Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Das Betreibungsamt C._____ vollzog die Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. …) am 14. März 2012 im Amtslokal sowie am 4. April 2012 in der Wohnung des Beschwerdeführers in dessen Beisein. Es wurde in der Pfändungsurkunde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine Vermögenswerte verfüge. Sodann wurde das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Fr. 4'262.– festgesetzt und die das Existenzminimum überstei- genden Einkünfte gepfändet (vgl. Pfändungsurkunde vom 3. Mai 2012, act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter Beschwerde (act. 1).
E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2012 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4 = act. 7 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Beschwerde. Er beantragt folgendes (act. 8 S. 2): " 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30.05.2012 aufzuheben.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde der Beschwerde insofern aufschie- bende Wirkung erteilt, als in der Pfändung Nr. ... nur ein das monatliche Einkom- men von Fr. 4'431.– übersteigender Betrag bis zum Endentscheid des vorliegen- den Verfahrens gepfändet und verteilt werden darf. Darüber hinaus wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
- 3 -
2. Materielles
E. 2 Es sei die Pfändung beweglicher Gegenstände auf die pfändbaren unter Ausschluss der unpfändbaren zu beschränken.
E. 2.1 Der Antrag des Beschwerdeführers, die Pfändung der Vermögenswerte sei nur auf die pfändbaren Vermögenswerte zu beschränken, mutet etwas seltsam an. Der Beschwerdeführer macht in seiner umfangreichen Beschwerde geltend, der zuständige Betreibungsbeamte habe richtig festgestellt, dass in seiner Woh- nung und im dazugehörenden Kellerabteil keine pfändbaren Gegenstände vor- handen seien. Dennoch beantragt er, in der Pfändungsurkunde sei ausdrücklich festzuhalten, dass sich bei ihm derzeit keine pfändbaren Gegenstände befänden, da sich dies "aus dem Tenor der Pfändungsurkunde" nicht ergebe. Der Be- schwerdeführer befürchtet, dass sonst – auf Ersuchen der Gläubigerin hin – auch Gegenstände gepfändet werden könnten, die grundsätzlich nicht gepfändet wer- den dürfen (act. 8 S. 6). Mit den Erwägungen der unteren kantonalen Aufsichts- behörde, wonach es bezüglich diesem Antrag an einem praktischen Verfahrens- zweck fehle, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz führte weiter aus, es seien keinerlei Gegenstände gepfändet worden, weshalb auch kein praktisches bzw. rechtlich schützenswertes Bedürfnis nach einer Ab- grenzung zwischen pfändbaren und unpfändbaren Gegenständen bestehe (act. 7 S. 5).
E. 2.2 Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 2 ff.). Die Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte – im Weiteren nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gut- heissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung er- reichen kann (BGE 99 III 58 Erw. 2).
- 4 -
E. 2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers "Es sei die Pfändung beweglicher Gegenstände auf die pfändbaren unter Ausschluss der unpfändbaren zu be- schränken" und seine diesbezüglichen Ausführungen (act.8 S. 2 und 6) machen wenig Sinn. Der Beschwerdeführer beantragt, in der Pfändungsurkunde sei aus- drücklich festzuhalten, dass sich bei ihm derzeit keine pfändbaren Gegenstände befänden. In der Pfändungsurkunde vom 3. Mai 2012 steht bereits ausdrücklich, dass sich beim Beschwerdeführer keine pfändbaren Vermögenswerte vorfanden (vgl. act. 2/1 unter: Vermögensverhältnisse). Der Pfändungsurkunde sind im Übri- gen auch keine Anspielungen zu entnehmen, welche auf etwas anderes schlies- sen lassen.
E. 2.4 Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG muss die Pfändungsurkunde namentlich die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung bezeichnen. In Art. 112 Abs. 1 SchKG sind indes nur die wesentlichen Angaben aufgeführt, die eine Pfändungsurkunde enthalten muss. Weitere Angaben sind dadurch nicht ausge- schlossen. Sie sind gelegentlich auch notwendig, damit die Pfändungsurkunde ih- ren Zweck erfüllen kann. Welche weiteren Angaben im einzelnen Fall am Platz sind, ist im wesentlichen eine Frage der Zweckmässigkeit (107 III 78 Erw. 4 mit Hinweisen auf BGE 77 III 69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Pfändungsurkunde, im Unterschied zum Inventar im Konkurs (Art. 221 ff. SchKG), nicht sämtliche Vermögenswerte des Schuldners aufführen, sondern einzig die «gepfändeten Vermögensstücke» (BGE 132 III 281 Erw. 1). Im Allge- meinen werden die dem Schuldner belassenen unpfändbaren Vermögensstücke nicht in der Pfändungsurkunde aufgeführt. Hingegen wären sie, falls das pfändba- re Vermögen nicht ausreicht, im Pfändungsprotokoll einzeln vorzumerken. Da dies in aller Regel einem unnützen Arbeitsaufwand gleichkommt, wird dies in der Praxis kaum befolgt. Der Gläubiger hat allerdings das Recht, beim Betreibungs- amt ein Verzeichnis der Kompetenzstücke zu verlangen, sofern er bereit ist, die entsprechenden Gebühren und Auslagen zu bevorschussen (BSK SchKG I-VON- DER MÜHLL, Art. 92 N 61). Auch wenn das Begehren des Beschwerdeführers so zu verstehen ist, dass er sinngemäss beantragt, in der Pfändungsurkunde sei nicht nur festzuhalten, dass er über keine pfändbaren Vermögenswerte verfüge, sondern es seien ebenfalls die unpfändbaren Vermögenswerte einzeln aufzufüh-
- 5 - ren, wäre diesem nicht zu entsprechen. Für eine solche Feststellung fehlt es vor- liegend an einem schutzwürdigen Interesse. Es ist – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – nämlich nicht so, dass die unpfändbaren Vermögens- werte auf einmal zu pfändbaren Vermögenswerten werden, weil sie zuvor nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Denn das Auflisten bzw. Nicht- auflisten der einzelnen (unpfändbaren) Vermögenswerte vermag nichts an deren Kompetenzqualität zu ändern.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Existenzminimum sei auf Fr. 4'431.90 anstatt Fr. 4'262.00 festzusetzen. Hierzu bringt er vor, es sei auch die Krankenkasse seiner Ehefrau im notwendigen Existenzminimum zu berücksichti- gen, abzüglich der gewährten Prämienverbilligung. Weiter macht der Beschwer- deführer geltend, auch der im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterstüt- zungspflicht geleistete Beitrag von Fr. 300.– für die Raummiete seiner Ehefrau sei bei der Einkommenspfändung zu berücksichtigen (act. 8 S. 6 ff.).
E. 2.6 Die Vorinstanz hielt fest, die Unterstützung des Aufbaus einer eigenen selb- ständigen Tätigkeit der Ehefrau gehöre nicht zur Unterhaltspflicht des Beschwer- deführers gegenüber seiner Ehefrau und könne deshalb nicht zu Lasten der be- treibenden Gläubigerin im gemeinsamen, ehelichen Existenzminimum berücksich- tigt werden (act. 7 S. 6). Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betrei- bungsamt die ihm und seiner Ehefrau für das Jahr 2012 zugesprochene Prämien- verbilligung offenbar verschwiegen oder vergessen anzugeben. Davon sei dem Betreibungsamt von Amtes wegen Mitteilung zu machen und dieses sei einzula- den, die Einkommenspfändung zu revidieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb in der Pfändungsurkunde nur die Krankenkassenprämie des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt worden sei. Das Betreibungsamt habe auch diese Position im Rahmen der Revision zu überprüfen (act. 7 S. 7).
E. 2.7 Der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien im Rahmen der Lohn- pfändung zusätzliche Mietkosten von Fr. 300.– für den Aufbau einer selbständi- gen Tätigkeit seiner Ehefrau zu berücksichtigen, kann nicht zugestimmt werden. Dieses Begehren scheitert bereits daran, dass keine diesbezüglichen Mietkosten ausgewiesen sind. Es sind den – durchaus umfangreichen – Beschwerdeschriften
- 6 - auch keine konkreten Angaben bezüglich der angestrebten Erwerbstätigkeit sei- ner Ehefrau bzw. der beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung des Raums zu ent- nehmen. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Raumkosten bei der Berech- nung des Existenzminimums somit zu Recht nicht berücksichtigt. Diese stellen im Übrigen auch keine Unterstützungsbeiträge im Sinne des Kreisschreibens dar (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer III./4).
E. 2.8 Die monatlichen Krankenkassenprämien der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers wären hingegen grundsätzlich im gemeinsamen Existenzminimum zu be- rücksichtigen. Weshalb diese Position in der Pfändungsurkunde nicht berücksich- tigt worden ist, bleibt unklar. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich – trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz – keine Ausführungen. In seiner Be- schwerdeschrift an die untere kantonale Aufsichtsbehörde machte er sodann auch keinen Beitrag für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau geltend, son- dern erwähnte in diesem Zusammenhang lediglich die ihnen beiden gewährte Prämienverbilligung (act. 1 S. 25 f.). In seiner Beschwerdeschrift an die Kammer führt der Beschwerdeführer aus, es seien – entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz – bei einer allfälligen Berücksichtigung beider Prämienverbilligungen auch die Krankenkassenbeiträge seiner Ehefrau miteinzuberechnen. Für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau macht er einen monatlichen Betrag von Fr. 361.90 geltend. Der Beschwerdeführer versäumte es allerdings, dem Gericht die entsprechenden Belege einzureichen (vgl. dazu Kreisschreiben, a.a.o., Ziffer III./2).
E. 2.9 Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berücksichtigung der Krankenkassenprämien seiner Ehefrau im Existenzminimum handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann, da gemäss Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig sind (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Des Weiteren hätten die Krankenkassenprämien bei der vorliegenden Existenzminimumberechnung ohne- hin nicht berücksichtigt werden können, da sie nicht belegt sind. Da die Kranken-
- 7 - kassenprämien der Ehefrau des Beschwerdeführers, sofern sie belegt und nach- gewiesen bezahlt werden, sowie die individuellen Prämienverbilligungen (act. 2/10) gleichwohl im Existenzminimum zu berücksichtigen sind, ist die Lohn- pfändung zu revidieren und diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer die zur Feststellung des Existenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfän- dungsvollzugs vorbringen bzw. vorlegen müssen. Im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 Erw. 1). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist die Revision ausschliesslich beim Betreibungsamt, nicht bei der Aufsichtsbehörde anzubringen (BGE 108 III 10 Erw. 4). Es obliegt demnach dem Betreibungsamt, die Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG den neuen Verhältnissen anzupassen.
E. 2.10 Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an das Betrei- bungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi und sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 6. Juli 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Pfändungsurkunde Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2012 (CB120070)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt C._____ vollzog die Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. …) am 14. März 2012 im Amtslokal sowie am 4. April 2012 in der Wohnung des Beschwerdeführers in dessen Beisein. Es wurde in der Pfändungsurkunde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine Vermögenswerte verfüge. Sodann wurde das gemeinsame Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Fr. 4'262.– festgesetzt und die das Existenzminimum überstei- genden Einkünfte gepfändet (vgl. Pfändungsurkunde vom 3. Mai 2012, act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beim Be- zirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter Beschwerde (act. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2012 wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 4 = act. 7 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Beschwerde. Er beantragt folgendes (act. 8 S. 2): " 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30.05.2012 aufzuheben.
2. Es sei die Pfändung beweglicher Gegenstände auf die pfändbaren unter Ausschluss der unpfändbaren zu beschränken.
3. Es sei dem Schuldner ein pfändungsfreies Einkommen in der Höhe von CHF 4'431.90 per Monat zu belassen." Weiter stellte der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 8 S. 2 unten). 1.3. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde der Beschwerde insofern aufschie- bende Wirkung erteilt, als in der Pfändung Nr. ... nur ein das monatliche Einkom- men von Fr. 4'431.– übersteigender Betrag bis zum Endentscheid des vorliegen- den Verfahrens gepfändet und verteilt werden darf. Darüber hinaus wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
- 3 -
2. Materielles 2.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Pfändung der Vermögenswerte sei nur auf die pfändbaren Vermögenswerte zu beschränken, mutet etwas seltsam an. Der Beschwerdeführer macht in seiner umfangreichen Beschwerde geltend, der zuständige Betreibungsbeamte habe richtig festgestellt, dass in seiner Woh- nung und im dazugehörenden Kellerabteil keine pfändbaren Gegenstände vor- handen seien. Dennoch beantragt er, in der Pfändungsurkunde sei ausdrücklich festzuhalten, dass sich bei ihm derzeit keine pfändbaren Gegenstände befänden, da sich dies "aus dem Tenor der Pfändungsurkunde" nicht ergebe. Der Be- schwerdeführer befürchtet, dass sonst – auf Ersuchen der Gläubigerin hin – auch Gegenstände gepfändet werden könnten, die grundsätzlich nicht gepfändet wer- den dürfen (act. 8 S. 6). Mit den Erwägungen der unteren kantonalen Aufsichts- behörde, wonach es bezüglich diesem Antrag an einem praktischen Verfahrens- zweck fehle, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die Vorinstanz führte weiter aus, es seien keinerlei Gegenstände gepfändet worden, weshalb auch kein praktisches bzw. rechtlich schützenswertes Bedürfnis nach einer Ab- grenzung zwischen pfändbaren und unpfändbaren Gegenständen bestehe (act. 7 S. 5). 2.2. Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Mit der Beschwerde können daher grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt ist ei- ne Verfügung, worunter eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen ist, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 2 ff.). Die Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte – im Weiteren nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gut- heissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung er- reichen kann (BGE 99 III 58 Erw. 2).
- 4 - 2.3. Das Begehren des Beschwerdeführers "Es sei die Pfändung beweglicher Gegenstände auf die pfändbaren unter Ausschluss der unpfändbaren zu be- schränken" und seine diesbezüglichen Ausführungen (act.8 S. 2 und 6) machen wenig Sinn. Der Beschwerdeführer beantragt, in der Pfändungsurkunde sei aus- drücklich festzuhalten, dass sich bei ihm derzeit keine pfändbaren Gegenstände befänden. In der Pfändungsurkunde vom 3. Mai 2012 steht bereits ausdrücklich, dass sich beim Beschwerdeführer keine pfändbaren Vermögenswerte vorfanden (vgl. act. 2/1 unter: Vermögensverhältnisse). Der Pfändungsurkunde sind im Übri- gen auch keine Anspielungen zu entnehmen, welche auf etwas anderes schlies- sen lassen. 2.4. Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG muss die Pfändungsurkunde namentlich die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung bezeichnen. In Art. 112 Abs. 1 SchKG sind indes nur die wesentlichen Angaben aufgeführt, die eine Pfändungsurkunde enthalten muss. Weitere Angaben sind dadurch nicht ausge- schlossen. Sie sind gelegentlich auch notwendig, damit die Pfändungsurkunde ih- ren Zweck erfüllen kann. Welche weiteren Angaben im einzelnen Fall am Platz sind, ist im wesentlichen eine Frage der Zweckmässigkeit (107 III 78 Erw. 4 mit Hinweisen auf BGE 77 III 69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Pfändungsurkunde, im Unterschied zum Inventar im Konkurs (Art. 221 ff. SchKG), nicht sämtliche Vermögenswerte des Schuldners aufführen, sondern einzig die «gepfändeten Vermögensstücke» (BGE 132 III 281 Erw. 1). Im Allge- meinen werden die dem Schuldner belassenen unpfändbaren Vermögensstücke nicht in der Pfändungsurkunde aufgeführt. Hingegen wären sie, falls das pfändba- re Vermögen nicht ausreicht, im Pfändungsprotokoll einzeln vorzumerken. Da dies in aller Regel einem unnützen Arbeitsaufwand gleichkommt, wird dies in der Praxis kaum befolgt. Der Gläubiger hat allerdings das Recht, beim Betreibungs- amt ein Verzeichnis der Kompetenzstücke zu verlangen, sofern er bereit ist, die entsprechenden Gebühren und Auslagen zu bevorschussen (BSK SchKG I-VON- DER MÜHLL, Art. 92 N 61). Auch wenn das Begehren des Beschwerdeführers so zu verstehen ist, dass er sinngemäss beantragt, in der Pfändungsurkunde sei nicht nur festzuhalten, dass er über keine pfändbaren Vermögenswerte verfüge, sondern es seien ebenfalls die unpfändbaren Vermögenswerte einzeln aufzufüh-
- 5 - ren, wäre diesem nicht zu entsprechen. Für eine solche Feststellung fehlt es vor- liegend an einem schutzwürdigen Interesse. Es ist – entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers – nämlich nicht so, dass die unpfändbaren Vermögens- werte auf einmal zu pfändbaren Vermögenswerten werden, weil sie zuvor nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Denn das Auflisten bzw. Nicht- auflisten der einzelnen (unpfändbaren) Vermögenswerte vermag nichts an deren Kompetenzqualität zu ändern. 2.5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Existenzminimum sei auf Fr. 4'431.90 anstatt Fr. 4'262.00 festzusetzen. Hierzu bringt er vor, es sei auch die Krankenkasse seiner Ehefrau im notwendigen Existenzminimum zu berücksichti- gen, abzüglich der gewährten Prämienverbilligung. Weiter macht der Beschwer- deführer geltend, auch der im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterstüt- zungspflicht geleistete Beitrag von Fr. 300.– für die Raummiete seiner Ehefrau sei bei der Einkommenspfändung zu berücksichtigen (act. 8 S. 6 ff.). 2.6. Die Vorinstanz hielt fest, die Unterstützung des Aufbaus einer eigenen selb- ständigen Tätigkeit der Ehefrau gehöre nicht zur Unterhaltspflicht des Beschwer- deführers gegenüber seiner Ehefrau und könne deshalb nicht zu Lasten der be- treibenden Gläubigerin im gemeinsamen, ehelichen Existenzminimum berücksich- tigt werden (act. 7 S. 6). Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betrei- bungsamt die ihm und seiner Ehefrau für das Jahr 2012 zugesprochene Prämien- verbilligung offenbar verschwiegen oder vergessen anzugeben. Davon sei dem Betreibungsamt von Amtes wegen Mitteilung zu machen und dieses sei einzula- den, die Einkommenspfändung zu revidieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb in der Pfändungsurkunde nur die Krankenkassenprämie des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt worden sei. Das Betreibungsamt habe auch diese Position im Rahmen der Revision zu überprüfen (act. 7 S. 7). 2.7. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es seien im Rahmen der Lohn- pfändung zusätzliche Mietkosten von Fr. 300.– für den Aufbau einer selbständi- gen Tätigkeit seiner Ehefrau zu berücksichtigen, kann nicht zugestimmt werden. Dieses Begehren scheitert bereits daran, dass keine diesbezüglichen Mietkosten ausgewiesen sind. Es sind den – durchaus umfangreichen – Beschwerdeschriften
- 6 - auch keine konkreten Angaben bezüglich der angestrebten Erwerbstätigkeit sei- ner Ehefrau bzw. der beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung des Raums zu ent- nehmen. Die Vorinstanz hat die geltend gemachten Raumkosten bei der Berech- nung des Existenzminimums somit zu Recht nicht berücksichtigt. Diese stellen im Übrigen auch keine Unterstützungsbeiträge im Sinne des Kreisschreibens dar (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer III./4). 2.8. Die monatlichen Krankenkassenprämien der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers wären hingegen grundsätzlich im gemeinsamen Existenzminimum zu be- rücksichtigen. Weshalb diese Position in der Pfändungsurkunde nicht berücksich- tigt worden ist, bleibt unklar. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich – trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz – keine Ausführungen. In seiner Be- schwerdeschrift an die untere kantonale Aufsichtsbehörde machte er sodann auch keinen Beitrag für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau geltend, son- dern erwähnte in diesem Zusammenhang lediglich die ihnen beiden gewährte Prämienverbilligung (act. 1 S. 25 f.). In seiner Beschwerdeschrift an die Kammer führt der Beschwerdeführer aus, es seien – entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz – bei einer allfälligen Berücksichtigung beider Prämienverbilligungen auch die Krankenkassenbeiträge seiner Ehefrau miteinzuberechnen. Für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau macht er einen monatlichen Betrag von Fr. 361.90 geltend. Der Beschwerdeführer versäumte es allerdings, dem Gericht die entsprechenden Belege einzureichen (vgl. dazu Kreisschreiben, a.a.o., Ziffer III./2). 2.9. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berücksichtigung der Krankenkassenprämien seiner Ehefrau im Existenzminimum handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann, da gemäss Art. 326 ZPO im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig sind (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Des Weiteren hätten die Krankenkassenprämien bei der vorliegenden Existenzminimumberechnung ohne- hin nicht berücksichtigt werden können, da sie nicht belegt sind. Da die Kranken-
- 7 - kassenprämien der Ehefrau des Beschwerdeführers, sofern sie belegt und nach- gewiesen bezahlt werden, sowie die individuellen Prämienverbilligungen (act. 2/10) gleichwohl im Existenzminimum zu berücksichtigen sind, ist die Lohn- pfändung zu revidieren und diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer die zur Feststellung des Existenzminimums erforderlichen Angaben und Beweismittel anlässlich des Pfän- dungsvollzugs vorbringen bzw. vorlegen müssen. Im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät (BGE 119 III 70 Erw. 1). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist die Revision ausschliesslich beim Betreibungsamt, nicht bei der Aufsichtsbehörde anzubringen (BGE 108 III 10 Erw. 4). Es obliegt demnach dem Betreibungsamt, die Lohnpfändung im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG den neuen Verhältnissen anzupassen. 2.10. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8) und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an das Betrei- bungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: