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78_III_167

BGE 78 III 167

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Italiano CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

Oonsiderando in diritto :

II reclamo dev'essere presentato entro d.ieci giorni da

quello in cui l'interessato ha avuto notizia del provve-

dimento querelato (art. 17 cp. 2 LEF). In concreto il -

reclamo era diretto contro la mancata comunicazione

dell'elenco oneri (art. 37 cp. 1 RRF) e dell'avviso d'incanto

(art. 139 LEF), come pure contro il rifiuto dell'u:fficio

d'iscrivere nell'elenco oneri il cred.ito in interessi. Di

questo rifiuto il ricorrente era stato informato con la

lettera 20 agosto 1952, pervenutagli verosimilmente il

giorno appresso; a tale epoca, al piu tardi, egli aveva

avuto notizia anche della mancata notifica dell'elenco

oneri e dell'avviso d'incanto. II ricorrente avrebbe quind.i

dovuto insorgere contro l'operato dell'u:fficio entro il 1

settembre (il 31 agosto cadeva in domenica), il fatto ehe

l'incanto aveva gia avuto luogo il 28 agosto non avendo

ne accorciato, ne allungato il termine per impugnare le

irregolarita lamentate. II reclamo, consegnato alla posta

soltanto 1'8 settembre, era quind.i indubbiamente tardivo.

Dei resto, il reclamo avrebbe dovuto es~ere d.ichiarato

irricevibile anche se non fosse stato tardivo. Gia prima

della scadenza del termine d.i reclamo, il ricorrente aveva

assistito all'incanto e fatto un'offerta senza formulare

alcuna riserva. Questo suo atteggiamento poteva essere

interpretato senz'altro nel senso ch'egli aveva rinunciato

ad insorgere contro l'operato dell'u:fficio. Di conseguenza,

dopo il 28 agosto il ricorrente non poteva piU invocare

le irregolarita anteriori e, in modo particolare, chiedere

l'annullamento dell'incanto a motivo d.i tali irregolarita.

La Oamera di esecuzione e dei fallimenti pronuncia:

Il ricorso e respinto.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

38. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Oktober 1952

i. S. Affentranger und Achermann.

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Verwertung des Anteilsrechtes an einer einfachen Gesellschaft im

(Ver'lassenschafts-) Konkurs.

Wann ist das Anteilsrecht als bestrittener Masseanspruch zu

betrachten, so dass für die Verwertung Art. 79 Abs. 2 KV gilt ?

Im Konkurs eines· Anteilhabers sind Einigungsverhandlungen der

Konkursverwaltung mit den andern Anteilhabern fakultativ

und nur zu begrenztem Zwecke zu führen. Art. 9 und 16 VVAG.

Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom l. Februar 1926.

In der Regel hat die Konkursverwaltung die Liquidation der

durch den Konkurs des Anteilhabers aufgelösten Gesellschaft

(Art. 545 Ziff. 3 OR) zu verlangen.

Realisation dans la faillite (liquidation otficielle d'une succession)

de la part d'un associe dans une societe simple.

Quand la part de communaute doit-elle etre consideree comme un

droit conteste de la masse auquel serait applicable l'art. 79

al. 2 OOF?

Dans la faillite du titulaire d'une part de communaute les pour-

parlers entre l'administration de la faillite et les titulaires des

autres parts sont facultatifs et ne doivent etre engages qu'a

certaines fins determinees; art. 9 et 16 OTF concernant la

saisie et la realisation des parts de communaute, eire. TF no 17

du ler fävrier 1926. En regle generale, l'administration de la

faillite doit requerir la liquidation de la societe dissoute par la

faillite de l'associe (art. 545 eh. 3 CO).

Realizzazione nel fallimento (liquidazione d'utficio di un'eredita)

della quota di una societa sempliee.

Quando una parte in comunione dev'essere considerata come un

diritto contestato della massa al quale sarebbe applicabile

l'art. 79 cp. 2 Reg. Fall. ?

Nel fallimento del titolare di una parte in comunione le trattative

tra l'amministrazione fallimentare e gli altri titolari di parti

s no facoltative .e P?Ssono. essere intavolate soltanto per rag-

gmngere determmati scop1: art. 9 e 16 RTF concernente il

pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione, circolare

TF n. 17 del 1° febbraio 1926. In via di massima, I'amministra-

zione fallimentare deve chiedere la liquidazione della societa

sciolta in seguito al fallimento del socio (art. 545 cifra 3 CO).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Hans Bossard in Zug, dessen ausgeschlagene

Verlassenschaft im summarischen Verfahren konkursamt-

lich liquidiert wird, stand mit dem inzwischen ebenfalls

verstorbenen 0. :Müller in einer einfachen Gesellschaft

zum Ankauf und Verkauf, eventuell zur Überbauung von

Liegenschaften auf der Lenzerheide. Daher waren sie

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

Gesamteigentümer einer angeblich sumpfigen Liegenschaft

von ca. 16,000 m2• Dieses einzige gemeinschaftliche Ver-

mögensstück wurde amtlich auf Fr. 20,000.- geschätzt.

B. -

Das Konkursamt Zug trat mit den Erben Müller

in Verhandlungen. Es hielt deren Abfindungsangebot von

Fr. II,000.- für angemessen und richtete am 23. Juli

Juli 1952 an die Gläubiger Bossards ein Zirkularschreiben,

dem zu entnehmen ist :

" Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger binnen 10 Tagen beim

Konkursamt schriftlich opponiert, wird der Liquidationsanteil

Hans Bossard an der einfachen Gesellschaft Bossard und Müller

der Erbengemeinschaft Müller zum Preise von Fr. 11,000.- ver-

äussert.

Sollte die Mehrheit der Gläubiger dem Antrag der Konkursver-

waltung nicht zustimmen, so wird der Liquidationsanteil des Ge-

meinschuldners auf öffentliche Steigerung gebracht. "

Da diesem Antrag nicht die Mehrheit der Gläubiger

widersprach, kam ein dahingehender Gläubigerbeschluss

zustande.

0. -

Zwei Gläubiger führten am 2. bezw. Montag,

den 4. August 1952 Beschwerde :

a) Affentranger mit den Anträgen, das Zirkular sei als

rechtswidrig aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen,

den Gläubigern die Massarechte betreffeiid den Liquida-

tionsanspruch gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung

anzubieten;

b) Achermann mit den Anträgen : sein Angebot von

Fr. ll,500.- bezw. 12,000.- sei den Gläubigern eben-

falls zur Stellungnahme zu unterbreiten oder als bestes

Angebot anzunehmen; eventuell sei unter den beiden

Kaufinteressenten eine Steigerung mit Zuschlag an den

Meistbietenden durchzuführen; weiter eventuell : das

Konkursamt sei anzuweisen, allen Gläubigern Gelegen-

heit zu geben, verbindliche höhere Angebote einzureichen.

Das Konkursamt bemerkte dazu, zu Abtretungen

gemäss Art. 260 SchKG bestehe keine Veranlassung, da

man es nicht mit einem bestrittenen Anspruch der Masse

zu tun habe. Um dem von Achermann erhobenen Vorwurf

einseitiger Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 38.

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also der Erben Müller, zu begegnen, habe sich das Amt

entschlossen, eine interne Steigerung unter Mitwirkung

der Konkursgläubiger durchzuführen.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-

schwerde Affentrangers ab und bezeichnete diejenige

Achermanns als durch das neue Vorhaben des Konkurs-

amtes gegenstandslos geworden.

E. -

Beide Beschwerdeführer haben rekurriert. Affen-

tranger schränkt seinen Antrag dahin ein, die Abtretung

der Massrechte sei den Gläubigern nur gegen Einzahlung

des von den Erben Müller angebotenen Preises von

Fr. 11,000.- zu gewähren.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

...

2. -

Der vom Konkursamte mit dem angefochtenen

Zirkular beantragte Gläubigerbeschluss (gegen den sich

die Beschwerden und Rekurse hauptsächlich richten)

läuft auf die Anordnung eines Freihandverkaufes hinaus.

Dabei spielt der in Art. 96 lit. b der Konkursverordnung

vorbehaltene Art. 256 Abs. 2 SchKG keine Rolle, da von

einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Gemein-

schuldners keine Rede ist. SoJlte ein bestrittener Rechts- ·

anspruch vorliegen, so ist dagegen ein Freihandverkauf

ebenso wie eine Versteigerung des Anteilsrechtes unzu-

lässig, sofern und solange nicht die dafür in Art. 79 Abs.

2 der Konkursverordnung aufgestellten Voraussetzungen

gegeben sind (BGE 58 III 108). Nun lässt sich der hier

in Frage stehende Anspruch nicht ohne weiteres als unbe-

strittener bezeichnen. Ist zwar das der Masse zustehende

Anteilsrecht anerkannt, so ist doch ungewiss, ob die

Erben Müller zur Liquidation des Gesellschaftsvermögens

Hand zu bieten bereit sind. Bisher haben sie anscheinend

mit dem Konkursamte nur über die Abfindung des Ge-

meinschuldners verhandelt, mit andern Worten ein Frei-

handkaufsangebot für dessen Anteil gemacht. Bei solchem

12

AS 78 III -

1952

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

Verkaufe würde ihnen der Anteil des Gemeinschuldners

anwachsen und das Gesellschaftsgrundstück ihr alleiniges

Eigentum werden. Nachdem aber die Gesellschaft auf-

gelöst ist (durch Tod des einen Gesellschafters, wozu der

Tod des andern und der Verlassenschaftskonkurs des

ersten getreten ist, Art. 545 Ziff. 2 und 3 OR), hat nor-

malerweise die Liquidation Platz zu greifen. Was für

besondere Schwierigkeiten ihr im vorliegenden Falle, wo

das Gesellschaftsvermögen nur gerade in einem Grund-

stücke besteht, entgegenstehen sollten, ist nicht zu sehen.

Einigungsverhandlungen sind im Konkurs eines Anteil-

habers nicht obligatorisch (Art. 16 in Verbindung mit

Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die

Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein-

schaftsvermögen (VV AG) und Zift. 2 des Kreisschreibens

Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926). Bei der

gegebenen Sachlage können sich solche Verhandlungen

(sofern nicht in Frage kommt, das gemeinschaftliche

Vermögen körperlich aufzuteilen) kaum auf etwas anderes

beziehen als auf den Zeitpunkt und die Art der Versilbe-

rung. Sollten nun die Erben Müller einem dahingehenden

Vorschlage des Konkursamtes irgendwelche Einwendungen

entgegenhalten, die sich nur durch gerichtliches Urteil

beseitigen liessen, sollten sie sich also etwa der wohl

naheliegenden Versteigerung des Grundstücks widersetzen,

so hätte man es eben mit einem bestrittenen Massarechts-

anspruch zu tun. Dieser wäre entweder von der Masse

selbst zu verfechten oder müsste bei deren Verzicht den

einzelnen Gläubigern zur Geltendmachung nach Art. 260

SchKG angeboten werden. Nur wenn alsdann niemand

(gemäss dem eingeschränkten Rekursantrage Affentran -

gers, vgl. auch BGE 62 III 63) die Abtretung gegen Ein-

zahlung von Fr. 11,000.- verlangt und binnen nützlicher

Frist davon Gebrauch macht (vgl. BGE 65 III 63, 67 III

87), wäre eine Versteigerung oder ein Freihandverkauf des

Anteilsrechtes zulässig. Da, wie dargetan, ein bestrittener

Rechtsanspruch in Frage kommt, erweist sich der kur-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

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zerhand beschlossene Freihandverkauf des Anteilsrechtes

als gesetzwidrig.

3. -

Über den Inhalt der dem Kaufangebote der Erben

Müller vorausgegangenen Verhandlungen ist den Akten

freilich nichts Näheres zu entnehmen. Es mag sein, dass

die Erben Müller sich einer Liquidation, insbesondere

durch Versteigerung des Gesellschaftsgrundstückes, gar

nicht widersetzen wollen, und dass es das Konkursamt

war, das ihnen den freihändigen Erwerb von Bossards

Anteilsrecht vorschlug. Dabei müsste es aber von irrtüm-

lichen Überlegungen über Sinn und Zweck der in Art. 9

VV AG vorgesehenen Einigungsverhandlungen ausgegangen

sein. Diese sollen nicht in jedem Falle die Liquidation des

Gemeinschaftsvermögens (unmittelbar oder nach Ver-

wertung des Anteilsrechtes) zu vermeiden suchen. Auch

handelt es sich nicht darum, dahingehende Wünsche

der andern Anteilhaber in jedem Falle soweit wie möglich

zu berücksichtigen. Eine solche Betrachtung ist gewiss bei

Pfändung eines Anteilsrechtes angebracht (vorausgesetzt,

dass die Gemeinschaft nicht, bevor es allenfalls zur Ver-

wertung kommt, schon aus einem andern Grunde aufge-

löst ist). Im Konkurs eines Anteilhabers jedoch, der ohne

weiteres die Auflösung der einfachen Gesellschaft herbei-

führt (Art. 545 Ziff. 3 OR), ist davon auszugehen, dass

die Gesellschaft sich bereits in Liquidation befindet.

Deshalb sind Einigungsverhandlungen vom Konkursamte

grundsätzlich nur zur Vorbereitung einer zweckmässigen

Art der Liquidation zu führen (sofern diese nicht etwa

besondere Schwierigkeiten bietet oder vermutlich so

lange dauern wird, dass eine Abfindung des Gemein-

schuldners als wünschbar erscheint). Wäre sieh das Kon-

kursamt dessen bewusst gewesen, dass der von ihm ver-

tretenen Masse ein Anspruch auf Liquidation des Gesell-

schaftsvermögens zusteht, so hätte es nicht den mit dem

angefochtenen Zirkular beschrittenen Weg gehen können,

ohne eine allenfalls für die Masse günstigere Lösung auch

nur zu erwägen.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und die angefochtenen Entscheide wie auch das

angefochtene Zirkular des Konkursamtes vom 23. Juli

1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufge-

hoben.

39. Entscheid vom 2. September 1952 i. S. W. und E. Schenk.

Honorar· und Spesenforderung des Sachwalters bei der Nachlass-

stundung.

Ist der nicht durch Abschlagszahlungen gedeckte Saldo im nach-

folgenden Konkurs als Masseverbindlichkeit zu betrachten ?

Tragweite des Art. 316 c Abs. 2 SchKG. Zuständigkeit der

Gerichte.

Honoraires et debours du commiesaire en matiere de sursie concor-

dataire.

Le solde non couvert par des acomptes peut-il etre considere

comm.e une dette de la masse dans une faillite subsequente?

Portee de l'art. 316 lettre c al. 2 LP. Competence des tribunaux.

Onorari e spese del commiesario in materia di moratoria concor-

dataria.

Il saldo non coperto da acconti puo essere considerato come un

debito della massa in un fallimento susseguente ? Portata

dell'art. 316 lett. c cp. 2 LEF. Competenza dei tribunali.

A. -

Bücherexperte F. Alioth war Sachwalter im Nach-

lassverfahren des Brikettfabrikanten Robert Brand in

Dotzigen. In dessen nachfolgendem Konkurse meldete er

am 19. November 1945 den nicht durch Abschlagszahlun-

gen gedeckten Saldo von Fr. 1853.20 seiner Honorar- und

Spesenrechnung zur Kollokation an und wurde in 5. Klasse

rechtskräftig zugelassen. Als Vorsitzender der ausseramt-

lichen Konkursverwaltung unterbreitete er der untern

Aufsichtsbehörde am 28. Februar 1952 die Schlussrech-

nung und warf dabei die Frage auf, ob der ungedeckte

Betrag seiner Sachwalterrechnung <<vom eventuellen Ein-

gang der noch zu realisierenden Aktiven)) gedeckt werden

könne.

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 39.

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B. -

I:h den Erwägungen des Entscheides vom 4. März

1952, womit die untere Aufsichtsbehörde die von den Mit-

gliedern der Konkursverwaltung zu beziehende Pauschal-

vergütung nach Art. 10 des Gebührentarifs festsetzte,

wurde bemerkt, der ungedeckte Betrag der Sachwalter-

rechnung werde gemäss Kollokationsplan auf die Divi-

dende der 5. Klasse anzuweisen sein.

0. -

Auf Beschwerde des F. Alioth bezeichnete die obere

kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 28. März

1952 die restliche Sachwalterforderung in sinngemässer

Anwendung von Art. 316 c Abs. 2 SchKG als vorweg zu

deckende Masseverbindlichkeit (Dispositiv 1, a).

D. -

In diesem Punkte legten zwei Gläubiger der

1. Klasse Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der

kantonalen Entscheidung und auf Feststellung, dass die

betreffende Forderung nicht Masseverbindlichkeit sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Wird die restliche Sachwalterforderung als Masse-

verbindlichkeit berücksichtigt, so gehen die Rekurrenten,

wiewohl sie in der 1. Klasse kolloziert sind, nach Ausweis

der Ve~ilungsliste leer aus. Sie haben somit ein hinrei-

chendes rechtliches Interesse an der Weiterziehung des

kantonalen Entscheides.

2. -

Art. 316 c Abs. 2 SchKG, an den die vorinstanz-

lichen Erwägungen anknüpfen, gilt ausdrücklich auch in

einem nachfolgenden Konkurse. Er ist daher, wie die kan-

tonale Aufsichtsbehörde mit Recht annimmt, unabhängig

davon anwendbar, ob der Schuldner einen Stundungs-,

Prozent- oder Liquidationsvergleich erstrebte. Indessen

erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Konkursbe-

hörden, insbesondere die Aufsichtsbehörden im Beschwer-

deverfahren, zuständig sind, in Streitfällen über das Be-

stehen einer Masseverbindlichkeit zu entscheiden. Hat man

es beispielsweise, ohne dass dies von irgendeiner Seite