Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) ist Mieter einer von der B._____ AG (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, fortan Be- schwerdegegnerin) an ihn vermieteten Wohnung an der C._____-strasse … in D._____. Wegen behaupteter unzumutbarer Ruhestörungen durch andere Mieter der Liegenschaft machte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Horgen (fortan Schlichtungsbehörde) ein Verfahren betreffend Miet- zinshinterlegung anhängig (act. 3/1 und act. 3/4). Am 10. Februar 2021 fand eine Schlichtungsverhandlung statt (act. 3/5). Mit Urteilsvorschlag vom selben Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Beschwerdegegnerin unter anderem dazu, bis spätestens 30. April 2021 Massnahmen zur "Drittschallreduktion" in Be- zug auf den Mangel "übermässige Lärmimmissionen durch die Mietpartei Allgaier" zu treffen (act. 2/1 S. 2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vor- instanz), und verlangte die Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils- vorschlages der Schlichtungsbehörde (act. 1 S. 1 f.). Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Verfahrensschritte und wies das Vollstreckungsgesuch des Be- schwerdeführers mit Urteil vom 14. Mai 2021 ab. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 300.00 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (act. 4 = act. 10 S. 8 f.). Am
25. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem "Gesuch um Kostener- lass" an die Vorinstanz (act. 7 = act. 16/2).
E. 1.3 Am 27. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde mit dem fol- genden Antrag (act. 11 S. 2; act. 6/2): "Die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Einzelgerichts vom 14. Mai 2021 (EZ210003-F/UB/kpk/PK7ta) auferlegte Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 300.– sei ihm zu erlassen."
- 3 -
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-8). Am 11. Juni 2021 reichte die Vorinstanz die von ihr erlassene Verfügung vom
E. 4 Umständehalber werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Ei- ne Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt und ist ihm nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
- Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EZ210003-F/UB) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben." Dispositiv-Ziffer 3 wird ersatzlos aufgehoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 25. August 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Vollstreckung / Kostenfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Mai 2021 (EZ210003)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) ist Mieter einer von der B._____ AG (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, fortan Be- schwerdegegnerin) an ihn vermieteten Wohnung an der C._____-strasse … in D._____. Wegen behaupteter unzumutbarer Ruhestörungen durch andere Mieter der Liegenschaft machte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Horgen (fortan Schlichtungsbehörde) ein Verfahren betreffend Miet- zinshinterlegung anhängig (act. 3/1 und act. 3/4). Am 10. Februar 2021 fand eine Schlichtungsverhandlung statt (act. 3/5). Mit Urteilsvorschlag vom selben Tag verpflichtete die Schlichtungsbehörde die Beschwerdegegnerin unter anderem dazu, bis spätestens 30. April 2021 Massnahmen zur "Drittschallreduktion" in Be- zug auf den Mangel "übermässige Lärmimmissionen durch die Mietpartei Allgaier" zu treffen (act. 2/1 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Be- zirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vor- instanz), und verlangte die Vollstreckung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils- vorschlages der Schlichtungsbehörde (act. 1 S. 1 f.). Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Verfahrensschritte und wies das Vollstreckungsgesuch des Be- schwerdeführers mit Urteil vom 14. Mai 2021 ab. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 300.00 fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (act. 4 = act. 10 S. 8 f.). Am
25. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem "Gesuch um Kostener- lass" an die Vorinstanz (act. 7 = act. 16/2). 1.3. Am 27. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde mit dem fol- genden Antrag (act. 11 S. 2; act. 6/2): "Die dem Beschwerdeführer mit Urteil des Einzelgerichts vom 14. Mai 2021 (EZ210003-F/UB/kpk/PK7ta) auferlegte Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 300.– sei ihm zu erlassen."
- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-8). Am 11. Juni 2021 reichte die Vorinstanz die von ihr erlassene Verfügung vom
4. Juni 2021 zu den Akten, mit welcher sie auf den bei ihr gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2021 ("Gesuch um Kostenerlass") nicht eingetre- ten war (act. 15; act. 16/1). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin kann in An- wendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Ihr ist eine Kopie der Be- schwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 2. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an- fechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sein Vollstreckungsgesuch als aussichtslos angesehen, wobei nach ihr die Aussichts- losigkeit darin begründet liege, dass der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehör- de in sachlicher Hinsicht für eine Vollstreckung zu wenig klar bestimmt sei. Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei nie gemäss Art. 97 ZPO über die Kosten aufgeklärt worden. Er erachtet die vorinstanzliche Kostenauferlegung an ihn als überaus stossend sowie rechtswidrig. Der Mangel bzw. die Aussichtslosigkeit lie- ge nicht in einem unschlüssigen Tatsachenvortrag seinerseits, sondern in einer mangelhaften Redaktion des Urteilsvorschlages durch die Schlichtungsbehörde begründet und sei somit den Justizbehörden selber anzulasten. Als rechtlich nicht vertretene Partei habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag fälle, der hinsichtlich der späteren Vollstreckung die formalrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Auch habe er sich in guten Treuen an das Vollstreckungsgericht gewandt. Erweise sich die von der
- 4 - Schlichtungsbehörde gewählte Formulierung des Dispositivs im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren als mangelhaft, dann seien die Kosten – unter anderem in korrekter Anwendung des Verursacherprinzips (vgl. auch Art. 108 ZPO) – auch entsprechend zu verteilen, weshalb er um eine Kostenbefreiung ersuche (act. 11 S. 3 f.). 3.2. Zunächst ist zu der vom Beschwerdeführer erwähnten gerichtlichen Aufklä- rung über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten nach Art. 97 ZPO festzuhal- ten, dass das Gesetz nicht vorgibt, wann resp. bis zu welchem Zeitpunkt eine Aufklärung erfolgen muss. Dem Zweck der Bestimmung nach, dass ein juristi- scher Laie das Kostenrisiko eines Verfahrens abschätzen und hernach entspre- chend handeln kann, sollte die Aufklärung in einem möglichst frühen Verfahrens- stadium vorgenommen werden, mithin mit der ersten prozessleitenden Verfügung resp. mit der Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Ob pro- zessuale Schritte erfolgen bzw. ein Kostenvorschuss erhoben wird, liegt allerdings im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, welches einer zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens verpflichtet ist (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., Basel 2017, Art. 97 N 3; ZK ZPO-Suter/von Holzen,
3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 97 N 8 und Art. 98 N 10). Ein Verzicht auf wei- tere prozessuale Schritte – wie es die Vorinstanz handhabte – bedeutet insbe- sondere auch eine Vermeidung zusätzlicher Kosten. Der Beschwerdeführer musste bereits mit der Einreichung des Gesuchs damit rechnen, dass dies grund- sätzlich mit Gerichtskosten verbunden sein kann. Wenn die Vorinstanz ihren Pro- zessentscheid mit in der Regel gegenüber dem Sachentscheid reduzierten Kos- ten direkt fällte, ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. 3.3. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird im Weiteren ersichtlich, dass er nicht – wie im Rechtsbegehren beantragt – einen Kostenerlass anstrebt, für dessen Anordnung es der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit fehlen würde (siehe § 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit § 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch LS 211.14, dort insb. § 5), sondern er auf ein Absehen von der Kostenauferlegung an ihn ab- zielt. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, ist
- 5 - er nicht auf seine Wortwahl zu behaften, es ist auf das von ihm Gewollte abzustel- len resp. seine Beschwerde dahingehend zu behandeln. 3.4. Die Vorinstanz stützte sich für die Verteilung der Prozesskosten auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (act. 10 S. 8, Erw. III.). Nach dieser Bestimmung werden die Ge- richtskosten (als Regel) der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer als unterliegend zu gelten; sein Vollstre- ckungsgesuch wurde abgewiesen, was von ihm nicht beanstandet bzw. nicht an- gefochten wurde. Das Gericht kann vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO ausnahmsweise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), etwa wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht einzig eine vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3, 428). Eine Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt und kommt vorliegend auch nicht in Frage. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zur Prozessführung in guten Treuen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Bei Art. 107 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, was dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet (BGer 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 6.). Vorliegend ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als juristi- scher Laie auf die Vollstreckbarkeit des Urteilsvorschlages der Schlichtungsbe- hörde vertraut und das Vollstreckungsverfahren angestrengt hat. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer als Laie nicht vorgeworfen werden, er hätte wissen müssen, dass die im Urteilsvorschlag festgelegte Leistungspflicht zu wenig klar bestimmt war, um vollstreckt zu werden. Aus Billigkeitsüberlegungen erscheint es im konkreten Fall deshalb sachgerecht, die Kosten für das vorinstanzliche Verfah- ren auf die Staatskasse zu nehmen. In Gutheissung der Beschwerde ist folglich Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 14. Mai 2021 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass keine Kosten erhoben werden. Dispositiv-Ziffer 3 ist ersatzlos zu streichen.
- 6 - 4. Umständehalber werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Ei- ne Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt und ist ihm nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
14. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EZ210003-F/UB) aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben." Dispositiv-Ziffer 3 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: