Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die B._____ AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) betrieb A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 653.05 (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, fortan Betreibungsamt) und stellte am 4. April 2019 das Fortsetzungsbegehren, worauf die Pfändung erfolgte. In den Abrechnungen des Betreibungsamtes zu- handen des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2019 (Valutadatum 7. Mai bzw.
E. 5 Juni 2019) sind Kosten für die Pfändung in Höhe von Fr. 171.– ersichtlich (act. 4 = act. 12/2; act. 5 = act. 12/3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um eine detaillierte Abrechnung hinsicht- lich dieser Kosten (act. 3). Das Betreibungsamt verlangte daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2019 einen Vorschuss von Fr. 26.60 für die detaillierte Abrechnung, unter Hinweis, dass bei Nichteingang des Betrages innert zehn Tagen das Begeh- ren als zurückgezogen gelte (act. 2 = 12/1).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde an das Be- zirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die detaillierte Kostenrechnung ohne Vorschuss- leistung und überhaupt kostenfrei zu erstellen. Sodann sei der für die Pfändung in Rechnung gestellte Betrag, der nicht nachvollziehbar, aber jedenfalls zu hoch sei, durch die Aufsichtsbehörde zu korrigieren. Zudem sei die Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung festzustellen, da diese kein Rechtsmittel enthalte. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu gewähren (act. 1).
3. Am 24. Mai 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9):
- 3 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung aufschieben- der Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehen- dem Erkenntnis. Das Gericht erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
- Mit Zustellung dieses Entscheides wird dem Beschwerdeführer die mit Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 9. Mai 2019 (Betreibung Nr. …) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 26.60 angesetzte Frist von 10 Tagen neu ausgelöst. Es gelten die Säumnisfolgen der betreibungsamtlichen Verfügung.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5./6. Mitteilungen/Rechtmittel
- Die rechtzeitig mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 10, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7): "Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Beschwerde sei gutzuheissen Ziffern 1 und 3 (Kosten) seien auf- zuheben Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen für seine Kosten und Auslagen." Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 13). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Weiter wurden die Akten der vor Vorinstanz geführten Verfahren CB180031, CB190001, CB190002 und CB190007 beigezogen. Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. - 4 - II.
- Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). III.
- In einem ersten Schritt hatte die Vorinstanz den Verfügungscharakter des Schreibens des Betreibungsamtes vom 9. Mai 2019, namentlich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des Vorschusses, bejaht und darauf hinge- wiesen, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung entgegen dem Beschwerdefüh- rer weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. Im Weiteren bejahte die Vorinstanz die Zulässigkeit, für die detaillierte Abrech- nung Kosten zu erheben und den Vorschuss direkt beim Schuldner einzuholen. - 5 - So unterlägen grundsätzlich alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane (von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen) der Kostenpflicht, wobei sich deren Höhe nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) bestimme. Die Ge- bühr für schriftliche Auskünfte und namentlich für eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG, wie sie der Beschwerdeführer verlangt habe, bestimme sich nach Art. 9 GebV SchKG. Demnach betrage die Gebühr für Schriftstücke Fr. 8.– je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen und Fr. 4.– für jede wei- tere Ausfertigung (Abs. 1). Für Fotokopien aus bestehenden Akten könne das Amt sodann eine Gebühr von Fr. 2.– pro Kopie verlangen (act. 3). Die Höhe des vom Betreibungsamt korrekt errechneten Kostenvorschusses decke die bereits entstandenen Kosten der Verfügung vom 9. Mai 2019 ab sowie die noch anfallen- den für die verlangte Leistung (je Fr. 8.– für eine Schriftstückseite und Fr. 5.30 für die Posttaxe gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) (act. 9 E. 4 S. 3 f.). 2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Anspruch auf Einsicht in die detaillierte Rechnung zu haben, insbesondere da Fr. 171.– für die Pfändung verlangt worden seien und dieser Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei (act. 10 S. 2). Mit dieser Beschwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid; er setzt sich in keiner Weise mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes vorzuwerfen wäre. Dass der vorinstanzliche Entscheid den Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung nicht verneint, sondern lediglich dartut, weshalb der vom Betreibungsamt verlangte Vorschuss zulässig und aufgrund der GebV SchKG in der Höhe angemessen ist, übersieht der Beschwerdeführer offenbar. Auch hinsichtlich der fehlenden Rechtsmittelbelehrung geht der Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ein, sondern wiederholt einzig seine bereits vor Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung (act. 10 S. 2, vgl. für die Vorbringen vor Vorinstanz: act. 1 S. 4). - 6 - 2.2. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist im Hinblick auf diese Vorbringen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Soweit der Beschwerdeführer einzelne Positionen der Pfändungskosten, welche ihm durch die Vorinstanz im Rahmen deren Entscheids bekannt gegeben wurden (vgl. act. 9 S. 4 f.), vor der Kammer als "nicht ganz korrekt" kritisiert (act. 10 S. 3 oben), ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn bei der durch die Vorinstanz erfolgten Aufstellung der Kostenpositionen, welche sie den Akten des Verfahrens CB190012 (dessen Entscheid Gegenstand des Verfahrens PS190097 vor der Kammer ist) entnahm, handelt es sich nicht um eine detaillierte Abrech- nung im Sinne von Art. 3 GebV SchKG, in welcher insbesondere zusätzlich die entsprechenden Grundlagen für jede Positionen durch das Betreibungsamt be- kannt zu geben wären. Vielmehr erfolgte die Aufstellung alleine zu Informations- zwecken zuhanden des Beschwerdeführers, um ihm aufzuzeigen, dass sich die Gesamtkosten von Fr. 171.– entgegen seiner geäusserten Vermutung (act. 1 S. 3 f.) nicht in den Vollzugskosten erschöpfen (vgl. act. 9 S. 4 f.). Weder die Vor- instanz noch die Kammer sind aber in der Lage, alleine aufgrund pauschaler Rü- gen und ohne Kenntnis der Grundlagen der entsprechenden Positionen deren Korrektheit zu überprüfen. Es wäre hier am Beschwerdeführer, innert Frist die de- taillierte Abrechnung erhältlich zu machen, und es wird ihm – wenn er diesen Weg beschreiten will – nichts anderes übrig bleiben, als den verlangten Vorschuss zu bezahlen. Denn wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ist die detaillierte Ab- rechnung nicht kostenlos und liegt es im Ermessen des Betreibungsamtes, diese Kosten vorab zu erheben. Sollte der Beschwerdeführer nach Erhalt und sorgfälti- ger Prüfung der Abrechnung immer noch zum Schluss kommen, einzelne Positio- nen seien auch in Kenntnis der entsprechenden Grundlagen nicht berechtigt oder zu hoch, hat er innert Frist von zehn Tagen unter konkreter Angabe, welche Kos- tenpositionen aus welchem Grund nicht korrekt sind, Aufsichtsbeschwerde zu er- heben (vgl. Komm GebV SchKG-ADAM, 2008, Art. 3 N 1). Ein solches Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Gesuch um detaillierte Kostenrechnung innert gesetzlicher Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebühren- belastung zu erfolgen hat; ab Erhalt der detaillierten Kostenrechnung beginnt für den Adressat sodann die zehntägige Frist zur Anfechtung der Kostenrechnung - 7 - neu zu laufen (vgl. BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015, E. 2.1. u.H.a. BGE 63 III 37 ff.). Auf dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits durch die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen (act. 9 S. 5). 3.2. Einen Antrag um aufschiebende Wirkung, wie noch vor Vorinstanz, stellt der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr, stellt aber ins Ermessen der Kammer, ob die Frist zur Zahlung des Vorschusses er- neuert werden müsse (act. 10 S. 3). Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu angesetzt und zutreffend erwo- gen, dass dies in der Wirkung einer aufschiebenden Wirkung gleichkomme (act. 9 S. 5). Nach Praxis der Kammer lief die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ab. Ihm ist die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt angedrohten Säumnisfolgen, dass das Gesuch bei Nichtbezahlung als zurückge- zogen gilt, mit diesem Entscheid nochmals neu anzusetzen. IV. 1.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrem Vertreter indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Vorinstanz stützte sich auf diese Ausnahmeklausel und auferlegte dem Be- schwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 300.–. Eine bös- oder mutwillige Beschwerdeführung liegt vor, wenn die betroffene Partei wider Treu und Glauben handelt. Mutwilligkeit ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn strikt an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festge- halten wird. Zum Merkmal der Aussichtslosigkeit der Vorbringen muss auf jeden Fall ein subjektives, tadelnswertes Element hinzukommen, nämlich dass die Par- tei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte und dennoch Beschwerde erhebt (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 26; BGE 128 V 323, E. 1b). - 8 - 1.2.1 Die Kostenauflage wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass der Be- schwerdeführer seit dem 24. Dezember 2018 in verschiedenen gegen ihn laufen- den Betreibungen insgesamt sechs Beschwerden bei der Vorinstanz geführt ha- be. Im zeitlich letzten dieser Verfahren (CB190007-D) sei die Beschwerde als mutwillig beurteilt und dem Beschwerdeführer angedroht worden, dass ihm im Falle ähnlicher Beschwerden Kosten auferlegt würden – dieser Entscheid sei wie die Entscheide der übrigen Beschwerdeverfahren unangefochten geblieben. Im hier vorliegenden Fall sei ein mutwilliges Handeln des Beschwerdeführers gege- ben. Vom Beschwerdeführer, von Berufs wegen Rechts- und Steuerberater, dürfe erwartet werden, über die nötige Rechtskenntnis zu verfügen, um die betrei- bungsamtliche Tätigkeit zumindest in einfachen Fällen korrekt zu beurteilen, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzusehen und von ihr abzulassen. So wäre es ein Leichtes gewesen, die Kostenrechnung anhand der GebV SchKG, welche dem Beschwerdeführer – wie in seiner Beschwerdebegründung ersichtlich – sehr wohl bekannt sei, abzuklären und im Ergebnis wäre die Beschwerde vernünf- tigerweise unterblieben. Die in der GebV SchKG vorgenommenen Tarifierungen zu verstehen, dürfte in der Regel selbst juristischen Laien keine besonderen Schwierigkeiten bereiten (act. 9 E. 5 S. 6). 1.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Mutwilligkeit seiner Beschwerde. Er habe mangels ordentlichen Rechtsmittels die Beschwerde einreichen müssen, damit der genaue Sachverhalt geprüft werde. Beschwerdeverfahren seien grund- sätzlich nicht mit Kosten verbunden. Er müsse sich in dieser Sache nichts vorwer- fen und habe nur sein Recht wahrgenommen. Vielmehr habe die Vorinstanz aus Mutwilligkeit ihren Entscheid nicht hinreichend begründet, weshalb die Sache nicht gutgeheissen worden sei. Wider besseren Wissens oder nachlässig sei die Beschwerde ebenfalls nicht erfolgt, schliesslich umfasse sie mehrere Seiten, und ohnehin habe er die Beschwerde als Privatperson und nicht als Rechts- und Steuerberater eingereicht (act. 10 S. 4 f.). - 9 - 1.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren auf die Möglichkeit der Kostenauflage "im Falle weiterer ähnlicher Beschwerden" hin- gewiesen worden war, führt nicht automatisch dazu, dass ihm nun Kosten aufer- legt werden. So soll nicht offensichtlich unberechtigten Fällen die Beschwerde nach Art. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos sein. Dies umso mehr, als aus dem angefochtenen Entscheid nicht erkennbar ist, inwiefern es sich um eine weitere ähnliche Beschwerde handelt, und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdefüh- rer die sich hier stellenden Fragen bereits in den anderen Verfahren aufgeworfen hat und aufgrund deren Ausgangs nach Treu und Glauben hätte wissen bzw. er- kennen müssen, dass sein hier verfolgter Standpunkt aussichtlos ist. Auch hin- sichtlich der sich hier stellenden Fragen kann – entgegen der Vorinstanz – nicht gesagt werden, die Beschwerde sei geradezu offensichtlich unbegründet. So warf der Beschwerdeführer rechtliche Fragen auf, welche zwar letztlich abschlägig zu beantworten waren, aber dennoch einer eingehenderen Prüfung durch die Vor- instanz unter Beizug der Literatur und Rechtsprechung bedurften. Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer – welcher zwar allenfalls in seiner Tätigkeit als Rechtsberater über gewisse juristische Kenntnisse verfügen mag, aber hier doch als Laie zu gelten hat – hätte die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde bei Anwendung der gebührende Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können bzw. müs- sen. Bös- oder mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG erscheint das Handeln des Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht, und eine Kostenerhebung durch die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht. 1.4. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz gutzuheissen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Par- teientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 10 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirkgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. Mai 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Es werden keine Kosten erhoben."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Mit Zustellung dieses Entscheides wird dem Beschwerdeführer die mit Ver- fügung des Betreibungsamtes C._____ vom 9. Mai 2019 (Betreibung Nr. …) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 26.60 angesetzte Frist von 10 Tagen neu ausgelöst. Es gelten die Säumnisfolgen der betreibungsamtli- chen Verfügung.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, und unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 15. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
24. Mai 2019 (CB190015)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die B._____ AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) betrieb A._____ (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 653.05 (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, fortan Betreibungsamt) und stellte am 4. April 2019 das Fortsetzungsbegehren, worauf die Pfändung erfolgte. In den Abrechnungen des Betreibungsamtes zu- handen des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2019 (Valutadatum 7. Mai bzw.
5. Juni 2019) sind Kosten für die Pfändung in Höhe von Fr. 171.– ersichtlich (act. 4 = act. 12/2; act. 5 = act. 12/3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt um eine detaillierte Abrechnung hinsicht- lich dieser Kosten (act. 3). Das Betreibungsamt verlangte daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 2019 einen Vorschuss von Fr. 26.60 für die detaillierte Abrechnung, unter Hinweis, dass bei Nichteingang des Betrages innert zehn Tagen das Begeh- ren als zurückgezogen gelte (act. 2 = 12/1).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde an das Be- zirksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die detaillierte Kostenrechnung ohne Vorschuss- leistung und überhaupt kostenfrei zu erstellen. Sodann sei der für die Pfändung in Rechnung gestellte Betrag, der nicht nachvollziehbar, aber jedenfalls zu hoch sei, durch die Aufsichtsbehörde zu korrigieren. Zudem sei die Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung festzustellen, da diese kein Rechtsmittel enthalte. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu gewähren (act. 1).
3. Am 24. Mai 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9):
- 3 - Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung aufschieben- der Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehen- dem Erkenntnis. Das Gericht erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
2. Mit Zustellung dieses Entscheides wird dem Beschwerdeführer die mit Verfügung des Betreibungsamtes C._____ vom 9. Mai 2019 (Betreibung Nr. …) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 26.60 angesetzte Frist von 10 Tagen neu ausgelöst. Es gelten die Säumnisfolgen der betreibungsamtlichen Verfügung.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5./6. Mitteilungen/Rechtmittel
4. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 10, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7): "Die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Beschwerde sei gutzuheissen Ziffern 1 und 3 (Kosten) seien auf- zuheben Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen für seine Kosten und Auslagen." Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 13). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Weiter wurden die Akten der vor Vorinstanz geführten Verfahren CB180031, CB190001, CB190002 und CB190007 beigezogen. Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - II.
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). III.
1. In einem ersten Schritt hatte die Vorinstanz den Verfügungscharakter des Schreibens des Betreibungsamtes vom 9. Mai 2019, namentlich die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung des Vorschusses, bejaht und darauf hinge- wiesen, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung entgegen dem Beschwerdefüh- rer weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. Im Weiteren bejahte die Vorinstanz die Zulässigkeit, für die detaillierte Abrech- nung Kosten zu erheben und den Vorschuss direkt beim Schuldner einzuholen.
- 5 - So unterlägen grundsätzlich alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane (von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen) der Kostenpflicht, wobei sich deren Höhe nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) bestimme. Die Ge- bühr für schriftliche Auskünfte und namentlich für eine detaillierte Kostenrechnung nach Art. 3 GebV SchKG, wie sie der Beschwerdeführer verlangt habe, bestimme sich nach Art. 9 GebV SchKG. Demnach betrage die Gebühr für Schriftstücke Fr. 8.– je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen und Fr. 4.– für jede wei- tere Ausfertigung (Abs. 1). Für Fotokopien aus bestehenden Akten könne das Amt sodann eine Gebühr von Fr. 2.– pro Kopie verlangen (act. 3). Die Höhe des vom Betreibungsamt korrekt errechneten Kostenvorschusses decke die bereits entstandenen Kosten der Verfügung vom 9. Mai 2019 ab sowie die noch anfallen- den für die verlangte Leistung (je Fr. 8.– für eine Schriftstückseite und Fr. 5.30 für die Posttaxe gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) (act. 9 E. 4 S. 3 f.). 2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, Anspruch auf Einsicht in die detaillierte Rechnung zu haben, insbesondere da Fr. 171.– für die Pfändung verlangt worden seien und dieser Betrag für ihn nicht nachvollziehbar sei (act. 10 S. 2). Mit dieser Beschwerdebegründung nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid; er setzt sich in keiner Weise mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt er nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes vorzuwerfen wäre. Dass der vorinstanzliche Entscheid den Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung nicht verneint, sondern lediglich dartut, weshalb der vom Betreibungsamt verlangte Vorschuss zulässig und aufgrund der GebV SchKG in der Höhe angemessen ist, übersieht der Beschwerdeführer offenbar. Auch hinsichtlich der fehlenden Rechtsmittelbelehrung geht der Beschwerdefüh- rer mit keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ein, sondern wiederholt einzig seine bereits vor Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung (act. 10 S. 2, vgl. für die Vorbringen vor Vorinstanz: act. 1 S. 4).
- 6 - 2.2. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid ist im Hinblick auf diese Vorbringen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Soweit der Beschwerdeführer einzelne Positionen der Pfändungskosten, welche ihm durch die Vorinstanz im Rahmen deren Entscheids bekannt gegeben wurden (vgl. act. 9 S. 4 f.), vor der Kammer als "nicht ganz korrekt" kritisiert (act. 10 S. 3 oben), ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn bei der durch die Vorinstanz erfolgten Aufstellung der Kostenpositionen, welche sie den Akten des Verfahrens CB190012 (dessen Entscheid Gegenstand des Verfahrens PS190097 vor der Kammer ist) entnahm, handelt es sich nicht um eine detaillierte Abrech- nung im Sinne von Art. 3 GebV SchKG, in welcher insbesondere zusätzlich die entsprechenden Grundlagen für jede Positionen durch das Betreibungsamt be- kannt zu geben wären. Vielmehr erfolgte die Aufstellung alleine zu Informations- zwecken zuhanden des Beschwerdeführers, um ihm aufzuzeigen, dass sich die Gesamtkosten von Fr. 171.– entgegen seiner geäusserten Vermutung (act. 1 S. 3 f.) nicht in den Vollzugskosten erschöpfen (vgl. act. 9 S. 4 f.). Weder die Vor- instanz noch die Kammer sind aber in der Lage, alleine aufgrund pauschaler Rü- gen und ohne Kenntnis der Grundlagen der entsprechenden Positionen deren Korrektheit zu überprüfen. Es wäre hier am Beschwerdeführer, innert Frist die de- taillierte Abrechnung erhältlich zu machen, und es wird ihm – wenn er diesen Weg beschreiten will – nichts anderes übrig bleiben, als den verlangten Vorschuss zu bezahlen. Denn wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ist die detaillierte Ab- rechnung nicht kostenlos und liegt es im Ermessen des Betreibungsamtes, diese Kosten vorab zu erheben. Sollte der Beschwerdeführer nach Erhalt und sorgfälti- ger Prüfung der Abrechnung immer noch zum Schluss kommen, einzelne Positio- nen seien auch in Kenntnis der entsprechenden Grundlagen nicht berechtigt oder zu hoch, hat er innert Frist von zehn Tagen unter konkreter Angabe, welche Kos- tenpositionen aus welchem Grund nicht korrekt sind, Aufsichtsbeschwerde zu er- heben (vgl. Komm GebV SchKG-ADAM, 2008, Art. 3 N 1). Ein solches Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach das Gesuch um detaillierte Kostenrechnung innert gesetzlicher Beschwerdefrist seit Kenntnis der Gebühren- belastung zu erfolgen hat; ab Erhalt der detaillierten Kostenrechnung beginnt für den Adressat sodann die zehntägige Frist zur Anfechtung der Kostenrechnung
- 7 - neu zu laufen (vgl. BGer 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015, E. 2.1. u.H.a. BGE 63 III 37 ff.). Auf dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführer im Übrigen bereits durch die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen (act. 9 S. 5). 3.2. Einen Antrag um aufschiebende Wirkung, wie noch vor Vorinstanz, stellt der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr, stellt aber ins Ermessen der Kammer, ob die Frist zur Zahlung des Vorschusses er- neuert werden müsse (act. 10 S. 3). Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu angesetzt und zutreffend erwo- gen, dass dies in der Wirkung einer aufschiebenden Wirkung gleichkomme (act. 9 S. 5). Nach Praxis der Kammer lief die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ab. Ihm ist die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die vom Betreibungsamt angedrohten Säumnisfolgen, dass das Gesuch bei Nichtbezahlung als zurückge- zogen gilt, mit diesem Entscheid nochmals neu anzusetzen. IV. 1.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessfüh- rung können einer Partei oder ihrem Vertreter indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Vorinstanz stützte sich auf diese Ausnahmeklausel und auferlegte dem Be- schwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 300.–. Eine bös- oder mutwillige Beschwerdeführung liegt vor, wenn die betroffene Partei wider Treu und Glauben handelt. Mutwilligkeit ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn strikt an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festge- halten wird. Zum Merkmal der Aussichtslosigkeit der Vorbringen muss auf jeden Fall ein subjektives, tadelnswertes Element hinzukommen, nämlich dass die Par- tei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte und dennoch Beschwerde erhebt (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 26; BGE 128 V 323, E. 1b).
- 8 - 1.2.1 Die Kostenauflage wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass der Be- schwerdeführer seit dem 24. Dezember 2018 in verschiedenen gegen ihn laufen- den Betreibungen insgesamt sechs Beschwerden bei der Vorinstanz geführt ha- be. Im zeitlich letzten dieser Verfahren (CB190007-D) sei die Beschwerde als mutwillig beurteilt und dem Beschwerdeführer angedroht worden, dass ihm im Falle ähnlicher Beschwerden Kosten auferlegt würden – dieser Entscheid sei wie die Entscheide der übrigen Beschwerdeverfahren unangefochten geblieben. Im hier vorliegenden Fall sei ein mutwilliges Handeln des Beschwerdeführers gege- ben. Vom Beschwerdeführer, von Berufs wegen Rechts- und Steuerberater, dürfe erwartet werden, über die nötige Rechtskenntnis zu verfügen, um die betrei- bungsamtliche Tätigkeit zumindest in einfachen Fällen korrekt zu beurteilen, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzusehen und von ihr abzulassen. So wäre es ein Leichtes gewesen, die Kostenrechnung anhand der GebV SchKG, welche dem Beschwerdeführer – wie in seiner Beschwerdebegründung ersichtlich – sehr wohl bekannt sei, abzuklären und im Ergebnis wäre die Beschwerde vernünf- tigerweise unterblieben. Die in der GebV SchKG vorgenommenen Tarifierungen zu verstehen, dürfte in der Regel selbst juristischen Laien keine besonderen Schwierigkeiten bereiten (act. 9 E. 5 S. 6). 1.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Mutwilligkeit seiner Beschwerde. Er habe mangels ordentlichen Rechtsmittels die Beschwerde einreichen müssen, damit der genaue Sachverhalt geprüft werde. Beschwerdeverfahren seien grund- sätzlich nicht mit Kosten verbunden. Er müsse sich in dieser Sache nichts vorwer- fen und habe nur sein Recht wahrgenommen. Vielmehr habe die Vorinstanz aus Mutwilligkeit ihren Entscheid nicht hinreichend begründet, weshalb die Sache nicht gutgeheissen worden sei. Wider besseren Wissens oder nachlässig sei die Beschwerde ebenfalls nicht erfolgt, schliesslich umfasse sie mehrere Seiten, und ohnehin habe er die Beschwerde als Privatperson und nicht als Rechts- und Steuerberater eingereicht (act. 10 S. 4 f.).
- 9 - 1.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren auf die Möglichkeit der Kostenauflage "im Falle weiterer ähnlicher Beschwerden" hin- gewiesen worden war, führt nicht automatisch dazu, dass ihm nun Kosten aufer- legt werden. So soll nicht offensichtlich unberechtigten Fällen die Beschwerde nach Art. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos sein. Dies umso mehr, als aus dem angefochtenen Entscheid nicht erkennbar ist, inwiefern es sich um eine weitere ähnliche Beschwerde handelt, und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdefüh- rer die sich hier stellenden Fragen bereits in den anderen Verfahren aufgeworfen hat und aufgrund deren Ausgangs nach Treu und Glauben hätte wissen bzw. er- kennen müssen, dass sein hier verfolgter Standpunkt aussichtlos ist. Auch hin- sichtlich der sich hier stellenden Fragen kann – entgegen der Vorinstanz – nicht gesagt werden, die Beschwerde sei geradezu offensichtlich unbegründet. So warf der Beschwerdeführer rechtliche Fragen auf, welche zwar letztlich abschlägig zu beantworten waren, aber dennoch einer eingehenderen Prüfung durch die Vor- instanz unter Beizug der Literatur und Rechtsprechung bedurften. Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer – welcher zwar allenfalls in seiner Tätigkeit als Rechtsberater über gewisse juristische Kenntnisse verfügen mag, aber hier doch als Laie zu gelten hat – hätte die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde bei Anwendung der gebührende Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können bzw. müs- sen. Bös- oder mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG erscheint das Handeln des Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht, und eine Kostenerhebung durch die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht. 1.4. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz gutzuheissen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Par- teientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 10 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirkgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. Mai 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Es werden keine Kosten erhoben."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Mit Zustellung dieses Entscheides wird dem Beschwerdeführer die mit Ver- fügung des Betreibungsamtes C._____ vom 9. Mai 2019 (Betreibung Nr. …) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 26.60 angesetzte Frist von 10 Tagen neu ausgelöst. Es gelten die Säumnisfolgen der betreibungsamtli- chen Verfügung.
4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, und unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
16. August 2019