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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29.
pas d'inconvenient a la vente de ces biens, sous reserve
naturellement de prelever le produit de la realisation
aiierent a ses droits' dans la communaute.
nest de meme sans importance que le recourant ait
deja fait saisir la part de communaute qui appartient a Ba
soour Stucky; au cas on ses poursuites aboutiraient a la
saisie de l'immeuble lui-meme, la saisie de cette part de
communaute tomberait du fait meme.
n ressort ainsi de ce qui precMe que la decision de
l'office etait pour le moins prematuree, car en l'etat rien
n'autorise a dire que le recourant ne sera pas un jour en
droit de requerir la saisie de l'immeuble -
ce dont l'office
aura a s'assurer le moment venu -, et jusque-Iale seques-
tre doit etre maintenu sur la base des poursuites intentees.
Le Tribunal fbUral prononee:
Le recours est admis et la decision attaquee reformee
en ce sens que le sequestre est maintenu.
29. Entscheid vom 3. Oktober 1947 i. S. Esseiva,
Die Friat für den Gläubiger zur Beschwerdeführung gegen die
Au88Cheidung von Kompetenzstücken läuft vom Empfang der
PfändWlgsurkunde an Wld wird dadurch, dass der Gläubiger
innert derselben beim BetreibWlgsatnt ein Verzeichnis der
Kompetenzstücke im Sinne von Art: 28 Aha. 4 GebTarif ver·
langt, nicht verlängert.
Le crea.n.cier qui entend porter pJainte contre Ja dooision par
Jaquelle l'oftice doolare certains biens 80ustmits A Ja saisie en
qualiM de biena indiBpenaables au d~biteur doit le faire dans
les dix jours de la. communica.tion du proce.s-verbal de saisie.
Ce delai n'est pas prolonge du fait que le crea.ncier, faisant
usage de Ja fa.culM prevue par l'art. 28 al. 4 du tarif, aura.it
dans ce meme la.ps de temps demande A l'office de lui deIivrer
Ja liste des biens insaisissables Iaisses au debiteur.
n creditore ehe intende inoltmre reclamo contro la. decisione con
la. quaIe l'uffieio dichiam impignombili certi beni perche indio
speruiabili al debitore deve agireentro dieci giorui dalla. comu·
nicazione deI verbale di pignora.mento. Questo termine non e
prolungato pel fatto che il creditore, valendosi della. fa.coltA
prevista dall'art. 28 cp. 4 delIa tariffa, ha chiesto ~tro detto
)
I
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29.
1US
termine ehe l'uffieio gli rila.sci la Iista dei beni impignorabiIi
la.sciati al debitore.
Am 25. April 1947 wurden dem Schuldner Sachen im
Werte von Fr. 722.- gepfandet. Die Pfandungsurkunde
enthält den Vermerk: « Weitere pfändbare Sachen fanden
sich nicht vor ... Die vorhandenen Maschinen (Drehbank,
Bohrmaschine, 2 Schraubstöcke) sowie das Bertifswerkzeug
müssen dem Schuldner als Kompetenzstücke belassen
werden ». Binnen I 0 Tagen seit Zustellung der Pfändungs-
urkunde verlangte der Gläubiger beim Betreibungsamt
ein Verzeichnis der Kompetenzstücke.-Am 30. Juni wurde
ihm dieses zugestellt, worauf er am 8. Juli Beschwerde
mit dem Begehren auf Pfändung des freigegebenen· Be-
triebsmobiliars erhob. Nach bloss teilweiser Gutheissung
derselben durch die kantonale Aufsichtsbehörde verlangt
der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs gänzliche,
jedenfalls weitergehende Pfändung des Betriebsmobiliars.
Die Schulilbetreibung8- und Konlcurikammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz lässt für den Gläubiger die Frist zur
Beschwerdeführung gegen die Ausscheidung von Kompe-
tenzstücken nicht vom Empfang der Pfändungsurkunde
än'laufen, sondern vom Empfang des detaillierten Ver-
WiChnisses der Kompetenzstücke an, das er binnen 10 Ta-
gen seit Empfang der Pfändungsurkunde beim Betreibungs-
amt verlangt hat. Diese von vereinzelten kantonalen Auf-
sichtsbehörden befolgte Praxis (vgl. BlZR 29 Nr.73,
ZbJV 68, 295; JAEGER, Praxis IV, Art.· 92, S. 48) findet
indessen im Gesetze keine. Grundlage.
Rein begriffiich geht es nicht an, die anzufechtende
Verfügung, nämlich die Nichtpfändung der Kompetenz-
stücke, vom Vollzug der Pfändung der übrigen Sachen
zu trennen und auf einen spätem Zeitpunkt zu verlegen.
Die Nichtpfandung der Kompetenzstücke ist lediglich die
negative Seite der auf die pfandbaren Sachen beschränkten
Pfandung, also gleichzeitig mit dieser perfekt. Durch die
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
Zustellung der PIandungsurkunde erhält der Gläubiger
Kenntnis von der Nichtpfändung andern Vermögens. Aus
dem nachträglich einverlangten Verzeichnis erfahrt er nur
noch, was für weitere Gegenstände vorhanden und als
Kompetenzstücke behandelt worden sind. Diese genaue
Kenntnis ist übrigens nicht unbedingt nötig, um die Nicht-
pfandung anzufechten. Der Gläubiger kann auch auf
andre Weise wissen bzw. erfahren, was der Schuldner
ausser den gepfändeten Objekten noch besitzt. Im vor-
liegenden Falle waren zudem in der Pfändungsurkunde
selber einige im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie
generell das Berufswerkzeug als unpfändbar erwähnt. Die
Verfügung über die Ausscheidung der Kompetenzstücke
liegt in der Pfandungsurkunde, nicht im nachträglich ver-
langten Detailverzeichnis, daS vielmehr nur das Motiv zur
Verfügung darstellt. In den häufigen Fällen übrigens,
wo sich der Gläubiger nach Empfang der Pfändungsur-
kunde mündlich beim Betreibungsamt über die dem
Schuldner belassenen Kompetenzstücke erkundigt und
sich mit der mündlichen Auskunft desselben begnügt, kann
keine Rede davon sein, dass die Beschwerdefrist mit dieser
Vorsprache neu zu laufen begänne.
Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht etwa auf
die vom Bundesgericht begründete Praxis gestützt werden,
wonach die Frist zur Beschwerde gegen die Betreibungs-
kosten erst vom Erhalt der detaillierten Kostenrechnung
an läuft, sofern diese binnen 10 Tagen seit Kenntnis vom
Globalbetrag der Kosten verlangt wurde (BGE 63 III 37).
Eine bloss im Totalbetrag bekanntgegebene Kostenrech-
nung lässt sich ohne Kenntnis der einzelnen Posten
schlechterdings nicht oder nur ins Blaue hinein anfechten.
Ohne detaillierte Rechnungstellung liegt überhaupt noch
keine vollständige Verfügung über die Kosten, jedenfalls
keine rechtsgenügliche Mitteilung einer solchen vor. Es
liegt mithin in der Natur der Sache, dass die Beschwerde-
frist mit der Zustellung der -
ohne Verzögerung verlang-
ten -
Detailaufstellung beginne.
Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 29.
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Ebensowenig kann zugunsten eines spätem Fristbeginns
daraus etwas hergeleitet werden, dass Art. 28 Abs_ 4 des
C:.ebührentarifs das Recht des Gläubigers, ein Verzeichnis
der dem Schuldner belassenen Vermögensstücke zu ver-
langen, besonders erwähnt; Es wollte damit nichts wei-
teres bestimmt werden, als dass ein solches Verzeichnis zu
dem billigen generellen Tarif des Art. 9 Abs. 3 verlangt
werden kann. Irgendwelche Änderung am gesetzlichen
Fristenlauf kann aus diesem Hinweis schon deshalb nicht
folgen, weil dies ausserhalb der dem Bundesrat gemäss
Art. 16 SchKG zustehenden Kompetenz fiele.
Wenn ferner das Recht des Gläubigers, das Verzeichnis
zu verlangen, auf 10 Tage befristet wird, so handelt es
sich dabei offenbar um eine analoge Anwendung der
Beschwerdefrist, die jedoch keinen zureichenden Anhalt
im Gesetz hat.
Wird dem Begehren um Zustellung eines Kompetenz-
verzeichnisses die Wirkung der Hinausschiebung des Be-
schwerdefristbeginns versagt, so ist allerdings der Gläu-
biger, der von der Pfändung nicht befriedigt ist, u. U. ge-
zwungen, das Verzeichnis sofort nach Empfang der Pfän-
dungsurkunde zu verlangen und innert des ihm dann nach
Zustellung desselben noch verbleibenden Restes der Frist
die Beschwerde gegen die Nichtpfändung der bestrittenen
Kompetenzstücke einzureichen. Ob in Härtefallen, z. B.
wenn trotz sofortiger Einforderung des Verzeichnisses
dessen Zustellung durch das Betreibungsamt bis hart an
das Ende der Beschwerdefrist oder darüber hinaus ver-
zögert würde, dem Beschwerdeführer ein Ausweg ad hoc,
event. durch Zulassung ergänzender Beschwerdeanträge,
zu gestatten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Grund-
sätzlich aber ist die Lage des Betroffenen keine andere als
in zahlreichen andern Fällen, wo der Beschwerdeführer
oder Kläger binnen der 10tägigen Frist sich erst noch
Kenntnis von wesentlichen Tatsachen verschaffen muss,
um sich über die Aussichten einer Beschwerde bzw. Klage
und den besten Angriffspunkt schlüssig machen, ja über-
~',
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.
haupt sie rechtsgenüglich substanzieren zu können. So
ist z. B. nach erfolgter Lohnpfändung der Gläubiger eben-
fa4ls darauf angewi~n, sich· binnen der Beschwerdefrist
über Erwerbsverhältnisse, Existenzminimum, alIIaIlige
Lohnabtretungen usw. des Schuldners zu erkundigen.
Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit solcher vor-
gängiger Erkundigungen sind diese Fristen immerhin auf
10 Tage bemessen. Nur für die nötige Bedenkzeit und die
Abfassung der Eingabe würde eine kürzere Frist genügen.
Sowenig in den angeführten Fällen die Einziehung der
nötigen Information die bereits laufende Frist zu verlän-
gern vermag, sowenig kann das Begehren um Bekanntgabe
der Kompetenzstücke diese Wirkung haben und das zuge-
stellte Verzeichnis an die Stelle der einzigen ergangenen
Verfügung, der in der UrkUnde verkörperten Pfändung,
treten.
War mithin die Beschwerde des Gläubigers an die Auf-
sichtsbehörde verspätet, so ist der vorliegende Rekurs
gegen deren Entscheid abzuweisen.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konhtrskammer:
Der Rekurs wird. abgewiesen.
30. Entscheid, vom 8. Oktober 1947 i. S. Sehneider.
Die Rechtshilfe ein~' ~dern Betreibungsamtes ist erforderlicH für
Amtshandlungeni1;l dessen Kreis;
.
-
nicht für Forderungspfändungen. Zustellungen und Anzeigen.
Diese können vom Betreibungsort aus auf postalischem Weg
erfolgen.
'"
Art. 34. 72. 89, 99 SchKG.,
Requisitions d'un office a unaulre: L'ofBce ~ui a a pro#er a ~
acte de poursuite dans un autre arrondlSS6lllent, dOlt' requenr
l'assistance de i'office da cet arrondissement
.
- a moins qu'll ne s'agisse .que de sa.is~ une creanC?'. de notlfier
une piece ou de commuruquer un aVIS. ces operatlOns pouvant
se faire par voie postale.
Art. 34, 72,89, 99 LP.
Schuldbotreibungs. und Konkursrecht. N<> 30.
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Richieste d'un ufficio ad un altra ufficio: L'uffieio ehe deve proce-
dere ad un atto csecutivo in un altro eireondario deve chiedere
l'aiuto dell'ufficio di questo eircond8.rio,
-
a meno ehe si tratti soItanto di pignorare un credito, di noti-
ficare un atto 0 di eomunicare un avviso, operazioni ehe si pos-
sono fare per posta.
Art. 34, 72, 89, 99 LEF.
A. -
Gegen den Rekurrenten wurde, als er noch in
Urdorf, Kanton Zürich, wohnte, am 19. Oktober 1946 eine
Lohnpfändung von monatlich Fr. 75.- bis zum Betrage
von Fr. 850.- vorgenommen. Nach viermonatigem Ar-
beitsunterbruch nahm er Wohnsitz in Neuenhof, Kanton
Aargau. Dem gegenwärtigen dortigen Arbeitgeber zeigte
das Betreibungsamt Urdorf die Lohnpfändung am 11. Juni
1947 unverändert an.
B. -
Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil das
Betreibungsamt Urdorf nicht mehr zuständig sei, die Ver-
hältnisse am neuen Wohnort andere seien und ausserdem
das Betreibungsamt Neuenhof eine anderweitige Lohn-
pfändung gegen ihn angeordnet habe.
G. -
Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die ange-
fochtene Anzeige als nichtig, die obere dagegen liess sie
mit Entscheid vom 9. September 1947 gelten und wies
inso~it die Beschwerde des Schuldners ab; sie ordn~te
lediglich die neue Festsetzung der pfändbaren Lohnquote
auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners
an.
D. -
Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner
an seiner Beschwerde fest.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Da der Schuldner zur Zeit der Pf'andungsankündi-
gung im Kreis Urdorf wohnte, war das dortige Betreibungs-
amt zum Yollzug der Pfändung zuständig und ist für die
Durchführung . und Beendigung der betreffenden Betrei-
bung zuständig geblieben (Art. 63 SchKG). Das haben
auch die beiden Vorinstanzen angenommen. Während aber