Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an unter Vormerknahme, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft befindet.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt implizit, die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme zu bestätigen (Urk. 123 und 151).
E. 1.3 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig, aber mit der Diagnose nicht einverstanden sei (Prot. I S. 16 und 36; vgl. auch Urk. 128). Überdies bemän- gelte die Verteidigung, dass es sich lediglich um ein Aktengutachten handle. Das Gutachten sei selbsterklärend, er habe sich mit dem Beschuldigten darauf geeinigt, dass er dieses nicht kommentiere (Prot. I S. 35 f.). Vor dem Berufungsgericht ver- wies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und erklärte, dass eine ambulante Massnahme mit einer allfälligen stationären Einleitung genügen würde, um einem gewissen Gefährdungspotenzial des Beschuldigten vorzubeugen (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 vor, dass ein Aktengutachten für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht genüge. Das Aktengutachten sei "ohne Gewähr und unverbind- lich". Das Gutachten könne die Frage seiner Therapierbarkeit nicht restlos klären. Auch gehe die Diagnose nicht klar hervor, sondern lasse einen Spielraum offen (Urk. 148; so auch heute: Urk. 158 S. 1 ff.).
E. 1.4 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder
- 27 - Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die stationäre Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interes- sen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck- Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.).
- 28 -
E. 1.5 Im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 wird beim Be- schuldigten wie ausgeführt eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00) diagnostiziert (Urk. 10/36 S. 48). Die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede (Prot. I S. 12 ff.; so auch heute in Urk. 159 i.V.m. Prot. II S. 12 f.). Der Gutachter befindet, dass der Beschuldigte psychiatrisch behandlungsbedürftig sei. Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine psychische Störung bestanden hat. Der Gutachter hält fest, zwischen der psychischen Störung und dem Tatvorwurf bestehe ein Zusammenhang. Die Behandlung werde nach den Erfahrungen der letzten zehn Jahre jedoch nicht auf freiwilliger Basis und auch nicht ambulant durchführbar sein. Derzeit sei lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten langfristig zu begegnen, wobei die Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik durchgeführt werden sollte. Den komplexen Behandlungserfordernissen des Beschuldigten könne vollzugsbegleitend nicht Rechnung getragen werden. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, geeig- nete Behandlungsmassnahmen langfristig durchzuführen, bestehe die delikt- relevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten unverändert fort. Für die unmittelbar deliktrelevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten würden geeignete medikamentöse Behandlungsmassnahmen existieren. In der Ver- gangenheit habe sich in den kurzen Zeiträumen, in denen der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine geeignete Medikation einzunehmen, einen Rückgang seiner dysphor gereizten Verfassung gezeigt. Demnach sei trotz der chronifizierten Symptomatik von einer therapeutischen Ansprechbarkeit auszugehen. Beim Beschuldigten ergebe sich eine hohe Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten. Aufgrund der Krankheitssymptomatik sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte im Kontakt mit Behördenmitgliedern weiterhin aggressiv und bedrohlich in Erscheinung treten werde. Darüber hinaus habe sich spätestens im Jahr 2022 durch den Einsatz einer Waffe auch ein Eskalationspotenzial in Richtung schwerer Gewaltdelikte gezeigt (Urk. 10/36 S. 44 ff. und S. 58 ff.).
E. 1.6 Unter Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. G._____ bejaht die Vorinstanz eine schwere psychische Störung beim
- 29 - Beschuldigten, den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten, die Massnahme- bedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnis- mässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme (Urk. 117 E. IV/2-7 S. 19- 22). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur.
E. 1.7 Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, setzt sich mit einer Vielzahl von bereits vorlie- genden Begutachtungen und Berichten auseinander, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthält gestützt auf zahlreiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte nicht an der psychiatrischen Begutachtung habe mitwirken wollen, weshalb das Sachverständigengutachten auf der Aktenbasis habe erstellt werden müssen. Dies sei im vorliegenden Fall möglich gewesen, weil eine umfangreiche Aktenlage mit diversen ärztlichen Befundberichten vorgelegen habe (Urk. 10/36 S. 49 und S. 61). Dies ist denn – entgegen den Ausführungen des Beschuldigte und der Verteidigung (Prot. I S. 35 f. und Urk. 148) – auch nicht zu kritisieren. Prof. Dr. med. G._____ hat hinreichend dargetan, weshalb sich ein Aktengutachten im vorliegenden Fall verantworten lässt (Urk. 10/36 S. 49 und S. 61) und offenge- legt, wenn eine Frage deshalb lediglich mit einer gewissen Unschärfe beantwortet werden kann (vgl. Urk. 10/36 S. 54 f. und S. 58 f.). Das Aktengutachten kann somit als massgebliche Grundlage für den Entscheid über die hier beantragte stationäre Massnahme verwendet werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 146 IV 1 E. 3.2). Auch sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gutachter in irgendeiner Art und Weise befangen wäre, wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 148; vgl. auch die Stellungnahme des Sachverständigen zur vorgebrachten Kritik im Gutachten [Urk. 36/10 S. 2 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10/28-30]). Die Expertise enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfähigkeit, der Le- galprognose und der möglichen Massnahme sowie die Beantwortung der Beweis- fragen. Die Expertise spricht sich zum psychischen Gesundheitszustand des Be-
- 30 - schuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfallgefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer stationären und ambulan- ten Behandlung aus (Urk. 10/36). Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch laut dem Austrittsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie, Station C._____, vom 16. Dezember 2024 und dem The- rapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Prof. Dr. med. G._____ in Frage zu stellen (Urk. 139 und Urk. 155 S. 2; vgl. auch Urk. 134/1).
E. 1.8 Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
E. 1.9 Richtig ist, soweit die Vorinstanz betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat sowie die Legalprognose die Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ übernimmt (Urk. 117 E. IV/2-3 S. 19 f.). Hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschuldigten hält das Gutachten fest, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten bestehe. Aus der Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten entweder psychotisch motivierten oder zumindest durch Krankheitssymptome begünstigten Drohungen und Tätlichkeiten, der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Drohungen und Gewalthandlungen. Dazu komme, dass der Beschuldigte sein Verhalten nach wie vor als gerechtfertigt erlebe bzw. kein Problembewusstsein erkennen lasse. Weitere Konflikte mit Behörden seien zu erwarten, da die finanziellen bzw. psychosozialen Schwierigkeiten zugenommen hätten und der Beschuldigte nun sogar keine Wohnperspektive mehr zu haben scheine, womit ihm auch Rückzugsmöglichkeiten verloren gegangen seien. Bei gleichzeitig niedriger Stresstoleranz bestehe im Zusammenspiel mit der paranoiden Vorstellung, Opfer eines Komplotts zu sein, eine aggressive Wehrhaftigkeit und daher auch ein hohes
- 31 - Risiko für erneute Drohungen aber auch Gewalthandlungen. Betreffs schwerwie- gender Gewaltdelikte führe die Drohung mit einem Baseballschläger beim Polizei- einsatz im Jahr 2016, die Verfolgung des E._____s mit einem Messer beim Anlassdelikt bzw. gar das Ausführungen von Stichbewegungen zu Bedenken (Urk. 10/36 S. 56 f. und S. 59). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 E. IV/3.3.1 f. S. 20; vgl. auch Urk. 120) – weder aufgezeigt noch erkennbar.
E. 1.10 Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die Ver- teidigung (wonach der Beschuldigte krank und behandlungsbedürftig sei) nicht in Frage stellt (Prot. I S. 16 f.). Dies ergibt sich sodann auch aus dem Therapie- verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 (Urk. 155).
E. 1.11 Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter dahingehend, dass für die unmittelbar deliktrelevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten ge- eignete medikamentöse Behandlungsmassnahmen existieren würden. In der Ver- gangenheit habe sich in den kurzen Zeiträumen, in denen der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine geeignete Medikation einzunehmen, ein Rückgang seiner dysphor gereizten Verfassung gezeigt. Demnach sei trotz der chronifizierten Symptomatik von einer therapeutischen Ansprechbarkeit auszugehen. Aus gut- achterlicher Sicht sei – mit Blick auf die Erfahrungen der letzten zehn Jahre – lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten langfristig zu begegnen. (Urk. 10/36 S. 57 und S. 60). Die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten ist entsprechend als gegeben anzusehen und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB geeignet sowie erforderlich, der Gefahr weiterer mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten zu begegnen (auch im Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 wurde die Mass- nahmefähigkeit des Beschuldigten bejaht [Urk. 155]).
E. 1.12 Zur Massnahmewilligkeit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu kon- statieren, dass der Beschuldigte nicht mit der Anordnung einer stationären Mass- nahme einverstanden ist (Urk. 117 E. IV/5.1 S. 21 mit Verweis auf Prot. I S. 13).
- 32 - Aus der Expertise geht hervor, dass der Beschuldigte krankheitsuneinsichtig sei; aufgrund der Behandlungsunterlagen sowie der Angaben des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte bereit sei, sich der erforderlichen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/36 S. 57 und 60). Gleiches ergibt sich sodann auch aus dem Gesuch des Beschuldigten um (Abbruch des vorzeitigen Massnahmeantritts und) Rückversetzung in die Sicherheitshaft vom
30. Januar 2025 (vgl. Urk. 140-141) sowie aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 (Urk. 155). Ähnlich äus- serte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 158 S. 1 ff.). Gleichwohl hält der Gutachter fest, dass (initiale) Behandlungsmass- nahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden können (Urk. 10/36 S. 60). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Be- handlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezem- ber 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Motivierbarkeit ist hier zu bejahen und genügt (vgl. dazu auch Urk. 155, insb. S. 7). Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, nur weil der Beschuldigte sie im Berufungsver- fahren ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen).
E. 1.13 Aus der Expertise ergibt sich weiter, dass einzig eine (längere) stationäre Behandlung geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten langfristig erfolgreich entgegenzutreten (Urk. 10/36 S. 57 und 60 f.). Aus der Aktenlage gehe klar hervor, dass der Beschuldigte eine letztlich auch deliktpräventive Behandlung in den letzten zehn Jahren wiederholt abgelehnt habe. Eine geordnete Behandlung der
- 33 - Grunderkrankung sei daher nicht möglich gewesen. Die Ablehnung geeigneter Behandlungsmassnahmen bis hin zum Kontaktabbruch zu potenziellen Behandlern sei auch postdeliktisch gut dokumentiert, da der Beschuldigte die psychiatrische Behandlung zuletzt im Dezember 2022 abgebrochen habe. Somit sei nicht damit zu rechnen, dass der weiterhin schwerkranke Beschuldigte auf eigene Initiative eine Behandlung aufsuche bzw. bereit sei, die erforderlichen Medikamente lang- fristig einzunehmen. Einen günstigen Einfluss auf die Erkrankung des Beschul- digten könne deshalb nur unter stationären Bedingungen und auch nur im Rahmen einer längeren stationären Behandlung genommen werden. Aus gutachterlicher Sicht gebe es keine erfolgsversprechende Alternative zu einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 10/36 S. 57). Die gutachterliche Ein- schätzung fällt mithin eindeutig aus. Gründe vom Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 abzuweichen, liegen auch hier keine vor.
E. 1.14 Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung und eine Beschimpfung. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des hohen Rückfallrisikos bezüglich weiterer Gewalt- handlungen und Drohungen gerechtfertigt. Die Verhältnismässigkeit der Anord- nung einer stationären Massnahme ist demnach zu bejahen. Insbesondere fällt eine ambulante Massnahme (als ggf. milderes Mittel) nicht in Betracht (auch nicht mit einer vorhergehenden stationären Einleitung, wie von der Verteidigung be- antragt [Urk. 159]), da diese – wie vom Gutachter ausgeführt – keine erfolgsver- sprechende Alternative zur stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB darstellt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anord- nung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Der Beschul- digte befindet sich seit dem 29. Juni 2022 in Haft bzw. seit dem 26. November 2024 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, Zentrum für Forensische Psychiatrie, im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wovon Vormerk zu nehmen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 IV 236 E. 3 und 3.8; BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7).
- 34 - V. Einziehung
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ver- fügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffent- liche Ordnung gefährden.
2. Das Küchenmesser mit schwarzem Griff (Asservat-Nr. A016'301'943) wurde gemäss erstelltem Sachverhalt zur Begehung der versuchten schweren Körperver- letzung verwendet. Dieses ist somit deliktisch im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB und dementsprechend einzuziehen und der zuständigen Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen. Beim Küchenmesser mit braunem Griff (Asservat-Nr. A016'301'954) fehlt ein Deliktskonnex. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes (was vorliegend weder vorgebracht wurde noch zu sehen ist) – nicht zur Einziehung. Auch ergibt sich nicht, dass dieses Messer zu einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen wäre (vgl. zum Ganzen auch BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 9 f. mit Verweis auch auf
- 35 - BGE 129 IV 81 E. 4.2). Entsprechend ist dem Beschuldigten dieses Messer herauszugeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 bis 8) wurde – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. I/2) – nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nur über die Festsetzung und die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauf- lage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können der schuld- unfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Um- ständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend er- scheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 428 N 3). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 105; vgl. auch Urk. 158 und 159) und mit Blick auf die Gesamtumstände fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'814.60 geltend (Urk. 157), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp zwei Stunden (Prot. II S. 8 und 1; zzgl. Weg- pauschale und Nachbesprechung des Urteils) ist der Verteidiger für seine Be- mühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 6'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 36 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2024 (inkl. Nachtragsurteil vom 13. August 2024 betr. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
4. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 117 E. II/1.1-1.3 S. 6-8) zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann. Ergänzt werden kann mit Blick auf die Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2025 (Urk. 148) zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizien-
- 12 - prozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/4).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-4), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 8/1 und 8/7 [inkl. einer Aktennotiz betr. Identifizierung des Tatmessers durch den Privatkläger; Urk. 8/8]), die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 9/1 und 9/4), genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 117 E. II/3.1.1-3.1.3 S. 8-12 und E. II/3.2.1-3.2.2 S. 114). Ergänzt werden kann, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Anhörung vor dem Haft- richter am 30. Juni 2022 Aussagen zur Sache deponierte (Urk. 16/12; vgl. dazu auch vorstehend E. II/1.3). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich un- eingeschränkt verwertbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschul- digte jeweils seine Unterschrift auf den ihn betreffenden Einvernahmeprotokollen verweigerte, da diesen gleichwohl Urkundencharakter zukommt und diese als Beweismittel verwertbar sind (vgl. dazu BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 N 26, vgl. auch N 25). Auch die Einvernahmen des Zeugen D._____ (Urk. 9/1 und 9/4) sind – ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 148) – uneingeschränkt verwert- bar, da der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger ordnungsgemäss über die anste- hende staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Zeugen D._____ informiert wur- den (vgl. Urk. 19/2), der Beschuldigte kurz vor der Einvernahme des Zeugen D._____ hospitalisiert werden musste (vgl. Urk. 16/13-14; vgl. auch Urk. 14/21 und
- 13 - Urk. 9/4) und der an der Einvernahme anwesende (damalige) Verteidiger nicht ge- gen die Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten oppo- nierte, was als (stillschweigender) Verzicht auf Teilnahme des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung gewertet werden muss (vgl. dazu BSK StPO- SCHLEIMINGER/ SCHAFFNER, Art. 147 N 19, vgl. auch N 17; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.4). Ob die Einvernahme des Zeugen F._____ (Urk. 9/5) – wie von der Verteidigung und dem Beschuldigten in Frage gestellt (Prot. I S. 30 ff.; Urk. 148) – zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar ist, kann vorliegend offengelassen werden, da sich – mit der Vorinstanz (Urk. 117 E. II/3.1.4 S. 12) – aus dieser Einvernahme sowieso nichts hinreichend Klares für die Erstellung des Sachverhalts entnehmen lässt.
3. Würdigung der Beweismittel
E. 2.3 Somit sind im Berufungsverfahren Dispositivziffern 1 bis 3 angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unange- fochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzu- stellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 3 Strafantrag Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Der Privatkläger beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 6 und 15/6; vgl. auch Art. 30 f. StGB). Dass in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung ein Rückzug des Strafantrags seitens des Privatklägers vorliegen würde, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Prot. I S. 8 mit Verweis
- 7 - auf Urk. 102), ist – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 11) – nicht zu sehen, da der Privatkläger seinen Strafantrag explizit hinsichtlich der geltend gemachten Beschimpfung vom 20. Juni 2022 – welche vorliegend nicht zu beurteilen ist – zurückzog (vgl. Urk. 102).
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen – mit Einschränkungen vorallem hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes in Bezug auf die vorgeworfene versuchte Tötung – als erstellt (Urk. 107 E. II/3.1.5 und 3.2.3 S. 12-14). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung weitestgehend zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung ergänzen und teilweise anpasssen, weshalb zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird:
E. 3.1.3 S. 8-12). Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, dass die Aussagen des Be- schuldigten vor dem Hintergrund seiner schweren psychischen Erkrankung (chro- nifizierte paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.00; Urk. 10/36 S. 48 und 58]) zu würdigen seien (vgl. Urk. 117 E. II/1.3 S. 8).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten und des Zeugen D._____ umfassend und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 117 E. II/3.1.1-
E. 3.3 Die Aussagen des Privatklägers sind konsistent und weisen keine verdäch- tigen Widersprüche auf. Der Privatkläger beschrieb in seinen beiden Einvernahmen
- 14 - realitätsnah, dass es am Vormittag des 28. Juni 2022 zuerst zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten ihm gegenüber und anschliessend zum in der Anklage- schrift umschriebenen Vorfall mit dem Messer gekommen sei. Sodann schilderte er den gesamten Ablauf des Vorfalles von sich aus – mit nur wenigen Nachfragen der Befragungsperson – zweimal grösstenteils gleichlautend (Urk. 8/1 und 8/7). Kleine Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers vermögen an diesem Bild nichts zu ändern, sondern sind im Gegenteil völlig normal und Zeichen glaubhafter Aussagen.
E. 3.4 Die Schilderungen des Privatklägers vermitteln einen erlebnisbasierten Ein- druck – nie wirkten sie platt oder inhaltsleer, nie einstudiert oder auswendig gelernt. Die Aussagen kamen spontan und vertiefend, teilweise auf entsprechende Nach- frage hin. Es ist eine grosse Authentizität von Situationen, Gefühlen und Erlebnissen erkennbar (vgl. u. a. Urk. 8/1 F/A 26, 28, 37 sowie Urk. 8/7 F/A 24, 44). Der Privatkläger war zudem spürbar darauf bedacht, den Beschuldigten nicht über- mässig zu belasten, und erklärte mehrmals, wenn er etwas nicht (mehr) wusste oder er sich nicht mehr ganz sicher war (vgl. u. a. Urk. 8/1 F/A 24, 27 f., 33, 35 sowie Urk. 8/7 F/A 30 f., 37, 44 f., 56, 59, 62 ff.). Seine Aussagen enthalten keine Lügensignale, sondern zahlreiche Merkmale reeller, tatsächlich erlebter Ereignisse, unter eindrücklicher Beschreibung der Umstände und Gefühle des Erlebens, ohne dass die Aussagen dabei übertrieben wirken. Eindrücklich beschrieb der Privatklä- ger, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zeigend ihm nachgerannt sei und zweimal gegen ihn gestochen habe, wobei der Beschuldigte ihm sehr nahe gekommen sei. Weiter führte der Privatkläger aus, dass, wenn er gestolpert wäre, dies sehr ungünstig gewesen wäre. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn tatsächlich absteche. Er habe Todesangst gehabt (Urk. 8/1 F/A 3, 20-28). Der Beschuldigte habe das Messer gegen ihn gerichtet gehalten, wie bei einer Attacke. Die Spitze des Messers sei nach vorne, auf ihn gerichtet gewesen. Dann habe er gesehen, dass er flüchten und Abstand gewinnen müsse. Dann sei der Beschul- digte ihm doch nahegekommen, wobei er zweimal den Attacken habe ausweichen können, bevor er genug Abstand zwischen ihn und den Beschuldigten habe bringen können. Der Beschuldigte habe zwei Stichbewegungen gegen den oberen Rücken- bereich gemacht; er (der Privatkläger) habe mit seinem Oberkörper irgendwie
- 15 - seitlich ausweichen können. Der Beschuldigte habe von seinem Oberkörper aus zweimal nach vorne zugestochen. Der Beschuldigte sei in Bewegung gewesen und auf ihn zugerannt. Es erinnere ihn – so der Privatkläger weiter – im Nachhinein so, als würde ein Fechter auf ihn zustechen und dann nochmals nachstechen (Urk. 8/7 F/A 9, 47-48, 51-57, 96, 106-108).
E. 3.5 Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ untermauert werden (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.6). Auch konnten seine Aussagen mit dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Küchenmessers plausibilisiert werden (vgl. Urk. 4 [Foto 4-7], Urk. 8/8, Urk. 13/3-5; vgl. auch die Skizze des Messers, welche der Pri- vatkläger kurz nach dem Vorfall anfertigte [Urk. 8/2]), wobei wesentliche Elemente der Aussagen des Privatklägers auch in den Ausführungen des Beschuldigten ent- halten sind (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.7). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als äusserst glaubhaft zu qualifizieren, wobei seinen Aussagen auch keine Aggravationstendenzen zu entnehmen sind.
E. 3.6 Auch die Aussagen des Zeugen D._____ – welcher in der Nachbarschaft des Beschuldigten lebte, Beobachtungen von seiner Terrasse (3. Stockwerk) aus machen konnte und weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger vor dem Vorfall in Kontakt stand oder eine Beziehung pflegte (Urk. 9/1 F/A 4, 5 7, 17 und 29 [vgl. auch die beiden Beilagen zu Urk. 9/1]; Urk. 9/4 F/A 6-7, 22, 24 [vgl. auch Beilage 2 zu Urk. 9/4]) – sind überzeugend, glaubhaft und weisen keine Lügensignale auf. Die Aussagen des Zeugen D._____ bestätigen die Ausführungen des Privatklägers in wesentlichen Teilen, ohne dass die Aussagen der beiden dabei abgesprochen wirken würden. Der Zeuge D._____ gab auch klar zu erkennen, was er von seiner Position aus sehen konnte und was er aufgrund der partiell sichtverdeckenden (Bau-)Mulde nicht erkennen konnte (Urk. 9/1 F/A 7; Urk. 9/4 F/A 8, 31, 34-36, 43, 46, 53-55, 76-79, 81-87, 92, 95). Dass der Zeuge D._____ bzw. seine Aussagen auffällig wären oder er den Vorfall dramatisierend dargestellt hätte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. I S. 19 f. und 23 ff.) –, ist nicht zu erkennen. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der in wesentlichen Teilen vorliegenden Übereinstimmung seiner Aussagen mit denjenigen des
- 16 - Privatklägers und andererseits daraus, dass auch der Zeuge D._____ darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, indem er beispielsweise angab, den Ausgangspunkt der Auseinandersetzung nicht gesehen bzw. die Beschimpfungen oder die Aussage "Ich komme gleich runter und stech dich ab" seitens des Beschuldigten nicht gehört, sondern lediglich ein Geschrei wahrgenommen zu haben (Urk. 9/1 F/A 7, 10; Urk. 9/4 F/A 8, 13 ff.). Auch den Ausführungen des Zeugen D._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Messer in der Hand haltend auf den Privatkläger zugeeilt sei und zweimal in Richtung des Oberkörpers zugestochen habe, wobei sich der Beschuldigte ca. einen bis eineinhalb Meter vom Privatkläger entfernt befunden habe. Der Beschuldigte sei gezielt auf den Privatkläger los. Er sei in Bewegung gewesen. Aus der Bewegung heraus sei die Stichbewegung erfolgt. Als der Privatkläger das Messer gesehen habe, sei er ein paar Schritte zurückgetreten (Urk. 9/1 F/A 7, 12- 16, 25; Urk. 9/4 F/A 8, 27-35, 45-56, 91-92, 95).
E. 3.7 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die überzeugenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Bereits aus seinen Aussagen geht hervor, dass der dem Privatkläger etwas "unanständig ge- sagt" habe (Urk. 7/3 F/A 20). Heute nun erklärte der Beschuldigte erstmals, dass er den Privatkläger als "Arschloch" bezeichnet habe (Urk. 158 S. 22). Weiter gibt er zu, dass er bei diesem Vorfall gestikulierte und dem Privatkläger zu verstehen gab, dass er handgreiflich werden könnte und dabei ein Messer – ganz am Schluss gar in "Zuschlagstellung" – in der Hand hielt (Urk. 7/3 F/A 15, 25-37; Urk. 16/12 S. 4 f.). Insofern validiert der Beschuldigte die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____. Vor dem Hintergrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten – vgl. beispielsweise die Unterschiede in den Aussagen bezüglich der Sichtbarkeit und wie er das Messer hielt (Urk. 7/3 F/A 29-42 bzw. Urk. 16/12 S. 4 f.; Urk. 158 S. 17 ff.) – und im Lichte der weiteren Beweismittel (Aussagen des Privat- klägers, Aussagen des Zeugen D._____), vermögen die Beteuerungen des Be- schuldigten – dass er den Privatkläger nicht mit dem Messer in der Hand verfolgt habe, er keine Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt habe und er den Privatkläger nicht mit dem Messer habe verletzen wollen – nicht zu überzeugen.
- 17 -
E. 3.8 Dass der Privatkläger nur deshalb nicht von den beiden Messerstichen des Beschuldigten getroffen worden ist, weil er diesen ausweichen konnte, kann mit der Vorinstanz nicht erstellt werden (vgl. dazu auch Urk. 117 E. II/3.1.5.2 S. 12 f.). Nachvollziehbar erklärte der Privatkläger, dass er die diesbezügliche Frage nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantworten könne, da er sich in einer Flucht-/ Ausweichbewegung befunden habe (vgl. Urk. 8/7 F/A 59). Klar ist aber aufgrund dieser Ausführungen des Privatklägers, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit den beiden ausgeführten Stichbewegungen bzw. mit der Messerspitze gefähr- lich nahe kam (beim vorherigen Nachrennen beschrieb der Privatkläger die Distanz zwischen ihm und den Beschuldigten mit einer guten Armlänge oder auch etwas mehr [Urk. 8/7 F/A 52]; Hinweise auf eine kurze Distanz zwischen den beiden finden sich auch in den Aussagen des Zeugen D._____ [Urk. 9/1 F/A 14 f.; Urk. 9/4 F/A 34, 45 f., 95]). Es ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass die genaue Di- stanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht bestimmt werden kann, zumal das Schätzen von Distanzen – insbesondere in einem (kurz andauern- den) dynamischen Geschehen – äusserst anspruchsvoll und mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. Urk. 117 E. II/3.1.5.3 S. 12 f.). Im Sinne der diesbezüglich überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ steht aber immerhin fest, dass sich der Beschuldigte bei seinen zwei Stichbewegungen dem Privatkläger bis auf ca. 1 Meter (die Messerspitze sei "eine gute Armlänge" bzw. "ca. 1 Meter" vom Privatkläger entfernt gewesen bzw. es hätten "1,5 Meter zwi- schen Person und Person" gelegen [Urk. 8/7 S. 9 f.; Urk. 9/1 S. 2, 3; Urk. 9/4 S. 9]) genähert hat. Das widerspricht im Übrigen sogar der eigenen Darstellung des Be- schuldigten nicht (in sehr massgeblichem Masse), nachdem dieser zuerst noch von einem Abstand von zweieinhalb bis drei Meter und heute von rund eineinhalb Meter spricht (vgl. Urk. 7/3 F/A 46; Urk. 158 S. 28).
E. 3.9 Überzeugend erklärte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihn als "Schafseckel" und "Hurensohn" bezeichnet habe (Urk. 8/1 F/A 3; Urk. 8/7 F/A 9, 98 f.). Daran vermögen auch die erstmals vom Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung deponierten Aussagen –, dass er den Beschuldigten nicht als "Schafseckel" oder "Hurensohn", sondern als "Arschloch" bezeichnet habe (158 S. 22) – nichts zu ändern.
- 18 -
E. 3.10 Der Beschuldigte wollte den Privatkläger vom Grundstück vertreiben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten [u. a. Urk. 7/3 F/A 15] und des Privatklägers [u. a. Urk. 8/1 F/A 3]). Als der Privatkläger sich dann nicht entfernt hat, geriet der Beschuldigte in Rage, rief dem Privatkläger zu, dass er gleich herunterkomme und ihn abstechen werde. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass der Beschul- digte mit einem Messer (31 Zentimeter Klingenlänge) bewaffnet auf den Privat- kläger zurannte und sodann zwei Stichbewegungen gegen dessen oberen Rücken- bereich ausführte, wird – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 E. II/3.1.5.3) – deutlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur mit Worten vertreiben wollte. Der Beschuldigte nahm bei seinem Vorgehen – Messerspitze eines grossen Messers gegen den Privatkläger gerichtet, auf diesen zu- bzw. diesem nachrennend und Stichbewegungen gegen diesen ausführend – zumindest in Kauf, dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. In der Dynamik des Geschehens hätte der Beschuldigte jedenfalls nicht darauf vertrauen können, den Privatkläger nicht zu treffen; insbesondere konnte er dessen Verhalten nicht voraussehen. Ange- sichts des gegebenen Handlungsablaufs ist dem Privatkläger deshalb vorbehaltlos zuzustimmen, wenn er in der polizeilichen Einvernahme sagte, "ich glaube, wenn ich gestolpert wäre, wäre das sehr ungünstig gewesen" (Urk. 8/1 S. 4). Dass der Beschuldigten mit seinem Vorgehen jedoch den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen hätte, kann – mit der Vorinstanz (Urk. 117 E. II/3.1.5.4 S. 13) – bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erstellt werden. Wie vorstehend dargelegt und erstellt (vgl. E. II/3.8), kam der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinen Messerstichen zwar gefährlich nahe; ein (auch leichter) Treffer erfolgte indessen nicht, und es hätte der Privatkläger auch nicht etwa einen Stichversuch abwehren müssen. Wie sich sowohl aus seinen eigenen als auch den Ausführungen der Ver- teidigung ergibt, stand für den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – klar im Vor- dergrund, den Privatkläger zu vertreiben und nicht etwa, ihn zu töten. Aufgrund dessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen hätte. Dem Beschuldigten kann mithin nicht nachgewiesen werden, dass sich ihm bei seinem Vorgehen der Eintritt des Todes des Privatklägers als so wahrscheinlich aufgedrängt hätte, als dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als
- 19 - Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könnte (vgl. zum Ganzen auch nach- folgend E. II/4.2.4 ff.).
E. 3.11 Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der An- klage umschriebene Sachverhalt so wie dort beschrieben – mit den vorstehend dar- gelegten Einschränkungen hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Privatkläger nur nicht von den Messerstichen des Beschuldigten getroffen worden sei, weil er diesen ausgewichen sei, sowie in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt (vgl. vorstehend E. II/3.8 und 3.10) – zugetragen hat. Er ist damit in diesem Umfang erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
E. 4 Formelles
E. 4.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 117 E. III/1-3 S. 15-18) ist in allen Teilen zutreffend, sodass vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend ist jedoch das Folgende zu erwähnen.
E. 4.2 Versuchte schwere Körperverletzung
E. 4.2.1 Nachdem der subjektive Sachverhalt hinsichtlich einer versuchten Tötung nicht erstellt werden konnte und unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat (vgl. Urk. 151), ist nachfolgend lediglich der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen.
E. 4.2.2 Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt; wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geis- teskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der
- 20 - Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Tä- ters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 m.H.).
E. 4.2.3 Der Privatkläger wurde beim hier zu beurteilenden Vorfall glücklicherweise nicht verletzt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt bzw. der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind.
E. 4.2.4 Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, die
- 21 - verpönten Erfolge eintreten zu lassen. Es bedarf nicht vieler Worte und ist mittlerweile landläufig bekannt, dass Stiche (oder aber auch Schnitte) mit dem Messer in Richtung des Rückens – insbesondere in einem dynamischen Gesche- hen – massive Schädigungen hervorrufen können (vgl. u. a. Urteile des Bundes- gerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2). Mit seinen beiden ausgeführten Stichbewegungen mit seinem Messer, welches eine Klingenlänge von 31 Zentimeter aufweist (Urk. 4 Foto 5-7), gegen den sich wegbewegenden Privatkläger hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung gemacht. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung, nämlich durch Verletzung von lebenswichtigen Strukturen, insbesondere in den Bereichen Rückenmark, Lunge und Herz, herbeizuführen. Entscheidend ist aber, ob der Beschuldigte mit (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf diese möglichen Verletzungen gehandelt hat.
E. 4.2.5 Der dem Privatkläger nachrennende Beschuldigte stach mit seinem Messer in Richtung des oberen Rückenbereichs des Privatklägers. Der Privatkläger sah zwar in einer ersten Sequenz den Messerangriff kommen, war aber aufgrund der kurzen zeitlichen Abläufe letztlich unvorbereitet darauf und hatte aufgrund dessen, dass er dem Beschuldigten mit dem Rücken zugewandt war, keine Möglichkeit
– soweit dies bei einem Messerangriff überhaupt möglich ist – diesen abzuwenden. Es ist lediglich dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es zu keinem Treffer gekommen ist. Wie erwähnt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche in den Rücken zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität führen können. Dieses Allgemeinwissen ist auch dem Beschuldig- ten anzurechnen. Wer solche Gewalt mit einem Messer in Richtung des Rückens ausübt, dem drängen sich die schweren Folgen geradezu auf.
E. 4.2.6 Es war damit angesichts des Vorgehens des Beschuldigten kein steuerbarer Umstand bzw. von ihm nicht zu beeinflussen, dass der Privatkläger keine schwer- wiegenden und/oder bleibende Einschränkungen, wie beispielsweise Verletzungen des Rückenmarks, der Lunge, des Herzens oder anderer überlebenswichtiger Organe, erlitten hat. Zwei in einem solchen Kontext geführte Messerstiche sind
- 22 - weder kontrollierbar noch bezüglich Wucht und Richtung steuerbar. Der Beschul- digte hatte sodann auch keinen Einfluss auf die Bewegungen des Privatklägers; so hätte insbesondere – wie bereits erwähnt – ein abruptes Abbremsen, Stolpern oder Ausweichen des Privatklägers oder ein Stolpern des Beschuldigten fatale Folgen haben können.
E. 4.2.7 Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, keine oder nur eine einfache Körperverletzung beim Privat- kläger zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war bei sei- nem Vorgehen sehr gross und das Ausmass der Pflichtverletzung angesichts des mutwilligen Verhaltens derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldig- ten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 StGB zuzufügen. Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten mithin eventualvorsätzlich.
E. 4.2.8 Insoweit die Verteidigung das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation des Beschuldigten vorbrachte (implizit auch heute mit dem Verweis auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz [Urk. 159 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 12 ff.]), ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung rein subjektive Vorstellungen von Angriffen nicht ohne Weiteres für das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation genügen lässt: Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Um- stände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5). Eine konkrete Angriffshandlung und somit ein "unmittelbar drohender Angriff" seitens des Privatklägers brachte der Beschuldigte im ganzen Verfahren nie vor (so auch heute nicht; vgl. Urk. 158 S. 20 ff.), sondern schilderte lediglich mögliche – aber nicht verwirklichte – ihm vermeintlich drohende Gefahren. Vorlie- gend wäre es aber ohnehin so, würde man effektiv von einer vom Beschuldigten so interpretierten "Angriffshandlung" seitens des Privatklägers ausgehen, dass ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen krankheitsbedingten und
- 23 - gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden ist: Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit "objek- tive", von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine – wie hier – an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese "objektive" Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjek- tive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist hier der Begriff vom Irrtum deshalb bereits phänome- nologisch verfehlt. Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es ent- spricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erken- nen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychi- schen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige An- nahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch zutreffend die Vorinstanz in: Urk. 117 E. III/3.1.1 f. S. 16), wovon im vorliegenden Fall klarerweise ausgegangen werden müsste.
E. 4.2.9 Der Beschuldigte hat somit – mit der Vorinstanz – den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 4.3 Beschimpfung
E. 4.3.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer je- manden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Wert- urteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 StGB N 1).
E. 4.3.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich
- 24 - so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3 S. 414; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
E. 4.3.3 Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger als "Schafseckel" und "Hurensohn". Mit diesen herabsetzenden Beleidigungen drückte der Beschuldigte dem Privatkläger seine Missachtung aus, versagte ihm die ihm geschuldete Ach- tung und griff ihn in seiner Ehre an.
E. 4.3.4 Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. III. Schuldfähigkeit
E. 5 Über die Honorarforderungen der beiden amtlichen Verteidiger wird mit separatem Nachtragsurteil entschieden.
E. 5.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – erneut den Beweisantrag stellen, es sei ein Augenschein allenfalls unter gleichzeitiger Tatrekonstruktion vorzunehmen. Insbesondere sei dabei zu er- mitteln, in welchem Umfang der Zeuge D._____ angesichts der sein Blickfeld ver- sperrenden gelben Baumulde sowie des Baggers überhaupt den Ereignisablauf habe sehen können (Urk. 159 S. 1 f.; vgl. auch Prot. II S. 10).
E. 5.2 Die Durchführung eines Augenscheins (unter allenfalls gleichzeitiger Tatrekonstruktion) ist vorliegend nicht angezeigt. Der Zeuge D._____ – welcher in
- 8 - der Nachbarschaft des Beschuldigten lebte, Beobachtungen von seiner Terrasse (3. Stockwerk) aus machen konnte und weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger vor dem Vorfall in Kontakt stand oder eine Beziehung pflegte (Urk. 9/1 F/A 4, 5 7, 17 und 29 [vgl. auch die beiden Beilagen zu Urk. 9/1]; Urk. 9/4 F/A 6-7, 22, 24 [vgl. auch Beilage 2 zu Urk. 9/4]) – gab in seinen Einvernahmen klar zu er- kennen, was er von seiner Position aus sehen konnte und was er aufgrund der partiell sichtverdeckenden (Bau-)Mulde sowie des Baggers nicht erkennen konnte (Urk. 9/1 F/A 7; Urk. 9/4 F/A 8, 31, 34-36, 43, 46, 53-55, 76-79, 81-87, 92, 95). Wie nachfolgend im Detail zu zeigen sein wird, weisen die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ zum Kerngeschehen wesentliche Übereinstimmungen auf, ohne dass irgendwelche Anzeichen auf eine Absprache zwischen dem Zeugen D._____ und dem Privatkläger vorliegen würden. Seine Aussagen werden dadurch validiert. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen D._____ – wie nach- folgend weiter aufzuzeigen sein wird – als überzeugend und glaubhaft; sie weisen keine Lügensignale auf (vgl. zum Ganzen auch nachfolgend E. II/3.6). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es sich beim Privatkläger und nicht beim Zeugen D._____ um den Hauptbelastungszeugen handelt, ist der Be- weisantrag entsprechend abzuweisen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 6 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 22'203.– Gutachten Fr. 47.– Zeugenentschädigung Fr. 295.55 Auslagen Untersuchung Fr. (noch offen) ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 17'922.30 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 8 Der Antrag des Privatklägers auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.
E. 9 [Mitteilungen]
E. 10 [Rechtsmittelbelehrung]"
- 37 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. a) Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft bzw. seit dem 26. November 2024 in der Psychia- trischen Klinik Münsterlingen, Zentrum für Forensische Psychiatrie, im vor- zeitigen Vollzug der Massnahme befindet.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
2. Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Küchenmesser (A016'301'943) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
2. Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Küchenmesser (A016'301'954) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 42.15 Transportkosten (Amt für Justizvollzug des Kt. Bern).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (Polis Geschäfts-Nr. 83058893), hinsichtlich Dispositivziffern 3 und 4 die amtliche Verteidigung, unter Hinweis auf Dispositivziffer 4 bezüglich Herausgabefrist.
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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft befindet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Februar 2023 be- schlagnahmten Küchenmesser (A016'301'943 und A016'301'954) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
- Über die Honorarforderungen der beiden amtlichen Verteidiger wird mit separatem Nach- tragsurteil entschieden.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 22'203.– Gutachten Fr. 47.– Zeugenentschädigung - 3 - Fr. 295.55 Auslagen Untersuchung Fr. (noch offen) ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) 17'922.30 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. Fr. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Antrag des Privatklägers auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 159 und Prot. II S. 10 f.; vgl. auch Urk. 118)
- Es sei in Feststellung, dass der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung in vollkommener Schuldunfähigkeit erfüllt hat, eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzu- ordnen, eventualiter sei die ambulante Massnahme unter statio- närer Einleitung anzuordnen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 151; vgl. auch Urk. 123) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Privatklägers: (Urk. 124) Verzicht auf Anträge. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich für A._____ beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 1/71). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 25. April 2024 (Urk. 117 E. 1/1 S. 5). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 25. April 2024 wurde den (anwesenden) Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 108; Prot. I S. 45 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 6. Mai 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 113). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 114 = Urk. 132; Urk. 116/2) liess der Beschuldigte am 21. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 118). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 123); der Privatkläger verzichtete darauf (vgl. Urk. 124). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Verlängerung der Sicherheits- haft des Beschuldigten angesetzt (Urk. 126). Mit Eingabe vom 13. August 2024 stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, dass dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt zu bewilligen sei (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom
- August 2024 wurde dem Beschuldigten sodann der vorzeitige Massnahme- antritt bewilligt und die Sicherheitshaft bis zum tatsächlichen Massnahmeantritt - 5 - bzw. längstens bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 130). Nachdem die Vollzugsbehörden dem hiesigen Gericht mitgeteilt hatten, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig sei und zur psychiatrischen Behandlung in die Klinik für Forensische Psychiatrie, Station C._____, in Bern versetzt werden müsse, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 dorthin versetzt (Urk. 133-138). Mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürichs vom
- November 2024 wurde der bewilligte vorzeitige Massnahmeantritt in Vollzug gesetzt und der Beschuldigte per 26. November 2024 in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewiesen (Urk. 138). Das Gesuch des Beschuldigten um (Ab- bruch des vorzeitigen Massnahmeantritts und) Rückversetzung in die Sicherheits- haft vom 30. Januar 2025 wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 140-142 und 145-146). Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2025 eine handschriftliche Eingabe ein, worin er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt (Urk. 148; vgl. auch Urk. 149). 1.6. Am 14. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. April 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 2. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 151), welchem Ersuchen in der Folge stattgegeben wurde (Urk. 152). Der mit Schreiben vom 1. April 2025 bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen angeforderte Therapieverlaufsbericht wurde mit Eingabe vom 10. April 2025 dem hiesigen Gericht eingereicht und den Parteien daraufhin zur Kenntnis gebracht (Urk. 150 und 155). Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 158; vgl. dazu auch nachfolgend E. I/5). Das Verfahren ist spruchreif. - 6 -
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die Feststellung, die Tatbestände (versuchte schwere Körperverletzung und Be- schimpfung) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt zu haben, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, die Einziehung der beschlagnahmten Küchenmesser sowie die Abweisung des Antrags des Privatklägers auf Prozessentschädigung beschrän- ken (Urk. 118 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidi- gung, dass Letzteres (Dispositivziffer 8) nicht angefochten werde (Prot. II S. 10). 2.3. Somit sind im Berufungsverfahren Dispositivziffern 1 bis 3 angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unange- fochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzu- stellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
- Strafantrag Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Der Privatkläger beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 6 und 15/6; vgl. auch Art. 30 f. StGB). Dass in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung ein Rückzug des Strafantrags seitens des Privatklägers vorliegen würde, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Prot. I S. 8 mit Verweis - 7 - auf Urk. 102), ist – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 11) – nicht zu sehen, da der Privatkläger seinen Strafantrag explizit hinsichtlich der geltend gemachten Beschimpfung vom 20. Juni 2022 – welche vorliegend nicht zu beurteilen ist – zurückzog (vgl. Urk. 102).
- Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).
- Beweisantrag 5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – erneut den Beweisantrag stellen, es sei ein Augenschein allenfalls unter gleichzeitiger Tatrekonstruktion vorzunehmen. Insbesondere sei dabei zu er- mitteln, in welchem Umfang der Zeuge D._____ angesichts der sein Blickfeld ver- sperrenden gelben Baumulde sowie des Baggers überhaupt den Ereignisablauf habe sehen können (Urk. 159 S. 1 f.; vgl. auch Prot. II S. 10). 5.2. Die Durchführung eines Augenscheins (unter allenfalls gleichzeitiger Tatrekonstruktion) ist vorliegend nicht angezeigt. Der Zeuge D._____ – welcher in - 8 - der Nachbarschaft des Beschuldigten lebte, Beobachtungen von seiner Terrasse (3. Stockwerk) aus machen konnte und weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger vor dem Vorfall in Kontakt stand oder eine Beziehung pflegte (Urk. 9/1 F/A 4, 5 7, 17 und 29 [vgl. auch die beiden Beilagen zu Urk. 9/1]; Urk. 9/4 F/A 6-7, 22, 24 [vgl. auch Beilage 2 zu Urk. 9/4]) – gab in seinen Einvernahmen klar zu er- kennen, was er von seiner Position aus sehen konnte und was er aufgrund der partiell sichtverdeckenden (Bau-)Mulde sowie des Baggers nicht erkennen konnte (Urk. 9/1 F/A 7; Urk. 9/4 F/A 8, 31, 34-36, 43, 46, 53-55, 76-79, 81-87, 92, 95). Wie nachfolgend im Detail zu zeigen sein wird, weisen die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ zum Kerngeschehen wesentliche Übereinstimmungen auf, ohne dass irgendwelche Anzeichen auf eine Absprache zwischen dem Zeugen D._____ und dem Privatkläger vorliegen würden. Seine Aussagen werden dadurch validiert. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen D._____ – wie nach- folgend weiter aufzuzeigen sein wird – als überzeugend und glaubhaft; sie weisen keine Lügensignale auf (vgl. zum Ganzen auch nachfolgend E. II/3.6). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es sich beim Privatkläger und nicht beim Zeugen D._____ um den Hauptbelastungszeugen handelt, ist der Be- weisantrag entsprechend abzuweisen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. 1/71): Der Beschuldigte habe den Privat- kläger (E._____), welcher ihm ein amtliches Dokument habe zustellen wollen, am
- Juni 2022 aus seiner Wohnung heraus als "Schafseckel" und "Hurensohn" be- titelt. Der Privatkläger habe sich durch diese Äusserungen in seiner Ehre angegrif- fen gefühlt, was der Beschuldigte bei seinem Tun gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten darüber informiert habe, dass er ihm ein amtliches Dokument zustellen wolle, habe der Beschuldigte ein Messer (Gesamtlänge: 44 Zentimeter; Klingenlänge: 31 Zentimeter) behändigt und vom Fenster seiner Wohnung aus zum Privatkläger gesagt: "Ich komme gleich - 9 - runter und stech dich ab". Der Beschuldigte habe sich daraufhin vor das Haus be- geben und sei mit dem vorgenannten Messer auf den Privatkläger zugerannt und habe mindestens zwei Stichbewegungen gegen den oberen Rückenbereich des Privatklägers ausgeführt, welcher sich vom Beschuldigten wegbewegt habe und auf sein Fahrrad aufgestiegen sei. Der Privatkläger habe den beiden Stichen aus- weichen können und sei deshalb nicht getroffen und verletzt worden, weshalb es beim Versuch – den Privatkläger zu töten – geblieben sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass der Privatkläger mit seinem Verhalten hätte getötet bzw. le- bensgefährlich verletzt werden können, was der Beschuldigte auch gewollt, zumin- dest jedoch in Kauf genommen habe. 1.2. Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte die Tatbe- stände der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 1/71). 1.3. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung und auch heute auf den Standpunkt, dass der Privatkläger frech geworden sei, sturmgeläutet habe und trotzdem nie auf die Gegensprechanlage reagiert habe. Der Privatkläger habe auch nicht geantwortet, nachdem er das Fenster geöffnet habe. Er sehe von da aus nicht ganz zum Hauseingang, er sehe aber zum Eingangsbereich. Er habe ihm dort schon gesagt – einmal anständig, einmal in zynischem Ton und einmal unanstän- dig –, dass er (der Privatkläger) das Grundstück verlassen soll. Der Privatkläger habe zum wiederholten Mal gegen die Wegweisung verstossen. Nach dem dritten Mal Sturmläuten sei er (der Beschuldigte) dann den Briefkasten leeren gegangen; der Privatkläger habe da aber immer noch nicht eingesehen, dass er (der Beschul- digte) nur den Briefkasten leere und er (der Privatkläger) deplatziert gewesen sei und das Grundstück hätte verlassen sollen. Erst als er fertig mit dem Briefkasten- leeren gewesen sei und angefangen habe zu Gestikulieren, habe der Privatkläger langsam eingesehen, dass er gehen sollte. Erst nachdem der Privatkläger realisiert habe, dass er (der Beschuldigte) langsam handgreiflich werden und er keine Ge- duld und Nerven mehr haben könnte, sei diesem ziemlich schnell eingefallen, dass - 10 - er gehen sollte (Urk. 7/3 F/A 15). Auf die Frage, ob er den Privatkläger als "Schaf- seckel" oder "Hurensohn" bezeichnet habe, erklärte der Beschuldigte, dass er dies nicht direkt so gesagt habe. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, er habe ihm schlussendlich unanständig gesagt (Urk. 7/3 F/A 20 f.). Als er seinen Briefkasten leeren gegangen sei, habe er schon "einen Gegenstand" zum Selbstschutz dabei gehabt, weil er davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger auch mit einer heim- tückischen Waffe bewaffnet gewesen sei. Eines der beiden sichergestellten Messer (vgl. Urk. 4 und 13/3-4) habe er beim Briefkastenleeren in der Hand gehalten, er habe dieses aber versteckt hinter seinem Bein gehalten, weshalb man es nicht habe sehen können; die andere Hand habe er hochgehalten, um dem Privatkläger zu signalisieren, dass er langsam gehen und in welche Richtung er gehen soll (Urk. 7/3 F/A 25-37). Er habe das Messer nie in einer bedrohlichen Stellung ge- halten – erst ganz am Schluss, weil er dazu genötigt worden sei, da sich der Privatkläger unfreundlich und renitent benommen habe und nicht einsichtig gewe- sen sei. Er habe das Messer immer in der rechten Hand auf Beckenhöhe gehabt. Die Klinge habe er nach hinten und die Spitze nach oben gehalten. Erst als der Privatkläger sich nicht einsichtig gezeigt habe und die zweimalige Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, missachtet habe, sei er dazu genötigt gewesen, das Messer zu erhöhen und in Zuschlagstellung zu bringen. Allerdings sei er mehrere Meter weit weg gewesen (Urk. 16/12 S. 4 und 5). Er habe den Privatkläger nicht mit dem Messer in der Hand verfolgt. Der Privatkläger sei schätzungsweise zwei- einhalb bis drei Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen (Urk. 7/3 F/A 34, 36 und 46 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 158 S. 20 ff., Urk. 7/1-2 und Urk. 7/4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte erstmals vor, er habe den Privatkläger nicht als "Schaf- seckel" oder "Hurensohn", sondern als "Arschloch" betitelt. Auch wollte sich der Beschuldigte nicht mehr dazu äussern, was für einen Gegenstand er anlässlich des Briefkastenleerens in der Hand gehalten habe, dieser sei rein zur Selbstverteidi- gung gewesen. Die Frage, wie nah er dem Privatkläger gekommen sei, beantwor- tete er mit "rund eineinhalb Meter", wobei er sich nicht auf den Privatkläger zu- bewegt habe (Urk. 158 S. 20 ff.). - 11 - Die Verteidigung beantragte vor diesem Hintergrund vor Vorinstanz die Feststel- lung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB in Putativnotwehr – even- tualiter in vollkommener Schuldunfähigkeit – erfüllt habe. Die Verteidigung brachte vor, dass sich in objektiver Hinsicht lediglich erstellen lasse, dass der Beschuldigte den Privatkläger beschimpft habe, dass der Beschuldigte mit einem Messer er- schienen sei, allenfalls mit dem Messer gefuchtelt habe und allenfalls dem Privat- kläger mit dem Messer habe Angst machen wollen, um diesen zu vertreiben. Es lasse sich schlichtweg nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Absicht gehan- delt habe, den Privatkläger zu verletzen oder zu töten. Es lasse sich aus den Aussagen des Beschuldigten lediglich erstellen, dass er den Privatkläger habe ver- treiben wollen und er der festen Überzeugung gewesen sei, dass er dies – das Messer als Drohung einsetzen und fuchteln – tun dürfe (Prot. I S. 12 ff.). Heute beantragte die Verteidigung, dass festgestellt werden solle, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 159 S. 2 ff.).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 117 E. II/1.1-1.3 S. 6-8) zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann. Ergänzt werden kann mit Blick auf die Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2025 (Urk. 148) zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizien- - 12 - prozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/4). 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-4), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 8/1 und 8/7 [inkl. einer Aktennotiz betr. Identifizierung des Tatmessers durch den Privatkläger; Urk. 8/8]), die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 9/1 und 9/4), genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 117 E. II/3.1.1-3.1.3 S. 8-12 und E. II/3.2.1-3.2.2 S. 114). Ergänzt werden kann, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Anhörung vor dem Haft- richter am 30. Juni 2022 Aussagen zur Sache deponierte (Urk. 16/12; vgl. dazu auch vorstehend E. II/1.3). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich un- eingeschränkt verwertbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschul- digte jeweils seine Unterschrift auf den ihn betreffenden Einvernahmeprotokollen verweigerte, da diesen gleichwohl Urkundencharakter zukommt und diese als Beweismittel verwertbar sind (vgl. dazu BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 N 26, vgl. auch N 25). Auch die Einvernahmen des Zeugen D._____ (Urk. 9/1 und 9/4) sind – ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 148) – uneingeschränkt verwert- bar, da der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger ordnungsgemäss über die anste- hende staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Zeugen D._____ informiert wur- den (vgl. Urk. 19/2), der Beschuldigte kurz vor der Einvernahme des Zeugen D._____ hospitalisiert werden musste (vgl. Urk. 16/13-14; vgl. auch Urk. 14/21 und - 13 - Urk. 9/4) und der an der Einvernahme anwesende (damalige) Verteidiger nicht ge- gen die Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten oppo- nierte, was als (stillschweigender) Verzicht auf Teilnahme des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung gewertet werden muss (vgl. dazu BSK StPO- SCHLEIMINGER/ SCHAFFNER, Art. 147 N 19, vgl. auch N 17; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.4). Ob die Einvernahme des Zeugen F._____ (Urk. 9/5) – wie von der Verteidigung und dem Beschuldigten in Frage gestellt (Prot. I S. 30 ff.; Urk. 148) – zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar ist, kann vorliegend offengelassen werden, da sich – mit der Vorinstanz (Urk. 117 E. II/3.1.4 S. 12) – aus dieser Einvernahme sowieso nichts hinreichend Klares für die Erstellung des Sachverhalts entnehmen lässt.
- Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen – mit Einschränkungen vorallem hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes in Bezug auf die vorgeworfene versuchte Tötung – als erstellt (Urk. 107 E. II/3.1.5 und 3.2.3 S. 12-14). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung weitestgehend zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung ergänzen und teilweise anpasssen, weshalb zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird: 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten und des Zeugen D._____ umfassend und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 117 E. II/3.1.1- 3.1.3 S. 8-12). Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, dass die Aussagen des Be- schuldigten vor dem Hintergrund seiner schweren psychischen Erkrankung (chro- nifizierte paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.00; Urk. 10/36 S. 48 und 58]) zu würdigen seien (vgl. Urk. 117 E. II/1.3 S. 8). 3.3. Die Aussagen des Privatklägers sind konsistent und weisen keine verdäch- tigen Widersprüche auf. Der Privatkläger beschrieb in seinen beiden Einvernahmen - 14 - realitätsnah, dass es am Vormittag des 28. Juni 2022 zuerst zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten ihm gegenüber und anschliessend zum in der Anklage- schrift umschriebenen Vorfall mit dem Messer gekommen sei. Sodann schilderte er den gesamten Ablauf des Vorfalles von sich aus – mit nur wenigen Nachfragen der Befragungsperson – zweimal grösstenteils gleichlautend (Urk. 8/1 und 8/7). Kleine Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers vermögen an diesem Bild nichts zu ändern, sondern sind im Gegenteil völlig normal und Zeichen glaubhafter Aussagen. 3.4. Die Schilderungen des Privatklägers vermitteln einen erlebnisbasierten Ein- druck – nie wirkten sie platt oder inhaltsleer, nie einstudiert oder auswendig gelernt. Die Aussagen kamen spontan und vertiefend, teilweise auf entsprechende Nach- frage hin. Es ist eine grosse Authentizität von Situationen, Gefühlen und Erlebnissen erkennbar (vgl. u. a. Urk. 8/1 F/A 26, 28, 37 sowie Urk. 8/7 F/A 24, 44). Der Privatkläger war zudem spürbar darauf bedacht, den Beschuldigten nicht über- mässig zu belasten, und erklärte mehrmals, wenn er etwas nicht (mehr) wusste oder er sich nicht mehr ganz sicher war (vgl. u. a. Urk. 8/1 F/A 24, 27 f., 33, 35 sowie Urk. 8/7 F/A 30 f., 37, 44 f., 56, 59, 62 ff.). Seine Aussagen enthalten keine Lügensignale, sondern zahlreiche Merkmale reeller, tatsächlich erlebter Ereignisse, unter eindrücklicher Beschreibung der Umstände und Gefühle des Erlebens, ohne dass die Aussagen dabei übertrieben wirken. Eindrücklich beschrieb der Privatklä- ger, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zeigend ihm nachgerannt sei und zweimal gegen ihn gestochen habe, wobei der Beschuldigte ihm sehr nahe gekommen sei. Weiter führte der Privatkläger aus, dass, wenn er gestolpert wäre, dies sehr ungünstig gewesen wäre. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn tatsächlich absteche. Er habe Todesangst gehabt (Urk. 8/1 F/A 3, 20-28). Der Beschuldigte habe das Messer gegen ihn gerichtet gehalten, wie bei einer Attacke. Die Spitze des Messers sei nach vorne, auf ihn gerichtet gewesen. Dann habe er gesehen, dass er flüchten und Abstand gewinnen müsse. Dann sei der Beschul- digte ihm doch nahegekommen, wobei er zweimal den Attacken habe ausweichen können, bevor er genug Abstand zwischen ihn und den Beschuldigten habe bringen können. Der Beschuldigte habe zwei Stichbewegungen gegen den oberen Rücken- bereich gemacht; er (der Privatkläger) habe mit seinem Oberkörper irgendwie - 15 - seitlich ausweichen können. Der Beschuldigte habe von seinem Oberkörper aus zweimal nach vorne zugestochen. Der Beschuldigte sei in Bewegung gewesen und auf ihn zugerannt. Es erinnere ihn – so der Privatkläger weiter – im Nachhinein so, als würde ein Fechter auf ihn zustechen und dann nochmals nachstechen (Urk. 8/7 F/A 9, 47-48, 51-57, 96, 106-108). 3.5. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ untermauert werden (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.6). Auch konnten seine Aussagen mit dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Küchenmessers plausibilisiert werden (vgl. Urk. 4 [Foto 4-7], Urk. 8/8, Urk. 13/3-5; vgl. auch die Skizze des Messers, welche der Pri- vatkläger kurz nach dem Vorfall anfertigte [Urk. 8/2]), wobei wesentliche Elemente der Aussagen des Privatklägers auch in den Ausführungen des Beschuldigten ent- halten sind (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.7). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als äusserst glaubhaft zu qualifizieren, wobei seinen Aussagen auch keine Aggravationstendenzen zu entnehmen sind. 3.6. Auch die Aussagen des Zeugen D._____ – welcher in der Nachbarschaft des Beschuldigten lebte, Beobachtungen von seiner Terrasse (3. Stockwerk) aus machen konnte und weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger vor dem Vorfall in Kontakt stand oder eine Beziehung pflegte (Urk. 9/1 F/A 4, 5 7, 17 und 29 [vgl. auch die beiden Beilagen zu Urk. 9/1]; Urk. 9/4 F/A 6-7, 22, 24 [vgl. auch Beilage 2 zu Urk. 9/4]) – sind überzeugend, glaubhaft und weisen keine Lügensignale auf. Die Aussagen des Zeugen D._____ bestätigen die Ausführungen des Privatklägers in wesentlichen Teilen, ohne dass die Aussagen der beiden dabei abgesprochen wirken würden. Der Zeuge D._____ gab auch klar zu erkennen, was er von seiner Position aus sehen konnte und was er aufgrund der partiell sichtverdeckenden (Bau-)Mulde nicht erkennen konnte (Urk. 9/1 F/A 7; Urk. 9/4 F/A 8, 31, 34-36, 43, 46, 53-55, 76-79, 81-87, 92, 95). Dass der Zeuge D._____ bzw. seine Aussagen auffällig wären oder er den Vorfall dramatisierend dargestellt hätte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. I S. 19 f. und 23 ff.) –, ist nicht zu erkennen. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der in wesentlichen Teilen vorliegenden Übereinstimmung seiner Aussagen mit denjenigen des - 16 - Privatklägers und andererseits daraus, dass auch der Zeuge D._____ darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, indem er beispielsweise angab, den Ausgangspunkt der Auseinandersetzung nicht gesehen bzw. die Beschimpfungen oder die Aussage "Ich komme gleich runter und stech dich ab" seitens des Beschuldigten nicht gehört, sondern lediglich ein Geschrei wahrgenommen zu haben (Urk. 9/1 F/A 7, 10; Urk. 9/4 F/A 8, 13 ff.). Auch den Ausführungen des Zeugen D._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Messer in der Hand haltend auf den Privatkläger zugeeilt sei und zweimal in Richtung des Oberkörpers zugestochen habe, wobei sich der Beschuldigte ca. einen bis eineinhalb Meter vom Privatkläger entfernt befunden habe. Der Beschuldigte sei gezielt auf den Privatkläger los. Er sei in Bewegung gewesen. Aus der Bewegung heraus sei die Stichbewegung erfolgt. Als der Privatkläger das Messer gesehen habe, sei er ein paar Schritte zurückgetreten (Urk. 9/1 F/A 7, 12- 16, 25; Urk. 9/4 F/A 8, 27-35, 45-56, 91-92, 95). 3.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die überzeugenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Bereits aus seinen Aussagen geht hervor, dass der dem Privatkläger etwas "unanständig ge- sagt" habe (Urk. 7/3 F/A 20). Heute nun erklärte der Beschuldigte erstmals, dass er den Privatkläger als "Arschloch" bezeichnet habe (Urk. 158 S. 22). Weiter gibt er zu, dass er bei diesem Vorfall gestikulierte und dem Privatkläger zu verstehen gab, dass er handgreiflich werden könnte und dabei ein Messer – ganz am Schluss gar in "Zuschlagstellung" – in der Hand hielt (Urk. 7/3 F/A 15, 25-37; Urk. 16/12 S. 4 f.). Insofern validiert der Beschuldigte die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____. Vor dem Hintergrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten – vgl. beispielsweise die Unterschiede in den Aussagen bezüglich der Sichtbarkeit und wie er das Messer hielt (Urk. 7/3 F/A 29-42 bzw. Urk. 16/12 S. 4 f.; Urk. 158 S. 17 ff.) – und im Lichte der weiteren Beweismittel (Aussagen des Privat- klägers, Aussagen des Zeugen D._____), vermögen die Beteuerungen des Be- schuldigten – dass er den Privatkläger nicht mit dem Messer in der Hand verfolgt habe, er keine Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt habe und er den Privatkläger nicht mit dem Messer habe verletzen wollen – nicht zu überzeugen. - 17 - 3.8. Dass der Privatkläger nur deshalb nicht von den beiden Messerstichen des Beschuldigten getroffen worden ist, weil er diesen ausweichen konnte, kann mit der Vorinstanz nicht erstellt werden (vgl. dazu auch Urk. 117 E. II/3.1.5.2 S. 12 f.). Nachvollziehbar erklärte der Privatkläger, dass er die diesbezügliche Frage nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantworten könne, da er sich in einer Flucht-/ Ausweichbewegung befunden habe (vgl. Urk. 8/7 F/A 59). Klar ist aber aufgrund dieser Ausführungen des Privatklägers, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit den beiden ausgeführten Stichbewegungen bzw. mit der Messerspitze gefähr- lich nahe kam (beim vorherigen Nachrennen beschrieb der Privatkläger die Distanz zwischen ihm und den Beschuldigten mit einer guten Armlänge oder auch etwas mehr [Urk. 8/7 F/A 52]; Hinweise auf eine kurze Distanz zwischen den beiden finden sich auch in den Aussagen des Zeugen D._____ [Urk. 9/1 F/A 14 f.; Urk. 9/4 F/A 34, 45 f., 95]). Es ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass die genaue Di- stanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht bestimmt werden kann, zumal das Schätzen von Distanzen – insbesondere in einem (kurz andauern- den) dynamischen Geschehen – äusserst anspruchsvoll und mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. Urk. 117 E. II/3.1.5.3 S. 12 f.). Im Sinne der diesbezüglich überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ steht aber immerhin fest, dass sich der Beschuldigte bei seinen zwei Stichbewegungen dem Privatkläger bis auf ca. 1 Meter (die Messerspitze sei "eine gute Armlänge" bzw. "ca. 1 Meter" vom Privatkläger entfernt gewesen bzw. es hätten "1,5 Meter zwi- schen Person und Person" gelegen [Urk. 8/7 S. 9 f.; Urk. 9/1 S. 2, 3; Urk. 9/4 S. 9]) genähert hat. Das widerspricht im Übrigen sogar der eigenen Darstellung des Be- schuldigten nicht (in sehr massgeblichem Masse), nachdem dieser zuerst noch von einem Abstand von zweieinhalb bis drei Meter und heute von rund eineinhalb Meter spricht (vgl. Urk. 7/3 F/A 46; Urk. 158 S. 28). 3.9. Überzeugend erklärte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihn als "Schafseckel" und "Hurensohn" bezeichnet habe (Urk. 8/1 F/A 3; Urk. 8/7 F/A 9, 98 f.). Daran vermögen auch die erstmals vom Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung deponierten Aussagen –, dass er den Beschuldigten nicht als "Schafseckel" oder "Hurensohn", sondern als "Arschloch" bezeichnet habe (158 S. 22) – nichts zu ändern. - 18 - 3.10. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger vom Grundstück vertreiben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten [u. a. Urk. 7/3 F/A 15] und des Privatklägers [u. a. Urk. 8/1 F/A 3]). Als der Privatkläger sich dann nicht entfernt hat, geriet der Beschuldigte in Rage, rief dem Privatkläger zu, dass er gleich herunterkomme und ihn abstechen werde. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass der Beschul- digte mit einem Messer (31 Zentimeter Klingenlänge) bewaffnet auf den Privat- kläger zurannte und sodann zwei Stichbewegungen gegen dessen oberen Rücken- bereich ausführte, wird – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 E. II/3.1.5.3) – deutlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur mit Worten vertreiben wollte. Der Beschuldigte nahm bei seinem Vorgehen – Messerspitze eines grossen Messers gegen den Privatkläger gerichtet, auf diesen zu- bzw. diesem nachrennend und Stichbewegungen gegen diesen ausführend – zumindest in Kauf, dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. In der Dynamik des Geschehens hätte der Beschuldigte jedenfalls nicht darauf vertrauen können, den Privatkläger nicht zu treffen; insbesondere konnte er dessen Verhalten nicht voraussehen. Ange- sichts des gegebenen Handlungsablaufs ist dem Privatkläger deshalb vorbehaltlos zuzustimmen, wenn er in der polizeilichen Einvernahme sagte, "ich glaube, wenn ich gestolpert wäre, wäre das sehr ungünstig gewesen" (Urk. 8/1 S. 4). Dass der Beschuldigten mit seinem Vorgehen jedoch den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen hätte, kann – mit der Vorinstanz (Urk. 117 E. II/3.1.5.4 S. 13) – bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erstellt werden. Wie vorstehend dargelegt und erstellt (vgl. E. II/3.8), kam der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinen Messerstichen zwar gefährlich nahe; ein (auch leichter) Treffer erfolgte indessen nicht, und es hätte der Privatkläger auch nicht etwa einen Stichversuch abwehren müssen. Wie sich sowohl aus seinen eigenen als auch den Ausführungen der Ver- teidigung ergibt, stand für den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – klar im Vor- dergrund, den Privatkläger zu vertreiben und nicht etwa, ihn zu töten. Aufgrund dessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen hätte. Dem Beschuldigten kann mithin nicht nachgewiesen werden, dass sich ihm bei seinem Vorgehen der Eintritt des Todes des Privatklägers als so wahrscheinlich aufgedrängt hätte, als dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als - 19 - Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könnte (vgl. zum Ganzen auch nach- folgend E. II/4.2.4 ff.). 3.11. Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der An- klage umschriebene Sachverhalt so wie dort beschrieben – mit den vorstehend dar- gelegten Einschränkungen hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Privatkläger nur nicht von den Messerstichen des Beschuldigten getroffen worden sei, weil er diesen ausgewichen sei, sowie in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt (vgl. vorstehend E. II/3.8 und 3.10) – zugetragen hat. Er ist damit in diesem Umfang erstellt.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 117 E. III/1-3 S. 15-18) ist in allen Teilen zutreffend, sodass vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend ist jedoch das Folgende zu erwähnen. 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1. Nachdem der subjektive Sachverhalt hinsichtlich einer versuchten Tötung nicht erstellt werden konnte und unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat (vgl. Urk. 151), ist nachfolgend lediglich der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. 4.2.2. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt; wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geis- teskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der - 20 - Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Tä- ters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 m.H.). 4.2.3. Der Privatkläger wurde beim hier zu beurteilenden Vorfall glücklicherweise nicht verletzt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt bzw. der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind. 4.2.4. Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, die - 21 - verpönten Erfolge eintreten zu lassen. Es bedarf nicht vieler Worte und ist mittlerweile landläufig bekannt, dass Stiche (oder aber auch Schnitte) mit dem Messer in Richtung des Rückens – insbesondere in einem dynamischen Gesche- hen – massive Schädigungen hervorrufen können (vgl. u. a. Urteile des Bundes- gerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2). Mit seinen beiden ausgeführten Stichbewegungen mit seinem Messer, welches eine Klingenlänge von 31 Zentimeter aufweist (Urk. 4 Foto 5-7), gegen den sich wegbewegenden Privatkläger hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung gemacht. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung, nämlich durch Verletzung von lebenswichtigen Strukturen, insbesondere in den Bereichen Rückenmark, Lunge und Herz, herbeizuführen. Entscheidend ist aber, ob der Beschuldigte mit (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf diese möglichen Verletzungen gehandelt hat. 4.2.5. Der dem Privatkläger nachrennende Beschuldigte stach mit seinem Messer in Richtung des oberen Rückenbereichs des Privatklägers. Der Privatkläger sah zwar in einer ersten Sequenz den Messerangriff kommen, war aber aufgrund der kurzen zeitlichen Abläufe letztlich unvorbereitet darauf und hatte aufgrund dessen, dass er dem Beschuldigten mit dem Rücken zugewandt war, keine Möglichkeit – soweit dies bei einem Messerangriff überhaupt möglich ist – diesen abzuwenden. Es ist lediglich dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es zu keinem Treffer gekommen ist. Wie erwähnt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche in den Rücken zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität führen können. Dieses Allgemeinwissen ist auch dem Beschuldig- ten anzurechnen. Wer solche Gewalt mit einem Messer in Richtung des Rückens ausübt, dem drängen sich die schweren Folgen geradezu auf. 4.2.6. Es war damit angesichts des Vorgehens des Beschuldigten kein steuerbarer Umstand bzw. von ihm nicht zu beeinflussen, dass der Privatkläger keine schwer- wiegenden und/oder bleibende Einschränkungen, wie beispielsweise Verletzungen des Rückenmarks, der Lunge, des Herzens oder anderer überlebenswichtiger Organe, erlitten hat. Zwei in einem solchen Kontext geführte Messerstiche sind - 22 - weder kontrollierbar noch bezüglich Wucht und Richtung steuerbar. Der Beschul- digte hatte sodann auch keinen Einfluss auf die Bewegungen des Privatklägers; so hätte insbesondere – wie bereits erwähnt – ein abruptes Abbremsen, Stolpern oder Ausweichen des Privatklägers oder ein Stolpern des Beschuldigten fatale Folgen haben können. 4.2.7. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, keine oder nur eine einfache Körperverletzung beim Privat- kläger zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war bei sei- nem Vorgehen sehr gross und das Ausmass der Pflichtverletzung angesichts des mutwilligen Verhaltens derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldig- ten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 StGB zuzufügen. Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten mithin eventualvorsätzlich. 4.2.8. Insoweit die Verteidigung das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation des Beschuldigten vorbrachte (implizit auch heute mit dem Verweis auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz [Urk. 159 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 12 ff.]), ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung rein subjektive Vorstellungen von Angriffen nicht ohne Weiteres für das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation genügen lässt: Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Um- stände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5). Eine konkrete Angriffshandlung und somit ein "unmittelbar drohender Angriff" seitens des Privatklägers brachte der Beschuldigte im ganzen Verfahren nie vor (so auch heute nicht; vgl. Urk. 158 S. 20 ff.), sondern schilderte lediglich mögliche – aber nicht verwirklichte – ihm vermeintlich drohende Gefahren. Vorlie- gend wäre es aber ohnehin so, würde man effektiv von einer vom Beschuldigten so interpretierten "Angriffshandlung" seitens des Privatklägers ausgehen, dass ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen krankheitsbedingten und - 23 - gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden ist: Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit "objek- tive", von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine – wie hier – an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese "objektive" Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjek- tive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist hier der Begriff vom Irrtum deshalb bereits phänome- nologisch verfehlt. Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es ent- spricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erken- nen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychi- schen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige An- nahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch zutreffend die Vorinstanz in: Urk. 117 E. III/3.1.1 f. S. 16), wovon im vorliegenden Fall klarerweise ausgegangen werden müsste. 4.2.9. Der Beschuldigte hat somit – mit der Vorinstanz – den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3. Beschimpfung 4.3.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer je- manden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Wert- urteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 StGB N 1). 4.3.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich - 24 - so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3 S. 414; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 4.3.3. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger als "Schafseckel" und "Hurensohn". Mit diesen herabsetzenden Beleidigungen drückte der Beschuldigte dem Privatkläger seine Missachtung aus, versagte ihm die ihm geschuldete Ach- tung und griff ihn in seiner Ehre an. 4.3.4. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. III. Schuldfähigkeit 1.1. Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit aus. Dies wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 159 S. 2 und Prot. II S. 12 f.; vgl. auch Prot. I S. 12 ff., insb. S. 13 und 35). Der Beschuldigte kritisierte das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ in seiner Gesamtheit und erklärte, dass die Frage der Schuldfähigkeit noch nicht restlos geklärt sei bzw. diese Tatsache nicht bewiesen sei, da das Aktengutachten ohne Gewähr und nicht verbindlich sei (Urk. 148; Urk. 158 S. 9 und 19). 1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis). 1.3. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln. - 25 - 1.4. Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 diagnostiziert beim Beschuldigten eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; Urk. 10/36 S. 48 und 58; vgl. auch Urk. 155 S. 2). Zur Frage der Schuldfähigkeit hält der Gutachter zusammengefasst fest, dass auf Basis der Aktenlage davon auszugehen sei, dass am 28. Juni 2022 beim Beschuldigten eine Aufhebung der Schuldfähigkeit bestanden habe. Es ergebe sich durch die Begutachtung nach Aktenlage lediglich dahingehend eine gewisse Unschärfe, als dass offenbleiben müsse, ob die Schuldunfähigkeit aufgrund einer aufgehobenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Demgegenüber sei es angesichts der über Jahre hinweg gut dokumentierten und durchgängig zu erheblichen psychosozialen Leistungseinbussen führenden schwerwiegenden Erkrankungen des Beschul- digten unwahrscheinlich, dass dessen Schuldfähigkeit in der affektiv stark aufge- ladenen Tatsituation vollumfänglich gegeben bzw. lediglich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Aktengutachten (der Beschuldigte hatte eine Mitwirkung verweigert) können – so der Gutachter weiter – je nach Umfang und Qualität des verfügbaren Aktenmaterials mit einer gewissen Beurteilungsunschärfe einhergehen; im vor- liegenden Fall könne (u. a.) die Schuld(un)fähigkeit jedoch mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden (Urk. 10/36 S. 55, 58 f. und 61). 1.5. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind keine ersichtlich und wurden auch von keiner Seite überzeugend dargetan (auch das Gutachten [mit Ergänzung] von Dr. med. H._____ vom 18. August 2022 [Urk. 10/6-7] vermag daran nichts zu ändern, da dieses basierend auf unvollständigen Akten erstellt worden war, weshalb in der Folge ein neues Gutachten bei Prof. Dr. med. G._____ eingeholt wurde [Urk. 10/36; vgl. auch Urk. 10/8-35]). Aufgrund der tat- sächlichen Feststellungen des Gutachters ist von einer vollständigen Schuldunfä- higkeit hinsichtlich der hier zu beurteilenden Taten auszugehen. Der Beschuldigte hat die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt.122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuld- unfähigkeit erfüllt. Eine Strafe entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB). - 26 - IV. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an unter Vormerknahme, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft befindet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt implizit, die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme zu bestätigen (Urk. 123 und 151). 1.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig, aber mit der Diagnose nicht einverstanden sei (Prot. I S. 16 und 36; vgl. auch Urk. 128). Überdies bemän- gelte die Verteidigung, dass es sich lediglich um ein Aktengutachten handle. Das Gutachten sei selbsterklärend, er habe sich mit dem Beschuldigten darauf geeinigt, dass er dieses nicht kommentiere (Prot. I S. 35 f.). Vor dem Berufungsgericht ver- wies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und erklärte, dass eine ambulante Massnahme mit einer allfälligen stationären Einleitung genügen würde, um einem gewissen Gefährdungspotenzial des Beschuldigten vorzubeugen (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 vor, dass ein Aktengutachten für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht genüge. Das Aktengutachten sei "ohne Gewähr und unverbind- lich". Das Gutachten könne die Frage seiner Therapierbarkeit nicht restlos klären. Auch gehe die Diagnose nicht klar hervor, sondern lasse einen Spielraum offen (Urk. 148; so auch heute: Urk. 158 S. 1 ff.). 1.4. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder - 27 - Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die stationäre Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interes- sen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck- Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.). - 28 - 1.5. Im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 wird beim Be- schuldigten wie ausgeführt eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00) diagnostiziert (Urk. 10/36 S. 48). Die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede (Prot. I S. 12 ff.; so auch heute in Urk. 159 i.V.m. Prot. II S. 12 f.). Der Gutachter befindet, dass der Beschuldigte psychiatrisch behandlungsbedürftig sei. Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine psychische Störung bestanden hat. Der Gutachter hält fest, zwischen der psychischen Störung und dem Tatvorwurf bestehe ein Zusammenhang. Die Behandlung werde nach den Erfahrungen der letzten zehn Jahre jedoch nicht auf freiwilliger Basis und auch nicht ambulant durchführbar sein. Derzeit sei lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten langfristig zu begegnen, wobei die Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik durchgeführt werden sollte. Den komplexen Behandlungserfordernissen des Beschuldigten könne vollzugsbegleitend nicht Rechnung getragen werden. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, geeig- nete Behandlungsmassnahmen langfristig durchzuführen, bestehe die delikt- relevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten unverändert fort. Für die unmittelbar deliktrelevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten würden geeignete medikamentöse Behandlungsmassnahmen existieren. In der Ver- gangenheit habe sich in den kurzen Zeiträumen, in denen der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine geeignete Medikation einzunehmen, einen Rückgang seiner dysphor gereizten Verfassung gezeigt. Demnach sei trotz der chronifizierten Symptomatik von einer therapeutischen Ansprechbarkeit auszugehen. Beim Beschuldigten ergebe sich eine hohe Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten. Aufgrund der Krankheitssymptomatik sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte im Kontakt mit Behördenmitgliedern weiterhin aggressiv und bedrohlich in Erscheinung treten werde. Darüber hinaus habe sich spätestens im Jahr 2022 durch den Einsatz einer Waffe auch ein Eskalationspotenzial in Richtung schwerer Gewaltdelikte gezeigt (Urk. 10/36 S. 44 ff. und S. 58 ff.). 1.6. Unter Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. G._____ bejaht die Vorinstanz eine schwere psychische Störung beim - 29 - Beschuldigten, den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten, die Massnahme- bedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnis- mässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme (Urk. 117 E. IV/2-7 S. 19- 22). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 1.7. Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, setzt sich mit einer Vielzahl von bereits vorlie- genden Begutachtungen und Berichten auseinander, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthält gestützt auf zahlreiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte nicht an der psychiatrischen Begutachtung habe mitwirken wollen, weshalb das Sachverständigengutachten auf der Aktenbasis habe erstellt werden müssen. Dies sei im vorliegenden Fall möglich gewesen, weil eine umfangreiche Aktenlage mit diversen ärztlichen Befundberichten vorgelegen habe (Urk. 10/36 S. 49 und S. 61). Dies ist denn – entgegen den Ausführungen des Beschuldigte und der Verteidigung (Prot. I S. 35 f. und Urk. 148) – auch nicht zu kritisieren. Prof. Dr. med. G._____ hat hinreichend dargetan, weshalb sich ein Aktengutachten im vorliegenden Fall verantworten lässt (Urk. 10/36 S. 49 und S. 61) und offenge- legt, wenn eine Frage deshalb lediglich mit einer gewissen Unschärfe beantwortet werden kann (vgl. Urk. 10/36 S. 54 f. und S. 58 f.). Das Aktengutachten kann somit als massgebliche Grundlage für den Entscheid über die hier beantragte stationäre Massnahme verwendet werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 146 IV 1 E. 3.2). Auch sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gutachter in irgendeiner Art und Weise befangen wäre, wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 148; vgl. auch die Stellungnahme des Sachverständigen zur vorgebrachten Kritik im Gutachten [Urk. 36/10 S. 2 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10/28-30]). Die Expertise enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfähigkeit, der Le- galprognose und der möglichen Massnahme sowie die Beantwortung der Beweis- fragen. Die Expertise spricht sich zum psychischen Gesundheitszustand des Be- - 30 - schuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfallgefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer stationären und ambulan- ten Behandlung aus (Urk. 10/36). Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch laut dem Austrittsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie, Station C._____, vom 16. Dezember 2024 und dem The- rapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Prof. Dr. med. G._____ in Frage zu stellen (Urk. 139 und Urk. 155 S. 2; vgl. auch Urk. 134/1). 1.8. Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 1.9. Richtig ist, soweit die Vorinstanz betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat sowie die Legalprognose die Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ übernimmt (Urk. 117 E. IV/2-3 S. 19 f.). Hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschuldigten hält das Gutachten fest, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten bestehe. Aus der Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten entweder psychotisch motivierten oder zumindest durch Krankheitssymptome begünstigten Drohungen und Tätlichkeiten, der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Drohungen und Gewalthandlungen. Dazu komme, dass der Beschuldigte sein Verhalten nach wie vor als gerechtfertigt erlebe bzw. kein Problembewusstsein erkennen lasse. Weitere Konflikte mit Behörden seien zu erwarten, da die finanziellen bzw. psychosozialen Schwierigkeiten zugenommen hätten und der Beschuldigte nun sogar keine Wohnperspektive mehr zu haben scheine, womit ihm auch Rückzugsmöglichkeiten verloren gegangen seien. Bei gleichzeitig niedriger Stresstoleranz bestehe im Zusammenspiel mit der paranoiden Vorstellung, Opfer eines Komplotts zu sein, eine aggressive Wehrhaftigkeit und daher auch ein hohes - 31 - Risiko für erneute Drohungen aber auch Gewalthandlungen. Betreffs schwerwie- gender Gewaltdelikte führe die Drohung mit einem Baseballschläger beim Polizei- einsatz im Jahr 2016, die Verfolgung des E._____s mit einem Messer beim Anlassdelikt bzw. gar das Ausführungen von Stichbewegungen zu Bedenken (Urk. 10/36 S. 56 f. und S. 59). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 E. IV/3.3.1 f. S. 20; vgl. auch Urk. 120) – weder aufgezeigt noch erkennbar. 1.10. Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die Ver- teidigung (wonach der Beschuldigte krank und behandlungsbedürftig sei) nicht in Frage stellt (Prot. I S. 16 f.). Dies ergibt sich sodann auch aus dem Therapie- verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 (Urk. 155). 1.11. Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter dahingehend, dass für die unmittelbar deliktrelevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten ge- eignete medikamentöse Behandlungsmassnahmen existieren würden. In der Ver- gangenheit habe sich in den kurzen Zeiträumen, in denen der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine geeignete Medikation einzunehmen, ein Rückgang seiner dysphor gereizten Verfassung gezeigt. Demnach sei trotz der chronifizierten Symptomatik von einer therapeutischen Ansprechbarkeit auszugehen. Aus gut- achterlicher Sicht sei – mit Blick auf die Erfahrungen der letzten zehn Jahre – lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten langfristig zu begegnen. (Urk. 10/36 S. 57 und S. 60). Die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten ist entsprechend als gegeben anzusehen und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB geeignet sowie erforderlich, der Gefahr weiterer mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten zu begegnen (auch im Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 wurde die Mass- nahmefähigkeit des Beschuldigten bejaht [Urk. 155]). 1.12. Zur Massnahmewilligkeit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu kon- statieren, dass der Beschuldigte nicht mit der Anordnung einer stationären Mass- nahme einverstanden ist (Urk. 117 E. IV/5.1 S. 21 mit Verweis auf Prot. I S. 13). - 32 - Aus der Expertise geht hervor, dass der Beschuldigte krankheitsuneinsichtig sei; aufgrund der Behandlungsunterlagen sowie der Angaben des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte bereit sei, sich der erforderlichen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/36 S. 57 und 60). Gleiches ergibt sich sodann auch aus dem Gesuch des Beschuldigten um (Abbruch des vorzeitigen Massnahmeantritts und) Rückversetzung in die Sicherheitshaft vom
- Januar 2025 (vgl. Urk. 140-141) sowie aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 (Urk. 155). Ähnlich äus- serte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 158 S. 1 ff.). Gleichwohl hält der Gutachter fest, dass (initiale) Behandlungsmass- nahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden können (Urk. 10/36 S. 60). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Be- handlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezem- ber 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Motivierbarkeit ist hier zu bejahen und genügt (vgl. dazu auch Urk. 155, insb. S. 7). Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, nur weil der Beschuldigte sie im Berufungsver- fahren ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). 1.13. Aus der Expertise ergibt sich weiter, dass einzig eine (längere) stationäre Behandlung geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten langfristig erfolgreich entgegenzutreten (Urk. 10/36 S. 57 und 60 f.). Aus der Aktenlage gehe klar hervor, dass der Beschuldigte eine letztlich auch deliktpräventive Behandlung in den letzten zehn Jahren wiederholt abgelehnt habe. Eine geordnete Behandlung der - 33 - Grunderkrankung sei daher nicht möglich gewesen. Die Ablehnung geeigneter Behandlungsmassnahmen bis hin zum Kontaktabbruch zu potenziellen Behandlern sei auch postdeliktisch gut dokumentiert, da der Beschuldigte die psychiatrische Behandlung zuletzt im Dezember 2022 abgebrochen habe. Somit sei nicht damit zu rechnen, dass der weiterhin schwerkranke Beschuldigte auf eigene Initiative eine Behandlung aufsuche bzw. bereit sei, die erforderlichen Medikamente lang- fristig einzunehmen. Einen günstigen Einfluss auf die Erkrankung des Beschul- digten könne deshalb nur unter stationären Bedingungen und auch nur im Rahmen einer längeren stationären Behandlung genommen werden. Aus gutachterlicher Sicht gebe es keine erfolgsversprechende Alternative zu einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 10/36 S. 57). Die gutachterliche Ein- schätzung fällt mithin eindeutig aus. Gründe vom Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 abzuweichen, liegen auch hier keine vor. 1.14. Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung und eine Beschimpfung. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des hohen Rückfallrisikos bezüglich weiterer Gewalt- handlungen und Drohungen gerechtfertigt. Die Verhältnismässigkeit der Anord- nung einer stationären Massnahme ist demnach zu bejahen. Insbesondere fällt eine ambulante Massnahme (als ggf. milderes Mittel) nicht in Betracht (auch nicht mit einer vorhergehenden stationären Einleitung, wie von der Verteidigung be- antragt [Urk. 159]), da diese – wie vom Gutachter ausgeführt – keine erfolgsver- sprechende Alternative zur stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB darstellt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anord- nung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Der Beschul- digte befindet sich seit dem 29. Juni 2022 in Haft bzw. seit dem 26. November 2024 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, Zentrum für Forensische Psychiatrie, im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wovon Vormerk zu nehmen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 IV 236 E. 3 und 3.8; BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7). - 34 - V. Einziehung
- Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ver- fügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffent- liche Ordnung gefährden.
- Das Küchenmesser mit schwarzem Griff (Asservat-Nr. A016'301'943) wurde gemäss erstelltem Sachverhalt zur Begehung der versuchten schweren Körperver- letzung verwendet. Dieses ist somit deliktisch im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB und dementsprechend einzuziehen und der zuständigen Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen. Beim Küchenmesser mit braunem Griff (Asservat-Nr. A016'301'954) fehlt ein Deliktskonnex. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes (was vorliegend weder vorgebracht wurde noch zu sehen ist) – nicht zur Einziehung. Auch ergibt sich nicht, dass dieses Messer zu einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen wäre (vgl. zum Ganzen auch BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 9 f. mit Verweis auch auf - 35 - BGE 129 IV 81 E. 4.2). Entsprechend ist dem Beschuldigten dieses Messer herauszugeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 bis 8) wurde – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. I/2) – nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nur über die Festsetzung und die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauf- lage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können der schuld- unfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Um- ständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend er- scheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 428 N 3). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 105; vgl. auch Urk. 158 und 159) und mit Blick auf die Gesamtumstände fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'814.60 geltend (Urk. 157), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp zwei Stunden (Prot. II S. 8 und 1; zzgl. Weg- pauschale und Nachbesprechung des Urteils) ist der Verteidiger für seine Be- mühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 6'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. - 36 - Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2024 (inkl. Nachtragsurteil vom 13. August 2024 betr. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
- Die Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
- Über die Honorarforderungen der beiden amtlichen Verteidiger wird mit separatem Nachtragsurteil entschieden.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 22'203.– Gutachten Fr. 47.– Zeugenentschädigung Fr. 295.55 Auslagen Untersuchung Fr. (noch offen) ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 17'922.30 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Antrag des Privatklägers auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittelbelehrung]" - 37 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
- a) Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft bzw. seit dem 26. November 2024 in der Psychia- trischen Klinik Münsterlingen, Zentrum für Forensische Psychiatrie, im vor- zeitigen Vollzug der Massnahme befindet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Küchenmesser (A016'301'943) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Küchenmesser (A016'301'954) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. - 38 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 42.15 Transportkosten (Amt für Justizvollzug des Kt. Bern).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (Polis Geschäfts-Nr. 83058893), hinsichtlich Dispositivziffern 3 und 4 die amtliche Verteidigung, unter Hinweis auf Dispositivziffer 4 bezüglich Herausgabefrist. - 39 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240309-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. Lang- meier und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie der Gerichts- schreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Beistand B._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug) betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 25. April 2024 (DG240009)
- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: (Urk. 1/71) Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Januar 2024 (Urk. 1/71) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 117 S. 27 ff.; inkl. Nachtragsurteil vom 13. August 2024 betr. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____ [Urk. 132; hier in kursiver Schrift ergänzt/nachgetragen]) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft befindet.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Februar 2023 be- schlagnahmten Küchenmesser (A016'301'943 und A016'301'954) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
4. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
5. Über die Honorarforderungen der beiden amtlichen Verteidiger wird mit separatem Nach- tragsurteil entschieden.
6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 22'203.– Gutachten Fr. 47.– Zeugenentschädigung
- 3 - Fr. 295.55 Auslagen Untersuchung Fr. (noch offen) ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) 17'922.30 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. Fr. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Antrag des Privatklägers auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 159 und Prot. II S. 10 f.; vgl. auch Urk. 118)
1. Es sei in Feststellung, dass der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung in vollkommener Schuldunfähigkeit erfüllt hat, eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzu- ordnen, eventualiter sei die ambulante Massnahme unter statio- närer Einleitung anzuordnen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 151; vgl. auch Urk. 123) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Privatklägers: (Urk. 124) Verzicht auf Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich für A._____ beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person (Urk. 1/71). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 25. April 2024 (Urk. 117 E. 1/1 S. 5). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 25. April 2024 wurde den (anwesenden) Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 108; Prot. I S. 45 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 6. Mai 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 113). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 114 = Urk. 132; Urk. 116/2) liess der Beschuldigte am 21. Juni 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein- reichen (Urk. 118). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 123); der Privatkläger verzichtete darauf (vgl. Urk. 124). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Verlängerung der Sicherheits- haft des Beschuldigten angesetzt (Urk. 126). Mit Eingabe vom 13. August 2024 stellte der amtliche Verteidiger den Antrag, dass dem Beschuldigten der vorzeitige Massnahmeantritt zu bewilligen sei (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom
21. August 2024 wurde dem Beschuldigten sodann der vorzeitige Massnahme- antritt bewilligt und die Sicherheitshaft bis zum tatsächlichen Massnahmeantritt
- 5 - bzw. längstens bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 130). Nachdem die Vollzugsbehörden dem hiesigen Gericht mitgeteilt hatten, dass der Beschuldigte nicht hafterstehungsfähig sei und zur psychiatrischen Behandlung in die Klinik für Forensische Psychiatrie, Station C._____, in Bern versetzt werden müsse, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 dorthin versetzt (Urk. 133-138). Mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürichs vom
21. November 2024 wurde der bewilligte vorzeitige Massnahmeantritt in Vollzug gesetzt und der Beschuldigte per 26. November 2024 in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen eingewiesen (Urk. 138). Das Gesuch des Beschuldigten um (Ab- bruch des vorzeitigen Massnahmeantritts und) Rückversetzung in die Sicherheits- haft vom 30. Januar 2025 wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 140-142 und 145-146). Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2025 eine handschriftliche Eingabe ein, worin er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt (Urk. 148; vgl. auch Urk. 149). 1.6. Am 14. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. April 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 2. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 151), welchem Ersuchen in der Folge stattgegeben wurde (Urk. 152). Der mit Schreiben vom 1. April 2025 bei der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen angeforderte Therapieverlaufsbericht wurde mit Eingabe vom 10. April 2025 dem hiesigen Gericht eingereicht und den Parteien daraufhin zur Kenntnis gebracht (Urk. 150 und 155). Heute nun erschienen zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 158; vgl. dazu auch nachfolgend E. I/5). Das Verfahren ist spruchreif.
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess die Berufung in seiner Berufungserklärung auf die Feststellung, die Tatbestände (versuchte schwere Körperverletzung und Be- schimpfung) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt zu haben, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, die Einziehung der beschlagnahmten Küchenmesser sowie die Abweisung des Antrags des Privatklägers auf Prozessentschädigung beschrän- ken (Urk. 118 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidi- gung, dass Letzteres (Dispositivziffer 8) nicht angefochten werde (Prot. II S. 10). 2.3. Somit sind im Berufungsverfahren Dispositivziffern 1 bis 3 angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unange- fochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzu- stellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Strafantrag Die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Der Privatkläger beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 6 und 15/6; vgl. auch Art. 30 f. StGB). Dass in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung ein Rückzug des Strafantrags seitens des Privatklägers vorliegen würde, wie von der Verteidigung vorgebracht (vgl. Prot. I S. 8 mit Verweis
- 7 - auf Urk. 102), ist – mit der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 11) – nicht zu sehen, da der Privatkläger seinen Strafantrag explizit hinsichtlich der geltend gemachten Beschimpfung vom 20. Juni 2022 – welche vorliegend nicht zu beurteilen ist – zurückzog (vgl. Urk. 102).
4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).
5. Beweisantrag 5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – erneut den Beweisantrag stellen, es sei ein Augenschein allenfalls unter gleichzeitiger Tatrekonstruktion vorzunehmen. Insbesondere sei dabei zu er- mitteln, in welchem Umfang der Zeuge D._____ angesichts der sein Blickfeld ver- sperrenden gelben Baumulde sowie des Baggers überhaupt den Ereignisablauf habe sehen können (Urk. 159 S. 1 f.; vgl. auch Prot. II S. 10). 5.2. Die Durchführung eines Augenscheins (unter allenfalls gleichzeitiger Tatrekonstruktion) ist vorliegend nicht angezeigt. Der Zeuge D._____ – welcher in
- 8 - der Nachbarschaft des Beschuldigten lebte, Beobachtungen von seiner Terrasse (3. Stockwerk) aus machen konnte und weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger vor dem Vorfall in Kontakt stand oder eine Beziehung pflegte (Urk. 9/1 F/A 4, 5 7, 17 und 29 [vgl. auch die beiden Beilagen zu Urk. 9/1]; Urk. 9/4 F/A 6-7, 22, 24 [vgl. auch Beilage 2 zu Urk. 9/4]) – gab in seinen Einvernahmen klar zu er- kennen, was er von seiner Position aus sehen konnte und was er aufgrund der partiell sichtverdeckenden (Bau-)Mulde sowie des Baggers nicht erkennen konnte (Urk. 9/1 F/A 7; Urk. 9/4 F/A 8, 31, 34-36, 43, 46, 53-55, 76-79, 81-87, 92, 95). Wie nachfolgend im Detail zu zeigen sein wird, weisen die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ zum Kerngeschehen wesentliche Übereinstimmungen auf, ohne dass irgendwelche Anzeichen auf eine Absprache zwischen dem Zeugen D._____ und dem Privatkläger vorliegen würden. Seine Aussagen werden dadurch validiert. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Zeugen D._____ – wie nach- folgend weiter aufzuzeigen sein wird – als überzeugend und glaubhaft; sie weisen keine Lügensignale auf (vgl. zum Ganzen auch nachfolgend E. II/3.6). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass es sich beim Privatkläger und nicht beim Zeugen D._____ um den Hauptbelastungszeugen handelt, ist der Be- weisantrag entsprechend abzuweisen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. 1/71): Der Beschuldigte habe den Privat- kläger (E._____), welcher ihm ein amtliches Dokument habe zustellen wollen, am
28. Juni 2022 aus seiner Wohnung heraus als "Schafseckel" und "Hurensohn" be- titelt. Der Privatkläger habe sich durch diese Äusserungen in seiner Ehre angegrif- fen gefühlt, was der Beschuldigte bei seinem Tun gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten darüber informiert habe, dass er ihm ein amtliches Dokument zustellen wolle, habe der Beschuldigte ein Messer (Gesamtlänge: 44 Zentimeter; Klingenlänge: 31 Zentimeter) behändigt und vom Fenster seiner Wohnung aus zum Privatkläger gesagt: "Ich komme gleich
- 9 - runter und stech dich ab". Der Beschuldigte habe sich daraufhin vor das Haus be- geben und sei mit dem vorgenannten Messer auf den Privatkläger zugerannt und habe mindestens zwei Stichbewegungen gegen den oberen Rückenbereich des Privatklägers ausgeführt, welcher sich vom Beschuldigten wegbewegt habe und auf sein Fahrrad aufgestiegen sei. Der Privatkläger habe den beiden Stichen aus- weichen können und sei deshalb nicht getroffen und verletzt worden, weshalb es beim Versuch – den Privatkläger zu töten – geblieben sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass der Privatkläger mit seinem Verhalten hätte getötet bzw. le- bensgefährlich verletzt werden können, was der Beschuldigte auch gewollt, zumin- dest jedoch in Kauf genommen habe. 1.2. Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte die Tatbe- stände der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 1/71). 1.3. Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung und auch heute auf den Standpunkt, dass der Privatkläger frech geworden sei, sturmgeläutet habe und trotzdem nie auf die Gegensprechanlage reagiert habe. Der Privatkläger habe auch nicht geantwortet, nachdem er das Fenster geöffnet habe. Er sehe von da aus nicht ganz zum Hauseingang, er sehe aber zum Eingangsbereich. Er habe ihm dort schon gesagt – einmal anständig, einmal in zynischem Ton und einmal unanstän- dig –, dass er (der Privatkläger) das Grundstück verlassen soll. Der Privatkläger habe zum wiederholten Mal gegen die Wegweisung verstossen. Nach dem dritten Mal Sturmläuten sei er (der Beschuldigte) dann den Briefkasten leeren gegangen; der Privatkläger habe da aber immer noch nicht eingesehen, dass er (der Beschul- digte) nur den Briefkasten leere und er (der Privatkläger) deplatziert gewesen sei und das Grundstück hätte verlassen sollen. Erst als er fertig mit dem Briefkasten- leeren gewesen sei und angefangen habe zu Gestikulieren, habe der Privatkläger langsam eingesehen, dass er gehen sollte. Erst nachdem der Privatkläger realisiert habe, dass er (der Beschuldigte) langsam handgreiflich werden und er keine Ge- duld und Nerven mehr haben könnte, sei diesem ziemlich schnell eingefallen, dass
- 10 - er gehen sollte (Urk. 7/3 F/A 15). Auf die Frage, ob er den Privatkläger als "Schaf- seckel" oder "Hurensohn" bezeichnet habe, erklärte der Beschuldigte, dass er dies nicht direkt so gesagt habe. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, er habe ihm schlussendlich unanständig gesagt (Urk. 7/3 F/A 20 f.). Als er seinen Briefkasten leeren gegangen sei, habe er schon "einen Gegenstand" zum Selbstschutz dabei gehabt, weil er davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger auch mit einer heim- tückischen Waffe bewaffnet gewesen sei. Eines der beiden sichergestellten Messer (vgl. Urk. 4 und 13/3-4) habe er beim Briefkastenleeren in der Hand gehalten, er habe dieses aber versteckt hinter seinem Bein gehalten, weshalb man es nicht habe sehen können; die andere Hand habe er hochgehalten, um dem Privatkläger zu signalisieren, dass er langsam gehen und in welche Richtung er gehen soll (Urk. 7/3 F/A 25-37). Er habe das Messer nie in einer bedrohlichen Stellung ge- halten – erst ganz am Schluss, weil er dazu genötigt worden sei, da sich der Privatkläger unfreundlich und renitent benommen habe und nicht einsichtig gewe- sen sei. Er habe das Messer immer in der rechten Hand auf Beckenhöhe gehabt. Die Klinge habe er nach hinten und die Spitze nach oben gehalten. Erst als der Privatkläger sich nicht einsichtig gezeigt habe und die zweimalige Aufforderung, das Grundstück zu verlassen, missachtet habe, sei er dazu genötigt gewesen, das Messer zu erhöhen und in Zuschlagstellung zu bringen. Allerdings sei er mehrere Meter weit weg gewesen (Urk. 16/12 S. 4 und 5). Er habe den Privatkläger nicht mit dem Messer in der Hand verfolgt. Der Privatkläger sei schätzungsweise zwei- einhalb bis drei Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen (Urk. 7/3 F/A 34, 36 und 46 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 158 S. 20 ff., Urk. 7/1-2 und Urk. 7/4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte erstmals vor, er habe den Privatkläger nicht als "Schaf- seckel" oder "Hurensohn", sondern als "Arschloch" betitelt. Auch wollte sich der Beschuldigte nicht mehr dazu äussern, was für einen Gegenstand er anlässlich des Briefkastenleerens in der Hand gehalten habe, dieser sei rein zur Selbstverteidi- gung gewesen. Die Frage, wie nah er dem Privatkläger gekommen sei, beantwor- tete er mit "rund eineinhalb Meter", wobei er sich nicht auf den Privatkläger zu- bewegt habe (Urk. 158 S. 20 ff.).
- 11 - Die Verteidigung beantragte vor diesem Hintergrund vor Vorinstanz die Feststel- lung, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB in Putativnotwehr – even- tualiter in vollkommener Schuldunfähigkeit – erfüllt habe. Die Verteidigung brachte vor, dass sich in objektiver Hinsicht lediglich erstellen lasse, dass der Beschuldigte den Privatkläger beschimpft habe, dass der Beschuldigte mit einem Messer er- schienen sei, allenfalls mit dem Messer gefuchtelt habe und allenfalls dem Privat- kläger mit dem Messer habe Angst machen wollen, um diesen zu vertreiben. Es lasse sich schlichtweg nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Absicht gehan- delt habe, den Privatkläger zu verletzen oder zu töten. Es lasse sich aus den Aussagen des Beschuldigten lediglich erstellen, dass er den Privatkläger habe ver- treiben wollen und er der festen Überzeugung gewesen sei, dass er dies – das Messer als Drohung einsetzen und fuchteln – tun dürfe (Prot. I S. 12 ff.). Heute beantragte die Verteidigung, dass festgestellt werden solle, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 159 S. 2 ff.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 117 E. II/1.1-1.3 S. 6-8) zutreffend dar, worauf verwiesen werden kann. Ergänzt werden kann mit Blick auf die Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2025 (Urk. 148) zum Indizienbeweis noch das Folgende: Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizien-
- 12 - prozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abge- leiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 4.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; zum Ganzen vgl. auch KRUMMENACHER, Der Entscheid(find)ungsprozess des Strafrichters, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/4). 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 7/1-4), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 8/1 und 8/7 [inkl. einer Aktennotiz betr. Identifizierung des Tatmessers durch den Privatkläger; Urk. 8/8]), die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 9/1 und 9/4), genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 117 E. II/3.1.1-3.1.3 S. 8-12 und E. II/3.2.1-3.2.2 S. 114). Ergänzt werden kann, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Anhörung vor dem Haft- richter am 30. Juni 2022 Aussagen zur Sache deponierte (Urk. 16/12; vgl. dazu auch vorstehend E. II/1.3). Die vorhandenen Beweismittel sind grundsätzlich un- eingeschränkt verwertbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschul- digte jeweils seine Unterschrift auf den ihn betreffenden Einvernahmeprotokollen verweigerte, da diesen gleichwohl Urkundencharakter zukommt und diese als Beweismittel verwertbar sind (vgl. dazu BSK StPO-NÄPFLI, Art. 78 N 26, vgl. auch N 25). Auch die Einvernahmen des Zeugen D._____ (Urk. 9/1 und 9/4) sind – ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 148) – uneingeschränkt verwert- bar, da der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger ordnungsgemäss über die anste- hende staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Zeugen D._____ informiert wur- den (vgl. Urk. 19/2), der Beschuldigte kurz vor der Einvernahme des Zeugen D._____ hospitalisiert werden musste (vgl. Urk. 16/13-14; vgl. auch Urk. 14/21 und
- 13 - Urk. 9/4) und der an der Einvernahme anwesende (damalige) Verteidiger nicht ge- gen die Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten oppo- nierte, was als (stillschweigender) Verzicht auf Teilnahme des Beschuldigten an dieser Beweiserhebung gewertet werden muss (vgl. dazu BSK StPO- SCHLEIMINGER/ SCHAFFNER, Art. 147 N 19, vgl. auch N 17; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.4). Ob die Einvernahme des Zeugen F._____ (Urk. 9/5) – wie von der Verteidigung und dem Beschuldigten in Frage gestellt (Prot. I S. 30 ff.; Urk. 148) – zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar ist, kann vorliegend offengelassen werden, da sich – mit der Vorinstanz (Urk. 117 E. II/3.1.4 S. 12) – aus dieser Einvernahme sowieso nichts hinreichend Klares für die Erstellung des Sachverhalts entnehmen lässt.
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel im Wesentlichen – mit Einschränkungen vorallem hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes in Bezug auf die vorgeworfene versuchte Tötung – als erstellt (Urk. 107 E. II/3.1.5 und 3.2.3 S. 12-14). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung weitestgehend zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung ergänzen und teilweise anpasssen, weshalb zur Verdeutlichung nochmals auf die wichtigsten Punkte eingegangen wird: 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten und des Zeugen D._____ umfassend und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Ver- meidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 117 E. II/3.1.1- 3.1.3 S. 8-12). Zutreffend erwog die Vorinstanz auch, dass die Aussagen des Be- schuldigten vor dem Hintergrund seiner schweren psychischen Erkrankung (chro- nifizierte paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.00; Urk. 10/36 S. 48 und 58]) zu würdigen seien (vgl. Urk. 117 E. II/1.3 S. 8). 3.3. Die Aussagen des Privatklägers sind konsistent und weisen keine verdäch- tigen Widersprüche auf. Der Privatkläger beschrieb in seinen beiden Einvernahmen
- 14 - realitätsnah, dass es am Vormittag des 28. Juni 2022 zuerst zu Beschimpfungen seitens des Beschuldigten ihm gegenüber und anschliessend zum in der Anklage- schrift umschriebenen Vorfall mit dem Messer gekommen sei. Sodann schilderte er den gesamten Ablauf des Vorfalles von sich aus – mit nur wenigen Nachfragen der Befragungsperson – zweimal grösstenteils gleichlautend (Urk. 8/1 und 8/7). Kleine Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers vermögen an diesem Bild nichts zu ändern, sondern sind im Gegenteil völlig normal und Zeichen glaubhafter Aussagen. 3.4. Die Schilderungen des Privatklägers vermitteln einen erlebnisbasierten Ein- druck – nie wirkten sie platt oder inhaltsleer, nie einstudiert oder auswendig gelernt. Die Aussagen kamen spontan und vertiefend, teilweise auf entsprechende Nach- frage hin. Es ist eine grosse Authentizität von Situationen, Gefühlen und Erlebnissen erkennbar (vgl. u. a. Urk. 8/1 F/A 26, 28, 37 sowie Urk. 8/7 F/A 24, 44). Der Privatkläger war zudem spürbar darauf bedacht, den Beschuldigten nicht über- mässig zu belasten, und erklärte mehrmals, wenn er etwas nicht (mehr) wusste oder er sich nicht mehr ganz sicher war (vgl. u. a. Urk. 8/1 F/A 24, 27 f., 33, 35 sowie Urk. 8/7 F/A 30 f., 37, 44 f., 56, 59, 62 ff.). Seine Aussagen enthalten keine Lügensignale, sondern zahlreiche Merkmale reeller, tatsächlich erlebter Ereignisse, unter eindrücklicher Beschreibung der Umstände und Gefühle des Erlebens, ohne dass die Aussagen dabei übertrieben wirken. Eindrücklich beschrieb der Privatklä- ger, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zeigend ihm nachgerannt sei und zweimal gegen ihn gestochen habe, wobei der Beschuldigte ihm sehr nahe gekommen sei. Weiter führte der Privatkläger aus, dass, wenn er gestolpert wäre, dies sehr ungünstig gewesen wäre. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn tatsächlich absteche. Er habe Todesangst gehabt (Urk. 8/1 F/A 3, 20-28). Der Beschuldigte habe das Messer gegen ihn gerichtet gehalten, wie bei einer Attacke. Die Spitze des Messers sei nach vorne, auf ihn gerichtet gewesen. Dann habe er gesehen, dass er flüchten und Abstand gewinnen müsse. Dann sei der Beschul- digte ihm doch nahegekommen, wobei er zweimal den Attacken habe ausweichen können, bevor er genug Abstand zwischen ihn und den Beschuldigten habe bringen können. Der Beschuldigte habe zwei Stichbewegungen gegen den oberen Rücken- bereich gemacht; er (der Privatkläger) habe mit seinem Oberkörper irgendwie
- 15 - seitlich ausweichen können. Der Beschuldigte habe von seinem Oberkörper aus zweimal nach vorne zugestochen. Der Beschuldigte sei in Bewegung gewesen und auf ihn zugerannt. Es erinnere ihn – so der Privatkläger weiter – im Nachhinein so, als würde ein Fechter auf ihn zustechen und dann nochmals nachstechen (Urk. 8/7 F/A 9, 47-48, 51-57, 96, 106-108). 3.5. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ untermauert werden (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.6). Auch konnten seine Aussagen mit dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Küchenmessers plausibilisiert werden (vgl. Urk. 4 [Foto 4-7], Urk. 8/8, Urk. 13/3-5; vgl. auch die Skizze des Messers, welche der Pri- vatkläger kurz nach dem Vorfall anfertigte [Urk. 8/2]), wobei wesentliche Elemente der Aussagen des Privatklägers auch in den Ausführungen des Beschuldigten ent- halten sind (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/3.7). Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers als äusserst glaubhaft zu qualifizieren, wobei seinen Aussagen auch keine Aggravationstendenzen zu entnehmen sind. 3.6. Auch die Aussagen des Zeugen D._____ – welcher in der Nachbarschaft des Beschuldigten lebte, Beobachtungen von seiner Terrasse (3. Stockwerk) aus machen konnte und weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Privatkläger vor dem Vorfall in Kontakt stand oder eine Beziehung pflegte (Urk. 9/1 F/A 4, 5 7, 17 und 29 [vgl. auch die beiden Beilagen zu Urk. 9/1]; Urk. 9/4 F/A 6-7, 22, 24 [vgl. auch Beilage 2 zu Urk. 9/4]) – sind überzeugend, glaubhaft und weisen keine Lügensignale auf. Die Aussagen des Zeugen D._____ bestätigen die Ausführungen des Privatklägers in wesentlichen Teilen, ohne dass die Aussagen der beiden dabei abgesprochen wirken würden. Der Zeuge D._____ gab auch klar zu erkennen, was er von seiner Position aus sehen konnte und was er aufgrund der partiell sichtverdeckenden (Bau-)Mulde nicht erkennen konnte (Urk. 9/1 F/A 7; Urk. 9/4 F/A 8, 31, 34-36, 43, 46, 53-55, 76-79, 81-87, 92, 95). Dass der Zeuge D._____ bzw. seine Aussagen auffällig wären oder er den Vorfall dramatisierend dargestellt hätte – wie von der Verteidigung vorgebracht (Prot. I S. 19 f. und 23 ff.) –, ist nicht zu erkennen. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der in wesentlichen Teilen vorliegenden Übereinstimmung seiner Aussagen mit denjenigen des
- 16 - Privatklägers und andererseits daraus, dass auch der Zeuge D._____ darauf bedacht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, indem er beispielsweise angab, den Ausgangspunkt der Auseinandersetzung nicht gesehen bzw. die Beschimpfungen oder die Aussage "Ich komme gleich runter und stech dich ab" seitens des Beschuldigten nicht gehört, sondern lediglich ein Geschrei wahrgenommen zu haben (Urk. 9/1 F/A 7, 10; Urk. 9/4 F/A 8, 13 ff.). Auch den Ausführungen des Zeugen D._____ ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Messer in der Hand haltend auf den Privatkläger zugeeilt sei und zweimal in Richtung des Oberkörpers zugestochen habe, wobei sich der Beschuldigte ca. einen bis eineinhalb Meter vom Privatkläger entfernt befunden habe. Der Beschuldigte sei gezielt auf den Privatkläger los. Er sei in Bewegung gewesen. Aus der Bewegung heraus sei die Stichbewegung erfolgt. Als der Privatkläger das Messer gesehen habe, sei er ein paar Schritte zurückgetreten (Urk. 9/1 F/A 7, 12- 16, 25; Urk. 9/4 F/A 8, 27-35, 45-56, 91-92, 95). 3.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die überzeugenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Bereits aus seinen Aussagen geht hervor, dass der dem Privatkläger etwas "unanständig ge- sagt" habe (Urk. 7/3 F/A 20). Heute nun erklärte der Beschuldigte erstmals, dass er den Privatkläger als "Arschloch" bezeichnet habe (Urk. 158 S. 22). Weiter gibt er zu, dass er bei diesem Vorfall gestikulierte und dem Privatkläger zu verstehen gab, dass er handgreiflich werden könnte und dabei ein Messer – ganz am Schluss gar in "Zuschlagstellung" – in der Hand hielt (Urk. 7/3 F/A 15, 25-37; Urk. 16/12 S. 4 f.). Insofern validiert der Beschuldigte die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____. Vor dem Hintergrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten – vgl. beispielsweise die Unterschiede in den Aussagen bezüglich der Sichtbarkeit und wie er das Messer hielt (Urk. 7/3 F/A 29-42 bzw. Urk. 16/12 S. 4 f.; Urk. 158 S. 17 ff.) – und im Lichte der weiteren Beweismittel (Aussagen des Privat- klägers, Aussagen des Zeugen D._____), vermögen die Beteuerungen des Be- schuldigten – dass er den Privatkläger nicht mit dem Messer in der Hand verfolgt habe, er keine Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt habe und er den Privatkläger nicht mit dem Messer habe verletzen wollen – nicht zu überzeugen.
- 17 - 3.8. Dass der Privatkläger nur deshalb nicht von den beiden Messerstichen des Beschuldigten getroffen worden ist, weil er diesen ausweichen konnte, kann mit der Vorinstanz nicht erstellt werden (vgl. dazu auch Urk. 117 E. II/3.1.5.2 S. 12 f.). Nachvollziehbar erklärte der Privatkläger, dass er die diesbezügliche Frage nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantworten könne, da er sich in einer Flucht-/ Ausweichbewegung befunden habe (vgl. Urk. 8/7 F/A 59). Klar ist aber aufgrund dieser Ausführungen des Privatklägers, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit den beiden ausgeführten Stichbewegungen bzw. mit der Messerspitze gefähr- lich nahe kam (beim vorherigen Nachrennen beschrieb der Privatkläger die Distanz zwischen ihm und den Beschuldigten mit einer guten Armlänge oder auch etwas mehr [Urk. 8/7 F/A 52]; Hinweise auf eine kurze Distanz zwischen den beiden finden sich auch in den Aussagen des Zeugen D._____ [Urk. 9/1 F/A 14 f.; Urk. 9/4 F/A 34, 45 f., 95]). Es ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, dass die genaue Di- stanz zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht bestimmt werden kann, zumal das Schätzen von Distanzen – insbesondere in einem (kurz andauern- den) dynamischen Geschehen – äusserst anspruchsvoll und mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. Urk. 117 E. II/3.1.5.3 S. 12 f.). Im Sinne der diesbezüglich überein- stimmenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ steht aber immerhin fest, dass sich der Beschuldigte bei seinen zwei Stichbewegungen dem Privatkläger bis auf ca. 1 Meter (die Messerspitze sei "eine gute Armlänge" bzw. "ca. 1 Meter" vom Privatkläger entfernt gewesen bzw. es hätten "1,5 Meter zwi- schen Person und Person" gelegen [Urk. 8/7 S. 9 f.; Urk. 9/1 S. 2, 3; Urk. 9/4 S. 9]) genähert hat. Das widerspricht im Übrigen sogar der eigenen Darstellung des Be- schuldigten nicht (in sehr massgeblichem Masse), nachdem dieser zuerst noch von einem Abstand von zweieinhalb bis drei Meter und heute von rund eineinhalb Meter spricht (vgl. Urk. 7/3 F/A 46; Urk. 158 S. 28). 3.9. Überzeugend erklärte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihn als "Schafseckel" und "Hurensohn" bezeichnet habe (Urk. 8/1 F/A 3; Urk. 8/7 F/A 9, 98 f.). Daran vermögen auch die erstmals vom Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung deponierten Aussagen –, dass er den Beschuldigten nicht als "Schafseckel" oder "Hurensohn", sondern als "Arschloch" bezeichnet habe (158 S. 22) – nichts zu ändern.
- 18 - 3.10. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger vom Grundstück vertreiben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten [u. a. Urk. 7/3 F/A 15] und des Privatklägers [u. a. Urk. 8/1 F/A 3]). Als der Privatkläger sich dann nicht entfernt hat, geriet der Beschuldigte in Rage, rief dem Privatkläger zu, dass er gleich herunterkomme und ihn abstechen werde. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass der Beschul- digte mit einem Messer (31 Zentimeter Klingenlänge) bewaffnet auf den Privat- kläger zurannte und sodann zwei Stichbewegungen gegen dessen oberen Rücken- bereich ausführte, wird – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 E. II/3.1.5.3) – deutlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur mit Worten vertreiben wollte. Der Beschuldigte nahm bei seinem Vorgehen – Messerspitze eines grossen Messers gegen den Privatkläger gerichtet, auf diesen zu- bzw. diesem nachrennend und Stichbewegungen gegen diesen ausführend – zumindest in Kauf, dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. In der Dynamik des Geschehens hätte der Beschuldigte jedenfalls nicht darauf vertrauen können, den Privatkläger nicht zu treffen; insbesondere konnte er dessen Verhalten nicht voraussehen. Ange- sichts des gegebenen Handlungsablaufs ist dem Privatkläger deshalb vorbehaltlos zuzustimmen, wenn er in der polizeilichen Einvernahme sagte, "ich glaube, wenn ich gestolpert wäre, wäre das sehr ungünstig gewesen" (Urk. 8/1 S. 4). Dass der Beschuldigten mit seinem Vorgehen jedoch den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen hätte, kann – mit der Vorinstanz (Urk. 117 E. II/3.1.5.4 S. 13) – bei der vorliegenden Ausgangslage nicht erstellt werden. Wie vorstehend dargelegt und erstellt (vgl. E. II/3.8), kam der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinen Messerstichen zwar gefährlich nahe; ein (auch leichter) Treffer erfolgte indessen nicht, und es hätte der Privatkläger auch nicht etwa einen Stichversuch abwehren müssen. Wie sich sowohl aus seinen eigenen als auch den Ausführungen der Ver- teidigung ergibt, stand für den Beschuldigten – wie bereits erwähnt – klar im Vor- dergrund, den Privatkläger zu vertreiben und nicht etwa, ihn zu töten. Aufgrund dessen kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen den Tod des Privatklägers gewollt oder in Kauf genommen hätte. Dem Beschuldigten kann mithin nicht nachgewiesen werden, dass sich ihm bei seinem Vorgehen der Eintritt des Todes des Privatklägers als so wahrscheinlich aufgedrängt hätte, als dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als
- 19 - Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könnte (vgl. zum Ganzen auch nach- folgend E. II/4.2.4 ff.). 3.11. Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der An- klage umschriebene Sachverhalt so wie dort beschrieben – mit den vorstehend dar- gelegten Einschränkungen hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Privatkläger nur nicht von den Messerstichen des Beschuldigten getroffen worden sei, weil er diesen ausgewichen sei, sowie in Bezug auf den subjektiven Sachverhalt (vgl. vorstehend E. II/3.8 und 3.10) – zugetragen hat. Er ist damit in diesem Umfang erstellt.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 117 E. III/1-3 S. 15-18) ist in allen Teilen zutreffend, sodass vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend ist jedoch das Folgende zu erwähnen. 4.2. Versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1. Nachdem der subjektive Sachverhalt hinsichtlich einer versuchten Tötung nicht erstellt werden konnte und unter Nachachtung des Verschlechterungsverbots, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat (vgl. Urk. 151), ist nachfolgend lediglich der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. 4.2.2. Gemäss aArt. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt; wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geis- teskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der
- 20 - Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Tä- ters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 m.H.). 4.2.3. Der Privatkläger wurde beim hier zu beurteilenden Vorfall glücklicherweise nicht verletzt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt bzw. der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht sind. 4.2.4. Vorliegend hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, die
- 21 - verpönten Erfolge eintreten zu lassen. Es bedarf nicht vieler Worte und ist mittlerweile landläufig bekannt, dass Stiche (oder aber auch Schnitte) mit dem Messer in Richtung des Rückens – insbesondere in einem dynamischen Gesche- hen – massive Schädigungen hervorrufen können (vgl. u. a. Urteile des Bundes- gerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2). Mit seinen beiden ausgeführten Stichbewegungen mit seinem Messer, welches eine Klingenlänge von 31 Zentimeter aufweist (Urk. 4 Foto 5-7), gegen den sich wegbewegenden Privatkläger hat der Beschuldigte den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung gemacht. Das Vorgehen des Beschuldigten war in jedem Fall geeignet, eine schwere Körperverletzung, nämlich durch Verletzung von lebenswichtigen Strukturen, insbesondere in den Bereichen Rückenmark, Lunge und Herz, herbeizuführen. Entscheidend ist aber, ob der Beschuldigte mit (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf diese möglichen Verletzungen gehandelt hat. 4.2.5. Der dem Privatkläger nachrennende Beschuldigte stach mit seinem Messer in Richtung des oberen Rückenbereichs des Privatklägers. Der Privatkläger sah zwar in einer ersten Sequenz den Messerangriff kommen, war aber aufgrund der kurzen zeitlichen Abläufe letztlich unvorbereitet darauf und hatte aufgrund dessen, dass er dem Beschuldigten mit dem Rücken zugewandt war, keine Möglichkeit
– soweit dies bei einem Messerangriff überhaupt möglich ist – diesen abzuwenden. Es ist lediglich dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es zu keinem Treffer gekommen ist. Wie erwähnt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Messerstiche in den Rücken zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körper- lichen Integrität führen können. Dieses Allgemeinwissen ist auch dem Beschuldig- ten anzurechnen. Wer solche Gewalt mit einem Messer in Richtung des Rückens ausübt, dem drängen sich die schweren Folgen geradezu auf. 4.2.6. Es war damit angesichts des Vorgehens des Beschuldigten kein steuerbarer Umstand bzw. von ihm nicht zu beeinflussen, dass der Privatkläger keine schwer- wiegenden und/oder bleibende Einschränkungen, wie beispielsweise Verletzungen des Rückenmarks, der Lunge, des Herzens oder anderer überlebenswichtiger Organe, erlitten hat. Zwei in einem solchen Kontext geführte Messerstiche sind
- 22 - weder kontrollierbar noch bezüglich Wucht und Richtung steuerbar. Der Beschul- digte hatte sodann auch keinen Einfluss auf die Bewegungen des Privatklägers; so hätte insbesondere – wie bereits erwähnt – ein abruptes Abbremsen, Stolpern oder Ausweichen des Privatklägers oder ein Stolpern des Beschuldigten fatale Folgen haben können. 4.2.7. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertraut haben, keine oder nur eine einfache Körperverletzung beim Privat- kläger zu bewirken. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war bei sei- nem Vorgehen sehr gross und das Ausmass der Pflichtverletzung angesichts des mutwilligen Verhaltens derart eklatant, dass die Verhaltensweise des Beschuldig- ten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Privatkläger lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 StGB zuzufügen. Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten mithin eventualvorsätzlich. 4.2.8. Insoweit die Verteidigung das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation des Beschuldigten vorbrachte (implizit auch heute mit dem Verweis auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz [Urk. 159 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 12 ff.]), ist darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung rein subjektive Vorstellungen von Angriffen nicht ohne Weiteres für das Vorliegen einer Putativnotwehrsituation genügen lässt: Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Um- stände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nach der Rechtsprechung nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5). Eine konkrete Angriffshandlung und somit ein "unmittelbar drohender Angriff" seitens des Privatklägers brachte der Beschuldigte im ganzen Verfahren nie vor (so auch heute nicht; vgl. Urk. 158 S. 20 ff.), sondern schilderte lediglich mögliche – aber nicht verwirklichte – ihm vermeintlich drohende Gefahren. Vorlie- gend wäre es aber ohnehin so, würde man effektiv von einer vom Beschuldigten so interpretierten "Angriffshandlung" seitens des Privatklägers ausgehen, dass ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen krankheitsbedingten und
- 23 - gewöhnlichen Irrtümern zu unterscheiden ist: Der (psychisch) gesunde Irrende hat eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Gemeint ist damit die insoweit "objek- tive", von allen gesunden Personen übereinstimmend wahrnehmbare Wirklichkeit. Für eine – wie hier – an Schizophrenie leidende Person ist bereits diese "objektive" Wirklichkeit so nicht wahrnehmbar. Krankheitsbedingt hat sie eine eigene, subjek- tive Wirklichkeit (Eigenwirklichkeit), die nicht mehr kritisch hinterfragt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht ist hier der Begriff vom Irrtum deshalb bereits phänome- nologisch verfehlt. Das kann nun aber auch strafrechtlich nicht anders sein: Es ent- spricht dem Konzept der Strafrechtsordnung, als Normalfall von einem Individuum auszugehen, das in der Lage ist, die Gebote und Verbote des Strafrechts zu erken- nen und sein Verhalten danach auszurichten. Wer folglich aufgrund einer psychi- schen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 StGB. Die irrige An- nahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; vgl. auch zutreffend die Vorinstanz in: Urk. 117 E. III/3.1.1 f. S. 16), wovon im vorliegenden Fall klarerweise ausgegangen werden müsste. 4.2.9. Der Beschuldigte hat somit – mit der Vorinstanz – den Tatbestand der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3. Beschimpfung 4.3.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer je- manden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Wert- urteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BSK StGB-RIKLIN, Art. 177 StGB N 1). 4.3.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich
- 24 - so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 148 IV 409 E. 2.3 S. 414; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 4.3.3. Der Beschuldigte bezeichnete den Privatkläger als "Schafseckel" und "Hurensohn". Mit diesen herabsetzenden Beleidigungen drückte der Beschuldigte dem Privatkläger seine Missachtung aus, versagte ihm die ihm geschuldete Ach- tung und griff ihn in seiner Ehre an. 4.3.4. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. III. Schuldfähigkeit 1.1. Die Vorinstanz ging mit der Staatsanwaltschaft von Tatbegehungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit aus. Dies wird von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 159 S. 2 und Prot. II S. 12 f.; vgl. auch Prot. I S. 12 ff., insb. S. 13 und 35). Der Beschuldigte kritisierte das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ in seiner Gesamtheit und erklärte, dass die Frage der Schuldfähigkeit noch nicht restlos geklärt sei bzw. diese Tatsache nicht bewiesen sei, da das Aktengutachten ohne Gewähr und nicht verbindlich sei (Urk. 148; Urk. 158 S. 9 und 19). 1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweis). 1.3. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung des Täters durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln.
- 25 - 1.4. Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 diagnostiziert beim Beschuldigten eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; Urk. 10/36 S. 48 und 58; vgl. auch Urk. 155 S. 2). Zur Frage der Schuldfähigkeit hält der Gutachter zusammengefasst fest, dass auf Basis der Aktenlage davon auszugehen sei, dass am 28. Juni 2022 beim Beschuldigten eine Aufhebung der Schuldfähigkeit bestanden habe. Es ergebe sich durch die Begutachtung nach Aktenlage lediglich dahingehend eine gewisse Unschärfe, als dass offenbleiben müsse, ob die Schuldunfähigkeit aufgrund einer aufgehobenen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Demgegenüber sei es angesichts der über Jahre hinweg gut dokumentierten und durchgängig zu erheblichen psychosozialen Leistungseinbussen führenden schwerwiegenden Erkrankungen des Beschul- digten unwahrscheinlich, dass dessen Schuldfähigkeit in der affektiv stark aufge- ladenen Tatsituation vollumfänglich gegeben bzw. lediglich beeinträchtigt gewesen sein könnte. Aktengutachten (der Beschuldigte hatte eine Mitwirkung verweigert) können – so der Gutachter weiter – je nach Umfang und Qualität des verfügbaren Aktenmaterials mit einer gewissen Beurteilungsunschärfe einhergehen; im vor- liegenden Fall könne (u. a.) die Schuld(un)fähigkeit jedoch mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden (Urk. 10/36 S. 55, 58 f. und 61). 1.5. Triftige Gründe, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen würden (vgl. dazu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 S. 5 mit Hinweisen), sind keine ersichtlich und wurden auch von keiner Seite überzeugend dargetan (auch das Gutachten [mit Ergänzung] von Dr. med. H._____ vom 18. August 2022 [Urk. 10/6-7] vermag daran nichts zu ändern, da dieses basierend auf unvollständigen Akten erstellt worden war, weshalb in der Folge ein neues Gutachten bei Prof. Dr. med. G._____ eingeholt wurde [Urk. 10/36; vgl. auch Urk. 10/8-35]). Aufgrund der tat- sächlichen Feststellungen des Gutachters ist von einer vollständigen Schuldunfä- higkeit hinsichtlich der hier zu beurteilenden Taten auszugehen. Der Beschuldigte hat die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt.122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuld- unfähigkeit erfüllt. Eine Strafe entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 26 - IV. Massnahme 1.1. Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an unter Vormerknahme, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft befindet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt implizit, die vorinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme zu bestätigen (Urk. 123 und 151). 1.3. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig, aber mit der Diagnose nicht einverstanden sei (Prot. I S. 16 und 36; vgl. auch Urk. 128). Überdies bemän- gelte die Verteidigung, dass es sich lediglich um ein Aktengutachten handle. Das Gutachten sei selbsterklärend, er habe sich mit dem Beschuldigten darauf geeinigt, dass er dieses nicht kommentiere (Prot. I S. 35 f.). Vor dem Berufungsgericht ver- wies die Verteidigung auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz und erklärte, dass eine ambulante Massnahme mit einer allfälligen stationären Einleitung genügen würde, um einem gewissen Gefährdungspotenzial des Beschuldigten vorzubeugen (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 vor, dass ein Aktengutachten für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht genüge. Das Aktengutachten sei "ohne Gewähr und unverbind- lich". Das Gutachten könne die Frage seiner Therapierbarkeit nicht restlos klären. Auch gehe die Diagnose nicht klar hervor, sondern lasse einen Spielraum offen (Urk. 148; so auch heute: Urk. 158 S. 1 ff.). 1.4. Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begeg- nen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder
- 27 - Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (lit. c). Die stationäre Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass- nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dies bedeutet, dass die betroffenen Interes- sen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck- Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspricht eine therapeutische Massnahme Erfolg, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 S. 321 f.).
- 28 - 1.5. Im Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 wird beim Be- schuldigten wie ausgeführt eine chronifizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00) diagnostiziert (Urk. 10/36 S. 48). Die Verteidigung stellt dies nicht in Abrede (Prot. I S. 12 ff.; so auch heute in Urk. 159 i.V.m. Prot. II S. 12 f.). Der Gutachter befindet, dass der Beschuldigte psychiatrisch behandlungsbedürftig sei. Zur Indikation einer Massnahme geht aus dem Gutachten hervor, dass zum Tat- und Untersuchungszeitraum eine psychische Störung bestanden hat. Der Gutachter hält fest, zwischen der psychischen Störung und dem Tatvorwurf bestehe ein Zusammenhang. Die Behandlung werde nach den Erfahrungen der letzten zehn Jahre jedoch nicht auf freiwilliger Basis und auch nicht ambulant durchführbar sein. Derzeit sei lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten langfristig zu begegnen, wobei die Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik durchgeführt werden sollte. Den komplexen Behandlungserfordernissen des Beschuldigten könne vollzugsbegleitend nicht Rechnung getragen werden. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, geeig- nete Behandlungsmassnahmen langfristig durchzuführen, bestehe die delikt- relevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten unverändert fort. Für die unmittelbar deliktrelevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten würden geeignete medikamentöse Behandlungsmassnahmen existieren. In der Ver- gangenheit habe sich in den kurzen Zeiträumen, in denen der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine geeignete Medikation einzunehmen, einen Rückgang seiner dysphor gereizten Verfassung gezeigt. Demnach sei trotz der chronifizierten Symptomatik von einer therapeutischen Ansprechbarkeit auszugehen. Beim Beschuldigten ergebe sich eine hohe Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten. Aufgrund der Krankheitssymptomatik sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte im Kontakt mit Behördenmitgliedern weiterhin aggressiv und bedrohlich in Erscheinung treten werde. Darüber hinaus habe sich spätestens im Jahr 2022 durch den Einsatz einer Waffe auch ein Eskalationspotenzial in Richtung schwerer Gewaltdelikte gezeigt (Urk. 10/36 S. 44 ff. und S. 58 ff.). 1.6. Unter Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. G._____ bejaht die Vorinstanz eine schwere psychische Störung beim
- 29 - Beschuldigten, den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat, eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten, die Massnahme- bedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Beschuldigten sowie die Verhältnis- mässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme (Urk. 117 E. IV/2-7 S. 19- 22). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 1.7. Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 bildet eine rechtsgenügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Eine in- haltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist nicht erkennbar. Dieses legt offen, auf welche Grundlagen es sich stützt, setzt sich mit einer Vielzahl von bereits vorlie- genden Begutachtungen und Berichten auseinander, beschreibt Art und Weise der erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und enthält gestützt auf zahlreiche Fremdberichte eine detaillierte Anamnese. Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte nicht an der psychiatrischen Begutachtung habe mitwirken wollen, weshalb das Sachverständigengutachten auf der Aktenbasis habe erstellt werden müssen. Dies sei im vorliegenden Fall möglich gewesen, weil eine umfangreiche Aktenlage mit diversen ärztlichen Befundberichten vorgelegen habe (Urk. 10/36 S. 49 und S. 61). Dies ist denn – entgegen den Ausführungen des Beschuldigte und der Verteidigung (Prot. I S. 35 f. und Urk. 148) – auch nicht zu kritisieren. Prof. Dr. med. G._____ hat hinreichend dargetan, weshalb sich ein Aktengutachten im vorliegenden Fall verantworten lässt (Urk. 10/36 S. 49 und S. 61) und offenge- legt, wenn eine Frage deshalb lediglich mit einer gewissen Unschärfe beantwortet werden kann (vgl. Urk. 10/36 S. 54 f. und S. 58 f.). Das Aktengutachten kann somit als massgebliche Grundlage für den Entscheid über die hier beantragte stationäre Massnahme verwendet werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 146 IV 1 E. 3.2). Auch sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gutachter in irgendeiner Art und Weise befangen wäre, wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 148; vgl. auch die Stellungnahme des Sachverständigen zur vorgebrachten Kritik im Gutachten [Urk. 36/10 S. 2 f.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 10/28-30]). Die Expertise enthält eine Befunderhebung, eine Beurteilung der Diagnose, der Schuldfähigkeit, der Le- galprognose und der möglichen Massnahme sowie die Beantwortung der Beweis- fragen. Die Expertise spricht sich zum psychischen Gesundheitszustand des Be-
- 30 - schuldigten, zur Deliktskausalität der psychischen Störungen, zur Rückfallgefahr, zur Therapierbarkeit und zu den Erfolgsaussichten einer stationären und ambulan- ten Behandlung aus (Urk. 10/36). Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und nachvollziehbar. Auch laut dem Austrittsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie, Station C._____, vom 16. Dezember 2024 und dem The- rapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Diagnosen des Gutachtens von Prof. Dr. med. G._____ in Frage zu stellen (Urk. 139 und Urk. 155 S. 2; vgl. auch Urk. 134/1). 1.8. Als Anlasstat wird nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Eine Anlasstat liegt hier vor, nachdem der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 1.9. Richtig ist, soweit die Vorinstanz betreffend die schwere psychische Störung, den Zusammenhang zwischen dieser Störung und der Anlasstat sowie die Legalprognose die Einschätzung von Prof. Dr. med. G._____ übernimmt (Urk. 117 E. IV/2-3 S. 19 f.). Hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschuldigten hält das Gutachten fest, dass beim Beschuldigten eine hohe Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten bestehe. Aus der Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten entweder psychotisch motivierten oder zumindest durch Krankheitssymptome begünstigten Drohungen und Tätlichkeiten, der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Drohungen und Gewalthandlungen. Dazu komme, dass der Beschuldigte sein Verhalten nach wie vor als gerechtfertigt erlebe bzw. kein Problembewusstsein erkennen lasse. Weitere Konflikte mit Behörden seien zu erwarten, da die finanziellen bzw. psychosozialen Schwierigkeiten zugenommen hätten und der Beschuldigte nun sogar keine Wohnperspektive mehr zu haben scheine, womit ihm auch Rückzugsmöglichkeiten verloren gegangen seien. Bei gleichzeitig niedriger Stresstoleranz bestehe im Zusammenspiel mit der paranoiden Vorstellung, Opfer eines Komplotts zu sein, eine aggressive Wehrhaftigkeit und daher auch ein hohes
- 31 - Risiko für erneute Drohungen aber auch Gewalthandlungen. Betreffs schwerwie- gender Gewaltdelikte führe die Drohung mit einem Baseballschläger beim Polizei- einsatz im Jahr 2016, die Verfolgung des E._____s mit einem Messer beim Anlassdelikt bzw. gar das Ausführungen von Stichbewegungen zu Bedenken (Urk. 10/36 S. 56 f. und S. 59). Gründe, auf diese schlüssige Expertise nicht abzustellen, sind – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 117 E. IV/3.3.1 f. S. 20; vgl. auch Urk. 120) – weder aufgezeigt noch erkennbar. 1.10. Der Beschuldigte ist unzweifelhaft massnahmebedürftig, was auch die Ver- teidigung (wonach der Beschuldigte krank und behandlungsbedürftig sei) nicht in Frage stellt (Prot. I S. 16 f.). Dies ergibt sich sodann auch aus dem Therapie- verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 (Urk. 155). 1.11. Zur Massnahmefähigkeit äussert sich der Gutachter dahingehend, dass für die unmittelbar deliktrelevante schizophrene Erkrankung des Beschuldigten ge- eignete medikamentöse Behandlungsmassnahmen existieren würden. In der Ver- gangenheit habe sich in den kurzen Zeiträumen, in denen der Beschuldigte bereit gewesen sei, eine geeignete Medikation einzunehmen, ein Rückgang seiner dysphor gereizten Verfassung gezeigt. Demnach sei trotz der chronifizierten Symptomatik von einer therapeutischen Ansprechbarkeit auszugehen. Aus gut- achterlicher Sicht sei – mit Blick auf die Erfahrungen der letzten zehn Jahre – lediglich eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten langfristig zu begegnen. (Urk. 10/36 S. 57 und S. 60). Die Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten ist entsprechend als gegeben anzusehen und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB geeignet sowie erforderlich, der Gefahr weiterer mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten zu begegnen (auch im Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 wurde die Mass- nahmefähigkeit des Beschuldigten bejaht [Urk. 155]). 1.12. Zur Massnahmewilligkeit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu kon- statieren, dass der Beschuldigte nicht mit der Anordnung einer stationären Mass- nahme einverstanden ist (Urk. 117 E. IV/5.1 S. 21 mit Verweis auf Prot. I S. 13).
- 32 - Aus der Expertise geht hervor, dass der Beschuldigte krankheitsuneinsichtig sei; aufgrund der Behandlungsunterlagen sowie der Angaben des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte bereit sei, sich der erforderlichen Behandlung zu unterziehen (Urk. 10/36 S. 57 und 60). Gleiches ergibt sich sodann auch aus dem Gesuch des Beschuldigten um (Abbruch des vorzeitigen Massnahmeantritts und) Rückversetzung in die Sicherheitshaft vom
30. Januar 2025 (vgl. Urk. 140-141) sowie aus dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 10. April 2025 (Urk. 155). Ähnlich äus- serte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 158 S. 1 ff.). Gleichwohl hält der Gutachter fest, dass (initiale) Behandlungsmass- nahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden können (Urk. 10/36 S. 60). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Be- handlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezem- ber 2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche Motivierbarkeit ist hier zu bejahen und genügt (vgl. dazu auch Urk. 155, insb. S. 7). Von der Anordnung der Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, nur weil der Beschuldigte sie im Berufungsver- fahren ablehnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). 1.13. Aus der Expertise ergibt sich weiter, dass einzig eine (längere) stationäre Behandlung geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten langfristig erfolgreich entgegenzutreten (Urk. 10/36 S. 57 und 60 f.). Aus der Aktenlage gehe klar hervor, dass der Beschuldigte eine letztlich auch deliktpräventive Behandlung in den letzten zehn Jahren wiederholt abgelehnt habe. Eine geordnete Behandlung der
- 33 - Grunderkrankung sei daher nicht möglich gewesen. Die Ablehnung geeigneter Behandlungsmassnahmen bis hin zum Kontaktabbruch zu potenziellen Behandlern sei auch postdeliktisch gut dokumentiert, da der Beschuldigte die psychiatrische Behandlung zuletzt im Dezember 2022 abgebrochen habe. Somit sei nicht damit zu rechnen, dass der weiterhin schwerkranke Beschuldigte auf eigene Initiative eine Behandlung aufsuche bzw. bereit sei, die erforderlichen Medikamente lang- fristig einzunehmen. Einen günstigen Einfluss auf die Erkrankung des Beschul- digten könne deshalb nur unter stationären Bedingungen und auch nur im Rahmen einer längeren stationären Behandlung genommen werden. Aus gutachterlicher Sicht gebe es keine erfolgsversprechende Alternative zu einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 10/36 S. 57). Die gutachterliche Ein- schätzung fällt mithin eindeutig aus. Gründe vom Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 3. Mai 2023 abzuweichen, liegen auch hier keine vor. 1.14. Der Beschuldigte beging eine versuchte schwere Körperverletzung und eine Beschimpfung. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB respektive der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ist angesichts des hohen Rückfallrisikos bezüglich weiterer Gewalt- handlungen und Drohungen gerechtfertigt. Die Verhältnismässigkeit der Anord- nung einer stationären Massnahme ist demnach zu bejahen. Insbesondere fällt eine ambulante Massnahme (als ggf. milderes Mittel) nicht in Betracht (auch nicht mit einer vorhergehenden stationären Einleitung, wie von der Verteidigung be- antragt [Urk. 159]), da diese – wie vom Gutachter ausgeführt – keine erfolgsver- sprechende Alternative zur stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB darstellt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anord- nung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gegeben. Der Beschul- digte befindet sich seit dem 29. Juni 2022 in Haft bzw. seit dem 26. November 2024 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, Zentrum für Forensische Psychiatrie, im vorzeitigen Massnahmenvollzug, wovon Vormerk zu nehmen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 IV 236 E. 3 und 3.8; BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7).
- 34 - V. Einziehung
1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ver- fügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffent- liche Ordnung gefährden.
2. Das Küchenmesser mit schwarzem Griff (Asservat-Nr. A016'301'943) wurde gemäss erstelltem Sachverhalt zur Begehung der versuchten schweren Körperver- letzung verwendet. Dieses ist somit deliktisch im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB und dementsprechend einzuziehen und der zuständigen Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung zu überlassen. Beim Küchenmesser mit braunem Griff (Asservat-Nr. A016'301'954) fehlt ein Deliktskonnex. Die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne solchen Deliktskonnex genügt – vorbehältlich verbotenen Besitzes (was vorliegend weder vorgebracht wurde noch zu sehen ist) – nicht zur Einziehung. Auch ergibt sich nicht, dass dieses Messer zu einer strafbaren Handlung bestimmt gewesen wäre (vgl. zum Ganzen auch BSK StGB-BAUMANN, Art. 69 N 9 f. mit Verweis auch auf
- 35 - BGE 129 IV 81 E. 4.2). Entsprechend ist dem Beschuldigten dieses Messer herauszugeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 bis 8) wurde – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. I/2) – nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach nur über die Festsetzung und die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Bei schuldunfähigen Personen kann eine Kostenauf- lage nur in den Schranken von Art. 419 StPO erfolgen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 375 N 22 und Art. 426 N 46). Gemäss dieser Bestimmung können der schuld- unfähigen Person Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Um- ständen billig erscheint. Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerecht- fertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend er- scheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 428 N 3). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 105; vgl. auch Urk. 158 und 159) und mit Blick auf die Gesamtumstände fällt die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'814.60 geltend (Urk. 157), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp zwei Stunden (Prot. II S. 8 und 1; zzgl. Weg- pauschale und Nachbesprechung des Urteils) ist der Verteidiger für seine Be- mühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 6'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 36 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2024 (inkl. Nachtragsurteil vom 13. August 2024 betr. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
4. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
5. Über die Honorarforderungen der beiden amtlichen Verteidiger wird mit separatem Nachtragsurteil entschieden.
6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 22'203.– Gutachten Fr. 47.– Zeugenentschädigung Fr. 295.55 Auslagen Untersuchung Fr. (noch offen) ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 17'922.30 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Antrag des Privatklägers auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittelbelehrung]"
- 37 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
2. a) Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 29. Juni 2022 in Haft bzw. seit dem 26. November 2024 in der Psychia- trischen Klinik Münsterlingen, Zentrum für Forensische Psychiatrie, im vor- zeitigen Vollzug der Massnahme befindet.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
2. Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Küchenmesser (A016'301'943) wird eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
2. Februar 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Küchenmesser (A016'301'954) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 38 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 42.15 Transportkosten (Amt für Justizvollzug des Kt. Bern).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (Polis Geschäfts-Nr. 83058893), hinsichtlich Dispositivziffern 3 und 4 die amtliche Verteidigung, unter Hinweis auf Dispositivziffer 4 bezüglich Herausgabefrist.
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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw J. Stegmann