Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Er- teilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 31. März 2015) für Fr. 11'062.85 so- wie Fr. 103.30 Betreibungskosten ein (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 wies die Vorinstanz dieses Begehren ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 13). Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das Rechtsöff- nungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 12).
b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
- 3 -
b) Die im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin aufgestellten Be- hauptungen (Urk. 12) und eingereichten Beilagen (Urk. 15/2-3) wurden im Rah- men des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfah- ren eingebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Gesuchstellerin die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens einzig aufgrund der Urk. 15/2-3 beantragt und sich ansonsten in ihrer Beschwer- deschrift nicht weiter mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. - 4 -
- Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 14 und 15/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'062.85 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150134-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Oktober 2015 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2015 (EB150695-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reichte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Er- teilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 31. März 2015) für Fr. 11'062.85 so- wie Fr. 103.30 Betreibungskosten ein (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 wies die Vorinstanz dieses Begehren ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 13). Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das Rechtsöff- nungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 12).
b) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt so- wohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzli- chen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vor- gebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
- 3 -
b) Die im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin aufgestellten Be- hauptungen (Urk. 12) und eingereichten Beilagen (Urk. 15/2-3) wurden im Rah- men des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfah- ren eingebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Gesuchstellerin die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens einzig aufgrund der Urk. 15/2-3 beantragt und sich ansonsten in ihrer Beschwer- deschrift nicht weiter mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
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4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 14 und 15/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'062.85 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js