Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Anklagevorwurf
E. 1.1 Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung einerseits (Beschuldigter A._____) sowie Raufhandels (Beschuldigte C._____, D._____ und B._____) bzw. qualifizierter Sachbeschädigung (Beschuldigter E._____) andererseits erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 2021 am Bezirksgericht Zürich je einzeln Anklage (SB220600, Urk. 73; SB220601, Urk. 61; SB220602, Urk. 67; SB220603, Urk. 67; SB220604 Urk. 64).
E. 1.2 Die strafrechtlich relevanten Tatvorwürfe gegen die genannten Personen stehen insofern in einem engen materiellen Konnex, als dem Beschuldigten A._____ zusammengefasst vorgeworfen wird, sich am 27. Juni 2020 im und um das Einkaufszentrum F._____ in Zürich aufgehalten und ein T-Shirt mit der Auf- schrift "white lives matter" getragen zu haben, worauf es aufgrund des provokan- ten Auftritts des Beschuldigten A._____ schliesslich zu einer zunächst verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung mit den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ gekommen sei. Als im Rahmen dieser tätlichen Auseinan- dersetzung B._____ zurückgewichen sei und in Richtung Bushaltestelle F._____ … wegzulaufen versucht habe, habe A._____ seiner Hosentasche ein kurz zuvor im Einkaufszentrum F._____ gekauftes Rüstmesser entnommen und sei an C._____ und D._____ vorbei schräg von hinten auf B._____ zu gerannt. In der Folge habe A._____ mit dem Messer zwei Mal in den Rücken und mindestens drei Mal in den linken Unter- und Oberarm von B._____ gestochen (SB220601, Urk. 61 S. 2 ff.). Die Verfahren gegen die Beschuldigten A._____ und E._____ sind wiederum ver- knüpft, da ihnen vorgeworfen wird, gemeinsam bzw. in Mittäterschaft am 8. Juni 2020 im G._____-park eine Jungbuche beschädigt zu haben. Zudem hätten sie sodann wiederum gemeinsam am 10./11. Juni 2020 bzw. nochmals am 13. Juni 2020 eine Linde im H._____-park in Zürich beschädigt. Weiter wird ihnen ein ge- meinsam begangenes Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (SB220600, Urk. 73 S. 2 f.; SB220601, Urk. 61 S. 6 f.).
- 3 -
E. 1.3 Aufgrund der Sachverhaltskonstellation betreffend den Vorfall beim Einkaufszentrum F._____ ist der in seinem eigenen Verfahren wegen Raufhan- dels beschuldigte B._____ im Strafverfahren gegen A._____ als Opfer und Privat- kläger verfahrensbeteiligt, während der in seinem eigenen Verfahren beschuldigte A._____ in den Verfahren wegen Raufhandels gegen B._____, C._____ und D._____ als Privatkläger auftritt.
E. 2 Verschiedene Spruchkörper bei Mittäterschaft bzw. Teilnahme
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erhob trotz eines gemeinsam geführten Vorverfahrens wie erwähnt je getrennt Anklage gegen die genannten Personen. Dabei wurde nicht spezifiziert, ob Anklage beim Kollegial- oder Einzelgericht erhoben werde (SB220600, Urk. 73; SB220601, Urk. 61; SB220602, Urk. 67; SB220603, Urk. 67; SB220604, Urk. 67). Für A._____ beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse in Höhe von Fr. 600.– (SB220601, Urk. 61). Für E._____ beantragte die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.– (SB220600, Urk. 73). Für C._____, D._____ und B._____ wurde je eine Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 200.– beantragt (SB220602, Urk. 67; SB220603, Urk. 67; SB220604, Urk. 67). Die Vorinstanz nahm hierauf die Anklage gegen A._____ und E._____ durch das Kollegialgericht entgegen, die Verfahren gegen B._____, C._____ und D._____ sah es in der Kompetenz des Einzelgerichts (SB220600, Urk. 81; SB220601, Urk. 83 S. 3; SB220602, Urk. 83 S. 3; SB220603, Urk. 81 S. 2; SB220604, Urk. 81 S. 2).
E. 2.2 Fraglos ist zwar bei isolierter Betrachtung die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts für die Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ gegeben, während hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und E._____ das Kollegialgericht als sachlich zuständig zu erachten ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG; zum Ganzen: BGE 147 IV 329 E. 2.6 ff.). Indessen birgt der meherer Beschuldigte betreffende Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalles beim F._____, welcher die Täterschaften der genannten
- 4 - Personen in einen thematisch unentflechtbaren Gesamtkontext setzt, bei getrennter Beurteilung unzweifelhaft die Gefahr, sich widersprechender Urteile, ist doch das vorgelagerte verbale und tätliche Vorgehen der Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ (Raufhandel) massgeblich für die Beurteilung der Messerattacke des Beschuldigten A._____ (versuchte Tötung), was sich bereits darin exemplarisch zeigt, als der Beschuldigte A._____ eine Notwehrsituation aufgrund des Raufhandels geltend macht und dies darüber hinaus fraglos eine massgebliche Vorfrage zur generellen verschuldensmässigen Einordnung der Messerattacke darstellt. Diese Problematik wurde von keiner Seite in Zweifel gezogen und war insbesondere auch der Vorinstanz bewusst, was sich insbesondere im Umstand zeigte, dass die Vorinstanz für die Behandlung der hängigen Anklagen eine Vorgehensweise mit überschneidenden Zuständigkeitsbereichen des Einzel- und Kollegialgerichts wählte. Hierbei wurden die Verfahren vor Vorinstanz zwar in Abweisung des Vereinigungsantrags des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ (SB220601, Urk. 96) formell getrennt geführt und einerseits dem Einzelgericht (Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____) bzw. dem Kollegialgericht (Verfahren gegen A._____) zugeteilt. Andererseits amtete aber der für die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ zuständige Einzelrichter im Kollegialstrafverfahren gegen A._____ als Referent. Gemäss Protokoll wurden sodann die Einzelgerichtsverfahren wegen Raufhandels zusammen am 16. Juni 2022 und 24. Juni 2022 durchgeführt, das Kollegialstrafverfahren zusammen mit dem Kollegialstrafverfahren gegen E._____ ebenfalls am 16. Juni 2022 (SB220600, Prot. I. S. 4 ff., SB220601, Prot. I S. 4 ff.; SB202602, Prot. I. S. 4 ff., SB220603, Prot. I. S. 4 ff.; SB220604, Prot. I. S. 4 ff.). Sämtliche Verfahren wurden geplant am gleichen Tag, dem 20. Juli 2022, beraten, wobei den Protokollen aber nicht zu entnehmen ist, ob zeitgleich oder zeitlich nacheinander (SB220601, Prot. I S. 28.; SB220602, Prot. I. S. 8.; SB202603, Prot. I. S. 8; SB220604, Prot. I. S. 25)
E. 2.3 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaf- fenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1
- 5 - StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrensein- heit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gestützt auf Art. 30 StPO kann sodann auch in ande- ren Fällen der Konnexität, d.h. bei Vorliegen von anderen sachlichen Gründen, wenn keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, eine Verfahrensvereinigung stattfinden. Unabhängig von der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3).
E. 2.4 Wie bereits erwähnt, erfolgte vorliegend trotz erkennbaren Sachzusammenhangs und trotz Antrags auf Verfahrensvereinigung durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ keine einheitliche Behandlung sämtlicher Verfahren durch das Kollegialgericht, obwohl keine gewichtigen sachlichen Gründe für eine Auftrennung auf verschiedene Spruchkörper ersichtlich sind (s.a. Art. 30 StPO; ZH-Kommentar StPO-SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass das Einzelgericht ohne Verzug spätestens am 24. Juni 2022 (statt rund einen Monat später am 20. Juli 2022) zur Urteilsberatung hätte schreiten können, wenn ein sachlicher Zusammenhang zu verneinen gewesen wäre. Gemäss Protokoll wies der Einzelrichter im Rahmen der Hauptverhandlungen jedoch darauf hin, dass die Beratung geplantermassen erst Ende Juli 2022 stattfinden werde (SB220602, Prot. I. S. 4; SB220603 Prot. I. S. 4; SB220604, Prot. I S. 22), was auch der Vorsitzende des Kollegialgerichts anlässlich der Hauptverhandlung deklarierte (SB220601, Prot. I. S. 27). Dass bei vorliegender Ausgangslage die Gefahr sich widersprechender Urteile bestand, war der Vorinstanz sodann sehr wohl bewusst, ansonsten die Personalunion Referent/ Einzelrichter gar nicht erst notwendig gewesen wäre. Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass eine gesonderte Beurteilung der Beschuldigten mit unterschiedlichen Spruchkörpern vorliegend in der Sache selbst nicht angezeigt war.
- 6 -
E. 2.5 Zu bemerken gilt es im Übrigen, dass die Zusammensetzung des Gerichts mit der Personalunion des Einzelrichters als Referent im Kollegialfall keineswegs zufällig erfolgte, sondern vielmehr absichtlich so eingesetzt wurde. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Gerichtsbesetzung grundsätzlich nach Zufall zu erfolgen hat, wenn denn nicht eine Beurteilung durch den gleichen Spruchkörper angezeigt ist.
E. 2.6 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ hat denn auch vor Vo- rinstanz aus den genannten Gründen die Vereinigung der Verfahren beantragt, wobei der Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. März 2022 abgewiesen worden war (SB220601, Urk. 96). Gegen die ent- sprechende Verfügung erhob der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ sodann Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich, welche zwar die Notwendigkeit einer Verfahrensvereinigung als nicht gege- ben erachtete, aber explizit darauf hinwies, dass es zutreffend sei, "dass es in Dossier 1 um einen einzigen Lebenssachverhalt gehe, wobei neben dem Beschwerdeführer auch B._____, D._____ und C._____ angeklagt" worden sei- en. Mit einer "parallelen Beratung dieser Verfahren" werde aber "der Gefahr sich widersprechender Urteile begegnet" (SB220601, Urk. 122 S. 8). Hierbei erhellt, dass auch die Beschwerdekammer erkannte, dass zumindest eine gemeinsam Beurteilung der Verfahren angesichts des konnexen Lebenssachverhaltes unabdingbar war, andernfalls die Gefahr sich widersprechende Urteile bestehen würde.
E. 2.7 Wenn denn aber vor diesem Hintergrund zweifelsfrei feststeht, dass so- wohl das Einzelgericht, als auch das Kollegialgericht und darüber hinaus die Be- schwerdekammer von der Notwendigkeit einer aufeinander abgestimmten Urteils- beratung ausgingen, hätte – selbst wenn auf eine formelle Verfahrensvereinigung verzichtet werden konnte – zwingend der gleiche Spruchkörper sämtliche Verfah- ren gemeinsam beraten müssen. In der Konstellation, wie dies vorinstanzlich ge- schehen ist (Einzelgericht mit Personalunion des Einzelrichters als Referent im Kollegialverfahren) war solches formell nicht möglich und das Vorgehen in jeder
- 7 - denkbaren Variante einer "parallelen" Urteilsfindung" als unzulässig zu erachten. Dies aus folgenden Gründen: 2.8.1 Sofern – wovon aufgrund der bewusst geplanten Beratung sämtlicher Verfahren am gleichen Tag und aufgrund der erkannten Notwendigkeit aufeinan- der abgestimmter Urteile auszugehen ist – eine parallele Beratung im Sinne einer gemeinsamen Beratung sämtlicher Verfahren stattfand, masste sich das Kollegi- algericht eine nicht deklarierte und damit unzulässige Einflussnahme auf den Ein- zelrichter bzw. eine nicht formell konstituierte und Mitberatung im Einzelgerichts- verfahren (im Sinne eines Schattenkabinetts) an, womit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf ein zuständiges und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV als grob verletzt zu erachten wäre. 2.8.2 Sollte hingegen – wenn auch nur im Sinne einer gedanklichen Sekunde – zeitverschoben beraten worden sein, wäre der Einzelrichter bzw. der Referent jedenfalls entweder in den Einzelgerichtsverfahren (wenn das Kollegialurteil zu- erst beraten wurde) bzw. im Kollegialverfahren (wenn die Einzelgerichtsurteile zu- erst gefällt wurden) als vorbefasst und nicht mehr unabhängig zu erachten, wes- halb auch die Möglichkeit dieser Vorgehensweise jedenfalls als nicht zulässig zu erachten ist. In diesem Sinne hatte sich implizit auch bereits die III. Strafkammer im Entscheid vom 31. Mai 2022 geäussert, indem sie festhielt, bei der gewählten Vorgehensweise der Vorinstanz werde der Gefahr einer Vorbefassung durch eine "parallele Beratung" begegnet (SB220601, Urk. 122 S. 8).
E. 2.9 Vor dem Hintergrund der erkannten Konnexität hätten die vorstehend dargelegten prozessualen Unwegbarkeiten mithin einzig dadurch vermieden werden können, dass sämtliche Verfahren vom gleichen Spruchkörper behandelt und die Urteile von diesem gemeinsam beraten worden wären. Mit anderen Wor- ten hätten die Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ jedenfalls dem gleichen Kollegialgericht, welches auch das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ führte, zugewiesen werden müssen. Dieses hätte sodann die Verfahren entweder vereinigen oder aber, bei getrennter Verfahrensführung, zumindest eine gemeinsame Urteilsberatung durchführen müssen.
- 8 -
E. 2.10 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Beschluss vom 17. März 2022 (SB220601, Urk. 96 S. 3) verstösst hierbei eine Überweisung eines einzelgericht- lichen Verfahrens an das Kollegialgericht in keiner Weise gegen den Grundsatz des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 31 BV, ist doch die Einführung eines Einzelgerichts gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO für die Kantone nicht zwingend und stellt darüber hinaus das Kollegialgericht die Behörde mit gegenüber dem Einzelgericht erhöhter Urteilslegitimation dar. Wie gezeigt ist bei subjektiver Kon- nexität (wenn ein Täter Delikte begeht, bei denen verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind), regelmässig das Gericht, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist, auch zur Beurteilung der geringfügigeren Delikte befugt (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3 und 4). Nichts anderes hat hinsichtlich objektiv konnexer Verfahren zu gelten.
E. 3 Rückweisung
E. 3.1 Sämtlichen Parteien wurde im Berufungsverfahren Frist angesetzt, um bezüglich der Frage der Verfahrensrückweisung eine freigestellte schriftliche Vernehmlassung einzureichen. Sowohl die Staatanwaltschaft (SB220601, Urk. 224) als auch die Verteidiger der in separaten Verfahren beschuldigten C._____ und B._____ sprachen sich gegen eine Rückweisung aus (SB220602, Urk. 129; SB220603, Urk. 136). Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ verzichtete auf Stellungnahme (SB220603, Urk. 160). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ erklärte sinngemäss, eine Rückweisung zu begrüssen, indessen müsse dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung massgebliches Augenmerk geschenkt werden (SB220601, Urk. 228). Betreffend E._____ beantragten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft das Absehen von einer Rückweisung (SB220600, Urk. 130 und 132).
E. 3.2 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann aufdrängt, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur in solchen Fällen hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche
- 9 - Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei vorab um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden und die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder fehlender Zuständigkeit, ebenso bei grundlegen Fällen einer Vorbefassung. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (Urteil 6B_1010/2021 vom
10. Januar 2022 E. 1.4.1 f. mit diversen Hinweisen; BGE 143 IV 408 E. 6.1).
E. 3.3 Die getrennte Verfahrensführung hätte vorliegend bei ordnungsgemässer Durchführung und Urteilsfällung durch das Einzel- bzw. das Kollegialgericht zu sich widersprechenden Urteilen führen können, was das Gleichbehandlungs- und damit auch das Fairnessgebot unmittelbar tangiert. Diesem Umstand wurde mit der Beratung sämtlicher Urteile am gleichen Tag begegnet, was grundsätzlich eine gemeinsame Beratung impliziert. Diese Kons- tellation führte aber wie erörtert zu einer groben Verletzung des Grundsatzes des verfassungsmässig zusammengestellten Gerichts, da das Einzelgericht durch die der Richterperson auferlegte Doppelrolle diesfalls kein unabhängiges Urteil fällen konnte bzw. sich widersprechende Urteile nur durch eine "Mitberatung" des hier- für nicht konstituierten Kollegialgerichts im Einzelgerichtsverfahren überhaupt denkbar ist. Sollte dem mittels einer zeitverschobenen Beratung begegnet worden sein (was angesichts der terminlichen Abstimmung der Urteilsberatungen nicht zu vermuten ist), war jedenfalls entweder der Einzelrichter oder der Referent als vor- befasst zu beurteilen. Die vorgenannten Umstände sind in jeder der aufgezählten denkbaren Varianten als schwere Verfahrensmängel zu erachten, die nicht mit im Berufungsverfahren behebbaren Mängeln vergleichbar sind (etwa der Wiederholung einer fehlerhaften Beweisabnahme). Führt das Bundesgericht aus,
- 10 - eine Rückweisung sei anzuordnen, falls "le condamné n'a pas pu bénéficier de débats réguliers de première instance", hat solches auch vorliegend zu gelten. Da das Einzel- bzw. das Kollegialgericht demnach nicht verfassungskonform zusammengesetzt war, berührt dies sämtliche Urteile der am hiesigen Gericht noch hängigen Verfahren, welche am 22. Juli 2022 durch das fragliche Einzel- bzw. Kollegialgericht gemeinsam beraten und entschieden wurden. Dies führt da- zu, dass auch der Fall betreffend E._____ (SB220600) an einem schweren und nicht behebbaren Verfahrensmangel leidet. Zudem waren in jenem Verfahren Vorfälle zu beurteilen, welche E._____ und A._____ als Mittäter begangen haben sollen (Vorwurf der Sachbeschädigung, begangen am8. Juni 2020 im G._____- park, am 10./11. Juni 2020 bzw. am 13. Juni 2020 sowie Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz). Entsprechend müssen diese beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs zwingend auch nach der Rückweisung gemeinsam beurteilt werden können. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Verfahren SB220601 ist daher ebenso wie die vorinstanzlichen Entscheide in den Verfahren SB220600, SB220602, SB220603 und SB220604 aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz – unbesehen der beantragten Sanktion – sämtliche Anklagen gegen die Beschul- digten E._____, A._____, C._____, D._____ und B._____ vor dem gleichen Kol- legialgericht verhandeln und gemeinsam beraten müssen (OF-Komm. StPO- RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 4). Um jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden, ist die Vorinstanz – angesichts der vorliegend speziellen Konstellation
– gehalten, den neuen Entscheid in neuer Besetzung ohne Mitwirkung der bishe- rigen Mitglieder des Einzel- bzw. Kollegialgerichts zu fällen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Erstinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie
- 11 - mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 15).
E. 4.2 Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 4.3 Über die weiteren Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz (erneut) zu befinden haben, zumal noch nicht restlos klar scheint, inwieweit mit der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung allfällige Doppelspurigkeiten ent- stehen werden. Jedenfalls wird die Vorinstanz den Grundsatz berücksichtigen müssen, dass die unmittelbar aus den genannten Verfahrensmängeln resultieren- den Kosten nicht den Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; s.a. Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). In diesem Lichte wird selbstredend auch eine allfällige Entschädigung zugunsten der Beschuldigten zu prüfen sein.
E. 4.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist für das Berufungsverfahren im Lichte der bisherigen Verfahrenshandlungen, der diversen Eingaben betreffend Haft bzw- vorzeitigen Strafvollzug sowie der eingereichten Stellungnahme zur Frage einer Verfahrensrückweisung pauschal mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Der Vertretung des Privatklägers B._____ wird im Verfahren SB220604, in welchem dieser als beschuldigte Person beteiligt ist, eine Entschädigung zugesprochen.
E. 5 Rechtsmittel Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfecht- barkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden jüngst präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Ver-
- 12 - fahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (zum Ganzen: Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.5). Damit ist ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückweisung (Dispositiv-Ziff. 1) nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2022, wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Das vorliegende Berufungsverfahren (SB220601 bzw. in sep. Beschlüssen SB220600, SB220602, SB220603, SB220604) wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
- Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft B._____ − die Privatklägerin I._____ - 13 - − Rechtsanwalt MLaw Z1._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____ als amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten C._____, D._____ und E._____ in den Verfahren SB220602, SB220603 und SB220600) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). − das Inkasso des Obergericht
- Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220601-O /U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 26. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Schwarzwälder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2022 (DG210212)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Anklagevorwurf 1.1. Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen versuchter Tötung einerseits (Beschuldigter A._____) sowie Raufhandels (Beschuldigte C._____, D._____ und B._____) bzw. qualifizierter Sachbeschädigung (Beschuldigter E._____) andererseits erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 2021 am Bezirksgericht Zürich je einzeln Anklage (SB220600, Urk. 73; SB220601, Urk. 61; SB220602, Urk. 67; SB220603, Urk. 67; SB220604 Urk. 64). 1.2. Die strafrechtlich relevanten Tatvorwürfe gegen die genannten Personen stehen insofern in einem engen materiellen Konnex, als dem Beschuldigten A._____ zusammengefasst vorgeworfen wird, sich am 27. Juni 2020 im und um das Einkaufszentrum F._____ in Zürich aufgehalten und ein T-Shirt mit der Auf- schrift "white lives matter" getragen zu haben, worauf es aufgrund des provokan- ten Auftritts des Beschuldigten A._____ schliesslich zu einer zunächst verbalen und hernach tätlichen Auseinandersetzung mit den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ gekommen sei. Als im Rahmen dieser tätlichen Auseinan- dersetzung B._____ zurückgewichen sei und in Richtung Bushaltestelle F._____ … wegzulaufen versucht habe, habe A._____ seiner Hosentasche ein kurz zuvor im Einkaufszentrum F._____ gekauftes Rüstmesser entnommen und sei an C._____ und D._____ vorbei schräg von hinten auf B._____ zu gerannt. In der Folge habe A._____ mit dem Messer zwei Mal in den Rücken und mindestens drei Mal in den linken Unter- und Oberarm von B._____ gestochen (SB220601, Urk. 61 S. 2 ff.). Die Verfahren gegen die Beschuldigten A._____ und E._____ sind wiederum ver- knüpft, da ihnen vorgeworfen wird, gemeinsam bzw. in Mittäterschaft am 8. Juni 2020 im G._____-park eine Jungbuche beschädigt zu haben. Zudem hätten sie sodann wiederum gemeinsam am 10./11. Juni 2020 bzw. nochmals am 13. Juni 2020 eine Linde im H._____-park in Zürich beschädigt. Weiter wird ihnen ein ge- meinsam begangenes Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (SB220600, Urk. 73 S. 2 f.; SB220601, Urk. 61 S. 6 f.).
- 3 - 1.3. Aufgrund der Sachverhaltskonstellation betreffend den Vorfall beim Einkaufszentrum F._____ ist der in seinem eigenen Verfahren wegen Raufhan- dels beschuldigte B._____ im Strafverfahren gegen A._____ als Opfer und Privat- kläger verfahrensbeteiligt, während der in seinem eigenen Verfahren beschuldigte A._____ in den Verfahren wegen Raufhandels gegen B._____, C._____ und D._____ als Privatkläger auftritt.
2. Verschiedene Spruchkörper bei Mittäterschaft bzw. Teilnahme 2.1. Die Staatsanwaltschaft erhob trotz eines gemeinsam geführten Vorverfahrens wie erwähnt je getrennt Anklage gegen die genannten Personen. Dabei wurde nicht spezifiziert, ob Anklage beim Kollegial- oder Einzelgericht erhoben werde (SB220600, Urk. 73; SB220601, Urk. 61; SB220602, Urk. 67; SB220603, Urk. 67; SB220604, Urk. 67). Für A._____ beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie eine Busse in Höhe von Fr. 600.– (SB220601, Urk. 61). Für E._____ beantragte die Staatsanwalt- schaft eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.– (SB220600, Urk. 73). Für C._____, D._____ und B._____ wurde je eine Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 200.– beantragt (SB220602, Urk. 67; SB220603, Urk. 67; SB220604, Urk. 67). Die Vorinstanz nahm hierauf die Anklage gegen A._____ und E._____ durch das Kollegialgericht entgegen, die Verfahren gegen B._____, C._____ und D._____ sah es in der Kompetenz des Einzelgerichts (SB220600, Urk. 81; SB220601, Urk. 83 S. 3; SB220602, Urk. 83 S. 3; SB220603, Urk. 81 S. 2; SB220604, Urk. 81 S. 2). 2.2. Fraglos ist zwar bei isolierter Betrachtung die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts für die Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ gegeben, während hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und E._____ das Kollegialgericht als sachlich zuständig zu erachten ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG; zum Ganzen: BGE 147 IV 329 E. 2.6 ff.). Indessen birgt der meherer Beschuldigte betreffende Anklagesachverhalt hinsichtlich des Vorfalles beim F._____, welcher die Täterschaften der genannten
- 4 - Personen in einen thematisch unentflechtbaren Gesamtkontext setzt, bei getrennter Beurteilung unzweifelhaft die Gefahr, sich widersprechender Urteile, ist doch das vorgelagerte verbale und tätliche Vorgehen der Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ (Raufhandel) massgeblich für die Beurteilung der Messerattacke des Beschuldigten A._____ (versuchte Tötung), was sich bereits darin exemplarisch zeigt, als der Beschuldigte A._____ eine Notwehrsituation aufgrund des Raufhandels geltend macht und dies darüber hinaus fraglos eine massgebliche Vorfrage zur generellen verschuldensmässigen Einordnung der Messerattacke darstellt. Diese Problematik wurde von keiner Seite in Zweifel gezogen und war insbesondere auch der Vorinstanz bewusst, was sich insbesondere im Umstand zeigte, dass die Vorinstanz für die Behandlung der hängigen Anklagen eine Vorgehensweise mit überschneidenden Zuständigkeitsbereichen des Einzel- und Kollegialgerichts wählte. Hierbei wurden die Verfahren vor Vorinstanz zwar in Abweisung des Vereinigungsantrags des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A._____ (SB220601, Urk. 96) formell getrennt geführt und einerseits dem Einzelgericht (Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____) bzw. dem Kollegialgericht (Verfahren gegen A._____) zugeteilt. Andererseits amtete aber der für die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ zuständige Einzelrichter im Kollegialstrafverfahren gegen A._____ als Referent. Gemäss Protokoll wurden sodann die Einzelgerichtsverfahren wegen Raufhandels zusammen am 16. Juni 2022 und 24. Juni 2022 durchgeführt, das Kollegialstrafverfahren zusammen mit dem Kollegialstrafverfahren gegen E._____ ebenfalls am 16. Juni 2022 (SB220600, Prot. I. S. 4 ff., SB220601, Prot. I S. 4 ff.; SB202602, Prot. I. S. 4 ff., SB220603, Prot. I. S. 4 ff.; SB220604, Prot. I. S. 4 ff.). Sämtliche Verfahren wurden geplant am gleichen Tag, dem 20. Juli 2022, beraten, wobei den Protokollen aber nicht zu entnehmen ist, ob zeitgleich oder zeitlich nacheinander (SB220601, Prot. I S. 28.; SB220602, Prot. I. S. 8.; SB202603, Prot. I. S. 8; SB220604, Prot. I. S. 25) 2.3. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaf- fenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1
- 5 - StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrensein- heit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gestützt auf Art. 30 StPO kann sodann auch in ande- ren Fällen der Konnexität, d.h. bei Vorliegen von anderen sachlichen Gründen, wenn keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, eine Verfahrensvereinigung stattfinden. Unabhängig von der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3). 2.4. Wie bereits erwähnt, erfolgte vorliegend trotz erkennbaren Sachzusammenhangs und trotz Antrags auf Verfahrensvereinigung durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ keine einheitliche Behandlung sämtlicher Verfahren durch das Kollegialgericht, obwohl keine gewichtigen sachlichen Gründe für eine Auftrennung auf verschiedene Spruchkörper ersichtlich sind (s.a. Art. 30 StPO; ZH-Kommentar StPO-SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass das Einzelgericht ohne Verzug spätestens am 24. Juni 2022 (statt rund einen Monat später am 20. Juli 2022) zur Urteilsberatung hätte schreiten können, wenn ein sachlicher Zusammenhang zu verneinen gewesen wäre. Gemäss Protokoll wies der Einzelrichter im Rahmen der Hauptverhandlungen jedoch darauf hin, dass die Beratung geplantermassen erst Ende Juli 2022 stattfinden werde (SB220602, Prot. I. S. 4; SB220603 Prot. I. S. 4; SB220604, Prot. I S. 22), was auch der Vorsitzende des Kollegialgerichts anlässlich der Hauptverhandlung deklarierte (SB220601, Prot. I. S. 27). Dass bei vorliegender Ausgangslage die Gefahr sich widersprechender Urteile bestand, war der Vorinstanz sodann sehr wohl bewusst, ansonsten die Personalunion Referent/ Einzelrichter gar nicht erst notwendig gewesen wäre. Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass eine gesonderte Beurteilung der Beschuldigten mit unterschiedlichen Spruchkörpern vorliegend in der Sache selbst nicht angezeigt war.
- 6 - 2.5. Zu bemerken gilt es im Übrigen, dass die Zusammensetzung des Gerichts mit der Personalunion des Einzelrichters als Referent im Kollegialfall keineswegs zufällig erfolgte, sondern vielmehr absichtlich so eingesetzt wurde. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Gerichtsbesetzung grundsätzlich nach Zufall zu erfolgen hat, wenn denn nicht eine Beurteilung durch den gleichen Spruchkörper angezeigt ist. 2.6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ hat denn auch vor Vo- rinstanz aus den genannten Gründen die Vereinigung der Verfahren beantragt, wobei der Antrag mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. März 2022 abgewiesen worden war (SB220601, Urk. 96). Gegen die ent- sprechende Verfügung erhob der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ sodann Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich, welche zwar die Notwendigkeit einer Verfahrensvereinigung als nicht gege- ben erachtete, aber explizit darauf hinwies, dass es zutreffend sei, "dass es in Dossier 1 um einen einzigen Lebenssachverhalt gehe, wobei neben dem Beschwerdeführer auch B._____, D._____ und C._____ angeklagt" worden sei- en. Mit einer "parallelen Beratung dieser Verfahren" werde aber "der Gefahr sich widersprechender Urteile begegnet" (SB220601, Urk. 122 S. 8). Hierbei erhellt, dass auch die Beschwerdekammer erkannte, dass zumindest eine gemeinsam Beurteilung der Verfahren angesichts des konnexen Lebenssachverhaltes unabdingbar war, andernfalls die Gefahr sich widersprechende Urteile bestehen würde. 2.7. Wenn denn aber vor diesem Hintergrund zweifelsfrei feststeht, dass so- wohl das Einzelgericht, als auch das Kollegialgericht und darüber hinaus die Be- schwerdekammer von der Notwendigkeit einer aufeinander abgestimmten Urteils- beratung ausgingen, hätte – selbst wenn auf eine formelle Verfahrensvereinigung verzichtet werden konnte – zwingend der gleiche Spruchkörper sämtliche Verfah- ren gemeinsam beraten müssen. In der Konstellation, wie dies vorinstanzlich ge- schehen ist (Einzelgericht mit Personalunion des Einzelrichters als Referent im Kollegialverfahren) war solches formell nicht möglich und das Vorgehen in jeder
- 7 - denkbaren Variante einer "parallelen" Urteilsfindung" als unzulässig zu erachten. Dies aus folgenden Gründen: 2.8.1 Sofern – wovon aufgrund der bewusst geplanten Beratung sämtlicher Verfahren am gleichen Tag und aufgrund der erkannten Notwendigkeit aufeinan- der abgestimmter Urteile auszugehen ist – eine parallele Beratung im Sinne einer gemeinsamen Beratung sämtlicher Verfahren stattfand, masste sich das Kollegi- algericht eine nicht deklarierte und damit unzulässige Einflussnahme auf den Ein- zelrichter bzw. eine nicht formell konstituierte und Mitberatung im Einzelgerichts- verfahren (im Sinne eines Schattenkabinetts) an, womit der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf ein zuständiges und unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV als grob verletzt zu erachten wäre. 2.8.2 Sollte hingegen – wenn auch nur im Sinne einer gedanklichen Sekunde – zeitverschoben beraten worden sein, wäre der Einzelrichter bzw. der Referent jedenfalls entweder in den Einzelgerichtsverfahren (wenn das Kollegialurteil zu- erst beraten wurde) bzw. im Kollegialverfahren (wenn die Einzelgerichtsurteile zu- erst gefällt wurden) als vorbefasst und nicht mehr unabhängig zu erachten, wes- halb auch die Möglichkeit dieser Vorgehensweise jedenfalls als nicht zulässig zu erachten ist. In diesem Sinne hatte sich implizit auch bereits die III. Strafkammer im Entscheid vom 31. Mai 2022 geäussert, indem sie festhielt, bei der gewählten Vorgehensweise der Vorinstanz werde der Gefahr einer Vorbefassung durch eine "parallele Beratung" begegnet (SB220601, Urk. 122 S. 8). 2.9. Vor dem Hintergrund der erkannten Konnexität hätten die vorstehend dargelegten prozessualen Unwegbarkeiten mithin einzig dadurch vermieden werden können, dass sämtliche Verfahren vom gleichen Spruchkörper behandelt und die Urteile von diesem gemeinsam beraten worden wären. Mit anderen Wor- ten hätten die Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ jedenfalls dem gleichen Kollegialgericht, welches auch das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ führte, zugewiesen werden müssen. Dieses hätte sodann die Verfahren entweder vereinigen oder aber, bei getrennter Verfahrensführung, zumindest eine gemeinsame Urteilsberatung durchführen müssen.
- 8 - 2.10. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Beschluss vom 17. März 2022 (SB220601, Urk. 96 S. 3) verstösst hierbei eine Überweisung eines einzelgericht- lichen Verfahrens an das Kollegialgericht in keiner Weise gegen den Grundsatz des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 31 BV, ist doch die Einführung eines Einzelgerichts gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO für die Kantone nicht zwingend und stellt darüber hinaus das Kollegialgericht die Behörde mit gegenüber dem Einzelgericht erhöhter Urteilslegitimation dar. Wie gezeigt ist bei subjektiver Kon- nexität (wenn ein Täter Delikte begeht, bei denen verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind), regelmässig das Gericht, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist, auch zur Beurteilung der geringfügigeren Delikte befugt (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3 und 4). Nichts anderes hat hinsichtlich objektiv konnexer Verfahren zu gelten.
3. Rückweisung 3.1. Sämtlichen Parteien wurde im Berufungsverfahren Frist angesetzt, um bezüglich der Frage der Verfahrensrückweisung eine freigestellte schriftliche Vernehmlassung einzureichen. Sowohl die Staatanwaltschaft (SB220601, Urk. 224) als auch die Verteidiger der in separaten Verfahren beschuldigten C._____ und B._____ sprachen sich gegen eine Rückweisung aus (SB220602, Urk. 129; SB220603, Urk. 136). Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ verzichtete auf Stellungnahme (SB220603, Urk. 160). Der Verteidiger des Beschuldigten A._____ erklärte sinngemäss, eine Rückweisung zu begrüssen, indessen müsse dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung massgebliches Augenmerk geschenkt werden (SB220601, Urk. 228). Betreffend E._____ beantragten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft das Absehen von einer Rückweisung (SB220600, Urk. 130 und 132). 3.2. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann aufdrängt, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur in solchen Fällen hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche
- 9 - Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei vorab um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden und die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder fehlender Zuständigkeit, ebenso bei grundlegen Fällen einer Vorbefassung. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (Urteil 6B_1010/2021 vom
10. Januar 2022 E. 1.4.1 f. mit diversen Hinweisen; BGE 143 IV 408 E. 6.1). 3.3. Die getrennte Verfahrensführung hätte vorliegend bei ordnungsgemässer Durchführung und Urteilsfällung durch das Einzel- bzw. das Kollegialgericht zu sich widersprechenden Urteilen führen können, was das Gleichbehandlungs- und damit auch das Fairnessgebot unmittelbar tangiert. Diesem Umstand wurde mit der Beratung sämtlicher Urteile am gleichen Tag begegnet, was grundsätzlich eine gemeinsame Beratung impliziert. Diese Kons- tellation führte aber wie erörtert zu einer groben Verletzung des Grundsatzes des verfassungsmässig zusammengestellten Gerichts, da das Einzelgericht durch die der Richterperson auferlegte Doppelrolle diesfalls kein unabhängiges Urteil fällen konnte bzw. sich widersprechende Urteile nur durch eine "Mitberatung" des hier- für nicht konstituierten Kollegialgerichts im Einzelgerichtsverfahren überhaupt denkbar ist. Sollte dem mittels einer zeitverschobenen Beratung begegnet worden sein (was angesichts der terminlichen Abstimmung der Urteilsberatungen nicht zu vermuten ist), war jedenfalls entweder der Einzelrichter oder der Referent als vor- befasst zu beurteilen. Die vorgenannten Umstände sind in jeder der aufgezählten denkbaren Varianten als schwere Verfahrensmängel zu erachten, die nicht mit im Berufungsverfahren behebbaren Mängeln vergleichbar sind (etwa der Wiederholung einer fehlerhaften Beweisabnahme). Führt das Bundesgericht aus,
- 10 - eine Rückweisung sei anzuordnen, falls "le condamné n'a pas pu bénéficier de débats réguliers de première instance", hat solches auch vorliegend zu gelten. Da das Einzel- bzw. das Kollegialgericht demnach nicht verfassungskonform zusammengesetzt war, berührt dies sämtliche Urteile der am hiesigen Gericht noch hängigen Verfahren, welche am 22. Juli 2022 durch das fragliche Einzel- bzw. Kollegialgericht gemeinsam beraten und entschieden wurden. Dies führt da- zu, dass auch der Fall betreffend E._____ (SB220600) an einem schweren und nicht behebbaren Verfahrensmangel leidet. Zudem waren in jenem Verfahren Vorfälle zu beurteilen, welche E._____ und A._____ als Mittäter begangen haben sollen (Vorwurf der Sachbeschädigung, begangen am8. Juni 2020 im G._____- park, am 10./11. Juni 2020 bzw. am 13. Juni 2020 sowie Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz). Entsprechend müssen diese beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs zwingend auch nach der Rückweisung gemeinsam beurteilt werden können. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Verfahren SB220601 ist daher ebenso wie die vorinstanzlichen Entscheide in den Verfahren SB220600, SB220602, SB220603 und SB220604 aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz – unbesehen der beantragten Sanktion – sämtliche Anklagen gegen die Beschul- digten E._____, A._____, C._____, D._____ und B._____ vor dem gleichen Kol- legialgericht verhandeln und gemeinsam beraten müssen (OF-Komm. StPO- RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 4). Um jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden, ist die Vorinstanz – angesichts der vorliegend speziellen Konstellation
– gehalten, den neuen Entscheid in neuer Besetzung ohne Mitwirkung der bishe- rigen Mitglieder des Einzel- bzw. Kollegialgerichts zu fällen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Erstinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie
- 11 - mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 15). 4.2. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 4.3. Über die weiteren Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz (erneut) zu befinden haben, zumal noch nicht restlos klar scheint, inwieweit mit der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung allfällige Doppelspurigkeiten ent- stehen werden. Jedenfalls wird die Vorinstanz den Grundsatz berücksichtigen müssen, dass die unmittelbar aus den genannten Verfahrensmängeln resultieren- den Kosten nicht den Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; s.a. Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). In diesem Lichte wird selbstredend auch eine allfällige Entschädigung zugunsten der Beschuldigten zu prüfen sein. 4.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist für das Berufungsverfahren im Lichte der bisherigen Verfahrenshandlungen, der diversen Eingaben betreffend Haft bzw- vorzeitigen Strafvollzug sowie der eingereichten Stellungnahme zur Frage einer Verfahrensrückweisung pauschal mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Der Vertretung des Privatklägers B._____ wird im Verfahren SB220604, in welchem dieser als beschuldigte Person beteiligt ist, eine Entschädigung zugesprochen.
5. Rechtsmittel Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfecht- barkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden jüngst präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Ver-
- 12 - fahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (zum Ganzen: Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.5). Damit ist ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückweisung (Dispositiv-Ziff. 1) nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2022, wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
2. Das vorliegende Berufungsverfahren (SB220601 bzw. in sep. Beschlüssen SB220600, SB220602, SB220603, SB220604) wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
4. Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft B._____ − die Privatklägerin I._____
- 13 - − Rechtsanwalt MLaw Z1._____, Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z3._____ als amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten C._____, D._____ und E._____ in den Verfahren SB220602, SB220603 und SB220600) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). − das Inkasso des Obergericht
7. Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. September 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti