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PS250184

Bewilligung eines Rechtsstillstandes (Art. 61 SchKG)

Zürich OG · 2025-07-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Juni 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer wegen schwerer Krankheit gestützt auf Art. 61 SchKG bis zum 30. September 2025 ein Rechtsstillstand zu bewilligen.

2. Es sei der Beschwerde auch hinsichtlich der Publikumsbegehung vom Freitag, 27. Juni 2025, sowie der Zwangsversteigerung vom Mittwoch,

27. August 2025, die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes. Sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers sogleich mit Urteil vom 24. Juni 2025 ab (act. 8/3 = act. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz er- hob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Zif- fern 2-3). 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt in der Beschwerde folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer wegen schwerer Krankheit ge- stützt auf Art. 61 SchKG bis zum 30. September 2025 ein Rechtsstill- stand zu bewilligen.

- 3 -

2. Es sei der Beschwerde auch hinsichtlich der Publikums-Begehung vom Freitag, 27. Juni 2025, sowie der Zwangsversteigerung vom Mittwoch,

27. August 2025, die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-8). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Rechtswohltat des Rechtsstill- standes nach Art. 61 SchKG setze voraus, dass der Schuldner infolge Krankheit nicht in der Lage sei, seine Rechte im Betreibungsverfahren selber wahrzuneh- men oder einen Vertreter hierfür zu bestellen. Die schwere Krankheit müsse sich somit derart auswirken, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, die notwendigen Rechtsvorkehrungen selber zu treffen, und es ihm auch nicht möglich oder zuzu- muten sei, einen Vertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit

- 4 - Jahren schwer krank, wobei sich sein Gesundheitszustand laufend verschlech- tere. Allerdings sei er nach wie vor in der Lage, seine Rechte selbst wahrzuneh- men, so habe er am 11. Juni 2025 beim Betreibungsamt um Rechtsstillstand er- suchen und mittels umfangreicher Eingabe rechtzeitig Beschwerde erheben kön- nen. Dem Beschwerdeführer sei bereits hinreichend bekannt, dass er zur Bestel- lung eines Vertreters oder allenfalls zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehör- den verpflichtet sei, sollte sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern und sollte er seine Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem laufenden Be- treibungsverfahren nicht mehr selber besorgen können (act. 7 S. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz halte in unzutreffender Weise fest, dass sich eine schwere Krankheit so auswirken müsse, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, die notwendigen Rechtsvorkehrungen selbst zu treffen, und es ihm auch nicht möglich oder zuzumuten sei, einen Vertreter zu be- stellen. Der Beschwerdeführer stellt sich unter Anrufung einer älteren bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vom 26. Februar 1932) auf den Standpunkt, dass der Rechtsstillstand nicht nur zu bewilligen sei, wenn der Schuldner ausserstande sei, einen Vertreter zu bestimmen, sondern auch dann, wenn er verdienstlos sei. Er habe Mitte 2018 noch keine Einträge im Betreibungsregister gehabt. Letzteres sei nunmehr auf vier Seiten angewachsen. Die natürliche Vermutung spreche dafür, dass der Einbruch seiner Verdienstmöglichkeit ursächlich für die Schuldenzu- nahme gewesen sei. Aus BGE 105 III 101 E. 3-5 gehe hervor, dass ein Rechtss- tillstand auch zu bewilligen sei, falls die Krankheit des Schuldners die Verdienst- möglichkeiten schmälere, die Schulden aber auf andere Gründe zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt darauf hingewie- sen, dass er sich aus finanziellen Gründen keinen Vertreter leisten könne. Auch habe die Vorinstanz übersehen, dass er als Grund für den verlangten Rechtsstill- stand nicht die immer noch (bei ihm) vorhandene Tumorerkrankung genannt habe, sondern eine kürzlich festgestellte koronare Herzerkrankung mit Angina Pectoris sowie eine hypertensive Herzerkrankung. Aus dem Bericht, welcher sich bei den Akten des Betreibungsamtes befinde, ergebe sich, dass er sich einem baldigen Eingriff stellen müsse. Darüber hinaus sei bei ihm am 4. Juni 2025 eine

- 5 - schwere Depression konstatiert worden, welche eine ärztliche Behandlung erfor- dere (act. 2 S. 3). 4.3.1. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt bei schwerer Krankheit des Schuldners einen Rechtsstillstand gewähren. Der Schuldner hat somit keinen Anspruch auf einen Rechtsstillstand. Auch darf nicht ein dauernder Rechtsstill- stand angeordnet werden, sondern die Betreibungshandlungen sind nur für eine bestimmte Zeit einzustellen. Dies gilt auch bei chronischer Krankheit. Ein Rechts- stillstand kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits in Frage, wenn der Schuldner infolge schwerer Erkrankung seine Interessen (im Vollstre- ckungsverfahren) nicht wahrnehmen und auch keinen Vertreter bestellen kann. Nach älteren bundesgerichtlichen Entscheiden ist die Gewährung eines Rechtss- tillstandes andererseits – aus Gründen der Menschlichkeit – auch dann möglich, wenn der Schuldner auf den Arbeitserwerb angewiesen und er wegen der Krank- heit verdienstlos ist. Die bestehende Zahlungsunfähigkeit muss jedoch auf den Abbruch der Arbeit infolge Krankheit zurückzuführen sein. Die Zahlungsunfähig- keit allein rechtfertigt die Gewährung des Rechtsstillstandes gemäss Bundesge- richt nicht (BGer 5A_344/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.3.1. m.w.H. auf BGE 58 III 18, BGE 74 III 37 und BGE 105 III 101). 4.3.2. Es ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen für sich ableiten möchte, dass er der Vorinstanz als Grund für den Rechtstillstand nicht die Tumorerkrankung, sondern seine Herzerkrankung sowie Depression ge- nannt habe. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG vorliegt. Der Rechtsstillstand muss aber aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheinen. Dazu hat sich – wie die Vorinstanz richtig erwog – die schwere Krankheit zusätzlich derart auszuwirken, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die notwendigen Rechts- vorkehrungen selbst zu treffen und ihm die Bestellung eines Vertreters nicht mög- lich oder zuzumuten ist. Kann der Schuldner seine Rechte hingegen (noch) selbst wahrnehmen, gibt es trotz schwerer Krankheit keinen Anlass für die Gewährung des Rechtsstillstandes. Von Letzterem ging die Vorinstanz (aufgrund der Einga-

- 6 - ben des Beschwerdeführers) aus und dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Konkretes entgegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sich keinen Vertreter leisten, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass (im Falle des künftigen eigenen Un- vermögens zur Wahrung der Rechte im Betreibungsverfahren) der zu bestellende Vertreter kein Rechtsanwalt sein muss. Eine (gewillkürte) Vertretung wäre auch etwa durch die Ehefrau, einen Verwandten, Bekannten oder Vertrauten des Be- schwerdeführers möglich. Ein Schuldner kann nicht mit der Begründung, er ver- füge nicht über die finanziellen Mittel für den Anwalt, einen Rechtsstillstand ver- langen (vgl. BSK SchKG I-Schmid/Bauer, 3. Aufl. 2021, Art. 61 N 6 f.). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere. Die Vorinstanz verwies zudem in zutreffender Weise darauf, dass (bei fehlender Urteils- resp. Handlungs- fähigkeit) auch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch die Erwachse- nenschutzbehörde in Frage kommen würde. 4.3.3. Der Beschwerdeführer berief sich schon vor Vorinstanz auf eine ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vom 26. Februar 1932; gemeint wohl BGE 58 III 18) und er führte aus, der Rechtsstillstand sei auch zu bewilligen "falls er verdienstlos" sei. Er erklärte in diesem Zusammenhang weiter, dass er Rentner sei und lediglich eine AHV-Rente beziehe, weshalb er finanziell nicht in der Lage sei, sich einen fachkundigen Vertreter zu leisten (act. 8/1 S. 3). Er sprach weiter davon, dass seine Krankheit auch die starke Zunahme der Schulden seit der Mitte des Jahres 2018 "erkläre" (act. 8/1 S. 4). Damit begründete der Beschwerdeführer zum einen vor Vorinstanz, weshalb er der Ansicht war, dass er selber keinen Vertreter bestellen könne. Darauf kommt es vorliegend – wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben Erw. 4.3.2.) – jedoch nicht an. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Krankheit sei mit- ursächlich für seine Betreibungen. Er sprach von einer "Zunahme" und nicht von einer "Entstehung" der Schulden durch seine Krankheit. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer damit in seiner Beschwerde an die Vorinstanz noch nicht, dass er Mitte 2018 noch keine Einträge im Betreibungsregister gehabt habe, die- ses auf vier Seiten angewachsen sei und der Einbruch seiner Verdienstmöglich-

- 7 - keit ursächlich für die Schuldenzunahme gewesen sei. Diese (ergänzenden) tat- sächlichen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Be- schwerde an die Kammer vor. Es handelt sich um neue Tatsachenbehauptungen, mit welchen der Beschwerdeführer vorliegend ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). Im Übrigen blieben die genannten Behauptungen des Beschwerdefüh- rers vor Vorinstanz (wie auch vor der Kammer) gänzlich unbelegt. Schliesslich ist noch anzufügen, dass den vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsent- scheiden andere Sachverhalte zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer wird Mitte August 70 Jahre alt und er gibt selber an, dass er Rentner sei und eine AHV- Rente beziehe. Es ist damit nicht erkennbar, dass eine Situation vorläge, in der er auf den Arbeitserwerb angewiesen und wegen der Krankheit verdienstlos wäre. Die vom Beschwerdeführer angerufene (alte) bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit – sofern sie in der heutigen Zeit überhaupt noch angemessen und anwendbar ist (vgl. dies hinterfragend auch BGer 5A_344/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.3.1.) – von vornherein als nicht einschlägig. 4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt. Es gelingt ihm nicht aufzuzei- gen, dass der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden könnte, indem sie die Entscheidung des Betreibungsamtes stützte, dass kein Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG zu gewähren sei. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250184-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 16. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Bewilligung eines Rechtsstillstandes (Art. 61 SchKG) (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2025 (CB250026)

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) stellte beim Betreibungsamt Winterthur- Stadt am 11. Juni 2025 ein Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG im laufenden Verwertungsverfahren hinsichtlich des Eck- Reiheneinfamilienhauses an der B._____-strasse 1 in … C._____. Am 17. Juni 2025 verfügte das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, dass der Rechtsstillstand bezüglich des Besichtigungstermins am Freitag 27. Juni 2025, der öffentlichen Zwangsversteigerung am Mittwoch 27. August 2025 sowie für das weitere laufende Betreibungsverfahren nicht bewilligt werde (act. 8/2/1). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit den folgenden Anträgen (act. 8/1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom

17. Juni 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer wegen schwerer Krankheit gestützt auf Art. 61 SchKG bis zum 30. September 2025 ein Rechtsstillstand zu bewilligen.

2. Es sei der Beschwerde auch hinsichtlich der Publikumsbegehung vom Freitag, 27. Juni 2025, sowie der Zwangsversteigerung vom Mittwoch,

27. August 2025, die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes. Sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers sogleich mit Urteil vom 24. Juni 2025 ab (act. 8/3 = act. 7 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz er- hob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Zif- fern 2-3). 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt in der Beschwerde folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Juni 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer wegen schwerer Krankheit ge- stützt auf Art. 61 SchKG bis zum 30. September 2025 ein Rechtsstill- stand zu bewilligen.

- 3 -

2. Es sei der Beschwerde auch hinsichtlich der Publikums-Begehung vom Freitag, 27. Juni 2025, sowie der Zwangsversteigerung vom Mittwoch,

27. August 2025, die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-8). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Rechtswohltat des Rechtsstill- standes nach Art. 61 SchKG setze voraus, dass der Schuldner infolge Krankheit nicht in der Lage sei, seine Rechte im Betreibungsverfahren selber wahrzuneh- men oder einen Vertreter hierfür zu bestellen. Die schwere Krankheit müsse sich somit derart auswirken, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, die notwendigen Rechtsvorkehrungen selber zu treffen, und es ihm auch nicht möglich oder zuzu- muten sei, einen Vertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit

- 4 - Jahren schwer krank, wobei sich sein Gesundheitszustand laufend verschlech- tere. Allerdings sei er nach wie vor in der Lage, seine Rechte selbst wahrzuneh- men, so habe er am 11. Juni 2025 beim Betreibungsamt um Rechtsstillstand er- suchen und mittels umfangreicher Eingabe rechtzeitig Beschwerde erheben kön- nen. Dem Beschwerdeführer sei bereits hinreichend bekannt, dass er zur Bestel- lung eines Vertreters oder allenfalls zur Anrufung der Erwachsenenschutzbehör- den verpflichtet sei, sollte sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern und sollte er seine Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem laufenden Be- treibungsverfahren nicht mehr selber besorgen können (act. 7 S. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz halte in unzutreffender Weise fest, dass sich eine schwere Krankheit so auswirken müsse, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, die notwendigen Rechtsvorkehrungen selbst zu treffen, und es ihm auch nicht möglich oder zuzumuten sei, einen Vertreter zu be- stellen. Der Beschwerdeführer stellt sich unter Anrufung einer älteren bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vom 26. Februar 1932) auf den Standpunkt, dass der Rechtsstillstand nicht nur zu bewilligen sei, wenn der Schuldner ausserstande sei, einen Vertreter zu bestimmen, sondern auch dann, wenn er verdienstlos sei. Er habe Mitte 2018 noch keine Einträge im Betreibungsregister gehabt. Letzteres sei nunmehr auf vier Seiten angewachsen. Die natürliche Vermutung spreche dafür, dass der Einbruch seiner Verdienstmöglichkeit ursächlich für die Schuldenzu- nahme gewesen sei. Aus BGE 105 III 101 E. 3-5 gehe hervor, dass ein Rechtss- tillstand auch zu bewilligen sei, falls die Krankheit des Schuldners die Verdienst- möglichkeiten schmälere, die Schulden aber auf andere Gründe zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wiederholt darauf hingewie- sen, dass er sich aus finanziellen Gründen keinen Vertreter leisten könne. Auch habe die Vorinstanz übersehen, dass er als Grund für den verlangten Rechtsstill- stand nicht die immer noch (bei ihm) vorhandene Tumorerkrankung genannt habe, sondern eine kürzlich festgestellte koronare Herzerkrankung mit Angina Pectoris sowie eine hypertensive Herzerkrankung. Aus dem Bericht, welcher sich bei den Akten des Betreibungsamtes befinde, ergebe sich, dass er sich einem baldigen Eingriff stellen müsse. Darüber hinaus sei bei ihm am 4. Juni 2025 eine

- 5 - schwere Depression konstatiert worden, welche eine ärztliche Behandlung erfor- dere (act. 2 S. 3). 4.3.1. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt bei schwerer Krankheit des Schuldners einen Rechtsstillstand gewähren. Der Schuldner hat somit keinen Anspruch auf einen Rechtsstillstand. Auch darf nicht ein dauernder Rechtsstill- stand angeordnet werden, sondern die Betreibungshandlungen sind nur für eine bestimmte Zeit einzustellen. Dies gilt auch bei chronischer Krankheit. Ein Rechts- stillstand kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits in Frage, wenn der Schuldner infolge schwerer Erkrankung seine Interessen (im Vollstre- ckungsverfahren) nicht wahrnehmen und auch keinen Vertreter bestellen kann. Nach älteren bundesgerichtlichen Entscheiden ist die Gewährung eines Rechtss- tillstandes andererseits – aus Gründen der Menschlichkeit – auch dann möglich, wenn der Schuldner auf den Arbeitserwerb angewiesen und er wegen der Krank- heit verdienstlos ist. Die bestehende Zahlungsunfähigkeit muss jedoch auf den Abbruch der Arbeit infolge Krankheit zurückzuführen sein. Die Zahlungsunfähig- keit allein rechtfertigt die Gewährung des Rechtsstillstandes gemäss Bundesge- richt nicht (BGer 5A_344/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.3.1. m.w.H. auf BGE 58 III 18, BGE 74 III 37 und BGE 105 III 101). 4.3.2. Es ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen für sich ableiten möchte, dass er der Vorinstanz als Grund für den Rechtstillstand nicht die Tumorerkrankung, sondern seine Herzerkrankung sowie Depression ge- nannt habe. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG vorliegt. Der Rechtsstillstand muss aber aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt erscheinen. Dazu hat sich – wie die Vorinstanz richtig erwog – die schwere Krankheit zusätzlich derart auszuwirken, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die notwendigen Rechts- vorkehrungen selbst zu treffen und ihm die Bestellung eines Vertreters nicht mög- lich oder zuzumuten ist. Kann der Schuldner seine Rechte hingegen (noch) selbst wahrnehmen, gibt es trotz schwerer Krankheit keinen Anlass für die Gewährung des Rechtsstillstandes. Von Letzterem ging die Vorinstanz (aufgrund der Einga-

- 6 - ben des Beschwerdeführers) aus und dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Konkretes entgegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sich keinen Vertreter leisten, ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass (im Falle des künftigen eigenen Un- vermögens zur Wahrung der Rechte im Betreibungsverfahren) der zu bestellende Vertreter kein Rechtsanwalt sein muss. Eine (gewillkürte) Vertretung wäre auch etwa durch die Ehefrau, einen Verwandten, Bekannten oder Vertrauten des Be- schwerdeführers möglich. Ein Schuldner kann nicht mit der Begründung, er ver- füge nicht über die finanziellen Mittel für den Anwalt, einen Rechtsstillstand ver- langen (vgl. BSK SchKG I-Schmid/Bauer, 3. Aufl. 2021, Art. 61 N 6 f.). Die Aus- führungen des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere. Die Vorinstanz verwies zudem in zutreffender Weise darauf, dass (bei fehlender Urteils- resp. Handlungs- fähigkeit) auch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch die Erwachse- nenschutzbehörde in Frage kommen würde. 4.3.3. Der Beschwerdeführer berief sich schon vor Vorinstanz auf eine ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vom 26. Februar 1932; gemeint wohl BGE 58 III 18) und er führte aus, der Rechtsstillstand sei auch zu bewilligen "falls er verdienstlos" sei. Er erklärte in diesem Zusammenhang weiter, dass er Rentner sei und lediglich eine AHV-Rente beziehe, weshalb er finanziell nicht in der Lage sei, sich einen fachkundigen Vertreter zu leisten (act. 8/1 S. 3). Er sprach weiter davon, dass seine Krankheit auch die starke Zunahme der Schulden seit der Mitte des Jahres 2018 "erkläre" (act. 8/1 S. 4). Damit begründete der Beschwerdeführer zum einen vor Vorinstanz, weshalb er der Ansicht war, dass er selber keinen Vertreter bestellen könne. Darauf kommt es vorliegend – wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben Erw. 4.3.2.) – jedoch nicht an. Zum anderen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Krankheit sei mit- ursächlich für seine Betreibungen. Er sprach von einer "Zunahme" und nicht von einer "Entstehung" der Schulden durch seine Krankheit. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer damit in seiner Beschwerde an die Vorinstanz noch nicht, dass er Mitte 2018 noch keine Einträge im Betreibungsregister gehabt habe, die- ses auf vier Seiten angewachsen sei und der Einbruch seiner Verdienstmöglich-

- 7 - keit ursächlich für die Schuldenzunahme gewesen sei. Diese (ergänzenden) tat- sächlichen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Be- schwerde an die Kammer vor. Es handelt sich um neue Tatsachenbehauptungen, mit welchen der Beschwerdeführer vorliegend ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). Im Übrigen blieben die genannten Behauptungen des Beschwerdefüh- rers vor Vorinstanz (wie auch vor der Kammer) gänzlich unbelegt. Schliesslich ist noch anzufügen, dass den vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsent- scheiden andere Sachverhalte zugrunde lagen. Der Beschwerdeführer wird Mitte August 70 Jahre alt und er gibt selber an, dass er Rentner sei und eine AHV- Rente beziehe. Es ist damit nicht erkennbar, dass eine Situation vorläge, in der er auf den Arbeitserwerb angewiesen und wegen der Krankheit verdienstlos wäre. Die vom Beschwerdeführer angerufene (alte) bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit – sofern sie in der heutigen Zeit überhaupt noch angemessen und anwendbar ist (vgl. dies hinterfragend auch BGer 5A_344/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.3.1.) – von vornherein als nicht einschlägig. 4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt. Es gelingt ihm nicht aufzuzei- gen, dass der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und/oder unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden könnte, indem sie die Entscheidung des Betreibungsamtes stützte, dass kein Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG zu gewähren sei. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: