Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wies sich mit Vollmacht vom 26. 2021 als er- betener Verteidiger des Beschuldigten A._____ aus (act. 7 03 01 002).
E. 2 Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2021 wies sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als erbetener Verteidiger des Beschuldigten B._____ aus (act. 7 02 01 005).
E. 3 Sodann wies sich Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ mit Vollmacht vom 29. Ok- tober 2021 als erbetener Verteidiger des Beschuldigten C._____ aus (act. 7 05 01 002).
E. 4 Mit Vollmacht vom 27. Dezember 2021 wies sich schliesslich Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als erbetener Verteidiger des Beschuldigten D._____ aus (act. 7 04 01 003). C. Zuständigkeit
1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
- 9 -
2. Die vier Beschuldigten arbeiteten zum Tatzeitpunkt bei der E._____ AG mit Sitz in Zürich; B._____ als Kundenbetreuer, A._____ als CEO, C._____ und D._____ als Mitglieder der Geschäftsleitung. Das hiesige Gericht ist damit örtlich (Art. 31 Abs. 1 StPO) und sachlich (§ 22 GOG ZH in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. b GOG ZH) zuständig. D. Verjährung
Dispositiv
- Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Tat- bestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften sei als schlichtes Tätig- keitsdelikt konzipiert. Die Verfolgungsverjährung sei daher teilweise bereits Mitte 2021, spätestens aber im November 2022 eingetreten, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (act. 32 S. 4 f.; act. 34 S. 5 ff.; Prot. S. 6).
- Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt. Entsprechend beginnt die Tat mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert bis zu ihrer Beendigung. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende der Geschäftsbezie- hung zu laufen bzw. mit der verspäteten Dokumentation (PIETH, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], StGB-BSK, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 305ter N 35; PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305ter N 7a). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in Verbin- dung mit Art. 305ter Abs. 1 StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist 7 Jahre.
- Entscheidend ist somit im vorliegenden Fall das Datum der Beendigung der Geschäftsbeziehungen, mithin der 16. September 2016 (act. 4 02 04 201; act. 4 02 06 156). Die Verfolgungsverjährung tritt daher frühestens am 16. September 2023 ein. E. Beweisanträge
- Im Vorverfahren beantragte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom 11. Mai 2022, es seien die Erklärungen der Herren F._____ und G._____ betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Kunden- beziehungen Nr. 1 (H._____ S.A.) bzw. Nr. 2 (I._____ Ltd.) als Beweismittel zu den Akten zu erheben (act. 7 03 01 041 ff.). - 10 - In genannter Erklärung vom 7. Februar 2022 bestätigte F._____ mit seiner Unterschrift, von 2014 bis 2016 wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. bei der E._____ AG gewesen zu sein. Die Bank habe ihn ordnungsgemäss als wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Die Mittel stammten vorwiegend aus Dividenden seiner Anteile an der K._____. In diesem Kontext bestätige er auch, dass er von 2014 bis 2016 durch die H._____ S.A. und die J._____ Ltd. 20 % der Aktien der K._____ gehalten habe (act. 7 03 01 046). In gleicher Weise bestätigte G._____ in der Erklärung vom 7. Februar 2022, wirtschaftlich Berechtigter der Konten der I._____ Ltd. und der L._____ Ltd. gewe- sen zu sein (act. 7 03 01 050).
- Aus den Akten geht nicht hervor, dass dieser Beweisantrag mittels Verfü- gung gutgeheissen oder abgewiesen worden wäre. Die beiden Erklärungen (act. 7 03 01 045 ff. und act. 7 03 01 049 ff.) wurden allerdings bei den Untersuchungsak- ten belassen und entsprechend akturiert, weshalb von einer Gutheissung des Be- weisantrages auszugehen ist.
- Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge ge- stellt (Prot. S. 8). F. Anklageprinzip
- Art. 9 StPO statuiert den Anklagegrundsatz, wonach eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden soll, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Die Anklage soll der beschuldigten Person alle für die Verteidigung notwenigen Informationen vermitteln (sog. Informationsfunktion). Dabei muss die beschuldigte Person über die eigentliche Beschuldigung, also den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung in Kenntnis gesetzt werden. Dem Gericht und allen Verfahrensbeteilig- ten muss klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/ - 11 - Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 1 ff.). Zu be- achten ist, dass nicht jeder formelle oder materielle Mangel in der Anklage den An- klagegrundsatz verletzt. Durch eine Gesamtwürdigung der Anklage ist konkret zu prüfen, ob die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen erhalten hat, um sich angemessen verteidigen zu können. Solange es für die angeklagte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unprä- zise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann. Nachlässigkeiten oder unklare Beweisergebnisse in der Untersuchung bzw. durch Versehen der Anklagebehörde verursachte Ungenauig- keiten sind bedeutungslos, jedenfalls wenn aufgrund der Untersuchungsakten und der übrigen Teile der Anklage für die angeklagte Person keine Zweifel darüber be- stehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (LANDSHUT/BOSSARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 325 N 25 ff.; BGer Urteil 6B_648/2007 vom 27. Februar 2009, E. 2.4).
- Die Verteidiger führten anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Anklage sei in formeller Hinsicht mangelhaft, da sie einerseits in Anklageziffer 2 keine konkreten Vorwürfe gegen die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ erhebe und so- mit nicht klar sei, welche spezifischen Pflichten diese bei Eröffnung der Kontobe- ziehungen verletzt haben sollen. Andererseits sei auch betreffend die Fortführung der Kundenbeziehungen nicht klar, welche spezifischen Abklärungen die Beschul- digten in welchem Zeitpunkt hätten treffen müssen (act. 32 S. 5 f.). Auch gegen den Beschuldigten B._____ finde sich in der Anklage kein konkreter strafrechtlich rele- vanter Verhaltensvorwurf. Es könne nicht genügen, wenn gesagt werde, er hätte weitere Abklärungen tätigen sollen (act. 34 S. 2 f.). Schliesslich erweise sich die Anklage auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand als mangelhaft, da pauschal Umstände in den Raum gestellt und behauptet würde, diese Umstände seien den Beschuldigten bekannt gewesen oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit bekannt sein müssen. Wann und wie die Beschuldigten von diesen Um- ständen erfahren hätten, führe die Anklage hingegen nicht aus (act. 32 S. 7; Prot. S. 6). - 12 -
- Aus dem Gesamtkontext der Anklage ergibt sich unmissverständlich, was den Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich die erforderlichen Abklärun- gen zur Prüfung bzw. Plausibilisierung der Angaben über die wirtschaftliche Be- rechtigung nicht vorgenommen und die fraglichen Geschäftsbeziehungen unzuläs- sig fortgeführt zu haben. Gleich verhält es sich mit dem subjektiven Tatbestand, zu welchem die Anklage die Daten – und aufgrund der Gesamtwürdigung der Anklage auch die Dokumente – nennt, an denen es die Beschuldigten spätestens zumindest hätten für möglich halten sollen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht nach der mit den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann demgemäss nicht ausgemacht werden. G. Gerichtliches Verfahren
- Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 2. No- vember 2022 Anklage gegen die vier Beschuldigten betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (act. 0 01 01 001 ff.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. März 2023 vorgeladen und es wurde ihnen eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 2). Auf das Stellen von Beweisanträgen verzichteten alle Verteidiger einstweilen (vgl. act. 11; act. 12; act. 13; act. 14).
- Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die vier Beschuldigten einvernom- men (Prot. S. 7; act. 35; act. 36; act. 37; act. 38). Nach den Parteivorträgen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern hatten die Beschuldigten die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie jedoch verzichteten (Prot. S. 8 ff.). Nach er- folgter Beratung am 27. März 2023 wurde das Urteil am 30. März 2023 mündlich eröffnet und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 28; act. 49). - 13 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf
- Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Mitarbeitende der E._____ AG für gewisse Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt zu ha- ben. Dabei sei der Beschuldigte B._____ als Client Relationship Manager für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zuständig gewesen (gemäss Ziff. 2.1 der damals gültigen Weisung "Business Relationships – Roles and Responsabili- ties" vom 1. April 2014). Die Beschuldigten A._____ (CEO), C._____ und D._____ (beide Mitglieder der Geschäftsleitung) seien als Mitglieder des Compliance and Risk Committees für die Genehmigung und Weiterführung der entsprechenden Ge- schäftsbeziehungen verantwortlich gewesen (gemäss Ziff. 2.4 besagter Weisung).
- Konkret habe es sich um die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. (Stammnummer 1) und der J._____ Ltd. (Stammnummer 3) gehandelt, für welche der Beschuldigte B._____ im Mai 2014 aufgrund eines eingereichten Formulars A F._____ als wirtschaftlich Berechtigten erfasst habe. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ hätten die Verlängerung der Geschäftsbeziehung im Novem- ber 2015 genehmigt.
- Im Report betreffend die Verlängerung der Geschäftsbeziehung befänden sich keine Angaben oder Hinweise auf die geschäftliche Tätigkeit von F._____, keine Hinweise auf Abklärungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei wie auch keine Hinweise zur Herkunft der Vermögens- werte. F._____ sei zudem ein enger Freund des … Präsidenten [des Staates M._____] und Patenonkel dessen Tochter, womit er direkten Zugang zum innersten Kreis des … Präsidenten [des Staates M._____] habe, was bereits in den Eröff- nungsunterlagen zu einem früheren Konto bei der E._____ AG aus dem Jahr 2008 dokumentiert sei. Im Juli 2014 sei F._____ sodann als PEP (politisch exponierte Person) erfasst worden. Aufgrund dieser und diverser weiteren Umstände hätten somit bereits bei Eröffnung wie auch im Verlauf der Geschäftsbeziehungen objek- tive Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bestanden. Diese Zweifel seien - 14 - den Beschuldigten bekannt gewesen oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit zumindest bekannt sein müssen. Spätestens am 6. Oktober 2014 bzw. am 10. November 2015 hätten sie es zumindest für möglich gehalten, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sei und hätten in Kauf ge- nommen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. F._____ sei entgegen der Angaben in den Eröffnungsunterlagen tatsächlich nicht wirtschaftlich berechtigt. Die Beschul- digten hätten zumindest weitere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung treffen bzw. bei erfolglosen Abklärungen die Geschäftsbeziehung beenden müs- sen. Stattdessen hätten sie die erforderlichen Abklärungen nicht bzw. erst am 25. April 2016 vorgenommen und die Geschäftsbeziehung bis zum 16. September 2016 pflichtwidrig fortgeführt (act. 0 01 01 001 ff.). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
- Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
- Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2; BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a; bestätigt mit BGer Urteil 6B_948/2019 vom 23. April 2020, E. 1.1). - 15 - Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207, E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47, E. 2.6.1). Hinge- gen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer Urteil 6B_466/2012 vom 8. November 2012, E. 2.3; bestätigt mit BGer Urteil 6B_1009/2017 vom 26. April 2018, E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer Urteil 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021, E. 1.2.3 m.w.H.). Strafurteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in du- bio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (BGer Urteil 6B_527/2014 vom 26. September 2014, E. 2.1; bestätigt mit BGer Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8). - 16 -
- Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit dies objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HÄCKER, in: Bender/Häcker/Schwarz [Hrsg.], Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2020, S. 63 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plä- doyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/ Lieber/Sommers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33, E. 4.3 S. 45). C. Verwertbarkeit von Beweismitteln
- Einvernahmen Beschuldigte 1.1. Erforderliche Hinweise Es ist festzuhalten, dass bei den Einvernahmen der Beschuldigten die erforderli- chen Hinweise nach Art. 158 StPO jeweils erfolgt sind. Die entsprechend erlangten Beweise sind daher grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO; act. 5 04 01 001 f.; act. 5 02 01 001 f.; act. 5 03 01 001 f.; act. 5 01 01 001 f.). - 17 - 1.2. Teilnahmerechte Bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte haben die Parteien das Recht, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschuldigten waren bei den Einvernahmen jeweils anwesend und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5 04 01 010; act. 5 02 01 012; act. 5 03 01 010; act. 5 01 01 009). 1.3. Schlusseinvernahme / Schlussvorhalt Eine separate Schlusseinvernahme wurde mit den Beschuldigten nicht durchge- führt. Der Anklagesachverhalt – und damit die Ergebnisse der Untersuchung – wur- den den Beschuldigten allerdings mit der Ankündigung des bevorstehenden Ab- schlusses der Untersuchung vom 9. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 7 02 01 025 ff.; act. 7 03 01 054 ff.; act. 7 04 01 017 ff.; act. 7 05 01 016 ff.), wobei die Gelegenheit bestand, zum Entwurf der Anklageschrift Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (vgl. act. 7 02 01 025 f.; act. 7 03 01 054 f.; act. 7 04 01 017 f.; act. 7 05 01 016 f.). Bei Art. 317 StPO handelt es sich um eine blosse Ord- nungsvorschrift, da die beschuldigte Person im Hauptverfahren mehrfach die Mög- lichkeit hat, zur Anklage Stellung zu nehmen. Die Durchführung einer Schlussein- vernahme ist demnach nicht zwingend (STEINER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], StPO-BSK, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 317 N 5). Das Fehlen einer separat durchgeführten Schlusseinvernahme hat somit keine Konsequenzen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machten denn auch alle Beschuldigten Ge- brauch (vgl. untenstehende Ziff. II.D).
- Beizugsakten Den Beschuldigten wurden anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 11. und 12. Januar 2022 die belastenden Aktenstellen (Unterlagen aus den Kundendossiers und Beizugsakten der FINMA) teilweise vorgehalten (act. 5 04 01 003 ff., F/A 7, 10, 16, 20 f. und 26; act. 5 02 01 003 ff., F/A 5, 8, 16, 19 ff., 26 und 29; act. 5 03 01 003 ff., F/A 7, 10, 16, 20 f., 25 und 27; act. 5 01 01 003 ff., F/A 8, - 18 - 11, 17 und 22 f.). Auch diese Beweismittel erweisen sich daher ohne Weiteres als zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. D. Einvernahmen Beschuldigte / Stellungnahmen zum Anklagevorwurf
- Beschuldigter A._____ 1.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2022 machte der Beschuldigte A._____ auf Anraten seines Verteidigers von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (act. 5 04 01 001 ff.). Sodann reichte er eine schrift- liche Erklärung zur Sache ein (act. 5 04 01 012). Jener ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte A._____ den ihm gemachten Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften zur Kenntnis genommen habe. Die Strafanzeige der FINMA sei ihm bekannt. Den Vorwurf weise er vollumfänglich zurück. Die Feststellung der an den Kontobeziehungen wirtschaftlich Berechtigten F._____ und G._____ sei unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und im Einklang mit den damals geltenden ge- setzlichen Vorschriften erfolgt. Im Zeitpunkt der Eröffnung der Kontobeziehungen im Mai und Juli 2014 seien mit F._____ und G._____ die zutreffenden Personen als wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden. Auch heute lägen keine konkreten Gründe vor, anzunehmen, dass F._____ bzw. G._____ nicht die tatsächlich wirt- schaftlich berechtigten Personen an den genannten Kontobeziehungen gewesen seien (act. 5 04 01 012). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung tätigte der Beschuldigte A._____ keine Aussagen zur Sache (act. 36 S. 4 f.). 1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ nahm mit Eingabe vom 3. Okto- ber 2022 zum Anklagevorwurf Stellung (vgl. vorangehende Ziff. II.C.1.3). Dabei be- antragte er, das Verfahren einzustellen, da die Voraussetzungen zur Anklageerhe- bung offenkundig nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er an, eine Verurteilung setze in objektiver Hinsicht zwingend die materielle Fehlerhaftigkeit der Identifika- tion des wirtschaftlich Berechtigten, mithin die Identifikation des Nichtberechtigten, voraus. Etwaige Sorgfaltspflichtverstösse blieben ohne Belang, wenn der wirt- schaftlich Berechtigte festgestellt worden sei. Die erforderlichen Abklärungen seien - 19 - getätigt und die wirtschaftlich Berechtigten festgestellt worden. Da die Staatsan- waltschaft die Identifikation eines Nichtberechtigten beweisen müsse, erweise sich der Anklagesachverhalt als unvollständig und eine Verurteilung sei ausgeschlossen (act. 7 03 01 078 ff.).
- Beschuldigter B._____ 2.1. Auch der Beschuldigte B._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 11. Januar 2022 auf Anraten seines Verteidigers von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und reichte stattdessen eine schriftli- che Erklärung zu den Akten (act. 5 02 01 001 ff.). Der schriftlichen Erklärung ist zu entnehmen, dass auch der Beschuldigte B._____ die gegen ihn erhobenen Vor- würfe zur Kenntnis genommen habe. Weder zum Zeitpunkt der Eröffnung der Kon- tobeziehung noch heute lägen ihm konkrete Anhaltspunkte vor, welche berechtigte Zweifel begründen würden, dass F._____ resp. G._____ nicht die tatsächlich wirt- schaftlich berechtigten Personen an den fraglichen Kontobeziehungen gewesen seien. Sodann bleibe die vorgelegte Strafanzeige der FINMA in diesem Kernpunkt spekulativ und bringe nichts Substantielles hervor. Der Vorwurf werde vollumfäng- lich zurückgewiesen. In Absprache mit seinem Verteidiger werde integral auf die ausgeführten Vorbringen der Eingabe der Rechtsanwälte X1._____ und X5._____ vom 14. Dezember 2021 verweisen (act. 5 02 01 014). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte B._____ ebenfalls nicht zur Sache (act. 35 S. 4 ff.). 2.3. Der Stellungnahme seines amtlichen Verteidigers vom 3. Oktober 2022 zum Anklagevorwurf (vgl. vorangehende Ziff. II.C.1.3) ist sodann zu entnehmen, dass die Verteidiger der Meinung ist, die Untersuchung habe nichts zutage gefördert, das den Nachweis erbringen könne, man habe vorliegend nicht die richtigen Per- sonen als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert. Thesen, die durch das Ermittlungs- ergebnis nicht gedeckt seien, dürften nicht zu einer Anklage auf dem Buckel der Bankmitarbeitenden führen, weshalb das Verfahren einzustellen sei (act. 7 02 01 052 f.). - 20 -
- Beschuldigter C._____ 3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2022 verwies der Beschuldigte C._____ ebenso auf seine schriftlich eingereichte Erklä- rung und äusserte sich nicht weiter zur Sache (act. 5 03 01 001 ff.). In seiner Erklä- rung teilte der Beschuldigte C._____ mit, dass die wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Kontobeziehungen entgegen der Vorwürfe in der Strafanzeige der FINMA im Einklang mit den damals geltenden Vorschriften und unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt festgestellt worden seien. Bis heute lägen keinerlei Hin- weise vor, die nahelegen würden, dass F._____ bzw. G._____ nicht die wirtschaft- lich Berechtigten an diesen Kontobeziehungen gewesen seien. Da vorliegend kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben sei, werde er auf Empfehlung seines Ver- teidigers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen (act. 5 03 01 012). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte C._____ – wie bereits im Vorherein angekündigt (vgl. act. 24) – ebenfalls keine Aussagen zur Sa- che (act. 37 S. 3 f.). 3.3. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 zum Anklagevorwurf (vgl. vo- rangehende Ziff. II.C.1.3) machte auch der Verteidiger des Beschuldigten C._____ geltend, dass sich kein Tatverdacht gegen seinen Mandanten erhärtet habe und die Anklage daher nicht gerechtfertigt sei. Die Identität der wirtschaftlich Berechtig- ten an den vorliegend interessierten Konten sei mit hinreichender Sorgfalt abgeklärt worden. Die Hypothese, wonach die genannten Personen nicht die wahren wirt- schaftlich Berechtigten seien, entbehre jeder Grundlage und sei durch die einschlä- gigen Eröffnungsunterlagen bzw. das Formular A und die persönlichen Erklärungen vom 7. Februar 2022 eindeutig widerlegt. Das Verfahren sei daher einzustellen (act. 7 05 01 040 f.). - 21 -
- Beschuldigter D._____ 4.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 tätigte der Beschuldigte D._____ keine Aussagen und verwies auf seine schriftlich einge- reichte Erklärung (act. 5 01 01 005 ff.). In der Erklärung hielt er fest, dass er den Vorwurf gegen ihn zur Kenntnis genommen habe. Die Strafanzeige der FINMA sei ihm bekannt. Sein beruflicher Hintergrund sei das Kredit-, Markt- und operationelle Risikomanagement. Im September 2014 sei er COO und Geschäftsleitungsmitglied der E._____ AG geworden und habe im 4. Quartal 2015 N._____ als stellvertreten- den Geschäftsführer und Mitglied des Compliance Risk Committees ersetzt. Per 1. Januar 2021 habe er seine Funktionen als COO, stellvertretender Geschäftsführer und Mitglied des Compliance Risk Committees niedergelegt und übe aktuell die Funktion eines Senior Credit Officers mit Zuständigkeit für die "Distressed Assets Portfolios" aus. Den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften weise er vollumfänglich zurück. Die Feststellung der an den Kontobeziehungen wirtschaft- lich Berechtigten F._____ und G._____ sei nach seinem besten Wissen und unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt sowie im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Im Zeitpunkt der Eröffnung der Kontobeziehun- gen im Mai und Juli 2014 seien mit F._____ und G._____ die zutreffenden Perso- nen als wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden, dies in Übereinstimmung mit den damals gesetzlichen und bankinternen Regelungen. Auch heute lägen keine konkreten Gründe vor, anzunehmen, dass F._____ bzw. G._____ nicht die tatsäch- lich wirtschaftlich berechtigten Personen an den genannten Kontobeziehungen ge- wesen seien. Im Übrigen habe er keine spezifischen Erinnerungen mehr an jene Vorgänge (act. 5 01 01 011). 4.2. Auch der Beschuldigte D._____ zog es vor, anlässlich der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache zu tätigen (act. 3 ff.). 4.3. Der Verteidiger des Beschuldigten D._____ beantragte in seiner Stellung- nahme vom 3. Oktober 2022 (vgl. vorangehende Ziff. II.C.1.3) die Einstellung des Verfahrens. Er macht geltend, der Nachweis, dass nicht die richtige wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt worden sei, sei nicht gelungen, denn die Anklage fusse hautsächlich auf der Vermutung, die festgestellten wirtschaftlich berechtigten - 22 - Personen könnten nicht vernünftigerweise über derart namhafte Vermögenswerte verfügen, weshalb sie wohl bloss vorgeschoben seien, um die tatsächlich wirt- schaftlich berechtigten Personen zu decken. Diese Mutmassung sei allerdings durch nichts belegt. Unbelegte Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des festgestellten wirtschaftlich Berechtigten reichten aber für einen anklagegenü- genden Vorwurf nicht aus. Sodann finde in der Anklageschrift keine Umschreibung der Tatbestandselemente statt, sondern vielmehr eine Beschreibung der angeblich verletzten Sorgfaltspflichten. Die Frage nach der Herkunft der Vermögenswerte bleibe aber fruchtlos, weil sie keinen direkten Zusammenhang mit dem Tatbestand habe. Die Anklageschrift beschreibe keinerlei strafbares Verhalten im Sinne von Art. 305ter StGB. Die Schuld sei nicht einmal ansatzweise nachgewiesen (act. 7 04 01 041 f.).
- Fazit Keiner der vier Beschuldigten zeigte sich geständig. Da sie den eingeklagten Sach- verhalt nicht anerkennen, ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund der wei- teren Beweismittel erstellen lässt. E. Relevante Kundendokumente
- Kundendokumente J._____ Ltd. (Stammnummer 4) 1.1. Kontoeröffnungsunterlagen 1.1.1. Dem Kontoeröffnungsformular vom 12. Mai 2008 kann entnommen werden, dass für die J._____ Ltd. mit Sitz in O._____ [Staat in Europa] eine Geschäftsbe- ziehung in den Währungen … (…) [Währung des Landes M._____], USD und EUR eröffnet wurde. Weiter ist zu entnehmen, dass es sich um ein Geschäft im Bereich finanzielle Investitionen in M._____ und Übersee handelt. Einzelunterschriftsbe- rechtigt waren P._____ und Q._____ (act. 4 02 03 004 ff.). - 23 - 1.1.2. Den Eröffnungsunterlagen liegen (teils …) Passkopien der beiden Zeich- nungsberechtigten P._____ und Q._____ sowie von F._____ bei, wobei hand- schriftlich ergänzt wurde, dass diese aus dem Relationendossier (H._____ S.A.) kopiert seien (act. 4 02 03 007 ff.). 1.1.3. Dem Kundenprofil-Formular kann entnommen werden, dass die Geschäfts- beziehung über die Bank R._____ Herr S._____, vermittelt wurde und dass die beiden unterschriftsberechtigten Personen (P._____ und Q._____) Mitarbeiter der Bank R._____ seien. Als Kontaktadresse für banklagernde Korrespondenz ist ebenfalls die Bank R._____, S._____ (S._____@...M._____), vermerkt (act. 4 02 03 014). Sodann liegt die Erlaubnis vor, via E-Mail zu korrespondieren und Aufträge per E-Mail zu akzeptieren, wobei die E-Mail-Adressen "T._____@....M._____" so- wie "P._____@....M._____", mithin E-Mail-adressen von Mitarbeitenden der Bank R._____, angegeben (act. 4 02 03 010 f.). Weiter liegt den Eröffnungsunterlagen eine Instruktion für banklagernde Korrespondenz bei (act. 4 02 03 013). 1.1.4. Überdies kann dem Formular entnommen werden, dass die J._____ Ltd. am tt. April 2008 in O._____ registriert worden sei. Alleinaktionär sei die H._____ S.A. mit Sitz in V._____ [Staat in Nordamerika]. Direktor sei W._____. Wirtschaftlich Be- rechtigter sei F._____, ein Künstler und Dirigent am AA._____ Theater in AB._____ sowie Rektor und Professor am dortigen Konservatorium, wo er früher studiert und als … abgeschlossen habe. F._____ sei zudem wirtschaftlich Berechtigter an wei- teren Gesellschaften (AC._____ Ltd. und H._____ S.A.). Die Hauptaktivität der J._____ Ltd. bestehe in der Vornahme von Investitionen in diverse Medienpro- dukte. Der zu erwartende Umsatz liege bei ca. USD 50 Mio. pro Jahr. Über die finanziellen Verhältnisse von F._____ ist lediglich vermerkt, dass er gemäss Aus- kunft der Bank R._____ solvent sei. Weitere Hinweise auf die Herkunft der Vermö- genswerte oder die finanzielle Situation von F._____ ergeben sich aus den Eröff- nungsunterlagen nicht (act. 4 02 03 014). - 24 - 1.2. Formular A Auch gemäss Formular A der J._____ Ltd. vom 12. Mai 2008 ist der wirtschaftlich Berechtigte F._____, ein … Staatsangehöriger [des Staates M._____] mit Wohnsitz in M._____ (act. 4 02 03 024). 1.3. Unterlagen Kundenprofil Einem weiteren Dokument kann ebenso entnommen werden, dass die J._____ Ltd. am tt. April 2008 in O._____ registriert wurde. Sie sei nach … Recht [des Staates O._____] gegründet. Betreffend Hauptaktivität ist lediglich festgehalten, dass die Gesellschaft Investition in Medienprodukte tätige. Der erwartete jährliche Umsatz liege bei USD 50 Mio. (act. 4 02 03 026). 1.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten Unternehmenszertifikate (betreffend Direktor, act. 4 02 03 031; Gründung, act. 4 02 03 033; Sitz; act. 4 02 03 034; Akti- onäre, act. 4 02 03 035; Aktien, act. 4 02 03 036; Memorandum und Satzung, act. 4 02 03 037 ff.). 1.5. Korrespondenzen Einer E-Mail des Bankmitarbeiters AD._____ an einen S'._____ (wohl S._____, Vermittler der Bank R._____) vom 13. Juni 2008 kann entnommen werden, dass die E._____ AG einerseits die Passkopie des Direktors der J._____ Ltd. anderer- seits Basisinformationen über die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft be- nötige. Er möchte sodann wissen, ob die J._____ Ltd. Gelder einzahle oder ob sie Kredite brauche, was der zu erwartende Umsatz sei und insbesondere woher die Mittel stammten (act. 4 02 03 058). Eine Antwort auf diese Anfrage befindet sich nicht in den Akten. - 25 - 1.6. Kontosaldierungsunterlagen Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte P._____ der E._____ AG mit, dass die drei Konten der J._____ Ltd. zu saldieren und die Saldi auf ihre Konten bei der AE._____ S.A. zu überweisen seien (act. 4 02 03 055).
- Kundendokumente J._____ Ltd. (Stammnummer 3) 2.1. Kontoeröffnungsunterlagen 2.1.1. Am 14. April 2014 wurde erneut ein Kontoeröffnungsformular für die J._____ Ltd. mit Sitz in O._____ eingereicht, diesmal zur Eröffnung einer Geschäftsbezie- hung in der Währung … [Währung des Landes M._____] mit Einzelunterschriftsbe- rechtigung für AF._____ (act. 4 02 04 003 f.). 2.1.2. Dem Kundenprofil-Formular, welches am 15. Mai 2014 vom Beschuldigten B._____ als Client Relationship Manager und Account Manager unterzeichnet wurde (vgl. act. 4 02 04 019), kann entnommen werden, dass die J._____ Ltd. in die Risikokategorie 2 eingestuft wurde und dass insbesondere keine Beziehung zu einer politisch exponierten Person (PEP) besteht (act. 4 02 04 013). Weiter ist auf- geführt, dass die Gesellschaft 20 % der K._____ hält, welche zu den grössten Akt- euren im Medienwerbungsmarkt in M._____ und …-europa gehöre. Die Konten würden gebraucht, da die J._____ Ltd. von der K._____ Dividenden erhalte und an den wirtschaftlich Berechtigen weiterleite (act. 4 02 04 014). Der wirtschaftlich Be- rechtigte "F._____" sei … Staatsangehöriger [des Staates M._____]und artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sowie Dirigent. Er sei kein PEP oder VIP. Zu den finanziellen Verhältnissen von F._____ ist lediglich vermerkt, dass sein ge- schätztes Vermögen über CHF 10 Mio. liege. Angaben zum geschätzten Jahres- einkommen sind nicht vorhanden ("n.a."; not available, nothing added oder no an- swer). Zur Herkunft der Gelder des wirtschaftlich Berechtigten ist vermerkt, dass für die Anschaffung der ersten Anteile der K._____ Teile seines Haupteinkom- menserlös sowie Darlehen verwendet worden seien. Die Dividenden seien laufend verwendet worden, um weitere Anteile zu kaufen (act. 4 02 04 015). Die erste zu erwartende Transaktion sei ein Eingang von Dividenden der K._____ im Betrag von - 26 - rund CHF 6.5 Mio. (act. 4 02 04 016). Zur Plausibilität der Informationen wurde lediglich angekreuzt, dass die Angaben des Kunden plausibel und nachvollziehbar seien (act. 4 02 04 017). 2.1.3. Einem Dokument mit Informationen zur Gesellschaft kann entnommen wer- den, dass die J._____ Ltd. über Vermögenswerte von … [Währung des Staates M._____] 1'094'000'000 verfügt und im Jahr 2013 einen Gewinn von … [Währung des Staates M._____] 379'000'000 erzielte. Das erwartete Transaktionsvolumen liege bei … [Währung des Staates M._____] 450'000'000. Der wirtschaftlich Be- rechtigte sei nicht als PEP oder VIP klassifiziert (act. 4 02 04 021). 2.1.4. In einem (nicht datierten) Sorgfaltspflicht-Fragebogen (Due Diligence Ques- tionnaire) wurde ferner unter anderem festgehalten, dass AF._____ bevollmächtig- ter Vertreter von F._____ sei (act. 4 02 04 022). Zum Hintergrund der zu erwarten- den Anfangstransaktionen wurde wiederum lediglich notiert, dass diese aus Divi- denden der K._____ herrührten (act. 4 02 04 023). Bei den Informationen zum wirt- schaftlich Berechtigten wurde erneut festgehalten, dass es sich hierbei um F._____ handle, der seit dem Jahr 2006 artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sei, welches auf seine Initiative gegründet worden sei. In den Jahren 2003 bis 2004 sei er Rektor am staatlichen AB._____ Konservatorium gewesen. Beim aktuellen Beruf wurde zudem "private businessman" ergänzt. Er sei keine politisch exponierte Person (PEP) oder VIP und habe auch keine Beziehung zu einer solchen. Sein geschätztes Jahreseinkommen liege zudem bei über CHF 1 Mio., sein geschätztes Vermögen bei über CHF 10 Mio. Schliesslich wurde zur Herkunft seiner Vermö- genswerte nochmals festgehalten, dass diese aus Dividenden, Zinsen und Darle- hen stammten (act. 4 02 04 026 f.). 2.1.5. Aus diversen Ausdrucken, welche wiederum vom Beschuldigten B._____ un- terzeichnet wurden, und auf welchen handschriftlich "no hits" und das Datum des
- Mai 2014 ergänzt wurde, lässt schliessen, dass eine Worldcheck-Abfrage zu den Namen "F._____" und "AF._____" wie auch zu "K._____", "H._____", "W._____" und "J._____" gestartet und dabei keine Treffer angezeigt wurden (act. 4 02 04 028 ff.). - 27 - 2.1.6. Den Eröffnungsunterlagen liegen schliesslich (…) Passkopien von AF._____ und F._____ bei (act. 4 02 04 034 ff.; act. 4 02 04 045 ff.; act. 4 02 04 063 ff.). 2.2. Formular A Gemäss Formular A der J._____ Ltd. vom 14. April 2014 ist der wirtschaftlich Be- rechtigte F._____ (act. 4 02 04 088). 2.3. Unterlagen Kundenprofil 2.3.1. Einem kurzen Lebenslauf von F._____ ist erneut zu entnehmen, dass dieser seit dem Jahr 2006 artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sei, welches auf seine Initiative gegründet wurde. Davor sei er von 2003 bis 2004 Rektor am staatlichen AB._____ Konservatorium gewesen. 1984 sei er erster Solist und Leiter der …-Sektion im AA._____ Theaterorchester geworden (act. 4 02 04 091). 2.3.2. Einem (undatierten) Memorandum des Beschuldigten C._____ ist betreffend KYC der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. festgehalten, dass die beiden Ge- schäftsbeziehungen im Jahr 2014 als "medium risk" klassifiziert worden seien. Der wirtschaftlich Berechtigte F._____ sei erst am tt. Juli 2014 im Worldcheck aufge- nommen worden, wobei am tt. Juli 2014 ein Update erfolgt sei. Am tt. September 2014 sei F._____ in die PEP-Liste aufgenommen worden. Die definitive Umklassi- fizierung auf die Stufe "high risk (PEP)" sei am tt. November 2014 erfolgt. Entspre- chend seien die beiden Geschäftsbeziehungen in den Compliance Risk Review 2015 miteinbezogen worden, wobei unter anderem eine Steuerbescheinigung be- treffend die Offenlegung der Konten gegenüber dem … Fiskus [des Staates M.____] verlangt worden sei. AF._____ sei am tt. April 2016 im Worldcheck als PEP aufgenommen worden. In Zusammenhang mit dem am tt. März 2016 erschie- nenen Zeitungsartikel hinsichtlich der […] sei am 12. April 2014 eine Verdachtsmel- dung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB an die MROS erfolgt. Zur weiteren Klärung der "due diligence Fragen" sei dem Repräsentanten des wirtschaftlich Berechtigten am
- April 2016 ein Brief zugestellt worden. Zudem seien seitens Compliance am
- Mai 2016 nochmals gezielt Fragen ausgearbeitet worden, welche intern an die entsprechenden Personen zugestellt worden seien, zwecks Weiterleitung an den - 28 - Repräsentanten bzw. den wirtschaftlich Berechtigten (act. 4 02 04 094; vgl. auch act. 4 02 06 054). 2.3.3. Die positiven Worldcheck-Treffer von F._____ vom tt. und tt. April 2016 (Druckversion vom tt. Juni 2016) und von AF._____ vom tt. April 2016 (Druckver- sion vom tt. April 2016) liegen ebenfalls bei. Diesen ist unter anderem zu entneh- men, dass es sich bei F._____ um eine politisch exponierte Person handelt und er enger Mitarbeiter/Freund (close associate) von AG._____ ist. AH._____ ist seine Patentochter. Eintragungsdatum von F._____ im Worldcheck ist, wie vom Beschul- digten C._____ festgehalten, der tt. Juli 2014 (act. 4 02 04 095 ff.). 2.3.4. Dem internen Report vom Oktober 2015 ist wiederum zu entnehmen, dass die J._____ Ltd. 20 % der K._____ hält, welche eine führende Position im … [des Staates M.______] und …-europäischen Medienmarkt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der Medienbranche. Die H._____ S.A. brau- che die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet würden. Herr F._____ halte über seine Holding 20 % der K._____. Die K._____ -Gruppe biete Werbemediendienste in …-europa an. Sowohl für die H._____ S.A. als auch für die J._____ Ltd. sind F._____ als wirtschaftlich Berech- tigter und AF._____ als Bevollmächtigter erfasst (act. 4 02 04 102). Zu F._____ ist ein kurzer Lebenslauf vorhanden (kopiert von der Homepage des AA._____ Thea- ters, vgl. sogleich Ziff. 2.3.9; act. 4 02 04 102 f.). Zur Herkunft seiner Vermögens- werte wurden allerdings auch hier keine Angaben gemacht. Zudem ist im Report festgehalten, dass zu F._____, nicht aber zu AF._____, ein Worldcheck-Treffer vor- handen sei (act. 4 02 04 103). Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschuldigte B._____ (als Client Relationship Manager) die Zusammenfassung der Compliance Abteilung. Der Report wurde zudem von den drei Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ als Mitglieder des Compliance Risk Committees unterzeichnet, wel- che damit über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entschieden (act. 4 02 04 104; vgl. auch act. 4 02 06 057). 2.3.5. Weiter befindet sich bei den Unterlagen zum Kundenprofil eine Geldwä- schereiverdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB des Beschuldigten - 29 - C._____ vom 12. April 2016 betreffend die H._____ S.A. und die J._____ Ltd., wel- che aufgrund negativer Presseartikel im Zusammenhang mit den […] erstattet wor- den sei. Dieser ist zu entnehmen, dass die Pressemitteilungen darauf hindeuteten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Vermögenswerte, die über die bei- den Gesellschaften geflossen seien, aus strafbaren Handlungen stammten. Interne Abklärungen seien im Gange (act. 4 02 04 108 ff.; vgl. auch act. 4 02 06 061 ff.). 2.3.6. Sodann befindet sich eine Zusammenstellung der geflossenen Gelder zwi- schen verschiedenen Gesellschaften, darunter die H._____ S.A. und die J._____ Ltd., bei den Akten (act. 4 02 04 114). 2.3.7. Von Relevanz ist ferner eine sich in den Akten befindende E-Mail vom
- April 2016 des Beschuldigten B._____ an einen AI._____ (to: … bzw. wohl ...@AJ._____.com) mit einem angehängten und für den wirtschaftlich Berechtigten bestimmten Brief (act. 4 02 04 116). In besagtem Brief wird F._____ einerseits ge- beten, Dokumente zu gewissen Transaktionen einzureichen und den Ursprung der verwendeten Gelder für die 20 %-Beteiligung an der K._____ zu beschreiben und anhand von Dokumenten zu belegen. Andererseits soll er den Sinn der Weitergabe von Dividenden der K._____ mittels Krediten an die AK._____ S.A. beschreiben und begründen (act. 4 02 04 117). 2.3.8. Einer E-Mail vom 6. Mai 2016 von AL._____, die unter anderem den Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ zugestellt wurde, ist festgehalten, dass die Bank bei Eröffnung der Kundenbeziehungen mit F._____ und G._____ ihre je- weiligen Beteiligungen an einem bekannten … Unternehmen [des Staates M._____] ordnungsgemäss dokumentiert habe. Dennoch könne es sein, dass die Bank den Ursprung der Vermögenswerte nicht zufriedenstellend dokumentiert habe, wie die Tätigkeit und die Herkunft der Gelder, die den Erwerb dieser Beteili- gungen ermöglicht hätten. Die Bank solle daher die Kunden auffordern, die Quellen der erheblichen Beträge, die für den Erwerb verwendet wurden, angemessen nach- zuweisen, zu belegen oder anderweitig zu rechtfertigen. Sodann habe die Bank ungewöhnliche oder umfangreiche Transaktionen dokumentiert. Dennoch sei die zugrundeliegende oder geschäftliche Beziehung nicht in allen Fällen vollständig ge- - 30 - klärt. Insbesondere gehe es dabei um die AM._____ und die AN._____. Die Kun- den seien daher nach den Beziehungen zu diesen Unternehmen und der Art der Zusammenarbeit zu fragen. Schliesslich sollten die Kunden auch erklären, weshalb die meisten Transaktionen zwischen 2012 und 2016 als Durchlaufsüberweisungen ausgeführt und als Zweck Darlehen angegeben worden seien (act. 4 02 04 118 f.). 2.3.9. Dem Ausdruck der Homepage des AA._____ Theaters, auf welchem hand- schriftlich notiert wurde, dass er am 15. Mai 2014 von der Homepage www.AA._____.M._____ ausgedruckt worden sei, sind wiederum gewisse Anhalts- punkte zum Lebenslauf von F._____ zu entnehmen (act. 4 02 04 122 f.). Überdies befindet sich ein Ausdruck der Homepage der K'._____ (K._____), www.K._____.M._____, bei den Akten (act. 4 02 04 124 ff.). 2.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten diverse Gründungsunterlagen, vor- wiegend aus dem Jahr 2008 (act. 4 02 04 155 ff.). 2.5. Kontosaldierungsunterlagen Dem Saldierungsformular ist zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung mit der J._____ Ltd. (3) am 16. September 2016 auf Initiative der Bank beendet wurde (act. 4 02 04 200 f.). Gemäss einem internen Memorandum vom 6. September 2016, welches von den Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ unterzeichnet wurde, wurde beschlossen, auch die Geschäftsbeziehungen mit der L._____ Ltd. (5), der I._____ Ltd. (2) und der H._____ S.A. (1) zu beenden. Die Negativsaldi wurden abgeschrieben (act. 4 02 04 202). 2.6. Korrespondenz Weiter von Relevanz ist zudem die E-Mailkorrespondenz zwischen dem Beschul- digten C._____ und AO._____ vom 6. und 7. Oktober 2014. Der Beschuldigte C._____ weist seine Arbeitskollegin in der E-Mail vom 6. Oktober 2014 an, den - 31 - wirtschaftlich Berechtigten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. als PEP zu er- fassen und die Geschäftsbeziehung entsprechend in die Risikoklasse 4 herauf zu stufen (act. 4 02 04 241 f.).
- Kundendokumente H._____ S.A. (Stammnummer 6) 3.1. Kontoeröffnungsunterlagen 3.1.1. Am 18. Februar 2008 wurde ein Kontoeröffnungsformular für die H._____ S.A. mit Sitz in V._____, zur Eröffnung einer Geschäftsbeziehung in den Währun- gen USD, … und EUR, unterzeichnet. Einzelunterschriftsberechtigt waren auch hier P._____ und Q._____, beides Mitarbeitende der Bank R._____ (act. 4 02 05 004 f.). 3.1.2. Dem Kundenprofil-Formular vom 17. März 2008 kann entnommen werden, dass auch hier die Bank R._____, Herr S._____, die Geschäftsbeziehung vermit- telte. Wiederum wurde die Bank R._____, Herr S._____ (S._____@....M._____), als Kontakt für die banklagernde Korrespondenz vermerkt. Sodann hält das For- mular fest, dass die H._____ S.A. am 1. Februar 2008 in V._____ registriert wurde. Wirtschaftlich Berechtigter sei F._____. Dieser sei Volkskünstler und Dirigent am weltberühmten AA._____ Theater in AB._____ sowie Rektor und Professor am dor- tigen Konservatorium, wo er früher studiert und als … abgeschlossen habe. Sodann ist vermerkt, dass F._____ gemäss einem Artikel in der … [des Staates M._____] Zeitschrift AP._____ direkten Zugang zum innersten Kreis des … Präsidenten [des Staates M._____] haben soll. Zudem sei er auch wirtschaftlich Berechtigter an der AC._____ Ltd.. Die Hauptaktivität der H._____ S.A. bestehe in Investitionen in di- verse Medienprodukte. Der zu erwartende Umsatz liege bei jährlich einigen 10 Mio. USD in diversen Währungen. Auf Verlangen würden entsprechende Unterlagen eingereicht. Zu den finanziellen Verhältnissen des wirtschaftlich Berechtigten ist le- diglich vermerkt, dass dieser gemäss Auskunft der Bank R._____ solvent sei (act. 4 02 05 006). 3.1.3. Auch diesen Eröffnungsunterlagen liegen (teils …) Passkopien von F._____, P._____ und Q._____ bei (act. 4 02 05 010 ff.). - 32 - 3.2. Formular A Gemäss Formular A der H._____ S.A. vom 7. März 2008 ist der wirtschaftlich Be- rechtigte F._____, ein … Staatsangehöriger [des Staates M._____ ] mit Wohnsitz in M._____ (act. 4 02 05 022). 3.3. Unterlagen Kundenprofil 3.3.1. Einem weiteren Dokument kann entnommen werden, dass die H._____ S.A. am 1. Februar 2008 in V._____ registriert wurde. Sie sei nach … Recht [des Staates V._____] gegründet. Die Hauptaktivität sei die Investition in Medienprodukte. Der erwartete jährliche Umsatz liege bei USD 100 Mio. (act. 4 02 05 024). 3.3.2. Anlässlich eines Besuches der beiden Vertreter der Bank R._____, G._____ und P._____, wurde in einem Besuchsbericht vom Juni 2008 betreffend die H._____ S.A. festgehalten, dass wirtschaftlich Berechtigter der Musikprofessor und Konservatoriumsdirektor F._____ sei, der sehr gute Kontakte zum AQ._____ habe. Die Gesellschaft lege über die Bank oft kurzfristig USD auf treuhänderischer Basis an. Über die H._____ S.A. solle ein Medienkonzern entstehen, der in AB._____ für Print-, Funk- und Digitalmedien eine zentrale Funktion ausüben wolle. Für die Fi- nanzierung dieses Vorhabens sei die Bank R._____ ausersehen worden und die beiden Mitarbeiter Q._____ und P._____ würden die Strategie umsetzen (act. 4 02 05 030 f.). 3.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten diverse Gründungsunterlagen (act. 4 02 05 053 ff.). 3.5. Kontosaldierungsunterlagen Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 teilte P._____ der E._____ AG mit, dass die drei Konten der H._____ S.A. zu saldieren und die Saldi auf ihre Konten bei der AE._____ S.A. zu überweisen seien (act. 4 02 05 101). - 33 -
- Kundendokumente H._____ S.A. (Stammnummer 1) 4.1. Kontoeröffnungsunterlagen 4.1.1. Am 14. Mai 2014 wurde ein weiteres Kontoeröffnungsformular für die H._____ S.A. mit Sitz in V._____, zur Eröffnung einer Geschäftsbeziehung in der Währung … unterzeichnet. Einzelunterschriftsberechtigt war AF._____ (act. 4 02 06 003 f.). 4.1.2. Dem Eröffnungsformular liegt eine (…) Passkopie von AF._____ mit dem handschriftlichen Vermerk "Original im Dossier der J._____" bei (act. 4 02 06 005). 4.1.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bestätigte die E._____ AG der H._____ S.A. die Eröffnung zweier Bankkonten (in EUR und …) sowie mit Schreiben vom 23. Juli 2014 eines weiteren Kontos in CHF (act. 4 02 06 018; act. 4 02 06 020). 4.1.4. Obwohl die E._____ AG bereits im Jahr 2008 in den Kundenunterlagen der H._____ S.A. vermerkte, dass F._____ direkten Zugang zum innersten Kreis des … Präsidenten [des Staates M._____] bzw. sehr gute Kontakte zum AQ._____ habe (vgl. vorangehende Ziff. II.E.3.1.1 und II.E.3.3.2) wurde auf dem Kundenprofil- Formular aus dem Jahr 2014 nicht angekreuzt, dass eine Beziehung zu einer poli- tisch exponierten Person besteht (act. 4 02 06 022). Die Geschäftsbeziehung mit der H._____ S.A. wurde entsprechend vom Beschuldigten B._____ in die Risiko- kategorie 2 eingestuft (act. 4 02 06 022). 4.1.5. Dem Kundenprofil-Formular kann ferner entnommen werden, dass die H._____ S.A. die Konten benötigt, um erhaltene Dividenden an den wirtschaftlich Berechtigten weiterzuleiten. Dabei wurde handschriftlich ergänzt, dass F._____ durch seine Holding 20 % der K._____ besässe. Zum Jahresumsatz der H._____ AG wurde angegeben, dass dieser sich auf … [Währung des Staates M._____] 380'000'000 belaufe (act. 4 02 06 023). Auch bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wurde vermerkt, "F._____" sei … Staatsangehöriger [des Staates M._____] und artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sowie Dirigent. Zudem wurde wiederum angegeben, dass er keine Beziehung zu einer PEP oder VIP habe. Angaben zu seinem geschätzten Jahreseinkommen liegen nicht vor; - 34 - zum geschätzten Vermögen wurde notiert, dass dieses bei über CHF 10 Mio. liege. Sodann wurde auch zur Herkunft der Vermögenswerte des wirtschaftlich Berech- tigten lediglich vermerkt, dass der Erlös seiner Haupttätigkeit und Kredite verwen- det wurden, um die Aktien der K._____ zu erwerben. Die Dividenden seien ständig verwendet worden, um weitere Aktien zu kaufen (act. 4 02 06 024). Die zu erwar- tende erste Transaktion liege bei umgerechnet ca. CHF 7.1 Mio., die aus Dividen- den der J._____ Ltd. herrührten (act. 4 02 06 025). Schliesslich wurde angegeben, dass F._____ einziger Aktionär sei und 100 % der Aktien der H._____ S.A. halte (act. 4 02 06 026). Das Kundenprofil-Formular wurde am 1. Juli 2014 vom Beschul- digten B._____ als Client Relationship Manager und Account Manager unterzeich- net (act. 4 02 06 028). 4.1.6. Einem Dokument mit Informationen zur Gesellschaft kann entnommen wer- den, dass die H._____ S.A. über Vermögenswerte von … [Währung des Staates M._____] 1'094'000'000 verfüge und im Jahr 2013 einen Gewinn von … [Währung des Staates M._____] 379'000'000 erzielt habe. Das erwartete Transaktionsvolu- men liege bei … [Währung des Staates M._____] 450'000'000 (act. 4 02 06 029). 4.1.7. In einem (nicht datierten) Sorgfaltspflicht-Fragebogen (Due Diligence Ques- tionnaire) wurde ferner unter anderem festgehalten, dass AF._____ bevollmächtig- ter Vertreter von F._____ sei (act. 4 02 06 030). Zum Hintergrund der zu erwarten- den Anfangstransaktionen wurde notiert, dass diese aus Dividenden der J._____ Ltd. herrührten (act. 4 02 06 031). Zum wirtschaftlich Berechtigten wurde wiederum festgehalten, dass es sich hierbei um F._____ handle, der seit dem Jahr 2006 ar- tistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sei, welches auf seine Initiative gegründet worden sei. In den Jahren 2003 bis 2004 sei er Rektor am staatlichen AB._____ Konservatorium gewesen. Er sei keine politisch exponierte Person (PEP) und keine VIP und habe auch keine Beziehung zu einer solchen (act. 4 02 06 034). Zu seinem geschätzten Jahreseinkommen wurde angekreuzt, dass dieses bei über CHF 1 Mio. liege, sein geschätztes Vermögen liege sodann bei über CHF 10 Mio. Schliesslich wurde zur Herkunft seiner Vermögenswerte nochmals festgehalten, dass diese aus Dividenden, aber auch aus Zinsen und Darlehen stammten (act. 4 02 06 035). - 35 - 4.1.8. Aus diversen Ausdrucken, auf welchen handschriftlich "no hits" und das Da- tum des 15. Mai 2014 ergänzt wurde und die der Beschuldigte B._____ unterzeichnete, lässt schliessen, dass eine Worldcheck-Abfrage zu den Namen "F._____" und "AF._____" wie auch zu "K._____", "H._____" und "J._____" gestartet und dabei keine Treffer angezeigt wurden (act. 4 02 06 036 ff.). Allerdings liegt bei den Akten auch ein Auszug eines positiven Worldcheck-Treffers vom 26. Juli 2014 (Druckdatum vom 14. Juli 2016), dem zu entnehmen ist, dass F._____ in die Liste der PEP (politisch exponierte Personen) aufgenommen worden ist und er enger Mitarbeiter/Freund (close associate) von AG._____ sei. AH._____ sei seine Patentochter (god-daughter). Dieser Eintrag wurde am 25. Juli 2014, mithin kurz nach Eröffnung der Geschäftsbeziehung, in der Worldcheck-Datenbank erfasst (act. 4 02 06 043 f.). 4.2. Formular A Gemäss Formular A der H._____ S.A. vom 14. Mai 2014 ist der wirtschaftlich Be- rechtigte wiederum F._____ (act. 4 02 06 046). 4.3. Unterlagen Kundenprofil 4.3.1. Den Unterlagen zum Kundenprofil liegt ein (nicht datierter und nicht unter- zeichneter) CV von F._____ bei. Diesem ist zu entnehmen, dass F._____ 1970 die AR._____ School of Music und 1975 das AS._____ Konservatorium absolvierte, einem Orchester beitrat und 1980 Drittplatzierter an einem internationalen …-Wett- bewerb [Instrument] wurde. Im Jahr 2004 habe er als Dirigent gearbeitet und sei unter anderem in M._____, Deutschland, Finnland und Japan aufgetreten. Im Jahr 2006 sei er dann artistischer Direktor am AB._____ House of Music geworden. Zu- dem gebe er jedes Jahr Klassen in M._____, Europa, Südkorea und Japan (act. 4 02 06 048). 4.3.2. Einem (undatierten) Memorandum des Beschuldigten C._____ ist betreffend KYC der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. festgehalten, dass die beiden Ge- schäftsbeziehungen im Jahr 2014 als "medium risk" klassifiziert worden seien. Der - 36 - wirtschaftlich Berechtigte F._____ sei erst am tt. Juli 2014 im Worldcheck aufge- nommen worden, am tt. Juli 2014 sei ein Update erfolgt. F._____ sei am tt. Sep- tember 2014 in die Liste der PEP aufgenommen worden. Die definitive Umklassifi- zierung auf die Stufe "high risk (PEP)" sei am tt. November 2014 erfolgt. Entspre- chend seien die beiden Geschäftsbeziehungen in den Compliance Risk Review 2015 miteinbezogen worden, wobei unter anderem eine Steuerbescheinigung be- treffend die Offenlegung der Konten gegenüber dem … Fiskus [des Staates M._____] verlangt worden sei, welche man dann auch erhalten habe. AF._____ sei am tt. April 2016 im World-check als PEP aufgenommen worden. In Zusammen- hang mit den am tt. März 2016 erschienenen Zeitungsartikeln hinsichtlich der V._____ Papers sei am tt. April 2014 eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB an die MROS erfolgt. Zur weiteren Klärung der "due diligence Fragen" sei dem Repräsentanten des wirtschaftlich Berechtigten am 25. April 2016 ein Brief zugestellt worden. Zudem seien seitens Compliance am 12. Mai 2016 nochmals gezielt Fragen ausgearbeitet worden, welche intern an die entsprechenden Perso- nen zugestellt worden seien, zwecks Weiterleitung an den Repräsentanten bzw. den wirtschaftlich Berechtigten (act. 4 02 06 054; vgl. auch act. 4 02 04 094). 4.3.3. Der positive Worldcheck-Treffer von AF._____ vom 9. April 2016 (Druckver- sion vom 12. April 2016) liegt ebenfalls bei. Daraus geht hervor, dass AF._____ Zeichnungsberechtigter bei den Konten von F._____ sei. Die FINMA sei involviert (act. 4 02 06 055 f.). 4.3.4. Dem internen Report vom Oktober 2015 ist wiederum zu entnehmen, dass die J._____ Ltd. 20 % der K._____ hält, welche eine führende Position im … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienwerbemarkt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der Medienbranche. Die H._____ S.A. brauche die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berech- tigten weitergeleitet würden. Herr F._____ halte über seine Holding 20 % der K._____. Die K'._____-Gruppe biete Werbemediendienste in …-europa an. Sowohl für die H._____ S.A. als auch für die J._____ Ltd. sind F._____ als wirtschaftlich Berechtigter und AF._____ als Bevollmächtigter erfasst (act. 4 02 06 057 ff.). Der - 37 - Report wurde von allen Beschuldigten unterzeichnet. Der Beschuldigte B._____ unterzeichnete ihn als Client Relationship Manager und bestätigte damit dessen Inhalt. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unterzeichneten als Mit- glieder des Compliance Risk Committees und bestätigten damit die Verlängerung der Geschäftsbeziehung (vgl. act. 4 02 04 104 ff., da in act. 4 02 06 057 ff. zwei Seiten fehlen). 4.3.5. Weiter befindet sich bei Unterlagen zum Kundenprofil eine Geldwäscherei- verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB des Beschuldigten C._____ vom 12. April 2016 betreffend die H._____ S.A. und die J._____ Ltd., welche auf- grund negativer Presseartikel im Zusammenhang mit den V._____ Papers erstattet worden sei. Dieser ist zu entnehmen, dass die Pressemitteilungen darauf hindeu- teten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Vermögenswerte, die über die beiden Gesellschaften geflossen seien, aus strafbaren Handlungen stammen. Interne Abklärungen seien im Gange (act. 4 02 06 061 ff.; vgl. auch act. 4 02 04 108 ff.). 4.3.6. Sodann befindet sich eine Zusammenstellung der geflossenen Gelder zwi- schen verschiedenen Gesellschaften, darunter die H._____ S.A. und die J._____ Ltd. (act. 4 02 06 067). 4.3.7. Von Relevanz ist ferner eine sich in den Akten befindende E-Mail vom
- April 2016 des Beschuldigten B._____ an einen AI._____ (to: … bzw. wohl ...@AJ._____.com) mit einem angehängten und für den wirtschaftlich Berechtigten bestimmten Brief (act. 4 02 06 069). In besagtem Brief wird F._____ einerseits ge- beten, Dokumente zu gewissen Transaktionen einzureichen und den Ursprung der verwendeten Gelder für die 20 %-Beteiligung an der K._____ zu beschreiben und anhand von Dokumenten zu belegen. Andererseits soll er den Sinn der Weitergabe von Dividenden der K._____ mittels Krediten an die AK._____ S.A. beschreiben und begründen (act. 4 02 06 070). 4.3.8. Einer E-Mail vom 6. Mai 2016 von AL._____, die unter anderem den Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ zugestellt wurde, ist festgehalten, dass - 38 - die Bank bei Eröffnung der Kundenbeziehungen mit F._____ und G._____ ihre je- weiligen Beteiligungen an einem bekannten … Unternehmen [des Staates M._____] ordnungsgemäss dokumentiert habe. Dennoch könne es sein, dass die Bank den Ursprung der Vermögenswerte nicht zufriedenstellend dokumentiert habe, wie die Tätigkeit und die Herkunft der Gelder, die den Erwerb dieser Beteili- gungen ermöglicht hätten. Die Bank solle daher die Kunden auffordern, die Quellen der erheblichen Beträge, die für den Erwerb verwendet wurden, angemessen nach- zuweisen, zu belegen oder anderweitig zu rechtfertigen. Sodann habe die Bank ungewöhnliche oder umfangreiche Transaktionen dokumentiert. Dennoch sei die zugrundeliegende oder geschäftliche Beziehung nicht in allen Fällen vollständig ge- klärt. Insbesondere gehe es dabei um die AM._____ und die AN._____. Die Kun- den seien daher nach den Beziehungen zu diesen Unternehmen und der Art der Zusammenarbeit zu fragen. Schliesslich sollten die Kunden auch erklären, weshalb die meisten Transaktionen zwischen 2012 und 2016 als Durchlaufsüberweisungen ausgeführt und als Zweck Darlehen angegeben worden seien (act. 4 02 06 071). 4.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten diverse Gründungsunterlagen, vor- wiegend aus dem Jahr 2008 (act. 4 02 06 103 ff.). 4.5. Kontosaldierungsunterlagen Dem Saldierungsformular ist zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung mit der H._____ S.A. (1) am 16. September 2016 auf Initiative der Bank beendet wurde (act. 4 02 06 155 f.). Gemäss einem internen Memorandum vom 6. September 2016, welches von den Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ unterzeich- net wurde, wurde beschlossen, auch die Geschäftsbeziehungen mit der L._____ Ltd. (5), der I._____ Ltd. (2) und der J._____ Ltd. (3) zu beenden. Die Negativsaldi wurden abgeschrieben (act. 4 02 06 157). 4.6. Korrespondenz In einer E-Mail vom 6. Oktober 2014 weist der Beschuldigte C._____ seine Arbeits- kollegin an, den wirtschaftlich Berechtigten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. - 39 - als PEP zu erfassen und die Geschäftsbeziehung entsprechend in die Risikoklasse 4 herauf zu stufen (act. 4 02 06 182).
- Kontoauszüge J._____ Ltd. und H._____ S.A. 2014 bis 2016 Sowohl von der H._____ S.A. wie auch von der J._____ Ltd. liegen Kontoauszüge von den Jahren 2014 bis 2016, jeweils von zwei Konten (EUR und …), im Recht (act. 4 04 01 003 ff.). Auf das …-Konto der H._____ S.A. flossen dabei insgesamt sieben Zahlungen – teilweise im Millionenbereich – der J._____ Ltd. (act. 4 04 01 005 ff.). Ausserdem wurden dem …-Konto der J._____ Ltd. insgesamt 11 grössere Beträge – ebenfalls teilweise im Millionenbereich – gutgeschrieben, die – bis auf eine Zahlung der AC._____ Ltd.. – von der K._____ zu stammen scheinen (act. 4 04 01 013 ff.). F. Sachverhaltserstellung – Zwischenfazit
- Kontoeröffnungen und Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbezie- hung 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die in den Anklageziffern 4-7 und 9 um- schriebenen Umstände betreffend die Kontoeröffnungen im Jahr 2014 allesamt aus den Kundenunterlagen der E._____ AG ergeben (vgl. vorangehende Ziff. II.E). Sie wurden von den Beschuldigten und den Verteidigern auch nie bestritten. Die in den Anklageziffern 8 und 10 genannten Umstände ergeben sich ebenso aus den Kun- denunterlagen (vgl. insb. act. 4 02 05 006; act. 4 02 05 031 bzw. vorangehende Ziff. II.E.3.1.2. und Ziff. II.E.3.3.2) und aus den im Recht liegenden Zeitungsartikel (vgl. insb. act. 6 01 01 005 f.; act. 6 01 01 009 ff.; act. 6 01 01 013 f.; act. 6 01 01 015). 1.2. Sodann ergeben sich die in Anklageziffern 11-13 umschriebenen Umstände betreffend die Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung aus den Kundenunterlagen, insbesondere dem Report betreffend die Verlängerung und Ge- nehmigung der Geschäftsbeziehung (act. 4 02 04 102 ff.) sowie der Weisung Busi- ness Relationships – Roles and Responsibilities vom 1. April 2014 (act. 4 02 01 280 ff.; vgl. Ziff. II.E, Ziff. II.E.2.3.4 und Ziff. II.G.1). - 40 - 1.3. Nach dem Genannten ergeben sich die in Abs. 2 (Ziff. 4-10) und Abs. 3 (Ziff. 11-13) der Anklageschrift umschriebenen Umstände vorwiegend aus den Kundenunterlagen der E._____ AG und wurden von den Beschuldigten auch nicht bestritten. Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt demnach als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.
- Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bei Eröffnung und im Verlauf der Geschäftsbeziehung sowie Verletzung der nach den Umständen gebo- tenen Sorgfalt Was die in der Anklage genannten objektiven Zweifel betrifft, die bei Eröffnung und im Verlauf der Geschäftsbeziehung bestanden haben sollen (Anklageziffern 4.2 und 4.3), so sind, um eine Beurteilung vornehmen zu können, zunächst die zum Tatzeitpunkt gebotenen Sorgfaltspflichten zu identifizieren, die die Beschuldigten hätten beachten müssen. Es ist folglich zunächst auf die relevanten Weisungen und Sorgfaltspflichten einzugehen. G. Relevante Weisungen der E._____ AG
- Business Relationships – Roles and Responsibilities (Nr. 3.01) vom 1. April 2014 und vom 1. Juli 2016 Die Weisungen Roles and Responsibilities verschaffen lediglich einen generellen Überblick über die Rollen und Verantwortungen der in Geschäftsbeziehungen in- volvierten Personen. Gemäss Ziff. 2.1 hat der Client Relationship Manager, also der Kundenbetreuer, vorliegend der Beschuldigte B._____, generell die Verantwor- tung für die Geschäftsbeziehung und ist zuständig für die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und internen Weisungen im Umgang mit der Geschäftsbeziehung. So- dann ist er für die Dokumentation aller Daten verantwortlich, hat den Kunden zu identifizieren, ihn einer Risikoklasse zuzuordnen und diese ständig zu überwachen. Er hat die Transaktionen zu überwachen und einen Worldcheck durchzuführen. Ab
- Juli 2016 wurden diese generellen Aufgabenbereiche nur leicht verändert und insbesondere um das Handeln nach den KYT-Prinzipien und die angemessene, vollständige Dokumentation in Bezug auf Transaktionen ergänzt (act. 4 02 01 280 - 41 - f. und act. 4 02 01 284 f.). Gemäss Ziff. 2.4 muss das Compliance Risk Committee, dem die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ zum Tatzeitpunkt angehör- ten, darüber entscheiden, ob Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 und 3 eröffnet oder weitergeführt werden (act. 4 02 01 282 und act. 4 02 01 286).
- Due Diligence/Anti Money Laundering – Identification Principles (Nr. 3.02) vom 1. April 2013 und 1. Juli 2014 Gemäss Ziff. 2.1 der Weisungen betreffend die Identifikationsprinzipien stellt der Client Relationship Manager, also der Kundenbetreuer, vorliegend der Beschul- digte B._____, sicher, dass das Identifizierungsverfahren weisungsgemäss durch- geführt wird. Für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten führt Ziff. 4.6.3 f. lediglich aus, dass dieser nach den vorangehenden Abschnitten (für die Identifi- zierung natürlicher Personen und Vertragspartner) identifiziert werden muss. Grundsätzlich könne angenommen werden, dass der wirtschaftlich Berechtigte mit dem Vertragspartner identisch sei. Wenn dies nicht der Fall sei oder falls irgend- welche Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bestünden, sei ein Formular A auszufüllen und die Compliance-Abteilung müsse konsultiert werden. Ziff. 4.7.1 schreibt in genereller Weise vor, dass die Identifikation immer überprüft werden muss, wenn Zweifel bestehen, oder wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass die In- formationen über die betroffene Person unwahr oder nicht mehr richtig sind. Ferner liege es in der Verantwortung des Kundenbetreuers, über die Transaktionen des Kunden im Bilde zu sein. Die Plausibilität der Erläuterungen des Kunden zu den Hintergründen der Geschäfte sei ebenfalls zu beurteilen (Ziff. 6.1). In Ziff. 7 sind schliesslich Indikatoren für potenzielle Geldwäscheaktivitäten aufgelistet, so zum Beispiel wenn die Struktur der Transaktion auf einen illegalen Zweck hinweist, ihr kommerzieller Zweck unklar ist oder aus kommerzieller Sicht absurd erscheint (A3) oder beim Abheben von Geldern kurz nachdem diese dem Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufskonten; A30; act. 4 02 01 348 ff.). - 42 -
- Due Diligence/Anti Money Laundering – Form A (Nr. 3.03) vom 1. April 2014 Der Weisung betreffend das Formular A kann im Wesentlichen entnommen wer- den, dass der Client Relationship Manager sicherstellt, dass der wirtschaftlich Be- rechtigte einer Geschäftsbeziehung ordnungsgemäss festgestellt und das Formu- lar A korrekt ausgefüllt wird (Ziff. 2.1). Ziff. 3.1 der Weisung widmet sich der An- wendung des Formulars A. Für juristische Personen bedürfe es immer eines For- mulars A (Ziff. 3.1.1). Natürliche Personen müssten, wenn sie angäben, alleiniger wirtschaftlich Berechtigter zu sein, nur dann ein Formular A einreichen, wenn der Client Relationship Manager ungewöhnliche Beobachtungen mache, welche Zwei- fel und einen Identitätskonflikt zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berech- tigtem hervorriefen (Ziff. 3.1.2). Ein Formular A sei ferner immer auszufüllen, wenn die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg eröffnet worden sei (Ziff. 3.1.3). Ziff. 3.2 äussert sich zur Natur des Formulars A. Ziff. 4 hält fest, in welchen Fällen ein Formular A einzuholen ist. Bei juristischen Personen ist dies vor einer Kontoeröffnung immer der Fall. Weiter ist angeführt, dass bei Zweifeln oder Identi- tätskonflikten die Annahme, die Vertragspartei sei mit dem wirtschaftlich Berechtig- ten identisch, bei ungewöhnlichen Vorkommnissen entfalle. Dazu gehörten, wenn einer Person, die nicht erkennbar in einem hinreichend engen Verhältnis zum Ver- tragspartner stehe, eine Vollmacht erteilt werde, oder wenn die übertragenen Ver- mögenswerte oder geplanten Vermögensübertragungen die der Bank bekannten finanziellen Mittel des Vertragspartner überstiegen. Sodann sind schlicht andere ungewöhnliche Befunde genannt (other unusual findings). Ziff. 5 widmet sich dem Ausfüllen des Formulars. Wenn der Vertragspartner nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, müssen vom wirtschaftlich Berechtigten einerseits Identifikationsdokumente vorliegen, andererseits müssen Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Nationalität, Anschrift und Land erfasst werden (Ziff. 5.4). Schliesslich bedarf es der Angabe eines Datums und einer rechtsgültigen Unterschrift der Ver- tragspartei (Ziff. 5.6 und Ziff. 5.7). Die Spezialfälle (Ziff. 6) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (act. 4 02 02 023 ff.). - 43 -
- Due Diligence/Anti Money Laundering – Risk Principles (Nr. 3.04) vom
- April 2014 und vom 1. April 2015 4.1. Das Ziel dieser beiden Weisungen ist es, die Risikokategorien zu bestimmen, insbesondere die Länderrisiken und die Transaktionsüberwachung. Dabei soll ver- hindert werden, Vermögenswerte zu akzeptieren, die aus Korruption, Geldwäsche- rei oder anderen Verbrechen herrühren und es soll keine Kapitalflucht, keine Steu- erhinterziehung und ähnliches begünstigt werden (Ziff. 1 f.). Insbesondere sollen diejenigen Risiken bewertet werden, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlich Berechtigten und seinen Vermögenswerten auftreten. Die E._____ AG hat Kriterien bestimmt, die als Signal für ein potentielles Risiko zu betrachten sind. In solchen Fällen sind erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten. Wenn eine Person als wirt- schaftlich Berechtigte mehrerer Konten auftrete, müsse eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Für die Risikobewertung ist der Gesamtbetrag der Vermö- genswerte entscheidend (Ziff. 3.1.1). Die Risikokategorien sind unterteilt in normale Kunden (Kategorie 1), spezielle Kunden (Kategorie 2) und Risikokunden (Kategorie 3). Kriterien dafür, dass ein Kunde in die Kategorie 2 eingestuft wird, sind folgende: Der Kontoinhaber ist eine juristische Person; die zu erwartende Anfangstransaktion liegt über CHF 10 Mio.; die Unternehmensstruktur ist unklar oder schwer verständ- lich; der Kunde verlangt etwas Spezielles oder Aussergewöhnliches, das aus ge- schäftlicher Sicht keinen Sinn macht, beispielsweise wenn drei oder mehr Konten auf den Namen von verschiedenen Vertragspartnern eröffnet werden, diese aber jeweils den selben wirtschaftlich Berechtigten haben (Ziff. 3.3). In die Risikokatego- rie 3 fallen Kunden, deren wirtschaftlich Berechtigter in einem Land mit einem ho- hem Risiko lebt oder die Nationalität eines solchen Landes hat (vgl. dafür Anhang A der Weisung, wobei M._____ nicht aufgeführt ist); deren Anfangstransaktion bei über CHF 50 Mio. liegt; die politisch exponierte Personen oder VIPs sind oder Be- ziehungen zu solchen haben; die Geschäfte in einem sensiblen Bereich (wie Han- del mit Kunstobjekten oder Waffen) tätigen (Ziff. 3.4). - 44 - 4.1.1. Kundenberater / Client Relationship Manager Zuständig für die Zuteilung und Überwachung der Risikokategorie ist der Client Re- lationship Manager. Bei den Risikokategorien 2 und 3 müssen zusätzliche Unter- suchungen durchgeführt werden. Der Client Relationship Manager ist sodann zu- ständig für die Klärung und Dokumentation der Transaktionen. Bei Entdeckung ei- ner verdächtigen Transaktion hat er die Compliance-Abteilung zu informieren und eine schriftliche Erklärung abzugeben, wieso diese Transaktion plausibel erscheint (Ziff. 4.1). 4.1.2. Compliance-Abteilung Die Compliance-Abteilung stellt sicher, dass die Risikokategorie korrekt ist und passt sie allenfalls entsprechend an. Sie kontrolliert zudem, dass weitere Abklärun- gen vorgenommen wurden und ob diese ausreichend sind. Sollten die Abklärungen nicht ausreichend sein, muss der Client Relationship Manager weitere Informatio- nen einholen. Wenn die Compliance-Abteilung eine verdächtige Transaktion fest- stellt, kontaktiert sie wiederum den Client Relationship Manager, um zu evaluieren, ob die Transaktion plausibel ist (Ziff. 4.2). 4.1.3. Compliance Risk Committee Die Entscheidkompetenz im Zusammenhang mit den VSB-Richtlinien und der GwV-FINMA liegt beim Compliance Risk Committee. Dieses entscheidet über die Annahme respektive die Verlängerung und die Beendigung von Kundenbeziehun- gen mit den Risikokategorien 2 oder 3. Sodann entscheidet es als Eskalationsstelle in Fällen, in denen keine Einigung zwischen der Compliance-Abteilung und ande- ren Abteilungen erzielt werden kann. Schliesslich entscheidet es in Fällen, in denen die Complinace-Abteilung es vorsorglich bezieht oder hinsichtlich möglicher Repu- tationsrisiken (Ziff. 4.3.1). Das Compliance Risk Committee setzt sich aus dem Ab- teilungsleiter der Compliance-Abteilung und Mitgliedern der Geschäftsleitung zu- sammen (Ziff. 4.3.2.1). Ein Konto kann nur eröffnet werden, wenn alle relevanten VSB- und GwG-Vorschriften eingehalten wurden. Nach Überprüfung aller Eröff- nungsunterlagen entscheidet das Compliance Risk Committee über die Eröffnung - 45 - der Kundenbeziehung. Ein Konto kann nur eröffnet werden, wenn das Komitee seine ausdrückliche Zustimmung gibt (Ziff. 4.3.3.1 f.). Weiter hat jährlich eine Über- prüfung stattzufinden, ob Geschäftsbeziehungen mit der Risikokategorie 3 weiter- geführt werden oder nicht. Diese Entscheidung beruht auf einem "client review", welcher von der Compliance-Abteilung vorbereitet wird. Für Geschäftsbeziehungen mit Risikokategorie 2 hat die Überprüfung alle drei Jahre zu erfolgen (Ziff. 4.3.3.3). 4.2. Zu den Sorgfaltspflichten vor einer Kontoeröffnung gehören einerseits die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und des Vertragspartners (Ziff. 6.1), andererseits risikoadjustierte Abklärungen (Ziff. 6.2). Betreffend die Identifizierung verweist die Weisung auf diejenige zum Formular A (vgl. vorangehende Ziff.II.F.3). Zu den Abklärungen ist festgehalten, dass diese, im Falle von Risikoklasse 3, in aller Tiefe bzw. entsprechend dem Gefährdungspotential zu erfolgen haben. Dabei müssten beispielsweise berücksichtigt werden: persönliche, berufliche und finanzi- elle Umstände des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten inklusive weitere Informationen zu politisch exponierten Personen, die Herkunft und der Zeit- raum der Bildung der Vermögenswerte sowie eine Plausibilitätsprüfung grösserer Zahlungseingänge und Vermögenswerte. Die Resultate dieser Abklärungen sind im Kundenprofil zu dokumentieren (Ziff. 6.2). Die weiteren Bestimmungen zur Über- wachung der Transaktionen (Ziff. 7) sind vorliegend nicht von Relevanz (act. 4 02 02 073 ff. und act. 7 02 02 089 ff.).
- Due Diligence/Anti Money Laundering – General Principles (Nr. 3.05) vom
- April 2014 5.1. In dieser Weisung (act. 4 02 02 158 ff.) sind allgemeine Prinzipien und Richt- linien aufgeführt, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hält fest, dass es in die Zuständigkeit des Client Relationship Managers fällt, die KYC- und KYT-Prinzipien einzuhalten und die Geschäftsbeziehung entspre- chend zu dokumentieren (Ziff. 3.1). Aufgabe des Compliance Risk Committees ist es unter anderem, über die Eröffnung und Weiterführung von Geschäftsbeziehun- gen mit den Risikokategorien 2 und 3 zu entscheiden, wobei dies jährlich bzw. bei Risikokategorie 2 mind. alle drei Jahre zu geschehen hat (Ziff. 3.4). Die relevantes- ten Prinzipien sind folgende: - 46 - 5.1.1. Know your Customer (KYC) Bei diesem Prinzip stehen Identifikation, Abklärungen und Dokumentation im Vor- dergrund. So soll keine Geschäftsbeziehung eröffnet werden, ohne vorab Gewiss- heit über die Identität der involvierten Personen zu erlangen (Identifikation) und ohne vorherige Abklärungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Hintergründe, wie der Herkunft der Gelder, der Zweck der Transaktionen etc. (Abklärungen). Die Er- gebnisse der Bemühungen dieser beiden Verpflichtungen sind klar und genau zu dokumentieren (Dokumentation; Ziff. 4.1, act. 4 02 02 163). 5.1.2. Identifikation Zur Identifikation wird auf die entsprechende interne Weisung der E._____ AG ver- wiesen (Ziff. 4.2; act. 4 02 02 163 f.). 5.1.3. Abklärungen und Dokumentation Diese beiden Prinzipien halten allgemein fest, dass die E._____ AG den wirtschaft- lichen Hintergrund des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten und der bei der Bank deponierten Mittel immer kennt. Für die Feststellung der materiellen Sorgfaltspflicht muss sodann eine abstrakte Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Ziff. 4.3). Um das Risiko eines Kunden aus einer Geschäftsbeziehung zu messen, wird ein sogenannter risikobasierter Ansatz gewählt. Die Argumente, die jede Geschäftsbeziehung charakterisieren (wie z.B. das Herkunftsland) werden verglichen mit dem Hintergrund ihrer (abstrakten) Eignung zur Erleichterung von Geldwäscheaktivitäten oder Terrorismusfinanzierung. Geschäftsbeziehungen kön- nen nur akzeptiert werden, wenn die Abklärungen zu einem plausiblen Resultat führen. Nach dem Grundsatz der verhältnismässigen Sorgfalt werden Geschäfts- beziehungen mit erhöhtem Risiko mit erhöhter Sorgfalt behandelt (Ziff. 4.3.1). Je grösser das potentielle Risiko ist, desto grösser ist der erforderliche Untersu- chungsumfang. Dementsprechend kann eine Geschäftsbeziehung noch weiterer Abklärungen hinsichtlich ihrer individuellen Risikoausprägungen bedürfen. Dabei können von Bedeutung sein: persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Verhält- nisse des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten inklusive Details zu - 47 - PEPs und/oder VIPs; die Herkunft und der Zeitraum der Entstehung von Vermö- genswerten; die Plausibilität umfangreicher hinterlegter Gelder. Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Eröffnungsunterlagen festzuhalten und müssen für eine unbeteiligte Drittperson verständlich sein (Ziff. 4.3.2). Geschäftsbeziehungen mit den Risikokategorien 2 und 3 müssen in einer speziellen Datenbank erfasst wer- den. Gestützt darauf bereitet die Compliance-Abteilung eine Liste vor, die sie dem Compliance Risk Committee übermittelt. In dieser Liste gibt die Compliance-Abtei- lung eine Einschätzung, ob der Untersuchungsumfang ausreichend ist (Ziff. 4.3.3). Untersuchungsergebnisse müssen entsprechend dokumentiert werden. Die Bank organisiert ihre Dokumentation so, dass sie in der Lage ist, Behörden innert ange- messener Zeit Auskunft zu geben (Ziff. 4.4; act. 4 02 02 164 ff.). 5.1.4. Sorgfaltspflichten während einer Geschäftsbeziehung und Verpflichtung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung Der Client Relationship Manager hat Geschäftsbeziehungen entsprechend ihrem Risikopotential zu überwachen. Falls relevante Anpassungen erfolgen, sind weitere Abklärungen vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren (Ziff. 4.5.2). So- dann ist die Bank verpflichtet Geschäftsbeziehungen zu beenden, wenn Transakti- onen Anlass zu begründeten Verdachtsmomenten geben, dass die Bank über die Identifikation der Vertragspartei getäuscht, wissentliche falsche Angaben in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten getätigt wurden oder nach erneuter Verifikation der Identität immer noch Zweifel an den Angaben des Vertragspartners bestehen (Ziff. 4.8.1; act. 4 02 02 168 ff.).
- Accounts – Opening Notes (Nr. 2.01) vom 1. April 2014 und vom 4. März 2016 Diese Weisung befasst sich mit Richtlinien zum Ausfüllen des Kontoeröffnungsfor- mulars. Der Client Relationship Manager hat sicherzustellen, dass dieses richtig ausgefüllt ist (Ziff. 2.1). Dabei sind die KYC-Prinzipien zu beachten (Ziff. 3.1). So- dann muss der Client Relationship Manager die Informationen, die er vom Kunden erhält, auf ihre Plausibilität prüfen. Insbesondere bei den Risikokategorien 2 und 3 - 48 - müssen die Resultate dokumentiert und mit unterstützenden Dokumenten (suppor- ting documents) belegt werden, da ihre Klassifizierung ein grösseres Risiko bedeu- tet und weiterer Klarstellungen bedarf (Ziff. 3.2). Was den wirtschaftlich Berechtig- ten betrifft, so sind auf dem Eröffnungsformular allgemeine und weitere wichtige Informationen zu diesem zu vermerken, beispielsweise, ob es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person handelt oder ob weitere Verbindungen zur E._____ AG bestehen. Entsprechend der Risikokategorie sind weitere Informationen bereitzu- stellen, die nicht unter eine explizite Überschrift fallen (Ziff. 4.6.1). Sodann sind In- formationen zur beruflichen Situation des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Von Interesse sind beispielsweise eine Beschreibung seines Werdegangs, Preise, akademische Titel usw. (Ziff. 4.6.2). Schliesslich sind Informationen zur finanziellen Situation (geschätztes Jahreseinkommen und geschätzte Höhe der Vermögens- werte) sowie zur Herkunft der Vermögenswerte und der Zeitperiode, in welcher sie erwirtschaftet wurden, anzugeben. Es sind explizite Angaben über die Tätigkeit und sonstige wirtschaftliche Vorgänge einzutragen, die das Vermögen des wirtschaft- lich Berechtigten generiert haben und es ist festzuhalten, in welchem Zeitraum dies geschah. Diese Informationen sind relevant, weil es möglich sein muss, die Vermö- genswerte an einen zeitlichen Rahmen zu binden, was die Prüfung der Plausibilität der Erläuterungen erleichtert. Denkbare Erklärungen sind beispielsweise detail- lierte Erklärungen zur beruflichen Tätigkeit. Für den Fall, dass der wirtschaftlich Berechtigte die Vermögenswerte geerbt hat, muss die Bank wissen, wo und über welche Zeitperiode der Erblasser die Vermögenswerte angehäuft hat (Ziff. 4.6.3 f.; act. 4 02 02 223 ff. und act. 4 02 02 239 ff.). H. Sorgfaltspflichten nach der VSB und dem GwG
- Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfalts- pflicht der Banken vom 7. April 2008 (VSB 08) 1.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 galten für die Banken zum Tatzeitpunkt für die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststel- lung der wirtschaftlich berechtigten Person die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 (VSB 2008). - 49 - 1.2. Nach Art. 3 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 (nachfolgend: VSB 08) darf die Bank von der Vermutung ausgehen, dass der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist. Ist der Vertragspartner nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch oder bestehen daran Zweifel, verlangen die Banken vom Vertragspartner mittels Formu- lar A eine schriftliche Erklärung darüber, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Die Vermutung, dass der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte identisch sind, wird zerstört, wenn ungewöhnliche Feststellungen gemacht werden (Art. 3 Ziff. 25 Abs. 1 VSB 08). Ungewöhnliche Feststellungen liegen vor, wenn einer Per- son, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zum Vertrags- partner steht, eine Vollmacht erteilt wird; Verwaltungsvollmachten, welche lediglich Transaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung, aber keine Geldrückzüge er- lauben, sind davon nicht erfasst (Abs. 2 lit. a); sofern die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte ausserhalb des der Bank bekannten finanziellen Rah- mens des Vertragspartners liegen (lit. b); oder wenn sich aus dem Kontakt mit dem Vertragspartner andere aussergewöhnliche Feststellungen ergeben (lit. c). 1.3. Bleiben ernsthafte Zweifel, ob die Erklärung des Vertragspartners richtig ist und können diese nicht durch weitere Abklärungen ausgeräumt werden, so lehnt die Bank die Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder die Ausführung des Geschäf- tes ab (Art. 3 Ziff. 29 VSB 08). 1.4. Die Bank hat nach Art. 6 Abs. 1 VSB 08 das Verfahren gemäss Art. 3 und 4 Ziff. 25-45 zu wiederholen, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel auf- kommen, ob die gemachten Angaben über die Identität des Vertragspartners zu- treffen (lit. a); ob der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist (lit. b); oder ob die abgegebene Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung zutrifft (lit. c) und diese Zweifel nicht durch allfällige Abklärungen ausgeräumt wer- den konnten. Die Banken sind verpflichtet, die Beziehungen zum Vertragspartner abzubrechen, wenn sie feststellen, dass die Bank bei der Identifizierung des Ver- tragspartners getäuscht worden ist, dass ihr bewusst falsche Angaben über den - 50 - wirtschaftlich Berechtigten gemacht worden sind oder wenn auch nach Durchfüh- rung des Verfahrens gemäss Abs. 1 Zweifel an den Angaben des Vertragspartners weiter bestehen (Abs. 3).
- Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes und der Geldwäschereiverord- nung-FINMA (GwG und GwV-FINMA) 2.1. Nach den (zum Tatzeitpunkt gültigen) Bestimmungen des Geldwäschereige- setzes muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklä- rung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: die Ver- tragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a); die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist (lit. b); oder ein Kassageschäft von erheblichem Wert getätigt wird (lit. c). Art. 5 schreibt vor, dass für den Fall, dass im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Iden- tität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung entstehen, die Identifizierung nach Art. 4 wiederholt werden muss. Art. 6 GwG verpflichtet sodann den Finanzintermediär, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Ge- schäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt (Abs. 1). Der Finanz- intermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transak- tion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a); Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terroris- musfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (lit. b). 2.2. Nach der (zum Tatzeitpunkt gültigen) GwV-FINMA sind bei Geschäftsbezie- hungen mit erhöhten Risiken und Transaktionen mit erhöhten Risiken erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden (vgl. Art. 12 f.). Der Finanzintermediär hat bei Ge- schäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen zu treffen (Art. 14 Abs. 1). Namentlich sind je nach Umständen abzu- klären: ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (Abs. 2 lit. a); die Herkunft der Vermögenswerte (lit. b); der Verwen- - 51 - dungszweck abgezogener Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plau- sibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d); der Ursprung des Vermögens der Ver- tragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e); die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Per- son (lit. f); und ob es sich bei der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt (lit. g). Die Abklärungen um- fassen je nach den Umständen: das Einholen schriftlicher oder mündlicher Aus- künfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 15 Abs. 1 lit. a) oder die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Da- tenbanken (lit. c). Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (Abs. 2). Diese zusätzlichen Abklä- rungen sind unverzüglich in die Wege zu leiten, sobald erhöhte Risiken bei einer Geschäftsbeziehung sichtbar werden (Art. 16).
- Nach Ansicht des Gerichts ist zur Bestimmung der "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" – entgegen der Ansicht der Verteidigung – das ganze GwG, also auch Art. 6 GwG anwendbar. Etwas anderes ergibt sich aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. sogleich nachfolgende Ziff. I.1.2). I. Würdigung
- Rechtliche Grundlagen 1.1. Den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften erfüllt, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Art. 305ter Abs. 1 StGB). 1.2. Konkret besteht das tatbestandsmässige Verhalten darin, dass der Täter ei- nes der erwähnten Geldgeschäfte tätigt, ohne den wirtschaftlich Berechtigten, also den wirklichen Inhaber der Vermögenswerte, richtig identifiziert zu haben. Die Tat- handlung wird zwar in der Unterlassung der Identifikation umschrieben, trotz dieses Wortlauts ist Art. 305ter Abs. 1 StGB allerdings kein Unterlassungsdelikt. Strafbar ist vielmehr ein aktives Tun unter Verletzung von Pflichten (ISENRING, in: Donatsch - 52 - [Hrsg.], OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 305ter N 6; PIETH/ SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 305ter N 6). Was unter "nach den Umständen gebotene Sorgfalt" zu verstehen ist, ergibt sich aus dem GwG, insbesondere aus Art. 3 ff. GwG (Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Dokumentati- onspflicht etc.), der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken sowie den Verordnungen der FINMA (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], OFK- StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 305ter N 7; KILGUS/LOSINGER, in: Hsu/ Flühmann [Hrsg.], GwG-BSK, Basel 2021 Vor Art. 1 N 47; vgl. auch MEYER/RYH- NER, in: Hsu/Flühmann [Hrsg.], GwG-BSK, Basel 2021 Art. 4 N 12; vgl. auch DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich Basel Genf 2017, S. 516 f.; vgl. in casu vorange- hende Ziff. II.G und H). An der Strafbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn es sich bei den Vermögenswerten, um die es geht, um legale Vermögenswerte han- delt. Andererseits macht sich derjenige, der seiner Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nachgekommen ist, auch dann nicht nach Art. 305ter Abs. 1 StGB – wohl aber nach Art. 305bis StGB – strafbar, wenn er illegale Vermö- genswerte annimmt, aufbewahrt oder übertragen hilft (DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O, S. 513; BGE 129 IV 338 E. 3.2). Der Finanzintermediär, der zwar keine genügende Sorgfalt ausübt, den wirtschaftlich Berechtigten aber korrekt feststellt, fällt nicht unter Art. 305ter (BGE 129 IV 329 E. 2.5; PIETH/ SCHULTZE, a.a.O. Art. 305ter N 14).
- Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter Die Verteidigung wendet ein, mit F._____ sei der tatsächlich wirtschaftlich Berech- tigte festgestellt worden, weshalb auch bei fehlender Abklärung kein Schuldspruch erfolgen könne. Es trifft im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu, dass kein Schuldspruch erfolgen kann, wenn der wirtschaftlich Berechtigte korrekt festgestellt wird. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Dies wäre in den meisten Fällen sehr aufwendig bzw. gar nicht möglich. Wenn man dies verlangen würde, wäre Art. 305ter StGB, wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführt, toter Buchstabe, - 53 - was sicherlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann. Vorliegend lässt sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht feststellen. Für das Gericht ist jedoch zweifelsohne erstellt, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sein kann. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass selbst die E._____ AG im Früh- jahr 2016 F._____ aufforderte, den wirtschaftlichen Hintergrund am Erwerb seiner Beteiligung offenzulegen (vgl. act. 4 02 04 117). Dies erfolgte nicht, weshalb die Bank die Kundenbeziehung (zu spät) im September 2016 auflöste. Selbst fünfein- halb Jahre später (im Februar 2022) erklärte F._____ einzig, er sei der wirtschaftlich Berechtigte, unterliess es aber auch dann, die bereits im Jahr 2016 verlangten Un- terlagen einzureichen (vgl. act. 7 03 01 046).
- Objektiver Tatbestand 3.1. Täter 3.1.1. Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer berufsmässig Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft. Gemeint sind die im Finanzsektor tätigen Personen insge- samt. Dazu gehören Banken, Treuhänder, Anlageberater, Finanzverwalter etc. (PI- ETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], StGB-BSK, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 305ter N 8). 3.1.2. Die vier Beschuldigten waren im Tatzeitpunkt allesamt für die E._____ AG tätige Bankmitarbeitende. Sie kommen daher als Täter ohne Weiteres in Frage. 3.2. Tathandlung 3.2.1. Nach dem Gesagten ist zur Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter fremde Vermögenswerte annimmt (z.B. zur Einzahlung auf ein Bankkonto), aufbewahrt (z.B. in einem Safe), anlegt oder übertragen hilft, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, a.a.O, S. 516). 3.2.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Vermögenswerte der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. berufsmässig annahmen, aufbewahrten und - 54 - zu übertragen halfen, indem sie ihnen Konten in verschiedenen Währungen eröff- neten, über welche Beträge in Millionenhöhe flossen bzw. indem sie die Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehungen und damit die weitere Nutzung der Konten geneh- migten (vgl. diesbezüglich insb. act. 4 02 06 067; act. 4 04 01 005 ff.; act. 4 04 01 013 ff. sowie vorangehende Ziff. II.E.5). 3.3. Pflichtverletzung 3.3.1. Der Täter muss ferner die Pflicht verletzen, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität der Person festzustellen, die hinsichtlich der infrage stehenden Vermögenswerte als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen ist. Die Pflicht zur Identifizierung beinhaltet auch die Notwendigkeit, die Identität der als wirtschaft- lich berechtigt identifizierten Person nachvollziehbar festzuhalten. Im Vordergrund steht zunächst die Identifikationspflicht (DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, a.a.O, S. 516 f.). Die im Zentrum von Art. 305ter Abs. 1 StGB stehende Identifikation verlangt aber auch, dass Überprüfungsabklärungen mit der gebote- nen Sorgfalt vorgenommen werden müssen (Pra 93 [2004] Nr. 90, S. 5). Wer sich mit den vom Kunden gelieferten Erklärungen zufrieden gibt und trotz Ungereimthei- ten die Frage nach der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person nicht weiter abklärt, hat die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt und somit die Sorgfaltspflicht verletzt. Entsprechend sind Unklarheiten in Bezug auf die Her- kunft der Vermögenswerte und die wirtschaftliche Berechtigung zu beseitigen und entsprechende Massnahmen zu treffen (MEYER/RYHNER, in: Hsu/ Flühmann [Hrsg.], GwG-BSK, Basel 2021 Art. 4 N 77; BGE 125 IV 139 E.4). Wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Kunden bestehen, sind wei- tere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung notwendig (Urteil BGer 6B_731/2021 E. 6.4.4). Beispielsweise kann es dem Finanzintermediär zugemutet werden, sich über öffentliche Quellen, insbesondere das Internet, zu informieren (vgl. Urteil BGer 6B_729/2010 E. 3.5.6). Der Finanzintermediär muss aber auch eine erneute Kontrolle durchführen, wenn er im Laufe der Geschäftsbeziehung durch die Entdeckung neuer Tatsachen feststellt, dass die Identifizierung unrichtig ist, z.B. weil der Kunde ihn getäuscht hat (Urteil BGer 6B_729/2010 E. 3.1). Die gebotene Sorgfalt beurteilt sich nach der konkreten Situation bzw. den konkreten - 55 - Umständen (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 305ter N 10; BGE 125 IV 139 E. 2c). Der Finanzintermediär darf die Pflichten nicht nur rein formal umsetzen, sondern ist ge- halten, jede Kundenbeziehung und jede Transaktion aufgrund ihres individuellen Risikopotentials einzustufen und entsprechend diesem Risikopotential zu behan- deln (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O, S. 518 f.). Zu den im Tatzeitpunkt gel- tenden Sorgfaltspflichten ist im Allgemeinen auf die vorangehenden Ziff. II.G und H zu verweisen. 3.3.2. Nach den internen Weisungen der E._____ AG war der Beschuldigte B._____ als Kundenbetreuer der beiden Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. zuständig für die Identifizierung der Kunden, die Zuord- nung der Geschäftsbeziehungen in eine Risikoklasse und für die Überwachung der Geschäftsbeziehung (vgl. Weisung Nr. 3.01 vom 1. April 2014 bzw. vorangehende Ziff. II.G.1). Sodann musste der Beschuldigte B._____ sicherstellen, dass das Iden- tifizierungsverfahren weisungsgemäss durchgeführt und insbesondere ein Formu- lar A eingeholt wird. Ferner war es seine Aufgabe, eine Plausibilitätsprüfung der Erläuterungen des Kunden vorzunehmen und die Hintergründe von Geschäften zu hinterfragen (vgl. Weisungen Nr. 3.02 und Nr. 3.03 vom 1. April 2014 bzw. voran- gehende Ziff. G.2 f.). Eine Geschäftsbeziehung hätte er erst bei Gewissheit über die Identität der involvierten Personen und nach entsprechenden Abklärungen zur Feststellung der Herkunft der Gelder und den wirtschaftlichen Hintergründen eröff- nen dürfen. Der Beschuldigte B._____ hätte sodann vor Eröffnung der Geschäfts- beziehung den wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragspartners bzw. des wirt- schaftlich Berechtigten kennen und (weitere) Abklärungen zu dessen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie insbesondere zur Herkunft und dem Zeit- raum der Entstehung seiner Vermögenswerte treffen müssen. Bei Vorliegen be- gründeter Verdachtsmomente, nach welchen die Bank über die Identifikation der Vertragspartei getäuscht wurde, oder bei weiter bestehenden Zweifeln nach Verifi- kation der Identität, wäre die Geschäftsbeziehung zu beenden gewesen (vgl. insb. Weisung Nr. 3.05 vom 1. April 2014 bzw. vorangehende Ziff. G.5.1.1 ff.). 3.3.3. Bei Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen erfasste der Beschuldigte B._____ auf Grundlage der beiden eingereichten Formulare A (act. 4 02 06 046; - 56 - act. 4 02 04 088) F._____ als jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten und ordnete die Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 (spezielle Kunden) zu (vgl. act. 4 02 04 013; 4 02 06 022). Damit ist er zumindest formell nach den für ihn verbindlichen Bestimmungen der VSB 08 vorgegangen. Entsprechend der Einteilung in die Risi- kokategorie 2 hätte der Beschuldigte B._____ aber bereits hier eine erhöhte Sorg- falt anwenden und zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. Insbesondere hätte er entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten D._____ (vgl. act. 7 04 01 041 f.) aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte – welche bei über CHF 10 Mio. lag – zumindest hinterfragen müssen, ob die Angaben zur Herkunft der Gelder und der wirtschaftlichen Hintergründe plausibel sind. Die in den Kontounterlagen festgestellten Umstände, wonach F._____ indirekt eine 20 %- Beteiligung an der K._____ – einem der grössten Akteure im … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienwerbemarkt – hält, wurden vom Beschuldig- ten B._____ nicht näher abgeklärt. Er hat weder verifiziert, über welche Vermö- genswerte und über was für ein Einkommen F._____ verfügt noch ergeben sich aufgrund der Eröffnungsunterlagen irgendwelche detaillierten Hinweise zur Her- kunft dieser Vermögenswerte oder zum Zeitraum, in welchem sie entstanden sind. Zwar ist in den Eröffnungsunterlagen pauschal erwähnt, dass F._____ die Aktien durch Erträge aus seiner Hauptaktivität und mittels Darlehen erworben hat. Zu be- achten ist dabei aber insbesondere, dass es sich bei F._____ um einen Dirigenten handelt. Der Beschuldigte B._____ wäre damit zumindest verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur Höhe des Erwerbseinkommens und zum Zeitraum des Erwerbs der Vermögenswerte zu treffen. Weiter ist zu beachten, dass kein erkenn- barer Zusammenhang zwischen dem Beruf des angeblich wirtschaftlich Berechtig- ten und seiner Beteiligung an einem der grössten … Medienunternehmen [des Staates M._____] bestand. 3.3.4. Eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten B._____ wäre ausserdem auch anhand der konkreten Situation (politische Situation mit M._____, Vermittlun- gen durch die Bank R._____, welche bereits im März 2014 durch die USA sanktio- niert wurde, Konstrukte mit Offshore-Gesellschaften und Durchlaufskonten, Ge- schäftsbeziehungen mit Summen in Millionenhöhe, identische Eröffnung der Ge- schäftsbeziehungen mit der I._____ Ltd. und der L._____ Ltd. – hier jedoch mit - 57 - anderem wirtschaftlich Berechtigten etc.) geboten gewesen. Die diesbezüglich in Anklageziffer 18 aufgeführten Zweifel hätten dem Beschuldigten B._____ bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen (vgl. act. 0 01 01 009). 3.3.5. Der Beschuldigte B._____ hat folglich den objektiven Tatbestand der man- gelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt. 3.3.6. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ waren als Mitglieder des Compliance Risk Committees dafür verantwortlich, darüber zu entscheiden, ob die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. – die in die Ri- sikokategorie 2 eingeteilt und später hinaufgestuft wurden – weitergeführt werden sollten. Die Überprüfung beruhte auf einem von der Compliance-Abteilung vorbe- reiteten "client review" (vgl. insb. Weisung Nr. 3.01 vom 1. April 2014 bzw. voran- gehende Ziff. II.G.1). 3.3.7. Zunächst ist festzuhalten, dass F._____ Ende Juli 2014 im Worldcheck als PEP erfasst wurde, was bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vom Beschuldigten B._____ hätte festgestellt werden müssen. Spätestens aber am 6. Oktober 2014 war auch dem Beschuldigten C._____ bekannt, dass es sich beim angeblich wirt- schaftlich Berechtigten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. um eine politisch exponierte Person handelt. Entsprechend wies er die Bankmitarbeiterin AO._____ per E-Mail an, die Risikostufe heraufzusetzen (act. 4 02 04 242). Anhand der Akten ergibt sich allerdings auch hier nicht, dass vertiefte Abklärungen zur Plausibilisie- rung der Herkunft der Gelder vorgenommen worden wären. 3.3.8. Auf Grundlage des von der Compliance-Abteilung zur Verfügung gestellten Reports vom Oktober 2015 entschieden sodann die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ als Mitglieder des Compliance Risk Committees, die fragli- chen Geschäftsbeziehungen weiterzuführen (act. 4 02 04 102 ff.). Obwohl aus dem Report klar hervor geht, dass die Geschäftsbeziehungen mittlerweile in die Risiko- kategorie 3, PEP-Kunden, hinaufgestuft wurden und auch obwohl explizit vermerkt war, dass F._____ ein enger Freund AGs._____ und Pate dessen Tochter ist, un- terliessen es die Beschuldigten auch hier, vertiefte Abklärungen zu treffen und ins- besondere eine Plausibilitätskontrolle bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte - 58 - des angeblich wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Gerade bei Kunden der Hochrisikokategorie wäre allerdings das höchste Mass an Sorgfalt geboten gewe- sen. Da weitere Abklärungen ausblieben, wären die Geschäftsbeziehungen zu be- enden gewesen. Der Beschuldigte B._____ bestätigte sodann mit seiner Unter- schrift, dass die Angaben auf dem Report korrekt seien, womit auch ihm allerspä- testens dann bekannt sein musste, dass die Risikokategorie geändert wurde. In- dem es die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unterliessen, vertiefte Abklärungen zu treffen oder zumindest dem Kundenbetreuer oder der Compliance- Abteilung in Auftrag zu geben, nahmen auch sie ihre Pflichten zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht war, wobei zu beachten ist, dass es gerade zur zentralen Aufgabe des Com- pliance Risk Committees gehört, sich ebensolche Risikokunden genauer anzu- schauen. 3.3.9. Auch die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ hätten aufgrund der konkreten Umstände (politische Situation mit M._____, Medi- enberichterstattungen zu F._____, Konstrukte mit Offshore-Gesellschaften und Durchlaufskonten, zinslose Darlehen mit langen Laufzeiten und hohen Beträgen, unbegründete Änderung des angeblich wirtschaftlich Berechtigten F._____ bei früheren Geschäftsbeziehungen etc.) eine erhöhte Sorgfalt anwenden müssen. Die diesbezüglich in Anklageziffer 20 aufgeführten Zweifel hätten ihnen bei pflichtge- mässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen (vgl. act. 0 01 01 009). 3.3.10. Folglich haben auch die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ den objektiven Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt.
- Subjektiver Tatbestand 4.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., Art. 305ter N 10). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Der Täter muss also wissen, dass er selbst einer Personenkategorie angehört, die im Allgemeinen der Identifikationspflicht unter- steht, und dass er sie auf Grund der konkreten Situation auch wahrzunehmen hat. - 59 - Sodann muss er diese Pflicht bewusst nicht wahrnehmen. Nach der Rechtspre- chung wird aus dem Mangel an professioneller Sorgfalt unter Umständen auf Vor- satz geschlossen (PIETH, a.a.O., Art. 305ter N 29 f.). 4.2. Als Kundenbetreuer mussten dem Beschuldigten B._____ die internen Wei- sungen der E._____ AG und die finanzmarkt- und geldwäschereirechtlichen Richt- linien zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person bekannt sein oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen. Ob der Beschuldigte B._____ sich bei Eröffnung der Geschäftsbeziehungen darauf verlassen hat, dass die von der Bank R._____ vermittelten Kontakte ohne vertiefte Abklärungen eröffnet werden können, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Beschuldigte B._____ keine vertieften Ab- klärungen zu den finanziellen Verhältnissen des angeblich wirtschaftlich Berechtig- ten tätigte und damit die Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflichten zumindest in Kauf nahm. Er musste es aufgrund der obgenannten Umstände zumindest für mög- lich halten, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. war. Der subjektive Tat- bestand ist damit erfüllt. 4.3. Als CEO und Mitglied des Compliance Risk Committees mussten auch dem Beschuldigten A._____ die Weisungen der E._____ AG und die finanzmarkt- und geldwäschereirechtlichen Normen zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person bekannt sein oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen. Gleiches gilt für die beiden Beschuldigten C._____ und D._____, die nicht nur Mitglieder des Compliance Risk Committees, sondern auch Geschäftsleitungsmitglieder der E._____ AG waren. Die drei Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unter- liessen es dennoch, die im Report betreffend die Verlängerung der Geschäftsbe- ziehung mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. enthaltenen Daten zu verifizie- ren und nahmen damit zumindest in Kauf, den wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren. Der subjektive Tat- bestand ist damit auch für diese drei Beschuldigten erfüllt. - 60 -
- Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Beschuldigten haben die Identität des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. nicht gehörig festgestellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von den Verteidigern auch nicht geltend gemacht. Alle vier Beschuldigten sind daher der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung A. Parteianträge
- Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt für alle vier Beschuldigten die Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe von 7 Monaten (act. 0 01 01 017 f.).
- Anträge der Verteidigung Die vier Verteidiger plädierten auf einen Freispruch und äusserten sich bewusst nicht zur Strafzumessung (Prot. S. 9 f. und S. 13 f.). B. Anwendbares Recht Die Beschuldigten haben die heute zu beurteilenden Delikte vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 begangen. Das geltende Recht ist ge- mäss dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b m.H.). Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision erschöpft sich in Bezug auf die Strafen im Wesentlichen in der Zurückdrängung der Geldstrafen (Maximum von 180 anstelle von 360 Tagessätzen) und der grundsätz- lichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt von sechs Monaten; vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-StGB, - 61 -
- Aufl., Zürich 2022, Art. 34 N 1 m.H.). Ferner wurden eine Mindestgeldstrafe von drei Tagessätzen sowie eine Mindesttagessatzhöhe von CHF 30 respektive – unter besonderen Umständen – CHF 10 eingeführt. Nachdem für die Beschuldigten, wie noch aufzuzeigen sein wird, jeweils eine Geldstrafe auszufällen ist, fiele die Beur- teilung nach dem neuen Recht nicht milder aus, weshalb dieses vorliegend keine Anwendung findet. C. Grundsätze der Strafzumessung
- Allgemeines 1.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgut, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermit- telte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentli- cher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55, m.w.H.). Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere - 62 - frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.; vgl. auch BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60, E. 5.3; BGE 117 IV 112, E. 1). 1.3. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.).
- Wahl der Strafart 2.1. Die Verschuldensbewertung der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften lässt grundsätzlich sowohl die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als auch mit ei- ner Geldstrafe zu. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). 2.3. Keiner der vier Beschuldigten ist vorbestraft (act. 15; act. 16; act. 17; act. 18). Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres, die Beschuldigten mit einer Geldstrafe zu bestrafen. D. Anwendung auf den Beschuldigten A._____
- Strafrahmen 1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte A._____ der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter - 63 - Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- Tatkomponente 2.1. Objektive Tatkomponente 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ als Mitglied des Compliance Risk Committees auf Grundlage des von der Compli- ance-Abteilung der E._____ AG zur Verfügung gestellten Reports betreffend die Verlängerung der Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. im Oktober 2015 gemeinsam mit den beiden Beschuldigten C._____ und D._____ den Entscheid fällte, besagte Geschäftsbeziehungen zu verlängern. Der entsprechende Report hielt ausdrücklich fest, dass es sich um Geschäftsbeziehun- gen mit Risikostufe 3 (hohes Risiko) handelte, womit von vornherein hohe Sorg- faltspflichten hätten angewendet werden müssen. Zwar wurde im Report als an- geblich wirtschaftlich berechtigte Person der beiden Geschäftebeziehungen der Musiker F._____ vermerkt, dennoch wurde nicht hinterfragt, woher der Dirigent die finanziellen Mittel hat, um indirekt eine 20 %-Beteiligung an einer der grössten … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienunternehmen zu besitzen. So- dann ist aus dem Report klar ersichtlich, dass es sich bei F._____ um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt, die ein enger Freund des … Präsidenten [des Staates M._____] AG._____ und Pate dessen Tochter AH._____ ist, womit zusätz- lich noch einmal genauer hätte hingeschaut und eine Plausibilitätskontrolle hätte durchgeführt werden müssen. Mit dem Entscheid über die Verlängerung der Ge- schäftsbeziehungen bzw. der Nichtverifizierung der Angaben hat der Beschuldigte A._____ die Sorgfaltspflichten zur Abklärung der Identität der wirtschaftlich berech- tigten Person verletzt. Ins Gewicht fällt vor allem, dass das Compliance Risk Com- - 64 - mittee bankintern (nach dem Client Relationship Manager und der Compliance-Ab- teilung) die dritte Instanz ist, die die risikoreichen Geschäftsbeziehungen genauer anschaut bzw. hätte anschauen und überprüfen sollen. Es ist die zentrale Aufgabe des Compliance Risk Committees über ebensolche Geschäftsbeziehungen mit er- höhten Risiken zu befinden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass über die Konten der beiden Gesellschaften Gelder in Millionenhöhe flossen und zwar zu einem Zeit- punkt, in dem die USA bereits Sanktionen über M._____ verhängt hatte. Die beiden Geschäftsbeziehungen wurden schliesslich bis zum 16. September 2016, also noch rund ein Jahr, weitergeführt. 2.1.2. Das Verschulden wiegt schwer. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erscheint eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen angemessen. 2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte A._____ handelte zumindest eventualvorsätzlich und nahm in Kauf, dass er mit der Nichtverifizierung der im Report enthaltenen Angaben seine Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren, verletzte. Insgesamt wird die objektive Tatkomponente dadurch leicht reduziert und es resultiert ein erhebliches Verschulden sowie eine Geldstrafe von 240Tagessätzen.
- Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte A._____ ist verheiratet und hat drei Kinder (AI._____, geb. tt.mm.2009, AU._____, geb. tt.mm.2013 und AV._____, geb. tt. Mai 2003). Seine Tochter lebt und studiert in den AW._____ [Staat in Europa] (act. 36 S. 3). Er selbst ist in BA._____ [Stadt in M._____] geboren, lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz, - 65 - wohnt in BB._____ und verfügt über eine C-Niederlassungsbewilligung (act. 9 02 01 001; act. 36). 3.3. Die E._____ AG bzw. neu die E1._____ AG befindet sich seit Oktober 2022 in Abwicklung. Der Beschuldigte A._____ ist noch immer der CEO. Anlässlich der Hauptverhandlung zog er es vor, zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Anga- ben zu machen (act. 36 S. 2 f.). Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen erzielte er allerdings im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von rund CHF 1.3 Mio. bzw. ein steuerbares Einkommen von rund CHF 1 Mio. Darüber hinaus verfügte er über steuerbares Vermögen von über CHF 4.1 Mio. (act. 9 02 01 007 ff.). Im Jahr 2020 belief sich das Nettoeinkommen auf rund CHF 1.2 Mio. bzw. das steuerbare Ein- kommen auf rund CHF 1.3 Mio. und das steuerbare Vermögen auf rund CHF 4 Mio. (act. 9 02 01 039 ff.). Zudem besitzt er Stockwerkeigentum in BC._____ [Staat in Europa] (BD._____) und M._____ (BE,_____, BA._____; act. 9 02 01 053). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.4. Der Beschuldigte A._____ hat keine Vorstrafen (act. 15). Ein Geständnis liegt nicht vor. Auch dies ist strafzumessungsneutral zu werten, womit es insgesamt bei einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen bleibt. 3.5. Zu beachten ist ferner, dass die Strafanzeige der FINMA der Staatsanwalt- schaft am 16. Mai 2018 zugestellt wurde, die wesentlichen Verfahrenshandlungen durch die Staatsanwaltschaft aber scheinbar erst ab Oktober 2021 vorgenommen wurden (vgl. act. 2 01 01 001 ff. [Strafanzeige der FINMA vom 16. Mai 2018]; act. 0 01 01 001 [Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2018]; act. 7 01 01 001 ff. [Vorladungen vom Oktober 2021]; act. 5 01 01 001 ff., [Einvernahmen vom Januar 2022]; act. 7 02 01 025 ff. [Mitteilung bevorstehender Abschluss der Untersuchung vom 9. September 2022]; act. 0 01 01 001 ff. [Anklage vom 2. No- vember 2022]). Über einen Zeitraum von fast dreieinhalb Jahren fanden somit keine relevanten Ermittlungshandlungen statt. Es liegt damit eine Verletzung des straf- prozessualen Beschleunigungsgebots vor (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. zum Ganzen statt vieler zum Ganzen das Urteil des Bun- desgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 m.H.). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei - 66 - gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Vorliegend erscheint eine Reduktion der nach Berücksichtigung der Täterkompo- nente festgesetzten Geldstrafe um 30 Tagessätze angemessen. 3.6. Weiter zu berücksichtigen ist, dass das Strafbedürfnis ist Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Beschuldigte A._____ in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Da bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, hat auch hier eine Strafmilderung zu erfolgen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rn 339 ff.). Es rechtfer- tigt sich deshalb eine weitere Strafreduktion von 30 Tagessätzen auf insgesamt 180 Tagessätze. 3.7. Betreffend die auszufällende Geldstrafe ist festzuhalten, dass ein Tagessatz höchstens CHF 3'000 beträgt. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkom- mensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bil- det das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuzie- hen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte A._____ äusserte sich weder zur Höhe der Unterhaltsbeiträge an seine Tochter noch zur Höhe seiner Krankenkassenprämien und zu den Steuern. Es ist davon auszugehen, dass sich sein Nettoeinkommen noch immer im Bereich von CHF 1.2 Mio. bewegt. Bei einer geschätzten Steuerbelastung von monatlich CHF 20'500 und geschätzten Krankenkassenprämie von CHF 500 ergibt sich ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 79'000. Ein Tagessatz beträgt daher CHF 2'600. Angesichts des grossen Vermögens ist der Tagessatz allerdings auf CHF 3'000 festzusetzen.
- Fazit Der Beschuldigte A._____ ist folglich mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu sanktionieren. - 67 - E. Anwendung auf den Beschuldigten B._____
- Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte B._____ hat sich vorliegend der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ als Cli- ent Relationship Manager im Jahr 2014 die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. eröffnete und F._____ – unter anderem auch aufgrund der eingereichten Formulare A – als deren wirtschaftlich Berechtigten erfasste. Aus den Eröffnungsunterlagen ging hervor, dass es sich bei F._____ um einen Musiker handelte, der indirekt eine 20 %-Beteiligung an der K._____ hielt, einem der gröss- ten Akteure im … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienwerbemarkt. Obwohl vermerkt wurde, dass es bei den beiden Geschäftsbeziehungen um Be- träge in Millionenhöhe ging, nämlich um Dividendenzahlungen, die indirekt über die beiden Gesellschaften an die wirtschaftlich berechtigte Person bezahlt werden soll- ten, tätigte der Beschuldigte B._____ bei der Eröffnung weder Abklärungen zu die- sem Konstrukt noch zur Herkunft der Vermögenswerte. Immerhin ist dem Beschul- digten B._____ zugute zu halten, dass er im Mai 2014 eine Worldcheck-Abfrage zu F._____ tätigte und dabei kein Treffer erschien, denn F._____ wurde erst im Juli 2014 als politisch exponierte Person erfasst. Dennoch hätte der Beschuldigte B._____ weitere Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung tätigen müssen. - 68 - Das Verschulden ist als erheblich einzustufen. Innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen festzusetzen. 2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte B._____ handelte eventualvorsätzlich und nahm bei Eröffnung der fraglichen Geschäftsbeziehungen und der damit verbundenen Unterlassung, vertiefte Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von F._____ zu treffen, zumindest in Kauf, den wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren. Die objektive Tatkom- ponente ist durch die subjektive leicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschul- den noch als erheblich zu qualifizieren. Die Geldstrafe ist auf 170 Tagessätze zu reduzieren.
- Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Auch der Beschuldigte B._____ ist verheiratet. Er hat zwei Kinder (BF._____, geb. tt.mm.2012 und BG._____, geb. tt.mm.2014; act. 9 033 01 008 und act. 9 03 01 029), ist in BA._____ [Stadt in M._____] geboren, wohnt in BH._____ und ver- fügt über eine C-Niederlassungsbewilligung (act. 9 03 01 001). In der Schweiz lebt er seit dem Jahr 2011 (act. 35 S. 3). 3.3. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte Client Relationship Manager bei der E._____ AG. Mittlerweile arbeitet er dort als Compliance Officer. Seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse wollte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung nicht kommentieren (act. 35 S. 2 f.). Im Jahr 2019 erzielte er aber gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen ein Nettoeinkommen von rund CHF 165'000 (act. 9 03 01 009). Im Jahr 2020 waren es rund CHF 170'000 - 69 - (act. 9 03 01 030). Zudem besitzt er Stockwerkeigentum in BA._____ (act. 9 03 01 029; act. 9 03 01 039). 3.4. Der Beschuldigte B._____ ist im schweizerischen Strafregister nicht ver- zeichnet (act. 16), was strafzumessungsneutrag zu werten ist. Ein Geständnis liegt nicht vor. Insgesamt resultiert somit aufgrund der Täterkomponente keine Strafre- duktion und es verbleibt bei einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen. 3.5. Zu den Strafminderungsgründen (Verletzung des Beschleunigungsverbots und Zeitablauf mit Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Beschuldigten A._____ verweisen werden (vgl. vorangehende Ziff. IV.D.3.6 f.). Auch hier rechtfertigt sich daher eine Reduktion von insgesamt 50 Tagessätzen auf 120 Tagessätze. 3.6. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschuldigten noch immer im Bereich von CHF 170'000 liegt. Bei monatlichen Krankenkassenprämien von CHF 400 und einer geschätzten Steuerbelastung von monatlich CHF 1'800 ergibt sich ein monatliches Nettoein- kommen von rund CHF 12'000. Ein Tagessatz von CHF 400 erscheint folglich an- gemessen.
- Fazit Der Beschuldigte B._____ ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 400 zu bestrafen. - 70 - F. Anwendung auf den Beschuldigten C._____
- Strafrahmen 1.1. In casu hat sich der Beschuldigte C._____ der mangelnden Sorgfalt bei Fi- nanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (vgl. vo- rangehende Ziff. IV.D.2.1). Insgesamt wiegt das Verschulden schwer. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe erscheint eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen schuldangemessen. 2.2. Subjektive Tatkomponente Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass auch der Beschul- digte C._____ eventualvorsätzlich handelte und zumindest in Kauf nahm, mit der Nichtverifizierung der im Report enthaltenen Angaben seine Pflicht, den wirtschaft- lich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren, verletzte. Die objektive Tatkomponente ist leicht zu reduzieren. Die Geldstrafe ist folglich bei einem erheblichen Verschulden auf 240 Tagessätze festzusetzen. - 71 -
- Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte C._____ ist in einer langjährigen Beziehung und hat einen 13-jährigen Sohn (BI._____, geb. tt.mm.2010; act. 25 bzw. act. 9 04 01 038). Er ist in Zürich geboren wohnt in BJ._____ (act. 9 04 01 001). 3.3. Dem vom Beschuldigten C._____ eingereichten Lebenslauf ist zu entneh- men, dass dieser 1993 sein Betriebswirtschaftsstudium an der Universität Zürich abschloss. Nach dem Studium begann er bei der BK'._____ / BK._____ zu arbei- ten. Noch bevor er im Jahr 2011 zur E._____ AG wechselte, wo er bis 2018 tätig war, arbeitete er bei zwei weiteren Versicherungen und einer Bank. Seit dem Jahr 2022 arbeitet er nun wieder bei einer Bank in Zürich (act. 25). Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen erzielte er im Jahr 2019 ein Einkommen von rund CHF 30'000 (act. 9 04 01 009) und wurde zudem teilweise von der Arbeitslo- senversicherung unterstützt (act. 9 04 01 017). Im Jahr 2020 belief sich das Netto- einkommen des Beschuldigten C._____ auf rund CHF 160'000 und das steuerbare Einkommen auf rund CHF 150'000 (act. 9 04 01 040). Er ist zudem Miteigentümer an einem Haus in BL._____ (BM._____ [Staat in Europa]) sowie in BJ._____ (act. 9 04 01 048). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte C._____, dass sein derzeitiges Einkommen ungefähr im gleichen Bereich liegt. Seine jährliche Steuerbelastung liegt ungefähr bei CHF 20'000. Für die Krankenkasse bezahlt er monatlich zwischen CHF 600 und CHF 700 (act. 37 S. 2 f.). 3.4. Auch der Beschuldigte C._____ ist nicht vorbestraft (act. 17). Ein Geständnis liegt ebenfalls nicht vor. Die Täterkomponente ist damit als strafzumessungsneutral zu bewerten, weshalb es bei einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen bleibt. - 72 - 3.5. Zu den Strafminderungsgründen (Verletzung des Beschleunigungsverbots und Zeitablauf mit Wohlverhalten) kann ebenfalls auf die Ausführungen zum Be- schuldigten A._____ verweisen werden (vgl. vorangehende Ziff. IV.D.3.6 f.). Auch hier rechtfertigt sich daher eine Reduktion von insgesamt 60 Tagessätzen auf 180 Tagessätze. 3.6. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Bei einem monatlichen Net- toeinkommen von ungefähr CHF 11'000 erscheint ein Tagessatz von CHF 350 an- gemessen.
- Fazit Der Beschuldigte C._____ ist damit mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 350 zu bestrafen. G. Anwendung auf den Beschuldigten D._____
- Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte D._____ hat sich vorliegend der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. - 73 -
- Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (vgl. vorangehende Ziff. IV.D.2.1). Das Verschulden wiegt schwer. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist die Geldstrafe bei 300 Tagessätzen anzusiedeln. 2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte D._____ handelte ebenso eventualvorsätzlich und nahm die Ver- letzung der Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren, zumindest in Kauf. Insgesamt ist die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven leicht zu reduzieren. Das Verschulden ist als erheblich einzustufen und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze festzusetzen.
- Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte D._____ ist in BA._____ [Stadt in M._____] geboren, wohnt in BB._____ und verfügt über eine B-Aufenthaltsbewilligung (act. 9 01 01 001). Er lebt seit dem Jahr 2014 in der Schweiz, wobei er ein erstes Mal bereits 1997 in der Schweiz lebte, als er noch für die BN._____ [Bank] arbeitete. Er ist verheiratet und hat drei Söhne. Zwei seiner Söhne sind bereits erwachsen und selbständig, der dritte ist 17 Jahre alt und wohnt noch zuhause (act. 38 S. 2 f.). Gemäss dem im Recht liegenden Lebenslauf des Beschuldigten D._____ studierte dieser bis 1997 financial management an der Middlesex University Business School in London. Danach arbeitete er zunächst als associate director und danach als director bei der BN._____. Im Jahr 2006 wechselte er zur BO._____ und im - 74 - Jahr 2010 als Head of Risk zur BP._____. Im Jahr 2014 fing er bei der E._____ AG an (act. 30/2). 3.3. Auch der Beschuldigte D._____ ist noch immer für die E._____ AG bzw. die E1._____ AG tätig und arbeitet mittlerweile als Credit Officer. Zuvor war er COO. Gemäss den beiden im Recht liegenden Steuererklärungen erzielte er im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von rund CHF 515'000 bzw. ein steuerbares Einkommen von rund CHF 480'000 und im Jahr 2021 ein Nettoeinkommen von rund CHF 220'000 bzw. ein steuerbares Einkommen von rund CHF 190'000 (act. 9 01 01 008 und act. 9 01 01 031). Zu seinem derzeitigen Einkommen teilte er an der Hauptverhandlung mit, dass dieses ungefähr im gleichen Rahmen liege (act. 38 S. 2). Sodann besitzt der Beschuldigte D._____ Stockwerkeigentum in BQ._____ [Staat in Europa] (BR._____) und in BM._____ [Staat in Europa] (BS._____ und BT._____) sowie Bauland in BU._____ [Staat in Europa] (BV._____; act. 9 01 01 039). Zur Höhe der Steuerbelastung wollte sich der Beschuldigte D._____ nicht äussern. Betreffend die Krankenkasse teilte er anlässlich der Hauptverhandlung mit, dass er für sich, seine Frau und seinen jüngsten Sohn monatlich CHF 1'500 bezahle (act. 38 S. 3). 3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte D._____ ferner aus, dass bei seiner Ehefrau vor zehn Jahren eine Krankheit diagnostiziert worden sei, aufgrund derer sie heute an einer Behinderung leide. Sodann sei auch seine 82-jährige Mutter krank und von ihm abhängig (act. 38 S. 4). Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.5. Der Beschuldigte D._____ ist ebenfalls nicht vorbestraft (act. 18). Zudem ist er nicht geständig. Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente hat auf die nach der Tatkomponente festgesetzte Strafe keine Auswirkungen. Damit bleibt es bei der Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe. 3.6. Zu den Strafminderungsgründen (Verletzung des Beschleunigungsverbots und Zeitablauf mit Wohlverhalten) kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführun- gen zum Beschuldigten A._____ verweisen werden (vgl. vorangehende Ziff. - 75 - IV.D.3.6 f.). Auch hier rechtfertigt sich eine Reduktion von insgesamt 60 Tagessät- zen auf 180 Tagessätze. 3.7. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Ausgehend von einem Net- toeinkommen von rund CHF 220'000, abzüglich monatlichen Krankenkassenprä- mien von rund CHF 500 sowie einer geschätzten jährlichen Steuerbelastung von ca. CHF 28'000 ergibt sich ein ungefähres monatliches Einkommen von CHF 15'500. Bei diesem Einkommen erscheint ein Tagessatz von CHF 500 ange- messen.
- Fazit Der Beschuldigte D._____ ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500 zu bestrafen. IV. Strafvollzug A. Parteianträge
- Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt wiederum für alle vier Beschuldigten die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (act. 0 01 01 017 f.).
- Anträge der Verteidigung Auch zum Strafvollzug äusserten sich die Verteidiger bewusst nicht (Prot. S. 9 f. und S. 13 f.). - 76 - B. Grundsätze
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
- Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prog- nose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognosestellung ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2).
- Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). C. Anwendung auf den Beschuldigten A._____ Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist, wie bereits dargelegt, anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ nicht vorbestraft ist, weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist entsprechend aufzuschieben und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. D. Anwendung auf den Beschuldigten B._____ Auch betreffend den Beschuldigten B._____ sind die Voraussetzungen zur Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Sodann ist er nicht vorbestraft, weshalb ihm ebenfalls eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. - 77 - E. Anwendung auf den Beschuldigten C._____ Der Beschuldigte C._____ ist ebenfalls nicht vorbestraft, weshalb auch ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. F. Anwendung auf den Beschuldigten D._____ Ebenso sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs für den Beschuldigten D._____ in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. In subjek- tiver Hinsicht ist, wie bereits dargelegt, anzumerken, dass der Beschuldigte D._____ keine Vorstrafen aufweist, weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist entsprechend aufzuschieben und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung demnach je zu einem Viertel den Beschuldigten aufzuerlegen.
- Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Verord- nung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 auf eine Pauschalgebühr von CHF 8'000.00 festzusetzen und den Beschuldigten ebenfalls je zu einem Viertel aufzuerlegen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB. - 78 -
- Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 3'000.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 400.
- Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 350.
- Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 500.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 79 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt.
- Mündliche Eröffnung am 30. März 2023, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel je für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel je für sich und zuhanden der Beschuldig- ten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich (dreifach).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. - 80 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
9. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG220295-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Einzelrichter und Gerichtsschreiberin MLaw M. Grob Urteil vom 27. März 2023 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
2. November 2022 (act. 0 01 01 001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X5._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____; der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines Verteidigers, Dr. iur. X3._____; der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X4._____; Staatsanwalt M.A. HSG J. Hoffmann als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. 0 01 01 017 f.) "♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung von A._____ mit 7 Monaten Freiheitsstrafe ♦ Gewährung des bedingen Vollzuges unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000) an den Beschuldigten A._____, unter solidarischer Haftung für den auf die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ entfallenen Kostenanteil im Um- fang von CHF 15'000. ♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung von B._____ mit 7 Monaten Freiheitsstrafe ♦ Gewährung des bedingen Vollzuges unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000) an den Beschuldigten B._____, unter solidarischer Haftung für den auf die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ entfallenen Kostenanteil im Um- fang von CHF 15'000.
- 3 - ♦ Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung von C._____ mit 7 Monaten Freiheitsstrafe ♦ Gewährung des bedingen Vollzuges unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000) an den Beschuldigten C._____, unter solidarischer Haftung für den auf die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ entfallenen Kostenanteil im Um- fang von CHF 15'000. ♦ Schuldigsprechung von D._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung von D._____ mit 7 Monaten Freiheitsstrafe ♦ Gewährung des bedingen Vollzuges unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000) an den Beschuldigten D._____, unter solidarischer Haftung für den auf die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ entfallenen Kostenanteil im Um- fang von CHF 15'000." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 40 S. 2 und act. 33; sinngemäss)
1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen;
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
3. A._____ sei für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit CHF 100'532.57 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 41 S. 2) "1. Es sei Herr B._____ von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Herr B._____ sei eine angemessene Entschädigung für die an- waltliche Vertretung zuzusprechen."
- 4 - Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (act. 42 S. 2) "1. C._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. C._____ sei für die ihm entstandenen Verteidigungskosten ange- messen zu entschädigen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (act. 44 S. 1; sinngemäss)
1. D._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen,
2. die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen,
3. D._____ sei eine Entschädigung für angemessene Verteidigung zuzusprechen.
- 5 - Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang / Prozessuales ................................................................. 8 A. Einleitung .............................................................................................. 8 B. Verteidigung ......................................................................................... 8 C. Zuständigkeit ........................................................................................ 8 D. Verjährung ............................................................................................ 9 E. Beweisanträge ...................................................................................... 9 F. Anklageprinzip .................................................................................... 10 G. Gerichtliches Verfahren ...................................................................... 12 II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung .................................................. 13 A. Anklagevorwurf ................................................................................... 13 B. Grundlagen der Beweiswürdigung ...................................................... 14 C. Verwertbarkeit von Beweismitteln ....................................................... 16
1. Einvernahmen Beschuldigte ....................................................... 16 1.1. Erforderliche Hinweise ....................................................... 16 1.2. Teilnahmerechte ................................................................ 17 1.3. Schlusseinvernahme / Schlussvorhalt ............................... 17
2. Beizugsakten .............................................................................. 17 D. Einvernahmen Beschuldigte / Stellungnahmen zum Anklagevorwurf . 18
1. Beschuldigter A._____ ............................................................... 18
2. Beschuldigter B._____ ............................................................... 19
3. Beschuldigter C._____ ............................................................... 20
4. Beschuldigter D._____ ............................................................... 21
5. Fazit ........................................................................................... 22 E. Relevante Kundendokumente ............................................................ 22
1. Kundendokumente J._____ Ltd. (Stammnummer 4) .................. 22
2. Kundendokumente J._____ Ltd. (Stammnummer 3) .................. 25
3. Kundendokumente H._____ S.A. (Stammnummer 6) ................ 31
4. Kundendokumente H._____ S.A. (Stammnummer 1) ................ 33
5. Kontoauszüge J._____ Ltd. und H._____ S.A. 2014 bis 2016 ... 39 F. Sachverhaltserstellung – Zwischenfazit .............................................. 39
1. Kontoeröffnungen und Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung .................................................................. 39
2. Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bei Eröffnung und im Verlauf der Geschäftsbeziehung sowie Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt ........................................... 40 G. Relevante Weisungen der E._____ AG .............................................. 40
1. Business Relationships – Roles and Responsibilities (Nr. 3.01) vom 1. April 2014 und vom 1. Juli 2016 ..................................... 40
2. Due Diligence/Anti Money Laundering – Identification Principles (Nr. 3.02) vom 1. April 2013 und 1. Juli 2014 ............................. 41
3. Due Diligence/Anti Money Laundering – Form A (Nr. 3.03) vom
1. April 2014 ............................................................................... 42
4. Due Diligence/Anti Money Laundering – Risk Principles (Nr. 3.04) vom 1. April 2014 und vom 1. April 2015.................................... 43
- 6 -
5. Due Diligence/Anti Money Laundering – General Principles (Nr. 3.05) vom 1. April 2014 .............................................................. 45
6. Accounts – Opening Notes (Nr. 2.01) vom 1. April 2014 und vom
4. März 2016 .............................................................................. 47 H. Sorgfaltspflichten nach der VSB und dem GwG ................................. 48
1. Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 (VSB 08) ............ 48
2. Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes und der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwG und GwV-FINMA) ...... 50 I. Würdigung .......................................................................................... 51
1. Rechtliche Grundlagen ............................................................... 51
2. Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ....................................... 52
3. Objektiver Tatbestand ................................................................ 53
4. Subjektiver Tatbestand............................................................... 58
5. Fazit ........................................................................................... 60 III. Strafzumessung ........................................................................................ 60 A. Parteianträge ...................................................................................... 60
1. Anträge der Staatsanwaltschaft ................................................. 60
2. Anträge der Verteidigung ........................................................... 60 B. Anwendbares Recht ........................................................................... 60 C. Grundsätze der Strafzumessung ........................................................ 61
1. Allgemeines ................................................................................ 61
2. Wahl der Strafart ........................................................................ 62 D. Anwendung auf den Beschuldigten A._____ ...................................... 62
1. Strafrahmen ............................................................................... 62
2. Tatkomponente .......................................................................... 63 2.1. Objektive Tatkomponente .................................................. 63 2.2. Subjektive Tatkomponente ................................................ 64
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ..................................................................................... 64
4. Fazit ........................................................................................... 66 E. Anwendung auf den Beschuldigten B._____ ...................................... 67
1. Strafrahmen ............................................................................... 67
2. Tatkomponenten ........................................................................ 67 2.1. Objektive Tatkomponente .................................................. 67 2.2. Subjektive Tatkomponente ................................................ 68
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ..................................................................................... 68
4. Fazit ........................................................................................... 69 F. Anwendung auf den Beschuldigten C._____ ...................................... 70
1. Strafrahmen ............................................................................... 70
2. Tatkomponenten ........................................................................ 70 2.1. Objektive Tatkomponente .................................................. 70 2.2. Subjektive Tatkomponente ................................................ 70
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ..................................................................................... 71
4. Fazit ........................................................................................... 72 G. Anwendung auf den Beschuldigten D._____ ...................................... 72
- 7 -
1. Strafrahmen ............................................................................... 72
2. Tatkomponenten ........................................................................ 73 2.1. Objektive Tatkomponente .................................................. 73 2.2. Subjektive Tatkomponente ................................................ 73
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ..................................................................................... 73
4. Fazit ........................................................................................... 75 IV. Strafvollzug ............................................................................................... 75 A. Parteianträge ...................................................................................... 75 B. Grundsätze ......................................................................................... 76 C. Anwendung auf den Beschuldigten A._____ ...................................... 76 D. Anwendung auf den Beschuldigten B._____ ...................................... 76 E. Anwendung auf den Beschuldigten C._____ ...................................... 77 F. Anwendung auf den Beschuldigten D._____ ...................................... 77 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 77
- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales A. Einleitung Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) führte im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung um die sogenannten … ein Ver- fahren gegen die E._____ AG. Nach Abschluss dieser Ermittlungen erstattete die FINMA am 16. Mai 2018 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die E._____ AG sowie allfällige weitere involvierte Personen (act. 2 01 01 001 ff.). Auf Verlangen stellte die FINMA der Staatsanwaltschaft sodann sämtliche Verfahrensakten in elektronischer Form zu (act. 4 01 01 001 ff.). B. Verteidigung
1. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wies sich mit Vollmacht vom 26. 2021 als er- betener Verteidiger des Beschuldigten A._____ aus (act. 7 03 01 002).
2. Mit Vollmacht vom 20. Oktober 2021 wies sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als erbetener Verteidiger des Beschuldigten B._____ aus (act. 7 02 01 005).
3. Sodann wies sich Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ mit Vollmacht vom 29. Ok- tober 2021 als erbetener Verteidiger des Beschuldigten C._____ aus (act. 7 05 01 002).
4. Mit Vollmacht vom 27. Dezember 2021 wies sich schliesslich Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ als erbetener Verteidiger des Beschuldigten D._____ aus (act. 7 04 01 003). C. Zuständigkeit
1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
- 9 -
2. Die vier Beschuldigten arbeiteten zum Tatzeitpunkt bei der E._____ AG mit Sitz in Zürich; B._____ als Kundenbetreuer, A._____ als CEO, C._____ und D._____ als Mitglieder der Geschäftsleitung. Das hiesige Gericht ist damit örtlich (Art. 31 Abs. 1 StPO) und sachlich (§ 22 GOG ZH in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. b GOG ZH) zuständig. D. Verjährung
1. Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Tat- bestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften sei als schlichtes Tätig- keitsdelikt konzipiert. Die Verfolgungsverjährung sei daher teilweise bereits Mitte 2021, spätestens aber im November 2022 eingetreten, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (act. 32 S. 4 f.; act. 34 S. 5 ff.; Prot. S. 6).
2. Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt. Entsprechend beginnt die Tat mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung und dauert bis zu ihrer Beendigung. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende der Geschäftsbezie- hung zu laufen bzw. mit der verspäteten Dokumentation (PIETH, in: Niggli/Wipräch- tiger [Hrsg.], StGB-BSK, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 305ter N 35; PIETH/SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305ter N 7a). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in Verbin- dung mit Art. 305ter Abs. 1 StGB beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist 7 Jahre.
3. Entscheidend ist somit im vorliegenden Fall das Datum der Beendigung der Geschäftsbeziehungen, mithin der 16. September 2016 (act. 4 02 04 201; act. 4 02 06 156). Die Verfolgungsverjährung tritt daher frühestens am 16. September 2023 ein. E. Beweisanträge
1. Im Vorverfahren beantragte der Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Eingabe vom 11. Mai 2022, es seien die Erklärungen der Herren F._____ und G._____ betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Kunden- beziehungen Nr. 1 (H._____ S.A.) bzw. Nr. 2 (I._____ Ltd.) als Beweismittel zu den Akten zu erheben (act. 7 03 01 041 ff.).
- 10 - In genannter Erklärung vom 7. Februar 2022 bestätigte F._____ mit seiner Unterschrift, von 2014 bis 2016 wirtschaftlich Berechtigter an den Konten der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. bei der E._____ AG gewesen zu sein. Die Bank habe ihn ordnungsgemäss als wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Die Mittel stammten vorwiegend aus Dividenden seiner Anteile an der K._____. In diesem Kontext bestätige er auch, dass er von 2014 bis 2016 durch die H._____ S.A. und die J._____ Ltd. 20 % der Aktien der K._____ gehalten habe (act. 7 03 01 046). In gleicher Weise bestätigte G._____ in der Erklärung vom 7. Februar 2022, wirtschaftlich Berechtigter der Konten der I._____ Ltd. und der L._____ Ltd. gewe- sen zu sein (act. 7 03 01 050).
2. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dieser Beweisantrag mittels Verfü- gung gutgeheissen oder abgewiesen worden wäre. Die beiden Erklärungen (act. 7 03 01 045 ff. und act. 7 03 01 049 ff.) wurden allerdings bei den Untersuchungsak- ten belassen und entsprechend akturiert, weshalb von einer Gutheissung des Be- weisantrages auszugehen ist.
3. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge ge- stellt (Prot. S. 8). F. Anklageprinzip
1. Art. 9 StPO statuiert den Anklagegrundsatz, wonach eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden soll, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Die Anklage soll der beschuldigten Person alle für die Verteidigung notwenigen Informationen vermitteln (sog. Informationsfunktion). Dabei muss die beschuldigte Person über die eigentliche Beschuldigung, also den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung in Kenntnis gesetzt werden. Dem Gericht und allen Verfahrensbeteilig- ten muss klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/
- 11 - Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 1 ff.). Zu be- achten ist, dass nicht jeder formelle oder materielle Mangel in der Anklage den An- klagegrundsatz verletzt. Durch eine Gesamtwürdigung der Anklage ist konkret zu prüfen, ob die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen erhalten hat, um sich angemessen verteidigen zu können. Solange es für die angeklagte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unprä- zise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann. Nachlässigkeiten oder unklare Beweisergebnisse in der Untersuchung bzw. durch Versehen der Anklagebehörde verursachte Ungenauig- keiten sind bedeutungslos, jedenfalls wenn aufgrund der Untersuchungsakten und der übrigen Teile der Anklage für die angeklagte Person keine Zweifel darüber be- stehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (LANDSHUT/BOSSARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 325 N 25 ff.; BGer Urteil 6B_648/2007 vom 27. Februar 2009, E. 2.4).
2. Die Verteidiger führten anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Anklage sei in formeller Hinsicht mangelhaft, da sie einerseits in Anklageziffer 2 keine konkreten Vorwürfe gegen die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ erhebe und so- mit nicht klar sei, welche spezifischen Pflichten diese bei Eröffnung der Kontobe- ziehungen verletzt haben sollen. Andererseits sei auch betreffend die Fortführung der Kundenbeziehungen nicht klar, welche spezifischen Abklärungen die Beschul- digten in welchem Zeitpunkt hätten treffen müssen (act. 32 S. 5 f.). Auch gegen den Beschuldigten B._____ finde sich in der Anklage kein konkreter strafrechtlich rele- vanter Verhaltensvorwurf. Es könne nicht genügen, wenn gesagt werde, er hätte weitere Abklärungen tätigen sollen (act. 34 S. 2 f.). Schliesslich erweise sich die Anklage auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand als mangelhaft, da pauschal Umstände in den Raum gestellt und behauptet würde, diese Umstände seien den Beschuldigten bekannt gewesen oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit bekannt sein müssen. Wann und wie die Beschuldigten von diesen Um- ständen erfahren hätten, führe die Anklage hingegen nicht aus (act. 32 S. 7; Prot. S. 6).
- 12 -
3. Aus dem Gesamtkontext der Anklage ergibt sich unmissverständlich, was den Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich die erforderlichen Abklärun- gen zur Prüfung bzw. Plausibilisierung der Angaben über die wirtschaftliche Be- rechtigung nicht vorgenommen und die fraglichen Geschäftsbeziehungen unzuläs- sig fortgeführt zu haben. Gleich verhält es sich mit dem subjektiven Tatbestand, zu welchem die Anklage die Daten – und aufgrund der Gesamtwürdigung der Anklage auch die Dokumente – nennt, an denen es die Beschuldigten spätestens zumindest hätten für möglich halten sollen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht nach der mit den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Eine Verletzung des Anklageprinzips kann demgemäss nicht ausgemacht werden. G. Gerichtliches Verfahren
1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 2. No- vember 2022 Anklage gegen die vier Beschuldigten betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (act. 0 01 01 001 ff.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. März 2023 vorgeladen und es wurde ihnen eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 2). Auf das Stellen von Beweisanträgen verzichteten alle Verteidiger einstweilen (vgl. act. 11; act. 12; act. 13; act. 14).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die vier Beschuldigten einvernom- men (Prot. S. 7; act. 35; act. 36; act. 37; act. 38). Nach den Parteivorträgen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern hatten die Beschuldigten die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten, worauf sie jedoch verzichteten (Prot. S. 8 ff.). Nach er- folgter Beratung am 27. März 2023 wurde das Urteil am 30. März 2023 mündlich eröffnet und den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. S. 28; act. 49).
- 13 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagevorwurf
1. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, als Mitarbeitende der E._____ AG für gewisse Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt zu ha- ben. Dabei sei der Beschuldigte B._____ als Client Relationship Manager für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zuständig gewesen (gemäss Ziff. 2.1 der damals gültigen Weisung "Business Relationships – Roles and Responsabili- ties" vom 1. April 2014). Die Beschuldigten A._____ (CEO), C._____ und D._____ (beide Mitglieder der Geschäftsleitung) seien als Mitglieder des Compliance and Risk Committees für die Genehmigung und Weiterführung der entsprechenden Ge- schäftsbeziehungen verantwortlich gewesen (gemäss Ziff. 2.4 besagter Weisung).
2. Konkret habe es sich um die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. (Stammnummer 1) und der J._____ Ltd. (Stammnummer 3) gehandelt, für welche der Beschuldigte B._____ im Mai 2014 aufgrund eines eingereichten Formulars A F._____ als wirtschaftlich Berechtigten erfasst habe. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ hätten die Verlängerung der Geschäftsbeziehung im Novem- ber 2015 genehmigt.
3. Im Report betreffend die Verlängerung der Geschäftsbeziehung befänden sich keine Angaben oder Hinweise auf die geschäftliche Tätigkeit von F._____, keine Hinweise auf Abklärungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirtschaftlich Berechtigte sei wie auch keine Hinweise zur Herkunft der Vermögens- werte. F._____ sei zudem ein enger Freund des … Präsidenten [des Staates M._____] und Patenonkel dessen Tochter, womit er direkten Zugang zum innersten Kreis des … Präsidenten [des Staates M._____] habe, was bereits in den Eröff- nungsunterlagen zu einem früheren Konto bei der E._____ AG aus dem Jahr 2008 dokumentiert sei. Im Juli 2014 sei F._____ sodann als PEP (politisch exponierte Person) erfasst worden. Aufgrund dieser und diverser weiteren Umstände hätten somit bereits bei Eröffnung wie auch im Verlauf der Geschäftsbeziehungen objek- tive Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bestanden. Diese Zweifel seien
- 14 - den Beschuldigten bekannt gewesen oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Auf- merksamkeit zumindest bekannt sein müssen. Spätestens am 6. Oktober 2014 bzw. am 10. November 2015 hätten sie es zumindest für möglich gehalten, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sei und hätten in Kauf ge- nommen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. F._____ sei entgegen der Angaben in den Eröffnungsunterlagen tatsächlich nicht wirtschaftlich berechtigt. Die Beschul- digten hätten zumindest weitere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung treffen bzw. bei erfolglosen Abklärungen die Geschäftsbeziehung beenden müs- sen. Stattdessen hätten sie die erforderlichen Abklärungen nicht bzw. erst am 25. April 2016 vorgenommen und die Geschäftsbeziehung bis zum 16. September 2016 pflichtwidrig fortgeführt (act. 0 01 01 001 ff.). B. Grundlagen der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO).
2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Ange- klagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2; BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebe- hörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a; bestätigt mit BGer Urteil 6B_948/2019 vom 23. April 2020, E. 1.1).
- 15 - Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungüns- tigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Per- son gewertet werden (BGE 142 IV 207, E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47, E. 2.6.1). Hinge- gen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (BGer Urteil 6B_466/2012 vom 8. November 2012, E. 2.3; bestätigt mit BGer Urteil 6B_1009/2017 vom 26. April 2018, E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer Urteil 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021, E. 1.2.3 m.w.H.). Strafurteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in du- bio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren ge- samthafte Würdigung (BGer Urteil 6B_527/2014 vom 26. September 2014, E. 2.1; bestätigt mit BGer Urteil 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8).
- 16 -
3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stel- lung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Wider- sprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen erge- benden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit dies objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbe- sondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibun- gen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HÄCKER, in: Bender/Häcker/Schwarz [Hrsg.], Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2020, S. 63 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plä- doyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/ Lieber/Sommers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33, E. 4.3 S. 45). C. Verwertbarkeit von Beweismitteln
1. Einvernahmen Beschuldigte 1.1. Erforderliche Hinweise Es ist festzuhalten, dass bei den Einvernahmen der Beschuldigten die erforderli- chen Hinweise nach Art. 158 StPO jeweils erfolgt sind. Die entsprechend erlangten Beweise sind daher grundsätzlich verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO; act. 5 04 01 001 f.; act. 5 02 01 001 f.; act. 5 03 01 001 f.; act. 5 01 01 001 f.).
- 17 - 1.2. Teilnahmerechte Bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte haben die Parteien das Recht, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschuldigten waren bei den Einvernahmen jeweils anwesend und hatten die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 5 04 01 010; act. 5 02 01 012; act. 5 03 01 010; act. 5 01 01 009). 1.3. Schlusseinvernahme / Schlussvorhalt Eine separate Schlusseinvernahme wurde mit den Beschuldigten nicht durchge- führt. Der Anklagesachverhalt – und damit die Ergebnisse der Untersuchung – wur- den den Beschuldigten allerdings mit der Ankündigung des bevorstehenden Ab- schlusses der Untersuchung vom 9. September 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 7 02 01 025 ff.; act. 7 03 01 054 ff.; act. 7 04 01 017 ff.; act. 7 05 01 016 ff.), wobei die Gelegenheit bestand, zum Entwurf der Anklageschrift Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen (vgl. act. 7 02 01 025 f.; act. 7 03 01 054 f.; act. 7 04 01 017 f.; act. 7 05 01 016 f.). Bei Art. 317 StPO handelt es sich um eine blosse Ord- nungsvorschrift, da die beschuldigte Person im Hauptverfahren mehrfach die Mög- lichkeit hat, zur Anklage Stellung zu nehmen. Die Durchführung einer Schlussein- vernahme ist demnach nicht zwingend (STEINER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], StPO-BSK, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 317 N 5). Das Fehlen einer separat durchgeführten Schlusseinvernahme hat somit keine Konsequenzen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machten denn auch alle Beschuldigten Ge- brauch (vgl. untenstehende Ziff. II.D).
2. Beizugsakten Den Beschuldigten wurden anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 11. und 12. Januar 2022 die belastenden Aktenstellen (Unterlagen aus den Kundendossiers und Beizugsakten der FINMA) teilweise vorgehalten (act. 5 04 01 003 ff., F/A 7, 10, 16, 20 f. und 26; act. 5 02 01 003 ff., F/A 5, 8, 16, 19 ff., 26 und 29; act. 5 03 01 003 ff., F/A 7, 10, 16, 20 f., 25 und 27; act. 5 01 01 003 ff., F/A 8,
- 18 - 11, 17 und 22 f.). Auch diese Beweismittel erweisen sich daher ohne Weiteres als zu Lasten der Beschuldigten verwertbar. D. Einvernahmen Beschuldigte / Stellungnahmen zum Anklagevorwurf
1. Beschuldigter A._____ 1.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2022 machte der Beschuldigte A._____ auf Anraten seines Verteidigers von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (act. 5 04 01 001 ff.). Sodann reichte er eine schrift- liche Erklärung zur Sache ein (act. 5 04 01 012). Jener ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte A._____ den ihm gemachten Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften zur Kenntnis genommen habe. Die Strafanzeige der FINMA sei ihm bekannt. Den Vorwurf weise er vollumfänglich zurück. Die Feststellung der an den Kontobeziehungen wirtschaftlich Berechtigten F._____ und G._____ sei unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und im Einklang mit den damals geltenden ge- setzlichen Vorschriften erfolgt. Im Zeitpunkt der Eröffnung der Kontobeziehungen im Mai und Juli 2014 seien mit F._____ und G._____ die zutreffenden Personen als wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden. Auch heute lägen keine konkreten Gründe vor, anzunehmen, dass F._____ bzw. G._____ nicht die tatsächlich wirt- schaftlich berechtigten Personen an den genannten Kontobeziehungen gewesen seien (act. 5 04 01 012). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung tätigte der Beschuldigte A._____ keine Aussagen zur Sache (act. 36 S. 4 f.). 1.3. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ nahm mit Eingabe vom 3. Okto- ber 2022 zum Anklagevorwurf Stellung (vgl. vorangehende Ziff. II.C.1.3). Dabei be- antragte er, das Verfahren einzustellen, da die Voraussetzungen zur Anklageerhe- bung offenkundig nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte er an, eine Verurteilung setze in objektiver Hinsicht zwingend die materielle Fehlerhaftigkeit der Identifika- tion des wirtschaftlich Berechtigten, mithin die Identifikation des Nichtberechtigten, voraus. Etwaige Sorgfaltspflichtverstösse blieben ohne Belang, wenn der wirt- schaftlich Berechtigte festgestellt worden sei. Die erforderlichen Abklärungen seien
- 19 - getätigt und die wirtschaftlich Berechtigten festgestellt worden. Da die Staatsan- waltschaft die Identifikation eines Nichtberechtigten beweisen müsse, erweise sich der Anklagesachverhalt als unvollständig und eine Verurteilung sei ausgeschlossen (act. 7 03 01 078 ff.).
2. Beschuldigter B._____ 2.1. Auch der Beschuldigte B._____ machte anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 11. Januar 2022 auf Anraten seines Verteidigers von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und reichte stattdessen eine schriftli- che Erklärung zu den Akten (act. 5 02 01 001 ff.). Der schriftlichen Erklärung ist zu entnehmen, dass auch der Beschuldigte B._____ die gegen ihn erhobenen Vor- würfe zur Kenntnis genommen habe. Weder zum Zeitpunkt der Eröffnung der Kon- tobeziehung noch heute lägen ihm konkrete Anhaltspunkte vor, welche berechtigte Zweifel begründen würden, dass F._____ resp. G._____ nicht die tatsächlich wirt- schaftlich berechtigten Personen an den fraglichen Kontobeziehungen gewesen seien. Sodann bleibe die vorgelegte Strafanzeige der FINMA in diesem Kernpunkt spekulativ und bringe nichts Substantielles hervor. Der Vorwurf werde vollumfäng- lich zurückgewiesen. In Absprache mit seinem Verteidiger werde integral auf die ausgeführten Vorbringen der Eingabe der Rechtsanwälte X1._____ und X5._____ vom 14. Dezember 2021 verweisen (act. 5 02 01 014). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte B._____ ebenfalls nicht zur Sache (act. 35 S. 4 ff.). 2.3. Der Stellungnahme seines amtlichen Verteidigers vom 3. Oktober 2022 zum Anklagevorwurf (vgl. vorangehende Ziff. II.C.1.3) ist sodann zu entnehmen, dass die Verteidiger der Meinung ist, die Untersuchung habe nichts zutage gefördert, das den Nachweis erbringen könne, man habe vorliegend nicht die richtigen Per- sonen als wirtschaftlich Berechtigte identifiziert. Thesen, die durch das Ermittlungs- ergebnis nicht gedeckt seien, dürften nicht zu einer Anklage auf dem Buckel der Bankmitarbeitenden führen, weshalb das Verfahren einzustellen sei (act. 7 02 01 052 f.).
- 20 -
3. Beschuldigter C._____ 3.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Januar 2022 verwies der Beschuldigte C._____ ebenso auf seine schriftlich eingereichte Erklä- rung und äusserte sich nicht weiter zur Sache (act. 5 03 01 001 ff.). In seiner Erklä- rung teilte der Beschuldigte C._____ mit, dass die wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Kontobeziehungen entgegen der Vorwürfe in der Strafanzeige der FINMA im Einklang mit den damals geltenden Vorschriften und unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt festgestellt worden seien. Bis heute lägen keinerlei Hin- weise vor, die nahelegen würden, dass F._____ bzw. G._____ nicht die wirtschaft- lich Berechtigten an diesen Kontobeziehungen gewesen seien. Da vorliegend kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben sei, werde er auf Empfehlung seines Ver- teidigers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen (act. 5 03 01 012). 3.2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte C._____ – wie bereits im Vorherein angekündigt (vgl. act. 24) – ebenfalls keine Aussagen zur Sa- che (act. 37 S. 3 f.). 3.3. In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 zum Anklagevorwurf (vgl. vo- rangehende Ziff. II.C.1.3) machte auch der Verteidiger des Beschuldigten C._____ geltend, dass sich kein Tatverdacht gegen seinen Mandanten erhärtet habe und die Anklage daher nicht gerechtfertigt sei. Die Identität der wirtschaftlich Berechtig- ten an den vorliegend interessierten Konten sei mit hinreichender Sorgfalt abgeklärt worden. Die Hypothese, wonach die genannten Personen nicht die wahren wirt- schaftlich Berechtigten seien, entbehre jeder Grundlage und sei durch die einschlä- gigen Eröffnungsunterlagen bzw. das Formular A und die persönlichen Erklärungen vom 7. Februar 2022 eindeutig widerlegt. Das Verfahren sei daher einzustellen (act. 7 05 01 040 f.).
- 21 -
4. Beschuldigter D._____ 4.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2022 tätigte der Beschuldigte D._____ keine Aussagen und verwies auf seine schriftlich einge- reichte Erklärung (act. 5 01 01 005 ff.). In der Erklärung hielt er fest, dass er den Vorwurf gegen ihn zur Kenntnis genommen habe. Die Strafanzeige der FINMA sei ihm bekannt. Sein beruflicher Hintergrund sei das Kredit-, Markt- und operationelle Risikomanagement. Im September 2014 sei er COO und Geschäftsleitungsmitglied der E._____ AG geworden und habe im 4. Quartal 2015 N._____ als stellvertreten- den Geschäftsführer und Mitglied des Compliance Risk Committees ersetzt. Per 1. Januar 2021 habe er seine Funktionen als COO, stellvertretender Geschäftsführer und Mitglied des Compliance Risk Committees niedergelegt und übe aktuell die Funktion eines Senior Credit Officers mit Zuständigkeit für die "Distressed Assets Portfolios" aus. Den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften weise er vollumfänglich zurück. Die Feststellung der an den Kontobeziehungen wirtschaft- lich Berechtigten F._____ und G._____ sei nach seinem besten Wissen und unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt sowie im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Im Zeitpunkt der Eröffnung der Kontobeziehun- gen im Mai und Juli 2014 seien mit F._____ und G._____ die zutreffenden Perso- nen als wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden, dies in Übereinstimmung mit den damals gesetzlichen und bankinternen Regelungen. Auch heute lägen keine konkreten Gründe vor, anzunehmen, dass F._____ bzw. G._____ nicht die tatsäch- lich wirtschaftlich berechtigten Personen an den genannten Kontobeziehungen ge- wesen seien. Im Übrigen habe er keine spezifischen Erinnerungen mehr an jene Vorgänge (act. 5 01 01 011). 4.2. Auch der Beschuldigte D._____ zog es vor, anlässlich der Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache zu tätigen (act. 3 ff.). 4.3. Der Verteidiger des Beschuldigten D._____ beantragte in seiner Stellung- nahme vom 3. Oktober 2022 (vgl. vorangehende Ziff. II.C.1.3) die Einstellung des Verfahrens. Er macht geltend, der Nachweis, dass nicht die richtige wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt worden sei, sei nicht gelungen, denn die Anklage fusse hautsächlich auf der Vermutung, die festgestellten wirtschaftlich berechtigten
- 22 - Personen könnten nicht vernünftigerweise über derart namhafte Vermögenswerte verfügen, weshalb sie wohl bloss vorgeschoben seien, um die tatsächlich wirt- schaftlich berechtigten Personen zu decken. Diese Mutmassung sei allerdings durch nichts belegt. Unbelegte Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des festgestellten wirtschaftlich Berechtigten reichten aber für einen anklagegenü- genden Vorwurf nicht aus. Sodann finde in der Anklageschrift keine Umschreibung der Tatbestandselemente statt, sondern vielmehr eine Beschreibung der angeblich verletzten Sorgfaltspflichten. Die Frage nach der Herkunft der Vermögenswerte bleibe aber fruchtlos, weil sie keinen direkten Zusammenhang mit dem Tatbestand habe. Die Anklageschrift beschreibe keinerlei strafbares Verhalten im Sinne von Art. 305ter StGB. Die Schuld sei nicht einmal ansatzweise nachgewiesen (act. 7 04 01 041 f.).
5. Fazit Keiner der vier Beschuldigten zeigte sich geständig. Da sie den eingeklagten Sach- verhalt nicht anerkennen, ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund der wei- teren Beweismittel erstellen lässt. E. Relevante Kundendokumente
1. Kundendokumente J._____ Ltd. (Stammnummer 4) 1.1. Kontoeröffnungsunterlagen 1.1.1. Dem Kontoeröffnungsformular vom 12. Mai 2008 kann entnommen werden, dass für die J._____ Ltd. mit Sitz in O._____ [Staat in Europa] eine Geschäftsbe- ziehung in den Währungen … (…) [Währung des Landes M._____], USD und EUR eröffnet wurde. Weiter ist zu entnehmen, dass es sich um ein Geschäft im Bereich finanzielle Investitionen in M._____ und Übersee handelt. Einzelunterschriftsbe- rechtigt waren P._____ und Q._____ (act. 4 02 03 004 ff.).
- 23 - 1.1.2. Den Eröffnungsunterlagen liegen (teils …) Passkopien der beiden Zeich- nungsberechtigten P._____ und Q._____ sowie von F._____ bei, wobei hand- schriftlich ergänzt wurde, dass diese aus dem Relationendossier (H._____ S.A.) kopiert seien (act. 4 02 03 007 ff.). 1.1.3. Dem Kundenprofil-Formular kann entnommen werden, dass die Geschäfts- beziehung über die Bank R._____ Herr S._____, vermittelt wurde und dass die beiden unterschriftsberechtigten Personen (P._____ und Q._____) Mitarbeiter der Bank R._____ seien. Als Kontaktadresse für banklagernde Korrespondenz ist ebenfalls die Bank R._____, S._____ (S._____@...M._____), vermerkt (act. 4 02 03 014). Sodann liegt die Erlaubnis vor, via E-Mail zu korrespondieren und Aufträge per E-Mail zu akzeptieren, wobei die E-Mail-Adressen "T._____@....M._____" so- wie "P._____@....M._____", mithin E-Mail-adressen von Mitarbeitenden der Bank R._____, angegeben (act. 4 02 03 010 f.). Weiter liegt den Eröffnungsunterlagen eine Instruktion für banklagernde Korrespondenz bei (act. 4 02 03 013). 1.1.4. Überdies kann dem Formular entnommen werden, dass die J._____ Ltd. am tt. April 2008 in O._____ registriert worden sei. Alleinaktionär sei die H._____ S.A. mit Sitz in V._____ [Staat in Nordamerika]. Direktor sei W._____. Wirtschaftlich Be- rechtigter sei F._____, ein Künstler und Dirigent am AA._____ Theater in AB._____ sowie Rektor und Professor am dortigen Konservatorium, wo er früher studiert und als … abgeschlossen habe. F._____ sei zudem wirtschaftlich Berechtigter an wei- teren Gesellschaften (AC._____ Ltd. und H._____ S.A.). Die Hauptaktivität der J._____ Ltd. bestehe in der Vornahme von Investitionen in diverse Medienpro- dukte. Der zu erwartende Umsatz liege bei ca. USD 50 Mio. pro Jahr. Über die finanziellen Verhältnisse von F._____ ist lediglich vermerkt, dass er gemäss Aus- kunft der Bank R._____ solvent sei. Weitere Hinweise auf die Herkunft der Vermö- genswerte oder die finanzielle Situation von F._____ ergeben sich aus den Eröff- nungsunterlagen nicht (act. 4 02 03 014).
- 24 - 1.2. Formular A Auch gemäss Formular A der J._____ Ltd. vom 12. Mai 2008 ist der wirtschaftlich Berechtigte F._____, ein … Staatsangehöriger [des Staates M._____] mit Wohnsitz in M._____ (act. 4 02 03 024). 1.3. Unterlagen Kundenprofil Einem weiteren Dokument kann ebenso entnommen werden, dass die J._____ Ltd. am tt. April 2008 in O._____ registriert wurde. Sie sei nach … Recht [des Staates O._____] gegründet. Betreffend Hauptaktivität ist lediglich festgehalten, dass die Gesellschaft Investition in Medienprodukte tätige. Der erwartete jährliche Umsatz liege bei USD 50 Mio. (act. 4 02 03 026). 1.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten Unternehmenszertifikate (betreffend Direktor, act. 4 02 03 031; Gründung, act. 4 02 03 033; Sitz; act. 4 02 03 034; Akti- onäre, act. 4 02 03 035; Aktien, act. 4 02 03 036; Memorandum und Satzung, act. 4 02 03 037 ff.). 1.5. Korrespondenzen Einer E-Mail des Bankmitarbeiters AD._____ an einen S'._____ (wohl S._____, Vermittler der Bank R._____) vom 13. Juni 2008 kann entnommen werden, dass die E._____ AG einerseits die Passkopie des Direktors der J._____ Ltd. anderer- seits Basisinformationen über die wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft be- nötige. Er möchte sodann wissen, ob die J._____ Ltd. Gelder einzahle oder ob sie Kredite brauche, was der zu erwartende Umsatz sei und insbesondere woher die Mittel stammten (act. 4 02 03 058). Eine Antwort auf diese Anfrage befindet sich nicht in den Akten.
- 25 - 1.6. Kontosaldierungsunterlagen Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte P._____ der E._____ AG mit, dass die drei Konten der J._____ Ltd. zu saldieren und die Saldi auf ihre Konten bei der AE._____ S.A. zu überweisen seien (act. 4 02 03 055).
2. Kundendokumente J._____ Ltd. (Stammnummer 3) 2.1. Kontoeröffnungsunterlagen 2.1.1. Am 14. April 2014 wurde erneut ein Kontoeröffnungsformular für die J._____ Ltd. mit Sitz in O._____ eingereicht, diesmal zur Eröffnung einer Geschäftsbezie- hung in der Währung … [Währung des Landes M._____] mit Einzelunterschriftsbe- rechtigung für AF._____ (act. 4 02 04 003 f.). 2.1.2. Dem Kundenprofil-Formular, welches am 15. Mai 2014 vom Beschuldigten B._____ als Client Relationship Manager und Account Manager unterzeichnet wurde (vgl. act. 4 02 04 019), kann entnommen werden, dass die J._____ Ltd. in die Risikokategorie 2 eingestuft wurde und dass insbesondere keine Beziehung zu einer politisch exponierten Person (PEP) besteht (act. 4 02 04 013). Weiter ist auf- geführt, dass die Gesellschaft 20 % der K._____ hält, welche zu den grössten Akt- euren im Medienwerbungsmarkt in M._____ und …-europa gehöre. Die Konten würden gebraucht, da die J._____ Ltd. von der K._____ Dividenden erhalte und an den wirtschaftlich Berechtigen weiterleite (act. 4 02 04 014). Der wirtschaftlich Be- rechtigte "F._____" sei … Staatsangehöriger [des Staates M._____]und artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sowie Dirigent. Er sei kein PEP oder VIP. Zu den finanziellen Verhältnissen von F._____ ist lediglich vermerkt, dass sein ge- schätztes Vermögen über CHF 10 Mio. liege. Angaben zum geschätzten Jahres- einkommen sind nicht vorhanden ("n.a."; not available, nothing added oder no an- swer). Zur Herkunft der Gelder des wirtschaftlich Berechtigten ist vermerkt, dass für die Anschaffung der ersten Anteile der K._____ Teile seines Haupteinkom- menserlös sowie Darlehen verwendet worden seien. Die Dividenden seien laufend verwendet worden, um weitere Anteile zu kaufen (act. 4 02 04 015). Die erste zu erwartende Transaktion sei ein Eingang von Dividenden der K._____ im Betrag von
- 26 - rund CHF 6.5 Mio. (act. 4 02 04 016). Zur Plausibilität der Informationen wurde lediglich angekreuzt, dass die Angaben des Kunden plausibel und nachvollziehbar seien (act. 4 02 04 017). 2.1.3. Einem Dokument mit Informationen zur Gesellschaft kann entnommen wer- den, dass die J._____ Ltd. über Vermögenswerte von … [Währung des Staates M._____] 1'094'000'000 verfügt und im Jahr 2013 einen Gewinn von … [Währung des Staates M._____] 379'000'000 erzielte. Das erwartete Transaktionsvolumen liege bei … [Währung des Staates M._____] 450'000'000. Der wirtschaftlich Be- rechtigte sei nicht als PEP oder VIP klassifiziert (act. 4 02 04 021). 2.1.4. In einem (nicht datierten) Sorgfaltspflicht-Fragebogen (Due Diligence Ques- tionnaire) wurde ferner unter anderem festgehalten, dass AF._____ bevollmächtig- ter Vertreter von F._____ sei (act. 4 02 04 022). Zum Hintergrund der zu erwarten- den Anfangstransaktionen wurde wiederum lediglich notiert, dass diese aus Divi- denden der K._____ herrührten (act. 4 02 04 023). Bei den Informationen zum wirt- schaftlich Berechtigten wurde erneut festgehalten, dass es sich hierbei um F._____ handle, der seit dem Jahr 2006 artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sei, welches auf seine Initiative gegründet worden sei. In den Jahren 2003 bis 2004 sei er Rektor am staatlichen AB._____ Konservatorium gewesen. Beim aktuellen Beruf wurde zudem "private businessman" ergänzt. Er sei keine politisch exponierte Person (PEP) oder VIP und habe auch keine Beziehung zu einer solchen. Sein geschätztes Jahreseinkommen liege zudem bei über CHF 1 Mio., sein geschätztes Vermögen bei über CHF 10 Mio. Schliesslich wurde zur Herkunft seiner Vermö- genswerte nochmals festgehalten, dass diese aus Dividenden, Zinsen und Darle- hen stammten (act. 4 02 04 026 f.). 2.1.5. Aus diversen Ausdrucken, welche wiederum vom Beschuldigten B._____ un- terzeichnet wurden, und auf welchen handschriftlich "no hits" und das Datum des
15. Mai 2014 ergänzt wurde, lässt schliessen, dass eine Worldcheck-Abfrage zu den Namen "F._____" und "AF._____" wie auch zu "K._____", "H._____", "W._____" und "J._____" gestartet und dabei keine Treffer angezeigt wurden (act. 4 02 04 028 ff.).
- 27 - 2.1.6. Den Eröffnungsunterlagen liegen schliesslich (…) Passkopien von AF._____ und F._____ bei (act. 4 02 04 034 ff.; act. 4 02 04 045 ff.; act. 4 02 04 063 ff.). 2.2. Formular A Gemäss Formular A der J._____ Ltd. vom 14. April 2014 ist der wirtschaftlich Be- rechtigte F._____ (act. 4 02 04 088). 2.3. Unterlagen Kundenprofil 2.3.1. Einem kurzen Lebenslauf von F._____ ist erneut zu entnehmen, dass dieser seit dem Jahr 2006 artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sei, welches auf seine Initiative gegründet wurde. Davor sei er von 2003 bis 2004 Rektor am staatlichen AB._____ Konservatorium gewesen. 1984 sei er erster Solist und Leiter der …-Sektion im AA._____ Theaterorchester geworden (act. 4 02 04 091). 2.3.2. Einem (undatierten) Memorandum des Beschuldigten C._____ ist betreffend KYC der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. festgehalten, dass die beiden Ge- schäftsbeziehungen im Jahr 2014 als "medium risk" klassifiziert worden seien. Der wirtschaftlich Berechtigte F._____ sei erst am tt. Juli 2014 im Worldcheck aufge- nommen worden, wobei am tt. Juli 2014 ein Update erfolgt sei. Am tt. September 2014 sei F._____ in die PEP-Liste aufgenommen worden. Die definitive Umklassi- fizierung auf die Stufe "high risk (PEP)" sei am tt. November 2014 erfolgt. Entspre- chend seien die beiden Geschäftsbeziehungen in den Compliance Risk Review 2015 miteinbezogen worden, wobei unter anderem eine Steuerbescheinigung be- treffend die Offenlegung der Konten gegenüber dem … Fiskus [des Staates M.____] verlangt worden sei. AF._____ sei am tt. April 2016 im Worldcheck als PEP aufgenommen worden. In Zusammenhang mit dem am tt. März 2016 erschie- nenen Zeitungsartikel hinsichtlich der […] sei am 12. April 2014 eine Verdachtsmel- dung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB an die MROS erfolgt. Zur weiteren Klärung der "due diligence Fragen" sei dem Repräsentanten des wirtschaftlich Berechtigten am
25. April 2016 ein Brief zugestellt worden. Zudem seien seitens Compliance am
12. Mai 2016 nochmals gezielt Fragen ausgearbeitet worden, welche intern an die entsprechenden Personen zugestellt worden seien, zwecks Weiterleitung an den
- 28 - Repräsentanten bzw. den wirtschaftlich Berechtigten (act. 4 02 04 094; vgl. auch act. 4 02 06 054). 2.3.3. Die positiven Worldcheck-Treffer von F._____ vom tt. und tt. April 2016 (Druckversion vom tt. Juni 2016) und von AF._____ vom tt. April 2016 (Druckver- sion vom tt. April 2016) liegen ebenfalls bei. Diesen ist unter anderem zu entneh- men, dass es sich bei F._____ um eine politisch exponierte Person handelt und er enger Mitarbeiter/Freund (close associate) von AG._____ ist. AH._____ ist seine Patentochter. Eintragungsdatum von F._____ im Worldcheck ist, wie vom Beschul- digten C._____ festgehalten, der tt. Juli 2014 (act. 4 02 04 095 ff.). 2.3.4. Dem internen Report vom Oktober 2015 ist wiederum zu entnehmen, dass die J._____ Ltd. 20 % der K._____ hält, welche eine führende Position im … [des Staates M.______] und …-europäischen Medienmarkt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der Medienbranche. Die H._____ S.A. brau- che die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet würden. Herr F._____ halte über seine Holding 20 % der K._____. Die K._____ -Gruppe biete Werbemediendienste in …-europa an. Sowohl für die H._____ S.A. als auch für die J._____ Ltd. sind F._____ als wirtschaftlich Berech- tigter und AF._____ als Bevollmächtigter erfasst (act. 4 02 04 102). Zu F._____ ist ein kurzer Lebenslauf vorhanden (kopiert von der Homepage des AA._____ Thea- ters, vgl. sogleich Ziff. 2.3.9; act. 4 02 04 102 f.). Zur Herkunft seiner Vermögens- werte wurden allerdings auch hier keine Angaben gemacht. Zudem ist im Report festgehalten, dass zu F._____, nicht aber zu AF._____, ein Worldcheck-Treffer vor- handen sei (act. 4 02 04 103). Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschuldigte B._____ (als Client Relationship Manager) die Zusammenfassung der Compliance Abteilung. Der Report wurde zudem von den drei Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ als Mitglieder des Compliance Risk Committees unterzeichnet, wel- che damit über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entschieden (act. 4 02 04 104; vgl. auch act. 4 02 06 057). 2.3.5. Weiter befindet sich bei den Unterlagen zum Kundenprofil eine Geldwä- schereiverdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB des Beschuldigten
- 29 - C._____ vom 12. April 2016 betreffend die H._____ S.A. und die J._____ Ltd., wel- che aufgrund negativer Presseartikel im Zusammenhang mit den […] erstattet wor- den sei. Dieser ist zu entnehmen, dass die Pressemitteilungen darauf hindeuteten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Vermögenswerte, die über die bei- den Gesellschaften geflossen seien, aus strafbaren Handlungen stammten. Interne Abklärungen seien im Gange (act. 4 02 04 108 ff.; vgl. auch act. 4 02 06 061 ff.). 2.3.6. Sodann befindet sich eine Zusammenstellung der geflossenen Gelder zwi- schen verschiedenen Gesellschaften, darunter die H._____ S.A. und die J._____ Ltd., bei den Akten (act. 4 02 04 114). 2.3.7. Von Relevanz ist ferner eine sich in den Akten befindende E-Mail vom
25. April 2016 des Beschuldigten B._____ an einen AI._____ (to: … bzw. wohl ...@AJ._____.com) mit einem angehängten und für den wirtschaftlich Berechtigten bestimmten Brief (act. 4 02 04 116). In besagtem Brief wird F._____ einerseits ge- beten, Dokumente zu gewissen Transaktionen einzureichen und den Ursprung der verwendeten Gelder für die 20 %-Beteiligung an der K._____ zu beschreiben und anhand von Dokumenten zu belegen. Andererseits soll er den Sinn der Weitergabe von Dividenden der K._____ mittels Krediten an die AK._____ S.A. beschreiben und begründen (act. 4 02 04 117). 2.3.8. Einer E-Mail vom 6. Mai 2016 von AL._____, die unter anderem den Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ zugestellt wurde, ist festgehalten, dass die Bank bei Eröffnung der Kundenbeziehungen mit F._____ und G._____ ihre je- weiligen Beteiligungen an einem bekannten … Unternehmen [des Staates M._____] ordnungsgemäss dokumentiert habe. Dennoch könne es sein, dass die Bank den Ursprung der Vermögenswerte nicht zufriedenstellend dokumentiert habe, wie die Tätigkeit und die Herkunft der Gelder, die den Erwerb dieser Beteili- gungen ermöglicht hätten. Die Bank solle daher die Kunden auffordern, die Quellen der erheblichen Beträge, die für den Erwerb verwendet wurden, angemessen nach- zuweisen, zu belegen oder anderweitig zu rechtfertigen. Sodann habe die Bank ungewöhnliche oder umfangreiche Transaktionen dokumentiert. Dennoch sei die zugrundeliegende oder geschäftliche Beziehung nicht in allen Fällen vollständig ge-
- 30 - klärt. Insbesondere gehe es dabei um die AM._____ und die AN._____. Die Kun- den seien daher nach den Beziehungen zu diesen Unternehmen und der Art der Zusammenarbeit zu fragen. Schliesslich sollten die Kunden auch erklären, weshalb die meisten Transaktionen zwischen 2012 und 2016 als Durchlaufsüberweisungen ausgeführt und als Zweck Darlehen angegeben worden seien (act. 4 02 04 118 f.). 2.3.9. Dem Ausdruck der Homepage des AA._____ Theaters, auf welchem hand- schriftlich notiert wurde, dass er am 15. Mai 2014 von der Homepage www.AA._____.M._____ ausgedruckt worden sei, sind wiederum gewisse Anhalts- punkte zum Lebenslauf von F._____ zu entnehmen (act. 4 02 04 122 f.). Überdies befindet sich ein Ausdruck der Homepage der K'._____ (K._____), www.K._____.M._____, bei den Akten (act. 4 02 04 124 ff.). 2.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten diverse Gründungsunterlagen, vor- wiegend aus dem Jahr 2008 (act. 4 02 04 155 ff.). 2.5. Kontosaldierungsunterlagen Dem Saldierungsformular ist zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung mit der J._____ Ltd. (3) am 16. September 2016 auf Initiative der Bank beendet wurde (act. 4 02 04 200 f.). Gemäss einem internen Memorandum vom 6. September 2016, welches von den Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ unterzeichnet wurde, wurde beschlossen, auch die Geschäftsbeziehungen mit der L._____ Ltd. (5), der I._____ Ltd. (2) und der H._____ S.A. (1) zu beenden. Die Negativsaldi wurden abgeschrieben (act. 4 02 04 202). 2.6. Korrespondenz Weiter von Relevanz ist zudem die E-Mailkorrespondenz zwischen dem Beschul- digten C._____ und AO._____ vom 6. und 7. Oktober 2014. Der Beschuldigte C._____ weist seine Arbeitskollegin in der E-Mail vom 6. Oktober 2014 an, den
- 31 - wirtschaftlich Berechtigten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. als PEP zu er- fassen und die Geschäftsbeziehung entsprechend in die Risikoklasse 4 herauf zu stufen (act. 4 02 04 241 f.).
3. Kundendokumente H._____ S.A. (Stammnummer 6) 3.1. Kontoeröffnungsunterlagen 3.1.1. Am 18. Februar 2008 wurde ein Kontoeröffnungsformular für die H._____ S.A. mit Sitz in V._____, zur Eröffnung einer Geschäftsbeziehung in den Währun- gen USD, … und EUR, unterzeichnet. Einzelunterschriftsberechtigt waren auch hier P._____ und Q._____, beides Mitarbeitende der Bank R._____ (act. 4 02 05 004 f.). 3.1.2. Dem Kundenprofil-Formular vom 17. März 2008 kann entnommen werden, dass auch hier die Bank R._____, Herr S._____, die Geschäftsbeziehung vermit- telte. Wiederum wurde die Bank R._____, Herr S._____ (S._____@....M._____), als Kontakt für die banklagernde Korrespondenz vermerkt. Sodann hält das For- mular fest, dass die H._____ S.A. am 1. Februar 2008 in V._____ registriert wurde. Wirtschaftlich Berechtigter sei F._____. Dieser sei Volkskünstler und Dirigent am weltberühmten AA._____ Theater in AB._____ sowie Rektor und Professor am dor- tigen Konservatorium, wo er früher studiert und als … abgeschlossen habe. Sodann ist vermerkt, dass F._____ gemäss einem Artikel in der … [des Staates M._____] Zeitschrift AP._____ direkten Zugang zum innersten Kreis des … Präsidenten [des Staates M._____] haben soll. Zudem sei er auch wirtschaftlich Berechtigter an der AC._____ Ltd.. Die Hauptaktivität der H._____ S.A. bestehe in Investitionen in di- verse Medienprodukte. Der zu erwartende Umsatz liege bei jährlich einigen 10 Mio. USD in diversen Währungen. Auf Verlangen würden entsprechende Unterlagen eingereicht. Zu den finanziellen Verhältnissen des wirtschaftlich Berechtigten ist le- diglich vermerkt, dass dieser gemäss Auskunft der Bank R._____ solvent sei (act. 4 02 05 006). 3.1.3. Auch diesen Eröffnungsunterlagen liegen (teils …) Passkopien von F._____, P._____ und Q._____ bei (act. 4 02 05 010 ff.).
- 32 - 3.2. Formular A Gemäss Formular A der H._____ S.A. vom 7. März 2008 ist der wirtschaftlich Be- rechtigte F._____, ein … Staatsangehöriger [des Staates M._____ ] mit Wohnsitz in M._____ (act. 4 02 05 022). 3.3. Unterlagen Kundenprofil 3.3.1. Einem weiteren Dokument kann entnommen werden, dass die H._____ S.A. am 1. Februar 2008 in V._____ registriert wurde. Sie sei nach … Recht [des Staates V._____] gegründet. Die Hauptaktivität sei die Investition in Medienprodukte. Der erwartete jährliche Umsatz liege bei USD 100 Mio. (act. 4 02 05 024). 3.3.2. Anlässlich eines Besuches der beiden Vertreter der Bank R._____, G._____ und P._____, wurde in einem Besuchsbericht vom Juni 2008 betreffend die H._____ S.A. festgehalten, dass wirtschaftlich Berechtigter der Musikprofessor und Konservatoriumsdirektor F._____ sei, der sehr gute Kontakte zum AQ._____ habe. Die Gesellschaft lege über die Bank oft kurzfristig USD auf treuhänderischer Basis an. Über die H._____ S.A. solle ein Medienkonzern entstehen, der in AB._____ für Print-, Funk- und Digitalmedien eine zentrale Funktion ausüben wolle. Für die Fi- nanzierung dieses Vorhabens sei die Bank R._____ ausersehen worden und die beiden Mitarbeiter Q._____ und P._____ würden die Strategie umsetzen (act. 4 02 05 030 f.). 3.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten diverse Gründungsunterlagen (act. 4 02 05 053 ff.). 3.5. Kontosaldierungsunterlagen Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 teilte P._____ der E._____ AG mit, dass die drei Konten der H._____ S.A. zu saldieren und die Saldi auf ihre Konten bei der AE._____ S.A. zu überweisen seien (act. 4 02 05 101).
- 33 -
4. Kundendokumente H._____ S.A. (Stammnummer 1) 4.1. Kontoeröffnungsunterlagen 4.1.1. Am 14. Mai 2014 wurde ein weiteres Kontoeröffnungsformular für die H._____ S.A. mit Sitz in V._____, zur Eröffnung einer Geschäftsbeziehung in der Währung … unterzeichnet. Einzelunterschriftsberechtigt war AF._____ (act. 4 02 06 003 f.). 4.1.2. Dem Eröffnungsformular liegt eine (…) Passkopie von AF._____ mit dem handschriftlichen Vermerk "Original im Dossier der J._____" bei (act. 4 02 06 005). 4.1.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bestätigte die E._____ AG der H._____ S.A. die Eröffnung zweier Bankkonten (in EUR und …) sowie mit Schreiben vom 23. Juli 2014 eines weiteren Kontos in CHF (act. 4 02 06 018; act. 4 02 06 020). 4.1.4. Obwohl die E._____ AG bereits im Jahr 2008 in den Kundenunterlagen der H._____ S.A. vermerkte, dass F._____ direkten Zugang zum innersten Kreis des … Präsidenten [des Staates M._____] bzw. sehr gute Kontakte zum AQ._____ habe (vgl. vorangehende Ziff. II.E.3.1.1 und II.E.3.3.2) wurde auf dem Kundenprofil- Formular aus dem Jahr 2014 nicht angekreuzt, dass eine Beziehung zu einer poli- tisch exponierten Person besteht (act. 4 02 06 022). Die Geschäftsbeziehung mit der H._____ S.A. wurde entsprechend vom Beschuldigten B._____ in die Risiko- kategorie 2 eingestuft (act. 4 02 06 022). 4.1.5. Dem Kundenprofil-Formular kann ferner entnommen werden, dass die H._____ S.A. die Konten benötigt, um erhaltene Dividenden an den wirtschaftlich Berechtigten weiterzuleiten. Dabei wurde handschriftlich ergänzt, dass F._____ durch seine Holding 20 % der K._____ besässe. Zum Jahresumsatz der H._____ AG wurde angegeben, dass dieser sich auf … [Währung des Staates M._____] 380'000'000 belaufe (act. 4 02 06 023). Auch bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wurde vermerkt, "F._____" sei … Staatsangehöriger [des Staates M._____] und artistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sowie Dirigent. Zudem wurde wiederum angegeben, dass er keine Beziehung zu einer PEP oder VIP habe. Angaben zu seinem geschätzten Jahreseinkommen liegen nicht vor;
- 34 - zum geschätzten Vermögen wurde notiert, dass dieses bei über CHF 10 Mio. liege. Sodann wurde auch zur Herkunft der Vermögenswerte des wirtschaftlich Berech- tigten lediglich vermerkt, dass der Erlös seiner Haupttätigkeit und Kredite verwen- det wurden, um die Aktien der K._____ zu erwerben. Die Dividenden seien ständig verwendet worden, um weitere Aktien zu kaufen (act. 4 02 06 024). Die zu erwar- tende erste Transaktion liege bei umgerechnet ca. CHF 7.1 Mio., die aus Dividen- den der J._____ Ltd. herrührten (act. 4 02 06 025). Schliesslich wurde angegeben, dass F._____ einziger Aktionär sei und 100 % der Aktien der H._____ S.A. halte (act. 4 02 06 026). Das Kundenprofil-Formular wurde am 1. Juli 2014 vom Beschul- digten B._____ als Client Relationship Manager und Account Manager unterzeich- net (act. 4 02 06 028). 4.1.6. Einem Dokument mit Informationen zur Gesellschaft kann entnommen wer- den, dass die H._____ S.A. über Vermögenswerte von … [Währung des Staates M._____] 1'094'000'000 verfüge und im Jahr 2013 einen Gewinn von … [Währung des Staates M._____] 379'000'000 erzielt habe. Das erwartete Transaktionsvolu- men liege bei … [Währung des Staates M._____] 450'000'000 (act. 4 02 06 029). 4.1.7. In einem (nicht datierten) Sorgfaltspflicht-Fragebogen (Due Diligence Ques- tionnaire) wurde ferner unter anderem festgehalten, dass AF._____ bevollmächtig- ter Vertreter von F._____ sei (act. 4 02 06 030). Zum Hintergrund der zu erwarten- den Anfangstransaktionen wurde notiert, dass diese aus Dividenden der J._____ Ltd. herrührten (act. 4 02 06 031). Zum wirtschaftlich Berechtigten wurde wiederum festgehalten, dass es sich hierbei um F._____ handle, der seit dem Jahr 2006 ar- tistischer Direktor am AB._____ Haus der Musik sei, welches auf seine Initiative gegründet worden sei. In den Jahren 2003 bis 2004 sei er Rektor am staatlichen AB._____ Konservatorium gewesen. Er sei keine politisch exponierte Person (PEP) und keine VIP und habe auch keine Beziehung zu einer solchen (act. 4 02 06 034). Zu seinem geschätzten Jahreseinkommen wurde angekreuzt, dass dieses bei über CHF 1 Mio. liege, sein geschätztes Vermögen liege sodann bei über CHF 10 Mio. Schliesslich wurde zur Herkunft seiner Vermögenswerte nochmals festgehalten, dass diese aus Dividenden, aber auch aus Zinsen und Darlehen stammten (act. 4 02 06 035).
- 35 - 4.1.8. Aus diversen Ausdrucken, auf welchen handschriftlich "no hits" und das Da- tum des 15. Mai 2014 ergänzt wurde und die der Beschuldigte B._____ unterzeichnete, lässt schliessen, dass eine Worldcheck-Abfrage zu den Namen "F._____" und "AF._____" wie auch zu "K._____", "H._____" und "J._____" gestartet und dabei keine Treffer angezeigt wurden (act. 4 02 06 036 ff.). Allerdings liegt bei den Akten auch ein Auszug eines positiven Worldcheck-Treffers vom 26. Juli 2014 (Druckdatum vom 14. Juli 2016), dem zu entnehmen ist, dass F._____ in die Liste der PEP (politisch exponierte Personen) aufgenommen worden ist und er enger Mitarbeiter/Freund (close associate) von AG._____ sei. AH._____ sei seine Patentochter (god-daughter). Dieser Eintrag wurde am 25. Juli 2014, mithin kurz nach Eröffnung der Geschäftsbeziehung, in der Worldcheck-Datenbank erfasst (act. 4 02 06 043 f.). 4.2. Formular A Gemäss Formular A der H._____ S.A. vom 14. Mai 2014 ist der wirtschaftlich Be- rechtigte wiederum F._____ (act. 4 02 06 046). 4.3. Unterlagen Kundenprofil 4.3.1. Den Unterlagen zum Kundenprofil liegt ein (nicht datierter und nicht unter- zeichneter) CV von F._____ bei. Diesem ist zu entnehmen, dass F._____ 1970 die AR._____ School of Music und 1975 das AS._____ Konservatorium absolvierte, einem Orchester beitrat und 1980 Drittplatzierter an einem internationalen …-Wett- bewerb [Instrument] wurde. Im Jahr 2004 habe er als Dirigent gearbeitet und sei unter anderem in M._____, Deutschland, Finnland und Japan aufgetreten. Im Jahr 2006 sei er dann artistischer Direktor am AB._____ House of Music geworden. Zu- dem gebe er jedes Jahr Klassen in M._____, Europa, Südkorea und Japan (act. 4 02 06 048). 4.3.2. Einem (undatierten) Memorandum des Beschuldigten C._____ ist betreffend KYC der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. festgehalten, dass die beiden Ge- schäftsbeziehungen im Jahr 2014 als "medium risk" klassifiziert worden seien. Der
- 36 - wirtschaftlich Berechtigte F._____ sei erst am tt. Juli 2014 im Worldcheck aufge- nommen worden, am tt. Juli 2014 sei ein Update erfolgt. F._____ sei am tt. Sep- tember 2014 in die Liste der PEP aufgenommen worden. Die definitive Umklassifi- zierung auf die Stufe "high risk (PEP)" sei am tt. November 2014 erfolgt. Entspre- chend seien die beiden Geschäftsbeziehungen in den Compliance Risk Review 2015 miteinbezogen worden, wobei unter anderem eine Steuerbescheinigung be- treffend die Offenlegung der Konten gegenüber dem … Fiskus [des Staates M._____] verlangt worden sei, welche man dann auch erhalten habe. AF._____ sei am tt. April 2016 im World-check als PEP aufgenommen worden. In Zusammen- hang mit den am tt. März 2016 erschienenen Zeitungsartikeln hinsichtlich der V._____ Papers sei am tt. April 2014 eine Verdachtsmeldung nach Art. 305ter Abs. 2 StGB an die MROS erfolgt. Zur weiteren Klärung der "due diligence Fragen" sei dem Repräsentanten des wirtschaftlich Berechtigten am 25. April 2016 ein Brief zugestellt worden. Zudem seien seitens Compliance am 12. Mai 2016 nochmals gezielt Fragen ausgearbeitet worden, welche intern an die entsprechenden Perso- nen zugestellt worden seien, zwecks Weiterleitung an den Repräsentanten bzw. den wirtschaftlich Berechtigten (act. 4 02 06 054; vgl. auch act. 4 02 04 094). 4.3.3. Der positive Worldcheck-Treffer von AF._____ vom 9. April 2016 (Druckver- sion vom 12. April 2016) liegt ebenfalls bei. Daraus geht hervor, dass AF._____ Zeichnungsberechtigter bei den Konten von F._____ sei. Die FINMA sei involviert (act. 4 02 06 055 f.). 4.3.4. Dem internen Report vom Oktober 2015 ist wiederum zu entnehmen, dass die J._____ Ltd. 20 % der K._____ hält, welche eine führende Position im … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienwerbemarkt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der Medienbranche. Die H._____ S.A. brauche die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berech- tigten weitergeleitet würden. Herr F._____ halte über seine Holding 20 % der K._____. Die K'._____-Gruppe biete Werbemediendienste in …-europa an. Sowohl für die H._____ S.A. als auch für die J._____ Ltd. sind F._____ als wirtschaftlich Berechtigter und AF._____ als Bevollmächtigter erfasst (act. 4 02 06 057 ff.). Der
- 37 - Report wurde von allen Beschuldigten unterzeichnet. Der Beschuldigte B._____ unterzeichnete ihn als Client Relationship Manager und bestätigte damit dessen Inhalt. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unterzeichneten als Mit- glieder des Compliance Risk Committees und bestätigten damit die Verlängerung der Geschäftsbeziehung (vgl. act. 4 02 04 104 ff., da in act. 4 02 06 057 ff. zwei Seiten fehlen). 4.3.5. Weiter befindet sich bei Unterlagen zum Kundenprofil eine Geldwäscherei- verdachtsmeldung im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB des Beschuldigten C._____ vom 12. April 2016 betreffend die H._____ S.A. und die J._____ Ltd., welche auf- grund negativer Presseartikel im Zusammenhang mit den V._____ Papers erstattet worden sei. Dieser ist zu entnehmen, dass die Pressemitteilungen darauf hindeu- teten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Vermögenswerte, die über die beiden Gesellschaften geflossen seien, aus strafbaren Handlungen stammen. Interne Abklärungen seien im Gange (act. 4 02 06 061 ff.; vgl. auch act. 4 02 04 108 ff.). 4.3.6. Sodann befindet sich eine Zusammenstellung der geflossenen Gelder zwi- schen verschiedenen Gesellschaften, darunter die H._____ S.A. und die J._____ Ltd. (act. 4 02 06 067). 4.3.7. Von Relevanz ist ferner eine sich in den Akten befindende E-Mail vom
25. April 2016 des Beschuldigten B._____ an einen AI._____ (to: … bzw. wohl ...@AJ._____.com) mit einem angehängten und für den wirtschaftlich Berechtigten bestimmten Brief (act. 4 02 06 069). In besagtem Brief wird F._____ einerseits ge- beten, Dokumente zu gewissen Transaktionen einzureichen und den Ursprung der verwendeten Gelder für die 20 %-Beteiligung an der K._____ zu beschreiben und anhand von Dokumenten zu belegen. Andererseits soll er den Sinn der Weitergabe von Dividenden der K._____ mittels Krediten an die AK._____ S.A. beschreiben und begründen (act. 4 02 06 070). 4.3.8. Einer E-Mail vom 6. Mai 2016 von AL._____, die unter anderem den Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ zugestellt wurde, ist festgehalten, dass
- 38 - die Bank bei Eröffnung der Kundenbeziehungen mit F._____ und G._____ ihre je- weiligen Beteiligungen an einem bekannten … Unternehmen [des Staates M._____] ordnungsgemäss dokumentiert habe. Dennoch könne es sein, dass die Bank den Ursprung der Vermögenswerte nicht zufriedenstellend dokumentiert habe, wie die Tätigkeit und die Herkunft der Gelder, die den Erwerb dieser Beteili- gungen ermöglicht hätten. Die Bank solle daher die Kunden auffordern, die Quellen der erheblichen Beträge, die für den Erwerb verwendet wurden, angemessen nach- zuweisen, zu belegen oder anderweitig zu rechtfertigen. Sodann habe die Bank ungewöhnliche oder umfangreiche Transaktionen dokumentiert. Dennoch sei die zugrundeliegende oder geschäftliche Beziehung nicht in allen Fällen vollständig ge- klärt. Insbesondere gehe es dabei um die AM._____ und die AN._____. Die Kun- den seien daher nach den Beziehungen zu diesen Unternehmen und der Art der Zusammenarbeit zu fragen. Schliesslich sollten die Kunden auch erklären, weshalb die meisten Transaktionen zwischen 2012 und 2016 als Durchlaufsüberweisungen ausgeführt und als Zweck Darlehen angegeben worden seien (act. 4 02 06 071). 4.4. Unternehmensunterlagen Die Unterlagen zum Unternehmen beinhalten diverse Gründungsunterlagen, vor- wiegend aus dem Jahr 2008 (act. 4 02 06 103 ff.). 4.5. Kontosaldierungsunterlagen Dem Saldierungsformular ist zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung mit der H._____ S.A. (1) am 16. September 2016 auf Initiative der Bank beendet wurde (act. 4 02 06 155 f.). Gemäss einem internen Memorandum vom 6. September 2016, welches von den Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ unterzeich- net wurde, wurde beschlossen, auch die Geschäftsbeziehungen mit der L._____ Ltd. (5), der I._____ Ltd. (2) und der J._____ Ltd. (3) zu beenden. Die Negativsaldi wurden abgeschrieben (act. 4 02 06 157). 4.6. Korrespondenz In einer E-Mail vom 6. Oktober 2014 weist der Beschuldigte C._____ seine Arbeits- kollegin an, den wirtschaftlich Berechtigten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A.
- 39 - als PEP zu erfassen und die Geschäftsbeziehung entsprechend in die Risikoklasse 4 herauf zu stufen (act. 4 02 06 182).
5. Kontoauszüge J._____ Ltd. und H._____ S.A. 2014 bis 2016 Sowohl von der H._____ S.A. wie auch von der J._____ Ltd. liegen Kontoauszüge von den Jahren 2014 bis 2016, jeweils von zwei Konten (EUR und …), im Recht (act. 4 04 01 003 ff.). Auf das …-Konto der H._____ S.A. flossen dabei insgesamt sieben Zahlungen – teilweise im Millionenbereich – der J._____ Ltd. (act. 4 04 01 005 ff.). Ausserdem wurden dem …-Konto der J._____ Ltd. insgesamt 11 grössere Beträge – ebenfalls teilweise im Millionenbereich – gutgeschrieben, die – bis auf eine Zahlung der AC._____ Ltd.. – von der K._____ zu stammen scheinen (act. 4 04 01 013 ff.). F. Sachverhaltserstellung – Zwischenfazit
1. Kontoeröffnungen und Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbezie- hung 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die in den Anklageziffern 4-7 und 9 um- schriebenen Umstände betreffend die Kontoeröffnungen im Jahr 2014 allesamt aus den Kundenunterlagen der E._____ AG ergeben (vgl. vorangehende Ziff. II.E). Sie wurden von den Beschuldigten und den Verteidigern auch nie bestritten. Die in den Anklageziffern 8 und 10 genannten Umstände ergeben sich ebenso aus den Kun- denunterlagen (vgl. insb. act. 4 02 05 006; act. 4 02 05 031 bzw. vorangehende Ziff. II.E.3.1.2. und Ziff. II.E.3.3.2) und aus den im Recht liegenden Zeitungsartikel (vgl. insb. act. 6 01 01 005 f.; act. 6 01 01 009 ff.; act. 6 01 01 013 f.; act. 6 01 01 015). 1.2. Sodann ergeben sich die in Anklageziffern 11-13 umschriebenen Umstände betreffend die Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung aus den Kundenunterlagen, insbesondere dem Report betreffend die Verlängerung und Ge- nehmigung der Geschäftsbeziehung (act. 4 02 04 102 ff.) sowie der Weisung Busi- ness Relationships – Roles and Responsibilities vom 1. April 2014 (act. 4 02 01 280 ff.; vgl. Ziff. II.E, Ziff. II.E.2.3.4 und Ziff. II.G.1).
- 40 - 1.3. Nach dem Genannten ergeben sich die in Abs. 2 (Ziff. 4-10) und Abs. 3 (Ziff. 11-13) der Anklageschrift umschriebenen Umstände vorwiegend aus den Kundenunterlagen der E._____ AG und wurden von den Beschuldigten auch nicht bestritten. Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt demnach als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.
2. Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bei Eröffnung und im Verlauf der Geschäftsbeziehung sowie Verletzung der nach den Umständen gebo- tenen Sorgfalt Was die in der Anklage genannten objektiven Zweifel betrifft, die bei Eröffnung und im Verlauf der Geschäftsbeziehung bestanden haben sollen (Anklageziffern 4.2 und 4.3), so sind, um eine Beurteilung vornehmen zu können, zunächst die zum Tatzeitpunkt gebotenen Sorgfaltspflichten zu identifizieren, die die Beschuldigten hätten beachten müssen. Es ist folglich zunächst auf die relevanten Weisungen und Sorgfaltspflichten einzugehen. G. Relevante Weisungen der E._____ AG
1. Business Relationships – Roles and Responsibilities (Nr. 3.01) vom 1. April 2014 und vom 1. Juli 2016 Die Weisungen Roles and Responsibilities verschaffen lediglich einen generellen Überblick über die Rollen und Verantwortungen der in Geschäftsbeziehungen in- volvierten Personen. Gemäss Ziff. 2.1 hat der Client Relationship Manager, also der Kundenbetreuer, vorliegend der Beschuldigte B._____, generell die Verantwor- tung für die Geschäftsbeziehung und ist zuständig für die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und internen Weisungen im Umgang mit der Geschäftsbeziehung. So- dann ist er für die Dokumentation aller Daten verantwortlich, hat den Kunden zu identifizieren, ihn einer Risikoklasse zuzuordnen und diese ständig zu überwachen. Er hat die Transaktionen zu überwachen und einen Worldcheck durchzuführen. Ab
1. Juli 2016 wurden diese generellen Aufgabenbereiche nur leicht verändert und insbesondere um das Handeln nach den KYT-Prinzipien und die angemessene, vollständige Dokumentation in Bezug auf Transaktionen ergänzt (act. 4 02 01 280
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f. und act. 4 02 01 284 f.). Gemäss Ziff. 2.4 muss das Compliance Risk Committee, dem die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ zum Tatzeitpunkt angehör- ten, darüber entscheiden, ob Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 und 3 eröffnet oder weitergeführt werden (act. 4 02 01 282 und act. 4 02 01 286).
2. Due Diligence/Anti Money Laundering – Identification Principles (Nr. 3.02) vom 1. April 2013 und 1. Juli 2014 Gemäss Ziff. 2.1 der Weisungen betreffend die Identifikationsprinzipien stellt der Client Relationship Manager, also der Kundenbetreuer, vorliegend der Beschul- digte B._____, sicher, dass das Identifizierungsverfahren weisungsgemäss durch- geführt wird. Für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten führt Ziff. 4.6.3
f. lediglich aus, dass dieser nach den vorangehenden Abschnitten (für die Identifi- zierung natürlicher Personen und Vertragspartner) identifiziert werden muss. Grundsätzlich könne angenommen werden, dass der wirtschaftlich Berechtigte mit dem Vertragspartner identisch sei. Wenn dies nicht der Fall sei oder falls irgend- welche Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung bestünden, sei ein Formular A auszufüllen und die Compliance-Abteilung müsse konsultiert werden. Ziff. 4.7.1 schreibt in genereller Weise vor, dass die Identifikation immer überprüft werden muss, wenn Zweifel bestehen, oder wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass die In- formationen über die betroffene Person unwahr oder nicht mehr richtig sind. Ferner liege es in der Verantwortung des Kundenbetreuers, über die Transaktionen des Kunden im Bilde zu sein. Die Plausibilität der Erläuterungen des Kunden zu den Hintergründen der Geschäfte sei ebenfalls zu beurteilen (Ziff. 6.1). In Ziff. 7 sind schliesslich Indikatoren für potenzielle Geldwäscheaktivitäten aufgelistet, so zum Beispiel wenn die Struktur der Transaktion auf einen illegalen Zweck hinweist, ihr kommerzieller Zweck unklar ist oder aus kommerzieller Sicht absurd erscheint (A3) oder beim Abheben von Geldern kurz nachdem diese dem Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufskonten; A30; act. 4 02 01 348 ff.).
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3. Due Diligence/Anti Money Laundering – Form A (Nr. 3.03) vom 1. April 2014 Der Weisung betreffend das Formular A kann im Wesentlichen entnommen wer- den, dass der Client Relationship Manager sicherstellt, dass der wirtschaftlich Be- rechtigte einer Geschäftsbeziehung ordnungsgemäss festgestellt und das Formu- lar A korrekt ausgefüllt wird (Ziff. 2.1). Ziff. 3.1 der Weisung widmet sich der An- wendung des Formulars A. Für juristische Personen bedürfe es immer eines For- mulars A (Ziff. 3.1.1). Natürliche Personen müssten, wenn sie angäben, alleiniger wirtschaftlich Berechtigter zu sein, nur dann ein Formular A einreichen, wenn der Client Relationship Manager ungewöhnliche Beobachtungen mache, welche Zwei- fel und einen Identitätskonflikt zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berech- tigtem hervorriefen (Ziff. 3.1.2). Ein Formular A sei ferner immer auszufüllen, wenn die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg eröffnet worden sei (Ziff. 3.1.3). Ziff. 3.2 äussert sich zur Natur des Formulars A. Ziff. 4 hält fest, in welchen Fällen ein Formular A einzuholen ist. Bei juristischen Personen ist dies vor einer Kontoeröffnung immer der Fall. Weiter ist angeführt, dass bei Zweifeln oder Identi- tätskonflikten die Annahme, die Vertragspartei sei mit dem wirtschaftlich Berechtig- ten identisch, bei ungewöhnlichen Vorkommnissen entfalle. Dazu gehörten, wenn einer Person, die nicht erkennbar in einem hinreichend engen Verhältnis zum Ver- tragspartner stehe, eine Vollmacht erteilt werde, oder wenn die übertragenen Ver- mögenswerte oder geplanten Vermögensübertragungen die der Bank bekannten finanziellen Mittel des Vertragspartner überstiegen. Sodann sind schlicht andere ungewöhnliche Befunde genannt (other unusual findings). Ziff. 5 widmet sich dem Ausfüllen des Formulars. Wenn der Vertragspartner nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmt, müssen vom wirtschaftlich Berechtigten einerseits Identifikationsdokumente vorliegen, andererseits müssen Name, Vorname, Ge- burtsdatum, Nationalität, Anschrift und Land erfasst werden (Ziff. 5.4). Schliesslich bedarf es der Angabe eines Datums und einer rechtsgültigen Unterschrift der Ver- tragspartei (Ziff. 5.6 und Ziff. 5.7). Die Spezialfälle (Ziff. 6) sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (act. 4 02 02 023 ff.).
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4. Due Diligence/Anti Money Laundering – Risk Principles (Nr. 3.04) vom
1. April 2014 und vom 1. April 2015 4.1. Das Ziel dieser beiden Weisungen ist es, die Risikokategorien zu bestimmen, insbesondere die Länderrisiken und die Transaktionsüberwachung. Dabei soll ver- hindert werden, Vermögenswerte zu akzeptieren, die aus Korruption, Geldwäsche- rei oder anderen Verbrechen herrühren und es soll keine Kapitalflucht, keine Steu- erhinterziehung und ähnliches begünstigt werden (Ziff. 1 f.). Insbesondere sollen diejenigen Risiken bewertet werden, die im Zusammenhang mit dem wirtschaftlich Berechtigten und seinen Vermögenswerten auftreten. Die E._____ AG hat Kriterien bestimmt, die als Signal für ein potentielles Risiko zu betrachten sind. In solchen Fällen sind erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten. Wenn eine Person als wirt- schaftlich Berechtigte mehrerer Konten auftrete, müsse eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Für die Risikobewertung ist der Gesamtbetrag der Vermö- genswerte entscheidend (Ziff. 3.1.1). Die Risikokategorien sind unterteilt in normale Kunden (Kategorie 1), spezielle Kunden (Kategorie 2) und Risikokunden (Kategorie 3). Kriterien dafür, dass ein Kunde in die Kategorie 2 eingestuft wird, sind folgende: Der Kontoinhaber ist eine juristische Person; die zu erwartende Anfangstransaktion liegt über CHF 10 Mio.; die Unternehmensstruktur ist unklar oder schwer verständ- lich; der Kunde verlangt etwas Spezielles oder Aussergewöhnliches, das aus ge- schäftlicher Sicht keinen Sinn macht, beispielsweise wenn drei oder mehr Konten auf den Namen von verschiedenen Vertragspartnern eröffnet werden, diese aber jeweils den selben wirtschaftlich Berechtigten haben (Ziff. 3.3). In die Risikokatego- rie 3 fallen Kunden, deren wirtschaftlich Berechtigter in einem Land mit einem ho- hem Risiko lebt oder die Nationalität eines solchen Landes hat (vgl. dafür Anhang A der Weisung, wobei M._____ nicht aufgeführt ist); deren Anfangstransaktion bei über CHF 50 Mio. liegt; die politisch exponierte Personen oder VIPs sind oder Be- ziehungen zu solchen haben; die Geschäfte in einem sensiblen Bereich (wie Han- del mit Kunstobjekten oder Waffen) tätigen (Ziff. 3.4).
- 44 - 4.1.1. Kundenberater / Client Relationship Manager Zuständig für die Zuteilung und Überwachung der Risikokategorie ist der Client Re- lationship Manager. Bei den Risikokategorien 2 und 3 müssen zusätzliche Unter- suchungen durchgeführt werden. Der Client Relationship Manager ist sodann zu- ständig für die Klärung und Dokumentation der Transaktionen. Bei Entdeckung ei- ner verdächtigen Transaktion hat er die Compliance-Abteilung zu informieren und eine schriftliche Erklärung abzugeben, wieso diese Transaktion plausibel erscheint (Ziff. 4.1). 4.1.2. Compliance-Abteilung Die Compliance-Abteilung stellt sicher, dass die Risikokategorie korrekt ist und passt sie allenfalls entsprechend an. Sie kontrolliert zudem, dass weitere Abklärun- gen vorgenommen wurden und ob diese ausreichend sind. Sollten die Abklärungen nicht ausreichend sein, muss der Client Relationship Manager weitere Informatio- nen einholen. Wenn die Compliance-Abteilung eine verdächtige Transaktion fest- stellt, kontaktiert sie wiederum den Client Relationship Manager, um zu evaluieren, ob die Transaktion plausibel ist (Ziff. 4.2). 4.1.3. Compliance Risk Committee Die Entscheidkompetenz im Zusammenhang mit den VSB-Richtlinien und der GwV-FINMA liegt beim Compliance Risk Committee. Dieses entscheidet über die Annahme respektive die Verlängerung und die Beendigung von Kundenbeziehun- gen mit den Risikokategorien 2 oder 3. Sodann entscheidet es als Eskalationsstelle in Fällen, in denen keine Einigung zwischen der Compliance-Abteilung und ande- ren Abteilungen erzielt werden kann. Schliesslich entscheidet es in Fällen, in denen die Complinace-Abteilung es vorsorglich bezieht oder hinsichtlich möglicher Repu- tationsrisiken (Ziff. 4.3.1). Das Compliance Risk Committee setzt sich aus dem Ab- teilungsleiter der Compliance-Abteilung und Mitgliedern der Geschäftsleitung zu- sammen (Ziff. 4.3.2.1). Ein Konto kann nur eröffnet werden, wenn alle relevanten VSB- und GwG-Vorschriften eingehalten wurden. Nach Überprüfung aller Eröff- nungsunterlagen entscheidet das Compliance Risk Committee über die Eröffnung
- 45 - der Kundenbeziehung. Ein Konto kann nur eröffnet werden, wenn das Komitee seine ausdrückliche Zustimmung gibt (Ziff. 4.3.3.1 f.). Weiter hat jährlich eine Über- prüfung stattzufinden, ob Geschäftsbeziehungen mit der Risikokategorie 3 weiter- geführt werden oder nicht. Diese Entscheidung beruht auf einem "client review", welcher von der Compliance-Abteilung vorbereitet wird. Für Geschäftsbeziehungen mit Risikokategorie 2 hat die Überprüfung alle drei Jahre zu erfolgen (Ziff. 4.3.3.3). 4.2. Zu den Sorgfaltspflichten vor einer Kontoeröffnung gehören einerseits die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und des Vertragspartners (Ziff. 6.1), andererseits risikoadjustierte Abklärungen (Ziff. 6.2). Betreffend die Identifizierung verweist die Weisung auf diejenige zum Formular A (vgl. vorangehende Ziff.II.F.3). Zu den Abklärungen ist festgehalten, dass diese, im Falle von Risikoklasse 3, in aller Tiefe bzw. entsprechend dem Gefährdungspotential zu erfolgen haben. Dabei müssten beispielsweise berücksichtigt werden: persönliche, berufliche und finanzi- elle Umstände des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten inklusive weitere Informationen zu politisch exponierten Personen, die Herkunft und der Zeit- raum der Bildung der Vermögenswerte sowie eine Plausibilitätsprüfung grösserer Zahlungseingänge und Vermögenswerte. Die Resultate dieser Abklärungen sind im Kundenprofil zu dokumentieren (Ziff. 6.2). Die weiteren Bestimmungen zur Über- wachung der Transaktionen (Ziff. 7) sind vorliegend nicht von Relevanz (act. 4 02 02 073 ff. und act. 7 02 02 089 ff.).
5. Due Diligence/Anti Money Laundering – General Principles (Nr. 3.05) vom
1. April 2014 5.1. In dieser Weisung (act. 4 02 02 158 ff.) sind allgemeine Prinzipien und Richt- linien aufgeführt, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hält fest, dass es in die Zuständigkeit des Client Relationship Managers fällt, die KYC- und KYT-Prinzipien einzuhalten und die Geschäftsbeziehung entspre- chend zu dokumentieren (Ziff. 3.1). Aufgabe des Compliance Risk Committees ist es unter anderem, über die Eröffnung und Weiterführung von Geschäftsbeziehun- gen mit den Risikokategorien 2 und 3 zu entscheiden, wobei dies jährlich bzw. bei Risikokategorie 2 mind. alle drei Jahre zu geschehen hat (Ziff. 3.4). Die relevantes- ten Prinzipien sind folgende:
- 46 - 5.1.1. Know your Customer (KYC) Bei diesem Prinzip stehen Identifikation, Abklärungen und Dokumentation im Vor- dergrund. So soll keine Geschäftsbeziehung eröffnet werden, ohne vorab Gewiss- heit über die Identität der involvierten Personen zu erlangen (Identifikation) und ohne vorherige Abklärungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Hintergründe, wie der Herkunft der Gelder, der Zweck der Transaktionen etc. (Abklärungen). Die Er- gebnisse der Bemühungen dieser beiden Verpflichtungen sind klar und genau zu dokumentieren (Dokumentation; Ziff. 4.1, act. 4 02 02 163). 5.1.2. Identifikation Zur Identifikation wird auf die entsprechende interne Weisung der E._____ AG ver- wiesen (Ziff. 4.2; act. 4 02 02 163 f.). 5.1.3. Abklärungen und Dokumentation Diese beiden Prinzipien halten allgemein fest, dass die E._____ AG den wirtschaft- lichen Hintergrund des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten und der bei der Bank deponierten Mittel immer kennt. Für die Feststellung der materiellen Sorgfaltspflicht muss sodann eine abstrakte Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Ziff. 4.3). Um das Risiko eines Kunden aus einer Geschäftsbeziehung zu messen, wird ein sogenannter risikobasierter Ansatz gewählt. Die Argumente, die jede Geschäftsbeziehung charakterisieren (wie z.B. das Herkunftsland) werden verglichen mit dem Hintergrund ihrer (abstrakten) Eignung zur Erleichterung von Geldwäscheaktivitäten oder Terrorismusfinanzierung. Geschäftsbeziehungen kön- nen nur akzeptiert werden, wenn die Abklärungen zu einem plausiblen Resultat führen. Nach dem Grundsatz der verhältnismässigen Sorgfalt werden Geschäfts- beziehungen mit erhöhtem Risiko mit erhöhter Sorgfalt behandelt (Ziff. 4.3.1). Je grösser das potentielle Risiko ist, desto grösser ist der erforderliche Untersu- chungsumfang. Dementsprechend kann eine Geschäftsbeziehung noch weiterer Abklärungen hinsichtlich ihrer individuellen Risikoausprägungen bedürfen. Dabei können von Bedeutung sein: persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Verhält- nisse des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten inklusive Details zu
- 47 - PEPs und/oder VIPs; die Herkunft und der Zeitraum der Entstehung von Vermö- genswerten; die Plausibilität umfangreicher hinterlegter Gelder. Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Eröffnungsunterlagen festzuhalten und müssen für eine unbeteiligte Drittperson verständlich sein (Ziff. 4.3.2). Geschäftsbeziehungen mit den Risikokategorien 2 und 3 müssen in einer speziellen Datenbank erfasst wer- den. Gestützt darauf bereitet die Compliance-Abteilung eine Liste vor, die sie dem Compliance Risk Committee übermittelt. In dieser Liste gibt die Compliance-Abtei- lung eine Einschätzung, ob der Untersuchungsumfang ausreichend ist (Ziff. 4.3.3). Untersuchungsergebnisse müssen entsprechend dokumentiert werden. Die Bank organisiert ihre Dokumentation so, dass sie in der Lage ist, Behörden innert ange- messener Zeit Auskunft zu geben (Ziff. 4.4; act. 4 02 02 164 ff.). 5.1.4. Sorgfaltspflichten während einer Geschäftsbeziehung und Verpflichtung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung Der Client Relationship Manager hat Geschäftsbeziehungen entsprechend ihrem Risikopotential zu überwachen. Falls relevante Anpassungen erfolgen, sind weitere Abklärungen vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren (Ziff. 4.5.2). So- dann ist die Bank verpflichtet Geschäftsbeziehungen zu beenden, wenn Transakti- onen Anlass zu begründeten Verdachtsmomenten geben, dass die Bank über die Identifikation der Vertragspartei getäuscht, wissentliche falsche Angaben in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten getätigt wurden oder nach erneuter Verifikation der Identität immer noch Zweifel an den Angaben des Vertragspartners bestehen (Ziff. 4.8.1; act. 4 02 02 168 ff.).
6. Accounts – Opening Notes (Nr. 2.01) vom 1. April 2014 und vom 4. März 2016 Diese Weisung befasst sich mit Richtlinien zum Ausfüllen des Kontoeröffnungsfor- mulars. Der Client Relationship Manager hat sicherzustellen, dass dieses richtig ausgefüllt ist (Ziff. 2.1). Dabei sind die KYC-Prinzipien zu beachten (Ziff. 3.1). So- dann muss der Client Relationship Manager die Informationen, die er vom Kunden erhält, auf ihre Plausibilität prüfen. Insbesondere bei den Risikokategorien 2 und 3
- 48 - müssen die Resultate dokumentiert und mit unterstützenden Dokumenten (suppor- ting documents) belegt werden, da ihre Klassifizierung ein grösseres Risiko bedeu- tet und weiterer Klarstellungen bedarf (Ziff. 3.2). Was den wirtschaftlich Berechtig- ten betrifft, so sind auf dem Eröffnungsformular allgemeine und weitere wichtige Informationen zu diesem zu vermerken, beispielsweise, ob es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person handelt oder ob weitere Verbindungen zur E._____ AG bestehen. Entsprechend der Risikokategorie sind weitere Informationen bereitzu- stellen, die nicht unter eine explizite Überschrift fallen (Ziff. 4.6.1). Sodann sind In- formationen zur beruflichen Situation des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Von Interesse sind beispielsweise eine Beschreibung seines Werdegangs, Preise, akademische Titel usw. (Ziff. 4.6.2). Schliesslich sind Informationen zur finanziellen Situation (geschätztes Jahreseinkommen und geschätzte Höhe der Vermögens- werte) sowie zur Herkunft der Vermögenswerte und der Zeitperiode, in welcher sie erwirtschaftet wurden, anzugeben. Es sind explizite Angaben über die Tätigkeit und sonstige wirtschaftliche Vorgänge einzutragen, die das Vermögen des wirtschaft- lich Berechtigten generiert haben und es ist festzuhalten, in welchem Zeitraum dies geschah. Diese Informationen sind relevant, weil es möglich sein muss, die Vermö- genswerte an einen zeitlichen Rahmen zu binden, was die Prüfung der Plausibilität der Erläuterungen erleichtert. Denkbare Erklärungen sind beispielsweise detail- lierte Erklärungen zur beruflichen Tätigkeit. Für den Fall, dass der wirtschaftlich Berechtigte die Vermögenswerte geerbt hat, muss die Bank wissen, wo und über welche Zeitperiode der Erblasser die Vermögenswerte angehäuft hat (Ziff. 4.6.3 f.; act. 4 02 02 223 ff. und act. 4 02 02 239 ff.). H. Sorgfaltspflichten nach der VSB und dem GwG
1. Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfalts- pflicht der Banken vom 7. April 2008 (VSB 08) 1.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 galten für die Banken zum Tatzeitpunkt für die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststel- lung der wirtschaftlich berechtigten Person die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 (VSB 2008).
- 49 - 1.2. Nach Art. 3 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 7. April 2008 (nachfolgend: VSB 08) darf die Bank von der Vermutung ausgehen, dass der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist. Ist der Vertragspartner nicht mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch oder bestehen daran Zweifel, verlangen die Banken vom Vertragspartner mittels Formu- lar A eine schriftliche Erklärung darüber, wer der wirtschaftlich Berechtigte ist. Die Vermutung, dass der Vertragspartner und der wirtschaftlich Berechtigte identisch sind, wird zerstört, wenn ungewöhnliche Feststellungen gemacht werden (Art. 3 Ziff. 25 Abs. 1 VSB 08). Ungewöhnliche Feststellungen liegen vor, wenn einer Per- son, welche nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zum Vertrags- partner steht, eine Vollmacht erteilt wird; Verwaltungsvollmachten, welche lediglich Transaktionen innerhalb einer Geschäftsbeziehung, aber keine Geldrückzüge er- lauben, sind davon nicht erfasst (Abs. 2 lit. a); sofern die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte ausserhalb des der Bank bekannten finanziellen Rah- mens des Vertragspartners liegen (lit. b); oder wenn sich aus dem Kontakt mit dem Vertragspartner andere aussergewöhnliche Feststellungen ergeben (lit. c). 1.3. Bleiben ernsthafte Zweifel, ob die Erklärung des Vertragspartners richtig ist und können diese nicht durch weitere Abklärungen ausgeräumt werden, so lehnt die Bank die Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder die Ausführung des Geschäf- tes ab (Art. 3 Ziff. 29 VSB 08). 1.4. Die Bank hat nach Art. 6 Abs. 1 VSB 08 das Verfahren gemäss Art. 3 und 4 Ziff. 25-45 zu wiederholen, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel auf- kommen, ob die gemachten Angaben über die Identität des Vertragspartners zu- treffen (lit. a); ob der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist (lit. b); oder ob die abgegebene Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung zutrifft (lit. c) und diese Zweifel nicht durch allfällige Abklärungen ausgeräumt wer- den konnten. Die Banken sind verpflichtet, die Beziehungen zum Vertragspartner abzubrechen, wenn sie feststellen, dass die Bank bei der Identifizierung des Ver- tragspartners getäuscht worden ist, dass ihr bewusst falsche Angaben über den
- 50 - wirtschaftlich Berechtigten gemacht worden sind oder wenn auch nach Durchfüh- rung des Verfahrens gemäss Abs. 1 Zweifel an den Angaben des Vertragspartners weiter bestehen (Abs. 3).
2. Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes und der Geldwäschereiverord- nung-FINMA (GwG und GwV-FINMA) 2.1. Nach den (zum Tatzeitpunkt gültigen) Bestimmungen des Geldwäschereige- setzes muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine schriftliche Erklä- rung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: die Ver- tragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a); die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist (lit. b); oder ein Kassageschäft von erheblichem Wert getätigt wird (lit. c). Art. 5 schreibt vor, dass für den Fall, dass im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Iden- tität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung entstehen, die Identifizierung nach Art. 4 wiederholt werden muss. Art. 6 GwG verpflichtet sodann den Finanzintermediär, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Ge- schäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt (Abs. 1). Der Finanz- intermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transak- tion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a); Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terroris- musfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (lit. b). 2.2. Nach der (zum Tatzeitpunkt gültigen) GwV-FINMA sind bei Geschäftsbezie- hungen mit erhöhten Risiken und Transaktionen mit erhöhten Risiken erhöhte Sorgfaltspflichten anzuwenden (vgl. Art. 12 f.). Der Finanzintermediär hat bei Ge- schäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen zu treffen (Art. 14 Abs. 1). Namentlich sind je nach Umständen abzu- klären: ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist (Abs. 2 lit. a); die Herkunft der Vermögenswerte (lit. b); der Verwen-
- 51 - dungszweck abgezogener Vermögenswerte (lit. c); die Hintergründe und die Plau- sibilität grösserer Zahlungseingänge (lit. d); der Ursprung des Vermögens der Ver- tragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e); die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Per- son (lit. f); und ob es sich bei der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt (lit. g). Die Abklärungen um- fassen je nach den Umständen: das Einholen schriftlicher oder mündlicher Aus- künfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 15 Abs. 1 lit. a) oder die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Da- tenbanken (lit. c). Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (Abs. 2). Diese zusätzlichen Abklä- rungen sind unverzüglich in die Wege zu leiten, sobald erhöhte Risiken bei einer Geschäftsbeziehung sichtbar werden (Art. 16).
3. Nach Ansicht des Gerichts ist zur Bestimmung der "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" – entgegen der Ansicht der Verteidigung – das ganze GwG, also auch Art. 6 GwG anwendbar. Etwas anderes ergibt sich aus der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. sogleich nachfolgende Ziff. I.1.2). I. Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften erfüllt, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Art. 305ter Abs. 1 StGB). 1.2. Konkret besteht das tatbestandsmässige Verhalten darin, dass der Täter ei- nes der erwähnten Geldgeschäfte tätigt, ohne den wirtschaftlich Berechtigten, also den wirklichen Inhaber der Vermögenswerte, richtig identifiziert zu haben. Die Tat- handlung wird zwar in der Unterlassung der Identifikation umschrieben, trotz dieses Wortlauts ist Art. 305ter Abs. 1 StGB allerdings kein Unterlassungsdelikt. Strafbar ist vielmehr ein aktives Tun unter Verletzung von Pflichten (ISENRING, in: Donatsch
- 52 - [Hrsg.], OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 305ter N 6; PIETH/ SCHULTZE, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2021, Art. 305ter N 6). Was unter "nach den Umständen gebotene Sorgfalt" zu verstehen ist, ergibt sich aus dem GwG, insbesondere aus Art. 3 ff. GwG (Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Dokumentati- onspflicht etc.), der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken sowie den Verordnungen der FINMA (ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], OFK- StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 305ter N 7; KILGUS/LOSINGER, in: Hsu/ Flühmann [Hrsg.], GwG-BSK, Basel 2021 Vor Art. 1 N 47; vgl. auch MEYER/RYH- NER, in: Hsu/Flühmann [Hrsg.], GwG-BSK, Basel 2021 Art. 4 N 12; vgl. auch DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich Basel Genf 2017, S. 516 f.; vgl. in casu vorange- hende Ziff. II.G und H). An der Strafbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn es sich bei den Vermögenswerten, um die es geht, um legale Vermögenswerte han- delt. Andererseits macht sich derjenige, der seiner Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nachgekommen ist, auch dann nicht nach Art. 305ter Abs. 1 StGB – wohl aber nach Art. 305bis StGB – strafbar, wenn er illegale Vermö- genswerte annimmt, aufbewahrt oder übertragen hilft (DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O, S. 513; BGE 129 IV 338 E. 3.2). Der Finanzintermediär, der zwar keine genügende Sorgfalt ausübt, den wirtschaftlich Berechtigten aber korrekt feststellt, fällt nicht unter Art. 305ter (BGE 129 IV 329 E. 2.5; PIETH/ SCHULTZE, a.a.O. Art. 305ter N 14).
2. Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter Die Verteidigung wendet ein, mit F._____ sei der tatsächlich wirtschaftlich Berech- tigte festgestellt worden, weshalb auch bei fehlender Abklärung kein Schuldspruch erfolgen könne. Es trifft im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu, dass kein Schuldspruch erfolgen kann, wenn der wirtschaftlich Berechtigte korrekt festgestellt wird. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Dies wäre in den meisten Fällen sehr aufwendig bzw. gar nicht möglich. Wenn man dies verlangen würde, wäre Art. 305ter StGB, wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführt, toter Buchstabe,
- 53 - was sicherlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann. Vorliegend lässt sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht feststellen. Für das Gericht ist jedoch zweifelsohne erstellt, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sein kann. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass selbst die E._____ AG im Früh- jahr 2016 F._____ aufforderte, den wirtschaftlichen Hintergrund am Erwerb seiner Beteiligung offenzulegen (vgl. act. 4 02 04 117). Dies erfolgte nicht, weshalb die Bank die Kundenbeziehung (zu spät) im September 2016 auflöste. Selbst fünfein- halb Jahre später (im Februar 2022) erklärte F._____ einzig, er sei der wirtschaftlich Berechtigte, unterliess es aber auch dann, die bereits im Jahr 2016 verlangten Un- terlagen einzureichen (vgl. act. 7 03 01 046).
3. Objektiver Tatbestand 3.1. Täter 3.1.1. Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer berufsmässig Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft. Gemeint sind die im Finanzsektor tätigen Personen insge- samt. Dazu gehören Banken, Treuhänder, Anlageberater, Finanzverwalter etc. (PI- ETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], StGB-BSK, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 305ter N 8). 3.1.2. Die vier Beschuldigten waren im Tatzeitpunkt allesamt für die E._____ AG tätige Bankmitarbeitende. Sie kommen daher als Täter ohne Weiteres in Frage. 3.2. Tathandlung 3.2.1. Nach dem Gesagten ist zur Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht erforderlich, dass der Täter fremde Vermögenswerte annimmt (z.B. zur Einzahlung auf ein Bankkonto), aufbewahrt (z.B. in einem Safe), anlegt oder übertragen hilft, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, a.a.O, S. 516). 3.2.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Vermögenswerte der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. berufsmässig annahmen, aufbewahrten und
- 54 - zu übertragen halfen, indem sie ihnen Konten in verschiedenen Währungen eröff- neten, über welche Beträge in Millionenhöhe flossen bzw. indem sie die Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehungen und damit die weitere Nutzung der Konten geneh- migten (vgl. diesbezüglich insb. act. 4 02 06 067; act. 4 04 01 005 ff.; act. 4 04 01 013 ff. sowie vorangehende Ziff. II.E.5). 3.3. Pflichtverletzung 3.3.1. Der Täter muss ferner die Pflicht verletzen, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität der Person festzustellen, die hinsichtlich der infrage stehenden Vermögenswerte als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen ist. Die Pflicht zur Identifizierung beinhaltet auch die Notwendigkeit, die Identität der als wirtschaft- lich berechtigt identifizierten Person nachvollziehbar festzuhalten. Im Vordergrund steht zunächst die Identifikationspflicht (DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, a.a.O, S. 516 f.). Die im Zentrum von Art. 305ter Abs. 1 StGB stehende Identifikation verlangt aber auch, dass Überprüfungsabklärungen mit der gebote- nen Sorgfalt vorgenommen werden müssen (Pra 93 [2004] Nr. 90, S. 5). Wer sich mit den vom Kunden gelieferten Erklärungen zufrieden gibt und trotz Ungereimthei- ten die Frage nach der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person nicht weiter abklärt, hat die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt und somit die Sorgfaltspflicht verletzt. Entsprechend sind Unklarheiten in Bezug auf die Her- kunft der Vermögenswerte und die wirtschaftliche Berechtigung zu beseitigen und entsprechende Massnahmen zu treffen (MEYER/RYHNER, in: Hsu/ Flühmann [Hrsg.], GwG-BSK, Basel 2021 Art. 4 N 77; BGE 125 IV 139 E.4). Wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Kunden bestehen, sind wei- tere Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung notwendig (Urteil BGer 6B_731/2021 E. 6.4.4). Beispielsweise kann es dem Finanzintermediär zugemutet werden, sich über öffentliche Quellen, insbesondere das Internet, zu informieren (vgl. Urteil BGer 6B_729/2010 E. 3.5.6). Der Finanzintermediär muss aber auch eine erneute Kontrolle durchführen, wenn er im Laufe der Geschäftsbeziehung durch die Entdeckung neuer Tatsachen feststellt, dass die Identifizierung unrichtig ist, z.B. weil der Kunde ihn getäuscht hat (Urteil BGer 6B_729/2010 E. 3.1). Die gebotene Sorgfalt beurteilt sich nach der konkreten Situation bzw. den konkreten
- 55 - Umständen (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., Art. 305ter N 10; BGE 125 IV 139 E. 2c). Der Finanzintermediär darf die Pflichten nicht nur rein formal umsetzen, sondern ist ge- halten, jede Kundenbeziehung und jede Transaktion aufgrund ihres individuellen Risikopotentials einzustufen und entsprechend diesem Risikopotential zu behan- deln (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O, S. 518 f.). Zu den im Tatzeitpunkt gel- tenden Sorgfaltspflichten ist im Allgemeinen auf die vorangehenden Ziff. II.G und H zu verweisen. 3.3.2. Nach den internen Weisungen der E._____ AG war der Beschuldigte B._____ als Kundenbetreuer der beiden Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. zuständig für die Identifizierung der Kunden, die Zuord- nung der Geschäftsbeziehungen in eine Risikoklasse und für die Überwachung der Geschäftsbeziehung (vgl. Weisung Nr. 3.01 vom 1. April 2014 bzw. vorangehende Ziff. II.G.1). Sodann musste der Beschuldigte B._____ sicherstellen, dass das Iden- tifizierungsverfahren weisungsgemäss durchgeführt und insbesondere ein Formu- lar A eingeholt wird. Ferner war es seine Aufgabe, eine Plausibilitätsprüfung der Erläuterungen des Kunden vorzunehmen und die Hintergründe von Geschäften zu hinterfragen (vgl. Weisungen Nr. 3.02 und Nr. 3.03 vom 1. April 2014 bzw. voran- gehende Ziff. G.2 f.). Eine Geschäftsbeziehung hätte er erst bei Gewissheit über die Identität der involvierten Personen und nach entsprechenden Abklärungen zur Feststellung der Herkunft der Gelder und den wirtschaftlichen Hintergründen eröff- nen dürfen. Der Beschuldigte B._____ hätte sodann vor Eröffnung der Geschäfts- beziehung den wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragspartners bzw. des wirt- schaftlich Berechtigten kennen und (weitere) Abklärungen zu dessen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie insbesondere zur Herkunft und dem Zeit- raum der Entstehung seiner Vermögenswerte treffen müssen. Bei Vorliegen be- gründeter Verdachtsmomente, nach welchen die Bank über die Identifikation der Vertragspartei getäuscht wurde, oder bei weiter bestehenden Zweifeln nach Verifi- kation der Identität, wäre die Geschäftsbeziehung zu beenden gewesen (vgl. insb. Weisung Nr. 3.05 vom 1. April 2014 bzw. vorangehende Ziff. G.5.1.1 ff.). 3.3.3. Bei Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen erfasste der Beschuldigte B._____ auf Grundlage der beiden eingereichten Formulare A (act. 4 02 06 046;
- 56 - act. 4 02 04 088) F._____ als jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten und ordnete die Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 (spezielle Kunden) zu (vgl. act. 4 02 04 013; 4 02 06 022). Damit ist er zumindest formell nach den für ihn verbindlichen Bestimmungen der VSB 08 vorgegangen. Entsprechend der Einteilung in die Risi- kokategorie 2 hätte der Beschuldigte B._____ aber bereits hier eine erhöhte Sorg- falt anwenden und zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen. Insbesondere hätte er entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten D._____ (vgl. act. 7 04 01 041 f.) aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte – welche bei über CHF 10 Mio. lag – zumindest hinterfragen müssen, ob die Angaben zur Herkunft der Gelder und der wirtschaftlichen Hintergründe plausibel sind. Die in den Kontounterlagen festgestellten Umstände, wonach F._____ indirekt eine 20 %- Beteiligung an der K._____ – einem der grössten Akteure im … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienwerbemarkt – hält, wurden vom Beschuldig- ten B._____ nicht näher abgeklärt. Er hat weder verifiziert, über welche Vermö- genswerte und über was für ein Einkommen F._____ verfügt noch ergeben sich aufgrund der Eröffnungsunterlagen irgendwelche detaillierten Hinweise zur Her- kunft dieser Vermögenswerte oder zum Zeitraum, in welchem sie entstanden sind. Zwar ist in den Eröffnungsunterlagen pauschal erwähnt, dass F._____ die Aktien durch Erträge aus seiner Hauptaktivität und mittels Darlehen erworben hat. Zu be- achten ist dabei aber insbesondere, dass es sich bei F._____ um einen Dirigenten handelt. Der Beschuldigte B._____ wäre damit zumindest verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur Höhe des Erwerbseinkommens und zum Zeitraum des Erwerbs der Vermögenswerte zu treffen. Weiter ist zu beachten, dass kein erkenn- barer Zusammenhang zwischen dem Beruf des angeblich wirtschaftlich Berechtig- ten und seiner Beteiligung an einem der grössten … Medienunternehmen [des Staates M._____] bestand. 3.3.4. Eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschuldigten B._____ wäre ausserdem auch anhand der konkreten Situation (politische Situation mit M._____, Vermittlun- gen durch die Bank R._____, welche bereits im März 2014 durch die USA sanktio- niert wurde, Konstrukte mit Offshore-Gesellschaften und Durchlaufskonten, Ge- schäftsbeziehungen mit Summen in Millionenhöhe, identische Eröffnung der Ge- schäftsbeziehungen mit der I._____ Ltd. und der L._____ Ltd. – hier jedoch mit
- 57 - anderem wirtschaftlich Berechtigten etc.) geboten gewesen. Die diesbezüglich in Anklageziffer 18 aufgeführten Zweifel hätten dem Beschuldigten B._____ bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen (vgl. act. 0 01 01 009). 3.3.5. Der Beschuldigte B._____ hat folglich den objektiven Tatbestand der man- gelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt. 3.3.6. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ waren als Mitglieder des Compliance Risk Committees dafür verantwortlich, darüber zu entscheiden, ob die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. – die in die Ri- sikokategorie 2 eingeteilt und später hinaufgestuft wurden – weitergeführt werden sollten. Die Überprüfung beruhte auf einem von der Compliance-Abteilung vorbe- reiteten "client review" (vgl. insb. Weisung Nr. 3.01 vom 1. April 2014 bzw. voran- gehende Ziff. II.G.1). 3.3.7. Zunächst ist festzuhalten, dass F._____ Ende Juli 2014 im Worldcheck als PEP erfasst wurde, was bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit vom Beschuldigten B._____ hätte festgestellt werden müssen. Spätestens aber am 6. Oktober 2014 war auch dem Beschuldigten C._____ bekannt, dass es sich beim angeblich wirt- schaftlich Berechtigten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. um eine politisch exponierte Person handelt. Entsprechend wies er die Bankmitarbeiterin AO._____ per E-Mail an, die Risikostufe heraufzusetzen (act. 4 02 04 242). Anhand der Akten ergibt sich allerdings auch hier nicht, dass vertiefte Abklärungen zur Plausibilisie- rung der Herkunft der Gelder vorgenommen worden wären. 3.3.8. Auf Grundlage des von der Compliance-Abteilung zur Verfügung gestellten Reports vom Oktober 2015 entschieden sodann die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ als Mitglieder des Compliance Risk Committees, die fragli- chen Geschäftsbeziehungen weiterzuführen (act. 4 02 04 102 ff.). Obwohl aus dem Report klar hervor geht, dass die Geschäftsbeziehungen mittlerweile in die Risiko- kategorie 3, PEP-Kunden, hinaufgestuft wurden und auch obwohl explizit vermerkt war, dass F._____ ein enger Freund AGs._____ und Pate dessen Tochter ist, un- terliessen es die Beschuldigten auch hier, vertiefte Abklärungen zu treffen und ins- besondere eine Plausibilitätskontrolle bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte
- 58 - des angeblich wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen. Gerade bei Kunden der Hochrisikokategorie wäre allerdings das höchste Mass an Sorgfalt geboten gewe- sen. Da weitere Abklärungen ausblieben, wären die Geschäftsbeziehungen zu be- enden gewesen. Der Beschuldigte B._____ bestätigte sodann mit seiner Unter- schrift, dass die Angaben auf dem Report korrekt seien, womit auch ihm allerspä- testens dann bekannt sein musste, dass die Risikokategorie geändert wurde. In- dem es die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unterliessen, vertiefte Abklärungen zu treffen oder zumindest dem Kundenbetreuer oder der Compliance- Abteilung in Auftrag zu geben, nahmen auch sie ihre Pflichten zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht war, wobei zu beachten ist, dass es gerade zur zentralen Aufgabe des Com- pliance Risk Committees gehört, sich ebensolche Risikokunden genauer anzu- schauen. 3.3.9. Auch die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ hätten aufgrund der konkreten Umstände (politische Situation mit M._____, Medi- enberichterstattungen zu F._____, Konstrukte mit Offshore-Gesellschaften und Durchlaufskonten, zinslose Darlehen mit langen Laufzeiten und hohen Beträgen, unbegründete Änderung des angeblich wirtschaftlich Berechtigten F._____ bei früheren Geschäftsbeziehungen etc.) eine erhöhte Sorgfalt anwenden müssen. Die diesbezüglich in Anklageziffer 20 aufgeführten Zweifel hätten ihnen bei pflichtge- mässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen (vgl. act. 0 01 01 009). 3.3.10. Folglich haben auch die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ den objektiven Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt.
4. Subjektiver Tatbestand 4.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (ISENRING, a.a.O., Art. 305ter N 10). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Der Täter muss also wissen, dass er selbst einer Personenkategorie angehört, die im Allgemeinen der Identifikationspflicht unter- steht, und dass er sie auf Grund der konkreten Situation auch wahrzunehmen hat.
- 59 - Sodann muss er diese Pflicht bewusst nicht wahrnehmen. Nach der Rechtspre- chung wird aus dem Mangel an professioneller Sorgfalt unter Umständen auf Vor- satz geschlossen (PIETH, a.a.O., Art. 305ter N 29 f.). 4.2. Als Kundenbetreuer mussten dem Beschuldigten B._____ die internen Wei- sungen der E._____ AG und die finanzmarkt- und geldwäschereirechtlichen Richt- linien zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person bekannt sein oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen. Ob der Beschuldigte B._____ sich bei Eröffnung der Geschäftsbeziehungen darauf verlassen hat, dass die von der Bank R._____ vermittelten Kontakte ohne vertiefte Abklärungen eröffnet werden können, kann offen bleiben. Fest steht, dass der Beschuldigte B._____ keine vertieften Ab- klärungen zu den finanziellen Verhältnissen des angeblich wirtschaftlich Berechtig- ten tätigte und damit die Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflichten zumindest in Kauf nahm. Er musste es aufgrund der obgenannten Umstände zumindest für mög- lich halten, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der J._____ Ltd. und der H._____ S.A. war. Der subjektive Tat- bestand ist damit erfüllt. 4.3. Als CEO und Mitglied des Compliance Risk Committees mussten auch dem Beschuldigten A._____ die Weisungen der E._____ AG und die finanzmarkt- und geldwäschereirechtlichen Normen zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person bekannt sein oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen. Gleiches gilt für die beiden Beschuldigten C._____ und D._____, die nicht nur Mitglieder des Compliance Risk Committees, sondern auch Geschäftsleitungsmitglieder der E._____ AG waren. Die drei Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unter- liessen es dennoch, die im Report betreffend die Verlängerung der Geschäftsbe- ziehung mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. enthaltenen Daten zu verifizie- ren und nahmen damit zumindest in Kauf, den wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren. Der subjektive Tat- bestand ist damit auch für diese drei Beschuldigten erfüllt.
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5. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Beschuldigten haben die Identität des wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. nicht gehörig festgestellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von den Verteidigern auch nicht geltend gemacht. Alle vier Beschuldigten sind daher der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung A. Parteianträge
1. Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt für alle vier Beschuldigten die Bestrafung mit ei- ner Freiheitsstrafe von 7 Monaten (act. 0 01 01 017 f.).
2. Anträge der Verteidigung Die vier Verteidiger plädierten auf einen Freispruch und äusserten sich bewusst nicht zur Strafzumessung (Prot. S. 9 f. und S. 13 f.). B. Anwendbares Recht Die Beschuldigten haben die heute zu beurteilenden Delikte vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 begangen. Das geltende Recht ist ge- mäss dem Grundsatz der lex mitior nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 81 E. 3.b m.H.). Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision erschöpft sich in Bezug auf die Strafen im Wesentlichen in der Zurückdrängung der Geldstrafen (Maximum von 180 anstelle von 360 Tagessätzen) und der grundsätz- lichen Ausdehnung der Freiheitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt von sechs Monaten; vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-StGB,
- 61 -
21. Aufl., Zürich 2022, Art. 34 N 1 m.H.). Ferner wurden eine Mindestgeldstrafe von drei Tagessätzen sowie eine Mindesttagessatzhöhe von CHF 30 respektive – unter besonderen Umständen – CHF 10 eingeführt. Nachdem für die Beschuldigten, wie noch aufzuzeigen sein wird, jeweils eine Geldstrafe auszufällen ist, fiele die Beur- teilung nach dem neuen Recht nicht milder aus, weshalb dieses vorliegend keine Anwendung findet. C. Grundsätze der Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgut, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie und der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die so ermit- telte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentli- cher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55, m.w.H.). Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere
- 62 - frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis. Auch ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK-StGB, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 5 ff.; vgl. auch BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 60, E. 5.3; BGE 117 IV 112, E. 1). 1.3. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.).
2. Wahl der Strafart 2.1. Die Verschuldensbewertung der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften lässt grundsätzlich sowohl die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe als auch mit ei- ner Geldstrafe zu. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Re- gelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). 2.3. Keiner der vier Beschuldigten ist vorbestraft (act. 15; act. 16; act. 17; act. 18). Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres, die Beschuldigten mit einer Geldstrafe zu bestrafen. D. Anwendung auf den Beschuldigten A._____
1. Strafrahmen 1.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte A._____ der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter
- 63 - Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Tatkomponente 2.1. Objektive Tatkomponente 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ als Mitglied des Compliance Risk Committees auf Grundlage des von der Compli- ance-Abteilung der E._____ AG zur Verfügung gestellten Reports betreffend die Verlängerung der Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. im Oktober 2015 gemeinsam mit den beiden Beschuldigten C._____ und D._____ den Entscheid fällte, besagte Geschäftsbeziehungen zu verlängern. Der entsprechende Report hielt ausdrücklich fest, dass es sich um Geschäftsbeziehun- gen mit Risikostufe 3 (hohes Risiko) handelte, womit von vornherein hohe Sorg- faltspflichten hätten angewendet werden müssen. Zwar wurde im Report als an- geblich wirtschaftlich berechtigte Person der beiden Geschäftebeziehungen der Musiker F._____ vermerkt, dennoch wurde nicht hinterfragt, woher der Dirigent die finanziellen Mittel hat, um indirekt eine 20 %-Beteiligung an einer der grössten … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienunternehmen zu besitzen. So- dann ist aus dem Report klar ersichtlich, dass es sich bei F._____ um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt, die ein enger Freund des … Präsidenten [des Staates M._____] AG._____ und Pate dessen Tochter AH._____ ist, womit zusätz- lich noch einmal genauer hätte hingeschaut und eine Plausibilitätskontrolle hätte durchgeführt werden müssen. Mit dem Entscheid über die Verlängerung der Ge- schäftsbeziehungen bzw. der Nichtverifizierung der Angaben hat der Beschuldigte A._____ die Sorgfaltspflichten zur Abklärung der Identität der wirtschaftlich berech- tigten Person verletzt. Ins Gewicht fällt vor allem, dass das Compliance Risk Com-
- 64 - mittee bankintern (nach dem Client Relationship Manager und der Compliance-Ab- teilung) die dritte Instanz ist, die die risikoreichen Geschäftsbeziehungen genauer anschaut bzw. hätte anschauen und überprüfen sollen. Es ist die zentrale Aufgabe des Compliance Risk Committees über ebensolche Geschäftsbeziehungen mit er- höhten Risiken zu befinden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass über die Konten der beiden Gesellschaften Gelder in Millionenhöhe flossen und zwar zu einem Zeit- punkt, in dem die USA bereits Sanktionen über M._____ verhängt hatte. Die beiden Geschäftsbeziehungen wurden schliesslich bis zum 16. September 2016, also noch rund ein Jahr, weitergeführt. 2.1.2. Das Verschulden wiegt schwer. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erscheint eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen angemessen. 2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte A._____ handelte zumindest eventualvorsätzlich und nahm in Kauf, dass er mit der Nichtverifizierung der im Report enthaltenen Angaben seine Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren, verletzte. Insgesamt wird die objektive Tatkomponente dadurch leicht reduziert und es resultiert ein erhebliches Verschulden sowie eine Geldstrafe von 240Tagessätzen.
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte A._____ ist verheiratet und hat drei Kinder (AI._____, geb. tt.mm.2009, AU._____, geb. tt.mm.2013 und AV._____, geb. tt. Mai 2003). Seine Tochter lebt und studiert in den AW._____ [Staat in Europa] (act. 36 S. 3). Er selbst ist in BA._____ [Stadt in M._____] geboren, lebt seit dem Jahr 2008 in der Schweiz,
- 65 - wohnt in BB._____ und verfügt über eine C-Niederlassungsbewilligung (act. 9 02 01 001; act. 36). 3.3. Die E._____ AG bzw. neu die E1._____ AG befindet sich seit Oktober 2022 in Abwicklung. Der Beschuldigte A._____ ist noch immer der CEO. Anlässlich der Hauptverhandlung zog er es vor, zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Anga- ben zu machen (act. 36 S. 2 f.). Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen erzielte er allerdings im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von rund CHF 1.3 Mio. bzw. ein steuerbares Einkommen von rund CHF 1 Mio. Darüber hinaus verfügte er über steuerbares Vermögen von über CHF 4.1 Mio. (act. 9 02 01 007 ff.). Im Jahr 2020 belief sich das Nettoeinkommen auf rund CHF 1.2 Mio. bzw. das steuerbare Ein- kommen auf rund CHF 1.3 Mio. und das steuerbare Vermögen auf rund CHF 4 Mio. (act. 9 02 01 039 ff.). Zudem besitzt er Stockwerkeigentum in BC._____ [Staat in Europa] (BD._____) und M._____ (BE,_____, BA._____; act. 9 02 01 053). Die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.4. Der Beschuldigte A._____ hat keine Vorstrafen (act. 15). Ein Geständnis liegt nicht vor. Auch dies ist strafzumessungsneutral zu werten, womit es insgesamt bei einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen bleibt. 3.5. Zu beachten ist ferner, dass die Strafanzeige der FINMA der Staatsanwalt- schaft am 16. Mai 2018 zugestellt wurde, die wesentlichen Verfahrenshandlungen durch die Staatsanwaltschaft aber scheinbar erst ab Oktober 2021 vorgenommen wurden (vgl. act. 2 01 01 001 ff. [Strafanzeige der FINMA vom 16. Mai 2018]; act. 0 01 01 001 [Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2018]; act. 7 01 01 001 ff. [Vorladungen vom Oktober 2021]; act. 5 01 01 001 ff., [Einvernahmen vom Januar 2022]; act. 7 02 01 025 ff. [Mitteilung bevorstehender Abschluss der Untersuchung vom 9. September 2022]; act. 0 01 01 001 ff. [Anklage vom 2. No- vember 2022]). Über einen Zeitraum von fast dreieinhalb Jahren fanden somit keine relevanten Ermittlungshandlungen statt. Es liegt damit eine Verletzung des straf- prozessualen Beschleunigungsgebots vor (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. zum Ganzen statt vieler zum Ganzen das Urteil des Bun- desgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 m.H.). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei
- 66 - gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Vorliegend erscheint eine Reduktion der nach Berücksichtigung der Täterkompo- nente festgesetzten Geldstrafe um 30 Tagessätze angemessen. 3.6. Weiter zu berücksichtigen ist, dass das Strafbedürfnis ist Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Beschuldigte A._____ in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Da bereits über zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, hat auch hier eine Strafmilderung zu erfolgen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rn 339 ff.). Es rechtfer- tigt sich deshalb eine weitere Strafreduktion von 30 Tagessätzen auf insgesamt 180 Tagessätze. 3.7. Betreffend die auszufällende Geldstrafe ist festzuhalten, dass ein Tagessatz höchstens CHF 3'000 beträgt. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkom- mensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bil- det das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuzie- hen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte A._____ äusserte sich weder zur Höhe der Unterhaltsbeiträge an seine Tochter noch zur Höhe seiner Krankenkassenprämien und zu den Steuern. Es ist davon auszugehen, dass sich sein Nettoeinkommen noch immer im Bereich von CHF 1.2 Mio. bewegt. Bei einer geschätzten Steuerbelastung von monatlich CHF 20'500 und geschätzten Krankenkassenprämie von CHF 500 ergibt sich ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 79'000. Ein Tagessatz beträgt daher CHF 2'600. Angesichts des grossen Vermögens ist der Tagessatz allerdings auf CHF 3'000 festzusetzen.
4. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist folglich mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu sanktionieren.
- 67 - E. Anwendung auf den Beschuldigten B._____
1. Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte B._____ hat sich vorliegend der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatkomponente Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ als Cli- ent Relationship Manager im Jahr 2014 die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ S.A. und der J._____ Ltd. eröffnete und F._____ – unter anderem auch aufgrund der eingereichten Formulare A – als deren wirtschaftlich Berechtigten erfasste. Aus den Eröffnungsunterlagen ging hervor, dass es sich bei F._____ um einen Musiker handelte, der indirekt eine 20 %-Beteiligung an der K._____ hielt, einem der gröss- ten Akteure im … [des Staates M._____] und …-europäischen Medienwerbemarkt. Obwohl vermerkt wurde, dass es bei den beiden Geschäftsbeziehungen um Be- träge in Millionenhöhe ging, nämlich um Dividendenzahlungen, die indirekt über die beiden Gesellschaften an die wirtschaftlich berechtigte Person bezahlt werden soll- ten, tätigte der Beschuldigte B._____ bei der Eröffnung weder Abklärungen zu die- sem Konstrukt noch zur Herkunft der Vermögenswerte. Immerhin ist dem Beschul- digten B._____ zugute zu halten, dass er im Mai 2014 eine Worldcheck-Abfrage zu F._____ tätigte und dabei kein Treffer erschien, denn F._____ wurde erst im Juli 2014 als politisch exponierte Person erfasst. Dennoch hätte der Beschuldigte B._____ weitere Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung tätigen müssen.
- 68 - Das Verschulden ist als erheblich einzustufen. Innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen festzusetzen. 2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte B._____ handelte eventualvorsätzlich und nahm bei Eröffnung der fraglichen Geschäftsbeziehungen und der damit verbundenen Unterlassung, vertiefte Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von F._____ zu treffen, zumindest in Kauf, den wirtschaftlich Berechtigten nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren. Die objektive Tatkom- ponente ist durch die subjektive leicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschul- den noch als erheblich zu qualifizieren. Die Geldstrafe ist auf 170 Tagessätze zu reduzieren.
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Auch der Beschuldigte B._____ ist verheiratet. Er hat zwei Kinder (BF._____, geb. tt.mm.2012 und BG._____, geb. tt.mm.2014; act. 9 033 01 008 und act. 9 03 01 029), ist in BA._____ [Stadt in M._____] geboren, wohnt in BH._____ und ver- fügt über eine C-Niederlassungsbewilligung (act. 9 03 01 001). In der Schweiz lebt er seit dem Jahr 2011 (act. 35 S. 3). 3.3. Zum Tatzeitpunkt war der Beschuldigte Client Relationship Manager bei der E._____ AG. Mittlerweile arbeitet er dort als Compliance Officer. Seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse wollte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung nicht kommentieren (act. 35 S. 2 f.). Im Jahr 2019 erzielte er aber gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen ein Nettoeinkommen von rund CHF 165'000 (act. 9 03 01 009). Im Jahr 2020 waren es rund CHF 170'000
- 69 - (act. 9 03 01 030). Zudem besitzt er Stockwerkeigentum in BA._____ (act. 9 03 01 029; act. 9 03 01 039). 3.4. Der Beschuldigte B._____ ist im schweizerischen Strafregister nicht ver- zeichnet (act. 16), was strafzumessungsneutrag zu werten ist. Ein Geständnis liegt nicht vor. Insgesamt resultiert somit aufgrund der Täterkomponente keine Strafre- duktion und es verbleibt bei einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen. 3.5. Zu den Strafminderungsgründen (Verletzung des Beschleunigungsverbots und Zeitablauf mit Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Beschuldigten A._____ verweisen werden (vgl. vorangehende Ziff. IV.D.3.6 f.). Auch hier rechtfertigt sich daher eine Reduktion von insgesamt 50 Tagessätzen auf 120 Tagessätze. 3.6. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Es ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Beschuldigten noch immer im Bereich von CHF 170'000 liegt. Bei monatlichen Krankenkassenprämien von CHF 400 und einer geschätzten Steuerbelastung von monatlich CHF 1'800 ergibt sich ein monatliches Nettoein- kommen von rund CHF 12'000. Ein Tagessatz von CHF 400 erscheint folglich an- gemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte B._____ ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 400 zu bestrafen.
- 70 - F. Anwendung auf den Beschuldigten C._____
1. Strafrahmen 1.1. In casu hat sich der Beschuldigte C._____ der mangelnden Sorgfalt bei Fi- nanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2. Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (vgl. vo- rangehende Ziff. IV.D.2.1). Insgesamt wiegt das Verschulden schwer. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe erscheint eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen schuldangemessen. 2.2. Subjektive Tatkomponente Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass auch der Beschul- digte C._____ eventualvorsätzlich handelte und zumindest in Kauf nahm, mit der Nichtverifizierung der im Report enthaltenen Angaben seine Pflicht, den wirtschaft- lich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren, verletzte. Die objektive Tatkomponente ist leicht zu reduzieren. Die Geldstrafe ist folglich bei einem erheblichen Verschulden auf 240 Tagessätze festzusetzen.
- 71 -
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte C._____ ist in einer langjährigen Beziehung und hat einen 13-jährigen Sohn (BI._____, geb. tt.mm.2010; act. 25 bzw. act. 9 04 01 038). Er ist in Zürich geboren wohnt in BJ._____ (act. 9 04 01 001). 3.3. Dem vom Beschuldigten C._____ eingereichten Lebenslauf ist zu entneh- men, dass dieser 1993 sein Betriebswirtschaftsstudium an der Universität Zürich abschloss. Nach dem Studium begann er bei der BK'._____ / BK._____ zu arbei- ten. Noch bevor er im Jahr 2011 zur E._____ AG wechselte, wo er bis 2018 tätig war, arbeitete er bei zwei weiteren Versicherungen und einer Bank. Seit dem Jahr 2022 arbeitet er nun wieder bei einer Bank in Zürich (act. 25). Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen erzielte er im Jahr 2019 ein Einkommen von rund CHF 30'000 (act. 9 04 01 009) und wurde zudem teilweise von der Arbeitslo- senversicherung unterstützt (act. 9 04 01 017). Im Jahr 2020 belief sich das Netto- einkommen des Beschuldigten C._____ auf rund CHF 160'000 und das steuerbare Einkommen auf rund CHF 150'000 (act. 9 04 01 040). Er ist zudem Miteigentümer an einem Haus in BL._____ (BM._____ [Staat in Europa]) sowie in BJ._____ (act. 9 04 01 048). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte C._____, dass sein derzeitiges Einkommen ungefähr im gleichen Bereich liegt. Seine jährliche Steuerbelastung liegt ungefähr bei CHF 20'000. Für die Krankenkasse bezahlt er monatlich zwischen CHF 600 und CHF 700 (act. 37 S. 2 f.). 3.4. Auch der Beschuldigte C._____ ist nicht vorbestraft (act. 17). Ein Geständnis liegt ebenfalls nicht vor. Die Täterkomponente ist damit als strafzumessungsneutral zu bewerten, weshalb es bei einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen bleibt.
- 72 - 3.5. Zu den Strafminderungsgründen (Verletzung des Beschleunigungsverbots und Zeitablauf mit Wohlverhalten) kann ebenfalls auf die Ausführungen zum Be- schuldigten A._____ verweisen werden (vgl. vorangehende Ziff. IV.D.3.6 f.). Auch hier rechtfertigt sich daher eine Reduktion von insgesamt 60 Tagessätzen auf 180 Tagessätze. 3.6. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Bei einem monatlichen Net- toeinkommen von ungefähr CHF 11'000 erscheint ein Tagessatz von CHF 350 an- gemessen.
4. Fazit Der Beschuldigte C._____ ist damit mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 350 zu bestrafen. G. Anwendung auf den Beschuldigten D._____
1. Strafrahmen 1.1. Der Beschuldigte D._____ hat sich vorliegend der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungs- weise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 73 -
2. Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (vgl. vorangehende Ziff. IV.D.2.1). Das Verschulden wiegt schwer. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist die Geldstrafe bei 300 Tagessätzen anzusiedeln. 2.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte D._____ handelte ebenso eventualvorsätzlich und nahm die Ver- letzung der Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu identifizieren, zumindest in Kauf. Insgesamt ist die objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven leicht zu reduzieren. Das Verschulden ist als erheblich einzustufen und die Geldstrafe auf 240 Tagessätze festzusetzen.
3. Täterkomponente und weitere strafzumessungsrelevante Faktoren 3.1. Im Rahmen der Täterkomponente sind die tatunabhängigen Faktoren (z.B. persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen und Nachtatverhalten) zu beachten. Zu- nächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte D._____ ist in BA._____ [Stadt in M._____] geboren, wohnt in BB._____ und verfügt über eine B-Aufenthaltsbewilligung (act. 9 01 01 001). Er lebt seit dem Jahr 2014 in der Schweiz, wobei er ein erstes Mal bereits 1997 in der Schweiz lebte, als er noch für die BN._____ [Bank] arbeitete. Er ist verheiratet und hat drei Söhne. Zwei seiner Söhne sind bereits erwachsen und selbständig, der dritte ist 17 Jahre alt und wohnt noch zuhause (act. 38 S. 2 f.). Gemäss dem im Recht liegenden Lebenslauf des Beschuldigten D._____ studierte dieser bis 1997 financial management an der Middlesex University Business School in London. Danach arbeitete er zunächst als associate director und danach als director bei der BN._____. Im Jahr 2006 wechselte er zur BO._____ und im
- 74 - Jahr 2010 als Head of Risk zur BP._____. Im Jahr 2014 fing er bei der E._____ AG an (act. 30/2). 3.3. Auch der Beschuldigte D._____ ist noch immer für die E._____ AG bzw. die E1._____ AG tätig und arbeitet mittlerweile als Credit Officer. Zuvor war er COO. Gemäss den beiden im Recht liegenden Steuererklärungen erzielte er im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von rund CHF 515'000 bzw. ein steuerbares Einkommen von rund CHF 480'000 und im Jahr 2021 ein Nettoeinkommen von rund CHF 220'000 bzw. ein steuerbares Einkommen von rund CHF 190'000 (act. 9 01 01 008 und act. 9 01 01 031). Zu seinem derzeitigen Einkommen teilte er an der Hauptverhandlung mit, dass dieses ungefähr im gleichen Rahmen liege (act. 38 S. 2). Sodann besitzt der Beschuldigte D._____ Stockwerkeigentum in BQ._____ [Staat in Europa] (BR._____) und in BM._____ [Staat in Europa] (BS._____ und BT._____) sowie Bauland in BU._____ [Staat in Europa] (BV._____; act. 9 01 01 039). Zur Höhe der Steuerbelastung wollte sich der Beschuldigte D._____ nicht äussern. Betreffend die Krankenkasse teilte er anlässlich der Hauptverhandlung mit, dass er für sich, seine Frau und seinen jüngsten Sohn monatlich CHF 1'500 bezahle (act. 38 S. 3). 3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte D._____ ferner aus, dass bei seiner Ehefrau vor zehn Jahren eine Krankheit diagnostiziert worden sei, aufgrund derer sie heute an einer Behinderung leide. Sodann sei auch seine 82-jährige Mutter krank und von ihm abhängig (act. 38 S. 4). Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.5. Der Beschuldigte D._____ ist ebenfalls nicht vorbestraft (act. 18). Zudem ist er nicht geständig. Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände sind nicht ersichtlich. Die Täterkomponente hat auf die nach der Tatkomponente festgesetzte Strafe keine Auswirkungen. Damit bleibt es bei der Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe. 3.6. Zu den Strafminderungsgründen (Verletzung des Beschleunigungsverbots und Zeitablauf mit Wohlverhalten) kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführun- gen zum Beschuldigten A._____ verweisen werden (vgl. vorangehende Ziff.
- 75 - IV.D.3.6 f.). Auch hier rechtfertigt sich eine Reduktion von insgesamt 60 Tagessät- zen auf 180 Tagessätze. 3.7. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Ausgehend von einem Net- toeinkommen von rund CHF 220'000, abzüglich monatlichen Krankenkassenprä- mien von rund CHF 500 sowie einer geschätzten jährlichen Steuerbelastung von ca. CHF 28'000 ergibt sich ein ungefähres monatliches Einkommen von CHF 15'500. Bei diesem Einkommen erscheint ein Tagessatz von CHF 500 ange- messen.
4. Fazit Der Beschuldigte D._____ ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500 zu bestrafen. IV. Strafvollzug A. Parteianträge
1. Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt wiederum für alle vier Beschuldigten die Gewäh- rung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (act. 0 01 01 017 f.).
2. Anträge der Verteidigung Auch zum Strafvollzug äusserten sich die Verteidiger bewusst nicht (Prot. S. 9 f. und S. 13 f.).
- 76 - B. Grundsätze
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt; die günstige Prog- nose wird damit gewissermassen vermutet. Zur Prognosestellung ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2).
3. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). C. Anwendung auf den Beschuldigten A._____ Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist, wie bereits dargelegt, anzumerken, dass der Beschuldigte A._____ nicht vorbestraft ist, weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist entsprechend aufzuschieben und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. D. Anwendung auf den Beschuldigten B._____ Auch betreffend den Beschuldigten B._____ sind die Voraussetzungen zur Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt. Sodann ist er nicht vorbestraft, weshalb ihm ebenfalls eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen.
- 77 - E. Anwendung auf den Beschuldigten C._____ Der Beschuldigte C._____ ist ebenfalls nicht vorbestraft, weshalb auch ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschie- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. F. Anwendung auf den Beschuldigten D._____ Ebenso sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs für den Beschuldigten D._____ in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. In subjek- tiver Hinsicht ist, wie bereits dargelegt, anzumerken, dass der Beschuldigte D._____ keine Vorstrafen aufweist, weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist entsprechend aufzuschieben und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung demnach je zu einem Viertel den Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Verord- nung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 auf eine Pauschalgebühr von CHF 8'000.00 festzusetzen und den Beschuldigten ebenfalls je zu einem Viertel aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
- 78 -
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 3'000.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 400.
7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 350.
8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 500.
9. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 79 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt.
15. Mündliche Eröffnung am 30. März 2023, Begründung und schriftliche Mittei- lung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel je für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel je für sich und zuhanden der Beschuldig- ten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich (dreifach).
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 80 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob