Volltext (verifizierbarer Originaltext)
56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 17. aber einen freiwilligen Verzicht auf eine von ihnen ausdrücklich' gestellte Bedingung . bedeutet und spielt daher heute, nachdem diese Streichung nicht verlangt . und daher auch nicht vollzogen worden ist, keine Rolle. Muss also angenommen werden, dass diese Klausel von den Bürgen in dem vom Beklagten angegebenen Siime verstanden war und dass dieser Sinn der Nachlass- behörde - die als Vertreterin der Gläubigerschaft diese Bürgschaftserklärung entgegengenommen hat - bei genauer Prüfung und Ueberlegung erkennbar gewesen wäre, so ist, nachdem die in dieser Klausel zur Beding- ung gemachte Voraussetzung sich nicht erfüllt hat, die Burgschaftsverpflichtung nicht zustandegekommen und daher die Klage abzuweisen, unbekümmert darum, dass seinerzeit infolge Verkennung der Bedeutung dieser Klausel der Nachlassvertrag dennoch bestätigt worden war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
13. Januar 1926 aufgehoben und die Klage abgewiesen. In. KREISSCHREIDEN DES GESAMTGERICHTES CIRCULAIRES DU TRIBUNAL FEDERAL.
17. Xreiuchreiben Nr. 17 ",om l Feb1'11&1' 1926. Behandlung von Miteigentum und Gesamteigentum im Kon- kurs. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist kürzlich in den Fall gekommen, im Anschluss an einen Rekursentscheid auf die Anfrage Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 17. 57 der betreffenden kantonalen Aufsichtsbehörde darüber Bescheid zu erteilen, wie das gemeinschaftliche Eigentum an mit Hypotheken belasteten Grundstücken im Kon- kurs übet einen der mehreren Eigentümer zu bebandeln sei. Da dieser Bescheid von allgemeinem Interesse ist, glauben wir ihn durch Kreisschreihen zu allgemeiner Kenntnis bringen zu sollen. . 1. Mit e i gen turn (Eigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen, ZGB Art. 646-651)~ Ist der Gemeinschuldner Miteigentümer eines Grundstückes, so gelten für die Verwertung seines Miteigentumsanteiles nach der ver- weisenden Vorschrift des Art. 130 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 die Bestimmungen des Art. 73 dieser Verordnung. Zu deren Verständnis ist vorah zu bemerken, dass die Miteigentumsgemeinschaft durch die Konkurseröffnung nicht berührt wird, woraus folgt, dass der Anteil des Gemeinschuldners als solcher verwertet werden kann mit der Massgabe, dass Miteigentümer ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer haben (Z?,B Art. 682), und mit der Wirkung, dass der Erwerber em- fach an die Stelle des Gemeinschuldners in die Miteigen- tumsgemeinschaft eintritt. Indessen ist zu beachten, dass Art. 73 der Verordnung in dieser Beziehung einen grundsätzlichen Unterschied macht, je nachdem das mehreren Miteigentümern gehörende Grundstück als solches verpfändet worden ist oder nicht. Nur im letzteren Falle wird davon abgesehen, das Grundstück als solches zur Konkursmasse zu ziehen, und beschränkt sich also die Verwertung gemäss Art. 73 litt. a in der angegebenen Art und Weise auf den Anteil des Gemeinschuldners. Ist dagegen das Grundstück als solches, also nicht etwa nur der Anteil des einen oder andern Miteigentümers, mit Grundpfandrechten belastet, so ist gemäss Art. 73 litt. b die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde erforderlich. . Und zwar hat nach dieser Vorschrift die Aufsichts- behörde zUnächst auf eine gütliche Auflösung des Mit-
58 Schuldbetreibungs- und K9nkursr~ht (Kreisschreiben), N0 17. eigentumsverhältnisses . hinzu wirken, .' sei es, . dass mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (bzw. der.Kori.i kursverwaltung an Stelle des in Konkurs geratenen Miteigentümers) und Pfandgläubiger einer der Miteigen':' tümer (oder mehrere zusammen) den Anteil des Gemein..: schuldners, einschliesslich . der. Hypothekenschuldpflicht" übernimmt und den Gemeinschuldner bzw. dessen Kon .. kursmasse dafür abfindet, sei es, dass ebenfalls mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (bzw. der Kon- kursverwaltung an Stelle des in . Konkurs gerateneri Miteigentümers) und Pfandgläubiger eine freiwillige Versteigerung des Grundstückes als solchen unter Über- bindung der Hypothekenschulden auf den Ersteigerer angeordnet wird, von deren Erlös alsdann nur ein dem Anteil des Gemeinschuldners entsprechender Teilbetrag in dessen Konkursmasse fällt. Kommt es zu einer der- artigen Verständigungilicht und strengt auch kein Miteigentümer binnen der von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden zehntägigen Frist Klage auf körperliche Teilung an, oder dringt eine solche Klage nicht durch, so kann das; Grundstück selbst zur Konkursmasse ge- zogen und im Konkursverfahren- zunächSt unter den andern Miteigentümern und, wenn noch.' nötig, öffent.; lieh - versteigert werden, gleich wie wenn es dem Gemeinschuldner allein gehören würde. Tritt dieser Fall ein, so kann es natürlich auch nicht mehr sein Be .. wenden dabei haben, dass in Anwendung des Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführung der KonkurS~ ämter vom 13. Juli 1911 die auf dem Grundstück lastenden Hypothekenforderungen im. Kollokationsplan unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen sind. Vielmehr ist dann nach Art. 125 der Verordnung über die Zwangs ... verwertung von Grundstücken ein Verzeichnis der auf dem Grundstück haftenden Lasten anzufertigen, gleich wie wenn das Grundstück dem Gemeinschuldner allein ge- hören würde, das einen Bestandteil des Kollokationsplanes bildet. Von dem sich allfällig ergebenden Pfandausfall Schuldbetre1bupgs-!Jn4.:,Kpnkursr~l1.t (~isschrei.ben) •. !N°: 17. 59 ist in der fünften Klasse, nur der· dem EigentuIll$anteil des Gemeinschuldners' entsprechende Teilbetragzuzu- lassen, es wäre denn, dass die Miteigentümer aus einem besonderen Grunde ~o1idarisch für die Hypotheken- forderungen haften sollten. Ebenso kann von dem sich allfällig ergebenden Obererlös nur ein verhältnismässiger Teilbetrag zur Konkursmasse gezogen werden~ und der Rest ist an die übrigen Miteigentümer herauszugeben.
2. G e sam t e i gen t u m (Eigentumsgemeinschaft zu gesamter Hand, ZGB Art. 652-654, kraft Erben· gemeinschaft, ZGB Art. 602 ff., Gemeinderschaft, ZGB Art. 336 f., einfacher Gesellschaft, OR 530 ff., Kollek:- tivgesellschaft, ORArt. 552 ff., KommanditgeseU" schaft,OR Art. 590 ff.). Es ist davon auszugehen, da,ss die Eröffnung des Konkurses über einen Gemeinder, einen Gesellschafter, einen Kollektivgesellschafter oder einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kom- manditgesellschaft die Auflösung. der Gemeinderschaft, Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oc;ler Kommandit- gesellschaft nach sich zieht (ZGB Art. 343 Ziff. 4 OR, Art. 545 Ziff. 3, 572, (11), wodurch der sofortigen Aus· einandersetzung Raum gegeben wird, und dass gleich wie jeder Mitel'be, so auch die Konkursverwaltung eines in Konkurs geratenen Miterben jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen kann. Für die Art und Weise der Auseinandersetzung bzw. allfällig der Verwertung des Gemeinschaftsanteiles des Gemeinschuldners sind Art. 16 und die darin zitierten weitem Vorschriften (Art. 9 Abs. 2 und 11) der Verordnung über die Pfän- dung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschafts- vermögen vom 17. Januar 1923 massgebend. Danach ist es also den Organen. des Konkursverfahrens zwar nicht geradezu vorgeschrieben, zunächst nach Anleitung des Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung zu versuchen, mit den andern Teilhabern der GeIlleinschaft zu einer güt- lichen Einigung ~er die Feststellung des auf den Ge;" m.einschuldner . entfallenden. Liquidationserge\lni,sses zu
60 schriidbetreibungs-und KOilkürsreclrt (KreissdWeibeu). N" 1'1. gelangen; allein ein solches Vorgehen wird sich meist als zweckmässig erweisen und dadurch erleichtert, dass die Konkursverwaltung gemäss Art. 9 Ahs. 2 die Vor- lage der Bücher und Belege verlangen kann. Gestützt hierauf wird die Konkursverwaltung das Liquidations- betreffnis einziehen. wenn es durch freiwillige Liquidation flüssig gemacht werden kann, oder aber allfällig unter Abfindung der andern Teilhaber das Gemeinschafts- vermögen in seiner Gesamtheit zur Konkursmasse ziehen und zur Verwertung bringen; letzteres dürfte sich frei- lich selten als zweckmässig erweisen, weil die Konkurs- verwaltung zur Abfindung bares Geld aufwenden müsste.Führen die Einigungsverhandlungen nicht zum Ziel. so kann die Konkursverwaltung - mit Ermäch- tigung des allfällig bestellten Gläubigerausschusses - die zur gerichtlichen Feststellung des auf den Gemein- schuldner entfallenden Liquidationsbetreffnisses und dessen Eintreibung erforderlichen rechtlichen Vorkehren selbst treffen, vorausgesetzt, dass dadurch die Austra- gung des Konkurses nicht alIzusehr in die Länge gezogen wird. Erweist sich ein derartiges Vorgehen als untun- lich oder - mangels der für die Prozessführung not- wendigen Mittel - als unmöglich, so ist die Abtretung an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG in die Wege zu leiten, denen alsdann obliegt. die erfor- derlichen rechtlichen Vorkehren an Stelle des Gemein- schuldners bzw. für dessen Konkursmasse zu treffen. Wird von der Abtretung kein Gebrauch gemacht, so ist der Liquidationsanteil des Gemeinschuldners als solcher zu versteigern, und zwar auch wenn dessen Höhe nicht hat festgestellt werden können. Sache des Er- steigerers ist es dann, die zur Herbeiführung der Aus- einandersetzung erforderlichen rechtlichen Schritte zu tUll. Für die Kollokation im Konkurs des einzelnen Teil- habers einer Gemeinschaft der eingangs angeführten Arten fallen diejenigen Lasten auf Gesamthandgrund- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Kreisschreiben). N° 18. 6.1 stückenausser Betracht, bezüglich welcher keinerlei persönliche Schuldpflicht besteht; wie Gülten und GrunQ- lasten. weil das Konkursvermögen nur zur (teilweisen) Tilgung von Schulden herangezogen werden kann, für welche der Gemeinschuldner persönlich haftet. Dagegen sind die eigentlichen gemeinschaftlichen Schulden in vollem Betrage. nicht etwa nur in einem dem Anteils- recht des Gemeinschuldners entsprechenden Teilbetrage, zuzulassen. weil sämtliche Teilhaber solidarisch dafür haften, und zwar nach Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführnng der Konkursämter in der fünften Klasse auch dann, wenn jene pfandversichert sind. Ausser- dem sind Art. 216 und 217 SchKG massgebend : Gläu- biger, welche aus der Konkursmasse eines Teilhabers teilweise befriedigt werden, können sich nur noch für den Rest an die andern Teilhaber halten, solange diese aufrechtstehen. und wenn die (vom ganzen Schuldbetrag berechnete) Konkursdividende höher ist als der Teil- betrag der Schuld, für welchen der Gemeinschuldner nach dem internen Rechtsverhältnis aufzukommen hat. so kann die Konkursmasse den Rückgriff auf die andern Teilhaber der Gemeinschaft nehmen.
18. Xraisschraiben Hr. l8 vom l. Februar 1926. Zusendung der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursan- drohung an den Gläubiger. Es war bisher Gepflogenheit der Betreibungsämter, dem betreibenden Gläubiger die Doppel von Zahlungs- befehl und Konkursandrohung ohne weitere Förmlich- keit, z. B. durch gewöhnlichen Brief. zu übersenden. Diese Gepflogenheit mag dadurch veranlasst oder be- stärkt worden sein, dass die auf den offiziellen Formu- laren «( Betreibungsbegehren ») und (l Fortsetzungsbegeh- ren » angegebenen Summen der für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung zu leistenden I(ostenvorschüsse ohne