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58_III_108

BGE 58 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-17 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs· und Koukursrecht. N° 27.

und mit jenem Gewerbebetrieb zusammenhängende Forde-

rung braucht sich die Ansprecherin nicht gefallen zu

lassen, dass ihr Eigentum in einer gegen den Ehemal1l1

allein gerichteten Betreibung gepfändet werde.

Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnrner:

Der Rekurs wird abgewiesen.

27. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. Conzatt & Huber.

S u m m a r i s c h e s K 0 n kur s ver f a h ren.

Verwertung von (bestrittenen) Ansprüchen der Masse auf Beteili-

gung am Gewinn (aus der Ausbeutung von Reproduktions-

rechten) : hat nach den gewöhnlichen Vorschriften zu erfolgen,

nicht nach der Verordnung betr. Pfändung und Verwertung

von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom 17. Januar 1923

(Erw. 1).

Art. 79 KV verbietet auch den Freihandverkauf, bevor den

Gläubigern die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG angeboten

wurde (Erw. 3).

Nichtigkeit aller gegen Art. 79 KV verstossenden Vorkehren

(Erw.3).

Procedure sommaire en matiere de jaillite.

La realisation de pretentions (contesMes) de la masse a participer

a un gain (gain decoulant de l'exploitation de droits de reproduc-

tion) doit s'operer suivant les regles ordinaires, et non pas sui-

vant les prescriptions del'ordonnance du 17 janvier 1923

concernant la saisie et la reaJ.isation des parts de communaures

(consid. 1).

L'art. 79 de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite

exclut aussi la vente de gre a gre tant que 10. cession n'a pas 13M

offerte aux creanciers en conformiM de l'art. 260 LP (consid. 3).

Nullite de toutes operations contraires a l'art. 79 precite (consid. 3).

Procedura sommaria in tema di faUimento.

La realizzazione di pretese (contestate) dalla massa di participare

ad un guadagno (derivante dall'utilizzazione di diritti di

riproduzione), deve farsi secondo le regole ordinarie e non

secondo le norme deI regolamento 17 gennajo 1923 sul pigno-

ramento e la realizzazione di parti in comunione (consid. 1).

L'art. 79 deI regolamento sull'amministrazione degIi uffici di

fallimento vieta 10. vendita a trattative private se la cessione

Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. N° 27.

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non e stata offerta ai creditori conformemente all 'art. 260 LEF.

Nullita di tutte le operazioni contrarie all'art. 79 precitato

(consid. 3).

A. -

Beim Konkursamt Untertoggenburg ist der

Konkurs über den ausgeschlagenen Nachlass des A. Steiger

(im summarischen Verfahren) anhängig. Steiger hatte

durch Vertrag vom 2. März 1927 der Rekurrentin bezw.

ihrer Rechtsvorgängerin das ausschliessliche Reproduk-

tionsrecht bezüglich 300 Gemälden des Kunstmalers

Sarluis eingeräumt gegen eine einmalige Entschädigung

von 50,000 Fr. und mit der weitem Abrede, dass Gewil1l1

und Verlust aus der Ausbeutung des Reproduktionsrechtes

beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zufallen sollen.

Als das Konkursamt die Rekurrentin aufforderte, sich

bestimmt darüber zu erklären, ob sie den Anspruch der

Konkursmasse auf die Hälfte des Gewil1l1s aus dem

Reproduktionsrecht anerkenne oder nicht, antwortete die

Rekurrentin, sie anerkenne prinzipiell den Anspruch der

Masse auf die Hälfte des Gewinns « unter Vorbehalt

unserer verschiedenen Einreden», und führte dazu aus,

sie stelle gegenüber allfälligen Gewil1l1ansprüchen die

Gegenforderungen z:ur Verrechnung, deren Kollokation

sie verlangt habe; « nähere Begründung und Geltend-

machung weiterer Gegenanspruche bleiben vorbehalten ».

Hievon gab die Konkursverwaltung einem Interessenten

Kenntnis mit dem Bemerken, da heute die Geltendmachung

einer bestimmten Forderung noch nicht in Frage komme,

bleibe nichts anderes übrig, als den prinzipiell anerkannten

Anspruch in unbestimmtem Betrag durch Versteigerung

eventuell Freihandverkauf zu verwerten, und nachdem

von diesem Interessenten ein Angebot von 200 Fr. und von

der Rekurrentin ein solches von 250 Fr. eingegangen war,

gelangte sie unterm 25. April 1932 mit einem Zirkular an die

Gläubiger, in welchem sie um Vollmacht zu freihändigem

Verkauf dieses Gewinnanspruchs nachsuchte. Da kein

Gläubiger Einsprache erhob, veranlasste die Konkursver-

waltung jene Bieter zu weiteren Offerten, die sukzessive

llO

Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. Xo 27.

erhöht wurden. Mit ihrem Angebot von 600 Fr. schrieb

hierauf die Rekurrentin am 17. Mai dem Konkursamt,

sie lege für den Fall, dass das Amt etwas anderes als die

auf den Tag der Konkurseröffnung berechneten Ansprüche

des Nachlasses auf Anteil am Erlös aus der Liquidation

der zwischen ihr und Steiger vereinbarten einfachen

Gesellschaft, nämlich allfällige Ansprüche auf Gewinn-

beteiligung über den Tag der Konkurseröffnung hinaus,

zur Verwertung bringen wolle, Verwahrung ein.

Die

Konkursverwaltung teilte jedoch der Rekurrentin am

23. Mai mit, sie lehne ihre Auffassung ab und gewärtige

allenfalls ein neues Angebot.

B. -

Nunmehr führte die Rekurrentin gegen die in die

Wege geleitete Verwertung Beschwerde, im Wesentlichen

mit der Begründung, durch den Vertrag vom 2. März 1927

sei zwischen Steiger und der Rekurrentin eine einfache

Gesellschaft entstanden, welche beim Konkurs eines

Gesellschafters liquidiert werden müsse und zwar gemäss

der Verordnung über die Verwertung von Anteilen an

Gemeinschaftsvermögen. Erst durch die Zuschrift des

Amtes vom 23. Mai 1932 sei klargestellt worden, was

das Amt verwerten wolle, nämlich künftige Forderungen

der Verlassenschaft Steiger gegen die Rekurrentin.

O. -

Mit Entscheid vom 10. Juni i932 ist die kantonale

Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung

nicht eingetreten.

D. -

Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig

an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, das Be-

schwerdebegehren materiell zu behandeln (welches dahin

ging, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Aktivposten

Nr. II nur in dem Umfang zu verwerten, als ein Gewinn-

beteiligungsanspruch der Verlassenschaft Steiger am Tag

der Konkurseröffnung zustand).

Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Wie schon das Konkursamt in seinem Schreiben

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.

III

an die Rekurrentin vom 23. Mai geltend gemacht hat,

besteht nach dem massgebenden Vertrag vom 2. März

1927 gar kein Gemeinschaftsvermögen : Die 300 Bilder

blieben unbestrittenermassen im alleinigen Eigentum des

Steiger und das Reproduktionsrecht ging ohne Einschrän-

kung an die Rekurrentin über. Eine Gemeinschaft (zu

Hälften) wurde lediglich am Gewinn und Verlust aus der

Ausbeutung des Reproduktionsrechtes vereinbart; damit

wurde aber kein Gemeinschaftsvermögen, sondern lediglich

die Grundlage für die Entstehung von Forderungen ge-

schaffen. Die Verwertung der Rechte aus diesem Vertrag

hat sich daher nicht nach der Verordnung vom 17. Januar

1923, sondern nach den gewöhnlichen Bestimmungen zu

richten.

2. -

Keine Rede kann sodann davon sein, dass das

Konkursamt jenen Gewinnanspruch nur mit der von der

Rekurrentin verlangten Einschränkung auf den Tag der

Konkurseröffnung verwerten dürfe. Der Umstand, dass

die Rekurrentin die Mehrforderung bestreitet, kann nur

zur Folge haben, dass diese Mehrforderung als bestrittenes

Guthaben verwertet wird, damit dem Erwerber die Möglich-

keit bleibt, den wirklichen Bestand und Umfang des An-

spruches durch den hiefür einzig zuständigen ordentlichen

Richter feststellen zu lassen. Der Rekurrentin bleiben dabei

alle Einreden gegen Bestand und Umfang des verwerteten

Rechtes gewahrt.

3. -

Die Art und Weise, wie das Konkursamt hier die

Verwertung in die Wege geleitet hat, entspricht jedoch

den Vorschriften nicht: Wohl hat die Rekurrentin in

ihrem Schreiben vom 4. Januar 1932 den Gewinnanspruch

der Masse «prinzipiell » anerkannt; gleichzeitig aber hat

sie sich mit aller Deutlichkeit Verrechnung mit Gegenfor-

derungen und weitere Einreden vorbehalten; und unterm

31. März 1932 teilte sie dem Konkursamt noch mit, sie

betrachte den Vertrag vom 2. März 1927 nach der inzwi-

schen durchgeführten Verwertung der 300 Sarluis-Bilder

als gegenstandslos geworden und fühle sich auch nicht

112

R('huldhl't1~'ihHngs- untl Konkursrec-ht. Xo 2;.

mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte

das Konkursamt diese Anspruche auf Gewinnanteil nicht,

wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste

sie vielmehr als bestritten betrachten.

Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch

im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79

KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht

versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläu-

biger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet

hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren

im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt

abgelaufen ist ... Es besteht kein Grund, den Freihandver-

kauf in dieser Hinsicht anders als die Versteigerung zu

behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das

Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurren-

tin den Anspruch schon längst bestritten hatte, Vollmacht

zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der

Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes

wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr

nach sich ziehen; denn jene Bestimmung ist zwingender

Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger

erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren will,

den streitigen Anspruch für, die Masse durchzusetzen,

bevor er für eine unbedeutende Summe versilbert wird.

Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfecht-

bar, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die

Gläubiger gegen das ZirkUlar vom 25. April 1932 nicht

Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der

Text des Zirkulars darauf schliessen lässt, das Konkursamt

hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Voll-

macht zum Freihandverkauf als genügend erachtet,

sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur

deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie

in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache

werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern,

was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre;

denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung

Schnldbetr"ilmngs- IInu Konkursrecht. Xo 28.

des Anspruches verlangt, ist eben eine Versteigerung oder

freihändige Veräusserung unzulässig.

Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschrei-

ben, in welchem sowohl der in Frage stehende Anspruch,

so wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die

Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch

genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen

und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltend-

machung des Anspruches für. die Masse (nötigenfalls unter

SichersteIlung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür

erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzu-

setzen.

Demnach erkennt die 8chuldbetreibungs-

und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass etas Zirkular

vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmass-

nahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben

werden und das Konkursamt angewiesen wird, im Sinn

der Erwägungen vorzugehen.

28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. lIildebrand.

Admassierung von Rechten des Kridars im Kon-

kurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der

Unübertragbarkeit dieser Rechte besteht (in casu: Rechte

aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept).

Droits du faiUi susceptibles de faire partie de la masse: Ne doivent

etre axclus de l'invantaire qua les droits dont l'incessibilite

ast hors de discussion (en l'espece: les droits decoulant d'une

formule pretenduement decouvarte par le failli).

Diritti del faUito ehe possono e&sere attmtti alla massa: Saranno

esclusi clall 'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilita.

e

esclusa (nella spacie: diritti derivanti d'una ricetta

« inventata » dal fallito).

Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten

meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur-