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RT170022

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 6. Januar 2017 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom

30. August 2016, ab und auferlegte der Stadt Zürich die Spruchgebühr (Urk. 8 S. 4).

E. 2 Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom

E. 3 Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 13). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden. Da er indessen vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren wusste (vgl. Prot. I S. 3), gilt die Verfügung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 29. März 2017 zu- gestellt (Urk. 14). Weder innert der bis am 26. April 2017 laufenden Frist für die Erstattung der Beschwerdeantwort noch bis heute hat sich der Gesuchsgegner zur Beschwerde geäussert; entsprechend ist das Beschwerdeverfahren andro- hungsgemäss ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO).

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Der von den Gesuchstellern gestellte Antrag auf Beizug der Akten PN010166 ist indessen ab- zuweisen, da diese Akten - auch wenn jenem Urteil ein ähnlich gelagerter Sach- verhalt zugrunde gelegen sein sollte - für den vorliegenden Fall nicht ohne weite- res massgeblich sind. Im Übrigen ist der Beizug der Akten PN010166 auch nicht mit dem Amtsgeheimnis zu vereinbaren, müssten doch jene Akten zu den Akten

- 3 - des vorliegenden Verfahrens genommen werden und würden damit auch dem Gesuchsgegner Daten anderer Parteien zugänglich gemacht.

E. 4.5 % beträgt (Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern). Da der Steu- erbetrag gemäss Schlussrechnung gestützt auf § 51 VO StG/ZH bis zum 11. Mai

- 7 - 2016 zu bezahlen war, befand sich der Gesuchsgegner ab dem 12. Mai 2016 in Verzug. Damit haben die Gesuchsteller den ab dem 12. Mai 2016 bis zum 25. Mai 2016 geltend gemachten aufgelaufenen Verzugszins mit Fr. 40.85 richtig berech- net (Urk. 2/5). Überdies ist ab dem 26. Mai 2016 weiterer Verzugszins zu 4.5 % geschuldet.

e) Im Beschwerdeverfahren verlangen die Gesuchsteller keine Rechtsöff- nung mehr für die Betreibungskosten (Urk. 7 S. 2), diese könnte aber gemäss der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts (ZR 108 Nr. 2) ohnehin nicht ge- währt werden. Demgemäss ist den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung gemäss Antrag im Beschwerdeverfahren zu erteilen.

E. 5 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller beantragten definitive Rechts- öffnung gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 7. März 2016 und auf eine Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. April 2016 (Urk. 8 S. 2). Sowohl die Schlussrechnung als auch der Einschätzungsentscheid stellten Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Da sich der definitiv geschuldete Steuerbetrag erst aus der Schlussrechnung ergebe, stelle der Ein- schätzungsentscheid alleine noch keinen Rechtsöffnungstitel dar. Da gegen beide Entscheide ein Rechtsmittel möglich sei, sei auch für beide Entscheide eine Rechtskraftbescheinigung beizubringen (Urk. 8 S. 3). Weiter erwog der Vorder- richter, die Gesuchsteller hätten lediglich eine Rechtskraftbescheinigung für den Einschätzungsentscheid vom 7. März 2016 ins Recht gelegt, während eine solche für die Schlussrechnung vom 11. April 2016 fehle, weshalb den Gesuchstellern der Nachweis eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nicht gelinge. In der Folge wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 S. 3f.).

E. 6 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe die Tatsachen unrichtig festgestellt. Die Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung vom 11. April 2016 sei entgegen den Erwägungen des Vorder- richters eingereicht worden und befinde sich in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 7 S. 3). Die Rechtskraftbescheinigung müsse von der für den Erlass des Entscheids zuständigen Instanz abgegeben werden. Der Einschätzungsentscheid vom

E. 7 März 2016 (act. 2/2) festgesetzten Steuerschuld des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 3'142.55 und ist damit ausgewiesen. Gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [VO StG/ZH] ist die Schluss- rechnung innert 30 Tagen zu begleichen. Der Steuerbetrag gemäss Schlussrech- nung vom 11. April 2016 war damit bei Anhebung der Betreibung am 26. August 2016 (act. 2/1) ohne Weiteres fällig. Es ist unklar, was der Gesuchsgegner vor

- 6 - Vorinstanz aus seiner Behauptung, er sei im Jahr 2014 von Zürich nach B._____ gezogen (Prot. I S. 3), zu seinen Gunsten ableiten will. Die Einwendung ist im Rechtsöffnungsverfahren jedoch ohnehin nicht relevant, vielmehr hätte er diese im Einspracheverfahren gegen den Einschätzungsentscheid vom 7. März 2016 vorbringen müssen. Der Gesuchsgegner brachte vor Vorinstanz im Übrigen vor, es gehe ihm nicht darum, dass er etwas bezahlen müsse. Er wisse, dass er Steu- er bezahlen müsse, es gehe ihm ein bisschen um zivilen Ungehorsam (Prot. I S. 4). Dies ist aber keine der nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen. Weitere Einwendungen gegen die Erteilung der Rechtsöffnung hat der Gesuchs- gegner weder im Rechtsöffnungs- noch im Beschwerdeverfahren erhoben (Prot. I S. 3f.).

c) Weiter verlangen die Gesuchsteller Rechtsöffnung für den Ausgleichszins bis 25. August 2016 im Umfang von Fr. 63.35 (Urk. 1). Gestützt auf § 174 Abs. 2 StG/ZH in Verbindung mit § 49 VO StG/ZH gilt der

30. September der Steuerperiode – vorliegend demnach der 30. September 2014

– als Verfalltag, ab welchem gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG/ZH Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen erhoben werden. Der anwendbare Steuersatz beträgt dabei gemäss Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern und unter Verweis des dazugehörigen Anhangs 1.5 % ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 und 0,5 % ab 1. Januar 2016. Die Gesuchsteller haben demnach den Ausgleichs- zins ab 1. Oktober 2014 bis zum 11. April 2016 (Datum der Schlussrechnung) kor- rekt mit Fr. 63.35 berechnet (Urk. 2/4).

d) Ausserdem beantragen die Gesuchsteller Rechtsöffnung für Fr. 40.85 (Zins ab 11. Mai 2016 bis 25. August 2016) sowie für den laufenden Zins zu 4.5 % ab dem 26. August 2016 auf der in Betreibung gesetzten Forderung. In Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH sind für verspätete Zahlungen Ver- zugszinsen zu bezahlen (§ 51 VO StG), wobei der anwendbare Verzugszinssatz

E. 8 Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels eines begründeten Antrags (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchsteller um Beizug der Akten PN010166 wird abge- wiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 6. Januar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung-Nr. ... des Betreibungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom
  4. August 2016, für Fr. 3'142.55 nebst Zins zu 4,5 % seit 26. August 2016 Fr. 63.35 Ausgleichszins Fr. 40.85 Verzugszins bis 25. August 2016. - 8 -
  5. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt."
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Aktenbeizug) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Rechtsöffnung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'142.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2017 in Sachen Staat Zürich und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Januar 2017 (EB160453-M)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Januar 2017 wies der Vorderrichter das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Engstringen, Zahlungsbefehl vom

30. August 2016, ab und auferlegte der Stadt Zürich die Spruchgebühr (Urk. 8 S. 4).

2. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom

3. Februar 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 5a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 6. Januar 2017 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. EB160453) aufzuheben und es sei in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamtes Engstringen (Schuldner A._____, geb. tt.11.1986, ... [Adresse]), definitive Rechts- öffnung zu erteilen für den Steuerbetrag von CHF 3'142.55, nebst Zinsen gemäss Zahlungsbefehl; eventualiter sei die Sache zur Neubehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

3. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 13). Diese Verfügung konnte dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden. Da er indessen vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren wusste (vgl. Prot. I S. 3), gilt die Verfügung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 29. März 2017 zu- gestellt (Urk. 14). Weder innert der bis am 26. April 2017 laufenden Frist für die Erstattung der Beschwerdeantwort noch bis heute hat sich der Gesuchsgegner zur Beschwerde geäussert; entsprechend ist das Beschwerdeverfahren andro- hungsgemäss ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Der von den Gesuchstellern gestellte Antrag auf Beizug der Akten PN010166 ist indessen ab- zuweisen, da diese Akten - auch wenn jenem Urteil ein ähnlich gelagerter Sach- verhalt zugrunde gelegen sein sollte - für den vorliegenden Fall nicht ohne weite- res massgeblich sind. Im Übrigen ist der Beizug der Akten PN010166 auch nicht mit dem Amtsgeheimnis zu vereinbaren, müssten doch jene Akten zu den Akten

- 3 - des vorliegenden Verfahrens genommen werden und würden damit auch dem Gesuchsgegner Daten anderer Parteien zugänglich gemacht.

5. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller beantragten definitive Rechts- öffnung gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 7. März 2016 und auf eine Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. April 2016 (Urk. 8 S. 2). Sowohl die Schlussrechnung als auch der Einschätzungsentscheid stellten Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Da sich der definitiv geschuldete Steuerbetrag erst aus der Schlussrechnung ergebe, stelle der Ein- schätzungsentscheid alleine noch keinen Rechtsöffnungstitel dar. Da gegen beide Entscheide ein Rechtsmittel möglich sei, sei auch für beide Entscheide eine Rechtskraftbescheinigung beizubringen (Urk. 8 S. 3). Weiter erwog der Vorder- richter, die Gesuchsteller hätten lediglich eine Rechtskraftbescheinigung für den Einschätzungsentscheid vom 7. März 2016 ins Recht gelegt, während eine solche für die Schlussrechnung vom 11. April 2016 fehle, weshalb den Gesuchstellern der Nachweis eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nicht gelinge. In der Folge wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 S. 3f.).

6. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe die Tatsachen unrichtig festgestellt. Die Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung vom 11. April 2016 sei entgegen den Erwägungen des Vorder- richters eingereicht worden und befinde sich in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 7 S. 3). Die Rechtskraftbescheinigung müsse von der für den Erlass des Entscheids zuständigen Instanz abgegeben werden. Der Einschätzungsentscheid vom

7. März 2016 sei vom Kantonalen Steueramt Zürich erlassen worden, weshalb dieses die Rechtskraftbescheinigung habe abgeben müssen. Diese sei als Beila- ge zum Rechtsöffnungsbegehren vom 23. November 2016 eingereicht worden. Im

- 4 - Rechtsöffnungsbegehren vom 23. November 2016 bestätige das Steueramt der Stadt Zürich als für den Erlass der Schlussrechnung zuständige Behörde sodann die Rechtskraft der Schlussrechnung vom 11. April 2016. Diese Rechtskraftbe- scheinigung sei in das Rechtsöffnungsgesuch vom 23. November 2016 integriert worden und befinde sich im drittletzten Abschnitt des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 7 S. 4). Die Rechtskraftbescheinigung sei von der zuständigen Behörde er- gangen, datiert und unterschrieben worden. Sie sei somit rechtsgültig (Urk. 7 S. 4).

c) Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Mit dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 7. März 2016 wurden nur die massgebenden Faktoren (steuerbares Ein- kommen und Vermögen) festgesetzt, dagegen nicht der zu bezahlende Steuerbe- trag (Urk. 2/2). Die zu bezahlenden Staats- und Gemeindesteuern wurden mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. April 2016 festgesetzt (Urk. 2/4). Für beide Verfügungen muss eine Rechtskraftbescheinigung vorliegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 303). Die Rechtskraftbeschei- nigung für den Einschätzungsentscheid datiert vom 3. November 2016 und wurde vom Kantonalen Steueramt Zürich abgegeben (Urk. 2/3).

d) Anlässlich der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung hat der Ge- suchsgegner auf entsprechende Frage des Vorderrichters ausdrücklich erklärt, weder gegen den Einschätzungsentscheid noch gegen die Schlussabrechnung Einsprache erhoben zu haben (Prot. I S. 4). Aufgrund dieser Aussage des Ge- suchsgegners hätte es keiner Rechtskraftbescheinigung bedurft (Stücheli, a.a.O., S. 227). Der Vorderrichter hätte das Rechtsöffnungsbegehren bereits aus diesem Grund nicht abweisen dürfen.

e) Im Übrigen enthält das Rechtsöffnungsgesuch des Steueramts der Stadt Zürich vom 23. November 2016 folgenden Abschnitt (Urk. 1 S. 2, drittletzter Ab- satz): "Im Weiteren bescheinigt das Steueramt der Stadt Zürich, dass gegen die Steuer- und Zins- rechnung innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhoben wurde. Damit ist auch die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen."

- 5 - Mit diesem Abschnitt bestätigt die die Schlussrechnung erlassende Behörde die Rechtskraft der Schlussrechnung vom 11. April 2016. Da eine Einsprache ge- gen die Schlussrechnung innert 30 Tagen beim Steueramt der Stadt Zürich zu er- heben gewesen wäre, handelt es sich beim Steueramt der Stadt Zürich jedenfalls um die zuständige Behörde, welche zum Erlass der Rechtskraftbescheinigung be- fugt gewesen war. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Rechtskraftbe- scheinigung von derjenigen Behörde auszustellen ist, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen gewesen wäre (so Stücheli, a.a.O., S. 226), oder ob die urteilende Behörde die Rechtskraftbescheinigung ausstellen darf (so BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 137).

f) Zusammengefasst hätte der Vorderrichter das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller aufgrund der Erklärung des Gesuchsgegners, weder gegen den Einschätzungsentscheid noch gegen die Schlussrechnung Einsprache erhoben zu haben, nicht abweisen dürfen. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller zusam- men mit dem Rechtsöffnungsgesuch sowohl für den Einschätzungsentscheid vom

7. März 2016 als auch für die Schlussrechnung vom 11. April 2016 eine Rechts- kraftbescheinigung eingereicht haben (Urk. 2/3 und Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde der Gesuchsteller ist daher gutzuheissen.

7. a) Da die Sache spruchreif ist, ist ein neuer Entscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Betrag und die Fälligkeit der in Betreibung gesetz- ten Forderung sind von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 190 und 198). Damit Rechtsöffnung erteilt werden kann, hat die betriebene Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig zu sein (BGE 128 III 44 E. 5 S. 48, BGE 41 III 151 E. 4 S. 158; BSK SchKG I-Daniel Stähelin, Art. 82 N 77 f.).

b) Die in Betreibung gesetzte Forderung entspricht der in der Schlussrech- nung vom 11. April 2016 (act. 2/4) aufgrund des Einschätzungsentscheides vom

7. März 2016 (act. 2/2) festgesetzten Steuerschuld des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 3'142.55 und ist damit ausgewiesen. Gemäss § 51 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 [VO StG/ZH] ist die Schluss- rechnung innert 30 Tagen zu begleichen. Der Steuerbetrag gemäss Schlussrech- nung vom 11. April 2016 war damit bei Anhebung der Betreibung am 26. August 2016 (act. 2/1) ohne Weiteres fällig. Es ist unklar, was der Gesuchsgegner vor

- 6 - Vorinstanz aus seiner Behauptung, er sei im Jahr 2014 von Zürich nach B._____ gezogen (Prot. I S. 3), zu seinen Gunsten ableiten will. Die Einwendung ist im Rechtsöffnungsverfahren jedoch ohnehin nicht relevant, vielmehr hätte er diese im Einspracheverfahren gegen den Einschätzungsentscheid vom 7. März 2016 vorbringen müssen. Der Gesuchsgegner brachte vor Vorinstanz im Übrigen vor, es gehe ihm nicht darum, dass er etwas bezahlen müsse. Er wisse, dass er Steu- er bezahlen müsse, es gehe ihm ein bisschen um zivilen Ungehorsam (Prot. I S. 4). Dies ist aber keine der nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen. Weitere Einwendungen gegen die Erteilung der Rechtsöffnung hat der Gesuchs- gegner weder im Rechtsöffnungs- noch im Beschwerdeverfahren erhoben (Prot. I S. 3f.).

c) Weiter verlangen die Gesuchsteller Rechtsöffnung für den Ausgleichszins bis 25. August 2016 im Umfang von Fr. 63.35 (Urk. 1). Gestützt auf § 174 Abs. 2 StG/ZH in Verbindung mit § 49 VO StG/ZH gilt der

30. September der Steuerperiode – vorliegend demnach der 30. September 2014

– als Verfalltag, ab welchem gemäss § 174 Abs. 1 lit. b StG/ZH Zinsen zu Lasten des Steuerpflichtigen erhoben werden. Der anwendbare Steuersatz beträgt dabei gemäss Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern und unter Verweis des dazugehörigen Anhangs 1.5 % ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 und 0,5 % ab 1. Januar 2016. Die Gesuchsteller haben demnach den Ausgleichs- zins ab 1. Oktober 2014 bis zum 11. April 2016 (Datum der Schlussrechnung) kor- rekt mit Fr. 63.35 berechnet (Urk. 2/4).

d) Ausserdem beantragen die Gesuchsteller Rechtsöffnung für Fr. 40.85 (Zins ab 11. Mai 2016 bis 25. August 2016) sowie für den laufenden Zins zu 4.5 % ab dem 26. August 2016 auf der in Betreibung gesetzten Forderung. In Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH sind für verspätete Zahlungen Ver- zugszinsen zu bezahlen (§ 51 VO StG), wobei der anwendbare Verzugszinssatz 4.5 % beträgt (Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern). Da der Steu- erbetrag gemäss Schlussrechnung gestützt auf § 51 VO StG/ZH bis zum 11. Mai

- 7 - 2016 zu bezahlen war, befand sich der Gesuchsgegner ab dem 12. Mai 2016 in Verzug. Damit haben die Gesuchsteller den ab dem 12. Mai 2016 bis zum 25. Mai 2016 geltend gemachten aufgelaufenen Verzugszins mit Fr. 40.85 richtig berech- net (Urk. 2/5). Überdies ist ab dem 26. Mai 2016 weiterer Verzugszins zu 4.5 % geschuldet.

e) Im Beschwerdeverfahren verlangen die Gesuchsteller keine Rechtsöff- nung mehr für die Betreibungskosten (Urk. 7 S. 2), diese könnte aber gemäss der ständigen Rechtsprechung des Obergerichts (ZR 108 Nr. 2) ohnehin nicht ge- währt werden. Demgemäss ist den Gesuchstellern die definitive Rechtsöffnung gemäss Antrag im Beschwerdeverfahren zu erteilen.

8. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels eines begründeten Antrags (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsteller um Beizug der Akten PN010166 wird abge- wiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 6. Januar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung-Nr. ... des Betreibungsamtes Engstringen, Zahlungsbefehl vom

30. August 2016, für Fr. 3'142.55 nebst Zins zu 4,5 % seit 26. August 2016 Fr. 63.35 Ausgleichszins Fr. 40.85 Verzugszins bis 25. August 2016.

- 8 -

3. Die Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Aktenbeizug) bzw. ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Rechtsöffnung). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'142.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz