Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 31. August 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine anonyme Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie Vertreter des Spitalra- tes des B._____ (fortan: B._____) samt diversen Beweisanträgen ein (act. 1). Da- raufhin eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) auf Grundlage des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2021, worin die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Be- schuldigten erteilt worden war (act. 13/2), eine Strafuntersuchung wegen fahrlässi- ger Tötung sowie Urkundenfälschung und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit den Ermittlungen (act. 2 und act. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafunter- suchung wegen fahrlässiger Tötung nach Durchführung des Vorverfahrens auf der Grundlage des Operationsberichts, des relevanten Patientendossiers, der Einver- nahmen des Beschuldigten, mehrerer Zeugenbefragungen sowie insbesondere des medizinischen Fachgutachtens von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. April 2023, worin keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten festgestellt worden war (act. 9/6), mit Verfügung vom 9. November 2023 ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs am 4. Januar 2024 in Rechtskraft (act. 16). In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt erhob die Staatsanwaltschaft am 9. November 2023 am hiesigen Einzelgericht des Bezirks Zürich Anklage (act. 18).
E. 1.2 Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurden die Parteien nach vorgängiger Terminabsprache zur Hauptverhandlung auf den 19. April 2024 vorge- laden. Gleichzeitig wurde ihnen eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 19/1). In der Folge wurde die vom Verteidiger mit Eingabe vom
19. Dezember 2023 ersuchte Akteneinsicht gewährt (act. 20-22).
E. 1.3 Die öffentliche Hauptverhandlung wurde heute hierorts im Beisein des Be- schuldigten sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
- 4 - durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Es wurden weder Vorfragen noch Beweisanträge ge- stellt (a. a. O.). Im Anschluss an die Verhandlung und die geheime gerichtliche Be- ratung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den anwesenden Par- teien schriftlich im Dispositiv übergeben bzw. der Staatsanwaltschaft überbracht (act. 27; Prot. S. 24 ff.).
E. 2 Standpunkt des Beschuldigten
E. 2.1 Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den äusseren, sprich objektiven Sachverhalt während der gesamten Strafuntersuchung sowie anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig. Am fraglichen 22. Juli 2020, von 08.34 Uhr bis 18.17 Uhr, sei im B._____ die Mitralklappenrekonstruktion mit drei Bypässen bei †F._____ vorgenommen worden, welche Operation von Beginn an von ihm selbst und ab 14.15 Uhr von Dr. med. D._____ durchgeführt worden
- 6 - sei. Der Patient sei in der Folge verstorben. Der Beschuldigte räumte ein, den ent- sprechenden Operationsbericht am 30. Juli 2020 erstellt zu haben. Es treffe zu, dass der von ihm am 15. August 2020 visierte Operationsbericht teilweise nicht richtig gewesen sei, mithin seien die angegebene Operationsdauer falsch und der zweite Operateur, Dr. med. D._____, fälschlicherweise nicht aufgeführt gewesen (act. 4/1 F/A 103, 105 und 124 ff., F/A 159 ff., F/A 167 ff.; act. 4/4 F/A 18 f; act. 4/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.).
E. 2.2 Der Beschuldigte stellte zwar in Abrede, den mutmasslich am 30. Juli 2020 angefertigten Operationsbericht auf den 22. Juli 2020 vordatiert zu haben (act. 4/1 F/A 116 ff.; act. 4/4 F/A 8; Prot. S. 12 f.). Da dieser Umstand – wie bereits erwähnt
– keinen Eingang in den Anklagesachverhalt fand, dieser Punkt mithin nicht den äusseren Sachverhalt betrifft, ist er im Rahmen der nachfolgenden Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht zu beleuchten.
E. 2.3 Da der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten damit bestätigt wird und die- ses Geständnis sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt, gilt der Anklagesach- verhalt in objektiver Hinsicht als erstellt.
E. 2.4 Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber dezidiert, beim Visieren des Ope- rationsberichts vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, die falschen Angaben zur Operationsdauer bzw. zu den Opera- teuren seien versehentlich aufgenommen und von ihm visiert worden, da er im da- maligen Zeitpunkt mit dem Klinikinformationssystem (fortan: KISIM) des B._____ nicht vertraut gewesen sei (act. 4/1 F/A 101; act. 4/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.). Zu- dem habe er die fehlerhaften Angaben nach Entdeckung umgehend mit dem Rechtsdienst des B._____ sowie Dr. med. D._____ zu beheben versucht, was ne- ben dem Fehlen eines Vorteils bzw. Motives klar gegen eine vorsätzliche Tatbege- hung spreche ( act. 4/1 F/A 112; act. 4/4 F/A 5; Prot. S. 13; act. 26 S. 12 ff. Rz. 50 ff.). Seitens der Verteidigung wird in rechtlicher Hinsicht zudem die fehlende Urkun- denqualität mangels erhöhter Glaubwürdigkeit der erwiesenermassen falschen An- gaben im Operationsbericht moniert (act. 26 S. 6 ff. Rz. 17 ff.).
- 7 -
E. 2.5 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschuldig- ten bzw. dessen Verteidigung (Prot. S. 6 ff.; act. 24; act. 25/1-4; act. 26) ist nach- folgend – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. Sachverhalt und Rechtliches
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zusam- mengefasst vor, sich der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt schuldig ge- macht zu haben (act. 18). Konkret habe er am 15. August 2020 im B._____ an der E._____-strasse … in … Zürich den Operationsbericht vom 30. Juli 2020 als richtig visiert, obschon er im von ihm verfassten und visierten Operationsbericht bewusst und gewollt wahrheitswidrig festgehalten habe, dass die Operationsdauer 240 Mi- nuten anstatt 703 Minuten betragen habe, und den Namen des zweiten Operateurs Dr. med. D._____ weggelassen habe. Dabei habe er in Kauf genommen, dass der Operationsbericht im Rechtsverkehr verwendet werden könnte (act. 18 S. 2).
E. 3 Beweismittel und deren Verwertbarkeit
E. 3.1 Für die Erstellung der vorliegend massgeblichen Sachverhaltselemente sind in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1, act. 4/3, act. 4/4, act. 4/5 und Prot. S. 3 ff.) sowie der Zeugen Dr. med. G._____ (act. 5/1 und act. 5/5), Dr. med. H._____ (act. 5/6 und act. 5/11), I._____ (act. 5/18), J._____ (act. 5/20) und der Auskunftsperson Dr. med. D._____ (act. 5/12 und act. 5/18) zu würdigen. Des Weiteren sind die Eingabe der Verteidigung vom 4. November 2021 samt E-Mail- Verkehr zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Rechtsdienst des B._____ sowie Dr. med. D._____ andererseits (act. 11/9 und act. 11/48, act. 11/49 und act. 11/52), die Medienanfrage der K._____ vom 31. August 2020 (act. 11/46), die Auszüge aus dem KISIM (act. 4/6-10), das Anästhesieprotokoll vom 22. Juli 2020 (act. 6/29) sowie der Operationsbericht der Herzchirurgie (act. 6/18) einer Würdigung zu unterziehen. Auf Grundlage dieser Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der in der Anklageschrift vom 3. November 2023 (act. 18) umschrie- bene innere Sachverhalt erstellen lässt.
E. 3.2 Die für die Aufnahme einer Strafuntersuchung von Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB notwendige Ermächtigung zur Strafuntersuchung wurde – wie erwähnt – mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2021 erteilt (act. 13/2). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Beteilig- ten sind keine Einschränkungen ersichtlich. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2021 über die Er- öffnung der Strafuntersuchung orientiert und – gleich wie die genannten Zeugen und Auskunftspersonen – vollumfänglich über seine Rechte und Pflichten belehrt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte ab der ersten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme erbeten verteidigt und auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen (act. 4/1 F/A 5, act. 4/3, act. 4/4 und act. 4/5). Ferner war der Beschuldigte bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeugen und Auskunftsperson anwe- send und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/5 S. 10, act. 5/11 F/A 5/19 F/A 25-27, act. 5/20 19-34). Im Übrigen wurde er mit den objektiven Be- weismitteln – namentlich dem Operationsbericht vom 22. Juli 2020 (act. 4/2) sowie
- 8 - dem Anästhesieprotokoll selben Datums (act. 6/29) – konfrontiert und konnte dazu Stellung nehmen (act. 4/1 F/A 101, act. 4/4 F/A 4).
E. 3.3 Im Ergebnis sind sämtliche dieser Beweismittel verwertbar.
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 4.1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 58 ff., WOHLERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 6 ff.).
E. 4.1.2 Stützt sich die Beweisführung mitunter auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwür- digkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weite- rer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aus- sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche
- 9 - enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014).
E. 4.1.3 Die Feststellung des Wissens, Wollens oder Inkaufnehmens gehört zur Sach- verhaltsabklärung, mithin zur Überprüfung, ob der Anklagesachverhalt bewiesen und somit rechtsgültig erstellt ist. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt er- scheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden können (BGE 130 IV 58 E. 8.5 m.w.H.). Im Fol- genden ist daher zu klären, ob sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten so- wie der weiteren Beweismittel der innere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, erstellen lässt.
E. 4.2 Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten
E. 4.2.1 Der Beschuldigte gesteht den äusseren, in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Ablauf des Sachverhaltes – wie bereits erwähnt – ein (act. 4/1 F/A 103, 105 und 124 ff., F/A 159 ff., F/A 167 ff.; act. 4/4 F/A 18 f; act. 4/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.).
E. 4.2.2 Der Beschuldigte schilderte gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie an der heutigen Hauptverhandlung die Vorgeschichte sowie die Hintergründe des Vorfal- les übereinstimmend und erklärte den Entstehungsverlauf des inhaltlich falschen Operationsberichtes vom 22. Juli 2020 ausführlich. Er schilderte, wie er notfallmäs- sig und äusserst kurzfristig ans B._____ berufen worden sei, um die interimistische Klinikleitung des L._____ zu übernehmen, nachdem sein Vorgänger, Prof. M._____, aufgrund diverser Vorwürfe freigestellt worden sei (act. 4/1 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.). Dies habe zu einer breiten medialen Aufmerksamkeit geführt und das
- 10 - entsprechende Klinikpersonal in zwei Lager – Befürworter und Gegner des freige- stellten Klinikdirektors – gespalten (Prot. S. 13 f.). Bei dem fraglichen von ihm am
30. Juli 2020 verfassten bzw. diktierten Operationsbericht habe es sich um einen der ersten Berichte gehandelt, die er im KISIM verfasst habe, wobei er die diesbe- zügliche Einführung aufgrund einer internen Notfallsitzung bzw. weiterer dringender Sitzungen verpasst und in der Folge mit der Anwendung des Informationssystems Mühe gehabt habe (act. 4/1 F/A 101; Prot. S. 11 f.). In Bezug auf die falsch ver- merkte Operationsdauer erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er nicht wisse, weshalb eine falsche Operationsdauer vermerkt worden sei (act. 4/1 F/A 127; act. 4/4 F/A 16 ff.). Er stritt durchgehend ab, absichtlich eine andere Operations- dauer eingefügt zu haben, zumal dies absolut keinen Sinn ergebe, da die Operati- onsdauer mittels automatischer Zeiterfassung ("Timer") ohnehin genau erfasst werde und die Operationszeiten wohl automatisch ins KISIM übernommen würden (act. 4/1 F/A 124 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, trotz der vier Sekretärinnen, welche noch für den früheren Klinikdirektor tätig gewe- sen seien und den Operationsbericht erwiesenermassen administrativ bearbeitet hätten, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass die voraussichtliche Operati- onsdauer vor der Operation von der Anästhesie im KISIM festgelegt werde und nicht durch den Chirurgen abänderbar sei. Diese Sekretärinnen hätten ihn auch nicht auf die Fehler im Bericht aufmerksam gemacht, obschon sie an die 20 weitere Korrekturen – u.a. die Umdatierung seines Operationsberichts vom 30. auf den 22. oder 23. Juli 2020 (Prot. S. 13) – im fraglichen Operationsbericht vorgenommen hätten (Prot. S. 12). In Bezug auf die fehlende Auflistung des zweiten Operateurs, Dr. med. D._____ gab der Beschuldigte zudem an, dass im KISIM die Namen der Beteiligten jeweils separat angeklickt werden müssten und nicht eigenhändig ein- zugeben seien. Auf die Frage, weshalb er den Namen von Dr. med. D._____ nicht angeklickt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, ob er ihn angeklickt oder ob es seinen Namen hernach wieder gelöscht habe, als er die restlichen As- sistenten hinzugefügt habe (act. 4/1 F/A 107 ff., 111 f., 113). Anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte diesbezüglich, dass es, wenn ein Patient wie damals nach einer Operation sterbe, keinen Sinn ergäbe, die Verant- wortung nicht auf alle an der Operation beteiligten Akteure zu verteilen, indem er
- 11 - den zweiten Operateur absichtlich wegliesse (Prot. S. 17). Der Beschuldigte erläu- terte überdies nachvollziehbar und konstant, weshalb er nach Entdeckung der feh- lerhaften Angaben den Operationsbericht vom 22. Juli 2020 nicht umgehend selbst korrigiert habe. Hierzu gab er wiederholt und konstant zu Protokoll, dass er nach Entdeckung der wahrheitswidrigen Angaben im Operationsbericht keine nachträg- lichen Änderungen am Operationsbericht oder im KISIM habe vornehmen wollen. So sei sein Vorgänger zu jenem Zeitpunkt mit Vorwürfen betreffend Urkundenfäl- schung im Zusammenhang mit nachträglichen Abänderungen von Operationsbe- richten konfrontiert gewesen. Eben dies habe er selbst zu verhindern versucht (act. 4/1 F/A 112; act. 4/4 F/A 5; Prot. S. 13). Er habe sich stattdessen entschieden, Dr. med. D._____ anzuweisen, für die von ihm durchgeführten Operationsschritte einen eigenständigen Bericht anzufertigen, was grundsätzlich unüblich sei. Er habe sich diesbezüglich mit der internen Rechtsabteilung abgesprochen (act. 4/1 F/A 112, F/A 134 ff.; act. 4/4 F/A 5 f.; Prot. S. 13 ff.). Dazu habe er Dr. med. D._____ zunächst zweimal mündlich und dann schriftlich mit E-Mail vom 1. Sep- tember 2020 anvisieren müssen, einen eigenständigen Bericht für seinen Teil der Operation zu verfassen (act. 4/4 F/A 6; Prot. S. 13). Zu jener Zeit seien regelmässig geheimnisgeschützte Informationen aus dem KISIM an die Medien gelangt, wes- halb er zu vermeiden versucht habe, nachträglich Änderungen im KISIM anzubrin- gen, da diese höchstwahrscheinlich ebenfalls an die Presse weitergegeben worden wären (act. 4/4 F/A 115, F/A 134, F/A 167; Prot. S. 13 f.). Den Rechtsdienst des B._____ habe er mit E-Mail vom 3. September 2020, mithin 13 Monate vor Kenntnis des vorliegenden Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung im Amt über den frag- lichen Operationsbericht und dessen Fehler informiert (Prot. S. 14). Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Rechtsdienstes habe er noch keinerlei Kenntnis des vor- liegenden Strafverfahrens gehabt, weshalb die Sache für ihn erledigt gewesen sei (Prot. S. 13 f.; vgl. auch act. 26 S. 19 Rz. 89).
E. 4.2.3 Konkret auf die Frage nach der Urkundenqualität des Operationsberichts er- klärte der Beschuldigte, dass der Operationsbericht nach dem Tod eines Patienten einzig für die interne Administration bzw. die Zuweiser, sonst aber für niemanden relevant sei. Daraus ergebe sich auch, dass es nichts vorzutäuschen bzw. keinen Vorteil zu erzielen gegeben habe (act. 4/4 F/A 19; Prot. S. 12 ff.). Nach dem Tod
- 12 - des Patienten habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Operationsbe- richt im Rechtsverkehr Verwendung finden würde (Prot. S. 14, 16 f.). Aus medizini- scher Sicht bedürfe es keines Operationsberichts, da nach dem Tod des Patienten weder Zuweiser noch sonstige Dritte über den Hergang der Operation informiert werden müssten. Vielmehr werde zu jenem Zeitpunkt bloss ein summarischer Ope- rationsbericht angefertigt, um den Fall intern, d.h. insbesondere zur Abrechnung der Behandlungskosten abschliessen zu können (Prot. S. 11 ff., S. 17). Die Vertei- digung ergänzte hierzu, dass an der dokumentierten Herzoperation rund ein Dut- zend Personen im Operationssaal anwesend gewesen und alle über die Dauer bzw. die Teilnehmer der Operation im Bilde gewesen seien. Die Operationsdauer werde gemäss der Zeugin I._____ ohnehin automatisch im KISIM erfasst. Eine ent- sprechende Falschbeurkundung wäre unsinnig und völlig untauglich (act. 26 S. 15 Rz. 63 ff.).
E. 4.3 Beweiswürdigung Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund des übri- gen Untersuchungsergebnisses zu würdigen.
E. 4.3.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Darstellung des Beschuldigten zum in- neren Sachverhalt durchgehend als nüchtern, sachlich, nachvollziehbar und wider- spruchsfrei erweist. Er äusserte sich von Beginn an in detaillierter, schlüssiger und einleuchtender Art dazu, wie es aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse des KISIM, der hektischen Umstände um die Leitungssituation, der Spaltung des Klinik- personals in unterschiedliche Lager und nicht zuletzt seiner umfangreichen Verant- wortung für die Führung des K._____ des B._____ zur Erstellung des fehlerhaften Operationsberichts gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheint seine Erklä- rung, dass er nach Kenntnisnahme der Fehler im Operationsbericht angesichts der damals gerichtsnotorisch herrschenden medialen Aufmerksamkeit eine eigenhän- dige nachträgliche Korrektur habe vermeiden wollen, zumal sein Vorgänger Prof. M._____ durch solche mutmasslichen Machenschaften kurz zuvor mit einer Straf- untersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt konfrontiert gewesen sei.
- 13 -
E. 4.3.2 Die Aussagen des Beschuldigten stehen auch – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – im Einklang mit den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln. Aus den Akten ergeben sich – abgesehen von den Behauptungen in der anonymen Strafanzeige vom 27. August 2020 (act. 1) – schlichtweg keine Beweise oder Indi- zien, die für eine vorsätzliche Tatbegehung sprechen.
E. 4.3.3 So gaben die Zeuginnen Prof. G._____, I._____ sowie J._____ nichts zu Pro- tokoll, was den Vorsatzvorwurf gegenüber dem Beschuldigten zu erhärten ver- mochte (act. 5/1, act. 5/5, act. 5/19, act. 5/20).
E. 4.3.4 Vielmehr stützte die Zeugin I._____, damalige Sekretariatsmitarbeiterin des Beschuldigten, die Aussage des Beschuldigten, wonach die Operationsdauer oh- nehin automatisch ins KISIM übernommen werde (act. 5/19 F/A 18).
E. 4.3.5 Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit Dr. med. D._____ nach Entdeckung der fehlerhaften Angaben werden mit der im Recht befindlichen E-Mail des Beschuldigten an Dr. med. D._____ vom 1. Septem- ber 2020 (act. 11/49) belegt. Demnach besprachen die beiden Ärzte bereits Wo- chen zuvor die Anfertigung eines zweiten Operationsberichts durch Dr. med. D._____. Dieser wurde durch den Beschuldigten aufgefordert, die Ergänzung des Operationsberichtes bis zum 2. September 2020 anzufertigen (act. 11/49).
E. 4.3.6 Weiter liegt die E-Mail vom Beschuldigten an den Leiter des Rechtsdienstes des B._____, Dr. iur. N._____, vom 3. September 2020 (act. 11/52) vor, worin der Beschuldigte unter anderem die vorgenannte Ergänzung des Operationsberichtes durch Dr. med. D._____ sowie diverse Stellungnahmen weiterer, an der Operation beteiligter Personen zur Kenntnis brachte. Aus dieser E-Mail ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte aufgrund des medialen Interesses zum entsprechenden Vorgehen via Rechtsdienst des B._____ veranlasst sah (act. 11/52; vgl. dazu auch Medienanfrage der K._____ vom 31. August 2020: act. 11/46).
E. 4.3.7 Schliesslich findet sich der nachträglich angefertigte Operationsbericht der Herzchirurgie vom 22. Juli 2020, worin Dr. med. D._____ als Operateur aufgeführt wird, in den Akten (act. 6/18).
- 14 -
E. 4.3.8 All diese Umstände stützen die Schilderung des Beschuldigten hinsichtlich seiner inneren Gesinnung, wonach er die beiden Punkte (Operationsdauer und Operateure) lediglich versehentlich falsch im Operationsbericht vermerkt und er sich um eine transparente, nachvollziehbare und zeitnahe Bereinigung des inhalt- lich fehlerhaften Operationsberichtes bemüht habe.
E. 4.3.9 In Bezug auf die Frage des Motivs einer allfälligen Falschbeurkundung ist zwar zu konstatieren, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die (anonyme) Be- hauptung in der Strafanzeige von Unbekannt vom 27. August 2020 im Raum stand, dass der Beschuldigte mittels eines beschönigten bzw. falschen Operationsbe- richts, konkret mit dem Weglassen des zweiten Operateurs Dr. med. D._____ zu verschleiern versucht habe, dass er am selben Tag der – für den Patienten des B._____ im Nachgang tödliche Folgen gezeitigten – Operation eine weitere Ver- pflichtung in der Klinik O._____ wahrgenommen habe (act. 1 S. 3 f.). Eine entspre- chende Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten konnte jedoch im Ver- lauf der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung mit dem Fachgutachten von Prof. Dr. med. C._____ sowie zahlreichen Zeugenaussagen (act. 9/6 und act. 5) ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wurde die Strafuntersuchung wie erwähnt rechtskräftig eingestellt (act. 16). Aus den Zeugenaussagen von Prof. G._____ und J._____ ergibt sich ferner, dass die an der Operation beteiligten Personen bekannt gewesen seien (act. 5/1 F/A 15 ff.; act. 5/5 F/A 33; act. 5/20 F/A 22, F/A 27 ff.). So- mit steht aktuell – übereinstimmend mit der Verteidigung (act. 26 S. 13 f. Rz. 54 ff.)
– fest, dass dem Beschuldigten mit dem Weglassen des zweiten Operateurs – wie im Übrigen auch mit der zu kurzen Operationsdauer – im Operationsbericht keiner- lei Vorteil erwuchs.
E. 4.3.10 Obschon streng genommen Frage der rechtlichen Würdigung, überzeugt in diesem Zusammenhang die plausible Erklärung des Beschuldigten, dass der Operationsbericht nach dem Tod des Patienten an Relevanz verliert, zumal der Tod des Patienten bereits hinlänglich bekannt und bei Todesfolge Dritte wie die zuwei- sende Person kaum mehr über den Operationshergang zu informieren gewesen sei (act. 4/4 F/A 5, F/A 19; Prot. S. 12 ff.).
- 15 -
E. 4.3.11 Die Zeugin I._____ räumte ein, standardmässig Rechtschreibekorrekturen in den Operationsberichten vorgenommen und die Auflistung der beteiligten Ope- rateure anhand des Operationsplanes abgeglichen zu haben, wies hingegen impli- zit den Vorwurf des Beschuldigten, wonach sie die beiden inhaltlichen Fehler hätte korrigieren müssen, zurück (act. 5/19 F/A 13 ff., F/A 22 f.). Zumindest erscheint aufgrund der Ausführungen der Zeugin I._____ nicht abwegig, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt, als er den Operationsbericht diktiert und hernach im KISIM vi- siert hat, verständlicherweise auf die Kontrolle und gegebenenfalls nötige Unter- stützung durch seine Sekretariatsmitarbeiterinnen vertraute. Dieser Umstand spricht klar gegen eine vorsätzliche Falschbeurkundung. Derweil kann indes offen bleiben, ob die Sekretariatsmitarbeiterinnen für die inhaltliche Korrektur des Ope- rationsberichts zuständig gewesen wären, – im Zuge einer Intrige – diverse Anpas- sung wie beispielsweise die falsche Umdatierung des Operationsberichts auf den
22. Juli 2020, indes gerade die beiden Fehler bei der Operationszeit und den Ope- rateuren absichtlich nicht vorgenommen hätten, um diesen Bericht dann zwecks medialer Berichterstattung bzw. Untermauerung der anonymen Strafanzeige der Presse zuzuspielen, wie es der Beschuldigte – angesichts der Aktenlage nicht ganz unbegründet – vermutet (Prot. S. 14 ff.).
E. 5 Fazit
E. 5.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten zum inneren Sachverhalt als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und durchwegs glaubhaft präsentieren und von den aktenkundigen Beweismitteln vollumfänglich gestützt werden. Aus der stringenten und plausiblen Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten sowie angesichts des Umstands, dass schlichtweg kein Motiv des Beschuldigten für die anklagegemässen Vorwürfe bzw. für ein strafrecht- lich relevantes Handeln erkennbar ist, kann der eingeklagte innere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift (act. 18 S. 2) nicht erstellt werden. Es handelte sich bei der falschen Angabe zur Operationsdauer sowie dem Weglassen des zweiten Opera- teurs offenkundig um ein Versehen des Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis ist der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe, konkret vom Vorwurf der vor- sätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
- 16 - Eine rechtliche Würdigung kann folglich unterbleiben. Vorliegend ist indes – nach dem Gesagten – mit Verweis auf die entsprechenden Einwände der Verteidigung (act. 26 S. 6 ff. RZ. 17 ff.) nicht zu verkennen, dass die Urkundenqualität des Ope- rationsberichts vom 22. Juli 2020 bzw. die erhöhte Glaubwürdigung dessen teils falscher Informationen höchst fraglich wäre. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Kostenfolge 1.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). 1.2. Gründe für eine Kostenauflage an den freizusprechenden Beschuldigten ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind vorliegend keine gegeben. Die Entscheidgebühr hat daher ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Entschädigungsfolge 2.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahlverteidi- ger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweis- mässigen und rechtlichen Komplexität des Falles geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 N 7). Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Waffengleichheit ist jedem Beschuldigten jedenfalls dann der Beizug eines Anwalts zuzugestehen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, das ein Verbrechen, Vergehen oder eine - 17 - im Strafregister eintragungspflichtige Übertretung zum Gegenstand hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung des Beschuldigten aufgewen- det hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen ent- sprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 14, 15 und N 17). 2.2. Der Beschuldigte lässt eine Entschädigung für den Aufwand seines erbete- nen Verteidigers, Dr. iur. X._____, beantragen, wobei die Festsetzung der Entschä- digungshöhe dem Ermessen des Gerichts überlassen werde (act. 26 S. 21 Rz. 99). 2.3. Zunächst gilt festzuhalten, dass sich die Strafuntersuchung zu Beginn – wie hiervor ausgeführt – sowohl auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt bezog. Der Vorwurf der fahrlässigen Tö- tung wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 9. November 2023 einge- stellt, wobei dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen wurde (act. 16 Disp.-Ziff. 4). Die Einstellungsver- fügung vom 9. November 2023 blieb unangefochten und erwuchs am 4. Januar 2024 in Rechtskraft, weshalb vorliegend nur über die Entschädigung der anwaltli- chen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt zu befinden ist. 2.4. Der Beschuldigte sah sich im vorliegenden Verfahren mit dem einschneiden- den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt konfrontiert. Dieser Vorwurf wies für den Beschuldigten als Herzchirurgen und damaligen Klinikdirektor in beruflicher Hinsicht einige (auch mediale) Brisanz auf und hätte im Verurteilungsfall eine nicht unerhebliche Stigmatisierung zur Folge. Deshalb ist dem Beschuldigten der An- spruch, einen Wahlverteidiger beizuziehen, dessen Kosten zu vergüten sind, klar- erweise zuzubilligen. Der vorliegende Fall war in Bezug auf den Anklagevorwurf in rechtlicher Hinsicht und beweismässig nicht besonders komplex. Der nicht geringe Aktenumfang gründet insbesondere im ursprünglich vordergründigen Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Es ist zwar vorzumerken, dass die Strafuntersuchung vom - 18 - Eingang der Strafanzeige am 31. August 2020 bis zur Anklageerhebung am 9. No- vember 2023 gut dreieinhalb Jahre und damit relativ lang dauerte. Diese Dauer ist indes wiederum mit dem ursprünglich erheblicheren Vorwurf der fahrlässigen Tö- tung und den damit nötigen aufwendigen und zeitintensiven Beweiserhebungen zu erklären. Angesichts dieser Umstände und des im Zusammenhang mit der vorlie- genden Strafuntersuchung inkl. gerichtlichem Verfahren nötigen Verteidigungsauf- wands erscheint die – aus der Gerichtskasse auszurichtenden – Entschädigung des Beschuldigten für anwaltlichen Aufwand mit pauschal Fr. 5'000.– als angemes- sen.
- Genugtuungsanspruch 3.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch weitere Ver- fahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequen- zen des Strafverfahrens, worunter auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes oder die breite Darlegung in den Medien zu verstehen ist, eine schwere Ver- letzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO be- gründen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 f.; 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_4/2019 19. De- zember 2019 E. 5.2.4). Der Beschuldigte hat die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Fordert die Behörde den Beschuldigten auf, seine Ansprüche zu beziffern und reagiert dieser nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Ent- schädigung ausgegangen werden (BGer 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1; 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). 3.2. Der Beschuldigte beantragt anlässlich der Hauptverhandlung die Zuspre- chung einer angemessenen Genugtuung für die erlittene Unbill im Zusammenhang mit der breiten medialen Aufmerksamkeit sowie der langen Verfahrensdauer - 19 - (act. 26 S. 1 Rz. 1 und S. 22 Rz. 100). Aus den Akten ergibt sich weder eine Bezif- ferung noch eine (weitergehende) Begründung der geltend gemachten Genugtu- ungsansprüche. Der Beschuldigte sowie die Verteidigung wurden vom Gericht an- lässlich der Hauptverhandlung zweimal mündlich aufgefordert, den Genugtuungs- anspruch zu beziffern, wobei beide von einer Bezifferung absahen. Die Verteidi- gung blieb dabei, die Bemessung der Genugtuung dem Gericht zu überlassen (act. 26 S. Prot. S. 22, S. 24). Mangels Bezifferung und ausreichender Begründung ist der Antrag um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung somit – nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – abzuweisen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt, gegen Emp- fangsschein), und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (als Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG. - 20 -
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. April 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Widmer MLaw S. Stomeo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG230245-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw S. Stomeo Urteil vom 19. April 2024 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Urkundenfälschung im Amt
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. November 2023 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA Dr. iur. X._____. Anträge der Anklägerin: (act. 18 S. 3) " ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 2'000.– (entsprechend CHF 40'000.–) sowie einer Busse von CHF 5'000.– ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 6'565.–)." Anträge der Verteidigung: (act. 26 S. 1) "1. Prof. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Prof. A._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 31. August 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine anonyme Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie Vertreter des Spitalra- tes des B._____ (fortan: B._____) samt diversen Beweisanträgen ein (act. 1). Da- raufhin eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) auf Grundlage des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2021, worin die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Be- schuldigten erteilt worden war (act. 13/2), eine Strafuntersuchung wegen fahrlässi- ger Tötung sowie Urkundenfälschung und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit den Ermittlungen (act. 2 und act. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafunter- suchung wegen fahrlässiger Tötung nach Durchführung des Vorverfahrens auf der Grundlage des Operationsberichts, des relevanten Patientendossiers, der Einver- nahmen des Beschuldigten, mehrerer Zeugenbefragungen sowie insbesondere des medizinischen Fachgutachtens von Prof. Dr. med. C._____ vom 5. April 2023, worin keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten festgestellt worden war (act. 9/6), mit Verfügung vom 9. November 2023 ein. Diese Einstellungsverfügung erwuchs am 4. Januar 2024 in Rechtskraft (act. 16). In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt erhob die Staatsanwaltschaft am 9. November 2023 am hiesigen Einzelgericht des Bezirks Zürich Anklage (act. 18). 1.2. Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurden die Parteien nach vorgängiger Terminabsprache zur Hauptverhandlung auf den 19. April 2024 vorge- laden. Gleichzeitig wurde ihnen eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (act. 19/1). In der Folge wurde die vom Verteidiger mit Eingabe vom
19. Dezember 2023 ersuchte Akteneinsicht gewährt (act. 20-22). 1.3. Die öffentliche Hauptverhandlung wurde heute hierorts im Beisein des Be- schuldigten sowie seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
- 4 - durchgeführt (Prot. S. 5 ff.). Es wurden weder Vorfragen noch Beweisanträge ge- stellt (a. a. O.). Im Anschluss an die Verhandlung und die geheime gerichtliche Be- ratung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den anwesenden Par- teien schriftlich im Dispositiv übergeben bzw. der Staatsanwaltschaft überbracht (act. 27; Prot. S. 24 ff.).
2. Anklageprinzip 2.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information des Beschuldig- ten. Der Anklagevorwurf muss derart umschrieben sein, dass der Beschuldigte weiss, welches Verhalten ihm konkret, d.h. in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht vorgeworfen wird, und er seine Verteidigungsrechte entsprechend wahr- nehmen kann. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift mög- lichst kurz, aber genau die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung müssen die in der Anklage zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIM- GARTNER, Art. 9 N 37). 2.2. Vorliegend wird in der Anklageschrift vom 9. November 2023 in objektiver und subjektiver Hinsicht umschrieben, wie der Beschuldigte im von ihm verfassten und auf den 22. Juli 2020 datierten Operationsbericht wissentlich und willentlich den Namen des zweiten Operateurs, Dr. med. D._____ weggelassen und die Operati- onsdauer wahrheitswidrig festgehalten habe (act. 18 S. 2). Insofern wird dem An- klageprinzip genüge getan. 2.3. Indes ist an dieser Stelle – mit der Verteidigung (act. 26 S. 7 Rz. 20 ff.) – prä- zisierend festzuhalten, dass mit Blick auf das dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vom 9. November 2023 vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht nicht eine Urkundenfälschung im Amt im engeren Sinn, sondern eine Falschbeurkun- dung im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Vordergrund steht.
- 5 - 2.4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass eine fahrläs- sige Begehung der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB als Übertretungstatbestand (vgl. Art. 103 StGB) nicht vom Anklagesachverhalt bzw. - prinzip gedeckt wäre und überdies aufgrund des im Sommer 2023 erfolgten Eintritts der diesbezüglichen Verfolgungsverjährung (Art. 109 StGB) ohnehin gänzlich aus- ser Betracht fällt. 2.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschuldig- ten bzw. dessen Verteidigung (Prot. S. 6 ff.; act. 24; act. 25/1-4; act. 26) ist nach- folgend – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. Sachverhalt und Rechtliches
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zusam- mengefasst vor, sich der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt schuldig ge- macht zu haben (act. 18). Konkret habe er am 15. August 2020 im B._____ an der E._____-strasse … in … Zürich den Operationsbericht vom 30. Juli 2020 als richtig visiert, obschon er im von ihm verfassten und visierten Operationsbericht bewusst und gewollt wahrheitswidrig festgehalten habe, dass die Operationsdauer 240 Mi- nuten anstatt 703 Minuten betragen habe, und den Namen des zweiten Operateurs Dr. med. D._____ weggelassen habe. Dabei habe er in Kauf genommen, dass der Operationsbericht im Rechtsverkehr verwendet werden könnte (act. 18 S. 2).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den äusseren, sprich objektiven Sachverhalt während der gesamten Strafuntersuchung sowie anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig. Am fraglichen 22. Juli 2020, von 08.34 Uhr bis 18.17 Uhr, sei im B._____ die Mitralklappenrekonstruktion mit drei Bypässen bei †F._____ vorgenommen worden, welche Operation von Beginn an von ihm selbst und ab 14.15 Uhr von Dr. med. D._____ durchgeführt worden
- 6 - sei. Der Patient sei in der Folge verstorben. Der Beschuldigte räumte ein, den ent- sprechenden Operationsbericht am 30. Juli 2020 erstellt zu haben. Es treffe zu, dass der von ihm am 15. August 2020 visierte Operationsbericht teilweise nicht richtig gewesen sei, mithin seien die angegebene Operationsdauer falsch und der zweite Operateur, Dr. med. D._____, fälschlicherweise nicht aufgeführt gewesen (act. 4/1 F/A 103, 105 und 124 ff., F/A 159 ff., F/A 167 ff.; act. 4/4 F/A 18 f; act. 4/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.). 2.2. Der Beschuldigte stellte zwar in Abrede, den mutmasslich am 30. Juli 2020 angefertigten Operationsbericht auf den 22. Juli 2020 vordatiert zu haben (act. 4/1 F/A 116 ff.; act. 4/4 F/A 8; Prot. S. 12 f.). Da dieser Umstand – wie bereits erwähnt
– keinen Eingang in den Anklagesachverhalt fand, dieser Punkt mithin nicht den äusseren Sachverhalt betrifft, ist er im Rahmen der nachfolgenden Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht zu beleuchten. 2.3. Da der äussere Sachverhalt vom Beschuldigten damit bestätigt wird und die- ses Geständnis sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt, gilt der Anklagesach- verhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.4. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber dezidiert, beim Visieren des Ope- rationsberichts vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, die falschen Angaben zur Operationsdauer bzw. zu den Opera- teuren seien versehentlich aufgenommen und von ihm visiert worden, da er im da- maligen Zeitpunkt mit dem Klinikinformationssystem (fortan: KISIM) des B._____ nicht vertraut gewesen sei (act. 4/1 F/A 101; act. 4/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.). Zu- dem habe er die fehlerhaften Angaben nach Entdeckung umgehend mit dem Rechtsdienst des B._____ sowie Dr. med. D._____ zu beheben versucht, was ne- ben dem Fehlen eines Vorteils bzw. Motives klar gegen eine vorsätzliche Tatbege- hung spreche ( act. 4/1 F/A 112; act. 4/4 F/A 5; Prot. S. 13; act. 26 S. 12 ff. Rz. 50 ff.). Seitens der Verteidigung wird in rechtlicher Hinsicht zudem die fehlende Urkun- denqualität mangels erhöhter Glaubwürdigkeit der erwiesenermassen falschen An- gaben im Operationsbericht moniert (act. 26 S. 6 ff. Rz. 17 ff.).
- 7 -
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Für die Erstellung der vorliegend massgeblichen Sachverhaltselemente sind in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten (act. 4/1, act. 4/3, act. 4/4, act. 4/5 und Prot. S. 3 ff.) sowie der Zeugen Dr. med. G._____ (act. 5/1 und act. 5/5), Dr. med. H._____ (act. 5/6 und act. 5/11), I._____ (act. 5/18), J._____ (act. 5/20) und der Auskunftsperson Dr. med. D._____ (act. 5/12 und act. 5/18) zu würdigen. Des Weiteren sind die Eingabe der Verteidigung vom 4. November 2021 samt E-Mail- Verkehr zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Rechtsdienst des B._____ sowie Dr. med. D._____ andererseits (act. 11/9 und act. 11/48, act. 11/49 und act. 11/52), die Medienanfrage der K._____ vom 31. August 2020 (act. 11/46), die Auszüge aus dem KISIM (act. 4/6-10), das Anästhesieprotokoll vom 22. Juli 2020 (act. 6/29) sowie der Operationsbericht der Herzchirurgie (act. 6/18) einer Würdigung zu unterziehen. Auf Grundlage dieser Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der in der Anklageschrift vom 3. November 2023 (act. 18) umschrie- bene innere Sachverhalt erstellen lässt. 3.2. Die für die Aufnahme einer Strafuntersuchung von Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB notwendige Ermächtigung zur Strafuntersuchung wurde – wie erwähnt – mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2021 erteilt (act. 13/2). In Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen der Beteilig- ten sind keine Einschränkungen ersichtlich. Der Beschuldigte wurde anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2021 über die Er- öffnung der Strafuntersuchung orientiert und – gleich wie die genannten Zeugen und Auskunftspersonen – vollumfänglich über seine Rechte und Pflichten belehrt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte ab der ersten staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme erbeten verteidigt und auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen (act. 4/1 F/A 5, act. 4/3, act. 4/4 und act. 4/5). Ferner war der Beschuldigte bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeugen und Auskunftsperson anwe- send und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5/5 S. 10, act. 5/11 F/A 5/19 F/A 25-27, act. 5/20 19-34). Im Übrigen wurde er mit den objektiven Be- weismitteln – namentlich dem Operationsbericht vom 22. Juli 2020 (act. 4/2) sowie
- 8 - dem Anästhesieprotokoll selben Datums (act. 6/29) – konfrontiert und konnte dazu Stellung nehmen (act. 4/1 F/A 101, act. 4/4 F/A 4). 3.3. Im Ergebnis sind sämtliche dieser Beweismittel verwertbar.
4. Würdigung 4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichen- der Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 58 ff., WOHLERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 6 ff.). 4.1.2. Stützt sich die Beweisführung mitunter auf Aussagen von Beteiligten, sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, ob die Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Die allgemeine Glaubwür- digkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen ist allerdings nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der aussagenden Person massgebend. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich alleine noch kein Grund, ihrer Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weite- rer, in dieselbe Richtung weisender Indizien kann begründeten Anlass geben, Aus- sagen als unzuverlässig zu verwerfen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen ist daher zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche
- 9 - enthalten, sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ab- lauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014). 4.1.3. Die Feststellung des Wissens, Wollens oder Inkaufnehmens gehört zur Sach- verhaltsabklärung, mithin zur Überprüfung, ob der Anklagesachverhalt bewiesen und somit rechtsgültig erstellt ist. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt er- scheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden können (BGE 130 IV 58 E. 8.5 m.w.H.). Im Fol- genden ist daher zu klären, ob sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten so- wie der weiteren Beweismittel der innere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, erstellen lässt. 4.2. Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte gesteht den äusseren, in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Ablauf des Sachverhaltes – wie bereits erwähnt – ein (act. 4/1 F/A 103, 105 und 124 ff., F/A 159 ff., F/A 167 ff.; act. 4/4 F/A 18 f; act. 4/5 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.). 4.2.2. Der Beschuldigte schilderte gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie an der heutigen Hauptverhandlung die Vorgeschichte sowie die Hintergründe des Vorfal- les übereinstimmend und erklärte den Entstehungsverlauf des inhaltlich falschen Operationsberichtes vom 22. Juli 2020 ausführlich. Er schilderte, wie er notfallmäs- sig und äusserst kurzfristig ans B._____ berufen worden sei, um die interimistische Klinikleitung des L._____ zu übernehmen, nachdem sein Vorgänger, Prof. M._____, aufgrund diverser Vorwürfe freigestellt worden sei (act. 4/1 F/A 6 ff.; Prot. S. 11 ff.). Dies habe zu einer breiten medialen Aufmerksamkeit geführt und das
- 10 - entsprechende Klinikpersonal in zwei Lager – Befürworter und Gegner des freige- stellten Klinikdirektors – gespalten (Prot. S. 13 f.). Bei dem fraglichen von ihm am
30. Juli 2020 verfassten bzw. diktierten Operationsbericht habe es sich um einen der ersten Berichte gehandelt, die er im KISIM verfasst habe, wobei er die diesbe- zügliche Einführung aufgrund einer internen Notfallsitzung bzw. weiterer dringender Sitzungen verpasst und in der Folge mit der Anwendung des Informationssystems Mühe gehabt habe (act. 4/1 F/A 101; Prot. S. 11 f.). In Bezug auf die falsch ver- merkte Operationsdauer erklärte der Beschuldigte zunächst, dass er nicht wisse, weshalb eine falsche Operationsdauer vermerkt worden sei (act. 4/1 F/A 127; act. 4/4 F/A 16 ff.). Er stritt durchgehend ab, absichtlich eine andere Operations- dauer eingefügt zu haben, zumal dies absolut keinen Sinn ergebe, da die Operati- onsdauer mittels automatischer Zeiterfassung ("Timer") ohnehin genau erfasst werde und die Operationszeiten wohl automatisch ins KISIM übernommen würden (act. 4/1 F/A 124 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, trotz der vier Sekretärinnen, welche noch für den früheren Klinikdirektor tätig gewe- sen seien und den Operationsbericht erwiesenermassen administrativ bearbeitet hätten, erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass die voraussichtliche Operati- onsdauer vor der Operation von der Anästhesie im KISIM festgelegt werde und nicht durch den Chirurgen abänderbar sei. Diese Sekretärinnen hätten ihn auch nicht auf die Fehler im Bericht aufmerksam gemacht, obschon sie an die 20 weitere Korrekturen – u.a. die Umdatierung seines Operationsberichts vom 30. auf den 22. oder 23. Juli 2020 (Prot. S. 13) – im fraglichen Operationsbericht vorgenommen hätten (Prot. S. 12). In Bezug auf die fehlende Auflistung des zweiten Operateurs, Dr. med. D._____ gab der Beschuldigte zudem an, dass im KISIM die Namen der Beteiligten jeweils separat angeklickt werden müssten und nicht eigenhändig ein- zugeben seien. Auf die Frage, weshalb er den Namen von Dr. med. D._____ nicht angeklickt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, ob er ihn angeklickt oder ob es seinen Namen hernach wieder gelöscht habe, als er die restlichen As- sistenten hinzugefügt habe (act. 4/1 F/A 107 ff., 111 f., 113). Anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte diesbezüglich, dass es, wenn ein Patient wie damals nach einer Operation sterbe, keinen Sinn ergäbe, die Verant- wortung nicht auf alle an der Operation beteiligten Akteure zu verteilen, indem er
- 11 - den zweiten Operateur absichtlich wegliesse (Prot. S. 17). Der Beschuldigte erläu- terte überdies nachvollziehbar und konstant, weshalb er nach Entdeckung der feh- lerhaften Angaben den Operationsbericht vom 22. Juli 2020 nicht umgehend selbst korrigiert habe. Hierzu gab er wiederholt und konstant zu Protokoll, dass er nach Entdeckung der wahrheitswidrigen Angaben im Operationsbericht keine nachträg- lichen Änderungen am Operationsbericht oder im KISIM habe vornehmen wollen. So sei sein Vorgänger zu jenem Zeitpunkt mit Vorwürfen betreffend Urkundenfäl- schung im Zusammenhang mit nachträglichen Abänderungen von Operationsbe- richten konfrontiert gewesen. Eben dies habe er selbst zu verhindern versucht (act. 4/1 F/A 112; act. 4/4 F/A 5; Prot. S. 13). Er habe sich stattdessen entschieden, Dr. med. D._____ anzuweisen, für die von ihm durchgeführten Operationsschritte einen eigenständigen Bericht anzufertigen, was grundsätzlich unüblich sei. Er habe sich diesbezüglich mit der internen Rechtsabteilung abgesprochen (act. 4/1 F/A 112, F/A 134 ff.; act. 4/4 F/A 5 f.; Prot. S. 13 ff.). Dazu habe er Dr. med. D._____ zunächst zweimal mündlich und dann schriftlich mit E-Mail vom 1. Sep- tember 2020 anvisieren müssen, einen eigenständigen Bericht für seinen Teil der Operation zu verfassen (act. 4/4 F/A 6; Prot. S. 13). Zu jener Zeit seien regelmässig geheimnisgeschützte Informationen aus dem KISIM an die Medien gelangt, wes- halb er zu vermeiden versucht habe, nachträglich Änderungen im KISIM anzubrin- gen, da diese höchstwahrscheinlich ebenfalls an die Presse weitergegeben worden wären (act. 4/4 F/A 115, F/A 134, F/A 167; Prot. S. 13 f.). Den Rechtsdienst des B._____ habe er mit E-Mail vom 3. September 2020, mithin 13 Monate vor Kenntnis des vorliegenden Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung im Amt über den frag- lichen Operationsbericht und dessen Fehler informiert (Prot. S. 14). Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Rechtsdienstes habe er noch keinerlei Kenntnis des vor- liegenden Strafverfahrens gehabt, weshalb die Sache für ihn erledigt gewesen sei (Prot. S. 13 f.; vgl. auch act. 26 S. 19 Rz. 89). 4.2.3. Konkret auf die Frage nach der Urkundenqualität des Operationsberichts er- klärte der Beschuldigte, dass der Operationsbericht nach dem Tod eines Patienten einzig für die interne Administration bzw. die Zuweiser, sonst aber für niemanden relevant sei. Daraus ergebe sich auch, dass es nichts vorzutäuschen bzw. keinen Vorteil zu erzielen gegeben habe (act. 4/4 F/A 19; Prot. S. 12 ff.). Nach dem Tod
- 12 - des Patienten habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Operationsbe- richt im Rechtsverkehr Verwendung finden würde (Prot. S. 14, 16 f.). Aus medizini- scher Sicht bedürfe es keines Operationsberichts, da nach dem Tod des Patienten weder Zuweiser noch sonstige Dritte über den Hergang der Operation informiert werden müssten. Vielmehr werde zu jenem Zeitpunkt bloss ein summarischer Ope- rationsbericht angefertigt, um den Fall intern, d.h. insbesondere zur Abrechnung der Behandlungskosten abschliessen zu können (Prot. S. 11 ff., S. 17). Die Vertei- digung ergänzte hierzu, dass an der dokumentierten Herzoperation rund ein Dut- zend Personen im Operationssaal anwesend gewesen und alle über die Dauer bzw. die Teilnehmer der Operation im Bilde gewesen seien. Die Operationsdauer werde gemäss der Zeugin I._____ ohnehin automatisch im KISIM erfasst. Eine ent- sprechende Falschbeurkundung wäre unsinnig und völlig untauglich (act. 26 S. 15 Rz. 63 ff.). 4.3. Beweiswürdigung Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldigten vor dem Hintergrund des übri- gen Untersuchungsergebnisses zu würdigen. 4.3.1. Vorab ist festzustellen, dass sich die Darstellung des Beschuldigten zum in- neren Sachverhalt durchgehend als nüchtern, sachlich, nachvollziehbar und wider- spruchsfrei erweist. Er äusserte sich von Beginn an in detaillierter, schlüssiger und einleuchtender Art dazu, wie es aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse des KISIM, der hektischen Umstände um die Leitungssituation, der Spaltung des Klinik- personals in unterschiedliche Lager und nicht zuletzt seiner umfangreichen Verant- wortung für die Führung des K._____ des B._____ zur Erstellung des fehlerhaften Operationsberichts gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheint seine Erklä- rung, dass er nach Kenntnisnahme der Fehler im Operationsbericht angesichts der damals gerichtsnotorisch herrschenden medialen Aufmerksamkeit eine eigenhän- dige nachträgliche Korrektur habe vermeiden wollen, zumal sein Vorgänger Prof. M._____ durch solche mutmasslichen Machenschaften kurz zuvor mit einer Straf- untersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt konfrontiert gewesen sei.
- 13 - 4.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten stehen auch – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – im Einklang mit den übrigen im Recht liegenden Beweismitteln. Aus den Akten ergeben sich – abgesehen von den Behauptungen in der anonymen Strafanzeige vom 27. August 2020 (act. 1) – schlichtweg keine Beweise oder Indi- zien, die für eine vorsätzliche Tatbegehung sprechen. 4.3.3. So gaben die Zeuginnen Prof. G._____, I._____ sowie J._____ nichts zu Pro- tokoll, was den Vorsatzvorwurf gegenüber dem Beschuldigten zu erhärten ver- mochte (act. 5/1, act. 5/5, act. 5/19, act. 5/20). 4.3.4. Vielmehr stützte die Zeugin I._____, damalige Sekretariatsmitarbeiterin des Beschuldigten, die Aussage des Beschuldigten, wonach die Operationsdauer oh- nehin automatisch ins KISIM übernommen werde (act. 5/19 F/A 18). 4.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit Dr. med. D._____ nach Entdeckung der fehlerhaften Angaben werden mit der im Recht befindlichen E-Mail des Beschuldigten an Dr. med. D._____ vom 1. Septem- ber 2020 (act. 11/49) belegt. Demnach besprachen die beiden Ärzte bereits Wo- chen zuvor die Anfertigung eines zweiten Operationsberichts durch Dr. med. D._____. Dieser wurde durch den Beschuldigten aufgefordert, die Ergänzung des Operationsberichtes bis zum 2. September 2020 anzufertigen (act. 11/49). 4.3.6. Weiter liegt die E-Mail vom Beschuldigten an den Leiter des Rechtsdienstes des B._____, Dr. iur. N._____, vom 3. September 2020 (act. 11/52) vor, worin der Beschuldigte unter anderem die vorgenannte Ergänzung des Operationsberichtes durch Dr. med. D._____ sowie diverse Stellungnahmen weiterer, an der Operation beteiligter Personen zur Kenntnis brachte. Aus dieser E-Mail ergibt sich sodann, dass sich der Beschuldigte aufgrund des medialen Interesses zum entsprechenden Vorgehen via Rechtsdienst des B._____ veranlasst sah (act. 11/52; vgl. dazu auch Medienanfrage der K._____ vom 31. August 2020: act. 11/46). 4.3.7. Schliesslich findet sich der nachträglich angefertigte Operationsbericht der Herzchirurgie vom 22. Juli 2020, worin Dr. med. D._____ als Operateur aufgeführt wird, in den Akten (act. 6/18).
- 14 - 4.3.8. All diese Umstände stützen die Schilderung des Beschuldigten hinsichtlich seiner inneren Gesinnung, wonach er die beiden Punkte (Operationsdauer und Operateure) lediglich versehentlich falsch im Operationsbericht vermerkt und er sich um eine transparente, nachvollziehbare und zeitnahe Bereinigung des inhalt- lich fehlerhaften Operationsberichtes bemüht habe. 4.3.9. In Bezug auf die Frage des Motivs einer allfälligen Falschbeurkundung ist zwar zu konstatieren, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die (anonyme) Be- hauptung in der Strafanzeige von Unbekannt vom 27. August 2020 im Raum stand, dass der Beschuldigte mittels eines beschönigten bzw. falschen Operationsbe- richts, konkret mit dem Weglassen des zweiten Operateurs Dr. med. D._____ zu verschleiern versucht habe, dass er am selben Tag der – für den Patienten des B._____ im Nachgang tödliche Folgen gezeitigten – Operation eine weitere Ver- pflichtung in der Klinik O._____ wahrgenommen habe (act. 1 S. 3 f.). Eine entspre- chende Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten konnte jedoch im Ver- lauf der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung mit dem Fachgutachten von Prof. Dr. med. C._____ sowie zahlreichen Zeugenaussagen (act. 9/6 und act. 5) ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wurde die Strafuntersuchung wie erwähnt rechtskräftig eingestellt (act. 16). Aus den Zeugenaussagen von Prof. G._____ und J._____ ergibt sich ferner, dass die an der Operation beteiligten Personen bekannt gewesen seien (act. 5/1 F/A 15 ff.; act. 5/5 F/A 33; act. 5/20 F/A 22, F/A 27 ff.). So- mit steht aktuell – übereinstimmend mit der Verteidigung (act. 26 S. 13 f. Rz. 54 ff.)
– fest, dass dem Beschuldigten mit dem Weglassen des zweiten Operateurs – wie im Übrigen auch mit der zu kurzen Operationsdauer – im Operationsbericht keiner- lei Vorteil erwuchs. 4.3.10. Obschon streng genommen Frage der rechtlichen Würdigung, überzeugt in diesem Zusammenhang die plausible Erklärung des Beschuldigten, dass der Operationsbericht nach dem Tod des Patienten an Relevanz verliert, zumal der Tod des Patienten bereits hinlänglich bekannt und bei Todesfolge Dritte wie die zuwei- sende Person kaum mehr über den Operationshergang zu informieren gewesen sei (act. 4/4 F/A 5, F/A 19; Prot. S. 12 ff.).
- 15 - 4.3.11. Die Zeugin I._____ räumte ein, standardmässig Rechtschreibekorrekturen in den Operationsberichten vorgenommen und die Auflistung der beteiligten Ope- rateure anhand des Operationsplanes abgeglichen zu haben, wies hingegen impli- zit den Vorwurf des Beschuldigten, wonach sie die beiden inhaltlichen Fehler hätte korrigieren müssen, zurück (act. 5/19 F/A 13 ff., F/A 22 f.). Zumindest erscheint aufgrund der Ausführungen der Zeugin I._____ nicht abwegig, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt, als er den Operationsbericht diktiert und hernach im KISIM vi- siert hat, verständlicherweise auf die Kontrolle und gegebenenfalls nötige Unter- stützung durch seine Sekretariatsmitarbeiterinnen vertraute. Dieser Umstand spricht klar gegen eine vorsätzliche Falschbeurkundung. Derweil kann indes offen bleiben, ob die Sekretariatsmitarbeiterinnen für die inhaltliche Korrektur des Ope- rationsberichts zuständig gewesen wären, – im Zuge einer Intrige – diverse Anpas- sung wie beispielsweise die falsche Umdatierung des Operationsberichts auf den
22. Juli 2020, indes gerade die beiden Fehler bei der Operationszeit und den Ope- rateuren absichtlich nicht vorgenommen hätten, um diesen Bericht dann zwecks medialer Berichterstattung bzw. Untermauerung der anonymen Strafanzeige der Presse zuzuspielen, wie es der Beschuldigte – angesichts der Aktenlage nicht ganz unbegründet – vermutet (Prot. S. 14 ff.).
5. Fazit 5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten zum inneren Sachverhalt als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und durchwegs glaubhaft präsentieren und von den aktenkundigen Beweismitteln vollumfänglich gestützt werden. Aus der stringenten und plausiblen Darstellung der Geschehnisse durch den Beschuldigten sowie angesichts des Umstands, dass schlichtweg kein Motiv des Beschuldigten für die anklagegemässen Vorwürfe bzw. für ein strafrecht- lich relevantes Handeln erkennbar ist, kann der eingeklagte innere Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift (act. 18 S. 2) nicht erstellt werden. Es handelte sich bei der falschen Angabe zur Operationsdauer sowie dem Weglassen des zweiten Opera- teurs offenkundig um ein Versehen des Beschuldigten. Bei diesem Ergebnis ist der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe, konkret vom Vorwurf der vor- sätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
- 16 - Eine rechtliche Würdigung kann folglich unterbleiben. Vorliegend ist indes – nach dem Gesagten – mit Verweis auf die entsprechenden Einwände der Verteidigung (act. 26 S. 6 ff. RZ. 17 ff.) nicht zu verkennen, dass die Urkundenqualität des Ope- rationsberichts vom 22. Juli 2020 bzw. die erhöhte Glaubwürdigung dessen teils falscher Informationen höchst fraglich wäre. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolge 1.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfli- ches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). 1.2. Gründe für eine Kostenauflage an den freizusprechenden Beschuldigten ge- mäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind vorliegend keine gegeben. Die Entscheidgebühr hat daher ausser Ansatz zu fallen und die Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigungsfolge 2.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahlverteidi- ger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts angesichts der beweis- mässigen und rechtlichen Komplexität des Falles geboten war (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 N 7). Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Waffengleichheit ist jedem Beschuldigten jedenfalls dann der Beizug eines Anwalts zuzugestehen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, das ein Verbrechen, Vergehen oder eine
- 17 - im Strafregister eintragungspflichtige Übertretung zum Gegenstand hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung des Beschuldigten aufgewen- det hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen ent- sprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (WEHRENBERG/FRANK, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 14, 15 und N 17). 2.2. Der Beschuldigte lässt eine Entschädigung für den Aufwand seines erbete- nen Verteidigers, Dr. iur. X._____, beantragen, wobei die Festsetzung der Entschä- digungshöhe dem Ermessen des Gerichts überlassen werde (act. 26 S. 21 Rz. 99). 2.3. Zunächst gilt festzuhalten, dass sich die Strafuntersuchung zu Beginn – wie hiervor ausgeführt – sowohl auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt bezog. Der Vorwurf der fahrlässigen Tö- tung wurde mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 9. November 2023 einge- stellt, wobei dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen wurde (act. 16 Disp.-Ziff. 4). Die Einstellungsver- fügung vom 9. November 2023 blieb unangefochten und erwuchs am 4. Januar 2024 in Rechtskraft, weshalb vorliegend nur über die Entschädigung der anwaltli- chen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt zu befinden ist. 2.4. Der Beschuldigte sah sich im vorliegenden Verfahren mit dem einschneiden- den Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt konfrontiert. Dieser Vorwurf wies für den Beschuldigten als Herzchirurgen und damaligen Klinikdirektor in beruflicher Hinsicht einige (auch mediale) Brisanz auf und hätte im Verurteilungsfall eine nicht unerhebliche Stigmatisierung zur Folge. Deshalb ist dem Beschuldigten der An- spruch, einen Wahlverteidiger beizuziehen, dessen Kosten zu vergüten sind, klar- erweise zuzubilligen. Der vorliegende Fall war in Bezug auf den Anklagevorwurf in rechtlicher Hinsicht und beweismässig nicht besonders komplex. Der nicht geringe Aktenumfang gründet insbesondere im ursprünglich vordergründigen Vorwurf der fahrlässigen Tötung. Es ist zwar vorzumerken, dass die Strafuntersuchung vom
- 18 - Eingang der Strafanzeige am 31. August 2020 bis zur Anklageerhebung am 9. No- vember 2023 gut dreieinhalb Jahre und damit relativ lang dauerte. Diese Dauer ist indes wiederum mit dem ursprünglich erheblicheren Vorwurf der fahrlässigen Tö- tung und den damit nötigen aufwendigen und zeitintensiven Beweiserhebungen zu erklären. Angesichts dieser Umstände und des im Zusammenhang mit der vorlie- genden Strafuntersuchung inkl. gerichtlichem Verfahren nötigen Verteidigungsauf- wands erscheint die – aus der Gerichtskasse auszurichtenden – Entschädigung des Beschuldigten für anwaltlichen Aufwand mit pauschal Fr. 5'000.– als angemes- sen.
3. Genugtuungsanspruch 3.1. Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch weitere Ver- fahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequen- zen des Strafverfahrens, worunter auch eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes oder die breite Darlegung in den Medien zu verstehen ist, eine schwere Ver- letzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO be- gründen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 f.; 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_4/2019 19. De- zember 2019 E. 5.2.4). Der Beschuldigte hat die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Fordert die Behörde den Beschuldigten auf, seine Ansprüche zu beziffern und reagiert dieser nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Ent- schädigung ausgegangen werden (BGer 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1; 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). 3.2. Der Beschuldigte beantragt anlässlich der Hauptverhandlung die Zuspre- chung einer angemessenen Genugtuung für die erlittene Unbill im Zusammenhang mit der breiten medialen Aufmerksamkeit sowie der langen Verfahrensdauer
- 19 - (act. 26 S. 1 Rz. 1 und S. 22 Rz. 100). Aus den Akten ergibt sich weder eine Bezif- ferung noch eine (weitergehende) Begründung der geltend gemachten Genugtu- ungsansprüche. Der Beschuldigte sowie die Verteidigung wurden vom Gericht an- lässlich der Hauptverhandlung zweimal mündlich aufgefordert, den Genugtuungs- anspruch zu beziffern, wobei beide von einer Bezifferung absahen. Die Verteidi- gung blieb dabei, die Bemessung der Genugtuung dem Gericht zu überlassen (act. 26 S. Prot. S. 22, S. 24). Mangels Bezifferung und ausreichender Begründung ist der Antrag um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung somit – nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt, gegen Emp- fangsschein), und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (als Gerichtsurkunde), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG, − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG.
- 20 -
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. April 2024 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Widmer MLaw S. Stomeo