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63_III_37

BGE 63 III 37

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger ersteigerte die Rekurrentin das Pfand um Fr. 100~-. Am

27. August 1936 stellte ihr das Betreibungsamt einen Pfandausfallschein zu, wonach der Nettoerlös Fr. 16.80 betrug, der zugleich angewiesen wurde. AufBegehren vom gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Re- kurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekw- rentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem An- trag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid geschützt mit der Begründung, es sei nirgends vorgeschrieben, in welcher Form die Kostenrechnung den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei; hier habe die Gläubigerin aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de Höhe der Verwertungskostenersehen können; von diesem Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang des verlangten Auszuges zur Folge haben, SOllst hätte es

38 Schuldbetreibungs- nnd Konkursrooht. No 10. der Gläubiger in der Hand, noch am letzten Tage der Frist durch Stellung' eines solchen Begehrens sich selbst die Frist zu erstr~cken, was bei mehreren Gläubigern zu Rechtsungleichheit führen würde. B. - Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Eintreten und Gut- heissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu materieller Erledigung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 39 Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen. Ebensowenig ist der Einwand der Rechtsungleichheit unter den mehreren Gläubigern begründet, denn alle haben das Recht, eine Abrechnung nach Art. 17 zu verlangen, und für alle, die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich des Fristbeginns. Wenn für diejenigen, die ein Begehren nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere ist, so haben sie dies nur ihTem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Da das Ende der demnach vom 9. September an lau- fenden Frist in die Betreibungsferien fiel (19. September), wurde sie bis 30. September verlängert, sodass die am

21. eingereichte Beschwerde rechtzeitig war. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Entscheid vom 6. Februa.r 1937 i. S. Tra.ne A.-G. Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der Beschwerdefrist seit Zustellung der d eta i I 1 i e r t e n K 0 - s t e n r e c h nun g (Art_ 17 GebTarif) zulässig, sofern die letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom Globalbetrag der Kosten verlangt wurde. La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans le delai de plainte des la communication du oompte detaille des frais (art. 17 du tarif) pourvu que ce compte ait eM demande dans le delai de plainte a partir de la date a laquelle le plaignant a eu connaissance du montant global des frais. Le spese relative ad una procedura di esecuzione vanno contestate entro il termine valevole per iI reclamo, apartire dal giorno in cui venne notificato il conto dettagliato delle spese (art. 17 della tariffa), purche quest'ultimo sia a sua volta stato richiesto entro il termine valevole per il reclamo, apartire dal giorno in cui se ne conobbe l'ammontare globale. A. - In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger ersteigerte die Rekurrentin das Pfand um Fr. 100~-. Am

27. August 1936 stellte ihr das Betreibungsamt einen Pfandausfallschein zu, wonach der Nettoerlös Fr. 16.80 betrug, der zugleich angewiesen wurde. AufBegehren vom gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Re- kurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekw- rentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem An- trag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid geschützt mit der Begründung, es sei nirgends vorgeschrieben, in welcher Form die Kostenrechnung den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei; hier habe die Gläubigerin aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de Höhe der Verwertungskostenersehen können; von diesem Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang des verlangten Auszuges zur Folge haben, SOllst hätte es

38 Schuldbetreibungs- nnd Konkursrooht. No 10. der Gläubiger in der Hand, noch am letzten Tage der Frist durch Stellung' eines solchen Begehrens sich selbst die Frist zu erstr~cken, was bei mehreren Gläubigern zu Rechtsungleichheit führen würde. B. - Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Eintreten und Gut- heissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu materieller Erledigung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Für die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ist entscheidend, ob die Frist zur Anfechtung einer Kosten- forderung für den betreibenden Gläubiger, der eine de- taillierte Kostenrechnung gemäss Art. 17 GebTar verlangt, vom Tage des Empfanges dieser Rechnung, oder aber von dem (früheren) Zeitpunkt an läuft, da er von dem Total- betrag der von ihm verlangten Kosten Kenntnis erhalten hatte. Die von der Vorinstanz geteilte letztere Auffassung wird dem Sinne des Art. 17 GebTar nicht gerecht. Indem nach dieser Bestimmung den Parteien ein Recht zuerkannt wird, vom Betreibungsamt gegen Gebühr die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung zu verlangen, wird anerkannt, dass die Parteien nicht verpflichtet sind, sich selber auf das Betreibungsamt zu begeben, um von der detaillierten Rechnung Einsicht zu nehmen, sondern dass sie ihr Beschwerderecht wahren, wenn sie in n e rh alb der B e s c h wer d e fr ist die Abschrift verlangen. Demnach muss angenommen werden, dass allfaIlige Fehler in der Abrechnung noch während der seit Erlass der ver- langten Detailaufstellung laufenden Beschwerdefrist ge- rügt werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass der TotaIbetrag der Kostenrechnung angefochten werde, bevor die einzelnen Posten derselben bekannt sind. Von einer eigenmächtigen Erstreckung der Beschwerdefrist durch Bestellung einer Abrechnung gemäss Art. 17 kann daher nicht wohl gesprochen werden, weil vorher die Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. No 11. 39 Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen. Ebensowenig ist der Einwand der Rechtsungleichheit unter den mehreren Gläubigern begründet, denn alle haben das Recht, eine Abrechnung nach Art. 17 zu verlangen, und für alle, die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich des Fristbeginns. Wenn für diejenigen, die ein Begehren nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere ist, so haben sie dies nur ihTem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Da das Ende der demnach vom 9. September an lau- fenden Frist in die Betreibungsferien fiel (19. September), wurde sie bis 30. September verlängert, sodass die am

21. eingereichte Beschwerde rechtzeitig war. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird.