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LZ240024

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2024-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2014. D._____ und

- 17 - C._____ stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (vgl. Urk. 50 E. III.2).

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 9. Februar 2023 die Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und Urk. 3). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. I.1 ff.), der am 10. April 2024 erging.

E. 3 Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ändern: "(...) Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 400.– Für C._____: Fr. 400.– (...)"

E. 4 Es sei festzustellen, dass bei der Klägerin je Fr. 150.– Betreuungskosten für die Betreuung in Deutschland im Bedarf angerechnet werden.

E. 5 Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ergänzen: "Ab Wegzug des Beklagten nach Deutschland sind die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben."

E. 6 Die Klägerin verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 13'832.– (Juni 2023 bis September 2024) in monatlichen Raten von von CHF 300.– ab dem

1. Dezember 2024 bzw. Fr. 700.– ab dem Wegzug nach Deutschland, jeweils auf den Ersten eines Monats, abzubezahlen. Sollte die Rate bis zum 15. des jeweiligen Monats nicht bezahlt sein, wird der Restbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs unmittelbar wieder fällig.

E. 7 Die Klägerin übergibt dem Beklagten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, die Pässe der Kinder. Für Ferienbesuche bei der Klägerin gibt der Beklagte den Kindern die erforderlichen Reisedo- kumente mit.

E. 8 Der Beklagte verpflichtet sich, den Betreibungsregistereintrag in der Betreibung gegen die Klä- gerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts löschen zu lassen.

- 19 -

E. 9 Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil, dass die Klägerin dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtli- chen Urteils Fr. 2'000.– bezahlt. Bei fristgerechter Zahlung verzichtet der Beklagte auf den Restbetrag von CHF 1'600.–. Bei nicht fristgerechter Bezahlung bleibt die gerichtlich festge- setzte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– bestehen.

E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Zudem verzichten die Parteien im Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

E. 11 Januar 2024 E. 3.3.1). Zudem erlaubt der Umzugstermin es D._____ und C._____ auch, das angebrochene Schuljahr in der Schweiz zu beenden.

2. Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz ihr keine Besuchsrechtskos- ten im Bedarf eingesetzt hat (Urk. 49 S. 15). Die Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts sind im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2).

- 21 - Die Klägerin trägt ihre eigenen Flugkosten und jene der Kinder. Zusätzlich wird sie für eine Unterkunft während des Besuchswochenendes in Deutschland besorgt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, im Bedarf der Klägerin die vereinbarungsgemässen Betreuungskosten von Fr. 150.– pro Kind, mithin total Fr. 300.– anzurechnen (Urk. 64 Ziffer 4 und Urk. 67). Der durch die Vorinstanz be- rechnete Bedarf von Fr. 1'925.– (vgl. Urk. 50 E. III.7.5) steigt somit auf Fr. 2'225.–. Mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 3'382.– (vgl. Urk. 50 E. III.7.3.4) vermag sie Fr. 800.– Kinderunterhalt zu zahlen und es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 357.–. Es ist zu anerkennen, dass sich der finanziell stärkere Beklagte ne- ben dem Naturalunterhalt auch am Kinderunterhalt beteiligen und der Klägerin ei- nen Überschuss belassen möchte, sodass der Klägerin und den Kindern während ihrer Betreuungszeit ebenfalls entgeltliche Freizeitaktivitäten offenstehen. Der ver- einbarte Kinderunterhalt von je Fr. 400.– für D._____ und C._____ ab dem Wegzug nach Deutschland entspricht den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Auch die in Ziffer 6 der Vereinbarung getroffene Zahlungsmodalität über die noch ausste- henden Kinderunterhaltsbeiträge ist nicht zu beanstanden. Die Erziehungsgut- schriften nach dem Umzug des Beklagten vollumfänglich der Klägerin anzurech- nen, stimmt mit Art. 52fbis Abs. 4 AHVV i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV und Art. 1 ff. AHVG überein.

3. Die zwischen den Parteien gefundene Regelung betreffend die Reisedoku- mente der Kinder erscheint sinnvoll, zumal dem Beklagten als Inhaber der alleini- gen Obhut die Pässe der Kinder im Alltag zur Verfügung stehen und der Klägerin während ihren Ferienbesuchen auch Auslandsreisen ermöglicht werden.

4. Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Kinder- belange als individuell passende Lösung, die das Kindeswohl von D._____ und C._____ ohne Weiteres wahrt. Sie ist genehmigungsfähig, wovon auch der Kinder- vertreter mit seiner Zustimmung zur Vereinbarung ausgeht (Urk. 67 und Urk. 69). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 50 Dispositiv- Ziffern 12 bis 14) sind nach dem diesbezüglichen Rückzug der Berufung (Urk. 64

- 22 - Ziffer 11) zu bestätigen. Von den Zahlungskonditionen der Parteien (Urk. 64 Zif- fer 9) ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dol- metscherkosten von Fr. 435.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 56) sowie die Kos- ten für die Vertretung der Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Das vom Kindervertreter geltend gemachte Ho- norar von Fr. 2'874.15.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer und Fr. 27.60 für Barauslagen; Urk. 70) wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als angemes- sen. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist der Kindervertreter direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). Die Gerichtskos- ten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 52) zu verrechnen. Der Be- klagte ist zu verpflichten, der Klägerin ihren geleisteten Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 3'000.– zu ersetzen. Der Mehrbetrag von Fr. 309.15 ist von den Par- teien je hälftig einzufordern. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 64 Ziffer 10) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
  2. April 2024 wird abgeschrieben.
  3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 betreffend die Disposi- tiv-Ziffern 1, 2, 4 bis 6, 8, 9 und 10.a sowie 10.c in Rechtskraft erwachsen ist. - 23 -
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. In Genehmigung der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 3, 7, 10.b und 11 des Urteils des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 wie folgt ergänzt bzw. geändert: "3. [...] Der Wechsel des Aufenthaltsortes erfolgt frühestens per 15. Juli 2025.
  6. [...] Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 400.– (vollumfänglich Barunterhalt) Für C._____: Fr. 400.– (vollumfänglich Barunterhalt) 10.b) [...] - Klägerin (ab Wegzug der Kinder nach Deutschland): Fr. 2'225.– [...]
  7. Ab Wegzug des Beklagten nach Deutschland sind die Erziehungsgutschriften vollum- fänglich der Klägerin gutzuschreiben."
  8. Die Ziffern 6 und 7 der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: "6. Die Klägerin verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 13'832.– (Juni 2023 bis September 2024) in monatlichen Raten von von CHF 300.– ab dem 1. Dezember 2024 bzw. Fr. 700.– ab dem Wegzug nach Deutsch- land, jeweils auf den Ersten eines Monats, abzubezahlen. Sollte die Rate bis zum - 24 -
  9. des jeweiligen Monats nicht bezahlt sein, wird der Restbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs unmittelbar wieder fällig.
  10. Die Klägerin übergibt dem Beklagten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, die Pässe der Kinder. Für Ferienbesuche bei der Klägerin gibt der Beklagte den Kindern die erforderlichen Reisedokumente mit."
  11. Von den Ziffern 2, 8 und 9 der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Die Parteien erklären, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern. Sie beabsichtigen, ab dem Umzug nach Deutschland direkt in Phase II gemäss Ziff. 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) zu gelangen.
  12. Der Beklagte verpflichtet sich, den Betreibungsregistereintrag in der Betreibung gegen die Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts löschen zu lassen.
  13. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss dem erstin- stanzlichen Urteil, dass die Klägerin dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils Fr. 2'000.– bezahlt. Bei fristgerechter Zahlung verzichtet der Beklagte auf den Restbetrag von CHF 1'600.–. Bei nicht fristgerechter Bezahlung bleibt die gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– bestehen."
  14. Die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Diels- dorf vom 10. April 2024 werden bestätigt.
  15. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 435.00 Dolmetscher Fr. 2'874.15 Honorar Kindervertreter Fr. 6'309.15 Total
  16. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'874.15 aus der Ge- richtskasse entschädigt.
  17. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
  18. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  den Kindervertreter,  die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen nach Eintritt  der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____, die KESB Dielsdorf, das kjz F._____ und das Migrationsamt Zürich ge- mäss Dispositiv-Ziffer 15 ihres Urteils obliegen, sowie die Obergerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  20. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 26 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D)

- 3 - Modifizierte Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 32 S. 1 ff.): "1. Die gemeinsamen Kinder D._____, geboren tt.mm.2011, und C._____, geboren tt.mm.2014, seien unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

2. Die Kinder D._____ und C._____ seien unter der Obhut der Klä- gerin zu stellen.

3. Es sei dem Beklagten ein Besuchsrecht für die Hälfte der Schulfe- rien einzuräumen. Zusätzlich sei der Beklagte berechtigt zu erklä- ren, an einem Wochenende im Monat die Kinder auf eigene Kos- ten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei der Beklagte zu berechtigen, an ungeraden Jahren an Weihnachten und Pfingsten und an geraden Jahren an Neujahr und Ostern auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu nehmen.

4. Es sei eine Beistandschaft für die Kinder anzuordnen und mit den folgenden Aufgaben zu betrauen: Die Eltern mit Rat und Tat bei der Erziehung der Kinder zu unter-  stützen. Die Modalitäten des Besuchsrechts zu definieren und dieses zu  überwachen. Es sei der Beistandschaft zudem das Recht einzuräu- men, für eine kurze Übergangsphase von zwei Monaten das Be- suchsrecht bis zur Gewöhnung der Kinder an den regelmässigen Verlauf abzuändern und danach bei Notwendigkeit Anträge zur Än- derung des Besuchsrechts zu stellen.

5. Der Beklagte sei für den Fall der Obhutszuteilung der Kinder an die Klägerin zu verpflichten, der Klägerin ab dem Moment der Wohnsitznahme bei ihr an den Unterhalt von C._____ Fr. 750.00 bis und mit Juli 2024 und danach Fr. 950.00, für D._____ ab Wohnsitznahme bei der Klägerin Fr. 950.00, für beide bis zur Voll- jährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemes- senen Ausbildung monatlich und monatlich im Voraus zu bezah- len.

6. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren und auch über die Volljährigkeit der Kinder der Klägerin zu bezahlen, solange sie bei ihr wohnen und keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnen.

7. [Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Prozessführung]

8. [Begehren um vorsorgliche Massnahme]

9. [Begehren um vorsorgliche Massnahme] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten."

- 4 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 1 f.): "1. Auf den klägerischen Antrag betreffend gemeinsame elterliche Sorge (Ziff. 1) sei nicht einzutreten.

2. Der klägerische Antrag betreffend alleinige Obhut (Ziff. 2) und die vorgeschlagene Betreuungsregelung (Ziff. 3) sei abzuweisen. Die Kinder D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2014, seien in die alleinige Obhut des Beklagten zu geben.

3. Dem Beklagten sei der Wohnsitzwechsel mit den Kindern D._____ und C._____ nach Deutschland zu bewilligen.

4. Die Betreuung sei nach dem Wohnsitzwechsel wie folgt zu regeln:

a) Die Parteien verpflichten sich, unter Beizug von Fachpersonen (z.B. Jugendamt) für eine Übergangsphase einen Plan für den persönlichen Kontakt der Klägerin zu den Kindern zu erarbei- ten. Die Betreuung durch die Klägerin ist im Sinne eines Stufenpla- nes kontinuierlich auszuweiten. Die letzte Stufe des Stufenplanes entspricht der Regelung ge- mäss den folgenden Buchstaben b) bis e).

b) Die Kinder verbringen frühestens ab 2025 vier Ferienwochen pro Jahr gemeinsam mit der Klägerin, und zwar einmal eine und einmal drei Wochen oder zweimal zwei Wochen. Die Parteien sprechen sich über die Ferienbetreuung jeweils im Vorjahr für das Folgejahr ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit geraden Jahres- zahl der Klägerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten zu. Der Beklagte verpflichtet sich, auf eigene Kosten die Kinder an den Wohnort der Klägerin (Schweiz) zu bringen. Bei Ferien- ende verpflichtet sich die Klägerin, auf eigene Kosten die Kin- der an den Wohnort des Beklagten (Deutschland) zu bringen.

c) Der Beklagte verpflichtet sich, auf eigene Kosten mit den Kin- dern zweimal pro Jahr für mindestens vier Tage in die Schweiz zu reisen. Während des Aufenthalts verbringen die Kinder min- destens die Hälfte der Zeit mit der Klägerin.

d) Die Klägerin kann ein Wochenende pro Monat (Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr) mit den Kindern in Deutschland verbrin- gen. Die Klägerin hat dem Beklagten mindesten zwei Monate im Voraus mitzuteilen, wenn sie ein Besuchswochenende wahrneh- men will.

- 5 -

e) Weiter kann die Klägerin die Feiertage mit den Kindern verbrin- gen, nämlich: ln Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag,18 Uhr, an Auffahrt von Mittwochabend, 18 Uhr, bis Sonntag,18 Uhr, sowie vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis zum 2. Januar, 14 Uhr. ln Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstfreitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, sowie vom 23. Dezember, 19 Uhr, bis zum 25. Dezember, 14 Uhr.

5. Der klägerische Antrag betreffend Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen durch den Beklagten (Ziff. 4) sei abzuweisen. Die Klägerin sei stattdessen zu verpflichten, dem Beklagten Kin- derunterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen, jeweils zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwir- kend per 3. Oktober 2022. Ausserordentliche Kosten (z.B. notwendige schulische Massnah- men, Zahnkorrekturen, kinderpsychologische Massnahmen) (Min- destbetrag: CHF 200.–) seien von den Parteien hälftig zu über- nehmen, soweit dafür keine Drittleistungen, namentlich von Versi- cherungen, erhältlich sind. Die Zahlungspflicht eines Elternteils besteht nur, wenn er oder sie vorgängig die Möglichkeit erhalten hatte, zu den Kosten Stellung zu nehmen.

6. [Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Prozessführung]

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Klägerin.

8. Auf die Errichtung einer Beistandschaft sei zu verzichten.

9. [Begehren betreffend vorsorgliche Massnahmen]" der Verfahrensbeteiligten (Prot. I S. 15 und 17 i.V.m. Urk. 20/48 S. 8 und Urk. 21/49 S. 8): "1. Es seien C._____ und D._____ unter die alleinige Obhut des Va- ters zu stellen.

2. Es sei dem Vater die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthalts- ortes von C._____ und D._____ zu erteilen.

3. Es sei ein Besuchsrecht im Sinne obiger Erwägungen anzuord- nen, wobei die Übernachtungen bei der Mutter von einer vorgän- gigen Überprüfung der Wohnsituation durch das kjz abhängig zu machen ist."

- 6 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024: (Urk. 47 S. 70 ff. = Urk. 50 S. 70 ff.)

1. Auf den Antrag, die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011 und C._____, geboren am tt.mm.2014 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klä- gerin und des Beklagten zu belassen, wird nicht eingetreten.

2. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011 und C._____, geboren am tt.mm.2014 werden unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt. Der ge- setzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befin- det sich am jeweiligen Wohnsitz des Beklagten.

3. Dem Beklagten wird die gerichtliche Genehmigung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB erteilt, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011 und C._____, geboren am tt.mm.2014, nach E._____/Deutschland zu verlegen.

4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr (inkl. Ferien) zu den beiden Kindern D._____ und C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Fol- gendes: Besuchsregelung bis zum Wegzug nach Deutschland: Der Kontakt der Klägerin zu den Kindern soll in einer ersten Phase in der vom kjz F._____ organisierten Besuchsbegleitung stattfinden. Mit der Festle- gung der genauen Uhrzeit und der weiteren Modalitäten des Besuchsrechts ist – zwecks Vermeidung von Schwierigkeiten in dessen praktischen Umset- zung –die Beistandsperson zu betrauen. An den Wochenenden an denen keine Besuche stattfinden sowie jeden Mittwoch, ist die Klägerin für berech- tigt zu erklären und zu verpflichten, mit beiden Kindern telefonischen Kontakt zu haben. Die begleiteten Besuche sind schrittweise spätestens aber innert 6 Monaten in unbegleitete Besuche zu überführen.

- 7 - Während der ersten Phase der unbegleiteten Besuche ist die Klägerin be- rechtigt und wird verpflichtet, die Kinder D._____ und C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: die ersten vier Monate jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis  18.00 Uhr: die nächsten vier Monate jedes zweite Wochenende am Samstag von  10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; die nächsten vier Monate jedes zweite Wochenende von Samstagmor-  gen, 10.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, mit Übernachtung; ferner ist die Klägerin berechtigt und wird verpflichtet, an den Wochen-  enden ohne Besuche sowie jeden Mittwochnachmittag mit D._____ und C._____ während jeweils einer halben Stunde zu telefonieren (z.B. über Whatsapp, Telefon, etc.). Ab dann ist die Klägerin in einer zweiten Phase berechtigt und wird verpflich- tet, die Kinder D._____ und C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis  Sonntag, 18.00 Uhr; an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis  Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag,  16.00 Uhr bzw. nach Schulschluss bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag,  10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr);

- 8 - in Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. De-  zember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit un- gerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. Dezember, 12.00 Uhr bis 26. Dezember, 12.00 Uhr); in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (31. Dezember,  12.00 Uhr bis und mit 1. Januar, 12.00 Uhr); ferner ist die Klägerin berechtigt und wird verpflichtet, an den Wochen-  enden ohne Besuche sowie jeden Mittwochnachmittag mit D._____ und C._____ während jeweils einer halben Stunde zu telefonieren (z.B. über Whatsapp, Telefon, etc.). Im weiteren werden die Parteien verpflichtet, für eine angemessene Betreu- ung durch hierfür geeignete Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein, sollten sie die Betreuung der Kinder während der ihnen zufallenden Besuchs- und Betreuungszeiten nicht persönlich übernehmen können; unab- hängig vom Grund der Verhinderung. Besuchsregelung ab Wegzug nach Deutschland: Phase I: ab Wegzug nach Deutschland für die Dauer von 12 Monaten: die Klägerin ist berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und C._____  zwei Mal im Monat von Samstag, 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von Sonn- tag, 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, in Deutschland zu besuchen und auf eigene Kosten zu betreuen; der Beklagte wird verpflichtet, D._____ und C._____ für jeweils ein Wo-  chenende alle zwei Monate an den Wohnort der Klägerin (Schweiz) zu bringen. Während des Aufenthalts ist die Klägerin berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und C._____ von Samstag, 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von Sonntag, 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;

- 9 - die Klägerin ist berechtigt und wird verpflichtet, an den Wochenenden  ohne Besuche sowie jeden Mittwochnachmittag mit D._____ und C._____ während jeweils einer halben Stunde zu telefonieren (z.B. über Whatsapp, Telefon, etc.). Phase I gilt nur für den Fall, dass bis zum Wegzug noch keine Übernachtun- gen der Kinder bei der Klägerin stattfinden. Sollten bis zum Wegzug bereits Übernachtungen stattfinden findet direkt Phase II Anwendung. Phase II: 12 Monate nach dem Wegzug nach Deutschland: die Klägerin ist berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und C._____  ein Wochenende alle drei Monate von Samstagmorgen bis Sonntag- abend in die Schweiz auf eigenen Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, für die Hin- und Rück- reise der Kinder bis zum Flughafen Zürich sowie ab dem Flughafen Zü- rich besorgt zu sein und die Kosten hierfür zu tragen. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Hin- und Rückreise der Kinder bis zum Flughafen in Deutschland sowie ab dem Flughafen in Deutschland besorgt zu sein und die Kosten hierfür zu tragen; die Klägerin ist berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und C._____  ein Wochenende pro Monat (davon ausgenommen der Monat mit Be- suchsrecht in der Schweiz), in Deutschland zu besuchen und mit den Kindern von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr auf eigene Kos- ten Zeit zu verbringen; die Klägerin ist berechtigt und wird verpflichtet, an den Wochenenden  ohne Besuche sowie jeden Mittwochnachmittag mit D._____ und C._____ während jeweils einer halben Stunde zu telefonieren (z.B. über Whatsapp, Telefon, etc.). ferner ist die Klägerin berechtigt und wird verpflichtet, D._____ und C._____:

- 10 - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, 16.00 Uhr  bzw. nach Schulschluss bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr); und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag,  10.00 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr) und an Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten (24. Dezember,  12.00 Uhr bis 27. Dezember, 12.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester (30. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr); auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Klägerin ist zudem berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder D._____ und C._____ ab Phase II während der Schulferien für vier Wochen auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (mindestens ein- mal zwei aneinanderhängende Wochen). Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens sechs Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinder für die Ferien auf eigene Kosten an den Wohnort der Klägerin (Schweiz) zu bringen. Die Klägerin wird verpflich- tet, die Kinder bei Ferienende, auf eigene Kosten an den Wohnort des Be- klagten in Deutschland zu bringen. Im weiteren werden die Parteien verpflichtet, für eine angemessene Betreu- ung durch hierfür geeignete Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein, sollten sie die Betreuung der Kinder während der ihnen zufallenden Besuchs- und Betreuungszeiten nicht persönlich übernehmen können; unab- hängig vom Grund der Verhinderung.

- 11 -

5. Die Eltern werden verpflichtet, sich gegenseitig über besondere Ereignisse im Leben der gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ (z.B. medizini- sche Eingriffe von einiger Tragweite, Nachhilfe- und Stützunterricht) umge- hend und umfassend, über wichtige Anlässe (z.B. Schulbesuchstag, Eltern- abend etc.) rechtzeitig, zu informieren und Entscheidungen, die für die Ent- wicklung oder für die schulische und berufliche Laufbahn wichtig sind (z.B. Schul- und Berufswahl), erst nach Anhörung des anderen Elternteils zu tref- fen. Ferner werden sie verpflichtet, sich während der schulischen und beruf- lichen Ausbildung der Kinder deren Zeugnisse in Kopie unaufgefordert zu- kommen zu lassen. Die Eltern sind gleichermassen berechtigt, bei Drittpersonen, die an der Be- treuung der Kinder beteiligt sind, oder sich mit diesen betreffenden schuli- schen und/oder medizinischen Fragestellungen auseinandersetzen, umfas- send Auskünfte einzuholen.

6. Für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011 und C._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errich- tet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf wird ersucht, ei- nen Beistand oder Beiständin zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: Überwachung des aktuellen begleiteten Besuchsrechts;  Begleitung der Eltern und Kinder bei der stufenweisen Ausweitung des  Besuchsrechts bis hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht (gemäss vorstehender Ziff. 4); den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit  dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen; Antragstellung an das Gericht oder die Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dielsdorf, falls Anpassungen notwendig werden.

- 12 -

7. Die Klägerin wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung der Kinder monatlich im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: ab 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2024 Für D._____: Fr. 390.– (vollumfänglich Barunterhalt) Für C._____: Fr. 390.– (vollumfänglich Barunterhalt) Phase II: ab 1. August 2024 Für D._____: Fr. 728.– (vollumfänglich Barunterhalt) Für C._____: Fr. 728.– (vollumfänglich Barunterhalt) Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 594.– (vollumfänglich Barunterhalt) Für C._____: Fr. 587.– (vollumfänglich Barunterhalt) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kin- der, auch über deren Volljährigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge sind an den Beklagten zu bezahlen, solange die Kinder in dessen Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnen. Der Beklagte wird verpflichtet, den weiteren Barunterhalt der Kinder zu über- nehmen.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 7 basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Urteils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des In- dexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer In- dex geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Index- stand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per

1. Januar 2025.

- 13 -

9. Ausserordentliche Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB werden in den Phasen I und II vom Beklagten übernommen. Ab dem Wegzug des Beklagten mit den Kindern nach Deutschland überneh- men die Parteien ausserordentliche Kinderkosten von mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition (einmalige oder zeitlich begrenzt anfallende Kosten des Kindes, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, be- sondere schulische Massnahmen oder Prüfungsgebühren) auf Vorlage der entsprechenden Quittungen im Verhältnis 80% (Beklagter) zu 20% (Kläge- rin), soweit sie nicht durch Dritte (Versicherungen, Gemeinde, etc.) über- nommen werden. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass sich die El- tern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

a) Einkommen (netto pro Monat):

- Beklagter (angestellt 100%-Pensum): Fr. 8'825.–

- Klägerin (Phase I: Basis 80%-Stelle): Fr. 2'706.–

- Klägerin (Phase II: Basis 100%-Stelle): Fr. 3'382.–

- D._____ (Phase I und II: Kinderzulage): Fr. 250.–

- C._____ (Phase I: Kinderzulage): Fr. 200.–

- C._____ (Phase II: Kinderzulage): Fr. 250.–

b) Bedarf (Familienrechtliches Existenzminimum pro Monat):

- Beklagter (Phase I und II): Fr. 3'244.–

- Klägerin (Phase I und II): Fr. 1'925.–

- D._____ (Phase I und II): Fr. 1'234.–

- C._____ (Phase I): Fr. 1'023.–

- 14 -

- C._____ (Phase II): Fr. 1'223.–

c) Vermögen und Schulden: Beidseitig keine für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge relevanten Ver- mögen oder Schulden.

11. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind vollumfänglich dem Beklagten gutzuschreiben. Es obliegt ihm, die be- troffenen Ausgleichskassen zum Zeitpunkt der Rentenberechnung über diese Regelung zu informieren.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 575.00 Kosten für das Schlichtungsverfahren Fr. 3'566.60 Aufwendungen Kindsvertreter (inkl. MWST) Fr. 982.50 Auslagen Dolmetscher Fr. 12'624.10 Total

13. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Kindsvertreters und Dolmetscher) wer- den zu zwei Drittel der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufer- legt.

14. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 3'600.– zzgl. MWST zu bezahlen.

15. [Schriftliche Mitteilung]

16. [Rechtsmittel]

17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 49 S. 2 ff.):

- 15 - "1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben und es seien die Kinder D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, gebe.tt.mm.2014 unter die gemeinsame elterliche Obhut der Par- teien zu stellen. Eventualiter und für den Fall des Wegzugs des Berufungsbeklagten seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben und es sei dem Beklagten zu verweigern, den Wohnsitz der Kin- der nach E._____/Deutschland zu verlegen.

3. Der Beklagte sei bei einem Wegzug nach Deutschland zu berech- tigen, die Kinder D._____ und C._____ an jedem zweiten Wo- chenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag 16.00 Uhr bzw. nach Schulschluss bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr), in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und it Pfingstmontag, 18.00 Uhr), in Jahren mit gerader Jahreszahl am ersten Weihnachtstag (24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr), und in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl am zweiten Weihnachtstag (25. De- zember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr), in Jahren mit ungeraden Jahreszahl an Silvester (31. Dezember 12.00 Uhr bis

1. Januar, 12.00 Uhr) und während den Schulferien für 4 Wochen auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen.

4. Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder monatlich und monatlich im Voraus je Fr. 500.00 ab ge- meinsamer Obhut der Kinder, monatlich Fr. 984.00 für D._____ und Fr. 973.00 für C._____ zuzüglich gesetzlicher oder vertragli- cher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen ab Wechsel der Obhut bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.

5. Evt. sei die Klägerin zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder nach einer Wohnsitznahme beim Beklagten in Deutschland Fr. 394.00 für D._____ und Fr. 387.00 für C._____ monatlich und monatlich im Voraus bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.

6. Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben.

7. Evt. seien die Erziehungsgutschriften der AHV bei der Zuteilung der alleinigen Obhut der Kinder an die Klägerin der Klägerin gut- zuschreiben.

8. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

9. Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben und es seien für das Verfahren vor der Vorinstanz keine Parteien- tschädigungen zuzusprechen.

- 16 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 1): "1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten bzw. die Berufung sei abzu- weisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin aufzuer- legen.

3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das Beru- fungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen." des Kindervertreters (Urk. 60 S. 1): "Es seien die Anträge 1 (Obhut) und 2 (Wohnsitzverlegung) der Beru- fung vom 21. Juni 2024 abzuweisen." Prozessuale Anträge: des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 1): "Es sei festzustellen, dass Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgericht Diels- dorf vom 10. April 2024 in Bezug auf Phase I (Kinderunterhalt ab

1. Juni 2023 bis 31. Juli 2024) sowie Phase II (Kinderunterhalt ab

1. August 2024) in Rechtskraft erwachsen ist, eventualiter sei diesbe- züglich die vorzeitige Vollstreckbarkeit zu bewilligen." des Kindervertreters (Urk. 60 S. 2): "Es sei der Berufung vom 21. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen und der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

10. April 2024 bezüglich der Obhutszuteilung und der Bewilligung der Wohnsitzverlegung vorzeitig für vollstreckbar zu erklären." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern von D._____, geboren am tt.mm.2011, und C._____, geboren am tt.mm.2014. D._____ und

- 17 - C._____ stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (vgl. Urk. 50 E. III.2).

2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ vom 9. Februar 2023 die Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und Urk. 3). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. I.1 ff.), der am 10. April 2024 erging.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 21. Juni 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 48) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 49). Den mit Verfügung vom 26. Juni 2024 verlangten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 6'000.– leistete die Klägerin innert Frist (Urk. 51 f.). Nach- dem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einver- standen erklärt hatten, wurden sie mit Schreiben vom 31. Juli 2024 zur Vergleichs- verhandlung auf den 6. September 2024 vorgeladen (Urk. 53 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung gefunden werden (Prot. S. 5), weshalb dem Beklagten und dem Kindervertreter mit Verfü- gung vom 9. September 2024 Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 57). In den fristgerecht eingegangenen Berufungsantworten stellten der Be- klagte und der Kindervertreter die eingangs wiedergegebenen prozessualen An- träge (Anhänge zu Urk. 57, Urk. 58 und Urk. 60). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde den Parteien und dem Kindervertreter einerseits Frist angesetzt, um (freigestellte) Stellungnahmen zu den Berufungsantworten einzureichen, und den Parteien andererseits, um sich zum Antrag des Kindervertreters auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung und Vollstreckbarerklärung der Obhutszuteilung und Bewilli- gung der Wohnsitzverlegung zu äussern. In der Folge reichte der Beklagte folgende durch die Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein (Urk. 63 f.): "1. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ergänzen: "Der Wechsel des Aufenthaltsortes erfolgt frühestens per 15. Juli 2025."

- 18 -

2. Die Parteien erklären, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern. Sie beabsichtigen, ab dem Umzug nach Deutschland direkt in Phase II gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) zu gelangen.

3. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ändern: "(...) Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 400.– Für C._____: Fr. 400.– (...)"

4. Es sei festzustellen, dass bei der Klägerin je Fr. 150.– Betreuungskosten für die Betreuung in Deutschland im Bedarf angerechnet werden.

5. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) sei wie folgt zu ergänzen: "Ab Wegzug des Beklagten nach Deutschland sind die Erziehungsgutschriften vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben."

6. Die Klägerin verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 13'832.– (Juni 2023 bis September 2024) in monatlichen Raten von von CHF 300.– ab dem

1. Dezember 2024 bzw. Fr. 700.– ab dem Wegzug nach Deutschland, jeweils auf den Ersten eines Monats, abzubezahlen. Sollte die Rate bis zum 15. des jeweiligen Monats nicht bezahlt sein, wird der Restbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs unmittelbar wieder fällig.

7. Die Klägerin übergibt dem Beklagten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, die Pässe der Kinder. Für Ferienbesuche bei der Klägerin gibt der Beklagte den Kindern die erforderlichen Reisedo- kumente mit.

8. Der Beklagte verpflichtet sich, den Betreibungsregistereintrag in der Betreibung gegen die Klä- gerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts löschen zu lassen.

- 19 -

9. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil, dass die Klägerin dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtli- chen Urteils Fr. 2'000.– bezahlt. Bei fristgerechter Zahlung verzichtet der Beklagte auf den Restbetrag von CHF 1'600.–. Bei nicht fristgerechter Bezahlung bleibt die gerichtlich festge- setzte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– bestehen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Zudem verzichten die Parteien im Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

11. Die Parteien ersuchen um Genehmigung dieser Vereinbarung. Im Übrigen zieht die Klägerin die Berufung zurück."

4. Nachdem mit den Parteien und dem Kindervertreter klärende Telefongesprä- che betreffend die Vereinbarung geführt wurden (Urk. 67), wurden die mit Verfü- gung vom 9. Oktober 2024 angesetzten Fristen einstweilen abgenommen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte der Kindervertreter seine Zustimmung zur Vereinbarung und reichte seine Honorarnote ein, die den Parteien zur Kennt- nisnahme zugestellt wurde (Urk. 69 f.). Es folgten keine weiteren Eingaben der Par- teien.

5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-48). II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6 und 8 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49 S. 2 ff.). Nachdem die Klägerin ihre Berufungsbe- gehren betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat (Urk. 64 Ziffer 11), ist die Berufung diesbezüglich als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Die erwähnten Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Von der Vormerknahme auszuneh- men ist indes die im Einverständnis der Parteien (vgl. Urk. 67) anzupassende Dis- positiv-Ziffer 10.b des vorinstanzlichen Urteils. Auch bezüglich der Kosten- und Ent-

- 20 - schädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfas- senden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vor- ausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023 E. II.1.). Lediglich Vormerk zu nehmen ist von den Ziffern 8 bis 10 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung (Urk. 64), da sie keine Kinderbelange zum Gegenstand haben, und von der blossen Absichts- erklärung in Ziffer 2 der Vereinbarung (vgl. Urk. 67). III. Materielles

1. Beim Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder hat deren Wohl als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegun- gen (BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3). Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung, den Aufenthaltswechsel der Kinder nach E._____ (Deutschland) frühestens per 15. Juli 2025 zu vollziehen (Urk. 64 Ziffer 1), räumt D._____ und C._____ genügend Zeit ein, sich auf den Umzug vorzubereiten und ihre Beziehung zur Klägerin der Absichtserklärung der Parteien entsprechend wie- der zu intensivieren (vgl. Urk. 64 Ziffer 2), nachdem seit Frühling 2024 keine Be- suchskontakte mehr stattfanden (Urk. 60 Rz. 11). In der Entwicklung der Kinder sind nämlich ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_400/2023 vom

11. Januar 2024 E. 3.3.1). Zudem erlaubt der Umzugstermin es D._____ und C._____ auch, das angebrochene Schuljahr in der Schweiz zu beenden.

2. Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz ihr keine Besuchsrechtskos- ten im Bedarf eingesetzt hat (Urk. 49 S. 15). Die Kosten zur Ausübung des Be- suchsrechts sind im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2).

- 21 - Die Klägerin trägt ihre eigenen Flugkosten und jene der Kinder. Zusätzlich wird sie für eine Unterkunft während des Besuchswochenendes in Deutschland besorgt sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, im Bedarf der Klägerin die vereinbarungsgemässen Betreuungskosten von Fr. 150.– pro Kind, mithin total Fr. 300.– anzurechnen (Urk. 64 Ziffer 4 und Urk. 67). Der durch die Vorinstanz be- rechnete Bedarf von Fr. 1'925.– (vgl. Urk. 50 E. III.7.5) steigt somit auf Fr. 2'225.–. Mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 3'382.– (vgl. Urk. 50 E. III.7.3.4) vermag sie Fr. 800.– Kinderunterhalt zu zahlen und es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 357.–. Es ist zu anerkennen, dass sich der finanziell stärkere Beklagte ne- ben dem Naturalunterhalt auch am Kinderunterhalt beteiligen und der Klägerin ei- nen Überschuss belassen möchte, sodass der Klägerin und den Kindern während ihrer Betreuungszeit ebenfalls entgeltliche Freizeitaktivitäten offenstehen. Der ver- einbarte Kinderunterhalt von je Fr. 400.– für D._____ und C._____ ab dem Wegzug nach Deutschland entspricht den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Auch die in Ziffer 6 der Vereinbarung getroffene Zahlungsmodalität über die noch ausste- henden Kinderunterhaltsbeiträge ist nicht zu beanstanden. Die Erziehungsgut- schriften nach dem Umzug des Beklagten vollumfänglich der Klägerin anzurech- nen, stimmt mit Art. 52fbis Abs. 4 AHVV i.V.m. Art. 52f Abs. 4 AHVV und Art. 1 ff. AHVG überein.

3. Die zwischen den Parteien gefundene Regelung betreffend die Reisedoku- mente der Kinder erscheint sinnvoll, zumal dem Beklagten als Inhaber der alleini- gen Obhut die Pässe der Kinder im Alltag zur Verfügung stehen und der Klägerin während ihren Ferienbesuchen auch Auslandsreisen ermöglicht werden.

4. Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Kinder- belange als individuell passende Lösung, die das Kindeswohl von D._____ und C._____ ohne Weiteres wahrt. Sie ist genehmigungsfähig, wovon auch der Kinder- vertreter mit seiner Zustimmung zur Vereinbarung ausgeht (Urk. 67 und Urk. 69). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 50 Dispositiv- Ziffern 12 bis 14) sind nach dem diesbezüglichen Rückzug der Berufung (Urk. 64

- 22 - Ziffer 11) zu bestätigen. Von den Zahlungskonditionen der Parteien (Urk. 64 Zif- fer 9) ist Vormerk zu nehmen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dol- metscherkosten von Fr. 435.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 56) sowie die Kos- ten für die Vertretung der Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Deren Bemessung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindervertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Das vom Kindervertreter geltend gemachte Ho- norar von Fr. 2'874.15.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer und Fr. 27.60 für Barauslagen; Urk. 70) wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als angemes- sen. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist der Kindervertreter direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). Die Gerichtskos- ten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– (Urk. 52) zu verrechnen. Der Be- klagte ist zu verpflichten, der Klägerin ihren geleisteten Kostenvorschuss im Um- fang von Fr. 3'000.– zu ersetzen. Der Mehrbetrag von Fr. 309.15 ist von den Par- teien je hälftig einzufordern. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 64 Ziffer 10) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 4, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom

10. April 2024 wird abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 betreffend die Disposi- tiv-Ziffern 1, 2, 4 bis 6, 8, 9 und 10.a sowie 10.c in Rechtskraft erwachsen ist.

- 23 -

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 3, 7, 10.b und 11 des Urteils des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 wie folgt ergänzt bzw. geändert: "3. [...] Der Wechsel des Aufenthaltsortes erfolgt frühestens per 15. Juli 2025.

7. [...] Ab Wegzug nach Deutschland: Für D._____: Fr. 400.– (vollumfänglich Barunterhalt) Für C._____: Fr. 400.– (vollumfänglich Barunterhalt) 10.b) [...]

- Klägerin (ab Wegzug der Kinder nach Deutschland): Fr. 2'225.– [...]

11. Ab Wegzug des Beklagten nach Deutschland sind die Erziehungsgutschriften vollum- fänglich der Klägerin gutzuschreiben."

2. Die Ziffern 6 und 7 der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: "6. Die Klägerin verpflichtet sich, die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder von Fr. 13'832.– (Juni 2023 bis September 2024) in monatlichen Raten von von CHF 300.– ab dem 1. Dezember 2024 bzw. Fr. 700.– ab dem Wegzug nach Deutsch- land, jeweils auf den Ersten eines Monats, abzubezahlen. Sollte die Rate bis zum

- 24 -

15. des jeweiligen Monats nicht bezahlt sein, wird der Restbetrag zum Zeitpunkt des Verzugs unmittelbar wieder fällig.

7. Die Klägerin übergibt dem Beklagten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, die Pässe der Kinder. Für Ferienbesuche bei der Klägerin gibt der Beklagte den Kindern die erforderlichen Reisedokumente mit."

3. Von den Ziffern 2, 8 und 9 der Vereinbarung vom 14. bzw. 25. Oktober 2024 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Die Parteien erklären, den Kontakt der Kinder zur Klägerin zu fördern. Sie beabsichtigen, ab dem Umzug nach Deutschland direkt in Phase II gemäss Ziff. 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 10. April 2024 (FK230003-D) zu gelangen.

8. Der Beklagte verpflichtet sich, den Betreibungsregistereintrag in der Betreibung gegen die Klägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts löschen zu lassen.

9. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die Parteientschädigung gemäss dem erstin- stanzlichen Urteil, dass die Klägerin dem Beklagten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils Fr. 2'000.– bezahlt. Bei fristgerechter Zahlung verzichtet der Beklagte auf den Restbetrag von CHF 1'600.–. Bei nicht fristgerechter Bezahlung bleibt die gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 3'600.– bestehen."

4. Die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Diels- dorf vom 10. April 2024 werden bestätigt.

5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf:

- 25 - Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 435.00 Dolmetscher Fr. 2'874.15 Honorar Kindervertreter Fr. 6'309.15 Total

6. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindervertreter für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'874.15 aus der Ge- richtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Um- fang von Fr. 3'000.– zu ersetzen.

8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  den Kindervertreter,  die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilungen nach Eintritt  der Rechtskraft an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____, die KESB Dielsdorf, das kjz F._____ und das Migrationsamt Zürich ge- mäss Dispositiv-Ziffer 15 ihres Urteils obliegen, sowie die Obergerichtskasse  je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 26 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: