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73_III_114

BGE 73 III 114

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-03 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29.

pas d'inconvenient a la vente de ces biens, sous reserve

naturellement de prelever le produit de la realisation

aiierent a ses droits' dans la communaute.

nest de meme sans importance que le recourant ait

deja fait saisir la part de communaute qui appartient a Ba

soour Stucky; au cas on ses poursuites aboutiraient a la

saisie de l'immeuble lui-meme, la saisie de cette part de

communaute tomberait du fait meme.

n ressort ainsi de ce qui precMe que la decision de

l'office etait pour le moins prematuree, car en l'etat rien

n'autorise a dire que le recourant ne sera pas un jour en

droit de requerir la saisie de l'immeuble -

ce dont l'office

aura a s'assurer le moment venu -, et jusque-Iale seques-

tre doit etre maintenu sur la base des poursuites intentees.

Le Tribunal fbUral prononee:

Le recours est admis et la decision attaquee reformee

en ce sens que le sequestre est maintenu.

29. Entscheid vom 3. Oktober 1947 i. S. Esseiva,

Die Friat für den Gläubiger zur Beschwerdeführung gegen die

Au88Cheidung von Kompetenzstücken läuft vom Empfang der

PfändWlgsurkunde an Wld wird dadurch, dass der Gläubiger

innert derselben beim BetreibWlgsatnt ein Verzeichnis der

Kompetenzstücke im Sinne von Art: 28 Aha. 4 GebTarif ver·

langt, nicht verlängert.

Le crea.n.cier qui entend porter pJainte contre Ja dooision par

Jaquelle l'oftice doolare certains biens 80ustmits A Ja saisie en

qualiM de biena indiBpenaables au d~biteur doit le faire dans

les dix jours de la. communica.tion du proce.s-verbal de saisie.

Ce delai n'est pas prolonge du fait que le crea.ncier, faisant

usage de Ja fa.culM prevue par l'art. 28 al. 4 du tarif, aura.it

dans ce meme la.ps de temps demande A l'office de lui deIivrer

Ja liste des biens insaisissables Iaisses au debiteur.

n creditore ehe intende inoltmre reclamo contro la. decisione con

la. quaIe l'uffieio dichiam impignombili certi beni perche indio

speruiabili al debitore deve agireentro dieci giorui dalla. comu·

nicazione deI verbale di pignora.mento. Questo termine non e

prolungato pel fatto che il creditore, valendosi della. fa.coltA

prevista dall'art. 28 cp. 4 delIa tariffa, ha chiesto ~tro detto

)

I

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29.

1US

termine ehe l'uffieio gli rila.sci la Iista dei beni impignorabiIi

la.sciati al debitore.

Am 25. April 1947 wurden dem Schuldner Sachen im

Werte von Fr. 722.- gepfandet. Die Pfandungsurkunde

enthält den Vermerk: « Weitere pfändbare Sachen fanden

sich nicht vor ... Die vorhandenen Maschinen (Drehbank,

Bohrmaschine, 2 Schraubstöcke) sowie das Bertifswerkzeug

müssen dem Schuldner als Kompetenzstücke belassen

werden ». Binnen I 0 Tagen seit Zustellung der Pfändungs-

urkunde verlangte der Gläubiger beim Betreibungsamt

ein Verzeichnis der Kompetenzstücke.-Am 30. Juni wurde

ihm dieses zugestellt, worauf er am 8. Juli Beschwerde

mit dem Begehren auf Pfändung des freigegebenen· Be-

triebsmobiliars erhob. Nach bloss teilweiser Gutheissung

derselben durch die kantonale Aufsichtsbehörde verlangt

der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs gänzliche,

jedenfalls weitergehende Pfändung des Betriebsmobiliars.

Die Schulilbetreibung8- und Konlcurikammer

zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz lässt für den Gläubiger die Frist zur

Beschwerdeführung gegen die Ausscheidung von Kompe-

tenzstücken nicht vom Empfang der Pfändungsurkunde

än'laufen, sondern vom Empfang des detaillierten Ver-

WiChnisses der Kompetenzstücke an, das er binnen 10 Ta-

gen seit Empfang der Pfändungsurkunde beim Betreibungs-

amt verlangt hat. Diese von vereinzelten kantonalen Auf-

sichtsbehörden befolgte Praxis (vgl. BlZR 29 Nr.73,

ZbJV 68, 295; JAEGER, Praxis IV, Art.· 92, S. 48) findet

indessen im Gesetze keine. Grundlage.

Rein begriffiich geht es nicht an, die anzufechtende

Verfügung, nämlich die Nichtpfändung der Kompetenz-

stücke, vom Vollzug der Pfändung der übrigen Sachen

zu trennen und auf einen spätem Zeitpunkt zu verlegen.

Die Nichtpfandung der Kompetenzstücke ist lediglich die

negative Seite der auf die pfandbaren Sachen beschränkten

Pfandung, also gleichzeitig mit dieser perfekt. Durch die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

Zustellung der PIandungsurkunde erhält der Gläubiger

Kenntnis von der Nichtpfändung andern Vermögens. Aus

dem nachträglich einverlangten Verzeichnis erfahrt er nur

noch, was für weitere Gegenstände vorhanden und als

Kompetenzstücke behandelt worden sind. Diese genaue

Kenntnis ist übrigens nicht unbedingt nötig, um die Nicht-

pfandung anzufechten. Der Gläubiger kann auch auf

andre Weise wissen bzw. erfahren, was der Schuldner

ausser den gepfändeten Objekten noch besitzt. Im vor-

liegenden Falle waren zudem in der Pfändungsurkunde

selber einige im einzelnen bezeichnete Maschinen sowie

generell das Berufswerkzeug als unpfändbar erwähnt. Die

Verfügung über die Ausscheidung der Kompetenzstücke

liegt in der Pfandungsurkunde, nicht im nachträglich ver-

langten Detailverzeichnis, daS vielmehr nur das Motiv zur

Verfügung darstellt. In den häufigen Fällen übrigens,

wo sich der Gläubiger nach Empfang der Pfändungsur-

kunde mündlich beim Betreibungsamt über die dem

Schuldner belassenen Kompetenzstücke erkundigt und

sich mit der mündlichen Auskunft desselben begnügt, kann

keine Rede davon sein, dass die Beschwerdefrist mit dieser

Vorsprache neu zu laufen begänne.

Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht etwa auf

die vom Bundesgericht begründete Praxis gestützt werden,

wonach die Frist zur Beschwerde gegen die Betreibungs-

kosten erst vom Erhalt der detaillierten Kostenrechnung

an läuft, sofern diese binnen 10 Tagen seit Kenntnis vom

Globalbetrag der Kosten verlangt wurde (BGE 63 III 37).

Eine bloss im Totalbetrag bekanntgegebene Kostenrech-

nung lässt sich ohne Kenntnis der einzelnen Posten

schlechterdings nicht oder nur ins Blaue hinein anfechten.

Ohne detaillierte Rechnungstellung liegt überhaupt noch

keine vollständige Verfügung über die Kosten, jedenfalls

keine rechtsgenügliche Mitteilung einer solchen vor. Es

liegt mithin in der Natur der Sache, dass die Beschwerde-

frist mit der Zustellung der -

ohne Verzögerung verlang-

ten -

Detailaufstellung beginne.

Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. N° 29.

117

Ebensowenig kann zugunsten eines spätem Fristbeginns

daraus etwas hergeleitet werden, dass Art. 28 Abs_ 4 des

C:.ebührentarifs das Recht des Gläubigers, ein Verzeichnis

der dem Schuldner belassenen Vermögensstücke zu ver-

langen, besonders erwähnt; Es wollte damit nichts wei-

teres bestimmt werden, als dass ein solches Verzeichnis zu

dem billigen generellen Tarif des Art. 9 Abs. 3 verlangt

werden kann. Irgendwelche Änderung am gesetzlichen

Fristenlauf kann aus diesem Hinweis schon deshalb nicht

folgen, weil dies ausserhalb der dem Bundesrat gemäss

Art. 16 SchKG zustehenden Kompetenz fiele.

Wenn ferner das Recht des Gläubigers, das Verzeichnis

zu verlangen, auf 10 Tage befristet wird, so handelt es

sich dabei offenbar um eine analoge Anwendung der

Beschwerdefrist, die jedoch keinen zureichenden Anhalt

im Gesetz hat.

Wird dem Begehren um Zustellung eines Kompetenz-

verzeichnisses die Wirkung der Hinausschiebung des Be-

schwerdefristbeginns versagt, so ist allerdings der Gläu-

biger, der von der Pfändung nicht befriedigt ist, u. U. ge-

zwungen, das Verzeichnis sofort nach Empfang der Pfän-

dungsurkunde zu verlangen und innert des ihm dann nach

Zustellung desselben noch verbleibenden Restes der Frist

die Beschwerde gegen die Nichtpfändung der bestrittenen

Kompetenzstücke einzureichen. Ob in Härtefallen, z. B.

wenn trotz sofortiger Einforderung des Verzeichnisses

dessen Zustellung durch das Betreibungsamt bis hart an

das Ende der Beschwerdefrist oder darüber hinaus ver-

zögert würde, dem Beschwerdeführer ein Ausweg ad hoc,

event. durch Zulassung ergänzender Beschwerdeanträge,

zu gestatten wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Grund-

sätzlich aber ist die Lage des Betroffenen keine andere als

in zahlreichen andern Fällen, wo der Beschwerdeführer

oder Kläger binnen der 10tägigen Frist sich erst noch

Kenntnis von wesentlichen Tatsachen verschaffen muss,

um sich über die Aussichten einer Beschwerde bzw. Klage

und den besten Angriffspunkt schlüssig machen, ja über-

~',

118

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.

haupt sie rechtsgenüglich substanzieren zu können. So

ist z. B. nach erfolgter Lohnpfändung der Gläubiger eben-

fa4ls darauf angewi~n, sich· binnen der Beschwerdefrist

über Erwerbsverhältnisse, Existenzminimum, alIIaIlige

Lohnabtretungen usw. des Schuldners zu erkundigen.

Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit solcher vor-

gängiger Erkundigungen sind diese Fristen immerhin auf

10 Tage bemessen. Nur für die nötige Bedenkzeit und die

Abfassung der Eingabe würde eine kürzere Frist genügen.

Sowenig in den angeführten Fällen die Einziehung der

nötigen Information die bereits laufende Frist zu verlän-

gern vermag, sowenig kann das Begehren um Bekanntgabe

der Kompetenzstücke diese Wirkung haben und das zuge-

stellte Verzeichnis an die Stelle der einzigen ergangenen

Verfügung, der in der UrkUnde verkörperten Pfändung,

treten.

War mithin die Beschwerde des Gläubigers an die Auf-

sichtsbehörde verspätet, so ist der vorliegende Rekurs

gegen deren Entscheid abzuweisen.

Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konhtrskammer:

Der Rekurs wird. abgewiesen.

30. Entscheid, vom 8. Oktober 1947 i. S. Sehneider.

Die Rechtshilfe ein~' ~dern Betreibungsamtes ist erforderlicH für

Amtshandlungeni1;l dessen Kreis;

.

-

nicht für Forderungspfändungen. Zustellungen und Anzeigen.

Diese können vom Betreibungsort aus auf postalischem Weg

erfolgen.

'"

Art. 34. 72. 89, 99 SchKG.,

Requisitions d'un office a unaulre: L'ofBce ~ui a a pro#er a ~

acte de poursuite dans un autre arrondlSS6lllent, dOlt' requenr

l'assistance de i'office da cet arrondissement

.

- a moins qu'll ne s'agisse .que de sa.is~ une creanC?'. de notlfier

une piece ou de commuruquer un aVIS. ces operatlOns pouvant

se faire par voie postale.

Art. 34, 72,89, 99 LP.

Schuldbotreibungs. und Konkursrecht. N<> 30.

119

Richieste d'un ufficio ad un altra ufficio: L'uffieio ehe deve proce-

dere ad un atto csecutivo in un altro eireondario deve chiedere

l'aiuto dell'ufficio di questo eircond8.rio,

-

a meno ehe si tratti soItanto di pignorare un credito, di noti-

ficare un atto 0 di eomunicare un avviso, operazioni ehe si pos-

sono fare per posta.

Art. 34, 72, 89, 99 LEF.

A. -

Gegen den Rekurrenten wurde, als er noch in

Urdorf, Kanton Zürich, wohnte, am 19. Oktober 1946 eine

Lohnpfändung von monatlich Fr. 75.- bis zum Betrage

von Fr. 850.- vorgenommen. Nach viermonatigem Ar-

beitsunterbruch nahm er Wohnsitz in Neuenhof, Kanton

Aargau. Dem gegenwärtigen dortigen Arbeitgeber zeigte

das Betreibungsamt Urdorf die Lohnpfändung am 11. Juni

1947 unverändert an.

B. -

Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil das

Betreibungsamt Urdorf nicht mehr zuständig sei, die Ver-

hältnisse am neuen Wohnort andere seien und ausserdem

das Betreibungsamt Neuenhof eine anderweitige Lohn-

pfändung gegen ihn angeordnet habe.

G. -

Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die ange-

fochtene Anzeige als nichtig, die obere dagegen liess sie

mit Entscheid vom 9. September 1947 gelten und wies

inso~it die Beschwerde des Schuldners ab; sie ordn~te

lediglich die neue Festsetzung der pfändbaren Lohnquote

auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners

an.

D. -

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner

an seiner Beschwerde fest.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Da der Schuldner zur Zeit der Pf'andungsankündi-

gung im Kreis Urdorf wohnte, war das dortige Betreibungs-

amt zum Yollzug der Pfändung zuständig und ist für die

Durchführung . und Beendigung der betreffenden Betrei-

bung zuständig geblieben (Art. 63 SchKG). Das haben

auch die beiden Vorinstanzen angenommen. Während aber