Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 SVG / Art. 14 Abs. 1 VRV wohl keine eigene Bedeutung zukommt − möglicher- wiese hat das Polizeigericht darum Art. 27 SVG nicht noch eigens genannt. Das Polizeigericht hat gefunden, das Verweigern des Vortritts sei durchaus von einer gewissen Schwere. Allerdings sei das Verschulden gewiss nicht so schwer, wie wenn die Velofahrerin alkoholisiert gewesen wäre, waghalsig schnell oder ohne jede Vorsicht in die Hauptstrasse eingebogen wäre. Es sei von einem mittleren Verschulden auszugehen (act. 22/7 S. 11). Das Obergericht teilt daher die Auffassung des angefochtenen Urteils nicht, wenn das Strafurteil sich über die Schwere des Verschuldens ausgesprochen hätte, wäre "zumindest" auf eine gro- be Verletzung von Verkehrsregeln erkannt worden − das Strafurteil hat sich zur Schwere des Verschuldens geäussert (wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Aspekt von Art. 90 SVG, sondern für die Strafzumessung im Rahmen von Art. 117 StGB) und dieses als mittel bewertet. Unter diesem Aspekt ist die Kritik der Kläge- rin berechtigt. Damit ist die Frage allerdings nicht entschieden, denn an die Wer- tung des Strafrichters ist das Zivilgericht nicht gebunden. Der Strafrichter hatte im Strafrahmen von Art. 117 StGB (nach damaligem Recht noch Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren) die Strafzumessung vorzunehmen. Dass er dafür erwog, es wären noch schwerere Varianten des Sachverhaltes möglich gewesen, war richtig − damit war klar, dass der Strafrah- men nicht im oberen Bereich ausgenutzt werden solle. Es schliesst aber nicht aus, in der zivilrechtlichen Bewertung im Rahmen von Art. 59 SVG von einem schweren Verschulden auszugehen. Art. 59 Abs. 1 SVG setzt im Grunde nur das Prinzip der adäquaten Kausalität um, wenn es die Haftung des Halters dann aus-
- 14 - schliesst, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurück geht. Der Schaden wird dem Halter dann nicht mehr aufge- bürdet, wenn die Tatsache des Betriebs des Motorfahrzeuges nicht mehr adäqua- te Ursache des Schadens ist, wenn also der Schaden aus der Konkurrenz von zwei Ursachen resultiert, deren eine so überwiegend erscheint, dass er die ande- re völlig in den Hintergrund drängt (BGE 95 II 344, S. 351). − Die Klägerin disku- tiert BGE 63 II 209, wo wie im heute zu beurteilenden Fall eine dichte Hecke die Sicht versperrte und sah es als grobes Verschulden an, dass ein vortrittsbelaste- ter Verkehrsteilnehmer ohne anzuhalten in die Verzweigung einfuhr (S. 213). Wie bei den Erwägungen des Polizeigerichts in Sachen D._____ ist zu bemerken, dass ein mögliches schwereres Verschulden das schwere nicht ausschliesst. In BGE 77 II 255 wurde einem vortrittsbelasteten Velofahrer vorgeworfen, dass er sich mit rund 10 km/h in die Strasse hinein bewegte (und nicht sofort nach rechts schwenkte, wohin er wollte), anstatt sich "s'approcher de la bifurcation avec pru- dence, s'avancer à l'allure d'un homme à pas pour s'arrêter au besoin" (S. 262). Die Klägerin meint, gerade das habe die Velofahrerin im vorliegenden Fall ja ge- tan. Es stimmt, dass sie (nach eigener Angabe) anhielt und sich dann langsam in die Strasse hinaus bewegte. Das tat sie aber, ohne nach links etwas zu sehen. Im zitierten BGE ging das Bundesgericht offenkundig davon aus, wenn jener Ve- lofahrer sich im Schritttempo vorwärts bewegt hätte, wäre er des von links nahen- den Fahrzeugs rechtzeitig gewahr geworden. Das gerade war bei D._____ nicht der Fall. Die Klägerin selbst betont ja, dass D._____ vom Punkt, wo sie anhielt, keine Sicht nach links hatte, und dass D._____s Velo um einen Meter vor ihr in die Strasse hinaus ragte. Mit BGE 77 II 255 kann sie ihren Standpunkt daher nicht stützen. Der Entscheid BGer 4A_527/2007 vom 25. Februar 2008 erkennt ein grobes Verschulden darin, dass ein vortrittsbelasteter Fahrzeugführer trotz ver- deckter Sicht mit 8 km/h den Vortritt missachtete: er hätte anhalten und wenn nö- tig eine Hilfsperson beiziehen müssen (E. 5.2 und 5.3). Wie D._____ am Unfallort eine Hilfsperson hätte beiziehen können, ist kaum zu sehen, und der letztzitierte Entscheid kann daher nicht tel quel herangezogen werden. Gleichwohl bleibt die Frage, ob sie elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hat, die sich jedem vernünftigen Menschen in ihrer Situation
- 15 - aufgedrängt hätten (BGE 95 II 573, S. 578). Wie bereits erwähnt, ist dafür nicht entscheidend, dass sie gewisse Vorsichtsmassnahmen beachtete − dass sie zu- erst anhielt und sich erst dann langsam in die Hauptstrasse hinaus bewegte. Sie schickte sich an, ausserorts in eine Hauptstrasse einzufahren, wo erfahrungsge- mäss andere Fahrzeuge in einem nicht geringen Tempo unterwegs sind. Sie sah nach links nichts. Gleichwohl schob sie das Velo in die Strasse hinaus, in die Fahrbahn des vortrittsberechtigten Verkehrs hinein, wobei sich der vorderste Punkt um einen vollen Meter ihrem Kopf resp. ihren Augen voraus bewegte. Sie bewegte sich also in die Strasse hinaus, nicht nachdem sie erkannte, dass dort kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nahte, sondern um das überhaupt erst sehen zu können. Das verkehrte den gebotenen Ablauf in sein Gegenteil, es war ganz ausserordentlich unvorsichtig, und die damit verbundene Gefährdung eines allen- falls von links kommenden Fahrzeuges musste jedem vernünftigen Menschen in dieser Situation einleuchten. Um wie viel die Sicht nach links besser gewesen wä- re, wenn sich die Velofahrerin vorschriftsgemäss zwar am linken Rand, aber noch im Bereich der rechten Fahrbahnhälfte gehalten hätte, kann nicht präzis gesagt werden − des Verlaufs der Hauptstrasse vor dem Kollisionsort (Linkskurve) we- gen hätte sie jedenfalls eine bessere Sicht gehabt. Wegen der in jenem Fall ver- grösserten Distanz von der sichtverdeckenden Hecke zur einbiegenden Velofah- rerin wäre auch die Möglichkeit des Motorradfahrers für ein Ausweichmanöver besser gewesen − ohne dass darüber spekuliert werden muss, ob ihm dieses Ausweichen dann auch tatsächlich gelungen wäre. Sich ohne jede Sicht − wie um eine unmittelbar an der Fahrbahn stehende Hausecke herum − in eine Verkehrs- fläche hinein zu bewegen, ist eine grobe Unvorsicht, unabhängig von der Ge- schwindigkeit und selbst unabhängig davon, ob der Einfahrende vortrittsberechtigt oder vortrittsbelastet ist. Dabei ist wesentlich, was die Klägerin selber betont: dass D._____s Velo um einen ganzen Meter über ihre Augen resp. ihren Kopf hinaus ragte. Damit ist auch bereits klar, worin unter den gegebenen Umständen die elementare Vorsicht gelegen hätte: dass D._____ vom Velo abgestiegen wäre, so dass dieses nicht mehr in die Strasse hinein ragte, noch bevor sie selber erken- nen konnte, ob diese frei war. Das hätte sie tun können, ohne die Fahrbahn zu betreten resp. ohne ihr Velo in die Fahrbahn hinaus zu schieben.
- 16 - 3.4.3 Selbstredend bleibt es eine nicht weg zu denkende Ursache des Unfall- todes von E._____, dass er auf dem Motorfahrrad mit erheblicher Geschwindig- keit unterwegs war. Die damit verbundene Gefahr führte dazu, dass der aus der Kollision resultierende Sturz die tödlichen Verletzungen bewirkte. Aber wie schon das Bezirksgericht gefunden hat, tritt diese Betriebsgefahr des Motorfahrrades angesichts des groben Fehlverhaltens der Velofahrerin so weit in den Hinter- grund, dass sie nicht mehr als adäquate Ursache der Unfallfolgen erscheint. Da- mit ist die Beklagte nach Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftung befreit. 3.5 Für diesen Fall − dass eine Haftung an sich nicht besteht − beruft sich die Klägerin auf Rechtsmissbrauch. Die Beklagte habe vorprozessual den ge- schädigten Angehörigen des Motorradfahrers Leistungen ausgerichtet und damit ihre Leistungspflicht im Grundsatz anerkannt, und sie habe das auch zusätzlich bekräftigt, gegenüber der Klägerin und gegenüber Dritten. Damit habe sie sich selber gebunden und dürfe darauf nicht zurück kommen. Das Bezirksgericht ver- wirft den Einwand. In der Vereinbarung mit den Hinterbliebenen habe die Beklag- te gerade ausdrücklich festgehalten, sie anerkenne ihre Haftung nicht. Sie habe dort die Leistungen der Klägerin nicht abgezogen, und wenn dem so wäre, spielte es keine Rolle. Gegenüber Dritten eingenommene Standpunkte seien irrelevant, und im Verhältnis direkt zur Klägerin liege keine Anerkennung vor (Urteil S. 21 ff.). Die Klägerin lässt das in der Berufung nicht gelten. In den vorprozessualen Vergleichsgesprächen (welche am Ende dann ergebnislos blieben), habe sich die Beklagte offenkundig der Auffassung des Gutachters G._____ angeschlossen, es liege kein schweres Verschulden der Velofahrerin vor. So habe sie auch ihren Brief vom 15. Juli 2002 formuliert (act. 22/1), und darauf dürfe sie nicht zurück kommen. Sie (die Klägerin) habe sich nur den quantitativen Vorstellungen der Be- klagten verschliessen müssen, aber das hebe die grundsätzliche Anerkennung der Haftung nicht auf. Es sei ein Fehler, dass das Bezirksgericht diese Unter- scheidung nicht vornehme. Die Klägerin erneuert ihre dem Bezirksgericht gegen- über gestellten Beweisanträge: sie will zum Beweis zugelassen werden, dass die Beklagte gegenüber den Hinterbliebenen ihre Haftung anerkannte, ebenso ge- genüber der "H._____" Versicherung (act. 48 Rz. 31 ff.).
- 17 - In dem zitierten Brief an die Klägerin (act. 22/1) hat die Beklagte sich einge- hend zur Höhe der Regressforderung geäussert. Der Brief ist wie alle Willensäus- serungen im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben zu verstehen (Art. 2 ZGB). Treten zwei Parteien in Vergleichsgespräche, sind Konzessionen nach hierzulan- de fester Übung so lange nicht bindend, als der Vergleich nicht endgültig und all- seits akzeptiert wird, − andernfalls wären ernsthafte Gespräche nur sehr schwer oder gar nicht möglich. Die Auffassung der Klägerin, sie dürfe das zunächst un- bestrittene Element (die grundsätzliche Haftung) herausnehmen und (nur) die Of- ferte zum Betrag verwerfen, geht daher fehl. Es mag sein, dass man im Verhältnis unter professionellen Versicherern, die sozusagen täglich mit Regressfragen be- schäftigt sind, ohne Not nicht auf einmal − wenn auch unpräjudizierlich − gemach- te Konzessionen zurück kommt. Rechtlich wäre aber auch aus einer solchen Übung (welche die Klägerin nicht behauptet hat) keine bindende Regel entstan- den. Es gibt kein allgemeines Verbot, einen einmal eingenommenen Standpunkt aufzugeben und das Gegenteil zu vertreten. So weit es um Sachverhaltsbehaup- tungen geht, kann ein Wechsel der Argumentation Einfluss auf die Beweiswürdi- gung haben und die Position des Wankelmütigen faktisch erschweren. Auch ein Wechsel der rechtlichen Argumentation mag kein besonders günstiges Bild abge- ben. Zulässig ist beides gleichwohl. Ob die Beklagte gegenüber Dritten eine Haf- tung grundsätzlich anerkannte, ist daher ohne Bedeutung. Ebenso wenig bände es sie im vorliegenden Prozess, wenn sie gegenüber der Klägerin vorprozessual ihre Haftung anerkannt hätte. Ohne dass es darauf ankäme, ist sodann noch da- rauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin angeführte (Rechts-)Experte G._____ durchaus differenziert argumentiert und namentlich erkennen lässt, er betrachte die Frage nach dem Verschulden der Velofahrerin als heikel − obschon er sich zu Beurteilung des Verschuldens als nicht schwer entschliesst, "[faut-il] reconnaître qu'il s'agit d'une question d'appréciation, dépendent d'un jugement de valeur. On peut ne pas partager mon point de vue sans que cela me choque!" (act. 4/11 S. 12 f.) Zwei Vorbehalte bleiben zu diskutieren: Sollte die Klägerin in berechtigtem Vertrauen darauf, dass die Beklagte ihre Haftung dem Grundsatz nach anerken- ne, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben, könnte sie dar-
- 18 - aus eine Bindung der Beklagten an den früheren Standpunkt ableiten (BSK ZKB I- Honsell 4. Aufl. 2010, Art. 2 N. 43 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 137 V 394). Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe wie im zitierten Entscheid des Bun- desgerichtes etwa im Vertrauen auf die grundsätzliche Haftung der Beklagten ei- ne (andere) Regressforderung verjähren lassen, oder sie hätte zum Beispiel ihre gesetzlichen Leistungen an die Hinterbliebenen des Motorradfahrers kürzen kön- nen, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagte ihre Haftung bestreite. Im Fall BGer 4A_167/2010 vom 10. November 2011 warf das Bundesgericht einer Kla- gepartei vor, sie ziele auf eine Über-Entschädigung, und das sei rechtsmiss- bräuchlich − das ist etwas Anderes als es heute zu beurteilen gilt. In BGer 4C.202/2006 nahm das Bundesgericht Rechtsmissbrauch an, weil eine Partei ei- ne Unternehmens-Sanierung eingeleitet hatte, welche darauf hinaus lief, einer anderen Partei den Erwerb von Aktien zu verunmöglichen, und diese Sanierung zum Nachteil jener anderen Partei nachträglich zu torpedieren suchte − auch das trägt zur Lösung der unter den Parteien strittigen Frage nichts bei. − Sodann könnte es für die Kostenverlegung erheblich sein, wenn die Beklagte der Klägerin berechtigten Anlass zur Klage geboten hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; im Grund ist auch das eine Anwendung der Regel, dass man nicht berechtigtes Vertrauen enttäuschen darf, wenn der Andere bereits Dispositionen getroffen hat, in diesem Fall eine Klage mit entsprechenden Kostenfolgen eingeleitet hat). Auch das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin wusste schon vor dem Schlichtungsverfahren, dass die Beklagte nicht vergleichsbereit war, und sie war daher damit einverstan- den, auf eine mündliche Verhandlung beim Friedensrichter zu verzichten (act. 4/9, act. 1). Zudem diskutierte sie in der Klageschrift ausführlich das Verhalten der Beklagten und argumentierte, dass die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung nicht mehr in Frage stellen könne, ohne sich des Rechtsmissbrauchs zeihen lassen zu müssen (act. 2 Rz. 7 ff.). Sie rechnete also bereits damit, dass die Beklagte eben diesen Standpunkt einnehmen werde und wurde davon nicht erst im Prozess überrascht. Das schliesst die Anwendung der besonderen und auf Art. 2 ZGB gestützten Regel zur Kostenauflage aus. Es bleibt damit bei der Abweisung der Klage.
- 19 -
E. 4 Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren der Berufung eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 20 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 519'818.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. K. Graf versandt am:
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 519'818.-- zuzüg- lich Zins zu 5% - ausmachend für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. De- zember 2010 Fr. 71'505.-- - und auf Fr. 519'818.-- ab dem 1. Januar 2011 zu zahlen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2013 (act. 42 S. 25):
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des von der Klägerin geleisteten Vorschusses wird der Klägerin zu- rückgegeben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 41'040.-- (inkl. Fr. 3'040.-- MwSt) zu zahlen. 5./6. Mitteilungen, Rechtsmittel Berufungsanträge: der Klägerin (act. 48):
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Geschäfts- Nr.: CG110082-L/U) vom 12. November 2012, zugestellt am 21. No- vember 2012, sei aufzuheben und die Beklagte sei in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin Fr. 519'818.-- zuzüglich Zins zu 5% - ausmachend Fr. für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezem- ber 2010 Fr. 71'505.-- - 3 - - und auf Fr. 519'818.-- ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen.
- Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Ge- schäfts-Nr.: CG110082-L/U) vom 12. November 2012, zugestellt am
- November 2012 aufzuheben und die Streitsache sei gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zur Beurteilung des eingeklagten Quantitativs zurück zu weisen.
- Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten sowohl für das erstin- stanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. der Beklagten (act. 59):
- Die Berufung sei abzuweisen;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Klägerin / Appellantin. Erwägungen: 1.1 Am Nachmittag des 20. August 2000 ereignete sich auf der Haupt- strasse zwischen B._____/FR und C._____/VD ein schwerer Unfall. Kurz nach dem Ortsausgang B._____ beschreibt die Strasse eine leichte Linkskurve, welche von einer Hecke gesäumt wird (oder jedenfalls damals gesäumt wurde). Am Ende der Hecke mündet von rechts oben her eine Nebenstrasse ein. Zum Unfall kam es, weil die Velofahrerin D._____ aus dieser Nebenstrasse in die Hauptstrasse einfuhr und dem auf einem Motorrad Yamaha von B._____ kommenden E._____ den Vortritt nicht gewährte. Das rechte Fusspedal des Motorrads erfasste das vordere Rad des Velos und riss dieses mit, E._____ kam zu Fall und wurde dabei tödlich verletzt. Auch D._____ musste per Helikopter in Spitalpflege geflogen werden, allerdings waren ihre Verletzungen nicht schwerer Natur. Die örtliche Si- tuation der Unfallstelle ergibt sich aus den mit der Klageantwort eingereichten Fo- tografien (act. 15/1) und dem mit der Replik eingelegten Plan 1:200 (act. 22/7a). - 4 - Die Hinterbliebenen des Motorradfahrers waren für Leistungen der AHV bei der Klägerin versichert, und diese richtete (und richtet) seiner Witwe und seinen Kindern die gesetzlichen Renten aus. Dafür nimmt die Klägerin im vorliegenden Prozess die Beklagte in Anspruch, welche die Halterhaftpflicht des vom Verstor- benen benützten Motorrades versicherte. Über den Umfang eines allfälligen Rückgriffs bestehen zwischen den beiden Versicherungen Differenzen. Sie sind sich aber auch nicht einig darüber, ob es überhaupt einen Rückgriff gibt, oder ob dieser unter den konkreten Umständen nicht schon im Grundsatz ausgeschlossen ist. Das Bezirksgericht bejaht das letztere (und schützt damit den Standpunkt der Beklagten), weil − auf einen Satz reduziert − den Motorradfahrer am Unfall kein Verschulden treffe und das Fahrzeug auch nicht mangelhaft gewesen sei, wäh- rend dem der Velofahrerin ein schweres Verschulden zur Last gelegt werden müsse (auf Einzelheiten ist zurück zu kommen). Dagegen richtet sich die Beru- fung der Klägerin, die nach wie vor Gutheissung der Klage beantragt. 1.2 Die Berufung wurde mit Postaufgabe am 7. Januar 2013 rechtzeitig er- hoben und begründet (act. 44 und 48), und die Klägerin leistete den ihr auferleg- ten Kostenvorschuss (act. 54 und 56). Die Beklagte beantwortete die Berufung am 19. April 2013 (act. 59). Die Berufungsantwort wurde der Klägerin am 28. Mai 2013 zugestellt (act. 61).
- Die Berufung untersteht der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Sie war daher innert der gesetzlichen und (nach Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht erstreckbaren Frist von dreis- sig Tagen abschliessend zu begründen. Die Berufungsklägerin kann geltend ma- chen, das Bezirksgericht habe materielles oder Verfahrens-Recht unrichtig ange- wendet, oder es habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Dabei muss sie im Einzelnen darlegen was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war: "L'appel peut être formé pour violation du droit (art. 310 let. a CPC) et constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). […] Il incombe […] au recourant de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en pre- - 5 - mière instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision atta- quée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des pas- sages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur les- quelles repose sa critique." (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie der Berufungs- instanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 ZPO). Die Klägerin legt mit der Berufung ein "Beweismittelverzeichnis" vor, das 47 Dokumente, vier Zeugen, elf Begehren um (vom Gericht beizuziehende) schriftliche Auskünfte und einen "vom Gericht anzuordnenden" (oder eher: durch- zuführenden) Augenschein umfasst (act. 49). Unter den genannten Dokumenten finden sich die Rechtsschriften der Klägerin aus dem Verfahren der ersten Instanz (act. 50/4 und 50/5). Das hat wenig Sinn, weil die Berufungsinstanz bekanntlich die erstinstanzlichen Akten beizieht (wenn auch eine dem Art. 327 Abs. 1 ZPO entsprechende Norm für die Berufung bei der Redaktion des Gesetzes vergessen ging). Hingegen müsste die Klägerin im Einzelnen erläutern, warum sie die ande- ren Beweismittel, welche sie für ihre Argumentation nennt, nicht schon dem Be- zirksgericht vorgelegen oder beantragen konnte. Dafür Gründe zu suchen, ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. Es sind im Folgenden daher einzig die kon- kreten Rügen der Berufung zu prüfen. Dabei ist selbstredend die Kritik zulässig, das Bezirksgericht habe ein Beweisangebot zu Unrecht übergangen. Die Klägerin argumentiert in der Berufung allerdings zur Frage des Haftungsausschlusses nicht so (beim Punkt des geltend gemachten Rechtsmissbrauchs verhält es sich anders, act. 48 S. 24; es ist darauf zurück zu kommen). Auf die Beweisangebote der Berufung ist daher, was den Haftungsausschluss angeht, nicht einzutreten. 3.1 Das Bezirksgericht hat die rechtlichen Grundlagen für den Regress resp. für dessen Ausschluss dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urteil S. 7 ff.). Zusammengefasst haftet der Halter resp. die Beklagte als dessen Versi- cherung für den durch den Betrieb des Motorrades verursachten Schaden (Art. 58 SVG). Hier sind das namentlich die Leistungen, welche die Klägerin der Witwe - 6 - und den Kindern des Verunfallten ausrichtete und ausrichtet. Diese Haftung ist (nur) dann gänzlich ausgeschlossen, wenn kumulativ 1)weder das Fahrzeug man- gelhaft war, noch 2)seinem Halter oder dem Lenker (irgend) ein Verschulden vor- zuwerfen ist, und wenn 3)den Geschädigten oder einen Dritten ein grobes Ver- schulden trifft (Art. 59 SVG). 3.2 Das angefochtene Urteil beruht darauf, dass kein Mangel am Motor- fahrzeug vorlag. Die Klägerin bringt dagegen in der Berufung nichts vor. 3.3 Ein allfälliges Verschulden des Halters wird nirgends thematisiert, dem ist daher nicht weiter nachzugehen. Im Kapitel der Berufung "II. Keine haftungsbefreiende grobe Fahrlässigkeit der Radfahrerin" argumentiert die Klägerin, der Motorradfahrer hätte sich nicht so weit rechts halten dürfen, dass er das Vorderrad des Velos bereits 50 cm vom Fahrbahnrand weg erfasste. Unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 VRV macht sie sinngemäss geltend, den Motorradfahrer treffe ein Verschulden (act. 48 Rz. 18) − was dazu führen würde, dass die Haftung unabhängig vom Verschulden der Velofahrerin nicht vollständig ausgeschlossen wäre. Die Frage nach einem Ver- schulden des Motorradfahrers hat eine tatsächliche und eine rechtliche Kompo- nente. Die rechtliche kann im Verfahren jederzeit aufgeworfen werden (Art. 57 ZPO), aber nur aufgrund von rechtzeitig in den Prozess eingeführten tatsächli- chen Behauptungen. Dazu, wie weit rechts der Motorradfahrer unmittelbar vor dem Unfall fuhr, stellte die Klägerin so weit ersichtlich in erster Instanz keine Be- hauptungen auf − und die Berufung enthält keinen Verweis auf eine solche frühe- re Behauptung. Die Klägerin hat gegenteils in erster Instanz anerkannt, den Ver- unfallten treffe selber kein Verschulden (act. 2 Rz. 16, 17 und 23). Sein genauer Abstand vom rechten Fahrbahnrand im Moment der Kollision wurde nicht ermittelt (konnte wohl gar nicht ermittelt werden), und die Klägerin bezieht sich nicht auf eine solche Feststellung. Die Klägerin verweist auf das Gutachten F._____ (act. 48 Rz. 6: "act. 15/2 S. 7/8"). Dort heisst es auf die Frage nach dem Kollision- sort, und ob dieser namentlich noch innerhalb des chemin de … und also vor der Hauptstrasse liegen könnte, lediglich: "il appert avec certitude que la zone de choc se situe sur la partie droite de la voie de circulation empruntée par le moto- - 7 - cycliste". Der Polizeirapport, auf welchen die Frage an den Gutachter verwies, lokalisiert die "zone de choc" ebenfalls auf der rechten Seite der vom Verunfallten benutzten Fahrbahn (act. 22/7a, vgl. auch die Fotografien der Polizei act. 15/1 Nrn. 3, 7 und 8). Diese Angaben sind nicht vermasst und daher lediglich ungefähr. Die von der Polizei festgestellte Abrieb-Spur und die Einkerbungen in der Fahr- bahn (act. 15/1 Nr. 4, act. 22/7a) lassen nicht darauf schliessen, dass der Kollisi- onsort unmittelbar am Fahrbahnrand liegt. Es kommt hinzu, dass sich die rechte Fuss-Stütze des Motorrads im Vorderrad des Velos verfing. Die ganze Breite des Motorrades ist zwar nicht erstellt, aber der Punkt des Kontaktes von Stütze und Rad liegt mit Sicherheit einiges weiter rechts als die Mittelachse des Motorrades, umgekehrt ist diese weiter vom Fahrbahnrand weg anzusiedeln als der Punkt der tatsächlichen Berührung. Wohl ist es richtig, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass Fahrzeugführer einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand halten müssen, nament- lich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven (Art. 7 Abs. 2 VRV). Grundsatz und Ausgangspunkt bleibt aber, dass rechts zu fahren ist, und dass Abweichungen davon begründet sein müssen (Art. 7 Abs. 1 VRV). Aufgrund des Sachverhaltes, wie er zu beurteilen ist, kann dem Motorradfahrer daher (überhaupt) kein Ver- schulden am Unfall angelastet werden. Die Frage des (gänzlichen) Haftungsausschlusses entscheidet sich daher am Verschulden der Velofahrerin. 3.4 Alle Beteiligten und das angefochtene Urteil gehen davon aus, dass die Velofahrerin den Vortritt des Motorradfahrers missachtete und dass ihr das als Verschulden vorwerfbar ist. Sie wurde denn auch wegen fahrlässiger Tötung ver- urteilt. Offen bleibt bis hierher, ob ihr Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG als grob zu bewerten ist. 3.4.1 Dafür kommt es vorweg auf den massgeblichen Sachverhalt an. Die Beweislast für Umstände, welche ein grobes Verschulden der Velofahrerin be- gründen könnten, liegt bei der Beklagten, welche daraus die Haftungsbefreiung von Art. 59 Abs. 1 SVG ableitet (Art. 8 ZGB). In der Berufung wird entsprechend - 8 - richtig ausgeführt, allenfalls verbleibende Unklarheiten im Sachverhalt müssten zu Lasten der Beklagten gehen. Die Klägerin betont in der Berufung, die Beklagte habe vor erster Instanz vorgetragen, die Hecke entlang der Hauptstrasse sei übermannshoch und un- durchsichtig gewesen und habe die Sicht nach links [das heisst: für die Velofahre- rin] ganz massiv eingeschränkt; das habe sie − die Klägerin − nicht bestritten (Be- rufung act. 48 Rz. 9). Sie wehrt sich aber gegen die Annahme, die Velofahrerin sei ganz am linken Wegrand [zu ergänzen: des Chemin de …] gefahren. Sie räumt zwar ein, dass die Velofahrerin "zu weit links", in der linken Fahrbahnhälfte und damit an einem "ungünstigen Ort" in die Hauptstrasse einbiegen wollte. Un- haltbar sei es aber, das Urteil darauf abzustützen, die Velofahrerin habe bereits 50 cm hinter der gestrichelten Begrenzungslinie eine ausreichende Sicht nach links gehabt und daher ihr Velo unnötigerweise in den Bereich der Hauptstrasse hinein bewegt − das habe die Beklagte so gar nie behauptet. Vielmehr sei die Sicht derart eingeschränkt gewesen, dass die Velofahrerin ihr Velo um einen hal- ben oder ganzen Meter in die Strasse hinein habe schieben müssen, um über- haupt zu sehen, ob von links ein Fahrzeug nahte. Dabei legt sie auch Wert da- rauf, dass sich ein Fahrradlenker "allemal … ca. 1 m hinter dem Vorderrad … be- findet, sodass sich Frau D._____ mit ihrem Kopf in etwa 50 cm vor der Führungs- linie oder direkt auf der Führungslinie befand, als das Vorderrad ihres Fahrrades 50 cm bzw. 1 m in die Hauptstrasse hineinragte" (Berufung act. 48 S. 4 ff.). Wie bereits erwähnt, ist für den Sachverhalt ausschliesslich auf die Behaup- tungen und die Beweismittel abzustellen, wie sie dem Bezirksgericht vorlagen (vorstehend E. 2). Die Klägerin argumentiert in der Berufung mit folgenden Unter- lagen aus den erstinstanzlichen Akten: Protokoll über die Einvernahme der Ve- lofahrerin am 21. August 2000, also am Tag nach dem Unfall (act. 4/2), Fotodo- kumentation der Polizei (act. 15/1), Expertise F._____ (act. 15/2) und Plan 1:200 der Polizei (act. 15/7a). Das Strafurteil in Sachen D._____ (act. 22/7) und ein Rechtsgutachten G._____ (act. 4/11) können zur Ermittlung des Sachverhalts nichts beitragen. - 9 - Die Velofahrerin gab zu Protokoll, dass sie gemütlich ("tranquillement") den Chemin de … hinunterfuhr und dabei die Landschaft genoss. Sie erkannte, dass die befahrene Strasse in eine Hauptstrasse mündete und hielt wenig vor dieser ("peu avant celle-ci") an. Sie schaute zuerst nach rechts, dann nach links, wohin die Sicht allerdings wegen der Hecke eingeschränkt war. Mit einem Bein am Bo- den ("alors que je n'avais qu'un pied à terre…") bewegte sie sich langsam vor- wärts, um nach links zu schauen. In diesem Moment stiess das Vorderrad mit dem Motorrad zusammen (wörtlich: mit dem Motorradfahrer − "mon vélo a heurté un motard"). Sie verlor durch den Schock kurz das Bewusstsein und kam in der Mitte der Strasse liegend wieder zu sich. Sie war − wie auch alles Vorstehende nach eigener Aussage − bei guter Gesundheit und stand nicht unter dem Einfluss von Medikamenten (act. 4/2 S. 2). Den Fotos der Unfallstelle (act. 15/1) ist zu entnehmen, dass die vom Motorradfahrer befahrene Hauptstrasse eine leichte Linkskurve beschreibt und etwa bei der Einmündung des Chemin de … in eine gerade Strecke übergeht (Foto Nr. 1). Dass das Motorrad das vordere Rad des Velos erfasste (wie dessen Lenkerin sagt), ergibt sich aus Foto Nr. 9. Auch wenn keine Masse angegeben sind, bestätigen die Fotos 2 und 3 die unbestrittene Dar- stellung beider Parteien, dass die Hecke "übermannshoch und undurchsichtig" war. Foto Nr. 7 zeigt die Einmündung aus der Fahrtrichtung der Velofahrerin. Gut zu erkennen ist dabei die Zweiteilung der Einmündung in die rechte, mit "Haifisch- zähnen" als vortrittsbelastet markierte und die linke Fahrbahn, welche mit einer Führungslinie im Sinne von Art. 76 / Anhang 6.16.1SSV (unterbrochene weisse Linie; früher "Begrenzungslinie") von der Hauptstrasse abgegrenzt ist. Ein Ort, wo die Polizei Trümmer/Scherben des Velos feststellte, ist auf Foto Nr. 8 festgehal- ten: wenn auch hier wiederum keine Masse angegeben sind, befindet er sich doch offenkundig auf der Höhe der linken Fahrbahnhälfte, und innerhalb dieser markant links. Das stimmt überein mit dem Plan act. 22/7a, auf welchen sich die Klägerin beruft: Die "débris divers cycle" (2) sind eingezeichnet nahe der auf Foto 8 zu sehenden Dole und auf der Höhe des (aus der Fahrtrichtung des Motorrades gezählten) vierten der vierzehn weissen Elemente der Führungslinie. Die Trüm- mer lagen nahe dem Fahrbahnrand. Die vom schlitternden Motorrad verursachten Einkerbungen im Asphalt (6 / "traces creuses motocycle") befinden sich dem ge- - 10 - genüber mehr der Mittellinie zu − was wiederum mit den Abriebspuren (7 / "frot- tement motocycle") und der Endlage des Motorrades (10) und des Opfers (8) überein stimmt. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Experte F._____ ver- fügte über die vorstehend referierten Unterlagen und nahm zudem einen Augen- schein vor. Für die hier diskutierten Umstände relevant sind die Antworten des Experten auf die Fragen nach der Position der Fahrzeuge beim Zusammenprall ("position de l'impact entre les véhicules") und nach dem Ort der Kollision bezo- gen auf die Fahrbahn ("zone de choc par rapport à la chaussée"). Der Experte schliesst aus der Gegenüberstellung der Beschädigungen an den beiden Fahr- zeugen, dass sich das Motorrad bei der Kollision leicht nach links neigte (und dann auf diese Seite umkippte). Den Grund dafür − wegen eines unwillkürlichen Versuches des Motorradfahrers, auszuweichen, oder aber weil das Velo in Fahrt war und eine entsprechende Kraft auf das Motorrad ausübte − kann er nicht eru- ieren. Mit Sicherheit geht er davon aus, dass sich die Kollision im Bereich der rechten Fahrbahn der Hauptstrasse ereignete, und nicht im Bereich des Chemin de …. Ebenfalls mit Sicherheit ("par définition") stellt er fest, dass der Aufprall aus Fahrtrichtung des Motorrades gesehen vor ("en amont") den sichergestellten Trümmern erfolgte. Den genauen Ort kann er nicht angeben; er nennt eine Span- ne von 5 - 6 Metern (act. 15/2, besonders auch Anhang VI). Die Klägerin kritisiert, dass der Experte ohne weitere Begründung annehme, die Velofahrerin habe sich beim Einfahren in die Hauptstrasse ganz links ("totalement à gauche") gehalten − er gebe ja selber eine Unsicherheit von 5 bis 6 Metern für den Ort der Kollision. Der Einwand ist allerdings nicht berechtigt. Der Bereich der Unsicherheit geht von den festgestellten Trümmern 5 bis 6 Meter nach Norden oder in Fahrtrichtung des Motorrades (act. 15/2, Anhang VI gibt den Bereich auf dem Plan an) − weil der Experte überzeugend davon ausgeht, beim heftigen Aufprall könnten sich die Trümmerteile nicht gegen die Fahrtrichtung des Motorrades bewegt haben. Selbst wenn die Kollision (was wenig wahrscheinlich ist) erst unmittelbar dort stattfand, wo später die Trümmer lagen, war das bezogen auf die Einmündung durchaus ganz links oder "totalement à gauche", nämlich wie bereits erwähnt auf der Höhe der vierten von vierzehn weissen Elementen der Führungslinie. Diese beste Hy- pothese entspricht dem auf dem Plan eingezeichneten von der Polizei vermuteten - 11 - Weg des Velos ("Dir." [für: "direction"] cycle") − wenn man den Unsicherheits- Bereich des Experten um die fünf oder sechs Meter ausschöpft, führt dieser Pfeil nur immer näher an den (aus der Sicht der Velofahrerin) linken oder nördlichen Rand des Chemin de … und zur sichtbehindernden Hecke hin, nicht aber weiter nach rechts zur Strassenmitte. Die ganze Einmündung des Chemin de … er- streckt sich − der erheblichen Abweichung vom rechten Winkel wegen − über eine Länge von rund 22 Metern (act. 22/7a). Davon sind für die rechte und vortrittsbe- lastete Fahrspur weniger als 8 Meter markiert, für die linke (welche die Velofahre- rin benützte) etwa 14 Meter. In diesem letzteren Bereich bewegte sich die Ve- lofahrerin bestenfalls etwa 4 Meter vom Beginn der Verzweigung entfernt − je nach dem auch weniger, wenn der Kollisionsort im vom Experten genannten Un- sicherheitsbereich noch weiter nördlich liegt. Das heisst freilich nicht, dass die höchstens vier Meter den rechtswinkligen Abstand des Velos vom linken Fahr- bahnrand des Chemin de … bedeuteten. Wegen des erheblichen Winkels der Einmündung resultiert ein Abstand vom Fahrbahnrand des Chemin de … von le- diglich 2 Metern − oder weniger (act. 22/7a, resp. act. 15/2 Anhang VI). Aufgrund der Aussagen der Velofahrerin ist davon auszugehen, dass sie langsam den Chemin de … herunter gefahren war und vor der Hauptstrasse an- hielt, weil sie erkannte, dass sie allfälligen Fahrzeugen auf dieser Strasse den Vortritt gewähren musste. Sie schaute nach beiden Seiten und stellte fest, dass sie nach links keine ausreichende Sicht hatte, weil die übermannshohe und un- durchsichtige Hecke im Weg war. Das widerspricht der − nicht näher begründeten − Annahme des Experten, sie habe auch vom äussersten Bereich ihrer linken Fahrspur aus den herannahenden Motorradfahrer sehen können, ohne sich in die Hauptstrasse hinein zu bewegen (act. 15/2 S. 8). Wenn dem so wäre, müsste wohl konsequenterweise angenommen werden, auch der Motorradfahrer hätte seinerseits die Velofahrerin sehen können − was an sich eine Unaufmerksamkeit seinerseits indizierte, freilich nicht verfahrenskonform geltend gemacht wurde. Wie die Klägerin in der Berufung richtig mahnt, darf der Zivilrichter aber von den Behauptungen der Parteien nicht abweichen, und diese stimmen hier darin über- ein, dass die Hecke die Sicht verunmöglichte. Davon ist also auszugehen. Es ist übrigens anhand der Fotos, welche die Sicht der Velofahrerin zeigen, auch - 12 - durchaus plausibel (act. 15/1, Fotos Nr. 6 und 7). Wie die Klägerin in der Berufung betont, bewegte sich die Velofahrerin, nachdem sie angehalten hatte, langsam in die Hauptstrasse hinaus, wobei der vorderste Teil des Velos ihren Augen dabei um etwa einen Meter voraus war. Noch bevor sie das Motorrad wahrnahm, er- fasste dieses das vordere Rad des Velos − die fatalen Folgen sind bekannt. Dieser Sachverhalt ist nun rechtlich einzuordnen: 3.4.2 Das Polizeigericht wirft der Velofahrerin zunächst vor, dass sie Art. 36 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV verletzte (act. 22/7 S. 9, auch zum Folgenden). Das ist richtig. Fahrzeuge müssen rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG). Beim Linksab- biegen haben sie sich gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG), aber nicht in der linken Strassenseite − das bedeutete, dass ein entgegen kom- mender Verkehrsteilnehmer gefährdet würde und entsprechend Art. 4 VRV auf halbe Sichtweite müsste anhalten können. Die Klägerin anerkennt dass sinnge- mäss, wenn sie einräumt, die Velofahrerin sei "zu weit links" gefahren und "an ei- ner ungünstigen Stelle" in die Hauptstrasse eingebogen. Zu Unrecht verneint sie den Vorwurf des Strafurteils, die Velofahrerin habe die Kurve geschnitten. Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden (Art. 13 Abs. 4 VRV). Diese Kurve geht hier von der rech- ten Fahrbahn des Chemin de … aus und führt in die rechte Fahrbahn der Haupt- strasse in Richtung B._____ − diese Kurve hat die Velofahrerin geschnitten. Dass sie vor der Hauptstrasse anhielt, ändert daran nichts. − Zweitens erkennt das Strafurteil eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG, wonach der Verkehr auf der Hauptstrasse von beiden Seiten Vortritt hat, und von Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Zu Recht zweifelt das die Klägerin nicht an. − Drittens wirft der Strafrichter der Velofahrerin vor, sie habe nicht ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zugewendet (Art. 3 VRV). Auch wenn nicht gesagt werden kann, sie habe ihre Aufmerksamkeit auf etwas Anderes gelenkt, hat sie doch den Motorradfahrer nicht erkannt, und das zwingt zur Annahme, dass sie zu wenig aufmerksam war. Ob das Art. 3 VRV verletzte oder die generellere Regel von Art. 26 SVG ("Jeder- mann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäs- - 13 - sen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet"), spielt dabei keine Rolle. − Das Bezirksgericht erkennt im Verhalten der Velofahrerin zudem einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierungen (hier: die Signalisation "kein Vortritt") zu befolgen sind. Zu Unrecht bestreitet es die Kläge- rin mit dem Hinweis darauf, die Velofahrerin habe ja vor der Hauptstrasse ange- halten. Davon ist zwar auszugehen. Indem sie dann dem Motoradfahrer den Vor- tritt verweigerte, hat sie aber im Resultat die Signalisation missachtet. Dabei ist einzuräumen, dass dem gegenüber dem Vorwurf der Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG / Art. 14 Abs. 1 VRV wohl keine eigene Bedeutung zukommt − möglicher- wiese hat das Polizeigericht darum Art. 27 SVG nicht noch eigens genannt. Das Polizeigericht hat gefunden, das Verweigern des Vortritts sei durchaus von einer gewissen Schwere. Allerdings sei das Verschulden gewiss nicht so schwer, wie wenn die Velofahrerin alkoholisiert gewesen wäre, waghalsig schnell oder ohne jede Vorsicht in die Hauptstrasse eingebogen wäre. Es sei von einem mittleren Verschulden auszugehen (act. 22/7 S. 11). Das Obergericht teilt daher die Auffassung des angefochtenen Urteils nicht, wenn das Strafurteil sich über die Schwere des Verschuldens ausgesprochen hätte, wäre "zumindest" auf eine gro- be Verletzung von Verkehrsregeln erkannt worden − das Strafurteil hat sich zur Schwere des Verschuldens geäussert (wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Aspekt von Art. 90 SVG, sondern für die Strafzumessung im Rahmen von Art. 117 StGB) und dieses als mittel bewertet. Unter diesem Aspekt ist die Kritik der Kläge- rin berechtigt. Damit ist die Frage allerdings nicht entschieden, denn an die Wer- tung des Strafrichters ist das Zivilgericht nicht gebunden. Der Strafrichter hatte im Strafrahmen von Art. 117 StGB (nach damaligem Recht noch Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren) die Strafzumessung vorzunehmen. Dass er dafür erwog, es wären noch schwerere Varianten des Sachverhaltes möglich gewesen, war richtig − damit war klar, dass der Strafrah- men nicht im oberen Bereich ausgenutzt werden solle. Es schliesst aber nicht aus, in der zivilrechtlichen Bewertung im Rahmen von Art. 59 SVG von einem schweren Verschulden auszugehen. Art. 59 Abs. 1 SVG setzt im Grunde nur das Prinzip der adäquaten Kausalität um, wenn es die Haftung des Halters dann aus- - 14 - schliesst, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurück geht. Der Schaden wird dem Halter dann nicht mehr aufge- bürdet, wenn die Tatsache des Betriebs des Motorfahrzeuges nicht mehr adäqua- te Ursache des Schadens ist, wenn also der Schaden aus der Konkurrenz von zwei Ursachen resultiert, deren eine so überwiegend erscheint, dass er die ande- re völlig in den Hintergrund drängt (BGE 95 II 344, S. 351). − Die Klägerin disku- tiert BGE 63 II 209, wo wie im heute zu beurteilenden Fall eine dichte Hecke die Sicht versperrte und sah es als grobes Verschulden an, dass ein vortrittsbelaste- ter Verkehrsteilnehmer ohne anzuhalten in die Verzweigung einfuhr (S. 213). Wie bei den Erwägungen des Polizeigerichts in Sachen D._____ ist zu bemerken, dass ein mögliches schwereres Verschulden das schwere nicht ausschliesst. In BGE 77 II 255 wurde einem vortrittsbelasteten Velofahrer vorgeworfen, dass er sich mit rund 10 km/h in die Strasse hinein bewegte (und nicht sofort nach rechts schwenkte, wohin er wollte), anstatt sich "s'approcher de la bifurcation avec pru- dence, s'avancer à l'allure d'un homme à pas pour s'arrêter au besoin" (S. 262). Die Klägerin meint, gerade das habe die Velofahrerin im vorliegenden Fall ja ge- tan. Es stimmt, dass sie (nach eigener Angabe) anhielt und sich dann langsam in die Strasse hinaus bewegte. Das tat sie aber, ohne nach links etwas zu sehen. Im zitierten BGE ging das Bundesgericht offenkundig davon aus, wenn jener Ve- lofahrer sich im Schritttempo vorwärts bewegt hätte, wäre er des von links nahen- den Fahrzeugs rechtzeitig gewahr geworden. Das gerade war bei D._____ nicht der Fall. Die Klägerin selbst betont ja, dass D._____ vom Punkt, wo sie anhielt, keine Sicht nach links hatte, und dass D._____s Velo um einen Meter vor ihr in die Strasse hinaus ragte. Mit BGE 77 II 255 kann sie ihren Standpunkt daher nicht stützen. Der Entscheid BGer 4A_527/2007 vom 25. Februar 2008 erkennt ein grobes Verschulden darin, dass ein vortrittsbelasteter Fahrzeugführer trotz ver- deckter Sicht mit 8 km/h den Vortritt missachtete: er hätte anhalten und wenn nö- tig eine Hilfsperson beiziehen müssen (E. 5.2 und 5.3). Wie D._____ am Unfallort eine Hilfsperson hätte beiziehen können, ist kaum zu sehen, und der letztzitierte Entscheid kann daher nicht tel quel herangezogen werden. Gleichwohl bleibt die Frage, ob sie elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hat, die sich jedem vernünftigen Menschen in ihrer Situation - 15 - aufgedrängt hätten (BGE 95 II 573, S. 578). Wie bereits erwähnt, ist dafür nicht entscheidend, dass sie gewisse Vorsichtsmassnahmen beachtete − dass sie zu- erst anhielt und sich erst dann langsam in die Hauptstrasse hinaus bewegte. Sie schickte sich an, ausserorts in eine Hauptstrasse einzufahren, wo erfahrungsge- mäss andere Fahrzeuge in einem nicht geringen Tempo unterwegs sind. Sie sah nach links nichts. Gleichwohl schob sie das Velo in die Strasse hinaus, in die Fahrbahn des vortrittsberechtigten Verkehrs hinein, wobei sich der vorderste Punkt um einen vollen Meter ihrem Kopf resp. ihren Augen voraus bewegte. Sie bewegte sich also in die Strasse hinaus, nicht nachdem sie erkannte, dass dort kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nahte, sondern um das überhaupt erst sehen zu können. Das verkehrte den gebotenen Ablauf in sein Gegenteil, es war ganz ausserordentlich unvorsichtig, und die damit verbundene Gefährdung eines allen- falls von links kommenden Fahrzeuges musste jedem vernünftigen Menschen in dieser Situation einleuchten. Um wie viel die Sicht nach links besser gewesen wä- re, wenn sich die Velofahrerin vorschriftsgemäss zwar am linken Rand, aber noch im Bereich der rechten Fahrbahnhälfte gehalten hätte, kann nicht präzis gesagt werden − des Verlaufs der Hauptstrasse vor dem Kollisionsort (Linkskurve) we- gen hätte sie jedenfalls eine bessere Sicht gehabt. Wegen der in jenem Fall ver- grösserten Distanz von der sichtverdeckenden Hecke zur einbiegenden Velofah- rerin wäre auch die Möglichkeit des Motorradfahrers für ein Ausweichmanöver besser gewesen − ohne dass darüber spekuliert werden muss, ob ihm dieses Ausweichen dann auch tatsächlich gelungen wäre. Sich ohne jede Sicht − wie um eine unmittelbar an der Fahrbahn stehende Hausecke herum − in eine Verkehrs- fläche hinein zu bewegen, ist eine grobe Unvorsicht, unabhängig von der Ge- schwindigkeit und selbst unabhängig davon, ob der Einfahrende vortrittsberechtigt oder vortrittsbelastet ist. Dabei ist wesentlich, was die Klägerin selber betont: dass D._____s Velo um einen ganzen Meter über ihre Augen resp. ihren Kopf hinaus ragte. Damit ist auch bereits klar, worin unter den gegebenen Umständen die elementare Vorsicht gelegen hätte: dass D._____ vom Velo abgestiegen wäre, so dass dieses nicht mehr in die Strasse hinein ragte, noch bevor sie selber erken- nen konnte, ob diese frei war. Das hätte sie tun können, ohne die Fahrbahn zu betreten resp. ohne ihr Velo in die Fahrbahn hinaus zu schieben. - 16 - 3.4.3 Selbstredend bleibt es eine nicht weg zu denkende Ursache des Unfall- todes von E._____, dass er auf dem Motorfahrrad mit erheblicher Geschwindig- keit unterwegs war. Die damit verbundene Gefahr führte dazu, dass der aus der Kollision resultierende Sturz die tödlichen Verletzungen bewirkte. Aber wie schon das Bezirksgericht gefunden hat, tritt diese Betriebsgefahr des Motorfahrrades angesichts des groben Fehlverhaltens der Velofahrerin so weit in den Hinter- grund, dass sie nicht mehr als adäquate Ursache der Unfallfolgen erscheint. Da- mit ist die Beklagte nach Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftung befreit. 3.5 Für diesen Fall − dass eine Haftung an sich nicht besteht − beruft sich die Klägerin auf Rechtsmissbrauch. Die Beklagte habe vorprozessual den ge- schädigten Angehörigen des Motorradfahrers Leistungen ausgerichtet und damit ihre Leistungspflicht im Grundsatz anerkannt, und sie habe das auch zusätzlich bekräftigt, gegenüber der Klägerin und gegenüber Dritten. Damit habe sie sich selber gebunden und dürfe darauf nicht zurück kommen. Das Bezirksgericht ver- wirft den Einwand. In der Vereinbarung mit den Hinterbliebenen habe die Beklag- te gerade ausdrücklich festgehalten, sie anerkenne ihre Haftung nicht. Sie habe dort die Leistungen der Klägerin nicht abgezogen, und wenn dem so wäre, spielte es keine Rolle. Gegenüber Dritten eingenommene Standpunkte seien irrelevant, und im Verhältnis direkt zur Klägerin liege keine Anerkennung vor (Urteil S. 21 ff.). Die Klägerin lässt das in der Berufung nicht gelten. In den vorprozessualen Vergleichsgesprächen (welche am Ende dann ergebnislos blieben), habe sich die Beklagte offenkundig der Auffassung des Gutachters G._____ angeschlossen, es liege kein schweres Verschulden der Velofahrerin vor. So habe sie auch ihren Brief vom 15. Juli 2002 formuliert (act. 22/1), und darauf dürfe sie nicht zurück kommen. Sie (die Klägerin) habe sich nur den quantitativen Vorstellungen der Be- klagten verschliessen müssen, aber das hebe die grundsätzliche Anerkennung der Haftung nicht auf. Es sei ein Fehler, dass das Bezirksgericht diese Unter- scheidung nicht vornehme. Die Klägerin erneuert ihre dem Bezirksgericht gegen- über gestellten Beweisanträge: sie will zum Beweis zugelassen werden, dass die Beklagte gegenüber den Hinterbliebenen ihre Haftung anerkannte, ebenso ge- genüber der "H._____" Versicherung (act. 48 Rz. 31 ff.). - 17 - In dem zitierten Brief an die Klägerin (act. 22/1) hat die Beklagte sich einge- hend zur Höhe der Regressforderung geäussert. Der Brief ist wie alle Willensäus- serungen im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben zu verstehen (Art. 2 ZGB). Treten zwei Parteien in Vergleichsgespräche, sind Konzessionen nach hierzulan- de fester Übung so lange nicht bindend, als der Vergleich nicht endgültig und all- seits akzeptiert wird, − andernfalls wären ernsthafte Gespräche nur sehr schwer oder gar nicht möglich. Die Auffassung der Klägerin, sie dürfe das zunächst un- bestrittene Element (die grundsätzliche Haftung) herausnehmen und (nur) die Of- ferte zum Betrag verwerfen, geht daher fehl. Es mag sein, dass man im Verhältnis unter professionellen Versicherern, die sozusagen täglich mit Regressfragen be- schäftigt sind, ohne Not nicht auf einmal − wenn auch unpräjudizierlich − gemach- te Konzessionen zurück kommt. Rechtlich wäre aber auch aus einer solchen Übung (welche die Klägerin nicht behauptet hat) keine bindende Regel entstan- den. Es gibt kein allgemeines Verbot, einen einmal eingenommenen Standpunkt aufzugeben und das Gegenteil zu vertreten. So weit es um Sachverhaltsbehaup- tungen geht, kann ein Wechsel der Argumentation Einfluss auf die Beweiswürdi- gung haben und die Position des Wankelmütigen faktisch erschweren. Auch ein Wechsel der rechtlichen Argumentation mag kein besonders günstiges Bild abge- ben. Zulässig ist beides gleichwohl. Ob die Beklagte gegenüber Dritten eine Haf- tung grundsätzlich anerkannte, ist daher ohne Bedeutung. Ebenso wenig bände es sie im vorliegenden Prozess, wenn sie gegenüber der Klägerin vorprozessual ihre Haftung anerkannt hätte. Ohne dass es darauf ankäme, ist sodann noch da- rauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin angeführte (Rechts-)Experte G._____ durchaus differenziert argumentiert und namentlich erkennen lässt, er betrachte die Frage nach dem Verschulden der Velofahrerin als heikel − obschon er sich zu Beurteilung des Verschuldens als nicht schwer entschliesst, "[faut-il] reconnaître qu'il s'agit d'une question d'appréciation, dépendent d'un jugement de valeur. On peut ne pas partager mon point de vue sans que cela me choque!" (act. 4/11 S. 12 f.) Zwei Vorbehalte bleiben zu diskutieren: Sollte die Klägerin in berechtigtem Vertrauen darauf, dass die Beklagte ihre Haftung dem Grundsatz nach anerken- ne, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben, könnte sie dar- - 18 - aus eine Bindung der Beklagten an den früheren Standpunkt ableiten (BSK ZKB I- Honsell 4. Aufl. 2010, Art. 2 N. 43 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 137 V 394). Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe wie im zitierten Entscheid des Bun- desgerichtes etwa im Vertrauen auf die grundsätzliche Haftung der Beklagten ei- ne (andere) Regressforderung verjähren lassen, oder sie hätte zum Beispiel ihre gesetzlichen Leistungen an die Hinterbliebenen des Motorradfahrers kürzen kön- nen, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagte ihre Haftung bestreite. Im Fall BGer 4A_167/2010 vom 10. November 2011 warf das Bundesgericht einer Kla- gepartei vor, sie ziele auf eine Über-Entschädigung, und das sei rechtsmiss- bräuchlich − das ist etwas Anderes als es heute zu beurteilen gilt. In BGer 4C.202/2006 nahm das Bundesgericht Rechtsmissbrauch an, weil eine Partei ei- ne Unternehmens-Sanierung eingeleitet hatte, welche darauf hinaus lief, einer anderen Partei den Erwerb von Aktien zu verunmöglichen, und diese Sanierung zum Nachteil jener anderen Partei nachträglich zu torpedieren suchte − auch das trägt zur Lösung der unter den Parteien strittigen Frage nichts bei. − Sodann könnte es für die Kostenverlegung erheblich sein, wenn die Beklagte der Klägerin berechtigten Anlass zur Klage geboten hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; im Grund ist auch das eine Anwendung der Regel, dass man nicht berechtigtes Vertrauen enttäuschen darf, wenn der Andere bereits Dispositionen getroffen hat, in diesem Fall eine Klage mit entsprechenden Kostenfolgen eingeleitet hat). Auch das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin wusste schon vor dem Schlichtungsverfahren, dass die Beklagte nicht vergleichsbereit war, und sie war daher damit einverstan- den, auf eine mündliche Verhandlung beim Friedensrichter zu verzichten (act. 4/9, act. 1). Zudem diskutierte sie in der Klageschrift ausführlich das Verhalten der Beklagten und argumentierte, dass die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung nicht mehr in Frage stellen könne, ohne sich des Rechtsmissbrauchs zeihen lassen zu müssen (act. 2 Rz. 7 ff.). Sie rechnete also bereits damit, dass die Beklagte eben diesen Standpunkt einnehmen werde und wurde davon nicht erst im Prozess überrascht. Das schliesst die Anwendung der besonderen und auf Art. 2 ZGB gestützten Regel zur Kostenauflage aus. Es bleibt damit bei der Abweisung der Klage. - 19 -
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Klägerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 21'000.-- festzu- setzen, die Entschädigung der Beklagten auf Fr. 12'000.-- (in Anwendung von § 13 Abs. 1 AnwGebV rund die Hälfte der ordentlichen einfachen Grundgebühr). Den Mehrwertsteuerzusatz hat die Beklagte vor Obergericht nicht verlangt. Das Bezirksgericht hat ihr die Entschädigung "inkl. Fr. 3'040.-- MWSt" zugesprochen. Da die Beklagte vermutungsweise mehrwertsteuerpflichtig ist und nicht dargetan hat, dass das nicht der Fall sei, war das wohl nicht richtig (KS VK vom 17. Mai 2006). Mangels einer konkreten Rüge in diesem Punkt (Art. 311 ZPO, BGE 138 III 374, E. 4.3.1) bleibt es allerdings dabei. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren der Berufung eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 20 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 519'818.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB130002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 6. Juni 2013 in Sachen Eidgenössische Alters- u. Hinterlassenenversicherung, Bundesamt für Sozialversicherung BSV, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen A._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2012; Proz. CG110082
- 2 - Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 519'818.-- zuzüg- lich Zins zu 5%
- ausmachend für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. De- zember 2010 Fr. 71'505.--
- und auf Fr. 519'818.-- ab dem 1. Januar 2011 zu zahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. November 2013 (act. 42 S. 25):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des von der Klägerin geleisteten Vorschusses wird der Klägerin zu- rückgegeben.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 41'040.-- (inkl. Fr. 3'040.-- MwSt) zu zahlen. 5./6. Mitteilungen, Rechtsmittel Berufungsanträge: der Klägerin (act. 48):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Geschäfts- Nr.: CG110082-L/U) vom 12. November 2012, zugestellt am 21. No- vember 2012, sei aufzuheben und die Beklagte sei in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin Fr. 519'818.-- zuzüglich Zins zu 5%
- ausmachend Fr. für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezem- ber 2010 Fr. 71'505.--
- 3 -
- und auf Fr. 519'818.-- ab dem 1. Januar 2011 zu bezahlen.
2. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Ge- schäfts-Nr.: CG110082-L/U) vom 12. November 2012, zugestellt am
21. November 2012 aufzuheben und die Streitsache sei gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zur Beurteilung des eingeklagten Quantitativs zurück zu weisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten sowohl für das erstin- stanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. der Beklagten (act. 59):
1. Die Berufung sei abzuweisen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Klägerin / Appellantin. Erwägungen: 1.1 Am Nachmittag des 20. August 2000 ereignete sich auf der Haupt- strasse zwischen B._____/FR und C._____/VD ein schwerer Unfall. Kurz nach dem Ortsausgang B._____ beschreibt die Strasse eine leichte Linkskurve, welche von einer Hecke gesäumt wird (oder jedenfalls damals gesäumt wurde). Am Ende der Hecke mündet von rechts oben her eine Nebenstrasse ein. Zum Unfall kam es, weil die Velofahrerin D._____ aus dieser Nebenstrasse in die Hauptstrasse einfuhr und dem auf einem Motorrad Yamaha von B._____ kommenden E._____ den Vortritt nicht gewährte. Das rechte Fusspedal des Motorrads erfasste das vordere Rad des Velos und riss dieses mit, E._____ kam zu Fall und wurde dabei tödlich verletzt. Auch D._____ musste per Helikopter in Spitalpflege geflogen werden, allerdings waren ihre Verletzungen nicht schwerer Natur. Die örtliche Si- tuation der Unfallstelle ergibt sich aus den mit der Klageantwort eingereichten Fo- tografien (act. 15/1) und dem mit der Replik eingelegten Plan 1:200 (act. 22/7a).
- 4 - Die Hinterbliebenen des Motorradfahrers waren für Leistungen der AHV bei der Klägerin versichert, und diese richtete (und richtet) seiner Witwe und seinen Kindern die gesetzlichen Renten aus. Dafür nimmt die Klägerin im vorliegenden Prozess die Beklagte in Anspruch, welche die Halterhaftpflicht des vom Verstor- benen benützten Motorrades versicherte. Über den Umfang eines allfälligen Rückgriffs bestehen zwischen den beiden Versicherungen Differenzen. Sie sind sich aber auch nicht einig darüber, ob es überhaupt einen Rückgriff gibt, oder ob dieser unter den konkreten Umständen nicht schon im Grundsatz ausgeschlossen ist. Das Bezirksgericht bejaht das letztere (und schützt damit den Standpunkt der Beklagten), weil − auf einen Satz reduziert − den Motorradfahrer am Unfall kein Verschulden treffe und das Fahrzeug auch nicht mangelhaft gewesen sei, wäh- rend dem der Velofahrerin ein schweres Verschulden zur Last gelegt werden müsse (auf Einzelheiten ist zurück zu kommen). Dagegen richtet sich die Beru- fung der Klägerin, die nach wie vor Gutheissung der Klage beantragt. 1.2 Die Berufung wurde mit Postaufgabe am 7. Januar 2013 rechtzeitig er- hoben und begründet (act. 44 und 48), und die Klägerin leistete den ihr auferleg- ten Kostenvorschuss (act. 54 und 56). Die Beklagte beantwortete die Berufung am 19. April 2013 (act. 59). Die Berufungsantwort wurde der Klägerin am 28. Mai 2013 zugestellt (act. 61).
2. Die Berufung untersteht der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Sie war daher innert der gesetzlichen und (nach Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht erstreckbaren Frist von dreis- sig Tagen abschliessend zu begründen. Die Berufungsklägerin kann geltend ma- chen, das Bezirksgericht habe materielles oder Verfahrens-Recht unrichtig ange- wendet, oder es habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Dabei muss sie im Einzelnen darlegen was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war: "L'appel peut être formé pour violation du droit (art. 310 let. a CPC) et constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). […] Il incombe […] au recourant de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en pre-
- 5 - mière instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision atta- quée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des pas- sages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur les- quelles repose sa critique." (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie der Berufungs- instanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 ZPO). Die Klägerin legt mit der Berufung ein "Beweismittelverzeichnis" vor, das 47 Dokumente, vier Zeugen, elf Begehren um (vom Gericht beizuziehende) schriftliche Auskünfte und einen "vom Gericht anzuordnenden" (oder eher: durch- zuführenden) Augenschein umfasst (act. 49). Unter den genannten Dokumenten finden sich die Rechtsschriften der Klägerin aus dem Verfahren der ersten Instanz (act. 50/4 und 50/5). Das hat wenig Sinn, weil die Berufungsinstanz bekanntlich die erstinstanzlichen Akten beizieht (wenn auch eine dem Art. 327 Abs. 1 ZPO entsprechende Norm für die Berufung bei der Redaktion des Gesetzes vergessen ging). Hingegen müsste die Klägerin im Einzelnen erläutern, warum sie die ande- ren Beweismittel, welche sie für ihre Argumentation nennt, nicht schon dem Be- zirksgericht vorgelegen oder beantragen konnte. Dafür Gründe zu suchen, ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz. Es sind im Folgenden daher einzig die kon- kreten Rügen der Berufung zu prüfen. Dabei ist selbstredend die Kritik zulässig, das Bezirksgericht habe ein Beweisangebot zu Unrecht übergangen. Die Klägerin argumentiert in der Berufung allerdings zur Frage des Haftungsausschlusses nicht so (beim Punkt des geltend gemachten Rechtsmissbrauchs verhält es sich anders, act. 48 S. 24; es ist darauf zurück zu kommen). Auf die Beweisangebote der Berufung ist daher, was den Haftungsausschluss angeht, nicht einzutreten. 3.1 Das Bezirksgericht hat die rechtlichen Grundlagen für den Regress resp. für dessen Ausschluss dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urteil S. 7 ff.). Zusammengefasst haftet der Halter resp. die Beklagte als dessen Versi- cherung für den durch den Betrieb des Motorrades verursachten Schaden (Art. 58 SVG). Hier sind das namentlich die Leistungen, welche die Klägerin der Witwe
- 6 - und den Kindern des Verunfallten ausrichtete und ausrichtet. Diese Haftung ist (nur) dann gänzlich ausgeschlossen, wenn kumulativ 1)weder das Fahrzeug man- gelhaft war, noch 2)seinem Halter oder dem Lenker (irgend) ein Verschulden vor- zuwerfen ist, und wenn 3)den Geschädigten oder einen Dritten ein grobes Ver- schulden trifft (Art. 59 SVG). 3.2 Das angefochtene Urteil beruht darauf, dass kein Mangel am Motor- fahrzeug vorlag. Die Klägerin bringt dagegen in der Berufung nichts vor. 3.3 Ein allfälliges Verschulden des Halters wird nirgends thematisiert, dem ist daher nicht weiter nachzugehen. Im Kapitel der Berufung "II. Keine haftungsbefreiende grobe Fahrlässigkeit der Radfahrerin" argumentiert die Klägerin, der Motorradfahrer hätte sich nicht so weit rechts halten dürfen, dass er das Vorderrad des Velos bereits 50 cm vom Fahrbahnrand weg erfasste. Unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 VRV macht sie sinngemäss geltend, den Motorradfahrer treffe ein Verschulden (act. 48 Rz. 18) − was dazu führen würde, dass die Haftung unabhängig vom Verschulden der Velofahrerin nicht vollständig ausgeschlossen wäre. Die Frage nach einem Ver- schulden des Motorradfahrers hat eine tatsächliche und eine rechtliche Kompo- nente. Die rechtliche kann im Verfahren jederzeit aufgeworfen werden (Art. 57 ZPO), aber nur aufgrund von rechtzeitig in den Prozess eingeführten tatsächli- chen Behauptungen. Dazu, wie weit rechts der Motorradfahrer unmittelbar vor dem Unfall fuhr, stellte die Klägerin so weit ersichtlich in erster Instanz keine Be- hauptungen auf − und die Berufung enthält keinen Verweis auf eine solche frühe- re Behauptung. Die Klägerin hat gegenteils in erster Instanz anerkannt, den Ver- unfallten treffe selber kein Verschulden (act. 2 Rz. 16, 17 und 23). Sein genauer Abstand vom rechten Fahrbahnrand im Moment der Kollision wurde nicht ermittelt (konnte wohl gar nicht ermittelt werden), und die Klägerin bezieht sich nicht auf eine solche Feststellung. Die Klägerin verweist auf das Gutachten F._____ (act. 48 Rz. 6: "act. 15/2 S. 7/8"). Dort heisst es auf die Frage nach dem Kollision- sort, und ob dieser namentlich noch innerhalb des chemin de … und also vor der Hauptstrasse liegen könnte, lediglich: "il appert avec certitude que la zone de choc se situe sur la partie droite de la voie de circulation empruntée par le moto-
- 7 - cycliste". Der Polizeirapport, auf welchen die Frage an den Gutachter verwies, lokalisiert die "zone de choc" ebenfalls auf der rechten Seite der vom Verunfallten benutzten Fahrbahn (act. 22/7a, vgl. auch die Fotografien der Polizei act. 15/1 Nrn. 3, 7 und 8). Diese Angaben sind nicht vermasst und daher lediglich ungefähr. Die von der Polizei festgestellte Abrieb-Spur und die Einkerbungen in der Fahr- bahn (act. 15/1 Nr. 4, act. 22/7a) lassen nicht darauf schliessen, dass der Kollisi- onsort unmittelbar am Fahrbahnrand liegt. Es kommt hinzu, dass sich die rechte Fuss-Stütze des Motorrads im Vorderrad des Velos verfing. Die ganze Breite des Motorrades ist zwar nicht erstellt, aber der Punkt des Kontaktes von Stütze und Rad liegt mit Sicherheit einiges weiter rechts als die Mittelachse des Motorrades, umgekehrt ist diese weiter vom Fahrbahnrand weg anzusiedeln als der Punkt der tatsächlichen Berührung. Wohl ist es richtig, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass Fahrzeugführer einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand halten müssen, nament- lich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven (Art. 7 Abs. 2 VRV). Grundsatz und Ausgangspunkt bleibt aber, dass rechts zu fahren ist, und dass Abweichungen davon begründet sein müssen (Art. 7 Abs. 1 VRV). Aufgrund des Sachverhaltes, wie er zu beurteilen ist, kann dem Motorradfahrer daher (überhaupt) kein Ver- schulden am Unfall angelastet werden. Die Frage des (gänzlichen) Haftungsausschlusses entscheidet sich daher am Verschulden der Velofahrerin. 3.4 Alle Beteiligten und das angefochtene Urteil gehen davon aus, dass die Velofahrerin den Vortritt des Motorradfahrers missachtete und dass ihr das als Verschulden vorwerfbar ist. Sie wurde denn auch wegen fahrlässiger Tötung ver- urteilt. Offen bleibt bis hierher, ob ihr Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG als grob zu bewerten ist. 3.4.1 Dafür kommt es vorweg auf den massgeblichen Sachverhalt an. Die Beweislast für Umstände, welche ein grobes Verschulden der Velofahrerin be- gründen könnten, liegt bei der Beklagten, welche daraus die Haftungsbefreiung von Art. 59 Abs. 1 SVG ableitet (Art. 8 ZGB). In der Berufung wird entsprechend
- 8 - richtig ausgeführt, allenfalls verbleibende Unklarheiten im Sachverhalt müssten zu Lasten der Beklagten gehen. Die Klägerin betont in der Berufung, die Beklagte habe vor erster Instanz vorgetragen, die Hecke entlang der Hauptstrasse sei übermannshoch und un- durchsichtig gewesen und habe die Sicht nach links [das heisst: für die Velofahre- rin] ganz massiv eingeschränkt; das habe sie − die Klägerin − nicht bestritten (Be- rufung act. 48 Rz. 9). Sie wehrt sich aber gegen die Annahme, die Velofahrerin sei ganz am linken Wegrand [zu ergänzen: des Chemin de …] gefahren. Sie räumt zwar ein, dass die Velofahrerin "zu weit links", in der linken Fahrbahnhälfte und damit an einem "ungünstigen Ort" in die Hauptstrasse einbiegen wollte. Un- haltbar sei es aber, das Urteil darauf abzustützen, die Velofahrerin habe bereits 50 cm hinter der gestrichelten Begrenzungslinie eine ausreichende Sicht nach links gehabt und daher ihr Velo unnötigerweise in den Bereich der Hauptstrasse hinein bewegt − das habe die Beklagte so gar nie behauptet. Vielmehr sei die Sicht derart eingeschränkt gewesen, dass die Velofahrerin ihr Velo um einen hal- ben oder ganzen Meter in die Strasse hinein habe schieben müssen, um über- haupt zu sehen, ob von links ein Fahrzeug nahte. Dabei legt sie auch Wert da- rauf, dass sich ein Fahrradlenker "allemal … ca. 1 m hinter dem Vorderrad … be- findet, sodass sich Frau D._____ mit ihrem Kopf in etwa 50 cm vor der Führungs- linie oder direkt auf der Führungslinie befand, als das Vorderrad ihres Fahrrades 50 cm bzw. 1 m in die Hauptstrasse hineinragte" (Berufung act. 48 S. 4 ff.). Wie bereits erwähnt, ist für den Sachverhalt ausschliesslich auf die Behaup- tungen und die Beweismittel abzustellen, wie sie dem Bezirksgericht vorlagen (vorstehend E. 2). Die Klägerin argumentiert in der Berufung mit folgenden Unter- lagen aus den erstinstanzlichen Akten: Protokoll über die Einvernahme der Ve- lofahrerin am 21. August 2000, also am Tag nach dem Unfall (act. 4/2), Fotodo- kumentation der Polizei (act. 15/1), Expertise F._____ (act. 15/2) und Plan 1:200 der Polizei (act. 15/7a). Das Strafurteil in Sachen D._____ (act. 22/7) und ein Rechtsgutachten G._____ (act. 4/11) können zur Ermittlung des Sachverhalts nichts beitragen.
- 9 - Die Velofahrerin gab zu Protokoll, dass sie gemütlich ("tranquillement") den Chemin de … hinunterfuhr und dabei die Landschaft genoss. Sie erkannte, dass die befahrene Strasse in eine Hauptstrasse mündete und hielt wenig vor dieser ("peu avant celle-ci") an. Sie schaute zuerst nach rechts, dann nach links, wohin die Sicht allerdings wegen der Hecke eingeschränkt war. Mit einem Bein am Bo- den ("alors que je n'avais qu'un pied à terre…") bewegte sie sich langsam vor- wärts, um nach links zu schauen. In diesem Moment stiess das Vorderrad mit dem Motorrad zusammen (wörtlich: mit dem Motorradfahrer − "mon vélo a heurté un motard"). Sie verlor durch den Schock kurz das Bewusstsein und kam in der Mitte der Strasse liegend wieder zu sich. Sie war − wie auch alles Vorstehende nach eigener Aussage − bei guter Gesundheit und stand nicht unter dem Einfluss von Medikamenten (act. 4/2 S. 2). Den Fotos der Unfallstelle (act. 15/1) ist zu entnehmen, dass die vom Motorradfahrer befahrene Hauptstrasse eine leichte Linkskurve beschreibt und etwa bei der Einmündung des Chemin de … in eine gerade Strecke übergeht (Foto Nr. 1). Dass das Motorrad das vordere Rad des Velos erfasste (wie dessen Lenkerin sagt), ergibt sich aus Foto Nr. 9. Auch wenn keine Masse angegeben sind, bestätigen die Fotos 2 und 3 die unbestrittene Dar- stellung beider Parteien, dass die Hecke "übermannshoch und undurchsichtig" war. Foto Nr. 7 zeigt die Einmündung aus der Fahrtrichtung der Velofahrerin. Gut zu erkennen ist dabei die Zweiteilung der Einmündung in die rechte, mit "Haifisch- zähnen" als vortrittsbelastet markierte und die linke Fahrbahn, welche mit einer Führungslinie im Sinne von Art. 76 / Anhang 6.16.1SSV (unterbrochene weisse Linie; früher "Begrenzungslinie") von der Hauptstrasse abgegrenzt ist. Ein Ort, wo die Polizei Trümmer/Scherben des Velos feststellte, ist auf Foto Nr. 8 festgehal- ten: wenn auch hier wiederum keine Masse angegeben sind, befindet er sich doch offenkundig auf der Höhe der linken Fahrbahnhälfte, und innerhalb dieser markant links. Das stimmt überein mit dem Plan act. 22/7a, auf welchen sich die Klägerin beruft: Die "débris divers cycle" (2) sind eingezeichnet nahe der auf Foto 8 zu sehenden Dole und auf der Höhe des (aus der Fahrtrichtung des Motorrades gezählten) vierten der vierzehn weissen Elemente der Führungslinie. Die Trüm- mer lagen nahe dem Fahrbahnrand. Die vom schlitternden Motorrad verursachten Einkerbungen im Asphalt (6 / "traces creuses motocycle") befinden sich dem ge-
- 10 - genüber mehr der Mittellinie zu − was wiederum mit den Abriebspuren (7 / "frot- tement motocycle") und der Endlage des Motorrades (10) und des Opfers (8) überein stimmt. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Experte F._____ ver- fügte über die vorstehend referierten Unterlagen und nahm zudem einen Augen- schein vor. Für die hier diskutierten Umstände relevant sind die Antworten des Experten auf die Fragen nach der Position der Fahrzeuge beim Zusammenprall ("position de l'impact entre les véhicules") und nach dem Ort der Kollision bezo- gen auf die Fahrbahn ("zone de choc par rapport à la chaussée"). Der Experte schliesst aus der Gegenüberstellung der Beschädigungen an den beiden Fahr- zeugen, dass sich das Motorrad bei der Kollision leicht nach links neigte (und dann auf diese Seite umkippte). Den Grund dafür − wegen eines unwillkürlichen Versuches des Motorradfahrers, auszuweichen, oder aber weil das Velo in Fahrt war und eine entsprechende Kraft auf das Motorrad ausübte − kann er nicht eru- ieren. Mit Sicherheit geht er davon aus, dass sich die Kollision im Bereich der rechten Fahrbahn der Hauptstrasse ereignete, und nicht im Bereich des Chemin de …. Ebenfalls mit Sicherheit ("par définition") stellt er fest, dass der Aufprall aus Fahrtrichtung des Motorrades gesehen vor ("en amont") den sichergestellten Trümmern erfolgte. Den genauen Ort kann er nicht angeben; er nennt eine Span- ne von 5 - 6 Metern (act. 15/2, besonders auch Anhang VI). Die Klägerin kritisiert, dass der Experte ohne weitere Begründung annehme, die Velofahrerin habe sich beim Einfahren in die Hauptstrasse ganz links ("totalement à gauche") gehalten − er gebe ja selber eine Unsicherheit von 5 bis 6 Metern für den Ort der Kollision. Der Einwand ist allerdings nicht berechtigt. Der Bereich der Unsicherheit geht von den festgestellten Trümmern 5 bis 6 Meter nach Norden oder in Fahrtrichtung des Motorrades (act. 15/2, Anhang VI gibt den Bereich auf dem Plan an) − weil der Experte überzeugend davon ausgeht, beim heftigen Aufprall könnten sich die Trümmerteile nicht gegen die Fahrtrichtung des Motorrades bewegt haben. Selbst wenn die Kollision (was wenig wahrscheinlich ist) erst unmittelbar dort stattfand, wo später die Trümmer lagen, war das bezogen auf die Einmündung durchaus ganz links oder "totalement à gauche", nämlich wie bereits erwähnt auf der Höhe der vierten von vierzehn weissen Elementen der Führungslinie. Diese beste Hy- pothese entspricht dem auf dem Plan eingezeichneten von der Polizei vermuteten
- 11 - Weg des Velos ("Dir." [für: "direction"] cycle") − wenn man den Unsicherheits- Bereich des Experten um die fünf oder sechs Meter ausschöpft, führt dieser Pfeil nur immer näher an den (aus der Sicht der Velofahrerin) linken oder nördlichen Rand des Chemin de … und zur sichtbehindernden Hecke hin, nicht aber weiter nach rechts zur Strassenmitte. Die ganze Einmündung des Chemin de … er- streckt sich − der erheblichen Abweichung vom rechten Winkel wegen − über eine Länge von rund 22 Metern (act. 22/7a). Davon sind für die rechte und vortrittsbe- lastete Fahrspur weniger als 8 Meter markiert, für die linke (welche die Velofahre- rin benützte) etwa 14 Meter. In diesem letzteren Bereich bewegte sich die Ve- lofahrerin bestenfalls etwa 4 Meter vom Beginn der Verzweigung entfernt − je nach dem auch weniger, wenn der Kollisionsort im vom Experten genannten Un- sicherheitsbereich noch weiter nördlich liegt. Das heisst freilich nicht, dass die höchstens vier Meter den rechtswinkligen Abstand des Velos vom linken Fahr- bahnrand des Chemin de … bedeuteten. Wegen des erheblichen Winkels der Einmündung resultiert ein Abstand vom Fahrbahnrand des Chemin de … von le- diglich 2 Metern − oder weniger (act. 22/7a, resp. act. 15/2 Anhang VI). Aufgrund der Aussagen der Velofahrerin ist davon auszugehen, dass sie langsam den Chemin de … herunter gefahren war und vor der Hauptstrasse an- hielt, weil sie erkannte, dass sie allfälligen Fahrzeugen auf dieser Strasse den Vortritt gewähren musste. Sie schaute nach beiden Seiten und stellte fest, dass sie nach links keine ausreichende Sicht hatte, weil die übermannshohe und un- durchsichtige Hecke im Weg war. Das widerspricht der − nicht näher begründeten − Annahme des Experten, sie habe auch vom äussersten Bereich ihrer linken Fahrspur aus den herannahenden Motorradfahrer sehen können, ohne sich in die Hauptstrasse hinein zu bewegen (act. 15/2 S. 8). Wenn dem so wäre, müsste wohl konsequenterweise angenommen werden, auch der Motorradfahrer hätte seinerseits die Velofahrerin sehen können − was an sich eine Unaufmerksamkeit seinerseits indizierte, freilich nicht verfahrenskonform geltend gemacht wurde. Wie die Klägerin in der Berufung richtig mahnt, darf der Zivilrichter aber von den Behauptungen der Parteien nicht abweichen, und diese stimmen hier darin über- ein, dass die Hecke die Sicht verunmöglichte. Davon ist also auszugehen. Es ist übrigens anhand der Fotos, welche die Sicht der Velofahrerin zeigen, auch
- 12 - durchaus plausibel (act. 15/1, Fotos Nr. 6 und 7). Wie die Klägerin in der Berufung betont, bewegte sich die Velofahrerin, nachdem sie angehalten hatte, langsam in die Hauptstrasse hinaus, wobei der vorderste Teil des Velos ihren Augen dabei um etwa einen Meter voraus war. Noch bevor sie das Motorrad wahrnahm, er- fasste dieses das vordere Rad des Velos − die fatalen Folgen sind bekannt. Dieser Sachverhalt ist nun rechtlich einzuordnen: 3.4.2 Das Polizeigericht wirft der Velofahrerin zunächst vor, dass sie Art. 36 SVG und Art. 13 Abs. 4 VRV verletzte (act. 22/7 S. 9, auch zum Folgenden). Das ist richtig. Fahrzeuge müssen rechts fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG). Beim Linksab- biegen haben sie sich gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG), aber nicht in der linken Strassenseite − das bedeutete, dass ein entgegen kom- mender Verkehrsteilnehmer gefährdet würde und entsprechend Art. 4 VRV auf halbe Sichtweite müsste anhalten können. Die Klägerin anerkennt dass sinnge- mäss, wenn sie einräumt, die Velofahrerin sei "zu weit links" gefahren und "an ei- ner ungünstigen Stelle" in die Hauptstrasse eingebogen. Zu Unrecht verneint sie den Vorwurf des Strafurteils, die Velofahrerin habe die Kurve geschnitten. Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden (Art. 13 Abs. 4 VRV). Diese Kurve geht hier von der rech- ten Fahrbahn des Chemin de … aus und führt in die rechte Fahrbahn der Haupt- strasse in Richtung B._____ − diese Kurve hat die Velofahrerin geschnitten. Dass sie vor der Hauptstrasse anhielt, ändert daran nichts. − Zweitens erkennt das Strafurteil eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG, wonach der Verkehr auf der Hauptstrasse von beiden Seiten Vortritt hat, und von Art. 14 Abs. 1 VRV: Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Zu Recht zweifelt das die Klägerin nicht an. − Drittens wirft der Strafrichter der Velofahrerin vor, sie habe nicht ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zugewendet (Art. 3 VRV). Auch wenn nicht gesagt werden kann, sie habe ihre Aufmerksamkeit auf etwas Anderes gelenkt, hat sie doch den Motorradfahrer nicht erkannt, und das zwingt zur Annahme, dass sie zu wenig aufmerksam war. Ob das Art. 3 VRV verletzte oder die generellere Regel von Art. 26 SVG ("Jeder- mann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäs-
- 13 - sen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet"), spielt dabei keine Rolle. − Das Bezirksgericht erkennt im Verhalten der Velofahrerin zudem einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierungen (hier: die Signalisation "kein Vortritt") zu befolgen sind. Zu Unrecht bestreitet es die Kläge- rin mit dem Hinweis darauf, die Velofahrerin habe ja vor der Hauptstrasse ange- halten. Davon ist zwar auszugehen. Indem sie dann dem Motoradfahrer den Vor- tritt verweigerte, hat sie aber im Resultat die Signalisation missachtet. Dabei ist einzuräumen, dass dem gegenüber dem Vorwurf der Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG / Art. 14 Abs. 1 VRV wohl keine eigene Bedeutung zukommt − möglicher- wiese hat das Polizeigericht darum Art. 27 SVG nicht noch eigens genannt. Das Polizeigericht hat gefunden, das Verweigern des Vortritts sei durchaus von einer gewissen Schwere. Allerdings sei das Verschulden gewiss nicht so schwer, wie wenn die Velofahrerin alkoholisiert gewesen wäre, waghalsig schnell oder ohne jede Vorsicht in die Hauptstrasse eingebogen wäre. Es sei von einem mittleren Verschulden auszugehen (act. 22/7 S. 11). Das Obergericht teilt daher die Auffassung des angefochtenen Urteils nicht, wenn das Strafurteil sich über die Schwere des Verschuldens ausgesprochen hätte, wäre "zumindest" auf eine gro- be Verletzung von Verkehrsregeln erkannt worden − das Strafurteil hat sich zur Schwere des Verschuldens geäussert (wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Aspekt von Art. 90 SVG, sondern für die Strafzumessung im Rahmen von Art. 117 StGB) und dieses als mittel bewertet. Unter diesem Aspekt ist die Kritik der Kläge- rin berechtigt. Damit ist die Frage allerdings nicht entschieden, denn an die Wer- tung des Strafrichters ist das Zivilgericht nicht gebunden. Der Strafrichter hatte im Strafrahmen von Art. 117 StGB (nach damaligem Recht noch Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren) die Strafzumessung vorzunehmen. Dass er dafür erwog, es wären noch schwerere Varianten des Sachverhaltes möglich gewesen, war richtig − damit war klar, dass der Strafrah- men nicht im oberen Bereich ausgenutzt werden solle. Es schliesst aber nicht aus, in der zivilrechtlichen Bewertung im Rahmen von Art. 59 SVG von einem schweren Verschulden auszugehen. Art. 59 Abs. 1 SVG setzt im Grunde nur das Prinzip der adäquaten Kausalität um, wenn es die Haftung des Halters dann aus-
- 14 - schliesst, wenn der Schaden auf ein grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten zurück geht. Der Schaden wird dem Halter dann nicht mehr aufge- bürdet, wenn die Tatsache des Betriebs des Motorfahrzeuges nicht mehr adäqua- te Ursache des Schadens ist, wenn also der Schaden aus der Konkurrenz von zwei Ursachen resultiert, deren eine so überwiegend erscheint, dass er die ande- re völlig in den Hintergrund drängt (BGE 95 II 344, S. 351). − Die Klägerin disku- tiert BGE 63 II 209, wo wie im heute zu beurteilenden Fall eine dichte Hecke die Sicht versperrte und sah es als grobes Verschulden an, dass ein vortrittsbelaste- ter Verkehrsteilnehmer ohne anzuhalten in die Verzweigung einfuhr (S. 213). Wie bei den Erwägungen des Polizeigerichts in Sachen D._____ ist zu bemerken, dass ein mögliches schwereres Verschulden das schwere nicht ausschliesst. In BGE 77 II 255 wurde einem vortrittsbelasteten Velofahrer vorgeworfen, dass er sich mit rund 10 km/h in die Strasse hinein bewegte (und nicht sofort nach rechts schwenkte, wohin er wollte), anstatt sich "s'approcher de la bifurcation avec pru- dence, s'avancer à l'allure d'un homme à pas pour s'arrêter au besoin" (S. 262). Die Klägerin meint, gerade das habe die Velofahrerin im vorliegenden Fall ja ge- tan. Es stimmt, dass sie (nach eigener Angabe) anhielt und sich dann langsam in die Strasse hinaus bewegte. Das tat sie aber, ohne nach links etwas zu sehen. Im zitierten BGE ging das Bundesgericht offenkundig davon aus, wenn jener Ve- lofahrer sich im Schritttempo vorwärts bewegt hätte, wäre er des von links nahen- den Fahrzeugs rechtzeitig gewahr geworden. Das gerade war bei D._____ nicht der Fall. Die Klägerin selbst betont ja, dass D._____ vom Punkt, wo sie anhielt, keine Sicht nach links hatte, und dass D._____s Velo um einen Meter vor ihr in die Strasse hinaus ragte. Mit BGE 77 II 255 kann sie ihren Standpunkt daher nicht stützen. Der Entscheid BGer 4A_527/2007 vom 25. Februar 2008 erkennt ein grobes Verschulden darin, dass ein vortrittsbelasteter Fahrzeugführer trotz ver- deckter Sicht mit 8 km/h den Vortritt missachtete: er hätte anhalten und wenn nö- tig eine Hilfsperson beiziehen müssen (E. 5.2 und 5.3). Wie D._____ am Unfallort eine Hilfsperson hätte beiziehen können, ist kaum zu sehen, und der letztzitierte Entscheid kann daher nicht tel quel herangezogen werden. Gleichwohl bleibt die Frage, ob sie elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hat, die sich jedem vernünftigen Menschen in ihrer Situation
- 15 - aufgedrängt hätten (BGE 95 II 573, S. 578). Wie bereits erwähnt, ist dafür nicht entscheidend, dass sie gewisse Vorsichtsmassnahmen beachtete − dass sie zu- erst anhielt und sich erst dann langsam in die Hauptstrasse hinaus bewegte. Sie schickte sich an, ausserorts in eine Hauptstrasse einzufahren, wo erfahrungsge- mäss andere Fahrzeuge in einem nicht geringen Tempo unterwegs sind. Sie sah nach links nichts. Gleichwohl schob sie das Velo in die Strasse hinaus, in die Fahrbahn des vortrittsberechtigten Verkehrs hinein, wobei sich der vorderste Punkt um einen vollen Meter ihrem Kopf resp. ihren Augen voraus bewegte. Sie bewegte sich also in die Strasse hinaus, nicht nachdem sie erkannte, dass dort kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug nahte, sondern um das überhaupt erst sehen zu können. Das verkehrte den gebotenen Ablauf in sein Gegenteil, es war ganz ausserordentlich unvorsichtig, und die damit verbundene Gefährdung eines allen- falls von links kommenden Fahrzeuges musste jedem vernünftigen Menschen in dieser Situation einleuchten. Um wie viel die Sicht nach links besser gewesen wä- re, wenn sich die Velofahrerin vorschriftsgemäss zwar am linken Rand, aber noch im Bereich der rechten Fahrbahnhälfte gehalten hätte, kann nicht präzis gesagt werden − des Verlaufs der Hauptstrasse vor dem Kollisionsort (Linkskurve) we- gen hätte sie jedenfalls eine bessere Sicht gehabt. Wegen der in jenem Fall ver- grösserten Distanz von der sichtverdeckenden Hecke zur einbiegenden Velofah- rerin wäre auch die Möglichkeit des Motorradfahrers für ein Ausweichmanöver besser gewesen − ohne dass darüber spekuliert werden muss, ob ihm dieses Ausweichen dann auch tatsächlich gelungen wäre. Sich ohne jede Sicht − wie um eine unmittelbar an der Fahrbahn stehende Hausecke herum − in eine Verkehrs- fläche hinein zu bewegen, ist eine grobe Unvorsicht, unabhängig von der Ge- schwindigkeit und selbst unabhängig davon, ob der Einfahrende vortrittsberechtigt oder vortrittsbelastet ist. Dabei ist wesentlich, was die Klägerin selber betont: dass D._____s Velo um einen ganzen Meter über ihre Augen resp. ihren Kopf hinaus ragte. Damit ist auch bereits klar, worin unter den gegebenen Umständen die elementare Vorsicht gelegen hätte: dass D._____ vom Velo abgestiegen wäre, so dass dieses nicht mehr in die Strasse hinein ragte, noch bevor sie selber erken- nen konnte, ob diese frei war. Das hätte sie tun können, ohne die Fahrbahn zu betreten resp. ohne ihr Velo in die Fahrbahn hinaus zu schieben.
- 16 - 3.4.3 Selbstredend bleibt es eine nicht weg zu denkende Ursache des Unfall- todes von E._____, dass er auf dem Motorfahrrad mit erheblicher Geschwindig- keit unterwegs war. Die damit verbundene Gefahr führte dazu, dass der aus der Kollision resultierende Sturz die tödlichen Verletzungen bewirkte. Aber wie schon das Bezirksgericht gefunden hat, tritt diese Betriebsgefahr des Motorfahrrades angesichts des groben Fehlverhaltens der Velofahrerin so weit in den Hinter- grund, dass sie nicht mehr als adäquate Ursache der Unfallfolgen erscheint. Da- mit ist die Beklagte nach Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftung befreit. 3.5 Für diesen Fall − dass eine Haftung an sich nicht besteht − beruft sich die Klägerin auf Rechtsmissbrauch. Die Beklagte habe vorprozessual den ge- schädigten Angehörigen des Motorradfahrers Leistungen ausgerichtet und damit ihre Leistungspflicht im Grundsatz anerkannt, und sie habe das auch zusätzlich bekräftigt, gegenüber der Klägerin und gegenüber Dritten. Damit habe sie sich selber gebunden und dürfe darauf nicht zurück kommen. Das Bezirksgericht ver- wirft den Einwand. In der Vereinbarung mit den Hinterbliebenen habe die Beklag- te gerade ausdrücklich festgehalten, sie anerkenne ihre Haftung nicht. Sie habe dort die Leistungen der Klägerin nicht abgezogen, und wenn dem so wäre, spielte es keine Rolle. Gegenüber Dritten eingenommene Standpunkte seien irrelevant, und im Verhältnis direkt zur Klägerin liege keine Anerkennung vor (Urteil S. 21 ff.). Die Klägerin lässt das in der Berufung nicht gelten. In den vorprozessualen Vergleichsgesprächen (welche am Ende dann ergebnislos blieben), habe sich die Beklagte offenkundig der Auffassung des Gutachters G._____ angeschlossen, es liege kein schweres Verschulden der Velofahrerin vor. So habe sie auch ihren Brief vom 15. Juli 2002 formuliert (act. 22/1), und darauf dürfe sie nicht zurück kommen. Sie (die Klägerin) habe sich nur den quantitativen Vorstellungen der Be- klagten verschliessen müssen, aber das hebe die grundsätzliche Anerkennung der Haftung nicht auf. Es sei ein Fehler, dass das Bezirksgericht diese Unter- scheidung nicht vornehme. Die Klägerin erneuert ihre dem Bezirksgericht gegen- über gestellten Beweisanträge: sie will zum Beweis zugelassen werden, dass die Beklagte gegenüber den Hinterbliebenen ihre Haftung anerkannte, ebenso ge- genüber der "H._____" Versicherung (act. 48 Rz. 31 ff.).
- 17 - In dem zitierten Brief an die Klägerin (act. 22/1) hat die Beklagte sich einge- hend zur Höhe der Regressforderung geäussert. Der Brief ist wie alle Willensäus- serungen im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben zu verstehen (Art. 2 ZGB). Treten zwei Parteien in Vergleichsgespräche, sind Konzessionen nach hierzulan- de fester Übung so lange nicht bindend, als der Vergleich nicht endgültig und all- seits akzeptiert wird, − andernfalls wären ernsthafte Gespräche nur sehr schwer oder gar nicht möglich. Die Auffassung der Klägerin, sie dürfe das zunächst un- bestrittene Element (die grundsätzliche Haftung) herausnehmen und (nur) die Of- ferte zum Betrag verwerfen, geht daher fehl. Es mag sein, dass man im Verhältnis unter professionellen Versicherern, die sozusagen täglich mit Regressfragen be- schäftigt sind, ohne Not nicht auf einmal − wenn auch unpräjudizierlich − gemach- te Konzessionen zurück kommt. Rechtlich wäre aber auch aus einer solchen Übung (welche die Klägerin nicht behauptet hat) keine bindende Regel entstan- den. Es gibt kein allgemeines Verbot, einen einmal eingenommenen Standpunkt aufzugeben und das Gegenteil zu vertreten. So weit es um Sachverhaltsbehaup- tungen geht, kann ein Wechsel der Argumentation Einfluss auf die Beweiswürdi- gung haben und die Position des Wankelmütigen faktisch erschweren. Auch ein Wechsel der rechtlichen Argumentation mag kein besonders günstiges Bild abge- ben. Zulässig ist beides gleichwohl. Ob die Beklagte gegenüber Dritten eine Haf- tung grundsätzlich anerkannte, ist daher ohne Bedeutung. Ebenso wenig bände es sie im vorliegenden Prozess, wenn sie gegenüber der Klägerin vorprozessual ihre Haftung anerkannt hätte. Ohne dass es darauf ankäme, ist sodann noch da- rauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin angeführte (Rechts-)Experte G._____ durchaus differenziert argumentiert und namentlich erkennen lässt, er betrachte die Frage nach dem Verschulden der Velofahrerin als heikel − obschon er sich zu Beurteilung des Verschuldens als nicht schwer entschliesst, "[faut-il] reconnaître qu'il s'agit d'une question d'appréciation, dépendent d'un jugement de valeur. On peut ne pas partager mon point de vue sans que cela me choque!" (act. 4/11 S. 12 f.) Zwei Vorbehalte bleiben zu diskutieren: Sollte die Klägerin in berechtigtem Vertrauen darauf, dass die Beklagte ihre Haftung dem Grundsatz nach anerken- ne, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben, könnte sie dar-
- 18 - aus eine Bindung der Beklagten an den früheren Standpunkt ableiten (BSK ZKB I- Honsell 4. Aufl. 2010, Art. 2 N. 43 mit zahlreichen Hinweisen, BGE 137 V 394). Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe wie im zitierten Entscheid des Bun- desgerichtes etwa im Vertrauen auf die grundsätzliche Haftung der Beklagten ei- ne (andere) Regressforderung verjähren lassen, oder sie hätte zum Beispiel ihre gesetzlichen Leistungen an die Hinterbliebenen des Motorradfahrers kürzen kön- nen, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagte ihre Haftung bestreite. Im Fall BGer 4A_167/2010 vom 10. November 2011 warf das Bundesgericht einer Kla- gepartei vor, sie ziele auf eine Über-Entschädigung, und das sei rechtsmiss- bräuchlich − das ist etwas Anderes als es heute zu beurteilen gilt. In BGer 4C.202/2006 nahm das Bundesgericht Rechtsmissbrauch an, weil eine Partei ei- ne Unternehmens-Sanierung eingeleitet hatte, welche darauf hinaus lief, einer anderen Partei den Erwerb von Aktien zu verunmöglichen, und diese Sanierung zum Nachteil jener anderen Partei nachträglich zu torpedieren suchte − auch das trägt zur Lösung der unter den Parteien strittigen Frage nichts bei. − Sodann könnte es für die Kostenverlegung erheblich sein, wenn die Beklagte der Klägerin berechtigten Anlass zur Klage geboten hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO; im Grund ist auch das eine Anwendung der Regel, dass man nicht berechtigtes Vertrauen enttäuschen darf, wenn der Andere bereits Dispositionen getroffen hat, in diesem Fall eine Klage mit entsprechenden Kostenfolgen eingeleitet hat). Auch das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin wusste schon vor dem Schlichtungsverfahren, dass die Beklagte nicht vergleichsbereit war, und sie war daher damit einverstan- den, auf eine mündliche Verhandlung beim Friedensrichter zu verzichten (act. 4/9, act. 1). Zudem diskutierte sie in der Klageschrift ausführlich das Verhalten der Beklagten und argumentierte, dass die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung nicht mehr in Frage stellen könne, ohne sich des Rechtsmissbrauchs zeihen lassen zu müssen (act. 2 Rz. 7 ff.). Sie rechnete also bereits damit, dass die Beklagte eben diesen Standpunkt einnehmen werde und wurde davon nicht erst im Prozess überrascht. Das schliesst die Anwendung der besonderen und auf Art. 2 ZGB gestützten Regel zur Kostenauflage aus. Es bleibt damit bei der Abweisung der Klage.
- 19 -
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Klägerin auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 21'000.-- festzu- setzen, die Entschädigung der Beklagten auf Fr. 12'000.-- (in Anwendung von § 13 Abs. 1 AnwGebV rund die Hälfte der ordentlichen einfachen Grundgebühr). Den Mehrwertsteuerzusatz hat die Beklagte vor Obergericht nicht verlangt. Das Bezirksgericht hat ihr die Entschädigung "inkl. Fr. 3'040.-- MWSt" zugesprochen. Da die Beklagte vermutungsweise mehrwertsteuerpflichtig ist und nicht dargetan hat, dass das nicht der Fall sei, war das wohl nicht richtig (KS VK vom 17. Mai 2006). Mangels einer konkreten Rüge in diesem Punkt (Art. 311 ZPO, BGE 138 III 374, E. 4.3.1) bleibt es allerdings dabei. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren der Berufung eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 20 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 519'818.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. K. Graf versandt am: