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111 Schuldbetreibungs- und Kon1rursrecht. No 6. weisung mittelbar auch auf Art. 54 Abs. 2 VZG, sofern die besondem Verhältnisse bei der Pfandverwertung nicht eine andere Regelung erfordern, was nach dem bereits Gesagten nicht zutrifft.
3. - Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Grund- stücke Nr. 37 und 99, auf denen im ersten Rang eine Kapitalforderung von 250 Fr. bezw. 500 Fr. ruht, bei der zweiten Steigerung auf die Angebote von 500 Fr., bezw. 1000 Fr. hin zuzuschlagen gewesen wären_ Mit Bezug auf das Grundstück Nr. 96, das seinerseits im ersten Rang mit 250 Fr. belastet ist und für das nur ein Betrag von 200 Fr. geboten wurde, hätte das Betreibungsamt die Betreibung als ergebnislos erklären und das Pfandrecht beim Grundbuch zur Löschung anmelden sollen (Art.lll VZG). Da jedoch der vorinstanzliche Entscheid rechts- kräftig ist, soweit er für alle drei Grundstücke eine neue Steigerung anordnet, muss dieselbe auf der oben angege- benen Grundlage durchgeführt und der Zuschlag erteilt werden, wenn bei den Grundstücken Nr. 37 und 96 der Betrag von je 250 Fr., bei Nr. 99 der Betrag von 500 Fr. überboten wird. Demnach e:rkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
6. Entscheid vom 26. Februar 1932 i. S. Gnber. Re c h t s s t i II s t a n d na c h Art. 61 SchKG.
1. Der Rechtsstillstand muss nicht nur gewährt werden, wenn der Schuldner ausserstande ist, einen Vertreter zu bestellen, sondern auch dann, wenn er auf den A r bei t s e r- wer ban g e wie sen und infolge der Krankheit ver die n s t los ist.
2. ehr 0 n i s c her C h ara k t e r der Krankheit schliesst den Rechtsstillstand nicht aus. Derselbe darf nur nicht a.uf unbeschränkte Dauer gewährt werden. Schuldbetroihungs. und Konkursrecht. X o 6. 111 Suspension de la poursuite en vertu de l'arl. 61 LP. I. La poursuite doit etre suspendue non seulement Iluaud le debiteur ne peut se faire representer, mais aussi lorsqu'il gagne sa vie par son travail et que 180 ma1adie le prive de son gain.
2. Le caractere chronique de 180 maladie ne s'oppose pas 8. Ia suspension, mais 180 poursuite ne doit pas etre suspendue pendant une duree indeterminee. Soapensione dell'esecuzione in virtu dell'art. 61 LEF.
1. L'esecuzione deve essere sospesa non solo quandoildebitore non e in grado di farm rappresentare, ma anche quando guadagna di ehe vivere col proprio lavoro e ne e privato dal1& ma1&ttia.
2. La cronicita del1& malattia non costituisce un ostacolo aI1a sospensione ma l'esecuzione non deve essere sospesa per un tempo indeterminato. A. - In einer Betreibung von S. Grollmann gegen Witwe Gruber, Berglistrasse, Arbon, gewährte das Betrei- bungsamt der Schuldnerin am 21. Dezember 1931 wegen schwerer (krebsartiger) Krankheit einen Rechtsstillstand bis zum 29. Februar 1932. Auf die Beschwerde des Gläu- bigers hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde die Ver- fügung durch Entscheid vom 8. Februar 1932 auf mit der Begründung, die Krankheit sei nicht eine derartige, dass die Schuldnerin nicht imstande wäre, einen Vertreter zu bestellen, was nach der bundesgerichtlichen Pra.xis für die Gewährung des Rechtsstillstandes vorausgesetzt werden müsste. B. - Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, der vom Betreibungsamt gewährte Rechtsstillstand sei zu schützen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Bundesgericht kann Entscheide nach Art. 61 SchKG daraufhin überprüfen, ob die Vorinstanz nicht auf rechtlich unerhebliche Umstände abgestellt oder umgekehrt erheb- liche Umstände ausser Acht gelassen hat, m.a.W. ob der Entscheid nicht gesetzwidrig ist (Art. 19 SchKG). Ein s01-
SellUldUetreibullg~. und KOllkur~rechL. No 6. eher Verstoss liegt hier vor. Als Grund, der bei schwerer Krankheit den Rechtsstillstand rechtfertigt, kommt nicht nur in Betracht, dass der Schuldner ausserstande ist, einen Vertreter zu bestellen. Der Rechtsstillstand erscheint viel- mehr auch als ein Gebot der Menschlichkeit - und dieser will Art. 61 Raum lassen -, wenn der Schuldner zwar einen Vertreter ernelmen könnte, aber auf den Arbeitserwerb angewiesen und infolge der Krankheit verdienstlos ist (im gleichen Sinne JÄEGER, Komm. Art. 61 N. 1). Zu Unrecht hat die Vorinstanz aus BGE 33 I No. 107 und 134 etwas anderes herausgelesen. Dort war gar nicht die Rede davon, dass der Schuldner auf den Verdienst angewiesen sei, während das im vorliegenden Falle unbestrittener- massen zutrifft. Im übrigen kann _ der Rechtsstillstand entgegen der Meinung des Gläubigers auch nicht deswegen verweigert werden, weil die Krankheit der Schuldnerin eine chronische zu sein scheint. Unzulässig wäre es nur, deswegen einen dauernden Rechtsstillstand anzuordnen. Das ist aber hier nieht geschehen, sondern die Einstellung wurde auf zwei Monate beschränkt, eine Frist, welche an sich auch die Vorinstanz nicht als unangemessen befunden hat. Demnach erkennt die SCkuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs- amt verfügte Rechtsstillstand (bis zum 29. Februar 1932) wieder hergestellt. - ::.;"ltuhlhutwilJlwg'H- lIud J(oukun;rodd (ZivilabteilulIgou). Nu 7.
11. l'lt'l'.KILE DER ZIV[LAllrl'~lLUNG];jN AIUt!i;'rs DES SECTIONS UIVILEH
7. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Januar 1932
i. S. ltonkursmasse Frey gegen Schweiz. Volksbank. 21 An fe c h tun g skI a g e gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG; Art. 87 Abs. 3 OR : K 0 n t 0 kor ren t r e c h nun g über alten Kredit (Vorschüsse gegen Abtretung von Guthaben) und neuen Kredit, welch letzterer gegen Grundpfandbestellung gewährt wurde. Die Pfandbestellung kann nicht insoweit angefochten werden, als abgetretene Guthaben nachträglich eingegangen sind, m. a. \V. solche nachträgliche Eingänge sind nicht an den neuen Kredit anzurechnen. Adion revocatoire fondee sur l'art. 287 ch. 1 LP ; art. 87 al. 3 CO. Ouverture de deux credits sn compte cOU'l'ant " l'un, le plus ancien, consistant en avances cOllSenties contre cession de creances, I'autre garanti par hypotheque. L'hypotheque n'est pas sujette a revocation pour le montant des creanCeB cedees qui ont eM encaissees aprils la constitution de l'hypotheque, en d'autres termes, les sommes encaissees posMrieurement 8. la constitution de l'hypotheque ne doivent pas etre imputees sur le second credit. Azione 'I'ivoeatoria dedotta dan 'art. 287 cif. 1 LEF : Art. 87 cap. 3 CO. Apertura di due accreditamenti in canto corrente,' l'anteriore, relativo ad accreditamenti contro cessione di crediti, il pos- teriore, garantito da ipoteca. L'ipoteca non e rivocabile per l'ammontare dei crediti ceduti che furono riscossi dopo la costituzione dell'ipoteca: in altri termini, le somme incassat{l posteriormente alla costituzione dell'ipoteca non sono impu- tabili sul secondo accreditamento. A. - Die Klägerin hatte vor dem 11. September 1929 dem nachmaligen Gemeinschuldner Peter Frey Vorschuss- kredite gewährt gegen Abtretung einer Anzahl seiner Kundenguthaben, von denen einige im Betrage von zusammen 25,539 Fr. 50 Cts. erst nach dem 11. September