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DG210212

versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2022-07-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

keine Aussagen mehr machen (act. 136 S. 3 f.). 1.2. Aussagen B._____ 1.2.1. Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson vom 26. Juni 2020 Noch unter starken Schmerzen stehend sagte der Geschädigte B._____ im Spital- bett aus, seine Gruppe, welche ca. zehn Leute umfasst habe, habe den Beschul- digten gesehen. Dieser habe ein schwarzes T-Shirt mit der weissen Aufschrift "white lives matter" getragen. Weil diese Botschaft zu Zeiten von "black lives mat- ter" extrem respektlos sei und in ihrer Gruppe auch dunkelhäutige Personen dabei gewesen seien, habe es ihn noch mehr gestört. Sie seien dann auf den Beschul- digten zugelaufen bzw. seien ihm kurz nachgelaufen. Dann habe er den Beschul- digten angesprochen und gefragt, was das mit dem T-Shirt solle. Der Beschuldigte habe recht aggressiv reagiert, worauf er - der Geschädigte - ihm gesagt habe, er solle das nicht anziehen, da es sehr respektlos sei. Der Beschuldigte habe dann zu ihnen in der Gruppe gesagt, wenn sie jetzt nicht sofort weggehen würden, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten. Er - der Geschädigte - habe darauf erwi- dert, dass er jetzt hier bleiben möchte, da dies sein Recht sei. Dann sei alles recht schnell gegangen, und er - der Geschädigte - habe gemeint, dass der Beschuldigte

- 25 - ihn habe boxen wollen. Er habe aber gar nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Dann wisse er nichts mehr. Der Beschuldigte habe einfach zugestochen und sei weggerannt. Sie von der Gruppe selber seien nicht handgreiflich geworden (act. 13/1 S. 2). Vor der Messerattacke sei der Be- schuldigte auf die Gruppe bzw. ihn selber zugerannt, weshalb er sich habe vertei- digen wollen. Er - der Geschädigte - habe seine beiden Hände zum Kopf gehalten, da er sich habe decken wollen. Dann habe der Beschuldigte ihm zuerst in den Arm gestochen. Er habe zuerst gar nicht realisiert, dass es sich um einen Gegenstand gehandelt habe. Dann sei der Beschuldigte weggerannt und dann habe er - der Geschädigte - realisiert, dass es in seinem linken Unterarm eine sehr tiefe Schnitt- wunde gehabt habe. Das Blut sei herausgespritzt und er sei in Panik geraten. Dann seien mehrere Leute zu Hilfe gekommen und hätten versucht, Druckverbände zu machen. Nachher sei er fast ohnmächtig geworden, und dann sei sogleich die Am- bulanz eingetroffen und habe ihn behandeln können. Im Anschluss sei er ins Spital Triemli überführt worden (act. 13/1 S. 3). Bei der Motivation des Beschuldigten für sein Handeln könne er sich nur Angst vorstellen, wobei sie ihm keinen Grund dafür gegeben hätten. Sie hätten aber den Beschuldigten mit einigen Fluchworten schon beleidigt (act. 13/1 S. 4). Dass er aber einen Angriff auf seine Gruppe starte, damit habe er nicht gerechnet (act. 13/1 S. 5). Nach der Tat sei der Beschuldigte vom M._____ … Richtung AA._____ gerannt (act. 13/1 S. 6). 1.2.2. Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson vom 1. Juli 2020 In dieser zweiten Einvernahme bestätigte der Geschädigte grundsätzlich seine Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme. Ansonsten verweigerte er in Ab- wesenheit seines Anwalts die Aussage (act. 13/2 S. 1 ff.). 1.2.3. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Der Geschädigte, B._____, führte in der Konfrontationseinvernahme aus, dass sie sich alle vor dem L._____ im M._____ getroffen hätten. Nach dem Einkauf von Esswaren und Getränkten habe jemand aus der Gruppe diesen Mann mit dem T- Shirt gesehen. Dieser sei vorausgelaufen; sie seien später auch in diese Richtung

- 26 - gelaufen. Ein bisschen nach der Bussstation seien sie dann zu dritt (d.h. die Mitbe- schuldigten E._____, F._____ und er) auf diesen Mann zugegangen und hätten ihn auf das T-Shirt angesprochen (act. 12/2 S. 13). Da der Beschuldigte etwas unwis- send getan habe, habe er - der Geschädigte - auf die Problematik dieses Aufdru- ckes aufmerksam gemacht und ihm gesagt, er solle von hier weggehen. Das habe er nicht eingesehen und vielmehr gesagt, er - der Geschädigte - solle abhauen, was er mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass er schliesslich nicht so ein T-Shirt trage. Dann sei die Stimmung "hässig" geworden. Er - der Geschädigte - habe ihn

- den Beschuldigten - dann weggestossen bzw. in Richtung des Geländers ge- schubst. Er habe ihn dann hinten am Kragen gepackt und weggezerrt. Dabei sei wohl das T-Shirt ein bisschen zerrissen. Der Beschuldigt habe dann die Augen weit aufgerissen und ihn angeschaut "wie ein Psychopath". Zuerst habe er gedacht, dass der Beschuldigte ihn schlagen würde, weshalb er sechs bis acht Meter zu- rückgewichen sei. Dann sei es plötzlich passiert. Das Messer habe er gar nicht gesehen. Dann habe der Beschuldigte fünf Mal auf ihn eingestochen. Es seien nicht kleine Stiche gewesen. Sein ganzer linker Unterarm sei offen gewesen. Auch sein Oberarm sei zerschnitten worden. Dann habe er auch hinten links an der Schulter eine mehrere Zentimeter lange Stichwunde sowie an der linken Schulterpartie eine weitere Schnittverletzung erlitten. Sodann habe er noch im rechten Schulterbereich in der Nähe des Nackens eine tiefe Stichverletzung erlitten, welche zudem poten- ziell tödlich gewesen sei, da sie die Lunge zum Kollabieren gebracht habe. Nach dem Einstechen sei der Beschuldigte dann weggerannt. Er sei völlig im Schock gewesen. Sein Unterarm sei bis auf die Knochen offen gewesen. Seine Sehnen am Unterarm seien durchtrennt gewesen, weshalb seine linke Hand immer nach unten gefallen sei, und er sie nicht mehr habe anheben können. Er sei buchstäblich in seiner eigenen Blutlache gelegen. Er habe dann noch mitbekommen, dass der Mit- beschuldigte F._____ die Ambulanz gerufen und der Mitbeschuldigte E._____ ihm geholfen und Wasser gegeben habe. Dann sei es ihm irgendwann schwarz vor Augen geworden (act. 12/2 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt habe er daran gedacht, dass er sterben würde. Einige Passanten aus dem Restaurant von nebenan seien mit Tüchern gekommen, damit man einen Druckverband habe machen können. Er habe einfach Zivilcourage beweisen wollen, dass man in der heutigen Zeit nicht

- 27 - mehr mit so einem T-Shirt herumlaufen könne. Weil er den Beschuldigten lediglich weggeschubst und am T-Shirt gezogen habe, habe er später fast mit dem Leben bezahlen müssen (act. 12/2 S. 15). 1.2.4. Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 Zu seiner eigenen Rolle befragt (Vorwurf des Raufhandels) verwies der Geschä- digte grundsätzlich auf seine in der Untersuchung gemachten bisherigen Aussa- gen. Er habe den Beschuldigten lediglich geschubst, vielleicht auch ein zweites Mal. Dann habe er ihn auch noch an seinem T-Shirt gerissen. Das sei es eigentlich gewesen (act. 13/4 S. 2). Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst, Schläge mit der flachen Hand auf seinen Körper versetzt oder diesen gar mit der Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Zu Boden sei er höchstens fast einmal gefallen. Auch habe er ihn nie gegen Geländer o.ä. gedrückt. Es könne jedoch sein, dass er in eine solche Richtung gestossen worden sei. Wie sich der Beschuldigte seine oberflächlichen Hautabschürfungen zugezo- gen habe, könne er nicht sagen (act. 13/4 S. 3 und S. 12). Nachdem er an seinem T-Shirt gerissen habe, sei er ein bisschen weggelaufen, weil er gedacht habe, der Beschuldigte wolle ihn schlagen. Dabei habe er ihm den Rücken zugedreht. Da er Schläge von ihm erwartet habe, habe er sich umgedreht, und schon sei es passiert (act. 13/4 S. 4). 1.2.5. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Geschädigte, zum besagten Zeit- punkt mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ unterwegs gewesen zu sein. Die Gruppenkonstellation sei eher zufällig gewesen. Zuvor habe er sich das Mann- schaftstraining des FC Zürich in der AB._____ angesehen (act. 99 S. 4; im Proz.- Nr. DG210216-L). Wer zuerst auf das T-Shirt des Beschuldigten aufmerksam ge- worden sei, wisse er nicht mehr (act. 99 S. 4 f.; im Proz.-Nr. DG210216-L). Jeden- falls habe ihn niemand aus der Gruppe vorher schon gekannt. Zutreffend sei, dass er den Beschuldigten zusammen mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ auf sein T-Shirt angesprochen habe. Beschimpft habe er ihn jedoch nicht, sondern ihm lediglich gesagt, dass dies nicht gehe. Der Beschuldigte sei direkt sehr gereizt

- 28 - gewesen und habe gesagt, er sei kein Rassist. Dies habe indes aus seiner Sicht keinen Sinn gemacht, wenn man so ein T-Shirt trage. Dann sei ein Streitgespräch entstanden (act. 99 S. 5; im Proz.-Nr. DG210216-L). Im Übrigen verweise er betref- fend das Tatgeschehen auf seine bisherigen Aussagen. Aus seiner Sicht sei die Aktion des Beschuldigten eine klare und masslose Überreaktion gewesen. Es hätte nicht so weit kommen müssen. Er verstehe bis heute nicht, wieso dies habe pas- sieren müssen bzw. so eskaliert sei. Nicht richtig sei, dass er den Beschuldigten zuvor an einem Gartenzaun fixiert oder dagegen gedrückt habe. Er habe ihn ledig- lich in die Richtung eines Gartenhages geschubst, nicht aber fixiert. Soweit er wisse, sei der Beschuldigte dabei nicht umgefallen. Bedroht habe er den Beschul- digten im Rahmen des Streitgesprächs nicht. Beschimpft könne jedoch gut sein, jedoch "nichts extrem Schlimmes", sondern nur "normale gängige Schimpfwörter" (act. 99 S. 6; im Proz.-Nr. DG210216-L). Soweit er wisse, sei der Beschuldigte während der gesamten Auseinandersetzung nicht zu Boden gegangen. Gewehrt hab er sich eigentlich auch nicht. Nachdem er - der Geschädigte - ihn geschubst habe, habe er sich dagegen gedrückt. Sonst sei nichts gewesen. Er verstehe nicht, wie der Beschuldigte behaupten könne, er habe liegend vom Boden aus mit dem Messer zugestochen und wie dies überhaupt möglich sein solle. Er verweise dies- bezüglich auf seine bisherigen Aussagen. Der Mitbeschuldigte F._____ habe recht, wenn er sagt, die Situation sei nach dem Schubsen eigentlich vorbei gewesen. Dass der Beschuldigte gezielt auf ihn - den Geschädigten - losge- gangen sei, sei - wie bereits gesagt - eine masslose Überreaktion gewesen (act. 99 S. 7; im Proz.-Nr. DG210216-L). Er habe zuerst auch gedacht, dass es fertig sei bzw. dann habe er gedacht, der Beschuldigte wolle ihn schlagen. Er sei dann auf ihn - den Geschädigten - zugerannt und habe das Messer genommen. Er könne sich nicht daran erinnern, was genau passiert sei, aber er habe ihn fünfmal "abge- stochen" (act. 99 S. 7 f.; im Proz.-Nr. DG210216-L). Vielleicht habe er aus Angst gehandelt. Wieso könne er nicht erklären, eventuell weil er eine grosse Gruppe Leute gesehen habe (act. 99 S. 8; im Proz.-Nr. DG210216-L). Aus heutiger Sicht würde er sich anders verhalten. Er würde es definitiv nicht auf der physischen Ebene weiterlaufen lassen, sondern es "verbal belassen". Aber er finde es wichtig,

- 29 - dass man gegen Rassisten aufstehe. Von dem her habe er richtig gehandelt (act. 99 S. 9; im Proz.-Nr. DG210216-L). 1.3. Aussagen F._____ 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juli 2020 Der Mitbeschuldigte F._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, sie seien am besag- ten Tag im L._____ im M._____ gewesen und hätten danach an den See gehen wollen. Dann habe jemand einen Mann mit dem T-Shirt "white lives matter" gese- hen. Dieser Mann sei in die gleiche Richtung wie sie selber - also sie hinter ihm - gelaufen. Sie hätten den Bus Nr. 6 Richtung AC._____ nehmen wollen, welcher bei der Q._____-brücke abfahre. Auf dem Weg dorthin sei ihnen klar gewesen, dass sie ihn auf dieses T-Shirt ansprechen würden. Während die anderen Kollegen an der Bushaltestelle gewartet hätten, hätten sie diesen Mann zu dritt angesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass er ein solches T-Shirt draussen nicht anziehen solle, da es rassistisch sei. Während sie miteinander diskutiert hätten, seien sie einige Schritte weiter gelaufen. Der Geschädigte habe den Mann an ein Geländer gestos- sen, welches ca. 50 Meter von der Brücke entfernt gewesen sei. Der Geschädigte habe den Mann dabei am T-Shirt gehalten. Dabei müsse es vermutlich gerissen sein (act. 14/1 S. 2). Der Geschädigte habe sich danach mehrere Schritte zurück von diesem Mann Richtung Bushaltestelle bewegt. Der Geschädigte habe sich nicht in einer Angriffsposition befunden. Die Szene sei eigentlich schon vorbei ge- wesen. Es sei ihnen nicht darum gegangen, ihn zu verletzen. Dann sei der Mann auf den Geschädigten zugerannt. Der Geschädigte habe seine Arme vor sich zur Abwehr genommen. Er - F._____ - habe noch mitbekommen, wie dieser Mann den Geschädigten von der Seite in seinen linken Arm gestochen habe. Danach sei er - F._____ - selber Richtung Bushaltestelle weggerannt, weil er Angst gehabt habe, ebenfalls gestochen zu werden. Die nachfolgenden Stiche habe er deshalb nicht mehr gesehen. Er selber sei beim Stich einige Meter hinter dem Geschädigten ge- standen und habe das Messer mit einem roten Griff erst gesehen, als der Mann zugestochen habe. Der Mann habe das Messer plötzlich in die Hand genommen. Woher, wisse er nicht; vermutlich aus der Hosentasche. Er sei dann Richtung Q._____-brücke gerannt und habe die anderen informiert, dass der Geschädigte

- 30 - gestochen worden sei. Kurze Zeit später sei der Geschädigte mit seinen Verletzun- gen bis zur Q._____-brücke gelaufen. Er habe stark geblutet. Er - F._____ - sei unter Schock gestanden und habe Angst um den Geschädigten gehabt. Er habe dann die 144 angerufen und gemeldet, dass ein Kollege mit Stichverletzungen in Lebensgefahr schwebe. Er habe dabei noch gesehen, wie der Mann weiter in Rich- tung G._____-strasse gerannt sei. Es seien noch Anwohner zu ihnen gekommen und hätten Tücher gebracht, um die Blutung zu stillen. Sie hätten auch Getränke gebracht. Später sei zuerst die Polizei und danach die Ambulanz eingetroffen (act. 14/1 S. 3). Im Normalfall könne er sich denken, dass der Beschuldigte Angst vor ihnen gehabt habe; das könnte man durchaus verstehen. Er habe aber auf ihn nicht so gewirkt, als ob er Angst gehabt hätte. Man habe ihn auch nicht geschlagen noch in sonst irgendeiner Weise (etwa mit dem Tod) bedroht (act. 14/1 S. 5). 1.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Mitbeschuldigte F._____ aus, er sei an jenem Tag mit dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Geschädigten unterwegs gewesen. Sodann seien noch mehrere, ca. sieben, Kollegen von ihm dabei gewesen, deren Namen er nicht nennen möchte (act. 12/2 S. 4). Sie hätten sich vor dem L._____ im M._____ versammelt, um an- schliessend an den See zum Baden zu gehen. Nachdem sie im L._____ eingekauft hätten, habe jemand aus ihrer Gruppe eine Person mit einem T-Shirt mit dem Auf- druck "white lives matter" gesehen (act. 12/2 S. 5). Sie hätten sich alle durch die Aufschrift angegriffen gefühlt; dieses T-Shirt sei rassistisch. Sie seien dann unab- hängig davon Richtung Busstation M._____ … gegangen. Er sei zusammen mit dem Geschädigten und dem Mitbeschuldigten E._____ vorausgegangen. Dort hät- ten sie dann den Beschuldigten auf das T-Shirt angesprochen und ihm gesagt, dass man so etwas nicht anziehe. Dann sei passiert, was passiert sei. Der Geschädigte habe mit ihm diskutiert, wobei das Gespräch "immer intensiver" geworden sei. Dann habe der Geschädigte den Beschuldigten an ein Geländer dort gedrückt. Da- bei sei wohl das T-Shirt zerrissen worden. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer gezogen, was er - F._____ - jedoch nicht gesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe jedoch gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer

- 31 - ausgeholt und versucht habe, den Geschädigten in den Bauch zu stechen. Dann habe er - F._____ - sich umgedreht und sei weggerannt, dies aus Angst, auch noch gestochen zu werden. Er sei in Richtung Brücke gerannt und habe den anderen gesagt, dass der Geschädigte gerade gestochen würde. Kurz darauf sei der Ge- schädigte dann selbst zur Brücke gelaufen, und der Beschuldigte sei in die andere Richtung gerannt. Er - F._____ - habe dann den Notarzt gerufen. In der Folge sei der Geschädigte mit dem Krankenwagen wegtransportiert worden; vorher sei noch die Polizei eingetroffen (act. 12/2 S. 6). Den Beschuldigten habe niemand aus der Gruppe von früher her gekannt. Er selber habe die Verletzungen des Geschädigten am linken Arm gesehen; ein Stück des Unterarms sei offen gewesen. Am Rücken habe er keinen Schnitt oder Stich gesehen; nur Blutspuren. Er habe am Rücken stark geblutet und es habe überall Blut am Boden gehabt. Als er ihn - den Geschä- digten - am Boden gesehen habe, habe er gedacht, dass er sterbe. Der Mitbeschul- digte E._____ und andere Passanten bzw. Hausbewohner hätten sich dann um ihn gekümmert. Das Messer habe er nur ganz kurz gesehen; es habe einen roten Griff und eine chromfarbige Klinge gehabt. Der Beschuldigte habe es ziemlich sicher in der linken Hand gehalten (act. 12/2 S. 7). Er habe nur den ersten Stich gesehen, welcher mit voller Wucht ausgeführt worden sei (act. 12/2 S. 8). 1.3.3. Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 Eingangs verwies der Mitbeschuldigte F._____ auf seine bisher getätigten Aussa- gen in der Untersuchung. Dabei stellt er nochmals klar, dass er gegenüber dem Beschuldigten weder irgendwelche Tätlichkeiten verübt, noch diesen angegriffen, beschimpft oder gar getreten habe (act. 14/3 S. 2). Die beim Beschuldigten festge- stellten Verletzungen könne dieser sich auch selber zugefügt haben (act. 14/3 S. 3). Der Beschuldigte habe kurz vor der Tat noch gelacht, was er im Nachhinein als psychopathisch empfunden habe. Den ersten Schwung [mit dem Messer] habe er gesehen, dann sei er in eine andere Richtung weggerannt. Dabei habe der Be- schuldigte nicht speziell gefährlich ausgesehen. Der Vorfall belaste ihn - F._____ - bis heute (act. 14/3 S. 4).

- 32 - 1.4. Aussagen E._____ 1.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 11. August 2020 In seiner ersten Einvernahme gab der Mitbeschuldigte E._____ bei der Polizei zu Protokoll, sie seien an diesem Samstag im M._____ zum Essen gegangen. Dann seien sie zur Busstation gelaufen und hätten den Beschuldigten gesehen. Sie hät- ten mit dem Bus nach AA._____ zum Baden und Grillieren gehen wollen. Der grösste Teil der Gruppe habe auf den Bus gewartet. Der Beschuldigte sei weiter- gelaufen, wobei es nach seiner - E._____ - Ansicht gar nicht gehe, dass jemand ein T-Shirt mit einer solchen Aufschrift trage. Das sei ein klares Bekenntnis für Rechtsradikalismus. Man habe ihm das sagen müssen. Sie hätten aber nicht ge- wollt, dass ein Dunkelhäutiger ihn anspricht, sondern ein Weisser, da für einen Rassisten Schwarze einen geringeren Wert hätten. Die Gruppe sei also stehen ge- blieben; er, der Geschädigte und der Mitbeschuldigte F._____ seien zu ihm hinge- gangen. Sie hätten ihm gesagt, er solle schnell warten und ihn auf das T-Shirt an- gesprochen. Sie hätten ihn gefragt, was das mit dem T-Shirt solle, er wisse doch, was das bedeute. Er habe dann gesagt, dass weisse Leben zählten und dies seine freie Meinungsäusserung sei. Er sei ihm - E._____ - ganz komisch vorgekommen: einerseits habe er gegrinst, andererseits habe er danach wieder damit aufgehört. Der Mitbeschuldigte F._____ habe dann zum Beschuldigten gesagt, ob es ihm gut im Kopf gehe, was bei ihm falsch sei. Ihnen sei aufgefallen, dass er sich seltsam benommen habe. Sie hätten ihm dann gesagt, das gehe nicht, das sei eine Hass- botschaft. Er habe gesagt, er dürfe das, das sei gut so, in der Schweiz dürfe er das machen. Etwas überraschend für ihn - E._____ - habe der Geschädigte den Be- schuldigten dann geschubst. Es sei ihnen so vorgekommen, als ob es ihm gefallen würde, wenn er mit diesem T-Shirt auffällt. Sie hätten auch gemerkt, dass man mit ihm nicht sprechen könne, weil er in seiner eigenen Welt lebe. Der Geschädigte habe ihn geschubst, weil er das nicht eingesehen habe; damit habe das Ganze beendet werden sollen, er solle jetzt nach Hause gehen (act. 15/1 S. 2). Für ihn - E._____ - sei die Sache mit dem Schubsen beendet gewesen. Sie seien dann et- was zurück gegangen. Auf einmal sei dieser ihnen nachgerannt. Der Geschädigte sei schon etwas weiter als sie in Richtung Bushaltestelle gewesen. Der Beschul-

- 33 - digte sei dann an ihm und dem Mitbeschuldigten F._____ vorbei direkt auf den Ge- schädigten losgerannt. In diesem Moment habe er noch nicht gemerkt, dass er ein Messer gehabt habe; er habe dies erst gemerkt, als der Arm des Geschädigten zerrissen gewesen sei und stark geblutet habe. Gemerkt habe er jedoch, dass der Beschuldigte komische Bewegungen gemacht habe. Er habe mit einem Arm ext- rem weit ausgeholt und ihn geschwungen. Das sei nach dem ersten Schlag gegen den Geschädigten gewesen, wo er am Arm verletzt worden sei. Im Nachhinein habe er dann gewusst, dass dies Messerstiche gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann mehrere Male mit dem Arm gegen den Geschädigten ausgeholt. Sie seien dabei nahe beieinander gestanden. Der Geschädigte habe sich seitlich etwas vom Beschuldigten weggedreht. Danach sei er am Rücken von Stichen getroffen worden. Der Beschuldigte sei ganz nah beim Geschädigten gestanden als er ge- stochen habe; er habe seinen Körper gegen den Geschädigten gepresst. Dabei habe der Geschädigte versucht, ihn wegzureissen. Als der Geschädigte gestochen worden sei, habe er ihn am T-Shirt gepackt und versucht, ihn wegzuziehen. Das sei ihm erst beim zweiten Mal gelungen. Dabei sei das T-Shirt zerrissen worden. Der Beschuldigte sei weggerannt und er - E._____ - habe noch gedacht, es sei nichts passiert. Erst dann habe er gesehen, wie der Geschädigte am Arm geblutet habe. Der Beschuldigte habe zurückgeschaut und er habe sein Grinsen sehen kön- nen. Irgendwie schien er Freude daran gehabt zu haben. Der Geschädigte habe den stark blutenden Arm vor sich hingehalten. Dies hätte der Beschuldigte eigent- lich auch von Weitem sehen müssen. Er habe gegrinst so wie jemand in einem Horrorfilm, irgendwie unmenschlich. Der Beschuldigte sei dann der Tramlinie 7 ent- lang in Richtung J._____-strasse geflüchtet. Man habe schnell gemerkt, dass es gar nicht gut gewesen sei. Sie seien zur Station gelaufen und hätten den Geschä- digten auf den Boden gelegt. Dann habe er nach Wasser geschaut. Sie hätten Leute ins Restaurant geschickt, um Tücher für einen Druckverband zu holen. An- dere Leute seien auch noch zur Hilfe gekommen. Sie hätten versucht, ihn so gut wie möglich zu versorgen, bis die Ambulanz gekommen sei, welche der Mitbeschul- digte F._____ gerufen habe. Danach sei zuerst die Polizei mit drei Kastenwagen und später die Ambulanz gekommen. Es sei dann alles abgesperrt und der Ge- schädigte mitgenommen worden (act. 15/1 S. 3). Dass der Beschuldigte vor ihnen

- 34 - je Angst gehabt habe, könne er sich nicht vorstellen. Als sie ihm nachgelaufen seien, habe er zurückgeschaut und gegrinst. Auch als sie ihn angesprochen hätten, habe er gegrinst und wieder geschaut, als ob er "hässig" würde. Es sei für ihn wie ein Spiel gewesen. Er habe das nicht richtig einschätzen können. Von seinem Äusseren her habe er keine Angst gezeigt. Er sei etwas hektisch gewesen und sei "herumgetigert" als sie ihn angesprochen hätten. Auch hätten sie ihn nicht ange- fasst, ausser dem Schubsen des Geschädigten. Ebenso hätte ihn niemand be- droht, insbesondere nicht mit dem Tod (act. 15/1 S. 5). Mit der Aussage des Be- schuldigten konfrontiert, wonach ein dunkelhäutiger Mann ihm einen Energydrink ("Guarana") ins Gesicht geschüttet hätte, führte der Mitbeschuldigte E._____ aus, er habe tatsächlich vom L._____ eine offene Dose Guarana in der Hand getragen. Es könne sein, dass er beim Gestikulieren damit angespritzt worden sei. Dies habe er aber sicher nicht absichtlich gemacht (act. 15/1 S. 6). 1.4.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Schliesslich führte der Mitbeschuldigte E._____ in der Konfrontationseinvernahme aus, dass alle beim L._____ gewesen seien, da man Essen habe kaufen wollen. Diejenigen, welche bereits eingekauft hätten, seien draussen vor dem Laden ge- standen. Irgendjemand habe dann den Beschuldigten gesehen, der einige Minuten später nach draussen gegangen sei. Als alle ihr Essen gekauft gehabt hätten, seien sie Richtung Busstation der Linie 6 gelaufen (act. 12/2 S. 24). Für sie sei klar ge- wesen, dass irgendjemand von ihnen diese Person darauf aufmerksam machen müsse, weil sie ein T-Shirt einer rechtsradikalen Bewegung trage. An der Halte- stelle angekommen seien sie dem Beschuldigten hinterher gelaufen und hätten ihm gesagt, er solle schnell halten. Er - E._____ - habe den Beschuldigten dann gefragt, wie er auf die Idee komme, so etwas anzuziehen. Er habe dann geantwortet, dass er dies dürfe. Nachher habe er - E._____ - ihm gesagt, er wisse genau, was es mit dieser Aufschrift auf sich habe. Dann sei der Beschuldigte mehr und mehr gereizt worden. Die Unterhaltung sei immer mehr angeheizt worden. Für sie sei dann nicht mehr viel los gewesen. Überraschend habe der Geschädigte ihn dann geschubst, so in dem Sinn, mit dir kann man nicht reden, geh weg. Er - E._____ - habe nicht gesehen, wie wirklich eingestochen worden sei. Er habe die Wunden erst dann

- 35 - festgestellt, als der Beschuldigte schon weggerannt sei. Er habe zwar gesehen, wie der Beschuldigte mit der Hand Schwingbewegungen gemacht habe. Er habe aber gedacht, der Beschuldigte versuche, den Geschädigten zu boxen. Für ihn sei es aber zu schnell gegangen. Der Geschädigte habe den Beschuldigten ein bisschen weggerissen. Dann aber habe er seinen Unterarm gehalten und gesagt, das sei nicht gut. Da habe er - E._____ - realisiert, dass der Beschuldigte gestochen hatte und grinsend weggerannt sei. Sie seien dann noch dort gestanden, bis die Ambu- lanz gekommen sei. Dann seien noch eine Dame und ein Herr gekommen, die ge- holfen hätten. Dann sei auch schon die Polizei und später auch der Krankenwagen gekommen (act. 12/2 S. 25). Der Beschuldigte sei von Anfang an irgendwie ko- misch drauf gewesen. Es sei so gewesen, dass er wie ein bisschen Freude gehabt habe, mit ihnen zu diskutieren. Er habe wie darauf gewartet, dass sie mit ihm das Gespräch aufnehmen würden (act. 12/2 S. 26). Er selber habe mit dem Beschul- digten nur kurz gesprochen. Sie hätten dann schon gemerkt, dass sich der Beschul- digte vor dem Geschädigten "aufgebaut" habe. Er - E._____ - selber habe den Be- schuldigten jedoch nie bedroht oder beschimpft. Er habe ihm einfach gesagt, ob er spinne, worauf er einfach weitergesprochen und die Botschaft auf dem T-Shirt her- unterzuspielen versucht habe. Der Beschuldigte sei ihm zwar suspekt vorgekom- men, aber nicht so, dass er jetzt dann zustechen würde. Er sei mit dem Geschä- digten und dem Mitbeschuldigten F._____ allein beim Beschuldigten gewesen; der ganze Rest seiner Kollegen sei bei der Busstation verblieben (act. 12/2 S. 27). Er - E._____ - habe zudem nicht gehört, dass jemand seiner Kollegen zum Beschuldig- ten gesagt hätte, man mache ihn fertig, bringe ihn um oder steche ihn ab, wenn er das T-Shirt nicht ausziehe (act. 12/2 S. 29). 1.4.3. Schlusseinvernahme vom 15. November 2021 Auch der Mitbeschuldigte E._____ bestätigte anlässlich seiner Schlusseinver- nahme seine bisher in der Untersuchung getätigten Aussagen. Insbesondere sei er gegenüber dem Beschuldigten nicht tätlich geworden. Auch dieser habe ihn per- sönlich weder angegriffen noch sei er tätlich geworden. Beschimpft habe der Be- schuldigte ihn aber schon, an den genauen Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Zurückgeschimpft habe er jedoch nicht (act. 15/3 S. 2). Sie seien

- 36 - am Reden gewesen, und er sei dann komplett ausgerastet. Auch habe niemand aus der Gruppe den Beschuldigten mit Faustschlägen oder Fusstritten eingedeckt. Er sei auch nie am Boden gelegen bzw. entsprechend gestrauchelt (act. 15/3 S. 3). Woher sich der Beschuldigte seine Verletzungen zugezogen habe, könne er nicht sagen. Vielleicht sei er beim Nach-Hause-Rennen noch umgefallen (act. 15/3 S. 4). Ob er selber mit dem Beschuldigten gesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Angesprochen auf das "Grinsen" des Beschuldigten nach seiner Messerattacke, führte der Mitbeschuldigte E._____ aus, es sei schrecklich gewesen, wenn sein Kollege fast zu Tode gestochen werde und der andere lache (act. 15/3 S. 5). Am besagten Tag sei er deshalb im M._____ gewesen, weil sie nach dem Training des FC Zürich ins M._____ gewollt hätten, um Getränke einzukaufen. Danach hätten sie an den See gewollt, um Baden zu gehen (act. 15/3 S. 6 f.). 1.5. Aussagen Auskunftspersonen 1.5.1. AD._____ 1.5.1.1. Die Auskunftsperson AD._____ gab am 27. Juni 2020 bei der Stadtpoli- zei Zürich zu Protokoll, er sei am besagten Tag auf der gegenüberliegenden Seite [scil. vom Tatort] spazieren gewesen. Er habe gesehen, wie vier junge Männer von der H._____-strasse herkommend in Richtung Bahnhof R._____ gegangen seien. Einer sei vorausgegangen, die anderen drei hinterher. Diese drei hätten den ande- ren provoziert. Sie hätten ihn auch angerempelt bzw. leicht gestossen. Sie hätten zudem an seinem T-Shirt gezogen. Es sei immer intensiver geworden. Einer der drei Jugendlichen hätte ihn am Arm gezogen und habe ihn umwerfen bzw. einen Schupf geben wollen. Es habe dort einen Gartenhag mit Metallstreben. Er habe fast das Gleichgewicht verloren. Es sei immer so weiter gegangen mit den Pöbe- leien. Sie hätten ihm auch eine Flüssigkeit angespritzt. Anschliessend seien sie pöbelnd weitergegangen. Die eigentliche Tat habe er dann nicht gesehen. Plötzlich habe er jedoch gesehen, wie derjenige, welcher angepöbelt worden sei, in Richtung R._____ davongerannt sei. Die anderen drei seien Richtung M._____ zurückge- gangen, einer davon blutend. Erst dann habe er gemerkt, dass es eine Messerste- cherei gegeben haben müsse (act. 16/1 S. 1). Später habe jemand aus dieser Gruppe seinem Kollegen gesagt, der Typ hätte ein T-Shirt mit einem rassistischen

- 37 - Spruch angehabt. Möglicherweise habe sich die Gruppierung deshalb provoziert gefühlt und habe die andere Person verfolgt und am T-Shirt gezogen. Die blutende Person habe nicht geschrien und gesagt, dass der Mann spinne. Er habe jedoch keine freie Sicht gehabt, weil noch Autos parkiert gewesen seien. Er sei von einer Messerstecherei ausgegangen, weil die betreffende Person stark am Arm geblutet habe. Er habe dann die Strasse überquert und sei zum Verletzten hingegangen. Er habe dann auch gesehen, dass er Einstiche im Rücken gehabt habe. Passanten hätten sich um den Verletzten am Boden gekümmert. Der Verletzte sei der Haupt- provokateur gewesen. Er habe immer gestossen und gezogen. Ihm komme auch noch in den Sinn, dass es noch eine kurze Schlägerei gegeben habe. Sie seien nach der Aktion am Gartenhag zeitweilig auf die Strasse gegangen und hätten sich geschlagen. Zwei bis drei Autos seien vorbeigefahren und hätten gehupt (act. 16/1 S. 2). 1.5.1.2. Am 19. November 2020 wurde AD._____ vom untersuchungsführenden Staatsanwalt einvernommen, diesmal als Zeuge (act. 16/9). Dabei bestätigte er zu Anfang, dass seine Aussagen bei der Polizei immer noch zuträfen (act. 16/9 S. 4). Am fraglichen Tattag sei er auf der gegenüberliegenden Seite der Q._____-brücke gelaufen. Er habe dann beobachten können, wie von der H._____-strasse eine junge männliche Person hochgelaufen gekommen sei. Dieser sei dann rechts in die G._____-strasse eingebogen; hinter ihm seien weitere Männer, mutmasslich vier, gelaufen. Dann habe es eine etwas lautere Konversation zwischen diesen Personen gegeben. Das Ganze sei dann immer intensiver geworden, bis hin zum Anrempeln und zu Pöbeleien. Er glaube, eine Person habe noch mit einer Flüssig- keit auf denjenigen mit dem weissen T-Shirt gespritzt (act. 16/9 S. 4). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Person hauptsächlich tätig war, welche zum Schluss mit einem Messer verletzt worden sei. Das Ganze habe sich dann weiterentwickelt, wobei der spätere Verletzte den Mann mit dem weissen T-Shirt am Arm gerissen habe und ihn zu Boden habe bringen wollen. Es habe dort ein Mäuerchen gegeben, weshalb ihm dies nicht gelungen sei. Dann habe es ein Gerangel gegeben, viel- leicht auch Schläge; das wisse er nicht mehr so genau. Sie seien dann langsam in Richtung AE._____-strasse gelaufen. Dann habe er plötzlich gesehen, wie jemand davongerannt sei. Es sei der Mann mit dem weissen T-Shirt gewesen. Dann sei der

- 38 - grösste und aktivste Mann ein bisschen zurück in die andere Richtung gegangen und habe geschrien "Mann, der spinnt total". Er habe sich dann mit der Hand an den Oberkörper gefasst und dann habe er - der AD._____ - gesehen, dass er dort stark geblutet habe. Erst dann habe er realisiert, dass es da zu einer Messerste- cherei gekommen sei. Das Stechen selber habe er jedoch nicht gesehen. Der Ver- letzte sei dann dort beim Sushi-Laden am Boden gesessen und sei von den ande- ren betreut worden. Später sei dann die Sanität, der Notarzt und die Polizei gekom- men. Er habe sich gefragt, ob sich die Gruppe von der Aufschrift des T-Shirts pro- voziert gefühlt habe, zumal sich unter ihnen mehrheitlich eher Mischlinge befunden hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem weissen T-Shirt null an einem Streit bzw. einer Eskalation interessiert gewesen sei. Er sei leicht rück- wärts gelaufen, um sich zurückzuziehen. Es habe aber auch eine einzelne Person gegeben, die seines Erachtens hauptverantwortlich und am gewalttätigsten gewe- sen sei. Es habe sich um denjenigen gehandelt, der verletzt worden sei (act. 16/9 S. 5). Am weissen T-Shirt selber sei zwar gezogen worden; wer das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ob das T-Shirt beschädigt worden sei, habe er nicht gesehen. Der dieses Teil tragende Mann sei zwar nicht ganz zu Boden gegangen, aber fast. Vielleicht habe er sich mit den Händen am Boden abstützen müssen. Das wisse er aber nicht mehr ganz genau. Der Mann mit dem T-Shirt sei hauptsächlich von dem Grossen, der nachher verletzt worden sei, herumgezerrt und gestossen worden. Jemand von dieser Gruppe habe noch eine Flüssigkeit, evtl. Cola oder Bier, ge- spritzt. Ob noch weitere gestossen oder gezerrt hätten, wisse er nicht. Der Mann mit dem weissen T-Shirt habe sich in dieser Auseinandersetzung eher passiv ver- halten und habe deeskalierend zu wirken versucht. Auch habe er Faustschläge ge- sehen, an Fusstritte könne er sich nicht erinnern (act. 16/9 S. 6). Die anderen Kol- legen hätten sich eher passiv verhalten. Am Schluss habe der Verletzte noch ge- sagt "Mann, der spinnt" und der Mann mit dem weissen T-Shirt sei schnell davongesprintet. Ein Messer oder Einstechen habe er nicht se- hen können, da Autos ihm die (volle) Sicht versperrt hätten. Selber habe er zwei Stiche am Oberkörper des Opfers gesehen (act. 16/9 S. 7).

- 39 - 1.5.2. AF._____ 1.5.2.1. Als Auskunftsperson führte AF._____ bei der Polizei am 17. Juni 2020 aus, er und sein Kollege AG._____ seien mit dem Trottinett vom Hotel AH._____ in Richtung M._____ gefahren. Kurz vor der Brücke seien sechs Personen entge- gengekommen. Unter diesen sei auch der Täter gewesen, welcher später gesto- chen habe. Es seien also fünf gegen einen gewesen. Sie seien weitergefahren, weil sie gedacht hätten, dass es nicht zur Auseinandersetzung kommen würde. Sie seien auf der Brücke stehengeblieben, wobei sein Kollege AG._____ zwei Fla- schen von der Strasse weggeräumt habe, damit die Autos nicht anhalten mussten. Als er zurückgeschaut habe, sei die Gruppe am Schreien gewesen. Der Täter habe ein T-Shirt mit dem Aufdruck "white lives matter" getragen und gesagt, dass sein Leben auch zähle. Er habe dann gesehen, wie sie den späteren Täter fast auf die Strasse geworfen hätten. Sie hätten ihn am T-Shirt gezogen, bis dieses kaputt ge- wesen sei. Da drei Personen ihm die Sicht verdeckt hätten, habe er nicht sehen können, wie der Täter zugestochen habe. Auch das Messer habe er nicht gesehen. Der Täter sei dann weggerannt, weil er gestochen habe. Ein Kollege des Opfers habe gesagt, dieses sei gestochen worden, es sollten alle herkommen. Neben ihnen seien zehn bis fünfzehn Personen bei der Bushaltestelle gestanden. Diese seien nicht involviert gewesen. Vermutlich seien es alles Kollegen gewesen. Von dieser Gruppe seien dann ein paar zu der Person gegangen, welche gestochen worden sei. Er habe noch gesehen, dass viel Blut beim Arm gewesen sei. Dann seien sie weggegangen (act. 16/2 S. 1). 1.5.2.2. Am 19. November 2020 wurde AF._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 16/7). Dabei bestätigte er grundsätzlich seine bei der Polizei getätigten Aussagen (act. 16/7 S. 3). Nochmals zum Tathergang befragt, führte AF._____ aus, er sei am fraglichen Tag mit seinem Kollegen AG._____ in der R._____ gewesen. Von dort aus seien sie mit dem Trottinett bzw. Scooter entlang der Strasse gefahren. Da sei ihnen eine kleine Gruppe entgegen- gekommen. Diese hätten sich schon ein bisschen angerempelt. Sie seien dann weitergefahren und hätten sich nichts Schlimmes gedacht. Als sie bei der grossen

- 40 - Brücke angekommen seien, hätte sein Kollege Flaschen von der Strasse wegge- nommen, damit die Autos bei der Durchfahrt nicht blockiert würden. Währenddes- sen habe er wieder auf die Gruppe geschaut, die sich gegenseitig angerempelt hätten. Sie hätten einander gerissen. Nicht sicher sei er jedoch, ob es auch zu Schlägen gekommen sei. Plötzlich habe sich einer aus der Gruppe umgedreht und gesagt, er sei gestochen worden. Derjenige, von dem er - AF._____ - gedacht habe, er habe gestochen, sei dann Richtung Stadtinneres weggerannt. Als sie ge- sehen hätten, dass der Verletzte geblutet habe, seien sie aus Angst Richtung M._____ weggefahren (act. 16/7 S. 4). Auf Frage, wer wen gerissen habe, führte die Auskunftsperson AF._____ aus, sie hätten sich gegenseitig herumgerissen. Derjenige, der das weisse T-Shirt angehabt habe, dessen T-Shirt sei dabei dann auch zerrissen worden. In einer Gruppe seien drei bis vier Personen gewesen. Viel- leicht hätten zwei aus dieser Gruppe am weissen T-Shirt gerissen und dieser habe dann versucht sich zu wehren. Eine Auseinandersetzung mit Faustschlägen habe er jedoch nicht mitbekommen. Auch sei niemand getreten worden oder zu Boden gefallen. Ebensowenig habe man beobachten können, wie der Mann mit dem weis- sen T-Shirt auf die Strasse geworfen worden wäre. Sie hätten ihn aber herumge- rissen, wobei er fast auf die Strasse gekommen sei. Er sei vermutlich gestolpert (act. 16/7 S. 5). Zuerst habe er Angst gehabt, dass etwas Schlimmeres passiere. Dann hab er das Blut gesehen und es sei ihm schlecht geworden (act. 16/7 S. 7). 1.5.3. AG._____ 1.5.3.1. Auch der Kollege von AF._____ wurde bei der Polizei als Auskunftsper- son einvernommen. Dabei sagte er aus, an jenem Tag habe er mit seinem Freund AF._____ ins M._____ gehen wollen. Sie seien beide mit einem Scooter unterwegs gewesen und von der I._____-strasse her gekommen. Auf der Höhe der G._____- strasse 8 hätten sie schon von weitem viele Leute gesehen, welche unter der Brü- cke in Richtung H._____-strasse gelaufen seien. Ein paar Leute aus dieser Gruppe hätten Fussballleibchen getragen. Aus diesem Grund habe er zuerst gedacht, dass es Fans des FCZ aus der Südkurve seien (act. 16/3 S. 1). Auf Höhe H._____- strasse hätten sie die Gruppe gequert. Sie hätten dabei festgestellt, dass die

- 41 - Gruppe eine lautstarke Diskussion geführt habe. Einer der Männer habe ein weis- ses T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen. Zudem habe er gehört, wie dieser Mann gesagt habe, sein Leben sei auch wichtig bzw. zähle auch. Als sie an der Gruppe vorbei gewesen seien, hätten sie sich nicht mehr auf die Gruppe konzentriert. Er habe den Mann gekannt, da er der Bruder eines Kollegen von ihm sei. Er sei erstaunt gewesen, dass er ein solches T-Shirt getragen habe, weil er eigentlich links orientiert sei. Später habe er beobachten können, dass vier bis fünf Personen den Mann mit dem T-Shirt angemacht und ihn umhergestossen hätten. Auch sei der Mann von der Gruppe auf die Strasse geschubst worden. AF._____ und er hätten weiter ins M._____ gehen und nicht in diese Auseinandersetzung hineingezogen werden wollen. Plötzlich habe er eine Person schreien hören: "Er ist gestochen worden". In diesem Moment hätten sie wieder in diese Richtung ge- schaut. Wie der Mann gestochen worden sei, könne er nicht sagen. Der Mann mit dem T-Shirt sei jedenfalls Richtung AE._____-strasse davongerannt. Der Mann, welcher gestochen worden sei, sei wieder zu seiner Gruppe zurückgegangen. Die Kollegen hätten sich um den verletzten Man gekümmert, welcher gestöhnt habe (act. 16/3 S. 2). Er sei sich fast sicher, dass es sich beim Streit um das T-Shirt gehandelt habe. Bei der Person habe es sich ziemlich sicher um C._____ [i.e. Zwil- lingsbruder des Beschuldigten, was sich im Nachhinein als falsch herausstellte] ge- handelt. Er hätte die Tat von ihm nie erwartet, da er C._____ als nette Person ken- nengelernt habe. Es seien jedoch vier bis fünf Personen gegen ihn gewesen. Er vermute, dass sich C._____ lediglich habe wehren wollen. Auch denke er nicht, dass C._____ eine Person sei, welche den Streit suche (act. 16/3 S. 3). 1.5.3.2. Am 19. November 2020 wurde auch AG._____ vom zuständigen Staats- anwalt als Auskunftsperson einvernommen (act. 16/8). Eingangs bestätigte er, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (act. 16/8 S. 3 f.). Nochmals aufgefordert, die Vorkommnisse des 27. Juni 2020 zu schildern, führte AG._____ aus, er sei mit seinem Kollegen AF._____ ins M._____ gegangen. Sie seien mit ihren Trottinetts durch die I._____-strasse hindurch zur G._____-strasse dorthin gefahren. Es sei ihnen dann eine Gruppe von mehreren Personen entgegengekommen. Eine Per- son habe er sofort erkannt, es sei der Beschuldigte gewesen. Soweit er sich noch erinnern könne, habe er ein T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen.

- 42 - Dabei habe er etwas in der Art gesagt, dass sein Leben auch etwas zähle. Nach- dem er - AG._____ - eine Evian-Wasserflasche von der Strasse bei der Brücke weggeräumt habe, habe er einen Mann schreien gehört, wonach jemand gesto- chen worden sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Stadt gerannt (act. 16/8 S. 4). Zeitgleich sei die gestochene Person zusammen mit der Gruppe in ihre Rich- tung gelaufen (act. 16/8 S. 4 f.). Dann sei er mit seinem Freund sofort weggefahren. Er wisse nicht mehr, ob der Gestochene gehumpelt habe oder nicht. Er habe auf alle Fälle noch laufen können. Er habe jedoch nicht gesehen, dass er verletzt ge- wesen wäre. Er habe auch kein Blut gesehen. Auch könne er sich an ein Schubsen oder Stossen nicht erinnern. Eine diesbezügliche Aussage in der polizeilichen Be- fragung müsse fehlerhaft protokolliert worden sein (act. 16/8 S. 5). An Faustschläge oder Fusstritte könne er sich ebenfalls nicht erinnern (act. 16/8 S. 5 f.). Ebensowe- nig an einen Sturz zu Boden. Ob er mit seinem T-Shirt habe provozieren wollen, wisse er nicht; so wie er ihn kenne, sei er eher links orientiert (act. 16/8 S. 6). Ob die Gruppenmitglieder Fussballfans gewesen seien, habe er damals nicht erkennen können. Er wisse nur, dass an diesem Tag ein Trainingsspiel des FC Zürich und die FCZ-Fangemeinschaft anwesend gewesen sei. Man habe die Fans gehört (act. 16/8 S. 7). Das T-Shirt, welches der Beschuldigte getragen habe, habe er als pro- vokant empfunden (act. 16/8 S. 8). 1.5.4. AI._____ Da sie nicht am fraglichen Vorfall zugegen war, wurde die Mutter des Beschuldig- ten, AI._____, am 28. Januar 2021 als Tatumfeldzeugin vom untersuchungsführen- den Staatsanwalt einvernommen (act. 17/1). Soweit für die Erstellung bzw. das Verständnis des diesbezüglich zu erstellenden Sachverhaltes vonnöten, gab die Zeugin AI._____ anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte habe in der Nacht auf den 27. Juni 2020 in seiner eigenen Wohnung übernachtet; dies nachdem er in den vorangegangenen Wochen vorübergehend wieder bei ihnen - den Eltern - geschlafen habe. Es sei für sie überraschend gewesen, dass er am Mittag bzw. frühen Nachmittag dieses Tages bei ihnen vorbeigekommen sei. Sie hätten sich kurz unterhalten. Was er am Morgen vor dem Vorfall gemacht habe, wisse sie nicht (act. 17/1 S. 4), insbesondere nicht, ob er - wie von ihm behauptet -

- 43 - mit dem Auto nach AJ._____ gefahren sei. Kurz vor dem Vorfall habe er gesagt, er gehe jetzt ins M._____ zum Coiffeur und vielleicht einige Einkäufe tätigen. Er sei für ihr Empfinden in einer normalen Verfassung gewesen. Er sei zu ihnen ins Schlafzimmer gekommen, wo sie sich unterhalten hätten; danach sei er gegangen. Er habe eine kurze Hose getragen; am Oberkörper habe er keine Kleider getragen. Dies habe sie insofern nicht erstaunt, da es an diesem Tag sehr heiss gewesen sei. Da sie ihn aus der Wohnung nicht habe weggehen sehen, könne sie nicht sa- gen, wie er bekleidet gewesen sei. Er sei jedoch in denselben Hosen zurückge- kommen, die er schon am Morgen angehabt habe. Dies sei gegen 16.00 Uhr ge- wesen. Er sei kaum eine Stunde weggewesen. Sie sei im Flur gestanden, als er zur Wohnungstür hineingestürzt sei. Er habe gesagt, dass er angegriffen worden sei (act. 17/1 S. 5 f.). Er müsse die Polizei anrufen. Es sei alles sehr schnell gegan- gen. Sie habe ihn dann gefragt, was passiert sei. Er habe erzählt, irgendeine Gruppe von Leuten habe ihn aufgefordert, sein T-Shirt auszuziehen. Dieses T-Shirt habe sie - die Zeugin - erst gesehen, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Es habe "white lives matter" draufgestanden. Er habe weiter ausgeführt, dass er sich geweigert habe, das T-Shirt auszuziehen und dass er gesagt habe, er sei kein Rassist. Dann sei er bedrängt worden und jemand habe ihm ein Getränk über den Kopf geleert. Er habe Angst gehabt. Dann habe er sich gewehrt. Auf ihre Nach- frage habe der Beschuldigte gesagt, er habe sich mit einem Küchenmesser zur Wehr gesetzt. Ihrem Sohn sei klar gewesen, dass er die Polizei anrufen müsse, nicht nur weil er angegriffen worden sei, sondern auch weil er einen Menschen während der Verteidigung verletzt hätte. Ihr Mann sei dann auch dazugekommen und habe das auch gehört. Er habe dann so schnell wie möglich die Polizei ange- rufen. Es sei dann auch sein Zwillingsbruder C._____ hinzugekommen, der unter- dessen wieder bei ihnen wohne. Die Polizei sei dann relativ schnell gekommen. Ihr Mann habe den Beschuldigten vor die Türe begleitet. Nachher seien einige Polizis- ten zu ihnen in die Wohnung gekommen, während ihr Sohn abgeführt worden sei. Die Polizei habe bei ihnen wohl nach weiteren Gegenständen gesucht (act. 17/1 S. 6). Auf Frage des Staatsanwalts, ob sie wisse, weshalb der Beschuldigte ein T- Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen habe, führte die Zeugin aus,

- 44 - dass der Beschuldigte sich manchmal daran gerieben hatte, was er politische Kor- rektheit nannte. Ganz grundsätzlich habe es ihn interessiert, zu debattieren, auch einmal Extrempositionen einzunehmen, und zwar auch in der Debatte. Sie hätten in der Familie immer wieder debattiert, über das Tagesgeschehen, über Politik und Geschichte. Der beste Freund ihres Sohnes sei ein "Linker" mit einer jüdischen Mutter. Ihr Sohn habe auch ein jüdisches Erbe. Er habe gesagt, es müsse möglich sein, mit einem solchen T-Shirt unbehelligt unterwegs zu sein. Die Botschaft sei ja kein Aufruf zur Gewalt, sondern ein Beharren auf etwas, was letztlich wenig bestrit- ten scheine. Das habe insofern zu seiner Lust am Provozieren gepasst und sei andererseits verbunden mit Fragen, die ihn als jungen, weissen, heterosexuellen Man umgetrieben hätten. Auf die Frage, warum er ein solches T-Shirt trage, wenn er zuvor an einer "Black lives matter"-Demonstration teilgenom- men habe, antwortete die Zeugin, sie könne ja nicht in ihren Sohn hineinschauen. Wenn sie ihn jedoch in diesem T-Shirt gesehen hätte, hätte sie darauf reagiert und gesagt "so gehst du jetzt nicht ins M._____, oder?". Ein ähnlich provozierendes Verhalten habe sie so explizit bei ihrem Sohn nie beobachtet. Es sei jedoch klar gewesen, dass er in manchen Fragen rechtsbürgerliche Positionen eingenommen habe (act. 17/1 S. 8). Als er am fraglichen Tag heimgekommen sei, habe er das T- Shirt ausgezogen und auf einen Holzbock gelegt, da ja daran gezerrt worden sei. Auch habe sie das Küchenmesser gesehen, welches irgendwann auch auf dem Holzbock gelegen sei. Er habe nach wie vor seine kurzen Trainerhosen getragen. Auf Blut auf dem Messer oder sonstwo habe sie in dieser Situation nicht geachtet. Der Beschuldigte selber habe ein rotes Gesicht gehabt und sei sehr aufgewühlt gewesen. Er habe mit einem hohen Tempo gerannt sein müssen. Er habe am Rü- cken möglicherweise zwei, drei Striemen gehabt, also keine gravierenden Verlet- zungen (act. 17/1 S. 9). Er habe zudem gesagt, dass er das Messer für seine Küche im L._____ gekauft habe (act. 17/1 S. 10). Es sei ein normales Küchenmesser mit einem roten Schaft gewesen. Als sie ihren Sohn gefragt habe, wie er sich denn gewehrt hätte, habe er gesagt, er habe dieses Messer gehabt und dann zugesto- chen (act. 17/1 S. 11). Er habe etwas vom Arm gesagt. In dieser Gruppe seien etwa zehn Menschen gewesen; während der Einkesselungssituation seien es drei ge- wesen. Dass er gesagt habe, er sei kein Rassist und dürfe dieses T-Shirt tragen,

- 45 - sei ein Verhalten, das sie von ihm kenne. Er könne eben nicht kleinbeigeben, wenn er davon überzeugt sei, dass die Sache richtig sei. Die beteiligten Personen seien ihm gefolgt, hätten an seinem T-Shirt gezerrt und gesagt, er solle es ausziehen. Dann hätten sie ihn bei der Brücke eingekesselt und ans Geländer gedrückt. Im Übrigen habe sie ihren Sohn nie gewalttätig erlebt (act. 17/1 S. 12). Allgemein zu seinen politischen Einstellungen befragt, bestätigte seine Mutter sein Interesse an Politik und gesellschaftlichen Fragen, seine Lust an der Provokation, seine Ableh- nung der Political Correctness sowie seine Bewunderung für Personen, welche das (angebliche) Anti-Establishment repräsentierten (act. 17/1 S. 24 ff.). Grundsätzlich habe sie ihren Sohn als jemanden kennengelernt, der sehr interessiert und durch- aus sehr anteilnehmend und klug habe debattieren können (act. 17/1 S. 26). 1.5.5. AK._____ Im Anschluss daran wurde auch der Vater des Beschuldigten, AK._____, zu den Tatumständen einvernommen (act. 18/1). Auch der Vater konnte als Zeuge bestä- tigen, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall kurz bei ihnen - den Eltern - zu Besuch war (act. 18/1 S. 4). In dieser Zeit habe man bei ihm - dem Zeugen - ein (lebensbe- drohliches) Aneurysma im Bogen der Aorta entdeckt. Es seien sehr angespannte Wochen gewesen. Er habe sich trotz Lockdown operieren lassen müssen. Da sein Sohn nach bestandener Fahrprüfung ein Fahrzeug gekauft habe, habe er ihn ge- beten, nachts "standby" zu sein, um ihn im Notfall fahren zu können. Sein Sohn sei rund um die Uhr für ihn dagewesen, wenn er ihn gebraucht habe (act. 18/1 S. 5). Sein Sohn sei also am fraglichen Tag in das Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, er gehe ins M._____ ein paar Einkäufe erledigen sowie zum Coiffeur (act. 18/1 S. 6). Später habe er seinen Sohn sehr aufgeregt im Gespräch mit seiner

- des Zeugen - Frau gehört. Als er dazugekommen sei, habe der Beschuldigte ihm zuerst gesagt, er müsse sofort die Polizei anrufen. Er sei von einer Gruppe Fuss- ballfans aus dem FCZ-Umfeld angegriffen worden. Es sei eine ganze Gruppe ge- wesen und er habe sich mit einem Messer, welches er zuvor gekauft habe, vertei- digt. Er habe dann auch sofort die Polizei angerufen. Er habe die Erzählung seines Sohnes so verstanden, dass er noch im M._____ von der Gruppe angegangen wor- den sei. Er habe deshalb so schnell wie möglich weggehen wollen. Die Gruppe sei

- 46 - ihm jedoch gefolgt und hätte ihn sehr deutlich auf sein T-Shirt angesprochen und ihn als Rassisten beschuldigt. Dies habe sein Sohn jedoch abgestritten. Auch sei die Rede von einer Flüssigkeit gewesen, welche man ihm in Gesicht gegossen habe. Er - der Beschuldigte - habe hingegen nur argumentiert, was nach Meinung des Zeugen zu ihm passen würde, da er rhetorisch sehr hartnäckig sein könne. Hingegen habe er - der Zeuge - nie erlebt, dass der Beschuldigte je eine körperliche Auseinandersetzung initiiert habe (act. 18/1 S. 7). Auf jeden Fall habe er ihm das zerrissene T-Shirt und das Messer gezeigt. Klar sei gewesen, dass er sich gegen einen Angriff verteidigt habe, d.h. er habe den Angreifer attackiert, um den Angriff abzuwehren. Er - der Zeuge - habe ihn in dieser hektischen Situation nicht genauer fragen können (act. 18/1 S. 9 f.). Blutspuren auf Kleidern und/oder Messer habe er keine gesehen. Das T-Shirt habe er, bevor er sich im Schlafzimmer verabschiedet habe, jedenfalls noch nicht getragen. Es sei nach dem Vorfall zusammen mit dem Messer auf dem Holzbock gelegen. Das T-Shirt habe die Aufschrift "white lives matter" getragen (act. 18/1 S. 9). Er wisse, dass er mit einem guten Freund und seinem Bruder auf einer Black-lives-matter-Demo gewesen sei. Er - der Beschul- digte - habe auch einen Spruch in die Höhe gehalten, welcher die unbestrittenen Rechte schwarzer Menschen einforderte. Dies wisse er, da er ein entsprechendes Foto gesehen habe. Warum er auf dem fraglichen T-Shirt das vermeintliche Ge- genteil propagiere, könne er nur mit einer Interpretation beantworten (act. 18/1 S. 10). Neben den von ihm unbestrittenen Rechten von schwarzen Menschen, finde er vielleicht auch, dass sich in der Black-lives-matter-Bewegung auch totalitäre Tendenzen zeigten. Er - der Zeuge - könne sich vorstellen, dass dieses T-Shirt eigentlich einen Denkanstoss geben sollte. Insofern könne das T-Shirt als Credo für die Meinungsfreiheit verstanden werden. So gesehen, bei einem so jungen Men- schen, könne der Besuch bei Black-lives-matter und einem solchen T-Shirt schon irgendwie zusammenpassen, auch wenn er seinem Sohn ein Tragen in der Öffent- lichkeit wohl abgeraten hätte (act. 18/1 S. 11). Dabei könne er sich jedoch schlecht vorstellen, dass ein junger Mann auf dem Weg zur Selbstfindung nicht durch Pha- sen der Provokation ginge. Sein Sohn habe zwei starke Persönlichkeiten als Eltern. Wie solle man da als junger Mensch einen Weg finden, ohne einmal die Eltern zu

- 47 - provozieren. Solche Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Kind gehör- ten zur Selbstfindung. Im Übrigen ist der Satz "white lives matter" unbestreitbar richtig, wie selbstverständlich auch der Satz "black lives matter" (act. 18/1 S. 12). Er habe sich seinen Sohn überhaupt nie rassistisch oder sexistisch einem Men- schen nähern sehen. Er habe einfach eine Denkleistung anregen wollen, unge- schickt und vielleicht auch unangemessen seinem Gegenüber, aber sicher habe er nicht eine rassistische oder faschistische Bewegung fördern wollen (act. 18/1 S. 13). Warum er im M._____ ein Messer gekauft habe, könne er nicht beantwor- ten. Was er wisse, sei, dass er gut und gerne koche, dass seine Wohnung an der K._____-strasse nur rudimentär ausgestattet gewesen sei und er deshalb aus der Elternwohnung gewisse Küchenartikel mitgenommen habe (act. 18/1 S. 14). Als nach dem Vorfall die Polizei zu ihnen gekommen sei, hätten die Beamten sie noch gewarnt, dass Menschen um ihr Haus herumschleichen würden und sie vorsichtig sein müssten. Er - der Zeuge - habe auch zwei bis drei junge Menschen gesehen, die er für Polizisten in Zivil gehalten habe (act. 18/1 S. 16 f.). Betreffend die politi- sche Gesinnung seines Sohnes habe er nie antisemitische, rassistische, faschisti- sche, rechtsradikale, gewaltverherrlichende, nationalsozialistische oder antifemi- nistische Tendenzen feststellen können. Lediglich beim Thema offene Migrations- politik sei er nahe an SVP-Positionen gewesen. Überdies sei er von Donald Trump fasziniert gewesen; dies im Sinne einer Anti-Establishment-Person (act. 18/1 S. 22 f.). Er würde seinen Sohn als empathischen, intelligenten und interessierten Men- schen bezeichnen, aber eine Provokation könne schon einmal "in dieses Menu" hereinrutschen (act. 18/1 S. 24). Es tue ihm - dem Zeugen - leid, dass er durch seine Situation [scil. die gesundheitliche] und seine Angst [scil. vor seiner tödlichen Krankheit] zu ihrer - der Söhne - Verunsicherung beigetragen habe. Für ihn sei das fehlgeleitete Abenteuerlust und Angst und nicht kriminelle Energie (act. 18/1 S. 26). 1.5.6. AL._____ Der Stadtpolizist AL._____ wurde am 19. November 2020 bei der Staatsanwalt- schaft zur Verhaftung des Beschuldigten als Zeuge einvernommen (act. 21/2). Er sagte aus, er habe am 27. Juni 2020 die Anweisung erhalten, sich um die Verhaf- tung des Beschuldigten zu kümmern. Vor Ort der Wohnung sei bereits ein Teil der

- 48 - Einsatzkräfte anwesend gewesen, als sie eingetroffen seien. Auf weitere Einsatz- kräfte hätten sie noch gewartet. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugetreten und habe ihnen gesagt, dass sie wahrscheinlich ihn suchten und auch er Hilfe brauche. Sie hätten ihn dann in eine Polizeikontrolle genommen. Diese sei jedoch von ir- gendwelchen Personen gestört worden, welche später als FCZ-Anhänger identifi- ziert worden seien (act. 21/2 S. 3). Im ersten Moment hätten sie gedacht, dass die Störung gegen die Polizei gerichtet sei. Später hätten sie realisiert, dass diese Stö- rungen gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen seien. Es habe sich um ver- bale Zwischenrufe gehandelt; auch sei psychisch Druck gegen die Polizei aufge- baut worden. Da diese Personen offenbar etwas gegen den Beschuldigten gehabt haben, hätten sie ihn zu seinem Schutz hinter ein Polizeifahrzeug verbracht. Paral- lel dazu habe er - der Zeuge - veranlasst, dass man diese Personen zurückdränge und auffordere, den Platz zu verlassen. Es seien zwischen zehn und zwanzig Per- sonen gewesen. Die meisten von ihnen seien dunkelhäutig und teils vermummt gewesen. In diesem Chaos sei dann eine weitere Person auf ihn zugetreten. Irgendwann im Gespräch habe er herausgefunden, dass es sich um den Vater des Beschuldigten gehandelt habe. Als der Beschuldigte sich gestellt hatte, habe er Gegenstände, mutmasslich ein T-Shirt und ein Messer, an einen Baum gelegt. Im Verlaufe der Zeit habe man die Störer zurückdrängen können. Später, nach der Hausdurchsuchung, hätten sie dann feststellen können, dass diese noch im Quar- tier herumgeschlichen seien. Der Beschuldigte habe verängstigt gewirkt, als er zu ihnen gekommen sei. Deshalb hätten sie ihn weggeführt. An das Messer könne er sich nicht mehr genau erinnern. Es habe aber nach seiner Erinnerung kein Blut mehr an diesem Messer gehabt (act. 21/2 S. 4). Dies im Gegensatz zum Tatort, wo vom Hauptblutfleck eine zehn bis zwölf Meter lange Blutspur die Strasse herunter- gelaufen sei, sodass man die Strasse habe sperren müssen. Die erwähnten Störer seien gemäss seiner Erinnerung FCZ-Anhänger gewesen (act. 21/2 S. 5). 1.6. Unbestrittener Sachverhalt Betrachtet man sämtliche Aussagen aller Mitbeschuldigten, welchen in ihren Schlusseinvernahmen ein entsprechender Schlussvorhalt gemacht wurde, ergibt

- 49 - sich im Sinne einer Minimalvariante folgender unbestrittene Sachverhalt, von wel- chem in einem ersten Schritt als Grundgerüst auszugehen ist: Am Samstagnachmittag des 27. Juni 2020 ging der Beschuldigte vom Wohnort sei- ner Eltern an der J._____-strasse zum M._____, um dort ein Küchenmesser zu kaufen. Als Kleidung trug er unter anderem ein schwarzes T-Shirt mit der weissen Aufschrift "white lives matter". Vor dem L._____ auf der 1. Verkaufsebene traf er auf eine Gruppe von ca. acht bis zehn, teils dunkelhäutigen jungen Männern. In der Folge begab er sich in den L._____ und kaufte ein Rüstmesser sowie ein Flasche Mineralwasser. Nach dem Verlassen der L._____-Filiale begab er sich via Roll- treppe ins Parterre und von dort durch den Ausgang des Einkaufszentrums Rich- tung Q._____-brücke. Die erwähnte Gruppe verliess kurze Zeit später ebenfalls das M._____ und begab sich zur Bushaltestelle M._____ …, wo sie den Bus Nr. 6 Rich- tung R._____/AA._____ nehmen wollten. Unmittelbar dort sprachen drei Männer aus der Gruppe, nämlich der Geschädigte B._____ und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____, den Beschuldigten mindestens einmal auf den Slogan "white lives matter" auf seinem T-Shirt an und liefen ihm nach. Kurz darauf drehte sich der Beschuldigte um und fing mit dem Geschädigten sowie seinen zwei Begleiten ein Streitgespräch an. Nach einem Disput über die Frage, ob das T-Shirt des Beschul- digten rassistisch sei, beschied ihm der Geschädigte, dass es respektlos sei, ins- besondere in Anbetracht seiner dunkelhäutigen Kollegen, ein solches T-Shirt zu tragen. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. In diesem Zusammenhang packte der Geschädigte den Beschuldigten und zerrte ihm am T-Shirt. Zudem stiess er ihn gegen einen metallenen Gartenzaun, welcher sich am Trottoirrand be- fand. Im Zuge dieser Auseinandersetzung rappelte sich der Beschuldigte wieder auf, nahm das zuvor gekaufte Rüstmesser in die Hand und versetzten seinem ver- meintlichen Peiniger mehrere Stiche in den Rücken bzw. den Arm. Dabei fügte er dem Geschädigten lebensbedrohliche Verletzungen zu, während der Beschuldigte während der Auseinandersetzung lediglich diverse Hautabschürfungen erlitt. Da- nach flüchtete der Beschuldigte in Richtung Wohnung seiner Eltern.

- 50 - 1.7. Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts 1.7.1. In einem zweiten Schritt ist nun unter Würdigung der Aussagen aller Betei- ligten und unbeteiligten Beobachter der Sachverhalt so zu erstellen, dass das Ver- halten des Beschuldigten rechtlich gewürdigt werden kann, d.h. welche Tatbe- stände er allenfalls erfüllt hat und ob er sich diesfalls auf einen Rechtfertigungs- grund (Notwehr) berufen kann. 1.7.2. Unterschiedliche Darstellungen gibt es vor allem in Bezug auf die Intensität der tätlichen Auseinandersetzung gemäss Aussagen des Beschuldigten sowie den direkt beteiligen Mitbeschuldigten und dem Geschädigten. Der Beschuldigte beteu- erte stets, lediglich abgewehrt zu haben, während das ihn verfolgende bzw. angrei- fende Trio äusserst aggressiv gewesen sei. So habe man ihn ultimativ aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen, ansonsten man ihn "fertigmachen", d.h. töten würde. Als er sich geweigert habe, habe man sein T-Shirt zerrissen, begonnen auf ihn einzu- prügeln und mit Fäusten überall am Körper zu schlagen. Später hätten sie es sogar geschafft, ihn nach einem Schlag auf den Kopf zu Boden zu strecken. Die Schläge habe er jedoch nicht erwidert. Er habe um sein Leben gefürchtet. Deshalb sei ihm letztlich gar keine andere Wahl geblieben, als sich mit dem gekauften Messer ge- gen seine zahlenmässig übermächtigen Gegner zur Wehr setzen zu können. Ir- gendwann habe er die Chance zur Flucht ergreifen können. 1.7.3. Demgegenüber schilderte der Geschädigte den Vorfall deutlich anders. Der Beschuldigte sei es gewesen, welcher von Anfang an recht aggressiv reagiert habe. Zudem habe er gesagt, wenn sie jetzt nicht sofort weggingen, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten, ein Zitat, von welchem der Geschädigte anlässlich seiner Schlusseinvernahme wieder Abstand nahm. Auch gab er an, dass sie von der Gruppe selber nicht handgreiflich geworden seien. Der Beschuldigte habe später einfach zugestochen und sei weggerannt. Vor der Messerattacke sei der Beschul- digte auf die Gruppe bzw. ihn selber zugerannt. Dann habe der Beschuldigte ihm zuerst in den Arm gestochen. Nach der Tat sei der Beschuldigte vom M._____ … Richtung AA._____ gerannt. Dann sei es ihm irgendwann schwarz vor Augen ge- worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er daran gedacht, dass er sterben würde. Zu

- 51 - seiner eigenen Rolle befragt, führte der Geschädigte aus, er habe den Beschuldig- ten lediglich geschubst, vielleicht auch ein zweites Mal. Dann habe er ihn auch noch an seinem T-Shirt gerissen. Er habe dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Ohrfeige verpasst, Schläge mit der flachen Hand gegen den Körper versetzt oder diesen gar mit der Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Auch habe er ihn nie gegen ein Geländer gedrückt. Es könnte jedoch sein, dass er in eine solche Richtung gestossen worden sei. 1.7.4. Sein Mitstreiter, der Mitbeschuldigte F._____, schilderte die Auseinander- setzung wieder etwas anders: Man habe den Beschuldigten zu dritt wegen seines T-Shirts angesprochen. Der Geschädigte habe dann den Beschuldigten an ein Ge- länder gestossen und dabei am T-Shirt gehalten. Dabei müsse es vermutlich zer- rissen sein. Es sei ihnen jedoch nicht darum gegangen, den Beschuldigten zu ver- letzen. Dann sei er auf den Geschädigten zugerannt, welcher noch seine Arme zur Abwehr genommen hat. Er - F._____ - habe noch mitbekommen, wie der Beschul- digte den Geschädigten in seinen linken Arm gestochen habe. Die nachfolgende Szene habe er nicht mehr gesehen, weil er aus Angst, selber gestochen zu werden, von der Bushaltestelle weggerannt sei. Der Beschuldigte sei dann weiter Richtung G._____-strasse gerannt. Er habe zwar nicht gesehen, wie genau der Beschuldigte das Messer gezogen habe, jedoch habe er gesehen, wie der Beschuldigte ausge- holt und versucht habe, den Geschädigten in den Bauch zu stechen. Er - F._____

- habe dann den Notarzt gerufen. Dabei wolle er nochmals klarstellen, dass er ge- genüber dem Beschuldigten weder irgendwelche Tätlichkeiten verübt habe, noch diesen angegriffen, beschimpft oder gar getreten habe. 1.7.5. Schliesslich sagte der als letzter am Vorfall Beteiligte Mitbeschuldigte E._____ aus, sie seien an der Bushaltestelle zu dritt zum Beschuldigten gegangen. Sie hätten ihm gesagt, er solle schnell warten und ihn auf sein T-Shirt angespro- chen, da er doch sicher wisse, was das bedeute. Der Beschuldigte habe sich jedoch auf seine freie Meinungsäusserung berufen, sich seltsam benommen und komisch gegrinst. Der Mitbeschuldigte F._____ habe ihn dann gefragt, ob es ihm gut im Kopf gehe, was bei ihm falsch sei. Etwas überraschend habe der Geschädigte ihn dann geschubst. Es sei ihnen so vorgekommen, als ob es ihm gefallen würde, mit dem

- 52 - T-Shirt aufzufallen. Für ihn - E._____ - sei die Sache mit dem Schubsen beendet gewesen, weshalb sie weggegangen seien. Auf einmal sei der Beschuldigte ihnen nachgerannt, an ihm - E._____ - und dem Mitbeschuldigten F._____ vorbei direkt zum Geschädigten. Dort sei dann die Messerattacke erfolgt. Erst auf Grund der Verletzungen habe er realisiert, dass der Beschuldigte bei seinen schwunghaft aus- geführten Bewegungen ein Messer in der Hand gehabt habe. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten den Rücken zugedreht, wobei ihn der Geschädigte am T- Shirt gepackt und versucht habe, ihn wegzuziehen. Dabei sei das T-Shirt zerrissen und der Beschuldigte sei weggerannt. Der Geschädigte habe seinen stark bluten- den Arm vor sich hingehalten. Dies hätte der Beschuldigte eigentlich auch von Wei- tem sehen müssen. Er habe jedoch nur gegrinst, wie in einem Horrorfilm; irgendwie unmenschlich. Der Beschuldigte sei dann der Tramlinie 7 entlang Richtung J._____-strasse geflüchtet. Sie hätten den Beschuldigten jedoch nicht angefasst, ausser dem Schubsen des Geschädigten. Ebenso hätte niemand ihn bedroht, ins- besondere nicht mit dem Tod. Was jedoch sein könne, sei, dass er den Beschul- digten beim Gestikulieren mit seinem Energydrink angespritzt habe; dies aber si- cher nicht absichtlich. Zudem habe der Beschuldigte ihn beschimpft; an den ge- nauen Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Zurückgeschimpft habe er jedoch nicht. Auch habe es zwischen ihm und dem Beschuldigten keinerlei Tät- lichkeiten gegeben. 1.7.6. Bei den Aussagen ist klar, dass die (Mit-) Beschuldigten nicht verpflichtet waren, die Wahrheit zu sagen bzw. konnten die Aussage auch ganz verweigern. Von diesem Recht machten sie (teilweise) denn auch Gebrauch. Selbstredend sind ihre Aussagen - soweit sie sich zur Sache einliessen - mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen, da sie versucht sein könnten, ihren Tatbeitrag als besonders gering darzustellen bzw. ganz abzustreiten. Die Zeugen bzw. die befragten Aus- kunftspersonen waren hingegen verpflichtet die Wahrheit zu sagen; letztere jedoch nur im Hinblick auf Art. 303-305 StGB (Rechtspflegedelikte).

- 53 - 1.7.7.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 März 2021 wurde die Untersuchungshaft abermals verlängert (act. 42/19 und act. 42/22). Sodann stellte der amtliche Verteidiger am 15. Juni 2021 ein Haftent- lassungsgesuch (act. 42/23), welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts vom 23. Juni 2021 abgewiesen wurde (act. 42/28). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2021 wurde die Untersuchungshaft

- 6 - erneut verlängert (act. 42/30). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Anklageerhebung den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft, woraufhin der Beschuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Dezember 2021 in Sicherheitshaft versetzt wurde (act. 81). Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

6. Juni 2022 bis zum 22. Juli 2022 (act. 123) sowie mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 20. Juli 2022 bis zum 20. Oktober 2022 verlängert (act. 156). C. Hausdurchsuchung

1. Betreffend Dossier 2 (Sachbeschädigung) verfügte die Staatsanwaltschaft mit Hausdurchsuchung- und Durchsuchungsbefehl vom 16. Juni 2020 die Durchsu- chung der Wohnung des Beschuldigten an der J._____-strasse 2 in … Zürich, die Durchsuchung der in Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Schrift- stücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger und Anlagen zur Ver- arbeitung und Speicherung von Informationen sowie die Durchsuchung von Fahr- zeugen, Kleidern, Gegenständen und Behältnissen (act. 26/1). Die Hausdurchsu- chung wurde am 16. Juni 2020, um ca. 15.50 bis ca. 16.45 Uhr, durchgeführt, wobei sowohl das Zimmer des Beschuldigten an der J._____-strasse 2 in … Zürich als auch das Zimmer des Beschuldigten an der K._____-strasse 3 in … Zürich durch- sucht wurden. Dabei wurden diverse Gegenstände sichergestellt (D2 act. 7/2 und D2 act. 7/4).

2. Eine zweite Hausdurchsuchung betreffend Dossier 1 (versuchte vorsätzliche Tötung) wurde im Anschluss an die Verhaftung des Beschuldigten am 27. Juni 2020, um ca. 18.15 Uhr, an der J._____-strasse 2 in … Zürich (Wohnort der Eltern des Beschuldigten) durchgeführt. Dabei wurden keine Gegenstände sichergestellt (act. 26/6). D. Beschlagnahmungen

1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (act. 27/9) wurden die folgenden Gegen- stände beschlagnahmt:

- 7 -

a) 1 Mobiltelefon, Marke Sony, Typ Xperia, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'895'324)

b) 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A51, aus dem Besitz des Be- schuldigten (Asservate-Nr. A013'895'357).

2. Mit Verfügung vom 30. September 2021 (act. 26/10) wurden sodann die nach- folgend aufgeführten Gegenstände beschlagnahmt: Dossier 1:

a) 1 Briefumschlag, weiss (Asservate-Nr. A013'932'951)

b) 1 T-Shirt schwarz, wurde während der Tat getragen, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'932'962)

c) 1 Messer, Marke A Table, roter Kunststoffgriff, Tatwaffe (Asservate-Nr. A013'932'973)

d) 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy A51, aus dem Besitz des Beschul- digten (Nr. 2020-534)

e) 1 Mobiltelefon, Marke Sony Xperia, aus dem Besitz des Beschuldigten (Nr. 2020-533)

f) diverse Kleider des Beschuldigten: Turnschuhe; T-Shirt, blau; kurze Hose, grau; Socken, schwarz (Asservate-Nr. A013'932'939)

g) 1 Herrenumhängetasche, Marke Nike, aus dem Besitz des Privatklägers 1, (Asservate-Nr. A013'934'322)

h) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz/weiss, aus dem Besitz des Privatklä- gers 1 (Asservate-Nr. A013'934'333)

i) 1 kurze Hose, Marke Boss, blau, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'344)

j) 1 T-Shirt, Marke GAP, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'355)

k) 1 Paar Herrensocken, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'366)

- 8 - Dossier 2:

l) 1 Bowie/Jagdmesser, Marke Winchester, aus dem Besitz des Beschuldig- ten

m) 1 Machete, schwarze Klinge, schwarzer Griff, ca. 50 cm lang, Tatinstru- ment, aus dem Mülleimer im D._____-park Dossier 3:

n) 11 Portionen Marihuana in Minigrip, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'904'057)

o) 1 Portion Marihuana in Minigrip, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'904'080). E. Durchsuchung Mobiltelefon Anlässlich der ersten Hausdurchsuchung konnten zwei Mobiltelefone des Beschul- digten sichergestellt werden. Mit E-Mail des amtlichen Verteidigers vom 17. Juni 2020 wurde noch im Namen des Mitbeschuldigten C._____ die Siegelung sämtli- cher Mobiltelefone verlangt (D2 act. 9/2). Am 15. Juli 2020 liess der Beschuldigte dann allerdings mitteilen, dass er sein Siegelungsbegehren zurückziehe (act. 28/3). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft mit Durchsuchungsbefehl vom 2. Sep- tember 2020 die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten (act. 27/8). F. Editionen

1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 edierte die Staatsanwaltschaft bei der L._____-Filiale M._____ die Videoaufnahmen vom Innern der L._____-Filiale, ins- besondere vom Eingangsbereich des Verkaufsgeschäfts, für die Zeitspanne vom

27. Juni 2020 zwischen ca. 15.30 Uhr bis ca. 16.10 Uhr (act. 29/1 und act. 8/18).

2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 edierte die Staatsanwaltschaft bei der PostFinance AG sodann sämtliche Bankunterlagen, Kontoauszüge, Transaktionen etc. betreffend das bei der PostFinance AG geführte und auf den Beschuldigten

- 9 - lautende Konto mit der IBAN CH4 für die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis zum

27. Juni 2020 (act. 30/2 und D3 act. 7/4).

3. Zudem edierte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2021 bei der PostFinance AG sämtliche Bankunterlagen, Kontoauszüge, Transaktionen etc. betreffend das bei der PostFinance AG geführte und auf den Beschuldigten lau- tende Konto mit der IBAN CH5 für die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 27. Juni 2020 (act. 30/5 und D3 act. 7/6). G. Einholung Gutachten und Berichte

1. Der Beschuldigte wurde im Nachgang zu seiner Verhaftung am 27. Juni 2020 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen (act. 23/3). Mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020 wurde ein Gutachten betreffend eine körperliche Untersuchung (act. 10/1 und act. 10/2) bzw. betreffend eine chemisch- toxikologische Untersuchung (act. 23/4 und act. 23/5) des Beschuldigten eingeholt. Ausserdem wurde am 10. Juli 2020 vom Institut für Rechtsmedizin ein Gutachten zu Haaranalysen des Beschuldigten erstattet (act. 24/4).

2. Sodann wurde mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Sep- tember 2020 ein Gutachten betreffend eine körperliche Untersuchung (act. 9/11) bzw. betreffend eine chemisch-toxikologische Untersuchung (act. 22/3) des Privat- klägers 1 eingeholt. Daraufhin erstattete das Institut für Rechtsmedizin, Forensi- sche Pharmakologie und Toxikologie, am 12. Oktober 2020 ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten (act. 9/15; act. 22/4). Am 23. November 2020 erstattete das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin und Bildgebung, ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (act. 9/21).

3. Am 9. Dezember 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. N._____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (act. 25/1). Am

19. Mai 2021 erstatteten Prof. Dr. med. N._____ und Dipl. Psych. O._____ das den Beschuldigten betreffende psychiatrische Gutachten (act. 25/16).

- 10 - H. Einstellung

1. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2021 wurde das Verfahren ge- gen den Beschuldigten betreffend falsche Anschuldigung etc. (Dossier 4) einge- stellt (act. 79).

2. Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei den eingeklagten Fällen des Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SVG sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG in Verbindung mit Abs. 2 SVG um Übertretungen handelt, welche bereits ver- jährt sind (Art. 103 und Art. 109 StGB). Bei Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG in Verbindung mit Abs. 2 SVG handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt. Ein ent- sprechender Strafantrag liegt nicht vor. Folglich haben diesbezüglich in den Dos- siers 9 bis 13 Einstellungen zu erfolgen. I. Strafanträge

1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Per- son innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Wil- lenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Es darf keine Verurteilung er- folgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 31 N 42). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird (Art. 31 StGB).

2. Beim eingeklagten Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein ent- sprechender Strafantrag der Stadt Zürich vom 11. Juni 2020 gegen Unbekannt (act. 26/4) bzw. vom 27. Oktober 2021 gegen den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten C._____ (D2 act. 2/3) liegt vor.

- 11 - J. Delegation Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 erfolgte ein Ermittlungsauf- trag an die Stadtpolizei Zürich zur Durchführung von Einvernahmen im Zusammen- hang mit dem Auswertungsresultat der sichergestellten Tweets (Dossiers 5-8; act. 59/1). K. Verteidigung

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Vertei- digter mit Wirkung auf den 28. Juni 2020 bestellt (act. 39/5).

2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (act. 105) machte der Vertreter des Privatklä- gers 1 geltend, es liege keine gehörige Bevollmächtigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ durch den Beschuldigten vor bzw. liege keine entsprechende (schriftliche) Vollmacht in den Akten (act. 105 S. 4; Prot. S. 12 f.). Zudem liege bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine offenkundige Interessenkollision vor, da er zumindest zeit- weise sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten C._____ vertreten habe und dies in einem anderen Strafverfahren gegen letzteren immer noch tue (act. 105 S. 5 ff.; Prot. S. 12). Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig: Wie be- reits erwähnt, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020 per 28. Juni 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (act. 39/5). Dies ersetzt eine allfällig nö- tige schriftliche Vollmacht durch den Beschuldigten ohne Weiteres. Auch wies Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den untersuchungsführenden Staatsanwalt rechtzei- tig, nämlich am 3. Juli 2020, auf einen möglichen Interessenkonflikt auf Grund der Doppelvertretung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ im "Lin- denfall" (i.e. Dossier 2) hin und stellte bei Bejahung eines solchen durch die Staats- anwaltschaft die Niederlegung der Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ in Aussicht (act. 39/7). Mit Eingabe vom 13. April 2021 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach den neu erhobenen Vorwürfen gegen den Mitbeschuldigten C._____ betreffend Betäubungsmittelhandel einen potenziellen Interessenkonflikt geltend

- 12 - und regte die Staatsanwaltschaft an, ihn deshalb aus seinem amtlichen Verteidi- gungsmandat zu entlassen (D2 act. 9/2). Dies führte in der Folge mit Verfügung des Oberstaatsanwaltschaft vom 21. April 2021 denn auch zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ auf Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ per 14. April 2021 (D2 act. 9/8). Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Klärung oder Erläuterung der Vertretungsverhältnisse (vgl. act. 105 S. 7). L. Privatklägerschaft

1. Mit Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 6. Juli 2020 konstituierte sich B._____ als Zivil- und Strafkläger (Privatkläger 1; act. 34/3).

2. Mit Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 5. Ok- tober 2021 konstituierte sich sodann Grün Stadt Zürich als reine Zivilklägerin (Pri- vatklägerin 2; D2 act. 8/4). Im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ machte dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, gel- tend, eine Straftat gegen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch könnten seiner Behörde oder Körperschaft zugeordnet werden und begründe deshalb keine Ge- schädigteneigenschaft dieser Verwaltungsträger. Zudem handle es sich vorliegend nicht um eine Zivilforderung, welche im Strafprozess adhäsionsweise geltend ge- macht werden könne. Aus diesem Grund sei Grün Stadt Zürich nicht als Privatklä- gerin zuzulassen (act. 101 S. 10 im Proz.-Nr. DG210211-L). Da diese Frage von Amtes wegen zu prüfen ist, soll dies an dieser Stelle - auch ohne entsprechenden Einwand der Verteidigung des Beschuldigten - nachfolgend geschehen: Behörden der eidgenössischen oder kantonalen Zentralverwaltung, öffentlich-rechtliche An- stalten, Körperschaften und Stiftungen sind geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, soweit sie durch die Straftat wie ein Privater verletzt worden sind. Die Tat muss sich gegen Rechtsgüter richten, welche ihnen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen (z.B. Sachbeschädigung an einem Verwaltungsgebäude oder Schulhaus; vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 StPO N 39). Nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Nicht geschädigt ist damit z.B.

- 13 - das kantonale Amt für Umwelt und Gewässerschutz bei strafbaren Widerhandlun- gen gegen die Vorschriften des USG oder GSchG oder das kantonale Sozialamt bei Sozialhilfebetrug (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 StPO N 40). Grün Stadt Zürich ist eine Dienstabteilung des Tiefbau- und Entsorgungsdeparte- ments der Stadt Zürich. Bei der Sachbeschädigung an Bäumen ist das geschützte Rechtsgut nicht nur das Gebrauchs- und Nutzungsrecht der Öffentlichkeit, sondern auch das Eigentum. Der Baum gehört zweifellos der Stadt Zürich. Wenn dieser zerstört wird, ist die Stadt Zürich wie ein Privater betroffen. Damit können sowohl die Stadt Zürich wie auch deren Verwaltungseinheiten als Privatkläger auftreten. Damit ist Grün Stadt Zürich als Privatklägerin zuzulassen. M. Zuständigkeit Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Das schwerste dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt stellt die versuchte vorsätzliche Tötung dar, welche im Stadtgebiet Zürich began- gen wurde. Das hiesige Gericht ist damit örtlich (Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 27 lit. b GOG) zuständig. N. Gerichtliches Verfahren

1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. De- zember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (act. 61). Sodann reichte die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2022 ergänzende Anträge zur Anklageschrift vom 20. Dezember 2021 ein (act. 82). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2022 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweis- anträgen angesetzt (act. 83). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurden sodann die fälschlicherweise aufgenommenen Privatkläger 3 und 4 aus dem Rubrum ent- fernt (act. 86).

- 14 -

2. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (Prot. S. 15; act. 136). Zudem wurden die Parteivorträge der Staatsanwaltschaft, des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 und des amtlichen Vertei- digers des Beschuldigten gehalten (Prot. S. 16 ff.). Auf ein Schlusswort verzichtete der Beschuldigte (Prot. S. 26). Die Beratung erfolgte am 20. Juli 2022. In der Folge wurde den Parteien das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 34; act. 155). II. Anklagevorwürfe

1. Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel (Dossier 1) Unter dem Hauptpunkt der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am

27. Juni 2020 im und um das Einkaufszentrum M._____ in Zürich aufgehalten und ein T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen zu haben. Vor dem im M._____ befindlichen L._____ sei der Beschuldigte auf eine Gruppe von acht bis zehn Personen getroffen, welche auf ihn den Eindruck von Fussballfans des FC Zürich gemacht hätten. In der Folge habe er sich in den L._____ begeben, wo er unter anderem ein Rüstmesser mit einer 8 cm langen scharfen Klinge gekauft habe. Nach dem Einkauf in der L._____-Filiale habe er das M._____ durch den Haupt- eingang … über den P._____-platz verlassen und sei Richtung Q._____-brücke gelaufen (act. 61 S. 2). Die von ihm vor dem L._____ angetroffene Gruppe habe ebenfalls das M._____ verlassen und sich zur Bushaltestelle M._____ … begeben. Unmittelbar dort hätten drei Personen aus der besagten Gruppe (die Mitbeschul- digten B._____ [auch Privatkläger 1 bzw. Geschädigter], F._____ und E._____) den Beschuldigten auf sein T-Shirt angesprochen, wobei dieser den Privatkläger 1 bzw. den Geschädigten B._____ (nachfolgend: Geschädigter) ignoriert habe und weiter über die Q._____-brücke Richtung R._____ weitergegangen sei. Als der Ge- schädigte und seine beiden Begleiter dem Beschuldigten weiter gefolgt seien und ihn abermals auf sein T-Shirt angesprochen hätten, sei es zum Streitgespräch ge- kommen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte den Vorwurf des Ge- schädigten, der Aufdruck auf dem T-Shirt sei rassistisch, mit der Bemerkung ge- kontert, dass er das Recht habe, ein solches zu tragen und er kein Rassist sei. Der

- 15 - wiederholten Aufforderung des Geschädigten, das T-Shirt auszuziehen, sei der Be- schuldigte in der Folge nicht nachgekommen, ebenso wenig derjenigen, diesfalls Ort und Stelle umgehend zu verlassen. Daraufhin seien der Geschädigte und seine beiden Mitstreiter auf den Beschuldigten zugegangen und hätten begonnen, diesen herumzustossen und herumzureissen, wogegen sich der Beschuldigte mit gleichen Mitteln gewehrt habe. Zudem habe er ihnen mit den Worten gedroht, dass, wenn sie nicht sofort weggingen, etwas passiere, was sie alle nicht wollten. Der Geschä- digte habe jedoch darauf beharrt hier stehen zu bleiben. Als der Beschuldigte ge- sehen habe, dass der Geschädigte und seine Begleiter nicht weggingen, sei er mit erhobenen Fäusten auf den Geschädigten zugetreten, um sich mit diesem zu schla- gen. Dabei habe der Geschädigte den Beschuldigten reaktionsschnell am Kragen gepackt und ihm dabei das T-Shirt zerrissen. Zudem habe er ihn mit Kraft gegen einen metallenen Gartenzaun am Trottoirrand gestossen, wobei der Beschuldigte bei dieser Aktion ins Straucheln geraten und am Gartenzaun aufgeschlagen sei (act. 61 S. 3). Als der Geschädigte zurückgewichen sei und in Richtung Bushalte- stelle M._____ … wegzulaufen versucht habe, habe sich der Beschuldigte wieder aufgerappelt, habe seiner Hosentasche das kurz zuvor gekaufte Rüstmesser ent- nommen und sei an den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ vorbei schräg von hinten auf den Geschädigten zugerannt. Als der Geschädigte den Beschuldigten herannahen gesehen habe, habe er sofort beide Hände erhoben, um sich gegen allfällige Faustschläge gegen den Kopf zu schützen. In der Folge habe der Beschul- digte mit dem Messer zwei Mal in den Rücken und mindestens drei Mal in den linken Unter- und Oberarm des Geschädigten gestochen, wobei die Stiche in den Rücken bis in die Lunge reichten und diejenigen in den Arm lebenswichtige Blutge- fässe durchtrennten, wodurch es zu intensiven Blutungen und zur Durchtrennung von Nervenbahnen, Muskeln und Sehnen kam, was eine notfallmässige Einwei- sung und operative Behandlung im Stadtspital Triemli notwendig gemacht habe (act. 61 S. 2 ff.).

- 16 -

2. Sachbeschädigung (Dossier 2) 2.1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2020 zusammen mit seinem Bruder C._____ (Mitbe- schuldigter) im S._____-park Zürich mit einer Machete eine Jungbuche vollständig umgehackt zu haben, wodurch der Stadt Zürich ein Sachschaden von CHF 5'000 entstanden sei (act. 61 S. 6). 2.2. Weiter habe der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2020 im D._____-park Zürich mit der Machete eine Kerbe in eine ca. zweihundertjährige Linde gehackt. Am 13. Juni 2021 [recte: 2020] seien die beiden dorthin zurückgekehrt und hätten an derselben Stelle noch einmal eine Kerbe in den Stamm der besagten Linde gehackt, sodass diese keine Überlebens- chance mehr habe und gefällt werden müsse. Dadurch sei der Stadt Zürich ein Sachschaden von CHF 70'000 entstanden (act. 61 S. 6).

3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 3) 3.1. Unter diesem Punkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am

16. Juni 2020 zusammen mit seinem Bruder und Mitbeschuldigten C._____ in den von ihnen bewohnten Mieträumlichkeiten an der K._____-strasse 3 in Zürich insge- samt knapp 130 Gramm Marihuana (abgepackt in 12 verkaufsfertige Portionen, er- worben von einem Drogenverkäufer namens "T._____") gelagert. Diese Betäu- bungsmittel seien teils für den Weiterverkauf, teils für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (act. 61 S. 7). 3.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen ca. Mitte 2019 bis zum 27. Juni 2020 durchschnittlich einen Joint Marihuana pro Tag sowie im Durchschnitt ein bis zwei Mal monatlich Crystal-Meth und Thaipillen konsumiert (act. 61 S. 7).

4. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit / Rassen- diskriminierung (Dossier 5, Dossier 7 und Dossier 8) Unter diesen Anklagepunkten wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem

3. April 2020 und dem 31. Mai 2020 unter Verwendung seiner beiden Smartphones

- 17 - Samsung und Sony auf der Internetplattform Twitter in zahlreichen Textnachrichten (Tweets) die Öffentlichkeit aufgerufen zu haben, gegen Menschen Verbrechen oder Vergehen mit Gewalttätigkeiten zu verüben und insbesondere gegen Homosexu- elle und Schwarze gewalttätig vorzugehen und diese Personen wegen ihrer sexu- ellen Orientierung bzw. Rasse und Ethnie zu hassen und zu diskriminieren (act. 61 S. 7 ff.).

5. Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossier 6) Im gleichen Zeitraum wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in solchen Textnach- richten öffentlich Religionen, insbesondere den Isam, verspottet zu haben (act. 61 S. 11 f.).

6. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechti- gung (Dossiers 9-13) Unter den letzten Anklagepunkten wird dem Beschuldigten vorgeworfen, insbeson- dere im April 2019 das Fahrzeug (Dacia) seines Vaters dreimal entwendet und die- ses als Lernfahrer ohne des Beiseins einer Begleitperson mit gültigem Führeraus- weis - zweimal in Begleitung des Mitbeschuldigten U._____ - gelenkt zu haben. Ebenso habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum zweimal das vom Mitbe- schuldigten U._____ von dessen Vater entwendete Fahrzeug (Citroen) ohne Bei- sein einer Begleitperson mit gültigem Führerausweis gelenkt; dies in Begleitung des Mitbeschuldigten U._____, welcher über keinen Führerausweis verfügt habe (act. 61 S. 22 ff.). III. Sachverhaltserstellung

1. Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel (Dossier 1) 1.1. Aussagen des Beschuldigten 1.1.1. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 28. Juni 2020 Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatvor- wurfs, dass er diese Person mit einem Messer verletzt habe, dies jedoch, um sein

- 18 - Leben zu retten. Es sei zwar alles sehr schnell gegangen, er habe jedoch sicher mehrmals auf den Geschädigten eingestochen, in den Rücken und in die Brust. Dass er das Opfer in die Arme gestochen habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern und könne dies sogar ausschliessen (act. 12/1 S. 2). Die Stiche habe er mit einem roten Fleisch- bzw. Küchenmesser mit einer gezackten Klinge von 5 cm Länge ausgeführt. Unmittelbar vor dem Vorfall habe er dieses im L._____ M._____ gekauft, weil er es für seinen Haushalt benötigt habe (act. 12/1 S. 3). Zum Ablauf des Tattages befragt, führte der Beschuldigte aus, er sei am früheren Nachmittag von seiner neuen Wohnung an der K._____-strasse in die Wohnung seiner Eltern an der J._____-strasse gegangen, um seinen alten Schlüssel abzugeben. Dort sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder C._____ ca. eine Dreiviertelstunde geblie- ben. Anschliessend sei er von dort zum M._____ gelaufen, um dort ein Küchen- messer für seinen Haushalt zu kaufen (act. 12/1 S. 4). Nachdem er dies getan habe, habe er den L._____ im M._____ wieder verlassen, wo er jedoch bereits auf der Rolltreppe bemerkt habe, dass ihm ca. 10 Männer nachgelaufen seien. Das Stamp- fen ihrer Füsse habe bedrohlich auf ihn gewirkt. Als er draussen angekommen sei, habe er ein zweites Mal geschaut, ob diese Männer immer noch hinter ihm seien. Es sei ihm dann klar geworden, dass sie ihn verfolgen würden. Er habe dann Angst bekommen, weil er gegen zehn grosse und starke Männer keine Chance haben würde. Deshalb habe er auch versucht, Passanten auf diesen Umstand aufmerk- sam zu machen. Leider habe es kaum Passanten auf der Strasse gehabt. Weil er kein Mobiltelefon dabei gehabt habe, habe er auch die Polizei nicht alarmieren kön- nen. Deshalb habe er Kurs auf den nächsten Polizeiposten im Gebäude des Kreis- büro … am Bahnhof R._____ genommen. Plötzlich sei er dann von hinten gestos- sen worden. Er habe dann drei Männer gesehen, welche sich von der Hauptgruppe von zehn Personen gelöst hätten. Die drei Männer seien dann vor ihm gestanden, die anderen ca. sieben Personen wenige Meter hinter diesen Männern (act. 12/1 S. 5). Dann sei er weiter gestossen worden. Diese drei Männer hätten ihm dann gesagt, er solle sein T-Shirt mit dem Aufdruck "white lives matter" ausziehen oder sie würden ihn fertig machen. Er - der Beschuldigte - habe dann gesagt, dass er das Recht habe, dieses T-Shirt zu tragen, und er kein Rassist sei. Die drei seien

- 19 - dann aber immer aggressiver geworden und hätten ihm gesagt, dass sie ihn um- bringen würden. Er habe dabei immer noch versucht, das Ganze zu schlichten. Er habe sie auch nach erneuten Todesdrohungen gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, jedoch hätten sie in der Folge begonnen, sein T-Shirt zu zerreissen. Dann hätten sie begonnen, auf ihn einzuprügeln und mit Fäusten überall auf seinen Körper zu schlagen. Er sei dann schlagbedingt auf die Knie gesunken, jedoch nicht komplett auf den Boden gefallen (act. 12/1 S. 6). Er habe sie gebeten aufzuhören und habe sich bis zu diesem Zeitpunkt weder gewehrt noch sei er gewalttätig gewesen. Er habe vielmehr um sein Leben gefürchtet. Trotz seines Flehens hätten sie weiterge- macht und gesagt, sie würden weitermachen bis er tot sei. Weil sie dies mehrmals wiederholt hätten, habe er das Messer hervorgenommen und dann nicht gezielt gegen diese "Schläge und Personen" eingestochen. Als der erste Durchstich durch die Haut erfolgt sei, hätten sie immer weiter geschlagen, weshalb er ein zweites Mal zugestochen habe. Auch dieser Stich hätte sie nicht zur Vernunft gebracht. Irgendwann jedoch hätte er sich ein bis zwei Meter von der Gruppe entfernen kön- nen und die Chance genutzt, zu fliehen. Er sei um sein Leben gerannt (act. 12/1 S.

7) und habe sich in die Wohnung seiner Eltern an der J._____-strasse 2 retten können. Von dort habe er die Polizei avisiert, die eine Streife geschickt habe. Er habe dann der Polizei das zerrissene T-Shirt, das Messer sowie ein Briefcouvert mit dem Signalement der drei Täter übergeben. Zu seiner Sicherheit seien ihm dann Handschellen angelegt worden, wobei er an der Gruppe der 10 Männer oder deren Freunde vorbeigeführt worden sei. Dort sei er wieder angepöbelt bzw. be- droht worden, worauf sie die Polizei weggeschickt habe (act. 12/1 S. 8). Vergessen habe er noch zu sagen, dass eine dunkelhäutige Person noch einen Energydrink in den Händen gehabt habe und ihm den Inhalt ins Gesicht geschüttet habe. Seine Augen seien deshalb verklebt gewesen (act. 12/1 S. 9). Der Grund, warum er das T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen habe, sei kein spezieller ge- wesen. Er habe es online bestellt. Er habe auch an der Demonstration "black lives matter" in Zürich teilgenommen. Er unterstütze diese Bewegung und habe nichts dagegen. Dass er kein Rassist sei, habe er den Männern klar zu machen versucht (act. 12/1 S. 10). Mit der rechtsradikalen Bewegung [scil. in den USA] identifiziere er sich jedenfalls nicht. Das zeige schon der Umstand, dass er eben nicht Slogans

- 20 - wie "only white lives matter" oder "black lives don't matter" verwendet habe. Poli- tisch verorte er sich in vielen Fragen links, in vielen Fragen rechts, eigentlich eher in der Mitte. Es sei schon möglich, dass das von ihm getragene T-Shirt provoziere, genauso wie eine Aufschrift "black lives matter" oder ein T-Shirt mit dem Aufdruck "SP". Es gebe immer Leute, die sich beleidigt fühlten. Auf Frage, was passiere, wenn man einem Menschen in den Oberkörper sticht, führte der Be- schuldigte aus, dass es Schäden geben könne. Genauso wie man von Schlägen sterben könne. Dies sei auch bei Stichen in den Oberkörper wahrscheinlich der Fall; er habe aber nicht gezielt gestochen (act. 12/1 S. 11). Er habe während der Auseinandersetzung nur schlichtende Worte verwendet und mit der flachen Hand versucht, die Leute von ihm fernzuhalten respektive die Schläge zu parieren. Er selber sei am Gesicht, Körper, Hals und Oberkörper verletzt worden (act. 12/1 S. 12). 1.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Am besagten Tag wurde der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft mit den Mit- beschuldigten B._____, E._____ und F._____ konfrontiert (act. 12/2). Zum Vorfall vom 27. Juni 2020 befragt, führte er aus, er habe das M._____ betreten, da er Einkäufe habe tätigen wollen. Er habe zuerst in den V._____ gehen wollen; zudem habe er sich seine Haare schneiden lassen wollen. Auch habe er ein Küchenmes- ser für seinen Haushalt kaufen wollen, weshalb er zuerst in den L._____ gegangen sei. Nachdem er das Messer und eine Wasserflasche an der Kasse bezahlt habe, habe er noch in den zweiten Stock zum Coiffeur W._____ gehen wollen. Auf halbem Weg zwischen Kasse und Rolltreppe habe er gemerkt bzw. akustisch ge- hört, wie ihm irgendjemand hinterherrenne. Es sei ein lautes Stampfen von Füssen gewesen, so wie absichtlich laut, um Aufmerksamkeit zu erregen. Er habe sich dann umgedreht, um die Quelle des Stampfens zu eruieren. Vor ihm sei direkt ein Mann gestanden und hinter ihm seien nochmals zehn bis fünfzehn Männer gestan- den. Diese hätten ihn direkt angeschaut. Da habe er realisiert, dass das Stampfen ihm gegolten habe. Er habe dann gespürt, dass die Gruppe wütend auf ihn sei. Das habe er ihrer Mimik und auch Gestik entnehmen können. Dann habe er schon ein-

- 21 - mal ein bisschen Angst bekommen. Er habe deshalb eine Planänderung vorge- nommen. Anstatt in den zweiten Stock zum Haareschneiden zu gehen, habe er entschieden, das Kaufhaus so schnell wie möglich zu verlassen (act. 12/2 S. 31). Er sei die Rolltreppe heruntergefahren, wobei ihn die Gruppe der Männer "auf Schritt und Tritt" verfolgt hätten. Er habe gehofft, dass diese Männer von ihm ab- lassen würden, sobald er das M._____ verlassen würde. Dann sei er vom unteren Rolltreppenende Richtung Hauptausgang gelaufen, habe jedoch festgestellt, dass sie ihm immer noch folgten. Seine Angst habe sich dann intensiviert. Als er aus dem Gebäude gekommen sei, habe er sich nach Passanten umgeschaut, die ihm helfen und ihn beschützen könnten. Zudem habe er leise um Hilfe gerufen, um seine Verfolger nicht noch wütender zu machen. Leider sei kein Passant auf ihn aufmerksam geworden, da es zu wenige davon gehabt habe. Er habe deshalb be- gonnen seinen Gang zu beschleunigen, weil er gesehen habe, dass die Gruppe ihren Gang ebenfalls beschleunigt und zu ihm aufgeschlossen habe. Er habe ver- sucht, nicht zu oft nach hinten zu schauen, um die Gruppe nicht noch wütender zu machen und einen sofortigen Angriff zu vermeiden. Seine Hoffnung sei gewesen, dass irgendeine Polizeipatrouille herumlaufen würde, die er über die Verfolger hätte ins Bild setzen können. Dies sei leider nicht der Fall gewesen. Dann, auf der Höhe der Bushaltestelle, sei er von hinten grob und heftig gestossen worden, sodass er ein bis zwei Schritte nach vorne gestolpert sei. Als er sich nach den Urhebern um- gedreht habe, habe er drei Männer direkt vor ihm stehen sehen; hinter ihnen seien weitere zehn bis fünfzehn Männer gestanden. Bei den drei Männern habe es sich um den Geschädigten B._____ gehandelt (act. 12/2 S. 32), welcher von den Mitbe- schuldigten F._____ und E._____ sekundiert worden sei. Auf seine Frage, warum sie ihn stossen würden, habe der Geschädigte ihn ein weiteres Mal gestossen, wo- rauf er sie gebeten habe, aufzuhören. Dann hätten ihn alle drei weggestossen, nachdem er sich umgedreht habe. Der Geschädigte habe dann gesagt, er sei tot, sie würden ihn umbringen und abstechen. Dann habe ihm der Mitbeschuldigte E._____ den Inhalt einer Aludose ins Gesicht geschüttet, worauf seine Augen ge- brannt hätten. In der Zwischenzeit sei er weiter gestossen worden. Der Geschä- digte habe ihn dann aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen. Obwohl er grosse Angst

- 22 - gehabt habe, habe er dies abgelehnt. Er verbiete ihnen ja auch nicht, ein bestimm- tes T-Shirt zu tragen. Wenn er jedoch gewusst hätte, dass das Ausziehen des T- Shirts den Streit beendet hätte, hätte er dies selbstverständlich getan. Er sei über- haupt nicht an einem Streit interessiert gewesen. Zudem wäre er während des Aus- ziehvorgangs wehrlos gewesen. Er habe dann noch gesagt, dass weisse Leben genauso zählten wie schwarze oder asiatische. Als er sich dann immer noch ge- weigert habe, das T-Shirt auszuziehen, seien seine Angreifer noch viel wütender geworden. Dann habe der Geschädigte seinen Freunden gesagt, dass sie ihm jetzt das T-Shirt zerreissen bzw. ihn angreifen würden. Dann sei er auf ihn losgegangen und habe ihn gepackt. Er habe dann gemerkt, dass von verschiedenen Seiten Män- ner auf ihn losgegangen seien und an seinem T-Shirt gerissen hätten. Dann habe er realisiert, dass das T-Shirt kaputt gegangen sei (act. 12/2 S. 33). Er habe sich die Gewalt antun lassen und sich überhaupt nicht dagegen gewehrt, dies in der Hoffnung, dass die Männer [bald] von ihm abliessen. Als dies nicht geschehen sei, habe er gesagt, dass sie doch nun hätten, was sie wollten, worauf der Geschädigte entgegnet habe, sie wür- den ihn umbringen. Dann habe der Geschädigte mit der Faust ausgeholt und ihn geschlagen. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Er habe gemerkt, wie mehrere Männer an ihm gezerrt, ihn geschlagen und ihn auf den Boden zu werfen versucht hätten. Später hätten sie dies auch geschafft. Er habe die Schläge jedoch nicht erwidert, sondern versucht, diese mit den Handflächen und Armen abzuwehren. Dann sei er gestossen worden und gegen eine Hauswand geprallt. Zu diesem Zeit- punkt sei sein Atem bereits sehr schwer und er selber komplett in Panik gewesen. Dann sei er von der Hauswand wieder zurückgezogen und weiter mit den Fäusten geschlagen und auch wieder gestossen worden, bis er schliesslich zu Boden ge- fallen sei. Zum Glück habe er sich mit der Hand abstützen können, sonst wäre er mit dem Hinterkopf mit voller Wucht auf den Asphalt geprallt. Als er realisiert habe, dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, sei er in Todespanik gefallen wegen der Vorstellung, dass er auch wehrlos dort auf dem Boden hätte zu liegen kommen können. Durch ihren Angriff habe er definitiv gemerkt, dass sie versucht hätten, ihn umzubringen bzw. schwer zu verletzen. Dann habe er es geschafft, sich aufzurappeln, weshalb weitere Faustschläge gekommen seien (act. 12/2 S. 34). Er

- 23 - habe seine Angreifer gebeten, ihn in Ruhe zu lassen und gefragt, ob sie ihn um- bringen wollten. Eine Person habe dann gesagt: "Ja, wir wollen dich umbringen. Nazis verdienen zu sterben." Dann sei der Angriff gegen ihn weitergelaufen und die Schläge seien intensiver geworden. Nach einem Schlag gegen den Kopf sei es ihm dann "trümmlig" geworden. Dann sei es ihm schwarz vor Augen geworden für eine kurze Zeit. Seine Beine seien schwach geworden, und er habe gemerkt, dass er bei weiteren Schlägen das Bewusstsein verlieren und auf den Boden fallen würde. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn diesfalls totschlagen würden; deshalb habe er noch einen Hilferuf ausgestossen, endlich aufzuhören, was seine Peiniger jedoch nicht bekümmert habe (act. 12/2 S. 35). Weil er gemerkt habe, dass sein Leben massiv in Gefahr gewesen sei und all seine Bitten aufzuhören nur zu mehr Gewalt dieser Männer geführt habe, sei eine einzige Möglichkeit verblieben, sich aus der potenziell tödlichen Situation zu befreien, namentlich sich zu wehren. Als er ge- merkt habe, dass er bald zu Boden gehen würde, habe er dann das Messer aus der rechten Tasche genommen und ausgefahren. Er habe gar nicht die Zeit und Ruhe gehabt, zu schauen, wohin sein Messer geht. Als er gemerkt habe, dass das Messer auf Widerstand stiess, habe er gehofft, dass sie jetzt von ihm ablassen würden. Leider hätten sie das nicht gemacht. Er habe dann das Messer ein weiteres Mal ausgefahren. Die Aggressionen seien weitergegangen. Dann habe er das Mes- ser erneut eingesetzt. Er habe es dann geschafft, sich vor einem Angreifer zu schüt- zen bzw. diesen auf die Seite zu schieben (act. 12/2 S. 36). Weil dann ein Teil der Angreifer auf den Geschädigten geschaut hätte, habe er die Chance gehabt, sich zu befreien. In der Folge sei er dann weggerannt, zur Wohnung seiner Eltern, wel- chen er die Vorkommnisse geschildert habe. Danach habe er die Polizei kontak- tiert. Man habe ihm mitgeteilt, dass sie einen Streifenwagen vorbeischicken wür- den. Er habe dann einen herumliegenden Brief genommen und darauf das Signa- lement der drei Angreifer geschrieben. Als er die Wohnung verlassen habe, sei schon der Polizeiwagen dagestanden. Er habe dann das T-Shirt, das Messer und den Brief auf den Boden gelegt. Ein Polizist habe ihm dann gesagt, dass er ihm zu seiner Sicherheit Handschellen anlegen würde. Danach sei eine kurze Befragung erfolgt. Dann seien ca. zehn bis zwölf Männer dahergelaufen gekommen. Als sie ihn gesehen hätten, seien sie plötzlich aggressiv geworden und hätten gesagt, sie

- 24 - würden ihn vergewaltigen, dass er nicht mehr sicher sei und sie ihn finden würden. Die Polizei habe sie dann weggeschickt. Der Polizist habe ihm dann gesagt, er solle sich hinter dem Kastenwagen verstecken, weil ein paar dieser Männer Fotoappa- rate hervorgenommen und Fotos von ihm gemacht hätten. Auch dies habe die Po- lizei untersagt und ihnen mit den Hunden gedroht. Daraufhin sei er in den Kasten- wagen verbracht worden (act. 12/2 S. 37). 1.1.3. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (act. 12/10). 1.1.4. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte zum Sachverhalt keine Aussagen mehr machen (act. 136 S. 3 f.). 1.2. Aussagen B._____ 1.2.1. Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson vom 26. Juni 2020 Noch unter starken Schmerzen stehend sagte der Geschädigte B._____ im Spital- bett aus, seine Gruppe, welche ca. zehn Leute umfasst habe, habe den Beschul- digten gesehen. Dieser habe ein schwarzes T-Shirt mit der weissen Aufschrift "white lives matter" getragen. Weil diese Botschaft zu Zeiten von "black lives mat- ter" extrem respektlos sei und in ihrer Gruppe auch dunkelhäutige Personen dabei gewesen seien, habe es ihn noch mehr gestört. Sie seien dann auf den Beschul- digten zugelaufen bzw. seien ihm kurz nachgelaufen. Dann habe er den Beschul- digten angesprochen und gefragt, was das mit dem T-Shirt solle. Der Beschuldigte habe recht aggressiv reagiert, worauf er - der Geschädigte - ihm gesagt habe, er solle das nicht anziehen, da es sehr respektlos sei. Der Beschuldigte habe dann zu ihnen in der Gruppe gesagt, wenn sie jetzt nicht sofort weggehen würden, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten. Er - der Geschädigte - habe darauf erwi- dert, dass er jetzt hier bleiben möchte, da dies sein Recht sei. Dann sei alles recht schnell gegangen, und er - der Geschädigte - habe gemeint, dass der Beschuldigte

- 25 - ihn habe boxen wollen. Er habe aber gar nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Dann wisse er nichts mehr. Der Beschuldigte habe einfach zugestochen und sei weggerannt. Sie von der Gruppe selber seien nicht handgreiflich geworden (act. 13/1 S. 2). Vor der Messerattacke sei der Be- schuldigte auf die Gruppe bzw. ihn selber zugerannt, weshalb er sich habe vertei- digen wollen. Er - der Geschädigte - habe seine beiden Hände zum Kopf gehalten, da er sich habe decken wollen. Dann habe der Beschuldigte ihm zuerst in den Arm gestochen. Er habe zuerst gar nicht realisiert, dass es sich um einen Gegenstand gehandelt habe. Dann sei der Beschuldigte weggerannt und dann habe er - der Geschädigte - realisiert, dass es in seinem linken Unterarm eine sehr tiefe Schnitt- wunde gehabt habe. Das Blut sei herausgespritzt und er sei in Panik geraten. Dann seien mehrere Leute zu Hilfe gekommen und hätten versucht, Druckverbände zu machen. Nachher sei er fast ohnmächtig geworden, und dann sei sogleich die Am- bulanz eingetroffen und habe ihn behandeln können. Im Anschluss sei er ins Spital Triemli überführt worden (act. 13/1 S. 3). Bei der Motivation des Beschuldigten für sein Handeln könne er sich nur Angst vorstellen, wobei sie ihm keinen Grund dafür gegeben hätten. Sie hätten aber den Beschuldigten mit einigen Fluchworten schon beleidigt (act. 13/1 S. 4). Dass er aber einen Angriff auf seine Gruppe starte, damit habe er nicht gerechnet (act. 13/1 S. 5). Nach der Tat sei der Beschuldigte vom M._____ … Richtung AA._____ gerannt (act. 13/1 S. 6). 1.2.2. Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson vom 1. Juli 2020 In dieser zweiten Einvernahme bestätigte der Geschädigte grundsätzlich seine Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme. Ansonsten verweigerte er in Ab- wesenheit seines Anwalts die Aussage (act. 13/2 S. 1 ff.). 1.2.3. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Der Geschädigte, B._____, führte in der Konfrontationseinvernahme aus, dass sie sich alle vor dem L._____ im M._____ getroffen hätten. Nach dem Einkauf von Esswaren und Getränkten habe jemand aus der Gruppe diesen Mann mit dem T- Shirt gesehen. Dieser sei vorausgelaufen; sie seien später auch in diese Richtung

- 26 - gelaufen. Ein bisschen nach der Bussstation seien sie dann zu dritt (d.h. die Mitbe- schuldigten E._____, F._____ und er) auf diesen Mann zugegangen und hätten ihn auf das T-Shirt angesprochen (act. 12/2 S. 13). Da der Beschuldigte etwas unwis- send getan habe, habe er - der Geschädigte - auf die Problematik dieses Aufdru- ckes aufmerksam gemacht und ihm gesagt, er solle von hier weggehen. Das habe er nicht eingesehen und vielmehr gesagt, er - der Geschädigte - solle abhauen, was er mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass er schliesslich nicht so ein T-Shirt trage. Dann sei die Stimmung "hässig" geworden. Er - der Geschädigte - habe ihn

- den Beschuldigten - dann weggestossen bzw. in Richtung des Geländers ge- schubst. Er habe ihn dann hinten am Kragen gepackt und weggezerrt. Dabei sei wohl das T-Shirt ein bisschen zerrissen. Der Beschuldigt habe dann die Augen weit aufgerissen und ihn angeschaut "wie ein Psychopath". Zuerst habe er gedacht, dass der Beschuldigte ihn schlagen würde, weshalb er sechs bis acht Meter zu- rückgewichen sei. Dann sei es plötzlich passiert. Das Messer habe er gar nicht gesehen. Dann habe der Beschuldigte fünf Mal auf ihn eingestochen. Es seien nicht kleine Stiche gewesen. Sein ganzer linker Unterarm sei offen gewesen. Auch sein Oberarm sei zerschnitten worden. Dann habe er auch hinten links an der Schulter eine mehrere Zentimeter lange Stichwunde sowie an der linken Schulterpartie eine weitere Schnittverletzung erlitten. Sodann habe er noch im rechten Schulterbereich in der Nähe des Nackens eine tiefe Stichverletzung erlitten, welche zudem poten- ziell tödlich gewesen sei, da sie die Lunge zum Kollabieren gebracht habe. Nach dem Einstechen sei der Beschuldigte dann weggerannt. Er sei völlig im Schock gewesen. Sein Unterarm sei bis auf die Knochen offen gewesen. Seine Sehnen am Unterarm seien durchtrennt gewesen, weshalb seine linke Hand immer nach unten gefallen sei, und er sie nicht mehr habe anheben können. Er sei buchstäblich in seiner eigenen Blutlache gelegen. Er habe dann noch mitbekommen, dass der Mit- beschuldigte F._____ die Ambulanz gerufen und der Mitbeschuldigte E._____ ihm geholfen und Wasser gegeben habe. Dann sei es ihm irgendwann schwarz vor Augen geworden (act. 12/2 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt habe er daran gedacht, dass er sterben würde. Einige Passanten aus dem Restaurant von nebenan seien mit Tüchern gekommen, damit man einen Druckverband habe machen können. Er habe einfach Zivilcourage beweisen wollen, dass man in der heutigen Zeit nicht

- 27 - mehr mit so einem T-Shirt herumlaufen könne. Weil er den Beschuldigten lediglich weggeschubst und am T-Shirt gezogen habe, habe er später fast mit dem Leben bezahlen müssen (act. 12/2 S. 15). 1.2.4. Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 Zu seiner eigenen Rolle befragt (Vorwurf des Raufhandels) verwies der Geschä- digte grundsätzlich auf seine in der Untersuchung gemachten bisherigen Aussa- gen. Er habe den Beschuldigten lediglich geschubst, vielleicht auch ein zweites Mal. Dann habe er ihn auch noch an seinem T-Shirt gerissen. Das sei es eigentlich gewesen (act. 13/4 S. 2). Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst, Schläge mit der flachen Hand auf seinen Körper versetzt oder diesen gar mit der Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Zu Boden sei er höchstens fast einmal gefallen. Auch habe er ihn nie gegen Geländer o.ä. gedrückt. Es könne jedoch sein, dass er in eine solche Richtung gestossen worden sei. Wie sich der Beschuldigte seine oberflächlichen Hautabschürfungen zugezo- gen habe, könne er nicht sagen (act. 13/4 S. 3 und S. 12). Nachdem er an seinem T-Shirt gerissen habe, sei er ein bisschen weggelaufen, weil er gedacht habe, der Beschuldigte wolle ihn schlagen. Dabei habe er ihm den Rücken zugedreht. Da er Schläge von ihm erwartet habe, habe er sich umgedreht, und schon sei es passiert (act. 13/4 S. 4). 1.2.5. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Geschädigte, zum besagten Zeit- punkt mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ unterwegs gewesen zu sein. Die Gruppenkonstellation sei eher zufällig gewesen. Zuvor habe er sich das Mann- schaftstraining des FC Zürich in der AB._____ angesehen (act. 99 S. 4; im Proz.- Nr. DG210216-L). Wer zuerst auf das T-Shirt des Beschuldigten aufmerksam ge- worden sei, wisse er nicht mehr (act. 99 S. 4 f.; im Proz.-Nr. DG210216-L). Jeden- falls habe ihn niemand aus der Gruppe vorher schon gekannt. Zutreffend sei, dass er den Beschuldigten zusammen mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ auf sein T-Shirt angesprochen habe. Beschimpft habe er ihn jedoch nicht, sondern ihm lediglich gesagt, dass dies nicht gehe. Der Beschuldigte sei direkt sehr gereizt

- 28 - gewesen und habe gesagt, er sei kein Rassist. Dies habe indes aus seiner Sicht keinen Sinn gemacht, wenn man so ein T-Shirt trage. Dann sei ein Streitgespräch entstanden (act. 99 S. 5; im Proz.-Nr. DG210216-L). Im Übrigen verweise er betref- fend das Tatgeschehen auf seine bisherigen Aussagen. Aus seiner Sicht sei die Aktion des Beschuldigten eine klare und masslose Überreaktion gewesen. Es hätte nicht so weit kommen müssen. Er verstehe bis heute nicht, wieso dies habe pas- sieren müssen bzw. so eskaliert sei. Nicht richtig sei, dass er den Beschuldigten zuvor an einem Gartenzaun fixiert oder dagegen gedrückt habe. Er habe ihn ledig- lich in die Richtung eines Gartenhages geschubst, nicht aber fixiert. Soweit er wisse, sei der Beschuldigte dabei nicht umgefallen. Bedroht habe er den Beschul- digten im Rahmen des Streitgesprächs nicht. Beschimpft könne jedoch gut sein, jedoch "nichts extrem Schlimmes", sondern nur "normale gängige Schimpfwörter" (act. 99 S. 6; im Proz.-Nr. DG210216-L). Soweit er wisse, sei der Beschuldigte während der gesamten Auseinandersetzung nicht zu Boden gegangen. Gewehrt hab er sich eigentlich auch nicht. Nachdem er - der Geschädigte - ihn geschubst habe, habe er sich dagegen gedrückt. Sonst sei nichts gewesen. Er verstehe nicht, wie der Beschuldigte behaupten könne, er habe liegend vom Boden aus mit dem Messer zugestochen und wie dies überhaupt möglich sein solle. Er verweise dies- bezüglich auf seine bisherigen Aussagen. Der Mitbeschuldigte F._____ habe recht, wenn er sagt, die Situation sei nach dem Schubsen eigentlich vorbei gewesen. Dass der Beschuldigte gezielt auf ihn - den Geschädigten - losge- gangen sei, sei - wie bereits gesagt - eine masslose Überreaktion gewesen (act. 99 S. 7; im Proz.-Nr. DG210216-L). Er habe zuerst auch gedacht, dass es fertig sei bzw. dann habe er gedacht, der Beschuldigte wolle ihn schlagen. Er sei dann auf ihn - den Geschädigten - zugerannt und habe das Messer genommen. Er könne sich nicht daran erinnern, was genau passiert sei, aber er habe ihn fünfmal "abge- stochen" (act. 99 S. 7 f.; im Proz.-Nr. DG210216-L). Vielleicht habe er aus Angst gehandelt. Wieso könne er nicht erklären, eventuell weil er eine grosse Gruppe Leute gesehen habe (act. 99 S. 8; im Proz.-Nr. DG210216-L). Aus heutiger Sicht würde er sich anders verhalten. Er würde es definitiv nicht auf der physischen Ebene weiterlaufen lassen, sondern es "verbal belassen". Aber er finde es wichtig,

- 29 - dass man gegen Rassisten aufstehe. Von dem her habe er richtig gehandelt (act. 99 S. 9; im Proz.-Nr. DG210216-L). 1.3. Aussagen F._____ 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juli 2020 Der Mitbeschuldigte F._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, sie seien am besag- ten Tag im L._____ im M._____ gewesen und hätten danach an den See gehen wollen. Dann habe jemand einen Mann mit dem T-Shirt "white lives matter" gese- hen. Dieser Mann sei in die gleiche Richtung wie sie selber - also sie hinter ihm - gelaufen. Sie hätten den Bus Nr. 6 Richtung AC._____ nehmen wollen, welcher bei der Q._____-brücke abfahre. Auf dem Weg dorthin sei ihnen klar gewesen, dass sie ihn auf dieses T-Shirt ansprechen würden. Während die anderen Kollegen an der Bushaltestelle gewartet hätten, hätten sie diesen Mann zu dritt angesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass er ein solches T-Shirt draussen nicht anziehen solle, da es rassistisch sei. Während sie miteinander diskutiert hätten, seien sie einige Schritte weiter gelaufen. Der Geschädigte habe den Mann an ein Geländer gestos- sen, welches ca. 50 Meter von der Brücke entfernt gewesen sei. Der Geschädigte habe den Mann dabei am T-Shirt gehalten. Dabei müsse es vermutlich gerissen sein (act. 14/1 S. 2). Der Geschädigte habe sich danach mehrere Schritte zurück von diesem Mann Richtung Bushaltestelle bewegt. Der Geschädigte habe sich nicht in einer Angriffsposition befunden. Die Szene sei eigentlich schon vorbei ge- wesen. Es sei ihnen nicht darum gegangen, ihn zu verletzen. Dann sei der Mann auf den Geschädigten zugerannt. Der Geschädigte habe seine Arme vor sich zur Abwehr genommen. Er - F._____ - habe noch mitbekommen, wie dieser Mann den Geschädigten von der Seite in seinen linken Arm gestochen habe. Danach sei er - F._____ - selber Richtung Bushaltestelle weggerannt, weil er Angst gehabt habe, ebenfalls gestochen zu werden. Die nachfolgenden Stiche habe er deshalb nicht mehr gesehen. Er selber sei beim Stich einige Meter hinter dem Geschädigten ge- standen und habe das Messer mit einem roten Griff erst gesehen, als der Mann zugestochen habe. Der Mann habe das Messer plötzlich in die Hand genommen. Woher, wisse er nicht; vermutlich aus der Hosentasche. Er sei dann Richtung Q._____-brücke gerannt und habe die anderen informiert, dass der Geschädigte

- 30 - gestochen worden sei. Kurze Zeit später sei der Geschädigte mit seinen Verletzun- gen bis zur Q._____-brücke gelaufen. Er habe stark geblutet. Er - F._____ - sei unter Schock gestanden und habe Angst um den Geschädigten gehabt. Er habe dann die 144 angerufen und gemeldet, dass ein Kollege mit Stichverletzungen in Lebensgefahr schwebe. Er habe dabei noch gesehen, wie der Mann weiter in Rich- tung G._____-strasse gerannt sei. Es seien noch Anwohner zu ihnen gekommen und hätten Tücher gebracht, um die Blutung zu stillen. Sie hätten auch Getränke gebracht. Später sei zuerst die Polizei und danach die Ambulanz eingetroffen (act. 14/1 S. 3). Im Normalfall könne er sich denken, dass der Beschuldigte Angst vor ihnen gehabt habe; das könnte man durchaus verstehen. Er habe aber auf ihn nicht so gewirkt, als ob er Angst gehabt hätte. Man habe ihn auch nicht geschlagen noch in sonst irgendeiner Weise (etwa mit dem Tod) bedroht (act. 14/1 S. 5). 1.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Mitbeschuldigte F._____ aus, er sei an jenem Tag mit dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Geschädigten unterwegs gewesen. Sodann seien noch mehrere, ca. sieben, Kollegen von ihm dabei gewesen, deren Namen er nicht nennen möchte (act. 12/2 S. 4). Sie hätten sich vor dem L._____ im M._____ versammelt, um an- schliessend an den See zum Baden zu gehen. Nachdem sie im L._____ eingekauft hätten, habe jemand aus ihrer Gruppe eine Person mit einem T-Shirt mit dem Auf- druck "white lives matter" gesehen (act. 12/2 S. 5). Sie hätten sich alle durch die Aufschrift angegriffen gefühlt; dieses T-Shirt sei rassistisch. Sie seien dann unab- hängig davon Richtung Busstation M._____ … gegangen. Er sei zusammen mit dem Geschädigten und dem Mitbeschuldigten E._____ vorausgegangen. Dort hät- ten sie dann den Beschuldigten auf das T-Shirt angesprochen und ihm gesagt, dass man so etwas nicht anziehe. Dann sei passiert, was passiert sei. Der Geschädigte habe mit ihm diskutiert, wobei das Gespräch "immer intensiver" geworden sei. Dann habe der Geschädigte den Beschuldigten an ein Geländer dort gedrückt. Da- bei sei wohl das T-Shirt zerrissen worden. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer gezogen, was er - F._____ - jedoch nicht gesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe jedoch gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer

- 31 - ausgeholt und versucht habe, den Geschädigten in den Bauch zu stechen. Dann habe er - F._____ - sich umgedreht und sei weggerannt, dies aus Angst, auch noch gestochen zu werden. Er sei in Richtung Brücke gerannt und habe den anderen gesagt, dass der Geschädigte gerade gestochen würde. Kurz darauf sei der Ge- schädigte dann selbst zur Brücke gelaufen, und der Beschuldigte sei in die andere Richtung gerannt. Er - F._____ - habe dann den Notarzt gerufen. In der Folge sei der Geschädigte mit dem Krankenwagen wegtransportiert worden; vorher sei noch die Polizei eingetroffen (act. 12/2 S. 6). Den Beschuldigten habe niemand aus der Gruppe von früher her gekannt. Er selber habe die Verletzungen des Geschädigten am linken Arm gesehen; ein Stück des Unterarms sei offen gewesen. Am Rücken habe er keinen Schnitt oder Stich gesehen; nur Blutspuren. Er habe am Rücken stark geblutet und es habe überall Blut am Boden gehabt. Als er ihn - den Geschä- digten - am Boden gesehen habe, habe er gedacht, dass er sterbe. Der Mitbeschul- digte E._____ und andere Passanten bzw. Hausbewohner hätten sich dann um ihn gekümmert. Das Messer habe er nur ganz kurz gesehen; es habe einen roten Griff und eine chromfarbige Klinge gehabt. Der Beschuldigte habe es ziemlich sicher in der linken Hand gehalten (act. 12/2 S. 7). Er habe nur den ersten Stich gesehen, welcher mit voller Wucht ausgeführt worden sei (act. 12/2 S. 8). 1.3.3. Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 Eingangs verwies der Mitbeschuldigte F._____ auf seine bisher getätigten Aussa- gen in der Untersuchung. Dabei stellt er nochmals klar, dass er gegenüber dem Beschuldigten weder irgendwelche Tätlichkeiten verübt, noch diesen angegriffen, beschimpft oder gar getreten habe (act. 14/3 S. 2). Die beim Beschuldigten festge- stellten Verletzungen könne dieser sich auch selber zugefügt haben (act. 14/3 S. 3). Der Beschuldigte habe kurz vor der Tat noch gelacht, was er im Nachhinein als psychopathisch empfunden habe. Den ersten Schwung [mit dem Messer] habe er gesehen, dann sei er in eine andere Richtung weggerannt. Dabei habe der Be- schuldigte nicht speziell gefährlich ausgesehen. Der Vorfall belaste ihn - F._____ - bis heute (act. 14/3 S. 4).

- 32 - 1.4. Aussagen E._____ 1.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 11. August 2020 In seiner ersten Einvernahme gab der Mitbeschuldigte E._____ bei der Polizei zu Protokoll, sie seien an diesem Samstag im M._____ zum Essen gegangen. Dann seien sie zur Busstation gelaufen und hätten den Beschuldigten gesehen. Sie hät- ten mit dem Bus nach AA._____ zum Baden und Grillieren gehen wollen. Der grösste Teil der Gruppe habe auf den Bus gewartet. Der Beschuldigte sei weiter- gelaufen, wobei es nach seiner - E._____ - Ansicht gar nicht gehe, dass jemand ein T-Shirt mit einer solchen Aufschrift trage. Das sei ein klares Bekenntnis für Rechtsradikalismus. Man habe ihm das sagen müssen. Sie hätten aber nicht ge- wollt, dass ein Dunkelhäutiger ihn anspricht, sondern ein Weisser, da für einen Rassisten Schwarze einen geringeren Wert hätten. Die Gruppe sei also stehen ge- blieben; er, der Geschädigte und der Mitbeschuldigte F._____ seien zu ihm hinge- gangen. Sie hätten ihm gesagt, er solle schnell warten und ihn auf das T-Shirt an- gesprochen. Sie hätten ihn gefragt, was das mit dem T-Shirt solle, er wisse doch, was das bedeute. Er habe dann gesagt, dass weisse Leben zählten und dies seine freie Meinungsäusserung sei. Er sei ihm - E._____ - ganz komisch vorgekommen: einerseits habe er gegrinst, andererseits habe er danach wieder damit aufgehört. Der Mitbeschuldigte F._____ habe dann zum Beschuldigten gesagt, ob es ihm gut im Kopf gehe, was bei ihm falsch sei. Ihnen sei aufgefallen, dass er sich seltsam benommen habe. Sie hätten ihm dann gesagt, das gehe nicht, das sei eine Hass- botschaft. Er habe gesagt, er dürfe das, das sei gut so, in der Schweiz dürfe er das machen. Etwas überraschend für ihn - E._____ - habe der Geschädigte den Be- schuldigten dann geschubst. Es sei ihnen so vorgekommen, als ob es ihm gefallen würde, wenn er mit diesem T-Shirt auffällt. Sie hätten auch gemerkt, dass man mit ihm nicht sprechen könne, weil er in seiner eigenen Welt lebe. Der Geschädigte habe ihn geschubst, weil er das nicht eingesehen habe; damit habe das Ganze beendet werden sollen, er solle jetzt nach Hause gehen (act. 15/1 S. 2). Für ihn - E._____ - sei die Sache mit dem Schubsen beendet gewesen. Sie seien dann et- was zurück gegangen. Auf einmal sei dieser ihnen nachgerannt. Der Geschädigte sei schon etwas weiter als sie in Richtung Bushaltestelle gewesen. Der Beschul-

- 33 - digte sei dann an ihm und dem Mitbeschuldigten F._____ vorbei direkt auf den Ge- schädigten losgerannt. In diesem Moment habe er noch nicht gemerkt, dass er ein Messer gehabt habe; er habe dies erst gemerkt, als der Arm des Geschädigten zerrissen gewesen sei und stark geblutet habe. Gemerkt habe er jedoch, dass der Beschuldigte komische Bewegungen gemacht habe. Er habe mit einem Arm ext- rem weit ausgeholt und ihn geschwungen. Das sei nach dem ersten Schlag gegen den Geschädigten gewesen, wo er am Arm verletzt worden sei. Im Nachhinein habe er dann gewusst, dass dies Messerstiche gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann mehrere Male mit dem Arm gegen den Geschädigten ausgeholt. Sie seien dabei nahe beieinander gestanden. Der Geschädigte habe sich seitlich etwas vom Beschuldigten weggedreht. Danach sei er am Rücken von Stichen getroffen worden. Der Beschuldigte sei ganz nah beim Geschädigten gestanden als er ge- stochen habe; er habe seinen Körper gegen den Geschädigten gepresst. Dabei habe der Geschädigte versucht, ihn wegzureissen. Als der Geschädigte gestochen worden sei, habe er ihn am T-Shirt gepackt und versucht, ihn wegzuziehen. Das sei ihm erst beim zweiten Mal gelungen. Dabei sei das T-Shirt zerrissen worden. Der Beschuldigte sei weggerannt und er - E._____ - habe noch gedacht, es sei nichts passiert. Erst dann habe er gesehen, wie der Geschädigte am Arm geblutet habe. Der Beschuldigte habe zurückgeschaut und er habe sein Grinsen sehen kön- nen. Irgendwie schien er Freude daran gehabt zu haben. Der Geschädigte habe den stark blutenden Arm vor sich hingehalten. Dies hätte der Beschuldigte eigent- lich auch von Weitem sehen müssen. Er habe gegrinst so wie jemand in einem Horrorfilm, irgendwie unmenschlich. Der Beschuldigte sei dann der Tramlinie 7 ent- lang in Richtung J._____-strasse geflüchtet. Man habe schnell gemerkt, dass es gar nicht gut gewesen sei. Sie seien zur Station gelaufen und hätten den Geschä- digten auf den Boden gelegt. Dann habe er nach Wasser geschaut. Sie hätten Leute ins Restaurant geschickt, um Tücher für einen Druckverband zu holen. An- dere Leute seien auch noch zur Hilfe gekommen. Sie hätten versucht, ihn so gut wie möglich zu versorgen, bis die Ambulanz gekommen sei, welche der Mitbeschul- digte F._____ gerufen habe. Danach sei zuerst die Polizei mit drei Kastenwagen und später die Ambulanz gekommen. Es sei dann alles abgesperrt und der Ge- schädigte mitgenommen worden (act. 15/1 S. 3). Dass der Beschuldigte vor ihnen

- 34 - je Angst gehabt habe, könne er sich nicht vorstellen. Als sie ihm nachgelaufen seien, habe er zurückgeschaut und gegrinst. Auch als sie ihn angesprochen hätten, habe er gegrinst und wieder geschaut, als ob er "hässig" würde. Es sei für ihn wie ein Spiel gewesen. Er habe das nicht richtig einschätzen können. Von seinem Äusseren her habe er keine Angst gezeigt. Er sei etwas hektisch gewesen und sei "herumgetigert" als sie ihn angesprochen hätten. Auch hätten sie ihn nicht ange- fasst, ausser dem Schubsen des Geschädigten. Ebenso hätte ihn niemand be- droht, insbesondere nicht mit dem Tod (act. 15/1 S. 5). Mit der Aussage des Be- schuldigten konfrontiert, wonach ein dunkelhäutiger Mann ihm einen Energydrink ("Guarana") ins Gesicht geschüttet hätte, führte der Mitbeschuldigte E._____ aus, er habe tatsächlich vom L._____ eine offene Dose Guarana in der Hand getragen. Es könne sein, dass er beim Gestikulieren damit angespritzt worden sei. Dies habe er aber sicher nicht absichtlich gemacht (act. 15/1 S. 6). 1.4.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Schliesslich führte der Mitbeschuldigte E._____ in der Konfrontationseinvernahme aus, dass alle beim L._____ gewesen seien, da man Essen habe kaufen wollen. Diejenigen, welche bereits eingekauft hätten, seien draussen vor dem Laden ge- standen. Irgendjemand habe dann den Beschuldigten gesehen, der einige Minuten später nach draussen gegangen sei. Als alle ihr Essen gekauft gehabt hätten, seien sie Richtung Busstation der Linie 6 gelaufen (act. 12/2 S. 24). Für sie sei klar ge- wesen, dass irgendjemand von ihnen diese Person darauf aufmerksam machen müsse, weil sie ein T-Shirt einer rechtsradikalen Bewegung trage. An der Halte- stelle angekommen seien sie dem Beschuldigten hinterher gelaufen und hätten ihm gesagt, er solle schnell halten. Er - E._____ - habe den Beschuldigten dann gefragt, wie er auf die Idee komme, so etwas anzuziehen. Er habe dann geantwortet, dass er dies dürfe. Nachher habe er - E._____ - ihm gesagt, er wisse genau, was es mit dieser Aufschrift auf sich habe. Dann sei der Beschuldigte mehr und mehr gereizt worden. Die Unterhaltung sei immer mehr angeheizt worden. Für sie sei dann nicht mehr viel los gewesen. Überraschend habe der Geschädigte ihn dann geschubst, so in dem Sinn, mit dir kann man nicht reden, geh weg. Er - E._____ - habe nicht gesehen, wie wirklich eingestochen worden sei. Er habe die Wunden erst dann

- 35 - festgestellt, als der Beschuldigte schon weggerannt sei. Er habe zwar gesehen, wie der Beschuldigte mit der Hand Schwingbewegungen gemacht habe. Er habe aber gedacht, der Beschuldigte versuche, den Geschädigten zu boxen. Für ihn sei es aber zu schnell gegangen. Der Geschädigte habe den Beschuldigten ein bisschen weggerissen. Dann aber habe er seinen Unterarm gehalten und gesagt, das sei nicht gut. Da habe er - E._____ - realisiert, dass der Beschuldigte gestochen hatte und grinsend weggerannt sei. Sie seien dann noch dort gestanden, bis die Ambu- lanz gekommen sei. Dann seien noch eine Dame und ein Herr gekommen, die ge- holfen hätten. Dann sei auch schon die Polizei und später auch der Krankenwagen gekommen (act. 12/2 S. 25). Der Beschuldigte sei von Anfang an irgendwie ko- misch drauf gewesen. Es sei so gewesen, dass er wie ein bisschen Freude gehabt habe, mit ihnen zu diskutieren. Er habe wie darauf gewartet, dass sie mit ihm das Gespräch aufnehmen würden (act. 12/2 S. 26). Er selber habe mit dem Beschul- digten nur kurz gesprochen. Sie hätten dann schon gemerkt, dass sich der Beschul- digte vor dem Geschädigten "aufgebaut" habe. Er - E._____ - selber habe den Be- schuldigten jedoch nie bedroht oder beschimpft. Er habe ihm einfach gesagt, ob er spinne, worauf er einfach weitergesprochen und die Botschaft auf dem T-Shirt her- unterzuspielen versucht habe. Der Beschuldigte sei ihm zwar suspekt vorgekom- men, aber nicht so, dass er jetzt dann zustechen würde. Er sei mit dem Geschä- digten und dem Mitbeschuldigten F._____ allein beim Beschuldigten gewesen; der ganze Rest seiner Kollegen sei bei der Busstation verblieben (act. 12/2 S. 27). Er - E._____ - habe zudem nicht gehört, dass jemand seiner Kollegen zum Beschuldig- ten gesagt hätte, man mache ihn fertig, bringe ihn um oder steche ihn ab, wenn er das T-Shirt nicht ausziehe (act. 12/2 S. 29). 1.4.3. Schlusseinvernahme vom 15. November 2021 Auch der Mitbeschuldigte E._____ bestätigte anlässlich seiner Schlusseinver- nahme seine bisher in der Untersuchung getätigten Aussagen. Insbesondere sei er gegenüber dem Beschuldigten nicht tätlich geworden. Auch dieser habe ihn per- sönlich weder angegriffen noch sei er tätlich geworden. Beschimpft habe der Be- schuldigte ihn aber schon, an den genauen Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Zurückgeschimpft habe er jedoch nicht (act. 15/3 S. 2). Sie seien

- 36 - am Reden gewesen, und er sei dann komplett ausgerastet. Auch habe niemand aus der Gruppe den Beschuldigten mit Faustschlägen oder Fusstritten eingedeckt. Er sei auch nie am Boden gelegen bzw. entsprechend gestrauchelt (act. 15/3 S. 3). Woher sich der Beschuldigte seine Verletzungen zugezogen habe, könne er nicht sagen. Vielleicht sei er beim Nach-Hause-Rennen noch umgefallen (act. 15/3 S. 4). Ob er selber mit dem Beschuldigten gesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Angesprochen auf das "Grinsen" des Beschuldigten nach seiner Messerattacke, führte der Mitbeschuldigte E._____ aus, es sei schrecklich gewesen, wenn sein Kollege fast zu Tode gestochen werde und der andere lache (act. 15/3 S. 5). Am besagten Tag sei er deshalb im M._____ gewesen, weil sie nach dem Training des FC Zürich ins M._____ gewollt hätten, um Getränke einzukaufen. Danach hätten sie an den See gewollt, um Baden zu gehen (act. 15/3 S. 6 f.). 1.5. Aussagen Auskunftspersonen 1.5.1. AD._____ 1.5.1.1. Die Auskunftsperson AD._____ gab am 27. Juni 2020 bei der Stadtpoli- zei Zürich zu Protokoll, er sei am besagten Tag auf der gegenüberliegenden Seite [scil. vom Tatort] spazieren gewesen. Er habe gesehen, wie vier junge Männer von der H._____-strasse herkommend in Richtung Bahnhof R._____ gegangen seien. Einer sei vorausgegangen, die anderen drei hinterher. Diese drei hätten den ande- ren provoziert. Sie hätten ihn auch angerempelt bzw. leicht gestossen. Sie hätten zudem an seinem T-Shirt gezogen. Es sei immer intensiver geworden. Einer der drei Jugendlichen hätte ihn am Arm gezogen und habe ihn umwerfen bzw. einen Schupf geben wollen. Es habe dort einen Gartenhag mit Metallstreben. Er habe fast das Gleichgewicht verloren. Es sei immer so weiter gegangen mit den Pöbe- leien. Sie hätten ihm auch eine Flüssigkeit angespritzt. Anschliessend seien sie pöbelnd weitergegangen. Die eigentliche Tat habe er dann nicht gesehen. Plötzlich habe er jedoch gesehen, wie derjenige, welcher angepöbelt worden sei, in Richtung R._____ davongerannt sei. Die anderen drei seien Richtung M._____ zurückge- gangen, einer davon blutend. Erst dann habe er gemerkt, dass es eine Messerste- cherei gegeben haben müsse (act. 16/1 S. 1). Später habe jemand aus dieser Gruppe seinem Kollegen gesagt, der Typ hätte ein T-Shirt mit einem rassistischen

- 37 - Spruch angehabt. Möglicherweise habe sich die Gruppierung deshalb provoziert gefühlt und habe die andere Person verfolgt und am T-Shirt gezogen. Die blutende Person habe nicht geschrien und gesagt, dass der Mann spinne. Er habe jedoch keine freie Sicht gehabt, weil noch Autos parkiert gewesen seien. Er sei von einer Messerstecherei ausgegangen, weil die betreffende Person stark am Arm geblutet habe. Er habe dann die Strasse überquert und sei zum Verletzten hingegangen. Er habe dann auch gesehen, dass er Einstiche im Rücken gehabt habe. Passanten hätten sich um den Verletzten am Boden gekümmert. Der Verletzte sei der Haupt- provokateur gewesen. Er habe immer gestossen und gezogen. Ihm komme auch noch in den Sinn, dass es noch eine kurze Schlägerei gegeben habe. Sie seien nach der Aktion am Gartenhag zeitweilig auf die Strasse gegangen und hätten sich geschlagen. Zwei bis drei Autos seien vorbeigefahren und hätten gehupt (act. 16/1 S. 2). 1.5.1.2. Am 19. November 2020 wurde AD._____ vom untersuchungsführenden Staatsanwalt einvernommen, diesmal als Zeuge (act. 16/9). Dabei bestätigte er zu Anfang, dass seine Aussagen bei der Polizei immer noch zuträfen (act. 16/9 S. 4). Am fraglichen Tattag sei er auf der gegenüberliegenden Seite der Q._____-brücke gelaufen. Er habe dann beobachten können, wie von der H._____-strasse eine junge männliche Person hochgelaufen gekommen sei. Dieser sei dann rechts in die G._____-strasse eingebogen; hinter ihm seien weitere Männer, mutmasslich vier, gelaufen. Dann habe es eine etwas lautere Konversation zwischen diesen Personen gegeben. Das Ganze sei dann immer intensiver geworden, bis hin zum Anrempeln und zu Pöbeleien. Er glaube, eine Person habe noch mit einer Flüssig- keit auf denjenigen mit dem weissen T-Shirt gespritzt (act. 16/9 S. 4). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Person hauptsächlich tätig war, welche zum Schluss mit einem Messer verletzt worden sei. Das Ganze habe sich dann weiterentwickelt, wobei der spätere Verletzte den Mann mit dem weissen T-Shirt am Arm gerissen habe und ihn zu Boden habe bringen wollen. Es habe dort ein Mäuerchen gegeben, weshalb ihm dies nicht gelungen sei. Dann habe es ein Gerangel gegeben, viel- leicht auch Schläge; das wisse er nicht mehr so genau. Sie seien dann langsam in Richtung AE._____-strasse gelaufen. Dann habe er plötzlich gesehen, wie jemand davongerannt sei. Es sei der Mann mit dem weissen T-Shirt gewesen. Dann sei der

- 38 - grösste und aktivste Mann ein bisschen zurück in die andere Richtung gegangen und habe geschrien "Mann, der spinnt total". Er habe sich dann mit der Hand an den Oberkörper gefasst und dann habe er - der AD._____ - gesehen, dass er dort stark geblutet habe. Erst dann habe er realisiert, dass es da zu einer Messerste- cherei gekommen sei. Das Stechen selber habe er jedoch nicht gesehen. Der Ver- letzte sei dann dort beim Sushi-Laden am Boden gesessen und sei von den ande- ren betreut worden. Später sei dann die Sanität, der Notarzt und die Polizei gekom- men. Er habe sich gefragt, ob sich die Gruppe von der Aufschrift des T-Shirts pro- voziert gefühlt habe, zumal sich unter ihnen mehrheitlich eher Mischlinge befunden hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem weissen T-Shirt null an einem Streit bzw. einer Eskalation interessiert gewesen sei. Er sei leicht rück- wärts gelaufen, um sich zurückzuziehen. Es habe aber auch eine einzelne Person gegeben, die seines Erachtens hauptverantwortlich und am gewalttätigsten gewe- sen sei. Es habe sich um denjenigen gehandelt, der verletzt worden sei (act. 16/9 S. 5). Am weissen T-Shirt selber sei zwar gezogen worden; wer das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ob das T-Shirt beschädigt worden sei, habe er nicht gesehen. Der dieses Teil tragende Mann sei zwar nicht ganz zu Boden gegangen, aber fast. Vielleicht habe er sich mit den Händen am Boden abstützen müssen. Das wisse er aber nicht mehr ganz genau. Der Mann mit dem T-Shirt sei hauptsächlich von dem Grossen, der nachher verletzt worden sei, herumgezerrt und gestossen worden. Jemand von dieser Gruppe habe noch eine Flüssigkeit, evtl. Cola oder Bier, ge- spritzt. Ob noch weitere gestossen oder gezerrt hätten, wisse er nicht. Der Mann mit dem weissen T-Shirt habe sich in dieser Auseinandersetzung eher passiv ver- halten und habe deeskalierend zu wirken versucht. Auch habe er Faustschläge ge- sehen, an Fusstritte könne er sich nicht erinnern (act. 16/9 S. 6). Die anderen Kol- legen hätten sich eher passiv verhalten. Am Schluss habe der Verletzte noch ge- sagt "Mann, der spinnt" und der Mann mit dem weissen T-Shirt sei schnell davongesprintet. Ein Messer oder Einstechen habe er nicht se- hen können, da Autos ihm die (volle) Sicht versperrt hätten. Selber habe er zwei Stiche am Oberkörper des Opfers gesehen (act. 16/9 S. 7).

- 39 - 1.5.2. AF._____ 1.5.2.1. Als Auskunftsperson führte AF._____ bei der Polizei am 17. Juni 2020 aus, er und sein Kollege AG._____ seien mit dem Trottinett vom Hotel AH._____ in Richtung M._____ gefahren. Kurz vor der Brücke seien sechs Personen entge- gengekommen. Unter diesen sei auch der Täter gewesen, welcher später gesto- chen habe. Es seien also fünf gegen einen gewesen. Sie seien weitergefahren, weil sie gedacht hätten, dass es nicht zur Auseinandersetzung kommen würde. Sie seien auf der Brücke stehengeblieben, wobei sein Kollege AG._____ zwei Fla- schen von der Strasse weggeräumt habe, damit die Autos nicht anhalten mussten. Als er zurückgeschaut habe, sei die Gruppe am Schreien gewesen. Der Täter habe ein T-Shirt mit dem Aufdruck "white lives matter" getragen und gesagt, dass sein Leben auch zähle. Er habe dann gesehen, wie sie den späteren Täter fast auf die Strasse geworfen hätten. Sie hätten ihn am T-Shirt gezogen, bis dieses kaputt ge- wesen sei. Da drei Personen ihm die Sicht verdeckt hätten, habe er nicht sehen können, wie der Täter zugestochen habe. Auch das Messer habe er nicht gesehen. Der Täter sei dann weggerannt, weil er gestochen habe. Ein Kollege des Opfers habe gesagt, dieses sei gestochen worden, es sollten alle herkommen. Neben ihnen seien zehn bis fünfzehn Personen bei der Bushaltestelle gestanden. Diese seien nicht involviert gewesen. Vermutlich seien es alles Kollegen gewesen. Von dieser Gruppe seien dann ein paar zu der Person gegangen, welche gestochen worden sei. Er habe noch gesehen, dass viel Blut beim Arm gewesen sei. Dann seien sie weggegangen (act. 16/2 S. 1). 1.5.2.2. Am 19. November 2020 wurde AF._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 16/7). Dabei bestätigte er grundsätzlich seine bei der Polizei getätigten Aussagen (act. 16/7 S. 3). Nochmals zum Tathergang befragt, führte AF._____ aus, er sei am fraglichen Tag mit seinem Kollegen AG._____ in der R._____ gewesen. Von dort aus seien sie mit dem Trottinett bzw. Scooter entlang der Strasse gefahren. Da sei ihnen eine kleine Gruppe entgegen- gekommen. Diese hätten sich schon ein bisschen angerempelt. Sie seien dann weitergefahren und hätten sich nichts Schlimmes gedacht. Als sie bei der grossen

- 40 - Brücke angekommen seien, hätte sein Kollege Flaschen von der Strasse wegge- nommen, damit die Autos bei der Durchfahrt nicht blockiert würden. Währenddes- sen habe er wieder auf die Gruppe geschaut, die sich gegenseitig angerempelt hätten. Sie hätten einander gerissen. Nicht sicher sei er jedoch, ob es auch zu Schlägen gekommen sei. Plötzlich habe sich einer aus der Gruppe umgedreht und gesagt, er sei gestochen worden. Derjenige, von dem er - AF._____ - gedacht habe, er habe gestochen, sei dann Richtung Stadtinneres weggerannt. Als sie ge- sehen hätten, dass der Verletzte geblutet habe, seien sie aus Angst Richtung M._____ weggefahren (act. 16/7 S. 4). Auf Frage, wer wen gerissen habe, führte die Auskunftsperson AF._____ aus, sie hätten sich gegenseitig herumgerissen. Derjenige, der das weisse T-Shirt angehabt habe, dessen T-Shirt sei dabei dann auch zerrissen worden. In einer Gruppe seien drei bis vier Personen gewesen. Viel- leicht hätten zwei aus dieser Gruppe am weissen T-Shirt gerissen und dieser habe dann versucht sich zu wehren. Eine Auseinandersetzung mit Faustschlägen habe er jedoch nicht mitbekommen. Auch sei niemand getreten worden oder zu Boden gefallen. Ebensowenig habe man beobachten können, wie der Mann mit dem weis- sen T-Shirt auf die Strasse geworfen worden wäre. Sie hätten ihn aber herumge- rissen, wobei er fast auf die Strasse gekommen sei. Er sei vermutlich gestolpert (act. 16/7 S. 5). Zuerst habe er Angst gehabt, dass etwas Schlimmeres passiere. Dann hab er das Blut gesehen und es sei ihm schlecht geworden (act. 16/7 S. 7). 1.5.3. AG._____ 1.5.3.1. Auch der Kollege von AF._____ wurde bei der Polizei als Auskunftsper- son einvernommen. Dabei sagte er aus, an jenem Tag habe er mit seinem Freund AF._____ ins M._____ gehen wollen. Sie seien beide mit einem Scooter unterwegs gewesen und von der I._____-strasse her gekommen. Auf der Höhe der G._____- strasse 8 hätten sie schon von weitem viele Leute gesehen, welche unter der Brü- cke in Richtung H._____-strasse gelaufen seien. Ein paar Leute aus dieser Gruppe hätten Fussballleibchen getragen. Aus diesem Grund habe er zuerst gedacht, dass es Fans des FCZ aus der Südkurve seien (act. 16/3 S. 1). Auf Höhe H._____- strasse hätten sie die Gruppe gequert. Sie hätten dabei festgestellt, dass die

- 41 - Gruppe eine lautstarke Diskussion geführt habe. Einer der Männer habe ein weis- ses T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen. Zudem habe er gehört, wie dieser Mann gesagt habe, sein Leben sei auch wichtig bzw. zähle auch. Als sie an der Gruppe vorbei gewesen seien, hätten sie sich nicht mehr auf die Gruppe konzentriert. Er habe den Mann gekannt, da er der Bruder eines Kollegen von ihm sei. Er sei erstaunt gewesen, dass er ein solches T-Shirt getragen habe, weil er eigentlich links orientiert sei. Später habe er beobachten können, dass vier bis fünf Personen den Mann mit dem T-Shirt angemacht und ihn umhergestossen hätten. Auch sei der Mann von der Gruppe auf die Strasse geschubst worden. AF._____ und er hätten weiter ins M._____ gehen und nicht in diese Auseinandersetzung hineingezogen werden wollen. Plötzlich habe er eine Person schreien hören: "Er ist gestochen worden". In diesem Moment hätten sie wieder in diese Richtung ge- schaut. Wie der Mann gestochen worden sei, könne er nicht sagen. Der Mann mit dem T-Shirt sei jedenfalls Richtung AE._____-strasse davongerannt. Der Mann, welcher gestochen worden sei, sei wieder zu seiner Gruppe zurückgegangen. Die Kollegen hätten sich um den verletzten Man gekümmert, welcher gestöhnt habe (act. 16/3 S. 2). Er sei sich fast sicher, dass es sich beim Streit um das T-Shirt gehandelt habe. Bei der Person habe es sich ziemlich sicher um C._____ [i.e. Zwil- lingsbruder des Beschuldigten, was sich im Nachhinein als falsch herausstellte] ge- handelt. Er hätte die Tat von ihm nie erwartet, da er C._____ als nette Person ken- nengelernt habe. Es seien jedoch vier bis fünf Personen gegen ihn gewesen. Er vermute, dass sich C._____ lediglich habe wehren wollen. Auch denke er nicht, dass C._____ eine Person sei, welche den Streit suche (act. 16/3 S. 3). 1.5.3.2. Am 19. November 2020 wurde auch AG._____ vom zuständigen Staats- anwalt als Auskunftsperson einvernommen (act. 16/8). Eingangs bestätigte er, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (act. 16/8 S. 3 f.). Nochmals aufgefordert, die Vorkommnisse des 27. Juni 2020 zu schildern, führte AG._____ aus, er sei mit seinem Kollegen AF._____ ins M._____ gegangen. Sie seien mit ihren Trottinetts durch die I._____-strasse hindurch zur G._____-strasse dorthin gefahren. Es sei ihnen dann eine Gruppe von mehreren Personen entgegengekommen. Eine Per- son habe er sofort erkannt, es sei der Beschuldigte gewesen. Soweit er sich noch erinnern könne, habe er ein T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen.

- 42 - Dabei habe er etwas in der Art gesagt, dass sein Leben auch etwas zähle. Nach- dem er - AG._____ - eine Evian-Wasserflasche von der Strasse bei der Brücke weggeräumt habe, habe er einen Mann schreien gehört, wonach jemand gesto- chen worden sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Stadt gerannt (act. 16/8 S. 4). Zeitgleich sei die gestochene Person zusammen mit der Gruppe in ihre Rich- tung gelaufen (act. 16/8 S. 4 f.). Dann sei er mit seinem Freund sofort weggefahren. Er wisse nicht mehr, ob der Gestochene gehumpelt habe oder nicht. Er habe auf alle Fälle noch laufen können. Er habe jedoch nicht gesehen, dass er verletzt ge- wesen wäre. Er habe auch kein Blut gesehen. Auch könne er sich an ein Schubsen oder Stossen nicht erinnern. Eine diesbezügliche Aussage in der polizeilichen Be- fragung müsse fehlerhaft protokolliert worden sein (act. 16/8 S. 5). An Faustschläge oder Fusstritte könne er sich ebenfalls nicht erinnern (act. 16/8 S. 5 f.). Ebensowe- nig an einen Sturz zu Boden. Ob er mit seinem T-Shirt habe provozieren wollen, wisse er nicht; so wie er ihn kenne, sei er eher links orientiert (act. 16/8 S. 6). Ob die Gruppenmitglieder Fussballfans gewesen seien, habe er damals nicht erkennen können. Er wisse nur, dass an diesem Tag ein Trainingsspiel des FC Zürich und die FCZ-Fangemeinschaft anwesend gewesen sei. Man habe die Fans gehört (act. 16/8 S. 7). Das T-Shirt, welches der Beschuldigte getragen habe, habe er als pro- vokant empfunden (act. 16/8 S. 8). 1.5.4. AI._____ Da sie nicht am fraglichen Vorfall zugegen war, wurde die Mutter des Beschuldig- ten, AI._____, am 28. Januar 2021 als Tatumfeldzeugin vom untersuchungsführen- den Staatsanwalt einvernommen (act. 17/1). Soweit für die Erstellung bzw. das Verständnis des diesbezüglich zu erstellenden Sachverhaltes vonnöten, gab die Zeugin AI._____ anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte habe in der Nacht auf den 27. Juni 2020 in seiner eigenen Wohnung übernachtet; dies nachdem er in den vorangegangenen Wochen vorübergehend wieder bei ihnen - den Eltern - geschlafen habe. Es sei für sie überraschend gewesen, dass er am Mittag bzw. frühen Nachmittag dieses Tages bei ihnen vorbeigekommen sei. Sie hätten sich kurz unterhalten. Was er am Morgen vor dem Vorfall gemacht habe, wisse sie nicht (act. 17/1 S. 4), insbesondere nicht, ob er - wie von ihm behauptet -

- 43 - mit dem Auto nach AJ._____ gefahren sei. Kurz vor dem Vorfall habe er gesagt, er gehe jetzt ins M._____ zum Coiffeur und vielleicht einige Einkäufe tätigen. Er sei für ihr Empfinden in einer normalen Verfassung gewesen. Er sei zu ihnen ins Schlafzimmer gekommen, wo sie sich unterhalten hätten; danach sei er gegangen. Er habe eine kurze Hose getragen; am Oberkörper habe er keine Kleider getragen. Dies habe sie insofern nicht erstaunt, da es an diesem Tag sehr heiss gewesen sei. Da sie ihn aus der Wohnung nicht habe weggehen sehen, könne sie nicht sa- gen, wie er bekleidet gewesen sei. Er sei jedoch in denselben Hosen zurückge- kommen, die er schon am Morgen angehabt habe. Dies sei gegen 16.00 Uhr ge- wesen. Er sei kaum eine Stunde weggewesen. Sie sei im Flur gestanden, als er zur Wohnungstür hineingestürzt sei. Er habe gesagt, dass er angegriffen worden sei (act. 17/1 S. 5 f.). Er müsse die Polizei anrufen. Es sei alles sehr schnell gegan- gen. Sie habe ihn dann gefragt, was passiert sei. Er habe erzählt, irgendeine Gruppe von Leuten habe ihn aufgefordert, sein T-Shirt auszuziehen. Dieses T-Shirt habe sie - die Zeugin - erst gesehen, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Es habe "white lives matter" draufgestanden. Er habe weiter ausgeführt, dass er sich geweigert habe, das T-Shirt auszuziehen und dass er gesagt habe, er sei kein Rassist. Dann sei er bedrängt worden und jemand habe ihm ein Getränk über den Kopf geleert. Er habe Angst gehabt. Dann habe er sich gewehrt. Auf ihre Nach- frage habe der Beschuldigte gesagt, er habe sich mit einem Küchenmesser zur Wehr gesetzt. Ihrem Sohn sei klar gewesen, dass er die Polizei anrufen müsse, nicht nur weil er angegriffen worden sei, sondern auch weil er einen Menschen während der Verteidigung verletzt hätte. Ihr Mann sei dann auch dazugekommen und habe das auch gehört. Er habe dann so schnell wie möglich die Polizei ange- rufen. Es sei dann auch sein Zwillingsbruder C._____ hinzugekommen, der unter- dessen wieder bei ihnen wohne. Die Polizei sei dann relativ schnell gekommen. Ihr Mann habe den Beschuldigten vor die Türe begleitet. Nachher seien einige Polizis- ten zu ihnen in die Wohnung gekommen, während ihr Sohn abgeführt worden sei. Die Polizei habe bei ihnen wohl nach weiteren Gegenständen gesucht (act. 17/1 S. 6). Auf Frage des Staatsanwalts, ob sie wisse, weshalb der Beschuldigte ein T- Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen habe, führte die Zeugin aus,

- 44 - dass der Beschuldigte sich manchmal daran gerieben hatte, was er politische Kor- rektheit nannte. Ganz grundsätzlich habe es ihn interessiert, zu debattieren, auch einmal Extrempositionen einzunehmen, und zwar auch in der Debatte. Sie hätten in der Familie immer wieder debattiert, über das Tagesgeschehen, über Politik und Geschichte. Der beste Freund ihres Sohnes sei ein "Linker" mit einer jüdischen Mutter. Ihr Sohn habe auch ein jüdisches Erbe. Er habe gesagt, es müsse möglich sein, mit einem solchen T-Shirt unbehelligt unterwegs zu sein. Die Botschaft sei ja kein Aufruf zur Gewalt, sondern ein Beharren auf etwas, was letztlich wenig bestrit- ten scheine. Das habe insofern zu seiner Lust am Provozieren gepasst und sei andererseits verbunden mit Fragen, die ihn als jungen, weissen, heterosexuellen Man umgetrieben hätten. Auf die Frage, warum er ein solches T-Shirt trage, wenn er zuvor an einer "Black lives matter"-Demonstration teilgenom- men habe, antwortete die Zeugin, sie könne ja nicht in ihren Sohn hineinschauen. Wenn sie ihn jedoch in diesem T-Shirt gesehen hätte, hätte sie darauf reagiert und gesagt "so gehst du jetzt nicht ins M._____, oder?". Ein ähnlich provozierendes Verhalten habe sie so explizit bei ihrem Sohn nie beobachtet. Es sei jedoch klar gewesen, dass er in manchen Fragen rechtsbürgerliche Positionen eingenommen habe (act. 17/1 S. 8). Als er am fraglichen Tag heimgekommen sei, habe er das T- Shirt ausgezogen und auf einen Holzbock gelegt, da ja daran gezerrt worden sei. Auch habe sie das Küchenmesser gesehen, welches irgendwann auch auf dem Holzbock gelegen sei. Er habe nach wie vor seine kurzen Trainerhosen getragen. Auf Blut auf dem Messer oder sonstwo habe sie in dieser Situation nicht geachtet. Der Beschuldigte selber habe ein rotes Gesicht gehabt und sei sehr aufgewühlt gewesen. Er habe mit einem hohen Tempo gerannt sein müssen. Er habe am Rü- cken möglicherweise zwei, drei Striemen gehabt, also keine gravierenden Verlet- zungen (act. 17/1 S. 9). Er habe zudem gesagt, dass er das Messer für seine Küche im L._____ gekauft habe (act. 17/1 S. 10). Es sei ein normales Küchenmesser mit einem roten Schaft gewesen. Als sie ihren Sohn gefragt habe, wie er sich denn gewehrt hätte, habe er gesagt, er habe dieses Messer gehabt und dann zugesto- chen (act. 17/1 S. 11). Er habe etwas vom Arm gesagt. In dieser Gruppe seien etwa zehn Menschen gewesen; während der Einkesselungssituation seien es drei ge- wesen. Dass er gesagt habe, er sei kein Rassist und dürfe dieses T-Shirt tragen,

- 45 - sei ein Verhalten, das sie von ihm kenne. Er könne eben nicht kleinbeigeben, wenn er davon überzeugt sei, dass die Sache richtig sei. Die beteiligten Personen seien ihm gefolgt, hätten an seinem T-Shirt gezerrt und gesagt, er solle es ausziehen. Dann hätten sie ihn bei der Brücke eingekesselt und ans Geländer gedrückt. Im Übrigen habe sie ihren Sohn nie gewalttätig erlebt (act. 17/1 S. 12). Allgemein zu seinen politischen Einstellungen befragt, bestätigte seine Mutter sein Interesse an Politik und gesellschaftlichen Fragen, seine Lust an der Provokation, seine Ableh- nung der Political Correctness sowie seine Bewunderung für Personen, welche das (angebliche) Anti-Establishment repräsentierten (act. 17/1 S. 24 ff.). Grundsätzlich habe sie ihren Sohn als jemanden kennengelernt, der sehr interessiert und durch- aus sehr anteilnehmend und klug habe debattieren können (act. 17/1 S. 26). 1.5.5. AK._____ Im Anschluss daran wurde auch der Vater des Beschuldigten, AK._____, zu den Tatumständen einvernommen (act. 18/1). Auch der Vater konnte als Zeuge bestä- tigen, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall kurz bei ihnen - den Eltern - zu Besuch war (act. 18/1 S. 4). In dieser Zeit habe man bei ihm - dem Zeugen - ein (lebensbe- drohliches) Aneurysma im Bogen der Aorta entdeckt. Es seien sehr angespannte Wochen gewesen. Er habe sich trotz Lockdown operieren lassen müssen. Da sein Sohn nach bestandener Fahrprüfung ein Fahrzeug gekauft habe, habe er ihn ge- beten, nachts "standby" zu sein, um ihn im Notfall fahren zu können. Sein Sohn sei rund um die Uhr für ihn dagewesen, wenn er ihn gebraucht habe (act. 18/1 S. 5). Sein Sohn sei also am fraglichen Tag in das Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, er gehe ins M._____ ein paar Einkäufe erledigen sowie zum Coiffeur (act. 18/1 S. 6). Später habe er seinen Sohn sehr aufgeregt im Gespräch mit seiner

- des Zeugen - Frau gehört. Als er dazugekommen sei, habe der Beschuldigte ihm zuerst gesagt, er müsse sofort die Polizei anrufen. Er sei von einer Gruppe Fuss- ballfans aus dem FCZ-Umfeld angegriffen worden. Es sei eine ganze Gruppe ge- wesen und er habe sich mit einem Messer, welches er zuvor gekauft habe, vertei- digt. Er habe dann auch sofort die Polizei angerufen. Er habe die Erzählung seines Sohnes so verstanden, dass er noch im M._____ von der Gruppe angegangen wor- den sei. Er habe deshalb so schnell wie möglich weggehen wollen. Die Gruppe sei

- 46 - ihm jedoch gefolgt und hätte ihn sehr deutlich auf sein T-Shirt angesprochen und ihn als Rassisten beschuldigt. Dies habe sein Sohn jedoch abgestritten. Auch sei die Rede von einer Flüssigkeit gewesen, welche man ihm in Gesicht gegossen habe. Er - der Beschuldigte - habe hingegen nur argumentiert, was nach Meinung des Zeugen zu ihm passen würde, da er rhetorisch sehr hartnäckig sein könne. Hingegen habe er - der Zeuge - nie erlebt, dass der Beschuldigte je eine körperliche Auseinandersetzung initiiert habe (act. 18/1 S. 7). Auf jeden Fall habe er ihm das zerrissene T-Shirt und das Messer gezeigt. Klar sei gewesen, dass er sich gegen einen Angriff verteidigt habe, d.h. er habe den Angreifer attackiert, um den Angriff abzuwehren. Er - der Zeuge - habe ihn in dieser hektischen Situation nicht genauer fragen können (act. 18/1 S. 9 f.). Blutspuren auf Kleidern und/oder Messer habe er keine gesehen. Das T-Shirt habe er, bevor er sich im Schlafzimmer verabschiedet habe, jedenfalls noch nicht getragen. Es sei nach dem Vorfall zusammen mit dem Messer auf dem Holzbock gelegen. Das T-Shirt habe die Aufschrift "white lives matter" getragen (act. 18/1 S. 9). Er wisse, dass er mit einem guten Freund und seinem Bruder auf einer Black-lives-matter-Demo gewesen sei. Er - der Beschul- digte - habe auch einen Spruch in die Höhe gehalten, welcher die unbestrittenen Rechte schwarzer Menschen einforderte. Dies wisse er, da er ein entsprechendes Foto gesehen habe. Warum er auf dem fraglichen T-Shirt das vermeintliche Ge- genteil propagiere, könne er nur mit einer Interpretation beantworten (act. 18/1 S. 10). Neben den von ihm unbestrittenen Rechten von schwarzen Menschen, finde er vielleicht auch, dass sich in der Black-lives-matter-Bewegung auch totalitäre Tendenzen zeigten. Er - der Zeuge - könne sich vorstellen, dass dieses T-Shirt eigentlich einen Denkanstoss geben sollte. Insofern könne das T-Shirt als Credo für die Meinungsfreiheit verstanden werden. So gesehen, bei einem so jungen Men- schen, könne der Besuch bei Black-lives-matter und einem solchen T-Shirt schon irgendwie zusammenpassen, auch wenn er seinem Sohn ein Tragen in der Öffent- lichkeit wohl abgeraten hätte (act. 18/1 S. 11). Dabei könne er sich jedoch schlecht vorstellen, dass ein junger Mann auf dem Weg zur Selbstfindung nicht durch Pha- sen der Provokation ginge. Sein Sohn habe zwei starke Persönlichkeiten als Eltern. Wie solle man da als junger Mensch einen Weg finden, ohne einmal die Eltern zu

- 47 - provozieren. Solche Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Kind gehör- ten zur Selbstfindung. Im Übrigen ist der Satz "white lives matter" unbestreitbar richtig, wie selbstverständlich auch der Satz "black lives matter" (act. 18/1 S. 12). Er habe sich seinen Sohn überhaupt nie rassistisch oder sexistisch einem Men- schen nähern sehen. Er habe einfach eine Denkleistung anregen wollen, unge- schickt und vielleicht auch unangemessen seinem Gegenüber, aber sicher habe er nicht eine rassistische oder faschistische Bewegung fördern wollen (act. 18/1 S. 13). Warum er im M._____ ein Messer gekauft habe, könne er nicht beantwor- ten. Was er wisse, sei, dass er gut und gerne koche, dass seine Wohnung an der K._____-strasse nur rudimentär ausgestattet gewesen sei und er deshalb aus der Elternwohnung gewisse Küchenartikel mitgenommen habe (act. 18/1 S. 14). Als nach dem Vorfall die Polizei zu ihnen gekommen sei, hätten die Beamten sie noch gewarnt, dass Menschen um ihr Haus herumschleichen würden und sie vorsichtig sein müssten. Er - der Zeuge - habe auch zwei bis drei junge Menschen gesehen, die er für Polizisten in Zivil gehalten habe (act. 18/1 S. 16 f.). Betreffend die politi- sche Gesinnung seines Sohnes habe er nie antisemitische, rassistische, faschisti- sche, rechtsradikale, gewaltverherrlichende, nationalsozialistische oder antifemi- nistische Tendenzen feststellen können. Lediglich beim Thema offene Migrations- politik sei er nahe an SVP-Positionen gewesen. Überdies sei er von Donald Trump fasziniert gewesen; dies im Sinne einer Anti-Establishment-Person (act. 18/1 S. 22 f.). Er würde seinen Sohn als empathischen, intelligenten und interessierten Men- schen bezeichnen, aber eine Provokation könne schon einmal "in dieses Menu" hereinrutschen (act. 18/1 S. 24). Es tue ihm - dem Zeugen - leid, dass er durch seine Situation [scil. die gesundheitliche] und seine Angst [scil. vor seiner tödlichen Krankheit] zu ihrer - der Söhne - Verunsicherung beigetragen habe. Für ihn sei das fehlgeleitete Abenteuerlust und Angst und nicht kriminelle Energie (act. 18/1 S. 26). 1.5.6. AL._____ Der Stadtpolizist AL._____ wurde am 19. November 2020 bei der Staatsanwalt- schaft zur Verhaftung des Beschuldigten als Zeuge einvernommen (act. 21/2). Er sagte aus, er habe am 27. Juni 2020 die Anweisung erhalten, sich um die Verhaf- tung des Beschuldigten zu kümmern. Vor Ort der Wohnung sei bereits ein Teil der

- 48 - Einsatzkräfte anwesend gewesen, als sie eingetroffen seien. Auf weitere Einsatz- kräfte hätten sie noch gewartet. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugetreten und habe ihnen gesagt, dass sie wahrscheinlich ihn suchten und auch er Hilfe brauche. Sie hätten ihn dann in eine Polizeikontrolle genommen. Diese sei jedoch von ir- gendwelchen Personen gestört worden, welche später als FCZ-Anhänger identifi- ziert worden seien (act. 21/2 S. 3). Im ersten Moment hätten sie gedacht, dass die Störung gegen die Polizei gerichtet sei. Später hätten sie realisiert, dass diese Stö- rungen gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen seien. Es habe sich um ver- bale Zwischenrufe gehandelt; auch sei psychisch Druck gegen die Polizei aufge- baut worden. Da diese Personen offenbar etwas gegen den Beschuldigten gehabt haben, hätten sie ihn zu seinem Schutz hinter ein Polizeifahrzeug verbracht. Paral- lel dazu habe er - der Zeuge - veranlasst, dass man diese Personen zurückdränge und auffordere, den Platz zu verlassen. Es seien zwischen zehn und zwanzig Per- sonen gewesen. Die meisten von ihnen seien dunkelhäutig und teils vermummt gewesen. In diesem Chaos sei dann eine weitere Person auf ihn zugetreten. Irgendwann im Gespräch habe er herausgefunden, dass es sich um den Vater des Beschuldigten gehandelt habe. Als der Beschuldigte sich gestellt hatte, habe er Gegenstände, mutmasslich ein T-Shirt und ein Messer, an einen Baum gelegt. Im Verlaufe der Zeit habe man die Störer zurückdrängen können. Später, nach der Hausdurchsuchung, hätten sie dann feststellen können, dass diese noch im Quar- tier herumgeschlichen seien. Der Beschuldigte habe verängstigt gewirkt, als er zu ihnen gekommen sei. Deshalb hätten sie ihn weggeführt. An das Messer könne er sich nicht mehr genau erinnern. Es habe aber nach seiner Erinnerung kein Blut mehr an diesem Messer gehabt (act. 21/2 S. 4). Dies im Gegensatz zum Tatort, wo vom Hauptblutfleck eine zehn bis zwölf Meter lange Blutspur die Strasse herunter- gelaufen sei, sodass man die Strasse habe sperren müssen. Die erwähnten Störer seien gemäss seiner Erinnerung FCZ-Anhänger gewesen (act. 21/2 S. 5). 1.6. Unbestrittener Sachverhalt Betrachtet man sämtliche Aussagen aller Mitbeschuldigten, welchen in ihren Schlusseinvernahmen ein entsprechender Schlussvorhalt gemacht wurde, ergibt

- 49 - sich im Sinne einer Minimalvariante folgender unbestrittene Sachverhalt, von wel- chem in einem ersten Schritt als Grundgerüst auszugehen ist: Am Samstagnachmittag des 27. Juni 2020 ging der Beschuldigte vom Wohnort sei- ner Eltern an der J._____-strasse zum M._____, um dort ein Küchenmesser zu kaufen. Als Kleidung trug er unter anderem ein schwarzes T-Shirt mit der weissen Aufschrift "white lives matter". Vor dem L._____ auf der 1. Verkaufsebene traf er auf eine Gruppe von ca. acht bis zehn, teils dunkelhäutigen jungen Männern. In der Folge begab er sich in den L._____ und kaufte ein Rüstmesser sowie ein Flasche Mineralwasser. Nach dem Verlassen der L._____-Filiale begab er sich via Roll- treppe ins Parterre und von dort durch den Ausgang des Einkaufszentrums Rich- tung Q._____-brücke. Die erwähnte Gruppe verliess kurze Zeit später ebenfalls das M._____ und begab sich zur Bushaltestelle M._____ …, wo sie den Bus Nr. 6 Rich- tung R._____/AA._____ nehmen wollten. Unmittelbar dort sprachen drei Männer aus der Gruppe, nämlich der Geschädigte B._____ und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____, den Beschuldigten mindestens einmal auf den Slogan "white lives matter" auf seinem T-Shirt an und liefen ihm nach. Kurz darauf drehte sich der Beschuldigte um und fing mit dem Geschädigten sowie seinen zwei Begleiten ein Streitgespräch an. Nach einem Disput über die Frage, ob das T-Shirt des Beschul- digten rassistisch sei, beschied ihm der Geschädigte, dass es respektlos sei, ins- besondere in Anbetracht seiner dunkelhäutigen Kollegen, ein solches T-Shirt zu tragen. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. In diesem Zusammenhang packte der Geschädigte den Beschuldigten und zerrte ihm am T-Shirt. Zudem stiess er ihn gegen einen metallenen Gartenzaun, welcher sich am Trottoirrand be- fand. Im Zuge dieser Auseinandersetzung rappelte sich der Beschuldigte wieder auf, nahm das zuvor gekaufte Rüstmesser in die Hand und versetzten seinem ver- meintlichen Peiniger mehrere Stiche in den Rücken bzw. den Arm. Dabei fügte er dem Geschädigten lebensbedrohliche Verletzungen zu, während der Beschuldigte während der Auseinandersetzung lediglich diverse Hautabschürfungen erlitt. Da- nach flüchtete der Beschuldigte in Richtung Wohnung seiner Eltern.

- 50 - 1.7. Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts 1.7.1. In einem zweiten Schritt ist nun unter Würdigung der Aussagen aller Betei- ligten und unbeteiligten Beobachter der Sachverhalt so zu erstellen, dass das Ver- halten des Beschuldigten rechtlich gewürdigt werden kann, d.h. welche Tatbe- stände er allenfalls erfüllt hat und ob er sich diesfalls auf einen Rechtfertigungs- grund (Notwehr) berufen kann. 1.7.2. Unterschiedliche Darstellungen gibt es vor allem in Bezug auf die Intensität der tätlichen Auseinandersetzung gemäss Aussagen des Beschuldigten sowie den direkt beteiligen Mitbeschuldigten und dem Geschädigten. Der Beschuldigte beteu- erte stets, lediglich abgewehrt zu haben, während das ihn verfolgende bzw. angrei- fende Trio äusserst aggressiv gewesen sei. So habe man ihn ultimativ aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen, ansonsten man ihn "fertigmachen", d.h. töten würde. Als er sich geweigert habe, habe man sein T-Shirt zerrissen, begonnen auf ihn einzu- prügeln und mit Fäusten überall am Körper zu schlagen. Später hätten sie es sogar geschafft, ihn nach einem Schlag auf den Kopf zu Boden zu strecken. Die Schläge habe er jedoch nicht erwidert. Er habe um sein Leben gefürchtet. Deshalb sei ihm letztlich gar keine andere Wahl geblieben, als sich mit dem gekauften Messer ge- gen seine zahlenmässig übermächtigen Gegner zur Wehr setzen zu können. Ir- gendwann habe er die Chance zur Flucht ergreifen können. 1.7.3. Demgegenüber schilderte der Geschädigte den Vorfall deutlich anders. Der Beschuldigte sei es gewesen, welcher von Anfang an recht aggressiv reagiert habe. Zudem habe er gesagt, wenn sie jetzt nicht sofort weggingen, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten, ein Zitat, von welchem der Geschädigte anlässlich seiner Schlusseinvernahme wieder Abstand nahm. Auch gab er an, dass sie von der Gruppe selber nicht handgreiflich geworden seien. Der Beschuldigte habe später einfach zugestochen und sei weggerannt. Vor der Messerattacke sei der Beschul- digte auf die Gruppe bzw. ihn selber zugerannt. Dann habe der Beschuldigte ihm zuerst in den Arm gestochen. Nach der Tat sei der Beschuldigte vom M._____ … Richtung AA._____ gerannt. Dann sei es ihm irgendwann schwarz vor Augen ge- worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er daran gedacht, dass er sterben würde. Zu

- 51 - seiner eigenen Rolle befragt, führte der Geschädigte aus, er habe den Beschuldig- ten lediglich geschubst, vielleicht auch ein zweites Mal. Dann habe er ihn auch noch an seinem T-Shirt gerissen. Er habe dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Ohrfeige verpasst, Schläge mit der flachen Hand gegen den Körper versetzt oder diesen gar mit der Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Auch habe er ihn nie gegen ein Geländer gedrückt. Es könnte jedoch sein, dass er in eine solche Richtung gestossen worden sei. 1.7.4. Sein Mitstreiter, der Mitbeschuldigte F._____, schilderte die Auseinander- setzung wieder etwas anders: Man habe den Beschuldigten zu dritt wegen seines T-Shirts angesprochen. Der Geschädigte habe dann den Beschuldigten an ein Ge- länder gestossen und dabei am T-Shirt gehalten. Dabei müsse es vermutlich zer- rissen sein. Es sei ihnen jedoch nicht darum gegangen, den Beschuldigten zu ver- letzen. Dann sei er auf den Geschädigten zugerannt, welcher noch seine Arme zur Abwehr genommen hat. Er - F._____ - habe noch mitbekommen, wie der Beschul- digte den Geschädigten in seinen linken Arm gestochen habe. Die nachfolgende Szene habe er nicht mehr gesehen, weil er aus Angst, selber gestochen zu werden, von der Bushaltestelle weggerannt sei. Der Beschuldigte sei dann weiter Richtung G._____-strasse gerannt. Er habe zwar nicht gesehen, wie genau der Beschuldigte das Messer gezogen habe, jedoch habe er gesehen, wie der Beschuldigte ausge- holt und versucht habe, den Geschädigten in den Bauch zu stechen. Er - F._____

- habe dann den Notarzt gerufen. Dabei wolle er nochmals klarstellen, dass er ge- genüber dem Beschuldigten weder irgendwelche Tätlichkeiten verübt habe, noch diesen angegriffen, beschimpft oder gar getreten habe. 1.7.5. Schliesslich sagte der als letzter am Vorfall Beteiligte Mitbeschuldigte E._____ aus, sie seien an der Bushaltestelle zu dritt zum Beschuldigten gegangen. Sie hätten ihm gesagt, er solle schnell warten und ihn auf sein T-Shirt angespro- chen, da er doch sicher wisse, was das bedeute. Der Beschuldigte habe sich jedoch auf seine freie Meinungsäusserung berufen, sich seltsam benommen und komisch gegrinst. Der Mitbeschuldigte F._____ habe ihn dann gefragt, ob es ihm gut im Kopf gehe, was bei ihm falsch sei. Etwas überraschend habe der Geschädigte ihn dann geschubst. Es sei ihnen so vorgekommen, als ob es ihm gefallen würde, mit dem

- 52 - T-Shirt aufzufallen. Für ihn - E._____ - sei die Sache mit dem Schubsen beendet gewesen, weshalb sie weggegangen seien. Auf einmal sei der Beschuldigte ihnen nachgerannt, an ihm - E._____ - und dem Mitbeschuldigten F._____ vorbei direkt zum Geschädigten. Dort sei dann die Messerattacke erfolgt. Erst auf Grund der Verletzungen habe er realisiert, dass der Beschuldigte bei seinen schwunghaft aus- geführten Bewegungen ein Messer in der Hand gehabt habe. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten den Rücken zugedreht, wobei ihn der Geschädigte am T- Shirt gepackt und versucht habe, ihn wegzuziehen. Dabei sei das T-Shirt zerrissen und der Beschuldigte sei weggerannt. Der Geschädigte habe seinen stark bluten- den Arm vor sich hingehalten. Dies hätte der Beschuldigte eigentlich auch von Wei- tem sehen müssen. Er habe jedoch nur gegrinst, wie in einem Horrorfilm; irgendwie unmenschlich. Der Beschuldigte sei dann der Tramlinie 7 entlang Richtung J._____-strasse geflüchtet. Sie hätten den Beschuldigten jedoch nicht angefasst, ausser dem Schubsen des Geschädigten. Ebenso hätte niemand ihn bedroht, ins- besondere nicht mit dem Tod. Was jedoch sein könne, sei, dass er den Beschul- digten beim Gestikulieren mit seinem Energydrink angespritzt habe; dies aber si- cher nicht absichtlich. Zudem habe der Beschuldigte ihn beschimpft; an den ge- nauen Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Zurückgeschimpft habe er jedoch nicht. Auch habe es zwischen ihm und dem Beschuldigten keinerlei Tät- lichkeiten gegeben. 1.7.6. Bei den Aussagen ist klar, dass die (Mit-) Beschuldigten nicht verpflichtet waren, die Wahrheit zu sagen bzw. konnten die Aussage auch ganz verweigern. Von diesem Recht machten sie (teilweise) denn auch Gebrauch. Selbstredend sind ihre Aussagen - soweit sie sich zur Sache einliessen - mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen, da sie versucht sein könnten, ihren Tatbeitrag als besonders gering darzustellen bzw. ganz abzustreiten. Die Zeugen bzw. die befragten Aus- kunftspersonen waren hingegen verpflichtet die Wahrheit zu sagen; letztere jedoch nur im Hinblick auf Art. 303-305 StGB (Rechtspflegedelikte).

- 53 - 1.7.7.

Dispositiv
  1. Sachbeschädigung (Dossier 2) 2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 16. Juli 2020 In dieser Einvernahme gab der Beschuldigte zu, zum fraglichen Zeitpunkt im D._____-park gewesen zu sein und die Linde beschädigt zu haben. Er sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass es solch ein alter Baum sei und um welche Varietät es sich handle. Das Hiebwerkzeug sei eine Machete gewesen. Sein Bruder C._____ habe den Baum ebenfalls beschädigt (D2 act. 3/1 S. 2). Dieser habe auch die Idee zur Beschädigung gehabt. Sie hätten aus dem Holz eine Ablage machen wollen, damit die mitgebrachten Flaschen nicht mehr von der Parkbank fielen. Er - der Beschuldigte - sei dann auf die Idee eingestiegen und habe auch mitgemacht. Er sei jedoch nicht ganz nüchtern gewesen (D2 act. 3/1 S. 3). Zutreffend sei auch, dass sie an beiden Abenden den Baum beschädigt hätten (D2 act. 3/1 S. 5). Sie hätten das erste Mal je fünf bis zehn Minuten ca. 50 bis 60 Mal auf den Baum eingeschlagen (D2 act. 3/1 S. 6). Beim zweiten Mal seien es lediglich 15 bis 25 Hiebe gewesen (D2 act. 3/1 S. 7). Auch für die Beschädigungen im S._____-park vom 6. bis zum 8. Juni 2020 seien er und sein Bruder verantwortlich (D2 act. 3/1 S. 9). Sie hätten die von ihm für Gartenarbeiten im Ferienhaus im Tessin gekaufte Machete ausprobieren wollen (D2 act. 3/1 S. 10). 2.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 In dieser Einvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussage (D2 act. 3/3 S. 4 ff.). 2.1.3. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme verweigerte der Be- schuldigte ebenfalls die Aussage (act. 12/10 S. 34 f.). - 61 - 2.1.4. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte dazu keine Aussa- gen mehr machen (act. 136 S. 4). 2.2. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ 2.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. Juli 2020 In dieser Einvernahme zeigte sich der Bruder und Mitbeschuldigte C._____ eben- falls geständig betreffend Beschädigung der Linde (D2 act. 4/1 S. 2). Sie hätten eine Ablage für ihre Getränke basteln wollen (D2 act. 4/1 S. 3). Ebenso zutreffend sei es, dass sie sich in zwei Nächten am selben Baum zu schaffen gemacht hätten. Er selber habe zusammen mit seinem Bruder ca. zehn Minuten mit über hundert Hieben auf den Baum eingeschlagen (D2 act. 4/1 S. 4). Sie hätten dafür beide die gleiche Machete benützt, welche sein Bruder für Gartenarbeiten im Ferienhaus im Tessin gekauft habe (D2 act. 4/1 S. 5 f.). Auch die Beschädigung der Jungbuche im S._____-park zusammen mit dem Beschuldigten gab der Mitbeschuldigte C._____ in der Folge zu (D2 act. 4/1 S. 7). 2.2.2. Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 In dieser Einvernahme verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussage (D2 act. 3/3 S. 4 ff.). 2.2.3. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der Schlusseinvernahme verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussage ebenfalls (D2 act. 4/3 S. 2 ff.). 2.2.4. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Mitbeschuldigte C._____ dazu keine Aussagen mehr machen (act. 100 S. 3 im Proz.-Nr. DG210211-L). - 62 - 2.3. Erstellung Sachverhalt 2.3.1. Der Beschuldigte zeigte sich somit in der Untersuchung vollumfänglich ge- ständig. Sein Geständnis deckt sich im Übrigen mit dem Untersuchungsergebnis. Seine nachfolgende Aussageverweigerung ändert an diesem Befund nichts. Be- treffend die Schadenshöhe stützt sich die Anklageschrift zwar lediglich auf die An- gaben der Privatklägerin 2, welche indes davon ausgeht, dass die Linde keine Überlebenschancen hat und komplett entfernt werden muss (vgl. D2 act. 1/2 S. 3 und S. 7; D2 act. 8/4; D2 act. 8/5; D2 act. 8/6). Dass es sich diesfalls in Bezug auf die 200-jährige Linde um einen grossen Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handeln würde, ist ohne Weiteres nachvollziehbar (Schaden von mehr als CHF 10'000). Es war und ist jedoch nicht erwiesen, dass die Linde wie gemäss Anklageschrift keine Überlebenschancen mehr hat und in den nächsten Monaten gefällt werden muss. Vielmehr weisen die seitens der Verteidigung eingereichten Urkunden auf das Gegenteil hin (vgl. act. 127 S. 5 f.). Jedenfalls muss damit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Linde durchaus Überlebenschancen hat, weshalb ein grosser Schaden im Sinne des Gesetzes von vornherein ausser Betracht fällt. 2.3.2. Der Sachverhalt ist mit dieser Einschränkung erstellt und wird nun auch vom amtlichen Verteidiger ausdrücklich anerkannt (act. 94/3).
  2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 3) 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2021 Der Beschuldigte verweigerte diesbezüglich die Aussage (D3 act. 9/1). 3.1.2. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme verweigerte der Be- schuldigte ebenfalls die Aussage (act. 12/10 S. 35 f.). - 63 - 3.1.3. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte dazu keine Aussa- gen machen (act. 136 S. 4 f.). 3.2. Erstellung Sachverhalt 3.2.1. Da die beiden Mitbeschuldigten U._____ und C._____ anlässlich ihren je- weiligen polizeilichen Einvernahmen ebenfalls die Aussage verweigerten (D3 act. 10/1; D3 act. 11/1), ist der Sachverhalt anhand der objektiven Beweismittel zu erstellen. Angeklagt ist Besitz, Aufbewahrung, Erwerb, Verkaufs- (absicht) und Konsum von Betäubungsmitteln (Marihuana). 3.2.2. Aktenkundig ist, dass die Stadtpolizei Zürich am 16. Juni 2020 in den Mieträumlichkeiten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ eine Hausdurchsuchung durchführte und dabei eine Plastiktüte mit verkaufsfertigen Ma- rihuanaportionen sichergestellt wurde (D2 act. 1/6 S. 7 und S. 8; D3 act. 1 S. 3). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte das illegale Marihuana immerhin (mit-) be- sessen hat, zumal er mit seiner Aussageverweigerung keine anderen plausiblen Gründe dafür anführen konnte, wie und warum die Betäubungsmittel sonst in sei- nen Zugriffsbereich gelangt sein konnten. Dies wird denn nun auch vom amtlichen Verteidiger ausdrücklich anerkannt (act. 94/2 S. 2). 3.2.3. Betreffend Bestimmung zum Verkauf und zur Weitergabe des Marihuana sind die sichergestellten WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten U._____ von der Staatsanwaltschaft zum Beweis offeriert worden (D3 act. 4-6). Auch wenn die Interpretation der WhatsApp-Chats durch die Stadt- polizei Zürich in ihrem Detaillierungsgrad nicht immer nachvollzogen werden kann (vgl. D3 act. 1 S. 5 ff.), so ist doch aus verschiedenen Passagen klar ersichtlich, dass es um Betäubungsmittel geht. So teilt der Mitbeschuldigte U._____ dem Be- schuldigten am 3. Januar 2020, um 17.17 Uhr, mit: "Min Dealer isch usgschosse müsstet morn zu ihm in lade gah" (D3 act. 6/5 S. "738"). Diese Nachricht lässt in der Tat keinen anderen Interpretationsspielraum als denjenigen der Stadtpolizei Zürich zu, wonach sein (Drogen- bzw. Marihuana-) Dealer kein Stoff mehr hat. Ist - 64 - das Gesprächsthema somit fixiert, können Mitteilungen wie "Bin bi Dim AM._____ go zieh 5 Läppe" durch den Mitbeschuldigten U._____ an den Beschuldigten nur bedeuten, dass er bei seinem Dealer AM._____ für CHF 500 Marihuana gekauft hat (D3 act. 6/6 S. "59"). Oder wenn der Beschuldigte seinem Dealer T._____ schreibt: "Hey bisch ume? :) Wür süst gern 6 für 5 zieh wenn das gaht" (D3 act. 4/2 S. 21). Damit ist auch klar, dass in den übrigen Messages der Begriff "zieh" nur die Bedeutung "beziehen" bzw. "kaufen" haben kann (vgl. nur D3 act. 6/3 S. "539"; act. 6/4 S. "548"). Auch der mehrmalige Wechsel der Telefonnummern durch "AM._____" ("meine neue Nummer": D3 act. 4/3 S. 29; act. 4/4), was auch Thema des Chats ist (vgl. D3 act. 6/2 S. "13" ff.; act. 6/4 S. "550"), lässt auf ein typisches Verhalten eines Drogendealers schliessen, weshalb auch über die "Funktion" von "AM._____" kein ernsthafter Zweifel bestehen kann. Dass es sich bei "T._____" und "AM._____" um dieselbe Person handeln muss, zeigt eine Mitteilung des Mit- beschuldigten U._____, in der er sich fragt, warum "T._____ AM._____" nicht schreibe (act. 6/5 S. "736"). Es handelt sich offenbar um einen Spitznamen, welcher sich an den Namen des ehemaligen Stürmers des FC Bayern München T._____ AM._____ anzulehnen scheint. Zwar ist damit noch nicht erstellt, dass der Beschul- digte nicht nur zum Eigenkonsum bestellt hat; betrachtet man jedoch die sicherge- stellte Menge an Marihuana und deren Abpackung in "handelsübliche" 10-Gramm- Portionen (vgl. D3 act. 1 S. 4), ist auch dieser Umstand rechtsgenügend erstellt und kann weder mit dem pandemiebedingten Anlegen eines Notvorrats noch mit dem Einzug seines Zwillingsbruders in seine Wohnung erklärt werden (so der amtliche Verteidiger: act. 94/2 S. 4 f.). Dass der Beschuldigte Marihuana (und andere Be- täubungsmittel) konsumiert, ist aus dem Haaranalysegutachten des IRM vom 10. Juli 2020 klar erstellt (THC-Konzentrationen im mittleren Bereich, Methamphetamin und Amphetamin im unteren Bereich, d.h. vereinzelter Konsum: D3 act. 7/2 S. 2 f.), wobei der Marihuana-Konsum von ca. einem Joint pro Tag auch zugegeben wird (act. 12/1 S. 13; act. 39/39). Dass die positiven Haarproben betreffend Methamphe- tamin und Amphetamin von verunreinigtem Marihuana oder der Einnahme von re- zeptpflichtigen Medikamenten (z.B. Ritalin) herrühren könnten, wurde vom FOR bzw. IRM ausgeschlossen (D3 act. 1 S. 6). Eine genaue Aufteilung der sicherge- stellten Drogenmenge in einen Anteil für Eigenkonsum bzw. eine solchen für den - 65 - Verkauf - wie dies die Stadtpolizei Zürich versucht (D3 act. 1 S. 5 f.) - ist für die Beantwortung dieser Frage weder möglich noch nötig. Insofern ist dem amtlichen Verteidiger Recht zu geben, dass der polizeilichen Berechnung etwas Willkürliches anhaftet (act. 94/2 S. 3 ff.). Der Sachrichter hat dabei jedoch nur von einer Grös- senordnung auszugehen, um letztlich das Verschulden des Täters gewichten zu können (analog Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 E. 1.4.3.). Geht man da- von aus, dass der Beschuldigte pro Tag mehrere Joints à 0.5 Gramm rauchte, würde es sich bei der sichergestellten Menge um einen mehrmonatigen "Vorrat" handeln, was weder üblich noch nötig erscheint, auch nicht in Zeiten des Lock- downs (vgl. die amtliche Verteidigung: act. 94/2 S. 2 und S. 5). Es ist deshalb grob und zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hälfte für den Ei- genkonsum, die andere Hälfte für den Verkauf bzw. die Weitergabe bestimmt war. Tatsache bleibt jedoch, dass er rund 130 Gramm Marihuana in seinem Zugriffsbe- reich hatte, was auch ausdrücklich anerkannt wird (act. 94/2 S. 2). Aus dem Um- stand, dass die Kommunikation auf seinem Smartphone bzw. die Bankdaten seiner PostFinance-Konten nicht auf einen Handel schliessen liessen, kann der Beschul- digte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass die verkaufsfertigen Por- tionen für sich alleine genommen noch keinen Verkauf beweisen (so die amtliche Verteidigung mit dem Verweis auf ein Nutella-Glas als handelsübliche Verpa- ckungsform: 94/2 S. 6), ist zwar zutreffend, erklärt aber immer noch nicht die Not- wendigkeit einer solch massiven Gesamtmenge lediglich für den Eigenkonsum. 3.2.4. Der Sachverhalt ist somit grundsätzlich erstellt, dies mit der Ausnahme, dass die angeklagte Kadenz des Konsums von Methamphetamin und Amphetamin von durchschnittlich ein bis zwei Mal monatlich nicht erstellt ist. Es ist jedoch von einem "vereinzelten" Konsum auszugehen. Ebensowenig kann als erstellt gelten, dass er diese Drogen auch von seinem Marihuanadealer T._____ erworben hat. Es ist von nicht weiter eruierbaren Drogenverkäufern auszugehen. Auf dieser Basis kann die rechtliche Würdigung erfolgen. - 66 -
  3. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit / Rassen- diskriminierung / Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossiers 5-8) 4.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte anlässlich aller Einvernahmen wie auch an der Hauptverhandlung die Aussagen zu den Dossiers 5-8 (act. 12/4; act. 12/6; act. 12/8; act. 12/10 S. 36 ff.; act. 136 S. 5). 4.2. Erstellung Sachverhalt Der Sachverhalt ist somit anhand objektiver Beweismittel zu erstellen. Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich die nacherwähnten auf Twitter verbreiteten Bot- schaften auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 sicherge- stellten Mobiltelefonen befanden und vom Beschuldigten stammen (D5 act. 1; D5 act. 4; D6 act. 1; D6 act. 4; D7 act. 1; D7 act. 5; D8 act. 1; D8 act. 4). Dies wird denn auch von der amtlichen Verteidigung ausdrücklich anerkannt und der Be- schuldigte für geständig erklärt (act. 94/4 S. 2). Auf dieses Geständnis ist nachfol- gend abzustellen und der Inhalt der angeklagten Tweets der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
  4. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechti- gung (Dossier 9-13) 5.1. Anklagevorwurf Dieser ist grundsätzlich in E. II.6. umschrieben und unterteilt sich in fünf Teilsach- verhalte: 5.1.1. Fahrt vom 31. März 2019 (Dossier 9) Es handelt sich um eine alleinige Fahrt des Beschuldigten mit dem entwendeten Dacia seines Vaters. 5.1.2. Fahrt vom 5. April 2019 (Dossier 10) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem von dessen Vater entwendeten Citroen. - 67 - 5.1.3. Fahrt vom 14. April 2019 (Dossier 11) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem von dessen Vater entwendeten Citroen. 5.1.4. Fahrt vom 15./16. April 2019 (Dossier 12) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem vom Vater des Beschuldigten entwendeten Dacia. 5.1.5. Fahrt vom 16./17. April 2019 (Dossier 13) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem vom Vater des Beschuldigten entwendeten Dacia. 5.2. Aussagen 5.2.1. Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten U._____ Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte U._____ verweigerten an- lässlich der Untersuchung und der Hauptverhandlung die Aussage (vgl. act. 12/10 S. 51 ff.; D9 act. 5/1; D9 act. 6/1; D9 act. 6/7 S. 7 ff.; act. 136 S. 5). 5.2.2. Aussagen von AK._____ 5.2.2.1. In seiner polizeilichen Einvernahme bestätigte AK._____, Vater des Be- schuldigten, als Auskunftsperson, Halter und Eigentümer des Dacia Logan zu sein. Der Hauptfahrzeugschlüssel befinde sich an seinem Schlüsselbund, der Ersatz- schlüssel in der Schublade seines Schreibtischs (D9 act. 7/1 S. 2). Diese sei nie verschlossen. 5.2.2.2. Zum ersten Verdachtsfall vom 31. März 2019 könne er sagen, dass ver- mutlich in dieser Zeit das Auto als …-auto für einen … [Medium] gedient habe. Es könne sein, dass das Auto zu diesem Zeitpunkt bei der …-leiterin gewesen sei. Bestätigen könne das heute jedoch niemand mehr. Ob es am Abend auf dem Park- platz gestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Der Fahrzeugschlüssel sei wäh- rend der …-arbeiten - welche anfangs April 2019 geendet hätten - bei der …-leiterin - 68 - AN._____ gewesen (D9 act. 7/1 S. 3). Sie sei praktisch täglich mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Ob sein Sohn an diesem Abend Zugang zum Fahrzeug- schlüssel gehabt habe, wisse er nicht. Auf jeden Fall habe er ihm nicht die Erlaubnis erteilt, sein Fahrzeug zu benützen. Er wisse auch nicht, ob der Beschuldigte einmal zusammen mit AN._____ Auto gefahren sei (D9 act. 7/1 S. 4). 5.2.2.3. Zum vierten Verdachtsfall vom 15./16. April 2019 führte er aus, er nehme an, dass das Auto in dieser Nacht in der Parkgarage gewesen sei. Der Ersatz- schlüssel sei wiederum in der Schreibtischschublade gewesen. Sein Sohn habe keinen Zugang zum Schlüssel gehabt. Er habe ihm auch nicht die Erlaubnis erteilt, das Fahrzeug zu nutzen bzw. habe dies auch nicht mitgekriegt (D9 act. 7/1 S. 5). 5.2.2.4. Zum fünften Verdachtsfall vom 16./17. April 2019 sagte er grundsätzlich dasselbe aus, ausser dass der Hauptschlüssel eventuell auf der Ablage beim Ein- gang gelegen haben könnte (D9 act. 7/1 S. 6). 5.2.3. Aussagen von AO._____ 5.2.3.1. Der Vater des Mitbeschuldigten U._____ führte in seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass er der Halter und Eigentümer eines VW Golf und des in der Anklageschrift erwähnten Citroen sei. Letzteren habe hauptsächlich seine Frau gefahren. Wo sich der Haupt- bzw. Ersatzschlüssel be- funden habe, wollte er nicht sagen (D9 act. 8/1 S. 2 f.). 5.2.3.2. Zum zweiten Verdachtsfall vom 5. April 2019 verweigerte AO._____ die Aussage (D9 act. 8/1 S. 4), ebenso zum dritten Verdachtsfall vom 14. April 2019 (D9 act. 8/1 S. 5). 5.3. Chatverläufe Aus den Chatverläufen auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 sichergestellten zwei Mobiltelefonen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten U._____ folgende Konversationen führten (D9 act. 4/2): A: Beschuldigter U: Mitbeschuldigter U._____ - 69 -
  5. März 2019 (D9 act. 4/2) A: Jo fahremer e rundi? […] U: Mit em Auto? A: Ich zu dier fahre oder du zu mier? […] U: Du zu mir A: Ja fix - Okei U: Wenn chunnsch? A: Ich wird uber fahrer - Chasch michmiete […] U: Wo bisch? […] A: Han en fahrgast sry - Chunsch AP._____-strass? U: Was labbersch du - Schick bewies foti A: Ich bin ohni scheiss grad AP._____-strass - Wait U: Hm ok […] A: Srybro - Min vatee hatts wieder bricht
  6. April 2019 (D9 act. 4/3) A: E danke vil mal - Alles guet? U: Ja alles guet A: Geeil […] [Sprachnachricht vom 6. April, 08:45:07 UTC+2: Der Beschuldigte be- dankt sich beim Mitbeschuldigten U._____, dass sie eine Runde um sein Haus und danach noch schnell zu ihm seien.] [Sprachnachricht vom 6. April, 09:38:51 UTC+2: Der Beschuldigte bie- tet dem Mitbeschuldigten U._____ an, dass sie das nächste Mal mit ihm fahren könnten.] 14./15. April 2019 (D9 act. 4/4) U: Nacher no e rundi cruise? - Chönt dich go hole cho A: Wüki - 70 - U: Aber so inere stund A: Lah der zit - freu mi U: Easy villicht scho bald - Bald bald wie lang hesch ziet? […] U: Jo chume jetzt denn okey? […] U: Mini muetter isch noch wach - 15 min versuech ichs nomal […] U: Bin da! [Anm.: ca. 2 ½ Stunden später:] A: Nice gsi U: Ja zu geil A: Bin froh lebbsch no U: ;-) A: Morn wieder? U: Fix wär debi 15./16. April 2019 (D9 act. 4/5) A: Geile epische A: Wotsch no go fahre? […] A: Gömer go fahre? A: Nice epische gsi […] A: Jo bin AQ._____-stras mitem Auto […] A: Gesehsch mich nöd? […] U: Sorry bin ipennt fuck bisch cho? U: Hend mor en epische gholt? A: Hesch das nöd checkt? A: Ja mer hend en epische gholt A: Und ich bin öppe e Stund lang am warte gsi :-) - 71 - 16./17. April 2019 (D9 act. 4/6) A: Nice. Meisch mer chönd nachher fahre? U: Ja s auto het ja kei batterie musst s zersch wieder zum laufe bringe (Anm.: ca. 2 ½ Stunden später:] U: 2 minute A: Falls du no usse wotsch cho ich han rechts par[k]iert […] A: Efach rechts 5.4. Fazit 5.4.1. Da die beiden Einvernahmen der Väter des Beschuldigten und des Mitbe- schuldigten U._____ mangels Konfrontation nicht zu Lasten der beiden, insbeson- dere nicht zum hier zu beurteilenden Beschuldigten verwendet werden dürfen, kön- nen als Beweismittel zur Verurteilung des Beschuldigten nur noch die Chatverläufe zwischen dienen. 5.4.2. Aktenkundig und unbestritten ist die Tatsache, dass es diese beiden Per- sonen waren, welche miteinander via WhatsApp kommunizierten. Klar ist ebenfalls, dass im deliktsrelevanten Zeitraum keiner der beiden jungen Männer über einen (gültigen) Führerausweis verfügte. 5.4.3. Was den ersten Verdachtsfall (Dossier 9) betrifft, kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte entweder allein oder mit einer weiteren Person (nicht dem Mitbeschuldigten U._____) in der Gegend der AP._____-strasse unterwegs war. Er selber spricht davon, dass er langsam ein Uber-Fahrer werde und gerade eine Per- son transportiere. Da von dieser Person - evtl. war es sogar die bereits erwähnte …-leiterin AN._____, welcher AK._____ in dieser Zeit sein Auto überliess - nicht bekannt ist, ob sie allenfalls die Voraussetzungen für einen Begleiter nach Art. 15 Abs. 1 SVG erfüllt hat, ist selbiges zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen. Damit entfiele eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Berechtigung. Ist demgemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte ordnungsgemäss mit der vorgeschrie- benen Begleitperson gefahren ist, stellt sich - um die rechtliche Würdigung gleich - 72 - hier vorwegzunehmen - die Frage, ob in seinem Verhalten auch eine strafbare Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 SVG gesehen werden kann. Gemäss dessen Abs. 2 erfolgt eine Bestrafung des Täters nur auf Antrag, wenn er ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters ist (privilegierter Übertretungs- straftatbestand). Da der Beschuldigte das Auto seines Vaters entwendet hat und dieser keinen Strafantrag stellte, ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen (vgl. unten rechtliche Würdigung). 5.4.4. Bezüglich des zweiten Verdachtsfalles (Dossier 10) ist aus dem Chat kurz nach Mitternacht des 6. April 2019 nichts abzuleiten. Auf der ersten Sprachnach- richt ist dann zwar zu hören, wie der Beschuldigte sich beim Mitbeschuldigten U._____ bedankt, "eine Runde um sein Haus" zu sein. Schon diese unüblich kurze Distanz lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass dies mit einem Auto geschehen sein soll. Weiter bleibt die Ungereimtheit, dass alles auf den 6. April 2019 als Datum des Geschehens hindeutet, in der Anklageschrift jedoch der 5. April 2019 erwähnt wird. Aus diesen Gründen kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt wer- den und der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. 5.4.5. Auch beim gleichgelagerten dritten Verdachtsfall (Dossier 11) wird aus dem Chatverlauf einerseits nicht zweifellos klar, dass es sich thematisch ums Autofah- ren handelte. Zwar deutet die Frage des Mitbeschuldigten U._____ an den Beschul- digten, ob sie noch eine Runde "cruisen" wollten und dass er den Beschuldigten abholen könne, auf solches hin. Dies würde indes bedeuten, dass der Mitbeschul- digte U._____ gefahren und der Beschuldigte der Beifahrer gewesen wäre, was jedoch nicht angeklagt ist. Auf Grund dieser Ungereimtheiten kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden und der Beschuldigte ist wiederum in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. 5.4.6. Der vierte Verdachtsfall (Dossier 12) betrifft wieder eine Fahrt mit dem Da- cia von AK._____. Aus dem entsprechenden Chatverlauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Auto an den Wohnort des Mitbeschuldigten U._____ an der AQ._____-strasse gefahren ist und ihn via WhatsApp fragt, ob er mitfahren wolle. Ob dies in der Folge geschehen ist (der Mitbeschuldigte U._____ war offenbar - 73 - schon am Schlafen), ist jedoch nicht ersichtlich (so auch die Verteidigung: act. 94/1 S. 2), spielt aber für die Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Der Sachverhalt ist mit dieser Einschränkung erstellt. 5.4.7. Beim fünften Verdachtsfall (Dossier 13) bestehen wiederum ernsthafte Zweifel, ob der Beschuldigte mit (oder auch ohne) den Mitbeschuldigten U._____ gefahren ist. So fragt der Beschuldigte zwar, ob sie nachher noch fahren könnten, worauf ihm der Mitbeschuldigte U._____ entgegnet, bei "seinem" Auto sei die Bat- terie leer; er müsse es erst wieder zum Laufen bringen. Ganze 2 ½ Stunden später ruft der Beschuldigte den Mitbeschuldigten U._____ an, worauf dieser ihn um "2 Minuten" bittet. Weiter teilt der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten U._____ mit, er habe "rechts parkiert". Ob mit dem Auto oder evtl. mit einem Velo stellt die Vertei- digung zu Recht zur Disposition (act. 94/1 S. 3). Auf Grund dieser Widersprüche kann der Sachverhalt wiederum nicht zweifellos erstellt werden und der Beschul- digte ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung
  7. Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel (Dossier 1) 1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vo- raussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausfüh- rung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt Eventualvorsatz gemäss der expli- ziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2, z.B. wenn einem Menschen ein grosses Küchenmesser mehrfach in den Rücken und dann noch in die linke Brust gestossen wird (so: Urteil des Bundesgerichts 6S.104/2002, E. 2). - 74 - 1.1.3. Eventualvorsatz genügt auch für den (unvollendeten oder vollendeten) Ver- such der vorsätzlichen Tötung (Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2005, E. 2 [Ram- men eines 8 –10 cm langen Messers mit voller Wucht in den Bauch des Opfers]; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012, E. 2 [Stich mit einem Küchenmesser in den Oberkörper des Opfers im Rahmen einer Schlägerei; bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen]; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012, E. 3 f. [unkontrollierter Messerstich in den mittleren Unterbauch des Opfers während einer dynamischen Auseinanderset- zung]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014, E. 3.3 [Rammen eines 9,6 cm lan- gen Messers in die Brust des Opfers, wobei der Herzbeutel nur knapp verfehlt wird]; Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2015, E. 3.2 ff. [viermaliges Einstechen auf das Opfer]; Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015, 6B_998/2015, E. 3.4 [unkontrol- liertem Stechen mit einem Messer von 7 cm Klingenlänge in den Bauch des Opfers während einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung, es werde in solchen Fällen generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen]; weitere Beispiele zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BSK StGB-SCHWAR- ZENEGGER, Art. 111 N 7). 1.1.4. Gemäss Operationsbericht am Geschädigten vom 27. Juni 2020 wies die- ser am Rücken des Brustkorbes links und rechts zwei Stichverletzungen auf, wobei die rechte zu einem Lungenkollaps führte. Zudem führten insgesamt drei Stichver- letzungen am linken Ober- und Unterarm zur (Teil-) Durchtrennung des Schulter- muskels, diverser Handmuskeln und des Oberarmspeichenmuskels sowie des Speichennervs (act. 9/6 S. 1). Diese schweren Komplikationen mussten in einer Notoperation (Thoraxdrainage) behoben werden. Die Stichverletzung am Oberarm reichte bis auf den Knochen und musste genäht werden; ebenfalls die durchtrenn- ten Sehnen (-muskeln). Schliesslich musste am linken Arm ein Gips angelegt wer- den (act. 9/6 S. 2). In einer zweiten Operation musste am 1. Juli 2020 ein Folgeein- griff zwecks Nervennaht (Nervenkoadaption) bzw. Revision der Strecksehnennähte vorgenommen werden (act. 9/7; vgl. auch Austrittsbericht vom 3. Juli 2020: act. 9/8 sowie die Verletzungsbilder im Gutachten des IRM: act. 9/21 S. 3 f.). Daraus resul- tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juni 2020 bis zum 6. September 2020 und eine solche von 50 % vom 7. September 2020 bis zum 30. September - 75 - 2020 (act. 9/10 S. 2). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. No- vember 2020 hielt zu den Verletzungen fest, dass die gesamte Länge des Stichka- nals auf der rechten Seite des Rückens 11 cm betrage, etwa 1 cm von einem le- benswichtigen Blutgefäss entfernt (act. 9/21 S. 8). Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einer durch die erlittenen Stichverletzungen bedingten Lebensgefahr aus- zugehen. Bei einer Perforation des Lungenfells und der Lunge handle es sich um eine lebensbedrohliche Verletzung, da es hierdurch zu einem Pneumothorax und allfälligem Kollabieren der Lunge komme. Zudem könne einer Verletzung der Blut- gefässe in der Lunge zu starken Blutungen bis hin zum Verbluten führen. Dies hätte beim rechtsseitigen Stich in den Rücken passieren können. Insbesondere wenn der Hautwiderstand mit dem Messer einmal überwunden sei, sei dies für den Angreifer kaum mehr vorausseh- bzw. steuerbar, zumal es sich beim Stichvorgang um ein dynamisches Geschehen handle (act. 9/21 S. 9 f.). Des Weiteren sei anzumerken, dass sich in relativer Nähe zum Stichkanal am Rücken rechts wichtige Strukturen wie der Spinalkanal mit dem darin befindlichen Rückenmark befinden, deren Ver- letzung zu schweren neurologischen Komplikationen bis hin zum Tod hätte führen können (act. 9/21 S. 10). 1.1.5. Es ist evident, dass auf Grund dieser Ausführungen die bundegerichtlichen Anforderungen an einen eventualvorsätzlichen Tötungsversuch vorliegend klar ge- geben sind. Dies zeigt insbesondere die Feststellung, dass vorliegend mit dem Ein- dringen des Messers durch die Haut eine Verletzung lebensgefährlicher Blutge- fässe kaum mehr steuerbar ist, und dass es nur dem Zufall zu verdanken war, dass der Geschädigte vom Beschuldigten in der fraglichen Situation nicht getötet wurde. Dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war, musste er denn auch in der Untersuchung unumwunden zugeben, auch wenn er nicht gezielt gestochen haben will (act. 12/1 S. 11). 1.1.6. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist somit erfüllt. 1.2. Notwehr 1.2.1. Da der Beschuldigte eine Notwehrsituation geltend macht, ist zu überprü- fen, ob dieser Rechtfertigungsgrund vorliegend gegeben ist, und wenn ja, ob sein - 76 - Verhalten als angemessen bzw. verhältnismässig einzustufen ist. Wäre dem nicht so, ist die Frage nach einem Notwehrexzess zu beantworten. 1.2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Notwehr rechtfertigt somit Eingriffe in die Rechtsgüter eines rechtswidrig Angegriffenen, die auf angemessene Abwehr gerichtet sind (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 15 N 1). Das Notwehrrecht ist im Gegensatz zum Notstand nicht subsidiär. Der Angegriffene braucht weder zu fliehen noch sonst wie dem Angriff auszuweichen. Demgegenüber muss der Angreifer die Notwehrhand- lung dulden, weil er durch seinen rechtswidrigen Angriff den Anspruch auf Rechts- schutz im Umfang des Abwehrrechts verwirkt hat; überdies wird vom Notwehrrecht eine abschreckende Wirkung erwartet. Es gilt somit der altrechtliche Grundsatz: "Recht muss Unrecht nicht weichen" (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 15 N 3 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Die Abwehr muss jedoch in ei- ner den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewendet werden können. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, gefährliche Werkzeuge, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3). Der Angegriffene ist deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Weil der Angegriffene sich in einer dramatisch drängenden Lage befindet, dürfen aber an seine Fähigkeiten, die Situation abzuwägen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 15 N 10 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann die Abwehr mittels eines Messers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 31 mit Verweis auf BGE 136 IV 49 E. 4.2). Auf jeden Fall muss jedoch die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs gerichtet sein, weshalb sie dazu auch ge- eignet sein muss. Jedes Verhalten, das nicht auf den Angriff bzw. seine Beendi- gung gerichtet ist, kann begrifflich schon keine Notwehr sein, die eben als Abwehr - 77 - eines Angriffs definiert ist (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 28). Strittig ist das Bestehen des Abwehrrechts bei Provokation des Angegriffenen. Ob der Angegrif- fene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu be- rücksichtigen. Bei rechtswidriger, aber unabsichtlicher Verursachung einer Not- wehrlage ist eine Beschränkung des Notwehrrechts auf eine reine Schutzwehr zu fordern; dies bedeutet, dass der Provokateur ausweichen muss. Das Abwehrrecht entfällt jedoch, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (PK StGB-TRECH- SEL/GETH 2021, Art. 15 N 11 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Wenn der Täter jedoch den Angriff, ohne es zu wollen, durch sein rechtmässiges Vorverhalten verursacht hat, bleibt sein Notwehrrecht uneingeschränkt bestehen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 47 mit Verweis auf BGE 102 IV 228 E. 2.). 1.2.3. Von der Notwehr nicht gedeckt sind Abwehrhandlungen bevor der Angriff unmittelbar droht sowie nachdem er beendet wurde. Die sogenannte extensive oder qualitative Notwehr kann es begrifflich konsistent nicht geben, weil ein Angriff, der noch nicht im Gange oder bereits beendet ist, nicht abgewehrt werden kann. Derartige Fälle sind entsprechend nicht als Notwehrexzess zu behandeln, da keine Notwehrsituation besteht. Vielmehr kann eine Milderung der Strafe über Art. 48 StGB erfolgen, worüber sich eine geringfügig zu spät einsetzende Abwehr durch- aus adäquat erfassen lässt. Unzulässig ist insbesondere Präventivnotwehr, die ei- nem Angriff zuvorkommen soll (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 19). Hingegen kommt eine Putativnotwehr nur dann in Frage, wenn sich der Täter insofern irrt, dass er von einem unrechtmässigen Angriff ausgeht, auf den er mit Notwehr rea- giert, obwohl tatsächlich gar kein Angriff vorliegt (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 41). 1.2.4. Wendet man diese Grundsätze auf den erstellten Sachverhalt an, ergibt sich folgendes Bild: Klar ist, dass der Beschuldigte mit seinem T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" provozieren wollte (act. 12/1 S. 11). Dies tut er offenbar auch regelmässig, wie die ihm bei der Stadtpolizei Zürich vorgehaltenen Videos aufzeigen. So nahm er beispielsweise am 14. Juni 2019 an der Grossdemonstration "Frauen*streik" teil, - 78 - wo er wiederum ein schwarzes T-Shirt trug, diesmal mit dem Konterfei des früheren US-Präsidenten Donald Trump und der Aufschrift "The Great White Hope". Auch dieses Verhalten führte offenbar zu tätlichen Auseinandersetzungen (act. 12/4 S. 28 ff.). Seine Lust am Provozieren wird denn auch von seiner Mutter (act. 17/1 S. 8 und S. 24) und seinem Vater (act. 18/1 S. 11 f.) bestätigt. Ebenso klar ist aber auch, dass die Botschaft "white lives matter" weder rechtswidrig noch strafbar ist, auch wenn sie in den USA offenbar von weissen rassistischen Gruppen verwendet wird (vgl. act. 6/1). Somit hat die Provokation des Beschuldigten als rechtmässig zu gelten, weshalb ein allfälliges Notwehrrecht nicht eingeschränkt war. Jedenfalls bestehen keine Hinweise auf eine sogenannte Absichtsprovokation, welche nur als Vorwand für die Verübung (schwerer) Straftaten dienen würde. Hauptprovokateur war gemäss unabhängiger Zeugenaussage vielmehr der spätere Geschädigte, wel- cher als am gewalttätigsten beschrieben wurde. Es war denn auch die Dreiergruppe um den Geschädigten und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____, welche den Beschuldigten verfolgten und zur Rede stellen wollten. Diese verbale Auseinander- setzung eskalierte dann recht schnell in Tätlichkeiten. Der Zeuge AD._____ spricht von einer regelrechten Schlägerei, während derer sich der Beschuldigte vorwie- gend passiv und deeskalierend verhalten habe. Zu beachten ist auch, dass sich die drei Widersacher des Beschuldigten in einer klaren Überzahlsituation befunden ha- ben, was auch dem Zeugen AF._____ aufgefallen ist. Auf Grund des erstellten Sachverhalts ist jedoch davon auszugehen, dass der erste Teil der Auseinander- setzung vorbei war und eine Art "Gefechtspause" eingetreten ist, in der sich die Dreiergruppe um den Geschädigten zurückzog. Auch wenn sich der Beschuldigte in dieser Situation noch unter dem Eindruck des Angriffs befand und einige (leichte) Läsionen davontrug, war der Angriff damit beendet. Daran ändert auch die Befürch- tung des Beschuldigten, es könnten noch weitere Tätlichkeiten folgen, nichts. Wie oben bereits erwähnt, ist eine Präventivnotwehr unzulässig. Damit lag zu diesem Zeitpunkt keine Notwehrsituation vor. Trotzdem holte der Beschuldigte sein Messer hervor, rannte von hinten auf den Geschädigten zu und malträtierte ihn mit dem Messer in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise. Es handelte sich somit eher um eine Art Racheakt. Sein Verhalten diente somit nicht der Beendigung des Angriffs, sondern erfolgte hinterher. Dieser Umstand ist jedoch im Rahmen des - 79 - Strafmilderungsgrundes der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung zu würdi- gen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass ein Messerstich mit potenziell tödlichen Folgen als Abwehr von blossen Tätlichkeiten nur nach ent- sprechender Warnung rechtmässig gewesen wäre. Eine solche wird jedoch von keinem der Anwesenden geltend gemacht. Eine Putativnotwehr ist vorliegend auch nicht gegeben, da einerseits ein rechtswidriger Angriff erfolgte und der Beschul- digte sich andererseits darüber auch nicht irrte. 1.2.5. Damit scheidet gesamthaft der Rechtfertigungsgrund der Notwehr aus und das Verhalten des Beschuldigten bleibt rechtswidrig. Er ist demnach der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Raufhandel 1.3.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). 1.3.2. Ein Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, üblicherweise in Form einer Schlägerei, an der mindestens drei Personen beteiligt sind (BSK StGB- MAEDER, Art. 133 N 10). Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. - auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung - genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 11 m.w.H. zur Literatur und Judikatur). Im Übrigen ist die Form der Auseinandersetzung offen, vorausgesetzt dass mindestens drei Perso- nen physisch kämpfen (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 133 N 3). Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entste- hung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Perso- nen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln, und sogar auch eine psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Rat- schläge (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 13). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, - 80 - dass wenigstens eine Person zumindest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleidet (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 23a). Zu vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 33). 1.3.3. Auf den vorliegenden Fall angewandt muss dies bedeuten, dass mindes- tens drei Personen aktiv miteinander kämpften. Dies ist beim Beschuldigten und dem Geschädigten unbestritten. Damit ein Raufhandel - und demnach auch eine Beteiligung daran - angenommen werden kann, muss noch ein Dritter hinzukom- men. Dies kann jedoch nicht erstellt werden, insbesondere auch nicht mit den Aus- sagen des Zeugen AD._____ (vgl. vorne). Somit haben sich nur der Beschuldigte und der Geschädigte beteiligt, weshalb ein Schuldspruch wegen Raufhandels aus- ser Betracht fällt. 1.3.4. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.
  8. Sachbeschädigung (Dossier 2) 2.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). 2.2. Nach der Praxis ist - wie bereits erwähnt - von einem grossen Schaden aus- zugehen, wenn dieser mindestens CHF 10'000 beträgt (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 144 N 10). Dies bedeutet, dass diese Grenze im ersten Fall (Jungbuche im S._____-park) mit einem Schaden von CHF 5'000 nicht erreicht ist. Der Strafantrag der Privatklägerin 2 liegt vor (D2 act. 2/3). Der Beschuldigte ist somit diesbezüglich - 81 - der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Auch im zweiten Fall (Linde im D._____-park) kann gemäss erstelltem Sach- verhalt nicht von einem grossen Schaden ausgegangen werden (vgl. vorne). Zu erwähnen ist jedoch, dass der Beschuldigte mit einem direkten Vorsatz zweiten Grades handelte, d.h. ihm war voll bewusst, dass er zur Erreichung seines Ziels eine Sachbeschädigung begehen musste, auch wenn diese nicht sein Hauptziel, sondern lediglich - aber immerhin - eine notwendige Nebenfolge war. 2.4. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  9. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 3) 3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Dies hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten zweifellos erfüllt, da gemäss erstelltem Sachverhalt das Marihuana nicht nur für den Eigenkonsum, sondern (teilweise) auch für den Verkauf bzw. die Wei- tergabe bestimmt war. Da eine eigentliche Veräusserungshandlungen nicht Gegen- stand der Anklage bilden, fällt eine Bestrafung gemäss lit. c ausser Betracht. Das gleiche gilt für eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG (Ab- gabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation). Allenfalls handelt es sich dabei um einen blossen Redaktionsfehler der Staatsanwaltschaft. Ebenso kann nicht von einer mehrfachen, sondern nur von ei- ner einfachen Tatbegehung ausgegangen werden. 3.2. Der Konsum von Marihuana, Methamphetamin und Amphethamin fällt unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.3. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. - 82 -
  10. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Dossier 5) 4.1. Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 259 StGB wird, wer öffentlich zu einem Verbrechen (Abs. 1) oder einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen (Abs. 2) auffordert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.1.2. Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Diesen gefährdet der Tä- ter gemäss Art. 259 StGB dadurch, dass er auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen einwirkt in einer Weise, die geeignet ist, den Vorsatz zu Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen zu wecken oder Gewalttaten auszulösen (PK StGB-TRECH- SEL/VEST 2021, Art. 259 N 1). Die Äusserung muss "eine gewisse Eindringlichkeit" aufweisen, die geeignet ist "Stimmungen und Triebe der Masse" zu beeinflussen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 259 N 10 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung). 4.2. Inkriminierte Tweets Der Einfachheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die inkriminierten Tweets auf Seiten 8 ff. der Anklageschrift gelistet und mit einer Ordnungsnummer versehen sind (act. 61 S. 8 ff.). An diese Ordnung wird sich in der Folge gehalten: Nr. 1366 "Alle Männer, die Feministen sind, sind Verräter ihres Geschlechts. Alle, die für Migration sind, sind Verräter ihrer eigenen Nation. Früher hat man Verräter noch gehenkt". Der Beschuldigte konstatiert damit, dass Personen, welche nach seiner eigenen Definition Verräter sind, früher gehenkt worden seien. Unabhängig vom Wahrheits- gehalt dieser Feststellung handelt es sich vorliegend jedenfalls nicht um eine kon- krete Aufforderung zur Tötung der genannten Personengruppe, weshalb der Tweet straflos ist. - 83 - Nr. 1364 "Ich will die Menschheit vernichten, seit ich von dem Holocaust erfahren habe. Wenn diese unschuldigen sechs Millionen sterben mussten, wieso sollten dann diese sieben Milliarden leben dürfen". Hier zeigt der Beschuldigte primär seine Bestürzung über den Holocaust. Immerhin verfügt er über einen familiären jüdischen Hintergrund. Dass er deshalb die Menschheit durch ihn von der Erde getilgt sehen will, stellt ein ziemlich theoreti- sches und abstraktes Ziel dar, das jedenfalls die Eindringlichkeit und die konkrete Aufforderung an andere zur Verübung einer solchen Tat vermissen lässt. Der Tweet ist demnach ebenfalls nicht strafbar. Nr. 855 "Jeder Polizist hat den Tod verdient". Es handelt sich dabei zwar um eine blosse Feststellung innerhalb des Gedanken- systems des Beschuldigten. Trotzdem ist darin eine indirekte Aufforderung zu er- kennen, Polizisten bei jeder Gelegenheit zu töten, da dies (ohne weitere Begrün- dung) offenbar ethisch geboten sei. Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 532 "Manchmal lässt sich kognitive Dissonanz nur durch Gewalt lösen". Ganz davon abgesehen, dass ziemlich unklar ist, was der Beschuldigte damit über- haupt sagen will, mangelt es vorliegend an einer genügend konkret umschriebenen Aufforderung. Ausserdem ist das Ziel der Gewalt nicht definiert. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 320 "@AR._____ Die sollten alle erschossen werden, so ginge eine vernünftige Regie- rung mit solchen Tieren um". - 84 - Es handelt sich offensichtlich um eine Antwort auf einen Tweet des Accounts der "AR._____". Offenbar sollen alle Angehörigen einer bestimmten Personengruppe, welche (abschätzig) als "Tiere" bezeichnet werden, erschossen werden. Damit handelt es sich zweifellos um einen Aufruf zu einem Verbrechen gegen Personen, auch wenn nicht ganz klar ist, um welche Gruppe es sich handelt (was im Original- Feed jedoch klar geworden sein dürfte). Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 317 "Diese Plünderer und Brandstifter haben allesamt den Tod verdient". Der Tweet ist mit Verweis auf die Ausführungen zu Nr. 855 strafbar, auch wenn der Zusammenhang nicht klar ist, um wen es ich bei "diesen Plünderern und Brandstif- tern" handelt, was jedoch im Original-Feed jedoch klar sein dürfte. Der Tweet erfüllt somit Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 311 "Wenn ich einen Laden in Minneapolis hätte und mir drohen würde, dass ein wü- tender Mob meinen Laden und all mein Hab und Gut zerstört und stehlen wollen wird. Dann würd ich alle meine Waffen durchladen und versuchen so viele von ihnen zu erschiessen wie nur möglich". Hier wird offenbar auf die Ausschreitungen von Black-lives-matter-Demonstranten in Minneapolis Bezug genommen. Es handelt sich zwar lediglich um eine Art "Emp- fehlung" des Beschuldigten, welche jedoch die gesetzlich geforderte Eindringlich- keit aufweist ("Waffe durchladen"). Der Tweet fordert zwar lediglich zur Notwehr auf, jedoch weit über das Ziel hinausschiessend ("so viele von ihnen zu erschies- sen"). Damit ist der Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB erfüllt. Nr. 306 "Ich hoffe, dass möglichst viele dieser Plünderer in Minneapolis erschossen wer- den". - 85 - Hier ist zwar wiederum die Stossrichtung klar. Es handelt sich aber (noch) nicht um eine Aufforderung zu einem Verbrechen. Anderen Leuten den Tod an den Hals zu wünschen, ist straflos. Der Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt. Nr. 83 "Die Trump Wähler sollen sich mobilisieren, ihre Waffen durchladen in den Stras- sen Amerikas für Ordnung sorgen". Auch hier handelt es sich nicht um eine konkrete Aufforderung zur Verübung eines Verbrechens oder zur Ausübung von Gewalt. Vielmehr handelt es sich um einen holzschnittartige Problemlösungsvorschläge, welche in ihrer Zelebration von Virili- tät auch dem angesprochenen ehemaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten keineswegs fremd ist. Der Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB ist somit nicht er- füllt. Nr. 48 "Ich bin an dem Punkt anbelangt, wo ich mir Männer wie Breivik, Tarrant, Roof oder Cruz herbeiwünsche. Ach was wäre es befriedigend, einen Amokläufer all diese Menschen erschiessen zu sehen, es wäre eine Wohltat, ein Held wäre er". Hier spielt der Beschuldigte auf verschiedene Attentäter in der Vergangenheit an: Anders Behring Breivik (Attentate in Oslo und auf Utoya), Brenton Tarrant (Terror- anschläge auf zwei Moscheen in Christchurch, Neuseeland), Dylann Storm Roof (Anschlag auf eine afroamerikanische Kirche in Charleston, South Carolina), Niko- las Cruz (Schulmassaker von Parkland, Florida). Er feiert (indirekt) diese Mordan- schläge als heroische Taten und sehnt sich für die Zukunft weitere solche "Helden" herbei, um "all diese Menschen" zu erschiessen. Auch wenn die Zielgruppe nicht klar wird, so wird doch damit zweifellos zur Verübung von Verbrechen aufgefordert, und dies mit der nötigen Klarheit: Es ist sattsam bekannt, dass sich gerade über das Internet Nachahmungstäter leicht rekrutieren lassen. Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. - 86 - Nr. 45 "Jedes Antifa Mitglied sollte öffentlich hingerichtet werden". Auch hier handelt es sich um einen konkreten Aufruf, vermeintliche Antifa-Mitglie- der zu töten, was mit dem Vergleich zur Vollstreckung einer Todesstrafe noch ethisch bzw. rechtstaatlich zu rechtfertigen versucht wird. Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 23 "Das sind keine Protestler, wie die Medien sie nennen, es sind Terroristen, Brand- stifter, Lynchmobs, Räuber, Plünderer, Mörder, Kriminelle, Verbrecher, sie gehören alle erschossen oder in das Gefängnis". Bei diesem Tweet handelt es sich wiederum um einen für den Beschuldigten typi- schen "Kantenlauf". Einerseits tut er seine Meinung kund, nämlich dass Demonst- ranten (offenbar diejenigen in Minneapolis) - sobald sie Straftaten verüben - er- schossen oder ins Gefängnis gesteckt gehören. Eine Aufforderung ist darin nicht zu sehen. Andererseits nutzt er die in einigen Foren medial aufgeheizte Stimmung, um so den Boden für Selbstjustiz zu bereiten. Da er aber das Erschiessen mit dem Gefängnis verknüpft, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich für die Plünderer die Todesstrafe wünscht. Damit macht er sich (noch) nicht strafbar. Nr. 666 "@AR._____ Hätte sie bloss nur so gelassen auf Christchurch reagiert und nicht gleich sämtliche Waffen der Bürger Neuseelands eingezogen, nur weil ein einziger Mann ein paar Muslime erschossen hat..." In diesem Tweet möchte der Beschuldigte wohl das "Recht auf Selbstverteidigung" proklamieren, jedenfalls so wie er es versteht. Der Verweis auf angeblich unver- hältnismässige Massnahmen nur wegen der Tötung von "ein paar Muslime[n]" ist zwar an Geschmacklosigkeit schwer zu überbieten, ist jedoch kein Aufruf zu einem Verbrechen im Sinne des Gesetzes und muss demnach straflos bleiben. - 87 - Nr. 420 "Ein treuer Anhänger des Great-Replacement-ismus auf der anderen Seite beweist seine Loyalität zur Religion, indem er Opfer für sie erbringt, indem er Gestalt eines B. Tarrant annimmt, der 50 Invasoren erschiesst". Dieser eher wirre Tweet geht davon aus, dass der Attentäter von Christchurch ein Anhänger der Theorie des "Grossen Austauschs" (i.e. von der Regierung verfolgter angeblich Plan, die angestammte Einwohnerschaft eines Staates durch - als min- derwertig empfundene - Immigranten komplett zu ersetzen) gewesen ist. Warum er mit seinem Attentat "Loyalität zur Religion" bewiesen haben soll, bleibt schleierhaft. Mit dem Erschiessen der Invasoren sind die von ihm getöteten Muslime gemeint. Ein konkreter Aufruf zu einem derartigen Verbrechen kann in dieser Botschaft indes nicht gesehen werden. Damit bleibt der Beschuldigte diesbezüglich straflos.
  11. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit und Ras- sendiskriminierung (Dossier 5) 5.1. Tatbestand 5.1.1. Die nachfolgenden Tweets sollen "gemischt" beide erwähnten Straftatbe- stände erfüllen. Der erste Straftatbestand wurde vorstehend unter Ziffer 4. um- schrieben. Beim zweiten Straftatbestand ist zu beachten, dass mit der per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Änderung Art. 261bis StGB neu formuliert und dessen An- wendungsbereich auf die sexuelle Orientierung ausgedehnt wurde (AS 2020 1609). Da sämtliche angeklagten Tweets vor diesem Datum abgesetzt wurden, bemisst sich deren Strafbarkeit nach dem alten Wortlaut der dazumal geltenden Strafnorm der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis aStGB. Sie lautete wie folgt: 5.1.2. Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffent- lich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleum- dung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer - 88 - Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. 5.1.3. Geschütztes Rechtsgut ist wiederum der öffentliche Frieden, das Vertrauen der Gesamtheit oder Teilen der Bevölkerung in den Bestand der und in den Schutz durch die Rechtsordnung. Wer dieses Vertrauen beeinträchtigt, zerstört die grund- legenden Voraussetzungen für ein geordnetes und einigermassen friedfertiges Zu- sammenleben. Dies zu verhindern ist der Zweck von Artikel 261bis StGB (PK StGB- TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 6 m.w.H. zur Literatur). Artikel 261bis liegt im Spannungsfeld eines Grundrechtskonflikts. Im Einzelfall muss in einer Güterabwä- gung entschieden werden, ob das Recht auf freie Meinungsäusserung oder der Schutz vor Diskriminierung Vorrang verdient (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 8 m.w.H. zur Literatur und Judikatur). Zudem muss die Äusserung eine bestimmte Intensität erreichen; nicht jede Geschmacklosigkeit ist davon erfasst (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 34 m.w.H. zur Literatur). Die Glie- derung des Tatbestandes ist relativ komplex. Er enthält: Aufruf zur Diskriminierung, Verbreitung rassistischer Ideologien, rassenfeindliche Propagandaaktionen, Diskri- minierung, Auschwitzlüge und Leistungsverweigerung (PK StGB-TRECHSEL/VESt 2021, Art. 261bis N 10 m.w.H. zur Literatur). Die angegriffene Zielgruppe muss eini- germassen bestimmbar sein (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 16 m.w.H. zur Literatur). Jedoch ist eine Ungleichbehandlung nicht strafbar, wenn diese einen sachlichen Grund verfolgt und die grundrechtliche Position des Be- troffenen nicht beeinträchtigt (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 18 m.w.H. zur Literatur). - 89 - 5.2. Inkriminierte Tweets Nr. 1366 "Homosexuelle sind massgeblich dafür verantwortlich, dass es AIDS gibt, dutzende Millionen Menschen sind nun schon gestorben, schlicht, weil Homosexuelle so pro- miskuös sind. Eine kleine Gruppe von Menschen verursacht immensens Leid. Zie- hen wir sie zur Verantwortung für ihre Taten". Einerseits wird die Behauptung aufgestellt, dass Homosexuelle massgeblich für die Verbreitung von AIDS verantwortlich seien; andererseits solle man sie dafür zur Verantwortung ziehen. Insbesondere der letzte Satz dürfte ohne Weiteres zumin- dest einen Aufruf zur Diskriminierung beinhalten. Auch die pauschale Verunglimp- fung von Homosexuellen als Verantwortliche für das Leid, welches AIDS weltweit verursacht hat, würde zumindest nach der aktuellen Gesetzeslage den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen. Da bis zum 1. Juli 2020 die sexuelle Orientierung ge- setzlich nicht geschützt war, hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Ein weitergehender (konkreter) Aufruf zu Verbrechen und/oder Gewalt ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nr. 551 "Schwarze sind eine primitive Rasse, wir sollten das endlich begreifen und entspre- chend handeln". Die Bezeichnung der Schwarzen als "primitive Rasse" setzt diese zweifellos in ihrer Menschenwürde herab. Die Aufforderung "entsprechend zu handeln" stellt zumin- dest einen Aufruf zur Diskriminierung dar. Der Beschuldigte hat somit den Tatbe- stand von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB erfüllt. Nr. 315 "Amerika sollte seine 13% Schwarze loswerden, sie sind nichts als Bürde, eine Last, ein Problem. Alles was sie tun ist, Morde zu begehen, Ghettos zu gründen und den Staat Geld zu kosten. Amerika wäre viel besser dran ohne sie, sie sind nur Ballast". - 90 - Hier werden die Schwarzen pauschal für die Gewalt- und Geldprobleme Amerikas verantwortlich gemacht, was per se diskriminierend ist. Die Begriffe "loswerden" und "Ballast" berauben sie noch zusätzlich ihrer Menschenwürde. Im Gesamtkon- text kann damit sogar ein Aufruf zu Hass angenommen werden. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB erfüllt.
  12. Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossier 6) 6.1. Tatbestand 6.1.1. Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glau- benssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewähr- leistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer ei- nen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 261 StGB). 6.1.2. Geschütztes Rechtsgut ist die verfassungsmässig gewährleistete Religi- onsfreiheit gemäss Art. 15 BV, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen und damit auch der religiöse Friede (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261 N 1 m.w.H. zur Literatur und Judikatur). Das Tatbestandsmerkmal "in gemeiner Weise" verlangt einen besonders krassen Aus- druck der Geringschätzung im Gegensatz zu sachlicher Kritik. Jedoch verstösst auch unsachliche Kritik nicht schon als solche gegen Art. 261 StGB. Nicht jede Kritik, die allenfalls als beleidigend, provokativ oder spöttisch aufgefasst werden kann, soll bereits strafbar sein, sondern nur eine auf Hohn und Schmähung ausge- richtete, durch Form oder Inhalt das elementare Gebot der Toleranz verletzende Äusserung (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261 N 2 m.w.H. zum Schrifttum und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). - 91 - 6.2. Inkriminierte Tweets Nr. 4548 "Die Linke muss sich entscheiden zwischen Frauen und Islam. Natürlich versucht sie beide gleichzeitig zu unterhalten, weil sie die schiere (mere) Existenz eines Kon- flikts zwischen Frauenrechten und der Doktrin des Islams nicht wahrhaben will". Dieser Tweet beinhaltet die - im Übrigen weitverbreitete - Kritik an der Linken, dass diese Frauenrechte gegenüber Migrantengruppen weniger stark geltend macht, um sich nicht dem Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit auszusetzen. Ziel dieser (durch- aus sachlichen) Kritik ist weder der Islam noch der gläubige Moslem an sich, wes- halb diese Aussage ganz und gar nicht strafbar ist. Nr. 4360 "Schwache Menschen klammern sich in ihrer Verzweiflung und ihrem eigenen Un- vermögen an einen Gott, einen imaginären, benevolenten Vater. Starke Menschen glauben an sich selber". Dieser Satz beinhaltet eine sachliche Meinung des Beschuldigten zum Thema Got- tesglaube, könnte in jeder freidenkerischen Broschüre stehen und würde von einem namhaften Anteil der Schweizer Bevölkerung wohl auch geteilt werden (Stichwort: Konfessionslose). Inwiefern dieser Tweet die Glaubens- und Kultusfreiheit in der Schweiz stören sollte, ist nicht ersichtlich. 6.3. Fazit Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB vollumfänglich freizuspre- chen ist. - 92 -
  13. Rassendiskriminierung (Dossier 7) Nr. 5397 "Somit bin ich stolzer Ableist und würde nach diesen Ausführungen auch sagen, dass diese Position der moralische Imperativ ist - es sei dann, man will Hitler vor der ableistischen Kritik bewahren, er hätte doch nicht 6 Millionen Menschen verga- sen lassen". Exkurs: Der Begriff Ableismus bezeichnet die Beurteilung von Menschen anhand ihrer Fä- higkeiten, was als behindertenfeindlich angesehen wird. Menschen mit Behinde- rung würden aufgrund des Fehlens bestimmter Fähigkeiten abgewertet. Hieraus könnten Diskriminierung oder gesellschaftliche Vorurteile gegen Menschen mit Be- hinderung entstehen. Es ist nicht ganz klar, welche Zielgruppe dieser ziemlich wirre Tweet ins Visier nimmt. Sind es die Behinderten im Allgemeinen, dann sind diese vom Schutz des Art. 261bis StGB nicht erfasst. Will der Beschuldigte sagen, er beurteile Menschen (ausschliesslich) nach ihren körperlichen Fähigkeiten mit Verweis auf Adolf Hitler, ist nicht recht erkennbar, worin gemäss Staatsanwaltschaft ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten liegen soll. Auch wenn die Kernaussagen wäre, dass Adolf Hitler sechs Millionen Menschen wegen ihrer körperlichen Merkmale habe vergasen las- sen, so wird auf Grund der mehrfachen Negationen nicht ganz klar, was damit ge- nau ausgedrückt werden soll. Selbst wenn dieser Vorgang in den Augen des Be- schuldigten positiv gewertet werden sollte - wovon zu seinen Gunsten nicht auszu- gehen ist - wäre der Tatbestand von Art. 261bis StGB wohl nicht erfüllt. Der Beschul- digte hat sich somit nicht strafbar gemacht. Nr. 5391 "Der Anitableismus ist es, der Hitler und Millionen unschuldiger Toten entschuldi- gen will und vor jeder Kritik bewahren will, nieder mit dem Antiableismus, hoch mit den Ableismus". - 93 - Die Kernaussage ist, dass sog. "Antiableisten" die von Hitler umgebrachten Opfer vor Kritik bewahren wollten. Dies kritisiert der Beschuldigte im zweiten Satzteil deut- lich. Was daran strafbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nr. 5345 "Die Antiableisten sind also die grossen Befreier und Entstigmatisierer der Welt, jedoch auch die Befreier der Eichmanna und Hittlers und Ted Bunndys dieser Welt". Offenbar sieht der Beschuldigte in den von ihm sog. "Antiableisten" politisch Kor- rekte ("Entstigmatisierer"), welche jedoch mit ihrer Haltung - evtl. auch unbeabsich- tigt - Verbrecher wie Adolf Hitler, Adolf Eichmann (SS-Obersturmbannführer) und Ted Bundy (US-Serienmörder) entlasten würden. Auch hier ist nicht ersichtlich, in- wiefern diese - wenngleich wirre - Aussage strafbar sein sollte. Nr. 4569 "Wenn euch Linken das Leid von misshandelten Frauen wirklich interessiert und bekümmert, schuldet ihr es diesen armen Frauen nicht, zu untersuchen, wer Ihnen dieses Leid antut? Oh, es sind braune Menschen, die hier am häufigsten für häus- lich Gewalt verantwortlich sind?" Grundtenor dieser Aussage ist wiederum die Kritik an den Linken, welche nach Ansicht des Beschuldigten bei Gewalt an Frauen dann wegschauen, wenn Männer mit Migrationshintergrund die Täter sind. Ob der verwendete Begriff "braune Men- schen" unter Rasse oder Ethnie im Sinne Gesetzes fällt, erscheint mehr als zwei- felhaft; sicher sind damit nicht Nazis gemeint (so die Verteidigung: act. 94/4 S. 7). Es ist eher ein Synonym für "Ausländer", welcher nicht unter den Straftatbestand fällt. Insofern ist die definierte Zielgruppe zu unbestimmt, weshalb der Tweet als nicht strafbar einzustufen ist. Nr. 2599 "@AR._____ Klingt wie das Deutsch der Zukunft, wenn es durch Migration «berei- chert» wird". - 94 - Hierbei handelt es sich wiederum um eine Antwort an die "AR._____", in welcher der Beschuldigte sich offenbar über das im Migrantenmilieu gesprochene Deutsch lustig macht (Stichwort: "Kanak Sprak"). Dies ist zwar ohne Zweifel abschätzig ge- meint, stellt jedoch keine Herabsetzung der Menschenwürde dar. Zudem ist die Zielgruppe (Migranten) wiederum zu unbestimmt, als dass sie unter Rasse oder Ethnie im Sinne des Gesetzes fallen würde. Der Tweet ist somit straflos. Nr. 2311 "Ausländer sind unser Glück [recte: Unglück; vgl. D7 act. 2 S. 2]". Wie bereits erwähnt, sind Ausländer als Zielgruppe von Art. 261bis aStGB nicht er- fasst. Der Beschuldigte hat sich mit diesem Tweet somit nicht strafbar gemacht. Nr. 2296 "Tausende Jahre Schweizer Geschichte wird innerhalb von ein paar Jahrzehnten von Tamilen, Albaner und Türken zunichte gemacht, was für eine Tragödie". Hier stellt sich wiederum die Frage, ob die genannten Zielgruppen in den Schutz- bereich von Art. 261bis aStGB fallen. Die Nennung von Nationalitäten und die Be- griffe "Ausländer" oder "Asylanten" stellen rechtliche Kategorien dar, welche nur dann vom Diskriminierungsartikel erfasst werden, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder auch generell als Sammelbegriff für andere Rassen oder Ethnien verwendet werden (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 17). Der Beschuldigte vertritt im zu beurteilenden Tweet die Auffassung, dass die Schweizer Geschichte (und wohl auch Kultur) von Ausländern bestimmter (seiner Ansicht nach minderwertiger) Kategorie zerstört worden ist. Damit wird insbeson- dere diesen Bevölkerungsgruppen pauschal die Fähigkeit abgesprochen, sich zu integrieren bzw. dies aktiv zu hintertreiben. Damit werden diskriminierende Vorur- teile geschürt, was die Aussage im Sinne von Art. 261bis aStGB strafbar macht. - 95 - Nr. 2290 "Wenn die Ausländer intelligenter wären als wir, wenn sie weniger Verbrechen be- gehen würden, wenn sie den Staat weniger kosten würden als wir, wenn sie schö- ner als wir wären und moralischer, wenn ihr Kultur überlegen wäre, dann würde ich es mir vielleicht überlegen". Die Grundaussage des Beschuldigten besteht darin, dass er es sich überlegen würde, über Ausländer anders zu denken, wenn sie nicht die von ihm zugeschrie- benen negativen Eigenschaften hätten (kriminell, faul, hässlich, unmoralisch und kulturlos). Diese Pauschalbewertung ist zwar sicher diskriminierend, jedoch fällt der Begriff "Ausländer" in diesem Zusammenhang nicht in den Schutzbereich von Art. 261bis aStGB. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 2278 "Es geht mir gar nicht so sehr darum, den Punkt heimzufahren, dass die Muslime, die hier zu Millionen aufgenommen werden antisemitisch sind oder transphob oder dass sie Frauenrechte nicht achten, noch nicht mal die erhöhte Kriminalitätsrate ist der springende Punkt". Hier handelt es sich um eine sachliche (gegebenenfalls auch unsachliche) Ausei- nandersetzung um die Kompatibilität des Islams bzw. der Haltung der Einwanderer aus diesen Ländern mit den sog. Werten der westlichen Welt. Der Umgang dieser Gesellschaften mit Frauenrechten, Sexualität abseits der heterosexuellen und ehe- lichen Norm oder dem Antisemitismus wird auch sonst in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Auch wenn der Beschuldigte deutlich zum Ausdruck bringt, dass ihm die Zuwanderung aus muslimischen Ländern in quantitativer Hinsicht zu viel ist ("zu Millionen aufgenommen"), so beschlägt die erwähnte Kritik weder die Menschen- würde der hier lebenden Muslime noch deren Religionsausübung. Der Tweet - mag er auch sprachlich zugespitzt und evtl. auch verletzend sein - muss somit straflos bleiben. - 96 - Nr. 2270 "Meine Version wäre es, alle Nicht Schweizer aus der Schweiz deportieren, aber auch Bürger müssen überprüft werden, es gibt Schwarze mit Schweizer Pass, zu richtigen Schweizern macht das dennoch nicht und sie sollten gehen". Die "Vision" des Beschuldigten erinnert an dunkelste Zeiten ("Deportation") und spricht Schweizer Bürgern anderer Hautfarbe pauschal die Rechte ab, welche mit der Staatsbürgerschaft einhergehen. Dies ist klarerweise eine rassistische Diskri- minierung und somit gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar. Nr. 2266 "Der Grund wieso ich die Ausländer raushaben will ist, weil sie einen Grossteil der Gefängnisse ausmachen, weil sie unsere Schweizer Mädchen vergewaltigen und töten, uns ausrauben, als Dank dafür, dass wir sie aufnehmen plündern sie unsere Staatskasse & machen die Schweiz unsicher". Auch hier lässt sich der Begriff "Ausländer" nicht als Synonym für eine Rasse oder Ethnie verstehen, weshalb die angesprochene Zielgruppe von Art. 261bis aStGB nicht erfasst ist. Der Tweet hat demnach straflos zu bleiben. Dies im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung (act. 94/4 S. 10 f.). Nr. 2229 "Ich sah nie Dankbarkeit von den tausend Türken und Albaner, denen ich leider begegnen musste, die wir aus ihren minderwärtigen Ländern in unsere gebracht haben, aber sie haben das gar nicht verdient, in Genuss unseres Genies zu kom- men, sendet sie zurück in den Balkan + Türkei". Hier werden Türken und Albaner als minderwertig bezeichnet, weshalb sie die Schweiz verlassen müssten. Dies ist eine klare Diskriminierung und Herabsetzung nicht nur von Nationalitäten, sondern auch dieser Volksgruppen, weshalb der Tweet im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar ist. - 97 - Nr. 2219 "Der Grund, wieso in Somalia Bürgerkrieg herrscht, Armut, Korruption und Elend grassiert liegt letztlich in den Somaliern selber, sie sind es die eine solche Gesell- schaft, ein solches Land gebildet haben, indem es Hunger, Krieg und Korruption gibt, es ist ihr Werk, ihre Schuld". Letztlich stellt der Beschuldigte fest, dass die Somalier für die Zustände in ihrem Land selber verantwortlich sind. Darin ist keine Strafbarkeit zu erkennen. Nr. 1542 "Wenn Amerika also ein Interesse daran haben sollte, weniger Morde und Verbre- chen zu haben, dann muss sich Amerika Schwarze genauer ansehen und studie- ren, wieso sie für einen so grossen Teil der Morde und Verbrechen verantwortlich zeichnen. Hint: Armut ist nicht der Grund". Der Beschuldigte behauptet in diesem Tweet, dass die Kriminalitätsrate bei Ameri- kas Schwarzen höher als bei den übrigen Bevölkerungsgruppen sei. Eine Begrün- dung dafür liefert er nicht. Wenn er jedoch schreibt, dass Armut nicht der Grund dafür sein könne, liegt die Vermutung nahe, dass er dafür rassische Gründe ver- antwortlich macht. Was er mit "genauer ansehen und studieren" für Konsequenzen daraus ziehen will, bleibt im Dunkeln. Jedenfalls muss in einer Gesamtschau von einer rassistischen Diskriminierung ausgegangen werden, weshalb die Norm von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB verletzt ist. Nr. 1530 "So wie Psychopathen und Soziopathen bloss etwa 1 % der Gesamtbevölkerung darstellen, aber für mindestens 50% der verübten Gewaltverbrechen schuldig zeichnen. So wie schwarze Männer in den USA 6% der Bevölkerung darstellen, aber auch 53% der Mörder. Überpräsentation!" Der Beschuldigte tut in diesem Tweet seine Meinung kund, wonach schwarze Män- ner in den USA krimineller als die übrige Bevölkerung seien. Dazu führt er statisti- sche Zahlen an. Auch wenn er diese (absichtlich) falsch interpretieren sollte, ist zu - 98 - seinen Gunsten nicht von einer rassistischen Diskriminierung auszugehen, auch wenn die Stossrichtung im Kontext relativ klar zu sein scheint. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 1356 "Wieso schaffen es Afrikaner nicht, Muslime oder Südamerikaner, ein Land oder eine Gesellschaft zu bilden, in der es wenig Korruption und Banden und Mord und Hunger und Armut gibt? Antwort: Es liegt an ihrem Wesen, an ihrer Genetik letztlich die macht, dass sie immer arm bleiben". In diesem Tweet werden Afrikaner, Muslime und Südamerikaner auf Grund ihrer genetischen Disposition dafür verantwortlich gemacht, dass sie (angeblich) keine geordneten Gesellschaften aufbauen können. Eine solche Aussage trägt zur Dis- kriminierung bei und gefährdet den öffentlichen Frieden im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB. Sie ist somit strafbar. Nr. 4580 "Eben gerade weil AIDS ein blank slate [i.e. unbeschriebenes Blatt] ist und vorder- gründig nicht diskriminiert und nicht lieber homos wie heteros befällt, eben gerade wegen seiner Gleichbehandlung und Neutraliät beweist AIDS, wie grundverschie- den Homosexuelle und Heterosexuelle sind". Dieser Tweet will letztlich aussagen, dass Homosexuelle AIDS eher verbreiten als Heterosexuelle. Dieses weit verbreitete Vorurteil ist geeignet, eine Atmosphäre der Diskriminierung von Homosexuellen zu schaffen, etwas, das die Revision des Straf- gesetzbuches vom 14. Dezember 2018 (BBl 2018 3773 5231) ausdrücklich unter Strafe stellen will. Da der Beschuldigte den Tweet jedoch am 3. April 2020 - also vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2020 - abgesetzt hat (vgl. D7 act. 2 letzte Seite), hat er sich nicht strafbar gemacht. Nr. 3366 "Transfrauen sind keine Frauen, keine wirklichen, echten Frauen. Alles andere ist Gas-light-ing [i.e. Form psychischer Gewalt]". - 99 - Auch wenn dieses Thema bei der betroffenen Bevölkerungsgruppe äusserst heikel - da ihre geschlechtliche Identität betreffend - ist, handelt es sich hierbei um eine persönliche, jedoch nicht sehr einfühlsame, Meinungsäusserung des Beschuldig- ten. Diese kann nicht als strafbar taxiert werden, schon gar nicht nach altem Straf- recht, wo die sexuelle Orientierung noch gar kein strafrelevantes Kriterium dar- stellte. Nr. 2264 "Racial Profiling ist nicht bloss gerecht, sondern eine moralische Obligation. Wenn Schwarze zehn Mal so viele Verbrechen begehen wie Weisse, dann sollte man sie auch zehn Mal so oft kontrollieren". Hier schneidet der Beschuldigte das umstrittene Thema des Racial Profiling an. Dabei tut er seine Meinung kund, dass es unabdingbar erscheine, Schwarze häu- figer zu kontrollieren, wenn diese statistisch häufiger delinquieren. Auch wenn die Aussage polemisch zugespitzt erscheint, ist darin noch keine systematische Her- absetzung der Menschenwürde der schwarzen Bevölkerung zu sehen. Der Tweet ist demnach straflos. Nr. 2257 "Was ist damit sagen will: Privileg kommt nicht vom Himmel herunter geregnet, sondern man verdient es sich durch sein Verhalten. Schwarze würden von der Po- lizei bestimmt besser behandelt, wenn sie nicht so viele Verbrechen begehen wür- den". Auch diese zugespitzte Aussage muss mit Verweis auf die obigen Erwägungen als (noch) nicht strafbar taxiert werden. Nr. 539 "Schwarze sind eine andere Rasse als Weisse. Schwarze sind 10mal so häufig Mörder wie Weisse, sie haben einen tieferen IQ, eine erhöhte Aggression. Schwarze haben überhaupt keine kulturelle Errungenschaft vorzuweisen, Weisse haben die Welt erfunden". - 100 - Hierbei handelt es sich fast schon klassische Theorie der vor allem in den USA populären Theorie der "White Supremacy". Bei dieser systematischen Herabset- zung der Schwarzen unter die angeblich überlegene weisse Rasse handelt es sich zudem um die Verbreitung einer Ideologie, weshalb vorliegend Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aStGB erfüllt sind. Nr. 523 "Ich glaube, Schwarze sind genetisch minderwertig, denn Weisse würden nie so viele Morde begehen wie sie, so tiefe IQ's haben, Weisse würden nie Läden plün- dern, oder so primitive Gesellschaften bilden, wie es die Schwarzen tun". Dieser Tweet lässt keine Fragen offen ("Schwarze sind genetisch minderwertig") weshalb der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB in optima forma erfüllt ist. Nr. 519 "Wie erklärt man, dass Afrika arm ist und verhungert und verdurstet und Europa reich ist und friedlich, wie man die 1000% höhere Mordrate von Schwarzen gegen- über Weissen, wie erklärt man all diese massiven Disparitäten wenn nicht durch genetische Unterschiede?" Hier werden wiederum genetische Gründe für die (angebliche) Rückständigkeit der Schwarzen angeführt. Deshalb handelt es sich um eine klassische Diskriminierung, welche gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar ist. Nr. 223 "Wenn die 13% Schwarzen nicht wären, hätte die USA eine für westliche Länder ziemlich moderate Mordrate und Verbrecherrate, doch die Schwarzen drücken die Zahl hoch und die Frage stellt sich, ob sie das Land nicht einfach nur schlechter machen in allen möglichen Beziehungen". - 101 - Auch wenn hier wiederum statistische Zahlen bemüht werden, werden die Schwar- zen in den USA für sämtliche Fehlentwicklungen in ihrem Land verantwortlich ge- macht. Dies erreicht - auch ohne Erwähnung der Genetik - eine dermassen hohe Intensität, dass auch in Abwägung der hoch zu gewichtenden Meinungsäusse- rungsfreiheit von einer strafbaren Diskriminierung gesprochen werden muss. Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB ist damit erfüllt. Nr. 114 "Amerika wäre ein so viel schöneres und friedlicheres Land ohne die Schwarzen und andere Minderheiten. Auch Europa wäre so viel besser daran, hätten wir nicht Millionen von Drittweltmenschen aufgenommen, sie machen alles schlechter. Aus- länder sind unser Glück [recte: Unglück; vgl. D7 act. 3 letzte Seite]". Dasselbe muss mit Verweis auf obige Ausführungen für diesen Tweet gelten. Zu- sätzlich werden noch andere "Minderheiten" in den USA mit den Schwarzen (im negativen Sinne) gleichgesetzt. Eine Analogie wird auch zu Europa gemacht und in diesem Zusammenhang von "Drittweltmenschen" gesprochen, eine Bezeich- nung, die an den "Untermenschen" im Dritten Reich gemahnt. Damit ist diese Aus- sage klar nach Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar. Nr. 1871 "Wenn man also tolerant ist gegenüber dem Islam, eine intolerante Ideologie, die zu Hass und Mord gegen Homosexuelle oder Atheisten, die zur Unterdrückung der Frau aufruft, wenn man diese Intoleranz toleriert, dann ist man ...intolerant". Hier wird wieder die auch in der breiten Öffentlichkeit diskutierte Frage des Verhält- nisses des (radikalen) Islams zu Homosexuellen, Andersgläubigen und Frauen the- matisiert. Der Tweet gipfelt in der Aussage, dass man gegenüber Intoleranz nur intolerant sein kann. Eine Aussage, die viele unterschreiben würden und demnach auch nicht strafbar ist, ganz davon abgesehen, dass der Islam kein taugliches Ziel- objekt im Sinne der strafrechtlichen Gesetzgebung sein kann. - 102 - Nr. 1133 "Man muss die Kapitalismuskritik von dem Transgenderismus entkoppeln, genauso wie man Greta-Thunberg-ismus vom Feminismus entkoppeln muss. Ja, der Kapi- talismus ist scheisse und ja, die Umwelt wird zerstört, aber Ausländer und Transen sind auch scheisse. Überspitzt ausgedrückt." Ein etwas wirrer Tweet, dessen Aussage sich nicht ganz fassen lässt. Am ehesten wäre die Formulierung "Transen sind auch scheisse" in Hinblick auf eine heutige Strafbarkeit diskutabel; diese fallen aber nicht in den Schutzbereich des alten Rechts. Bettet man diese Aussage zudem in den Gesamtkontext ein, will der Be- schuldigte damit wohl zum Ausdruck bringen, dass Kritik an Kapitalismus und Um- weltzerstörung grundsätzlich gerechtfertigt ist, die Feministen, Transgender-Akti- visten oder Anhänger von Greta Thunberg diese aber für ihre eigenen Zwecke missbrauchen. Dies stellt eine - wie vom Beschuldigten auch selbst bemerkt - über- spitzte Meinungsäusserung dar, welche nicht strafbar sein kann.
  14. Rassendiskriminierung und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Dossier 8) 8.1. Rassendiskriminierung Nr. 5508 "Der Grund für den Brügerkrieg in Somalia, sind letztlich die SOMALIER, die ihn betreiben, der Grund für die Armut und Essenknappheit in Somalia ist, weil die SO- MALIER diese Ressource nicht gut managen, weil sie leider einfach nicht beson- ders intelligent sind". Dieser Tweet hält zunächst einmal fest, dass die Somalier für die (schlechten) Zu- stände in ihrem eigenen Land selber verantwortlich sind. Diese Feststellung ist grundsätzlich korrekt. Der Grund hierfür sei, dass sie nicht besonders intelligent seien. Dies ist die persönliche Meinung des Beschuldigten. Ein strafbarer Inhalt ist somit nicht zu erkennen, zumal vorliegend Somalier und Schwarze nicht in globo gleichgesetzt werden können. - 103 - Nr. 5497 "Das Schlimmste laut der Intersektionalität (i.e.: Zusammenfallen bzw. Überschnei- dungen mehrerer Diskriminierungsformen gleichzeitig, z.B. "schwuler Jude") sind gesunde, heterosexuelle konservative weisse Männer in Machtpositionen = Satan. Behinderte, arme, transgender, queere muslimische woman of color sind unsere Gebieter, die grossen, unantastbaren Gralshüter der Intersektionalität." Dieser Tweet ist vor allem als Kritik am Zeitgeist ("Intersektionalität") zu verstehen, wonach bisher privilegierte Bevölkerungsgruppen (Stichwort "old white men") nun pauschal zu Gunsten von bisher benachteiligten Bevölkerungsgruppen (Stichwort: "diversitiy") diskriminiert würden. Diese Kritik ist Gegenstand einer breiten öffentli- chen Debatte (Stichwort: "affirmative action") und kann als politische Meinungs- kundgebung nicht strafbar sein. Nr. 5493 "Wenn wir uns den modernen Intersektionalismus zu Güte führen, da merken wir bald, das wir die Prinzen der dunklen Nacht sind als weisse, cis, able-bodied Män- ner. Als solche sind wir der Belzebub der intersektionalen theokratischen Ordnung - die behinderten trans Muslime sind Gott". Wiederum drückt der Beschuldigte mit diesem Tweet seine Kritik an der Theorie der Intersektionalität und der seiner Meinung nach unreflektierten Überhöhung der davon betroffenen Personengruppen ("behinderte Trans-Muslime") aus. Dies ist seine freie Meinungsäusserung und somit nicht strafbar. Nr. 5487 "Intersektionalismus ist moderner Ablasshandel für Weisse die sich schuldig fühlen, dass ihre braunen, gelben, roten und schwarzen Brüder und Schwester so arm dran sind und so unterentwickelt". Hier behauptet der Beschuldigte, dass die Theorie der Intersektionalität vor allem dazu dient, das schlechte Gewissen der privilegierten Weissen gegenüber den bis- - 104 - her von ihnen unterdrückten anderen Rassen zu beruhigen ("moderner Ablasshan- del"). Darin ist in keiner Weise rassistisches Gedankengut zu erkennen. Der Tweet hat straflos zu bleiben. Nr. 5385 "Treiben wir das Antiableistische Spiel ein wenig weiter: Menschen Antisemitismus oder Islamophobie oder Homophobie vorzuwerfen ist doch letztlich Ableismus weil diese antisemitischen Menschen gar nie able sind, von ihrer Ideologie abzulassen. Oder wie definiert ihr able?" Auch dieser schwer zu entwirrende Tweet hat die Stossrichtung, dass Menschen, welche andere Menschen (ausschliesslich) nach ihren körperlichen Fähigkeiten be- urteilen, gar nicht dem Vorwurf der Diskriminierung ausgesetzt werden können, da sie von ihrer "Konstitution" her gar nicht in der Lage sind, ihre Ideologie in Frage zu stellen. Insofern fällt der Vorwurf des "Ableismus" auf seine Kritiker zurück. Eine solche Meinungsäusserung ist weder diskriminierend noch rassistisch und bleibt daher straflos. Nr. 5381 "Brenton Tarrant vorzuwerfen, dass er diese Muslime erschossen hat und sie hasste ist doch letztlich ein ableistischer Vorwurf. Vielleicht war er gar nicht able, etwas anders zu tun oder anders zu empfinden. Ha, so habe ich es geschafft das die Linke Nazis verteidigt, grossartig". Dieser Tweet stellt die These auf, dass Brenton Tarrant (Moscheenattentäter in Neuseeland) auf Grund seiner physischen bzw. psychischen Konstitution eventuell gar nicht in der Lage gewesen sein soll, anders zu handeln. Ein solche Aussage muss als Erklärungsversuch dieser Tat gewertet werden. Der Schlusssatz des Be- schuldigten zeigt jedoch auf, dass es ihm lediglich darum ging, die Linken mit ihren eigenen Argumenten zu schlagen. In beiden Fällen handelt es sich jedoch weder um eine (Rassen-) Diskriminierung noch um einen Aufruf zum Hass im Sinne des Gesetzes. Der Tweet bleibt somit straflos. - 105 - Nr. 5368 "Laut dem Anti-Ableismus darf man Hitler nicht vorwerfen, dass er Millionen von Menschen vergasen liess, denn vielleicht war er einfach nicht able zu sehen, dass dies falsch ist und somit ist dieser Vorwurf ein ableistischer und damit unzulässi- ger". Hier beschäftigt sich der Beschuldigte einmal mehr mit Ableismus, wenngleich die Aussage schwer fassbar bleibt. Klar ist, dass die Verbrechen von Adolf Hitler im Lichte der Theorie des Ableismus gesehen und seine Taten - je nach Standpunkt - damit "erklärt" werden sollen, wenngleich der Satz auf Grund der verwendeten dop- pelten Negationen keinen rechten Sinn ergibt. Jedenfalls bezeichnet der Beschul- digte die Taten von Hitler als "falsch", weshalb irgendeine Strafbarkeit schon von vornherein ausser Betracht fällt. Nr. 5360 "Laut dem anti-Ableismus darf man Jeffrey Dahmer nicht vorwerfen, dass er dut- zende Menschen gefoltert und getötet hat, denn er war einfach nicht able, zu sehen, dass dies falsch ist und somit ist die Kritik Dahmers und seiner Blutrünstigkeit eine ableistische". Dasselbe wie eben ausgeführt gilt auch für diesen Tweet, welcher sich mit den Ta- ten des genannten Serienmörders und Leichenschänders von Homosexuellen in den USA unter dem Gesichtspunkt der Theorie des Ableismus auseinandersetzt. Da die Taten Dahmers als blutrünstig beschrieben werden, kann darin kein Aufruf zu Hass oder Gewalttätigkeiten gesehen werden. Der Tweet ist somit straflos. Nr. 5298 "@AS._____ Why do europeans have running water and indians don't? Ist hat pure chance or might that have something to do with who europeans are and who indians are? Just a thought Oh and CV was spread by poor asians that bc of their poverity and lack of education had to eat wild animals". - 106 - Bei diesem Tweet handelt es sich um eine Antwort an den Twitter-Nutzer "@AS._____". Er beschäftigt sich einerseits mit der Frage, warum die Europäer fliessend Wasser haben und die "Indians" (angeblich) nicht. Weiter wird die Be- hauptung aufgestellt, dass u.a. SARS-CoV 2 von armen Asiaten verbreitet worden sei, weil diese auf Grund ihrer Armut und fehlender Bildung wilde Tiere ässen. Zwar geht die Stossrichtung dahin, dass die Europäer anderen Völkern (Indianern, Asia- ten) überlegen seien. Jedoch werden letztere nicht in einer Form herabgewürdigt, welche strafwürdig im Sinne des Gesetzes wäre. Unsinn zu verbreiten ist nicht strafbar. Nr. 4562 "Wenn Rasse nicht real ist, wieso gibt es dann überall, wo Weisse nicht saubere, fortschrittliche, freidlicher, reicher Gesellschaften, und überall wo Schwarze sind Armut, Krieg, Hunger, Korruption und Elend". Hier versucht der Beschuldigte einen Widerspruch zwischen fortschrittlichen "weis- sen" und rückständigen "schwarzen" Gesellschaften zu konstruieren. Auch wenn "Rasse" kein taugliches Kriterium scheint, die real existierenden Missstände insbe- sondere auf dem afrikanischen Kontinent zu erklären (und sich wohl auch Gegen- beispiele finden liessen: Weissrussland/Botswana), so muss diese Aussage (ge- rade noch) als zulässige Meinungsäusserung gewertet werden. Es sind zweifellos "Armut, Krieg, Hunger, Korruption und Elend", welche die Menschenwürde herab- setzen, nicht jedoch die Kritik an den Verantwortlichen für diese Missstände. Dass dafür die Hautfarbe eine Rolle spielen soll, ist zwar für die Betroffenen (unnötig) verletzend, erreicht jedoch nicht die Intensität, um den Diskriminierungsartikel des Strafgesetzbuches zu erfüllen. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 2940 "Es ist bestimmt bloss Zufall, dass jedes Land, in dem überwiegend Afrikaner woh- nen arm und korrupt ist und jedes Land, in dem mehrheitlich Weisse wohnen fort- schrittlich und friedlich ist, alles bloss Zufälle, wehe dem, der ein «pattern» zu er- kennen meint". - 107 - Das oben ausgeführte gilt grundsätzlich für diesen Tweet, weshalb auch dieser straflos bleiben muss. Nr. 2934 "Es ist doch dermassen offenkundig, das Südamerika korrupt und arm ist, voller Banden und Drogen. Es ist doch klar, wie arm und rückständig die islamistische Welt ist, wie unterentwickelt Indien ist, was für ein desolater Ort Afrika ist. Es ist doch alles so unglaublich transparent". Ganz davon abgesehen, dass die Aussage dieses Tweets zwar sehr holzschnittar- tig, aber nicht grundsätzlich falsch ist, darf die Kritik an der Situation in anderen - nach Meinung des Beschuldigten rückständigen - Ländern nicht strafbar sein, zu- mal vorliegend keine spezifische Rasse in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt wird. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 2571 "Die Wahrheit ist aber, dass die Ausländer dümmer sind als wir, weniger gebildet, aufgeklärt, demokratisch, sie sind ärmer, delinquenter, ja sie sind schlechter als wir in jedem möglichen Aspekt, ästhetisch wie moralisch". Hier mangelt es schon am tauglichen Zielobjekt ("Ausländer"), weshalb der Tweet nicht strafbar sein kann. Nr. 2261 "Ja, es gibt schon «weisses Privileg», dass der Polizist bei der Kontrolle nich so triggerhappy oder misstrauisch ist, doch dieses Privileg ist VERDIENT und erarbei- tet. Genauso haben sich die Schwarzen ihr Tratment verdient durch ihr eigenes Verhalten". Dieser Tweet setzt sich mit dem Problem des "racial profiling" auseinander. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass die (angeblich) unterschiedliche Behandlung von Weissen und Schwarzen durch die Polizei je auf ihrem eigenen Verhalten fussen. Dies ist freie Meinungsäusserung und ist nicht Sache des Strafrichters. - 108 - Nr. 2259 "Einverstanden, es gibt das Privileg, dass der Polizist bei mir als Weisser nicht von einer Gefahr oder einem Verbrecher ausgeht, aber das kommt nicht von ungefähr. Wir als Rasse haben uns durch unser Verhalten diese Behandlung verdient, ge- nauso wie die Schwarzen". Dasselbe gilt für diesen Tweet, auch wenn hier der verwendete Begriff "Rasse" etwas heikler erscheint. Letztlich ist es aber dennoch nicht strafbar, ein untaugli- ches Kriterium für Kriminalität anzuwenden. Der Beschuldigte bleibt somit straflos. Nr. 2253 "Es ist einfach arbiträr, welches Privileg welcher Gruppe zukommt. Asiatische Frauen beispielsweise haben den Ruf, niedlich und freundlich zu sein, sie haben das Privileg, als höfliche Menschen angesehen und behandelt zu werden, doch das haben sie sich verdient". Auch wenn es wohl heissen sollte "nicht arbiträr", so ist in der Ansicht des Beschul- digten, asiatische Frauen hätten sich ihren guten Ruf durch ihr eigenes Verhalten verdient, nichts Strafbares zu erkennen. Nr. 2251 "Ja, es mag das «weisse Privileg» geben, dass der Polizist nicht gleich seine Dienstwaffe zückt. Doch das ist, weil die Weissen freundlich zu der Polizei sind und sich nicht widersetzen und selten Verbrechen begehen. Bei den Scwarzen ist es genau umgekehrt". Bei diesem Tweet kann wiederum auf die Ausführungen in den Nummern 2261 und 2264 verwiesen werden. Er ist somit nicht strafbar. - 109 - Nr. 2249 "Ja, granted, es mag das schwarze «Un-Privileg» geben, dass sie von Polizisten eher als Verbrecher und gefährlich angesehen werden. aber hat das vielleicht et- was damit zu tun, dass sich Schwarze auch tatsächlich viel krmineller und gefähr- licher als Weisse verhalten". Hier sei wiederum insbesondere auf die Ausführungen zu Nr. 2264 verwiesen. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 2177 "Es gibt weisses Privileg, aber das kommt nicht von ungefähr, es ist verdient, weil sie sich auch gut verhalten. Es gibt ein negatives schwarzes Privileg, doch dieses ist auch verdient und fair und gerechtfertigt, denn es reflektiert letztlich ihr negatives Verhalten". Hier sei wiederum insbesondere auf die Ausführungen zu Nr. 2264 verwiesen. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 830 "Zwar wird die westliche Gesellschaft mit zunehmender Aufklärung immer atheisti- scher, doch die Atheisten haben eine negative Geburtenrate, während die Religio- nen fünf Kinder haben. Wird der Intellekt obsiegen oder das bare Fortpflanzen? Stay tuned". Hier trifft der Beschuldigte die (zutreffende) Feststellung, dass religiöse Gesell- schaften eine höhere Geburtenrate als säkularisierte haben. Dass er letzteren ei- nen höheren Intellekt zubilligt, ist seine persönliche Meinung und hat mit Diskrimi- nierung nichts zu tun. Der Tweet ist straflos. - 110 - Nr. 2872 "Man kann nicht gleichzeitig für die Rechte von LGBTQ Menschen sein und gleich- zeitig den Islam unterstützen und reinwaschen, der Islam, der, wie er praktiziert wird, Homosexuelle von Gedäuden in den Tod stürzt". Der Beschuldigte macht auf den Umgang mit Homosexuellen in (streng) islami- schen Gesellschaften aufmerksam, wenngleich mit drastischen Formulierungen. Gleichzeitig prangert er die Tendenz vieler Linker an, den Islam trotzdem mit Samt- handschuhen anzufassen, um sich nicht dem Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit auszusetzen. Zudem ist der Islam an sich kein taugliches Zielobjekt der strafrecht- lichen Gesetzgebung. Es handelt sich somit um ein Votum, welches nicht strafbar ist. Nr. 2864 "Man kann nicht gleichzeitig für Homosexuelle und ihre Rechte kämpfen und gleich- zeitig für ein Buch und eine Religion sein, das lehrt, das Erstere gsteinigt werden müssen". Das oben Gesagte gilt auch hier. Der Tweet ist eine freie Meinungsäusserung und somit auch nicht strafbar. Nr. 1664 "Homosexualität ist widerlich". Mit diesem Tweet drückt der Beschuldigten seine persönliche Abscheu vor Homo- sexualität aus. Auch wenn er dafür eine derbe Wortwahl trifft, kann dies nicht straf- bar sein, da es sich bei "Homosexualität" schon begrifflich nicht um eine Person oder Gruppe von Personen im Sinne des Gesetzes handelt. Er bleibt somit straflos. - 111 - 8.2. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Nr. 505 "Der Kulturkampf ist drauf und dran, zum Rassenkampf auszuarten, grossartig. Es geht nicht um Klasse oder den Rassenkampf, werte Marxisten, sondern Rasse und den Rassenkampf". Dieser Tweet beinhaltet eine Feststellung und keinen Aufruf. Er kann somit per se nicht strafbar im Sinne von Art. 259 StGB sein. Nr. 36 "Trump sollte den Kriegszustand ausrufen, Twitter und alle Mainstream Medien und Kanäle per sofort verstaatlichen, die jeweiligen Führungsketten wegen Hochverrat und Anstiftung zu Bürgerkrieg öffentlich hinrichten und das Militär und die Miliz auf die Strassen setzen". Der Aufruf zu einer öffentlichen Hinrichtung aller Führungspersonen der Anti- Trump-Bewegung ist schon an sich strafbar; auch wenn sich die Ereignisse auf die USA beziehen. Der Tweet ist trotzdem dazu geeignet, ein entsprechendes Milieu in der Schweiz in einer aufgeheizten Stimmung zu Gewalttätigkeiten anzustacheln. Der Beschuldigte hat sich daher der Widerhandlung gegen Art. 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 8.3. Art. 259 StGB und Art. 261bis StGB (gemischt) Nr. 214 "@AT._____ That's lie me saying: «Don't be angry at Dylan Roof forkilling 9 black people because the bigger picture is how many whites are beiing killed by bläcks each year. (Which indeed is a much higher number than white an bläck) He was just getting revenge for years of injustice". In diesem Tweet gibt der Beschuldigte zum Besten, dass man Verständnis dafür haben solle, dass Dylan Roof (Kirchenattentäter von South Carolina) neun - 112 - Schwarze getötet hat, wenn man dies in Relation zu den vielen Weissen setze, welche jedes Jahr von Schwarzen getötet würden. Es handle sich demnach um gerechtfertigte Rache. Diese Aussage enthält keine Aufforderung, weshalb Art. 259 StGB nicht erfüllt sein kann. Ebenfalls ist keine (Rassen-) Diskriminierung zu er- kennen, auch wenn dem Tweet mit seiner geschmacklosen Aufrechnung von "weis- sen" und "schwarzen" Leben eine gewisse gewaltverherrlichende Grundaussage nicht abgesprochen werden kann. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 409 "Die Frage ist nicht, ob man Eugenik bzw. Dysgenik betreiben will, denn diese Pro- zesse werden unabhängig unserer Einflussnahme stattfinden, betrieben werden sie also ohnehin, die einzige Frage ist, wie wir sie betreiben sollen". Der Tweet beschäftigt sich mit dem Thema der Erbgesundheitslehre. Ziel der Eu- genik ist es, den Anteil positiv bewerteter Erbanlagen zu vergrössern (positive Eu- genik) und den negativ bewerteter Erbanlagen zu verringern (negative Eugenik, die der Beschuldigte fälschlicherweise als Dysgenik bezeichnet). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern darin ein Aufruf zu Hass oder Gewalt oder eine Diskriminierung zu sehen ist. Der Tweet ist somit straflos. Nr. 391 "Die Frage ist also nicht, ob der Sozialdarwinismus existieren soll, denn das wird er immer und ohnehin, die einzige Frage ist, wie wir ihn gestalten sollen". Beim Sozialdarwinismus handelt es sich um eine Übertragung der biologischen Ge- setzmässigkeiten gemäss Charles Darwin auf die menschlichen Gesellschaften im Allgemeinen ("soziale Auslese"). Auch dieser Tweet enthält weder eine Aufforde- rung zur Gewalt noch eine Diskriminierung. Wollte der Beschuldigte damit eine Zu- rückbindung sozial schwacher Schichten propagieren, würde diese auch nicht unter Art. 261bis StGB fallen. Auch dieser Tweet bleibt somit straflos. - 113 -
  15. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechti- gung (Dossiers 9-13) 9.1. Tatbestände 9.1.1. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (lit. a) oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (lit. b). 9.1.2. Fahren ohne Berechtigung Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt. Mit Busse wird zudem bestraft, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Vorausset- zungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG). Die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG sind die Vollendung des 23. Altersjahrs und der Besitz des Führeraus- weises seit wenigstens drei Jahren (nicht mehr auf Probe). 9.2. Ergebnis 9.2.1. Legt man der rechtlichen Würdigung den erstellten Sachverhalt zu Grunde, gelangt man zu folgendem Ergebnis: Wie bei der Erstellung des Sachverhalts bereits gesehen, kann dem Beschuldigten lediglich in Anklagepunkt I.4 (Dossier 12) ein strafbares Verhalten vorgeworfen wer- den. Er hat gegen den Willen seines Vaters dessen Dacia entwendet und ist allein zu seinem Kompagnon, dem Mitbeschuldigten U._____, gefahren. Da er unbestrit- tenermassen nur über einen Lernfahrausweis verfügte, lenkte er den Wagen ohne die vorgeschriebene Begleitperson. Damit hat er ohne Weiteres den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt. - 114 - 9.2.2. Da es sich um die Fahrt mit einem Fahrzeug seines Vaters handelte, wel- cher mit solchem ausdrücklich nicht einverstanden war, hat er sich auch der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch strafbar gemacht. In den Genuss des privilegierten Tatbestandes gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG kommt er dabei nicht, da er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. 9.2.3. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen des Fahrens ohne Berech- tigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG. Die Aufführung der Staatsanwaltschaft von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG (Übernahme der Aufgabe eines Begleiters bei einer Lernfahrt ohne Erfüllung der Voraussetzun- gen) muss ein Fehler sein, da gemäss Anklage der Beschuldigte immer selbst ge- fahren ist (vgl. diesbezüglich aber vorangehende Ziff. I.H). 9.2.4. Zudem ist der Beschuldigte der Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG schuldig zu sprechen. 9.2.5. Von den restlichen Vorwürfen des Fahrens ohne Berechtigung gemäss An- klagepunkten I.1-3 (Dossiers 9-11) und I.5 (Dossier 13) sowie der Entwendung zum Gebrauch gemäss Anklagepunkte I.2 (Dossier 10), I.3 (Dossier 11) und I.5 (Dossier 13) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. Betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Anklagepunkt I.1 (Dossier 9) ist das Verfahren einzustellen (vgl. vorangehende Ziff. III. 5.4.2.).
  16. Fazit 10.1. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen:  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, - 115 -  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG  der mehrfachen öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aStGB,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dossier 12) sowie  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG (Dossier 12). 10.2. Von den Vorwürfen des Raufhandels (Anklagepunkt A bzw. Dossier 1), der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Anklagepunkt F bzw. Dos- sier 6), des Fahrens ohne Berechtigung (Anklagepunkten I.1-3 und I.5 bzw. Dos- siers 9, 10, 11 und 13) sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagepunkte I.2, I.3 und I.5 bzw. Dossiers 10, 11 und 13) ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Strafzumessung
  17. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.1.1. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). - 116 - 1.1.2. Ausgangsbasis bei der Strafzumessung ist der in den einzelnen Bestimmun- gen des Besonderen Teils vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 2). Bei einer Konkurrenz von Straftaten mit gleichartigen Strafen erhöht sich das Maximum um die Hälfte, begrenzt allerdings durch das ge- setzliche Höchstmass der Strafart (Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). Ausgangspunkt gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB ist immer die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 8). 1.1.4. Was die Gewichtung des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung betrifft, so verweist das Bundesgericht auf ein übliches Abstufungsmuster und ver- wendet dabei die Begriffe "leicht", "mittelschwer", "schwer" und "sehr schwer" bzw. deren Zwischenstufen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 13a mit Hinweis auf BGE 136 IV 62). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen. 1.1.5. Weiter zu berücksichtigen ist die Täterkomponente gemäss den in Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Kriterien, insb. Vorstrafen, Wohlverhalten seit der Tat, Reue und Einsicht, Geständnis oder eine besondere Strafempfindlichkeit (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch - wie bereits erwähnt - das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht meh- rere Straftaten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu - 117 - bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. konkrete Methode). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das ge- setzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchst- mass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, BGE 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Sind die einzelnen Strafen jedoch nicht gleichartig, ist eine Gesamtstrafe ausge- schlossen; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 480). 1.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). In der Regel ist dabei jedes einzelne Delikt umfassend zu würdigen, indem sämtliche Strafzumessungskriterien herangezogen werden. Dazu gehören nach MATHYS auch die Täterkomponenten (MATHYS, a.a.O., N 489 mit Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in 6B_466/2013 vom
  18. Juli 2012 E. 2.3.2.). 1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. März 2020 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30 verurteilt, wobei der Vollzug jener Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren an- gesetzt wurde (act. 43/3). - 118 - 1.4.1. Die vorliegend zu beurteilenden SVG-Delikte ereigneten sich vor dem Urteil vom 12. März 2020. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beur- teilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Ver- fahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Diffe- renz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Ge- samtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteil- ten Straftat ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Dabei ist wie folgt vorzugehen: Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhö- hen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grund- strafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen auf Lite- ratur und Judikatur). Massgebend für die Frage, ob eine nachträglich zu beurtei- lende Tat vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, ist der Zeitpunkt der Urteilsausfällung des früheren Urteils (und nicht der Eröffnung oder der Rechtskraft - 119 - des früheren Entscheids; BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 und ACKERMANN, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 135 ff.). 1.4.2. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist jedoch, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn meh- rere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist für ungleichartige Strafen nicht vorgesehen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Eine Zu- satzstrafe kann mithin nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 1.4.3. Wie aufzuzeigen sein wird, ist für die vorliegend zu beurteilenden Strolchen- fahren (SVG-Delikte) eine Geldstrafe auszufällen. Zufolge Gleichartigkeit wird diese Geldstrafe folglich als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  19. Abteilung, vom 12. März 2020 ausgefällten Geldstrafe zu bemessen sein. Diese Bemessung hat jedoch erst abschliessend, nach Berücksichtigung der Täterkom- ponente, zu erfolgen. 1.5. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfa- chen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen öf- fentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, der mehrfachen Rassendiskriminierung, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Entwendung ei- nes Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht. 1.5.1. Der Strafrahmen für vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB). Der Strafrahmen geht somit bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), wobei das Gericht bei einem Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dies ist klar die schwerste Straftat und somit als Grundlage für die Festset- zung der Einsatzstrafe zu nehmen. - 120 - 1.5.2. Bei Sachbeschädigung kann auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden, ebenso wie bei der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätig- keit, der Rassendiskriminierung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, und dem Fahren ohne Berechtigung. 1.5.3. Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird mit Busse bestraft. 1.6. Bei der Festsetzung der Strafe für mehrere Delikte ist ferner zu beachten, dass in einer ersten Prognose die mutmasslich zu verhängende Strafart zu bestim- men ist. Bei der vorsätzlichen Tötung ist grundsätzlich nur eine Freiheitsstrafe mög- lich, zumal auch in Anwendung des Strafmilderungsgrundes des Versuchs keinerlei Veranlassung besteht, die Strafart in Anwendung von Art. 48a Abs. 2 StGB zu wechseln. Dasselbe gilt vorliegend für die mehrfache Sachbeschädigung, was auch der Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ (Proz.-Nr. DG210211-L) für den dortigen Hauptanklagepunkt deutlich un- terstreicht (beantragt sind 18 Monate Freiheitsstrafe). Deshalb ist vorliegend von der gesetzlich vorgesehenen fakultativen Strafschärfung Gebrauch zu machen. Aus diesen beiden Strafen muss demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wer- den. 1.6.1. Bei sämtlichen übrigen angeklagten Delikten steht eine Geldstrafe im Vor- dergrund. Hier ist für die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen (MATHYS, a.a.O. N 484 m.w.H. zu Judikatur und Literatur). Sind mehrere Straftatbestände mit dem gleichen Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, a.a.O. N 485). 1.6.2. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die SVG- sowie die Hassdelikte haben ungefähr denselben Stellenwert. Da letztere - trotz mehrheitli- cher Freisprüche - einen Grossteil der Anklage ausmachen, müssen diese als mas- sgebend für die Festsetzung der Einsatzstrafe als Grundlage für die Bildung der Gesamtgeldstrafe betrachtet werden. - 121 -
  20. Tatkomponente versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Objektive Tatkomponente 2.1.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte den Geschädigten mit einem mitgeführten gezackten Küchenmesser atta- ckierte. Das Verletzungsbild legt nahe, dass der Beschuldigte mehr oder weniger wahllos - vornehmlich von hinten - auf den Oberkörper des Geschädigten einstach. Damit fügte er dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zu, wobei es nur dem Zufall zu verdanken war, dass dieser den Angriff überlebte. 2.1.2. Nicht ausser Acht gelassen darf indes, dass die Attacke des Beschuldigten nicht aus heiterem Himmel oder gar geplant erfolgte: So entsprang sie einer gewis- sen Geschehensdynamik, welche auf Grund gegenseitiger Provokationen eska- lierte. So hatte es der Beschuldigte offensichtlich darauf angelegt, im und um das M._____ mit seinem T-Shirt Aufsehen zu erregen. Dieses Handlungsmuster scheint ihm denn auch nicht fremd zu sein, tauchte er doch auch an der Frauen- demo in Zürich mit einem Donald-Trump-Shirt auf, was ebenfalls seine Wirkung nicht verfehlte. Auch die Eltern des Beschuldigten bestätigten grundsätzlich die Lust ihres Sohnes an der Provokation, wobei sein Vater dies als normalen Weg zum Erwachsenwerden betrachtet. Die Grundsituation schuf mit dem Zusammen- treffen auf den Geschädigten eine mehr als ungünstige Ausganglage. Der Geschä- digte fühlte sich - wie vom Beschuldigten gewollt - von der Aussage des T-Shirts angegriffen und wollte mit der aktiven Verfolgung des Beschuldigten seine Zivilcou- rage unter Beweis und zur Schau stellen. Dabei trat er in die Rolle des Hauptpro- vokateurs und Aggressors, welche der Beschuldigte dankbar annahm. Wie im Sachverhalt festgestellt, kam es in der Folge zu den physischen Auseinanderset- zungen. Das objektive Tatverschulden ist somit als erheblich zu taxieren. 2.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Verschuldensseite ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus einer gewissen Angst- bzw. Panikreaktion heraus handelte. Er handelte - 122 - somit in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, welche gemäss Art. 48 lit. c StGB eine obligatorische Strafmilderung nach sich zieht (BSK StGB-WIPRÄCH- TIGER/KELLER Art. 48 N 4). Eine regelrechte Affekthandlung kann jedoch keinesfalls angenommen werden, beruft sich der Beschuldigte doch auf eine - vorliegend ver- neinte - Notwehrsituation, welche eigentlich rationale Handlungsstrategien hervor- rufen müssten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte - nachdem er sich einigermassen wieder gesammelt hatte - dem Geschädigten Rache schwor und diese dann auch in die Tat umsetzte. Mit dem Einsatz des Messer hob er die Auseinandersetzung auf eine neue Eskalationsstufe, was auch durchaus beabsich- tigt war, um als Sieger vom Platz zu gehen. Um seinem "letzten Wort" Gewicht zu verleihen, nahm er auch schwere Verletzungen bzw. auch den Tod des Geschä- digten in Kauf, was als besonders rücksichtslos zu werten ist. Trotzdem ist die dy- namische Gesamtsituation und die Provokationen des Geschädigten in nicht uner- heblichem Masse als verschuldensmindernd zu veranschlagen. 2.3. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 19. Mai 2021 präsentierte sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tathandlungen und auch noch aktuell als ein noch im Prozess des Eintritts in das Erwachsenenalter befindlicher, im Kern verunsicher- ter, phasenweise frustriert-wütender junger Mann, der sich im Rahmen seiner Iden- titätsfindung durch provokant-polarisierende, von Negativismus gespeiste Äusse- rungen „Gehör verschaffen" wolle. Gleichzeitig gäben ihm die derart ausgeformten Statements die Möglichkeit, sich selbst als originell und kompetent zu erleben. Psy- chische Störungen seien beim Beschuldigten nicht feststellbar (act. 25/16 S. 115). Auf Grund der festgestellten psychopathologischen Einschränkungen (affektive In- tensität und Wahrnehmungseinengung) und den damit einhergehenden psychi- schen Folgen gehen die Gutachter beim Tötungsdelikt von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus, nicht jedoch bei den anderen Delikten (act. 25/16 S. 118). Dieser Umstand ist entsprechend leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Damit mindert das subjektive das objektive Tatverschulden, wel- ches gesamthaft somit als keineswegs mehr leicht zu werten ist. Die Einsatzstrafe wäre somit auf eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren festzusetzen. - 123 - 2.4. Da der Beschuldigte zudem alles getan hat, um den "Erfolg" herbeizuführen bzw. diesen in Kauf genommen hat, ist von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. Auch dieser kann zu einer Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB führen. Nach MATHYS ist der vollendete Versuch jedoch vom Verschulden unabhängig und deshalb separat zu behandeln (MATHYS, a.a.O. N 185). Zieht man dabei in Betracht, dass das Nichteintreten des Taterfolgs (nämlich die Tötung des Geschädigten) le- diglich dem blossen Zufall zu verdanken war, rechtfertigt sich dafür lediglich eine Reduktion von einem Jahr. Die Einheitsstrafe ist somit auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen.
  21. Tatkomponente mehrfache Sachbeschädigung 3.1. Objektive Tatkomponente Bei der objektiven Tatschwere ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit dem Vorgehen der Gebrüder A._____C._____ ein nicht unerheblicher Schaden ange- richtet wurde, der von der Privatklägerin 2 aufwendig aufgenommen und festgestellt werden musste. Auch wenn die Schwelle zum grossen Schaden im Sinne des Ge- setzes nicht erreicht wurde, ist insbesondere das langfristige Überleben der Linde alles andere als gesichert. Weiter lässt das hartnäckige Nachsetzen (Einschlagen einer Kerbe mit rund hundert Hieben) an zwei verschiedenen Tagen auf ein plan- mässiges und rücksichtsloses Vorgehen schliessen. Das objektive Verschulden ist demnach als keineswegs leicht zu werten. 3.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Verschuldensseite ist auffallend, aus welch nichtigen Gründen gegen teils Jahrhunderte alte Zeugen der Pflanzenwelt vorgegangen wurde. Aus dem Holz der Linde wollten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ tat- sächlich eine Ablage basteln, damit ihre Bierflaschen nicht mehr von der Parkbank rollen konnten. Damit vermag das subjektive Tatverschulden das objektive in keiner Weise zu relativieren. Das Gesamtverschulden ist somit als keineswegs leicht zu qualifizieren und zieht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten nach sich. - 124 -
  22. Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Objektive Tatkomponente Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ geringe Menge Marihuana, einer sogenannt weichen Droge, mit einem entspre- chenden Marktwert von nur wenig über tausend Franken handelte. Das Marihuana wäre wohl auch im näheren Umfeld des Beschuldigten verblieben, wenn es nicht gleich - allenfalls mit Kollegen - selber konsumiert worden wäre. 4.2. Subjektive Tatkomponente Zum subjektiven Verschulden ist nicht viel hinzuzufügen. Mit der Abgabe der Be- täubungsmittel wäre sicher kein grosser Umsatz angestrebt gewesen. Gesamthaft ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. Für sich allein betrachtet würde dies eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen nach sich ziehen.
  23. Tatkomponente Hate-Speech 5.1. Objektive Tatkomponente Bei diesen Delikten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gegen hundert Bot- schaften über Twitter verbreitete, von denen aber nur rund ein Fünftel als strafbar zu taxieren sind. Dies erfolgte in einem relativ kurzen Zeitraum. Inhaltlich ging es dem Beschuldigten wohl darum, zu den Themen Kriminalität, Gender-Fragen, Fe- minismus, Ökologie, Homosexualität, Islam etc. eine vom Mainstream abwei- chende Meinung zu propagieren. 5.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Seite ist nicht ganz klar, ob er hinter den in den Tweets geäus- serten Meinungen tatsächlich steht, oder ob es sich dabei um reine Provokation handelte. Auf jeden Fall sah sich der Beschuldigte gerne in der Rolle als "Outlaw", welcher als einer der letzten in seiner Generation die Meinungsäusserungsfreiheit verteidigt und gegen linken Gesinnungsterror vorgeht. Dass er dabei nicht nur die - 125 - Grenzen des guten Geschmacks überschritt, wurde unter der rechtlichen Würdi- gung eingehend abgehandelt. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet als ge- rade noch leicht zu werten und würde demnach eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen nach sich ziehen.
  24. Tatkomponente SVG-Delikte 6.1. Objektive Tatkomponente Bei der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die verblie- bene Strolchenfahrt (Dossier 12) zusammen mit seinem Kompagnon, dem Mitbe- schuldigten U._____, durchführte. Die Entwendung erfolgten innerhalb der Familie. Bei der unberechtigten Fahrt verfügte der Beschuldigte immerhin schon einen Lern- fahrausweis. 6.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Seite steht wohl das Geltungsbedürfnis und die Abenteuerlust des Beschuldigten im Vordergrund. Auch dürften das Gefühl von Freiheit sowie der Reiz des Verbotenen beim "Cruisen" eine Rolle gespielt haben. Das Gesamtver- schulden ist demnach als leicht zu taxieren und eine alleinstehende Strafe würde dem Beschuldigten auf 20 Tagessätze zu stehen kommen.
  25. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für den angeklagten Konsum der Betäubungsmittel erscheint die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF 600 als angemessen.
  26. Gesamtstrafe 8.1. Da der Tötungsversuch sowie die Sachbeschädigungen in keinem sachli- chen Zusammenhang stehen, sind letztere mit zwei Dritteln zu asperieren, was 6 Monate ausmacht. Der Beschuldigte wäre demnach allein auf Grund der Tatkom- ponenten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zu belegen. - 126 - 8.2. Die übrigen Delikte (SVG-Delikte sind separat zu würdigen: vgl. unten) ste- hen auch in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander, weshalb - ausgehend von der Einsatzstrafe für den Hate-Speech als schwerstes Delikt - für diese ge- samthaft (unter Einbezug des BetmG-Deliktes) eine Geldstrafe von 130 (90+40 [2/3 von 60]) Tagessätzen auszusprechen wäre.
  27. Täterkomponente 9.1. Persönliche Verhältnisse 9.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1997 in Zürich geboren. Sein Vater AK._____ ist ein … [Beruf], seine Mutter AI._____ ist eine … [Beruf]. Der Beschul- digte hat neben seinem Zwillingsbruder C._____ noch einen weiteren jüngeren Bru- der. Die ersten fünf Lebensjahre hat er in AU._____ verbracht, danach ist die Fa- milie in die R._____ umgezogen. Er hat nach der Primarschule über die Sekundar- schule den Weg ins Gymnasium gewählt, wo er im Jahr 2017 an der Kantonsschule R._____ die Matura machte. Trotz bestandener Aufnahmeprüfung am AV._____ [Hochschule] hat sich der Beschuldigte gegen ein AW._____-studium entscheiden und lieber BA._____ an der Universität BB._____ studiert, wo er jedoch Haupt- und Nebenfach (BA._____/BC._____) wieder getauscht hat (act. 25/16 S. 58 ff.). Aktuell scheint sein Studium auf Eis zu liegen. Gemäss schriftlicher Auskunft der Universi- tät BB._____ an die Stadtpolizei Zürich wurde der Beschuldigte am 15. Oktober 2020 exmatrikuliert, dies aufgrund nicht beglichener Studiengebühren für das Herbstsemester 2020 (act. 43/8/5). Daneben war der Beschuldigte auch ... tätig (act. 43/8/6-7). 9.1.2. Mit ca. 15 hat man beim Beschuldigten ADHS diagnostiziert, weshalb er die ersten Jahre Ritalin eingenommen hat. Nachdem seine Mutter vom Brustkrebs geheilt werden konnte, wurde beim Vater ein Aneurysma entdeckt. Der Beschul- digte ist deshalb in der Folge Chauffeur für alle Familienmitglieder gewesen. Mit der Kandidatur von Donald Trump für das Amt des US-Präsidenten ist er gleichsam politisiert worden. Er hat sich mit seinem Aussenseiter- und Aufrührertum gegen das Establishment identifiziert. Dies hat er auch auf Twitter zum Ausdruck gebracht. - 127 - 9.1.3. Weitere Informationen waren vom Beschuldigten keine zu erhalten, da er anlässlich der Hauptverhandlung die Aussage zu seinen persönlichen Verhältnis- sen verweigerte (act. 136 S. 2 f.) und auch sein amtlicher Verteidiger dazu keine Ausführungen machte (vgl. act. 140). Die persönlichen Verhältnisse sind strafneut- ral zu werten. 9.2. Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe 9.2.1. Der Beschuldigte weist - wie bereits erwähnt - eine Vorstrafe auf: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. März 2020 wegen Ent- wendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geld- strafe von 45 Tagen à CHF 30 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (act. 43/3). Diese heute zu widerrufende (vgl. nachfolgende Ziff. 10.) und teilweise einschlägige Vorstrafe ist nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen (Vorstrafe und Delin- quenz während laufender Probezeit), nicht jedoch im Hinblick auf die heute zu be- urteilenden SVG-Delikte, da diese Teil einer Gesamtstrafe werden (vgl. unten). 9.2.2. Leicht strafmindernd ist hingegen sein zumindest in objektiver Hinsicht ab- gelegtes Geständnis zu werten, dies im Umfang von einer Reduktion von einem halben Jahr. Damit reduziert sich die Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre. Dies gilt ebenso für die heute auszufällende Geldstrafe von 160 Tagessätzen, welche in Anwendung dieser Kriterien um 10 Tagessätze zu reduzieren ist. 9.2.3. Betreffend die auszufällende Geldstrafe ist festzuhalten, dass ein Tages- satz in der Regel mindestens CHF 30 und höchstens CHF 3'000 beträgt. Das Ge- richt bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; zur Bemessung der Geldstrafe vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 5 und E. 6; BGE 135 IV 180 E. 1.3 f.). Für die Bemessung der Tagessatzhöhe sind grundsätzlich die persönlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 179, m.w.H.). Die Rechtskraft und - 128 - Unabänderlichkeit der Grundstrafe bezieht sich einzig auf deren Art, Dauer und Vollzugsform (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 9.2.4. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (kein Erwerbseinkommen als Student und aktuell in Haft) erscheint es angemes- sen, die Tagessätzhöhe auf CHF 30 festzusetzen, zumal ein Tagessatz in der Re- gel mindestens CHF 30 beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
  28. Widerruf 10.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Ge- richt entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 10.2. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei geht das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe aus, die es für die während der Probezeit neu verübte Straf- tat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschlies- send ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beur- teilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten As- peration durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). - 129 - 10.3. In Frage kommt der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  29. Abteilung, vom 12. März 2020 ausgesprochen Geldstrafe, für welche ein Pro- bezeit von zwei Jahren angesetzt wurde. Es ist zu bemerken, dass - bis auf die SVG-Delikte, für welche heute eine Zusatzstrafe auszusprechen ist - sämtliche vom Beschuldigten begangenen und mit vorliegendem Entscheid zu beurteilenden Ta- ten während der angesetzten Probezeit verübt wurden. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ausserordentlich häufig während dieser Probezeit bzw. nur kurz nach deren Ansetzung delinquierte. Aus diesem Grund ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und die genannte Strafe somit zu wi- derrufen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit mit der Geldstrafe von 45 Tagessätzen und der neu auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bil- den. 10.4. Grundsätzlich muss in einem ersten Schritt bestimmt werden, welche heute ausgefällten Strafen zum Widerruf der alten Strafe führen. Dies sind grundsätzlich alle, bis auf die SVG-Delikte. Diese wurden nämlich nicht während der Probezeit verübt und fallen deshalb für die Bildung einer Gesamtstrafe wegen Widerrufs aus- ser Betracht; deshalb muss für die heute zu beurteilenden SVG-Delikte eine sepa- rate Strafe ausgesprochen werden. Alle übrigen Delikte fallen in die Probezeit, sind selbstredend schwerwiegend genug für einen Widerruf der alten Strafe und führen demnach zu Bildung einer Gesamtstrafe. 10.5. Die neuen auszufällenden Geldstrafen müssen die neue Grundstrafe bilden zu der die alte Geldstrafe von 45 Tagen mit 30 Tagen zu aspirieren ist, also mit zwei Dritteln der ursprünglich ausgefällten Strafe. 10.6. Einsatzstrafe ist - wie bereits erwähnt - der Hate-Speech mit 90 Tagessät- zen. Dazu kommen für das Betäubungsmitteldelikt aspiriert 40 Tagessätze (2/3 von 60), was - ebenfalls bereits gesehen - 130 Tagessätze ergibt. Mit dieser Strafe ist zusammen mit der zu widerrufenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen mit einer 2/3- Asperation von 30 Tagen eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen zu bilden. Unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe reduziert sich diese auf 150 Tagess- ätze. - 130 - 10.7. Hinzu kommt für die heute zu beurteilenden SVG-Delikte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
  30. Fazit 11.1. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30 als Gesamtstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30 und mit einer Busse von CHF 600 zu bestrafen. 11.2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 6 Tagen auszusprechen. 11.3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Juni 2020 in Haft. Damit sind ihm bis und mit heute 754 Tage erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug
  31. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
  32. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 - 131 - Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., S. 127). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
  33. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug von Vorn- herein nicht mehr in Frage. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
  34. Das dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ge- radezu eine Schlechtprognose gestellt werden muss, kann auch die neugebildete Gesamtstrafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr bedingt ausgesprochen werden (vgl. dazu BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ Art. 46 N 37 m.w.H. auf die entsprechende Judikatur). Die heute auszufällende Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist somit ebenfalls zu vollziehen.
  35. Was die heute separat auszufällende Geldstrafe von 20 Tagessätzen betrifft, ist kein Grund ersichtlich, warum ihm diesbezüglich der bedingte Strafvollzug ver- wehrt werden sollte. Da der Beschuldigte jedoch schon ein zweites Mal in ein Straf- verfahren involviert ist (diesmal massiv), dürfen bei der Prognosestellung allfälligen Restbedenken mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werden. VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen
  36. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der mit Ver- fügungen der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände. Der Beschul- digte bzw. dessen Verteidigung äusserte sich nicht dazu.
  37. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfü- gung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). - 132 - Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
  38. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 wurden die Mo- biltelefone des Beschuldigten beschlagnahmt (act. 27/9). Als Tatwerkzeuge sind die Mobiltelefone (Asservate-Nr. A013'895'324, Ref.-Nr. 2020-533 und Asservate- Nr. A013'895'357, Ref.-Nr. 2020-534) einzuziehen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung zu überlassen.
  39. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 wurden so- dann ein Messer mit rotem Griff (Asservate-Nr. A013'932'973), eine Machete (As- servate-Nr. A013'886'516) und ein Bowie/Jagdmesser, Marke Wichester (ohne As- servate-Nr.) beschlagnahmt (act. 26/10). Auch sie sind als Tatwerkzeug einzuzie- hen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
  40. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. 26/10) beschlagnahmte und als verbotenes Betäubungsmittel zu qualifizie- rende Marihuana ist einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen. Es handelt sich dabei um 1 Portion Marihuana im Minigrip (Asservate- Nr. A013'904'080) und 11 Portionen Marihuana im Minigrip (Asservate- Nr. A013'904'057).
  41. Die folgenden, lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Kleider des Privat- klägers 1: a) 1 Herrenumhängetasche, Marke Nike, aus dem Besitz des Privatklägers 1, (Asservate-Nr. A013'934'322) - 133 - b) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz/weiss, aus dem Besitz des Privatklä- gers 1 (Asservate-Nr. A013'934'333) c) 1 kurze Hose, Marke Boss, blau, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'344) d) 1 T-Shirt, Marke GAP, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'355) e) 1 Paar Herrensocken, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'366) sind dem Privatkläger 1, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
  42. Die nachfolgenden, ebenfalls lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Ge- genstände des Beschuldigten: a) 1 Briefumschlag, weiss (Asservate-Nr. A013'932'951) b) 1 T-Shirt schwarz, wurde während der Tat getragen, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'932'962) c) diverse Kleider des Beschuldigten; Turnschuhe, T-Shirt, blau, kurze Hose, grau, Socken, schwarz (Asservate-Nr. A013'932'939) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ab- lauf dieser Frist sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen.
  43. Ferner sind die Übrigen beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K200627-038 / 78159850 lagernden Asservate nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. - 134 - VIII. Zivilansprüche
  44. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Entscheid über die Zivilansprüche (act. 61 S. 27).
  45. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung keine der gestellten Zivil- forderungen und schloss anlässlich der Hauptverhandlung auf Abweisung sämtli- cher Zivilforderungen (act. 140 S. 34 f.).
  46. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilan- sprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
  47. Aufl. 2014, Art. 122 N 22 ff.).
  48. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeach- tet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). - 135 -
  49. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe be- urteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).
  50. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden.
  51. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Ge- richt hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 ff., 98 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.5, m.w.H.). Ferner ist die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Be- tracht (HEIERLI/SCHNYDER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK Obligationen- recht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11). Das Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlich- keitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Un- bill einen Anspruch ableitet, diesen beweisen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hierfür die Um- stände dargetan werden, welche auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 ff., 98 f.). - 136 -
  52. Privatkläger 1 8.1. Der Privatkläger 1, B._____, macht Schadenersatz und Genugtuung geltend, hatte diese anfangs aber noch nicht beziffert (act. 34/3). Dies holte er anlässlich der Hauptverhandlung nach: Er beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz dem Grundsatze nach sowie eine Genugtuung von CHF 35'000 zu- züglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 2020 (act. 138 S. 3). 8.2. Hält man sich den erstellten Sachverhalt vor Augen, ist zweifellos von einer widerrechtlichen Schaden auszugehen, welcher der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 zugefügt hat und für welchen dieser zum Ersatz verpflichtet ist (Art. 41 Abs. 1 OR). Was alles ersatzfähig ist, wird in Art. 46 Abs. 1 OR umschrieben. Da lediglich eine Grundsatzfeststellung beantragt wird und das Gericht auch im Adhäsionspro- zess an die Parteianträge gebunden ist, müssen die einzelnen Schadenspositionen weder substantiiert behauptet noch beziffert werden. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem einge- klagten Ereignis vom 27. Juni 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 1 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 8.3. Bei der Bemessung der Genugtuung sei bezüglich Art und Schwere der Ver- letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen sowie den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen auf die Erwägungen zur rechtlichen Würdigung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen. Weiter ist die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter zitierte Kasuistik in ähnlichen Fällen zu- treffend (noch aus der alten ersten Auflage von HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungs- recht, Zürich/St. Gallen 2013, S. 392 ff.; act. 138 S. 49 f.) und bemisst die Genug- tuung in der Grössenordnung zwischen CHF 20'000 und CHF 40'000. Angesichts der seitens des Privatklägers 1 vorangegangenen Provokationen und des an- schliessend dynamischen Tatgeschehens rechtfertigt es sich, die Genugtuung leicht zu reduzieren und auf CHF 25'000 anzusetzen. Im Mehrbetrag ist das Ge- nugtuungsbegehren abzuweisen. Der geltend gemachte Verzugszins seit Scha- densereignis ist ausgewiesen. - 137 -
  53. Privatklägerin 2 Die Privatklägerin 2, Grün Stadt Zürich, macht einen Schadenersatz von CHF 69'490 geltend (D2 act. 8/4) und beruft sich dabei auf die Gehölzschadener- satzberechnung der BD._____ AG, BE._____, vom 30. September 2021 (D2 act. 8/5). Zwar muss dieses Privatgutachten zivilrechtlich als blosse Parteibehauptung gewertet werden, auch wenn es durch eine dafür spezialisierte Gesellschaft aus- gestellt wurde, jedoch ist nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 den Schaden anders nachweisen können sollte. Die Schadensberechnung geht allerdings von einer unwiederbringlichen Zerstörung der Linde aus, was gemäss Sachverhalt ge- rade nicht erstellt ist. Damit ist der Schaden der Privatklägerin 2 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO nicht hinreichend begründet bzw. beziffert und somit auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
  54. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf eine Pauschalgebühr von CHF 15'000 festzusetzen.
  55. Gemäss Kostenblatt sind im Vorverfahren bisher folgende Positionen ange- fallen (act. 63): CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 35'505.00 Auslagen (Gutachten) CHF 520.00 Auslagen CHF 140.00 Auslagen Polizei
  56. Hinzu kommt die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 für das Beschwerdeverfah- ren UH220106-O, welche gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2022 mit dem erstinstanzlichen Endentscheid zu ver- legen ist (act. 122 S. 9). - 138 -
  57. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
  58. Der Beschuldigte ist nahezu vollumfänglich schuldig zu sprechen, weshalb ihm die Verfahrenskosten entsprechend aufzuerlegen sind.
  59. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht er- füllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten hinsichtlich der auf die Ge- richtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  60. Dasselbe gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts der finanziellen Situation des Beschul- digten sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägers aufzuerlegen, nicht erfüllt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist für seine Aufwendungen folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. B. Entschädigung amtlicher Verteidiger
  61. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). - 139 -
  62. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat bisher zwei Akontozahlungen erhalten: CHF 46'691.75 am 26. Juli 2021 (act. 39/31) und CHF 20'868.85 am
  63. Dezember 2021 (act. 39/45).
  64. Aus den eingereichten Honorarnoten, welche einen Zeitraum vom 15. Juli 2020 (anfangs Untersuchung) bis zum 13. Dezember 2021 (kurz vor Anklageerhe- bung) abdecken, ist ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger dem Beschuldigten mindestens 15 Gefängnisbesuche abgestattet hat (act. 135A/2-3). Praxisgemäss ist jedoch nur alle sechs Wochen ein Besuch zu entschädigen, weshalb die Hono- rarnote um die Kosten für fünf Gefängnisbesuche zu kürzen ist. Dies umso mehr, als der amtliche Verteidiger häufig Korrespondenz mit dem Beschuldigten führte und nach den Einvernahme immer die Gelegenheit für eine Besprechung mit dem Beschuldigten wahrnehmen konnte. Die durchschnittlich verrechneten Besuchs- kosten betragen CHF 275 plus CHF 220 Wegkosten. Berücksichtigt man die Mehr- wertsteuer von 7.7 % ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 1'480.87 (275x5x1.077), wozu CHF 1'184.70 zu addieren sind (220x5x1.077). Damit ist das Honorar des amtlichen Verteidigers um CHF 2'665.57 zu kürzen.
  65. Für das erstinstanzliche Verfahren (nach Anklageerhebung) erscheint in An- wendung von § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Pauschalentschädigung von 15'000 angemessen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Barauslagen von CHF 408.15, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % insgesamt CHF 16'594.57 ergibt.
  66. Insgesamt und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlun- gen ist der amtliche Verteidiger mit CHF 81'489.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  67. Dies bedeutet, dass ihm von der Gerichtskasse noch ein gekürzter Restbetrag von CHF 13'929 auszubezahlen ist. C. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
  68. Der Privatkläger 1, B._____, bzw. sein Rechtsvertreter macht ein Honorar in Höhe von CHF 28'445.85 (inkl. MwSt.) geltend (act. 126). Der für die Vertretung des Privatklägers 1 veranschlagte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. - 140 - Zu kürzen sind jedoch die geltend gemachten 8 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche rund zwei Stunden weniger in Anspruch nahm (Prot. S. 11 und S. 27). Zudem sind die geschätzten 4 Stunden für die Teilnahme an der Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht auf die effektiven zwei Stunden zu reduzieren. Insgesamt ist also sein Honorar um 4 Stunden zu kürzen, was inkl. Mehrwertsteuer CHF 947.76 entspricht (220x4x1.077). Damit verbleibt eine Entschädigung von CHF 27'498.09, welche sowohl Kosten für die unentgeltli- che Rechtsvertretung im vorliegenden Prozess als auch diejenigen für die Verteidi- gung von B._____ in dessen Strafverfahren abdeckt (so auch der Verteidiger in act. 100 S. 44 im Proz.-Nr. DG210216-L). Diese sind somit nach folgendem Verhältnis aufzuteilen: CHF 20'000 für die Geschädigtenvertretung und CHF 7'498.10 für die Verteidigung.
  69. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 1 wurde am 31. Au- gust 2021 eine Akontozahlung von CHF 12'210.60 ausgerichtet (act. 38/14).
  70. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen und Ausla- gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit CHF 20'000 (inkl. MwSt.) zu entschädigen und ihm somit ein Restbetrag (abzüglich Akontozahlung) von CHF 7'789.40 auszuzahlen. Es wird erkannt:
  71. Das Verfahren betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG und betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG sowie betreffend Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit Abs. 2 SVG (Dossier 9) wird eingestellt.
  72. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - 141 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aStGB, − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dossier 12) sowie − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG (Dossier 12).
  73. Von den Vorwürfen des Raufhandels (Dossier 1), der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossier 6), des Fahrens ohne Berechti- gung (Dossier 9, Dossier 10, Dossier 11 und Dossier 13) und der Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 10, Dossier 11 und Dos- sier 13) wird der Beschuldigte freigesprochen.
  74. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  75. Abteilung, vom 12. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu CHF 30 wird widerrufen.
  76. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 754 Tage durch Haft erstanden sind), und unter Einbezug der wi- derrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30 als Gesamtstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30 und mit einer Busse von CHF 600. - 142 -
  77. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe von 20 Tages- sätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  78. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  79. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Ja- nuar 2021 beschlagnahmten Mobiltelefone (Marke Sony, Typ Xperia, Asser- vate-Nr. A013'895'324, Ref.-Nr. 2020-533 und Marke Samsung, Typ Galaxy A51, Asservate-Nr. A013'895'357, Ref.-Nr. 2020-534) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.
  80. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  81. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände (rotes Messer, Asser- vate-Nr. A013'932'973, Machete, Asservate-Nr. A013'886'516 und 1 Bo- wie/Jagdmesser, Marke Winchester (ohne Asservate-Nr.) werden eingezo- gen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlas- sen.
  82. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  83. September 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (1 Portion Mari- huana im Minigrip, Asservate-Nr. A013'904'080 und 11 Portionen Marihuana im Minigrip Asservate-Nr. A013'904'057) werden eingezogen und der Stadt- polizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM Lager-Nummer S01132-2020, zur Ver- nichtung überlassen.
  84. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers 1, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage: − 1 Herrenumhängetasche, Marke Nike (Asservate-Nr. A013'934'322), − 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A013'934'333), - 143 - − 1 kurze Hose, Marke Boss, blau (Asservate-Nr. A013'934'344), − 1 T-Shirt, Marke GAP, schwarz (Asservate-Nr. A013'934'355), − 1 Paar Herrensocken, schwarz (Asservate-Nr. A013'934'366) werden dem Privatkläger 1, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgege- ben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  85. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldig- ten, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage: − 1 Briefumschlag, weiss (Asservate-Nr. A013'932'951), − 1 T-Shirt schwarz (Asservate-Nr. A013'932'962), − diverse Kleider des Beschuldigten: Turnschuhe; T-Shirt, blau; kurze Hose, grau; Socken, schwarz (Asservate-Nr. A013'932'939) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach un- benutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  86. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer K200627- 038 / 78159850 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.
  87. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Juni 2020 dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  88. Die Privatklägerin 2 (Grün Stadt Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 144 -
  89. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 25'000 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  90. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 140.00 Auslagen Polizei; CHF 520.00 Auslagen Untersuchung; CHF 35'505.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 81'489.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 20'000.00 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung; CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr OGZ, G.Nr. UB200185-O. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  91. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 81'489.60 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 46'691.75 und CHF 20'868.85) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  92. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit CHF 20'000 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 12'210.60) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  93. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  94. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 145 -
  95. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
  96. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH220106-O, in der Höhe von CHF 1'000 wird dem Beschuldigten auferlegt.
  97. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben); − die Privatklägerin 2 (versandt; mit Gerichtsurkunde); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung (per E-Mail an ...@ji.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; − die Privatklägerin 2; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die Kooridnationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betreffend Dispositivziffern 7, 8, 10 und 11; − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM Lager-Nummer S01132- 2020, gemäss Dispositivziffer 9; − den Vertreter des Privatklägers 1 gemäss Dispositivziffer 10 bezüglich Herausgabefrist; - 146 - − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 11 bezüglich Herausgabefrist; − das Forensische Insitut Zürich betreffend Dispositivziffer 12 (Referenz- Nr. K20062-038 / 78159850); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54 PolG; − in die Akten BGZ, G.Nr. GG200027-L.
  98. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  99. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG210212-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. Ch. Lehner und Ersatzrichterin lic. iur. C. Leuthard sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Grob Urteil vom 20. Juli 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Privatkläger

1. B._____,

2. Grün Stadt Zürich, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

20. Dezember 2021 (act. 61) sowie die ergänzenden Anträge vom

6. Januar 2022 (act. 82) sind diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte A._____ (aus der Haft zugeführt) in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____; der Beschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (DG210211-L); der Privatkläger 1, B._____, in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____; Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde; die zuführenden Polizeibeamten. Anträge der Anklagebehörde: (act. 61 S. 26 f. und act. 82; sinngemäss) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Widerruf des für die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung, vom 12.03.2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 4'800.00), unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, sowie mit einer Busse von CHF 600.00, dies teilweise als Zusatz- strafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12.03.2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu CHF 30.00 ♦ Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe ♦ Vollzug der Geldstrafe ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2021 beschlag- nahmten Gegenstände (1 Messer, Marke A Table, roter Kunst- stoffgriff, Tatwaffe [Asservate-Nr. A013'932'973]; 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy A51 [aus dem Besitz des Beschuldigten;

- 3 - Nr. 2020-534]; 1 Mobiltelefon, Marke Sony Xperia [aus dem Be- sitz des Beschuldigten; Nr. 2020-533]; 1 Machete, schwarze Klinge, schwarzer Griff, ca. 50 cm lang, Tatinstrument [aus dem Mülleimer im D._____-park]; 11 Portionen Marihuana in Minigrip [aus dem Besitz des Beschuldigten; Asservate-Nr. A013'904'057]; 1 Portion Marihuana in Minigrip [aus dem Besitz des Beschuldig- ten; Asservate-Nr. A013'904'080]) ♦ Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel be- schlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft ♦ Kostenauflage (gem. sep. Kosten, inkl. Entscheid über Kosten ge- mäss Beschluss des Obergerichts, III. StrKr, vom 29.10.2020 von CHF 1'200.00, UB200185) Anträge Privatkläger 1 (B._____) (act. 138 S. 3 f.) "1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten vorsätzlichen Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und dafür ange- messen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, Herrn B._____ eine Genugtuung von Fr. 35'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.06.2020 zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ bei Herrn B._____ widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden verursacht hat und daher dem Grundsatz nach zu verpflichten ist, Herrn B._____ allfälligen Schadenersatz, welcher aus der ver- suchten vorsätzlichen Tötung vom 27.06.2020 herrührt, zu bezah- len. 4.a) Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Haupt- verfahren, inklusive der Kosten für die unentgeltliche Rechtsver- tretung, seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. 4.b) Eventualiter seien die Kosten für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Hauptverfahren, inklusive der Kosten für die unentgelt- liche Rechtsvertretung, auf die Gerichtskasse zu nehmen." Anträge Privatklägerin 2 (Grün Stadt Zürich) (D2 act. 8/4; sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadener- satz in der Höhe von CHF 69'490.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem Ereignisdatum zu bezahlen.

- 4 - Anträge der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (act. 140 S. 34 f. und act. 127 S. 13 ff.; sinngemäss) Der Beschuldigte A._____ sei betreffend Dossier 1 freizusprechen un- ter Zusprechung einer angemessenen Genugtuung. Die Beschuldigten E._____, F._____ sowie B._____ seien des Rauf- handels schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte A._____ sei betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, der mehrfachen Diskriminierung gemäss aArt. 261bis StGB, der mehrfachen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt ge- mäss Art. 259 StGB, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 94 und 95 SVG sowie der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu Fr. 10.– zu bestrafen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie ei- ner Busse von Fr. 200.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sei auf 2 Tage festzusetzen. Von einem Widerruf des Urteils vom 12.03.2020 sei abzusehen. Einziehung und Vernichtung wie von der Staatsanwaltschaft beantragt. Auf die Zivilforderung von Grün Stadt Zürich sei nicht einzutreten, im Übrigen seien die Zivilforderungen abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien zu 95 % auf die Staatskasse zu nehmen und zu 5 % meinem Mandanten aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei dem Beschuldigten eine angemessenen Genugtuung für die er- littene Haft zuzusprechen. A._____ sei mit Urteilseröffnung aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales A. Einleitung Nachdem es am Nachmittag des 27. Juni 2020 zwischen den Verzweigungen G._____-strasse/H._____-strasse und G._____-strasse/I._____-strasse in Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren jungen Männern gekommen war, anlässlich derer der Privatkläger 1 mit einem Messer schwer verletzt wurde, nahm die Stadtpolizei Zürich sogleich die Ermittlungen auf. Während der Spurensiche- rung am Tatort konnten zwei Zeugen eine ungefähre Täterbeschreibung abgeben, ein weiterer Zeuge äusserte, dass er den Täter kenne, woraufhin sich Polizeibe- amte an den Wohnort der Eltern des Beschuldigten begaben. Auf Höhe der J._____-strasse 1 in … Zürich kam der Beschuldigte auf die Polizisten zu und teilte ihnen mit, dass er etwas mit dem Vorfall zu tun habe. Das T-Shirt, welches er in der Hand trug, und das darin befindliche Messer legte er auf Anweisung der Polizeibe- amten auf den Boden (vgl. act. 1 und act. 21/1). B. Verhaftung Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2020, um 17.00 Uhr, auf dem Trottoir vor dem Wohnort seiner Eltern verhaftet (act. 42/1). Mit Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 1. Juli 2020 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft ver- setzt (act. 42/5). Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 verlängert (act. 42/9), wogegen der amtliche Verteidiger Beschwerde einreichte (act. 42/12). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Oktober 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 42/16). Mit Verfü- gungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Dezember 2020 und vom

30. März 2021 wurde die Untersuchungshaft abermals verlängert (act. 42/19 und act. 42/22). Sodann stellte der amtliche Verteidiger am 15. Juni 2021 ein Haftent- lassungsgesuch (act. 42/23), welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts vom 23. Juni 2021 abgewiesen wurde (act. 42/28). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2021 wurde die Untersuchungshaft

- 6 - erneut verlängert (act. 42/30). Schliesslich stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Anklageerhebung den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft, woraufhin der Beschuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Dezember 2021 in Sicherheitshaft versetzt wurde (act. 81). Diese wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

6. Juni 2022 bis zum 22. Juli 2022 (act. 123) sowie mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 20. Juli 2022 bis zum 20. Oktober 2022 verlängert (act. 156). C. Hausdurchsuchung

1. Betreffend Dossier 2 (Sachbeschädigung) verfügte die Staatsanwaltschaft mit Hausdurchsuchung- und Durchsuchungsbefehl vom 16. Juni 2020 die Durchsu- chung der Wohnung des Beschuldigten an der J._____-strasse 2 in … Zürich, die Durchsuchung der in Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Schrift- stücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger und Anlagen zur Ver- arbeitung und Speicherung von Informationen sowie die Durchsuchung von Fahr- zeugen, Kleidern, Gegenständen und Behältnissen (act. 26/1). Die Hausdurchsu- chung wurde am 16. Juni 2020, um ca. 15.50 bis ca. 16.45 Uhr, durchgeführt, wobei sowohl das Zimmer des Beschuldigten an der J._____-strasse 2 in … Zürich als auch das Zimmer des Beschuldigten an der K._____-strasse 3 in … Zürich durch- sucht wurden. Dabei wurden diverse Gegenstände sichergestellt (D2 act. 7/2 und D2 act. 7/4).

2. Eine zweite Hausdurchsuchung betreffend Dossier 1 (versuchte vorsätzliche Tötung) wurde im Anschluss an die Verhaftung des Beschuldigten am 27. Juni 2020, um ca. 18.15 Uhr, an der J._____-strasse 2 in … Zürich (Wohnort der Eltern des Beschuldigten) durchgeführt. Dabei wurden keine Gegenstände sichergestellt (act. 26/6). D. Beschlagnahmungen

1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (act. 27/9) wurden die folgenden Gegen- stände beschlagnahmt:

- 7 -

a) 1 Mobiltelefon, Marke Sony, Typ Xperia, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'895'324)

b) 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Typ Galaxy A51, aus dem Besitz des Be- schuldigten (Asservate-Nr. A013'895'357).

2. Mit Verfügung vom 30. September 2021 (act. 26/10) wurden sodann die nach- folgend aufgeführten Gegenstände beschlagnahmt: Dossier 1:

a) 1 Briefumschlag, weiss (Asservate-Nr. A013'932'951)

b) 1 T-Shirt schwarz, wurde während der Tat getragen, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'932'962)

c) 1 Messer, Marke A Table, roter Kunststoffgriff, Tatwaffe (Asservate-Nr. A013'932'973)

d) 1 Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy A51, aus dem Besitz des Beschul- digten (Nr. 2020-534)

e) 1 Mobiltelefon, Marke Sony Xperia, aus dem Besitz des Beschuldigten (Nr. 2020-533)

f) diverse Kleider des Beschuldigten: Turnschuhe; T-Shirt, blau; kurze Hose, grau; Socken, schwarz (Asservate-Nr. A013'932'939)

g) 1 Herrenumhängetasche, Marke Nike, aus dem Besitz des Privatklägers 1, (Asservate-Nr. A013'934'322)

h) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz/weiss, aus dem Besitz des Privatklä- gers 1 (Asservate-Nr. A013'934'333)

i) 1 kurze Hose, Marke Boss, blau, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'344)

j) 1 T-Shirt, Marke GAP, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'355)

k) 1 Paar Herrensocken, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'366)

- 8 - Dossier 2:

l) 1 Bowie/Jagdmesser, Marke Winchester, aus dem Besitz des Beschuldig- ten

m) 1 Machete, schwarze Klinge, schwarzer Griff, ca. 50 cm lang, Tatinstru- ment, aus dem Mülleimer im D._____-park Dossier 3:

n) 11 Portionen Marihuana in Minigrip, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'904'057)

o) 1 Portion Marihuana in Minigrip, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'904'080). E. Durchsuchung Mobiltelefon Anlässlich der ersten Hausdurchsuchung konnten zwei Mobiltelefone des Beschul- digten sichergestellt werden. Mit E-Mail des amtlichen Verteidigers vom 17. Juni 2020 wurde noch im Namen des Mitbeschuldigten C._____ die Siegelung sämtli- cher Mobiltelefone verlangt (D2 act. 9/2). Am 15. Juli 2020 liess der Beschuldigte dann allerdings mitteilen, dass er sein Siegelungsbegehren zurückziehe (act. 28/3). Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft mit Durchsuchungsbefehl vom 2. Sep- tember 2020 die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten (act. 27/8). F. Editionen

1. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 edierte die Staatsanwaltschaft bei der L._____-Filiale M._____ die Videoaufnahmen vom Innern der L._____-Filiale, ins- besondere vom Eingangsbereich des Verkaufsgeschäfts, für die Zeitspanne vom

27. Juni 2020 zwischen ca. 15.30 Uhr bis ca. 16.10 Uhr (act. 29/1 und act. 8/18).

2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 edierte die Staatsanwaltschaft bei der PostFinance AG sodann sämtliche Bankunterlagen, Kontoauszüge, Transaktionen etc. betreffend das bei der PostFinance AG geführte und auf den Beschuldigten

- 9 - lautende Konto mit der IBAN CH4 für die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis zum

27. Juni 2020 (act. 30/2 und D3 act. 7/4).

3. Zudem edierte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2021 bei der PostFinance AG sämtliche Bankunterlagen, Kontoauszüge, Transaktionen etc. betreffend das bei der PostFinance AG geführte und auf den Beschuldigten lau- tende Konto mit der IBAN CH5 für die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 27. Juni 2020 (act. 30/5 und D3 act. 7/6). G. Einholung Gutachten und Berichte

1. Der Beschuldigte wurde im Nachgang zu seiner Verhaftung am 27. Juni 2020 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen (act. 23/3). Mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2020 wurde ein Gutachten betreffend eine körperliche Untersuchung (act. 10/1 und act. 10/2) bzw. betreffend eine chemisch- toxikologische Untersuchung (act. 23/4 und act. 23/5) des Beschuldigten eingeholt. Ausserdem wurde am 10. Juli 2020 vom Institut für Rechtsmedizin ein Gutachten zu Haaranalysen des Beschuldigten erstattet (act. 24/4).

2. Sodann wurde mit Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Sep- tember 2020 ein Gutachten betreffend eine körperliche Untersuchung (act. 9/11) bzw. betreffend eine chemisch-toxikologische Untersuchung (act. 22/3) des Privat- klägers 1 eingeholt. Daraufhin erstattete das Institut für Rechtsmedizin, Forensi- sche Pharmakologie und Toxikologie, am 12. Oktober 2020 ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten (act. 9/15; act. 22/4). Am 23. November 2020 erstattete das Institut für Rechtsmedizin, Forensische Medizin und Bildgebung, ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 (act. 9/21).

3. Am 9. Dezember 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. N._____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (act. 25/1). Am

19. Mai 2021 erstatteten Prof. Dr. med. N._____ und Dipl. Psych. O._____ das den Beschuldigten betreffende psychiatrische Gutachten (act. 25/16).

- 10 - H. Einstellung

1. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2021 wurde das Verfahren ge- gen den Beschuldigten betreffend falsche Anschuldigung etc. (Dossier 4) einge- stellt (act. 79).

2. Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei den eingeklagten Fällen des Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 SVG sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG in Verbindung mit Abs. 2 SVG um Übertretungen handelt, welche bereits ver- jährt sind (Art. 103 und Art. 109 StGB). Bei Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG in Verbindung mit Abs. 2 SVG handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt. Ein ent- sprechender Strafantrag liegt nicht vor. Folglich haben diesbezüglich in den Dos- siers 9 bis 13 Einstellungen zu erfolgen. I. Strafanträge

1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Per- son innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Wil- lenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Es darf keine Verurteilung er- folgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 31 N 42). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird (Art. 31 StGB).

2. Beim eingeklagten Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein ent- sprechender Strafantrag der Stadt Zürich vom 11. Juni 2020 gegen Unbekannt (act. 26/4) bzw. vom 27. Oktober 2021 gegen den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten C._____ (D2 act. 2/3) liegt vor.

- 11 - J. Delegation Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 erfolgte ein Ermittlungsauf- trag an die Stadtpolizei Zürich zur Durchführung von Einvernahmen im Zusammen- hang mit dem Auswertungsresultat der sichergestellten Tweets (Dossiers 5-8; act. 59/1). K. Verteidigung

1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Vertei- digter mit Wirkung auf den 28. Juni 2020 bestellt (act. 39/5).

2. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (act. 105) machte der Vertreter des Privatklä- gers 1 geltend, es liege keine gehörige Bevollmächtigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ durch den Beschuldigten vor bzw. liege keine entsprechende (schriftliche) Vollmacht in den Akten (act. 105 S. 4; Prot. S. 12 f.). Zudem liege bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine offenkundige Interessenkollision vor, da er zumindest zeit- weise sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten C._____ vertreten habe und dies in einem anderen Strafverfahren gegen letzteren immer noch tue (act. 105 S. 5 ff.; Prot. S. 12). Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig: Wie be- reits erwähnt, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Juni 2020 per 28. Juni 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (act. 39/5). Dies ersetzt eine allfällig nö- tige schriftliche Vollmacht durch den Beschuldigten ohne Weiteres. Auch wies Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den untersuchungsführenden Staatsanwalt rechtzei- tig, nämlich am 3. Juli 2020, auf einen möglichen Interessenkonflikt auf Grund der Doppelvertretung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ im "Lin- denfall" (i.e. Dossier 2) hin und stellte bei Bejahung eines solchen durch die Staats- anwaltschaft die Niederlegung der Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ in Aussicht (act. 39/7). Mit Eingabe vom 13. April 2021 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach den neu erhobenen Vorwürfen gegen den Mitbeschuldigten C._____ betreffend Betäubungsmittelhandel einen potenziellen Interessenkonflikt geltend

- 12 - und regte die Staatsanwaltschaft an, ihn deshalb aus seinem amtlichen Verteidi- gungsmandat zu entlassen (D2 act. 9/2). Dies führte in der Folge mit Verfügung des Oberstaatsanwaltschaft vom 21. April 2021 denn auch zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ auf Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ per 14. April 2021 (D2 act. 9/8). Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Klärung oder Erläuterung der Vertretungsverhältnisse (vgl. act. 105 S. 7). L. Privatklägerschaft

1. Mit Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 6. Juli 2020 konstituierte sich B._____ als Zivil- und Strafkläger (Privatkläger 1; act. 34/3).

2. Mit Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 5. Ok- tober 2021 konstituierte sich sodann Grün Stadt Zürich als reine Zivilklägerin (Pri- vatklägerin 2; D2 act. 8/4). Im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ machte dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, gel- tend, eine Straftat gegen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch könnten seiner Behörde oder Körperschaft zugeordnet werden und begründe deshalb keine Ge- schädigteneigenschaft dieser Verwaltungsträger. Zudem handle es sich vorliegend nicht um eine Zivilforderung, welche im Strafprozess adhäsionsweise geltend ge- macht werden könne. Aus diesem Grund sei Grün Stadt Zürich nicht als Privatklä- gerin zuzulassen (act. 101 S. 10 im Proz.-Nr. DG210211-L). Da diese Frage von Amtes wegen zu prüfen ist, soll dies an dieser Stelle - auch ohne entsprechenden Einwand der Verteidigung des Beschuldigten - nachfolgend geschehen: Behörden der eidgenössischen oder kantonalen Zentralverwaltung, öffentlich-rechtliche An- stalten, Körperschaften und Stiftungen sind geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, soweit sie durch die Straftat wie ein Privater verletzt worden sind. Die Tat muss sich gegen Rechtsgüter richten, welche ihnen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen (z.B. Sachbeschädigung an einem Verwaltungsgebäude oder Schulhaus; vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 StPO N 39). Nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Nicht geschädigt ist damit z.B.

- 13 - das kantonale Amt für Umwelt und Gewässerschutz bei strafbaren Widerhandlun- gen gegen die Vorschriften des USG oder GSchG oder das kantonale Sozialamt bei Sozialhilfebetrug (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 StPO N 40). Grün Stadt Zürich ist eine Dienstabteilung des Tiefbau- und Entsorgungsdeparte- ments der Stadt Zürich. Bei der Sachbeschädigung an Bäumen ist das geschützte Rechtsgut nicht nur das Gebrauchs- und Nutzungsrecht der Öffentlichkeit, sondern auch das Eigentum. Der Baum gehört zweifellos der Stadt Zürich. Wenn dieser zerstört wird, ist die Stadt Zürich wie ein Privater betroffen. Damit können sowohl die Stadt Zürich wie auch deren Verwaltungseinheiten als Privatkläger auftreten. Damit ist Grün Stadt Zürich als Privatklägerin zuzulassen. M. Zuständigkeit Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Das schwerste dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt stellt die versuchte vorsätzliche Tötung dar, welche im Stadtgebiet Zürich began- gen wurde. Das hiesige Gericht ist damit örtlich (Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 27 lit. b GOG) zuständig. N. Gerichtliches Verfahren

1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 20. De- zember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (act. 61). Sodann reichte die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2022 ergänzende Anträge zur Anklageschrift vom 20. Dezember 2021 ein (act. 82). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2022 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweis- anträgen angesetzt (act. 83). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurden sodann die fälschlicherweise aufgenommenen Privatkläger 3 und 4 aus dem Rubrum ent- fernt (act. 86).

- 14 -

2. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (Prot. S. 15; act. 136). Zudem wurden die Parteivorträge der Staatsanwaltschaft, des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 und des amtlichen Vertei- digers des Beschuldigten gehalten (Prot. S. 16 ff.). Auf ein Schlusswort verzichtete der Beschuldigte (Prot. S. 26). Die Beratung erfolgte am 20. Juli 2022. In der Folge wurde den Parteien das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. S. 34; act. 155). II. Anklagevorwürfe

1. Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel (Dossier 1) Unter dem Hauptpunkt der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am

27. Juni 2020 im und um das Einkaufszentrum M._____ in Zürich aufgehalten und ein T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen zu haben. Vor dem im M._____ befindlichen L._____ sei der Beschuldigte auf eine Gruppe von acht bis zehn Personen getroffen, welche auf ihn den Eindruck von Fussballfans des FC Zürich gemacht hätten. In der Folge habe er sich in den L._____ begeben, wo er unter anderem ein Rüstmesser mit einer 8 cm langen scharfen Klinge gekauft habe. Nach dem Einkauf in der L._____-Filiale habe er das M._____ durch den Haupt- eingang … über den P._____-platz verlassen und sei Richtung Q._____-brücke gelaufen (act. 61 S. 2). Die von ihm vor dem L._____ angetroffene Gruppe habe ebenfalls das M._____ verlassen und sich zur Bushaltestelle M._____ … begeben. Unmittelbar dort hätten drei Personen aus der besagten Gruppe (die Mitbeschul- digten B._____ [auch Privatkläger 1 bzw. Geschädigter], F._____ und E._____) den Beschuldigten auf sein T-Shirt angesprochen, wobei dieser den Privatkläger 1 bzw. den Geschädigten B._____ (nachfolgend: Geschädigter) ignoriert habe und weiter über die Q._____-brücke Richtung R._____ weitergegangen sei. Als der Ge- schädigte und seine beiden Begleiter dem Beschuldigten weiter gefolgt seien und ihn abermals auf sein T-Shirt angesprochen hätten, sei es zum Streitgespräch ge- kommen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte den Vorwurf des Ge- schädigten, der Aufdruck auf dem T-Shirt sei rassistisch, mit der Bemerkung ge- kontert, dass er das Recht habe, ein solches zu tragen und er kein Rassist sei. Der

- 15 - wiederholten Aufforderung des Geschädigten, das T-Shirt auszuziehen, sei der Be- schuldigte in der Folge nicht nachgekommen, ebenso wenig derjenigen, diesfalls Ort und Stelle umgehend zu verlassen. Daraufhin seien der Geschädigte und seine beiden Mitstreiter auf den Beschuldigten zugegangen und hätten begonnen, diesen herumzustossen und herumzureissen, wogegen sich der Beschuldigte mit gleichen Mitteln gewehrt habe. Zudem habe er ihnen mit den Worten gedroht, dass, wenn sie nicht sofort weggingen, etwas passiere, was sie alle nicht wollten. Der Geschä- digte habe jedoch darauf beharrt hier stehen zu bleiben. Als der Beschuldigte ge- sehen habe, dass der Geschädigte und seine Begleiter nicht weggingen, sei er mit erhobenen Fäusten auf den Geschädigten zugetreten, um sich mit diesem zu schla- gen. Dabei habe der Geschädigte den Beschuldigten reaktionsschnell am Kragen gepackt und ihm dabei das T-Shirt zerrissen. Zudem habe er ihn mit Kraft gegen einen metallenen Gartenzaun am Trottoirrand gestossen, wobei der Beschuldigte bei dieser Aktion ins Straucheln geraten und am Gartenzaun aufgeschlagen sei (act. 61 S. 3). Als der Geschädigte zurückgewichen sei und in Richtung Bushalte- stelle M._____ … wegzulaufen versucht habe, habe sich der Beschuldigte wieder aufgerappelt, habe seiner Hosentasche das kurz zuvor gekaufte Rüstmesser ent- nommen und sei an den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ vorbei schräg von hinten auf den Geschädigten zugerannt. Als der Geschädigte den Beschuldigten herannahen gesehen habe, habe er sofort beide Hände erhoben, um sich gegen allfällige Faustschläge gegen den Kopf zu schützen. In der Folge habe der Beschul- digte mit dem Messer zwei Mal in den Rücken und mindestens drei Mal in den linken Unter- und Oberarm des Geschädigten gestochen, wobei die Stiche in den Rücken bis in die Lunge reichten und diejenigen in den Arm lebenswichtige Blutge- fässe durchtrennten, wodurch es zu intensiven Blutungen und zur Durchtrennung von Nervenbahnen, Muskeln und Sehnen kam, was eine notfallmässige Einwei- sung und operative Behandlung im Stadtspital Triemli notwendig gemacht habe (act. 61 S. 2 ff.).

- 16 -

2. Sachbeschädigung (Dossier 2) 2.1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2020 zusammen mit seinem Bruder C._____ (Mitbe- schuldigter) im S._____-park Zürich mit einer Machete eine Jungbuche vollständig umgehackt zu haben, wodurch der Stadt Zürich ein Sachschaden von CHF 5'000 entstanden sei (act. 61 S. 6). 2.2. Weiter habe der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder in der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2020 im D._____-park Zürich mit der Machete eine Kerbe in eine ca. zweihundertjährige Linde gehackt. Am 13. Juni 2021 [recte: 2020] seien die beiden dorthin zurückgekehrt und hätten an derselben Stelle noch einmal eine Kerbe in den Stamm der besagten Linde gehackt, sodass diese keine Überlebens- chance mehr habe und gefällt werden müsse. Dadurch sei der Stadt Zürich ein Sachschaden von CHF 70'000 entstanden (act. 61 S. 6).

3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 3) 3.1. Unter diesem Punkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am

16. Juni 2020 zusammen mit seinem Bruder und Mitbeschuldigten C._____ in den von ihnen bewohnten Mieträumlichkeiten an der K._____-strasse 3 in Zürich insge- samt knapp 130 Gramm Marihuana (abgepackt in 12 verkaufsfertige Portionen, er- worben von einem Drogenverkäufer namens "T._____") gelagert. Diese Betäu- bungsmittel seien teils für den Weiterverkauf, teils für den Eigenkonsum bestimmt gewesen (act. 61 S. 7). 3.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen ca. Mitte 2019 bis zum 27. Juni 2020 durchschnittlich einen Joint Marihuana pro Tag sowie im Durchschnitt ein bis zwei Mal monatlich Crystal-Meth und Thaipillen konsumiert (act. 61 S. 7).

4. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit / Rassen- diskriminierung (Dossier 5, Dossier 7 und Dossier 8) Unter diesen Anklagepunkten wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem

3. April 2020 und dem 31. Mai 2020 unter Verwendung seiner beiden Smartphones

- 17 - Samsung und Sony auf der Internetplattform Twitter in zahlreichen Textnachrichten (Tweets) die Öffentlichkeit aufgerufen zu haben, gegen Menschen Verbrechen oder Vergehen mit Gewalttätigkeiten zu verüben und insbesondere gegen Homosexu- elle und Schwarze gewalttätig vorzugehen und diese Personen wegen ihrer sexu- ellen Orientierung bzw. Rasse und Ethnie zu hassen und zu diskriminieren (act. 61 S. 7 ff.).

5. Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossier 6) Im gleichen Zeitraum wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in solchen Textnach- richten öffentlich Religionen, insbesondere den Isam, verspottet zu haben (act. 61 S. 11 f.).

6. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechti- gung (Dossiers 9-13) Unter den letzten Anklagepunkten wird dem Beschuldigten vorgeworfen, insbeson- dere im April 2019 das Fahrzeug (Dacia) seines Vaters dreimal entwendet und die- ses als Lernfahrer ohne des Beiseins einer Begleitperson mit gültigem Führeraus- weis - zweimal in Begleitung des Mitbeschuldigten U._____ - gelenkt zu haben. Ebenso habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum zweimal das vom Mitbe- schuldigten U._____ von dessen Vater entwendete Fahrzeug (Citroen) ohne Bei- sein einer Begleitperson mit gültigem Führerausweis gelenkt; dies in Begleitung des Mitbeschuldigten U._____, welcher über keinen Führerausweis verfügt habe (act. 61 S. 22 ff.). III. Sachverhaltserstellung

1. Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel (Dossier 1) 1.1. Aussagen des Beschuldigten 1.1.1. Staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 28. Juni 2020 Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt des Tatvor- wurfs, dass er diese Person mit einem Messer verletzt habe, dies jedoch, um sein

- 18 - Leben zu retten. Es sei zwar alles sehr schnell gegangen, er habe jedoch sicher mehrmals auf den Geschädigten eingestochen, in den Rücken und in die Brust. Dass er das Opfer in die Arme gestochen habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern und könne dies sogar ausschliessen (act. 12/1 S. 2). Die Stiche habe er mit einem roten Fleisch- bzw. Küchenmesser mit einer gezackten Klinge von 5 cm Länge ausgeführt. Unmittelbar vor dem Vorfall habe er dieses im L._____ M._____ gekauft, weil er es für seinen Haushalt benötigt habe (act. 12/1 S. 3). Zum Ablauf des Tattages befragt, führte der Beschuldigte aus, er sei am früheren Nachmittag von seiner neuen Wohnung an der K._____-strasse in die Wohnung seiner Eltern an der J._____-strasse gegangen, um seinen alten Schlüssel abzugeben. Dort sei er mit seinen Eltern und seinem Bruder C._____ ca. eine Dreiviertelstunde geblie- ben. Anschliessend sei er von dort zum M._____ gelaufen, um dort ein Küchen- messer für seinen Haushalt zu kaufen (act. 12/1 S. 4). Nachdem er dies getan habe, habe er den L._____ im M._____ wieder verlassen, wo er jedoch bereits auf der Rolltreppe bemerkt habe, dass ihm ca. 10 Männer nachgelaufen seien. Das Stamp- fen ihrer Füsse habe bedrohlich auf ihn gewirkt. Als er draussen angekommen sei, habe er ein zweites Mal geschaut, ob diese Männer immer noch hinter ihm seien. Es sei ihm dann klar geworden, dass sie ihn verfolgen würden. Er habe dann Angst bekommen, weil er gegen zehn grosse und starke Männer keine Chance haben würde. Deshalb habe er auch versucht, Passanten auf diesen Umstand aufmerk- sam zu machen. Leider habe es kaum Passanten auf der Strasse gehabt. Weil er kein Mobiltelefon dabei gehabt habe, habe er auch die Polizei nicht alarmieren kön- nen. Deshalb habe er Kurs auf den nächsten Polizeiposten im Gebäude des Kreis- büro … am Bahnhof R._____ genommen. Plötzlich sei er dann von hinten gestos- sen worden. Er habe dann drei Männer gesehen, welche sich von der Hauptgruppe von zehn Personen gelöst hätten. Die drei Männer seien dann vor ihm gestanden, die anderen ca. sieben Personen wenige Meter hinter diesen Männern (act. 12/1 S. 5). Dann sei er weiter gestossen worden. Diese drei Männer hätten ihm dann gesagt, er solle sein T-Shirt mit dem Aufdruck "white lives matter" ausziehen oder sie würden ihn fertig machen. Er - der Beschuldigte - habe dann gesagt, dass er das Recht habe, dieses T-Shirt zu tragen, und er kein Rassist sei. Die drei seien

- 19 - dann aber immer aggressiver geworden und hätten ihm gesagt, dass sie ihn um- bringen würden. Er habe dabei immer noch versucht, das Ganze zu schlichten. Er habe sie auch nach erneuten Todesdrohungen gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, jedoch hätten sie in der Folge begonnen, sein T-Shirt zu zerreissen. Dann hätten sie begonnen, auf ihn einzuprügeln und mit Fäusten überall auf seinen Körper zu schlagen. Er sei dann schlagbedingt auf die Knie gesunken, jedoch nicht komplett auf den Boden gefallen (act. 12/1 S. 6). Er habe sie gebeten aufzuhören und habe sich bis zu diesem Zeitpunkt weder gewehrt noch sei er gewalttätig gewesen. Er habe vielmehr um sein Leben gefürchtet. Trotz seines Flehens hätten sie weiterge- macht und gesagt, sie würden weitermachen bis er tot sei. Weil sie dies mehrmals wiederholt hätten, habe er das Messer hervorgenommen und dann nicht gezielt gegen diese "Schläge und Personen" eingestochen. Als der erste Durchstich durch die Haut erfolgt sei, hätten sie immer weiter geschlagen, weshalb er ein zweites Mal zugestochen habe. Auch dieser Stich hätte sie nicht zur Vernunft gebracht. Irgendwann jedoch hätte er sich ein bis zwei Meter von der Gruppe entfernen kön- nen und die Chance genutzt, zu fliehen. Er sei um sein Leben gerannt (act. 12/1 S.

7) und habe sich in die Wohnung seiner Eltern an der J._____-strasse 2 retten können. Von dort habe er die Polizei avisiert, die eine Streife geschickt habe. Er habe dann der Polizei das zerrissene T-Shirt, das Messer sowie ein Briefcouvert mit dem Signalement der drei Täter übergeben. Zu seiner Sicherheit seien ihm dann Handschellen angelegt worden, wobei er an der Gruppe der 10 Männer oder deren Freunde vorbeigeführt worden sei. Dort sei er wieder angepöbelt bzw. be- droht worden, worauf sie die Polizei weggeschickt habe (act. 12/1 S. 8). Vergessen habe er noch zu sagen, dass eine dunkelhäutige Person noch einen Energydrink in den Händen gehabt habe und ihm den Inhalt ins Gesicht geschüttet habe. Seine Augen seien deshalb verklebt gewesen (act. 12/1 S. 9). Der Grund, warum er das T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen habe, sei kein spezieller ge- wesen. Er habe es online bestellt. Er habe auch an der Demonstration "black lives matter" in Zürich teilgenommen. Er unterstütze diese Bewegung und habe nichts dagegen. Dass er kein Rassist sei, habe er den Männern klar zu machen versucht (act. 12/1 S. 10). Mit der rechtsradikalen Bewegung [scil. in den USA] identifiziere er sich jedenfalls nicht. Das zeige schon der Umstand, dass er eben nicht Slogans

- 20 - wie "only white lives matter" oder "black lives don't matter" verwendet habe. Poli- tisch verorte er sich in vielen Fragen links, in vielen Fragen rechts, eigentlich eher in der Mitte. Es sei schon möglich, dass das von ihm getragene T-Shirt provoziere, genauso wie eine Aufschrift "black lives matter" oder ein T-Shirt mit dem Aufdruck "SP". Es gebe immer Leute, die sich beleidigt fühlten. Auf Frage, was passiere, wenn man einem Menschen in den Oberkörper sticht, führte der Be- schuldigte aus, dass es Schäden geben könne. Genauso wie man von Schlägen sterben könne. Dies sei auch bei Stichen in den Oberkörper wahrscheinlich der Fall; er habe aber nicht gezielt gestochen (act. 12/1 S. 11). Er habe während der Auseinandersetzung nur schlichtende Worte verwendet und mit der flachen Hand versucht, die Leute von ihm fernzuhalten respektive die Schläge zu parieren. Er selber sei am Gesicht, Körper, Hals und Oberkörper verletzt worden (act. 12/1 S. 12). 1.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Am besagten Tag wurde der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft mit den Mit- beschuldigten B._____, E._____ und F._____ konfrontiert (act. 12/2). Zum Vorfall vom 27. Juni 2020 befragt, führte er aus, er habe das M._____ betreten, da er Einkäufe habe tätigen wollen. Er habe zuerst in den V._____ gehen wollen; zudem habe er sich seine Haare schneiden lassen wollen. Auch habe er ein Küchenmes- ser für seinen Haushalt kaufen wollen, weshalb er zuerst in den L._____ gegangen sei. Nachdem er das Messer und eine Wasserflasche an der Kasse bezahlt habe, habe er noch in den zweiten Stock zum Coiffeur W._____ gehen wollen. Auf halbem Weg zwischen Kasse und Rolltreppe habe er gemerkt bzw. akustisch ge- hört, wie ihm irgendjemand hinterherrenne. Es sei ein lautes Stampfen von Füssen gewesen, so wie absichtlich laut, um Aufmerksamkeit zu erregen. Er habe sich dann umgedreht, um die Quelle des Stampfens zu eruieren. Vor ihm sei direkt ein Mann gestanden und hinter ihm seien nochmals zehn bis fünfzehn Männer gestan- den. Diese hätten ihn direkt angeschaut. Da habe er realisiert, dass das Stampfen ihm gegolten habe. Er habe dann gespürt, dass die Gruppe wütend auf ihn sei. Das habe er ihrer Mimik und auch Gestik entnehmen können. Dann habe er schon ein-

- 21 - mal ein bisschen Angst bekommen. Er habe deshalb eine Planänderung vorge- nommen. Anstatt in den zweiten Stock zum Haareschneiden zu gehen, habe er entschieden, das Kaufhaus so schnell wie möglich zu verlassen (act. 12/2 S. 31). Er sei die Rolltreppe heruntergefahren, wobei ihn die Gruppe der Männer "auf Schritt und Tritt" verfolgt hätten. Er habe gehofft, dass diese Männer von ihm ab- lassen würden, sobald er das M._____ verlassen würde. Dann sei er vom unteren Rolltreppenende Richtung Hauptausgang gelaufen, habe jedoch festgestellt, dass sie ihm immer noch folgten. Seine Angst habe sich dann intensiviert. Als er aus dem Gebäude gekommen sei, habe er sich nach Passanten umgeschaut, die ihm helfen und ihn beschützen könnten. Zudem habe er leise um Hilfe gerufen, um seine Verfolger nicht noch wütender zu machen. Leider sei kein Passant auf ihn aufmerksam geworden, da es zu wenige davon gehabt habe. Er habe deshalb be- gonnen seinen Gang zu beschleunigen, weil er gesehen habe, dass die Gruppe ihren Gang ebenfalls beschleunigt und zu ihm aufgeschlossen habe. Er habe ver- sucht, nicht zu oft nach hinten zu schauen, um die Gruppe nicht noch wütender zu machen und einen sofortigen Angriff zu vermeiden. Seine Hoffnung sei gewesen, dass irgendeine Polizeipatrouille herumlaufen würde, die er über die Verfolger hätte ins Bild setzen können. Dies sei leider nicht der Fall gewesen. Dann, auf der Höhe der Bushaltestelle, sei er von hinten grob und heftig gestossen worden, sodass er ein bis zwei Schritte nach vorne gestolpert sei. Als er sich nach den Urhebern um- gedreht habe, habe er drei Männer direkt vor ihm stehen sehen; hinter ihnen seien weitere zehn bis fünfzehn Männer gestanden. Bei den drei Männern habe es sich um den Geschädigten B._____ gehandelt (act. 12/2 S. 32), welcher von den Mitbe- schuldigten F._____ und E._____ sekundiert worden sei. Auf seine Frage, warum sie ihn stossen würden, habe der Geschädigte ihn ein weiteres Mal gestossen, wo- rauf er sie gebeten habe, aufzuhören. Dann hätten ihn alle drei weggestossen, nachdem er sich umgedreht habe. Der Geschädigte habe dann gesagt, er sei tot, sie würden ihn umbringen und abstechen. Dann habe ihm der Mitbeschuldigte E._____ den Inhalt einer Aludose ins Gesicht geschüttet, worauf seine Augen ge- brannt hätten. In der Zwischenzeit sei er weiter gestossen worden. Der Geschä- digte habe ihn dann aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen. Obwohl er grosse Angst

- 22 - gehabt habe, habe er dies abgelehnt. Er verbiete ihnen ja auch nicht, ein bestimm- tes T-Shirt zu tragen. Wenn er jedoch gewusst hätte, dass das Ausziehen des T- Shirts den Streit beendet hätte, hätte er dies selbstverständlich getan. Er sei über- haupt nicht an einem Streit interessiert gewesen. Zudem wäre er während des Aus- ziehvorgangs wehrlos gewesen. Er habe dann noch gesagt, dass weisse Leben genauso zählten wie schwarze oder asiatische. Als er sich dann immer noch ge- weigert habe, das T-Shirt auszuziehen, seien seine Angreifer noch viel wütender geworden. Dann habe der Geschädigte seinen Freunden gesagt, dass sie ihm jetzt das T-Shirt zerreissen bzw. ihn angreifen würden. Dann sei er auf ihn losgegangen und habe ihn gepackt. Er habe dann gemerkt, dass von verschiedenen Seiten Män- ner auf ihn losgegangen seien und an seinem T-Shirt gerissen hätten. Dann habe er realisiert, dass das T-Shirt kaputt gegangen sei (act. 12/2 S. 33). Er habe sich die Gewalt antun lassen und sich überhaupt nicht dagegen gewehrt, dies in der Hoffnung, dass die Männer [bald] von ihm abliessen. Als dies nicht geschehen sei, habe er gesagt, dass sie doch nun hätten, was sie wollten, worauf der Geschädigte entgegnet habe, sie wür- den ihn umbringen. Dann habe der Geschädigte mit der Faust ausgeholt und ihn geschlagen. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Er habe gemerkt, wie mehrere Männer an ihm gezerrt, ihn geschlagen und ihn auf den Boden zu werfen versucht hätten. Später hätten sie dies auch geschafft. Er habe die Schläge jedoch nicht erwidert, sondern versucht, diese mit den Handflächen und Armen abzuwehren. Dann sei er gestossen worden und gegen eine Hauswand geprallt. Zu diesem Zeit- punkt sei sein Atem bereits sehr schwer und er selber komplett in Panik gewesen. Dann sei er von der Hauswand wieder zurückgezogen und weiter mit den Fäusten geschlagen und auch wieder gestossen worden, bis er schliesslich zu Boden ge- fallen sei. Zum Glück habe er sich mit der Hand abstützen können, sonst wäre er mit dem Hinterkopf mit voller Wucht auf den Asphalt geprallt. Als er realisiert habe, dass er sich mitten auf der Strasse befunden habe, sei er in Todespanik gefallen wegen der Vorstellung, dass er auch wehrlos dort auf dem Boden hätte zu liegen kommen können. Durch ihren Angriff habe er definitiv gemerkt, dass sie versucht hätten, ihn umzubringen bzw. schwer zu verletzen. Dann habe er es geschafft, sich aufzurappeln, weshalb weitere Faustschläge gekommen seien (act. 12/2 S. 34). Er

- 23 - habe seine Angreifer gebeten, ihn in Ruhe zu lassen und gefragt, ob sie ihn um- bringen wollten. Eine Person habe dann gesagt: "Ja, wir wollen dich umbringen. Nazis verdienen zu sterben." Dann sei der Angriff gegen ihn weitergelaufen und die Schläge seien intensiver geworden. Nach einem Schlag gegen den Kopf sei es ihm dann "trümmlig" geworden. Dann sei es ihm schwarz vor Augen geworden für eine kurze Zeit. Seine Beine seien schwach geworden, und er habe gemerkt, dass er bei weiteren Schlägen das Bewusstsein verlieren und auf den Boden fallen würde. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn diesfalls totschlagen würden; deshalb habe er noch einen Hilferuf ausgestossen, endlich aufzuhören, was seine Peiniger jedoch nicht bekümmert habe (act. 12/2 S. 35). Weil er gemerkt habe, dass sein Leben massiv in Gefahr gewesen sei und all seine Bitten aufzuhören nur zu mehr Gewalt dieser Männer geführt habe, sei eine einzige Möglichkeit verblieben, sich aus der potenziell tödlichen Situation zu befreien, namentlich sich zu wehren. Als er ge- merkt habe, dass er bald zu Boden gehen würde, habe er dann das Messer aus der rechten Tasche genommen und ausgefahren. Er habe gar nicht die Zeit und Ruhe gehabt, zu schauen, wohin sein Messer geht. Als er gemerkt habe, dass das Messer auf Widerstand stiess, habe er gehofft, dass sie jetzt von ihm ablassen würden. Leider hätten sie das nicht gemacht. Er habe dann das Messer ein weiteres Mal ausgefahren. Die Aggressionen seien weitergegangen. Dann habe er das Mes- ser erneut eingesetzt. Er habe es dann geschafft, sich vor einem Angreifer zu schüt- zen bzw. diesen auf die Seite zu schieben (act. 12/2 S. 36). Weil dann ein Teil der Angreifer auf den Geschädigten geschaut hätte, habe er die Chance gehabt, sich zu befreien. In der Folge sei er dann weggerannt, zur Wohnung seiner Eltern, wel- chen er die Vorkommnisse geschildert habe. Danach habe er die Polizei kontak- tiert. Man habe ihm mitgeteilt, dass sie einen Streifenwagen vorbeischicken wür- den. Er habe dann einen herumliegenden Brief genommen und darauf das Signa- lement der drei Angreifer geschrieben. Als er die Wohnung verlassen habe, sei schon der Polizeiwagen dagestanden. Er habe dann das T-Shirt, das Messer und den Brief auf den Boden gelegt. Ein Polizist habe ihm dann gesagt, dass er ihm zu seiner Sicherheit Handschellen anlegen würde. Danach sei eine kurze Befragung erfolgt. Dann seien ca. zehn bis zwölf Männer dahergelaufen gekommen. Als sie ihn gesehen hätten, seien sie plötzlich aggressiv geworden und hätten gesagt, sie

- 24 - würden ihn vergewaltigen, dass er nicht mehr sicher sei und sie ihn finden würden. Die Polizei habe sie dann weggeschickt. Der Polizist habe ihm dann gesagt, er solle sich hinter dem Kastenwagen verstecken, weil ein paar dieser Männer Fotoappa- rate hervorgenommen und Fotos von ihm gemacht hätten. Auch dies habe die Po- lizei untersagt und ihnen mit den Hunden gedroht. Daraufhin sei er in den Kasten- wagen verbracht worden (act. 12/2 S. 37). 1.1.3. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme verweigerte der Be- schuldigte die Aussage (act. 12/10). 1.1.4. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte zum Sachverhalt keine Aussagen mehr machen (act. 136 S. 3 f.). 1.2. Aussagen B._____ 1.2.1. Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson vom 26. Juni 2020 Noch unter starken Schmerzen stehend sagte der Geschädigte B._____ im Spital- bett aus, seine Gruppe, welche ca. zehn Leute umfasst habe, habe den Beschul- digten gesehen. Dieser habe ein schwarzes T-Shirt mit der weissen Aufschrift "white lives matter" getragen. Weil diese Botschaft zu Zeiten von "black lives mat- ter" extrem respektlos sei und in ihrer Gruppe auch dunkelhäutige Personen dabei gewesen seien, habe es ihn noch mehr gestört. Sie seien dann auf den Beschul- digten zugelaufen bzw. seien ihm kurz nachgelaufen. Dann habe er den Beschul- digten angesprochen und gefragt, was das mit dem T-Shirt solle. Der Beschuldigte habe recht aggressiv reagiert, worauf er - der Geschädigte - ihm gesagt habe, er solle das nicht anziehen, da es sehr respektlos sei. Der Beschuldigte habe dann zu ihnen in der Gruppe gesagt, wenn sie jetzt nicht sofort weggehen würden, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten. Er - der Geschädigte - habe darauf erwi- dert, dass er jetzt hier bleiben möchte, da dies sein Recht sei. Dann sei alles recht schnell gegangen, und er - der Geschädigte - habe gemeint, dass der Beschuldigte

- 25 - ihn habe boxen wollen. Er habe aber gar nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Dann wisse er nichts mehr. Der Beschuldigte habe einfach zugestochen und sei weggerannt. Sie von der Gruppe selber seien nicht handgreiflich geworden (act. 13/1 S. 2). Vor der Messerattacke sei der Be- schuldigte auf die Gruppe bzw. ihn selber zugerannt, weshalb er sich habe vertei- digen wollen. Er - der Geschädigte - habe seine beiden Hände zum Kopf gehalten, da er sich habe decken wollen. Dann habe der Beschuldigte ihm zuerst in den Arm gestochen. Er habe zuerst gar nicht realisiert, dass es sich um einen Gegenstand gehandelt habe. Dann sei der Beschuldigte weggerannt und dann habe er - der Geschädigte - realisiert, dass es in seinem linken Unterarm eine sehr tiefe Schnitt- wunde gehabt habe. Das Blut sei herausgespritzt und er sei in Panik geraten. Dann seien mehrere Leute zu Hilfe gekommen und hätten versucht, Druckverbände zu machen. Nachher sei er fast ohnmächtig geworden, und dann sei sogleich die Am- bulanz eingetroffen und habe ihn behandeln können. Im Anschluss sei er ins Spital Triemli überführt worden (act. 13/1 S. 3). Bei der Motivation des Beschuldigten für sein Handeln könne er sich nur Angst vorstellen, wobei sie ihm keinen Grund dafür gegeben hätten. Sie hätten aber den Beschuldigten mit einigen Fluchworten schon beleidigt (act. 13/1 S. 4). Dass er aber einen Angriff auf seine Gruppe starte, damit habe er nicht gerechnet (act. 13/1 S. 5). Nach der Tat sei der Beschuldigte vom M._____ … Richtung AA._____ gerannt (act. 13/1 S. 6). 1.2.2. Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson vom 1. Juli 2020 In dieser zweiten Einvernahme bestätigte der Geschädigte grundsätzlich seine Aussagen anlässlich seiner ersten Einvernahme. Ansonsten verweigerte er in Ab- wesenheit seines Anwalts die Aussage (act. 13/2 S. 1 ff.). 1.2.3. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Der Geschädigte, B._____, führte in der Konfrontationseinvernahme aus, dass sie sich alle vor dem L._____ im M._____ getroffen hätten. Nach dem Einkauf von Esswaren und Getränkten habe jemand aus der Gruppe diesen Mann mit dem T- Shirt gesehen. Dieser sei vorausgelaufen; sie seien später auch in diese Richtung

- 26 - gelaufen. Ein bisschen nach der Bussstation seien sie dann zu dritt (d.h. die Mitbe- schuldigten E._____, F._____ und er) auf diesen Mann zugegangen und hätten ihn auf das T-Shirt angesprochen (act. 12/2 S. 13). Da der Beschuldigte etwas unwis- send getan habe, habe er - der Geschädigte - auf die Problematik dieses Aufdru- ckes aufmerksam gemacht und ihm gesagt, er solle von hier weggehen. Das habe er nicht eingesehen und vielmehr gesagt, er - der Geschädigte - solle abhauen, was er mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass er schliesslich nicht so ein T-Shirt trage. Dann sei die Stimmung "hässig" geworden. Er - der Geschädigte - habe ihn

- den Beschuldigten - dann weggestossen bzw. in Richtung des Geländers ge- schubst. Er habe ihn dann hinten am Kragen gepackt und weggezerrt. Dabei sei wohl das T-Shirt ein bisschen zerrissen. Der Beschuldigt habe dann die Augen weit aufgerissen und ihn angeschaut "wie ein Psychopath". Zuerst habe er gedacht, dass der Beschuldigte ihn schlagen würde, weshalb er sechs bis acht Meter zu- rückgewichen sei. Dann sei es plötzlich passiert. Das Messer habe er gar nicht gesehen. Dann habe der Beschuldigte fünf Mal auf ihn eingestochen. Es seien nicht kleine Stiche gewesen. Sein ganzer linker Unterarm sei offen gewesen. Auch sein Oberarm sei zerschnitten worden. Dann habe er auch hinten links an der Schulter eine mehrere Zentimeter lange Stichwunde sowie an der linken Schulterpartie eine weitere Schnittverletzung erlitten. Sodann habe er noch im rechten Schulterbereich in der Nähe des Nackens eine tiefe Stichverletzung erlitten, welche zudem poten- ziell tödlich gewesen sei, da sie die Lunge zum Kollabieren gebracht habe. Nach dem Einstechen sei der Beschuldigte dann weggerannt. Er sei völlig im Schock gewesen. Sein Unterarm sei bis auf die Knochen offen gewesen. Seine Sehnen am Unterarm seien durchtrennt gewesen, weshalb seine linke Hand immer nach unten gefallen sei, und er sie nicht mehr habe anheben können. Er sei buchstäblich in seiner eigenen Blutlache gelegen. Er habe dann noch mitbekommen, dass der Mit- beschuldigte F._____ die Ambulanz gerufen und der Mitbeschuldigte E._____ ihm geholfen und Wasser gegeben habe. Dann sei es ihm irgendwann schwarz vor Augen geworden (act. 12/2 S. 14). Zu diesem Zeitpunkt habe er daran gedacht, dass er sterben würde. Einige Passanten aus dem Restaurant von nebenan seien mit Tüchern gekommen, damit man einen Druckverband habe machen können. Er habe einfach Zivilcourage beweisen wollen, dass man in der heutigen Zeit nicht

- 27 - mehr mit so einem T-Shirt herumlaufen könne. Weil er den Beschuldigten lediglich weggeschubst und am T-Shirt gezogen habe, habe er später fast mit dem Leben bezahlen müssen (act. 12/2 S. 15). 1.2.4. Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 Zu seiner eigenen Rolle befragt (Vorwurf des Raufhandels) verwies der Geschä- digte grundsätzlich auf seine in der Untersuchung gemachten bisherigen Aussa- gen. Er habe den Beschuldigten lediglich geschubst, vielleicht auch ein zweites Mal. Dann habe er ihn auch noch an seinem T-Shirt gerissen. Das sei es eigentlich gewesen (act. 13/4 S. 2). Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst, Schläge mit der flachen Hand auf seinen Körper versetzt oder diesen gar mit der Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Zu Boden sei er höchstens fast einmal gefallen. Auch habe er ihn nie gegen Geländer o.ä. gedrückt. Es könne jedoch sein, dass er in eine solche Richtung gestossen worden sei. Wie sich der Beschuldigte seine oberflächlichen Hautabschürfungen zugezo- gen habe, könne er nicht sagen (act. 13/4 S. 3 und S. 12). Nachdem er an seinem T-Shirt gerissen habe, sei er ein bisschen weggelaufen, weil er gedacht habe, der Beschuldigte wolle ihn schlagen. Dabei habe er ihm den Rücken zugedreht. Da er Schläge von ihm erwartet habe, habe er sich umgedreht, und schon sei es passiert (act. 13/4 S. 4). 1.2.5. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Geschädigte, zum besagten Zeit- punkt mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ unterwegs gewesen zu sein. Die Gruppenkonstellation sei eher zufällig gewesen. Zuvor habe er sich das Mann- schaftstraining des FC Zürich in der AB._____ angesehen (act. 99 S. 4; im Proz.- Nr. DG210216-L). Wer zuerst auf das T-Shirt des Beschuldigten aufmerksam ge- worden sei, wisse er nicht mehr (act. 99 S. 4 f.; im Proz.-Nr. DG210216-L). Jeden- falls habe ihn niemand aus der Gruppe vorher schon gekannt. Zutreffend sei, dass er den Beschuldigten zusammen mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ auf sein T-Shirt angesprochen habe. Beschimpft habe er ihn jedoch nicht, sondern ihm lediglich gesagt, dass dies nicht gehe. Der Beschuldigte sei direkt sehr gereizt

- 28 - gewesen und habe gesagt, er sei kein Rassist. Dies habe indes aus seiner Sicht keinen Sinn gemacht, wenn man so ein T-Shirt trage. Dann sei ein Streitgespräch entstanden (act. 99 S. 5; im Proz.-Nr. DG210216-L). Im Übrigen verweise er betref- fend das Tatgeschehen auf seine bisherigen Aussagen. Aus seiner Sicht sei die Aktion des Beschuldigten eine klare und masslose Überreaktion gewesen. Es hätte nicht so weit kommen müssen. Er verstehe bis heute nicht, wieso dies habe pas- sieren müssen bzw. so eskaliert sei. Nicht richtig sei, dass er den Beschuldigten zuvor an einem Gartenzaun fixiert oder dagegen gedrückt habe. Er habe ihn ledig- lich in die Richtung eines Gartenhages geschubst, nicht aber fixiert. Soweit er wisse, sei der Beschuldigte dabei nicht umgefallen. Bedroht habe er den Beschul- digten im Rahmen des Streitgesprächs nicht. Beschimpft könne jedoch gut sein, jedoch "nichts extrem Schlimmes", sondern nur "normale gängige Schimpfwörter" (act. 99 S. 6; im Proz.-Nr. DG210216-L). Soweit er wisse, sei der Beschuldigte während der gesamten Auseinandersetzung nicht zu Boden gegangen. Gewehrt hab er sich eigentlich auch nicht. Nachdem er - der Geschädigte - ihn geschubst habe, habe er sich dagegen gedrückt. Sonst sei nichts gewesen. Er verstehe nicht, wie der Beschuldigte behaupten könne, er habe liegend vom Boden aus mit dem Messer zugestochen und wie dies überhaupt möglich sein solle. Er verweise dies- bezüglich auf seine bisherigen Aussagen. Der Mitbeschuldigte F._____ habe recht, wenn er sagt, die Situation sei nach dem Schubsen eigentlich vorbei gewesen. Dass der Beschuldigte gezielt auf ihn - den Geschädigten - losge- gangen sei, sei - wie bereits gesagt - eine masslose Überreaktion gewesen (act. 99 S. 7; im Proz.-Nr. DG210216-L). Er habe zuerst auch gedacht, dass es fertig sei bzw. dann habe er gedacht, der Beschuldigte wolle ihn schlagen. Er sei dann auf ihn - den Geschädigten - zugerannt und habe das Messer genommen. Er könne sich nicht daran erinnern, was genau passiert sei, aber er habe ihn fünfmal "abge- stochen" (act. 99 S. 7 f.; im Proz.-Nr. DG210216-L). Vielleicht habe er aus Angst gehandelt. Wieso könne er nicht erklären, eventuell weil er eine grosse Gruppe Leute gesehen habe (act. 99 S. 8; im Proz.-Nr. DG210216-L). Aus heutiger Sicht würde er sich anders verhalten. Er würde es definitiv nicht auf der physischen Ebene weiterlaufen lassen, sondern es "verbal belassen". Aber er finde es wichtig,

- 29 - dass man gegen Rassisten aufstehe. Von dem her habe er richtig gehandelt (act. 99 S. 9; im Proz.-Nr. DG210216-L). 1.3. Aussagen F._____ 1.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 27. Juli 2020 Der Mitbeschuldigte F._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, sie seien am besag- ten Tag im L._____ im M._____ gewesen und hätten danach an den See gehen wollen. Dann habe jemand einen Mann mit dem T-Shirt "white lives matter" gese- hen. Dieser Mann sei in die gleiche Richtung wie sie selber - also sie hinter ihm - gelaufen. Sie hätten den Bus Nr. 6 Richtung AC._____ nehmen wollen, welcher bei der Q._____-brücke abfahre. Auf dem Weg dorthin sei ihnen klar gewesen, dass sie ihn auf dieses T-Shirt ansprechen würden. Während die anderen Kollegen an der Bushaltestelle gewartet hätten, hätten sie diesen Mann zu dritt angesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass er ein solches T-Shirt draussen nicht anziehen solle, da es rassistisch sei. Während sie miteinander diskutiert hätten, seien sie einige Schritte weiter gelaufen. Der Geschädigte habe den Mann an ein Geländer gestos- sen, welches ca. 50 Meter von der Brücke entfernt gewesen sei. Der Geschädigte habe den Mann dabei am T-Shirt gehalten. Dabei müsse es vermutlich gerissen sein (act. 14/1 S. 2). Der Geschädigte habe sich danach mehrere Schritte zurück von diesem Mann Richtung Bushaltestelle bewegt. Der Geschädigte habe sich nicht in einer Angriffsposition befunden. Die Szene sei eigentlich schon vorbei ge- wesen. Es sei ihnen nicht darum gegangen, ihn zu verletzen. Dann sei der Mann auf den Geschädigten zugerannt. Der Geschädigte habe seine Arme vor sich zur Abwehr genommen. Er - F._____ - habe noch mitbekommen, wie dieser Mann den Geschädigten von der Seite in seinen linken Arm gestochen habe. Danach sei er - F._____ - selber Richtung Bushaltestelle weggerannt, weil er Angst gehabt habe, ebenfalls gestochen zu werden. Die nachfolgenden Stiche habe er deshalb nicht mehr gesehen. Er selber sei beim Stich einige Meter hinter dem Geschädigten ge- standen und habe das Messer mit einem roten Griff erst gesehen, als der Mann zugestochen habe. Der Mann habe das Messer plötzlich in die Hand genommen. Woher, wisse er nicht; vermutlich aus der Hosentasche. Er sei dann Richtung Q._____-brücke gerannt und habe die anderen informiert, dass der Geschädigte

- 30 - gestochen worden sei. Kurze Zeit später sei der Geschädigte mit seinen Verletzun- gen bis zur Q._____-brücke gelaufen. Er habe stark geblutet. Er - F._____ - sei unter Schock gestanden und habe Angst um den Geschädigten gehabt. Er habe dann die 144 angerufen und gemeldet, dass ein Kollege mit Stichverletzungen in Lebensgefahr schwebe. Er habe dabei noch gesehen, wie der Mann weiter in Rich- tung G._____-strasse gerannt sei. Es seien noch Anwohner zu ihnen gekommen und hätten Tücher gebracht, um die Blutung zu stillen. Sie hätten auch Getränke gebracht. Später sei zuerst die Polizei und danach die Ambulanz eingetroffen (act. 14/1 S. 3). Im Normalfall könne er sich denken, dass der Beschuldigte Angst vor ihnen gehabt habe; das könnte man durchaus verstehen. Er habe aber auf ihn nicht so gewirkt, als ob er Angst gehabt hätte. Man habe ihn auch nicht geschlagen noch in sonst irgendeiner Weise (etwa mit dem Tod) bedroht (act. 14/1 S. 5). 1.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte der Mitbeschuldigte F._____ aus, er sei an jenem Tag mit dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Geschädigten unterwegs gewesen. Sodann seien noch mehrere, ca. sieben, Kollegen von ihm dabei gewesen, deren Namen er nicht nennen möchte (act. 12/2 S. 4). Sie hätten sich vor dem L._____ im M._____ versammelt, um an- schliessend an den See zum Baden zu gehen. Nachdem sie im L._____ eingekauft hätten, habe jemand aus ihrer Gruppe eine Person mit einem T-Shirt mit dem Auf- druck "white lives matter" gesehen (act. 12/2 S. 5). Sie hätten sich alle durch die Aufschrift angegriffen gefühlt; dieses T-Shirt sei rassistisch. Sie seien dann unab- hängig davon Richtung Busstation M._____ … gegangen. Er sei zusammen mit dem Geschädigten und dem Mitbeschuldigten E._____ vorausgegangen. Dort hät- ten sie dann den Beschuldigten auf das T-Shirt angesprochen und ihm gesagt, dass man so etwas nicht anziehe. Dann sei passiert, was passiert sei. Der Geschädigte habe mit ihm diskutiert, wobei das Gespräch "immer intensiver" geworden sei. Dann habe der Geschädigte den Beschuldigten an ein Geländer dort gedrückt. Da- bei sei wohl das T-Shirt zerrissen worden. Daraufhin habe der Beschuldigte das Messer gezogen, was er - F._____ - jedoch nicht gesehen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe jedoch gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer

- 31 - ausgeholt und versucht habe, den Geschädigten in den Bauch zu stechen. Dann habe er - F._____ - sich umgedreht und sei weggerannt, dies aus Angst, auch noch gestochen zu werden. Er sei in Richtung Brücke gerannt und habe den anderen gesagt, dass der Geschädigte gerade gestochen würde. Kurz darauf sei der Ge- schädigte dann selbst zur Brücke gelaufen, und der Beschuldigte sei in die andere Richtung gerannt. Er - F._____ - habe dann den Notarzt gerufen. In der Folge sei der Geschädigte mit dem Krankenwagen wegtransportiert worden; vorher sei noch die Polizei eingetroffen (act. 12/2 S. 6). Den Beschuldigten habe niemand aus der Gruppe von früher her gekannt. Er selber habe die Verletzungen des Geschädigten am linken Arm gesehen; ein Stück des Unterarms sei offen gewesen. Am Rücken habe er keinen Schnitt oder Stich gesehen; nur Blutspuren. Er habe am Rücken stark geblutet und es habe überall Blut am Boden gehabt. Als er ihn - den Geschä- digten - am Boden gesehen habe, habe er gedacht, dass er sterbe. Der Mitbeschul- digte E._____ und andere Passanten bzw. Hausbewohner hätten sich dann um ihn gekümmert. Das Messer habe er nur ganz kurz gesehen; es habe einen roten Griff und eine chromfarbige Klinge gehabt. Der Beschuldigte habe es ziemlich sicher in der linken Hand gehalten (act. 12/2 S. 7). Er habe nur den ersten Stich gesehen, welcher mit voller Wucht ausgeführt worden sei (act. 12/2 S. 8). 1.3.3. Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 Eingangs verwies der Mitbeschuldigte F._____ auf seine bisher getätigten Aussa- gen in der Untersuchung. Dabei stellt er nochmals klar, dass er gegenüber dem Beschuldigten weder irgendwelche Tätlichkeiten verübt, noch diesen angegriffen, beschimpft oder gar getreten habe (act. 14/3 S. 2). Die beim Beschuldigten festge- stellten Verletzungen könne dieser sich auch selber zugefügt haben (act. 14/3 S. 3). Der Beschuldigte habe kurz vor der Tat noch gelacht, was er im Nachhinein als psychopathisch empfunden habe. Den ersten Schwung [mit dem Messer] habe er gesehen, dann sei er in eine andere Richtung weggerannt. Dabei habe der Be- schuldigte nicht speziell gefährlich ausgesehen. Der Vorfall belaste ihn - F._____ - bis heute (act. 14/3 S. 4).

- 32 - 1.4. Aussagen E._____ 1.4.1. Polizeiliche Einvernahme vom 11. August 2020 In seiner ersten Einvernahme gab der Mitbeschuldigte E._____ bei der Polizei zu Protokoll, sie seien an diesem Samstag im M._____ zum Essen gegangen. Dann seien sie zur Busstation gelaufen und hätten den Beschuldigten gesehen. Sie hät- ten mit dem Bus nach AA._____ zum Baden und Grillieren gehen wollen. Der grösste Teil der Gruppe habe auf den Bus gewartet. Der Beschuldigte sei weiter- gelaufen, wobei es nach seiner - E._____ - Ansicht gar nicht gehe, dass jemand ein T-Shirt mit einer solchen Aufschrift trage. Das sei ein klares Bekenntnis für Rechtsradikalismus. Man habe ihm das sagen müssen. Sie hätten aber nicht ge- wollt, dass ein Dunkelhäutiger ihn anspricht, sondern ein Weisser, da für einen Rassisten Schwarze einen geringeren Wert hätten. Die Gruppe sei also stehen ge- blieben; er, der Geschädigte und der Mitbeschuldigte F._____ seien zu ihm hinge- gangen. Sie hätten ihm gesagt, er solle schnell warten und ihn auf das T-Shirt an- gesprochen. Sie hätten ihn gefragt, was das mit dem T-Shirt solle, er wisse doch, was das bedeute. Er habe dann gesagt, dass weisse Leben zählten und dies seine freie Meinungsäusserung sei. Er sei ihm - E._____ - ganz komisch vorgekommen: einerseits habe er gegrinst, andererseits habe er danach wieder damit aufgehört. Der Mitbeschuldigte F._____ habe dann zum Beschuldigten gesagt, ob es ihm gut im Kopf gehe, was bei ihm falsch sei. Ihnen sei aufgefallen, dass er sich seltsam benommen habe. Sie hätten ihm dann gesagt, das gehe nicht, das sei eine Hass- botschaft. Er habe gesagt, er dürfe das, das sei gut so, in der Schweiz dürfe er das machen. Etwas überraschend für ihn - E._____ - habe der Geschädigte den Be- schuldigten dann geschubst. Es sei ihnen so vorgekommen, als ob es ihm gefallen würde, wenn er mit diesem T-Shirt auffällt. Sie hätten auch gemerkt, dass man mit ihm nicht sprechen könne, weil er in seiner eigenen Welt lebe. Der Geschädigte habe ihn geschubst, weil er das nicht eingesehen habe; damit habe das Ganze beendet werden sollen, er solle jetzt nach Hause gehen (act. 15/1 S. 2). Für ihn - E._____ - sei die Sache mit dem Schubsen beendet gewesen. Sie seien dann et- was zurück gegangen. Auf einmal sei dieser ihnen nachgerannt. Der Geschädigte sei schon etwas weiter als sie in Richtung Bushaltestelle gewesen. Der Beschul-

- 33 - digte sei dann an ihm und dem Mitbeschuldigten F._____ vorbei direkt auf den Ge- schädigten losgerannt. In diesem Moment habe er noch nicht gemerkt, dass er ein Messer gehabt habe; er habe dies erst gemerkt, als der Arm des Geschädigten zerrissen gewesen sei und stark geblutet habe. Gemerkt habe er jedoch, dass der Beschuldigte komische Bewegungen gemacht habe. Er habe mit einem Arm ext- rem weit ausgeholt und ihn geschwungen. Das sei nach dem ersten Schlag gegen den Geschädigten gewesen, wo er am Arm verletzt worden sei. Im Nachhinein habe er dann gewusst, dass dies Messerstiche gewesen seien. Der Beschuldigte habe dann mehrere Male mit dem Arm gegen den Geschädigten ausgeholt. Sie seien dabei nahe beieinander gestanden. Der Geschädigte habe sich seitlich etwas vom Beschuldigten weggedreht. Danach sei er am Rücken von Stichen getroffen worden. Der Beschuldigte sei ganz nah beim Geschädigten gestanden als er ge- stochen habe; er habe seinen Körper gegen den Geschädigten gepresst. Dabei habe der Geschädigte versucht, ihn wegzureissen. Als der Geschädigte gestochen worden sei, habe er ihn am T-Shirt gepackt und versucht, ihn wegzuziehen. Das sei ihm erst beim zweiten Mal gelungen. Dabei sei das T-Shirt zerrissen worden. Der Beschuldigte sei weggerannt und er - E._____ - habe noch gedacht, es sei nichts passiert. Erst dann habe er gesehen, wie der Geschädigte am Arm geblutet habe. Der Beschuldigte habe zurückgeschaut und er habe sein Grinsen sehen kön- nen. Irgendwie schien er Freude daran gehabt zu haben. Der Geschädigte habe den stark blutenden Arm vor sich hingehalten. Dies hätte der Beschuldigte eigent- lich auch von Weitem sehen müssen. Er habe gegrinst so wie jemand in einem Horrorfilm, irgendwie unmenschlich. Der Beschuldigte sei dann der Tramlinie 7 ent- lang in Richtung J._____-strasse geflüchtet. Man habe schnell gemerkt, dass es gar nicht gut gewesen sei. Sie seien zur Station gelaufen und hätten den Geschä- digten auf den Boden gelegt. Dann habe er nach Wasser geschaut. Sie hätten Leute ins Restaurant geschickt, um Tücher für einen Druckverband zu holen. An- dere Leute seien auch noch zur Hilfe gekommen. Sie hätten versucht, ihn so gut wie möglich zu versorgen, bis die Ambulanz gekommen sei, welche der Mitbeschul- digte F._____ gerufen habe. Danach sei zuerst die Polizei mit drei Kastenwagen und später die Ambulanz gekommen. Es sei dann alles abgesperrt und der Ge- schädigte mitgenommen worden (act. 15/1 S. 3). Dass der Beschuldigte vor ihnen

- 34 - je Angst gehabt habe, könne er sich nicht vorstellen. Als sie ihm nachgelaufen seien, habe er zurückgeschaut und gegrinst. Auch als sie ihn angesprochen hätten, habe er gegrinst und wieder geschaut, als ob er "hässig" würde. Es sei für ihn wie ein Spiel gewesen. Er habe das nicht richtig einschätzen können. Von seinem Äusseren her habe er keine Angst gezeigt. Er sei etwas hektisch gewesen und sei "herumgetigert" als sie ihn angesprochen hätten. Auch hätten sie ihn nicht ange- fasst, ausser dem Schubsen des Geschädigten. Ebenso hätte ihn niemand be- droht, insbesondere nicht mit dem Tod (act. 15/1 S. 5). Mit der Aussage des Be- schuldigten konfrontiert, wonach ein dunkelhäutiger Mann ihm einen Energydrink ("Guarana") ins Gesicht geschüttet hätte, führte der Mitbeschuldigte E._____ aus, er habe tatsächlich vom L._____ eine offene Dose Guarana in der Hand getragen. Es könne sein, dass er beim Gestikulieren damit angespritzt worden sei. Dies habe er aber sicher nicht absichtlich gemacht (act. 15/1 S. 6). 1.4.2. Konfrontationseinvernahme vom 21. September 2020 Schliesslich führte der Mitbeschuldigte E._____ in der Konfrontationseinvernahme aus, dass alle beim L._____ gewesen seien, da man Essen habe kaufen wollen. Diejenigen, welche bereits eingekauft hätten, seien draussen vor dem Laden ge- standen. Irgendjemand habe dann den Beschuldigten gesehen, der einige Minuten später nach draussen gegangen sei. Als alle ihr Essen gekauft gehabt hätten, seien sie Richtung Busstation der Linie 6 gelaufen (act. 12/2 S. 24). Für sie sei klar ge- wesen, dass irgendjemand von ihnen diese Person darauf aufmerksam machen müsse, weil sie ein T-Shirt einer rechtsradikalen Bewegung trage. An der Halte- stelle angekommen seien sie dem Beschuldigten hinterher gelaufen und hätten ihm gesagt, er solle schnell halten. Er - E._____ - habe den Beschuldigten dann gefragt, wie er auf die Idee komme, so etwas anzuziehen. Er habe dann geantwortet, dass er dies dürfe. Nachher habe er - E._____ - ihm gesagt, er wisse genau, was es mit dieser Aufschrift auf sich habe. Dann sei der Beschuldigte mehr und mehr gereizt worden. Die Unterhaltung sei immer mehr angeheizt worden. Für sie sei dann nicht mehr viel los gewesen. Überraschend habe der Geschädigte ihn dann geschubst, so in dem Sinn, mit dir kann man nicht reden, geh weg. Er - E._____ - habe nicht gesehen, wie wirklich eingestochen worden sei. Er habe die Wunden erst dann

- 35 - festgestellt, als der Beschuldigte schon weggerannt sei. Er habe zwar gesehen, wie der Beschuldigte mit der Hand Schwingbewegungen gemacht habe. Er habe aber gedacht, der Beschuldigte versuche, den Geschädigten zu boxen. Für ihn sei es aber zu schnell gegangen. Der Geschädigte habe den Beschuldigten ein bisschen weggerissen. Dann aber habe er seinen Unterarm gehalten und gesagt, das sei nicht gut. Da habe er - E._____ - realisiert, dass der Beschuldigte gestochen hatte und grinsend weggerannt sei. Sie seien dann noch dort gestanden, bis die Ambu- lanz gekommen sei. Dann seien noch eine Dame und ein Herr gekommen, die ge- holfen hätten. Dann sei auch schon die Polizei und später auch der Krankenwagen gekommen (act. 12/2 S. 25). Der Beschuldigte sei von Anfang an irgendwie ko- misch drauf gewesen. Es sei so gewesen, dass er wie ein bisschen Freude gehabt habe, mit ihnen zu diskutieren. Er habe wie darauf gewartet, dass sie mit ihm das Gespräch aufnehmen würden (act. 12/2 S. 26). Er selber habe mit dem Beschul- digten nur kurz gesprochen. Sie hätten dann schon gemerkt, dass sich der Beschul- digte vor dem Geschädigten "aufgebaut" habe. Er - E._____ - selber habe den Be- schuldigten jedoch nie bedroht oder beschimpft. Er habe ihm einfach gesagt, ob er spinne, worauf er einfach weitergesprochen und die Botschaft auf dem T-Shirt her- unterzuspielen versucht habe. Der Beschuldigte sei ihm zwar suspekt vorgekom- men, aber nicht so, dass er jetzt dann zustechen würde. Er sei mit dem Geschä- digten und dem Mitbeschuldigten F._____ allein beim Beschuldigten gewesen; der ganze Rest seiner Kollegen sei bei der Busstation verblieben (act. 12/2 S. 27). Er - E._____ - habe zudem nicht gehört, dass jemand seiner Kollegen zum Beschuldig- ten gesagt hätte, man mache ihn fertig, bringe ihn um oder steche ihn ab, wenn er das T-Shirt nicht ausziehe (act. 12/2 S. 29). 1.4.3. Schlusseinvernahme vom 15. November 2021 Auch der Mitbeschuldigte E._____ bestätigte anlässlich seiner Schlusseinver- nahme seine bisher in der Untersuchung getätigten Aussagen. Insbesondere sei er gegenüber dem Beschuldigten nicht tätlich geworden. Auch dieser habe ihn per- sönlich weder angegriffen noch sei er tätlich geworden. Beschimpft habe der Be- schuldigte ihn aber schon, an den genauen Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Zurückgeschimpft habe er jedoch nicht (act. 15/3 S. 2). Sie seien

- 36 - am Reden gewesen, und er sei dann komplett ausgerastet. Auch habe niemand aus der Gruppe den Beschuldigten mit Faustschlägen oder Fusstritten eingedeckt. Er sei auch nie am Boden gelegen bzw. entsprechend gestrauchelt (act. 15/3 S. 3). Woher sich der Beschuldigte seine Verletzungen zugezogen habe, könne er nicht sagen. Vielleicht sei er beim Nach-Hause-Rennen noch umgefallen (act. 15/3 S. 4). Ob er selber mit dem Beschuldigten gesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Angesprochen auf das "Grinsen" des Beschuldigten nach seiner Messerattacke, führte der Mitbeschuldigte E._____ aus, es sei schrecklich gewesen, wenn sein Kollege fast zu Tode gestochen werde und der andere lache (act. 15/3 S. 5). Am besagten Tag sei er deshalb im M._____ gewesen, weil sie nach dem Training des FC Zürich ins M._____ gewollt hätten, um Getränke einzukaufen. Danach hätten sie an den See gewollt, um Baden zu gehen (act. 15/3 S. 6 f.). 1.5. Aussagen Auskunftspersonen 1.5.1. AD._____ 1.5.1.1. Die Auskunftsperson AD._____ gab am 27. Juni 2020 bei der Stadtpoli- zei Zürich zu Protokoll, er sei am besagten Tag auf der gegenüberliegenden Seite [scil. vom Tatort] spazieren gewesen. Er habe gesehen, wie vier junge Männer von der H._____-strasse herkommend in Richtung Bahnhof R._____ gegangen seien. Einer sei vorausgegangen, die anderen drei hinterher. Diese drei hätten den ande- ren provoziert. Sie hätten ihn auch angerempelt bzw. leicht gestossen. Sie hätten zudem an seinem T-Shirt gezogen. Es sei immer intensiver geworden. Einer der drei Jugendlichen hätte ihn am Arm gezogen und habe ihn umwerfen bzw. einen Schupf geben wollen. Es habe dort einen Gartenhag mit Metallstreben. Er habe fast das Gleichgewicht verloren. Es sei immer so weiter gegangen mit den Pöbe- leien. Sie hätten ihm auch eine Flüssigkeit angespritzt. Anschliessend seien sie pöbelnd weitergegangen. Die eigentliche Tat habe er dann nicht gesehen. Plötzlich habe er jedoch gesehen, wie derjenige, welcher angepöbelt worden sei, in Richtung R._____ davongerannt sei. Die anderen drei seien Richtung M._____ zurückge- gangen, einer davon blutend. Erst dann habe er gemerkt, dass es eine Messerste- cherei gegeben haben müsse (act. 16/1 S. 1). Später habe jemand aus dieser Gruppe seinem Kollegen gesagt, der Typ hätte ein T-Shirt mit einem rassistischen

- 37 - Spruch angehabt. Möglicherweise habe sich die Gruppierung deshalb provoziert gefühlt und habe die andere Person verfolgt und am T-Shirt gezogen. Die blutende Person habe nicht geschrien und gesagt, dass der Mann spinne. Er habe jedoch keine freie Sicht gehabt, weil noch Autos parkiert gewesen seien. Er sei von einer Messerstecherei ausgegangen, weil die betreffende Person stark am Arm geblutet habe. Er habe dann die Strasse überquert und sei zum Verletzten hingegangen. Er habe dann auch gesehen, dass er Einstiche im Rücken gehabt habe. Passanten hätten sich um den Verletzten am Boden gekümmert. Der Verletzte sei der Haupt- provokateur gewesen. Er habe immer gestossen und gezogen. Ihm komme auch noch in den Sinn, dass es noch eine kurze Schlägerei gegeben habe. Sie seien nach der Aktion am Gartenhag zeitweilig auf die Strasse gegangen und hätten sich geschlagen. Zwei bis drei Autos seien vorbeigefahren und hätten gehupt (act. 16/1 S. 2). 1.5.1.2. Am 19. November 2020 wurde AD._____ vom untersuchungsführenden Staatsanwalt einvernommen, diesmal als Zeuge (act. 16/9). Dabei bestätigte er zu Anfang, dass seine Aussagen bei der Polizei immer noch zuträfen (act. 16/9 S. 4). Am fraglichen Tattag sei er auf der gegenüberliegenden Seite der Q._____-brücke gelaufen. Er habe dann beobachten können, wie von der H._____-strasse eine junge männliche Person hochgelaufen gekommen sei. Dieser sei dann rechts in die G._____-strasse eingebogen; hinter ihm seien weitere Männer, mutmasslich vier, gelaufen. Dann habe es eine etwas lautere Konversation zwischen diesen Personen gegeben. Das Ganze sei dann immer intensiver geworden, bis hin zum Anrempeln und zu Pöbeleien. Er glaube, eine Person habe noch mit einer Flüssig- keit auf denjenigen mit dem weissen T-Shirt gespritzt (act. 16/9 S. 4). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Person hauptsächlich tätig war, welche zum Schluss mit einem Messer verletzt worden sei. Das Ganze habe sich dann weiterentwickelt, wobei der spätere Verletzte den Mann mit dem weissen T-Shirt am Arm gerissen habe und ihn zu Boden habe bringen wollen. Es habe dort ein Mäuerchen gegeben, weshalb ihm dies nicht gelungen sei. Dann habe es ein Gerangel gegeben, viel- leicht auch Schläge; das wisse er nicht mehr so genau. Sie seien dann langsam in Richtung AE._____-strasse gelaufen. Dann habe er plötzlich gesehen, wie jemand davongerannt sei. Es sei der Mann mit dem weissen T-Shirt gewesen. Dann sei der

- 38 - grösste und aktivste Mann ein bisschen zurück in die andere Richtung gegangen und habe geschrien "Mann, der spinnt total". Er habe sich dann mit der Hand an den Oberkörper gefasst und dann habe er - der AD._____ - gesehen, dass er dort stark geblutet habe. Erst dann habe er realisiert, dass es da zu einer Messerste- cherei gekommen sei. Das Stechen selber habe er jedoch nicht gesehen. Der Ver- letzte sei dann dort beim Sushi-Laden am Boden gesessen und sei von den ande- ren betreut worden. Später sei dann die Sanität, der Notarzt und die Polizei gekom- men. Er habe sich gefragt, ob sich die Gruppe von der Aufschrift des T-Shirts pro- voziert gefühlt habe, zumal sich unter ihnen mehrheitlich eher Mischlinge befunden hätten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem weissen T-Shirt null an einem Streit bzw. einer Eskalation interessiert gewesen sei. Er sei leicht rück- wärts gelaufen, um sich zurückzuziehen. Es habe aber auch eine einzelne Person gegeben, die seines Erachtens hauptverantwortlich und am gewalttätigsten gewe- sen sei. Es habe sich um denjenigen gehandelt, der verletzt worden sei (act. 16/9 S. 5). Am weissen T-Shirt selber sei zwar gezogen worden; wer das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Ob das T-Shirt beschädigt worden sei, habe er nicht gesehen. Der dieses Teil tragende Mann sei zwar nicht ganz zu Boden gegangen, aber fast. Vielleicht habe er sich mit den Händen am Boden abstützen müssen. Das wisse er aber nicht mehr ganz genau. Der Mann mit dem T-Shirt sei hauptsächlich von dem Grossen, der nachher verletzt worden sei, herumgezerrt und gestossen worden. Jemand von dieser Gruppe habe noch eine Flüssigkeit, evtl. Cola oder Bier, ge- spritzt. Ob noch weitere gestossen oder gezerrt hätten, wisse er nicht. Der Mann mit dem weissen T-Shirt habe sich in dieser Auseinandersetzung eher passiv ver- halten und habe deeskalierend zu wirken versucht. Auch habe er Faustschläge ge- sehen, an Fusstritte könne er sich nicht erinnern (act. 16/9 S. 6). Die anderen Kol- legen hätten sich eher passiv verhalten. Am Schluss habe der Verletzte noch ge- sagt "Mann, der spinnt" und der Mann mit dem weissen T-Shirt sei schnell davongesprintet. Ein Messer oder Einstechen habe er nicht se- hen können, da Autos ihm die (volle) Sicht versperrt hätten. Selber habe er zwei Stiche am Oberkörper des Opfers gesehen (act. 16/9 S. 7).

- 39 - 1.5.2. AF._____ 1.5.2.1. Als Auskunftsperson führte AF._____ bei der Polizei am 17. Juni 2020 aus, er und sein Kollege AG._____ seien mit dem Trottinett vom Hotel AH._____ in Richtung M._____ gefahren. Kurz vor der Brücke seien sechs Personen entge- gengekommen. Unter diesen sei auch der Täter gewesen, welcher später gesto- chen habe. Es seien also fünf gegen einen gewesen. Sie seien weitergefahren, weil sie gedacht hätten, dass es nicht zur Auseinandersetzung kommen würde. Sie seien auf der Brücke stehengeblieben, wobei sein Kollege AG._____ zwei Fla- schen von der Strasse weggeräumt habe, damit die Autos nicht anhalten mussten. Als er zurückgeschaut habe, sei die Gruppe am Schreien gewesen. Der Täter habe ein T-Shirt mit dem Aufdruck "white lives matter" getragen und gesagt, dass sein Leben auch zähle. Er habe dann gesehen, wie sie den späteren Täter fast auf die Strasse geworfen hätten. Sie hätten ihn am T-Shirt gezogen, bis dieses kaputt ge- wesen sei. Da drei Personen ihm die Sicht verdeckt hätten, habe er nicht sehen können, wie der Täter zugestochen habe. Auch das Messer habe er nicht gesehen. Der Täter sei dann weggerannt, weil er gestochen habe. Ein Kollege des Opfers habe gesagt, dieses sei gestochen worden, es sollten alle herkommen. Neben ihnen seien zehn bis fünfzehn Personen bei der Bushaltestelle gestanden. Diese seien nicht involviert gewesen. Vermutlich seien es alles Kollegen gewesen. Von dieser Gruppe seien dann ein paar zu der Person gegangen, welche gestochen worden sei. Er habe noch gesehen, dass viel Blut beim Arm gewesen sei. Dann seien sie weggegangen (act. 16/2 S. 1). 1.5.2.2. Am 19. November 2020 wurde AF._____ bei der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 16/7). Dabei bestätigte er grundsätzlich seine bei der Polizei getätigten Aussagen (act. 16/7 S. 3). Nochmals zum Tathergang befragt, führte AF._____ aus, er sei am fraglichen Tag mit seinem Kollegen AG._____ in der R._____ gewesen. Von dort aus seien sie mit dem Trottinett bzw. Scooter entlang der Strasse gefahren. Da sei ihnen eine kleine Gruppe entgegen- gekommen. Diese hätten sich schon ein bisschen angerempelt. Sie seien dann weitergefahren und hätten sich nichts Schlimmes gedacht. Als sie bei der grossen

- 40 - Brücke angekommen seien, hätte sein Kollege Flaschen von der Strasse wegge- nommen, damit die Autos bei der Durchfahrt nicht blockiert würden. Währenddes- sen habe er wieder auf die Gruppe geschaut, die sich gegenseitig angerempelt hätten. Sie hätten einander gerissen. Nicht sicher sei er jedoch, ob es auch zu Schlägen gekommen sei. Plötzlich habe sich einer aus der Gruppe umgedreht und gesagt, er sei gestochen worden. Derjenige, von dem er - AF._____ - gedacht habe, er habe gestochen, sei dann Richtung Stadtinneres weggerannt. Als sie ge- sehen hätten, dass der Verletzte geblutet habe, seien sie aus Angst Richtung M._____ weggefahren (act. 16/7 S. 4). Auf Frage, wer wen gerissen habe, führte die Auskunftsperson AF._____ aus, sie hätten sich gegenseitig herumgerissen. Derjenige, der das weisse T-Shirt angehabt habe, dessen T-Shirt sei dabei dann auch zerrissen worden. In einer Gruppe seien drei bis vier Personen gewesen. Viel- leicht hätten zwei aus dieser Gruppe am weissen T-Shirt gerissen und dieser habe dann versucht sich zu wehren. Eine Auseinandersetzung mit Faustschlägen habe er jedoch nicht mitbekommen. Auch sei niemand getreten worden oder zu Boden gefallen. Ebensowenig habe man beobachten können, wie der Mann mit dem weis- sen T-Shirt auf die Strasse geworfen worden wäre. Sie hätten ihn aber herumge- rissen, wobei er fast auf die Strasse gekommen sei. Er sei vermutlich gestolpert (act. 16/7 S. 5). Zuerst habe er Angst gehabt, dass etwas Schlimmeres passiere. Dann hab er das Blut gesehen und es sei ihm schlecht geworden (act. 16/7 S. 7). 1.5.3. AG._____ 1.5.3.1. Auch der Kollege von AF._____ wurde bei der Polizei als Auskunftsper- son einvernommen. Dabei sagte er aus, an jenem Tag habe er mit seinem Freund AF._____ ins M._____ gehen wollen. Sie seien beide mit einem Scooter unterwegs gewesen und von der I._____-strasse her gekommen. Auf der Höhe der G._____- strasse 8 hätten sie schon von weitem viele Leute gesehen, welche unter der Brü- cke in Richtung H._____-strasse gelaufen seien. Ein paar Leute aus dieser Gruppe hätten Fussballleibchen getragen. Aus diesem Grund habe er zuerst gedacht, dass es Fans des FCZ aus der Südkurve seien (act. 16/3 S. 1). Auf Höhe H._____- strasse hätten sie die Gruppe gequert. Sie hätten dabei festgestellt, dass die

- 41 - Gruppe eine lautstarke Diskussion geführt habe. Einer der Männer habe ein weis- ses T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen. Zudem habe er gehört, wie dieser Mann gesagt habe, sein Leben sei auch wichtig bzw. zähle auch. Als sie an der Gruppe vorbei gewesen seien, hätten sie sich nicht mehr auf die Gruppe konzentriert. Er habe den Mann gekannt, da er der Bruder eines Kollegen von ihm sei. Er sei erstaunt gewesen, dass er ein solches T-Shirt getragen habe, weil er eigentlich links orientiert sei. Später habe er beobachten können, dass vier bis fünf Personen den Mann mit dem T-Shirt angemacht und ihn umhergestossen hätten. Auch sei der Mann von der Gruppe auf die Strasse geschubst worden. AF._____ und er hätten weiter ins M._____ gehen und nicht in diese Auseinandersetzung hineingezogen werden wollen. Plötzlich habe er eine Person schreien hören: "Er ist gestochen worden". In diesem Moment hätten sie wieder in diese Richtung ge- schaut. Wie der Mann gestochen worden sei, könne er nicht sagen. Der Mann mit dem T-Shirt sei jedenfalls Richtung AE._____-strasse davongerannt. Der Mann, welcher gestochen worden sei, sei wieder zu seiner Gruppe zurückgegangen. Die Kollegen hätten sich um den verletzten Man gekümmert, welcher gestöhnt habe (act. 16/3 S. 2). Er sei sich fast sicher, dass es sich beim Streit um das T-Shirt gehandelt habe. Bei der Person habe es sich ziemlich sicher um C._____ [i.e. Zwil- lingsbruder des Beschuldigten, was sich im Nachhinein als falsch herausstellte] ge- handelt. Er hätte die Tat von ihm nie erwartet, da er C._____ als nette Person ken- nengelernt habe. Es seien jedoch vier bis fünf Personen gegen ihn gewesen. Er vermute, dass sich C._____ lediglich habe wehren wollen. Auch denke er nicht, dass C._____ eine Person sei, welche den Streit suche (act. 16/3 S. 3). 1.5.3.2. Am 19. November 2020 wurde auch AG._____ vom zuständigen Staats- anwalt als Auskunftsperson einvernommen (act. 16/8). Eingangs bestätigte er, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (act. 16/8 S. 3 f.). Nochmals aufgefordert, die Vorkommnisse des 27. Juni 2020 zu schildern, führte AG._____ aus, er sei mit seinem Kollegen AF._____ ins M._____ gegangen. Sie seien mit ihren Trottinetts durch die I._____-strasse hindurch zur G._____-strasse dorthin gefahren. Es sei ihnen dann eine Gruppe von mehreren Personen entgegengekommen. Eine Per- son habe er sofort erkannt, es sei der Beschuldigte gewesen. Soweit er sich noch erinnern könne, habe er ein T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen.

- 42 - Dabei habe er etwas in der Art gesagt, dass sein Leben auch etwas zähle. Nach- dem er - AG._____ - eine Evian-Wasserflasche von der Strasse bei der Brücke weggeräumt habe, habe er einen Mann schreien gehört, wonach jemand gesto- chen worden sei. Danach sei der Beschuldigte in Richtung Stadt gerannt (act. 16/8 S. 4). Zeitgleich sei die gestochene Person zusammen mit der Gruppe in ihre Rich- tung gelaufen (act. 16/8 S. 4 f.). Dann sei er mit seinem Freund sofort weggefahren. Er wisse nicht mehr, ob der Gestochene gehumpelt habe oder nicht. Er habe auf alle Fälle noch laufen können. Er habe jedoch nicht gesehen, dass er verletzt ge- wesen wäre. Er habe auch kein Blut gesehen. Auch könne er sich an ein Schubsen oder Stossen nicht erinnern. Eine diesbezügliche Aussage in der polizeilichen Be- fragung müsse fehlerhaft protokolliert worden sein (act. 16/8 S. 5). An Faustschläge oder Fusstritte könne er sich ebenfalls nicht erinnern (act. 16/8 S. 5 f.). Ebensowe- nig an einen Sturz zu Boden. Ob er mit seinem T-Shirt habe provozieren wollen, wisse er nicht; so wie er ihn kenne, sei er eher links orientiert (act. 16/8 S. 6). Ob die Gruppenmitglieder Fussballfans gewesen seien, habe er damals nicht erkennen können. Er wisse nur, dass an diesem Tag ein Trainingsspiel des FC Zürich und die FCZ-Fangemeinschaft anwesend gewesen sei. Man habe die Fans gehört (act. 16/8 S. 7). Das T-Shirt, welches der Beschuldigte getragen habe, habe er als pro- vokant empfunden (act. 16/8 S. 8). 1.5.4. AI._____ Da sie nicht am fraglichen Vorfall zugegen war, wurde die Mutter des Beschuldig- ten, AI._____, am 28. Januar 2021 als Tatumfeldzeugin vom untersuchungsführen- den Staatsanwalt einvernommen (act. 17/1). Soweit für die Erstellung bzw. das Verständnis des diesbezüglich zu erstellenden Sachverhaltes vonnöten, gab die Zeugin AI._____ anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte habe in der Nacht auf den 27. Juni 2020 in seiner eigenen Wohnung übernachtet; dies nachdem er in den vorangegangenen Wochen vorübergehend wieder bei ihnen - den Eltern - geschlafen habe. Es sei für sie überraschend gewesen, dass er am Mittag bzw. frühen Nachmittag dieses Tages bei ihnen vorbeigekommen sei. Sie hätten sich kurz unterhalten. Was er am Morgen vor dem Vorfall gemacht habe, wisse sie nicht (act. 17/1 S. 4), insbesondere nicht, ob er - wie von ihm behauptet -

- 43 - mit dem Auto nach AJ._____ gefahren sei. Kurz vor dem Vorfall habe er gesagt, er gehe jetzt ins M._____ zum Coiffeur und vielleicht einige Einkäufe tätigen. Er sei für ihr Empfinden in einer normalen Verfassung gewesen. Er sei zu ihnen ins Schlafzimmer gekommen, wo sie sich unterhalten hätten; danach sei er gegangen. Er habe eine kurze Hose getragen; am Oberkörper habe er keine Kleider getragen. Dies habe sie insofern nicht erstaunt, da es an diesem Tag sehr heiss gewesen sei. Da sie ihn aus der Wohnung nicht habe weggehen sehen, könne sie nicht sa- gen, wie er bekleidet gewesen sei. Er sei jedoch in denselben Hosen zurückge- kommen, die er schon am Morgen angehabt habe. Dies sei gegen 16.00 Uhr ge- wesen. Er sei kaum eine Stunde weggewesen. Sie sei im Flur gestanden, als er zur Wohnungstür hineingestürzt sei. Er habe gesagt, dass er angegriffen worden sei (act. 17/1 S. 5 f.). Er müsse die Polizei anrufen. Es sei alles sehr schnell gegan- gen. Sie habe ihn dann gefragt, was passiert sei. Er habe erzählt, irgendeine Gruppe von Leuten habe ihn aufgefordert, sein T-Shirt auszuziehen. Dieses T-Shirt habe sie - die Zeugin - erst gesehen, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei. Es habe "white lives matter" draufgestanden. Er habe weiter ausgeführt, dass er sich geweigert habe, das T-Shirt auszuziehen und dass er gesagt habe, er sei kein Rassist. Dann sei er bedrängt worden und jemand habe ihm ein Getränk über den Kopf geleert. Er habe Angst gehabt. Dann habe er sich gewehrt. Auf ihre Nach- frage habe der Beschuldigte gesagt, er habe sich mit einem Küchenmesser zur Wehr gesetzt. Ihrem Sohn sei klar gewesen, dass er die Polizei anrufen müsse, nicht nur weil er angegriffen worden sei, sondern auch weil er einen Menschen während der Verteidigung verletzt hätte. Ihr Mann sei dann auch dazugekommen und habe das auch gehört. Er habe dann so schnell wie möglich die Polizei ange- rufen. Es sei dann auch sein Zwillingsbruder C._____ hinzugekommen, der unter- dessen wieder bei ihnen wohne. Die Polizei sei dann relativ schnell gekommen. Ihr Mann habe den Beschuldigten vor die Türe begleitet. Nachher seien einige Polizis- ten zu ihnen in die Wohnung gekommen, während ihr Sohn abgeführt worden sei. Die Polizei habe bei ihnen wohl nach weiteren Gegenständen gesucht (act. 17/1 S. 6). Auf Frage des Staatsanwalts, ob sie wisse, weshalb der Beschuldigte ein T- Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" getragen habe, führte die Zeugin aus,

- 44 - dass der Beschuldigte sich manchmal daran gerieben hatte, was er politische Kor- rektheit nannte. Ganz grundsätzlich habe es ihn interessiert, zu debattieren, auch einmal Extrempositionen einzunehmen, und zwar auch in der Debatte. Sie hätten in der Familie immer wieder debattiert, über das Tagesgeschehen, über Politik und Geschichte. Der beste Freund ihres Sohnes sei ein "Linker" mit einer jüdischen Mutter. Ihr Sohn habe auch ein jüdisches Erbe. Er habe gesagt, es müsse möglich sein, mit einem solchen T-Shirt unbehelligt unterwegs zu sein. Die Botschaft sei ja kein Aufruf zur Gewalt, sondern ein Beharren auf etwas, was letztlich wenig bestrit- ten scheine. Das habe insofern zu seiner Lust am Provozieren gepasst und sei andererseits verbunden mit Fragen, die ihn als jungen, weissen, heterosexuellen Man umgetrieben hätten. Auf die Frage, warum er ein solches T-Shirt trage, wenn er zuvor an einer "Black lives matter"-Demonstration teilgenom- men habe, antwortete die Zeugin, sie könne ja nicht in ihren Sohn hineinschauen. Wenn sie ihn jedoch in diesem T-Shirt gesehen hätte, hätte sie darauf reagiert und gesagt "so gehst du jetzt nicht ins M._____, oder?". Ein ähnlich provozierendes Verhalten habe sie so explizit bei ihrem Sohn nie beobachtet. Es sei jedoch klar gewesen, dass er in manchen Fragen rechtsbürgerliche Positionen eingenommen habe (act. 17/1 S. 8). Als er am fraglichen Tag heimgekommen sei, habe er das T- Shirt ausgezogen und auf einen Holzbock gelegt, da ja daran gezerrt worden sei. Auch habe sie das Küchenmesser gesehen, welches irgendwann auch auf dem Holzbock gelegen sei. Er habe nach wie vor seine kurzen Trainerhosen getragen. Auf Blut auf dem Messer oder sonstwo habe sie in dieser Situation nicht geachtet. Der Beschuldigte selber habe ein rotes Gesicht gehabt und sei sehr aufgewühlt gewesen. Er habe mit einem hohen Tempo gerannt sein müssen. Er habe am Rü- cken möglicherweise zwei, drei Striemen gehabt, also keine gravierenden Verlet- zungen (act. 17/1 S. 9). Er habe zudem gesagt, dass er das Messer für seine Küche im L._____ gekauft habe (act. 17/1 S. 10). Es sei ein normales Küchenmesser mit einem roten Schaft gewesen. Als sie ihren Sohn gefragt habe, wie er sich denn gewehrt hätte, habe er gesagt, er habe dieses Messer gehabt und dann zugesto- chen (act. 17/1 S. 11). Er habe etwas vom Arm gesagt. In dieser Gruppe seien etwa zehn Menschen gewesen; während der Einkesselungssituation seien es drei ge- wesen. Dass er gesagt habe, er sei kein Rassist und dürfe dieses T-Shirt tragen,

- 45 - sei ein Verhalten, das sie von ihm kenne. Er könne eben nicht kleinbeigeben, wenn er davon überzeugt sei, dass die Sache richtig sei. Die beteiligten Personen seien ihm gefolgt, hätten an seinem T-Shirt gezerrt und gesagt, er solle es ausziehen. Dann hätten sie ihn bei der Brücke eingekesselt und ans Geländer gedrückt. Im Übrigen habe sie ihren Sohn nie gewalttätig erlebt (act. 17/1 S. 12). Allgemein zu seinen politischen Einstellungen befragt, bestätigte seine Mutter sein Interesse an Politik und gesellschaftlichen Fragen, seine Lust an der Provokation, seine Ableh- nung der Political Correctness sowie seine Bewunderung für Personen, welche das (angebliche) Anti-Establishment repräsentierten (act. 17/1 S. 24 ff.). Grundsätzlich habe sie ihren Sohn als jemanden kennengelernt, der sehr interessiert und durch- aus sehr anteilnehmend und klug habe debattieren können (act. 17/1 S. 26). 1.5.5. AK._____ Im Anschluss daran wurde auch der Vater des Beschuldigten, AK._____, zu den Tatumständen einvernommen (act. 18/1). Auch der Vater konnte als Zeuge bestä- tigen, dass der Beschuldigte vor dem Vorfall kurz bei ihnen - den Eltern - zu Besuch war (act. 18/1 S. 4). In dieser Zeit habe man bei ihm - dem Zeugen - ein (lebensbe- drohliches) Aneurysma im Bogen der Aorta entdeckt. Es seien sehr angespannte Wochen gewesen. Er habe sich trotz Lockdown operieren lassen müssen. Da sein Sohn nach bestandener Fahrprüfung ein Fahrzeug gekauft habe, habe er ihn ge- beten, nachts "standby" zu sein, um ihn im Notfall fahren zu können. Sein Sohn sei rund um die Uhr für ihn dagewesen, wenn er ihn gebraucht habe (act. 18/1 S. 5). Sein Sohn sei also am fraglichen Tag in das Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, er gehe ins M._____ ein paar Einkäufe erledigen sowie zum Coiffeur (act. 18/1 S. 6). Später habe er seinen Sohn sehr aufgeregt im Gespräch mit seiner

- des Zeugen - Frau gehört. Als er dazugekommen sei, habe der Beschuldigte ihm zuerst gesagt, er müsse sofort die Polizei anrufen. Er sei von einer Gruppe Fuss- ballfans aus dem FCZ-Umfeld angegriffen worden. Es sei eine ganze Gruppe ge- wesen und er habe sich mit einem Messer, welches er zuvor gekauft habe, vertei- digt. Er habe dann auch sofort die Polizei angerufen. Er habe die Erzählung seines Sohnes so verstanden, dass er noch im M._____ von der Gruppe angegangen wor- den sei. Er habe deshalb so schnell wie möglich weggehen wollen. Die Gruppe sei

- 46 - ihm jedoch gefolgt und hätte ihn sehr deutlich auf sein T-Shirt angesprochen und ihn als Rassisten beschuldigt. Dies habe sein Sohn jedoch abgestritten. Auch sei die Rede von einer Flüssigkeit gewesen, welche man ihm in Gesicht gegossen habe. Er - der Beschuldigte - habe hingegen nur argumentiert, was nach Meinung des Zeugen zu ihm passen würde, da er rhetorisch sehr hartnäckig sein könne. Hingegen habe er - der Zeuge - nie erlebt, dass der Beschuldigte je eine körperliche Auseinandersetzung initiiert habe (act. 18/1 S. 7). Auf jeden Fall habe er ihm das zerrissene T-Shirt und das Messer gezeigt. Klar sei gewesen, dass er sich gegen einen Angriff verteidigt habe, d.h. er habe den Angreifer attackiert, um den Angriff abzuwehren. Er - der Zeuge - habe ihn in dieser hektischen Situation nicht genauer fragen können (act. 18/1 S. 9 f.). Blutspuren auf Kleidern und/oder Messer habe er keine gesehen. Das T-Shirt habe er, bevor er sich im Schlafzimmer verabschiedet habe, jedenfalls noch nicht getragen. Es sei nach dem Vorfall zusammen mit dem Messer auf dem Holzbock gelegen. Das T-Shirt habe die Aufschrift "white lives matter" getragen (act. 18/1 S. 9). Er wisse, dass er mit einem guten Freund und seinem Bruder auf einer Black-lives-matter-Demo gewesen sei. Er - der Beschul- digte - habe auch einen Spruch in die Höhe gehalten, welcher die unbestrittenen Rechte schwarzer Menschen einforderte. Dies wisse er, da er ein entsprechendes Foto gesehen habe. Warum er auf dem fraglichen T-Shirt das vermeintliche Ge- genteil propagiere, könne er nur mit einer Interpretation beantworten (act. 18/1 S. 10). Neben den von ihm unbestrittenen Rechten von schwarzen Menschen, finde er vielleicht auch, dass sich in der Black-lives-matter-Bewegung auch totalitäre Tendenzen zeigten. Er - der Zeuge - könne sich vorstellen, dass dieses T-Shirt eigentlich einen Denkanstoss geben sollte. Insofern könne das T-Shirt als Credo für die Meinungsfreiheit verstanden werden. So gesehen, bei einem so jungen Men- schen, könne der Besuch bei Black-lives-matter und einem solchen T-Shirt schon irgendwie zusammenpassen, auch wenn er seinem Sohn ein Tragen in der Öffent- lichkeit wohl abgeraten hätte (act. 18/1 S. 11). Dabei könne er sich jedoch schlecht vorstellen, dass ein junger Mann auf dem Weg zur Selbstfindung nicht durch Pha- sen der Provokation ginge. Sein Sohn habe zwei starke Persönlichkeiten als Eltern. Wie solle man da als junger Mensch einen Weg finden, ohne einmal die Eltern zu

- 47 - provozieren. Solche Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Kind gehör- ten zur Selbstfindung. Im Übrigen ist der Satz "white lives matter" unbestreitbar richtig, wie selbstverständlich auch der Satz "black lives matter" (act. 18/1 S. 12). Er habe sich seinen Sohn überhaupt nie rassistisch oder sexistisch einem Men- schen nähern sehen. Er habe einfach eine Denkleistung anregen wollen, unge- schickt und vielleicht auch unangemessen seinem Gegenüber, aber sicher habe er nicht eine rassistische oder faschistische Bewegung fördern wollen (act. 18/1 S. 13). Warum er im M._____ ein Messer gekauft habe, könne er nicht beantwor- ten. Was er wisse, sei, dass er gut und gerne koche, dass seine Wohnung an der K._____-strasse nur rudimentär ausgestattet gewesen sei und er deshalb aus der Elternwohnung gewisse Küchenartikel mitgenommen habe (act. 18/1 S. 14). Als nach dem Vorfall die Polizei zu ihnen gekommen sei, hätten die Beamten sie noch gewarnt, dass Menschen um ihr Haus herumschleichen würden und sie vorsichtig sein müssten. Er - der Zeuge - habe auch zwei bis drei junge Menschen gesehen, die er für Polizisten in Zivil gehalten habe (act. 18/1 S. 16 f.). Betreffend die politi- sche Gesinnung seines Sohnes habe er nie antisemitische, rassistische, faschisti- sche, rechtsradikale, gewaltverherrlichende, nationalsozialistische oder antifemi- nistische Tendenzen feststellen können. Lediglich beim Thema offene Migrations- politik sei er nahe an SVP-Positionen gewesen. Überdies sei er von Donald Trump fasziniert gewesen; dies im Sinne einer Anti-Establishment-Person (act. 18/1 S. 22 f.). Er würde seinen Sohn als empathischen, intelligenten und interessierten Men- schen bezeichnen, aber eine Provokation könne schon einmal "in dieses Menu" hereinrutschen (act. 18/1 S. 24). Es tue ihm - dem Zeugen - leid, dass er durch seine Situation [scil. die gesundheitliche] und seine Angst [scil. vor seiner tödlichen Krankheit] zu ihrer - der Söhne - Verunsicherung beigetragen habe. Für ihn sei das fehlgeleitete Abenteuerlust und Angst und nicht kriminelle Energie (act. 18/1 S. 26). 1.5.6. AL._____ Der Stadtpolizist AL._____ wurde am 19. November 2020 bei der Staatsanwalt- schaft zur Verhaftung des Beschuldigten als Zeuge einvernommen (act. 21/2). Er sagte aus, er habe am 27. Juni 2020 die Anweisung erhalten, sich um die Verhaf- tung des Beschuldigten zu kümmern. Vor Ort der Wohnung sei bereits ein Teil der

- 48 - Einsatzkräfte anwesend gewesen, als sie eingetroffen seien. Auf weitere Einsatz- kräfte hätten sie noch gewartet. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugetreten und habe ihnen gesagt, dass sie wahrscheinlich ihn suchten und auch er Hilfe brauche. Sie hätten ihn dann in eine Polizeikontrolle genommen. Diese sei jedoch von ir- gendwelchen Personen gestört worden, welche später als FCZ-Anhänger identifi- ziert worden seien (act. 21/2 S. 3). Im ersten Moment hätten sie gedacht, dass die Störung gegen die Polizei gerichtet sei. Später hätten sie realisiert, dass diese Stö- rungen gegen den Beschuldigten gerichtet gewesen seien. Es habe sich um ver- bale Zwischenrufe gehandelt; auch sei psychisch Druck gegen die Polizei aufge- baut worden. Da diese Personen offenbar etwas gegen den Beschuldigten gehabt haben, hätten sie ihn zu seinem Schutz hinter ein Polizeifahrzeug verbracht. Paral- lel dazu habe er - der Zeuge - veranlasst, dass man diese Personen zurückdränge und auffordere, den Platz zu verlassen. Es seien zwischen zehn und zwanzig Per- sonen gewesen. Die meisten von ihnen seien dunkelhäutig und teils vermummt gewesen. In diesem Chaos sei dann eine weitere Person auf ihn zugetreten. Irgendwann im Gespräch habe er herausgefunden, dass es sich um den Vater des Beschuldigten gehandelt habe. Als der Beschuldigte sich gestellt hatte, habe er Gegenstände, mutmasslich ein T-Shirt und ein Messer, an einen Baum gelegt. Im Verlaufe der Zeit habe man die Störer zurückdrängen können. Später, nach der Hausdurchsuchung, hätten sie dann feststellen können, dass diese noch im Quar- tier herumgeschlichen seien. Der Beschuldigte habe verängstigt gewirkt, als er zu ihnen gekommen sei. Deshalb hätten sie ihn weggeführt. An das Messer könne er sich nicht mehr genau erinnern. Es habe aber nach seiner Erinnerung kein Blut mehr an diesem Messer gehabt (act. 21/2 S. 4). Dies im Gegensatz zum Tatort, wo vom Hauptblutfleck eine zehn bis zwölf Meter lange Blutspur die Strasse herunter- gelaufen sei, sodass man die Strasse habe sperren müssen. Die erwähnten Störer seien gemäss seiner Erinnerung FCZ-Anhänger gewesen (act. 21/2 S. 5). 1.6. Unbestrittener Sachverhalt Betrachtet man sämtliche Aussagen aller Mitbeschuldigten, welchen in ihren Schlusseinvernahmen ein entsprechender Schlussvorhalt gemacht wurde, ergibt

- 49 - sich im Sinne einer Minimalvariante folgender unbestrittene Sachverhalt, von wel- chem in einem ersten Schritt als Grundgerüst auszugehen ist: Am Samstagnachmittag des 27. Juni 2020 ging der Beschuldigte vom Wohnort sei- ner Eltern an der J._____-strasse zum M._____, um dort ein Küchenmesser zu kaufen. Als Kleidung trug er unter anderem ein schwarzes T-Shirt mit der weissen Aufschrift "white lives matter". Vor dem L._____ auf der 1. Verkaufsebene traf er auf eine Gruppe von ca. acht bis zehn, teils dunkelhäutigen jungen Männern. In der Folge begab er sich in den L._____ und kaufte ein Rüstmesser sowie ein Flasche Mineralwasser. Nach dem Verlassen der L._____-Filiale begab er sich via Roll- treppe ins Parterre und von dort durch den Ausgang des Einkaufszentrums Rich- tung Q._____-brücke. Die erwähnte Gruppe verliess kurze Zeit später ebenfalls das M._____ und begab sich zur Bushaltestelle M._____ …, wo sie den Bus Nr. 6 Rich- tung R._____/AA._____ nehmen wollten. Unmittelbar dort sprachen drei Männer aus der Gruppe, nämlich der Geschädigte B._____ und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____, den Beschuldigten mindestens einmal auf den Slogan "white lives matter" auf seinem T-Shirt an und liefen ihm nach. Kurz darauf drehte sich der Beschuldigte um und fing mit dem Geschädigten sowie seinen zwei Begleiten ein Streitgespräch an. Nach einem Disput über die Frage, ob das T-Shirt des Beschul- digten rassistisch sei, beschied ihm der Geschädigte, dass es respektlos sei, ins- besondere in Anbetracht seiner dunkelhäutigen Kollegen, ein solches T-Shirt zu tragen. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. In diesem Zusammenhang packte der Geschädigte den Beschuldigten und zerrte ihm am T-Shirt. Zudem stiess er ihn gegen einen metallenen Gartenzaun, welcher sich am Trottoirrand be- fand. Im Zuge dieser Auseinandersetzung rappelte sich der Beschuldigte wieder auf, nahm das zuvor gekaufte Rüstmesser in die Hand und versetzten seinem ver- meintlichen Peiniger mehrere Stiche in den Rücken bzw. den Arm. Dabei fügte er dem Geschädigten lebensbedrohliche Verletzungen zu, während der Beschuldigte während der Auseinandersetzung lediglich diverse Hautabschürfungen erlitt. Da- nach flüchtete der Beschuldigte in Richtung Wohnung seiner Eltern.

- 50 - 1.7. Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts 1.7.1. In einem zweiten Schritt ist nun unter Würdigung der Aussagen aller Betei- ligten und unbeteiligten Beobachter der Sachverhalt so zu erstellen, dass das Ver- halten des Beschuldigten rechtlich gewürdigt werden kann, d.h. welche Tatbe- stände er allenfalls erfüllt hat und ob er sich diesfalls auf einen Rechtfertigungs- grund (Notwehr) berufen kann. 1.7.2. Unterschiedliche Darstellungen gibt es vor allem in Bezug auf die Intensität der tätlichen Auseinandersetzung gemäss Aussagen des Beschuldigten sowie den direkt beteiligen Mitbeschuldigten und dem Geschädigten. Der Beschuldigte beteu- erte stets, lediglich abgewehrt zu haben, während das ihn verfolgende bzw. angrei- fende Trio äusserst aggressiv gewesen sei. So habe man ihn ultimativ aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen, ansonsten man ihn "fertigmachen", d.h. töten würde. Als er sich geweigert habe, habe man sein T-Shirt zerrissen, begonnen auf ihn einzu- prügeln und mit Fäusten überall am Körper zu schlagen. Später hätten sie es sogar geschafft, ihn nach einem Schlag auf den Kopf zu Boden zu strecken. Die Schläge habe er jedoch nicht erwidert. Er habe um sein Leben gefürchtet. Deshalb sei ihm letztlich gar keine andere Wahl geblieben, als sich mit dem gekauften Messer ge- gen seine zahlenmässig übermächtigen Gegner zur Wehr setzen zu können. Ir- gendwann habe er die Chance zur Flucht ergreifen können. 1.7.3. Demgegenüber schilderte der Geschädigte den Vorfall deutlich anders. Der Beschuldigte sei es gewesen, welcher von Anfang an recht aggressiv reagiert habe. Zudem habe er gesagt, wenn sie jetzt nicht sofort weggingen, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten, ein Zitat, von welchem der Geschädigte anlässlich seiner Schlusseinvernahme wieder Abstand nahm. Auch gab er an, dass sie von der Gruppe selber nicht handgreiflich geworden seien. Der Beschuldigte habe später einfach zugestochen und sei weggerannt. Vor der Messerattacke sei der Beschul- digte auf die Gruppe bzw. ihn selber zugerannt. Dann habe der Beschuldigte ihm zuerst in den Arm gestochen. Nach der Tat sei der Beschuldigte vom M._____ … Richtung AA._____ gerannt. Dann sei es ihm irgendwann schwarz vor Augen ge- worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er daran gedacht, dass er sterben würde. Zu

- 51 - seiner eigenen Rolle befragt, führte der Geschädigte aus, er habe den Beschuldig- ten lediglich geschubst, vielleicht auch ein zweites Mal. Dann habe er ihn auch noch an seinem T-Shirt gerissen. Er habe dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Ohrfeige verpasst, Schläge mit der flachen Hand gegen den Körper versetzt oder diesen gar mit der Faust geschlagen oder mit den Füssen getreten. Auch habe er ihn nie gegen ein Geländer gedrückt. Es könnte jedoch sein, dass er in eine solche Richtung gestossen worden sei. 1.7.4. Sein Mitstreiter, der Mitbeschuldigte F._____, schilderte die Auseinander- setzung wieder etwas anders: Man habe den Beschuldigten zu dritt wegen seines T-Shirts angesprochen. Der Geschädigte habe dann den Beschuldigten an ein Ge- länder gestossen und dabei am T-Shirt gehalten. Dabei müsse es vermutlich zer- rissen sein. Es sei ihnen jedoch nicht darum gegangen, den Beschuldigten zu ver- letzen. Dann sei er auf den Geschädigten zugerannt, welcher noch seine Arme zur Abwehr genommen hat. Er - F._____ - habe noch mitbekommen, wie der Beschul- digte den Geschädigten in seinen linken Arm gestochen habe. Die nachfolgende Szene habe er nicht mehr gesehen, weil er aus Angst, selber gestochen zu werden, von der Bushaltestelle weggerannt sei. Der Beschuldigte sei dann weiter Richtung G._____-strasse gerannt. Er habe zwar nicht gesehen, wie genau der Beschuldigte das Messer gezogen habe, jedoch habe er gesehen, wie der Beschuldigte ausge- holt und versucht habe, den Geschädigten in den Bauch zu stechen. Er - F._____

- habe dann den Notarzt gerufen. Dabei wolle er nochmals klarstellen, dass er ge- genüber dem Beschuldigten weder irgendwelche Tätlichkeiten verübt habe, noch diesen angegriffen, beschimpft oder gar getreten habe. 1.7.5. Schliesslich sagte der als letzter am Vorfall Beteiligte Mitbeschuldigte E._____ aus, sie seien an der Bushaltestelle zu dritt zum Beschuldigten gegangen. Sie hätten ihm gesagt, er solle schnell warten und ihn auf sein T-Shirt angespro- chen, da er doch sicher wisse, was das bedeute. Der Beschuldigte habe sich jedoch auf seine freie Meinungsäusserung berufen, sich seltsam benommen und komisch gegrinst. Der Mitbeschuldigte F._____ habe ihn dann gefragt, ob es ihm gut im Kopf gehe, was bei ihm falsch sei. Etwas überraschend habe der Geschädigte ihn dann geschubst. Es sei ihnen so vorgekommen, als ob es ihm gefallen würde, mit dem

- 52 - T-Shirt aufzufallen. Für ihn - E._____ - sei die Sache mit dem Schubsen beendet gewesen, weshalb sie weggegangen seien. Auf einmal sei der Beschuldigte ihnen nachgerannt, an ihm - E._____ - und dem Mitbeschuldigten F._____ vorbei direkt zum Geschädigten. Dort sei dann die Messerattacke erfolgt. Erst auf Grund der Verletzungen habe er realisiert, dass der Beschuldigte bei seinen schwunghaft aus- geführten Bewegungen ein Messer in der Hand gehabt habe. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten den Rücken zugedreht, wobei ihn der Geschädigte am T- Shirt gepackt und versucht habe, ihn wegzuziehen. Dabei sei das T-Shirt zerrissen und der Beschuldigte sei weggerannt. Der Geschädigte habe seinen stark bluten- den Arm vor sich hingehalten. Dies hätte der Beschuldigte eigentlich auch von Wei- tem sehen müssen. Er habe jedoch nur gegrinst, wie in einem Horrorfilm; irgendwie unmenschlich. Der Beschuldigte sei dann der Tramlinie 7 entlang Richtung J._____-strasse geflüchtet. Sie hätten den Beschuldigten jedoch nicht angefasst, ausser dem Schubsen des Geschädigten. Ebenso hätte niemand ihn bedroht, ins- besondere nicht mit dem Tod. Was jedoch sein könne, sei, dass er den Beschul- digten beim Gestikulieren mit seinem Energydrink angespritzt habe; dies aber si- cher nicht absichtlich. Zudem habe der Beschuldigte ihn beschimpft; an den ge- nauen Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Zurückgeschimpft habe er jedoch nicht. Auch habe es zwischen ihm und dem Beschuldigten keinerlei Tät- lichkeiten gegeben. 1.7.6. Bei den Aussagen ist klar, dass die (Mit-) Beschuldigten nicht verpflichtet waren, die Wahrheit zu sagen bzw. konnten die Aussage auch ganz verweigern. Von diesem Recht machten sie (teilweise) denn auch Gebrauch. Selbstredend sind ihre Aussagen - soweit sie sich zur Sache einliessen - mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen, da sie versucht sein könnten, ihren Tatbeitrag als besonders gering darzustellen bzw. ganz abzustreiten. Die Zeugen bzw. die befragten Aus- kunftspersonen waren hingegen verpflichtet die Wahrheit zu sagen; letztere jedoch nur im Hinblick auf Art. 303-305 StGB (Rechtspflegedelikte).

- 53 - 1.7.7. Aus diesen Gründen ist den unbeteiligten Tatzeugen besondere Aufmerk- samkeit zu schenken, auch wenn sie je aus ihrer Optik nur Teilaspekte der Tat- handlungen beobachten konnten. Diese können sich jedoch in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Mosaik zusammenfügen. 1.7.8. AD._____, ein unbeteiligter Spaziergänger, wurde sowohl als Auskunfts- person, als auch als Zeuge einvernommen. Er hat gesehen, wie vier junge Männer von der H._____-strasse herkommend Richtung Bahnhof R._____ liefen. Einer sei vorausgegangen, die anderen drei hinterher. Es ist klar, dass es sich dabei um Beschuldigten handelte, welcher vom Geschädigten und den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ verfolgt wurde. Diese drei Verfolger hätten den vorauslau- fenden Beschuldigten provoziert. Sie hätten ihn auch angerempelt und leicht ges- tossen sowie an seinem T-Shirt gezogen. Es sei dann immer intensiver geworden. Einer der drei Jugendlichen habe ihn am Arm gezogen und ihn umwerfen bzw. ei- nen Schupf geben wollen. Es habe dort einen Gartenhag mit Metallstreben. Der Beschuldigte habe fast das Gleichgewicht verloren. Es sei immer so weitergegan- gen mit den Pöbeleien. Sie hätten ihm auch eine Flüssigkeit ins Gesicht gespritzt. Anschliessend seien sie pöbelnd weitergegangen, wobei der spätere Verletzte den Mann mit dem T-Shirt am Arm gerissen habe und ihn zu Boden haben bringen wollen. Es habe dort jedoch ein Mäuerchen gegeben, weshalb ihm dies nicht ge- lungen sei. Die eigentliche Tat habe er dann nicht gesehen. Plötzlich habe er jedoch gesehen, wie derjenige, welcher angepöbelt worden sei, in Richtung R._____ da- vongerannt sei. Die anderen drei seien in Richtung M._____ zurückgegangen, ei- ner davon blutend. Erst dann habe er gemerkt, dass es eine Messerstecherei ge- geben haben müsse. Es sei offenbar um ein T-Shirt mit einem rassistischen Spruch gegangen. Er sei dann zum Verletzten hingegangen. Er habe dann auch gesehen, dass er Einstiche im Rücken gehabt habe. Der Verletzte sei der Hauptprovokateur gewesen. Er habe immer gestossen und gezogen. Es habe auch noch eine kurze Schlägerei gegeben. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Person hauptsächlich tätig war, welche zum Schluss mit einem Messer verletzt worden sei. Dieser habe dann noch geschrien: "Mann, der spinnt total". Das Stechen selber habe er jedoch nicht gesehen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem T-Shirt null

- 54 - an einem Streit bzw. einer Eskalation interessiert gewesen sei. Es habe aber auch eine einzelne Person gegeben, die seines Erachtens hauptverantwortlich und am gewalttätigsten gewesen sei. Es habe sich um denjenigen gehandelt, der verletzt worden sei. Der das T-Shirt tragende Mann sei zwar nicht ganz zu Boden gegan- gen, aber fast. Er sei hauptsächlich von dem Grossen, der nachher verletzt worden sei, herumgezerrt und gestossen worden. Jemand von der Gruppe habe noch eine Flüssigkeit, evtl. Cola oder Bier, gespritzt. Der Mann mit dem T-Shirt habe sich in dieser Auseinandersetzung eher passiv verhalten und habe deeskalierend zu wirken versucht. Auch habe er Faustschläge gesehen. 1.7.9. AF._____ war zusammen mit seinem Kollegen AG._____ ebenfalls zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort und wurde entsprechend als Auskunftsperson und Zeuge befragt. Sie seien gemeinsam mit dem Trottinett vom Hotel AH._____ in Richtung M._____ gefahren. Kurz vor der Q._____-brücke seien ihnen sechs Per- sonen entgegengekommen, welche sich schon ein bisschen angerempelt hätten. Unter diesen sei auch der Täter gewesen, welcher später gestochen habe. Es sei wie eine Situation fünf gegen einen gewesen. Sie seien dann aber weitergefahren, weil sie nicht gedacht hätten, es käme zu einer Auseinandersetzung. Sie seien dann aber auf der Brücke stehengeblieben, da die Gruppe unterdessen am Schreien und Rempeln gewesen sei. Der Streit habe sich am T-Shirt des Täters entzündet. Er habe dann gesehen, wie die Gruppe den späteren Täter fast auf die Strasse geworfen und sein T-Shirt zerrissen hätte. Da ihm die Sicht verdeckt ge- wesen sei, habe er nicht sehen können, wie der Täter zugestochen habe. Auch das Messer habe er nicht gesehen. Der Täter sei dann weggerannt, weil er gestochen habe. Eine Auseinandersetzung mit Faustschlägen habe er jedoch nicht mitbekom- men. Ebenso wenig, dass der Mann mit dem T-Shirt auf die Strasse geworfen wor- den wäre. Er sei vermutlich eher gestolpert. 1.7.10. AG._____ bestätigte die Aussagen seines Kollegen, wiederum auch als Auskunftsperson und Zeuge. Er ergänzte dabei, dass ein paar Leute dieser Gruppe Fussballtrikots getragen hätten. Auf der Höhe H._____-strasse hätten sie die Gruppe gequert. Sie hätten dabei festgestellt, dass die Gruppe eine lautstarke Dis- kussion geführt habe. Ein Mann, dessen Bruder er kenne habe ein T-Shirt mit der

- 55 - Aufschrift "white lives matter" getragen. Er sei erstaunt gewesen, weil er eigentlich links orientiert sei. Später habe er beobachten können, dass vier bis fünf Personen den Mann mit dem T-Shirt angemacht und umhergestossen hätten. Auch sei er von der Gruppe auf die Strasse geschubst worden. Plötzlich habe er eine Person schreien hören: "Er ist gestochen worden". Der Mann mit dem T-Shirt sei dann Richtung AE._____-strasse davongerannt. Der Mann, welcher gestochen worden sei, sei wieder zu seiner Gruppe zurückgegangen. Er sei sich fast sicher, dass es sich beim Streit um das T-Shirt gegangen sei. Bei der Person handle es sich ziem- lich sicher um C._____. Er hätte die Tat von ihm nie erwartet, da er C._____ als nette Person kennengelernt habe. Es seien jedoch vier bis fünf Personen gegen ihn gewesen. Er vermute, dass sich C._____ lediglich habe wehren wollen. In sei- ner Zeugeneinvernahme korrigierte AG._____, dass es sich bei der Person mit dem T-Shirt um den Beschuldigten gehandelt habe. Er habe nicht gesehen, ob die ge- stochene Person verletzt gewesen sei; Blut habe er auch keines gesehen. Auch könne er sich nicht an ein Schubsen oder Stossen erinnern. Eine diesbezügliche Aussage in der polizeilichen Befragung müsse fehlerhaft protokolliert worden sein. An Faustschläge oder Fusstritte könne er sich ebenfalls nicht erinnern. Ebenso we- nig an einen Sturz zu Boden. Er wisse auch nicht, ob der Beschuldigte mit dem T- Shirt habe provozieren wollen; so wie er ihn kenne, sei er eher links orientiert. Sein T-Shirt habe er - AG._____ - als provokant empfunden. 1.7.11. Will man nun vom unbestrittenen Sachverhalt ausgehen und zieht die recht unterschiedlichen Aussagen der direkt Beteiligten in Betracht, so können daraus wohl nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen werden; den Beobachtungen der nichtbeteiligten Dritten ist jedoch besonderes Gewicht beizumessen. Dabei ist zu beachten, dass der Zeuge AD._____ mit Jahrgang 1972 deutlich älter als der Rest der Beteiligten bzw. Nichtbeteiligten ist, was für eine grössere emotionale Dis- tanz spricht. Dagegen sind die beiden Zeugen AF._____ und AG._____ noch sehr jung und könnten durchaus auch Teil der an der Auseinandersetzung beteiligten "Szene" sein. Dafür spricht auch, dass der Zeuge AG._____ die Gebrüder A._____C._____ zu kennen scheint, auch wenn er im Eifer des Gefechts die Zwil- lingsbrüder offensichtlich nicht (mehr) auseinanderhalten konnte. Auch ist bei ihm

- 56 - auffällig, dass er die bei der Polizei gemachten Ausführungen vor dem Staatsanwalt stark relativierte, zumindest was die von ihm zuerst beschriebene Intensität der Auseinandersetzung betrifft. Der Grund dafür kann offenbleiben. Mit diesem Ver- halten setzt sich der Zeuge AG._____ jedoch dem Verdacht aus, in irgendeiner Form mit seinen Aussagen ein Eigen- oder Drittinteresse wahrnehmen zu wollen, was seine allgemeine Glaubwürdigkeit etwas trübt. So sagte er ganz klar aus, das T-Shirt des Beschuldigten hätte er selber als provokant empfunden. Inwiefern da- von auch sein guter Kollege AF._____ betroffen sein könnte, ist nicht eruierbar. In einer Gesamtbetrachtung muss jedoch konstatiert werden, dass dem Zeugen AD._____ wohl die höchste Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist. Es ist demnach von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Aussagen der drei Gegenspieler des Beschuldigten, nämlich dass es - vor den Messerstichen - ausser einem oder zwei Schubsern keine Tätlichkeiten zwischen den Beteiligten gegeben haben soll, muss als eher unglaubhaft abgestempelt wer- den. So konnte der Zeuge AD._____ berichten, dass es schon am Anfang der Aus- einandersetzung zu Provokationen der drei Gruppenführer gegenüber dem Be- schuldigten gekommen sei. Dabei hätten sie ihn auch angerempelt, leicht gestos- sen und am T-Shirt gezogen. Dann habe er beobachten können, wie die Auseinan- dersetzung noch intensiver geworden sei und der Beschuldigte von einem der drei Jugendlichen am Arm gezogen worden sei, mit dem offensichtlichen Ziel, ihn um- zuwerfen. Er habe deshalb auch fast das Gleichgewicht verloren. Diese Beobach- tung korrespondiert mit den Aussagen des Beschuldigten, dass er schon auf der Höhe der Bushaltestelle von hinten gestossen worden und dann auf Grund der Schläge auf die Knie gesunken, jedoch nicht komplett auf den Boden gefallen sei. Erst nachdem er gegen eine Hauswand gedrückt bzw. danach wieder zurückgezo- gen worden sei, sei er dann auf den Boden gefallen. Die von ihm geschilderten Faustschläge konnte der Zeuge AD._____ ebenfalls bestätigen, jedoch nicht die geltend gemachten Fusstritte. Dies korrespondiert denn auch mit dem (eher) leichten Verletzungsbild des Beschuldigten (act. 10/2-3). In diesem Zusam- menhang spricht der Zeuge AD._____ jedoch klar von einer Schlägerei, wobei der Geschädigte der Hauptprovokateur und auch am gewalttätigsten gewesen sei. Das Anspritzen des Beschuldigten mit einem Getränk wurde von ihm ebenfalls bestätigt

- 57 - und im Übrigen vom Urheber, dem Mitbeschuldigten E._____, auch gar nicht be- stritten, wenngleich dies seiner Meinung nach in der Hitze des Gefechts unbeab- sichtigt gewesen sein soll. Die vom Beschuldigten geschilderten Todesdrohungen konnten ebenfalls nicht von unbeteiligten Dritten vernommen werden. Jedoch konnte der Zeuge AD._____ die Aussagen des Beschuldigten bestätigen, wonach dieser sich - vor den Messerstichen - passiv und deeskalierend verhalten habe. Der Zeuge AF._____ spricht von einer klaren Überzahlsituation bei der Auseinander- setzung zwischen der Gruppe und dem Beschuldigten, welche sich zuerst in Ge- schrei und gegenseitigen Rempeleien erschöpft habe. Auch er konnte beobachten, wie die Gruppe geschrien habe und den Beschuldigten fast auf die Strasse gewor- fen hätte, dies wohl auf Grund des Zerrens an seinem T-Shirt, wobei er mutmass- lich gestolpert sei. Auf den Boden gefallen sei jedoch niemand. Der Zeuge AG._____ konnte den Tathergang am wenigsten genau beschreiben. Er habe ein- fach beobachtet, wie die Gruppe den Mann mit dem T-Shirt angemacht und umher- gestossen hätte, was er in der Folgeeinvernahme wieder relativierte bzw. ganz wi- derrief. Es ist jedoch nicht zweifelsfrei zu erstellen, dass der ganze Tumult noch vor den Messerstichen erfolgt sein soll. Vielmehr kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Zeuge AD._____ auf Grund des schnellen Tatablaufs und seiner unbestritten eingeschränkten Sicht in der Zeitachse geirrt haben könnte. So schildern denn auch alle restlichen Beteiligten, dass die Auseinandersetzung (vor den Messerstichen) lediglich zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten erfolgt sei. Davon ist zu Gunsten von aller Beteiligter auszugehen. Eine massivere Attacke von drei oder gar mehr Personen auf den Beschuldigten mit Fausthieben, Fusstritten und Zu-Boden-Bringen würde zudem auch in Kontrast zum eher leichten Verletzungsbild des Beschuldigten stehen. 1.7.12. Was in der Folge passierte, ist - wie schon in den vorstehenden Erwägun- gen dargestellt - relativ unbestritten. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Beschuldigte sein Mes- ser gegen den Geschädigten einsetzte, nachdem der Einsatz an sich und die dar- aus resultierenden Verletzungen unbestritten geblieben sind. Der Beschuldigte

- 58 - geht in seinen Beschreibungen von einer regelrechten Notwehrsituation aus: Nach- dem er auf Grund der vielen Fausthiebe auf die Knie gesunken sei und wehrlos um Gnade gefleht hätte, hätten sie weitergemacht, mehrmals nach ihrem eigenen Be- kunden bis er tot sei. Er habe in diesem Moment um sein Leben gefürchtet und deshalb das im L._____ gekaufte Messer hervorgenommen. Als sie nach dem ers- ten Durchstich immer noch nicht aufgehört hätten, habe er ein zweites Mal zuge- stochen, was sie auch nicht zur Vernunft gebracht hätte. Irgendwann hätte er sich von seinen Peinigern ein bis zwei Meter entfernen können und sei dann um sein Leben gerannt. Der Geschädigte schilderte die Situation so, dass vor allem der Beschuldigte auf ihre verbalen Aufforderung recht aggressiv reagiert habe, dies mit den Worten, wenn sie jetzt nicht weggingen, dann passiere etwas, was sie alle nicht wollten [später in der Schlusseinvernahme vom Geschädigten widerrufen]. Nach dieser Ankündigung habe der Beschuldigte mehr oder minder direkt mit dem Mes- ser zugestochen, nachdem er - der Geschädigte- sich sogar von ihm etwas entfernt gehabt habe. Der Mitbeschuldigte F._____ beschreibt, wie der Beschuldigte - nach- dem der Geschädigte ihm am Geländer das T-Shirt zerrissen hatte - mit dem Mes- ser auf den Geschädigten zugerannt sei und ihn in den linken Arm gestochen habe bzw. versucht habe, ihn in den Bauch zu stechen. Der Mitbeschuldigte E._____ will gesehen haben, dass nach dem Schubsen bzw. Zerreissen des T-Shirts durch den Geschädigten die Situation schon wieder geklärt zu sein schien, als der Beschuldigte auf den Geschädigten losgerannt sei und ihn offensichtlich mit einem Messer verletzt habe. Dies - nachdem sich der Geschädigte seitlich vom Beschuldigten weggedreht habe - aus nächster Nähe in den Rücken. Der Zeuge AD._____ kann zu diesem Sachverhaltsdetail relativ wenig sagen, da er die eigent- liche Tat gar nicht gesehen hat. Er habe den Beschuldigten einfach zum Schluss Richtung R._____ davonrennen und den stark blutenden Geschädigten Richtung M._____ zurückgehen sehen. Auch AF._____ hat weder das Messer noch die ei- gentlichen Stiche gesehen. Ebenso wie AD._____ hat er Beschuldigten wegrennen und den Geschädigten am Arm stark blutend gesehen. Der Zeuge AG._____ hat ebenfalls grundsätzlich nichts anderes als sein Kollege gesehen.

- 59 - 1.7.13. Damit stellt sich die Situation einigermassen unübersichtlich dar: Es ist trotzdem davon auszugehen, dass es wegen des T-Shirts des Beschuldigten zwi- schen diesem und dem Geschädigten zu gegenseitigen Pöbeleien, Rempeleien und (leichteren) Schlägen gekommen ist. In einer kurzen "Gefechtspause" ist es dem Beschuldigten dann in Übereinstimmung mit der Anklage gelungen, sich vom Geschädigten zu lösen. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er auf Grund der zahlenmässigen Überlegenheit der ihn angehenden Gruppe um seine körperliche Unversehrtheit Angst hatte und weitere tätliche Übergriffe befürchtete. Mit der Anklage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst in diesem Mo- ment das kurz zuvor im L._____ gekaufte Messer zog, auf den Kopf der Gruppe, den Geschädigten, zurannte und diesen mit den in der Anklageschrift umschriebe- nen Messerstichen verletzte. Dass der Beschuldigte nach einem kurzen Intervall das Geschehen fortsetzen wollte und auf den Geschädigten losgerannt ist, bestä- tigen denn auch die Mitbeschuldigten F._____ und E._____, deren Aussagen dies- bezüglich auch mit dem Verletzungsbild des Geschädigten B._____ übereinstim- men (Verletzungen am Rücken und am linken Arm nach seitlichem Drehen). Nicht in das Verletzungsbild würde jedoch die Darstellung des Beschuldigten passen, wonach er im Liegen wahllos auf seine Angreifer eingestochen habe. Diesfalls wä- ren auch Verletzungen am Unterkörper und solche auch bei weiteren Personen zu erwarten gewesen. Danach rannte der Beschuldigte - wohl in Panik - Richtung Wohnung seiner Eltern davon; der verletzte und stark blutende Geschädigte begab sich zurück Richtung M._____ zur wartenden Gruppe, wo der Mitbeschuldigte F._____ die Ambulanz rief, welche kurz später mit der Polizei am Tatort eintraf. 1.7.14. Mit diesen - nicht unerheblichen Einschränkungen - ist der Sachverhalt er- stellt. Wie das Verhalten des Beschuldigten vor allem hinsichtlich eines Rechtferti- gungsgrundes zu bewerten sein wird, muss der rechtlichen Würdigung vorbehalten bleiben.

- 60 -

2. Sachbeschädigung (Dossier 2) 2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 16. Juli 2020 In dieser Einvernahme gab der Beschuldigte zu, zum fraglichen Zeitpunkt im D._____-park gewesen zu sein und die Linde beschädigt zu haben. Er sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass es solch ein alter Baum sei und um welche Varietät es sich handle. Das Hiebwerkzeug sei eine Machete gewesen. Sein Bruder C._____ habe den Baum ebenfalls beschädigt (D2 act. 3/1 S. 2). Dieser habe auch die Idee zur Beschädigung gehabt. Sie hätten aus dem Holz eine Ablage machen wollen, damit die mitgebrachten Flaschen nicht mehr von der Parkbank fielen. Er - der Beschuldigte - sei dann auf die Idee eingestiegen und habe auch mitgemacht. Er sei jedoch nicht ganz nüchtern gewesen (D2 act. 3/1 S. 3). Zutreffend sei auch, dass sie an beiden Abenden den Baum beschädigt hätten (D2 act. 3/1 S. 5). Sie hätten das erste Mal je fünf bis zehn Minuten ca. 50 bis 60 Mal auf den Baum eingeschlagen (D2 act. 3/1 S. 6). Beim zweiten Mal seien es lediglich 15 bis 25 Hiebe gewesen (D2 act. 3/1 S. 7). Auch für die Beschädigungen im S._____-park vom 6. bis zum 8. Juni 2020 seien er und sein Bruder verantwortlich (D2 act. 3/1 S. 9). Sie hätten die von ihm für Gartenarbeiten im Ferienhaus im Tessin gekaufte Machete ausprobieren wollen (D2 act. 3/1 S. 10). 2.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 In dieser Einvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussage (D2 act. 3/3 S. 4 ff.). 2.1.3. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme verweigerte der Be- schuldigte ebenfalls die Aussage (act. 12/10 S. 34 f.).

- 61 - 2.1.4. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte dazu keine Aussa- gen mehr machen (act. 136 S. 4). 2.2. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ 2.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 8. Juli 2020 In dieser Einvernahme zeigte sich der Bruder und Mitbeschuldigte C._____ eben- falls geständig betreffend Beschädigung der Linde (D2 act. 4/1 S. 2). Sie hätten eine Ablage für ihre Getränke basteln wollen (D2 act. 4/1 S. 3). Ebenso zutreffend sei es, dass sie sich in zwei Nächten am selben Baum zu schaffen gemacht hätten. Er selber habe zusammen mit seinem Bruder ca. zehn Minuten mit über hundert Hieben auf den Baum eingeschlagen (D2 act. 4/1 S. 4). Sie hätten dafür beide die gleiche Machete benützt, welche sein Bruder für Gartenarbeiten im Ferienhaus im Tessin gekauft habe (D2 act. 4/1 S. 5 f.). Auch die Beschädigung der Jungbuche im S._____-park zusammen mit dem Beschuldigten gab der Mitbeschuldigte C._____ in der Folge zu (D2 act. 4/1 S. 7). 2.2.2. Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 In dieser Einvernahme verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussage (D2 act. 3/3 S. 4 ff.). 2.2.3. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der Schlusseinvernahme verweigerte der Mitbeschuldigte C._____ die Aussage ebenfalls (D2 act. 4/3 S. 2 ff.). 2.2.4. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Mitbeschuldigte C._____ dazu keine Aussagen mehr machen (act. 100 S. 3 im Proz.-Nr. DG210211-L).

- 62 - 2.3. Erstellung Sachverhalt 2.3.1. Der Beschuldigte zeigte sich somit in der Untersuchung vollumfänglich ge- ständig. Sein Geständnis deckt sich im Übrigen mit dem Untersuchungsergebnis. Seine nachfolgende Aussageverweigerung ändert an diesem Befund nichts. Be- treffend die Schadenshöhe stützt sich die Anklageschrift zwar lediglich auf die An- gaben der Privatklägerin 2, welche indes davon ausgeht, dass die Linde keine Überlebenschancen hat und komplett entfernt werden muss (vgl. D2 act. 1/2 S. 3 und S. 7; D2 act. 8/4; D2 act. 8/5; D2 act. 8/6). Dass es sich diesfalls in Bezug auf die 200-jährige Linde um einen grossen Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB handeln würde, ist ohne Weiteres nachvollziehbar (Schaden von mehr als CHF 10'000). Es war und ist jedoch nicht erwiesen, dass die Linde wie gemäss Anklageschrift keine Überlebenschancen mehr hat und in den nächsten Monaten gefällt werden muss. Vielmehr weisen die seitens der Verteidigung eingereichten Urkunden auf das Gegenteil hin (vgl. act. 127 S. 5 f.). Jedenfalls muss damit zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Linde durchaus Überlebenschancen hat, weshalb ein grosser Schaden im Sinne des Gesetzes von vornherein ausser Betracht fällt. 2.3.2. Der Sachverhalt ist mit dieser Einschränkung erstellt und wird nun auch vom amtlichen Verteidiger ausdrücklich anerkannt (act. 94/3).

3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 3) 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 26. Mai 2021 Der Beschuldigte verweigerte diesbezüglich die Aussage (D3 act. 9/1). 3.1.2. Schlusseinvernahme vom 11. November 2021 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme verweigerte der Be- schuldigte ebenfalls die Aussage (act. 12/10 S. 35 f.).

- 63 - 3.1.3. Gerichtliche Einvernahme vom 16. Juni 2022 Auch anlässlich der Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte dazu keine Aussa- gen machen (act. 136 S. 4 f.). 3.2. Erstellung Sachverhalt 3.2.1. Da die beiden Mitbeschuldigten U._____ und C._____ anlässlich ihren je- weiligen polizeilichen Einvernahmen ebenfalls die Aussage verweigerten (D3 act. 10/1; D3 act. 11/1), ist der Sachverhalt anhand der objektiven Beweismittel zu erstellen. Angeklagt ist Besitz, Aufbewahrung, Erwerb, Verkaufs- (absicht) und Konsum von Betäubungsmitteln (Marihuana). 3.2.2. Aktenkundig ist, dass die Stadtpolizei Zürich am 16. Juni 2020 in den Mieträumlichkeiten des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ eine Hausdurchsuchung durchführte und dabei eine Plastiktüte mit verkaufsfertigen Ma- rihuanaportionen sichergestellt wurde (D2 act. 1/6 S. 7 und S. 8; D3 act. 1 S. 3). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte das illegale Marihuana immerhin (mit-) be- sessen hat, zumal er mit seiner Aussageverweigerung keine anderen plausiblen Gründe dafür anführen konnte, wie und warum die Betäubungsmittel sonst in sei- nen Zugriffsbereich gelangt sein konnten. Dies wird denn nun auch vom amtlichen Verteidiger ausdrücklich anerkannt (act. 94/2 S. 2). 3.2.3. Betreffend Bestimmung zum Verkauf und zur Weitergabe des Marihuana sind die sichergestellten WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten U._____ von der Staatsanwaltschaft zum Beweis offeriert worden (D3 act. 4-6). Auch wenn die Interpretation der WhatsApp-Chats durch die Stadt- polizei Zürich in ihrem Detaillierungsgrad nicht immer nachvollzogen werden kann (vgl. D3 act. 1 S. 5 ff.), so ist doch aus verschiedenen Passagen klar ersichtlich, dass es um Betäubungsmittel geht. So teilt der Mitbeschuldigte U._____ dem Be- schuldigten am 3. Januar 2020, um 17.17 Uhr, mit: "Min Dealer isch usgschosse müsstet morn zu ihm in lade gah" (D3 act. 6/5 S. "738"). Diese Nachricht lässt in der Tat keinen anderen Interpretationsspielraum als denjenigen der Stadtpolizei Zürich zu, wonach sein (Drogen- bzw. Marihuana-) Dealer kein Stoff mehr hat. Ist

- 64 - das Gesprächsthema somit fixiert, können Mitteilungen wie "Bin bi Dim AM._____ go zieh 5 Läppe" durch den Mitbeschuldigten U._____ an den Beschuldigten nur bedeuten, dass er bei seinem Dealer AM._____ für CHF 500 Marihuana gekauft hat (D3 act. 6/6 S. "59"). Oder wenn der Beschuldigte seinem Dealer T._____ schreibt: "Hey bisch ume? :) Wür süst gern 6 für 5 zieh wenn das gaht" (D3 act. 4/2 S. 21). Damit ist auch klar, dass in den übrigen Messages der Begriff "zieh" nur die Bedeutung "beziehen" bzw. "kaufen" haben kann (vgl. nur D3 act. 6/3 S. "539"; act. 6/4 S. "548"). Auch der mehrmalige Wechsel der Telefonnummern durch "AM._____" ("meine neue Nummer": D3 act. 4/3 S. 29; act. 4/4), was auch Thema des Chats ist (vgl. D3 act. 6/2 S. "13" ff.; act. 6/4 S. "550"), lässt auf ein typisches Verhalten eines Drogendealers schliessen, weshalb auch über die "Funktion" von "AM._____" kein ernsthafter Zweifel bestehen kann. Dass es sich bei "T._____" und "AM._____" um dieselbe Person handeln muss, zeigt eine Mitteilung des Mit- beschuldigten U._____, in der er sich fragt, warum "T._____ AM._____" nicht schreibe (act. 6/5 S. "736"). Es handelt sich offenbar um einen Spitznamen, welcher sich an den Namen des ehemaligen Stürmers des FC Bayern München T._____ AM._____ anzulehnen scheint. Zwar ist damit noch nicht erstellt, dass der Beschul- digte nicht nur zum Eigenkonsum bestellt hat; betrachtet man jedoch die sicherge- stellte Menge an Marihuana und deren Abpackung in "handelsübliche" 10-Gramm- Portionen (vgl. D3 act. 1 S. 4), ist auch dieser Umstand rechtsgenügend erstellt und kann weder mit dem pandemiebedingten Anlegen eines Notvorrats noch mit dem Einzug seines Zwillingsbruders in seine Wohnung erklärt werden (so der amtliche Verteidiger: act. 94/2 S. 4 f.). Dass der Beschuldigte Marihuana (und andere Be- täubungsmittel) konsumiert, ist aus dem Haaranalysegutachten des IRM vom 10. Juli 2020 klar erstellt (THC-Konzentrationen im mittleren Bereich, Methamphetamin und Amphetamin im unteren Bereich, d.h. vereinzelter Konsum: D3 act. 7/2 S. 2 f.), wobei der Marihuana-Konsum von ca. einem Joint pro Tag auch zugegeben wird (act. 12/1 S. 13; act. 39/39). Dass die positiven Haarproben betreffend Methamphe- tamin und Amphetamin von verunreinigtem Marihuana oder der Einnahme von re- zeptpflichtigen Medikamenten (z.B. Ritalin) herrühren könnten, wurde vom FOR bzw. IRM ausgeschlossen (D3 act. 1 S. 6). Eine genaue Aufteilung der sicherge- stellten Drogenmenge in einen Anteil für Eigenkonsum bzw. eine solchen für den

- 65 - Verkauf - wie dies die Stadtpolizei Zürich versucht (D3 act. 1 S. 5 f.) - ist für die Beantwortung dieser Frage weder möglich noch nötig. Insofern ist dem amtlichen Verteidiger Recht zu geben, dass der polizeilichen Berechnung etwas Willkürliches anhaftet (act. 94/2 S. 3 ff.). Der Sachrichter hat dabei jedoch nur von einer Grös- senordnung auszugehen, um letztlich das Verschulden des Täters gewichten zu können (analog Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 E. 1.4.3.). Geht man da- von aus, dass der Beschuldigte pro Tag mehrere Joints à 0.5 Gramm rauchte, würde es sich bei der sichergestellten Menge um einen mehrmonatigen "Vorrat" handeln, was weder üblich noch nötig erscheint, auch nicht in Zeiten des Lock- downs (vgl. die amtliche Verteidigung: act. 94/2 S. 2 und S. 5). Es ist deshalb grob und zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hälfte für den Ei- genkonsum, die andere Hälfte für den Verkauf bzw. die Weitergabe bestimmt war. Tatsache bleibt jedoch, dass er rund 130 Gramm Marihuana in seinem Zugriffsbe- reich hatte, was auch ausdrücklich anerkannt wird (act. 94/2 S. 2). Aus dem Um- stand, dass die Kommunikation auf seinem Smartphone bzw. die Bankdaten seiner PostFinance-Konten nicht auf einen Handel schliessen liessen, kann der Beschul- digte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass die verkaufsfertigen Por- tionen für sich alleine genommen noch keinen Verkauf beweisen (so die amtliche Verteidigung mit dem Verweis auf ein Nutella-Glas als handelsübliche Verpa- ckungsform: 94/2 S. 6), ist zwar zutreffend, erklärt aber immer noch nicht die Not- wendigkeit einer solch massiven Gesamtmenge lediglich für den Eigenkonsum. 3.2.4. Der Sachverhalt ist somit grundsätzlich erstellt, dies mit der Ausnahme, dass die angeklagte Kadenz des Konsums von Methamphetamin und Amphetamin von durchschnittlich ein bis zwei Mal monatlich nicht erstellt ist. Es ist jedoch von einem "vereinzelten" Konsum auszugehen. Ebensowenig kann als erstellt gelten, dass er diese Drogen auch von seinem Marihuanadealer T._____ erworben hat. Es ist von nicht weiter eruierbaren Drogenverkäufern auszugehen. Auf dieser Basis kann die rechtliche Würdigung erfolgen.

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4. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit / Rassen- diskriminierung / Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossiers 5-8) 4.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte anlässlich aller Einvernahmen wie auch an der Hauptverhandlung die Aussagen zu den Dossiers 5-8 (act. 12/4; act. 12/6; act. 12/8; act. 12/10 S. 36 ff.; act. 136 S. 5). 4.2. Erstellung Sachverhalt Der Sachverhalt ist somit anhand objektiver Beweismittel zu erstellen. Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich die nacherwähnten auf Twitter verbreiteten Bot- schaften auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 sicherge- stellten Mobiltelefonen befanden und vom Beschuldigten stammen (D5 act. 1; D5 act. 4; D6 act. 1; D6 act. 4; D7 act. 1; D7 act. 5; D8 act. 1; D8 act. 4). Dies wird denn auch von der amtlichen Verteidigung ausdrücklich anerkannt und der Be- schuldigte für geständig erklärt (act. 94/4 S. 2). Auf dieses Geständnis ist nachfol- gend abzustellen und der Inhalt der angeklagten Tweets der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

5. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechti- gung (Dossier 9-13) 5.1. Anklagevorwurf Dieser ist grundsätzlich in E. II.6. umschrieben und unterteilt sich in fünf Teilsach- verhalte: 5.1.1. Fahrt vom 31. März 2019 (Dossier 9) Es handelt sich um eine alleinige Fahrt des Beschuldigten mit dem entwendeten Dacia seines Vaters. 5.1.2. Fahrt vom 5. April 2019 (Dossier 10) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem von dessen Vater entwendeten Citroen.

- 67 - 5.1.3. Fahrt vom 14. April 2019 (Dossier 11) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem von dessen Vater entwendeten Citroen. 5.1.4. Fahrt vom 15./16. April 2019 (Dossier 12) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem vom Vater des Beschuldigten entwendeten Dacia. 5.1.5. Fahrt vom 16./17. April 2019 (Dossier 13) Es handelt sich um eine Fahrt des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten U._____ mit dem vom Vater des Beschuldigten entwendeten Dacia. 5.2. Aussagen 5.2.1. Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten U._____ Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte U._____ verweigerten an- lässlich der Untersuchung und der Hauptverhandlung die Aussage (vgl. act. 12/10 S. 51 ff.; D9 act. 5/1; D9 act. 6/1; D9 act. 6/7 S. 7 ff.; act. 136 S. 5). 5.2.2. Aussagen von AK._____ 5.2.2.1. In seiner polizeilichen Einvernahme bestätigte AK._____, Vater des Be- schuldigten, als Auskunftsperson, Halter und Eigentümer des Dacia Logan zu sein. Der Hauptfahrzeugschlüssel befinde sich an seinem Schlüsselbund, der Ersatz- schlüssel in der Schublade seines Schreibtischs (D9 act. 7/1 S. 2). Diese sei nie verschlossen. 5.2.2.2. Zum ersten Verdachtsfall vom 31. März 2019 könne er sagen, dass ver- mutlich in dieser Zeit das Auto als …-auto für einen … [Medium] gedient habe. Es könne sein, dass das Auto zu diesem Zeitpunkt bei der …-leiterin gewesen sei. Bestätigen könne das heute jedoch niemand mehr. Ob es am Abend auf dem Park- platz gestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Der Fahrzeugschlüssel sei wäh- rend der …-arbeiten - welche anfangs April 2019 geendet hätten - bei der …-leiterin

- 68 - AN._____ gewesen (D9 act. 7/1 S. 3). Sie sei praktisch täglich mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Ob sein Sohn an diesem Abend Zugang zum Fahrzeug- schlüssel gehabt habe, wisse er nicht. Auf jeden Fall habe er ihm nicht die Erlaubnis erteilt, sein Fahrzeug zu benützen. Er wisse auch nicht, ob der Beschuldigte einmal zusammen mit AN._____ Auto gefahren sei (D9 act. 7/1 S. 4). 5.2.2.3. Zum vierten Verdachtsfall vom 15./16. April 2019 führte er aus, er nehme an, dass das Auto in dieser Nacht in der Parkgarage gewesen sei. Der Ersatz- schlüssel sei wiederum in der Schreibtischschublade gewesen. Sein Sohn habe keinen Zugang zum Schlüssel gehabt. Er habe ihm auch nicht die Erlaubnis erteilt, das Fahrzeug zu nutzen bzw. habe dies auch nicht mitgekriegt (D9 act. 7/1 S. 5). 5.2.2.4. Zum fünften Verdachtsfall vom 16./17. April 2019 sagte er grundsätzlich dasselbe aus, ausser dass der Hauptschlüssel eventuell auf der Ablage beim Ein- gang gelegen haben könnte (D9 act. 7/1 S. 6). 5.2.3. Aussagen von AO._____ 5.2.3.1. Der Vater des Mitbeschuldigten U._____ führte in seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson aus, dass er der Halter und Eigentümer eines VW Golf und des in der Anklageschrift erwähnten Citroen sei. Letzteren habe hauptsächlich seine Frau gefahren. Wo sich der Haupt- bzw. Ersatzschlüssel be- funden habe, wollte er nicht sagen (D9 act. 8/1 S. 2 f.). 5.2.3.2. Zum zweiten Verdachtsfall vom 5. April 2019 verweigerte AO._____ die Aussage (D9 act. 8/1 S. 4), ebenso zum dritten Verdachtsfall vom 14. April 2019 (D9 act. 8/1 S. 5). 5.3. Chatverläufe Aus den Chatverläufen auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2020 sichergestellten zwei Mobiltelefonen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten U._____ folgende Konversationen führten (D9 act. 4/2): A: Beschuldigter U: Mitbeschuldigter U._____

- 69 -

31. März 2019 (D9 act. 4/2) A: Jo fahremer e rundi? […] U: Mit em Auto? A: Ich zu dier fahre oder du zu mier? […] U: Du zu mir A: Ja fix - Okei U: Wenn chunnsch? A: Ich wird uber fahrer - Chasch michmiete […] U: Wo bisch? […] A: Han en fahrgast sry - Chunsch AP._____-strass? U: Was labbersch du - Schick bewies foti A: Ich bin ohni scheiss grad AP._____-strass - Wait U: Hm ok […] A: Srybro - Min vatee hatts wieder bricht

5. April 2019 (D9 act. 4/3) A: E danke vil mal - Alles guet? U: Ja alles guet A: Geeil […] [Sprachnachricht vom 6. April, 08:45:07 UTC+2: Der Beschuldigte be- dankt sich beim Mitbeschuldigten U._____, dass sie eine Runde um sein Haus und danach noch schnell zu ihm seien.] [Sprachnachricht vom 6. April, 09:38:51 UTC+2: Der Beschuldigte bie- tet dem Mitbeschuldigten U._____ an, dass sie das nächste Mal mit ihm fahren könnten.] 14./15. April 2019 (D9 act. 4/4) U: Nacher no e rundi cruise? - Chönt dich go hole cho A: Wüki

- 70 - U: Aber so inere stund A: Lah der zit - freu mi U: Easy villicht scho bald - Bald bald wie lang hesch ziet? […] U: Jo chume jetzt denn okey? […] U: Mini muetter isch noch wach - 15 min versuech ichs nomal […] U: Bin da! [Anm.: ca. 2 ½ Stunden später:] A: Nice gsi U: Ja zu geil A: Bin froh lebbsch no U: ;-) A: Morn wieder? U: Fix wär debi 15./16. April 2019 (D9 act. 4/5) A: Geile epische A: Wotsch no go fahre? […] A: Gömer go fahre? A: Nice epische gsi […] A: Jo bin AQ._____-stras mitem Auto […] A: Gesehsch mich nöd? […] U: Sorry bin ipennt fuck bisch cho? U: Hend mor en epische gholt? A: Hesch das nöd checkt? A: Ja mer hend en epische gholt A: Und ich bin öppe e Stund lang am warte gsi :-)

- 71 - 16./17. April 2019 (D9 act. 4/6) A: Nice. Meisch mer chönd nachher fahre? U: Ja s auto het ja kei batterie musst s zersch wieder zum laufe bringe (Anm.: ca. 2 ½ Stunden später:] U: 2 minute A: Falls du no usse wotsch cho ich han rechts par[k]iert […] A: Efach rechts 5.4. Fazit 5.4.1. Da die beiden Einvernahmen der Väter des Beschuldigten und des Mitbe- schuldigten U._____ mangels Konfrontation nicht zu Lasten der beiden, insbeson- dere nicht zum hier zu beurteilenden Beschuldigten verwendet werden dürfen, kön- nen als Beweismittel zur Verurteilung des Beschuldigten nur noch die Chatverläufe zwischen dienen. 5.4.2. Aktenkundig und unbestritten ist die Tatsache, dass es diese beiden Per- sonen waren, welche miteinander via WhatsApp kommunizierten. Klar ist ebenfalls, dass im deliktsrelevanten Zeitraum keiner der beiden jungen Männer über einen (gültigen) Führerausweis verfügte. 5.4.3. Was den ersten Verdachtsfall (Dossier 9) betrifft, kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte entweder allein oder mit einer weiteren Person (nicht dem Mitbeschuldigten U._____) in der Gegend der AP._____-strasse unterwegs war. Er selber spricht davon, dass er langsam ein Uber-Fahrer werde und gerade eine Per- son transportiere. Da von dieser Person - evtl. war es sogar die bereits erwähnte …-leiterin AN._____, welcher AK._____ in dieser Zeit sein Auto überliess - nicht bekannt ist, ob sie allenfalls die Voraussetzungen für einen Begleiter nach Art. 15 Abs. 1 SVG erfüllt hat, ist selbiges zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen. Damit entfiele eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Berechtigung. Ist demgemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte ordnungsgemäss mit der vorgeschrie- benen Begleitperson gefahren ist, stellt sich - um die rechtliche Würdigung gleich

- 72 - hier vorwegzunehmen - die Frage, ob in seinem Verhalten auch eine strafbare Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 SVG gesehen werden kann. Gemäss dessen Abs. 2 erfolgt eine Bestrafung des Täters nur auf Antrag, wenn er ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters ist (privilegierter Übertretungs- straftatbestand). Da der Beschuldigte das Auto seines Vaters entwendet hat und dieser keinen Strafantrag stellte, ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen (vgl. unten rechtliche Würdigung). 5.4.4. Bezüglich des zweiten Verdachtsfalles (Dossier 10) ist aus dem Chat kurz nach Mitternacht des 6. April 2019 nichts abzuleiten. Auf der ersten Sprachnach- richt ist dann zwar zu hören, wie der Beschuldigte sich beim Mitbeschuldigten U._____ bedankt, "eine Runde um sein Haus" zu sein. Schon diese unüblich kurze Distanz lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass dies mit einem Auto geschehen sein soll. Weiter bleibt die Ungereimtheit, dass alles auf den 6. April 2019 als Datum des Geschehens hindeutet, in der Anklageschrift jedoch der 5. April 2019 erwähnt wird. Aus diesen Gründen kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt wer- den und der Beschuldigte ist in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. 5.4.5. Auch beim gleichgelagerten dritten Verdachtsfall (Dossier 11) wird aus dem Chatverlauf einerseits nicht zweifellos klar, dass es sich thematisch ums Autofah- ren handelte. Zwar deutet die Frage des Mitbeschuldigten U._____ an den Beschul- digten, ob sie noch eine Runde "cruisen" wollten und dass er den Beschuldigten abholen könne, auf solches hin. Dies würde indes bedeuten, dass der Mitbeschul- digte U._____ gefahren und der Beschuldigte der Beifahrer gewesen wäre, was jedoch nicht angeklagt ist. Auf Grund dieser Ungereimtheiten kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden und der Beschuldigte ist wiederum in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. 5.4.6. Der vierte Verdachtsfall (Dossier 12) betrifft wieder eine Fahrt mit dem Da- cia von AK._____. Aus dem entsprechenden Chatverlauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Auto an den Wohnort des Mitbeschuldigten U._____ an der AQ._____-strasse gefahren ist und ihn via WhatsApp fragt, ob er mitfahren wolle. Ob dies in der Folge geschehen ist (der Mitbeschuldigte U._____ war offenbar

- 73 - schon am Schlafen), ist jedoch nicht ersichtlich (so auch die Verteidigung: act. 94/1 S. 2), spielt aber für die Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Der Sachverhalt ist mit dieser Einschränkung erstellt. 5.4.7. Beim fünften Verdachtsfall (Dossier 13) bestehen wiederum ernsthafte Zweifel, ob der Beschuldigte mit (oder auch ohne) den Mitbeschuldigten U._____ gefahren ist. So fragt der Beschuldigte zwar, ob sie nachher noch fahren könnten, worauf ihm der Mitbeschuldigte U._____ entgegnet, bei "seinem" Auto sei die Bat- terie leer; er müsse es erst wieder zum Laufen bringen. Ganze 2 ½ Stunden später ruft der Beschuldigte den Mitbeschuldigten U._____ an, worauf dieser ihn um "2 Minuten" bittet. Weiter teilt der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten U._____ mit, er habe "rechts parkiert". Ob mit dem Auto oder evtl. mit einem Velo stellt die Vertei- digung zu Recht zur Disposition (act. 94/1 S. 3). Auf Grund dieser Widersprüche kann der Sachverhalt wiederum nicht zweifellos erstellt werden und der Beschul- digte ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel (Dossier 1) 1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung 1.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vo- raussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausfüh- rung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt Eventualvorsatz gemäss der expli- ziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2, z.B. wenn einem Menschen ein grosses Küchenmesser mehrfach in den Rücken und dann noch in die linke Brust gestossen wird (so: Urteil des Bundesgerichts 6S.104/2002, E. 2).

- 74 - 1.1.3. Eventualvorsatz genügt auch für den (unvollendeten oder vollendeten) Ver- such der vorsätzlichen Tötung (Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2005, E. 2 [Ram- men eines 8 –10 cm langen Messers mit voller Wucht in den Bauch des Opfers]; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2012, E. 2 [Stich mit einem Küchenmesser in den Oberkörper des Opfers im Rahmen einer Schlägerei; bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen]; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012, E. 3 f. [unkontrollierter Messerstich in den mittleren Unterbauch des Opfers während einer dynamischen Auseinanderset- zung]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2014, E. 3.3 [Rammen eines 9,6 cm lan- gen Messers in die Brust des Opfers, wobei der Herzbeutel nur knapp verfehlt wird]; Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2015, E. 3.2 ff. [viermaliges Einstechen auf das Opfer]; Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015, 6B_998/2015, E. 3.4 [unkontrol- liertem Stechen mit einem Messer von 7 cm Klingenlänge in den Bauch des Opfers während einer dynamischen und aggressiven Auseinandersetzung, es werde in solchen Fällen generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen]; weitere Beispiele zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BSK StGB-SCHWAR- ZENEGGER, Art. 111 N 7). 1.1.4. Gemäss Operationsbericht am Geschädigten vom 27. Juni 2020 wies die- ser am Rücken des Brustkorbes links und rechts zwei Stichverletzungen auf, wobei die rechte zu einem Lungenkollaps führte. Zudem führten insgesamt drei Stichver- letzungen am linken Ober- und Unterarm zur (Teil-) Durchtrennung des Schulter- muskels, diverser Handmuskeln und des Oberarmspeichenmuskels sowie des Speichennervs (act. 9/6 S. 1). Diese schweren Komplikationen mussten in einer Notoperation (Thoraxdrainage) behoben werden. Die Stichverletzung am Oberarm reichte bis auf den Knochen und musste genäht werden; ebenfalls die durchtrenn- ten Sehnen (-muskeln). Schliesslich musste am linken Arm ein Gips angelegt wer- den (act. 9/6 S. 2). In einer zweiten Operation musste am 1. Juli 2020 ein Folgeein- griff zwecks Nervennaht (Nervenkoadaption) bzw. Revision der Strecksehnennähte vorgenommen werden (act. 9/7; vgl. auch Austrittsbericht vom 3. Juli 2020: act. 9/8 sowie die Verletzungsbilder im Gutachten des IRM: act. 9/21 S. 3 f.). Daraus resul- tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juni 2020 bis zum 6. September 2020 und eine solche von 50 % vom 7. September 2020 bis zum 30. September

- 75 - 2020 (act. 9/10 S. 2). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. No- vember 2020 hielt zu den Verletzungen fest, dass die gesamte Länge des Stichka- nals auf der rechten Seite des Rückens 11 cm betrage, etwa 1 cm von einem le- benswichtigen Blutgefäss entfernt (act. 9/21 S. 8). Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einer durch die erlittenen Stichverletzungen bedingten Lebensgefahr aus- zugehen. Bei einer Perforation des Lungenfells und der Lunge handle es sich um eine lebensbedrohliche Verletzung, da es hierdurch zu einem Pneumothorax und allfälligem Kollabieren der Lunge komme. Zudem könne einer Verletzung der Blut- gefässe in der Lunge zu starken Blutungen bis hin zum Verbluten führen. Dies hätte beim rechtsseitigen Stich in den Rücken passieren können. Insbesondere wenn der Hautwiderstand mit dem Messer einmal überwunden sei, sei dies für den Angreifer kaum mehr vorausseh- bzw. steuerbar, zumal es sich beim Stichvorgang um ein dynamisches Geschehen handle (act. 9/21 S. 9 f.). Des Weiteren sei anzumerken, dass sich in relativer Nähe zum Stichkanal am Rücken rechts wichtige Strukturen wie der Spinalkanal mit dem darin befindlichen Rückenmark befinden, deren Ver- letzung zu schweren neurologischen Komplikationen bis hin zum Tod hätte führen können (act. 9/21 S. 10). 1.1.5. Es ist evident, dass auf Grund dieser Ausführungen die bundegerichtlichen Anforderungen an einen eventualvorsätzlichen Tötungsversuch vorliegend klar ge- geben sind. Dies zeigt insbesondere die Feststellung, dass vorliegend mit dem Ein- dringen des Messers durch die Haut eine Verletzung lebensgefährlicher Blutge- fässe kaum mehr steuerbar ist, und dass es nur dem Zufall zu verdanken war, dass der Geschädigte vom Beschuldigten in der fraglichen Situation nicht getötet wurde. Dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war, musste er denn auch in der Untersuchung unumwunden zugeben, auch wenn er nicht gezielt gestochen haben will (act. 12/1 S. 11). 1.1.6. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist somit erfüllt. 1.2. Notwehr 1.2.1. Da der Beschuldigte eine Notwehrsituation geltend macht, ist zu überprü- fen, ob dieser Rechtfertigungsgrund vorliegend gegeben ist, und wenn ja, ob sein

- 76 - Verhalten als angemessen bzw. verhältnismässig einzustufen ist. Wäre dem nicht so, ist die Frage nach einem Notwehrexzess zu beantworten. 1.2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Notwehr rechtfertigt somit Eingriffe in die Rechtsgüter eines rechtswidrig Angegriffenen, die auf angemessene Abwehr gerichtet sind (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 15 N 1). Das Notwehrrecht ist im Gegensatz zum Notstand nicht subsidiär. Der Angegriffene braucht weder zu fliehen noch sonst wie dem Angriff auszuweichen. Demgegenüber muss der Angreifer die Notwehrhand- lung dulden, weil er durch seinen rechtswidrigen Angriff den Anspruch auf Rechts- schutz im Umfang des Abwehrrechts verwirkt hat; überdies wird vom Notwehrrecht eine abschreckende Wirkung erwartet. Es gilt somit der altrechtliche Grundsatz: "Recht muss Unrecht nicht weichen" (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 15 N 3 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Die Abwehr muss jedoch in ei- ner den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewendet werden können. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, gefährliche Werkzeuge, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3). Der Angegriffene ist deshalb an sich gehalten, den Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Weil der Angegriffene sich in einer dramatisch drängenden Lage befindet, dürfen aber an seine Fähigkeiten, die Situation abzuwägen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (PK StGB-TRECHSEL/GETH 2021, Art. 15 N 10 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Liegt etwa ein Angriff durch mehrere unbewaffnete Personen vor, so kann die Abwehr mittels eines Messers durchaus das mildeste effektive Mittel darstellen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 31 mit Verweis auf BGE 136 IV 49 E. 4.2). Auf jeden Fall muss jedoch die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs gerichtet sein, weshalb sie dazu auch ge- eignet sein muss. Jedes Verhalten, das nicht auf den Angriff bzw. seine Beendi- gung gerichtet ist, kann begrifflich schon keine Notwehr sein, die eben als Abwehr

- 77 - eines Angriffs definiert ist (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 28). Strittig ist das Bestehen des Abwehrrechts bei Provokation des Angegriffenen. Ob der Angegrif- fene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu be- rücksichtigen. Bei rechtswidriger, aber unabsichtlicher Verursachung einer Not- wehrlage ist eine Beschränkung des Notwehrrechts auf eine reine Schutzwehr zu fordern; dies bedeutet, dass der Provokateur ausweichen muss. Das Abwehrrecht entfällt jedoch, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (PK StGB-TRECH- SEL/GETH 2021, Art. 15 N 11 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Wenn der Täter jedoch den Angriff, ohne es zu wollen, durch sein rechtmässiges Vorverhalten verursacht hat, bleibt sein Notwehrrecht uneingeschränkt bestehen (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 47 mit Verweis auf BGE 102 IV 228 E. 2.). 1.2.3. Von der Notwehr nicht gedeckt sind Abwehrhandlungen bevor der Angriff unmittelbar droht sowie nachdem er beendet wurde. Die sogenannte extensive oder qualitative Notwehr kann es begrifflich konsistent nicht geben, weil ein Angriff, der noch nicht im Gange oder bereits beendet ist, nicht abgewehrt werden kann. Derartige Fälle sind entsprechend nicht als Notwehrexzess zu behandeln, da keine Notwehrsituation besteht. Vielmehr kann eine Milderung der Strafe über Art. 48 StGB erfolgen, worüber sich eine geringfügig zu spät einsetzende Abwehr durch- aus adäquat erfassen lässt. Unzulässig ist insbesondere Präventivnotwehr, die ei- nem Angriff zuvorkommen soll (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 19). Hingegen kommt eine Putativnotwehr nur dann in Frage, wenn sich der Täter insofern irrt, dass er von einem unrechtmässigen Angriff ausgeht, auf den er mit Notwehr rea- giert, obwohl tatsächlich gar kein Angriff vorliegt (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 41). 1.2.4. Wendet man diese Grundsätze auf den erstellten Sachverhalt an, ergibt sich folgendes Bild: Klar ist, dass der Beschuldigte mit seinem T-Shirt mit der Aufschrift "white lives matter" provozieren wollte (act. 12/1 S. 11). Dies tut er offenbar auch regelmässig, wie die ihm bei der Stadtpolizei Zürich vorgehaltenen Videos aufzeigen. So nahm er beispielsweise am 14. Juni 2019 an der Grossdemonstration "Frauen*streik" teil,

- 78 - wo er wiederum ein schwarzes T-Shirt trug, diesmal mit dem Konterfei des früheren US-Präsidenten Donald Trump und der Aufschrift "The Great White Hope". Auch dieses Verhalten führte offenbar zu tätlichen Auseinandersetzungen (act. 12/4 S. 28 ff.). Seine Lust am Provozieren wird denn auch von seiner Mutter (act. 17/1 S. 8 und S. 24) und seinem Vater (act. 18/1 S. 11 f.) bestätigt. Ebenso klar ist aber auch, dass die Botschaft "white lives matter" weder rechtswidrig noch strafbar ist, auch wenn sie in den USA offenbar von weissen rassistischen Gruppen verwendet wird (vgl. act. 6/1). Somit hat die Provokation des Beschuldigten als rechtmässig zu gelten, weshalb ein allfälliges Notwehrrecht nicht eingeschränkt war. Jedenfalls bestehen keine Hinweise auf eine sogenannte Absichtsprovokation, welche nur als Vorwand für die Verübung (schwerer) Straftaten dienen würde. Hauptprovokateur war gemäss unabhängiger Zeugenaussage vielmehr der spätere Geschädigte, wel- cher als am gewalttätigsten beschrieben wurde. Es war denn auch die Dreiergruppe um den Geschädigten und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____, welche den Beschuldigten verfolgten und zur Rede stellen wollten. Diese verbale Auseinander- setzung eskalierte dann recht schnell in Tätlichkeiten. Der Zeuge AD._____ spricht von einer regelrechten Schlägerei, während derer sich der Beschuldigte vorwie- gend passiv und deeskalierend verhalten habe. Zu beachten ist auch, dass sich die drei Widersacher des Beschuldigten in einer klaren Überzahlsituation befunden ha- ben, was auch dem Zeugen AF._____ aufgefallen ist. Auf Grund des erstellten Sachverhalts ist jedoch davon auszugehen, dass der erste Teil der Auseinander- setzung vorbei war und eine Art "Gefechtspause" eingetreten ist, in der sich die Dreiergruppe um den Geschädigten zurückzog. Auch wenn sich der Beschuldigte in dieser Situation noch unter dem Eindruck des Angriffs befand und einige (leichte) Läsionen davontrug, war der Angriff damit beendet. Daran ändert auch die Befürch- tung des Beschuldigten, es könnten noch weitere Tätlichkeiten folgen, nichts. Wie oben bereits erwähnt, ist eine Präventivnotwehr unzulässig. Damit lag zu diesem Zeitpunkt keine Notwehrsituation vor. Trotzdem holte der Beschuldigte sein Messer hervor, rannte von hinten auf den Geschädigten zu und malträtierte ihn mit dem Messer in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise. Es handelte sich somit eher um eine Art Racheakt. Sein Verhalten diente somit nicht der Beendigung des Angriffs, sondern erfolgte hinterher. Dieser Umstand ist jedoch im Rahmen des

- 79 - Strafmilderungsgrundes der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung zu würdi- gen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass ein Messerstich mit potenziell tödlichen Folgen als Abwehr von blossen Tätlichkeiten nur nach ent- sprechender Warnung rechtmässig gewesen wäre. Eine solche wird jedoch von keinem der Anwesenden geltend gemacht. Eine Putativnotwehr ist vorliegend auch nicht gegeben, da einerseits ein rechtswidriger Angriff erfolgte und der Beschul- digte sich andererseits darüber auch nicht irrte. 1.2.5. Damit scheidet gesamthaft der Rechtfertigungsgrund der Notwehr aus und das Verhalten des Beschuldigten bleibt rechtswidrig. Er ist demnach der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3. Raufhandel 1.3.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). 1.3.2. Ein Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, üblicherweise in Form einer Schlägerei, an der mindestens drei Personen beteiligt sind (BSK StGB- MAEDER, Art. 133 N 10). Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. - auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung - genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 11 m.w.H. zur Literatur und Judikatur). Im Übrigen ist die Form der Auseinandersetzung offen, vorausgesetzt dass mindestens drei Perso- nen physisch kämpfen (PK StGB-TRECHSEL/MONA 2021, Art. 133 N 3). Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entste- hung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Perso- nen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln, und sogar auch eine psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Rat- schläge (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 13). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist,

- 80 - dass wenigstens eine Person zumindest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleidet (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 23a). Zu vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (BSK StGB-MAEDER, Art. 133 N 33). 1.3.3. Auf den vorliegenden Fall angewandt muss dies bedeuten, dass mindes- tens drei Personen aktiv miteinander kämpften. Dies ist beim Beschuldigten und dem Geschädigten unbestritten. Damit ein Raufhandel - und demnach auch eine Beteiligung daran - angenommen werden kann, muss noch ein Dritter hinzukom- men. Dies kann jedoch nicht erstellt werden, insbesondere auch nicht mit den Aus- sagen des Zeugen AD._____ (vgl. vorne). Somit haben sich nur der Beschuldigte und der Geschädigte beteiligt, weshalb ein Schuldspruch wegen Raufhandels aus- ser Betracht fällt. 1.3.4. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Sachbeschädigung (Dossier 2) 2.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). 2.2. Nach der Praxis ist - wie bereits erwähnt - von einem grossen Schaden aus- zugehen, wenn dieser mindestens CHF 10'000 beträgt (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 144 N 10). Dies bedeutet, dass diese Grenze im ersten Fall (Jungbuche im S._____-park) mit einem Schaden von CHF 5'000 nicht erreicht ist. Der Strafantrag der Privatklägerin 2 liegt vor (D2 act. 2/3). Der Beschuldigte ist somit diesbezüglich

- 81 - der einfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Auch im zweiten Fall (Linde im D._____-park) kann gemäss erstelltem Sach- verhalt nicht von einem grossen Schaden ausgegangen werden (vgl. vorne). Zu erwähnen ist jedoch, dass der Beschuldigte mit einem direkten Vorsatz zweiten Grades handelte, d.h. ihm war voll bewusst, dass er zur Erreichung seines Ziels eine Sachbeschädigung begehen musste, auch wenn diese nicht sein Hauptziel, sondern lediglich - aber immerhin - eine notwendige Nebenfolge war. 2.4. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 3) 3.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Dies hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten zweifellos erfüllt, da gemäss erstelltem Sachverhalt das Marihuana nicht nur für den Eigenkonsum, sondern (teilweise) auch für den Verkauf bzw. die Wei- tergabe bestimmt war. Da eine eigentliche Veräusserungshandlungen nicht Gegen- stand der Anklage bilden, fällt eine Bestrafung gemäss lit. c ausser Betracht. Das gleiche gilt für eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG (Ab- gabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation). Allenfalls handelt es sich dabei um einen blossen Redaktionsfehler der Staatsanwaltschaft. Ebenso kann nicht von einer mehrfachen, sondern nur von ei- ner einfachen Tatbegehung ausgegangen werden. 3.2. Der Konsum von Marihuana, Methamphetamin und Amphethamin fällt unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3.3. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

- 82 -

4. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Dossier 5) 4.1. Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 259 StGB wird, wer öffentlich zu einem Verbrechen (Abs. 1) oder einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen (Abs. 2) auffordert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.1.2. Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Diesen gefährdet der Tä- ter gemäss Art. 259 StGB dadurch, dass er auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen einwirkt in einer Weise, die geeignet ist, den Vorsatz zu Verbrechen oder gewalttätigen Vergehen zu wecken oder Gewalttaten auszulösen (PK StGB-TRECH- SEL/VEST 2021, Art. 259 N 1). Die Äusserung muss "eine gewisse Eindringlichkeit" aufweisen, die geeignet ist "Stimmungen und Triebe der Masse" zu beeinflussen (BSK StGB-FIOLKA, Art. 259 N 10 m.w.H. zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung). 4.2. Inkriminierte Tweets Der Einfachheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die inkriminierten Tweets auf Seiten 8 ff. der Anklageschrift gelistet und mit einer Ordnungsnummer versehen sind (act. 61 S. 8 ff.). An diese Ordnung wird sich in der Folge gehalten: Nr. 1366 "Alle Männer, die Feministen sind, sind Verräter ihres Geschlechts. Alle, die für Migration sind, sind Verräter ihrer eigenen Nation. Früher hat man Verräter noch gehenkt". Der Beschuldigte konstatiert damit, dass Personen, welche nach seiner eigenen Definition Verräter sind, früher gehenkt worden seien. Unabhängig vom Wahrheits- gehalt dieser Feststellung handelt es sich vorliegend jedenfalls nicht um eine kon- krete Aufforderung zur Tötung der genannten Personengruppe, weshalb der Tweet straflos ist.

- 83 - Nr. 1364 "Ich will die Menschheit vernichten, seit ich von dem Holocaust erfahren habe. Wenn diese unschuldigen sechs Millionen sterben mussten, wieso sollten dann diese sieben Milliarden leben dürfen". Hier zeigt der Beschuldigte primär seine Bestürzung über den Holocaust. Immerhin verfügt er über einen familiären jüdischen Hintergrund. Dass er deshalb die Menschheit durch ihn von der Erde getilgt sehen will, stellt ein ziemlich theoreti- sches und abstraktes Ziel dar, das jedenfalls die Eindringlichkeit und die konkrete Aufforderung an andere zur Verübung einer solchen Tat vermissen lässt. Der Tweet ist demnach ebenfalls nicht strafbar. Nr. 855 "Jeder Polizist hat den Tod verdient". Es handelt sich dabei zwar um eine blosse Feststellung innerhalb des Gedanken- systems des Beschuldigten. Trotzdem ist darin eine indirekte Aufforderung zu er- kennen, Polizisten bei jeder Gelegenheit zu töten, da dies (ohne weitere Begrün- dung) offenbar ethisch geboten sei. Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 532 "Manchmal lässt sich kognitive Dissonanz nur durch Gewalt lösen". Ganz davon abgesehen, dass ziemlich unklar ist, was der Beschuldigte damit über- haupt sagen will, mangelt es vorliegend an einer genügend konkret umschriebenen Aufforderung. Ausserdem ist das Ziel der Gewalt nicht definiert. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 320 "@AR._____ Die sollten alle erschossen werden, so ginge eine vernünftige Regie- rung mit solchen Tieren um".

- 84 - Es handelt sich offensichtlich um eine Antwort auf einen Tweet des Accounts der "AR._____". Offenbar sollen alle Angehörigen einer bestimmten Personengruppe, welche (abschätzig) als "Tiere" bezeichnet werden, erschossen werden. Damit handelt es sich zweifellos um einen Aufruf zu einem Verbrechen gegen Personen, auch wenn nicht ganz klar ist, um welche Gruppe es sich handelt (was im Original- Feed jedoch klar geworden sein dürfte). Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 317 "Diese Plünderer und Brandstifter haben allesamt den Tod verdient". Der Tweet ist mit Verweis auf die Ausführungen zu Nr. 855 strafbar, auch wenn der Zusammenhang nicht klar ist, um wen es ich bei "diesen Plünderern und Brandstif- tern" handelt, was jedoch im Original-Feed jedoch klar sein dürfte. Der Tweet erfüllt somit Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 311 "Wenn ich einen Laden in Minneapolis hätte und mir drohen würde, dass ein wü- tender Mob meinen Laden und all mein Hab und Gut zerstört und stehlen wollen wird. Dann würd ich alle meine Waffen durchladen und versuchen so viele von ihnen zu erschiessen wie nur möglich". Hier wird offenbar auf die Ausschreitungen von Black-lives-matter-Demonstranten in Minneapolis Bezug genommen. Es handelt sich zwar lediglich um eine Art "Emp- fehlung" des Beschuldigten, welche jedoch die gesetzlich geforderte Eindringlich- keit aufweist ("Waffe durchladen"). Der Tweet fordert zwar lediglich zur Notwehr auf, jedoch weit über das Ziel hinausschiessend ("so viele von ihnen zu erschies- sen"). Damit ist der Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB erfüllt. Nr. 306 "Ich hoffe, dass möglichst viele dieser Plünderer in Minneapolis erschossen wer- den".

- 85 - Hier ist zwar wiederum die Stossrichtung klar. Es handelt sich aber (noch) nicht um eine Aufforderung zu einem Verbrechen. Anderen Leuten den Tod an den Hals zu wünschen, ist straflos. Der Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB ist somit nicht erfüllt. Nr. 83 "Die Trump Wähler sollen sich mobilisieren, ihre Waffen durchladen in den Stras- sen Amerikas für Ordnung sorgen". Auch hier handelt es sich nicht um eine konkrete Aufforderung zur Verübung eines Verbrechens oder zur Ausübung von Gewalt. Vielmehr handelt es sich um einen holzschnittartige Problemlösungsvorschläge, welche in ihrer Zelebration von Virili- tät auch dem angesprochenen ehemaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten keineswegs fremd ist. Der Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB ist somit nicht er- füllt. Nr. 48 "Ich bin an dem Punkt anbelangt, wo ich mir Männer wie Breivik, Tarrant, Roof oder Cruz herbeiwünsche. Ach was wäre es befriedigend, einen Amokläufer all diese Menschen erschiessen zu sehen, es wäre eine Wohltat, ein Held wäre er". Hier spielt der Beschuldigte auf verschiedene Attentäter in der Vergangenheit an: Anders Behring Breivik (Attentate in Oslo und auf Utoya), Brenton Tarrant (Terror- anschläge auf zwei Moscheen in Christchurch, Neuseeland), Dylann Storm Roof (Anschlag auf eine afroamerikanische Kirche in Charleston, South Carolina), Niko- las Cruz (Schulmassaker von Parkland, Florida). Er feiert (indirekt) diese Mordan- schläge als heroische Taten und sehnt sich für die Zukunft weitere solche "Helden" herbei, um "all diese Menschen" zu erschiessen. Auch wenn die Zielgruppe nicht klar wird, so wird doch damit zweifellos zur Verübung von Verbrechen aufgefordert, und dies mit der nötigen Klarheit: Es ist sattsam bekannt, dass sich gerade über das Internet Nachahmungstäter leicht rekrutieren lassen. Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB.

- 86 - Nr. 45 "Jedes Antifa Mitglied sollte öffentlich hingerichtet werden". Auch hier handelt es sich um einen konkreten Aufruf, vermeintliche Antifa-Mitglie- der zu töten, was mit dem Vergleich zur Vollstreckung einer Todesstrafe noch ethisch bzw. rechtstaatlich zu rechtfertigen versucht wird. Der Tweet erfüllt somit den Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 StGB. Nr. 23 "Das sind keine Protestler, wie die Medien sie nennen, es sind Terroristen, Brand- stifter, Lynchmobs, Räuber, Plünderer, Mörder, Kriminelle, Verbrecher, sie gehören alle erschossen oder in das Gefängnis". Bei diesem Tweet handelt es sich wiederum um einen für den Beschuldigten typi- schen "Kantenlauf". Einerseits tut er seine Meinung kund, nämlich dass Demonst- ranten (offenbar diejenigen in Minneapolis) - sobald sie Straftaten verüben - er- schossen oder ins Gefängnis gesteckt gehören. Eine Aufforderung ist darin nicht zu sehen. Andererseits nutzt er die in einigen Foren medial aufgeheizte Stimmung, um so den Boden für Selbstjustiz zu bereiten. Da er aber das Erschiessen mit dem Gefängnis verknüpft, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich für die Plünderer die Todesstrafe wünscht. Damit macht er sich (noch) nicht strafbar. Nr. 666 "@AR._____ Hätte sie bloss nur so gelassen auf Christchurch reagiert und nicht gleich sämtliche Waffen der Bürger Neuseelands eingezogen, nur weil ein einziger Mann ein paar Muslime erschossen hat..." In diesem Tweet möchte der Beschuldigte wohl das "Recht auf Selbstverteidigung" proklamieren, jedenfalls so wie er es versteht. Der Verweis auf angeblich unver- hältnismässige Massnahmen nur wegen der Tötung von "ein paar Muslime[n]" ist zwar an Geschmacklosigkeit schwer zu überbieten, ist jedoch kein Aufruf zu einem Verbrechen im Sinne des Gesetzes und muss demnach straflos bleiben.

- 87 - Nr. 420 "Ein treuer Anhänger des Great-Replacement-ismus auf der anderen Seite beweist seine Loyalität zur Religion, indem er Opfer für sie erbringt, indem er Gestalt eines B. Tarrant annimmt, der 50 Invasoren erschiesst". Dieser eher wirre Tweet geht davon aus, dass der Attentäter von Christchurch ein Anhänger der Theorie des "Grossen Austauschs" (i.e. von der Regierung verfolgter angeblich Plan, die angestammte Einwohnerschaft eines Staates durch - als min- derwertig empfundene - Immigranten komplett zu ersetzen) gewesen ist. Warum er mit seinem Attentat "Loyalität zur Religion" bewiesen haben soll, bleibt schleierhaft. Mit dem Erschiessen der Invasoren sind die von ihm getöteten Muslime gemeint. Ein konkreter Aufruf zu einem derartigen Verbrechen kann in dieser Botschaft indes nicht gesehen werden. Damit bleibt der Beschuldigte diesbezüglich straflos.

5. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit und Ras- sendiskriminierung (Dossier 5) 5.1. Tatbestand 5.1.1. Die nachfolgenden Tweets sollen "gemischt" beide erwähnten Straftatbe- stände erfüllen. Der erste Straftatbestand wurde vorstehend unter Ziffer 4. um- schrieben. Beim zweiten Straftatbestand ist zu beachten, dass mit der per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Änderung Art. 261bis StGB neu formuliert und dessen An- wendungsbereich auf die sexuelle Orientierung ausgedehnt wurde (AS 2020 1609). Da sämtliche angeklagten Tweets vor diesem Datum abgesetzt wurden, bemisst sich deren Strafbarkeit nach dem alten Wortlaut der dazumal geltenden Strafnorm der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis aStGB. Sie lautete wie folgt: 5.1.2. Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffent- lich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleum- dung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer

- 88 - Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. 5.1.3. Geschütztes Rechtsgut ist wiederum der öffentliche Frieden, das Vertrauen der Gesamtheit oder Teilen der Bevölkerung in den Bestand der und in den Schutz durch die Rechtsordnung. Wer dieses Vertrauen beeinträchtigt, zerstört die grund- legenden Voraussetzungen für ein geordnetes und einigermassen friedfertiges Zu- sammenleben. Dies zu verhindern ist der Zweck von Artikel 261bis StGB (PK StGB- TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 6 m.w.H. zur Literatur). Artikel 261bis liegt im Spannungsfeld eines Grundrechtskonflikts. Im Einzelfall muss in einer Güterabwä- gung entschieden werden, ob das Recht auf freie Meinungsäusserung oder der Schutz vor Diskriminierung Vorrang verdient (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 8 m.w.H. zur Literatur und Judikatur). Zudem muss die Äusserung eine bestimmte Intensität erreichen; nicht jede Geschmacklosigkeit ist davon erfasst (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 34 m.w.H. zur Literatur). Die Glie- derung des Tatbestandes ist relativ komplex. Er enthält: Aufruf zur Diskriminierung, Verbreitung rassistischer Ideologien, rassenfeindliche Propagandaaktionen, Diskri- minierung, Auschwitzlüge und Leistungsverweigerung (PK StGB-TRECHSEL/VESt 2021, Art. 261bis N 10 m.w.H. zur Literatur). Die angegriffene Zielgruppe muss eini- germassen bestimmbar sein (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 16 m.w.H. zur Literatur). Jedoch ist eine Ungleichbehandlung nicht strafbar, wenn diese einen sachlichen Grund verfolgt und die grundrechtliche Position des Be- troffenen nicht beeinträchtigt (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261bis N 18 m.w.H. zur Literatur).

- 89 - 5.2. Inkriminierte Tweets Nr. 1366 "Homosexuelle sind massgeblich dafür verantwortlich, dass es AIDS gibt, dutzende Millionen Menschen sind nun schon gestorben, schlicht, weil Homosexuelle so pro- miskuös sind. Eine kleine Gruppe von Menschen verursacht immensens Leid. Zie- hen wir sie zur Verantwortung für ihre Taten". Einerseits wird die Behauptung aufgestellt, dass Homosexuelle massgeblich für die Verbreitung von AIDS verantwortlich seien; andererseits solle man sie dafür zur Verantwortung ziehen. Insbesondere der letzte Satz dürfte ohne Weiteres zumin- dest einen Aufruf zur Diskriminierung beinhalten. Auch die pauschale Verunglimp- fung von Homosexuellen als Verantwortliche für das Leid, welches AIDS weltweit verursacht hat, würde zumindest nach der aktuellen Gesetzeslage den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen. Da bis zum 1. Juli 2020 die sexuelle Orientierung ge- setzlich nicht geschützt war, hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Ein weitergehender (konkreter) Aufruf zu Verbrechen und/oder Gewalt ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nr. 551 "Schwarze sind eine primitive Rasse, wir sollten das endlich begreifen und entspre- chend handeln". Die Bezeichnung der Schwarzen als "primitive Rasse" setzt diese zweifellos in ihrer Menschenwürde herab. Die Aufforderung "entsprechend zu handeln" stellt zumin- dest einen Aufruf zur Diskriminierung dar. Der Beschuldigte hat somit den Tatbe- stand von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB erfüllt. Nr. 315 "Amerika sollte seine 13% Schwarze loswerden, sie sind nichts als Bürde, eine Last, ein Problem. Alles was sie tun ist, Morde zu begehen, Ghettos zu gründen und den Staat Geld zu kosten. Amerika wäre viel besser dran ohne sie, sie sind nur Ballast".

- 90 - Hier werden die Schwarzen pauschal für die Gewalt- und Geldprobleme Amerikas verantwortlich gemacht, was per se diskriminierend ist. Die Begriffe "loswerden" und "Ballast" berauben sie noch zusätzlich ihrer Menschenwürde. Im Gesamtkon- text kann damit sogar ein Aufruf zu Hass angenommen werden. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB erfüllt.

6. Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossier 6) 6.1. Tatbestand 6.1.1. Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glau- benssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewähr- leistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer ei- nen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 261 StGB). 6.1.2. Geschütztes Rechtsgut ist die verfassungsmässig gewährleistete Religi- onsfreiheit gemäss Art. 15 BV, genauer die Achtung vor dem Mitmenschen und seiner Überzeugung in religiösen Dingen und damit auch der religiöse Friede (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261 N 1 m.w.H. zur Literatur und Judikatur). Das Tatbestandsmerkmal "in gemeiner Weise" verlangt einen besonders krassen Aus- druck der Geringschätzung im Gegensatz zu sachlicher Kritik. Jedoch verstösst auch unsachliche Kritik nicht schon als solche gegen Art. 261 StGB. Nicht jede Kritik, die allenfalls als beleidigend, provokativ oder spöttisch aufgefasst werden kann, soll bereits strafbar sein, sondern nur eine auf Hohn und Schmähung ausge- richtete, durch Form oder Inhalt das elementare Gebot der Toleranz verletzende Äusserung (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 261 N 2 m.w.H. zum Schrifttum und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

- 91 - 6.2. Inkriminierte Tweets Nr. 4548 "Die Linke muss sich entscheiden zwischen Frauen und Islam. Natürlich versucht sie beide gleichzeitig zu unterhalten, weil sie die schiere (mere) Existenz eines Kon- flikts zwischen Frauenrechten und der Doktrin des Islams nicht wahrhaben will". Dieser Tweet beinhaltet die - im Übrigen weitverbreitete - Kritik an der Linken, dass diese Frauenrechte gegenüber Migrantengruppen weniger stark geltend macht, um sich nicht dem Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit auszusetzen. Ziel dieser (durch- aus sachlichen) Kritik ist weder der Islam noch der gläubige Moslem an sich, wes- halb diese Aussage ganz und gar nicht strafbar ist. Nr. 4360 "Schwache Menschen klammern sich in ihrer Verzweiflung und ihrem eigenen Un- vermögen an einen Gott, einen imaginären, benevolenten Vater. Starke Menschen glauben an sich selber". Dieser Satz beinhaltet eine sachliche Meinung des Beschuldigten zum Thema Got- tesglaube, könnte in jeder freidenkerischen Broschüre stehen und würde von einem namhaften Anteil der Schweizer Bevölkerung wohl auch geteilt werden (Stichwort: Konfessionslose). Inwiefern dieser Tweet die Glaubens- und Kultusfreiheit in der Schweiz stören sollte, ist nicht ersichtlich. 6.3. Fazit Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB vollumfänglich freizuspre- chen ist.

- 92 -

7. Rassendiskriminierung (Dossier 7) Nr. 5397 "Somit bin ich stolzer Ableist und würde nach diesen Ausführungen auch sagen, dass diese Position der moralische Imperativ ist - es sei dann, man will Hitler vor der ableistischen Kritik bewahren, er hätte doch nicht 6 Millionen Menschen verga- sen lassen". Exkurs: Der Begriff Ableismus bezeichnet die Beurteilung von Menschen anhand ihrer Fä- higkeiten, was als behindertenfeindlich angesehen wird. Menschen mit Behinde- rung würden aufgrund des Fehlens bestimmter Fähigkeiten abgewertet. Hieraus könnten Diskriminierung oder gesellschaftliche Vorurteile gegen Menschen mit Be- hinderung entstehen. Es ist nicht ganz klar, welche Zielgruppe dieser ziemlich wirre Tweet ins Visier nimmt. Sind es die Behinderten im Allgemeinen, dann sind diese vom Schutz des Art. 261bis StGB nicht erfasst. Will der Beschuldigte sagen, er beurteile Menschen (ausschliesslich) nach ihren körperlichen Fähigkeiten mit Verweis auf Adolf Hitler, ist nicht recht erkennbar, worin gemäss Staatsanwaltschaft ein strafrechtlich rele- vantes Verhalten liegen soll. Auch wenn die Kernaussagen wäre, dass Adolf Hitler sechs Millionen Menschen wegen ihrer körperlichen Merkmale habe vergasen las- sen, so wird auf Grund der mehrfachen Negationen nicht ganz klar, was damit ge- nau ausgedrückt werden soll. Selbst wenn dieser Vorgang in den Augen des Be- schuldigten positiv gewertet werden sollte - wovon zu seinen Gunsten nicht auszu- gehen ist - wäre der Tatbestand von Art. 261bis StGB wohl nicht erfüllt. Der Beschul- digte hat sich somit nicht strafbar gemacht. Nr. 5391 "Der Anitableismus ist es, der Hitler und Millionen unschuldiger Toten entschuldi- gen will und vor jeder Kritik bewahren will, nieder mit dem Antiableismus, hoch mit den Ableismus".

- 93 - Die Kernaussage ist, dass sog. "Antiableisten" die von Hitler umgebrachten Opfer vor Kritik bewahren wollten. Dies kritisiert der Beschuldigte im zweiten Satzteil deut- lich. Was daran strafbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Nr. 5345 "Die Antiableisten sind also die grossen Befreier und Entstigmatisierer der Welt, jedoch auch die Befreier der Eichmanna und Hittlers und Ted Bunndys dieser Welt". Offenbar sieht der Beschuldigte in den von ihm sog. "Antiableisten" politisch Kor- rekte ("Entstigmatisierer"), welche jedoch mit ihrer Haltung - evtl. auch unbeabsich- tigt - Verbrecher wie Adolf Hitler, Adolf Eichmann (SS-Obersturmbannführer) und Ted Bundy (US-Serienmörder) entlasten würden. Auch hier ist nicht ersichtlich, in- wiefern diese - wenngleich wirre - Aussage strafbar sein sollte. Nr. 4569 "Wenn euch Linken das Leid von misshandelten Frauen wirklich interessiert und bekümmert, schuldet ihr es diesen armen Frauen nicht, zu untersuchen, wer Ihnen dieses Leid antut? Oh, es sind braune Menschen, die hier am häufigsten für häus- lich Gewalt verantwortlich sind?" Grundtenor dieser Aussage ist wiederum die Kritik an den Linken, welche nach Ansicht des Beschuldigten bei Gewalt an Frauen dann wegschauen, wenn Männer mit Migrationshintergrund die Täter sind. Ob der verwendete Begriff "braune Men- schen" unter Rasse oder Ethnie im Sinne Gesetzes fällt, erscheint mehr als zwei- felhaft; sicher sind damit nicht Nazis gemeint (so die Verteidigung: act. 94/4 S. 7). Es ist eher ein Synonym für "Ausländer", welcher nicht unter den Straftatbestand fällt. Insofern ist die definierte Zielgruppe zu unbestimmt, weshalb der Tweet als nicht strafbar einzustufen ist. Nr. 2599 "@AR._____ Klingt wie das Deutsch der Zukunft, wenn es durch Migration «berei- chert» wird".

- 94 - Hierbei handelt es sich wiederum um eine Antwort an die "AR._____", in welcher der Beschuldigte sich offenbar über das im Migrantenmilieu gesprochene Deutsch lustig macht (Stichwort: "Kanak Sprak"). Dies ist zwar ohne Zweifel abschätzig ge- meint, stellt jedoch keine Herabsetzung der Menschenwürde dar. Zudem ist die Zielgruppe (Migranten) wiederum zu unbestimmt, als dass sie unter Rasse oder Ethnie im Sinne des Gesetzes fallen würde. Der Tweet ist somit straflos. Nr. 2311 "Ausländer sind unser Glück [recte: Unglück; vgl. D7 act. 2 S. 2]". Wie bereits erwähnt, sind Ausländer als Zielgruppe von Art. 261bis aStGB nicht er- fasst. Der Beschuldigte hat sich mit diesem Tweet somit nicht strafbar gemacht. Nr. 2296 "Tausende Jahre Schweizer Geschichte wird innerhalb von ein paar Jahrzehnten von Tamilen, Albaner und Türken zunichte gemacht, was für eine Tragödie". Hier stellt sich wiederum die Frage, ob die genannten Zielgruppen in den Schutz- bereich von Art. 261bis aStGB fallen. Die Nennung von Nationalitäten und die Be- griffe "Ausländer" oder "Asylanten" stellen rechtliche Kategorien dar, welche nur dann vom Diskriminierungsartikel erfasst werden, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder auch generell als Sammelbegriff für andere Rassen oder Ethnien verwendet werden (BSK StGB-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 261bis N 17). Der Beschuldigte vertritt im zu beurteilenden Tweet die Auffassung, dass die Schweizer Geschichte (und wohl auch Kultur) von Ausländern bestimmter (seiner Ansicht nach minderwertiger) Kategorie zerstört worden ist. Damit wird insbeson- dere diesen Bevölkerungsgruppen pauschal die Fähigkeit abgesprochen, sich zu integrieren bzw. dies aktiv zu hintertreiben. Damit werden diskriminierende Vorur- teile geschürt, was die Aussage im Sinne von Art. 261bis aStGB strafbar macht.

- 95 - Nr. 2290 "Wenn die Ausländer intelligenter wären als wir, wenn sie weniger Verbrechen be- gehen würden, wenn sie den Staat weniger kosten würden als wir, wenn sie schö- ner als wir wären und moralischer, wenn ihr Kultur überlegen wäre, dann würde ich es mir vielleicht überlegen". Die Grundaussage des Beschuldigten besteht darin, dass er es sich überlegen würde, über Ausländer anders zu denken, wenn sie nicht die von ihm zugeschrie- benen negativen Eigenschaften hätten (kriminell, faul, hässlich, unmoralisch und kulturlos). Diese Pauschalbewertung ist zwar sicher diskriminierend, jedoch fällt der Begriff "Ausländer" in diesem Zusammenhang nicht in den Schutzbereich von Art. 261bis aStGB. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 2278 "Es geht mir gar nicht so sehr darum, den Punkt heimzufahren, dass die Muslime, die hier zu Millionen aufgenommen werden antisemitisch sind oder transphob oder dass sie Frauenrechte nicht achten, noch nicht mal die erhöhte Kriminalitätsrate ist der springende Punkt". Hier handelt es sich um eine sachliche (gegebenenfalls auch unsachliche) Ausei- nandersetzung um die Kompatibilität des Islams bzw. der Haltung der Einwanderer aus diesen Ländern mit den sog. Werten der westlichen Welt. Der Umgang dieser Gesellschaften mit Frauenrechten, Sexualität abseits der heterosexuellen und ehe- lichen Norm oder dem Antisemitismus wird auch sonst in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Auch wenn der Beschuldigte deutlich zum Ausdruck bringt, dass ihm die Zuwanderung aus muslimischen Ländern in quantitativer Hinsicht zu viel ist ("zu Millionen aufgenommen"), so beschlägt die erwähnte Kritik weder die Menschen- würde der hier lebenden Muslime noch deren Religionsausübung. Der Tweet - mag er auch sprachlich zugespitzt und evtl. auch verletzend sein - muss somit straflos bleiben.

- 96 - Nr. 2270 "Meine Version wäre es, alle Nicht Schweizer aus der Schweiz deportieren, aber auch Bürger müssen überprüft werden, es gibt Schwarze mit Schweizer Pass, zu richtigen Schweizern macht das dennoch nicht und sie sollten gehen". Die "Vision" des Beschuldigten erinnert an dunkelste Zeiten ("Deportation") und spricht Schweizer Bürgern anderer Hautfarbe pauschal die Rechte ab, welche mit der Staatsbürgerschaft einhergehen. Dies ist klarerweise eine rassistische Diskri- minierung und somit gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar. Nr. 2266 "Der Grund wieso ich die Ausländer raushaben will ist, weil sie einen Grossteil der Gefängnisse ausmachen, weil sie unsere Schweizer Mädchen vergewaltigen und töten, uns ausrauben, als Dank dafür, dass wir sie aufnehmen plündern sie unsere Staatskasse & machen die Schweiz unsicher". Auch hier lässt sich der Begriff "Ausländer" nicht als Synonym für eine Rasse oder Ethnie verstehen, weshalb die angesprochene Zielgruppe von Art. 261bis aStGB nicht erfasst ist. Der Tweet hat demnach straflos zu bleiben. Dies im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung (act. 94/4 S. 10 f.). Nr. 2229 "Ich sah nie Dankbarkeit von den tausend Türken und Albaner, denen ich leider begegnen musste, die wir aus ihren minderwärtigen Ländern in unsere gebracht haben, aber sie haben das gar nicht verdient, in Genuss unseres Genies zu kom- men, sendet sie zurück in den Balkan + Türkei". Hier werden Türken und Albaner als minderwertig bezeichnet, weshalb sie die Schweiz verlassen müssten. Dies ist eine klare Diskriminierung und Herabsetzung nicht nur von Nationalitäten, sondern auch dieser Volksgruppen, weshalb der Tweet im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar ist.

- 97 - Nr. 2219 "Der Grund, wieso in Somalia Bürgerkrieg herrscht, Armut, Korruption und Elend grassiert liegt letztlich in den Somaliern selber, sie sind es die eine solche Gesell- schaft, ein solches Land gebildet haben, indem es Hunger, Krieg und Korruption gibt, es ist ihr Werk, ihre Schuld". Letztlich stellt der Beschuldigte fest, dass die Somalier für die Zustände in ihrem Land selber verantwortlich sind. Darin ist keine Strafbarkeit zu erkennen. Nr. 1542 "Wenn Amerika also ein Interesse daran haben sollte, weniger Morde und Verbre- chen zu haben, dann muss sich Amerika Schwarze genauer ansehen und studie- ren, wieso sie für einen so grossen Teil der Morde und Verbrechen verantwortlich zeichnen. Hint: Armut ist nicht der Grund". Der Beschuldigte behauptet in diesem Tweet, dass die Kriminalitätsrate bei Ameri- kas Schwarzen höher als bei den übrigen Bevölkerungsgruppen sei. Eine Begrün- dung dafür liefert er nicht. Wenn er jedoch schreibt, dass Armut nicht der Grund dafür sein könne, liegt die Vermutung nahe, dass er dafür rassische Gründe ver- antwortlich macht. Was er mit "genauer ansehen und studieren" für Konsequenzen daraus ziehen will, bleibt im Dunkeln. Jedenfalls muss in einer Gesamtschau von einer rassistischen Diskriminierung ausgegangen werden, weshalb die Norm von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB verletzt ist. Nr. 1530 "So wie Psychopathen und Soziopathen bloss etwa 1 % der Gesamtbevölkerung darstellen, aber für mindestens 50% der verübten Gewaltverbrechen schuldig zeichnen. So wie schwarze Männer in den USA 6% der Bevölkerung darstellen, aber auch 53% der Mörder. Überpräsentation!" Der Beschuldigte tut in diesem Tweet seine Meinung kund, wonach schwarze Män- ner in den USA krimineller als die übrige Bevölkerung seien. Dazu führt er statisti- sche Zahlen an. Auch wenn er diese (absichtlich) falsch interpretieren sollte, ist zu

- 98 - seinen Gunsten nicht von einer rassistischen Diskriminierung auszugehen, auch wenn die Stossrichtung im Kontext relativ klar zu sein scheint. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 1356 "Wieso schaffen es Afrikaner nicht, Muslime oder Südamerikaner, ein Land oder eine Gesellschaft zu bilden, in der es wenig Korruption und Banden und Mord und Hunger und Armut gibt? Antwort: Es liegt an ihrem Wesen, an ihrer Genetik letztlich die macht, dass sie immer arm bleiben". In diesem Tweet werden Afrikaner, Muslime und Südamerikaner auf Grund ihrer genetischen Disposition dafür verantwortlich gemacht, dass sie (angeblich) keine geordneten Gesellschaften aufbauen können. Eine solche Aussage trägt zur Dis- kriminierung bei und gefährdet den öffentlichen Frieden im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB. Sie ist somit strafbar. Nr. 4580 "Eben gerade weil AIDS ein blank slate [i.e. unbeschriebenes Blatt] ist und vorder- gründig nicht diskriminiert und nicht lieber homos wie heteros befällt, eben gerade wegen seiner Gleichbehandlung und Neutraliät beweist AIDS, wie grundverschie- den Homosexuelle und Heterosexuelle sind". Dieser Tweet will letztlich aussagen, dass Homosexuelle AIDS eher verbreiten als Heterosexuelle. Dieses weit verbreitete Vorurteil ist geeignet, eine Atmosphäre der Diskriminierung von Homosexuellen zu schaffen, etwas, das die Revision des Straf- gesetzbuches vom 14. Dezember 2018 (BBl 2018 3773 5231) ausdrücklich unter Strafe stellen will. Da der Beschuldigte den Tweet jedoch am 3. April 2020 - also vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2020 - abgesetzt hat (vgl. D7 act. 2 letzte Seite), hat er sich nicht strafbar gemacht. Nr. 3366 "Transfrauen sind keine Frauen, keine wirklichen, echten Frauen. Alles andere ist Gas-light-ing [i.e. Form psychischer Gewalt]".

- 99 - Auch wenn dieses Thema bei der betroffenen Bevölkerungsgruppe äusserst heikel

- da ihre geschlechtliche Identität betreffend - ist, handelt es sich hierbei um eine persönliche, jedoch nicht sehr einfühlsame, Meinungsäusserung des Beschuldig- ten. Diese kann nicht als strafbar taxiert werden, schon gar nicht nach altem Straf- recht, wo die sexuelle Orientierung noch gar kein strafrelevantes Kriterium dar- stellte. Nr. 2264 "Racial Profiling ist nicht bloss gerecht, sondern eine moralische Obligation. Wenn Schwarze zehn Mal so viele Verbrechen begehen wie Weisse, dann sollte man sie auch zehn Mal so oft kontrollieren". Hier schneidet der Beschuldigte das umstrittene Thema des Racial Profiling an. Dabei tut er seine Meinung kund, dass es unabdingbar erscheine, Schwarze häu- figer zu kontrollieren, wenn diese statistisch häufiger delinquieren. Auch wenn die Aussage polemisch zugespitzt erscheint, ist darin noch keine systematische Her- absetzung der Menschenwürde der schwarzen Bevölkerung zu sehen. Der Tweet ist demnach straflos. Nr. 2257 "Was ist damit sagen will: Privileg kommt nicht vom Himmel herunter geregnet, sondern man verdient es sich durch sein Verhalten. Schwarze würden von der Po- lizei bestimmt besser behandelt, wenn sie nicht so viele Verbrechen begehen wür- den". Auch diese zugespitzte Aussage muss mit Verweis auf die obigen Erwägungen als (noch) nicht strafbar taxiert werden. Nr. 539 "Schwarze sind eine andere Rasse als Weisse. Schwarze sind 10mal so häufig Mörder wie Weisse, sie haben einen tieferen IQ, eine erhöhte Aggression. Schwarze haben überhaupt keine kulturelle Errungenschaft vorzuweisen, Weisse haben die Welt erfunden".

- 100 - Hierbei handelt es sich fast schon klassische Theorie der vor allem in den USA populären Theorie der "White Supremacy". Bei dieser systematischen Herabset- zung der Schwarzen unter die angeblich überlegene weisse Rasse handelt es sich zudem um die Verbreitung einer Ideologie, weshalb vorliegend Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aStGB erfüllt sind. Nr. 523 "Ich glaube, Schwarze sind genetisch minderwertig, denn Weisse würden nie so viele Morde begehen wie sie, so tiefe IQ's haben, Weisse würden nie Läden plün- dern, oder so primitive Gesellschaften bilden, wie es die Schwarzen tun". Dieser Tweet lässt keine Fragen offen ("Schwarze sind genetisch minderwertig") weshalb der Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB in optima forma erfüllt ist. Nr. 519 "Wie erklärt man, dass Afrika arm ist und verhungert und verdurstet und Europa reich ist und friedlich, wie man die 1000% höhere Mordrate von Schwarzen gegen- über Weissen, wie erklärt man all diese massiven Disparitäten wenn nicht durch genetische Unterschiede?" Hier werden wiederum genetische Gründe für die (angebliche) Rückständigkeit der Schwarzen angeführt. Deshalb handelt es sich um eine klassische Diskriminierung, welche gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar ist. Nr. 223 "Wenn die 13% Schwarzen nicht wären, hätte die USA eine für westliche Länder ziemlich moderate Mordrate und Verbrecherrate, doch die Schwarzen drücken die Zahl hoch und die Frage stellt sich, ob sie das Land nicht einfach nur schlechter machen in allen möglichen Beziehungen".

- 101 - Auch wenn hier wiederum statistische Zahlen bemüht werden, werden die Schwar- zen in den USA für sämtliche Fehlentwicklungen in ihrem Land verantwortlich ge- macht. Dies erreicht - auch ohne Erwähnung der Genetik - eine dermassen hohe Intensität, dass auch in Abwägung der hoch zu gewichtenden Meinungsäusse- rungsfreiheit von einer strafbaren Diskriminierung gesprochen werden muss. Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB ist damit erfüllt. Nr. 114 "Amerika wäre ein so viel schöneres und friedlicheres Land ohne die Schwarzen und andere Minderheiten. Auch Europa wäre so viel besser daran, hätten wir nicht Millionen von Drittweltmenschen aufgenommen, sie machen alles schlechter. Aus- länder sind unser Glück [recte: Unglück; vgl. D7 act. 3 letzte Seite]". Dasselbe muss mit Verweis auf obige Ausführungen für diesen Tweet gelten. Zu- sätzlich werden noch andere "Minderheiten" in den USA mit den Schwarzen (im negativen Sinne) gleichgesetzt. Eine Analogie wird auch zu Europa gemacht und in diesem Zusammenhang von "Drittweltmenschen" gesprochen, eine Bezeich- nung, die an den "Untermenschen" im Dritten Reich gemahnt. Damit ist diese Aus- sage klar nach Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 aStGB strafbar. Nr. 1871 "Wenn man also tolerant ist gegenüber dem Islam, eine intolerante Ideologie, die zu Hass und Mord gegen Homosexuelle oder Atheisten, die zur Unterdrückung der Frau aufruft, wenn man diese Intoleranz toleriert, dann ist man ...intolerant". Hier wird wieder die auch in der breiten Öffentlichkeit diskutierte Frage des Verhält- nisses des (radikalen) Islams zu Homosexuellen, Andersgläubigen und Frauen the- matisiert. Der Tweet gipfelt in der Aussage, dass man gegenüber Intoleranz nur intolerant sein kann. Eine Aussage, die viele unterschreiben würden und demnach auch nicht strafbar ist, ganz davon abgesehen, dass der Islam kein taugliches Ziel- objekt im Sinne der strafrechtlichen Gesetzgebung sein kann.

- 102 - Nr. 1133 "Man muss die Kapitalismuskritik von dem Transgenderismus entkoppeln, genauso wie man Greta-Thunberg-ismus vom Feminismus entkoppeln muss. Ja, der Kapi- talismus ist scheisse und ja, die Umwelt wird zerstört, aber Ausländer und Transen sind auch scheisse. Überspitzt ausgedrückt." Ein etwas wirrer Tweet, dessen Aussage sich nicht ganz fassen lässt. Am ehesten wäre die Formulierung "Transen sind auch scheisse" in Hinblick auf eine heutige Strafbarkeit diskutabel; diese fallen aber nicht in den Schutzbereich des alten Rechts. Bettet man diese Aussage zudem in den Gesamtkontext ein, will der Be- schuldigte damit wohl zum Ausdruck bringen, dass Kritik an Kapitalismus und Um- weltzerstörung grundsätzlich gerechtfertigt ist, die Feministen, Transgender-Akti- visten oder Anhänger von Greta Thunberg diese aber für ihre eigenen Zwecke missbrauchen. Dies stellt eine - wie vom Beschuldigten auch selbst bemerkt - über- spitzte Meinungsäusserung dar, welche nicht strafbar sein kann.

8. Rassendiskriminierung und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Dossier 8) 8.1. Rassendiskriminierung Nr. 5508 "Der Grund für den Brügerkrieg in Somalia, sind letztlich die SOMALIER, die ihn betreiben, der Grund für die Armut und Essenknappheit in Somalia ist, weil die SO- MALIER diese Ressource nicht gut managen, weil sie leider einfach nicht beson- ders intelligent sind". Dieser Tweet hält zunächst einmal fest, dass die Somalier für die (schlechten) Zu- stände in ihrem eigenen Land selber verantwortlich sind. Diese Feststellung ist grundsätzlich korrekt. Der Grund hierfür sei, dass sie nicht besonders intelligent seien. Dies ist die persönliche Meinung des Beschuldigten. Ein strafbarer Inhalt ist somit nicht zu erkennen, zumal vorliegend Somalier und Schwarze nicht in globo gleichgesetzt werden können.

- 103 - Nr. 5497 "Das Schlimmste laut der Intersektionalität (i.e.: Zusammenfallen bzw. Überschnei- dungen mehrerer Diskriminierungsformen gleichzeitig, z.B. "schwuler Jude") sind gesunde, heterosexuelle konservative weisse Männer in Machtpositionen = Satan. Behinderte, arme, transgender, queere muslimische woman of color sind unsere Gebieter, die grossen, unantastbaren Gralshüter der Intersektionalität." Dieser Tweet ist vor allem als Kritik am Zeitgeist ("Intersektionalität") zu verstehen, wonach bisher privilegierte Bevölkerungsgruppen (Stichwort "old white men") nun pauschal zu Gunsten von bisher benachteiligten Bevölkerungsgruppen (Stichwort: "diversitiy") diskriminiert würden. Diese Kritik ist Gegenstand einer breiten öffentli- chen Debatte (Stichwort: "affirmative action") und kann als politische Meinungs- kundgebung nicht strafbar sein. Nr. 5493 "Wenn wir uns den modernen Intersektionalismus zu Güte führen, da merken wir bald, das wir die Prinzen der dunklen Nacht sind als weisse, cis, able-bodied Män- ner. Als solche sind wir der Belzebub der intersektionalen theokratischen Ordnung

- die behinderten trans Muslime sind Gott". Wiederum drückt der Beschuldigte mit diesem Tweet seine Kritik an der Theorie der Intersektionalität und der seiner Meinung nach unreflektierten Überhöhung der davon betroffenen Personengruppen ("behinderte Trans-Muslime") aus. Dies ist seine freie Meinungsäusserung und somit nicht strafbar. Nr. 5487 "Intersektionalismus ist moderner Ablasshandel für Weisse die sich schuldig fühlen, dass ihre braunen, gelben, roten und schwarzen Brüder und Schwester so arm dran sind und so unterentwickelt". Hier behauptet der Beschuldigte, dass die Theorie der Intersektionalität vor allem dazu dient, das schlechte Gewissen der privilegierten Weissen gegenüber den bis-

- 104 - her von ihnen unterdrückten anderen Rassen zu beruhigen ("moderner Ablasshan- del"). Darin ist in keiner Weise rassistisches Gedankengut zu erkennen. Der Tweet hat straflos zu bleiben. Nr. 5385 "Treiben wir das Antiableistische Spiel ein wenig weiter: Menschen Antisemitismus oder Islamophobie oder Homophobie vorzuwerfen ist doch letztlich Ableismus weil diese antisemitischen Menschen gar nie able sind, von ihrer Ideologie abzulassen. Oder wie definiert ihr able?" Auch dieser schwer zu entwirrende Tweet hat die Stossrichtung, dass Menschen, welche andere Menschen (ausschliesslich) nach ihren körperlichen Fähigkeiten be- urteilen, gar nicht dem Vorwurf der Diskriminierung ausgesetzt werden können, da sie von ihrer "Konstitution" her gar nicht in der Lage sind, ihre Ideologie in Frage zu stellen. Insofern fällt der Vorwurf des "Ableismus" auf seine Kritiker zurück. Eine solche Meinungsäusserung ist weder diskriminierend noch rassistisch und bleibt daher straflos. Nr. 5381 "Brenton Tarrant vorzuwerfen, dass er diese Muslime erschossen hat und sie hasste ist doch letztlich ein ableistischer Vorwurf. Vielleicht war er gar nicht able, etwas anders zu tun oder anders zu empfinden. Ha, so habe ich es geschafft das die Linke Nazis verteidigt, grossartig". Dieser Tweet stellt die These auf, dass Brenton Tarrant (Moscheenattentäter in Neuseeland) auf Grund seiner physischen bzw. psychischen Konstitution eventuell gar nicht in der Lage gewesen sein soll, anders zu handeln. Ein solche Aussage muss als Erklärungsversuch dieser Tat gewertet werden. Der Schlusssatz des Be- schuldigten zeigt jedoch auf, dass es ihm lediglich darum ging, die Linken mit ihren eigenen Argumenten zu schlagen. In beiden Fällen handelt es sich jedoch weder um eine (Rassen-) Diskriminierung noch um einen Aufruf zum Hass im Sinne des Gesetzes. Der Tweet bleibt somit straflos.

- 105 - Nr. 5368 "Laut dem Anti-Ableismus darf man Hitler nicht vorwerfen, dass er Millionen von Menschen vergasen liess, denn vielleicht war er einfach nicht able zu sehen, dass dies falsch ist und somit ist dieser Vorwurf ein ableistischer und damit unzulässi- ger". Hier beschäftigt sich der Beschuldigte einmal mehr mit Ableismus, wenngleich die Aussage schwer fassbar bleibt. Klar ist, dass die Verbrechen von Adolf Hitler im Lichte der Theorie des Ableismus gesehen und seine Taten - je nach Standpunkt - damit "erklärt" werden sollen, wenngleich der Satz auf Grund der verwendeten dop- pelten Negationen keinen rechten Sinn ergibt. Jedenfalls bezeichnet der Beschul- digte die Taten von Hitler als "falsch", weshalb irgendeine Strafbarkeit schon von vornherein ausser Betracht fällt. Nr. 5360 "Laut dem anti-Ableismus darf man Jeffrey Dahmer nicht vorwerfen, dass er dut- zende Menschen gefoltert und getötet hat, denn er war einfach nicht able, zu sehen, dass dies falsch ist und somit ist die Kritik Dahmers und seiner Blutrünstigkeit eine ableistische". Dasselbe wie eben ausgeführt gilt auch für diesen Tweet, welcher sich mit den Ta- ten des genannten Serienmörders und Leichenschänders von Homosexuellen in den USA unter dem Gesichtspunkt der Theorie des Ableismus auseinandersetzt. Da die Taten Dahmers als blutrünstig beschrieben werden, kann darin kein Aufruf zu Hass oder Gewalttätigkeiten gesehen werden. Der Tweet ist somit straflos. Nr. 5298 "@AS._____ Why do europeans have running water and indians don't? Ist hat pure chance or might that have something to do with who europeans are and who indians are? Just a thought Oh and CV was spread by poor asians that bc of their poverity and lack of education had to eat wild animals".

- 106 - Bei diesem Tweet handelt es sich um eine Antwort an den Twitter-Nutzer "@AS._____". Er beschäftigt sich einerseits mit der Frage, warum die Europäer fliessend Wasser haben und die "Indians" (angeblich) nicht. Weiter wird die Be- hauptung aufgestellt, dass u.a. SARS-CoV 2 von armen Asiaten verbreitet worden sei, weil diese auf Grund ihrer Armut und fehlender Bildung wilde Tiere ässen. Zwar geht die Stossrichtung dahin, dass die Europäer anderen Völkern (Indianern, Asia- ten) überlegen seien. Jedoch werden letztere nicht in einer Form herabgewürdigt, welche strafwürdig im Sinne des Gesetzes wäre. Unsinn zu verbreiten ist nicht strafbar. Nr. 4562 "Wenn Rasse nicht real ist, wieso gibt es dann überall, wo Weisse nicht saubere, fortschrittliche, freidlicher, reicher Gesellschaften, und überall wo Schwarze sind Armut, Krieg, Hunger, Korruption und Elend". Hier versucht der Beschuldigte einen Widerspruch zwischen fortschrittlichen "weis- sen" und rückständigen "schwarzen" Gesellschaften zu konstruieren. Auch wenn "Rasse" kein taugliches Kriterium scheint, die real existierenden Missstände insbe- sondere auf dem afrikanischen Kontinent zu erklären (und sich wohl auch Gegen- beispiele finden liessen: Weissrussland/Botswana), so muss diese Aussage (ge- rade noch) als zulässige Meinungsäusserung gewertet werden. Es sind zweifellos "Armut, Krieg, Hunger, Korruption und Elend", welche die Menschenwürde herab- setzen, nicht jedoch die Kritik an den Verantwortlichen für diese Missstände. Dass dafür die Hautfarbe eine Rolle spielen soll, ist zwar für die Betroffenen (unnötig) verletzend, erreicht jedoch nicht die Intensität, um den Diskriminierungsartikel des Strafgesetzbuches zu erfüllen. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 2940 "Es ist bestimmt bloss Zufall, dass jedes Land, in dem überwiegend Afrikaner woh- nen arm und korrupt ist und jedes Land, in dem mehrheitlich Weisse wohnen fort- schrittlich und friedlich ist, alles bloss Zufälle, wehe dem, der ein «pattern» zu er- kennen meint".

- 107 - Das oben ausgeführte gilt grundsätzlich für diesen Tweet, weshalb auch dieser straflos bleiben muss. Nr. 2934 "Es ist doch dermassen offenkundig, das Südamerika korrupt und arm ist, voller Banden und Drogen. Es ist doch klar, wie arm und rückständig die islamistische Welt ist, wie unterentwickelt Indien ist, was für ein desolater Ort Afrika ist. Es ist doch alles so unglaublich transparent". Ganz davon abgesehen, dass die Aussage dieses Tweets zwar sehr holzschnittar- tig, aber nicht grundsätzlich falsch ist, darf die Kritik an der Situation in anderen - nach Meinung des Beschuldigten rückständigen - Ländern nicht strafbar sein, zu- mal vorliegend keine spezifische Rasse in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabgesetzt wird. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 2571 "Die Wahrheit ist aber, dass die Ausländer dümmer sind als wir, weniger gebildet, aufgeklärt, demokratisch, sie sind ärmer, delinquenter, ja sie sind schlechter als wir in jedem möglichen Aspekt, ästhetisch wie moralisch". Hier mangelt es schon am tauglichen Zielobjekt ("Ausländer"), weshalb der Tweet nicht strafbar sein kann. Nr. 2261 "Ja, es gibt schon «weisses Privileg», dass der Polizist bei der Kontrolle nich so triggerhappy oder misstrauisch ist, doch dieses Privileg ist VERDIENT und erarbei- tet. Genauso haben sich die Schwarzen ihr Tratment verdient durch ihr eigenes Verhalten". Dieser Tweet setzt sich mit dem Problem des "racial profiling" auseinander. Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass die (angeblich) unterschiedliche Behandlung von Weissen und Schwarzen durch die Polizei je auf ihrem eigenen Verhalten fussen. Dies ist freie Meinungsäusserung und ist nicht Sache des Strafrichters.

- 108 - Nr. 2259 "Einverstanden, es gibt das Privileg, dass der Polizist bei mir als Weisser nicht von einer Gefahr oder einem Verbrecher ausgeht, aber das kommt nicht von ungefähr. Wir als Rasse haben uns durch unser Verhalten diese Behandlung verdient, ge- nauso wie die Schwarzen". Dasselbe gilt für diesen Tweet, auch wenn hier der verwendete Begriff "Rasse" etwas heikler erscheint. Letztlich ist es aber dennoch nicht strafbar, ein untaugli- ches Kriterium für Kriminalität anzuwenden. Der Beschuldigte bleibt somit straflos. Nr. 2253 "Es ist einfach arbiträr, welches Privileg welcher Gruppe zukommt. Asiatische Frauen beispielsweise haben den Ruf, niedlich und freundlich zu sein, sie haben das Privileg, als höfliche Menschen angesehen und behandelt zu werden, doch das haben sie sich verdient". Auch wenn es wohl heissen sollte "nicht arbiträr", so ist in der Ansicht des Beschul- digten, asiatische Frauen hätten sich ihren guten Ruf durch ihr eigenes Verhalten verdient, nichts Strafbares zu erkennen. Nr. 2251 "Ja, es mag das «weisse Privileg» geben, dass der Polizist nicht gleich seine Dienstwaffe zückt. Doch das ist, weil die Weissen freundlich zu der Polizei sind und sich nicht widersetzen und selten Verbrechen begehen. Bei den Scwarzen ist es genau umgekehrt". Bei diesem Tweet kann wiederum auf die Ausführungen in den Nummern 2261 und 2264 verwiesen werden. Er ist somit nicht strafbar.

- 109 - Nr. 2249 "Ja, granted, es mag das schwarze «Un-Privileg» geben, dass sie von Polizisten eher als Verbrecher und gefährlich angesehen werden. aber hat das vielleicht et- was damit zu tun, dass sich Schwarze auch tatsächlich viel krmineller und gefähr- licher als Weisse verhalten". Hier sei wiederum insbesondere auf die Ausführungen zu Nr. 2264 verwiesen. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 2177 "Es gibt weisses Privileg, aber das kommt nicht von ungefähr, es ist verdient, weil sie sich auch gut verhalten. Es gibt ein negatives schwarzes Privileg, doch dieses ist auch verdient und fair und gerechtfertigt, denn es reflektiert letztlich ihr negatives Verhalten". Hier sei wiederum insbesondere auf die Ausführungen zu Nr. 2264 verwiesen. Der Tweet ist somit nicht strafbar. Nr. 830 "Zwar wird die westliche Gesellschaft mit zunehmender Aufklärung immer atheisti- scher, doch die Atheisten haben eine negative Geburtenrate, während die Religio- nen fünf Kinder haben. Wird der Intellekt obsiegen oder das bare Fortpflanzen? Stay tuned". Hier trifft der Beschuldigte die (zutreffende) Feststellung, dass religiöse Gesell- schaften eine höhere Geburtenrate als säkularisierte haben. Dass er letzteren ei- nen höheren Intellekt zubilligt, ist seine persönliche Meinung und hat mit Diskrimi- nierung nichts zu tun. Der Tweet ist straflos.

- 110 - Nr. 2872 "Man kann nicht gleichzeitig für die Rechte von LGBTQ Menschen sein und gleich- zeitig den Islam unterstützen und reinwaschen, der Islam, der, wie er praktiziert wird, Homosexuelle von Gedäuden in den Tod stürzt". Der Beschuldigte macht auf den Umgang mit Homosexuellen in (streng) islami- schen Gesellschaften aufmerksam, wenngleich mit drastischen Formulierungen. Gleichzeitig prangert er die Tendenz vieler Linker an, den Islam trotzdem mit Samt- handschuhen anzufassen, um sich nicht dem Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit auszusetzen. Zudem ist der Islam an sich kein taugliches Zielobjekt der strafrecht- lichen Gesetzgebung. Es handelt sich somit um ein Votum, welches nicht strafbar ist. Nr. 2864 "Man kann nicht gleichzeitig für Homosexuelle und ihre Rechte kämpfen und gleich- zeitig für ein Buch und eine Religion sein, das lehrt, das Erstere gsteinigt werden müssen". Das oben Gesagte gilt auch hier. Der Tweet ist eine freie Meinungsäusserung und somit auch nicht strafbar. Nr. 1664 "Homosexualität ist widerlich". Mit diesem Tweet drückt der Beschuldigten seine persönliche Abscheu vor Homo- sexualität aus. Auch wenn er dafür eine derbe Wortwahl trifft, kann dies nicht straf- bar sein, da es sich bei "Homosexualität" schon begrifflich nicht um eine Person oder Gruppe von Personen im Sinne des Gesetzes handelt. Er bleibt somit straflos.

- 111 - 8.2. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Nr. 505 "Der Kulturkampf ist drauf und dran, zum Rassenkampf auszuarten, grossartig. Es geht nicht um Klasse oder den Rassenkampf, werte Marxisten, sondern Rasse und den Rassenkampf". Dieser Tweet beinhaltet eine Feststellung und keinen Aufruf. Er kann somit per se nicht strafbar im Sinne von Art. 259 StGB sein. Nr. 36 "Trump sollte den Kriegszustand ausrufen, Twitter und alle Mainstream Medien und Kanäle per sofort verstaatlichen, die jeweiligen Führungsketten wegen Hochverrat und Anstiftung zu Bürgerkrieg öffentlich hinrichten und das Militär und die Miliz auf die Strassen setzen". Der Aufruf zu einer öffentlichen Hinrichtung aller Führungspersonen der Anti- Trump-Bewegung ist schon an sich strafbar; auch wenn sich die Ereignisse auf die USA beziehen. Der Tweet ist trotzdem dazu geeignet, ein entsprechendes Milieu in der Schweiz in einer aufgeheizten Stimmung zu Gewalttätigkeiten anzustacheln. Der Beschuldigte hat sich daher der Widerhandlung gegen Art. 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 8.3. Art. 259 StGB und Art. 261bis StGB (gemischt) Nr. 214 "@AT._____ That's lie me saying: «Don't be angry at Dylan Roof forkilling 9 black people because the bigger picture is how many whites are beiing killed by bläcks each year. (Which indeed is a much higher number than white an bläck) He was just getting revenge for years of injustice". In diesem Tweet gibt der Beschuldigte zum Besten, dass man Verständnis dafür haben solle, dass Dylan Roof (Kirchenattentäter von South Carolina) neun

- 112 - Schwarze getötet hat, wenn man dies in Relation zu den vielen Weissen setze, welche jedes Jahr von Schwarzen getötet würden. Es handle sich demnach um gerechtfertigte Rache. Diese Aussage enthält keine Aufforderung, weshalb Art. 259 StGB nicht erfüllt sein kann. Ebenfalls ist keine (Rassen-) Diskriminierung zu er- kennen, auch wenn dem Tweet mit seiner geschmacklosen Aufrechnung von "weis- sen" und "schwarzen" Leben eine gewisse gewaltverherrlichende Grundaussage nicht abgesprochen werden kann. Der Tweet bleibt somit straflos. Nr. 409 "Die Frage ist nicht, ob man Eugenik bzw. Dysgenik betreiben will, denn diese Pro- zesse werden unabhängig unserer Einflussnahme stattfinden, betrieben werden sie also ohnehin, die einzige Frage ist, wie wir sie betreiben sollen". Der Tweet beschäftigt sich mit dem Thema der Erbgesundheitslehre. Ziel der Eu- genik ist es, den Anteil positiv bewerteter Erbanlagen zu vergrössern (positive Eu- genik) und den negativ bewerteter Erbanlagen zu verringern (negative Eugenik, die der Beschuldigte fälschlicherweise als Dysgenik bezeichnet). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern darin ein Aufruf zu Hass oder Gewalt oder eine Diskriminierung zu sehen ist. Der Tweet ist somit straflos. Nr. 391 "Die Frage ist also nicht, ob der Sozialdarwinismus existieren soll, denn das wird er immer und ohnehin, die einzige Frage ist, wie wir ihn gestalten sollen". Beim Sozialdarwinismus handelt es sich um eine Übertragung der biologischen Ge- setzmässigkeiten gemäss Charles Darwin auf die menschlichen Gesellschaften im Allgemeinen ("soziale Auslese"). Auch dieser Tweet enthält weder eine Aufforde- rung zur Gewalt noch eine Diskriminierung. Wollte der Beschuldigte damit eine Zu- rückbindung sozial schwacher Schichten propagieren, würde diese auch nicht unter Art. 261bis StGB fallen. Auch dieser Tweet bleibt somit straflos.

- 113 -

9. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechti- gung (Dossiers 9-13) 9.1. Tatbestände 9.1.1. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (lit. a) oder ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte (lit. b). 9.1.2. Fahren ohne Berechtigung Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt. Mit Busse wird zudem bestraft, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Vorausset- zungen zu erfüllen (Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG). Die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG sind die Vollendung des 23. Altersjahrs und der Besitz des Führeraus- weises seit wenigstens drei Jahren (nicht mehr auf Probe). 9.2. Ergebnis 9.2.1. Legt man der rechtlichen Würdigung den erstellten Sachverhalt zu Grunde, gelangt man zu folgendem Ergebnis: Wie bei der Erstellung des Sachverhalts bereits gesehen, kann dem Beschuldigten lediglich in Anklagepunkt I.4 (Dossier 12) ein strafbares Verhalten vorgeworfen wer- den. Er hat gegen den Willen seines Vaters dessen Dacia entwendet und ist allein zu seinem Kompagnon, dem Mitbeschuldigten U._____, gefahren. Da er unbestrit- tenermassen nur über einen Lernfahrausweis verfügte, lenkte er den Wagen ohne die vorgeschriebene Begleitperson. Damit hat er ohne Weiteres den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfüllt.

- 114 - 9.2.2. Da es sich um die Fahrt mit einem Fahrzeug seines Vaters handelte, wel- cher mit solchem ausdrücklich nicht einverstanden war, hat er sich auch der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch strafbar gemacht. In den Genuss des privilegierten Tatbestandes gemäss Art. 94 Abs. 2 SVG kommt er dabei nicht, da er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. 9.2.3. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen des Fahrens ohne Berech- tigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG. Die Aufführung der Staatsanwaltschaft von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG (Übernahme der Aufgabe eines Begleiters bei einer Lernfahrt ohne Erfüllung der Voraussetzun- gen) muss ein Fehler sein, da gemäss Anklage der Beschuldigte immer selbst ge- fahren ist (vgl. diesbezüglich aber vorangehende Ziff. I.H). 9.2.4. Zudem ist der Beschuldigte der Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG schuldig zu sprechen. 9.2.5. Von den restlichen Vorwürfen des Fahrens ohne Berechtigung gemäss An- klagepunkten I.1-3 (Dossiers 9-11) und I.5 (Dossier 13) sowie der Entwendung zum Gebrauch gemäss Anklagepunkte I.2 (Dossier 10), I.3 (Dossier 11) und I.5 (Dossier

13) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. Betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Anklagepunkt I.1 (Dossier 9) ist das Verfahren einzustellen (vgl. vorangehende Ziff. III. 5.4.2.).

10. Fazit 10.1. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen:  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,

- 115 -  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG  der mehrfachen öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aStGB,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Ver- bindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dossier 12) sowie  der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG (Dossier 12). 10.2. Von den Vorwürfen des Raufhandels (Anklagepunkt A bzw. Dossier 1), der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Anklagepunkt F bzw. Dos- sier 6), des Fahrens ohne Berechtigung (Anklagepunkten I.1-3 und I.5 bzw. Dos- siers 9, 10, 11 und 13) sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagepunkte I.2, I.3 und I.5 bzw. Dossiers 10, 11 und 13) ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.1.1. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 116 - 1.1.2. Ausgangsbasis bei der Strafzumessung ist der in den einzelnen Bestimmun- gen des Besonderen Teils vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen (OFK/StGB- HEIMGARTNER, Art. 47 N 2). Bei einer Konkurrenz von Straftaten mit gleichartigen Strafen erhöht sich das Maximum um die Hälfte, begrenzt allerdings durch das ge- setzliche Höchstmass der Strafart (Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6). Ausgangspunkt gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB ist immer die objektive Schwere des Delikts, wie sie vom Vorsatz bzw. der Fahrlässigkeit umfasst wird (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 8). 1.1.4. Was die Gewichtung des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung betrifft, so verweist das Bundesgericht auf ein übliches Abstufungsmuster und ver- wendet dabei die Begriffe "leicht", "mittelschwer", "schwer" und "sehr schwer" bzw. deren Zwischenstufen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 13a mit Hinweis auf BGE 136 IV 62). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen. 1.1.5. Weiter zu berücksichtigen ist die Täterkomponente gemäss den in Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Kriterien, insb. Vorstrafen, Wohlverhalten seit der Tat, Reue und Einsicht, Geständnis oder eine besondere Strafempfindlichkeit (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch - wie bereits erwähnt - das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht meh- rere Straftaten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu

- 117 - bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. konkrete Methode). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das ge- setzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchst- mass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, BGE 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). Sind die einzelnen Strafen jedoch nicht gleichartig, ist eine Gesamtstrafe ausge- schlossen; die Strafen sind kumulativ zu verhängen (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 480). 1.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berück- sichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). In der Regel ist dabei jedes einzelne Delikt umfassend zu würdigen, indem sämtliche Strafzumessungskriterien herangezogen werden. Dazu gehören nach MATHYS auch die Täterkomponenten (MATHYS, a.a.O., N 489 mit Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in 6B_466/2013 vom

25. Juli 2012 E. 2.3.2.). 1.4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. März 2020 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30 verurteilt, wobei der Vollzug jener Strafe aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren an- gesetzt wurde (act. 43/3).

- 118 - 1.4.1. Die vorliegend zu beurteilenden SVG-Delikte ereigneten sich vor dem Urteil vom 12. März 2020. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beur- teilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Ver- fahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Diffe- renz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Ge- samtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteil- ten Straftat ausgefällt worden wäre (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Dabei ist wie folgt vorzugehen: Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurtei- lenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhö- hen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintre- tende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grund- strafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen auf Lite- ratur und Judikatur). Massgebend für die Frage, ob eine nachträglich zu beurtei- lende Tat vor einer früheren Verurteilung begangen wurde, ist der Zeitpunkt der Urteilsausfällung des früheren Urteils (und nicht der Eröffnung oder der Rechtskraft

- 119 - des früheren Entscheids; BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 und ACKERMANN, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 135 ff.). 1.4.2. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist jedoch, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn meh- rere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist für ungleichartige Strafen nicht vorgesehen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Eine Zu- satzstrafe kann mithin nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 1.4.3. Wie aufzuzeigen sein wird, ist für die vorliegend zu beurteilenden Strolchen- fahren (SVG-Delikte) eine Geldstrafe auszufällen. Zufolge Gleichartigkeit wird diese Geldstrafe folglich als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 12. März 2020 ausgefällten Geldstrafe zu bemessen sein. Diese Bemessung hat jedoch erst abschliessend, nach Berücksichtigung der Täterkom- ponente, zu erfolgen. 1.5. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfa- chen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen öf- fentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, der mehrfachen Rassendiskriminierung, des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Entwendung ei- nes Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht. 1.5.1. Der Strafrahmen für vorsätzliche Tötung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB). Der Strafrahmen geht somit bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), wobei das Gericht bei einem Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dies ist klar die schwerste Straftat und somit als Grundlage für die Festset- zung der Einsatzstrafe zu nehmen.

- 120 - 1.5.2. Bei Sachbeschädigung kann auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden, ebenso wie bei der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätig- keit, der Rassendiskriminierung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, und dem Fahren ohne Berechtigung. 1.5.3. Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird mit Busse bestraft. 1.6. Bei der Festsetzung der Strafe für mehrere Delikte ist ferner zu beachten, dass in einer ersten Prognose die mutmasslich zu verhängende Strafart zu bestim- men ist. Bei der vorsätzlichen Tötung ist grundsätzlich nur eine Freiheitsstrafe mög- lich, zumal auch in Anwendung des Strafmilderungsgrundes des Versuchs keinerlei Veranlassung besteht, die Strafart in Anwendung von Art. 48a Abs. 2 StGB zu wechseln. Dasselbe gilt vorliegend für die mehrfache Sachbeschädigung, was auch der Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten C._____ (Proz.-Nr. DG210211-L) für den dortigen Hauptanklagepunkt deutlich un- terstreicht (beantragt sind 18 Monate Freiheitsstrafe). Deshalb ist vorliegend von der gesetzlich vorgesehenen fakultativen Strafschärfung Gebrauch zu machen. Aus diesen beiden Strafen muss demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wer- den. 1.6.1. Bei sämtlichen übrigen angeklagten Delikten steht eine Geldstrafe im Vor- dergrund. Hier ist für die Ausfällung einer Gesamtgeldstrafe das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen (MATHYS, a.a.O. N 484 m.w.H. zu Judikatur und Literatur). Sind mehrere Straftatbestände mit dem gleichen Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, a.a.O. N 485). 1.6.2. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die SVG- sowie die Hassdelikte haben ungefähr denselben Stellenwert. Da letztere - trotz mehrheitli- cher Freisprüche - einen Grossteil der Anklage ausmachen, müssen diese als mas- sgebend für die Festsetzung der Einsatzstrafe als Grundlage für die Bildung der Gesamtgeldstrafe betrachtet werden.

- 121 -

2. Tatkomponente versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Objektive Tatkomponente 2.1.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte den Geschädigten mit einem mitgeführten gezackten Küchenmesser atta- ckierte. Das Verletzungsbild legt nahe, dass der Beschuldigte mehr oder weniger wahllos - vornehmlich von hinten - auf den Oberkörper des Geschädigten einstach. Damit fügte er dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zu, wobei es nur dem Zufall zu verdanken war, dass dieser den Angriff überlebte. 2.1.2. Nicht ausser Acht gelassen darf indes, dass die Attacke des Beschuldigten nicht aus heiterem Himmel oder gar geplant erfolgte: So entsprang sie einer gewis- sen Geschehensdynamik, welche auf Grund gegenseitiger Provokationen eska- lierte. So hatte es der Beschuldigte offensichtlich darauf angelegt, im und um das M._____ mit seinem T-Shirt Aufsehen zu erregen. Dieses Handlungsmuster scheint ihm denn auch nicht fremd zu sein, tauchte er doch auch an der Frauen- demo in Zürich mit einem Donald-Trump-Shirt auf, was ebenfalls seine Wirkung nicht verfehlte. Auch die Eltern des Beschuldigten bestätigten grundsätzlich die Lust ihres Sohnes an der Provokation, wobei sein Vater dies als normalen Weg zum Erwachsenwerden betrachtet. Die Grundsituation schuf mit dem Zusammen- treffen auf den Geschädigten eine mehr als ungünstige Ausganglage. Der Geschä- digte fühlte sich - wie vom Beschuldigten gewollt - von der Aussage des T-Shirts angegriffen und wollte mit der aktiven Verfolgung des Beschuldigten seine Zivilcou- rage unter Beweis und zur Schau stellen. Dabei trat er in die Rolle des Hauptpro- vokateurs und Aggressors, welche der Beschuldigte dankbar annahm. Wie im Sachverhalt festgestellt, kam es in der Folge zu den physischen Auseinanderset- zungen. Das objektive Tatverschulden ist somit als erheblich zu taxieren. 2.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Verschuldensseite ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus einer gewissen Angst- bzw. Panikreaktion heraus handelte. Er handelte

- 122 - somit in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, welche gemäss Art. 48 lit. c StGB eine obligatorische Strafmilderung nach sich zieht (BSK StGB-WIPRÄCH- TIGER/KELLER Art. 48 N 4). Eine regelrechte Affekthandlung kann jedoch keinesfalls angenommen werden, beruft sich der Beschuldigte doch auf eine - vorliegend ver- neinte - Notwehrsituation, welche eigentlich rationale Handlungsstrategien hervor- rufen müssten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte - nachdem er sich einigermassen wieder gesammelt hatte - dem Geschädigten Rache schwor und diese dann auch in die Tat umsetzte. Mit dem Einsatz des Messer hob er die Auseinandersetzung auf eine neue Eskalationsstufe, was auch durchaus beabsich- tigt war, um als Sieger vom Platz zu gehen. Um seinem "letzten Wort" Gewicht zu verleihen, nahm er auch schwere Verletzungen bzw. auch den Tod des Geschä- digten in Kauf, was als besonders rücksichtslos zu werten ist. Trotzdem ist die dy- namische Gesamtsituation und die Provokationen des Geschädigten in nicht uner- heblichem Masse als verschuldensmindernd zu veranschlagen. 2.3. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 19. Mai 2021 präsentierte sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tathandlungen und auch noch aktuell als ein noch im Prozess des Eintritts in das Erwachsenenalter befindlicher, im Kern verunsicher- ter, phasenweise frustriert-wütender junger Mann, der sich im Rahmen seiner Iden- titätsfindung durch provokant-polarisierende, von Negativismus gespeiste Äusse- rungen „Gehör verschaffen" wolle. Gleichzeitig gäben ihm die derart ausgeformten Statements die Möglichkeit, sich selbst als originell und kompetent zu erleben. Psy- chische Störungen seien beim Beschuldigten nicht feststellbar (act. 25/16 S. 115). Auf Grund der festgestellten psychopathologischen Einschränkungen (affektive In- tensität und Wahrnehmungseinengung) und den damit einhergehenden psychi- schen Folgen gehen die Gutachter beim Tötungsdelikt von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus, nicht jedoch bei den anderen Delikten (act. 25/16 S. 118). Dieser Umstand ist entsprechend leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Damit mindert das subjektive das objektive Tatverschulden, wel- ches gesamthaft somit als keineswegs mehr leicht zu werten ist. Die Einsatzstrafe wäre somit auf eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren festzusetzen.

- 123 - 2.4. Da der Beschuldigte zudem alles getan hat, um den "Erfolg" herbeizuführen bzw. diesen in Kauf genommen hat, ist von einem vollendeten Versuch auszuge- hen. Auch dieser kann zu einer Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB führen. Nach MATHYS ist der vollendete Versuch jedoch vom Verschulden unabhängig und deshalb separat zu behandeln (MATHYS, a.a.O. N 185). Zieht man dabei in Betracht, dass das Nichteintreten des Taterfolgs (nämlich die Tötung des Geschädigten) le- diglich dem blossen Zufall zu verdanken war, rechtfertigt sich dafür lediglich eine Reduktion von einem Jahr. Die Einheitsstrafe ist somit auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe anzusetzen.

3. Tatkomponente mehrfache Sachbeschädigung 3.1. Objektive Tatkomponente Bei der objektiven Tatschwere ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit dem Vorgehen der Gebrüder A._____C._____ ein nicht unerheblicher Schaden ange- richtet wurde, der von der Privatklägerin 2 aufwendig aufgenommen und festgestellt werden musste. Auch wenn die Schwelle zum grossen Schaden im Sinne des Ge- setzes nicht erreicht wurde, ist insbesondere das langfristige Überleben der Linde alles andere als gesichert. Weiter lässt das hartnäckige Nachsetzen (Einschlagen einer Kerbe mit rund hundert Hieben) an zwei verschiedenen Tagen auf ein plan- mässiges und rücksichtsloses Vorgehen schliessen. Das objektive Verschulden ist demnach als keineswegs leicht zu werten. 3.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Verschuldensseite ist auffallend, aus welch nichtigen Gründen gegen teils Jahrhunderte alte Zeugen der Pflanzenwelt vorgegangen wurde. Aus dem Holz der Linde wollten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ tat- sächlich eine Ablage basteln, damit ihre Bierflaschen nicht mehr von der Parkbank rollen konnten. Damit vermag das subjektive Tatverschulden das objektive in keiner Weise zu relativieren. Das Gesamtverschulden ist somit als keineswegs leicht zu qualifizieren und zieht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten nach sich.

- 124 -

4. Tatkomponente Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Objektive Tatkomponente Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ geringe Menge Marihuana, einer sogenannt weichen Droge, mit einem entspre- chenden Marktwert von nur wenig über tausend Franken handelte. Das Marihuana wäre wohl auch im näheren Umfeld des Beschuldigten verblieben, wenn es nicht gleich - allenfalls mit Kollegen - selber konsumiert worden wäre. 4.2. Subjektive Tatkomponente Zum subjektiven Verschulden ist nicht viel hinzuzufügen. Mit der Abgabe der Be- täubungsmittel wäre sicher kein grosser Umsatz angestrebt gewesen. Gesamthaft ist das Verschulden als noch leicht zu qualifizieren. Für sich allein betrachtet würde dies eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen nach sich ziehen.

5. Tatkomponente Hate-Speech 5.1. Objektive Tatkomponente Bei diesen Delikten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gegen hundert Bot- schaften über Twitter verbreitete, von denen aber nur rund ein Fünftel als strafbar zu taxieren sind. Dies erfolgte in einem relativ kurzen Zeitraum. Inhaltlich ging es dem Beschuldigten wohl darum, zu den Themen Kriminalität, Gender-Fragen, Fe- minismus, Ökologie, Homosexualität, Islam etc. eine vom Mainstream abwei- chende Meinung zu propagieren. 5.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Seite ist nicht ganz klar, ob er hinter den in den Tweets geäus- serten Meinungen tatsächlich steht, oder ob es sich dabei um reine Provokation handelte. Auf jeden Fall sah sich der Beschuldigte gerne in der Rolle als "Outlaw", welcher als einer der letzten in seiner Generation die Meinungsäusserungsfreiheit verteidigt und gegen linken Gesinnungsterror vorgeht. Dass er dabei nicht nur die

- 125 - Grenzen des guten Geschmacks überschritt, wurde unter der rechtlichen Würdi- gung eingehend abgehandelt. Sein Verschulden ist gesamthaft betrachtet als ge- rade noch leicht zu werten und würde demnach eine Geldstrafe von 90 Tagessät- zen nach sich ziehen.

6. Tatkomponente SVG-Delikte 6.1. Objektive Tatkomponente Bei der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die verblie- bene Strolchenfahrt (Dossier 12) zusammen mit seinem Kompagnon, dem Mitbe- schuldigten U._____, durchführte. Die Entwendung erfolgten innerhalb der Familie. Bei der unberechtigten Fahrt verfügte der Beschuldigte immerhin schon einen Lern- fahrausweis. 6.2. Subjektive Tatkomponente Auf der subjektiven Seite steht wohl das Geltungsbedürfnis und die Abenteuerlust des Beschuldigten im Vordergrund. Auch dürften das Gefühl von Freiheit sowie der Reiz des Verbotenen beim "Cruisen" eine Rolle gespielt haben. Das Gesamtver- schulden ist demnach als leicht zu taxieren und eine alleinstehende Strafe würde dem Beschuldigten auf 20 Tagessätze zu stehen kommen.

7. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für den angeklagten Konsum der Betäubungsmittel erscheint die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF 600 als angemessen.

8. Gesamtstrafe 8.1. Da der Tötungsversuch sowie die Sachbeschädigungen in keinem sachli- chen Zusammenhang stehen, sind letztere mit zwei Dritteln zu asperieren, was 6 Monate ausmacht. Der Beschuldigte wäre demnach allein auf Grund der Tatkom- ponenten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zu belegen.

- 126 - 8.2. Die übrigen Delikte (SVG-Delikte sind separat zu würdigen: vgl. unten) ste- hen auch in keinem sachlichen Zusammenhang miteinander, weshalb - ausgehend von der Einsatzstrafe für den Hate-Speech als schwerstes Delikt - für diese ge- samthaft (unter Einbezug des BetmG-Deliktes) eine Geldstrafe von 130 (90+40 [2/3 von 60]) Tagessätzen auszusprechen wäre.

9. Täterkomponente 9.1. Persönliche Verhältnisse 9.1.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Oktober 1997 in Zürich geboren. Sein Vater AK._____ ist ein … [Beruf], seine Mutter AI._____ ist eine … [Beruf]. Der Beschul- digte hat neben seinem Zwillingsbruder C._____ noch einen weiteren jüngeren Bru- der. Die ersten fünf Lebensjahre hat er in AU._____ verbracht, danach ist die Fa- milie in die R._____ umgezogen. Er hat nach der Primarschule über die Sekundar- schule den Weg ins Gymnasium gewählt, wo er im Jahr 2017 an der Kantonsschule R._____ die Matura machte. Trotz bestandener Aufnahmeprüfung am AV._____ [Hochschule] hat sich der Beschuldigte gegen ein AW._____-studium entscheiden und lieber BA._____ an der Universität BB._____ studiert, wo er jedoch Haupt- und Nebenfach (BA._____/BC._____) wieder getauscht hat (act. 25/16 S. 58 ff.). Aktuell scheint sein Studium auf Eis zu liegen. Gemäss schriftlicher Auskunft der Universi- tät BB._____ an die Stadtpolizei Zürich wurde der Beschuldigte am 15. Oktober 2020 exmatrikuliert, dies aufgrund nicht beglichener Studiengebühren für das Herbstsemester 2020 (act. 43/8/5). Daneben war der Beschuldigte auch ... tätig (act. 43/8/6-7). 9.1.2. Mit ca. 15 hat man beim Beschuldigten ADHS diagnostiziert, weshalb er die ersten Jahre Ritalin eingenommen hat. Nachdem seine Mutter vom Brustkrebs geheilt werden konnte, wurde beim Vater ein Aneurysma entdeckt. Der Beschul- digte ist deshalb in der Folge Chauffeur für alle Familienmitglieder gewesen. Mit der Kandidatur von Donald Trump für das Amt des US-Präsidenten ist er gleichsam politisiert worden. Er hat sich mit seinem Aussenseiter- und Aufrührertum gegen das Establishment identifiziert. Dies hat er auch auf Twitter zum Ausdruck gebracht.

- 127 - 9.1.3. Weitere Informationen waren vom Beschuldigten keine zu erhalten, da er anlässlich der Hauptverhandlung die Aussage zu seinen persönlichen Verhältnis- sen verweigerte (act. 136 S. 2 f.) und auch sein amtlicher Verteidiger dazu keine Ausführungen machte (vgl. act. 140). Die persönlichen Verhältnisse sind strafneut- ral zu werten. 9.2. Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe 9.2.1. Der Beschuldigte weist - wie bereits erwähnt - eine Vorstrafe auf: Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. März 2020 wegen Ent- wendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geld- strafe von 45 Tagen à CHF 30 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (act. 43/3). Diese heute zu widerrufende (vgl. nachfolgende Ziff. 10.) und teilweise einschlägige Vorstrafe ist nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen (Vorstrafe und Delin- quenz während laufender Probezeit), nicht jedoch im Hinblick auf die heute zu be- urteilenden SVG-Delikte, da diese Teil einer Gesamtstrafe werden (vgl. unten). 9.2.2. Leicht strafmindernd ist hingegen sein zumindest in objektiver Hinsicht ab- gelegtes Geständnis zu werten, dies im Umfang von einer Reduktion von einem halben Jahr. Damit reduziert sich die Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre. Dies gilt ebenso für die heute auszufällende Geldstrafe von 160 Tagessätzen, welche in Anwendung dieser Kriterien um 10 Tagessätze zu reduzieren ist. 9.2.3. Betreffend die auszufällende Geldstrafe ist festzuhalten, dass ein Tages- satz in der Regel mindestens CHF 30 und höchstens CHF 3'000 beträgt. Das Ge- richt bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; zur Bemessung der Geldstrafe vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 5 und E. 6; BGE 135 IV 180 E. 1.3 f.). Für die Bemessung der Tagessatzhöhe sind grundsätzlich die persönlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 179, m.w.H.). Die Rechtskraft und

- 128 - Unabänderlichkeit der Grundstrafe bezieht sich einzig auf deren Art, Dauer und Vollzugsform (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 9.2.4. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (kein Erwerbseinkommen als Student und aktuell in Haft) erscheint es angemes- sen, die Tagessätzhöhe auf CHF 30 festzusetzen, zumal ein Tagessatz in der Re- gel mindestens CHF 30 beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

10. Widerruf 10.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Widerrufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Ge- richt entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 10.2. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei geht das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe aus, die es für die während der Probezeit neu verübte Straf- tat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschlies- send ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beur- teilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten As- peration durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

- 129 - 10.3. In Frage kommt der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 12. März 2020 ausgesprochen Geldstrafe, für welche ein Pro- bezeit von zwei Jahren angesetzt wurde. Es ist zu bemerken, dass - bis auf die SVG-Delikte, für welche heute eine Zusatzstrafe auszusprechen ist - sämtliche vom Beschuldigten begangenen und mit vorliegendem Entscheid zu beurteilenden Ta- ten während der angesetzten Probezeit verübt wurden. Sodann fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ausserordentlich häufig während dieser Probezeit bzw. nur kurz nach deren Ansetzung delinquierte. Aus diesem Grund ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und die genannte Strafe somit zu wi- derrufen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit mit der Geldstrafe von 45 Tagessätzen und der neu auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bil- den. 10.4. Grundsätzlich muss in einem ersten Schritt bestimmt werden, welche heute ausgefällten Strafen zum Widerruf der alten Strafe führen. Dies sind grundsätzlich alle, bis auf die SVG-Delikte. Diese wurden nämlich nicht während der Probezeit verübt und fallen deshalb für die Bildung einer Gesamtstrafe wegen Widerrufs aus- ser Betracht; deshalb muss für die heute zu beurteilenden SVG-Delikte eine sepa- rate Strafe ausgesprochen werden. Alle übrigen Delikte fallen in die Probezeit, sind selbstredend schwerwiegend genug für einen Widerruf der alten Strafe und führen demnach zu Bildung einer Gesamtstrafe. 10.5. Die neuen auszufällenden Geldstrafen müssen die neue Grundstrafe bilden zu der die alte Geldstrafe von 45 Tagen mit 30 Tagen zu aspirieren ist, also mit zwei Dritteln der ursprünglich ausgefällten Strafe. 10.6. Einsatzstrafe ist - wie bereits erwähnt - der Hate-Speech mit 90 Tagessät- zen. Dazu kommen für das Betäubungsmitteldelikt aspiriert 40 Tagessätze (2/3 von 60), was - ebenfalls bereits gesehen - 130 Tagessätze ergibt. Mit dieser Strafe ist zusammen mit der zu widerrufenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen mit einer 2/3- Asperation von 30 Tagen eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen zu bilden. Unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe reduziert sich diese auf 150 Tagess- ätze.

- 130 - 10.7. Hinzu kommt für die heute zu beurteilenden SVG-Delikte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

11. Fazit 11.1. Gesamthaft ist der Beschuldigte mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30 als Gesamtstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30 und mit einer Busse von CHF 600 zu bestrafen. 11.2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von 6 Tagen auszusprechen. 11.3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Juni 2020 in Haft. Damit sind ihm bis und mit heute 754 Tage erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42

- 131 - Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], a.a.O., S. 127). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

3. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt ein bedingter Vollzug von Vorn- herein nicht mehr in Frage. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

4. Das dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ge- radezu eine Schlechtprognose gestellt werden muss, kann auch die neugebildete Gesamtstrafe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr bedingt ausgesprochen werden (vgl. dazu BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ Art. 46 N 37 m.w.H. auf die entsprechende Judikatur). Die heute auszufällende Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist somit ebenfalls zu vollziehen.

5. Was die heute separat auszufällende Geldstrafe von 20 Tagessätzen betrifft, ist kein Grund ersichtlich, warum ihm diesbezüglich der bedingte Strafvollzug ver- wehrt werden sollte. Da der Beschuldigte jedoch schon ein zweites Mal in ein Straf- verfahren involviert ist (diesmal massiv), dürfen bei der Prognosestellung allfälligen Restbedenken mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen werden. VII. Beschlagnahmungen / Einziehungen

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der mit Ver- fügungen der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände. Der Beschul- digte bzw. dessen Verteidigung äusserte sich nicht dazu.

2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfü- gung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 132 - Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 wurden die Mo- biltelefone des Beschuldigten beschlagnahmt (act. 27/9). Als Tatwerkzeuge sind die Mobiltelefone (Asservate-Nr. A013'895'324, Ref.-Nr. 2020-533 und Asservate- Nr. A013'895'357, Ref.-Nr. 2020-534) einzuziehen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung zu überlassen.

4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 wurden so- dann ein Messer mit rotem Griff (Asservate-Nr. A013'932'973), eine Machete (As- servate-Nr. A013'886'516) und ein Bowie/Jagdmesser, Marke Wichester (ohne As- servate-Nr.) beschlagnahmt (act. 26/10). Auch sie sind als Tatwerkzeug einzuzie- hen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2021 (act. 26/10) beschlagnahmte und als verbotenes Betäubungsmittel zu qualifizie- rende Marihuana ist einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen. Es handelt sich dabei um 1 Portion Marihuana im Minigrip (Asservate- Nr. A013'904'080) und 11 Portionen Marihuana im Minigrip (Asservate- Nr. A013'904'057).

6. Die folgenden, lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Kleider des Privat- klägers 1:

a) 1 Herrenumhängetasche, Marke Nike, aus dem Besitz des Privatklägers 1, (Asservate-Nr. A013'934'322)

- 133 -

b) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz/weiss, aus dem Besitz des Privatklä- gers 1 (Asservate-Nr. A013'934'333)

c) 1 kurze Hose, Marke Boss, blau, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'344)

d) 1 T-Shirt, Marke GAP, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'355)

e) 1 Paar Herrensocken, schwarz, aus dem Besitz des Privatklägers 1 (Asservate-Nr. A013'934'366) sind dem Privatkläger 1, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutz- tem Ablauf dieser Frist sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

7. Die nachfolgenden, ebenfalls lediglich als Beweismittel beschlagnahmten Ge- genstände des Beschuldigten:

a) 1 Briefumschlag, weiss (Asservate-Nr. A013'932'951)

b) 1 T-Shirt schwarz, wurde während der Tat getragen, aus dem Besitz des Beschuldigten (Asservate-Nr. A013'932'962)

c) diverse Kleider des Beschuldigten; Turnschuhe, T-Shirt, blau, kurze Hose, grau, Socken, schwarz (Asservate-Nr. A013'932'939) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ab- lauf dieser Frist sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen.

8. Ferner sind die Übrigen beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K200627-038 / 78159850 lagernden Asservate nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.

- 134 - VIII. Zivilansprüche

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Entscheid über die Zivilansprüche (act. 61 S. 27).

2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung keine der gestellten Zivil- forderungen und schloss anlässlich der Hauptverhandlung auf Abweisung sämtli- cher Zivilforderungen (act. 140 S. 34 f.).

3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, welche mit der Straf- tat konnex sind, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhä- sionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilan- sprüche wird die geschädigte Person zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und

– unter Angabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist das Gericht auch im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch an die entsprechenden Begründungen gebunden (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 122 N 22 ff.).

4. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeach- tet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder

b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivil- klage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird; b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat; c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).

- 135 -

5. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig auf- wendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe be- urteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).

6. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden.

7. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Für das Bestehen eines Genugtuungsanspruches wird in erster Linie voraus- gesetzt, dass der Verletzte als Folge der widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit schwere physische, psychische oder seelische Leiden ertragen musste und sich die Wiedergutmachung dieser seelischen Unbill aufgrund der ob- jektiven Schwere der Verletzung rechtfertigt. Da nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit reagiert, hat das Ge- richt hierbei auf einen Durchschnittsmassstab abzustellen (BGE 120 II 97 ff., 98 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.5, m.w.H.). Ferner ist die Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben daher ausser Be- tracht (HEIERLI/SCHNYDER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK Obligationen- recht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11). Das Bestehen einer seelischen Unbill ergibt sich nicht automatisch aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlich- keitsverletzung. Vielmehr muss derjenige, der aus dem Bestand der seelischen Un- bill einen Anspruch ableitet, diesen beweisen und somit auch genügend bestimmt behaupten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hierfür die Um- stände dargetan werden, welche auf ein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (BGE 120 II 97 ff., 98 f.).

- 136 -

8. Privatkläger 1 8.1. Der Privatkläger 1, B._____, macht Schadenersatz und Genugtuung geltend, hatte diese anfangs aber noch nicht beziffert (act. 34/3). Dies holte er anlässlich der Hauptverhandlung nach: Er beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz dem Grundsatze nach sowie eine Genugtuung von CHF 35'000 zu- züglich 5 % Zins seit dem 27. Juni 2020 (act. 138 S. 3). 8.2. Hält man sich den erstellten Sachverhalt vor Augen, ist zweifellos von einer widerrechtlichen Schaden auszugehen, welcher der Beschuldigte dem Privatklä- ger 1 zugefügt hat und für welchen dieser zum Ersatz verpflichtet ist (Art. 41 Abs. 1 OR). Was alles ersatzfähig ist, wird in Art. 46 Abs. 1 OR umschrieben. Da lediglich eine Grundsatzfeststellung beantragt wird und das Gericht auch im Adhäsionspro- zess an die Parteianträge gebunden ist, müssen die einzelnen Schadenspositionen weder substantiiert behauptet noch beziffert werden. Es ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem einge- klagten Ereignis vom 27. Juni 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger 1 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. 8.3. Bei der Bemessung der Genugtuung sei bezüglich Art und Schwere der Ver- letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffe- nen sowie den Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen auf die Erwägungen zur rechtlichen Würdigung betreffend versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen. Weiter ist die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter zitierte Kasuistik in ähnlichen Fällen zu- treffend (noch aus der alten ersten Auflage von HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungs- recht, Zürich/St. Gallen 2013, S. 392 ff.; act. 138 S. 49 f.) und bemisst die Genug- tuung in der Grössenordnung zwischen CHF 20'000 und CHF 40'000. Angesichts der seitens des Privatklägers 1 vorangegangenen Provokationen und des an- schliessend dynamischen Tatgeschehens rechtfertigt es sich, die Genugtuung leicht zu reduzieren und auf CHF 25'000 anzusetzen. Im Mehrbetrag ist das Ge- nugtuungsbegehren abzuweisen. Der geltend gemachte Verzugszins seit Scha- densereignis ist ausgewiesen.

- 137 -

9. Privatklägerin 2 Die Privatklägerin 2, Grün Stadt Zürich, macht einen Schadenersatz von CHF 69'490 geltend (D2 act. 8/4) und beruft sich dabei auf die Gehölzschadener- satzberechnung der BD._____ AG, BE._____, vom 30. September 2021 (D2 act. 8/5). Zwar muss dieses Privatgutachten zivilrechtlich als blosse Parteibehauptung gewertet werden, auch wenn es durch eine dafür spezialisierte Gesellschaft aus- gestellt wurde, jedoch ist nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin 2 den Schaden anders nachweisen können sollte. Die Schadensberechnung geht allerdings von einer unwiederbringlichen Zerstörung der Linde aus, was gemäss Sachverhalt ge- rade nicht erstellt ist. Damit ist der Schaden der Privatklägerin 2 gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO nicht hinreichend begründet bzw. beziffert und somit auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten

1. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf eine Pauschalgebühr von CHF 15'000 festzusetzen.

2. Gemäss Kostenblatt sind im Vorverfahren bisher folgende Positionen ange- fallen (act. 63): CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 35'505.00 Auslagen (Gutachten) CHF 520.00 Auslagen CHF 140.00 Auslagen Polizei

3. Hinzu kommt die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 für das Beschwerdeverfah- ren UH220106-O, welche gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2022 mit dem erstinstanzlichen Endentscheid zu ver- legen ist (act. 122 S. 9).

- 138 -

4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschuldigte ist nahezu vollumfänglich schuldig zu sprechen, weshalb ihm die Verfahrenskosten entsprechend aufzuerlegen sind.

6. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen, ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, zurzeit nicht er- füllt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten hinsichtlich der auf die Ge- richtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Dasselbe gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO in Verbin- dung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts der finanziellen Situation des Beschul- digten sind die Voraussetzungen, ihm die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägers aufzuerlegen, nicht erfüllt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ist für seine Aufwendungen folglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen. B. Entschädigung amtlicher Verteidiger

1. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen sowie notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.).

- 139 -

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat bisher zwei Akontozahlungen erhalten: CHF 46'691.75 am 26. Juli 2021 (act. 39/31) und CHF 20'868.85 am

16. Dezember 2021 (act. 39/45).

3. Aus den eingereichten Honorarnoten, welche einen Zeitraum vom 15. Juli 2020 (anfangs Untersuchung) bis zum 13. Dezember 2021 (kurz vor Anklageerhe- bung) abdecken, ist ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger dem Beschuldigten mindestens 15 Gefängnisbesuche abgestattet hat (act. 135A/2-3). Praxisgemäss ist jedoch nur alle sechs Wochen ein Besuch zu entschädigen, weshalb die Hono- rarnote um die Kosten für fünf Gefängnisbesuche zu kürzen ist. Dies umso mehr, als der amtliche Verteidiger häufig Korrespondenz mit dem Beschuldigten führte und nach den Einvernahme immer die Gelegenheit für eine Besprechung mit dem Beschuldigten wahrnehmen konnte. Die durchschnittlich verrechneten Besuchs- kosten betragen CHF 275 plus CHF 220 Wegkosten. Berücksichtigt man die Mehr- wertsteuer von 7.7 % ergibt dies einen Gesamtbetrag von CHF 1'480.87 (275x5x1.077), wozu CHF 1'184.70 zu addieren sind (220x5x1.077). Damit ist das Honorar des amtlichen Verteidigers um CHF 2'665.57 zu kürzen.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren (nach Anklageerhebung) erscheint in An- wendung von § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine Pauschalentschädigung von 15'000 angemessen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Barauslagen von CHF 408.15, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % insgesamt CHF 16'594.57 ergibt.

5. Insgesamt und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlun- gen ist der amtliche Verteidiger mit CHF 81'489.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

6. Dies bedeutet, dass ihm von der Gerichtskasse noch ein gekürzter Restbetrag von CHF 13'929 auszubezahlen ist. C. Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand

1. Der Privatkläger 1, B._____, bzw. sein Rechtsvertreter macht ein Honorar in Höhe von CHF 28'445.85 (inkl. MwSt.) geltend (act. 126). Der für die Vertretung des Privatklägers 1 veranschlagte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen.

- 140 - Zu kürzen sind jedoch die geltend gemachten 8 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, welche rund zwei Stunden weniger in Anspruch nahm (Prot. S. 11 und S. 27). Zudem sind die geschätzten 4 Stunden für die Teilnahme an der Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht auf die effektiven zwei Stunden zu reduzieren. Insgesamt ist also sein Honorar um 4 Stunden zu kürzen, was inkl. Mehrwertsteuer CHF 947.76 entspricht (220x4x1.077). Damit verbleibt eine Entschädigung von CHF 27'498.09, welche sowohl Kosten für die unentgeltli- che Rechtsvertretung im vorliegenden Prozess als auch diejenigen für die Verteidi- gung von B._____ in dessen Strafverfahren abdeckt (so auch der Verteidiger in act. 100 S. 44 im Proz.-Nr. DG210216-L). Diese sind somit nach folgendem Verhältnis aufzuteilen: CHF 20'000 für die Geschädigtenvertretung und CHF 7'498.10 für die Verteidigung.

2. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 1 wurde am 31. Au- gust 2021 eine Akontozahlung von CHF 12'210.60 ausgerichtet (act. 38/14).

3. Folglich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen und Ausla- gen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit CHF 20'000 (inkl. MwSt.) zu entschädigen und ihm somit ein Restbetrag (abzüglich Akontozahlung) von CHF 7'789.40 auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG und betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 2 SVG sowie betreffend Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit Abs. 2 SVG (Dossier 9) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 141 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 aStGB, − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG (Dossier 12) sowie − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und lit. b SVG (Dossier 12).

2. Von den Vorwürfen des Raufhandels (Dossier 1), der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Dossier 6), des Fahrens ohne Berechti- gung (Dossier 9, Dossier 10, Dossier 11 und Dossier 13) und der Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Dossier 10, Dossier 11 und Dos- sier 13) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 12. März 2020 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu CHF 30 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 754 Tage durch Haft erstanden sind), und unter Einbezug der wi- derrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30 als Gesamtstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30 und mit einer Busse von CHF 600.

- 142 -

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe von 20 Tages- sätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Ja- nuar 2021 beschlagnahmten Mobiltelefone (Marke Sony, Typ Xperia, Asser- vate-Nr. A013'895'324, Ref.-Nr. 2020-533 und Marke Samsung, Typ Galaxy A51, Asservate-Nr. A013'895'357, Ref.-Nr. 2020-534) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

30. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände (rotes Messer, Asser- vate-Nr. A013'932'973, Machete, Asservate-Nr. A013'886'516 und 1 Bo- wie/Jagdmesser, Marke Winchester (ohne Asservate-Nr.) werden eingezo- gen und der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung überlas- sen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

30. September 2021 beschlagnahmten Betäubungsmittel (1 Portion Mari- huana im Minigrip, Asservate-Nr. A013'904'080 und 11 Portionen Marihuana im Minigrip Asservate-Nr. A013'904'057) werden eingezogen und der Stadt- polizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM Lager-Nummer S01132-2020, zur Ver- nichtung überlassen.

10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers 1, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage: − 1 Herrenumhängetasche, Marke Nike (Asservate-Nr. A013'934'322), − 1 Paar Schuhe, Marke Nike, schwarz/weiss (Asservate-Nr. A013'934'333),

- 143 - − 1 kurze Hose, Marke Boss, blau (Asservate-Nr. A013'934'344), − 1 T-Shirt, Marke GAP, schwarz (Asservate-Nr. A013'934'355), − 1 Paar Herrensocken, schwarz (Asservate-Nr. A013'934'366) werden dem Privatkläger 1, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgege- ben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldig- ten, lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, Asservate-Triage: − 1 Briefumschlag, weiss (Asservate-Nr. A013'932'951), − 1 T-Shirt schwarz (Asservate-Nr. A013'932'962), − diverse Kleider des Beschuldigten: Turnschuhe; T-Shirt, blau; kurze Hose, grau; Socken, schwarz (Asservate-Nr. A013'932'939) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach un- benutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer K200627- 038 / 78159850 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. Juni 2020 dem Grunds- atze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Die Privatklägerin 2 (Grün Stadt Zürich) wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 144 -

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 25'000 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juni 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 140.00 Auslagen Polizei; CHF 520.00 Auslagen Untersuchung; CHF 35'505.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten); CHF 81'489.60 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 20'000.00 Entschädigung unentgeltliche Geschädigtenvertretung; CHF 1'200.00 Gerichtsgebühr OGZ, G.Nr. UB200185-O. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 81'489.60 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 46'691.75 und CHF 20'868.85) aus der Gerichtskasse entschädigt.

18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers 1 mit CHF 20'000 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlung von CHF 12'210.60) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 145 -

21. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

22. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH220106-O, in der Höhe von CHF 1'000 wird dem Beschuldigten auferlegt.

23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben); − die Privatklägerin 2 (versandt; mit Gerichtsurkunde); − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung (per E-Mail an ...@ji.zh.ch) und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; − die Privatklägerin 2; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft sowie nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; − die Kooridnationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Postfach, 8010 Zürich, betreffend Dispositivziffern 7, 8, 10 und 11; − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, BM Lager-Nummer S01132- 2020, gemäss Dispositivziffer 9; − den Vertreter des Privatklägers 1 gemäss Dispositivziffer 10 bezüglich Herausgabefrist;

- 146 - − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 11 bezüglich Herausgabefrist; − das Forensische Insitut Zürich betreffend Dispositivziffer 12 (Referenz- Nr. K20062-038 / 78159850); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54 PolG; − in die Akten BGZ, G.Nr. GG200027-L.

24. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli MLaw M. Grob