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68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 17. Die Schuldbetreibungs- und Kankurskammer zieht in Erwägung:
3. - Gegenüber der Lohnpfändung als solcher wendet der Rekurrent in erster Linie ein, er sei seit vielen Jahren selbständiger Automechaniker (Störmechaniker) mit eige- ner kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem Dienst- verhältnis. Dem widerspricht aber der von A. Schmid, Platztor-Garage in St. Gallen, ausgestellte « Lohnausweis », dem das Betreibungsamt seine Feststellungen über den Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen Zahltag entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Re- kurrenten zutreffen, er also Handwerksmeister und A. Schmid sein Kunde (Besteller) sein, so wäre eine Lohn- pfändung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er sich als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners er- weist, gleichwie Lohn aus einem Dienstverhältnis der Pfändung gemäss Art. 93 SchKG unterliegt, hat bereits der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf diesem Boden steht auch die ständige Praxis des Bun- desgerichts (vgl. BGE 71 m 175-176). Dabei ist Art. 93 SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen ihn anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werk- lohn nach Massgabe jener Vorschrift beschränkt (als ge- wöhnliche Forderung wäre er, unter Vorbehalt von Art. 92 Ziff. 5 SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unter- liegen der Pfandung nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Werklohnforderungen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner ) bekannt sei, und dass man bereits mit solchen künftigen Forderun- gen rechnen könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die (in Zukunft auszuführenden) Arbeiten schon bestellt sind, sondern auch, wenn der Schuldner mit dem Besteller in einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch ohne zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fort- laufende künftige Bestellungen erwarten lässt. Ein solcher &huldbetreibungs- und Konkursrecht. No Ui. 69 Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden, sofern entgegen dem Anschein kein Dienstverhältnis be- stehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte « Lohnaus- weis» macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass er Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten weitergibt, und zwar bis zur Ausschöpfung einer normalen Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden dieser Werk- verträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach Massgabe der aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle kann einfach wie bei einer Dienstlohnforderung vorge- gangen werden, jedenfalls wenn die bisherige Geschäfts- abwicklung erwarten lässt, der Dritte werde den Schuld- ner jederzeit voll mit Arbeit versehen und daher voll entlöhnen. Lohnausfall zufolge Krankheit (worauf sich der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige Veränderung der für die Lohnpfändung massgebenden Verhältnisse auf dem Weg eines Revisionsgesuches beim Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 In 124). Sollte es aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für A. Schmid nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter) Arbeiten für Gelegenheitskunden kommen, so wäre dies natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kankurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entseheid vom 16. August 1951 i. S. Lang. Grundsätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im. Rekurs an das Bundesgericht. Art. 791 OG. In der leeren Pfändungsurkunde (Art. 1151 SchKG) Näheres über die Verdienst- und Familienverhältnisse des Schuldners anzu- geben, ist dem BetreibungsanIt anheimgestellt, aber nicht vor- geschrieben (Formular Nr. 7 fjg). Ein Auskunftsgesuch an das BetreibungsanIt verlängert nicht die Frist zur Beschwerde über die Ausstellung der leeren PIändungs- urkunde. Art. 17 SchKG.
'10 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18. En principe il n'est pas permis d'aJIeguer des faits nouveaux dans un recours au Tribunal federal. Art. 790.1. 1 W. La. loi ne prescrit pas a. l'office de fournir des indications precisea sur le gain et la situation de familie du debiteur dans le proces- verba~ de caren~ (art. 115 0.1. 1 LP); la quest ion est laissee
a. ~'h~re approol8.~ion (formule N° 7 f/g). Le falt d adresser a. I office une demande de renseignements n'o.. pas ~our effet de prolonger le delai pour porter plainte contre 10.. mamere dont le proces-verbal de carence a eM redige. Art. 17 LP. In via di massima., il ricorrente non puo 8ollega.re dei f80tti nuovi col ricorso 801 TribunaJ.e federale. Art. 79 cp. 1 OG. La. legge non prevede I'obbligo di fornire delle indica.zioni precise sul guadagno e Bulle oondizioni di famigli80 deI debitore nel v?rbal,; di pignoramento valevole quale attestato di earenza dl J:'en! (art: 115, ep. ~ LEF) ; ~'opportunita. di siffatte indi- oazlOm declde 1 uffiClO secondo 11 suolibero apprezzamento (modulo n. 7 fJg). TI fatto d'inoltrare all'ufficio un80 domanda d'informazioni non ha per effetto di prolungare il termine per interporre reclamo contro il .m~do in eui e st~to redatto il verbale di pignoramento ehe costltUlSCe pel creditore l'attestato di carenza di beni. Art. 17 LEF. A. - In der Betreibung des Rekurrenten gegen den Bauarbeiter Amsler stellte das Betreibungsamt Basel- Stadt eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. In der Rubrik des Formulars Nr. 7 g für das Ergebnis des Pfändungsvollzuges fügte es dem vorgedruckten Text, wonach kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden konnte, bei: « 3 Kinder». B. - Der Gläubiger hielt diese Angabe für unzureichend. Er beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde mit dem An- trag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm « die An- gaben über den Arbeitgeber, das Einkommen und das Existenzminimum, sowie über das Alter und die Verdienst- verhältnisse seiner Kinder (letzteres soweit sie minder- jährig sind) zukommen zu lassen», entsprechend den von ihm bereits dem Fortsetzungsbegehren beigehefteten ({ Richtlinien )) für die Ausfüllung der Pfändungsurkunde. O. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Ent- scheid vom 18. Juni 1951 abgewiesen, hält der Gläubiger mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest. Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 18. Die Sch/uldbetreibung8- 'tl/Tu], Konkur8kammer zieht in Erwägung: '11
1. - Der Rekurrent beantragt erst vor Bundesgerioht ergänzend, das Betreibungsamt sei anzuweisen, «in Zu- kunft auf jeder Pf'ändungsurkunde oder Verlustschein, bei welcher Lohnpfändung in Betracht zu ziehen ist, die genaue Berechnung des Existenzminimums des Schuld- ners, sowie seine Einkommensverhältnisse aufzuführen ». Dieser Antrag umschreibt den Inhalt der anbegehrten Weisung der Sache nach übereinstimmend mit dem schon in kantonaler Instanz gestellten Antrage. Soweit er auf eine über den vorliegenden Pfändungsvollzug hinaus- gehende Weisung abzielt, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil neue Anträge vor Bundesgericht nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG grundsätzlich nicht zulässig sind. Als neues Vorbringen ist ~erner die Rüge unbeachtlich, das Betreibungsamt habe die Stunde des Pfändungsvoll- zuges, entgegen Art. 112 SchKG, in der Pfändungsurkunde nicht angegeben.
2. - Weder Art. 115 Aha. 1 SchKG noch der Text des für leere Pf'ändungsurkunden aufgestellten obligatorischen Formulares (Nr. 7 f/g) verpflichten das Betreibungsamt zu den vom Rekurrenten gewünSchten Angaben. Gewiss enthält die Rubrik für das Ergebnis des Pf'ändungs- vollzuges neben dem Vordruck freien Platz, den das Be- treibungsamt mit ergänzenden Bemerkungen ausfüllen kann. Einige Ämter pflegen dies' denn auch zu tun, um. Rückfragen des Gläubigers wenn möglich zu vermeiden (wie in der Vernehmlassung der Technischen Kommission der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 5. Dezember 1944 zum Entwurf dieses neuen Formulars ausgeführt wurde). Allein es ist jedem Amte freigestellt, dies im einzelnen Falle zu tun oder gänzlich davon abzusehen oder sich auf eine kurze Bemerkung (wie hier über die Kinderzahl) zu beschränken. Auf diesem Boden steht hinsichtlich des Verzeichnisses der Kompe-
72 Sohuldbetreibungs- und KonkursrOOht. N° 18. tenzstücke eindeutig Art. 30 Abs. 4 des Gebührentarifs zum SchKG, der (nur) vorsieht, dass der Gläubiger ein (besonderes) Verzeichnis gegen Entrichtung der in Art. 9 Abs_ 3 des Tarifs festgesetzten Gebühr verlangen kann_ Entsprechendes muss für die sonstigen Ergebnisse des Pfändungsvollzuges gelten, die das Betreibungsamt nicht von sich aus in der Pfandungsurkunde erwähnen zu sollen glaubte. 3_ - Beschwerde und Rekurs sind somit nicht begründet. Ein Begehren um ergänzende Angaben ausserhalb der Pfändungsurkunde, gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG, unter entsprechender Gebührenbelastung, hat der Rekurrent bisher nicht gestellt. Er könnte auf diesem Wege nicht etwa den Lauf einer neuen Beschwerdefrlst erzielen, um die Ausstellung einer leeren Pfandungsurkunde überhaupt anfechten zu können. Selbst wenn er solchen Aufschluss binnen zehn Tagen seit Erhalt der leeren Pfändungs- urkunde nachgesucht hätte, wäre die mit deren Zustellung und der dalnit bewirkten Kenntnis des negativen Erfolges des Prandungsbegehrens in Gang gekommene Beschwerde- frist nach Art. 17 SchKG nicht verlängert worden (BGE 73 III 114). Von dieser gesetzlichen Ordnung darf nicht ab- gewichen werden. Dalnit ist der Frage nicht vorgegriffen, ob eine rechtzeitig mit dem Begehren um Anordnung einer effektiven Pfandung em'gereichte Beschwerde nachträglich in Begehren und Begründung geändert und ergänzt werden dürfe, wenn dies dem Gläubiger erst auf Grund seither erhaltener Aufschlüsse möglich ist, und wie der Gläubiger vorgehen könne, wenn das Betreibungsamt selbst sich bei Ausstellung der leeren Pfändungsurkunde von unrichtiger (allenfalls vom Schuldner zu verantwortender) Tatsachen- feststellung leiten liess. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs o und Konkursrecht. N° 19. 73
19. Arr~t du 10 juillet 1951 dans la cause Leischner. Ar~. 92 eh. 3 LP. Des recherches scientifiques ne constituent pas en soi une profession. An. 110 al. 3 LP. En cas de nouvelle saisie, le proces-verbal doit indiquer le numero de la poursuite ou de la serie, ainsi que le montant total des creances. An. 92 Z. 3 SehKG. Wissenschaftliche Forschungen stellen an und Im sich keinen Beruf dar. An. 11qs SehKG. Bei nochmaliger PIändung soll die Pfändungs- urkup.de die Betreibungs- oder Gruppennummer und den Gesamtbetrag der Forderungen angeben_ An. 92 ai/ra 3 LEF. La ricerche scientifiche non costituiscono in se una professione. Art. 110 ep. 3 LEF. In caso di nuovo pignoramento, il verbale deve indicare il numero dell'esecuzione 0 deI gruppo, come pure l'importo totale dei crediti. Geiser, q-ui poursuit Leischner en paiement de 3300 fr., I!. obtenu la mainlevee provisoire de l'opposition a. con- currence de 1800 fr. TI a neanmoins requis la continuation de la poursuite pour la totaliM de la creance. Donnant suite a cette requisition, l'Office a saisi, le 8 janvier 1951, au prejudice du debiteur, outre quelques meubles, un aspirateur a. poussiere et plusieurs outils et appareils, le tout estime 3725 fr. Sur plainte du debiteur, l'Autorite de surveillance a prononce que la saisie ne devait couvrir qu'un capital de 1800 fr. plus les interets et frais; elle y a sonstrait une table et un bureau. Leischner a defere cette dooision an Tribunal federal. Considerant en droit :
1. - Salon le recourant, qui admet la saisie de l'aspi- rateur a poussiere, les autres appareils saisis seraient indis- pensables a ses recherches scientifiques. Mais de teIles :recherches ne constituent pas en soi une profession au sens de l'art. 92 ch. 3 LP. Pour qu'elles puissent y etre assimiloos, il faut en particulier qu'elles tendent a assurer l'entretien du debiteur. C'est uniquement dans la mesure