Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29. pas d'inconvenient a la vente de ces biens, sous reserve naturellement de prelever le produit de la realisation aiierent a ses droits' dans la communaute. nest de meme sans importance que le recourant ait deja fait saisir la part de communaute qui appartient a Ba soour Stucky; au cas on ses poursuites aboutiraient a la saisie de l'immeuble lui-meme, la saisie de cette part de communaute tomberait du fait meme. n ressort ainsi de ce qui precMe que la decision de l'office etait pour le moins prematuree, car en l'etat rien n'autorise a dire que le recourant ne sera pas un jour en droit de requerir la saisie de l'immeuble - ce dont l'office aura a s'assurer le moment venu -, et jusque-Iale seques- tre doit etre maintenu sur la base des poursuites intentees. Le Tribunal fbUral prononee: Le recours est admis et la decision attaquee reformee en ce sens que le sequestre est maintenu.
29. Entscheid vom 3. Oktober 1947 i. S. Esseiva, Die Friat für den Gläubiger zur Beschwerdeführung gegen die Au88Cheidung von Kompetenzstücken läuft vom Empfang der PfändWlgsurkunde an Wld wird dadurch, dass der Gläubiger innert derselben beim BetreibWlgsatnt ein Verzeichnis der Kompetenzstücke im Sinne von Art: 28 Aha. 4 GebTarif ver· langt, nicht verlängert. Le crea.n.cier qui entend porter pJainte contre Ja dooision par Jaquelle l'oftice doolare certains biens 80ustmits A Ja saisie en qualiM de biena indiBpenaables au d~biteur doit le faire dans les dix jours de la. communica.tion du proce.s-verbal de saisie. Ce delai n'est pas prolonge du fait que le crea.ncier, faisant usage de Ja fa.culM prevue par l'art. 28 al. 4 du tarif, aura.it dans ce meme la.ps de temps demande A l'office de lui deIivrer Ja liste des biens insaisissables Iaisses au debiteur. n creditore ehe intende inoltmre reclamo contro la. decisione con la. quaIe l'uffieio dichiam impignombili certi beni perche indio speruiabili al debitore deve agireentro dieci giorui dalla. comu· nicazione deI verbale di pignora.mento. Questo termine non e prolungato pel fatto che il creditore, valendosi della. fa.coltA prevista dall'art. 28 cp. 4 delIa tariffa, ha chiesto ~tro detto ) I Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29. 1US termine ehe l'uffieio gli rila.sci la Iista dei beni impignorabiIi la.sciati al debitore. Am 25. April 1947 wurden dem Schuldner Sachen im Werte von Fr. 722.- gepfandet. Die Pfandungsurkunde enthält den Vermerk: « Weitere pfändbare Sachen fanden sich nicht vor ... Die vorhandenen Maschinen (Drehbank, Bohrmaschine, 2 Schraubstöcke) sowie das Bertifswerkzeug müssen dem Schuldner als Kompetenzstücke belassen werden ». Binnen I 0 Tagen seit Zustellung der Pfändungs- urkunde verlangte der Gläubiger beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der Kompetenzstücke.-Am 30. Juni wurde ihm dieses zugestellt, worauf er am 8. Juli Beschwerde mit dem Begehren auf Pfändung des freigegebenen· Be- triebsmobiliars erhob. Nach bloss teilweiser Gutheissung derselben durch die kantonale Aufsichtsbehörde verlangt der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs gänzliche, jedenfalls weitergehende Pfändung des Betriebsmobiliars. Die Schulilbetreibung8- und Konlcurikammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz lässt für den Gläubiger die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Ausscheidung von Kompe- tenzstücken nicht vom Empfang der Pfändungsurkunde än'laufen, sondern vom Empfang des detaillierten Ver- WiChnisses der Kompetenzstücke an, das er binnen 10 Ta- gen seit Empfang der Pfändungsurkunde beim Betreibungs- amt verlangt hat. Diese von vereinzelten kantonalen Auf- sichtsbehörden befolgte Praxis (vgl. BlZR 29 Nr.73, ZbJV 68, 295; JAEGER, Praxis IV, Art.· 92, S. 48) findet indessen im Gesetze keine. Grundlage. Rein begriffiich geht es nicht an, die anzufechtende Verfügung, nämlich die Nichtpfändung der Kompetenz- stücke, vom Vollzug der Pfändung der übrigen Sachen zu trennen und auf einen spätem Zeitpunkt zu verlegen. Die Nichtpfandung der Kompetenzstücke ist lediglich die negative Seite der auf die pfandbaren Sachen beschränkten Pfandung, also gleichzeitig mit dieser perfekt. Durch die 116 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29. Zustellung der PIandungsurkunde erhält der Gläubiger Kenntnis von der Nichtpfändung andern Vermögens. Aus dem nachträglich einverlangten Verzeichnis erfahrt er nur noch, was für weitere Gegenstände vorhanden und als Kompetenzstücke behandelt worden sind. Diese genaue Kenntnis ist übrigens nicht unbedingt nötig, um die Nicht- pfandung anzufechten. Der Gläubiger kann auch auf andre Weise wissen bzw. erfahren, was der Schuldner ausser den gepfändeten Objekten noch besitzt. Im vor- liegenden Falle waren zudem in der Pfändungsurkunde selber einige im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie generell das Berufswerkzeug als unpfändbar erwähnt. Die Verfügung über die Ausscheidung der Kompetenzstücke liegt in der Pfandungsurkunde, nicht im nachträglich ver- langten Detailverzeichnis, daS vielmehr nur das Motiv zur Verfügung darstellt. In den häufigen Fällen übrigens, wo sich der Gläubiger nach Empfang der Pfändungsur- kunde mündlich beim Betreibungsamt über die dem Schuldner belassenen Kompetenzstücke erkundigt und sich mit der mündlichen Auskunft desselben begnügt, kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdefrist mit dieser Vorsprache neu zu laufen begänne. Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht etwa auf die vom Bundesgericht begründete Praxis gestützt werden, wonach die Frist zur Beschwerde gegen die Betreibungs- kosten erst vom Erhalt der detaillierten Kostenrechnung an läuft, sofern diese binnen 10 Tagen seit Kenntnis vom Globalbetrag der Kosten verlangt wurde (BGE 63 III 37). Eine bloss im Totalbetrag bekanntgegebene Kostenrech- nung lässt sich ohne Kenntnis der einzelnen Posten schlechterdings nicht oder nur ins Blaue hinein anfechten. Ohne detaillierte Rechnungstellung liegt überhaupt noch keine vollständige Verfügung über die Kosten, jedenfalls keine rechtsgenügliche Mitteilung einer solchen vor. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass die Beschwerde- frist mit der Zustellung der - ohne Verzögerung verlang- ten - Detailaufstellung beginne. Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 29. 117 Ebensowenig kann zugunsten eines spätem Fristbeginns daraus etwas hergeleitet werden, dass Art. 28 Abs_ 4 des C:.ebührentarifs das Recht des Gläubigers, ein Verzeichnis der dem Schuldner belassenen Vermögensstücke zu ver- langen, besonders erwähnt; Es wollte damit nichts wei- teres bestimmt werden, als dass ein solches Verzeichnis zu dem billigen generellen Tarif des Art. 9 Abs. 3 verlangt werden kann. Irgendwelche Änderung am gesetzlichen Fristenlauf kann aus diesem Hinweis schon deshalb nicht folgen, weil dies ausserhalb der dem Bundesrat gemäss Art. 16 SchKG zustehenden Kompetenz fiele. Wenn ferner das Recht des Gläubigers, das Verzeichnis zu verlangen, auf 10 Tage befristet wird, so handelt es sich dabei offenbar um eine analoge Anwendung der Beschwerdefrist, die jedoch keinen zureichenden Anhalt im Gesetz hat. Wird dem Begehren um Zustellung eines Kompetenz- verzeichnisses die Wirkung der Hinausschiebung des Be- schwerdefristbeginns versagt, so ist allerdings der Gläu- biger, der von der Pfändung nicht befriedigt ist, u. U. ge- zwungen, das Verzeichnis sofort nach Empfang der Pfän- dungsurkunde zu verlangen und innert des ihm dann nach Zustellung desselben noch verbleibenden Restes der Frist die Beschwerde gegen die Nichtpfändung der bestrittenen Kompetenzstücke einzureichen. Ob in Härtefallen, z. B. wenn trotz sofortiger Einforderung des Verzeichnisses dessen Zustellung durch das Betreibungsamt bis hart an das Ende der Beschwerdefrist oder darüber hinaus ver- zögert würde, dem Beschwerdeführer ein Ausweg ad hoc, event. durch Zulassung ergänzender Beschwerdeanträge, zu gestatten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Grund- sätzlich aber ist die Lage des Betroffenen keine andere als in zahlreichen andern Fällen, wo der Beschwerdeführer oder Kläger binnen der 10tägigen Frist sich erst noch Kenntnis von wesentlichen Tatsachen verschaffen muss, um sich über die Aussichten einer Beschwerde bzw. Klage und den besten Angriffspunkt schlüssig machen, ja über- ~' , 118 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30. haupt sie rechtsgenüglich substanzieren zu können. So ist z. B. nach erfolgter Lohnpfändung der Gläubiger eben- fa4ls darauf angewi~n, sich· binnen der Beschwerdefrist über Erwerbsverhältnisse, Existenzminimum, alIIaIlige Lohnabtretungen usw. des Schuldners zu erkundigen. Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit solcher vor- gängiger Erkundigungen sind diese Fristen immerhin auf 10 Tage bemessen. Nur für die nötige Bedenkzeit und die Abfassung der Eingabe würde eine kürzere Frist genügen. Sowenig in den angeführten Fällen die Einziehung der nötigen Information die bereits laufende Frist zu verlän- gern vermag, sowenig kann das Begehren um Bekanntgabe der Kompetenzstücke diese Wirkung haben und das zuge- stellte Verzeichnis an die Stelle der einzigen ergangenen Verfügung, der in der UrkUnde verkörperten Pfändung, treten. War mithin die Beschwerde des Gläubigers an die Auf- sichtsbehörde verspätet, so ist der vorliegende Rekurs gegen deren Entscheid abzuweisen. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konhtrskammer: Der Rekurs wird. abgewiesen.
30. Entscheid, vom 8. Oktober 1947 i. S. Sehneider. Die Rechtshilfe ein~' ~dern Betreibungsamtes ist erforderlicH für Amtshandlungeni1;l dessen Kreis; . - nicht für Forderungspfändungen. Zustellungen und Anzeigen. Diese können vom Betreibungsort aus auf postalischem Weg erfolgen. '" Art. 34. 72. 89, 99 SchKG., Requisitions d'un office a unaulre: L'ofBce ~ui a a pro#er a ~ acte de poursuite dans un autre arrondlSS6lllent, dOlt' requenr l'assistance de i'office da cet arrondissement .
- a moins qu'll ne s'agisse .que de sa.is~ une creanC?'. de notlfier une piece ou de commuruquer un aVIS. ces operatlOns pouvant se faire par voie postale. Art. 34, 72,89, 99 LP. Schuldbotreibungs. und Konkursrecht. N<> 30. 119 Richieste d'un ufficio ad un altra ufficio: L'uffieio ehe deve proce- dere ad un atto csecutivo in un altro eireondario deve chiedere l'aiuto dell'ufficio di questo eircond8.rio, - a meno ehe si tratti soItanto di pignorare un credito, di noti- ficare un atto 0 di eomunicare un avviso, operazioni ehe si pos- sono fare per posta. Art. 34, 72, 89, 99 LEF. A. - Gegen den Rekurrenten wurde, als er noch in Urdorf, Kanton Zürich, wohnte, am 19. Oktober 1946 eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 75.- bis zum Betrage von Fr. 850.- vorgenommen. Nach viermonatigem Ar- beitsunterbruch nahm er Wohnsitz in Neuenhof, Kanton Aargau. Dem gegenwärtigen dortigen Arbeitgeber zeigte das Betreibungsamt Urdorf die Lohnpfändung am 11. Juni 1947 unverändert an. B. - Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil das Betreibungsamt Urdorf nicht mehr zuständig sei, die Ver- hältnisse am neuen Wohnort andere seien und ausserdem das Betreibungsamt Neuenhof eine anderweitige Lohn- pfändung gegen ihn angeordnet habe. G. - Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die ange- fochtene Anzeige als nichtig, die obere dagegen liess sie mit Entscheid vom 9. September 1947 gelten und wies inso~it die Beschwerde des Schuldners ab; sie ordn~te lediglich die neue Festsetzung der pfändbaren Lohnquote auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners an. D. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seiner Beschwerde fest. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Da der Schuldner zur Zeit der Pf'andungsankündi- gung im Kreis Urdorf wohnte, war das dortige Betreibungs- amt zum Yollzug der Pfändung zuständig und ist für die Durchführung . und Beendigung der betreffenden Betrei- bung zuständig geblieben (Art. 63 SchKG). Das haben auch die beiden Vorinstanzen angenommen. Während aber