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PS210142

Verkauf Gesamthandanteil

Zürich OG · 2021-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte

E. 1.1 In der Konkursmasse des Beschwerdeführers befindet sich ein Anteil an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____. In deren Gesamteigentum stehen zwei Liegenschaften (…) in ... C._____-D._____. Einzige Mitgesellschafterin und heutige Beschwerdegegnerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig mit Unterhaltsforderungen im Konkurs des Beschwerdeführers kollo- ziert ist. Das Konkursamt Uster veräusserte den Gesamthandanteil mit Kaufver- trag vom 18. Januar 2021 an sie.

E. 1.2 Den Abschluss des Kaufvertrages focht der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (act. 1) mit folgenden Anträgen an: " Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 aufzuheben: es sei die Vorinstanz anzuweisen mittels Parteibefragung sowie der Einziehung von Beweismitteln die Beteiligungsverhältnisse an der Lie- genschaft C._____-D._____ abzuklären und eine Schätzung der Lie- genschaft anzuordnen."

E. 1.3 Zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des Kon- kursamts (act. act. 6 und act. 10) nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung (act. 17 und act. 18). Die Beschwerdegegnerin reichte ein Urteil des Bundesgerichts betreffend ihre kollozierte Forderung ein (act. 22). Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (act. 26 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31) wies die Vo- rinstanz die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war.

E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

26. Juli 2021 (act. 30) rechtzeitig (vgl. act. 27) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit fol- genden Anträgen:

- 3 - " Es sei der Beschluss vom 13. Juli 2021 aufzuheben; es sei die Verfügung der Vorinstanz (Konkursamt Uster) und damit der Kaufvertrag vom 18. Januar 2021 aufzuheben; es sei die Vorinstanz anzuweisen mittels Parteibefragung sowie der Einziehung von Beweismitteln die Beteiligungsverhältnisse an der Lie- genschaft C._____-D._____ abzuklären und eine Schätzung der Lie- genschaft anzuordnen."

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 27). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung (einschliesslich Unangemessenheit) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen ausei- nander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch STER- CHI, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Ausei- nandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, ZR 110 Nr. 80). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweit- instanzlichen konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai. 2020, E. 3.4; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

E. 2.2 Im Folgenden brauchen die vorinstanzlichen Parteivorbringen und Erwä- gungen der Vorinstanz nur insoweit dargestellt werden, als diese im zweitinstanz- lichen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Beanstandungen des Beschwerde- führers bilden.

- 4 -

E. 3 Aufl., Basel 2021, Art. 240 N 7). Daraus ergibt sich, dass das Amt, wenn es ei- ne gütliche Einigung mit den anderen Teilhabern an einem Gemeinschaftsvermö- gen zu erreichen sucht, zunächst tatsächliche und rechtliche Abklärungen bezüg- lich des Wertes des Anteils zu treffen hat, soweit diese verhältnismässig sind. Wie weit die Abklärungen im Einzelfall zu gehen haben, ergibt sich aus einer Abwä-

- 14 - gung zwischen dem finanziell und zeitlich vertretbaren Aufwand und dem voraus- sichtlichen Einfluss auf den Erlös. Auf der Grundlage des hierdurch näherungs- weise ermittelten Wertes sind die Einigungsgespräche anhand zu nehmen. In ih- rem Rahmen besteht ein gewisser Spielraum, den das Konkursamt aber stets pflichtgemäss und mit Blick auf ein vorteilhaftes Verwertungsergebnis ausnutzen darf und muss. Wie bei jedem Vergleich beruht eine gütliche Einigung nach Art. 9 Abs. 1 VVAG auch bei analoger Anwendung im Konkursverfahren regelmässig auf gegenseitigen Zugeständnissen.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandete bei der Vorinstanz zunächst, es ste- he nicht fest, ob die Verwertung des Gesamthandanteils für die Befriedigung der im Konkurs zugelassenen Gläubiger notwendig sei. Das Obergericht habe ent- schieden, dass die von der Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren eingege- benen Forderungen einer Revision zu unterziehen seien. Es sei von ihm ein dem- entsprechender Antrag beim Konkursamt anhängig gemacht worden. Aktuell ste- he nicht fest, inwieweit ihre zugelassenen Forderungen überhaupt Bestand hät- ten. Die daneben bestehenden Hypothekarschulden seien durch das Grundstück gedeckt und würden – wie dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2021 (act. 3/1) zu entnehmen sei – "aufrechterhalten". Der Forderungsbetrag der einzigen weiteren Gläubigerin, der E._____ Familiengesellschaft, sei durch die vorhandenen Barmit- tel abgedeckt (act. 1 Rz. 4 ff.).

E. 3.1.2 Dass keine unnötigen Verwertungshandlungen vorgenommen werden dürften, ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 BV (act. 18 Rz. 6). Eine Ver- wertung vor Abschluss des Revisionsverfahrens sei daher unzulässig.

E. 3.1.3 Dies liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie wies darauf hin, dass das Obergericht keine Einschätzung der Erfolgschancen des Revisionsbegehrens vorgenommen habe. Revisionsbegehren würden restriktiv beurteilt. Nichtig sei die Kollokation nach einem Entscheid des Bundesgerichtes vom 1. März 2021 jeden- falls nicht. Die Erfolgschancen des Revisionsbegehrens seien völlig ungewiss. Um mit den vorhandenen Barmitteln von rund Fr. 1'400'000.– die Forderungen der Beschwerdegegnerin abzudecken, müssten jene fast vollumfänglich aus dem Kollokationsplan entfernt werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Revisi- on kein ordentliches Rechtsmittel darstelle und an keine Frist gebunden sei. Sie sei daher nicht geeignet, die weitere Verwertung der Aktiven der Konkursmasse in Frage zu stellen. Ohnehin würden die vom Beschwerdegegner geltend gemach- ten Noven wenig überzeugen. Er habe in einem Schreiben an das Konkursamt "Resultate des Scheidungsprozesses" genannt, es sei aber fraglich, ob bereits solche vorliegen würden. Sollte der Beschwerdeführer einzig auf eine im Schei-

- 5 - dungsprozess geltend gemachte güterrechtliche Forderung der Beschwerdegeg- nerin abzielen, welche tiefer liege als die im Konkurs eingegebene Forderung, so würde die entsprechende Reduktion der Kollokationsforderung längst nicht aus- reichen, um die Beschwerdegegnerin mit den vorhandenen Barmitteln der Kon- kursmasse vollumfänglich zu befriedigen. Zusammenfassend seien die Szenari- en, die der Beschwerdeführer aus seinem Revisionsbegehren ableite, bloss theo- retischer Natur und würden die Durchführung der Verwertung des Gesamthand- anteils der einfachen Gesellschaft C._____-D._____ nicht in Frage stellen (act. 29 E. 2.5).

E. 3.1.4 Beschwerdeweise beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt. Es stehe nicht fest, ob die Verwertung des Gesamthandanteils für die Befriedi- gung der im Konkurs zuzulassenden Gläubiger notwendig sei.

E. 3.1.5 Die Revision sei noch nicht vorgenommen worden und es gebe noch kei- nen rechtskräftigen Entscheid über deren Durchführung. Ein Wiederherstellungs- gesuch betreffend die Frist zur Anfechtung des abschlägigen Entscheides des Konkursamtes über die Revision sei bei der Kammer noch hängig. Der Be- schwerdeführer sei der Ansicht, alle Voraussetzungen von Art. 33 SchKG für die Behandlung des Revisionsgesuchs bei der oberen Aufsichtsbehörde seien erfüllt. Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Wertung der Erfolgsaussichten der Revision sei ohne Kenntnis der geltend gemachten Revisionsgründe erfolgt. Sie beruhe lediglich auf Mutmassungen. Die Anhaltspunkte des Verfahrens be- treffend Nichtigkeit der Kollokation würden ausgeblendet. Der Bewertung der Er- folgschancen fehle daher jegliche sachliche Grundlage und sie sei willkürlich (act. 30 Rz. 7).

E. 3.1.6 Nach Abzug der durch die vorhandenen Barmittel abzudeckenden Forde- rungen der E._____ Familiengesellschaft verblieben noch etwa Fr. 200'000.– für die Forderungen der Beschwerdegegnerin. Hinzu kämen zumindest Fr. 300'000.– aus der Verteilung der Mieteinnahmen der einfachen Gesellschaft (act. 30 Rz. 8).

E. 3.1.7 Solange die Notwendigkeit weiterer Verwertungshandlungen im Interesse der Gläubiger nicht eindeutig gegeben sei, erweise sich eine weitere Verwertung

- 6 - als unzulässig. Dies ergebe sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; act. 30 Rz. 8).

E. 3.1.8 Der Konkurs führt zu einer Generalliquidation der schuldnerischen Ver- mögenswerte, zur Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilmässigen Befriedigung seiner Gläubiger (BSK SchKG II-HUNKELER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 197 N 1). Das bei der Betreibung auf Pfändung massgebende Deckungsprinzip gelangt nicht zur Anwendung. Im Konkurs muss – vorbehältlich eines Konkurswiderrufs – ausnahmslos das ganze Vermögen des Schuldners li- quidiert werden (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 440).

E. 3.1.9 Diese gesetzliche Konzeption schlägt durch auf den Zeitpunkt, ab wel- chem Verwertungshandlungen durchzuführen sind: im ordentlichen Konkursver- fahren – mit gewissen Ausnahmen – nach Durchführung der zweiten Gläubiger- versammlung (Art. 243 Abs. 3 SchKG), im summarischen Konkursverfahren nach Ablauf der Eingabefrist nach Art. 232 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG, wobei die Verwertung im letzteren Fall rasch, das heisst sofort nach Ablauf der Eingabefrist, erfolgen soll (vgl. BSK SchKG II-LUSTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl., Basel, 2021, Art. 231 N 33).

E. 3.1.10 Welche Gläubiger letztlich rechtskräftig kolloziert sein werden, ist in die- sem Moment noch nicht abschliessend geklärt. Einerseits können gegen den Kol- lokationsplan Beschwerden nach Art. 17 SchKG hängig sein, welche die Kolloka- tion von Forderungen in Frage stellen, beispielweise wegen einer Verletzung der Prüfungspflicht des Konkursamtes bzw. der Konkursverwaltung nach Art. 244 SchKG (vgl. BSK SchKG II-HIERHOLZER/KRAMER/SOGO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 249 N 25). Andererseits besteht die Möglichkeit von positiven oder negativen Kollokationsklagen, welche ebenfalls zu Änderungen des Kollokationsplanes füh- ren können. Das Gesetz ordnet demnach ausdrücklich an, dass bereits zu Ver- wertungshandlungen zu schreiten ist, auch wenn noch keine Gewissheit über den Bestand der kollozierten Forderungen besteht.

- 7 -

E. 3.1.11 Erst wenn es nach der Verwertung um die Verteilung des Erlöses der Konkursmasse geht, muss die Rechtskraft des Kollokationsplanes abgewartet werden (vgl. Art. 261 SchKG). Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt wer- den, wenn sämtliche auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind (Art. 83 KOV).

E. 3.1.12 Nach Massgabe dieser Grundsätze vermag die Hängigkeit eines Revisi- onsbegehrens nicht die Durchführung von Verwertungshandlungen zu hindern. Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt, ab welchem Verwertungshandlungen vorzu- nehmen sind, ausdrücklich geregelt und insofern bereits eine für die rechtsan- wendenden Behörden grundsätzlich bindende Grundrechtsabwägung vorgenom- men (vgl. Art 190 BV). Eine eigenständige Bedeutung käme dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, daher einzig bei der Auslegung unbestimmter Rechtsnormen oder im Fall von Ermessensentscheiden zu (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 76; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, S. 99). Vorliegend hatte das Konkursamt jedoch weder eine unbestimmte Rechtsnorm zu beachten noch räumte ihm Gesetz oder Praxis Ermessen ein. Das Konkursamt war nicht befugt, mit der Verwertung des Gesamthandanteils bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Revisionsverfahrens zuzuwarten.

E. 3.1.13 Sollte sich durch einen Wegfall von Kollokationsforderungen im Zuge des Konkursverfahrens ein Aktivenüberschuss der Konkursmasse ergeben, so stün- de, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ein Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG im Raum oder aber der Überschuss würde dem Gemeinschuldner ausgeliefert (vgl. BSK SchKG II-STAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 261 N 12). Dass diesem, nachdem bereits Verwertungs- handlungen erfolgt sind, unter Umständen bloss ein Wertersatz zukäme, ist als Folge der Universalliquidation hinzunehmen.

E. 3.1.14 Die Beanstandung des Beschwerdeführers ist nach dem Ausgeführten nicht stichhaltig.

- 8 -

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte bei der Vorinstanz sodann, dass die vorge- sehene Verwertung der materiellen Rechtslage widerspreche.

E. 3.2.2 Das Konkursamt habe über die Beteiligungsverhältnisse an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____ eine Stellungnahme beim unabhängigen Rechts- anwalt Z._____ eingeholt. Der Beschwerdeführer habe die Letzterem gestellten Fragen nicht gekannt und auch nicht gewusst, welche Unterlagen ihm vorgelegt worden seien. Ebenso wenig sei er aufgefordert worden, sich zur Stellungnahme zu äussern (act. 1 Rz. 11).

E. 3.2.3 Die Frage der Kapitalbeteiligung stelle die zentrale Frage im Rahmen der Verwertung dar und sei überdies relevant für die Verteilung der Erträge aus der Liegenschaft. Bei einer Zahlung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdefüh- rer vom 25. Oktober 2006 über Fr. 100'000.– sei strittig, ob diese als Einlage in die einfache Gesellschaft zu gelten habe. Die Beschwerdegegnerin trage hierfür die Beweislast. Es sei zur Klärung eine Parteibefragung sowie ein Beweisverfah- ren unter Beizug von Fachleuten durchzuführen (act. 1 Rz 13, 15). Rechtsanwalt Z._____ habe bei seinem Schluss auf eine grundsätzlich hälftige Kapitalbeteili- gung – mit einer kleinen Abweichung – die Resultate eines Beweisverfahrens vorbehalten (act. 1 Rz. 15). Für ihn sei von entscheidender Bedeutung gewesen, wer die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft geführt und ob die Beschwerde- gegnerin diese anerkannt habe. Die Konkursverwaltung habe hierzu keine weite- ren Abklärungen vorgenommen. Rechtsanwalt Z._____ sei auch nicht mitgeteilt worden, dass die Buchhaltung von einer externen Treuhänderin, der F._____ Treuhand AG, geführt worden sei. In den auf die Zahlung vom Oktober 2006 fol- genden Abschlüssen (2006–2015) sei keine Veränderung der Beteiligungsver- hältnisse in der Buchhaltung ausgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin ha- be in all diesen Jahren nie behauptet, die Zahlung sei als Kapitaleinlage gedacht gewesen, und auch nie eine Korrektur verlangt (act. 1 Rz. 14).

E. 3.2.4 Der Verkauf seines Gesellschaftsanteils beruhe daher auf ungenügenden Abklärungen. Rechtsanwalt Z._____ habe nicht wissen können, dass eine umfas-

- 9 - sende Buchhaltung existiert habe, welche extern geführt worden sei. Ebenso we- nig habe er wissen können, wofür sie verwendet worden sei und dass die Be- schwerdegegnerin in Gespräche mit der finanzierenden Bank involviert gewesen und sie über die Details der Steuererklärung jeweils vom Treuhänder informiert worden sei. All diese Informationen hätte Rechtsanwalt Z._____ erhalten, wenn man die Fragen und einzureichenden Unterlagen mit dem Beschwerdeführer ab- geglichen hätte (act. 1 Rz. 14).

E. 3.2.5 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der angefochtene Kaufvertrag von ei- ner Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft von 56.02 % und einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin von 43.98 % ausgehe. Diese Zahlen seien mittels länger andauernder Abklärungen, einschliesslich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____, ermittelt worden (act. 29 E. 2.6.1).

E. 3.2.6 Mit der sorgfältigen Argumentation von Rechtsanwalt Z._____ habe sich der Beschwerdeführer nicht vollständig auseinandergesetzt. Mit keinem Wort sei er insbesondere auf seine in einer E-Mail vom 16. Dezember 2016 abgegebene Erklärung eingegangen, wonach die Beschwerdegegnerin "am 25.10.2006 noch sFr. 100'0000.– in C._____ einbezahlt" habe und ihr "Saldo damit Fr. 400'000.–" betragen habe. Auch zum Argument, dass es erstaune, dass der Beschwerdefüh- rer sich betreffend diese Zahlung erst am 4. September 2019 auf eine angebliche Forderung für von ihm geleistete Baumanagement-Dienstleistungen berufe und davon im Gesellschaftsvertrag nichts erwähnt worden sei, während die Rechte und Pflichten der Architektinnen dort recht ausführlich geregelt worden seien, ha- be sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Stattdessen habe er pauschal gel- tend gemacht, die Beteiligungsverhältnisse bedürften einer vertieften Abklärung und Rechtsanwalt Z._____ habe zur Klärung eine Parteibefragung sowie ein Be- weisverfahren vorgeschlagen (act. 29 E. 2.6.3).

E. 3.2.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei von Rechtsanwalt Z._____ kein Beweisverfahren (mit Parteibefragung) im Rahmen des Konkursver- fahrens vorgeschlagen worden. Seine Überlegungen hätten sich mutmasslich auf einen allfälligen Zivilprozess bezogen. Ohnehin seien die Beteiligungsverhältnisse einer der Hauptstreitpunkte im Konkursverfahren gewesen. Der Beschwerdefüh-

- 10 - rer habe sich bereits mehrfach dazu geäussert und Beweismittel eingereicht (act. 11/c-Belege 225, 266, 422 und 484), so insbesondere Kontoblätter und eine Eingangsbilanz der einfachen Gesellschaft, welche der Steuererklärung 2005 bei- gegeben worden seien. Diese erwiesen sich aber für die strittige, erst am 25. Ok- tober 2006 vorgenommene Zahlung als irrelevant. In den Kaufvertragsentwürfen seien die Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Ausführungen der Parteien denn auch mehrfach angepasst worden (vgl. act. 11/c-Belege 225, 266 und 422; act. 29 E. 2.6.4).

E. 3.2.8 Es erhelle angesichts dieser Umstände nicht, was sich der Beschwerde- führer von einer Parteibefragung oder gar einem Beweisverfahren konkret ver- spreche. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die für seine Sachdarstellung sprechenden Beweismittel vorzulegen. So wäre es auch an ihm gelegen, das Konkursamt über den Umstand, dass die Buchhaltung extern durch die F._____ Treuhand AG geführt worden sei, zu informieren oder entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine entsprechende E-Mail-Bestätigung von F'._____ vom 31. Januar 2021 (act. 3/6) sei erst unmittelbar vor Einreichung der Beschwerde eingeholt worden und habe dem Konkursamt nicht bekannt sein können. Es ergebe sich aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ sodann auch nicht, dass ent- scheidend wichtig gewesen wäre, wer die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft geführt habe und ob die Beschwerdegegnerin diese anerkannt habe. Vielmehr halte Rechtsanwalt Z._____ fest, dass die Art und Weise der Verbuchung der Zahlung im Jahr 2006 ein Indiz für deren Qualifikation darstelle, mehr aber auch nicht. Sollte die Buchhaltung des Jahres 2006 vom Beschwerdeführer geführt worden sein, so könne daraus nicht auf einen Willen der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verweise sodann lediglich pauschal auf Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2007 bis 2015, habe aber – soweit ersicht- lich – das Konkursamt weder jemals auf die Existenz dieser Abschlüsse hinge- wiesen noch diese vorgelegt. Der Einwand, dass man all diese Unterlagen erhal- ten hätte, wenn man die Fragen an Rechtsanwalt Z._____ und die einzureichen- den Unterlagen mit dem Beschwerdeführer abgeglichen hätte, gehe fehl. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass das Konkursamt über die Höhe der Beteiligungsverhältnisse würde befinden müssen. Dementsprechend hätte es ihm

- 11 - auch ohne formelle Aufforderung im Hinblick auf die einzuholende Stellungnahme bei Rechtsanwalt Z._____ oblegen, Behauptungen aufzustellen und Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen. Dies habe er unterlassen. Seine be- schwerdeweise vorgebrachten Einwände erwiesen sich damit zum einen als ver- spätet und stellten zum anderen widersprüchliches, nicht zu schützendes Verhal- ten dar. Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung zur Durchführung eines Be- weisverfahrens und zur Befragung von F'._____ der F._____ Treuhand AG sei deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (act. 29 E. 2.6.5).

E. 3.2.9 Beschwerdeweise wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol- gendes ein:

E. 3.2.10 Die Vorinstanz verkenne, dass nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VVAG das Konkursamt verpflichtet gewesen wäre, sich die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft vorlegen zu lassen, bevor es eine Entscheidung treffe. Das Konkursamt habe die ihm obliegenden Abklärungspflichten verletzt. Hätte es diese pflichtgemäss wahrgenommen, wäre es zunächst des Umstandes Gewahr geworden, dass die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft extern geführt wor- den sei, nämlich von der F._____ Treuhand AG. Es hätte bei der Treuhandgesell- schaft weitere Abklärungen treffen müssen. Dergestalt hätte es ferner festgestellt, dass die jährliche Buchhaltung mit den Parteien besprochen und für Gespräche mit der Bank sowie die Steuerklärungen verwendet worden sei. Des Weiteren hät- te es ermittelt, dass sich an den in der Buchhaltung ausgewiesenen Beteiligungs- verhältnissen nie etwas geändert habe, das heisst, der strittige Betrag von Fr. 100'000.– nie als Kapitaleinlage verbucht worden sei. Dies hätte sich aus den Abschlüssen der Jahre 2007 bis 2015 ergeben (act. 30 Rz. 11, 13).

E. 3.2.11 Dementsprechend seien diese Umstände auch Rechtsanwalt Z._____ nicht bekannt gewesen. Dies mache seine Überlegungen offensichtlich unvoll- ständig, weshalb die Stellungnahme in diesem Punkt zu ergänzen sei. Entgegen der Vorinstanz sei es willkürlich, davon auszugehen, diese Umstände – nament- lich die extern geführte Buchhaltung und die regelmässige Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin – hätten zu keinen anderen Schlussfolgerungen von Rechtsanwalt Z._____ geführt (act. 30 Rz. 11).

- 12 -

E. 3.2.12 Es treffe den Beschwerdeführer keine Pflicht, sich stets über den Verfah- rensstand zu erkundigen und aus eigenem Antrieb Belege einzureichen oder In- formationen zu erteilen (act. 30 Rz. 11).

E. 3.2.13 Zur E-Mail vom 16. Dezember 2016 (act. 11c-Beleg 309) habe er sich vorinstanzlich nicht geäussert, weil ihm diese nicht wichtig erschienen sei. Dem Wortlaut der E-Mail nach sei der Betrag nicht als Kapitaleinzahlung, sondern als Zahlung für einen anderen Zweck vorgenommen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes "Saldo", welcher mit einer Kapitalbeteiligung nichts zu tun habe. Er, der Beschwerdeführer, sei seit Jahrzehnten als Treuhänder tätig und verwende buchhalterische Fachausdrücke genau. Ohnehin sei die Tatsache, dass die Buchhaltung extern geführt und sie jährlich zwischen dem Treuhänder und den Parteien besprochen worden sei und diese Buchhaltung die Zahlung nicht als Kapitaleinzahlung ausweise, wesentlicher wichtiger als ein möglicher- weise als unklar empfundenes Mail (act. 30 Rz. 14).

E. 3.2.14 Ob Rechtsanwalt Z._____ eine Parteibefragung sowie ein Beweisverfah- ren vorgeschlagen habe, könne offen bleiben, denn vertiefte Abklärungen seien in jedem Falle vorzunehmen (act. 30 Rz 12).

E. 3.2.15 Befinden sich in der Konkursmasse Anteile an Gemeinschaftsvermögen, so ist für deren Verwertung die Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) einschlägig. Im Rahmen eines Konkurses sind die Bestimmungen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 VVAG zu beach- ten (Art. 16 Abs. 2 VVAG). Eine gütliche Einigung mit den andern Teilhabern der Gemeinschaft ist gesetzlich im Konkursverfahren nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VVAG). Sie ist gleich- wohl zulässig und in den meisten Fällen zweckmässig (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926 in BGE 52 III 56, 60; BGE 78 III 167 E. 2). Letztlich geht es nämlich darum, eine bestehende Rechtslage im Hinblick auf die Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung zu bereinigen und damit für die Ver- wertung eine möglichst günstige Ausgangslage zu schaffen. Dies, indem versucht wird, die Beeinträchtigung der Mitbeteiligten zu verhindern und keine Verwertun-

- 13 - gen durchzuführen, für die es kaum Interessenten und daher auch keinen Markt gibt (OGer ZH, PS180037 vom 7. Mai 2018, E. 3.3; SCHLEGEL/ZOPFI, Die betrei- bungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, Zü- rich 2019, S. 354). Funktional gleicht die Einigungsverhandlung – welche, wenn es die Umstände gebieten, auch auf dem Schriftweg durchgeführt werden kann – einer zivilprozessualen Vergleichsverhandlung (BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 165 f.). Eine Form der Einigung ist der Beschluss der Gesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausbezahlung des Wertes des Liquidationsanteils an die Kon- kursmasse (BSK OR II-STAEHELIN, 5. Aufl. Basel 2016, Art. 545/546 N 15; KUKO OR-SETHE, Basel 2014, Art. 545/546 N 9; HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommen- tar Art. 530-551 OR, 4. Aufl., Zürich 2009, Art. 545–547 N 93). Die Anwesenheit bzw. das Mitwirken des Gemeinschuldners ist gesetzlich nicht erforderlich; die Konkursverwaltung handelt im summarischen Verfahren an seiner Stelle (vgl. BGer vom 6. Januar 2015, 5A_633/2014, E. 2.4). Mit der herrschenden Lehre ist dies als Realisation eines Anspruches des Konkursiten einzuordnen, so dass eine Offerte des Anspruches an die Gläubiger nach Art. 260 SchKG entbehrlich ist (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 545/546 N 15; KUKO OR-SETHE, a.a.O., Art. 545/546 N 9; HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 545–547 N 93). Um die Einigungsverhandlungen zu erleichtern, sieht Art. 9 Abs. 2 VVAG eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage der Bücher und aller Belege vor, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind.

E. 3.2.16 Das Konkursamt hat die Pflicht, den Gläubigern ein möglichst gutes Ver- wertungsergebnis zu verschaffen. Dies deckt sich letztlich auch mit den Interes- sen des Schuldners, da ungedeckt bleibende Forderungen in Form von Verlust- scheinen auf diesen zurückfallen (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH,

E. 3.2.17 Die vom Konkursamt in diesem Zusammenhang wahrzunehmende Ermitt- lung der Sach-und Rechtslage ist nicht mit jener eines Gerichts zu verwechseln. Es geht hier nicht um die rechtskräftige Entscheidung über strittige Rechtspositio- nen, sondern darum, die Grundlagen für eine allfällige gütliche Einigung zu schaf- fen. Folglich kann die Konkursverwaltung kein formelles Beweisverfahren im Sin- ne der Zivilprozessordnung durchführen. Bei seinen Abklärungen ist das Amt an die in seinem Verfahren geltenden Verfahrensgrundsätze gebunden. Dabei han- delt es sich in tatsächlicher Hinsicht um den Untersuchungsgrundsatz, welcher durch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gemildert wird (BSK SchKG I-MEIER, 3. Aufl., Basel 2021, Vor Art. 17–21 N 88 ff.).

E. 3.2.18 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelte es sich bei den Beteili- gungsverhältnissen an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____ um einen der Hauptstreitpunkte zwischen den Parteien im Konkursverfahren. Dementspre- chend äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesem Thema mehrfach und reichte dem Konkursamt Urkunden ein (act. 11/c-Beleg 225, 266, 474, 484, 547 und 553). Auch die Einholung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ geht auf einen Antrag des Beschwerdeführers zurück (vgl. act. 3/4. act. 11/c-Beleg 789).

E. 3.2.19 Mithin ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, von sich aus weitere Ausführungen zum Sachverhalt zu machen oder Beweismittel einzureichen. Welche Akten er dem Konkursamt selbst eingereicht hatte, war dem Beschwerdeführer offensichtlich bewusst. Zudem stand es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, in die Konkurs-

- 15 - akten Einsicht zu nehmen. Daher war für ihn leicht eruierbar, welche Akten Rechtsanwalt Z._____ überhaupt unterbreitet werden könnten. Auch wäre eine Ergänzung der Unterlagen im Nachgang, also nach Zustellung der Stellungnahme am 18. Dezember 2020 (vgl. act. 30 Rz. 10), nicht ausgeschlossen gewesen.

E. 3.2.20 Vor diesem Hintergrund war das Konkursamt nicht gehalten, den anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer explizit zu ergänzenden Auskünften oder zur Einreichung weiterer Unterlagen zu diesem Themenbereich aufzufordern. Daran ändert entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers Art. 9 Abs. 2 VVAG nichts. Diese Norm schafft nämlich, ähnlich wie Art. 160 ZPO, lediglich eine Ver- pflichtung der Gemeinschafter zur Vorlage der Bücher und aller Belege, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Sie schreibt dem Amt je- doch nicht vor, wie es den Sachverhalt zu ermitteln hat, und ändert nichts an den Mitwirkungspflichten der Parteien.

E. 3.2.21 Bei der Vorinstanz wären neue Behauptungen und Beweismittel ohne Ein- schränkungen zulässig gewesen. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer indessen mit Noven ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1). Es ist infolgedessen gemäss dem Aktenstand der Vorinstanz – mit einer Ausnahme (vgl. nachstehende E. 3.4.11) – zu beurteilen, ob in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ die Beteiligungsverhältnisse, welche dem Kaufvertrag vom

18. Januar 2021 zu Grunde gelegt wurden, ausreichend und zutreffend ermittelt wurden.

E. 3.2.22 Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer neu geltend, die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft sei extern durch die F._____ Treuhand AG geführt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend schlussfol- gerte, werden durch diesen Umstand die Erkenntnisse der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ nicht in Frage gestellt. Dieser erwähnt die Verbuchung als "ein Indiz für die Qualifikation, mehr aber auch nicht" (act. 11/c-Beleg 814 Rz. 31), was in rechtlicher Hinsicht überzeugt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer die auf die strittige Zahlung vom 25. Oktober 2006 (vgl. act. 11/c-Beleg 54) folgenden Buchhaltungsabschlüsse der einfachen Gesellschaft

- 16 - weder dem Konkursamt noch der Vorinstanz eingereicht hat und ihn auch diesbe- züglich eine Mitwirkungspflicht getroffen hat. Da neue Beweismittel im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, kann er dies nicht mehr nachholen. Ob die Zahlung dort tatsächlich nicht als Einlage verbucht wurde und die Beteiligungsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin dergestalt allenfalls genehmigt worden sein könnten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bleibt des- wegen eine unbelegte Behauptung. Fehlt dieser Nachweis, so ist auch nicht wei- ter von Belang, von wem die Buchhaltung geführt worden ist.

E. 3.2.23 Ebenfalls scheint – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – die Würdigung des E-Mails vom 16. Dezember 2016 (act. 11/c-Beleg 309) durch Rechtsanwalt Z._____ nachvollziehbar. Diese E-Mail spricht für die Qualifikation der strittigen Zahlung als Einlage der Beschwerdegegnerin. Die Verwendung des in diesem Zusammenhang allenfalls unpräzisen Begriffes "Saldo" durch den Be- schwerdeführer ändert an der Einschätzung nichts, erklärt er denn auch nicht, was mit dem "Saldo sfr. 400'000.–" anstelle der Summe der Einlagen konkret ge- meint gewesen sein sollte.

E. 3.2.24 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, setzte sich der Beschwerdeführer mit weiteren Argumenten von Rechtsanwalt Z._____ – namentlich der Nennung der Beschwerdegegnerin im Kaufvertrag vom 25. September 2006 als Käuferin (vgl. act. 11/c-Beleg 814 Rz. 28 i.V.m. Beleg 239) und den Zweifeln am Bestehen einer zusätzlichen Forderung für Baumanagement von Fr. 100'000.– (act. 11/c- Beleg 814 Rz. 30 i.V.m. Beleg 474) – nicht auseinander. Unbeachtet lässt der Be- schwerdeführer ferner, dass gemäss der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ durchaus Argumente bestanden, welche auf eine geringere anstatt grös- sere Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft hätten schliessen lassen. Diese Argumente wurden in der Stellungnahme von Rechts- anwalt Z._____ indes zu Gunsten des Beschwerdeführers verworfen. So stand namentlich im Raum, dass nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter die Parteien eine neue einfache Gesellschaft begründet haben könnten. Diesfalls käme anstelle der vertraglich vereinbarten Teilhabe am Gewinn nach Massgabe der Einlagen eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zu gleichen Teilen nach

- 17 - Art. 533 und 549 OR zum Tragen, was dem Beschwerdeführer zum Nachteil ge- reichen würde. Des Weiteren wurde die Bezahlung einer Steuerrechnung durch die Beschwerdegegnerin über Fr. 16'892.60 nicht als Einlage qualifiziert. Die Be- teiligungsverhältnisse gemäss der Stellungnahme sind demnach das Resultat ei- ner allseitigen Abwägung der rechtlichen Unsicherheiten betreffend die Beteili- gungsverhältnisse an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____. Die Erkennt- nisse der Stellungnahme sind im Übrigen in ihrer Gesamtheit schlüssig und nach- vollziehbar.

E. 3.2.25 Die Beanstandung des Beschwerdeführers, wonach der Kaufvertrag vom

18. Januar 2021 in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse die materielle Rechts- lage missachte, erhärtet sich mithin nicht. Das Konkursamt erzielte die gütliche Einigung mit der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ auf einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Basis. Eine weiter- gehende Abklärung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Beteiligungsver- hältnisse war nicht notwendig. Das Konkursamt verliess auch nicht den durch das Gebot, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, gesteckten Verhandlungsspiel- raum. Dies nicht zuletzt, weil Rechtsanwalt Z._____ zuzustimmen ist, wenn er da- rauf hinweist, dass die noch bestehenden Unklarheiten über die Beteiligungsver- hältnisse weniger schwer wiegen als die von einem eventuellen Dritterwerber des Anteils zu übernehmenden Risiken. Die kontroversen Beteiligungsverhältnisse, welche womöglich einer zeit- und kostenintensiven gerichtlichen Klärung zuge- führt werden müssten, würden sich im Falle einer Veräusserung an einen Dritten mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem tieferen Verkaufspreis als dem von der Beschwerdegegnerin akzeptierten niederschlagen. Damit erweisen sich die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Lichte der Beanstandungen des Be- schwerdeführers als rechtsfehlerfrei und es ist die zweitinstanzliche Beschwerde insofern abzuweisen.

E. 3.3.1 Vorinstanzlich machte der Beschwerdeführer geltend, die Verwertung lie- ge weder im Interesse der Konkursmasse noch der übrigen Gläubiger, sondern einzig im Interesse der Käuferin. Im Wesentlichen führte er dazu aus:

- 18 -

E. 3.3.2 Die Konkursmasse erhalte aktuell etwas weniger als die Hälfte der Miet- zinseinnahmen nach Abzug der Kosten. Mit Vollzug der Verwertung fielen diese Einnahmen weg. Ausserdem gingen sowohl die Buchhaltung der F._____ Treu- hand AG als auch Rechtsanwalt Z._____ davon aus, dass zwei Drittel der besag- ten Erlöse in die Konkursmasse zu fallen hätten. Ein Ausgleich zu Gunsten der Konkursmasse fehle im vorgeschlagenen Vertrag. Der Beschwerdeführer weist sodann nochmals auf die Revision der Forderungen der Beschwerdegegnerin hin (act. 1 Rz. 16 ff.).

E. 3.3.3 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Möglichkeit einer Revision nicht dazu führen könne, die kollozierten Forderungen der Beschwerdegegnerin – wel- che die "Reserve" von gegen Fr. 200'000.–, die nach Befriedigung der E._____ Familiengesellschaft verblieben, um ein Vielfaches überstiegen – ausser Acht zu lassen. Dass durch die Verwertung des Anteils des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft die bisher angefallenen Erträge wegfallen würden, liege in der Natur der Sache und könne nicht dazu führen, von der Verwertung abzuse- hen.

E. 3.3.4 Auf die unbegründeten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den im Kaufvertrag festgehaltenen Beteiligungsverhältnissen sei bereits eingegangen worden. Auch bei einer anderen Beurteilung sei nicht von einem grösseren Ver- kaufserlös zu Gunsten der Konkursmasse auszugehen, da fraglich sei, ob eine Drittperson einen höheren Preis zu leisten bereit gewesen wäre (act. 29 E. 2.7.1).

E. 3.3.5 Zweitinstanzlich wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sei- nen bei der Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt. Neu führt der Beschwer- deführer ins Feld, der Verkauf durch Versteigerung sei die einzige Verwertungs- form, welche den maximalen Verkaufserlös erbringe. Die Beschwerdegegnerin habe dort die gleichen Möglichkeiten, den Anteil zu erwerben, wie jeder beliebige Drittinteressent. Beim vom Konkursamt gewählten Vorgehen gebe es demgegen- über nur eine Kaufinteressentin, welche genau wisse, dass der Anteil nur an sie verkauft werde.

- 19 -

E. 3.3.6 Insoweit sich die zweitinstanzliche Beschwerdebegründung in einer wort- gleichen Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen erschöpft, ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid stattfindet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch das neu vorgebrachte Argument, wonach einzig eine Versteigerung als Verwertungsmodus zulässig sei, zielt an der Sache vorbei. Oben wurde dargetan, dass eine gütliche Einigung mit den anderen Teil- habern an einem Gemeinschaftsvermögen dem Grundsatz nach zulässig ist (vgl. E. 3.2.15 f.). Gelingt diese, so bedarf es keiner öffentlichen Versteigerung des An- teils. Diesbezüglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer machte schliesslich bei der Vorinstanz geltend, zur vorgesehenen Verwertung bestünden Alternativen. Soweit aktuell noch von Be- lang, führte er was folgt aus:

E. 3.4.2 Eine ihm nahestehende Gesellschaft habe mit E-Mail vom 14. Dezember 2018 Interesse am Erwerb des Liquidationsanteils angemeldet. Ob und wie das E-Mail beantwortet worden sei, wisse er nicht. Er würde diesem Personenkreis bei der Bewältigung der Probleme helfen, womit ein deutlich höherer Preis erzielt werden könne als aktuell vorgesehen (act. 1 Rz. 21).

E. 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin habe am 23. Dezember 2016 eine Schätzung der von der einfachen Gesellschaft gehaltenen Liegenschaft durch die G._____- Treuhand AG durchführen lassen, welche einen Wert von CHF 6.5 Mio. bei einer Bruttorendite von 4.65 % aufgrund der damaligen Mietzinseinnahmen ergeben habe. An Letzteren habe sich nichts verändert. Die Preise solcher Liegenschaften seien in den letzten vier Jahren gestiegen. Der Preis sei demnach offensichtlich nicht angemessen und es sei eine neue Schätzung unter Einbezug der Schätzung der G._____-Treuhand AG in Auftrag zu geben.

E. 3.4.4 Ferner sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass die von Rechtsan- walt Z._____ erwähnten Voraussetzungen – damit ist wohl ein Beschluss der Gläubiger zum freihändigen Verkauf von Vermögensgegenständen der Masse

- 20 - gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG gemeint – erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin habe bei einem solchen Beschluss zufolge ihrer Interessenkollision nicht mitwir- ken können. Die E._____ Familiengesellschaft sei mit ihren Forderungen abge- deckt. Es gebe daher niemanden, der den Beschluss überhaupt habe fassen können. Demnach sei eine öffentliche Versteigerung des Anteils vorzunehmen (act. 1 Rz. 22).

E. 3.4.5 Die Vorinstanz erwog, dass zwar F'._____ namens der H._____ AG ge- genüber dem Konkursamt die Bereitschaft erklärt habe, circa Fr. 700'000.– zu in- vestieren. Allerdings habe sich die Beschwerdegegnerin mit einer Übertragung des Liquidationsanteils nicht einverstanden erklärt. Die Übertragung sei daher aufgrund der fehlenden Zustimmung der Beschwerdegegnerin gescheitert. Im Üb- rigen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb der Drittinte- ressentin gegenüber der Beschwerdegegnerin unter finanziellen Gesichtspunkten der Vorzug hätte gegeben werden müssen, denn der angefochtene Kaufvertrag sehe als Netto-Verkaufspreis für den Liquidationsanteil Fr. 705'852.– vor, was das Angebot der Drittinteressentin übersteige.

E. 3.4.6 Der Beschwerdeführer habe sodann beim Konkursamt nie eine Neu- schätzung der von der einfachen Gesellschaft gehaltenen Liegenschaft verlangt, die Schätzung der G._____-Treuhand AG erwähnt oder das entsprechende Gut- achten eingelegt. Die Existenz des ermittelten Verkehrswertes sei daher nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn die behauptete Schätzung existieren würde, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus ihr ableiten. Ihm sei frühzeitig bekannt gewesen, dass das Konkursamt eine Übertragung der Liegen- schaft (recte: des Anteils an der einfachen Gesellschaft) geplant und vorbereitet habe. Ihm habe auch klar sein müssen, dass für die Festsetzung des Übernah- mepreises auf die Schätzung vom 29. November 2017 abgestellt würde. Indem er nun erst nach Vorliegen des abgeschlossenen Kaufvertrages im Rahmen einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde die Einholung einer neuen Verkehrswert- schätzung beantrage, verhalte er sich in Anbetracht seiner bisherigen Untätigkeit widersprüchlich und treuwidrig. Es bestehe für die Einholung einer neuen Ver-

- 21 - kehrswertschätzung kein Anlass und sein entsprechender Antrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E. 3.4.7 Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung erwog die Vorinstanz, die Anordnung eines Freihand- verkaufs falle im summarischen Konkursverfahren in die Zuständigkeit und in das Ermessen der Konkursverwaltung, ohne dass es der Zustimmung der Gläubiger bedürfe (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Bei Vermögenswerten von bedeutendem Wert und bei Grundstücken sei den Gläubigern Gelegenheit zu einem höheren Angebot einzuräumen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 256 Abs. 3 SchKG). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, nachdem die E._____ Fami- liengesellschaft auf ein höheres Gebot ausdrücklich verzichtet habe (vgl. act. 11/c-Beleg 837).

E. 3.4.8 Hinsichtlich des Angebots der H._____ AG wiederholt der Beschwerde- führer zunächst wortgleich seinen vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. act. 30 Rz. 17 i.V.m. act. 1 Rz. 21). Ergänzend rügt er, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich Preise im Rahmen einer Steigerung bilden würden. Dies hinge von der An- zahl der Interessenten ab. Es sei daher keineswegs so, dass ein Interessent von Anfang an das Höchstgebot nenne (act. 30 Rz. 17 f.).

E. 3.4.9 Mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2.15 f.), ge- mäss derer eine gütliche Einigung mit den anderen Teilhabern der Gesellschaft vor einer Verwertung mittels öffentlicher Versteigerung oder einem Freihandver- kauf zulässig ist, kann dem Beschwerdeführer in der Sache nicht gefolgt werden. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid, so dass darauf insoweit nicht einzutreten ist.

E. 3.4.10 Mit einer zur erstinstanzlichen Beschwerde identischen Formulierung rügt der Beschwerdeführer ferner das Abstellen auf die Verkehrswertschätzung vom

29. November 2017 (vgl. act. 30 Rz. 19 i.V.m. act. 1 Rz. 21). Im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren reicht er hierzu eine E-Mail der G._____-Treuhand AG vom 23. Dezember 2016 (act. 32/7) ein, welche in den Akten der Vorinstanz gefehlt habe, auf welches Versäumnis er indes von der Vorinstanz nicht hinge-

- 22 - wiesen worden sei. Es zeige sich, dass ein deutlich höherer Preis erzielt werden könne (act. 30 Rz. 19).

E. 3.4.11 Dies stellt lediglich eine teilweise Auseinandersetzung mit der Begrün- dung der Vorinstanz dar. Zwar hielt jene dem Beschwerdeführer zunächst in der Tat vor, ein höherer Verkehrswert sei nicht glaubhaft, weil er das von ihm angeru- fene Gutachten nicht eingereicht habe. Daneben taxierte sie das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers aber auch als widersprüchlich und treuwidrig, was als Eventualbegründung zu verstehen ist. Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde nichts entgegen, so dass es damit mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewen- den hat. Selbst wenn dies nicht so wäre, hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand. Die vom Konkursamt eingeholte Schätzung vom 29. November 2017 (act. 11/c-Beleg

193) stellt nämlich für die Ermittlung des Verkehrswert zu gleichen Teilen auf den Realwert und den Ertragswert der Liegenschaft ab. Da sich die Mieteinkünfte nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht verändert haben, bleibt auch der Ertragswert gleich und es könnte sich eine Wertsteigerung der Liegenschaft ledig- lich aus einem höheren Realwert ergeben. Der Beschwerdeführer begnügte sich vorinstanzlich mit der pauschalen Behauptung, die Preise "solcher Liegenschaf- ten" seien in den letzten vier Jahren gestiegen, ohne ansatzweise zu substantiie- ren oder zu belegen, von welchen Merkmalen das abhängt und ob diese hier ge- geben sind, was er auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht tut. Vorinstanzlich bezeichnete der Beschwerdeführer als Beweismittel eine E-Mail vom 23. Dezember 2016, die er jedoch nicht einreichte, was er nun nachholt (act. 32/7). Da diese Nachricht einen angeblich vor der durch das Konkursamt in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung ermittelten Wert betrifft, kann er dar- aus in diesem Zusammenhang von vornherein nichts ableiten. Damit erkannte die Vorinstanz zu Recht keinen Anlass für eine nochmalige Verkehrswertschätzung.

E. 3.4.12 Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer wortwörtlich die bereits bei der Vorinstanz deponierte Beanstandung betreffend die angeblich fehlende Zu- stimmung der Gläubiger zum Kaufvertrag (vgl. act. 30 Rz. 30 i.V.m. act. 1 Rz. 22).

- 23 - Mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist auch hierauf nicht einzutreten.

E. 3.5 Zusammengefasst verfangen die Beanstandungen des Beschwerdefüh- rers am vorinstanzlichen Entscheid nicht, soweit sie hinreichend begründet sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juli 2021 wird bestätigt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien der act. 30 und 32/7, sowie an die Vor- instanz und das Konkursamt Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 24 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:
  5. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS210142-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 23. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Verkauf Gesamthandanteil (Beschwerde über das Konkursamt Uster) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2021 (CB210002)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. In der Konkursmasse des Beschwerdeführers befindet sich ein Anteil an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____. In deren Gesamteigentum stehen zwei Liegenschaften (…) in ... C._____-D._____. Einzige Mitgesellschafterin und heutige Beschwerdegegnerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig mit Unterhaltsforderungen im Konkurs des Beschwerdeführers kollo- ziert ist. Das Konkursamt Uster veräusserte den Gesamthandanteil mit Kaufver- trag vom 18. Januar 2021 an sie. 1.2. Den Abschluss des Kaufvertrages focht der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (act. 1) mit folgenden Anträgen an: " Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2021 aufzuheben: es sei die Vorinstanz anzuweisen mittels Parteibefragung sowie der Einziehung von Beweismitteln die Beteiligungsverhältnisse an der Lie- genschaft C._____-D._____ abzuklären und eine Schätzung der Lie- genschaft anzuordnen." 1.3. Zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des Kon- kursamts (act. act. 6 und act. 10) nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung (act. 17 und act. 18). Die Beschwerdegegnerin reichte ein Urteil des Bundesgerichts betreffend ihre kollozierte Forderung ein (act. 22). Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (act. 26 = act. 29 [Aktenexemplar] = act. 31) wies die Vo- rinstanz die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war. 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

26. Juli 2021 (act. 30) rechtzeitig (vgl. act. 27) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit fol- genden Anträgen:

- 3 - " Es sei der Beschluss vom 13. Juli 2021 aufzuheben; es sei die Verfügung der Vorinstanz (Konkursamt Uster) und damit der Kaufvertrag vom 18. Januar 2021 aufzuheben; es sei die Vorinstanz anzuweisen mittels Parteibefragung sowie der Einziehung von Beweismitteln die Beteiligungsverhältnisse an der Lie- genschaft C._____-D._____ abzuklären und eine Schätzung der Lie- genschaft anzuordnen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 27). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung (einschliesslich Unangemessenheit) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen ausei- nander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch STER- CHI, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Ausei- nandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, ZR 110 Nr. 80). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweit- instanzlichen konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai. 2020, E. 3.4; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.2. Im Folgenden brauchen die vorinstanzlichen Parteivorbringen und Erwä- gungen der Vorinstanz nur insoweit dargestellt werden, als diese im zweitinstanz- lichen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Beanstandungen des Beschwerde- führers bilden.

- 4 -

3. Würdigung 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandete bei der Vorinstanz zunächst, es ste- he nicht fest, ob die Verwertung des Gesamthandanteils für die Befriedigung der im Konkurs zugelassenen Gläubiger notwendig sei. Das Obergericht habe ent- schieden, dass die von der Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren eingege- benen Forderungen einer Revision zu unterziehen seien. Es sei von ihm ein dem- entsprechender Antrag beim Konkursamt anhängig gemacht worden. Aktuell ste- he nicht fest, inwieweit ihre zugelassenen Forderungen überhaupt Bestand hät- ten. Die daneben bestehenden Hypothekarschulden seien durch das Grundstück gedeckt und würden – wie dem Kaufvertrag vom 18. Januar 2021 (act. 3/1) zu entnehmen sei – "aufrechterhalten". Der Forderungsbetrag der einzigen weiteren Gläubigerin, der E._____ Familiengesellschaft, sei durch die vorhandenen Barmit- tel abgedeckt (act. 1 Rz. 4 ff.). 3.1.2. Dass keine unnötigen Verwertungshandlungen vorgenommen werden dürften, ergebe sich aus Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 BV (act. 18 Rz. 6). Eine Ver- wertung vor Abschluss des Revisionsverfahrens sei daher unzulässig. 3.1.3. Dies liess die Vorinstanz nicht gelten. Sie wies darauf hin, dass das Obergericht keine Einschätzung der Erfolgschancen des Revisionsbegehrens vorgenommen habe. Revisionsbegehren würden restriktiv beurteilt. Nichtig sei die Kollokation nach einem Entscheid des Bundesgerichtes vom 1. März 2021 jeden- falls nicht. Die Erfolgschancen des Revisionsbegehrens seien völlig ungewiss. Um mit den vorhandenen Barmitteln von rund Fr. 1'400'000.– die Forderungen der Beschwerdegegnerin abzudecken, müssten jene fast vollumfänglich aus dem Kollokationsplan entfernt werden. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Revisi- on kein ordentliches Rechtsmittel darstelle und an keine Frist gebunden sei. Sie sei daher nicht geeignet, die weitere Verwertung der Aktiven der Konkursmasse in Frage zu stellen. Ohnehin würden die vom Beschwerdegegner geltend gemach- ten Noven wenig überzeugen. Er habe in einem Schreiben an das Konkursamt "Resultate des Scheidungsprozesses" genannt, es sei aber fraglich, ob bereits solche vorliegen würden. Sollte der Beschwerdeführer einzig auf eine im Schei-

- 5 - dungsprozess geltend gemachte güterrechtliche Forderung der Beschwerdegeg- nerin abzielen, welche tiefer liege als die im Konkurs eingegebene Forderung, so würde die entsprechende Reduktion der Kollokationsforderung längst nicht aus- reichen, um die Beschwerdegegnerin mit den vorhandenen Barmitteln der Kon- kursmasse vollumfänglich zu befriedigen. Zusammenfassend seien die Szenari- en, die der Beschwerdeführer aus seinem Revisionsbegehren ableite, bloss theo- retischer Natur und würden die Durchführung der Verwertung des Gesamthand- anteils der einfachen Gesellschaft C._____-D._____ nicht in Frage stellen (act. 29 E. 2.5). 3.1.4. Beschwerdeweise beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt. Es stehe nicht fest, ob die Verwertung des Gesamthandanteils für die Befriedi- gung der im Konkurs zuzulassenden Gläubiger notwendig sei. 3.1.5. Die Revision sei noch nicht vorgenommen worden und es gebe noch kei- nen rechtskräftigen Entscheid über deren Durchführung. Ein Wiederherstellungs- gesuch betreffend die Frist zur Anfechtung des abschlägigen Entscheides des Konkursamtes über die Revision sei bei der Kammer noch hängig. Der Be- schwerdeführer sei der Ansicht, alle Voraussetzungen von Art. 33 SchKG für die Behandlung des Revisionsgesuchs bei der oberen Aufsichtsbehörde seien erfüllt. Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Wertung der Erfolgsaussichten der Revision sei ohne Kenntnis der geltend gemachten Revisionsgründe erfolgt. Sie beruhe lediglich auf Mutmassungen. Die Anhaltspunkte des Verfahrens be- treffend Nichtigkeit der Kollokation würden ausgeblendet. Der Bewertung der Er- folgschancen fehle daher jegliche sachliche Grundlage und sie sei willkürlich (act. 30 Rz. 7). 3.1.6. Nach Abzug der durch die vorhandenen Barmittel abzudeckenden Forde- rungen der E._____ Familiengesellschaft verblieben noch etwa Fr. 200'000.– für die Forderungen der Beschwerdegegnerin. Hinzu kämen zumindest Fr. 300'000.– aus der Verteilung der Mieteinnahmen der einfachen Gesellschaft (act. 30 Rz. 8). 3.1.7. Solange die Notwendigkeit weiterer Verwertungshandlungen im Interesse der Gläubiger nicht eindeutig gegeben sei, erweise sich eine weitere Verwertung

- 6 - als unzulässig. Dies ergebe sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 BV; act. 30 Rz. 8). 3.1.8. Der Konkurs führt zu einer Generalliquidation der schuldnerischen Ver- mögenswerte, zur Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilmässigen Befriedigung seiner Gläubiger (BSK SchKG II-HUNKELER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 197 N 1). Das bei der Betreibung auf Pfändung massgebende Deckungsprinzip gelangt nicht zur Anwendung. Im Konkurs muss – vorbehältlich eines Konkurswiderrufs – ausnahmslos das ganze Vermögen des Schuldners li- quidiert werden (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 440). 3.1.9. Diese gesetzliche Konzeption schlägt durch auf den Zeitpunkt, ab wel- chem Verwertungshandlungen durchzuführen sind: im ordentlichen Konkursver- fahren – mit gewissen Ausnahmen – nach Durchführung der zweiten Gläubiger- versammlung (Art. 243 Abs. 3 SchKG), im summarischen Konkursverfahren nach Ablauf der Eingabefrist nach Art. 232 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG, wobei die Verwertung im letzteren Fall rasch, das heisst sofort nach Ablauf der Eingabefrist, erfolgen soll (vgl. BSK SchKG II-LUSTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl., Basel, 2021, Art. 231 N 33). 3.1.10. Welche Gläubiger letztlich rechtskräftig kolloziert sein werden, ist in die- sem Moment noch nicht abschliessend geklärt. Einerseits können gegen den Kol- lokationsplan Beschwerden nach Art. 17 SchKG hängig sein, welche die Kolloka- tion von Forderungen in Frage stellen, beispielweise wegen einer Verletzung der Prüfungspflicht des Konkursamtes bzw. der Konkursverwaltung nach Art. 244 SchKG (vgl. BSK SchKG II-HIERHOLZER/KRAMER/SOGO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 249 N 25). Andererseits besteht die Möglichkeit von positiven oder negativen Kollokationsklagen, welche ebenfalls zu Änderungen des Kollokationsplanes füh- ren können. Das Gesetz ordnet demnach ausdrücklich an, dass bereits zu Ver- wertungshandlungen zu schreiten ist, auch wenn noch keine Gewissheit über den Bestand der kollozierten Forderungen besteht.

- 7 - 3.1.11. Erst wenn es nach der Verwertung um die Verteilung des Erlöses der Konkursmasse geht, muss die Rechtskraft des Kollokationsplanes abgewartet werden (vgl. Art. 261 SchKG). Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt wer- den, wenn sämtliche auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind (Art. 83 KOV). 3.1.12. Nach Massgabe dieser Grundsätze vermag die Hängigkeit eines Revisi- onsbegehrens nicht die Durchführung von Verwertungshandlungen zu hindern. Der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt, ab welchem Verwertungshandlungen vorzu- nehmen sind, ausdrücklich geregelt und insofern bereits eine für die rechtsan- wendenden Behörden grundsätzlich bindende Grundrechtsabwägung vorgenom- men (vgl. Art 190 BV). Eine eigenständige Bedeutung käme dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 BV, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, daher einzig bei der Auslegung unbestimmter Rechtsnormen oder im Fall von Ermessensentscheiden zu (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, S. 76; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, S. 99). Vorliegend hatte das Konkursamt jedoch weder eine unbestimmte Rechtsnorm zu beachten noch räumte ihm Gesetz oder Praxis Ermessen ein. Das Konkursamt war nicht befugt, mit der Verwertung des Gesamthandanteils bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des Revisionsverfahrens zuzuwarten. 3.1.13. Sollte sich durch einen Wegfall von Kollokationsforderungen im Zuge des Konkursverfahrens ein Aktivenüberschuss der Konkursmasse ergeben, so stün- de, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ein Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG im Raum oder aber der Überschuss würde dem Gemeinschuldner ausgeliefert (vgl. BSK SchKG II-STAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 261 N 12). Dass diesem, nachdem bereits Verwertungs- handlungen erfolgt sind, unter Umständen bloss ein Wertersatz zukäme, ist als Folge der Universalliquidation hinzunehmen. 3.1.14. Die Beanstandung des Beschwerdeführers ist nach dem Ausgeführten nicht stichhaltig.

- 8 - 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügte bei der Vorinstanz sodann, dass die vorge- sehene Verwertung der materiellen Rechtslage widerspreche. 3.2.2. Das Konkursamt habe über die Beteiligungsverhältnisse an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____ eine Stellungnahme beim unabhängigen Rechts- anwalt Z._____ eingeholt. Der Beschwerdeführer habe die Letzterem gestellten Fragen nicht gekannt und auch nicht gewusst, welche Unterlagen ihm vorgelegt worden seien. Ebenso wenig sei er aufgefordert worden, sich zur Stellungnahme zu äussern (act. 1 Rz. 11). 3.2.3. Die Frage der Kapitalbeteiligung stelle die zentrale Frage im Rahmen der Verwertung dar und sei überdies relevant für die Verteilung der Erträge aus der Liegenschaft. Bei einer Zahlung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdefüh- rer vom 25. Oktober 2006 über Fr. 100'000.– sei strittig, ob diese als Einlage in die einfache Gesellschaft zu gelten habe. Die Beschwerdegegnerin trage hierfür die Beweislast. Es sei zur Klärung eine Parteibefragung sowie ein Beweisverfah- ren unter Beizug von Fachleuten durchzuführen (act. 1 Rz 13, 15). Rechtsanwalt Z._____ habe bei seinem Schluss auf eine grundsätzlich hälftige Kapitalbeteili- gung – mit einer kleinen Abweichung – die Resultate eines Beweisverfahrens vorbehalten (act. 1 Rz. 15). Für ihn sei von entscheidender Bedeutung gewesen, wer die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft geführt und ob die Beschwerde- gegnerin diese anerkannt habe. Die Konkursverwaltung habe hierzu keine weite- ren Abklärungen vorgenommen. Rechtsanwalt Z._____ sei auch nicht mitgeteilt worden, dass die Buchhaltung von einer externen Treuhänderin, der F._____ Treuhand AG, geführt worden sei. In den auf die Zahlung vom Oktober 2006 fol- genden Abschlüssen (2006–2015) sei keine Veränderung der Beteiligungsver- hältnisse in der Buchhaltung ausgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin ha- be in all diesen Jahren nie behauptet, die Zahlung sei als Kapitaleinlage gedacht gewesen, und auch nie eine Korrektur verlangt (act. 1 Rz. 14). 3.2.4. Der Verkauf seines Gesellschaftsanteils beruhe daher auf ungenügenden Abklärungen. Rechtsanwalt Z._____ habe nicht wissen können, dass eine umfas-

- 9 - sende Buchhaltung existiert habe, welche extern geführt worden sei. Ebenso we- nig habe er wissen können, wofür sie verwendet worden sei und dass die Be- schwerdegegnerin in Gespräche mit der finanzierenden Bank involviert gewesen und sie über die Details der Steuererklärung jeweils vom Treuhänder informiert worden sei. All diese Informationen hätte Rechtsanwalt Z._____ erhalten, wenn man die Fragen und einzureichenden Unterlagen mit dem Beschwerdeführer ab- geglichen hätte (act. 1 Rz. 14). 3.2.5. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der angefochtene Kaufvertrag von ei- ner Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft von 56.02 % und einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin von 43.98 % ausgehe. Diese Zahlen seien mittels länger andauernder Abklärungen, einschliesslich der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____, ermittelt worden (act. 29 E. 2.6.1). 3.2.6. Mit der sorgfältigen Argumentation von Rechtsanwalt Z._____ habe sich der Beschwerdeführer nicht vollständig auseinandergesetzt. Mit keinem Wort sei er insbesondere auf seine in einer E-Mail vom 16. Dezember 2016 abgegebene Erklärung eingegangen, wonach die Beschwerdegegnerin "am 25.10.2006 noch sFr. 100'0000.– in C._____ einbezahlt" habe und ihr "Saldo damit Fr. 400'000.–" betragen habe. Auch zum Argument, dass es erstaune, dass der Beschwerdefüh- rer sich betreffend diese Zahlung erst am 4. September 2019 auf eine angebliche Forderung für von ihm geleistete Baumanagement-Dienstleistungen berufe und davon im Gesellschaftsvertrag nichts erwähnt worden sei, während die Rechte und Pflichten der Architektinnen dort recht ausführlich geregelt worden seien, ha- be sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Stattdessen habe er pauschal gel- tend gemacht, die Beteiligungsverhältnisse bedürften einer vertieften Abklärung und Rechtsanwalt Z._____ habe zur Klärung eine Parteibefragung sowie ein Be- weisverfahren vorgeschlagen (act. 29 E. 2.6.3). 3.2.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei von Rechtsanwalt Z._____ kein Beweisverfahren (mit Parteibefragung) im Rahmen des Konkursver- fahrens vorgeschlagen worden. Seine Überlegungen hätten sich mutmasslich auf einen allfälligen Zivilprozess bezogen. Ohnehin seien die Beteiligungsverhältnisse einer der Hauptstreitpunkte im Konkursverfahren gewesen. Der Beschwerdefüh-

- 10 - rer habe sich bereits mehrfach dazu geäussert und Beweismittel eingereicht (act. 11/c-Belege 225, 266, 422 und 484), so insbesondere Kontoblätter und eine Eingangsbilanz der einfachen Gesellschaft, welche der Steuererklärung 2005 bei- gegeben worden seien. Diese erwiesen sich aber für die strittige, erst am 25. Ok- tober 2006 vorgenommene Zahlung als irrelevant. In den Kaufvertragsentwürfen seien die Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Ausführungen der Parteien denn auch mehrfach angepasst worden (vgl. act. 11/c-Belege 225, 266 und 422; act. 29 E. 2.6.4). 3.2.8. Es erhelle angesichts dieser Umstände nicht, was sich der Beschwerde- führer von einer Parteibefragung oder gar einem Beweisverfahren konkret ver- spreche. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die für seine Sachdarstellung sprechenden Beweismittel vorzulegen. So wäre es auch an ihm gelegen, das Konkursamt über den Umstand, dass die Buchhaltung extern durch die F._____ Treuhand AG geführt worden sei, zu informieren oder entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine entsprechende E-Mail-Bestätigung von F'._____ vom 31. Januar 2021 (act. 3/6) sei erst unmittelbar vor Einreichung der Beschwerde eingeholt worden und habe dem Konkursamt nicht bekannt sein können. Es ergebe sich aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ sodann auch nicht, dass ent- scheidend wichtig gewesen wäre, wer die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft geführt habe und ob die Beschwerdegegnerin diese anerkannt habe. Vielmehr halte Rechtsanwalt Z._____ fest, dass die Art und Weise der Verbuchung der Zahlung im Jahr 2006 ein Indiz für deren Qualifikation darstelle, mehr aber auch nicht. Sollte die Buchhaltung des Jahres 2006 vom Beschwerdeführer geführt worden sein, so könne daraus nicht auf einen Willen der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verweise sodann lediglich pauschal auf Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2007 bis 2015, habe aber – soweit ersicht- lich – das Konkursamt weder jemals auf die Existenz dieser Abschlüsse hinge- wiesen noch diese vorgelegt. Der Einwand, dass man all diese Unterlagen erhal- ten hätte, wenn man die Fragen an Rechtsanwalt Z._____ und die einzureichen- den Unterlagen mit dem Beschwerdeführer abgeglichen hätte, gehe fehl. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass das Konkursamt über die Höhe der Beteiligungsverhältnisse würde befinden müssen. Dementsprechend hätte es ihm

- 11 - auch ohne formelle Aufforderung im Hinblick auf die einzuholende Stellungnahme bei Rechtsanwalt Z._____ oblegen, Behauptungen aufzustellen und Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen. Dies habe er unterlassen. Seine be- schwerdeweise vorgebrachten Einwände erwiesen sich damit zum einen als ver- spätet und stellten zum anderen widersprüchliches, nicht zu schützendes Verhal- ten dar. Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung zur Durchführung eines Be- weisverfahrens und zur Befragung von F'._____ der F._____ Treuhand AG sei deshalb abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (act. 29 E. 2.6.5). 3.2.9. Beschwerdeweise wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol- gendes ein: 3.2.10. Die Vorinstanz verkenne, dass nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VVAG das Konkursamt verpflichtet gewesen wäre, sich die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft vorlegen zu lassen, bevor es eine Entscheidung treffe. Das Konkursamt habe die ihm obliegenden Abklärungspflichten verletzt. Hätte es diese pflichtgemäss wahrgenommen, wäre es zunächst des Umstandes Gewahr geworden, dass die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft extern geführt wor- den sei, nämlich von der F._____ Treuhand AG. Es hätte bei der Treuhandgesell- schaft weitere Abklärungen treffen müssen. Dergestalt hätte es ferner festgestellt, dass die jährliche Buchhaltung mit den Parteien besprochen und für Gespräche mit der Bank sowie die Steuerklärungen verwendet worden sei. Des Weiteren hät- te es ermittelt, dass sich an den in der Buchhaltung ausgewiesenen Beteiligungs- verhältnissen nie etwas geändert habe, das heisst, der strittige Betrag von Fr. 100'000.– nie als Kapitaleinlage verbucht worden sei. Dies hätte sich aus den Abschlüssen der Jahre 2007 bis 2015 ergeben (act. 30 Rz. 11, 13). 3.2.11. Dementsprechend seien diese Umstände auch Rechtsanwalt Z._____ nicht bekannt gewesen. Dies mache seine Überlegungen offensichtlich unvoll- ständig, weshalb die Stellungnahme in diesem Punkt zu ergänzen sei. Entgegen der Vorinstanz sei es willkürlich, davon auszugehen, diese Umstände – nament- lich die extern geführte Buchhaltung und die regelmässige Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin – hätten zu keinen anderen Schlussfolgerungen von Rechtsanwalt Z._____ geführt (act. 30 Rz. 11).

- 12 - 3.2.12. Es treffe den Beschwerdeführer keine Pflicht, sich stets über den Verfah- rensstand zu erkundigen und aus eigenem Antrieb Belege einzureichen oder In- formationen zu erteilen (act. 30 Rz. 11). 3.2.13. Zur E-Mail vom 16. Dezember 2016 (act. 11c-Beleg 309) habe er sich vorinstanzlich nicht geäussert, weil ihm diese nicht wichtig erschienen sei. Dem Wortlaut der E-Mail nach sei der Betrag nicht als Kapitaleinzahlung, sondern als Zahlung für einen anderen Zweck vorgenommen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes "Saldo", welcher mit einer Kapitalbeteiligung nichts zu tun habe. Er, der Beschwerdeführer, sei seit Jahrzehnten als Treuhänder tätig und verwende buchhalterische Fachausdrücke genau. Ohnehin sei die Tatsache, dass die Buchhaltung extern geführt und sie jährlich zwischen dem Treuhänder und den Parteien besprochen worden sei und diese Buchhaltung die Zahlung nicht als Kapitaleinzahlung ausweise, wesentlicher wichtiger als ein möglicher- weise als unklar empfundenes Mail (act. 30 Rz. 14). 3.2.14. Ob Rechtsanwalt Z._____ eine Parteibefragung sowie ein Beweisverfah- ren vorgeschlagen habe, könne offen bleiben, denn vertiefte Abklärungen seien in jedem Falle vorzunehmen (act. 30 Rz 12). 3.2.15. Befinden sich in der Konkursmasse Anteile an Gemeinschaftsvermögen, so ist für deren Verwertung die Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) einschlägig. Im Rahmen eines Konkurses sind die Bestimmungen der Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 VVAG zu beach- ten (Art. 16 Abs. 2 VVAG). Eine gütliche Einigung mit den andern Teilhabern der Gemeinschaft ist gesetzlich im Konkursverfahren nicht vorgesehen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VVAG). Sie ist gleich- wohl zulässig und in den meisten Fällen zweckmässig (vgl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926 in BGE 52 III 56, 60; BGE 78 III 167 E. 2). Letztlich geht es nämlich darum, eine bestehende Rechtslage im Hinblick auf die Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung zu bereinigen und damit für die Ver- wertung eine möglichst günstige Ausgangslage zu schaffen. Dies, indem versucht wird, die Beeinträchtigung der Mitbeteiligten zu verhindern und keine Verwertun-

- 13 - gen durchzuführen, für die es kaum Interessenten und daher auch keinen Markt gibt (OGer ZH, PS180037 vom 7. Mai 2018, E. 3.3; SCHLEGEL/ZOPFI, Die betrei- bungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, Zü- rich 2019, S. 354). Funktional gleicht die Einigungsverhandlung – welche, wenn es die Umstände gebieten, auch auf dem Schriftweg durchgeführt werden kann – einer zivilprozessualen Vergleichsverhandlung (BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 165 f.). Eine Form der Einigung ist der Beschluss der Gesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausbezahlung des Wertes des Liquidationsanteils an die Kon- kursmasse (BSK OR II-STAEHELIN, 5. Aufl. Basel 2016, Art. 545/546 N 15; KUKO OR-SETHE, Basel 2014, Art. 545/546 N 9; HANDSCHIN/VONZUN, Zürcher Kommen- tar Art. 530-551 OR, 4. Aufl., Zürich 2009, Art. 545–547 N 93). Die Anwesenheit bzw. das Mitwirken des Gemeinschuldners ist gesetzlich nicht erforderlich; die Konkursverwaltung handelt im summarischen Verfahren an seiner Stelle (vgl. BGer vom 6. Januar 2015, 5A_633/2014, E. 2.4). Mit der herrschenden Lehre ist dies als Realisation eines Anspruches des Konkursiten einzuordnen, so dass eine Offerte des Anspruches an die Gläubiger nach Art. 260 SchKG entbehrlich ist (BSK OR II-STAEHELIN, a.a.O., Art. 545/546 N 15; KUKO OR-SETHE, a.a.O., Art. 545/546 N 9; HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., Art. 545–547 N 93). Um die Einigungsverhandlungen zu erleichtern, sieht Art. 9 Abs. 2 VVAG eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage der Bücher und aller Belege vor, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. 3.2.16. Das Konkursamt hat die Pflicht, den Gläubigern ein möglichst gutes Ver- wertungsergebnis zu verschaffen. Dies deckt sich letztlich auch mit den Interes- sen des Schuldners, da ungedeckt bleibende Forderungen in Form von Verlust- scheinen auf diesen zurückfallen (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH,

3. Aufl., Basel 2021, Art. 240 N 7). Daraus ergibt sich, dass das Amt, wenn es ei- ne gütliche Einigung mit den anderen Teilhabern an einem Gemeinschaftsvermö- gen zu erreichen sucht, zunächst tatsächliche und rechtliche Abklärungen bezüg- lich des Wertes des Anteils zu treffen hat, soweit diese verhältnismässig sind. Wie weit die Abklärungen im Einzelfall zu gehen haben, ergibt sich aus einer Abwä-

- 14 - gung zwischen dem finanziell und zeitlich vertretbaren Aufwand und dem voraus- sichtlichen Einfluss auf den Erlös. Auf der Grundlage des hierdurch näherungs- weise ermittelten Wertes sind die Einigungsgespräche anhand zu nehmen. In ih- rem Rahmen besteht ein gewisser Spielraum, den das Konkursamt aber stets pflichtgemäss und mit Blick auf ein vorteilhaftes Verwertungsergebnis ausnutzen darf und muss. Wie bei jedem Vergleich beruht eine gütliche Einigung nach Art. 9 Abs. 1 VVAG auch bei analoger Anwendung im Konkursverfahren regelmässig auf gegenseitigen Zugeständnissen. 3.2.17. Die vom Konkursamt in diesem Zusammenhang wahrzunehmende Ermitt- lung der Sach-und Rechtslage ist nicht mit jener eines Gerichts zu verwechseln. Es geht hier nicht um die rechtskräftige Entscheidung über strittige Rechtspositio- nen, sondern darum, die Grundlagen für eine allfällige gütliche Einigung zu schaf- fen. Folglich kann die Konkursverwaltung kein formelles Beweisverfahren im Sin- ne der Zivilprozessordnung durchführen. Bei seinen Abklärungen ist das Amt an die in seinem Verfahren geltenden Verfahrensgrundsätze gebunden. Dabei han- delt es sich in tatsächlicher Hinsicht um den Untersuchungsgrundsatz, welcher durch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gemildert wird (BSK SchKG I-MEIER, 3. Aufl., Basel 2021, Vor Art. 17–21 N 88 ff.). 3.2.18. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelte es sich bei den Beteili- gungsverhältnissen an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____ um einen der Hauptstreitpunkte zwischen den Parteien im Konkursverfahren. Dementspre- chend äusserte sich der Beschwerdeführer zu diesem Thema mehrfach und reichte dem Konkursamt Urkunden ein (act. 11/c-Beleg 225, 266, 474, 484, 547 und 553). Auch die Einholung der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ geht auf einen Antrag des Beschwerdeführers zurück (vgl. act. 3/4. act. 11/c-Beleg 789). 3.2.19. Mithin ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, von sich aus weitere Ausführungen zum Sachverhalt zu machen oder Beweismittel einzureichen. Welche Akten er dem Konkursamt selbst eingereicht hatte, war dem Beschwerdeführer offensichtlich bewusst. Zudem stand es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, in die Konkurs-

- 15 - akten Einsicht zu nehmen. Daher war für ihn leicht eruierbar, welche Akten Rechtsanwalt Z._____ überhaupt unterbreitet werden könnten. Auch wäre eine Ergänzung der Unterlagen im Nachgang, also nach Zustellung der Stellungnahme am 18. Dezember 2020 (vgl. act. 30 Rz. 10), nicht ausgeschlossen gewesen. 3.2.20. Vor diesem Hintergrund war das Konkursamt nicht gehalten, den anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer explizit zu ergänzenden Auskünften oder zur Einreichung weiterer Unterlagen zu diesem Themenbereich aufzufordern. Daran ändert entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers Art. 9 Abs. 2 VVAG nichts. Diese Norm schafft nämlich, ähnlich wie Art. 160 ZPO, lediglich eine Ver- pflichtung der Gemeinschafter zur Vorlage der Bücher und aller Belege, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Sie schreibt dem Amt je- doch nicht vor, wie es den Sachverhalt zu ermitteln hat, und ändert nichts an den Mitwirkungspflichten der Parteien. 3.2.21. Bei der Vorinstanz wären neue Behauptungen und Beweismittel ohne Ein- schränkungen zulässig gewesen. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer indessen mit Noven ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.1). Es ist infolgedessen gemäss dem Aktenstand der Vorinstanz – mit einer Ausnahme (vgl. nachstehende E. 3.4.11) – zu beurteilen, ob in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ die Beteiligungsverhältnisse, welche dem Kaufvertrag vom

18. Januar 2021 zu Grunde gelegt wurden, ausreichend und zutreffend ermittelt wurden. 3.2.22. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer neu geltend, die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft sei extern durch die F._____ Treuhand AG geführt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend schlussfol- gerte, werden durch diesen Umstand die Erkenntnisse der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ nicht in Frage gestellt. Dieser erwähnt die Verbuchung als "ein Indiz für die Qualifikation, mehr aber auch nicht" (act. 11/c-Beleg 814 Rz. 31), was in rechtlicher Hinsicht überzeugt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer die auf die strittige Zahlung vom 25. Oktober 2006 (vgl. act. 11/c-Beleg 54) folgenden Buchhaltungsabschlüsse der einfachen Gesellschaft

- 16 - weder dem Konkursamt noch der Vorinstanz eingereicht hat und ihn auch diesbe- züglich eine Mitwirkungspflicht getroffen hat. Da neue Beweismittel im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, kann er dies nicht mehr nachholen. Ob die Zahlung dort tatsächlich nicht als Einlage verbucht wurde und die Beteiligungsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin dergestalt allenfalls genehmigt worden sein könnten, wie der Beschwerdeführer vorbringt, bleibt des- wegen eine unbelegte Behauptung. Fehlt dieser Nachweis, so ist auch nicht wei- ter von Belang, von wem die Buchhaltung geführt worden ist. 3.2.23. Ebenfalls scheint – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – die Würdigung des E-Mails vom 16. Dezember 2016 (act. 11/c-Beleg 309) durch Rechtsanwalt Z._____ nachvollziehbar. Diese E-Mail spricht für die Qualifikation der strittigen Zahlung als Einlage der Beschwerdegegnerin. Die Verwendung des in diesem Zusammenhang allenfalls unpräzisen Begriffes "Saldo" durch den Be- schwerdeführer ändert an der Einschätzung nichts, erklärt er denn auch nicht, was mit dem "Saldo sfr. 400'000.–" anstelle der Summe der Einlagen konkret ge- meint gewesen sein sollte. 3.2.24. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, setzte sich der Beschwerdeführer mit weiteren Argumenten von Rechtsanwalt Z._____ – namentlich der Nennung der Beschwerdegegnerin im Kaufvertrag vom 25. September 2006 als Käuferin (vgl. act. 11/c-Beleg 814 Rz. 28 i.V.m. Beleg 239) und den Zweifeln am Bestehen einer zusätzlichen Forderung für Baumanagement von Fr. 100'000.– (act. 11/c- Beleg 814 Rz. 30 i.V.m. Beleg 474) – nicht auseinander. Unbeachtet lässt der Be- schwerdeführer ferner, dass gemäss der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ durchaus Argumente bestanden, welche auf eine geringere anstatt grös- sere Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft hätten schliessen lassen. Diese Argumente wurden in der Stellungnahme von Rechts- anwalt Z._____ indes zu Gunsten des Beschwerdeführers verworfen. So stand namentlich im Raum, dass nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter die Parteien eine neue einfache Gesellschaft begründet haben könnten. Diesfalls käme anstelle der vertraglich vereinbarten Teilhabe am Gewinn nach Massgabe der Einlagen eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zu gleichen Teilen nach

- 17 - Art. 533 und 549 OR zum Tragen, was dem Beschwerdeführer zum Nachteil ge- reichen würde. Des Weiteren wurde die Bezahlung einer Steuerrechnung durch die Beschwerdegegnerin über Fr. 16'892.60 nicht als Einlage qualifiziert. Die Be- teiligungsverhältnisse gemäss der Stellungnahme sind demnach das Resultat ei- ner allseitigen Abwägung der rechtlichen Unsicherheiten betreffend die Beteili- gungsverhältnisse an der einfachen Gesellschaft C._____-D._____. Die Erkennt- nisse der Stellungnahme sind im Übrigen in ihrer Gesamtheit schlüssig und nach- vollziehbar. 3.2.25. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, wonach der Kaufvertrag vom

18. Januar 2021 in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse die materielle Rechts- lage missachte, erhärtet sich mithin nicht. Das Konkursamt erzielte die gütliche Einigung mit der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z._____ auf einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Basis. Eine weiter- gehende Abklärung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Beteiligungsver- hältnisse war nicht notwendig. Das Konkursamt verliess auch nicht den durch das Gebot, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen, gesteckten Verhandlungsspiel- raum. Dies nicht zuletzt, weil Rechtsanwalt Z._____ zuzustimmen ist, wenn er da- rauf hinweist, dass die noch bestehenden Unklarheiten über die Beteiligungsver- hältnisse weniger schwer wiegen als die von einem eventuellen Dritterwerber des Anteils zu übernehmenden Risiken. Die kontroversen Beteiligungsverhältnisse, welche womöglich einer zeit- und kostenintensiven gerichtlichen Klärung zuge- führt werden müssten, würden sich im Falle einer Veräusserung an einen Dritten mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem tieferen Verkaufspreis als dem von der Beschwerdegegnerin akzeptierten niederschlagen. Damit erweisen sich die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im Lichte der Beanstandungen des Be- schwerdeführers als rechtsfehlerfrei und es ist die zweitinstanzliche Beschwerde insofern abzuweisen. 3.3. 3.3.1. Vorinstanzlich machte der Beschwerdeführer geltend, die Verwertung lie- ge weder im Interesse der Konkursmasse noch der übrigen Gläubiger, sondern einzig im Interesse der Käuferin. Im Wesentlichen führte er dazu aus:

- 18 - 3.3.2. Die Konkursmasse erhalte aktuell etwas weniger als die Hälfte der Miet- zinseinnahmen nach Abzug der Kosten. Mit Vollzug der Verwertung fielen diese Einnahmen weg. Ausserdem gingen sowohl die Buchhaltung der F._____ Treu- hand AG als auch Rechtsanwalt Z._____ davon aus, dass zwei Drittel der besag- ten Erlöse in die Konkursmasse zu fallen hätten. Ein Ausgleich zu Gunsten der Konkursmasse fehle im vorgeschlagenen Vertrag. Der Beschwerdeführer weist sodann nochmals auf die Revision der Forderungen der Beschwerdegegnerin hin (act. 1 Rz. 16 ff.). 3.3.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Möglichkeit einer Revision nicht dazu führen könne, die kollozierten Forderungen der Beschwerdegegnerin – wel- che die "Reserve" von gegen Fr. 200'000.–, die nach Befriedigung der E._____ Familiengesellschaft verblieben, um ein Vielfaches überstiegen – ausser Acht zu lassen. Dass durch die Verwertung des Anteils des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft die bisher angefallenen Erträge wegfallen würden, liege in der Natur der Sache und könne nicht dazu führen, von der Verwertung abzuse- hen. 3.3.4. Auf die unbegründeten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den im Kaufvertrag festgehaltenen Beteiligungsverhältnissen sei bereits eingegangen worden. Auch bei einer anderen Beurteilung sei nicht von einem grösseren Ver- kaufserlös zu Gunsten der Konkursmasse auszugehen, da fraglich sei, ob eine Drittperson einen höheren Preis zu leisten bereit gewesen wäre (act. 29 E. 2.7.1). 3.3.5. Zweitinstanzlich wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sei- nen bei der Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt. Neu führt der Beschwer- deführer ins Feld, der Verkauf durch Versteigerung sei die einzige Verwertungs- form, welche den maximalen Verkaufserlös erbringe. Die Beschwerdegegnerin habe dort die gleichen Möglichkeiten, den Anteil zu erwerben, wie jeder beliebige Drittinteressent. Beim vom Konkursamt gewählten Vorgehen gebe es demgegen- über nur eine Kaufinteressentin, welche genau wisse, dass der Anteil nur an sie verkauft werde.

- 19 - 3.3.6. Insoweit sich die zweitinstanzliche Beschwerdebegründung in einer wort- gleichen Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen erschöpft, ohne dass eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid stattfindet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch das neu vorgebrachte Argument, wonach einzig eine Versteigerung als Verwertungsmodus zulässig sei, zielt an der Sache vorbei. Oben wurde dargetan, dass eine gütliche Einigung mit den anderen Teil- habern an einem Gemeinschaftsvermögen dem Grundsatz nach zulässig ist (vgl. E. 3.2.15 f.). Gelingt diese, so bedarf es keiner öffentlichen Versteigerung des An- teils. Diesbezüglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer machte schliesslich bei der Vorinstanz geltend, zur vorgesehenen Verwertung bestünden Alternativen. Soweit aktuell noch von Be- lang, führte er was folgt aus: 3.4.2. Eine ihm nahestehende Gesellschaft habe mit E-Mail vom 14. Dezember 2018 Interesse am Erwerb des Liquidationsanteils angemeldet. Ob und wie das E-Mail beantwortet worden sei, wisse er nicht. Er würde diesem Personenkreis bei der Bewältigung der Probleme helfen, womit ein deutlich höherer Preis erzielt werden könne als aktuell vorgesehen (act. 1 Rz. 21). 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin habe am 23. Dezember 2016 eine Schätzung der von der einfachen Gesellschaft gehaltenen Liegenschaft durch die G._____- Treuhand AG durchführen lassen, welche einen Wert von CHF 6.5 Mio. bei einer Bruttorendite von 4.65 % aufgrund der damaligen Mietzinseinnahmen ergeben habe. An Letzteren habe sich nichts verändert. Die Preise solcher Liegenschaften seien in den letzten vier Jahren gestiegen. Der Preis sei demnach offensichtlich nicht angemessen und es sei eine neue Schätzung unter Einbezug der Schätzung der G._____-Treuhand AG in Auftrag zu geben. 3.4.4. Ferner sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass die von Rechtsan- walt Z._____ erwähnten Voraussetzungen – damit ist wohl ein Beschluss der Gläubiger zum freihändigen Verkauf von Vermögensgegenständen der Masse

- 20 - gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG gemeint – erfüllt seien. Die Beschwerdegegnerin habe bei einem solchen Beschluss zufolge ihrer Interessenkollision nicht mitwir- ken können. Die E._____ Familiengesellschaft sei mit ihren Forderungen abge- deckt. Es gebe daher niemanden, der den Beschluss überhaupt habe fassen können. Demnach sei eine öffentliche Versteigerung des Anteils vorzunehmen (act. 1 Rz. 22). 3.4.5. Die Vorinstanz erwog, dass zwar F'._____ namens der H._____ AG ge- genüber dem Konkursamt die Bereitschaft erklärt habe, circa Fr. 700'000.– zu in- vestieren. Allerdings habe sich die Beschwerdegegnerin mit einer Übertragung des Liquidationsanteils nicht einverstanden erklärt. Die Übertragung sei daher aufgrund der fehlenden Zustimmung der Beschwerdegegnerin gescheitert. Im Üb- rigen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb der Drittinte- ressentin gegenüber der Beschwerdegegnerin unter finanziellen Gesichtspunkten der Vorzug hätte gegeben werden müssen, denn der angefochtene Kaufvertrag sehe als Netto-Verkaufspreis für den Liquidationsanteil Fr. 705'852.– vor, was das Angebot der Drittinteressentin übersteige. 3.4.6. Der Beschwerdeführer habe sodann beim Konkursamt nie eine Neu- schätzung der von der einfachen Gesellschaft gehaltenen Liegenschaft verlangt, die Schätzung der G._____-Treuhand AG erwähnt oder das entsprechende Gut- achten eingelegt. Die Existenz des ermittelten Verkehrswertes sei daher nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn die behauptete Schätzung existieren würde, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus ihr ableiten. Ihm sei frühzeitig bekannt gewesen, dass das Konkursamt eine Übertragung der Liegen- schaft (recte: des Anteils an der einfachen Gesellschaft) geplant und vorbereitet habe. Ihm habe auch klar sein müssen, dass für die Festsetzung des Übernah- mepreises auf die Schätzung vom 29. November 2017 abgestellt würde. Indem er nun erst nach Vorliegen des abgeschlossenen Kaufvertrages im Rahmen einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde die Einholung einer neuen Verkehrswert- schätzung beantrage, verhalte er sich in Anbetracht seiner bisherigen Untätigkeit widersprüchlich und treuwidrig. Es bestehe für die Einholung einer neuen Ver-

- 21 - kehrswertschätzung kein Anlass und sein entsprechender Antrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.4.7. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung erwog die Vorinstanz, die Anordnung eines Freihand- verkaufs falle im summarischen Konkursverfahren in die Zuständigkeit und in das Ermessen der Konkursverwaltung, ohne dass es der Zustimmung der Gläubiger bedürfe (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Bei Vermögenswerten von bedeutendem Wert und bei Grundstücken sei den Gläubigern Gelegenheit zu einem höheren Angebot einzuräumen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 256 Abs. 3 SchKG). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, nachdem die E._____ Fami- liengesellschaft auf ein höheres Gebot ausdrücklich verzichtet habe (vgl. act. 11/c-Beleg 837). 3.4.8. Hinsichtlich des Angebots der H._____ AG wiederholt der Beschwerde- führer zunächst wortgleich seinen vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. act. 30 Rz. 17 i.V.m. act. 1 Rz. 21). Ergänzend rügt er, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich Preise im Rahmen einer Steigerung bilden würden. Dies hinge von der An- zahl der Interessenten ab. Es sei daher keineswegs so, dass ein Interessent von Anfang an das Höchstgebot nenne (act. 30 Rz. 17 f.). 3.4.9. Mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.2.15 f.), ge- mäss derer eine gütliche Einigung mit den anderen Teilhabern der Gesellschaft vor einer Verwertung mittels öffentlicher Versteigerung oder einem Freihandver- kauf zulässig ist, kann dem Beschwerdeführer in der Sache nicht gefolgt werden. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid, so dass darauf insoweit nicht einzutreten ist. 3.4.10. Mit einer zur erstinstanzlichen Beschwerde identischen Formulierung rügt der Beschwerdeführer ferner das Abstellen auf die Verkehrswertschätzung vom

29. November 2017 (vgl. act. 30 Rz. 19 i.V.m. act. 1 Rz. 21). Im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren reicht er hierzu eine E-Mail der G._____-Treuhand AG vom 23. Dezember 2016 (act. 32/7) ein, welche in den Akten der Vorinstanz gefehlt habe, auf welches Versäumnis er indes von der Vorinstanz nicht hinge-

- 22 - wiesen worden sei. Es zeige sich, dass ein deutlich höherer Preis erzielt werden könne (act. 30 Rz. 19). 3.4.11. Dies stellt lediglich eine teilweise Auseinandersetzung mit der Begrün- dung der Vorinstanz dar. Zwar hielt jene dem Beschwerdeführer zunächst in der Tat vor, ein höherer Verkehrswert sei nicht glaubhaft, weil er das von ihm angeru- fene Gutachten nicht eingereicht habe. Daneben taxierte sie das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers aber auch als widersprüchlich und treuwidrig, was als Eventualbegründung zu verstehen ist. Dem setzt der Beschwerdeführer in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde nichts entgegen, so dass es damit mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewen- den hat. Selbst wenn dies nicht so wäre, hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand. Die vom Konkursamt eingeholte Schätzung vom 29. November 2017 (act. 11/c-Beleg

193) stellt nämlich für die Ermittlung des Verkehrswert zu gleichen Teilen auf den Realwert und den Ertragswert der Liegenschaft ab. Da sich die Mieteinkünfte nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht verändert haben, bleibt auch der Ertragswert gleich und es könnte sich eine Wertsteigerung der Liegenschaft ledig- lich aus einem höheren Realwert ergeben. Der Beschwerdeführer begnügte sich vorinstanzlich mit der pauschalen Behauptung, die Preise "solcher Liegenschaf- ten" seien in den letzten vier Jahren gestiegen, ohne ansatzweise zu substantiie- ren oder zu belegen, von welchen Merkmalen das abhängt und ob diese hier ge- geben sind, was er auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht tut. Vorinstanzlich bezeichnete der Beschwerdeführer als Beweismittel eine E-Mail vom 23. Dezember 2016, die er jedoch nicht einreichte, was er nun nachholt (act. 32/7). Da diese Nachricht einen angeblich vor der durch das Konkursamt in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung ermittelten Wert betrifft, kann er dar- aus in diesem Zusammenhang von vornherein nichts ableiten. Damit erkannte die Vorinstanz zu Recht keinen Anlass für eine nochmalige Verkehrswertschätzung. 3.4.12. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer wortwörtlich die bereits bei der Vorinstanz deponierte Beanstandung betreffend die angeblich fehlende Zu- stimmung der Gläubiger zum Kaufvertrag (vgl. act. 30 Rz. 30 i.V.m. act. 1 Rz. 22).

- 23 - Mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist auch hierauf nicht einzutreten. 3.5 Zusammengefasst verfangen die Beanstandungen des Beschwerdefüh- rers am vorinstanzlichen Entscheid nicht, soweit sie hinreichend begründet sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juli 2021 wird bestätigt.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien der act. 30 und 32/7, sowie an die Vor- instanz und das Konkursamt Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 24 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli versandt am:

27. Dezember 2021