opencaselaw.ch

PS170274

Einsprache gegen Arrestbefehl

Zürich OG · 2018-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG is ordered to pay to Claimant the following amounts:

a) RON 5,170,516.36, with interests at 5 % p.a. from 03 June 2014 until payment;

b) EUR 10,411,101.93 with interest at 5 % p.a. from 03 June 2014 un- til payment.

E. 3 Any amount paid by Respondent 1/Mr A._____ or by Respondent 2/ C._____ (Schweiz) AG to Claimant in compliance with their respetive obligations under sections 1(a) and/or 1(b) and under sections 2(a) and/or 2(b) will reduce the amount owed by the respective other Res- pondent.

E. 4 On legal and other costs

a) Respondent 1/Mr A._____ is ordered to pay to Claimant € 250 000.

b) Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG is ordered to pay to Claimant € 250 000.

E. 5 On the costs of arbitration

a) Respondent 1/Mr A._____ is ordered to pay to Claimant [USD 112.500] [25 % oft he costs of the arbitration].

b) Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG is ordered to pay to Claimant [USD 112.500] [25 % oft he costs of the arbitration].

E. 6 Am 1. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 3. Juli 2017 und stell- te folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Der Arrestbefehl sei aufzuheben;

2. Dem Arrestbetroffenen wird ausreichend richterliches Gehör bezüglich dem diesem Arrestbefehl zugrundeliegenden, ausländischen Gerichtsurteil gewährt;

3. Die Arrestsuchende hat den Arrestbetroffenen mit einem Betrag von CHF 40'000.00 zuzüglich Zinsen zu entschädigen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestsuchenden."

E. 7 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zur Ein- sprache des Beschwerdeführers Stellung (act. 10). Sodann ergänzte der Be- schwerdeführer seine Einsprache mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Oktober 2017 (act. 11, act. 12 und act. 13/1–6), wobei er seine bisherigen Rechtsbegeh- ren insofern erweiterte, als er die ursprünglich gestellten Anträge (mit neuer Nummerierung) beibehielt und unter Ziff. 3 den nachstehenden Antrag neu einfüg- te: "1. - 2. […]

- 6 -

3. Anerkennung und Vollstreckung des ICC Schiedsurteils datierend vom 23. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Juni 2017 seien zu verwehren.

4. - 6. […]."

E. 8 Nach durchgeführtem Verfahren gelangte die Vorinstanz am 1. Dezember 2017 zu folgendem Entscheid (act. 16 S. 30 f. = act. 19 S. 30 f., nachfolgend zi- tiert als act. 19):

Dispositiv
  1. Die Akten der Verfahren EQ170007-G und EB170180-G werden beige- zogen.
  2. Die Arresteinsprache wird abgewiesen. Der Arrestbefehl vom 3. Juli 2017 im Verfahren EQ170007-G wird vollumfänglich bestätigt.
  3. Auf den Antrag des Einsprechers, wonach ihm ausreichend richterliches Gehör bezüglich dem diesem Arrestbefehl zugrundeliegenden, auslän- dischen Gerichtsurteil zu gewähren sei, wird nicht eingetreten.
  4. Auf den Antrag des Einsprechers, wonach die Einsprachegegnerin den Einsprecher mit einem Betrag von CHF 40'000.– zuzüglich Zinsen zu entschädigen habe, wird nicht eingetreten.
  5. Auf den Antrag des Einsprechers, wonach Anerkennung und Vollstre- ckung des ICC Schiedsurteils datierend vom 23. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Juni 2017 zu verwehren seien, wird nicht eingetreten.
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.
  7. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– bezogen.
  8. Der Einsprecher wird verpflichtet, der Einsprachegegnerin eine Partei- entschädigung von CHF 40'000.– (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen.
  9. [Mitteilungssatz]
  10. [Rechtsmittelbelehrung]
  11. Der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Dezember 2017 wurde dem Be- schwerdeführer am 5. Dezember 2017 zugestellt (act. 17/2). Am 15. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob er fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben;
  12. Der Arrestbefehl der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben;
  13. Dem Beschwerdeführer wird ausreichend richterliches und rechtliches Gehör bezüglich dem diesem Arrestbefehl zugrundeliegenden, ausländischen Gerichtsurteil gewährt; - 7 -
  14. Anerkennung und Vollstreckung des ICC Schiedsurteils datierend vom
  15. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch vom
  16. Juni 2017 sind zu verwehren;
  17. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einem Mindestbestrag von CHF 40'000.00 zuzüglich Zinsen zu entschädigen;
  18. Das Gericht wird gebeten, sämtliche Akten und Dokumente der Vorinstanzen heranzuziehen;
  19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem reichte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 diverse neue Beilagen ein (act. 22/2 - 16).
  20. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.– angesetzt und die Prozessleitung an den Referenten delegiert (act. 23). Der Kostenvorschuss ist innert erstreckter Frist am 8. Februar 2018 beim hiesigen Gericht eingegangen (act. 27).
  21. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erfor- derlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist jedoch mit dem vorliegen- den Entscheid ein Doppel der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 (act. 20) samt Beilagen (act. 21 und act. 22/2-16) zuzustellen. - 8 - II. Prozessuales
  22. Grundsätze des Beschwerdeverfahrens 1.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Die Beschwerde führende Partei hat daher im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrich- tige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. statt vieler ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Art. 321 N 15). Blosse Verweise auf die Vorakten sind daher unzureichend, ebenso wie pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid oder eine Wiederholung des vor der Vorinstanz bereits Vorge- brachten, wenn dies von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1). Genügt die Be- schwerde einer Partei diesen Anforderungen nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2, m.w.H.). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die- selben Argumente gegen die Arrestlegung vor, wie bereits im Einspracheverfah- ren vor der Vorinstanz. Mit der Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom
  23. Dezember 2017 setzt er sich dabei kaum auseinander. So führt der Beschwer- deführer etwa in Ziff. 113 der Beschwerdeschrift (act. 20) aus: "Vor diesem Hin- tergrund hat es denn auch extrem überrascht, dass nun das Bezirksgericht Meilen zu einer anderen Auffassung gelangt ist. Dagegen wehre ich mich nun vor Ober- gericht". Weshalb die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll, legt der Be- schwerdeführer indes nicht dar. Eben dies wäre aber aufgrund der im Beschwer- - 9 - deverfahren gegen eine Arresteinsprache geltenden Begründungspflicht erforder- lich gewesen. Insofern ist fraglich, ob die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO genügt. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, sind indes keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Beschwerde zu stel- len. Soweit sich der Beschwerdeschrift mit gutem Willen zumindest ansatzweise grundsätzlich zulässige Rügen entnehmen lassen, ist auf die Beschwerde des- halb einzutreten. 1.3. Zum Vornherein nicht einzutreten ist indes auf die Rechtsbegehren Nrn. 4 und 5 des Beschwerdeführers: Diese hatte der Beschwerdeführer so bereits wört- lich vor der Vorinstanz gestellt (act. 19, S. 2 und S. 6), welche in Bezug auf beide Rechtsbegehren ebenfalls einen Nichteintretensentscheid fällte (act. 19, Disposi- tivziffern 4 - 5). Mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. In diesem Punkt mangelt es der Beschwer- de an einer Begründung, womit sie den Anforderungen von Art. 321 ZPO nicht genügt.
  24. Neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren 2.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsachen und Beweis- mittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsa- chen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letz- ten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl., Art. 278 N 46; BGer, 5A_629/2011, E. 4.1; OGer ZH, PS150154 vom 16. November 2015, E. II./2). 2.2. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer diver- se neue Beilagen ins Recht (act. 22/2 - 16). Auf Ausführungen dazu, weshalb de- ren Einreichung im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid noch zulässig sein soll, verzichtete der Beschwerdeführer dabei gänzlich. Abge- sehen von Beilage 3 (= act. 22/3) handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beilagen ausschliesslich um Urkunden, die dem Beschwerde- - 10 - führer bereits während der gesamten Dauer des Arresteinspracheverfahrens vor der Vorinstanz vorgelegen haben. Es wäre dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres möglich gewesen, diese schon im vorinstanzlichen Verfahren einzubrin- gen; damit stellen sie unechte Noven dar, weshalb die act. 22/2 und act. 22/4 - 16 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. 2.3. Erst nach dem Ergehen des Arresteinspracheentscheides vom 1. Dezember 2017 entstanden ist einzig das Bestätigungsschreiben der F._____ Treuhand, … [Ort], welches vom 14. Dezember 2017 datiert (act. 22/3). Gestützt auf dieses Be- stätigungsschreiben argumentiert der Beschwerdeführer, die verarrestierten Li- quidationsanteile an den einfachen Gesellschaften seien zufolge seiner hohen Schulden bzw. Erbvorbezüge für seine Geschäftstätigkeiten (sechs Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'520'000.–) bei seiner Mutter, Frau G._____, wertlos und damit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar. Diese auf neuen Tatsachen beruhende Behauptung erfolgt im Beschwerdeverfahren verspätet, wurden die Darlehen nach Angaben des Beschwerdeführers selbst doch "im Laufe der ver- gangenen Jahre" aufgenommen (act. 20 Ziff. 10) und geht es nicht um Sachver- halte, die erst nach dem vorinstanzlichen Verfahren bzw. der Eröffnung des vo- rinstanzlichen Entscheides entstanden sind. Aus diesem Grund erübrigen sich Weiterungen zu dieser Behauptung und ist die Bestätigung der F._____ Treuhand (act. 22/3) ebenso wenig zu berücksichtigen wie die weiteren vor Obergericht neu bzw. erstmals eingereichten Beilagen. Wie noch zu zeigen sein wird, vermöchten aber selbst die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals einge- reichten (unzulässigen) Urkunden nichts am Ergebnis der vorliegenden Ent- scheids zu ändern (vgl. dazu untenstehende E. III./3.). - 11 - III. Materielles
  25. Entscheid der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 1. Dezember 2017, es liege ein rechtskräftiger Schiedsspruch des ICC Paris im Recht, welcher den Beschwerde- führer bzw. die C._____ (Schweiz) AG zu diversen Zahlungen an die Beschwer- degegnerin verpflichte. Für dessen Anerkennung und Vollstreckung sei das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1985 über die Anerkennung und Vollstre- ckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) anwendbar (act. 19 E. IV/4.). Die im Schiedsurteil verurkundeten Forderungen gegen den Beschwerdeführer seien zu- dem mit Eröffnung des Schiedsspruches fällig geworden. Zwar bestreite der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren die Aktivlegitimation der Beschwerde- gegnerin (zufolge der seiner Ansicht nach ungültigen Forderungsabtretung), doch sei es nicht die Aufgabe des Arrestrichters, diesen Schiedsspruch materiell zu überprüfen. Der Arrestrichter dürfe vielmehr nur das Vorliegen von Anerken- nungs- und Verweigerungsgründen bzw. Versagungsgründen nach dem NYÜ bzw. das Vorliegen allfälliger Nichtigkeitsgründe überprüfen (act. 19 E. VI/ 3.2). Die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende Aktivlegitimation der Beschwer- degegnerin vermöge aber ohnehin keine Nichtigkeit des Schiedsurteils zu be- gründen. Damit erscheine glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin über vier Ar- restforderungen i.S.v. Art. 272 Abs. 1 SchKG gegenüber dem Beschwerdeführer verfüge, sofern der Schiedsspruch des ICC Paris nach dem New Yorker Überein- kommen anerkenn- und vollstreckbar sei (act. 19 E. III./3.4 ff.). 1.2. In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines Arrest- grundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Sie erwog in diesem Zusammen- hang, dass auch ausländische Entscheide und insbesondere Entscheide eines ausländischen Schiedsgerichts als definitive Rechtsöffnungstitel in diesem Sinne zu qualifizieren seien, sofern diese in der Schweiz anerkannt und vollstreckt wer- den könnten (act. 19 VI/E. 3.7 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht die - 12 - für die vorfrageweise Vollstreckbarkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäss Art. IV NYÜ vorgelegt (act. 19 E. 3.9.4) und ein Verweigerungs- oder Versa- gungsgrund gemäss Art. V NYÜ liege nicht vor: Zwar habe der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verlauf des Schiedsverfahrens i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. b NYÜ geltend gemacht, indem das Schiedsgericht sein Editionsbegehren nicht behandelt und entgegen entsprechender Ankündigung das in Rumänien hängige Verfahren in seinem Schiedsspruch nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den von ihm (dem Beschwerdeführer) im Schiedsverfahren erhobenen Einwand einer fehlenden bzw. ungültigen Abtretung an die Beschwer- degegnerin in Bezug auf die Forderung aus den Garantieerklärungen nicht gehört (vgl. act. 19 E. VI/3.9.4.1 und die dortigen Verweise). Die Vorinstanz erblickte in den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. V Abs. 1 lit. b NYÜ: Das Schiedsgericht ha- be zwar tatsächlich nie explizit über das Editionsbegehren des Beschwerdefüh- rers entschieden, sich aber im arbitral award on jurisdiction vom 6. August 2015 ausführlich mit der Frage seiner Zuständigkeit befasst und sei dabei zum Schluss gekommen, das parallele Verfahren in Rumänien stehe seiner Zuständigkeit nicht entgegen. Damit habe das Schiedsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten des in Rumänien geführten Verfahrens gegen die rumänische Gesellschaft C1._____ SRL zumindest sinngemäss abgelehnt. Ohnehin wäre ei- ne allfällige Gehörsverletzung – so die Vorinstanz weiter – dann als geheilt zu er- achten, wenn der Beschwerdeführer diese nicht bereits im Schiedsverfahren er- hoben hätte. Dass, wann und wie der Beschwerdeführer die besagte Rüge im schiedsgerichtlichen Verfahren vorgebracht hätte, habe er nicht substantiiert dar- getan (act. 19 E. VI/3.9.4.3). Zudem habe das Schiedsgericht das in Rumänien pendente Verfahren sehr wohl berücksichtigt, indem es im award on jurisdiction vom 6. August 2015 festgehalten habe, dass allfällige von der der C1._____ SRL geleistete Zahlungen zu berücksichtigen wären. Dass die C1._____ SRL solche bis zum Ergehen des Schiedsspruches geleistet habe und diese das Schiedsge- richt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, mache der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge- hörs im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten feh- - 13 - lenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin erwog die Vorinstanz schliess- lich, dass Schiedsgericht habe sich sehr wohl mit der Frage, ob eine gültige Ab- tretung der Forderungen aus den Garantieerklärungen des Beschwerdeführers stattgefunden habe, befasst. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Arre- steinsprache erstmals eingereichten Urkunden und vorgetragenen Argumente vermöchten daran nichts zu ändern, da die materielle Richtigkeit des Schiedsur- teils vom Arrestrichter nicht überprüft werden dürfe (act. 19, E. VI/3.9.4.5). Insge- samt erachtete die Vorinstanz deshalb den Schiedsspruch des ICC vom
  26. November 2016 (act. 14/3/5) als nach dem New Yorker Übereinkommen voll- streckbar und damit als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 bzw. Art. 80 SchKG; dementsprechend bejahte es das Vorliegen ei- nes Arrestgrundes (act. 19 E. VI/3.10). 1.3. Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob die verarrestierten Vermögenswerte tatsächlich dem Beschwerdeführer als Schuldner gehörten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm an den gesamthandschaftlich gehaltenen Lie- genschaften am … [Adresse] und an der … [Adresse] zufolge des Nutzungsrechts seiner Eltern nur das "nackte" Eigentum zukomme und die Liquidationsanteile an der einfachen Gesellschaft betreffend Liegenschaften faktisch wertlos seien, liess die Vorinstanz nicht gelten. Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften seien aus dem Grundbuch ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer sodann nicht als falsch bestritten worden. Dass die auf den Beschwerdeführer und seine zwei Schwestern als Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft eingetra- genen Liegenschaften faktisch von den Eltern genutzt würden, vermöge daran nichts zu ändern, weshalb der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft pfändbar und damit verarrestierbar sei. Demzufolge wies die Vorinstanz die Arresteinsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Arrestbefehl vom 3. Juli 2017 vollumfänglich.
  27. Vorbringen des Beschwerdeführers 2.1. In der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 trägt der Beschwerdeführer wie schon angesprochen im Wesentlichen dieselben Argumente, wie schon vor der Vorinstanz vor. So macht er zunächst erneut geltend, zwar sei er zusammen mit - 14 - seinen zwei Schwestern zufolge einfacher Gesellschaft Gesamteigentümer der beiden Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort], doch komme das Nutzungsrecht an den Liegenschaften seinen Eltern zu, sodass ihm nur das "nackte" Eigentum da- ran bleibe. Faktisch seien die Liegenschaften somit nicht seine Vermögenswerte. Der in diesem Zusammenhang (verspätet) vorgetragene weitere Einwand des Beschwerdeführers gegen den Arrest, wonach die verarrestierten Liquidationsan- teile ohnehin wertlos seien, ist nicht zu beachten (vgl. dazu vorstehende E. II./2.2). 2.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – das Schiedsgericht sei für die Streitigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer gar nicht zuständig gewesen. Die von ihm in den Zusatz- vereinbarungen Nrn. 3 und 4 abgegebenen Garantieerklärungen (und somit ebenso die darin enthaltenen Schiedsvereinbarungen) seien nämlich nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern mit anderen Vertragspartnern geschlossen wor- den. Die Zusatzvereinbarung Nr. 3 sei mit der B2._____, S.A. geschlossen wor- den und die Zusatzvereinbarung Nr. 4 der B3._____, S.L. Unipersonal (act. 20 Ziff. 15 ff.). Eine wie auch immer geartete Abtretung sowohl des Investment Ag- reements oder der Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 sei nie vollzogen oder ihm (dem Beschwerdeführer persönlich) angezeigt worden (act. 20 Ziff. 29). Wenn überhaupt eine gültige Abtretung stattgefunden habe, so sei diese an die Gesell- schaft H._____, S.L., Unipersonal erfolgt, und zwar bereits vor dem 23. Mai 2011, an welchem die Abtretungsanzeige an die C._____ (Schweiz) AG erfolgt sei (act. 20 Ziff. 36 ff., insbes. Ziff. 42 und Ziff. 48). Dies gehe insbesondere aus sei- ner Beilage 14 hervor, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht als echtes Novum berücksichtigt habe (act. 20 Ziff. 39 f. und Ziff. 117). 2.3. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die aus den Garantieverspre- chen im Zusammenhang mit den Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 abgeleiteten Forderungen, auf welche sich das Arrestbegehren der Beschwerdegegnerin stütz- te, seien nicht fällig. So seien die Voraussetzungen für die vereinbarte Rückzah- lungsverpflichtung der C._____ (Schweiz) AG bis heute nicht eingetreten, wes- halb er aus den abgegebenen persönlichen Garantien für die Rückzahlung der - 15 - C._____ (Schweiz) AG nicht hafte. Dies habe bereits der Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Verfahrens betreffend provisorische Rechtsöffnung in den Jahren 2012/2013 im Urteil vom 7. Februar 2013 festgehalten. Daran habe sich bis heute nichts geändert, weshalb unverständlich sei, weshalb dasselbe Gericht das Urteil vom 7. Februar 2013 heute nicht mehr anerkenne und seine Meinung offenbar um 180 Grad geändert habe (act. 20 Ziff. 100 ff.). 2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, die Beschwerdegegnerin versu- che in rechtswidriger Weise dieselbe Forderung gleich dreifach auf dem Weg der Vollstreckung erhältlich zu machen. So habe sie am 28. Juni 2017 vor dem Be- zirksgericht Meilen ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Beschwerdeführer ge- stellt und gleichentags zudem gegen die C._____ (Schweiz) AG vor dem Bezirks- gericht Höfe für die genau gleichen Beträge; ein drittes Mal versuche die Be- schwerdegegnerin dieselben Forderungsbeträge in Rumänien von der C1._____ SRL (einer Tochtergesellschaft der C._____ [Schweiz] AG) gerichtlich einzutrei- ben (act. 20 Ziff. 55 ff.). 2.5. Sodann sei das Schiedsurteil des ICC Paris in der Schweiz zusätzlich des- halb nicht anzuerkennen bzw. zu vollstrecken, weil der ICC Paris im Verlaufe des Schiedsverfahrens dem Beschwerdeführer wiederholt das rechtliche Gehör ver- weigert habe. Entgegen seiner expliziten Ankündigung in der procedural order No. 3 habe das Schiedsgericht beispielsweise nie über den Antrag des Beschwer- deführers auf Edition der Akten des in Rumänien geführten Prozesses gegen die C1._____ SRL entschieden und habe entgegen der Ankündigung im Zwischen- entscheid vom 6. August 2015 (arbitral award on jurisdiction) das rumänische Ver- fahren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt (act. 20 Ziff. 71 ff., Ziff. 85 ff. und Ziff. 94 ff.). 2.6. Schliesslich – so der Beschwerdeführer sinngemäss weiter – habe ihn die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren betreffend provisorische Rechtöffnung im Jahr 2012/2013 (Verfahren Nr. EB120354) noch mit Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2013 zu entschädigen. Die Argumentation der Vor- instanz bezüglich der Kostenfestsetzung für das vorinstanzliche Verfahren, wo- nach er als Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung - 16 - in der Höhe von Fr. 40'000.– zu bezahlen habe, entbehre zudem jeglicher Grund- lage (act. 20 Ziff. 115 f.). - 17 -
  28. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen 3.1. Arrestbewilligung und Arresteinsprache erfolgen im summarischen Verfah- ren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert sodann die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckba- ren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahr- scheinlichkeitsbeweis für den Bestand der Forderung erbracht (BSK SchKG II- STOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N. 8, N. 21; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, 2. Aufl., Art. 271 N. 17a). Stützt sich der Gläubiger – wie vorliegend die Beschwerdegeg- nerin – auf einen Entscheid eines ausländischen Schiedsgerichtes, so ist im Ar- restverfahren zu prüfen, ob die Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsvo- raussetzungen erfüllt sind. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des LugÜ ge- nügt eine summarische vorfrageweise (inzidente) Prüfung ohne Entscheid über die Vollstreckbarerklärung (BGE 139 III 135 = Pra 102 [2013] Nr. 69; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 271 N. 17l). 3.2. In Bezug auf das Verfahren der Arresteinsprache kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 19 E. VI./1). Er- gänzend ist sodann festzuhalten, dass im Einsprache- und allfälligen Rechtsmit- telverfahren über die Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Forderung, über das Vorliegen eines Arrestgrundes und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhanden- seins von Vermögenswerten entschieden wird. Präsentiert der Gläubiger für die Forderung einen Titel, hat die dem Titel im Einspracheverfahren zugebilligte Qua- lität als vollstreckbares Urteil ebenfalls nur provisorischen Charakter. Verlangt wird nur die Glaubhaftmachung der Titelqualität. Die Einreden gegen die Taug- lichkeit des Titels sind ebenfalls lediglich – aber immerhin – glaubhaft zu machen (OGer ZH PS140031 vom 14. März 2014, S. 4; BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl., Art. 278 N. 2 ff.). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei mangels gültiger Abtretung nicht Gläubigerin der Arrestforderung und im Übrigen - 18 - sei die Forderung aus den Garantieversprechen nicht fällig, mithin also den Be- stand der Arrestforderung bestreitet, ist folgendes klarzustellen: Der ICC Paris ist im Schiedsspruch zwischen den Parteien vom 23. November 2016 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer hafte der Beschwerdegegnerin aus den abge- gebenen Garantieversprechen für (umgerechnet per Tag der Betreibungseinlei- tung) Fr. 1'228'514.69 nebst Zins seit 3. Juni 2014, Fr. 11'167'989.04 nebst Zins seit 3. Juni 2014, Fr. 268'175 nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2016 sowie Fr. 115'301.25 nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2016, und hat dies im Dispositiv entsprechend festgehalten (act. 14/3/5 S. 94). Das Schiedsgericht hat die Aktivle- gitimation der Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Paris bejaht und im Teilentscheid vom 5. August 2016 betreffend Zuständigkeit ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Investment Ag- reement zwischen der B2._____ S.A. und der C._____ (Schweiz) AG sowie aus der Zusatzvereinbarung Nr. 3 in der Folge an die B3._____, S.L., Unipersonal, abgetreten worden seien. Letztere habe in der Folge einen Rechtsformwechsel (Umwandlung in eine Aktiengesellschaft) erfahren, doch handle es sich bei der B3._____ S.L., Unipersonal, und der Klägerin bzw. heutigen Beschwerdegegnerin um ein und dieselbe juristische Person, weshalb sie die aktuelle Gläubigerin der Forderung aus dem Garantieversprechen des Beklagten bzw. heutigen Be- schwerdeführers sei (act. 14/3/7 Rz. 4 und Rz. 256 ff.; vgl. zudem act. 14/3/5 Rz. 5 und Rz. 194 ff.). Im Schiedsspruch vom 23. November 2016 hat sich das Schiedsgericht sodann zur Fälligkeit der Forderung aus dem Garantieversprechen geäussert. Das Schiedsgericht ist darin zum Schluss gekommen, der Beschwer- deführer sei der Beschwerdegegnerin unabhängig von der Qualifikation der abge- gebenen persönlichen Garantie als bürgschaftsähnliche oder abstrakte Garantie haftbar; da die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Vorschussleistungen er- füllt seien, sei die Forderung der Beschwerdegegnerin auch fällig (act. 14/3/5 Rz. 194 ff. und Rz. 253 ff.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Bestand der heutigen Arrestforderungen wurden somit im Rahmen des Schieds- verfahrens vor dem ICC in Paris bereits ausführlich geprüft und letztlich entschie- den. Der Beschwerdeführer hat am Schiedsverfahren teilgenommen und konnte sich umfassend zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin äussern. Den - 19 - Schiedsspruch vom 23. November 2016 hat der Beschwerdeführer nicht ange- fochten. Damit handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer nun im Beschwer- deverfahren erneut vorgetragenen Argumenten um bereits rechtskräftig beurteilte Fragen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2017 zutreffend ausgeführt hat, liegt es nicht in der Kompetenz des Arrestrichters, das ausländi- sche Schiedsurteil materiell zu überprüfen. Aufgrund des im Arrest(einsprache)- verfahren vorgelegten Schiedsurteils gilt zugleich der Bestand der Arrestforderung als glaubhaft gemacht, sofern sich das Schiedsurteil als anerkenn- und vollstreck- bar erweist. 3.4. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vor- instanz habe seine im Arresteinspracheverfahren eingereichte Beilage 14 (= act. 13/6) zu Unrecht nicht als echtes Novum qualifiziert und deshalb unbe- rücksichtigt gelassen. Gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG sind im Einsprachever- fahren Noven zwar umfassend zuzulassen (vgl. OGer ZH, PS150154 vom
  29. November 2015, E. II.2.2.1), jedoch wird das Arresteinspracheverfahren im summarischen Verfahren geführt, weshalb die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen fällt. Danach sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 229 N 17; ZK ZPO-KLINGLER, Art. 252 N 33; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Art. 257 N 18 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Beschwerdeführer erst nach- träglich im Archiv der C._____ (Schweiz) AG wieder aufgefundene, dem Be- schwerdeführer aber schon seit Mai 2011 bekannte Beilage 14 offensichtlich nicht. Es kann in diesen Punkten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen in act. 19, E. V./2 verwiesen werden. Selbst wenn die Beilage 14 (= act. 13/6) vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte dies am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aber nichts zu ändern vermocht: Gestützt auf die Beilage 14 (act. 13/6) will der Beschwerdeführer die materielle Unrichtigkeit des Schiedsspruches aufzeigen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist eine materielle Überprüfung des Schiedsspruches (ausserhalb der Verweige- rungs-/Versagungsgründe des NYÜ) im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens gegen die Arresteinsprache aber weder möglich noch zulässig. - 20 - 3.5. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, indem er ausführt, im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens sei sein rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden. Er beruft sich damit auf einen Verweigerungsgrund gemäss Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ beruft (act. 19 Ziff. 94 ff.). Gemäss Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung ei- nes Schiedsspruches nur auf Antrag einer Partei und nur dann versagt werden, wenn diese Partei den Beweis dafür erbringt, dass die sie über die Bestellung des Schiedsrichters oder über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei, oder dass ihr aus einem anderen Grund ihre An- griffs- oder Verteidigungsmittel abgeschnitten worden seien. Für die Verweige- rungsgründe gemäss Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ gelten die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Sie werden somit nur auf Antrag einer Partei geprüft. Für die Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 2 NYÜ gelten dagegen die Offi- zialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, weshalb das angerufene Gericht von sich aus prüfen muss, ob entsprechende Verweigerungsgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, N. 2397 - 2399). Aus- gangspunkt für die Beurteilung, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, bildet zwar das Recht des Vollstreckungsstaates. Nach der herrschenden Literatur und Gerichts- praxis führen indes nur sehr schwerwiegende Gehörsverletzungen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates zum Versagen der Anerkennung und der Voll- streckung gestützt auf Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ (vgl. dazu BSK IPRG- PATOCCHI/JERMINI, 3. Aufl., Art. 194 N 83 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt konkret, das Schiedsgericht habe entge- gen seiner expliziten Ankündigung in der procedural order No. 3 nie über seinen Antrag auf Edition der Akten des in Rumänien geführten Prozesses gegen die C1._____ SRL entschieden und habe entgegen der Ankündigung im Zwischen- entscheid vom 6. August 2015 (arbitral award on jurisdiction) das rumänische Ver- fahren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt. Wer Anspruch darauf habe, dem Gericht den Fall zu präsentieren, habe auch Anspruch auf einen Entscheid des Schiedsgerichts in den wesentlichen Punkten des Falles (act. 20 Ziff. 71 ff., Ziff. - 21 - 85 ff. und Ziff. 94 ff., insbes. Ziff. 96). Dass er über die Bestellung der Schiedsrich- ter oder über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei, macht er demgegenüber nicht geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt einer Partei nach schweizeri- schem Rechtsverständnis (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht ein, im Verfahren erheb- liche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und bei einer allfälligen Beweiserhebung mitwirken zu können. Dies wiederum bedingt die Pflicht eines Gerichts, die Vorbringen und Anträge der Partei entgegenzu- nehmen und diese zu prüfen (vgl. statt vieler BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127, m.w.H.). Das Schiedsgericht hat den Editionsantrag des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genommen, geprüft und im Verlaufe des Schiedsverfahrens schliesslich darüber entschieden, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. So hat es im Schiedsspruch vom 23. November 2016 ausführlich be- gründet, weshalb das in Rumänien gegen die C1._____ SRL geführte Verfahren auf das Schiedsverfahren vor dem ICC Paris keinen Einfluss habe (nach Ansicht des Schiedsgerichts bestand weder Parteiidentität noch gründeten die Klagen auf denselben Rechtsgründen; vgl. act. 14/3/7, S. 45). Damit hat das Schiedsgericht zumindest implizit über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Ob das Schiedsgericht zusätzlich in einem separaten Entscheid explizit über den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug entschieden hat, kann zufolge der nur auszugsweise im Recht liegenden Akten des Schiedsverfahrens vor dem ICC Paris nicht beurteilt werden. Immerhin geht aus der im Schiedsspruch wiederge- gebenen Prozessgeschichte aber folgendes hervor: Das Schiedsgericht hat im Laufe des Schiedsverfahrens über prozessuale Anträge des Beschwerdeführers entschieden; mit Procedural Order No. 10 vom 21. September 2015 wurde über Editionsbegehren des damaligen Beklagten und heutigen Beschwerdeführers entschieden, wobei der Gegenstand der Editionsbegehren in der Prozessge- schichte indes nicht genauer spezifiziert werden (act. 14/3/5, S. 20). Selbst wenn aber das Schiedsgericht über den Editionsantrag des Beschwerdeführers tatsäch- lich nicht explizit entschieden haben sollte, erschiene dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen nicht als schwerwiegende Gehörsverletzung, die eine Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches gestützt - 22 - auf Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ zu rechtfertigen vermöchte, konnte sich der Beschwer- deführer im Schiedsverfahren doch umfassend äussern und wurde er mit diesen Äusserungen auch gehört. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht glaub- haft gemacht hat, dass er bereits vor dem Schiedsgericht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs unverzüglich geltend gemacht hat und bereits damals einen expliziten Entscheid über sein Editionsbegehren verlangt hat. Die erstmals im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gölte als verspätet und rechtsmissbräuchlich erhoben (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, 3. Aufl., Art. 194 N 86). Eine schwer- wiegende Gehörsverletzung im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ im Zusammen- hang mit der Beurteilung des Editionsbegehrens wurde damit weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, das Schiedsgericht habe sein rechtliches Gehör zusätzlich dadurch missachtet bzw. verletzt, indem es das in Rumänien pendente Gerichtsverfahren entgegen seiner Ankündigung im arbitral award on jurisdiction vom 6. August 2015 nicht berücksichtigt habe, missversteht der Beschwerdeführer die vom Schiedsgericht gemachte Ankündigung betreffend Berücksichtigung des rumänischen Gerichtsverfahrens gegen die C1._____ SRL. Das Schiedsgericht erklärte im entsprechenden Entscheid entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nämlich nicht, das in Rumänien gegen die C1._____ SRL geführte Insolvenzverfahren in jedem Fall für das vorliegend inte- ressierende Schiedsverfahren berücksichtigen zu wollen. Vielmehr schrieb der ICC Paris folgendes (act. 14/3/7 S. 45): "If and when any payments are received from C1._____ SRL as joint and several debtor (Hervorhebung durch das Ge- richt), this will have to be taken into account in the event that, in the next phase of this arbitration, the Arbitral Tribunal reaches the conclusion that Respondent 1/Mr. A._____ and/or Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG are liable vis-à-vis Clai- mant". Das Schiedsgericht stellte somit im Entscheid vom 6. August 2015 keine Berücksichtigung des rumänischen Insolvenzverfahrens in Aussicht, sondern nur die Berücksichtigung allfälliger von der C1._____ SRL im Verlaufe des Schieds- verfahrens geleisteter Zahlungen an die Klägerin und heutige Beschwerdegegne- rin. Dass während Rechtshängigkeit des Schiedsverfahrens vor dem ICC Paris - 23 - durch die C1._____ SRL irgendwelche Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Allen- falls zukünftig erfolgende Zahlungen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Tilgung der Arrestforderung der Beschwerdegegnerin führen, hätte er im Rahmen des gegen ihn parallel geführten Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend zu ma- chen und mittels Urkunden zu belegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Eine mehrfache Durchsetzung derselben Forderung der Beschwerdegegnerin auf dem Weg der Zwangsvollstreckung droht somit nicht. Eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht ist damit nicht ersichtlich und der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das früher ergangene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Februar 2013 betreffend provisorische Rechts- öffnung stehe der vorfrageweisen Anerkennung und Vollstreckung des später er- gangenen Schiedsspruches vom 23. November 2016 entgegen (act. 20 Ziff. 100 ff.), macht er zumindest sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der res iudicata (bereits abgeurteilte Sache) geltend. Nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs unter anderem dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerken- nung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes wi- dersprechen würde (Verstoss gegen den sogenannten "ordre public", vgl. BGer, 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012, E. 6.2). Der verfahrensrechtliche ordre public ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann verletzt, wenn das Schiedsgericht zu Unrecht den Einwand der res iudicata verworfen hat (BGE 136 III 345). Derselbe Lebenssachverhalt wie im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem ICC Paris war tatsächlich bereits Gegenstand eines von der Beschwer- degegnerin eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Mei- len gegen den Beschwerdeführer (Verfahren Nr. EB120354). Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2017 indes richtig ausgeführt, dass ein Rechtsöffnungsverfahren über das laufende Zwangsvollstreckungsver- fahren hinaus keine materielle Rechtskraft zu entfalten vermöge (act. 19 E. VI./3.4). Mit dem vorgenannten, bloss im summarischen Verfahren geführten - 24 - Rechtsöffnungsverfahren wurde nicht über den Bestand der Forderung an sich entschieden und die Sache an sich deshalb nicht abgeurteilt. Der Rechtsöffnungs- richter hatte in diesem Verfahren nämlich nur zu prüfen, ob die Beschwerdegeg- nerin über einen genügenden Titel verfügte, um den vom Beschwerdeführer er- hobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (provisorisch) zu beseitigen. Der Entscheid über den Bestand der Forderungen der Beschwerdegegnerin ge- gen den Beschwerdeführer aus der Garantieerklärung bildete vielmehr Gegen- stand des Schiedsverfahrens vor dem ICC in Paris. Dementsprechend steht das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren dem später ergangenen Schieds- spruch nicht entgegen. Eine Verletzung des Grundsatzes der res iudicata und damit des schweizerischen (verfahrensrechtlichen) ordre public droht durch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 23. November 2016 somit nicht. Weitere Versagungs- bzw. Verweigerungsgründe im Sinne von Art. V Ziff. 2 NYÜ sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schiedsspruch des ICC Paris vom 23. November 2016 als definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG qualifizierte und demzufolge das Vorliegen eines Arrestgrundes bejahte. 3.6. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, an den Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] stehe seinen Eltern ein umfassendes Nutzungsrecht zu, weshalb ihm bloss das "nackte" Eigentum verbleibe, ist den vorinstanzlichen Aus- führungen schliesslich ebenfalls beizupflichten. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ist, zufolge derer er Gesamteigentümer der Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] ist. Diesen Um- stand hat der Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Liquidationsanteile an den einfachen Gesellschaften in Bezug auf die Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] zu Recht als Eigentum des Beschwer- deführers qualifiziert und verarrestiert. - 25 - 3.7. Insgesamt erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit bleibt es auch bei den vo- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf das erstinstanzli- che Arresteinspracheverfahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzugerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).
  31. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er vollständig unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  33. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  34. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  35. Für das zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 26 -
  36. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 20 und act. 22/2 - 16) an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  37. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
  38. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170274-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 20. März 2018 in Sachen A._____, Einsprecher und Beschwerdeführer, gegen B1._____ S.A., Einsprache- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____, betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Dezember 2017 (EQ170012)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt sowie Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Dem Arrestverfahren bzw. der vorliegenden Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Entscheid über die Arresteinsprache liegt im Wesentlichen der fol- gende Sachverhalt zugrunde. Im Jahr 2008 schloss die schweizerische Gesellschaft C._____ (Schweiz) AG mit der spanischen Gesellschaft B2._____ S.A. einen Investitionsvertrag ("In- vestment Agreement") über die Entwicklung von …-Projekten in Rumänien (act. 2/2). In der Folge wurde dieser Investitionsvertrag in den Jahren 2010 und 2011 durch mehrere Nachträge bzw. Zusatzvereinbarungen ("Amendments") er- gänzt bzw. abgeändert (act. 2/3 - 4). Die hier interessierenden Zusatzvereinba- rungen Nrn. 3 und 4 wurden zwischen der B2._____ S.A. und der C._____ (Schweiz) AG (act. 2/3) bzw. der B3._____ ,S.L. Unipersonal, und der C._____ (Schweiz) AG (act. 2/4) geschlossen. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die B3._____, S.L. Unipersonal, im Rahmen des "600MW Project Wind Park" di- verse Vorauszahlungen leistet, zu deren Rückzahlung sich die C._____ (Schweiz) AG unter gewissen Bedingungen verpflichtete. In den Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 gab der Einsprecher und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdefüh- rer), welcher damals als Verwaltungsrat der C._____ (Schweiz) AG fungierte, als Sicherheit für die vereinbarten Rückzahlungen eine persönliche Garantie ab. Da- mit garantierte er als Privatperson die Rückzahlung der vereinbarten Rückzah- lungssummen durch die C._____ (Schweiz) AG an die B2._____ S.A. (Zusatzver- einbarung Nr. 3) bzw. an die B3._____, S.L. Unipersonal (Zusatzvereinbarung Nr. 4) und anerkannte insbesondere, dass die beiden vorgenannten spanischen Gesellschaften im Garantiefall gleichzeitig gegen den Garanten (Beschwerdefüh- rer) und die C._____ (Schweiz) AG vorgehen dürfe (vgl. dazu act. 2/3 Ziff. 3 und Anhang A sowie act. 2/4, Ziff. 4.7.3 und Ziff. 4.7.6 sowie Schedule 6, Anhang 21).

- 3 - 1.2. Bis zu diesem Punkt ist der Sachverhalt zwischen den Parteien unbestritten und im Übrigen auch belegt. In Bezug auf den weiteren Sachverhalt gehen die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien indes auseinander: Gemäss Darstellung der Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin; act. 14/1 S. 5 f.) trat die B2._____ S.A. anschliessend sämtliche Rechte aus den Vereinbarungen mit der C._____ (Schweiz) AG an die B3._____, S.L. Uniperso- nal, ab. Letztere sei in der Folge in die B1._____ S.A. (die heutige Beschwerde- gegnerin) umgewandelt worden (act. 10 S. 8 f.). Weiter stellte sich die Beschwer- degegnerin auf den Standpunkt, dass die Rückzahlungsvoraussetzungen gemäss Vereinbarungen mit der C._____ (Schweiz) AG eingetreten seien, und forderte von ihr (der C._____ [Schweiz] AG) die Rückzahlung der vorgeschossenen Zah- lungen. Die C._____ (Schweiz) AG zahlte die von der Beschwerdegegnerin ge- forderten Beträge indes nicht zurück, weshalb letztere alsdann vom Beschwerde- führer als Garanten die Rückzahlung der entsprechenden Geldbeträge forderte. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, dass die (Garantie-)Forderungen aus dem Investment Agreement und den Zusatzvereinbarungen je rechtsgültig an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden seien (act. 1 Ziff. 26 ff. und act. 12 Ziff. 13 ff.). Zudem bringt er vor, die in den Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Rückzahlungsverpflichtung der C._____ (Schweiz) seien bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten; dement- sprechend hafte er nicht aus der abgegebenen persönlichen Garantieverpflich- tung (act. 1 Ziff. 30 ff.).

2. Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vor- instanz) am 3. Oktober 2012 erfolglos ein Gesuch um Erteilung provisorischer Rechtsöffnung gestellt hatte, welches mit Urteil vom 7. Februar 2013 abgewiesen worden war (Verfahren Nr. EB120354, act. 2/1), leitete sie beim Internationalen Schiedsgerichtshof in Paris (ICC, fortan Schiedsgericht) ein Schiedsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer ein. In der Folge fällte das Schiedsgericht zunächst einen Teilentscheid über seine Zuständigkeit in der Streitsache (arbitral award on jurisdiction vom 6. August 2015, act. 14/3/7) und schliesslich einen Entscheid in der Sache (final arbitral award vom 23. November 2016, act. 14/3/5). Dieser laute- te im Dispositiv wie folgt (act. 14/3/5 S. 94):

- 4 - " 1. Respondent 1/Mr A._____ is ordered to pay to Claimant the following amounts:

a) RON 5,170,516.36, with interests at 5 % p.a. from 03 June 2014 until payment;

b) EUR 10,411,101.93 with interest at 5 % p.a. from 03 June 2014 un- til payment;

2. Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG is ordered to pay to Claimant the following amounts:

a) RON 5,170,516.36, with interests at 5 % p.a. from 03 June 2014 until payment;

b) EUR 10,411,101.93 with interest at 5 % p.a. from 03 June 2014 un- til payment.

3. Any amount paid by Respondent 1/Mr A._____ or by Respondent 2/ C._____ (Schweiz) AG to Claimant in compliance with their respetive obligations under sections 1(a) and/or 1(b) and under sections 2(a) and/or 2(b) will reduce the amount owed by the respective other Res- pondent.

4. On legal and other costs

a) Respondent 1/Mr A._____ is ordered to pay to Claimant € 250 000.

b) Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG is ordered to pay to Claimant € 250 000.

5. On the costs of arbitration

a) Respondent 1/Mr A._____ is ordered to pay to Claimant [USD 112.500] [25 % oft he costs of the arbitration].

b) Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG is ordered to pay to Claimant [USD 112.500] [25 % oft he costs of the arbitration].

6. All other claims as well as Respondents' cost claims are dismissed."

3. Am 28. Juni 2017 machte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vor dem Bezirksgericht Meilen anhängig, worin sie sich auf den besagten Schiedsspruch vom 23. November 2016 stützt (act. 15/1).

4. Gleichentags stellte die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls gestützt auf den vorgenannten Entscheid des Schiedsgerichts vom 23. November 2016 bei der Vorinstanz ein Arrestgesuch gegen den Beschwerdeführer mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 14/1 S. 2): "Es seien sämtliche Anteilsrechte des Gesuchsgegners bzw. sämtliche dem Gesuchsgegner anfallenden Liquidationsanteile aus allen einfachen Gesellschaften bestehend aus A._____, D._____ und E._____, welche die im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft Nr. 1, Plan Nr. 2, … [Adresse], Grundbuch … und Liegenschaft Nr. 2, Plan Nr. 3, … [Adresse], Grundbuch

- 5 - …, Kanton Bern, umfassen, bis zur Deckung der Arrestforderungen von CHF 1'228'514.69 nebst Zins seit 3. Juni 2014, CHF 11'167'989.04 nebst Zins seit 3. Juni 2014, CHF 268'175 nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2016, CHF 115'301.25 nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2016 sowie der Kosten zu verarrestieren."

5. Mit Urteil vom 30. Juni 2017 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch gut und erliess zuhanden der Betreibungsämter St. Gallen und Seeland (Dienststelle Biel) einen Arrestbefehl in Bezug auf die Liquidationsanteile des Beschwerdeführers an den im Rechtsbegehren erwähnten einfachen Gesellschaften (act. 14/4). Nach- dem sich die beiden Betreibungsämter für die Verarrestierung der Liquidationsan- teile des Beschwerdeführers an den einfachen Gesellschaften für örtlich unzu- ständig erklärt hatten (act. 14/6 - 7), erliess die Vorinstanz am 3. Juli 2017 einen neuen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (act. 14/9). Die Arresturkunde wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2017 zugestellt (act. 1 S. 2).

6. Am 1. September 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 3. Juli 2017 und stell- te folgendes Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Der Arrestbefehl sei aufzuheben;

2. Dem Arrestbetroffenen wird ausreichend richterliches Gehör bezüglich dem diesem Arrestbefehl zugrundeliegenden, ausländischen Gerichtsurteil gewährt;

3. Die Arrestsuchende hat den Arrestbetroffenen mit einem Betrag von CHF 40'000.00 zuzüglich Zinsen zu entschädigen;

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arrestsuchenden."

7. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 nahm die Beschwerdegegnerin zur Ein- sprache des Beschwerdeführers Stellung (act. 10). Sodann ergänzte der Be- schwerdeführer seine Einsprache mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Oktober 2017 (act. 11, act. 12 und act. 13/1–6), wobei er seine bisherigen Rechtsbegeh- ren insofern erweiterte, als er die ursprünglich gestellten Anträge (mit neuer Nummerierung) beibehielt und unter Ziff. 3 den nachstehenden Antrag neu einfüg- te: "1. - 2. […]

- 6 -

3. Anerkennung und Vollstreckung des ICC Schiedsurteils datierend vom 23. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Juni 2017 seien zu verwehren.

4. - 6. […]."

8. Nach durchgeführtem Verfahren gelangte die Vorinstanz am 1. Dezember 2017 zu folgendem Entscheid (act. 16 S. 30 f. = act. 19 S. 30 f., nachfolgend zi- tiert als act. 19):

1. Die Akten der Verfahren EQ170007-G und EB170180-G werden beige- zogen.

2. Die Arresteinsprache wird abgewiesen. Der Arrestbefehl vom 3. Juli 2017 im Verfahren EQ170007-G wird vollumfänglich bestätigt.

3. Auf den Antrag des Einsprechers, wonach ihm ausreichend richterliches Gehör bezüglich dem diesem Arrestbefehl zugrundeliegenden, auslän- dischen Gerichtsurteil zu gewähren sei, wird nicht eingetreten.

4. Auf den Antrag des Einsprechers, wonach die Einsprachegegnerin den Einsprecher mit einem Betrag von CHF 40'000.– zuzüglich Zinsen zu entschädigen habe, wird nicht eingetreten.

5. Auf den Antrag des Einsprechers, wonach Anerkennung und Vollstre- ckung des ICC Schiedsurteils datierend vom 23. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Juni 2017 zu verwehren seien, wird nicht eingetreten.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–.

7. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– bezogen.

8. Der Einsprecher wird verpflichtet, der Einsprachegegnerin eine Partei- entschädigung von CHF 40'000.– (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen.

9. [Mitteilungssatz]

10. [Rechtsmittelbelehrung]

9. Der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Dezember 2017 wurde dem Be- schwerdeführer am 5. Dezember 2017 zugestellt (act. 17/2). Am 15. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob er fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben;

2. Der Arrestbefehl der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben;

3. Dem Beschwerdeführer wird ausreichend richterliches und rechtliches Gehör bezüglich dem diesem Arrestbefehl zugrundeliegenden, ausländischen Gerichtsurteil gewährt;

- 7 -

4. Anerkennung und Vollstreckung des ICC Schiedsurteils datierend vom

23. November 2016 als Basis für das Rechtsöffnungsgesuch vom

28. Juni 2017 sind zu verwehren;

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einem Mindestbestrag von CHF 40'000.00 zuzüglich Zinsen zu entschädigen;

6. Das Gericht wird gebeten, sämtliche Akten und Dokumente der Vorinstanzen heranzuziehen;

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem reichte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 diverse neue Beilagen ein (act. 22/2 - 16).

10. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.– angesetzt und die Prozessleitung an den Referenten delegiert (act. 23). Der Kostenvorschuss ist innert erstreckter Frist am 8. Februar 2018 beim hiesigen Gericht eingegangen (act. 27).

11. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif; das Einholen einer Beschwerdeantwort ist nicht erfor- derlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist jedoch mit dem vorliegen- den Entscheid ein Doppel der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 (act. 20) samt Beilagen (act. 21 und act. 22/2-16) zuzustellen.

- 8 - II. Prozessuales

1. Grundsätze des Beschwerdeverfahrens 1.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Die Beschwerde führende Partei hat daher im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrich- tige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Sie hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. statt vieler ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Art. 321 N 15). Blosse Verweise auf die Vorakten sind daher unzureichend, ebenso wie pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid oder eine Wiederholung des vor der Vorinstanz bereits Vorge- brachten, wenn dies von der Vorinstanz berücksichtigt wurde (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1). Genügt die Be- schwerde einer Partei diesen Anforderungen nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2, m.w.H.). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen die- selben Argumente gegen die Arrestlegung vor, wie bereits im Einspracheverfah- ren vor der Vorinstanz. Mit der Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom

1. Dezember 2017 setzt er sich dabei kaum auseinander. So führt der Beschwer- deführer etwa in Ziff. 113 der Beschwerdeschrift (act. 20) aus: "Vor diesem Hin- tergrund hat es denn auch extrem überrascht, dass nun das Bezirksgericht Meilen zu einer anderen Auffassung gelangt ist. Dagegen wehre ich mich nun vor Ober- gericht". Weshalb die vorinstanzliche Auffassung falsch sein soll, legt der Be- schwerdeführer indes nicht dar. Eben dies wäre aber aufgrund der im Beschwer-

- 9 - deverfahren gegen eine Arresteinsprache geltenden Begründungspflicht erforder- lich gewesen. Insofern ist fraglich, ob die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO genügt. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, sind indes keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Beschwerde zu stel- len. Soweit sich der Beschwerdeschrift mit gutem Willen zumindest ansatzweise grundsätzlich zulässige Rügen entnehmen lassen, ist auf die Beschwerde des- halb einzutreten. 1.3. Zum Vornherein nicht einzutreten ist indes auf die Rechtsbegehren Nrn. 4 und 5 des Beschwerdeführers: Diese hatte der Beschwerdeführer so bereits wört- lich vor der Vorinstanz gestellt (act. 19, S. 2 und S. 6), welche in Bezug auf beide Rechtsbegehren ebenfalls einen Nichteintretensentscheid fällte (act. 19, Disposi- tivziffern 4 - 5). Mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. In diesem Punkt mangelt es der Beschwer- de an einer Begründung, womit sie den Anforderungen von Art. 321 ZPO nicht genügt.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren 2.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsachen und Beweis- mittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsa- chen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letz- ten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl., Art. 278 N 46; BGer, 5A_629/2011, E. 4.1; OGer ZH, PS150154 vom 16. November 2015, E. II./2). 2.2. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer diver- se neue Beilagen ins Recht (act. 22/2 - 16). Auf Ausführungen dazu, weshalb de- ren Einreichung im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid noch zulässig sein soll, verzichtete der Beschwerdeführer dabei gänzlich. Abge- sehen von Beilage 3 (= act. 22/3) handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beilagen ausschliesslich um Urkunden, die dem Beschwerde-

- 10 - führer bereits während der gesamten Dauer des Arresteinspracheverfahrens vor der Vorinstanz vorgelegen haben. Es wäre dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres möglich gewesen, diese schon im vorinstanzlichen Verfahren einzubrin- gen; damit stellen sie unechte Noven dar, weshalb die act. 22/2 und act. 22/4 - 16 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. 2.3. Erst nach dem Ergehen des Arresteinspracheentscheides vom 1. Dezember 2017 entstanden ist einzig das Bestätigungsschreiben der F._____ Treuhand, … [Ort], welches vom 14. Dezember 2017 datiert (act. 22/3). Gestützt auf dieses Be- stätigungsschreiben argumentiert der Beschwerdeführer, die verarrestierten Li- quidationsanteile an den einfachen Gesellschaften seien zufolge seiner hohen Schulden bzw. Erbvorbezüge für seine Geschäftstätigkeiten (sechs Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'520'000.–) bei seiner Mutter, Frau G._____, wertlos und damit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG unpfändbar. Diese auf neuen Tatsachen beruhende Behauptung erfolgt im Beschwerdeverfahren verspätet, wurden die Darlehen nach Angaben des Beschwerdeführers selbst doch "im Laufe der ver- gangenen Jahre" aufgenommen (act. 20 Ziff. 10) und geht es nicht um Sachver- halte, die erst nach dem vorinstanzlichen Verfahren bzw. der Eröffnung des vo- rinstanzlichen Entscheides entstanden sind. Aus diesem Grund erübrigen sich Weiterungen zu dieser Behauptung und ist die Bestätigung der F._____ Treuhand (act. 22/3) ebenso wenig zu berücksichtigen wie die weiteren vor Obergericht neu bzw. erstmals eingereichten Beilagen. Wie noch zu zeigen sein wird, vermöchten aber selbst die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals einge- reichten (unzulässigen) Urkunden nichts am Ergebnis der vorliegenden Ent- scheids zu ändern (vgl. dazu untenstehende E. III./3.).

- 11 - III. Materielles

1. Entscheid der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 1. Dezember 2017, es liege ein rechtskräftiger Schiedsspruch des ICC Paris im Recht, welcher den Beschwerde- führer bzw. die C._____ (Schweiz) AG zu diversen Zahlungen an die Beschwer- degegnerin verpflichte. Für dessen Anerkennung und Vollstreckung sei das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1985 über die Anerkennung und Vollstre- ckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) anwendbar (act. 19 E. IV/4.). Die im Schiedsurteil verurkundeten Forderungen gegen den Beschwerdeführer seien zu- dem mit Eröffnung des Schiedsspruches fällig geworden. Zwar bestreite der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren die Aktivlegitimation der Beschwerde- gegnerin (zufolge der seiner Ansicht nach ungültigen Forderungsabtretung), doch sei es nicht die Aufgabe des Arrestrichters, diesen Schiedsspruch materiell zu überprüfen. Der Arrestrichter dürfe vielmehr nur das Vorliegen von Anerken- nungs- und Verweigerungsgründen bzw. Versagungsgründen nach dem NYÜ bzw. das Vorliegen allfälliger Nichtigkeitsgründe überprüfen (act. 19 E. VI/ 3.2). Die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende Aktivlegitimation der Beschwer- degegnerin vermöge aber ohnehin keine Nichtigkeit des Schiedsurteils zu be- gründen. Damit erscheine glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin über vier Ar- restforderungen i.S.v. Art. 272 Abs. 1 SchKG gegenüber dem Beschwerdeführer verfüge, sofern der Schiedsspruch des ICC Paris nach dem New Yorker Überein- kommen anerkenn- und vollstreckbar sei (act. 19 E. III./3.4 ff.). 1.2. In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines Arrest- grundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Sie erwog in diesem Zusammen- hang, dass auch ausländische Entscheide und insbesondere Entscheide eines ausländischen Schiedsgerichts als definitive Rechtsöffnungstitel in diesem Sinne zu qualifizieren seien, sofern diese in der Schweiz anerkannt und vollstreckt wer- den könnten (act. 19 VI/E. 3.7 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe dem Gericht die

- 12 - für die vorfrageweise Vollstreckbarkeitsprüfung notwendigen Unterlagen gemäss Art. IV NYÜ vorgelegt (act. 19 E. 3.9.4) und ein Verweigerungs- oder Versa- gungsgrund gemäss Art. V NYÜ liege nicht vor: Zwar habe der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verlauf des Schiedsverfahrens i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. b NYÜ geltend gemacht, indem das Schiedsgericht sein Editionsbegehren nicht behandelt und entgegen entsprechender Ankündigung das in Rumänien hängige Verfahren in seinem Schiedsspruch nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den von ihm (dem Beschwerdeführer) im Schiedsverfahren erhobenen Einwand einer fehlenden bzw. ungültigen Abtretung an die Beschwer- degegnerin in Bezug auf die Forderung aus den Garantieerklärungen nicht gehört (vgl. act. 19 E. VI/3.9.4.1 und die dortigen Verweise). Die Vorinstanz erblickte in den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. V Abs. 1 lit. b NYÜ: Das Schiedsgericht ha- be zwar tatsächlich nie explizit über das Editionsbegehren des Beschwerdefüh- rers entschieden, sich aber im arbitral award on jurisdiction vom 6. August 2015 ausführlich mit der Frage seiner Zuständigkeit befasst und sei dabei zum Schluss gekommen, das parallele Verfahren in Rumänien stehe seiner Zuständigkeit nicht entgegen. Damit habe das Schiedsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten des in Rumänien geführten Verfahrens gegen die rumänische Gesellschaft C1._____ SRL zumindest sinngemäss abgelehnt. Ohnehin wäre ei- ne allfällige Gehörsverletzung – so die Vorinstanz weiter – dann als geheilt zu er- achten, wenn der Beschwerdeführer diese nicht bereits im Schiedsverfahren er- hoben hätte. Dass, wann und wie der Beschwerdeführer die besagte Rüge im schiedsgerichtlichen Verfahren vorgebracht hätte, habe er nicht substantiiert dar- getan (act. 19 E. VI/3.9.4.3). Zudem habe das Schiedsgericht das in Rumänien pendente Verfahren sehr wohl berücksichtigt, indem es im award on jurisdiction vom 6. August 2015 festgehalten habe, dass allfällige von der der C1._____ SRL geleistete Zahlungen zu berücksichtigen wären. Dass die C1._____ SRL solche bis zum Ergehen des Schiedsspruches geleistet habe und diese das Schiedsge- richt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, mache der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Ge- hörs im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten feh-

- 13 - lenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin erwog die Vorinstanz schliess- lich, dass Schiedsgericht habe sich sehr wohl mit der Frage, ob eine gültige Ab- tretung der Forderungen aus den Garantieerklärungen des Beschwerdeführers stattgefunden habe, befasst. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Arre- steinsprache erstmals eingereichten Urkunden und vorgetragenen Argumente vermöchten daran nichts zu ändern, da die materielle Richtigkeit des Schiedsur- teils vom Arrestrichter nicht überprüft werden dürfe (act. 19, E. VI/3.9.4.5). Insge- samt erachtete die Vorinstanz deshalb den Schiedsspruch des ICC vom

23. November 2016 (act. 14/3/5) als nach dem New Yorker Übereinkommen voll- streckbar und damit als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 bzw. Art. 80 SchKG; dementsprechend bejahte es das Vorliegen ei- nes Arrestgrundes (act. 19 E. VI/3.10). 1.3. Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob die verarrestierten Vermögenswerte tatsächlich dem Beschwerdeführer als Schuldner gehörten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm an den gesamthandschaftlich gehaltenen Lie- genschaften am … [Adresse] und an der … [Adresse] zufolge des Nutzungsrechts seiner Eltern nur das "nackte" Eigentum zukomme und die Liquidationsanteile an der einfachen Gesellschaft betreffend Liegenschaften faktisch wertlos seien, liess die Vorinstanz nicht gelten. Die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften seien aus dem Grundbuch ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer sodann nicht als falsch bestritten worden. Dass die auf den Beschwerdeführer und seine zwei Schwestern als Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft eingetra- genen Liegenschaften faktisch von den Eltern genutzt würden, vermöge daran nichts zu ändern, weshalb der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft pfändbar und damit verarrestierbar sei. Demzufolge wies die Vorinstanz die Arresteinsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Arrestbefehl vom 3. Juli 2017 vollumfänglich.

2. Vorbringen des Beschwerdeführers 2.1. In der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 trägt der Beschwerdeführer wie schon angesprochen im Wesentlichen dieselben Argumente, wie schon vor der Vorinstanz vor. So macht er zunächst erneut geltend, zwar sei er zusammen mit

- 14 - seinen zwei Schwestern zufolge einfacher Gesellschaft Gesamteigentümer der beiden Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort], doch komme das Nutzungsrecht an den Liegenschaften seinen Eltern zu, sodass ihm nur das "nackte" Eigentum da- ran bleibe. Faktisch seien die Liegenschaften somit nicht seine Vermögenswerte. Der in diesem Zusammenhang (verspätet) vorgetragene weitere Einwand des Beschwerdeführers gegen den Arrest, wonach die verarrestierten Liquidationsan- teile ohnehin wertlos seien, ist nicht zu beachten (vgl. dazu vorstehende E. II./2.2). 2.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer – wie bereits vor der Vorinstanz – das Schiedsgericht sei für die Streitigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer gar nicht zuständig gewesen. Die von ihm in den Zusatz- vereinbarungen Nrn. 3 und 4 abgegebenen Garantieerklärungen (und somit ebenso die darin enthaltenen Schiedsvereinbarungen) seien nämlich nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern mit anderen Vertragspartnern geschlossen wor- den. Die Zusatzvereinbarung Nr. 3 sei mit der B2._____, S.A. geschlossen wor- den und die Zusatzvereinbarung Nr. 4 der B3._____, S.L. Unipersonal (act. 20 Ziff. 15 ff.). Eine wie auch immer geartete Abtretung sowohl des Investment Ag- reements oder der Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 sei nie vollzogen oder ihm (dem Beschwerdeführer persönlich) angezeigt worden (act. 20 Ziff. 29). Wenn überhaupt eine gültige Abtretung stattgefunden habe, so sei diese an die Gesell- schaft H._____, S.L., Unipersonal erfolgt, und zwar bereits vor dem 23. Mai 2011, an welchem die Abtretungsanzeige an die C._____ (Schweiz) AG erfolgt sei (act. 20 Ziff. 36 ff., insbes. Ziff. 42 und Ziff. 48). Dies gehe insbesondere aus sei- ner Beilage 14 hervor, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht als echtes Novum berücksichtigt habe (act. 20 Ziff. 39 f. und Ziff. 117). 2.3. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die aus den Garantieverspre- chen im Zusammenhang mit den Zusatzvereinbarungen Nrn. 3 und 4 abgeleiteten Forderungen, auf welche sich das Arrestbegehren der Beschwerdegegnerin stütz- te, seien nicht fällig. So seien die Voraussetzungen für die vereinbarte Rückzah- lungsverpflichtung der C._____ (Schweiz) AG bis heute nicht eingetreten, wes- halb er aus den abgegebenen persönlichen Garantien für die Rückzahlung der

- 15 - C._____ (Schweiz) AG nicht hafte. Dies habe bereits der Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Verfahrens betreffend provisorische Rechtsöffnung in den Jahren 2012/2013 im Urteil vom 7. Februar 2013 festgehalten. Daran habe sich bis heute nichts geändert, weshalb unverständlich sei, weshalb dasselbe Gericht das Urteil vom 7. Februar 2013 heute nicht mehr anerkenne und seine Meinung offenbar um 180 Grad geändert habe (act. 20 Ziff. 100 ff.). 2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, die Beschwerdegegnerin versu- che in rechtswidriger Weise dieselbe Forderung gleich dreifach auf dem Weg der Vollstreckung erhältlich zu machen. So habe sie am 28. Juni 2017 vor dem Be- zirksgericht Meilen ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Beschwerdeführer ge- stellt und gleichentags zudem gegen die C._____ (Schweiz) AG vor dem Bezirks- gericht Höfe für die genau gleichen Beträge; ein drittes Mal versuche die Be- schwerdegegnerin dieselben Forderungsbeträge in Rumänien von der C1._____ SRL (einer Tochtergesellschaft der C._____ [Schweiz] AG) gerichtlich einzutrei- ben (act. 20 Ziff. 55 ff.). 2.5. Sodann sei das Schiedsurteil des ICC Paris in der Schweiz zusätzlich des- halb nicht anzuerkennen bzw. zu vollstrecken, weil der ICC Paris im Verlaufe des Schiedsverfahrens dem Beschwerdeführer wiederholt das rechtliche Gehör ver- weigert habe. Entgegen seiner expliziten Ankündigung in der procedural order No. 3 habe das Schiedsgericht beispielsweise nie über den Antrag des Beschwer- deführers auf Edition der Akten des in Rumänien geführten Prozesses gegen die C1._____ SRL entschieden und habe entgegen der Ankündigung im Zwischen- entscheid vom 6. August 2015 (arbitral award on jurisdiction) das rumänische Ver- fahren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt (act. 20 Ziff. 71 ff., Ziff. 85 ff. und Ziff. 94 ff.). 2.6. Schliesslich – so der Beschwerdeführer sinngemäss weiter – habe ihn die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren betreffend provisorische Rechtöffnung im Jahr 2012/2013 (Verfahren Nr. EB120354) noch mit Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2013 zu entschädigen. Die Argumentation der Vor- instanz bezüglich der Kostenfestsetzung für das vorinstanzliche Verfahren, wo- nach er als Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

- 16 - in der Höhe von Fr. 40'000.– zu bezahlen habe, entbehre zudem jeglicher Grund- lage (act. 20 Ziff. 115 f.).

- 17 -

3. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen 3.1. Arrestbewilligung und Arresteinsprache erfolgen im summarischen Verfah- ren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert sodann die Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckba- ren Urteils oder eines gleichwertigen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahr- scheinlichkeitsbeweis für den Bestand der Forderung erbracht (BSK SchKG II- STOFFEL, 2. Aufl., Art. 272 N. 8, N. 21; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, 2. Aufl., Art. 271 N. 17a). Stützt sich der Gläubiger – wie vorliegend die Beschwerdegeg- nerin – auf einen Entscheid eines ausländischen Schiedsgerichtes, so ist im Ar- restverfahren zu prüfen, ob die Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsvo- raussetzungen erfüllt sind. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des LugÜ ge- nügt eine summarische vorfrageweise (inzidente) Prüfung ohne Entscheid über die Vollstreckbarerklärung (BGE 139 III 135 = Pra 102 [2013] Nr. 69; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl., Art. 271 N. 17l). 3.2. In Bezug auf das Verfahren der Arresteinsprache kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 19 E. VI./1). Er- gänzend ist sodann festzuhalten, dass im Einsprache- und allfälligen Rechtsmit- telverfahren über die Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Forderung, über das Vorliegen eines Arrestgrundes und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhanden- seins von Vermögenswerten entschieden wird. Präsentiert der Gläubiger für die Forderung einen Titel, hat die dem Titel im Einspracheverfahren zugebilligte Qua- lität als vollstreckbares Urteil ebenfalls nur provisorischen Charakter. Verlangt wird nur die Glaubhaftmachung der Titelqualität. Die Einreden gegen die Taug- lichkeit des Titels sind ebenfalls lediglich – aber immerhin – glaubhaft zu machen (OGer ZH PS140031 vom 14. März 2014, S. 4; BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl., Art. 278 N. 2 ff.). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei mangels gültiger Abtretung nicht Gläubigerin der Arrestforderung und im Übrigen

- 18 - sei die Forderung aus den Garantieversprechen nicht fällig, mithin also den Be- stand der Arrestforderung bestreitet, ist folgendes klarzustellen: Der ICC Paris ist im Schiedsspruch zwischen den Parteien vom 23. November 2016 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer hafte der Beschwerdegegnerin aus den abge- gebenen Garantieversprechen für (umgerechnet per Tag der Betreibungseinlei- tung) Fr. 1'228'514.69 nebst Zins seit 3. Juni 2014, Fr. 11'167'989.04 nebst Zins seit 3. Juni 2014, Fr. 268'175 nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2016 sowie Fr. 115'301.25 nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2016, und hat dies im Dispositiv entsprechend festgehalten (act. 14/3/5 S. 94). Das Schiedsgericht hat die Aktivle- gitimation der Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Paris bejaht und im Teilentscheid vom 5. August 2016 betreffend Zuständigkeit ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte und Pflichten aus dem Investment Ag- reement zwischen der B2._____ S.A. und der C._____ (Schweiz) AG sowie aus der Zusatzvereinbarung Nr. 3 in der Folge an die B3._____, S.L., Unipersonal, abgetreten worden seien. Letztere habe in der Folge einen Rechtsformwechsel (Umwandlung in eine Aktiengesellschaft) erfahren, doch handle es sich bei der B3._____ S.L., Unipersonal, und der Klägerin bzw. heutigen Beschwerdegegnerin um ein und dieselbe juristische Person, weshalb sie die aktuelle Gläubigerin der Forderung aus dem Garantieversprechen des Beklagten bzw. heutigen Be- schwerdeführers sei (act. 14/3/7 Rz. 4 und Rz. 256 ff.; vgl. zudem act. 14/3/5 Rz. 5 und Rz. 194 ff.). Im Schiedsspruch vom 23. November 2016 hat sich das Schiedsgericht sodann zur Fälligkeit der Forderung aus dem Garantieversprechen geäussert. Das Schiedsgericht ist darin zum Schluss gekommen, der Beschwer- deführer sei der Beschwerdegegnerin unabhängig von der Qualifikation der abge- gebenen persönlichen Garantie als bürgschaftsähnliche oder abstrakte Garantie haftbar; da die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Vorschussleistungen er- füllt seien, sei die Forderung der Beschwerdegegnerin auch fällig (act. 14/3/5 Rz. 194 ff. und Rz. 253 ff.). Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Bestand der heutigen Arrestforderungen wurden somit im Rahmen des Schieds- verfahrens vor dem ICC in Paris bereits ausführlich geprüft und letztlich entschie- den. Der Beschwerdeführer hat am Schiedsverfahren teilgenommen und konnte sich umfassend zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin äussern. Den

- 19 - Schiedsspruch vom 23. November 2016 hat der Beschwerdeführer nicht ange- fochten. Damit handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer nun im Beschwer- deverfahren erneut vorgetragenen Argumenten um bereits rechtskräftig beurteilte Fragen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2017 zutreffend ausgeführt hat, liegt es nicht in der Kompetenz des Arrestrichters, das ausländi- sche Schiedsurteil materiell zu überprüfen. Aufgrund des im Arrest(einsprache)- verfahren vorgelegten Schiedsurteils gilt zugleich der Bestand der Arrestforderung als glaubhaft gemacht, sofern sich das Schiedsurteil als anerkenn- und vollstreck- bar erweist. 3.4. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vor- instanz habe seine im Arresteinspracheverfahren eingereichte Beilage 14 (= act. 13/6) zu Unrecht nicht als echtes Novum qualifiziert und deshalb unbe- rücksichtigt gelassen. Gestützt auf Art. 278 Abs. 3 SchKG sind im Einsprachever- fahren Noven zwar umfassend zuzulassen (vgl. OGer ZH, PS150154 vom

16. November 2015, E. II.2.2.1), jedoch wird das Arresteinspracheverfahren im summarischen Verfahren geführt, weshalb die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen fällt. Danach sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 229 N 17; ZK ZPO-KLINGLER, Art. 252 N 33; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Art. 257 N 18 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Beschwerdeführer erst nach- träglich im Archiv der C._____ (Schweiz) AG wieder aufgefundene, dem Be- schwerdeführer aber schon seit Mai 2011 bekannte Beilage 14 offensichtlich nicht. Es kann in diesen Punkten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausfüh- rungen in act. 19, E. V./2 verwiesen werden. Selbst wenn die Beilage 14 (= act. 13/6) vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte dies am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aber nichts zu ändern vermocht: Gestützt auf die Beilage 14 (act. 13/6) will der Beschwerdeführer die materielle Unrichtigkeit des Schiedsspruches aufzeigen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist eine materielle Überprüfung des Schiedsspruches (ausserhalb der Verweige- rungs-/Versagungsgründe des NYÜ) im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens gegen die Arresteinsprache aber weder möglich noch zulässig.

- 20 - 3.5. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Arrestgrundes im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, indem er ausführt, im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens sei sein rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden. Er beruft sich damit auf einen Verweigerungsgrund gemäss Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ beruft (act. 19 Ziff. 94 ff.). Gemäss Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung ei- nes Schiedsspruches nur auf Antrag einer Partei und nur dann versagt werden, wenn diese Partei den Beweis dafür erbringt, dass die sie über die Bestellung des Schiedsrichters oder über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei, oder dass ihr aus einem anderen Grund ihre An- griffs- oder Verteidigungsmittel abgeschnitten worden seien. Für die Verweige- rungsgründe gemäss Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ gelten die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Sie werden somit nur auf Antrag einer Partei geprüft. Für die Verweigerungsgründe nach Art. V Ziff. 2 NYÜ gelten dagegen die Offi- zialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, weshalb das angerufene Gericht von sich aus prüfen muss, ob entsprechende Verweigerungsgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, N. 2397 - 2399). Aus- gangspunkt für die Beurteilung, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, bildet zwar das Recht des Vollstreckungsstaates. Nach der herrschenden Literatur und Gerichts- praxis führen indes nur sehr schwerwiegende Gehörsverletzungen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates zum Versagen der Anerkennung und der Voll- streckung gestützt auf Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ (vgl. dazu BSK IPRG- PATOCCHI/JERMINI, 3. Aufl., Art. 194 N 83 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt konkret, das Schiedsgericht habe entge- gen seiner expliziten Ankündigung in der procedural order No. 3 nie über seinen Antrag auf Edition der Akten des in Rumänien geführten Prozesses gegen die C1._____ SRL entschieden und habe entgegen der Ankündigung im Zwischen- entscheid vom 6. August 2015 (arbitral award on jurisdiction) das rumänische Ver- fahren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt. Wer Anspruch darauf habe, dem Gericht den Fall zu präsentieren, habe auch Anspruch auf einen Entscheid des Schiedsgerichts in den wesentlichen Punkten des Falles (act. 20 Ziff. 71 ff., Ziff.

- 21 - 85 ff. und Ziff. 94 ff., insbes. Ziff. 96). Dass er über die Bestellung der Schiedsrich- ter oder über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei, macht er demgegenüber nicht geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt einer Partei nach schweizeri- schem Rechtsverständnis (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht ein, im Verfahren erheb- liche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und bei einer allfälligen Beweiserhebung mitwirken zu können. Dies wiederum bedingt die Pflicht eines Gerichts, die Vorbringen und Anträge der Partei entgegenzu- nehmen und diese zu prüfen (vgl. statt vieler BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127, m.w.H.). Das Schiedsgericht hat den Editionsantrag des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genommen, geprüft und im Verlaufe des Schiedsverfahrens schliesslich darüber entschieden, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. So hat es im Schiedsspruch vom 23. November 2016 ausführlich be- gründet, weshalb das in Rumänien gegen die C1._____ SRL geführte Verfahren auf das Schiedsverfahren vor dem ICC Paris keinen Einfluss habe (nach Ansicht des Schiedsgerichts bestand weder Parteiidentität noch gründeten die Klagen auf denselben Rechtsgründen; vgl. act. 14/3/7, S. 45). Damit hat das Schiedsgericht zumindest implizit über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Ob das Schiedsgericht zusätzlich in einem separaten Entscheid explizit über den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug entschieden hat, kann zufolge der nur auszugsweise im Recht liegenden Akten des Schiedsverfahrens vor dem ICC Paris nicht beurteilt werden. Immerhin geht aus der im Schiedsspruch wiederge- gebenen Prozessgeschichte aber folgendes hervor: Das Schiedsgericht hat im Laufe des Schiedsverfahrens über prozessuale Anträge des Beschwerdeführers entschieden; mit Procedural Order No. 10 vom 21. September 2015 wurde über Editionsbegehren des damaligen Beklagten und heutigen Beschwerdeführers entschieden, wobei der Gegenstand der Editionsbegehren in der Prozessge- schichte indes nicht genauer spezifiziert werden (act. 14/3/5, S. 20). Selbst wenn aber das Schiedsgericht über den Editionsantrag des Beschwerdeführers tatsäch- lich nicht explizit entschieden haben sollte, erschiene dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen nicht als schwerwiegende Gehörsverletzung, die eine Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches gestützt

- 22 - auf Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ zu rechtfertigen vermöchte, konnte sich der Beschwer- deführer im Schiedsverfahren doch umfassend äussern und wurde er mit diesen Äusserungen auch gehört. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht glaub- haft gemacht hat, dass er bereits vor dem Schiedsgericht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs unverzüglich geltend gemacht hat und bereits damals einen expliziten Entscheid über sein Editionsbegehren verlangt hat. Die erstmals im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gölte als verspätet und rechtsmissbräuchlich erhoben (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, 3. Aufl., Art. 194 N 86). Eine schwer- wiegende Gehörsverletzung im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. b NYÜ im Zusammen- hang mit der Beurteilung des Editionsbegehrens wurde damit weder substantiiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, das Schiedsgericht habe sein rechtliches Gehör zusätzlich dadurch missachtet bzw. verletzt, indem es das in Rumänien pendente Gerichtsverfahren entgegen seiner Ankündigung im arbitral award on jurisdiction vom 6. August 2015 nicht berücksichtigt habe, missversteht der Beschwerdeführer die vom Schiedsgericht gemachte Ankündigung betreffend Berücksichtigung des rumänischen Gerichtsverfahrens gegen die C1._____ SRL. Das Schiedsgericht erklärte im entsprechenden Entscheid entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nämlich nicht, das in Rumänien gegen die C1._____ SRL geführte Insolvenzverfahren in jedem Fall für das vorliegend inte- ressierende Schiedsverfahren berücksichtigen zu wollen. Vielmehr schrieb der ICC Paris folgendes (act. 14/3/7 S. 45): "If and when any payments are received from C1._____ SRL as joint and several debtor (Hervorhebung durch das Ge- richt), this will have to be taken into account in the event that, in the next phase of this arbitration, the Arbitral Tribunal reaches the conclusion that Respondent 1/Mr. A._____ and/or Respondent 2/C._____ (Schweiz) AG are liable vis-à-vis Clai- mant". Das Schiedsgericht stellte somit im Entscheid vom 6. August 2015 keine Berücksichtigung des rumänischen Insolvenzverfahrens in Aussicht, sondern nur die Berücksichtigung allfälliger von der C1._____ SRL im Verlaufe des Schieds- verfahrens geleisteter Zahlungen an die Klägerin und heutige Beschwerdegegne- rin. Dass während Rechtshängigkeit des Schiedsverfahrens vor dem ICC Paris

- 23 - durch die C1._____ SRL irgendwelche Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Allen- falls zukünftig erfolgende Zahlungen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Tilgung der Arrestforderung der Beschwerdegegnerin führen, hätte er im Rahmen des gegen ihn parallel geführten Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend zu ma- chen und mittels Urkunden zu belegen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Eine mehrfache Durchsetzung derselben Forderung der Beschwerdegegnerin auf dem Weg der Zwangsvollstreckung droht somit nicht. Eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht ist damit nicht ersichtlich und der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das früher ergangene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Februar 2013 betreffend provisorische Rechts- öffnung stehe der vorfrageweisen Anerkennung und Vollstreckung des später er- gangenen Schiedsspruches vom 23. November 2016 entgegen (act. 20 Ziff. 100 ff.), macht er zumindest sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der res iudicata (bereits abgeurteilte Sache) geltend. Nach Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs unter anderem dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerken- nung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes wi- dersprechen würde (Verstoss gegen den sogenannten "ordre public", vgl. BGer, 5A_754/2011 vom 2. Juli 2012, E. 6.2). Der verfahrensrechtliche ordre public ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann verletzt, wenn das Schiedsgericht zu Unrecht den Einwand der res iudicata verworfen hat (BGE 136 III 345). Derselbe Lebenssachverhalt wie im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem ICC Paris war tatsächlich bereits Gegenstand eines von der Beschwer- degegnerin eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Mei- len gegen den Beschwerdeführer (Verfahren Nr. EB120354). Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2017 indes richtig ausgeführt, dass ein Rechtsöffnungsverfahren über das laufende Zwangsvollstreckungsver- fahren hinaus keine materielle Rechtskraft zu entfalten vermöge (act. 19 E. VI./3.4). Mit dem vorgenannten, bloss im summarischen Verfahren geführten

- 24 - Rechtsöffnungsverfahren wurde nicht über den Bestand der Forderung an sich entschieden und die Sache an sich deshalb nicht abgeurteilt. Der Rechtsöffnungs- richter hatte in diesem Verfahren nämlich nur zu prüfen, ob die Beschwerdegeg- nerin über einen genügenden Titel verfügte, um den vom Beschwerdeführer er- hobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (provisorisch) zu beseitigen. Der Entscheid über den Bestand der Forderungen der Beschwerdegegnerin ge- gen den Beschwerdeführer aus der Garantieerklärung bildete vielmehr Gegen- stand des Schiedsverfahrens vor dem ICC in Paris. Dementsprechend steht das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren dem später ergangenen Schieds- spruch nicht entgegen. Eine Verletzung des Grundsatzes der res iudicata und damit des schweizerischen (verfahrensrechtlichen) ordre public droht durch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 23. November 2016 somit nicht. Weitere Versagungs- bzw. Verweigerungsgründe im Sinne von Art. V Ziff. 2 NYÜ sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schiedsspruch des ICC Paris vom 23. November 2016 als definitiven Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG qualifizierte und demzufolge das Vorliegen eines Arrestgrundes bejahte. 3.6. In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, an den Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] stehe seinen Eltern ein umfassendes Nutzungsrecht zu, weshalb ihm bloss das "nackte" Eigentum verbleibe, ist den vorinstanzlichen Aus- führungen schliesslich ebenfalls beizupflichten. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ist, zufolge derer er Gesamteigentümer der Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] ist. Diesen Um- stand hat der Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Liquidationsanteile an den einfachen Gesellschaften in Bezug auf die Liegenschaften in … [Ort] und … [Ort] zu Recht als Eigentum des Beschwer- deführers qualifiziert und verarrestiert.

- 25 - 3.7. Insgesamt erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit bleibt es auch bei den vo- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf das erstinstanzli- che Arresteinspracheverfahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzugerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er vollständig unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 26 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 20 und act. 22/2 - 16) an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:

23. März 2018