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58_III_108

BGE 58 III 108

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-17 · Deutsch CH
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108 Schuldbetreibungs· und Koukursrecht. N° 27. und mit jenem Gewerbebetrieb zusammenhängende Forde- rung braucht sich die Ansprecherin nicht gefallen zu lassen, dass ihr Eigentum in einer gegen den Ehemal1l1 allein gerichteten Betreibung gepfändet werde. Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnrner: Der Rekurs wird abgewiesen.

27. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. Conzatt & Huber. S u m m a r i s c h e s K 0 n kur s ver f a h ren. Verwertung von (bestrittenen) Ansprüchen der Masse auf Beteili- gung am Gewinn (aus der Ausbeutung von Reproduktions- rechten) : hat nach den gewöhnlichen Vorschriften zu erfolgen, nicht nach der Verordnung betr. Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, vom 17. Januar 1923 (Erw. 1). Art. 79 KV verbietet auch den Freihandverkauf, bevor den Gläubigern die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG angeboten wurde (Erw. 3). Nichtigkeit aller gegen Art. 79 KV verstossenden Vorkehren (Erw.3). Procedure sommaire en matiere de jaillite. La realisation de pretentions (contesMes) de la masse a participer a un gain (gain decoulant de l'exploitation de droits de reproduc- tion) doit s'operer suivant les regles ordinaires, et non pas sui- vant les prescriptions del'ordonnance du 17 janvier 1923 concernant la saisie et la reaJ.isation des parts de communaures (consid. 1). • L'art. 79 de l'ordonnance sur l'administration des offices de faillite exclut aussi la vente de gre a gre tant que 10. cession n'a pas 13M offerte aux creanciers en conformiM de l'art. 260 LP (consid. 3). Nullite de toutes operations contraires a l'art. 79 precite (consid. 3). Procedura sommaria in tema di faUimento. La realizzazione di pretese (contestate) dalla massa di participare ad un guadagno (derivante dall' utilizzazione di diritti di riproduzione), deve farsi secondo le regole ordinarie e non secondo le norme deI regolamento 17 gennajo 1923 sul pigno- ramento e la realizzazione di parti in comunione (consid. 1). L'art. 79 deI regolamento sull' amministrazione degIi uffici di fallimento vieta 10. vendita a trattative private se la cessione Schuldbetreibungs. und Konknrsrecht. N° 27. 109 non e stata offerta ai creditori conformemente all 'art. 260 LEF. Nullita di tutte le operazioni contrarie all'art. 79 precitato (consid. 3). A. - Beim Konkursamt Untertoggenburg ist der Konkurs über den ausgeschlagenen Nachlass des A. Steiger (im summarischen Verfahren) anhängig. Steiger hatte durch Vertrag vom 2. März 1927 der Rekurrentin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin das ausschliessliche Reproduk- tionsrecht bezüglich 300 Gemälden des Kunstmalers Sarluis eingeräumt gegen eine einmalige Entschädigung von 50,000 Fr. und mit der weitem Abrede, dass Gewil1l1 und Verlust aus der Ausbeutung des Reproduktionsrechtes beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zufallen sollen. Als das Konkursamt die Rekurrentin aufforderte, sich bestimmt darüber zu erklären, ob sie den Anspruch der Konkursmasse auf die Hälfte des Gewil1l1s aus dem Reproduktionsrecht anerkenne oder nicht, antwortete die Rekurrentin, sie anerkenne prinzipiell den Anspruch der Masse auf die Hälfte des Gewinns « unter Vorbehalt unserer verschiedenen Einreden», und führte dazu aus, sie stelle gegenüber allfälligen Gewil1l1ansprüchen die Gegenforderungen z:ur Verrechnung, deren Kollokation sie verlangt habe; « nähere Begründung und Geltend- machung weiterer Gegenanspruche bleiben vorbehalten ». Hievon gab die Konkursverwaltung einem Interessenten Kenntnis mit dem Bemerken, da heute die Geltendmachung einer bestimmten Forderung noch nicht in Frage komme, bleibe nichts anderes übrig, als den prinzipiell anerkannten Anspruch in unbestimmtem Betrag durch Versteigerung eventuell Freihandverkauf zu verwerten, und nachdem von diesem Interessenten ein Angebot von 200 Fr. und von der Rekurrentin ein solches von 250 Fr. eingegangen war, gelangte sie unterm 25. April 1932 mit einem Zirkular an die Gläubiger, in welchem sie um Vollmacht zu freihändigem Verkauf dieses Gewinnanspruchs nachsuchte. Da kein Gläubiger Einsprache erhob, veranlasste die Konkursver- waltung jene Bieter zu weiteren Offerten, die sukzessive llO Schuldbetreibungs- und KOllkursrecht. Xo 27. erhöht wurden. Mit ihrem Angebot von 600 Fr. schrieb hierauf die Rekurrentin am 17. Mai dem Konkursamt, sie lege für den Fall, dass das Amt etwas anderes als die auf den Tag der Konkurseröffnung berechneten Ansprüche des Nachlasses auf Anteil am Erlös aus der Liquidation der zwischen ihr und Steiger vereinbarten einfachen Gesellschaft, nämlich allfällige Ansprüche auf Gewinn- beteiligung über den Tag der Konkurseröffnung hinaus, zur Verwertung bringen wolle, Verwahrung ein. Die Konkursverwaltung teilte jedoch der Rekurrentin am

23. Mai mit, sie lehne ihre Auffassung ab und gewärtige allenfalls ein neues Angebot. B. - Nunmehr führte die Rekurrentin gegen die in die Wege geleitete Verwertung Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, durch den Vertrag vom 2. März 1927 sei zwischen Steiger und der Rekurrentin eine einfache Gesellschaft entstanden, welche beim Konkurs eines Gesellschafters liquidiert werden müsse und zwar gemäss der Verordnung über die Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. Erst durch die Zuschrift des Amtes vom 23. Mai 1932 sei klargestellt worden, was das Amt verwerten wolle, nämlich künftige Forderungen der Verlassenschaft Steiger gegen die Rekurrentin. O. - Mit Entscheid vom 10. Juni i932 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. D. - Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, das Be- schwerdebegehren materiell zu behandeln (welches dahin ging, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Aktivposten Nr. II nur in dem Umfang zu verwerten, als ein Gewinn- beteiligungsanspruch der Verlassenschaft Steiger am Tag der Konkurseröffnung zustand). Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Wie schon das Konkursamt in seinem Schreiben Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 27. III an die Rekurrentin vom 23. Mai geltend gemacht hat, besteht nach dem massgebenden Vertrag vom 2. März 1927 gar kein Gemeinschaftsvermögen : Die 300 Bilder blieben unbestrittenermassen im alleinigen Eigentum des Steiger und das Reproduktionsrecht ging ohne Einschrän- kung an die Rekurrentin über. Eine Gemeinschaft (zu Hälften) wurde lediglich am Gewinn und Verlust aus der Ausbeutung des Reproduktionsrechtes vereinbart; damit wurde aber kein Gemeinschaftsvermögen, sondern lediglich die Grundlage für die Entstehung von Forderungen ge- schaffen. Die Verwertung der Rechte aus diesem Vertrag hat sich daher nicht nach der Verordnung vom 17. Januar 1923, sondern nach den gewöhnlichen Bestimmungen zu richten.

2. - Keine Rede kann sodann davon sein, dass das Konkursamt jenen Gewinnanspruch nur mit der von der Rekurrentin verlangten Einschränkung auf den Tag der Konkurseröffnung verwerten dürfe. Der Umstand, dass die Rekurrentin die Mehrforderung bestreitet, kann nur zur Folge haben, dass diese Mehrforderung als bestrittenes Guthaben verwertet wird, damit dem Erwerber die Möglich- keit bleibt, den wirklichen Bestand und Umfang des An- spruches durch den hiefür einzig zuständigen ordentlichen Richter feststellen zu lassen. Der Rekurrentin bleiben dabei alle Einreden gegen Bestand und Umfang des verwerteten Rechtes gewahrt.

3. - Die Art und Weise, wie das Konkursamt hier die Verwertung in die Wege geleitet hat, entspricht jedoch den Vorschriften nicht: Wohl hat die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 4. Januar 1932 den Gewinnanspruch der Masse «prinzipiell » anerkannt; gleichzeitig aber hat sie sich mit aller Deutlichkeit Verrechnung mit Gegenfor- derungen und weitere Einreden vorbehalten; und unterm

31. März 1932 teilte sie dem Konkursamt noch mit, sie betrachte den Vertrag vom 2. März 1927 nach der inzwi- schen durchgeführten Verwertung der 300 Sarluis-Bilder als gegenstandslos geworden und fühle sich auch nicht 112 R('huldhl't1~'ihHngs- untl Konkursrec-ht. Xo 2;. mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte das Konkursamt diese Anspruche auf Gewinnanteil nicht, wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste sie vielmehr als bestritten betrachten. Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79 KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläu- biger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist ... Es besteht kein Grund, den Freihandver- kauf in dieser Hinsicht anders als die Versteigerung zu behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurren- tin den Anspruch schon längst bestritten hatte, Vollmacht zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr nach sich ziehen ; denn jene Bestimmung ist zwingender Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren will, den streitigen Anspruch für, die Masse durchzusetzen, bevor er für eine unbedeutende Summe versilbert wird. Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfecht- bar, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die Gläubiger gegen das ZirkUlar vom 25. April 1932 nicht Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der Text des Zirkulars darauf schliessen lässt, das Konkursamt hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Voll- macht zum Freihandverkauf als genügend erachtet, sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern, was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre ; denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung Schnldbetr"ilmngs- IInu Konkursrecht. Xo 28. des Anspruches verlangt, ist eben eine Versteigerung oder freihändige Veräusserung unzulässig. Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschrei- ben, in welchem sowohl der in Frage stehende Anspruch, so wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltend- machung des Anspruches für. die Masse (nötigenfalls unter SichersteIlung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzu- setzen. Demnach erkennt die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass etas Zirkular vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmass- nahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben werden und das Konkursamt angewiesen wird, im Sinn der Erwägungen vorzugehen.

28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. lIildebrand. Admassierung von Rechten des Kridars im Kon- kurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der Unübertragbarkeit dieser Rechte besteht (in casu: Rechte aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept). Droits du faiUi susceptibles de faire partie de la masse: Ne doivent etre axclus de l'invantaire qua les droits dont l'incessibilite ast hors de discussion (en l'espece: les droits decoulant d'une formule pretenduement decouvarte par le failli). Diritti del faUito ehe possono e&sere attmtti alla massa: Saranno esclusi clall 'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilita. e esclusa (nella spacie: diritti derivanti d'una ricetta « inventata » dal fallito). Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur-