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Schuldbetreibungs· und Koukursrecht. N° 27.
und mit jenem Gewerbebetrieb zusammenhängende Forde-
rung braucht sich die Ansprecherin nicht gefallen zu
lassen, dass ihr Eigentum in einer gegen den Ehemal1l1
allein gerichteten Betreibung gepfändet werde.
Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnrner:
Der Rekurs wird abgewiesen.
27. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. Conzatt & Huber.
S u m m a r i s c h e s K 0 n kur s ver f a h ren.
Verwertung von (bestrittenen) Ansprüchen der Masse auf Beteili-
gung am Gewinn (aus der Ausbeutung von Reproduktions-
rechten) : hat nach den gewöhnlichen Vorschriften zu erfolgen,
nicht nach der Verordnung betr. Pfändung und Verwertung
von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom 17. Januar 1923
(Erw. 1).
Art. 79 KV verbietet auch den Freihandverkauf, bevor den
Gläubigern die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG angeboten
wurde (Erw. 3).
Nichtigkeit aller gegen Art. 79 KV verstossenden Vorkehren
(Erw.3).
Procedure sommaire en matiere de jaillite.
La realisation de pretentions (contesMes) de la masse a participer
a un gain (gain decoulant de l'exploitation de droits de reproduc-
tion) doit s'operer suivant les regles ordinaires, et non pas sui-
vant les prescriptions del'ordonnance du 17 janvier 1923
concernant la saisie et la reaJ.isation des parts de communaures
(consid. 1).
•
L'art. 79 de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite
exclut aussi la vente de gre a gre tant que 10. cession n'a pas 13M
offerte aux creanciers en conformiM de l'art. 260 LP (consid. 3).
Nullite de toutes operations contraires a l'art. 79 precite (consid. 3).
Procedura sommaria in tema di faUimento.
La realizzazione di pretese (contestate) dalla massa di participare
ad un guadagno (derivante dall'utilizzazione di diritti di
riproduzione), deve farsi secondo le regole ordinarie e non
secondo le norme deI regolamento 17 gennajo 1923 sul pigno-
ramento e la realizzazione di parti in comunione (consid. 1).
L'art. 79 deI regolamento sull'amministrazione degIi uffici di
fallimento vieta 10. vendita a trattative private se la cessione
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non e stata offerta ai creditori conformemente all 'art. 260 LEF.
Nullita di tutte le operazioni contrarie all'art. 79 precitato
(consid. 3).
A. -
Beim Konkursamt Untertoggenburg ist der
Konkurs über den ausgeschlagenen Nachlass des A. Steiger
(im summarischen Verfahren) anhängig. Steiger hatte
durch Vertrag vom 2. März 1927 der Rekurrentin bezw.
ihrer Rechtsvorgängerin das ausschliessliche Reproduk-
tionsrecht bezüglich 300 Gemälden des Kunstmalers
Sarluis eingeräumt gegen eine einmalige Entschädigung
von 50,000 Fr. und mit der weitem Abrede, dass Gewil1l1
und Verlust aus der Ausbeutung des Reproduktionsrechtes
beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zufallen sollen.
Als das Konkursamt die Rekurrentin aufforderte, sich
bestimmt darüber zu erklären, ob sie den Anspruch der
Konkursmasse auf die Hälfte des Gewil1l1s aus dem
Reproduktionsrecht anerkenne oder nicht, antwortete die
Rekurrentin, sie anerkenne prinzipiell den Anspruch der
Masse auf die Hälfte des Gewinns « unter Vorbehalt
unserer verschiedenen Einreden», und führte dazu aus,
sie stelle gegenüber allfälligen Gewil1l1ansprüchen die
Gegenforderungen z:ur Verrechnung, deren Kollokation
sie verlangt habe; « nähere Begründung und Geltend-
machung weiterer Gegenanspruche bleiben vorbehalten ».
Hievon gab die Konkursverwaltung einem Interessenten
Kenntnis mit dem Bemerken, da heute die Geltendmachung
einer bestimmten Forderung noch nicht in Frage komme,
bleibe nichts anderes übrig, als den prinzipiell anerkannten
Anspruch in unbestimmtem Betrag durch Versteigerung
eventuell Freihandverkauf zu verwerten, und nachdem
von diesem Interessenten ein Angebot von 200 Fr. und von
der Rekurrentin ein solches von 250 Fr. eingegangen war,
gelangte sie unterm 25. April 1932 mit einem Zirkular an die
Gläubiger, in welchem sie um Vollmacht zu freihändigem
Verkauf dieses Gewinnanspruchs nachsuchte. Da kein
Gläubiger Einsprache erhob, veranlasste die Konkursver-
waltung jene Bieter zu weiteren Offerten, die sukzessive
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Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. Xo 27.
erhöht wurden. Mit ihrem Angebot von 600 Fr. schrieb
hierauf die Rekurrentin am 17. Mai dem Konkursamt,
sie lege für den Fall, dass das Amt etwas anderes als die
auf den Tag der Konkurseröffnung berechneten Ansprüche
des Nachlasses auf Anteil am Erlös aus der Liquidation
der zwischen ihr und Steiger vereinbarten einfachen
Gesellschaft, nämlich allfällige Ansprüche auf Gewinn-
beteiligung über den Tag der Konkurseröffnung hinaus,
zur Verwertung bringen wolle, Verwahrung ein.
Die
Konkursverwaltung teilte jedoch der Rekurrentin am
23. Mai mit, sie lehne ihre Auffassung ab und gewärtige
allenfalls ein neues Angebot.
B. -
Nunmehr führte die Rekurrentin gegen die in die
Wege geleitete Verwertung Beschwerde, im Wesentlichen
mit der Begründung, durch den Vertrag vom 2. März 1927
sei zwischen Steiger und der Rekurrentin eine einfache
Gesellschaft entstanden, welche beim Konkurs eines
Gesellschafters liquidiert werden müsse und zwar gemäss
der Verordnung über die Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen. Erst durch die Zuschrift des
Amtes vom 23. Mai 1932 sei klargestellt worden, was
das Amt verwerten wolle, nämlich künftige Forderungen
der Verlassenschaft Steiger gegen die Rekurrentin.
O. -
Mit Entscheid vom 10. Juni i932 ist die kantonale
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung
nicht eingetreten.
D. -
Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, das Be-
schwerdebegehren materiell zu behandeln (welches dahin
ging, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Aktivposten
Nr. II nur in dem Umfang zu verwerten, als ein Gewinn-
beteiligungsanspruch der Verlassenschaft Steiger am Tag
der Konkurseröffnung zustand).
Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Wie schon das Konkursamt in seinem Schreiben
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27.
III
an die Rekurrentin vom 23. Mai geltend gemacht hat,
besteht nach dem massgebenden Vertrag vom 2. März
1927 gar kein Gemeinschaftsvermögen : Die 300 Bilder
blieben unbestrittenermassen im alleinigen Eigentum des
Steiger und das Reproduktionsrecht ging ohne Einschrän-
kung an die Rekurrentin über. Eine Gemeinschaft (zu
Hälften) wurde lediglich am Gewinn und Verlust aus der
Ausbeutung des Reproduktionsrechtes vereinbart; damit
wurde aber kein Gemeinschaftsvermögen, sondern lediglich
die Grundlage für die Entstehung von Forderungen ge-
schaffen. Die Verwertung der Rechte aus diesem Vertrag
hat sich daher nicht nach der Verordnung vom 17. Januar
1923, sondern nach den gewöhnlichen Bestimmungen zu
richten.
2. -
Keine Rede kann sodann davon sein, dass das
Konkursamt jenen Gewinnanspruch nur mit der von der
Rekurrentin verlangten Einschränkung auf den Tag der
Konkurseröffnung verwerten dürfe. Der Umstand, dass
die Rekurrentin die Mehrforderung bestreitet, kann nur
zur Folge haben, dass diese Mehrforderung als bestrittenes
Guthaben verwertet wird, damit dem Erwerber die Möglich-
keit bleibt, den wirklichen Bestand und Umfang des An-
spruches durch den hiefür einzig zuständigen ordentlichen
Richter feststellen zu lassen. Der Rekurrentin bleiben dabei
alle Einreden gegen Bestand und Umfang des verwerteten
Rechtes gewahrt.
3. -
Die Art und Weise, wie das Konkursamt hier die
Verwertung in die Wege geleitet hat, entspricht jedoch
den Vorschriften nicht: Wohl hat die Rekurrentin in
ihrem Schreiben vom 4. Januar 1932 den Gewinnanspruch
der Masse «prinzipiell » anerkannt; gleichzeitig aber hat
sie sich mit aller Deutlichkeit Verrechnung mit Gegenfor-
derungen und weitere Einreden vorbehalten; und unterm
31. März 1932 teilte sie dem Konkursamt noch mit, sie
betrachte den Vertrag vom 2. März 1927 nach der inzwi-
schen durchgeführten Verwertung der 300 Sarluis-Bilder
als gegenstandslos geworden und fühle sich auch nicht
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R('huldhl't1~'ihHngs- untl Konkursrec-ht. Xo 2;.
mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte
das Konkursamt diese Anspruche auf Gewinnanteil nicht,
wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste
sie vielmehr als bestritten betrachten.
Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch
im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79
KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht
versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläu-
biger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet
hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren
im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt
abgelaufen ist ... Es besteht kein Grund, den Freihandver-
kauf in dieser Hinsicht anders als die Versteigerung zu
behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das
Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurren-
tin den Anspruch schon längst bestritten hatte, Vollmacht
zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der
Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes
wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr
nach sich ziehen; denn jene Bestimmung ist zwingender
Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger
erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren will,
den streitigen Anspruch für, die Masse durchzusetzen,
bevor er für eine unbedeutende Summe versilbert wird.
Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfecht-
bar, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die
Gläubiger gegen das ZirkUlar vom 25. April 1932 nicht
Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der
Text des Zirkulars darauf schliessen lässt, das Konkursamt
hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Voll-
macht zum Freihandverkauf als genügend erachtet,
sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur
deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie
in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache
werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern,
was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre;
denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung
Schnldbetr"ilmngs- IInu Konkursrecht. Xo 28.
des Anspruches verlangt, ist eben eine Versteigerung oder
freihändige Veräusserung unzulässig.
Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschrei-
ben, in welchem sowohl der in Frage stehende Anspruch,
so wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die
Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch
genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen
und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltend-
machung des Anspruches für. die Masse (nötigenfalls unter
SichersteIlung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür
erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzu-
setzen.
Demnach erkennt die 8chuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass etas Zirkular
vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmass-
nahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben
werden und das Konkursamt angewiesen wird, im Sinn
der Erwägungen vorzugehen.
28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. lIildebrand.
Admassierung von Rechten des Kridars im Kon-
kurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der
Unübertragbarkeit dieser Rechte besteht (in casu: Rechte
aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept).
Droits du faiUi susceptibles de faire partie de la masse: Ne doivent
etre axclus de l'invantaire qua les droits dont l'incessibilite
ast hors de discussion (en l'espece: les droits decoulant d'une
formule pretenduement decouvarte par le failli).
Diritti del faUito ehe possono e&sere attmtti alla massa: Saranno
esclusi clall 'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilita.
e
esclusa (nella spacie: diritti derivanti d'una ricetta
« inventata » dal fallito).
Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten
meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur-