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DG240009

Vorsätzliche Tötung etc.

Bezirksgericht Meilen ·Abteilung · 2025-03-19 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB250436-O

Erwägungen (122 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage ei- nen Gebührenrahmen von CHF 750.– bis CHF 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

E. 1.2 Vorliegend müssen alle diese Kriterien als hoch taxiert werden. Der Zeitaufwand des Gerichts war sowohl zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wie auch für deren Durchführung sehr gross. Es handelt sich um einen Fall mit zwei Beschuldigten und elf Bundesordnern. Der Ablauf der Geschehnisse vom 1. und

2. Oktober 2022 musste im Detail rekonstruiert werden.

E. 1.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.– als angemessen.

- 130 -

2. Kosten der Untersuchung Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf CHF 3'500.– (Gebühr für das Vorverfahren), CHF 45'688.– (Gutachten/Expertisen etc.; CHF 35'880.15 [Ausla- gen für das Gutachten] + CHF 330.– [Auslagen für die Legalinspektion] + CHF 9'477.85 [Obduktionskosten]), CHF 3'600.– (Auslagen Untersuchung [Tele- fonkontrolle]), CHF 800.10 (Kosten Kantonspolizei Zürich) und CHF 3'000.– (Aus- lagen Gericht III. StrKr; act. 50).

3. Entschädigung der Rechtsvertretung von C._____

E. 1.4 Die Eltern eines getöteten Kindes sind genugtuungsberechtigt (Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik,

2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, Rz. 903). Bei der Tötung eines Menschen kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Ge- töteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und / oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlitte- nen immateriellen Schaden darstellen (OGer ZH SB120080 vom 27. März 2013, E. V.4. [S. 124 f.]). Die Basisgenugtuung der Eltern für den Verlust eines Kindes beträgt CHF 20'000.– bis CHF 30'000.– (BGer 6B_714/2013 vom 25. März 2014, E. 4.2). Für ein in einer tätlichen Auseinandersetzung getötetes Kind können auch CHF 40'000.– angemessen sein (BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014, lit. A und E. 7). Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtu- ung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per-

- 123 - sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf die anspruchstellende Person eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Zu reduzieren ist die Genugtuung unter anderem, wenn das Opfer schon jahrelang von den Angehörigen getrennt lebte, sein Verhältnis zu ih- nen belastet war oder wenn die Kaufkraft einer Genugtuungssumme, die ins Aus- land fliesst, dort gegenüber den hiesigen Verhältnissen krass erhöht ist (OGer ZH SB120080 vom 27. März 2013, E. V.4. [S. 124 f.]). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Verhalten des getöteten Kindes; so mindert ein Selbstverschulden der getöte- ten Person die Verantwortlichkeit der schädigenden Person (OGer ZH SB120097 vom 18. Dezember 2012, E. VII.A.3.2 [S. 105]; siehe BGer 6B_405/2010 vom

1. Oktober 2010, E. 2.4; BGer 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2–2.4). Letztere entfällt ganz, wenn das Verschulden der getöteten Person derart schwer wiegt, dass es als ausschlaggebend für den Tod angesehen werden muss (siehe BGE 128 II 49 E. 3.1).

E. 1.5 C._____ ist durch den Tod ihres Sohnes stark betroffen. Neben dem Verlust ihres Sohnes hat sie zu verkraften, dass sich auch ihr zweiter Sohn, D._____, von ihr distanzierte. Sodann ist sie seither arbeitsunfähig. Zu berücksich- tigen ist allerdings auch, dass letztlich drei Ursachen zum Tod von †F._____ führ- ten: Zunächst überredete B._____ †F._____, bei der Nötigung mitzumachen; †F._____ stimmte zu und führte die tödliche Eskalation zusammen mit B._____ herbei, insbesondere brachte er das Jagdmesser, an welchem er letztlich starb, selber in die Küche und setzte es auch ein (E. IV.9.3.3.); A._____ war schliesslich derjenige, der zustach. Das Selbstverschulden von †F._____ kann nicht als so stark angesehen werden, dass es die Hauptursache seines Todes gebildet hätte. Letztere setzte A._____ mit mehreren tiefen Stichen. Auszugehen ist von einer Ba- sisgenugtuung von CHF 25'000.–. C._____ ist zusätzlich betroffen, weil sich in der Folge ihr Sohn D._____ von ihr distanzierte. Dies führt zu einer Erhöhung. Das Selbstverschulden von †F._____ ist als erheblicher Reduktionsgrund zu berück- sichtigen. Insgesamt erscheint eine Genugtuung von CHF 15'000.– als angemes- sen. †F._____ starb kurz nach Mitternacht am 2. Oktober 2022 (E. V.10.), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Zins von 5 % geschuldet ist.

- 124 -

E. 1.6 Zusammenfassend ist A._____ zu verpflichten, C._____ eine Genugtu- ung von CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

2. Klage von D._____

E. 2 Aussagen von A._____

E. 2.1 Mit Eingabe vom 7. März 2023 konstituierte sich D._____ als Privatklä- ger im Strafverfahren (act. 39/1).

E. 2.2 D._____ verlangt eine Genugtuung von CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2022 (act. 79 S. 1). Er bringt vor, bezüglich der Voraussetzun- gen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens könne festgehalten werden, dass diese angesichts des von A._____ verübten Tat- bestandes grundsätzlich erfüllt seien. Er, D._____, habe mit seinem Bruder im sel- ben Haushalt gelebt. Zwischen beiden habe ein tatsächlich gelebtes Nähegefühl bestanden. Deshalb habe er durch den Verlust seines Bruders einen ausserge- wöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden müssen bzw. er müsse dies im- mer noch. Er, D._____, habe in seiner Jugend etliche Male umziehen müssen. Da- durch habe er stets einen grossen Teil seines Freundeskreises verloren. Sein Bru- der sei daher nicht nur ein Bruder, sondern auch sein bester Freund gewesen. Die Brüder seien füreinander die wichtigsten Vertrauenspersonen gewesen (act. 79 S. 2). Nach dem Tod des Bruders habe die Mutter dessen Zimmer so belassen, als ob er noch leben würde. Für sie sei dies für ihren seelischen Zustand wahrschein- lich absolut notwendig gewesen. Für ihn, D._____, habe dies ein tägliches Erinnern bedeutet, das ihn furchtbar geschmerzt habe. Der Friedhof, auf welchem †F._____ begraben liege, befinde sich nur ca. 50 Meter von der Familienwohnung, vis-à-vis der Strasse, entfernt. Es habe keinen Tag gegeben, an welchem er nicht am Fried- hof habe vorbeigehen müssen. Diese Umstände hätten bei ihm zu einem kaum mehr auszuhaltenden Leiden geführt, weshalb er sich ab Dezember 2022 mehr- heitlich bei seiner Tante aufgehalten habe. Aufgrund der Gesamtumstände habe er entschieden, wegzuziehen, und sich eine eigene Wohnung gesucht, die er im Ok- tober 2023 habe beziehen können. Bereits im Dezember 2022, zwei Monate nach dem Tod seines Bruders, habe er aufgrund seiner gesamten Lebenssituation im Ambulatorium AR._____ für einen Monat eine ambulante Behandlung in Anspruch

- 125 - genommen. Im Frühling 2024 habe er sich eingestehen müssen, dass er fachmän- nische Hilfe brauche. Er habe die Notfallnummer der Psychiatrischen Dienste AS._____ angerufen und in die Tagesklinik eintreten können, wo er sich vom 7. Mai bis 5. Juli 2024 aufgehalten habe. Dem Austrittsbericht könne entnommen werden, dass er beim Eintritt an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe. Die Klinik erwähne, der Auslöser sei die Ermordung des vier Jahre jüngeren Bru- ders gewesen. Weiter werde im Austrittsbericht ausgeführt, die Folgeerscheinun- gen der Tötung seines Bruders hätten zunehmend zu Konflikten mit der Mutter und schliesslich zum Kontaktabbruch geführt (act. 79 S. 3). Schliesslich ergebe sich aus dem Austrittsbericht, dass es im psychotherapeutischen Einzelsetting vor allem um die Trauerarbeit bezüglich der Ermordung des Bruders gegangen sei. Es habe sich gezeigt, dass er unter Schuldgefühlen gelitten und sich häufig damit beschäf- tigt habe, wie er den Tod seines Bruders hätte abwenden können. Zudem leide er stark unter dem Leid von anderen (beispielsweise Mutter und Tante). Aktuell be- finde er sich in ambulanter Nachbehandlung (act. 79 S. 4).

E. 2.2.1 Kriterien der objektiven Tatschwere bilden die Art und Weise des Tat- vorgehens (beispielsweise Intensität der Gewalteinwirkung, Wehrlosigkeit des Op- fers), das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts (beispiels- weise übermässiges Leiden, bleibende körperliche Schmerzen, übermässige psy- chische Auswirkungen, Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls, Menge der Be- täubungsmittel, Reinheitsgrad, Gefährlichkeitsgrad der Droge, Art und Weise des Drogenhandels; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Strafmindernd kann sich ein Mitver- schulden des Verletzten auswirken (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N. 114).

- 108 -

E. 2.2.2 Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel eine wichtige Rolle. Es ist zu unterscheiden, ob der Täter alleine oder als Teil einer Organisation gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann das Tätigkeitsgebiet. Die objektive Tatschwere ist geringer, wenn jemand nur lokal handelt und keine internationalen Verästelungen bestehen. Auch die Anzahl der Operationen spielt eine Rolle (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018, E. 2.1). Zu berücksichtigen ist sodann der Ge- fährlichkeitsgrad einer Droge (Mathys, a.a.O., Rz. 110). Marihuana ist im breiten Spektrum der Betäubungsmittel auf einer im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin oder Kokain niedrigeren Gefährlichkeitsstufe anzusiedeln (BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016, E. 2.3.2). Der Tatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst sowohl den Versuch als auch ge- wisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben Strafan- drohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N. 98).

E. 2.2.3 Im Rahmen des subjektiven Verschuldens ist zu prüfen, ob sich beim Beschuldigten Umstände finden, die das Bild der Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen oder die erschwerend ins Gewicht fallen. Solche Umstände sind beispielsweise die Beweggründe und die kriminelle Energie (Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.). Bei Drogendelikten spielt eine Rolle, ob der Täter als Drogenabhängi- ger seinen eigenen Konsum finanzieren oder allein einen Gewinn erzielen wollte (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018, E. 2.1).

E. 2.2.4 Für jede zusätzliche Straftat, deretwegen der Beschuldigte verurteilt wird, ist das Verschulden entsprechend dem bisherigen Vorgehen festzulegen. Dies bedeutet, dass jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ist. Die Strafe für die schwerste Straftat ist in der Folge unter Berücksichtigung der anderen Delikte angemessen zu erhöhen (Asperation; Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, a.a.O., Rz. 279 f.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag

- 109 - des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (OGer ZH SB180125 vom 15. Oktober 2018, E. III.1.3.).

E. 2.3 A._____ stellt sich hinsichtlich der Klage von D._____ auf denselben Standpunkt wie im Fall von C._____ (act. 102 Rz. 135; E. XII.1.3.).

E. 2.4 Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im glei- chen Haushalt lebte oder das Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleidet. Die Basisgenugtuung für im gleichen Haushalt lebende Geschwister liegt bei CHF 5'000.– bis CHF 10'000.–. In der zweiten Phase ist die Genugtuung individuell zu bemessen. Die Höhe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab. Ist von einer unterdurchschnittlichen Beziehung aus- zugehen, kann die Genugtuung erheblich herabgesetzt werden. Eine Genugtuung ist nur "unter Würdigung der besonderen Umstände" (Art. 47 OR) geschuldet. Da- bei kommt es insbesondere auf das Verschulden des Pflichtigen an (BGer

- 126 - 6B_714/2013 vom 25. März 2014, E. 4.2; siehe BGer 6B_369/2012 vom 28. Sep- tember 2012, E. 2.1.2).

E. 2.5 D._____ lebte mit †F._____ im selben Haushalt. Dies rechtfertigt es, die Basisgenugtuung bei CHF 7'500.– anzusetzen. Es ist belegt, dass D._____ sich nach dem Tod seines Bruders vom 7. Mai 2024 bis zum 5. Juli 2024 stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln liess (act. 80 S. 1). Gemäss dem Austritts- bericht sei es im psychotherapeutischen Einzelsetting vor allem um die Trauerar- beit bezüglich der Tötung seines Bruders gegangen. D._____ habe unter Schuld- gefühlen gelitten und sich in Gedanken häufig damit beschäftigt, wie er den Tod seines Bruders hätte abwenden können. Zudem habe er neben der eigenen Trauer beschrieben, stark unter dem Leid von anderen (beispielsweise Mutter und Tante) zu leiden. Generell habe er Schwierigkeiten, Trauer oder andere Emotionen zu zei- gen, da er in der Schulzeit für seine Emitionalität gemobbt worden sei (act. 80 S. 4). Zu berücksichtigen ist indessen, dass er schon seit früher Kindheit depressive Sym- ptome hatte. Diese hätten sich mit dem Tod seines Bruders jedoch verstärkt (act. 80 S. 2). D._____ liess sich von 2021 bis 2024 im Ambulatorium AR._____ ambulant behandeln (act. 80 S. 3). Die starke Belastung aufgrund des Todes des Bruders wirkt sich genugtuungserhöhend aus. Als erheblicher Reduktionsgrund ist indessen das Selbstverschulden des Verstorbenen zu berücksichtigen (E. XII.1.5.). Insgesamt erscheint eine Genugtuung von CHF 4'000.– angemessen. †F._____ starb kurz nach Mitternacht am 2. Oktober 2022 (E. V.10.), weshalb ab diesem Zeit- punkt ein Zins von 5 % geschuldet ist.

E. 2.6 Zusammenfassend ist A._____ zu verpflichten, D._____ eine Genugtu- ung von CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

3. Klage von B._____

E. 2.7 Am 29. Januar 2024 führte A._____ aus, er habe †F._____ das Messer entwenden können und habe dann in Angst und Panik zugestochen. Wie und ge- gen wen er gestochen habe, wisse er nicht genau (act. 4/6 S. 14 und 19 f.). Er habe wild um sich gestochen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was er tue (act. 4/6 S. 23). Er habe B._____ nicht gestochen oder geschlagen, als er ihm hinterher ge- rannt sei. Er könne auch nicht sagen, ob er zuerst B._____ oder †F._____ gesto- chen habe (act. 4/6 S. 19). Alles sei in der Küche geschehen. Als beide herausge- rannt seien, habe er nichts mehr gemacht (act. 4/6 S. 24). Er könne nichts zu den Schnittverletzungen von †F._____ sagen und auch dazu nicht, ob er ihn getötet habe. Er könne auch zu den Verletzungen von B._____ nichts sagen (act. 4/6 S. 21). Er halte es nicht mehr für möglich, dass eine Drittperson †F._____ getötet habe (act. 4/6 S. 22 f.). Auch halte er es nicht mehr für möglich, dass eine Drittper- son B._____ verletzt habe (act. 4/6 S. 23). A._____ wurde auf die Konversation zwischen H._____ und J._____ hingewiesen, gemäss welcher A._____ mit dem Gedanken gespielt habe, B._____ auszurauben. Auf die Frage, wann er den Plan habe fallen lassen, antwortete A._____, er wisse es nicht. Er bestätigte aber, dass es ein Momentum gegeben habe, in welchem er den Plan gefasst habe, den Deal "ordentlich" durchzuführen (act. 4/6 S. 5 f.).

- 81 -

E. 2.8 An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 gab A._____ zu Proto- koll, er erinnere sich nur noch, dass er mit dem Messer in der Küche gestanden sei und die anderen rausgerannt seien. Es sei ihm gelungen, †F._____ das Messer zu entziehen (Prot., S. 76). Er habe Angst um sein Leben gehabt und sich wehren wollen (Prot., S. 77).

3. Aussagen von B._____

E. 3 Aussagen von B._____

E. 3.1 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 stellte C._____, die Mutter von †F._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 38/2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 teilte Rechts- anwalt Dr. iur. Y2._____ mit, dass C._____ wünsche, dass er sie vertrete. Auch er ersuchte um die unentgeltliche Rechtspflege (act. 38/6). Mit Verfügung vom 25. Ok- tober 2022 gewährte die Oberstaatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege. Sie bestellte für die Zeit vom 4. bis 21. Oktober 2022 Rechtsanwältin Y4._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin und mit Wirkung ab dem 21. Oktober 2022 Rechtsanwalt Y2._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 38/9).

E. 3.2 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 stellte Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ CHF 1'333.47 in Rechnung (act. 38/10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde Rechtsanwältin Y4._____ mit CHF 1'333.48 entschädigt (act. 38/19). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 machte Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Rechts- vertreter von C._____ für die Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 6. Juli 2023 CHF 10'091.40 geltend (act. 38/16). Der Betrag wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2023 akonto überwiesen (act. 3817). Eine weitere Akontozahlung von CHF 2'877.– wurde mit Verfügung vom 4. April 2024 für die Zeit vom 16. August 2023 bis zum

25. März 2024 getätigt (act. 38/20–21; act. 65 f.). Ausbezahlt wurden demzufolge bereits CHF 1'333.48 + CHF 10'091.40 + CHF 2'877.– = CHF 14'301.88, wovon CHF 10'091.40 + CHF 2'877.– = CHF 12'968.40 auf Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ entfallen. Die Honorarnoten geben zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass.

- 131 -

E. 3.3 Für die Zeit vom 8. Juli 2024 bis zum 26. Februar 2025 machte Rechts- anwalt Dr. iur. Y2._____ CHF 11'180.05 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (act. 98/1–2). Auch diese Honorarnoten geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie enthalten keine Aufwände für die Urteilseröffnung vom 19. März 2025 (siehe act. 98/1). Unter Berücksichtigung der Urteilseröffnung erscheint eine Ent- schädigung von CHF 11'631.60 für die Zeit vom 13. Mai 2024 2024 bis zum

19. März 2025 angemessen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ für seine Bemü- hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 24'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kasse des Be- zirksgerichts Meilen ist anzuweisen, den Betrag von CHF 11'631.60 (CHF 24'600.– abzüglich der bereits ausbezahlten CHF 12'968.40) an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ auszubezahlen.

4. Entschädigung der Rechtsvertretung von D._____

E. 3.5 A._____ und H._____ wurden von B._____ mit einer unechten, aber echt aussehenden Pistole bedroht (E. IV.9.2.). A._____ konnte und musste nicht erkennen, dass die Pistole unecht war (E. V.10.5.). Er stach somit in der Annahme auf B._____ ein, dass letzterer eine echte Pistole in der Hand habe (E. V.10.3. und V.10.5.). A._____ handelte mithin in Putativnotwehr. Da er nicht erkennen konnte, dass die Pistole unecht war, kann ihm kein Verschulden vorgeworfen werden.

E. 3.6 Vor diesem Hintergrund sind B._____ weder eine Genugtuung noch Schadenersatz zuzusprechen. Seine Zivilklage ist abzuweisen. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entscheidgebühr

E. 3.7 Auffällig ist, dass B._____ an der Hauptverhandlung zum ersten Mal er- zählte, A._____ und H._____ hätten gelacht, als er die Pistole gezogen habe (E. IV.3.6.). Dies erscheint mit Blick auf die früheren Aussagen B._____s nicht glaubhaft. Es wäre zudem auch ungewöhnlich.

4. Aussagen von H._____

E. 4 Aussagen von H._____

E. 4.1 Mit Eingabe vom 7. März 2023 stellte D._____ ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 39/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 gewährte die Oberstaatsanwaltschaft D._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ mit Wirkung ab dem 7. März 2023 als unentgeltli- che Rechtsbeiständin (act. 39/7).

E. 4.2 Für die Zeit vom 7. März 2023 bis zum 25. Februar 2025 machte Rechts- anwältin lic. iur. Y3._____ ein Honorar von CHF 20'703.75 (inklusive Mehrwert- steuer) geltend (act. 95). Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie enthält keine Aufwände für die Urteilseröffnung vom 19. März 2025, weshalb ein Zuschlag zu machen ist. Insgesamt erscheinen CHF 21'500.– angemessen.

E. 4.3 Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers D._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 21'500.– (inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kasse des Bezirksgerichts

- 132 - Meilen ist anzuweisen, den Betrag von CHF 21'500.– an Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ auszubezahlen.

5. Entschädigung der Strafverteidigung von A._____

E. 4.4 Zusammenfassend ist von einem leichten Gesamtverschulden auszuge- hen. Dies führt zu einer Strafe im unteren Teil des unteren Drittels des Strafrah- mens. Angemessen erscheint eine Freiheitstrafe von zwei Monaten.

- 112 -

E. 4.5 Bei einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten ist auch eine Geldstrafe möglich (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips ist der Geldstrafe grundsätzlich der Vorzug zu geben (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Letz- teres ist unter anderem der Fall, wenn die Mittel des Verurteilten das Existenzmini- mum nicht erreichen (Stefan Trechsel / Stefan Keller, Art. 41, in: Stefan Trechsel / Mark Piet [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, Art. 41 N. 3). A._____ hat keinen Lehrabschluss. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung lebte er vom Sozialamt (act. 4/2 S. 16 f.). Es ist des- halb nicht davon auszugehen, dass er eine Geldstrafe bezahlen könnte. Damit bleibt es bei der hypothetischen Einsatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

5. Bildung der Gesamtstrafe und Täterkomponenten

E. 4.6 Am 24. Februar 2025 gab H._____ an der Hauptverhandlung als Aus- kunftsperson zu Protokoll, er habe überhaupt nicht damit gerechnet, dass B._____ beabsichtigen könnte, A._____ und ihn – H._____ – auszunehmen (Prot., S. 93). J._____ und H._____ hätten diskutiert, B._____ auszunehmen. Sie hätten sich je- doch dagegen entschieden. Er – H._____ – könne sich nicht daran erinnern, dass A._____ davon gesprochen oder geschrieben habe, B._____ auszunehmen (Prot., S. 93 f.). H._____ habe beim fraglichen Treffen zwischen 23 und 24 Uhr keine Waffe dabei gehabt (Prot., S. 94). Nachdem der Joint fertig geraucht gewesen sei, habe H._____ erwartet, dass B._____ das Geld hervornehme. Stattdessen habe er die Pistole hervorgenommen. Alle seien aufgestanden. A._____ und H._____ hätten sich angesehen im Sinne von: "Passiert das jetzt echt oder was ist los?" Dann habe B._____ die Pistole in einer Entfernung von rund 50 cm H._____ ins Gesicht gehalten (Prot., S. 98 f.). H._____ habe das Ding irgendwie von sich weg-

- 54 - bringen wollen. Er habe versucht, es B._____ aus der Hand zu schlagen. Daraufhin sei es zum Gerangel gekommen. Dabei habe er einen Stich von †F._____ abbe- kommen. Diesen habe er aber erst bemerkt, als sie schon weg gewesen seien (Prot., S. 100). Zuerst habe er gedacht, die Waffe sei echt. Dann habe er sich ge- dacht, es fehle etwas, das sie zu einer echten mache. Sie habe jedoch so echt ausgesehen, dass er gedacht habe, sie sei echt. Er habe sich nur auf B._____ konzentriert. Deshalb habe er auch den Box von †F._____ nicht kommen sehen. Er habe erst viel später aufgrund der Akten erfahren, dass dieser ihn geboxt habe (Prot., S. 101). Es könne nur er gewesen sein. Er denke nicht, dass A._____ ihn geschlagen habe. Er habe nie ein Messer bei †F._____ gesehen, weil er nie auf ihn geschaut habe. Auch die Stichverletzung könne nur von †F._____ stammen (Prot., S. 101 f.). Er habe nicht mit eigenen Augen gesehen, dass A._____ auf B._____ und †F._____ eingestochen habe. Er habe aber auch nicht mit eigenen Augen gesehen, wer ihn gestochen habe (Prot., S. 102).

5. Aussagen von L._____

E. 5 Aussagen von L._____

E. 5.1 Mit Wirkung auf den 2. Oktober 2022 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtliche Verteidigung von A._____ bestellt (act. 35/2). Für die Zeit vom 2. Oktober 2022 bis zum 31. Januar 2023 wurde er mit CHF 12'699.75 akonto entschädigt (act. 35/7). Für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 machte Rechtsanwalt X2._____ CHF 14'947.70 (act. 35/11) und für die Zeit vom

1. bis zum 26. September 2023 CHF 2'227.25 geltend (act. 35/13–14). Mit Wirkung auf den 27. September 2023 wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ widerrufen, weil A._____ mit Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ einen Wahl- verteidiger bestellt hatte (act. 35/16. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde Rechtsanwalt X2._____ mit total CHF 29'874.70 (abzüglich der Akontozahlung von CHF 12'699.75) entschädigt (act. 35/19).

E. 5.2 Mit E-Mail vom 11. September 2023 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an, dass A._____ ihn mit der erbetenen Verteidigung beauftragt habe (act. 35/23/5). Er machte für die Zeit vom 11. August 2023 bis zum 18. Januar 2024 CHF 9'893.75, für die Zeit vom 19. Januar 2024 bis zum 17. Mai 2024 CHF 8'540.–, für die Zeit vom 17. Mai 2024 bis zum 13. Februar 2025 CHF 11'012.95 und für die Zeit vom 11. bis zum 22. Februar 2025 CHF 22'279.20 geltend (act. 104), somit insgesamt CHF 51'725.90. Das Gericht erachtet ein Ho- norar in dieser Höhe für den geltend gemachten Zeitraum (11. August 2023 bis

22. Februar 2025) mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der Anwaltsge- bührenverordnung als gerechtfertigt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b - lit. e und § 16 f. Anw- GebV). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung, welche an zwei Tagen stattfand (24. und 25. Februar 2025 [Prot. S. 20 ff. und S. 114 ff.]), und der Urteilseröffnung vom 19. März 2025 (Prot. S. 164 f.). Das Ge- richt geht für diese Prozesshandlungen von rund 21 Arbeitsstunden (inkl. Weg, Nachbesprechung etc.) à CHF 350.‒/Std. aus (zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer). Eine volle Prozessentschädigung beläuft sich folglich auf rund CHF 68'000.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

- 133 -

6. Kostenauflage

E. 5.2.1 A._____ ist nicht berufstätig und bezieht Sozialhilfe. Er hat die Schule abgeschlossen und eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt absolviert. Die Ab- schlussprüfungen hat er jedoch nicht bestanden. Das war ungefähr 2022. Er ist wegen seiner Cannabissucht in psychiatrischer Therapie (act. 4/2 S. 16 f.). Die KESB Bezirk Meilen ordnete für ihn am 9. September 2021 eine Vertretungsbei-

- 113 - standschaft mit Vermögensverwaltung an; zur Beiständin wurde AQ._____ ernannt (act. 43/4/1). Diese Punkte sind neutral zu gewichten.

E. 5.2.2 Einsicht oder Reue ist nicht ersichtlich, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Er hat im Laufe des Verfahrens ein Geständnis abgelegt, was bezüglich der Tötung erheblich strafmindernd zu gewichten ist. Bezüglich des Ver- gehens gegen das Betäbungsmittelgesetz fällt es nicht sonderlich ins Gewicht.

E. 5.2.3 A._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. November 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Aus- weis zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.– (bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt (act. 43/1). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten geschahen somit während laufender Probe- zeit. Allerdings richten sie sich gegen andere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich nur eine leichte Erhöhung infolge der Vorstrafen.

E. 5.2.4 Zusammenfassend sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten.

E. 5.3 Im Ergebnis erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat als angemessen. VIII. Anrechnung der Untersuchungshaft

1. Ausgangslage

E. 6 Weitere Aussagen

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gespro- chen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekom- plexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Frei- spruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschul- digte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, steht dem Gericht bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewis- ser Ermessensspielraum zu (BGer 6B_753/2013 vom 17. Februar 2014, E. 3.1; BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Ok- tober 2020, E. 6.3; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N. 6).

E. 6.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6.3 A._____ wird der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von †F._____ und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (E. VI.3.3.). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zulasten von B._____ sowie vom Vorwurf des Raufhandels wird er freigesprochen (E. IV.10.4. und V.11.5.). Die hohen Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gericht- lichen Verfahrens waren zu einem grossen Teil der Tatsache geschuldet, dass zwei Tötungsdelikte im Raum standen. Dies rechtfertigt es, sie (mit Ausnahme der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3

- 134 - (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) A._____ zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht von A._____ bezüglich der Hälfte dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 6.5 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) fielen aus- schliesslich im Zusammenhang mit dem Schuldspruch an. Sie sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich dieser Kosten bleibt gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 6.6 Aufgrund der teilweisen Freisprüche ist A._____ eine (auf die Hälfte re- duzierte) Prozessentschädigung von CHF 34'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG

2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit fünf Jahren und einem Monat Freiheits- strafe, wovon bis und mit heute 900 Tage durch Haft erstanden sind.

- 135 -

4. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

12. November 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.– ver- fügten bedingten Strafvollzugs wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

5. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 23. April 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen:  Jagdmesser (A016'604'016)  Messer (A016'605'133)  Waffenbehältnis (Lederscheide; A016'614'907)  Waffenbehältnis (Dose; A016'614'918)  Betäubungsmittel (A016'609'384)  Betäubungsmittel (A016'643'519)  Betäubungsmittel (A016'609'408)  Betäubungsmittel (A016'609'419)  Betäubungsmittel (A016'609'420)  Betäubungsmittel (A016'609'431)

7. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024 beschlagnahmten Ge- genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschul- digten herauszugeben:

- 136 -  Dächlikappe (A016'604'129)  Kapuzen-Pullover (A016'604'301)  Sport-/Freizeithose (A016'604'287)  Unterhose (A016'604'425)  Socken (A016'604'265)  Sportschuhe (A016'604'390)  Kunststoffgips (A016'604'221) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

8. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. April 2024 beschlagnahmten Ge- genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an L._____ her- auszugeben:  Kapuzen-Pullover (A016'605'699)  Jeanshose (A016'605'735)  Sportschuhe (A016'605'746)  Socken (A016'605'768) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

9. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. April 2024 beschlagnahmten Ge-

- 137 - genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an K._____ her- auszugeben:  Kapuzen-Pullover (A016'606'023)  Freizeit-/Sporthose (A016'606'067)  Socken (A016'606'034)  Halbschuhe (A016'606'089) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

10. Unter Vorbehalt der vorgenannten Urteilsdispositiv-Ziffern 7 - 9 werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024 unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 83745840 beschlagnahmten bzw. gelagerten Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

E. 6.7 K._____ gab am 5. Juni 2023 zu Protokoll, er habe nicht festgestellt, dass jemand die Toilette aufgesucht habe, als sie den Film geschaut hätten. Er könne auch nicht sagen, ob jemand aus der Küche gekommen sei (act. 8/13 S. 11).

E. 6.8 J._____ sagte am 6. Juni 2023 als beschuldigte Person bei der Staats- anwaltschaft aus, er sei beim AG._____ angekommen und habe geschrieben, wie lange es noch gehe. H._____ habe A._____ das Cannabis bringen und gleich wie- der herauskommen wollen. J._____ habe dann versucht, H._____ anzurufen. Letz-

- 58 - terer habe geschrieben, es gehe noch zwei Minuten. Es seien dann aber mehrere geworden. Schliesslich habe J._____ einen Anruf bekommen. Es sei ein Videoan- ruf gewesen. Er habe auf dem Video die Verletzung am Kopf von H._____ gesehen und dann das Bein und das Blut. J._____ sei dann zu A._____s Wohnung gerannt. Auf dem Weg habe er noch Jugendliche gesehen und ihnen gesagt, sie sollten Hilfe holen. Die Jugendlichen, die er nicht gekannt habe, hätten dann Ältere geholt und auch eine Sanitäterin oder Ärztin (act. 8/17 S. 11). In der Wohnung habe ihm A._____ erzählt, H._____ sei eine Waffe an den Kopf gehalten worden. H._____ habe sich gewehrt. Er habe versucht, dem Angreifer die Waffe aus der Hand zu nehmen. Dann habe er einen Stich vom anderen erhalten. A._____ habe weiter erzählt, es sei ausgeartet. Er habe es geschafft, dem einen das Messer wegzuneh- men. Dann habe er sich gewehrt (act. 8/17 S. 12). Von einem Schuss sei nicht die Rede gewesen (act. 8/17 S. 16).

7. Auswertungen der Mobiltelefone

E. 7 Weitere Beweismittel

E. 7.1 J._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, er sei mit anderen Kollegen an der … gewesen und habe auf H._____ gewartet. Um 0.09 Uhr habe dieser ihn plötzlich angerufen und gesagt, dass er hier in der Wohnung bei einem Kollegen sei und gerade abgestochen und "ausgenommen" worden sei. Es sei die Wohnung von A._____. J._____ sei dann sofort hergekommen und in die Wohnung gerannt. H._____ habe auf dem Sofa gelegen. Er sei verletzt gewesen und habe eine grosse Stichwunde am Oberschenkel gehabt (act. 1/1 S. 7).

E. 7.2 Am 7. Oktober 2022 gab J._____ der Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei mit A._____ nicht richtig befreundet. Sie würden sich kennen und hätten es grundsätzlich gut miteinander (act. 8/3 S. 1). H._____ sei einer seiner besten Kollegen. B._____ und †F._____ kenne er nicht (act. 8/3 S. 2). J._____ be- stätigte, dass H._____ ihn um 0.09 Uhr über Snapchat angerufen habe (act. 8/3 S. 3). Es sei ein Videoanruf gewesen. H._____ habe seinen Kopf gezeigt und ge- sagt, dass er Hilfe benötige. Er habe die Kamera langsam umgedreht und sein Bein und den Boden gezeigt. Dabei habe er gesagt, dass er gestochen worden sei. J._____ solle in die Wohnung von A._____ kommen. J._____ sei daraufhin direkt dorthin gerannt. Die Eingangstüre sei verschlossen gewesen. Deshalb habe er ge- klopft. A._____ habe gefragt, wer da sei. Dann habe A._____ geöffnet und J._____ sei eingetreten. A._____, H._____ und die beiden Mitbewohner seien im Gang ge- standen. Alle seien schockiert gewesen und hätten nichts gemacht. H._____ habe mit einem Küchentuch auf seine Wunde gedrückt. A._____ habe gesagt, dass sie mit Pistolen und Messer angegriffen worden seien. Er habe den Personen das Mes- ser abnehmen können und sich dann gewehrt (act. 8/3 S. 4 und 6). Die Sanitäterin habe jemandem gesagt, dass draussen auch noch ein Krankenwagen benötigt werde, da diese Person nicht mehr lange Zeit habe. J._____ habe H._____ ange- sehen und dieser habe ihm gesagt, mit dem habe er nichts zu tun, das sei A._____ gewesen. J._____ habe sich nur im Wohnzimmer aufgehalten. Wenn man die Woh- nung betrete, sei man eigentlich direkt im Wohnzimmer (act. 8/3 S. 5).

E. 7.3 Am 6. Juni 2023 gab J._____ bei der Staatsanwaltschaft als beschul- digte Person zu Protokoll, er sei nach dem Videoanruf von H._____ vom AG._____

- 89 - zu A._____s Wohnung gerannt. Er glaube, die Türe sei verschlossen gewesen. Jemand habe geöffnet (act. 8/17 S. 11). Die Staatsanwaltschaft konfrontierte J._____ mit seiner früheren Aussage, wonach A._____ unvermittelt gefragt habe, wer an der Türe sei. J._____ antwortete, das stimme. Er wisse aber nicht mehr, ob A._____ geöffnet habe (act. 8/17 S. 16). Alle seien im Gang gewesen. H._____ habe sich die Wunde zugehalten. Dann habe es ein Durcheinander gegeben. Sie hätten H._____ ein Tuch auf die Wunde gedrückt. Zuerst hab es J._____ mit dem Gürtel versucht, dies habe aber nicht funktioniert (act. 8/17 S. 11). A._____ habe erzählt, beim Zahlen sei es ausgeartet. Er habe es geschafft, dem einen das Mes- ser wegzunehmen. Dann habe er sich gewehrt (act. 8/17 S. 12). H._____ habe nichts sagen können. Er sei geschockt gewesen und habe sich nur noch auf das Sofa gelegt (act. 8/17 S. 12). J._____ wisse nicht mehr genau, ob H._____ gesagt habe, es sei A._____ gewesen. Er habe aber jedenfalls gesagt, er habe damit nichts zu tun (act. 8/17 S. 17).

8. Weitere Aussagen

E. 7.4 Um 23:37 Uhr schrieb H._____ an A._____ "2min", nachdem er um 23:22 Uhr noch davon ausgegangen war, dass er in zehn Minuten bei A._____ sein würde. A._____ antwortete um 23:38 Uhr "Fixx" (act. 29/2 S. 7).

E. 7.5 Um 23:42 Uhr fragte †F._____ B._____, "Was seisch". 20 Sekunden später antwortete B._____ "Ziwhemer dure". Um 23:45 Uhr schrieb †F._____, "Ma- chemer" (act. 25/1 S. 12).

E. 7.6 Um 23:47 Uhr schrieb A._____ an K._____, er solle nach vorne kommen und sich das anschauen (act. 29/2 S. 13).

E. 7.7 Um 23:49 Uhr schrieb J._____ H._____, wann er nun komme (act. 24/1 S. 8). Um 23:56 Uhr antwortete H._____, er [B._____] rauche eine. Dann ergänzte H._____, er habe ihm [B._____] gesagt, die Türe bleibe zu, bis er [H._____] [CHF] 4'200.– habe. Sonst würden sie nicht rausgehen. J._____ fragte ungeduldig, ob er nun das Geld habe. H._____ antwortete, er [B._____] gebe es ihm erst nach dem "j" [gemeint ist wohl der Joint, den sie rauchten]. J._____ beschwerte sich, dass H._____ ihn im Regen stehen lasse. Um 0:03:28 Uhr schrieb H._____ die letzte Nachricht an J._____, wonach es nur noch zwei Minuten dauere (act. 24/1 S. 9 f.).

E. 7.8 Während J._____ und H._____ kommunizierten, schrieb †F._____ um 23:58:31 Uhr an B._____ "Was seisch morn oder jz" und 14 Sekunden später "Ma- chete isch vorne obe abe wand" (act. 25/1 S. 12).

E. 7.9 Am 2. Oktober 2022 um 0:01 Uhr versuchte N._____ †F._____ per Snapchat anzurufen. Der Anruf wurde nicht entgegengenommen (act. 25/1 S. 9). Um 0:02 Uhr versuchte er, B._____ anzurufen; der Anruf wurde abgelehnt. Beim nächsten Versuch, B._____ anzurufen, wurde der Anruf nicht beantwortet (act. 30/1 S. 4). Um 0:04 Uhr versuchte es N._____ ein weiteres Mal bei †F._____ (act. 25/1 S. 9). 7.10.Um 0:09:42 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich die Meldung des Buschauffeurs ein, wonach ein verletzter Mann (später identifiziert als B._____) ihn um Hilfe gebeten habe (act. 30/1 S. 4). Der Bus war um 0:04 Uhr angekommen (act. 1/1 S. 1).

- 60 - 7.11.Von K._____s Mobiltelefon wurde am 2. Oktober 2022 um 0:10:22 Uhr und um 0:10:44 Uhr die Nummer 144 des Sanitätsnotrufs angerufen. Eine Verbin- dung kam jedoch nicht zustande (act. 26/1 S. 3). 7.12.Gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich wurde am

1. Oktober 2022 um 0:02:32 Uhr von L._____s Mobiltelefon aus der Sanitätsnot- ruf 144 angerufen (act. 27/1 S. 3). Offenbar ist dem rapportierenden Beamten ein Fehler unterlaufen: So geht aus dem Zeitstempel im Extraktionsbericht hervor, dass die Nummer 144 am 2. Oktober 2022 um 0:10:52 Uhr angewählt wurde und der Anruf 2 Minuten und 32 Sekunden dauerte (act. 27/3). 7.13.Um 0:10:54 Uhr rief B._____ N._____ an. Der Videoanruf dauerte 36 Sekunden (act. 30/1 S. 4). 7.14.Um 0:13 Uhr fragte N._____, ob es ihm – †F._____ – gut gehe; sechs Sekunden später schrieb er ihm, "Lüt kranke wage ah". †F._____ antwortete nicht mehr (act. 25/1 S. 9). 7.15.Am 2. Oktober 2022 ab 0:22 Uhr schrieb A._____ seiner Mutter, sie solle schnell kommen, es gebe einen Notfall. Er müsse weg. Sie seien mit Waffen atta- ckiert worden (act. 29/2 S. 5 f.).

8. Weitere Beweismittel

E. 8 Würdigung

E. 8.1 AH._____ gab am 2. Oktober 2022 zu Protokoll, sie habe mit zwei an- deren Frauen am Samariter-Stand bei der … gearbeitet. Ein Mann sei zum Stand gekommen und habe gemeldet, dass jemand beim Busbahnhof verletzt sei. Sie sei dort hin gerannt. Jemand in der Nähe habe dann gerufen, dass es noch einen gebe, der Hilfe brauche. Sie sei zum genannten Ort, einem Haus direkt an der Strasse gerannt. Vor der Wohnungseingangstüre gebe es eine kleine Treppe. Alle Türen seien offen gewesen und sie habe hineingehen können. Ausser dem Verletzten sei auch noch ein anderer Mann in der Wohnung gewesen. Der Verletzte habe auf dem Rücken im Wohnzimmer gelegen. Er sei wach gewesen. Der Mann, der in der Woh- nung gewesen sei, habe die Wunde des Verletzten bereits abgedrückt. Die Wunde habe sich zwischen linkem Oberschenkel und Hüfte befunden. AH._____ habe die Wundkompression übernommen. Als sie damit beschäftigt gewesen sei, seien zwei bis drei weitere junge Männer in die Wohnung hineingekommen (act. 1/2 S. 6).

E. 8.1.1 A016'608'892 vom Griff des Jagdmessers (act. 10/4 S. 8): Als Spuren- verursacher wurde A._____ identifiziert. B._____ und †F._____ konnten bezüglich des DNA-Hauptprofils als Spurengeber ausgeschlossen werden (act. 10/8 S. 2).

- 61 -

E. 8.1.2 A016'608'905 blutverdächtige Anhaftungen ab vorderer Hälfte der Schneide des Jagdmessers (act. 10/4 S. 8): B._____ und A._____ konnten als an- teilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. †F._____ und H._____ wurden als anteilige Spurengeber ausgeschlossen (act. 10/8 S. 4).

E. 8.1.3 A016'608'916 blutverdächtige Anhaftungen ab hinterer Hälfte der Schneide des Jagdmessers (act. 10/4 S. 9): Darauf wurde ein komplexes Misch- profil gefunden, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben. A._____, B._____ und †F._____ konnten als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden; für H._____ ergaben sich keine Hinweise auf eine anteilige Spurengeber- schaft (act. 10/8 S. 4).

E. 8.1.4 A016'608'938 blutverdächtige Anhaftungen ab Klingenrücken, erste Rundung, des Jagdmessers (act. 10/4 S. 9): Darauf wurde die DNA von H._____ und B._____ gefunden. A._____ und †F._____ konnten als Spurengeber ausge- schlossen werden (act. 10/8 S. 3).

E. 8.1.5 Wenn DNA aus einer Spur mit biologischem Material von mehreren Per- sonen analysiert wird, kann daraus ein gemischtes STR-Profil (Mischprofil) resul- tieren. Dies besteht z.B. aus dem DNA-Profil einer Person, dem ein DNA-Profil ei- ner zweiten Person überlagert ist. Das ungefähre Mischungsverhältnis kann abge- schätzt werden, wenn die dem DNA-Profil zu Grunde liegenden Rohdaten bzw. Signalwerte (Peaks) im Elektropherogramm (das heisst der grafischen Darstellung von Resultaten einer Elektrophorese-Analyse) betrachtet werden. Die aus den Si- gnalflächen abgeleitete quantitative Information des DNA-Profils und das ge- schätzte Mischungsverhältnis werden dazu benutzt, bestimmte paarweise Kombi- nationen auszuscheiden. So kann der Abgleich eines Mischprofils mit den Profilen von Tatverdächtigen erfolgen, um festzustellen, ob diese als mögliche Teilspuren- verursacher in Frage kommen. Sehr kompliziert kann es dann werden, wenn meh- rere Spurenleger (mehr als zwei) beteiligt sind. Die Auswertung komplexer Misch- spuren erfolgt auf Grund der Zahl der möglichen Allel-Kombinationen mit der Un- terstützung geeigneter Softwareprogramme (Christina Stein / Christian Gausterer, "Gute" und "schlechte" DNA-Spuren, Ein Überblick zum aktuellen Stand der foren- sisischen Molekularbiologie, SIAK-Journal – Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und

- 62 - polizeiliche Praxis 2017, S. 72 ff., S. 80 f. [abrufbar unter https://www.bmi.gv.at/104/Wissenschaft_und_Forschung/SIAK-Journal/SIAK- Journal-Ausgaben/Jahrgang_2017/files/Stein_2_2017.pdf, besucht am 9. Dezem- ber 2024]).

E. 8.2 AI._____ gab am 2. Oktober 2022 zu Protokoll, sie sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Sie habe beim Busbahnhof einen Mann gesehen, der auf der Bank gesessen habe, und den Buschauffeur, der sich um ihn gekümmert habe.

- 90 - Sie habe angehalten und ihre Handschuhe geholt. Der Mann auf der Bank sei kol- labiert. Sie habe zu zwei Passanten gesagt, sie sollten ihr helfen, ihn von der Bank zu nehmen. Sie hätten ihn auf den Boden gesetzt und die Beine hochgelagert. Er sei immer wieder weggetaucht. Sie habe erste Hilfe geleistet. Er habe Hilfe vom Buschauffeur gewollt (act. 1/1 S. 7 f.).

E. 8.2.1 A016'668'385 ab Verschluss-Lasche und ab Druckknopf der Messer- scheide (act. 10/4 S. 39): A._____, L._____ und K._____ konnten als anteilige Spu- rengeber nicht ausgeschlossen werden. †F._____, B._____ und H._____ konnten als Spurengeber ausgeschlossen werden (act. 10/8 S. 8).

E. 8.2.2 A016'668'396 ab Einsteck-Öffnung der Messerscheide (act. 10/4 S. 40): Der Tupfer stimmte mit dem DNA-Profil von A._____ überein (act. 10/8 S. 9).

E. 8.2.3 A016'668'409 ab Gürtelschlaufe der Messerscheide (act. 10/4 S. 40): Es konnte ein Mischprofil erstellt werden. Das DNA-Hauptprofil stimmt mit jenem von A._____ überein, das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (act. 10/8 S. 9).

E. 8.2.4 A016'668'421 ab den seitlichen Kanten der Messerscheide (act. 10/4 S. 40): Der Tupfer stimmt mit dem DNA-Profil von A._____ überein (act. 10/8 S. 10).

E. 8.3 AJ._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, sei habe an der … als Sama- riterin gearbeitet. Zwei junge Herren hätten gerufen, dass sie kommen müssten, weil jemand Stichwunden habe. AJ._____ sei zum Busbahnhof geführt worden. Dort habe ein Mann am Boden auf dem Rücken gelegen. Die Beine seien ihm an- gehoben worden, eventuell sogar auf dem Bänkli abgestützt. Zwei Frauen hätten ihm schon geholfen. Sie habe gehört, dass eine im Spital AK._____ arbeite. Sie habe die Wunde bereits komprimiert. Der Verletzte habe gesprochen und gesagt, er heisse B._____ und sei 19 Jahre alt. Er habe immer wieder die Augen verdreht und sei in Ohnmacht gefallen. Dann hätten Passanten gerufen, dass es noch einen anderen gebe, der da unten liege (act. 1/2 S. 5).

E. 8.3.1 A016'682'432 von der Zone A im vorderen Klingenbereich des Einhand- messers (act. 10/4 S. 30): Als Spurenverursacher wurde N._____ identifiziert; A._____, L._____, K._____, B._____ und H._____ wurden als anteilige Spurenge- ber ausgeschlossen (act. 10/8 S. 5).

E. 8.3.2 A016'682'578 von der Zone B im Übergangsbereich Klinge / Griff des Einhandmessers (act. 10/4 S. 30): †F._____ und N._____ konnten als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. A._____, L._____, K._____, B._____ und H._____ konnten als anteilige Spurengeber ausgeschlossen werden (act. 10/8 S. 5).

E. 8.3.3 A016'682'589 von der Zone C im vorderen Klingenbereich des Einhand- messers (act. 10/4 S. 30): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 6).

E. 8.3.4 A016'682'590 von der Zone D im vordersten Klingenbereich des Ein- handmessers (act. 10/4 S. 31): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 6 f.).

E. 8.3.5 A016'682'603 von der Zone E im vordersten Klingenbereich des Ein- handmessers (act. 10/4 S. 31): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 7).

E. 8.3.6 A016'609'011 vom Griff des Einhandmessers (act. 10/4 S. 31): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 8). Zu berücksichtigen ist, dass Polizeifunktionäre das Messer nämlich aus der Hosentasche von †F._____ nahmen, es öffneten, auf mög- liche Blutspuren überprüften und wieder in die Hosentasche steckten (act. 10/4 S. 3).

E. 8.3.7 A016'609'022 von der Klingenschneide des Einhandmessers (act. 10/4 S. 31): Es war zu wenig DNA vorhanden, um ein auswertbares Profil zu erstellen (act. 10/8 S. 7).

- 64 -

E. 8.3.8 Auffällig ist, dass †F._____ nie konkret als Spurengeber identifiziert wurde. Dies wäre zu erwarten, wurde das Messer doch in seiner Hosentasche ge- funden. Es weist zudem eine Grösse auf, die erwarten lässt, dass man es bemerkt. Damit erscheint entgegen des Vorbringens von C._____ (Prot., S. 150) nicht glaub- haft, dass das Messer †F._____ untergeschoben wurde. Untersuchungen haben gezeigt, dass Menschen ihre DNA unterschiedlich gut abgeben. So gibt es Perso- nen, welche, unmittelbar nachdem sie die Hände gewaschen haben, bei einer Handberührung DNA abgeben; bei anderen ist dies indessen nur der Fall, wenn sie ihre Hände während sechs Stunden nicht gewaschen haben (Alex Lowe / Caroline Murray / Jonathan Whitaker / Gillian Tully / Peter Gill, The prospensity of individuals to deposit DNA and secondary transfer of low level DNA from individuals to inert surfaces, Forensic Science International, Volume 129, Issue 10, 10. September 2002, S. 25 ff. [abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/ar- ticle/abs/pii/S0379073802002074?via%3Dihub, besucht am 5. März 2025]). Die Tatsache, dass auf dem Einhandmesser keine DNA von †F._____ gefunden wurde, lässt vermuten, dass der Verstorbene zur letzteren Gruppe gehörte. Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft (Prot., S. 133) und der Rechtsvertreter von C._____ (act. 97 Rz. 10) aus bzw. sie halten es zumindest für möglich.

E. 8.4 AL._____ sagte am 2. Oktober 2022 der Polizei, er sei Trainer für Kick- boxen im AM._____ G._____. Nach einer Veranstatlung sei er mit seinem Team an die … in G._____ gefahren. Plötzlich habe es geheissen, zwei Männer seien abgestochen worden. Beim Busbahnhof sei ein Mann bereits von der Sanität be- treut worden. Einer habe dann gerufen, da liege einer am Boden. AL._____ sei über ein Gitter gesprungen und an den jungen Mann herangegangen. Sein Ober- körper habe sich unter dem parkierten Lastwagen befunden. Nur die Beine hätten auf die Strasse geragt. Er habe flach auf dem Rücken gelegen. AL._____ habe ihn hervorgezogen und mit einer Herzmassage begonnen. Seine Hände seien sofort voller Blut gewesen. Dann seien Sanitäterinnen gekommen und hätten geholfen (act. 1/2 S. 4 f.).

E. 8.4.1 A016'608'701 ab Bedienelementen (Sicherung, Verschlussfanghebel, Magazinhalteknopf, Zerlegehebel, Griffrillen, Abzug (act. 10/4 S. 7): Die gefundene DNA stimmte mit jener von B._____ überein (act. 10/8 S. 18).

E. 8.4.2 A016'608'712 ab Magazin (act. 10/4 S. 7): Die gefundene DNA stimmte mit jener von B._____ überein (act. 10/8 S. 18).

E. 8.4.3 A016'608'723 ab dem Griff (act. 10/4 S. 7): Die gefundene DNA stimmte mit jener von B._____ überein (act. 10/8 S. 19).

- 65 -

E. 8.5 N._____ gab am 14. November 2022 bei der Polizei zu Protokoll, um ungefähr 0.14 Uhr habe ihn B._____ angerufen und ihm die Stichwunden am Bauch gezeigt (act. 8/7 S. 3). Er habe ihm daraufhin geschrieben "Ey nigger gahts im guet" (act. 8/7 S. 11). Am 5. Juni 2023 verweigerte N._____ die Aussage bei der Staatsanwaltschaft (act. 8/16 S. 2 ff.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 91 - nahme waren A._____ und B._____ bzw. ihre Verteidiger anwesend (act. 8/16 S. 1). Demzufolge sind N._____s Aussagen nicht zulasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO).

9. Weitere Beweismittel

E. 8.6 B._____s DNA wurde in der blutverdächtigen Antragung im Türrahmen links (beim Betreten der Liegenschaft) der Wohnungstür (Position 14 [Asservaten- Nr. A016'605'075]) gefunden (act. 10/8 S. 33).

E. 8.6.1 Der Grundriss der Wohnung von A._____ gestaltete sich wie folgt (act. 10/12 S. 25):

- 34 -

E. 8.6.2 Die Besucher und A._____ mussten zunächst auf H._____ warten. Die- ser schrieb A._____ um 23:37 Uhr, dass er in zwei Minuten komme (E. IV.7.4.). Er dürfte somit gegen 23:40 Uhr eingetroffen sein und damit rund 20 Minuten nach der Ankunft von B._____ und †F._____ (siehe E. III.8.5.). Es ist naheliegend, dass sich die drei Personen in der Zwischenzeit nicht in der Küche aufhielten; dort wurde nämlich hauptsächlich geraucht (E. III.2.3. und E. III.4.2.). Zudem geht auch H._____ davon aus, dass A._____ im Wohnzimmer gewesen sei und dort FIFA gespielt habe (E. III.4.2.). Ein weiteres Indiz ist das Jagdmesser. A._____ sagte aus, dieses hänge normalerweise im Wohnzimmer (E. IV.2.1.–IV.2.4.). Das Jagd- messer hing offenbar im Wohnzimmer neben dem Kachelofen (kleiner roter Pfeil

- 35 - im obigen Grundriss; act. 10/25 S. 155). Dort muss es auch †F._____ gesehen ha- ben. Er schrieb nämlich um 23:58 Uhr an B._____ "Machete isch vorne obe abe wand" (act. 25/1 S. 12). Wie noch zu zeigen sein wird (E. III.8.7.), befand sich †F._____ zu jenem Zeitpunkt mit B._____, A._____ und H._____ in der Küche. Es war das erste Mal, dass er in G._____ und damit auch in A._____s Wohnung war (E. III.7.4.). Wenn man die Wohnung betritt, ist man im Wohnzimmer. Folgt man dem Korridor, gelangt man als Erstes in die Küche (E. III.8.6.1.). Es gibt keine An- haltspunkte, dass †F._____ etwas anderes als das Wohnzimmer, den Korridor und die Küche gesehen hatte. Mit "vorne" konnte er somit nur das Wohnzimmer meinen. "Oben an der Wand" korrespondiert mit dem angeblichen Aufbewahrungsort, näm- lich einem Nagel, der unmittelbar unter der Decke des Wohnzimmers zwischen Fenster und Kachelofen angebracht war (act. 10/12 S. 155; siehe E. IV.2.4.). Der Ort ist zwar auch vom Wohnungseingang her einsehbar (act. 10/12 S. 28). Aller- dings muss man den Kopf und / oder den Körper stark nach links drehen. Wären B._____ und †F._____ direkt zur Küche geführt worden, so wären sie vom Eingang her geradeaus gelaufen und der Kachelofen hätte das Jagdmesser nach einem oder zwei Schritten bereits wieder verdeckt. †F._____ hätte sich bestenfalls einen kurzen Überblick über das Wohnzimmer verschaffen können und das Jagdmesser in der oberen Ecke des Raumes kaum entdeckt.

E. 8.6.3 Zusammenfassend sprechen sämtliche Indizien dafür, dass sich A._____, B._____ und †F._____ im Wohnzimmer aufhielten, bis H._____ eintraf. Während sie warteten und vermutlich FIFA spielten, erblickte †F._____ das Jagd- messer an der Wand. Damit ist auch erstellt, dass es sich zu jenem Zeitpunkt dort befand.

E. 8.7 Im Wohnbereich / Korridor der Wohnung von A._____ (Position 7; act. 10/12 S. 25) wurde eine olivfarbene Daunenjacke unter der Asservaten-Num- mer A016'605'382 sichergestellt. Der Stichdefekt am rechten Ärmel korrespondiert mit dem Defekt am schwarzen Kapuzen-Pullover von A._____ (act. 10/4 S. 35; siehe act. 10/12 S. 51). Letzterer trug die Jacke auch, als die ersten Polizisten am

2. Oktober 2022 eintrafen und ihn um 0.40 Uhr fotografierten (act. 10/12 S. 11). Auffallend ist, dass sich die meisten Schnitte auf der Rückseite der Jacke befinden, davon ein grosser im Bereich der rechten Schulter (act. 10/9 S. 8 ff.). Der Hautman- tel auf dem Rücken von A._____ blieb jedoch unverletzt (act. 10/12 S. 66). Von der Daunenjacke wurden Wattetupfer und Mikrospuren entnommen:

E. 8.7.1 Ab dem Oberstoff mit blutverdächtigen Antragungen ab dem rechten Ärmel der Daunenjacke wurde eine Probe entnommen (DNA-Spur; Asservaten- Nummer A016'663'540; act. 10/4 S. 41). Der Blutvortest war positiv. Die DNA stimmte mit jener von H._____ überein (act. 10/8 S. 11).

E. 8.7.2 Vom linken Ärmel (Rückseite) der Daunenjacke wurde ein Wattetupfer von den blutverdächtigen Antragungen entnommen (DNA-Spur; Asservaten-Num- mer A016'663'584; act. 10/4 S. 41). Die DNA stimmte mit jener von A._____ und H._____ überein (act. 10/8 S. 10).

- 66 -

E. 8.7.3 Vom Stichdefekt am rechten Ärmel (Unterseite) der Daunenjacke wurde ein DNA-Tape mit möglichen Fremdkontaktspuren gemacht (Asservaten-Num- mer A016'663'595; act. 10/4 S. 42). Es ergab sich ein Mischprofil, zu dem mindes- tens zwei Personen beigetragen haben. A._____ und H._____ konnten nicht aus- geschlossen werden (act. 10/8 S. 11).

E. 8.7.4 Von der Aussenseite der Daunenjacke wurden Mikrospuren mit glas- verdächtigen Partikeln sichergestellt (Asservaten-Nummer A016'663'620; act. 10/4 S. 42).

E. 8.8 Im Wohnbereich / Korridor von A._____s Wohnung (Position 6; act. 10/12 S. 25) wurde am 2. Oktober 2022 eine Trainer- / Freizeithose camou- flage unter der Asservaten-Nummer A016'605'371 sichergestellt. Vor allem das linke Bein seitlich war stark blutig (act. 10/4 S. 34; act. 10/12 S. 49). Von der Aus- senseite wurden Mikrospuren mit einem grösseren glasverdächtigen Partikel si- chergestellt (Asservaten-Nummer A016'664'510; act. 10/4 S. 42). Am rechten Ho- senbein befanden sich blutverdächtige Antragungen, wovon ein Wattetupfer ge- nommen wurde (Asservaten-Nummer A016'664'496; act. 10/4 S. 42). Die daran gefundene DNA stimmte mit jener von H._____ überein und der Blut-Vortest war positiv (act. 10/8 S. 12).

E. 8.9 Vom Boden vor dem Waschbecken in der Küche (Position 10; act. 10/12 S. 25 und 55) wurde ein Wattetupfer mit DNA-Spuren entnommen (Asservat-Num- mer A016'605'019; act. 10/4 S. 33). Der Blut-Vortest war positiv und die DNA stimmte mit jener von H._____ überein (act. 10/8 S. 30). 8.10.H._____s DNA wurde auch auf den blutverdächtigem Schuhabdrücken im Wohnzimmer (Position 3 [Asservaten-Nr. A016'604'958] und Position 4 [Asser- vaten-Nr. A016'604'969]) gefunden, ebenso in den blutverdächtigen Tropfspuren auf dem Teppich im Korridor gegenüber dem WC im Bereich des Zugangs zur Ab- stellkammer (Position 12; Asservaten-Nr. A016'605'031; act. 10/8 S. 27 f.). Auch das blutverdächtige Schuhprofil im Wohnbereich beim Eingang (Position 1 [Asser- vaten-Nr. A016'604'936]) stimmte mit dem DNA-Profil von H._____ überein (act. 10/8 S. 28), ebenso die blutverdächtigen Tropfspuren auf dem Boden beim

- 67 - Übergang vom Korridor ins Wohnzimmer (Position 7 [Asservaten- Nr. A016'604'925] und Position 8 [Asservaten-Nr. A016'604'970]; act. 10/8 S. 29). 8.11.A._____ wies folgende Verletzungen auf: 8.11.1. A._____ wies an der rechten Oberarminnenseite im ellenbogennahen Drittel und am Übergang von der Beuge- auf die Streckseite eine ca. 5 cm lange, quer zur Armlängsachse ausgerichtete Hautdurchtrennung auf (act. 10/12 S. 69; act. 12/8 S. 4). Es handelte sich um eine Schnittverletzung (act. 12/8 S. 2). Ob diese durch ein Messer, einen messerähnlichen Gegenstand, eine Glasscherbe oder durch einen sonstigen scharfen Gegenstand entstanden war, konnte die Rechtsmedizin nicht beurteilen (act. 12/8 S. 7). Die Daunenjacke, die A._____ trug, wies an der Stelle über der Hautdurchtrennung einen leichten Defekt auf. Nur we- nige Daunen sind jedoch ersichtlich. Bei einem glatten Schnitt, der bis zur Haut durchgedrungen wäre, wären auf einer Länge von mindestens 5 cm Daunen er- sichtlich gewesen. Dies ist jedoch im Gegensatz zu anderen Stellen der Jacke, ins- besondere rückseitig, nicht der Fall (act. 10/12 S. 176 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass die Hautdurchtrennung von einem Messer stammte. 8.11.2. Weiter sind diverse, leichtere Schnittverletzungen an den Händen so- wie Blutergüsse und Hautabschürfungen an den Extremitäten dokumentiert (act. 12/8 S. 4 f. und 7). Am rechten Handrücken und an den rechten Fingerstreck- seiten und beugeseitig am rechten Mittel- und Ringfinger wurden als frisch zu be- urteilende, teilweise ritzartige Hautdurchtrennungen festgestellt. Das Institut für Rechtsmedizin hielt fest, anhand ihrer Wundmorphologie seien diese als Schnitt- verletzungen zum Ereigniszeitpunkt zu klassifizieren. Es sei wahrscheinlich, dass die Verletzungen durch den Kontakt mit Glasscherben entstanden seien. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen durch eine Messerklinge beigebracht worden seien (act. 12/8 S. 6). 8.12.H._____ wies eine ca. 7 cm Wunde an der linken Hüfte auf (act. 13/3 S. 1; siehe act. 10/12 S. 89). Wie lang der Stichkanal war, liess sich nicht eruieren (act. 13/3 S. 8). Bei der linken Augenbraue hatte er eine kleine Rissquetschwunde mit einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (act. 13/3 S. 1 f.; siehe act. 10/12 S. 88).

- 68 - Die Verletzung an der Hüfte war lebensgefährlich (act. 13/9 S. 3), H._____ hatte beim Eintreffen der Rettungskräfte ungefähr 750 ml Blut verloren (act. 13/3 S. 2). Ohne umgehende Blutstillung der Stichwunde hätte H._____ durch Verbluten nach aussen sterben können (act. 13/9 S. 8). Das Institut für Rechtsmedizin wies darauf hin, dass die Verletzung an der linken Hüfte auf eine Gewalteinwirkung durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand hindeute. Diese Verletzung sei frisch und die Entstehung im Ereigniszeitraum plausibel (act. 13/9 S. 8). Die Quetsch-Riss-Wunde über der linken Augenbraue sei Folge einer stumpfen Ge- walteinwirkung, deren Entstehung mit dem Ereigniszeitraum vereinbar sei. Im Rah- men der rechtsmedizinischen Untersuchung seien darüber hinaus frische Bluter- güsse am linken Augenlid und am linken Jochbogen festgestellt worden, welche ebenfalls die Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien. Die Verletzungen seien plau- sibel vereinbar mit einem oder mehreren Faustschlägen gegen das Auge. Man könne nicht ausschliessen, dass sie durch den Schlag mit einer Schreckschusspis- tole entstanden seien. Es hätten sich jedoch keine, auf einen spezifischen Gegen- stand hinweisende, geformte Anteile gefunden. Die oberflächlichen, kleinsten, zum Teil gruppierten Verletzungen am rechten Handrücken seien auch einer scharfen Gewalteinwirkung zuzuordnen, aufgrund ihrer Wundmorphologie jedoch eher durch den Kontakt mit Scherben. Insgesamt sei aufgrund der Verletzung an der linken Hüfte eine Lebensgefahr zu bejahen, welche durch medizinische Massnahmen habe abgewendet werden können. Die weiteren Verletzungen begründeten keine Lebensgefahr (act. 13/9 S. 9). H._____ stand im Zeitpunkt des Ereignisses unter der kombinierten Wirkung von Opiaten (Heroin / Morphin), Cannabis und Alprazo- lam; auch Cocain konnte nachgewiesen werden, war jedoch im Zeitpunkt des Er- eignisses nicht mehr wirksam (act. 13/10 S. 1). Die im Blut ermittelte Morphin-Kon- zentration lag im Zeitpunkt des Ereignisses im schwach wirksamen (bei ausgepräg- ter Gewöhnung) bis wirksamen (bei fehlender Gewöhnung) Bereich. Dies gelte un- ter dem Vorbehalt, dass Morphin nicht während der notfallmedizinischen Behand- lung verabreicht worden sei (act. 13/10 S. 4). Für letzteres gibt es keine Anhalts- punkte (siehe act. 13/5 S. 3). Aufgrund der Ergebnisse sei davon auszugehen, dass H._____ nur wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert habe, nicht aber in den letzten Tagen vor dem Ereignis. In der Regel seien die

- 69 - Wirkungen im Verlaufe der ersten zwei bis drei Stunden nach einem aktuellen Kon- sum am intensivsten. Es komme zu Apathie und zur deutlichen Tendenz, sich der eigenen Erlebniswelt zuzuwenden. Die Grundstimmung könne im Allgemeinen als passiv, gemischt mit leichter Euphorie beschrieben werden. Da Cannabis auch die eigene Hemmschwelle senke, könne es vereinzelt zu einem aggressiveren Verhal- ten mit erhöhter Gewaltbereitschaft kommen. Störungen bei der Kritikfähigkeit, beim Denken und beim Zeitgefühl könnten sich bemerkbar machen. Infolge diskre- ter Entfremdungserlebnisse komme es zu einer erschwerten Umwelteinordnung. Das Adaptionsvermögen an die Umgebung werde offensichtlich unter gleichzeiti- gem Stress verschlechtert. Der Grad der Beeinträchtigung könne von der Persön- lichkeit, der momentanen Stimmungslage, der Umgebung und der individuellen Wirkung der Drogen abhängen. Die Wirkungen könnten zu einer deutlichen Beein- trächtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen. Dies gelte insbeson- dere in Kombination mit Morphin und Alprazolam, da von einer gegenseitigen Wir- kungsverstärkung auszugehen sei (act. 13/10 S. 4 f.). Alprazolam wirke beruhigend und angstlösend. Es könne auch in therapeutischen Konzentrationen Schwindel und Müdigkeit verursachen sowie die Reaktionszeit verlängern. Dies könne zu ei- ner deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen, was insbesondere der Fall sei, wenn es mit Morphin und Cannabis kombiniert werde. H._____ habe selbst unter Berücksichtigung einer unter Umständen vorlie- genden Toleranz unter der Wirkung von Alprazolam gestanden (act. 13/10 S. 5). Er stand mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol (act. 13/10 S. 8).

E. 9 Würdigung

E. 9.1 Als das Fachpikett des Forensischen Instituts Zürich eintraf, war über den verstorbenen †F._____ ein weisses Sichtschutzzelt aufgebaut worden. Dieses grenzte mit einer Seite an einen abgestellten Lastwagen (act. 10/4 S. 2). †F._____ wurde in der AN._____-strasse hinter der Wohnung von A._____ gefunden (act. 10/4 S. 2; act. 10/12 S. 5 ff.).

E. 9.2 Die Rechtsmedizin hat den Leichnam von †F._____ äusserlich unter- sucht. Sie fand an der Brustwandvorderseite, wenig bauchwärts des rechten Schlüsselbeins eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung. An der Bauchwand ebenfalls rechtsseitig, nahe des Beckenkammes, fand sie eine weitere, vermutlich bis in die Bauchhöhle reichende Stichverletzung. An der rechten Oberschenkelvor- derseite, am Übergang zum Knie, stellte sie eine weitere Stichverletzung fest, wel- che bis in die Muskulatur zu reichen schien. Und schliesslich befand sich an der linken Unterarmstreckseite nahe des Ellenbogens eine Schnittverletzung, welche ebenfalls in die Muskulatur reichte (act. 11/2 S. 5). Die Rechtsmedizin kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Verletzungen vereinbar mit einem Messerangriff seien. Bei der Schnittverletzung am linken Unterarm könne sie nicht ausschliessen, dass sie entstanden sei, als †F._____ den Arm schützend vor den Kopf / Körper gehalten habe. Es sei ausgeschlossen, dass er sich die Verletzungen selbst beige- bracht habe. Die Verletzungen an der rechten Handaussenseite und dem rechten Handrücken schienen eher durch den Kontakt mit (Glas-)Scherben entstanden zu sein (act. 11/2 S. 6).

E. 9.3 Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Obduktion des Leichnams von †F._____ an (act. 11/4). Das Institut für Rechtsmedizin stellte fest, dass an der Brustkorbvorderseite bis in die linke Brusthöhle gestochen worden war. Der Stich- kanal betrug 7.9 cm. Weiter wurde am Unterbauch rechts 9.3 bis 9.5 cm in den Körper gestochen. An der Oberschenkelstreckseite wurde ca. 5.5 cm in den Körper

- 92 - gestochen. An der linken Unterarmstreckseite wurde unter anderem die Sehne des Daumenabspreizmuskels durchstochen (act. 11/5 S. 4 f.). Dadurch war der linke Daumen überstreckt (act. 10/12 S. 151). †F._____ starb an einem Verbluten nach innen und aussen infolge der Stichverletzungen. Ein Pneumothorax, eine Ansamm- lung von Luft in der Brusthöhle, welche das Herz und die Lunge der Gegenseite zusammendrückt und so zu einem mechanischen Pumpversagen des Herzens führt, dürfte den Todeseintritt zusätzlich begünstigt haben (act. 11/5 S. 6 f.). Am rechten Handrücken und dem Handgelenk fanden sich kleinste Hautdurchtrennun- gen, die am ehesten durch den Kontakt mit Glassplittern / Glasscherben entstanden (act. 11/5 S. 7).

E. 9.3.1 Zunächst ist auf das Einhandmesser einzugehen. Dieses wurde in ge- schlossenem Zustand in der Hosentasche von †F._____ gefunden (E. IV.8.3.6.). †F._____ hätte es somit während der Auseinandersetzung oder danach, als er floh, wieder zusammenklappen müssen, wenn man davon ausgeht, dass er es einge- setzt hatte. Dies erscheint als unwahrscheinlich, da er rannte und sich unter dem Lastwagen verkroch (E. IV.6.1.). Zudem war ihm an der linken Unterarmstreckseite unter anderem die Sehne des Daumenabspreizmuskels durchstochen worden. Da- durch war der linke Daumen überstreckt (E. V.9.3.). Er konnte ihn gar nicht einset- zen, um die Klinge einzuklappen. Um das Messer zu öffnen, hätte †F._____ den oberen Teil der Klinge anfassen müssen (siehe act. 10/12 S. 160 f.). Im vorderen Klingenbereich wurden jedoch die Spuren von N._____ gefunden (E. IV.8.3.1.). Beim Übergangsbereich zwischen Klinge und Griff konnten †F._____ und N._____ nicht ausgeschlossen werden (E. IV.8.3.2.). Im Übrigen waren die DNA-Profile auf der Klinge nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil ge- speichert (E. IV.8.3.3. ff.). Dies allein beweist noch nicht, dass †F._____ das Mes- ser nicht einsetzte; er gehört nämlich zu den Menschen, die nicht gut DNA an Ge-

- 72 - genstände abgeben (E. IV.8.3.8.). Mit Blick auf die Auseinandersetzung erscheint es jedoch als sehr unwahrscheinlich, dass keiner der Beteiligten mit der Klinge in Kontakt gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass †F._____ das Einhandmesser verwendete. Dies wird denn auch von keiner Seite behauptet (act. 96 S. 5; act. 97 Rz. 12; act. 102 Rz. 33; act. 105 S. 6).

E. 9.3.2 Auf dem Griff des Jagdmessers wurde nur die DNA von A._____ ge- funden; †F._____ konnte ausgeschlossen werden (E. IV.8.1.1.). Auch auf der Hülle wurde A._____s DNA gefunden (E. IV.8.2.). Hinsichtlich der Verschluss-Lasche und des Druckknopfs der Messerscheide konnten Spuren von †F._____ sogar aus- geschlossen werden (E. IV.8.2.1.). Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass †F._____ kein Messer verwendete (siehe E. IV.8.3.8.). †F._____ schrieb um 12:58 Uhr an B._____, die Machete hänge "vorne" an der Wand (E. III.8.6.). †F._____ ging somit davon aus, dass sich das Jagdmesser nicht in der Küche befand. Zu jenem Zeit- punkt hatte H._____ die Küchentür bereits geschlossen und gedroht, niemand komme heraus (E. IV.9.1.). A._____ gab in der Untersuchung zu Protokoll, †F._____ habe die Küche verlassen und sei wieder zurückgekehrt (E. IV.2.7.). An der Hauptverhandlung wurde A._____ gefragt, ob dies gewesen sei, bevor oder nachdem die Küchentür geschlossen gewesen sei. Dabei wurde er nicht darauf hingewiesen, dass †F._____ die Nachricht betreffend die "Machete" geschrieben hatte, nachdem H._____ die Türe geschlossen hatte. A._____ antwortete, es sei gewesen, als die Tür geschlossen gewesen sei (E. III.2.7.). Diese Aussage passt zur Hypothese, wonach †F._____ das Jagdmesser im Wohnzimmer behändigte und in die Küche brachte. B._____ und H._____ konnten dies weder bestätigen noch dementieren (E. III.3.6. und III.4.6.). Dies erstaunt nicht, sagten doch beide übereinstimmend aus, sie hätten einander gegenüber gestanden (E. III.3.6. und III.4.6.). H._____ ergänzte, er habe mit †F._____ kein Wort gewechselt (E. III.4.6.). Die DNA-Spuren auf dem Klingenrücken des Jagdmessers belegen, dass damit auf H._____ eingestochen wurde (E. IV.8.1.4.). Wie noch zu zeigen sein wird, ging †F._____ auf H._____ los, nachdem dieser versucht hatte, B._____ die Pistole zu entwenden (E. IV.9.5.). Wenn er in diesem Zeitpunkt das Jagdmesser in der Hand hatte, wäre es auch naheliegend, dass er es gegen H._____ einsetzte. Sämtliche Beteiligten gehen denn auch davon aus, dass es †F._____ war, der H._____ die

- 73 - Stichverletzung zufügte (E. IV.2.1.–IV.2.3., IV.2.6., IV.3.4., IV.4.2. und IV.4.4.). A._____ hatte keinen Grund, auf H._____ einzustechen. Möglich ist aber, dass er ihn im Gerangel aus Versehen traf, nachdem er †F._____ das Messer abgenom- men hatte (siehe E. IV.9.5.). Diese Hypothese lässt sich nicht rechtsgenügend aus- schliessen.

E. 9.3.3 Insgesamt sprechen sämtliche Indizien dafür, dass †F._____ vor der Eskalation, aber nachdem H._____ die Küchentür geschlossen hatte, die Küche verliess. Er begab sich ins Wohnzimmer und behändigte dort das Jagdmesser mit der Halterung, in welcher es sich befand. Dann begab er sich zurück in die Küche und schloss die Tür. Nachdem B._____ seine Pistole gezogen hatte, zog †F._____ das Jagdmesser und warf die Halterung zu Boden. Die Polizei fand letztere unter dem Kühlschrank (E. IV.8.2.). †F._____ hinterliess keine DNA-Spuren auf der Hal- terung (E. IV.8.2.). Er gehört zu denjenigen Personen, welche kaum DNA-Spuren hinterlassen (E. IV.8.3.8.).

E. 9.4 B._____ erlitt an der rechten Brustkorbvorderseite auf der Höhe der

5. Rippe einen Stich (act. 14/10 S. 3). Dieser durchtrennte die Bauchmuskeln, im Darmfettgewebe verlaufende Gefässe (Arterie und Vene) und verletzte den Dünn- und Dickdarm. Dies machte eine notfallmässige operative Versorgung notwendig, in deren Folge 2.5 Liter Blut und Koagel aus der Bauchhöhle abgesaugt wurden. Der ausgedehnte Blutverlust machte postoperativ eine Transfusion von insgesamt drei Blutkonserven sowie eine ausgedehnte Flüssigkeitssubstitution und die Gabe von hochdosierten, kreislaufunterstützenden Medikamenten nötig (act. 14/10 S. 8). Der Stichkanal war ca. 7 cm lang (act. 14/10 S. 3) Es ist davon auszugehen, dass B._____ ohne sofortige notfallmässige operative Versorgung an den Folgen der Stichverletzung am Brustkorb rechts infolge einer Blutvergiftung durch die Eröff- nung von Darmanteilen und dadurch nachfolgendem Austritt von Darminhalt in die freie Bauchhöhle verstorben wäre. Es bestand mithin Lebensgefahr (act. 14/10 S. 9). Eine zweite Stichverletzung erlitt B._____ am Rücken links (act. 14/10 S. 3). Diese verlief lediglich durch das Unterhautfettgewebe und betraf keine lebenswich- tige Strukturen. Jedoch befinden sich die linke Niere und die Milz in unmittelbarer Nähe, sodass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass aus dieser Stichverletzung am Rücken keine schwerwiegenden Folgen resultierten (act. 14/10 S. 9). Die Rechtsmedizin mass unter Vorbehalt eine Tiefe des Stichs von ca. 12 cm auf den CT-Bildern (act. 14/10 S. 8 und angehängte Bildmappe, S. 3). Verletzungen, wel- che auf ein vorausgegangenes Kampfgeschehen hinwiesen oder als Abwehrver- letzung zu beurteilen wären, wie beispielsweise Schnittverletzungen an den Fin-

- 93 - gern / Händen oder Blutergüsse an den Unterarmen, fanden sich nicht (act. 14/10 S. 10).

E. 9.5 Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten habe B._____ im Zeitpunkt des Ereignisses unter der Wirkung von Cannabis gestanden (act. 14/11 S. 1). Die nachgewiesene Konzentration an THC-Carbonsäure spreche für einen Cannabis-Konsum mehrmals die Woche. In der Regel seien die Wirkun- gen im Verlaufe der ersten zwei bis drei Stunden nach einem aktuellen Konsum am intensivsten. Es komme zu Apathie und zur deutlichen Tendenz, sich der eigenen Erlebniswelt zuzuwenden. Die Grundstimmung könne im Allgemeinen als passiv, gemischt mit leichter Euphorie beschrieben werden. Da Cannabis auch die eigene Hemmschwelle senke, könne es vereinzelt zu einem aggressiveren Verhalten mit erhöhter Gewaltbereitschaft kommen. Störungen bei der Kritikfähigkeit, beim Den- ken und beim Zeitgefühl könnten sich bemerkbar machen. Infolge diskreter Ent- fremdungserlebnisse komme es zu einer erschwerten Umwelteinordnung. Das Ad- aptionsvermögen an die Umgebung werde offensichtlich unter gleichzeitigem Stress verschlechtert. Der Grad der Beeinträchtigung könne von der Persönlichkeit, der momentanen Stimmungslage, der Umgebung und der individuellen Wirkung der Drogen abhängen (act. 14/11 S. 3). B._____ habe mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (act. 14/11 S. 6).

E. 9.6 Am 1. Oktober 2022 diskutierte H._____ ab 17:41 Uhr mit J._____ dar- über, ob A._____ und er den anderen das Geld entwenden solle (act. 24/1 S. 7).

E. 9.7 Am 2. Oktober 2022 kommunizierte K._____ gegen 3.30 Uhr über WhatsApp mit AO._____. Er teilte letzterem unter anderem mit, A._____ habe ihm gesagt, er habe zugestochen. Alles sei aber sehr schnell gegangen (act. 26/1 S. 4).

E. 9.8 H._____ erlitt eine Quetsch-Riss-Wunde über der linken Augenbraue und eine Stichverletzung an der linken Hüfte, welche derart blutete, dass ohne me-

- 75 - dizinische Versorgung wegen des Blutverlustes der Tod infolge Herz-Kreislauf-Ver- sagens gedroht hätte (E. IV.8.12.). Wer diese Verletzungen zufügte, lässt sich wie bereits erwähnt nicht abschliessend eruieren.

E. 10 Würdigung 10.1.Die Ausgangslage gestaltet sich wie folgt: Es war der 2. Oktober 2022 kurz nach 0:03 Uhr (E. IV.9.1.). H._____, B._____ und †F._____ befanden sich in einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Küche (E. IV.9.5.). †F._____ hatte

- 94 - das Jagdmesser in der Hand (E. IV.9.3.2. f.). A._____ stand daneben, er war unter der Wirkung von Cannabis (E. VI.2.1.). Die Küchentür war geschlossen (E. III.9.1.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass A._____ er- kannt hatte, dass B._____s Pistole unecht war (siehe E. IV.2.7.). 10.2.Wie noch zu zeigen sein wird, stach A._____ mit dem Jagdmesser auf B._____ und †F._____ ein (E. V.10.3.). Es war ihm mithin gelungen, das Messer während der Auseinandersetzung zu behändigen. Sein Verteidiger bringt vor, B._____ und †F._____ hätten im Gerangel zwischen A._____ und †F._____ um das Jagdmesser die tödlichen Stichverletzungen abbekommen (act. 102 Rz. 43 ff., insbesondere Rz. 48 f.). Diese Argumentation der Verteidigung findet in den Aus- sagen von A._____ keine Stütze. So sagte letzterer konstant aus, er habe †F._____ das Messer entwenden können und in der Folge zugestochen. Er brachte nirgends vor, die beiden hätten sich um das Messer gestritten (bzw. †F._____ habe seine Hand noch am Jagdmesser gehabt), als die Stichverletzungen bei B._____ und †F._____ entstanden seien (E. IV.2.1.–IV.2.6.). Die Argumentation der Verteidi- gung erscheint zudem auch nicht plausibel: Stichverletzungen entstehen dadurch, dass man die Messerspitze in einen Körper rammt; der Täter bewegt die Messer- spitze von seinem eigenen Körper weg. Je tiefer der Stich ist, desto mehr Kraft ist erforderlich. Diese muss zudem in eine Richtung wirken, mithin kontrolliert sein. Bei einem Schnitt wird die Klinge dem Körper entlang geführt; der Täter führt das Mes- ser in der Regel entlang seines eigenen Körpers. Dies kann kontrolliert oder auch unkontrolliert geschehen. Streiten zwei Personen um ein Messer, das die eine Per- son in der Hand hat, sind zwei Varianten denkbar: Die Person, welche das Messer entwenden will, greift nach der Hand, welche das Messer hält. Wenn sie diese Hand führt, sind Stichverletzungen grundsätzlich denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass sich die andere Person wehrt. Dies lässt eine Bewegung der Messerspitze in bloss eine Richtung als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Bei der zweiten Variante versucht die Person, welche das Messer entwenden will, nach diesem zu greifen, ohne dass sie die messerführende Hand zu fassen kriegt. Das Messer bleibt in der Hand der ersten Person. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese in einer solchen Situation Stichbewegungen ausführt, ist sie doch zunächst darauf bedacht, die Kontrolle über das Messer zu halten. Bei einem Gerangel ist die Messerführung

- 95 - unkontrolliert, weshalb in erster Linie Schnittverletzungen zu erwarten sind. Tödlich waren sowohl bei B._____ als auch bei †F._____ Stichverletzungen (E. V.9.3. f.). B._____ wies keine Schnittverletzungen auf und †F._____ nur eine, die im Rahmen der Abwehr enstanden sein könnte (E. V.9.2.–V.9.4.). 10.3.A._____s gesamter linker Unterarm befand sich unter Einbezug der Hand und unter Aussparung der Finger in einer nicht abnehmbaren Gipsschiene (act. 10/12 S. 68). Er musste das Messer deshalb mit der rechten Hand greifen (E. V.2.1. und V.2.3.), obwohl er Linkshänder ist (E. V.2.3.). Dies erachtete er zu- mindest als möglich (E. IV.2.7.). Nun begann A._____ auf B._____ und †F._____ einzustechen. B._____ sagte dies so aus (E. V.3.1. f.). H._____ sagte aus, A._____ habe ihm dies gesagt (E. V.4.2.); an der Hauptverhandlung konnte er sich jedoch nicht daran erinnern (E. V.4.5.). A._____ selbst hielt dies für möglich (E. V.2.4. f.) und schloss in der Einvernahme vom 29. Januar 2024 gar aus, dass eine Drittperson auf B._____ und †F._____ eingestochen habe (E. V.2.7.). Auf dem Griff des Jagdmessers wurde nur A._____s DNA gefunden, B._____ und †F._____ konnten ausgeschlossen werden (E. IV.8.1.1.). Auf dem Klingenrücken wurde die DNA von H._____ und B._____ gefunden (E. IV.8.1.4.). †F._____s DNA konnte auf dem hinteren Teil der Schneide des Jagdmessers zumindest nicht ausgeschlossen werden (E. IV.8.1.7.). Ausgeschlossen ist, dass †F._____ sich die Verletzungen selber zufügte (E. V.9.2.). Mit Blick auf die Aussagen von B._____ und A._____ und aufgrund der objektiven Beweise ist erstellt, dass A._____ die lebensgefährli- chen Stichverletzungen bei B._____ (E. V.9.4.) und †F._____ (E. V.9.2.) verur- sachte. A._____ sagte aus, er habe Angst gehabt (E. V.2.3. und V.2.7.). Dies er- scheint mit Blick auf die Bedrohungssituation (insbesondere B._____s echt ausse- hende Schreckschusspistole) nachvollziehbar und glaubhaft. Das Jagdmesser, das A._____ verwendete, hat eine Klingenlänge von 27 cm (E. IV.8.1.). A._____ stach dreimal auf †F._____ ein; die Stichkanäle waren 7.9 cm (Brustkorbvorderseite), 9.3 bis 9.5 cm (Unterbauch) und ca. 5.5 cm (Oberschenkel) lang (E. V.9.3.). Auf B._____ stach A._____ zweimal ein; die Stichkanäle waren ca. 7 cm (rechte Brust- korbvorderseite) und – unter Vorbehalt – ca. 12 cm (Rücken links) lang (E. V.9.4.). Bei B._____ wurden keine Abwehrverletzungen festgestellt (E. V.9.4.). Dies deutet

- 96 - darauf hin, dass er die Hände entweder nicht frei hatte (was aufgrund des Kampf- geschehens plausibel wäre) oder aber dass die Stiche überraschend kamen. 10.4.A._____, H._____ und B._____ sagten übereinstimmend aus, B._____ und †F._____ hätten geschrien, A._____ solle aufhören, sie gingen (E. IV.2.6., IV.3.2. und IV.4.4.). Es ist vorstellbar, dass A._____ erneut auf B._____ und / oder †F._____ losgehen wollte. Er muss dabei mit dem Rücken zur Küchentür gestan- den und den beiden den Fluchtweg versperrt haben. B._____ und / oder †F._____ stiessen A._____ von sich weg, vermutlich um Distanz zwischen sich und dem Messer zu schaffen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass H._____ A._____ gestos- sen hat. So bemerkte er den Stich erst später und ging davon aus, †F._____ habe ihn zugefügt (E. IV.4.3.). Er hatte somit keinen Grund, A._____ wegzustossen. Letzterer fiel rücklings durch die Glaseinlage der geschlossenen Küchentür in den Korridor. Dies erklärt einerseits die Glasscherben im Korridor (act. 10/12 S. 54); andererseits erklärt dies die Schnitte auf der Rückseite der Daunenjacke, die A._____ trug, und die fehlenden Verletzungen auf A._____s Rücken (E. IV.8.7.). B._____ und †F._____ stiegen wohl durch den Rahmen, welcher das Glas in der Tür gehalten hatte. †F._____ erlitt wohl dabei kleinere Verletzungen an den Hän- den (E. V.9.3.). Ungefähr im selben Moment öffneten L._____ und K._____, die sich im Zimmer am Ende des Korridors befanden (E. III.8.7.), aufgeschreckt durch den Lärm die Türe (E. V.5.2. und V.6.1.). K._____ will A._____ im Korridor an der Wand gegenüber der Küche erblickt haben (E. V.5.2.). L._____ berichtete, er habe in der Folge gesehen, wie zwei Personen davongerannt seien (E. V.6.1. f.). K._____ sah demgegenüber nur die Umrisse einer Person (E. V.5.1. f.). Dieser Wi- derspruch lässt sich ohne Weiteres auflösen: So berichteten L._____ und K._____ übereinstimmend, L._____ habe zuerst aus dem Zimmer geschaut (E. V.5.2. und V.6.2.). Er dürfte somit gesehen haben, wie B._____ und †F._____ seitlich aus der Küche traten und vor ihm den Korridor entlang liefen. Als auch K._____ in den Kor- ridor blickte, dürften sich B._____ und †F._____ hintereinander befunden haben, womit K._____ nur die Umrisse einer Person sehen konnte. Beide sagten überein- stimmend aus, A._____ habe die Fliehenden bis zur Eingangstüre verfolgt und ih- nen "Verpisst euch!" nachgerufen. Dann habe er die Wohnungstüre abgeschlossen (E. V.5.1. und V.6.2.).

- 97 - 10.5.B._____ lief zum Busbahnhof, der ungefähr 70 m von A._____s Wohnort entfernt ist (act. 10/12 S. 5 ff.; E. III.8.5.). Die Airsoftpistole trug er auf sich (E. IV.8.4.). Das Marihuana verblieb in der Wohnung von A._____ (E. III.8.7. und IV.4.4.). Es ist davon auszugehen, dass B._____ die Pistole während der gesamten Auseinandersetzung in der Hand hatte. Wäre sie ihm entglitten, so wäre zu erwar- ten, dass er sie (wie das Marihuana) in der Küche zurückgelassen hätte. B._____ und †F._____ verliessen die Wohnung nämlich fluchtartig. Als A._____ auf B._____ einstach, hatte letzterer somit eine Pistole in der Hand, von welcher A._____ ausging, dass sie echt sei (E. V.9.1.). A._____s Aussage, er habe Todes- angst gehabt (E. IV.2.7.), erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft. Am Bus- bahnhof bat B._____ einen Buschauffeur um Hilfe. Dieser alarmierte um 0:09:42 Uhr die Polizei (E. IV.7.10.). Um 0:03:28 Uhr hatte H._____ die letzte Nachricht vor der Auseinandersetzung geschrieben (E. IV.9.1.). Innerhalb dieser sechs Minuten zog B._____ die Pistole, es kam zum Gerangel, A._____ nahm das Jagdmesser in die Hand, stach zu, fiel durch die Glaseinlage der Küchentür und vertrieb B._____ und †F._____. Ebenfalls innerhalb dieser sechs Minuten begab sich B._____ zum Busbahnhof und fragte um Hilfe. Der Buschauffeur erfasste die Situation und rief bei der Kantonspolizei an. Dieses Zeitfenster zeigt, dass die ge- samte Auseinandersetzung nur kurz (vielleicht maximal drei Minuten) gedauert ha- ben kann. 10.6.B._____ erlitt durch A._____s Stiche die in der Anklageschrift umschrie- benen teils lebensgefährlichen Verletzungen (E. V.9.4.). 10.7.†F._____ wurde hinter A._____s Wohnung aufgefunden (E. V.9.1.). Er war unter einen Lastwagen gekrochen (E. V.8.4.). Er hatte durch A._____s Stiche die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitten und erlag an diesen noch vor Ort (E. V.9.1. und V.9.3.).

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung von CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtu- ung von CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 13 Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

E. 14 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 138 - CHF 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 45'688.– Gutachten/Expertisen etc. CHF 3'600.– Auslagen Untersuchung CHF 800.10 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 3'000.– Auslagen Gericht III. StrKr CHF 29'874.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (RAin CHF 14'301.88 Y4._____ und RA Y2._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA CHF 11'631.60 Y2._____) Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin CHF 21'500.– Y3._____) CHF 143'896.28 Kosten total

E. 15 Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) wer- den zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Hälfte dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich dieser Kosten bleibt gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 139 -

E. 16 Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren mit total CHF 24'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuern) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 11'631.60 (CHF 24'600.– ab- züglich CHF 12'968.40) an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ auszubezahlen.

E. 17 Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers D._____ im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren mit total CHF 21'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'500.– an Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ auszubezahlen.

E. 18 Dem Beschuldigten wird eine (reduzierte) Prozessentschädigung von CHF 34'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen, zahlbar nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils.

E. 19 Mündliche Eröffnung und/oder schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten persönlich  den Verteidiger des Beschuldigten  die Privatkläger 1–3 bzw. an deren Vertreter  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur.  E._____ den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch) die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung der Entschädigungen  gemäss Urteilsdispositiv-Ziffern 16 und 17 je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel (für sich und zuhanden  des Beschuldigten) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur.  E._____

- 140 - die Vertreter der Privatkläger 1–3 im Doppel (für sich und zuhanden  der Privatkläger 1–3) je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons  Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA Zürich mit dem Formular "Lö-  schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-  Nr. 83745840, unter Hinweis auf Urteilsdispositiv-Ziffern 6–10 (per E- Mail an asservate@kapo.zh.ch) die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung der Entschädigung gemäss  Urteilsdispositiv-Ziffern 18 L._____ im Dispositiv-Auszug Ziffer 8  K._____ im Dispositiv-Auszug Ziffer 9 

E. 20 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Meilen, Abteilung, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 141 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister MLaw B. Kiepenheuer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240009-G/U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister, Vorsitzender, Bezirksrichte- rin lic. iur. M. Fischer-Schaltegger und Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold sowie Gerichtsschreiberin MLaw B. Kiepenheuer Urteil vom 19. März 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend vorsätzliche Tötung etc. (Untersuchungsnr. …)

- 2 - Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Mai 2024 (act. 64) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot., S. 20)  Staatsanwalt lic. iur. E._____ als Vertreter der Anklagebehörde  der Beschuldigte A._____ persönlich und in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____  Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin C._____  Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ namens und in Begleitung des Privatklä- gers D._____  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ namens und in Begleitung des Privatklägers B._____ Anträge: A. Der Anklagebehörde (act. 96 S. 2 f.): "1. Schuldigsprechung von A._____  der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB;  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB;  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG.

2. Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.

4. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12.11.2021 für eine Freiheitsstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei (2) Jahren verfügten bedingten Strafvollzuges und Anordnung des Vollzuges der Strafe.

- 4 -

5. Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB.

6. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 23.4.2024 beschlagnahmten Ge- genstände.

7. Freigabe der übrigen, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24.4.2024 einzig als Beweismittel noch be- schlagnahmten Gegenstände, nach rechtskräftiger Erledigung des gesamten, vorliegenden Strafverfahrens, bzw. Mitteilung der rechtskräftigen Erledigung der Lagerbehörde – der Asservaten-Tri- age der Kantonspolizei Zürich – zur Vernichtung der noch zu Be- weiszwecken gelagerten Spuren und Spurenträger, unter Nennung der Polis G.-Nr. 83745840.

8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.

9. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00)." B. Der Privatklägerin 2 (act. 97 S. 2): "1. Der Beschuldigte A._____ sei wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 StGB zum Nachteil von F._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, an die Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 45'000.- zzgl. 5% Zins daraus ab dem 2. Oktober 2022 zu zahlen.

3. Eventualiter zu 2. sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ verpflichtet ist, an die Privatklägerin C._____ eine Genugtuung zu zahlen. Zur Bemessung der Höhe dieses Anspruchs sei die Privat- klägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin sei gemäss der heute eingereichten Honorarnote fest- zusetzen." C. Des Privatklägers 3 (act. 99 S. 2): "1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Mai 2024 schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2022, zu bezahlen.

- 5 -

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen, eventualiter defi- nitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.

5. Es sei dem Privatkläger D._____ ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen." D. Des Privatklägers 1 (act. 105 S. 1 f.): "1.–6.[…]

7. Der Beschuldigte A._____ sei im Verfahren DG240009 anklagege- mäss zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Unter Berück- sichtigung des Untermassverbots sei eine vollzugsbegleitende am- bulante Massnahme anzuordnen. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 85000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1.10.22 zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom 1.10.22 ersatzpflichtig sei. 8.–9.[…]" B. Des Verteidigers (act. 102 S. 1 ff.): "HAUPTANTRÄGE

1. Der Beschuldigte sei des versuchten Handels mit Betäubungsmit- tel schuldig zu sprechen.

2. Vom Vorwurf der (versuchten) (eventual-)vorsätzlichen Tötung so- wie vom Vorwurf des Raufhandels sei der Beschuldigte freizuspre- chen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von höchs- tens 15 Tagessätzen zu je Fr. 10.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren.

5. Die bereits erstandene Haft sei an die Geldstrafe anzurechnen und im Übrigen sei der Beschuldigte umgehend aus der Haft zu entlas- sen.

6. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft angemes- sen aus der Staatskasse zu entschädigen.

7. Auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12.11.2021 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

- 6 -

8. Es sei keine Massnahme anzuordnen.

9. Mit den sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen sei entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu verfahren.

10. Die Zivilanforderungen der Privatkläger 1–3 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei für die erbetene Verteidigung ge- mäss eingereichten Honorarnote zu entschädigen (zzgl. MwSt.). Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen (zzgl. MwSt.). […] EVENTUALANTRÄGE

1. Der Beschuldigte sei des (teilweise) versuchten Todschlags, des Raufhandels sowie des versuchten Handels mit Betäubungsmittel schuldig zu sprechen.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12.11.2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 67 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, letzteres teilweise als Zusatzstrafe zur widerrufenen Geldstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

5. Die bereits erstandene Haft sei an die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe anzurechnen und im Übrigen sei der Beschuldigte um- gehend aus der Haft zu entlassen.

6. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft angemes- sen aus der Staatskasse zu entschädigen.

7. Es sei keine Massnahme anzuordnen.

8. Mit den sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen sei entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu verfahren.

9. Die Zivilanforderungen der Privatkläger 1–3 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

10. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. […]

- 7 - SUBEVENTUALANTRÄGE

1. Der Beschuldigte sei der (versuchten) eventualvorsätzlichen Tö- tung, des Raufhandels und des versuchten Handels mit Betäu- bungsmittel schuldig zu sprechen.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12.11.2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren und 3 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 67 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, letzteres teilweise als Zusatzstrafe zur widerrufenen Geldstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinn von Art. 61 StGB anzuordnen.

5. Mit den sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen sei entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu verfahren.

6. Die Zivilanforderungen der Privatkläger 1–3 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Einleitung

1. Ausgangslage 1.1. Am späten Nachmittag des 1. Oktobers 2022 vereinbarten A._____ und B._____, dass letzterer von ersterem ein halbes Kilogramm Marihuana für rund CHF 4'200.– kaufen würde. Die Abwicklung des Geschäfts (Marihuana gegen Geld) sollte am Abend desselben Tages in A._____s Wohnung in G._____ stattfin- den. A._____ wies H._____ an, das Marihuana in der Zwischenzeit zu holen. 1.2. Am späten Abend des 1. Oktobers 2022 erschien B._____ in Begleitung von †F._____ in A._____s Wohnung. Nachdem auch H._____ eingetroffen war, begaben sich die vier in die Küche. Dort rauchten sie vom Marihuana einen Joint zur Probe. In der Folge zog B._____ eine Schreckschusspistole und †F._____ ein Messer. B._____ forderte A._____ und H._____ auf, das Marihuana ohne Bezah- lung zu überlassen.

- 8 - 1.3. H._____ stürzte sich auf B._____ und versuchte, ihm die Pistole zu ent- reissen. †F._____ eilte B._____ zur Hilfe. Schliesslich begab sich auch A._____ ins Kampfgeschehen. Es gelang ihm, †F._____ das Messer abzunehmen. Er stach dann auf B._____ und †F._____ ein. Letztere flohen schliesslich. 1.4. Im Zuge der Auseinandersetzung wurden H._____, B._____ und †F._____ lebensgefährlich verletzt; letzterer starb an den Verletzungen in unmittel- barer Nähe von A._____s Wohnung.

2. Verfahrensgang 2.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

7. Mai 2024 ging am 15. Mai 2024 beim Bezirksgericht Meilen ein (act. 64). Mit Ver- fügung vom 3. Juli 2024 wurde vom Eingang Vormerk genommen (act. 69). 2.2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass derselbe Spruchkörper die Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ und betreffend den Beschuldigten B._____ behandle. Die Hauptverhandlung werde am gleichen Termin durchgeführt. Weiter wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Es wurde ihnen Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Den Privatklägern wurde sodann Frist angesetzt, um die Zivil- ansprüche zu beziffern und detailliert zu begründen und entsprechende Belege ein- zureichen (act. 72). 2.3. Mit Eingabe vom 12. August 2024 äusserte sich B._____ zur Zivilklage (act. 78). Am 19. August 2024 nahm D._____ zu seiner Klage Stellung (act. 79). Mit Eingabe vom 26. August 2024 äusserte sich C._____ zu ihrer Klage (act. 81). Am 2. September 2024 beantragte schliesslich H._____, er sei als Privatkläger im Strafverfahren gegen A._____ aufzunehmen (act. 83); dieser Antrag wurde mit Ver- fügung vom 10. September 2024 abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Parteien an- gezeigt, dass an der Hauptverhandlung A._____ und B._____ als Beschuldigte so- wie H._____ als Auskunftsperson einvernommen würden (act. 86). 2.4. Am 24. und 25. Februar 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot., S. 20 ff.). H._____ liess im Verfahren gegen B._____ eine Anklageänderung bzw.

- 9 - -ergänzung beantragen (act. 94 S. 6). Nachdem sich die übrigen Parteien dazu ge- äussert hatten, wies das Gericht den Antrag ab (Prot., S. 21 ff.). In der Folge wur- den A._____ und B._____ zur Person und zur Sache befragt (Prot., S. 28 ff.). H._____ wurde ebenfalls befragt (Prot., S. 88 ff.). Schliesslich erstatteten sämtliche Parteien ihre Vorträge und die beiden Beschuldigten A._____ und B._____ erhiel- ten die Gelegenheit zu einem Schlusswort (Prot., S. 107 ff.). 2.5. Die Urteilsberatung erfolgte im Zeitraum vom 6. März 2025 bis 19. März 2025 (Prot. S. 154 ff.) Am 19. März 2025 wurde das Urteil gefällt und mündlich eröffnet (Prot., S. 156 ff. und S. 164 f.). 2.6. A._____, der sich seit dem 2. Oktober 2022 ununterbrochen in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug befunden und an der Hauptverhandlung die Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigem Strafvollzug beantragt hatte (act. 102 S. 1 ff.), stellte nach der Urteilseröffnung den Antrag, es sei ihm der vorzeitige Antritt der Massnahme zu bewilligen (Prot. S. 165). Sinngemäss zog er damit den Antrag auf Entlassung aus der Haft zurück. Nachdem der Justizvollzug und Wiedereingliede- rung (Bewährungs- und Vollzugsdienste) einen Platz für A._____ in einer geeigne- ten Vollzugseinrichtung gefunden hatte (act. 117 und 123), bewilligte der Vorsit- zende mit Verfügung vom 13. Mai 2025 den vorzeitigen Antritt der Massnahme mit Wirkung ab Eintritt des Beschuldigten in das Massnahmenzentrum für junge Er- wachsene I._____ (act. 124). Seit 19. Mai 2025 befindet sich A._____ in dieser Einrichtung (act. 126). 2.7. Alle drei Privatkläger meldeten Berufung an (act. 119, act. 120 und act. 121). 2.8. Soweit nachfolgend auf die Akten des Vorverfahrens verwiesen wird, sind die physischen Akten gemeint (die Nummerierung der elektronischen Akten weicht um eins von jener der physischen ab).

- 10 - II. Anklagegrundsatz

1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Verteidigung von A._____ bringt vor, gemäss Anklageschrift habe A._____ im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhandels als letzter der vier auch "interveniert". Es sei nicht klar, was das bedeute. Gegen wen habe er seine Handlungen gerichtet? Gegen alle oder gegen eine konkrete Person? "Intervenie- ren" genüge nicht als Tatumschreibung für einen Raufhandel (act. 102 Rz. 18). Weiter halte die Anklageschrift pauschal fest, es sei A._____ gelungen, †F._____ das Jagdmesser "aus der Hand zu nehmen". Auch hier werde nicht ansatzweise konkret umschrieben, was A._____ überhaupt getan haben solle oder wann im gan- zen Geschehensablauf er †F._____ das Messer habe abnehmen können. Die ent- scheidenden Messerstiche könnten ebenso gut erfolgt sein, als †F._____ das Mes- ser noch in der Hand gehalten habe oder als A._____ versucht habe, dieses †F._____ abzunehmen (act. 102 Rz. 19). Über die angeblich tödlichen Handlungen schweige sich die Anklageschrift vollständig aus. Es werde einzig festgehalten, es habe sich eine "gewalttätige Auseinandersetzung zwischen allen vier" entwickelt. A._____ "hieb und stach" gegen †F._____ und B._____. Wie soll er das Messer eingesetzt haben? Wie soll er welche Stiche oder Hiebe ausgeführt haben? Gegen welche Körperteile? Wann und gegen welche Person? Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, ob es kontrollierte oder unkontrollierte Stiche gewesen seien (act. 102 Rz. 20). 1.2. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, der Verteidigung sei insofern Recht zu geben, dass das Kerngeschehen – die Auseinandersetzung in der Küche mit diesen schweren Tatfolgen des Todes und der Fasttötung – nur fragmentarisch bekannt sei. Im Detail – also wer was wie genau wann getan habe – sei das Ge- schehen bedauerlicherweise unscharf geblieben. Aber das sei auch nicht überra- schend, habe doch das eigentliche Kerngeschehen auch gemäss den Ausführun- gen des Verteidigers X1._____ nur wenige Sekunden gedauert. Zudem sei die Be- weisqualität der Aussagen der Direkttatbeteiligten – welche gerade auch die einzi- gen Zeugen seien, die über das Geschehen berichten könnten – sowohl aus Sicht Glaubwürdigkeit wie auch Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sehr, sehr fragwürdig. Im

- 11 - Kern aber bestehe kein Zweifel, dass A._____ mit seinem Jagdmesser †F._____ zumindest drei Mal gestochen bzw. ihm zumindest drei Schnitt- und Stichverletzun- gen zugefügt und ihn dadurch letztlich getötet habe. Dass A._____ verstanden habe, dass er dies getan habe, habe er in den ungefähr 1.5. Jahren Vorverfahren immer wieder bestätigt. Auch in der Hauptverhandlung habe die Verteidigung kei- nen Zweifel daran erkennen lassen, dass ihm dieser Tatvorwurf glasklar gewesen sei. Auch die Verteidigung wisse, was Sache sei. Genau gleich verhalte es sich mit dem Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil von B._____ (Prot., S. 130).

2. Würdigung 2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, beziehungsweise wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hin- ausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten De- likte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objekti- ver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zurei- chende, das heisst möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwend- baren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Per- son genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Ver- halten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorberei- ten kann. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene

- 12 - rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1298/2021 vom

14. Januar 2022, E. 1.2). 2.2. Ein Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 4.3.1). Entgegen der Verteidigung (act. 102 Rz. 18) ist beim Raufhandel nicht erforderlich, dass sich die Handlungen der beschuldigten Person gegen eine bestimmte weitere teilnehmende Person richten. Gemäss Anklageschrift nahm A._____ an einer gewalttätigen Aus- einandersetzung mit drei weiteren Beteiligten teil, in deren Verlauf alle vier über- wiegend schwer und teilweise gar tödlich verletzt wurden (act. 64 S. 5). Damit ist die Tathandlung genügend umschrieben, um unter den Tatbestand des Raufhan- dels subsumiert werden zu können. 2.3. Was den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung betrifft, ist irrelevant, wie ge- nau A._____ †F._____ das Messer entwendete. Dieses Verhalten allein wird A._____ nämlich nicht vorgeworfen. Ob die entscheidenden Messerstiche erfolgt sind, als †F._____ das Messer noch hielt oder nicht (act. 102 Rz. 19), ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung. Die Anklageschrift ist diesbezüglich klar: Zuerst soll es A._____ gelungen sein, †F._____ das Messer aus der Hand zu nehmen (act. 64 S. 5). In der Folge soll er mit dem von ihm ergriffenen Messer sowohl auf †F._____ als auch auf B._____ eingestochen und ihnen dadurch Stichverletzungen zugefügt haben; auch die Körperteile, die A._____ dadurch getroffen haben soll, sind präzise umschrieben (act. 64 S. 6): "Der Beschuldigte A._____ hatte †F._____ mit dem Jagdmesser jeweils eine Stichverletzung an der Brustkorbvorderseite, am Unterbauch rechts und am rechten Oberschenkel zugefügt. […] B._____ stach der Beschuldigte A._____ in den Brustkorb vorne rechts auf Höhe der 5. Rippe […]. Ein zweiter Stich führte A._____ in den Rücken links seitlich an der Flanke von B._____." Der Vorwurf ist ausreichend genau umschrieben, um unter den Tatbe- stand der vorsätzlichen Tötung subsumiert werden zu können. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift dem Ankla- gegrundsatz entspricht.

- 13 - III. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft A._____ vor, mit B._____ vereinbart zu ha- ben, diesem ein halbes Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 4'000.– bis CHF 4'500.– zu verkaufen. Am späteren Nachmittag des 1. Oktobers 2022 sei B._____ deswegen zur Wohnung von A._____ in G._____ gekommen. A._____ habe das Marihuana allerdings noch nicht bereit gehabt. B._____ sei deshalb spätabends erneut am Wohnort von A._____ erschienen. Letzterer habe sich dar- aufhin das Marihuana (ungefähr 450 Gramm) von H._____ bringen lassen (act. 64 S. 4). 1.2. B._____ sei in Begleitung von †F._____ erschienen. Die beiden Besu- cher hätten sich in die Küche der Wohnung von A._____ begeben. A._____ und H._____ hätten ihnen angeboten, zur Probe vom zum Verkauf bereit gehaltenen Marihuana zu konsumieren (act. 64 S. 4). 1.3. A._____ habe gewusst, dass er sich am Handel mit Betäubungsmittel beteiligt habe. Er habe dies gewollt, obwohl er gewusst habe, dass ihm dies verbo- ten gewesen sei (act. 64 S. 4).

2. Aussagen von A._____ 2.1. A._____ sagte am 2. Oktober 2022 der Polizei, zwei ihm unbekannte Männer seien einfach durch die Küchentüre hineingekommen und hätten gesagt "Gebt uns euer Zeugs" (act. 4/1 S. 2 und 4). Sie hätten wohl das Gras gemeint, denn er sei in G._____ bekannt dafür (act. 4/1 S. 4 f.). Er habe ungefähr 100 Gramm zum Eigenkonsum zu Hause gehabt. Er verkaufe nicht. Er kaufe je- weils 50 bis 100 Gramm (act. 4/1 S. 5). Jemand habe gewusst, dass er Gras zu Hause habe, und die Leute dann zu ihm geschickt (act. 4/1 S. 8). Er kenne weder F._____ noch B._____. H'._____ bzw. H._____ sei ein guter Kollege (act. 4/1 S. 9). Im späteren Verlauf der Befragung gab A._____ zu Protokoll, er verkaufe in der Wohnung Cannabis (5 Gramm pro Person). Dies mache er seit ungefähr einem

- 14 - halben oder einem Jahr. 5 Gramm kosteten CHF 50.– (act. 4/1 S. 13). Er selbst konsumiere seit drei Jahren jeden Tag 5 Gramm Cannabis (act. 4/1 S. 14). 2.2. Am 3. Oktober 2022 gab A._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll, er kenne weder F._____ noch B._____ (act. 4/2 S. 2 f.). Er sei eher als Kiffer denn als Drogenhändler bekannt. Er habe 100 Gramm Gras zu Hause (act. 4/2 S. 4). Er habe mit keinem der beiden Angreifer ein Geschäft am Laufen gehabt (act. 4/2 S. 9 f.). Er handle aber gelegentlich mit Marihuana (act. 4/2 S. 12). 2.3. Am 12. Oktober 2022 sagte A._____, er habe die Typen, welche reinge- kommen seien, zuvor nicht gekannt. Er habe jedoch mit einem per WhatsApp ge- schrieben und ihn aufgrund seines Profilbilds erkannt. Er habe ihm – A._____ – gegen 14 Uhr geschrieben, dass er Weed brauche, und gefragt, ob er – A._____ – ihm ein halbes Kilo organisieren könne (act. 4/3 S. 2 f.). A._____ habe daraufhin H'._____ (H._____) mitgeteilt, dass einer ein halbes Kilo brauche. H'._____ habe geantwortet, dass er es holen gehe. A._____ denke, er habe es bei J._____ geholt, weil dieser (wie H'._____ auch) Dealer sei. Er – A._____ – habe dem Dicken dann gemeldet, dass er es organisieren könne. H'._____ sei gekommen und die beiden hätten in der Küche Joints geraucht und auf die anderen zwei gewartet (der Dicke habe geschrieben, er komme mit einem Kollegen). Sie hätten um 22 Uhr kommen sollen (act. 4/3 S. 3). Gegen 23 oder 24 Uhr seien die beiden Bewaffneten in die Küche gekommen. Die Türe sei offen gewesen. Er – A._____ – habe sie erst be- merkt, als sie schon drin gewesen seien. Der Dicke habe geschrieben, dass sie verspätet kommen würden (act. 4/3 S. 4). B._____ und A._____ hätten sich nicht schon am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 für einen Probejoint getroffen. Er habe ihn erst am Abend zum ersten Mal gesehen (act. 4/3 S. 15). Die Tür sei offen ge- wesen, weil K._____ und L._____ immer vergässen, sie zu schliessen. Sie rauch- ten die Zigaretten immer draussen (die Joints dagegen in der Küche; act. 4/3 S. 18). 2.4. Am 5. Januar 2023 sagte A._____ auf Vorhalt der Aussagen von M._____, dass er sich bereits am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 am Busbahn- hof in G._____ mit B._____ getroffen habe. Er sei mit K._____ und L._____ zu diesem Treffen gegangen. Es sei gut möglich, dass H._____ auch dabei gewesen sei (act. 4/4 S. 2). Zwei Begleiter seien dann in seine Wohnung. H._____ habe ei-

- 15 - nen Joint geholt. Er – A._____ – habe bereits vor diesem Treffen mit B._____ ge- schrieben. Er habe mit ihm schon ein paar Monate zuvor abmachen wollen, er sei aber nicht aufgetaucht. Er habe ihn treffen wollen, um ihm 500 Gramm Marihuana gegen Geld zu verkaufen (act. 4/4 S. 3 f.). Es stimme nicht, dass er am 1. Oktober 2022 eine SMS eines ihm unbekannten Menschen erhalten habe. Der Kontakt sei vielmehr dadurch entstanden, dass B._____ eines Tages am Busbahnhof auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er etwas zu rauchen habe. Als nächsten Schritt habe er ihn gefragt, ob er 500 Gramm verkaufen könne. Der Preis dafür liege bei CHF 3'000.– bis CHF 4'000.–; der Gramm-Preis betrage CHF 10.– (act. 4/4 S. 4). Er habe mit B._____ einen ganz normalen Deal gemacht. Das Gras habe er am Nachmittag aber noch nicht gehabt, er habe es erst später am Nach- mittag organisiert. Sie hätten am Bahnhof geraucht. Dann seien sie gegen Abend in seine Wohnung gegangen. H._____ habe über die Preise gesprochen, weil er – A._____ – davon nicht viel Ahnung habe (act. 4/4 S. 5). Es seien ungefähr CHF 4'000.– vereinbart worden (act. 4/4 S. 8). H._____ habe B._____ dann aufge- fordert, das Geld zu zeigen. A._____ sei nämlich schon einmal wegen 10 Gramm ausgenommen worden. B._____ hätte eine Vorauszahlung leisten und in der Woh- nung warten sollen. Dann hätte jemand das Gras besorgt. B._____ habe aber keine Vorauszahlung leisten wollen. A._____ oder jemand auf seiner Seite habe B._____ und seinen Begleitern gesagt, sie sollten um 23 Uhr wiederkommen und das Geld mitbringen. Die Besucher seien dann auf den nächsten Bus gegangen (act. 4/4 S. 6 f.). H._____ habe in der Folge das Gras geholt (act. 4/4 S. 7). Er sei zurückge- kommen, als B._____ bereits da gewesen sei, und habe diesem den Sack mit dem Marihuana gezeigt. B._____ habe ihn genauer betrachtet und daran gerochen. Dann seien alle vier in die Küche gegangen und hätten einen Joint davon geraucht. Bevor H'._____ zurückgekommen sei, hätten A._____ und B._____ FIFA gespielt (act. 4/4 S. 20). Als alle in der Küche gewesen seien, habe H._____ die ganze Zeit mit J._____ geschrieben (act. 4/4 S. 21). Er – A._____ – habe das Marihuana im Bad versteckt, nachdem er die Sirene gehört habe (act. 4/4 S. 17 und 19). Nach- dem er darauf hingewiesen wurde, dass auf dem entsprechenden Sack nur die Fingerabdrücke von H._____ gefunden worden seien, erklärte A._____, H'._____ habe den Sack ins Badezimmer gelegt (act. 4/4 S. 19).

- 16 - 2.5. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte A._____, dass B._____ bei ihm 500 Gramm Marihuana bestellt habe. In der Zeit vom 20. bis zum 29. September 2022 habe er es dreimal abholen wollen, sei jedoch nie erschienen. A._____ hätte das Marihuana selber zuerst beschaffen müssen, bevor er es an B._____ hätte verkaufen können. Auf die Frage, ob er es von H._____ erhalten hätte, verweigerte A._____ die Aussage (act. 7 S. 4). Er habe Schulden aus Marihuanageschäften in Höhe von ungefähr CHF 2'820.– bei J._____ gehabt (act. 7 S. 5). Mit dem Deal hätte er bei J._____ einen Teil der Schulden abbezahlen können (act. 7 S. 13). Am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 sei B._____ in Begleitung von M._____ und N._____ nach G._____ gekommen und habe dort A._____ getroffen. Letzterer sei in Begleitung von K._____ und L._____ gewesen. A._____ könne nicht genau sagen, ob H._____ auch dabei ge- wesen sei (act. 7 S. 6). Am Abend sei er mit den beiden Besuchern im Wohnzimmer gewesen und sie hätten auf H._____ gewartet. Dann seien sie in die Küche gegan- gen. Er sei sich zu 90 % sicher, dass sie auf H._____ gewartet hätten (act. 7 S. 19). Es stimme nicht, dass er †F._____ und B._____ am Bahnhof abgeholt habe. Er habe vielmehr zu Hause auf sie gewartet, bis sie an der Türe geläutet hätten. In welcher Reihenfolge sie in die Küche gegangen seien, wisse er nicht mehr (act. 7 S. 20). Nachdem er die Sirenen gehört habe, habe er das Gras im Bad versteckt (act. 7 S. 15). 2.6. Am 29. Januar 2024 bestätigte A._____, B._____ bereits im Septem- ber 2022 in G._____ getroffen zu haben (act. 4/6 S. 3 f.). B._____ habe bei ihm 500 g Marihuana bestellt. Er habe zwischen dem 20. und dem 29. September 2022 dreimal nach G._____ kommen wollen, um die Drogen abzuholen, habe dies aber nicht getan (act. 4/6 S. 4). Am 1. Oktober 2022 sei B._____ mit N._____ und M._____ in G._____ erschienen und ab 17.13 Uhr bis ca. 19.39 Uhr vor allem in der Wohnung von A._____ gewesen. Sie hätten kein Geld vorauszahlen wollen und er habe keine Drogen gehabt, die er hätte anbieten können (act. 4/6 S. 6). Die 470 Gramm, welche auf dem Fenstersims im Bad gefunden worden seien, seien zum Verkauf an B._____ bestimmt gewesen. H._____ habe das Marihuana vorher gebracht (act. 4/6 S. 8). Um ca. 23.16 Uhr sei B._____ zusammen mit †F._____ in die Wohnung von A._____ gekommen. Letzterer habe mit †F._____ FIFA auf der

- 17 - Playstation im Wohnzimmer gespielt (act. 4/6 S. 9). H._____ sei auch dort gewe- sen. Sie seien dann zu viert in die Küche gegangen. H._____ habe das Marihuana in die Küche mitgenommen (act. 4/6 S. 10). Sie hätten dort einen Joint rauchen wollen. Dies sei nur in der Küche möglich, weil sonst der Duft zu den Nachbarn hochgehe (act. 4/6 S. 10 f.). 2.7. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 bestätigte A._____, dass er mit B._____ schon seit Mitte September 2022, rund zwei Wochen vor dem

1. Oktober 2022, mit B._____ wegen des Kaufs von einem halben Kilogramm Ma- rihuana in Kontakt gewesen sei. Es sei wiederholt vereinbart gewesen, dass B._____ nach G._____ komme, um den Deal abzuwickeln. Er sei aber nicht er- schienen (Prot., S. 49). Es sei mit B._____ abgemacht gewesen, dass er – A._____

– ihm ein halbes Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 4'000.– bis CHF 4'500.– verkaufe. Die Abwicklung des Deals hätte am späten Abend des

1. Oktobers 2022 stattfinden sollen (Prot., S. 46). A._____ sei davon ausgegangen, dass B._____ das Geld dabei haben werde. An die Möglichkeit, dass er ohne Geld kommen könnte, habe A._____ nicht gedacht (Prot., S. 50). B._____ sei in Beglei- tung von †F._____ erschienen. In der Folge habe H._____ das Marihuana geliefert. Alle vier Personen hätten zusammen einen Joint geraucht. Ob jemand Handschuhe getragen habe, wisse A._____ nicht (Prot., S. 46 f.). Sie seien zuerst im Wohnzim- mer gewesen und dann zu viert in die Küche gegangen. Man habe die Küchentür zugemacht, aber nicht abgeschlossen. A._____ glaube, dass sie in der Küche ge- standen seien. Er und H._____ hätten sich beim Fenster befunden, B._____ und †F._____ seien bei der Türe gestanden (Prot., S. 47 f.). †F._____ habe die Küche nochmals verlassen, als man den Joint geraucht habe. Er habe gesagt, er müsse auf die Toilette (Prot., S. 48). Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als die Kü- chentür bereits zu gewesen sei (Prot., S. 76). 2.8. A._____ bestritt an den ersten drei Einvernahmen, B._____ und †F._____ gekannt zu haben (E. III.2.1.–III.2.3.). Auch bestritt er an den ersten bei- den Einvernahmen, dass es um ein Marihuanageschäft gegangen sei (E. III.2.1.– III.2.2.). Später gab er jedoch zu, B._____ schon vorher gekannt und ihn auch be- reits am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 getroffen zu haben. B._____ habe bei

- 18 - A._____ 500 Gramm Marihuana kaufen wollen (E. III.2.3.–III.2.7.). Beim ersten Treffen sei ein Preis von ungefähr CHF 4'000.– vereinbart worden. B._____ hätte in Vorkasse gehen und in der Wohnung warten sollen. Dann wäre das Marihuana geholt worden. B._____ habe dies aber nicht gewollt. Deshalb habe man ihm und seinen Begleitern gesagt, er solle um 23 Uhr wiederkommen. H._____ habe dann das Marihuana geholt. Als B._____ wieder zurück gewesen sei, seien sie zu viert in die Küche gegangen und hätten einen Joint vom Marihuana geraucht (E. III.2.4.). In den späteren Einvernahmen bestätigte A._____ diese Version sinngemäss (E. III.2.5.–III.2.7.).

3. Aussagen von B._____ 3.1. Die Polizei wollte B._____ am 3. Oktober 2022 im Spital befragen, brach die Einvernahme jedoch ab, weil sich B._____ nicht einvernahmefähig erachtete (act. 6/1). 3.2. Am 18. November 2022 schrieb B._____ der Staatsanwaltschaft, A._____ habe ihn am 2. Oktober 2022 gefragt, ob er ein halbes Kilo Marihuana kaufen wolle. Weiter habe A._____ ihm geschrieben, er solle nach G._____ kom- men. A._____ habe sie an der Bushaltestelle abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Dort habe schon H._____ gewartet (act. 6/2). 3.3. Am 29. November 2022 sagte B._____ bei der Staatsanwaltschaft aus, A._____ habe ihm ein halbes Kilo Marihuana zum Kauf angeboten. Deshalb sei er dort gewesen. Es sei am 1. oder 2. Oktober "so ungefähr" gewesen. A._____ habe ihn vom Busbahnhof abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. H._____ sei schon bei ihm gewesen. Sie seien dann direkt in die Küche gegangen (act. 6/3 S. 4). Sie hätten sich bereits am Nachmittag getroffen. A._____ habe ihm da gesagt, er habe eine bestimmte Sorte und brauche zuerst das Geld. B._____ habe geantwortet, er wolle zuerst das Gras sehen. A._____ habe daraufhin gesagt, er solle am Abend wiederkommen (act. 6/3 S. 10 f.). 3.4. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 konfrontierte die Staatsanwaltschaft B._____ mit den Standortdaten seines Mobiltelefons. Gemäss

- 19 - diesen habe er sich am 16. September 2022 ein erstes Mal nach G._____ begeben. B._____ sagte aus, er habe einen Kollegen in G._____ besucht (act. 7 S. 3). Am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 sei er in G._____ gewesen. Nach einiger Zeit am Bahnhof seien sie mit A._____ in dessen Wohnung gegangen, um ein paar Joints zu rauchen. Es sei eine Probe von H._____ gewesen. Sie hätten sich dann darauf geeinigt, dass sie später am Abend vorbeikämen, um den Deal (CHF 4'500.– für 500 g) über die Bühne zu bringen (act. 7 S. 8 f.). H._____ habe den Preis festge- legt, mit ihm habe er die Verhandlungen geführt (act. 7 S. 9). Sie hätten dann mit A._____ und H._____ vereinbart, dass sie am späten Abend wieder kämen, um das halbe Kilo Betäubungsmittel zu kaufen. Eigentlich habe er es aber stehlen wol- len (act. 7 S. 10). Als sie von G._____ weggegangen seien, habe N._____ gesagt, er könne nicht mitkommen. Er – B._____ – habe geantwortet, er sei sich nicht si- cher, ob er es alleine schaffe. N._____ habe ihm daraufhin †F._____ vorgeschla- gen und diesen auch angerufen und gefragt (act. 7 S. 16). A._____ habe sie am Bahnhof abgeholt (act. 7 S. 20). Sie seien direkt in die Küche gegangen (act. 7 S. 19). H._____ sei schon in der Wohnung gewesen (act. 7 S. 20). Zum Kauf an- geboten worden sei ihm das im weissen Sack (act. 7 S. 15 f.). 3.5. Am 25. Januar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft B._____ vor, sie gehe aufgrund der Verbindungsdaten davon aus, dass B._____ bereits am 16. Septem- ber 2022 in G._____ gewesen sei. Damals habe er auch in Kontakt zu A._____ gestanden und ihn treffen wollen. B._____ antwortete, er habe einen Kollegen be- suchen wollen. Dabei habe er zufälligerweise A._____ getroffen und so sei der Kon- takt entstanden (act. 6/4 S. 3 f.). Auf die Frage, woher er die Schreckschusspistole gehabt habe, verweigerte B._____ die Aussage. Er gestand jedoch, bereits am Nachmittag des 1. Oktobers 2023 in G._____ gewesen zu sein (act. 6/4 S. 4). Er habe mit A._____ vereinbart, ein halbes Kilogramm Marihuana zu kaufen. In Wahr- heit habe er ihn jedoch berauben wollen. Er sei in Begleitung von M._____ und N._____ am späten Nachmittag in der Wohnung von A._____ gewesen, wo auch H._____ gewesen sei. A._____ habe das Marihuana nicht gehabt und B._____ das Geld nicht. Deshalb hätten sie sich für ca. 23 Uhr erneut in der Wohnung von A._____ verabredet, um den Deal Zug um Zug abzuwickeln (act. 6/4 S. 5). Später habe er in O._____ am Bahnhof †F._____ getroffen und sei mit ihm nach G._____

- 20 - gefahren (act. 6/4 S. 6). A._____ habe sie an der Bushaltestelle abgeholt. In seiner Wohnung hätten sie H._____ getroffen (act. 6/4 S. 8). Er wisse nicht mehr, ob sie noch FIFA gespielt hätten. Sie hätten eine Probe des von A._____ zum Kauf ange- botenen Marihuanas geraucht. Dann habe H._____ zum Abschluss gedrängt (act. 6/4 S. 9). Die Verteidigung von A._____ konnte an der Einvernahme vom

25. Januar 2024 nicht teilnehmen (act. 6/4 S. 1). Sie und die Staatsanwaltschaft teilen die Auffassung, dass diese Einvernahme daher nicht zulasten von A._____ verwendet werden könne (act. 35/23/18–19). 3.6. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 bestätigte B._____, dass er vorgehabt habe, Marihuana von A._____ zu kaufen. Er habe vom Marihu- ana probiert, indem er es geraucht habe. Sie seien zu viert in der Küche gewesen und hätten mit Ausnahme von †F._____ zusammen einen Joint geraucht (Prot., S. 56). Ob †F._____ Handschuhe getragen habe, wisse er – B._____ – nicht (Prot., S. 56). Nachdem sie die Küche betreten hätten, sei die Küchentür zugemacht, aber nicht abgeschlossen worden. †F._____ sei rechts neben B._____ gestanden, sie beide hätten sich vis-à-vis vom Kühlschrank befunden. H._____ sei vor B._____ gestanden, neben ihm habe sich A._____ befunden. Es stimme so, wie es H._____ aufgezeichnet habe (Prot., S. 57). †F._____ habe sich gegenüber von A._____ be- funden (Prot., S. 80). Er, B._____, wüsste nicht, dass jemand die Küche verlassen hätte, bevor es zum Gerangel gekommen sei (Prot., S. 57).

4. Aussagen von H._____ 4.1. H._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, A._____ und er hätten am Abend des 1. Oktobers 2022 zusammen in der Wohnung chillen und dann an die … [Veranstaltung] in G._____ gehen wollen. Sie hätten Marihuana geraucht (act. 5/1 S. 4). Vermutlich seien die beiden Typen dann wegen eines Geschäfts, bei welchem es um Gras gegangen sei, aufgetaucht (act. 5/1 S. 6). 4.2. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2022 gab H._____ als Beschuldigter zu Protokoll, A._____ habe mit den beiden vereinbart, dass sie das Gras abholen kämen. Er habe vielleicht 200 Gramm verkaufen wollen und ihn – H._____ – geru- fen, damit er nicht alleine sei (act. 5/2 S. 2 f. und 7). Am Nachmittag hätten sie zwi-

- 21 - schen 12 und 14 Uhr ungefähr eine halbe Stunde zusammen verbracht (act. 5/2 S. 7). A._____ habe mit den beiden um 23 Uhr abgemacht und ihm – H._____ – das geschrieben. Kurz bevor die anderen eingetroffen seien, sei er angekommen (act. 5/2 S. 4). Sie hätten sich schon am Nachmittag getroffen, da seien aber auch andere Leute dabei gewesen. Der Dicke habe gewollt, dass A._____ ihnen Gras organisiert. A._____ habe gesagt, er solle ihm das Geld geben, er würde dann das Gras holen. Dann sei er – H._____ – gegangen, wobei er mit A._____ verabredet habe, dass er um 23 Uhr zu A._____ gehe (act. 5/2 S. 4 f.). Er sei dann ungefähr zehn Minuten vor den anderen angekommen (act. 5/2 S. 6). A._____ habe wohl im Wohnzimmer FIFA gespielt. K._____ und L._____ seien im hinteren Zimmer gewe- sen. Er – H._____ – habe einen Joint gedreht, um noch einmal probieren zu kön- nen. Dann seien die anderen beiden auch schon gekommen. In jenem Zeitpunkt habe er sich in der Küche und A._____ im Wohnzimmer befunden. Dieser sei mit den beiden kurz danach auch in die Küche gekommen. Den Tester hätten sie in der Küche probiert. A._____ rauche nur dort, es habe dort nämlich ein grosses Fenster (act. 5/2 S. 8 f.). Der Dicke habe probiert (act. 5/2 S. 9). Die Ware habe beim Küchenfenster gelegen. Er – H._____ – schätze, es seien 200 Gramm gewe- sen. Er denke, der vereinbarte Preis habe ungefähr CHF 4'000.– betragen (act. 5/2 S. 10). Er denke nicht, dass A._____ als Dealer bekannt sei. Er mache Schulden. Wahrscheinlich habe er eine grössere Menge Gras verkaufen wollen, weil er Geld gebraucht habe (act. 5/2 S. 16). H._____ hätte für seine Hilfe beim Deal nichts er- halten sollen. A._____ habe die beiden gekannt (act. 5/2 S. 21). 4.3. Am 5. Oktober 2022 gab H._____ beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zu Protokoll, den Tester hätten alle geraucht (act. 33/9 S. 3). 4.4. In der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 gab H._____ zu, dass er als Weiterverkäufer fungiert habe. Er hätte das Marihuana von J._____ bezogen (act. 7 S. 4). Am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 sei B._____ mit zwei anderen in G._____ gewesen. H._____ habe sie am Bahnhof getroffen. Er sei dann wieder gegangen, um bei J._____ einen Joint zum Probieren zu holen (act. 7 S. 6 f.). Der Deal seien 500 g für CHF 4'000.– oder CHF 4'200.– gewesen. Am Nachmittag habe er nicht gesprochen. Am Abend habe er mit A._____ über den

- 22 - Preis gesprochen (act. 7 S. 9). Zwischen 19:30 Uhr und Mitternacht habe er sich mit J._____ getroffen, der ihm ein halbes Kilogramm Marihuana übergeben habe. Er hätte ihm CHF 4'000.– bezahlen müssen (act. 7 S. 13). Nach dem Treffen mit J._____ sei er um ca. 22:30 Uhr wieder in die Wohnung von A._____ zurückgekehrt und habe das Marihuana mitgebracht (act. 7 S. 13). Es sei das Marihuana im Bad gewesen. Er habe etwas zum Probieren rausgenommen. Als B._____ und der an- dere gekommen seien, habe er daraus einen Joint gemacht. Sie hätten noch einmal probieren wollen (act. 7 S. 15). Er sei schon in der Küche gewesen, als B._____ und †F._____ dazugekommen seien (act. 7 S. 19 f.). In welcher Reihenfolge die anderen in die Küche gekommen seien, wisse er nicht mehr. Sie hätten sich ge- setzt, er habe den Joint gebaut und diesen hätten sie probiert. Er habe ihn herum- gegeben und alle hätten daran gezogen, bis er fertig gewesen sei (act. 7 S. 20). 4.5. Am 6. Februar 2024 verweigerte H._____ die Aussage, soweit es um das Cannabisgeschäft ging (act. 5/3 S. 4–10). 4.6. Am 24. Februar 2025 gab H._____ an der Hauptverhandlung als Aus- kunftsperson zu Protokoll, er habe erst am Abend des 1. Oktobers 2022 erfahren, dass B._____ eine so grosse Menge an Marihuana von A._____ habe kaufen wol- len (Prot., S. 91). Vor dem 1. Oktober 2022 habe H._____ B._____ noch nicht ge- kannt (Prot., S. 89). Er wisse nicht, ob der Deal schon am späten Nachmittag des

1. Oktobers 2022 hätte abgewickelt werden sollen (Prot., S. 92). Er habe erst er- fahren, dass der Deal am späteren Abend abgewickelt werden sollte, als A._____ ihm mitgeteilt habe, dass er ein halbes Kilogramm brauche; das sei gegen 21 Uhr, 21.30 Uhr gewesen (Prot., S. 92). Er sei sich nicht sicher, ob er vor oder nach B._____ und †F._____ in der Wohnung von A._____ eingetroffen sei. Aus dem Chatverlauf könne man ableiten, dass er – H._____ – erst danach dazugestossen sei (Prot., S. 94 f.). A._____, B._____ und †F._____ hätten im Wohnzimmer FIFA gespielt, als er angekommen sei. Sie hätten noch einen Joint probieren wollen. Er

– H._____ – sei in die Küche gegangen, um einen zu drehen. Als alle in der Küche gewesen seien, sei die Küchentüre zu gewesen. H._____ habe gegenüber der Türe gestanden und gesehen, dass man durch das Schlüsselloch habe hindurch sehen können. Dort sei kein Schlüssel gewesen (Prot., S. 96). Die Türe sei also nicht von

- 23 - innen abgeschlossen worden. Sie hätten dann den Joint zu viert geraucht. Er sei sich nicht sicher, ob †F._____ Handschuhe getragen habe. Er wisse nämlich nicht, ob die Platzwunde, die er durch den Schlag von ihm bekommen habe, nur von einer Hand stammen könne. Dies sei eine Annahme aufgrund der Verletzung (Prot., S. 97). Er glaube, alle vier seien gesessen. Sein eigener Rücken sei zum Fenster gewesen (Prot., S. 98). B._____ habe sich rechts von ihm befunden, A._____ sei vor H._____ gewesen (Prot., S. 98). H._____ wisse nicht, ob eine der vier Personen die Küche verlassen habe. Er habe mehr mit B._____ gesprochen. Mit †F._____ habe er kein Wort ausgetauscht ausser vielleicht ein "hoi" (Prot., S. 99).

5. Aussagen von L._____ 5.1. L._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, er denke, dass A._____, H._____ und die beiden Männer in der Küche einen Streit gehabt hätten. Er gehe davon aus, dass es um ein "Gschäftli" gegangen sei, das anders ausgegangen sei als erwartet. Mit "Gschäftli" meine er den Verkauf von Gras (act. 8/2 S. 5). Vermut- lich habe H._____ den beiden Tätern Gras verkaufen wollen. Er verkaufe Marihu- ana. Auch A._____ verkaufe ab und zu (vielleicht ein- bis zweimal pro Woche ca. 2 Gramm) unter Kollegen Marihuana (act. 8/2 S. 6). 5.2. Am 5. Juni 2023 bestätigte L._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass B._____ und A._____ einen Betäubungsmitteldeal vereinbart hätten (act. 8/14 S. 9).

6. Weitere Aussagen 6.1. N._____ gab am 14. November 2022 als Auskunftsperson der Polizei zu Protokoll, er kenne weder A._____ noch H._____. B._____ kenne er seit ungefähr einem Jahr. B._____ habe ihn um 13.24 Uhr angerufen und gesagt, er gehe nach G._____, um dort zu kiffen. N._____ sei mit M._____ unterwegs gewesen und habe geantwortet, dass sie mitkommen würden (act. 8/7 S. 2). Ausschlaggebend sei das Angebot gewesen, dass sie dort gratis Joints rauchen könnten (act. 8/7 S. 4). Eine Stunde später seien sie mit B._____ auf den Zug und via Hauptbahnhof und P._____ nach G._____ gefahren. Bei der Bushaltestelle sei A._____ zu ihnen ge-

- 24 - stossen (act. 8/7 S. 2). N._____ habe ihn an diesem Tag zum ersten Mal gesehen, er habe ihn über B._____ kennengelernt, dieser habe den Kontakt hergestellt (act. 8/7 S. 4 f.). Sie hätten sich auf eine Bank gesetzt und gekifft. Dann sei ein Kollege von A._____ gekommen und habe mit diesem gesprochen. Er sei wegge- gangen und nach einer halben Stunde wieder gekommen. Sie seien dann in diese Wohnung gegangen. Dort hätten sie in der Küche zu fünft einen Joint geraucht (act. 8/7 S. 2). Sie hätten das Gras probiert, welches B._____ danach habe kaufen wollen (act. 8/7 S. 5). B._____ habe über ein halbes Kilo und Preise gesprochen. Am Schluss hätten sie vereinbart, dass B._____ für CHF 4'200.– ein halbes Kilo erhalte (act. 8/7 S. 2). A._____ habe zuerst CHF 5'000.– gewollt. Sie hätten sich dann später auf CHF 4'200.– geeinigt. Dafür sei es nicht mehr die gute Qualität vom ersten Joint gewesen. A._____ habe B._____ gesagt, er müsse das Gras ho- len. Sie hätten vereinbart, dass die Übergabe am Abend stattfinde (act. 8/7 S. 5). M._____ und N._____ seien dann in G._____ zur … gegangen, um etwas zu es- sen. Später seien sie in die Wohnung zurückgegangen. Als sie reingekommen seien, hätten A._____ und B._____ FIFA gespielt (act. 8/7 S. 2 f. und 6). Sie seien nicht mehr so lange dort geblieben. Sie seien via P._____ nach Q._____ und dann mit der Fähre nach R._____ gefahren. N._____ sei mit dem Zug nach O._____ gefahren (act. 8/7 S. 3). Dort habe er †F._____ am Bahnhof getroffen. B._____ habe ihn vorher via Telefon gefragt, ob er mit ihm nach G._____ komme. B._____ habe ihn so gestresst, dass †F._____ gesagt habe, er gehe mit (act. 8/7 S. 8). Sehr wahrscheinlich habe B._____ †F._____ etwas für die Teilnahme versprochen (act. 8/7 S. 11). Sie hätten sich am Bahnhof O._____ noch unterhalten. Danach seien B._____ und †F._____ auf den Zug Richtung Hauptbahnhof gegangen. M._____ und N._____ seien nach Hause gegangen (act. 8/7 S. 8). B._____ habe nie Geld. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb N._____ am Abend nicht mehr habe mitgehen wollen. Zudem hätte er um 19 Uhr zu Hause sein müssen und sei spät dran gewesen (act. 8/7 S. 6). B._____ habe ihm gesagt, dass er auch et- was von der Ware bekommen würde (act. 8/7 S. 12). Am 5. Juni 2023 verweigerte N._____ die Aussage bei der Staatsanwaltschaft (act. 8/16 S. 2 ff.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme waren A._____ und B._____ bzw. ihre Ver-

- 25 - teidiger anwesend (act. 8/16 S. 1). Demzufolge sind N._____s Aussagen nicht zu- lasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.2. M._____ sagte am 14. November 2022 aus, B._____ habe †F._____ gar nicht gut gekannt. Er sei nur ein "Hoi-Tschau-Kollege" gewesen. Am Samstag, be- vor es passiert sei, sei M._____ bei N._____ zu Hause gewesen. B._____ habe N._____ angerufen und ihn gefragt, ob sie nach G._____ mitkommen würden. B._____ habe gesagt, dort sei … und er wolle bei einem Kollegen einen Joint rau- chen gehen (act. 8/10 S. 2). B._____ habe auch gesagt, dass es um ein halbes Kilo gehe (act. 8/10 S. 14). Sie hätten dann zugesagt und hätten um etwa 15.20 Uhr den Zug in O._____ genommen. B._____ sei schon drin gewesen, da er von R._____ gekommen sei. Sie seien dann über den Hauptbahnhof nach Q._____ gefahren und hätten dort den Bus genommen. Sie seien um ca. 17 Uhr angekom- men. Sie hätten zuerst zu A._____ nach Hause einen Joint rauchen gehen wollen (act. 8/10 S. 2 f.). A._____ sei in Begleitung von drei Männern gekommen. Einer habe fast keine Zähne im Mund gehabt. Die Begleiter seien zurück in die Wohnung, der Rest sei am Bahnhof geblieben und habe ca. 15 Minuten geraucht. Dann sei der eine Typ mit der Louis-Vuitton-Jacke mit einem Joint zurückgekommen und alle fünf seien in die Wohnung gegangen. M._____ sei nur in der Küche und im Wohn- zimmer gewesen (act. 8/10 S. 3). Der Louis-Vuitton-Typ habe in der Küche einen Joint gedreht, den sie dort in die Runde gegeben hätten. Der Louis-Vuitton-Typ habe über Preise geredet. Es sei um Gras gegangen. M._____ habe den Betrag von CHF 4'000.– und "ein halbes Kilo" gehört (act. 8/10 S. 4). Es sei nicht zuerst über einen anderen Preis gesprochen worden (act. 8/10 S. 11). Sie seien etwa 30 Minuten dort geblieben. Im Wohnzimmer hätten sie sich nicht aufgehalten (act. 8/10 S. 4). Sie hätten dann den Bus beim …. nehmen wollen. B._____ habe dann aber bemerkt, dass er sein Mobiltelefon in der Wohnung vergessen habe. Sie seien deshalb wieder aus dem Bus ausgestiegen und in die Wohnung zurück. B._____ habe mit A._____ oder dem Louis-Vuitton-Typ FIFA gespielt. M._____ sei mit N._____ an die … gegangen und hätten etwas zu essen gekauft. Sie seien dann in die Wohnung zurückgekehrt und hätten auf den nächsten Bus gewartet. Sie seien dann zu dritt (mit N._____ und B._____ [act. 8/10 S. 7]) mit dem Bus und der Fähre nach R._____ gefahren. In O._____ hätten sie †F._____ getroffen.

- 26 - M._____ habe mit †F._____ an die … [Event] in S._____ gehen wollen. Er sei kurz nach Hause gegangen, um eine Jacke zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe er erfahren, dass †F._____ mit B._____ weg sei. †F._____ habe zwischen 22 und 23 Uhr ein Foto geschickt. Er habe von oben herab den Becher, den er in der Hand gehalten habe, fotografiert. Es sei ein Becher mit Cola gewesen, aber er nehme an, dass auch Alkohol drin gewesen sei. Ab dann wisse M._____ nichts mehr (act. 8/10 S. 5 f.). M._____ wurde mit N._____s Aussage konfrontiert, wonach B._____ †F._____ gestresst habe, damit er nach G._____ mitkomme. M._____ be- stätigte dies. †F._____ habe B._____ eine Sprachnachricht geschickt und mitge- teilt, dass er nicht wisse, ob er mitkomme. Er könne sich keine weitere Busse we- gen Schwarzfahrens leisten. Daraufhin habe B._____ †F._____ gestresst (act. 8/10 S. 11). B._____ habe von Anfang an im Sinn gehabt, die Leute von G._____ "auszunehmen". Er habe bereits am Nachmittag eine Airsoft-Waffe dabei gehabt. Er habe sie am Hauptbahnhof gezeigt, als sie von R._____ hergekommen und umgestiegen seien. M._____ habe sofort gemerkt, dass sie nicht echt sei, und es ihm gesagt. B._____ habe gemeint, die würden so unter Druck sein, dass es schon gehe. Er habe N._____ und M._____ keine Aufgabe gegeben. Die anderen hätten am Nachmittag zuerst das Geld sehen wollen. Sonst hätte er es am Nach- mittag gemacht. B._____ habe N._____ und M._____ nicht gesagt, was sie ma- chen müssten. Er habe nur gesagt, sie müssten dort sein. Er habe aber klar gesagt, er wolle sie "ausnehmen". Die anderen hätten gesagt, sie sollten am Abend gegen 23 Uhr nochmals kommen und das Geld bringen. Es sei um CHF 4'000.– oder so gegangen. M._____ habe B._____ gesagt, er könne am Abend nicht mitkommen. N._____ habe gesagt, er dürfe nicht nach draussen gehen. Daher habe B._____ Ersatz gesucht. Es sei Zufall gewesen, dass er †F._____ ausgesucht habe, da M._____ mit ihm am Telefon gewesen sei (act. 8/10 S. 12 f.). Als sie die Wohnung das erste Mal verlassen hätten, sei der Deal eigentlich geplatzt gewesen. Die an- deren hätten nämlich gesagt, sie sollten zuerst das Geld geben, dann komme je- mand am Abend mit dem Gras. B._____ habe gesagt, das würde nicht so laufen. Er sei nicht so dumm, gebe CHF 4'000.– und die anderen würden gehen. Dann habe B._____ aber sein Mobiltelefon vergessen und sie seien zurückgekehrt und hätten nochmals miteinander gesprochen. Dabei hätten sie vereinbart, dass sie um

- 27 - 23 Uhr mit dem Geld nochmals kommen würden und die anderen das Gras bereit hätten (act. 8/10 S. 14). Am 23. Juni 2023 verweigerte M._____ als Auskunftsper- son bei der Staatsanwaltschaft die Aussage (act. 8/18 S. 2 ff.). Erst bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme waren A._____ und B._____ bzw. ihre Verteidiger anwesend (act. 8/18 S. 1). Demzufolge sind M._____s Aussagen nicht zulasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.3. T._____ sagte am 14. November 2022 bei der Polizei aus, B._____ habe sie alle gefragt. Es sei um Gras gegangen, er glaube 300, 400 oder 500 Gramm Gras. Am Schluss habe B._____ von 500 Gramm gesprochen. B._____ habe mit ihm dorthin gehen wollen für den Fall, dass sie ihm etwas antun wollten. Die 500 Gramm hätten einen Wert von ungefähr CHF 5'000.–, mit dem Mengenrabatt vielleicht noch so CHF 3'500.– (act. 8/8 S. 4). Bei der Staatsanwalt- schaft machte T._____ am 5. Juni 2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 8/15 S. 2 f.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wa- ren A._____ und B._____ bzw. ihre Verteidiger anwesend (act. 8/15 S. 1). Demzu- folge sind T._____s Aussagen nicht zulasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.4. U._____ sagte am 14. November 2022 aus, †F._____ und B._____ hät- ten sich gekannt, sie seien aber nie so richtig zusammen draussen gewesen. U._____ wisse nicht, ob sie Kollegen gewesen seien (act. 8/9 S. 2 f.). 6.5. K._____ gab am 5. Juni 2023 gab bei der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson zu Protokoll, er habe beim Erbrechen die oberen Frontzähne verloren. Auch unten sei die ganze Reihe weg. Er habe unten eine Prothese. Die Staatsan- waltschaft wies ihn darauf hin, dass einer ausgesagt habe, ein Begleiter von A._____ mit wenig Zähnen sei an den Busbahnhof gekommen. K._____ verneinte, dass er es gewesen sei. Er sei aber vermutlich bekifft gewesen und könne sich nicht an alles erinnern (act. 8/13 S. 6). H._____ sei bereits am Nachmittag bei ihnen gewesen. Es könne gut sein, dass es zwischen B._____ und A._____ einen Betäu- bungsmittel-Deal gegeben habe. A._____ sei aber kein Dealer gewesen. Auch H._____ sei ihm nicht als Dealer bekannt gewesen. Zur Frage, ob J._____ ein Dea-

- 28 - ler sei, könne er nichts sagen. J._____ sei erst am Ende dazu gekommen und habe die Blutung von H._____ gestoppt (act. 8/13 S. 7 f.). 6.6. J._____ sagte am 6. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft als beschul- digte Person aus, er kenne H._____ schon lange. A._____ sei ein Kollege, er kenne ihn noch nicht lange (act. 8/17 S. 2). B._____ kenne er nicht, wisse aber aufgrund des Verfahrens, wer er sei. Auch †F._____ kenne er nicht (act. 8/17 S. 3). Am

1. Oktober 2022 sei er nach 17 Uhr oder 18 Uhr an die … gegangen und habe sich mit H._____ getroffen. Er habe H._____ 500 Gramm gegeben. H._____ sei dann zu A._____ gegangen. Es stimme, dass A._____ bei J._____ Schulden habe (act. 8/17 S. 4). H._____ oder A._____ hätten J._____ die 500 Gramm bezahlen sollen (act. 8/17 S. 8). J._____ sei nach der Übergabe zum AG._____ gegangen (act. 8/17 S. 4). H._____ hätte das halbe Kilo Marihuana durch A._____ an B._____ verkaufen sollen (act. 8/17 S. 14).

7. Weitere Beweismittel 7.1. Am 3. Oktober 2022 wurde am Wohnort von A._____ eine Hausdurch- suchung durchgeführt (act. 1/3 S. 3). 7.2. Die Videoaufzeichnungen zeigen, wie B._____, N._____ und M._____ am 1. Oktober 2022 um 19:39 Uhr in G._____ in den Bus stiegen und nach P._____ fuhren, wo sie um 19:52 Uhr ausstiegen. Während der Fahrt, um 19:46 Uhr, nahm M._____ sein Mobiltelefon zur Hand, schaute auf den Display und übergab es B._____. Dieser schaute ebenfalls auf den Display und sprach rund drei Minuten. Dann gab er das Telefon an M._____ zurück (act. 1/8 S. 4). 7.3. Weitere Videoaufnahmen zeigen, wie †F._____ und B._____ um … Uhr am Zürcher Hauptbahnhof in die … Richtung Q._____ stiegen. †F._____ telefo- nierte. Die Auswertung des Mobiltelefons ergibt, dass er per Snapchat mit N._____ sprach. Um 22:56 Uhr telefonierte †F._____ erneut. Nach drei Minuten hielt er das Telefon B._____ hin. Sie unterhielten sich gemeinsam mit dem unbekannten Ge- sprächsteilnehmer. Um 23:00 Uhr nahm †F._____ aus dem mitgeführten Plastik- sack eine Flasche Jägermeister hervor, schenkte davon in seinen Becher ein und

- 29 - füllt Coca-Cola hinzu. Ob er den Mix trank, ist auf den Aufnahmen nicht ersichtlich. Um … Uhr verliessen beide die … in P._____ (act. 1/8 S. 4). Sie stiegen in den Bus der Linie …. Beide tranken aus den mitgeführten Trinkbechern. Um 23:15 Uhr ver- liessen sie bei der Haltestelle V._____ in G._____ den Bus. Sie blieben ausserhalb des Busses stehen und unterhielten sich. Um 23:18 Uhr entfernten sie sich zu Fuss (act. 1/8 S. 5). 7.4. Die Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone von A._____, B._____, H._____ und †F._____ zeigt, dass zwischen den Mobiltelefonen von A._____ und B._____ am 16. und 17. September 2022 sechs Verbindungen (Voice) und vier Kurzmitteilungen (SMS) aufgezeichnet wurden. Zwischen A._____s und H._____s Rufnummer gab es zwischen dem 4. Juli 2022 und dem 20. September 2022 spo- radische Verbindungen. Zwischen †F._____' Nummer und den Nummern von A._____, H._____ und B._____ gab es keine Verbindungen. Auch zwischen H._____s und B._____s Nummer gab es keine Verbindungen (act. 1/10 S. 3). Die Standortdaten zeigen, dass sich B._____ bereits am 16. September 2022 in G._____ aufhielt. Die Rufnummer von †F._____ hat sich vor dem 1. Oktober 2022 nie in G._____ in eine Antenne eingeloggt (act. 1/10 S. 4; siehe act. 29/2 S. 8). 7.5. Unter der Sitzbank in der Küche befand sich ein Papiersack mit Marihu- ana (act. 9/9 S. 6 f.). Der Sacke wurde am 3. Oktober 2022 unter der Asservaten- nummer A016'609'408 sichergestellt (act. 9/7 S. 32). 7.6. Ein weiterer Plastiksack mit Marihuana befand sich auf der Fensterab- lage des Badezimmers (act. 9/9 S. 8 f.). Der Sack wurde am 3. Oktober 2022 unter der Asservatennummer A016'609'384 sichergestellt (act. 9/7 S. 31). Darin befan- den sich 452 g Cannabis (Typ: Drogenhanf; act. 10/3 S. 2). Cannabis vom Typ Dro- genhanf zeichnet sich durch einen hohen Gesamt-THC-Gehalt (erfahrungsgemäss über 1 %) aus (act. 10/3 S. 2). Ausserdem befand sich darin ein weisser Kunst- stoffsack mit dem Aufdruck "…", welchem die Asservaten-Nummer A016'798'122 zugeordnet wurde (act. 10/11 S. 2). Darauf wurden die Fingerabdrücke von H._____ festgestellt (act. 10/11 S. 4 f.).

- 30 - 7.7. B._____ schrieb A._____ am 30. September 2022 um 20:50 Uhr, dass er am nächsten Tag zu 100 % vorbeikomme. Dieses Mal klappe es. A._____ rea- gierte nicht. Am 1. Oktober 2022 schrieb ihm B._____ erneut mehrmals und teilte ihm mit, er könne nun kommen. A._____ antwortete erst um 14:30 Uhr, dass er dort sei, aber zuerst noch den Kollegen anschreiben müsse. Es sei die letzte Chance. Um 15:44 Uhr schrieb B._____, dass er nun auf dem Weg sei (act. 29/2 S. 9). In der Folge versuchte er, A._____ auch telefonisch zu erreichen. Letzterer reagierte jedoch erst um 17:02 Uhr und meinte, er sei noch nicht da. Sie könnten eine rau- chen gehen. Wegen dem "züg" müsse er aber zuerst mit dem Kollegen reden. Die- ser müsse es zuerst holen gehen. Auf die Frage, wieviel er dabei habe, antwortete B._____ "5000.-" und fragte nach Mengenrabatt (act. 29/2 S. 10). A._____ schlug daraufhin 4'000 vor, womit sich B._____ einverstanden erklärte. Um 17:16 Uhr fragte A._____ B._____, wo er genau sei. B._____ schrieb nicht zurück [offenbar hatten sie sich in G._____ bereits gesehen]. Um 22:06 Uhr sandte B._____ einen Screenshot des Fahrplans von Zürich HB nach G._____ an A._____. Daraus ging … Uhr als Ankunftszeit hervor. A._____ bestätigte dies. Um 22:48 Uhr schrieb B._____, er komme direkt zu A._____ nach Hause (act. 29/2 S. 11). 7.8. H._____ schrieb am 1. Oktober 2022 ab 17.41 Uhr mutmasslich mit J._____. Daraus geht hervor, dass er [B._____] "5" [Tausend] dabei habe, aber "4" [Tausend] geben wolle (act. 24/1 S. 6 f.). Sie kommen überein, dass der Deal bei A._____ stattfinden solle, damit nicht der Eindruck entstehe, H._____ habe etwas damit zu tun (act. 24/1 S. 7). Um 19.32 Uhr fragt J._____ H._____, ob er sich nun entschieden habe, ob er B._____ ausnehmen oder einen fairen Handel wolle. H._____ schreibt, er habe ihm gesagt [CHF] 4'200.– für ein halbes Kilo (act. 24/1 S. 8). 7.9. Aus dem Chat zwischen A._____ und H._____ geht hervor, dass A._____ ab und zu 50 Gramm verkauft, bei 100 Gramm jedoch den Überblick ver- liert (act. 24/1 S. 10). Am 1. Oktober 2022 um 17:06 Uhr sandte A._____ an H._____ einen Screenshot eines Instagram-Chatverlaufs zwischen A._____ und B._____. Daraus geht hervor, dass A._____ B._____ geschrieben hat, sie könnten

- 31 - einen rauchen, er – A._____ – müsse wegen dem Zeug aber noch mit einem Kol- legen sprechen (act. 24/1 S. 11). 7.10.Der Chat zwischen B._____ und †F._____ startet am 1. Oktober 2022 um 20:35 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt sandte B._____ eine Sprachnachricht an †F._____ und teilte ihm mit, dass es unnötig sei, sich zu treffen. †F._____ solle einfach ja oder nein sagen. 44 Sekunden später antwortete †F._____, dass er da- bei sei (act. 25/1 S. 7). Um 20:51 Uhr sandte B._____ eine weitere Sprachnach- richt. Im Anschluss fragte er, ob †F._____ dabei sei oder nicht. Er habe eine Minute Zeit, um sich zu entscheiden. Er würde 100 Gramm Marihuana aus dem Geschäft erhalten (act. 25/1 S. 7 f.; act. 28/3 S. 3). 7.11.L._____ suchte am 1. Oktober 2022 zwischen 23:43 Uhr und 23:44 Uhr online nach einem Film (act. 27/3 S. 3). 7.12.In den Daten des Mobiltelefons von A._____ war weder der Kontakt von †F._____ noch die von †F._____ verwendete Rufnummer abgespeichert. Auch in den Mitteilungen von A._____ wurde †F._____ nie erwähnt. Aus den Nachrichten von B._____ ging nicht hervor, dass er in Begleitung von †F._____ erscheinen werde (act. 29/2 S. 14).

8. Würdigung 8.1. Vorab ist festzuhalten, dass A._____ den Tatvorwurf hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz anerkennt (Prot., S. 52 f.; act. 102 Rz. 76). Die Abläufe sind für das weitere Tatgeschehen relevant, weshalb die Be- weismittel gleichwohl zu würdigen sind. 8.2. A._____ und H._____ sagten übereinstimmend aus, dass B._____ be- reits am späten Nachmittag des 1. Oktobers 2022 in G._____ war und A._____ traf (E. III.2.5., III.4.4.). Dies ergibt sich auch aus dem Chat zwischen A._____ und B._____ (E. III.7.7.). B._____ wurde von N._____ und M._____ begleitet (E. III.2.5. und III.3.5.). Sie waren dabei auch in der Wohnung von A._____ (E. III.2.6. und III.3.4.). B._____ hatte vorgegeben, ein halbes Kilo Marihuana kaufen zu wollen (E. III.2.6. und III.3.4.). In Wahrheit wollte B._____ A._____ jedoch ausnehmen

- 32 - (E. III.3.4. f.). A._____ und B._____ hatten einen Kaufpreis von CHF 4'000.– ver- einbart (E. III.2.4. und III.7.7.). A._____ hatte das Marihuana am Nachmittag jedoch noch nicht bereit und B._____ hatte kein Geld dabei (E. III.2.6. und III.3.5.). Deshalb vereinbarten sie, dass B._____ später nochmals vorbeikommen würde, um den Deal abzuwickeln (E. III.2.4., III.3.4. und III.4.2.). Um 19:39 Uhr bestiegen B._____, N._____ und M._____ in G._____ den Bus und fuhren nach P._____ (E. III.7.2.). 8.3. In der Zwischenzeit sollte H._____ das halbe Kilo Marihuana besorgen (E. III.2.4. und III.4.4.) und zwar für A._____ (E. III.7.9.). H._____ erhielt es von J._____ (E. III.4.4. und III.6.6.). 8.4. Um … Uhr bestieg B._____ am Zürcher Hauptbahnhof zusammen mit †F._____ die … Richtung Q._____. Um … Uhr verliessen beide die … in P._____. Sie stiegen in den Bus der Linie …. Um 23:15 Uhr verliessen sie bei der Haltestelle V._____ in G._____ den Bus. Sie blieben ausserhalb des Busses stehen und un- terhielten sich. Um 23:18 Uhr entfernten sie sich zu Fuss (E. III.7.3.). Unklar ist, ob sie an der Bushaltestelle von A._____ abgeholt wurden (so die Aussage von B._____ [E. III.3.4.]) oder selbständig zur Wohnung von A._____ liefen (so die Aus- sage von A._____ [E. III.2.5.]). Anzunehmen ist letzteres: Zum einen kannte B._____ die Wohnung aufgrund des vorherigen Besuchs am selben Tag (E. III.8.2.), zum anderen hatte er A._____ um 22:48 Uhr geschrieben, er komme direkt zur Wohnung (E. III.7.7.). Nach Aussage von B._____ war †F._____ in den Plan, A._____ auszunehmen, eingeweiht (E. IV.3.3.). Dies geht auch aus dem Nachrichtenverlauf zwischen den beiden so hervor (E. III.7.10. und IV.7.5.). 8.5. Nach Aussage von B._____ und H._____ befand sich letzterer bereits in A._____s Wohnung, als B._____ und †F._____ eintraten (E. III.3.4. und III.4.2.). A._____ gab demgegenüber an, zuerst seien B._____ und †F._____ in die Woh- nung gekommen, später dann auch H._____ (E. III.2.4.). A._____s Wohnung be- fand sich etwa 70 m von der Bushaltestelle entfernt, in Sichtweite (siehe act. 10/12 S. 5–7). B._____ und †F._____ entfernten sich um 23:18 Uhr vom Bus (E. III.8.4.). Man darf annehmen, dass sie für die kurze Strecke nicht mehr als einige wenige Minuten benötigten. Um 23:21 Uhr schrieb A._____ an H._____, "er" [gemeint wohl B._____] sei da. H._____ antwortete um 23:22 Uhr, er sei in zehn Minuten bei

- 33 - A._____ (E. IV.7.1.). Damit ist erstellt, dass H._____ sich noch nicht in A._____s Wohnung befand, als B._____ und †F._____ dort ankamen. 8.6. B._____ sagte am 23. Juni 2023 aus, sie seien nach der Ankunft direkt in die Küche gegangen (E. III.3.4.). Am 25. Januar 2024 gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob sie noch FIFA gespielt hätten (E. III.3.5.). A._____ erzählte, er habe in der Zeit, als sie auf H._____ gewartet hätten, im Wohnzimmer mit B._____ bzw. †F._____ FIFA gespielt (E. III.2.4., III.2.5. und III.2.6.). 8.6.1. Der Grundriss der Wohnung von A._____ gestaltete sich wie folgt (act. 10/12 S. 25):

- 34 - 8.6.2. Die Besucher und A._____ mussten zunächst auf H._____ warten. Die- ser schrieb A._____ um 23:37 Uhr, dass er in zwei Minuten komme (E. IV.7.4.). Er dürfte somit gegen 23:40 Uhr eingetroffen sein und damit rund 20 Minuten nach der Ankunft von B._____ und †F._____ (siehe E. III.8.5.). Es ist naheliegend, dass sich die drei Personen in der Zwischenzeit nicht in der Küche aufhielten; dort wurde nämlich hauptsächlich geraucht (E. III.2.3. und E. III.4.2.). Zudem geht auch H._____ davon aus, dass A._____ im Wohnzimmer gewesen sei und dort FIFA gespielt habe (E. III.4.2.). Ein weiteres Indiz ist das Jagdmesser. A._____ sagte aus, dieses hänge normalerweise im Wohnzimmer (E. IV.2.1.–IV.2.4.). Das Jagd- messer hing offenbar im Wohnzimmer neben dem Kachelofen (kleiner roter Pfeil

- 35 - im obigen Grundriss; act. 10/25 S. 155). Dort muss es auch †F._____ gesehen ha- ben. Er schrieb nämlich um 23:58 Uhr an B._____ "Machete isch vorne obe abe wand" (act. 25/1 S. 12). Wie noch zu zeigen sein wird (E. III.8.7.), befand sich †F._____ zu jenem Zeitpunkt mit B._____, A._____ und H._____ in der Küche. Es war das erste Mal, dass er in G._____ und damit auch in A._____s Wohnung war (E. III.7.4.). Wenn man die Wohnung betritt, ist man im Wohnzimmer. Folgt man dem Korridor, gelangt man als Erstes in die Küche (E. III.8.6.1.). Es gibt keine An- haltspunkte, dass †F._____ etwas anderes als das Wohnzimmer, den Korridor und die Küche gesehen hatte. Mit "vorne" konnte er somit nur das Wohnzimmer meinen. "Oben an der Wand" korrespondiert mit dem angeblichen Aufbewahrungsort, näm- lich einem Nagel, der unmittelbar unter der Decke des Wohnzimmers zwischen Fenster und Kachelofen angebracht war (act. 10/12 S. 155; siehe E. IV.2.4.). Der Ort ist zwar auch vom Wohnungseingang her einsehbar (act. 10/12 S. 28). Aller- dings muss man den Kopf und / oder den Körper stark nach links drehen. Wären B._____ und †F._____ direkt zur Küche geführt worden, so wären sie vom Eingang her geradeaus gelaufen und der Kachelofen hätte das Jagdmesser nach einem oder zwei Schritten bereits wieder verdeckt. †F._____ hätte sich bestenfalls einen kurzen Überblick über das Wohnzimmer verschaffen können und das Jagdmesser in der oberen Ecke des Raumes kaum entdeckt. 8.6.3. Zusammenfassend sprechen sämtliche Indizien dafür, dass sich A._____, B._____ und †F._____ im Wohnzimmer aufhielten, bis H._____ eintraf. Während sie warteten und vermutlich FIFA spielten, erblickte †F._____ das Jagd- messer an der Wand. Damit ist auch erstellt, dass es sich zu jenem Zeitpunkt dort befand. 8.7. A._____, B._____ und H._____ sagten übereinstimmend aus, sie hätten sich zusammen mit †F._____ in die Küche begeben (E. III.2.4., III.3.4. und III.4.2. f.). Es ist davon auszugehen, dass dies sehr zeitnah nach H._____s Ankunft geschah; denn B._____ und †F._____ waren gekommen, um den vermeintlichen Deal abzuwickeln. A._____ sagte denn auch aus, H._____ sei mit dem Marihuana gekommen, habe den Inhalt B._____ gezeigt, dieser habe daran gerochen und da- nach sei man in die Küche gegangen (E. III.2.4.). H._____ kam gegen 23:40 Uhr

- 36 - an (E. III.8.6.); etwa um diese Zeit dürften die vier in die Küche gegangen sein. L._____ und K._____ sagten übereinstimmend aus, sie hätten sich im Zimmer hin- ten befunden. Die Türe sei zu gewesen. Sie hätten einen Film geschaut (E. V.5.1. und V.6.1. f.). Dies scheint glaubhaft, denn L._____ suchte um 23:43 Uhr mit sei- nem Handy einen Film (E. III.7.11.). Zudem sagte auch H._____ aus, L._____ und K._____ hätten sich im Zimmer hinten befunden (E. III.4.2.). Um 23:47 Uhr schrieb A._____ an K._____, er solle nach vorne kommen und sich das anschauen (E. IV.7.6.). Er meinte wohl den Sack mit Marihuana. A._____ und H._____ sagten übereinstimmend aus, es habe sich um den Sack gehandelt, welcher später im Bad gefunden worden sei (E. III.2.4. und III.4.4.). Auf jenem Sack wurden die Fingerab- drücke von H._____ gefunden. Der Inhalt bestand aus 452 g Cannabis (Typ: Dro- genhanf). Man darf davon ausgehen, dass der Gesamt-THC-Gehalt mehr als 1 % betrug (E. III.7.6.). 8.8. A._____ und H._____ sagten übereinstimmend aus, sie hätten in der Küche einen Joint geraucht (E. III.2.4. und III.4.2. f.). Es war gegen 23:56 Uhr, denn um diese Zeit schrieb H._____ an J._____, "er" [gemeint wohl B._____] rauche eine (E. IV.7.7.). Gemäss H._____ war der Joint eine Probe des zum Verkauf an- gebotenen Marihuanas (E. III.4.2. f.). H._____ hatte ihn gedreht (E. III.4.2. f.). 8.9. Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.

9. Rechtliches 9.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die Handlungen als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (act. 64 S. 7). 9.2. Die Verteidigung bringt vor, der Handel sei nicht abgeschlossen worden, weshalb es bei einer versuchten Tatbegehung bleibe (act. 102 Rz. 77). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift nur die Rolle von A._____ und nie jene von H._____ erwähne. Das sei falsch, sei doch letzterer die treibende Kraft hinter dem Betäubungsmittelgeschäft gewesen. So habe er mit B._____ insbesondere die Menge und den Preis des Marihuanas verhandelt und dieses bei J._____ orga- nisiert (act. 102 Rz. 78).

- 37 - 9.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt lagert (lit. a), unbefugt ver- äussert (lit. c), unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) oder zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG Anstalten trifft (lit. g). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut ei- nem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erschei- nungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispiels- weise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmit- teln nach Bezugsquellen erkundigt. Auch die telefonische Vereinbarung einer Zu- sammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von sei- nem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGer 6B_273/2013 vom 4. November 2013, E. 2.2). Zu den Betäubungsmitteln gehören abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungs- typs Cannabis (Art. 2 lit. a BetmG). Hanfpflanzen, die einen durchschnittlichen Ge- samt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen, sind als verbotene Betäubungs- mittel zu qualifizieren (Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d [An- hang 5] der BetmVV-EDI; BGer 6B_193/2020 vom 19. August 2020, E. 2.3.2). 9.4. A._____ wollte B._____ ein halbes Kilo Marihuana verkaufen. Entgegen der Verteidigung (act. 102 Rz. 78) wirkte er dabei in massgebender Weise mit. So war er mit B._____ bereits am 30. September 2022 in Kontakt (E. III.7.7.) und fä- delte den Deal am späteren Nachmittag des 1. Oktobers 2022 ein (E. III.8.2.). Da- mit traf er Anstalten zum Verkauf. Er bestellte das Marihuana bei H._____, der es schliesslich in A._____s Wohnung brachte (E. III.8.3.). A._____ bewahrte es dort auf.

- 38 - 9.5. Zusammenfassend erfüllte A._____ den Tatbestand des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG. IV. Raufhandel

1. Anklagevorwurf 1.1. Gemäss Anklageschrift soll B._____ am späteren Abend des 1. Oktober 2022 in der Küche der Wohnung von A._____ eine Schreckschusspistole Softair PT 24/7 6 mm gezogen und diese gegen H._____ oder A._____ gehalten haben. Er habe H._____ und A._____ aufgefordert, das Marihuana und allfällige weitere Wertsachen ohne Gegenleistung zu überlassen. Zumindest sinngemäss habe er in Aussicht gestellt, ansonsten Gewalt anzuwenden. †F._____ habe seinerseits ein Messer gezückt. Dabei habe es sich entweder um ein Jagdmesser "Her- bertz 103727" mit einer Gesamtlänge von ca. 21 cm und einer freistehenden Klinge von ca. 27 cm [sic] Länge oder um ein Einhandmesser "Herbertz 202312" mit einer Gesamtlänge von ca. 41 cm und einer einklappbaren Klinge von ca. 8.9 cm Länge gehandelt. †F._____ habe das Messer vor sich gehalten. H._____ habe B._____ angegriffen und versucht, ihm die Pistole zu entwenden. †F._____ habe sich ein- gemischt, worauf auch A._____ interveniert habe. Es sei ihm gelungen, †F._____ das Messer aus der Hand zu nehmen (act. 64 S. 4 f.). 1.2. In der Folge habe sich eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen allen vier Beteiligten entwickelt, in deren Verlauf alle vier überwiegend schwer und teilweise gar tödlich verletzt worden seien. A._____ selber habe im Zuge dieser gegenseitigen gewalttätigen Auseinandersetzung neben diversen leichteren Schnittverletzungen an den Händen und Blutergüssen und Hautabschürfungen an den Extremitäten insbesondere auch eine Schnittverletzung an der rechten Ober- arminnenseite erlitten. H._____ habe eine Quetsch-Riss-Wunde über der linken Augenbraue und eine Stichverletzung an der linken Hüfte erlitten, welche derart geblutet habe, dass ohne medizinische Versorgung wegen des Blutverlustes der Tod infolge Herz-Kreislauf-Versagens gedroht hätte. Die Verursachung dieser Ver-

- 39 - letzungen liessen sich nicht weiter bestimmen und keiner konkreten Täterschaft zuordnen (act. 64 S. 5). 1.3. A._____ habe dabei sehr wohl gewusst, dass er sich durch seine lnter- vention an einer gegenseitig gewalttätig ausgefochtenen Auseinanderselzung zwi- schen zumindest drei Personen beteiligen würde. Er habe auch gewusst, dass da- bei Personen verletzt werden könnten. Er habe sich dennoch am brutalen Streit beteiligen wollen (act. 64 S. 5).

2. Aussagen von A._____ 2.1. A._____ sagte am 2. Oktober 2022 der Polizei, er sei mit H._____ in der Küche gewesen. Da sei die Küchentüre einfach aufgegangen und zwei Leute seien reingekommen. Die beiden hätten sie mit einer Waffe und einem Messer bedroht. Sie hätten gesagt "Gebt uns euer Zeugs, gebt uns euer Zeugs". H._____ sei direkt auf den Mann mit der Waffe los und er – A._____ – auf den Mann mit dem Messer. Er habe ihm das Messer weggezogen und ihm in den Rücken gestochen. Dann seien beide rausgerannt (act. 4/1 S. 2). Im späteren Verlauf gab A._____ zu Proto- koll, die beiden hätten zuerst "Gebt uns euer Zeugs" gesagt und dann die Waffen gezogen (act. 4/1 S. 6). Zuerst habe H._____ versucht, die Waffe wegzuschlagen. Dann sei sogleich derjenige mit dem Messer auf H._____ los. Es sei ein grosses, sehr spitziges und scharfes Messer gewesen, mit Wellen drin. Ein solches Messer habe er – A._____ – zuvor noch nie gesehen (act. 4/1 S. 6). Derjenige mit dem Messer habe in H._____s Bein gestochen. Als er nochmals in den Bauch habe stechen wollen, sei er – A._____ – mit der Hand dazwischen gegangen. Er habe dem anderen dann einmal in die rechte Seite des Rückens gestochen, worauf sie direkt geflohen seien. Das Messer habe er – A._____ – in der rechten Hand gehal- ten (act. 4/1 S. 7 f.). Er glaube, dass demjenigen mit der Waffe auch etwas passiert sei. H._____ habe etwas mit ihm gemacht (act. 4/1 S. 8). Nach dem Vorfall habe er das Messer auf das Cheminée gelegt. Es sei nur ein Messer im Spiel gewesen (act. 4/1 S. 8). Die beiden Männer, die in die Küche gekommen seien, habe er nicht gekannt. Derjenige mit dem Messer habe ihm – A._____ – eine Schnittwunde am rechten Handgelenk und eine weitere Schnittwunde am Oberarm rechts innen zu- gefügt (act. 4/1 S. 4). Neben den Küchenmessern besitze A._____ ein kleines Mes-

- 40 - ser mit Leder. Es sei dünn und spitzig, ungefähr 4/5 der Breite eines A4-Blattes. Auf Nachfrage teilte A._____ mit, es stimme, dass im Wohnzimmer an der Wand ein grösseres Jägermesser hange. Es habe seinem Urgrossvater gehört. Es sei nicht das Messer, das er eingesetzt habe (act. 4/1 S. 10 f.). Es habe einen Holzgriff und gehe beim Spitz etwas hinauf. Er sei nicht sicher, ob der andere dieses Messer benutzt habe (act. 4/1 S. 11). 2.2. Am 3. Oktober 2022 gab A._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll, H._____ und er hätten in der Küche gekifft, als die beiden anderen die Türe zur Küche geöffnet hätten und unerwartet reingekommen seien. Sie hätten die Waf- fen gezückt und gesagt, sie – A._____ und H._____ – sollten das Zeug hergeben. Sie seien schon in der Wohnung gewesen, ihr Eintreten habe er – A._____ – nicht mitbekommen (act. 4/2 S. 2). Der eine habe aus der Jackentasche eine 9 mm her- ausgenommen und der andere ein riesengrosses Messer. Letzteres habe er nicht erkannt, es sei zu dunkel gewesen. Sie hätten Cannabis verlangt. Er komme dar- auf, weil viele in G._____ wüssten, dass er Zeugs zu Hause habe. Er nehme des- halb an, dass sie es auf sein Cannabis abgesehen hätten (act. 4/2 S. 3 f.). H._____ sei auf den mit der Waffe losgegangen. In dem Moment sei derjenige mit dem Mes- ser auf H._____ zugegangen und habe ihn gestochen. Dann sei er – A._____ – reingegangen, habe dem anderen das Messer aus der Hand genommen (er habe es an der Klinge angefasst) und einen Stich machen können. Er denke, er habe denjenigen gestochen, dem er das Messer abgenommen habe. Vielleicht habe er aber auch den anderen gestochen (act. 4/2 S. 4). Es sei sein Messer gewesen, welches vorher im Wohnzimmer an der Wand gehangen habe; der Angreifer habe es vorher mitgenommen (act. 4/2 S. 14). Er habe auf den einen einmal gestochen und dann seien sie geflüchtet. Er – A._____ – sei Linkshänder (act. 4/2 S. 5). Die beiden seien blutend hinausgerannt. H._____ habe noch etwas in der Küche getan. Sie hätten sich zu dritt gegen den Kühlschrank gedrückt. H._____ habe etwas in der Hand gehabt, er – A._____ – habe es aber nicht gesehen. Es könnte sich um ein Messer gehandelt haben. Das seien aber Vermutungen. Bevor er dem anderen das Messer abgenommen habe, sei schon viel Blut am Boden gewesen. Auch bei H._____ und den Angreifern sei Blut gewesen (act. 4/2 S. 6 f.). A._____ bestätigte, dass seine Daunenjacke nach der Auseinandersetzung beschädigt gewesen sei.

- 41 - Sie habe kleine Schnitte aufgewiesen und Federn / Fetzen hätten aus der Jacke hinausgehangen. Das sei vom anderen mit dem Messer gekommen. Wie dieser die Jacke genau beschädigt habe, wisse er nicht (act. 4/2 S. 11 f.). 2.3. A._____ gab am 12. Oktober 2022 zu Protokoll, der eine habe die Waffe auf ihn – A._____ – gerichtet, der zweite sei mit dem Messer bereit gestanden. Derjenige mit der Waffe habe sich beim Kühlschrank, der zweite bei der Türe be- funden (act. 4/3 S. 4). Der Dünne habe das Messer von A._____ in der Hand ge- habt, welches vorher im Wohnzimmer gehangen habe. Das Messer sei in einem Etui gewesen. A._____ habe gesehen, wie der andere es aus dem Etui gezogen habe (act. 4/3 S. 8). A._____ sei beim Fenster gestanden und H._____ etwas vor ihm. Die beiden hätten gesagt "gäbed eues Züg". A._____ habe darunter Cannabis oder Geld verstanden (act. 4/3 S. 5 f.). In der Küche hätten sich die 500 Gramm Cannabis befunden, die H._____ gebracht habe. Der eine habe die Waffe auf ihn

– A._____ – gerichtet und H._____ sei auf ihn zugerannt. Dann sei der andere mit dem Messer auch reingerannt und habe H._____ gestochen (act. 4/3 S. 6). A._____ habe das nicht richtig gesehen. Er habe bei H._____ und beim Dünnen jedoch Blut gesehen. H._____ habe auch ein Messer gehabt (act. 4/3 S. 7). H._____ habe versucht, dem Dicken die Waffe aus der Hand zu ziehen. Da habe H._____ noch nichts in der Hand gehabt. Dann habe der Dünne zugestochen, wor- auf H._____ die Klinge ergriffen habe. A._____ habe nicht gesehen, wohin H._____ gestochen habe. Alle seien nämlich mit dem Rücken zu ihm gewesen. A._____ habe dann ein Fleischmesser aus der Schublade genommen und einmal auf den Dicken eingestochen (act. 4/3 S. 9). Es stimme nicht, dass der Dünne ihn – A._____– durch die Glasfüllung der Küchentüre gestossen habe (act. 4/3 S. 18). Der Dünne habe H._____ verletzt (act. 4/3 S. 20). 2.4. Am 5. Januar 2023 gab A._____ zu Protokoll, B._____ habe mit der Pis- tole auf ihn – A._____ – bzw. seinen Kopf gezielt. B._____ oder †F._____ hätten gesagt "Gäbed eues Züg!" (act. 4/4 S. 22 f.). H._____ sei dann auf B._____ zuge- gangen. Was er getan habe, habe er – A._____ – nicht genau gesehen. †F._____ sei anfänglich bei der Türe gestanden und habe ein Messer in der Hand gehalten. Es sei das grosse Messer gewesen, welches bei A._____ gewesen sei. Er habe

- 42 - die Hülle erkannt. Das Messer sei vorher im Wohnzimmer an einem Nagel gewe- sen. Als sie den Joint geraucht hätten, habe †F._____ gesagt, er müsse zur Toi- lette, und sei dann ins Wohnzimmer gelaufen. Da habe er das Messer wohl behän- digt. Als B._____ die Pistole gezogen habe, habe †F._____ das Messer gezogen und aus der Hülle genommen. Die Scheide habe er zu Boden geworfen (act. 4/4 S. 23 f. und 31). Er – A._____ – habe †F._____ das Jagdmesser entwenden kön- nen. Anders als in der zweiten Vernehmung ausgesagt, habe er kein Messer aus der Küche ergriffen. Er habe dann mit dem Messer umhergefuchtelt und wisse nicht, ob er B._____ oder †F._____ mit diesem Messer verletzt habe. Nachdem beide aus der Wohnung gerannt seien, habe er das Messer auf den Kachelofen gelegt (act. 4/4 S. 24 f.). 2.5. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 sagte A._____, das Messer sei kein Thema gewesen und es sei ihm auch nichts aufgefallen (act. 7 S. 19). B._____ habe mit der Waffe auf A._____ gezielt (act. 7 S. 29). Er habe ge- sagt, "Gäbed eues Züg". A._____ könne sich nicht daran erinnern, dass jemand ein Messer gehabt habe. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage bestätigte er, dass †F._____ während des Aufenthalts in der Küche einmal die Toilette habe aufsu- chen wollen. A._____ habe aber angenommen, er sei ins Wohnzimmer gegangen. Er habe nämlich keine Spülung gehört (act. 7 S. 30). Als die beiden "dort gestan- den" seien, habe †F._____ die Machete hervorgenommen und B._____ die Waffe gezogen. Es sei das Messer von A._____ gewesen, das †F._____ in der Hand gehabt habe. A._____ ergänzte auf Nachfrage, dass er sicher sei. Er sei am Hand- gelenk getroffen worden. Von wem, wisse er nicht. Er habe zwei Schnittwunden gehabt, eine grössere am Arm und eine kleinere am Handgelenk (act. 7 S. 31). Ob †F._____ Handschuhe getragen habe, wisse er – A._____ – nicht (act. 7 S. 32). Er glaube, er habe †F._____ das Messer wegnehmen können, nachdem dieser H._____ geschlagen habe (act. 7 S. 33). Er habe K._____ zu Hilfe gerufen, als sie gestritten hätten (act. 7 S. 36). 2.6. Am 29. Januar 2024 sagte A._____ aus, er sei sich sicher, dass das Jagdmesser noch am Nagel an der Wand gehangen habe, als sie zu viert in die Küche gegangen seien, um einen Joint zu rauchen; er habe es dort gesehen

- 43 - (act. 4/6 S. 11). H._____ habe dann Druck ausgeübt, damit die Besucher die Dro- gen kaufen. Er habe die Küchentüre mit dem Schlüssel abgeschlossen. Dann habe er den Besuchern gesagt, sie sollten endlich zahlen, sonst kämen sie nicht mehr raus. B._____ sei dann aufgestanden, habe seine Pistole gezogen und diese auf H._____ gerichtet. Er habe "Gebt euer Zeugs" gesagt. In diesem Moment habe †F._____ das Messer hervorgezogen (act. 4/6 S. 12 f.). Es sei das Jagdmesser gewesen. Er – A._____ – vermute, †F._____ habe das Messer in die Küche ge- bracht. Er habe es aus dem Etui gezogen. H._____ sei dann auf B._____ los und habe versucht, ihm die Pistole zu entwenden. †F._____ habe mit dem Messer auf H._____ und ihn – A._____ – gestochen. Er – A._____ – habe †F._____ das Mes- ser entwenden können und habe dann in Angst und Panik zugestochen. Wie und gegen wen er gestochen habe, wisse er nicht genau (act. 4/6 S. 14). Es stimme nicht, dass er – A._____ – sein Messer holen gegangen sei. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit dem Messer auf B._____ und †F._____ losgegangen sei. Er habe zugestochen. Er habe auch keine Ahnung, ob †F._____ sich gegen ihn – A._____

– gewehrt und dabei H._____ getroffen habe (act. 4/6 S. 15). Er habe gehört, dass die verletzten B._____ und †F._____ gerufen hätten, er – A._____ – solle aufhören, sie würden gehen (act. 4/6 S. 15 f.). Er wisse nicht, ob †F._____ Handschuhe ge- tragen habe. Er – A._____ – sei dann durch die gläserne Küchentüre gestossen worden. Er könne sich nicht erklären, weshalb auf den Fotos der Polizei ersichtlich sei, dass sie offenstehe. Er habe sie nicht aufgeschlossen. Ob H._____ den Schlüs- sel gezogen habe, nachdem er abgeschlossen habe, wisse er nicht (act. 4/6 S. 16). Er habe die beiden bis zur Wohnungstür verfolgt, nicht aber ins Freie. Es stimme nicht, wenn H._____ sage, er – A._____ – sei zurückgekommen und habe gesagt, er habe B._____ und †F._____ verletzt (act. 4/6 S. 17). 2.7. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 gab A._____ zu Proto- koll, sie hätten sich zu viert in der Küche befunden, als B._____ eine Pistole gezo- gen habe. Er habe sie in die Richtung von A._____ oder H._____ gehalten. A._____ habe Todesangst gehabt. Er habe in den Lauf der Pistole geblickt und gedacht, es sei nun vorbei. Er habe gefürchtet, dass B._____ schiessen werde (Prot., S. 59 f.). Es sei ihm nicht aufgefallen, dass die Pistole unecht gewesen sei (Prot., S. 60). Es treffe zu, dass †F._____ ein Messer hervorgenommen habe. Es

- 44 - habe sich um das Messer von A._____s Wohnwand gehandelt. Er vermute, dass †F._____ dieses behändigt habe, nachdem er gefragt habe, ob er die Toilette auf- suchen könne (Prot., S. 61). Das Messer sei im Etui gewesen, als †F._____ es hervorgenommen habe. A._____ habe gesehen, wie er es aus dem Etui gezogen habe. Dies sei im selben Zeitpunkt geschehen, als B._____ die Pistole gezogen habe (Prot., S. 61). Was dann genau abgelaufen sei, wisse A._____ nicht mehr. Er wisse nur noch, dass †F._____ mit dem Messer herumgefuchtelt habe. A._____ habe es irgendwie geschafft, ihm das Messer abzunehmen. Er vermute, er habe dies mit der linken Hand gemacht, weil er Linkshänder sei. Er habe sich dann ge- wehrt (Prot., S. 62). Der Vorsitzende wies A._____ darauf hin, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass sein linker Arm in einem Gips gewesen sei. Darauf erklärte A._____, er vermute, er habe die rechte Hand verwendet. Er könne sich nicht er- klären, weshalb man weder auf dem Messer noch auf dem Etui DNA-Spuren von †F._____ habe feststellen können (Prot., S. 63 f.). Er wisse nicht, wer H._____ die Stichverletzung an der linken Hüfte und die Quetschrisswunde über der linken Au- genbraue zugefügt habe (Prot., S. 64). Das Jagdmesser habe üblicherweise an der Wohnwand gehangen, nämlich rechts und etwas oberhalb des Fernsehers. Auch am Abend des 1. Oktobers 2022 habe es dort gehangen. Die Hülle, die man gefun- den habe, gehöre zum Messer. Dieses habe an einem Nagel gehangen (Prot., S. 75 f.). 2.8. A._____ erzählte hinsichtlich des Messers verschiedene Versionen: In der ersten Einvernahme sagte er, †F._____ habe ein grosses Messer mit Wellen in der Hand gehabt, welches A._____ noch nie gesehen habe. Es sei nur ein Mes- ser im Spiel gewesen, A._____ habe es nach der Auseinandersetzung auf das Che- minée [gemeint wohl der Kachelofen] gelegt. Es habe sich nicht um das Jagdmes- ser gehandelt (E. IV.2.1.). In der zweiten Einvernahme erzählte A._____, †F._____ habe das [Jagd-]Messer verwendet, welches vorher im Wohnzimmer gehangen habe. A._____ habe es ihm abnehmen können, indem er es an der Klinge ange- fasst habe, und zugestochen (E. IV.2.2.). In der dritten Einvernahme sagte A._____ erneut, †F._____ habe das Jagdmesser aus dem Wohnzimmer in der Hand gehabt. Er habe es aus dem Etui gezogen. H._____ habe die Klinge ergriffen und dem Dünnen das Messer abnehmen können. A._____ habe ein Fleischmesser aus der

- 45 - Schublade genommen und einmal auf den Dicken eingestochen (E. IV.2.3.). In der vierten Einvernahme behauptete A._____, †F._____ habe das Jagdmesser in der Hand gehabt, welches vorher im Wohnzimmer gehangen sei. A._____ habe es an der Hülle erkannt. †F._____ habe es aus der Hülle genommen und letztere zu Bo- den geworfen. A._____ habe †F._____ das Messer entwenden können. Er habe entgegen seiner Aussage in der zweiten Einvernahme kein Messer aus der Küche ergriffen. Er habe dann mit dem Messer herumgefuchtelt und wisse nicht, ob er B._____ oder †F._____ getroffen habe (E. IV.2.4.). In der fünften Einvernahme, der Konfrontationseinvernahme, sagte A._____ erneut, †F._____ habe das Jagdmes- ser in der Hand gehabt. A._____ habe es ihm entwenden können (E. IV.2.5.). Bei dieser Version blieb A._____ auch in der sechsten Einvernahme. Er räumte ein, in Angst und Panik zugestochen zu haben, will aber nicht gewusst haben, wen er getroffen habe (E. IV.2.6.). Auch in der Hauptverhandlung sagte er, †F._____ habe das Jagdmesser in der Hand gehabt (E. IV.2.7.). A._____s Aussagen sind konsis- tent, soweit es um den Ablauf geht: So gab er in allen Aussagen zu Protokoll, †F._____ habe ein Messer gezogen, welches er – A._____ – ihm habe entwenden können. Hinsichtlich der Frage, um welches Messer es sich handelte, sind indessen Widersprüche erkennbar. Mit den unterschiedlichen Aussagen konfrontiert, sagte A._____, er habe gedacht, dass er so schneller aus dem Gefängnis komme (Prot., S. 72 f.).

3. Aussagen von B._____ 3.1. An der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks- gerichts Zürich vom 7. Oktober 2022 verweigerte B._____ die Aussage (act. 34/9 S. 3). 3.2. B._____ schrieb am 18. November 2022 der Staatsanwaltschaft, sie seien in der Küche der Wohnung von A._____ gewesen. H._____ habe die Tür abgeschlossen und gesagt, niemand gehe hier raus, bevor sie bezahlt hätten. Dar- auf habe B._____ die Schreckschusspistole ohne Munition gezogen. Er habe nicht auf sie gezielt. †F._____ habe das Messer gezückt und gezeigt. H._____ sei auf ihn – B._____ – losgegangen und habe ihm die Faust ins Gesicht schlagen wollen. B._____ sei ausgewichen, worauf H._____ †F._____ getroffen habe. A._____ sei

- 46 - komplett ausgerastet und habe sein Schwert geholt. Mit diesem habe er mehrmals auf ihn – B._____ – und †F._____ eingestochen. †F._____ habe sich gewehrt. A._____ sei jedoch ausgewichen, sodass er H._____ getroffen habe. A._____ habe dann B._____ in die Brust gestochen. Die beiden hätten geschrien, sie sollten aufhören, sie gingen. Sie hätten weder etwas verlangt noch etwas gestohlen (act. 6/2). 3.3. Am 29. November 2022 sagte B._____ aus, H._____ habe die Türe ab- geschlossen und gesagt, niemand verlasse die Wohnung bevor er nicht bezahlt habe (act. 6/3 S. 4 f.). H._____ und A._____ hätten das Marihuana angeboten. Er

– B._____ – habe es gesehen. H._____ habe gesagt, hier hätten sie das Zeugs. Sie sollten bezahlen oder sie würden sehen, was mit ihnen passiere. Er hätte CHF 4'500.– bezahlen sollen. Das Geld habe er nicht dabei gehabt (act. 6/3 S. 5). Sie hätten von Beginn an den Plan gehabt, das Gras wegzunehmen. Er habe die Schreckschusspistole ohne Munition gezückt und †F._____ das Klappmesser. Die- ses habe er mitgebracht, aber er – B._____ – habe nichts davon gewusst. †F._____ habe gewusst, dass er die anderen ausnehmen wolle. Sie hätten jedoch nicht be- sprochen, dass er ein Messer mitnehme (act. 6/3 S. 6). Das Gras hätten †F._____ und er – B._____ – hälftig geteilt (act. 6/3 S. 10). N._____ habe mit der Sache nichts zu tun. Er habe lediglich gesagt, er kenne einen Jüngeren aus O._____ (†F._____), der das durchziehen könne (act. 6/3 S. 9 f.). Es stimme nicht, dass B._____ mit der Waffe gegen H._____s Kopf gezielt und gesagt habe, "Gebt mir das Zeugs" (act. 6/3 S. 12). H._____ sei auf ihn zugekommen und habe ihm die Faust ins Gesicht schlagen wollen. B._____ sei ausgewichen und H._____ habe †F._____ getroffen. Letzterer habe dann aus Versehen mit seinem Klappmesser A._____ am Handgelenk getroffen (act. 6/3 S. 2). Es stimme nicht, dass H._____ nach dem Arm von B._____ gegriffen und versucht habe, diesen zu Boden zu drü- cken. Es stimme auch nicht, dass †F._____ H._____ ins Gesicht geschlagen habe. Es stimme auch nicht, dass B._____ und †F._____ A._____ durch die Küchentür gestossen hätten (act. 6/3 S. 12). 3.4. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 sagte B._____, sie hätten dann mit A._____ und H._____ vereinbart, dass sie am späten Abend

- 47 - wieder kämen, um das halbe Kilo Betäubungsmittel zu kaufen. Eigentlich habe er es aber stehlen wollen (act. 7 S. 10). Auf Vorhalt der Nachricht von †F._____, "Ma- chete isch vorne obe abe Wand", sagte B._____, er habe diese Nachricht nicht mehr gesehen, er habe das Handy schon weggepackt. Die Machete sei zwischen †F._____ und ihm kein Thema gewesen. Er habe dieses Messer im Vorfeld auch nicht als Tatwaffe für den Raub in Erwägung gezogen (act. 7 S. 18). Nachdem sie am Abend vom Joint probiert hätten, habe H._____ gesagt "Bezahl jetzt oder du wirst sehen, was mit dir passiert" (act. 7 S. 24). B._____ habe die Waffe nur ge- zeigt, nicht auf H._____ gerichtet. Sie sei weiter als 30 cm entfernt gewesen. H._____ habe ihn mit der Faust ins Gesicht schlagen wollen (act. 7 S. 25). Er sei aber ausgewichen und so habe H._____ †F._____ getroffen (act. 7 S. 26). Er gehe davon aus, dass †F._____ H._____ gestochen habe (act. 7 S. 28). Er könne aber nicht zu 100 % bestätigen, dass er H._____ verletzt habe (act. 7 S. 34). Seine Schlussfolgerung sei, dass †F._____ eigentlich nach A._____ gestochen habe. Dieser sei aber ausgewichen und da habe †F._____ H._____ getroffen (act. 7 S. 34). Niemand habe geschossen (act. 7 S. 36). 3.5. Am 25. Januar 2024 gab B._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll, M._____ und N._____ hätten gewusst, dass es um einen Raub gegangen sei. Sie hätten am Abend aber nicht mitkommen können. N._____ habe daraufhin †F._____ gefragt, ob er B._____ begleiten würde (act. 6/4 S. 5). †F._____ habe eingewilligt. B._____ habe ihm 250 Gramm (von 500 Gramm) des geraubten Mari- huanas versprochen. N._____ habe auch etwas wollen. †F._____ und B._____ hätten im Zug jedoch entschieden, dass er nichts bekommen sollte (act. 6/4 S. 6). B._____ habe die Luftdruckpistole, eine Schreckschusspistole Softair PT 24/7 6 mm, mit sich geführt. Er glaube, er habe sie †F._____ gezeigt. Die Pistole sei nicht geladen gewesen. Er wisse nichts davon, dass †F._____ ein Sackmesser mitgeführt habe (act. 6/4 S. 7 f.). A._____ habe sie an der Bushaltestelle abgeholt. In seiner Wohnung hätten sie dann H._____ getroffen (act. 6/4 S. 8). In der Küche habe B._____ †F._____ nur eine Nachricht geschrieben. Die letzte Nachricht, jene von der Machete, habe er nicht mehr gesehen. In der Küche hätten sie eine Probe des zum Kauf angebotenen Marihuanas geraucht, worauf H._____ zum Abschluss gedrängt habe (act. 6/4 S. 9). H._____ habe die Eingangstüre der Wohnung abge-

- 48 - schlossen. B._____ habe die Luftdruckpistole gezogen und gezeigt. Er habe nicht auf H._____ gezielt. Er wisse nicht mehr, ob er "Gebt das Zeugs" gesagt habe. H._____ habe ihn angegriffen und versucht, ihm die Pistole zu entwenden (act. 6/4 S. 10). Für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung verwies B._____ auf sein Schreiben (act. 6/4 S. 10 f.). B._____ wisse nicht mehr, ob A._____ durch die glä- serne Küchentüre gedrückt worden sei (act. 6/4 S. 13). Die Verteidigung von A._____ konnte an der Einvernahme vom 25. Januar 2024 nicht teilnehmen (act. 6/4 S. 1). Sie und die Staatsanwaltschaft teilen die Auffassung, dass diese Einvernahme daher nicht zulasten von A._____ verwendet werden könne (act. 35/23/18–19). 3.6. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 gab B._____ zu Proto- koll, er habe kein Geld dabei gehabt, um das Marihuana zu bezahlen (Prot., S. 57). Er habe keine Angst vor H._____ gehabt und auch nicht davor, dass allenfalls Kol- legen von ihm, ihn – B._____ – bedrängen könnten (Prot., S. 58 f.). B._____ bestä- tigte, dass er eine Schreckschusspistole gezogen habe. Er habe sie auf niemanden gerichtet. Er habe die anderen erschrecken und zurückhalten wollen. Er habe ge- dacht, dass sie den Konflikt vermeiden würden. Er habe die Pistole gezogen, weil sie die anderen von Anfang an hätten ausnehmen wollen. Er habe auf sie Druck ausüben wollen, damit sie das Marihuana herausgeben, ohne dass er dafür bezah- len müsse (Prot., S. 65 f.). Das Ausnehmen sei von Anfang an geplant gewesen, auch †F._____ habe von Anfang an von diesem Plan gewusst. B._____ selber habe nicht befürchtet, dass A._____ ihn ausnehmen könnte. Als er die Pistole ge- zogen habe, habe †F._____ ihn angesehen und das Messer gezogen. H._____ habe angefangen zu lachen und sei auf ihn – B._____ – zugegangen; auch A._____ habe gelacht. Dann habe es ein Gerangel gegeben. B._____ sei derart unter Adrenalin gestanden, dass er es gar nicht richtig verstanden habe (Prot., S. 66 f.). Das Messer, welches †F._____ in der Hand gehalten habe, sei ein klapp- bares Messer gewesen. B._____ denke, dass auch das andere Messer, das Jagd- messer, zum Einsatz gekommen sei. Dieses habe A._____ in der Hand gehabt. †F._____ habe gewusst, dass er – B._____ – eine Pistole dabei habe und diese zur Bedrohung einsetzen wolle (Prot., S. 68 f.). Es sei nicht abgemacht gewesen, dass †F._____ ein Messer mitnehme. B._____ habe auch nicht gewusst, dass die-

- 49 - ser ein Messer dabei habe (Prot., S. 69). Im Gerangel mit H._____ habe er nicht darauf geachtet, was die anderen beiden (A._____ und †F._____) gemacht hätten. A._____ habe aber ein riesiges Messer in der Hand gehabt und gegen ihn – B._____ – rumgefuchtelt. B._____ wisse nicht, wer H._____ die Quetschrisswunde über der linken Augenbraue und die Stichverletzung an der linken Hüfte zugefügt habe. Er gehe stark davon aus, dass A._____ †F._____ die Stichverletzungen zu- gefügt habe. Er könne mit Sicherheit sagen, dass A._____ ihm – B._____ – die lebensgefährlichen Verletzungen zugefügt habe. Er habe zunächst gedacht, dass "es nur ein wenig reinging". Als er herausgelaufen sei, sei ihm bewusst geworden, dass sein ganzer Nike-Pullover rot gewesen sei (Prot., S. 70 ff.). Das Ausnehmen habe sich nur auf das Marihuana und nicht auf andere Wertsachen bezogen (Prot., S. 79). 3.7. Auffällig ist, dass B._____ an der Hauptverhandlung zum ersten Mal er- zählte, A._____ und H._____ hätten gelacht, als er die Pistole gezogen habe (E. IV.3.6.). Dies erscheint mit Blick auf die früheren Aussagen B._____s nicht glaubhaft. Es wäre zudem auch ungewöhnlich.

4. Aussagen von H._____ 4.1. H._____ sagte am 2. Oktober 2022 als Auskunftsperson aus, er habe B._____ und †F._____ am Abend des 1. Oktobers 2022 zum ersten Mal gesehen. Er sei zwischen 22 und 22:30 Uhr am Wohnort von A._____ eingetroffen. A._____ und er hätten in der Küche geraucht, als plötzlich zwei Spinner in die Wohnung gestürmt seien. Sie seien in die Küche gekommen. Der eine habe eine Pistole ge- zogen, die echt ausgesehen habe. Dann habe einer gesagt, sie sollten alles geben, was sie hätten. Dann sei es zu einem Gerangel gekommen. A._____ habe plötzlich ein Messer in der Hand gehabt. Der eine habe die Pistole auf sie gerichtet. Er – H._____ – sei dann auf ihn losgegangen und habe versucht, ihm die Pistole zu entreissen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. A._____ sei auf die andere Person losgegangen, welche ein Messer gezogen gehabt habe. Plötzlich seien diese bei- den Personen wieder aus der Wohnung gerannt (act. 5/1 S. 2). Zuerst sei er auf die Person mit der Pistole los. Dann habe er einen Faustschlag von der Seite be- kommen. Dann habe A._____ das Messer in der Hand gehabt und wohl auf die

- 50 - beiden Personen gestochen. Eine Person habe er sicher erwischt (act. 5/1 S. 4). Der Angreifer mit der Pistole sei eher dick gewesen. Jener mit dem Messer sei grösser als der andere und – soviel er wisse – dunkelhäutig gewesen. Er habe gekrauste Haare gehabt. Das Messer habe er in der rechten Hand gehabt. Es sei ein langes Küchenmesser gewesen. Er – H._____ – habe nicht gesehen, wie er das Messer hervorgeholt habe (act. 5/1 S. 4 f.). Er habe nie ein solches Messer in der Wohnung von A._____ gesehen. A._____ habe sich die Stichverletzungen im Gerangel mit dem Angreifer mit dem krausen Haar zugezogen. Er – H._____ – habe weder die Stiche gegen A._____ noch jene gegen den Angreifer mit dem krausen Haar gesehen. Letzterer habe ihm – H._____ – die Faust ins Gesicht ge- schlagen. Im Übrigen habe er nur mit dem Angreifer mit der Pistole Körperkontakt gehabt (act. 5/1 S. 5). Ein Jagdmesser habe er an jenem Abend nicht gesehen (act. 5/1 S. 6). 4.2. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2022 gab H._____ als Beschuldigter zu Protokoll, der Dicke habe das Marihuana probiert. A._____ habe gefragt, ob er das Marihuana wolle oder nicht. Anstatt Cash hervorzunehmen, habe der Dicke eine Waffe gezogen (act. 5/2 S. 9). Er habe ihm die Waffe vorgehalten. Er – H._____ – habe versucht, ihn in den Schwitzkasten zu nehmen und ihm die Schreckschusspistole wegzunehmen. Er habe gemerkt, dass sie nicht echt sei, weil der Lauf kleiner gewesen sei. Die Patronen einer echten Pistole wären zu gross dafür gewesen (act. 5/2 S. 5 f.). Er habe von B._____ einen Stich und einen Schlag abbekommen (act. 5/2 S. 6). Später in der Einvernahme sagte H._____, die Waffe habe wie eine Glock 16 ausgesehen. Sie habe ziemlich echt ausgesehen. Er – H._____ – habe Angst gehabt. Der Dicke habe mit der Waffe gegen H._____s Kopf gezeigt. Er habe sich ca. 30 cm vor seiner Stirn befunden und gesagt "Gebt mir das Zeugs". Gemeint habe er das Gras. A._____ habe einfach da gestanden und sei verblüfft gewesen (act. 5/2 S. 10). H._____ habe gedacht, die Waffe könne nicht echt sein. Ausserdem habe er gedacht, der Dicke werde nicht abdrücken, weil er Angst habe, dass er nachher "drunder" komme. Jemand könnte den Schuss hören und im schlimmsten Fall komme die Polizei. H._____ habe den Arm des Dicken mit seinem Arm umfasst und versucht, den Dicken auf den Boden zu drücken. Dann habe ihm der andere ins Gesicht geschlagen und zwar auf die linke Augenbraue.

- 51 - †F._____ müsste etwas gehabt haben, einen Handschuh, welcher verstärkt sei, sonst wäre eine solche Verletzung nicht entstanden. Eine Faust könne dies fast nicht sein. A._____ habe vor der Eingangstüre gestanden. Sie hätten ihn dann durch die Küchentüre gestossen, die kaputt gegangen sei. H._____ sei mit sich selber beschäftigt gewesen und habe sein Auge in der Küche ausgewaschen. Erst später habe er die Stichverletzung am Bein bemerkt. Er glaube, er habe diese vom nun Verstorbenen. Nachdem er sein Auge ausgewaschen gehabt habe, habe er sich auf das Bett gelegt (act. 5/2 S. 11 f.). Sie hätten A._____ durch die Küchentüre gestossen. Er – H._____ – habe die beiden gar nicht mehr gesehen. Er habe nichts mehr gesehen, wisse aber noch, dass A._____ wieder reingekommen sei. A._____ sei wütend auf ihn geworden, weil er – H._____ – gestochen worden sei. H._____ sei auf die Wunde gedrückt worden und J._____ habe ihm geholfen (act. 5/2 S. 12). H._____ habe kein Messer in der Hand von jemandem gesehen und selber nie- manden verletzt (act. 5/2 S. 14 und 17). Insbesondere sei er nie auf B._____ los- gegangen. Er habe kein Messer, nichts dabei gehabt. Und er sei sowieso mit sich selbst beschäftigt gewesen. Er habe sich das Auge ausgewaschen. A._____ sei der Einzige mit einem Messer gewesen, wenn er sage, er habe es dem Dünnen wegnehmen können. Er – H._____ – sei schon verletzt gewesen. Der Box sei sehr schnell gekommen. Wann er gestochen worden sei, wisse er nicht (act. 5/2 S. 17). Am Ende der Einvernahme wurde H._____ gefragt, wie er sich erkläre, dass er bei der Polizei wiederholt von Messern gesprochen habe. Er antwortete, angesichts seiner Verletzung müsse es Messer gegeben haben (act. 5/2 S. 24 f.). 4.3. Am 5. Oktober 2022 gab H._____ im Rahmen der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich zu Protokoll, die anderen hätten mit A._____ abgemacht, dass sie Gras kaufen kämen. Sie seien am Abend in die Wohnung gekommen. Sie hätten etwas testen wollen. Nach dem Testrau- chen sei es um die Bezahlung gegangen. B._____ habe dann die Waffe hervorge- nommen und auf ihn – H._____ – gerichtet. †F._____ sei vor A._____ gestanden. B._____ habe gesagt, sie sollten "es" ihm geben, ohne dass er dafür bezahlen würde. H._____ habe ihm die Waffe wegschlagen wollen. Sie seien alle in die Ecke bei der Küchentüre gegangen. H._____ habe einen Box von †F._____ bekommen. Kurz zuvor habe †F._____ A._____ durch die Glastür geschubst. Diese sei zerbro-

- 52 - chen. H._____ sei dann rechts weggegangen, in der Küche geblieben und habe sich das Auge ausgewaschen. Er habe dann nicht mehr viel mitbekommen. Er habe nur mitbekommen, dass die anderen herausgerannt seien. Er habe nicht gesehen, dass †F._____ ein Messer dabei gehabt habe, er habe nur die Waffe gesehen. Die Stichwunde habe er auch erst später bemerkt. H._____ sei unbewaffnet gewesen, er habe kein Messer gehabt (act. 33/9 S. 2). Ein Kollege sei noch an der … gewe- sen. A._____ habe diesen angerufen. Er sei gekommen und habe geholfen, indem er einen Druckverband gemacht habe. Er habe auch gehört, wie A._____ gesagt habe, er selbst habe beide abgestochen. H._____ sei die ganze Zeit im Haus ge- wesen (act. 33/9 S. 3). 4.4. In der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 sagte H._____, sie hätten in der Küche zu viert einen Joint geraucht (act. 7 S. 20). Es sei wohl zu die- sem Zeitpunkt gewesen, als er J._____ geschrieben habe (act. 7 S. 23 f.). Dann sei es um den Preis gegangen. Er sei aufgestanden und habe gefragt, ob sie es nun nähmen oder nicht. Er habe etwas gestresst, weil er noch an die … habe gehen wollen (act. 7 S. 21). Er habe aber nicht gesagt "Bezahl jetzt oder du wirst sehen, was mit dir passiert" (act. 7 S. 24). B._____ habe seine Pistole gezogen und sie ihm vielleicht 30 cm bis einen halben Meter vor den Kopf gehalten, das heisse, auf seinen Kopf gerichtet. Er habe dann gesagt: "Gebt das Zeugs." Er – H._____ – habe gedacht, B._____ ziehe das Geld hervor. Er sei aber aufgestanden und habe die Pistole hervorgezogen. Er – H._____ – sei zunächst in einem Schockzustand gewesen. Dann habe er versucht, B._____ die Waffe aus der Hand zu nehmen (act. 7 S. 21). Er habe am Anfang nicht gewusst, ob es eine echte Waffe gewesen sei. Was A._____ oder †F._____ in diesem Moment getan hätten, wisse er nicht, er habe sich nämlich nur auf B._____ gerichtet (act. 7 S. 24). Er sei mit ihm in ein Gerangel gekommen und habe versucht, ihn zu packen oder zu stossen. Im Ge- rangel habe jemand von rechts – wahrscheinlich sei es †F._____ gewesen – gegen die linke Augenbraue geboxt und es sei aufgeplatzt. Es habe stark geblutet und er habe nichts mehr gesehen. Dann sei es ihm schwindlig geworden. Er habe sich umgedreht und nicht mehr viel gesehen, weil Blut ins Auge geflossen sei. B._____ und †F._____ hätten noch gesagt, "Bitte, nein, wir gehen ja, wir gehen ja", und seien dann rausgerannt (act. 7 S. 21 f.). B._____ habe das sicher gesagt. Sonst

- 53 - habe er – H._____ – nichts gesehen oder gehört (act. 7 S. 22). Er wisse nicht, was A._____ oder †F._____ getan hätten (act. 7 S. 24). Er denke, dass †F._____ ihn geschlagen habe. B._____ habe er nämlich vor sich gehabt und dieser habe eine Pistole in der Hand gehabt. Er denke nicht, dass A._____ ihn geschlagen habe. In dem Moment habe sich das Betäubungsmittel in der Küche auf dem Fenstersims befunden. B._____ habe es nicht genommen, obwohl er dort in der Nähe gestan- den habe (act. 7 S. 22). Am Anfang habe er nicht gewusst, wer ihm die Stichverlet- zung zugefügt habe. Im Nachhinein sei ihm klar, dass es †F._____ gewesen sei (act. 7 S. 28). Das sei eine Schlussfolgerung (act. 7 S. 35 f.). Durch das Gerangel sei A._____ mit dem Rücken durch die Scheibe hindurch gedrückt worden. Dabei sei die Scheibe kaputt gegangen (act. 7 S. 28 f.). Im ganzen Szenario habe er kein Messer gesehen. Er habe auch nicht gesehen, wer wann B._____ und †F._____ gestochen habe (act. 7 S. 29). Einen Schuss habe er nicht gehört (act. 7 S. 36). 4.5. Am 6. Februar 2024 sagte H._____ aus, er habe nie ein Messer gese- hen, weder bei †F._____ noch bei A._____. Es stimme, dass †F._____ ihn ins Ge- sicht geschlagen habe. Er – H._____ – habe geblutet und die weiteren Ereignisse entzögen sich seiner Kenntnis (act. 5/3 S. 10). Im Übrigen verweigerte er die Aus- sage (act. 5/3 S. 11 f.). 4.6. Am 24. Februar 2025 gab H._____ an der Hauptverhandlung als Aus- kunftsperson zu Protokoll, er habe überhaupt nicht damit gerechnet, dass B._____ beabsichtigen könnte, A._____ und ihn – H._____ – auszunehmen (Prot., S. 93). J._____ und H._____ hätten diskutiert, B._____ auszunehmen. Sie hätten sich je- doch dagegen entschieden. Er – H._____ – könne sich nicht daran erinnern, dass A._____ davon gesprochen oder geschrieben habe, B._____ auszunehmen (Prot., S. 93 f.). H._____ habe beim fraglichen Treffen zwischen 23 und 24 Uhr keine Waffe dabei gehabt (Prot., S. 94). Nachdem der Joint fertig geraucht gewesen sei, habe H._____ erwartet, dass B._____ das Geld hervornehme. Stattdessen habe er die Pistole hervorgenommen. Alle seien aufgestanden. A._____ und H._____ hätten sich angesehen im Sinne von: "Passiert das jetzt echt oder was ist los?" Dann habe B._____ die Pistole in einer Entfernung von rund 50 cm H._____ ins Gesicht gehalten (Prot., S. 98 f.). H._____ habe das Ding irgendwie von sich weg-

- 54 - bringen wollen. Er habe versucht, es B._____ aus der Hand zu schlagen. Daraufhin sei es zum Gerangel gekommen. Dabei habe er einen Stich von †F._____ abbe- kommen. Diesen habe er aber erst bemerkt, als sie schon weg gewesen seien (Prot., S. 100). Zuerst habe er gedacht, die Waffe sei echt. Dann habe er sich ge- dacht, es fehle etwas, das sie zu einer echten mache. Sie habe jedoch so echt ausgesehen, dass er gedacht habe, sie sei echt. Er habe sich nur auf B._____ konzentriert. Deshalb habe er auch den Box von †F._____ nicht kommen sehen. Er habe erst viel später aufgrund der Akten erfahren, dass dieser ihn geboxt habe (Prot., S. 101). Es könne nur er gewesen sein. Er denke nicht, dass A._____ ihn geschlagen habe. Er habe nie ein Messer bei †F._____ gesehen, weil er nie auf ihn geschaut habe. Auch die Stichverletzung könne nur von †F._____ stammen (Prot., S. 101 f.). Er habe nicht mit eigenen Augen gesehen, dass A._____ auf B._____ und †F._____ eingestochen habe. Er habe aber auch nicht mit eigenen Augen gesehen, wer ihn gestochen habe (Prot., S. 102).

5. Aussagen von L._____ 5.1. L._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, in der Wohnung gebe es ein grosses Jägermesser. Dieses gehöre A._____ oder einem seiner Kollegen. Nor- malerweise hänge es an einem Nagel an der Wand (act. 8/2 S. 5). 5.2. Am 5. Juni 2023 gab L._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, A._____ habe eine Daunenjacke angehabt. Diese habe am Rücken überall kleine Schnitte aufgewiesen und Federn seien herausgekommen. Er denke, dass A._____ durch die Glastür hindurchgedrückt worden sei. Deshalb könnte sie am Rücken zerschnitten gewesen sein. Er habe nicht mit ihm darüber gesprochen, es jedoch für sich geschlossen (act. 8/14 S. 14). Auf Vorhalt eines Fotos des Jagd- messers sagte L._____, er kenne dieses Messer, es gehöre A._____. Es habe in der Wohnung gelegen und auch an der Wand gehangen. Es gebe eine schwarze Scheide dazu. A._____ habe dieses Messer in der Hand gehabt. Zum Fundort auf dem Kachelofen könne L._____ nichts sagen (act. 8/14 S. 17).

- 55 -

6. Weitere Aussagen 6.1. W._____ gab am 2. Oktober 2022 zu Protokoll, sie sei zu einem Lastwa- gen gerufen worden. Dort sei bereits AA._____, ehemaliges Mitglied der Feuerwehr G._____, mit der Reanimation eines jungen Mannes beschäftigt gewesen. Der Pa- tient bzw. sein rechter Arm seien etwas unter dem Lastwagen gewesen. Sie habe den Patienten an den Füssen etwas vom Lastwagen weggezogen, um zu helfen. Sie habe zuerst mit der Herzmassage begonnen und dann beatmet. Der Patient habe oberhalb der rechten Brust eine grosse Wunde gehabt, die stark geblutet habe. Weiter habe er eine Wunde am Bauch gehabt. Er habe Jeanshosen, ein T- Shirt, zwei Jacken und beide Schuhe getragen. Neben ihm auf dem Boden habe ein Mobiltelefon gelegen (act. 1/5 S. 2 f.). 6.2. C._____, die Mutter des Verstorbenen (act. 8/5 S. 1), gab am 13. Okto- ber 2022 bei der Polizei zu Protokoll, †F._____ habe kein Messer gehabt. Er habe ein Schweizer Sackmesser gehabt, mit welchem er seine Hanfmühle geputzt habe. Als sie das erfahren habe, habe sie ihm das Sackmesser weggenommen (act. 8/4 S. 11). †F._____ sei Rechtshänder gewesen (act. 8/4 S. 13). 6.3. N._____ wurde am 14. November 2022 von der Polizei gefragt, von wo das Messer sei, das †F._____ auf sich getragen habe. N._____ antwortete, er denke, es sei seines gewesen. Er habe †F._____ einmal ein Messer ausgeliehen. Er habe es im AB._____ in AC._____ gekauft (act. 8/7 S. 9). Es sei B._____s Plan gewesen, die anderen auszunehmen. Er habe dies im Bus gegenüber M._____ und ihm – N._____ – erzählt. Das spezifische Vorgehen sei nicht besprochen wor- den (act. 8/7 S. 10). Am Abend habe N._____ †F._____ am Bahnhof O._____ ge- troffen. B._____ habe ihn schon vorher telefonisch gefragt, ob er mit ihm nach G._____ komme. B._____ habe ihn so gestresst. †F._____ habe dann gesagt, dass er mitgehe. Es sei das letzte Mal gewesen, dass N._____ †F._____ lebend gesehen habe (act. 8/7 S. 8 f.). Um ungefähr 0:14 Uhr habe ihn B._____ angerufen und ihm die Stichwunden am Bauch gezeigt (act. 8/7 S. 3). Am 5. Juni 2023 ver- weigerte N._____ die Aussage bei der Staatsanwaltschaft (act. 8/16 S. 2 ff.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme waren A._____ und B._____ bzw.

- 56 - ihre Verteidiger anwesend (act. 8/16 S. 1). Demzufolge sind N._____s Aussagen nicht zulasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.4. M._____ gab am 14. November 2022 zu Protokoll, er sei am 2. Oktober 2022 um etwa 10 Uhr aufgewacht. N._____ habe ihm geschrieben, er solle raus kommen. Sie hätten sich bei M._____ an der Bushaltestelle AD._____ getroffen. N._____ habe ein Foto gezeigt. Darauf habe man B._____ gesehen, wie er am Telefon gewesen sei. Er habe eine Stichwunde gezeigt, die er am Bauch gehabt habe. Man habe Blut gesehen. N._____ habe erzählt, B._____ sei an der Bushal- testelle in G._____ gewesen. Während des Telefonats sei ein Typ dazugekommen und habe B._____ gefragt, ob er einen Krankenwagen rufen solle. B._____ habe ja gesagt und den Anruf beendet (act. 8/10 S. 1). †F._____ würde nicht mitmachen, wenn man ihm sagen würde, er solle mitkommen, um einen Kiffer "auszunehmen"; er würde sich das nicht getrauen (act. 8/10 S. 9). B._____ habe nichts zu †F._____ gesagt. †F._____ hätte nur dort stehen sollen (act. 8/10 S. 13). B._____ sei am Abend mit †F._____ nach G._____ gegangen, um dort um 23 Uhr in die Wohnung zu gehen und mit der Softair-Waffe die Herausgabe von 500 Gramm Gras zu ver- langen. †F._____ habe die Umstände in der Wohnung etc. nicht gekannt. Er habe nur gewusst, dass B._____ ein halbes Kilo holen gehe (act. 8/10 S. 14 f.). B._____ habe ihm 100 Gramm für die Teilnahme versprochen. Sie hätten B._____ gefragt, was er machen würde, wenn die anderen merken sollten, dass die Waffe nicht echt sei. B._____ habe geantwortet, er werde mit der Waffe auf dessen Kopf schlagen. Über ein Messer sei nicht gesprochen worden (act. 8/10 S. 13). Am 23. Juni 2023 verweigerte M._____ als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft die Aussage (act. 8/18 S. 2 ff.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme waren A._____ und B._____ bzw. ihre Verteidiger anwesend (act. 8/18 S. 1). Demzufolge sind M._____s Aussagen nicht zulasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.5. T._____ gab am 14. November 2022 der Polizei zu Protokoll, er habe von anderen Leuten gehört, dass B._____ vorgehabt habe, andere Leute auszu- nehmen und das Gras abzunehmen. B._____ habe ihm – T._____ – immer gesagt, er solle mitkommen. Am 1. Oktober 2022 sei er mit B._____ draussen gewesen.

- 57 - Es sei vielleicht 16 Uhr in R._____ gewesen. Er habe eine Airsoft gehabt und B._____ habe sie gewollt. T._____ habe sie ihm gegeben. B._____ habe einfach gesagt, er gehe Gras holen und brauche die Airsoftpistole, damit nichts passiere. Sie sei nicht geladen gewesen. T._____ habe die Pistole von einem anderen Kol- legen, AE._____, geliehen (act. 8/8 S. 3). T._____ bestätigte auf Vorhalt des Fotos der sichergestellten Softairgun, dass es die Pistole gewesen sei, die er B._____ mitgegeben habe (act. 8/8 S. 5). Davon, dass †F._____ oder B._____ ein Messer besessen hätten, wisse er nichts (act. 8/8 S. 5). T._____ habe ungefähr um 23:46 Uh erfahren, dass etwas Schlimmes passiert sei. N._____ habe ihn angeru- fen und einen Screenshot vom Telefonat mit B._____ geschickt. Man habe auf dem Screenshot gesehen, dass B._____ Blut am Bauch und an der Hand gehabt habe. T._____ habe †F._____ geschrieben, er sollte nach B._____ sehen. Er habe dann die ganze Nacht mit N._____ telefoniert. Am Morgen habe er Screenshots aus Zei- tungsausschnitten erhalten und gesehen, dass ein 17-jähriger … [aus AF._____] in G._____ gestorben sei. Da habe er gewusst, dass es †F._____ sein müsste (act. 8/8 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft machte T._____ am 5. Juni 2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 8/15 S. 2 f.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme waren A._____ und B._____ bzw. ihre Ver- teidiger anwesend (act. 8/15 S. 1). Demzufolge sind T._____s Aussagen nicht zu- lasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 6.6. U._____ sagte am 14. November 2022 aus, †F._____ habe keine Pis- tole besessen. Er habe auch nie ein Messer auf sich getragen, wenn sie zusammen gewesen seien (act. 8/9 S. 5). †F._____ würde nie ein Messer ziehen und jeman- den niederstechen (act. 8/9 S. 7). 6.7. K._____ gab am 5. Juni 2023 zu Protokoll, er habe nicht festgestellt, dass jemand die Toilette aufgesucht habe, als sie den Film geschaut hätten. Er könne auch nicht sagen, ob jemand aus der Küche gekommen sei (act. 8/13 S. 11). 6.8. J._____ sagte am 6. Juni 2023 als beschuldigte Person bei der Staats- anwaltschaft aus, er sei beim AG._____ angekommen und habe geschrieben, wie lange es noch gehe. H._____ habe A._____ das Cannabis bringen und gleich wie- der herauskommen wollen. J._____ habe dann versucht, H._____ anzurufen. Letz-

- 58 - terer habe geschrieben, es gehe noch zwei Minuten. Es seien dann aber mehrere geworden. Schliesslich habe J._____ einen Anruf bekommen. Es sei ein Videoan- ruf gewesen. Er habe auf dem Video die Verletzung am Kopf von H._____ gesehen und dann das Bein und das Blut. J._____ sei dann zu A._____s Wohnung gerannt. Auf dem Weg habe er noch Jugendliche gesehen und ihnen gesagt, sie sollten Hilfe holen. Die Jugendlichen, die er nicht gekannt habe, hätten dann Ältere geholt und auch eine Sanitäterin oder Ärztin (act. 8/17 S. 11). In der Wohnung habe ihm A._____ erzählt, H._____ sei eine Waffe an den Kopf gehalten worden. H._____ habe sich gewehrt. Er habe versucht, dem Angreifer die Waffe aus der Hand zu nehmen. Dann habe er einen Stich vom anderen erhalten. A._____ habe weiter erzählt, es sei ausgeartet. Er habe es geschafft, dem einen das Messer wegzuneh- men. Dann habe er sich gewehrt (act. 8/17 S. 12). Von einem Schuss sei nicht die Rede gewesen (act. 8/17 S. 16).

7. Auswertungen der Mobiltelefone 7.1. Am 1. Oktober 2022 versuchte H._____ A._____ um 23:03 Uhr und um 23:04 Uhr anzurufen. Um 23:19 Uhr schrieb ihm A._____, er solle nachher sein Feuerzeug mitbringen. Um 23:21 Uhr schrieb A._____ an H._____, "er" [gemeint wohl B._____] sei da. H._____ antwortete um 23:22 Uhr, er sei in zehn Minuten bei A._____ (act. 29/2 S. 7). 7.2. Um 23:26 Uhr fragte N._____ †F._____, wo er sei (act. 25/1 S. 8). 7.3. Am 1. Oktober 2022 um 23:33 Uhr schrieb †F._____ an B._____, er solle ihm schreiben, wenn es nicht mehr laufe. Um 23:36 Uhr antwortete B._____ mit "ja". 25 Sekunden später schrieb ihm †F._____, "Mer fickef die ich lueg jz scho weg taxi". B._____ antwortete mit "nein". †F._____ solle sich beruhigen und das Taxi erst bestellen, wenn es "safe" sei. Um 23:37:42 Uhr schrieb †F._____, "ich luege nur das mer wenn mer renned direkt ahlüte chönd" (act. 25/1 S. 11). Er suchte sodann im Internet die Telefonnummer eines Taxiunternehmens im Bereich G._____ (act. 25/1 S. 12).

- 59 - 7.4. Um 23:37 Uhr schrieb H._____ an A._____ "2min", nachdem er um 23:22 Uhr noch davon ausgegangen war, dass er in zehn Minuten bei A._____ sein würde. A._____ antwortete um 23:38 Uhr "Fixx" (act. 29/2 S. 7). 7.5. Um 23:42 Uhr fragte †F._____ B._____, "Was seisch". 20 Sekunden später antwortete B._____ "Ziwhemer dure". Um 23:45 Uhr schrieb †F._____, "Ma- chemer" (act. 25/1 S. 12). 7.6. Um 23:47 Uhr schrieb A._____ an K._____, er solle nach vorne kommen und sich das anschauen (act. 29/2 S. 13). 7.7. Um 23:49 Uhr schrieb J._____ H._____, wann er nun komme (act. 24/1 S. 8). Um 23:56 Uhr antwortete H._____, er [B._____] rauche eine. Dann ergänzte H._____, er habe ihm [B._____] gesagt, die Türe bleibe zu, bis er [H._____] [CHF] 4'200.– habe. Sonst würden sie nicht rausgehen. J._____ fragte ungeduldig, ob er nun das Geld habe. H._____ antwortete, er [B._____] gebe es ihm erst nach dem "j" [gemeint ist wohl der Joint, den sie rauchten]. J._____ beschwerte sich, dass H._____ ihn im Regen stehen lasse. Um 0:03:28 Uhr schrieb H._____ die letzte Nachricht an J._____, wonach es nur noch zwei Minuten dauere (act. 24/1 S. 9 f.). 7.8. Während J._____ und H._____ kommunizierten, schrieb †F._____ um 23:58:31 Uhr an B._____ "Was seisch morn oder jz" und 14 Sekunden später "Ma- chete isch vorne obe abe wand" (act. 25/1 S. 12). 7.9. Am 2. Oktober 2022 um 0:01 Uhr versuchte N._____ †F._____ per Snapchat anzurufen. Der Anruf wurde nicht entgegengenommen (act. 25/1 S. 9). Um 0:02 Uhr versuchte er, B._____ anzurufen; der Anruf wurde abgelehnt. Beim nächsten Versuch, B._____ anzurufen, wurde der Anruf nicht beantwortet (act. 30/1 S. 4). Um 0:04 Uhr versuchte es N._____ ein weiteres Mal bei †F._____ (act. 25/1 S. 9). 7.10.Um 0:09:42 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich die Meldung des Buschauffeurs ein, wonach ein verletzter Mann (später identifiziert als B._____) ihn um Hilfe gebeten habe (act. 30/1 S. 4). Der Bus war um 0:04 Uhr angekommen (act. 1/1 S. 1).

- 60 - 7.11.Von K._____s Mobiltelefon wurde am 2. Oktober 2022 um 0:10:22 Uhr und um 0:10:44 Uhr die Nummer 144 des Sanitätsnotrufs angerufen. Eine Verbin- dung kam jedoch nicht zustande (act. 26/1 S. 3). 7.12.Gemäss dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich wurde am

1. Oktober 2022 um 0:02:32 Uhr von L._____s Mobiltelefon aus der Sanitätsnot- ruf 144 angerufen (act. 27/1 S. 3). Offenbar ist dem rapportierenden Beamten ein Fehler unterlaufen: So geht aus dem Zeitstempel im Extraktionsbericht hervor, dass die Nummer 144 am 2. Oktober 2022 um 0:10:52 Uhr angewählt wurde und der Anruf 2 Minuten und 32 Sekunden dauerte (act. 27/3). 7.13.Um 0:10:54 Uhr rief B._____ N._____ an. Der Videoanruf dauerte 36 Sekunden (act. 30/1 S. 4). 7.14.Um 0:13 Uhr fragte N._____, ob es ihm – †F._____ – gut gehe; sechs Sekunden später schrieb er ihm, "Lüt kranke wage ah". †F._____ antwortete nicht mehr (act. 25/1 S. 9). 7.15.Am 2. Oktober 2022 ab 0:22 Uhr schrieb A._____ seiner Mutter, sie solle schnell kommen, es gebe einen Notfall. Er müsse weg. Sie seien mit Waffen atta- ckiert worden (act. 29/2 S. 5 f.).

8. Weitere Beweismittel 8.1. Das Jagdmesser wurde auf dem Kachelofen im Wohnzimmer unter der Asservat-Nummer A016'604'016 sichergestellt (act. 2/1 S. 3; act. 9/1 S. 2; act. 9/7 S. 3). Es handelt sich um ein Jadgmesser "C JUL HERBERTZ AISI 420" mit einer Gesamtlänge von ca. 41 cm und einer Klingenlänge von ca. 27 cm; die maximale Klingenbreite beträgt ca. 5 cm (act. 10/4 S. 7). Sein Aufbewahrungsort befand sich angeblich links vom Kachelofen (act. 10/12 S. 155 f.). Von diesem Messer wurden diverse Wattetupfer mit DNA-Spuren entnommen: 8.1.1. A016'608'892 vom Griff des Jagdmessers (act. 10/4 S. 8): Als Spuren- verursacher wurde A._____ identifiziert. B._____ und †F._____ konnten bezüglich des DNA-Hauptprofils als Spurengeber ausgeschlossen werden (act. 10/8 S. 2).

- 61 - 8.1.2. A016'608'905 blutverdächtige Anhaftungen ab vorderer Hälfte der Schneide des Jagdmessers (act. 10/4 S. 8): B._____ und A._____ konnten als an- teilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. †F._____ und H._____ wurden als anteilige Spurengeber ausgeschlossen (act. 10/8 S. 4). 8.1.3. A016'608'916 blutverdächtige Anhaftungen ab hinterer Hälfte der Schneide des Jagdmessers (act. 10/4 S. 9): Darauf wurde ein komplexes Misch- profil gefunden, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben. A._____, B._____ und †F._____ konnten als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden; für H._____ ergaben sich keine Hinweise auf eine anteilige Spurengeber- schaft (act. 10/8 S. 4). 8.1.4. A016'608'938 blutverdächtige Anhaftungen ab Klingenrücken, erste Rundung, des Jagdmessers (act. 10/4 S. 9): Darauf wurde die DNA von H._____ und B._____ gefunden. A._____ und †F._____ konnten als Spurengeber ausge- schlossen werden (act. 10/8 S. 3). 8.1.5. Wenn DNA aus einer Spur mit biologischem Material von mehreren Per- sonen analysiert wird, kann daraus ein gemischtes STR-Profil (Mischprofil) resul- tieren. Dies besteht z.B. aus dem DNA-Profil einer Person, dem ein DNA-Profil ei- ner zweiten Person überlagert ist. Das ungefähre Mischungsverhältnis kann abge- schätzt werden, wenn die dem DNA-Profil zu Grunde liegenden Rohdaten bzw. Signalwerte (Peaks) im Elektropherogramm (das heisst der grafischen Darstellung von Resultaten einer Elektrophorese-Analyse) betrachtet werden. Die aus den Si- gnalflächen abgeleitete quantitative Information des DNA-Profils und das ge- schätzte Mischungsverhältnis werden dazu benutzt, bestimmte paarweise Kombi- nationen auszuscheiden. So kann der Abgleich eines Mischprofils mit den Profilen von Tatverdächtigen erfolgen, um festzustellen, ob diese als mögliche Teilspuren- verursacher in Frage kommen. Sehr kompliziert kann es dann werden, wenn meh- rere Spurenleger (mehr als zwei) beteiligt sind. Die Auswertung komplexer Misch- spuren erfolgt auf Grund der Zahl der möglichen Allel-Kombinationen mit der Un- terstützung geeigneter Softwareprogramme (Christina Stein / Christian Gausterer, "Gute" und "schlechte" DNA-Spuren, Ein Überblick zum aktuellen Stand der foren- sisischen Molekularbiologie, SIAK-Journal – Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und

- 62 - polizeiliche Praxis 2017, S. 72 ff., S. 80 f. [abrufbar unter https://www.bmi.gv.at/104/Wissenschaft_und_Forschung/SIAK-Journal/SIAK- Journal-Ausgaben/Jahrgang_2017/files/Stein_2_2017.pdf, besucht am 9. Dezem- ber 2024]). 8.2. In der Küche unter dem Kühlschrank wurde am 4. Oktober 2022 eine Lederscheide für ein Messer unter der Asservat-Nummer A016'614'907 sicherge- stellt (act. 10/4 S. 39; act. 10/12 S. 157). Sie passt visuell und aufgrund der Masse zum Jagdmesser (act. 10/4 S. 40; act. 10/7 S. 2). Von der Lederscheide wurden diverse Wattetupfer mit DNA-Spuren entnommen: 8.2.1. A016'668'385 ab Verschluss-Lasche und ab Druckknopf der Messer- scheide (act. 10/4 S. 39): A._____, L._____ und K._____ konnten als anteilige Spu- rengeber nicht ausgeschlossen werden. †F._____, B._____ und H._____ konnten als Spurengeber ausgeschlossen werden (act. 10/8 S. 8). 8.2.2. A016'668'396 ab Einsteck-Öffnung der Messerscheide (act. 10/4 S. 40): Der Tupfer stimmte mit dem DNA-Profil von A._____ überein (act. 10/8 S. 9). 8.2.3. A016'668'409 ab Gürtelschlaufe der Messerscheide (act. 10/4 S. 40): Es konnte ein Mischprofil erstellt werden. Das DNA-Hauptprofil stimmt mit jenem von A._____ überein, das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (act. 10/8 S. 9). 8.2.4. A016'668'421 ab den seitlichen Kanten der Messerscheide (act. 10/4 S. 40): Der Tupfer stimmt mit dem DNA-Profil von A._____ überein (act. 10/8 S. 10). 8.3. In der Jeanshosentasche vorne rechts von †F._____ wurde ein Ein- handmesser "C. Jul. Herbertz AISI 420" gefunden und unter der Asservat-Nummer A016'605'133 sichergestellt (act. 9/7 S. 20; act. 10/4 S. 3; act. 10/12 S. 160–162). Ein Foto desselben Messers hatte N._____ am 25. Juli 2022 im Snapchat-Chat zwischen ihm und †F._____ gepostet (act. 25/1 S. 16). Von diesem Messer wurden diverse Wattetupfer mit DNA-Spuren entnommen:

- 63 - 8.3.1. A016'682'432 von der Zone A im vorderen Klingenbereich des Einhand- messers (act. 10/4 S. 30): Als Spurenverursacher wurde N._____ identifiziert; A._____, L._____, K._____, B._____ und H._____ wurden als anteilige Spurenge- ber ausgeschlossen (act. 10/8 S. 5). 8.3.2. A016'682'578 von der Zone B im Übergangsbereich Klinge / Griff des Einhandmessers (act. 10/4 S. 30): †F._____ und N._____ konnten als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. A._____, L._____, K._____, B._____ und H._____ konnten als anteilige Spurengeber ausgeschlossen werden (act. 10/8 S. 5). 8.3.3. A016'682'589 von der Zone C im vorderen Klingenbereich des Einhand- messers (act. 10/4 S. 30): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 6). 8.3.4. A016'682'590 von der Zone D im vordersten Klingenbereich des Ein- handmessers (act. 10/4 S. 31): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 6 f.). 8.3.5. A016'682'603 von der Zone E im vordersten Klingenbereich des Ein- handmessers (act. 10/4 S. 31): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 7). 8.3.6. A016'609'011 vom Griff des Einhandmessers (act. 10/4 S. 31): Das DNA-Profil war nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil gespeichert (act. 10/8 S. 8). Zu berücksichtigen ist, dass Polizeifunktionäre das Messer nämlich aus der Hosentasche von †F._____ nahmen, es öffneten, auf mög- liche Blutspuren überprüften und wieder in die Hosentasche steckten (act. 10/4 S. 3). 8.3.7. A016'609'022 von der Klingenschneide des Einhandmessers (act. 10/4 S. 31): Es war zu wenig DNA vorhanden, um ein auswertbares Profil zu erstellen (act. 10/8 S. 7).

- 64 - 8.3.8. Auffällig ist, dass †F._____ nie konkret als Spurengeber identifiziert wurde. Dies wäre zu erwarten, wurde das Messer doch in seiner Hosentasche ge- funden. Es weist zudem eine Grösse auf, die erwarten lässt, dass man es bemerkt. Damit erscheint entgegen des Vorbringens von C._____ (Prot., S. 150) nicht glaub- haft, dass das Messer †F._____ untergeschoben wurde. Untersuchungen haben gezeigt, dass Menschen ihre DNA unterschiedlich gut abgeben. So gibt es Perso- nen, welche, unmittelbar nachdem sie die Hände gewaschen haben, bei einer Handberührung DNA abgeben; bei anderen ist dies indessen nur der Fall, wenn sie ihre Hände während sechs Stunden nicht gewaschen haben (Alex Lowe / Caroline Murray / Jonathan Whitaker / Gillian Tully / Peter Gill, The prospensity of individuals to deposit DNA and secondary transfer of low level DNA from individuals to inert surfaces, Forensic Science International, Volume 129, Issue 10, 10. September 2002, S. 25 ff. [abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/ar- ticle/abs/pii/S0379073802002074?via%3Dihub, besucht am 5. März 2025]). Die Tatsache, dass auf dem Einhandmesser keine DNA von †F._____ gefunden wurde, lässt vermuten, dass der Verstorbene zur letzteren Gruppe gehörte. Davon gehen auch die Staatsanwaltschaft (Prot., S. 133) und der Rechtsvertreter von C._____ (act. 97 Rz. 10) aus bzw. sie halten es zumindest für möglich. 8.4. In der rechten Jackentasche von B._____ wurde eine Airsoftpistole KWC PT 24/7 Kaliber 6 mm BB inklusive Magazin sichergestellt (A016'603'966; act. 10/4 S. 7; siehe act. 10/12 S. 163 f.). Es ist ein Nachbau der Taurus PT 24/7, eine Anscheinswaffe (act. 10/4 S. 7). Davon wurden diverse Wattetupfer mit DNA- Spuren entnommen: 8.4.1. A016'608'701 ab Bedienelementen (Sicherung, Verschlussfanghebel, Magazinhalteknopf, Zerlegehebel, Griffrillen, Abzug (act. 10/4 S. 7): Die gefundene DNA stimmte mit jener von B._____ überein (act. 10/8 S. 18). 8.4.2. A016'608'712 ab Magazin (act. 10/4 S. 7): Die gefundene DNA stimmte mit jener von B._____ überein (act. 10/8 S. 18). 8.4.3. A016'608'723 ab dem Griff (act. 10/4 S. 7): Die gefundene DNA stimmte mit jener von B._____ überein (act. 10/8 S. 19).

- 65 - 8.5. Das Forensische Institut Zürich stellte fest, dass bei der Küchentür die Glaseinlage fehlte. Die Scherben lagen grösstenteils auf dem Boden des Korridors (act. 10/4 S. 4; act. 10/12 S. 54). Ein Glasbruchstück mit blutverdächtiger Antra- gung wurde von Position 9 (act. 10/12 S. 25) in der Wohnung von A._____ sicher- gestellt (Asservat-Nummer A016'604'992; act. 10/4 S. 33). Von diesem Glasbruch- stück wurde wiederum ein Wattetupfer mit DNA-Spuren entnommen (Asservat- Nummer A016'653'466; act. 10/4 S. 33). Der Blut-Vortest war positiv und die DNA konnte H._____ zugeordnet werden (act. 10/8 S. 31). 8.6. B._____s DNA wurde in der blutverdächtigen Antragung im Türrahmen links (beim Betreten der Liegenschaft) der Wohnungstür (Position 14 [Asservaten- Nr. A016'605'075]) gefunden (act. 10/8 S. 33). 8.7. Im Wohnbereich / Korridor der Wohnung von A._____ (Position 7; act. 10/12 S. 25) wurde eine olivfarbene Daunenjacke unter der Asservaten-Num- mer A016'605'382 sichergestellt. Der Stichdefekt am rechten Ärmel korrespondiert mit dem Defekt am schwarzen Kapuzen-Pullover von A._____ (act. 10/4 S. 35; siehe act. 10/12 S. 51). Letzterer trug die Jacke auch, als die ersten Polizisten am

2. Oktober 2022 eintrafen und ihn um 0.40 Uhr fotografierten (act. 10/12 S. 11). Auffallend ist, dass sich die meisten Schnitte auf der Rückseite der Jacke befinden, davon ein grosser im Bereich der rechten Schulter (act. 10/9 S. 8 ff.). Der Hautman- tel auf dem Rücken von A._____ blieb jedoch unverletzt (act. 10/12 S. 66). Von der Daunenjacke wurden Wattetupfer und Mikrospuren entnommen: 8.7.1. Ab dem Oberstoff mit blutverdächtigen Antragungen ab dem rechten Ärmel der Daunenjacke wurde eine Probe entnommen (DNA-Spur; Asservaten- Nummer A016'663'540; act. 10/4 S. 41). Der Blutvortest war positiv. Die DNA stimmte mit jener von H._____ überein (act. 10/8 S. 11). 8.7.2. Vom linken Ärmel (Rückseite) der Daunenjacke wurde ein Wattetupfer von den blutverdächtigen Antragungen entnommen (DNA-Spur; Asservaten-Num- mer A016'663'584; act. 10/4 S. 41). Die DNA stimmte mit jener von A._____ und H._____ überein (act. 10/8 S. 10).

- 66 - 8.7.3. Vom Stichdefekt am rechten Ärmel (Unterseite) der Daunenjacke wurde ein DNA-Tape mit möglichen Fremdkontaktspuren gemacht (Asservaten-Num- mer A016'663'595; act. 10/4 S. 42). Es ergab sich ein Mischprofil, zu dem mindes- tens zwei Personen beigetragen haben. A._____ und H._____ konnten nicht aus- geschlossen werden (act. 10/8 S. 11). 8.7.4. Von der Aussenseite der Daunenjacke wurden Mikrospuren mit glas- verdächtigen Partikeln sichergestellt (Asservaten-Nummer A016'663'620; act. 10/4 S. 42). 8.8. Im Wohnbereich / Korridor von A._____s Wohnung (Position 6; act. 10/12 S. 25) wurde am 2. Oktober 2022 eine Trainer- / Freizeithose camou- flage unter der Asservaten-Nummer A016'605'371 sichergestellt. Vor allem das linke Bein seitlich war stark blutig (act. 10/4 S. 34; act. 10/12 S. 49). Von der Aus- senseite wurden Mikrospuren mit einem grösseren glasverdächtigen Partikel si- chergestellt (Asservaten-Nummer A016'664'510; act. 10/4 S. 42). Am rechten Ho- senbein befanden sich blutverdächtige Antragungen, wovon ein Wattetupfer ge- nommen wurde (Asservaten-Nummer A016'664'496; act. 10/4 S. 42). Die daran gefundene DNA stimmte mit jener von H._____ überein und der Blut-Vortest war positiv (act. 10/8 S. 12). 8.9. Vom Boden vor dem Waschbecken in der Küche (Position 10; act. 10/12 S. 25 und 55) wurde ein Wattetupfer mit DNA-Spuren entnommen (Asservat-Num- mer A016'605'019; act. 10/4 S. 33). Der Blut-Vortest war positiv und die DNA stimmte mit jener von H._____ überein (act. 10/8 S. 30). 8.10.H._____s DNA wurde auch auf den blutverdächtigem Schuhabdrücken im Wohnzimmer (Position 3 [Asservaten-Nr. A016'604'958] und Position 4 [Asser- vaten-Nr. A016'604'969]) gefunden, ebenso in den blutverdächtigen Tropfspuren auf dem Teppich im Korridor gegenüber dem WC im Bereich des Zugangs zur Ab- stellkammer (Position 12; Asservaten-Nr. A016'605'031; act. 10/8 S. 27 f.). Auch das blutverdächtige Schuhprofil im Wohnbereich beim Eingang (Position 1 [Asser- vaten-Nr. A016'604'936]) stimmte mit dem DNA-Profil von H._____ überein (act. 10/8 S. 28), ebenso die blutverdächtigen Tropfspuren auf dem Boden beim

- 67 - Übergang vom Korridor ins Wohnzimmer (Position 7 [Asservaten- Nr. A016'604'925] und Position 8 [Asservaten-Nr. A016'604'970]; act. 10/8 S. 29). 8.11.A._____ wies folgende Verletzungen auf: 8.11.1. A._____ wies an der rechten Oberarminnenseite im ellenbogennahen Drittel und am Übergang von der Beuge- auf die Streckseite eine ca. 5 cm lange, quer zur Armlängsachse ausgerichtete Hautdurchtrennung auf (act. 10/12 S. 69; act. 12/8 S. 4). Es handelte sich um eine Schnittverletzung (act. 12/8 S. 2). Ob diese durch ein Messer, einen messerähnlichen Gegenstand, eine Glasscherbe oder durch einen sonstigen scharfen Gegenstand entstanden war, konnte die Rechtsmedizin nicht beurteilen (act. 12/8 S. 7). Die Daunenjacke, die A._____ trug, wies an der Stelle über der Hautdurchtrennung einen leichten Defekt auf. Nur we- nige Daunen sind jedoch ersichtlich. Bei einem glatten Schnitt, der bis zur Haut durchgedrungen wäre, wären auf einer Länge von mindestens 5 cm Daunen er- sichtlich gewesen. Dies ist jedoch im Gegensatz zu anderen Stellen der Jacke, ins- besondere rückseitig, nicht der Fall (act. 10/12 S. 176 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass die Hautdurchtrennung von einem Messer stammte. 8.11.2. Weiter sind diverse, leichtere Schnittverletzungen an den Händen so- wie Blutergüsse und Hautabschürfungen an den Extremitäten dokumentiert (act. 12/8 S. 4 f. und 7). Am rechten Handrücken und an den rechten Fingerstreck- seiten und beugeseitig am rechten Mittel- und Ringfinger wurden als frisch zu be- urteilende, teilweise ritzartige Hautdurchtrennungen festgestellt. Das Institut für Rechtsmedizin hielt fest, anhand ihrer Wundmorphologie seien diese als Schnitt- verletzungen zum Ereigniszeitpunkt zu klassifizieren. Es sei wahrscheinlich, dass die Verletzungen durch den Kontakt mit Glasscherben entstanden seien. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen durch eine Messerklinge beigebracht worden seien (act. 12/8 S. 6). 8.12.H._____ wies eine ca. 7 cm Wunde an der linken Hüfte auf (act. 13/3 S. 1; siehe act. 10/12 S. 89). Wie lang der Stichkanal war, liess sich nicht eruieren (act. 13/3 S. 8). Bei der linken Augenbraue hatte er eine kleine Rissquetschwunde mit einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (act. 13/3 S. 1 f.; siehe act. 10/12 S. 88).

- 68 - Die Verletzung an der Hüfte war lebensgefährlich (act. 13/9 S. 3), H._____ hatte beim Eintreffen der Rettungskräfte ungefähr 750 ml Blut verloren (act. 13/3 S. 2). Ohne umgehende Blutstillung der Stichwunde hätte H._____ durch Verbluten nach aussen sterben können (act. 13/9 S. 8). Das Institut für Rechtsmedizin wies darauf hin, dass die Verletzung an der linken Hüfte auf eine Gewalteinwirkung durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand hindeute. Diese Verletzung sei frisch und die Entstehung im Ereigniszeitraum plausibel (act. 13/9 S. 8). Die Quetsch-Riss-Wunde über der linken Augenbraue sei Folge einer stumpfen Ge- walteinwirkung, deren Entstehung mit dem Ereigniszeitraum vereinbar sei. Im Rah- men der rechtsmedizinischen Untersuchung seien darüber hinaus frische Bluter- güsse am linken Augenlid und am linken Jochbogen festgestellt worden, welche ebenfalls die Folge stumpfer Gewalteinwirkung seien. Die Verletzungen seien plau- sibel vereinbar mit einem oder mehreren Faustschlägen gegen das Auge. Man könne nicht ausschliessen, dass sie durch den Schlag mit einer Schreckschusspis- tole entstanden seien. Es hätten sich jedoch keine, auf einen spezifischen Gegen- stand hinweisende, geformte Anteile gefunden. Die oberflächlichen, kleinsten, zum Teil gruppierten Verletzungen am rechten Handrücken seien auch einer scharfen Gewalteinwirkung zuzuordnen, aufgrund ihrer Wundmorphologie jedoch eher durch den Kontakt mit Scherben. Insgesamt sei aufgrund der Verletzung an der linken Hüfte eine Lebensgefahr zu bejahen, welche durch medizinische Massnahmen habe abgewendet werden können. Die weiteren Verletzungen begründeten keine Lebensgefahr (act. 13/9 S. 9). H._____ stand im Zeitpunkt des Ereignisses unter der kombinierten Wirkung von Opiaten (Heroin / Morphin), Cannabis und Alprazo- lam; auch Cocain konnte nachgewiesen werden, war jedoch im Zeitpunkt des Er- eignisses nicht mehr wirksam (act. 13/10 S. 1). Die im Blut ermittelte Morphin-Kon- zentration lag im Zeitpunkt des Ereignisses im schwach wirksamen (bei ausgepräg- ter Gewöhnung) bis wirksamen (bei fehlender Gewöhnung) Bereich. Dies gelte un- ter dem Vorbehalt, dass Morphin nicht während der notfallmedizinischen Behand- lung verabreicht worden sei (act. 13/10 S. 4). Für letzteres gibt es keine Anhalts- punkte (siehe act. 13/5 S. 3). Aufgrund der Ergebnisse sei davon auszugehen, dass H._____ nur wenige Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert habe, nicht aber in den letzten Tagen vor dem Ereignis. In der Regel seien die

- 69 - Wirkungen im Verlaufe der ersten zwei bis drei Stunden nach einem aktuellen Kon- sum am intensivsten. Es komme zu Apathie und zur deutlichen Tendenz, sich der eigenen Erlebniswelt zuzuwenden. Die Grundstimmung könne im Allgemeinen als passiv, gemischt mit leichter Euphorie beschrieben werden. Da Cannabis auch die eigene Hemmschwelle senke, könne es vereinzelt zu einem aggressiveren Verhal- ten mit erhöhter Gewaltbereitschaft kommen. Störungen bei der Kritikfähigkeit, beim Denken und beim Zeitgefühl könnten sich bemerkbar machen. Infolge diskre- ter Entfremdungserlebnisse komme es zu einer erschwerten Umwelteinordnung. Das Adaptionsvermögen an die Umgebung werde offensichtlich unter gleichzeiti- gem Stress verschlechtert. Der Grad der Beeinträchtigung könne von der Persön- lichkeit, der momentanen Stimmungslage, der Umgebung und der individuellen Wirkung der Drogen abhängen. Die Wirkungen könnten zu einer deutlichen Beein- trächtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen. Dies gelte insbeson- dere in Kombination mit Morphin und Alprazolam, da von einer gegenseitigen Wir- kungsverstärkung auszugehen sei (act. 13/10 S. 4 f.). Alprazolam wirke beruhigend und angstlösend. Es könne auch in therapeutischen Konzentrationen Schwindel und Müdigkeit verursachen sowie die Reaktionszeit verlängern. Dies könne zu ei- ner deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten führen, was insbesondere der Fall sei, wenn es mit Morphin und Cannabis kombiniert werde. H._____ habe selbst unter Berücksichtigung einer unter Umständen vorlie- genden Toleranz unter der Wirkung von Alprazolam gestanden (act. 13/10 S. 5). Er stand mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol (act. 13/10 S. 8).

9. Würdigung 9.1. A._____, H._____, B._____ und †F._____ befanden sich am 1. Oktober 2022 um 23:56 Uhr in der Küche von A._____s Wohnung und rauchten einen Joint (E. III.8.8.). A._____ und B._____ sagten übereinstimmend aus, dass H._____ die Küchentür zugemacht und gesagt habe, niemand komme heraus, bevor er bezahlt habe (E. IV.2.6. und IV.3.2. f.). Dies geht auch aus dem Nachrichtenverlauf zwi- schen H._____ und J._____ hervor: Gegen 23:56 Uhr schrieb H._____, "bro han em kseit die tür da bliibt zu bissi die 4200 han" (act. 24/1 S. 9). Die Tür war zwar

- 70 - zu, aber nicht abgeschlossen (E. III.2.7., III.3.6. und III.4.6.). In der Folge gingen insgesamt elf Nachrichten zwischen H._____ und J._____ hin und her. In der zwölf- ten Nachricht antwortete H._____ um 0:03:28 Uhr auf die Frage, wie lange es noch dauere, mit "2min" (act. 24/1 S. 9 f.; siehe E. IV.7.7.). Die Tatsache, dass H._____ die Tür zumachte und Druck aufsetzte, führte somit noch nicht zu einer Eskalation; vielmehr kommunizierte H._____ weiter mit J._____. Um 23:58 Uhr schrieb sodann †F._____ an B._____, ob er meine, jetzt oder morgen, um dann zu ergänzen, vorne oben an der Wand hänge eine Machete (E. IV.7.8.). Um 0:02 Uhr lehnte B._____ einen Anruf von N._____ ab (E. IV.7.9.). Dies bedeutet, dass er am Mobiltelefon hantierte, nachdem ihm †F._____ die Nachrichten gesandt hatte. B._____ sagte aus, er habe †F._____s Nachricht betreffend die "Machete" nicht gesehen (E. IV.3.4. f.). Indizien oder gar Beweise für das Gegenteil sind nicht ersichtlich, zumal man die Anzeige im gesperrten Bildschirm auch deaktivieren kann. Zudem folgte die Nachricht mit der "Machete" 14 Sekunden nach der vorherigen von †F._____ (E. IV.7.8.). Mehrere Nachrichten zusammen werden in der Regel nicht auf dem gesperrten Bildschirm angezeigt. Festzuhalten ist, dass es erst nach 0:03:28 Uhr (der letzten Nachricht) zur Auseinandersetzung kam. 9.2. Es ist davon auszugehen, dass B._____ die Eskalation einleitete. †F._____ hatte ihn nämlich um 23:58 Uhr noch sinngemäss gefragt, wann es los- gehe (E. IV.7.8.). B._____ zog nach eigener Aussage, die mit jenen von A._____ und H._____ übereinstimmt, eine Pistole (E. IV.2.4., IV.3.3. und IV.4.2.). Es han- delte sich um eine Airsoftpistole KWC PT 24/7, die einer echten Taurus täuschend ähnlich sah, in der Jackentasche von B._____ gefunden wurde und auf welcher sich B._____s DNA befand (E. IV.8.4.). H._____ berichtete, B._____ habe die Pis- tole gegen ihn – H._____ – gerichtet (E. IV.4.2.–IV.4.4. und IV.4.6.). A._____ sagte in der dritten, vierten und fünften Einvernahme, B._____ habe die Waffe gegen ihn

– A._____ – gerichtet (E. IV.2.3.–IV.2.5.); in der sechsten Einvernahme sagte er hingegen, B._____ habe die Pistole gegen H._____ gerichtet (E. IV.2.6.). An der Hauptverhandlung konnte er sich nicht mehr erinnern, gegen wen er sie hielt (E. IV.2.7.). B._____ will sie demgegenüber nur gezeigt haben (E. IV.3.2.–IV.3.6.). Letzteres ist nicht glaubhaft, wollte B._____ A._____ und H._____ doch ausneh-

- 71 - men, wie er zugab (E. III.8.2., IV.3.3. und IV.3.6.). Dazu passt vielmehr, dass er, wie H._____ und A._____ aussagten, die Pistole auf sie richtete. 9.3. A._____, B._____ und H._____ sagten übereinstimmend aus, †F._____ habe ein Messer gezogen (E. IV.2.5., IV.3.3. und IV.4.1.). Auffällig ist indessen, dass H._____ sich nur an der ersten Einvernahme daran erinnern will, dass †F._____ ein Messer in der Hand gehabt habe (E. IV.4.1.). In den späteren Einver- nahmen sagte er, er habe kein Messer gesehen (E. IV.4.2. ff.). An der Hauptver- handlung erklärte er, dass er kein Messer gesehen habe, denn er habe sich nur auf B._____ konzentriert (E. IV.4.6.). Dies erscheint nachvollziehbar. Aufgrund der Aussagen von A._____ und B._____ ist für das Gericht erwiesen, dass †F._____ ein Messer zog. Fraglich ist, um welches Messer es sich handelte: Gemäss Ankla- geschrift soll †F._____ entweder das Jagdmesser oder das Einhandmesser gezo- gen haben (act. 67 S. 4 f.). Anhaltspunkte dafür, dass †F._____ Handschuhe trug, gibt es nicht. So wurden keine Handschuhe gefunden und keiner der überlebenden Beteiligten nahm konkret solche wahr (E. III.2.7., III.3.6. und III.4.6.). 9.3.1. Zunächst ist auf das Einhandmesser einzugehen. Dieses wurde in ge- schlossenem Zustand in der Hosentasche von †F._____ gefunden (E. IV.8.3.6.). †F._____ hätte es somit während der Auseinandersetzung oder danach, als er floh, wieder zusammenklappen müssen, wenn man davon ausgeht, dass er es einge- setzt hatte. Dies erscheint als unwahrscheinlich, da er rannte und sich unter dem Lastwagen verkroch (E. IV.6.1.). Zudem war ihm an der linken Unterarmstreckseite unter anderem die Sehne des Daumenabspreizmuskels durchstochen worden. Da- durch war der linke Daumen überstreckt (E. V.9.3.). Er konnte ihn gar nicht einset- zen, um die Klinge einzuklappen. Um das Messer zu öffnen, hätte †F._____ den oberen Teil der Klinge anfassen müssen (siehe act. 10/12 S. 160 f.). Im vorderen Klingenbereich wurden jedoch die Spuren von N._____ gefunden (E. IV.8.3.1.). Beim Übergangsbereich zwischen Klinge und Griff konnten †F._____ und N._____ nicht ausgeschlossen werden (E. IV.8.3.2.). Im Übrigen waren die DNA-Profile auf der Klinge nicht interpretierbar, denn im CODIS war kein entsprechendes Profil ge- speichert (E. IV.8.3.3. ff.). Dies allein beweist noch nicht, dass †F._____ das Mes- ser nicht einsetzte; er gehört nämlich zu den Menschen, die nicht gut DNA an Ge-

- 72 - genstände abgeben (E. IV.8.3.8.). Mit Blick auf die Auseinandersetzung erscheint es jedoch als sehr unwahrscheinlich, dass keiner der Beteiligten mit der Klinge in Kontakt gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass †F._____ das Einhandmesser verwendete. Dies wird denn auch von keiner Seite behauptet (act. 96 S. 5; act. 97 Rz. 12; act. 102 Rz. 33; act. 105 S. 6). 9.3.2. Auf dem Griff des Jagdmessers wurde nur die DNA von A._____ ge- funden; †F._____ konnte ausgeschlossen werden (E. IV.8.1.1.). Auch auf der Hülle wurde A._____s DNA gefunden (E. IV.8.2.). Hinsichtlich der Verschluss-Lasche und des Druckknopfs der Messerscheide konnten Spuren von †F._____ sogar aus- geschlossen werden (E. IV.8.2.1.). Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass †F._____ kein Messer verwendete (siehe E. IV.8.3.8.). †F._____ schrieb um 12:58 Uhr an B._____, die Machete hänge "vorne" an der Wand (E. III.8.6.). †F._____ ging somit davon aus, dass sich das Jagdmesser nicht in der Küche befand. Zu jenem Zeit- punkt hatte H._____ die Küchentür bereits geschlossen und gedroht, niemand komme heraus (E. IV.9.1.). A._____ gab in der Untersuchung zu Protokoll, †F._____ habe die Küche verlassen und sei wieder zurückgekehrt (E. IV.2.7.). An der Hauptverhandlung wurde A._____ gefragt, ob dies gewesen sei, bevor oder nachdem die Küchentür geschlossen gewesen sei. Dabei wurde er nicht darauf hingewiesen, dass †F._____ die Nachricht betreffend die "Machete" geschrieben hatte, nachdem H._____ die Türe geschlossen hatte. A._____ antwortete, es sei gewesen, als die Tür geschlossen gewesen sei (E. III.2.7.). Diese Aussage passt zur Hypothese, wonach †F._____ das Jagdmesser im Wohnzimmer behändigte und in die Küche brachte. B._____ und H._____ konnten dies weder bestätigen noch dementieren (E. III.3.6. und III.4.6.). Dies erstaunt nicht, sagten doch beide übereinstimmend aus, sie hätten einander gegenüber gestanden (E. III.3.6. und III.4.6.). H._____ ergänzte, er habe mit †F._____ kein Wort gewechselt (E. III.4.6.). Die DNA-Spuren auf dem Klingenrücken des Jagdmessers belegen, dass damit auf H._____ eingestochen wurde (E. IV.8.1.4.). Wie noch zu zeigen sein wird, ging †F._____ auf H._____ los, nachdem dieser versucht hatte, B._____ die Pistole zu entwenden (E. IV.9.5.). Wenn er in diesem Zeitpunkt das Jagdmesser in der Hand hatte, wäre es auch naheliegend, dass er es gegen H._____ einsetzte. Sämtliche Beteiligten gehen denn auch davon aus, dass es †F._____ war, der H._____ die

- 73 - Stichverletzung zufügte (E. IV.2.1.–IV.2.3., IV.2.6., IV.3.4., IV.4.2. und IV.4.4.). A._____ hatte keinen Grund, auf H._____ einzustechen. Möglich ist aber, dass er ihn im Gerangel aus Versehen traf, nachdem er †F._____ das Messer abgenom- men hatte (siehe E. IV.9.5.). Diese Hypothese lässt sich nicht rechtsgenügend aus- schliessen. 9.3.3. Insgesamt sprechen sämtliche Indizien dafür, dass †F._____ vor der Eskalation, aber nachdem H._____ die Küchentür geschlossen hatte, die Küche verliess. Er begab sich ins Wohnzimmer und behändigte dort das Jagdmesser mit der Halterung, in welcher es sich befand. Dann begab er sich zurück in die Küche und schloss die Tür. Nachdem B._____ seine Pistole gezogen hatte, zog †F._____ das Jagdmesser und warf die Halterung zu Boden. Die Polizei fand letztere unter dem Kühlschrank (E. IV.8.2.). †F._____ hinterliess keine DNA-Spuren auf der Hal- terung (E. IV.8.2.). Er gehört zu denjenigen Personen, welche kaum DNA-Spuren hinterlassen (E. IV.8.3.8.). 9.4. Nach übereinstimmenden Aussagen von A._____ und H._____ sagte B._____ "Gäbed eues Zügs" (E. IV.2.1.–IV.2.6., IV.4.2. und IV.4.4.). A._____, H._____ und B._____ sind sich einig, dass mit dem "Zeug" nur das Marihuana ge- meint war (E. III.2.1., IV.3.3. und IV.4.2.). Sie sagten sodann übereinstimmend aus, dass H._____ auf B._____ losgegangen sei (E. IV.2.1., IV.3.2.–IV.3.5., IV.4.1.– IV.4.4. und IV.4.6.). H._____ gab in allen Einvernahmen zu Protokoll, er habe ver- sucht, B._____ die Waffe wegzunehmen (E. IV.4.1.–IV.4.4. und IV.4.6.). A._____ und B._____ bestätigten dies (E. IV.3.5. und IV.2.3.). Es erscheint auch glaubhaft, hätte H._____ doch sonst keinen Grund gehabt, auf ihn loszugehen. 9.5. B._____ sagte aus, H._____ habe ihm einen Faustschlag verpassen wollen, aber †F._____ getroffen (E. IV.3.2.–IV.3.4.). H._____ gab zu Protokoll, er habe von †F._____ einen Faustschlag auf die Augenbraue bekommen, nachdem er auf B._____ losgegangen sei, bzw. er vermute, die Verletzung über dem Auge stamme von †F._____ (E. IV.4.1.–IV.4.4. und IV.4.6.). Den Aussagen ist gemein- sam, dass †F._____ als Dritter an der tätlichen Auseinandersetzung teilnahm. Dies korrespondiert mit A._____s Aussagen, wonach derjenige mit dem Messer (ge- meint †F._____) auf H._____ losgegangen sei, nachdem dieser versucht habe,

- 74 - B._____ die Waffe zu entreissen (E. IV.2.1.–IV.2.3.). †F._____ hatte das Jagdmes- ser in der Hand, als er auf H._____ losging. Er stach damit vermutlich auch auf H._____ ein (E. IV.9.3.2.) und fügte ihm die Stichverletzung an der linken Hüfte zu, welche lebensgefährlich war (E. IV.8.12.). Abschliessend lässt sich die Frage, wer H._____ die Stichverletzung zufügte, jedoch nicht beantworten; niemand hat es nämlich mit eigenen Augen gesehen. Wie bereits erwähnt ist auch möglich, dass A._____ H._____ versehentlich traf. Auf dem Griff des Jagdmessers fand sich näm- lich A._____s DNA und auf der Klinge jene von H._____ (E. IV.8.1.1. und IV.8.1.4.). Wenig wahrscheinlich, aber nicht auszuschliessen ist die These, wonach †F._____ bei H._____ sowohl die Stichverletzung als auch die Riss-Quetsch-Wunde über der Augenbraue (E. IV.8.12.) zufügte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt man nämlich einen Faustschlag mit der stärkeren Hand aus und führt mit dieser auch ein Messer. H._____ äusserte den Verdacht, †F._____ könnte Handschuhe getra- gen haben, weil die Verletzung über der Augenbraue von einem festen Gegenstand herrühren müsse (E. III.4.6. und IV.4.2.). Denkbar ist auch, dass H._____ im Ge- rangel mit der Oberfläche der Pistole oder dem Griff des Messers in Kontakt kam oder dass eine blosse Faust dennoch ausreichte. Abschliessend lässt sich dies nicht eruieren. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass B._____, H._____ und †F._____ zuerst zu dritt in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt waren. H._____ musste sich gegen B._____ und †F._____ wehren, wo- bei B._____ die Pistole und †F._____ das Jagdmesser in der Hand hielt. 9.6. Wie noch zu zeigen sein wird, begab sich auch A._____ in die Ausein- andersetzung. Es gelang ihm, †F._____ das Jagdmesser zu entwenden. In der Folge stach er auf B._____ und †F._____ ein (E. V.10.). A._____ griff ein, um H._____, der sich zwei Angreifern gegenüber sah, zu helfen. 9.7. A._____ erlitt neben diversen leichteren Schnittverletzungen an den Händen und Blutergüssen und Hautabschürfungen an den Extremitäten insbeson- dere auch eine Schnittverletzung an der rechten Oberarminnenseite (E. IV.8.11.). B._____ wurde lebensgefährlich verletzt (E. V.9.4.). 9.8. H._____ erlitt eine Quetsch-Riss-Wunde über der linken Augenbraue und eine Stichverletzung an der linken Hüfte, welche derart blutete, dass ohne me-

- 75 - dizinische Versorgung wegen des Blutverlustes der Tod infolge Herz-Kreislauf-Ver- sagens gedroht hätte (E. IV.8.12.). Wer diese Verletzungen zufügte, lässt sich wie bereits erwähnt nicht abschliessend eruieren.

10. Rechtliches 10.1.Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten von A._____ als Rauf- handel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (act. 64 S. 7). A._____ habe durch seine aktive Beteiligung nicht nur gegen die Oberkörper von †F._____ und B._____ ein- gestochen, sondern auch zur weiteren Gefährdung der beiden Genannten sowie von H._____ beigetragen (act. 96 S. 7 und 10). 10.2.Die Verteidigung bringt vor, sofern überhaupt von einer tatbestandsmäs- sigen Beteiligung von A._____ ausgegangen werden könnte, hätte er sich nur ge- gen den laufenden Angriff auf seinen Leib und sein Leben gewehrt. Wenn bereits das Verhalten von H._____ unter Art. 133 Abs. 2 StGB bzw. eine rechtfertigende Notwehr subsumiert werde, müsse dies erst recht für das Verhalten von A._____ gelten. Letzterer habe sich nämlich erst gewehrt, nachdem †F._____ das Messer bereits lebensgefährlich gegen H._____ und A._____ eingesetzt habe (act. 102 Rz. 73). 10.3.Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Wer ausschliess- lich abwehrt, aber hinsichtlich des dabei begangenen Verletzungsdelikts die Gren- zen der Notwehr überschreitet, macht sich nur wegen dieses Delikts, nicht aber wegen Raufhandels strafbar (BSK StGB-Maeder, Art. 133 N. 20 mit weiteren Hin- weisen). 10.4.A._____ begab sich in die gewalttätige Auseinadersetzung, um H._____ zu helfen. Bis es ihm gelang, †F._____ das Jagdmesser zu entwenden, bestand klarerweise eine Notwehrsituation. Diese hielt auch weiter an, hatte B._____ doch die ganze Zeit die Pistole in der Hand. Es wird noch zu zeigen sein, dass A._____

- 76 - die Grenzen der Notwehr überschritt, als er auf †F._____ einstach; dies gilt jedoch nicht in Bezug auf B._____ (E. V.11.5. ff.). Insgesamt handelte A._____, um den Angriff auf H._____ und auf sich selber abzuwehren. Damit ist er vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. V. Mehrfache, teilweise versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft A._____ vor, er habe im Zuge der Ausein- andersetzung vom 1. Oktober 2022 in seiner Küche mit dem von ihm ergriffenen Messer nicht nur gegen †F._____, sondern auch gegen B._____ gestochen. Er habe beide schwer verletzt. Beide hätten noch aus der Wohnung fliehen können. Sie seien jedoch in unmittelbarer Nähe infolge ihrer schweren Verletzungen zusam- mengebrochen (act. 65 S. 6). 1.2. A._____ habe †F._____ mit dem Jagdmesser jeweils eine Stichverlet- zung an der Brustkorbvorderseite, am Unterbauch rechts und am rechten Ober- schenkel zugefügt. Nach kurzer Flucht sei †F._____ gleich hinter der Wohnliegen- schaft von A._____ in G._____, zusammengebrochen und seinen schweren Ver- letzungen erlegen. Er sei nach innen und aussen verblutet, begünstigt wohl noch durch einen Pneumothorax (eine Ansammlung von Luft in der Brusthöhle, welche das Herz und die Lunge zusammendrückte und so zu einem mechanischen Pump- versagen des Herzens geführt haben dürfte; act. 64 S. 6). 1.3. A._____ habe in B._____s Brustkorb vorne rechts auf Höhe der 5. Rippe gestochen. Er habe ihm neben Bauchmuskeln insbesondere auch Gefässe (Arterie und Vene) durchtrennt, welche dort im Darmfettgewebe verlaufen seien. Weiter habe A._____ ihm dabei auch den Dünn- und den Dickdarm verletzt. Einen zweiten Stich habe A._____ in den Rücken links seitlich an der Flanke von B._____ geführt. Dieser Stich sei lediglich durch das Unterhautfettgewebe gedrungen und es sei da- bei glücklicherweise nicht zu einer Verletzung der lebenswichtigen Strukturen ge- kommen, welche sich in unmittelbarer Nähe befunden hätten. B._____ habe sich an den Busbahnhof gerettet, wo er noch einen Busfahrer um Hilfe gebeten habe,

- 77 - bevor er infolge des grossen Blutverlustes zusammengebrochen sei. lhm habe der Tod durch Verbluten gedroht. Auch hätte er durch Eröffnung von Darmanteilen und dadurch nachfolgendem Austritt von Darminhalt in die freie Bauchhöhle eine lnfek- tion erleiden und infolge Blutvergiftung sterben können. Seinen Tod habe man ein- zig durch schnelle operative Versorgung abwenden können (act. 64 S. 6). 1.4. A._____ habe gewusst, dass Stiche und Schnitte mit einem Messer wie von ihm geführt gegen den Oberkörper eines Menschen zumindest möglicherweise zu dessen Tod (vor allem durch Verbluten bzw. Herz-Kreislauf-Versagen) führen würde. Dadurch, dass er derartige Gewalt gegen †F._____ und gegen B._____ ausgeübt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, beide zu töten (act. 64 S. 7).

2. Aussagen von A._____ 2.1. A._____ sagte am 2. Oktober 2022 der Polizei, er habe dem anderen einmal von oben nach unten in die rechte Seite des Rückens gestochen, worauf beide direkt geflohen seien. Das Messer habe er – A._____ – in der rechten Hand gehalten (act. 4/1 S. 7 f.). Er glaube, dass demjenigen mit der Waffe auch etwas passiert sei. H'._____ habe etwas mit ihm gemacht (act. 4/1 S. 8). Abgesehen von dem einen Stich habe er mit dem Messer keine weiteren Bewegungen gemacht, mit denen er jemanden hätte verletzen können. Er könne sich nicht erklären, wes- halb beide Eindringlinge Schnittverletzungen hätten. H'._____ könnte auch zuge- stochen haben (act. 4/1 S. 15). 2.2. Am 3. Oktober 2022 gab A._____ bei der Staatsanwaltschaft zu Proto- koll, der ganze Vorfall habe sich um 1 oder 2 Uhr zugetragen. Er habe sich vertei- digt, ihm das Messer aus der Hand genommen und auch einmal zugestochen. Er sei vom Cannabis recht "druff" gewesen. Er sei verzögert gewesen und habe je- weils erst einige Sekunden später auf die Geschehnisse reagiert (act. 4/2 S. 2). Er glaube, er habe K._____ gesagt, er habe den einen in die Schulter gestochen. Er glaube, es sei eher in die rechte Seite im Rücken gewesen. Er sei "verladen" ge- wesen, habe jedoch nichts getrunken (act. 4/2 S. 11). Er habe nicht mehrmals ge- gen den "Dünnen" zugestochen. Vielleicht sei es ein Kollege von H._____ gewe- sen. Dieser sei gekommen und habe gefragt, wo der andere hin sei. Er – A._____

- 78 -

– habe ihm gesagt, er sei hoch zum … [Örtlichkeit]. Dann habe der Kollege von H._____ ein Messer hervorgenommen und sei direkt ins … hochgerannt. Der Kol- lege von H._____ sei von J._____ gekommen. J._____ habe andere Leute telefo- nisch kontaktiert, nachdem er – A._____ – J._____ gesagt habe, er solle kommen, H._____ sei verletzt (act. 4/2 S. 12 f.). K._____ und L._____ hätten auch gesehen, wie der andere den Räubern ins … nachgerannt sei (act. 4/2 S. 13). 2.3. Am 12. Oktober 2022 sagte A._____, er habe mit demjenigen, der eine Waffe gehabt habe, gekämpft (act. 4/3 S. 2). Er habe ein Fleischmesser aus der Schublade genommen und einmal auf den Dicken eingestochen (act. 4/3 S. 9 und 20); sonst habe er niemanden gestochen (act. 4/3 S. 21). Er sei Linkshänder, habe aber mit der rechten Hand nach dem Messer in der Küche gegriffen (act. 4/3 S. 18). Er habe gegen die Brust des Dicken gestochen, wisse aber nicht, ob rechts oder links. Anschliessend habe er ihn zu sich gezogen, ihm das Messer an die Kehle gehalten und gesagt, sie sollten sich verpissen. Die beiden seien dann durch die Küchentüre abgehauen (act. 4/3 S. 10). Er habe den Dicken irgendwie in den Bauch gestochen aus Angst, dass dieser mit der Waffe schiesse (act. 4/3 S. 22 f.). K._____ und L._____ seien in dem Moment hinzukommen, als der Dicke durch die Scheibe der Türe gefallen sei. Den Dünnen habe er – A._____ – nicht gestochen. Auf die Frage, wer den Dünnen so gestochen habe, dass er gestorben sei, antwor- tete A._____, später sei noch jemand mit einem Messer draussen herumgerannt (act. 4/3 S. 11). Es sei ein Kollege von H._____ und J._____ gewesen. Das letzte Mal habe A._____ gesagt, er habe dem Dünnen das Messer weggenommen. Dies stimme nicht. Er habe H._____ schützen wollen. Das Messer, das er verwendet habe, habe er dann in der Schublade versorgt (act. 4/3 S. 12). Vorher habe er es noch mit der Küchenrolle gereinigt (act. 4/3 S. 13). Später sagte A._____, er habe dem Dünnen zwar das Messer weggenommen, damit aber nicht zugestochen; er habe es vielmehr auf den Boden fallen lassen und das Küchenmesser aus der Schublade genommen (act. 4/3 S. 23). A._____ wisse nicht, wie oft H._____ den Dünnen gestochen habe. Er habe einfach gesehen, dass H._____ mehrere Male seine Hand bewegt habe (act. 4/3 S. 13). Er wisse nicht, wer †F._____ in den Ober- körper gestochen habe. Wegen des Blutes am Boden vermute er, es sei H._____ gewesen (act. 4/3 S. 20). Die Beziehung zu H._____ sei nicht gut gewesen, weil

- 79 - A._____ ihm und J._____ Fr. 5'000.– schulde (act. 4/3 S. 15). J._____ habe ihm Weed zum Verkauf gegeben; A._____ habe es jedoch immer selbst geraucht (act. 4/3 S. 24). 2.4. Am 5. Januar 2023 gab A._____ zu Protokoll, es stimme, dass †F._____ H._____ gestochen habe, als letzterer B._____ die Waffe habe entwenden wollen. Er könne nicht ausschliessen, dass er – A._____ – beide verletzt habe. Er habe kein Küchenmesser aus der Schublade ergriffen. Er habe auch nicht B._____ an sich gerissen und ihm das Messer an den Hals gehalten. Er habe aber beiden ge- sagt, sie sollten abhauen. Zudem habe er B._____ noch durch die Glastür gestos- sen (act. 4/4 S. 25 f.). †F._____ sei vor B._____ aus der Wohnung geflohen. Ein Dritttäter draussen habe †F._____ erstochen. Er kenne diese Person nicht. Nach- dem er die beiden verjagt habe, habe er mit L._____ und K._____ draussen vor der Türe geraucht. Da sei einer zu ihm hingerannt und habe ihn aggressiv gefragt, wo- hin die beiden anderen gerannt seien (act. 4/4 S. 26 f.). Auf Vorhalt des Chats zwi- schen H._____ und J._____ vom 1. Oktober 2022 ab 17:41 Uhr bestätigte A._____, dass J._____ ihn über H._____ gefragt habe, ob sie "diese" [B._____ und †F._____] nicht ausnehmen sollten. A._____ habe nein gesagt (act. 4/4 S. 12 f.). 2.5. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 sagte A._____, er könne sich nicht erinnern, B._____ verletzt zu haben. Es könne aber sein. Er wisse auch nicht, ob er †F._____ verletzt habe. Auch dies sei aber möglich. Er anerkenne nicht, für die Verletzungen von B._____ und †F._____ verantwortlich zu sein, weil er sich nicht daran erinnern könne (act. 7 S. 33). Zur Frage, ob auch H._____ ein Messer ergriffen oder gezückt habe, verweigerte A._____ die Aussage (act. 7 S. 33). Er hielt daran jedoch nicht fest. Er halte aber an der Hypothese eines Dritttäters fest (act. 7 S. 34). Er halte nicht daran fest, dass er nach der Tat vor der Wohnung mit K._____ und L._____ gestanden und geraucht habe, als ein Mann mit einem Messer herumgerannt und gefragt habe, wo B._____ und †F._____ hin- gerannt seien (act. 7 S. 34 f.). Er könne sich nicht erinnern, B._____ und †F._____ bis zur Wohnungstür verfolgt, diese verschlossen und dabei das Messer in der Hand gehalten zu haben (act. 7 S. 36 f.). Es sei möglich, dass er L._____ gesagt habe, er habe einen an der Lunge erwischt. Es sei auch möglich, dass er – A._____

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– aus der Küche heraus gegen die andere Wand im Gang geknallt sei (act. 7 S. 37). Auch an der Konfrontationseinvernahme wurde A._____ auf die Auswertung des Mobiltelefons von H._____ angesprochen, woraus herovrgehe, dass A._____ kon- kret diskutiert habe, B._____ am 1. Oktober 2022 auszurauben. A._____ meinte, er könne sich nicht daran erinnern und habe keinen solchen Plan gehabt (act. 7 S. 6). 2.6. Am 26. September 2023 sagte A._____ aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, †F._____ mit dem Jagdmesser schwer verletzt zu haben (act. 4/5 S. 3). Gleichzeitig gab er zu Protokoll, er anerkenne, ihm eine Stichverletzung an der Brustvorderkorbseite rechts, eine Stichverletzung am Unterbauch rechts, eine Stichverletzung an der rechten Unterarmstreckseite sowie mehrere, oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Handrücken und an der rechten Handgelenkaus- senseite zugefügt zu haben (act. 4/5 S. 3 f.). 2.7. Am 29. Januar 2024 führte A._____ aus, er habe †F._____ das Messer entwenden können und habe dann in Angst und Panik zugestochen. Wie und ge- gen wen er gestochen habe, wisse er nicht genau (act. 4/6 S. 14 und 19 f.). Er habe wild um sich gestochen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was er tue (act. 4/6 S. 23). Er habe B._____ nicht gestochen oder geschlagen, als er ihm hinterher ge- rannt sei. Er könne auch nicht sagen, ob er zuerst B._____ oder †F._____ gesto- chen habe (act. 4/6 S. 19). Alles sei in der Küche geschehen. Als beide herausge- rannt seien, habe er nichts mehr gemacht (act. 4/6 S. 24). Er könne nichts zu den Schnittverletzungen von †F._____ sagen und auch dazu nicht, ob er ihn getötet habe. Er könne auch zu den Verletzungen von B._____ nichts sagen (act. 4/6 S. 21). Er halte es nicht mehr für möglich, dass eine Drittperson †F._____ getötet habe (act. 4/6 S. 22 f.). Auch halte er es nicht mehr für möglich, dass eine Drittper- son B._____ verletzt habe (act. 4/6 S. 23). A._____ wurde auf die Konversation zwischen H._____ und J._____ hingewiesen, gemäss welcher A._____ mit dem Gedanken gespielt habe, B._____ auszurauben. Auf die Frage, wann er den Plan habe fallen lassen, antwortete A._____, er wisse es nicht. Er bestätigte aber, dass es ein Momentum gegeben habe, in welchem er den Plan gefasst habe, den Deal "ordentlich" durchzuführen (act. 4/6 S. 5 f.).

- 81 - 2.8. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 gab A._____ zu Proto- koll, er erinnere sich nur noch, dass er mit dem Messer in der Küche gestanden sei und die anderen rausgerannt seien. Es sei ihm gelungen, †F._____ das Messer zu entziehen (Prot., S. 76). Er habe Angst um sein Leben gehabt und sich wehren wollen (Prot., S. 77).

3. Aussagen von B._____ 3.1. B._____ sagte am 29. November 2022 aus, seiner Meinung nach habe A._____ †F._____ getötet (act. 6/3 S. 2). Letzterer habe A._____ aus Versehen mit seinem Klappmesser am Handgelenk getroffen. A._____ sei komplett ausgerastet und habe sein Schwert geholt. Mit diesem habe er mehrfach auf ihn – B._____ – und †F._____ eingestochen. Sie hätten geschrien, sie sollten aufhören, sie wollten raus. †F._____ habe dann rausgekonnt. A._____ habe B._____ noch zweimal in den Rücken und einmal in die Brust gestochen. Dann habe er auch rausgekonnt. Die Stiche seien ihm in der Küche zugefügt worden. Das Schwert, das A._____ geholt habe, habe in der Küche in einem kleinen Schrank unter der Spüle gelegen. Es habe eher wie eine Machete ausgesehen (act. 6/3 S. 2 f.). Die Klinge sei gross, breit und spitzig gewesen (act. 6/3 S. 3 f.). A._____ sei zuerst auf †F._____ und dann auf B._____ losgegangen. Er habe ihm in den Bauch gestochen und dann in die Brust. Als er – B._____ – versucht habe, herauszurennen, habe A._____ in noch zweimal in den Rücken gestochen. Von †F._____ sei er sicher nicht gesto- chen worden (act. 6/3 S. 7). Ob H._____ auch ein Messer gehabt habe, wisse er – B._____ – nicht (act. 6/3 S. 7 f.). A._____ sei der Einzige, der ihn – B._____ – ge- stochen habe (act. 6/3 S. 14). Auf Vorlage eines Fotos des Jagdmessers meinte B._____, es könnte das sein, er denke aber, das Messer von A._____ sei noch grösser gewesen. Es sei nicht das Messer gewesen, das †F._____ mitgebracht habe. †F._____ habe sich mit seinem Klappmesser gewehrt. A._____ sei aber aus- gewichen und so habe er H._____ getroffen. Er glaube, er habe ihn einmal in den Hüften getroffen (act. 6/3 S. 8). Wie die gläserne Einlage der Küchentüre kaputt gegangen sei, wisse er nicht. Er habe sich auf H._____ konzentriert, welcher vor ihm gestanden sei und versucht habe, ihn zu schlagen (act. 6/3 S. 9). Er habe nicht

- 82 - mitbekommen, dass †F._____ draussen in einen Kampf verwickelt gewesen sei (act. 6/3 S. 13). 3.2. An der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 gab B._____ zu Protokoll, †F._____ habe mit seinem Klappmesser versehentlich A._____ am Handgelenk getroffen. Da sei A._____ komplett ausgerastet. Er habe das Messer geholt und mehrere Male auf B._____ eingestochen. Er glaube, dass er das Messer aus der Spüle oder der Schublade gehabt habe. Auch †F._____ habe A._____ nie- dergestochen (act. 7 S. 26). A._____ habe B._____ einmal in die Brust, einmal in die linke, einmal in die rechte Seite, in den Bauch und zweimal in den Rücken ge- stochen (act. 7 S. 27). Wie und wie oft A._____ †F._____ gestochen habe, wisse B._____ nicht. Er wisse auch nicht so genau, ob jemand H._____ gestochen habe (act. 7 S. 27). Er könne ausschliessen, dass jemand anderes als A._____ †F._____ verletzt habe. Er sei sich sicher, dass †F._____ schon verletzt gewesen sei, als er aus dem Haus gegangen sei. Es habe ja einen Messerkampf gegeben. Gesehen habe er nicht, dass A._____ †F._____ verletzt habe; er gehe davon aus. Sie hätten geschrieben, sie sollten aufhören, und seien herausgerannt, zuerst †F._____, dann B._____. Letzterer sei dann noch in den Rücken gestochen worden. Er wisse nicht mehr, ob A._____ ihm hinterhergelaufen sei (act. 7 S. 32). 3.3. Am 25. Januar 2024 sagte B._____, er wisse nicht, ob †F._____ auf dem Weg nach G._____ ein Klappmesser mit sich geführt habe (act. 6/4 S. 7). Er denke, dass A._____ das Jagdmesser und nicht jenes von †F._____ verwendet habe. Er habe dieses wohl von der Wand geholt. B._____ wisse es aber nicht mehr (act. 6/4 S. 11 f.). A._____ habe mehrere Male gestochen. B._____ sei nicht mit einem Klappmesser gestochen worden (act. 6/4 S. 12). †F._____ sei nicht aus der Küche gegangen und mit dem Jagdmesser zurückgekommen. Er habe die ganze Zeit ne- ben B._____ gestanden. †F._____ habe sich gegen A._____ verteidigen wollen, habe dann aber H._____ getroffen (act. 6/4 S. 13). Als B._____ geflohen sei, sei A._____ ihm hinterher gelaufen. Die Türe habe offen gestanden. Vermutlich seien K._____ und der andere hereingekommen und hätten nicht mehr abgeschlossen (act. 6/4 S. 13). Die Verteidigung von A._____ konnte an der Einvernahme vom

25. Januar 2024 nicht teilnehmen (act. 6/4 S. 1). Sie und die Staatsanwaltschaft

- 83 - teilen die Auffassung, dass diese Einvernahme daher nicht zulasten von A._____ verwendet werden kann (act. 35/23/18–19).

4. Aussagen von H._____ 4.1. H._____ sagte am 2. Oktober 2022 als Auskunftsperson aus, A._____ habe das Messer in der Hand gehabt und wohl auf die beiden Personen gestochen. Eine Person habe er sicher erwischt (act. 5/1 S. 4). 4.2. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2022 gab H._____ als Beschuldigter zu Protokoll, A._____ habe am Nachmittag vorgeschlagen, die beiden auszurau- ben. Er habe dies gesagt und auch geschrieben. A._____ habe ihnen das Geld wegnehmen und kein Gras geben wollen. Er habe überall Schulden gehabt und gemeint, er mache es so besser (act. 5/2 S. 6). A._____ habe den Dünnen gesto- chen und verletzt. Dies sei draussen passiert. Er – H._____ – habe nicht gesehen, dass der Dünne noch in der Küche gestochen worden sei. A._____ sei zurückge- kommen und habe gesagt, er habe beide abgestochen. J._____ sei da gewesen und sogar eine Sanitätskraft. J._____ habe den Druckverband auf die Wunde von H._____ gedrückt (act. 5/2 S. 13). A._____ sei reingekommen und J._____ habe gefragt, wo er gewesen sei. A._____ habe dann gesagt, er habe die beiden gesto- chen (act. 5/2 S. 14). Er – H._____ – habe keine Kollegen, die Messer mit sich herumtrügen. Der einzige Kollege, der bei ihm gewesen sei, habe ihm den Verband auf die Wunde gedrückt (act. 5/2 S. 19 f.). 4.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte H._____, dass J._____ A._____ gefragt habe, was los sei. Die Sanität sei schon vor Ort gewesen. H._____ habe neben der Eingangstüre im Wohnzimmer auf ei- nem Bett gelegen. A._____ sei hereingekommen und habe gesagt, er habe die beiden verletzt (act. 7 S. 35). 4.4. Am 6. Februar 2024 verweigerte H._____ die Aussage (act. 5/3 S. 14). 4.5. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 sagte H._____ aus, er habe nicht mit eigenen Augen gesehen, dass A._____ auf B._____ und †F._____ eingestochen habe (Prot., S. 101 f.). Er habe nur noch gehört, wie B._____ und

- 84 - †F._____ am Schluss gesagt hätten, "Mir gönd, mir gönd". Ihm – H._____ – sei Blut ins Auge gelaufen. Da seien die zwei Kollegen von A._____ rausgekommen und hätten gefragt, was passiert sei. Er sei dann zum Bett im Wohnzimmer gelaufen und habe dann gemerkt, dass hinter ihm eine Blutlache gewesen sei (Prot., S. 102 f.). A._____ sei den beiden anderen hinterher (Prot., S. 103). Er könne sich nicht erinnern, dass A._____ gesagt habe, er habe beide abgestochen. Wenn er das so bei der Hafteinvernahme gesagt habe, denke er nicht, dass er etwas erfunden habe (Prot., S. 105).

5. Aussagen von K._____ 5.1. K._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, L._____ und er seien im Zimmer zuhinterst gewesen und hätten einen Film geschaut. Die Zimmertüre sei zu gewe- sen. Plötzlich habe es gerumpelt, sie hätten gehört, wie Leute geschrien hätten und das Glas der Küchentüre zu Bruch gegangen sei. Als sie aus dem Zimmer gekom- men seien, hätten sie gesehen, wie einer aus der Wohnung gerannt sei. A._____ sei ihm von der Küche bis zur Wohnungstüre hinterhergerannt. A._____ habe ge- rufen, er solle sich verpissen, habe die Tür hinter ihm zugemacht und abgeschlos- sen (act. 8/1 S. 1 f.). Er habe erzählt, dass einer der beiden eine Pistole gehabt habe. A._____ habe auch gesagt, dass er zur Verteidigung zugestochen habe. K._____ sei mit der Verarztung von H'._____ aber so absorbiert gewesen, dass er nicht alles habe aufnehmen können. Soviel er wisse, habe H'._____ nicht zugesto- chen (act. 8/1 S. 2). A._____ habe gesagt, er habe ihn irgendwo im oberen Bereich getroffen (act. 8/1 S. 4). 5.2. K._____ gab am 5. Juni 2023 gab bei der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson zu Protokoll, er sei mit L._____ im Zimmer gewesen und habe einen Film geschaut. Auf einmal hätten sie einen lauten Knall gehört, wie von einer Pis- tole. Er sei sich aber nicht sicher. Dann hätten sie Glasscherben zersplittern gehört. L._____ habe aus der Tür hinausgeschaut. K._____ habe nur noch gesehen, wie A._____ gegen die Wand gegenüber der Küche geknallt sei. Die Küche habe sich aus der Perspektive des Zimmers auf der rechten Seite befunden. K._____ habe Umrisse von einem Menschen gesehen. Die Person vor A._____ sei aus der Woh- nung hinausgerannt und A._____ sei hinterher. Er habe die Wohnungstür von innen

- 85 - her zugemacht. A._____ sei in der Wohnung geblieben (act. 8/13 S. 8). K._____ sei nun aus dem Zimmer hinausgetreten. H._____ habe geblutet. Er habe eine Platzwunde am Kopf gehabt. Sie hätten dann eine weitere Verletzung an der Leiste festgestellt. A._____ sei so unter Schock gestanden, dass er gar nichts mehr habe tun können. Er sei versteinert gewesen und habe nicht gewusst, was los gewesen sei (act. 8/13 S. 9 f.). K._____ könne sich nicht erinnern, ob A._____ gesagt habe, er habe jemanden verletzt oder gestochen. A._____ habe eine total zerfetzte Jacke getragen. Vermutlich sei sie von den Glasscherben beschädigt gewesen. K._____ wüsste nicht, woher die Jacke so beschädigt hätte sein können. Es sei möglich, dass A._____ der Person, die davon gelaufen sei, "verpiss dich" gesagt habe (act. 8/13 S. 10). Die Staatsanwaltschaft wies K._____ darauf hin, dass er bei der Polizei nichts von einem Knall erzählt habe. K._____ antwortete, er verstehe dies nicht, dies sei der eindrücklichste Moment gewesen (act. 8/13 S. 12). Weiter wies die Staatsanwaltschaft K._____ darauf hin, er habe der Polizei gesagt, A._____ habe gesagt, er habe zugestochen. K._____ antwortete daraufhin, dass das richtig sei; als A._____ das Messer in der Hand gehabt habe, habe er so etwas gesagt. Sie seien in der Küche gestanden. Im Schockzustand habe A._____ gesagt, er habe jemanden getroffen. Er habe ein Jagdmesser in der Hand gehabt (act. 8/13 S. 13). Später sagte K._____, er sei sich nicht sicher, ob A._____ gesagt habe, er habe jemanden gestochen (act. 8/13 S. 14). Als L._____ und K._____ aus dem Zimmer gekommen seien, sei H._____ noch in der Küche oder im Gang gewesen. Sie seien dann alle in die Küche. Sie hätten sein Gesicht abputzen wollen, da er mit Blut verschmiert gewesen sei. A._____ habe das Messer in der Hand gehabt, soweit K._____ sich erinnern könne (act. 8/13 S. 13). K._____ könne nichts dazu sagen, dass das Messer auf dem Kachelofen liegend vorgefunden worden sei. Es sei das Messer, welches A._____ in der Hand gehabt habe (act. 8/13 S. 16).

6. Aussagen von L._____ 6.1. L._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, er sei mit K._____ im Zimmer gewesen, sie hätten einen Film geschaut. Plötzlich habe er Krach aus der Küche gehört. Es habe so geklungen, als ob etwas heruntergefallen sei. Sie hätten ge- wusst, dass H._____ zu Besuch sei. Sie hätten langsam die Zimmertür geöffnet

- 86 - und gesehen, dass A._____ jemanden aus der Wohnung gejagt habe. Er habe ihm "verpisst euch" nachgerufen. L._____ sei sich sicher, dass er zwei Männer habe davonlaufen sehen. Er habe überall auf dem Boden Glassplitter gesehen. Er sei in die Küche gegangen und habe gesehen, wie H._____ in der Küche über dem "Brünneli" gelehnt und sich den Kopf gehalten habe. Er habe irgendeine Wunde am Kopf gehabt und geblutet. Danach habe L._____ realisiert, dass H._____ auch am Bein verletzt gewesen sei. A._____ sei auch in der Küche gewesen, habe sich aber klar in einem Schockzustand befunden. Er sei immer hin und her gegangen. Irgend- wann sei dann auch J._____ gekommen und habe geholfen. Er sei nicht von An- fang an dabei gewesen, sondern erst ca. 5 Minuten, nachdem das alles passiert sei. A._____ habe gesagt, dass jemand eine "9 Milimeter" dabei gehabt habe. Aus- serdem habe er etwas von einer Messerstecherei gesagt (act. 8/2 S. 1 f.). H._____ müsse gekommen sein, als sie den Film geschaut hätten. Das müsste zwischen 22 und 23 Uhr oder etwas später gewesen sein. L._____ habe irgendwann einmal seine Stimme gehört (act. 8/2 S. 3 f.). Er habe nicht wahrgenommen, dass zusätz- liche Personen in der Wohnung gewesen seien. Er habe immer nur gedacht, dass neben K._____ und ihm noch A._____ und H._____ in der Wohnung seien (act. 8/2 S. 4). Zwei Personen seien aus der Wohnungstür gerannt, A._____ sei bis zur Tür- schwelle hinterher. Dann habe er die Türe zugemacht. Seine Daunenjacke sei be- schädigt gewesen. Es habe kleine Schnitte gegeben und Federn / Fetzen hätten an der Jacke gehangen. A._____ habe gesagt, dass jemand sie habe ausrauben wollen und eine Schusswaffe dabei gehabt habe. Er habe noch etwas von einer Messerstecherei gesagt, was L._____ aber nicht mehr so ganz mitbekommen habe, da er mit H._____ beschäftigt gewesen sei. H._____ sei in der Küche gewe- sen. Er habe eine Wunde über dem Auge gehabt, die geblutet habe. Dann hätten sie bemerkt, dass er noch eine Verletzung am Bein gehabt habe. Er sei ins Wohn- zimmer gegangen, um zu telefonieren, und habe den Notruf 144 gewählt. Dann habe er draussen gewartet, um die Ambulanz einzuweisen (act. 8/2 S. 4). 6.2. Am 5. Juni 2023 sagte L._____ bei der Staatsanwaltschaft als Aus- kunftsperson aus, sie seien hinten gewesen und hätten einen Film geschaut. Dann habe es einen Knall, Rumgeschreie und Glassplitter gegeben. A._____ habe "K._____, K._____" gesagt. L._____ habe die Türe geöffnet und durch einen Spalt

- 87 - rausgeschaut. Er habe zwei Menschen rausrennen sehen. Aus dem Nachhinein wisse er, dass dies B._____ und †F._____ gewesen seien. Er glaube, der festere sei hinten gewesen, wisse dies aber nicht genau. A._____ sei ihnen hinterher. Er habe "Verpisst euch!" gerufen, sei zur Tür gegangen und habe die Haustüre ver- schlossen (act. 8/14 S. 6 und 15). A._____ habe das grosse Messer in der Hand gehabt. Er habe sinngemäss gesagt, er habe sie in der Lunge erwischt. Was den Knall angehe, habe er zunächst gedacht, es käme von einer Pistole. Dann habe er in der Zeitung gelesen, dass es eine Kügelipistole gewesen sei. Es könnte auch von einer zuknallenden Türe gewesen sein. L._____ sei sich im Nachhinein nicht sicher, woher das Geräusch gekommen sei (act. 8/14 S. 7 und 15). Es könne auch sein, dass er aus dem Knall und der Pistole gefolgert habe, dass ein Schuss gefal- len sei (act. 8/14 S. 15). H._____ sei in der Küche gewesen und habe an der Stirn geblutet. L._____ habe dann sehr viel Blut am Boden gesehen. Sie hätten gewusst, dass dieses nicht von der Stirn habe stammen können. Sie hätten H._____ die Hose runtergezogen und einen Stich am Bein festgestellt. Das Blut habe rausge- pumpt. Sie hätten gewusst, dass es ernst sei. L._____ habe die Ambulanz gerufen und sei dann meistens auf der Strasse gestanden, um die Ambulanz einzuweisen. K._____ sei meistens bei H._____ gewesen (act. 8/14 S. 8). L._____ habe nicht daran gedacht, dass man die anderen [B._____ und †F._____] suchen müsse. Er habe gedacht, sie seien in Ordnung, denn er habe sie wegrennen sehen (act. 8/14 S. 8 f.). Plötzlich seien 20 Kollegen von H._____ reingerannt und hätten gefragt, was los sei (act. 8/14 S. 8). Unter diesen Personen sei ein J._____ gewesen, wel- cher das Blut von H._____ mit einem Gucci-Gürtel gestoppt habe (act. 8/14 S. 10). Die Staatsanwaltschaft fragte L._____, was er zum Messer sagen könne. L._____ antwortete, A._____ habe es in der Hand gehabt. Es sei A._____s Messer gewe- sen. L._____ habe es zuvor bereits in der Wohnung gesehen. Meistens habe es an der Wand gehangen. A._____ habe geweint. Er habe eine Schnittverletzung an der Hand gehabt. L._____ gehe davon aus, dass er unter Schock gestanden sei (act. 8/14 S. 14 f.).

- 88 -

7. Aussagen von J._____ 7.1. J._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, er sei mit anderen Kollegen an der … gewesen und habe auf H._____ gewartet. Um 0.09 Uhr habe dieser ihn plötzlich angerufen und gesagt, dass er hier in der Wohnung bei einem Kollegen sei und gerade abgestochen und "ausgenommen" worden sei. Es sei die Wohnung von A._____. J._____ sei dann sofort hergekommen und in die Wohnung gerannt. H._____ habe auf dem Sofa gelegen. Er sei verletzt gewesen und habe eine grosse Stichwunde am Oberschenkel gehabt (act. 1/1 S. 7). 7.2. Am 7. Oktober 2022 gab J._____ der Polizei als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei mit A._____ nicht richtig befreundet. Sie würden sich kennen und hätten es grundsätzlich gut miteinander (act. 8/3 S. 1). H._____ sei einer seiner besten Kollegen. B._____ und †F._____ kenne er nicht (act. 8/3 S. 2). J._____ be- stätigte, dass H._____ ihn um 0.09 Uhr über Snapchat angerufen habe (act. 8/3 S. 3). Es sei ein Videoanruf gewesen. H._____ habe seinen Kopf gezeigt und ge- sagt, dass er Hilfe benötige. Er habe die Kamera langsam umgedreht und sein Bein und den Boden gezeigt. Dabei habe er gesagt, dass er gestochen worden sei. J._____ solle in die Wohnung von A._____ kommen. J._____ sei daraufhin direkt dorthin gerannt. Die Eingangstüre sei verschlossen gewesen. Deshalb habe er ge- klopft. A._____ habe gefragt, wer da sei. Dann habe A._____ geöffnet und J._____ sei eingetreten. A._____, H._____ und die beiden Mitbewohner seien im Gang ge- standen. Alle seien schockiert gewesen und hätten nichts gemacht. H._____ habe mit einem Küchentuch auf seine Wunde gedrückt. A._____ habe gesagt, dass sie mit Pistolen und Messer angegriffen worden seien. Er habe den Personen das Mes- ser abnehmen können und sich dann gewehrt (act. 8/3 S. 4 und 6). Die Sanitäterin habe jemandem gesagt, dass draussen auch noch ein Krankenwagen benötigt werde, da diese Person nicht mehr lange Zeit habe. J._____ habe H._____ ange- sehen und dieser habe ihm gesagt, mit dem habe er nichts zu tun, das sei A._____ gewesen. J._____ habe sich nur im Wohnzimmer aufgehalten. Wenn man die Woh- nung betrete, sei man eigentlich direkt im Wohnzimmer (act. 8/3 S. 5). 7.3. Am 6. Juni 2023 gab J._____ bei der Staatsanwaltschaft als beschul- digte Person zu Protokoll, er sei nach dem Videoanruf von H._____ vom AG._____

- 89 - zu A._____s Wohnung gerannt. Er glaube, die Türe sei verschlossen gewesen. Jemand habe geöffnet (act. 8/17 S. 11). Die Staatsanwaltschaft konfrontierte J._____ mit seiner früheren Aussage, wonach A._____ unvermittelt gefragt habe, wer an der Türe sei. J._____ antwortete, das stimme. Er wisse aber nicht mehr, ob A._____ geöffnet habe (act. 8/17 S. 16). Alle seien im Gang gewesen. H._____ habe sich die Wunde zugehalten. Dann habe es ein Durcheinander gegeben. Sie hätten H._____ ein Tuch auf die Wunde gedrückt. Zuerst hab es J._____ mit dem Gürtel versucht, dies habe aber nicht funktioniert (act. 8/17 S. 11). A._____ habe erzählt, beim Zahlen sei es ausgeartet. Er habe es geschafft, dem einen das Mes- ser wegzunehmen. Dann habe er sich gewehrt (act. 8/17 S. 12). H._____ habe nichts sagen können. Er sei geschockt gewesen und habe sich nur noch auf das Sofa gelegt (act. 8/17 S. 12). J._____ wisse nicht mehr genau, ob H._____ gesagt habe, es sei A._____ gewesen. Er habe aber jedenfalls gesagt, er habe damit nichts zu tun (act. 8/17 S. 17).

8. Weitere Aussagen 8.1. AH._____ gab am 2. Oktober 2022 zu Protokoll, sie habe mit zwei an- deren Frauen am Samariter-Stand bei der … gearbeitet. Ein Mann sei zum Stand gekommen und habe gemeldet, dass jemand beim Busbahnhof verletzt sei. Sie sei dort hin gerannt. Jemand in der Nähe habe dann gerufen, dass es noch einen gebe, der Hilfe brauche. Sie sei zum genannten Ort, einem Haus direkt an der Strasse gerannt. Vor der Wohnungseingangstüre gebe es eine kleine Treppe. Alle Türen seien offen gewesen und sie habe hineingehen können. Ausser dem Verletzten sei auch noch ein anderer Mann in der Wohnung gewesen. Der Verletzte habe auf dem Rücken im Wohnzimmer gelegen. Er sei wach gewesen. Der Mann, der in der Woh- nung gewesen sei, habe die Wunde des Verletzten bereits abgedrückt. Die Wunde habe sich zwischen linkem Oberschenkel und Hüfte befunden. AH._____ habe die Wundkompression übernommen. Als sie damit beschäftigt gewesen sei, seien zwei bis drei weitere junge Männer in die Wohnung hineingekommen (act. 1/2 S. 6). 8.2. AI._____ gab am 2. Oktober 2022 zu Protokoll, sie sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Sie habe beim Busbahnhof einen Mann gesehen, der auf der Bank gesessen habe, und den Buschauffeur, der sich um ihn gekümmert habe.

- 90 - Sie habe angehalten und ihre Handschuhe geholt. Der Mann auf der Bank sei kol- labiert. Sie habe zu zwei Passanten gesagt, sie sollten ihr helfen, ihn von der Bank zu nehmen. Sie hätten ihn auf den Boden gesetzt und die Beine hochgelagert. Er sei immer wieder weggetaucht. Sie habe erste Hilfe geleistet. Er habe Hilfe vom Buschauffeur gewollt (act. 1/1 S. 7 f.). 8.3. AJ._____ sagte am 2. Oktober 2022 aus, sei habe an der … als Sama- riterin gearbeitet. Zwei junge Herren hätten gerufen, dass sie kommen müssten, weil jemand Stichwunden habe. AJ._____ sei zum Busbahnhof geführt worden. Dort habe ein Mann am Boden auf dem Rücken gelegen. Die Beine seien ihm an- gehoben worden, eventuell sogar auf dem Bänkli abgestützt. Zwei Frauen hätten ihm schon geholfen. Sie habe gehört, dass eine im Spital AK._____ arbeite. Sie habe die Wunde bereits komprimiert. Der Verletzte habe gesprochen und gesagt, er heisse B._____ und sei 19 Jahre alt. Er habe immer wieder die Augen verdreht und sei in Ohnmacht gefallen. Dann hätten Passanten gerufen, dass es noch einen anderen gebe, der da unten liege (act. 1/2 S. 5). 8.4. AL._____ sagte am 2. Oktober 2022 der Polizei, er sei Trainer für Kick- boxen im AM._____ G._____. Nach einer Veranstatlung sei er mit seinem Team an die … in G._____ gefahren. Plötzlich habe es geheissen, zwei Männer seien abgestochen worden. Beim Busbahnhof sei ein Mann bereits von der Sanität be- treut worden. Einer habe dann gerufen, da liege einer am Boden. AL._____ sei über ein Gitter gesprungen und an den jungen Mann herangegangen. Sein Ober- körper habe sich unter dem parkierten Lastwagen befunden. Nur die Beine hätten auf die Strasse geragt. Er habe flach auf dem Rücken gelegen. AL._____ habe ihn hervorgezogen und mit einer Herzmassage begonnen. Seine Hände seien sofort voller Blut gewesen. Dann seien Sanitäterinnen gekommen und hätten geholfen (act. 1/2 S. 4 f.). 8.5. N._____ gab am 14. November 2022 bei der Polizei zu Protokoll, um ungefähr 0.14 Uhr habe ihn B._____ angerufen und ihm die Stichwunden am Bauch gezeigt (act. 8/7 S. 3). Er habe ihm daraufhin geschrieben "Ey nigger gahts im guet" (act. 8/7 S. 11). Am 5. Juni 2023 verweigerte N._____ die Aussage bei der Staatsanwaltschaft (act. 8/16 S. 2 ff.). Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 91 - nahme waren A._____ und B._____ bzw. ihre Verteidiger anwesend (act. 8/16 S. 1). Demzufolge sind N._____s Aussagen nicht zulasten von A._____ oder B._____ verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO).

9. Weitere Beweismittel 9.1. Als das Fachpikett des Forensischen Instituts Zürich eintraf, war über den verstorbenen †F._____ ein weisses Sichtschutzzelt aufgebaut worden. Dieses grenzte mit einer Seite an einen abgestellten Lastwagen (act. 10/4 S. 2). †F._____ wurde in der AN._____-strasse hinter der Wohnung von A._____ gefunden (act. 10/4 S. 2; act. 10/12 S. 5 ff.). 9.2. Die Rechtsmedizin hat den Leichnam von †F._____ äusserlich unter- sucht. Sie fand an der Brustwandvorderseite, wenig bauchwärts des rechten Schlüsselbeins eine die Brusthöhle eröffnende Stichverletzung. An der Bauchwand ebenfalls rechtsseitig, nahe des Beckenkammes, fand sie eine weitere, vermutlich bis in die Bauchhöhle reichende Stichverletzung. An der rechten Oberschenkelvor- derseite, am Übergang zum Knie, stellte sie eine weitere Stichverletzung fest, wel- che bis in die Muskulatur zu reichen schien. Und schliesslich befand sich an der linken Unterarmstreckseite nahe des Ellenbogens eine Schnittverletzung, welche ebenfalls in die Muskulatur reichte (act. 11/2 S. 5). Die Rechtsmedizin kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Verletzungen vereinbar mit einem Messerangriff seien. Bei der Schnittverletzung am linken Unterarm könne sie nicht ausschliessen, dass sie entstanden sei, als †F._____ den Arm schützend vor den Kopf / Körper gehalten habe. Es sei ausgeschlossen, dass er sich die Verletzungen selbst beige- bracht habe. Die Verletzungen an der rechten Handaussenseite und dem rechten Handrücken schienen eher durch den Kontakt mit (Glas-)Scherben entstanden zu sein (act. 11/2 S. 6). 9.3. Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Obduktion des Leichnams von †F._____ an (act. 11/4). Das Institut für Rechtsmedizin stellte fest, dass an der Brustkorbvorderseite bis in die linke Brusthöhle gestochen worden war. Der Stich- kanal betrug 7.9 cm. Weiter wurde am Unterbauch rechts 9.3 bis 9.5 cm in den Körper gestochen. An der Oberschenkelstreckseite wurde ca. 5.5 cm in den Körper

- 92 - gestochen. An der linken Unterarmstreckseite wurde unter anderem die Sehne des Daumenabspreizmuskels durchstochen (act. 11/5 S. 4 f.). Dadurch war der linke Daumen überstreckt (act. 10/12 S. 151). †F._____ starb an einem Verbluten nach innen und aussen infolge der Stichverletzungen. Ein Pneumothorax, eine Ansamm- lung von Luft in der Brusthöhle, welche das Herz und die Lunge der Gegenseite zusammendrückt und so zu einem mechanischen Pumpversagen des Herzens führt, dürfte den Todeseintritt zusätzlich begünstigt haben (act. 11/5 S. 6 f.). Am rechten Handrücken und dem Handgelenk fanden sich kleinste Hautdurchtrennun- gen, die am ehesten durch den Kontakt mit Glassplittern / Glasscherben entstanden (act. 11/5 S. 7). 9.4. B._____ erlitt an der rechten Brustkorbvorderseite auf der Höhe der

5. Rippe einen Stich (act. 14/10 S. 3). Dieser durchtrennte die Bauchmuskeln, im Darmfettgewebe verlaufende Gefässe (Arterie und Vene) und verletzte den Dünn- und Dickdarm. Dies machte eine notfallmässige operative Versorgung notwendig, in deren Folge 2.5 Liter Blut und Koagel aus der Bauchhöhle abgesaugt wurden. Der ausgedehnte Blutverlust machte postoperativ eine Transfusion von insgesamt drei Blutkonserven sowie eine ausgedehnte Flüssigkeitssubstitution und die Gabe von hochdosierten, kreislaufunterstützenden Medikamenten nötig (act. 14/10 S. 8). Der Stichkanal war ca. 7 cm lang (act. 14/10 S. 3) Es ist davon auszugehen, dass B._____ ohne sofortige notfallmässige operative Versorgung an den Folgen der Stichverletzung am Brustkorb rechts infolge einer Blutvergiftung durch die Eröff- nung von Darmanteilen und dadurch nachfolgendem Austritt von Darminhalt in die freie Bauchhöhle verstorben wäre. Es bestand mithin Lebensgefahr (act. 14/10 S. 9). Eine zweite Stichverletzung erlitt B._____ am Rücken links (act. 14/10 S. 3). Diese verlief lediglich durch das Unterhautfettgewebe und betraf keine lebenswich- tige Strukturen. Jedoch befinden sich die linke Niere und die Milz in unmittelbarer Nähe, sodass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass aus dieser Stichverletzung am Rücken keine schwerwiegenden Folgen resultierten (act. 14/10 S. 9). Die Rechtsmedizin mass unter Vorbehalt eine Tiefe des Stichs von ca. 12 cm auf den CT-Bildern (act. 14/10 S. 8 und angehängte Bildmappe, S. 3). Verletzungen, wel- che auf ein vorausgegangenes Kampfgeschehen hinwiesen oder als Abwehrver- letzung zu beurteilen wären, wie beispielsweise Schnittverletzungen an den Fin-

- 93 - gern / Händen oder Blutergüsse an den Unterarmen, fanden sich nicht (act. 14/10 S. 10). 9.5. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten habe B._____ im Zeitpunkt des Ereignisses unter der Wirkung von Cannabis gestanden (act. 14/11 S. 1). Die nachgewiesene Konzentration an THC-Carbonsäure spreche für einen Cannabis-Konsum mehrmals die Woche. In der Regel seien die Wirkun- gen im Verlaufe der ersten zwei bis drei Stunden nach einem aktuellen Konsum am intensivsten. Es komme zu Apathie und zur deutlichen Tendenz, sich der eigenen Erlebniswelt zuzuwenden. Die Grundstimmung könne im Allgemeinen als passiv, gemischt mit leichter Euphorie beschrieben werden. Da Cannabis auch die eigene Hemmschwelle senke, könne es vereinzelt zu einem aggressiveren Verhalten mit erhöhter Gewaltbereitschaft kommen. Störungen bei der Kritikfähigkeit, beim Den- ken und beim Zeitgefühl könnten sich bemerkbar machen. Infolge diskreter Ent- fremdungserlebnisse komme es zu einer erschwerten Umwelteinordnung. Das Ad- aptionsvermögen an die Umgebung werde offensichtlich unter gleichzeitigem Stress verschlechtert. Der Grad der Beeinträchtigung könne von der Persönlichkeit, der momentanen Stimmungslage, der Umgebung und der individuellen Wirkung der Drogen abhängen (act. 14/11 S. 3). B._____ habe mit sehr grosser Wahr- scheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (act. 14/11 S. 6). 9.6. Am 1. Oktober 2022 diskutierte H._____ ab 17:41 Uhr mit J._____ dar- über, ob A._____ und er den anderen das Geld entwenden solle (act. 24/1 S. 7). 9.7. Am 2. Oktober 2022 kommunizierte K._____ gegen 3.30 Uhr über WhatsApp mit AO._____. Er teilte letzterem unter anderem mit, A._____ habe ihm gesagt, er habe zugestochen. Alles sei aber sehr schnell gegangen (act. 26/1 S. 4).

10. Würdigung 10.1.Die Ausgangslage gestaltet sich wie folgt: Es war der 2. Oktober 2022 kurz nach 0:03 Uhr (E. IV.9.1.). H._____, B._____ und †F._____ befanden sich in einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Küche (E. IV.9.5.). †F._____ hatte

- 94 - das Jagdmesser in der Hand (E. IV.9.3.2. f.). A._____ stand daneben, er war unter der Wirkung von Cannabis (E. VI.2.1.). Die Küchentür war geschlossen (E. III.9.1.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass A._____ er- kannt hatte, dass B._____s Pistole unecht war (siehe E. IV.2.7.). 10.2.Wie noch zu zeigen sein wird, stach A._____ mit dem Jagdmesser auf B._____ und †F._____ ein (E. V.10.3.). Es war ihm mithin gelungen, das Messer während der Auseinandersetzung zu behändigen. Sein Verteidiger bringt vor, B._____ und †F._____ hätten im Gerangel zwischen A._____ und †F._____ um das Jagdmesser die tödlichen Stichverletzungen abbekommen (act. 102 Rz. 43 ff., insbesondere Rz. 48 f.). Diese Argumentation der Verteidigung findet in den Aus- sagen von A._____ keine Stütze. So sagte letzterer konstant aus, er habe †F._____ das Messer entwenden können und in der Folge zugestochen. Er brachte nirgends vor, die beiden hätten sich um das Messer gestritten (bzw. †F._____ habe seine Hand noch am Jagdmesser gehabt), als die Stichverletzungen bei B._____ und †F._____ entstanden seien (E. IV.2.1.–IV.2.6.). Die Argumentation der Verteidi- gung erscheint zudem auch nicht plausibel: Stichverletzungen entstehen dadurch, dass man die Messerspitze in einen Körper rammt; der Täter bewegt die Messer- spitze von seinem eigenen Körper weg. Je tiefer der Stich ist, desto mehr Kraft ist erforderlich. Diese muss zudem in eine Richtung wirken, mithin kontrolliert sein. Bei einem Schnitt wird die Klinge dem Körper entlang geführt; der Täter führt das Mes- ser in der Regel entlang seines eigenen Körpers. Dies kann kontrolliert oder auch unkontrolliert geschehen. Streiten zwei Personen um ein Messer, das die eine Per- son in der Hand hat, sind zwei Varianten denkbar: Die Person, welche das Messer entwenden will, greift nach der Hand, welche das Messer hält. Wenn sie diese Hand führt, sind Stichverletzungen grundsätzlich denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass sich die andere Person wehrt. Dies lässt eine Bewegung der Messerspitze in bloss eine Richtung als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Bei der zweiten Variante versucht die Person, welche das Messer entwenden will, nach diesem zu greifen, ohne dass sie die messerführende Hand zu fassen kriegt. Das Messer bleibt in der Hand der ersten Person. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese in einer solchen Situation Stichbewegungen ausführt, ist sie doch zunächst darauf bedacht, die Kontrolle über das Messer zu halten. Bei einem Gerangel ist die Messerführung

- 95 - unkontrolliert, weshalb in erster Linie Schnittverletzungen zu erwarten sind. Tödlich waren sowohl bei B._____ als auch bei †F._____ Stichverletzungen (E. V.9.3. f.). B._____ wies keine Schnittverletzungen auf und †F._____ nur eine, die im Rahmen der Abwehr enstanden sein könnte (E. V.9.2.–V.9.4.). 10.3.A._____s gesamter linker Unterarm befand sich unter Einbezug der Hand und unter Aussparung der Finger in einer nicht abnehmbaren Gipsschiene (act. 10/12 S. 68). Er musste das Messer deshalb mit der rechten Hand greifen (E. V.2.1. und V.2.3.), obwohl er Linkshänder ist (E. V.2.3.). Dies erachtete er zu- mindest als möglich (E. IV.2.7.). Nun begann A._____ auf B._____ und †F._____ einzustechen. B._____ sagte dies so aus (E. V.3.1. f.). H._____ sagte aus, A._____ habe ihm dies gesagt (E. V.4.2.); an der Hauptverhandlung konnte er sich jedoch nicht daran erinnern (E. V.4.5.). A._____ selbst hielt dies für möglich (E. V.2.4. f.) und schloss in der Einvernahme vom 29. Januar 2024 gar aus, dass eine Drittperson auf B._____ und †F._____ eingestochen habe (E. V.2.7.). Auf dem Griff des Jagdmessers wurde nur A._____s DNA gefunden, B._____ und †F._____ konnten ausgeschlossen werden (E. IV.8.1.1.). Auf dem Klingenrücken wurde die DNA von H._____ und B._____ gefunden (E. IV.8.1.4.). †F._____s DNA konnte auf dem hinteren Teil der Schneide des Jagdmessers zumindest nicht ausgeschlossen werden (E. IV.8.1.7.). Ausgeschlossen ist, dass †F._____ sich die Verletzungen selber zufügte (E. V.9.2.). Mit Blick auf die Aussagen von B._____ und A._____ und aufgrund der objektiven Beweise ist erstellt, dass A._____ die lebensgefährli- chen Stichverletzungen bei B._____ (E. V.9.4.) und †F._____ (E. V.9.2.) verur- sachte. A._____ sagte aus, er habe Angst gehabt (E. V.2.3. und V.2.7.). Dies er- scheint mit Blick auf die Bedrohungssituation (insbesondere B._____s echt ausse- hende Schreckschusspistole) nachvollziehbar und glaubhaft. Das Jagdmesser, das A._____ verwendete, hat eine Klingenlänge von 27 cm (E. IV.8.1.). A._____ stach dreimal auf †F._____ ein; die Stichkanäle waren 7.9 cm (Brustkorbvorderseite), 9.3 bis 9.5 cm (Unterbauch) und ca. 5.5 cm (Oberschenkel) lang (E. V.9.3.). Auf B._____ stach A._____ zweimal ein; die Stichkanäle waren ca. 7 cm (rechte Brust- korbvorderseite) und – unter Vorbehalt – ca. 12 cm (Rücken links) lang (E. V.9.4.). Bei B._____ wurden keine Abwehrverletzungen festgestellt (E. V.9.4.). Dies deutet

- 96 - darauf hin, dass er die Hände entweder nicht frei hatte (was aufgrund des Kampf- geschehens plausibel wäre) oder aber dass die Stiche überraschend kamen. 10.4.A._____, H._____ und B._____ sagten übereinstimmend aus, B._____ und †F._____ hätten geschrien, A._____ solle aufhören, sie gingen (E. IV.2.6., IV.3.2. und IV.4.4.). Es ist vorstellbar, dass A._____ erneut auf B._____ und / oder †F._____ losgehen wollte. Er muss dabei mit dem Rücken zur Küchentür gestan- den und den beiden den Fluchtweg versperrt haben. B._____ und / oder †F._____ stiessen A._____ von sich weg, vermutlich um Distanz zwischen sich und dem Messer zu schaffen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass H._____ A._____ gestos- sen hat. So bemerkte er den Stich erst später und ging davon aus, †F._____ habe ihn zugefügt (E. IV.4.3.). Er hatte somit keinen Grund, A._____ wegzustossen. Letzterer fiel rücklings durch die Glaseinlage der geschlossenen Küchentür in den Korridor. Dies erklärt einerseits die Glasscherben im Korridor (act. 10/12 S. 54); andererseits erklärt dies die Schnitte auf der Rückseite der Daunenjacke, die A._____ trug, und die fehlenden Verletzungen auf A._____s Rücken (E. IV.8.7.). B._____ und †F._____ stiegen wohl durch den Rahmen, welcher das Glas in der Tür gehalten hatte. †F._____ erlitt wohl dabei kleinere Verletzungen an den Hän- den (E. V.9.3.). Ungefähr im selben Moment öffneten L._____ und K._____, die sich im Zimmer am Ende des Korridors befanden (E. III.8.7.), aufgeschreckt durch den Lärm die Türe (E. V.5.2. und V.6.1.). K._____ will A._____ im Korridor an der Wand gegenüber der Küche erblickt haben (E. V.5.2.). L._____ berichtete, er habe in der Folge gesehen, wie zwei Personen davongerannt seien (E. V.6.1. f.). K._____ sah demgegenüber nur die Umrisse einer Person (E. V.5.1. f.). Dieser Wi- derspruch lässt sich ohne Weiteres auflösen: So berichteten L._____ und K._____ übereinstimmend, L._____ habe zuerst aus dem Zimmer geschaut (E. V.5.2. und V.6.2.). Er dürfte somit gesehen haben, wie B._____ und †F._____ seitlich aus der Küche traten und vor ihm den Korridor entlang liefen. Als auch K._____ in den Kor- ridor blickte, dürften sich B._____ und †F._____ hintereinander befunden haben, womit K._____ nur die Umrisse einer Person sehen konnte. Beide sagten überein- stimmend aus, A._____ habe die Fliehenden bis zur Eingangstüre verfolgt und ih- nen "Verpisst euch!" nachgerufen. Dann habe er die Wohnungstüre abgeschlossen (E. V.5.1. und V.6.2.).

- 97 - 10.5.B._____ lief zum Busbahnhof, der ungefähr 70 m von A._____s Wohnort entfernt ist (act. 10/12 S. 5 ff.; E. III.8.5.). Die Airsoftpistole trug er auf sich (E. IV.8.4.). Das Marihuana verblieb in der Wohnung von A._____ (E. III.8.7. und IV.4.4.). Es ist davon auszugehen, dass B._____ die Pistole während der gesamten Auseinandersetzung in der Hand hatte. Wäre sie ihm entglitten, so wäre zu erwar- ten, dass er sie (wie das Marihuana) in der Küche zurückgelassen hätte. B._____ und †F._____ verliessen die Wohnung nämlich fluchtartig. Als A._____ auf B._____ einstach, hatte letzterer somit eine Pistole in der Hand, von welcher A._____ ausging, dass sie echt sei (E. V.9.1.). A._____s Aussage, er habe Todes- angst gehabt (E. IV.2.7.), erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft. Am Bus- bahnhof bat B._____ einen Buschauffeur um Hilfe. Dieser alarmierte um 0:09:42 Uhr die Polizei (E. IV.7.10.). Um 0:03:28 Uhr hatte H._____ die letzte Nachricht vor der Auseinandersetzung geschrieben (E. IV.9.1.). Innerhalb dieser sechs Minuten zog B._____ die Pistole, es kam zum Gerangel, A._____ nahm das Jagdmesser in die Hand, stach zu, fiel durch die Glaseinlage der Küchentür und vertrieb B._____ und †F._____. Ebenfalls innerhalb dieser sechs Minuten begab sich B._____ zum Busbahnhof und fragte um Hilfe. Der Buschauffeur erfasste die Situation und rief bei der Kantonspolizei an. Dieses Zeitfenster zeigt, dass die ge- samte Auseinandersetzung nur kurz (vielleicht maximal drei Minuten) gedauert ha- ben kann. 10.6.B._____ erlitt durch A._____s Stiche die in der Anklageschrift umschrie- benen teils lebensgefährlichen Verletzungen (E. V.9.4.). 10.7.†F._____ wurde hinter A._____s Wohnung aufgefunden (E. V.9.1.). Er war unter einen Lastwagen gekrochen (E. V.8.4.). Er hatte durch A._____s Stiche die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitten und erlag an diesen noch vor Ort (E. V.9.1. und V.9.3.).

11. Rechtliches 11.1.Die Staatsanwaltschaft qualifiziert A._____s Verhalten als vorsätzliche sowie als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 98 - 11.2.Die Verteidigung bringt vor, es lasse sich nicht beweisen, dass A._____ getötet habe. Es lasse sicht nicht einmal erstellen, dass A._____ zu irgendeinem Zeitpunkt das Messer effektiv unter seiner alleinigen Herrschaftsgewalt gehabt habe. Deshalb sei er vom Vorwurf der (versuchten) vorsätzlichen Tötung freizu- sprechen (act. 102 Rz. 53). Eventualiter fehle es ihm am Tötungsvorsatz, denn er habe sich in Sekundenbruchteilen gegen den Angriff auf sein Leben verteidigen müssen und zu keinem Zeitpunkt reflektiert die Situation erfassen können (act. 102 Rz. 60 und 67). Auch könne er sich auf rechfertigende Notwehr im Snne von Art. 15 StGB, eventualiter einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB berufen (act. 102 Rz. 68 f.). Sollte ein Vorsatz zu bejahen sein, so wäre zu berücksichtigen, dass A._____ vom plötzlichen Angriff auf sein Leben überrascht gewesen sei, was zu einem akuten Schockzustand geführt habe (act. 102 Rz. 100). Er habe in einer heftigen Gemütsbewegung auf den Raubüber- fall mit Waffengewalt reagiert und wäre deshalb des (versuchten) Totschlags, nicht aber der (versuchten) eventualvorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (act. 102 Rz. 106 f.). 11.3.Zu den in Frage kommenden Tatbeständen von Art. 111 StGB und Art. 113 StGB sowie der Notwehr ist Folgendes festzuhalten: 11.3.1. Art. 111 StGB stellt als Grundtatbestand die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe. Um einen Totschlag handelt es sich demgegenüber, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt (Art. 113 StGB). Das Merkmal des Handelns unter einer grossen seelischen Belastung weist auf einen chronischen Zustand hin, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums stetig anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt und der Täter keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013, E. 4.3.3). Das Merkmal der heftigen Gemüts- bewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad ein- schränkt. Typischerweise reagiert der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf

- 99 - eine ihn jäh ergreifende Gefühlswallung. Die heftige Gemütsbewegung muss ent- schuldbar sein, das heisst, sie muss nach den sie auslösenden äusseren Umstän- den menschlich verständlich sein und die Tötung dadurch in einem wesentlich mil- deren Licht erscheinen lassen. Es muss angenommen werden können, ein Durch- schnittsmensch der Gemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, könnte in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbe- wegung auslöste, selber verschuldet oder vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit ist zwar auch der Persönlichkeit des Täters Rechnung zu tra- gen. Abnorme Elemente in seiner Persönlichkeit sind aber bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, nicht bei der Entschuldbarkeit (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013, E. 4.3.2). 11.3.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestan- des das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Vor- aussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Ver- wirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGer 6B_344/2008 vom

6. März 2009, E. 3.2; siehe BGer 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020, E. 2.2). Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch / Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verlet- zungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzu- stufen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 4.2). Es bedarf keiner be- sonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGer 6B_829/2010 vom

28. Februar 2011, E. 3.2); dies gilt zumindest dann, wenn das Messer eine Klin-

- 100 - genlänge von 11 cm aufweist (BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 2.2; ähnlich BGer 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022, E. 1.4). Anders kann es sich verhal- ten, wenn die Klinge lediglich 3.4 cm lang ist und ein Stichkanal von ca. 2.5 cm erzielt wird (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E. 2.5). 11.3.3. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung des Verbrechens be- gonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 11.3.4. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem An- griff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unter- liegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in ei- ner irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu- gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der An- griff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet wer- den können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer über- mässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegrif- fenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst war und dass er mit dem Willen zur Verteidi- gung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a; siehe BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.3.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent-

- 101 - schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Entschuldbarkeit bestimmt sich wie bei Art. 113 StGB (Stefan Trechsel / Christopher Geth, Art. 16, in: Stefan Trechsel / Mark Piet [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, Art. 16 N. 2). 11.4.A._____ stiess das Messer mit einer Klingenlänge von 27 cm dreimal mindestens 5.5 cm in †F._____' und zweimal mindestens 7 cm in B._____s Körper (E. V.10.2.). Soweit dies von vorne geschah, sah A._____, welche Person betroffen war. In diesem Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er verse- hentlich den Oberkörper traf. A._____ wollte indessen nicht töten, sondern abweh- ren. Allein dadurch, dass er das Jagdmesser in die Brustkorbvorderseite und in den Unterbauch von †F._____ rammte, und zwar mit Wucht, wie die Länge der Stich- kanäle (7.9 cm und 9.3 cm) zeigen (E. V.10.2.), nahm er jedoch dessen Tod in Kauf. Bei B._____ stiess A._____ das Jagdmesser unter anderem ca. 7 cm in die rechte Brustkorbvorderseite (E. V.10.2.). Auch dies lässt sich nicht anders erklären, als dass A._____ den Tod von B._____ in Kauf nahm. 11.5.B._____ hatte während der gesamten Auseinandersetzung die Pistole in der Hand (E. V.10.5.). A._____ ging davon aus, dass sie echt sei (E. V.10.1.). Es stand Leben gegen Leben. Ein milderes Mittel als zuzustechen ist nicht ersichtlich, A._____ musste nämlich jederzeit damit rechnen, dass B._____ schiesst. Vor die- sem Hintergrund handelte A._____ rechtmässig, als er B._____ lebensgefährlich verletzte. Dies bedeutet, dass er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen ist. 11.6.Anders verhält es sich hinsichtlich †F._____: 11.6.1. Bis es A._____ gelang, †F._____ das Messer zu entwenden, handelte er in Notwehr. Die Stiche folgten jedoch erst danach und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem von †F._____ keine Todesgefahr mehr ausging. Damit überschritt A._____ die Grenzen der Notwehr.

- 102 - 11.6.2. Es gibt keine Anhaltspunkte, die auf eine grosse seelische Belastung von A._____ deuten. Fraglich ist, ob er die Messerstiche in einer heftigen Gemüts- bewegung ausführte. Es kann als erstellt gelten, dass A._____ auf die Tatsache reagierte, dass B._____ und †F._____ versuchten, ihn auszunehmen und zu die- sem Zweck Gewalt androhten. Das Treffen am Nachmittag des 1. Oktobers 2022 war nämlich noch friedlich verlaufen (E. III.8.2.). Fraglich ist, ob A._____ in einer heftigen Gemütsbewegung war. Die einzigen Anhaltspunkte dafür sind seine Aus- sage, er habe wild um sich gestochen (E. V.2.7.) bzw. er habe Angst gehabt (E. V.2.3. und V.2.7.), und B._____s Aussage, A._____ sei komplett ausgerastet (E. V.3.2.). Insgesamt ist eine heftige Gemütsbewegung eher zu bejahen. Wie es sich verhält, kann aber offenbleiben: A._____ stach nämlich dreimal zu. Zweimal stach er in den Oberkörper und damit eine sensible Region des Körpers ein. Wie bereits erwähnt, führte er diese beiden Stiche zudem mit Wucht aus. Es ist nicht anzunehmen, dass ein Durchschnittsmensch in A._____s Situation derart oft und derart tief zugestochen hätte. 11.6.3. Vor diesem Hintergrund sind ein entschuldbarer Notwehrexzess und ein Totschlag zu verneinen. †F._____ starb an den Verletzungen (E. V.9.3.), womit der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt ist. VI. Schuldfähigkeit

1. Aussagen von A._____ 1.1. A._____ sagte am 2. Oktober 2022 der Polizei, in den etwa zwölf Stun- den vor diesem Ereignis habe er ungefähr fünf Joints zu je 0.5 Gramm geraucht. Er habe sich kurz vor dem Ereignis schläfrig, müde und verlangsamt gefühlt (act. 4/1 S. 3 f.). 1.2. Am 3. Oktober 2022 gab A._____ der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe am Abend des Vorfalls neben Cannabis auch 150 mg Seroquel konsumiert. Gekifft habe er um 23 bzw. 24 Uhr, das Seroquel habe er um ca. 21 Uhr eingenom- men. Vor dieser Einnahme habe er am Vorabend das letzte Mal gekifft (act. 4/2 S. 8 f.).

- 103 - 1.3. Am 29. Januar 2024 bestätigte A._____, dass er im Zeitpunkt des Vor- falls unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe (act. 4/6 S. 26). Er halte daran fest, dass er auch unter dem Einfluss von Benzodiazepin gestanden habe (act. 4/6 S. 27). 1.4. An der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 sagte A._____, er sei an jenem Tag aufgrund der Medikamente (Quetiapin und Trittico) und des Kiffens müde gewesen (Prot., S. 51 f.). Die Schlussfolgerungen der Gutachterin habe er verstanden und er sei damit einverstanden (Prot., S. 83 f).

2. Weitere Beweismittel 2.1. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom

30. März 2023 wurden A._____ am 2. Oktober 2022 um 2.14 Uhr Blut und um 3 Uhr Urin entnommen. Das Institut für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass A._____ im Zeitpunkt des Ereignisses unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe. Auch Cocain und Alprazolam hätten nachgewiesen werden können; diese beiden Substanzen seien aber im Zeitpunkt des Ereignisses nicht mehr wirksam gewesen (act. 12/9 S. 1). Die nachgewiesene Konzentration an THC-Carbonsäure von 100 μg/L im Blut spreche für einen wöchentlich mehrmaligen Cannabiskonsum. In der Regel seien die Wirkungen im Verlaufe der ersten zwei bis drei Stunden nach einem aktuellen Konsum am intensivsten. Es komme zu Apathie und zur deutlichen Tendenz, sich der eigenen Erlebniswelt zuzuwenden. Die Grundstimmung könne im Allgemeinen als passiv, gemischt mit leichter Euphorie beschrieben werden. Da Cannabis auch die eigene Hemmschwelle senke, könne es vereinzelt zu einem aggressiveren Verhalten mit erhöhter Gewaltbereitschaft kommen. Störungen bei der Kritikfähigkeit, beim Denken und beim Zeitgefühl könnten sich bemerkbar ma- chen. Infolge diskreter Entfremdungserlebnisse komme es zu einer erschwerten Umwelteinordnung. Das Adaptionsvermögen an die Umgebung werde offensicht- lich unter gleichzeitigem Stress verschlechtert. Der Grad der Beeinträchtigung könne von der Persönlichkeit, der momentanen Stimmungslage, der Umgebung und der individuellen Wirkung der Drogen abhängen. Die Wirkungen könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten füh- ren (act. 12/9 S. 2 f.). A._____ habe im Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser

- 104 - Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von Trinkalkohol gestanden (act. 12/9 S. 6). 2.2. Dr. med. AP._____ fand in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 5. De- zember 2023 keine Hinweise darauf, dass die Realitätswahrnehmung und der Re- alitätsbezug von A._____ im Sinne eines psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt gestört gewesen wäre. Er sei grundsätzlich zur Einsicht in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Handlungen fähig gewesen (act. 17/19 S. 83). Das Quetiapin, wel- ches A._____ nach eigenen Angaben angeblich einige Stunden vor dem vorgewor- fenen Delikt eingenommen habe, sei weder im Blut noch im Urin von A._____ ge- funden worden. Er habe jedoch unter dem Einfluss von THC gestanden (act. 17/19 S. 83). Für ein relativ koordiniertes Handeln und Zustechen spreche, dass A._____ im dynamischen Geschehen auf engem Raum zwar B._____ und †F._____ mehr- fach verletzt habe, nicht aber H._____, und dies, obwohl er als Linkshänder mit seiner nicht dominanten rechten Hand das Messer gehalten habe. Er habe den Fliehenden "verpisst euch" hinterher gerufen, was auf eine noch bestehende Ag- gression hinweise. Er habe aus Angst rasch die Haus- und Wohnungstür abge- schlossen und die Fenster kontrolliert. Er habe das Jagdmesser zunächst noch in der Hand gehalten, bevor er es auf den Kachelofen gelegt habe. Ungefähr 20 bis 25 Minuten nach der Gewalteskalation habe A._____ seiner Mutter eine Whats- App-Nachricht geschickt, um sofortige Hilfe gebeten und angegeben, er müsse hier weg. Diese Nachricht könne als Hinweis darauf gewertet werden, dass sich A._____ der Tragweite des Geschehens bewusst gewesen sei. Das Nachtatverhal- ten wirke weitgehend geordnet, intoxikationsbedingte Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht nicht erkennbar (act. 17/19 S. 85). Der Entwicklungsverzöge- rung, der ADS und der eher leichtgradigen Persönlichkeitsstörung werde im Zu- sammenspiel mit der Suchtmittelproblematik ein deliktbegünstigender Effekt zuge- sprochen. Es sei aufgrund der intoxikationsbedingten Beeinträchtigungen von einer leichtgradig verminderten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit leicht- gradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (act. 17/19 S. 87). Dies gelte für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass B._____ plötzlich die Luftdruckpis- tole und †F._____ plötzlich das Jagdmesser vorgehalten hätten, wobei A._____ letzteres unbewaffnet entrissen habe (act. 17/19 S. 84 und 88). Etwas anderes

- 105 - gelte unter der Hypothese, dass A._____ die Küche verlassen habe, um das Jagd- messer zu behändigen. H._____ habe die Küchentür verschlossen und mit Nach- druck Geld gefordert, wobei A._____ mit dem Jagdmesser gedroht habe. B._____ habe die Pistole gezogen, H._____ sei auf B._____ losgegangen und A._____ – gegebenenfalls bereits mit dem Jagdmesser in der Hand – auf †F._____. Letzterer habe dann sein Klappmesser gezückt und es sei zu einem Gerangel gekommen. Sollte A._____ das Messer vorgängig von der Wand genommen haben, so müsse ihm aus psychiatrischer Sicht bewusst gewesen sein, dass sich die Situation auf eine Eskalation mit möglichen Gewalthandlungen hinbewege. In diesem Fall werde von einer erheblichen zugrunde liegenden Gewaltbereitschaft zum Tatzeitpunkt auszugehen unter Inkaufnahme von gegebenenfalls tödlichen Verletzungen (act. 17/19 S. 88). Sollte die zweite Deliktshypothese zutreffen, könne nicht ausge- schlossen werden, dass A._____s Schuldfähigkeit leicht gemindert gewesen sei (act. 17/19 S. 89). A._____ habe im Tatzeitpunkt an einer THC-Abhängigkeit (ICD- 10: F12.2) mit Intoxikation, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstun- sicheren, vermeidenden und unreifen Anteilen (ICD-10: F61.0) und einer Aufmerk- samkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8) gelitten. Die Abhängig- keitserkrankung sei als schwerwiegend einzuschätzen. Relevant erscheine das Zu- sammenspiel dieser erwähnten Störungen, das eine erheblich gestörte Persönlich- keitsentwicklung von A._____ widerspiegle und ein deutlich beeinträchtigtes psy- chosoziales Funktionsniveau bedinge (act. 17/19 S. 94).

3. Beurteilung 3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War eine dieser beiden Fähigkeiten teilweise reduziert, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.2. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit im Tatzeit- punkt leicht gemindert war (act. 17/19 S. 88 f. und 94 f.). Weder die Anklägerin (act. 96 S. 10) noch der Beschuldigte (E. VI.1.4.) stellten dies in Frage. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, vom Gutachten abzuweichen.

- 106 - 3.3. Vor diesem Hintergrund ist A._____ der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zulasten von †F._____ (E. V.11.6.3.) sowie des Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG (E. III.9.5.) schuldig zu sprechen. VII. Sanktion

1. Methodisches zur Strafzumessung 1.1. Das Bundesgericht hat sich mehrfach eingehend zur Vorgehensweise bei der Strafzumessung, insbesondere bei Vorliegen mehrerer Delikte, geäussert. Darauf kann verwiesen werden (BGE 144 IV 217; BGE 136 IV 55; siehe auch Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, §§ 11 f.). 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei Tat- oder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestim- men. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wie- gende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall ist die vorsätzliche Tö- tung mit einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe das schwerste De- likt (Art. 40 Abs. 2 StGB; Art. 111 StGB). 1.3. Die Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von ei- ner Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (ver- wirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann dem-

- 107 - nach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichar- tiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Umgekehrt beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände – soweit nicht ausnahmsweise Straf- milderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen – den Straf- rahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.2. Ausgangspunkt im Rahmen der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere. Dabei ist zu klären, wie stark der Beschuldigte das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt hat. Anschliessend ist das subjektive Tatver- schulden zu ermitteln. Alle in Frage kommenden Verschuldenserhöhungs- und Ver- schuldensminderungsgründe sind aufzulisten und einzeln sowie im Gesamtzusam- menhang zu würdigen. Es muss erkennbar sein, in welchem Mass sich die Erhö- hung oder Minderung auswirkt ("geringfügig", "leicht", "erheblich", "schwer" usw.; Mathys, a.a.O., Rz. 73 f.). 2.2.1. Kriterien der objektiven Tatschwere bilden die Art und Weise des Tat- vorgehens (beispielsweise Intensität der Gewalteinwirkung, Wehrlosigkeit des Op- fers), das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts (beispiels- weise übermässiges Leiden, bleibende körperliche Schmerzen, übermässige psy- chische Auswirkungen, Verlust des subjektiven Sicherheitsgefühls, Menge der Be- täubungsmittel, Reinheitsgrad, Gefährlichkeitsgrad der Droge, Art und Weise des Drogenhandels; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Strafmindernd kann sich ein Mitver- schulden des Verletzten auswirken (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N. 114).

- 108 - 2.2.2. Bei Drogendelikten spielt die Menge der Betäubungsmittel eine wichtige Rolle. Es ist zu unterscheiden, ob der Täter alleine oder als Teil einer Organisation gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann das Tätigkeitsgebiet. Die objektive Tatschwere ist geringer, wenn jemand nur lokal handelt und keine internationalen Verästelungen bestehen. Auch die Anzahl der Operationen spielt eine Rolle (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018, E. 2.1). Zu berücksichtigen ist sodann der Ge- fährlichkeitsgrad einer Droge (Mathys, a.a.O., Rz. 110). Marihuana ist im breiten Spektrum der Betäubungsmittel auf einer im Vergleich zu den harten Drogen wie Heroin oder Kokain niedrigeren Gefährlichkeitsstufe anzusiedeln (BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016, E. 2.3.2). Der Tatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst sowohl den Versuch als auch ge- wisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben Strafan- drohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N. 98). 2.2.3. Im Rahmen des subjektiven Verschuldens ist zu prüfen, ob sich beim Beschuldigten Umstände finden, die das Bild der Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen oder die erschwerend ins Gewicht fallen. Solche Umstände sind beispielsweise die Beweggründe und die kriminelle Energie (Mathys, a.a.O., Rz. 142 ff.). Bei Drogendelikten spielt eine Rolle, ob der Täter als Drogenabhängi- ger seinen eigenen Konsum finanzieren oder allein einen Gewinn erzielen wollte (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018, E. 2.1). 2.2.4. Für jede zusätzliche Straftat, deretwegen der Beschuldigte verurteilt wird, ist das Verschulden entsprechend dem bisherigen Vorgehen festzulegen. Dies bedeutet, dass jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ist. Die Strafe für die schwerste Straftat ist in der Folge unter Berücksichtigung der anderen Delikte angemessen zu erhöhen (Asperation; Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, a.a.O., Rz. 279 f.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag

- 109 - des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (OGer ZH SB180125 vom 15. Oktober 2018, E. III.1.3.). 2.3. Schliesslich sind auch die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Ma- thys, a.a.O., Rz. 311 ff.). Fraglich ist, ob dies bei einer Deliktsmehrheit vor (so BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; OGer ZH SB180125 vom 15. Oktober 2018, E. III.1.9. f.; BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3.) oder nach der Asperation (so OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014, E. IV.4.3.6–10 [S. 147 ff.] und IV.4.4.4– 7 [S. 157 f.]) zu geschehen hat (offen BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N. 116a). Nach einer dritten Ansicht ist zu differenzieren: So seien diejenigen Täterkompo- nenten bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichtigen, die für die Wahl der angemessenen Strafart notwendig seien oder nur einzelne Delikte beträfen (beispielsweise ein Geständnis). Diejenigen Täterkomponenten hingegen, die erst nach Festlegung der Gesamtstrafe sinnvoll beurteilt werden könnten (beispiels- weise die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters), seien bei der Einzelstraf- zumessung zurückzustellen (Marko Cesarov, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2016, S. 97 f.). Es erscheint sachgerecht, eine Täterkomponente nur bezüglich sämtlicher Taten zu berücksichtigen, wenn sie sämtliche Taten betrifft. 2.4. Die Tatkomponenten können sich straferhöhend (beispielsweise feh- lende Einsicht und Reue; Vorstrafen; Delinquenz während laufender Probezeit oder Strafuntersuchung) oder strafmindernd (beispielsweise aufrichtige Reue, Zeitablauf mit Wohlverhalten, Betroffenheit durch die Tat, Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten, Geständnis, Kooperation, Verletzung des Beschleunigungsge- botes, schwierige Jugend) auswirken (Mathys, a.a.O., Rz. 315 ff.).

3. Vollendete Tötung zum Nachteil von †F._____ 3.1. Der Strafrahmen für die vollendete Tötung reicht von fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB; Art. 111 StGB). Aufgrund der leicht geminder- ten Schuldfähigkeit (E. VII.3.2.) und des Notwehrexzesses (E. V.11.6.1.) beträgt

- 110 - die Mindestdauer vorliegend drei Tage (Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB; Art. 48a Abs. 1 StGB). 3.2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass A._____ insgesamt viermal auf †F._____ einstach: Auf die Brustkorbvorderseite (Stichkanal: 7.9 cm), auf den Unterbauch (Stichkanal: 9.3–9.5 cm), in den rechten Oberschenkel (Stich- kanal: ca. 5.5 cm) und in den rechten Unterarm (act. 11/5 S. 4 f.). Die Länge der Stichkanäle zeugen von einer grossen Kraft. Es handelte sich um sensible Körper- stellen. †F._____ rannte in Todesangst davon und versteckte sich unter einem Lastwagen, wo er verstarb (E. IV.9.3.2.). Die Art, mit welcher A._____ †F._____ die Verletzungen zufügte, zeugen von einer grossen Brutalität. Der Tod trat nicht unmittelbar ein. †F._____ war gerade einmal 17 Jahre alt (siehe act. 1/1) und hatte sein ganzes Leben noch vor sich. Er hatte kein Messer mehr in der Hand, als A._____ zustach. Diese Punkte wirken sich straferhöhend aus. B._____ und †F._____ lieferten den Anlass zur gewalttätigen Auseinandersetzung, indem sie versuchten, A._____ und H._____ auszunehmen und zu diesem Zweck bedrohten (E. IV.9.1. ff. überprüfen). Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, wonach A._____ das Messer eingesetzt hätte, wenn B._____ und †F._____ sich korrekt verhalten hätten. A._____ handelte in einer Kurzschlussreaktion. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als erheblich zu beurteilen. 3.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es †F._____ war, der das Jagdmesser in die Küche brachte, aus der Halterung nahm und sich derart bewaffnet in die Auseinandersetzung zwischen H._____ und B._____ begab. Er schuf damit insbesondere für H._____ eine grosse Gefahr. A._____ griff ein und entwendete †F._____ das Jagdmesser. Es bestand somit eine Notwehrsituation, die †F._____ verursacht hatte. Dies wirkt sich erheblich strafmindernd aus. A._____ handelte eventual- und nicht direktvorsätzlich, was ebenfalls leicht straf- mindernd zu berücksichtigen ist. Es handelte sich nicht um eine geplante Tat. Ge- ringfügig strafmindernd ist sodann die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berück- sichtigen. Diese ist unter anderem auf den Cannabiskonsum, die kombinierte Per- sönlichkeitsstörung und die Aufmerksamkeitsdefizitstörung zurückzuführen

- 111 - (E. VII.2.2. und VII.3.2.). Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als leicht einzu- stufen. 3.4. Zusammenfassend ist das Gesamtverschulden als gerade noch leicht zu beurteilen. Dies führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im oberen Teil des unteren Drittels des Strafrahmens. Sie ist bei fünf Jahren anzusetzen.

4. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Die Strafdrohung für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von drei Tagen bis drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 BetmG). 4.2. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass mit 452 g Cannabis (E. III.8.) eine nicht geringfügige, aber auch keine grosse Menge im Spiel war. A._____ handelte zusammen mit H._____ (E. III.81. f.); er war nicht Teil einer Or- ganisation. Es geht um einen einmaligen Verkauf in einem eng eingegrenzten Rah- men (G._____). Dies alles wirkt sich erheblich strafmindernd aus. A._____ war hauptsächlich im Vorfeld tätig, H._____ beim eigentlichen Vollzug. Schliesslich handelt es sich bei Marihuana um eine nicht sehr gefährliche Droge. Dies ist stark strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu beurteilen. 4.3. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass A._____ handelte, um Schulden bei J._____ zu bezahlen (E. III.2.5., III.4.2. und III.6.6.). A._____ selbst ist abhängig von Cannabis (siehe E. VII.2.2.). Er handelte nicht mit Gewinnsucht. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Keine Rolle spielt die verminderte Schuldfähigkeit am Abend des 1. Oktobers 2022 (E. VII.2.2.). Den Tatentschluss fasste A._____ nämlich bereits einige Zeit vor dem 1. Oktober 2022 (E. III.2.4.). Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als leicht zu gewichten. 4.4. Zusammenfassend ist von einem leichten Gesamtverschulden auszuge- hen. Dies führt zu einer Strafe im unteren Teil des unteren Drittels des Strafrah- mens. Angemessen erscheint eine Freiheitstrafe von zwei Monaten.

- 112 - 4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten ist auch eine Geldstrafe möglich (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Aufgrund des Verhältnismässigkeits- prinzips ist der Geldstrafe grundsätzlich der Vorzug zu geben (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Letz- teres ist unter anderem der Fall, wenn die Mittel des Verurteilten das Existenzmini- mum nicht erreichen (Stefan Trechsel / Stefan Keller, Art. 41, in: Stefan Trechsel / Mark Piet [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, Art. 41 N. 3). A._____ hat keinen Lehrabschluss. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung lebte er vom Sozialamt (act. 4/2 S. 16 f.). Es ist des- halb nicht davon auszugehen, dass er eine Geldstrafe bezahlen könnte. Damit bleibt es bei der hypothetischen Einsatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

5. Bildung der Gesamtstrafe und Täterkomponenten 5.1. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass das Tötungsdelikt und das Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sich gegen verschiedene Rechtsgüter richten. Dies rechtfertigt eine mittelgradig hohe Asperation. Die hypothetische Ein- satzstrafe für die vorsätzliche Tötung zum Nachteil von †F._____ von fünf Jahren (siehe E. IX.4.4.) ist für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz um ei- nen Monat zu asperieren (siehe E. IX.7.5.). Es resultiert eine hypothetische Ge- samtstrafe von fünf Jahren und einem Monat. 5.2. Zu den Täterkomponenten ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1. A._____ ist nicht berufstätig und bezieht Sozialhilfe. Er hat die Schule abgeschlossen und eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt absolviert. Die Ab- schlussprüfungen hat er jedoch nicht bestanden. Das war ungefähr 2022. Er ist wegen seiner Cannabissucht in psychiatrischer Therapie (act. 4/2 S. 16 f.). Die KESB Bezirk Meilen ordnete für ihn am 9. September 2021 eine Vertretungsbei-

- 113 - standschaft mit Vermögensverwaltung an; zur Beiständin wurde AQ._____ ernannt (act. 43/4/1). Diese Punkte sind neutral zu gewichten. 5.2.2. Einsicht oder Reue ist nicht ersichtlich, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen ist. Er hat im Laufe des Verfahrens ein Geständnis abgelegt, was bezüglich der Tötung erheblich strafmindernd zu gewichten ist. Bezüglich des Ver- gehens gegen das Betäbungsmittelgesetz fällt es nicht sonderlich ins Gewicht. 5.2.3. A._____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. November 2021 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Aus- weis zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.– (bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt (act. 43/1). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten geschahen somit während laufender Probe- zeit. Allerdings richten sie sich gegen andere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich nur eine leichte Erhöhung infolge der Vorstrafen. 5.2.4. Zusammenfassend sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 5.3. Im Ergebnis erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat als angemessen. VIII. Anrechnung der Untersuchungshaft

1. Ausgangslage 1.1. A._____ wurde am 2. Oktober 2022 um etwa 1.20 Uhr verhaftet (act. 31/1 S. 1). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2022 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (act. 32/8 S. 5). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2022 wurde die Untersuchungshaft bis zum 20. März 2023 ver- längert (act. 32/16 S. 6). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Zürich vom 22. März 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum

22. Juni 2023 verlängert (act. 32/21 S. 5). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts am Bezirksgericht Zürich vom 23. Juni 2023 wurde die Untersuchungshaft

- 114 - bis zum 22. September 2023 verlängert (act. 32/24 S. 6). Aufgrund eines Kanzlei- fehlers verpasste es die Staatsanwaltschaft, die Verlängerung der Untersuchungs- haft zu beantragen. Deshalb beantragte sie am 26. September 2023 die erneute Anordnung der Untersuchungshaft (act. 32/46 S. 5). Mit Verfügung vom 28. Sep- tember 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgericht Zürich A._____ erneut in Untersuchungshaft und hielt fest, dass er sich vom 23. bis zum

25. September 2023 ohne Hafttitel in Untersuchungshaft befunden habe (act. 32/47 S. 5). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 22. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 22. März 2024 ver- längert (act. 32/55 S. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 ersuchte A._____ um den vorzeitigen Strafvollzug (act. 32/56). Die Staatsanwaltschaft bewilligte diesen mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (act. 32/58).

2. Würdigung Insgesamt befindet sich A._____ vom 2. Oktober 2022 bis heute (19. März

2025) 900 Tage in Untersuchungshaft. Diese ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IX. Widerruf

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. November 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren be- dingten Strafvollzuges sowie die Anordnung des Vollzuges der Strafe (act. 64 S. 9). 1.2. Die Verteidigung bringt in ihrem Hauptstandpunkt vor, das Vergehen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz stehe in keinem Zusammenhang mit dem zu be- urteilenden versuchten Handel mit Betäubungsmittel. Es liege fernere knapp vier Jahre zurück. Allfälligen Restzweifeln könne mit einer Verlängerung der Probezeit

- 115 - begegnet werden (act. 102 Rz. 91). Im Eventualstandpunkt akzeptiert die Verteidi- gung den Widerruf (act. 102 Rz. 109).

2. Beurteilung 2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe; sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die neue Tat muss eine weitere Delinquenz befürchten lassen, also dazu führen, dass der Voll- zug im Gegensatz zum Zeitpunkt des vorangegangenen Urteils nunmehr notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Art. 46, in: Stefan Trechsel / Mark Piet [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, Art. 46 N. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Veruteile weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann die Pro- bezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern; erfolgt dies erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt die Verlängerung am Tat der An- ordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB), das heisst mit der Urteilseröffnung (BSK StGB- Schneider/Garré, Art. 46 N. 49). 2.2. A._____ wurde mit Strafbefehl vom 12. November 2021 zu einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 jahren aufgeschoben. A._____ hatte am 13. März 2021 auf der Autobahn die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranzmarge um 41 km/h überschrit- ten. Sodann hatte er am 28. März 2021 auf der Autobahn die signalisierte Höchst- geschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Toleranzmarge um 43 km/h über- schritten. Schliesslich hatte er ein Auto einer Person überlassen, die nicht den er- forderlichen Führerschein besass (Verfahren …, act. 6). 2.3. Die Gutachterin wertet die Raserdelikte als typische Überkompensati- onshandlungen, da A._____ seinen Kollegen habe imponieren wollen bzw. neben

- 116 - dem Adrenalinkick Anerkennung und Zugehörigkeit gesucht habe (act. 17/19 S. 73). Sie geht bei A._____ von einem mittelgradigen bis hohen Risiko für zukünf- tige Gewalthandlungen aus. Das Risiko könne durch eine Nachreifung, eine Sucht- mittelabstinenz, die Behandlung der Persönlichkeitsstörung und die therapeutische Bearbeitung von Schutz- und Risikofaktoren vermindert werden. Unter unkontrol- lierten Bedingungen sei die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch bis sehr hoch einzuordnen. Auch Strassenver- kehrsdelikte seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn A._____ nicht nachreife und keine alternative Kompensationsstrategien erarbeite. Grund für die Rückfallgefahr seien die problematische Persönlichkeitsentwicklung mit dysfunkti- onalen Copingstrategien, unzureichende Emotionsregulation und die Suchtmitte- labhängigkeit (act. 17/19 S. 96). 2.4. Die Gutachterin sieht zwar ein mittelgradiges bis hohes Risiko für zu- künftige Gewalthandlungen. Dass dieses aber durch einen Vollzug der mit Strafbe- fehl vom 12. November 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe gemindert wer- den könnte, kommt im Gutachten nicht zum Ausdruck. Die beiden Straftaten sind grundverschieden. Hinsichtlich zukünftiger Strassenverkehrsdelikte ist sodann an- zumerken, dass A._____s Führerausweis mit Wirkung ab 28. März 2021 auf unbe- stimmte Zeit annuliert wurde. Er kann seit dem 28. März 2022 aufgrund eines ver- kehrspsychologischen Gutachtens wieder erteilt werden (Verfahren …, act. 1/4/5). A._____ unternahm keine entsprechenden Schritte. Auch ist nicht dokumentiert, dass er sich seit der Annulation seines Führerausweises wieder hinter ein Steuer setzte. 2.5. Vor diesem Hintergrund ist von einem Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs abzusehen. Es erscheint indessen sachgerecht, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

- 117 - X. Massnahme

1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Massnahme für junge Erwach- sene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB (act. 64 S. 9). Sie verweist dazu auf das Gutachten von Dr. AP._____ vom 5. Dezember 2023. Dieses werde auch durch die Massnahmeempfehlung der BVD, der Vollzugsbehörde, vom 13. Februar 2025 ge- stützt (act. 96 S. 20 f.). 1.2. Auch die Verteidigung beantragt (subeventualiter) die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (act. 102 S. 3). A._____ sei mit einer solchen stets einverstanden gewesen und sei auch jetzt noch unverändert motiviert, eine solche Massnahme anzutreten. Die Gutachterin habe klagestellt, dass die Therapiemöglichkeiten gegeben und die diagnostizierten Stö- rungen gut behandelbar seien. Sie empfehle ausdrücklich eine Massnahme nach Art. 61 StGB (act. 102 Rz. 147).

2. Beurteilung 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Einerseits muss der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, das mit der Störung seiner Persönlichkeit in Zusammenhang steht; ande- rerseits muss die Massnahme geeignet sein, der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten zu begeg- nen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als ziel- führend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hinge- gen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil

- 118 - auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung er- kennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nach- träglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (BGer 6B_1390/2021 vom 18. März 2022, E. 1.3.3). Der Vollzug der ambulanten Massnahme ist einerseits zusammen mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe denkbar. Andererseits ist es auch möglich, sie un- ter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB; BSK StGB-Heer, Art. 63 N. 2a). 2.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten weist A._____ eine schwere THC-Abhängigkeit, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine ADS ohne Hyperaktivität auf dem Boden einer Entwicklungsverzögerung auf. Insbesondere die Suchtmittelabhängigkeit habe in direktem Zusammenhang mit den vorgeworfe- nen Delikten gestanden. Die anderen Aspekte seien jedoch als deliktsbegünstigend einzuschätzen und sollten deshalb ebenfalls im Fokus einer therapeutischen Be- handlung stehen. Die psychischen Störungen bestünden weiterhin und A._____ sei diesbezüglich medizinisch behandlungsbedürftig. In der Vergangenheit habe es sich als höchst problematisch erwiesen, dass er sich des Problems überhaupt nicht bewusst gewesen sei und Unterstützung von aussen abgelehnt bzw. unterlaufen habe. Unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens habe A._____ nun in alle vorgestellten Therapiemöglichkeiten (Art. 59–61 StGB und Art. 63 StGB) eingewil- ligt. Insbesondere sei er an einer Massnahme für junge Erwachsene mit Berufsaus- bildung interessiert (act. 17/19 S. 92). Die schwere THC-Abhängigkeit habe in di- rektem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Straftaten gestanden; die anderen psychischen Störungen seien hingegen nur im Bedingungsgefüge relevant (act. 17/19 S. 96). Es handle sich um psychiatrisch gut behandelbare Störungen, für welche etablierte Therapiekonzepte vorlägen. Man sollte dabei auf die Sucht- mittelbehandlung, die Nachreifung und die Behandlung der Persönlichkeitsstörung fokussieren. Eine Behandlung dieser Störungen wäre geeignet, die Rückfallgefahr von A._____ zu reduzieren. Zu empfehlen sei eine Massnahme für junge Erwach- sene nach Art. 61 StGB. Aus psychiatrischer Sicht erfülle A._____ die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme. Sie sei zudem geeignet, die Gefahr wei-

- 119 - terer Straftaten zu reduzieren. Sollte sie aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Frage kommen, könne alternativ – und genauso erfolgsversprechend – eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen werden. Zu- dem sei eine Weisung zur Suchtmittelabstinenz mit Kontrollen (Drogenurinproben bzw. Haaranalysen) zu empfehlen, da eine psychotherapeutische Behandlung im intoxikierten Zustand nicht möglich sei und der Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum einen wesentlichen Risikofaktor für zukünftige Straftaten darstelle (act. 17/19 S. 97). Eine Massnahme nach Art. 63 StGB könne haftbegleitend vollzogen wer- den, eine solche für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB wäre in einer speziali- sierten Einrichtung (zum Beispiel im Massnahmenzentrum Uitikon, Kalchrain oder Arxhof) durchzuführen. 2.3. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche es gebieten würden, von der Einschätzung im Gutachten abzuweichen und ihrer Empfehlung nicht zu folgen. Demzufolge ist eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit spricht nicht dagegen. XI. Beschlagnahme

1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung der mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 24. April 2024 einzig als Beweismittel noch be- schlagnahmten Gegenstände seien unter Nennung der Polis G.-Nr. 83745840 frei- zugeben (act. 96 S. 2 f.). 1.2. Die Verteidigung schliesst sich diesen Anträgen an (act. 102 S. 2).

2. Würdigung 2.1. Über die Rückgabe, Verwendung zur Kostendeckung oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entscheidet das Gericht bei Abschluss des Verfahrens (Art. 267 Abs. 3 StPO). Es verfügt dabei die Einziehung

- 120 - von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge- genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB), wobei an diese Gefährdung keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BSK StGB-Baumann, Art. 69 N. 13). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 2.2. Mit Verfügung vom 23. April 2024 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO sowie Art. 69 StGB diverse Gegenstände (act. 48). Das beschlagnahmte Jagdmesser (Asservat-Nummer A016'604'016) diente der Begehung der vollendeten Tötung, weshalb dieses an- tragsgemäss samt dessen Waffenbehältnis "Lederscheide" (Asservat-Nummer A016'614'907) einzuziehen und zu vernichten ist. Das beschlagnahmte Einhand- messer (Asservat-Nummer A016'605'133) von †F._____ ist antragsgemäss einzu- ziehen und zu vernichten. Das beschlagnahmte Betäubungsmittel "getrocknetes Pflanzenmaterial (Blütenstände)" (Asservat-Nummer A016'609'384) im Plastiksack diente der Begehung der vorliegenden Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz und ist entsprechend einzuziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für die Be- täubungsmittel "getrocknetes Pflanzenmaterial (Blütenstände)" (Asservat-Nummer A016'643'519) im Minigrip sowie für das Betäubungsmittel (Asservat-Nummer A016'609'408) im Papiersack. Die Haschmühle grau (Asservat-Nummer A016'609'419), die Haschmühle schwarz (Asservat-Nummer A016'609'420) und die Haschmühle blau (Asservat-Nummer A016'609'431) mit entsprechenden Be- täubungsmittelrückständen sind ebenso einzuziehen und zu vernichten. Über die beschlagnahmte Schusswaffe "Airsoftpistole" (Asservat-Nummer A016'603'966) sowie deren Waffenbehältnis (Asservat-Nummer A016'614'918) ist im Parallelver- fahren DG240010-G gegen B._____ zu entscheiden. 2.3. Mit Verfügung vom 24. April 2024 beschlagnahmte die Staatsanwal- schaft I des Kantons Zürich die Gegenstände gemäss Spurenbericht des Forensi- schen Instituts Zürich vom 25. Oktober 2022, welche nicht schon mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. April 2024 beschlagnahmt wur-

- 121 - den (act. 49 S. 2). A._____s Kleidung stand nur insofern mit der Tat in Zusammen- hang, als dass er sie trug. Deshalb sind die Dächlikappe (Asservat-Nummer A016'604'129), der Kapuzen-Pullover (Asservat-Nummer A016'604'301), die Sport- /Freizeithose (Asservat-Nummer A016'604'287), die Unterhose (Asservat-Nummer A016'604'425), die Socken (Asservat-Nummer A016'604'265), die Sportschuhe (Asservat-Nummer A016'604'390) und der Kunststoffgips (Asservat-Nummer A016'604'221) auf erstes Verlangen an A._____ herauszugeben. L._____ war an den Delikten, die A._____ und B._____ vorgeworfen werden, nicht beteiligt. Seine beschlagnahmten Kleidungsstücke spielten im ganzen Geschehen keine Rolle. Deshalb sind ihm der Kapuzen-Pullover (Asservat-Nummer A016'605'699), die Jeanshose (Asservat-Nummer A016'605'735), die Sportschuhe (Asservat-Num- mer A016'605'746) und die Socken (Asservat-Nummer A016'605'768) auf erstes Verlangen herauszugeben. Dasselbe gilt für K._____. Der Kapuzen-Pullover (As- servat-Nummer A016'606'023), die Freizeit-/Sporthose (Asservat-Num- mer A016'606'067), die Socken (Asservat-Nummer A016'606'034) und die Halb- schuhe (Asservat-Nummer A016'606'089) sind ihm deshalb auf erstes Verlangen herauszugeben. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger sind mangels weiterer Anträge unter Nennung der Polis G.- Nr. 83745840 zu vernichten. XII. Zivilansprüche

1. Klage von C._____ 1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit, dass C._____ wünsche, dass er sie vertrete. Er erklärte, dass sich seine Klien- tin als Privatklägerin konstituiere (act. 38/6). C._____ konstituierte sich am 26. Ok- tober 2022 erneut als Privatklägerin (act. 31/1). 1.2. C._____ verlangt eine Genutuung von CHF 45'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 2. Oktober 2022 (act. 81 S. 2). Sie bringt vor, der Tod ihres Sohnes habe sie in eine tiefe psychische Krise gestürzt. Sie habe therapeutische Hilfe in An- spruch nehmen müssen. Zudem sei das ganze Familienleben massiv in Mitleiden- schaft gezogen worden. Insbesondere habe sich ihr Sohn D._____ von ihr distan-

- 122 - ziert und den Kontakt abgebrochen. C._____ habe entgegen dem kurz vor dem Tod von †F._____ gefassten Plan keine Arbeit in der Nähe ihres Wohnortes auf- nehmen können. Bis heute könne sie nicht arbeiten (act. 81 Rz. 3; act. 97 Rz. 27 f.). 1.3. A._____ führte aus, der Tod von †F._____ sei tragisch und unnötig ge- wesen. Am Ursprung der Beurteilung einer Genugtuungsforderung stehe indessen das Verhalten von †F._____ selbst. Man könne nicht wegdiskutieren, dass dieser gemeinsam mit B._____ mit direktem Vorsatz einen Raubüberfall auf A._____ und H._____ habe verüben wollen. Er sei es gewesen, der die tödliche Waffe mitge- bracht, gezückt und als erster eingesetzt habe. Damit habe er die eigenen schwe- ren Verletzungen bewusst in Kauf genommen. Man dürfe sich bei einem solchen Angriff nicht wundern, wenn sich die angegriffenen Personen wehren würden. Aus diesem Grund seien die rechtlichen Voraussetzungen für einen Genugtuungsan- spruch nicht gegeben (act. 102 Rz. 135). 1.4. Die Eltern eines getöteten Kindes sind genugtuungsberechtigt (Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik,

2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2021, Rz. 903). Bei der Tötung eines Menschen kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Ge- töteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und / oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlitte- nen immateriellen Schaden darstellen (OGer ZH SB120080 vom 27. März 2013, E. V.4. [S. 124 f.]). Die Basisgenugtuung der Eltern für den Verlust eines Kindes beträgt CHF 20'000.– bis CHF 30'000.– (BGer 6B_714/2013 vom 25. März 2014, E. 4.2). Für ein in einer tätlichen Auseinandersetzung getötetes Kind können auch CHF 40'000.– angemessen sein (BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014, lit. A und E. 7). Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtu- ung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu ent- scheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per-

- 123 - sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf die anspruchstellende Person eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Zu reduzieren ist die Genugtuung unter anderem, wenn das Opfer schon jahrelang von den Angehörigen getrennt lebte, sein Verhältnis zu ih- nen belastet war oder wenn die Kaufkraft einer Genugtuungssumme, die ins Aus- land fliesst, dort gegenüber den hiesigen Verhältnissen krass erhöht ist (OGer ZH SB120080 vom 27. März 2013, E. V.4. [S. 124 f.]). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Verhalten des getöteten Kindes; so mindert ein Selbstverschulden der getöte- ten Person die Verantwortlichkeit der schädigenden Person (OGer ZH SB120097 vom 18. Dezember 2012, E. VII.A.3.2 [S. 105]; siehe BGer 6B_405/2010 vom

1. Oktober 2010, E. 2.4; BGer 6S.700/2001 vom 7. November 2002, E. 2.2–2.4). Letztere entfällt ganz, wenn das Verschulden der getöteten Person derart schwer wiegt, dass es als ausschlaggebend für den Tod angesehen werden muss (siehe BGE 128 II 49 E. 3.1). 1.5. C._____ ist durch den Tod ihres Sohnes stark betroffen. Neben dem Verlust ihres Sohnes hat sie zu verkraften, dass sich auch ihr zweiter Sohn, D._____, von ihr distanzierte. Sodann ist sie seither arbeitsunfähig. Zu berücksich- tigen ist allerdings auch, dass letztlich drei Ursachen zum Tod von †F._____ führ- ten: Zunächst überredete B._____ †F._____, bei der Nötigung mitzumachen; †F._____ stimmte zu und führte die tödliche Eskalation zusammen mit B._____ herbei, insbesondere brachte er das Jagdmesser, an welchem er letztlich starb, selber in die Küche und setzte es auch ein (E. IV.9.3.3.); A._____ war schliesslich derjenige, der zustach. Das Selbstverschulden von †F._____ kann nicht als so stark angesehen werden, dass es die Hauptursache seines Todes gebildet hätte. Letztere setzte A._____ mit mehreren tiefen Stichen. Auszugehen ist von einer Ba- sisgenugtuung von CHF 25'000.–. C._____ ist zusätzlich betroffen, weil sich in der Folge ihr Sohn D._____ von ihr distanzierte. Dies führt zu einer Erhöhung. Das Selbstverschulden von †F._____ ist als erheblicher Reduktionsgrund zu berück- sichtigen. Insgesamt erscheint eine Genugtuung von CHF 15'000.– als angemes- sen. †F._____ starb kurz nach Mitternacht am 2. Oktober 2022 (E. V.10.), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Zins von 5 % geschuldet ist.

- 124 - 1.6. Zusammenfassend ist A._____ zu verpflichten, C._____ eine Genugtu- ung von CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

2. Klage von D._____ 2.1. Mit Eingabe vom 7. März 2023 konstituierte sich D._____ als Privatklä- ger im Strafverfahren (act. 39/1). 2.2. D._____ verlangt eine Genugtuung von CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2022 (act. 79 S. 1). Er bringt vor, bezüglich der Voraussetzun- gen der Widerrechtlichkeit, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens könne festgehalten werden, dass diese angesichts des von A._____ verübten Tat- bestandes grundsätzlich erfüllt seien. Er, D._____, habe mit seinem Bruder im sel- ben Haushalt gelebt. Zwischen beiden habe ein tatsächlich gelebtes Nähegefühl bestanden. Deshalb habe er durch den Verlust seines Bruders einen ausserge- wöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden müssen bzw. er müsse dies im- mer noch. Er, D._____, habe in seiner Jugend etliche Male umziehen müssen. Da- durch habe er stets einen grossen Teil seines Freundeskreises verloren. Sein Bru- der sei daher nicht nur ein Bruder, sondern auch sein bester Freund gewesen. Die Brüder seien füreinander die wichtigsten Vertrauenspersonen gewesen (act. 79 S. 2). Nach dem Tod des Bruders habe die Mutter dessen Zimmer so belassen, als ob er noch leben würde. Für sie sei dies für ihren seelischen Zustand wahrschein- lich absolut notwendig gewesen. Für ihn, D._____, habe dies ein tägliches Erinnern bedeutet, das ihn furchtbar geschmerzt habe. Der Friedhof, auf welchem †F._____ begraben liege, befinde sich nur ca. 50 Meter von der Familienwohnung, vis-à-vis der Strasse, entfernt. Es habe keinen Tag gegeben, an welchem er nicht am Fried- hof habe vorbeigehen müssen. Diese Umstände hätten bei ihm zu einem kaum mehr auszuhaltenden Leiden geführt, weshalb er sich ab Dezember 2022 mehr- heitlich bei seiner Tante aufgehalten habe. Aufgrund der Gesamtumstände habe er entschieden, wegzuziehen, und sich eine eigene Wohnung gesucht, die er im Ok- tober 2023 habe beziehen können. Bereits im Dezember 2022, zwei Monate nach dem Tod seines Bruders, habe er aufgrund seiner gesamten Lebenssituation im Ambulatorium AR._____ für einen Monat eine ambulante Behandlung in Anspruch

- 125 - genommen. Im Frühling 2024 habe er sich eingestehen müssen, dass er fachmän- nische Hilfe brauche. Er habe die Notfallnummer der Psychiatrischen Dienste AS._____ angerufen und in die Tagesklinik eintreten können, wo er sich vom 7. Mai bis 5. Juli 2024 aufgehalten habe. Dem Austrittsbericht könne entnommen werden, dass er beim Eintritt an einer rezidivierenden depressiven Störung gelitten habe. Die Klinik erwähne, der Auslöser sei die Ermordung des vier Jahre jüngeren Bru- ders gewesen. Weiter werde im Austrittsbericht ausgeführt, die Folgeerscheinun- gen der Tötung seines Bruders hätten zunehmend zu Konflikten mit der Mutter und schliesslich zum Kontaktabbruch geführt (act. 79 S. 3). Schliesslich ergebe sich aus dem Austrittsbericht, dass es im psychotherapeutischen Einzelsetting vor allem um die Trauerarbeit bezüglich der Ermordung des Bruders gegangen sei. Es habe sich gezeigt, dass er unter Schuldgefühlen gelitten und sich häufig damit beschäf- tigt habe, wie er den Tod seines Bruders hätte abwenden können. Zudem leide er stark unter dem Leid von anderen (beispielsweise Mutter und Tante). Aktuell be- finde er sich in ambulanter Nachbehandlung (act. 79 S. 4). 2.3. A._____ stellt sich hinsichtlich der Klage von D._____ auf denselben Standpunkt wie im Fall von C._____ (act. 102 Rz. 135; E. XII.1.3.). 2.4. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im glei- chen Haushalt lebte oder das Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleidet. Die Basisgenugtuung für im gleichen Haushalt lebende Geschwister liegt bei CHF 5'000.– bis CHF 10'000.–. In der zweiten Phase ist die Genugtuung individuell zu bemessen. Die Höhe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab. Ist von einer unterdurchschnittlichen Beziehung aus- zugehen, kann die Genugtuung erheblich herabgesetzt werden. Eine Genugtuung ist nur "unter Würdigung der besonderen Umstände" (Art. 47 OR) geschuldet. Da- bei kommt es insbesondere auf das Verschulden des Pflichtigen an (BGer

- 126 - 6B_714/2013 vom 25. März 2014, E. 4.2; siehe BGer 6B_369/2012 vom 28. Sep- tember 2012, E. 2.1.2). 2.5. D._____ lebte mit †F._____ im selben Haushalt. Dies rechtfertigt es, die Basisgenugtuung bei CHF 7'500.– anzusetzen. Es ist belegt, dass D._____ sich nach dem Tod seines Bruders vom 7. Mai 2024 bis zum 5. Juli 2024 stationär in einer psychiatrischen Klinik behandeln liess (act. 80 S. 1). Gemäss dem Austritts- bericht sei es im psychotherapeutischen Einzelsetting vor allem um die Trauerar- beit bezüglich der Tötung seines Bruders gegangen. D._____ habe unter Schuld- gefühlen gelitten und sich in Gedanken häufig damit beschäftigt, wie er den Tod seines Bruders hätte abwenden können. Zudem habe er neben der eigenen Trauer beschrieben, stark unter dem Leid von anderen (beispielsweise Mutter und Tante) zu leiden. Generell habe er Schwierigkeiten, Trauer oder andere Emotionen zu zei- gen, da er in der Schulzeit für seine Emitionalität gemobbt worden sei (act. 80 S. 4). Zu berücksichtigen ist indessen, dass er schon seit früher Kindheit depressive Sym- ptome hatte. Diese hätten sich mit dem Tod seines Bruders jedoch verstärkt (act. 80 S. 2). D._____ liess sich von 2021 bis 2024 im Ambulatorium AR._____ ambulant behandeln (act. 80 S. 3). Die starke Belastung aufgrund des Todes des Bruders wirkt sich genugtuungserhöhend aus. Als erheblicher Reduktionsgrund ist indessen das Selbstverschulden des Verstorbenen zu berücksichtigen (E. XII.1.5.). Insgesamt erscheint eine Genugtuung von CHF 4'000.– angemessen. †F._____ starb kurz nach Mitternacht am 2. Oktober 2022 (E. V.10.), weshalb ab diesem Zeit- punkt ein Zins von 5 % geschuldet ist. 2.6. Zusammenfassend ist A._____ zu verpflichten, D._____ eine Genugtu- ung von CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

3. Klage von B._____ 3.1. Mit Eingabe vom 27. März 2024 erklärte B._____, dass er sich im Ver- fahren gegen A._____ als Zivil- und Strafkläger beteilige. Gleichzeitig stellte er für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 36/24/13). Mit Verfügung vom 4. April 2024 gewährte die Oberstaatsanwaltschaft B._____ die un-

- 127 - entgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit Wirkung ab dem 27. März 2024 als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 36/24/15). 3.2. B._____ bringt vor, er leide noch heute stark an den Folgen der Messer- stiche und des Erlebten. Wegen den Stichverletzungen habe er noch Schmerzen und es sei davon auszugehen, dass er seither mit einer intensiven Angststörung konfrontiert sei. Typischerweise seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Angststörung zu diagnostizieren. Gemäss dem Bericht des IRM habe der Privatkläger unter Lebensgefahr gestanden. Man habe die Untersuchung immer wieder wegen Kreislaufzusammenbrüchen unterbrechen müssen. Den Berichten des KSW sei zu entnehmen, dass B._____ noch am 10. Oktober bilaterale Lunge- nembolien und einen Lungeninfarkt erlitten habe. Es sei deshalb von schwersten Verletzungen und Folgeschäden auszugehen (act. 78 S. 2). Die Berichte schilder- ten eindrücklich, dass B._____ massiv in seiner Lebensführung eingeschränkt und in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei. Es sei nicht abzusehen, bis wann und ob er überhaupt je wieder ein normales Leben führen könne (act. 78 S. 3). Im vor- liegenden Fall wirkten sich insbesondere der Vorsatz, die Absicht und die Gesin- nung von A._____ genugtuungserhöhend aus. A._____ habe nicht locker gelassen, obwohl B._____ um sein Leben gefleht habe (act. 78 S. 3). Das Ausmass der psy- chischen Belastung zeige sich besonders deutlich in der Tatsache, dass der Vorfall B._____ immer noch stark beschäftige und tief beeindruckt habe. Sein Leben sei von Angst geprägt. Er sei psychisch extrem belastet und brauche noch lange Hilfe. Dies rechtfertige eine Genugtuung von CHF 85'000.– (act. 78 S. 4). Der Schaden- ersatz könne zurzeit nicht beziffert werden. Der Schadensverlauf sei nicht absehbar bzw. nicht abgeschlossen. Deshalb sei festzustellen, dass A._____ für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom 1. Oktober 2022 ersatzpflichtig sei (act. 78 S. 1 und 5). 3.3. A._____ entgegnet, es sei nicht ansatzweise erkennbar, weshalb B._____ Anspruch auf eine Genugtuung haben sollte. Er sei der Hauptaggressor: Er habe den Raubüberfall von langer Hand geplant, sich eine Pistole beschafft und sei zweimal mit Komplizen nach G._____ gereist mit dem einzigen Zweck, mit di- rektem Vorsatz ersten Grades einen Raubüberfal auf A._____ und H._____ zu ver-

- 128 - üben. Für den zweiten Besuch in G._____ habe er †F._____ in der einzigen Absicht rekrutiert, dass dieser ihn beim Raubüberfall tatkräftig und unter Einsatz eines Mes- sers unterstütze. Vor Ort habe B._____ ein Verhalten an den Tag gelegt, welches an Dreistigkeit und Skrupellosigkeit kaum zu überbieten sei. Er sei aufgesprungen, habe eine Pistole gezogen und "das Zeug" (gemeint die Drogen) herausverlangt. In aller Deutlichkeit sei festzuhalten, dass ohne die Initiative von B._____ an jenem Abend niemand zu Schaden gekommen oder gar gestorben wäre. Es mute vor die- sem Hintergrund geradezu grostesk an und grenze an eine Frechheit, wenn er eine Gengtuung von CHF 85'000.– beantragen lasse (act. 102 Rz. 131). H._____ habe als Angegriffener gerade einmal CHF 8'000.– beantragt (Prot., S. 117). Es sei auch absurd anzunehmen, dass bei B._____ "typischerweise" eine posttraumatische Be- lastungsstörung und eine Angststörung zu diagnostizieren wären. Und wenn schon, hätte er diese (bestrittenen) psychischen Einschränkungen vollkommen selbst ver- schuldet (act. 102 Rz. 132). Schlicht an den Haaren herbeigezogen sei die Behaup- tung, B._____ habe um sein Leben gefleht – er habe die Pistole ununterbrochen bis zum bitteren Ende der Auseinandersetzung in der Hand gehabt und diese ge- gen H._____ und A._____ eingesetzt. Mit Waffengewalt flehe ganz sicher niemand um sein Leben (act. 102 Rz. 133). Unabhängig von irgendeinem Schuldspruch sei die Genugtuungsforderung von B._____ abzuweisen, ebenso sein Antrag auf Fest- stellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht (act. 102 Rz. 134). 3.4. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, ist ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Im Fall einer Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Neben der Widerrechtlich- keit ist auch ein Verschulden des Schädigers erforderlich; der Schädiger muss vor- sätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (Claire Huguenin, Obligationenrecht All- gemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, Rz. 1843 und 1975). Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 OR). Von einer Putativnotwehr spricht man, wenn jemand irrtümlich von eine Sachlage ausgeht, aus der ein Notwehrrecht folgen würde, und in vermeintlicher Notwehr einen Schaden verursacht. Eine solche Schädigung ist

- 129 - nicht gerechtfertigt. Putativnotwehr kann aber den Vorsatz zu widerrechtlicher Schädigung entfallen lassen. Der (vermeintlich) Abwehrende haftet in diesem Fall nur dann, wenn er fahrlässig geirrt hat (BSK OR-Kessler, Art. 52 N. 3). 3.5. A._____ und H._____ wurden von B._____ mit einer unechten, aber echt aussehenden Pistole bedroht (E. IV.9.2.). A._____ konnte und musste nicht erkennen, dass die Pistole unecht war (E. V.10.5.). Er stach somit in der Annahme auf B._____ ein, dass letzterer eine echte Pistole in der Hand habe (E. V.10.3. und V.10.5.). A._____ handelte mithin in Putativnotwehr. Da er nicht erkennen konnte, dass die Pistole unecht war, kann ihm kein Verschulden vorgeworfen werden. 3.6. Vor diesem Hintergrund sind B._____ weder eine Genugtuung noch Schadenersatz zuzusprechen. Seine Zivilklage ist abzuweisen. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Entscheidgebühr 1.1. Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage ei- nen Gebührenrahmen von CHF 750.– bis CHF 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 1.2. Vorliegend müssen alle diese Kriterien als hoch taxiert werden. Der Zeitaufwand des Gerichts war sowohl zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wie auch für deren Durchführung sehr gross. Es handelt sich um einen Fall mit zwei Beschuldigten und elf Bundesordnern. Der Ablauf der Geschehnisse vom 1. und

2. Oktober 2022 musste im Detail rekonstruiert werden. 1.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.– als angemessen.

- 130 -

2. Kosten der Untersuchung Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf CHF 3'500.– (Gebühr für das Vorverfahren), CHF 45'688.– (Gutachten/Expertisen etc.; CHF 35'880.15 [Ausla- gen für das Gutachten] + CHF 330.– [Auslagen für die Legalinspektion] + CHF 9'477.85 [Obduktionskosten]), CHF 3'600.– (Auslagen Untersuchung [Tele- fonkontrolle]), CHF 800.10 (Kosten Kantonspolizei Zürich) und CHF 3'000.– (Aus- lagen Gericht III. StrKr; act. 50).

3. Entschädigung der Rechtsvertretung von C._____ 3.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 stellte C._____, die Mutter von †F._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____, ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 38/2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 teilte Rechts- anwalt Dr. iur. Y2._____ mit, dass C._____ wünsche, dass er sie vertrete. Auch er ersuchte um die unentgeltliche Rechtspflege (act. 38/6). Mit Verfügung vom 25. Ok- tober 2022 gewährte die Oberstaatsanwaltschaft die unentgeltliche Rechtspflege. Sie bestellte für die Zeit vom 4. bis 21. Oktober 2022 Rechtsanwältin Y4._____ zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin und mit Wirkung ab dem 21. Oktober 2022 Rechtsanwalt Y2._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 38/9). 3.2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 stellte Rechtsanwältin lic. iur. Y4._____ CHF 1'333.47 in Rechnung (act. 38/10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 wurde Rechtsanwältin Y4._____ mit CHF 1'333.48 entschädigt (act. 38/19). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 machte Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als Rechts- vertreter von C._____ für die Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 6. Juli 2023 CHF 10'091.40 geltend (act. 38/16). Der Betrag wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2023 akonto überwiesen (act. 3817). Eine weitere Akontozahlung von CHF 2'877.– wurde mit Verfügung vom 4. April 2024 für die Zeit vom 16. August 2023 bis zum

25. März 2024 getätigt (act. 38/20–21; act. 65 f.). Ausbezahlt wurden demzufolge bereits CHF 1'333.48 + CHF 10'091.40 + CHF 2'877.– = CHF 14'301.88, wovon CHF 10'091.40 + CHF 2'877.– = CHF 12'968.40 auf Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ entfallen. Die Honorarnoten geben zu keinen weiteren Bemerkungen An- lass.

- 131 - 3.3. Für die Zeit vom 8. Juli 2024 bis zum 26. Februar 2025 machte Rechts- anwalt Dr. iur. Y2._____ CHF 11'180.05 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (act. 98/1–2). Auch diese Honorarnoten geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie enthalten keine Aufwände für die Urteilseröffnung vom 19. März 2025 (siehe act. 98/1). Unter Berücksichtigung der Urteilseröffnung erscheint eine Ent- schädigung von CHF 11'631.60 für die Zeit vom 13. Mai 2024 2024 bis zum

19. März 2025 angemessen. 3.4. Zusammenfassend ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ für seine Bemü- hungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 24'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kasse des Be- zirksgerichts Meilen ist anzuweisen, den Betrag von CHF 11'631.60 (CHF 24'600.– abzüglich der bereits ausbezahlten CHF 12'968.40) an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ auszubezahlen.

4. Entschädigung der Rechtsvertretung von D._____ 4.1. Mit Eingabe vom 7. März 2023 stellte D._____ ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (act. 39/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 gewährte die Oberstaatsanwaltschaft D._____ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ mit Wirkung ab dem 7. März 2023 als unentgeltli- che Rechtsbeiständin (act. 39/7). 4.2. Für die Zeit vom 7. März 2023 bis zum 25. Februar 2025 machte Rechts- anwältin lic. iur. Y3._____ ein Honorar von CHF 20'703.75 (inklusive Mehrwert- steuer) geltend (act. 95). Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie enthält keine Aufwände für die Urteilseröffnung vom 19. März 2025, weshalb ein Zuschlag zu machen ist. Insgesamt erscheinen CHF 21'500.– angemessen. 4.3. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers D._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 21'500.– (inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kasse des Bezirksgerichts

- 132 - Meilen ist anzuweisen, den Betrag von CHF 21'500.– an Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ auszubezahlen.

5. Entschädigung der Strafverteidigung von A._____ 5.1. Mit Wirkung auf den 2. Oktober 2022 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ als amtliche Verteidigung von A._____ bestellt (act. 35/2). Für die Zeit vom 2. Oktober 2022 bis zum 31. Januar 2023 wurde er mit CHF 12'699.75 akonto entschädigt (act. 35/7). Für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 machte Rechtsanwalt X2._____ CHF 14'947.70 (act. 35/11) und für die Zeit vom

1. bis zum 26. September 2023 CHF 2'227.25 geltend (act. 35/13–14). Mit Wirkung auf den 27. September 2023 wurde die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X2._____ widerrufen, weil A._____ mit Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ einen Wahl- verteidiger bestellt hatte (act. 35/16. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde Rechtsanwalt X2._____ mit total CHF 29'874.70 (abzüglich der Akontozahlung von CHF 12'699.75) entschädigt (act. 35/19). 5.2. Mit E-Mail vom 11. September 2023 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an, dass A._____ ihn mit der erbetenen Verteidigung beauftragt habe (act. 35/23/5). Er machte für die Zeit vom 11. August 2023 bis zum 18. Januar 2024 CHF 9'893.75, für die Zeit vom 19. Januar 2024 bis zum 17. Mai 2024 CHF 8'540.–, für die Zeit vom 17. Mai 2024 bis zum 13. Februar 2025 CHF 11'012.95 und für die Zeit vom 11. bis zum 22. Februar 2025 CHF 22'279.20 geltend (act. 104), somit insgesamt CHF 51'725.90. Das Gericht erachtet ein Ho- norar in dieser Höhe für den geltend gemachten Zeitraum (11. August 2023 bis

22. Februar 2025) mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen der Anwaltsge- bührenverordnung als gerechtfertigt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b - lit. e und § 16 f. Anw- GebV). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung, welche an zwei Tagen stattfand (24. und 25. Februar 2025 [Prot. S. 20 ff. und S. 114 ff.]), und der Urteilseröffnung vom 19. März 2025 (Prot. S. 164 f.). Das Ge- richt geht für diese Prozesshandlungen von rund 21 Arbeitsstunden (inkl. Weg, Nachbesprechung etc.) à CHF 350.‒/Std. aus (zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer). Eine volle Prozessentschädigung beläuft sich folglich auf rund CHF 68'000.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

- 133 -

6. Kostenauflage 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gespro- chen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekom- plexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Frei- spruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschul- digte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, steht dem Gericht bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewis- ser Ermessensspielraum zu (BGer 6B_753/2013 vom 17. Februar 2014, E. 3.1; BGer 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Ok- tober 2020, E. 6.3; BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N. 6). 6.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. A._____ wird der vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von †F._____ und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (E. VI.3.3.). Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zulasten von B._____ sowie vom Vorwurf des Raufhandels wird er freigesprochen (E. IV.10.4. und V.11.5.). Die hohen Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gericht- lichen Verfahrens waren zu einem grossen Teil der Tatsache geschuldet, dass zwei Tötungsdelikte im Raum standen. Dies rechtfertigt es, sie (mit Ausnahme der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3

- 134 - (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) A._____ zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht von A._____ bezüglich der Hälfte dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6.5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) fielen aus- schliesslich im Zusammenhang mit dem Schuldspruch an. Sie sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich dieser Kosten bleibt gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6.6. Aufgrund der teilweisen Freisprüche ist A._____ eine (auf die Hälfte re- duzierte) Prozessentschädigung von CHF 34'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zahlbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG

2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit fünf Jahren und einem Monat Freiheits- strafe, wovon bis und mit heute 900 Tage durch Haft erstanden sind.

- 135 -

4. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

12. November 2021 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.– ver- fügten bedingten Strafvollzugs wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert.

5. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 23. April 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen:  Jagdmesser (A016'604'016)  Messer (A016'605'133)  Waffenbehältnis (Lederscheide; A016'614'907)  Waffenbehältnis (Dose; A016'614'918)  Betäubungsmittel (A016'609'384)  Betäubungsmittel (A016'643'519)  Betäubungsmittel (A016'609'408)  Betäubungsmittel (A016'609'419)  Betäubungsmittel (A016'609'420)  Betäubungsmittel (A016'609'431)

7. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024 beschlagnahmten Ge- genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschul- digten herauszugeben:

- 136 -  Dächlikappe (A016'604'129)  Kapuzen-Pullover (A016'604'301)  Sport-/Freizeithose (A016'604'287)  Unterhose (A016'604'425)  Socken (A016'604'265)  Sportschuhe (A016'604'390)  Kunststoffgips (A016'604'221) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

8. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. April 2024 beschlagnahmten Ge- genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an L._____ her- auszugeben:  Kapuzen-Pullover (A016'605'699)  Jeanshose (A016'605'735)  Sportschuhe (A016'605'746)  Socken (A016'605'768) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

9. Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 24. April 2024 beschlagnahmten Ge-

- 137 - genstände nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an K._____ her- auszugeben:  Kapuzen-Pullover (A016'606'023)  Freizeit-/Sporthose (A016'606'067)  Socken (A016'606'034)  Halbschuhe (A016'606'089) Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausver- langt, werden diese eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

10. Unter Vorbehalt der vorgenannten Urteilsdispositiv-Ziffern 7 - 9 werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024 unter der Polis-Ge- schäfts-Nr. 83745840 beschlagnahmten bzw. gelagerten Gegenstände sowie Spuren und Spurenträger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der für die Lagerung zuständigen Stelle zur Vernichtung überlassen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtu- ung von CHF 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Genugtu- ung von CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Oktober 2022 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 138 - CHF 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 45'688.– Gutachten/Expertisen etc. CHF 3'600.– Auslagen Untersuchung CHF 800.10 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 3'000.– Auslagen Gericht III. StrKr CHF 29'874.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (RAin CHF 14'301.88 Y4._____ und RA Y2._____) Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA CHF 11'631.60 Y2._____) Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin CHF 21'500.– Y3._____) CHF 143'896.28 Kosten total

15. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____) wer- den zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Hälfte dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger 2 und 3 (Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____) wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich dieser Kosten bleibt gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 139 -

16. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren mit total CHF 24'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuern) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 11'631.60 (CHF 24'600.– ab- züglich CHF 12'968.40) an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ auszubezahlen.

17. Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers D._____ im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Verfahren mit total CHF 21'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'500.– an Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ auszubezahlen.

18. Dem Beschuldigten wird eine (reduzierte) Prozessentschädigung von CHF 34'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen, zahlbar nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils.

19. Mündliche Eröffnung und/oder schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten persönlich  den Verteidiger des Beschuldigten  die Privatkläger 1–3 bzw. an deren Vertreter  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur.  E._____ den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch) die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung der Entschädigungen  gemäss Urteilsdispositiv-Ziffern 16 und 17 je gegen Empfangsschein, soweit nicht persönlich übergeben, und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel (für sich und zuhanden  des Beschuldigten) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur.  E._____

- 140 - die Vertreter der Privatkläger 1–3 im Doppel (für sich und zuhanden  der Privatkläger 1–3) je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) des Kantons  Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA Zürich mit dem Formular "Lö-  schung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-  Nr. 83745840, unter Hinweis auf Urteilsdispositiv-Ziffern 6–10 (per E- Mail an asservate@kapo.zh.ch) die Bezirksgerichtskasse zur Auszahlung der Entschädigung gemäss  Urteilsdispositiv-Ziffern 18 L._____ im Dispositiv-Auszug Ziffer 8  K._____ im Dispositiv-Auszug Ziffer 9 

20. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Meilen, Abteilung, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen

- 141 - anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister MLaw B. Kiepenheuer