Erwägungen (90 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. September 2001 und haben eine gemeinsa- me, bereits volljährige Tochter, D._____, geboren am tt. April 2001 (act. 4/34/4/1– 2). Seit dem 2. März 2020 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich (fortan: Vorinstanz) gegenüber (act. 4/1). Der Trennungszeitpunkt ist umstrit- ten (vgl. Prot. VI S. 5 und S. 17; act. 4/52 S. 1).
E. 1.1 Die Vorinstanz legte die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin unter Anwendung der zweistufigen Methode rückwirkend ab dem
1. August 2020 fest und errechnete die Unterhaltsbeiträge für vier separate Pha- sen (vgl. act. 5 E. II.4. ff. S. 10 ff.): 1. Phase vom 1. August 2019 bis 21. Juni 2020 (höheres Einkommen Beklagter und vor der Geburt des weiteren Kindes des Be- klagten), 2. Phase vom 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 (höheres Einkommen Beklagter und Berücksichtigung des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf), 3. Phase vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 (tieferes Ein- kommen Beklagter und Berücksichtigung des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf) sowie 4. Phase ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (tieferes Einkommen Beklagter und Berücksichtigung des höheren Bedarfs des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf).
E. 1.1.1 Nebst einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 10'835.– bis Ende Oktober 2020 und Fr. 4'533.– ab 1. November 2020 (act. 5 E. II.6.1.5.) sowie einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Klägerin von Fr. 2'200.– (act. 5 E. II.6.2.4.) ging die Vorinstanz von folgenden gerundeten Bedarfszahlen der Parteien aus (act. 5 E. II.7): Klägerin Beklagter
1) Grundbetrag 1'100.– 748.–
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 898.– 810.–
3) Krankenkasse (KVG) 318.– 366.–
4) Gesundheitskosten 457.– 150.–
5) Kommunikation 0.– 65.–
6) Radio-/TV-Gebühren 22.– 15.–
7) Hausrat-/Haftpflichtversicherung 17.– 13.–
8) Mobilität
1. August 2019 - 31. Oktober 2020 0.– 335.– ab 1. November 2020 248.–
- 12 -
9) auswärtige Verpflegung
1. August 2019 - 31. Oktober 2020 0.– 220.– ab 1. November 2020 43.–
10) Steuern
1. August 2019 - 31. Oktober 2020 125.– 2'130.– ab 1. November 2020 470.–
11) Unterhaltsverpflichtung 288.–
22. Juni 2020 - 31. Oktober 2020 0.– 105.–
1. November 2020 - 31. Dezember 2020 489.– ab 1. Januar 2021 Total 4'852.–
1. August 2019 - 21. Juni 2020 5'140.–
22. Juni 2020 - 31. Oktober 2020 2'937.– 3'033.–
1. November 2020 - 31. Dezember 2020 3'417.– ab 1. Januar 2021
E. 1.1.2 Unter Verneinung einer Sparquote errechnete die Vorinstanz gestützt auf die obigen Zahlen die folgenden Überschüsse: Fr. 5'246.– (Phase 1), Fr. 4'958.– (Phase 2), Fr. 763.– (Phase 3) und Fr. 379.– (Phase 4), wobei sie den Über- schuss jeweils zu 40 % den Parteien und zu 20 % C._____, der Tochter des Be- klagten, zuwies. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 5 E. II.4.4. und II.8. bzw. Dispositiv-Ziff. 4): − ab 1. August 2019 bis 21. Juni 2020: je Fr. 2'835.40; − ab 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: je Fr. 2'720.20; − ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 1'042.20; − ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens: je Fr. 888.60.
E. 1.2 Der Beklagte rügt im Wesentlichen die Dauer der rückwirkend festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge, die Verneinung der Sparquote sowie in diesem Zusam- menhang die fehlende Begrenzung des Unterhalts auf den letzten gemeinsam ge- lebten Standard, die Nichtberücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin aus Corona-Entschädigung, die Höhe der Wohn- und Gesundheits-
- 13 - kosten der Klägerin, die Höhe des ihm angerechneten Grundbetrages und die Überschussbeteiligung der Klägerin (act. 2 Rz. 6 ff.). Zudem ist er der Ansicht, aufgrund des (neuen) IV-Entscheids vom Mai 2023 sei die Eigenversorgungska- pazität der Klägerin seit 19. September 2022 gegeben, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr zuzusprechen sei (act. 52-53/1+3).
E. 1.3 Die Klägerin rügt insbesondere die Höhe des Einkommens des Beklagten, die Berücksichtigung der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung an die ausserehe- liche Tochter, die Höhe der Zahnarztkosten, der Kommunikationskosten, der Kos- ten für Mobilität und auswärtige Verpflegung sowie den Steueranteil im Bedarf des Beklagten und in Bezug auf ihren eigenen Bedarf die Höhe der auswärtigen Verpflegung sowie des Steueranteils. Des Weiteren ist sie mit der vorinstanzli- chen Überschussverteilung und der fehlenden Indexierung nicht einverstanden (act. 25/2 Ziff. 5 ff.).
2. Zur (Erst-)Berufung des Beklagten im Einzelnen
E. 2 Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersuchte die Klägerin, Erstberu- fungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan: Klägerin) – erstmals mit Ein- gabe vom 2. Oktober 2020 – um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 4/33). Für den detaillierten Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf den vorinstanzli- chen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. I.). Im Wesentlichen fanden am 8. März 2021 eine erste Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie am
10. Mai 2021 deren Fortführung statt (Prot. VI S. 10 ff. sowie 37 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2022 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Mass-
- 6 - nahmen und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Ehegattenunterhalts- beiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 3/1 = act. 4/96 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 25/11; fortan zitiert als act. 5).
E. 2.1 Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2023 verpflichtet, der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– für die Anwaltskosten zu be- zahlen (act. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 8. September 2023 ersuchte die Klägerin infolge Anwaltswechsels um Erhöhung des Prozesskostenvorschus- ses um Fr. 4'000.–. Eventualiter stellte sie erneut ein Gesuch um Bewilligung der
- 55 - unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (act. 65 S. 2 f.).
E. 2.1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin rückwirkend ab
1. August 2019 Unterhalt zu bezahlen (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4).
E. 2.1.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung überjährige rückwirkende Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Zu- lässig sei gestützt auf die Gesuchseinreichung betreffend vorsorgliche Massnah- men vom 2. Oktober 2020 und praxisgemässer Praenumerando-Zahlung der Un- terhaltsbeiträge eine Rückwirkung bis 1. November 2019. Damit seien die festge- legten Unterhaltsbeiträge für die Monate August, September und Oktober 2019 aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ersatzlos aufzuheben (act. 2 Rz. 6 ff.).
E. 2.1.3 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Unterhaltsansprüche seien während eines vollen Jahres, d.h. auch für den Zeitraum ab Gesuchseinreichung vom 2. Oktober 2019 bis Ende Oktober 2019, geschuldet. Die Formulierung "je- weils per Ende des vorausgehenden Monats" beziehe sich ausschliesslich auf die Periodizität der Bezahlungspflicht, woraus sich nicht ableiten lasse, dass sich der
- 14 - Anspruch der ausstehenden Unterhaltsbeiträge rückwirkend per Anfang Novem- ber 2019 begrenze (act. 37 Rz. 4).
E. 2.1.4 Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge (während des Zu- sammenlebens) für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Analog dazu sind Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für die Dauer des Getrenntlebens ab Datum des Massnahmenbegeh- rens für die Zukunft und höchstens rückwirkend für den Zeitraum eines Jahres vor dem Begehren zuzusprechen (BGE 115 II 201 E. 4; BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 6).
E. 2.1.5 Das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen erfolgte am
2. Oktober 2020 (act. 4/33). Die Zusprechung von rückwirkenden Unterhaltsbei- trägen für mehr als ein Jahr seit Gesuchseinreichung ist nicht rechtmässig. Auch die Klägerin geht davon aus, dass ihr erst per Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (vgl. act. 37 Ziff. 4). Angesichts der Gesuchseinreichung am
2. Oktober 2020 und der im Massnahmeverfahren vorzunehmenden Rundung der Beträge (vorne E. II.7) rechtfertigt es sich, die Unterhaltspflicht – anstatt ab 2. Ok- tober 2019 – für den ganzen Monat Oktober festzulegen. Folglich war die Zuspre- chung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen für die Monate August und Sep- tember 2019 nicht zulässig und ist die Berufung des Beklagten insoweit gutzu- heissen. Die angefochtene Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 erster Spiegelstrich der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. September 2022 ist diesbezüglich aufzuhe- ben und der Zeitraum der Unterhaltspflicht für die erste Phase neu auf 1. Oktober 2019 bis 21. Juni 2020 festzusetzen.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei subsidiär (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.2). Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist ein Ehegatte gehalten, dem ande- ren in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. - beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Nebst der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens muss für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags zusätzlich die Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden gegeben sein, d.h. dieser muss in der Lage sein, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen der gesuchstellenden Partei zu übernehmen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege obliegt es der gesuchstellen- den Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen und sich zur Sache und über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H.). Dasselbe gilt in Bezug auf den zu verlangenden, der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehenden Prozesskosten- vorschuss durch die Gegenpartei. Die gesuchstellende Partei trägt die – auf das Beweismass des Glaubhaftmachens beschränkte – Beweislast bezüglich der an- spruchsbegründenden Tatsachen (BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Bei Vorliegen eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs muss bei einer an- waltlich vertretenen Partei nicht nachgefragt werden bzw. es ist keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; bestätigt in BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge anhand der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen und verteilte den daraus resultierenden Überschuss, nachdem sie zum Schluss gekommen war, der Beklagte habe eine während der Ehe erzielte Sparquote nicht glaubhaft machen können (act. 5 E. 4.4).
- 15 - Der Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei in Bejahung einer Sparquote auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen bzw. der Unterhalt sei auf den familienrechtlichen Grundbedarf nach Getrenntleben zuzüglich des un- veränderten Anteils am früheren Überschuss zu begrenzen (vgl. act. 2 Rz. 15).
E. 2.2.2 Der Ehegattenunterhalt findet (wie auch der nacheheliche Unterhalt) seine obere Grenze in der bisherigen gemeinsamen Lebensführung der Parteien. Auch eine allfällige Sparquote richtet sich nach den Verhältnissen vor der Trennung, d.h. im Ergebnis ist der Überschuss zu verteilen, der während des Zusammenle- bens verbraucht und entsprechend nicht angespart wurde (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen; FamKomm Scheidung-MAIER/ VETTERLI, 4. Auflage 2022, Art. 176 N 29a). Folglich ist zur Eruierung des maximalen Überschussanteils in erster Linie der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, wovon eine allfällige Sparquote ab- zuziehen ist. Die Obergrenze des Ehegattenunterhalts entspricht mithin dem fami- lienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des unveränderten Anteils des früheren gemeinsamen Überschusses. Hierbei ist auf den zuletzt er- reichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen. Dabei sind grund- sätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, wobei bei grösseren Schwankungen ausnahmsweise auf eine län- gere Referenzperiode abzustellen ist. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben identisch zu sein (vgl. OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022 E. D.2.5; CHRISTINE ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51). Um festzustellen, ob die Parteien – wie es der Beklagte geltend macht (act. 2 Rz. 9 ff.) – eine Sparquote erzielten, ist zuerst der Trennungszeitpunkt und die massgebende Referenzperiode zu eruieren, da die Parteien von unterschied- lichen Trennungszeitpunkten ausgehen (vgl. dazu nachfolgende E. III.2.2.3.1 f.).
- 16 -
E. 2.2.3 Trennungszeitpunkt / Referenzperiode für letzten gemeinsam gelebten Standard
E. 2.2.3.1 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich – wie vor Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht (act. 4/54 Rz. 7; act. 4/68 Rz. 4 f.; act. 4/3; act. 4/69/2; act. 4/69/3/1-5; Prot. Vi. S. 43 ff.) – im November 2015 ge- trennt. Sowohl der Auszug per Ende November 2015 mit entsprechenden Miet- zinszahlungen an die Untervermieter als auch die Vereinbarung der Gütertren- nung im Juli 2016 mit interner Aufteilung der Steuerschulden nach dem Vorbild der im Steuergesetz vorgesehenen getrennten Veranlagung vermöchten den Trennungszeitpunkt rechtsgenüglich nachzuweisen. Entsprechend seien die zwölf vorangegangenen Monate von November 2014 bis Oktober 2015 als Referenzpe- riode massgebend (act. 2 Rz. 15 und 19 f.).
E. 2.2.3.2 Die Klägerin hält dagegen, die definitive Trennung habe erst im März 2018 stattgefunden, da der Beklagte zuvor immer signalisiert habe, die Ehe fort- führen zu wollen. So sei er immer wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt und habe während längerem dort übernachtet. Weiter hätten die Parteien 2017 romantische Ferien in E._____ verbracht, wo sie auch intim geworden seien. Ebenso habe der Beklagte die Klägerin anfangs 2018 bei seiner damaligen Ar- beitgeberin empfohlen, wo er sie als seine Ehefrau vorgestellt habe. Entgegen den Darstellungen des Beklagten sei daher aufgrund der Trennung im März 2018 und wegen der schwankenden Einkommen auf eine dreijährige Referenzperiode von 2015-2017 abzustellen (act. 37 Ziff. 5.3 und 5.6).
E. 2.2.3.3 Die Klägerin bestreitet nicht, dass ab Dezember 2015 getrennte Haushal- te geführt wurden. Gestützt auf die durch den Beklagten eingereichten Unterlagen (E-Mail-Verkehr, Untermietverträge, Überweisungsbestätigungen) zu den Unter- mietverhältnissen ab Dezember 2015 (act. 4/69/3/1-5) ist dies auch glaubhaft. Ebenso weist die vereinbarte Gütertrennung mit interner Trennung der Steuer- schulden 2015 nach eigenem Einkommen und Vermögen und die getrennte Be- steuerung ab 2016 auf die Aufnahme des Getrenntlebens im Jahr 2015 hin (vgl. act. 4/14/1 Ziff. II.3; act. 4/17/1+2; 4/34/2; act. 4/69/4). Dass die Parteien 2017 gemeinsam in E._____ waren, der Beklagte einige wenige Male über Nacht in der
- 17 - Familienwohnung geblieben ist und eine Nachricht betreffend beendete Bezie- hung gesendet wurde (vgl. Prot. Vi. S. 44 f.), ist unbestritten. Der Klägerin gelingt es jedoch nicht, damit glaubhaft zu machen, dass das Zusammenleben wieder aufgenommen wurde. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, der Beklagte habe sich zwischen dem Auszug im Jahr 2016 und 2018 nicht betreffend D._____ gemeldet (vgl. Prot. Vi. S. 46), und sie spricht von ausgewiesenen trennungsbedingten Mehrkosten in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. act. 37 Ziff. 5.6). Aufgrund des Gesagten ist die Aufnahme des Getrenntlebens per Ende 2015 glaubhaft ge- macht und somit auf den Trennungszeitpunkt per Ende 2015 als Ausgangslage für den vorliegenden Entscheid abzustellen. In Übereinstimmung mit der Klägerin rechtfertigt es sich vorliegend mit Blick auf die schwankenden Einkommen der Parteien gemäss den Steuererklä- rungen (2013: Fr. 158'000.–, 2014: Fr. 93'000.–, 2015: Fr. 232'000.– [act. 4/34/3/4-6; 4/55/1/5-7]), auf den Durchschnitt dreier Jahre und – aus Prakti- kabilitätsgründen – als Referenzperiode auf die ganzen Jahre 2013-2015 abzu- stellen.
E. 2.2.4 Sparquote
E. 2.2.4.1 Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, die grundsätzlich bei ihm verbleibt, hat diese glaubhaft zu machen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Sachgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 277 Abs. 3 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweis- last oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 144 III 385 E. 3.3).
E. 2.2.4.2 Der Beklagte stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Stand- punkt, die Parteien hätten während der Ehe ein auf die Klägerin lautendes ge- meinsames Lohn- und Haushaltskonto geführt. Darauf habe sich gemäss Steuer- erklärung 2015 (im Vergleich zu den Wertschriften und Guthaben gemäss Steu- ererklärung 2014 in der Höhe von Fr. 0.–) eine Sparrücklage von Fr. 132'385.– gebildet. Ausgehend von einem Familieneinkommen im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 231'906.– (wovon seitens des Beklagten erst Fr. 568.80 akonto an AHV-
- 18 - Beiträgen bezahlt worden seien und 2018 eine Nachzahlung von insgesamt ca. Fr. 16'300.– erforderlich gewesen sei) und einem dannzumaligen Familienbedarf von monatlich ca. Fr. 7'500.–, d.h. Fr. 90'000.– jährlich, habe diese ausgewiesene Sparquote aufgrund der bescheidenen Lebenshaltung der Parteien gebildet wer- den können. Nach Abzug der ausgewiesenen Sparquote resultiere in der Folge kein Überschuss mehr (act. 4/3 Ziff. II/2; act. 4/54 Ziff. 7 f.; act. 4/68 Rz. 6 ff.).
E. 2.2.4.3 Die Vorinstanz erwog, aus den von den Parteien eingereichten Belegen sei zu entnehmen, dass die Ehegatten im Jahr 2009 ein Vermögen von Fr. 5'539.– (act. 4/55/1/1), 2010 von Fr. 7'858.– (act. 4/55/1/2), 2011 von Fr. 4'353.– (Fr. 4/55/1/3), 2012 von Fr. 0.– (act. 4/55/1/4), 2013 von Fr. 39'326.– (act. 4/55/1/5) und schliesslich im letzten gemeinsam besteuerten Jahr 2014 wie- derum ein Vermögen von Fr. 0.– (act. 4/55/1/6) versteuert hätten. Von einer kon- tinuierlich wachsenden Sparquote könne nicht gesprochen werden; vielmehr scheine das Vermögen immer wieder angestiegen und verbraucht worden zu sein. Der vom Beklagten angeführte Betrag von Fr. 132'000.– sei einzig aus der Steuererklärung der Klägerin aus dem Jahre 2015 – das erste getrennt besteuerte Jahr der Parteien – ersichtlich (act. 4/55/1/7). Wenn es sich dabei um eine Spar- quote handeln sollte, so hätte diese alleine im Jahr 2015 angespart werden müs- sen. Dies erscheine in hohem Masse unrealistisch und werde auch nicht geltend gemacht. Dem Beklagten gelinge es nach dem Gesagten nicht, eine während der Ehe erzielte Sparquote glaubhaft zu machen (act. 5 E. II.4.4).
E. 2.2.4.4 Der Beklagte bringt berufungsweise vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien 2014 das letzte Mal gemeinsam besteuert worden seien, da auch die Steuererklärung 2015 offensichtlich im gemeinsamen Namen eingereicht worden sei. Damit sei es grob aktenwidrig, wenn die Vorin- stanz die Steuererklärung 2015 (mit der für dieses Jahr ausgewiesenen Sparquo- te über Fr. 132'385.–) als persönliche Steuererklärung der Klägerin qualifiziere. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei denn auch sowohl in den Plädo- yernotizen zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2021 (act. 4/54 S. 5 Rz. 7, 2. Aufzählungspunkt) als auch in den ergänzenden No- tizen zur Fortsetzungsverhandlung vom 10. Mai 2021 (act. 4/68 S. 3 f. Rz. 6 f.) behauptet und belegt worden, dass die Parteien dank eines für ihre Verhältnisse
- 19 - ausserordentlich hohen Familieneinkommens von rund Fr. 230'000.– und dem damaligen familienrechtlichen Bedarf der dreiköpfigen Familie von monatlich rund Fr. 7'550.– (jährlich rund Fr. 90'600.–) die besagte Sparquote gebildet hätten. Die Vorinstanz habe die klar ausgewiesene Sparquote ohne die beantragte Edition der detaillierten Monatsauszüge des Post-Finance-Kontos verneint. Die Vermö- gensbildung während der Referenzperiode hätte er erst nach Vorliegen dieser Dokumente näher darlegen können. Nicht zutreffend sei die Darstellung der Klä- gerin, wonach das in der Steuererklärung 2015 deklarierte Guthaben ein Darlehen ihrer Eltern darstelle, welches gemäss Gesuchs- und Klagebegründung vom
2. Oktober 2020 in den Jahren 2001 bis 2011 für die Deckung des Unterhalts ausbezahlt worden und im Jahr 2015 plötzlich als Vermögen deklariert worden sei. Ebenso wenig sei vorliegend die Kontinuität der Sparquote massgebend. Die- se spiele nur bei konstant überdurchschnittlichen Verhältnissen mit regelmässig vorhandenem Sparpotential eine Rolle (act. 2 Rz. 10 ff.).
E. 2.2.4.5 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, eine während eines repräsen- tativen Zeitraums erwirtschaftete Sparquote sei nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall könne nicht von aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen gesprochen wer- den. Dass 2015 ein Vermögenszuwachs ersichtlich sei, bedeute nicht, dass – entgegen den Einkommens- bzw. Bedarfsverhältnissen in den anderen Jahren der langjährigen Ehe – automatisch eine Sparquote anzunehmen sei. Wenn bei langjährigem Zusammenleben ein repräsentatives Mehreinkommen nicht mit ei- ner gewissen Konstanz während einer angemessenen Zeitdauer angespart wor- den sei und ein solches auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werde, dann sei nicht von einer Sparquote auszugehen. Dies gelte umso mehr, da Darlehen der Eltern der Klägerin bestanden hätten, welche den tatsächlichen Bedarf – nebst den trennungsbedingten Mehrkosten – erhöht hätten. Wie bereits vor Vo- rinstanz festgehalten, hätten die Parteien von den Eltern der Klägerin in den Jah- ren 2001-2011 Darlehen von jährlich EUR 13'500.– bzw. monatlich EUR 1'125.– sowie in den Jahren 2012-2017 jährlich EUR 5'000.– bzw. monatlich EUR 417.– erhalten, was zum ermittelbaren Jahresverbrauch gemäss Steuererklärungen hin- zuzurechnen sei (vgl. die jeweiligen Details zu den Berechnungen der Jahresver- brauche in act. 37 Rz. 5.5 S. 7). Die Darlehen seien mangels Rechtskenntnisse
- 20 - der Parteien nicht in die Steuererklärungen aufgenommen worden. Die genannten Darlehen hätten es ermöglicht, ein angebliches "Plus" zu erwirtschaften, faktisch sei jedoch keines erwirtschaftet worden. Dass die Parteien über mehr als die aus- gewiesenen finanziellen Mittel verfügt hätten, manifestiere sich u.a. auch aufgrund der jährlichen Ferienreisen und Sprachaufenthalte (vgl. die näheren Ausführun- gen dazu in act. 37 Rz. 5.5 S. 8) (act. 37 Rz. 5.2 ff.).
E. 2.2.4.6 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte zu Recht vorbringt, die Steuer- erklärung 2015 sei – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – von den Par- teien noch gemeinsam ausgefüllt worden und es handle sich nicht um jene der Klägerin alleine (vgl. act. 4/34/3/6 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/7). Im Vergleich zur Steuererklärung 2014 mit einem Vermögen von Fr. 0.– (vgl. act. 4/34/3/5 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/6) nahm das Vermögen im Jahr 2015 um Fr. 132'385.– (Postfinance-Konto Nr. …) zu (vgl. act. 4/34/3/6 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/7). Die Ausführungen der Klägerin zu den jährlichen Darlehen der Eltern vermögen nicht zu überzeugen: Sie gibt an, die Parteien hätten jeweils mehr als das von ihnen generierte Einkommen verbraucht, weshalb sie unter anderem auf jährliche Darlehen ihrer Eltern von insgesamt EUR 135'000.– in den Jahren 2001 bis 2011 und jährlich EUR 5'000.– ab 2012 angewiesen gewesen seien (act. 37 Ziff. 5.2 und 5.5). Wie es dennoch zum in der Steuererklärung 2015 deklarierten Vermögen von über Fr. 130'000.– gekommen ist, erklärte sie weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsantwort. Aufgrund des im Vergleich zu den Vorjahren hohen Familieneinkommens von netto rund Fr. 232'000.– im Jahr 2015 ist es – insbesondere auch bei gleichbleibenden Fami- lienausgaben (vgl. dazu nachfolgende E. III.2.2.5.3) – entgegen der Schlussfolge- rung der Vorinstanz durchaus möglich und vom Beklagten glaubhaft vorgebracht, dass dieses Guthaben im Jahr 2015 angespart wurde. Es geht zwar aus den Akten hervor, dass die Parteien während ihrer lang- jährigen Ehe nicht kontinuierlich sparen konnten, jedoch ist – wie gesehen (vgl. obige E. III.2.2.2 sowie 2.2.4.3) – auch für die in Frage stehende Sparquote grundsätzlich auf die dreijährige Referenzperiode von 2013-2015 abzustellen. Nicht massgebend ist, was in den Ehejahren zuvor war, zumal Änderungen bzw.
- 21 - Verbesserungen in den finanziellen Verhältnissen in einer langjährigen Ehe nicht ungewöhnlich sind. Vorliegend konnten die Parteien im letzten Jahr des Zusam- menlebens aufgrund ihres hohen Einkommens den Betrag von Fr. 132'385.– an- sparen und sie verwendeten nicht das gesamte Einkommen für ihren Lebensun- terhalt. Mit Blick auf die Referenzjahre 2013-2015 ist nebst der glaubhaft gemach- ten Sparquote von Fr. 132'385.– im Jahr 2015, für 2013 gestützt auf die Steuerer- klärungen 2012 und 2013 eine Sparquote von Fr. 39'326.– ausgewiesen (act. 4/55/1/4-5). Die Durchschnittsberechnung der Jahre 2013-2015 ergibt Er- spartes von jährlich Fr. 57'237.– bzw. rund Fr. 4'770.– monatlich ([Fr. 39'326.– {aus dem Jahr 2013} + Fr. 132'385.– {aus dem Jahr 2015}] / 3 / 12). Dieser Betrag ist vorliegend als Sparquote zu berücksichtigen.
E. 2.2.5 Überschussberechnung 2013-2015
E. 2.2.5.1 Der Beklagte geht für das von ihm geltend gemachte Referenzjahr 2015 – gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2009-2015 – von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 7'225.– aus. Für die Ermittlung dieses Durch- schnittseinkommens zieht er vorab die geltend gemachte Sparquote von Fr. 132'385.– im Jahr 2015 bzw. Fr. 39'326.– im Jahr 2013 und weitere Abzüge in der Höhe von Fr. 16'296.– ab. Ebenso geht er – wie vor Vorinstanz dargelegt (act. 4/68 Ziff. 8 und act. 4/69/8) und unbestritten geblieben – von einem Fami- lienbedarf von monatlich Fr. 7'550.– während des Zusammenlebens bzw. in der Referenzperiode 2015 aus (act. 2 Rz. 16 ff.).
E. 2.2.5.2 Die Klägerin bestreitet in der Berufungsantwort, dass während des Zu- sammenlebens ein gebührender Bedarf von jährlich Fr. 90'660.– bestanden habe. Ihrer Ansicht nach sei der Bedarf anhand der aus den Steuererklärungen 2009- 2017 ermittelten Jahresverbrauche zu berechnen, wobei hierzu jeweils noch Dar- lehen ihrer Eltern hinzuzurechnen seien. Sie hätten von 2012 bis 2017 von ihren Eltern jährliche Darlehen von Fr. 5'000.– erhalten. Es sei insgesamt vom gebüh- renden Familienbedarf inkl. trennungsbedingter Mehrkosten von Fr. 164'880.– jährlich bzw. Fr. 13'740.– monatlich auszugehen (act. 37 Ziff. 5.2 und 5.6).
- 22 -
E. 2.2.5.3 Wie festgehalten, ist auf die Referenzperiode 2013-2015 abzustellen. Ge- stützt auf die Steuererklärungen 2013-2015 betrug das Einkommen der Parteien über die genannten drei Jahre insgesamt Fr. 483'000.– (Fr. 158'000.– + Fr. 93'000.– + Fr. 232'000.–, vgl. act. 4/55/1/5-7) bzw. durchschnittlich Fr. 13'420.– pro Monat. Die Klägerin bestreitet zwar im obergerichtlichen Verfahren den vom Be- klagten geltend gemachten jährlichen Familienbedarf von Fr. 90'660.– bzw. Fr. 7'225.– pro Monat während des Zusammenlebens (act. 37 Ziff. 5.5). Sie setzte sich jedoch im vorinstanzlichen Verfahren mit der konkreten Bedarfsaufstellung des Beklagten für die Zeit des Zusammenlebens bis und mit 2015 (act. 4/68 Rz. 8; act. 4/69/8) nicht auseinander, bestritt diese mithin nicht. Sie bestritt ledig- lich den Trennungszeitpunkt und das Vorliegen einer Sparquote (Prot. Vi. S. 47 ff.). In der (vorinstanzlichen) Gesuchsbegründung stellte sie sich jedoch selbst auf den Standpunkt, der Familienbedarf habe von 2012-2015 monatlich Fr. 16'642.85 inkl. Ferien und Freizeitaktivitäten betragen, wobei auch jährliche (Eltern-)Darlehen von EUR 5'000.– inkludiert seien. Dabei stützte sie sich auf die Familieneinkommen und Vermögen gemäss den Steuererklärungen 2012-2015 (act. 4/33 Ziff. 4.5.1). Wie sie den gebührenden Familienbedarf genau berechne- te, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie auf die konkreten Bedarfspositionen nicht einging bzw. keine eigene Aufstellung machte. Nicht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums sind jedenfalls die von ihr erwähnten "eingeschlossenen Feri- en und Freizeitaktivitäten", wobei nicht ersichtlich ist, welchen Betrag die Klägerin dafür einrechnete. Der Beklagte bestritt, dass der Familienbedarf mit den geltend gemachten Eigengutsbeiträgen der Klägerin bzw. den Darlehen ihrer Eltern finan- ziert wurde (act. 4/68 Rz. 11 ff.; Prot. Vi. S. 66). Es liegen zwar zwei Bestätigun- gen der Eltern der Klägerin vor, wonach die Klägerin zwischen 2012 und 2017 jährliche Darlehen von EUR 5'000.– erhalten haben soll bzw. Schulden in Höhe von Fr. 100'000.– zurückbezahlen müsse (act. 4/34/8 S. 2; act. 4/43/11). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Parteien entsprechende Darlehen er- halten hätten und die Klägerin entsprechende Rückzahlungen an ihre Mutter von insgesamt über Fr. 100'000.– (vgl. act. 4/34/8 S. 1) getätigt hätte, was vorliegend offen bleiben kann, ist nicht glaubhaft dargetan, dass diese für den gebührenden
- 23 - Familienbedarf benötigt bzw. verbraucht wurden. Da die Klägerin die plausible Bedarfsaufstellung des Beklagten (act. 4/69/8) vor Vorinstanz nicht bestritt, ist auf diese abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist ein damaliger Familienbedarf von monatlich rund Fr. 7'550.– glaubhaft gemacht. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatseinkommen für die Jahre 2013-2015 von Fr. 13'420.– und einem Familienbedarf von Fr. 7'550.– betrug der Überschuss der Familie monatlich insgesamt Fr. 5'870.–.
E. 2.2.6 Zusammenfassend ergibt sich die folgende Berechnung des in der Refe- renzperiode erzielten (und für die Lebenshaltung verwendeten) monatlichen Überschusses, wobei der der Klägerin heute zustehende Überschuss auf die Hälf- te des resultierenden Überschusses zu deckeln ist: Einkommen der Parteien Fr. 13'420.– abzgl. Bedarf der Parteien (inkl. damals - Fr. 7'550.– noch minderjährige Tochter) abzgl. Sparquote - Fr. 4'770.– Zu verteilender Überschuss Fr. 1'100.–
E. 2.2.7 In diesem Zusammenhang bleibt zu überprüfen, ob die trennungsbedingten Mehrkosten nur die dem Beklagten zustehende Sparquote tangieren oder ob es auch zu einer Reduktion des zu verteilenden Überschusses kommt. Die Parteien bezifferten den Betrag der trennungsbedingten Mehrkosten vor Vorinstanz nicht. Die Klägerin erstellte lediglich eine aktuelle Bedarfsaufstellung einschliesslich trennungsbedingte Mehrkosten, woraus die trennungsbedingten Mehrkosten als solche jedoch nicht hervor gehen (act. 4/52 Ziff. 5.2; vgl. auch act. 4/33 Ziff. 4.5.1 und 4.6). In der Berufungsantwort beziffert die Klägerin die trennungsbedingten Mehrkosten auf Fr. 5'061.– (act. 37 Ziff. 5.6), ohne aufzuzeigen, woraus sich die- ser Betrag zusammensetzt. In der Eingabe vom 7. September 2023 verweist sie im Hinblick auf ihren gebührenden Bedarf auf die Eingabe an die Vorinstanz vom
E. 2.3 Wie bereits festgehalten, wurde der Beklagte mit Beschluss vom 11. Mai 2023 dazu verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von
- 56 - Fr. 6'000.– für die Anwaltskosten zu bezahlen (act. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde die Höhe dieses Vorschusses begründet (vgl. act. 35 E. 2.5 sowie 2.5.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht – auch nach dem Anwaltswechsel im September 2023 – kein Grund für einen weiteren Prozesskostenvorschuss, zumal das Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der abschliessenden Wahrung des Replikrechts im Zeitpunkt des Anwaltswechsels bereits abgeschlossen war und die Höhe des festgesetzten Prozesskostenvorschusses die Erarbeitung der vor- gesehenen Rechtsschriften mitumfasste. Damit gilt es nachfolgend bei der Prü- fung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Mittellosigkeit der Klägerin einzugehen.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Reingewinne aus der selbständigen Tä- tigkeit der Klägerin in den letzten drei Jahren, welche auf vergleichbarem Niveau gewesen seien, von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'200.– aus (act. 5 E. II.6.2.4). Sie habe ihre mit ihrer Erkrankung zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit von 40-50% substantiiert dargelegt und belegt. Es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihr ein 60%-Pensum zumutbar wäre. Ebenso sei ihr keine hypothetische In- validenrente anzurechnen, auch wenn sie sich früher um eine – mittlerweile in Abklärung befindliche – Invalidenrente hätte bemühen müssen (act. 5 E. II.6.2.7 f.).
E. 2.3.2 Der Beklagte rügt in der Berufung, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem möglichen hypothetischen Einkommen der Klägerin aus Corona-Taggeldern aus- einandergesetzt habe. Nachdem die Klägerin in ihrer Gesuchsbegründung vom
2. Oktober 2022 (recte 2020) den Umsatzrückgang des Geschäftsjahrs 2020 un- ter anderem auf die Corona Pandemie zurückgeführt habe, erscheine eine An- rechnung der entsprechenden Taggelder bei Erfüllung der Anspruchsvorausset- zungen als sachgerecht. Er (der Beklagte) habe vor Vorinstanz detailliert darge- legt (act. 4/54 Rz. 24), dass die Klägerin in beiden Phasen der Corona Massnah- men (16. April – 17. September 2020 und 19. Dezember 2020 – 30. September
2022) Anspruch auf ein Taggeld hätte geltend machen können. Nachdem die
- 25 - Klägerin bereits mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% in den Geschäftsjahren 2015-2017 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'660.– und in den beiden Folgejahren infolge berufsbegleitender Weiterbil- dung in F._____ keine anrechenbaren Ergebnisse erzielt habe, dürften die rück- gängigen Zahlen 2020 nicht unwesentlich auf die Pandemie zurückzuführen sein. Eine entsprechende (hypothetische) Anrechnung von Sozialversicherungsleistun- gen werde in der höchstrichterlichen Praxis bei freiwilligen Verzichten grundsätz- lich gutgeheissen. Für die bereits (damals) abgeschlossene Periode von August 2019 bis Oktober 2020 sei aufgrund freiwilligen Verzichts auf Corona- Entschädigungen die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen (zumindest im Umfang der entgangenen Taggelder) rechtsmissbräuchlich. Ge- mäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe sich der potentielle Un- terhaltsgläubiger auch rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Dies habe auf die Klägerin umso mehr Anwendung zu finden, als sie wäh- rend der ganzen Ehezeit immer berufstätig gewesen sei und nie ehebedingte Ein- schränkungen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tragen gehabt habe. Nach gut fünfjähriger Trennung sei die Eigenversorgungskapazität der Klägerin vorliegend klar im Vordergrund gestanden, weshalb auch die rückwirkende An- rechnung der freiwillig entgangenen Corona-Entschädigungen zuzulassen sei (act. 2 Rz. 21 ff.).
E. 2.3.3 Die Klägerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, der Beklagte be- haupte wahrheitswidrig, sie habe freiwillig auf eine ihr angeblich zustehende Co- rona-Entschädigung für beide Phasen der Pandemie verzichtet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe sie vor Vorinstanz nie gesagt, ihr Umsatz sei wegen Corona zusammengebrochen. Vielmehr habe bereits 2018 nur ein Rein- gewinn von Fr. 274.– resultiert, da es ihr gesundheitlich nach der Trennung sehr schlecht gegangen sei. Da sie ihre im Herbst 2018 begonnene Ausbildung kurze Zeit später gesundheitsbedingt habe beenden müssen, habe diese keinen mass- geblichen Einfluss auf die tiefen Umsätze 2018 gehabt. Gemäss den in den Steu- ererklärungen deklarierten Reingewinnzahlen der Jahre 2019-2021 sei der Rein- gewinn in den Corona-Jahren gar höher gewesen als noch 2019. Da der Umsatz offenbar nicht wegen Corona zusammengebrochen sei, habe sie keine Erwerbs-
- 26 - ausfallentschädigung verlangt. Entsprechend bestehe keine Grundlage, ihr hypo- thetisch Taggelder anzurechnen (act. 37 Rz. 6.1 f.).
E. 2.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz festgestellte tatsächli- che Einkommen der Klägerin bis und mit 18. September 2022 in der Höhe von Fr. 2'200.– im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde. Damit ist für den ge- nannten Zeitraum einzig auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (aus Corona-Entschädigungen) einzugehen. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, setzte sich die Vorinstanz mit dem hypothetischen Einkommen aus Corona- Entschädigungen trotz entsprechenden Vorbringen nicht auseinander (vgl. act. 5 E. II.6.2). Aufgrund der uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der hiesigen Instanz rechtfertigt es sich im vorliegenden Summarverfahren, die entsprechende Gehörsverletzung zu heilen und auf die Sache einzugehen. Bis anhin waren grundsätzlich bei rückwirkender Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen keine hypothetischen Einkommen anzurechnen (BSK ZGB I-MAIER/ SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 N 6; Pra 2004 Nr. 95). Gemäss neuer bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist (nach angemessener Übergangsfrist) die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich möglich (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5). In Betracht kommt die Anrechnung ei- nes hypothetisches Einkommens unter anderem, wenn unter Schädigungsabsicht bzw. böswillig auf ein Einkommen verzichtet wird bzw. wurde (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 III 233 E. 3.4). Ob der Klägerin tatsächlich Taggelder aus Corona-Entschädigungen bei entsprechender Beantragung ausbezahlt worden wären oder nicht, kann nicht ab- schliessend beantwortet werden. Gemäss den vorinstanzlich festgestellten, unbe- stritten gebliebenen Reingewinnzahlen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tä- tigkeit (vgl. act. 5 E. II.6.2.4) variierten diese seit Beginn der Selbständigkeit im Jahr 2015 stark: In den Jahren 2015-2017 erzielte sie einen Reingewinn von mehr als Fr. 50'000.–. Nachdem die Klägerin 2018 praktisch keinen Gewinn gemacht hatte, erzielte sie 2019 einen Reingewinn von rund Fr. 20'400.– und im (ersten) Coronajahr 2020 von rund Fr. 29'800.–. Für das Jahr 2021 ging die Vorinstanz gestützt auf den geltend gemachten Umsatz per 10. Mai 2021 von rund
- 27 - Fr. 9'700.– wiederum von einem (hochgerechneten) Reingewinn von Fr. 29'000.– aus. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind auch die Jahre 2018 und 2019 zu berücksichtigen. Der Beklagte bestritt nicht, dass die Klägerin die 2018 begonnene Ausbildung kurze Zeit später wieder abgebrochen (vgl. Prot. Vi. S. 25 und 48) und diese daher keinen massgeblichen Einfluss auf das Geschäftsergeb- nis hatte. Dass die Klägerin gestützt auf die Einschätzung ihrer Treuhänderin (vgl. act. 4/70/5) aufgrund der etwas besseren Zahlen in den Coronajahren als in den beiden Jahren zuvor und damit mangels ersichtlicher Einbussen auf die Geltend- machung von Corona-Taggeldern verzichtete, ist nachvollziehbar. Insgesamt ist jedenfalls nicht von einem böswilligen Verzicht der Klägerin auf Corona-Taggelder auszugehen, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen der Klägerin von mo- natlich Fr. 2'200.–. Auf die mittlerweile eingetretene Einkommensänderung ist an späterer Stelle näher einzugehen (vgl. E. III.3).
E. 2.4 Mittellosigkeit der Klägerin
E. 2.4.1 Die Voraussetzung der Bedürftigkeit wird bejaht, wenn eine Partei die er- forderlichen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beacht- lich sind (BGE 124 I 1 E. 2.a). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Haben sich die Verhältnisse seit der Gesuchseinreichung jedoch verän- dert und steht fest, dass die gesuchstellende Partei im Entscheidzeitpunkt nicht mehr bedürftig ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 123 ZPO auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs ist im Sinne des er- weiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf den Grundbetrag praxis- gemäss ein Zuschlag zu gewähren (BGE 124 I 1 E. 2). Ein allfälliger verbleiben- der Überschuss nach der Gegenüberstellung des zur Verfügung stehenden Ein- kommens und des zivilprozessualen Notbedarfs der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten innert maximal zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1).
- 57 -
E. 2.4.2 Aus den obigen Erwägungen (vgl. E. III.3.3) geht hervor, dass sich die Leis- tungsfähigkeit der Klägerin aufgrund der zugesprochenen IV-Taggelder seit der letzten Beurteilung ihrer Mittellosigkeit mit Beschluss vom 11. Mai 2023 erheblich verändert hat. Es rechtfertigt sich, vorliegend auf die neuen, massgeblich verän- derten Verhältnisse abzustellen, zumal das neue Gesuch nach Zusprechung der IV-Taggelder erfolgte. Folglich ist bei der Klägerin aufgrund des Erhalts von IV- Taggeldern von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'560.– auszugehen (vgl. E. III.3.3). Infolge der veränderten Verhältnisse ist auch beim Bedarf der Klägerin eine Neuberechnung vorzunehmen. Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zum gebührenden Bedarf (act. 65 Rz. 16). Der prozessrechtliche Notbedarf, auf den bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO abzustellen ist, kann nicht mit dem familienrechtli- chen Existenzminimum gleichgesetzt werden. Gemäss der Berechnung der Klä- gerin in ihrer Berufung beläuft sich ihr monatlicher Bedarf seit September 2022 auf Fr. 4'812.40. Entsprechend verbleibt ihr von den monatlichen IV-Taggeldern ein Betrag von rund Fr. 750.– . Geht man von den Zahlen der vorstehenden Un- terhaltsberechnung bzw. einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'650.– aus (vgl. obi- ge E. III.5.1), rechnet die – umstrittenen – öV-Kosten von Fr. 321.65 und die Se- mestergebühren von monatlich Fr. 206.35 hinzu (act. 25/2 S. 20) und berücksich- tigt praxisgemäss einen Zuschlag auf den Grundbetrag von 25% bzw. von Fr. 275.–, so resultiert ein Bedarf von Fr. 3'455.–. Damit verbleiben der Klägerin monatlich über Fr. 2'100.–. Damit könnte die Klägerin selbst für die monatliche "Schuldenrückzahlung an Eltern" von Fr. 1'000.– aufkommen, wobei sie nicht dar- gelegt hat, dass sie tatsächlich Rückzahlungen tätigt. Zusammenfassend ist da- von auszugehen, dass die Klägerin die Prozesskosten (vgl. nachfolgende E. IV.
E. 2.4.2.1 Der Beklagte bringt vor, die zusätzlichen Gesundheitskosten seien – mit Ausnahme der anerkannten Kosten für Franchise/Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 83.– monatlich – in keiner Weise substantiiert dargelegt oder erläutert worden.
- 29 - Es gehe nicht an, die ungenügende Behauptung der zusätzlichen Gesundheits- kosten vollumfänglich zuzulassen, weil er diese (unsubstantiierten) Behauptungen bloss pauschal bestritten habe, zumal der Vorwurf der pauschalen Bestreitung nach seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2021 (recte:
E. 2.4.2.2 Die Klägerin hält in ihrer Berufungsantwort dagegen, der Beklagte habe die von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitskosten anlässlich der Ver- handlung vom 8. März 2021 nicht substantiiert bestritten (mit Verweis auf Prot. Vi. S. 31), weshalb er ihre Sachdarstellung und Belege anerkannt habe. Sie habe die Kostenaufstellung betreffend Medikamente, Gynäkologie, Zahnarzt etc. als Beila- ge mit der Steuererklärung 2021 eingereicht. Auch die Gesundheitskosten für die Jahre 2019 und 2020 habe sie dargelegt und belegt. Zudem seien die Gesund- heitskosten für das Jahr 2022 mit der vorliegenden Eingabe eingereicht worden, womit die von der Vorinstanz anerkannten Gesundheitskosten belegt und einzu- rechnen seien. Im Hinblick auf die angerechneten Zahnarztkosten von monatlich
- 30 - Fr. 50.– habe sie eine Rechnung für die Phase 12.-19. Juli 2019 von EUR 208.90 eingereicht und anlässlich der persönlichen Befragung angegeben, jährlich fünf bis zehnmal zum Zahnarzt zu gehen. Es seien ihr aufgrund besonderer Vulnerabi- lität des Mundbereichs wegen der MS-Erkrankung mehr Zahnarztbehandlungen anzurechnen als bei gesunden Menschen, weshalb der durch die Vorinstanz an- gerechnete Betrag korrekt sei. Die durch die Vorinstanz angerechneten Psycho- therapiekosten seien ohne weiteres angemessen. Wie in der Eingabe vom
2. Oktober 2020 erwähnt, habe sie monatlich vier bis sechs Stunden psychothe- rapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten seien selbst- redend nötig gewesen, da sie 2019 und 2020 an erheblichen Depressionen gelit- ten habe. Gemäss eingereichter Rechnung vom 3. August 2020 habe sie für zwei Sitzungen Fr. 630.– bezahlt, was den monatlichen Durchschnitt repräsentiere. Für einen weiteren Behandlungstermin habe sie – gemäss neuer Beilage 4 – am
19. Oktober 2020 Fr. 210.– bezahlt. Da Dr. I._____ Psychologin und nicht Psychi- aterin sei, habe sie die Behandlung selbst bezahlen müssen (act. 37 Rz. 7.2.1 ff.)
E. 2.4.2.3 Unbestritten ist ein Betrag von Fr. 83.– pro Monat für Fran- chise/Selbstbehalt, so dass auf die neu eingereichte Zusammenstellung für das Jahr 2022 betreffend Selbstbehalt nicht weiter einzugehen ist (act. 2 Rz. 26; act. 37 Ziff. 7.2.1). Wie der Beklagte in seiner Berufung grundsätzlich zu Recht vorbringt, können der Klägerin zusätzliche Gesundheitskosten nicht mit der Be- gründung zugesprochen werden, er habe von ihr nicht substantiiert behauptete Positionen unsubstantiiert bestritten. Es ist daher nachfolgend auf die einzelnen Positionen einzugehen. Betreffend die ungedeckten Gesundheitskosten weist der Beklagte richtig darauf hin, dass er die zusätzlichen Gesundheitskosten vor Vorinstanz genügend bestritten hat, indem er vorbrachte, es sei bestritten, dass diese Kosten medizi- nisch indiziert gewesen seien, nachdem sie durch die Krankenkasse abgewiesen worden seien (act. 2 Rz. 26 f.). Die Klägerin machte vor Vorinstanz ungedeckte Gesundheitskosten gemäss eigener Bedarfsaufstellung von monatlich Fr. 84.– aus einem Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020 geltend (act. 4/33 Ziff. 4.6 und act. 4/52 Ziff. 5.2 mit Verweis auf act. 4/34/7 und 4/43/4) und erwähnte, es würden
- 31 - von der Krankenkasse nicht immer alle Medikamente übernommen (Prot. Vi. S. 56). Zwar sind den eingereichten Nachweisen der Krankenkasse für die Jahre 2019 und 2020 nicht übernommene Kosten zu entnehmen (2019: rund Fr. 1'950.– [act. 4/34/7], 2020: Fr. 6.90 [act. 4/43/4]), jedoch ist nicht ersichtlich, für was die Krankenkasse 2019 die jeweiligen Beträge mit dem Vermerk "EU-Deutschland" von insgesamt rund Fr. 1'950.– abgewiesen hat (vgl. act. 4/34/7). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei, anders als beim nicht übernomme- nen Betrag im Jahr 2020 von Fr. 6.90 mit dem Vermerk "Apotheke" (act. 4/43/4), lediglich um nicht übernommene Medikamente handelt, wie es die Klägerin an- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. Mai 2021 geltend machte (vgl. Prot. Vi. S. 56). Auch den mittlerweile neu eingereichten Zusammenstellungen der Krankenkasse für die Jahre 2021 und 2022 sind wiederum ungedeckte Gesund- heitskosten in beträchtlicher Höhe zu entnehmen (2021: Fr. 3'740.30 [act. 25/7/2], 2022: Fr. 490.90 [act. 38/2/1]), jedoch sind daraus nur die erwähnten Gesamtbe- träge ohne Detailvermerke ersichtlich. Mangels genügender Erläuterung ist un- klar, wofür diese ungedeckten Gesundheitskosten der Klägerin angefallen sind. Es erscheint nicht plausibel, dass es sich hierbei – wie von ihr geltend gemacht – ausschliesslich um Medikamente handelte. Entgegen den Ausführungen der Klä- gerin in der Berufungsantwort und des vorinstanzlichen Entscheids sind die ent- sprechenden Gesundheitskosten nicht genügend dargelegt bzw. substantiiert worden, weshalb sie im Bedarf der Klägerin nicht zu berücksichtigen sind. Sowohl mit Blick auf die Zahnarztkosten als auch die Psychotherapiekos- ten der Klägerin, die vor Vorinstanz jeweils eine Rechnung betreffend zwei Kon- sultationen einreichte (act. 4/34/7) und ausführte, sie gehe fünf bis zehn Mal jähr- lich zum Zahnarzt (Prot. Vi. S. 21) bzw. ein- bis zweimal wöchentlich in die Psy- chotherapie (Prot. Vi. S. 19), bringt der Beklagte zu Recht vor, die Position genü- gend bestritten zu haben: Er bestritt die Zahnarzt- und Psychotherapiekosten vor Vorinstanz mit dem Hinweis, diese seien nicht substantiiert bzw. genügend belegt worden (act. 4/54 Rz. 32; Prot. Vi. S. 31 und 64). Es ist nicht ersichtlich, was er zur Bestreitung dieser Positionen noch mehr hätte vorbringen sollen. Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass regelmässig anfallende Zahnarzt- und Psychothe- rapiekosten mit je einem einzigen Beleg und der Aussage bei der Parteibefra-
- 32 - gung, fünf bis zehn Zahnarzttermine pro Jahr bzw. ein- bis zweimal wöchentlich Psychotherapiesitzungen zu haben, nicht genügend substantiiert dargetan sind bzw. entsprechende Kosten nicht abschätzbar sind. Es wären weitere – grund- sätzlich ohne weiteres verfügbare – Belege (Rechnungen) bzw. zumindest eine Erklärung, weshalb die Einreichung weiterer Unterlagen nicht möglich ist, not- wendig gewesen. Im Weiteren tat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht dar, weshalb sie die neu eingereichten Berichte und Ausführungen betreffend MS- Patienten und Zahnprobleme (vgl. act. 37 Ziff. 7.2.3; act. 38/3) nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Ohnehin vermöchte dies nichts am Ergebnis zu än- dern, da damit ein konkreter monatlicher Kostenanfall zulasten der Klägerin nicht dargelegt ist. Ebenso unbeachtlich sind die mit der Berufungsantwort neu einge- reichte Überweisungsbestätigung an Frau I._____ (act. 38/4) und die nachge- reichten Zahnarztrechnungen der Klägerin betreffend die Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 (act. 25/7/2/2; act. 38/2/2; act. 39-40/1-2). Mangels Ausführungen bleibt unklar, weshalb diese (fast ausschliesslich) unechten Noven nicht bereits vor Vo- rinstanz eingereicht wurden. Auch die als echtes Novum eingereichte einzelne Rechnung aus dem Jahr 2023 vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Eine Nach- substantiierung im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig. Aufgrund des Gesagten sind sowohl die Zahnarzt- als auch die Psychotherapiekosten mangels genügender Darlegung vor Vorinstanz nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, wobei aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der Berufungs- antwort (act. 37 Ziff. 7.2.4) ohnehin fraglich ist, ob ab 2021 überhaupt noch Psy- chotherapiesitzungen notwendig waren und abgehalten wurden.
E. 2.5 Grundbetrag des Beklagten
E. 2.5.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten, der in einem familienähnlichen Dreipersonenhaushalt in J._____ lebe, gestützt auf Ziff. 10.1 der Unterstützungs- richtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, gültig ab 1. April 2022, einen Grundbetrag von Fr. 748.– an (act. 5 E. II.7.1 Abs. 2).
E. 2.5.2 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sein Grundbetrag sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf die Richtlinien der Konferenz
- 33 - der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums festzusetzen. Entsprechend sei ein Grundbetrag von Fr. 850.– (standardisierter hälftiger Betrag für ein Paar mit Kin- dern) zu berücksichtigten, womit sich sein monatlicher Bedarf in allen vier Phasen um jeweils Fr. 102.– erhöhe. Damit betrage sein familienrechtlicher Grundbedarf in der 1. Phase Fr. 4'954.–, in der 2. Phase Fr. 5'242.–, in der 3. Phase Fr. 3'135.– und in der 4. Phase Fr. 3'519.– (act. 2 Rz. 30 f.).
E. 2.5.3 Die Klägerin erklärt, die entsprechende Beurteilung dem Gericht zu über- lassen. Die in der (Erst-)Berufung aufgelisteten Bedarfszahlen des Beklagten hät- ten jedoch als bestritten zu gelten (act. 37 Rz. 8).
E. 2.5.4 Gemäss aktueller bundegerichtlicher Rechtsprechung ist – in Übereinstim- mung mit den Ausführungen des Beklagten – für die Bedarfsermittlung von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gestützt darauf ist dem Beklagten, der mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, ein Grundbetrag von Fr. 850.– (anstatt Fr. 748.–) anzurech- nen.
3. Zur Noveneingabe des Beklagten betreffend IV-Taggelder der Klägerin
E. 3 Die Berufung hat innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen zu erfolgen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret auf- zuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksge- richts falsch war (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Danach muss sie den vorinstanzli- chen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den kor- rekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Dies gilt auch im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime, die – nebst der Dispositionsmaxime – bei der Beurteilung des ehelichen Unterhalts im vorsorglichen Massnahmeverfahren gilt (vgl. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2).
E. 3.1 Die Entscheidgebühr berechnet sich nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und die Parteientschädigung nach § 2 Abs. 1 lit. a sowie c bis e, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Anw- GebV, wobei jeweils unter anderem der Streitwert massgebend ist. Wie bereits im Beschluss vom 11. Mai 2023 erwogen (act. 35 E. 2.5.1), ergibt sich der Streitwert aus den durch die Klägerin verlangten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'033.10 von
1. August 2019 bis 19. September 2022 sowie von Fr. 5'259.10 ab 20. September
2022. Es ist daher von einem (aufgrund der Verfahrensdauer angepassten, vgl. obige E.IV.1) Gesamtstreitwert von rund Fr. 280'600.– (38 Monate Fr. 5'033.– und
E. 3.2 Gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG resultiert bei die- sem Streitwert eine ordentliche Gebühr in der Höhe von rund Fr. 16'000.–. Mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und den Umstand, dass wieder- kehrende Leistungen Streitgegenstand bilden, hat eine wesentliche Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr zu erfolgen. Angemessen erscheint eine Entscheid- gebühr von insgesamt Fr. 6'000.–, wovon die Klägerin Fr. 5'100.– (85%) und der Beklagte Fr. 900.– (15%) zu tragen hat.
E. 3.3 Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeit- aufwands der Vertretung, der summarischen Natur des Verfahrens sowie auf- grund der Schwierigkeit des Falls, auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Da die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15% unterliegt (vgl. obige E. IV.1), ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
4. Antrag auf Verrechnung
E. 4 Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung für die Dauer des Hauptverfahrens herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächli- chen Verhältnisse sind dabei, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu bewei- sen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER/SUTER, Anh. ZPO, 4. Aufl. 2022, Art. 276 N 1 und 21).
E. 4.1 Nachdem der Beklagte bereits mit Eingabe vom 11. April 2023 einen Ver- rechnungsantrag gestellt hatte (act. 32 S. 2), stellte er anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut den Antrag, es seien der bereits geleistete Prozesskostenvor-
- 59 - schuss von Fr. 6'000.– und allfällige weitere Kostenvorschüsse mit allfälligen Rückständen aus seiner ehelichen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu verrechnen (act. 72 S. 1). Da in der vorliegenden Ehescheidung eine güterrechtli- che Auseinandersetzung entfalle, sei angesichts von Art. 125 Ziff. 2 OR unab- dingbar, dass das Gericht dem Beklagten dieses Verrechnungsrecht einräume (act. 72 Rz. 22).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz ging beim Beklagten bis 31. Oktober 2020 – wie von ihm geltend gemacht – von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'835.– und gestützt auf den eingereichten Arbeitsvertrag ab 1. November 2020 von einem solchen von Fr. 4'533.– aus. Der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass er auf- grund seiner fehlenden Ausbildung in kein ähnlich hohes Lohnsegment wie bei der letzten Anstellung habe gelangen können und derzeit einen seinen Möglich- keiten angemessenen Lohn erziele. Die unbelegten Bestreitungen der Klägerin vermöchten diesem Umstand nichts entgegenzuhalten. Daher sei ihm kein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 5 E. II.6.1).
E. 4.1.2 Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufung insbesondere auf den Standpunkt, dem Beklagten sei ein höheres hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 140'000.– anzurechnen, wie er es bei K._____ zuletzt erzielt habe. Es sei ihm angesichts der Unterhaltsverpflichtung nicht freigestellt, sich ein minimalstes Ein- kommen bei einer teilzeitlichen Arbeit auszahlen zu lassen. Es wäre ihm zumut- bar gewesen, sich als UX-Designer in J._____ zu einem angemessen Lohn an- stellen zu lassen (act. 25/2 Ziff. 5.2 ff.).
- 36 - Sollten dem Beklagten die konkreten Einkünfte angerechnet werden, seien die Bonuszahlungen und allfällige Provisionen 2019 und 2020 sowie allfällige wei- tere Abschlusszahlungen bei K._____ zu berücksichtigen. Insoweit habe die Vo- rinstanz die Sachlage nicht genügend abgeklärt, zumal der Beklagte selbst bestä- tigt habe, Bonuszahlungen bei K._____ erhalten zu haben, welche er bisher je- doch nicht nachgewiesen habe. Es sei für das Jahr 2020 von einem Jahressalär des Beklagten von netto Fr. 145'713.– bzw. monatlich Fr. 12'142.75 auszugehen. Im Weiteren habe der Beklagte seit November 2020 nicht wie von der Vorinstanz angenommen monatlich netto Fr. 4'533.–, sondern Fr. 4'612.92 verdient. Auch sei der Erhalt eines 13. Monatslohnes mit Klageantwort vom 8. März 2021 bestätigt worden (act. 25/2 Ziff. 5.3 und 5.10). Dem Beklagten sei im Übrigen trotz Kinder- betreuung auch bei seiner neuen Anstellung eine Erwerbstätigkeit von 100% an- zurechnen, da die Klägerin die Rollenteilung des Beklagten mit seiner Partnerin nicht mittragen müsse. Die Betreuung ausserehelicher Kinder habe in der freien Zeit am Wochenende zu erfolgen (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a).
E. 4.1.3 Der Beklagte weist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen des Unterhaltspflichtigen hin. Er hält im Wesentlichen fest, es sei auf die korrekten Feststellungen der Vorinstanz abzustellen und von seinem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, womit die Bedarfe und ge- bührenden Unterhaltsbedürfnisse hinreichend gedeckt seien (act. 44 Rz. 6 und 9). Sein tatsächliches, monatliches Nettoeinkommen habe 2019 Fr. 10'835.– (inkl. Boni und variable Entschädigungen), 2020 Fr. 10'136.– (inkl. Boni und variable Entschädigungen), 2021 Fr. 6'047.– bzw. jährlich Fr. 72'566.– (inkl. Spesen) und 2022 Fr. 6'153.– bzw. jährlich Fr. 73'836.– (inkl. Spesen) betragen. Das Nettoein- kommen von 2023 belaufe sich gestützt auf den Bruttolohn von Fr. 6'900.– und höhere BVG-Abzüge von Fr. 410.45 auf monatlich Fr. 5'955.60. Ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestehe nicht. Die Arbeitgeberin könne von Juni-August 2023 wegen schlechter Auftragslage keine Löhne ausbezahlen; diese Zahlungen würden definitiv ausfallen. In der Zwischenzeit habe er sich die gesamte Erfolgs- beteiligung 2021 im März und Mai 2023 ausbezahlen lassen müssen. Zusammen- fassend werde der Jahresgesamtlohn 2023 voraussichtlich Fr. 92'080.55 betra- gen. Aufgrund der schwankenden Einkommenszahlen sei beim Beklagten praxis-
- 37 - gemäss eine Durchschnittsberechnung von drei Jahren zu machen, was einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6'624.50 ergebe. Mit Ausnahme der Libe- rierung der Stammanteile von Fr. 7'000.– habe er kein weiteres Kapital in die Fir- ma eingebracht, wobei der genannte Betrag unterhaltstechnisch wohl vernachläs- sigbar sei (act. 44 Rz. 12 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 brachte der Beklagte so- dann vor, nach dem 80%-Umsatzrückgang wegen nicht voraussehbaren Kunden- verlusten im ersten Quartal 2023 habe die Firma nur dank der im Juni 2023 be- schlossenen Lohnverzichte sämtlicher Teilhaber bis heute überleben können. Im Sinne einer Sanierungsmassnahme und zur Abwendung der drohenden Zah- lungsunfähigkeit hätten die drei Teilhaber nun (eine Woche vor der Verhandlung) bis Ende des Geschäftsjahres 2023 auf ihre Löhne verzichtet. Damit stehe fest, dass der Lohn 2023 insgesamt Fr. 68'258.15 (inkl. Erfolgsbeteiligung 2021) be- trage. Entsprechend sei für die drei Jahre 2021-2023 von einem durchschnittli- chen Jahreslohn von Fr. 71'553.40 bzw. monatlich Fr. 5'962.80 auszugehen (act. 72 Rz. 12 ff.; Prot. S. 20).
E. 4.1.4 Die Klägerin ist diesbezüglich der Ansicht, die wirtschaftlich missliche Lage der L._____ GmbH sei einerseits nicht früh genug behauptet worden, anderer- seits sei sie weder belegt noch genügend substantiiert. Es werde bestritten, dass der Beklagte auf seinen Lohn verzichte. Um die aus dem Nichts kommenden Lohnausfälle zu belegen, wäre die aktuelle Buchhaltung der Arbeitgeberin not- wendig. Zudem zeige die behauptete, äusserst missliche Einkommenssituation, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 74 Rz.
E. 4.1.5 Wie die Vorinstanz bereits festhielt (vgl. act. 5 E. II.6.1.2), ist ein hypotheti- sches Einkommen nur anzurechnen, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Da vorliegend der ausgewiesene Bedarf im Um- fang des familienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin in allen Phasen voll- ständig gedeckt ist (vgl. E. III.5.1), hat die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch ein hypothetisches Einkom-
- 38 - men aufgrund der Pensumreduktion infolge Kinderbetreuung fällt daher ausser Betracht.
E. 4.1.6 Grundsätzlich ist der Klägerin zuzustimmen, dass bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens der – auch durch den Beklagten bestätigte – Bonus sowie ein allfälliger 13. Monatslohn zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die An- stellung bei K._____ im Zeitraum bis 31. Oktober 2020 ging die Vorinstanz – unter Berücksichtigung von Bonus und 13. Monatslohn gemäss Lohnausweisen 2018 und 2019 (act. 4/17/3-4) – von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklag- ten von Fr. 10'835.– aus. Da dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnausweis 2020 (act. 29/3/2), dessen Edition bereits vor Vorinstanz verlangt wurde (act. 4/52 Ziff. 4), ein höheres Einkommen zu entnehmen ist, ist das Ein- kommen des Beklagten für diese Phase neu zu berechnen. Gemäss Lohnausweis 2020 verdiente der Beklagte Fr. 121'632.– in zehn Monaten, was rund Fr. 12'160.– pro Monat ergibt. Berechnet man den Monats-Durchschnitt für die Phase von 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2020 aus den drei Monaten im 2019 (Fr. 10'835.–) und den zehn Monaten im 2020 (Fr. 12'160.–) ist von einem monat- lichen Einkommen des Beklagten von Fr. 11'850.– auszugehen. Auch beim Nettomonatslohn des Beklagten seit November 2020 rechtfertigt es sich grundsätzlich, eine Durchschnittsberechnung zu machen. Hierfür sind die neu eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Da die Unterhaltspflicht von November 2020 bis Mitte September 2022 festzustellen und danach kein Unter- halt mehr geschuldet ist (vgl. dazu E. III.3.3), erscheint es angemessen, vorlie- gend auf den Durchschnitt der Jahre 2021 und 2022 und die entsprechenden Lohnausweise abzustellen. Die vom Beklagten in der Berufungsantwort mit Ver- weis auf die Lohnausweise 2021 und 2022 errechneten Einkommen von monat- lich Fr. 6'047.– bzw. jährlich Fr. 72'566.– (inkl. Spesen) im Jahr 2021 und monat- lich Fr. 6'153.– bzw. jährlich Fr. 73'836.– (inkl. Spesen) im Jahr 2022 (act. 44 Rz. 12 mit Verweis auf act. 29/3/3 sowie 33/1) wurden von der Klägerin nicht be- stritten (act. 74 Rz. 12). Darauf ist abzustellen. Folglich ist von einem monatlichen Nettoeinkommen für den massgeblichen Zeitraum von November 2020 bis Mitte September 2022 von gerundet Fr. 6'100.– auszugehen.
- 39 -
E. 4.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Verrechnungsmöglichkeit mit ehelichen Unterhaltsverpflichtungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies könne erst im Rahmen des Endentscheids bzw. im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden (Prot. S. 19).
E. 4.2.1 Die Vorinstanz sprach der Klägerin keine auswärtigen Verpflegungskosten zu, da diese nicht angezeigt seien. Wie die Klägerin ausführe, dürfe sie dreimal wöchentlich ein Atelier nutzen, ansonsten sie von Zuhause aus arbeite. Wenn sie im Atelier arbeite, esse sie auswärts. Der Beklagte bestreite die Kosten vollum- fänglich. Seiner Ansicht nach, der zu folgen sei, entstünden keine Zusatzkosten, da die Klägerin von Zuhause arbeite, wobei fraglich sei, wie sie an drei Tagen auswärtige Verpflegung benötige, wenn sie doch – wie sie selbst behaupte – nur 50% arbeite. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, wegen ihrer gesundheitlichen Si- tuation in den Phasen bis 18. September 2022 gezwungen gewesen zu sein, ein auswärtiges Atelier in Zürich-M._____ während 2.5 Tagen in Anspruch zu neh- men. Da sich der Halbtag meistens bis 14.00 Uhr erstreckt habe, habe sie sich auch an diesem Tag ausser Haus verpflegen müssen. Daher habe sie dreimal wöchentlich rund Fr. 24.– für Auswärtsessen ausgegeben, wovon die Hälfte vom Grundbetrag gedeckt sei, und ihr damit monatlich Fr. 144.– in den Bedarf einzu- rechnen sei (act. 25/2 Ziff. 7.2). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die neuen Behauptungen der Klägerin seien gemäss Art. 317 ZPO unzulässig und vermöchten die Berufungs- bedingtheit der behaupteten, aber auch im Quantitativ offensichtlich überzogenen Auslagen nicht zu begründen (act. 44 Rz. 30). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausfüh- rungen der Klägerin und die Bestreitung des Beklagten zum Schluss kam, der Klägerin seien keine Verpflegungskosten anzurechnen. Wie sie zu Recht festhielt, ist nicht nachvollziehbar, wie lange die Klägerin tatsächlich an den behaupteten drei Tagen im Atelier gewesen sein soll und welche Arbeitsstunden sie von Zu- hause aus leistete, war sie doch nur zu 50% arbeitsfähig.
- 40 -
E. 4.2.2 Die Vorinstanz setzte beim Bedarf der Klägerin ausgehend von einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 26'400.– und einem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 1'500.– einen monatlichen Steueranteil von Fr. 125.– ein. Der durch die Kläge- rin geltend gemachte und nicht belegte Steuerbetrag von monatlich Fr. 555.– sei vom Beklagten mit der Begründung bestritten worden, der Betrag sei viel zu hoch (act. 5 E. II.7.10.). Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, bereits wegen den vorinstanzlich festgelegten, erheblich divergierenden Unterhaltsbeiträgen sei der pauschal auf Fr. 125.– angesetzte Steueranteil in ihrem Bedarf nicht korrekt. Die Differenz zwi- schen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'835.40 und Fr. 888.– führe selbstredend zu erheblichen Differenzen bei der Besteuerung, welche im Bedarf konkret zu be- rücksichtigen seien. Eine summarische Pauschalbeurteilung genüge nicht. Der "Steuerabzug" sei unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ab September 2019 auch bei ihr mit ca. Fr. 1'320.– vorzusehen (act. 25/2 Ziff. 7.3). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die definitive Steuerlast der Klägerin zwar abhängig vom definitiven Unterhaltsentscheid sei, jedoch erscheine eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'320.– völlig überzogen und nicht nach- vollziehbar, weshalb das Quantitativ bestritten werde (act. 44 Rz. 31). Soweit die Klägerin einerseits am vorinstanzlichen Entscheid bemängelt, es sei trotz erheblich divergierender Unterhaltsbeiträge in den verschiedenen Phasen bei der Steuerlast nicht differenziert worden, dann aber selbst einen ein- heitlichen Steuerabzug für alle Phasen von "ca. Fr. 1'320.–" verlangt, ist ihre Ar- gumentation nicht nachvollziehbar. Sie rügt aber zu Recht, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge bei der Festlegung der Steueranteile bei beiden Parteien nicht berücksichtigte (vgl. act. 5 E. II.7.10]). Die Steuerberechnung ist vorliegend neu vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim anrechenbaren Steuerbetrag regelmässig nur um eine grobe Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse handelt, wobei sich pauschale Vereinfachungen und eine Rundung der zu berücksichtigenden Beträge rechtfertigen.
- 41 - Bei der Klägerin (Grundtarif, Wohnort Zürich, Konfession "andere") ergibt sich gestützt auf den Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung – ausgehend vom steuerbaren Einkommen (Erwerbseinkommen und Unterhaltsbei- träge [vgl. E. III.5.1 unten]) und nach Abzug von Berufsauslagen von pauschal Fr. 2'500.– (vgl. § 26 f. StG ZH) und Versicherungsprämien von pauschal Fr. 3'900.– (vgl. § 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) – eine Steuerbelastung (Kantons-, Ge- meinde-, Kopfsteuer sowie direkte Bundesssteuer) für die Jahre 2020 sowie 2021 von insgesamt je rund Fr. 2'590.– und für das Jahr 2022 von rund Fr. 2'580.–. Damit rechtfertigt es sich, bei der Klägerin einen monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 210.– zu berücksichtigen.
E. 4.2.3 Gemäss Erwägungen der Vorinstanz ist der Beitrag an den Mieterverband bei der vorliegenden Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. Die- ser sei aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschussanteil zu finanzieren (act. 5 E. II.7 S. 25 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 25/2 Ziff. 7.4) steht dies im Einklang mit den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums und ist nicht zu beanstanden.
E. 4.2.4 Aufgrund des bereits Gesagten (vgl. obige E. III.3.3) ist auf die Vorbringen zur Masterausbildung (insbes. act. 25/2 Ziff. 7.5; act. 44 Rz. 33 ff.) an dieser Stel- le nicht mehr einzugehen.
E. 4.3 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Partei, die einen Prozesskostenvorschuss geleistet hat, den Vorschuss je nach Ausgang des Verfahrens grundsätzlich zurückfordern oder verlangen, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen der anderen Partei angerechnet wird, da es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine vorläufige Leistung handelt. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht kommt im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten in Frage (BGE 146 III 203 E. 6.3). Nebstdem eine Anrechnung an zivilprozessuale Gegenforderungen vom Beklagten nicht beantragt wurde, wäre eine solche gemäss Verfahrensausgang im vorliegenden Verfahren auch gar nicht möglich. Es ist daher auf die beantragte Verrechnung mit Unterhaltsbeiträgen näher einzugehen.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz ging beim monatlichen Bedarf des Beklagten von zusätzli- chen Gesundheitskosten von Fr. 150.– aus, da die Zahnarztkosten mit den Aus- führungen des Beklagten, er habe seine Zähne in der Jugend stark vernachläs- sigt, weswegen diese einer Dauerbehandlung bedürften, und dem eingereichten Beleg glaubhaft gemacht seien. Die Klägerin anerkenne die Kosten nur im Um- fang von Fr. 25.–, unterlasse es aber, weitere Ausführungen dazu zu machen (act. 5 E. 7.4 Abs. 3). Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus, die Zahnarztkosten seien aus dem Bedarf des Beklagten zu entfernen, da er lediglich zwei teure Rechnungen von Mai und Juni 2020 betreffend chirurgische Eingriffe eingereicht habe. Diese teu- ren Kosten seien einmalig gewesen (act. 25/2 Ziff. 6.3.1.a). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die erhöhten Zahnarztbehand- lungskosten seien nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz – und mit Verweis auf act. 4/54 Rz. 50 sowie act. 4/55/29 – zu berücksichtigen, zumal die Klägerin die hinreichend glaubhaft gemachten und belegten Gesundheitsauslagen vor Vor- instanz nicht rechtsgenügend bestritten habe (act. 44 Rz. 16). Die Klägerin liess vor Vorinstanz lediglich ausführen, dass die Zahnarztkos- ten von Fr. 25.– akzeptiert seien (Prot. Vi. S. 58), bzw. sie hielt fest, die Zahnarzt- kosten der Gegenseite "also auch zu bestreiten" (Prot. Vi. S. 56). Weitere Ausfüh- rungen der Klägerin sind den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Die neuen Ausführungen in der Berufung, wonach zwei teure Rechnungen von Mai und Juni 2020 und der Hinweis auf Vernachlässigung der Zähne in der Jugend keine monatlichen Zahnarztkosten darlegen würden, sind daher unbeachtlich, da eine Nachsubstantiierung im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Entspre- chende Ausführungen zur Bestreitung der Kosten wären im vorinstanzlichen Ver- fahren zu erwarten gewesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen und die Anrech- nung der zusätzlichen Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 150.– sind somit
- 43 - nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf die neu eingereichten Unterlagen (act. 75/1-4) einzugehen.
E. 4.3.2 In Bezug auf die Kommunikationskosten rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die Kosten von insgesamt Fr. 64.40 auf Fr. 65.– aufgerundet, anstatt auf Fr. 64.– abgerundet (act. 25/2 Ziff. 6.3.1 b]). Auch wenn der Betrag von Fr. 64.40 mathematisch korrekt hätte abgerundet werden sollen, bleibt es beim vorinstanzli- chen Entscheid, entzieht sich die Unterhaltsberechnung doch wie erwähnt einer exakten mathematischen Berechnung (vgl. obige E. II.7). Es rechtfertigt sich des- halb nicht, hier eine Korrektur vorzunehmen, die am Gesamtergebnis ohnehin nichts ändert.
E. 4.3.3 Wie in E. III.4.3 erwähnt, sind die Bedarfspositionen des Beklagten im Zeit- raum bis Oktober 2020 nicht zu überprüfen, weshalb auf die entsprechenden Vor- bringen zu den Mobilitätskosten nicht eingegangen werden muss. Für die Zeit ab November 2020 ging die Vorinstanz beim Beklagten von Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 248.– aus. Er habe substantiiert dargelegt, für seine derzeitige Tätigkeit ein Monatsabonnement für die Verkehrsbetriebe J._____ in der Höhe von Fr. 80.– sowie ein wöchentliches Zugbillet nach N._____ für ein berufliches Treffen in der Höhe von insgesamt Fr. 168.– pro Monat zu be- nötigen. Die Klägerin habe die Mobilitätskosten des Beklagten pauschal bestrit- ten, indem sie ausgeführt habe, die regelmässigen Sitzungen könnten auch per Zoom stattfinden (act. 5 E. II.7.8] Abs. 3). Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, es seien dem Beklagten keine Mobilitätskosten anzurechnen. Seit November 2020 arbeite der Beklagte gemäss eigenen Angaben von Zuhause aus, wobei er einmal in einem Openspace-Office ein Kundenmeeting gehabt habe sowie für die Zukunft einmal wöchentlich ein Treffen geplant sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht oder belegt, weshalb der Beklagte als Angestellter Mehrkosten habe. Soweit es sich bei die- sen Meetings um Kundenakquise handle, betreffe es ihn als Gesellschafter, der normalerweise spesenentschädigt werde, und nicht als Angestellter (act. 25/2 Ziff. 6.3.1.c]).
- 44 - Der Beklagte führt zu den Mobilitätskosten im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei L._____ ab 1. November 2020 aus, er arbeite von Zuhause aus mit Ausnahme einer wöchentlichen Bürositzung in N._____. Dabei fielen Auslagen von Fr. 248.– an inkl. Monatsabo der Verkehrsbetriebe J._____ (mit Verweis auf act. 4/54 Ziff. 53 und 4/55/30-31). Seit 2022 und wegen vermehrten Kundenbesu- chen in der ganzen Schweiz benutze er wieder ein GA mit Kosten von Fr. 3'860.– bzw. monatlich Fr. 321.– (mit Verweis auf das vorinstanzliche act. 112/6), welches er aus den erhaltenen Spesenentschädigungen der Arbeitgeberin finanziere (mit Verweis auf Prot. Vi. S. 94). Da die Spesenentschädigung bei der Lohnberech- nung als Teil des Lohns berücksichtigt worden sei, seien auch die entsprechen- den Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. 44 Rz. 17 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Mobilitätskosten des Beklagten von monatlich Fr. 248.– ausgegangen ist. Es ist aufgrund seiner Aus- führungen und Unterlagen glaubhaft, dass die entsprechenden Kosten anfielen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Abokosten für die Verkehrsbetriebe J._____ vor Vorinstanz nicht bestritt und auch zu den Reisekosten und Sitzungen lediglich festhielt, entsprechende Sitzungen könnten auch über Zoom abgehalten werden (act. 4/54 Rz. 53; act. 4/55/30-31; Prot. Vi. S. 58 f.). Die Ausführungen der Kläge- rin in ihrer Berufung sind zu spät und unbeachtlich. Entsprechendes gilt hinsicht- lich der vom Beklagten neu geltend gemachten höheren Mobilitätskosten ab
2022. Damit bleibt es bei Mobilitätskosten von Fr. 248.–.
E. 4.3.4 Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen zur auswärtigen Verpflegung für den Zeitraum bis Oktober 2020 (s. E. III.4.3). Für den Zeitraum ab 1. November 2020 gestand die Vorinstanz dem Be- klagten für die auswärtige Verpflegung aufgrund der wöchentlichen Reise nach N._____ einen Betrag von Fr. 43.– zu (act. 5 E. II.7.9 Abs. 2). Nach Ansicht der Klägerin sind dem Beklagten aus denselben Gründen wie bei den Mobilitätskosten (vgl. obige E. III.4.3.3) keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung anzurechnen (act. 25/2 Ziff. 6.3.1 c).
- 45 - Der Beklagte verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz. Seit der Anstellung bei L._____ und dem wöchentlichen Bü- roessen in N._____ seien Fr. 43.– monatlich angefallen. Seit den vermehrten Kundenbesuchen ab ca. 2022 mit durchschnittlich sechs Kundenbesuchen pro Monat würden zusätzliche Auslagen von Fr. 60.– bis Fr. 80.– anfallen. Entspre- chend erscheine es angemessen, ab Beginn des Kalenderjahrs 2022 von monat- lichen Kosten in der Höhe von Fr. 120.– auszugehen (act. 44 Rz. 19). Die Klägerin bestritt die vom Beklagten geltend gemachten auswärtigen Verpflegungskosten pauschal (vgl. act. 4/54 Rz. 52), ohne sich etwa konkret zu den behaupteten Sitzungen des Beklagten zu äussern (s. dazu vorne E. III.4.3.3). Es erscheint gerechtfertigt, dem Beklagten daher wöchentlich Fr. 10.– anzurech- nen, weshalb die auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 43.– nicht zu bean- standen sind. Zu spät erfolgt und unbeachtlich sind demgegenüber die neuen Vorbringen des Beklagten, wonach ab 2022 die Verpflegungskosten höher seien.
E. 4.3.5 Die Vorinstanz ging beim Beklagten – wie von ihm geltend gemacht – von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 2'130.– bis 31. Oktober 2020 und Fr. 470.– ab 1. November 2020 aus, da die Klägerin selbst von einem noch höhe- ren Betrag ausgegangen sei (act. 5 E. II.7.10]). Die Klägerin bringt vor, die Steuerabzüge seien fälschlicherweise nicht un- ter Berücksichtigung der Reduktion der Einkommen des Beklagten errechnet worden. Angesichts der erheblichen Unterhaltsbeiträge reduziere sich die Steuer- last um etwa Fr. 800.–. Bei einem hypothetischen Einkommen von jährlich Fr. 140'000.– ergebe dies einen Steuerabzug von ca. Fr. 1'330.–. Bei Annahme eines konkreten Einkommens ab November 2020 sei der Steuerabzug mangels rechtsgenüglich erstellter Sachlage noch nicht festlegbar (act. 25/2 Ziff. 6.3.2 S. 13 sowie Ziff. 6.3.3.b] S. 16). Der Beklagte führt aus, seine effektive Steuerbelastung sei abhängig vom Unterhaltsentscheid, wobei ausgehend vom derzeit höheren Einkommen von rund Fr. 79'500.– die Steuerbelastung rund Fr. 984.– monatlich betragen dürfte. Im Steuerrechner sei aufgrund der Doppelverdiener-Lebensgemeinschaft und der
- 46 - hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs von insgesamt Fr. 7'800.– zur Korrektur der hälftige Betrag, also Fr. 3'900.–, beim Einkommen aufzurechnen (act. 44 Rz. 21). Wie bei der Klägerin ist beim Beklagten eine neue Steuerberechnung vor- zunehmen, unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Beim Beklagten (Steuertarif A, Wohnort J._____, Konfession "andere") ergibt sich ge- stützt auf den Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung – ausgehend vom steuerbaren Einkommen (Erwerbseinkommen abzüglich Unterhaltsbeiträge [vgl. E. III.5.1 unten]) und nach Abzug von Berufsauslagen von pauschal Fr. 4'000.– (vgl. § 27 Ab. 2 aStG BS [in Kraft in den Jahren 2020-2022]), Versiche- rungsprämien von pauschal Fr. 3'200.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g aStG BS), Drittbe- treuungskosten für C._____ ab 2021 von Fr. 5'000.– (Hälfte des Maximalabzuges; vgl. § 32 Abs. 1 lit. i aStG BS), Kinderabzug von Fr. 3'900.– (Hälfte des Gesamt- betrages, vgl. § 35 Abs. 1 lit. a aStG BS) sowie von Fr. 18'000.– gemäss § 35 Abs. 1 lit. c aStG BS – eine Steuerbelastung (Kantons- und Gemeindesteuer so- wie direkte Bundesssteuer) für die Jahre 2021 und 2022 von jeweils rund Fr. 6'800.–. Damit rechtfertigt es sich, beim Beklagten ab 1. November 2020 ei- nen monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 560.– zu berücksichtigen.
E. 4.3.6 Unterhalt des Beklagten für seine (minderjährige) Tochter C._____
E. 4.3.6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels rechtsgenügli- chen Nachweises nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte der rechtliche Vater von C._____ sei, weshalb die Kosten für C._____ aus dessen Bedarf zu entfernen seien (act. 25/2 Ziff. 6.2). Dem ist nicht so. Es ist – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz. 9) – gestützt auf die vorinstanzlichen Akten ausge- wiesen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.2020 geborenen C._____ ist (vgl. act. 4/75/4).
E. 4.3.6.2 Die Vorinstanz legte den Barbedarf der Tochter C._____ auf Fr. 523.– bis
31. Dezember 2020 und seither auf Fr. 2'443.– fest, so wie es vom Beklagten substantiiert dargelegt worden sei. Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'920.– erschienen angemessen. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten von ca. Fr. 4'653.– (Einkommen von Fr. 9'098.– abzüglich erweiter-
- 47 - ter Bedarf von Fr. 4'445.–) und der Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 2'075.– ab 1. November 2020 müsse der Beklagte 20% und seine Lebens- partnerin 80% des Bedarfs von C._____ decken. Entsprechend sei beim Beklag- ten für November/Dezember 2020 ein Betrag von Fr. 105.– und ab Januar 2021 Fr. 489.– an Kindesunterhalt einzurechnen (act. 5 E. II.7.11]).
E. 4.3.6.3 Die Klägerin bringt vor, ein Ehegatte mit einem Kind aus einer Drittbezie- hung habe einerseits die Betreuung dieses Kindes auf die freie Zeit am Wochen- ende zu verlegen und den Kindesunterhalt zusätzlich zu den ehelichen Unter- haltsleistungen zu erbringen. Damit sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Verhältnis zum Ehegatten grundsätzlich nicht als Minderung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a und 8.2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dem Beklagten sei ein volles Einkommen, entweder als hypothetisches oder konkretes Einkommen, anzurechnen, wobei das konkrete Einkommen aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht festgelegt werden könne (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a). Ebenso rügt sie die durch die Vorinstanz festgesetzte Leistungsfähigkeit der Partnerin des Beklagten. Nebstdem sie in Bezug auf deren Lohn und allfällige Boni die Lohnausweise 2019-2022 verlangt und von einem Einkommen ohne Bonus von (jährlich) Fr. 118'200.– ausgeht, macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe den Grundbetrag, die auswärtige Verpflegung, die Kommunikationskosten sowie die Steuerbelastung falsch festgesetzt. Der Grund- betrag betrage Fr. 748.– anstatt Fr. 850.–. Kantinenkosten seien aus dem Grund- betrag zu bestreiten und daher die auswärtigen Verpflegungskosten zu streichen. Ebenso seien die Kommunikationskosten auf Fr. 27.60 zu reduzieren. Da die er- rechnete Steuerbelastung auf der Steuerrechnung 2019 (bevor C._____ auf der Welt gewesen sei) beruhe, habe sie damals noch keine Kinderabzüge geltend machen können. Die Steuerbelastung reduziere sich um mindestens Fr. 600.–. Insgesamt erhöhe sich die Leistungsfähigkeit der Partnerin um rund Fr. 1'314.– (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.b S. 14 f.).
E. 4.3.6.4 Der Beklagte bringt vor, der Kindesunterhalt für C._____ sei anhand der Leistungsfähigkeit der Eltern vorzunehmen. Für sein Einkommen sei angesichts der Schwankungen auf einen Durchschnitt der Jahre 2021-2023 abzustellen. Da-
- 48 - bei sei seine Leistungsfähigkeit angestiegen, weshalb er einen höheren Unter- haltsanteil als von der Vorinstanz vorgesehen zu tragen habe. Entgegen den Ein- wendungen der Klägerin habe sich die Steuerlast seiner Lebenspartnerin seit Ge- burt von C._____ nicht wesentlich verändert. Gemäss den (im Berufungsverfah- ren neu eingereichten) definitiven Steuerrechnungen 2021 und 2022 (act. 33/4) betrage die monatliche Steuerbelastung Fr. 2'143.– (2021) bzw. Fr. 1'902.– (2022). Sodann betrage der (hälftige Ehegatten-)Grundbetrag wie von der Vor- instanz festgelegt Fr. 850.– und die Kommunikationskosten Fr. 65.–, was die Klä- gerin in ihrer Berufung zunächst anerkannt (S. 12), dann aber bestritten habe (S. 15). Seit Beginn des Jahres 2022 hätten sich sodann die Fremdbetreuungskosten (von Fr. 1'920.–) auf Fr. 1'960.– erhöht (mit Verweis auf act. 112/10). Neu ergebe sich zwischen den Eltern von C._____ ein Verhältnis der Leistungsfähigkeit von 34.25% des Beklagten gegenüber 65.75% auf Seiten der Lebenspartnerin. Der ungedeckte Barbedarf von C._____ betrage nach Abzug der Familienzulagen neu rund Fr. 2'620.–. Folglich habe er ab 1. Januar 2020 einen monatlichen Kindesun- terhaltsanteil von rund Fr. 895.– zu übernehmen (act. 44 Rz. 21 ff.).
E. 4.3.6.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten – wie bereits festge- halten – kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, da er seinen Unter- haltspflichten mit seinem tatsächlichen Einkommen vollständig nachkommen kann. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Klägerin zur unzulässigen Minderung der Leistungsfähigkeit durch den Beklagten und zur Kinderbetreuung am Wochenende einzugehen. Zur Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten ist festzuhal- ten, dass die Klägerin das vom Beklagten vorgebrachte Einkommen der Lebens- partnerin vor Vorinstanz anerkannt hat (vgl. Prot. Vi. S. 59: "Zur Leistungsfähigkeit der Eltern ist belegt, was die Einkommen sind."). Entsprechend haben die neuen Editionsanträge der Klägerin im Berufungsverfahren unbeachtet zu bleiben. Der Beklagte machte vor Vorinstanz ein Monatseinkommen von Fr. 9'385.– inkl.
E. 4.4 Art. 125 Ziff. 2 OR sieht unter anderem vor, dass wider den Willen der Gläubigerin Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden kön- nen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verrechnung von Unterhaltsan- sprüchen mit Gegenansprüchen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich zulässig ist, soweit der Unterhaltsbeitrag für die Unterhaltsgläubigerin und ihre Familie nicht unbedingt erforderlich sind. Nicht erforderlich sind Unterhaltsbeiträge, die den Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG übersteigen (zum Ganzen: OGer ZH LE120032 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4.3; BSK OR I-MÜLLER, 7. Aufl. 2020, Art. 125 N 9). Besteht ein schützenswertes Interesse, so kann der Unterhalts-
- 60 - schuldner im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen verlangen, dass festge- stellt wird, in welchem Umfang er berechtigt ist, seine Unterhaltsschuld durch Ver- rechnung mit einer Gegenforderung zu tilgen (vgl. OGer ZH LY200046 vom
25. Februar 2021 E. 3.6). Es handelt sich somit nicht – wie beantragt – um eine Ermächtigung zur Verrechnung, sondern lediglich um eine entsprechende Fest- stellung. Wer von den Parteien aufzuzeigen hat, auf welchen Teil die Unterhalts- gläubigerin im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR (nicht) unbedingt angewiesen ist, mit- hin die diesbezügliche Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast trifft, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Parteien haben zahlreiche Positio- nen im Zusammenhang mit der Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge an- gefochten und erst mit dem vorliegenden Entscheid ist klar, in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des Beklagten besteht. Daher ist es ausreichend, dass sich der Beklagte auf die Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR beruft und nun auf den vorliegenden Unterhaltsentscheid abgestellt werden kann. Da der festgesetzte Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'000.– jeweils Fr. 550.– Über- schussanteil umfasst, steht fest, dass dieser (Überschuss-)Anteil für die Klägerin nicht unbedingt erforderlich ist. Dem vom Beklagten eingereichten Kontoauszug ist sodann zu entnehmen, dass er den Prozesskostenvorschuss von insgesamt Fr. 6'000.– an die Klägerin bezahlt hat (act. 73/4). Damit ist das Vorliegen von Un- terhaltsansprüchen der Klägerin sowie eines Gegenanspruchs des Beklagten zu bejahen. Da die Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren ab- schliessend festgelegt werden, ist sodann – entgegen den Ausführungen der Klä- gerin – eine Verweisung auf das Scheidungsverfahren zur Verrechnung nicht an- gezeigt. Zusammenfassend rechtfertigt es sich auch unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitserfordernisses bei vorsorglichen Massnahmen, mit dem vor- liegenden Entscheid festzustellen, dass der Beklagte mit Rechtskraft des vorlie- genden Unterhaltsentscheids berechtigt ist, seine Unterhaltsschuld im Umfang des Überschussanteils mit dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu verrechnen.
- 61 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklag- ten vom 7. August 2023 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die laufenden Unterhaltsbeiträge wird als gegenstandlos geworden ab- geschrieben.
2. Der Antrag der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläge- rin vom 7. September 2023 auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses und Verpflichtung des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberu- fungsbeklagten, einen zusätzlichen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Der Eventualantrag der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberu- fungsklägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien wird die Dispositiv- Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab
1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 monatliche persönliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'000.– (wovon Fr. 550.– den Überschussanteil betreffen) sowie für September 2022 einen Betrag von Fr. 666.– zu be- zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin ab 1. Oktober 2022 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet."
- 62 -
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberu- fungsbeklagte mit Rechtskraft des vorliegenden Unterhaltsentscheids be- rechtigt ist, den von ihm bereits geleistete Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– mit dem Überschussanteil von monatlich Fr. 550.– aus der fest- gelegten Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin zu verrechnen.
3. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin zu 85% (Fr. 5'100.–) und dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten zu 15% (Fr. 900.–) auferlegt.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten geleisteten Vorschuss von Fr. 4'200.– bezogen. Für die fehlenden Fr. 1'800.– stellt die Gerichtskasse der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin Rechnung. Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin wird verpflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten Fr. 3'300.– zu ersetzen.
6. Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin wird ver- pflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 63 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 280'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
E. 4.5 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur – durch die Klägerin beantragten (act. 4/33 S. 2; act. 4/53 S. 1) – Indexierung der Unter- haltsbeiträge und ordnete keine solche an (vgl. act. 5). Im Ergebnis ist dies ent- gegen der Rüge der Klägerin (act. 25/2 Ziff. 4 und 9.2) nicht zu beanstanden.
- 51 - Zweck der Indexierung ist insbesondere bei langandauernden Unterhaltsverpflich- tungen die automatische Anpassung an die Kaufkraft bzw. Teuerung (SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2023, Rz. 09.182). Praxisgemäss werden Ehegattenunterhaltsbeiträge, die ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum zu bezahlen sind, nicht indexiert. Da die Unter- haltsbeiträge bis September 2022 einen bereits vergangenen Zeitraum betreffen und für den weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens bis auf Weiteres kein Un- terhalt zu bezahlen sein wird (vgl. obige E. III.3.3), erübrigt sich eine Indexierung.
5. Fazit Berechnung Unterhaltsbeiträge
E. 5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Sogenannte echte Noven, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind im Berufungsverfahren folglich zulässig, soweit sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven, al-
- 10 - so Tatsachen und Beweismittel, die sich vor dem Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sind demgegenüber im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie zusätzlich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersu- chungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
E. 5.1 Phasen 1 bis 4 (1. Oktober 2019 bis 21. Juni 2020, 22. Juni 2020 bis
31. Oktober 2020, 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 bis 18. September 2022) Gestützt auf die unangefochtenen Positionen sowie die obigen Ausführungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung der Parteien, wobei die geänderten Posi- tionen grau hinterlegt sind:
- 52 - Klägerin Beklagter Phasen 1-4 1&2 3 4 Einkommen Fr. 2'200.– Fr. 11'850.– Fr. 6'100.– Fr. 6'100.– Bedarf Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 850.– Wohnkosten, inkl. Ne- Fr. 898.– Fr. 810.– benkosten Krankenkasse (KVG) Fr. 318.– Fr. 366.– zusätzliche Gesund- Fr. 83.– Fr. 150.– heitskosten Kommunikation Fr. 0.– Fr. 65.– Radio-/TV-Gebühren Fr. 22.– Fr. 15.– Hausrat- Fr. 17.– Fr. 13.– /Haftpflichtversicherung Mobilität Fr. 0.– Fr. 248.– Fr. 248.– auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 43.– Fr. 43.– Steuern Fr. 210.– Fr. 560.– Fr. 560.– Unterhaltsverpflichtung (ohne Überschussan- Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 930.– teil) Beitrag Mieterverband Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total Bedarf Fr. 2'650.– Fr. 3'320.– Fr. 4'050.– (gerundet) Leistungsfähigkeit (Differenz - Fr. 450.– Fr. 2'780.– Fr. 2'050.– Einkommen/Bedarf) Festzuhalten ist, dass die Klägerin über alle vier Phasen mit ihrem Einkommen ih- ren Bedarf im Umfang von Fr. 450.– nicht decken kann. Unter Hinzurechnung des aufgrund des letzten gemeinsamen Standards errechneten maximalen Über- schussanteils von Fr. 550.– (vgl. obige E. III.2.2.6) beträgt somit der der Klägerin maximal zustehende monatliche Ehegattenunterhaltsbeitrag Fr. 1'000.–. Da der Beklagte der Klägerin mit seinem Einkommen von monatlich Fr. 11'440.– wäh-
- 53 - rend der ersten beiden Phasen den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag inkl. Überschussanteil ohne Weiteres bezahlen kann, war – wie bereits gesehen (vgl. vorstehende E. III.4.3) – auf seine Bedarfszahlen für diese Zeiträume nicht näher einzugehen. In der 3. und 4. Phase beträgt die Leistungsfähigkeit des Be- klagten bei einem Einkommen von rund Fr. 6'100.– nach Abzug seines Bedarfs (unter Berücksichtigung des Unterhalts für die minderjährige Tochter C._____) Fr. 2'780.– in der 3. Phase und Fr. 2'050.– in der 4. Phase. Zusammengefasst kann der Beklagte der Klägerin nebst einem – vorliegend nicht näher zu definie- renden – Überschussanteil an die minderjährige Tochter C._____ in allen vier Phasen einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.– (Fr. 450.– zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und Fr. 550.– Überschussanteil) be- zahlen; der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag von 1. Oktober 2019 bis
31. August 2022 ist mithin auf diese Höhe festzulegen. Damit sind die Berufungen der Parteien teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheid zu ersetzen.
E. 5.2 (Neue) Phase 5 – ab 19. September 2022 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens Aufgrund der festgestellten Eigenversorgungskapazität der Klägerin ab
19. September 2022 (vgl. obige E. III.3.3) entfällt die Zusprechung eines Ehegat- tenunterhalts. Die Berufung des Beklagten ist insoweit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass ab diesen Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet ist. Für September 2022 ist der Beklagte zu verpflichten, Unterhalt im Umfang von Fr. 666.– (rund 2/3) zu bezahlen.
E. 5.3 Der Beklagte beantragte die Verrechnung der während des Berufungsver- fahrens zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit der durch den Berufungsent- scheid festgelegten Unterhaltspflicht (act. 2 S. 2). Der Beklagte begründet diesen Antrag nicht, so dass insbesondere unklar ist, wie hoch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge sind. Auf den Verrechnungsantrag des Beklagten ist deshalb nicht einzutreten.
- 54 - IV.
1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Anträge der Parteien und die tatsächlich zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge ist zu berechnen, welche Partei zu welchem Anteil obsiegt bzw. unterliegt. Auszuge- hen ist von einer (angepassten) mutmasslichen Verfahrensdauer des Schei- dungsverfahrens bis Februar 2024. Währenddessen der Beklagte für die gesamte Verfahrensdauer einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 0.– beantragte, verlangte die Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'033.10 von 1. August 2019 bis
19. September 2022 sowie von Fr. 5'259.10 ab 20. September 2022. Damit ist gestützt auf den Antrag der Klägerin von einem Unterhaltsbetrag für die gesamte Verfahrensdauer von August 2019 bis Februar 2024 von rund Fr. 280'660.– (38 x Fr. 5'033.10 und 17 x Fr. 5'259.10) auszugehen. Nebstdem festgestellt wurde, dass für die Zeiträume August und September 2019 sowie ab 19. September 2022 kein Unterhalt geschuldet ist, wurde für den Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– und für September 2022 ein solcher von Fr. 666.– festgelegt. Dies ergibt über die gesam- te Verfahrensdauer einen Betrag von Fr. 35'666.–. Ausgehend von den gesamt- haft verlangten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 280'660.– seitens der Klägerin bzw. Fr. 0.– seitens des Beklagten und den tatsächlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 35'666.– unterliegt die Klägerin zu rund 85% und der Beklagte zu rund 15%. Folglich sind der Klägerin 85% und dem Beklag- ten 15% der Prozesskosten aufzuerlegen.
2. Gesuch der Klägerin um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 6 Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung – mit den nachfolgenden Ergänzungen (vgl. nachfolgende E. III.) – grundsätzlich korrekt fest, worauf zu verweisen ist (act. 5 E. II.4.1, 4.5 und 5.1). Obschon der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren noch die einstufige Berechnungsmethode verlangte (act. 4/54 Rz. 7 und 41), wurde die zweistufige Berechnung im Berufungsverfahren nicht beanstandet.
E. 7 Juli 2023 Ziff. 28.2.1, wo sie trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 828.– gel-
- 24 - tend macht (act. 65 Rz. 16 mit Verweis auf act. 51/1 Ziff. 28.2.1 i.V.m. 15.4). Der Beklagte bezifferte die Mehrkosten vor Vorinstanz (ebenfalls) nicht, hielt jedoch fest, die Lebenshaltungskosten der Parteien seien durch die Trennung nicht an- gestiegen (act. 4/54 insbes. Rz. 7, 41 und 59; act. 4/68, vgl. auch act. 2 Rz. 20). Es ist davon auszugehen, dass die errechnete Sparquote von monatlich Fr. 4'770.– indessen für die Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten aus- reicht und der zu verteilende Überschuss daher nicht zu reduzieren ist. Höhere Mehrkosten sind aus der nachfolgenden Bedarfsberechnung insbesondere mit Blick auf die Grundbeträge und die Wohnkosten (vgl. insbesondere E. III.5.1) nicht ersichtlich.
E. 8 März 2021; vgl. act. 4/54 Rz. 30-32; Prot. Vi. S. 31 f.) unzutreffend sei. Bei den offerierten Beweismitteln der Klägerin handle es sich in erster Linie um eigene (unbelegte) Aufstellungen der Klägerin betreffend das Jahr 2016, welche die Ge- sundheitskosten ab November 2019 nicht zu belegen vermöchten. Mit Einrei- chung einer einzigen Zahnarztrechnung aus dem Jahr 2019 und der Angabe, die Klägerin gehe jährlich ca. 5-10 Mal zum Zahnarzt, seien die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 50.– nicht belegt. Ebenso wenig dargelegt seien die nicht übernommenen Kosten von angeblich monatlich Fr. 84.– mangels Erläuterung, inwieweit diese überhaupt medizinisch indiziert seien bzw. welche Gesundheitsleistungen damit in Anspruch genommen worden seien. Mit Einrei- chung gerade mal einer Rechnung vom 3. August 2020 über Fr. 630.– seien auch die Psychotherapiekosten von monatlich angeblich Fr. 240.– weder belegt noch hinlänglich substantiiert. Ferner sei diesbezüglich – entgegen dem vorinstanzli- chen Entscheid – zu berücksichtigen, dass aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen Psychotherapiekosten seit dem 1. Juli 2022 von der Grundversiche- rung übernommen würden, mithin ab diesem Zeitpunkt spätestens kein Grund mehr bestehe, Fr. 240.– für Therapiekosten im Bedarf einzusetzen (act. 2 Rz. 26 ff.).
E. 12 f.; Prot. S. 18).
E. 13 Monatslohn geltend (act. 4/54 Rz. 57), wie es sich anhand der Lohnabrech- nung von Januar 2021 auch nachvollziehen lässt ([Fr. 9'098.– abzüglich Fr. 302.50 und Fr. 130.– {Kinderzulagen}] x 13 / 12, act. 4/55/36). Die Vorinstanz
- 49 - ging demgegenüber gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2021 (act. 55/36) fälschlicherweise von einem Monatseinkommen von Fr. 9'098.– aus (vgl. act. 5 E. II.7.11]). Insoweit ist das Einkommen der Lebenspartnerin des Be- klagten anzupassen. Beim Bedarf der Lebenspartnerin gilt es – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass aus den Akten nicht ersicht- lich ist, dass die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Bedarfspositio- nen vor Vorinstanz in irgend einer Weise bestritt (vgl. insbes. Prot. Vi. S. 59 f.). Im Übrigen wären die vorinstanzlich festgesetzte Höhe des Grundbetrags, der Kom- munikations- und auswärtigen Verpflegungskosten sowie der Steuerbelastung im Bedarf der Lebenspartnerin des Beklagten nicht zu beanstanden und so zu belas- sen, zumal auch deren neu eingereichte, definitive Steuerrechnungen zeigen, dass sich die monatliche Steuerbelastung im festgesetzten Rahmen bewegt. Ab- zustellen ist mit der Vorinstanz auf eine Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten von Fr. 4'940.– (Fr. 9'385.– abzüglich Fr. 4'445.–). Nicht angefochten wurde grundsätzlich der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf von C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 523.– bis 31. Dezember 2020 und Fr. 2'443.– ab 1. Januar 2021. Der Beklagte bringt jedoch in seiner Beru- fungsantwort als Novum vor, die Kita-Kosten hätten sich seit 2022 um Fr. 40.– er- höht, er reicht eine neue Übersicht zur Leistungsfähigkeit von ihm, C._____ und seiner Lebenspartnerin ein und hält fest, der ungedeckte Barbedarf von C._____ betrage nach Abzug der Familienzulagen seit 2022 neu rund Fr. 2'620.–. Die 4. Unterhaltsphase erstreckt sich vorliegend von 1. Januar 2021 bis 18. September
2022. Ausser zu den höheren Kita-Kosten fehlen Behauptungen und Belege des Beklagten zum höheren Bedarf von C._____. Da die Bedarfssteigerung von C._____ per 2022 geltend gemacht wird, rechtfertigt es sich, im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens für die um Fr. 40.– erhöhten Kita-Kosten keine neue Phase zu bilden, zumal sich der Kostenanteil des Beklagten auf nur rund Fr. 15.– belau- fen würde (vgl. dazu nachstehende Ausführungen zum Kostenanteil). Abzustellen ist auf den vorinstanzlich festgestellten Barbedarf von C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 2'443.–.
- 50 - Ausgehend von einer Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklag- ten in der Höhe von Fr. 4'940.– und einer solchen des Beklagten ab 1. November 2020 von Fr. 2'980.– (ohne Berücksichtigung des Kindesunterhalts), ergibt sich ein Kostenanteil des Beklagten von rund 38%. Damit ist im November und De- zember 2020 eine Unterhaltspflicht des Beklagten von gerundet Fr. 200.– sowie ab 1. Januar 2021 von gerundet Fr. 930.– zu berücksichtigen.
E. 17 Monate Fr. 5'259.10) auszugehen.
Dispositiv
- Auf den Antrag der Gesuchstellerin um Bestätigung des Trennungszeitpunk- tes seit Frühsommer 2018 wird nicht eingetreten.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Gesuchgegner wird abgewiesen.
- Es wird der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 3 - − ab 1. August 2019 bis 21. Juni 2020: je Fr. 2'835.40 − ab 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: je Fr. 2'720.20 − ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 1'042.20 − ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens: je Fr. 888.60
- Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entschei- des wird dem Endentscheid vorbehalten. 7./8. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge der Erstberufung des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2): "1. Es sei Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
- Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten ab frühestens 1. November 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 263.00 zu bezahlen. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die während des Beru- fungsverfahrens zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge (vgl. Abs. 2 des prozessualen Antrages) mit einer allfälligen durch den Beru- fungsentscheid festgelegten Unterhaltspflicht zu verrechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten." der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 37 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers (Berufungsbeklagten) seien (auch unter Bezugnahme auf die Berufung der Berufungsbeklag- ten [Berufungsklägerin] vom 10 . Oktober 2022) abzuweisen.
- Kosten und Entschädigung inkl. 7. 7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers (Berufungsbeklagten)." - 4 - Berufungsanträge der Zweitberufung der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 25/2 S. 2): "1. Die vorinstanzliche Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
- September 2022 betr. vorsorgliche Massnahmen (G.-Nr. FE200158-L) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin seit 01.08.2019 bis 19.09.2022 bei einem hypothetischen Einkommen des Beru- fungsbeklagten von Fr. 11'667.- monatlich und ohne Einrechnung der Kosten betreffend C._____ einen monatlichen, indexierten zum Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'033.10 und ab 20.09.2022 von Fr. 5'259.10 zu leisten. Eventualiter hat das Gericht angemessene, indexierte und zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung eines konkreten Einkommens des Berufungsbeklagten und/oder bei Einrechnung der Kosten von C._____ festzulegen. Hierbei sei festzustellen, dass der Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich erstellt ist.
- Kosten und Entschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 44 S. 2 f.): "1. Es seien die Anträge der Klägerin gemäss Zweitberufungsbe- gründung vom 10. Oktober 2022 vollumfänglich abzuweisen.
- Es seien die Anträge des Beklagten gemäss Erstberufungsbe- gründung vom 10. Oktober 2022 (act. 2, S. 2) gutzuheissen.
- Sofern die IV-Stelle der SVA Zürich bis zur Urteilsberatung des Obergerichts des Kantons Zürich wider Erwarten noch keinen rechtskräftigen Entscheid über das IV-Gesuch der Klägerin (Um- schulung und Anspruch auf IV-Taggeld) gefällt haben sollte, so sei ein allfälliger Entscheid des Obergerichts betreffend Zuspre- chung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Klägerin ab September 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens mit der folgenden Reduktionsklausel zu ergänzen: «Sofern der Klägerin aufgrund des aktuell vor der IV-Stelle der SVA Zürich rechtshängigen Gesuchs auf berufliche Integration/ Rente ein Anspruch auf IV-Taggelder zugesprochen werden soll- te, so wird für die Dauer der Ausrichtung von IV- Taggeldern die folgende Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge vor- gesehen: Die Unterhaltsbeiträge reduzieren sich diesfalls ohne Weiteres ab dem ersten Monat bis zur Beendigung der An- - 5 - spruchsberechtigung der Klägerin auf IV-Taggelder um den Be- trag der zugesprochenen IV-Taggeldleistungen. In Bezug auf bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Periode ab September 2022 bis zum Zeitpunkt der Entscheidfällung über das IV-Taggeld (nachfolgend «Periode»), die der Beklagte bereits ungekürzt an die Klägerin ausbezahlt hat (wie monatliche Unter- haltsbeiträge gem. vsM-Verfügung vom 19. September 2022 von CHF 888.60 ab Oktober 2022), stehen dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Rückforderungsanspruch im Umfang des gesam- ten IV-Taggeldes für die Periode (September 2022 bis Datum der Entscheidfällung über das IV Taggeld) zu. Die IV-Stelle der SVA Zürich wird durch das Gericht angewiesen, den Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids schriftliche Auskunft über die Höhe des zugesprochenen IV- Taggeldes und den genauen Zeitrahmen (Beginn und Ende) der Anspruchsberechtigung der Klägerin zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Erwägungen: I.
- Die Parteien heirateten am tt. September 2001 und haben eine gemeinsa- me, bereits volljährige Tochter, D._____, geboren am tt. April 2001 (act. 4/34/4/1– 2). Seit dem 2. März 2020 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich (fortan: Vorinstanz) gegenüber (act. 4/1). Der Trennungszeitpunkt ist umstrit- ten (vgl. Prot. VI S. 5 und S. 17; act. 4/52 S. 1).
- Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersuchte die Klägerin, Erstberu- fungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan: Klägerin) – erstmals mit Ein- gabe vom 2. Oktober 2020 – um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 4/33). Für den detaillierten Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf den vorinstanzli- chen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. I.). Im Wesentlichen fanden am 8. März 2021 eine erste Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie am
- Mai 2021 deren Fortführung statt (Prot. VI S. 10 ff. sowie 37 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2022 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Mass- - 6 - nahmen und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Ehegattenunterhalts- beiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 3/1 = act. 4/96 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 25/11; fortan zitiert als act. 5).
- 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Berufung und stellte die eingangs angeführten materiellen Anträge. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-101). Der vom Beklagten verlang- te Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6; act. 11). Mit Stellungnahme vom
- November 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung des Antrags des Be- klagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte selbst einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8). Mit Be- schluss vom 17. November 2022 wurde der (Erst-)Berufung für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit September 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). 3.2. Auch die Klägerin erhob Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 19. September 2022 (act. 25/2-9), deren rechtzeitige Aufgabe zu überprüfen war. Im Wesentlichen wurde mit Verfügung vom 25. November 2022 die Durch- führung eines Beweisverfahrens zur Frage der Wahrung der Berufungsfrist (Übergabe der Sendung an die Post am 10. Oktober 2022) angeordnet und die Einvernahmen zweier Zeugen sowie von Urkunden (act. 15/2/1-3) als Beweismit- tel abgenommen (act. 25/16). Nach Durchführung der Beweisverhandlung am
- Februar 2023, anlässlich welcher eine Zeugeneinvernahme erfolgte (Prot. S. 6 f.; act. 25/24), wurde mit Beschluss vom 13. Februar 2023 die Rechtzeitigkeit der Berufung festgestellt (act. 25/25). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde dieses (zweite) Berufungsverfahren (Prozess-Nr. LY220051) infolge Vereinigung mit dem Verfahren LY220050 abgeschrieben (act. 24; act. 25/27). 3.3. Sowohl im Erst- als auch im Zweitberufungsverfahren stellte die Klägerin einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskos- - 7 - tenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.–, eventualiter auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 2; act. 25/2 S. 2 und 23). Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, wobei er die Abweisung der Gesuche, eventualiter eine Ratenzahlung von maximal Fr. 400.– pro Monat bei einem maximal zu bezahlenden Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– bean- tragte (act. 14; act. 19-23; act. 26; act. 32-33/1-6). Auch die Klägerin reichte zwi- schenzeitlich nochmals eine Eingabe mit weiteren Unterlagen ein, die dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 28-30). Mit Beschluss vom
- Mai 2023 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskosten- vorschuss für die Anwaltskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 6'000.– in drei Raten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Antrag der Kläge- rin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im Weiteren wurde der Klägerin Frist angesetzt, die Erstberufung zu beantworten (act. 35). Die Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort zur Erstberufung fristgerecht (act. 37-38/1-6). Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reichte die Klägerin die in ihrer Berufungsantwort genannten Zahnarztrechnungen und ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis nach (act. 39- 40/1-2). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde dem Beklagten die Erstberu- fungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist angesetzt, um die Zweitbe- rufung zu beantworten (act. 41). Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 ersuchte der Be- klagte um Fristansetzung für die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Kläge- rin (act. 43). Gleichentags erstattete er rechtzeitig seine Berufungsantwort zur Zweitberufung (act. 44; act. 45/A; act. 45/1-17). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde der Klägerin die Zweitberufungsantwort zugestellt und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass zu einer Verhandlung zwecks abschliessender Wah- rung des Replikrechts vorgeladen werde (act. 46). Mit Vorladung vom 10. Juli 2023 wurden die Parteien zur entsprechenden Verhandlung auf den 2. Oktober 2023 vorgeladen (act. 48). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte die Klägerin unter anderem zwei erstinstanzliche Eingaben betreffend Stellungnahme zu Dupliknoven samt Beila- gen ein (act. 50-51/1-3). Mit Noveneingabe vom 7. August 2023 reichte der Be- klagte neue Unterlagen zum IV-Verfahren der Klägerin ein und stellte den neuen prozessualen Antrag, es sei der Berufung des Beklagten gegen Dispositiv-Ziffer 4 - 8 - der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2022 und in Er- gänzung zum Beschluss des hiesigen Gerichts vom 17. November 2022 in Bezug auf die laufenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von je Fr. 888.60 ab 1. Septem- ber 2023 bis und mit 28. Juni 2025 vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 52-53/1-3). Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zum entsprechenden Antrag des Beklagten angesetzt und dem Beklagten die Eingabe vom 19. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 54). Nach einem Anwaltswechsel und damit zusammenhängenden Frister- streckungen reichte die Klägerin ihre Stellungnahme rechtzeitig ein (act. 56-66). In derselben Eingabe stellte sie ein Gesuch um Erhöhung des Prozesskostenvor- schusses um Fr. 4'000.–, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 65 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2023 ersuchte die Kläge- rin unter Einreichung eines ärztlichen Attests um Dispensation von der Verhand- lung infolge Verhandlungsunfähigkeit (act. 69 und 70/1). Anlässlich der Verhand- lung vom 2. Oktober 2023 wurde das Dispensationsgesuch bewilligt und die Par- teien konnten abschliessend zur Sache Stellung nehmen (Prot. S. 14 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, nochmals über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Der Antrag ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. II.
- Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens über vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber der Klägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2). Der Streitwert des zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehrens übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
- Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die - 9 - Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
- Die Berufung hat innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen zu erfolgen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret auf- zuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksge- richts falsch war (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Danach muss sie den vorinstanzli- chen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den kor- rekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Dies gilt auch im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime, die – nebst der Dispositionsmaxime – bei der Beurteilung des ehelichen Unterhalts im vorsorglichen Massnahmeverfahren gilt (vgl. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2).
- Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung für die Dauer des Hauptverfahrens herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächli- chen Verhältnisse sind dabei, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu bewei- sen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER/SUTER, Anh. ZPO, 4. Aufl. 2022, Art. 276 N 1 und 21).
- Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Sogenannte echte Noven, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind im Berufungsverfahren folglich zulässig, soweit sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven, al- - 10 - so Tatsachen und Beweismittel, die sich vor dem Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sind demgegenüber im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie zusätzlich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersu- chungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
- Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung – mit den nachfolgenden Ergänzungen (vgl. nachfolgende E. III.) – grundsätzlich korrekt fest, worauf zu verweisen ist (act. 5 E. II.4.1, 4.5 und 5.1). Obschon der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren noch die einstufige Berechnungsmethode verlangte (act. 4/54 Rz. 7 und 41), wurde die zweistufige Berechnung im Berufungsverfahren nicht beanstandet.
- Das Gericht ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unter- halts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder geschätzte Teilbeträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Im summarischen Verfahren geschieht das mit der erwähnten Beschränkung auf eine vorläufige Friedensord- nung. Das bringt – zusammen mit der Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachen – eine weitere Unschärfe mit sich. Die errechneten Unterhalts- beiträge (und soweit vorhanden Mankobeträge) sind aus diesen Gründen zur Vermeidung einer letztlich irreführenden Scheingenauigkeit zu runden (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3). - 11 - III.
- Überblick über den angefochtenen Entscheid 1.1. Die Vorinstanz legte die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin unter Anwendung der zweistufigen Methode rückwirkend ab dem
- August 2020 fest und errechnete die Unterhaltsbeiträge für vier separate Pha- sen (vgl. act. 5 E. II.4. ff. S. 10 ff.): 1. Phase vom 1. August 2019 bis 21. Juni 2020 (höheres Einkommen Beklagter und vor der Geburt des weiteren Kindes des Be- klagten), 2. Phase vom 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 (höheres Einkommen Beklagter und Berücksichtigung des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf), 3. Phase vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 (tieferes Ein- kommen Beklagter und Berücksichtigung des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf) sowie 4. Phase ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (tieferes Einkommen Beklagter und Berücksichtigung des höheren Bedarfs des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf). 1.1.1. Nebst einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 10'835.– bis Ende Oktober 2020 und Fr. 4'533.– ab 1. November 2020 (act. 5 E. II.6.1.5.) sowie einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Klägerin von Fr. 2'200.– (act. 5 E. II.6.2.4.) ging die Vorinstanz von folgenden gerundeten Bedarfszahlen der Parteien aus (act. 5 E. II.7): Klägerin Beklagter 1) Grundbetrag 1'100.– 748.– 2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 898.– 810.– 3) Krankenkasse (KVG) 318.– 366.– 4) Gesundheitskosten 457.– 150.– 5) Kommunikation 0.– 65.– 6) Radio-/TV-Gebühren 22.– 15.– 7) Hausrat-/Haftpflichtversicherung 17.– 13.– 8) Mobilität
- August 2019 - 31. Oktober 2020 0.– 335.– ab 1. November 2020 248.– - 12 - 9) auswärtige Verpflegung
- August 2019 - 31. Oktober 2020 0.– 220.– ab 1. November 2020 43.– 10) Steuern
- August 2019 - 31. Oktober 2020 125.– 2'130.– ab 1. November 2020 470.– 11) Unterhaltsverpflichtung 288.–
- Juni 2020 - 31. Oktober 2020 0.– 105.–
- November 2020 - 31. Dezember 2020 489.– ab 1. Januar 2021 Total 4'852.–
- August 2019 - 21. Juni 2020 5'140.–
- Juni 2020 - 31. Oktober 2020 2'937.– 3'033.–
- November 2020 - 31. Dezember 2020 3'417.– ab 1. Januar 2021 1.1.2. Unter Verneinung einer Sparquote errechnete die Vorinstanz gestützt auf die obigen Zahlen die folgenden Überschüsse: Fr. 5'246.– (Phase 1), Fr. 4'958.– (Phase 2), Fr. 763.– (Phase 3) und Fr. 379.– (Phase 4), wobei sie den Über- schuss jeweils zu 40 % den Parteien und zu 20 % C._____, der Tochter des Be- klagten, zuwies. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 5 E. II.4.4. und II.8. bzw. Dispositiv-Ziff. 4): − ab 1. August 2019 bis 21. Juni 2020: je Fr. 2'835.40; − ab 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: je Fr. 2'720.20; − ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 1'042.20; − ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens: je Fr. 888.60. 1.2. Der Beklagte rügt im Wesentlichen die Dauer der rückwirkend festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge, die Verneinung der Sparquote sowie in diesem Zusam- menhang die fehlende Begrenzung des Unterhalts auf den letzten gemeinsam ge- lebten Standard, die Nichtberücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin aus Corona-Entschädigung, die Höhe der Wohn- und Gesundheits- - 13 - kosten der Klägerin, die Höhe des ihm angerechneten Grundbetrages und die Überschussbeteiligung der Klägerin (act. 2 Rz. 6 ff.). Zudem ist er der Ansicht, aufgrund des (neuen) IV-Entscheids vom Mai 2023 sei die Eigenversorgungska- pazität der Klägerin seit 19. September 2022 gegeben, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr zuzusprechen sei (act. 52-53/1+3). 1.3. Die Klägerin rügt insbesondere die Höhe des Einkommens des Beklagten, die Berücksichtigung der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung an die ausserehe- liche Tochter, die Höhe der Zahnarztkosten, der Kommunikationskosten, der Kos- ten für Mobilität und auswärtige Verpflegung sowie den Steueranteil im Bedarf des Beklagten und in Bezug auf ihren eigenen Bedarf die Höhe der auswärtigen Verpflegung sowie des Steueranteils. Des Weiteren ist sie mit der vorinstanzli- chen Überschussverteilung und der fehlenden Indexierung nicht einverstanden (act. 25/2 Ziff. 5 ff.).
- Zur (Erst-)Berufung des Beklagten im Einzelnen 2.1. Dauer der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge 2.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin rückwirkend ab
- August 2019 Unterhalt zu bezahlen (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4). 2.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung überjährige rückwirkende Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Zu- lässig sei gestützt auf die Gesuchseinreichung betreffend vorsorgliche Massnah- men vom 2. Oktober 2020 und praxisgemässer Praenumerando-Zahlung der Un- terhaltsbeiträge eine Rückwirkung bis 1. November 2019. Damit seien die festge- legten Unterhaltsbeiträge für die Monate August, September und Oktober 2019 aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ersatzlos aufzuheben (act. 2 Rz. 6 ff.). 2.1.3. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Unterhaltsansprüche seien während eines vollen Jahres, d.h. auch für den Zeitraum ab Gesuchseinreichung vom 2. Oktober 2019 bis Ende Oktober 2019, geschuldet. Die Formulierung "je- weils per Ende des vorausgehenden Monats" beziehe sich ausschliesslich auf die Periodizität der Bezahlungspflicht, woraus sich nicht ableiten lasse, dass sich der - 14 - Anspruch der ausstehenden Unterhaltsbeiträge rückwirkend per Anfang Novem- ber 2019 begrenze (act. 37 Rz. 4). 2.1.4. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge (während des Zu- sammenlebens) für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Analog dazu sind Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für die Dauer des Getrenntlebens ab Datum des Massnahmenbegeh- rens für die Zukunft und höchstens rückwirkend für den Zeitraum eines Jahres vor dem Begehren zuzusprechen (BGE 115 II 201 E. 4; BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 6). 2.1.5. Das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen erfolgte am
- Oktober 2020 (act. 4/33). Die Zusprechung von rückwirkenden Unterhaltsbei- trägen für mehr als ein Jahr seit Gesuchseinreichung ist nicht rechtmässig. Auch die Klägerin geht davon aus, dass ihr erst per Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (vgl. act. 37 Ziff. 4). Angesichts der Gesuchseinreichung am
- Oktober 2020 und der im Massnahmeverfahren vorzunehmenden Rundung der Beträge (vorne E. II.7) rechtfertigt es sich, die Unterhaltspflicht – anstatt ab 2. Ok- tober 2019 – für den ganzen Monat Oktober festzulegen. Folglich war die Zuspre- chung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen für die Monate August und Sep- tember 2019 nicht zulässig und ist die Berufung des Beklagten insoweit gutzu- heissen. Die angefochtene Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 erster Spiegelstrich der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. September 2022 ist diesbezüglich aufzuhe- ben und der Zeitraum der Unterhaltspflicht für die erste Phase neu auf 1. Oktober 2019 bis 21. Juni 2020 festzusetzen. 2.2. Sparquote / letzter gemeinsam gelebter Standard 2.2.1. Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge anhand der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen und verteilte den daraus resultierenden Überschuss, nachdem sie zum Schluss gekommen war, der Beklagte habe eine während der Ehe erzielte Sparquote nicht glaubhaft machen können (act. 5 E. 4.4). - 15 - Der Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei in Bejahung einer Sparquote auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen bzw. der Unterhalt sei auf den familienrechtlichen Grundbedarf nach Getrenntleben zuzüglich des un- veränderten Anteils am früheren Überschuss zu begrenzen (vgl. act. 2 Rz. 15). 2.2.2. Der Ehegattenunterhalt findet (wie auch der nacheheliche Unterhalt) seine obere Grenze in der bisherigen gemeinsamen Lebensführung der Parteien. Auch eine allfällige Sparquote richtet sich nach den Verhältnissen vor der Trennung, d.h. im Ergebnis ist der Überschuss zu verteilen, der während des Zusammenle- bens verbraucht und entsprechend nicht angespart wurde (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen; FamKomm Scheidung-MAIER/ VETTERLI, 4. Auflage 2022, Art. 176 N 29a). Folglich ist zur Eruierung des maximalen Überschussanteils in erster Linie der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, wovon eine allfällige Sparquote ab- zuziehen ist. Die Obergrenze des Ehegattenunterhalts entspricht mithin dem fami- lienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des unveränderten Anteils des früheren gemeinsamen Überschusses. Hierbei ist auf den zuletzt er- reichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen. Dabei sind grund- sätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, wobei bei grösseren Schwankungen ausnahmsweise auf eine län- gere Referenzperiode abzustellen ist. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben identisch zu sein (vgl. OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022 E. D.2.5; CHRISTINE ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51). Um festzustellen, ob die Parteien – wie es der Beklagte geltend macht (act. 2 Rz. 9 ff.) – eine Sparquote erzielten, ist zuerst der Trennungszeitpunkt und die massgebende Referenzperiode zu eruieren, da die Parteien von unterschied- lichen Trennungszeitpunkten ausgehen (vgl. dazu nachfolgende E. III.2.2.3.1 f.). - 16 - 2.2.3. Trennungszeitpunkt / Referenzperiode für letzten gemeinsam gelebten Standard 2.2.3.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich – wie vor Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht (act. 4/54 Rz. 7; act. 4/68 Rz. 4 f.; act. 4/3; act. 4/69/2; act. 4/69/3/1-5; Prot. Vi. S. 43 ff.) – im November 2015 ge- trennt. Sowohl der Auszug per Ende November 2015 mit entsprechenden Miet- zinszahlungen an die Untervermieter als auch die Vereinbarung der Gütertren- nung im Juli 2016 mit interner Aufteilung der Steuerschulden nach dem Vorbild der im Steuergesetz vorgesehenen getrennten Veranlagung vermöchten den Trennungszeitpunkt rechtsgenüglich nachzuweisen. Entsprechend seien die zwölf vorangegangenen Monate von November 2014 bis Oktober 2015 als Referenzpe- riode massgebend (act. 2 Rz. 15 und 19 f.). 2.2.3.2. Die Klägerin hält dagegen, die definitive Trennung habe erst im März 2018 stattgefunden, da der Beklagte zuvor immer signalisiert habe, die Ehe fort- führen zu wollen. So sei er immer wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt und habe während längerem dort übernachtet. Weiter hätten die Parteien 2017 romantische Ferien in E._____ verbracht, wo sie auch intim geworden seien. Ebenso habe der Beklagte die Klägerin anfangs 2018 bei seiner damaligen Ar- beitgeberin empfohlen, wo er sie als seine Ehefrau vorgestellt habe. Entgegen den Darstellungen des Beklagten sei daher aufgrund der Trennung im März 2018 und wegen der schwankenden Einkommen auf eine dreijährige Referenzperiode von 2015-2017 abzustellen (act. 37 Ziff. 5.3 und 5.6). 2.2.3.3. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ab Dezember 2015 getrennte Haushal- te geführt wurden. Gestützt auf die durch den Beklagten eingereichten Unterlagen (E-Mail-Verkehr, Untermietverträge, Überweisungsbestätigungen) zu den Unter- mietverhältnissen ab Dezember 2015 (act. 4/69/3/1-5) ist dies auch glaubhaft. Ebenso weist die vereinbarte Gütertrennung mit interner Trennung der Steuer- schulden 2015 nach eigenem Einkommen und Vermögen und die getrennte Be- steuerung ab 2016 auf die Aufnahme des Getrenntlebens im Jahr 2015 hin (vgl. act. 4/14/1 Ziff. II.3; act. 4/17/1+2; 4/34/2; act. 4/69/4). Dass die Parteien 2017 gemeinsam in E._____ waren, der Beklagte einige wenige Male über Nacht in der - 17 - Familienwohnung geblieben ist und eine Nachricht betreffend beendete Bezie- hung gesendet wurde (vgl. Prot. Vi. S. 44 f.), ist unbestritten. Der Klägerin gelingt es jedoch nicht, damit glaubhaft zu machen, dass das Zusammenleben wieder aufgenommen wurde. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, der Beklagte habe sich zwischen dem Auszug im Jahr 2016 und 2018 nicht betreffend D._____ gemeldet (vgl. Prot. Vi. S. 46), und sie spricht von ausgewiesenen trennungsbedingten Mehrkosten in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. act. 37 Ziff. 5.6). Aufgrund des Gesagten ist die Aufnahme des Getrenntlebens per Ende 2015 glaubhaft ge- macht und somit auf den Trennungszeitpunkt per Ende 2015 als Ausgangslage für den vorliegenden Entscheid abzustellen. In Übereinstimmung mit der Klägerin rechtfertigt es sich vorliegend mit Blick auf die schwankenden Einkommen der Parteien gemäss den Steuererklä- rungen (2013: Fr. 158'000.–, 2014: Fr. 93'000.–, 2015: Fr. 232'000.– [act. 4/34/3/4-6; 4/55/1/5-7]), auf den Durchschnitt dreier Jahre und – aus Prakti- kabilitätsgründen – als Referenzperiode auf die ganzen Jahre 2013-2015 abzu- stellen. 2.2.4. Sparquote 2.2.4.1. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, die grundsätzlich bei ihm verbleibt, hat diese glaubhaft zu machen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Sachgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 277 Abs. 3 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweis- last oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 144 III 385 E. 3.3). 2.2.4.2. Der Beklagte stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Stand- punkt, die Parteien hätten während der Ehe ein auf die Klägerin lautendes ge- meinsames Lohn- und Haushaltskonto geführt. Darauf habe sich gemäss Steuer- erklärung 2015 (im Vergleich zu den Wertschriften und Guthaben gemäss Steu- ererklärung 2014 in der Höhe von Fr. 0.–) eine Sparrücklage von Fr. 132'385.– gebildet. Ausgehend von einem Familieneinkommen im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 231'906.– (wovon seitens des Beklagten erst Fr. 568.80 akonto an AHV- - 18 - Beiträgen bezahlt worden seien und 2018 eine Nachzahlung von insgesamt ca. Fr. 16'300.– erforderlich gewesen sei) und einem dannzumaligen Familienbedarf von monatlich ca. Fr. 7'500.–, d.h. Fr. 90'000.– jährlich, habe diese ausgewiesene Sparquote aufgrund der bescheidenen Lebenshaltung der Parteien gebildet wer- den können. Nach Abzug der ausgewiesenen Sparquote resultiere in der Folge kein Überschuss mehr (act. 4/3 Ziff. II/2; act. 4/54 Ziff. 7 f.; act. 4/68 Rz. 6 ff.). 2.2.4.3. Die Vorinstanz erwog, aus den von den Parteien eingereichten Belegen sei zu entnehmen, dass die Ehegatten im Jahr 2009 ein Vermögen von Fr. 5'539.– (act. 4/55/1/1), 2010 von Fr. 7'858.– (act. 4/55/1/2), 2011 von Fr. 4'353.– (Fr. 4/55/1/3), 2012 von Fr. 0.– (act. 4/55/1/4), 2013 von Fr. 39'326.– (act. 4/55/1/5) und schliesslich im letzten gemeinsam besteuerten Jahr 2014 wie- derum ein Vermögen von Fr. 0.– (act. 4/55/1/6) versteuert hätten. Von einer kon- tinuierlich wachsenden Sparquote könne nicht gesprochen werden; vielmehr scheine das Vermögen immer wieder angestiegen und verbraucht worden zu sein. Der vom Beklagten angeführte Betrag von Fr. 132'000.– sei einzig aus der Steuererklärung der Klägerin aus dem Jahre 2015 – das erste getrennt besteuerte Jahr der Parteien – ersichtlich (act. 4/55/1/7). Wenn es sich dabei um eine Spar- quote handeln sollte, so hätte diese alleine im Jahr 2015 angespart werden müs- sen. Dies erscheine in hohem Masse unrealistisch und werde auch nicht geltend gemacht. Dem Beklagten gelinge es nach dem Gesagten nicht, eine während der Ehe erzielte Sparquote glaubhaft zu machen (act. 5 E. II.4.4). 2.2.4.4. Der Beklagte bringt berufungsweise vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien 2014 das letzte Mal gemeinsam besteuert worden seien, da auch die Steuererklärung 2015 offensichtlich im gemeinsamen Namen eingereicht worden sei. Damit sei es grob aktenwidrig, wenn die Vorin- stanz die Steuererklärung 2015 (mit der für dieses Jahr ausgewiesenen Sparquo- te über Fr. 132'385.–) als persönliche Steuererklärung der Klägerin qualifiziere. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei denn auch sowohl in den Plädo- yernotizen zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2021 (act. 4/54 S. 5 Rz. 7, 2. Aufzählungspunkt) als auch in den ergänzenden No- tizen zur Fortsetzungsverhandlung vom 10. Mai 2021 (act. 4/68 S. 3 f. Rz. 6 f.) behauptet und belegt worden, dass die Parteien dank eines für ihre Verhältnisse - 19 - ausserordentlich hohen Familieneinkommens von rund Fr. 230'000.– und dem damaligen familienrechtlichen Bedarf der dreiköpfigen Familie von monatlich rund Fr. 7'550.– (jährlich rund Fr. 90'600.–) die besagte Sparquote gebildet hätten. Die Vorinstanz habe die klar ausgewiesene Sparquote ohne die beantragte Edition der detaillierten Monatsauszüge des Post-Finance-Kontos verneint. Die Vermö- gensbildung während der Referenzperiode hätte er erst nach Vorliegen dieser Dokumente näher darlegen können. Nicht zutreffend sei die Darstellung der Klä- gerin, wonach das in der Steuererklärung 2015 deklarierte Guthaben ein Darlehen ihrer Eltern darstelle, welches gemäss Gesuchs- und Klagebegründung vom
- Oktober 2020 in den Jahren 2001 bis 2011 für die Deckung des Unterhalts ausbezahlt worden und im Jahr 2015 plötzlich als Vermögen deklariert worden sei. Ebenso wenig sei vorliegend die Kontinuität der Sparquote massgebend. Die- se spiele nur bei konstant überdurchschnittlichen Verhältnissen mit regelmässig vorhandenem Sparpotential eine Rolle (act. 2 Rz. 10 ff.). 2.2.4.5. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, eine während eines repräsen- tativen Zeitraums erwirtschaftete Sparquote sei nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall könne nicht von aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen gesprochen wer- den. Dass 2015 ein Vermögenszuwachs ersichtlich sei, bedeute nicht, dass – entgegen den Einkommens- bzw. Bedarfsverhältnissen in den anderen Jahren der langjährigen Ehe – automatisch eine Sparquote anzunehmen sei. Wenn bei langjährigem Zusammenleben ein repräsentatives Mehreinkommen nicht mit ei- ner gewissen Konstanz während einer angemessenen Zeitdauer angespart wor- den sei und ein solches auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werde, dann sei nicht von einer Sparquote auszugehen. Dies gelte umso mehr, da Darlehen der Eltern der Klägerin bestanden hätten, welche den tatsächlichen Bedarf – nebst den trennungsbedingten Mehrkosten – erhöht hätten. Wie bereits vor Vo- rinstanz festgehalten, hätten die Parteien von den Eltern der Klägerin in den Jah- ren 2001-2011 Darlehen von jährlich EUR 13'500.– bzw. monatlich EUR 1'125.– sowie in den Jahren 2012-2017 jährlich EUR 5'000.– bzw. monatlich EUR 417.– erhalten, was zum ermittelbaren Jahresverbrauch gemäss Steuererklärungen hin- zuzurechnen sei (vgl. die jeweiligen Details zu den Berechnungen der Jahresver- brauche in act. 37 Rz. 5.5 S. 7). Die Darlehen seien mangels Rechtskenntnisse - 20 - der Parteien nicht in die Steuererklärungen aufgenommen worden. Die genannten Darlehen hätten es ermöglicht, ein angebliches "Plus" zu erwirtschaften, faktisch sei jedoch keines erwirtschaftet worden. Dass die Parteien über mehr als die aus- gewiesenen finanziellen Mittel verfügt hätten, manifestiere sich u.a. auch aufgrund der jährlichen Ferienreisen und Sprachaufenthalte (vgl. die näheren Ausführun- gen dazu in act. 37 Rz. 5.5 S. 8) (act. 37 Rz. 5.2 ff.). 2.2.4.6. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte zu Recht vorbringt, die Steuer- erklärung 2015 sei – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – von den Par- teien noch gemeinsam ausgefüllt worden und es handle sich nicht um jene der Klägerin alleine (vgl. act. 4/34/3/6 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/7). Im Vergleich zur Steuererklärung 2014 mit einem Vermögen von Fr. 0.– (vgl. act. 4/34/3/5 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/6) nahm das Vermögen im Jahr 2015 um Fr. 132'385.– (Postfinance-Konto Nr. …) zu (vgl. act. 4/34/3/6 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/7). Die Ausführungen der Klägerin zu den jährlichen Darlehen der Eltern vermögen nicht zu überzeugen: Sie gibt an, die Parteien hätten jeweils mehr als das von ihnen generierte Einkommen verbraucht, weshalb sie unter anderem auf jährliche Darlehen ihrer Eltern von insgesamt EUR 135'000.– in den Jahren 2001 bis 2011 und jährlich EUR 5'000.– ab 2012 angewiesen gewesen seien (act. 37 Ziff. 5.2 und 5.5). Wie es dennoch zum in der Steuererklärung 2015 deklarierten Vermögen von über Fr. 130'000.– gekommen ist, erklärte sie weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsantwort. Aufgrund des im Vergleich zu den Vorjahren hohen Familieneinkommens von netto rund Fr. 232'000.– im Jahr 2015 ist es – insbesondere auch bei gleichbleibenden Fami- lienausgaben (vgl. dazu nachfolgende E. III.2.2.5.3) – entgegen der Schlussfolge- rung der Vorinstanz durchaus möglich und vom Beklagten glaubhaft vorgebracht, dass dieses Guthaben im Jahr 2015 angespart wurde. Es geht zwar aus den Akten hervor, dass die Parteien während ihrer lang- jährigen Ehe nicht kontinuierlich sparen konnten, jedoch ist – wie gesehen (vgl. obige E. III.2.2.2 sowie 2.2.4.3) – auch für die in Frage stehende Sparquote grundsätzlich auf die dreijährige Referenzperiode von 2013-2015 abzustellen. Nicht massgebend ist, was in den Ehejahren zuvor war, zumal Änderungen bzw. - 21 - Verbesserungen in den finanziellen Verhältnissen in einer langjährigen Ehe nicht ungewöhnlich sind. Vorliegend konnten die Parteien im letzten Jahr des Zusam- menlebens aufgrund ihres hohen Einkommens den Betrag von Fr. 132'385.– an- sparen und sie verwendeten nicht das gesamte Einkommen für ihren Lebensun- terhalt. Mit Blick auf die Referenzjahre 2013-2015 ist nebst der glaubhaft gemach- ten Sparquote von Fr. 132'385.– im Jahr 2015, für 2013 gestützt auf die Steuerer- klärungen 2012 und 2013 eine Sparquote von Fr. 39'326.– ausgewiesen (act. 4/55/1/4-5). Die Durchschnittsberechnung der Jahre 2013-2015 ergibt Er- spartes von jährlich Fr. 57'237.– bzw. rund Fr. 4'770.– monatlich ([Fr. 39'326.– {aus dem Jahr 2013} + Fr. 132'385.– {aus dem Jahr 2015}] / 3 / 12). Dieser Betrag ist vorliegend als Sparquote zu berücksichtigen. 2.2.5. Überschussberechnung 2013-2015 2.2.5.1. Der Beklagte geht für das von ihm geltend gemachte Referenzjahr 2015 – gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2009-2015 – von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 7'225.– aus. Für die Ermittlung dieses Durch- schnittseinkommens zieht er vorab die geltend gemachte Sparquote von Fr. 132'385.– im Jahr 2015 bzw. Fr. 39'326.– im Jahr 2013 und weitere Abzüge in der Höhe von Fr. 16'296.– ab. Ebenso geht er – wie vor Vorinstanz dargelegt (act. 4/68 Ziff. 8 und act. 4/69/8) und unbestritten geblieben – von einem Fami- lienbedarf von monatlich Fr. 7'550.– während des Zusammenlebens bzw. in der Referenzperiode 2015 aus (act. 2 Rz. 16 ff.). 2.2.5.2. Die Klägerin bestreitet in der Berufungsantwort, dass während des Zu- sammenlebens ein gebührender Bedarf von jährlich Fr. 90'660.– bestanden habe. Ihrer Ansicht nach sei der Bedarf anhand der aus den Steuererklärungen 2009- 2017 ermittelten Jahresverbrauche zu berechnen, wobei hierzu jeweils noch Dar- lehen ihrer Eltern hinzuzurechnen seien. Sie hätten von 2012 bis 2017 von ihren Eltern jährliche Darlehen von Fr. 5'000.– erhalten. Es sei insgesamt vom gebüh- renden Familienbedarf inkl. trennungsbedingter Mehrkosten von Fr. 164'880.– jährlich bzw. Fr. 13'740.– monatlich auszugehen (act. 37 Ziff. 5.2 und 5.6). - 22 - 2.2.5.3. Wie festgehalten, ist auf die Referenzperiode 2013-2015 abzustellen. Ge- stützt auf die Steuererklärungen 2013-2015 betrug das Einkommen der Parteien über die genannten drei Jahre insgesamt Fr. 483'000.– (Fr. 158'000.– + Fr. 93'000.– + Fr. 232'000.–, vgl. act. 4/55/1/5-7) bzw. durchschnittlich Fr. 13'420.– pro Monat. Die Klägerin bestreitet zwar im obergerichtlichen Verfahren den vom Be- klagten geltend gemachten jährlichen Familienbedarf von Fr. 90'660.– bzw. Fr. 7'225.– pro Monat während des Zusammenlebens (act. 37 Ziff. 5.5). Sie setzte sich jedoch im vorinstanzlichen Verfahren mit der konkreten Bedarfsaufstellung des Beklagten für die Zeit des Zusammenlebens bis und mit 2015 (act. 4/68 Rz. 8; act. 4/69/8) nicht auseinander, bestritt diese mithin nicht. Sie bestritt ledig- lich den Trennungszeitpunkt und das Vorliegen einer Sparquote (Prot. Vi. S. 47 ff.). In der (vorinstanzlichen) Gesuchsbegründung stellte sie sich jedoch selbst auf den Standpunkt, der Familienbedarf habe von 2012-2015 monatlich Fr. 16'642.85 inkl. Ferien und Freizeitaktivitäten betragen, wobei auch jährliche (Eltern-)Darlehen von EUR 5'000.– inkludiert seien. Dabei stützte sie sich auf die Familieneinkommen und Vermögen gemäss den Steuererklärungen 2012-2015 (act. 4/33 Ziff. 4.5.1). Wie sie den gebührenden Familienbedarf genau berechne- te, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie auf die konkreten Bedarfspositionen nicht einging bzw. keine eigene Aufstellung machte. Nicht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums sind jedenfalls die von ihr erwähnten "eingeschlossenen Feri- en und Freizeitaktivitäten", wobei nicht ersichtlich ist, welchen Betrag die Klägerin dafür einrechnete. Der Beklagte bestritt, dass der Familienbedarf mit den geltend gemachten Eigengutsbeiträgen der Klägerin bzw. den Darlehen ihrer Eltern finan- ziert wurde (act. 4/68 Rz. 11 ff.; Prot. Vi. S. 66). Es liegen zwar zwei Bestätigun- gen der Eltern der Klägerin vor, wonach die Klägerin zwischen 2012 und 2017 jährliche Darlehen von EUR 5'000.– erhalten haben soll bzw. Schulden in Höhe von Fr. 100'000.– zurückbezahlen müsse (act. 4/34/8 S. 2; act. 4/43/11). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Parteien entsprechende Darlehen er- halten hätten und die Klägerin entsprechende Rückzahlungen an ihre Mutter von insgesamt über Fr. 100'000.– (vgl. act. 4/34/8 S. 1) getätigt hätte, was vorliegend offen bleiben kann, ist nicht glaubhaft dargetan, dass diese für den gebührenden - 23 - Familienbedarf benötigt bzw. verbraucht wurden. Da die Klägerin die plausible Bedarfsaufstellung des Beklagten (act. 4/69/8) vor Vorinstanz nicht bestritt, ist auf diese abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist ein damaliger Familienbedarf von monatlich rund Fr. 7'550.– glaubhaft gemacht. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatseinkommen für die Jahre 2013-2015 von Fr. 13'420.– und einem Familienbedarf von Fr. 7'550.– betrug der Überschuss der Familie monatlich insgesamt Fr. 5'870.–. 2.2.6. Zusammenfassend ergibt sich die folgende Berechnung des in der Refe- renzperiode erzielten (und für die Lebenshaltung verwendeten) monatlichen Überschusses, wobei der der Klägerin heute zustehende Überschuss auf die Hälf- te des resultierenden Überschusses zu deckeln ist: Einkommen der Parteien Fr. 13'420.– abzgl. Bedarf der Parteien (inkl. damals - Fr. 7'550.– noch minderjährige Tochter) abzgl. Sparquote - Fr. 4'770.– Zu verteilender Überschuss Fr. 1'100.– 2.2.7. In diesem Zusammenhang bleibt zu überprüfen, ob die trennungsbedingten Mehrkosten nur die dem Beklagten zustehende Sparquote tangieren oder ob es auch zu einer Reduktion des zu verteilenden Überschusses kommt. Die Parteien bezifferten den Betrag der trennungsbedingten Mehrkosten vor Vorinstanz nicht. Die Klägerin erstellte lediglich eine aktuelle Bedarfsaufstellung einschliesslich trennungsbedingte Mehrkosten, woraus die trennungsbedingten Mehrkosten als solche jedoch nicht hervor gehen (act. 4/52 Ziff. 5.2; vgl. auch act. 4/33 Ziff. 4.5.1 und 4.6). In der Berufungsantwort beziffert die Klägerin die trennungsbedingten Mehrkosten auf Fr. 5'061.– (act. 37 Ziff. 5.6), ohne aufzuzeigen, woraus sich die- ser Betrag zusammensetzt. In der Eingabe vom 7. September 2023 verweist sie im Hinblick auf ihren gebührenden Bedarf auf die Eingabe an die Vorinstanz vom
- Juli 2023 Ziff. 28.2.1, wo sie trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 828.– gel- - 24 - tend macht (act. 65 Rz. 16 mit Verweis auf act. 51/1 Ziff. 28.2.1 i.V.m. 15.4). Der Beklagte bezifferte die Mehrkosten vor Vorinstanz (ebenfalls) nicht, hielt jedoch fest, die Lebenshaltungskosten der Parteien seien durch die Trennung nicht an- gestiegen (act. 4/54 insbes. Rz. 7, 41 und 59; act. 4/68, vgl. auch act. 2 Rz. 20). Es ist davon auszugehen, dass die errechnete Sparquote von monatlich Fr. 4'770.– indessen für die Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten aus- reicht und der zu verteilende Überschuss daher nicht zu reduzieren ist. Höhere Mehrkosten sind aus der nachfolgenden Bedarfsberechnung insbesondere mit Blick auf die Grundbeträge und die Wohnkosten (vgl. insbesondere E. III.5.1) nicht ersichtlich. 2.3. (Hypothetisches) Einkommen der Klägerin 2.3.1. Die Vorinstanz ging aufgrund der Reingewinne aus der selbständigen Tä- tigkeit der Klägerin in den letzten drei Jahren, welche auf vergleichbarem Niveau gewesen seien, von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'200.– aus (act. 5 E. II.6.2.4). Sie habe ihre mit ihrer Erkrankung zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit von 40-50% substantiiert dargelegt und belegt. Es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihr ein 60%-Pensum zumutbar wäre. Ebenso sei ihr keine hypothetische In- validenrente anzurechnen, auch wenn sie sich früher um eine – mittlerweile in Abklärung befindliche – Invalidenrente hätte bemühen müssen (act. 5 E. II.6.2.7 f.). 2.3.2. Der Beklagte rügt in der Berufung, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem möglichen hypothetischen Einkommen der Klägerin aus Corona-Taggeldern aus- einandergesetzt habe. Nachdem die Klägerin in ihrer Gesuchsbegründung vom
- Oktober 2022 (recte 2020) den Umsatzrückgang des Geschäftsjahrs 2020 un- ter anderem auf die Corona Pandemie zurückgeführt habe, erscheine eine An- rechnung der entsprechenden Taggelder bei Erfüllung der Anspruchsvorausset- zungen als sachgerecht. Er (der Beklagte) habe vor Vorinstanz detailliert darge- legt (act. 4/54 Rz. 24), dass die Klägerin in beiden Phasen der Corona Massnah- men (16. April – 17. September 2020 und 19. Dezember 2020 – 30. September 2022) Anspruch auf ein Taggeld hätte geltend machen können. Nachdem die - 25 - Klägerin bereits mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% in den Geschäftsjahren 2015-2017 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'660.– und in den beiden Folgejahren infolge berufsbegleitender Weiterbil- dung in F._____ keine anrechenbaren Ergebnisse erzielt habe, dürften die rück- gängigen Zahlen 2020 nicht unwesentlich auf die Pandemie zurückzuführen sein. Eine entsprechende (hypothetische) Anrechnung von Sozialversicherungsleistun- gen werde in der höchstrichterlichen Praxis bei freiwilligen Verzichten grundsätz- lich gutgeheissen. Für die bereits (damals) abgeschlossene Periode von August 2019 bis Oktober 2020 sei aufgrund freiwilligen Verzichts auf Corona- Entschädigungen die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen (zumindest im Umfang der entgangenen Taggelder) rechtsmissbräuchlich. Ge- mäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe sich der potentielle Un- terhaltsgläubiger auch rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Dies habe auf die Klägerin umso mehr Anwendung zu finden, als sie wäh- rend der ganzen Ehezeit immer berufstätig gewesen sei und nie ehebedingte Ein- schränkungen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tragen gehabt habe. Nach gut fünfjähriger Trennung sei die Eigenversorgungskapazität der Klägerin vorliegend klar im Vordergrund gestanden, weshalb auch die rückwirkende An- rechnung der freiwillig entgangenen Corona-Entschädigungen zuzulassen sei (act. 2 Rz. 21 ff.). 2.3.3. Die Klägerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, der Beklagte be- haupte wahrheitswidrig, sie habe freiwillig auf eine ihr angeblich zustehende Co- rona-Entschädigung für beide Phasen der Pandemie verzichtet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe sie vor Vorinstanz nie gesagt, ihr Umsatz sei wegen Corona zusammengebrochen. Vielmehr habe bereits 2018 nur ein Rein- gewinn von Fr. 274.– resultiert, da es ihr gesundheitlich nach der Trennung sehr schlecht gegangen sei. Da sie ihre im Herbst 2018 begonnene Ausbildung kurze Zeit später gesundheitsbedingt habe beenden müssen, habe diese keinen mass- geblichen Einfluss auf die tiefen Umsätze 2018 gehabt. Gemäss den in den Steu- ererklärungen deklarierten Reingewinnzahlen der Jahre 2019-2021 sei der Rein- gewinn in den Corona-Jahren gar höher gewesen als noch 2019. Da der Umsatz offenbar nicht wegen Corona zusammengebrochen sei, habe sie keine Erwerbs- - 26 - ausfallentschädigung verlangt. Entsprechend bestehe keine Grundlage, ihr hypo- thetisch Taggelder anzurechnen (act. 37 Rz. 6.1 f.). 2.3.4. Vorab ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz festgestellte tatsächli- che Einkommen der Klägerin bis und mit 18. September 2022 in der Höhe von Fr. 2'200.– im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde. Damit ist für den ge- nannten Zeitraum einzig auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (aus Corona-Entschädigungen) einzugehen. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, setzte sich die Vorinstanz mit dem hypothetischen Einkommen aus Corona- Entschädigungen trotz entsprechenden Vorbringen nicht auseinander (vgl. act. 5 E. II.6.2). Aufgrund der uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der hiesigen Instanz rechtfertigt es sich im vorliegenden Summarverfahren, die entsprechende Gehörsverletzung zu heilen und auf die Sache einzugehen. Bis anhin waren grundsätzlich bei rückwirkender Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen keine hypothetischen Einkommen anzurechnen (BSK ZGB I-MAIER/ SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 N 6; Pra 2004 Nr. 95). Gemäss neuer bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist (nach angemessener Übergangsfrist) die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich möglich (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5). In Betracht kommt die Anrechnung ei- nes hypothetisches Einkommens unter anderem, wenn unter Schädigungsabsicht bzw. böswillig auf ein Einkommen verzichtet wird bzw. wurde (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 III 233 E. 3.4). Ob der Klägerin tatsächlich Taggelder aus Corona-Entschädigungen bei entsprechender Beantragung ausbezahlt worden wären oder nicht, kann nicht ab- schliessend beantwortet werden. Gemäss den vorinstanzlich festgestellten, unbe- stritten gebliebenen Reingewinnzahlen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tä- tigkeit (vgl. act. 5 E. II.6.2.4) variierten diese seit Beginn der Selbständigkeit im Jahr 2015 stark: In den Jahren 2015-2017 erzielte sie einen Reingewinn von mehr als Fr. 50'000.–. Nachdem die Klägerin 2018 praktisch keinen Gewinn gemacht hatte, erzielte sie 2019 einen Reingewinn von rund Fr. 20'400.– und im (ersten) Coronajahr 2020 von rund Fr. 29'800.–. Für das Jahr 2021 ging die Vorinstanz gestützt auf den geltend gemachten Umsatz per 10. Mai 2021 von rund - 27 - Fr. 9'700.– wiederum von einem (hochgerechneten) Reingewinn von Fr. 29'000.– aus. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind auch die Jahre 2018 und 2019 zu berücksichtigen. Der Beklagte bestritt nicht, dass die Klägerin die 2018 begonnene Ausbildung kurze Zeit später wieder abgebrochen (vgl. Prot. Vi. S. 25 und 48) und diese daher keinen massgeblichen Einfluss auf das Geschäftsergeb- nis hatte. Dass die Klägerin gestützt auf die Einschätzung ihrer Treuhänderin (vgl. act. 4/70/5) aufgrund der etwas besseren Zahlen in den Coronajahren als in den beiden Jahren zuvor und damit mangels ersichtlicher Einbussen auf die Geltend- machung von Corona-Taggeldern verzichtete, ist nachvollziehbar. Insgesamt ist jedenfalls nicht von einem böswilligen Verzicht der Klägerin auf Corona-Taggelder auszugehen, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen der Klägerin von mo- natlich Fr. 2'200.–. Auf die mittlerweile eingetretene Einkommensänderung ist an späterer Stelle näher einzugehen (vgl. E. III.3). 2.4. Wohn- und (zusätzliche) Gesundheitskosten der Klägerin 2.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin monatliche Wohnkos- ten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 898.–, nachdem sie für die Tochter, die zeitweise ebenfalls dort wohne, einen Wohnanteil von einem Viertel und den bereits im Ge- schäftsaufwand berücksichtigten Betrag von Fr. 400.– von den monatlichen Ge- samtwohnkosten von Fr. 1'597.30 in Abzug gebracht hatte (act. 5 E. II.7.2). Der Beklagte rügt in Bezug auf die Wohnkosten lediglich die Aufteilung der Wohnkosten von Fr. 1'197.30 zwischen der Klägerin und der volljährigen Tochter. Diese habe praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen, mithin im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu erfolgen. Damit ergebe sich ein reduzierter Wohnkostenanteil für die Klägerin von Fr. 798.– (anstatt Fr. 898.–). Dies sei umso mehr angezeigt, als die Tochter nach Ausbruch der Corona-Pandemie hauptsächlich bei der Klägerin ge- wohnt habe und seit Beginn der Ausbildung an der G._____ im August 2021 un- verändert dort wohne (act. 2 Rz. 25). Die Klägerin führt in ihrer Berufungsantwort aus, es rechtfertige sich eine Anrechnung der Wohnkosten von ¾ zu ihren Lasten, da ihre Tochter bis Ende Juli - 28 - 2021 teilweise bei den Grosseltern in H._____ gelebt habe und nur an den Wo- chenenden und in den Ferien bei ihr gewesen sei. Obwohl sie nach Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2021 (recte wohl 2020) etwas öfters in Zürich geblie- ben sei, habe sie zwecks Prüfungen und Präsenzunterricht in Deutschland geweilt (act. 37 Rz. 7.1). Wie der Beklagte korrekt festhält, entspricht es grundsätzlich der Praxis der Zürcher Gerichte, die Wohnkosten nach "grossen und kleinen Köpfen" zu vertei- len; im Einzelfall liegt die Regelung jedoch im Ermessen des Gerichts. Vorliegend erscheint es nicht unangemessen, dass die Vorinstanz aufgrund der bis Sommer 2021 dauernden Ausbildung von D._____ in Deutschland und entsprechenden – während der Corona-Pandemie allenfalls auch minimierten – Aufenthalten bei den Grosseltern in Deutschland eine Aufteilung von ¾ zu ¼ wählte, zumal vor Vorin- stanz die Wohnsituation seit August 2021 von den Parteien nicht ausreichend thematisiert wurde. Insbesondere ist es im Rahmen des vorliegenden Summar- verfahrens nicht angezeigt, aufgrund der Änderung in der Wohnsituation eine neue Phase zu bilden, erscheint doch die gewählte Kostenaufteilung auch über den gesamten Zeitraum gesehen (Oktober 2019 bis Juli 2021 Ausbildung in Deutschland, August 2021 bis September 2022 [vgl. dazu nachfolgende E. III.3] gänzlich wohnhaft bei der Klägerin) nicht unangemessen. Entsprechend ist nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und es bleibt bei Wohnkosten der Klägerin von monatlich Fr. 898.–. 2.4.2. Zur Bedarfsposition "zusätzliche Gesundheitskosten" der Klägerin erwog die Vorinstanz, die vom Beklagten in grossem Umfang bestrittenen Gesundheits- kosten der Klägerin seien substantiiert dargelegt und weitestgehend belegt, wobei es der Beklagte unterlassen habe, die Ausführungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Er habe nur pauschal ausgeführt, dass es sich bei den von der Kran- kenkasse nicht übernommenen Beträgen nicht um medizinisch indizierte Ausga- ben handle (act. 5 E. II.7.4]). 2.4.2.1. Der Beklagte bringt vor, die zusätzlichen Gesundheitskosten seien – mit Ausnahme der anerkannten Kosten für Franchise/Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 83.– monatlich – in keiner Weise substantiiert dargelegt oder erläutert worden. - 29 - Es gehe nicht an, die ungenügende Behauptung der zusätzlichen Gesundheits- kosten vollumfänglich zuzulassen, weil er diese (unsubstantiierten) Behauptungen bloss pauschal bestritten habe, zumal der Vorwurf der pauschalen Bestreitung nach seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2021 (recte:
- März 2021; vgl. act. 4/54 Rz. 30-32; Prot. Vi. S. 31 f.) unzutreffend sei. Bei den offerierten Beweismitteln der Klägerin handle es sich in erster Linie um eigene (unbelegte) Aufstellungen der Klägerin betreffend das Jahr 2016, welche die Ge- sundheitskosten ab November 2019 nicht zu belegen vermöchten. Mit Einrei- chung einer einzigen Zahnarztrechnung aus dem Jahr 2019 und der Angabe, die Klägerin gehe jährlich ca. 5-10 Mal zum Zahnarzt, seien die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 50.– nicht belegt. Ebenso wenig dargelegt seien die nicht übernommenen Kosten von angeblich monatlich Fr. 84.– mangels Erläuterung, inwieweit diese überhaupt medizinisch indiziert seien bzw. welche Gesundheitsleistungen damit in Anspruch genommen worden seien. Mit Einrei- chung gerade mal einer Rechnung vom 3. August 2020 über Fr. 630.– seien auch die Psychotherapiekosten von monatlich angeblich Fr. 240.– weder belegt noch hinlänglich substantiiert. Ferner sei diesbezüglich – entgegen dem vorinstanzli- chen Entscheid – zu berücksichtigen, dass aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen Psychotherapiekosten seit dem 1. Juli 2022 von der Grundversiche- rung übernommen würden, mithin ab diesem Zeitpunkt spätestens kein Grund mehr bestehe, Fr. 240.– für Therapiekosten im Bedarf einzusetzen (act. 2 Rz. 26 ff.). 2.4.2.2. Die Klägerin hält in ihrer Berufungsantwort dagegen, der Beklagte habe die von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitskosten anlässlich der Ver- handlung vom 8. März 2021 nicht substantiiert bestritten (mit Verweis auf Prot. Vi. S. 31), weshalb er ihre Sachdarstellung und Belege anerkannt habe. Sie habe die Kostenaufstellung betreffend Medikamente, Gynäkologie, Zahnarzt etc. als Beila- ge mit der Steuererklärung 2021 eingereicht. Auch die Gesundheitskosten für die Jahre 2019 und 2020 habe sie dargelegt und belegt. Zudem seien die Gesund- heitskosten für das Jahr 2022 mit der vorliegenden Eingabe eingereicht worden, womit die von der Vorinstanz anerkannten Gesundheitskosten belegt und einzu- rechnen seien. Im Hinblick auf die angerechneten Zahnarztkosten von monatlich - 30 - Fr. 50.– habe sie eine Rechnung für die Phase 12.-19. Juli 2019 von EUR 208.90 eingereicht und anlässlich der persönlichen Befragung angegeben, jährlich fünf bis zehnmal zum Zahnarzt zu gehen. Es seien ihr aufgrund besonderer Vulnerabi- lität des Mundbereichs wegen der MS-Erkrankung mehr Zahnarztbehandlungen anzurechnen als bei gesunden Menschen, weshalb der durch die Vorinstanz an- gerechnete Betrag korrekt sei. Die durch die Vorinstanz angerechneten Psycho- therapiekosten seien ohne weiteres angemessen. Wie in der Eingabe vom
- Oktober 2020 erwähnt, habe sie monatlich vier bis sechs Stunden psychothe- rapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten seien selbst- redend nötig gewesen, da sie 2019 und 2020 an erheblichen Depressionen gelit- ten habe. Gemäss eingereichter Rechnung vom 3. August 2020 habe sie für zwei Sitzungen Fr. 630.– bezahlt, was den monatlichen Durchschnitt repräsentiere. Für einen weiteren Behandlungstermin habe sie – gemäss neuer Beilage 4 – am
- Oktober 2020 Fr. 210.– bezahlt. Da Dr. I._____ Psychologin und nicht Psychi- aterin sei, habe sie die Behandlung selbst bezahlen müssen (act. 37 Rz. 7.2.1 ff.) 2.4.2.3. Unbestritten ist ein Betrag von Fr. 83.– pro Monat für Fran- chise/Selbstbehalt, so dass auf die neu eingereichte Zusammenstellung für das Jahr 2022 betreffend Selbstbehalt nicht weiter einzugehen ist (act. 2 Rz. 26; act. 37 Ziff. 7.2.1). Wie der Beklagte in seiner Berufung grundsätzlich zu Recht vorbringt, können der Klägerin zusätzliche Gesundheitskosten nicht mit der Be- gründung zugesprochen werden, er habe von ihr nicht substantiiert behauptete Positionen unsubstantiiert bestritten. Es ist daher nachfolgend auf die einzelnen Positionen einzugehen. Betreffend die ungedeckten Gesundheitskosten weist der Beklagte richtig darauf hin, dass er die zusätzlichen Gesundheitskosten vor Vorinstanz genügend bestritten hat, indem er vorbrachte, es sei bestritten, dass diese Kosten medizi- nisch indiziert gewesen seien, nachdem sie durch die Krankenkasse abgewiesen worden seien (act. 2 Rz. 26 f.). Die Klägerin machte vor Vorinstanz ungedeckte Gesundheitskosten gemäss eigener Bedarfsaufstellung von monatlich Fr. 84.– aus einem Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020 geltend (act. 4/33 Ziff. 4.6 und act. 4/52 Ziff. 5.2 mit Verweis auf act. 4/34/7 und 4/43/4) und erwähnte, es würden - 31 - von der Krankenkasse nicht immer alle Medikamente übernommen (Prot. Vi. S. 56). Zwar sind den eingereichten Nachweisen der Krankenkasse für die Jahre 2019 und 2020 nicht übernommene Kosten zu entnehmen (2019: rund Fr. 1'950.– [act. 4/34/7], 2020: Fr. 6.90 [act. 4/43/4]), jedoch ist nicht ersichtlich, für was die Krankenkasse 2019 die jeweiligen Beträge mit dem Vermerk "EU-Deutschland" von insgesamt rund Fr. 1'950.– abgewiesen hat (vgl. act. 4/34/7). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei, anders als beim nicht übernomme- nen Betrag im Jahr 2020 von Fr. 6.90 mit dem Vermerk "Apotheke" (act. 4/43/4), lediglich um nicht übernommene Medikamente handelt, wie es die Klägerin an- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. Mai 2021 geltend machte (vgl. Prot. Vi. S. 56). Auch den mittlerweile neu eingereichten Zusammenstellungen der Krankenkasse für die Jahre 2021 und 2022 sind wiederum ungedeckte Gesund- heitskosten in beträchtlicher Höhe zu entnehmen (2021: Fr. 3'740.30 [act. 25/7/2], 2022: Fr. 490.90 [act. 38/2/1]), jedoch sind daraus nur die erwähnten Gesamtbe- träge ohne Detailvermerke ersichtlich. Mangels genügender Erläuterung ist un- klar, wofür diese ungedeckten Gesundheitskosten der Klägerin angefallen sind. Es erscheint nicht plausibel, dass es sich hierbei – wie von ihr geltend gemacht – ausschliesslich um Medikamente handelte. Entgegen den Ausführungen der Klä- gerin in der Berufungsantwort und des vorinstanzlichen Entscheids sind die ent- sprechenden Gesundheitskosten nicht genügend dargelegt bzw. substantiiert worden, weshalb sie im Bedarf der Klägerin nicht zu berücksichtigen sind. Sowohl mit Blick auf die Zahnarztkosten als auch die Psychotherapiekos- ten der Klägerin, die vor Vorinstanz jeweils eine Rechnung betreffend zwei Kon- sultationen einreichte (act. 4/34/7) und ausführte, sie gehe fünf bis zehn Mal jähr- lich zum Zahnarzt (Prot. Vi. S. 21) bzw. ein- bis zweimal wöchentlich in die Psy- chotherapie (Prot. Vi. S. 19), bringt der Beklagte zu Recht vor, die Position genü- gend bestritten zu haben: Er bestritt die Zahnarzt- und Psychotherapiekosten vor Vorinstanz mit dem Hinweis, diese seien nicht substantiiert bzw. genügend belegt worden (act. 4/54 Rz. 32; Prot. Vi. S. 31 und 64). Es ist nicht ersichtlich, was er zur Bestreitung dieser Positionen noch mehr hätte vorbringen sollen. Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass regelmässig anfallende Zahnarzt- und Psychothe- rapiekosten mit je einem einzigen Beleg und der Aussage bei der Parteibefra- - 32 - gung, fünf bis zehn Zahnarzttermine pro Jahr bzw. ein- bis zweimal wöchentlich Psychotherapiesitzungen zu haben, nicht genügend substantiiert dargetan sind bzw. entsprechende Kosten nicht abschätzbar sind. Es wären weitere – grund- sätzlich ohne weiteres verfügbare – Belege (Rechnungen) bzw. zumindest eine Erklärung, weshalb die Einreichung weiterer Unterlagen nicht möglich ist, not- wendig gewesen. Im Weiteren tat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht dar, weshalb sie die neu eingereichten Berichte und Ausführungen betreffend MS- Patienten und Zahnprobleme (vgl. act. 37 Ziff. 7.2.3; act. 38/3) nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Ohnehin vermöchte dies nichts am Ergebnis zu än- dern, da damit ein konkreter monatlicher Kostenanfall zulasten der Klägerin nicht dargelegt ist. Ebenso unbeachtlich sind die mit der Berufungsantwort neu einge- reichte Überweisungsbestätigung an Frau I._____ (act. 38/4) und die nachge- reichten Zahnarztrechnungen der Klägerin betreffend die Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 (act. 25/7/2/2; act. 38/2/2; act. 39-40/1-2). Mangels Ausführungen bleibt unklar, weshalb diese (fast ausschliesslich) unechten Noven nicht bereits vor Vo- rinstanz eingereicht wurden. Auch die als echtes Novum eingereichte einzelne Rechnung aus dem Jahr 2023 vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Eine Nach- substantiierung im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig. Aufgrund des Gesagten sind sowohl die Zahnarzt- als auch die Psychotherapiekosten mangels genügender Darlegung vor Vorinstanz nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, wobei aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der Berufungs- antwort (act. 37 Ziff. 7.2.4) ohnehin fraglich ist, ob ab 2021 überhaupt noch Psy- chotherapiesitzungen notwendig waren und abgehalten wurden. 2.5. Grundbetrag des Beklagten 2.5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten, der in einem familienähnlichen Dreipersonenhaushalt in J._____ lebe, gestützt auf Ziff. 10.1 der Unterstützungs- richtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, gültig ab 1. April 2022, einen Grundbetrag von Fr. 748.– an (act. 5 E. II.7.1 Abs. 2). 2.5.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sein Grundbetrag sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf die Richtlinien der Konferenz - 33 - der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums festzusetzen. Entsprechend sei ein Grundbetrag von Fr. 850.– (standardisierter hälftiger Betrag für ein Paar mit Kin- dern) zu berücksichtigten, womit sich sein monatlicher Bedarf in allen vier Phasen um jeweils Fr. 102.– erhöhe. Damit betrage sein familienrechtlicher Grundbedarf in der 1. Phase Fr. 4'954.–, in der 2. Phase Fr. 5'242.–, in der 3. Phase Fr. 3'135.– und in der 4. Phase Fr. 3'519.– (act. 2 Rz. 30 f.). 2.5.3. Die Klägerin erklärt, die entsprechende Beurteilung dem Gericht zu über- lassen. Die in der (Erst-)Berufung aufgelisteten Bedarfszahlen des Beklagten hät- ten jedoch als bestritten zu gelten (act. 37 Rz. 8). 2.5.4. Gemäss aktueller bundegerichtlicher Rechtsprechung ist – in Übereinstim- mung mit den Ausführungen des Beklagten – für die Bedarfsermittlung von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gestützt darauf ist dem Beklagten, der mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, ein Grundbetrag von Fr. 850.– (anstatt Fr. 748.–) anzurech- nen.
- Zur Noveneingabe des Beklagten betreffend IV-Taggelder der Klägerin 3.1. Mit Noveneingabe vom 7. August 2023 reichte der Beklagte den ihm neu vorliegenden IV-Entscheid betreffend die Klägerin sowie die entsprechenden Ab- rechnungsbelege bis Mai 2023 ein. Er macht geltend, der Klägerin sei infolge Ei- genversorgungskapazität ab 19. September 2022 bis 28. Juni 2025 kein Ehegat- tenunterhalt zuzusprechen (act. 52, insbes. Rz. 7 ff.; act. 53/1+3; act. 72 Rz. 15). 3.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nach wie vor finanziell von den Unterhaltszahlungen des Beklagten abhängig. Wie in der eigenen Beru- fungsschrift ausgeführt, belaufe sich ihr Bedarf seit September 2022 auf monatlich Fr. 4'812.40 zuzüglich hälftiger Anteil am Überschuss (act. 25/2 Rz. 7.1 ff. sowie dort zitierte Beilagen). Der gebührende Bedarf bis zum Ausbildungsende betrage - 34 - zudem gemäss Berechnung in der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 7. Juli 2023 insgesamt Fr. 7'559.– (act. 65 Rz. 16 sowie act. 72 Rz. 5, jeweils mit Ver- weis auf act. 51/1 Rz. 28.2.1 sowie dort zitierte Beilagen). Sie könne diesen Be- darf von Fr. 7'559.– nicht mit ihrem IV-Taggeld decken, weshalb sie auf einen Un- terhaltsbeitrag des Beklagten von monatlich Fr. 1'929.54 angewiesen sei (act. 65 Rz. 23 i.V.m. Rz. 16 sowie act. 74 Rz. 5). 3.3. Für den Zeitraum ab 19. September 2022 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis längstens 28. Juni 2025 (voraussichtliche Dauer Abschluss Umschulung) ist aufgrund des durch den Beklagten umgehend einge- reichten (vgl. act. 52; act. 53/2), im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden echten Novums eine neue Berechnung vorzunehmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, zusätzlich zum vorinstanzlichen Entscheid ab 19. September 2022 eine neue 5. Phase zu bilden. Es ist unbestritten und belegt, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen aus IV-Taggeldern von monatlich rund Fr. 5'560.– zusteht (act. 52 Rz. 9; act. 53/1+3; act. 65 Rz. 16; act. 74 Rz. 4). Zu überprüfen bleibt, ob sie für diese Phase ihren gebührenden Bedarf selbst decken kann, wovon der Beklagte im Rechtsmittelverfahren ausgeht. Die Klägerin bestreitet dies, indem sie in ihrer Eingabe vom 7. September 2023 bzw. in der Novenstellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 festhält: " (…) beläuft sich der Bedarf der Klä- gerin seit dem Monat September 2022 auf monatlich CHF 4'812.40 (…). Der ge- bührende Bedarf der Klägerin beträgt zudem bis zum Ende ihrer Ausbildung bei der G._____ insgesamt CHF 7'559.00" (act. 65 Rz. 16 sowie act. 74 Rz. 5). Geht man von der Berechnung der Klägerin in ihrer Berufung aus, wonach sie seit Ausbildungsbeginn im September 2022 einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'812.40 (inkl. Studiengebühren, öV- und Verpflegungs-Kosten, höherer Steu- eranteil) haben soll (act. 25/2 Ziff. 7.1-6), kann sie ihren gebührenden familien- rechtlichen Grundbedarf selbst decken. Wie vorstehend erwähnt, ist der der Klä- gerin zustehende Überschuss auf Fr. 550.– pro Monat gedeckelt. Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen "Überschuss, Zusatzkosten zwei Haushal- te, Ferien und Vorsorgeunterhalt" sind grundsätzlich mit dem Überschuss zu be- - 35 - streiten. Der Vorsorgeunterhalt ist im Rahmen des ehelichen Unterhalts nicht ge- schuldet und "Zusatzkosten zwei Haushalte" können nicht zusätzlich verlangt werden, sind doch die trennungsbedingten Mehrkosten bereits in der konkreten Bedarfsberechnung aufgrund der aktuell anfallenden Kosten berücksichtigt. Ins- gesamt ist damit auch mit Blick auf diese neueste Bedarfsberechnung der Kläge- rin nicht glaubhaft, dass der gebührende Bedarf höher ist als die IV-Taggelder. Die Eigenversorgungskapazität der Klägerin ist ab 19. September 2022 gegeben, womit ab diesem Datum ein Unterhaltsanspruch entfällt. Aufgrund des Gesagten muss auf die Vorbringen der Parteien zu geänder- ten Bedarfspositionen ab Mitte September 2022 nicht eingegangen werden (vgl. insbes. act. 25/2 Ziff. 5 sowie act. 44 Rz. 33). Ebenso erübrigen sich Ausführun- gen zum Antrag des Beklagten betreffend Reduktionsklausel (vgl. act. 44 S. 2).
- Zur (Zweit-)Berufung der Klägerin im Einzelnen 4.1. Einkommen des Beklagten 4.1.1. Die Vorinstanz ging beim Beklagten bis 31. Oktober 2020 – wie von ihm geltend gemacht – von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'835.– und gestützt auf den eingereichten Arbeitsvertrag ab 1. November 2020 von einem solchen von Fr. 4'533.– aus. Der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass er auf- grund seiner fehlenden Ausbildung in kein ähnlich hohes Lohnsegment wie bei der letzten Anstellung habe gelangen können und derzeit einen seinen Möglich- keiten angemessenen Lohn erziele. Die unbelegten Bestreitungen der Klägerin vermöchten diesem Umstand nichts entgegenzuhalten. Daher sei ihm kein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 5 E. II.6.1). 4.1.2. Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufung insbesondere auf den Standpunkt, dem Beklagten sei ein höheres hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 140'000.– anzurechnen, wie er es bei K._____ zuletzt erzielt habe. Es sei ihm angesichts der Unterhaltsverpflichtung nicht freigestellt, sich ein minimalstes Ein- kommen bei einer teilzeitlichen Arbeit auszahlen zu lassen. Es wäre ihm zumut- bar gewesen, sich als UX-Designer in J._____ zu einem angemessen Lohn an- stellen zu lassen (act. 25/2 Ziff. 5.2 ff.). - 36 - Sollten dem Beklagten die konkreten Einkünfte angerechnet werden, seien die Bonuszahlungen und allfällige Provisionen 2019 und 2020 sowie allfällige wei- tere Abschlusszahlungen bei K._____ zu berücksichtigen. Insoweit habe die Vo- rinstanz die Sachlage nicht genügend abgeklärt, zumal der Beklagte selbst bestä- tigt habe, Bonuszahlungen bei K._____ erhalten zu haben, welche er bisher je- doch nicht nachgewiesen habe. Es sei für das Jahr 2020 von einem Jahressalär des Beklagten von netto Fr. 145'713.– bzw. monatlich Fr. 12'142.75 auszugehen. Im Weiteren habe der Beklagte seit November 2020 nicht wie von der Vorinstanz angenommen monatlich netto Fr. 4'533.–, sondern Fr. 4'612.92 verdient. Auch sei der Erhalt eines 13. Monatslohnes mit Klageantwort vom 8. März 2021 bestätigt worden (act. 25/2 Ziff. 5.3 und 5.10). Dem Beklagten sei im Übrigen trotz Kinder- betreuung auch bei seiner neuen Anstellung eine Erwerbstätigkeit von 100% an- zurechnen, da die Klägerin die Rollenteilung des Beklagten mit seiner Partnerin nicht mittragen müsse. Die Betreuung ausserehelicher Kinder habe in der freien Zeit am Wochenende zu erfolgen (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a). 4.1.3. Der Beklagte weist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen des Unterhaltspflichtigen hin. Er hält im Wesentlichen fest, es sei auf die korrekten Feststellungen der Vorinstanz abzustellen und von seinem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, womit die Bedarfe und ge- bührenden Unterhaltsbedürfnisse hinreichend gedeckt seien (act. 44 Rz. 6 und 9). Sein tatsächliches, monatliches Nettoeinkommen habe 2019 Fr. 10'835.– (inkl. Boni und variable Entschädigungen), 2020 Fr. 10'136.– (inkl. Boni und variable Entschädigungen), 2021 Fr. 6'047.– bzw. jährlich Fr. 72'566.– (inkl. Spesen) und 2022 Fr. 6'153.– bzw. jährlich Fr. 73'836.– (inkl. Spesen) betragen. Das Nettoein- kommen von 2023 belaufe sich gestützt auf den Bruttolohn von Fr. 6'900.– und höhere BVG-Abzüge von Fr. 410.45 auf monatlich Fr. 5'955.60. Ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestehe nicht. Die Arbeitgeberin könne von Juni-August 2023 wegen schlechter Auftragslage keine Löhne ausbezahlen; diese Zahlungen würden definitiv ausfallen. In der Zwischenzeit habe er sich die gesamte Erfolgs- beteiligung 2021 im März und Mai 2023 ausbezahlen lassen müssen. Zusammen- fassend werde der Jahresgesamtlohn 2023 voraussichtlich Fr. 92'080.55 betra- gen. Aufgrund der schwankenden Einkommenszahlen sei beim Beklagten praxis- - 37 - gemäss eine Durchschnittsberechnung von drei Jahren zu machen, was einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6'624.50 ergebe. Mit Ausnahme der Libe- rierung der Stammanteile von Fr. 7'000.– habe er kein weiteres Kapital in die Fir- ma eingebracht, wobei der genannte Betrag unterhaltstechnisch wohl vernachläs- sigbar sei (act. 44 Rz. 12 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 brachte der Beklagte so- dann vor, nach dem 80%-Umsatzrückgang wegen nicht voraussehbaren Kunden- verlusten im ersten Quartal 2023 habe die Firma nur dank der im Juni 2023 be- schlossenen Lohnverzichte sämtlicher Teilhaber bis heute überleben können. Im Sinne einer Sanierungsmassnahme und zur Abwendung der drohenden Zah- lungsunfähigkeit hätten die drei Teilhaber nun (eine Woche vor der Verhandlung) bis Ende des Geschäftsjahres 2023 auf ihre Löhne verzichtet. Damit stehe fest, dass der Lohn 2023 insgesamt Fr. 68'258.15 (inkl. Erfolgsbeteiligung 2021) be- trage. Entsprechend sei für die drei Jahre 2021-2023 von einem durchschnittli- chen Jahreslohn von Fr. 71'553.40 bzw. monatlich Fr. 5'962.80 auszugehen (act. 72 Rz. 12 ff.; Prot. S. 20). 4.1.4. Die Klägerin ist diesbezüglich der Ansicht, die wirtschaftlich missliche Lage der L._____ GmbH sei einerseits nicht früh genug behauptet worden, anderer- seits sei sie weder belegt noch genügend substantiiert. Es werde bestritten, dass der Beklagte auf seinen Lohn verzichte. Um die aus dem Nichts kommenden Lohnausfälle zu belegen, wäre die aktuelle Buchhaltung der Arbeitgeberin not- wendig. Zudem zeige die behauptete, äusserst missliche Einkommenssituation, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 74 Rz. 12 f.; Prot. S. 18). 4.1.5. Wie die Vorinstanz bereits festhielt (vgl. act. 5 E. II.6.1.2), ist ein hypotheti- sches Einkommen nur anzurechnen, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Da vorliegend der ausgewiesene Bedarf im Um- fang des familienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin in allen Phasen voll- ständig gedeckt ist (vgl. E. III.5.1), hat die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch ein hypothetisches Einkom- - 38 - men aufgrund der Pensumreduktion infolge Kinderbetreuung fällt daher ausser Betracht. 4.1.6. Grundsätzlich ist der Klägerin zuzustimmen, dass bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens der – auch durch den Beklagten bestätigte – Bonus sowie ein allfälliger 13. Monatslohn zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die An- stellung bei K._____ im Zeitraum bis 31. Oktober 2020 ging die Vorinstanz – unter Berücksichtigung von Bonus und 13. Monatslohn gemäss Lohnausweisen 2018 und 2019 (act. 4/17/3-4) – von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklag- ten von Fr. 10'835.– aus. Da dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnausweis 2020 (act. 29/3/2), dessen Edition bereits vor Vorinstanz verlangt wurde (act. 4/52 Ziff. 4), ein höheres Einkommen zu entnehmen ist, ist das Ein- kommen des Beklagten für diese Phase neu zu berechnen. Gemäss Lohnausweis 2020 verdiente der Beklagte Fr. 121'632.– in zehn Monaten, was rund Fr. 12'160.– pro Monat ergibt. Berechnet man den Monats-Durchschnitt für die Phase von 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2020 aus den drei Monaten im 2019 (Fr. 10'835.–) und den zehn Monaten im 2020 (Fr. 12'160.–) ist von einem monat- lichen Einkommen des Beklagten von Fr. 11'850.– auszugehen. Auch beim Nettomonatslohn des Beklagten seit November 2020 rechtfertigt es sich grundsätzlich, eine Durchschnittsberechnung zu machen. Hierfür sind die neu eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Da die Unterhaltspflicht von November 2020 bis Mitte September 2022 festzustellen und danach kein Unter- halt mehr geschuldet ist (vgl. dazu E. III.3.3), erscheint es angemessen, vorlie- gend auf den Durchschnitt der Jahre 2021 und 2022 und die entsprechenden Lohnausweise abzustellen. Die vom Beklagten in der Berufungsantwort mit Ver- weis auf die Lohnausweise 2021 und 2022 errechneten Einkommen von monat- lich Fr. 6'047.– bzw. jährlich Fr. 72'566.– (inkl. Spesen) im Jahr 2021 und monat- lich Fr. 6'153.– bzw. jährlich Fr. 73'836.– (inkl. Spesen) im Jahr 2022 (act. 44 Rz. 12 mit Verweis auf act. 29/3/3 sowie 33/1) wurden von der Klägerin nicht be- stritten (act. 74 Rz. 12). Darauf ist abzustellen. Folglich ist von einem monatlichen Nettoeinkommen für den massgeblichen Zeitraum von November 2020 bis Mitte September 2022 von gerundet Fr. 6'100.– auszugehen. - 39 - 4.2. Bedarf der Klägerin 4.2.1. Die Vorinstanz sprach der Klägerin keine auswärtigen Verpflegungskosten zu, da diese nicht angezeigt seien. Wie die Klägerin ausführe, dürfe sie dreimal wöchentlich ein Atelier nutzen, ansonsten sie von Zuhause aus arbeite. Wenn sie im Atelier arbeite, esse sie auswärts. Der Beklagte bestreite die Kosten vollum- fänglich. Seiner Ansicht nach, der zu folgen sei, entstünden keine Zusatzkosten, da die Klägerin von Zuhause arbeite, wobei fraglich sei, wie sie an drei Tagen auswärtige Verpflegung benötige, wenn sie doch – wie sie selbst behaupte – nur 50% arbeite. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, wegen ihrer gesundheitlichen Si- tuation in den Phasen bis 18. September 2022 gezwungen gewesen zu sein, ein auswärtiges Atelier in Zürich-M._____ während 2.5 Tagen in Anspruch zu neh- men. Da sich der Halbtag meistens bis 14.00 Uhr erstreckt habe, habe sie sich auch an diesem Tag ausser Haus verpflegen müssen. Daher habe sie dreimal wöchentlich rund Fr. 24.– für Auswärtsessen ausgegeben, wovon die Hälfte vom Grundbetrag gedeckt sei, und ihr damit monatlich Fr. 144.– in den Bedarf einzu- rechnen sei (act. 25/2 Ziff. 7.2). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die neuen Behauptungen der Klägerin seien gemäss Art. 317 ZPO unzulässig und vermöchten die Berufungs- bedingtheit der behaupteten, aber auch im Quantitativ offensichtlich überzogenen Auslagen nicht zu begründen (act. 44 Rz. 30). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausfüh- rungen der Klägerin und die Bestreitung des Beklagten zum Schluss kam, der Klägerin seien keine Verpflegungskosten anzurechnen. Wie sie zu Recht festhielt, ist nicht nachvollziehbar, wie lange die Klägerin tatsächlich an den behaupteten drei Tagen im Atelier gewesen sein soll und welche Arbeitsstunden sie von Zu- hause aus leistete, war sie doch nur zu 50% arbeitsfähig. - 40 - 4.2.2. Die Vorinstanz setzte beim Bedarf der Klägerin ausgehend von einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 26'400.– und einem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 1'500.– einen monatlichen Steueranteil von Fr. 125.– ein. Der durch die Kläge- rin geltend gemachte und nicht belegte Steuerbetrag von monatlich Fr. 555.– sei vom Beklagten mit der Begründung bestritten worden, der Betrag sei viel zu hoch (act. 5 E. II.7.10.). Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, bereits wegen den vorinstanzlich festgelegten, erheblich divergierenden Unterhaltsbeiträgen sei der pauschal auf Fr. 125.– angesetzte Steueranteil in ihrem Bedarf nicht korrekt. Die Differenz zwi- schen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'835.40 und Fr. 888.– führe selbstredend zu erheblichen Differenzen bei der Besteuerung, welche im Bedarf konkret zu be- rücksichtigen seien. Eine summarische Pauschalbeurteilung genüge nicht. Der "Steuerabzug" sei unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ab September 2019 auch bei ihr mit ca. Fr. 1'320.– vorzusehen (act. 25/2 Ziff. 7.3). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die definitive Steuerlast der Klägerin zwar abhängig vom definitiven Unterhaltsentscheid sei, jedoch erscheine eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'320.– völlig überzogen und nicht nach- vollziehbar, weshalb das Quantitativ bestritten werde (act. 44 Rz. 31). Soweit die Klägerin einerseits am vorinstanzlichen Entscheid bemängelt, es sei trotz erheblich divergierender Unterhaltsbeiträge in den verschiedenen Phasen bei der Steuerlast nicht differenziert worden, dann aber selbst einen ein- heitlichen Steuerabzug für alle Phasen von "ca. Fr. 1'320.–" verlangt, ist ihre Ar- gumentation nicht nachvollziehbar. Sie rügt aber zu Recht, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge bei der Festlegung der Steueranteile bei beiden Parteien nicht berücksichtigte (vgl. act. 5 E. II.7.10]). Die Steuerberechnung ist vorliegend neu vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim anrechenbaren Steuerbetrag regelmässig nur um eine grobe Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse handelt, wobei sich pauschale Vereinfachungen und eine Rundung der zu berücksichtigenden Beträge rechtfertigen. - 41 - Bei der Klägerin (Grundtarif, Wohnort Zürich, Konfession "andere") ergibt sich gestützt auf den Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung – ausgehend vom steuerbaren Einkommen (Erwerbseinkommen und Unterhaltsbei- träge [vgl. E. III.5.1 unten]) und nach Abzug von Berufsauslagen von pauschal Fr. 2'500.– (vgl. § 26 f. StG ZH) und Versicherungsprämien von pauschal Fr. 3'900.– (vgl. § 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) – eine Steuerbelastung (Kantons-, Ge- meinde-, Kopfsteuer sowie direkte Bundesssteuer) für die Jahre 2020 sowie 2021 von insgesamt je rund Fr. 2'590.– und für das Jahr 2022 von rund Fr. 2'580.–. Damit rechtfertigt es sich, bei der Klägerin einen monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 210.– zu berücksichtigen. 4.2.3. Gemäss Erwägungen der Vorinstanz ist der Beitrag an den Mieterverband bei der vorliegenden Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. Die- ser sei aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschussanteil zu finanzieren (act. 5 E. II.7 S. 25 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 25/2 Ziff. 7.4) steht dies im Einklang mit den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums und ist nicht zu beanstanden. 4.2.4. Aufgrund des bereits Gesagten (vgl. obige E. III.3.3) ist auf die Vorbringen zur Masterausbildung (insbes. act. 25/2 Ziff. 7.5; act. 44 Rz. 33 ff.) an dieser Stel- le nicht mehr einzugehen. 4.3. Bedarf des Beklagten Für die ersten beiden Phasen bis 31. Oktober 2020 sind beim Beklagten genü- gend Mittel vorhanden, um seinen Bedarf (inkl. Kindesunterhalt an die minderjäh- rige Tochter C._____; vgl. zum entsprechenden, nach wie vor umstrittenen Kin- desverhältnis nachfolgende E. III.4.3.6) von insgesamt maximal Fr. 4'954.– bzw. Fr. 5'242.– (vgl. act. 2 Rz. 31) und das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin sowie den ihr maximal zustehenden Überschussanteil (gemäss E. III.2.2.6) zu decken (vgl. E. III. 5.1 unten). Es erübrigt sich deshalb, nachfol- gend näher auf die von der Klägerin gerügten Bedarfszahlen des Beklagten für - 42 - diese beiden Phasen einzugehen. Hingegen sind die für die 3. und 4. Phase ge- rügten Bedarfspositionen zu überprüfen. 4.3.1. Die Vorinstanz ging beim monatlichen Bedarf des Beklagten von zusätzli- chen Gesundheitskosten von Fr. 150.– aus, da die Zahnarztkosten mit den Aus- führungen des Beklagten, er habe seine Zähne in der Jugend stark vernachläs- sigt, weswegen diese einer Dauerbehandlung bedürften, und dem eingereichten Beleg glaubhaft gemacht seien. Die Klägerin anerkenne die Kosten nur im Um- fang von Fr. 25.–, unterlasse es aber, weitere Ausführungen dazu zu machen (act. 5 E. 7.4 Abs. 3). Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus, die Zahnarztkosten seien aus dem Bedarf des Beklagten zu entfernen, da er lediglich zwei teure Rechnungen von Mai und Juni 2020 betreffend chirurgische Eingriffe eingereicht habe. Diese teu- ren Kosten seien einmalig gewesen (act. 25/2 Ziff. 6.3.1.a). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die erhöhten Zahnarztbehand- lungskosten seien nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz – und mit Verweis auf act. 4/54 Rz. 50 sowie act. 4/55/29 – zu berücksichtigen, zumal die Klägerin die hinreichend glaubhaft gemachten und belegten Gesundheitsauslagen vor Vor- instanz nicht rechtsgenügend bestritten habe (act. 44 Rz. 16). Die Klägerin liess vor Vorinstanz lediglich ausführen, dass die Zahnarztkos- ten von Fr. 25.– akzeptiert seien (Prot. Vi. S. 58), bzw. sie hielt fest, die Zahnarzt- kosten der Gegenseite "also auch zu bestreiten" (Prot. Vi. S. 56). Weitere Ausfüh- rungen der Klägerin sind den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Die neuen Ausführungen in der Berufung, wonach zwei teure Rechnungen von Mai und Juni 2020 und der Hinweis auf Vernachlässigung der Zähne in der Jugend keine monatlichen Zahnarztkosten darlegen würden, sind daher unbeachtlich, da eine Nachsubstantiierung im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Entspre- chende Ausführungen zur Bestreitung der Kosten wären im vorinstanzlichen Ver- fahren zu erwarten gewesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen und die Anrech- nung der zusätzlichen Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 150.– sind somit - 43 - nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf die neu eingereichten Unterlagen (act. 75/1-4) einzugehen. 4.3.2. In Bezug auf die Kommunikationskosten rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die Kosten von insgesamt Fr. 64.40 auf Fr. 65.– aufgerundet, anstatt auf Fr. 64.– abgerundet (act. 25/2 Ziff. 6.3.1 b]). Auch wenn der Betrag von Fr. 64.40 mathematisch korrekt hätte abgerundet werden sollen, bleibt es beim vorinstanzli- chen Entscheid, entzieht sich die Unterhaltsberechnung doch wie erwähnt einer exakten mathematischen Berechnung (vgl. obige E. II.7). Es rechtfertigt sich des- halb nicht, hier eine Korrektur vorzunehmen, die am Gesamtergebnis ohnehin nichts ändert. 4.3.3. Wie in E. III.4.3 erwähnt, sind die Bedarfspositionen des Beklagten im Zeit- raum bis Oktober 2020 nicht zu überprüfen, weshalb auf die entsprechenden Vor- bringen zu den Mobilitätskosten nicht eingegangen werden muss. Für die Zeit ab November 2020 ging die Vorinstanz beim Beklagten von Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 248.– aus. Er habe substantiiert dargelegt, für seine derzeitige Tätigkeit ein Monatsabonnement für die Verkehrsbetriebe J._____ in der Höhe von Fr. 80.– sowie ein wöchentliches Zugbillet nach N._____ für ein berufliches Treffen in der Höhe von insgesamt Fr. 168.– pro Monat zu be- nötigen. Die Klägerin habe die Mobilitätskosten des Beklagten pauschal bestrit- ten, indem sie ausgeführt habe, die regelmässigen Sitzungen könnten auch per Zoom stattfinden (act. 5 E. II.7.8] Abs. 3). Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, es seien dem Beklagten keine Mobilitätskosten anzurechnen. Seit November 2020 arbeite der Beklagte gemäss eigenen Angaben von Zuhause aus, wobei er einmal in einem Openspace-Office ein Kundenmeeting gehabt habe sowie für die Zukunft einmal wöchentlich ein Treffen geplant sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht oder belegt, weshalb der Beklagte als Angestellter Mehrkosten habe. Soweit es sich bei die- sen Meetings um Kundenakquise handle, betreffe es ihn als Gesellschafter, der normalerweise spesenentschädigt werde, und nicht als Angestellter (act. 25/2 Ziff. 6.3.1.c]). - 44 - Der Beklagte führt zu den Mobilitätskosten im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei L._____ ab 1. November 2020 aus, er arbeite von Zuhause aus mit Ausnahme einer wöchentlichen Bürositzung in N._____. Dabei fielen Auslagen von Fr. 248.– an inkl. Monatsabo der Verkehrsbetriebe J._____ (mit Verweis auf act. 4/54 Ziff. 53 und 4/55/30-31). Seit 2022 und wegen vermehrten Kundenbesu- chen in der ganzen Schweiz benutze er wieder ein GA mit Kosten von Fr. 3'860.– bzw. monatlich Fr. 321.– (mit Verweis auf das vorinstanzliche act. 112/6), welches er aus den erhaltenen Spesenentschädigungen der Arbeitgeberin finanziere (mit Verweis auf Prot. Vi. S. 94). Da die Spesenentschädigung bei der Lohnberech- nung als Teil des Lohns berücksichtigt worden sei, seien auch die entsprechen- den Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. 44 Rz. 17 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Mobilitätskosten des Beklagten von monatlich Fr. 248.– ausgegangen ist. Es ist aufgrund seiner Aus- führungen und Unterlagen glaubhaft, dass die entsprechenden Kosten anfielen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Abokosten für die Verkehrsbetriebe J._____ vor Vorinstanz nicht bestritt und auch zu den Reisekosten und Sitzungen lediglich festhielt, entsprechende Sitzungen könnten auch über Zoom abgehalten werden (act. 4/54 Rz. 53; act. 4/55/30-31; Prot. Vi. S. 58 f.). Die Ausführungen der Kläge- rin in ihrer Berufung sind zu spät und unbeachtlich. Entsprechendes gilt hinsicht- lich der vom Beklagten neu geltend gemachten höheren Mobilitätskosten ab
- Damit bleibt es bei Mobilitätskosten von Fr. 248.–. 4.3.4. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen zur auswärtigen Verpflegung für den Zeitraum bis Oktober 2020 (s. E. III.4.3). Für den Zeitraum ab 1. November 2020 gestand die Vorinstanz dem Be- klagten für die auswärtige Verpflegung aufgrund der wöchentlichen Reise nach N._____ einen Betrag von Fr. 43.– zu (act. 5 E. II.7.9 Abs. 2). Nach Ansicht der Klägerin sind dem Beklagten aus denselben Gründen wie bei den Mobilitätskosten (vgl. obige E. III.4.3.3) keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung anzurechnen (act. 25/2 Ziff. 6.3.1 c). - 45 - Der Beklagte verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz. Seit der Anstellung bei L._____ und dem wöchentlichen Bü- roessen in N._____ seien Fr. 43.– monatlich angefallen. Seit den vermehrten Kundenbesuchen ab ca. 2022 mit durchschnittlich sechs Kundenbesuchen pro Monat würden zusätzliche Auslagen von Fr. 60.– bis Fr. 80.– anfallen. Entspre- chend erscheine es angemessen, ab Beginn des Kalenderjahrs 2022 von monat- lichen Kosten in der Höhe von Fr. 120.– auszugehen (act. 44 Rz. 19). Die Klägerin bestritt die vom Beklagten geltend gemachten auswärtigen Verpflegungskosten pauschal (vgl. act. 4/54 Rz. 52), ohne sich etwa konkret zu den behaupteten Sitzungen des Beklagten zu äussern (s. dazu vorne E. III.4.3.3). Es erscheint gerechtfertigt, dem Beklagten daher wöchentlich Fr. 10.– anzurech- nen, weshalb die auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 43.– nicht zu bean- standen sind. Zu spät erfolgt und unbeachtlich sind demgegenüber die neuen Vorbringen des Beklagten, wonach ab 2022 die Verpflegungskosten höher seien. 4.3.5. Die Vorinstanz ging beim Beklagten – wie von ihm geltend gemacht – von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 2'130.– bis 31. Oktober 2020 und Fr. 470.– ab 1. November 2020 aus, da die Klägerin selbst von einem noch höhe- ren Betrag ausgegangen sei (act. 5 E. II.7.10]). Die Klägerin bringt vor, die Steuerabzüge seien fälschlicherweise nicht un- ter Berücksichtigung der Reduktion der Einkommen des Beklagten errechnet worden. Angesichts der erheblichen Unterhaltsbeiträge reduziere sich die Steuer- last um etwa Fr. 800.–. Bei einem hypothetischen Einkommen von jährlich Fr. 140'000.– ergebe dies einen Steuerabzug von ca. Fr. 1'330.–. Bei Annahme eines konkreten Einkommens ab November 2020 sei der Steuerabzug mangels rechtsgenüglich erstellter Sachlage noch nicht festlegbar (act. 25/2 Ziff. 6.3.2 S. 13 sowie Ziff. 6.3.3.b] S. 16). Der Beklagte führt aus, seine effektive Steuerbelastung sei abhängig vom Unterhaltsentscheid, wobei ausgehend vom derzeit höheren Einkommen von rund Fr. 79'500.– die Steuerbelastung rund Fr. 984.– monatlich betragen dürfte. Im Steuerrechner sei aufgrund der Doppelverdiener-Lebensgemeinschaft und der - 46 - hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs von insgesamt Fr. 7'800.– zur Korrektur der hälftige Betrag, also Fr. 3'900.–, beim Einkommen aufzurechnen (act. 44 Rz. 21). Wie bei der Klägerin ist beim Beklagten eine neue Steuerberechnung vor- zunehmen, unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Beim Beklagten (Steuertarif A, Wohnort J._____, Konfession "andere") ergibt sich ge- stützt auf den Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung – ausgehend vom steuerbaren Einkommen (Erwerbseinkommen abzüglich Unterhaltsbeiträge [vgl. E. III.5.1 unten]) und nach Abzug von Berufsauslagen von pauschal Fr. 4'000.– (vgl. § 27 Ab. 2 aStG BS [in Kraft in den Jahren 2020-2022]), Versiche- rungsprämien von pauschal Fr. 3'200.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g aStG BS), Drittbe- treuungskosten für C._____ ab 2021 von Fr. 5'000.– (Hälfte des Maximalabzuges; vgl. § 32 Abs. 1 lit. i aStG BS), Kinderabzug von Fr. 3'900.– (Hälfte des Gesamt- betrages, vgl. § 35 Abs. 1 lit. a aStG BS) sowie von Fr. 18'000.– gemäss § 35 Abs. 1 lit. c aStG BS – eine Steuerbelastung (Kantons- und Gemeindesteuer so- wie direkte Bundesssteuer) für die Jahre 2021 und 2022 von jeweils rund Fr. 6'800.–. Damit rechtfertigt es sich, beim Beklagten ab 1. November 2020 ei- nen monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 560.– zu berücksichtigen. 4.3.6. Unterhalt des Beklagten für seine (minderjährige) Tochter C._____ 4.3.6.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels rechtsgenügli- chen Nachweises nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte der rechtliche Vater von C._____ sei, weshalb die Kosten für C._____ aus dessen Bedarf zu entfernen seien (act. 25/2 Ziff. 6.2). Dem ist nicht so. Es ist – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz. 9) – gestützt auf die vorinstanzlichen Akten ausge- wiesen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.2020 geborenen C._____ ist (vgl. act. 4/75/4). 4.3.6.2. Die Vorinstanz legte den Barbedarf der Tochter C._____ auf Fr. 523.– bis
- Dezember 2020 und seither auf Fr. 2'443.– fest, so wie es vom Beklagten substantiiert dargelegt worden sei. Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'920.– erschienen angemessen. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten von ca. Fr. 4'653.– (Einkommen von Fr. 9'098.– abzüglich erweiter- - 47 - ter Bedarf von Fr. 4'445.–) und der Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 2'075.– ab 1. November 2020 müsse der Beklagte 20% und seine Lebens- partnerin 80% des Bedarfs von C._____ decken. Entsprechend sei beim Beklag- ten für November/Dezember 2020 ein Betrag von Fr. 105.– und ab Januar 2021 Fr. 489.– an Kindesunterhalt einzurechnen (act. 5 E. II.7.11]). 4.3.6.3. Die Klägerin bringt vor, ein Ehegatte mit einem Kind aus einer Drittbezie- hung habe einerseits die Betreuung dieses Kindes auf die freie Zeit am Wochen- ende zu verlegen und den Kindesunterhalt zusätzlich zu den ehelichen Unter- haltsleistungen zu erbringen. Damit sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Verhältnis zum Ehegatten grundsätzlich nicht als Minderung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a und 8.2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dem Beklagten sei ein volles Einkommen, entweder als hypothetisches oder konkretes Einkommen, anzurechnen, wobei das konkrete Einkommen aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht festgelegt werden könne (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a). Ebenso rügt sie die durch die Vorinstanz festgesetzte Leistungsfähigkeit der Partnerin des Beklagten. Nebstdem sie in Bezug auf deren Lohn und allfällige Boni die Lohnausweise 2019-2022 verlangt und von einem Einkommen ohne Bonus von (jährlich) Fr. 118'200.– ausgeht, macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe den Grundbetrag, die auswärtige Verpflegung, die Kommunikationskosten sowie die Steuerbelastung falsch festgesetzt. Der Grund- betrag betrage Fr. 748.– anstatt Fr. 850.–. Kantinenkosten seien aus dem Grund- betrag zu bestreiten und daher die auswärtigen Verpflegungskosten zu streichen. Ebenso seien die Kommunikationskosten auf Fr. 27.60 zu reduzieren. Da die er- rechnete Steuerbelastung auf der Steuerrechnung 2019 (bevor C._____ auf der Welt gewesen sei) beruhe, habe sie damals noch keine Kinderabzüge geltend machen können. Die Steuerbelastung reduziere sich um mindestens Fr. 600.–. Insgesamt erhöhe sich die Leistungsfähigkeit der Partnerin um rund Fr. 1'314.– (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.b S. 14 f.). 4.3.6.4. Der Beklagte bringt vor, der Kindesunterhalt für C._____ sei anhand der Leistungsfähigkeit der Eltern vorzunehmen. Für sein Einkommen sei angesichts der Schwankungen auf einen Durchschnitt der Jahre 2021-2023 abzustellen. Da- - 48 - bei sei seine Leistungsfähigkeit angestiegen, weshalb er einen höheren Unter- haltsanteil als von der Vorinstanz vorgesehen zu tragen habe. Entgegen den Ein- wendungen der Klägerin habe sich die Steuerlast seiner Lebenspartnerin seit Ge- burt von C._____ nicht wesentlich verändert. Gemäss den (im Berufungsverfah- ren neu eingereichten) definitiven Steuerrechnungen 2021 und 2022 (act. 33/4) betrage die monatliche Steuerbelastung Fr. 2'143.– (2021) bzw. Fr. 1'902.– (2022). Sodann betrage der (hälftige Ehegatten-)Grundbetrag wie von der Vor- instanz festgelegt Fr. 850.– und die Kommunikationskosten Fr. 65.–, was die Klä- gerin in ihrer Berufung zunächst anerkannt (S. 12), dann aber bestritten habe (S. 15). Seit Beginn des Jahres 2022 hätten sich sodann die Fremdbetreuungskosten (von Fr. 1'920.–) auf Fr. 1'960.– erhöht (mit Verweis auf act. 112/10). Neu ergebe sich zwischen den Eltern von C._____ ein Verhältnis der Leistungsfähigkeit von 34.25% des Beklagten gegenüber 65.75% auf Seiten der Lebenspartnerin. Der ungedeckte Barbedarf von C._____ betrage nach Abzug der Familienzulagen neu rund Fr. 2'620.–. Folglich habe er ab 1. Januar 2020 einen monatlichen Kindesun- terhaltsanteil von rund Fr. 895.– zu übernehmen (act. 44 Rz. 21 ff.). 4.3.6.5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten – wie bereits festge- halten – kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, da er seinen Unter- haltspflichten mit seinem tatsächlichen Einkommen vollständig nachkommen kann. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Klägerin zur unzulässigen Minderung der Leistungsfähigkeit durch den Beklagten und zur Kinderbetreuung am Wochenende einzugehen. Zur Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten ist festzuhal- ten, dass die Klägerin das vom Beklagten vorgebrachte Einkommen der Lebens- partnerin vor Vorinstanz anerkannt hat (vgl. Prot. Vi. S. 59: "Zur Leistungsfähigkeit der Eltern ist belegt, was die Einkommen sind."). Entsprechend haben die neuen Editionsanträge der Klägerin im Berufungsverfahren unbeachtet zu bleiben. Der Beklagte machte vor Vorinstanz ein Monatseinkommen von Fr. 9'385.– inkl.
- Monatslohn geltend (act. 4/54 Rz. 57), wie es sich anhand der Lohnabrech- nung von Januar 2021 auch nachvollziehen lässt ([Fr. 9'098.– abzüglich Fr. 302.50 und Fr. 130.– {Kinderzulagen}] x 13 / 12, act. 4/55/36). Die Vorinstanz - 49 - ging demgegenüber gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2021 (act. 55/36) fälschlicherweise von einem Monatseinkommen von Fr. 9'098.– aus (vgl. act. 5 E. II.7.11]). Insoweit ist das Einkommen der Lebenspartnerin des Be- klagten anzupassen. Beim Bedarf der Lebenspartnerin gilt es – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass aus den Akten nicht ersicht- lich ist, dass die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Bedarfspositio- nen vor Vorinstanz in irgend einer Weise bestritt (vgl. insbes. Prot. Vi. S. 59 f.). Im Übrigen wären die vorinstanzlich festgesetzte Höhe des Grundbetrags, der Kom- munikations- und auswärtigen Verpflegungskosten sowie der Steuerbelastung im Bedarf der Lebenspartnerin des Beklagten nicht zu beanstanden und so zu belas- sen, zumal auch deren neu eingereichte, definitive Steuerrechnungen zeigen, dass sich die monatliche Steuerbelastung im festgesetzten Rahmen bewegt. Ab- zustellen ist mit der Vorinstanz auf eine Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten von Fr. 4'940.– (Fr. 9'385.– abzüglich Fr. 4'445.–). Nicht angefochten wurde grundsätzlich der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf von C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 523.– bis 31. Dezember 2020 und Fr. 2'443.– ab 1. Januar 2021. Der Beklagte bringt jedoch in seiner Beru- fungsantwort als Novum vor, die Kita-Kosten hätten sich seit 2022 um Fr. 40.– er- höht, er reicht eine neue Übersicht zur Leistungsfähigkeit von ihm, C._____ und seiner Lebenspartnerin ein und hält fest, der ungedeckte Barbedarf von C._____ betrage nach Abzug der Familienzulagen seit 2022 neu rund Fr. 2'620.–. Die 4. Unterhaltsphase erstreckt sich vorliegend von 1. Januar 2021 bis 18. September
- Ausser zu den höheren Kita-Kosten fehlen Behauptungen und Belege des Beklagten zum höheren Bedarf von C._____. Da die Bedarfssteigerung von C._____ per 2022 geltend gemacht wird, rechtfertigt es sich, im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens für die um Fr. 40.– erhöhten Kita-Kosten keine neue Phase zu bilden, zumal sich der Kostenanteil des Beklagten auf nur rund Fr. 15.– belau- fen würde (vgl. dazu nachstehende Ausführungen zum Kostenanteil). Abzustellen ist auf den vorinstanzlich festgestellten Barbedarf von C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 2'443.–. - 50 - Ausgehend von einer Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklag- ten in der Höhe von Fr. 4'940.– und einer solchen des Beklagten ab 1. November 2020 von Fr. 2'980.– (ohne Berücksichtigung des Kindesunterhalts), ergibt sich ein Kostenanteil des Beklagten von rund 38%. Damit ist im November und De- zember 2020 eine Unterhaltspflicht des Beklagten von gerundet Fr. 200.– sowie ab 1. Januar 2021 von gerundet Fr. 930.– zu berücksichtigen. 4.4. Die Vorinstanz wies den Parteien bei der Überschussverteilung jeweils 40% und C._____ 20% zu (act. 5 E. II.8.1). Die Klägerin rügt diese Überschuss- verteilung und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Überschussan- teil dürfe nicht zugunsten des ausserehelichen Kindes des Beklagten, welches am Überschuss beider Elternteile partizipiere, um 10% geschmälert werden (act. 25/2 Ziff. 8.1 ff.). Da allerdings der der Klägerin zustehende maximale Überschussan- teil bei Fr. 550.– gedeckelt ist (vgl. obige E. III.2.2.6) und der Beklagte – wie noch zu sehen sein wird (vgl. E. III.5.1) – in der Lage ist, der Klägerin für alle Phasen, in denen Unterhalt geschuldet ist, diesen Überschussanteil zu bezahlen, erübrigt es sich auf dieses Vorbringen einzugehen. Der Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, ein bestehender Über- schuss werde durch den Volljährigenunterhalt der Tochter D._____ konsumiert (act. 44 Rz. 27 und 36). Richtig ist grundsätzlich, dass die Eltern – soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Eltern und der minderjährigen Kinder gedeckt ist – aus verbleibenden Mitteln vorerst den Volljäh- rigenunterhalt zu bestreiten hätten. Erst ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Allerdings ist der Ausgang des – offenbar sistierten (vgl. act. 44 Rz. 27) – Verfah- rens betreffend Volljährigenunterhalt vor dem Bezirksgericht offen, so dass eine Unterhaltspflicht zugunsten der volljährigen Tochter D._____ nicht berücksichtigt bzw. vorweggenommen werden kann. 4.5. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur – durch die Klägerin beantragten (act. 4/33 S. 2; act. 4/53 S. 1) – Indexierung der Unter- haltsbeiträge und ordnete keine solche an (vgl. act. 5). Im Ergebnis ist dies ent- gegen der Rüge der Klägerin (act. 25/2 Ziff. 4 und 9.2) nicht zu beanstanden. - 51 - Zweck der Indexierung ist insbesondere bei langandauernden Unterhaltsverpflich- tungen die automatische Anpassung an die Kaufkraft bzw. Teuerung (SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2023, Rz. 09.182). Praxisgemäss werden Ehegattenunterhaltsbeiträge, die ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum zu bezahlen sind, nicht indexiert. Da die Unter- haltsbeiträge bis September 2022 einen bereits vergangenen Zeitraum betreffen und für den weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens bis auf Weiteres kein Un- terhalt zu bezahlen sein wird (vgl. obige E. III.3.3), erübrigt sich eine Indexierung.
- Fazit Berechnung Unterhaltsbeiträge 5.1. Phasen 1 bis 4 (1. Oktober 2019 bis 21. Juni 2020, 22. Juni 2020 bis
- Oktober 2020, 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 bis 18. September 2022) Gestützt auf die unangefochtenen Positionen sowie die obigen Ausführungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung der Parteien, wobei die geänderten Posi- tionen grau hinterlegt sind: - 52 - Klägerin Beklagter Phasen 1-4 1&2 3 4 Einkommen Fr. 2'200.– Fr. 11'850.– Fr. 6'100.– Fr. 6'100.– Bedarf Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 850.– Wohnkosten, inkl. Ne- Fr. 898.– Fr. 810.– benkosten Krankenkasse (KVG) Fr. 318.– Fr. 366.– zusätzliche Gesund- Fr. 83.– Fr. 150.– heitskosten Kommunikation Fr. 0.– Fr. 65.– Radio-/TV-Gebühren Fr. 22.– Fr. 15.– Hausrat- Fr. 17.– Fr. 13.– /Haftpflichtversicherung Mobilität Fr. 0.– Fr. 248.– Fr. 248.– auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 43.– Fr. 43.– Steuern Fr. 210.– Fr. 560.– Fr. 560.– Unterhaltsverpflichtung (ohne Überschussan- Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 930.– teil) Beitrag Mieterverband Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total Bedarf Fr. 2'650.– Fr. 3'320.– Fr. 4'050.– (gerundet) Leistungsfähigkeit (Differenz - Fr. 450.– Fr. 2'780.– Fr. 2'050.– Einkommen/Bedarf) Festzuhalten ist, dass die Klägerin über alle vier Phasen mit ihrem Einkommen ih- ren Bedarf im Umfang von Fr. 450.– nicht decken kann. Unter Hinzurechnung des aufgrund des letzten gemeinsamen Standards errechneten maximalen Über- schussanteils von Fr. 550.– (vgl. obige E. III.2.2.6) beträgt somit der der Klägerin maximal zustehende monatliche Ehegattenunterhaltsbeitrag Fr. 1'000.–. Da der Beklagte der Klägerin mit seinem Einkommen von monatlich Fr. 11'440.– wäh- - 53 - rend der ersten beiden Phasen den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag inkl. Überschussanteil ohne Weiteres bezahlen kann, war – wie bereits gesehen (vgl. vorstehende E. III.4.3) – auf seine Bedarfszahlen für diese Zeiträume nicht näher einzugehen. In der 3. und 4. Phase beträgt die Leistungsfähigkeit des Be- klagten bei einem Einkommen von rund Fr. 6'100.– nach Abzug seines Bedarfs (unter Berücksichtigung des Unterhalts für die minderjährige Tochter C._____) Fr. 2'780.– in der 3. Phase und Fr. 2'050.– in der 4. Phase. Zusammengefasst kann der Beklagte der Klägerin nebst einem – vorliegend nicht näher zu definie- renden – Überschussanteil an die minderjährige Tochter C._____ in allen vier Phasen einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.– (Fr. 450.– zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und Fr. 550.– Überschussanteil) be- zahlen; der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag von 1. Oktober 2019 bis
- August 2022 ist mithin auf diese Höhe festzulegen. Damit sind die Berufungen der Parteien teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheid zu ersetzen. 5.2. (Neue) Phase 5 – ab 19. September 2022 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens Aufgrund der festgestellten Eigenversorgungskapazität der Klägerin ab
- September 2022 (vgl. obige E. III.3.3) entfällt die Zusprechung eines Ehegat- tenunterhalts. Die Berufung des Beklagten ist insoweit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass ab diesen Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet ist. Für September 2022 ist der Beklagte zu verpflichten, Unterhalt im Umfang von Fr. 666.– (rund 2/3) zu bezahlen. 5.3. Der Beklagte beantragte die Verrechnung der während des Berufungsver- fahrens zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit der durch den Berufungsent- scheid festgelegten Unterhaltspflicht (act. 2 S. 2). Der Beklagte begründet diesen Antrag nicht, so dass insbesondere unklar ist, wie hoch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge sind. Auf den Verrechnungsantrag des Beklagten ist deshalb nicht einzutreten. - 54 - IV.
- Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Anträge der Parteien und die tatsächlich zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge ist zu berechnen, welche Partei zu welchem Anteil obsiegt bzw. unterliegt. Auszuge- hen ist von einer (angepassten) mutmasslichen Verfahrensdauer des Schei- dungsverfahrens bis Februar 2024. Währenddessen der Beklagte für die gesamte Verfahrensdauer einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 0.– beantragte, verlangte die Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'033.10 von 1. August 2019 bis
- September 2022 sowie von Fr. 5'259.10 ab 20. September 2022. Damit ist gestützt auf den Antrag der Klägerin von einem Unterhaltsbetrag für die gesamte Verfahrensdauer von August 2019 bis Februar 2024 von rund Fr. 280'660.– (38 x Fr. 5'033.10 und 17 x Fr. 5'259.10) auszugehen. Nebstdem festgestellt wurde, dass für die Zeiträume August und September 2019 sowie ab 19. September 2022 kein Unterhalt geschuldet ist, wurde für den Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– und für September 2022 ein solcher von Fr. 666.– festgelegt. Dies ergibt über die gesam- te Verfahrensdauer einen Betrag von Fr. 35'666.–. Ausgehend von den gesamt- haft verlangten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 280'660.– seitens der Klägerin bzw. Fr. 0.– seitens des Beklagten und den tatsächlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 35'666.– unterliegt die Klägerin zu rund 85% und der Beklagte zu rund 15%. Folglich sind der Klägerin 85% und dem Beklag- ten 15% der Prozesskosten aufzuerlegen.
- Gesuch der Klägerin um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2023 verpflichtet, der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– für die Anwaltskosten zu be- zahlen (act. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 8. September 2023 ersuchte die Klägerin infolge Anwaltswechsels um Erhöhung des Prozesskostenvorschus- ses um Fr. 4'000.–. Eventualiter stellte sie erneut ein Gesuch um Bewilligung der - 55 - unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (act. 65 S. 2 f.). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei subsidiär (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.2). Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist ein Ehegatte gehalten, dem ande- ren in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. - beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Nebst der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens muss für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags zusätzlich die Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden gegeben sein, d.h. dieser muss in der Lage sein, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen der gesuchstellenden Partei zu übernehmen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege obliegt es der gesuchstellen- den Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen und sich zur Sache und über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H.). Dasselbe gilt in Bezug auf den zu verlangenden, der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehenden Prozesskosten- vorschuss durch die Gegenpartei. Die gesuchstellende Partei trägt die – auf das Beweismass des Glaubhaftmachens beschränkte – Beweislast bezüglich der an- spruchsbegründenden Tatsachen (BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Bei Vorliegen eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs muss bei einer an- waltlich vertretenen Partei nicht nachgefragt werden bzw. es ist keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; bestätigt in BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1). 2.3. Wie bereits festgehalten, wurde der Beklagte mit Beschluss vom 11. Mai 2023 dazu verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von - 56 - Fr. 6'000.– für die Anwaltskosten zu bezahlen (act. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde die Höhe dieses Vorschusses begründet (vgl. act. 35 E. 2.5 sowie 2.5.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht – auch nach dem Anwaltswechsel im September 2023 – kein Grund für einen weiteren Prozesskostenvorschuss, zumal das Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der abschliessenden Wahrung des Replikrechts im Zeitpunkt des Anwaltswechsels bereits abgeschlossen war und die Höhe des festgesetzten Prozesskostenvorschusses die Erarbeitung der vor- gesehenen Rechtsschriften mitumfasste. Damit gilt es nachfolgend bei der Prü- fung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Mittellosigkeit der Klägerin einzugehen. 2.4. Mittellosigkeit der Klägerin 2.4.1. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit wird bejaht, wenn eine Partei die er- forderlichen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beacht- lich sind (BGE 124 I 1 E. 2.a). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Haben sich die Verhältnisse seit der Gesuchseinreichung jedoch verän- dert und steht fest, dass die gesuchstellende Partei im Entscheidzeitpunkt nicht mehr bedürftig ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 123 ZPO auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs ist im Sinne des er- weiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf den Grundbetrag praxis- gemäss ein Zuschlag zu gewähren (BGE 124 I 1 E. 2). Ein allfälliger verbleiben- der Überschuss nach der Gegenüberstellung des zur Verfügung stehenden Ein- kommens und des zivilprozessualen Notbedarfs der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten innert maximal zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1). - 57 - 2.4.2. Aus den obigen Erwägungen (vgl. E. III.3.3) geht hervor, dass sich die Leis- tungsfähigkeit der Klägerin aufgrund der zugesprochenen IV-Taggelder seit der letzten Beurteilung ihrer Mittellosigkeit mit Beschluss vom 11. Mai 2023 erheblich verändert hat. Es rechtfertigt sich, vorliegend auf die neuen, massgeblich verän- derten Verhältnisse abzustellen, zumal das neue Gesuch nach Zusprechung der IV-Taggelder erfolgte. Folglich ist bei der Klägerin aufgrund des Erhalts von IV- Taggeldern von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'560.– auszugehen (vgl. E. III.3.3). Infolge der veränderten Verhältnisse ist auch beim Bedarf der Klägerin eine Neuberechnung vorzunehmen. Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zum gebührenden Bedarf (act. 65 Rz. 16). Der prozessrechtliche Notbedarf, auf den bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO abzustellen ist, kann nicht mit dem familienrechtli- chen Existenzminimum gleichgesetzt werden. Gemäss der Berechnung der Klä- gerin in ihrer Berufung beläuft sich ihr monatlicher Bedarf seit September 2022 auf Fr. 4'812.40. Entsprechend verbleibt ihr von den monatlichen IV-Taggeldern ein Betrag von rund Fr. 750.– . Geht man von den Zahlen der vorstehenden Un- terhaltsberechnung bzw. einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'650.– aus (vgl. obi- ge E. III.5.1), rechnet die – umstrittenen – öV-Kosten von Fr. 321.65 und die Se- mestergebühren von monatlich Fr. 206.35 hinzu (act. 25/2 S. 20) und berücksich- tigt praxisgemäss einen Zuschlag auf den Grundbetrag von 25% bzw. von Fr. 275.–, so resultiert ein Bedarf von Fr. 3'455.–. Damit verbleiben der Klägerin monatlich über Fr. 2'100.–. Damit könnte die Klägerin selbst für die monatliche "Schuldenrückzahlung an Eltern" von Fr. 1'000.– aufkommen, wobei sie nicht dar- gelegt hat, dass sie tatsächlich Rückzahlungen tätigt. Zusammenfassend ist da- von auszugehen, dass die Klägerin die Prozesskosten (vgl. nachfolgende E. IV. 3.2 f.) innert zwei Jahren tilgen kann, weshalb ihre Mittellosigkeit zu verneinen ist. Folglich ist ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin einen Prozesskostenbeitrag für die Gerichtskosten geltend macht. - 58 -
- 3.1. Die Entscheidgebühr berechnet sich nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und die Parteientschädigung nach § 2 Abs. 1 lit. a sowie c bis e, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Anw- GebV, wobei jeweils unter anderem der Streitwert massgebend ist. Wie bereits im Beschluss vom 11. Mai 2023 erwogen (act. 35 E. 2.5.1), ergibt sich der Streitwert aus den durch die Klägerin verlangten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'033.10 von
- August 2019 bis 19. September 2022 sowie von Fr. 5'259.10 ab 20. September
- Es ist daher von einem (aufgrund der Verfahrensdauer angepassten, vgl. obige E.IV.1) Gesamtstreitwert von rund Fr. 280'600.– (38 Monate Fr. 5'033.– und 17 Monate Fr. 5'259.10) auszugehen. 3.2. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG resultiert bei die- sem Streitwert eine ordentliche Gebühr in der Höhe von rund Fr. 16'000.–. Mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und den Umstand, dass wieder- kehrende Leistungen Streitgegenstand bilden, hat eine wesentliche Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr zu erfolgen. Angemessen erscheint eine Entscheid- gebühr von insgesamt Fr. 6'000.–, wovon die Klägerin Fr. 5'100.– (85%) und der Beklagte Fr. 900.– (15%) zu tragen hat. 3.3. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeit- aufwands der Vertretung, der summarischen Natur des Verfahrens sowie auf- grund der Schwierigkeit des Falls, auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Da die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15% unterliegt (vgl. obige E. IV.1), ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
- Antrag auf Verrechnung 4.1. Nachdem der Beklagte bereits mit Eingabe vom 11. April 2023 einen Ver- rechnungsantrag gestellt hatte (act. 32 S. 2), stellte er anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut den Antrag, es seien der bereits geleistete Prozesskostenvor- - 59 - schuss von Fr. 6'000.– und allfällige weitere Kostenvorschüsse mit allfälligen Rückständen aus seiner ehelichen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu verrechnen (act. 72 S. 1). Da in der vorliegenden Ehescheidung eine güterrechtli- che Auseinandersetzung entfalle, sei angesichts von Art. 125 Ziff. 2 OR unab- dingbar, dass das Gericht dem Beklagten dieses Verrechnungsrecht einräume (act. 72 Rz. 22). 4.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Verrechnungsmöglichkeit mit ehelichen Unterhaltsverpflichtungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies könne erst im Rahmen des Endentscheids bzw. im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden (Prot. S. 19). 4.3. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Partei, die einen Prozesskostenvorschuss geleistet hat, den Vorschuss je nach Ausgang des Verfahrens grundsätzlich zurückfordern oder verlangen, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen der anderen Partei angerechnet wird, da es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine vorläufige Leistung handelt. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht kommt im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten in Frage (BGE 146 III 203 E. 6.3). Nebstdem eine Anrechnung an zivilprozessuale Gegenforderungen vom Beklagten nicht beantragt wurde, wäre eine solche gemäss Verfahrensausgang im vorliegenden Verfahren auch gar nicht möglich. Es ist daher auf die beantragte Verrechnung mit Unterhaltsbeiträgen näher einzugehen. 4.4. Art. 125 Ziff. 2 OR sieht unter anderem vor, dass wider den Willen der Gläubigerin Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden kön- nen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verrechnung von Unterhaltsan- sprüchen mit Gegenansprüchen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich zulässig ist, soweit der Unterhaltsbeitrag für die Unterhaltsgläubigerin und ihre Familie nicht unbedingt erforderlich sind. Nicht erforderlich sind Unterhaltsbeiträge, die den Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG übersteigen (zum Ganzen: OGer ZH LE120032 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4.3; BSK OR I-MÜLLER, 7. Aufl. 2020, Art. 125 N 9). Besteht ein schützenswertes Interesse, so kann der Unterhalts- - 60 - schuldner im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen verlangen, dass festge- stellt wird, in welchem Umfang er berechtigt ist, seine Unterhaltsschuld durch Ver- rechnung mit einer Gegenforderung zu tilgen (vgl. OGer ZH LY200046 vom
- Februar 2021 E. 3.6). Es handelt sich somit nicht – wie beantragt – um eine Ermächtigung zur Verrechnung, sondern lediglich um eine entsprechende Fest- stellung. Wer von den Parteien aufzuzeigen hat, auf welchen Teil die Unterhalts- gläubigerin im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR (nicht) unbedingt angewiesen ist, mit- hin die diesbezügliche Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast trifft, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Parteien haben zahlreiche Positio- nen im Zusammenhang mit der Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge an- gefochten und erst mit dem vorliegenden Entscheid ist klar, in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des Beklagten besteht. Daher ist es ausreichend, dass sich der Beklagte auf die Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR beruft und nun auf den vorliegenden Unterhaltsentscheid abgestellt werden kann. Da der festgesetzte Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'000.– jeweils Fr. 550.– Über- schussanteil umfasst, steht fest, dass dieser (Überschuss-)Anteil für die Klägerin nicht unbedingt erforderlich ist. Dem vom Beklagten eingereichten Kontoauszug ist sodann zu entnehmen, dass er den Prozesskostenvorschuss von insgesamt Fr. 6'000.– an die Klägerin bezahlt hat (act. 73/4). Damit ist das Vorliegen von Un- terhaltsansprüchen der Klägerin sowie eines Gegenanspruchs des Beklagten zu bejahen. Da die Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren ab- schliessend festgelegt werden, ist sodann – entgegen den Ausführungen der Klä- gerin – eine Verweisung auf das Scheidungsverfahren zur Verrechnung nicht an- gezeigt. Zusammenfassend rechtfertigt es sich auch unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitserfordernisses bei vorsorglichen Massnahmen, mit dem vor- liegenden Entscheid festzustellen, dass der Beklagte mit Rechtskraft des vorlie- genden Unterhaltsentscheids berechtigt ist, seine Unterhaltsschuld im Umfang des Überschussanteils mit dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu verrechnen. - 61 - Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklag- ten vom 7. August 2023 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die laufenden Unterhaltsbeiträge wird als gegenstandlos geworden ab- geschrieben.
- Der Antrag der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläge- rin vom 7. September 2023 auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses und Verpflichtung des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberu- fungsbeklagten, einen zusätzlichen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
- Der Eventualantrag der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberu- fungsklägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien wird die Dispositiv- Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab
- Oktober 2019 bis 31. August 2022 monatliche persönliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'000.– (wovon Fr. 550.– den Überschussanteil betreffen) sowie für September 2022 einen Betrag von Fr. 666.– zu be- zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin ab 1. Oktober 2022 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet." - 62 -
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberu- fungsbeklagte mit Rechtskraft des vorliegenden Unterhaltsentscheids be- rechtigt ist, den von ihm bereits geleistete Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– mit dem Überschussanteil von monatlich Fr. 550.– aus der fest- gelegten Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin zu verrechnen.
- Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin zu 85% (Fr. 5'100.–) und dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten zu 15% (Fr. 900.–) auferlegt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten geleisteten Vorschuss von Fr. 4'200.– bezogen. Für die fehlenden Fr. 1'800.– stellt die Gerichtskasse der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin Rechnung. Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin wird verpflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten Fr. 3'300.– zu ersetzen.
- Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin wird ver- pflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 63 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 280'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY220050-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY220051 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud, sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil und Beschluss vom 22. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. September 2022; Proz. FE200158
- 2 - Anträge der Klägerin im Massnahmeverfahren: (act. 4/33 S. 2; act. 4/52 S. 1; act. 4/73) "1. Die Trennung der Parteien sei seit Frühsommer 2018 zu bestäti- gen.
2. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mo- natliche, indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'649.– rückwir- kend per 1. August 2019 bis zum Abschluss des Scheidungsver- fahrens zu bezahlen.
3. zurückgezogen.
4. Kosten und Entschädigung zuzüglich gesetzliche MwSt von 7,7% zu Lasten des Gesuchgegners." Anträge des Beklagten im Massnahmeverfahren: (act. 4/54 S. 1) "Der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von (heute erhöht) CHF 6'649.– rückwirkend per 1. August 2019 sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 3/1 = act. 4/96 = act. 5)
1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin um Bestätigung des Trennungszeitpunk- tes seit Frühsommer 2018 wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Gesuchgegner wird abgewiesen.
3. Es wird der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 3 - − ab 1. August 2019 bis 21. Juni 2020: je Fr. 2'835.40 − ab 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: je Fr. 2'720.20 − ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 1'042.20 − ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens: je Fr. 888.60
5. Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entschei- des wird dem Endentscheid vorbehalten. 7./8. (Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel). Berufungsanträge der Erstberufung des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 2 S. 2): "1. Es sei Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine per- sönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
2. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten ab frühestens 1. November 2019 für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 263.00 zu bezahlen. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die während des Beru- fungsverfahrens zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge (vgl. Abs. 2 des prozessualen Antrages) mit einer allfälligen durch den Beru- fungsentscheid festgelegten Unterhaltspflicht zu verrechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten." der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 37 S. 2): "1. Die Anträge des Berufungsklägers (Berufungsbeklagten) seien (auch unter Bezugnahme auf die Berufung der Berufungsbeklag- ten [Berufungsklägerin] vom 10 . Oktober 2022) abzuweisen.
2. Kosten und Entschädigung inkl. 7. 7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers (Berufungsbeklagten)."
- 4 - Berufungsanträge der Zweitberufung der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (act. 25/2 S. 2): "1. Die vorinstanzliche Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
19. September 2022 betr. vorsorgliche Massnahmen (G.-Nr. FE200158-L) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin seit 01.08.2019 bis 19.09.2022 bei einem hypothetischen Einkommen des Beru- fungsbeklagten von Fr. 11'667.- monatlich und ohne Einrechnung der Kosten betreffend C._____ einen monatlichen, indexierten zum Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'033.10 und ab 20.09.2022 von Fr. 5'259.10 zu leisten. Eventualiter hat das Gericht angemessene, indexierte und zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung eines konkreten Einkommens des Berufungsbeklagten und/oder bei Einrechnung der Kosten von C._____ festzulegen. Hierbei sei festzustellen, dass der Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich erstellt ist.
2. Kosten und Entschädigung zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (act. 44 S. 2 f.): "1. Es seien die Anträge der Klägerin gemäss Zweitberufungsbe- gründung vom 10. Oktober 2022 vollumfänglich abzuweisen.
2. Es seien die Anträge des Beklagten gemäss Erstberufungsbe- gründung vom 10. Oktober 2022 (act. 2, S. 2) gutzuheissen.
3. Sofern die IV-Stelle der SVA Zürich bis zur Urteilsberatung des Obergerichts des Kantons Zürich wider Erwarten noch keinen rechtskräftigen Entscheid über das IV-Gesuch der Klägerin (Um- schulung und Anspruch auf IV-Taggeld) gefällt haben sollte, so sei ein allfälliger Entscheid des Obergerichts betreffend Zuspre- chung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Klägerin ab September 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens mit der folgenden Reduktionsklausel zu ergänzen: «Sofern der Klägerin aufgrund des aktuell vor der IV-Stelle der SVA Zürich rechtshängigen Gesuchs auf berufliche Integration/ Rente ein Anspruch auf IV-Taggelder zugesprochen werden soll- te, so wird für die Dauer der Ausrichtung von IV- Taggeldern die folgende Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsbeiträge vor- gesehen: Die Unterhaltsbeiträge reduzieren sich diesfalls ohne Weiteres ab dem ersten Monat bis zur Beendigung der An-
- 5 - spruchsberechtigung der Klägerin auf IV-Taggelder um den Be- trag der zugesprochenen IV-Taggeldleistungen. In Bezug auf bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Periode ab September 2022 bis zum Zeitpunkt der Entscheidfällung über das IV-Taggeld (nachfolgend «Periode»), die der Beklagte bereits ungekürzt an die Klägerin ausbezahlt hat (wie monatliche Unter- haltsbeiträge gem. vsM-Verfügung vom 19. September 2022 von CHF 888.60 ab Oktober 2022), stehen dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Rückforderungsanspruch im Umfang des gesam- ten IV-Taggeldes für die Periode (September 2022 bis Datum der Entscheidfällung über das IV Taggeld) zu. Die IV-Stelle der SVA Zürich wird durch das Gericht angewiesen, den Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids schriftliche Auskunft über die Höhe des zugesprochenen IV- Taggeldes und den genauen Zeitrahmen (Beginn und Ende) der Anspruchsberechtigung der Klägerin zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. September 2001 und haben eine gemeinsa- me, bereits volljährige Tochter, D._____, geboren am tt. April 2001 (act. 4/34/4/1– 2). Seit dem 2. März 2020 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB vor dem Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zü- rich (fortan: Vorinstanz) gegenüber (act. 4/1). Der Trennungszeitpunkt ist umstrit- ten (vgl. Prot. VI S. 5 und S. 17; act. 4/52 S. 1).
2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersuchte die Klägerin, Erstberu- fungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan: Klägerin) – erstmals mit Ein- gabe vom 2. Oktober 2020 – um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 4/33). Für den detaillierten Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf den vorinstanzli- chen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. I.). Im Wesentlichen fanden am 8. März 2021 eine erste Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie am
10. Mai 2021 deren Fortführung statt (Prot. VI S. 10 ff. sowie 37 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2022 entschied die Vorinstanz über die vorsorglichen Mass-
- 6 - nahmen und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Ehegattenunterhalts- beiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 3/1 = act. 4/96 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 25/11; fortan zitiert als act. 5). 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Berufung und stellte die eingangs angeführten materiellen Anträge. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-101). Der vom Beklagten verlang- te Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6; act. 11). Mit Stellungnahme vom
11. November 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung des Antrags des Be- klagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte selbst einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8). Mit Be- schluss vom 17. November 2022 wurde der (Erst-)Berufung für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit September 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). 3.2. Auch die Klägerin erhob Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 19. September 2022 (act. 25/2-9), deren rechtzeitige Aufgabe zu überprüfen war. Im Wesentlichen wurde mit Verfügung vom 25. November 2022 die Durch- führung eines Beweisverfahrens zur Frage der Wahrung der Berufungsfrist (Übergabe der Sendung an die Post am 10. Oktober 2022) angeordnet und die Einvernahmen zweier Zeugen sowie von Urkunden (act. 15/2/1-3) als Beweismit- tel abgenommen (act. 25/16). Nach Durchführung der Beweisverhandlung am
1. Februar 2023, anlässlich welcher eine Zeugeneinvernahme erfolgte (Prot. S. 6 f.; act. 25/24), wurde mit Beschluss vom 13. Februar 2023 die Rechtzeitigkeit der Berufung festgestellt (act. 25/25). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde dieses (zweite) Berufungsverfahren (Prozess-Nr. LY220051) infolge Vereinigung mit dem Verfahren LY220050 abgeschrieben (act. 24; act. 25/27). 3.3. Sowohl im Erst- als auch im Zweitberufungsverfahren stellte die Klägerin einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskos-
- 7 - tenvorschusses von insgesamt Fr. 20'000.–, eventualiter auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 2; act. 25/2 S. 2 und 23). Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, wobei er die Abweisung der Gesuche, eventualiter eine Ratenzahlung von maximal Fr. 400.– pro Monat bei einem maximal zu bezahlenden Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– bean- tragte (act. 14; act. 19-23; act. 26; act. 32-33/1-6). Auch die Klägerin reichte zwi- schenzeitlich nochmals eine Eingabe mit weiteren Unterlagen ein, die dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 28-30). Mit Beschluss vom
11. Mai 2023 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskosten- vorschuss für die Anwaltskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 6'000.– in drei Raten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Antrag der Kläge- rin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Im Weiteren wurde der Klägerin Frist angesetzt, die Erstberufung zu beantworten (act. 35). Die Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort zur Erstberufung fristgerecht (act. 37-38/1-6). Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reichte die Klägerin die in ihrer Berufungsantwort genannten Zahnarztrechnungen und ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis nach (act. 39- 40/1-2). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wurde dem Beklagten die Erstberu- fungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und Frist angesetzt, um die Zweitbe- rufung zu beantworten (act. 41). Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 ersuchte der Be- klagte um Fristansetzung für die Stellungnahme zur Berufungsantwort der Kläge- rin (act. 43). Gleichentags erstattete er rechtzeitig seine Berufungsantwort zur Zweitberufung (act. 44; act. 45/A; act. 45/1-17). Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wurde der Klägerin die Zweitberufungsantwort zugestellt und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass zu einer Verhandlung zwecks abschliessender Wah- rung des Replikrechts vorgeladen werde (act. 46). Mit Vorladung vom 10. Juli 2023 wurden die Parteien zur entsprechenden Verhandlung auf den 2. Oktober 2023 vorgeladen (act. 48). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte die Klägerin unter anderem zwei erstinstanzliche Eingaben betreffend Stellungnahme zu Dupliknoven samt Beila- gen ein (act. 50-51/1-3). Mit Noveneingabe vom 7. August 2023 reichte der Be- klagte neue Unterlagen zum IV-Verfahren der Klägerin ein und stellte den neuen prozessualen Antrag, es sei der Berufung des Beklagten gegen Dispositiv-Ziffer 4
- 8 - der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2022 und in Er- gänzung zum Beschluss des hiesigen Gerichts vom 17. November 2022 in Bezug auf die laufenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von je Fr. 888.60 ab 1. Septem- ber 2023 bis und mit 28. Juni 2025 vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 52-53/1-3). Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zum entsprechenden Antrag des Beklagten angesetzt und dem Beklagten die Eingabe vom 19. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 54). Nach einem Anwaltswechsel und damit zusammenhängenden Frister- streckungen reichte die Klägerin ihre Stellungnahme rechtzeitig ein (act. 56-66). In derselben Eingabe stellte sie ein Gesuch um Erhöhung des Prozesskostenvor- schusses um Fr. 4'000.–, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 65 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2023 ersuchte die Kläge- rin unter Einreichung eines ärztlichen Attests um Dispensation von der Verhand- lung infolge Verhandlungsunfähigkeit (act. 69 und 70/1). Anlässlich der Verhand- lung vom 2. Oktober 2023 wurde das Dispensationsgesuch bewilligt und die Par- teien konnten abschliessend zur Sache Stellung nehmen (Prot. S. 14 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, nochmals über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Der Antrag ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. II.
1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Beru- fungsverfahrens über vorsorgliche Massnahmen ist die Unterhaltspflicht des Be- klagten gegenüber der Klägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2). Der Streitwert des zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehrens übersteigt Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Beru- fung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Die Rechtsmittelinstanz kann die
- 9 - Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
3. Die Berufung hat innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen zu erfolgen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret auf- zuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksge- richts falsch war (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Danach muss sie den vorinstanzli- chen Erwägungen die aus ihrer Sicht korrekte Rechtsanwendung resp. den kor- rekten Sachverhalt gegenüberstellen und darlegen, zu welchem abweichenden Ergebnis dies führen soll (HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Dies gilt auch im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime, die – nebst der Dispositionsmaxime – bei der Beurteilung des ehelichen Unterhalts im vorsorglichen Massnahmeverfahren gilt (vgl. Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2).
4. Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung für die Dauer des Hauptverfahrens herzustellen. Die entscheidrelevanten tatsächli- chen Verhältnisse sind dabei, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu bewei- sen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. FamKomm Scheidung/LEUEN- BERGER/SUTER, Anh. ZPO, 4. Aufl. 2022, Art. 276 N 1 und 21).
5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Sogenannte echte Noven, die sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben, sind im Berufungsverfahren folglich zulässig, soweit sie ohne Verzug vorgebracht werden. Unechte Noven, al-
- 10 - so Tatsachen und Beweismittel, die sich vor dem Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem sie in erster Instanz letztmals hätten vorgebracht werden können, sind demgegenüber im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie zusätzlich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersu- chungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
6. Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Unterhaltsberechnung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung – mit den nachfolgenden Ergänzungen (vgl. nachfolgende E. III.) – grundsätzlich korrekt fest, worauf zu verweisen ist (act. 5 E. II.4.1, 4.5 und 5.1). Obschon der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren noch die einstufige Berechnungsmethode verlangte (act. 4/54 Rz. 7 und 41), wurde die zweistufige Berechnung im Berufungsverfahren nicht beanstandet.
7. Das Gericht ist bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unter- halts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder geschätzte Teilbeträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Im summarischen Verfahren geschieht das mit der erwähnten Beschränkung auf eine vorläufige Friedensord- nung. Das bringt – zusammen mit der Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachen – eine weitere Unschärfe mit sich. Die errechneten Unterhalts- beiträge (und soweit vorhanden Mankobeträge) sind aus diesen Gründen zur Vermeidung einer letztlich irreführenden Scheingenauigkeit zu runden (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180055 vom 26. Juni 2019 E. 3).
- 11 - III.
1. Überblick über den angefochtenen Entscheid 1.1. Die Vorinstanz legte die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin unter Anwendung der zweistufigen Methode rückwirkend ab dem
1. August 2020 fest und errechnete die Unterhaltsbeiträge für vier separate Pha- sen (vgl. act. 5 E. II.4. ff. S. 10 ff.): 1. Phase vom 1. August 2019 bis 21. Juni 2020 (höheres Einkommen Beklagter und vor der Geburt des weiteren Kindes des Be- klagten), 2. Phase vom 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 (höheres Einkommen Beklagter und Berücksichtigung des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf), 3. Phase vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 (tieferes Ein- kommen Beklagter und Berücksichtigung des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf) sowie 4. Phase ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens (tieferes Einkommen Beklagter und Berücksichtigung des höheren Bedarfs des weiteren Kindes des Beklagten in seinem Bedarf). 1.1.1. Nebst einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 10'835.– bis Ende Oktober 2020 und Fr. 4'533.– ab 1. November 2020 (act. 5 E. II.6.1.5.) sowie einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Klägerin von Fr. 2'200.– (act. 5 E. II.6.2.4.) ging die Vorinstanz von folgenden gerundeten Bedarfszahlen der Parteien aus (act. 5 E. II.7): Klägerin Beklagter
1) Grundbetrag 1'100.– 748.–
2) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten 898.– 810.–
3) Krankenkasse (KVG) 318.– 366.–
4) Gesundheitskosten 457.– 150.–
5) Kommunikation 0.– 65.–
6) Radio-/TV-Gebühren 22.– 15.–
7) Hausrat-/Haftpflichtversicherung 17.– 13.–
8) Mobilität
1. August 2019 - 31. Oktober 2020 0.– 335.– ab 1. November 2020 248.–
- 12 -
9) auswärtige Verpflegung
1. August 2019 - 31. Oktober 2020 0.– 220.– ab 1. November 2020 43.–
10) Steuern
1. August 2019 - 31. Oktober 2020 125.– 2'130.– ab 1. November 2020 470.–
11) Unterhaltsverpflichtung 288.–
22. Juni 2020 - 31. Oktober 2020 0.– 105.–
1. November 2020 - 31. Dezember 2020 489.– ab 1. Januar 2021 Total 4'852.–
1. August 2019 - 21. Juni 2020 5'140.–
22. Juni 2020 - 31. Oktober 2020 2'937.– 3'033.–
1. November 2020 - 31. Dezember 2020 3'417.– ab 1. Januar 2021 1.1.2. Unter Verneinung einer Sparquote errechnete die Vorinstanz gestützt auf die obigen Zahlen die folgenden Überschüsse: Fr. 5'246.– (Phase 1), Fr. 4'958.– (Phase 2), Fr. 763.– (Phase 3) und Fr. 379.– (Phase 4), wobei sie den Über- schuss jeweils zu 40 % den Parteien und zu 20 % C._____, der Tochter des Be- klagten, zuwies. Entsprechend verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. 5 E. II.4.4. und II.8. bzw. Dispositiv-Ziff. 4): − ab 1. August 2019 bis 21. Juni 2020: je Fr. 2'835.40; − ab 22. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: je Fr. 2'720.20; − ab 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020: je Fr. 1'042.20; − ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens: je Fr. 888.60. 1.2. Der Beklagte rügt im Wesentlichen die Dauer der rückwirkend festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge, die Verneinung der Sparquote sowie in diesem Zusam- menhang die fehlende Begrenzung des Unterhalts auf den letzten gemeinsam ge- lebten Standard, die Nichtberücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin aus Corona-Entschädigung, die Höhe der Wohn- und Gesundheits-
- 13 - kosten der Klägerin, die Höhe des ihm angerechneten Grundbetrages und die Überschussbeteiligung der Klägerin (act. 2 Rz. 6 ff.). Zudem ist er der Ansicht, aufgrund des (neuen) IV-Entscheids vom Mai 2023 sei die Eigenversorgungska- pazität der Klägerin seit 19. September 2022 gegeben, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr zuzusprechen sei (act. 52-53/1+3). 1.3. Die Klägerin rügt insbesondere die Höhe des Einkommens des Beklagten, die Berücksichtigung der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung an die ausserehe- liche Tochter, die Höhe der Zahnarztkosten, der Kommunikationskosten, der Kos- ten für Mobilität und auswärtige Verpflegung sowie den Steueranteil im Bedarf des Beklagten und in Bezug auf ihren eigenen Bedarf die Höhe der auswärtigen Verpflegung sowie des Steueranteils. Des Weiteren ist sie mit der vorinstanzli- chen Überschussverteilung und der fehlenden Indexierung nicht einverstanden (act. 25/2 Ziff. 5 ff.).
2. Zur (Erst-)Berufung des Beklagten im Einzelnen 2.1. Dauer der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge 2.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin rückwirkend ab
1. August 2019 Unterhalt zu bezahlen (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4). 2.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung überjährige rückwirkende Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Zu- lässig sei gestützt auf die Gesuchseinreichung betreffend vorsorgliche Massnah- men vom 2. Oktober 2020 und praxisgemässer Praenumerando-Zahlung der Un- terhaltsbeiträge eine Rückwirkung bis 1. November 2019. Damit seien die festge- legten Unterhaltsbeiträge für die Monate August, September und Oktober 2019 aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ersatzlos aufzuheben (act. 2 Rz. 6 ff.). 2.1.3. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Unterhaltsansprüche seien während eines vollen Jahres, d.h. auch für den Zeitraum ab Gesuchseinreichung vom 2. Oktober 2019 bis Ende Oktober 2019, geschuldet. Die Formulierung "je- weils per Ende des vorausgehenden Monats" beziehe sich ausschliesslich auf die Periodizität der Bezahlungspflicht, woraus sich nicht ableiten lasse, dass sich der
- 14 - Anspruch der ausstehenden Unterhaltsbeiträge rückwirkend per Anfang Novem- ber 2019 begrenze (act. 37 Rz. 4). 2.1.4. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge (während des Zu- sammenlebens) für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Analog dazu sind Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für die Dauer des Getrenntlebens ab Datum des Massnahmenbegeh- rens für die Zukunft und höchstens rückwirkend für den Zeitraum eines Jahres vor dem Begehren zuzusprechen (BGE 115 II 201 E. 4; BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl. 2022, Art. 176 N 6). 2.1.5. Das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen erfolgte am
2. Oktober 2020 (act. 4/33). Die Zusprechung von rückwirkenden Unterhaltsbei- trägen für mehr als ein Jahr seit Gesuchseinreichung ist nicht rechtmässig. Auch die Klägerin geht davon aus, dass ihr erst per Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (vgl. act. 37 Ziff. 4). Angesichts der Gesuchseinreichung am
2. Oktober 2020 und der im Massnahmeverfahren vorzunehmenden Rundung der Beträge (vorne E. II.7) rechtfertigt es sich, die Unterhaltspflicht – anstatt ab 2. Ok- tober 2019 – für den ganzen Monat Oktober festzulegen. Folglich war die Zuspre- chung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen für die Monate August und Sep- tember 2019 nicht zulässig und ist die Berufung des Beklagten insoweit gutzu- heissen. Die angefochtene Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 erster Spiegelstrich der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. September 2022 ist diesbezüglich aufzuhe- ben und der Zeitraum der Unterhaltspflicht für die erste Phase neu auf 1. Oktober 2019 bis 21. Juni 2020 festzusetzen. 2.2. Sparquote / letzter gemeinsam gelebter Standard 2.2.1. Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge anhand der aktuellen Einkommens- und Bedarfspositionen und verteilte den daraus resultierenden Überschuss, nachdem sie zum Schluss gekommen war, der Beklagte habe eine während der Ehe erzielte Sparquote nicht glaubhaft machen können (act. 5 E. 4.4).
- 15 - Der Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei in Bejahung einer Sparquote auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard abzustellen bzw. der Unterhalt sei auf den familienrechtlichen Grundbedarf nach Getrenntleben zuzüglich des un- veränderten Anteils am früheren Überschuss zu begrenzen (vgl. act. 2 Rz. 15). 2.2.2. Der Ehegattenunterhalt findet (wie auch der nacheheliche Unterhalt) seine obere Grenze in der bisherigen gemeinsamen Lebensführung der Parteien. Auch eine allfällige Sparquote richtet sich nach den Verhältnissen vor der Trennung, d.h. im Ergebnis ist der Überschuss zu verteilen, der während des Zusammenle- bens verbraucht und entsprechend nicht angespart wurde (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 und zuletzt BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen; FamKomm Scheidung-MAIER/ VETTERLI, 4. Auflage 2022, Art. 176 N 29a). Folglich ist zur Eruierung des maximalen Überschussanteils in erster Linie der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, wovon eine allfällige Sparquote ab- zuziehen ist. Die Obergrenze des Ehegattenunterhalts entspricht mithin dem fami- lienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des unveränderten Anteils des früheren gemeinsamen Überschusses. Hierbei ist auf den zuletzt er- reichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen. Dabei sind grund- sätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung als relevante Referenzperiode zu betrachten, wobei bei grösseren Schwankungen ausnahmsweise auf eine län- gere Referenzperiode abzustellen ist. Die Referenzperiode für das Einkommen, den Verbrauch und die Sparquote haben identisch zu sein (vgl. OGer ZH LE210015 vom 24. Januar 2022 E. D.2.5; CHRISTINE ARNDT, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Roland Fankhauser / Ruth E. Reusser / Ivo Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 51). Um festzustellen, ob die Parteien – wie es der Beklagte geltend macht (act. 2 Rz. 9 ff.) – eine Sparquote erzielten, ist zuerst der Trennungszeitpunkt und die massgebende Referenzperiode zu eruieren, da die Parteien von unterschied- lichen Trennungszeitpunkten ausgehen (vgl. dazu nachfolgende E. III.2.2.3.1 f.).
- 16 - 2.2.3. Trennungszeitpunkt / Referenzperiode für letzten gemeinsam gelebten Standard 2.2.3.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich – wie vor Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht (act. 4/54 Rz. 7; act. 4/68 Rz. 4 f.; act. 4/3; act. 4/69/2; act. 4/69/3/1-5; Prot. Vi. S. 43 ff.) – im November 2015 ge- trennt. Sowohl der Auszug per Ende November 2015 mit entsprechenden Miet- zinszahlungen an die Untervermieter als auch die Vereinbarung der Gütertren- nung im Juli 2016 mit interner Aufteilung der Steuerschulden nach dem Vorbild der im Steuergesetz vorgesehenen getrennten Veranlagung vermöchten den Trennungszeitpunkt rechtsgenüglich nachzuweisen. Entsprechend seien die zwölf vorangegangenen Monate von November 2014 bis Oktober 2015 als Referenzpe- riode massgebend (act. 2 Rz. 15 und 19 f.). 2.2.3.2. Die Klägerin hält dagegen, die definitive Trennung habe erst im März 2018 stattgefunden, da der Beklagte zuvor immer signalisiert habe, die Ehe fort- führen zu wollen. So sei er immer wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt und habe während längerem dort übernachtet. Weiter hätten die Parteien 2017 romantische Ferien in E._____ verbracht, wo sie auch intim geworden seien. Ebenso habe der Beklagte die Klägerin anfangs 2018 bei seiner damaligen Ar- beitgeberin empfohlen, wo er sie als seine Ehefrau vorgestellt habe. Entgegen den Darstellungen des Beklagten sei daher aufgrund der Trennung im März 2018 und wegen der schwankenden Einkommen auf eine dreijährige Referenzperiode von 2015-2017 abzustellen (act. 37 Ziff. 5.3 und 5.6). 2.2.3.3. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ab Dezember 2015 getrennte Haushal- te geführt wurden. Gestützt auf die durch den Beklagten eingereichten Unterlagen (E-Mail-Verkehr, Untermietverträge, Überweisungsbestätigungen) zu den Unter- mietverhältnissen ab Dezember 2015 (act. 4/69/3/1-5) ist dies auch glaubhaft. Ebenso weist die vereinbarte Gütertrennung mit interner Trennung der Steuer- schulden 2015 nach eigenem Einkommen und Vermögen und die getrennte Be- steuerung ab 2016 auf die Aufnahme des Getrenntlebens im Jahr 2015 hin (vgl. act. 4/14/1 Ziff. II.3; act. 4/17/1+2; 4/34/2; act. 4/69/4). Dass die Parteien 2017 gemeinsam in E._____ waren, der Beklagte einige wenige Male über Nacht in der
- 17 - Familienwohnung geblieben ist und eine Nachricht betreffend beendete Bezie- hung gesendet wurde (vgl. Prot. Vi. S. 44 f.), ist unbestritten. Der Klägerin gelingt es jedoch nicht, damit glaubhaft zu machen, dass das Zusammenleben wieder aufgenommen wurde. Vielmehr weist sie selbst darauf hin, der Beklagte habe sich zwischen dem Auszug im Jahr 2016 und 2018 nicht betreffend D._____ gemeldet (vgl. Prot. Vi. S. 46), und sie spricht von ausgewiesenen trennungsbedingten Mehrkosten in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. act. 37 Ziff. 5.6). Aufgrund des Gesagten ist die Aufnahme des Getrenntlebens per Ende 2015 glaubhaft ge- macht und somit auf den Trennungszeitpunkt per Ende 2015 als Ausgangslage für den vorliegenden Entscheid abzustellen. In Übereinstimmung mit der Klägerin rechtfertigt es sich vorliegend mit Blick auf die schwankenden Einkommen der Parteien gemäss den Steuererklä- rungen (2013: Fr. 158'000.–, 2014: Fr. 93'000.–, 2015: Fr. 232'000.– [act. 4/34/3/4-6; 4/55/1/5-7]), auf den Durchschnitt dreier Jahre und – aus Prakti- kabilitätsgründen – als Referenzperiode auf die ganzen Jahre 2013-2015 abzu- stellen. 2.2.4. Sparquote 2.2.4.1. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, die grundsätzlich bei ihm verbleibt, hat diese glaubhaft zu machen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dass das Sachgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 277 Abs. 3 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweis- last oder Beweisführungslast, ändert aber nichts an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 144 III 385 E. 3.3). 2.2.4.2. Der Beklagte stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Stand- punkt, die Parteien hätten während der Ehe ein auf die Klägerin lautendes ge- meinsames Lohn- und Haushaltskonto geführt. Darauf habe sich gemäss Steuer- erklärung 2015 (im Vergleich zu den Wertschriften und Guthaben gemäss Steu- ererklärung 2014 in der Höhe von Fr. 0.–) eine Sparrücklage von Fr. 132'385.– gebildet. Ausgehend von einem Familieneinkommen im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 231'906.– (wovon seitens des Beklagten erst Fr. 568.80 akonto an AHV-
- 18 - Beiträgen bezahlt worden seien und 2018 eine Nachzahlung von insgesamt ca. Fr. 16'300.– erforderlich gewesen sei) und einem dannzumaligen Familienbedarf von monatlich ca. Fr. 7'500.–, d.h. Fr. 90'000.– jährlich, habe diese ausgewiesene Sparquote aufgrund der bescheidenen Lebenshaltung der Parteien gebildet wer- den können. Nach Abzug der ausgewiesenen Sparquote resultiere in der Folge kein Überschuss mehr (act. 4/3 Ziff. II/2; act. 4/54 Ziff. 7 f.; act. 4/68 Rz. 6 ff.). 2.2.4.3. Die Vorinstanz erwog, aus den von den Parteien eingereichten Belegen sei zu entnehmen, dass die Ehegatten im Jahr 2009 ein Vermögen von Fr. 5'539.– (act. 4/55/1/1), 2010 von Fr. 7'858.– (act. 4/55/1/2), 2011 von Fr. 4'353.– (Fr. 4/55/1/3), 2012 von Fr. 0.– (act. 4/55/1/4), 2013 von Fr. 39'326.– (act. 4/55/1/5) und schliesslich im letzten gemeinsam besteuerten Jahr 2014 wie- derum ein Vermögen von Fr. 0.– (act. 4/55/1/6) versteuert hätten. Von einer kon- tinuierlich wachsenden Sparquote könne nicht gesprochen werden; vielmehr scheine das Vermögen immer wieder angestiegen und verbraucht worden zu sein. Der vom Beklagten angeführte Betrag von Fr. 132'000.– sei einzig aus der Steuererklärung der Klägerin aus dem Jahre 2015 – das erste getrennt besteuerte Jahr der Parteien – ersichtlich (act. 4/55/1/7). Wenn es sich dabei um eine Spar- quote handeln sollte, so hätte diese alleine im Jahr 2015 angespart werden müs- sen. Dies erscheine in hohem Masse unrealistisch und werde auch nicht geltend gemacht. Dem Beklagten gelinge es nach dem Gesagten nicht, eine während der Ehe erzielte Sparquote glaubhaft zu machen (act. 5 E. II.4.4). 2.2.4.4. Der Beklagte bringt berufungsweise vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien 2014 das letzte Mal gemeinsam besteuert worden seien, da auch die Steuererklärung 2015 offensichtlich im gemeinsamen Namen eingereicht worden sei. Damit sei es grob aktenwidrig, wenn die Vorin- stanz die Steuererklärung 2015 (mit der für dieses Jahr ausgewiesenen Sparquo- te über Fr. 132'385.–) als persönliche Steuererklärung der Klägerin qualifiziere. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei denn auch sowohl in den Plädo- yernotizen zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 8. März 2021 (act. 4/54 S. 5 Rz. 7, 2. Aufzählungspunkt) als auch in den ergänzenden No- tizen zur Fortsetzungsverhandlung vom 10. Mai 2021 (act. 4/68 S. 3 f. Rz. 6 f.) behauptet und belegt worden, dass die Parteien dank eines für ihre Verhältnisse
- 19 - ausserordentlich hohen Familieneinkommens von rund Fr. 230'000.– und dem damaligen familienrechtlichen Bedarf der dreiköpfigen Familie von monatlich rund Fr. 7'550.– (jährlich rund Fr. 90'600.–) die besagte Sparquote gebildet hätten. Die Vorinstanz habe die klar ausgewiesene Sparquote ohne die beantragte Edition der detaillierten Monatsauszüge des Post-Finance-Kontos verneint. Die Vermö- gensbildung während der Referenzperiode hätte er erst nach Vorliegen dieser Dokumente näher darlegen können. Nicht zutreffend sei die Darstellung der Klä- gerin, wonach das in der Steuererklärung 2015 deklarierte Guthaben ein Darlehen ihrer Eltern darstelle, welches gemäss Gesuchs- und Klagebegründung vom
2. Oktober 2020 in den Jahren 2001 bis 2011 für die Deckung des Unterhalts ausbezahlt worden und im Jahr 2015 plötzlich als Vermögen deklariert worden sei. Ebenso wenig sei vorliegend die Kontinuität der Sparquote massgebend. Die- se spiele nur bei konstant überdurchschnittlichen Verhältnissen mit regelmässig vorhandenem Sparpotential eine Rolle (act. 2 Rz. 10 ff.). 2.2.4.5. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, eine während eines repräsen- tativen Zeitraums erwirtschaftete Sparquote sei nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall könne nicht von aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen gesprochen wer- den. Dass 2015 ein Vermögenszuwachs ersichtlich sei, bedeute nicht, dass – entgegen den Einkommens- bzw. Bedarfsverhältnissen in den anderen Jahren der langjährigen Ehe – automatisch eine Sparquote anzunehmen sei. Wenn bei langjährigem Zusammenleben ein repräsentatives Mehreinkommen nicht mit ei- ner gewissen Konstanz während einer angemessenen Zeitdauer angespart wor- den sei und ein solches auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werde, dann sei nicht von einer Sparquote auszugehen. Dies gelte umso mehr, da Darlehen der Eltern der Klägerin bestanden hätten, welche den tatsächlichen Bedarf – nebst den trennungsbedingten Mehrkosten – erhöht hätten. Wie bereits vor Vo- rinstanz festgehalten, hätten die Parteien von den Eltern der Klägerin in den Jah- ren 2001-2011 Darlehen von jährlich EUR 13'500.– bzw. monatlich EUR 1'125.– sowie in den Jahren 2012-2017 jährlich EUR 5'000.– bzw. monatlich EUR 417.– erhalten, was zum ermittelbaren Jahresverbrauch gemäss Steuererklärungen hin- zuzurechnen sei (vgl. die jeweiligen Details zu den Berechnungen der Jahresver- brauche in act. 37 Rz. 5.5 S. 7). Die Darlehen seien mangels Rechtskenntnisse
- 20 - der Parteien nicht in die Steuererklärungen aufgenommen worden. Die genannten Darlehen hätten es ermöglicht, ein angebliches "Plus" zu erwirtschaften, faktisch sei jedoch keines erwirtschaftet worden. Dass die Parteien über mehr als die aus- gewiesenen finanziellen Mittel verfügt hätten, manifestiere sich u.a. auch aufgrund der jährlichen Ferienreisen und Sprachaufenthalte (vgl. die näheren Ausführun- gen dazu in act. 37 Rz. 5.5 S. 8) (act. 37 Rz. 5.2 ff.). 2.2.4.6. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte zu Recht vorbringt, die Steuer- erklärung 2015 sei – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – von den Par- teien noch gemeinsam ausgefüllt worden und es handle sich nicht um jene der Klägerin alleine (vgl. act. 4/34/3/6 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/7). Im Vergleich zur Steuererklärung 2014 mit einem Vermögen von Fr. 0.– (vgl. act. 4/34/3/5 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/6) nahm das Vermögen im Jahr 2015 um Fr. 132'385.– (Postfinance-Konto Nr. …) zu (vgl. act. 4/34/3/6 [mit Wertschriftenverzeichnis] und 4/55/1/7). Die Ausführungen der Klägerin zu den jährlichen Darlehen der Eltern vermögen nicht zu überzeugen: Sie gibt an, die Parteien hätten jeweils mehr als das von ihnen generierte Einkommen verbraucht, weshalb sie unter anderem auf jährliche Darlehen ihrer Eltern von insgesamt EUR 135'000.– in den Jahren 2001 bis 2011 und jährlich EUR 5'000.– ab 2012 angewiesen gewesen seien (act. 37 Ziff. 5.2 und 5.5). Wie es dennoch zum in der Steuererklärung 2015 deklarierten Vermögen von über Fr. 130'000.– gekommen ist, erklärte sie weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsantwort. Aufgrund des im Vergleich zu den Vorjahren hohen Familieneinkommens von netto rund Fr. 232'000.– im Jahr 2015 ist es – insbesondere auch bei gleichbleibenden Fami- lienausgaben (vgl. dazu nachfolgende E. III.2.2.5.3) – entgegen der Schlussfolge- rung der Vorinstanz durchaus möglich und vom Beklagten glaubhaft vorgebracht, dass dieses Guthaben im Jahr 2015 angespart wurde. Es geht zwar aus den Akten hervor, dass die Parteien während ihrer lang- jährigen Ehe nicht kontinuierlich sparen konnten, jedoch ist – wie gesehen (vgl. obige E. III.2.2.2 sowie 2.2.4.3) – auch für die in Frage stehende Sparquote grundsätzlich auf die dreijährige Referenzperiode von 2013-2015 abzustellen. Nicht massgebend ist, was in den Ehejahren zuvor war, zumal Änderungen bzw.
- 21 - Verbesserungen in den finanziellen Verhältnissen in einer langjährigen Ehe nicht ungewöhnlich sind. Vorliegend konnten die Parteien im letzten Jahr des Zusam- menlebens aufgrund ihres hohen Einkommens den Betrag von Fr. 132'385.– an- sparen und sie verwendeten nicht das gesamte Einkommen für ihren Lebensun- terhalt. Mit Blick auf die Referenzjahre 2013-2015 ist nebst der glaubhaft gemach- ten Sparquote von Fr. 132'385.– im Jahr 2015, für 2013 gestützt auf die Steuerer- klärungen 2012 und 2013 eine Sparquote von Fr. 39'326.– ausgewiesen (act. 4/55/1/4-5). Die Durchschnittsberechnung der Jahre 2013-2015 ergibt Er- spartes von jährlich Fr. 57'237.– bzw. rund Fr. 4'770.– monatlich ([Fr. 39'326.– {aus dem Jahr 2013} + Fr. 132'385.– {aus dem Jahr 2015}] / 3 / 12). Dieser Betrag ist vorliegend als Sparquote zu berücksichtigen. 2.2.5. Überschussberechnung 2013-2015 2.2.5.1. Der Beklagte geht für das von ihm geltend gemachte Referenzjahr 2015 – gestützt auf die Steuererklärungen der Jahre 2009-2015 – von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 7'225.– aus. Für die Ermittlung dieses Durch- schnittseinkommens zieht er vorab die geltend gemachte Sparquote von Fr. 132'385.– im Jahr 2015 bzw. Fr. 39'326.– im Jahr 2013 und weitere Abzüge in der Höhe von Fr. 16'296.– ab. Ebenso geht er – wie vor Vorinstanz dargelegt (act. 4/68 Ziff. 8 und act. 4/69/8) und unbestritten geblieben – von einem Fami- lienbedarf von monatlich Fr. 7'550.– während des Zusammenlebens bzw. in der Referenzperiode 2015 aus (act. 2 Rz. 16 ff.). 2.2.5.2. Die Klägerin bestreitet in der Berufungsantwort, dass während des Zu- sammenlebens ein gebührender Bedarf von jährlich Fr. 90'660.– bestanden habe. Ihrer Ansicht nach sei der Bedarf anhand der aus den Steuererklärungen 2009- 2017 ermittelten Jahresverbrauche zu berechnen, wobei hierzu jeweils noch Dar- lehen ihrer Eltern hinzuzurechnen seien. Sie hätten von 2012 bis 2017 von ihren Eltern jährliche Darlehen von Fr. 5'000.– erhalten. Es sei insgesamt vom gebüh- renden Familienbedarf inkl. trennungsbedingter Mehrkosten von Fr. 164'880.– jährlich bzw. Fr. 13'740.– monatlich auszugehen (act. 37 Ziff. 5.2 und 5.6).
- 22 - 2.2.5.3. Wie festgehalten, ist auf die Referenzperiode 2013-2015 abzustellen. Ge- stützt auf die Steuererklärungen 2013-2015 betrug das Einkommen der Parteien über die genannten drei Jahre insgesamt Fr. 483'000.– (Fr. 158'000.– + Fr. 93'000.– + Fr. 232'000.–, vgl. act. 4/55/1/5-7) bzw. durchschnittlich Fr. 13'420.– pro Monat. Die Klägerin bestreitet zwar im obergerichtlichen Verfahren den vom Be- klagten geltend gemachten jährlichen Familienbedarf von Fr. 90'660.– bzw. Fr. 7'225.– pro Monat während des Zusammenlebens (act. 37 Ziff. 5.5). Sie setzte sich jedoch im vorinstanzlichen Verfahren mit der konkreten Bedarfsaufstellung des Beklagten für die Zeit des Zusammenlebens bis und mit 2015 (act. 4/68 Rz. 8; act. 4/69/8) nicht auseinander, bestritt diese mithin nicht. Sie bestritt ledig- lich den Trennungszeitpunkt und das Vorliegen einer Sparquote (Prot. Vi. S. 47 ff.). In der (vorinstanzlichen) Gesuchsbegründung stellte sie sich jedoch selbst auf den Standpunkt, der Familienbedarf habe von 2012-2015 monatlich Fr. 16'642.85 inkl. Ferien und Freizeitaktivitäten betragen, wobei auch jährliche (Eltern-)Darlehen von EUR 5'000.– inkludiert seien. Dabei stützte sie sich auf die Familieneinkommen und Vermögen gemäss den Steuererklärungen 2012-2015 (act. 4/33 Ziff. 4.5.1). Wie sie den gebührenden Familienbedarf genau berechne- te, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie auf die konkreten Bedarfspositionen nicht einging bzw. keine eigene Aufstellung machte. Nicht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums sind jedenfalls die von ihr erwähnten "eingeschlossenen Feri- en und Freizeitaktivitäten", wobei nicht ersichtlich ist, welchen Betrag die Klägerin dafür einrechnete. Der Beklagte bestritt, dass der Familienbedarf mit den geltend gemachten Eigengutsbeiträgen der Klägerin bzw. den Darlehen ihrer Eltern finan- ziert wurde (act. 4/68 Rz. 11 ff.; Prot. Vi. S. 66). Es liegen zwar zwei Bestätigun- gen der Eltern der Klägerin vor, wonach die Klägerin zwischen 2012 und 2017 jährliche Darlehen von EUR 5'000.– erhalten haben soll bzw. Schulden in Höhe von Fr. 100'000.– zurückbezahlen müsse (act. 4/34/8 S. 2; act. 4/43/11). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Parteien entsprechende Darlehen er- halten hätten und die Klägerin entsprechende Rückzahlungen an ihre Mutter von insgesamt über Fr. 100'000.– (vgl. act. 4/34/8 S. 1) getätigt hätte, was vorliegend offen bleiben kann, ist nicht glaubhaft dargetan, dass diese für den gebührenden
- 23 - Familienbedarf benötigt bzw. verbraucht wurden. Da die Klägerin die plausible Bedarfsaufstellung des Beklagten (act. 4/69/8) vor Vorinstanz nicht bestritt, ist auf diese abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist ein damaliger Familienbedarf von monatlich rund Fr. 7'550.– glaubhaft gemacht. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatseinkommen für die Jahre 2013-2015 von Fr. 13'420.– und einem Familienbedarf von Fr. 7'550.– betrug der Überschuss der Familie monatlich insgesamt Fr. 5'870.–. 2.2.6. Zusammenfassend ergibt sich die folgende Berechnung des in der Refe- renzperiode erzielten (und für die Lebenshaltung verwendeten) monatlichen Überschusses, wobei der der Klägerin heute zustehende Überschuss auf die Hälf- te des resultierenden Überschusses zu deckeln ist: Einkommen der Parteien Fr. 13'420.– abzgl. Bedarf der Parteien (inkl. damals - Fr. 7'550.– noch minderjährige Tochter) abzgl. Sparquote - Fr. 4'770.– Zu verteilender Überschuss Fr. 1'100.– 2.2.7. In diesem Zusammenhang bleibt zu überprüfen, ob die trennungsbedingten Mehrkosten nur die dem Beklagten zustehende Sparquote tangieren oder ob es auch zu einer Reduktion des zu verteilenden Überschusses kommt. Die Parteien bezifferten den Betrag der trennungsbedingten Mehrkosten vor Vorinstanz nicht. Die Klägerin erstellte lediglich eine aktuelle Bedarfsaufstellung einschliesslich trennungsbedingte Mehrkosten, woraus die trennungsbedingten Mehrkosten als solche jedoch nicht hervor gehen (act. 4/52 Ziff. 5.2; vgl. auch act. 4/33 Ziff. 4.5.1 und 4.6). In der Berufungsantwort beziffert die Klägerin die trennungsbedingten Mehrkosten auf Fr. 5'061.– (act. 37 Ziff. 5.6), ohne aufzuzeigen, woraus sich die- ser Betrag zusammensetzt. In der Eingabe vom 7. September 2023 verweist sie im Hinblick auf ihren gebührenden Bedarf auf die Eingabe an die Vorinstanz vom
7. Juli 2023 Ziff. 28.2.1, wo sie trennungsbedingte Mehrkosten von Fr. 828.– gel-
- 24 - tend macht (act. 65 Rz. 16 mit Verweis auf act. 51/1 Ziff. 28.2.1 i.V.m. 15.4). Der Beklagte bezifferte die Mehrkosten vor Vorinstanz (ebenfalls) nicht, hielt jedoch fest, die Lebenshaltungskosten der Parteien seien durch die Trennung nicht an- gestiegen (act. 4/54 insbes. Rz. 7, 41 und 59; act. 4/68, vgl. auch act. 2 Rz. 20). Es ist davon auszugehen, dass die errechnete Sparquote von monatlich Fr. 4'770.– indessen für die Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten aus- reicht und der zu verteilende Überschuss daher nicht zu reduzieren ist. Höhere Mehrkosten sind aus der nachfolgenden Bedarfsberechnung insbesondere mit Blick auf die Grundbeträge und die Wohnkosten (vgl. insbesondere E. III.5.1) nicht ersichtlich. 2.3. (Hypothetisches) Einkommen der Klägerin 2.3.1. Die Vorinstanz ging aufgrund der Reingewinne aus der selbständigen Tä- tigkeit der Klägerin in den letzten drei Jahren, welche auf vergleichbarem Niveau gewesen seien, von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'200.– aus (act. 5 E. II.6.2.4). Sie habe ihre mit ihrer Erkrankung zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit von 40-50% substantiiert dargelegt und belegt. Es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihr ein 60%-Pensum zumutbar wäre. Ebenso sei ihr keine hypothetische In- validenrente anzurechnen, auch wenn sie sich früher um eine – mittlerweile in Abklärung befindliche – Invalidenrente hätte bemühen müssen (act. 5 E. II.6.2.7 f.). 2.3.2. Der Beklagte rügt in der Berufung, dass sich die Vorinstanz nicht mit dem möglichen hypothetischen Einkommen der Klägerin aus Corona-Taggeldern aus- einandergesetzt habe. Nachdem die Klägerin in ihrer Gesuchsbegründung vom
2. Oktober 2022 (recte 2020) den Umsatzrückgang des Geschäftsjahrs 2020 un- ter anderem auf die Corona Pandemie zurückgeführt habe, erscheine eine An- rechnung der entsprechenden Taggelder bei Erfüllung der Anspruchsvorausset- zungen als sachgerecht. Er (der Beklagte) habe vor Vorinstanz detailliert darge- legt (act. 4/54 Rz. 24), dass die Klägerin in beiden Phasen der Corona Massnah- men (16. April – 17. September 2020 und 19. Dezember 2020 – 30. September
2022) Anspruch auf ein Taggeld hätte geltend machen können. Nachdem die
- 25 - Klägerin bereits mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% in den Geschäftsjahren 2015-2017 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'660.– und in den beiden Folgejahren infolge berufsbegleitender Weiterbil- dung in F._____ keine anrechenbaren Ergebnisse erzielt habe, dürften die rück- gängigen Zahlen 2020 nicht unwesentlich auf die Pandemie zurückzuführen sein. Eine entsprechende (hypothetische) Anrechnung von Sozialversicherungsleistun- gen werde in der höchstrichterlichen Praxis bei freiwilligen Verzichten grundsätz- lich gutgeheissen. Für die bereits (damals) abgeschlossene Periode von August 2019 bis Oktober 2020 sei aufgrund freiwilligen Verzichts auf Corona- Entschädigungen die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen (zumindest im Umfang der entgangenen Taggelder) rechtsmissbräuchlich. Ge- mäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe sich der potentielle Un- terhaltsgläubiger auch rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Dies habe auf die Klägerin umso mehr Anwendung zu finden, als sie wäh- rend der ganzen Ehezeit immer berufstätig gewesen sei und nie ehebedingte Ein- schränkungen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu tragen gehabt habe. Nach gut fünfjähriger Trennung sei die Eigenversorgungskapazität der Klägerin vorliegend klar im Vordergrund gestanden, weshalb auch die rückwirkende An- rechnung der freiwillig entgangenen Corona-Entschädigungen zuzulassen sei (act. 2 Rz. 21 ff.). 2.3.3. Die Klägerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, der Beklagte be- haupte wahrheitswidrig, sie habe freiwillig auf eine ihr angeblich zustehende Co- rona-Entschädigung für beide Phasen der Pandemie verzichtet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe sie vor Vorinstanz nie gesagt, ihr Umsatz sei wegen Corona zusammengebrochen. Vielmehr habe bereits 2018 nur ein Rein- gewinn von Fr. 274.– resultiert, da es ihr gesundheitlich nach der Trennung sehr schlecht gegangen sei. Da sie ihre im Herbst 2018 begonnene Ausbildung kurze Zeit später gesundheitsbedingt habe beenden müssen, habe diese keinen mass- geblichen Einfluss auf die tiefen Umsätze 2018 gehabt. Gemäss den in den Steu- ererklärungen deklarierten Reingewinnzahlen der Jahre 2019-2021 sei der Rein- gewinn in den Corona-Jahren gar höher gewesen als noch 2019. Da der Umsatz offenbar nicht wegen Corona zusammengebrochen sei, habe sie keine Erwerbs-
- 26 - ausfallentschädigung verlangt. Entsprechend bestehe keine Grundlage, ihr hypo- thetisch Taggelder anzurechnen (act. 37 Rz. 6.1 f.). 2.3.4. Vorab ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz festgestellte tatsächli- che Einkommen der Klägerin bis und mit 18. September 2022 in der Höhe von Fr. 2'200.– im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde. Damit ist für den ge- nannten Zeitraum einzig auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (aus Corona-Entschädigungen) einzugehen. Wie der Beklagte zu Recht vorbringt, setzte sich die Vorinstanz mit dem hypothetischen Einkommen aus Corona- Entschädigungen trotz entsprechenden Vorbringen nicht auseinander (vgl. act. 5 E. II.6.2). Aufgrund der uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der hiesigen Instanz rechtfertigt es sich im vorliegenden Summarverfahren, die entsprechende Gehörsverletzung zu heilen und auf die Sache einzugehen. Bis anhin waren grundsätzlich bei rückwirkender Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen keine hypothetischen Einkommen anzurechnen (BSK ZGB I-MAIER/ SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 N 6; Pra 2004 Nr. 95). Gemäss neuer bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist (nach angemessener Übergangsfrist) die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich möglich (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5). In Betracht kommt die Anrechnung ei- nes hypothetisches Einkommens unter anderem, wenn unter Schädigungsabsicht bzw. böswillig auf ein Einkommen verzichtet wird bzw. wurde (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 III 233 E. 3.4). Ob der Klägerin tatsächlich Taggelder aus Corona-Entschädigungen bei entsprechender Beantragung ausbezahlt worden wären oder nicht, kann nicht ab- schliessend beantwortet werden. Gemäss den vorinstanzlich festgestellten, unbe- stritten gebliebenen Reingewinnzahlen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tä- tigkeit (vgl. act. 5 E. II.6.2.4) variierten diese seit Beginn der Selbständigkeit im Jahr 2015 stark: In den Jahren 2015-2017 erzielte sie einen Reingewinn von mehr als Fr. 50'000.–. Nachdem die Klägerin 2018 praktisch keinen Gewinn gemacht hatte, erzielte sie 2019 einen Reingewinn von rund Fr. 20'400.– und im (ersten) Coronajahr 2020 von rund Fr. 29'800.–. Für das Jahr 2021 ging die Vorinstanz gestützt auf den geltend gemachten Umsatz per 10. Mai 2021 von rund
- 27 - Fr. 9'700.– wiederum von einem (hochgerechneten) Reingewinn von Fr. 29'000.– aus. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind auch die Jahre 2018 und 2019 zu berücksichtigen. Der Beklagte bestritt nicht, dass die Klägerin die 2018 begonnene Ausbildung kurze Zeit später wieder abgebrochen (vgl. Prot. Vi. S. 25 und 48) und diese daher keinen massgeblichen Einfluss auf das Geschäftsergeb- nis hatte. Dass die Klägerin gestützt auf die Einschätzung ihrer Treuhänderin (vgl. act. 4/70/5) aufgrund der etwas besseren Zahlen in den Coronajahren als in den beiden Jahren zuvor und damit mangels ersichtlicher Einbussen auf die Geltend- machung von Corona-Taggeldern verzichtete, ist nachvollziehbar. Insgesamt ist jedenfalls nicht von einem böswilligen Verzicht der Klägerin auf Corona-Taggelder auszugehen, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgestellten Einkommen der Klägerin von mo- natlich Fr. 2'200.–. Auf die mittlerweile eingetretene Einkommensänderung ist an späterer Stelle näher einzugehen (vgl. E. III.3). 2.4. Wohn- und (zusätzliche) Gesundheitskosten der Klägerin 2.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin monatliche Wohnkos- ten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 898.–, nachdem sie für die Tochter, die zeitweise ebenfalls dort wohne, einen Wohnanteil von einem Viertel und den bereits im Ge- schäftsaufwand berücksichtigten Betrag von Fr. 400.– von den monatlichen Ge- samtwohnkosten von Fr. 1'597.30 in Abzug gebracht hatte (act. 5 E. II.7.2). Der Beklagte rügt in Bezug auf die Wohnkosten lediglich die Aufteilung der Wohnkosten von Fr. 1'197.30 zwischen der Klägerin und der volljährigen Tochter. Diese habe praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen, mithin im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu erfolgen. Damit ergebe sich ein reduzierter Wohnkostenanteil für die Klägerin von Fr. 798.– (anstatt Fr. 898.–). Dies sei umso mehr angezeigt, als die Tochter nach Ausbruch der Corona-Pandemie hauptsächlich bei der Klägerin ge- wohnt habe und seit Beginn der Ausbildung an der G._____ im August 2021 un- verändert dort wohne (act. 2 Rz. 25). Die Klägerin führt in ihrer Berufungsantwort aus, es rechtfertige sich eine Anrechnung der Wohnkosten von ¾ zu ihren Lasten, da ihre Tochter bis Ende Juli
- 28 - 2021 teilweise bei den Grosseltern in H._____ gelebt habe und nur an den Wo- chenenden und in den Ferien bei ihr gewesen sei. Obwohl sie nach Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2021 (recte wohl 2020) etwas öfters in Zürich geblie- ben sei, habe sie zwecks Prüfungen und Präsenzunterricht in Deutschland geweilt (act. 37 Rz. 7.1). Wie der Beklagte korrekt festhält, entspricht es grundsätzlich der Praxis der Zürcher Gerichte, die Wohnkosten nach "grossen und kleinen Köpfen" zu vertei- len; im Einzelfall liegt die Regelung jedoch im Ermessen des Gerichts. Vorliegend erscheint es nicht unangemessen, dass die Vorinstanz aufgrund der bis Sommer 2021 dauernden Ausbildung von D._____ in Deutschland und entsprechenden – während der Corona-Pandemie allenfalls auch minimierten – Aufenthalten bei den Grosseltern in Deutschland eine Aufteilung von ¾ zu ¼ wählte, zumal vor Vorin- stanz die Wohnsituation seit August 2021 von den Parteien nicht ausreichend thematisiert wurde. Insbesondere ist es im Rahmen des vorliegenden Summar- verfahrens nicht angezeigt, aufgrund der Änderung in der Wohnsituation eine neue Phase zu bilden, erscheint doch die gewählte Kostenaufteilung auch über den gesamten Zeitraum gesehen (Oktober 2019 bis Juli 2021 Ausbildung in Deutschland, August 2021 bis September 2022 [vgl. dazu nachfolgende E. III.3] gänzlich wohnhaft bei der Klägerin) nicht unangemessen. Entsprechend ist nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und es bleibt bei Wohnkosten der Klägerin von monatlich Fr. 898.–. 2.4.2. Zur Bedarfsposition "zusätzliche Gesundheitskosten" der Klägerin erwog die Vorinstanz, die vom Beklagten in grossem Umfang bestrittenen Gesundheits- kosten der Klägerin seien substantiiert dargelegt und weitestgehend belegt, wobei es der Beklagte unterlassen habe, die Ausführungen der Klägerin substantiiert zu bestreiten. Er habe nur pauschal ausgeführt, dass es sich bei den von der Kran- kenkasse nicht übernommenen Beträgen nicht um medizinisch indizierte Ausga- ben handle (act. 5 E. II.7.4]). 2.4.2.1. Der Beklagte bringt vor, die zusätzlichen Gesundheitskosten seien – mit Ausnahme der anerkannten Kosten für Franchise/Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 83.– monatlich – in keiner Weise substantiiert dargelegt oder erläutert worden.
- 29 - Es gehe nicht an, die ungenügende Behauptung der zusätzlichen Gesundheits- kosten vollumfänglich zuzulassen, weil er diese (unsubstantiierten) Behauptungen bloss pauschal bestritten habe, zumal der Vorwurf der pauschalen Bestreitung nach seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2021 (recte:
8. März 2021; vgl. act. 4/54 Rz. 30-32; Prot. Vi. S. 31 f.) unzutreffend sei. Bei den offerierten Beweismitteln der Klägerin handle es sich in erster Linie um eigene (unbelegte) Aufstellungen der Klägerin betreffend das Jahr 2016, welche die Ge- sundheitskosten ab November 2019 nicht zu belegen vermöchten. Mit Einrei- chung einer einzigen Zahnarztrechnung aus dem Jahr 2019 und der Angabe, die Klägerin gehe jährlich ca. 5-10 Mal zum Zahnarzt, seien die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 50.– nicht belegt. Ebenso wenig dargelegt seien die nicht übernommenen Kosten von angeblich monatlich Fr. 84.– mangels Erläuterung, inwieweit diese überhaupt medizinisch indiziert seien bzw. welche Gesundheitsleistungen damit in Anspruch genommen worden seien. Mit Einrei- chung gerade mal einer Rechnung vom 3. August 2020 über Fr. 630.– seien auch die Psychotherapiekosten von monatlich angeblich Fr. 240.– weder belegt noch hinlänglich substantiiert. Ferner sei diesbezüglich – entgegen dem vorinstanzli- chen Entscheid – zu berücksichtigen, dass aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen Psychotherapiekosten seit dem 1. Juli 2022 von der Grundversiche- rung übernommen würden, mithin ab diesem Zeitpunkt spätestens kein Grund mehr bestehe, Fr. 240.– für Therapiekosten im Bedarf einzusetzen (act. 2 Rz. 26 ff.). 2.4.2.2. Die Klägerin hält in ihrer Berufungsantwort dagegen, der Beklagte habe die von ihr geltend gemachten weiteren Gesundheitskosten anlässlich der Ver- handlung vom 8. März 2021 nicht substantiiert bestritten (mit Verweis auf Prot. Vi. S. 31), weshalb er ihre Sachdarstellung und Belege anerkannt habe. Sie habe die Kostenaufstellung betreffend Medikamente, Gynäkologie, Zahnarzt etc. als Beila- ge mit der Steuererklärung 2021 eingereicht. Auch die Gesundheitskosten für die Jahre 2019 und 2020 habe sie dargelegt und belegt. Zudem seien die Gesund- heitskosten für das Jahr 2022 mit der vorliegenden Eingabe eingereicht worden, womit die von der Vorinstanz anerkannten Gesundheitskosten belegt und einzu- rechnen seien. Im Hinblick auf die angerechneten Zahnarztkosten von monatlich
- 30 - Fr. 50.– habe sie eine Rechnung für die Phase 12.-19. Juli 2019 von EUR 208.90 eingereicht und anlässlich der persönlichen Befragung angegeben, jährlich fünf bis zehnmal zum Zahnarzt zu gehen. Es seien ihr aufgrund besonderer Vulnerabi- lität des Mundbereichs wegen der MS-Erkrankung mehr Zahnarztbehandlungen anzurechnen als bei gesunden Menschen, weshalb der durch die Vorinstanz an- gerechnete Betrag korrekt sei. Die durch die Vorinstanz angerechneten Psycho- therapiekosten seien ohne weiteres angemessen. Wie in der Eingabe vom
2. Oktober 2020 erwähnt, habe sie monatlich vier bis sechs Stunden psychothe- rapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten seien selbst- redend nötig gewesen, da sie 2019 und 2020 an erheblichen Depressionen gelit- ten habe. Gemäss eingereichter Rechnung vom 3. August 2020 habe sie für zwei Sitzungen Fr. 630.– bezahlt, was den monatlichen Durchschnitt repräsentiere. Für einen weiteren Behandlungstermin habe sie – gemäss neuer Beilage 4 – am
19. Oktober 2020 Fr. 210.– bezahlt. Da Dr. I._____ Psychologin und nicht Psychi- aterin sei, habe sie die Behandlung selbst bezahlen müssen (act. 37 Rz. 7.2.1 ff.) 2.4.2.3. Unbestritten ist ein Betrag von Fr. 83.– pro Monat für Fran- chise/Selbstbehalt, so dass auf die neu eingereichte Zusammenstellung für das Jahr 2022 betreffend Selbstbehalt nicht weiter einzugehen ist (act. 2 Rz. 26; act. 37 Ziff. 7.2.1). Wie der Beklagte in seiner Berufung grundsätzlich zu Recht vorbringt, können der Klägerin zusätzliche Gesundheitskosten nicht mit der Be- gründung zugesprochen werden, er habe von ihr nicht substantiiert behauptete Positionen unsubstantiiert bestritten. Es ist daher nachfolgend auf die einzelnen Positionen einzugehen. Betreffend die ungedeckten Gesundheitskosten weist der Beklagte richtig darauf hin, dass er die zusätzlichen Gesundheitskosten vor Vorinstanz genügend bestritten hat, indem er vorbrachte, es sei bestritten, dass diese Kosten medizi- nisch indiziert gewesen seien, nachdem sie durch die Krankenkasse abgewiesen worden seien (act. 2 Rz. 26 f.). Die Klägerin machte vor Vorinstanz ungedeckte Gesundheitskosten gemäss eigener Bedarfsaufstellung von monatlich Fr. 84.– aus einem Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020 geltend (act. 4/33 Ziff. 4.6 und act. 4/52 Ziff. 5.2 mit Verweis auf act. 4/34/7 und 4/43/4) und erwähnte, es würden
- 31 - von der Krankenkasse nicht immer alle Medikamente übernommen (Prot. Vi. S. 56). Zwar sind den eingereichten Nachweisen der Krankenkasse für die Jahre 2019 und 2020 nicht übernommene Kosten zu entnehmen (2019: rund Fr. 1'950.– [act. 4/34/7], 2020: Fr. 6.90 [act. 4/43/4]), jedoch ist nicht ersichtlich, für was die Krankenkasse 2019 die jeweiligen Beträge mit dem Vermerk "EU-Deutschland" von insgesamt rund Fr. 1'950.– abgewiesen hat (vgl. act. 4/34/7). Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei, anders als beim nicht übernomme- nen Betrag im Jahr 2020 von Fr. 6.90 mit dem Vermerk "Apotheke" (act. 4/43/4), lediglich um nicht übernommene Medikamente handelt, wie es die Klägerin an- lässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. Mai 2021 geltend machte (vgl. Prot. Vi. S. 56). Auch den mittlerweile neu eingereichten Zusammenstellungen der Krankenkasse für die Jahre 2021 und 2022 sind wiederum ungedeckte Gesund- heitskosten in beträchtlicher Höhe zu entnehmen (2021: Fr. 3'740.30 [act. 25/7/2], 2022: Fr. 490.90 [act. 38/2/1]), jedoch sind daraus nur die erwähnten Gesamtbe- träge ohne Detailvermerke ersichtlich. Mangels genügender Erläuterung ist un- klar, wofür diese ungedeckten Gesundheitskosten der Klägerin angefallen sind. Es erscheint nicht plausibel, dass es sich hierbei – wie von ihr geltend gemacht – ausschliesslich um Medikamente handelte. Entgegen den Ausführungen der Klä- gerin in der Berufungsantwort und des vorinstanzlichen Entscheids sind die ent- sprechenden Gesundheitskosten nicht genügend dargelegt bzw. substantiiert worden, weshalb sie im Bedarf der Klägerin nicht zu berücksichtigen sind. Sowohl mit Blick auf die Zahnarztkosten als auch die Psychotherapiekos- ten der Klägerin, die vor Vorinstanz jeweils eine Rechnung betreffend zwei Kon- sultationen einreichte (act. 4/34/7) und ausführte, sie gehe fünf bis zehn Mal jähr- lich zum Zahnarzt (Prot. Vi. S. 21) bzw. ein- bis zweimal wöchentlich in die Psy- chotherapie (Prot. Vi. S. 19), bringt der Beklagte zu Recht vor, die Position genü- gend bestritten zu haben: Er bestritt die Zahnarzt- und Psychotherapiekosten vor Vorinstanz mit dem Hinweis, diese seien nicht substantiiert bzw. genügend belegt worden (act. 4/54 Rz. 32; Prot. Vi. S. 31 und 64). Es ist nicht ersichtlich, was er zur Bestreitung dieser Positionen noch mehr hätte vorbringen sollen. Es ist dem Beklagten beizupflichten, dass regelmässig anfallende Zahnarzt- und Psychothe- rapiekosten mit je einem einzigen Beleg und der Aussage bei der Parteibefra-
- 32 - gung, fünf bis zehn Zahnarzttermine pro Jahr bzw. ein- bis zweimal wöchentlich Psychotherapiesitzungen zu haben, nicht genügend substantiiert dargetan sind bzw. entsprechende Kosten nicht abschätzbar sind. Es wären weitere – grund- sätzlich ohne weiteres verfügbare – Belege (Rechnungen) bzw. zumindest eine Erklärung, weshalb die Einreichung weiterer Unterlagen nicht möglich ist, not- wendig gewesen. Im Weiteren tat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht dar, weshalb sie die neu eingereichten Berichte und Ausführungen betreffend MS- Patienten und Zahnprobleme (vgl. act. 37 Ziff. 7.2.3; act. 38/3) nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Ohnehin vermöchte dies nichts am Ergebnis zu än- dern, da damit ein konkreter monatlicher Kostenanfall zulasten der Klägerin nicht dargelegt ist. Ebenso unbeachtlich sind die mit der Berufungsantwort neu einge- reichte Überweisungsbestätigung an Frau I._____ (act. 38/4) und die nachge- reichten Zahnarztrechnungen der Klägerin betreffend die Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 (act. 25/7/2/2; act. 38/2/2; act. 39-40/1-2). Mangels Ausführungen bleibt unklar, weshalb diese (fast ausschliesslich) unechten Noven nicht bereits vor Vo- rinstanz eingereicht wurden. Auch die als echtes Novum eingereichte einzelne Rechnung aus dem Jahr 2023 vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Eine Nach- substantiierung im Berufungsverfahren ist grundsätzlich nicht zulässig. Aufgrund des Gesagten sind sowohl die Zahnarzt- als auch die Psychotherapiekosten mangels genügender Darlegung vor Vorinstanz nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, wobei aufgrund der Ausführungen der Klägerin in der Berufungs- antwort (act. 37 Ziff. 7.2.4) ohnehin fraglich ist, ob ab 2021 überhaupt noch Psy- chotherapiesitzungen notwendig waren und abgehalten wurden. 2.5. Grundbetrag des Beklagten 2.5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten, der in einem familienähnlichen Dreipersonenhaushalt in J._____ lebe, gestützt auf Ziff. 10.1 der Unterstützungs- richtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, gültig ab 1. April 2022, einen Grundbetrag von Fr. 748.– an (act. 5 E. II.7.1 Abs. 2). 2.5.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sein Grundbetrag sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf die Richtlinien der Konferenz
- 33 - der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums festzusetzen. Entsprechend sei ein Grundbetrag von Fr. 850.– (standardisierter hälftiger Betrag für ein Paar mit Kin- dern) zu berücksichtigten, womit sich sein monatlicher Bedarf in allen vier Phasen um jeweils Fr. 102.– erhöhe. Damit betrage sein familienrechtlicher Grundbedarf in der 1. Phase Fr. 4'954.–, in der 2. Phase Fr. 5'242.–, in der 3. Phase Fr. 3'135.– und in der 4. Phase Fr. 3'519.– (act. 2 Rz. 30 f.). 2.5.3. Die Klägerin erklärt, die entsprechende Beurteilung dem Gericht zu über- lassen. Die in der (Erst-)Berufung aufgelisteten Bedarfszahlen des Beklagten hät- ten jedoch als bestritten zu gelten (act. 37 Rz. 8). 2.5.4. Gemäss aktueller bundegerichtlicher Rechtsprechung ist – in Übereinstim- mung mit den Ausführungen des Beklagten – für die Bedarfsermittlung von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) auszugehen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Gestützt darauf ist dem Beklagten, der mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt, ein Grundbetrag von Fr. 850.– (anstatt Fr. 748.–) anzurech- nen.
3. Zur Noveneingabe des Beklagten betreffend IV-Taggelder der Klägerin 3.1. Mit Noveneingabe vom 7. August 2023 reichte der Beklagte den ihm neu vorliegenden IV-Entscheid betreffend die Klägerin sowie die entsprechenden Ab- rechnungsbelege bis Mai 2023 ein. Er macht geltend, der Klägerin sei infolge Ei- genversorgungskapazität ab 19. September 2022 bis 28. Juni 2025 kein Ehegat- tenunterhalt zuzusprechen (act. 52, insbes. Rz. 7 ff.; act. 53/1+3; act. 72 Rz. 15). 3.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nach wie vor finanziell von den Unterhaltszahlungen des Beklagten abhängig. Wie in der eigenen Beru- fungsschrift ausgeführt, belaufe sich ihr Bedarf seit September 2022 auf monatlich Fr. 4'812.40 zuzüglich hälftiger Anteil am Überschuss (act. 25/2 Rz. 7.1 ff. sowie dort zitierte Beilagen). Der gebührende Bedarf bis zum Ausbildungsende betrage
- 34 - zudem gemäss Berechnung in der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 7. Juli 2023 insgesamt Fr. 7'559.– (act. 65 Rz. 16 sowie act. 72 Rz. 5, jeweils mit Ver- weis auf act. 51/1 Rz. 28.2.1 sowie dort zitierte Beilagen). Sie könne diesen Be- darf von Fr. 7'559.– nicht mit ihrem IV-Taggeld decken, weshalb sie auf einen Un- terhaltsbeitrag des Beklagten von monatlich Fr. 1'929.54 angewiesen sei (act. 65 Rz. 23 i.V.m. Rz. 16 sowie act. 74 Rz. 5). 3.3. Für den Zeitraum ab 19. September 2022 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis längstens 28. Juni 2025 (voraussichtliche Dauer Abschluss Umschulung) ist aufgrund des durch den Beklagten umgehend einge- reichten (vgl. act. 52; act. 53/2), im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden echten Novums eine neue Berechnung vorzunehmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, zusätzlich zum vorinstanzlichen Entscheid ab 19. September 2022 eine neue 5. Phase zu bilden. Es ist unbestritten und belegt, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen aus IV-Taggeldern von monatlich rund Fr. 5'560.– zusteht (act. 52 Rz. 9; act. 53/1+3; act. 65 Rz. 16; act. 74 Rz. 4). Zu überprüfen bleibt, ob sie für diese Phase ihren gebührenden Bedarf selbst decken kann, wovon der Beklagte im Rechtsmittelverfahren ausgeht. Die Klägerin bestreitet dies, indem sie in ihrer Eingabe vom 7. September 2023 bzw. in der Novenstellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 festhält: " (…) beläuft sich der Bedarf der Klä- gerin seit dem Monat September 2022 auf monatlich CHF 4'812.40 (…). Der ge- bührende Bedarf der Klägerin beträgt zudem bis zum Ende ihrer Ausbildung bei der G._____ insgesamt CHF 7'559.00" (act. 65 Rz. 16 sowie act. 74 Rz. 5). Geht man von der Berechnung der Klägerin in ihrer Berufung aus, wonach sie seit Ausbildungsbeginn im September 2022 einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'812.40 (inkl. Studiengebühren, öV- und Verpflegungs-Kosten, höherer Steu- eranteil) haben soll (act. 25/2 Ziff. 7.1-6), kann sie ihren gebührenden familien- rechtlichen Grundbedarf selbst decken. Wie vorstehend erwähnt, ist der der Klä- gerin zustehende Überschuss auf Fr. 550.– pro Monat gedeckelt. Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen "Überschuss, Zusatzkosten zwei Haushal- te, Ferien und Vorsorgeunterhalt" sind grundsätzlich mit dem Überschuss zu be-
- 35 - streiten. Der Vorsorgeunterhalt ist im Rahmen des ehelichen Unterhalts nicht ge- schuldet und "Zusatzkosten zwei Haushalte" können nicht zusätzlich verlangt werden, sind doch die trennungsbedingten Mehrkosten bereits in der konkreten Bedarfsberechnung aufgrund der aktuell anfallenden Kosten berücksichtigt. Ins- gesamt ist damit auch mit Blick auf diese neueste Bedarfsberechnung der Kläge- rin nicht glaubhaft, dass der gebührende Bedarf höher ist als die IV-Taggelder. Die Eigenversorgungskapazität der Klägerin ist ab 19. September 2022 gegeben, womit ab diesem Datum ein Unterhaltsanspruch entfällt. Aufgrund des Gesagten muss auf die Vorbringen der Parteien zu geänder- ten Bedarfspositionen ab Mitte September 2022 nicht eingegangen werden (vgl. insbes. act. 25/2 Ziff. 5 sowie act. 44 Rz. 33). Ebenso erübrigen sich Ausführun- gen zum Antrag des Beklagten betreffend Reduktionsklausel (vgl. act. 44 S. 2).
4. Zur (Zweit-)Berufung der Klägerin im Einzelnen 4.1. Einkommen des Beklagten 4.1.1. Die Vorinstanz ging beim Beklagten bis 31. Oktober 2020 – wie von ihm geltend gemacht – von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 10'835.– und gestützt auf den eingereichten Arbeitsvertrag ab 1. November 2020 von einem solchen von Fr. 4'533.– aus. Der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass er auf- grund seiner fehlenden Ausbildung in kein ähnlich hohes Lohnsegment wie bei der letzten Anstellung habe gelangen können und derzeit einen seinen Möglich- keiten angemessenen Lohn erziele. Die unbelegten Bestreitungen der Klägerin vermöchten diesem Umstand nichts entgegenzuhalten. Daher sei ihm kein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 5 E. II.6.1). 4.1.2. Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufung insbesondere auf den Standpunkt, dem Beklagten sei ein höheres hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 140'000.– anzurechnen, wie er es bei K._____ zuletzt erzielt habe. Es sei ihm angesichts der Unterhaltsverpflichtung nicht freigestellt, sich ein minimalstes Ein- kommen bei einer teilzeitlichen Arbeit auszahlen zu lassen. Es wäre ihm zumut- bar gewesen, sich als UX-Designer in J._____ zu einem angemessen Lohn an- stellen zu lassen (act. 25/2 Ziff. 5.2 ff.).
- 36 - Sollten dem Beklagten die konkreten Einkünfte angerechnet werden, seien die Bonuszahlungen und allfällige Provisionen 2019 und 2020 sowie allfällige wei- tere Abschlusszahlungen bei K._____ zu berücksichtigen. Insoweit habe die Vo- rinstanz die Sachlage nicht genügend abgeklärt, zumal der Beklagte selbst bestä- tigt habe, Bonuszahlungen bei K._____ erhalten zu haben, welche er bisher je- doch nicht nachgewiesen habe. Es sei für das Jahr 2020 von einem Jahressalär des Beklagten von netto Fr. 145'713.– bzw. monatlich Fr. 12'142.75 auszugehen. Im Weiteren habe der Beklagte seit November 2020 nicht wie von der Vorinstanz angenommen monatlich netto Fr. 4'533.–, sondern Fr. 4'612.92 verdient. Auch sei der Erhalt eines 13. Monatslohnes mit Klageantwort vom 8. März 2021 bestätigt worden (act. 25/2 Ziff. 5.3 und 5.10). Dem Beklagten sei im Übrigen trotz Kinder- betreuung auch bei seiner neuen Anstellung eine Erwerbstätigkeit von 100% an- zurechnen, da die Klägerin die Rollenteilung des Beklagten mit seiner Partnerin nicht mittragen müsse. Die Betreuung ausserehelicher Kinder habe in der freien Zeit am Wochenende zu erfolgen (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a). 4.1.3. Der Beklagte weist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen des Unterhaltspflichtigen hin. Er hält im Wesentlichen fest, es sei auf die korrekten Feststellungen der Vorinstanz abzustellen und von seinem tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, womit die Bedarfe und ge- bührenden Unterhaltsbedürfnisse hinreichend gedeckt seien (act. 44 Rz. 6 und 9). Sein tatsächliches, monatliches Nettoeinkommen habe 2019 Fr. 10'835.– (inkl. Boni und variable Entschädigungen), 2020 Fr. 10'136.– (inkl. Boni und variable Entschädigungen), 2021 Fr. 6'047.– bzw. jährlich Fr. 72'566.– (inkl. Spesen) und 2022 Fr. 6'153.– bzw. jährlich Fr. 73'836.– (inkl. Spesen) betragen. Das Nettoein- kommen von 2023 belaufe sich gestützt auf den Bruttolohn von Fr. 6'900.– und höhere BVG-Abzüge von Fr. 410.45 auf monatlich Fr. 5'955.60. Ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestehe nicht. Die Arbeitgeberin könne von Juni-August 2023 wegen schlechter Auftragslage keine Löhne ausbezahlen; diese Zahlungen würden definitiv ausfallen. In der Zwischenzeit habe er sich die gesamte Erfolgs- beteiligung 2021 im März und Mai 2023 ausbezahlen lassen müssen. Zusammen- fassend werde der Jahresgesamtlohn 2023 voraussichtlich Fr. 92'080.55 betra- gen. Aufgrund der schwankenden Einkommenszahlen sei beim Beklagten praxis-
- 37 - gemäss eine Durchschnittsberechnung von drei Jahren zu machen, was einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 6'624.50 ergebe. Mit Ausnahme der Libe- rierung der Stammanteile von Fr. 7'000.– habe er kein weiteres Kapital in die Fir- ma eingebracht, wobei der genannte Betrag unterhaltstechnisch wohl vernachläs- sigbar sei (act. 44 Rz. 12 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 brachte der Beklagte so- dann vor, nach dem 80%-Umsatzrückgang wegen nicht voraussehbaren Kunden- verlusten im ersten Quartal 2023 habe die Firma nur dank der im Juni 2023 be- schlossenen Lohnverzichte sämtlicher Teilhaber bis heute überleben können. Im Sinne einer Sanierungsmassnahme und zur Abwendung der drohenden Zah- lungsunfähigkeit hätten die drei Teilhaber nun (eine Woche vor der Verhandlung) bis Ende des Geschäftsjahres 2023 auf ihre Löhne verzichtet. Damit stehe fest, dass der Lohn 2023 insgesamt Fr. 68'258.15 (inkl. Erfolgsbeteiligung 2021) be- trage. Entsprechend sei für die drei Jahre 2021-2023 von einem durchschnittli- chen Jahreslohn von Fr. 71'553.40 bzw. monatlich Fr. 5'962.80 auszugehen (act. 72 Rz. 12 ff.; Prot. S. 20). 4.1.4. Die Klägerin ist diesbezüglich der Ansicht, die wirtschaftlich missliche Lage der L._____ GmbH sei einerseits nicht früh genug behauptet worden, anderer- seits sei sie weder belegt noch genügend substantiiert. Es werde bestritten, dass der Beklagte auf seinen Lohn verzichte. Um die aus dem Nichts kommenden Lohnausfälle zu belegen, wäre die aktuelle Buchhaltung der Arbeitgeberin not- wendig. Zudem zeige die behauptete, äusserst missliche Einkommenssituation, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 74 Rz. 12 f.; Prot. S. 18). 4.1.5. Wie die Vorinstanz bereits festhielt (vgl. act. 5 E. II.6.1.2), ist ein hypotheti- sches Einkommen nur anzurechnen, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 3.2). Da vorliegend der ausgewiesene Bedarf im Um- fang des familienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin in allen Phasen voll- ständig gedeckt ist (vgl. E. III.5.1), hat die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch ein hypothetisches Einkom-
- 38 - men aufgrund der Pensumreduktion infolge Kinderbetreuung fällt daher ausser Betracht. 4.1.6. Grundsätzlich ist der Klägerin zuzustimmen, dass bei der Berechnung des tatsächlichen Einkommens der – auch durch den Beklagten bestätigte – Bonus sowie ein allfälliger 13. Monatslohn zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die An- stellung bei K._____ im Zeitraum bis 31. Oktober 2020 ging die Vorinstanz – unter Berücksichtigung von Bonus und 13. Monatslohn gemäss Lohnausweisen 2018 und 2019 (act. 4/17/3-4) – von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklag- ten von Fr. 10'835.– aus. Da dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Lohnausweis 2020 (act. 29/3/2), dessen Edition bereits vor Vorinstanz verlangt wurde (act. 4/52 Ziff. 4), ein höheres Einkommen zu entnehmen ist, ist das Ein- kommen des Beklagten für diese Phase neu zu berechnen. Gemäss Lohnausweis 2020 verdiente der Beklagte Fr. 121'632.– in zehn Monaten, was rund Fr. 12'160.– pro Monat ergibt. Berechnet man den Monats-Durchschnitt für die Phase von 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2020 aus den drei Monaten im 2019 (Fr. 10'835.–) und den zehn Monaten im 2020 (Fr. 12'160.–) ist von einem monat- lichen Einkommen des Beklagten von Fr. 11'850.– auszugehen. Auch beim Nettomonatslohn des Beklagten seit November 2020 rechtfertigt es sich grundsätzlich, eine Durchschnittsberechnung zu machen. Hierfür sind die neu eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Da die Unterhaltspflicht von November 2020 bis Mitte September 2022 festzustellen und danach kein Unter- halt mehr geschuldet ist (vgl. dazu E. III.3.3), erscheint es angemessen, vorlie- gend auf den Durchschnitt der Jahre 2021 und 2022 und die entsprechenden Lohnausweise abzustellen. Die vom Beklagten in der Berufungsantwort mit Ver- weis auf die Lohnausweise 2021 und 2022 errechneten Einkommen von monat- lich Fr. 6'047.– bzw. jährlich Fr. 72'566.– (inkl. Spesen) im Jahr 2021 und monat- lich Fr. 6'153.– bzw. jährlich Fr. 73'836.– (inkl. Spesen) im Jahr 2022 (act. 44 Rz. 12 mit Verweis auf act. 29/3/3 sowie 33/1) wurden von der Klägerin nicht be- stritten (act. 74 Rz. 12). Darauf ist abzustellen. Folglich ist von einem monatlichen Nettoeinkommen für den massgeblichen Zeitraum von November 2020 bis Mitte September 2022 von gerundet Fr. 6'100.– auszugehen.
- 39 - 4.2. Bedarf der Klägerin 4.2.1. Die Vorinstanz sprach der Klägerin keine auswärtigen Verpflegungskosten zu, da diese nicht angezeigt seien. Wie die Klägerin ausführe, dürfe sie dreimal wöchentlich ein Atelier nutzen, ansonsten sie von Zuhause aus arbeite. Wenn sie im Atelier arbeite, esse sie auswärts. Der Beklagte bestreite die Kosten vollum- fänglich. Seiner Ansicht nach, der zu folgen sei, entstünden keine Zusatzkosten, da die Klägerin von Zuhause arbeite, wobei fraglich sei, wie sie an drei Tagen auswärtige Verpflegung benötige, wenn sie doch – wie sie selbst behaupte – nur 50% arbeite. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, wegen ihrer gesundheitlichen Si- tuation in den Phasen bis 18. September 2022 gezwungen gewesen zu sein, ein auswärtiges Atelier in Zürich-M._____ während 2.5 Tagen in Anspruch zu neh- men. Da sich der Halbtag meistens bis 14.00 Uhr erstreckt habe, habe sie sich auch an diesem Tag ausser Haus verpflegen müssen. Daher habe sie dreimal wöchentlich rund Fr. 24.– für Auswärtsessen ausgegeben, wovon die Hälfte vom Grundbetrag gedeckt sei, und ihr damit monatlich Fr. 144.– in den Bedarf einzu- rechnen sei (act. 25/2 Ziff. 7.2). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die neuen Behauptungen der Klägerin seien gemäss Art. 317 ZPO unzulässig und vermöchten die Berufungs- bedingtheit der behaupteten, aber auch im Quantitativ offensichtlich überzogenen Auslagen nicht zu begründen (act. 44 Rz. 30). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausfüh- rungen der Klägerin und die Bestreitung des Beklagten zum Schluss kam, der Klägerin seien keine Verpflegungskosten anzurechnen. Wie sie zu Recht festhielt, ist nicht nachvollziehbar, wie lange die Klägerin tatsächlich an den behaupteten drei Tagen im Atelier gewesen sein soll und welche Arbeitsstunden sie von Zu- hause aus leistete, war sie doch nur zu 50% arbeitsfähig.
- 40 - 4.2.2. Die Vorinstanz setzte beim Bedarf der Klägerin ausgehend von einem jähr- lichen Einkommen von Fr. 26'400.– und einem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 1'500.– einen monatlichen Steueranteil von Fr. 125.– ein. Der durch die Kläge- rin geltend gemachte und nicht belegte Steuerbetrag von monatlich Fr. 555.– sei vom Beklagten mit der Begründung bestritten worden, der Betrag sei viel zu hoch (act. 5 E. II.7.10.). Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor, bereits wegen den vorinstanzlich festgelegten, erheblich divergierenden Unterhaltsbeiträgen sei der pauschal auf Fr. 125.– angesetzte Steueranteil in ihrem Bedarf nicht korrekt. Die Differenz zwi- schen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'835.40 und Fr. 888.– führe selbstredend zu erheblichen Differenzen bei der Besteuerung, welche im Bedarf konkret zu be- rücksichtigen seien. Eine summarische Pauschalbeurteilung genüge nicht. Der "Steuerabzug" sei unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge ab September 2019 auch bei ihr mit ca. Fr. 1'320.– vorzusehen (act. 25/2 Ziff. 7.3). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass die definitive Steuerlast der Klägerin zwar abhängig vom definitiven Unterhaltsentscheid sei, jedoch erscheine eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 1'320.– völlig überzogen und nicht nach- vollziehbar, weshalb das Quantitativ bestritten werde (act. 44 Rz. 31). Soweit die Klägerin einerseits am vorinstanzlichen Entscheid bemängelt, es sei trotz erheblich divergierender Unterhaltsbeiträge in den verschiedenen Phasen bei der Steuerlast nicht differenziert worden, dann aber selbst einen ein- heitlichen Steuerabzug für alle Phasen von "ca. Fr. 1'320.–" verlangt, ist ihre Ar- gumentation nicht nachvollziehbar. Sie rügt aber zu Recht, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge bei der Festlegung der Steueranteile bei beiden Parteien nicht berücksichtigte (vgl. act. 5 E. II.7.10]). Die Steuerberechnung ist vorliegend neu vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim anrechenbaren Steuerbetrag regelmässig nur um eine grobe Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse handelt, wobei sich pauschale Vereinfachungen und eine Rundung der zu berücksichtigenden Beträge rechtfertigen.
- 41 - Bei der Klägerin (Grundtarif, Wohnort Zürich, Konfession "andere") ergibt sich gestützt auf den Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung – ausgehend vom steuerbaren Einkommen (Erwerbseinkommen und Unterhaltsbei- träge [vgl. E. III.5.1 unten]) und nach Abzug von Berufsauslagen von pauschal Fr. 2'500.– (vgl. § 26 f. StG ZH) und Versicherungsprämien von pauschal Fr. 3'900.– (vgl. § 31 Abs. 1 lit. g StG ZH) – eine Steuerbelastung (Kantons-, Ge- meinde-, Kopfsteuer sowie direkte Bundesssteuer) für die Jahre 2020 sowie 2021 von insgesamt je rund Fr. 2'590.– und für das Jahr 2022 von rund Fr. 2'580.–. Damit rechtfertigt es sich, bei der Klägerin einen monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 210.– zu berücksichtigen. 4.2.3. Gemäss Erwägungen der Vorinstanz ist der Beitrag an den Mieterverband bei der vorliegenden Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen. Die- ser sei aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschussanteil zu finanzieren (act. 5 E. II.7 S. 25 f.). Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 25/2 Ziff. 7.4) steht dies im Einklang mit den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums und ist nicht zu beanstanden. 4.2.4. Aufgrund des bereits Gesagten (vgl. obige E. III.3.3) ist auf die Vorbringen zur Masterausbildung (insbes. act. 25/2 Ziff. 7.5; act. 44 Rz. 33 ff.) an dieser Stel- le nicht mehr einzugehen. 4.3. Bedarf des Beklagten Für die ersten beiden Phasen bis 31. Oktober 2020 sind beim Beklagten genü- gend Mittel vorhanden, um seinen Bedarf (inkl. Kindesunterhalt an die minderjäh- rige Tochter C._____; vgl. zum entsprechenden, nach wie vor umstrittenen Kin- desverhältnis nachfolgende E. III.4.3.6) von insgesamt maximal Fr. 4'954.– bzw. Fr. 5'242.– (vgl. act. 2 Rz. 31) und das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin sowie den ihr maximal zustehenden Überschussanteil (gemäss E. III.2.2.6) zu decken (vgl. E. III. 5.1 unten). Es erübrigt sich deshalb, nachfol- gend näher auf die von der Klägerin gerügten Bedarfszahlen des Beklagten für
- 42 - diese beiden Phasen einzugehen. Hingegen sind die für die 3. und 4. Phase ge- rügten Bedarfspositionen zu überprüfen. 4.3.1. Die Vorinstanz ging beim monatlichen Bedarf des Beklagten von zusätzli- chen Gesundheitskosten von Fr. 150.– aus, da die Zahnarztkosten mit den Aus- führungen des Beklagten, er habe seine Zähne in der Jugend stark vernachläs- sigt, weswegen diese einer Dauerbehandlung bedürften, und dem eingereichten Beleg glaubhaft gemacht seien. Die Klägerin anerkenne die Kosten nur im Um- fang von Fr. 25.–, unterlasse es aber, weitere Ausführungen dazu zu machen (act. 5 E. 7.4 Abs. 3). Die Klägerin führt in ihrer Berufung aus, die Zahnarztkosten seien aus dem Bedarf des Beklagten zu entfernen, da er lediglich zwei teure Rechnungen von Mai und Juni 2020 betreffend chirurgische Eingriffe eingereicht habe. Diese teu- ren Kosten seien einmalig gewesen (act. 25/2 Ziff. 6.3.1.a). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die erhöhten Zahnarztbehand- lungskosten seien nach zutreffender Erwägung der Vorinstanz – und mit Verweis auf act. 4/54 Rz. 50 sowie act. 4/55/29 – zu berücksichtigen, zumal die Klägerin die hinreichend glaubhaft gemachten und belegten Gesundheitsauslagen vor Vor- instanz nicht rechtsgenügend bestritten habe (act. 44 Rz. 16). Die Klägerin liess vor Vorinstanz lediglich ausführen, dass die Zahnarztkos- ten von Fr. 25.– akzeptiert seien (Prot. Vi. S. 58), bzw. sie hielt fest, die Zahnarzt- kosten der Gegenseite "also auch zu bestreiten" (Prot. Vi. S. 56). Weitere Ausfüh- rungen der Klägerin sind den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Die neuen Ausführungen in der Berufung, wonach zwei teure Rechnungen von Mai und Juni 2020 und der Hinweis auf Vernachlässigung der Zähne in der Jugend keine monatlichen Zahnarztkosten darlegen würden, sind daher unbeachtlich, da eine Nachsubstantiierung im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Entspre- chende Ausführungen zur Bestreitung der Kosten wären im vorinstanzlichen Ver- fahren zu erwarten gewesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen und die Anrech- nung der zusätzlichen Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 150.– sind somit
- 43 - nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf die neu eingereichten Unterlagen (act. 75/1-4) einzugehen. 4.3.2. In Bezug auf die Kommunikationskosten rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe die Kosten von insgesamt Fr. 64.40 auf Fr. 65.– aufgerundet, anstatt auf Fr. 64.– abgerundet (act. 25/2 Ziff. 6.3.1 b]). Auch wenn der Betrag von Fr. 64.40 mathematisch korrekt hätte abgerundet werden sollen, bleibt es beim vorinstanzli- chen Entscheid, entzieht sich die Unterhaltsberechnung doch wie erwähnt einer exakten mathematischen Berechnung (vgl. obige E. II.7). Es rechtfertigt sich des- halb nicht, hier eine Korrektur vorzunehmen, die am Gesamtergebnis ohnehin nichts ändert. 4.3.3. Wie in E. III.4.3 erwähnt, sind die Bedarfspositionen des Beklagten im Zeit- raum bis Oktober 2020 nicht zu überprüfen, weshalb auf die entsprechenden Vor- bringen zu den Mobilitätskosten nicht eingegangen werden muss. Für die Zeit ab November 2020 ging die Vorinstanz beim Beklagten von Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 248.– aus. Er habe substantiiert dargelegt, für seine derzeitige Tätigkeit ein Monatsabonnement für die Verkehrsbetriebe J._____ in der Höhe von Fr. 80.– sowie ein wöchentliches Zugbillet nach N._____ für ein berufliches Treffen in der Höhe von insgesamt Fr. 168.– pro Monat zu be- nötigen. Die Klägerin habe die Mobilitätskosten des Beklagten pauschal bestrit- ten, indem sie ausgeführt habe, die regelmässigen Sitzungen könnten auch per Zoom stattfinden (act. 5 E. II.7.8] Abs. 3). Die Klägerin stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, es seien dem Beklagten keine Mobilitätskosten anzurechnen. Seit November 2020 arbeite der Beklagte gemäss eigenen Angaben von Zuhause aus, wobei er einmal in einem Openspace-Office ein Kundenmeeting gehabt habe sowie für die Zukunft einmal wöchentlich ein Treffen geplant sei. Es sei nicht glaubhaft gemacht oder belegt, weshalb der Beklagte als Angestellter Mehrkosten habe. Soweit es sich bei die- sen Meetings um Kundenakquise handle, betreffe es ihn als Gesellschafter, der normalerweise spesenentschädigt werde, und nicht als Angestellter (act. 25/2 Ziff. 6.3.1.c]).
- 44 - Der Beklagte führt zu den Mobilitätskosten im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei L._____ ab 1. November 2020 aus, er arbeite von Zuhause aus mit Ausnahme einer wöchentlichen Bürositzung in N._____. Dabei fielen Auslagen von Fr. 248.– an inkl. Monatsabo der Verkehrsbetriebe J._____ (mit Verweis auf act. 4/54 Ziff. 53 und 4/55/30-31). Seit 2022 und wegen vermehrten Kundenbesu- chen in der ganzen Schweiz benutze er wieder ein GA mit Kosten von Fr. 3'860.– bzw. monatlich Fr. 321.– (mit Verweis auf das vorinstanzliche act. 112/6), welches er aus den erhaltenen Spesenentschädigungen der Arbeitgeberin finanziere (mit Verweis auf Prot. Vi. S. 94). Da die Spesenentschädigung bei der Lohnberech- nung als Teil des Lohns berücksichtigt worden sei, seien auch die entsprechen- den Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. 44 Rz. 17 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von Mobilitätskosten des Beklagten von monatlich Fr. 248.– ausgegangen ist. Es ist aufgrund seiner Aus- führungen und Unterlagen glaubhaft, dass die entsprechenden Kosten anfielen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Abokosten für die Verkehrsbetriebe J._____ vor Vorinstanz nicht bestritt und auch zu den Reisekosten und Sitzungen lediglich festhielt, entsprechende Sitzungen könnten auch über Zoom abgehalten werden (act. 4/54 Rz. 53; act. 4/55/30-31; Prot. Vi. S. 58 f.). Die Ausführungen der Kläge- rin in ihrer Berufung sind zu spät und unbeachtlich. Entsprechendes gilt hinsicht- lich der vom Beklagten neu geltend gemachten höheren Mobilitätskosten ab
2022. Damit bleibt es bei Mobilitätskosten von Fr. 248.–. 4.3.4. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen zur auswärtigen Verpflegung für den Zeitraum bis Oktober 2020 (s. E. III.4.3). Für den Zeitraum ab 1. November 2020 gestand die Vorinstanz dem Be- klagten für die auswärtige Verpflegung aufgrund der wöchentlichen Reise nach N._____ einen Betrag von Fr. 43.– zu (act. 5 E. II.7.9 Abs. 2). Nach Ansicht der Klägerin sind dem Beklagten aus denselben Gründen wie bei den Mobilitätskosten (vgl. obige E. III.4.3.3) keine Kosten für auswärtige Ver- pflegung anzurechnen (act. 25/2 Ziff. 6.3.1 c).
- 45 - Der Beklagte verweist auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz. Seit der Anstellung bei L._____ und dem wöchentlichen Bü- roessen in N._____ seien Fr. 43.– monatlich angefallen. Seit den vermehrten Kundenbesuchen ab ca. 2022 mit durchschnittlich sechs Kundenbesuchen pro Monat würden zusätzliche Auslagen von Fr. 60.– bis Fr. 80.– anfallen. Entspre- chend erscheine es angemessen, ab Beginn des Kalenderjahrs 2022 von monat- lichen Kosten in der Höhe von Fr. 120.– auszugehen (act. 44 Rz. 19). Die Klägerin bestritt die vom Beklagten geltend gemachten auswärtigen Verpflegungskosten pauschal (vgl. act. 4/54 Rz. 52), ohne sich etwa konkret zu den behaupteten Sitzungen des Beklagten zu äussern (s. dazu vorne E. III.4.3.3). Es erscheint gerechtfertigt, dem Beklagten daher wöchentlich Fr. 10.– anzurech- nen, weshalb die auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 43.– nicht zu bean- standen sind. Zu spät erfolgt und unbeachtlich sind demgegenüber die neuen Vorbringen des Beklagten, wonach ab 2022 die Verpflegungskosten höher seien. 4.3.5. Die Vorinstanz ging beim Beklagten – wie von ihm geltend gemacht – von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 2'130.– bis 31. Oktober 2020 und Fr. 470.– ab 1. November 2020 aus, da die Klägerin selbst von einem noch höhe- ren Betrag ausgegangen sei (act. 5 E. II.7.10]). Die Klägerin bringt vor, die Steuerabzüge seien fälschlicherweise nicht un- ter Berücksichtigung der Reduktion der Einkommen des Beklagten errechnet worden. Angesichts der erheblichen Unterhaltsbeiträge reduziere sich die Steuer- last um etwa Fr. 800.–. Bei einem hypothetischen Einkommen von jährlich Fr. 140'000.– ergebe dies einen Steuerabzug von ca. Fr. 1'330.–. Bei Annahme eines konkreten Einkommens ab November 2020 sei der Steuerabzug mangels rechtsgenüglich erstellter Sachlage noch nicht festlegbar (act. 25/2 Ziff. 6.3.2 S. 13 sowie Ziff. 6.3.3.b] S. 16). Der Beklagte führt aus, seine effektive Steuerbelastung sei abhängig vom Unterhaltsentscheid, wobei ausgehend vom derzeit höheren Einkommen von rund Fr. 79'500.– die Steuerbelastung rund Fr. 984.– monatlich betragen dürfte. Im Steuerrechner sei aufgrund der Doppelverdiener-Lebensgemeinschaft und der
- 46 - hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs von insgesamt Fr. 7'800.– zur Korrektur der hälftige Betrag, also Fr. 3'900.–, beim Einkommen aufzurechnen (act. 44 Rz. 21). Wie bei der Klägerin ist beim Beklagten eine neue Steuerberechnung vor- zunehmen, unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Beim Beklagten (Steuertarif A, Wohnort J._____, Konfession "andere") ergibt sich ge- stützt auf den Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung – ausgehend vom steuerbaren Einkommen (Erwerbseinkommen abzüglich Unterhaltsbeiträge [vgl. E. III.5.1 unten]) und nach Abzug von Berufsauslagen von pauschal Fr. 4'000.– (vgl. § 27 Ab. 2 aStG BS [in Kraft in den Jahren 2020-2022]), Versiche- rungsprämien von pauschal Fr. 3'200.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g aStG BS), Drittbe- treuungskosten für C._____ ab 2021 von Fr. 5'000.– (Hälfte des Maximalabzuges; vgl. § 32 Abs. 1 lit. i aStG BS), Kinderabzug von Fr. 3'900.– (Hälfte des Gesamt- betrages, vgl. § 35 Abs. 1 lit. a aStG BS) sowie von Fr. 18'000.– gemäss § 35 Abs. 1 lit. c aStG BS – eine Steuerbelastung (Kantons- und Gemeindesteuer so- wie direkte Bundesssteuer) für die Jahre 2021 und 2022 von jeweils rund Fr. 6'800.–. Damit rechtfertigt es sich, beim Beklagten ab 1. November 2020 ei- nen monatlichen Steuerbetrag von gerundet Fr. 560.– zu berücksichtigen. 4.3.6. Unterhalt des Beklagten für seine (minderjährige) Tochter C._____ 4.3.6.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass mangels rechtsgenügli- chen Nachweises nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte der rechtliche Vater von C._____ sei, weshalb die Kosten für C._____ aus dessen Bedarf zu entfernen seien (act. 25/2 Ziff. 6.2). Dem ist nicht so. Es ist – wie der Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz. 9) – gestützt auf die vorinstanzlichen Akten ausge- wiesen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.2020 geborenen C._____ ist (vgl. act. 4/75/4). 4.3.6.2. Die Vorinstanz legte den Barbedarf der Tochter C._____ auf Fr. 523.– bis
31. Dezember 2020 und seither auf Fr. 2'443.– fest, so wie es vom Beklagten substantiiert dargelegt worden sei. Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'920.– erschienen angemessen. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten von ca. Fr. 4'653.– (Einkommen von Fr. 9'098.– abzüglich erweiter-
- 47 - ter Bedarf von Fr. 4'445.–) und der Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 2'075.– ab 1. November 2020 müsse der Beklagte 20% und seine Lebens- partnerin 80% des Bedarfs von C._____ decken. Entsprechend sei beim Beklag- ten für November/Dezember 2020 ein Betrag von Fr. 105.– und ab Januar 2021 Fr. 489.– an Kindesunterhalt einzurechnen (act. 5 E. II.7.11]). 4.3.6.3. Die Klägerin bringt vor, ein Ehegatte mit einem Kind aus einer Drittbezie- hung habe einerseits die Betreuung dieses Kindes auf die freie Zeit am Wochen- ende zu verlegen und den Kindesunterhalt zusätzlich zu den ehelichen Unter- haltsleistungen zu erbringen. Damit sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Verhältnis zum Ehegatten grundsätzlich nicht als Minderung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a und 8.2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dem Beklagten sei ein volles Einkommen, entweder als hypothetisches oder konkretes Einkommen, anzurechnen, wobei das konkrete Einkommen aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht festgelegt werden könne (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.a). Ebenso rügt sie die durch die Vorinstanz festgesetzte Leistungsfähigkeit der Partnerin des Beklagten. Nebstdem sie in Bezug auf deren Lohn und allfällige Boni die Lohnausweise 2019-2022 verlangt und von einem Einkommen ohne Bonus von (jährlich) Fr. 118'200.– ausgeht, macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe den Grundbetrag, die auswärtige Verpflegung, die Kommunikationskosten sowie die Steuerbelastung falsch festgesetzt. Der Grund- betrag betrage Fr. 748.– anstatt Fr. 850.–. Kantinenkosten seien aus dem Grund- betrag zu bestreiten und daher die auswärtigen Verpflegungskosten zu streichen. Ebenso seien die Kommunikationskosten auf Fr. 27.60 zu reduzieren. Da die er- rechnete Steuerbelastung auf der Steuerrechnung 2019 (bevor C._____ auf der Welt gewesen sei) beruhe, habe sie damals noch keine Kinderabzüge geltend machen können. Die Steuerbelastung reduziere sich um mindestens Fr. 600.–. Insgesamt erhöhe sich die Leistungsfähigkeit der Partnerin um rund Fr. 1'314.– (act. 25/2 Ziff. 6.3.3.b S. 14 f.). 4.3.6.4. Der Beklagte bringt vor, der Kindesunterhalt für C._____ sei anhand der Leistungsfähigkeit der Eltern vorzunehmen. Für sein Einkommen sei angesichts der Schwankungen auf einen Durchschnitt der Jahre 2021-2023 abzustellen. Da-
- 48 - bei sei seine Leistungsfähigkeit angestiegen, weshalb er einen höheren Unter- haltsanteil als von der Vorinstanz vorgesehen zu tragen habe. Entgegen den Ein- wendungen der Klägerin habe sich die Steuerlast seiner Lebenspartnerin seit Ge- burt von C._____ nicht wesentlich verändert. Gemäss den (im Berufungsverfah- ren neu eingereichten) definitiven Steuerrechnungen 2021 und 2022 (act. 33/4) betrage die monatliche Steuerbelastung Fr. 2'143.– (2021) bzw. Fr. 1'902.– (2022). Sodann betrage der (hälftige Ehegatten-)Grundbetrag wie von der Vor- instanz festgelegt Fr. 850.– und die Kommunikationskosten Fr. 65.–, was die Klä- gerin in ihrer Berufung zunächst anerkannt (S. 12), dann aber bestritten habe (S. 15). Seit Beginn des Jahres 2022 hätten sich sodann die Fremdbetreuungskosten (von Fr. 1'920.–) auf Fr. 1'960.– erhöht (mit Verweis auf act. 112/10). Neu ergebe sich zwischen den Eltern von C._____ ein Verhältnis der Leistungsfähigkeit von 34.25% des Beklagten gegenüber 65.75% auf Seiten der Lebenspartnerin. Der ungedeckte Barbedarf von C._____ betrage nach Abzug der Familienzulagen neu rund Fr. 2'620.–. Folglich habe er ab 1. Januar 2020 einen monatlichen Kindesun- terhaltsanteil von rund Fr. 895.– zu übernehmen (act. 44 Rz. 21 ff.). 4.3.6.5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten – wie bereits festge- halten – kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, da er seinen Unter- haltspflichten mit seinem tatsächlichen Einkommen vollständig nachkommen kann. Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Klägerin zur unzulässigen Minderung der Leistungsfähigkeit durch den Beklagten und zur Kinderbetreuung am Wochenende einzugehen. Zur Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten ist festzuhal- ten, dass die Klägerin das vom Beklagten vorgebrachte Einkommen der Lebens- partnerin vor Vorinstanz anerkannt hat (vgl. Prot. Vi. S. 59: "Zur Leistungsfähigkeit der Eltern ist belegt, was die Einkommen sind."). Entsprechend haben die neuen Editionsanträge der Klägerin im Berufungsverfahren unbeachtet zu bleiben. Der Beklagte machte vor Vorinstanz ein Monatseinkommen von Fr. 9'385.– inkl.
13. Monatslohn geltend (act. 4/54 Rz. 57), wie es sich anhand der Lohnabrech- nung von Januar 2021 auch nachvollziehen lässt ([Fr. 9'098.– abzüglich Fr. 302.50 und Fr. 130.– {Kinderzulagen}] x 13 / 12, act. 4/55/36). Die Vorinstanz
- 49 - ging demgegenüber gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2021 (act. 55/36) fälschlicherweise von einem Monatseinkommen von Fr. 9'098.– aus (vgl. act. 5 E. II.7.11]). Insoweit ist das Einkommen der Lebenspartnerin des Be- klagten anzupassen. Beim Bedarf der Lebenspartnerin gilt es – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – zu berücksichtigen, dass aus den Akten nicht ersicht- lich ist, dass die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Bedarfspositio- nen vor Vorinstanz in irgend einer Weise bestritt (vgl. insbes. Prot. Vi. S. 59 f.). Im Übrigen wären die vorinstanzlich festgesetzte Höhe des Grundbetrags, der Kom- munikations- und auswärtigen Verpflegungskosten sowie der Steuerbelastung im Bedarf der Lebenspartnerin des Beklagten nicht zu beanstanden und so zu belas- sen, zumal auch deren neu eingereichte, definitive Steuerrechnungen zeigen, dass sich die monatliche Steuerbelastung im festgesetzten Rahmen bewegt. Ab- zustellen ist mit der Vorinstanz auf eine Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklagten von Fr. 4'940.– (Fr. 9'385.– abzüglich Fr. 4'445.–). Nicht angefochten wurde grundsätzlich der von der Vorinstanz festgelegte Bedarf von C._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 523.– bis 31. Dezember 2020 und Fr. 2'443.– ab 1. Januar 2021. Der Beklagte bringt jedoch in seiner Beru- fungsantwort als Novum vor, die Kita-Kosten hätten sich seit 2022 um Fr. 40.– er- höht, er reicht eine neue Übersicht zur Leistungsfähigkeit von ihm, C._____ und seiner Lebenspartnerin ein und hält fest, der ungedeckte Barbedarf von C._____ betrage nach Abzug der Familienzulagen seit 2022 neu rund Fr. 2'620.–. Die 4. Unterhaltsphase erstreckt sich vorliegend von 1. Januar 2021 bis 18. September
2022. Ausser zu den höheren Kita-Kosten fehlen Behauptungen und Belege des Beklagten zum höheren Bedarf von C._____. Da die Bedarfssteigerung von C._____ per 2022 geltend gemacht wird, rechtfertigt es sich, im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens für die um Fr. 40.– erhöhten Kita-Kosten keine neue Phase zu bilden, zumal sich der Kostenanteil des Beklagten auf nur rund Fr. 15.– belau- fen würde (vgl. dazu nachstehende Ausführungen zum Kostenanteil). Abzustellen ist auf den vorinstanzlich festgestellten Barbedarf von C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 2'443.–.
- 50 - Ausgehend von einer Leistungsfähigkeit der Lebenspartnerin des Beklag- ten in der Höhe von Fr. 4'940.– und einer solchen des Beklagten ab 1. November 2020 von Fr. 2'980.– (ohne Berücksichtigung des Kindesunterhalts), ergibt sich ein Kostenanteil des Beklagten von rund 38%. Damit ist im November und De- zember 2020 eine Unterhaltspflicht des Beklagten von gerundet Fr. 200.– sowie ab 1. Januar 2021 von gerundet Fr. 930.– zu berücksichtigen. 4.4. Die Vorinstanz wies den Parteien bei der Überschussverteilung jeweils 40% und C._____ 20% zu (act. 5 E. II.8.1). Die Klägerin rügt diese Überschuss- verteilung und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Überschussan- teil dürfe nicht zugunsten des ausserehelichen Kindes des Beklagten, welches am Überschuss beider Elternteile partizipiere, um 10% geschmälert werden (act. 25/2 Ziff. 8.1 ff.). Da allerdings der der Klägerin zustehende maximale Überschussan- teil bei Fr. 550.– gedeckelt ist (vgl. obige E. III.2.2.6) und der Beklagte – wie noch zu sehen sein wird (vgl. E. III.5.1) – in der Lage ist, der Klägerin für alle Phasen, in denen Unterhalt geschuldet ist, diesen Überschussanteil zu bezahlen, erübrigt es sich auf dieses Vorbringen einzugehen. Der Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, ein bestehender Über- schuss werde durch den Volljährigenunterhalt der Tochter D._____ konsumiert (act. 44 Rz. 27 und 36). Richtig ist grundsätzlich, dass die Eltern – soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Eltern und der minderjährigen Kinder gedeckt ist – aus verbleibenden Mitteln vorerst den Volljäh- rigenunterhalt zu bestreiten hätten. Erst ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Allerdings ist der Ausgang des – offenbar sistierten (vgl. act. 44 Rz. 27) – Verfah- rens betreffend Volljährigenunterhalt vor dem Bezirksgericht offen, so dass eine Unterhaltspflicht zugunsten der volljährigen Tochter D._____ nicht berücksichtigt bzw. vorweggenommen werden kann. 4.5. Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid nicht zur – durch die Klägerin beantragten (act. 4/33 S. 2; act. 4/53 S. 1) – Indexierung der Unter- haltsbeiträge und ordnete keine solche an (vgl. act. 5). Im Ergebnis ist dies ent- gegen der Rüge der Klägerin (act. 25/2 Ziff. 4 und 9.2) nicht zu beanstanden.
- 51 - Zweck der Indexierung ist insbesondere bei langandauernden Unterhaltsverpflich- tungen die automatische Anpassung an die Kaufkraft bzw. Teuerung (SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 2023, Rz. 09.182). Praxisgemäss werden Ehegattenunterhaltsbeiträge, die ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum zu bezahlen sind, nicht indexiert. Da die Unter- haltsbeiträge bis September 2022 einen bereits vergangenen Zeitraum betreffen und für den weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens bis auf Weiteres kein Un- terhalt zu bezahlen sein wird (vgl. obige E. III.3.3), erübrigt sich eine Indexierung.
5. Fazit Berechnung Unterhaltsbeiträge 5.1. Phasen 1 bis 4 (1. Oktober 2019 bis 21. Juni 2020, 22. Juni 2020 bis
31. Oktober 2020, 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 bis 18. September 2022) Gestützt auf die unangefochtenen Positionen sowie die obigen Ausführungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung der Parteien, wobei die geänderten Posi- tionen grau hinterlegt sind:
- 52 - Klägerin Beklagter Phasen 1-4 1&2 3 4 Einkommen Fr. 2'200.– Fr. 11'850.– Fr. 6'100.– Fr. 6'100.– Bedarf Grundbetrag Fr. 1'100.– Fr. 850.– Wohnkosten, inkl. Ne- Fr. 898.– Fr. 810.– benkosten Krankenkasse (KVG) Fr. 318.– Fr. 366.– zusätzliche Gesund- Fr. 83.– Fr. 150.– heitskosten Kommunikation Fr. 0.– Fr. 65.– Radio-/TV-Gebühren Fr. 22.– Fr. 15.– Hausrat- Fr. 17.– Fr. 13.– /Haftpflichtversicherung Mobilität Fr. 0.– Fr. 248.– Fr. 248.– auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 43.– Fr. 43.– Steuern Fr. 210.– Fr. 560.– Fr. 560.– Unterhaltsverpflichtung (ohne Überschussan- Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 930.– teil) Beitrag Mieterverband Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total Bedarf Fr. 2'650.– Fr. 3'320.– Fr. 4'050.– (gerundet) Leistungsfähigkeit (Differenz - Fr. 450.– Fr. 2'780.– Fr. 2'050.– Einkommen/Bedarf) Festzuhalten ist, dass die Klägerin über alle vier Phasen mit ihrem Einkommen ih- ren Bedarf im Umfang von Fr. 450.– nicht decken kann. Unter Hinzurechnung des aufgrund des letzten gemeinsamen Standards errechneten maximalen Über- schussanteils von Fr. 550.– (vgl. obige E. III.2.2.6) beträgt somit der der Klägerin maximal zustehende monatliche Ehegattenunterhaltsbeitrag Fr. 1'000.–. Da der Beklagte der Klägerin mit seinem Einkommen von monatlich Fr. 11'440.– wäh-
- 53 - rend der ersten beiden Phasen den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag inkl. Überschussanteil ohne Weiteres bezahlen kann, war – wie bereits gesehen (vgl. vorstehende E. III.4.3) – auf seine Bedarfszahlen für diese Zeiträume nicht näher einzugehen. In der 3. und 4. Phase beträgt die Leistungsfähigkeit des Be- klagten bei einem Einkommen von rund Fr. 6'100.– nach Abzug seines Bedarfs (unter Berücksichtigung des Unterhalts für die minderjährige Tochter C._____) Fr. 2'780.– in der 3. Phase und Fr. 2'050.– in der 4. Phase. Zusammengefasst kann der Beklagte der Klägerin nebst einem – vorliegend nicht näher zu definie- renden – Überschussanteil an die minderjährige Tochter C._____ in allen vier Phasen einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'000.– (Fr. 450.– zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und Fr. 550.– Überschussanteil) be- zahlen; der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag von 1. Oktober 2019 bis
31. August 2022 ist mithin auf diese Höhe festzulegen. Damit sind die Berufungen der Parteien teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheid zu ersetzen. 5.2. (Neue) Phase 5 – ab 19. September 2022 für die weitere Dauer des Schei- dungsverfahrens Aufgrund der festgestellten Eigenversorgungskapazität der Klägerin ab
19. September 2022 (vgl. obige E. III.3.3) entfällt die Zusprechung eines Ehegat- tenunterhalts. Die Berufung des Beklagten ist insoweit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass ab diesen Zeitpunkt kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet ist. Für September 2022 ist der Beklagte zu verpflichten, Unterhalt im Umfang von Fr. 666.– (rund 2/3) zu bezahlen. 5.3. Der Beklagte beantragte die Verrechnung der während des Berufungsver- fahrens zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit der durch den Berufungsent- scheid festgelegten Unterhaltspflicht (act. 2 S. 2). Der Beklagte begründet diesen Antrag nicht, so dass insbesondere unklar ist, wie hoch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge sind. Auf den Verrechnungsantrag des Beklagten ist deshalb nicht einzutreten.
- 54 - IV.
1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die Anträge der Parteien und die tatsächlich zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge ist zu berechnen, welche Partei zu welchem Anteil obsiegt bzw. unterliegt. Auszuge- hen ist von einer (angepassten) mutmasslichen Verfahrensdauer des Schei- dungsverfahrens bis Februar 2024. Währenddessen der Beklagte für die gesamte Verfahrensdauer einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 0.– beantragte, verlangte die Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'033.10 von 1. August 2019 bis
19. September 2022 sowie von Fr. 5'259.10 ab 20. September 2022. Damit ist gestützt auf den Antrag der Klägerin von einem Unterhaltsbetrag für die gesamte Verfahrensdauer von August 2019 bis Februar 2024 von rund Fr. 280'660.– (38 x Fr. 5'033.10 und 17 x Fr. 5'259.10) auszugehen. Nebstdem festgestellt wurde, dass für die Zeiträume August und September 2019 sowie ab 19. September 2022 kein Unterhalt geschuldet ist, wurde für den Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– und für September 2022 ein solcher von Fr. 666.– festgelegt. Dies ergibt über die gesam- te Verfahrensdauer einen Betrag von Fr. 35'666.–. Ausgehend von den gesamt- haft verlangten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 280'660.– seitens der Klägerin bzw. Fr. 0.– seitens des Beklagten und den tatsächlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 35'666.– unterliegt die Klägerin zu rund 85% und der Beklagte zu rund 15%. Folglich sind der Klägerin 85% und dem Beklag- ten 15% der Prozesskosten aufzuerlegen.
2. Gesuch der Klägerin um Erhöhung des Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2023 verpflichtet, der Klä- gerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– für die Anwaltskosten zu be- zahlen (act. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 8. September 2023 ersuchte die Klägerin infolge Anwaltswechsels um Erhöhung des Prozesskostenvorschus- ses um Fr. 4'000.–. Eventualiter stellte sie erneut ein Gesuch um Bewilligung der
- 55 - unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (act. 65 S. 2 f.). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei subsidiär (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.2). Als Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist ein Ehegatte gehalten, dem ande- ren in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen bzw. - beiträgen beizustehen (BGE 142 III 36 E. 2.3 m.w.H.). Nebst der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens muss für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags zusätzlich die Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden gegeben sein, d.h. dieser muss in der Lage sein, neben seinen eigenen Prozesskosten auch diejenigen der gesuchstellenden Partei zu übernehmen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege obliegt es der gesuchstellen- den Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen und sich zur Sache und über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H.). Dasselbe gilt in Bezug auf den zu verlangenden, der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehenden Prozesskosten- vorschuss durch die Gegenpartei. Die gesuchstellende Partei trägt die – auf das Beweismass des Glaubhaftmachens beschränkte – Beweislast bezüglich der an- spruchsbegründenden Tatsachen (BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Bei Vorliegen eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs muss bei einer an- waltlich vertretenen Partei nicht nachgefragt werden bzw. es ist keine Nachfrist zur Gesuchsverbesserung anzusetzen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; bestätigt in BGer 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1). 2.3. Wie bereits festgehalten, wurde der Beklagte mit Beschluss vom 11. Mai 2023 dazu verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von
- 56 - Fr. 6'000.– für die Anwaltskosten zu bezahlen (act. 35 Dispositiv-Ziffer 1). Dabei wurde die Höhe dieses Vorschusses begründet (vgl. act. 35 E. 2.5 sowie 2.5.3). Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht – auch nach dem Anwaltswechsel im September 2023 – kein Grund für einen weiteren Prozesskostenvorschuss, zumal das Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der abschliessenden Wahrung des Replikrechts im Zeitpunkt des Anwaltswechsels bereits abgeschlossen war und die Höhe des festgesetzten Prozesskostenvorschusses die Erarbeitung der vor- gesehenen Rechtsschriften mitumfasste. Damit gilt es nachfolgend bei der Prü- fung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf die Mittellosigkeit der Klägerin einzugehen. 2.4. Mittellosigkeit der Klägerin 2.4.1. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit wird bejaht, wenn eine Partei die er- forderlichen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beacht- lich sind (BGE 124 I 1 E. 2.a). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Haben sich die Verhältnisse seit der Gesuchseinreichung jedoch verän- dert und steht fest, dass die gesuchstellende Partei im Entscheidzeitpunkt nicht mehr bedürftig ist, ist unter Berücksichtigung von Art. 123 ZPO auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen (BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Bei der Berechnung des sogenannten zivilprozessualen Notbedarfs ist im Sinne des er- weiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf den Grundbetrag praxis- gemäss ein Zuschlag zu gewähren (BGE 124 I 1 E. 2). Ein allfälliger verbleiben- der Überschuss nach der Gegenüberstellung des zur Verfügung stehenden Ein- kommens und des zivilprozessualen Notbedarfs der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen; dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten innert maximal zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1).
- 57 - 2.4.2. Aus den obigen Erwägungen (vgl. E. III.3.3) geht hervor, dass sich die Leis- tungsfähigkeit der Klägerin aufgrund der zugesprochenen IV-Taggelder seit der letzten Beurteilung ihrer Mittellosigkeit mit Beschluss vom 11. Mai 2023 erheblich verändert hat. Es rechtfertigt sich, vorliegend auf die neuen, massgeblich verän- derten Verhältnisse abzustellen, zumal das neue Gesuch nach Zusprechung der IV-Taggelder erfolgte. Folglich ist bei der Klägerin aufgrund des Erhalts von IV- Taggeldern von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'560.– auszugehen (vgl. E. III.3.3). Infolge der veränderten Verhältnisse ist auch beim Bedarf der Klägerin eine Neuberechnung vorzunehmen. Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zum gebührenden Bedarf (act. 65 Rz. 16). Der prozessrechtliche Notbedarf, auf den bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO abzustellen ist, kann nicht mit dem familienrechtli- chen Existenzminimum gleichgesetzt werden. Gemäss der Berechnung der Klä- gerin in ihrer Berufung beläuft sich ihr monatlicher Bedarf seit September 2022 auf Fr. 4'812.40. Entsprechend verbleibt ihr von den monatlichen IV-Taggeldern ein Betrag von rund Fr. 750.– . Geht man von den Zahlen der vorstehenden Un- terhaltsberechnung bzw. einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'650.– aus (vgl. obi- ge E. III.5.1), rechnet die – umstrittenen – öV-Kosten von Fr. 321.65 und die Se- mestergebühren von monatlich Fr. 206.35 hinzu (act. 25/2 S. 20) und berücksich- tigt praxisgemäss einen Zuschlag auf den Grundbetrag von 25% bzw. von Fr. 275.–, so resultiert ein Bedarf von Fr. 3'455.–. Damit verbleiben der Klägerin monatlich über Fr. 2'100.–. Damit könnte die Klägerin selbst für die monatliche "Schuldenrückzahlung an Eltern" von Fr. 1'000.– aufkommen, wobei sie nicht dar- gelegt hat, dass sie tatsächlich Rückzahlungen tätigt. Zusammenfassend ist da- von auszugehen, dass die Klägerin die Prozesskosten (vgl. nachfolgende E. IV. 3.2 f.) innert zwei Jahren tilgen kann, weshalb ihre Mittellosigkeit zu verneinen ist. Folglich ist ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei- sen. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin einen Prozesskostenbeitrag für die Gerichtskosten geltend macht.
- 58 - 3. 3.1. Die Entscheidgebühr berechnet sich nach § 4 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 so- wie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und die Parteientschädigung nach § 2 Abs. 1 lit. a sowie c bis e, § 4 Abs. 1 bis 3, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Anw- GebV, wobei jeweils unter anderem der Streitwert massgebend ist. Wie bereits im Beschluss vom 11. Mai 2023 erwogen (act. 35 E. 2.5.1), ergibt sich der Streitwert aus den durch die Klägerin verlangten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'033.10 von
1. August 2019 bis 19. September 2022 sowie von Fr. 5'259.10 ab 20. September
2022. Es ist daher von einem (aufgrund der Verfahrensdauer angepassten, vgl. obige E.IV.1) Gesamtstreitwert von rund Fr. 280'600.– (38 Monate Fr. 5'033.– und 17 Monate Fr. 5'259.10) auszugehen. 3.2. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG resultiert bei die- sem Streitwert eine ordentliche Gebühr in der Höhe von rund Fr. 16'000.–. Mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und den Umstand, dass wieder- kehrende Leistungen Streitgegenstand bilden, hat eine wesentliche Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr zu erfolgen. Angemessen erscheint eine Entscheid- gebühr von insgesamt Fr. 6'000.–, wovon die Klägerin Fr. 5'100.– (85%) und der Beklagte Fr. 900.– (15%) zu tragen hat. 3.3. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 lit. a und c-e sowie Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 AnwGebV, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeit- aufwands der Vertretung, der summarischen Natur des Verfahrens sowie auf- grund der Schwierigkeit des Falls, auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Da die Klägerin zu 85% und der Beklagte zu 15% unterliegt (vgl. obige E. IV.1), ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
4. Antrag auf Verrechnung 4.1. Nachdem der Beklagte bereits mit Eingabe vom 11. April 2023 einen Ver- rechnungsantrag gestellt hatte (act. 32 S. 2), stellte er anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut den Antrag, es seien der bereits geleistete Prozesskostenvor-
- 59 - schuss von Fr. 6'000.– und allfällige weitere Kostenvorschüsse mit allfälligen Rückständen aus seiner ehelichen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin zu verrechnen (act. 72 S. 1). Da in der vorliegenden Ehescheidung eine güterrechtli- che Auseinandersetzung entfalle, sei angesichts von Art. 125 Ziff. 2 OR unab- dingbar, dass das Gericht dem Beklagten dieses Verrechnungsrecht einräume (act. 72 Rz. 22). 4.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Verrechnungsmöglichkeit mit ehelichen Unterhaltsverpflichtungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies könne erst im Rahmen des Endentscheids bzw. im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden (Prot. S. 19). 4.3. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Partei, die einen Prozesskostenvorschuss geleistet hat, den Vorschuss je nach Ausgang des Verfahrens grundsätzlich zurückfordern oder verlangen, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen der anderen Partei angerechnet wird, da es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine vorläufige Leistung handelt. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht kommt im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten in Frage (BGE 146 III 203 E. 6.3). Nebstdem eine Anrechnung an zivilprozessuale Gegenforderungen vom Beklagten nicht beantragt wurde, wäre eine solche gemäss Verfahrensausgang im vorliegenden Verfahren auch gar nicht möglich. Es ist daher auf die beantragte Verrechnung mit Unterhaltsbeiträgen näher einzugehen. 4.4. Art. 125 Ziff. 2 OR sieht unter anderem vor, dass wider den Willen der Gläubigerin Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt der Gläubigerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich sind, nicht durch Verrechnung getilgt werden kön- nen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verrechnung von Unterhaltsan- sprüchen mit Gegenansprüchen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich zulässig ist, soweit der Unterhaltsbeitrag für die Unterhaltsgläubigerin und ihre Familie nicht unbedingt erforderlich sind. Nicht erforderlich sind Unterhaltsbeiträge, die den Notbedarf im Sinne von Art. 93 SchKG übersteigen (zum Ganzen: OGer ZH LE120032 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4.3; BSK OR I-MÜLLER, 7. Aufl. 2020, Art. 125 N 9). Besteht ein schützenswertes Interesse, so kann der Unterhalts-
- 60 - schuldner im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen verlangen, dass festge- stellt wird, in welchem Umfang er berechtigt ist, seine Unterhaltsschuld durch Ver- rechnung mit einer Gegenforderung zu tilgen (vgl. OGer ZH LY200046 vom
25. Februar 2021 E. 3.6). Es handelt sich somit nicht – wie beantragt – um eine Ermächtigung zur Verrechnung, sondern lediglich um eine entsprechende Fest- stellung. Wer von den Parteien aufzuzeigen hat, auf welchen Teil die Unterhalts- gläubigerin im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR (nicht) unbedingt angewiesen ist, mit- hin die diesbezügliche Behauptungs- und Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast trifft, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Parteien haben zahlreiche Positio- nen im Zusammenhang mit der Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge an- gefochten und erst mit dem vorliegenden Entscheid ist klar, in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des Beklagten besteht. Daher ist es ausreichend, dass sich der Beklagte auf die Verrechnungsmöglichkeit nach Art. 125 Ziff. 2 OR beruft und nun auf den vorliegenden Unterhaltsentscheid abgestellt werden kann. Da der festgesetzte Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'000.– jeweils Fr. 550.– Über- schussanteil umfasst, steht fest, dass dieser (Überschuss-)Anteil für die Klägerin nicht unbedingt erforderlich ist. Dem vom Beklagten eingereichten Kontoauszug ist sodann zu entnehmen, dass er den Prozesskostenvorschuss von insgesamt Fr. 6'000.– an die Klägerin bezahlt hat (act. 73/4). Damit ist das Vorliegen von Un- terhaltsansprüchen der Klägerin sowie eines Gegenanspruchs des Beklagten zu bejahen. Da die Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren ab- schliessend festgelegt werden, ist sodann – entgegen den Ausführungen der Klä- gerin – eine Verweisung auf das Scheidungsverfahren zur Verrechnung nicht an- gezeigt. Zusammenfassend rechtfertigt es sich auch unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitserfordernisses bei vorsorglichen Massnahmen, mit dem vor- liegenden Entscheid festzustellen, dass der Beklagte mit Rechtskraft des vorlie- genden Unterhaltsentscheids berechtigt ist, seine Unterhaltsschuld im Umfang des Überschussanteils mit dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu verrechnen.
- 61 - Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklag- ten vom 7. August 2023 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die laufenden Unterhaltsbeiträge wird als gegenstandlos geworden ab- geschrieben.
2. Der Antrag der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläge- rin vom 7. September 2023 auf Erhöhung des Prozesskostenvorschusses und Verpflichtung des Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberu- fungsbeklagten, einen zusätzlichen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Der Eventualantrag der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberu- fungsklägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien wird die Dispositiv- Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab
1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 monatliche persönliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'000.– (wovon Fr. 550.– den Überschussanteil betreffen) sowie für September 2022 einen Betrag von Fr. 666.– zu be- zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin ab 1. Oktober 2022 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet."
- 62 -
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberu- fungsbeklagte mit Rechtskraft des vorliegenden Unterhaltsentscheids be- rechtigt ist, den von ihm bereits geleistete Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.– mit dem Überschussanteil von monatlich Fr. 550.– aus der fest- gelegten Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin zu verrechnen.
3. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin zu 85% (Fr. 5'100.–) und dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten zu 15% (Fr. 900.–) auferlegt.
5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten geleisteten Vorschuss von Fr. 4'200.– bezogen. Für die fehlenden Fr. 1'800.– stellt die Gerichtskasse der Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin Rechnung. Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin wird verpflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten Fr. 3'300.– zu ersetzen.
6. Die Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin wird ver- pflichtet, dem Beklagten, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 63 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 280'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: