Erwägungen (62 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 9 ff.).
E. 1.2 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. März 2023 wurde am
30. März 2023 mündlich eröffnet und begründet. Dagegen meldeten die Beschul- digten mündlich Berufung an (Prot. I S. 28). Das begründete Urteil wurde den Be- schuldigten A._____ (nachfolgend: A._____), B._____ (nachfolgend: B._____) und C._____ (nachfolgend: C._____) am 21. April 2023, dem Beschuldigten D._____
- 6 - (nachfolgend: D._____) sowie der Staatsanwaltschaft am 25. April 2023 zugestellt (Urk. 52/1-5). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten gingen fristgerecht ein (Urk. 54 - 57). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Beschuldigten wurden aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und entsprechend zu belegen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Staats- anwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 68). Mit Eingaben vom 5., 7. und 8. Februar 2024 liessen die Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens be- antragen (Urk. 70, 72, 73, 74). Die Staatsanwaltschaft war damit nicht einverstan- den (Urk. 75). Entsprechend wurden die Anträge auf Durchführung des mündlichen Verfahrens abgelehnt (Urk. 76). Am 15. Februar 2024 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 27. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 78).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. April 2024 liess der Beschuldigte A._____ eine Beweis- mitteleingabe zu den Akten reichen (Urk. 80 und Urk. 81/1-51).
E. 1.4 Am 27. Mai 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ in Begleitung ihrer Verteidiger sowie Staatsanwalt M.A. HSG in Law E._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde am 13. Juni 2024 gefällt und den Parteien am 25. Juni 2024 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 24 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ Mitglied des Compliance Risk Committes (CRC) war und damit mitverantwortlich für den Entscheid über die Fortführung der Konten mit der H._____ und G._____. Die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____ galten gemäss dem von der Compliance-Abteilung der M._____ ausgearbeitet Report als Geschäfts- beziehungen mit Risiko 3 (hohes Risiko). Dieser Report lag A._____ vor. Darin wurde die Identität des angegebenen wirtschaftlich Berechtigten (F._____) vor- schriftsgemäss abgeklärt. Entsprechend wurde im genannten Report namentlich festgehalten, dass F._____ von Beruf K._____ und L._____ sei, indirekt eine 20% Beteiligung an der J._____ (einer der grössten russischen und osteuropäischen …- Unternehmen) besitze, eine politisch exponierte Person (PEP) und ein enger Freund des russischen Präsidenten N._____ sowie … [Funktion] von dessen Toch- ter T._____ sei. Sorgfältige Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten, welche über die Konten laufen, namentlich zur Beteiligung F._____s an der J._____ (Erwerb durch Einkommen und Darlehen) und den zu erwartenden Dividenden in der Höhe von rund 7 Millionen CHF, wurden von der Compliance-Abteilung dagegen nicht gemacht. Die Angaben im Report beschränk- ten sich mithin auf die Identifizierung des Kontoinhabers und enthielten Standard- angaben zur Person. Hintergrundinformationen über die Herkunft der Vermögens- werte wurden trotz konkreter Hinweise keine eingeholt. Insbesondere die Angabe, wonach die Beteiligung durch Darlehen erworben worden sei, könnte auf eine "Strohmannfinanzierung" hindeuten, was Abklärungen zur Herkunft der Gelder er- forderlich gemacht hätte. Die Konten hatten zudem den Zweck von Durchlaufkon- ten, was ebenfalls auf weiteren Abklärungsbedarf hindeutete.
- 30 - Die genannten Hinweise wurden von A._____ und den weiteren Beschuldigten des CRC ignoriert, obschon es angezeigt gewesen wäre, eine Plausibilitätskontrolle über die Herkunft der Gelder F._____s durchzuführen bzw. die Compliance Abteilung damit zu beauftragen. Bekanntlich war es gerade die Aufgabe des CRC, über die Fortführung von Geschäften, mit erhöhtem bzw. hohem Risiko zu entschei- den. Wenn die dafür erforderlichen Grundlagen im Report nicht genügend waren, hätte A._____ als Teil des CRC die Fortführung aufgrund der erwähnten Risiken nicht genehmigen dürfen. Erschwerend kommt hinzu, dass es um sehr hohe Be- träge im Millionenbereich ging. Das Verschulden des Beschuldigten A._____ wiegt unter Berücksichtigung, dass zumindest das Standardprozedere (Formular A) ein- gehalten wurde, insgesamt mittel.
E. 2.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte A._____ als Mitglied des Compliance Risk Committes (CRC) seine Pflichten kannte und mithin wusste, dass über die Fortführung von Geschäftsbeziehungen mit der Risikokategorie 3 zu entscheiden war. Obschon es klare Hinweise gab, welche nach einer Plausibilisierung der Herkunft der Vermögenswerte F._____s verlangt hätten, genehmigte der CRC die Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____, weswegen diese bis zum tt.mm.2016 pflichtwidrig fortdauerte. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls mittel und verhält sich damit strafzumessungsneutral, weshalb eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemes- sen erscheint.
E. 2.1.3 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 67). An den finanziellen und persönlichen Verhältnissen hat sich nach Angaben der Verteidigung seit der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2023 nichts geändert (Urk. 96). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 58). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren.
- 31 - Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen.
E. 2.1.4 Weitere Strafminderungsgründe Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Strafanzeige der FINMA bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 einging und danach während fast dreieinhalb Jahren keine relevanten Ermittlungshandlungen stattfanden, weswegen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 53 S. 68). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 30 Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Zudem liegen die Vorfälle mittlerweile rund 10 Jahre zurück, weswegen sich das Strafbedürfnis verringert hat, zumal sich der Beschuldigte A._____ in dieser Zeit auch wohlverhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass mehr als zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz bereits verstrichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine weitere Strafreduktion von 10 Tagessätzen.
E. 2.1.5 Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Festlegung der Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 68 f.). Aufgrund der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes in Bestätigung der Vorinstanz auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- 32 -
E. 2.1.6 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten A._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 3'000.–.
E. 2.2 Die Kosten im Berufungsverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 6; Griesser, StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1).
E. 2.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ der Kundenbetreuer (Client Relationship Manager) betreffend die Ge- schäftsbeziehung zwischen der M._____ und der H._____ und G._____ war und F._____ als deren wirtschaftlich Berechtigten erfasste. Dabei wurde das Standard- prozedere eingehalten, indem F._____ als Person mittels Formular A identifiziert wurde. Aus den Eröffnungsunterlagen ging indessen hervor, dass F._____ von Be- ruf ... [Berufsfeld] sei und indirekt über eine 20% Beteiligung an der J._____ - einem der grössten Akteure im russischen und osteuropäischen …-Raum - verfüge. Dabei wurden Dividendenzahlungen in der Höhe von rund 7 Millionen CHF angegeben, welche über die Durchlaufkonti fliessen würden. Die 20% Beteiligung an der J._____ sei durch die Hauptaktivität und Darlehen finanziert worden. Trotz all dieser Hinweisen tätigte der Beschuldigte B._____ keine weiteren Abklärungen über die Herkunft der Gelder, namentlich auch betreffend den Darlehensgeber. Zudem be- stätigte der Beschuldigte B._____ durch seine Unterschrift auf den Report vom tt.mm.2015, welcher als Grundlage für die Fortführung der Geschäftsbeziehung di- ente, dass die Abklärungen der Compliance Abteilung für die Beurteilung der wirt- schaftlichen Berechtigung ausreichend waren. Dass der Beschuldigte B._____ im Mai 2014 eine Worldcheck-Abfrage zu F._____ tätigte und dabei kein Treffer er- schien, kann dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 70) nicht in diesem Ausmass zugutegehalten werden. Es handelt sich dabei um eine seiner Sorgfaltspflichten, welchen er wie gesagt gesamthaft nicht genügend nachkam. Das Verschulden des Beschuldigten B._____ wiegt unter Be- rücksichtigung, dass zumindest das Standardprozedere (Formular A) eingehalten wurde, insgesamt mittelschwer.
- 33 -
E. 2.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte B._____ trotz klarer Hinweise in den Kontoeröffnungsunterlagen keine weitere Abklärungen über die Herkunft der Vermögenswerte F._____ tätigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass ihm als Kundenbetreuer die gesetzlichen und brancheninternen Bestimmungen über die wirtschaftliche Berechtigung bekannt waren. Entsprechend ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die sub- jektive Tatschwere wiegt ebenfalls mittel, weshalb eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen angemessen erscheint.
E. 2.2.3 Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 71 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich dazu nichts Neues ergeben. Der Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 59). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen.
E. 2.2.4 Weitere Strafminderungsgründe Bezüglich den weiteren Strafzumessungsfaktoren (Beschleunigungsgebot und fehlendes Strafbedürfnis/Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich auch hier eine Reduktion der Geldstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.
E. 2.2.5 Höhe des Tagessatzes Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 72). Aufgrund der guten
- 34 - finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint in Bestätigung der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 400.– angemessen.
E. 2.2.6 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten B._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 400.–.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anschlussberufung vollumfäng- lich. Die Beschuldigten unterliegen ebenfalls in der Hauptsache, wobei die Sanktion im Vergleich zur Vorinstanz etwas tiefer ausfällt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, 2/3 der Gerichtsgebühr den Beschuldigten zu je einem Viertel aufzuerlegen und 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3.1 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (Ziff. 2.1.1. und 2.1.2). Die Geldstrafe ist angesichts des mittelschweren Verschul- den auch hier auf 110 Tagessätze festzulegen.
E. 2.3.2 Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 73 f.). An den finanziellen und persönlichen Verhältnissen hat sich nach Angaben der Ver- teidigung seit der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2023 nichts geändert (Urk. 94). Der Beschuldigte C._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 60). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen.
- 35 -
E. 2.3.3 Weitere Strafminderungsgründe Bezüglich den weiteren Strafzumessungsfaktoren (Beschleunigungsgebot und fehlendes Strafbedürfnis/Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich auch hier eine Reduktion der Geldstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.
E. 2.3.4 Höhe des Tagessatzes Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 74). Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint in Bestätigung der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 350.– angemessen.
E. 2.3.5 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten C._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 350.–.
E. 2.4 Die Beschuldigten haben zudem ausgangsgemäss Anspruch auf eine (reduzierte) Prozessentschädigung, welche sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung bestimmt. Bei Straffällen vor Einzelgericht beträgt die volle Gebühr zwischen
- 38 - Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der Komplexität und Grösse des Falls die Gebühr für ein vollständi- ges Obsiegen auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten durch das Verfahren bzw. den Entscheid sehr stark betroffen sind und für die Eröff- nung ein weiterer Tag bestimmt werden musste. Insgesamt ist die (volle) Gebühr demnach auf Fr. 8'000.– zu erhöhen. Da die Beschuldigten jedoch nur teilweise (betreffend Reduktion der Strafe) obsiegen, ist ihnen eine reduzierte Gebühr von je Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StGB). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 3'000.–.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 400.–.
7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 350.–.
8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 500.–.
- 39 -
9. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 2.4.1 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (Ziff. 2.1.1. und 2.1.2). Die Geldstrafe ist angesichts des mittelschweren Verschul- den auch hier auf 110 Tagessätze festzulegen.
E. 2.4.2 Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 76 f.). Gemäss Eingabe der Verteidigung vom 22. Mai 2024 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten D._____ per tt.mm.2024 beendet, weswegen er aktuell auf Stellensuche und bei der RAV gemeldet sei (Urk. 95).
- 36 - Der Beschuldigte D._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 61). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen.
E. 2.4.3 Weitere Strafminderungsgründe Bezüglich den weiteren Strafzumessungsfaktoren (Beschleunigungsgebot und fehlendes Strafbedürfnis/Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich auch hier eine Reduktion der Geldstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.
E. 2.4.4 Höhe des Tagessatzes Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 76 f.). Daran vermag auch die aktuelle Stellensuche des Beschuldigten D._____ nichts zu ändern. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint in Bestätigung der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 500.– angemessen.
E. 2.4.5 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten D._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 500.–. IV. Strafvollzug
1. Bezüglich der Grundsätze eines bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 78 f.).
- 37 -
2. Da keiner der Beschuldigten vorbestraft ist (Urk. 58-61) und somit alle Erst- täter sind, ist den vier Beschuldigten ohne Weiteres der bedingten Vollzug zu ge- währen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen, wenn sie schuldig ge- sprochen werden, was vorliegend der Fall ist. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) ist demnach zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 3 Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
E. 4 Verjährung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 10). Die Verjährung ist noch nicht eingetreten.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Anklagerandziffern 4-7 und 9 festgehalten, dass der Sachverhalt aufgrund der Kontounterlagen der M._____ erstellen lasse und von den Beschuldigten und deren Verteidigern auch nicht in Abrede gestellt werde. Die Anklagerandziffern 8 und 10 würden sich ebenso aus den Kundenunterlagen und aus den im Recht liegenden Zeitungsartikeln ergeben. Das- selbe gelte für die in Anklagerandziffern 11-13 umschriebenen Umstände, welche sich ebenfalls aus den Kundenunterlagen, insbesondere dem Report betreffend die Verlängerung und Genehmigung der Geschäftsbeziehung sowie der Weisung Business Relationships-Roles and Responsibilities vom 1. April 2014 ergeben würden (Urk. 53 S. 41 f.). Dies erweist sich grundsätzlich als zutreffend, wobei An- klagerandziffer 13, wonach in dem von den Beschuldigten unterzeichneten Report betreffend Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung keine Angaben oder Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit F._____s oder Hinweise auf Abklä- rungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirtschaftliche Berechtigte sei bzw. zur Herkunft der Vermögenswerte zu finden seien, als bestritten zu gelten hat. Der Sachverhalt im Sinne der Ziffern 2 "Eröffnung der Konten der G._____ und H._____" sowie 3 "Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung" der An- klage ist mit der erwähnten Ausnahme von Ziffer 13 somit erstellt. Ebenso wenig ergeben sich hinsichtlich der Anklagerandziffer 1 Zweifel am Sachverhalt, auch die Beschuldigten haben dagegen keinerlei Einwendungen erhoben. Zentraler Punkt der vorliegenden Anklage und deshalb nach einer vertieften Über- prüfung rufend ist Anklageziffer 4, welche unter dem Titel "Verletzung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt" zusammengefasst wird (Urk. 0 01 01 007 ff.). Unter der Ziffer 4.1 werden unter den "gesetzlichen Anforderungen" an die erfor- derliche Sorgfalt die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 7. April 2008 ("VSB 08") aufgeführt. Dieser Ankla- gepunkt lässt sich ohne Weiteres erstellen, die aufgeführten Regeln bestanden zum Tatzeitpunkt, was niemand in Abrede stellt. Auf die Ziffern 4.2 "Bei der Eröff- nung bestehende Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung" und 4.3 "Im Verlauf der Geschäftsbeziehung aufgetretene Zweifel über die wirtschaftliche Berechti- gung" und 4.4 "Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung zurückzukommen.
- 18 -
E. 4.2 Sodann behauptet die Anklagebehörde in Ziffer 5 bzw. Randziffer 26 der An- klageschrift, dass F._____ entgegen den Angaben in den Eröffnungsunterlagen nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der H._____ und G._____ bei der M._____ gewesen sei, was sich aus den in Ziffer 4 genannten Umstände ergebe. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es nicht Aufgabe des Ge- richts sei, den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, da dies in den meisten Fällen sehr aufwändig bzw. gar nicht möglich wäre. Würde man dies ver- langen, wäre Art. 305ter StGB toter Buchstabe, was nicht Absicht des Gesetzgebers sein könne. Zwar lasse sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht feststellen. Für das Gericht sei jedoch zweifelsohne erstellt, dass F._____ nicht der tatsächlich wirt- schaftlich Berechtigte sein könne. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die M._____ diesen im Frühjahr 2016 aufgefordert habe, den wirtschaftlichen Hinter- grund am Erwerb seiner Beteiligungen offenzulegen. Da dies nicht erfolgt sei, habe erstere im September 2016 die Kundenbeziehung aufgelöst. Selbst im Jahre 2022 habe er dies auf erneute Aufforderungen unterlassen (Urk. 53 S. 54 f.). Gestützt darauf erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziffer 5 der Anklage eben- falls als erstellt, wonach F._____ an den Konten der H._____ und G._____ bei der M._____ nicht wirtschaftlich berechtigt war (Urk. 0 01 01 016).
E. 4.3 Dieser Punkt wird von den Beschuldigten bzw. den Verteidigern entschieden in Abrede gestellt (Urk. 40 S. 11; Urk. 41 S. 5; Urk. 41 S. 4; Urk. 45 S. 1; Urk. 100 S. 5, S. 8 ff.; Urk. 101 S. 3 ff.; Urk. 102 S. 4 ff.; Urk. 103 S. 4 ff.). Die Staatsanwalt- schaft führte dazu vor Vorinstanz – entgegen der Anklageschrift – aus, dass nicht habe bewiesen werden können, wer genau der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten auf den fraglichen Konten der H._____ und der G._____ gewe- sen sei (Urk. 39 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Staatsan- waltschaft zudem fest, dass aufgrund der gesamten Indizien und Umstände indes- sen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestünden, dass F._____ nicht der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der H._____ und G._____ bei der M._____ gewesen sei (Urk. 104 S. 8). Entgegen der Argumenta- tion der Verteidigungen müsste der Nachweis, dass nicht der tatsächlich wirtschaft- lich Berechtigte erfasst wurde, auch nicht erbracht werden.
- 19 -
E. 4.4 Es gibt vorliegend in der Tat keinerlei konkrete Anhaltspunkte bzw. Beweis- mittel, welche zwingend darauf schliessen lassen, dass F._____ nicht der tatsäch- lich wirtschaftlich Berechtigte war. So liegen insbesondere keinerlei Beweise vor, wonach die Werte einer Drittperson gehören. Allein der Umstand, dass F._____ aus dem nahen Umfeld des russischen Staatspräsidenten stammt, ist freilich noch kein strafrechtlich genügender Beweis, dass F._____ bloss treuhänderisch operiert hat. Aufgrund der vorhandenen Beweislage kann demnach nicht abschliessend ge- sagt werden, wer tatsächlich an den Konten der G._____ oder H._____ wirtschaft- lich berechtigt war bzw. dass es eben nicht F._____ war. Diese Feststellung bleibt aber - wie noch zu zeigen sein wird - rechtlich ohne Belang.
E. 4.5 Der Vorwurf in Anklageziffer 6, wonach die Konten der G._____ und der H._____ per 16. September 2016 geschlossen wurden, lässt sich auf Grund der vorliegenden Kontounterlagen wiederum ohne Weiteres erstellen und wird von den Beschuldigten bzw. deren Verteidigern auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 0 01 01 016).
E. 5 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 5.1 Der Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt bei Finanzgeschäften erfüllt - wie bereits erwähnt - wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen ge- botenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Art. 305ter Abs. 1 StGB).
E. 5.2 Die Verteidiger der Beschuldigten plädieren unter Bezug auf BGE 129 IV 329 E. 2.6 sowie Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1 dafür, dass die Bestrafung voraussetze, dass eine tatsächlich nicht wirtschaftlich berechtigte Per- son als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt worden sei. Wenn der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden sei, liege selbst bei fehlender Sorgfalt kein nach Art. 305ter Abs. 1 StGB strafbares Verhalten vor. Die materielle Fehlerhaftigkeit der Identifikation sei mithin unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung. Der Nachweis, dass mit F._____ eine in Wahrheit nicht berechtigte Person als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt worden sei, sei nicht erbracht worden. F._____ sei keines-
- 20 - wegs ein einfacher ... [Berufsfeld] mit entsprechend überschaubaren Einkommen, sondern eben auch ein bedeutender Investor und dies bereits zu einer Zeit, bevor N._____ in Moskau an die Macht gelangt sei (Urk. 100 S. 4 f.; Urk. 101 S. 4 ff, Urk. 102 S. 4 ff.; Urk. 103 S. 5 f.).
E. 5.3 Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass bei einer korrekten Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten Art. 305ter Abs. 1 StGB nicht angewendet werden könne, selbst wenn der Finanzintermediär zu dieser Identi- fikation gelangt sei, ohne mit der nach den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt vorzugehen (BGE 129 IV 329 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_729/2010 E. 3.1). Eine solche Auslegung der Gesetzesbestimmung würde indessen dazu führen, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB weitgehend toter Buchstabe ist. Ein Finanzintermediär, der keine Sorgfalt bei der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten walten lässt, könnte sich jeweils auf die rein theoretische Möglichkeit berufen, eventuell doch den richtigen wirtschaftlich Berechtigten erfasst zu haben, zumal der Nachweis des Gegenteils durch den Staat gerade bei komplizierten, internationalen Konstrukten beinahe unmöglich bzw. aussichtslos ist. Im vorliegenden Fall lässt sich wie dargelegt nicht nachweisen, dass mit F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden ist bzw. jemand anderer als F._____ der wirtschaftlich Berechtigte ist. Hingegen wurde mit F._____ ein wirtschaftlich Berechtigter erfasst, bei welchem - wie noch zu zeigen ist - auf- grund der Dokumentation weitere Abklärungen betreffend die Herkunft der Vermö- genswerte hätten getätigt werden müssen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob der wirtschaftlich Berechtigte sein Geld legal erwirtschaftet hat oder um besondere Abklärungspflichten zu den Hintergründen und dem Zweck einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung gemäss Art. 6 GwG. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Plausibli- sierung vorzunehmen, ob der angegebene wirtschaftliche Berechtigte auch tat- sächlich der wirtschaftliche Berechtigte sein kann, was nebst der Identitätsprüfung bei Auffälligkeiten auch Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte umfassen kann. Sinn und Zweck von Art. 305ter Abs. 1 StGB ist, dass Finanzintermediäre keine Finanzgeschäfte mit nicht sorgfältig identifizierten Personen vornehmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Straftat die Vornahme einer Handlung im Sinne
- 21 - von Art. 305ter StGB an Vermögenswerten sei, an welchen Personen wirtschaftlich berechtigt sind, deren Identität nicht mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei (BGE 129 IV 338, 344 E. 8.2). Entsprechend ist entgegen den Ausführungen der Verteidigungen und mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass eine Strafbarkeit der Beschuldigten nicht schon deshalb entfällt, weil der Nachweis nicht erbracht wurde, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten war. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung ist entgegen den wie- derholten Ausführungen der Verteidigungen kein Tatbestandselement oder die Strafbarkeit ausschliessende Strafbarkeitsbedingung von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
E. 5.4 Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich ferner um ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbe- wahrt, anlegen oder übertragen hilft. Darunter fallen im Finanzsektor tätige Perso- nen, wie Bankier, Anklageberater, Finanzverwalter und dergleichen (BSK StGB- Pieth, a.a.O., N 8). Die Beschuldigten waren in den inkriminierten Zeitpunkten alle für die M._____ tätige Bankangestellte. Der Beschuldigte B._____ war der zustän- dige Client Relationship Manager bei den Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____. Der Beschuldigte A._____ der CEO sowie die Beschuldigten C._____ und D._____ beide Mitglieder der Geschäftsleitung. Entsprechend fallen sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Täter in den Anwendungsbereich von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
E. 5.5 Was unter "nach dem Umständen gebotene" Sorgfalt zu verstehen ist, ergibt sich aus dem GwG und zwar insbesondere aus Art. 3 bis 5 GwG (Isenring: in Donatsch (Hrsg.), a.a.O., Art. 305ter StGB, BSK GwG-Kilgus/Losinger, 1. Aufl. Basel 2021, vor Art. 1 N 47, BSK StGB-Pieth, a.a.O., Art. 305ter N 21). Zwischen Art. 305ter StGB und Art. 3 bis 5 GwG muss somit entgegen den Ausführungen der Verteidigungen (Urk. 100 S. 7; Urk. 102 S. 7 ff.; Prot. II S. 22) Kongruenz bestehen. Die Details der in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) verankerten Identifikationspflichten sind zudem ins staatliche Recht übernommen worden und damit für alle Bereiche der Finanzbranche verbindlich (vgl. dazu im aktuellen Recht Art. 17 GwG und Art. 35 GwV Geldwäschereiverord- nung der FINMA betr. "VSB 20"). Gemäss Art. 32 der bis zum 31. Dezember 2015
- 22 - gültigen Geldwäschereiverordnung der FINMA galten schon damals für die Fest- stellung der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen die Be- stimmungen der "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 7. April 2008 ("VSB 08"). Gemäss der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Geldwäschereiverordnung waren für die Identifizierung die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 1. Juni 2015 ("VSB 16") zu beachten. VSB 08 und VSB 16 sind bezüglich der Vorgaben zur Identifizierung weitgehend identisch. Auch wenn man die Auffassung vertritt, die VSB seien als Berufsstandards für das Strafgericht nicht bindend, können sie gemäss Bundesgericht als Auslegungshilfe zur Konkretisierung der nach dem Um- ständen gebotenen Sorgfalt berücksichtigt werden (BGE 125 IV 139 E. 3d). Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid ausdrücklich fest, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigung in jedem Fall ver- lange und man sich grundsätzlich nicht mit der Identifikation des Vertragspartners begnügen dürfe und erst im Zweifelsfall das Formular A verlangen bzw. entspre- chende Abklärungen vornehmen müsse (E. 4).
E. 5.6 Die Verteidiger der Beschuldigten machen geltend, dass sich die nach Art. 305ter StGB zu übenden Sorgfalt auf die Feststellung der Basisdaten des wirtschaftlich Berechtigten, nämlich Namen, Geburtsdatum und Nationalität be- schränke. Das Formular A sei eine Urkunde, der im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (Urk. 102 S. 12). Auf die Angaben im Formular A dürfe vertraut werden (Urk. 103 S. 7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff "Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung" ist die Berechtigung an den Vermögenswerten gemeint, die über das Konto laufen. Das beinhaltet zwar auch die Prüfung der Identität der Person, welche das Konto eröffnet, beschränkt sich indessen nicht allein auf diese Frage. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festge- halten, dass ein Finanzintermediär, welcher sich lediglich mit den vom Kunden ge- lieferten Erklärungen zufrieden gibt und trotz Ungereimtheiten die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung nicht weiter abklärt, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt hat und damit seine von Art. 305ter Abs. 1 StGB geforderte Sorgfaltspflicht verletzt (BGE 125 IV 139, 147 E. 4). Auch die VSB 08 hält fest, dass bei ernsthaften Zweifeln, ob die Erklärung des Vertragspartners
- 23 - (Formular A) richtig ist, weitere Abklärungen notwendig sind. Soweit die Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, ist die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab- zulehnen bzw. zu beenden (Art. 3 Ziff. 29).
E. 5.7 Nach den internen Weisungen der M._____ war der Beschuldigte B._____ als Kundenbetreuer der beiden Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____ unbestrittenermassen zuständig für die Identifizierung der Kunden, die Zuordnung der Geschäftsbeziehung in die Risikoklasse und für die Überwachung der Ge- schäftsbeziehung. Bei der Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen erfasste der Beschuldigte B._____ auf Grundlage der beiden eingereichten Formulare A (Urk. 4 02 06 046; Urk. 4 02 04 088) F._____ als jeweils wirtschaftlich Berechtigten und ordnete die Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 (spezielle Kunden) zu (Urk. 4 02 04 013; Urk. 4 02 06 022). Der Beschuldigte B._____ ist demnach formell nach den für ihn verbindlichen Bestimmungen des VSB 08 vorgegangen. Die Identität der Person von F._____ wurde abgeklärt. Zusätzliche Abklärungen über die Herkunft der Gelder wurden jedoch trotz Risiko- kategorie 2 nicht getätigt, obschon sich bereits aus den Kontoeröffnungsunterlagen Hinweise (Urk. 4 02 04 016 ff.; Urk. 4 02 06 022 ff.) ergaben, welche zusätzliche Abklärungen erfordert hätten. Gemäss Eröffnungsunterlagen verfügte F._____ über ein Einkommen von über einer Million CHF und ein Vermögen von über
E. 5.8 Im Laufe der Geschäftsbeziehung traten nachweislich weitere Zweifel an der tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigung F._____s auf, weswegen die Identifizie- rung oder Feststellung nach Art. 3 und 4 GwG hätte wiederholt werden müssen (vgl. BSK StGB-Pieth, a.a.O, Art. 305ter N 23c). Die bei der G._____ eingegangenen Dividenden der J._____ wurden jeweils nur wenige Tage nach Zahlungseingang fast vollständig auf ein Konto der Gesellschaft P._____ SA bei der M._____ in Q._____ [Stadt in Russland] weitergeleitet (Urk. 4 02 04 114). Am 25. Juli 2014 wurde F._____ zudem im Worldcheck als politisch exponierte Person "PEP" erfasst und am tt.mm.2014 bei der M._____ in die PEP Liste aufgenommen. Der Beschul- digte C._____ wies die Bankmitarbeiterin R._____ deswegen am tt.mm.2014 per E-Mail an, die Risikostufe heraufzusetzen (Urk. 4 02 04 242). Spätestens ab dem tt.mm.2014 trat demnach für den Beschuldigten C._____ ein zusätzlicher Hinweis für weitere Abklärungen hinzu. In den Akten ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass trotz dieses Umstandes weitere bzw. vertiefte Abklä- rungen zur Plausibilisierung der Herkunft der Gelder getätigt worden wären. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ waren zu fraglichen Zeitpunkt zu- dem unbestrittenermassen Mitglieder des Compliance and Risk Committees der M._____ (CRC). Zur ihren Aufgaben gehörte es, darüber zu entscheiden, ob Ge- schäftsbeziehungen der Risikokategorien 2 ("special clients") und 3 ("risk clients",
- 26 - u.a. PEPs) eröffnet oder weitergeführt werden (Urk. 4 02 01 075, Urk. 4 02 01 282 und Urk. 4 02 01 286). Damit waren sie ebenfalls für die Führung der Geschäftsbe- ziehungen mit der H._____ und G._____ und die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mitverantwortlich. Entsprechend war in diesem Gremium (CRC) ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 100 S. 16) nicht nur über Steuer- optimierungsfragen zu entscheiden. Auf Grundlage des von der Compliance Abteilung zur Verfügung gestellten Reports vom mm.2015 entschieden die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ über die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit G._____ und H._____. Dem genann- ten Report vom mm.2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die G._____ 20% der J._____ halte, welche eine führende Position im russischen und osteuropäischen …-Markt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der …- Branche. Die H._____ brauche die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet würden. F._____ halte über seine Holding 20% der J._____. Die J._____-Gruppe biete …-Dienste in Osteuropa an. Sowohl für die H._____ als auch für die G._____ sind F._____ als wirtschaftlich Berechtig- ter und S._____ als Bevollmächtigter erfasst (Urk. 4 02 04 102). Zu F._____ ist ein kurzer Lebenslauf vorhanden (kopiert von der Homepage des I._____, Urk. 4 02 04 102 f.). Zur Herkunft seiner Vermögenswerte wurden allerdings auch hier keine An- gaben gemacht. Zudem ist im Report festgehalten, dass zu F._____, nicht aber zu S._____, ein Worldcheck-Treffer vorhanden sei. Dort wurde ausdrücklich vermerkt, dass F._____ ein enger Freund N._____s und … [Funktion] von dessen Tochter sei (Urk. 4 02 04 103). Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschuldigte B._____ (als Client Relationship Manager) die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusam- menfassung der Compliance Abteilung. Der Report wurde zudem von den drei Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ als Mitglieder des CRC am tt.mm.2015 unterzeichnet, welche damit über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entschieden (act. 4 02 04 104). Die Be- schuldigten A._____, D._____ und C._____ haben es demnach trotz Hinweisen (namentlich Erfassung F._____ als PEP, N._____ als enger Freund, F._____ als
- 27 - Patenonkel von N._____s Tochter, unklare Darlehensfinanzierung für den Erwerb der Beteiligung an der J._____, Durchlaufskonten, hohe Dividendenzahlungen), welche eine vertiefte Abklärung und Plausibilisierung über die Herkunft der Gelder verlangt hätten, unterlassen, entsprechende Nachforschungen anzustreben bzw. den zuständigen Kundenbetreuer oder die Compliance Abteilung damit zu beauftragen. Dies, obschon die Weiterführung von Kundenbeziehungen in der Risikokategorie 3 in der Verantwortung des CRC liegt/lag. Der Einwand der Verteidigungen, wonach eine Bank arbeitsteilig organisiert sei, und es nicht Aufgabe der Mitglieder des CRC sei, sich selbst Informationen zu beschaffen (Urk. 100 S. 16), zielt dabei ins Leere. Soweit Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist die Aufnahme der Geschäftsbeziehung abzulehnen bzw. zu beenden und sicherlich nicht fortzuführen. Folglich haben auch die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ den objek- tiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 5.9 Wie erwähnt setzt Art. 305ter Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln voraus. Der Beschuldigte B._____ war zur fraglichen Zeitpunkt der Kundenbetreuer für die Konten der H._____ und G._____, weswegen ihm die gesetzlichen und branchen- internen Bestimmungen zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bekannt waren. Dennoch hat er sich auf Abklärungen zur Person von F._____ und den "Durchlaufgesellschaften" H._____ und G._____ beschränkt und keine Plausibili- sierung der Herkunft der angegebenen Vermögenswerte F._____s vorgenommen, obschon es Hinweise für bloss treuhänderischen Handelns F._____s gab. Dadurch hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt und somit direktvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte A._____ war CEO und Mitglied des Compliance Risk Commitees (CRC). Die Beschuldigten C._____ und D._____ waren ebenfalls Mitglieder des Compliance Risk Commitees (CRC) und auch Geschäftsleitungsmitglieder der M._____. Aufgrund ihrer Funktionen mussten ihnen die finanz- und geldwäscherei- rechtlichen Pflichten und auch die Grundlagen der VSB zur Identifizierung des wirt- schaftlich Berechtigten bekannt sein. Trotz zahlreicher Hinweise, welche weitere Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte F._____s erfordert hätten, geneh-
- 28 - migten sie die Verlängerung der Geschäftsbeziehung mit der H._____ und G._____, weshalb auch sie ihre Sorgfaltspflichten direktvorsätzlich verletzten. Der subjektive Tatbestand ist demnach bei allen vier Beschuldigten erfüllt.
6. Fazit Die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ haben sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion
1. Anwendbares Recht, Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Bezüglich des anwendbaren Rechtes, der Grundsätze der Strafzumessung und der Wahl der Strafart kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 63 ff.). Das Bundesgericht hat ferner die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hin- weisen). Der Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (altes Recht) vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Die Geldstrafe stellt die Haupt- sanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Vorliegend ist keiner der vier Beschuldigten vorbestraft (Urk. 58-61). Auch die Staats- anwaltschaft sieht gemäss ihren Anträgen keine Veranlassung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Urk. 104). Es rechtfertigt sich daher, die Beschul-
- 29 - digten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen zudem bei keinem der vier Beschuldigten vor.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 5.10 Die Staatsanwaltschaft stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Die Fortführung der Geschäftsbeziehung trotz erheblicher Zweifel gehe aus der Anklage hervor. Es werde klar dargelegt, ab wann Zweifel bestanden hätten, nämlich ab dem tt.mm.2014, als F._____ als poli- tisch exponierte Person erfasst worden sei. Zudem am tt.mm.2015, als der Be- schluss über die Fortführung der Geschäftsbeziehung gefasst worden sei. Den Be- schuldigten werde zudem kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es seien alle Umstände, namentlich die Erfassung als politisch exponierte Person und der Be- schluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit, genannt, welche hätten Zweifel hervorrufen sollen. Die Anklage genüge damit den gesetzlichen Anforderungen (Prot. II S. 9 f.).
E. 5.11 Zunächst ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB weder um ein (echtes) Unterlassungs- noch um ein Fahr- lässigkeitsdelikt handelt. Es ist demnach nicht erforderlich, dass in der Anklage ge- nannt bzw. umschrieben wird, was die Beschuldigten konkret hätten tun müssen, um ihren Sorgfaltspflichten in der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten genü- gend nachzukommen. Es gibt unzählige Möglichkeiten von solchen Abklärungen und es würde die Anklage nicht besser machen, wenn die Anklagebehörde einfach eine beispielhafte Auswahlsendung von möglichen Recherchen aufführt. Damit würde die Anklage andere, nicht genannte Massnahmen ausschliessen, welche
- 14 - ebenso hätten zum Ziel führen können. Die Auffassung der Verteidigungen würde ferner dazu führen, dass Beschuldigte immer frei zu sprechen wären, zumal es immer einzelne Abklärungen gibt, welche die Anklage nicht nennt. Überdies nann- ten auch die Verteidiger keine konkrete Abklärungen, welche in der Anklage hätten stehen müssen. Der Vorwurf der Verteidigungen an die Staatsanwaltschaft, sie mache ein wirres Durcheinander mit Unterlassungs- und Tätigkeitsdelikt oder Vor- satz- und Fahrlässigkeitsdelikt ist im Übrigen wie im Rahmen der Erwägungen zur Gesetzesbestimmung bereits dargelegt unbegründet. Wenn sich die Staatsanwalt- schaft in der Anklage an die (diffuse) Formulierung der Gesetzesbestimmung hält, stellt dies keinen Mangel in der Anklage dar.
E. 5.12 Aus der Anklage geht ferner klar und unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigten nur wenig betreffend die wirtschaftliche Berechtigung F._____s ge- macht bzw. abgeklärt haben. So findet sich in Anklagerandziffer 13 der Hinweis, dass keine Abklärungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirt- schaftlich Berechtigte sei, gemacht wurden. Auch zur Herkunft der Vermögens- werte in dem von den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ un- terzeichneten Report betreffend Genehmigung der Geschäftsbeziehung mit der H._____ und G._____ fänden sich keine Hinweise. Ähnliches steht in Anklagerand- ziffer 7, wonach in den Eröffnungsunterlagen ausser einer negativen Worldcheck Abfrage, einem Ausdruck der Website des I._____ sowie einem Ausdruck der Web- site von J._____ keine Abklärungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirtschaftliche Berechtigte sei, zu finden seien (insbesondere keine Dokumen- tation einer Internetrecherche zu F._____ oder Nachfragen bei der H._____, G._____ oder F._____ zur Herkunft von dessen Vermögenswerten). Die konkreten Umstände, welche (weitere) Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte erfor- derlich gemacht hätten, werden in der Anklage ausführlich umschrieben (Anklage- randziffern 7 ff., 12, 18, 20). Namentlich der Umstand, dass die indirekte Beteiligung F._____s von 20% an der ZAO GK J._____ (nachfolgend: J._____) - einem der grössten Akteure im …-Markt in Russland und Osteuropa - mit seinem Einkommen aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit (als K._____ [Beruf] und L._____) und aus Darlehen finanziert worden sei. Ebenso der Umstand, dass in den Eröffnungsunterlagen ausser dem knappen Hinweis, dass er neben seiner musika-
- 15 - lischen Tätigkeit privater Geschäftsmann ("private businessman") sei, lediglich An- gaben zu seiner Tätigkeit als ... [Berufsfeld] und keinerlei Hinweis auf eine geschäft- liche Tätigkeit enthalten gewesen seien. Auch geht aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervor, welche Pflichten die Be- schuldigten verletzt haben sollen. So seien sie aufgrund ihrer Funktion bei der M._____ als Client Relationship Manager (B._____), sowie als Mitglieder des Com- pliance and Risk Commitees (CRC) (A._____, C._____ und D._____) für die Iden- tifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der Genehmigung der Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehung mit der H._____ und G._____ verantwortlich gewe- sen und hätten dabei nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt, indem sie, wie gesagt, keine Plausibilisierung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten vorgenommen bzw. deren Weiterführung trotz Hinweisen (namentlich die 20% Beteiligung an J._____, Durchlaufkonten, Nähe zu N._____, F._____ als PEP) genehmigt hätten. In Anklagerandziffer 25 findet sich schliesslich die rechtsgenügende Umschreibung des inneren Sachverhaltes bzw. eines eventualvorsätzlichen Handelns der Be- schuldigten. Die Beschuldigten B._____ und C._____ hätten es spätestens ab dem tt.mm.2014 (F._____ in der PEP Liste, Geschäftsbeziehung mit einem Risikokun- den) und die Beschuldigten A._____ und D._____ spätestens ab dem 10. Novem- ber 2015 (Genehmigung der Verlängerung der Geschäftsbeziehung) zumindest für möglich gehalten, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der G._____ und H._____ sei, sowie, dass der wirtschaftliche Berech- tigte nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Dies hätten sie in Kauf genommen, indem sie keinerlei Abklärungen getätigt hätten und die Geschäftsbeziehung pflichtwidrig fortführten bzw. nicht beendeten.
E. 5.13 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
- 16 - II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf / Ausgangslage
1. Bezüglich des Anklagevorwurfs kann auf die beigefügte Anklageschrift sowie auf die soeben unter dem Anklagegrundsatz gemachten Ausführungen verwiesen werden.
2. Die Beschuldigten machten während der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich des Berufungsverfahrens von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ihren schriftlichen Erklärungen zur Sache lässt sich für alle zusammen- gefasst entnehmen, dass die Feststellung der an den Kontobeziehungen wirtschaft- lich Berechtigten F._____ und O._____ unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Auch heute lägen keine konkreten Gründe vor, anzunehmen, dass F._____ bzw. O._____ nicht die tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Personen an den genann- ten Kontobeziehungen gewesen seien (Urk. 5 04 01 012, Urk. 5 02 01 014, Urk. 5 03 01 012, Urk. 5 01 01 011).
3. Es ist deshalb nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel und Indi- zien zu prüfen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vor- instanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend und umfassend dar- gestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 15 - 19). Auf den Seiten 19 bis 41 des vorinstanzlichen Urteils sind die relevanten Kundendokumente be- treffend die (inkriminierten) Geschäftsbeziehungen zwischen der M._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: M._____) und der G._____ sowie der H._____ aus- führlich wiedergegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Urteils- begründung nicht notwendig ist, sämtliche Beweismittel zu nennen bzw. im Detail wiederzugeben. Die in Urteilsbegründungen oft angetroffene Darstellung der Be- weismittel, insbesondere die wortwörtliche Wiedergabe von Einvernahmen, wird vom Gesetz nicht verlangt. Tut dies ein Gericht trotzdem, stellt dies zwar keinen Mangel dar, doch ist es schlicht überflüssig. Es genügt vielmehr, wenn diejenigen Beweismittel, welche das Gericht für die Urteilsfällung relevant erachtet, würdigt, ohne vorgängig die betreffenden Aktenstellen zu reproduzieren.
- 17 -
E. 10 Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 11 Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 12 Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 13 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
E. 14 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen und den Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, wobei jeder Beschuldigte davon einen Viertel zu bezahlen hat.
E. 16 Den Beschuldigten wird je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
E. 17 Mündliche Eröffnung am 25. Juni 2024 und schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS
- 40 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A.
E. 18 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230253-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 13. Juni 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M.A. HSG in Law E._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2023 (GG220295)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. November 2022 (Urk. 0 01 01 001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 80 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäf- ten im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäf- ten im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäf- ten im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 3'000.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 400.
7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 350.
8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.
9. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 3 -
11. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Be- schuldigten zu je einem Viertel auferlegt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 100)
1. Das Urteil Nr. GG220295-L/U des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2023 sei im Umfang der A._____ betreffenden Dispositiv-Ziffern, d.h. der Dispositiv- Ziffern 1, 5, 9, 13 und 14, aufzuheben;
2. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen;
3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
12. Juni 2023 sei abzuweisen, soweit A._____ betreffend;
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
5. A._____ sei für das Untersuchungsverfahren, für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren gemäss separat zu Protokoll gereichtem Antrag zu ent- schädigen.
- 4 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (Urk. 101) In Namen des Beschuldigten D._____ beantrage ich Ihnen, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen und dass ihm aus der Staatskasse eine an- gemessene Entschädigung (zzgl. MWST) zu entrichten sei.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 102)
1. C._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. C._____ sei für die ihm entstandenen Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen.
d) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 103)
1. Herr B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Herr B._____ sei für die entstandenen Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen. Ob darüber hinaus noch eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 c StPO auszusprechen sei, wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
e) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104)
1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2023 sei wie folgt abzuändern: "Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 3'000".
- 5 -
2. Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2023 sei wie folgt abzuändern: "Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 400".
3. Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2023 sei wie folgt abzuändern: "Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 350".
4. Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2023 sei wie folgt abzuändern: "Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 500".
5. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts vom 27. März 2023 zu bestäti- gen und die Berufung der Berufungskläger sei abzuweisen. Minderheitsantrag: Der Minderheitsantrag eines Mitglieds des Gerichts wurde im Protokoll im Wortlaut festgehalten und wird den Parteien zusammen mit dem Urteil im Anhang zugestellt. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 9 ff.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 27. März 2023 wurde am
30. März 2023 mündlich eröffnet und begründet. Dagegen meldeten die Beschul- digten mündlich Berufung an (Prot. I S. 28). Das begründete Urteil wurde den Be- schuldigten A._____ (nachfolgend: A._____), B._____ (nachfolgend: B._____) und C._____ (nachfolgend: C._____) am 21. April 2023, dem Beschuldigten D._____
- 6 - (nachfolgend: D._____) sowie der Staatsanwaltschaft am 25. April 2023 zugestellt (Urk. 52/1-5). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten gingen fristgerecht ein (Urk. 54 - 57). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Beschuldigten wurden aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und entsprechend zu belegen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Staats- anwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 68). Mit Eingaben vom 5., 7. und 8. Februar 2024 liessen die Beschuldigten die Durchführung des schriftlichen Verfahrens be- antragen (Urk. 70, 72, 73, 74). Die Staatsanwaltschaft war damit nicht einverstan- den (Urk. 75). Entsprechend wurden die Anträge auf Durchführung des mündlichen Verfahrens abgelehnt (Urk. 76). Am 15. Februar 2024 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 27. Mai 2024 vorgeladen (Urk. 78). 1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2024 liess der Beschuldigte A._____ eine Beweis- mitteleingabe zu den Akten reichen (Urk. 80 und Urk. 81/1-51). 1.4. Am 27. Mai 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ in Begleitung ihrer Verteidiger sowie Staatsanwalt M.A. HSG in Law E._____ als Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde am 13. Juni 2024 gefällt und den Parteien am 25. Juni 2024 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 24 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Beschuldigten fochten das Urteil, soweit es sie betrifft, je vollumfänglich an und verlangten je einen Freispruch (Urk. 54 - 57; Urk. 100 - 103). Die Staatsanwaltschaft liess je das Strafmass anfechten und beantragte die Be- strafung mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 3'000.– (Beschuldigter A._____), von 150 Tagessätzen zu Fr. 400.– (Beschuldigter B._____), von 210
- 7 - Tagessätze zu Fr. 350.– (Beschuldigter C._____), sowie von 210 Tagessätzen zu Fr. 500.– (Beschuldigter D._____) (Urk. 104). Das Urteil steht somit vollumfänglich zur Disposition.
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
4. Verjährung Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 10). Die Verjährung ist noch nicht eingetreten.
5. Anklagegrundsatz / Gesetzesbestimmung 5.1. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz aber genau (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
- 8 - Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr ange- lastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbind- lich festzustellen (Urteile 6B_762/2020 vom 23. März 2022 E. 2.3 und 2.4; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_11/2021 und 7B_204/2022 vom 15. August 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). 5.2. Kernstück der Anklageschrift bildet somit die Darstellung der dem bzw. den Beschuldigten zur Last gelegten Tat(en). Die Darstellung des tatsächlichen Vor- gangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2.; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1, je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestands- merkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten straf- bar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erschei- nungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteile 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1 f.; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2,). 5.3. Wie detailliert ein Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissen Masse von der Beweislage ab. Die Umschreibungsdichte ist mithin relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu
- 9 - orientieren. Massgebend ist, ob die beschuldigte Person - bei objektiver Betrach- tung - im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl. Basel 2023, Art. 325 N 25). In der Praxis lässt sich eine tendenziell grosszügige Handhabung des Anklageprinzips beobachten. Im Vordergrund steht nicht (mehr) die akribische Umschreibung sämtlicher Elemente als Grundlage der Tatbestandsmässigkeit, sondern vielmehr die Umschreibungs- und Umgrenzungsfunktion der Anklage. Das Gericht überprüft die Einhaltung des Anklagegrundsatzes von Amtes wegen. 5.4. Die vorliegende Anklage wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt verletzt zu haben. Es hätten Zweifel bestanden, ob der Kunde F._____ (nachfolgend: F._____) bei der Eröffnung der Konti mit der G._____ Ltd. (nachfolgend: G._____) sowie der H._____ S.A. (nach- folgend: H._____) der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei. Im Ver- laufe der Geschäftsbeziehung seien zusätzliche Zweifel entstanden. Vor diesem Hintergrund hätte die von den Beschuldigten erforderte Sorgfalt ernstliche und ver- bindliche Abklärungen erfordert, welche sie indessen nicht getätigt hätten. Die An- klage ist sehr umfangreich und enthält eine rund 14-seitige Sachverhaltsdarstel- lung. Auf den Seiten 3 - 14 umschreibt die Anklage ausführlich die Tatbeteiligten, deren vorgenommene Handlungen und die Zweifel begründenden Tatsachen. Auf Seite 15 wirft sie den Beschuldigten unter dem Titel "Verletzung der nach den Um- ständen gebotenen Sorgfalt vor", die gemäss Art. 3 Ziff. 29 VSB 08 geforderte Sorg- falt hätte unter diesen Umständen von den Beschuldigten zumindest ernstliche und verbindliche Abklärungen erfordert, ob die Angaben über den wirtschaftlich Berech- tigten zutreffen. Damit hätten die Beschuldigten die erforderlichen Abklärungen nicht vorgenommen (Urk. 0 01 01 001 ff.). 5.5. Zunächst ist auf die vorliegend in Betracht fallende Gesetzesbestimmung von Art. 305ter Abs. 1 StGB näher einzugehen, zumal die Bestimmung in mehrfacher Hinsicht diffus ist. Der Tatbestand lautet wie folgt: "Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- 10 - oder Geldstrafe bestraft." Diese Formulierung wird in der Lehre in mehrfacher Hinsicht kritisiert, so etwa als unpräzise oder gar vage formuliert und ungenügend konkretisiert. Die Gesetzesbestimmung umschreibt sowohl eine Tätigkeit, das Führen von Geschäften ohne genügende Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung, andererseits wortwörtlich eine Unterlassung, nämlich das Unter- lassung von Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung. Es stellt sich daher insbesondere die Frage, ob es sich um ein Tätigkeits- oder Unterlassungsdelikt handelt. Ferner wird die unklare Formulierung der im Tatbestand genannten "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" kritisiert, was auf ein Fahrlässigkeitsdelikt schliessen lässt, obschon nur die vorsätzliche Begehung strafbar ist (Basse- Simonsohn Detlev Michael, Effizientere Geldwäschereibekämpfung der Schweizer Banken und Effektenhändler mit der neuen Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB 08)?, recht 2008 S. 75 ff., 76; Jositsch Daniel/von Rotz Madeleine, Das Finanzmarktstraf- recht der Schweiz – Status quo unter Einbezug der neusten Gesetzesänderungen, des internationalen Einflusses sowie der anstehenden Neuerungen, SZW 2016 S. 592 ff., 599; Pieth Mark/Schultze Marlen, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 305ter N 10). 5.6. Betreffend die Qualifikation als Tätigkeits- oder Unterlassungsdelikt finden sich in der Lehre und Rechtsprechung wenig überraschend unterschiedliche Auf- fassungen. Trotz seines Wortlautes wird die Meinung vertreten, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB kein Unterlassungsdelikt sei, denn es werde damit verboten, mit Un- identifizierten Geschäfte zu tätigen (Arzt SJZ 86 [1990] 190; De Capitani SJZ 89 [1993] 23; Donatsch/Thommen/Wohlers IV, 5. Aufl. Zürich 2017, 514; Pieth WiStrR 218, Strathenwert/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Aufl. Bern 2013, § 57 N. 52 mit weiteren Hinweisen; Wohlers, Handkommentar, 4. Aufl. Bern 2020, Art. 305ter N 3). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt handle (Graber, Geldwäscherei, Bern 1990, 186 f.; Marlène Kistler, La vigilance requise en matière d'opérations financières, Diss. Lau- sanne 1994, S. 168, mit Hinweisen; Schultz ZStrR 109/1992 113). Die Botschaft zum Geldwäschereigesetz hält ebenfalls fest, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB um ein Unterlassungsdelikt handle (Botschaft über die Änderung des Schwei-
- 11 - zerischen Strafgesetzbuches, Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften, 12. Juni 1989, S. 1089). Das Bundesgericht qualifiziert in BGE 125 IV 142 E. 3b den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB als Tätigkeitsdelikt und zugleich abstraktes Gefährdungs- delikt. Die verbotene Handlung liege in der Vornahme von Geldgeschäften ohne Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten trotz besonderer Anhaltspunkte für die Nichtidentität zwischen Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem. Dabei genüge - so das Bundesgericht - die Verletzung der Identifikationspflicht für sich allein. Ob die Vermögenswerte durch den wirtschaftlich Berechtigten allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden, sei demnach ohne Bedeutung. Art. 305ter Abs. 1 StGB sei ein Begehungsdelikt. Der Schwerpunkt des Tatbestan- des liege bei den Tätigkeiten des Geschäftsabschlusses, deren berufsmässige Vor- nahme den Handelnden als Täter qualifizieren, wenn er dabei unterlasse, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtig- ten festzustellen (gleicher Meinung auch Strathenwert/Bommer, a.a.O., § 57 N 52; ebenso Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305ter N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Indessen hält das Bundesgericht auch fest, dass eine Begehung durch Unterlassung möglich sei, etwa wenn dem Täter eine Garantenstellung zukomme (vgl. hierzu Werner de Capitani, Zum Identifikationsverfahren bei Kontoeröffnungen aus dem Ausland, SJZ 89/1993, S. 23/24). 5.7. Diese Kontroverse zeigt in erster Linie eines: Die Abgrenzung ist nicht immer klar und teilweise mit Schwierigkeiten verbunden. Häufig - und so auch vorliegend - erscheint die Anknüpfung eines Erfolgs sowohl an aktives Tun als auch an Unter- lassen möglich. Aus Sicht des Berufungsgerichts ist Art. 305ter Abs. 1 StGB weder ein (echtes) Unterlassungsdelikt noch ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Es handelt sich vielmehr um ein Tätigkeits- bzw. Begehungsdelikt, welches mit Unterlassungs- elementen kombiniert ist. Strafbar ist ein aktives Tun unter Verletzung von Pflichten. Konkret besteht das tatbestandsmässige Verhalten darin, dass der Täter eines der in Abs. 1 erwähnten Geldgeschäfte tätigt, ohne den wirtschaftlich Berechtigten, d.h. den wirklichen Inhaber des Vermögenswertes, richtig identifiziert zu haben (Bern- hard A. Isenring in: Donatsch Andreas (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl.
- 12 - Zürich 2022, Art. 305ter N 6; BGE 129 IV 338 E. 8.2). Ein Erfolg ist dabei nicht vor- ausgesetzt. Der Qualifikation als abstraktes Gefährdungsdelikt ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend den Vorzug zu geben. Der präventive Zweck der Bestimmung bzw. der Zweck als Nebenbestimmung zum Geldwäschereiartikel kann nur erreicht werden, wenn eine generelle Überprüfungs- pflicht besteht. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, Prüfpflich- tige von ihrer Pflicht dann zu entbinden, wenn sie ohne (sorgfältige) Abklärung auf den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten spekuliert haben. Klar ist ferner, dass nur die vorsätzliche (und nicht auch fahrlässige) Begehung strafbar ist. Mit der Formulierung "mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" soll bei den Abklärungen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden (BSK StGB-Pieth, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 305ter N 22). 5.8. Die Beschuldigten bzw. deren Verteidiger brachten bereits vor Vorinstanz vor, dass es die Anklagebehörde versäumt habe, darzutun, welche spezifischen Pflich- ten in Bezug auf die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung bei Eröffnung der Kontobeziehungen bestanden und durch welches konkrete Verhalten sie diese Pflichten verletzt haben sollen (Urk. 32 S. 6, 34 S. 2 f., Prot. I S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten die Verteidiger an diesen Standpunkt fest und machten geltend, dass die Anklage sämtlichen Beschuldigten pauschal und ohne jede Differenzierung nach deren Stellung und Aufgaben innerhalb der Bank unter- stelle, sie hätten nicht die gebotenen Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechti- gung getroffen und die Geschäftsbeziehung pflichtwidrig nicht beendet. Art. 305ter StGB sei zudem ein Vorsatzdelikt. Die Staatsanwaltschaft lasse es offen, ob und falls ja, aus welchen Gründen sie das Wissen als erstellt erachte. Wiederholt be- haupte sie, den Beschuldigten seien Umstände bekannt gewesen oder hätten ih- nen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die Zweifel hin- sichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung begründeten. Die Formulierung "waren den Beschuldigten bekannt, oder hätten ihnen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bekannt sein müssen", lasse sogar offen, ob den Beschuldigten überhaupt Vorsatz oder nur - nicht tatbestandsmässige - Fahrlässigkeit vorgeworfen werde. Die An- klage genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, weswegen sie an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen sei (Urk. 97 und Urk. 99 und Prot. II S. 10).
- 13 - 5.9. Die Vorinstanz hielt zum Anklagegrundsatz fest, dass sich aus dem Gesamt- kontext der Anklage unmissverständlich ergebe, was den Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, nämlich die erforderlichen Abklärungen bzw. Plausibilisierung der Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung nicht vorgenommen und die fraglichen Geschäftsbeziehungen unzulässig fortgeführt zu haben. Gleich verhalte es sich mit dem subjektiven Tatbestand, zu welchem die Anklage die Daten - und aufgrund der Gesamtwürdigung der Anklage auch die Dokumente - nenne, an denen es die Beschuldigten spätestens hätten für möglich halten sollen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht nach der mit dem Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Die Vorinstanz verneinte demnach eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 53 S. 13). 5.10. Die Staatsanwaltschaft stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Die Fortführung der Geschäftsbeziehung trotz erheblicher Zweifel gehe aus der Anklage hervor. Es werde klar dargelegt, ab wann Zweifel bestanden hätten, nämlich ab dem tt.mm.2014, als F._____ als poli- tisch exponierte Person erfasst worden sei. Zudem am tt.mm.2015, als der Be- schluss über die Fortführung der Geschäftsbeziehung gefasst worden sei. Den Be- schuldigten werde zudem kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es seien alle Umstände, namentlich die Erfassung als politisch exponierte Person und der Be- schluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit, genannt, welche hätten Zweifel hervorrufen sollen. Die Anklage genüge damit den gesetzlichen Anforderungen (Prot. II S. 9 f.). 5.11. Zunächst ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB weder um ein (echtes) Unterlassungs- noch um ein Fahr- lässigkeitsdelikt handelt. Es ist demnach nicht erforderlich, dass in der Anklage ge- nannt bzw. umschrieben wird, was die Beschuldigten konkret hätten tun müssen, um ihren Sorgfaltspflichten in der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten genü- gend nachzukommen. Es gibt unzählige Möglichkeiten von solchen Abklärungen und es würde die Anklage nicht besser machen, wenn die Anklagebehörde einfach eine beispielhafte Auswahlsendung von möglichen Recherchen aufführt. Damit würde die Anklage andere, nicht genannte Massnahmen ausschliessen, welche
- 14 - ebenso hätten zum Ziel führen können. Die Auffassung der Verteidigungen würde ferner dazu führen, dass Beschuldigte immer frei zu sprechen wären, zumal es immer einzelne Abklärungen gibt, welche die Anklage nicht nennt. Überdies nann- ten auch die Verteidiger keine konkrete Abklärungen, welche in der Anklage hätten stehen müssen. Der Vorwurf der Verteidigungen an die Staatsanwaltschaft, sie mache ein wirres Durcheinander mit Unterlassungs- und Tätigkeitsdelikt oder Vor- satz- und Fahrlässigkeitsdelikt ist im Übrigen wie im Rahmen der Erwägungen zur Gesetzesbestimmung bereits dargelegt unbegründet. Wenn sich die Staatsanwalt- schaft in der Anklage an die (diffuse) Formulierung der Gesetzesbestimmung hält, stellt dies keinen Mangel in der Anklage dar. 5.12. Aus der Anklage geht ferner klar und unmissverständlich hervor, dass die Beschuldigten nur wenig betreffend die wirtschaftliche Berechtigung F._____s ge- macht bzw. abgeklärt haben. So findet sich in Anklagerandziffer 13 der Hinweis, dass keine Abklärungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirt- schaftlich Berechtigte sei, gemacht wurden. Auch zur Herkunft der Vermögens- werte in dem von den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ un- terzeichneten Report betreffend Genehmigung der Geschäftsbeziehung mit der H._____ und G._____ fänden sich keine Hinweise. Ähnliches steht in Anklagerand- ziffer 7, wonach in den Eröffnungsunterlagen ausser einer negativen Worldcheck Abfrage, einem Ausdruck der Website des I._____ sowie einem Ausdruck der Web- site von J._____ keine Abklärungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirtschaftliche Berechtigte sei, zu finden seien (insbesondere keine Dokumen- tation einer Internetrecherche zu F._____ oder Nachfragen bei der H._____, G._____ oder F._____ zur Herkunft von dessen Vermögenswerten). Die konkreten Umstände, welche (weitere) Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte erfor- derlich gemacht hätten, werden in der Anklage ausführlich umschrieben (Anklage- randziffern 7 ff., 12, 18, 20). Namentlich der Umstand, dass die indirekte Beteiligung F._____s von 20% an der ZAO GK J._____ (nachfolgend: J._____) - einem der grössten Akteure im …-Markt in Russland und Osteuropa - mit seinem Einkommen aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit (als K._____ [Beruf] und L._____) und aus Darlehen finanziert worden sei. Ebenso der Umstand, dass in den Eröffnungsunterlagen ausser dem knappen Hinweis, dass er neben seiner musika-
- 15 - lischen Tätigkeit privater Geschäftsmann ("private businessman") sei, lediglich An- gaben zu seiner Tätigkeit als ... [Berufsfeld] und keinerlei Hinweis auf eine geschäft- liche Tätigkeit enthalten gewesen seien. Auch geht aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervor, welche Pflichten die Be- schuldigten verletzt haben sollen. So seien sie aufgrund ihrer Funktion bei der M._____ als Client Relationship Manager (B._____), sowie als Mitglieder des Com- pliance and Risk Commitees (CRC) (A._____, C._____ und D._____) für die Iden- tifizierung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der Genehmigung der Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehung mit der H._____ und G._____ verantwortlich gewe- sen und hätten dabei nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt, indem sie, wie gesagt, keine Plausibilisierung der wirtschaftlichen Berechtigung an den Konten vorgenommen bzw. deren Weiterführung trotz Hinweisen (namentlich die 20% Beteiligung an J._____, Durchlaufkonten, Nähe zu N._____, F._____ als PEP) genehmigt hätten. In Anklagerandziffer 25 findet sich schliesslich die rechtsgenügende Umschreibung des inneren Sachverhaltes bzw. eines eventualvorsätzlichen Handelns der Be- schuldigten. Die Beschuldigten B._____ und C._____ hätten es spätestens ab dem tt.mm.2014 (F._____ in der PEP Liste, Geschäftsbeziehung mit einem Risikokun- den) und die Beschuldigten A._____ und D._____ spätestens ab dem 10. Novem- ber 2015 (Genehmigung der Verlängerung der Geschäftsbeziehung) zumindest für möglich gehalten, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der G._____ und H._____ sei, sowie, dass der wirtschaftliche Berech- tigte nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei. Dies hätten sie in Kauf genommen, indem sie keinerlei Abklärungen getätigt hätten und die Geschäftsbeziehung pflichtwidrig fortführten bzw. nicht beendeten. 5.13. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
- 16 - II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf / Ausgangslage
1. Bezüglich des Anklagevorwurfs kann auf die beigefügte Anklageschrift sowie auf die soeben unter dem Anklagegrundsatz gemachten Ausführungen verwiesen werden.
2. Die Beschuldigten machten während der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich des Berufungsverfahrens von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ihren schriftlichen Erklärungen zur Sache lässt sich für alle zusammen- gefasst entnehmen, dass die Feststellung der an den Kontobeziehungen wirtschaft- lich Berechtigten F._____ und O._____ unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Auch heute lägen keine konkreten Gründe vor, anzunehmen, dass F._____ bzw. O._____ nicht die tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Personen an den genann- ten Kontobeziehungen gewesen seien (Urk. 5 04 01 012, Urk. 5 02 01 014, Urk. 5 03 01 012, Urk. 5 01 01 011).
3. Es ist deshalb nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel und Indi- zien zu prüfen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vor- instanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend und umfassend dar- gestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 15 - 19). Auf den Seiten 19 bis 41 des vorinstanzlichen Urteils sind die relevanten Kundendokumente be- treffend die (inkriminierten) Geschäftsbeziehungen zwischen der M._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: M._____) und der G._____ sowie der H._____ aus- führlich wiedergegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Urteils- begründung nicht notwendig ist, sämtliche Beweismittel zu nennen bzw. im Detail wiederzugeben. Die in Urteilsbegründungen oft angetroffene Darstellung der Be- weismittel, insbesondere die wortwörtliche Wiedergabe von Einvernahmen, wird vom Gesetz nicht verlangt. Tut dies ein Gericht trotzdem, stellt dies zwar keinen Mangel dar, doch ist es schlicht überflüssig. Es genügt vielmehr, wenn diejenigen Beweismittel, welche das Gericht für die Urteilsfällung relevant erachtet, würdigt, ohne vorgängig die betreffenden Aktenstellen zu reproduzieren.
- 17 - 4.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Anklagerandziffern 4-7 und 9 festgehalten, dass der Sachverhalt aufgrund der Kontounterlagen der M._____ erstellen lasse und von den Beschuldigten und deren Verteidigern auch nicht in Abrede gestellt werde. Die Anklagerandziffern 8 und 10 würden sich ebenso aus den Kundenunterlagen und aus den im Recht liegenden Zeitungsartikeln ergeben. Das- selbe gelte für die in Anklagerandziffern 11-13 umschriebenen Umstände, welche sich ebenfalls aus den Kundenunterlagen, insbesondere dem Report betreffend die Verlängerung und Genehmigung der Geschäftsbeziehung sowie der Weisung Business Relationships-Roles and Responsibilities vom 1. April 2014 ergeben würden (Urk. 53 S. 41 f.). Dies erweist sich grundsätzlich als zutreffend, wobei An- klagerandziffer 13, wonach in dem von den Beschuldigten unterzeichneten Report betreffend Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung keine Angaben oder Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit F._____s oder Hinweise auf Abklä- rungen zur Plausibilisierung, ob F._____ tatsächlich der wirtschaftliche Berechtigte sei bzw. zur Herkunft der Vermögenswerte zu finden seien, als bestritten zu gelten hat. Der Sachverhalt im Sinne der Ziffern 2 "Eröffnung der Konten der G._____ und H._____" sowie 3 "Genehmigung der Fortführung der Geschäftsbeziehung" der An- klage ist mit der erwähnten Ausnahme von Ziffer 13 somit erstellt. Ebenso wenig ergeben sich hinsichtlich der Anklagerandziffer 1 Zweifel am Sachverhalt, auch die Beschuldigten haben dagegen keinerlei Einwendungen erhoben. Zentraler Punkt der vorliegenden Anklage und deshalb nach einer vertieften Über- prüfung rufend ist Anklageziffer 4, welche unter dem Titel "Verletzung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt" zusammengefasst wird (Urk. 0 01 01 007 ff.). Unter der Ziffer 4.1 werden unter den "gesetzlichen Anforderungen" an die erfor- derliche Sorgfalt die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 7. April 2008 ("VSB 08") aufgeführt. Dieser Ankla- gepunkt lässt sich ohne Weiteres erstellen, die aufgeführten Regeln bestanden zum Tatzeitpunkt, was niemand in Abrede stellt. Auf die Ziffern 4.2 "Bei der Eröff- nung bestehende Zweifel über die wirtschaftliche Berechtigung" und 4.3 "Im Verlauf der Geschäftsbeziehung aufgetretene Zweifel über die wirtschaftliche Berechti- gung" und 4.4 "Verletzung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung zurückzukommen.
- 18 - 4.2. Sodann behauptet die Anklagebehörde in Ziffer 5 bzw. Randziffer 26 der An- klageschrift, dass F._____ entgegen den Angaben in den Eröffnungsunterlagen nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der H._____ und G._____ bei der M._____ gewesen sei, was sich aus den in Ziffer 4 genannten Umstände ergebe. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es nicht Aufgabe des Ge- richts sei, den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, da dies in den meisten Fällen sehr aufwändig bzw. gar nicht möglich wäre. Würde man dies ver- langen, wäre Art. 305ter StGB toter Buchstabe, was nicht Absicht des Gesetzgebers sein könne. Zwar lasse sich der wirtschaftlich Berechtigte nicht feststellen. Für das Gericht sei jedoch zweifelsohne erstellt, dass F._____ nicht der tatsächlich wirt- schaftlich Berechtigte sein könne. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die M._____ diesen im Frühjahr 2016 aufgefordert habe, den wirtschaftlichen Hinter- grund am Erwerb seiner Beteiligungen offenzulegen. Da dies nicht erfolgt sei, habe erstere im September 2016 die Kundenbeziehung aufgelöst. Selbst im Jahre 2022 habe er dies auf erneute Aufforderungen unterlassen (Urk. 53 S. 54 f.). Gestützt darauf erachtet die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziffer 5 der Anklage eben- falls als erstellt, wonach F._____ an den Konten der H._____ und G._____ bei der M._____ nicht wirtschaftlich berechtigt war (Urk. 0 01 01 016). 4.3. Dieser Punkt wird von den Beschuldigten bzw. den Verteidigern entschieden in Abrede gestellt (Urk. 40 S. 11; Urk. 41 S. 5; Urk. 41 S. 4; Urk. 45 S. 1; Urk. 100 S. 5, S. 8 ff.; Urk. 101 S. 3 ff.; Urk. 102 S. 4 ff.; Urk. 103 S. 4 ff.). Die Staatsanwalt- schaft führte dazu vor Vorinstanz – entgegen der Anklageschrift – aus, dass nicht habe bewiesen werden können, wer genau der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten auf den fraglichen Konten der H._____ und der G._____ gewe- sen sei (Urk. 39 S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Staatsan- waltschaft zudem fest, dass aufgrund der gesamten Indizien und Umstände indes- sen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestünden, dass F._____ nicht der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der H._____ und G._____ bei der M._____ gewesen sei (Urk. 104 S. 8). Entgegen der Argumenta- tion der Verteidigungen müsste der Nachweis, dass nicht der tatsächlich wirtschaft- lich Berechtigte erfasst wurde, auch nicht erbracht werden.
- 19 - 4.4. Es gibt vorliegend in der Tat keinerlei konkrete Anhaltspunkte bzw. Beweis- mittel, welche zwingend darauf schliessen lassen, dass F._____ nicht der tatsäch- lich wirtschaftlich Berechtigte war. So liegen insbesondere keinerlei Beweise vor, wonach die Werte einer Drittperson gehören. Allein der Umstand, dass F._____ aus dem nahen Umfeld des russischen Staatspräsidenten stammt, ist freilich noch kein strafrechtlich genügender Beweis, dass F._____ bloss treuhänderisch operiert hat. Aufgrund der vorhandenen Beweislage kann demnach nicht abschliessend ge- sagt werden, wer tatsächlich an den Konten der G._____ oder H._____ wirtschaft- lich berechtigt war bzw. dass es eben nicht F._____ war. Diese Feststellung bleibt aber - wie noch zu zeigen sein wird - rechtlich ohne Belang. 4.5. Der Vorwurf in Anklageziffer 6, wonach die Konten der G._____ und der H._____ per 16. September 2016 geschlossen wurden, lässt sich auf Grund der vorliegenden Kontounterlagen wiederum ohne Weiteres erstellen und wird von den Beschuldigten bzw. deren Verteidigern auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 0 01 01 016).
5. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 5.1. Der Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt bei Finanzgeschäften erfüllt - wie bereits erwähnt - wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen ge- botenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen (Art. 305ter Abs. 1 StGB). 5.2. Die Verteidiger der Beschuldigten plädieren unter Bezug auf BGE 129 IV 329 E. 2.6 sowie Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1 dafür, dass die Bestrafung voraussetze, dass eine tatsächlich nicht wirtschaftlich berechtigte Per- son als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt worden sei. Wenn der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden sei, liege selbst bei fehlender Sorgfalt kein nach Art. 305ter Abs. 1 StGB strafbares Verhalten vor. Die materielle Fehlerhaftigkeit der Identifikation sei mithin unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung. Der Nachweis, dass mit F._____ eine in Wahrheit nicht berechtigte Person als wirtschaftlich Berechtigter festgestellt worden sei, sei nicht erbracht worden. F._____ sei keines-
- 20 - wegs ein einfacher ... [Berufsfeld] mit entsprechend überschaubaren Einkommen, sondern eben auch ein bedeutender Investor und dies bereits zu einer Zeit, bevor N._____ in Moskau an die Macht gelangt sei (Urk. 100 S. 4 f.; Urk. 101 S. 4 ff, Urk. 102 S. 4 ff.; Urk. 103 S. 5 f.). 5.3. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht festgehalten hat, dass bei einer korrekten Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten Art. 305ter Abs. 1 StGB nicht angewendet werden könne, selbst wenn der Finanzintermediär zu dieser Identi- fikation gelangt sei, ohne mit der nach den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt vorzugehen (BGE 129 IV 329 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_729/2010 E. 3.1). Eine solche Auslegung der Gesetzesbestimmung würde indessen dazu führen, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB weitgehend toter Buchstabe ist. Ein Finanzintermediär, der keine Sorgfalt bei der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten walten lässt, könnte sich jeweils auf die rein theoretische Möglichkeit berufen, eventuell doch den richtigen wirtschaftlich Berechtigten erfasst zu haben, zumal der Nachweis des Gegenteils durch den Staat gerade bei komplizierten, internationalen Konstrukten beinahe unmöglich bzw. aussichtslos ist. Im vorliegenden Fall lässt sich wie dargelegt nicht nachweisen, dass mit F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte festgestellt worden ist bzw. jemand anderer als F._____ der wirtschaftlich Berechtigte ist. Hingegen wurde mit F._____ ein wirtschaftlich Berechtigter erfasst, bei welchem - wie noch zu zeigen ist - auf- grund der Dokumentation weitere Abklärungen betreffend die Herkunft der Vermö- genswerte hätten getätigt werden müssen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob der wirtschaftlich Berechtigte sein Geld legal erwirtschaftet hat oder um besondere Abklärungspflichten zu den Hintergründen und dem Zweck einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung gemäss Art. 6 GwG. Vielmehr ist bei Zweifeln eine Plausibli- sierung vorzunehmen, ob der angegebene wirtschaftliche Berechtigte auch tat- sächlich der wirtschaftliche Berechtigte sein kann, was nebst der Identitätsprüfung bei Auffälligkeiten auch Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte umfassen kann. Sinn und Zweck von Art. 305ter Abs. 1 StGB ist, dass Finanzintermediäre keine Finanzgeschäfte mit nicht sorgfältig identifizierten Personen vornehmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Straftat die Vornahme einer Handlung im Sinne
- 21 - von Art. 305ter StGB an Vermögenswerten sei, an welchen Personen wirtschaftlich berechtigt sind, deren Identität nicht mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt worden sei (BGE 129 IV 338, 344 E. 8.2). Entsprechend ist entgegen den Ausführungen der Verteidigungen und mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass eine Strafbarkeit der Beschuldigten nicht schon deshalb entfällt, weil der Nachweis nicht erbracht wurde, dass F._____ nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte an den Konten war. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung ist entgegen den wie- derholten Ausführungen der Verteidigungen kein Tatbestandselement oder die Strafbarkeit ausschliessende Strafbarkeitsbedingung von Art. 305ter Abs. 1 StGB. 5.4. Bei Art. 305ter Abs. 1 StGB handelt es sich ferner um ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbe- wahrt, anlegen oder übertragen hilft. Darunter fallen im Finanzsektor tätige Perso- nen, wie Bankier, Anklageberater, Finanzverwalter und dergleichen (BSK StGB- Pieth, a.a.O., N 8). Die Beschuldigten waren in den inkriminierten Zeitpunkten alle für die M._____ tätige Bankangestellte. Der Beschuldigte B._____ war der zustän- dige Client Relationship Manager bei den Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____. Der Beschuldigte A._____ der CEO sowie die Beschuldigten C._____ und D._____ beide Mitglieder der Geschäftsleitung. Entsprechend fallen sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Täter in den Anwendungsbereich von Art. 305ter Abs. 1 StGB. 5.5. Was unter "nach dem Umständen gebotene" Sorgfalt zu verstehen ist, ergibt sich aus dem GwG und zwar insbesondere aus Art. 3 bis 5 GwG (Isenring: in Donatsch (Hrsg.), a.a.O., Art. 305ter StGB, BSK GwG-Kilgus/Losinger, 1. Aufl. Basel 2021, vor Art. 1 N 47, BSK StGB-Pieth, a.a.O., Art. 305ter N 21). Zwischen Art. 305ter StGB und Art. 3 bis 5 GwG muss somit entgegen den Ausführungen der Verteidigungen (Urk. 100 S. 7; Urk. 102 S. 7 ff.; Prot. II S. 22) Kongruenz bestehen. Die Details der in der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) verankerten Identifikationspflichten sind zudem ins staatliche Recht übernommen worden und damit für alle Bereiche der Finanzbranche verbindlich (vgl. dazu im aktuellen Recht Art. 17 GwG und Art. 35 GwV Geldwäschereiverord- nung der FINMA betr. "VSB 20"). Gemäss Art. 32 der bis zum 31. Dezember 2015
- 22 - gültigen Geldwäschereiverordnung der FINMA galten schon damals für die Fest- stellung der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen die Be- stimmungen der "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 7. April 2008 ("VSB 08"). Gemäss der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Geldwäschereiverordnung waren für die Identifizierung die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken" vom 1. Juni 2015 ("VSB 16") zu beachten. VSB 08 und VSB 16 sind bezüglich der Vorgaben zur Identifizierung weitgehend identisch. Auch wenn man die Auffassung vertritt, die VSB seien als Berufsstandards für das Strafgericht nicht bindend, können sie gemäss Bundesgericht als Auslegungshilfe zur Konkretisierung der nach dem Um- ständen gebotenen Sorgfalt berücksichtigt werden (BGE 125 IV 139 E. 3d). Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid ausdrücklich fest, dass Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigung in jedem Fall ver- lange und man sich grundsätzlich nicht mit der Identifikation des Vertragspartners begnügen dürfe und erst im Zweifelsfall das Formular A verlangen bzw. entspre- chende Abklärungen vornehmen müsse (E. 4). 5.6. Die Verteidiger der Beschuldigten machen geltend, dass sich die nach Art. 305ter StGB zu übenden Sorgfalt auf die Feststellung der Basisdaten des wirtschaftlich Berechtigten, nämlich Namen, Geburtsdatum und Nationalität be- schränke. Das Formular A sei eine Urkunde, der im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (Urk. 102 S. 12). Auf die Angaben im Formular A dürfe vertraut werden (Urk. 103 S. 7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit dem Begriff "Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung" ist die Berechtigung an den Vermögenswerten gemeint, die über das Konto laufen. Das beinhaltet zwar auch die Prüfung der Identität der Person, welche das Konto eröffnet, beschränkt sich indessen nicht allein auf diese Frage. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festge- halten, dass ein Finanzintermediär, welcher sich lediglich mit den vom Kunden ge- lieferten Erklärungen zufrieden gibt und trotz Ungereimtheiten die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung nicht weiter abklärt, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt hat und damit seine von Art. 305ter Abs. 1 StGB geforderte Sorgfaltspflicht verletzt (BGE 125 IV 139, 147 E. 4). Auch die VSB 08 hält fest, dass bei ernsthaften Zweifeln, ob die Erklärung des Vertragspartners
- 23 - (Formular A) richtig ist, weitere Abklärungen notwendig sind. Soweit die Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, ist die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab- zulehnen bzw. zu beenden (Art. 3 Ziff. 29). 5.7. Nach den internen Weisungen der M._____ war der Beschuldigte B._____ als Kundenbetreuer der beiden Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____ unbestrittenermassen zuständig für die Identifizierung der Kunden, die Zuordnung der Geschäftsbeziehung in die Risikoklasse und für die Überwachung der Ge- schäftsbeziehung. Bei der Eröffnung der beiden Geschäftsbeziehungen erfasste der Beschuldigte B._____ auf Grundlage der beiden eingereichten Formulare A (Urk. 4 02 06 046; Urk. 4 02 04 088) F._____ als jeweils wirtschaftlich Berechtigten und ordnete die Geschäftsbeziehungen der Risikokategorie 2 (spezielle Kunden) zu (Urk. 4 02 04 013; Urk. 4 02 06 022). Der Beschuldigte B._____ ist demnach formell nach den für ihn verbindlichen Bestimmungen des VSB 08 vorgegangen. Die Identität der Person von F._____ wurde abgeklärt. Zusätzliche Abklärungen über die Herkunft der Gelder wurden jedoch trotz Risiko- kategorie 2 nicht getätigt, obschon sich bereits aus den Kontoeröffnungsunterlagen Hinweise (Urk. 4 02 04 016 ff.; Urk. 4 02 06 022 ff.) ergaben, welche zusätzliche Abklärungen erfordert hätten. Gemäss Eröffnungsunterlagen verfügte F._____ über ein Einkommen von über einer Million CHF und ein Vermögen von über 10 Millionen CHF, wobei die Vermögenswerte aus Dividenden, Zinsen und Darlehen bestünden (Urk. 4 02 04 027). Einem Dokument mit Informationen zur Gesellschaft konnte entnommen werden, dass die G._____ über Vermögenswerte von RUB 1'094'000'000 verfüge und im Jahr 2013 einen Gewinn von RUB 379'000'000 erzielt habe. Das erwartete Transaktionsvolumen liege bei RUB 450'000'000 (Urk. 4 02 04 021). Der erwartete jährliche Umsatz der G._____ liege bei ca. USD 50 Millionen (Urk. 4 02 03 014). Aufgrund der Höhe der einzubringenden Vermögenswerte, welche bei über 10 Millionen CHF lag und der zu erwartenden Transaktionen über die Konti, wären Abklärungen zur Herkunft der Gelder zwingend erforderlich gewesen. Zudem war F._____ indirekt mit 20% an J._____ - einem der grössten Akteure im russischen und osteuropäischen …-Markt
- beteiligt. Der Wert der Beteiligung F._____s bezifferte sich bei zu erwartenden
- 24 - Dividenden von bis zu rund 7 Millionen CHF (Urk. 4 02 06 025) mutmasslich im Bereich von weit über 100 Millionen CHF. Zur Frage, wie F._____ zu so einem solchen Aktienpaket gekommen ist, steht lediglich, dass Erträge aus der Hauptaktivität und Darlehen verwendet wurden, um die ursprüngliche Beteiligung an J._____ zu erwerben. Die Dividenden würden laufend verwendet, um weitere Aktien mittels einer Vereinbarung über einen Zahlungsaufschub zu erwerben (Urk. 4 02 06 024). Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit F._____s waren mit Ausnahme der Bezeichnung "private businessman" nicht zu finden (Urk. 4 02 04 026). Es fehlt an einem erkennbaren Zusammenhang und ist nicht plausibel, dass eine derart grosse Beteiligung nur aus dem ohnehin nicht näher bestimmten Einkommen als K._____ und L._____ sowie der Reinvestition von Darlehen finanziert wurde. F._____ war zum damaligen Zeitpunkt noch kein international bekannter K._____ und L._____. Insbesondere die Deklaration, das Aktienpaket sei mit Darlehen erworben worden, gab Anlass zu Zweifeln bzw. weitergehenden Fragen. Vorliegend wurden bis kurz vor Auflösung der Bankbeziehung weder Abklärungen hinsichtlich der genannten Darlehen getätigt noch der Kontoinhaber zu näheren Angaben dazu aufgefordert. Dies vor dem Hintergrund, dass Darlehen zu typischen Finanzierungsmitteln bei Treuhandgeschäften gehören. Der Beschuldigte B._____ wäre aufgrund der zu erwartenden Dividenden in der Grössenordnung von 7 Millionen CHF und der (Re-)Finanzierung durch Darlehen nebst dem Einkommen, demnach verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zur (genauen) Höhe des Erwerbseinkommens F._____s und insbesondere zur Herkunft der Gelder (Darlehenssumme, Art und Tilgung des Darlehens, Darlehens- geber) zu treffen. Insbesondere die Angabe, wonach die Beteiligung durch Darle- hen erworben worden sei, könnte auf eine Finanzierung durch einen Strohmann schliessen lassen, was weitere Abklärungen notwendig machte. Abklärungen zur Frage, ob es plausibel ist, dass F._____ solche Vermögenswerte besitzt und damit wirtschaftlicher Berechtigter sein kann, wären mithin bereits aufgrund der erwähn- ten Angaben in der Kontoeröffnungsunterlagen angezeigt gewesen. Schon damals gab es vernünftige Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung F._____s. Was
- 25 - nicht dokumentiert ist, gilt zudem als nicht gemacht. Die Verletzung der Dokumen- tationspflicht erfüllt dabei ebenfalls den Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB (BGE 136 IV 127 E. 3). Obschon es zur Sorgfaltspflicht des Beschuldigten B._____ gehörte, aufgrund der genannten Angaben in den Kontoeröffnungsunterlagen eine Plausibilitätsprüfung insbesondere auch über die Herkunft der Gelder vorzu- nehmen, beschränkte er sich nach dem Gesagten darauf, die Identität F._____s festzustellen. Ergänzend kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 57-59). Der Beschuldigte B._____ hat folglich den objektiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB im Zeitpunkt der Kontoeröffnung mit G._____ und H._____ erfüllt, spätestens aber dann, als besagte Dividenden in Mil- lionenhöhe eingegangen waren. 5.8. Im Laufe der Geschäftsbeziehung traten nachweislich weitere Zweifel an der tatsächlich wirtschaftlichen Berechtigung F._____s auf, weswegen die Identifizie- rung oder Feststellung nach Art. 3 und 4 GwG hätte wiederholt werden müssen (vgl. BSK StGB-Pieth, a.a.O, Art. 305ter N 23c). Die bei der G._____ eingegangenen Dividenden der J._____ wurden jeweils nur wenige Tage nach Zahlungseingang fast vollständig auf ein Konto der Gesellschaft P._____ SA bei der M._____ in Q._____ [Stadt in Russland] weitergeleitet (Urk. 4 02 04 114). Am 25. Juli 2014 wurde F._____ zudem im Worldcheck als politisch exponierte Person "PEP" erfasst und am tt.mm.2014 bei der M._____ in die PEP Liste aufgenommen. Der Beschul- digte C._____ wies die Bankmitarbeiterin R._____ deswegen am tt.mm.2014 per E-Mail an, die Risikostufe heraufzusetzen (Urk. 4 02 04 242). Spätestens ab dem tt.mm.2014 trat demnach für den Beschuldigten C._____ ein zusätzlicher Hinweis für weitere Abklärungen hinzu. In den Akten ist nicht ersichtlich und es wurde auch nicht geltend gemacht, dass trotz dieses Umstandes weitere bzw. vertiefte Abklä- rungen zur Plausibilisierung der Herkunft der Gelder getätigt worden wären. Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ waren zu fraglichen Zeitpunkt zu- dem unbestrittenermassen Mitglieder des Compliance and Risk Committees der M._____ (CRC). Zur ihren Aufgaben gehörte es, darüber zu entscheiden, ob Ge- schäftsbeziehungen der Risikokategorien 2 ("special clients") und 3 ("risk clients",
- 26 - u.a. PEPs) eröffnet oder weitergeführt werden (Urk. 4 02 01 075, Urk. 4 02 01 282 und Urk. 4 02 01 286). Damit waren sie ebenfalls für die Führung der Geschäftsbe- ziehungen mit der H._____ und G._____ und die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten mitverantwortlich. Entsprechend war in diesem Gremium (CRC) ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 100 S. 16) nicht nur über Steuer- optimierungsfragen zu entscheiden. Auf Grundlage des von der Compliance Abteilung zur Verfügung gestellten Reports vom mm.2015 entschieden die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ über die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit G._____ und H._____. Dem genann- ten Report vom mm.2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die G._____ 20% der J._____ halte, welche eine führende Position im russischen und osteuropäischen …-Markt inne habe. Das Konto werde für Geschäfte im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens verwendet, wie das Halten von Vermögenswerten in der …- Branche. Die H._____ brauche die Konten, um Dividenden zu erhalten, die an den wirtschaftlich Berechtigten weitergeleitet würden. F._____ halte über seine Holding 20% der J._____. Die J._____-Gruppe biete …-Dienste in Osteuropa an. Sowohl für die H._____ als auch für die G._____ sind F._____ als wirtschaftlich Berechtig- ter und S._____ als Bevollmächtigter erfasst (Urk. 4 02 04 102). Zu F._____ ist ein kurzer Lebenslauf vorhanden (kopiert von der Homepage des I._____, Urk. 4 02 04 102 f.). Zur Herkunft seiner Vermögenswerte wurden allerdings auch hier keine An- gaben gemacht. Zudem ist im Report festgehalten, dass zu F._____, nicht aber zu S._____, ein Worldcheck-Treffer vorhanden sei. Dort wurde ausdrücklich vermerkt, dass F._____ ein enger Freund N._____s und … [Funktion] von dessen Tochter sei (Urk. 4 02 04 103). Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschuldigte B._____ (als Client Relationship Manager) die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusam- menfassung der Compliance Abteilung. Der Report wurde zudem von den drei Beschuldigten A._____, D._____ und C._____ als Mitglieder des CRC am tt.mm.2015 unterzeichnet, welche damit über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung entschieden (act. 4 02 04 104). Die Be- schuldigten A._____, D._____ und C._____ haben es demnach trotz Hinweisen (namentlich Erfassung F._____ als PEP, N._____ als enger Freund, F._____ als
- 27 - Patenonkel von N._____s Tochter, unklare Darlehensfinanzierung für den Erwerb der Beteiligung an der J._____, Durchlaufskonten, hohe Dividendenzahlungen), welche eine vertiefte Abklärung und Plausibilisierung über die Herkunft der Gelder verlangt hätten, unterlassen, entsprechende Nachforschungen anzustreben bzw. den zuständigen Kundenbetreuer oder die Compliance Abteilung damit zu beauftragen. Dies, obschon die Weiterführung von Kundenbeziehungen in der Risikokategorie 3 in der Verantwortung des CRC liegt/lag. Der Einwand der Verteidigungen, wonach eine Bank arbeitsteilig organisiert sei, und es nicht Aufgabe der Mitglieder des CRC sei, sich selbst Informationen zu beschaffen (Urk. 100 S. 16), zielt dabei ins Leere. Soweit Zweifel nicht ausgeräumt werden können, ist die Aufnahme der Geschäftsbeziehung abzulehnen bzw. zu beenden und sicherlich nicht fortzuführen. Folglich haben auch die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ den objek- tiven Tatbestand der mangelhaften Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB erfüllt. 5.9. Wie erwähnt setzt Art. 305ter Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln voraus. Der Beschuldigte B._____ war zur fraglichen Zeitpunkt der Kundenbetreuer für die Konten der H._____ und G._____, weswegen ihm die gesetzlichen und branchen- internen Bestimmungen zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten bekannt waren. Dennoch hat er sich auf Abklärungen zur Person von F._____ und den "Durchlaufgesellschaften" H._____ und G._____ beschränkt und keine Plausibili- sierung der Herkunft der angegebenen Vermögenswerte F._____s vorgenommen, obschon es Hinweise für bloss treuhänderischen Handelns F._____s gab. Dadurch hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt und somit direktvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte A._____ war CEO und Mitglied des Compliance Risk Commitees (CRC). Die Beschuldigten C._____ und D._____ waren ebenfalls Mitglieder des Compliance Risk Commitees (CRC) und auch Geschäftsleitungsmitglieder der M._____. Aufgrund ihrer Funktionen mussten ihnen die finanz- und geldwäscherei- rechtlichen Pflichten und auch die Grundlagen der VSB zur Identifizierung des wirt- schaftlich Berechtigten bekannt sein. Trotz zahlreicher Hinweise, welche weitere Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte F._____s erfordert hätten, geneh-
- 28 - migten sie die Verlängerung der Geschäftsbeziehung mit der H._____ und G._____, weshalb auch sie ihre Sorgfaltspflichten direktvorsätzlich verletzten. Der subjektive Tatbestand ist demnach bei allen vier Beschuldigten erfüllt.
6. Fazit Die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ haben sich der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Sanktion
1. Anwendbares Recht, Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Bezüglich des anwendbaren Rechtes, der Grundsätze der Strafzumessung und der Wahl der Strafart kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 63 ff.). Das Bundesgericht hat ferner die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungs- anforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hin- weisen). Der Tatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (altes Recht) vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Die Geldstrafe stellt die Haupt- sanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Vorliegend ist keiner der vier Beschuldigten vorbestraft (Urk. 58-61). Auch die Staats- anwaltschaft sieht gemäss ihren Anträgen keine Veranlassung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Urk. 104). Es rechtfertigt sich daher, die Beschul-
- 29 - digten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen zudem bei keinem der vier Beschuldigten vor.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Beschuldigter A._____ 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ Mitglied des Compliance Risk Committes (CRC) war und damit mitverantwortlich für den Entscheid über die Fortführung der Konten mit der H._____ und G._____. Die Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____ galten gemäss dem von der Compliance-Abteilung der M._____ ausgearbeitet Report als Geschäfts- beziehungen mit Risiko 3 (hohes Risiko). Dieser Report lag A._____ vor. Darin wurde die Identität des angegebenen wirtschaftlich Berechtigten (F._____) vor- schriftsgemäss abgeklärt. Entsprechend wurde im genannten Report namentlich festgehalten, dass F._____ von Beruf K._____ und L._____ sei, indirekt eine 20% Beteiligung an der J._____ (einer der grössten russischen und osteuropäischen …- Unternehmen) besitze, eine politisch exponierte Person (PEP) und ein enger Freund des russischen Präsidenten N._____ sowie … [Funktion] von dessen Toch- ter T._____ sei. Sorgfältige Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten, welche über die Konten laufen, namentlich zur Beteiligung F._____s an der J._____ (Erwerb durch Einkommen und Darlehen) und den zu erwartenden Dividenden in der Höhe von rund 7 Millionen CHF, wurden von der Compliance-Abteilung dagegen nicht gemacht. Die Angaben im Report beschränk- ten sich mithin auf die Identifizierung des Kontoinhabers und enthielten Standard- angaben zur Person. Hintergrundinformationen über die Herkunft der Vermögens- werte wurden trotz konkreter Hinweise keine eingeholt. Insbesondere die Angabe, wonach die Beteiligung durch Darlehen erworben worden sei, könnte auf eine "Strohmannfinanzierung" hindeuten, was Abklärungen zur Herkunft der Gelder er- forderlich gemacht hätte. Die Konten hatten zudem den Zweck von Durchlaufkon- ten, was ebenfalls auf weiteren Abklärungsbedarf hindeutete.
- 30 - Die genannten Hinweise wurden von A._____ und den weiteren Beschuldigten des CRC ignoriert, obschon es angezeigt gewesen wäre, eine Plausibilitätskontrolle über die Herkunft der Gelder F._____s durchzuführen bzw. die Compliance Abteilung damit zu beauftragen. Bekanntlich war es gerade die Aufgabe des CRC, über die Fortführung von Geschäften, mit erhöhtem bzw. hohem Risiko zu entschei- den. Wenn die dafür erforderlichen Grundlagen im Report nicht genügend waren, hätte A._____ als Teil des CRC die Fortführung aufgrund der erwähnten Risiken nicht genehmigen dürfen. Erschwerend kommt hinzu, dass es um sehr hohe Be- träge im Millionenbereich ging. Das Verschulden des Beschuldigten A._____ wiegt unter Berücksichtigung, dass zumindest das Standardprozedere (Formular A) ein- gehalten wurde, insgesamt mittel. 2.1.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte A._____ als Mitglied des Compliance Risk Committes (CRC) seine Pflichten kannte und mithin wusste, dass über die Fortführung von Geschäftsbeziehungen mit der Risikokategorie 3 zu entscheiden war. Obschon es klare Hinweise gab, welche nach einer Plausibilisierung der Herkunft der Vermögenswerte F._____s verlangt hätten, genehmigte der CRC die Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit der H._____ und G._____, weswegen diese bis zum tt.mm.2016 pflichtwidrig fortdauerte. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls mittel und verhält sich damit strafzumessungsneutral, weshalb eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemes- sen erscheint. 2.1.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 67). An den finanziellen und persönlichen Verhältnissen hat sich nach Angaben der Verteidigung seit der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2023 nichts geändert (Urk. 96). Der Beschuldigte A._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 58). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren.
- 31 - Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen. 2.1.4. Weitere Strafminderungsgründe Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Strafanzeige der FINMA bei der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 einging und danach während fast dreieinhalb Jahren keine relevanten Ermittlungshandlungen stattfanden, weswegen eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vorliegt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 53 S. 68). Auch die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 30 Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen. Zudem liegen die Vorfälle mittlerweile rund 10 Jahre zurück, weswegen sich das Strafbedürfnis verringert hat, zumal sich der Beschuldigte A._____ in dieser Zeit auch wohlverhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass mehr als zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz bereits verstrichen waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Insgesamt rechtfertigt sich dafür eine weitere Strafreduktion von 10 Tagessätzen. 2.1.5. Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Festlegung der Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 68 f.). Aufgrund der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes in Bestätigung der Vorinstanz auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- 32 - 2.1.6. Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten A._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 3'000.–. 2.2 Beschuldigter B._____ 2.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ der Kundenbetreuer (Client Relationship Manager) betreffend die Ge- schäftsbeziehung zwischen der M._____ und der H._____ und G._____ war und F._____ als deren wirtschaftlich Berechtigten erfasste. Dabei wurde das Standard- prozedere eingehalten, indem F._____ als Person mittels Formular A identifiziert wurde. Aus den Eröffnungsunterlagen ging indessen hervor, dass F._____ von Be- ruf ... [Berufsfeld] sei und indirekt über eine 20% Beteiligung an der J._____ - einem der grössten Akteure im russischen und osteuropäischen …-Raum - verfüge. Dabei wurden Dividendenzahlungen in der Höhe von rund 7 Millionen CHF angegeben, welche über die Durchlaufkonti fliessen würden. Die 20% Beteiligung an der J._____ sei durch die Hauptaktivität und Darlehen finanziert worden. Trotz all dieser Hinweisen tätigte der Beschuldigte B._____ keine weiteren Abklärungen über die Herkunft der Gelder, namentlich auch betreffend den Darlehensgeber. Zudem be- stätigte der Beschuldigte B._____ durch seine Unterschrift auf den Report vom tt.mm.2015, welcher als Grundlage für die Fortführung der Geschäftsbeziehung di- ente, dass die Abklärungen der Compliance Abteilung für die Beurteilung der wirt- schaftlichen Berechtigung ausreichend waren. Dass der Beschuldigte B._____ im Mai 2014 eine Worldcheck-Abfrage zu F._____ tätigte und dabei kein Treffer er- schien, kann dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 70) nicht in diesem Ausmass zugutegehalten werden. Es handelt sich dabei um eine seiner Sorgfaltspflichten, welchen er wie gesagt gesamthaft nicht genügend nachkam. Das Verschulden des Beschuldigten B._____ wiegt unter Be- rücksichtigung, dass zumindest das Standardprozedere (Formular A) eingehalten wurde, insgesamt mittelschwer.
- 33 - 2.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte B._____ trotz klarer Hinweise in den Kontoeröffnungsunterlagen keine weitere Abklärungen über die Herkunft der Vermögenswerte F._____ tätigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass ihm als Kundenbetreuer die gesetzlichen und brancheninternen Bestimmungen über die wirtschaftliche Berechtigung bekannt waren. Entsprechend ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Die sub- jektive Tatschwere wiegt ebenfalls mittel, weshalb eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen angemessen erscheint. 2.2.3. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 71 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich dazu nichts Neues ergeben. Der Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 59). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen. 2.2.4. Weitere Strafminderungsgründe Bezüglich den weiteren Strafzumessungsfaktoren (Beschleunigungsgebot und fehlendes Strafbedürfnis/Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich auch hier eine Reduktion der Geldstrafe um insgesamt 40 Tagessätze. 2.2.5. Höhe des Tagessatzes Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 72). Aufgrund der guten
- 34 - finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint in Bestätigung der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 400.– angemessen. 2.2.6. Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten B._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 400.–. 2.3 Beschuldigter C._____ 2.3.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (Ziff. 2.1.1. und 2.1.2). Die Geldstrafe ist angesichts des mittelschweren Verschul- den auch hier auf 110 Tagessätze festzulegen. 2.3.2. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 73 f.). An den finanziellen und persönlichen Verhältnissen hat sich nach Angaben der Ver- teidigung seit der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. März 2023 nichts geändert (Urk. 94). Der Beschuldigte C._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 60). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen.
- 35 - 2.3.3. Weitere Strafminderungsgründe Bezüglich den weiteren Strafzumessungsfaktoren (Beschleunigungsgebot und fehlendes Strafbedürfnis/Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich auch hier eine Reduktion der Geldstrafe um insgesamt 40 Tagessätze. 2.3.4. Höhe des Tagessatzes Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 74). Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint in Bestätigung der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 350.– angemessen. 2.3.5. Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten C._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 350.–. 2.4 Beschuldigter D._____ 2.4.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten A._____ verwiesen werden (Ziff. 2.1.1. und 2.1.2). Die Geldstrafe ist angesichts des mittelschweren Verschul- den auch hier auf 110 Tagessätze festzulegen. 2.4.2. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 76 f.). Gemäss Eingabe der Verteidigung vom 22. Mai 2024 wurde das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten D._____ per tt.mm.2024 beendet, weswegen er aktuell auf Stellensuche und bei der RAV gemeldet sei (Urk. 95).
- 36 - Der Beschuldigte D._____ weist keine Vorstrafen auf (Urk. 61). Ein Geständnis und/oder Einsicht und Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Insgesamt vermag die Täterkomponente die Strafzumessung nicht zu beein- flussen. 2.4.3. Weitere Strafminderungsgründe Bezüglich den weiteren Strafzumessungsfaktoren (Beschleunigungsgebot und fehlendes Strafbedürfnis/Wohlverhalten) kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. hiervor verwiesen werden. Es rechtfertigt sich auch hier eine Reduktion der Geldstrafe um insgesamt 40 Tagessätze. 2.4.4. Höhe des Tagessatzes Betreffend die Höhe des Tagessatzes kann auf die nach wie vor zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 76 f.). Daran vermag auch die aktuelle Stellensuche des Beschuldigten D._____ nichts zu ändern. Aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint in Bestätigung der Vorinstanz ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 500.– angemessen. 2.4.5. Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren resultiert für den Beschuldigten D._____ als Sanktion eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 500.–. IV. Strafvollzug
1. Bezüglich der Grundsätze eines bedingten Vollzugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 78 f.).
- 37 -
2. Da keiner der Beschuldigten vorbestraft ist (Urk. 58-61) und somit alle Erst- täter sind, ist den vier Beschuldigten ohne Weiteres der bedingten Vollzug zu ge- währen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens den Beschuldigten aufzuerlegen, wenn sie schuldig ge- sprochen werden, was vorliegend der Fall ist. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) ist demnach zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten im Berufungsverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 6; Griesser, StPO- Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). 2.3. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anschlussberufung vollumfäng- lich. Die Beschuldigten unterliegen ebenfalls in der Hauptsache, wobei die Sanktion im Vergleich zur Vorinstanz etwas tiefer ausfällt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, 2/3 der Gerichtsgebühr den Beschuldigten zu je einem Viertel aufzuerlegen und 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die Beschuldigten haben zudem ausgangsgemäss Anspruch auf eine (reduzierte) Prozessentschädigung, welche sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung bestimmt. Bei Straffällen vor Einzelgericht beträgt die volle Gebühr zwischen
- 38 - Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der Komplexität und Grösse des Falls die Gebühr für ein vollständi- ges Obsiegen auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten durch das Verfahren bzw. den Entscheid sehr stark betroffen sind und für die Eröff- nung ein weiterer Tag bestimmt werden musste. Insgesamt ist die (volle) Gebühr demnach auf Fr. 8'000.– zu erhöhen. Da die Beschuldigten jedoch nur teilweise (betreffend Reduktion der Strafe) obsiegen, ist ihnen eine reduzierte Gebühr von je Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StGB). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der mangelnden Sorgfalt bei Finanz- geschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 3'000.–.
6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 400.–.
7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 350.–.
8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tages- sätzen zu Fr. 500.–.
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9. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.–.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen und den Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, wobei jeder Beschuldigte davon einen Viertel zu bezahlen hat.
16. Den Beschuldigten wird je eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
17. Mündliche Eröffnung am 25. Juni 2024 und schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an die Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS
- 40 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juni 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
- 41 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.