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EZ210003

Vollstreckung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-02-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Verfahren

E. 1.1 Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (persönlich überbracht) stellte die Ge- suchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Das Gericht lud die Parteien in der Folge zur heutigen Verhandlung vor (act. 5). Am 5. Februar 2021 (persön- lich überbracht) reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe mit dem eingangs genanntem Rechtsbegehren ins Recht. Sodann wies sie das Gericht auf einen Wechsel der Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin hin (act. 10). Dem Ersuchen um Erlass einer superprovisorischen Anordnung gab das hiesige Gericht nicht statt (act. 13). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 8. Februar 2021 teil- ten die vormaligen Rechtsvertreter der F._____ AG mit, dass sie die Gesuchs- gegnerin nicht mehr vertreten würden und neu Rechtsanwälte der G._____ AG die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin übernähmen, was Letztere auf telefo- nische Anfrage bestätigt haben (act. 15-20). Am 9. Februar 2021 (Datum Post- stempel) liessen die neuen Rechtsvertreter dem hiesigen Gericht die Vollmacht zukommen (act. 21). Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (persönlich überbracht) beantragte die Gesuchstellerin die Verschiebung der Verhandlung vom

15. Februar 2021 (act. 24). Das Gericht wies diesen Antrag gleichentags ab (act. 25).

E. 1.2 An der heutigen Verhandlung hielt die Gesuchstellerin an ihrem Rechtsbe- gehren fest und modifizierte dieses dahingehend, dass die Rechtsbegehren 1) c) und d) der Noveneingabe eine Präzisierung des Rechtsbegehrens 1) a) zweiter Spiegelstrich ihres ursprünglichen Gesuches darstelle. Zudem präzisiere Rechts- begehren 1) a) und b) der Noveneingabe das Rechtsbegehren 1) d) des Gesuchs (Prot. S. 10 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragte dagegen die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 29 S. 1).

E. 1.3 Das Verfahren ist spruchreif.

- 8 -

E. 2 Sachverhalt und Prozessgegenstand Am 13. April 2011 schlossen die Parteien einen Prozessfinanzierungsvertrag, gemäss welchem die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zwecks Führung ei- nes Schiedsverfahrens in Zürich (Verfahren Nr. 600255-2011) gegen die C._____ AG (nachfolgend: C._____) finanziell zu unterstützen und die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin im Gegenzug einen bestimmten Anteil eines etwaigen Pro- zessgewinns auszurichten und sie über den Verlauf des Schweizer Schiedsver- fahrens zu informieren hatte (act. 1 Rz. 2; act. 4/4 E. 1). Am 26. April 2011 leitete die Gesuchsgegnerin gegen C._____ das Schweizer Schiedsverfahren ein (act. 1 Rz. 3; act. 4/4 E. 1). Nach einiger Zeit waren sich die Parteien über ihre Rechte und Pflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht mehr einig, weshalb die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 gegen die Gesuchsgegnerin beim London Court of International Arbitration (LCIA) ein Schiedsverfahren einleitete (LCIA Schiedsverfahren Nr. 152609). Am 7. September 2016 fällte der Einzelschieds- richter H._____ den Schiedsspruch im Londoner Schiedsverfahren (act. 4/1), dessen Vollstreckung die Gesuchstellerin nun beantragt. Das Kantonsgericht Zug hat diesen Schiedsentscheid mit Entscheid vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 4/4 Dispositiv-Ziffer 1). Sodann ordnete das Zuger Kantonsgericht Vollstreckungsmassnahmen an (act. 4/4 Dis- positiv-Ziffern 2.1.-2.4.).

E. 2.4 nichts zu ändern (act. 4/4), zumal neue Vollstreckungsmassnahmen ange- ordnet werden können, falls sich die bisherigen als unzureichend erweisen. Die Gesuchstellerin verlangt nun gestützt auf den LCIA Schiedsspruch und den Zuger Exequaturentscheid weitere darüber hinausgehende Vollstreckungsmassnahmen (act. 1 Rz. 28 und act. 31 Rz. 109).

E. 3 Eintreten

E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

E. 3.2 Soweit die Gesuchstellerin weiter vorbringt, die Gesuchsgegnerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung, da der Bundesgerichtsent- scheid in Verfahren 4A_348/2020 mittlerweile ergangen sei, und sie wisse, wel- che Beträge die C._____ wohin überwiesen habe (act. 29 Rz. 26-31), so ist zur entgegnen, dass das Schiedsurteil darüber hinausgehende Auskunfts- und Infor- mationspflichten vorsieht, denen die Gesuchsgegnerin noch nicht nachgekommen ist. Die Gesuchstellerin konnte ihren Anteil am Prozessgewinn noch nicht erhält- lich machen, weshalb sie nach wie vor ein berechtigtes Interesse an diesen In- formationen hat. Um diesem Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, ordnete das LCIA Schiedsgericht die hier zu vollstreckenden Informations- und Auskunfts- pflichten schliesslich auch an. Darüber hinaus hat der LCIA Schiedsentscheid auch zum Zweck, dass die Gesuchstellerin die ihr vertraglich zustehenden Kon- trollrechte wahrnehmen kann (vgl. act. 4/1 Rz. 449-451).

4. Vollstreckbarkeit 4.1. Die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO nach den Vorschriften von Art. 335 ff. ZPO. Staatsverträge und das IPRG regeln nur die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entschei- de, nicht aber deren eigentlich Vollstreckung. Diese richtet sich stets nach Schweizer Recht (DIKE ZPO-ROHNER/MOHS, Art. 335 N 13 f.).

- 10 - 4.2. Die Gesuchstellerin stützt sich auf den mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannten und für voll- streckbar erklärten (act. 4/4 Dispositiv-Ziffer 1) Schiedsspruch des London Court of Arbitration (LCIA Schiedsverfahren-Nr. 152906) vom 7. September 2016 (act. 4/1). Sie verlangt nun die eingangs genannten Vollstreckungsanordnungen in Bezug auf dessen Dispositiv-Ziffern 576 a) und b). Der genannte Entscheid ist durch den rechtskräftigen und vollstreckbaren Exequaturentscheid des Kantons- gerichts Zugs (act. 4/4) der inländischen Zwangsvollstreckung zugänglich und damit formell vollstreckbar (OFK ZPO-EGLI, Art. 335 N 12). 4.3. Die Parteien sind sich uneinig betreffend die Übersetzung der Dispositiv- Ziffern 576 a) und b), wobei die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, dass die Über- setzung der Gesuchstellerin über den englischen Wortlaut hinausgehe (act. 29 Rz. 17). Das Zuger Kantonsgericht hat seinem Exequaturentscheid die von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichte beglaubigte Übersetzung zugrunde gelegt (act. 4/4 S. 5). Zwar erwächst wie die Gesuchsgegnerin zutref- fender Weise ausführt, grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft (Prot. S. 32). Da das Zuger Kantonsgericht dem Exequaturentscheid die (identische) Übersetzung der Gesuchstellerin zugrunde gelegt und den Schiedsentscheid ausgehend von dieser Übersetzung für vollstreckbar erklärt hat (act. 4/4 S. 5), ist diese auch im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. 4.4. Damit ist von folgendem Wortlaut auszugehen: "[…] XVI. Dispositiv

576. Aus den oben genannten Gründen ordne ich Folgendes an:

a) B._____ wird verpflichtet, A._____ unverzüglich Kopien folgender Dokumente zuzustel- len:

i) Den Ersten Schiedsentscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens; ii) Den zweiten Schiedsentscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens; iii) Jeden weiteren Schiedsentscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens;

- 11 - iv) Sämtliche Eingaben von B._____ und C._____ vor dem Schweizerischen Bun- desgericht im Zusammenhang mit der Beschwerde, den Ersten Schweizerischen Schiedsentscheid vollständig oder teilweise aufzuheben, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Eingaben in den Verfahren 4A_190/2014 und 4A_192/2014;

v) Sämtliche Eingaben von B._____ und C._____ an das Schweizerische Bundes- gericht im Zusammenhang mit der Beschwerde, jeden weiteren Entscheid ein- schliesslich aber nicht beschränkt auf die Eingaben betreffend den Zweiten Schiedsentscheid; vi) Sämtliche Verfügungen des Schweizerischen Bundesgerichts im Zusammen- hang mit der Beschwerde der jeweiligen Partei, den Ersten Schweizerischen Schiedsentscheid vollständig oder teilweise aufzuheben, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Verfügungen in den Verfahren 4A_190/2014 und 4A_192/2014; vii) Sämtliche Verfügungen des Schweizerischen Bundesgericht[s] im Zusammen- hang mit der Beschwerde der jeweiligen Partei, jeden weiteren Entscheid im Schweizerischen Schiedsverfahren vollständig oder teilweise aufzuheben, ein- schliesslich der Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Schiedsent- scheid; viii) Sämtliche Korrespondenz (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Briefe, E-Mails und Faxnachrichten) zwischen B._____ und C._____ betreffend den Ersten Schweizerischen Schiedsentscheid ab dem Entscheiddatum des Ersten Schweizerischen Schiedsentscheids; ix) Sämtliche Korrespondenz (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Briefe, E-Mails und Faxnachrichten) zwischen B._____ und C._____ betreffend jeden weiteren Entscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens ab dem Entscheid- datum eines solchen Entscheids, einschliesslich des Zweiten Schweizerischen Schiedsentscheids;

x) Sämtliche Korrespondenz (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Briefe, E-Mails und Faxnachrichten) zwischen B._____ und C._____ nach der Zustel- lung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2014 zwischen B._____ und C._____ und / oder dem Schiedsgericht im Schweizeri- schen Schiedsverfahren, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Verfahren- sanordnungen oder Informationen im Schweizerischen Schiedsverfahren; und

- 12 - xi) Betreibungsbegehren oder ähnliche Eingaben von B._____ an das Betreibungs- amt Baar, die gegen C._____ gerichtet sind und zwar sowohl vor als auch nach dem Entscheiddatum eines Schiedsentscheids im Schweizerischen Schiedsver- fahren.

b) B._____ wird verpflichtet, auf Anfrage von A._____ dieser sämtliche weiteren Infor- mationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schiedsver- fahren (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Informationen und Unterlagen über alle zusätzlichen Verfahren oder Vergleichsgespräche mit C._____) zuzustellen oder dafür sorgen, dass A._____ diese erhält; […]" 4.5. Inhaltlich handelt es sich bei den angerufenen Verpflichtungen im LCIA Schiedsspruch um Verpflichtungen zu einem Tun, welche Gegenstand einer Voll- streckung sein können (BSK ZPO-DROESE, Art. 335 N 16 m.w.H.). 4.5.1. Die Gesuchsgegnerin bringt nun jedoch vor, dass die Leistungspflichten ungenügend bestimmt seien, weshalb sie nicht vollstreckbar seien. Insbesondere Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsentscheids sei derart unbestimmt, dass unklar sei, welche Informationen und Unterlagen aus welchen Verfahren darunterfallen wür- den (act. 29 Rz. 18-20). 4.5.2. Leistungsentscheide sind vollstreckbar, wenn die durchzusetzende Pflicht sachlich, örtlich und zeitlich so klar bestimmt ist, dass das Vollstreckungsgericht keine eigentlich Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Ist der Entscheid wegen unkla- rer, unbestimmter oder widersprüchlicher Formulierungen nicht vollstreckbar, so kommt eine Erläuterung oder Berichtigung durch das Erkenntnisgericht in Frage oder es muss neu geklagt werden (BSK ZPO-DROESE, Art. 336 N 16 f.; OFK ZPO- EGLI, Art. 336 N 10 f.). Zwar prüft das Gericht die Vollstreckbarkeit von Amtes we- gen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dies entbindet die gesuchstellende Partei jedoch nicht davon, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (Art. 338 Abs. 2 ZPO; BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N 159). 4.5.3. Betreffend Dispositiv-Ziffer a) wird im Schiedsentscheid klar bestimmt be- treffend welche Verfahren die Gesuchsgegnerin Unterlagen herauszugeben hat, nämlich die Schweizerischen Schiedsverfahren, die bundesgerichtlichen Verfah-

- 13 - ren im Zusammenhang mit diesen Schiedsentscheiden sowie die Betreibungsver- fahren gegen C._____. Zudem wird darin klar festgehalten, was für Dokumente herauszugeben sind (Schiedsentscheide, Eingaben vor dem Schweizerischen Bundesgericht, Verfügungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Betreibungs- begehren). Zeitlich wird sodann angeordnet, dass diese Unterlagen unverzüglich herauszugeben sind. Folglich sind die Leistungspflichten aus Dispositiv-Ziffer a) des Schiedsspruchs hinreichend bestimmt. 4.5.4. Anders verhält es sich dagegen mit Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsspruchs. Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass diese Anordnungen ungenügend bestimmt sind. Erstens wird nicht spezifiziert, was für Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schiedsverfahren zuzustellen sind. Zweitens bleibt auch unklar, was für zusätzliche Verfahren und Vergleichsgespräche unter den Passus "einschliesslich aber nicht beschränkt auf Informationen und Unterlagen über alle zusätzlichen Verfahren oder Vergleichs- gespräche mit C._____" fallen sollen. Für das Vollstreckungsgericht sowie für die gegebenenfalls zur Vollstreckung beizuziehenden Vollzugsorgane bliebe in Anbe- tracht der offenen und vagen Formulierung nicht nachvollziehbar, welche Informa- tionen und Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin erhältlich gemacht und an die Gesuchstellerin übergeben werden müssten. Diese Anordnungen sind damit zu unbestimmt, als dass sie Grundlage von Vollstreckungsmassnahmen sein könn- ten, weshalb die in Bezug auf Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsspruchs beantragten Vollstreckungsmassnahmen abzuweisen sind. 4.5.5. Soweit daher die Gesuchstellerin aus dem Umstand, dass das Zuger Kan- tonsgericht den LCIA Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat, (auch) auf die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffer 576 b) schliesst (Prot. S. 11 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vollstreckung eines Entscheides erfolgt in zwei Stufen. In einer ersten Phase ist darüber zu entscheiden, ob der Entscheid an sich voll- streckbar ist, namentlich ob also überhaupt ein gerichtlicher Entscheid vorliegt, ob er am Ort des Erlasses rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist, und ob gegebenenfalls Rechtsmittelfristen verstrichen sind. Das Bundesgericht spricht in diesem Kontext

- 14 - von der "Vollstreckbarkeit im Rahmen der Gesamtverfügung" (BGE 129 III 626 E. 5.4.). 4.5.6. Kommt man – wie das Zuger Kantonsgericht – zum Schluss, dass der Ent- scheid an sich vollstreckbar ist, so ist in einer zweiten Phase darüber zu befinden, ob die konkrete Anordnung im zu vollstreckenden Entscheid der Vollstreckung zugänglich ist. In dieser Phase ist insbesondere darüber zu entscheiden, ob der zu vollstreckende Entscheid eine genügend bestimmte Anordnung enthält und ob die angestrebte Vollstreckungswirkung nicht über die Wirkung im Urteilsstaat hin- ausgeht. Dass ein Entscheid grundsätzlich bzw. im Rahmen einer Gesamtverfü- gung als vollstreckbar erklärt wird, aber in der Folge dennoch nicht vollstreckt werden kann, kommt hin und wieder vor, und zwar nicht nur im internationalen Verhältnis (dazu instruktiv BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N 150-154 m.w.H.), sondern auch bei schweizerischen Entscheiden – zu denken ist namentlich an schweizerische Gerichtsentscheide, denen zwar vom Erkenntnisgericht dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt worden sind, das Vollstreckungs-, oder im Falle ei- ner Geldleistung das Rechtsöffnungsgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, der fragliche Erkenntnisentscheid könne nicht vollstreckt werden. Diesbezüglich ent- spricht es langjähriger Praxis, dass zwar die Begründung eines Entscheides zur Auslegung eines unklaren Dispositivs herangezogen werden darf. Erweist sich die Anordnung aber auch unter Berücksichtigung der Erwägungen als unklar, unvoll- ständig oder interpretationsbedürftig, so ist das Vollstreckungsgesuch abzuweisen (siehe BGE 113 III 6 und BGE 138 III 132 = Pra 101 [2012] Nr. 89). Die Prüfung der materiellen Vollstreckbarkeit gehört zu den Kernaufgaben des Vollstre- ckungsgerichts, dies nicht zuletzt mit Blick auf die dem Entscheid gegebenenfalls nachfolgende behördliche Zwangsvollstreckung. 4.5.7. Nachdem die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Eingaben – etwa unter Be- rücksichtigung der Erwägungen des Schiedsspruchs – nichts anführt, was die un- bestimmte Formulierung von Dispositiv-Ziffer 576 b) konkretisieren könnte, erüb- rigen sich Weiterungen. Die diesbezüglichen, an der heutigen Verhandlung erst- mals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Prot. S. 16 und 19) sind – worauf die Gegenseite zurecht hinweist (Prot. S. 32) – verspätet; die Voraussetzungen

- 15 - der Vollstreckbarkeit wären bereits im Gesuch darzutun gewesen. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 576 b) hat die Gesuchstellerin die Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit somit nicht dargetan. 4.5.8. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Anspruch gemäss Dis- positiv-Ziffer 576 b) eine Anfrage durch die Gesuchstellerin voraussetzt und – an- ders als in Dispositiv-Ziffer 576 a) – keine zeitliche Vorgabe macht, innert der eine solche Anfrage von der Gesuchsgegnerin zu beantworten wäre. Die Gesuchstel- lerin setzt sich mit diesem Erfordernis nicht näher auseinander und macht insbe- sondere nicht geltend, dass sie entsprechende Anfragen übermittelt hätte (vgl. act. 1 Rz. 30). Wäre die Dispositiv-Ziffer 576 b) genügend bestimmt, so stünde dies der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen entgegen. 4.6. Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben, die sich gegen die Vollstreckung richten. Ins- besondere macht sie nicht geltend, dass der Anspruch der Gesuchstellerin seit Erlass des LCIA Schiedsentscheides dahingefallen sei.

5. Beantragte Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Es ist zu prüfen, ob die von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen vom LCIA Schiedsspruch erfasst sind und ein Rechtsschutzinteresse an deren Her- ausgabe besteht: 5.1.1. Die in Rechtsbegehren 1) a) des Gesuchs verlangten Dokumente sind von Dispositiv-Ziffern 576 a) v), vii) und ix) des LCIA Schiedsentscheids erfasst. Dies wird von der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten (vgl. act. 29 Rz. 21-38). So- weit die Gesuchsgegnerin vorbringt, diesem Rechtsbegehren stehe das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 als res iudicata entgegen (act. 29 Rz. 21- 25), so ist sie auf die obigen Ausführungen unter E. 3.1 zu verweisen. Betreffend das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ist sodann auf E. 3.2 zu verwei- sen.

- 16 - 5.1.2. Rechtsbegehren 1) a) und b) des Gesuchs sind praktisch identisch. Der einzige Unterschied liegt darin, dass sich b) auch auf künftige Dokumente betref- fend das Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 bezieht. Da der Bundesgerichtsent- scheid im genanntem Verfahren in der Zwischenzeit in Form eines Endentschei- des ergangen ist, werden im genannten Verfahren keine Rechtschriften, Ent- scheide, Korrespondenz etc. mehr erfolgen. Das bundesgerichtliche Urteil datiert vom 4. Januar 2021, das Vollstreckungsgesuch vom 11. Januar 2021. Entspre- chend bestand hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1) b) bereits bei Einleitung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb diesbezüglich auf das Ge- such nicht einzutreten ist. 5.1.3. Rechtsbegehren 1) c) des Gesuchs, wonach die Gesuchsgegnerin die Ge- suchstellerin über das Ergehen des Beschwerdeentscheids in Verfahren 4A_348/2020 zu informieren habe, ist mittlerweile gegenstandslos geworden, da die Gesuchstellerin Kenntnis vom Entscheid hat. Anders verhält es sich mit dem Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Kopie des bundesgerichtlichen Entscheids. Zwar mag zutreffen, dass sie den Entscheid online abrufen kann, aber dies ver- mag an der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin eine Kopie des Entscheids zukommen zu lassen nichts zu ändern, zumal der Entscheid onli- ne nur in anonymisierter Form verfügbar ist. 5.1.4. Mit Rechtsbegehren 1) d) des Gesuchs verlangt die Gesuchstellerin Voll- streckungsanordnungen betreffend Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsentscheid. Da diese Ziffer jedoch, wie oben unter E. 4.5 ausgeführt, nicht hinreichend bestimmt ist, ist das Vollstreckungsgesuch diesbezüglich abzuweisen. 5.1.5. In Rechtsbegehren 1) e) des Gesuchs verlangt die Gesuchstellerin, dass die Vollstreckungsmassnahmen auch in Bezug auf etwaige Verfahren in An- schluss an das bundesgerichtliche Verfahren 4A_348/2020 gelten sollen. Dieses Begehren ist durch den Entscheid des Bundesgerichts, mit welchem die Be- schwerde abgewiesen und der Schiedsentscheid vom 22. Mai 2020 bestätigt wurde, ebenfalls gegenstandslos geworden. Dass diesbezüglich, wie die Gesuch- stellerin vortragen lässt (Prot. S. 23), allenfalls noch ein Revisionsentscheid oder ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergehen könn-

- 17 - te, scheint ausgeschlossen, nachdem die durch den Bundesgerichtsentscheid verpflichtete C._____ die ihr auferlegte Zahlungspflicht zwischenzeitlich bereits erfüllt hat. Hinzu kommt, dass die Anordnungen im LCIA Schiedsspruch solche Verfahren wohl nicht erfassen, womit auch der Anspruch in Frage steht. 5.1.6. Mit Rechtsbegehren 1) a) der Noveneingabe verlangt die Gesuchstellerin Informationen darüber, ob sich der von C._____ bezahlte Prozesserlös weiterhin auf den Konten der E._____ befinde und – falls dem nicht so sein sollte –, wohin dieser transferiert worden sei. Diese allgemeinen Auskunftspflichten finden keine Grundlage im LCIA Schiedsspruch, zumal es sich weder um Eingaben zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin noch um Schiedsentscheide, Verfügungen des Schweizerischen Bundesgericht, Betreibungsbegehren oder ähnliches han- delt. Damit ist diese Begehren vom klaren Wortlaut des LCIA Schiedsspruchs nicht erfasst. Folglich ist das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. 5.1.7. Gleiches gilt für das Rechtsbegehren 1) b) der Noveneingabe. 5.1.8. Einzig Rechtsbegehren 1) c) und d) der Noveneingabe sind als Präzisie- rungen des Rechtsbegehrens 1 a) des Gesuchs gutzuheissen. Soweit die Ge- suchsgegnerin diesbezüglich einwendet, dass diesen Begehren res iudicata ent- gegenstehen würden und die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse habe (act. 31 Rz. 101), ist auf die Ausführungen unter E. 3.1 und 5.1.3 zu verweisen. 5.2. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Ge- suchsgegnerin bezüglich der ihrer Ansicht nach unzulässigen Gesuchserweite- rung durch die Noveneingabe der Gesuchstellerin (vgl. act. 29 Rz. 3-10), da da- von bloss die Rechtsbegehren 1 c) und d) gutgeheissen werden und es sich hier- bei bloss um Präzisierungen des Rechtsbegehrens 1 a) des Gesuchs handelt, welche den Streitgegenstand nicht erweitern. 5.3. Gemäss dem LCIA Schiedsspruch hat die Gesuchsgegnerin die Dokumen- te und Informationen sofort ("immediately") herauszugeben. Daher rechtfertigt es sich der Gesuchsgegnerin eine Frist von einem Werktag seit Zustellung des vor- liegenden Entscheids zu gewähren. Eine längere Frist würde einer Abänderung des Erkenntnisentscheids gleichkommen, was dem Vollstreckungsgericht ver-

- 18 - wehrt ist. An die Vollstreckungsanordnungen des Zuger Kantonsgerichts ist das hiesige Gericht entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (act. 29 Rz. 34 f.) nicht gebunden, zumal die Gesuchstellerin vor dem hiesigen Gericht neue Voll- streckungsanordnungen beantragt und wie unter E. 3.1 ausgeführt, diesen auch keine res iudicata Wirkung zukommt. Sollte die Gesuchsgegnerin der Auffassung sein, aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den damit verbundenen Impli- kationen sei eine längere Übermittlungsfrist angezeigt, so steht es ihr frei, den Schiedsentscheid beim LCIA im gegebenenfalls dafür vorgesehenen Verfahren abändern zu lassen. Dem Vollstreckungsgericht steht es nicht zu, in vollstreckba- re Entscheide des Erkenntnisgerichts einzugreifen und dessen Anordnungen ab- zuändern. 5.4. Soweit die Gesuchstellerin demgegenüber Vorabkopien sowie die elektro- nische oder telefonische Übermittlung von Informationen beantragt, findet dies – wie die Gesuchsgegnerin zurecht moniert (act. 29 Rz. 37) – keine Grundlage im Schiedsentscheid. Entsprechend ist das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. Die Wahl, auf welche Art die herauszugebenden Dokumente an die Gesuchstellerin übermittelt werden, liegt mangels entsprechender Anordnungen im zu vollstre- ckenden Schiedsentscheid in der Hand der Gesuchsgegnerin, so lange sie damit die Übermittlungsfrist wahrt.

6. Vollstreckungsmittel 6.1. Die Bestimmung des Vollstreckungsmittels gemäss Art. 343 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Anordnung ist das wirksamste Mittel zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (ZK ZPO-STAEHE- LIN, Art. 343 N 14). Wenn möglich, ist grundsätzlich direkter Zwang nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuordnen; sekundär stehen indirekte Zwangsmittel, wie die Androhung einer Strafe, zur Verfügung. Denn die Zwangsmassnahme verhilft dem im Entscheid berücksichtigten materiellen Recht am effektivsten zum Durch- bruch (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 9; OFK ZPO-EGLI, Art. 343 N 11). 6.2. Die Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin gemäss Dispositiv-Ziffer 576 a) des Schiedsspruchs vom 7. September 2016 können mittels staatlicher Gewalt im

- 19 - Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO unmittelbar erzwungen werden. Damit wird dem Erkenntnisentscheid am effektivsten zum Durchbruch verholfen. Daher ist die für den Vollzug von Zwangsmassnahmen zuständige Behörde am Sitz der Gesuchsgegnerin – sowie eventualiter jene am Wohnsitz ihres Organes sowie je- ne am Sitz der Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren – entspre- chend anzuweisen, sofern die Gesuchsgegnerin ihren Pflichten innert Frist (ein Werktag seit Zustellung des vorliegenden Entscheids) nicht nachkommen sollte. Im Kanton Zürich ist dies das Gemeinde-/Stadtammannamt, und nicht wie von der Gesuchstellerin beantragt die Polizei (§ 147 Abs. 1 lit. b GOG/ZH). Da das Gericht das Vollstreckungsmittel von Amtes wegen festlegt, schadet die falsche Bezeich- nung durch die Gesuchstellerin nicht. 6.3. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass sich die Vollstreckungsmassnah- men nur gegen die Gesuchsgegnerin, nicht jedoch gegen Dritte, wie die F._____ AG und D._____, dem Organ der Gesuchsgegnerin richten dürften. Einzig in Ausnahmefällen seien Mitwirkungspflichten von Dritten zulässig (act. 29 Rz. 58- 60). Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass es sich bei der F._____ AG, wie auch bei D._____ nicht um Dritte im Sinne von Art. 343 ZPO handelt. Organe ei- ner juristischen Person können nicht als Dritte gelten, da sie für die juristische Person handeln. Entsprechend hat sich – wie die Gesuchsgegnerin selber vor- bringt (act. 29 Rz. 57) – die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB stets ge- gen die Organe einer juristischen Person und nicht gegen diese selbst zu richten. Bei der F._____ AG handelt es sich um die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegne- rin im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_348/2020, wie auch ehemals im vorlie- genden Verfahren. Sie vertritt die Gesuchsgegnerin ferner nach wie vor in ande- ren Verfahren (vgl. act. 14 und 16) und kann daher nicht als Dritte gelten, da sie die Klientenakten für die Gesuchsgegnerin hält. Ohnehin ist ein Anwalt soweit er das Vollstreckungsobjekt direkt in seinem Gewahrsam hat, zur Herausgabe ver- pflichtet; für eine Berufung auf das Anwaltsgeheimnis bleibt kein Raum (BGer, 1P.32/2005, 11.07.2005, E. 3.2; SHK ZPO-BOMMER, Art. 343 N 13; MELANIE HU- BER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Rz. 602 a.E.). Die F._____ AG hält diverse Vollstreckungsobjekte direkt in ihrem Gewahr-

- 20 - sam. Entsprechend kann sie sich unter diesen Umständen nicht auf das Anwalts- geheimnis berufen. 6.4. Falls die Gesuchsgegnerin die Unterlagen nicht innert eines Werktags seit Zustellung des vorliegenden Entscheids herausgibt, hat das jeweils zuständige Gemeinde-/Stadtammannamt die Unterlagen gemäss nachstehender Reihenfolge erhältlich zu machen:

E. 8 März 2017 – wie die Gesuchsgegnerin vorbringt – als res iudicata dem vorlie- geden Vollstreckungsgesuch und der Noveneingabe entgegenstehen, zumal der nämliche Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen enthält (act. 29 Rz. 11- 15). Hat das erkennende Gericht in seinem Entscheid keine Vollstreckungsmass- nahmen angeordnet oder erweisen sich die Massnahmen als unzureichend, kann die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stel- len und die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verlangen (OFK ZPO- EGLI, Art. 338 N 1; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 338 N 4). Entsprechend ist betreffend die res iudicata Wirkung zwischen dem Exequaturentscheid und den Vollstre-

- 9 - ckungsmassnahmen zu unterscheiden. Dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug kommt folglich, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, keine res iudicata Wirkung in dem Sinne zu, als dass keine neuen Vollstreckungsmassnahmen an- geordnet werden könnten. Daran vermögen auch die durch das Kantonsgericht Zug direkt angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Dispositiv-Ziffern 2.1. bis

Dispositiv
  1. am Sitz der Gesuchsgegnerin,
  2. am Wohnort ihres Organs D._____ in I._____,
  3. am Geschäftssitz der F._____ AG. 6.5. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Ge- suchsgegnerin freisteht die geforderten Unterlagen selbst herauszugeben, oder ob dies auf Anweisung von ihr durch ihre Rechtsvertretung geschieht.
  4. Keine Mitteilung des vorliegenden Entscheids an das Bundesgericht und die E._____ Ferner beantragt die Gesuchstellerin, dem Bundesgericht sowie der E._____ sei der Vollstreckungsentscheid im Dispositiv mitzuteilen (act. 1 S. 5, Prot. S. 18 f.). Sie begründet in ihrem Gesuch jedoch nicht, weshalb das Gericht dies tun sollte und worauf sie sich hierbei stützt. Der Gesuchstellerin steht es frei, diesen Ent- scheid dem Bundesgericht und der E._____ selbst zukommen zu lassen. Auf die- se Anträge ist folglich mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
  5. Keine direkte Eröffnung des Entscheids an der Verhandlung 8.1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf direkte Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2021 wird abgewiesen (act. 10 Rz. 6). 8.2. Eine Eröffnung im Dispositiv mit kurzer mündlicher Begründung ist nach Art. 239 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, es handelt sich jedoch um eine Kann- Vorschrift, die im Ermessen des Gerichts liegt. Für im summarischen Verfahren gefällte Entscheide hält der Gesetzgeber gar dafür, es sei effizienter, wenn diese von allem Anfang an schriftlich begründet würden (Botschaft ZPO, BBl 2006 - 21 - 7344). Praxisgemäss ist der vorliegende Entscheid daher in begründeter Form zu eröffnen. Darüber hinaus ist das Zürcher Obergericht der Ansicht, dass erst nach Ablauf der Frist innert derer eine Begründung des Entscheids verlangt werden kann, der Entscheid vollstreckbar wird (vgl. hierzu OGer ZH, I. ZK, RT120039, 11.6.2012 = ZR 111 [2012] Nr. 70 E. 3.9 mit zahlreichen Hinweisen). Daher käme die Gesuchstellerin mit einem unbegründeten, lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid nicht schneller zu ihrem Recht. 8.3. Eine begründete Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die Verhand- lung fällt sodann auch deshalb ausser Betracht, weil die Gesuchsgegnerin erst an der Verhandlung die Möglichkeit hatte, zum Gesuch und der Noveneingabe Stel- lung zu nehmen. Eine begründete Eröffnung des vorliegenden Entscheids direkt im Anschluss an die Verhandlung käme bei den vorliegenden umfassenden Ein- gaben mit Rechtsbegehren über neun Seiten einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin gleich.
  6. Streitwert Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin brachte an der Verhandlung vor, sie gehe grundsätzlich von einem Streitwert von Fr. 712'876.52 zuzüglich USD 16'617'408.22 aus, überlasse die Bezifferung des Streitwerts aber dem Gericht (Prot. S. 8 und 31). Die Gesuchsgegnerin bezifferte den Streitwert dagegen auf Fr. 200'000.–, zumal es lediglich um Informations- und Auskunftspflichten handle (Prot. S. 10). Der Streitwert beträgt damit jedenfalls mindestens Fr. 200'000.–.
  7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerin obsiegt insoweit, als sie von der Gesuchsgegnerin die Her- ausgabe von Dokumenten, die im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 4A_348/2020 stehen, verlangt. Hingegen unterliegt sie nicht nur mit ih- ren Verfahrensanträgen, sondern insbesondere auch hinsichtlich der auf die nicht - 22 - vollstreckbare Dispositiv-Ziffer 576 b) des LCIA Schiedsspruchs gestützten Infor- mationsansprüche. Die Gegenstandslosigkeit gewisser Rechtsbegehren fällt nicht massgeblich ins Gewicht, zumal diese nicht von einer Partei, sondern vom Bun- desgericht durch die Eröffnung seines Entscheides verursacht wurde. In Anbe- tracht dieser Umstände halten sich Obsiegen und Unterliegen etwa die Waage. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zu ½ aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind praxisgemäss von Gesuchstellerin zu be- ziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von ½ zu ersetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen.
  8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist unabhängig vom Streitwert das Rechtsmittel der Be- schwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO). Damit wird der Entscheid bereits mit der Zustellung an die unterlegene Partei vollstreckbar oder mit der Fiktion der Zustellung (ALEXANDER R. MARKUS/DANIEL WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept? in ZBJV 2015 S. 80 ff. m.w.H.), es sei denn, die Rechtsmittelinstanz schiebe die Voll- streckung auf (Art. 325 ZPO, Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vollstreckbarkeit bescheinigt auf Verlangen der gesuchstellenden Partei das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (siehe Art. 336 Abs. 2 ZPO). Es wird entschieden:
  9. Auf die Anträge der Gesuchstellerin, dass der vorliegende Entscheid im Dis- positiv dem Bundesgericht und der E._____ mitgeteilt werden soll, wird nicht eingetreten.
  10. Der Antrag der Gesuchstellerin auf direkte Eröffnung des Entscheids im An- schluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2021 wird abgewie- sen. - 23 -
  11. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 576 a) des Schiedsspruchs des London Court of International Arbitration vom 7. Sep- tember 2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden in Zusammen- hang mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 zwi- schen C._____ AG und B._____ Ltd entstandenen Dokumente (in physi- scher oder elektronischer Form) binnen eines Werktags ab Zustellung des vorliegenden Entscheids herauszugeben: - Kopien sämtlicher Rechtsschriften, Stellungnahmen und sonstigen Eingaben der Verfahrensparteien, jeweils einschliesslich etwaiger Bei- lagen; - Kopien sämtlicher Entscheide, Verfügungen oder sonstiger Mitteilun- gen des Bundesgerichts, einschliesslich des begründeten Bundesge- richtsurteils 4A_348/2020 vom 4. Januar 2021; - Kopien sämtlicher Korrespondenz (einschliesslich elektronischer Kor- respondenz) zwischen C._____ AG und B._____ Ltd bzw. zwischen deren jeweiligen Rechtsvertretern. Als Werktage im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Wochentage mit Ausnahme des Sonntags sowie eidgenössischer und kantonalzürcherischer Feiertage.
  12. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen gemäss Dispositiv- Ziffer 3 werden die Stadtammannämter Zürich … und … sowie das Gemeindeammannamt I._____ angewiesen, Dispositiv-Ziffer 3 auf Vorlage des vorliegenden mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheides auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Soweit die Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin nicht oder nicht vollständig erhältlich gemacht werden können, sind diese bei Herrn D._____, an dessen Wohn- sitz in I._____ und – falls sie auch dort nicht oder nicht vollständig erhältlich gemacht werden können – bei der F._____ AG, … [Adresse], erhältlich zu machen. - 24 - Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschies- sen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
  13. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben wird.
  14. Die Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– wird den Parteien je zu ½ auferlegt. Sie wird in vollem Umfang von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 6'000.– zu ersetzen.
  15. Die Anträge betreffend Parteientschädigung werden abgewiesen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an die Ge- suchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des zuständigen Gemeinde-/ Stadtammannamtes.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EZ210003-L / U Ersatzrichter lic. iur. E. Thaler Gerichtsschreiberin MLaw R. Bollinger Entscheid vom 15. Februar 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ Ltd, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin Y2._____ betreffend Vollstreckung

- 2 - Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 11. Januar 2021 (act. 1 S. 2 ff.):

1) Zwecks Vollstreckung der Anordnungen des mit Exequaturent- scheid vom 8. März 2017 für die Schweiz anerkannten und für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vom 7. September 2016 des London Court of lnternational Arbitration (nachfolgend "LCIA Schiedsspruch") seien umgehend folgende Vollstreckungsan- ordnungen zu erlassen:

a) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) v), vii) und ix) sowie b) des LCIA Schiedsspruchs wird der Gesuchsgegnerin befohlen, der Gesuchstellerin sämtliche in oder in Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 zwischen C._____ AG und B._____ Ltd erfolg- te Dokumente (in elektronischer oder physischer Form) so- fort, in jedem Falle aber spätestens binnen 2 Tagen nach Eröffnung des Entscheids des Vollstreckungsgerichts, in Ko- pie - mit Vorabkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin - herauszugeben oder in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere:

- sämtliche Rechtsschriften, Stellungnahmen oder sonstigen Eingaben der Verfahrensparteien, jeweils einschliesslich et- waiger Beilagen;

- sämtliche Entscheide, Verfügungen oder sonstige Mitteilun- gen des Bundesgerichts;

- sämtliche Korrespondenz (einschliesslich elektronischer Kor- respondenz) zwischen C._____ AG und B._____ Ltd bzw. zwischen deren jeweiligen Rechtsvertretern;

b) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) v), vii) und ix) sowie b) des LCIA Schiedsspruchs wird der Gesuchsgegnerin befohlen, der Gesuchstellerin sämtliche künftigen in oder in Zusammen- hang mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 zwischen C._____ AG und B._____ Ltd erfol- gende Dokumente (in elektronischer oder physischer Form) jeweils sofort nach Erhalt oder Versand bzw. Einreichen, in jedem Fall aber spätestens binnen 2 Tagen danach, in Kopie

- mit Vorabkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin - herauszugeben oder in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere:

- sämtliche Rechtsschriften, Stellungnahmen oder sons- tigen Eingaben der Verfahrensparteien, jeweils ein- schliesslich etwaiger Beilagen;

- sämtliche Entscheide, Verfügungen oder sonstige Mit- teilungen des Bundesgerichts;

- 3 -

- sämtliche Korrespondenz (einschliesslich elektroni- scher Korrespondenz) zwischen C._____ AG und B._____ Ltd bzw. zwischen deren jeweiligen Rechts- vertretern.

c) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) vii) und b) des LCIA Schieds- spruchs wird der Gesuchsgegnerin insbesondere befohlen, die Gesuchstellerin über das Ergehen des Beschwerdeent- scheids im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_348/2020 in- nert 24 Stunden seit Kenntnisnahme (d.h. ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids mit Zustellung an die Rechts- vertreter) mittels E-Mail und Telefonats an die Rechtsvertre- ter der Gesuchstellerin zu informieren und diesen gleichzei- tig eine elektronische Kopie des Beschwerdeentscheides zu übermitteln.

d) Betreffend Dispositiv-Ziff. b) des LCIA Schiedsspruchs wird der Gesuchsgegnerin befohlen, Auskunfts- und Informati- onsersuchen der Gesuchstellerin betreffend das Schweizer Schiedsverfahren, und insbesondere betreffend die der Ge- suchsgegnerin mit Drittem Schiedsspruch, datierend vom

22. Mai 2020, gegen C._____ AG zugesprochenen Ansprü- che oder damit im Zusammenhang stehende gerichtliche oder vollstreckungsrechtliche Verfahren sofort, spätestens aber binnen 5 Tagen nach Zugehen des entsprechenden Ersuchens, schriftlich - mit Vorabkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin - zu beantworten.

e) Es sei ausdrücklich anzuordnen, dass die Vollstreckungs- massnahmen auch mit Bezug auf etwaige schiedsgerichtli- che, gerichtliche oder vollstreckungsrechtliche Verfahren zwischen C._____ AG und B._____ Ltd in Anschluss an ei- nen Beschwerdeentscheid im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_348/2020 gelten (und zwar gleichermassen, ob solche Verfahren im Zeitpunkt des Vollstreckungsentscheides schon rechtshängig sind oder nicht; Dispositiv-Ziff. a) vii) des LCIA Schiedsspruchs).

2) Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss vorste- hendem Rechtsbegehren Nr. 1. a) - e) seien der Gesuchsgegne- rin bzw. ihren verantwortlichen Organen und Vertretern die Be- strafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000) sowie der polizeiliche Vollzug der Herausgabe- und Übermittlungs- pflichten (Übergabe und/oder Übermittlung von Kopien an die Gesuchstellerin) am Lage- bzw. Aufbewahrungsort dieser Doku- mente und Daten, d.h. am Sitz der Gesuchsgegnerin, am Woh- nort von D._____ und / oder an der Geschäftsadresse der Anwäl- te der Gesuchsgegnerin im bundesgerichtlichen Beschwerdever- fahren, anzudrohen.

- 4 -

3) Es seien diejenigen (weiteren) Massnahmen zur effektiven Voll- streckung und Durchsetzung von Dispositiv-Ziffern a) v), vii) und ix) sowie b) des LCIA Schiedsspruchs anzuordnen, welche das Vollstreckungsgericht als geeignet, angemessen und wirksam er- achtet.

4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin. Prozessuale Anträge:

1) […]

2) Die Anordnung gemäss obigem Rechtsbegehren Nr. 1) c) sei im Dispositiv dem Bundesgericht, l. zivilrechtliche Abteilung, zur Kenntnisnahme mit Bezug auf das Verfahren 4A_348/2020 mitzu- teilen. Rechtsbegehren gemäss Noveneingabe vom 5. Februar 2021 (act. 10 S. 2 ff.):

1) Zwecks Vollstreckung der Anordnungen des mit Exequaturent- scheid vom 8. März 2017 für die Schweiz anerkannten und für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vom 7. September 2016 des London Court of lnternational Arbitration (nachfolgend "LCIA Schiedsspruch") seien umgehend folgende Vollstreckungsanord- nungen zu erlassen:

a) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) x) und xi) sowie b) des LCIA Schiedsspruchs wird der der Gesuchsgegnerin sowie der E._____ [Bank] (… [Adresse]) als Drittpartei befohlen, der Gesuchstellerin sofort, in jedem Falle aber spätestens bin- nen 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheids des Voll- streckungsgerichts, mit Vorabkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (1) zu bestätigen, dass der von C._____ mit Überweisung vom 28.01.2021 in Höhe von USD 23'739'154.60 auf IBAN Nr. CH1 sowie vom 29.01.2021 in Höhe von CHF 712'876.52 auf IBAN Nr. CH2 erhaltene Prozesserlös im Umfang als dieser gemäss LCIA Schiedsspruch, Disposi- tiv-Ziff. d) i) der Gesuchstellerin zu erstatten ist, nämlich im Betrag von USD 16'617'408.221 sowie CHF 2'056'293.312, weiterhin auf den Konten von B._____ AG bei der E._____ gutgeschrieben ist; und (2) mitzuteilen, ob und ggf. wann und auf welches Bankkonto (Bank, Inhaber, IBAN Nr., Ausführungs- und Valutadatum) der von C._____ mit Überweisung vom 28.01.2021 in Höhe 1 Entspricht 70% von USD 23'739'154.60. 2 Entspricht 70 % von CHF 1'900'000 und 100% von CHF 712'876.52 und CHF 13'416.79.

- 5 - von USD 23'739'154.60 auf IBAN Nr. CH1 sowie vom 29.01.2021 in Höhe von CHF 712'876.52 auf IBAN Nr. CH2 erhaltene Prozesserlös ganz oder teilweise auf andere Kon- ten der Gesuchsgegnerin oder auf Konten von Dritten trans- feriert oder in anderer Vermögenswerte, wie etwa Anlagen, Wertpapiere, Finanzprodukte, Edelmetalle, etc., investiert worden ist;

b) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) x) und xi) sowie b) des LCIA Schiedsspruchs wird der Gesuchsgegnerin befohlen, der Gesuchstellerin sämtliche Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Vollstreckung des am 22. Mai 2020 ergangenen Schiedsspruchs im Verfahren Nr. 600255-2011 der Swiss Chambers' Arbitration Institution (bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021, BGer 4A_438/2020) gegen C._____ AG, namentlich: (1) sämtliche Zahlungseingänge von C._____ zuhanden der Gesuchsgegnerin bei der E._____, unter Vorlage der entsprechenden Bankkontoauszüge bzw. Gut- schriftanzeigen bzw. Mitteilungen betreffend Zahlungs- eingänge, (2) je einen tagesaktuellen Bankkontoauszug der Bank- konten IBAN Nr. CH1 und IBAN Nr. CH2 bei der E._____, (3) die seit dem 4. Januar 2021 mit Bezug auf bevorste- hende oder erfolgte Zahlungen von C._____ AG getä- tigte Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin bzw. deren Rechtsvertreter und der E._____, inkl. Zah- lungsinstruktionen zwecks Weiterleitung der unter Rechtsbegehren 1. a) (2) genannten Gutschriften auf andere Bankkonten, sofort, in jedem Falle aber spätestens binnen 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheids des Vollstreckungsgerichts, in Kopie – mit Vorabkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin – herauszugeben oder in elektronischer Form zu übermitteln.

c) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) vii) sowie b) des LCIA Schieds- spruchs wird der Gesuchsgegnerin befohlen, der Gesuch- stellerin den Endentscheid vom 4. Januar 2021 im Dispositiv im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 zwischen C._____ AG und B._____ Ltd sofort, in jedem Fal- le aber spätestens binnen 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheids des Vollstreckungsgerichts, in Kopie – mit Vor- abkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Gesuchstelle- rin – herauszugeben oder in elektronischer Form zu übermit- teln.

d) Betreffend Dispositiv-Ziff. a) vii) sowie b) des LCIA Schieds- spruchs wird der Gesuchsgegnerin befohlen, der Gesuch-

- 6 - stellerin den begründeten Endentscheid vom 4. Januar 2021 im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 zwischen C._____ AG und B._____ Ltd sofort nach Erhalt, in jedem Fall aber spätestens binnen 24 Stunden danach, in Kopie – mit Vorabkopie per E-Mail an die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin – herauszugeben oder in elektronischer Form zu übermitteln.

2) Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss vorste- hendem Rechtsbegehren Nr. 1) a) - d) seien der Gesuchsgegne- rin bzw. ihren verantwortlichen Organen und Vertretern die Be- strafung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ge- mäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000) sowie der polizeiliche Vollzug der Herausgabe- und Übermittlungs- pflichten (Übergabe und / oder Übermittlung von Kopien an die Gesuchstellerin) am Lage- bzw. Aufbewahrungsort dieser Doku- mente und Daten, d.h. am Sitz der Gesuchsgegnerin, am Woh- nort von D._____, an der Geschäftsadresse der Anwälte der Ge- suchsgegnerin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren so- wie in den Vollstreckungsverfahren (Betreibungsverfahren, Rechtsöffnungsverfahren, usw.) gegen C._____, und/oder an der Geschäftsadresse von C._____ AG, anzudrohen.

3) Es seien diejenigen (weiteren) Massnahmen zur effektiven Voll- streckung und Durchsetzung von Dispositiv-Ziffern a) v), vii) und ix) sowie b) des LCIA Schiedsspruchs anzuordnen, welche das Vollstreckungsgericht als geeignet, angemessen und wirksam er- achtet.

4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin. Prozessuale Anträge:

1. […]

2. Der Entscheid betreffend das vorliegende Vollstreckungsgesuch sei unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom

15. Februar 2021 zu fällen und den Parteien noch gleichentags im Dispositiv zu eröffnen. Anträge gemäss Gesuchsantwort vom 15. Februar 2021 (act. 29 S. 1):

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 11. Januar 2021 sei abzu- weisen soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2021 sei nicht einzutreten.

3. Eventualiter sei die Noveneingabe der Gesuchstellerin vom

5. Februar 2021 abzuweisen.

- 7 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt, zu Lasten der Gesuchstellerin. Erwägungen:

1. Verfahren 1.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (persönlich überbracht) stellte die Ge- suchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Das Gericht lud die Parteien in der Folge zur heutigen Verhandlung vor (act. 5). Am 5. Februar 2021 (persön- lich überbracht) reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe mit dem eingangs genanntem Rechtsbegehren ins Recht. Sodann wies sie das Gericht auf einen Wechsel der Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin hin (act. 10). Dem Ersuchen um Erlass einer superprovisorischen Anordnung gab das hiesige Gericht nicht statt (act. 13). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 8. Februar 2021 teil- ten die vormaligen Rechtsvertreter der F._____ AG mit, dass sie die Gesuchs- gegnerin nicht mehr vertreten würden und neu Rechtsanwälte der G._____ AG die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin übernähmen, was Letztere auf telefo- nische Anfrage bestätigt haben (act. 15-20). Am 9. Februar 2021 (Datum Post- stempel) liessen die neuen Rechtsvertreter dem hiesigen Gericht die Vollmacht zukommen (act. 21). Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (persönlich überbracht) beantragte die Gesuchstellerin die Verschiebung der Verhandlung vom

15. Februar 2021 (act. 24). Das Gericht wies diesen Antrag gleichentags ab (act. 25). 1.2. An der heutigen Verhandlung hielt die Gesuchstellerin an ihrem Rechtsbe- gehren fest und modifizierte dieses dahingehend, dass die Rechtsbegehren 1) c) und d) der Noveneingabe eine Präzisierung des Rechtsbegehrens 1) a) zweiter Spiegelstrich ihres ursprünglichen Gesuches darstelle. Zudem präzisiere Rechts- begehren 1) a) und b) der Noveneingabe das Rechtsbegehren 1) d) des Gesuchs (Prot. S. 10 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragte dagegen die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 29 S. 1). 1.3. Das Verfahren ist spruchreif.

- 8 -

2. Sachverhalt und Prozessgegenstand Am 13. April 2011 schlossen die Parteien einen Prozessfinanzierungsvertrag, gemäss welchem die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zwecks Führung ei- nes Schiedsverfahrens in Zürich (Verfahren Nr. 600255-2011) gegen die C._____ AG (nachfolgend: C._____) finanziell zu unterstützen und die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin im Gegenzug einen bestimmten Anteil eines etwaigen Pro- zessgewinns auszurichten und sie über den Verlauf des Schweizer Schiedsver- fahrens zu informieren hatte (act. 1 Rz. 2; act. 4/4 E. 1). Am 26. April 2011 leitete die Gesuchsgegnerin gegen C._____ das Schweizer Schiedsverfahren ein (act. 1 Rz. 3; act. 4/4 E. 1). Nach einiger Zeit waren sich die Parteien über ihre Rechte und Pflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht mehr einig, weshalb die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 gegen die Gesuchsgegnerin beim London Court of International Arbitration (LCIA) ein Schiedsverfahren einleitete (LCIA Schiedsverfahren Nr. 152609). Am 7. September 2016 fällte der Einzelschieds- richter H._____ den Schiedsspruch im Londoner Schiedsverfahren (act. 4/1), dessen Vollstreckung die Gesuchstellerin nun beantragt. Das Kantonsgericht Zug hat diesen Schiedsentscheid mit Entscheid vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 4/4 Dispositiv-Ziffer 1). Sodann ordnete das Zuger Kantonsgericht Vollstreckungsmassnahmen an (act. 4/4 Dis- positiv-Ziffern 2.1.-2.4.).

3. Eintreten 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

8. März 2017 – wie die Gesuchsgegnerin vorbringt – als res iudicata dem vorlie- geden Vollstreckungsgesuch und der Noveneingabe entgegenstehen, zumal der nämliche Entscheid bereits Vollstreckungsmassnahmen enthält (act. 29 Rz. 11- 15). Hat das erkennende Gericht in seinem Entscheid keine Vollstreckungsmass- nahmen angeordnet oder erweisen sich die Massnahmen als unzureichend, kann die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stel- len und die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verlangen (OFK ZPO- EGLI, Art. 338 N 1; ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 338 N 4). Entsprechend ist betreffend die res iudicata Wirkung zwischen dem Exequaturentscheid und den Vollstre-

- 9 - ckungsmassnahmen zu unterscheiden. Dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug kommt folglich, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, keine res iudicata Wirkung in dem Sinne zu, als dass keine neuen Vollstreckungsmassnahmen an- geordnet werden könnten. Daran vermögen auch die durch das Kantonsgericht Zug direkt angeordneten Vollstreckungsmassnahmen in Dispositiv-Ziffern 2.1. bis 2.4. nichts zu ändern (act. 4/4), zumal neue Vollstreckungsmassnahmen ange- ordnet werden können, falls sich die bisherigen als unzureichend erweisen. Die Gesuchstellerin verlangt nun gestützt auf den LCIA Schiedsspruch und den Zuger Exequaturentscheid weitere darüber hinausgehende Vollstreckungsmassnahmen (act. 1 Rz. 28 und act. 31 Rz. 109). 3.2. Soweit die Gesuchstellerin weiter vorbringt, die Gesuchsgegnerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckung, da der Bundesgerichtsent- scheid in Verfahren 4A_348/2020 mittlerweile ergangen sei, und sie wisse, wel- che Beträge die C._____ wohin überwiesen habe (act. 29 Rz. 26-31), so ist zur entgegnen, dass das Schiedsurteil darüber hinausgehende Auskunfts- und Infor- mationspflichten vorsieht, denen die Gesuchsgegnerin noch nicht nachgekommen ist. Die Gesuchstellerin konnte ihren Anteil am Prozessgewinn noch nicht erhält- lich machen, weshalb sie nach wie vor ein berechtigtes Interesse an diesen In- formationen hat. Um diesem Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, ordnete das LCIA Schiedsgericht die hier zu vollstreckenden Informations- und Auskunfts- pflichten schliesslich auch an. Darüber hinaus hat der LCIA Schiedsentscheid auch zum Zweck, dass die Gesuchstellerin die ihr vertraglich zustehenden Kon- trollrechte wahrnehmen kann (vgl. act. 4/1 Rz. 449-451).

4. Vollstreckbarkeit 4.1. Die Vollstreckung ausländischer Entscheide richtet sich gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO nach den Vorschriften von Art. 335 ff. ZPO. Staatsverträge und das IPRG regeln nur die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entschei- de, nicht aber deren eigentlich Vollstreckung. Diese richtet sich stets nach Schweizer Recht (DIKE ZPO-ROHNER/MOHS, Art. 335 N 13 f.).

- 10 - 4.2. Die Gesuchstellerin stützt sich auf den mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannten und für voll- streckbar erklärten (act. 4/4 Dispositiv-Ziffer 1) Schiedsspruch des London Court of Arbitration (LCIA Schiedsverfahren-Nr. 152906) vom 7. September 2016 (act. 4/1). Sie verlangt nun die eingangs genannten Vollstreckungsanordnungen in Bezug auf dessen Dispositiv-Ziffern 576 a) und b). Der genannte Entscheid ist durch den rechtskräftigen und vollstreckbaren Exequaturentscheid des Kantons- gerichts Zugs (act. 4/4) der inländischen Zwangsvollstreckung zugänglich und damit formell vollstreckbar (OFK ZPO-EGLI, Art. 335 N 12). 4.3. Die Parteien sind sich uneinig betreffend die Übersetzung der Dispositiv- Ziffern 576 a) und b), wobei die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, dass die Über- setzung der Gesuchstellerin über den englischen Wortlaut hinausgehe (act. 29 Rz. 17). Das Zuger Kantonsgericht hat seinem Exequaturentscheid die von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichte beglaubigte Übersetzung zugrunde gelegt (act. 4/4 S. 5). Zwar erwächst wie die Gesuchsgegnerin zutref- fender Weise ausführt, grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft (Prot. S. 32). Da das Zuger Kantonsgericht dem Exequaturentscheid die (identische) Übersetzung der Gesuchstellerin zugrunde gelegt und den Schiedsentscheid ausgehend von dieser Übersetzung für vollstreckbar erklärt hat (act. 4/4 S. 5), ist diese auch im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. 4.4. Damit ist von folgendem Wortlaut auszugehen: "[…] XVI. Dispositiv

576. Aus den oben genannten Gründen ordne ich Folgendes an:

a) B._____ wird verpflichtet, A._____ unverzüglich Kopien folgender Dokumente zuzustel- len:

i) Den Ersten Schiedsentscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens; ii) Den zweiten Schiedsentscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens; iii) Jeden weiteren Schiedsentscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens;

- 11 - iv) Sämtliche Eingaben von B._____ und C._____ vor dem Schweizerischen Bun- desgericht im Zusammenhang mit der Beschwerde, den Ersten Schweizerischen Schiedsentscheid vollständig oder teilweise aufzuheben, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Eingaben in den Verfahren 4A_190/2014 und 4A_192/2014;

v) Sämtliche Eingaben von B._____ und C._____ an das Schweizerische Bundes- gericht im Zusammenhang mit der Beschwerde, jeden weiteren Entscheid ein- schliesslich aber nicht beschränkt auf die Eingaben betreffend den Zweiten Schiedsentscheid; vi) Sämtliche Verfügungen des Schweizerischen Bundesgerichts im Zusammen- hang mit der Beschwerde der jeweiligen Partei, den Ersten Schweizerischen Schiedsentscheid vollständig oder teilweise aufzuheben, einschliesslich aber nicht beschränkt auf die Verfügungen in den Verfahren 4A_190/2014 und 4A_192/2014; vii) Sämtliche Verfügungen des Schweizerischen Bundesgericht[s] im Zusammen- hang mit der Beschwerde der jeweiligen Partei, jeden weiteren Entscheid im Schweizerischen Schiedsverfahren vollständig oder teilweise aufzuheben, ein- schliesslich der Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Schiedsent- scheid; viii) Sämtliche Korrespondenz (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Briefe, E-Mails und Faxnachrichten) zwischen B._____ und C._____ betreffend den Ersten Schweizerischen Schiedsentscheid ab dem Entscheiddatum des Ersten Schweizerischen Schiedsentscheids; ix) Sämtliche Korrespondenz (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Briefe, E-Mails und Faxnachrichten) zwischen B._____ und C._____ betreffend jeden weiteren Entscheid des Schweizerischen Schiedsverfahrens ab dem Entscheid- datum eines solchen Entscheids, einschliesslich des Zweiten Schweizerischen Schiedsentscheids;

x) Sämtliche Korrespondenz (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Briefe, E-Mails und Faxnachrichten) zwischen B._____ und C._____ nach der Zustel- lung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2014 zwischen B._____ und C._____ und / oder dem Schiedsgericht im Schweizeri- schen Schiedsverfahren, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Verfahren- sanordnungen oder Informationen im Schweizerischen Schiedsverfahren; und

- 12 - xi) Betreibungsbegehren oder ähnliche Eingaben von B._____ an das Betreibungs- amt Baar, die gegen C._____ gerichtet sind und zwar sowohl vor als auch nach dem Entscheiddatum eines Schiedsentscheids im Schweizerischen Schiedsver- fahren.

b) B._____ wird verpflichtet, auf Anfrage von A._____ dieser sämtliche weiteren Infor- mationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schiedsver- fahren (einschliesslich aber nicht beschränkt auf Informationen und Unterlagen über alle zusätzlichen Verfahren oder Vergleichsgespräche mit C._____) zuzustellen oder dafür sorgen, dass A._____ diese erhält; […]" 4.5. Inhaltlich handelt es sich bei den angerufenen Verpflichtungen im LCIA Schiedsspruch um Verpflichtungen zu einem Tun, welche Gegenstand einer Voll- streckung sein können (BSK ZPO-DROESE, Art. 335 N 16 m.w.H.). 4.5.1. Die Gesuchsgegnerin bringt nun jedoch vor, dass die Leistungspflichten ungenügend bestimmt seien, weshalb sie nicht vollstreckbar seien. Insbesondere Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsentscheids sei derart unbestimmt, dass unklar sei, welche Informationen und Unterlagen aus welchen Verfahren darunterfallen wür- den (act. 29 Rz. 18-20). 4.5.2. Leistungsentscheide sind vollstreckbar, wenn die durchzusetzende Pflicht sachlich, örtlich und zeitlich so klar bestimmt ist, dass das Vollstreckungsgericht keine eigentlich Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Ist der Entscheid wegen unkla- rer, unbestimmter oder widersprüchlicher Formulierungen nicht vollstreckbar, so kommt eine Erläuterung oder Berichtigung durch das Erkenntnisgericht in Frage oder es muss neu geklagt werden (BSK ZPO-DROESE, Art. 336 N 16 f.; OFK ZPO- EGLI, Art. 336 N 10 f.). Zwar prüft das Gericht die Vollstreckbarkeit von Amtes we- gen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dies entbindet die gesuchstellende Partei jedoch nicht davon, die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (Art. 338 Abs. 2 ZPO; BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N 159). 4.5.3. Betreffend Dispositiv-Ziffer a) wird im Schiedsentscheid klar bestimmt be- treffend welche Verfahren die Gesuchsgegnerin Unterlagen herauszugeben hat, nämlich die Schweizerischen Schiedsverfahren, die bundesgerichtlichen Verfah-

- 13 - ren im Zusammenhang mit diesen Schiedsentscheiden sowie die Betreibungsver- fahren gegen C._____. Zudem wird darin klar festgehalten, was für Dokumente herauszugeben sind (Schiedsentscheide, Eingaben vor dem Schweizerischen Bundesgericht, Verfügungen des Schweizerischen Bundesgerichts, Betreibungs- begehren). Zeitlich wird sodann angeordnet, dass diese Unterlagen unverzüglich herauszugeben sind. Folglich sind die Leistungspflichten aus Dispositiv-Ziffer a) des Schiedsspruchs hinreichend bestimmt. 4.5.4. Anders verhält es sich dagegen mit Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsspruchs. Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass diese Anordnungen ungenügend bestimmt sind. Erstens wird nicht spezifiziert, was für Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schiedsverfahren zuzustellen sind. Zweitens bleibt auch unklar, was für zusätzliche Verfahren und Vergleichsgespräche unter den Passus "einschliesslich aber nicht beschränkt auf Informationen und Unterlagen über alle zusätzlichen Verfahren oder Vergleichs- gespräche mit C._____" fallen sollen. Für das Vollstreckungsgericht sowie für die gegebenenfalls zur Vollstreckung beizuziehenden Vollzugsorgane bliebe in Anbe- tracht der offenen und vagen Formulierung nicht nachvollziehbar, welche Informa- tionen und Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin erhältlich gemacht und an die Gesuchstellerin übergeben werden müssten. Diese Anordnungen sind damit zu unbestimmt, als dass sie Grundlage von Vollstreckungsmassnahmen sein könn- ten, weshalb die in Bezug auf Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsspruchs beantragten Vollstreckungsmassnahmen abzuweisen sind. 4.5.5. Soweit daher die Gesuchstellerin aus dem Umstand, dass das Zuger Kan- tonsgericht den LCIA Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat, (auch) auf die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffer 576 b) schliesst (Prot. S. 11 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vollstreckung eines Entscheides erfolgt in zwei Stufen. In einer ersten Phase ist darüber zu entscheiden, ob der Entscheid an sich voll- streckbar ist, namentlich ob also überhaupt ein gerichtlicher Entscheid vorliegt, ob er am Ort des Erlasses rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist, und ob gegebenenfalls Rechtsmittelfristen verstrichen sind. Das Bundesgericht spricht in diesem Kontext

- 14 - von der "Vollstreckbarkeit im Rahmen der Gesamtverfügung" (BGE 129 III 626 E. 5.4.). 4.5.6. Kommt man – wie das Zuger Kantonsgericht – zum Schluss, dass der Ent- scheid an sich vollstreckbar ist, so ist in einer zweiten Phase darüber zu befinden, ob die konkrete Anordnung im zu vollstreckenden Entscheid der Vollstreckung zugänglich ist. In dieser Phase ist insbesondere darüber zu entscheiden, ob der zu vollstreckende Entscheid eine genügend bestimmte Anordnung enthält und ob die angestrebte Vollstreckungswirkung nicht über die Wirkung im Urteilsstaat hin- ausgeht. Dass ein Entscheid grundsätzlich bzw. im Rahmen einer Gesamtverfü- gung als vollstreckbar erklärt wird, aber in der Folge dennoch nicht vollstreckt werden kann, kommt hin und wieder vor, und zwar nicht nur im internationalen Verhältnis (dazu instruktiv BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N 150-154 m.w.H.), sondern auch bei schweizerischen Entscheiden – zu denken ist namentlich an schweizerische Gerichtsentscheide, denen zwar vom Erkenntnisgericht dessen Vollstreckbarkeit bescheinigt worden sind, das Vollstreckungs-, oder im Falle ei- ner Geldleistung das Rechtsöffnungsgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, der fragliche Erkenntnisentscheid könne nicht vollstreckt werden. Diesbezüglich ent- spricht es langjähriger Praxis, dass zwar die Begründung eines Entscheides zur Auslegung eines unklaren Dispositivs herangezogen werden darf. Erweist sich die Anordnung aber auch unter Berücksichtigung der Erwägungen als unklar, unvoll- ständig oder interpretationsbedürftig, so ist das Vollstreckungsgesuch abzuweisen (siehe BGE 113 III 6 und BGE 138 III 132 = Pra 101 [2012] Nr. 89). Die Prüfung der materiellen Vollstreckbarkeit gehört zu den Kernaufgaben des Vollstre- ckungsgerichts, dies nicht zuletzt mit Blick auf die dem Entscheid gegebenenfalls nachfolgende behördliche Zwangsvollstreckung. 4.5.7. Nachdem die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Eingaben – etwa unter Be- rücksichtigung der Erwägungen des Schiedsspruchs – nichts anführt, was die un- bestimmte Formulierung von Dispositiv-Ziffer 576 b) konkretisieren könnte, erüb- rigen sich Weiterungen. Die diesbezüglichen, an der heutigen Verhandlung erst- mals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Prot. S. 16 und 19) sind – worauf die Gegenseite zurecht hinweist (Prot. S. 32) – verspätet; die Voraussetzungen

- 15 - der Vollstreckbarkeit wären bereits im Gesuch darzutun gewesen. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 576 b) hat die Gesuchstellerin die Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit somit nicht dargetan. 4.5.8. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Anspruch gemäss Dis- positiv-Ziffer 576 b) eine Anfrage durch die Gesuchstellerin voraussetzt und – an- ders als in Dispositiv-Ziffer 576 a) – keine zeitliche Vorgabe macht, innert der eine solche Anfrage von der Gesuchsgegnerin zu beantworten wäre. Die Gesuchstel- lerin setzt sich mit diesem Erfordernis nicht näher auseinander und macht insbe- sondere nicht geltend, dass sie entsprechende Anfragen übermittelt hätte (vgl. act. 1 Rz. 30). Wäre die Dispositiv-Ziffer 576 b) genügend bestimmt, so stünde dies der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen entgegen. 4.6. Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben, die sich gegen die Vollstreckung richten. Ins- besondere macht sie nicht geltend, dass der Anspruch der Gesuchstellerin seit Erlass des LCIA Schiedsentscheides dahingefallen sei.

5. Beantragte Vollstreckungsmassnahmen 5.1. Es ist zu prüfen, ob die von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen vom LCIA Schiedsspruch erfasst sind und ein Rechtsschutzinteresse an deren Her- ausgabe besteht: 5.1.1. Die in Rechtsbegehren 1) a) des Gesuchs verlangten Dokumente sind von Dispositiv-Ziffern 576 a) v), vii) und ix) des LCIA Schiedsentscheids erfasst. Dies wird von der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten (vgl. act. 29 Rz. 21-38). So- weit die Gesuchsgegnerin vorbringt, diesem Rechtsbegehren stehe das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 als res iudicata entgegen (act. 29 Rz. 21- 25), so ist sie auf die obigen Ausführungen unter E. 3.1 zu verweisen. Betreffend das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ist sodann auf E. 3.2 zu verwei- sen.

- 16 - 5.1.2. Rechtsbegehren 1) a) und b) des Gesuchs sind praktisch identisch. Der einzige Unterschied liegt darin, dass sich b) auch auf künftige Dokumente betref- fend das Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 bezieht. Da der Bundesgerichtsent- scheid im genanntem Verfahren in der Zwischenzeit in Form eines Endentschei- des ergangen ist, werden im genannten Verfahren keine Rechtschriften, Ent- scheide, Korrespondenz etc. mehr erfolgen. Das bundesgerichtliche Urteil datiert vom 4. Januar 2021, das Vollstreckungsgesuch vom 11. Januar 2021. Entspre- chend bestand hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1) b) bereits bei Einleitung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb diesbezüglich auf das Ge- such nicht einzutreten ist. 5.1.3. Rechtsbegehren 1) c) des Gesuchs, wonach die Gesuchsgegnerin die Ge- suchstellerin über das Ergehen des Beschwerdeentscheids in Verfahren 4A_348/2020 zu informieren habe, ist mittlerweile gegenstandslos geworden, da die Gesuchstellerin Kenntnis vom Entscheid hat. Anders verhält es sich mit dem Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Kopie des bundesgerichtlichen Entscheids. Zwar mag zutreffen, dass sie den Entscheid online abrufen kann, aber dies ver- mag an der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin eine Kopie des Entscheids zukommen zu lassen nichts zu ändern, zumal der Entscheid onli- ne nur in anonymisierter Form verfügbar ist. 5.1.4. Mit Rechtsbegehren 1) d) des Gesuchs verlangt die Gesuchstellerin Voll- streckungsanordnungen betreffend Dispositiv-Ziffer b) des Schiedsentscheid. Da diese Ziffer jedoch, wie oben unter E. 4.5 ausgeführt, nicht hinreichend bestimmt ist, ist das Vollstreckungsgesuch diesbezüglich abzuweisen. 5.1.5. In Rechtsbegehren 1) e) des Gesuchs verlangt die Gesuchstellerin, dass die Vollstreckungsmassnahmen auch in Bezug auf etwaige Verfahren in An- schluss an das bundesgerichtliche Verfahren 4A_348/2020 gelten sollen. Dieses Begehren ist durch den Entscheid des Bundesgerichts, mit welchem die Be- schwerde abgewiesen und der Schiedsentscheid vom 22. Mai 2020 bestätigt wurde, ebenfalls gegenstandslos geworden. Dass diesbezüglich, wie die Gesuch- stellerin vortragen lässt (Prot. S. 23), allenfalls noch ein Revisionsentscheid oder ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergehen könn-

- 17 - te, scheint ausgeschlossen, nachdem die durch den Bundesgerichtsentscheid verpflichtete C._____ die ihr auferlegte Zahlungspflicht zwischenzeitlich bereits erfüllt hat. Hinzu kommt, dass die Anordnungen im LCIA Schiedsspruch solche Verfahren wohl nicht erfassen, womit auch der Anspruch in Frage steht. 5.1.6. Mit Rechtsbegehren 1) a) der Noveneingabe verlangt die Gesuchstellerin Informationen darüber, ob sich der von C._____ bezahlte Prozesserlös weiterhin auf den Konten der E._____ befinde und – falls dem nicht so sein sollte –, wohin dieser transferiert worden sei. Diese allgemeinen Auskunftspflichten finden keine Grundlage im LCIA Schiedsspruch, zumal es sich weder um Eingaben zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin noch um Schiedsentscheide, Verfügungen des Schweizerischen Bundesgericht, Betreibungsbegehren oder ähnliches han- delt. Damit ist diese Begehren vom klaren Wortlaut des LCIA Schiedsspruchs nicht erfasst. Folglich ist das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. 5.1.7. Gleiches gilt für das Rechtsbegehren 1) b) der Noveneingabe. 5.1.8. Einzig Rechtsbegehren 1) c) und d) der Noveneingabe sind als Präzisie- rungen des Rechtsbegehrens 1 a) des Gesuchs gutzuheissen. Soweit die Ge- suchsgegnerin diesbezüglich einwendet, dass diesen Begehren res iudicata ent- gegenstehen würden und die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinteresse habe (act. 31 Rz. 101), ist auf die Ausführungen unter E. 3.1 und 5.1.3 zu verweisen. 5.2. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Ge- suchsgegnerin bezüglich der ihrer Ansicht nach unzulässigen Gesuchserweite- rung durch die Noveneingabe der Gesuchstellerin (vgl. act. 29 Rz. 3-10), da da- von bloss die Rechtsbegehren 1 c) und d) gutgeheissen werden und es sich hier- bei bloss um Präzisierungen des Rechtsbegehrens 1 a) des Gesuchs handelt, welche den Streitgegenstand nicht erweitern. 5.3. Gemäss dem LCIA Schiedsspruch hat die Gesuchsgegnerin die Dokumen- te und Informationen sofort ("immediately") herauszugeben. Daher rechtfertigt es sich der Gesuchsgegnerin eine Frist von einem Werktag seit Zustellung des vor- liegenden Entscheids zu gewähren. Eine längere Frist würde einer Abänderung des Erkenntnisentscheids gleichkommen, was dem Vollstreckungsgericht ver-

- 18 - wehrt ist. An die Vollstreckungsanordnungen des Zuger Kantonsgerichts ist das hiesige Gericht entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (act. 29 Rz. 34 f.) nicht gebunden, zumal die Gesuchstellerin vor dem hiesigen Gericht neue Voll- streckungsanordnungen beantragt und wie unter E. 3.1 ausgeführt, diesen auch keine res iudicata Wirkung zukommt. Sollte die Gesuchsgegnerin der Auffassung sein, aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und den damit verbundenen Impli- kationen sei eine längere Übermittlungsfrist angezeigt, so steht es ihr frei, den Schiedsentscheid beim LCIA im gegebenenfalls dafür vorgesehenen Verfahren abändern zu lassen. Dem Vollstreckungsgericht steht es nicht zu, in vollstreckba- re Entscheide des Erkenntnisgerichts einzugreifen und dessen Anordnungen ab- zuändern. 5.4. Soweit die Gesuchstellerin demgegenüber Vorabkopien sowie die elektro- nische oder telefonische Übermittlung von Informationen beantragt, findet dies – wie die Gesuchsgegnerin zurecht moniert (act. 29 Rz. 37) – keine Grundlage im Schiedsentscheid. Entsprechend ist das Gesuch diesbezüglich abzuweisen. Die Wahl, auf welche Art die herauszugebenden Dokumente an die Gesuchstellerin übermittelt werden, liegt mangels entsprechender Anordnungen im zu vollstre- ckenden Schiedsentscheid in der Hand der Gesuchsgegnerin, so lange sie damit die Übermittlungsfrist wahrt.

6. Vollstreckungsmittel 6.1. Die Bestimmung des Vollstreckungsmittels gemäss Art. 343 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Anordnung ist das wirksamste Mittel zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (ZK ZPO-STAEHE- LIN, Art. 343 N 14). Wenn möglich, ist grundsätzlich direkter Zwang nach Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuordnen; sekundär stehen indirekte Zwangsmittel, wie die Androhung einer Strafe, zur Verfügung. Denn die Zwangsmassnahme verhilft dem im Entscheid berücksichtigten materiellen Recht am effektivsten zum Durch- bruch (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 343 N 9; OFK ZPO-EGLI, Art. 343 N 11). 6.2. Die Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin gemäss Dispositiv-Ziffer 576 a) des Schiedsspruchs vom 7. September 2016 können mittels staatlicher Gewalt im

- 19 - Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO unmittelbar erzwungen werden. Damit wird dem Erkenntnisentscheid am effektivsten zum Durchbruch verholfen. Daher ist die für den Vollzug von Zwangsmassnahmen zuständige Behörde am Sitz der Gesuchsgegnerin – sowie eventualiter jene am Wohnsitz ihres Organes sowie je- ne am Sitz der Rechtsvertretung im bundesgerichtlichen Verfahren – entspre- chend anzuweisen, sofern die Gesuchsgegnerin ihren Pflichten innert Frist (ein Werktag seit Zustellung des vorliegenden Entscheids) nicht nachkommen sollte. Im Kanton Zürich ist dies das Gemeinde-/Stadtammannamt, und nicht wie von der Gesuchstellerin beantragt die Polizei (§ 147 Abs. 1 lit. b GOG/ZH). Da das Gericht das Vollstreckungsmittel von Amtes wegen festlegt, schadet die falsche Bezeich- nung durch die Gesuchstellerin nicht. 6.3. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass sich die Vollstreckungsmassnah- men nur gegen die Gesuchsgegnerin, nicht jedoch gegen Dritte, wie die F._____ AG und D._____, dem Organ der Gesuchsgegnerin richten dürften. Einzig in Ausnahmefällen seien Mitwirkungspflichten von Dritten zulässig (act. 29 Rz. 58- 60). Die Gesuchsgegnerin übersieht dabei, dass es sich bei der F._____ AG, wie auch bei D._____ nicht um Dritte im Sinne von Art. 343 ZPO handelt. Organe ei- ner juristischen Person können nicht als Dritte gelten, da sie für die juristische Person handeln. Entsprechend hat sich – wie die Gesuchsgegnerin selber vor- bringt (act. 29 Rz. 57) – die Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB stets ge- gen die Organe einer juristischen Person und nicht gegen diese selbst zu richten. Bei der F._____ AG handelt es sich um die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegne- rin im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_348/2020, wie auch ehemals im vorlie- genden Verfahren. Sie vertritt die Gesuchsgegnerin ferner nach wie vor in ande- ren Verfahren (vgl. act. 14 und 16) und kann daher nicht als Dritte gelten, da sie die Klientenakten für die Gesuchsgegnerin hält. Ohnehin ist ein Anwalt soweit er das Vollstreckungsobjekt direkt in seinem Gewahrsam hat, zur Herausgabe ver- pflichtet; für eine Berufung auf das Anwaltsgeheimnis bleibt kein Raum (BGer, 1P.32/2005, 11.07.2005, E. 3.2; SHK ZPO-BOMMER, Art. 343 N 13; MELANIE HU- BER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Rz. 602 a.E.). Die F._____ AG hält diverse Vollstreckungsobjekte direkt in ihrem Gewahr-

- 20 - sam. Entsprechend kann sie sich unter diesen Umständen nicht auf das Anwalts- geheimnis berufen. 6.4. Falls die Gesuchsgegnerin die Unterlagen nicht innert eines Werktags seit Zustellung des vorliegenden Entscheids herausgibt, hat das jeweils zuständige Gemeinde-/Stadtammannamt die Unterlagen gemäss nachstehender Reihenfolge erhältlich zu machen:

1. am Sitz der Gesuchsgegnerin,

2. am Wohnort ihres Organs D._____ in I._____,

3. am Geschäftssitz der F._____ AG. 6.5. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Ge- suchsgegnerin freisteht die geforderten Unterlagen selbst herauszugeben, oder ob dies auf Anweisung von ihr durch ihre Rechtsvertretung geschieht.

7. Keine Mitteilung des vorliegenden Entscheids an das Bundesgericht und die E._____ Ferner beantragt die Gesuchstellerin, dem Bundesgericht sowie der E._____ sei der Vollstreckungsentscheid im Dispositiv mitzuteilen (act. 1 S. 5, Prot. S. 18 f.). Sie begründet in ihrem Gesuch jedoch nicht, weshalb das Gericht dies tun sollte und worauf sie sich hierbei stützt. Der Gesuchstellerin steht es frei, diesen Ent- scheid dem Bundesgericht und der E._____ selbst zukommen zu lassen. Auf die- se Anträge ist folglich mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

8. Keine direkte Eröffnung des Entscheids an der Verhandlung 8.1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf direkte Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2021 wird abgewiesen (act. 10 Rz. 6). 8.2. Eine Eröffnung im Dispositiv mit kurzer mündlicher Begründung ist nach Art. 239 Abs. 1 ZPO zwar zulässig, es handelt sich jedoch um eine Kann- Vorschrift, die im Ermessen des Gerichts liegt. Für im summarischen Verfahren gefällte Entscheide hält der Gesetzgeber gar dafür, es sei effizienter, wenn diese von allem Anfang an schriftlich begründet würden (Botschaft ZPO, BBl 2006

- 21 - 7344). Praxisgemäss ist der vorliegende Entscheid daher in begründeter Form zu eröffnen. Darüber hinaus ist das Zürcher Obergericht der Ansicht, dass erst nach Ablauf der Frist innert derer eine Begründung des Entscheids verlangt werden kann, der Entscheid vollstreckbar wird (vgl. hierzu OGer ZH, I. ZK, RT120039, 11.6.2012 = ZR 111 [2012] Nr. 70 E. 3.9 mit zahlreichen Hinweisen). Daher käme die Gesuchstellerin mit einem unbegründeten, lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid nicht schneller zu ihrem Recht. 8.3. Eine begründete Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die Verhand- lung fällt sodann auch deshalb ausser Betracht, weil die Gesuchsgegnerin erst an der Verhandlung die Möglichkeit hatte, zum Gesuch und der Noveneingabe Stel- lung zu nehmen. Eine begründete Eröffnung des vorliegenden Entscheids direkt im Anschluss an die Verhandlung käme bei den vorliegenden umfassenden Ein- gaben mit Rechtsbegehren über neun Seiten einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin gleich.

9. Streitwert Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ih- re Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin brachte an der Verhandlung vor, sie gehe grundsätzlich von einem Streitwert von Fr. 712'876.52 zuzüglich USD 16'617'408.22 aus, überlasse die Bezifferung des Streitwerts aber dem Gericht (Prot. S. 8 und 31). Die Gesuchsgegnerin bezifferte den Streitwert dagegen auf Fr. 200'000.–, zumal es lediglich um Informations- und Auskunftspflichten handle (Prot. S. 10). Der Streitwert beträgt damit jedenfalls mindestens Fr. 200'000.–.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gesuchstellerin obsiegt insoweit, als sie von der Gesuchsgegnerin die Her- ausgabe von Dokumenten, die im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 4A_348/2020 stehen, verlangt. Hingegen unterliegt sie nicht nur mit ih- ren Verfahrensanträgen, sondern insbesondere auch hinsichtlich der auf die nicht

- 22 - vollstreckbare Dispositiv-Ziffer 576 b) des LCIA Schiedsspruchs gestützten Infor- mationsansprüche. Die Gegenstandslosigkeit gewisser Rechtsbegehren fällt nicht massgeblich ins Gewicht, zumal diese nicht von einer Partei, sondern vom Bun- desgericht durch die Eröffnung seines Entscheides verursacht wurde. In Anbe- tracht dieser Umstände halten sich Obsiegen und Unterliegen etwa die Waage. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zu ½ aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind praxisgemäss von Gesuchstellerin zu be- ziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von ½ zu ersetzen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen.

11. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist unabhängig vom Streitwert das Rechtsmittel der Be- schwerde zulässig (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO). Damit wird der Entscheid bereits mit der Zustellung an die unterlegene Partei vollstreckbar oder mit der Fiktion der Zustellung (ALEXANDER R. MARKUS/DANIEL WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept? in ZBJV 2015 S. 80 ff. m.w.H.), es sei denn, die Rechtsmittelinstanz schiebe die Voll- streckung auf (Art. 325 ZPO, Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vollstreckbarkeit bescheinigt auf Verlangen der gesuchstellenden Partei das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (siehe Art. 336 Abs. 2 ZPO). Es wird entschieden:

1. Auf die Anträge der Gesuchstellerin, dass der vorliegende Entscheid im Dis- positiv dem Bundesgericht und der E._____ mitgeteilt werden soll, wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf direkte Eröffnung des Entscheids im An- schluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2021 wird abgewie- sen.

- 23 -

3. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 576 a) des Schiedsspruchs des London Court of International Arbitration vom 7. Sep- tember 2016 verpflichtet, der Gesuchstellerin die folgenden in Zusammen- hang mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 zwi- schen C._____ AG und B._____ Ltd entstandenen Dokumente (in physi- scher oder elektronischer Form) binnen eines Werktags ab Zustellung des vorliegenden Entscheids herauszugeben:

- Kopien sämtlicher Rechtsschriften, Stellungnahmen und sonstigen Eingaben der Verfahrensparteien, jeweils einschliesslich etwaiger Bei- lagen;

- Kopien sämtlicher Entscheide, Verfügungen oder sonstiger Mitteilun- gen des Bundesgerichts, einschliesslich des begründeten Bundesge- richtsurteils 4A_348/2020 vom 4. Januar 2021;

- Kopien sämtlicher Korrespondenz (einschliesslich elektronischer Kor- respondenz) zwischen C._____ AG und B._____ Ltd bzw. zwischen deren jeweiligen Rechtsvertretern. Als Werktage im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Wochentage mit Ausnahme des Sonntags sowie eidgenössischer und kantonalzürcherischer Feiertage.

4. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen gemäss Dispositiv- Ziffer 3 werden die Stadtammannämter Zürich … und … sowie das Gemeindeammannamt I._____ angewiesen, Dispositiv-Ziffer 3 auf Vorlage des vorliegenden mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheides auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Soweit die Unterlagen bei der Gesuchsgegnerin nicht oder nicht vollständig erhältlich gemacht werden können, sind diese bei Herrn D._____, an dessen Wohn- sitz in I._____ und – falls sie auch dort nicht oder nicht vollständig erhältlich gemacht werden können – bei der F._____ AG, … [Adresse], erhältlich zu machen.

- 24 - Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschies- sen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

5. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben wird.

6. Die Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– wird den Parteien je zu ½ auferlegt. Sie wird in vollem Umfang von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 6'000.– zu ersetzen.

7. Die Anträge betreffend Parteientschädigung werden abgewiesen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an die Ge- suchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des zuständigen Gemeinde-/ Stadtammannamtes.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin: