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PS120084

Akteneinsicht (Beschwerde über das Konkursamt Winterthur-Altstadt)

Zürich OG · 2012-05-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkurs der Krankenversiche- rung E._____, deren Geschäftsakten im F._____-Areal in G._____ sowie in einer "Workstation" der H._____ AG in Zürich eingelagert sind. Am 12. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Konkursamt B._____ (nachfolgend Kon- kursamt) ein Begehren um umfassende Akteneinsicht in die E._____-Akten im F._____-Lager. Er verlangte, es sei ihm (bis einen Monat oder länger, so lange nötig) Zugang zum F._____-Lager zu verschaffen, damit er mit seinen Helfern dort nach GL- und VR-Protokollen suchen könne, und es sei ihm ein Schlüssel auszuhändigen. Die Kosten eines allfälligen Aufpassers gingen zu Lasten der Konkursmasse (act. 2/2). Am 17. Dezember 2011 verfügte das Konkursamt die Abweisung des Gesuchs (act. 2/1). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Be- schwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Bezirksgericht). Mit Beschluss vom

17. April 2012 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf ein- trat (act. 13).

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde zum einen ge- gen die vom Konkursamt angeführte und vom Bezirksgericht aufgegriffene Be- gründung, er begehre Zugang zu hochsensiblen Daten. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, er wolle keine Krankengeschichten von E._____- Kunden lesen und keine hochsensiblen Daten einsehen; zudem erklärt er sich be- reit, eine Datenschutz- und Geheimhaltungsklausel zu unterschreiben. Zum ande- ren bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich das Konkursamt ernsthaft um die Auffindung der vom Beschwerdeführer gesuchten VR- und GV-Protokolle bemüht habe, und er wirft dem Konkursamt vor, es wolle ihm mit der Verweigerung der Akteneinsicht die gesuchten Akten bewusst vorenthalten, um zu verhindern, dass er (mithilfe der gefundenen Aktenstücke als Beweismittel) den Kollokationspro-

- 4 - zess gewinne und so die Stimmenmehrheit an der 2. Gläubigerversammlung er- ringe. Gegenüber der Erwägung des Bezirksgerichts, es bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass sich durch eine umfassende, selbständige Akteneinsicht ein anderes Ergebnis zeigen würde, betont der Beschwerdeführer, das Ergebnis sei anders. Wenn die gesuchten Akten nachweislich nicht mehr vorhanden wären, hätte das für die Karriere von C._____ massive Konsequenzen. Alle Indizien deu- teten darauf hin, dass die wichtigsten prozessrelevanten Aktenstücke ganz gezielt entfernt und geschreddert worden seien. Mit dem angefochtenen Beschluss sabo- tiere Gerichtspräsident Dr. I._____ – zuständiger Richter im Kollokationsprozess – die Beweismittelbeschaffung durch den Beschwerdeführer und mache sich somit der Parteilichkeit schuldig. I._____ wolle damit in gesetzeswidriger Weise den Konkursverwalter C._____ schützen (act. 14 S. 6 ff.). 3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die gesuchten VR- und GV-Protokolle nicht zwingend sensible Gesundheits- bzw. Personenda- ten enthalten. Plausibel ist ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, im F._____-Lager Krankengeschichten zu lesen. Und es trifft zu, dass dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip mit einer Geheimhaltungsklausel insofern Rechnung ge- tragen werden kann, als eine Weitergabe von geschützten Daten auf diese Weise ausgeschlossen wird. Nur: Datenschutzrechtlich relevant ist bereits, wenn der Be- schwerdeführer und seine Helfer – en passant und ohne es zu wollen – bei der Durchsicht der eingelagerten Unterlagen bzw. Ordner auf schützenswerte Perso- nendaten stossen, diese ihnen so zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 3 lit. f DSG). Ebenso wird dadurch die Privatsphäre der Versicherungsnehmer tangiert. Dieser Eingriff kann nicht mit einer Geheimhal- tungsklausel gebannt werden. 3.2 Das Konkursamt hat an den in der Inhaltsübersicht über die eingelager- ten Akten bezeichneten Orten im Lager nach den streitgegenständlichen Akten gesucht und dem Beschwerdeführer die aufgefundenen Aktenstücke in Kopie ausgehändigt, wobei es bezüglich der übrigen, vom Beschwerdeführer gewünsch- ten Protokolle davon ausgeht, diese befänden sich nicht im F._____-Lager (act. 2/1; act. 7 S. 3). Das war keine Scheinsuche. Objektive Hinweise oder Anhalts-

- 5 - punkte für einen Sabotageakt sind nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer vermag für seine Verdächtigungen keine nachvollziehbare Begründung abzugeben. So ist schlicht nicht denkbar, dass das Konkursamt ein Obsiegen des Beschwerdefüh- rers im Kollokationsprozess verhindern will und ihm prozessrelevante Aktenstücke böswillig vorenthält. 3.3 Zutreffend ist sodann die Erwägung des Bezirksgerichts, dass die not- wendige Überwachung einer zweiwöchigen Akteneinsicht einen erheblichen fi- nanziellen Aufwand bedeutet, der gegenüber dem voraussichtlichen Nutzen des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht abzuwägen ist. Dass die Akteneinsicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von den Erfolgschancen ab- hängig gemacht werden darf (vgl. BGer 7B.214/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 3.2.2; act. 17/7), bedeutet, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aktenein- sicht ungeachtet der beabsichtigten Verwendung der Akten und ihrer Erfolgs- chancen (Zweck) besteht, nicht aber dass die Erfolgsaussichten der Akteneinsicht (Suche) bei der Frage ihres Umfanges resp. der Prüfung der Verhältnismässigkeit ausser Betracht fielen. Hat bereits das Konkursamt eine ernsthafte Suche vorge- nommen und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, bestehen hinsichtlich einer selbständigen Akteneinsicht des Beschwerdeführers kaum mehr wesentliche Erfolgsaussichten. Der Beschwerdeführer befürchtet ja auch, dass die gesuchten Aktenstücke entfernt und vernichtet worden seien. Die zu erwartenden Kosten (der Beschwerdeführer geht von Fr. 2'000.-- aus, vgl. act. 14 S. 5, was eher an der unteren Grenze liegen dürfte, vgl. act. 7 S. 4) wer- den durch den voraussichtlichen Nutzen/Erfolg der Akteneinsicht nicht aufgewo- gen. Die finanzielle Belastung der Konkursmasse erscheint unter diesen Umstän- den als unverhältnismässig. 3.4 Im Hinblick auf den Vorwurf der Parteilichkeit ist anzumerken, dass die Abweisung des Akteneinsichtsbegehrens Gerichtspräsident Dr. I._____ im Hin- blick auf den hängigen Kollokationsprozess nicht ausständig macht. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, im Rahmen dieses Prozesses ein Editionsbe- gehren bezüglich der von ihm als Beweismittel benötigten Protokolle der E._____

- 6 - zu stellen, wobei eine allfällige unberechtigte Verweigerung der Edition bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 161 ff. ZPO). 3.5 Das Bezirksgericht hat im Ergebnis zutreffend erwogen, dass die Inte- ressenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Der angefochte- ne Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führen muss. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Pro- zessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS120084-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 31. Mai 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt B._____, handelnd durch C._____, Notariat D._____, Beschwerdegegner, betreffend Akteneinsicht (Beschwerde über das Konkursamt B._____) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

17. April 2012 (CB120002)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkurs der Krankenversiche- rung E._____, deren Geschäftsakten im F._____-Areal in G._____ sowie in einer "Workstation" der H._____ AG in Zürich eingelagert sind. Am 12. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Konkursamt B._____ (nachfolgend Kon- kursamt) ein Begehren um umfassende Akteneinsicht in die E._____-Akten im F._____-Lager. Er verlangte, es sei ihm (bis einen Monat oder länger, so lange nötig) Zugang zum F._____-Lager zu verschaffen, damit er mit seinen Helfern dort nach GL- und VR-Protokollen suchen könne, und es sei ihm ein Schlüssel auszuhändigen. Die Kosten eines allfälligen Aufpassers gingen zu Lasten der Konkursmasse (act. 2/2). Am 17. Dezember 2011 verfügte das Konkursamt die Abweisung des Gesuchs (act. 2/1). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Be- schwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Bezirksgericht). Mit Beschluss vom

17. April 2012 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf ein- trat (act. 13).

2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Be- schwerde vom 5. Mai 2012. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen auf ungehinderte Akteneinsicht im F._____-Lager fest und beantragt zusätzlich in ma- terieller Hinsicht, es sei mit einer Geheimhaltungsklausel sicherzustellen, dass keine hochsensiblen Daten missbraucht würden (act. 14 S. 2 f.; vgl. act. 1 S. 2 f.). Im Beschwerdeverfahren wurden keine Stellungnahmen eingeholt. II.

1. Das Bezirksgericht stützt sich auf Art. 8a SchKG, wonach jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen kann.

- 3 - Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht hält das Bezirksgericht für gegeben. Es hebt zunächst hervor, dass das Konkursamt im F._____-Lager nach den vom Beschwerdeführer gewünschten Protokollen ge- sucht, diese soweit vorhanden kopiert und ihm kostenlos zugestellt habe, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Die weiteren Protokolle hätten laut Konkursamt nicht gefunden werden können. In Bezug auf das Begehren um selbständige und umfassende Akteneinsicht habe das Konkursamt sodann eine Interessenabwä- gung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass die gewünschte Ak- teneinsicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig sei. Das Bezirksgericht pflichtet der Begründung des Konkursamtes bei. Einerseits stelle die umfassende Akteneinsicht durch einen Konkursgläubiger einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre einer Vielzahl von Versicherungsnehmern dar, da sich in den Akten der Konkursitin hochsensible Gesundheitsdaten befänden. Andererseits würde die Konkursmasse durch die mindestens 14-tägige Akteneinsicht, welche beaufsichtigt werden müsste, unverhältnismässig finanziell belastet. Das Kon- kursamt habe sich insgesamt um die Akteneinsicht des Beschwerdeführers be- müht und nach den entsprechenden Protokollen gesucht und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gesuchten Protokolle nicht im F._____-Lager eingelagert seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich durch eine umfassende Ak- teneinsicht des Beschwerdeführers ein anderes Ergebnis zeigen würde. Das Vor- gehen des Konkursamtes sei daher nicht zu beanstanden (act. 13 S. 4 f.).

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde zum einen ge- gen die vom Konkursamt angeführte und vom Bezirksgericht aufgegriffene Be- gründung, er begehre Zugang zu hochsensiblen Daten. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, er wolle keine Krankengeschichten von E._____- Kunden lesen und keine hochsensiblen Daten einsehen; zudem erklärt er sich be- reit, eine Datenschutz- und Geheimhaltungsklausel zu unterschreiben. Zum ande- ren bestreitet der Beschwerdeführer, dass sich das Konkursamt ernsthaft um die Auffindung der vom Beschwerdeführer gesuchten VR- und GV-Protokolle bemüht habe, und er wirft dem Konkursamt vor, es wolle ihm mit der Verweigerung der Akteneinsicht die gesuchten Akten bewusst vorenthalten, um zu verhindern, dass er (mithilfe der gefundenen Aktenstücke als Beweismittel) den Kollokationspro-

- 4 - zess gewinne und so die Stimmenmehrheit an der 2. Gläubigerversammlung er- ringe. Gegenüber der Erwägung des Bezirksgerichts, es bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass sich durch eine umfassende, selbständige Akteneinsicht ein anderes Ergebnis zeigen würde, betont der Beschwerdeführer, das Ergebnis sei anders. Wenn die gesuchten Akten nachweislich nicht mehr vorhanden wären, hätte das für die Karriere von C._____ massive Konsequenzen. Alle Indizien deu- teten darauf hin, dass die wichtigsten prozessrelevanten Aktenstücke ganz gezielt entfernt und geschreddert worden seien. Mit dem angefochtenen Beschluss sabo- tiere Gerichtspräsident Dr. I._____ – zuständiger Richter im Kollokationsprozess – die Beweismittelbeschaffung durch den Beschwerdeführer und mache sich somit der Parteilichkeit schuldig. I._____ wolle damit in gesetzeswidriger Weise den Konkursverwalter C._____ schützen (act. 14 S. 6 ff.). 3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die gesuchten VR- und GV-Protokolle nicht zwingend sensible Gesundheits- bzw. Personenda- ten enthalten. Plausibel ist ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, im F._____-Lager Krankengeschichten zu lesen. Und es trifft zu, dass dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip mit einer Geheimhaltungsklausel insofern Rechnung ge- tragen werden kann, als eine Weitergabe von geschützten Daten auf diese Weise ausgeschlossen wird. Nur: Datenschutzrechtlich relevant ist bereits, wenn der Be- schwerdeführer und seine Helfer – en passant und ohne es zu wollen – bei der Durchsicht der eingelagerten Unterlagen bzw. Ordner auf schützenswerte Perso- nendaten stossen, diese ihnen so zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 3 lit. f DSG). Ebenso wird dadurch die Privatsphäre der Versicherungsnehmer tangiert. Dieser Eingriff kann nicht mit einer Geheimhal- tungsklausel gebannt werden. 3.2 Das Konkursamt hat an den in der Inhaltsübersicht über die eingelager- ten Akten bezeichneten Orten im Lager nach den streitgegenständlichen Akten gesucht und dem Beschwerdeführer die aufgefundenen Aktenstücke in Kopie ausgehändigt, wobei es bezüglich der übrigen, vom Beschwerdeführer gewünsch- ten Protokolle davon ausgeht, diese befänden sich nicht im F._____-Lager (act. 2/1; act. 7 S. 3). Das war keine Scheinsuche. Objektive Hinweise oder Anhalts-

- 5 - punkte für einen Sabotageakt sind nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer vermag für seine Verdächtigungen keine nachvollziehbare Begründung abzugeben. So ist schlicht nicht denkbar, dass das Konkursamt ein Obsiegen des Beschwerdefüh- rers im Kollokationsprozess verhindern will und ihm prozessrelevante Aktenstücke böswillig vorenthält. 3.3 Zutreffend ist sodann die Erwägung des Bezirksgerichts, dass die not- wendige Überwachung einer zweiwöchigen Akteneinsicht einen erheblichen fi- nanziellen Aufwand bedeutet, der gegenüber dem voraussichtlichen Nutzen des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht abzuwägen ist. Dass die Akteneinsicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von den Erfolgschancen ab- hängig gemacht werden darf (vgl. BGer 7B.214/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 3.2.2; act. 17/7), bedeutet, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aktenein- sicht ungeachtet der beabsichtigten Verwendung der Akten und ihrer Erfolgs- chancen (Zweck) besteht, nicht aber dass die Erfolgsaussichten der Akteneinsicht (Suche) bei der Frage ihres Umfanges resp. der Prüfung der Verhältnismässigkeit ausser Betracht fielen. Hat bereits das Konkursamt eine ernsthafte Suche vorge- nommen und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, bestehen hinsichtlich einer selbständigen Akteneinsicht des Beschwerdeführers kaum mehr wesentliche Erfolgsaussichten. Der Beschwerdeführer befürchtet ja auch, dass die gesuchten Aktenstücke entfernt und vernichtet worden seien. Die zu erwartenden Kosten (der Beschwerdeführer geht von Fr. 2'000.-- aus, vgl. act. 14 S. 5, was eher an der unteren Grenze liegen dürfte, vgl. act. 7 S. 4) wer- den durch den voraussichtlichen Nutzen/Erfolg der Akteneinsicht nicht aufgewo- gen. Die finanzielle Belastung der Konkursmasse erscheint unter diesen Umstän- den als unverhältnismässig. 3.4 Im Hinblick auf den Vorwurf der Parteilichkeit ist anzumerken, dass die Abweisung des Akteneinsichtsbegehrens Gerichtspräsident Dr. I._____ im Hin- blick auf den hängigen Kollokationsprozess nicht ausständig macht. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, im Rahmen dieses Prozesses ein Editionsbe- gehren bezüglich der von ihm als Beweismittel benötigten Protokolle der E._____

- 6 - zu stellen, wobei eine allfällige unberechtigte Verweigerung der Edition bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 161 ff. ZPO). 3.5 Das Bezirksgericht hat im Ergebnis zutreffend erwogen, dass die Inte- ressenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Der angefochte- ne Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führen muss. III. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Pro- zessentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: