opencaselaw.ch

LY200010

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2020-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2020 innert Frist Be- rufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 1 S. 2 f.). Da die Be- rufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klä- gers und der Verfahrensbeteiligten eingeholt (Urk. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün-

- 8 - dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

Dispositiv
  1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
  2. Die Beklagte erhebt in ihrer Berufungsschrift mehrfach Kritik allgemeiner Na- tur. So bringt sie einerseits vor, es sei nicht einzusehen, weshalb die Kinder nicht bei ihr in T._____ aufwachsen sollten; durch die Fremdplatzierung und die Auf- rechterhaltung des Kontaktverbots würden Menschen- bzw. Kinderrechte auf schwerwiegende Art und Weise verletzt (Urk. 1 Rz. 21). Anderseits moniert sie wiederholt, das Kindeswohl sei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt, wenn nicht gänzlich ignoriert worden (Urk. 1 Rz. 23, 27, 44). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt. - 9 - Diese Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihren gegenüber der Vorinstanz erhobenen pauschalen Vorwürfen, wonach sich diese - wie bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren - wider- sprüchlich verhalte (Urk. 1 Rz. 39) und offensichtlich überfordert sei (Urk. 1 Rz. 46), ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen. III. 1.1. In Bezug auf den persönlichen Verkehr der Beklagten zu den Kindern fasste die Vorinstanz zunächst zusammen, was zum Aussprechen des Kontaktverbotes vom 17. Januar 2020 führte. Die Beklagte, so die Vorinstanz, habe gegenüber den Kindern nicht aufgehört zu behaupten, die Behörden und der Kindsvater wür- den sie in die Schule und unter die väterliche Obhut zwingen wollen. Auch habe sie Dritte in einer Art zivilen Ungehorsams und Aktivismus unter Umgehung der Behörden und des Rechtsweges mobilisiert, um die Stiftung Bergschule I._____ unter Druck zu setzen und dadurch die Platzierung der Kinder zu unterminieren. Die Wahl der Mittel, die sie jeweils ergriffen habe, habe mehr und mehr darauf abgezielt, nebst der Instrumentalisierung ihrer Töchter auch die Institution selbst zu belasten, mutmasslich in der Hoffnung, dass die Fremdplatzierung durch kon- stanten Druck in sich zusammenfallen würde. Ferner kämen die Kinder in einen grossen Loyalitätskonflikt zu ihrer Mutter, sobald sie den unausgesprochenen Er- wartungen von ihr nicht entsprächen. So sei die Beklagte u.a. dazu angeregt wor- den, die Töchter für eine altersgerechte Körperhygiene zu motivieren, weil die Kinder sich nur anlässlich der Besuche der Mutter duschten und kämmten. Die Beklagte habe jedoch erwidert, dass sie dies nicht tun werde, weil Ungepflegtheit der Ausdruck 'unserer' seelischen Not sei. Sie habe die Kinder ferner unter Druck gesetzt, zerschlissene Kleider zu tragen, und sobald die Bezugspersonen den - 10 - Mädchen andere Kleidungsstücke hätten geben wollen, würden sich diese weh- ren und ihre Mutter ins Feld führen. Die Beklagte behandle und informiere die Kinder nicht kinds- und altersentsprechend sondern wie erwachsene Personen und richte dadurch unheilvollen Schaden bei ihnen an. Nebst den vielfältigen Druckversuchen, den Bedrohungen und Bedrängungen der Institutsleitung und der Bezugspersonen der Kinder halte sich die Beklagte auch nicht an die Be- suchszeiten und belaste die Kinder mit emotionalen Verabschiedungen schwer. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, insgesamt solle der Kontakt zwischen der Beklagten und den beiden Töchtern zwar regelmässig stattfinden können, indes- sen aufgrund der bis anhin absolut fehlenden Kooperation der Beklagten und ihrer ständigen Störmanöver auf ein Minimum festgesetzt werden, um den Kindern die Chance einzuräumen, sich endlich auf ihre Umgebung einlassen zu können, ohne dass sie immer wieder von neuem in einen Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und den sie in I._____ betreuenden Personen gestürzt würden. Das Kontaktrecht werde daher einstweilen auf vier Stunden pro Monat beschränkt. Ferner führte die Vorinstanz an, keine der drei Eingaben der Beklagten habe darzulegen vermocht, dass diese Vorfälle (ausfällige resp. aggressive Kommunikation und dauernde Beschuldigungen der Beklagten gegenüber dem Heimpersonal, Blossstellung und Anfeindungen der Stiftung Bergschule I._____ in der Öffentlichkeit, Deponieren von Briefen in der Wohnung des Schulleiters bzw. Verunglimpfung von Mitarbei- tern im Dorf) sich nicht ereignet hätten oder welche Aussicht darauf bestehe, dass eine Normalisierung in der Zukunft erwartet werden könne. Die an der Grenze zum querulatorischen stehenden Eingaben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 20. bzw. 24. Januar 2020 blieben eine eigene Darstellung der Ereignisse schuldig und beschränkten sich auf Gegenforderungen (bspw. nach Stellungnah- men und Schilderungen seitens Frau O._____ [Institutionsleitung Stiftung Berg- schule I._____]; Urk. 2 E. 4.4, 4.10, 4.16 f.). Mit diesen Erwägungen der Vo- rinstanz setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in der Berufungsschrift mehrfach (Urk. 1 Rz. 15, 19, 29 f., 44), ihren be- reits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach keiner- lei nachweisbare Gründe dafür bestünden, ihr Besuchsrecht auf vier Stunden pro Monat zu reduzieren, zumal weder E._____ respektive die Beiständin F._____ - 11 - noch die Institutionsleitung respektive die Mitarbeitenden der Stiftung Bergschule I._____ der Beweispflicht für die von ihr bestrittenen Anschuldigungen nachge- kommen seien (vgl. Urk. 6/252 S. 2; Urk. 6/257 S. 2 ff.; Urk. 6/279 S. 2). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht nach. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass selbst wenn auf die beklagti- schen Vorbringen einzutreten wäre, diese ins Leere zielen würden. Dass es der Beklagten (mehrfach) nicht gelang, sich an die Besuchszeiten der Stiftung Berg- schule I._____ zu halten, ergibt sich - wie in der Verfügung der Kammer vom
  3. Februar 2020 dargelegt (vgl. Urk. 6/286 E. 5) - nicht nur aus mehreren Wo- chenberichten (vgl. Urk. 6/198/3 S. 1, 3) bzw. der Stellungnahme (Urk. 6/209 S. 2) der Stiftung Bergschule I._____ sowie aus den Auskünften von O._____ gegen- über der Beiständin F._____ (vgl. Urk. 6/198/2 S. 1; Urk. 6/204 S. 2), sondern auch bereits aus dem Umstand, dass für die Besuche der Beklagten (nicht jedoch für den Kläger) durch die Stiftung Bergschule I._____ eigens schriftlich spezifi- sche Besuchsregeln aufgestellt werden mussten (vgl. Urk. 6/205/2; Urk. 6/210). Mit den im Recht liegenden E-Mails von P._____ und Q._____ (Urk. 6/198/4) bzw. R._____ (Urk. 6/203/3) sowie dem Bericht der Woche 48 von J'._____, Be- zugsperson in der Stiftung Bergschule I._____ (Urk. 6/240/4), ist des Weiteren dargetan, dass sich Dritte aus dem Umfeld der Beklagten bzw. in deren Auftrag an die Beiständin, die Stiftung Bergschule I._____ sowie an den Kindergarten von D._____ wandten. Ausserdem berichtete S._____ von der …-wohngruppe schon am 18. Juli 2019, es hätten zahlreiche Bekannte der Beklagten ihre Institution kontaktiert (Urk. 6/103). Dass Personen aus dem Umfeld der Beklagten in unan- gemessener Weise an die Stiftung Bergschule I._____ gelangt sind, erscheint schliesslich auch angesichts des Ausmasses, in welchem diese Personen mittels unzähligen Berichten (vgl. Urk. 6/16/1-6; Urk. 6/107/6, 14-15), Gefährdungsmel- dungen (vgl. Urk. 6/121/1-3; Urk. 6/124; Urk. 6/127; Urk. 6/140) und "Unterstüt- zungsbriefen" (vgl. Urk. 6/194/1-15; Urk. 6/200/1-9; Urk. 6/208/1-6; Urk. 6/227/1- 2) versuchten, sich ins vorliegende Verfahren einzubringen, glaubhaft. Auch die Manipulationsversuche der Beklagten hinsichtlich der Kontaktaufnahme der Kin- der zum Kläger wurden sowohl in den Berichten der Stiftung Bergschule I._____ (Urk. 6/198/3 S. 3; Urk. 6/240/2; vgl. auch Urk. 6/198/2; Urk. 6/204 S. 2) als auch - 12 - der …-wohngruppe (Urk. 6/218 S. 3) und somit von unterschiedlichen Einrichtun- gen erwähnt. Sie wurden zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen der Ver- fügung vom 14. Januar 2020 aufgrund des sich darin spiegelnden früheren Ver- haltens, als die Beklagte ihre Kinder in der negativ belasteten Vorstellung liess, der Kläger würde sie in den Kindergarten zwingen wollen, zutreffenderweise als plausibel qualifiziert (vgl. Urk. 6/244 E. II.2.4). Von ihrer im Bericht der Stiftung Bergschule I._____ vom 14. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/246/2) zitierten Äusserung, sie werde die Kinder nicht zu einer altersgerechten Körperhygiene motivieren, weil Ungepflegtheit der Ausdruck 'unserer' seelischen Not sei, distanzierte sich die Beklagte zudem bislang in keiner ihrer Eingaben (vgl. Urk. 6/252; Urk. 6/257; Urk. 6/279; Urk. 1) ausdrücklich. 1.2 Die Beklagte stört sich in ihrer Berufungsschrift daran, dass die Vorinstanz am 14. Januar 2020 eine Verfügung erlassen und darin ein Besuchsrecht ange- ordnet habe, welches zwei Tage später wiederum vollständig aufgehoben worden sei (Urk. 1 Rz. 19, 30, 35). Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der In- halt der Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 17. Januar 2020 (Urk. 6/247), wogegen kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. KUKO ZPO- Kofmel Ehrenzeller, Art. 265 N 6), nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Be- rufungsverfahrens bildet. Im Übrigen ist die Vorinstanz in E. 4.5 des angefochte- nen Entscheides (Urk. 2) genau auf diesen - ursprünglich von der Kindervertrete- rin ins Verfahren eingebrachten (vgl. Urk. 6/285 Ziff. 7) - Umstand eingegangen. So führte die Vorinstanz hierzu aus, das grundsätzliche Verhalten (der Beklagten) sei zwar aktenkundig gewesen und habe auch die Grundlage der Verfügung vom
  4. Januar 2020 gelegt, mit welcher eine Regelung und langfristige Normalisie- rung der Verhältnisse beabsichtigt worden sei. Indessen habe das der superpro- visorischen Verfügung vom 17. Januar 2020 zugrundeliegende Novum aber in der konkreten Androhung und Aussicht bestanden, dass die Stiftung Bergschule I._____ am Rande ihrer Möglichkeiten und die Fremdplatzierung akut gefährdet sei, wodurch die Kindesschutzmassnahme effektiv vereitelt worden wäre. Dass eine Kündigung der Fremdplatzierung und eine überhastete Suche nach einer neuen Unterbringung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt hätte, sei bereits in der erwähnten Verfügung dargelegt worden, ganz abgesehen davon, dass die - 13 - Anstrengungen der Beklagten mittlerweile so anhaltend intensiv geworden seien, dass dadurch eine ideale Platzierung der Kinder kurz davor gestanden habe, er- folgreich sabotiert zu werden. Als solches hätten sowohl neue Umstände, die am
  5. Januar 2020 so noch nicht aktenkundig gewesen seien, als auch eine beson- dere Dringlichkeit zur superprovisorischen Anordnung vorsorglicher Massnahmen bestanden, um die unmittelbar drohende Vereitelung der Fremdplatzierung zu verhindern. Inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt die Beklagte nicht auf. Damit genügt ihr Vorbringen wiederum der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Im Lichte dieser vor- instanzlichen Argumentation ist entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 19) auch nicht ausschlaggebend, ob sie sich am Tag des 15. Januar 2020 eines vorwerfbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Weshalb bzw. aufgrund welcher Verhaltenswei- sen der Beklagten die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass das Risiko einer Vereitelung der Fremdplatzierung bereits mit dem Erlass von Weisungen hätte gebannt werden können (Urk. 1 Rz. 30), legt die Beklagte des Weiteren auch im Berufungsverfahren nicht dar. Angesichts der von der Vorinstanz erwähn- ten akzentuierten Anstrengungen der Beklagten gegen die Fremdplatzierung in jüngerer Vergangenheit und ihrer aktenkundigen beschränkten Bereitschaft, ihr unliebsame Anordnungen zu akzeptieren, kann nicht gesagt werden, dass die Vo- rinstanz durch die Anordnung eines Kontaktverbotes ihr Ermessen überschritten hätte. Dass sich die Beklagte seit dem 17. Januar 2020 an das superprovisorisch verfügte Kontaktverbot gehalten hat, wie sie in Rz. 20 der Berufungsschrift (Urk. 1) behauptet, ist ferner für sich alleine nicht ausreichend und bewirkt auch nicht - wie die Beklagte geltend macht (Urk. 1 Rz. 20) - die Unrechtmässigkeit des mit dem angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz verfügten (eingeschränkten) Kontaktrechts. Für eine Ausdehnung ihres Besuchsrechts wird die Beklagte nun vielmehr, wie dies die Vorinstanz bereits im Rahmen der Verfügung vom 14. Ja- nuar 2020 (Urk. 6/244 E. II.2.6 f.) als auch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 E. 4.10) ausgeführt hat, insbesondere den Tatbeweis dafür zu erbringen haben, dass sie ihr manipulatives Verhalten gegenüber den beiden Kindern einstellt bzw. von einer Instrumentalisierung der Kinder absieht, beim Aufbau der Vater-Kind- Beziehung mitwirkt und mit den involvierten Stellen namentlich der Beiständin - 14 - F._____ und der zu installierenden Besuchsbegleitung konstruktiv zusammenar- beitet. 1.3. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die in den verschiedenen Stellungnahmen der Kindervertreterin wiedergegebenen Kindesin- teressen zu wenig berücksichtigt. Soweit die Beklagte auf die Ausführungen der Kindervertreterin in Zusammenhang mit dem Wunsch der Kinder, zu ihr zurückzu- kehren, bzw. mit der Distanz der Stiftung Bergschule I._____ zu ihrem Wohnort in T._____ hinweist (Urk. 1 Rz. 24) ist zunächst festzuhalten, dass weder die Frage der Rückplatzierung noch die Frage der Angemessenheit der Unterbringung der Kinder Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) bildet. Diese Fragen wurden in den Entscheiden der Vorinstanz vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/244) und der Kammer vom 24. Februar 2020 (Urk. 6/286) abgehandelt, auf welche nicht zu- rückzukommen ist. Dass es dem Wunsch der Kinder entspricht, regelmässigen und weitreichenden Kontakt zur Beklagten zu haben, und sie ihre bisherige Hauptbezugsperson vermissen, wie die Beklagte unter Verweis auf die Ausfüh- rungen der Kindervertreterin weiter geltend macht (Urk. 1 Rz. 25 f.), wird von der Vorinstanz denn auch keineswegs in Abrede gestellt, sondern im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) vielmehr berücksichtigt. So hielt die Vorinstanz einerseits in E. 4.6 ausdrücklich fest, es sei unbestritten, dass ein möglichst weitgehender Kon- takt zwischen Elternteil und Kindern generell im besten Interesse der Kindesent- wicklung sei. Anderseits betonte die Vorinstanz in E. 4.10 die Wichtigkeit von re- gelmässigen Kontakten zwischen der Beklagten und den Kindern. Darin - und nicht weil die Vorinstanz die Unrechtmässigkeit ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 selber erkannt haben soll, wie die Beklagte in Rz. 22 ihrer Berufung (Urk. 1) vorbringt, - ist letztlich auch der Grund zu sehen, weshalb die Vorinstanz vom mit Verfügung vom 17. Januar 2020 superprovisorisch ausgesprochenen Kontaktver- bot (Urk. 6/247, Dispositiv-Ziffer 1) wieder Abstand nahm. Allerdings hat sich die Beklagte entgegenhalten zu lassen, dass es vorliegend zwar die Wünsche der beiden Kinder (nach möglichst weitgehenden und regelmässigen Besuchskontak- ten, auch am Wohnsitz der Beklagten in T._____) ernst zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen gilt. Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes zu - 15 - entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter kann der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Be- suchsrechtsregelung sein (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.2; BGer 5A_719/2013 vom 17. Januar 2014, E. 4.4 je mit Hinweisen), andernfalls der Kin- deswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Ele- mente durchaus widersprechen können. Insbesondere kann es nicht darum ge- hen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu über- tragen. Vorliegend lagen begründete Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Wohl der Kinder sei durch eine ausgedehnte Ausübung des persönlichen Ver- kehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB gefährdet. So ging die Vorinstanz na- mentlich zu Recht davon aus, die gutachterlich festgestellte eingeschränkte Er- ziehungsfähigkeit der Beklagten und ihr - wie vorstehend dargetan aktenkundiges - sehr beanspruchendes Verhalten gegenüber der Stiftung Bergschule I._____ (absolut fehlende Kooperation und ständige Störmanöver der Beklagten; vgl. Urk. 2 E. 4.6 und E. 4.10) gefährdeten die Fremdplatzierung sowie die Entwicklung der Kinder und bildeten Anlass für die besuchsrechtlichen Restriktionen. 1.4. Die Beklagte bringt unter Hinweis auf einen bundesgerichtlichen (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019) und einen kantonalen (AGE BS, VD.2018.86 vom 28. November 2018) Entscheid weiter vor, es sei eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der beiden Kinder zu konstatieren, da diese von der Vorinstanz bislang kein einziges Mal angehört worden seien (Urk. 1 Rz. 27 f., 45). Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. In einem Leitentscheid ist das Bundesgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass sich je nach Umständen (Geschwister) auch die Anhö- rung eines jüngeren Kindes aufdrängen kann (BGE 131 III 531 E. 1.2; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 298 N 28). Die Anhörung durch eine - 16 - Fachperson stellt die Ausnahme dar, kann aber bei spezifischen Belastungssitua- tionen (wie bei z.B. bei zugespitzten Familienkonflikten) angezeigt sein (Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Anh ZPO Art. 298 N 19; BGer 4A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1.1; BGer 5A_547/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier zweifellos vor. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hat die Vorinstanz lic. iur. Z._____ als Kindervertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/76). Die Kindervertreterin wurde in der Folge wiederholt ins vorinstanzliche Verfahren involviert. Sie verfasste diverse Stellungnahmen, in denen sie nach mehrfachen Besprechungen mit den beiden Kindern die Vorinstanz jeweils über deren Sichtweisen und Wünsche unterrichte- te, und stellte Anträge (vgl. Urk. 6/108; Urk. 6/212; Urk. 6/229; Urk. 6/258). Zudem fanden Gespräche über jeweils 120 Minuten zwischen der Gutachterin U._____ und den beiden Kindern statt, welche dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebe- nen Familienpsychologischen Gutachten vom 1. Juni 2019 zugrunde liegen (vgl. Urk. 6/54 S. 7). Des Weiteren verfasste die Beiständin F._____ diverse Berichte, in welchen sie sich ebenfalls – unter anderem nach Treffen mit den Kindern – eingehend zu deren Verfassung äusserte und die Vorinstanz über laufende Ent- wicklungen unterrichtete (Urk. 6/99; Urk. 6/103; Urk. 6/198/2; Urk. 6/204). Schliesslich werden die Befindlichkeiten und Anliegen der Kinder auch in den vielzähligen (Verlaufs-) Berichten der …-wohngruppe (vgl. Urk. 6/79; Urk. 6/100) sowie der Stiftung Bergschule I._____ (vgl. Urk. 6/198/3; Urk. 6/205/1; Urk. 6/209; Urk. 6/240/1-8; Urk. 6/246/2) dokumentiert. Damit konnte sich Vorinstanz (vorerst) ein hinreichendes Bild über die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder machen. Ei- ne Kinderanhörung durch das Gericht war bzw. ist auch aufgrund der summari- schen Natur des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht angezeigt. Eine solche wird von der Vorinstanz gegebenenfalls im Hauptsa- chenverfahren in Erwägung zu ziehen sein. 1.5. Als blosse Wiederholungen erweisen sich auch die Ausführungen der Be- klagten in Rz. 31 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1), wonach es sich von selbst ver- stehe, dass sie sich gegen das behördliche Vorgehen zur Wehr setze und ihr aus dem Verhalten von Dritten kein Vorwurf gemacht werden könne (vgl. Urk. 6/252 S. 3; Urk. 6/257 S. 4). Dass es der Beklagten grundsätzlich freisteht, sich - im - 17 - Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten - gegen behördliche Anordnungen zu weh- ren, steht ausser Frage. Will die Beklagte die Kindesschutzmassnahme inhaltlich abändern oder auf die Probe stellen, so findet dies jedoch - wie die Vorinstanz be- reits in der Verfügung vom 14. Januar 2020 zutreffend festgehalten hat - im Rah- men des vorliegenden Verfahrens statt. Hingegen sind weder die Mandatierung einer separaten Rechtsbeiständin und direkte Verhandlungen über das Kontakt- recht mit der Institution (unter Umgehung der Beiständin und des zuständigen Ge- richts) zu tolerieren, noch kann es angehen, die Institution mittels (impliziter oder expliziter) Drohungen zur Missachtung der gerichtlich verordneten Kontaktbedin- gungen zu bewegen (vgl. Urk. 6/244 E. III.2.7). Dass es sich bei ihrem Verhalten keineswegs um Sabotage gehandelt habe, welche die Fremdplatzierung der Kin- der hätte gefährden können (Urk. 1 Rz. 31), mag dem subjektiven Empfinden der Beklagten entsprechen. Aktenkundig ist aber, dass die Stiftung Bergschule I._____ am 14./15. Januar 2020 mitteilen liess, sie gelange durch das Verhalten der Beklagten an den Rand ihrer Kapazität und die Platzierung der beiden Kinder in ihrer Institution sei akut gefährdet (vgl. Urk. 6/246/2 S. 2; Prot. I S. 183). Wie ebenfalls bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Januar 2020 dargetan ist auch der Einwand der Beklagten, sie habe für das Verhalten Dritter keine Ver- antwortung zu übernehmen, unbehelflich, handelten doch insbesondere Q._____ und P._____ explizit in ihrem Namen und Auftrag und unter einer von ihr ausge- stellten Vollmacht (vgl. Urk. 6/244 E. III.2.7; Urk. 6/198/4; Urk. 6/203/2). 1.6. Der der Beiständin von der Vorinstanz für die Organisation einer Besuchs- begleitung eingeräumte Zeitrahmen bis spätestens Mitte April 2020 (Urk. 2, Dis- positiv-Ziffer 2 Abs. 1) ist entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 1 Rz. 33) nicht zu be- anstanden, zumal aufgrund des Aufenthaltsortes der Kinder, des Rayonverbotes der Beklagten und der komplexen Verhältnisse auch nur eine professionelle Be- suchsbegleitung in einem örtlich begrenzten Radius (Unterengadin oder dessen unmittelbare Nähe) in Frage kommt. Zu Recht hat die Vorinstanz denn auch be- reits die nötige Neutralität der von der Beklagten hierfür vorgeschlagenen Perso- nen in Frage gestellt (Urk. 2 E. 4.7). Die Beklagte blendet ohnehin auch aus, dass die Beiständin in Erwägung 4.8 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aus- drücklich dazu aufgefordert wurde, so bald als möglich eine Besuchsbegleitung zu - 18 - installieren. Des Weiteren verkennt die Beklagte in Rz. 34 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1), dass die Vorinstanz eine Besuchsbegleitung zwar anordnete, die Not- wendigkeit dafür jedoch – wie aus den vorinstanzlichen und den vorstehenden Erwägungen eindeutig hervorgeht – auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist und sich demnach grundsätzlich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage zulasten der Beklagten rechtfertigt (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3). Die Vorinstanz hat im Übrigen die von der Beklagten berufungsweise gel- tend gemachte (vgl. Urk. 1 Rz. 34) schwierige finanzielle Situation bereits hinläng- lich mitberücksichtigt, indem sie die Beiständin explizit damit beauftragt hat, eine allfällige Bevorschussung der Kosten für die Besuchsbegleitung durch die Wohn- gemeinde abzuklären (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3). 2.1. Soweit die Beklagte hinsichtlich des von der Vorinstanz ausgesprochenen Rayonverbotes wiederum vorbringt, sie habe nicht für das angebliche Verhalten Dritter, konkret desjenigen von Q._____ einzustehen (Urk. 1 Rz. 37), kann grund- sätzlich auf obige Ausführung verwiesen werden (vgl. E. III.1.5). Nicht nur fand im Übrigen ein "Aufruf" im Freundes- und Bekanntenkreis der Beklagten statt, bei welchem 98 Unterschriften gesammelt wurden (vgl. Urk. 6/131). Die Beklagte ge- langte darüber hinaus an die Medien (Initiierung eines Zeitungsartikels im V._____ [Urk. 6/147]) sowie mit Schreiben vom 16. November 2019 an das EJPD (Urk. 6/216/1) und wirkte an einer öffentlichen Facebook-Gruppe namens "…" bzw. einer kürzlich erfolgten öffentlichen Aktion mit (vgl. Urk. 6/262/1) und teilte damit die familiären Verhältnisse der Parteien auch mit einer breiteren Öffentlich- keit. Dies, obschon sie bereits im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie hiermit klarerweise ihre eigenen Interessen über diejenigen ihrer Kinder, insbesondere über das Interesse ihrer Kinder nach Privatsphäre stelle (Urk. 6/190 E. III.A.4.6). Sie lässt somit in diesem Punkt jegliche Einsicht vermissen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstel- lung der Beklagten, es könne nicht geschlossen werden, dass sie Drittpersonen zu deren Handlungen angestiftet habe (Urk. 1 Rz. 37), keineswegs glaubhaft. 2.2. Unzutreffend - und im Übrigen auch den Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO nicht genügend (vgl. E. II.1) - ist der Vorhalt der Beklagten in Rz. 38 - 19 - ihrer Berufungsschrift (Urk. 1), es seien der Vorinstanz keine Beweise vorgelegen, die ein Rayonverbot rechtfertigen würden, vielmehr sei darauf vertraut worden, was im Dorfkern angeblich von den Einheimischen erzählt worden sei. Hinter- grund der Anordnung eines Rayonverbotes waren die Versuche der Beklagten, die Stiftung Bergschule I._____ in der Öffentlichkeit blosszustellen, die - durch den Bericht der Bergschule I._____ vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/246/2) doku- mentierten - Verunglimpfungen von Mitarbeitern dieser Institution sowie insbe- sondere auch die E-Mail von Q._____ vom 8. November 2019 (Urk. 6/198/4), wo- rin schon das Involvieren von "vielen Menschen" angedroht worden war (vgl. Urk. 6/247 E. 4.3). Die Vorinstanz hielt dieses Rayonverbot in E. 5.2 f. des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 2) mit der Begründung aufrecht, es sei diesbezüglich nicht von einer guten Prognose auszugehen und die Beklagte lasse in ihren Ein- gaben denn auch jegliche Auseinandersetzung mit diesem Punkt vermissen. Ent- sprechend ist nicht weiter auf diese Kritik der Beklagten einzugehen.
  6. Als haltlos erweist sich die Rüge der Beklagten, sie wisse nicht, aufgrund welcher Vorwürfe die Vorinstanz die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Entscheides ausgesprochen habe (Urk. 1 Rz. 41). Die Vorinstanz erwog hierzu nämlich, die Neigung der Beklagten, Unterstützung von Dritten durch Verbreitung des Falles in ihrem Umfeld bzw. in der breiten Öffentlichkeit wie jüngst über die vom Kläger aufgezeigte Facebook-Gruppe "…" zu generieren (vgl. auch die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. W._____, welcher Aktenstreuung unter anderem beim AA._____, Herr AB._____, etc. zu entnehmen ist), sei akten- kundig. Dies spiegle in abgeänderter Form die Mobilisierung lokaler Unterstützung im Unterengadin wieder, indem sich diese nun auf ein breiteres Publikum richte. Insofern bleibe somit der Antrag von E._____, die Beklagte sei anzuweisen, die üble Nachrede über die Stiftung Bergschule I._____ per sofort zu unterlassen, in reduzierter Form doch nicht ganz seiner Berechtigung entleert, gehe es doch in- haltlich primär darum, die Stiftung Bergschule I._____ vor ungebührlicher öffentli- cher Aufmerksamkeit zu bewahren. Insofern sei die Weisung in angepasster Form aufrecht zu erhalten. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Stiftung, ihrer Mitarbeiter sowie der dort zur Schule gehenden Kinder erweise sich eine entspre- chende Weisung immer noch als nötig. Die mit Verfügung vom 17. Januar 2020 - 20 - superprovisorisch angeordnete Weisung sei folglich im Rahmen einer reduzierten Bedeutung anzupassen. Die Beklagte habe es fortan zu unterlassen, die Stiftung Bergschule I._____ oder ihre Mitarbeiter gegenüber Dritten (d.h. nicht am Verfah- ren beteiligten Personen) zu nennen, sei es direkt und namentlich oder indirekt mittels allgemeinen Umschreibungen, welche geeignet seien, Rückschlüsse auf diese zu ziehen, und sie habe sich wertenden Äusserungen über die Stiftung Bergschule I._____ gegenüber Dritten zu enthalten (Urk. 2 E. 6.4 f.). Eine Ausei- nandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation bleibt die Beklagte schliesslich auch schuldig, wenn sie sich in Rz. 40 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) auf ihre Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV beruft und damit lediglich ihr vorinstanzliches Vorbringen wiederholt (Urk. 6/257 S. 1; Urk. 6/279 S. 5). Ge- nau darauf ist die Vorinstanz (in Zusammenhang mit dem Kontaktverbot) in E. 4.17 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) differenziert eingegangen und hielt fest, es sei selbstverständlich das gute Recht der Beklagten, sich im Rahmen ih- rer Meinungsfreiheit öffentlich mit privaten oder politischen Interessen zu äussern und entsprechende Aufmerksamkeit zu generieren, solange dies nicht widerrecht- liche Konsequenzen wie bspw. Persönlichkeitsverletzungen oder Blossstellungen namentlich der Stiftung Bergschule I._____ oder Hausfriedensbruch durch heimli- ches Betreten von Privatwohnungen nach sich ziehe. Damit hat es sein Bewen- den.
  7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 ist zu bestätigen. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 21 - 1.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  8. Die Beklagte ersucht um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 10'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 3). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägun- gen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Es wird beschlossen:
  9. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 10'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  10. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.
  11. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  12. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 28. Februar 2020 wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  14. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.
  15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  16. Schriftliche Mitteilung an - 22 - − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-23, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-23, − die KESB des Bezirks Meilen, − die Beiständin, F._____, … [Adresse] − Frau O._____, Stiftung Bergschule I._____, … H._____, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY200010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 25. März 2020 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2020 (FE180195-G)

- 2 - Rechtsbegehren: Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen von E._____, Stellvertreter der Beiständin F._____ (Urk. 6/246/1 S. 5): "- Der Kindsmutter sei das Besuchs- und Kontaktrecht gegenüber ihren Kindern per sofort zu untersagen.

- Gegenüber der Kindsmutter sei ein Rayonverbot für das Heimge- lände und die nähere Umgebung sowie die Gemeinden G._____ und H._____ auszusprechen, welches bei Nichteinhaltung mit po- lizeilicher Intervention durchgesetzt werden kann.

- Die Kindsmutter sei anzuweisen, die üblen Nachreden über die Bergschule I._____ per sofort zu unterlassen." Anträge zu den vorsorglichen Massnahmen des Klägers (Urk. 6/261 sinngemäss):

- Die mit Verfügung vom 17. Januar 2020 superprovisorisch ange- ordneten Massnahmen seien zu bestätigen. der Beklagten (Urk. 6/252 sinngemäss):

- Die mit Verfügung vom 17. Januar 2020 superprovisorisch ange- ordneten Massnahmen seien per sofort wieder aufzuheben.

- Der Kindsmutter sei ein ausreichendes Besuchs- und Kontakt- recht zu gewähren und es sei den Kindern zu erlauben, jedes Wochenende nach Hause gehen zu können.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. der Kindervertreterin (Urk. 6/258 sinngemäss):

- Der Beklagten sei ein von Fachpersonen begleitetes Besuchs- recht zu gewähren.

- 3 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2020 (Urk. 6/287 = Urk. 2):

1. Das Kontaktrecht zwischen der Beklagten und den Töchtern C._____ und D._____ wird auf monatlich insgesamt 4 Stunden, aufteilbar in eine oder mehrere einzelne Zeiteinheiten, im Rahmen eines begleiteten Besuchs- rechts, festgesetzt. Die Beiständin bestimmt Zeit, Ort und Datum sowie Aufteilung der 4 Stunden monatlich. Durch die Besuchsbegleitung ist sicherzustellen, dass C._____ und D._____ von der Beklagten nicht mit Prozessunterlagen und -themen konfrontiert so- wie generell in nicht kindsgerechter Weise adressiert werden.

2. Der Beiständin wird der Auftrag erteilt, eine Besuchsbegleitung für den Kon- takt der Beklagten zu C._____ und D._____ im Raum Unterengadin oder dessen unmittelbarer Nähe wenn möglich bis spätestens Mitte April 2020 zu organisieren und zu installieren. Die Beiständin ist beauftragt, bei der Besuchsbegleitung Berichte über des- sen Verlauf einzuholen. Die Kosten für die Besuchsbegleitung hat die Beklagte zu tragen. Die Bei- ständin wird beauftragt, eine allfällige Bevorschussung durch die Wohnge- meinde abzuklären. Sollte die Frist bis Mitte April 2020 nicht eingehalten werden können, wird die Beiständin um einen Bericht über die bisherigen Bemühungen und das weitere Vorgehen ersucht.

3. Im Übrigen ist es der Beklagten einstweilen verboten, mit C._____, D._____, der Familie J._____, der Bergschule I._____ oder deren Mitarbeitern, der Scuola K._____ G._____ oder deren Mitarbeitern, direkt oder indirekt (per- sönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail etc., auch über Drittpersonen [aus- genommen die Beiständin]) in Kontakt zu treten.

- 4 - Gespräche, zu denen die Beiständin oder die Schulleitung der Stiftung Bergschule I._____ einladen, bleiben möglich. Der Beklagten ist diesfalls ei- ne offizielle Einladung mit genauer Orts- Datums- und Zeitangabe mit Be- ginn und Ende der anberaumten Besprechung zukommen zu lassen.

4. Im Übrigen ist es der Beklagten einstweilen verboten, das Territorium der Fraktionen G._____ und H._____ der L._____ zu betreten. Besprechungen, zu denen die Beiständin oder die Schulleitung der Stiftung Bergschule I._____ einladen, sind auch innerhalb des für die Beklagte ge- sperrten Rayons möglich (vgl. Ziff. 3 hiervor).

5. Die der Beklagten in Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Januar 2020 erteilte Weisung wird abgeändert und lautet neu wie folgt: Der Beklagten wird untersagt, die Stiftung Bergschule I._____ oder ihre Mit- arbeiter gegenüber Dritten (d.h. nicht am Verfahren beteiligten Personen) zu nennen, sei es direkt und namentlich oder indirekt mittels allgemeinen Um- schreibungen, welche geeignet sind Rückschlüsse auf diese zu ziehen, und sie hat sich wertenden Äusserungen über die Stiftung Bergschule I._____ gegenüber Dritten zu enthalten.

6. Bei Nichtbeachtung der obgenannten Weisungen gemäss Dispositiv- Ziffern 3, 4 und 5 dieser Verfügung hat die Beklagte mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) zu rechnen.

7. Die weiteren Anträge der Parteien und der Kindervertreterin werden abge- wiesen.

8. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.

9. (Mitteilungssatz)

- 5 -

10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Stattdessen sei die Berufungsklägerin zu berechtigen und zu ver- pflichten, die beiden Kinder C._____ und D._____ jedes Wo- chenende von Freitag-Abend 18.00 Uhr bis Sonntag-Abend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin ein ausgedehntes Be- suchsrecht von mindestens 8 Stunden an zwei Tagen pro Woche zuzusprechen.

4. Subeventualiter sei der Berufungsklägerin ein ausgedehntes be- gleitetes Besuchsrecht im Raum Unterengadin von mindestens 8 Stunden an zwei Tagen pro Woche zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten, eventualiter unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse, zuzüglich MwSt. von 7.7%. Prozessuale Anträge:

1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen Prozesskos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.– zu leisten.

2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen." Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____, geb. am tt.mm.2011, und D._____, geb. am tt.mm.2013. Seit dem 23. November 2018 stehen sie vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren (Urk. 6/1). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des diesem vorausgegange-

- 6 - nen Eheschutzverfahrens und des - teilweise überschneidend dazu verlaufenen - Verfahrens vor der KESB Meilen wird auf die detaillierten Ausführungen im vo- rinstanzlichen Entscheid vom 30. Juli 2019 verwiesen (Urk. 6/113 E. II). Mit Ver- fügung vom 30. Juli 2019, bestätigt mit Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/190) sowie mit Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2019 (BGer 5A_973/2019), wurde namentlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Parteien betreffend die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens und im Sinne der superprovisorischen Anordnung vom 25. Juni 2019 aufgehoben und die Kinder in der …-wohngruppe M._____, N._____ - Stiftung … (fortan …- wohngruppe) untergebracht belassen (Urk. 6/113, Dispositiv-Ziffer 2). Im Hinblick auf den Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer in der …-wohngruppe wurde zu- gleich die Beiständin F._____ insbesondere damit beauftragt, die weitere ange- messene Unterbringung der Kinder abzuklären und den Wechsel vorgängig bei der KESB Meilen zu beantragen (Urk. 6/113, Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2). Überdies wurde den Parteien ein begleitetes Besuchsrecht - gemäss Organisation durch die Beiständin sowie in Absprache mit der mit der Unterbringung der Kinder be- trauten Pflegeinstitution - eingeräumt (Urk. 6/113, Dispositiv-Ziffer 3; Urk. 6/190, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020, bestätigt mit Entscheid der Kammer vom 24. Februar 2020 (Urk. 6/286), wurde die Unterbringung der beiden Kinder in der Stiftung Bergschule I._____ für die Dauer des Verfahrens genehmigt, die Par- teien zu begleiteten Besuchen berechtigt und diverse Weisungen erteilt (Urk. 6/244). Nachdem sich die Stiftung Bergschule I._____ am 15. Januar 2020 telefonisch an die Vorinstanz gewandt, die neuerdings eingetretene Eskalation geschildert und festgehalten hatte, dass die Platzierung in ihrer Institution akut ge- fährdet sei (vgl. Prot. I S. 183), stellte am 16. Januar 2020 E._____, Stellvertreter der Beiständin F._____, einen Antrag auf Erlass eines sofortigen Kontakt- und Rayonverbots sowie einer Weisung an die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zur Verhinderung übler Nachrede die Stiftung Bergschule I._____ be- treffend (Urk. 6/246/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde mit superprovi- sorischer Wirkung das Kontaktrecht der Beklagten zu C._____ und D._____ einstweilen sistiert, weiter wurde ihr der Kontakt zur Familie J._____, der Stiftung

- 7 - Bergschule I._____ oder ihren Mitarbeitern, der Scuola K._____ G._____ oder ih- ren Mitarbeitern, direkt oder indirekt (persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail etc., auch über Drittpersonen [ausgenommen die Beiständin]) untersagt. Weiter wurde ihr ebenfalls mit superprovisorischer Wirkung ein Rayonverbot für das Ter- ritorium der Fraktionen G._____ und H._____ der L._____ auferlegt, ferner die Weisung erteilt, üble Nachrede über die Stiftung Bergschule I._____ zu unterlas- sen. Die Beklagte wurde schliesslich darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten bei der Beurteilung der Regelung der elterlichen Sorge massgeblich sein werde (Urk. 6/247). Die mit derselben Verfügung einverlangten Stellungnahmen der Beklagten (Urk. 6/252; Urk. 6/257), der Kindervertreterin (Urk. 6/258) und des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger; Urk. 6/261) zu den vorsorglichen Massnah- men bzw. der Beiständin zur Weisung betreffend üble Nachrede (Urk. 6/254) gin- gen innert Frist ein. Sie wurden den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge reichte die Beklagte am 11. Februar 2020 eine Novenstellungnahme ins Recht (Urk. 6/279). Am 28. Februar 2020 fällte die Vorinstanz den einleitend wie- dergegebenen Entscheid (Urk. 6/287 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 9. März 2020 innert Frist Be- rufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 1 S. 2 f.). Da die Be- rufung offensichtlich unbegründet ist, wurden keine Berufungsantworten des Klä- gers und der Verfahrensbeteiligten eingeholt (Urk. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün-

- 8 - dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2. Die Beklagte erhebt in ihrer Berufungsschrift mehrfach Kritik allgemeiner Na- tur. So bringt sie einerseits vor, es sei nicht einzusehen, weshalb die Kinder nicht bei ihr in T._____ aufwachsen sollten; durch die Fremdplatzierung und die Auf- rechterhaltung des Kontaktverbots würden Menschen- bzw. Kinderrechte auf schwerwiegende Art und Weise verletzt (Urk. 1 Rz. 21). Anderseits moniert sie wiederholt, das Kindeswohl sei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt, wenn nicht gänzlich ignoriert worden (Urk. 1 Rz. 23, 27, 44). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nicht hergestellt.

- 9 - Diese Ausführungen enthalten zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Beklagten an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Beklagte mit ihren gegenüber der Vorinstanz erhobenen pauschalen Vorwürfen, wonach sich diese - wie bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren - wider- sprüchlich verhalte (Urk. 1 Rz. 39) und offensichtlich überfordert sei (Urk. 1 Rz. 46), ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen. III. 1.1. In Bezug auf den persönlichen Verkehr der Beklagten zu den Kindern fasste die Vorinstanz zunächst zusammen, was zum Aussprechen des Kontaktverbotes vom 17. Januar 2020 führte. Die Beklagte, so die Vorinstanz, habe gegenüber den Kindern nicht aufgehört zu behaupten, die Behörden und der Kindsvater wür- den sie in die Schule und unter die väterliche Obhut zwingen wollen. Auch habe sie Dritte in einer Art zivilen Ungehorsams und Aktivismus unter Umgehung der Behörden und des Rechtsweges mobilisiert, um die Stiftung Bergschule I._____ unter Druck zu setzen und dadurch die Platzierung der Kinder zu unterminieren. Die Wahl der Mittel, die sie jeweils ergriffen habe, habe mehr und mehr darauf abgezielt, nebst der Instrumentalisierung ihrer Töchter auch die Institution selbst zu belasten, mutmasslich in der Hoffnung, dass die Fremdplatzierung durch kon- stanten Druck in sich zusammenfallen würde. Ferner kämen die Kinder in einen grossen Loyalitätskonflikt zu ihrer Mutter, sobald sie den unausgesprochenen Er- wartungen von ihr nicht entsprächen. So sei die Beklagte u.a. dazu angeregt wor- den, die Töchter für eine altersgerechte Körperhygiene zu motivieren, weil die Kinder sich nur anlässlich der Besuche der Mutter duschten und kämmten. Die Beklagte habe jedoch erwidert, dass sie dies nicht tun werde, weil Ungepflegtheit der Ausdruck 'unserer' seelischen Not sei. Sie habe die Kinder ferner unter Druck gesetzt, zerschlissene Kleider zu tragen, und sobald die Bezugspersonen den

- 10 - Mädchen andere Kleidungsstücke hätten geben wollen, würden sich diese weh- ren und ihre Mutter ins Feld führen. Die Beklagte behandle und informiere die Kinder nicht kinds- und altersentsprechend sondern wie erwachsene Personen und richte dadurch unheilvollen Schaden bei ihnen an. Nebst den vielfältigen Druckversuchen, den Bedrohungen und Bedrängungen der Institutsleitung und der Bezugspersonen der Kinder halte sich die Beklagte auch nicht an die Be- suchszeiten und belaste die Kinder mit emotionalen Verabschiedungen schwer. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, insgesamt solle der Kontakt zwischen der Beklagten und den beiden Töchtern zwar regelmässig stattfinden können, indes- sen aufgrund der bis anhin absolut fehlenden Kooperation der Beklagten und ihrer ständigen Störmanöver auf ein Minimum festgesetzt werden, um den Kindern die Chance einzuräumen, sich endlich auf ihre Umgebung einlassen zu können, ohne dass sie immer wieder von neuem in einen Loyalitätskonflikt zwischen Mutter und den sie in I._____ betreuenden Personen gestürzt würden. Das Kontaktrecht werde daher einstweilen auf vier Stunden pro Monat beschränkt. Ferner führte die Vorinstanz an, keine der drei Eingaben der Beklagten habe darzulegen vermocht, dass diese Vorfälle (ausfällige resp. aggressive Kommunikation und dauernde Beschuldigungen der Beklagten gegenüber dem Heimpersonal, Blossstellung und Anfeindungen der Stiftung Bergschule I._____ in der Öffentlichkeit, Deponieren von Briefen in der Wohnung des Schulleiters bzw. Verunglimpfung von Mitarbei- tern im Dorf) sich nicht ereignet hätten oder welche Aussicht darauf bestehe, dass eine Normalisierung in der Zukunft erwartet werden könne. Die an der Grenze zum querulatorischen stehenden Eingaben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 20. bzw. 24. Januar 2020 blieben eine eigene Darstellung der Ereignisse schuldig und beschränkten sich auf Gegenforderungen (bspw. nach Stellungnah- men und Schilderungen seitens Frau O._____ [Institutionsleitung Stiftung Berg- schule I._____]; Urk. 2 E. 4.4, 4.10, 4.16 f.). Mit diesen Erwägungen der Vo- rinstanz setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, in der Berufungsschrift mehrfach (Urk. 1 Rz. 15, 19, 29 f., 44), ihren be- reits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach keiner- lei nachweisbare Gründe dafür bestünden, ihr Besuchsrecht auf vier Stunden pro Monat zu reduzieren, zumal weder E._____ respektive die Beiständin F._____

- 11 - noch die Institutionsleitung respektive die Mitarbeitenden der Stiftung Bergschule I._____ der Beweispflicht für die von ihr bestrittenen Anschuldigungen nachge- kommen seien (vgl. Urk. 6/252 S. 2; Urk. 6/257 S. 2 ff.; Urk. 6/279 S. 2). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. E. II.1) nicht nach. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass selbst wenn auf die beklagti- schen Vorbringen einzutreten wäre, diese ins Leere zielen würden. Dass es der Beklagten (mehrfach) nicht gelang, sich an die Besuchszeiten der Stiftung Berg- schule I._____ zu halten, ergibt sich - wie in der Verfügung der Kammer vom

24. Februar 2020 dargelegt (vgl. Urk. 6/286 E. 5) - nicht nur aus mehreren Wo- chenberichten (vgl. Urk. 6/198/3 S. 1, 3) bzw. der Stellungnahme (Urk. 6/209 S. 2) der Stiftung Bergschule I._____ sowie aus den Auskünften von O._____ gegen- über der Beiständin F._____ (vgl. Urk. 6/198/2 S. 1; Urk. 6/204 S. 2), sondern auch bereits aus dem Umstand, dass für die Besuche der Beklagten (nicht jedoch für den Kläger) durch die Stiftung Bergschule I._____ eigens schriftlich spezifi- sche Besuchsregeln aufgestellt werden mussten (vgl. Urk. 6/205/2; Urk. 6/210). Mit den im Recht liegenden E-Mails von P._____ und Q._____ (Urk. 6/198/4) bzw. R._____ (Urk. 6/203/3) sowie dem Bericht der Woche 48 von J'._____, Be- zugsperson in der Stiftung Bergschule I._____ (Urk. 6/240/4), ist des Weiteren dargetan, dass sich Dritte aus dem Umfeld der Beklagten bzw. in deren Auftrag an die Beiständin, die Stiftung Bergschule I._____ sowie an den Kindergarten von D._____ wandten. Ausserdem berichtete S._____ von der …-wohngruppe schon am 18. Juli 2019, es hätten zahlreiche Bekannte der Beklagten ihre Institution kontaktiert (Urk. 6/103). Dass Personen aus dem Umfeld der Beklagten in unan- gemessener Weise an die Stiftung Bergschule I._____ gelangt sind, erscheint schliesslich auch angesichts des Ausmasses, in welchem diese Personen mittels unzähligen Berichten (vgl. Urk. 6/16/1-6; Urk. 6/107/6, 14-15), Gefährdungsmel- dungen (vgl. Urk. 6/121/1-3; Urk. 6/124; Urk. 6/127; Urk. 6/140) und "Unterstüt- zungsbriefen" (vgl. Urk. 6/194/1-15; Urk. 6/200/1-9; Urk. 6/208/1-6; Urk. 6/227/1-

2) versuchten, sich ins vorliegende Verfahren einzubringen, glaubhaft. Auch die Manipulationsversuche der Beklagten hinsichtlich der Kontaktaufnahme der Kin- der zum Kläger wurden sowohl in den Berichten der Stiftung Bergschule I._____ (Urk. 6/198/3 S. 3; Urk. 6/240/2; vgl. auch Urk. 6/198/2; Urk. 6/204 S. 2) als auch

- 12 - der …-wohngruppe (Urk. 6/218 S. 3) und somit von unterschiedlichen Einrichtun- gen erwähnt. Sie wurden zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen der Ver- fügung vom 14. Januar 2020 aufgrund des sich darin spiegelnden früheren Ver- haltens, als die Beklagte ihre Kinder in der negativ belasteten Vorstellung liess, der Kläger würde sie in den Kindergarten zwingen wollen, zutreffenderweise als plausibel qualifiziert (vgl. Urk. 6/244 E. II.2.4). Von ihrer im Bericht der Stiftung Bergschule I._____ vom 14. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/246/2) zitierten Äusserung, sie werde die Kinder nicht zu einer altersgerechten Körperhygiene motivieren, weil Ungepflegtheit der Ausdruck 'unserer' seelischen Not sei, distanzierte sich die Beklagte zudem bislang in keiner ihrer Eingaben (vgl. Urk. 6/252; Urk. 6/257; Urk. 6/279; Urk. 1) ausdrücklich. 1.2 Die Beklagte stört sich in ihrer Berufungsschrift daran, dass die Vorinstanz am 14. Januar 2020 eine Verfügung erlassen und darin ein Besuchsrecht ange- ordnet habe, welches zwei Tage später wiederum vollständig aufgehoben worden sei (Urk. 1 Rz. 19, 30, 35). Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der In- halt der Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen vom 17. Januar 2020 (Urk. 6/247), wogegen kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. KUKO ZPO- Kofmel Ehrenzeller, Art. 265 N 6), nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Be- rufungsverfahrens bildet. Im Übrigen ist die Vorinstanz in E. 4.5 des angefochte- nen Entscheides (Urk. 2) genau auf diesen - ursprünglich von der Kindervertrete- rin ins Verfahren eingebrachten (vgl. Urk. 6/285 Ziff. 7) - Umstand eingegangen. So führte die Vorinstanz hierzu aus, das grundsätzliche Verhalten (der Beklagten) sei zwar aktenkundig gewesen und habe auch die Grundlage der Verfügung vom

14. Januar 2020 gelegt, mit welcher eine Regelung und langfristige Normalisie- rung der Verhältnisse beabsichtigt worden sei. Indessen habe das der superpro- visorischen Verfügung vom 17. Januar 2020 zugrundeliegende Novum aber in der konkreten Androhung und Aussicht bestanden, dass die Stiftung Bergschule I._____ am Rande ihrer Möglichkeiten und die Fremdplatzierung akut gefährdet sei, wodurch die Kindesschutzmassnahme effektiv vereitelt worden wäre. Dass eine Kündigung der Fremdplatzierung und eine überhastete Suche nach einer neuen Unterbringung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt hätte, sei bereits in der erwähnten Verfügung dargelegt worden, ganz abgesehen davon, dass die

- 13 - Anstrengungen der Beklagten mittlerweile so anhaltend intensiv geworden seien, dass dadurch eine ideale Platzierung der Kinder kurz davor gestanden habe, er- folgreich sabotiert zu werden. Als solches hätten sowohl neue Umstände, die am

14. Januar 2020 so noch nicht aktenkundig gewesen seien, als auch eine beson- dere Dringlichkeit zur superprovisorischen Anordnung vorsorglicher Massnahmen bestanden, um die unmittelbar drohende Vereitelung der Fremdplatzierung zu verhindern. Inwiefern die diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt die Beklagte nicht auf. Damit genügt ihr Vorbringen wiederum der Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht. Im Lichte dieser vor- instanzlichen Argumentation ist entgegen der Beklagten (Urk. 1 Rz. 19) auch nicht ausschlaggebend, ob sie sich am Tag des 15. Januar 2020 eines vorwerfbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Weshalb bzw. aufgrund welcher Verhaltenswei- sen der Beklagten die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass das Risiko einer Vereitelung der Fremdplatzierung bereits mit dem Erlass von Weisungen hätte gebannt werden können (Urk. 1 Rz. 30), legt die Beklagte des Weiteren auch im Berufungsverfahren nicht dar. Angesichts der von der Vorinstanz erwähn- ten akzentuierten Anstrengungen der Beklagten gegen die Fremdplatzierung in jüngerer Vergangenheit und ihrer aktenkundigen beschränkten Bereitschaft, ihr unliebsame Anordnungen zu akzeptieren, kann nicht gesagt werden, dass die Vo- rinstanz durch die Anordnung eines Kontaktverbotes ihr Ermessen überschritten hätte. Dass sich die Beklagte seit dem 17. Januar 2020 an das superprovisorisch verfügte Kontaktverbot gehalten hat, wie sie in Rz. 20 der Berufungsschrift (Urk.

1) behauptet, ist ferner für sich alleine nicht ausreichend und bewirkt auch nicht - wie die Beklagte geltend macht (Urk. 1 Rz. 20) - die Unrechtmässigkeit des mit dem angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz verfügten (eingeschränkten) Kontaktrechts. Für eine Ausdehnung ihres Besuchsrechts wird die Beklagte nun vielmehr, wie dies die Vorinstanz bereits im Rahmen der Verfügung vom 14. Ja- nuar 2020 (Urk. 6/244 E. II.2.6 f.) als auch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 E. 4.10) ausgeführt hat, insbesondere den Tatbeweis dafür zu erbringen haben, dass sie ihr manipulatives Verhalten gegenüber den beiden Kindern einstellt bzw. von einer Instrumentalisierung der Kinder absieht, beim Aufbau der Vater-Kind- Beziehung mitwirkt und mit den involvierten Stellen namentlich der Beiständin

- 14 - F._____ und der zu installierenden Besuchsbegleitung konstruktiv zusammenar- beitet. 1.3. Die Beklagte macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die in den verschiedenen Stellungnahmen der Kindervertreterin wiedergegebenen Kindesin- teressen zu wenig berücksichtigt. Soweit die Beklagte auf die Ausführungen der Kindervertreterin in Zusammenhang mit dem Wunsch der Kinder, zu ihr zurückzu- kehren, bzw. mit der Distanz der Stiftung Bergschule I._____ zu ihrem Wohnort in T._____ hinweist (Urk. 1 Rz. 24) ist zunächst festzuhalten, dass weder die Frage der Rückplatzierung noch die Frage der Angemessenheit der Unterbringung der Kinder Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) bildet. Diese Fragen wurden in den Entscheiden der Vorinstanz vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/244) und der Kammer vom 24. Februar 2020 (Urk. 6/286) abgehandelt, auf welche nicht zu- rückzukommen ist. Dass es dem Wunsch der Kinder entspricht, regelmässigen und weitreichenden Kontakt zur Beklagten zu haben, und sie ihre bisherige Hauptbezugsperson vermissen, wie die Beklagte unter Verweis auf die Ausfüh- rungen der Kindervertreterin weiter geltend macht (Urk. 1 Rz. 25 f.), wird von der Vorinstanz denn auch keineswegs in Abrede gestellt, sondern im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) vielmehr berücksichtigt. So hielt die Vorinstanz einerseits in E. 4.6 ausdrücklich fest, es sei unbestritten, dass ein möglichst weitgehender Kon- takt zwischen Elternteil und Kindern generell im besten Interesse der Kindesent- wicklung sei. Anderseits betonte die Vorinstanz in E. 4.10 die Wichtigkeit von re- gelmässigen Kontakten zwischen der Beklagten und den Kindern. Darin - und nicht weil die Vorinstanz die Unrechtmässigkeit ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 selber erkannt haben soll, wie die Beklagte in Rz. 22 ihrer Berufung (Urk. 1) vorbringt, - ist letztlich auch der Grund zu sehen, weshalb die Vorinstanz vom mit Verfügung vom 17. Januar 2020 superprovisorisch ausgesprochenen Kontaktver- bot (Urk. 6/247, Dispositiv-Ziffer 1) wieder Abstand nahm. Allerdings hat sich die Beklagte entgegenhalten zu lassen, dass es vorliegend zwar die Wünsche der beiden Kinder (nach möglichst weitgehenden und regelmässigen Besuchskontak- ten, auch am Wohnsitz der Beklagten in T._____) ernst zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen gilt. Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes zu

- 15 - entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter kann der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Be- suchsrechtsregelung sein (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.2; BGer 5A_719/2013 vom 17. Januar 2014, E. 4.4 je mit Hinweisen), andernfalls der Kin- deswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Ele- mente durchaus widersprechen können. Insbesondere kann es nicht darum ge- hen, dem Kind die Verantwortung für die Regelung des Besuchsrechts zu über- tragen. Vorliegend lagen begründete Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Wohl der Kinder sei durch eine ausgedehnte Ausübung des persönlichen Ver- kehrs im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB gefährdet. So ging die Vorinstanz na- mentlich zu Recht davon aus, die gutachterlich festgestellte eingeschränkte Er- ziehungsfähigkeit der Beklagten und ihr - wie vorstehend dargetan aktenkundiges

- sehr beanspruchendes Verhalten gegenüber der Stiftung Bergschule I._____ (absolut fehlende Kooperation und ständige Störmanöver der Beklagten; vgl. Urk. 2 E. 4.6 und E. 4.10) gefährdeten die Fremdplatzierung sowie die Entwicklung der Kinder und bildeten Anlass für die besuchsrechtlichen Restriktionen. 1.4. Die Beklagte bringt unter Hinweis auf einen bundesgerichtlichen (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019) und einen kantonalen (AGE BS, VD.2018.86 vom 28. November 2018) Entscheid weiter vor, es sei eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der beiden Kinder zu konstatieren, da diese von der Vorinstanz bislang kein einziges Mal angehört worden seien (Urk. 1 Rz. 27 f., 45). Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. In einem Leitentscheid ist das Bundesgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass sich je nach Umständen (Geschwister) auch die Anhö- rung eines jüngeren Kindes aufdrängen kann (BGE 131 III 531 E. 1.2; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 298 N 28). Die Anhörung durch eine

- 16 - Fachperson stellt die Ausnahme dar, kann aber bei spezifischen Belastungssitua- tionen (wie bei z.B. bei zugespitzten Familienkonflikten) angezeigt sein (Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Anh ZPO Art. 298 N 19; BGer 4A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1.1; BGer 5A_547/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier zweifellos vor. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hat die Vorinstanz lic. iur. Z._____ als Kindervertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/76). Die Kindervertreterin wurde in der Folge wiederholt ins vorinstanzliche Verfahren involviert. Sie verfasste diverse Stellungnahmen, in denen sie nach mehrfachen Besprechungen mit den beiden Kindern die Vorinstanz jeweils über deren Sichtweisen und Wünsche unterrichte- te, und stellte Anträge (vgl. Urk. 6/108; Urk. 6/212; Urk. 6/229; Urk. 6/258). Zudem fanden Gespräche über jeweils 120 Minuten zwischen der Gutachterin U._____ und den beiden Kindern statt, welche dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebe- nen Familienpsychologischen Gutachten vom 1. Juni 2019 zugrunde liegen (vgl. Urk. 6/54 S. 7). Des Weiteren verfasste die Beiständin F._____ diverse Berichte, in welchen sie sich ebenfalls – unter anderem nach Treffen mit den Kindern – eingehend zu deren Verfassung äusserte und die Vorinstanz über laufende Ent- wicklungen unterrichtete (Urk. 6/99; Urk. 6/103; Urk. 6/198/2; Urk. 6/204). Schliesslich werden die Befindlichkeiten und Anliegen der Kinder auch in den vielzähligen (Verlaufs-) Berichten der …-wohngruppe (vgl. Urk. 6/79; Urk. 6/100) sowie der Stiftung Bergschule I._____ (vgl. Urk. 6/198/3; Urk. 6/205/1; Urk. 6/209; Urk. 6/240/1-8; Urk. 6/246/2) dokumentiert. Damit konnte sich Vorinstanz (vorerst) ein hinreichendes Bild über die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder machen. Ei- ne Kinderanhörung durch das Gericht war bzw. ist auch aufgrund der summari- schen Natur des vorliegenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht angezeigt. Eine solche wird von der Vorinstanz gegebenenfalls im Hauptsa- chenverfahren in Erwägung zu ziehen sein. 1.5. Als blosse Wiederholungen erweisen sich auch die Ausführungen der Be- klagten in Rz. 31 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1), wonach es sich von selbst ver- stehe, dass sie sich gegen das behördliche Vorgehen zur Wehr setze und ihr aus dem Verhalten von Dritten kein Vorwurf gemacht werden könne (vgl. Urk. 6/252 S. 3; Urk. 6/257 S. 4). Dass es der Beklagten grundsätzlich freisteht, sich - im

- 17 - Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten - gegen behördliche Anordnungen zu weh- ren, steht ausser Frage. Will die Beklagte die Kindesschutzmassnahme inhaltlich abändern oder auf die Probe stellen, so findet dies jedoch - wie die Vorinstanz be- reits in der Verfügung vom 14. Januar 2020 zutreffend festgehalten hat - im Rah- men des vorliegenden Verfahrens statt. Hingegen sind weder die Mandatierung einer separaten Rechtsbeiständin und direkte Verhandlungen über das Kontakt- recht mit der Institution (unter Umgehung der Beiständin und des zuständigen Ge- richts) zu tolerieren, noch kann es angehen, die Institution mittels (impliziter oder expliziter) Drohungen zur Missachtung der gerichtlich verordneten Kontaktbedin- gungen zu bewegen (vgl. Urk. 6/244 E. III.2.7). Dass es sich bei ihrem Verhalten keineswegs um Sabotage gehandelt habe, welche die Fremdplatzierung der Kin- der hätte gefährden können (Urk. 1 Rz. 31), mag dem subjektiven Empfinden der Beklagten entsprechen. Aktenkundig ist aber, dass die Stiftung Bergschule I._____ am 14./15. Januar 2020 mitteilen liess, sie gelange durch das Verhalten der Beklagten an den Rand ihrer Kapazität und die Platzierung der beiden Kinder in ihrer Institution sei akut gefährdet (vgl. Urk. 6/246/2 S. 2; Prot. I S. 183). Wie ebenfalls bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Januar 2020 dargetan ist auch der Einwand der Beklagten, sie habe für das Verhalten Dritter keine Ver- antwortung zu übernehmen, unbehelflich, handelten doch insbesondere Q._____ und P._____ explizit in ihrem Namen und Auftrag und unter einer von ihr ausge- stellten Vollmacht (vgl. Urk. 6/244 E. III.2.7; Urk. 6/198/4; Urk. 6/203/2). 1.6. Der der Beiständin von der Vorinstanz für die Organisation einer Besuchs- begleitung eingeräumte Zeitrahmen bis spätestens Mitte April 2020 (Urk. 2, Dis- positiv-Ziffer 2 Abs. 1) ist entgegen der Beklagten (vgl. Urk. 1 Rz. 33) nicht zu be- anstanden, zumal aufgrund des Aufenthaltsortes der Kinder, des Rayonverbotes der Beklagten und der komplexen Verhältnisse auch nur eine professionelle Be- suchsbegleitung in einem örtlich begrenzten Radius (Unterengadin oder dessen unmittelbare Nähe) in Frage kommt. Zu Recht hat die Vorinstanz denn auch be- reits die nötige Neutralität der von der Beklagten hierfür vorgeschlagenen Perso- nen in Frage gestellt (Urk. 2 E. 4.7). Die Beklagte blendet ohnehin auch aus, dass die Beiständin in Erwägung 4.8 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aus- drücklich dazu aufgefordert wurde, so bald als möglich eine Besuchsbegleitung zu

- 18 - installieren. Des Weiteren verkennt die Beklagte in Rz. 34 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1), dass die Vorinstanz eine Besuchsbegleitung zwar anordnete, die Not- wendigkeit dafür jedoch – wie aus den vorinstanzlichen und den vorstehenden Erwägungen eindeutig hervorgeht – auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist und sich demnach grundsätzlich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage zulasten der Beklagten rechtfertigt (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3). Die Vorinstanz hat im Übrigen die von der Beklagten berufungsweise gel- tend gemachte (vgl. Urk. 1 Rz. 34) schwierige finanzielle Situation bereits hinläng- lich mitberücksichtigt, indem sie die Beiständin explizit damit beauftragt hat, eine allfällige Bevorschussung der Kosten für die Besuchsbegleitung durch die Wohn- gemeinde abzuklären (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3). 2.1. Soweit die Beklagte hinsichtlich des von der Vorinstanz ausgesprochenen Rayonverbotes wiederum vorbringt, sie habe nicht für das angebliche Verhalten Dritter, konkret desjenigen von Q._____ einzustehen (Urk. 1 Rz. 37), kann grund- sätzlich auf obige Ausführung verwiesen werden (vgl. E. III.1.5). Nicht nur fand im Übrigen ein "Aufruf" im Freundes- und Bekanntenkreis der Beklagten statt, bei welchem 98 Unterschriften gesammelt wurden (vgl. Urk. 6/131). Die Beklagte ge- langte darüber hinaus an die Medien (Initiierung eines Zeitungsartikels im V._____ [Urk. 6/147]) sowie mit Schreiben vom 16. November 2019 an das EJPD (Urk. 6/216/1) und wirkte an einer öffentlichen Facebook-Gruppe namens "…" bzw. einer kürzlich erfolgten öffentlichen Aktion mit (vgl. Urk. 6/262/1) und teilte damit die familiären Verhältnisse der Parteien auch mit einer breiteren Öffentlich- keit. Dies, obschon sie bereits im Entscheid der Kammer vom 31. Oktober 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie hiermit klarerweise ihre eigenen Interessen über diejenigen ihrer Kinder, insbesondere über das Interesse ihrer Kinder nach Privatsphäre stelle (Urk. 6/190 E. III.A.4.6). Sie lässt somit in diesem Punkt jegliche Einsicht vermissen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstel- lung der Beklagten, es könne nicht geschlossen werden, dass sie Drittpersonen zu deren Handlungen angestiftet habe (Urk. 1 Rz. 37), keineswegs glaubhaft. 2.2. Unzutreffend - und im Übrigen auch den Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO nicht genügend (vgl. E. II.1) - ist der Vorhalt der Beklagten in Rz. 38

- 19 - ihrer Berufungsschrift (Urk. 1), es seien der Vorinstanz keine Beweise vorgelegen, die ein Rayonverbot rechtfertigen würden, vielmehr sei darauf vertraut worden, was im Dorfkern angeblich von den Einheimischen erzählt worden sei. Hinter- grund der Anordnung eines Rayonverbotes waren die Versuche der Beklagten, die Stiftung Bergschule I._____ in der Öffentlichkeit blosszustellen, die - durch den Bericht der Bergschule I._____ vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/246/2) doku- mentierten - Verunglimpfungen von Mitarbeitern dieser Institution sowie insbe- sondere auch die E-Mail von Q._____ vom 8. November 2019 (Urk. 6/198/4), wo- rin schon das Involvieren von "vielen Menschen" angedroht worden war (vgl. Urk. 6/247 E. 4.3). Die Vorinstanz hielt dieses Rayonverbot in E. 5.2 f. des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 2) mit der Begründung aufrecht, es sei diesbezüglich nicht von einer guten Prognose auszugehen und die Beklagte lasse in ihren Ein- gaben denn auch jegliche Auseinandersetzung mit diesem Punkt vermissen. Ent- sprechend ist nicht weiter auf diese Kritik der Beklagten einzugehen.

3. Als haltlos erweist sich die Rüge der Beklagten, sie wisse nicht, aufgrund welcher Vorwürfe die Vorinstanz die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Entscheides ausgesprochen habe (Urk. 1 Rz. 41). Die Vorinstanz erwog hierzu nämlich, die Neigung der Beklagten, Unterstützung von Dritten durch Verbreitung des Falles in ihrem Umfeld bzw. in der breiten Öffentlichkeit wie jüngst über die vom Kläger aufgezeigte Facebook-Gruppe "…" zu generieren (vgl. auch die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. W._____, welcher Aktenstreuung unter anderem beim AA._____, Herr AB._____, etc. zu entnehmen ist), sei akten- kundig. Dies spiegle in abgeänderter Form die Mobilisierung lokaler Unterstützung im Unterengadin wieder, indem sich diese nun auf ein breiteres Publikum richte. Insofern bleibe somit der Antrag von E._____, die Beklagte sei anzuweisen, die üble Nachrede über die Stiftung Bergschule I._____ per sofort zu unterlassen, in reduzierter Form doch nicht ganz seiner Berechtigung entleert, gehe es doch in- haltlich primär darum, die Stiftung Bergschule I._____ vor ungebührlicher öffentli- cher Aufmerksamkeit zu bewahren. Insofern sei die Weisung in angepasster Form aufrecht zu erhalten. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Stiftung, ihrer Mitarbeiter sowie der dort zur Schule gehenden Kinder erweise sich eine entspre- chende Weisung immer noch als nötig. Die mit Verfügung vom 17. Januar 2020

- 20 - superprovisorisch angeordnete Weisung sei folglich im Rahmen einer reduzierten Bedeutung anzupassen. Die Beklagte habe es fortan zu unterlassen, die Stiftung Bergschule I._____ oder ihre Mitarbeiter gegenüber Dritten (d.h. nicht am Verfah- ren beteiligten Personen) zu nennen, sei es direkt und namentlich oder indirekt mittels allgemeinen Umschreibungen, welche geeignet seien, Rückschlüsse auf diese zu ziehen, und sie habe sich wertenden Äusserungen über die Stiftung Bergschule I._____ gegenüber Dritten zu enthalten (Urk. 2 E. 6.4 f.). Eine Ausei- nandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation bleibt die Beklagte schliesslich auch schuldig, wenn sie sich in Rz. 40 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) auf ihre Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV beruft und damit lediglich ihr vorinstanzliches Vorbringen wiederholt (Urk. 6/257 S. 1; Urk. 6/279 S. 5). Ge- nau darauf ist die Vorinstanz (in Zusammenhang mit dem Kontaktverbot) in E. 4.17 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) differenziert eingegangen und hielt fest, es sei selbstverständlich das gute Recht der Beklagten, sich im Rahmen ih- rer Meinungsfreiheit öffentlich mit privaten oder politischen Interessen zu äussern und entsprechende Aufmerksamkeit zu generieren, solange dies nicht widerrecht- liche Konsequenzen wie bspw. Persönlichkeitsverletzungen oder Blossstellungen namentlich der Stiftung Bergschule I._____ oder Hausfriedensbruch durch heimli- ches Betreten von Privatwohnungen nach sich ziehe. Damit hat es sein Bewen- den.

4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die ange- fochtene Verfügung vom 28. Februar 2020 ist zu bestätigen. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 21 - 1.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagte ersucht um Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses von Fr. 10'000.–, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 3). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägun- gen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses von Fr. 10'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 28. Februar 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- 22 - − den Kläger, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-23, − die Beklagte, − die Kindervertreterin, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-23, − die KESB des Bezirks Meilen, − die Beiständin, F._____, … [Adresse] − Frau O._____, Stiftung Bergschule I._____, … H._____, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc