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LF160057

Zh Gerichte · 2016-08-15 · Deutsch ZH

Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. August 2016 (ER160025)

Sachverhalt

erstellt und die Sachlage klar. Daran vermögen die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerinnen nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu erkennen, wes- halb ein Ausweisungsbegehren, das nur vier Tage nach Beendigung des Miet- verhältnisses gestellt wurde (act. 4/16 i.V.m. act. 1), zu spät erfolgt sein soll. Die ausserordentliche Auflösung des Mietverhältnisses ändert weiter nichts daran, dass die rückständigen Mietzinse geschuldet bleiben (vgl. statt vieler BGE 119 II 232, E. 3). Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerinnen die Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2016 nach eigener Darstellung (act. 2 S. 2) beglichen haben, können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass kein neues Mietverhältnis entsteht, wenn der Vermieter während eines laufenden Ausweisungsverfahrens stillschweigend

- 10 - "Mietzinse" – hier ab Juli 2016 – entgegennimmt (act. 19 S. 5; vgl. auch BGE 119 II 147, E. 5; BGer, 4C.56/2004 vom 16. Juni 2004, E. 2 m.w.H.; Lachat et al., a.a.O, S. 114 m.w.H.; siehe auch ZK-Higi, N 65 zu Art. 257d OR), die die Beru- fungsklägerinnen der Berufungsbeklagten ohnehin als Schadenersatz für ihren rechtswidrigen Verbleib im Mietobjekt schulden (ZK-Higi, N 62 f. zu Art. 257d OR; Lachat et al., a.a.O., S. 547 f.). Das sinngemäss gestellte Herabsetzungsbegeh- ren wegen behaupteter Dacharbeiten (act. 20 S. 3) erfolgte weiter völlig unsub- stantiiert und zudem im falschen Verfahren (vgl. Art. 259 ff. OR), weshalb es vor- liegend keine weitere Beachtung finden kann. Dass der Mietzins weiter nicht an den gesunkenen Referenzzinssatz angepasst worden sein soll (act. 20 S. 3), ge- reicht der Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil. Es obliegt dem Mieter, ein ent- sprechendes Begehren rechtzeitig zu stellen und den gesetzlichen Verfahrens- ablauf einzuhalten (Art. 270a OR), wenn der Vermieter den Mietzins nicht freiwillig an die veränderten Verhältnisse anpasst. Mangelt es an einem korrekt eingeleite- tem und durchgeführten Anfechtungsverfahren, bleibt der Mietzins unverändert bestehen. Da damit keines der von den Berufungsklägerinnen in der Rechtsmit- telschrift vorgebrachten Argumente verfängt, ist das Urteil der Vorinstanz zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen. Es besteht insbesondere auch kein An- lass, auf die von der Vorinstanz festgelegte Kostenregelung zurückzukommen. IV. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Berufungsklägerinnen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 12'786.– auszugehen (act. 19 S. 8 f.). Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Berufungsklägerinnen nicht, weil sie unterliegen; der Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste. Die prozessualen

- 11 - Anträge der Berufungsbeklagten, die Gegenpartei in Anwendung von Art. 99 ZPO zu verpflichten, für die Parteientschädigung eine Sicherheit zu leisten und mit der Ansetzung zur Erstattung der Berufungsantwort zuzuwarten, bis die Sicherheits- leistung eingegangen ist (act. 23), sind damit infolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten vom 19. September 2016 werden abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

15. August 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beru- fungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 20, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'786.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus

versandt am:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 sowie die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 2 (fortan Berufungsklägerin

2) (act. 1 S. 3; act. 4/11 S. 3). Auf ein erstes Ausweisungsbegehren der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) vom 7. Dezember 2015 trat die Kammer mit Entscheid vom 3. Mai 2016 nicht ein, da die Zahlungs-

- 4 - aufforderung sowie die Kündigung lediglich an die Berufungsklägerin 1 nicht je- doch auch an die Berufungsklägerin 2 gerichtet war (act. 4/11 S. 11 ff.).

E. 2 Noch vor Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids mahnte die Berufungs- beklagte mit Schreiben vom 19. April 2016 nunmehr beide Berufungsklägerinnen für ausstehende Mietzinse im Gesamtbetrag von Fr. 26'293.– ab. Sie forderte die Berufungsklägerinnen darin weiter auf, den ausstehenden Betrag umgehend zu überweisen. Sofern die Zahlung nicht innert 30 Tagen erfolgen würde, werde das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich gekündigt. Weiter legte sie der Zahlungsaufforderung eine detaillierte Aufstellung der offenen Mietzinse bei (act. 4/12). Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin 2 am 20. April 2016 (act. 4/13/2) und der Berufungsklägerin 1 am 27. April 2016 (act. 4/13/1 i.V.m. act. 4/14; BGE 119 II 147, E. 2) zugestellt. Mit amtlichem Formular vom 28. Mai 2016 sprach die Berufungsbeklagte gegenüber den Berufungsklägerinnen die ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses per 30. Juni 2016 aus (act. 4/16). Die Schreiben wurden den Berufungsklägerinnen je am 30. Mai 2016 zugestellt (act. 4/17/1-2).

E. 3 Am 4. Juli 2016 stellte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs erwähnte Ausweisungsbegehren (act. 1- 4). Nachdem die Berufungsbeklagte fristgerecht den verlangten (act. 5) Kosten- vorschuss von Fr. 1'600.– geleistet hatte (act. 8), setzte die Vorinstanz den Beru- fungsklägerinnen Frist an, um zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 10). Nach Eingang der Stellungnahme samt Beilagen (act. 12-15) und Nach- reichung der Beilagedoppel (act. 16 sowie act. 19 S. 2), hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 15. August 2016 gut und verpflichtete die Berufungsklägerinnen unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfalle, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen, ordnungsgemäss zu ver- lassen und der Berufungsbeklagten zu übergeben (act. 17 = act. 19 = act. 21). Das Urteil wurde am 13. September 2016 zugestellt (act. 17 a.E.).

E. 3.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung erhebende Partei hat konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Sie hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. (vgl. im Einzelnen ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 33 ff.).

E. 3.2 Die Berufungsklägerinnen beanstanden, dass die Vorinstanz keinen klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO hätte annehmen dürfen. So sei die Forde- rungshöhe der Mietzinsausstände nicht nachvollziehbar. In den Zahlungsandro- hungen sei jeweils nur die Summe der Ausstände, nicht jedoch deren Zusammen- setzung genannt. Überdies hätten sie der Berufungsbeklagten – entgegen deren Darstellung – am 13. Juni 2013 Fr. 10'758.25 und am 25. September 2014 Fr. 10'000.– bezahlt. Seit Mai 2016 werde der laufende Mietzins überdies ord- nungsgemäss beglichen. Die Berufungsbeklagte habe das Ausweisungsbegehren zu spät gestellt. Durch die Annahme der Mietzinszahlungen sei ein neuer Miet- vertrag zu Stande gekommen. Zudem seien vom 4. Juli 2016 bis am 26. August 2016 Umbauarbeiten am Dachstock der Liegenschaft vorgenommen worden, für welche den Berufungsklägerinnen eine angemessene Mietzinsreduktion zustehe. Auch sei der Mietzins nicht an den gesunkenen Referenzzinssatz angepasst wor- den (act. 20 S. 2 ff.).

- 7 - III. 1. Es fällt zunächst auf, dass sich die Berufungsschrift (act. 20) fast wortwört- lich mit der Stellungnahme vor der Vorinstanz deckt (act. 12). Die blosse Wieder- holung des vor Vorinstanz Vorgebrachten ist jedoch ungenügend und hat i.d.R. mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid das Nichteintreten auf das Rechtsmittel zur Folge (ZK ZPO-Reetz/Theiler,

3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). Davon kann vorliegend allerdings abgesehen wer- den, da die Berufung in jedem Fall inhaltlich unbegründet ist. 2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der allgemei- nen Ausführungen zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Zahlungsverzugskündigung im Sinne von Art. 257d OR auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 19 E. III./1.1 f., S. 4 f.). Es ist hervorzuheben, dass für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren einzig entscheidend ist, ob sich die Berufungsklägerinnen zu Recht im Mietobjekt auf- halten oder ob sie nach einer gültigen Kündigung ohne Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben sind. Die Vorbringen der Berufungsklägerinnen zu ihrer persönlichen Situation, dass sie nach dem Tod von F._____ eine schwere Zeit durchgemacht hätten, beide gesundheitlich stark angeschlagen seien und eine Rente der Beru- fungsklägerin 1 durch das zuständige Betreibungsamt zunächst widerrechtlich gepfändet worden sei (act. 20 S. 3 f.), sind für die Beurteilung der Streitsache

– mögen sie auch teilweise nachvollziehbar sein – nicht relevant und damit nicht weiter zu beachten. 3. Auch vor der Rechtsmittelinstanz stellen die Berufungsklägerinnen zu Recht nicht in Frage, dass die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom

19. April 2016 sowie die Kündigung vom 28. Mai 2016 in Anwendung von Art. 257d OR form- und fristgerecht erfolgten. Ebenso stellen sie nicht in Abrede, dass seit Juni 2013 Mietzinse ausstehend seien. Die Behauptung der Berufungs- klägerinnen, dass sie die Forderungshöhe von Fr. 26'293.– nicht verstehen könn- ten, da ihnen deren detaillierte Zusammensetzung nicht genannt worden sei

- 8 - (act. 20 S. 2), ist angesichts der klaren Aktenlage unzutreffend. Die Berufungs- beklagte stellte ihnen zusammen mit der Zahlungsaufforderung und Kündigungs- androhung vom 19. April 2016 eine monatsgenaue Zusammenstellung der be- zahlten und nicht bezahlten Mietzinse seit Juni 2013 bis April 2016 zu (act. 4/12). Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2) berücksichtigt die Aufstellung auch die Nachzahlung von Fr. 10'000.– Ende September 2014 (act. 4/12/1-2, jeweils S. 4). Die ebenso geleistete Nachzahlung von Fr. 10'758.25 im Juni 2013, auf die sich die Berufungsklägerinnen weiter beziehen (act. 2 S. 2; vgl. auch act. 14/2), beglich die Ausstände bis Juni 2013 (act. 14/1a), was sogar die Berufungsklägerinnen selbst bestätigen (act. 2 S. 2). Die Berufungsbeklagte genügte mit dem Schreiben vom 19. Mai 2016 den hohen inhaltlichen Anforde- rungen (vgl. dazu etwa BGer, 4A_306/2015 vom 14. Oktober 2015, E. 2; 4A_134/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3 sowie OGer ZH, LF150075 vom 18. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.) an eine klar und deutlich abgefasste Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung nach Art. 257d Abs. 1 OR. Für die Berufungskläge- rinnen war damit ohne Weiteres erkennbar, welche Beträge zur Abwendung der Kündigung bezahlt werden müssen. Das Argument, dass ihnen die genaue Zu- sammensetzung der abgemahnten Forderung nicht bekannt gewesen sei, zielt ins Leere. 4. Eine Kündigung nach Art. 257d Abs. 2 OR ist – wie jede Kündigung bei der Miete von Wohnräumen – nach Art. 271 f. OR anfechtbar (vgl. statt vieler BGE 120 II 31, E. 4 sowie ZK-Higi, N 58 zu Art. 257d m.w.H.). Bereits vor der Vor- instanz wiesen die Berufungsklägerinnen darauf hin, dass sie die Kündigung vom

28. Mai 2016 ordentlich angefochten hätten und das dazu eingeleitete Schlich- tungsverfahren sistiert worden sei (act. 12 S. 2 bzw. S. 4; vgl. insbesondere auch act. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Vorinstanz die Gültigkeit der Kündigung auch im Lichte von Art. 271 f. OR als Vorfrage und nach den Grundsätzen von Art. 243 ff. ZPO prüfen müssen (BGE 117 II 554, E. 2; 118 II 302, E. 4b; 141 III 262, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGer, 6A_636/2015 vom 21. Juni 2016, E. 2.5 [zur Publikation vorgesehen] sowie zuletzt BGer, 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.2.4). Die Vorinstanz machte in ihrem Ent-

- 9 - scheid keine Ausführungen dazu (act. 19 S. 2 ff.). Dieses Säumnis kann ihr je- doch nicht vorgeworfen werden, weil es die Berufungsklägerinnen vor der Rechtsmittelinstanz unterlassen, eine entsprechende Rüge vorzubringen, und le- diglich erwähnen, sie hätten die Kündigung denn auch angefochten, weil sie sie für unzulässig hielten (act. 20 S. 3). Der Kammer ist eine dahingehende Prüfung damit verwehrt. Eine treuwidrige Kündigung wäre im Übrigen auch nicht ersicht- lich: Einerseits liessen die Berufungsklägerinnen vor der Vorinstanz jede Substan- tiierung zur Treuwidrigkeit vermissen und begnügten sich mit einem blossen Ver- weis auf das sistierte Schlichtungsverfahren (act. 12 S. 2 bzw. S. 4). Andererseits ist es zulässig, das Verfahren der Zahlungsverzugskündigung korrekt zu wieder- holen, wenn auf ein Ausweisungsbegehren "im ersten Anlauf" – wie vorliegend (act. 4/11 S. 12 f.) – wegen Formmängeln nicht eingetreten worden war (vgl. zu- letzt BGE 141 III 101, E. 2.8 m.w.H.). Ferner sind weitere, im Rahmen der Zah- lungsverzugskündigung noch denkbare (für eine beispielhafte Aufzählung vgl. et- wa Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, S. 546 f.), An- fechtungsgründe i.S.v. Art. 271 f. OR nicht ersichtlich.

E. 4 Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Be- rufungsklägerinnen fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil

- 5 - (act. 20). Bereits am 19. September 2016 hatte die Berufungsbeklagte der Kam- mer eine Eingabe samt Beilagen (act. 23 sowie act. 24/1-3) mit folgenden pro- zessualen Anträgen eingereicht (act. 23 S. 1): "1. Die Klägerinnen seien solidarisch zu verpflichten, nach Art. 99 ZPO eine Si- cherheit für die Parteientschädigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfah- rens in der Höhe von Fr. 2'019.60 zu leisten. 2. Bis die verlangte Parteikostensicherstellung eingegangen ist, sei mit der An- setzung der Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zuzuwarten.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 20, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'786.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus

versandt am:

Dispositiv
  1. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 werden unter Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, das 4 ½-Zimmer Reihen- Einfamilienhaus an der D._____-Strasse … in E._____ unverzüglich zu räumen, ordnungsgemäss gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben.
  2. Das Gemeindeammannamt E._____-… wird angewiesen, die Verpflichtun- gen der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 gemäss Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Ge- suchstellerin vorzuschiessen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zu ersetzen. Dieser Antrag erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  4. Die Gerichtskosten werden den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt, aber mit dem - 3 - von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ge- suchsgegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, der Gesuchstellerin unter so- lidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'600.– zu ersetzen.
  5. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'870.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [6.-8. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Gesuchsgegnerinnen und Berufungsklägerinnen: (act. 20, S. 1 f.) Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. August 2016 sei auf- zuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Es sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren. Der Kostenentscheid sei zu annullieren. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I.
  6. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1 (fortan Berufungsklägerin 1) und ihr Ehemann, F._____, mieteten mit schriftlichem Vertrag sowie einer schrift- lichen Zusatzvereinbarung vom 13. Mai 1981 von der Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Berufungbeklagte) das 4 ½-Zimmer Reihen-Einfamilien- haus an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 4/2 f.). Am 14. Januar 2009 ver- starb F._____ und hinterliess als einzige gesetzliche Erben die Berufungsklägerin 1 sowie die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 2 (fortan Berufungsklägerin 2) (act. 1 S. 3; act. 4/11 S. 3). Auf ein erstes Ausweisungsbegehren der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) vom 7. Dezember 2015 trat die Kammer mit Entscheid vom 3. Mai 2016 nicht ein, da die Zahlungs- - 4 - aufforderung sowie die Kündigung lediglich an die Berufungsklägerin 1 nicht je- doch auch an die Berufungsklägerin 2 gerichtet war (act. 4/11 S. 11 ff.).
  7. Noch vor Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids mahnte die Berufungs- beklagte mit Schreiben vom 19. April 2016 nunmehr beide Berufungsklägerinnen für ausstehende Mietzinse im Gesamtbetrag von Fr. 26'293.– ab. Sie forderte die Berufungsklägerinnen darin weiter auf, den ausstehenden Betrag umgehend zu überweisen. Sofern die Zahlung nicht innert 30 Tagen erfolgen würde, werde das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich gekündigt. Weiter legte sie der Zahlungsaufforderung eine detaillierte Aufstellung der offenen Mietzinse bei (act. 4/12). Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin 2 am 20. April 2016 (act. 4/13/2) und der Berufungsklägerin 1 am 27. April 2016 (act. 4/13/1 i.V.m. act. 4/14; BGE 119 II 147, E. 2) zugestellt. Mit amtlichem Formular vom 28. Mai 2016 sprach die Berufungsbeklagte gegenüber den Berufungsklägerinnen die ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses per 30. Juni 2016 aus (act. 4/16). Die Schreiben wurden den Berufungsklägerinnen je am 30. Mai 2016 zugestellt (act. 4/17/1-2).
  8. Am 4. Juli 2016 stellte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs erwähnte Ausweisungsbegehren (act. 1- 4). Nachdem die Berufungsbeklagte fristgerecht den verlangten (act. 5) Kosten- vorschuss von Fr. 1'600.– geleistet hatte (act. 8), setzte die Vorinstanz den Beru- fungsklägerinnen Frist an, um zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 10). Nach Eingang der Stellungnahme samt Beilagen (act. 12-15) und Nach- reichung der Beilagedoppel (act. 16 sowie act. 19 S. 2), hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 15. August 2016 gut und verpflichtete die Berufungsklägerinnen unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfalle, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen, ordnungsgemäss zu ver- lassen und der Berufungsbeklagten zu übergeben (act. 17 = act. 19 = act. 21). Das Urteil wurde am 13. September 2016 zugestellt (act. 17 a.E.).
  9. Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Be- rufungsklägerinnen fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil - 5 - (act. 20). Bereits am 19. September 2016 hatte die Berufungsbeklagte der Kam- mer eine Eingabe samt Beilagen (act. 23 sowie act. 24/1-3) mit folgenden pro- zessualen Anträgen eingereicht (act. 23 S. 1): "1. Die Klägerinnen seien solidarisch zu verpflichten, nach Art. 99 ZPO eine Si- cherheit für die Parteientschädigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfah- rens in der Höhe von Fr. 2'019.60 zu leisten.
  10. Bis die verlangte Parteikostensicherstellung eingegangen ist, sei mit der An- setzung der Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zuzuwarten.
  11. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. III.), ist die Berufung unbegründet. Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.
  12. Zur Begründung ihres Urteils stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass so- wohl die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom 19. April 2016 als auch die Kündigung vom 28. Mai 2016 innert der gesetzlichen Frist und Form er- gangen seien, was auch die Berufungsklägerinnen nicht bestritten hätten. Die von den Berufungsklägerinnen selbst vor der Vorinstanz eingereichten Belege (act. 14/2-4) würden die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Miet- zinsausstände bestätigen. Die Berufungsklägerinnen könnten sich weiter nicht auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 14. Juni 2013 berufen. Dieses bestä- tige lediglich, dass die Mietzinsausstände bis und mit Juni 2013 beglichen worden seien. Die Berufungsklägerin mache jedoch Ausstände ab August 2013 geltend. Zur eingereichten Vereinbarung vom 4. und 6. November 2014 (act. 14/1b) hätten die Berufungsklägerinnen keine Ausführungen gemacht, weshalb sich nicht er- schliesse, welche Vorbringen der Berufungsbeklagten damit hätten bestritten werden sollen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Bezahlung der oh- nehin geschuldeten Mietzinse auch während der Kündigungsfrist sowie deren An- nahme durch die Berufungsbeklagte kein neues Mietverhältnis begründen könne (act. 19 S. 5 ff.).
  13. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung hemmt von Gesetz wegen die Rechtskraft und Vollstreckbar- - 6 - keit des angefochtenen Entscheids (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht notwendig bzw. möglich, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der ent- sprechende Antrag der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2) ist daher abzuschrei- ben.
  14. 3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung erhebende Partei hat konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Sie hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. (vgl. im Einzelnen ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 33 ff.). 3.2. Die Berufungsklägerinnen beanstanden, dass die Vorinstanz keinen klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO hätte annehmen dürfen. So sei die Forde- rungshöhe der Mietzinsausstände nicht nachvollziehbar. In den Zahlungsandro- hungen sei jeweils nur die Summe der Ausstände, nicht jedoch deren Zusammen- setzung genannt. Überdies hätten sie der Berufungsbeklagten – entgegen deren Darstellung – am 13. Juni 2013 Fr. 10'758.25 und am 25. September 2014 Fr. 10'000.– bezahlt. Seit Mai 2016 werde der laufende Mietzins überdies ord- nungsgemäss beglichen. Die Berufungsbeklagte habe das Ausweisungsbegehren zu spät gestellt. Durch die Annahme der Mietzinszahlungen sei ein neuer Miet- vertrag zu Stande gekommen. Zudem seien vom 4. Juli 2016 bis am 26. August 2016 Umbauarbeiten am Dachstock der Liegenschaft vorgenommen worden, für welche den Berufungsklägerinnen eine angemessene Mietzinsreduktion zustehe. Auch sei der Mietzins nicht an den gesunkenen Referenzzinssatz angepasst wor- den (act. 20 S. 2 ff.). - 7 - III.
  15. Es fällt zunächst auf, dass sich die Berufungsschrift (act. 20) fast wortwört- lich mit der Stellungnahme vor der Vorinstanz deckt (act. 12). Die blosse Wieder- holung des vor Vorinstanz Vorgebrachten ist jedoch ungenügend und hat i.d.R. mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid das Nichteintreten auf das Rechtsmittel zur Folge (ZK ZPO-Reetz/Theiler,
  16. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). Davon kann vorliegend allerdings abgesehen wer- den, da die Berufung in jedem Fall inhaltlich unbegründet ist.
  17. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der allgemei- nen Ausführungen zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Zahlungsverzugskündigung im Sinne von Art. 257d OR auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 19 E. III./1.1 f., S. 4 f.). Es ist hervorzuheben, dass für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren einzig entscheidend ist, ob sich die Berufungsklägerinnen zu Recht im Mietobjekt auf- halten oder ob sie nach einer gültigen Kündigung ohne Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben sind. Die Vorbringen der Berufungsklägerinnen zu ihrer persönlichen Situation, dass sie nach dem Tod von F._____ eine schwere Zeit durchgemacht hätten, beide gesundheitlich stark angeschlagen seien und eine Rente der Beru- fungsklägerin 1 durch das zuständige Betreibungsamt zunächst widerrechtlich gepfändet worden sei (act. 20 S. 3 f.), sind für die Beurteilung der Streitsache – mögen sie auch teilweise nachvollziehbar sein – nicht relevant und damit nicht weiter zu beachten.
  18. Auch vor der Rechtsmittelinstanz stellen die Berufungsklägerinnen zu Recht nicht in Frage, dass die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom
  19. April 2016 sowie die Kündigung vom 28. Mai 2016 in Anwendung von Art. 257d OR form- und fristgerecht erfolgten. Ebenso stellen sie nicht in Abrede, dass seit Juni 2013 Mietzinse ausstehend seien. Die Behauptung der Berufungs- klägerinnen, dass sie die Forderungshöhe von Fr. 26'293.– nicht verstehen könn- ten, da ihnen deren detaillierte Zusammensetzung nicht genannt worden sei - 8 - (act. 20 S. 2), ist angesichts der klaren Aktenlage unzutreffend. Die Berufungs- beklagte stellte ihnen zusammen mit der Zahlungsaufforderung und Kündigungs- androhung vom 19. April 2016 eine monatsgenaue Zusammenstellung der be- zahlten und nicht bezahlten Mietzinse seit Juni 2013 bis April 2016 zu (act. 4/12). Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2) berücksichtigt die Aufstellung auch die Nachzahlung von Fr. 10'000.– Ende September 2014 (act. 4/12/1-2, jeweils S. 4). Die ebenso geleistete Nachzahlung von Fr. 10'758.25 im Juni 2013, auf die sich die Berufungsklägerinnen weiter beziehen (act. 2 S. 2; vgl. auch act. 14/2), beglich die Ausstände bis Juni 2013 (act. 14/1a), was sogar die Berufungsklägerinnen selbst bestätigen (act. 2 S. 2). Die Berufungsbeklagte genügte mit dem Schreiben vom 19. Mai 2016 den hohen inhaltlichen Anforde- rungen (vgl. dazu etwa BGer, 4A_306/2015 vom 14. Oktober 2015, E. 2; 4A_134/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3 sowie OGer ZH, LF150075 vom 18. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.) an eine klar und deutlich abgefasste Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung nach Art. 257d Abs. 1 OR. Für die Berufungskläge- rinnen war damit ohne Weiteres erkennbar, welche Beträge zur Abwendung der Kündigung bezahlt werden müssen. Das Argument, dass ihnen die genaue Zu- sammensetzung der abgemahnten Forderung nicht bekannt gewesen sei, zielt ins Leere.
  20. Eine Kündigung nach Art. 257d Abs. 2 OR ist – wie jede Kündigung bei der Miete von Wohnräumen – nach Art. 271 f. OR anfechtbar (vgl. statt vieler BGE 120 II 31, E. 4 sowie ZK-Higi, N 58 zu Art. 257d m.w.H.). Bereits vor der Vor- instanz wiesen die Berufungsklägerinnen darauf hin, dass sie die Kündigung vom
  21. Mai 2016 ordentlich angefochten hätten und das dazu eingeleitete Schlich- tungsverfahren sistiert worden sei (act. 12 S. 2 bzw. S. 4; vgl. insbesondere auch act. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Vorinstanz die Gültigkeit der Kündigung auch im Lichte von Art. 271 f. OR als Vorfrage und nach den Grundsätzen von Art. 243 ff. ZPO prüfen müssen (BGE 117 II 554, E. 2; 118 II 302, E. 4b; 141 III 262, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGer, 6A_636/2015 vom 21. Juni 2016, E. 2.5 [zur Publikation vorgesehen] sowie zuletzt BGer, 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.2.4). Die Vorinstanz machte in ihrem Ent- - 9 - scheid keine Ausführungen dazu (act. 19 S. 2 ff.). Dieses Säumnis kann ihr je- doch nicht vorgeworfen werden, weil es die Berufungsklägerinnen vor der Rechtsmittelinstanz unterlassen, eine entsprechende Rüge vorzubringen, und le- diglich erwähnen, sie hätten die Kündigung denn auch angefochten, weil sie sie für unzulässig hielten (act. 20 S. 3). Der Kammer ist eine dahingehende Prüfung damit verwehrt. Eine treuwidrige Kündigung wäre im Übrigen auch nicht ersicht- lich: Einerseits liessen die Berufungsklägerinnen vor der Vorinstanz jede Substan- tiierung zur Treuwidrigkeit vermissen und begnügten sich mit einem blossen Ver- weis auf das sistierte Schlichtungsverfahren (act. 12 S. 2 bzw. S. 4). Andererseits ist es zulässig, das Verfahren der Zahlungsverzugskündigung korrekt zu wieder- holen, wenn auf ein Ausweisungsbegehren "im ersten Anlauf" – wie vorliegend (act. 4/11 S. 12 f.) – wegen Formmängeln nicht eingetreten worden war (vgl. zu- letzt BGE 141 III 101, E. 2.8 m.w.H.). Ferner sind weitere, im Rahmen der Zah- lungsverzugskündigung noch denkbare (für eine beispielhafte Aufzählung vgl. et- wa Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, S. 546 f.), An- fechtungsgründe i.S.v. Art. 271 f. OR nicht ersichtlich.
  22. Die Berufungsbeklagte hat sämtliche Voraussetzungen an eine Zahlungs- verzugskündigung nach Art. 257d OR erfüllt. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass sich die Berufungsklägerinnen seit dem 1. Juli 2016 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhalten (act. 19 S. 7 f.). Damit ist der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt und die Sachlage klar. Daran vermögen die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerinnen nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu erkennen, wes- halb ein Ausweisungsbegehren, das nur vier Tage nach Beendigung des Miet- verhältnisses gestellt wurde (act. 4/16 i.V.m. act. 1), zu spät erfolgt sein soll. Die ausserordentliche Auflösung des Mietverhältnisses ändert weiter nichts daran, dass die rückständigen Mietzinse geschuldet bleiben (vgl. statt vieler BGE 119 II 232, E. 3). Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerinnen die Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2016 nach eigener Darstellung (act. 2 S. 2) beglichen haben, können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass kein neues Mietverhältnis entsteht, wenn der Vermieter während eines laufenden Ausweisungsverfahrens stillschweigend - 10 - "Mietzinse" – hier ab Juli 2016 – entgegennimmt (act. 19 S. 5; vgl. auch BGE 119 II 147, E. 5; BGer, 4C.56/2004 vom 16. Juni 2004, E. 2 m.w.H.; Lachat et al., a.a.O, S. 114 m.w.H.; siehe auch ZK-Higi, N 65 zu Art. 257d OR), die die Beru- fungsklägerinnen der Berufungsbeklagten ohnehin als Schadenersatz für ihren rechtswidrigen Verbleib im Mietobjekt schulden (ZK-Higi, N 62 f. zu Art. 257d OR; Lachat et al., a.a.O., S. 547 f.). Das sinngemäss gestellte Herabsetzungsbegeh- ren wegen behaupteter Dacharbeiten (act. 20 S. 3) erfolgte weiter völlig unsub- stantiiert und zudem im falschen Verfahren (vgl. Art. 259 ff. OR), weshalb es vor- liegend keine weitere Beachtung finden kann. Dass der Mietzins weiter nicht an den gesunkenen Referenzzinssatz angepasst worden sein soll (act. 20 S. 3), ge- reicht der Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil. Es obliegt dem Mieter, ein ent- sprechendes Begehren rechtzeitig zu stellen und den gesetzlichen Verfahrens- ablauf einzuhalten (Art. 270a OR), wenn der Vermieter den Mietzins nicht freiwillig an die veränderten Verhältnisse anpasst. Mangelt es an einem korrekt eingeleite- tem und durchgeführten Anfechtungsverfahren, bleibt der Mietzins unverändert bestehen. Da damit keines der von den Berufungsklägerinnen in der Rechtsmit- telschrift vorgebrachten Argumente verfängt, ist das Urteil der Vorinstanz zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen. Es besteht insbesondere auch kein An- lass, auf die von der Vorinstanz festgelegte Kostenregelung zurückzukommen. IV. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Berufungsklägerinnen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 12'786.– auszugehen (act. 19 S. 8 f.). Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Berufungsklägerinnen nicht, weil sie unterliegen; der Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste. Die prozessualen - 11 - Anträge der Berufungsbeklagten, die Gegenpartei in Anwendung von Art. 99 ZPO zu verpflichten, für die Parteientschädigung eine Sicherheit zu leisten und mit der Ansetzung zur Erstattung der Berufungsantwort zuzuwarten, bis die Sicherheits- leistung eingegangen ist (act. 23), sind damit infolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben. Es wird beschlossen:
  23. Das Gesuch der Berufungsklägerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  24. Die prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten vom 19. September 2016 werden abgeschrieben.
  25. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  26. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  27. August 2016 wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beru- fungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
  30. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 20, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 12 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'786.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF160057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsklägerinnen

gegen

C._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

betreffend Ausweisung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 15. August 2016 (ER160025)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei den Gesuchsgegnerinnen zu befehlen, das 4 ½-Zimmer Reihen-Einfamilienhaus an der D._____-Strasse … in E._____ unverzüglich in ordnungsgemässem Zustand der Gesuchstellerin zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung und der Strafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. 2. Das zuständige Gemeindeammannamt sei anzuweisen, diesen Befehl nach Rechtskraft auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerinnen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. August 2016: (act. 17 = act. 19 = act. 21) 1. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 werden unter Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, das 4 ½-Zimmer Reihen- Einfamilienhaus an der D._____-Strasse … in E._____ unverzüglich zu räumen, ordnungsgemäss gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt E._____-… wird angewiesen, die Verpflichtun- gen der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 gemäss Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Ge- suchstellerin vorzuschiessen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zu ersetzen. Dieser Antrag erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt, aber mit dem

- 3 - von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ge- suchsgegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, der Gesuchstellerin unter so- lidarischer Haftung den Betrag von Fr. 1'600.– zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'870.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [6.-8. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Gesuchsgegnerinnen und Berufungsklägerinnen: (act. 20, S. 1 f.) Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. August 2016 sei auf- zuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Es sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren. Der Kostenentscheid sei zu annullieren. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

Erwägungen: I. 1. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1 (fortan Berufungsklägerin 1) und ihr Ehemann, F._____, mieteten mit schriftlichem Vertrag sowie einer schrift- lichen Zusatzvereinbarung vom 13. Mai 1981 von der Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Berufungbeklagte) das 4 ½-Zimmer Reihen-Einfamilien- haus an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 4/2 f.). Am 14. Januar 2009 ver- starb F._____ und hinterliess als einzige gesetzliche Erben die Berufungsklägerin 1 sowie die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 2 (fortan Berufungsklägerin

2) (act. 1 S. 3; act. 4/11 S. 3). Auf ein erstes Ausweisungsbegehren der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) vom 7. Dezember 2015 trat die Kammer mit Entscheid vom 3. Mai 2016 nicht ein, da die Zahlungs-

- 4 - aufforderung sowie die Kündigung lediglich an die Berufungsklägerin 1 nicht je- doch auch an die Berufungsklägerin 2 gerichtet war (act. 4/11 S. 11 ff.). 2. Noch vor Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids mahnte die Berufungs- beklagte mit Schreiben vom 19. April 2016 nunmehr beide Berufungsklägerinnen für ausstehende Mietzinse im Gesamtbetrag von Fr. 26'293.– ab. Sie forderte die Berufungsklägerinnen darin weiter auf, den ausstehenden Betrag umgehend zu überweisen. Sofern die Zahlung nicht innert 30 Tagen erfolgen würde, werde das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich gekündigt. Weiter legte sie der Zahlungsaufforderung eine detaillierte Aufstellung der offenen Mietzinse bei (act. 4/12). Das Schreiben wurde der Berufungsklägerin 2 am 20. April 2016 (act. 4/13/2) und der Berufungsklägerin 1 am 27. April 2016 (act. 4/13/1 i.V.m. act. 4/14; BGE 119 II 147, E. 2) zugestellt. Mit amtlichem Formular vom 28. Mai 2016 sprach die Berufungsbeklagte gegenüber den Berufungsklägerinnen die ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses per 30. Juni 2016 aus (act. 4/16). Die Schreiben wurden den Berufungsklägerinnen je am 30. Mai 2016 zugestellt (act. 4/17/1-2). 3. Am 4. Juli 2016 stellte die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) das eingangs erwähnte Ausweisungsbegehren (act. 1- 4). Nachdem die Berufungsbeklagte fristgerecht den verlangten (act. 5) Kosten- vorschuss von Fr. 1'600.– geleistet hatte (act. 8), setzte die Vorinstanz den Beru- fungsklägerinnen Frist an, um zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 10). Nach Eingang der Stellungnahme samt Beilagen (act. 12-15) und Nach- reichung der Beilagedoppel (act. 16 sowie act. 19 S. 2), hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 15. August 2016 gut und verpflichtete die Berufungsklägerinnen unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unter- lassungsfalle, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen, ordnungsgemäss zu ver- lassen und der Berufungsbeklagten zu übergeben (act. 17 = act. 19 = act. 21). Das Urteil wurde am 13. September 2016 zugestellt (act. 17 a.E.). 4. Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Datum Poststempel) erhoben die Be- rufungsklägerinnen fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil

- 5 - (act. 20). Bereits am 19. September 2016 hatte die Berufungsbeklagte der Kam- mer eine Eingabe samt Beilagen (act. 23 sowie act. 24/1-3) mit folgenden pro- zessualen Anträgen eingereicht (act. 23 S. 1): "1. Die Klägerinnen seien solidarisch zu verpflichten, nach Art. 99 ZPO eine Si- cherheit für die Parteientschädigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfah- rens in der Höhe von Fr. 2'019.60 zu leisten. 2. Bis die verlangte Parteikostensicherstellung eingegangen ist, sei mit der An- setzung der Frist zur Erstattung der Berufungsantwort zuzuwarten. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. III.), ist die Berufung unbegründet. Eine Berufungsantwort ist nicht einzuholen (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Zur Begründung ihres Urteils stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass so- wohl die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom 19. April 2016 als auch die Kündigung vom 28. Mai 2016 innert der gesetzlichen Frist und Form er- gangen seien, was auch die Berufungsklägerinnen nicht bestritten hätten. Die von den Berufungsklägerinnen selbst vor der Vorinstanz eingereichten Belege (act. 14/2-4) würden die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Miet- zinsausstände bestätigen. Die Berufungsklägerinnen könnten sich weiter nicht auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 14. Juni 2013 berufen. Dieses bestä- tige lediglich, dass die Mietzinsausstände bis und mit Juni 2013 beglichen worden seien. Die Berufungsklägerin mache jedoch Ausstände ab August 2013 geltend. Zur eingereichten Vereinbarung vom 4. und 6. November 2014 (act. 14/1b) hätten die Berufungsklägerinnen keine Ausführungen gemacht, weshalb sich nicht er- schliesse, welche Vorbringen der Berufungsbeklagten damit hätten bestritten werden sollen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Bezahlung der oh- nehin geschuldeten Mietzinse auch während der Kündigungsfrist sowie deren An- nahme durch die Berufungsbeklagte kein neues Mietverhältnis begründen könne (act. 19 S. 5 ff.). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung hemmt von Gesetz wegen die Rechtskraft und Vollstreckbar-

- 6 - keit des angefochtenen Entscheids (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht notwendig bzw. möglich, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der ent- sprechende Antrag der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2) ist daher abzuschrei- ben. 3.

3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung erhebende Partei hat konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Sie hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- derzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. (vgl. im Einzelnen ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 33 ff.). 3.2. Die Berufungsklägerinnen beanstanden, dass die Vorinstanz keinen klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO hätte annehmen dürfen. So sei die Forde- rungshöhe der Mietzinsausstände nicht nachvollziehbar. In den Zahlungsandro- hungen sei jeweils nur die Summe der Ausstände, nicht jedoch deren Zusammen- setzung genannt. Überdies hätten sie der Berufungsbeklagten – entgegen deren Darstellung – am 13. Juni 2013 Fr. 10'758.25 und am 25. September 2014 Fr. 10'000.– bezahlt. Seit Mai 2016 werde der laufende Mietzins überdies ord- nungsgemäss beglichen. Die Berufungsbeklagte habe das Ausweisungsbegehren zu spät gestellt. Durch die Annahme der Mietzinszahlungen sei ein neuer Miet- vertrag zu Stande gekommen. Zudem seien vom 4. Juli 2016 bis am 26. August 2016 Umbauarbeiten am Dachstock der Liegenschaft vorgenommen worden, für welche den Berufungsklägerinnen eine angemessene Mietzinsreduktion zustehe. Auch sei der Mietzins nicht an den gesunkenen Referenzzinssatz angepasst wor- den (act. 20 S. 2 ff.).

- 7 - III. 1. Es fällt zunächst auf, dass sich die Berufungsschrift (act. 20) fast wortwört- lich mit der Stellungnahme vor der Vorinstanz deckt (act. 12). Die blosse Wieder- holung des vor Vorinstanz Vorgebrachten ist jedoch ungenügend und hat i.d.R. mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid das Nichteintreten auf das Rechtsmittel zur Folge (ZK ZPO-Reetz/Theiler,

3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36). Davon kann vorliegend allerdings abgesehen wer- den, da die Berufung in jedem Fall inhaltlich unbegründet ist. 2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der allgemei- nen Ausführungen zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Zahlungsverzugskündigung im Sinne von Art. 257d OR auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 19 E. III./1.1 f., S. 4 f.). Es ist hervorzuheben, dass für den Entscheid über das Ausweisungsbegehren einzig entscheidend ist, ob sich die Berufungsklägerinnen zu Recht im Mietobjekt auf- halten oder ob sie nach einer gültigen Kündigung ohne Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben sind. Die Vorbringen der Berufungsklägerinnen zu ihrer persönlichen Situation, dass sie nach dem Tod von F._____ eine schwere Zeit durchgemacht hätten, beide gesundheitlich stark angeschlagen seien und eine Rente der Beru- fungsklägerin 1 durch das zuständige Betreibungsamt zunächst widerrechtlich gepfändet worden sei (act. 20 S. 3 f.), sind für die Beurteilung der Streitsache

– mögen sie auch teilweise nachvollziehbar sein – nicht relevant und damit nicht weiter zu beachten. 3. Auch vor der Rechtsmittelinstanz stellen die Berufungsklägerinnen zu Recht nicht in Frage, dass die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung vom

19. April 2016 sowie die Kündigung vom 28. Mai 2016 in Anwendung von Art. 257d OR form- und fristgerecht erfolgten. Ebenso stellen sie nicht in Abrede, dass seit Juni 2013 Mietzinse ausstehend seien. Die Behauptung der Berufungs- klägerinnen, dass sie die Forderungshöhe von Fr. 26'293.– nicht verstehen könn- ten, da ihnen deren detaillierte Zusammensetzung nicht genannt worden sei

- 8 - (act. 20 S. 2), ist angesichts der klaren Aktenlage unzutreffend. Die Berufungs- beklagte stellte ihnen zusammen mit der Zahlungsaufforderung und Kündigungs- androhung vom 19. April 2016 eine monatsgenaue Zusammenstellung der be- zahlten und nicht bezahlten Mietzinse seit Juni 2013 bis April 2016 zu (act. 4/12). Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2) berücksichtigt die Aufstellung auch die Nachzahlung von Fr. 10'000.– Ende September 2014 (act. 4/12/1-2, jeweils S. 4). Die ebenso geleistete Nachzahlung von Fr. 10'758.25 im Juni 2013, auf die sich die Berufungsklägerinnen weiter beziehen (act. 2 S. 2; vgl. auch act. 14/2), beglich die Ausstände bis Juni 2013 (act. 14/1a), was sogar die Berufungsklägerinnen selbst bestätigen (act. 2 S. 2). Die Berufungsbeklagte genügte mit dem Schreiben vom 19. Mai 2016 den hohen inhaltlichen Anforde- rungen (vgl. dazu etwa BGer, 4A_306/2015 vom 14. Oktober 2015, E. 2; 4A_134/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3 sowie OGer ZH, LF150075 vom 18. Januar 2016, E. 7.1 m.w.H.) an eine klar und deutlich abgefasste Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung nach Art. 257d Abs. 1 OR. Für die Berufungskläge- rinnen war damit ohne Weiteres erkennbar, welche Beträge zur Abwendung der Kündigung bezahlt werden müssen. Das Argument, dass ihnen die genaue Zu- sammensetzung der abgemahnten Forderung nicht bekannt gewesen sei, zielt ins Leere. 4. Eine Kündigung nach Art. 257d Abs. 2 OR ist – wie jede Kündigung bei der Miete von Wohnräumen – nach Art. 271 f. OR anfechtbar (vgl. statt vieler BGE 120 II 31, E. 4 sowie ZK-Higi, N 58 zu Art. 257d m.w.H.). Bereits vor der Vor- instanz wiesen die Berufungsklägerinnen darauf hin, dass sie die Kündigung vom

28. Mai 2016 ordentlich angefochten hätten und das dazu eingeleitete Schlich- tungsverfahren sistiert worden sei (act. 12 S. 2 bzw. S. 4; vgl. insbesondere auch act. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Vorinstanz die Gültigkeit der Kündigung auch im Lichte von Art. 271 f. OR als Vorfrage und nach den Grundsätzen von Art. 243 ff. ZPO prüfen müssen (BGE 117 II 554, E. 2; 118 II 302, E. 4b; 141 III 262, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGer, 6A_636/2015 vom 21. Juni 2016, E. 2.5 [zur Publikation vorgesehen] sowie zuletzt BGer, 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2.2.4). Die Vorinstanz machte in ihrem Ent-

- 9 - scheid keine Ausführungen dazu (act. 19 S. 2 ff.). Dieses Säumnis kann ihr je- doch nicht vorgeworfen werden, weil es die Berufungsklägerinnen vor der Rechtsmittelinstanz unterlassen, eine entsprechende Rüge vorzubringen, und le- diglich erwähnen, sie hätten die Kündigung denn auch angefochten, weil sie sie für unzulässig hielten (act. 20 S. 3). Der Kammer ist eine dahingehende Prüfung damit verwehrt. Eine treuwidrige Kündigung wäre im Übrigen auch nicht ersicht- lich: Einerseits liessen die Berufungsklägerinnen vor der Vorinstanz jede Substan- tiierung zur Treuwidrigkeit vermissen und begnügten sich mit einem blossen Ver- weis auf das sistierte Schlichtungsverfahren (act. 12 S. 2 bzw. S. 4). Andererseits ist es zulässig, das Verfahren der Zahlungsverzugskündigung korrekt zu wieder- holen, wenn auf ein Ausweisungsbegehren "im ersten Anlauf" – wie vorliegend (act. 4/11 S. 12 f.) – wegen Formmängeln nicht eingetreten worden war (vgl. zu- letzt BGE 141 III 101, E. 2.8 m.w.H.). Ferner sind weitere, im Rahmen der Zah- lungsverzugskündigung noch denkbare (für eine beispielhafte Aufzählung vgl. et- wa Lachat et al., Das Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, S. 546 f.), An- fechtungsgründe i.S.v. Art. 271 f. OR nicht ersichtlich. 5. Die Berufungsbeklagte hat sämtliche Voraussetzungen an eine Zahlungs- verzugskündigung nach Art. 257d OR erfüllt. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass sich die Berufungsklägerinnen seit dem 1. Juli 2016 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhalten (act. 19 S. 7 f.). Damit ist der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt und die Sachlage klar. Daran vermögen die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerinnen nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu erkennen, wes- halb ein Ausweisungsbegehren, das nur vier Tage nach Beendigung des Miet- verhältnisses gestellt wurde (act. 4/16 i.V.m. act. 1), zu spät erfolgt sein soll. Die ausserordentliche Auflösung des Mietverhältnisses ändert weiter nichts daran, dass die rückständigen Mietzinse geschuldet bleiben (vgl. statt vieler BGE 119 II 232, E. 3). Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerinnen die Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2016 nach eigener Darstellung (act. 2 S. 2) beglichen haben, können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zutreffend wies die Vorinstanz ferner darauf hin, dass kein neues Mietverhältnis entsteht, wenn der Vermieter während eines laufenden Ausweisungsverfahrens stillschweigend

- 10 - "Mietzinse" – hier ab Juli 2016 – entgegennimmt (act. 19 S. 5; vgl. auch BGE 119 II 147, E. 5; BGer, 4C.56/2004 vom 16. Juni 2004, E. 2 m.w.H.; Lachat et al., a.a.O, S. 114 m.w.H.; siehe auch ZK-Higi, N 65 zu Art. 257d OR), die die Beru- fungsklägerinnen der Berufungsbeklagten ohnehin als Schadenersatz für ihren rechtswidrigen Verbleib im Mietobjekt schulden (ZK-Higi, N 62 f. zu Art. 257d OR; Lachat et al., a.a.O., S. 547 f.). Das sinngemäss gestellte Herabsetzungsbegeh- ren wegen behaupteter Dacharbeiten (act. 20 S. 3) erfolgte weiter völlig unsub- stantiiert und zudem im falschen Verfahren (vgl. Art. 259 ff. OR), weshalb es vor- liegend keine weitere Beachtung finden kann. Dass der Mietzins weiter nicht an den gesunkenen Referenzzinssatz angepasst worden sein soll (act. 20 S. 3), ge- reicht der Berufungsbeklagten nicht zum Nachteil. Es obliegt dem Mieter, ein ent- sprechendes Begehren rechtzeitig zu stellen und den gesetzlichen Verfahrens- ablauf einzuhalten (Art. 270a OR), wenn der Vermieter den Mietzins nicht freiwillig an die veränderten Verhältnisse anpasst. Mangelt es an einem korrekt eingeleite- tem und durchgeführten Anfechtungsverfahren, bleibt der Mietzins unverändert bestehen. Da damit keines der von den Berufungsklägerinnen in der Rechtsmit- telschrift vorgebrachten Argumente verfängt, ist das Urteil der Vorinstanz zu be- stätigen und die Berufung abzuweisen. Es besteht insbesondere auch kein An- lass, auf die von der Vorinstanz festgelegte Kostenregelung zurückzukommen. IV. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Berufungsklägerinnen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 12'786.– auszugehen (act. 19 S. 8 f.). Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Berufungsklägerinnen nicht, weil sie unterliegen; der Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste. Die prozessualen

- 11 - Anträge der Berufungsbeklagten, die Gegenpartei in Anwendung von Art. 99 ZPO zu verpflichten, für die Parteientschädigung eine Sicherheit zu leisten und mit der Ansetzung zur Erstattung der Berufungsantwort zuzuwarten, bis die Sicherheits- leistung eingegangen ist (act. 23), sind damit infolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die prozessualen Anträge der Berufungsbeklagten vom 19. September 2016 werden abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

15. August 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beru- fungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei- lage des Doppels von act. 20, an die Berufungsklägerinnen unter Beilage des Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 12 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'786.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus

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