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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
Oonsiderando in diritto :
II reclamo dev'essere presentato entro d.ieci giorni da
quello in cui l'interessato ha avuto notizia del provve-
dimento querelato (art. 17 cp. 2 LEF). In concreto il -
reclamo era diretto contro la mancata comunicazione
dell'elenco oneri (art. 37 cp. 1 RRF) e dell'avviso d'incanto
(art. 139 LEF), come pure contro il rifiuto dell'u:fficio
d'iscrivere nell'elenco oneri il cred.ito in interessi. Di
questo rifiuto il ricorrente era stato informato con la
lettera 20 agosto 1952, pervenutagli verosimilmente il
giorno appresso; a tale epoca, al piu tardi, egli aveva
avuto notizia anche della mancata notifica dell'elenco
oneri e dell'avviso d'incanto. II ricorrente avrebbe quind.i
dovuto insorgere contro l'operato dell'u:fficio entro il 1
settembre (il 31 agosto cadeva in domenica), il fatto ehe
l'incanto aveva gia avuto luogo il 28 agosto non avendo
ne accorciato, ne allungato il termine per impugnare le
irregolarita lamentate. II reclamo, consegnato alla posta
soltanto 1'8 settembre, era quind.i indubbiamente tardivo.
Dei resto, il reclamo avrebbe dovuto es~ere d.ichiarato
irricevibile anche se non fosse stato tardivo. Gia prima
della scadenza del termine d.i reclamo, il ricorrente aveva
assistito all'incanto e fatto un'offerta senza formulare
alcuna riserva. Questo suo atteggiamento poteva essere
interpretato senz'altro nel senso ch'egli aveva rinunciato
ad insorgere contro l'operato dell'u:fficio. Di conseguenza,
dopo il 28 agosto il ricorrente non poteva piU invocare
le irregolarita anteriori e, in modo particolare, chiedere
l'annullamento dell'incanto a motivo d.i tali irregolarita.
La Oamera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso e respinto.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
38. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Oktober 1952
i. S. Affentranger und Achermann.
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Verwertung des Anteilsrechtes an einer einfachen Gesellschaft im
(Ver'lassenschafts-) Konkurs.
Wann ist das Anteilsrecht als bestrittener Masseanspruch zu
betrachten, so dass für die Verwertung Art. 79 Abs. 2 KV gilt ?
Im Konkurs eines· Anteilhabers sind Einigungsverhandlungen der
Konkursverwaltung mit den andern Anteilhabern fakultativ
und nur zu begrenztem Zwecke zu führen. Art. 9 und 16 VVAG.
Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom l. Februar 1926.
In der Regel hat die Konkursverwaltung die Liquidation der
durch den Konkurs des Anteilhabers aufgelösten Gesellschaft
(Art. 545 Ziff. 3 OR) zu verlangen.
Realisation dans la faillite (liquidation otficielle d'une succession)
de la part d'un associe dans une societe simple.
Quand la part de communaute doit-elle etre consideree comme un
droit conteste de la masse auquel serait applicable l'art. 79
al. 2 OOF?
Dans la faillite du titulaire d'une part de communaute les pour-
parlers entre l'administration de la faillite et les titulaires des
autres parts sont facultatifs et ne doivent etre engages qu'a
certaines fins determinees; art. 9 et 16 OTF concernant la
saisie et la realisation des parts de communaute, eire. TF no 17
du ler fävrier 1926. En regle generale, l'administration de la
faillite doit requerir la liquidation de la societe dissoute par la
faillite de l'associe (art. 545 eh. 3 CO).
Realizzazione nel fallimento (liquidazione d'utficio di un'eredita)
della quota di una societa sempliee.
Quando una parte in comunione dev'essere considerata come un
diritto contestato della massa al quale sarebbe applicabile
l'art. 79 cp. 2 Reg. Fall. ?
Nel fallimento del titolare di una parte in comunione le trattative
tra l'amministrazione fallimentare e gli altri titolari di parti
s no facoltative .e P?Ssono. essere intavolate soltanto per rag-
gmngere determmati scop1: art. 9 e 16 RTF concernente il
pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione, circolare
TF n. 17 del 1° febbraio 1926. In via di massima, I'amministra-
zione fallimentare deve chiedere la liquidazione della societa
sciolta in seguito al fallimento del socio (art. 545 cifra 3 CO).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Hans Bossard in Zug, dessen ausgeschlagene
Verlassenschaft im summarischen Verfahren konkursamt-
lich liquidiert wird, stand mit dem inzwischen ebenfalls
verstorbenen 0. :Müller in einer einfachen Gesellschaft
zum Ankauf und Verkauf, eventuell zur Überbauung von
Liegenschaften auf der Lenzerheide. Daher waren sie
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
Gesamteigentümer einer angeblich sumpfigen Liegenschaft
von ca. 16,000 m2• Dieses einzige gemeinschaftliche Ver-
mögensstück wurde amtlich auf Fr. 20,000.- geschätzt.
B. -
Das Konkursamt Zug trat mit den Erben Müller
in Verhandlungen. Es hielt deren Abfindungsangebot von
Fr. II,000.- für angemessen und richtete am 23. Juli
Juli 1952 an die Gläubiger Bossards ein Zirkularschreiben,
dem zu entnehmen ist :
" Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger binnen 10 Tagen beim
Konkursamt schriftlich opponiert, wird der Liquidationsanteil
Hans Bossard an der einfachen Gesellschaft Bossard und Müller
der Erbengemeinschaft Müller zum Preise von Fr. 11,000.- ver-
äussert.
Sollte die Mehrheit der Gläubiger dem Antrag der Konkursver-
waltung nicht zustimmen, so wird der Liquidationsanteil des Ge-
meinschuldners auf öffentliche Steigerung gebracht. "
Da diesem Antrag nicht die Mehrheit der Gläubiger
widersprach, kam ein dahingehender Gläubigerbeschluss
zustande.
0. -
Zwei Gläubiger führten am 2. bezw. Montag,
den 4. August 1952 Beschwerde :
a) Affentranger mit den Anträgen, das Zirkular sei als
rechtswidrig aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen,
den Gläubigern die Massarechte betreffeiid den Liquida-
tionsanspruch gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung
anzubieten;
b) Achermann mit den Anträgen : sein Angebot von
Fr. ll,500.- bezw. 12,000.- sei den Gläubigern eben-
falls zur Stellungnahme zu unterbreiten oder als bestes
Angebot anzunehmen; eventuell sei unter den beiden
Kaufinteressenten eine Steigerung mit Zuschlag an den
Meistbietenden durchzuführen; weiter eventuell : das
Konkursamt sei anzuweisen, allen Gläubigern Gelegen-
heit zu geben, verbindliche höhere Angebote einzureichen.
Das Konkursamt bemerkte dazu, zu Abtretungen
gemäss Art. 260 SchKG bestehe keine Veranlassung, da
man es nicht mit einem bestrittenen Anspruch der Masse
zu tun habe. Um dem von Achermann erhobenen Vorwurf
einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.
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also der Erben Müller, zu begegnen, habe sich das Amt
entschlossen, eine interne Steigerung unter Mitwirkung
der Konkursgläubiger durchzuführen.
D. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-
schwerde Affentrangers ab und bezeichnete diejenige
Achermanns als durch das neue Vorhaben des Konkurs-
amtes gegenstandslos geworden.
E. -
Beide Beschwerdeführer haben rekurriert. Affen-
tranger schränkt seinen Antrag dahin ein, die Abtretung
der Massrechte sei den Gläubigern nur gegen Einzahlung
des von den Erben Müller angebotenen Preises von
Fr. 11,000.- zu gewähren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
...
2. -
Der vom Konkursamte mit dem angefochtenen
Zirkular beantragte Gläubigerbeschluss (gegen den sich
die Beschwerden und Rekurse hauptsächlich richten)
läuft auf die Anordnung eines Freihandverkaufes hinaus.
Dabei spielt der in Art. 96 lit. b der Konkursverordnung
vorbehaltene Art. 256 Abs. 2 SchKG keine Rolle, da von
einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Gemein-
schuldners keine Rede ist. SoJlte ein bestrittener Rechts- ·
anspruch vorliegen, so ist dagegen ein Freihandverkauf
ebenso wie eine Versteigerung des Anteilsrechtes unzu-
lässig, sofern und solange nicht die dafür in Art. 79 Abs.
2 der Konkursverordnung aufgestellten Voraussetzungen
gegeben sind (BGE 58 III 108). Nun lässt sich der hier
in Frage stehende Anspruch nicht ohne weiteres als unbe-
strittener bezeichnen. Ist zwar das der Masse zustehende
Anteilsrecht anerkannt, so ist doch ungewiss, ob die
Erben Müller zur Liquidation des Gesellschaftsvermögens
Hand zu bieten bereit sind. Bisher haben sie anscheinend
mit dem Konkursamte nur über die Abfindung des Ge-
meinschuldners verhandelt, mit andern Worten ein Frei-
handkaufsangebot für dessen Anteil gemacht. Bei solchem
12
AS 78 III -
1952
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
Verkaufe würde ihnen der Anteil des Gemeinschuldners
anwachsen und das Gesellschaftsgrundstück ihr alleiniges
Eigentum werden. Nachdem aber die Gesellschaft auf-
gelöst ist (durch Tod des einen Gesellschafters, wozu der
Tod des andern und der Verlassenschaftskonkurs des
ersten getreten ist, Art. 545 Ziff. 2 und 3 OR), hat nor-
malerweise die Liquidation Platz zu greifen. Was für
besondere Schwierigkeiten ihr im vorliegenden Falle, wo
das Gesellschaftsvermögen nur gerade in einem Grund-
stücke besteht, entgegenstehen sollten, ist nicht zu sehen.
Einigungsverhandlungen sind im Konkurs eines Anteil-
habers nicht obligatorisch (Art. 16 in Verbindung mit
Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die
Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein-
schaftsvermögen (VV AG) und Zift. 2 des Kreisschreibens
Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926). Bei der
gegebenen Sachlage können sich solche Verhandlungen
(sofern nicht in Frage kommt, das gemeinschaftliche
Vermögen körperlich aufzuteilen) kaum auf etwas anderes
beziehen als auf den Zeitpunkt und die Art der Versilbe-
rung. Sollten nun die Erben Müller einem dahingehenden
Vorschlage des Konkursamtes irgendwelche Einwendungen
entgegenhalten, die sich nur durch gerichtliches Urteil
beseitigen liessen, sollten sie sich also etwa der wohl
naheliegenden Versteigerung des Grundstücks widersetzen,
so hätte man es eben mit einem bestrittenen Massarechts-
anspruch zu tun. Dieser wäre entweder von der Masse
selbst zu verfechten oder müsste bei deren Verzicht den
einzelnen Gläubigern zur Geltendmachung nach Art. 260
SchKG angeboten werden. Nur wenn alsdann niemand
(gemäss dem eingeschränkten Rekursantrage Affentran -
gers, vgl. auch BGE 62 III 63) die Abtretung gegen Ein-
zahlung von Fr. 11,000.- verlangt und binnen nützlicher
Frist davon Gebrauch macht (vgl. BGE 65 III 63, 67 III
87), wäre eine Versteigerung oder ein Freihandverkauf des
Anteilsrechtes zulässig. Da, wie dargetan, ein bestrittener
Rechtsanspruch in Frage kommt, erweist sich der kur-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
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zerhand beschlossene Freihandverkauf des Anteilsrechtes
als gesetzwidrig.
3. -
Über den Inhalt der dem Kaufangebote der Erben
Müller vorausgegangenen Verhandlungen ist den Akten
freilich nichts Näheres zu entnehmen. Es mag sein, dass
die Erben Müller sich einer Liquidation, insbesondere
durch Versteigerung des Gesellschaftsgrundstückes, gar
nicht widersetzen wollen, und dass es das Konkursamt
war, das ihnen den freihändigen Erwerb von Bossards
Anteilsrecht vorschlug. Dabei müsste es aber von irrtüm-
lichen Überlegungen über Sinn und Zweck der in Art. 9
VV AG vorgesehenen Einigungsverhandlungen ausgegangen
sein. Diese sollen nicht in jedem Falle die Liquidation des
Gemeinschaftsvermögens (unmittelbar oder nach Ver-
wertung des Anteilsrechtes) zu vermeiden suchen. Auch
handelt es sich nicht darum, dahingehende Wünsche
der andern Anteilhaber in jedem Falle soweit wie möglich
zu berücksichtigen. Eine solche Betrachtung ist gewiss bei
Pfändung eines Anteilsrechtes angebracht (vorausgesetzt,
dass die Gemeinschaft nicht, bevor es allenfalls zur Ver-
wertung kommt, schon aus einem andern Grunde aufge-
löst ist). Im Konkurs eines Anteilhabers jedoch, der ohne
weiteres die Auflösung der einfachen Gesellschaft herbei-
führt (Art. 545 Ziff. 3 OR), ist davon auszugehen, dass
die Gesellschaft sich bereits in Liquidation befindet.
Deshalb sind Einigungsverhandlungen vom Konkursamte
grundsätzlich nur zur Vorbereitung einer zweckmässigen
Art der Liquidation zu führen (sofern diese nicht etwa
besondere Schwierigkeiten bietet oder vermutlich so
lange dauern wird, dass eine Abfindung des Gemein-
schuldners als wünschbar erscheint). Wäre sieh das Kon-
kursamt dessen bewusst gewesen, dass der von ihm ver-
tretenen Masse ein Anspruch auf Liquidation des Gesell-
schaftsvermögens zusteht, so hätte es nicht den mit dem
angefochtenen Zirkular beschrittenen Weg gehen können,
ohne eine allenfalls für die Masse günstigere Lösung auch
nur zu erwägen.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das
angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 23. Juli
1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufge-
hoben.
39. Entscheid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk.
Honorar· und Spesenforderung des Sachwalters bei der Nachlass-
stundung.
Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nach-
folgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ?
Tragweite des Art. 316 c Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der
Gerichte.
Honoraires et debours du commiesaire en matiere de sursie concor-
dataire.
Le solde non couvert par des acomptes peut-il etre considere
comm.e une dette de la masse dans une faillite subsequente?
Portee de l'art. 316 lettre c al. 2 LP. Competence des tribunaux.
Onorari e spese del commiesario in materia di moratoria concor-
dataria.
Il saldo non coperto da acconti puo essere considerato come un
debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata
dell'art. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali.
A. -
Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nach-
lassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in
Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er
am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlun-
gen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar- und
Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse
rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramt-
lichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern
Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrech-
nung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte
Betrag seiner Sachwalterrechnung <<vom eventuellen Ein-
gang der noch zu realisierenden Aktiven)) gedeckt werden
könne.
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 39.
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B. -
I:h den Erwägungen des Entscheides vom 4. März
1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mit-
gliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschal-
vergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte,
wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalter-
rechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Divi-
dende der 5. Klasse anzuweisen sein.
0. -
Auf Beschwerde des F. Alioth bezeichnete die obere
kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März
1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer
Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu
deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a).
D. -
In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der
1. Klasse Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der
kantonalen Entscheidung und auf Feststellung, dass die
betreffende Forderung nicht Masseverbindlichkeit sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Wird die restliche Sachwalterforderung als Masse-
verbindlichkeit berücksichtigt, so gehen die Rekurrenten,
wiewohl sie in der 1. Klasse kolloziert sind, nach Ausweis
der Ve~ilungsliste leer aus. Sie haben somit ein hinrei-
chendes rechtliches Interesse an der Weiterziehung des
kantonalen Entscheides.
2. -
Art. 316 c Abs. 2 SchKG, an den die vorinstanz-
lichen Erwägungen anknüpfen, gilt ausdrücklich auch in
einem nachfolgenden Konkurse. Er ist daher, wie die kan-
tonale Aufsichtsbehörde mit Recht annimmt, unabhängig
davon anwendbar, ob der Schuldner einen Stundungs-,
Prozent- oder Liquidationsvergleich erstrebte. Indessen
erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Konkursbe-
hörden, insbesondere die Aufsichtsbehörden im Beschwer-
deverfahren, zuständig sind, in Streitfällen über das Be-
stehen einer Masseverbindlichkeit zu entscheiden. Hat man
es beispielsweise, ohne dass dies von irgendeiner Seite