Sachverhalt
Betreffend den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich geständig, was die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 38 E. II./2.1 mit zahlreichen Aktenverweisen). Auch im Beru- fungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nicht, dass in seinem Operationsbericht eine inkorrekte Operationszeit angegeben ist und ein Co-Operateur in der Liste der operierenden Ärzte fehlt (Urk. 57/1 S. 1 oben und S. 4 unten). Somit steht fest, dass im Operationsbericht, welchen der Beschuldigte unterzeichnet hat, eine falsche Operationsdauer aufgeführt ist und der zweite Operateur, Dr. med. C._____ (nach- folgend Dr. C._____), nicht genannt wird, obwohl er die Operation ab einem bestimmten Zeitpunkt durchführte.
- 6 -
4. Subjektiver Tatbestand bzw. innerer Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammenge- fasst bringt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung verschiedene Umstände vor, welche den fehlenden Vorsatz des Beschuldigten zeigen sollen: So habe der Beschuldigte per 1. Juli 2020 notfallmässig die Herzchirurgie des USZ übernom- men, wobei es sich um eine äusserst hitzige, chaotische Phase gehandelt habe. Mit dem spitaleigenen System, dem KISIM [Klinikinformationssystem], habe er noch nie vorher zu tun gehabt. In der ersten Juli-Woche hätte er eine persönliche Einführung in das KISIM haben sollen. Diese Einführung sei jedoch kurzfristig abgesagt worden, wegen einer internen, dringlichen Angelegenheit. Die Einführung in das KISIM sei nie nachgeholt worden und er habe den Umgang mit dem KISIM danach durch "learning-by-doing" lernen müssen. Bei einzelnen Problemen habe er immer wieder seine persönliche Chef-Sekretärin konsultieren müssen. Der streit- gegenständliche Operationsbericht sei der erste Bericht gewesen, welchen er versucht habe, mit dem KISIM zu erstellen. Er habe nicht gewusst, dass die Operationszeit schon vor der Operation durch die Anästhesie in den Computer ein- gegeben werde und wo man diese Zeit im KISIM nach der Operation ändern könne. Es wäre sodann die Aufgabe des Sekretariats mit vier Sekretärinnen gewesen, ihn auf die inkorrekte Operationszeit und das Fehlen von Dr. C._____ im Operations- bericht aufmerksam zu machen. Den Operationsbericht habe er am 30. Juli 2020 diktiert und nachdem mehrere Versionen des Operationsberichtes erstellt worden seien, sei ihm am 15. August 2020 eine Anzeige auf den Computer geschickt worden, dass der Operationsbericht nun definitiv abgehakt werden könne. Das habe er gemacht, indem er diese Anzeige angeklickt habe, wodurch der Operati- onsbericht freigegeben worden sei (Urk. 24 S. 1 f.; Urk. 26 Rz. 3 ff.; Urk. 56 Rz. 10; Urk. 57/1 S. 2 f.). Es gebe sodann keinerlei Motiv seinerseits für einen bewusst fehlerhaften Eintrag. Wenn es Probleme bei einem Patienten gebe [Anm.: Der Patient verstarb nach der Operation], lasse man mit Sicherheit keinen Operateur weg, sondern schreibe alle, die irgendeine Massnahme am Patienten vorgenom- men hätten, auf, weil sich dadurch die Verantwortung aufteile (Urk. 24 S. 3). Schliesslich hätten auch sämtliche Mitarbeiter vor Ort um die Operationsdauer und
- 7 - die im Operationssaal anwesenden Personen gewusst (Urk. 26 Rz. 15 f., 60 ff.; Urk. 56 Rz. 22 ff.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Operation nicht beendet gewesen sei, als er den Operationssaal um ca. 14:15 Uhr verlassen habe, und diese damit länger als 240 Minuten gedauert habe, sowie dass die Operation von Dr. C._____ weitergeführt und beendet worden sei. Dennoch habe er den Operationsbericht am 15. August 2020 mit den unrichtigen Tatsachen (Operationsdauer und Operateur) als richtig visiert, nachdem er ihn kontrolliert gehabt habe. Von einem Versehen könne daher keinesfalls ausgegan- gen werden. Im Übrigen hätten weder ein Operationsbericht von Dr. C._____ noch eine Richtigstellung vom Beschuldigten zum fraglichen Operationsbericht Eingang in das Patientendossier von †B._____ gefunden. Der von der Vorinstanz erwähnte Operationsbericht der Herzchirurgie vom tt.mm.2020, worin Dr. C._____ als Ope- rateur aufgeführt werde, beziehe sich auf die nach der ersten Operation aufgrund der eingetretenen Komplikationen notwendig gewordene zweite Operation (Revisi- onsoperation). Schliesslich vermöge sich der Beschuldigte mit seinen Schuldzu- weisungen an das Sekretariat nicht zu entlasten. Er sei der alleinige verantwortliche Verfasser des Operationsberichts und er habe den Operationsbericht denn auch am 15. August 2020 kontrolliert und als wahr und vollständig visiert (Urk. 49 S. 2 f. und 5). 4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 4.4. In beweistechnischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Inkauf- nahme als innerer Vorgang letztlich in der Regel nicht direkt nachweisen lässt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahr-
- 8 - ungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dabei darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder (bewusst) fahrlässig gehandelt hat, gehören unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; BGE 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen). 4.5. Die relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 38 E. II./3., 4.1 und 4.2). Darauf kann verwiesen werden. 4.6. Den Vorsatz des Beschuldigten verneinte die Vorinstanz zusammengefasst aus den folgenden Gründen: Zum einen habe der Beschuldigte in detaillierter, schlüssiger und einleuchtender Art dargelegt, wie es aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse des KISIM, der hektischen Umstände um die Leitungssituation, der Spaltung des Klinikpersonals in unterschiedliche Lager und nicht zuletzt seiner umfangreichen Verantwortung für die Führung des universitären Herzzentrums des USZ zur Erstellung des fehlerhaften Operationsberichts gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheine seine Erklärung, dass er nach Kenntnisnahme der Fehler im Operationsbericht eine eigenhändige nachträgliche Korrektur habe vermeiden wollen, zumal sein Vorgänger Prof. D._____ durch solche mutmass- lichen Machenschaften kurz zuvor mit einer Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung im Amt konfrontiert gewesen sei (Urk. 38 E. II./4.3.1). Die E-Mail vom
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1. September 2020 belege, dass der Beschuldigte mit Dr. C._____ bereits Wochen zuvor die Anfertigung eines zweiten Operationsberichts durch Dr. C._____ bespro- chen habe. Aus einer weiteren E-Mail des Beschuldigten vom 3. September 2020 an den Rechtsdienst des USZ ergebe sich sodann, dass sich der Beschuldigte auf- grund des medialen Interesses zum entsprechenden Vorgehen veranlasst gesehen habe. Der nachträglich angefertigte Operationsbericht finde sich auch in den Akten (Urk. 38 E. II./4.3.5 ff.). Die Zeuginnen Prof. E._____, F._____ sowie G._____ hätten nichts zu Protokoll gegeben, was den Vorsatzvorwurf zu erhärten vermocht hätte. Vielmehr habe die Zeugin F._____, damalige Sekretariatsmitarbeiterin des Beschuldigten, die Aussage des Beschuldigten gestützt, wonach die Operations- dauer automatisch ins KISIM übernommen werde (Urk. 38 E. II./4.3.3 f.). Sodann habe die Zeugin F._____ eingeräumt, standardmässig Rechtschreibekorrekturen in den Operationsberichten vorgenommen und die Auflistung der beteiligten Ope- rateure anhand des Operationsplanes abgeglichen zu haben. Hingegen habe sie implizit den Vorwurf des Beschuldigten zurückgewiesen, wonach sie die beiden in- haltlichen Fehler hätte korrigieren müssen (Urk. 38 E. II./4.3.11). In Bezug auf die Frage des Motivs hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar zu konstatieren, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die (anonyme) Behauptung im Raum gestanden sei, dass der Beschuldigte mittels eines beschönigten bzw. falschen Operationsberichts zu verschleiern versucht habe, dass er am selben Tag der Operation eine weitere Verpflichtung in der Klinik im Park wahrgenommen habe. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung habe jedoch im Verlauf der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen werden können. Somit stehe fest, dass dem Beschuldigten durch das Weglassen des zweiten Operateurs wie auch mit der zu kurzen Operationsdauer im Operationsbericht keinerlei Vorteil erwachsen sei (Urk. 38 E. II./4.3.9). 4.7. Der Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. 4.8. Zwar kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 E. II./4.3.8) – aus dem Um- stand, dass sich der Beschuldigte im Nachhinein um eine transparente, nachvoll- ziehbare und zeitnahe Bereinigung des inhaltlich fehlerhaften Operationsberichtes bemüht hatte, nicht auf die innere Gesinnung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt
- 10 - geschlossen werden. Nachweislich hatte sich der Beschuldigte erst nach einem Medienartikel der H._____ [Zeitschrift] vom tt.mm.2020 sowie einer E-Mail von I._____ vom 31. August 2020, in welcher ihm offenbart wurde, dass Herrn I._____ der fragliche Operationsbericht sowie eine Strafanzeige, u.a. wegen Urkundenfäl- schung, vorliege, um eine Berichtigung seines fehlerhaften Operationsberichts be- müht (vgl. Urk. 11/46; Urk. 4/4 F/A 6). Zu diesem Zeitpunkt war der Operationsbericht vom Beschuldigten bereits abgeschlossen und visiert. Ange- sichts dessen kann aus dem nachträglichen Verhalten des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass er den Operationsbericht nie falsch verfassen bzw. in den Rechtsverkehr einbringen wollte. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um die fehlende Sorgfaltspflichtverletzung betreffend fahrlässige Tötung. Dies wurde erst nachträglich eingehend abgeklärt und festgestellt. 4.9. Massgebend sind im vorliegenden Fall die Umstände der Tatbegehung. Die Operation von †B._____ fand am tt.mm.2020 statt. Den Bericht für die Operation verfasste der Beschuldigte am 30. Juli 2020 im KISIM. Am 15. August 2020 visierte der Beschuldigte den Bericht elektronisch (Urk. 4/1 F/A 100, 116; Urk. 4/2; Urk. 4/5 F/A 4). Per 1. Juli 2020 hatte der Beschuldigte kurzfristig und notfallmässig die Stelle als … [Position] in der Klinik für Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) übernommen. Dies nachdem sein Vorgänger Prof. D._____ aufgrund diver- ser Vorwürfe freigestellt worden war und sich die Klinik für Herzchirurgie am USZ in einer ausserordentlichen Lage befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten, zahlreichen Presseartikeln und klinikinternen Doku- menten (Urk. 4/1 F/A 6 ff.; Urk. 11/13 ff.; Urk. 11/57; Urk. 11/91 f.; Prot. I S. 14 f.). Zweifellos waren dabei diverse Aufgaben und Herausforderungen zu bewältigen und war der Beschuldigte während der Einarbeitung in diese neue Position ausser- ordentlich beansprucht – der Beschuldigte spricht davon, dass er vom 1. Juli bis
31. Dezember 2020 ununterbrochen Dienst, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit ge- habt habe und die Monate Juli und August die schlimmsten Monate seiner gesam- ten beruflichen Erfahrung gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 17 f.). In dieser hektischen und stressigen Anfangszeit als … [Position] waren daher nebst dem Verfassen von Operationsberichten viele andere, prioritäre Aufgaben zu erledigen. Unter solchen
- 11 - Umständen steigt naturgemäss die Wahrscheinlichkeit, Fehler bei Routinearbeiten, wozu das Verfassen von Operationsberichten gehörte, zu begehen. 4.10. Aufgrund der (glaubhaften) Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt
– und blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen –, dass der Beschul- digte keine Einführung in das KISIM erhalten hatte. Zwar wäre eine Einführung des Beschuldigten vorgesehen gewesen, der Beschuldigte verpasste diese aber, weil er notfallmässig an einer klinikinternen Sitzung teilnehmen musste (Urk. 4/1 F/A 101). Der Operationsbericht vom tt.mm.2020 war dann einer der ersten, welchen der Beschuldigte selber verfasste (Urk. 4/1 F/A 102). Auch diese Umstände – keine Einführung in das KISIM und keine Übung beim Verfassen von Operationsberichten im KISIM – erhöhten die Wahrscheinlichkeit für Fehler beim Verfassen des Operationsberichtes. 4.11. Erstellt ist sodann, dass die Angaben über den Patienten sowie die Operati- onsdauer vom Operationsplan im KISIM automatisch in den Operationsbericht übernommen wurden, wobei die automatisch übertragene Operationszeit durch die Anästhesie präoperativ erfasst wurde (Urk. 4/4 F/A 16 ff.; Urk. 5/19 F/A 16 ff.). Im vorliegenden Fall dauerte die Operation aufgrund der aufgetretenen Komplikatio- nen letztlich wesentlich länger als zunächst geplant. Der Beschuldigte passte die Operationszeit im Bericht nicht an. Aufgrund seiner lückenhaften Kenntnisse des KISIM erscheint plausibel, dass er von einer automatischen Übernahme der effek- tiven, und nicht der geplanten, Operationsdauer ausging und gar nicht daran dachte, die Operationsdauer anzupassen (vgl. Urk. 4/1 F/A 124 ff., 159 ff.; Urk. 4/4 F/A 18). 4.12. Die bei der Operation anwesenden Operateure musste man dagegen beim Verfassen des Berichts selbständig aus einer Menüliste anwählen. Der Beschul- digte konnte im Nachhinein nicht mehr sagen, ob er Dr. C._____ nicht angeklickt oder aber versehentlich gelöscht hatte, als er andere Personen ausgewählt hatte (Urk. 4/1 F/A 107 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen ange- sichts der mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung mit dem KISIM glaubhaft. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Dr. C._____ versehentlich nicht angeklickt oder
- 12 - beim Anklicken von anderen Personen wieder gelöscht hatte, ist zumindest wahr- scheinlich. 4.13. Es ist auch erstellt, dass der Operationsbericht nach der Erstfassung des Beschuldigten im KISIM noch durch seine Sekretärin F._____ überarbeitet wurde und dabei zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden (Urk. 4/4 F/A 20; Urk. 4/5 F/A 3 ff., Urk. 4/6-4/9). Letztere bestätigte denn auch, dass das Korrigieren der Operationsberichte grundsätzlich eine ihrer Aufgaben war (Urk. 5/19 F/A 12 f.). Im Zuge dessen glich sie den Operationsbericht in der Regel auch mit dem Operati- onsplan ab und überprüfte, ob die Operateure, welche im Operationsplan aufge- führt waren, im Operationsbericht erschienen (Urk. 5/19 F/A 22). Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte davon ausging, dass im Operationsbericht zumindest die darin enthaltenen objektiv überprüfbaren Angaben, wie die Operationsdauer oder die anwesenden Operateure, von seinem Sekretariatspersonal geprüft und gegebenenfalls korrigiert wurden. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit eher auf den Verlaufs- bericht statt auf diese Angaben gerichtet haben dürfte. 4.14. Nachvollziehbar erläuterte der Beschuldigte sodann die Bedeutung des vor- liegenden Operationsberichts aus seiner Sicht: Mit dem Operationsbericht würden normalerweise alle Zuweiser und nachbehandelnden Ärzte über jedes Detail orien- tiert. Im vorliegenden Fall habe der Bericht nach dem Versterben des Patienten aber lediglich der Administration zu Abrechnungszwecken gedient. Er habe sich daher angesichts der Arbeitsüberlastung summarisch kurz gehalten, da den Bericht niemanden mehr interessiert habe (Urk. 4/4 F/A 10). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte den Bericht nicht als besonders wichtig erachtete und entsprechend zügig abgearbeitet haben dürfte, ohne dabei die grösstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. 4.15. Die finale Version des Operationsberichts erhielt der Beschuldigte vier Wochen nach der Operation, am 15. August 2020, zur Unterzeichnung. Dazu führte er das Folgende aus: Auf dem Bildschirm des Computers erhalte man die Meldung, dass man den Bericht visieren müsse. Dann mache man einen Klick. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr den gesamten Operationsbericht durchgelesen,
- 13 - sondern nur "Visum" gedrückt (Urk. 4/4 F/A 19). Aus diesen, aufgrund der Um- stände glaubhaften, Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er den Bericht vor der Visierung nicht mehr durchgelesen hatte, sondern ohne nochmalige Kon- trolle sein elektronisches Visum setzte. Für das gegenteilige Vorbringen der Staats- anwaltschaft, dass der Beschuldigte am 15. August 2020 den Bericht kontrolliert habe, bevor er diesen visierte (Urk. 49 S. 2 und 3), gibt es keine Hinweise in den Akten. 4.16. Schliesslich liegt – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (Urk. 38 E. II./4.3.9) – kein Motiv des Beschuldigten vor, den Operationsbericht zu fälschen. Dies blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen (Urk. 49, insb. S. 5). Es kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass das Engagement des Beschuldigten in der Klinik im Park (J._____ AG) seiner Arbeitgeberin bekannt und von dieser bewilligt war (Urk. 11/91 S. 2; Urk. 11/92 S. 3 unten). Der Beschuldigte war sodann – entgegen dem Vorwurf in der Strafanzeige (Urk. 1 S. 3 oben) – während seiner Abwesenheit jederzeit für die operierenden Ärzte erreichbar, was durch die Zeugin Dr. E._____ glaubhaft bestä- tigt wurde (Urk. 5/1 F/A 53 ff., 77; Urk. 5/5 F/A 58 ff.). Ein Motiv, im Operationsbe- richt Dr. C._____ als Operateur wegzulassen oder eine zu kurze Operationsdauer zu erfassen, um allenfalls seine Abwesenheit zu verschleiern, liegt daher nicht vor. Das fehlende Motiv des Beschuldigten deutet ebenfalls auf nicht vorsätzliches Han- deln hin. 4.17. Angesichts der vorhandenen Beweismittel und der vorstehend aufgeführten Umstände lässt sich der Vorsatz des Beschuldigten letztlich nicht rechtsgenügend nachweisen. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. 4.18. Die Urkundenqualität des Operationsberichts bzw. der entsprechenden Angaben kann offengelassen werden (vgl. dazu BGE 141 III 363).
- 14 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 2 und 3) zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Der Beschuldigte hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung für anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da vorliegend weder der Antrag auf Prozessentschädigung beziffert noch eine Honorarnote eingereicht wurde (Urk. 56 S. 2 und Rz. 29), ist der Aufwand für angemessene anwaltliche Verteidigung nach pflichtgemässem Ermes- sen zu schätzen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b). Im Berufungsverfahren war durch die Verteidigung des Beschuldigten lediglich eine kurze Berufungsbegründung schriftlich zu beantworten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich dabei nicht und der Prozessstoff war aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 19. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 16 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 40.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil vom 19. April 2024 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 28). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 41). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 43).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände dagegen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wurde dem Beschuldig-
- 4 - ten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 18. November 2024 reichte der Beschuldigte innert zweimal erstreckter Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 56). Auf eine weitere Stellungnahme wurde seitens der Staatsanwalt- schaft verzichtet (Urk. 60).
E. 1.3 Vorfragen oder Beweisanträge sind keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil nicht beschränkt und verlangt die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten (Urk. 39 S. 1 f.; Urk. 49 S. 1 f.). Demnach sind der vorinstanzliche Freispruch (Dispositiv-Ziff. 1) und damit zusammenhängend die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) angefochten. Die Abweisung der Genugtuungs- forderung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 4) ist hingegen in Rechtskraft erwach- sen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
E. 3 Objektiver Tatbestand bzw. äusserer Sachverhalt Betreffend den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich geständig, was die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 38 E. II./2.1 mit zahlreichen Aktenverweisen). Auch im Beru- fungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nicht, dass in seinem Operationsbericht eine inkorrekte Operationszeit angegeben ist und ein Co-Operateur in der Liste der operierenden Ärzte fehlt (Urk. 57/1 S. 1 oben und S. 4 unten). Somit steht fest, dass im Operationsbericht, welchen der Beschuldigte unterzeichnet hat, eine falsche Operationsdauer aufgeführt ist und der zweite Operateur, Dr. med. C._____ (nach- folgend Dr. C._____), nicht genannt wird, obwohl er die Operation ab einem bestimmten Zeitpunkt durchführte.
- 6 -
E. 4 Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
E. 4.1 Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammenge- fasst bringt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung verschiedene Umstände vor, welche den fehlenden Vorsatz des Beschuldigten zeigen sollen: So habe der Beschuldigte per 1. Juli 2020 notfallmässig die Herzchirurgie des USZ übernom- men, wobei es sich um eine äusserst hitzige, chaotische Phase gehandelt habe. Mit dem spitaleigenen System, dem KISIM [Klinikinformationssystem], habe er noch nie vorher zu tun gehabt. In der ersten Juli-Woche hätte er eine persönliche Einführung in das KISIM haben sollen. Diese Einführung sei jedoch kurzfristig abgesagt worden, wegen einer internen, dringlichen Angelegenheit. Die Einführung in das KISIM sei nie nachgeholt worden und er habe den Umgang mit dem KISIM danach durch "learning-by-doing" lernen müssen. Bei einzelnen Problemen habe er immer wieder seine persönliche Chef-Sekretärin konsultieren müssen. Der streit- gegenständliche Operationsbericht sei der erste Bericht gewesen, welchen er versucht habe, mit dem KISIM zu erstellen. Er habe nicht gewusst, dass die Operationszeit schon vor der Operation durch die Anästhesie in den Computer ein- gegeben werde und wo man diese Zeit im KISIM nach der Operation ändern könne. Es wäre sodann die Aufgabe des Sekretariats mit vier Sekretärinnen gewesen, ihn auf die inkorrekte Operationszeit und das Fehlen von Dr. C._____ im Operations- bericht aufmerksam zu machen. Den Operationsbericht habe er am 30. Juli 2020 diktiert und nachdem mehrere Versionen des Operationsberichtes erstellt worden seien, sei ihm am 15. August 2020 eine Anzeige auf den Computer geschickt worden, dass der Operationsbericht nun definitiv abgehakt werden könne. Das habe er gemacht, indem er diese Anzeige angeklickt habe, wodurch der Operati- onsbericht freigegeben worden sei (Urk. 24 S. 1 f.; Urk. 26 Rz. 3 ff.; Urk. 56 Rz. 10; Urk. 57/1 S. 2 f.). Es gebe sodann keinerlei Motiv seinerseits für einen bewusst fehlerhaften Eintrag. Wenn es Probleme bei einem Patienten gebe [Anm.: Der Patient verstarb nach der Operation], lasse man mit Sicherheit keinen Operateur weg, sondern schreibe alle, die irgendeine Massnahme am Patienten vorgenom- men hätten, auf, weil sich dadurch die Verantwortung aufteile (Urk. 24 S. 3). Schliesslich hätten auch sämtliche Mitarbeiter vor Ort um die Operationsdauer und
- 7 - die im Operationssaal anwesenden Personen gewusst (Urk. 26 Rz. 15 f., 60 ff.; Urk. 56 Rz. 22 ff.).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Operation nicht beendet gewesen sei, als er den Operationssaal um ca. 14:15 Uhr verlassen habe, und diese damit länger als 240 Minuten gedauert habe, sowie dass die Operation von Dr. C._____ weitergeführt und beendet worden sei. Dennoch habe er den Operationsbericht am 15. August 2020 mit den unrichtigen Tatsachen (Operationsdauer und Operateur) als richtig visiert, nachdem er ihn kontrolliert gehabt habe. Von einem Versehen könne daher keinesfalls ausgegan- gen werden. Im Übrigen hätten weder ein Operationsbericht von Dr. C._____ noch eine Richtigstellung vom Beschuldigten zum fraglichen Operationsbericht Eingang in das Patientendossier von †B._____ gefunden. Der von der Vorinstanz erwähnte Operationsbericht der Herzchirurgie vom tt.mm.2020, worin Dr. C._____ als Ope- rateur aufgeführt werde, beziehe sich auf die nach der ersten Operation aufgrund der eingetretenen Komplikationen notwendig gewordene zweite Operation (Revisi- onsoperation). Schliesslich vermöge sich der Beschuldigte mit seinen Schuldzu- weisungen an das Sekretariat nicht zu entlasten. Er sei der alleinige verantwortliche Verfasser des Operationsberichts und er habe den Operationsbericht denn auch am 15. August 2020 kontrolliert und als wahr und vollständig visiert (Urk. 49 S. 2 f. und 5).
E. 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 133 IV 9 E. 4.1).
E. 4.4 In beweistechnischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Inkauf- nahme als innerer Vorgang letztlich in der Regel nicht direkt nachweisen lässt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahr-
- 8 - ungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dabei darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder (bewusst) fahrlässig gehandelt hat, gehören unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; BGE 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen).
E. 4.5 Die relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 38 E. II./3., 4.1 und 4.2). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.6 Den Vorsatz des Beschuldigten verneinte die Vorinstanz zusammengefasst aus den folgenden Gründen: Zum einen habe der Beschuldigte in detaillierter, schlüssiger und einleuchtender Art dargelegt, wie es aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse des KISIM, der hektischen Umstände um die Leitungssituation, der Spaltung des Klinikpersonals in unterschiedliche Lager und nicht zuletzt seiner umfangreichen Verantwortung für die Führung des universitären Herzzentrums des USZ zur Erstellung des fehlerhaften Operationsberichts gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheine seine Erklärung, dass er nach Kenntnisnahme der Fehler im Operationsbericht eine eigenhändige nachträgliche Korrektur habe vermeiden wollen, zumal sein Vorgänger Prof. D._____ durch solche mutmass- lichen Machenschaften kurz zuvor mit einer Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung im Amt konfrontiert gewesen sei (Urk. 38 E. II./4.3.1). Die E-Mail vom
- 9 -
1. September 2020 belege, dass der Beschuldigte mit Dr. C._____ bereits Wochen zuvor die Anfertigung eines zweiten Operationsberichts durch Dr. C._____ bespro- chen habe. Aus einer weiteren E-Mail des Beschuldigten vom 3. September 2020 an den Rechtsdienst des USZ ergebe sich sodann, dass sich der Beschuldigte auf- grund des medialen Interesses zum entsprechenden Vorgehen veranlasst gesehen habe. Der nachträglich angefertigte Operationsbericht finde sich auch in den Akten (Urk. 38 E. II./4.3.5 ff.). Die Zeuginnen Prof. E._____, F._____ sowie G._____ hätten nichts zu Protokoll gegeben, was den Vorsatzvorwurf zu erhärten vermocht hätte. Vielmehr habe die Zeugin F._____, damalige Sekretariatsmitarbeiterin des Beschuldigten, die Aussage des Beschuldigten gestützt, wonach die Operations- dauer automatisch ins KISIM übernommen werde (Urk. 38 E. II./4.3.3 f.). Sodann habe die Zeugin F._____ eingeräumt, standardmässig Rechtschreibekorrekturen in den Operationsberichten vorgenommen und die Auflistung der beteiligten Ope- rateure anhand des Operationsplanes abgeglichen zu haben. Hingegen habe sie implizit den Vorwurf des Beschuldigten zurückgewiesen, wonach sie die beiden in- haltlichen Fehler hätte korrigieren müssen (Urk. 38 E. II./4.3.11). In Bezug auf die Frage des Motivs hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar zu konstatieren, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die (anonyme) Behauptung im Raum gestanden sei, dass der Beschuldigte mittels eines beschönigten bzw. falschen Operationsberichts zu verschleiern versucht habe, dass er am selben Tag der Operation eine weitere Verpflichtung in der Klinik im Park wahrgenommen habe. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung habe jedoch im Verlauf der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen werden können. Somit stehe fest, dass dem Beschuldigten durch das Weglassen des zweiten Operateurs wie auch mit der zu kurzen Operationsdauer im Operationsbericht keinerlei Vorteil erwachsen sei (Urk. 38 E. II./4.3.9).
E. 4.7 Der Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen.
E. 4.8 Zwar kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 E. II./4.3.8) – aus dem Um- stand, dass sich der Beschuldigte im Nachhinein um eine transparente, nachvoll- ziehbare und zeitnahe Bereinigung des inhaltlich fehlerhaften Operationsberichtes bemüht hatte, nicht auf die innere Gesinnung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt
- 10 - geschlossen werden. Nachweislich hatte sich der Beschuldigte erst nach einem Medienartikel der H._____ [Zeitschrift] vom tt.mm.2020 sowie einer E-Mail von I._____ vom 31. August 2020, in welcher ihm offenbart wurde, dass Herrn I._____ der fragliche Operationsbericht sowie eine Strafanzeige, u.a. wegen Urkundenfäl- schung, vorliege, um eine Berichtigung seines fehlerhaften Operationsberichts be- müht (vgl. Urk. 11/46; Urk. 4/4 F/A 6). Zu diesem Zeitpunkt war der Operationsbericht vom Beschuldigten bereits abgeschlossen und visiert. Ange- sichts dessen kann aus dem nachträglichen Verhalten des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass er den Operationsbericht nie falsch verfassen bzw. in den Rechtsverkehr einbringen wollte. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um die fehlende Sorgfaltspflichtverletzung betreffend fahrlässige Tötung. Dies wurde erst nachträglich eingehend abgeklärt und festgestellt.
E. 4.9 Massgebend sind im vorliegenden Fall die Umstände der Tatbegehung. Die Operation von †B._____ fand am tt.mm.2020 statt. Den Bericht für die Operation verfasste der Beschuldigte am 30. Juli 2020 im KISIM. Am 15. August 2020 visierte der Beschuldigte den Bericht elektronisch (Urk. 4/1 F/A 100, 116; Urk. 4/2; Urk. 4/5 F/A 4). Per 1. Juli 2020 hatte der Beschuldigte kurzfristig und notfallmässig die Stelle als … [Position] in der Klinik für Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) übernommen. Dies nachdem sein Vorgänger Prof. D._____ aufgrund diver- ser Vorwürfe freigestellt worden war und sich die Klinik für Herzchirurgie am USZ in einer ausserordentlichen Lage befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten, zahlreichen Presseartikeln und klinikinternen Doku- menten (Urk. 4/1 F/A 6 ff.; Urk. 11/13 ff.; Urk. 11/57; Urk. 11/91 f.; Prot. I S. 14 f.). Zweifellos waren dabei diverse Aufgaben und Herausforderungen zu bewältigen und war der Beschuldigte während der Einarbeitung in diese neue Position ausser- ordentlich beansprucht – der Beschuldigte spricht davon, dass er vom 1. Juli bis
31. Dezember 2020 ununterbrochen Dienst, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit ge- habt habe und die Monate Juli und August die schlimmsten Monate seiner gesam- ten beruflichen Erfahrung gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 17 f.). In dieser hektischen und stressigen Anfangszeit als … [Position] waren daher nebst dem Verfassen von Operationsberichten viele andere, prioritäre Aufgaben zu erledigen. Unter solchen
- 11 - Umständen steigt naturgemäss die Wahrscheinlichkeit, Fehler bei Routinearbeiten, wozu das Verfassen von Operationsberichten gehörte, zu begehen.
E. 4.10 Aufgrund der (glaubhaften) Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt
– und blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen –, dass der Beschul- digte keine Einführung in das KISIM erhalten hatte. Zwar wäre eine Einführung des Beschuldigten vorgesehen gewesen, der Beschuldigte verpasste diese aber, weil er notfallmässig an einer klinikinternen Sitzung teilnehmen musste (Urk. 4/1 F/A 101). Der Operationsbericht vom tt.mm.2020 war dann einer der ersten, welchen der Beschuldigte selber verfasste (Urk. 4/1 F/A 102). Auch diese Umstände – keine Einführung in das KISIM und keine Übung beim Verfassen von Operationsberichten im KISIM – erhöhten die Wahrscheinlichkeit für Fehler beim Verfassen des Operationsberichtes.
E. 4.11 Erstellt ist sodann, dass die Angaben über den Patienten sowie die Operati- onsdauer vom Operationsplan im KISIM automatisch in den Operationsbericht übernommen wurden, wobei die automatisch übertragene Operationszeit durch die Anästhesie präoperativ erfasst wurde (Urk. 4/4 F/A 16 ff.; Urk. 5/19 F/A 16 ff.). Im vorliegenden Fall dauerte die Operation aufgrund der aufgetretenen Komplikatio- nen letztlich wesentlich länger als zunächst geplant. Der Beschuldigte passte die Operationszeit im Bericht nicht an. Aufgrund seiner lückenhaften Kenntnisse des KISIM erscheint plausibel, dass er von einer automatischen Übernahme der effek- tiven, und nicht der geplanten, Operationsdauer ausging und gar nicht daran dachte, die Operationsdauer anzupassen (vgl. Urk. 4/1 F/A 124 ff., 159 ff.; Urk. 4/4 F/A 18).
E. 4.12 Die bei der Operation anwesenden Operateure musste man dagegen beim Verfassen des Berichts selbständig aus einer Menüliste anwählen. Der Beschul- digte konnte im Nachhinein nicht mehr sagen, ob er Dr. C._____ nicht angeklickt oder aber versehentlich gelöscht hatte, als er andere Personen ausgewählt hatte (Urk. 4/1 F/A 107 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen ange- sichts der mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung mit dem KISIM glaubhaft. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Dr. C._____ versehentlich nicht angeklickt oder
- 12 - beim Anklicken von anderen Personen wieder gelöscht hatte, ist zumindest wahr- scheinlich.
E. 4.13 Es ist auch erstellt, dass der Operationsbericht nach der Erstfassung des Beschuldigten im KISIM noch durch seine Sekretärin F._____ überarbeitet wurde und dabei zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden (Urk. 4/4 F/A 20; Urk. 4/5 F/A 3 ff., Urk. 4/6-4/9). Letztere bestätigte denn auch, dass das Korrigieren der Operationsberichte grundsätzlich eine ihrer Aufgaben war (Urk. 5/19 F/A 12 f.). Im Zuge dessen glich sie den Operationsbericht in der Regel auch mit dem Operati- onsplan ab und überprüfte, ob die Operateure, welche im Operationsplan aufge- führt waren, im Operationsbericht erschienen (Urk. 5/19 F/A 22). Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte davon ausging, dass im Operationsbericht zumindest die darin enthaltenen objektiv überprüfbaren Angaben, wie die Operationsdauer oder die anwesenden Operateure, von seinem Sekretariatspersonal geprüft und gegebenenfalls korrigiert wurden. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit eher auf den Verlaufs- bericht statt auf diese Angaben gerichtet haben dürfte.
E. 4.14 Nachvollziehbar erläuterte der Beschuldigte sodann die Bedeutung des vor- liegenden Operationsberichts aus seiner Sicht: Mit dem Operationsbericht würden normalerweise alle Zuweiser und nachbehandelnden Ärzte über jedes Detail orien- tiert. Im vorliegenden Fall habe der Bericht nach dem Versterben des Patienten aber lediglich der Administration zu Abrechnungszwecken gedient. Er habe sich daher angesichts der Arbeitsüberlastung summarisch kurz gehalten, da den Bericht niemanden mehr interessiert habe (Urk. 4/4 F/A 10). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte den Bericht nicht als besonders wichtig erachtete und entsprechend zügig abgearbeitet haben dürfte, ohne dabei die grösstmögliche Sorgfalt walten zu lassen.
E. 4.15 Die finale Version des Operationsberichts erhielt der Beschuldigte vier Wochen nach der Operation, am 15. August 2020, zur Unterzeichnung. Dazu führte er das Folgende aus: Auf dem Bildschirm des Computers erhalte man die Meldung, dass man den Bericht visieren müsse. Dann mache man einen Klick. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr den gesamten Operationsbericht durchgelesen,
- 13 - sondern nur "Visum" gedrückt (Urk. 4/4 F/A 19). Aus diesen, aufgrund der Um- stände glaubhaften, Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er den Bericht vor der Visierung nicht mehr durchgelesen hatte, sondern ohne nochmalige Kon- trolle sein elektronisches Visum setzte. Für das gegenteilige Vorbringen der Staats- anwaltschaft, dass der Beschuldigte am 15. August 2020 den Bericht kontrolliert habe, bevor er diesen visierte (Urk. 49 S. 2 und 3), gibt es keine Hinweise in den Akten.
E. 4.16 Schliesslich liegt – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (Urk. 38 E. II./4.3.9) – kein Motiv des Beschuldigten vor, den Operationsbericht zu fälschen. Dies blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen (Urk. 49, insb. S. 5). Es kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass das Engagement des Beschuldigten in der Klinik im Park (J._____ AG) seiner Arbeitgeberin bekannt und von dieser bewilligt war (Urk. 11/91 S. 2; Urk. 11/92 S. 3 unten). Der Beschuldigte war sodann – entgegen dem Vorwurf in der Strafanzeige (Urk. 1 S. 3 oben) – während seiner Abwesenheit jederzeit für die operierenden Ärzte erreichbar, was durch die Zeugin Dr. E._____ glaubhaft bestä- tigt wurde (Urk. 5/1 F/A 53 ff., 77; Urk. 5/5 F/A 58 ff.). Ein Motiv, im Operationsbe- richt Dr. C._____ als Operateur wegzulassen oder eine zu kurze Operationsdauer zu erfassen, um allenfalls seine Abwesenheit zu verschleiern, liegt daher nicht vor. Das fehlende Motiv des Beschuldigten deutet ebenfalls auf nicht vorsätzliches Han- deln hin.
E. 4.17 Angesichts der vorhandenen Beweismittel und der vorstehend aufgeführten Umstände lässt sich der Vorsatz des Beschuldigten letztlich nicht rechtsgenügend nachweisen. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen.
E. 4.18 Die Urkundenqualität des Operationsberichts bzw. der entsprechenden Angaben kann offengelassen werden (vgl. dazu BGE 141 III 363).
- 14 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 2 und 3) zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Der Beschuldigte hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung für anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da vorliegend weder der Antrag auf Prozessentschädigung beziffert noch eine Honorarnote eingereicht wurde (Urk. 56 S. 2 und Rz. 29), ist der Aufwand für angemessene anwaltliche Verteidigung nach pflichtgemässem Ermes- sen zu schätzen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b). Im Berufungsverfahren war durch die Verteidigung des Beschuldigten lediglich eine kurze Berufungsbegründung schriftlich zu beantworten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich dabei nicht und der Prozessstoff war aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 19. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
E. 5 (Mitteilungen)
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 39 S. 1 f.; Urk. 49 S. 2):
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 2'000.00 (ent- sprechend CHF 40'000.00) sowie einer Busse von CHF 5'000.00
- Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse
- Kostenauflage - 3 - b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 43; Urk. 56 S. 1 f.):
- Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2024 (GG230245-L) sei zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil vom 19. April 2024 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 28). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 41). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 43). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände dagegen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wurde dem Beschuldig- - 4 - ten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 18. November 2024 reichte der Beschuldigte innert zweimal erstreckter Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 56). Auf eine weitere Stellungnahme wurde seitens der Staatsanwalt- schaft verzichtet (Urk. 60). 1.3. Vorfragen oder Beweisanträge sind keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
- Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil nicht beschränkt und verlangt die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten (Urk. 39 S. 1 f.; Urk. 49 S. 1 f.). Demnach sind der vorinstanzliche Freispruch (Dispositiv-Ziff. 1) und damit zusammenhängend die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) angefochten. Die Abweisung der Genugtuungs- forderung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 4) ist hingegen in Rechtskraft erwach- sen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
- Prozessuales Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, einen wahrheitswidrigen Bericht für die Operation vom tt.mm.2020 von †B._____ im Universitären Herzzen- trum Zürich am 30. Juli 2020 verfasst bzw. am 15. August 2020 als richtig visiert zu - 5 - haben. Die Operation habe von 08:34 Uhr bis 18:17 Uhr (insgesamt 703 Minuten) gedauert und es seien eine Mitralklappenrekonstruktion vorgenommen und drei By- pässe gelegt worden. Diese Operation habe von Beginn an zunächst der Beschul- digte und danach ab ca. 14:15 Uhr Dr. med. C._____ durchgeführt. Der Beschul- digte habe im von ihm verfassten und visierten Operationsbericht bewusst und ge- wollt wahrheitswidrig festgehalten, dass die Operationsdauer 240 Minuten betra- gen habe. Ausserdem habe er bewusst und gewollt den Namen des zweiten Ope- rateurs, Dr. med. C._____, weggelassen. Dabei habe er in Kauf genommen, dass der Operationsbericht im Rechtsverkehr verwendet werden könnte.
- Verurteilung wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt Die Staatsanwaltschaft erwähnt in ihrer Berufungserklärung, dass die Urkunden- fälschung im Amt auch als Fahrlässigkeitsdelikt strafbar wäre (Urk. 39 S. 2). Ob sie damit sinngemäss – eventualiter zum Vorsatzdelikt – eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Fahrlässigkeit verlangt, kann offen bleiben. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, wäre die fahrlässige Tatbegehung in der Anklageschrift nicht rechtsgenügend umschrieben (vgl. vorstehend Ziff. 1 und jüngst dazu Urteil BGer 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2) und überdies vor Anklageerhebung bereits verjährt (vgl. Urk. 38 E. I./2.4). Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung fällt daher ausser Betracht.
- Objektiver Tatbestand bzw. äusserer Sachverhalt Betreffend den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich geständig, was die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 38 E. II./2.1 mit zahlreichen Aktenverweisen). Auch im Beru- fungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nicht, dass in seinem Operationsbericht eine inkorrekte Operationszeit angegeben ist und ein Co-Operateur in der Liste der operierenden Ärzte fehlt (Urk. 57/1 S. 1 oben und S. 4 unten). Somit steht fest, dass im Operationsbericht, welchen der Beschuldigte unterzeichnet hat, eine falsche Operationsdauer aufgeführt ist und der zweite Operateur, Dr. med. C._____ (nach- folgend Dr. C._____), nicht genannt wird, obwohl er die Operation ab einem bestimmten Zeitpunkt durchführte. - 6 -
- Subjektiver Tatbestand bzw. innerer Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammenge- fasst bringt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung verschiedene Umstände vor, welche den fehlenden Vorsatz des Beschuldigten zeigen sollen: So habe der Beschuldigte per 1. Juli 2020 notfallmässig die Herzchirurgie des USZ übernom- men, wobei es sich um eine äusserst hitzige, chaotische Phase gehandelt habe. Mit dem spitaleigenen System, dem KISIM [Klinikinformationssystem], habe er noch nie vorher zu tun gehabt. In der ersten Juli-Woche hätte er eine persönliche Einführung in das KISIM haben sollen. Diese Einführung sei jedoch kurzfristig abgesagt worden, wegen einer internen, dringlichen Angelegenheit. Die Einführung in das KISIM sei nie nachgeholt worden und er habe den Umgang mit dem KISIM danach durch "learning-by-doing" lernen müssen. Bei einzelnen Problemen habe er immer wieder seine persönliche Chef-Sekretärin konsultieren müssen. Der streit- gegenständliche Operationsbericht sei der erste Bericht gewesen, welchen er versucht habe, mit dem KISIM zu erstellen. Er habe nicht gewusst, dass die Operationszeit schon vor der Operation durch die Anästhesie in den Computer ein- gegeben werde und wo man diese Zeit im KISIM nach der Operation ändern könne. Es wäre sodann die Aufgabe des Sekretariats mit vier Sekretärinnen gewesen, ihn auf die inkorrekte Operationszeit und das Fehlen von Dr. C._____ im Operations- bericht aufmerksam zu machen. Den Operationsbericht habe er am 30. Juli 2020 diktiert und nachdem mehrere Versionen des Operationsberichtes erstellt worden seien, sei ihm am 15. August 2020 eine Anzeige auf den Computer geschickt worden, dass der Operationsbericht nun definitiv abgehakt werden könne. Das habe er gemacht, indem er diese Anzeige angeklickt habe, wodurch der Operati- onsbericht freigegeben worden sei (Urk. 24 S. 1 f.; Urk. 26 Rz. 3 ff.; Urk. 56 Rz. 10; Urk. 57/1 S. 2 f.). Es gebe sodann keinerlei Motiv seinerseits für einen bewusst fehlerhaften Eintrag. Wenn es Probleme bei einem Patienten gebe [Anm.: Der Patient verstarb nach der Operation], lasse man mit Sicherheit keinen Operateur weg, sondern schreibe alle, die irgendeine Massnahme am Patienten vorgenom- men hätten, auf, weil sich dadurch die Verantwortung aufteile (Urk. 24 S. 3). Schliesslich hätten auch sämtliche Mitarbeiter vor Ort um die Operationsdauer und - 7 - die im Operationssaal anwesenden Personen gewusst (Urk. 26 Rz. 15 f., 60 ff.; Urk. 56 Rz. 22 ff.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Operation nicht beendet gewesen sei, als er den Operationssaal um ca. 14:15 Uhr verlassen habe, und diese damit länger als 240 Minuten gedauert habe, sowie dass die Operation von Dr. C._____ weitergeführt und beendet worden sei. Dennoch habe er den Operationsbericht am 15. August 2020 mit den unrichtigen Tatsachen (Operationsdauer und Operateur) als richtig visiert, nachdem er ihn kontrolliert gehabt habe. Von einem Versehen könne daher keinesfalls ausgegan- gen werden. Im Übrigen hätten weder ein Operationsbericht von Dr. C._____ noch eine Richtigstellung vom Beschuldigten zum fraglichen Operationsbericht Eingang in das Patientendossier von †B._____ gefunden. Der von der Vorinstanz erwähnte Operationsbericht der Herzchirurgie vom tt.mm.2020, worin Dr. C._____ als Ope- rateur aufgeführt werde, beziehe sich auf die nach der ersten Operation aufgrund der eingetretenen Komplikationen notwendig gewordene zweite Operation (Revisi- onsoperation). Schliesslich vermöge sich der Beschuldigte mit seinen Schuldzu- weisungen an das Sekretariat nicht zu entlasten. Er sei der alleinige verantwortliche Verfasser des Operationsberichts und er habe den Operationsbericht denn auch am 15. August 2020 kontrolliert und als wahr und vollständig visiert (Urk. 49 S. 2 f. und 5). 4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 4.4. In beweistechnischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Inkauf- nahme als innerer Vorgang letztlich in der Regel nicht direkt nachweisen lässt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahr- - 8 - ungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dabei darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder (bewusst) fahrlässig gehandelt hat, gehören unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; BGE 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen). 4.5. Die relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 38 E. II./3., 4.1 und 4.2). Darauf kann verwiesen werden. 4.6. Den Vorsatz des Beschuldigten verneinte die Vorinstanz zusammengefasst aus den folgenden Gründen: Zum einen habe der Beschuldigte in detaillierter, schlüssiger und einleuchtender Art dargelegt, wie es aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse des KISIM, der hektischen Umstände um die Leitungssituation, der Spaltung des Klinikpersonals in unterschiedliche Lager und nicht zuletzt seiner umfangreichen Verantwortung für die Führung des universitären Herzzentrums des USZ zur Erstellung des fehlerhaften Operationsberichts gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheine seine Erklärung, dass er nach Kenntnisnahme der Fehler im Operationsbericht eine eigenhändige nachträgliche Korrektur habe vermeiden wollen, zumal sein Vorgänger Prof. D._____ durch solche mutmass- lichen Machenschaften kurz zuvor mit einer Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung im Amt konfrontiert gewesen sei (Urk. 38 E. II./4.3.1). Die E-Mail vom - 9 -
- September 2020 belege, dass der Beschuldigte mit Dr. C._____ bereits Wochen zuvor die Anfertigung eines zweiten Operationsberichts durch Dr. C._____ bespro- chen habe. Aus einer weiteren E-Mail des Beschuldigten vom 3. September 2020 an den Rechtsdienst des USZ ergebe sich sodann, dass sich der Beschuldigte auf- grund des medialen Interesses zum entsprechenden Vorgehen veranlasst gesehen habe. Der nachträglich angefertigte Operationsbericht finde sich auch in den Akten (Urk. 38 E. II./4.3.5 ff.). Die Zeuginnen Prof. E._____, F._____ sowie G._____ hätten nichts zu Protokoll gegeben, was den Vorsatzvorwurf zu erhärten vermocht hätte. Vielmehr habe die Zeugin F._____, damalige Sekretariatsmitarbeiterin des Beschuldigten, die Aussage des Beschuldigten gestützt, wonach die Operations- dauer automatisch ins KISIM übernommen werde (Urk. 38 E. II./4.3.3 f.). Sodann habe die Zeugin F._____ eingeräumt, standardmässig Rechtschreibekorrekturen in den Operationsberichten vorgenommen und die Auflistung der beteiligten Ope- rateure anhand des Operationsplanes abgeglichen zu haben. Hingegen habe sie implizit den Vorwurf des Beschuldigten zurückgewiesen, wonach sie die beiden in- haltlichen Fehler hätte korrigieren müssen (Urk. 38 E. II./4.3.11). In Bezug auf die Frage des Motivs hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar zu konstatieren, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die (anonyme) Behauptung im Raum gestanden sei, dass der Beschuldigte mittels eines beschönigten bzw. falschen Operationsberichts zu verschleiern versucht habe, dass er am selben Tag der Operation eine weitere Verpflichtung in der Klinik im Park wahrgenommen habe. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung habe jedoch im Verlauf der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen werden können. Somit stehe fest, dass dem Beschuldigten durch das Weglassen des zweiten Operateurs wie auch mit der zu kurzen Operationsdauer im Operationsbericht keinerlei Vorteil erwachsen sei (Urk. 38 E. II./4.3.9). 4.7. Der Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. 4.8. Zwar kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 E. II./4.3.8) – aus dem Um- stand, dass sich der Beschuldigte im Nachhinein um eine transparente, nachvoll- ziehbare und zeitnahe Bereinigung des inhaltlich fehlerhaften Operationsberichtes bemüht hatte, nicht auf die innere Gesinnung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt - 10 - geschlossen werden. Nachweislich hatte sich der Beschuldigte erst nach einem Medienartikel der H._____ [Zeitschrift] vom tt.mm.2020 sowie einer E-Mail von I._____ vom 31. August 2020, in welcher ihm offenbart wurde, dass Herrn I._____ der fragliche Operationsbericht sowie eine Strafanzeige, u.a. wegen Urkundenfäl- schung, vorliege, um eine Berichtigung seines fehlerhaften Operationsberichts be- müht (vgl. Urk. 11/46; Urk. 4/4 F/A 6). Zu diesem Zeitpunkt war der Operationsbericht vom Beschuldigten bereits abgeschlossen und visiert. Ange- sichts dessen kann aus dem nachträglichen Verhalten des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass er den Operationsbericht nie falsch verfassen bzw. in den Rechtsverkehr einbringen wollte. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um die fehlende Sorgfaltspflichtverletzung betreffend fahrlässige Tötung. Dies wurde erst nachträglich eingehend abgeklärt und festgestellt. 4.9. Massgebend sind im vorliegenden Fall die Umstände der Tatbegehung. Die Operation von †B._____ fand am tt.mm.2020 statt. Den Bericht für die Operation verfasste der Beschuldigte am 30. Juli 2020 im KISIM. Am 15. August 2020 visierte der Beschuldigte den Bericht elektronisch (Urk. 4/1 F/A 100, 116; Urk. 4/2; Urk. 4/5 F/A 4). Per 1. Juli 2020 hatte der Beschuldigte kurzfristig und notfallmässig die Stelle als … [Position] in der Klinik für Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) übernommen. Dies nachdem sein Vorgänger Prof. D._____ aufgrund diver- ser Vorwürfe freigestellt worden war und sich die Klinik für Herzchirurgie am USZ in einer ausserordentlichen Lage befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten, zahlreichen Presseartikeln und klinikinternen Doku- menten (Urk. 4/1 F/A 6 ff.; Urk. 11/13 ff.; Urk. 11/57; Urk. 11/91 f.; Prot. I S. 14 f.). Zweifellos waren dabei diverse Aufgaben und Herausforderungen zu bewältigen und war der Beschuldigte während der Einarbeitung in diese neue Position ausser- ordentlich beansprucht – der Beschuldigte spricht davon, dass er vom 1. Juli bis
- Dezember 2020 ununterbrochen Dienst, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit ge- habt habe und die Monate Juli und August die schlimmsten Monate seiner gesam- ten beruflichen Erfahrung gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 17 f.). In dieser hektischen und stressigen Anfangszeit als … [Position] waren daher nebst dem Verfassen von Operationsberichten viele andere, prioritäre Aufgaben zu erledigen. Unter solchen - 11 - Umständen steigt naturgemäss die Wahrscheinlichkeit, Fehler bei Routinearbeiten, wozu das Verfassen von Operationsberichten gehörte, zu begehen. 4.10. Aufgrund der (glaubhaften) Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt – und blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen –, dass der Beschul- digte keine Einführung in das KISIM erhalten hatte. Zwar wäre eine Einführung des Beschuldigten vorgesehen gewesen, der Beschuldigte verpasste diese aber, weil er notfallmässig an einer klinikinternen Sitzung teilnehmen musste (Urk. 4/1 F/A 101). Der Operationsbericht vom tt.mm.2020 war dann einer der ersten, welchen der Beschuldigte selber verfasste (Urk. 4/1 F/A 102). Auch diese Umstände – keine Einführung in das KISIM und keine Übung beim Verfassen von Operationsberichten im KISIM – erhöhten die Wahrscheinlichkeit für Fehler beim Verfassen des Operationsberichtes. 4.11. Erstellt ist sodann, dass die Angaben über den Patienten sowie die Operati- onsdauer vom Operationsplan im KISIM automatisch in den Operationsbericht übernommen wurden, wobei die automatisch übertragene Operationszeit durch die Anästhesie präoperativ erfasst wurde (Urk. 4/4 F/A 16 ff.; Urk. 5/19 F/A 16 ff.). Im vorliegenden Fall dauerte die Operation aufgrund der aufgetretenen Komplikatio- nen letztlich wesentlich länger als zunächst geplant. Der Beschuldigte passte die Operationszeit im Bericht nicht an. Aufgrund seiner lückenhaften Kenntnisse des KISIM erscheint plausibel, dass er von einer automatischen Übernahme der effek- tiven, und nicht der geplanten, Operationsdauer ausging und gar nicht daran dachte, die Operationsdauer anzupassen (vgl. Urk. 4/1 F/A 124 ff., 159 ff.; Urk. 4/4 F/A 18). 4.12. Die bei der Operation anwesenden Operateure musste man dagegen beim Verfassen des Berichts selbständig aus einer Menüliste anwählen. Der Beschul- digte konnte im Nachhinein nicht mehr sagen, ob er Dr. C._____ nicht angeklickt oder aber versehentlich gelöscht hatte, als er andere Personen ausgewählt hatte (Urk. 4/1 F/A 107 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen ange- sichts der mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung mit dem KISIM glaubhaft. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Dr. C._____ versehentlich nicht angeklickt oder - 12 - beim Anklicken von anderen Personen wieder gelöscht hatte, ist zumindest wahr- scheinlich. 4.13. Es ist auch erstellt, dass der Operationsbericht nach der Erstfassung des Beschuldigten im KISIM noch durch seine Sekretärin F._____ überarbeitet wurde und dabei zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden (Urk. 4/4 F/A 20; Urk. 4/5 F/A 3 ff., Urk. 4/6-4/9). Letztere bestätigte denn auch, dass das Korrigieren der Operationsberichte grundsätzlich eine ihrer Aufgaben war (Urk. 5/19 F/A 12 f.). Im Zuge dessen glich sie den Operationsbericht in der Regel auch mit dem Operati- onsplan ab und überprüfte, ob die Operateure, welche im Operationsplan aufge- führt waren, im Operationsbericht erschienen (Urk. 5/19 F/A 22). Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte davon ausging, dass im Operationsbericht zumindest die darin enthaltenen objektiv überprüfbaren Angaben, wie die Operationsdauer oder die anwesenden Operateure, von seinem Sekretariatspersonal geprüft und gegebenenfalls korrigiert wurden. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit eher auf den Verlaufs- bericht statt auf diese Angaben gerichtet haben dürfte. 4.14. Nachvollziehbar erläuterte der Beschuldigte sodann die Bedeutung des vor- liegenden Operationsberichts aus seiner Sicht: Mit dem Operationsbericht würden normalerweise alle Zuweiser und nachbehandelnden Ärzte über jedes Detail orien- tiert. Im vorliegenden Fall habe der Bericht nach dem Versterben des Patienten aber lediglich der Administration zu Abrechnungszwecken gedient. Er habe sich daher angesichts der Arbeitsüberlastung summarisch kurz gehalten, da den Bericht niemanden mehr interessiert habe (Urk. 4/4 F/A 10). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte den Bericht nicht als besonders wichtig erachtete und entsprechend zügig abgearbeitet haben dürfte, ohne dabei die grösstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. 4.15. Die finale Version des Operationsberichts erhielt der Beschuldigte vier Wochen nach der Operation, am 15. August 2020, zur Unterzeichnung. Dazu führte er das Folgende aus: Auf dem Bildschirm des Computers erhalte man die Meldung, dass man den Bericht visieren müsse. Dann mache man einen Klick. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr den gesamten Operationsbericht durchgelesen, - 13 - sondern nur "Visum" gedrückt (Urk. 4/4 F/A 19). Aus diesen, aufgrund der Um- stände glaubhaften, Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er den Bericht vor der Visierung nicht mehr durchgelesen hatte, sondern ohne nochmalige Kon- trolle sein elektronisches Visum setzte. Für das gegenteilige Vorbringen der Staats- anwaltschaft, dass der Beschuldigte am 15. August 2020 den Bericht kontrolliert habe, bevor er diesen visierte (Urk. 49 S. 2 und 3), gibt es keine Hinweise in den Akten. 4.16. Schliesslich liegt – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (Urk. 38 E. II./4.3.9) – kein Motiv des Beschuldigten vor, den Operationsbericht zu fälschen. Dies blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen (Urk. 49, insb. S. 5). Es kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass das Engagement des Beschuldigten in der Klinik im Park (J._____ AG) seiner Arbeitgeberin bekannt und von dieser bewilligt war (Urk. 11/91 S. 2; Urk. 11/92 S. 3 unten). Der Beschuldigte war sodann – entgegen dem Vorwurf in der Strafanzeige (Urk. 1 S. 3 oben) – während seiner Abwesenheit jederzeit für die operierenden Ärzte erreichbar, was durch die Zeugin Dr. E._____ glaubhaft bestä- tigt wurde (Urk. 5/1 F/A 53 ff., 77; Urk. 5/5 F/A 58 ff.). Ein Motiv, im Operationsbe- richt Dr. C._____ als Operateur wegzulassen oder eine zu kurze Operationsdauer zu erfassen, um allenfalls seine Abwesenheit zu verschleiern, liegt daher nicht vor. Das fehlende Motiv des Beschuldigten deutet ebenfalls auf nicht vorsätzliches Han- deln hin. 4.17. Angesichts der vorhandenen Beweismittel und der vorstehend aufgeführten Umstände lässt sich der Vorsatz des Beschuldigten letztlich nicht rechtsgenügend nachweisen. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. 4.18. Die Urkundenqualität des Operationsberichts bzw. der entsprechenden Angaben kann offengelassen werden (vgl. dazu BGE 141 III 363). - 14 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliches Verfahren Zufolge Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 2 und 3) zu bestätigen.
- Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Der Beschuldigte hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung für anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da vorliegend weder der Antrag auf Prozessentschädigung beziffert noch eine Honorarnote eingereicht wurde (Urk. 56 S. 2 und Rz. 29), ist der Aufwand für angemessene anwaltliche Verteidigung nach pflichtgemässem Ermes- sen zu schätzen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b). Im Berufungsverfahren war durch die Verteidigung des Beschuldigten lediglich eine kurze Berufungsbegründung schriftlich zu beantworten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich dabei nicht und der Prozessstoff war aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. - 15 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- (…)
- (…)
- Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz - 16 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 40.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240284-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 3. Juli 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Urkundenfälschung im Amt Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. April 2024 (GG230245)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. November 2023 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– für die anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 39 S. 1 f.; Urk. 49 S. 2):
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 2'000.00 (ent- sprechend CHF 40'000.00) sowie einer Busse von CHF 5'000.00
3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe
4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse
5. Kostenauflage
- 3 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 43; Urk. 56 S. 1 f.):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2024 (GG230245-L) sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil vom 19. April 2024 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 28). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juni 2024 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 41). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 43). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Einwände dagegen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 wurde dem Beschuldig-
- 4 - ten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 18. November 2024 reichte der Beschuldigte innert zweimal erstreckter Frist die Berufungsantwort ein (Urk. 56). Auf eine weitere Stellungnahme wurde seitens der Staatsanwalt- schaft verzichtet (Urk. 60). 1.3. Vorfragen oder Beweisanträge sind keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil nicht beschränkt und verlangt die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten (Urk. 39 S. 1 f.; Urk. 49 S. 1 f.). Demnach sind der vorinstanzliche Freispruch (Dispositiv-Ziff. 1) und damit zusammenhängend die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) angefochten. Die Abweisung der Genugtuungs- forderung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 4) ist hingegen in Rechtskraft erwach- sen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
3. Prozessuales Soweit nachfolgend für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, einen wahrheitswidrigen Bericht für die Operation vom tt.mm.2020 von †B._____ im Universitären Herzzen- trum Zürich am 30. Juli 2020 verfasst bzw. am 15. August 2020 als richtig visiert zu
- 5 - haben. Die Operation habe von 08:34 Uhr bis 18:17 Uhr (insgesamt 703 Minuten) gedauert und es seien eine Mitralklappenrekonstruktion vorgenommen und drei By- pässe gelegt worden. Diese Operation habe von Beginn an zunächst der Beschul- digte und danach ab ca. 14:15 Uhr Dr. med. C._____ durchgeführt. Der Beschul- digte habe im von ihm verfassten und visierten Operationsbericht bewusst und ge- wollt wahrheitswidrig festgehalten, dass die Operationsdauer 240 Minuten betra- gen habe. Ausserdem habe er bewusst und gewollt den Namen des zweiten Ope- rateurs, Dr. med. C._____, weggelassen. Dabei habe er in Kauf genommen, dass der Operationsbericht im Rechtsverkehr verwendet werden könnte.
2. Verurteilung wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt Die Staatsanwaltschaft erwähnt in ihrer Berufungserklärung, dass die Urkunden- fälschung im Amt auch als Fahrlässigkeitsdelikt strafbar wäre (Urk. 39 S. 2). Ob sie damit sinngemäss – eventualiter zum Vorsatzdelikt – eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Fahrlässigkeit verlangt, kann offen bleiben. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, wäre die fahrlässige Tatbegehung in der Anklageschrift nicht rechtsgenügend umschrieben (vgl. vorstehend Ziff. 1 und jüngst dazu Urteil BGer 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.2) und überdies vor Anklageerhebung bereits verjährt (vgl. Urk. 38 E. I./2.4). Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung fällt daher ausser Betracht.
3. Objektiver Tatbestand bzw. äusserer Sachverhalt Betreffend den äusseren Sachverhalt zeigte sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens grundsätzlich geständig, was die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 38 E. II./2.1 mit zahlreichen Aktenverweisen). Auch im Beru- fungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nicht, dass in seinem Operationsbericht eine inkorrekte Operationszeit angegeben ist und ein Co-Operateur in der Liste der operierenden Ärzte fehlt (Urk. 57/1 S. 1 oben und S. 4 unten). Somit steht fest, dass im Operationsbericht, welchen der Beschuldigte unterzeichnet hat, eine falsche Operationsdauer aufgeführt ist und der zweite Operateur, Dr. med. C._____ (nach- folgend Dr. C._____), nicht genannt wird, obwohl er die Operation ab einem bestimmten Zeitpunkt durchführte.
- 6 -
4. Subjektiver Tatbestand bzw. innerer Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Zusammenge- fasst bringt der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung verschiedene Umstände vor, welche den fehlenden Vorsatz des Beschuldigten zeigen sollen: So habe der Beschuldigte per 1. Juli 2020 notfallmässig die Herzchirurgie des USZ übernom- men, wobei es sich um eine äusserst hitzige, chaotische Phase gehandelt habe. Mit dem spitaleigenen System, dem KISIM [Klinikinformationssystem], habe er noch nie vorher zu tun gehabt. In der ersten Juli-Woche hätte er eine persönliche Einführung in das KISIM haben sollen. Diese Einführung sei jedoch kurzfristig abgesagt worden, wegen einer internen, dringlichen Angelegenheit. Die Einführung in das KISIM sei nie nachgeholt worden und er habe den Umgang mit dem KISIM danach durch "learning-by-doing" lernen müssen. Bei einzelnen Problemen habe er immer wieder seine persönliche Chef-Sekretärin konsultieren müssen. Der streit- gegenständliche Operationsbericht sei der erste Bericht gewesen, welchen er versucht habe, mit dem KISIM zu erstellen. Er habe nicht gewusst, dass die Operationszeit schon vor der Operation durch die Anästhesie in den Computer ein- gegeben werde und wo man diese Zeit im KISIM nach der Operation ändern könne. Es wäre sodann die Aufgabe des Sekretariats mit vier Sekretärinnen gewesen, ihn auf die inkorrekte Operationszeit und das Fehlen von Dr. C._____ im Operations- bericht aufmerksam zu machen. Den Operationsbericht habe er am 30. Juli 2020 diktiert und nachdem mehrere Versionen des Operationsberichtes erstellt worden seien, sei ihm am 15. August 2020 eine Anzeige auf den Computer geschickt worden, dass der Operationsbericht nun definitiv abgehakt werden könne. Das habe er gemacht, indem er diese Anzeige angeklickt habe, wodurch der Operati- onsbericht freigegeben worden sei (Urk. 24 S. 1 f.; Urk. 26 Rz. 3 ff.; Urk. 56 Rz. 10; Urk. 57/1 S. 2 f.). Es gebe sodann keinerlei Motiv seinerseits für einen bewusst fehlerhaften Eintrag. Wenn es Probleme bei einem Patienten gebe [Anm.: Der Patient verstarb nach der Operation], lasse man mit Sicherheit keinen Operateur weg, sondern schreibe alle, die irgendeine Massnahme am Patienten vorgenom- men hätten, auf, weil sich dadurch die Verantwortung aufteile (Urk. 24 S. 3). Schliesslich hätten auch sämtliche Mitarbeiter vor Ort um die Operationsdauer und
- 7 - die im Operationssaal anwesenden Personen gewusst (Urk. 26 Rz. 15 f., 60 ff.; Urk. 56 Rz. 22 ff.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Operation nicht beendet gewesen sei, als er den Operationssaal um ca. 14:15 Uhr verlassen habe, und diese damit länger als 240 Minuten gedauert habe, sowie dass die Operation von Dr. C._____ weitergeführt und beendet worden sei. Dennoch habe er den Operationsbericht am 15. August 2020 mit den unrichtigen Tatsachen (Operationsdauer und Operateur) als richtig visiert, nachdem er ihn kontrolliert gehabt habe. Von einem Versehen könne daher keinesfalls ausgegan- gen werden. Im Übrigen hätten weder ein Operationsbericht von Dr. C._____ noch eine Richtigstellung vom Beschuldigten zum fraglichen Operationsbericht Eingang in das Patientendossier von †B._____ gefunden. Der von der Vorinstanz erwähnte Operationsbericht der Herzchirurgie vom tt.mm.2020, worin Dr. C._____ als Ope- rateur aufgeführt werde, beziehe sich auf die nach der ersten Operation aufgrund der eingetretenen Komplikationen notwendig gewordene zweite Operation (Revisi- onsoperation). Schliesslich vermöge sich der Beschuldigte mit seinen Schuldzu- weisungen an das Sekretariat nicht zu entlasten. Er sei der alleinige verantwortliche Verfasser des Operationsberichts und er habe den Operationsbericht denn auch am 15. August 2020 kontrolliert und als wahr und vollständig visiert (Urk. 49 S. 2 f. und 5). 4.3. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich damit ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 4.4. In beweistechnischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Inkauf- nahme als innerer Vorgang letztlich in der Regel nicht direkt nachweisen lässt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahr-
- 8 - ungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dabei darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; BGE 133 IV 222 E. 5.3; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Täter eventualvorsätzlich oder (bewusst) fahrlässig gehandelt hat, gehören unter anderem die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; BGE 125 IV 242 E. 3c mit weiteren Hinweisen). 4.5. Die relevanten Beweismittel und deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 38 E. II./3., 4.1 und 4.2). Darauf kann verwiesen werden. 4.6. Den Vorsatz des Beschuldigten verneinte die Vorinstanz zusammengefasst aus den folgenden Gründen: Zum einen habe der Beschuldigte in detaillierter, schlüssiger und einleuchtender Art dargelegt, wie es aufgrund seiner beschränkten Kenntnisse des KISIM, der hektischen Umstände um die Leitungssituation, der Spaltung des Klinikpersonals in unterschiedliche Lager und nicht zuletzt seiner umfangreichen Verantwortung für die Führung des universitären Herzzentrums des USZ zur Erstellung des fehlerhaften Operationsberichts gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheine seine Erklärung, dass er nach Kenntnisnahme der Fehler im Operationsbericht eine eigenhändige nachträgliche Korrektur habe vermeiden wollen, zumal sein Vorgänger Prof. D._____ durch solche mutmass- lichen Machenschaften kurz zuvor mit einer Strafuntersuchung wegen Urkunden- fälschung im Amt konfrontiert gewesen sei (Urk. 38 E. II./4.3.1). Die E-Mail vom
- 9 -
1. September 2020 belege, dass der Beschuldigte mit Dr. C._____ bereits Wochen zuvor die Anfertigung eines zweiten Operationsberichts durch Dr. C._____ bespro- chen habe. Aus einer weiteren E-Mail des Beschuldigten vom 3. September 2020 an den Rechtsdienst des USZ ergebe sich sodann, dass sich der Beschuldigte auf- grund des medialen Interesses zum entsprechenden Vorgehen veranlasst gesehen habe. Der nachträglich angefertigte Operationsbericht finde sich auch in den Akten (Urk. 38 E. II./4.3.5 ff.). Die Zeuginnen Prof. E._____, F._____ sowie G._____ hätten nichts zu Protokoll gegeben, was den Vorsatzvorwurf zu erhärten vermocht hätte. Vielmehr habe die Zeugin F._____, damalige Sekretariatsmitarbeiterin des Beschuldigten, die Aussage des Beschuldigten gestützt, wonach die Operations- dauer automatisch ins KISIM übernommen werde (Urk. 38 E. II./4.3.3 f.). Sodann habe die Zeugin F._____ eingeräumt, standardmässig Rechtschreibekorrekturen in den Operationsberichten vorgenommen und die Auflistung der beteiligten Ope- rateure anhand des Operationsplanes abgeglichen zu haben. Hingegen habe sie implizit den Vorwurf des Beschuldigten zurückgewiesen, wonach sie die beiden in- haltlichen Fehler hätte korrigieren müssen (Urk. 38 E. II./4.3.11). In Bezug auf die Frage des Motivs hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar zu konstatieren, dass zu Beginn der Strafuntersuchung die (anonyme) Behauptung im Raum gestanden sei, dass der Beschuldigte mittels eines beschönigten bzw. falschen Operationsberichts zu verschleiern versucht habe, dass er am selben Tag der Operation eine weitere Verpflichtung in der Klinik im Park wahrgenommen habe. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung habe jedoch im Verlauf der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen werden können. Somit stehe fest, dass dem Beschuldigten durch das Weglassen des zweiten Operateurs wie auch mit der zu kurzen Operationsdauer im Operationsbericht keinerlei Vorteil erwachsen sei (Urk. 38 E. II./4.3.9). 4.7. Der Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. 4.8. Zwar kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 E. II./4.3.8) – aus dem Um- stand, dass sich der Beschuldigte im Nachhinein um eine transparente, nachvoll- ziehbare und zeitnahe Bereinigung des inhaltlich fehlerhaften Operationsberichtes bemüht hatte, nicht auf die innere Gesinnung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt
- 10 - geschlossen werden. Nachweislich hatte sich der Beschuldigte erst nach einem Medienartikel der H._____ [Zeitschrift] vom tt.mm.2020 sowie einer E-Mail von I._____ vom 31. August 2020, in welcher ihm offenbart wurde, dass Herrn I._____ der fragliche Operationsbericht sowie eine Strafanzeige, u.a. wegen Urkundenfäl- schung, vorliege, um eine Berichtigung seines fehlerhaften Operationsberichts be- müht (vgl. Urk. 11/46; Urk. 4/4 F/A 6). Zu diesem Zeitpunkt war der Operationsbericht vom Beschuldigten bereits abgeschlossen und visiert. Ange- sichts dessen kann aus dem nachträglichen Verhalten des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass er den Operationsbericht nie falsch verfassen bzw. in den Rechtsverkehr einbringen wollte. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten um die fehlende Sorgfaltspflichtverletzung betreffend fahrlässige Tötung. Dies wurde erst nachträglich eingehend abgeklärt und festgestellt. 4.9. Massgebend sind im vorliegenden Fall die Umstände der Tatbegehung. Die Operation von †B._____ fand am tt.mm.2020 statt. Den Bericht für die Operation verfasste der Beschuldigte am 30. Juli 2020 im KISIM. Am 15. August 2020 visierte der Beschuldigte den Bericht elektronisch (Urk. 4/1 F/A 100, 116; Urk. 4/2; Urk. 4/5 F/A 4). Per 1. Juli 2020 hatte der Beschuldigte kurzfristig und notfallmässig die Stelle als … [Position] in der Klinik für Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) übernommen. Dies nachdem sein Vorgänger Prof. D._____ aufgrund diver- ser Vorwürfe freigestellt worden war und sich die Klinik für Herzchirurgie am USZ in einer ausserordentlichen Lage befand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen des Beschuldigten, zahlreichen Presseartikeln und klinikinternen Doku- menten (Urk. 4/1 F/A 6 ff.; Urk. 11/13 ff.; Urk. 11/57; Urk. 11/91 f.; Prot. I S. 14 f.). Zweifellos waren dabei diverse Aufgaben und Herausforderungen zu bewältigen und war der Beschuldigte während der Einarbeitung in diese neue Position ausser- ordentlich beansprucht – der Beschuldigte spricht davon, dass er vom 1. Juli bis
31. Dezember 2020 ununterbrochen Dienst, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit ge- habt habe und die Monate Juli und August die schlimmsten Monate seiner gesam- ten beruflichen Erfahrung gewesen seien (Urk. 4/1 F/A 17 f.). In dieser hektischen und stressigen Anfangszeit als … [Position] waren daher nebst dem Verfassen von Operationsberichten viele andere, prioritäre Aufgaben zu erledigen. Unter solchen
- 11 - Umständen steigt naturgemäss die Wahrscheinlichkeit, Fehler bei Routinearbeiten, wozu das Verfassen von Operationsberichten gehörte, zu begehen. 4.10. Aufgrund der (glaubhaften) Aussagen des Beschuldigten ist sodann erstellt
– und blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen –, dass der Beschul- digte keine Einführung in das KISIM erhalten hatte. Zwar wäre eine Einführung des Beschuldigten vorgesehen gewesen, der Beschuldigte verpasste diese aber, weil er notfallmässig an einer klinikinternen Sitzung teilnehmen musste (Urk. 4/1 F/A 101). Der Operationsbericht vom tt.mm.2020 war dann einer der ersten, welchen der Beschuldigte selber verfasste (Urk. 4/1 F/A 102). Auch diese Umstände – keine Einführung in das KISIM und keine Übung beim Verfassen von Operationsberichten im KISIM – erhöhten die Wahrscheinlichkeit für Fehler beim Verfassen des Operationsberichtes. 4.11. Erstellt ist sodann, dass die Angaben über den Patienten sowie die Operati- onsdauer vom Operationsplan im KISIM automatisch in den Operationsbericht übernommen wurden, wobei die automatisch übertragene Operationszeit durch die Anästhesie präoperativ erfasst wurde (Urk. 4/4 F/A 16 ff.; Urk. 5/19 F/A 16 ff.). Im vorliegenden Fall dauerte die Operation aufgrund der aufgetretenen Komplikatio- nen letztlich wesentlich länger als zunächst geplant. Der Beschuldigte passte die Operationszeit im Bericht nicht an. Aufgrund seiner lückenhaften Kenntnisse des KISIM erscheint plausibel, dass er von einer automatischen Übernahme der effek- tiven, und nicht der geplanten, Operationsdauer ausging und gar nicht daran dachte, die Operationsdauer anzupassen (vgl. Urk. 4/1 F/A 124 ff., 159 ff.; Urk. 4/4 F/A 18). 4.12. Die bei der Operation anwesenden Operateure musste man dagegen beim Verfassen des Berichts selbständig aus einer Menüliste anwählen. Der Beschul- digte konnte im Nachhinein nicht mehr sagen, ob er Dr. C._____ nicht angeklickt oder aber versehentlich gelöscht hatte, als er andere Personen ausgewählt hatte (Urk. 4/1 F/A 107 f.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen ange- sichts der mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung mit dem KISIM glaubhaft. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte Dr. C._____ versehentlich nicht angeklickt oder
- 12 - beim Anklicken von anderen Personen wieder gelöscht hatte, ist zumindest wahr- scheinlich. 4.13. Es ist auch erstellt, dass der Operationsbericht nach der Erstfassung des Beschuldigten im KISIM noch durch seine Sekretärin F._____ überarbeitet wurde und dabei zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden (Urk. 4/4 F/A 20; Urk. 4/5 F/A 3 ff., Urk. 4/6-4/9). Letztere bestätigte denn auch, dass das Korrigieren der Operationsberichte grundsätzlich eine ihrer Aufgaben war (Urk. 5/19 F/A 12 f.). Im Zuge dessen glich sie den Operationsbericht in der Regel auch mit dem Operati- onsplan ab und überprüfte, ob die Operateure, welche im Operationsplan aufge- führt waren, im Operationsbericht erschienen (Urk. 5/19 F/A 22). Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte davon ausging, dass im Operationsbericht zumindest die darin enthaltenen objektiv überprüfbaren Angaben, wie die Operationsdauer oder die anwesenden Operateure, von seinem Sekretariatspersonal geprüft und gegebenenfalls korrigiert wurden. Es ist daher naheliegend, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit eher auf den Verlaufs- bericht statt auf diese Angaben gerichtet haben dürfte. 4.14. Nachvollziehbar erläuterte der Beschuldigte sodann die Bedeutung des vor- liegenden Operationsberichts aus seiner Sicht: Mit dem Operationsbericht würden normalerweise alle Zuweiser und nachbehandelnden Ärzte über jedes Detail orien- tiert. Im vorliegenden Fall habe der Bericht nach dem Versterben des Patienten aber lediglich der Administration zu Abrechnungszwecken gedient. Er habe sich daher angesichts der Arbeitsüberlastung summarisch kurz gehalten, da den Bericht niemanden mehr interessiert habe (Urk. 4/4 F/A 10). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte den Bericht nicht als besonders wichtig erachtete und entsprechend zügig abgearbeitet haben dürfte, ohne dabei die grösstmögliche Sorgfalt walten zu lassen. 4.15. Die finale Version des Operationsberichts erhielt der Beschuldigte vier Wochen nach der Operation, am 15. August 2020, zur Unterzeichnung. Dazu führte er das Folgende aus: Auf dem Bildschirm des Computers erhalte man die Meldung, dass man den Bericht visieren müsse. Dann mache man einen Klick. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr den gesamten Operationsbericht durchgelesen,
- 13 - sondern nur "Visum" gedrückt (Urk. 4/4 F/A 19). Aus diesen, aufgrund der Um- stände glaubhaften, Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er den Bericht vor der Visierung nicht mehr durchgelesen hatte, sondern ohne nochmalige Kon- trolle sein elektronisches Visum setzte. Für das gegenteilige Vorbringen der Staats- anwaltschaft, dass der Beschuldigte am 15. August 2020 den Bericht kontrolliert habe, bevor er diesen visierte (Urk. 49 S. 2 und 3), gibt es keine Hinweise in den Akten. 4.16. Schliesslich liegt – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte (Urk. 38 E. II./4.3.9) – kein Motiv des Beschuldigten vor, den Operationsbericht zu fälschen. Dies blieb seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen (Urk. 49, insb. S. 5). Es kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass das Engagement des Beschuldigten in der Klinik im Park (J._____ AG) seiner Arbeitgeberin bekannt und von dieser bewilligt war (Urk. 11/91 S. 2; Urk. 11/92 S. 3 unten). Der Beschuldigte war sodann – entgegen dem Vorwurf in der Strafanzeige (Urk. 1 S. 3 oben) – während seiner Abwesenheit jederzeit für die operierenden Ärzte erreichbar, was durch die Zeugin Dr. E._____ glaubhaft bestä- tigt wurde (Urk. 5/1 F/A 53 ff., 77; Urk. 5/5 F/A 58 ff.). Ein Motiv, im Operationsbe- richt Dr. C._____ als Operateur wegzulassen oder eine zu kurze Operationsdauer zu erfassen, um allenfalls seine Abwesenheit zu verschleiern, liegt daher nicht vor. Das fehlende Motiv des Beschuldigten deutet ebenfalls auf nicht vorsätzliches Han- deln hin. 4.17. Angesichts der vorhandenen Beweismittel und der vorstehend aufgeführten Umstände lässt sich der Vorsatz des Beschuldigten letztlich nicht rechtsgenügend nachweisen. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. 4.18. Die Urkundenqualität des Operationsberichts bzw. der entsprechenden Angaben kann offengelassen werden (vgl. dazu BGE 141 III 363).
- 14 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 2 und 3) zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Der Beschuldigte hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festzulegende Entschädigung für anwaltliche Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da vorliegend weder der Antrag auf Prozessentschädigung beziffert noch eine Honorarnote eingereicht wurde (Urk. 56 S. 2 und Rz. 29), ist der Aufwand für angemessene anwaltliche Verteidigung nach pflichtgemässem Ermes- sen zu schätzen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 3. Aufl., 2023, Art. 429 N 17b). Im Berufungsverfahren war durch die Verteidigung des Beschuldigten lediglich eine kurze Berufungsbegründung schriftlich zu beantworten. Komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich dabei nicht und der Prozessstoff war aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 19. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. Der Genugtuungsanspruch wird abgewiesen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 16 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 40.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw F. Herren