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LE230045

Eheschutz

Zürich OG · 2024-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom

28. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Ge- suchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 77 E. I.2. = Urk. 86 E. I.2.). Dieses erging am

15. September 2023 (Urk. 86).

E. 1.1 Nach Prüfung der bundesgerichtlichen Kriterien zur Obhutszuteilung kam die hiesige Kammer im Beschluss vom 30. November 2023 zum Schluss, dass es im Kindswohl von D._____ liegt, bei der Gesuchstellerin zu wohnen (Urk. 108 E. 2.3. ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden. Gemäss der Gesuchstellerin lebte sich D._____ in ihrem neuen Zuhause mittlerweile gut ein (Urk. 110 Rz. 7 f. und Rz. 12). Nach ih- rem Umzug per 1. Dezember 2023 nach F._____ besuchte D._____ bis April 2024 weiterhin die Schule an ihrem ehemaligen Wohnort und verbrachte die Mittagspau- sen mit C._____ beim Gesuchsgegner (Urk. 110 Rz. 8 und Urk. 114 S. 2). Wäh- rend der Schulzeit zeichnete der Gesuchsgegner für die Betreuung von D._____ verantwortlich (Urk. 114 S. 2). Es wurde eine alternierende Obhut mit einem Be- treuungsanteil von zwei Dritteln bei der Gesuchstellerin und einem Drittel beim Ge-

- 15 - suchsgegner gelebt (vgl. zur Ermittlung der Betreuungsanteilen bei Schulkindern BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.4, und BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Im April 2024 wechselte D._____ an die Schule in der Nähe ihres aktuellen Wohnortes, womit die Mittagspausen zusammen mit C._____ beim Ge- suchsgegner wegfielen (Urk. 119 S. 2 f.). Seit diesem Zeitpunkt steht D._____ (fak- tisch) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin. Dank der gemeinsam bean- tragten Besuchs-, Ferien- und Feiertagsregelung der Parteien kann der Kontakt zwischen D._____ und C._____ sowie dem Gesuchsgegner weiterhin gepflegt und die gute Beziehung zwischen den Geschwistern aufrecht erhalten werden. In die sich nun nach der Trennungsphase der Parteien eingependelten und stabilisierten Verhältnisse ist nicht einzugreifen. Die alleinige Obhut der Gesuchstellerin wird dem Kindswohl von D._____ gerecht.

E. 1.2 Die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Gesuchsgegner ist beizubehalten; sie wurde einerseits nicht angefochten (Urk. 85 S. 2 ff.) und ent- spricht andererseits C._____s Kindswohl und Willen (Prot. S. 9). Die vereinbarten Betreuungsverantwortungen der Parteien erlauben es auch C._____, regelmässig Zeit mit der Gesuchstellerin und D._____ zu verbringen. Zudem berücksichtigen sie C._____s Wunsch, weiterhin mit dem Gesuchsgegner jeden Sonntag den Got- tesdienst in der Kirche zu besuchen (Urk. 18 S. 5).

E. 1.3 Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Ob- hutszuteilungen und Betreuungsregelungen als genehmigungsfähig.

2. Unterhalt

E. 2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 2. Oktober 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 79) Berufung mit den eingangs wiedergegebe- nen Anträgen (Urk. 85). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 85 S. 4), abgewiesen (Urk. 89). Die Berufungsantwort erfolgte innert der mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 angesetzten Frist (Urk. 90 f.). In der Berufungsantwort er- suchte der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner), der Gesuchstellerin superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, für die Dauer des vor- liegenden Verfahrens unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu ver- bieten, den Aufenthaltsort von D._____ zu verlegen (Urk. 91 S. 2). Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde mit Verfügung vom 15. No- vember 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist bis zum

22. November 2023 angesetzt, um zum provisorischen Massnahmebegehren Stel- lung zu nehmen (Urk. 94). In der Folge wurden C._____ und D._____ mit Be- schluss vom 16. November 2023 zur Kinderanhörung auf den 22. November 2023 vorgeladen (Urk. 96). Mit Eingabe vom 17. November 2023 ersuchte Rechtsanwäl-

- 10 - tin lic. iur. Z._____ um Einsetzung als Kindsvertreterin von D._____ (Urk. 97). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum provisorischen Massnahmebegehren des Gesuchsgegners wurde fristgerecht am 20. November 2023 erstattet (Urk. 99). Die Gesuchstellerin erklärte sich mit der Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin von D._____ einverstanden und verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme (Urk. 102). Die Kinderanhörung konnte am 22. Novem- ber 2023 durchgeführt werden (Prot. S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine kurze Frist eingeräumt, um sich zum Ergebnis der Kinderanhörung zu äussern. Dem Gesuchsgegner wurde zudem die Gelegenheit geboten, sich zur Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertre- terin von D._____ zu äussern und sein allgemeines Replikrecht zur gesuchsteller- ischen Stellungnahme vom 20. November 2023 (Urk. 99) auszuüben (Urk. 103). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 104 f.) wurde mit Beschluss vom 30. November 2023 das vorsorgliche Massnahmebegehren des Gesuchsgeg- ners vom 13. November 2023 abgewiesen, der Berufung wiedererwägungsweise bezüglich Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils – bezüglich der Dis- positivziffern 2 und 3 einzig in Bezug auf D._____ – die aufschiebende Wirkung erteilt, der Gesuchstellerin erlaubt, mit D._____ nach F._____ umzuziehen und das Gesuch von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Bestellung als Kindsvertreterin von D._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 108). Es folgten weitere Eingaben der Par- teien (Urk. 110 und Urk. 114). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung ei- ner Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 117), wurden sie mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 18. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 118). Zur Vorbereitung der Vergleichsverhandlung legte der Ge- suchsgegner in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 seine aktualisierte Beurteilung der finanziellen Situation der Parteien dar (Urk. 119). Unter Mitwirkung der Ge- richtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach ihrer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom

18. Juni 2024 folgende Vereinbarung (Prot. S. 17 f. und Urk. 122): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom

15. September 2023 (EE230002-L) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 11 - '2. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2009, wird dem Gesuchsgegner zugeteilt. Die Obhut über D._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Gesuchstellerin zuge- teilt.

E. 2.1 Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kinds aufzukommen, der nicht die Obhut innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Grundsätzlich hätte die Gesuchstellerin den gesamten Barunterhalt von C._____ und der Gesuchgegner in der Phase I den Barunterhalt von D._____ teilweise und ab Phase II vollumfänglich zu decken. Die Parteien wollen ihrer be-

- 16 - sonderen Situation, dass jeder Elternteil mit je einem ihrer gemeinsamen Kinder (hauptsächlich) zusammenwohnt, aber dahingehend Rechnung tragen, dass jeder grundsätzlich die in seinem Haushalt anfallenden Kinderkosten bezahlen solle (Urk. 85 Rz. 38 und Urk. 119 S. 4). Dies erweist sich als individuell passende Lö- sung und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend der Kinderkostenverteilung ist die Kinderzulage von C._____ im Haushalt des Gesuchsgegners und jene von D._____ im Haushalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Da der Gesuchsgeg- ner bis anhin die Rechnungen für die Gesundheitskosten (KVG, VVG und regel- mässige ungedeckte Gesundheitskosten) von D._____ beglich und sich hierzu bis

31. August 2024 verpflichtete, sind diese Kosten bis Phase II in seinem Haushalt einzusetzen. In der Phase I vermag die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen (Fr. 3'535.–) und der Kinderzulage von D._____ (Fr. 200.–) die betreibungsrechtli- chen Existenzminima in ihrem Haushalt (Fr. 4'000.–) um Fr. 265.– nicht zu decken. Vom Einkommen des Gesuchsgegners (Fr. 4'453.–) und der Kinderzulage von C._____ (Fr. 250.–) verbleiben nach Abzug der betreibungsrechtlichen Existenzmi- nima in seinem Haushalt (Fr. 4'529.–) noch Fr. 174.– (vgl. Urk. 121/1), die er an den Barunterhalt von D._____ zu bezahlen hat. Bei D._____ entsteht ein Manko von Fr. 91.–, das es festzuhalten gilt. Mit den Einkommen der Gesuchstellerin (Fr. 3'535.– in Phase II und Fr. 3'681.– in Phase III), den Kinderzulagen von D._____ (Fr. 250.–) und den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners an den Un- terhalt von D._____ (Fr. 281.– in Phase II und Fr. 414.– in Phase III) können die Bedarfe im Haushalt der Gesuchstellerin in Phase II (Fr. 4'066.–) und III (Fr. 4'345.– ) gedeckt werden (vgl. Urk. 121/2-3). Die im Haushalt des Gesuchsgegners verblei- benden geringen Überschüsse (Fr. 21.– in Phase II [Urk. 121/2] und Fr. 50.– in Phase III [Urk. 121/3]) sind diesem zu belassen, da er den Natural- und Barunter- halt von C._____ vollumfänglich übernimmt.

E. 2.2 Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzuneh- menden summarischen Prüfung als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Zif- fern 10 bis 12) blieben unangefochten (Urk. 85 S. 2 ff.) und sind zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des (super)provisorischen Massnahmebegehrens, der durchgeführten Kinderanhö- rung beider Kinder und der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 390.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 123). Die Gerichtskosten sind den Parteien ver- einbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 122 Ziff. 3). Zufolge des gegen- seitigen Verzichts (Urk. 122 Ziff. 3) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 3 Die Parteien ersuchen gegenseitig um einen Prozesskostenbeitrag bzw. -vor- schuss und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 85 S. 4 und Urk. 91 S. 3).

E. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Eine gesuchstellende Par- tei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach darauf verzichtet werden kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Den Parteien verbleiben nach Deckung ihrer Bedarfe und ihrer Beteiligung am Barunterhalt von C._____ und D._____ keine genügenden Einkünfte zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (vgl. E. II.2.1.). Beide verfügen über

- 18 - kein Vermögen, das über den ihnen zu belassenden Notgroschen hinausgeht (Prot. I S. 16 f., Urk. 14/3 S. 7, Urk. 14/10-15 und Urk. 40/5,). Die Mittellosigkeit der Parteien ist ausgewiesen. Das Verfahren erscheint für beide nicht aussichtslos, was sich nunmehr in der vermittelnden Vereinbarung (Urk. 122) widerspiegelt. Die Parteien sind zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung ange- wiesen.

E. 3.3 Mangels Leistungsfähigkeit der Parteien sind ihre Gesuche um Prozesskos- tenbeitrag bzw. -vorschuss abzuweisen. Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege sind hingegen gutzuheissen. Der Gesuchstellerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestel- len. Die Parteien sind auf ihre Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hin- zuweisen.

E. 3.4 Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 ersucht Rechtsanwalt MLaw Y._____ um wohlwollende Prüfung seiner Honorarnote in der Höhe von Fr. 8'994.05 (inkl. Fr. 242.90 für Auslagenpauschale zu 3 % und Fr. 655.15 Mehrwertsteuer; Urk. 124 f.). Das Honorar für den geltend gemachten Aufwand von Fr. 8'096.– er- scheint gerade noch angemessen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) und lässt sich anhand des Leistungsjournals (Urk. 125) plausibilisieren. Die Honorarnote weist indes keine spezifizierten, notwendigen Auslagen aus (vgl. § 22 Abs. 1 AnwGebV; Urk. 125). Eine generelle Auslagenpau- schale von 3 % genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. OGer ZH PC240004 vom 22.02.2024, E. 3.3.5.), weshalb lediglich der Zuschlag für die Mehr- wertsteuer von Fr. 636.05 (Fr. 4'928.– x 7.7 % + Fr. 3'168.– x 8.1 %) hinzuzurech- nen ist. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 8'732.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Vorbehalten bleibt auch hier die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners ge- mäss Art. 123 ZPO.

E. 3.5 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit se- paratem Beschluss für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren entschädigt werden.

- 19 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom
  2. September 2023 wird abgeschrieben.
  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023 in Rechtskraft erwach- sen sind.
  4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfah- ren wird abgewiesen.
  6. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  7. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  8. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren mit Fr. 8'732.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 20 - Es wird erkannt:
  10. In Genehmigung der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 werden die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2009, wird dem Gesuchs- gegner zugeteilt. Die Obhut über D._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Gesuchstel- lerin zugeteilt.
  11. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf ei- gene Kosten wie folgt zu betreuen: jedes gerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntag-  morgen vor Beginn des Gottesdienstes der orthodoxen Kirche, in geraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über  die Ostertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), während fünf Wochen Schulferien, wobei maximal zwei am Stück  ausgeübt werden dürfen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: jedes ungerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonn-  tagabend, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien,  über die Ostertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in geraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), während fünf Wochen Schulferien, wobei maximal zwei am Stück  ausgeübt werden dürfen. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom jeweils anderen Elternteil be- treut. - 21 - Die Parteien werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus gegenseitig abzusprechen. Bei Uneinigkeit kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuch- stellerin. 4.a)Kinderunterhalt Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für D._____ folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 174.– ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2024 (Phase I), bei  D._____ entsteht ein Manko von Fr. 91.– Fr. 281.– ab 1. April 2024 bis 31. August 2024 (Phase II)  Fr. 414.– ab 1. September 2024 (Phase III)  Bis 31. August 2024 kommt der Gesuchsgegner für die Gesund- heitskosten der Kinder (KVG, VVG, regelmässige ungedeckte Gesund- heitskosten) auf. Ab 1. September 2024 trägt der Gesuchsgegner nur noch die Gesundheitskosten von C._____ und die Gesuchstellerin über- nimmt die Gesundheitskosten von D._____. Solange D._____ noch über den Gesuchsgegner bei der Krankenkasse versichert ist, kann der Ge- suchsgegner die durch ihn bezahlten Krankenkassenrechnungen für Be- handlungen ab dem 1. September 2024 nach Übermittlung der Rech- nung an die Gesuchstellerin vom geschuldeten Unterhalt abziehen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange D._____ im Haushalt der Ge- suchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ge- suchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. 4.b)Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: - 22 - Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Gesuchsgegner: Fr. 4'453.– (100%-Pensum)  Gesuchstellerin: Fr. 3'535.– (Durchschnittseinkommen;  Phase I & II) Fr. 3'681.– (hypothetisches 80%-Pen- sum; Phase III) C._____: Fr. 250.– Kinderzulagen  D._____: Fr. 200.– Kinderzulagen (Phase I)  Fr. 250.– Kinderzulagen (Phase II & III) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 2'693.– (Phase I)  Fr. 2'930.– (Phase II) Fr. 2'951.– (Phase III) Gesuchstellerin: Fr. 2'999.– (Phase I & II)  Fr. 3'065.– (Phase III) C._____: Fr. 1'118.– (Phase I im Haushalt des Ge-  suchsgegners) Fr. 1'273.– (Phase II im Haushalt des Gesuchsgegners) Fr. 1'288.– (Phase III im Haushalt des Gesuchsgegners) D._____: Fr. 1'001.– (Phase I im Haushalt der Ge-  suchstellerin) Fr. 718.– (Phase I im Haushalt des Ge- suchsgegners) Fr. 1'067.– (Phase II im Haushalt der Ge- suchstellerin) Fr. 198.– (Phase II im Haushalt des Gesuchsgegners) - 23 - Fr. 1'280.– (Phase III im Haushalt der Gesuchstellerin) Fr. 0.– (Phase III im Haushalt des Gesuchsgegners)"
  12. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 10 bis 12) wird bestätigt.
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 390.00 Dolmetscherin.
  14. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  15. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 24 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023 (EE230002-L)

- 2 - Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 12 S. 1 ff.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2012, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochenende von frei- tags, nach Schulschluss, bis sonntags, 18.00 Uhr auf eigene Kos- ten zu betreuen. Es sei der Gesuchsgegner zudem zu berechtigen, die Kinder auf eigene Kosten für fünf Wochen pro Kalenderjahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Es seien die Eltern zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Fe- rien mindestens drei Monate im Voraus schriftlich abzusprechen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, sei der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht in geraden und dem Gesuchsgegner in ungeraden Jahren zuzusprechen. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen, die Kinder in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über die Oster- tage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag 18.00 Uhr) so- wie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in geraden Jahren während der zweiten Woche der Weih- nachtsferien sowie über die Pfingsttage (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu be- treuen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Aufnahme der Trennung zur Deckung des Barbedarfs der Kinder C._____ und D._____ einen Unterhaltsbeitrag von jeweils mindes- tens CHF 760.00, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver- traglicher Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Es sei das jeweilige Manko beim Barunterhalt der Kinder festzu- stellen.

5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nicht leistungsfähig ist, an die Gesuchstellerin ab Aufnahme der Trennung einen ange- messenen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

6. Es sei die eheliche Wohnung am E._____-weg 1, ... Zürich mit Hausrat und Inventar der Gesuchstellerin und den Kindern wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zu- zuweisen.

- 3 - Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung in Zürich spätestens per 30. April 2023 unter Mitnahme seiner per- sönlichen Habe zu verlassen. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen den Autoschlüssel für das Fahrzeug Subaru Le- gacy mit dem amtlichen Kennzeichen ZH 2 herauszugeben.

7. Es sei die Gütertrennung per 29. Januar 2023 anzuordnen.

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen Prozesskosten- beitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Gesuchsteller[in] zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% ge- setzliche MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 38 S. 2 ff. und Urk. 71 S. 2):

1. Es sei den Parteien das Getrenn[t]leben zu bewilligen.

2. Es seien die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, unter die alleinige Obhut des Gesuchs- gegners zu stellen.

3. Es sei der Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchs- und Feri- enrecht einzuräumen.

4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens jedoch ab dem 1. Sep- tember 2023, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an die Kosten des Sohnes, C._____, geb. tt.mm.2009, monatlich CHF 633.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- zulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.

5. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens jedoch ab dem 1. Sep- tember 2023, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an die Kosten der Tochter, D._____, geb. tt.mm.2012, monatlich CHF 633.– zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- zulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verfall zu 5% verzinslich.

6. Die unter Ziffer 4 und 5 beantragten Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.

7. Ausserordentliche Kosten (z.B. für Zahnkorrekturen, Zahnarztkos- ten, kieferorthopädische Behandlungen, schulische Fördermass- nahmen, Sehhilfen, musikalischer Unterricht etc.) C._____, geb.

- 4 - tt.mm.2009, und D._____, geb. tt.mm.2012, seien durch die Par- teien je hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versi- cherungen, für diese Kosten aufkommen.

8. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keinen An- spruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag haben.

9. Es sei die eheliche Wohnung am E._____-weg 1, ... Zürich, inkl. Hausrat und Inventar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benüt- zung mit den Kindern zuzuweisen. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. September 2023 zu verlassen.

10. Es sei das Fahrzeug Subaru Legacy mit dem amtlichen Kennzei- chen ZH 2 dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen.

11. Es sei die Gütertrennung per 29. Januar 2023 anzuordnen.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023: (Urk. 77 S. 40 ff. = Urk. 86 S. 40 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt.

2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012, wird dem Gesuchsgegner zugeteilt.

3. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungs- verantwortung für die beiden Kinder wie folgt zu übernehmen:

- jedes Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagmorgen vor Beginn des Gottesdienstes der orthodoxen Kirche,

- jeden Mittwochnachmittag von Schulschluss bis 21 Uhr abends,

- in geraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über die Ostertage (Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr). Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die beiden Kin- der während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

- 5 - Die Parteien werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus gegenseitig abzusprechen. Bei Uneinigkeit kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Eine Abänderung der Betreuungsregelung im gegenseitigem Einverständnis bleibt vorbehalten.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für die gemeinsa- men Kinder, C._____ und D._____, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 300.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals ab 1. November 2023.

5. Es wird festgestellt, dass die Parteien gegenseitig keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag haben.

6. Die eheliche Wohnung am E._____-weg 1, ... Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.

7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. November 2023 zu verlassen.

8. Die Anträge der Parteien auf alleinige Benützung des Fahrzeugs Subaru Le- gacy mit dem amtlichen Kennzeichen ZH 2 werden abgewiesen.

9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 29. Januar 2023 angeordnet.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 915.00 Dolmetscherkosten CHF 5'915.00 Total

- 6 -

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände werden nach Eintritt der Rechtskraft mit separater Verfügung aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. [Schriftliche Mitteilung]

14. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 85 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Sep- tember 2023 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Es sei die Tochter, D._____, geb. tt.mm.2012, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Dementsprechend sei festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter D._____ bei der Berufungsklägerin befindet.

2. Es sei Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Sep- tember 2023 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Tochter D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- jedes ungerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr),

- in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsfe- rien, über die Ostertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Oster- montag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in geraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingst- tage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr),

- während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr, wobei maximal zwei Wochen am Stück ausgeübt werden dürfen. Es sei die Berufungsklägerin zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn C._____, geb. tt.mm.2009, auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- 7 -

- jedes gerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr),

- in geraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über die Ostertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermon- tag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingst- tage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr),

- während der Schulferien für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr, wobei maximal zwei Wochen am Stück ausgeübt werden dürfen. Die Parteien seien zu verpflichten, die Aufteilung der Ferien min- destens drei Monate im Voraus gegenseitig abzusprechen. Bei Uneinigkeit kommt dem Berufungsbeklagten in Jahren mit unge- rader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit gera- der Jahreszahl der Berufungsklägerin.

3. Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Sep- tember 2023 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin an die Kosten des Barbedarfs der Tochter D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 806.00 zzgl. Kinder- und Familienzulagen, zahlbar ab Rechtskraft des Eheschutzurteils zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin mangels finanzi- eller Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, dem Berufungs- beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Kosten des Barbedarfs des Sohnes C._____ zu bezahlen.

4. Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Sep- tember 2023 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern: Die eheliche Wohnung am E._____-weg 1, ... Zürich (inkl. Haus- rat und Mobiliar), sei für die Dauer des Getrenntlebens der Beru- fungsklägerin und der Tochter D._____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die eheliche Woh- nung spätestens am 31. Dezember 2023 samt seiner persönli- chen Habe zu verlassen.

5. [prozessualer Antrag]

6. [prozessualer Antrag]

7. [prozessualer Antrag]

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MwSt zulasten des Berufungsbeklagten.

- 8 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 91 S. 2 und Urk. 114 S. 2 und S. 6):

1. Es sei die Berufung vom 2. Oktober 2023 abzuweisen. Über D._____ sei die alternierende Obhut mit folgenden Betreuungsan- teilen anzuordnen:

- Der Vater nimmt die Betreuungsverantwortung über D._____ unter der Woche von Schulbeginn bis Schulschluss sowie je- des ungerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend um 18.00 Uhr wahr.

- Die Mutter nimmt die Betreuungsverantwortung über D._____ in der restlichen Zeit wahr, mit Ausnahme der dem Vater zuge- teilten Feier- und Ferientage. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Krankenkassen- prämie von D._____ direkt zu bezahlen. Auf weitere, an die Beru- fungsklägerin zu zahlende Unterhaltsbeiträge bzw. auf die Über- weisung der Kinderzulagen sei zu verzichten. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 15. September 2023 zu bestätigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 85 S. 4): "5. Es sei die Tochter der Parteien, D._____, erneut gerichtlich anzu- hören.

6. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen Prozesskos- tenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. gesetzliche MwSt für die Gerichts- und Anwaltskosten der Berufungsklägerin zu bezah- len. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeich- nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 91 S. 2 f.): "1. Es sei der Berufungsklägerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB superprovisorisch, das heisst ohne vorgän- gige Anhörung der Berufungsklägerin, eventualiter vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens zu verbieten, den Aufent- haltsort von D._____ zu verlegen.

- 9 -

1. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbe- klagten einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten für das vorliegende Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom

28. Januar 2023 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Ge- suchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 77 E. I.2. = Urk. 86 E. I.2.). Dieses erging am

15. September 2023 (Urk. 86).

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 2. Oktober 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 79) Berufung mit den eingangs wiedergegebe- nen Anträgen (Urk. 85). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 85 S. 4), abgewiesen (Urk. 89). Die Berufungsantwort erfolgte innert der mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 angesetzten Frist (Urk. 90 f.). In der Berufungsantwort er- suchte der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner), der Gesuchstellerin superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, für die Dauer des vor- liegenden Verfahrens unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu ver- bieten, den Aufenthaltsort von D._____ zu verlegen (Urk. 91 S. 2). Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde mit Verfügung vom 15. No- vember 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist bis zum

22. November 2023 angesetzt, um zum provisorischen Massnahmebegehren Stel- lung zu nehmen (Urk. 94). In der Folge wurden C._____ und D._____ mit Be- schluss vom 16. November 2023 zur Kinderanhörung auf den 22. November 2023 vorgeladen (Urk. 96). Mit Eingabe vom 17. November 2023 ersuchte Rechtsanwäl-

- 10 - tin lic. iur. Z._____ um Einsetzung als Kindsvertreterin von D._____ (Urk. 97). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum provisorischen Massnahmebegehren des Gesuchsgegners wurde fristgerecht am 20. November 2023 erstattet (Urk. 99). Die Gesuchstellerin erklärte sich mit der Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin von D._____ einverstanden und verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme (Urk. 102). Die Kinderanhörung konnte am 22. Novem- ber 2023 durchgeführt werden (Prot. S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde den Parteien eine kurze Frist eingeräumt, um sich zum Ergebnis der Kinderanhörung zu äussern. Dem Gesuchsgegner wurde zudem die Gelegenheit geboten, sich zur Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertre- terin von D._____ zu äussern und sein allgemeines Replikrecht zur gesuchsteller- ischen Stellungnahme vom 20. November 2023 (Urk. 99) auszuüben (Urk. 103). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 104 f.) wurde mit Beschluss vom 30. November 2023 das vorsorgliche Massnahmebegehren des Gesuchsgeg- ners vom 13. November 2023 abgewiesen, der Berufung wiedererwägungsweise bezüglich Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils – bezüglich der Dis- positivziffern 2 und 3 einzig in Bezug auf D._____ – die aufschiebende Wirkung erteilt, der Gesuchstellerin erlaubt, mit D._____ nach F._____ umzuziehen und das Gesuch von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ zur Bestellung als Kindsvertreterin von D._____ einstweilen abgewiesen (Urk. 108). Es folgten weitere Eingaben der Par- teien (Urk. 110 und Urk. 114). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung ei- ner Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 117), wurden sie mit Schreiben vom 22. April 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 18. Juni 2024 vorgeladen (Urk. 118). Zur Vorbereitung der Vergleichsverhandlung legte der Ge- suchsgegner in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 seine aktualisierte Beurteilung der finanziellen Situation der Parteien dar (Urk. 119). Unter Mitwirkung der Ge- richtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach ihrer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom

18. Juni 2024 folgende Vereinbarung (Prot. S. 17 f. und Urk. 122): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom

15. September 2023 (EE230002-L) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 11 - '2. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2009, wird dem Gesuchsgegner zugeteilt. Die Obhut über D._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Gesuchstellerin zuge- teilt.

3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: jedes gerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagmorgen vor Be-  ginn des Gottesdienstes der orthodoxen Kirche, in geraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über die Ostertage  (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), während fünf Wochen Schulferien, wobei maximal zwei am Stück ausgeübt werden  dürfen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: jedes ungerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend,  18.00 Uhr, in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über die Ostertage  (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in geraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), während fünf Wochen Schulferien, wobei maximal zwei am Stück ausgeübt werden  dürfen. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom jeweils anderen Elternteil betreut. Die Parteien werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus gegenseitig abzusprechen. Bei Uneinigkeit kommt dem Gesuchsgegner in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit gerader Jahres- zahl der Gesuchstellerin. 4.a) Kinderunterhalt Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für D._____ folgende monatliche Unter- haltsbeiträge (zzgl. allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 174.– ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2024 (Phase I), bei D._____ ent-  steht ein Manko von Fr. 91.–

- 12 - Fr. 281.– ab 1. April 2024 bis 31. August 2024 (Phase II)  Fr. 414.– ab 1. September 2024 (Phase III)  Bis 31. August 2024 kommt der Gesuchsgegner für die Gesundheitskosten der Kinder (KVG, VVG, regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten) auf. Ab 1. September 2024 trägt der Gesuchsgegner nur noch die Gesundheitskosten von C._____ und die Gesuchstellerin übernimmt die Gesundheitskosten von D._____. Solange D._____ noch über den Gesuchsgegner bei der Krankenkasse versichert ist, kann der Gesuchsgegner die durch ihn bezahlten Krankenkassenrechnungen für Behandlungen ab dem 1. Sep- tember 2024 nach Übermittlung der Rechnung an die Gesuchstellerin vom geschuldeten Unterhalt abziehen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange D._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ge- suchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.b) Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchsgegner: Fr. 4'453.– (100%-Pensum)  Gesuchstellerin: Fr. 3'535.– (Durchschnittseinkommen; Phase I  & II) Fr. 3'681.– (hypothetisches 80%-Pensum; Phase III) C._____: Fr. 250.– Kinderzulagen  D._____: Fr. 200.– Kinderzulagen (Phase I)  Fr. 250.– Kinderzulagen (Phase II & III) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.

- 13 - Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 2'693.– (Phase I)  Fr. 2'930.– (Phase II) Fr. 2'951.– (Phase III) Gesuchstellerin: Fr. 2'999.– (Phase I & II)  Fr. 3'065.– (Phase III) C._____: Fr. 1'118.– (Phase I im Haushalt des Gesuchs-  gegners) Fr. 1'273.– (Phase II im Haushalt des Gesuchs- gegners) Fr. 1'288.– (Phase III im Haushalt des Ge- suchsgegners) D._____: Fr. 1'001.– (Phase I im Haushalt der Gesuch-  stellerin) Fr. 718.– (Phase I im Haushalt des Gesuchs- gegners) Fr. 1'067.– (Phase II im Haushalt der Gesuch- stellerin) Fr. 198.– (Phase II im Haushalt des Gesuchs- gegners) Fr. 1'280.– (Phase III im Haushalt der Gesuch- stellerin) Fr. 0.– (Phase III im Haushalt des Ge- suchsgegners)'

2. Die Gesuchstellerin zieht ihr Berufungsbegehren Ziff. 4 betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023 (EE230002-L) zurück.

3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-84).

- 14 - II. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Gesuchstellerin die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat (Urk. 122 Ziff. 2), ist die Berufung diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Angefochten bleiben die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 bis 9 sind in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Bezüglich Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfas- senden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vor- ausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17.01.2023, E. II.1.). III. Materielles

1. Obhut/Betreuung 1.1. Nach Prüfung der bundesgerichtlichen Kriterien zur Obhutszuteilung kam die hiesige Kammer im Beschluss vom 30. November 2023 zum Schluss, dass es im Kindswohl von D._____ liegt, bei der Gesuchstellerin zu wohnen (Urk. 108 E. 2.3. ff.). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden. Gemäss der Gesuchstellerin lebte sich D._____ in ihrem neuen Zuhause mittlerweile gut ein (Urk. 110 Rz. 7 f. und Rz. 12). Nach ih- rem Umzug per 1. Dezember 2023 nach F._____ besuchte D._____ bis April 2024 weiterhin die Schule an ihrem ehemaligen Wohnort und verbrachte die Mittagspau- sen mit C._____ beim Gesuchsgegner (Urk. 110 Rz. 8 und Urk. 114 S. 2). Wäh- rend der Schulzeit zeichnete der Gesuchsgegner für die Betreuung von D._____ verantwortlich (Urk. 114 S. 2). Es wurde eine alternierende Obhut mit einem Be- treuungsanteil von zwei Dritteln bei der Gesuchstellerin und einem Drittel beim Ge-

- 15 - suchsgegner gelebt (vgl. zur Ermittlung der Betreuungsanteilen bei Schulkindern BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022, E. 4.4, und BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Im April 2024 wechselte D._____ an die Schule in der Nähe ihres aktuellen Wohnortes, womit die Mittagspausen zusammen mit C._____ beim Ge- suchsgegner wegfielen (Urk. 119 S. 2 f.). Seit diesem Zeitpunkt steht D._____ (fak- tisch) unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin. Dank der gemeinsam bean- tragten Besuchs-, Ferien- und Feiertagsregelung der Parteien kann der Kontakt zwischen D._____ und C._____ sowie dem Gesuchsgegner weiterhin gepflegt und die gute Beziehung zwischen den Geschwistern aufrecht erhalten werden. In die sich nun nach der Trennungsphase der Parteien eingependelten und stabilisierten Verhältnisse ist nicht einzugreifen. Die alleinige Obhut der Gesuchstellerin wird dem Kindswohl von D._____ gerecht. 1.2. Die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Gesuchsgegner ist beizubehalten; sie wurde einerseits nicht angefochten (Urk. 85 S. 2 ff.) und ent- spricht andererseits C._____s Kindswohl und Willen (Prot. S. 9). Die vereinbarten Betreuungsverantwortungen der Parteien erlauben es auch C._____, regelmässig Zeit mit der Gesuchstellerin und D._____ zu verbringen. Zudem berücksichtigen sie C._____s Wunsch, weiterhin mit dem Gesuchsgegner jeden Sonntag den Got- tesdienst in der Kirche zu besuchen (Urk. 18 S. 5). 1.3. Nach dem Erwogenen erweist sich die Vereinbarung in Bezug auf die Ob- hutszuteilungen und Betreuungsregelungen als genehmigungsfähig.

2. Unterhalt 2.1. Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kinds aufzukommen, der nicht die Obhut innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Grundsätzlich hätte die Gesuchstellerin den gesamten Barunterhalt von C._____ und der Gesuchgegner in der Phase I den Barunterhalt von D._____ teilweise und ab Phase II vollumfänglich zu decken. Die Parteien wollen ihrer be-

- 16 - sonderen Situation, dass jeder Elternteil mit je einem ihrer gemeinsamen Kinder (hauptsächlich) zusammenwohnt, aber dahingehend Rechnung tragen, dass jeder grundsätzlich die in seinem Haushalt anfallenden Kinderkosten bezahlen solle (Urk. 85 Rz. 38 und Urk. 119 S. 4). Dies erweist sich als individuell passende Lö- sung und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend der Kinderkostenverteilung ist die Kinderzulage von C._____ im Haushalt des Gesuchsgegners und jene von D._____ im Haushalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Da der Gesuchsgeg- ner bis anhin die Rechnungen für die Gesundheitskosten (KVG, VVG und regel- mässige ungedeckte Gesundheitskosten) von D._____ beglich und sich hierzu bis

31. August 2024 verpflichtete, sind diese Kosten bis Phase II in seinem Haushalt einzusetzen. In der Phase I vermag die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen (Fr. 3'535.–) und der Kinderzulage von D._____ (Fr. 200.–) die betreibungsrechtli- chen Existenzminima in ihrem Haushalt (Fr. 4'000.–) um Fr. 265.– nicht zu decken. Vom Einkommen des Gesuchsgegners (Fr. 4'453.–) und der Kinderzulage von C._____ (Fr. 250.–) verbleiben nach Abzug der betreibungsrechtlichen Existenzmi- nima in seinem Haushalt (Fr. 4'529.–) noch Fr. 174.– (vgl. Urk. 121/1), die er an den Barunterhalt von D._____ zu bezahlen hat. Bei D._____ entsteht ein Manko von Fr. 91.–, das es festzuhalten gilt. Mit den Einkommen der Gesuchstellerin (Fr. 3'535.– in Phase II und Fr. 3'681.– in Phase III), den Kinderzulagen von D._____ (Fr. 250.–) und den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners an den Un- terhalt von D._____ (Fr. 281.– in Phase II und Fr. 414.– in Phase III) können die Bedarfe im Haushalt der Gesuchstellerin in Phase II (Fr. 4'066.–) und III (Fr. 4'345.– ) gedeckt werden (vgl. Urk. 121/2-3). Die im Haushalt des Gesuchsgegners verblei- benden geringen Überschüsse (Fr. 21.– in Phase II [Urk. 121/2] und Fr. 50.– in Phase III [Urk. 121/3]) sind diesem zu belassen, da er den Natural- und Barunter- halt von C._____ vollumfänglich übernimmt. 2.2. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzuneh- menden summarischen Prüfung als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Zif- fern 10 bis 12) blieben unangefochten (Urk. 85 S. 2 ff.) und sind zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des (super)provisorischen Massnahmebegehrens, der durchgeführten Kinderanhö- rung beider Kinder und der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 390.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 123). Die Gerichtskosten sind den Parteien ver- einbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 122 Ziff. 3). Zufolge des gegen- seitigen Verzichts (Urk. 122 Ziff. 3) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

3. Die Parteien ersuchen gegenseitig um einen Prozesskostenbeitrag bzw. -vor- schuss und eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 85 S. 4 und Urk. 91 S. 3). 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Eine gesuchstellende Par- tei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach darauf verzichtet werden kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1 m.w.H.). 3.2. Den Parteien verbleiben nach Deckung ihrer Bedarfe und ihrer Beteiligung am Barunterhalt von C._____ und D._____ keine genügenden Einkünfte zur Tragung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (vgl. E. II.2.1.). Beide verfügen über

- 18 - kein Vermögen, das über den ihnen zu belassenden Notgroschen hinausgeht (Prot. I S. 16 f., Urk. 14/3 S. 7, Urk. 14/10-15 und Urk. 40/5,). Die Mittellosigkeit der Parteien ist ausgewiesen. Das Verfahren erscheint für beide nicht aussichtslos, was sich nunmehr in der vermittelnden Vereinbarung (Urk. 122) widerspiegelt. Die Parteien sind zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung ange- wiesen. 3.3. Mangels Leistungsfähigkeit der Parteien sind ihre Gesuche um Prozesskos- tenbeitrag bzw. -vorschuss abzuweisen. Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege sind hingegen gutzuheissen. Der Gesuchstellerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestel- len. Die Parteien sind auf ihre Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hin- zuweisen. 3.4. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 ersucht Rechtsanwalt MLaw Y._____ um wohlwollende Prüfung seiner Honorarnote in der Höhe von Fr. 8'994.05 (inkl. Fr. 242.90 für Auslagenpauschale zu 3 % und Fr. 655.15 Mehrwertsteuer; Urk. 124 f.). Das Honorar für den geltend gemachten Aufwand von Fr. 8'096.– er- scheint gerade noch angemessen (§ 2, § 5, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) und lässt sich anhand des Leistungsjournals (Urk. 125) plausibilisieren. Die Honorarnote weist indes keine spezifizierten, notwendigen Auslagen aus (vgl. § 22 Abs. 1 AnwGebV; Urk. 125). Eine generelle Auslagenpau- schale von 3 % genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (vgl. OGer ZH PC240004 vom 22.02.2024, E. 3.3.5.), weshalb lediglich der Zuschlag für die Mehr- wertsteuer von Fr. 636.05 (Fr. 4'928.– x 7.7 % + Fr. 3'168.– x 8.1 %) hinzuzurech- nen ist. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist für seine Bemühungen im Berufungsver- fahren mit Fr. 8'732.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Vorbehalten bleibt auch hier die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners ge- mäss Art. 123 ZPO. 3.5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird nach Vorlage ihrer Honorarnote mit se- paratem Beschluss für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren entschädigt werden.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom

15. September 2023 wird abgeschrieben.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023 in Rechtskraft erwach- sen sind.

3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfah- ren wird abgewiesen.

5. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren mit Fr. 8'732.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 20 - Es wird erkannt:

1. In Genehmigung der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 werden die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2009, wird dem Gesuchs- gegner zugeteilt. Die Obhut über D._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Gesuchstel- lerin zugeteilt.

3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf ei- gene Kosten wie folgt zu betreuen: jedes gerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonntag-  morgen vor Beginn des Gottesdienstes der orthodoxen Kirche, in geraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien, über  die Ostertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in ungeraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), während fünf Wochen Schulferien, wobei maximal zwei am Stück  ausgeübt werden dürfen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: jedes ungerade Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Sonn-  tagabend, 18.00 Uhr, in ungeraden Jahren in der ersten Woche der Weihnachtsferien,  über die Ostertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr) sowie über Auffahrt (Donnerstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) und in geraden Jahren während der zweiten Woche der Weihnachtsferien sowie über die Pfingsttage (Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr), während fünf Wochen Schulferien, wobei maximal zwei am Stück  ausgeübt werden dürfen. In der übrigen Zeit werden die Kinder vom jeweils anderen Elternteil be- treut.

- 21 - Die Parteien werden verpflichtet, die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus gegenseitig abzusprechen. Bei Uneinigkeit kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuch- stellerin. 4.a)Kinderunterhalt Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für D._____ folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger vertraglicher und gesetzlicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 174.– ab 1. Dezember 2023 bis 31. März 2024 (Phase I), bei  D._____ entsteht ein Manko von Fr. 91.– Fr. 281.– ab 1. April 2024 bis 31. August 2024 (Phase II)  Fr. 414.– ab 1. September 2024 (Phase III)  Bis 31. August 2024 kommt der Gesuchsgegner für die Gesund- heitskosten der Kinder (KVG, VVG, regelmässige ungedeckte Gesund- heitskosten) auf. Ab 1. September 2024 trägt der Gesuchsgegner nur noch die Gesundheitskosten von C._____ und die Gesuchstellerin über- nimmt die Gesundheitskosten von D._____. Solange D._____ noch über den Gesuchsgegner bei der Krankenkasse versichert ist, kann der Ge- suchsgegner die durch ihn bezahlten Krankenkassenrechnungen für Be- handlungen ab dem 1. September 2024 nach Übermittlung der Rech- nung an die Gesuchstellerin vom geschuldeten Unterhalt abziehen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gel- ten über die Volljährigkeit hinaus, solange D._____ im Haushalt der Ge- suchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Ge- suchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. 4.b)Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde:

- 22 - Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Gesuchsgegner: Fr. 4'453.– (100%-Pensum)  Gesuchstellerin: Fr. 3'535.– (Durchschnittseinkommen;  Phase I & II) Fr. 3'681.– (hypothetisches 80%-Pen- sum; Phase III) C._____: Fr. 250.– Kinderzulagen  D._____: Fr. 200.– Kinderzulagen (Phase I)  Fr. 250.– Kinderzulagen (Phase II & III) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 2'693.– (Phase I)  Fr. 2'930.– (Phase II) Fr. 2'951.– (Phase III) Gesuchstellerin: Fr. 2'999.– (Phase I & II)  Fr. 3'065.– (Phase III) C._____: Fr. 1'118.– (Phase I im Haushalt des Ge-  suchsgegners) Fr. 1'273.– (Phase II im Haushalt des Gesuchsgegners) Fr. 1'288.– (Phase III im Haushalt des Gesuchsgegners) D._____: Fr. 1'001.– (Phase I im Haushalt der Ge-  suchstellerin) Fr. 718.– (Phase I im Haushalt des Ge- suchsgegners) Fr. 1'067.– (Phase II im Haushalt der Ge- suchstellerin) Fr. 198.– (Phase II im Haushalt des Gesuchsgegners)

- 23 - Fr. 1'280.– (Phase III im Haushalt der Gesuchstellerin) Fr. 0.– (Phase III im Haushalt des Gesuchsgegners)"

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fern 10 bis 12) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 390.00 Dolmetscherin.

4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 24 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm