Erwägungen (112 Absätze)
E. 1 Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem, schriftlich eröffnetem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 wurde festge- stellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB er- füllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 5 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann entschied die Vorin- stanz über den beschlagnahmten Baseballschläger. Schliesslich wurde das Ge- nugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft abgewiesen so- wie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 64; Urk. 96 S. 135 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Erkenntnisse im forensisch-psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ (Urk. D1/5/23) zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt seien (Urk. 96 S. 115 ff. Erw. VI.).
E. 1.2 Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und bringt kurz zusammengefasst vor, dass das vorgenannte Gutachten diverse Mängel auf- weise. So werde darin weder eine klare Diagnose gestellt noch eine Einzelfallana- lyse für die Legalprognose durchgeführt, und es bleibe unklar, in welchem Zusam- menhang die psychische Verfassung des Antragsgegners mit den Anlassdelikten stehe, wobei die stationäre Massnahme nicht zuletzt an der Verhältnismässigkeit und der Massnahmenwilligkeit des Antragsgegners scheitere. Zusammengefasst bestehe mithin weder eine schwere psychische Störung noch habe erstellt wer- den können, dass diese im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr stehe. Schliesslich wäre eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB auch nicht verhältnismässig, weshalb auf deren Anordnung zu verzichten sei (Urk. 171 S. 12 ff.; Prot. II S. 22, S. 31 und S. 35 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt dem- gegenüber die Bestätigung der angeordneten stationären Massnahme (Urk. 112; Urk. 172).
2. Rechtliche Grundlagen
E. 1.3 Unangefochten blieben dagegen die Einziehung des beschlagnahmten Ba- seballschlägers (Dispositivziffer 5), die Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 6), der Entscheid über die Ent- schädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Vorin- stanz, der Staatsanwaltschaft folgend, auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) nicht eingetreten ist (Urk. 96 Erw. II.2.). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft, da von keiner Partei hiergegen Berufung angehoben wurde. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksge- richts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 auch hinsichtlich dieses Nichteintretens in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.5 In den angefochtenen Punkten (s. vorne, Erw. II.1.2.) ist das vorinstanzli- che Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 1.6 Dabei ist zu beachten, dass das Verschlechterungsverbot gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Einschränkung erfährt, wenn es um die Frage geht, ob im Rechtsmittelverfahren eine durch die Vorinstanz als indiziert erachtete Massnahme durch eine andere Massnahme, die stärker in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift, ersetzt werden kann. Das Bundesgericht hat insbe- sondere entschieden, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme im Rechtsmittelverfahren nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst und demnach zulässig ist (BGE 144 IV 113 E. 4.3;
- 11 - Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 148 IV 89 E. 4.3). Dies wird damit begründet, dass eine sol- che Umwandlung im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychi- schen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden (BGE 144 IV 113 E. 4.3 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht nicht an die im vorinstanzli- chen Urteil angeordnete stationäre Massnahme gebunden ist, sondern im Grunde frei prüfen kann, welche therapeutische Massnahme über welchen Zeitraum hin- weg geeignet und erforderlich ist, um beim Antragsgegner gegebenenfalls eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen.
2. Strafantrag
E. 2 Nach der Urteilsfällung wurde gleichentags beschlossen, dass die Sicher- heitshaft des Antragsgegners einstweilen fortdauere bis zum Antritt der statio- nären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, längstens jedoch bis zum 2. März 2025 (Urk. 65), wobei die Sicherheitshaft in der Folge mehrfach verlängert wurde (vgl. Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 96 S. 115 f. Erw. VI.2.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher einleitend verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
E. 2.2 Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhält-
- 27 - nismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffe- nen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass- nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.3; 6B_387/2023 vom
21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur in Bezug auf die Anord- nung der Massnahme als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; vgl. auch BGE 135 IV 139 E. 2.4). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unter- schied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Dabei darf dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entzogen werden, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dau- ert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweck- erreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bilds und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde
- 28 - bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die ge- setzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_1143/2018 vom
22. März 2019 E. 2.5.2; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Mit der Anord- nung einer kürzeren Massnahmendauer wird indes nicht die Massnahme als sol- che verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
E. 2.3.1 Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zwei- ten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Die Rückzüge der Strafanträge durch die Privatkläger 2, 3 und 5 erfolgten vorliegend vor der Be- rufungsverhandlung und somit rechtzeitig.
E. 2.3.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich der genann- ten Privatkläger den Tatbestand der mehrfachen (versuchten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (in teilweiser Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) in
- 12 - nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB be- gangen hat, und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Privatklä- gers 5 beantragt (Urk. 26) – den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Urk. 96 S. 135 Dispositivziffer 1).
E. 2.3.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft einzig die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt und keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhob (Urk. 112), kann sie im Berufungsverfahren keine eigenständigen Anträge stellen. Insofern sie anlässlich der Berufungsverhandlung also die Feststellung bean- tragte, dass der Antragsgegner im Dossier 1, Sachverhalt 2 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB be- gangen habe (Urk. 172 S. 2 ff.), was eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil strengere rechtliche Würdigung darstellt, ist dies aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots als unzulässig anzusehen und entsprechend nicht zu be- rücksichtigen. Im vorliegenden Berufungsverfahren wäre aufgrund des Ver- schlechterungsverbots vielmehr einzig eine Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils denkbar, wofür es aber eines Strafantrags des Privatklägers 5 bedurft hätte. Diesen Strafantrag zog der Privatkläger 5 jedoch wie erwähnt zurück.
E. 2.3.4 Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB stellt wie erwogen ein An- tragsdelikt dar. Nachdem die Privatkläger 2, 3 und 5 ihre Strafanträge gültig zu- rückzogen (Urk. 151), ist das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft den Pri- vatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Pri- vatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft wiederum den Privatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hin- sichtlich des Privatklägers 3 (E._____) folgerichtig einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
- 13 - III. Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit
1. Vorbemerkungen
E. 2.4 Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht
– nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechts- friedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Per- sönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit straf- baren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weite- ren Hinweisen).
- 29 -
3. Würdigung
E. 3 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 meldete der Antragsgegner rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 68) und reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 93; Urk. 94/1; Urk. 102).
E. 3.1 Massnahmenbedürftigkeit
E. 3.1.1 Schwere psychische Störung
E. 3.1.1.1 In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2024 hielt Dr. med. P._____ fest, dass beim Antragsgegner als Hauptdiagnose ein paranoi- des Syndrom (ICD-10: F99) unklarer Ätiologie diagnostiziert wurde (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 84). Der Gutachter betont dabei ausdrücklich, dass es sich hierbei um eine deskriptive und nicht um eine ätiologische, also ursächliche Zuordnung handelt (Urk. D1/5/23 S. 66 und S. 84). Dieses Syndrom bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin (Urk. D1/5/23 S. 86) und ist charakterisiert durch ei- genlogisch-paranoide Gedankengänge sowie Beeinträchtigungs- und Bedro- hungserleben (Urk. D1/5/23 S. 50 und S. 58).
E. 3.1.1.2 Da die genaue Ursache des paranoiden Syndroms unklar bleibt, werden im Gutachten verschiedene Differentialdiagnosen diskutiert. Dazu gehören eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22), eine Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F20), eine organische wahnhafte Störung (ICD-10: F06.3) so- wie eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.9) (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 69). Besonders ausführlich wird auch die Möglichkeit einer Demenz (ICD-10: F03), insbesondere einer frontotemporalen Demenz (ICD- 10: G31.0), erörtert (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 70 f.).
E. 3.1.1.3 Neben der paranoiden Symptomatik wurden auch substanzbezogene Diagnosen gestellt. So liegt eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F14.2) vor, die seit etwa 20-25 Jahren besteht (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 64 f. und S. 84). Zusätzlich wird eine psy- chische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide als schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F12.1) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 65 und S. 84).
E. 3.1.1.4 Aus früheren Arztberichten der PUK Zürich werden weitere psychiatrische Diagnosen aus der Vorgeschichte erwähnt. Dazu gehören das bereits genannte
- 30 - Kokain-Abhängigkeitssyndrom sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form einer psychotischen Störung (ICD-10: F14.5), die zu einer stationären Behandlung vom 2. Juli bis 18. Juli 2022 geführt hatte (Urk. D1/5/23 S. 37 f., S. 57 und S. 63). Darüber hinaus wurden ein Tabak-Abhängigkeitssyn- drom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) so- wie alternativ ein schädlicher Gebrauch durch Cannabis (ICD-10: F11.1) bezie- hungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) doku- mentiert (Urk. D1/5/23 S. 37 und S. 63).
E. 3.1.1.5 Eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (F6x.0) wurde explizit ausge- schlossen, da die Verhaltensauffälligkeiten erst seit etwa 11 Jahren bestehen und nicht das für Persönlichkeitsstörungen typische Muster einer tief verwurzelten, le- benslangen Störung zeigen (Urk. D1/5/23 S. 57 und S. 72). Der Gutachter weist abschliessend mehrfach darauf hin, dass die diagnostische Zuordnung noch offen ist und eine umfassende diagnostische Abklärung, einschliesslich Organdiagnos- tik, MRI-Untersuchung und Laboruntersuchungen, erforderlich wäre (Urk. D1/5/23 S. 58, S. 82 und S. 86 f.).
E. 3.1.1.6 Die Ausführungen des Gutachters zur schweren psychischen Störung des Antragsgegners erweisen sich als nachvollziehbar sowie hinreichend und schlüs- sig begründet. Entsprechend besteht für das Gericht kein Grund, von den zutref- fenden Erwägungen von Dr. med. P._____ abzuweichen. Folgerichtig ist erstellt, dass der Antragsgegner an einer schweren psychischen Störung leidet. Ergän- zend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 119 f. Erw. VI.4.2.2) zu verweisen.
E. 3.1.1.7 Entgegen dem Einwand des Antragsgegners ist die gutachterliche Dia- gnose weder vage noch unklar (Urk. 171 S. 15 ff.). Vielmehr sind die Diagnosen schlüssig, klar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Er- fordernis der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
- 31 -
E. 3.1.2 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstaten
E. 3.1.2.1 Vorliegend wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung sowie der Beschimpfung erfüllt hat. Wie bereits die Vor- instanz korrekt festhält (Urk. 96 S. 121 Erw. VI.4.2.4), liegen damit Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor, welche grundsätzlich die Anordnung einer sta- tionären Massnahme rechtfertigen.
E. 3.1.2.2 Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. März 2024 lassen sich sodann folgende Feststellungen zum Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten treffen:
E. 3.1.2.3 Wie bereits vorstehend dargelegt, wurden beim Antragsgegner als Haupt- diagnosen eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), ein Abhängig- keitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch (F19.2), ein Abhängigkeitssyn- drom durch Alkohol (F10.2), ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (F12.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (F14.2) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 69).
E. 3.1.2.4 Für die vorliegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 2, die am 26. No- vember 2023 begangen wurde und eine versuchte Drohung gegen den †Privat- kläger 4 betraf, stellte Dr. med. P._____ krankheitsbedingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem pa- ranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 75 ff. und S. 84 f.). Ebenso stellte der Gutachter auch für die vor- liegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 3 vom 11. Mai 2023 krankheitsbe- dingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem paranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 77 ff. und S. 84 f.).
E. 3.1.2.5 Zudem wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass auch mit Blick auf zu- künftige mögliche Straftaten das Gutachten deren mögliche Ursache in der para- noiden Symptomatik des Antragsgegners verortet (Urk. D1/5/23 S. 81 f. und 85 f.).
- 32 -
E. 3.1.2.6 Zusammenfassend steht somit entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 21) gestützt auf die schlüssigen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Er- wägungen des Gutachtens, welche keinen Grund für eine Abweichung geben, fest, dass die dem Antragsgegner vorgeworfenen Delikte in engem Zusammen- hang mit dem unbehandelten paranoiden Syndrom und den Substanzgebrauchs- störungen stehen. Sowohl das paranoide Syndrom als auch die Substanzkonsum- störungen bestehen weiterhin. Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwi- schen der psychischen Störung und den Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben.
E. 3.1.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit, wie bereits die Vorin- stanz korrekt erwogen hat (Urk. 96 S. 119 ff. Erw. VI.4.2), die Massnahmenbe- dürftigkeit des Antragsgegners ausgewiesen.
E. 3.2 Massnahmenfähigkeit
E. 3.2.1 Dr. med. P._____ führte im Gutachten hinsichtlich der Behandelbarkeit des Antragsgegners nachvollziehbar aus, dass es für die festgestellte psychische Stö- rung und Abhängigkeit von Suchtstoffen eine Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte eine umfassende diagnostische Abklärung erfolgen, die unter anderem Organdiagnostik, zerebrale Bildgebung und Laboruntersuchungen umfasse. Nach erfolgter diagnostischer Zu- ordnung sollte eine nach Leitlinien-gestützte Behandlung durchgeführt werden (Urk. D1/5/23 S. 86).
E. 3.2.2 Diesen überzeugenden Erwägungen des Gutachters kann gefolgt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners verwiesen werden (Urk. 96 S. 122 f. Erw. VI.4.3.2).
E. 3.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit vorliegend auch die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen.
- 33 -
E. 3.3 Massnahmenwilligkeit
E. 3.3.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Antragsgeg- ner aus, dass er mit einer stationären Massnahme nicht einverstanden wäre (Urk. 56 S. 36). Diesen Standpunkt wiederholte er anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 22 und S. 31; vgl. auch Urk. 171 S. 27). Andererseits gab er an, dass er bereit sei, im ambulanten Setting ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er solche benötigen, und sich in Freiheit hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Behandlung zu begeben, sollte das Gericht eine solche Behandlung anordnen (Prot. II S. 22 f. und S. 30).
E. 3.3.2 An die Therapiewilligkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, worauf auch die Vorinstanz zurecht hinweist (Urk. 96 S. 123 Erw. VI.4.4). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird denn auch lediglich eine minimale Motivierbarkeit gefordert (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 und 6B_421/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1).
E. 3.3.3 Eine solche minimale Motivierbarkeit kann aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 27. März 2024 auch hinsichtlich einer stationären Massnahme zu- mindest nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden. So wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsgegner einer Behandlung zum Zeitpunkt der Begutachtung ablehnend gegenüberstand, wobei sich die Ab- lehnung am zweiten Untersuchungstag abgeschwächt zeigte (Urk. D1/5/23 S. 86 f.).
E. 3.3.4 Entsprechend ist – trotz seiner kategorischen und absolut gezeigten Ableh- nung betreffend eine stationäre Massnahme anlässlich der Gerichtsverhandlun- gen – nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Antragsgegner, sofern er
- 34 - sich in einem entsprechenden passenden Setting befindet, eine entsprechende Massnahmenwilligkeit zeigt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 124 Erw. VI.4.4.2), wo zurecht dar- auf hingewiesen wird, dass sich die ablehnende Haltung bzw. Angst des Antrags- gegners primär auf die Institution der "Klinik" zu beziehen scheint.
E. 3.3.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – worauf auch die Vorinstanz hin- weist – Dr. med. P._____ anlässlich der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass eine stationäre Behandlung auch gegen den Willen des Antragsgegners möglich sei (Urk. 57 S. 13).
E. 3.3.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass sich die vom Antragsgegner geäusserte fehlende Motivation nicht primär auf das grund- sätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern vielmehr auf die Art bezieht, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen.
E. 3.3.7 Insgesamt ist damit hinsichtlich einer ambulanten Massnahme die Mass- nahmenwilligkeit ohne weiteres zu bejahen, wobei auch von einer zumindest mini- malen Motivierbarkeit des Antragsgegners für eine therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist.
E. 3.4 Verhältnismässigkeit
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zutref- fend dargelegt (Urk. 96 S. 124 f. Erw. VI.4.5.1), worauf vorab verwiesen werden kann.
E. 3.4.2 Aus Sicht von Dr. med. P._____ ist nur eine stationäre Massnahme geeig- net, um der Gefahr erneuter bzw. weiterer Straftaten, insbesondere auch der Ausführungsgefahr hinsichtlich der geäusserten Drohungen, zu begegnen (Urk. D1/5/23 S. 87; auf die vom Gutachter erwähnte Gefahr erneuter bzw. weite- rer Straftaten wird noch vertieft eingegangen, s. hinten, Erw. V.3.4.6 ff.). Darüber hinaus führte der Gutachter aus, dass die stationäre Massnahme in einer foren- sisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte, beispielsweise im Zen- trum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in Rheinau (Urk. D1/5/23 S.
- 35 - 87). Weiter wird festgehalten, dass den Behandlungserfordernissen bei gleichzei- tigem oder vorherigem Strafvollzug nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Aus gutachterlicher Sicht sei für den Antragsgegner ein forensisch-psychiatri- sches Kliniksetting angezeigt (Urk. D1/5/23 S. 87).
E. 3.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Antragsgegner unter Verweis auf das Gutachten noch geltend, dass im Bedarfsfall eine zivilrechtliche fürsorge- rische Unterbringung zu prüfen wäre (Urk. 59 S. 31). Zutreffend ist, dass im Gut- achten festgehalten wird, dass für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung ge- langen sollte, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Mass- nahme nach Art. 59 StGB nicht vorliegen würden, aus psychiatrischer Sicht eine behördliche fürsorgerische Unterbringung bei der zuständigen KESB in Betracht käme. Zudem sei wegen der sozialen Desintegration des Antragsgegners die Einrichtung einer Beistandschaft durch die zuständige KESB anzuraten (Urk. D1/5/23 S. 88). Gleichzeitig aber, und darauf weist auch die Vorinstanz zu- recht hin, führt Dr. med. P._____ ausdrücklich aus, dass einzig in einem statio- nären Massnahmensetting die psychische Störung des Antragsgegners nachhal- tig und erfolgsversprechend behandelt werden kann (s. vorne, Erw. V.3.4.2). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter denn auch ausdrücklich aus, dass ein Setting im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgeri- schen Unterbringung "auf keinen Fall" ausreichend sei (Urk. 57 S. 11). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig, weshalb kein Grund besteht, davon abzuweichen.
E. 3.4.4 Sodann legt die Vorinstanz zutreffend dar, weshalb im Gutachten überzeu- gend dargestellt wird, dass eine Massnahme zur Behandlung einer Suchterkran- kung im Sinne von Art. 60 oder Art. 63 StGB nicht geeignet ist, die psychische Störung des Antragsgegners erfolgsversprechend zu behandeln. Auf die entspre- chenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden und es drängen sich keine Weiterungen dazu auf (Urk. 96 S. 126 Erw. VI.4.5.4).
E. 3.4.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Antragsgegner je- doch für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine schwere psychische Störung bei ihm gegeben sei und zudem ein Behandlungs-
- 36 - bedürfnis bestehe, im Eventualantrag die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB. Er liess ausführen, dass es sich hierbei nicht nur um die mildere, sondern auch um die geeignetere Massnahme handle, da er wil- lens sei, sich einer solchen zu unterziehen, und er über ein breites soziales Um- feld verfüge. Bei einer ambulanten Massnahme bestünden mithin weitaus höhere Erfolgsaussichten, weshalb einer solchen – im Sinne eines Eventualantrags – der Vorzug zu geben sei (Urk. 171 S. 27 ff.; Prot. II S. 36).
E. 3.4.6 Nachdem jedoch das Gutachten nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen explizit eine stationäre Massnahme als zur Behandlung der schweren psychischen Störung des Antragsgegners geeignet und notwendig ansieht, ist zu- nächst zu prüfen, ob zwischen der Anordnung einer solchen und dem angestreb- ten Zweck, d.h. der nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr, eine vernünftige Relation besteht (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei ist, wie dargestellt, eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen, auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten in Betracht zu ziehen ist (s. vorne, Erw. V.2.).
E. 3.4.7 Der Eingriff in die Freiheit des Antragsgegners durch die Anordnung einer stationären Behandlung ist zweifelsohne von grosser Tragweite. Zu berücksichti- gen ist zudem, dass er sich bereits seit über 2 Jahren ununterbrochen in Haft be- findet. Die verübte versuchte Drohung ist bezüglich ihrer Tragweite nicht uner- heblich, drohte der Antragsgegner dem †Privatkläger 4 doch damit, diesen zu er- schiessen. Selbst wenn vorliegend nicht erstellt werden kann, dass der †Privat- kläger 4 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, handelt es sich um einen gravierenden Vorwurf, zumal das höchste Rechtsgut, das Leben, bedroht wurde. Demgegenüber liegt die Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger 1 be- züglich ihrer Tragweite eher am unteren Ende des breiten Spektrums aller denk- baren Taten, die unter diesen Tatbestand fallen.
E. 3.4.8 Gemäss Dr. med. P._____ besteht ohne adäquate Behandlung jedoch die Gefahr der Begehung weiterer Ehrverletzungs- und Drohungsdelikte durch den Antragsgegner. Wie vorstehend dargelegt, beurteilt Dr. med. P._____ die Gefahr
- 37 - für die Begehung erneuter Straftaten aus dem bisherigen Deliktspektrum als hoch (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Diesen schlüssigen Erwägungen ist zuzustimmen. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass er sich krankheitsbedingt wiederholt in vergleichbarer, strafbarer Weise gegenüber Drittpersonen äusserte. Dabei handelt es sich um Straftaten aus dem Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität, die durchaus geeignet sind, den Rechtsfrieden zumindest in einem gewissen Ausmass zu stören.
E. 3.4.9 Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, dass im Gutachten in Bezug auf die Risikoanalyse eine fundierte Einzelfallanalyse sowie die erforderli- che Gesamtbeurteilung fehle. Die Drohungen und Beschimpfungen, die ihm vor- gehalten würden, würden unterschiedlichste Adressaten betreffen und hätten sich in unterschiedlichen Zusammenhängen realisiert (vgl. Urk. 171 S. 18 ff.). Zudem wendet er ein, sein Verhalten habe nicht der Drohung oder Realisierung eines Übels gedient, sondern habe sich in einer jeweils spezifischen, individualisierten Situation zugetragen, was vom Gutachter indes nicht berücksichtigt worden sei. Seine Aussagen seien in erster Linie als Ausdruck von Ärger bzw. Frustration und teilweiser Überforderung zu verstehen (Urk. 171 S. 4 ff. und S. 20 ff.; Prot. II S. 35). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Gerade das Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr einer Straftat sich gegenüber potenziell jedem richten kann. So kam es in der Vergangenheit jeweils zu Drohungen gegen wahllos ausgewählte Personen, ohne dass diese dem An- tragsgegner einen erkennbaren Anlass gegeben hätten. So richtete sich die vor- liegend zu beurteilende Beschimpfung gegen einen Kontrolleur der SBB oder die zu beurteilende Drohung gegen einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung L._____ (Urk. D1/15). In der Vergangenheit richtete sich beispielsweise eine Dro- hung gegen einen VBZ-Buschauffeur (Urk. 162).
E. 3.4.10 Der Gutachter geht indessen davon aus, dass dieses bisherige Delikt- spektrum, in welchem ohne eine Behandlung des Antragsgegners mit weiteren Straftaten durch ihn zu rechnen ist, Drohungen, aber auch körperlich übergriffiges Verhalten beinhalte (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Dieser Einschätzung kann aus folgen- den Gründen nicht gefolgt werden:
- 38 -
E. 3.4.11 Dem aktuellen Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, sowie in jüngerer Zeit we- gen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte strafrechtlich belangt wurde (Urk. D1/13/2; Urk. 98).
E. 3.4.12 Entgegen der Darstellung im Gutachten weisen somit die im Strafregister- auszug enthaltenen Verurteilungen nicht darauf hin, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit körperlich übergriffig geworden und beispielweise wegen (ein- facher) Körperverletzung und/oder Tätlichkeiten verurteilt worden wäre. Insbe- sondere wurde er nie wegen Gewaltdelikten zum Nachteil von anderen Personen verurteilt. So ergibt sich auch aus dem beigezogenen Urteil vom 30. Juni 2023, mit welchem der Antragsgegner wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde, dass es zu keiner Gewaltanwendung kam. Vielmehr wurde der Antragsgegner am 16. April 2022 gegenüber dem Buschauffeur im VBZ-Linienbus … verbal ausfällig (Urk. 162). Entsprechend darf – worauf auch die amtliche Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 171 S. 6, S. 21 und S. 26; Prot. II S. 35) – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Antragsgegner könnte sich ohne Behandlung in Zukunft körperlich gewalttätig gegenüber seinen Mitmenschen zeigen.
E. 3.4.13 Zwar wird im Gutachten das Ausführungsrisiko der direkten Drohungen krankheitsbedingt als hoch eingeschätzt, auch wenn sich die Symptome des pa- ranoiden Syndroms unter Haftbedingungen abgeschwächt hätten (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Auch diesbezüglich geht aus dem Gutachten indessen nicht hervor, ge- stützt worauf Dr. med. P._____ zum Schluss kommt, dass ein hohes Ausfüh- rungsrisiko betreffend die direkten Drohungen bestünde, mithin der Antragsgeg- ner in unbehandeltem Zustand es nicht nur bei (Todes-)Drohungen belässt, son- dern diese auch ausführen und andere entweder körperlich verletzen oder gar tö- ten könnte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. P._____ an- lässlich der Befragung im vorinstanzlichen Hauptverfahren ausführte, dass hin- sichtlich körperlicher Gewalt in der Vergangenheit einzig ein mutmasslicher Über-
- 39 - griff auf die damals noch kleine Tochter sowie das Anwerfen eines Bürostuhls an seine Frau vorgefallen sei (Urk. 57 S. 4).
E. 3.4.14 Dem Gutachter ist zwar insofern zuzustimmen, als dass der Antragsgeg- ner mit der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Kauf einer Pistole; Urk. D1/13/5; Urk. D1/5/23 S. 80) durchaus eine gewisse Tendenz zeigt, nicht bloss verbale Drohungen auszusprechen, sondern diese auch durch kon- krete Tatmittel zu untermauern. Darüber hinaus führte der Privatkläger 5 anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 aus, dass der Antrags- gegner im September 2023 mit einem Gartenpfahl von ca. 2 Meter Länge und ei- nem Küchenmesser von ca. 30 cm Länge bei ihm im Büro gestanden sei (Urk. D1/3/1 F/A 25), was im Gutachten ebenfalls erwähnt und legalprognostisch als ungünstig qualifiziert wird (Urk. D1/5/23 S. 7, S. 12 und S. 80). Allerdings er- geben sich auch aus diesen früheren Verurteilungen bzw. Vorfällen keine hinrei- chenden Hinweise, dass der Antragsgegner konkret beabsichtigt hätte, die von ihm gekaufte Pistole respektive das mitgeführte Küchenmesser tatsächlich einzu- setzen. Dies wird hinsichtlich des Kaufs der Pistole denn auch im Gutachten aus- drücklich festgehalten (Urk. D1/4/22 S. 80; vgl. auch Prot. II S. 26, wo der An- tragsgegner explizit angibt, die Pistole zum einzigen Zweck des Wiederverkaufs gekauft zu haben.). Mit der Verteidigung (Urk. 171 S. 21) bestehen mithin keine gesicherten Hinweise auf konkrete Vorbereitungshandlungen seitens des An- tragsgegners.
E. 3.4.15 Sodann ist auf den im Gutachten zitierten forensisch-psychologischen Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2023 hinzuweisen. In diesem wird zwar er- wähnt, dass der Antragsgegner Adressaten (sprich Opfer) sowie unterschiedliche Tatmittel genannt habe, beispielsweise Kalaschnikow, Flasche mit Benzin gefüllt oder Pistole im Koffer, es jedoch unklar sei, ob diese Tatmittel auch verfügbar ge- wesen wären bzw. der Antragsgegner aktuell überhaupt Zugriff auf diese Tatmit- tel habe (Urk. D1/5/23 S. 34).
E. 3.4.16 Darüber hinaus zeigt sich auch im bisherigen Behandlungs- respektive In- haftierungsverlauf ein ähnliches Muster im Verhalten des Antragsgegners, näm- lich dass er zwar wiederholt verbal ausfällig wurde, es jedoch stets bei diesen
- 40 - verbalen Aussetzern blieb. Dass der Antragsgegner je körperlich tätlich geworden wäre, sei dies gegen Insassen oder gegen Aufseher, ist indessen nicht erkenn- bar. Gegen den Antragsgegner wurden zwar verschiedentlich Disziplinarmass- nahmeverfahren durchgeführt. Aus den entsprechenden Protokollen der Anhö- rungen ergibt sich jedoch ebenfalls, dass jeweils verbale Ausfälligkeiten den Grund für die Disziplinarmassnahmen bildeten, nicht aber körperliche Übergriffe (Urk. D2/11/44; Urk. D2/11/46). Weiter wird dem Antragsgegner im Führungsbe- richt vom 28. Oktober 2024 eine gute Führung und ein korrektes Verhalten attes- tiert (Urk. 54; Urk. 60/3). Auch im Verlaufsbericht des psychiatrisch-psychologi- schen Dienstes werden verbale Ausfälligkeiten, aber keine körperlichen Über- griffe dokumentiert (Urk. 60/5). In der Verfügung betreffend Versetzung in die Si- cherheitszelle vom 15. Oktober 2025 ging es um eine Sachbeschädigung (Fens- terbruch) sowie mangelnde Absprachefähigkeit. In diesem Zusammenhang kam es zu Beschimpfungen gegenüber dem Gefängnispersonal sowie dem Notfall- psychiater, nicht aber zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/4). Ebenso wird in der Verfügung-Versetzung in den Haftraum mit reduzierter Ausstattung vom 20. Oktober 2025 von verbalen Drohungen und einem Bewerfen des Gefängnisper- sonals mit einer Flüssigkeit aus seinem Becher, das gemäss Geruch an Urin erin- nert habe, berichtet (Urk. 105/5). Gemäss Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 23. Oktober 2025 kam es zu Todesdrohungen sowie An- schuldigungen gegenüber dem Gefängnispersonal, aber auch hier trotz der gra- vierenden und keinesfalls zu bagatellisierenden Drohung nicht zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/11). Auch in der Verfügung betreffend Versetzung in die Si- cherheitszelle vom 24. Oktober 2025 wird ein drohendes und beschimpfendes Verhalten des Antragsgegners festgehalten (Urk. 105/12). In der Verfügung be- treffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 17. Oktober 2025 wird festgehal- ten, dass der Antragsgegner emotional von heiter, fröhlich, bis laut fordernd und beschimpfend schwanke, und er in den letzten Tagen wiederholt das Gefängnis- personal vulgär beschimpft und sich dabei sehr distanzlos präsentiert habe (Urk. 105/3). Gerade in einer psychisch herausfordernden Inhaftierungssituation hätte jedoch eine erhöhte Gefahr bestanden, dass der Antragsgegner es – wie
- 41 - der Gutachter Dr. med. P._____ einschätzt – nicht nur bei Drohungen oder Be- schimpfungen belässt, sondern diese Taten auch ausführt.
E. 3.4.17 Insgesamt erscheinen somit die Ausführungen von Dr. med. P._____ in seinem Gutachten insofern als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, so- weit er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand Delikte aus dem bisherigen Spektrum, mithin Drohungen und Beschimpfungen zu erwarten sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Antragsgegner geltend, dass diese (an- gebliche) künftige Gefahr von Straftaten vom Gutachter nicht ausreichend spezifi- ziert worden wäre (Urk. 171 S. 24). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. In seinem Gutachten hält Dr. med. P._____ ausdrücklich fest, dass ohne ad- äquate Behandlung (unter anderem) mit derselben, weiteren Delinquenz des An- tragsgegners gerechnet werden müsse. Damit gibt der Gutachter hinreichend deutlich zu verstehen, dass ohne eine Behandlung der psychischen Störung eine grosse Gefahr besteht, dass der Antragsgegner auch künftig wieder Drohungen und Beschimpfungen begehen werde.
E. 3.4.18 Nicht gefolgt werden kann dem Gutachten indessen, und hier ist der Ein- wand des Antragsgegners berechtigt (vgl. Urk. 171 S. 19 ff., S. 24 und S. 26 f.), wenn er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand auch mit körperlich übergriffi- gem Verhalten gerechnet werden müsse, insbesondere mit einem hohen Risiko. Noch weniger nachvollziehbar ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, weshalb beim Antragsgegner eine hohe Ausführungsgefahr hinsichtlich der ange- drohten Taten bestehen sollte.
E. 3.4.19 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint damit die Anord- nung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zum heutigen Zeit- punkt zwar als erforderlich, um den Antragsgegner von der Ausübung weiterer Delikte abzuhalten. Allerdings rechtfertigt insbesondere die Schwere der in unbe- handeltem Zustand mit hoher Gefahr drohenden künftigen Straftaten (Drohungen und Beschimpfungen) nicht die Schwere des mit der Anordnung einer stationären Massnahme verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Antragsgegners. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich damit entgegen dem Urteil der Vorinstanz und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 25 ff.) selbst unter
- 42 - Berücksichtigung der Progredienz der Delinquenz des Antragsgegners als nicht verhältnismässig. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit – ohne die vom Antragsgegner ausgesprochenen (Todes-)Drohungen bagatellisieren zu wol- len – als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in seine persönli- che Freiheit in Form einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde. Eine solche Gefährdung wäre allenfalls bei einem namhaften Risiko für Gewaltdelikte zu bejahen. Diesbezüglich konnte der Gut- achter jedoch keine hinreichend konkreten Prognosen abgeben, die in absehba- rer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massgebliches, vom Antragsgegner ausgehendes Risiko für (schwere) Gewaltdelikte nahelegen würden.
E. 3.4.20 Zu prüfen bleibt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche aufgrund der schweren psychischen Störung des An- tragsgegners ebenfalls als angezeigt erscheint und einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners darstellen würde bzw. sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnis- mässig erweisen könnte.
E. 3.4.21 Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird eine solche nicht von vornherein als aussichtslos beschrieben, zumal die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme auch mit der unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht bzw. fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners begründet wird (vgl. Urk. D1/5/23 S. 81 ff. und S. 87; vgl. auch Urk. 57 S. 11 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte der Antragsgegner indes keine generelle Weigerungs- haltung, sondern erklärte differenziert, sich einer stationären Massnahme zu wi- dersetzen, indes mit einer ambulanten Behandlung einverstanden zu sein (Prot. II S. 22 f. und S. 30; vgl. auch Urk. 171 S. 27 ff.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte und bei der Begutachtung noch nicht feststellbare Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren fällt – wie be- reits eingehend erwogen – massgebend ins Gewicht, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit noch nie körperliche Gewalt ausgeübt hat, sich seit nunmehr über zwei Jahren ununterbrochen in Haft befindet und für ihn bislang noch nie
- 43 - eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen die "relative Ge- ringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Straf- vollzug verbrachte, sowie seine signalisierte Bereitschaft, eine ambulante Thera- pie wahrzunehmen, eine ambulante Massnahme entgegen den Feststellungen im Gutachten als durchaus geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und damit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begeg- nen. Eine ambulante psychotherapeutische Therapie stellt denn auch einen leich- teren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners dar und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffs- zweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Na- mentlich ist dem Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychische Störung mittels ambulanter Therapie zu behan- deln, diese Chance zu gewähren. In Nachachtung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes und entsprechend dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung ist deshalb gegenwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeuti- schen Massnahme der Vorzug zu geben. Als weitere Unterstützungsmassnahme zur Bewahrung vor Rückfälligkeit und sozialen Integration des Antragsgegners, der sich seit über zwei Jahren in Haft befunden hat und nunmehr unvermittelt aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss zu entlassen ist (Urk. 175 ff.), ist für die Dauer der ambulanten Massnahme zudem eine Bewährungshilfe anzuordnen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; Art. 93 Abs. 1 StGB).
E. 3.4.22 Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme (Behandlung psychi- scher Störung) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungs- hilfe anzuordnen.
4. Anrechnung des bisher erlittenen Freiheitsentzugs Schliesslich ist vorzumerken, dass der Antragsgegner durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bislang insgesamt 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat (vgl.
- 44 - Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/9; Urk. D2/11/1; Urk. D2/11/10; Urk. D2/11/37; Urk. 27; Urk. 46C; Urk. 65; Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91; Urk. 115), ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt jedoch eine zu entschädigende Überhaft vorliegen würde. Denn die Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine be- schränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht da- bei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Umrechnungsmassstab be- steht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf einen infolge Überhaft zu- stehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtu- ung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheits- entzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Mass- nahme, zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]). VI. Zivilansprüche
1. Der Antragsgegner beantragt zufolge des von ihm verlangten Freispruchs auch die Aufhebung der die Privatkläger 1 und 5 betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils bzw. das Nichteintreten auf die Zivilansprüche resp. deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 102; Urk. 171 S. 2 und S. 30).
2. Hinsichtlich den rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltend- machung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Privatkläger wird auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S.128 f. Erw. VIII.1.2.) verwiesen.
- 45 -
3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des den Privatkläger 1 be- treffenden Vorwurfs zu bestätigen ist, bleibt es beim Verweis seines Genugtu- ungsbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses, zumal der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung erhob und keine gegenteiligen Anträge stellte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 129 Erw. VIII.2.) verwiesen.
4. Hinsichtlich des Privatklägers 5 ist darauf hinzuweisen, dass dieser am
22. Juli 2025 sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurück- zog und eine Desinteressenserklärung abgab (Urk. 151). Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht end- gültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO umfasst der Verzicht die Straf- und die Zi- vilklage, wenn er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Vorliegend schränkte der Privatkläger 5 seinen Rückzug nicht ausdrücklich auf die Strafklage ein, weshalb in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StPO die Erklärung des Privatklägers 5 auch als Rückzug seiner Zivilklage zu verstehen ist. Nachdem der Rückzug nach Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte, hat der Rückzug die Verwirkung des Anspruchs zur Folge (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 120 StPO). Angesichts der im Adhäsionsverfahren vor- herrschenden Dispositionsmaxime ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 5 entsprechend aufzuheben und vom Rückzug der Zivilklage durch den Privatkläger 5 ist Vormerk zu nehmen. Der Rü- ckzug ist wie erwähnt definitiv (Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 46 -
2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Antragsgegner (Urk. 96 S. 136 Dispo- sitivziffer 10).
3. Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu en- gen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuld- unfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-Bommer, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich, 2023, N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO).
4. Die Vorinstanz trug bei der von ihr angeordneten Kostenauflage der Schuldunfähigkeit des Antragsgegners nicht Rechnung. Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Er bezieht seit 2021 Sozialhilfe und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 960.– (Urk. D1/2/3 F/A 90 f.). Darüber hinaus verfügt er über kein Vermögen, indessen über Schulden gemäss eigenen Angaben von Fr. 500'000.– (Urk. D1/2/3 F/A 95 f.; Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21), wobei er – angesprochen auf den Betrei- bungsregisterauszug – einräumte, dass dies sein aktueller Schuldensaldo sei (Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21). Ebenso hatte der Antragsgegner gemäss eigenen Angaben am 13. März 2019 zum letzten Mal eine Arbeitsstelle inne und arbeitete für Lohn (Urk. 56 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 17 f.). Auch im Bericht der Kantonspoli- zei Zürich vom 24. Januar 2024, zitiert im Gutachten vom 27. März 2024, wird an- gegeben, dass der Antragsgegner seit Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, Sozialhilfeempfänger sei und über diverse Betreibungen, Pfändungen und Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155'983.05 verfüge (Urk. D1/5/23 S. 10). Sodann befindet sich der Antragsgegner seit dem 26. November 2023 ununter-
- 47 - brochen in Haft (vgl. Urk. D2/11/1), weshalb er in dieser Zeit ohnehin kein Ein- kommen erzielen konnte. Beim Antragsgegner kann mithin keineswegs von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche eine Kostenüber- nahme durch den Staat als stossend erscheinen liessen. Ferner trägt der Antrags- gegner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit, da diese durch eine psychische Erkrankung bedingt ist.
5. Entsprechend ist davon abzusehen, dem Antragsgegner die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Viel- mehr sind sämtliche dieser Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen nach Art. 419 StPO. Wie erwähnt, erscheint die Kostenübernahme durch den Staat vorliegend unter keinem Aspekt als stossend. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind wiederum definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Bei der amtlichen Verteidigung hat im Laufe des Verfahrens ein Wechsel stattgefunden (vgl. Urk. 128). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'569.90 (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Eine entsprechende Entschädi- gung aus der Gerichtskasse wurde ihm bereits geleistet (Urk. 140 f.). Die ab dem
10. Dezember 2025 eingesetzte amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin MLaw X2._____) macht für das zweitinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Antragsgegner Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'596.50 geltend (Urk. 169). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Ver- teidigung des Antragsgegners angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es erscheint mithin angezeigt, die aktuelle amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 7'600.– zu entschä- digen.
- 48 - Es wird beschlossen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger 5 (C._____) seine Zivil- klage zurückgezogen hat. Demzufolge wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom
28. November 2024 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 28. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Einziehung), 6 (Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Pro- fils), 8 (Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers) und 9 (Kos- tenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Das Verfahren gegen den Antragsgegner A._____ wird bezüglich der Vor- würfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Pri- vatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betref- fend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des Privatklägers 3 (E._____) eingestellt.
3. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des †Privatklägers 4 (F._____) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dos- sier 3 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
4. Es wird eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungshilfe ange- ordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Antragsgegner bis heute 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat.
5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 J._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 50 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'569.90 amtliche Verteidigung bis 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST; bereits bezahlt), Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung ab 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ (inkl. 8,1 % MWST).
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Über den Anspruch des Antragsgegners auf Genugtuung für die erlittene Überhaft wird nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren ent- schieden.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger (sofern verlangt)
- 51 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer
E. 4 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung um Hospitalisation des Antragsgegners gemäss § 110 JVV,
- 7 - was mittels Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2025 gleichentags bewilligt wurde (Urk. 104).
E. 4.1 Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1 (Urk. D1/15 S. 3 f.)
E. 4.1.1 Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die ein- lässlichen, zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 96 S. 46 ff. Erw. III.4.2.4 und Erw. III.4.2.5). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung dar.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz erwog zunächst zurecht, dass sich unbestrittenermassen am Abend des 26. November 2023 gegen 21.30 Uhr an der K._____-strasse … in L._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsgegner und den Privat- klägern 3 und 4 ereignete und es in diesem Zusammenhang zu einem weiteren Zwischenfall zwischen dem Antragsgegner und dem Privatkläger 2 kam, welcher indessen zufolge Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Berufungsverfahren
- 15 - nicht mehr zu beurteilen ist. Nach Würdigung der gesamten Beweislage ergibt sich nachstehender Geschehensablauf:
E. 4.1.3 Es steht fest, dass sich die Privatkläger 3 und 4 um circa 21.30 Uhr im Auf- enthaltsraum an der K._____-strasse … aufhielten und mittels Tablet fernsahen. Nach den Angaben des Antragsgegners sei die Eingangstüre verschlossen gewe- sen, sodass er gemeinsam mit seiner Begleitung – dem Zeugen M._____ – nicht ins Gebäude gelangen konnte. Er habe deshalb an die Scheibe des Aufenthalts- raums geklopft, um von den Privatklägern 3 und 4 eingelassen zu werden (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. 56 S. 25). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Schilderung des Privatklägers 3, wonach der Antragsgegner lautstark gepol- tert habe (Urk. D2/5/2 F/A 29), auf das (möglicherweise nachdrückliche) Bemerk- barmachen des Antragsgegners von aussen bezieht.
E. 4.1.4 Die Aussagen des Privatklägers 3 zu den ihn betreffenden Ereignissen vom 26. November 2023 erweisen sich in beiden Befragungen als übereinstim- mend. Seine Darstellung des Geschehens erfolgte detailliert, plausibel und nach- vollziehbar. Übertreibungen lassen sich nicht feststellen. Insgesamt präsentiert sich sein Aussageverhalten als glaubhaft, was insbesondere auch vom Antrags- gegner nicht substantiiert angezweifelt wurde. Auf diese Aussagen kann folglich grundsätzlich abgestellt werden.
E. 4.1.5 Nachdem niemand dem Antragsgegner und dem Zeugen M._____ Einlass gewährte, kontaktierte der Antragsgegner bzw. sein Begleiter telefonisch den Pri- vatkläger 2 (Urk. D2/5/5 F/A 17; Urk. D2/6 F/A 16). Dieser begab sich daraufhin zur Eingangstüre hinunter, öffnete sie und zog sich auf Anraten des Zeugen M._____ wieder in sein Zimmer zurück (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 24). Der Antragsgegner nahm bei der Eingangstüre einen Holzkeil an sich und stieg in Begleitung des Zeugen M._____ nach oben (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/5/6 F/A 45).
E. 4.1.6 Übereinstimmend führten der Privatkläger 2, der Antragsgegner sowie der Zeuge M._____ aus, dass der Antragsgegner mit diesem Holzkeil gegen die Zim-
- 16 - mertüre des Privatklägers 2 schlug (Urk. D2/4/1 F/A 50; Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 16).
E. 4.1.7 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen M._____ lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche Zweifel begründen würden. Hervorzu- heben ist, dass der Zeuge M._____ sowohl zum Privatkläger 2 als auch zum An- tragsgegner seit mehreren Jahren in einem Bekanntschaftsverhältnis steht, wes- halb sich kein Motiv ausmachen lässt, weshalb er eine der Parteien belasten sollte. Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen M._____ als glaubhaft einzustufen, sodass darauf abgestellt werden kann.
E. 4.1.8 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 kann fest- gehalten werden, dass seine Darstellungen in beiden Einvernahmen im Wesentli- chen konsistent waren. Die Schilderung des Vorgefallenen erfolgte detailreich und logisch kohärent. Andererseits gab der Privatkläger 2 während der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu, ein "geschädigtes Gehirn" zu haben und deshalb al- les zu vergessen (Urk. D2/5/6 F/A 33). Seine Aussagen sind daher mit gewisser Zurückhaltung zu bewerten, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaub- haft. Dies wurde auch von keiner Seite geltend gemacht. Überdies sind im Aussa- geverhalten des Privatklägers 2 keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lü- gensignale erkennbar. Grundsätzlich kann somit auch auf die Aussagen des Pri- vatklägers 2 abgestellt werden.
E. 4.1.9 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen M._____ und des Pri- vatklägers 2 ist entsprechend weiter erstellt, dass es unmittelbar nach den Schlä- gen gegen die Zimmertüre durch den Antragsgegner zur gegen den Privatkläger 2 ausgesprochenen Drohung gemäss vorliegend nicht zu beurteilendem Teilsach- verhalt 2 im Dossier 2 kam. Dass sich dies entgegen dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 (vgl. Urk. D1/15 S. 3 f.) zeitlich vor dem noch zur Beurteilung verbleibenden Teilsachverhalt 1 im Dossier 2 abspielte, ist entge- gen der Verteidigung (Urk. 171 S. 8 f.) nicht entscheidend und steht der Sachver- haltserstellung nicht entgegen, zumal sich die Abläufe gegenseitig nicht bedingen.
- 17 -
E. 4.1.10 Sodann erwog die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Aussagen kor- rekt, dass sich der Antragsgegner nach dem Vorfall vor der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 zusammen mit dem Zeugen M._____ wieder nach unten begab (Urk. D2/4/1 F/A 29). Letzterer verliess anschliessend die Örtlichkeit, da seine ge- sundheitlich angeschlagene Ehefrau draussen im Fahrzeug auf ihn wartete (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/6 F/A 16). Wie der Antragsgegner selbst darlegte, betrat er sodann den Aufenthaltsraum (Urk. D2/4/1 F/A 29). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort die Privatkläger 3 und 4, welche auf einem Tablet eine Fern- sehsendung verfolgten (Urk. D2/5/1 F/A 9; Urk. D2/5/2 F/A 29; Urk. D2/5/3 F/A 12).
E. 4.1.11 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des †Privatklägers 4 ist festzuhalten, dass dieser bei der polizeilichen Befragung konsistente und logisch nachvollzieh- bare, in sich stimmige Angaben machte. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme schien er sich gedanklich zu verirren und verschiedene Vorkommnisse zu vermischen (vgl. insb. Urk. D2/5/4 F/A 26). Auf gezielte Nachfragen lieferte er je- doch anschliessend klare und stringente Antworten. Diese decken sich im Kern mit den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme. Insgesamt kann somit nicht von einem grob widersprüchlichen Aussageverhalten des †Privatklägers 4 ge- sprochen werden. Im Weiteren sind keine Lügensignale oder dergleichen feststell- bar. Die Aussagen des †Privatklägers 4 zu den hier relevanten Vorkommnissen sind nach dem Dargelegten zwar mit gewisser Vorsicht zu würdigen, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaubhaft. Solches wird auch nirgends geltend gemacht.
E. 4.1.12 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Privatkläger habe der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde. Anschliessend habe er auf den Privatklä- ger 3 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11; Urk. D2/5/2 F/A 29; Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 25).
E. 4.1.13 Das Aussageverhalten des Antragsgegners zu diesem Sachverhaltsele- ment präsentiert sich inkonsistent: Zunächst gab der Antragsgegner an, nicht ge- sagt zu haben, er werde die beiden Privatkläger erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 29),
- 18 - lieferte auf Nachfrage jedoch sogleich eine Begründung, weshalb er dem Privat- kläger 3 gedroht habe, ihn zu erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 32). Später wich er ei- ner Antwort auf die Frage, ob er gegenüber den Privatklägern 3 und 4 gedroht habe, diese zu erschiessen, aus (Urk. D1/2/3 F/A 39 f.). Er räumte aber ein, ge- genüber dem Privatkläger 3 geäussert zu haben, dass er eine Pistole habe (Urk. D1/2/3 F/A 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er zunächst, dem Privatkläger 4 damit gedroht zu haben, ihn zu erschiessen, da dieser pädo- phil sei (Prot. II S. 31), um die Aussage hernach zurückzunehmen und präzisie- rend anzugeben, dass er ihm nur gesagt habe, dass er ihn am liebsten erschies- sen würde (Prot. II S. 32).
E. 4.1.14 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Antragsgegners ist zunächst her- vorzuheben, dass dieser namentlich bei der polizeilichen Einvernahme vom
27. November 2023 verbal ausser sich respektive emotional labil war (Urk. D2/2 S. 3; Urk. D2/4/1 insb. F/A 43 f.) und mehrmals durch verbale Ausfälligkeiten auf- fiel (u.a. Urk. D2/4/1 F/A 1: Er werde den Onkel des Privatklägers 2 suchen und erledigen; Urk. D2/4/1 F/A 3: Der einvernehmende Polizeibeamte sei ein Pädophi- ler; Urk. D2/4/1 F/A 5: Wenn er N._____ [Bundesrat] sehe, werde er diesen um- lassen; Urk. D2/4/1 F/A 6: Wirft dem einvernehmenden Polizeibeamten vor, er wolle ihn "ficken"; vgl. auch Urk. D1/2/3 F/A 41, F/A 43 und F/A 50: Bezeichnet den Privatkläger 2 als "Vörigen", "Hund", "Sauhund" und "hinterfutzige Person"). Damit erscheint das Aussageverhalten des Antragsgegners zumindest teilweise von Emotionen getrieben und unreflektiert. Weiter fällt auf, dass der Antragsgeg- ner in den Befragungen immer wieder ausweichende Antworten gab und die ihm gestellten Fragen nicht konkret beantwortete (vgl. z.B. Urk. D1/2/3 F/A 39 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 5, F/A 9 und F/A 14; Urk. 56 S. 25). In anderen Fällen antwortete der Antragsgegner mit absoluten Aussagen (z.B. Urk. D2/4/1 F/A 39: "Ein Pädo- philer kann keine Angst haben"; Urk. D2/4/1 F/A 51: "Er kann keine Angst haben. Er ist ein Mafiaboss und ein Killer."), was eine eingehende Auseinandersetzung mit der eigentlichen Frage vermissen lässt. Sodann fällt auf, dass der Antragsgeg- ner kaum eine kritische Selbstreflexion an den Tag legt, sondern die Schuld viel- mehr bei den anderen sucht (u.a. Urk. D1/2/3 F/A 39 f.: Bezüglich des Vorfalls mit den Privatklägern 3 und 4 beschuldigt er den Privatkläger 5, denn dieser habe
- 19 - den "Pädophilen" ein Zimmer gegeben; Urk. 56 S. 25: Die Privatkläger 3 und 4 seien auf ihn losgekommen und hätten ihm Sachen gestohlen). Ohnehin würden die Privatkläger 2, 3 und 4 lügen (Urk. D1/2/3 F/A 44).
E. 4.1.15 Wie die Vorinstanz korrekt erwog, zeichnet das vorstehend widergege- bene Aussageverhalten des Antragsgegners das Bild eines sprunghaften, wenig konsistenten Aussageverhaltens. Die Aussagen fügen sich nicht zu einem stimmi- gen Gesamtbild zusammen. Ebenso sind die pauschalen Schuldzuweisungen an andere der Glaubhaftigkeit tendenziell abträglich. Damit sprechen verschiedene Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragsgegners. Diese müssen deshalb als nur bedingt glaubhaft qualifiziert werden und sind mit ent- sprechender Vorsicht zu würdigen.
E. 4.1.16 Dem Antragsgegner gelingt daher nicht, mit seinen Aussagen unüberwind- liche Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatkläger 3 und 4 hervorzuru- fen. Folglich ist als erwiesen zu erachten, dass der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 zeigte, diesem sagte, er werde ihn erschiessen und dasselbe anschliessend an den Privatkläger 3 gerichtet wiederholte.
E. 4.1.17 Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner sodann vor, dieser habe dar- aufhin zu den Privatklägern 3 und 4 gesagt, er gehe jetzt nach oben, hole eine Waffe und werde sie beide erschiessen. Der Privatkläger 3 gab an, dass sich dies so zugetragen habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11). Den Aussagen des †Privat- klägers 4 lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsgegner nie gesagt habe, er gehe jetzt die Waffe holen und erschiesse dann beide (Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 38 und F/A 42). Jedoch räumte der Antragsgegner bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 selbst ein, dass er mit einer Waffe gedroht habe: "Aber gedroht habe ich, dass ich ins Zimmer gehe und die Pistole hole" (Urk. D1/2/3 F/A 52). Daher ist als erwiesen anzusehen, dass der Antragsgegner zu den anwesenden Privatklägern 3 und 4 sagte, er gehe ins Zim- mer und hole eine Pistole. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Privatklägers 3 als glaubhaft, wonach der Antragsgegner ebenfalls gesagt habe, er werde die beiden Privatkläger 3 und 4 erschiessen. Somit ist auch dieses Sachverhaltselement als erwiesen zu erachten.
- 20 -
E. 4.1.18 Die Vorinstanz erwog sodann korrekt, dass offengelassen werden könne, ob der Antragsgegner während seiner Äusserungen gegenüber dem Privatklä- ger 3 und dem †Privatkläger 4 mit den Fingern eine Schusswaffe imitierte, da dies dem Antragsgegner von der Antragstellerin nicht vorgeworfen wird (Urk. D1/15 S. 3 f.; Urk. 96 S. 52 Erw. III.4.2.5.4).
E. 4.1.19 Nach dem Vorfall im Aufenthaltsraum dürfte der Antragsgegner tatsächlich nach oben gegangen sein (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/5/1 F/A 9). Allerdings kehrte er nicht mehr in den Aufenthaltsraum zurück. Der Privatkläger 3 holte der- weil in seinem Zimmer sein Mobiltelefon und alarmierte die Polizei (Urk. D2/5/2 F/A 42 ff.; Urk. D2/5/3 F/A 12).
E. 4.1.20 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich der Teilsachverhalt 1 des Dos- siers 2 weitgehend wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt.
E. 4.1.21 Die Vorinstanz gelangte indessen zur Auffassung, dass nicht ernsthaft da- von ausgegangen werden könne, dass der †Privatkläger 4 (sowie der Privatklä- ger 3, der indessen seinen Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb der ihn be- treffende Vorwurf nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) durch das Verhalten des Antragsgegners effektiv in Schrecken oder Angst versetzt wurde (Urk. 96 S. 79 f. Erw. IV.3.2.1.4). Entsprechend stellte die Vorin- stanz in ihrem Urteil lediglich fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Vor- wurfs gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1, den Tatbestand der (mehrfachen) ver- suchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3.).
E. 4.1.22 Nachdem wie erwogen einzig der Antragsgegner Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil anhob, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Antragsgeg- ner hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 eine vollen- dete Tat begangen hat (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 12b zu Art. 391).
- 21 -
E. 4.2 Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Urk. D1/15 S. 5 f.)
E. 4.2.1 Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs kann auf die zutreffenden und überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 58 bis S. 61 Erw. III.4.3.4 und Erw. III.4.3.5). Nachfolgend drängt sich folgende Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung auf:
E. 4.2.2 Die Vorinstanz erwog korrekt, dass der äussere Rahmen des Vorfalls vom
11. Mai 2023 unbestritten ist: Der Antragsgegner befand sich in der 1. Klasse des Zuges Nr. … von Oerlikon nach Dietlikon, als er ohne gültigen Fahrausweis von der Auskunftsperson O._____ kontrolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), auch wenn der Antragsgegner aussagte, er habe mit der Auskunftsperson "geredet" (Urk. D1/2/3 F/A 57). Umstritten ist der genaue Wortlaut der dabei gefallenen Äusserungen. Während der Antragsgegner lediglich angab, mit der Auskunftsperson "geredet" zu haben, schilderten die Auskunftsper- son und der Privatkläger 1 spezifische Beleidigungen. Nach Aussage des Privat- klägers 1 fielen die Worte: "Du kannst mich nicht aufschreiben du Dumme, fick dich, du dumme Zwetschge, was bist du dann für eine!" (Urk. D3/5/1 F/A 8). Die Auskunftsperson O._____ bestätigte im Kern übereinstimmend, als "dumme Schlampe" und "dumme Zwetschge" bezeichnet worden zu sein, zudem habe der Antragsgegner "fick dich" gesagt (Urk. D3/5/3 F/A 7).
E. 4.2.3 Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht die hohe Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____. Die Auskunftsperson kannte den Antragsgegner vor dem Vorfall nicht (Urk. D3/5/3 F/A 6), weshalb keinerlei Motiv für eine grundlose Falschbelastung ersichtlich ist. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Privatklä- ger 1, dessen Schilderungen sich nicht nur als schlüssig erweisen, sondern sich auch widerspruchsfrei in das Gesamtbild einfügen. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte (Urk. D3/5/2 F/A 7), bestehen keine Indizien für eine falsche Belastung. Soweit der Antragsgegner einwendet, Ausdrücke wie "dumme Zwetschge" oder "fick dich" entsprächen nicht seinem Jargon, überzeugt dies nicht. Da der Antragsgegner im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt durch
- 22 - diverse Kraftausdrücke auffiel und in einer Einvernahme selbst das Wort "ficken" nutzte (Urk. D2/4/1 F/A 6), ist diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 und die Auskunftsperson wei- tere Bemerkungen erwähnten, an welche sie sich indessen nicht mehr erinnern konnten (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/3 F/A 7), fällt die leichte Divergenz in ihren Aussagen nicht ins Gewicht. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass der An- tragsgegner gegenüber der Auskunftsperson O._____ wie im Antrag festgehalten zumindest äusserte: "Du kannst mich nicht aufschreiben, du Dumme, fick di, du dumme Zwetschge" (Urk. D1/15 S. 5).
E. 4.2.4 Wie die Vorinstanz sodann korrekt erwog, schritt im weiteren Verlauf des Vorfalls der Privatkläger 1 unterstützend ein und forderte den Antragsgegner zur Beruhigung auf (Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), worauf sich der verbale Angriff gegen ihn richtete. Dass es zu dieser Auseinandersetzung kam, wird grundsätzlich nicht bestritten (Urk. D1/2/3 F/A 61; Urk. D3/4 F/A 8 f.; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31). Zwar versuchte der Antragsgegner sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass der Privatkläger 1 ihn auf Französisch geduzt, beleidigt und keine Uniform getragen habe (Urk. D3/4 F/A 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 31). Diese Erklärungen wirken jedoch konstruiert und widersprüchlich. So gab der Antrags- gegner später an, auch eine Uniform hätte an seinem Verhalten nichts geändert (Urk. 56 S. 27). Zudem bestritt der Privatkläger 1 das Duzen und die Beleidigun- gen glaubhaft (Urk. D3/5/2 F/A 27 ff.). Da sich der Antragsgegner in eine Wut hin- eingesteigert hatte und abfällige Bemerkungen über den Privatkläger 1 machte – er kenne so Typen aus dem Gefängnis (Urk. D3/4 F/A 7 und F/A 13), "Schnud- deri" (Urk. D3/4 F/A 11), "Bananenboot" (Urk. D1/2/3 F/A 64) sowie "Kameltreiber" (Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31) –, erscheinen seine Aussagen emotional überlagert und wenig reflektiert. Ein kohärentes, glaubhaftes Gesamtbild ergibt sich aus sei- nen Einlassungen nicht, weshalb sie mit Vorsicht zu geniessen sind.
E. 4.2.5 Hingegen schilderte der Privatkläger 1 das Geschehen in beiden Befragun- gen konstant und detailreich, was ein starkes Indiz für ein reales Erleben darstellt. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Belastungstendenz wider besseres Wissen. Dies stützt die Feststellung des
- 23 - inkriminierten Sachverhalts: Der Antragsgegner gab selbst und von Beginn weg zu, den Privatkläger 1 als "Kameltreiber" bezeichnet zu haben (Urk. D1/2/3 F/A 57; Urk. D3/4 F/A 8 und F/A 12; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31); diese spontane Selbstbelastung ist glaubhaft. Darüber hinaus ist aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____ erstellt, dass der An- tragsgegner zudem äusserte: "Du scheiss Araber, was machst du in diesem Zug, Wichser, du bist sicher kein Schweizer" sowie ihn als "Scheiss Marokkaner" und "Scheiss Kamel" beschimpfte (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20 und F/A 23 f.; Urk. D3/4 F/A 7). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Geschädigten den Aufwand einer internen Meldung (Urk. D3/6/1) hätten betreiben sollen, wenn diese Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die Bestreitungen des Antrags- gegners vermögen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen folglich nicht zu erschüttern.
E. 4.2.6 Insgesamt kam die Vorinstanz daher zurecht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 3 wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt. In diesem Zusammenhang ist in Er- innerung zu rufen, dass die amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren keine Einwände gegen diese Darstellung des Tatablaufs vorbrachte (vgl. Urk. 59 S. 20 i.V.m. Prot. I S. 14; Urk. 171 S. 11) und im Berufungsverfahren sogar bean- tragte, es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Be- schimpfung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit began- gen habe (Urk. 171 S. 1 und S. 11 f.).
5. Rechtliche Würdigung
E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde die Berufungserklä- rung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Antragsgegners beantragt werde (Urk. 107). Mit Eingabe vom
31. Oktober 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 112). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 5.1 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, ist zutref- fend, namentlich handelt es sich bei der vom Antragsgegner in Dossier 2, Teil- sachverhalt 1 gegenüber dem †Privatkläger 4 gemachten Äusserung entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 9 f.) klarerweise um eine schwere Drohung im Rechtssinne. Davon zu unterscheiden ist, ob die von der Drohung betroffene Per- son tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, wobei vorliegend denn
- 24 - auch bloss von einer versuchten Drohung auszugehen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.21.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die ent- sprechenden, detaillierten und korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3. und S. 88 ff. Erw. IV.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2 Wie erwähnt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 bei der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (s. vorne, Erw. III.4.1.22.).
6. Schuldfähigkeit Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Feststellung einer Tatbegehung im Zu- stand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 90 ff. Erw. V.1.2). Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ vom 27. März 2024 (Urk. D1/5/23) auseinandergesetzt, wobei sich das Gutachten in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit im Ergebnis als stichhaltig erweist, weshalb darauf ab- zustellen ist. Die Vorinstanz kam gestützt darauf mithin zum richtigen Schluss, dass mindestens in den Tatzeiträumen und damit bei allen dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten eine schwere psychische Störung sowie eine vollständige Schuldunfähigkeit als erwiesen zu gelten hat und keine Anzeichen für eine selbst- verschuldete Schuldunfähigkeit bestehen.
7. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit festzuhalten, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
- 25 - IV. Verletzung des Beschleunigungsgebots
1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um eine beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbe- trachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stän- dig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind un- umgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch ge- botenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für Erstere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2. Zu übernehmen ist die Einschätzung der Verteidigung, wonach das straf- prozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 171 S. 2 f.). Vorliegend fällt diesbezüglich namentlich ins Gewicht, dass trotz andauernder In- haftierung des Antragsgegners zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche am 26. November 2024 stattfand (vgl. Prot. I S. 10 ff.), und Versand des begründeten Urteils am 2. Oktober 2025 (Urk. 94) knapp 11 Monate vergingen, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Es ist entsprechend festzustellen, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, was beim Anspruch des Antragsgeg- ners auf Genugtuung für eine allfällig erlittene Überhaft, worüber nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren zu entscheiden sein wird (s. hinten, Erw. V.4.), zu berücksichtigen sein wird.
- 26 - V. Massnahme
1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt des Antragsgegners
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 wurde der amtlichen Vertei- digung und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der erneu- ten Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welche von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2025 bis zum 4. Dezember 2025 befris- tet worden war (Urk. 109; vgl. Urk. 91). Nachdem sowohl die amtliche Verteidi- gung als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hatten (Urk. 110/3; Urk. 113), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug aufgehoben und der Antragsgegner in Sicherheits- haft versetzt (Urk. 115).
E. 7 Am 6. November 2025 wurde festgestellt, dass gemäss Auszug aus dem Gemeinderegistersystem der Privatkläger 4 (F._____) am tt.mm.2025 verstorben ist (Urk. 113A).
E. 8 Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die G._____ Rechtsschutzver- sicherung namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eine Berufungsantwort mit Antrag auf Nichteintreten ein (Urk. 117). Nachdem festgestellt wurde, dass Rechtsanwältin H._____, welche die Eingabe für die G._____ Rechtsschutzversi- cherung unterzeichnet hatte, nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Urk. 121), wurde der G._____ Rechtsschutzversicherung mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob Rechtsanwältin H._____ zur Tätigkeit im Monopolbereich berechtigt war unter Hin- weis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass Rechtsanwältin
- 8 - H._____ über keine entsprechende Berechtigung verfügte (Urk. 122). Die G._____ Rechtsschutzversicherung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin H._____ über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfügte, weshalb ihre namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eingereichte Berufungsantwort unwirksam und damit nicht zu be- achten ist.
E. 9 Mit Eingabe vom 11. November 2025 ersuchte der Antragsgegner um Haft- urlaub vom 17. bis 24. Dezember 2025 (Urk. 118). Das Gesuch wurde mit Präsidi- alverfügung vom 18. November 2025 abgewiesen (Urk. 119).
E. 10 Dezember 2025 (Urk. 127) wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Antragsgeg- ners bestellt (Urk. 128).
E. 11 Am 29. Januar 2026 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. März 2026 vorgeladen (Urk. 149).
E. 12 Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte der Antragsgegner die von den Privatklägern 2 (D._____), 3 (E._____) und 5 (C._____) unterzeichneten Rück- züge der Strafanträge sowie Desinteresseerklärungen ein, verbunden mit dem An- trag, das Verfahren betreffend diese Dossiers einzustellen (Urk. 150; Urk. 151).
E. 13 Unter dem Datum vom 13. Februar 2026 wurde schliesslich eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2023 (GB230006) beigezogen (betrifft eine Vorstrafe des Antragsgegners) und den Par- teien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 161 - Urk. 163/1-2).
E. 14 Zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2026 erschienen der – aus der Si- cherheitshaft zugeführte – Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidi- gerin sowie die Stv. LSTAin lic. iur. I._____ für die Antragstellerin (Prot. II S. 11). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den er- schienenen Parteien mündlich eröffnet sowie erläutert und der Antragsgegner per
- 9 - sofort aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss entlassen (Prot. II S. 37 ff.; Urk. 173; Urk. 175 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
Dispositiv
- Auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossi- ers 1 und 2); der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und deshalb nicht strafbar ist.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Der Privatkläger 1 wird mit seinem Begehren um Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 3 -
- Der Privatkläger 5 wird mit seinem Begehren um Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2023 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2024 beschlagnahmte Baseballschläger aus Holz mit der Aufschrift "Bennett" (Asservaten-Nr. A017'943'010) wird definitiv eingezogen und der Kantonspo- lizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils wird Vormerk ge- nommen.
- Das Begehren des Beschuldigten um Genugtuung für die erstandene Haft wird abgewiesen.
- Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 38'065.27 (inklusive Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 314.85 Auslagen Gutachten Fr. 13'252.00 Gutachten PUK Zürich Fr. 1'500.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 45.30 Zeugenentschädigung B._____ Fr. 38'065.27 Entschädigung amtl. Verteidigung Fr. 59'777.42 Total
- Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Be- - 4 - schuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 171 S. 1 f.)
- Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
- Es seien Dossier 1 betreffend mehrfache Drohung gegenüber C._____ sowie Dossier 2 zum Nachteil von D._____ und E._____ einzustellen.
- Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der ver- suchten Drohung nicht begangen hat.
- Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Be- schimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.
- Auf die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sei zu verzichten.
- Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an- zuordnen.
- Der Antragsgegner sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlas- sen.
- Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten resp. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
- Der Antragsgegner sei für die erstandene Haft angemessen zu ent- schädigen.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verteilen, diejenigen für das oberge- richtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vertei- - 5 - digung (inkl. MWST) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 172 S. 2)
- Es sei der Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung des Verfahrens betreffend die Geschädigten und Privatkläger C._____, E._____ und D._____ gutzuheissen und das Verfahren betreffend die entsprechen- den Sachverhalte (Dossier 1, Sachverhalt 1; Dossier 2, Sachverhalt 1 in Bezug auf den Geschädigten E._____ sowie Sachverhalt 2, Dossier 2 in Bezug auf den Privatkläger D._____) einzustellen.
- Es sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und festzustellen, dass der Antragsgegner die Tatbestände • der Gewalt und Drohung im Sinne von Art. 285 StGB (Dossier 1, Sachverhalt 2) • der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Sachverhalt 1 in Bezug auf den Privatkläger F._____) sowie • der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
- Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuord- nen.
- Es seien die weiteren Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
- Es seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. - 6 - __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem, schriftlich eröffnetem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 wurde festge- stellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB er- füllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 5 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann entschied die Vorin- stanz über den beschlagnahmten Baseballschläger. Schliesslich wurde das Ge- nugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft abgewiesen so- wie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 64; Urk. 96 S. 135 f.).
- Nach der Urteilsfällung wurde gleichentags beschlossen, dass die Sicher- heitshaft des Antragsgegners einstweilen fortdauere bis zum Antritt der statio- nären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, längstens jedoch bis zum 2. März 2025 (Urk. 65), wobei die Sicherheitshaft in der Folge mehrfach verlängert wurde (vgl. Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91).
- Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 meldete der Antragsgegner rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 68) und reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 93; Urk. 94/1; Urk. 102).
- Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung um Hospitalisation des Antragsgegners gemäss § 110 JVV, - 7 - was mittels Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2025 gleichentags bewilligt wurde (Urk. 104).
- Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde die Berufungserklä- rung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Antragsgegners beantragt werde (Urk. 107). Mit Eingabe vom
- Oktober 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 112). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 wurde der amtlichen Vertei- digung und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der erneu- ten Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welche von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2025 bis zum 4. Dezember 2025 befris- tet worden war (Urk. 109; vgl. Urk. 91). Nachdem sowohl die amtliche Verteidi- gung als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hatten (Urk. 110/3; Urk. 113), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug aufgehoben und der Antragsgegner in Sicherheits- haft versetzt (Urk. 115).
- Am 6. November 2025 wurde festgestellt, dass gemäss Auszug aus dem Gemeinderegistersystem der Privatkläger 4 (F._____) am tt.mm.2025 verstorben ist (Urk. 113A).
- Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die G._____ Rechtsschutzver- sicherung namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eine Berufungsantwort mit Antrag auf Nichteintreten ein (Urk. 117). Nachdem festgestellt wurde, dass Rechtsanwältin H._____, welche die Eingabe für die G._____ Rechtsschutzversi- cherung unterzeichnet hatte, nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Urk. 121), wurde der G._____ Rechtsschutzversicherung mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob Rechtsanwältin H._____ zur Tätigkeit im Monopolbereich berechtigt war unter Hin- weis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass Rechtsanwältin - 8 - H._____ über keine entsprechende Berechtigung verfügte (Urk. 122). Die G._____ Rechtsschutzversicherung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin H._____ über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfügte, weshalb ihre namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eingereichte Berufungsantwort unwirksam und damit nicht zu be- achten ist.
- Mit Eingabe vom 11. November 2025 ersuchte der Antragsgegner um Haft- urlaub vom 17. bis 24. Dezember 2025 (Urk. 118). Das Gesuch wurde mit Präsidi- alverfügung vom 18. November 2025 abgewiesen (Urk. 119).
- Nach Eingang des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
- Dezember 2025 (Urk. 127) wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Antragsgeg- ners bestellt (Urk. 128).
- Am 29. Januar 2026 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. März 2026 vorgeladen (Urk. 149).
- Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte der Antragsgegner die von den Privatklägern 2 (D._____), 3 (E._____) und 5 (C._____) unterzeichneten Rück- züge der Strafanträge sowie Desinteresseerklärungen ein, verbunden mit dem An- trag, das Verfahren betreffend diese Dossiers einzustellen (Urk. 150; Urk. 151).
- Unter dem Datum vom 13. Februar 2026 wurde schliesslich eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2023 (GB230006) beigezogen (betrifft eine Vorstrafe des Antragsgegners) und den Par- teien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 161 - Urk. 163/1-2).
- Zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2026 erschienen der – aus der Si- cherheitshaft zugeführte – Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidi- gerin sowie die Stv. LSTAin lic. iur. I._____ für die Antragstellerin (Prot. II S. 11). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den er- schienenen Parteien mündlich eröffnet sowie erläutert und der Antragsgegner per - 9 - sofort aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss entlassen (Prot. II S. 37 ff.; Urk. 173; Urk. 175 ff.). II. Prozessuales
- Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2. Der Antragsgegner ficht in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2025 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch von allen Vorwürfen (Urk. 102). Diese Anträge präzisiert er mit seiner Berufungs- begründung dahingehend, dass die Dossiers 1 und 2 hinsichtlich der Privatklä- ger 2, 3 und 5 einzustellen seien und festzustellen sei, dass der Antragsgegner die übrigen Tatbestände nicht resp. den Tatbestand der Beschimpfung im Zu- stand der Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 171 S. 1). Entsprechend bean- tragt er die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und ei- nen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der mehrfachen versuchten Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- ers 1 und 2), welche er gemäss vorinstanzlichem Urteil im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB began- gen hat, soweit er nicht die Einstellung der Verfahren beantragt (s. auch vorne, Erw. I.12.). Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivzif- fer 1 ficht der Antragsgegner auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 (An- ordnung einer stationären Massnahme), 3 und 4 (Genugtuungsbegehren der Pri- - 10 - vatkläger 1 und 5), 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft) und 10 (Kostenauflage). 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Einziehung des beschlagnahmten Ba- seballschlägers (Dispositivziffer 5), die Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 6), der Entscheid über die Ent- schädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Vorin- stanz, der Staatsanwaltschaft folgend, auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) nicht eingetreten ist (Urk. 96 Erw. II.2.). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft, da von keiner Partei hiergegen Berufung angehoben wurde. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksge- richts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 auch hinsichtlich dieses Nichteintretens in Rechtskraft erwachsen ist. 1.5. In den angefochtenen Punkten (s. vorne, Erw. II.1.2.) ist das vorinstanzli- che Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 1.6. Dabei ist zu beachten, dass das Verschlechterungsverbot gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Einschränkung erfährt, wenn es um die Frage geht, ob im Rechtsmittelverfahren eine durch die Vorinstanz als indiziert erachtete Massnahme durch eine andere Massnahme, die stärker in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift, ersetzt werden kann. Das Bundesgericht hat insbe- sondere entschieden, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme im Rechtsmittelverfahren nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst und demnach zulässig ist (BGE 144 IV 113 E. 4.3; - 11 - Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 148 IV 89 E. 4.3). Dies wird damit begründet, dass eine sol- che Umwandlung im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychi- schen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden (BGE 144 IV 113 E. 4.3 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht nicht an die im vorinstanzli- chen Urteil angeordnete stationäre Massnahme gebunden ist, sondern im Grunde frei prüfen kann, welche therapeutische Massnahme über welchen Zeitraum hin- weg geeignet und erforderlich ist, um beim Antragsgegner gegebenenfalls eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen.
- Strafantrag 2.1. Bei den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen der mehrfachen (versuch- ten) Drohung sowie der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. 2.2. Der Privatkläger 1 (J._____) stellte rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Antragsteller wegen Beschimpfung, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D3/8/1; Urk. D3/3). 2.3. Die Privatkläger 2 (D._____), 3 (E._____) und 5 (C._____) zogen am
- April 2025 (Privatkläger 2), am 12. September 2025 (Privatkläger 3) respektive am 22. Juli 2025 (Privatkläger 5) sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurück und erklärten, keine Bestrafung desselben zu wünschen (Urk. 151). 2.3.1. Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zwei- ten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Die Rückzüge der Strafanträge durch die Privatkläger 2, 3 und 5 erfolgten vorliegend vor der Be- rufungsverhandlung und somit rechtzeitig. 2.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich der genann- ten Privatkläger den Tatbestand der mehrfachen (versuchten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (in teilweiser Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) in - 12 - nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB be- gangen hat, und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Privatklä- gers 5 beantragt (Urk. 26) – den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Urk. 96 S. 135 Dispositivziffer 1). 2.3.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft einzig die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt und keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhob (Urk. 112), kann sie im Berufungsverfahren keine eigenständigen Anträge stellen. Insofern sie anlässlich der Berufungsverhandlung also die Feststellung bean- tragte, dass der Antragsgegner im Dossier 1, Sachverhalt 2 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB be- gangen habe (Urk. 172 S. 2 ff.), was eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil strengere rechtliche Würdigung darstellt, ist dies aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots als unzulässig anzusehen und entsprechend nicht zu be- rücksichtigen. Im vorliegenden Berufungsverfahren wäre aufgrund des Ver- schlechterungsverbots vielmehr einzig eine Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils denkbar, wofür es aber eines Strafantrags des Privatklägers 5 bedurft hätte. Diesen Strafantrag zog der Privatkläger 5 jedoch wie erwähnt zurück. 2.3.4. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB stellt wie erwogen ein An- tragsdelikt dar. Nachdem die Privatkläger 2, 3 und 5 ihre Strafanträge gültig zu- rückzogen (Urk. 151), ist das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft den Pri- vatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Pri- vatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft wiederum den Privatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hin- sichtlich des Privatklägers 3 (E._____) folgerichtig einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). - 13 - III. Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit
- Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
- September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
- Anklagesachverhalt und Standpunkt des Antragsgegners 2.1. Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Privatklä- ger 2, 3 und 5 einzustellen ist (s. vorne, Erw. II.2.), bilden lediglich die Anklagevor- würfe der versuchten Drohung betreffend den †Privatkläger 4 (F._____; Dos- sier 2, Tatvorwurf 1) sowie der Beschimpfung betreffend den Privatkläger 1 (J._____; Dossier 3) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.2. Hinsichtlich der dem Antragsgegner diesbezüglich gemachten Vorwürfe kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 10 f. Erw. III.1.2 f.). 2.3. Der Antragsgegner bestreitet diese Anklagevorwürfe im Wesentlichen bzw. bringt Relativierungen an (Urk. D1/2/3 F/A 36 ff., F/A 57 und F/A 61; Urk. D2/4/1 - 14 - F/A 29 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 5 f.; Urk. D3/4 F/A 8, F/A 12 und F/A 15; Urk. 56 S. 24 ff.; Prot. II S. 31 f.; vgl. auch Urk. 171 S. 7 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln er- stellen lässt.
- Beweismittel / Beweisregeln Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Sachverhaltserstellung sowie die verwert- baren Beweismittel zutreffend angegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 13 ff. Erw. III.3., S. 36 Erw. III.4.2.1.1 und S. 53 f. Erw. III.4.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf ebenfalls zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 37 ff. Erw. III.4.2.2 und S. 54 ff. Erw. III.4.3.2).
- Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1 (Urk. D1/15 S. 3 f.) 4.1.1. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die ein- lässlichen, zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 96 S. 46 ff. Erw. III.4.2.4 und Erw. III.4.2.5). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung dar. 4.1.2. Die Vorinstanz erwog zunächst zurecht, dass sich unbestrittenermassen am Abend des 26. November 2023 gegen 21.30 Uhr an der K._____-strasse … in L._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsgegner und den Privat- klägern 3 und 4 ereignete und es in diesem Zusammenhang zu einem weiteren Zwischenfall zwischen dem Antragsgegner und dem Privatkläger 2 kam, welcher indessen zufolge Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Berufungsverfahren - 15 - nicht mehr zu beurteilen ist. Nach Würdigung der gesamten Beweislage ergibt sich nachstehender Geschehensablauf: 4.1.3. Es steht fest, dass sich die Privatkläger 3 und 4 um circa 21.30 Uhr im Auf- enthaltsraum an der K._____-strasse … aufhielten und mittels Tablet fernsahen. Nach den Angaben des Antragsgegners sei die Eingangstüre verschlossen gewe- sen, sodass er gemeinsam mit seiner Begleitung – dem Zeugen M._____ – nicht ins Gebäude gelangen konnte. Er habe deshalb an die Scheibe des Aufenthalts- raums geklopft, um von den Privatklägern 3 und 4 eingelassen zu werden (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. 56 S. 25). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Schilderung des Privatklägers 3, wonach der Antragsgegner lautstark gepol- tert habe (Urk. D2/5/2 F/A 29), auf das (möglicherweise nachdrückliche) Bemerk- barmachen des Antragsgegners von aussen bezieht. 4.1.4. Die Aussagen des Privatklägers 3 zu den ihn betreffenden Ereignissen vom 26. November 2023 erweisen sich in beiden Befragungen als übereinstim- mend. Seine Darstellung des Geschehens erfolgte detailliert, plausibel und nach- vollziehbar. Übertreibungen lassen sich nicht feststellen. Insgesamt präsentiert sich sein Aussageverhalten als glaubhaft, was insbesondere auch vom Antrags- gegner nicht substantiiert angezweifelt wurde. Auf diese Aussagen kann folglich grundsätzlich abgestellt werden. 4.1.5. Nachdem niemand dem Antragsgegner und dem Zeugen M._____ Einlass gewährte, kontaktierte der Antragsgegner bzw. sein Begleiter telefonisch den Pri- vatkläger 2 (Urk. D2/5/5 F/A 17; Urk. D2/6 F/A 16). Dieser begab sich daraufhin zur Eingangstüre hinunter, öffnete sie und zog sich auf Anraten des Zeugen M._____ wieder in sein Zimmer zurück (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 24). Der Antragsgegner nahm bei der Eingangstüre einen Holzkeil an sich und stieg in Begleitung des Zeugen M._____ nach oben (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/5/6 F/A 45). 4.1.6. Übereinstimmend führten der Privatkläger 2, der Antragsgegner sowie der Zeuge M._____ aus, dass der Antragsgegner mit diesem Holzkeil gegen die Zim- - 16 - mertüre des Privatklägers 2 schlug (Urk. D2/4/1 F/A 50; Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 16). 4.1.7. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen M._____ lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche Zweifel begründen würden. Hervorzu- heben ist, dass der Zeuge M._____ sowohl zum Privatkläger 2 als auch zum An- tragsgegner seit mehreren Jahren in einem Bekanntschaftsverhältnis steht, wes- halb sich kein Motiv ausmachen lässt, weshalb er eine der Parteien belasten sollte. Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen M._____ als glaubhaft einzustufen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.1.8. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 kann fest- gehalten werden, dass seine Darstellungen in beiden Einvernahmen im Wesentli- chen konsistent waren. Die Schilderung des Vorgefallenen erfolgte detailreich und logisch kohärent. Andererseits gab der Privatkläger 2 während der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu, ein "geschädigtes Gehirn" zu haben und deshalb al- les zu vergessen (Urk. D2/5/6 F/A 33). Seine Aussagen sind daher mit gewisser Zurückhaltung zu bewerten, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaub- haft. Dies wurde auch von keiner Seite geltend gemacht. Überdies sind im Aussa- geverhalten des Privatklägers 2 keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lü- gensignale erkennbar. Grundsätzlich kann somit auch auf die Aussagen des Pri- vatklägers 2 abgestellt werden. 4.1.9. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen M._____ und des Pri- vatklägers 2 ist entsprechend weiter erstellt, dass es unmittelbar nach den Schlä- gen gegen die Zimmertüre durch den Antragsgegner zur gegen den Privatkläger 2 ausgesprochenen Drohung gemäss vorliegend nicht zu beurteilendem Teilsach- verhalt 2 im Dossier 2 kam. Dass sich dies entgegen dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 (vgl. Urk. D1/15 S. 3 f.) zeitlich vor dem noch zur Beurteilung verbleibenden Teilsachverhalt 1 im Dossier 2 abspielte, ist entge- gen der Verteidigung (Urk. 171 S. 8 f.) nicht entscheidend und steht der Sachver- haltserstellung nicht entgegen, zumal sich die Abläufe gegenseitig nicht bedingen. - 17 - 4.1.10. Sodann erwog die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Aussagen kor- rekt, dass sich der Antragsgegner nach dem Vorfall vor der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 zusammen mit dem Zeugen M._____ wieder nach unten begab (Urk. D2/4/1 F/A 29). Letzterer verliess anschliessend die Örtlichkeit, da seine ge- sundheitlich angeschlagene Ehefrau draussen im Fahrzeug auf ihn wartete (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/6 F/A 16). Wie der Antragsgegner selbst darlegte, betrat er sodann den Aufenthaltsraum (Urk. D2/4/1 F/A 29). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort die Privatkläger 3 und 4, welche auf einem Tablet eine Fern- sehsendung verfolgten (Urk. D2/5/1 F/A 9; Urk. D2/5/2 F/A 29; Urk. D2/5/3 F/A 12). 4.1.11. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des †Privatklägers 4 ist festzuhalten, dass dieser bei der polizeilichen Befragung konsistente und logisch nachvollzieh- bare, in sich stimmige Angaben machte. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme schien er sich gedanklich zu verirren und verschiedene Vorkommnisse zu vermischen (vgl. insb. Urk. D2/5/4 F/A 26). Auf gezielte Nachfragen lieferte er je- doch anschliessend klare und stringente Antworten. Diese decken sich im Kern mit den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme. Insgesamt kann somit nicht von einem grob widersprüchlichen Aussageverhalten des †Privatklägers 4 ge- sprochen werden. Im Weiteren sind keine Lügensignale oder dergleichen feststell- bar. Die Aussagen des †Privatklägers 4 zu den hier relevanten Vorkommnissen sind nach dem Dargelegten zwar mit gewisser Vorsicht zu würdigen, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaubhaft. Solches wird auch nirgends geltend gemacht. 4.1.12. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Privatkläger habe der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde. Anschliessend habe er auf den Privatklä- ger 3 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11; Urk. D2/5/2 F/A 29; Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 25). 4.1.13. Das Aussageverhalten des Antragsgegners zu diesem Sachverhaltsele- ment präsentiert sich inkonsistent: Zunächst gab der Antragsgegner an, nicht ge- sagt zu haben, er werde die beiden Privatkläger erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 29), - 18 - lieferte auf Nachfrage jedoch sogleich eine Begründung, weshalb er dem Privat- kläger 3 gedroht habe, ihn zu erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 32). Später wich er ei- ner Antwort auf die Frage, ob er gegenüber den Privatklägern 3 und 4 gedroht habe, diese zu erschiessen, aus (Urk. D1/2/3 F/A 39 f.). Er räumte aber ein, ge- genüber dem Privatkläger 3 geäussert zu haben, dass er eine Pistole habe (Urk. D1/2/3 F/A 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er zunächst, dem Privatkläger 4 damit gedroht zu haben, ihn zu erschiessen, da dieser pädo- phil sei (Prot. II S. 31), um die Aussage hernach zurückzunehmen und präzisie- rend anzugeben, dass er ihm nur gesagt habe, dass er ihn am liebsten erschies- sen würde (Prot. II S. 32). 4.1.14. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Antragsgegners ist zunächst her- vorzuheben, dass dieser namentlich bei der polizeilichen Einvernahme vom
- November 2023 verbal ausser sich respektive emotional labil war (Urk. D2/2 S. 3; Urk. D2/4/1 insb. F/A 43 f.) und mehrmals durch verbale Ausfälligkeiten auf- fiel (u.a. Urk. D2/4/1 F/A 1: Er werde den Onkel des Privatklägers 2 suchen und erledigen; Urk. D2/4/1 F/A 3: Der einvernehmende Polizeibeamte sei ein Pädophi- ler; Urk. D2/4/1 F/A 5: Wenn er N._____ [Bundesrat] sehe, werde er diesen um- lassen; Urk. D2/4/1 F/A 6: Wirft dem einvernehmenden Polizeibeamten vor, er wolle ihn "ficken"; vgl. auch Urk. D1/2/3 F/A 41, F/A 43 und F/A 50: Bezeichnet den Privatkläger 2 als "Vörigen", "Hund", "Sauhund" und "hinterfutzige Person"). Damit erscheint das Aussageverhalten des Antragsgegners zumindest teilweise von Emotionen getrieben und unreflektiert. Weiter fällt auf, dass der Antragsgeg- ner in den Befragungen immer wieder ausweichende Antworten gab und die ihm gestellten Fragen nicht konkret beantwortete (vgl. z.B. Urk. D1/2/3 F/A 39 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 5, F/A 9 und F/A 14; Urk. 56 S. 25). In anderen Fällen antwortete der Antragsgegner mit absoluten Aussagen (z.B. Urk. D2/4/1 F/A 39: "Ein Pädo- philer kann keine Angst haben"; Urk. D2/4/1 F/A 51: "Er kann keine Angst haben. Er ist ein Mafiaboss und ein Killer."), was eine eingehende Auseinandersetzung mit der eigentlichen Frage vermissen lässt. Sodann fällt auf, dass der Antragsgeg- ner kaum eine kritische Selbstreflexion an den Tag legt, sondern die Schuld viel- mehr bei den anderen sucht (u.a. Urk. D1/2/3 F/A 39 f.: Bezüglich des Vorfalls mit den Privatklägern 3 und 4 beschuldigt er den Privatkläger 5, denn dieser habe - 19 - den "Pädophilen" ein Zimmer gegeben; Urk. 56 S. 25: Die Privatkläger 3 und 4 seien auf ihn losgekommen und hätten ihm Sachen gestohlen). Ohnehin würden die Privatkläger 2, 3 und 4 lügen (Urk. D1/2/3 F/A 44). 4.1.15. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, zeichnet das vorstehend widergege- bene Aussageverhalten des Antragsgegners das Bild eines sprunghaften, wenig konsistenten Aussageverhaltens. Die Aussagen fügen sich nicht zu einem stimmi- gen Gesamtbild zusammen. Ebenso sind die pauschalen Schuldzuweisungen an andere der Glaubhaftigkeit tendenziell abträglich. Damit sprechen verschiedene Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragsgegners. Diese müssen deshalb als nur bedingt glaubhaft qualifiziert werden und sind mit ent- sprechender Vorsicht zu würdigen. 4.1.16. Dem Antragsgegner gelingt daher nicht, mit seinen Aussagen unüberwind- liche Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatkläger 3 und 4 hervorzuru- fen. Folglich ist als erwiesen zu erachten, dass der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 zeigte, diesem sagte, er werde ihn erschiessen und dasselbe anschliessend an den Privatkläger 3 gerichtet wiederholte. 4.1.17. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner sodann vor, dieser habe dar- aufhin zu den Privatklägern 3 und 4 gesagt, er gehe jetzt nach oben, hole eine Waffe und werde sie beide erschiessen. Der Privatkläger 3 gab an, dass sich dies so zugetragen habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11). Den Aussagen des †Privat- klägers 4 lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsgegner nie gesagt habe, er gehe jetzt die Waffe holen und erschiesse dann beide (Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 38 und F/A 42). Jedoch räumte der Antragsgegner bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 selbst ein, dass er mit einer Waffe gedroht habe: "Aber gedroht habe ich, dass ich ins Zimmer gehe und die Pistole hole" (Urk. D1/2/3 F/A 52). Daher ist als erwiesen anzusehen, dass der Antragsgegner zu den anwesenden Privatklägern 3 und 4 sagte, er gehe ins Zim- mer und hole eine Pistole. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Privatklägers 3 als glaubhaft, wonach der Antragsgegner ebenfalls gesagt habe, er werde die beiden Privatkläger 3 und 4 erschiessen. Somit ist auch dieses Sachverhaltselement als erwiesen zu erachten. - 20 - 4.1.18. Die Vorinstanz erwog sodann korrekt, dass offengelassen werden könne, ob der Antragsgegner während seiner Äusserungen gegenüber dem Privatklä- ger 3 und dem †Privatkläger 4 mit den Fingern eine Schusswaffe imitierte, da dies dem Antragsgegner von der Antragstellerin nicht vorgeworfen wird (Urk. D1/15 S. 3 f.; Urk. 96 S. 52 Erw. III.4.2.5.4). 4.1.19. Nach dem Vorfall im Aufenthaltsraum dürfte der Antragsgegner tatsächlich nach oben gegangen sein (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/5/1 F/A 9). Allerdings kehrte er nicht mehr in den Aufenthaltsraum zurück. Der Privatkläger 3 holte der- weil in seinem Zimmer sein Mobiltelefon und alarmierte die Polizei (Urk. D2/5/2 F/A 42 ff.; Urk. D2/5/3 F/A 12). 4.1.20. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich der Teilsachverhalt 1 des Dos- siers 2 weitgehend wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt. 4.1.21. Die Vorinstanz gelangte indessen zur Auffassung, dass nicht ernsthaft da- von ausgegangen werden könne, dass der †Privatkläger 4 (sowie der Privatklä- ger 3, der indessen seinen Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb der ihn be- treffende Vorwurf nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) durch das Verhalten des Antragsgegners effektiv in Schrecken oder Angst versetzt wurde (Urk. 96 S. 79 f. Erw. IV.3.2.1.4). Entsprechend stellte die Vorin- stanz in ihrem Urteil lediglich fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Vor- wurfs gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1, den Tatbestand der (mehrfachen) ver- suchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3.). 4.1.22. Nachdem wie erwogen einzig der Antragsgegner Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil anhob, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Antragsgeg- ner hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 eine vollen- dete Tat begangen hat (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 12b zu Art. 391). - 21 - 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Urk. D1/15 S. 5 f.) 4.2.1. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs kann auf die zutreffenden und überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 58 bis S. 61 Erw. III.4.3.4 und Erw. III.4.3.5). Nachfolgend drängt sich folgende Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung auf: 4.2.2. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass der äussere Rahmen des Vorfalls vom
- Mai 2023 unbestritten ist: Der Antragsgegner befand sich in der 1. Klasse des Zuges Nr. … von Oerlikon nach Dietlikon, als er ohne gültigen Fahrausweis von der Auskunftsperson O._____ kontrolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), auch wenn der Antragsgegner aussagte, er habe mit der Auskunftsperson "geredet" (Urk. D1/2/3 F/A 57). Umstritten ist der genaue Wortlaut der dabei gefallenen Äusserungen. Während der Antragsgegner lediglich angab, mit der Auskunftsperson "geredet" zu haben, schilderten die Auskunftsper- son und der Privatkläger 1 spezifische Beleidigungen. Nach Aussage des Privat- klägers 1 fielen die Worte: "Du kannst mich nicht aufschreiben du Dumme, fick dich, du dumme Zwetschge, was bist du dann für eine!" (Urk. D3/5/1 F/A 8). Die Auskunftsperson O._____ bestätigte im Kern übereinstimmend, als "dumme Schlampe" und "dumme Zwetschge" bezeichnet worden zu sein, zudem habe der Antragsgegner "fick dich" gesagt (Urk. D3/5/3 F/A 7). 4.2.3. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht die hohe Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____. Die Auskunftsperson kannte den Antragsgegner vor dem Vorfall nicht (Urk. D3/5/3 F/A 6), weshalb keinerlei Motiv für eine grundlose Falschbelastung ersichtlich ist. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Privatklä- ger 1, dessen Schilderungen sich nicht nur als schlüssig erweisen, sondern sich auch widerspruchsfrei in das Gesamtbild einfügen. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte (Urk. D3/5/2 F/A 7), bestehen keine Indizien für eine falsche Belastung. Soweit der Antragsgegner einwendet, Ausdrücke wie "dumme Zwetschge" oder "fick dich" entsprächen nicht seinem Jargon, überzeugt dies nicht. Da der Antragsgegner im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt durch - 22 - diverse Kraftausdrücke auffiel und in einer Einvernahme selbst das Wort "ficken" nutzte (Urk. D2/4/1 F/A 6), ist diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 und die Auskunftsperson wei- tere Bemerkungen erwähnten, an welche sie sich indessen nicht mehr erinnern konnten (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/3 F/A 7), fällt die leichte Divergenz in ihren Aussagen nicht ins Gewicht. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass der An- tragsgegner gegenüber der Auskunftsperson O._____ wie im Antrag festgehalten zumindest äusserte: "Du kannst mich nicht aufschreiben, du Dumme, fick di, du dumme Zwetschge" (Urk. D1/15 S. 5). 4.2.4. Wie die Vorinstanz sodann korrekt erwog, schritt im weiteren Verlauf des Vorfalls der Privatkläger 1 unterstützend ein und forderte den Antragsgegner zur Beruhigung auf (Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), worauf sich der verbale Angriff gegen ihn richtete. Dass es zu dieser Auseinandersetzung kam, wird grundsätzlich nicht bestritten (Urk. D1/2/3 F/A 61; Urk. D3/4 F/A 8 f.; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31). Zwar versuchte der Antragsgegner sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass der Privatkläger 1 ihn auf Französisch geduzt, beleidigt und keine Uniform getragen habe (Urk. D3/4 F/A 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 31). Diese Erklärungen wirken jedoch konstruiert und widersprüchlich. So gab der Antrags- gegner später an, auch eine Uniform hätte an seinem Verhalten nichts geändert (Urk. 56 S. 27). Zudem bestritt der Privatkläger 1 das Duzen und die Beleidigun- gen glaubhaft (Urk. D3/5/2 F/A 27 ff.). Da sich der Antragsgegner in eine Wut hin- eingesteigert hatte und abfällige Bemerkungen über den Privatkläger 1 machte – er kenne so Typen aus dem Gefängnis (Urk. D3/4 F/A 7 und F/A 13), "Schnud- deri" (Urk. D3/4 F/A 11), "Bananenboot" (Urk. D1/2/3 F/A 64) sowie "Kameltreiber" (Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31) –, erscheinen seine Aussagen emotional überlagert und wenig reflektiert. Ein kohärentes, glaubhaftes Gesamtbild ergibt sich aus sei- nen Einlassungen nicht, weshalb sie mit Vorsicht zu geniessen sind. 4.2.5. Hingegen schilderte der Privatkläger 1 das Geschehen in beiden Befragun- gen konstant und detailreich, was ein starkes Indiz für ein reales Erleben darstellt. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Belastungstendenz wider besseres Wissen. Dies stützt die Feststellung des - 23 - inkriminierten Sachverhalts: Der Antragsgegner gab selbst und von Beginn weg zu, den Privatkläger 1 als "Kameltreiber" bezeichnet zu haben (Urk. D1/2/3 F/A 57; Urk. D3/4 F/A 8 und F/A 12; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31); diese spontane Selbstbelastung ist glaubhaft. Darüber hinaus ist aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____ erstellt, dass der An- tragsgegner zudem äusserte: "Du scheiss Araber, was machst du in diesem Zug, Wichser, du bist sicher kein Schweizer" sowie ihn als "Scheiss Marokkaner" und "Scheiss Kamel" beschimpfte (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20 und F/A 23 f.; Urk. D3/4 F/A 7). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Geschädigten den Aufwand einer internen Meldung (Urk. D3/6/1) hätten betreiben sollen, wenn diese Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die Bestreitungen des Antrags- gegners vermögen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen folglich nicht zu erschüttern. 4.2.6. Insgesamt kam die Vorinstanz daher zurecht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 3 wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt. In diesem Zusammenhang ist in Er- innerung zu rufen, dass die amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren keine Einwände gegen diese Darstellung des Tatablaufs vorbrachte (vgl. Urk. 59 S. 20 i.V.m. Prot. I S. 14; Urk. 171 S. 11) und im Berufungsverfahren sogar bean- tragte, es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Be- schimpfung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit began- gen habe (Urk. 171 S. 1 und S. 11 f.).
- Rechtliche Würdigung 5.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, ist zutref- fend, namentlich handelt es sich bei der vom Antragsgegner in Dossier 2, Teil- sachverhalt 1 gegenüber dem †Privatkläger 4 gemachten Äusserung entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 9 f.) klarerweise um eine schwere Drohung im Rechtssinne. Davon zu unterscheiden ist, ob die von der Drohung betroffene Per- son tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, wobei vorliegend denn - 24 - auch bloss von einer versuchten Drohung auszugehen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.21.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die ent- sprechenden, detaillierten und korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3. und S. 88 ff. Erw. IV.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Wie erwähnt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 bei der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (s. vorne, Erw. III.4.1.22.).
- Schuldfähigkeit Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Feststellung einer Tatbegehung im Zu- stand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 90 ff. Erw. V.1.2). Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ vom 27. März 2024 (Urk. D1/5/23) auseinandergesetzt, wobei sich das Gutachten in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit im Ergebnis als stichhaltig erweist, weshalb darauf ab- zustellen ist. Die Vorinstanz kam gestützt darauf mithin zum richtigen Schluss, dass mindestens in den Tatzeiträumen und damit bei allen dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten eine schwere psychische Störung sowie eine vollständige Schuldunfähigkeit als erwiesen zu gelten hat und keine Anzeichen für eine selbst- verschuldete Schuldunfähigkeit bestehen.
- Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit festzuhalten, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist. - 25 - IV. Verletzung des Beschleunigungsgebots
- Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um eine beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbe- trachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stän- dig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind un- umgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch ge- botenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für Erstere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- Zu übernehmen ist die Einschätzung der Verteidigung, wonach das straf- prozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 171 S. 2 f.). Vorliegend fällt diesbezüglich namentlich ins Gewicht, dass trotz andauernder In- haftierung des Antragsgegners zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche am 26. November 2024 stattfand (vgl. Prot. I S. 10 ff.), und Versand des begründeten Urteils am 2. Oktober 2025 (Urk. 94) knapp 11 Monate vergingen, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Es ist entsprechend festzustellen, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, was beim Anspruch des Antragsgeg- ners auf Genugtuung für eine allfällig erlittene Überhaft, worüber nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren zu entscheiden sein wird (s. hinten, Erw. V.4.), zu berücksichtigen sein wird. - 26 - V. Massnahme
- Urteil der Vorinstanz / Standpunkt des Antragsgegners 1.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Erkenntnisse im forensisch-psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ (Urk. D1/5/23) zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt seien (Urk. 96 S. 115 ff. Erw. VI.). 1.2. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und bringt kurz zusammengefasst vor, dass das vorgenannte Gutachten diverse Mängel auf- weise. So werde darin weder eine klare Diagnose gestellt noch eine Einzelfallana- lyse für die Legalprognose durchgeführt, und es bleibe unklar, in welchem Zusam- menhang die psychische Verfassung des Antragsgegners mit den Anlassdelikten stehe, wobei die stationäre Massnahme nicht zuletzt an der Verhältnismässigkeit und der Massnahmenwilligkeit des Antragsgegners scheitere. Zusammengefasst bestehe mithin weder eine schwere psychische Störung noch habe erstellt wer- den können, dass diese im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr stehe. Schliesslich wäre eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB auch nicht verhältnismässig, weshalb auf deren Anordnung zu verzichten sei (Urk. 171 S. 12 ff.; Prot. II S. 22, S. 31 und S. 35 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt dem- gegenüber die Bestätigung der angeordneten stationären Massnahme (Urk. 112; Urk. 172).
- Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 96 S. 115 f. Erw. VI.2.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher einleitend verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhält- - 27 - nismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffe- nen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass- nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.3; 6B_387/2023 vom
- Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 2.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur in Bezug auf die Anord- nung der Massnahme als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; vgl. auch BGE 135 IV 139 E. 2.4). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unter- schied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Dabei darf dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entzogen werden, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dau- ert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweck- erreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bilds und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde - 28 - bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die ge- setzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_1143/2018 vom
- März 2019 E. 2.5.2; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Mit der Anord- nung einer kürzeren Massnahmendauer wird indes nicht die Massnahme als sol- che verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). 2.4. Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechts- friedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Per- sönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit straf- baren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weite- ren Hinweisen). - 29 -
- Würdigung 3.1. Massnahmenbedürftigkeit 3.1.1. Schwere psychische Störung 3.1.1.1. In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2024 hielt Dr. med. P._____ fest, dass beim Antragsgegner als Hauptdiagnose ein paranoi- des Syndrom (ICD-10: F99) unklarer Ätiologie diagnostiziert wurde (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 84). Der Gutachter betont dabei ausdrücklich, dass es sich hierbei um eine deskriptive und nicht um eine ätiologische, also ursächliche Zuordnung handelt (Urk. D1/5/23 S. 66 und S. 84). Dieses Syndrom bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin (Urk. D1/5/23 S. 86) und ist charakterisiert durch ei- genlogisch-paranoide Gedankengänge sowie Beeinträchtigungs- und Bedro- hungserleben (Urk. D1/5/23 S. 50 und S. 58). 3.1.1.2. Da die genaue Ursache des paranoiden Syndroms unklar bleibt, werden im Gutachten verschiedene Differentialdiagnosen diskutiert. Dazu gehören eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22), eine Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F20), eine organische wahnhafte Störung (ICD-10: F06.3) so- wie eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.9) (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 69). Besonders ausführlich wird auch die Möglichkeit einer Demenz (ICD-10: F03), insbesondere einer frontotemporalen Demenz (ICD- 10: G31.0), erörtert (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 70 f.). 3.1.1.3. Neben der paranoiden Symptomatik wurden auch substanzbezogene Diagnosen gestellt. So liegt eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F14.2) vor, die seit etwa 20-25 Jahren besteht (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 64 f. und S. 84). Zusätzlich wird eine psy- chische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide als schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F12.1) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 65 und S. 84). 3.1.1.4. Aus früheren Arztberichten der PUK Zürich werden weitere psychiatrische Diagnosen aus der Vorgeschichte erwähnt. Dazu gehören das bereits genannte - 30 - Kokain-Abhängigkeitssyndrom sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form einer psychotischen Störung (ICD-10: F14.5), die zu einer stationären Behandlung vom 2. Juli bis 18. Juli 2022 geführt hatte (Urk. D1/5/23 S. 37 f., S. 57 und S. 63). Darüber hinaus wurden ein Tabak-Abhängigkeitssyn- drom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) so- wie alternativ ein schädlicher Gebrauch durch Cannabis (ICD-10: F11.1) bezie- hungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) doku- mentiert (Urk. D1/5/23 S. 37 und S. 63). 3.1.1.5. Eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (F6x.0) wurde explizit ausge- schlossen, da die Verhaltensauffälligkeiten erst seit etwa 11 Jahren bestehen und nicht das für Persönlichkeitsstörungen typische Muster einer tief verwurzelten, le- benslangen Störung zeigen (Urk. D1/5/23 S. 57 und S. 72). Der Gutachter weist abschliessend mehrfach darauf hin, dass die diagnostische Zuordnung noch offen ist und eine umfassende diagnostische Abklärung, einschliesslich Organdiagnos- tik, MRI-Untersuchung und Laboruntersuchungen, erforderlich wäre (Urk. D1/5/23 S. 58, S. 82 und S. 86 f.). 3.1.1.6. Die Ausführungen des Gutachters zur schweren psychischen Störung des Antragsgegners erweisen sich als nachvollziehbar sowie hinreichend und schlüs- sig begründet. Entsprechend besteht für das Gericht kein Grund, von den zutref- fenden Erwägungen von Dr. med. P._____ abzuweichen. Folgerichtig ist erstellt, dass der Antragsgegner an einer schweren psychischen Störung leidet. Ergän- zend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 119 f. Erw. VI.4.2.2) zu verweisen. 3.1.1.7. Entgegen dem Einwand des Antragsgegners ist die gutachterliche Dia- gnose weder vage noch unklar (Urk. 171 S. 15 ff.). Vielmehr sind die Diagnosen schlüssig, klar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Er- fordernis der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. - 31 - 3.1.2. Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstaten 3.1.2.1. Vorliegend wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung sowie der Beschimpfung erfüllt hat. Wie bereits die Vor- instanz korrekt festhält (Urk. 96 S. 121 Erw. VI.4.2.4), liegen damit Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor, welche grundsätzlich die Anordnung einer sta- tionären Massnahme rechtfertigen. 3.1.2.2. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. März 2024 lassen sich sodann folgende Feststellungen zum Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten treffen: 3.1.2.3. Wie bereits vorstehend dargelegt, wurden beim Antragsgegner als Haupt- diagnosen eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), ein Abhängig- keitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch (F19.2), ein Abhängigkeitssyn- drom durch Alkohol (F10.2), ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (F12.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (F14.2) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 69). 3.1.2.4. Für die vorliegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 2, die am 26. No- vember 2023 begangen wurde und eine versuchte Drohung gegen den †Privat- kläger 4 betraf, stellte Dr. med. P._____ krankheitsbedingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem pa- ranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 75 ff. und S. 84 f.). Ebenso stellte der Gutachter auch für die vor- liegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 3 vom 11. Mai 2023 krankheitsbe- dingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem paranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 77 ff. und S. 84 f.). 3.1.2.5. Zudem wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass auch mit Blick auf zu- künftige mögliche Straftaten das Gutachten deren mögliche Ursache in der para- noiden Symptomatik des Antragsgegners verortet (Urk. D1/5/23 S. 81 f. und 85 f.). - 32 - 3.1.2.6. Zusammenfassend steht somit entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 21) gestützt auf die schlüssigen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Er- wägungen des Gutachtens, welche keinen Grund für eine Abweichung geben, fest, dass die dem Antragsgegner vorgeworfenen Delikte in engem Zusammen- hang mit dem unbehandelten paranoiden Syndrom und den Substanzgebrauchs- störungen stehen. Sowohl das paranoide Syndrom als auch die Substanzkonsum- störungen bestehen weiterhin. Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwi- schen der psychischen Störung und den Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben. 3.1.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit, wie bereits die Vorin- stanz korrekt erwogen hat (Urk. 96 S. 119 ff. Erw. VI.4.2), die Massnahmenbe- dürftigkeit des Antragsgegners ausgewiesen. 3.2. Massnahmenfähigkeit 3.2.1. Dr. med. P._____ führte im Gutachten hinsichtlich der Behandelbarkeit des Antragsgegners nachvollziehbar aus, dass es für die festgestellte psychische Stö- rung und Abhängigkeit von Suchtstoffen eine Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte eine umfassende diagnostische Abklärung erfolgen, die unter anderem Organdiagnostik, zerebrale Bildgebung und Laboruntersuchungen umfasse. Nach erfolgter diagnostischer Zu- ordnung sollte eine nach Leitlinien-gestützte Behandlung durchgeführt werden (Urk. D1/5/23 S. 86). 3.2.2. Diesen überzeugenden Erwägungen des Gutachters kann gefolgt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners verwiesen werden (Urk. 96 S. 122 f. Erw. VI.4.3.2). 3.2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit vorliegend auch die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen. - 33 - 3.3. Massnahmenwilligkeit 3.3.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Antragsgeg- ner aus, dass er mit einer stationären Massnahme nicht einverstanden wäre (Urk. 56 S. 36). Diesen Standpunkt wiederholte er anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 22 und S. 31; vgl. auch Urk. 171 S. 27). Andererseits gab er an, dass er bereit sei, im ambulanten Setting ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er solche benötigen, und sich in Freiheit hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Behandlung zu begeben, sollte das Gericht eine solche Behandlung anordnen (Prot. II S. 22 f. und S. 30). 3.3.2. An die Therapiewilligkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, worauf auch die Vorinstanz zurecht hinweist (Urk. 96 S. 123 Erw. VI.4.4). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird denn auch lediglich eine minimale Motivierbarkeit gefordert (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 und 6B_421/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1). 3.3.3. Eine solche minimale Motivierbarkeit kann aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 27. März 2024 auch hinsichtlich einer stationären Massnahme zu- mindest nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden. So wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsgegner einer Behandlung zum Zeitpunkt der Begutachtung ablehnend gegenüberstand, wobei sich die Ab- lehnung am zweiten Untersuchungstag abgeschwächt zeigte (Urk. D1/5/23 S. 86 f.). 3.3.4. Entsprechend ist – trotz seiner kategorischen und absolut gezeigten Ableh- nung betreffend eine stationäre Massnahme anlässlich der Gerichtsverhandlun- gen – nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Antragsgegner, sofern er - 34 - sich in einem entsprechenden passenden Setting befindet, eine entsprechende Massnahmenwilligkeit zeigt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 124 Erw. VI.4.4.2), wo zurecht dar- auf hingewiesen wird, dass sich die ablehnende Haltung bzw. Angst des Antrags- gegners primär auf die Institution der "Klinik" zu beziehen scheint. 3.3.5. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – worauf auch die Vorinstanz hin- weist – Dr. med. P._____ anlässlich der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass eine stationäre Behandlung auch gegen den Willen des Antragsgegners möglich sei (Urk. 57 S. 13). 3.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass sich die vom Antragsgegner geäusserte fehlende Motivation nicht primär auf das grund- sätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern vielmehr auf die Art bezieht, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen. 3.3.7. Insgesamt ist damit hinsichtlich einer ambulanten Massnahme die Mass- nahmenwilligkeit ohne weiteres zu bejahen, wobei auch von einer zumindest mini- malen Motivierbarkeit des Antragsgegners für eine therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist. 3.4. Verhältnismässigkeit 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zutref- fend dargelegt (Urk. 96 S. 124 f. Erw. VI.4.5.1), worauf vorab verwiesen werden kann. 3.4.2. Aus Sicht von Dr. med. P._____ ist nur eine stationäre Massnahme geeig- net, um der Gefahr erneuter bzw. weiterer Straftaten, insbesondere auch der Ausführungsgefahr hinsichtlich der geäusserten Drohungen, zu begegnen (Urk. D1/5/23 S. 87; auf die vom Gutachter erwähnte Gefahr erneuter bzw. weite- rer Straftaten wird noch vertieft eingegangen, s. hinten, Erw. V.3.4.6 ff.). Darüber hinaus führte der Gutachter aus, dass die stationäre Massnahme in einer foren- sisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte, beispielsweise im Zen- trum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in Rheinau (Urk. D1/5/23 S. - 35 - 87). Weiter wird festgehalten, dass den Behandlungserfordernissen bei gleichzei- tigem oder vorherigem Strafvollzug nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Aus gutachterlicher Sicht sei für den Antragsgegner ein forensisch-psychiatri- sches Kliniksetting angezeigt (Urk. D1/5/23 S. 87). 3.4.3. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Antragsgegner unter Verweis auf das Gutachten noch geltend, dass im Bedarfsfall eine zivilrechtliche fürsorge- rische Unterbringung zu prüfen wäre (Urk. 59 S. 31). Zutreffend ist, dass im Gut- achten festgehalten wird, dass für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung ge- langen sollte, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Mass- nahme nach Art. 59 StGB nicht vorliegen würden, aus psychiatrischer Sicht eine behördliche fürsorgerische Unterbringung bei der zuständigen KESB in Betracht käme. Zudem sei wegen der sozialen Desintegration des Antragsgegners die Einrichtung einer Beistandschaft durch die zuständige KESB anzuraten (Urk. D1/5/23 S. 88). Gleichzeitig aber, und darauf weist auch die Vorinstanz zu- recht hin, führt Dr. med. P._____ ausdrücklich aus, dass einzig in einem statio- nären Massnahmensetting die psychische Störung des Antragsgegners nachhal- tig und erfolgsversprechend behandelt werden kann (s. vorne, Erw. V.3.4.2). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter denn auch ausdrücklich aus, dass ein Setting im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgeri- schen Unterbringung "auf keinen Fall" ausreichend sei (Urk. 57 S. 11). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig, weshalb kein Grund besteht, davon abzuweichen. 3.4.4. Sodann legt die Vorinstanz zutreffend dar, weshalb im Gutachten überzeu- gend dargestellt wird, dass eine Massnahme zur Behandlung einer Suchterkran- kung im Sinne von Art. 60 oder Art. 63 StGB nicht geeignet ist, die psychische Störung des Antragsgegners erfolgsversprechend zu behandeln. Auf die entspre- chenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden und es drängen sich keine Weiterungen dazu auf (Urk. 96 S. 126 Erw. VI.4.5.4). 3.4.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Antragsgegner je- doch für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine schwere psychische Störung bei ihm gegeben sei und zudem ein Behandlungs- - 36 - bedürfnis bestehe, im Eventualantrag die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB. Er liess ausführen, dass es sich hierbei nicht nur um die mildere, sondern auch um die geeignetere Massnahme handle, da er wil- lens sei, sich einer solchen zu unterziehen, und er über ein breites soziales Um- feld verfüge. Bei einer ambulanten Massnahme bestünden mithin weitaus höhere Erfolgsaussichten, weshalb einer solchen – im Sinne eines Eventualantrags – der Vorzug zu geben sei (Urk. 171 S. 27 ff.; Prot. II S. 36). 3.4.6. Nachdem jedoch das Gutachten nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen explizit eine stationäre Massnahme als zur Behandlung der schweren psychischen Störung des Antragsgegners geeignet und notwendig ansieht, ist zu- nächst zu prüfen, ob zwischen der Anordnung einer solchen und dem angestreb- ten Zweck, d.h. der nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr, eine vernünftige Relation besteht (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei ist, wie dargestellt, eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen, auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten in Betracht zu ziehen ist (s. vorne, Erw. V.2.). 3.4.7. Der Eingriff in die Freiheit des Antragsgegners durch die Anordnung einer stationären Behandlung ist zweifelsohne von grosser Tragweite. Zu berücksichti- gen ist zudem, dass er sich bereits seit über 2 Jahren ununterbrochen in Haft be- findet. Die verübte versuchte Drohung ist bezüglich ihrer Tragweite nicht uner- heblich, drohte der Antragsgegner dem †Privatkläger 4 doch damit, diesen zu er- schiessen. Selbst wenn vorliegend nicht erstellt werden kann, dass der †Privat- kläger 4 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, handelt es sich um einen gravierenden Vorwurf, zumal das höchste Rechtsgut, das Leben, bedroht wurde. Demgegenüber liegt die Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger 1 be- züglich ihrer Tragweite eher am unteren Ende des breiten Spektrums aller denk- baren Taten, die unter diesen Tatbestand fallen. 3.4.8. Gemäss Dr. med. P._____ besteht ohne adäquate Behandlung jedoch die Gefahr der Begehung weiterer Ehrverletzungs- und Drohungsdelikte durch den Antragsgegner. Wie vorstehend dargelegt, beurteilt Dr. med. P._____ die Gefahr - 37 - für die Begehung erneuter Straftaten aus dem bisherigen Deliktspektrum als hoch (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Diesen schlüssigen Erwägungen ist zuzustimmen. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass er sich krankheitsbedingt wiederholt in vergleichbarer, strafbarer Weise gegenüber Drittpersonen äusserte. Dabei handelt es sich um Straftaten aus dem Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität, die durchaus geeignet sind, den Rechtsfrieden zumindest in einem gewissen Ausmass zu stören. 3.4.9. Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, dass im Gutachten in Bezug auf die Risikoanalyse eine fundierte Einzelfallanalyse sowie die erforderli- che Gesamtbeurteilung fehle. Die Drohungen und Beschimpfungen, die ihm vor- gehalten würden, würden unterschiedlichste Adressaten betreffen und hätten sich in unterschiedlichen Zusammenhängen realisiert (vgl. Urk. 171 S. 18 ff.). Zudem wendet er ein, sein Verhalten habe nicht der Drohung oder Realisierung eines Übels gedient, sondern habe sich in einer jeweils spezifischen, individualisierten Situation zugetragen, was vom Gutachter indes nicht berücksichtigt worden sei. Seine Aussagen seien in erster Linie als Ausdruck von Ärger bzw. Frustration und teilweiser Überforderung zu verstehen (Urk. 171 S. 4 ff. und S. 20 ff.; Prot. II S. 35). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Gerade das Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr einer Straftat sich gegenüber potenziell jedem richten kann. So kam es in der Vergangenheit jeweils zu Drohungen gegen wahllos ausgewählte Personen, ohne dass diese dem An- tragsgegner einen erkennbaren Anlass gegeben hätten. So richtete sich die vor- liegend zu beurteilende Beschimpfung gegen einen Kontrolleur der SBB oder die zu beurteilende Drohung gegen einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung L._____ (Urk. D1/15). In der Vergangenheit richtete sich beispielsweise eine Dro- hung gegen einen VBZ-Buschauffeur (Urk. 162). 3.4.10. Der Gutachter geht indessen davon aus, dass dieses bisherige Delikt- spektrum, in welchem ohne eine Behandlung des Antragsgegners mit weiteren Straftaten durch ihn zu rechnen ist, Drohungen, aber auch körperlich übergriffiges Verhalten beinhalte (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Dieser Einschätzung kann aus folgen- den Gründen nicht gefolgt werden: - 38 - 3.4.11. Dem aktuellen Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, sowie in jüngerer Zeit we- gen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte strafrechtlich belangt wurde (Urk. D1/13/2; Urk. 98). 3.4.12. Entgegen der Darstellung im Gutachten weisen somit die im Strafregister- auszug enthaltenen Verurteilungen nicht darauf hin, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit körperlich übergriffig geworden und beispielweise wegen (ein- facher) Körperverletzung und/oder Tätlichkeiten verurteilt worden wäre. Insbe- sondere wurde er nie wegen Gewaltdelikten zum Nachteil von anderen Personen verurteilt. So ergibt sich auch aus dem beigezogenen Urteil vom 30. Juni 2023, mit welchem der Antragsgegner wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde, dass es zu keiner Gewaltanwendung kam. Vielmehr wurde der Antragsgegner am 16. April 2022 gegenüber dem Buschauffeur im VBZ-Linienbus … verbal ausfällig (Urk. 162). Entsprechend darf – worauf auch die amtliche Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 171 S. 6, S. 21 und S. 26; Prot. II S. 35) – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Antragsgegner könnte sich ohne Behandlung in Zukunft körperlich gewalttätig gegenüber seinen Mitmenschen zeigen. 3.4.13. Zwar wird im Gutachten das Ausführungsrisiko der direkten Drohungen krankheitsbedingt als hoch eingeschätzt, auch wenn sich die Symptome des pa- ranoiden Syndroms unter Haftbedingungen abgeschwächt hätten (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Auch diesbezüglich geht aus dem Gutachten indessen nicht hervor, ge- stützt worauf Dr. med. P._____ zum Schluss kommt, dass ein hohes Ausfüh- rungsrisiko betreffend die direkten Drohungen bestünde, mithin der Antragsgeg- ner in unbehandeltem Zustand es nicht nur bei (Todes-)Drohungen belässt, son- dern diese auch ausführen und andere entweder körperlich verletzen oder gar tö- ten könnte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. P._____ an- lässlich der Befragung im vorinstanzlichen Hauptverfahren ausführte, dass hin- sichtlich körperlicher Gewalt in der Vergangenheit einzig ein mutmasslicher Über- - 39 - griff auf die damals noch kleine Tochter sowie das Anwerfen eines Bürostuhls an seine Frau vorgefallen sei (Urk. 57 S. 4). 3.4.14. Dem Gutachter ist zwar insofern zuzustimmen, als dass der Antragsgeg- ner mit der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Kauf einer Pistole; Urk. D1/13/5; Urk. D1/5/23 S. 80) durchaus eine gewisse Tendenz zeigt, nicht bloss verbale Drohungen auszusprechen, sondern diese auch durch kon- krete Tatmittel zu untermauern. Darüber hinaus führte der Privatkläger 5 anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 aus, dass der Antrags- gegner im September 2023 mit einem Gartenpfahl von ca. 2 Meter Länge und ei- nem Küchenmesser von ca. 30 cm Länge bei ihm im Büro gestanden sei (Urk. D1/3/1 F/A 25), was im Gutachten ebenfalls erwähnt und legalprognostisch als ungünstig qualifiziert wird (Urk. D1/5/23 S. 7, S. 12 und S. 80). Allerdings er- geben sich auch aus diesen früheren Verurteilungen bzw. Vorfällen keine hinrei- chenden Hinweise, dass der Antragsgegner konkret beabsichtigt hätte, die von ihm gekaufte Pistole respektive das mitgeführte Küchenmesser tatsächlich einzu- setzen. Dies wird hinsichtlich des Kaufs der Pistole denn auch im Gutachten aus- drücklich festgehalten (Urk. D1/4/22 S. 80; vgl. auch Prot. II S. 26, wo der An- tragsgegner explizit angibt, die Pistole zum einzigen Zweck des Wiederverkaufs gekauft zu haben.). Mit der Verteidigung (Urk. 171 S. 21) bestehen mithin keine gesicherten Hinweise auf konkrete Vorbereitungshandlungen seitens des An- tragsgegners. 3.4.15. Sodann ist auf den im Gutachten zitierten forensisch-psychologischen Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2023 hinzuweisen. In diesem wird zwar er- wähnt, dass der Antragsgegner Adressaten (sprich Opfer) sowie unterschiedliche Tatmittel genannt habe, beispielsweise Kalaschnikow, Flasche mit Benzin gefüllt oder Pistole im Koffer, es jedoch unklar sei, ob diese Tatmittel auch verfügbar ge- wesen wären bzw. der Antragsgegner aktuell überhaupt Zugriff auf diese Tatmit- tel habe (Urk. D1/5/23 S. 34). 3.4.16. Darüber hinaus zeigt sich auch im bisherigen Behandlungs- respektive In- haftierungsverlauf ein ähnliches Muster im Verhalten des Antragsgegners, näm- lich dass er zwar wiederholt verbal ausfällig wurde, es jedoch stets bei diesen - 40 - verbalen Aussetzern blieb. Dass der Antragsgegner je körperlich tätlich geworden wäre, sei dies gegen Insassen oder gegen Aufseher, ist indessen nicht erkenn- bar. Gegen den Antragsgegner wurden zwar verschiedentlich Disziplinarmass- nahmeverfahren durchgeführt. Aus den entsprechenden Protokollen der Anhö- rungen ergibt sich jedoch ebenfalls, dass jeweils verbale Ausfälligkeiten den Grund für die Disziplinarmassnahmen bildeten, nicht aber körperliche Übergriffe (Urk. D2/11/44; Urk. D2/11/46). Weiter wird dem Antragsgegner im Führungsbe- richt vom 28. Oktober 2024 eine gute Führung und ein korrektes Verhalten attes- tiert (Urk. 54; Urk. 60/3). Auch im Verlaufsbericht des psychiatrisch-psychologi- schen Dienstes werden verbale Ausfälligkeiten, aber keine körperlichen Über- griffe dokumentiert (Urk. 60/5). In der Verfügung betreffend Versetzung in die Si- cherheitszelle vom 15. Oktober 2025 ging es um eine Sachbeschädigung (Fens- terbruch) sowie mangelnde Absprachefähigkeit. In diesem Zusammenhang kam es zu Beschimpfungen gegenüber dem Gefängnispersonal sowie dem Notfall- psychiater, nicht aber zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/4). Ebenso wird in der Verfügung-Versetzung in den Haftraum mit reduzierter Ausstattung vom 20. Oktober 2025 von verbalen Drohungen und einem Bewerfen des Gefängnisper- sonals mit einer Flüssigkeit aus seinem Becher, das gemäss Geruch an Urin erin- nert habe, berichtet (Urk. 105/5). Gemäss Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 23. Oktober 2025 kam es zu Todesdrohungen sowie An- schuldigungen gegenüber dem Gefängnispersonal, aber auch hier trotz der gra- vierenden und keinesfalls zu bagatellisierenden Drohung nicht zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/11). Auch in der Verfügung betreffend Versetzung in die Si- cherheitszelle vom 24. Oktober 2025 wird ein drohendes und beschimpfendes Verhalten des Antragsgegners festgehalten (Urk. 105/12). In der Verfügung be- treffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 17. Oktober 2025 wird festgehal- ten, dass der Antragsgegner emotional von heiter, fröhlich, bis laut fordernd und beschimpfend schwanke, und er in den letzten Tagen wiederholt das Gefängnis- personal vulgär beschimpft und sich dabei sehr distanzlos präsentiert habe (Urk. 105/3). Gerade in einer psychisch herausfordernden Inhaftierungssituation hätte jedoch eine erhöhte Gefahr bestanden, dass der Antragsgegner es – wie - 41 - der Gutachter Dr. med. P._____ einschätzt – nicht nur bei Drohungen oder Be- schimpfungen belässt, sondern diese Taten auch ausführt. 3.4.17. Insgesamt erscheinen somit die Ausführungen von Dr. med. P._____ in seinem Gutachten insofern als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, so- weit er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand Delikte aus dem bisherigen Spektrum, mithin Drohungen und Beschimpfungen zu erwarten sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Antragsgegner geltend, dass diese (an- gebliche) künftige Gefahr von Straftaten vom Gutachter nicht ausreichend spezifi- ziert worden wäre (Urk. 171 S. 24). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. In seinem Gutachten hält Dr. med. P._____ ausdrücklich fest, dass ohne ad- äquate Behandlung (unter anderem) mit derselben, weiteren Delinquenz des An- tragsgegners gerechnet werden müsse. Damit gibt der Gutachter hinreichend deutlich zu verstehen, dass ohne eine Behandlung der psychischen Störung eine grosse Gefahr besteht, dass der Antragsgegner auch künftig wieder Drohungen und Beschimpfungen begehen werde. 3.4.18. Nicht gefolgt werden kann dem Gutachten indessen, und hier ist der Ein- wand des Antragsgegners berechtigt (vgl. Urk. 171 S. 19 ff., S. 24 und S. 26 f.), wenn er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand auch mit körperlich übergriffi- gem Verhalten gerechnet werden müsse, insbesondere mit einem hohen Risiko. Noch weniger nachvollziehbar ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, weshalb beim Antragsgegner eine hohe Ausführungsgefahr hinsichtlich der ange- drohten Taten bestehen sollte. 3.4.19. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint damit die Anord- nung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zum heutigen Zeit- punkt zwar als erforderlich, um den Antragsgegner von der Ausübung weiterer Delikte abzuhalten. Allerdings rechtfertigt insbesondere die Schwere der in unbe- handeltem Zustand mit hoher Gefahr drohenden künftigen Straftaten (Drohungen und Beschimpfungen) nicht die Schwere des mit der Anordnung einer stationären Massnahme verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Antragsgegners. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich damit entgegen dem Urteil der Vorinstanz und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 25 ff.) selbst unter - 42 - Berücksichtigung der Progredienz der Delinquenz des Antragsgegners als nicht verhältnismässig. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit – ohne die vom Antragsgegner ausgesprochenen (Todes-)Drohungen bagatellisieren zu wol- len – als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in seine persönli- che Freiheit in Form einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde. Eine solche Gefährdung wäre allenfalls bei einem namhaften Risiko für Gewaltdelikte zu bejahen. Diesbezüglich konnte der Gut- achter jedoch keine hinreichend konkreten Prognosen abgeben, die in absehba- rer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massgebliches, vom Antragsgegner ausgehendes Risiko für (schwere) Gewaltdelikte nahelegen würden. 3.4.20. Zu prüfen bleibt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche aufgrund der schweren psychischen Störung des An- tragsgegners ebenfalls als angezeigt erscheint und einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners darstellen würde bzw. sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnis- mässig erweisen könnte. 3.4.21. Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird eine solche nicht von vornherein als aussichtslos beschrieben, zumal die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme auch mit der unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht bzw. fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners begründet wird (vgl. Urk. D1/5/23 S. 81 ff. und S. 87; vgl. auch Urk. 57 S. 11 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte der Antragsgegner indes keine generelle Weigerungs- haltung, sondern erklärte differenziert, sich einer stationären Massnahme zu wi- dersetzen, indes mit einer ambulanten Behandlung einverstanden zu sein (Prot. II S. 22 f. und S. 30; vgl. auch Urk. 171 S. 27 ff.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte und bei der Begutachtung noch nicht feststellbare Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren fällt – wie be- reits eingehend erwogen – massgebend ins Gewicht, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit noch nie körperliche Gewalt ausgeübt hat, sich seit nunmehr über zwei Jahren ununterbrochen in Haft befindet und für ihn bislang noch nie - 43 - eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen die "relative Ge- ringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Straf- vollzug verbrachte, sowie seine signalisierte Bereitschaft, eine ambulante Thera- pie wahrzunehmen, eine ambulante Massnahme entgegen den Feststellungen im Gutachten als durchaus geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und damit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begeg- nen. Eine ambulante psychotherapeutische Therapie stellt denn auch einen leich- teren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners dar und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffs- zweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Na- mentlich ist dem Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychische Störung mittels ambulanter Therapie zu behan- deln, diese Chance zu gewähren. In Nachachtung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes und entsprechend dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung ist deshalb gegenwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeuti- schen Massnahme der Vorzug zu geben. Als weitere Unterstützungsmassnahme zur Bewahrung vor Rückfälligkeit und sozialen Integration des Antragsgegners, der sich seit über zwei Jahren in Haft befunden hat und nunmehr unvermittelt aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss zu entlassen ist (Urk. 175 ff.), ist für die Dauer der ambulanten Massnahme zudem eine Bewährungshilfe anzuordnen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; Art. 93 Abs. 1 StGB). 3.4.22. Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme (Behandlung psychi- scher Störung) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungs- hilfe anzuordnen.
- Anrechnung des bisher erlittenen Freiheitsentzugs Schliesslich ist vorzumerken, dass der Antragsgegner durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bislang insgesamt 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat (vgl. - 44 - Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/9; Urk. D2/11/1; Urk. D2/11/10; Urk. D2/11/37; Urk. 27; Urk. 46C; Urk. 65; Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91; Urk. 115), ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt jedoch eine zu entschädigende Überhaft vorliegen würde. Denn die Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine be- schränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht da- bei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Umrechnungsmassstab be- steht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf einen infolge Überhaft zu- stehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtu- ung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheits- entzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Mass- nahme, zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]). VI. Zivilansprüche
- Der Antragsgegner beantragt zufolge des von ihm verlangten Freispruchs auch die Aufhebung der die Privatkläger 1 und 5 betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils bzw. das Nichteintreten auf die Zivilansprüche resp. deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 102; Urk. 171 S. 2 und S. 30).
- Hinsichtlich den rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltend- machung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Privatkläger wird auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S.128 f. Erw. VIII.1.2.) verwiesen. - 45 -
- Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des den Privatkläger 1 be- treffenden Vorwurfs zu bestätigen ist, bleibt es beim Verweis seines Genugtu- ungsbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses, zumal der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung erhob und keine gegenteiligen Anträge stellte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 129 Erw. VIII.2.) verwiesen.
- Hinsichtlich des Privatklägers 5 ist darauf hinzuweisen, dass dieser am
- Juli 2025 sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurück- zog und eine Desinteressenserklärung abgab (Urk. 151). Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht end- gültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO umfasst der Verzicht die Straf- und die Zi- vilklage, wenn er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Vorliegend schränkte der Privatkläger 5 seinen Rückzug nicht ausdrücklich auf die Strafklage ein, weshalb in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StPO die Erklärung des Privatklägers 5 auch als Rückzug seiner Zivilklage zu verstehen ist. Nachdem der Rückzug nach Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte, hat der Rückzug die Verwirkung des Anspruchs zur Folge (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 120 StPO). Angesichts der im Adhäsionsverfahren vor- herrschenden Dispositionsmaxime ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 5 entsprechend aufzuheben und vom Rückzug der Zivilklage durch den Privatkläger 5 ist Vormerk zu nehmen. Der Rü- ckzug ist wie erwähnt definitiv (Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 46 -
- Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Antragsgegner (Urk. 96 S. 136 Dispo- sitivziffer 10).
- Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu en- gen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuld- unfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-Bommer, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich, 2023, N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO).
- Die Vorinstanz trug bei der von ihr angeordneten Kostenauflage der Schuldunfähigkeit des Antragsgegners nicht Rechnung. Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Er bezieht seit 2021 Sozialhilfe und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 960.– (Urk. D1/2/3 F/A 90 f.). Darüber hinaus verfügt er über kein Vermögen, indessen über Schulden gemäss eigenen Angaben von Fr. 500'000.– (Urk. D1/2/3 F/A 95 f.; Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21), wobei er – angesprochen auf den Betrei- bungsregisterauszug – einräumte, dass dies sein aktueller Schuldensaldo sei (Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21). Ebenso hatte der Antragsgegner gemäss eigenen Angaben am 13. März 2019 zum letzten Mal eine Arbeitsstelle inne und arbeitete für Lohn (Urk. 56 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 17 f.). Auch im Bericht der Kantonspoli- zei Zürich vom 24. Januar 2024, zitiert im Gutachten vom 27. März 2024, wird an- gegeben, dass der Antragsgegner seit Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, Sozialhilfeempfänger sei und über diverse Betreibungen, Pfändungen und Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155'983.05 verfüge (Urk. D1/5/23 S. 10). Sodann befindet sich der Antragsgegner seit dem 26. November 2023 ununter- - 47 - brochen in Haft (vgl. Urk. D2/11/1), weshalb er in dieser Zeit ohnehin kein Ein- kommen erzielen konnte. Beim Antragsgegner kann mithin keineswegs von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche eine Kostenüber- nahme durch den Staat als stossend erscheinen liessen. Ferner trägt der Antrags- gegner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit, da diese durch eine psychische Erkrankung bedingt ist.
- Entsprechend ist davon abzusehen, dem Antragsgegner die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Viel- mehr sind sämtliche dieser Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- Auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen nach Art. 419 StPO. Wie erwähnt, erscheint die Kostenübernahme durch den Staat vorliegend unter keinem Aspekt als stossend. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind wiederum definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- Bei der amtlichen Verteidigung hat im Laufe des Verfahrens ein Wechsel stattgefunden (vgl. Urk. 128). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'569.90 (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Eine entsprechende Entschädi- gung aus der Gerichtskasse wurde ihm bereits geleistet (Urk. 140 f.). Die ab dem
- Dezember 2025 eingesetzte amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin MLaw X2._____) macht für das zweitinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Antragsgegner Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'596.50 geltend (Urk. 169). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Ver- teidigung des Antragsgegners angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es erscheint mithin angezeigt, die aktuelle amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 7'600.– zu entschä- digen. - 48 - Es wird beschlossen:
- Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger 5 (C._____) seine Zivil- klage zurückgezogen hat. Demzufolge wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom
- November 2024 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 28. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Einziehung), 6 (Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Pro- fils), 8 (Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers) und 9 (Kos- tenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 49 - Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde.
- Das Verfahren gegen den Antragsgegner A._____ wird bezüglich der Vor- würfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Pri- vatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betref- fend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des Privatklägers 3 (E._____) eingestellt.
- Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des †Privatklägers 4 (F._____) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dos- sier 3 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
- Es wird eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungshilfe ange- ordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Antragsgegner bis heute 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat.
- Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 J._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 50 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'569.90 amtliche Verteidigung bis 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST; bereits bezahlt), Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung ab 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
- Über den Anspruch des Antragsgegners auf Genugtuung für die erlittene Überhaft wird nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren ent- schieden.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger (sofern verlangt) - 51 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250491-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 11. März 2026 in Sachen A._____, Antragsgegner und Berufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ ab 10.12.2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragstellerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom
28. November 2024 (DG240009)
- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2024 (Urk. D1/15) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 135 f.) Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossi- ers 1 und 2); der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und deshalb nicht strafbar ist.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Begehren um Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 -
4. Der Privatkläger 5 wird mit seinem Begehren um Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2023 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2024 beschlagnahmte Baseballschläger aus Holz mit der Aufschrift "Bennett" (Asservaten-Nr. A017'943'010) wird definitiv eingezogen und der Kantonspo- lizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils wird Vormerk ge- nommen.
7. Das Begehren des Beschuldigten um Genugtuung für die erstandene Haft wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 38'065.27 (inklusive Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 314.85 Auslagen Gutachten Fr. 13'252.00 Gutachten PUK Zürich Fr. 1'500.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 45.30 Zeugenentschädigung B._____ Fr. 38'065.27 Entschädigung amtl. Verteidigung Fr. 59'777.42 Total
10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Be-
- 4 - schuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 171 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Es seien Dossier 1 betreffend mehrfache Drohung gegenüber C._____ sowie Dossier 2 zum Nachteil von D._____ und E._____ einzustellen.
3. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der ver- suchten Drohung nicht begangen hat.
4. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Be- schimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.
5. Auf die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sei zu verzichten.
6. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an- zuordnen.
7. Der Antragsgegner sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlas- sen.
8. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten resp. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Der Antragsgegner sei für die erstandene Haft angemessen zu ent- schädigen.
10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verteilen, diejenigen für das oberge- richtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vertei-
- 5 - digung (inkl. MWST) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 172 S. 2)
1. Es sei der Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung des Verfahrens betreffend die Geschädigten und Privatkläger C._____, E._____ und D._____ gutzuheissen und das Verfahren betreffend die entsprechen- den Sachverhalte (Dossier 1, Sachverhalt 1; Dossier 2, Sachverhalt 1 in Bezug auf den Geschädigten E._____ sowie Sachverhalt 2, Dossier 2 in Bezug auf den Privatkläger D._____) einzustellen.
2. Es sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und festzustellen, dass der Antragsgegner die Tatbestände
• der Gewalt und Drohung im Sinne von Art. 285 StGB (Dossier 1, Sachverhalt 2)
• der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Sachverhalt 1 in Bezug auf den Privatkläger F._____) sowie
• der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
3. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuord- nen.
4. Es seien die weiteren Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
5. Es seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
- 6 - __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem, schriftlich eröffnetem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 wurde festge- stellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB er- füllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 5 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann entschied die Vorin- stanz über den beschlagnahmten Baseballschläger. Schliesslich wurde das Ge- nugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft abgewiesen so- wie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 64; Urk. 96 S. 135 f.).
2. Nach der Urteilsfällung wurde gleichentags beschlossen, dass die Sicher- heitshaft des Antragsgegners einstweilen fortdauere bis zum Antritt der statio- nären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, längstens jedoch bis zum 2. März 2025 (Urk. 65), wobei die Sicherheitshaft in der Folge mehrfach verlängert wurde (vgl. Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91).
3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 meldete der Antragsgegner rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 68) und reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 93; Urk. 94/1; Urk. 102).
4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung um Hospitalisation des Antragsgegners gemäss § 110 JVV,
- 7 - was mittels Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2025 gleichentags bewilligt wurde (Urk. 104).
5. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde die Berufungserklä- rung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Antragsgegners beantragt werde (Urk. 107). Mit Eingabe vom
31. Oktober 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 112). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
6. Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 wurde der amtlichen Vertei- digung und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der erneu- ten Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welche von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2025 bis zum 4. Dezember 2025 befris- tet worden war (Urk. 109; vgl. Urk. 91). Nachdem sowohl die amtliche Verteidi- gung als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hatten (Urk. 110/3; Urk. 113), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug aufgehoben und der Antragsgegner in Sicherheits- haft versetzt (Urk. 115).
7. Am 6. November 2025 wurde festgestellt, dass gemäss Auszug aus dem Gemeinderegistersystem der Privatkläger 4 (F._____) am tt.mm.2025 verstorben ist (Urk. 113A).
8. Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die G._____ Rechtsschutzver- sicherung namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eine Berufungsantwort mit Antrag auf Nichteintreten ein (Urk. 117). Nachdem festgestellt wurde, dass Rechtsanwältin H._____, welche die Eingabe für die G._____ Rechtsschutzversi- cherung unterzeichnet hatte, nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Urk. 121), wurde der G._____ Rechtsschutzversicherung mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob Rechtsanwältin H._____ zur Tätigkeit im Monopolbereich berechtigt war unter Hin- weis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass Rechtsanwältin
- 8 - H._____ über keine entsprechende Berechtigung verfügte (Urk. 122). Die G._____ Rechtsschutzversicherung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin H._____ über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfügte, weshalb ihre namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eingereichte Berufungsantwort unwirksam und damit nicht zu be- achten ist.
9. Mit Eingabe vom 11. November 2025 ersuchte der Antragsgegner um Haft- urlaub vom 17. bis 24. Dezember 2025 (Urk. 118). Das Gesuch wurde mit Präsidi- alverfügung vom 18. November 2025 abgewiesen (Urk. 119).
10. Nach Eingang des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom
10. Dezember 2025 (Urk. 127) wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Antragsgeg- ners bestellt (Urk. 128).
11. Am 29. Januar 2026 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. März 2026 vorgeladen (Urk. 149).
12. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte der Antragsgegner die von den Privatklägern 2 (D._____), 3 (E._____) und 5 (C._____) unterzeichneten Rück- züge der Strafanträge sowie Desinteresseerklärungen ein, verbunden mit dem An- trag, das Verfahren betreffend diese Dossiers einzustellen (Urk. 150; Urk. 151).
13. Unter dem Datum vom 13. Februar 2026 wurde schliesslich eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2023 (GB230006) beigezogen (betrifft eine Vorstrafe des Antragsgegners) und den Par- teien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 161 - Urk. 163/1-2).
14. Zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2026 erschienen der – aus der Si- cherheitshaft zugeführte – Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidi- gerin sowie die Stv. LSTAin lic. iur. I._____ für die Antragstellerin (Prot. II S. 11). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den er- schienenen Parteien mündlich eröffnet sowie erläutert und der Antragsgegner per
- 9 - sofort aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss entlassen (Prot. II S. 37 ff.; Urk. 173; Urk. 175 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2. Der Antragsgegner ficht in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2025 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch von allen Vorwürfen (Urk. 102). Diese Anträge präzisiert er mit seiner Berufungs- begründung dahingehend, dass die Dossiers 1 und 2 hinsichtlich der Privatklä- ger 2, 3 und 5 einzustellen seien und festzustellen sei, dass der Antragsgegner die übrigen Tatbestände nicht resp. den Tatbestand der Beschimpfung im Zu- stand der Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 171 S. 1). Entsprechend bean- tragt er die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und ei- nen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der mehrfachen versuchten Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- ers 1 und 2), welche er gemäss vorinstanzlichem Urteil im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB began- gen hat, soweit er nicht die Einstellung der Verfahren beantragt (s. auch vorne, Erw. I.12.). Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivzif- fer 1 ficht der Antragsgegner auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 (An- ordnung einer stationären Massnahme), 3 und 4 (Genugtuungsbegehren der Pri-
- 10 - vatkläger 1 und 5), 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft) und 10 (Kostenauflage). 1.3. Unangefochten blieben dagegen die Einziehung des beschlagnahmten Ba- seballschlägers (Dispositivziffer 5), die Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 6), der Entscheid über die Ent- schädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzu- stellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Vorin- stanz, der Staatsanwaltschaft folgend, auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) nicht eingetreten ist (Urk. 96 Erw. II.2.). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft, da von keiner Partei hiergegen Berufung angehoben wurde. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksge- richts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 auch hinsichtlich dieses Nichteintretens in Rechtskraft erwachsen ist. 1.5. In den angefochtenen Punkten (s. vorne, Erw. II.1.2.) ist das vorinstanzli- che Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 1.6. Dabei ist zu beachten, dass das Verschlechterungsverbot gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung eine Einschränkung erfährt, wenn es um die Frage geht, ob im Rechtsmittelverfahren eine durch die Vorinstanz als indiziert erachtete Massnahme durch eine andere Massnahme, die stärker in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift, ersetzt werden kann. Das Bundesgericht hat insbe- sondere entschieden, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme im Rechtsmittelverfahren nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst und demnach zulässig ist (BGE 144 IV 113 E. 4.3;
- 11 - Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 148 IV 89 E. 4.3). Dies wird damit begründet, dass eine sol- che Umwandlung im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychi- schen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden (BGE 144 IV 113 E. 4.3 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht nicht an die im vorinstanzli- chen Urteil angeordnete stationäre Massnahme gebunden ist, sondern im Grunde frei prüfen kann, welche therapeutische Massnahme über welchen Zeitraum hin- weg geeignet und erforderlich ist, um beim Antragsgegner gegebenenfalls eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen.
2. Strafantrag 2.1. Bei den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen der mehrfachen (versuch- ten) Drohung sowie der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. 2.2. Der Privatkläger 1 (J._____) stellte rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Antragsteller wegen Beschimpfung, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist (Urk. D3/8/1; Urk. D3/3). 2.3. Die Privatkläger 2 (D._____), 3 (E._____) und 5 (C._____) zogen am
5. April 2025 (Privatkläger 2), am 12. September 2025 (Privatkläger 3) respektive am 22. Juli 2025 (Privatkläger 5) sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurück und erklärten, keine Bestrafung desselben zu wünschen (Urk. 151). 2.3.1. Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zwei- ten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Die Rückzüge der Strafanträge durch die Privatkläger 2, 3 und 5 erfolgten vorliegend vor der Be- rufungsverhandlung und somit rechtzeitig. 2.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich der genann- ten Privatkläger den Tatbestand der mehrfachen (versuchten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (in teilweiser Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) in
- 12 - nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB be- gangen hat, und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Privatklä- gers 5 beantragt (Urk. 26) – den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte (Urk. 96 S. 135 Dispositivziffer 1). 2.3.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft einzig die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt und keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhob (Urk. 112), kann sie im Berufungsverfahren keine eigenständigen Anträge stellen. Insofern sie anlässlich der Berufungsverhandlung also die Feststellung bean- tragte, dass der Antragsgegner im Dossier 1, Sachverhalt 2 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB be- gangen habe (Urk. 172 S. 2 ff.), was eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil strengere rechtliche Würdigung darstellt, ist dies aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots als unzulässig anzusehen und entsprechend nicht zu be- rücksichtigen. Im vorliegenden Berufungsverfahren wäre aufgrund des Ver- schlechterungsverbots vielmehr einzig eine Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils denkbar, wofür es aber eines Strafantrags des Privatklägers 5 bedurft hätte. Diesen Strafantrag zog der Privatkläger 5 jedoch wie erwähnt zurück. 2.3.4. Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB stellt wie erwogen ein An- tragsdelikt dar. Nachdem die Privatkläger 2, 3 und 5 ihre Strafanträge gültig zu- rückzogen (Urk. 151), ist das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft den Pri- vatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Pri- vatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft wiederum den Privatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hin- sichtlich des Privatklägers 3 (E._____) folgerichtig einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
- 13 - III. Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit
1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom
21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Anklagesachverhalt und Standpunkt des Antragsgegners 2.1. Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Privatklä- ger 2, 3 und 5 einzustellen ist (s. vorne, Erw. II.2.), bilden lediglich die Anklagevor- würfe der versuchten Drohung betreffend den †Privatkläger 4 (F._____; Dos- sier 2, Tatvorwurf 1) sowie der Beschimpfung betreffend den Privatkläger 1 (J._____; Dossier 3) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2.2. Hinsichtlich der dem Antragsgegner diesbezüglich gemachten Vorwürfe kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 10 f. Erw. III.1.2 f.). 2.3. Der Antragsgegner bestreitet diese Anklagevorwürfe im Wesentlichen bzw. bringt Relativierungen an (Urk. D1/2/3 F/A 36 ff., F/A 57 und F/A 61; Urk. D2/4/1
- 14 - F/A 29 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 5 f.; Urk. D3/4 F/A 8, F/A 12 und F/A 15; Urk. 56 S. 24 ff.; Prot. II S. 31 f.; vgl. auch Urk. 171 S. 7 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln er- stellen lässt.
3. Beweismittel / Beweisregeln Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Sachverhaltserstellung sowie die verwert- baren Beweismittel zutreffend angegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 13 ff. Erw. III.3., S. 36 Erw. III.4.2.1.1 und S. 53 f. Erw. III.4.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf ebenfalls zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 37 ff. Erw. III.4.2.2 und S. 54 ff. Erw. III.4.3.2).
4. Würdigung 4.1. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1 (Urk. D1/15 S. 3 f.) 4.1.1. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die ein- lässlichen, zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 96 S. 46 ff. Erw. III.4.2.4 und Erw. III.4.2.5). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung dar. 4.1.2. Die Vorinstanz erwog zunächst zurecht, dass sich unbestrittenermassen am Abend des 26. November 2023 gegen 21.30 Uhr an der K._____-strasse … in L._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsgegner und den Privat- klägern 3 und 4 ereignete und es in diesem Zusammenhang zu einem weiteren Zwischenfall zwischen dem Antragsgegner und dem Privatkläger 2 kam, welcher indessen zufolge Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Berufungsverfahren
- 15 - nicht mehr zu beurteilen ist. Nach Würdigung der gesamten Beweislage ergibt sich nachstehender Geschehensablauf: 4.1.3. Es steht fest, dass sich die Privatkläger 3 und 4 um circa 21.30 Uhr im Auf- enthaltsraum an der K._____-strasse … aufhielten und mittels Tablet fernsahen. Nach den Angaben des Antragsgegners sei die Eingangstüre verschlossen gewe- sen, sodass er gemeinsam mit seiner Begleitung – dem Zeugen M._____ – nicht ins Gebäude gelangen konnte. Er habe deshalb an die Scheibe des Aufenthalts- raums geklopft, um von den Privatklägern 3 und 4 eingelassen zu werden (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. 56 S. 25). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Schilderung des Privatklägers 3, wonach der Antragsgegner lautstark gepol- tert habe (Urk. D2/5/2 F/A 29), auf das (möglicherweise nachdrückliche) Bemerk- barmachen des Antragsgegners von aussen bezieht. 4.1.4. Die Aussagen des Privatklägers 3 zu den ihn betreffenden Ereignissen vom 26. November 2023 erweisen sich in beiden Befragungen als übereinstim- mend. Seine Darstellung des Geschehens erfolgte detailliert, plausibel und nach- vollziehbar. Übertreibungen lassen sich nicht feststellen. Insgesamt präsentiert sich sein Aussageverhalten als glaubhaft, was insbesondere auch vom Antrags- gegner nicht substantiiert angezweifelt wurde. Auf diese Aussagen kann folglich grundsätzlich abgestellt werden. 4.1.5. Nachdem niemand dem Antragsgegner und dem Zeugen M._____ Einlass gewährte, kontaktierte der Antragsgegner bzw. sein Begleiter telefonisch den Pri- vatkläger 2 (Urk. D2/5/5 F/A 17; Urk. D2/6 F/A 16). Dieser begab sich daraufhin zur Eingangstüre hinunter, öffnete sie und zog sich auf Anraten des Zeugen M._____ wieder in sein Zimmer zurück (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 24). Der Antragsgegner nahm bei der Eingangstüre einen Holzkeil an sich und stieg in Begleitung des Zeugen M._____ nach oben (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/5/6 F/A 45). 4.1.6. Übereinstimmend führten der Privatkläger 2, der Antragsgegner sowie der Zeuge M._____ aus, dass der Antragsgegner mit diesem Holzkeil gegen die Zim-
- 16 - mertüre des Privatklägers 2 schlug (Urk. D2/4/1 F/A 50; Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 16). 4.1.7. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen M._____ lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche Zweifel begründen würden. Hervorzu- heben ist, dass der Zeuge M._____ sowohl zum Privatkläger 2 als auch zum An- tragsgegner seit mehreren Jahren in einem Bekanntschaftsverhältnis steht, wes- halb sich kein Motiv ausmachen lässt, weshalb er eine der Parteien belasten sollte. Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen M._____ als glaubhaft einzustufen, sodass darauf abgestellt werden kann. 4.1.8. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 kann fest- gehalten werden, dass seine Darstellungen in beiden Einvernahmen im Wesentli- chen konsistent waren. Die Schilderung des Vorgefallenen erfolgte detailreich und logisch kohärent. Andererseits gab der Privatkläger 2 während der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu, ein "geschädigtes Gehirn" zu haben und deshalb al- les zu vergessen (Urk. D2/5/6 F/A 33). Seine Aussagen sind daher mit gewisser Zurückhaltung zu bewerten, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaub- haft. Dies wurde auch von keiner Seite geltend gemacht. Überdies sind im Aussa- geverhalten des Privatklägers 2 keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lü- gensignale erkennbar. Grundsätzlich kann somit auch auf die Aussagen des Pri- vatklägers 2 abgestellt werden. 4.1.9. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen M._____ und des Pri- vatklägers 2 ist entsprechend weiter erstellt, dass es unmittelbar nach den Schlä- gen gegen die Zimmertüre durch den Antragsgegner zur gegen den Privatkläger 2 ausgesprochenen Drohung gemäss vorliegend nicht zu beurteilendem Teilsach- verhalt 2 im Dossier 2 kam. Dass sich dies entgegen dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 (vgl. Urk. D1/15 S. 3 f.) zeitlich vor dem noch zur Beurteilung verbleibenden Teilsachverhalt 1 im Dossier 2 abspielte, ist entge- gen der Verteidigung (Urk. 171 S. 8 f.) nicht entscheidend und steht der Sachver- haltserstellung nicht entgegen, zumal sich die Abläufe gegenseitig nicht bedingen.
- 17 - 4.1.10. Sodann erwog die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Aussagen kor- rekt, dass sich der Antragsgegner nach dem Vorfall vor der Zimmertüre des Pri- vatklägers 2 zusammen mit dem Zeugen M._____ wieder nach unten begab (Urk. D2/4/1 F/A 29). Letzterer verliess anschliessend die Örtlichkeit, da seine ge- sundheitlich angeschlagene Ehefrau draussen im Fahrzeug auf ihn wartete (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/6 F/A 16). Wie der Antragsgegner selbst darlegte, betrat er sodann den Aufenthaltsraum (Urk. D2/4/1 F/A 29). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort die Privatkläger 3 und 4, welche auf einem Tablet eine Fern- sehsendung verfolgten (Urk. D2/5/1 F/A 9; Urk. D2/5/2 F/A 29; Urk. D2/5/3 F/A 12). 4.1.11. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des †Privatklägers 4 ist festzuhalten, dass dieser bei der polizeilichen Befragung konsistente und logisch nachvollzieh- bare, in sich stimmige Angaben machte. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme schien er sich gedanklich zu verirren und verschiedene Vorkommnisse zu vermischen (vgl. insb. Urk. D2/5/4 F/A 26). Auf gezielte Nachfragen lieferte er je- doch anschliessend klare und stringente Antworten. Diese decken sich im Kern mit den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme. Insgesamt kann somit nicht von einem grob widersprüchlichen Aussageverhalten des †Privatklägers 4 ge- sprochen werden. Im Weiteren sind keine Lügensignale oder dergleichen feststell- bar. Die Aussagen des †Privatklägers 4 zu den hier relevanten Vorkommnissen sind nach dem Dargelegten zwar mit gewisser Vorsicht zu würdigen, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaubhaft. Solches wird auch nirgends geltend gemacht. 4.1.12. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Privatkläger habe der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde. Anschliessend habe er auf den Privatklä- ger 3 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11; Urk. D2/5/2 F/A 29; Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 25). 4.1.13. Das Aussageverhalten des Antragsgegners zu diesem Sachverhaltsele- ment präsentiert sich inkonsistent: Zunächst gab der Antragsgegner an, nicht ge- sagt zu haben, er werde die beiden Privatkläger erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 29),
- 18 - lieferte auf Nachfrage jedoch sogleich eine Begründung, weshalb er dem Privat- kläger 3 gedroht habe, ihn zu erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 32). Später wich er ei- ner Antwort auf die Frage, ob er gegenüber den Privatklägern 3 und 4 gedroht habe, diese zu erschiessen, aus (Urk. D1/2/3 F/A 39 f.). Er räumte aber ein, ge- genüber dem Privatkläger 3 geäussert zu haben, dass er eine Pistole habe (Urk. D1/2/3 F/A 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er zunächst, dem Privatkläger 4 damit gedroht zu haben, ihn zu erschiessen, da dieser pädo- phil sei (Prot. II S. 31), um die Aussage hernach zurückzunehmen und präzisie- rend anzugeben, dass er ihm nur gesagt habe, dass er ihn am liebsten erschies- sen würde (Prot. II S. 32). 4.1.14. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Antragsgegners ist zunächst her- vorzuheben, dass dieser namentlich bei der polizeilichen Einvernahme vom
27. November 2023 verbal ausser sich respektive emotional labil war (Urk. D2/2 S. 3; Urk. D2/4/1 insb. F/A 43 f.) und mehrmals durch verbale Ausfälligkeiten auf- fiel (u.a. Urk. D2/4/1 F/A 1: Er werde den Onkel des Privatklägers 2 suchen und erledigen; Urk. D2/4/1 F/A 3: Der einvernehmende Polizeibeamte sei ein Pädophi- ler; Urk. D2/4/1 F/A 5: Wenn er N._____ [Bundesrat] sehe, werde er diesen um- lassen; Urk. D2/4/1 F/A 6: Wirft dem einvernehmenden Polizeibeamten vor, er wolle ihn "ficken"; vgl. auch Urk. D1/2/3 F/A 41, F/A 43 und F/A 50: Bezeichnet den Privatkläger 2 als "Vörigen", "Hund", "Sauhund" und "hinterfutzige Person"). Damit erscheint das Aussageverhalten des Antragsgegners zumindest teilweise von Emotionen getrieben und unreflektiert. Weiter fällt auf, dass der Antragsgeg- ner in den Befragungen immer wieder ausweichende Antworten gab und die ihm gestellten Fragen nicht konkret beantwortete (vgl. z.B. Urk. D1/2/3 F/A 39 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 5, F/A 9 und F/A 14; Urk. 56 S. 25). In anderen Fällen antwortete der Antragsgegner mit absoluten Aussagen (z.B. Urk. D2/4/1 F/A 39: "Ein Pädo- philer kann keine Angst haben"; Urk. D2/4/1 F/A 51: "Er kann keine Angst haben. Er ist ein Mafiaboss und ein Killer."), was eine eingehende Auseinandersetzung mit der eigentlichen Frage vermissen lässt. Sodann fällt auf, dass der Antragsgeg- ner kaum eine kritische Selbstreflexion an den Tag legt, sondern die Schuld viel- mehr bei den anderen sucht (u.a. Urk. D1/2/3 F/A 39 f.: Bezüglich des Vorfalls mit den Privatklägern 3 und 4 beschuldigt er den Privatkläger 5, denn dieser habe
- 19 - den "Pädophilen" ein Zimmer gegeben; Urk. 56 S. 25: Die Privatkläger 3 und 4 seien auf ihn losgekommen und hätten ihm Sachen gestohlen). Ohnehin würden die Privatkläger 2, 3 und 4 lügen (Urk. D1/2/3 F/A 44). 4.1.15. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, zeichnet das vorstehend widergege- bene Aussageverhalten des Antragsgegners das Bild eines sprunghaften, wenig konsistenten Aussageverhaltens. Die Aussagen fügen sich nicht zu einem stimmi- gen Gesamtbild zusammen. Ebenso sind die pauschalen Schuldzuweisungen an andere der Glaubhaftigkeit tendenziell abträglich. Damit sprechen verschiedene Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragsgegners. Diese müssen deshalb als nur bedingt glaubhaft qualifiziert werden und sind mit ent- sprechender Vorsicht zu würdigen. 4.1.16. Dem Antragsgegner gelingt daher nicht, mit seinen Aussagen unüberwind- liche Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatkläger 3 und 4 hervorzuru- fen. Folglich ist als erwiesen zu erachten, dass der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 zeigte, diesem sagte, er werde ihn erschiessen und dasselbe anschliessend an den Privatkläger 3 gerichtet wiederholte. 4.1.17. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner sodann vor, dieser habe dar- aufhin zu den Privatklägern 3 und 4 gesagt, er gehe jetzt nach oben, hole eine Waffe und werde sie beide erschiessen. Der Privatkläger 3 gab an, dass sich dies so zugetragen habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11). Den Aussagen des †Privat- klägers 4 lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsgegner nie gesagt habe, er gehe jetzt die Waffe holen und erschiesse dann beide (Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 38 und F/A 42). Jedoch räumte der Antragsgegner bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 selbst ein, dass er mit einer Waffe gedroht habe: "Aber gedroht habe ich, dass ich ins Zimmer gehe und die Pistole hole" (Urk. D1/2/3 F/A 52). Daher ist als erwiesen anzusehen, dass der Antragsgegner zu den anwesenden Privatklägern 3 und 4 sagte, er gehe ins Zim- mer und hole eine Pistole. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Privatklägers 3 als glaubhaft, wonach der Antragsgegner ebenfalls gesagt habe, er werde die beiden Privatkläger 3 und 4 erschiessen. Somit ist auch dieses Sachverhaltselement als erwiesen zu erachten.
- 20 - 4.1.18. Die Vorinstanz erwog sodann korrekt, dass offengelassen werden könne, ob der Antragsgegner während seiner Äusserungen gegenüber dem Privatklä- ger 3 und dem †Privatkläger 4 mit den Fingern eine Schusswaffe imitierte, da dies dem Antragsgegner von der Antragstellerin nicht vorgeworfen wird (Urk. D1/15 S. 3 f.; Urk. 96 S. 52 Erw. III.4.2.5.4). 4.1.19. Nach dem Vorfall im Aufenthaltsraum dürfte der Antragsgegner tatsächlich nach oben gegangen sein (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/5/1 F/A 9). Allerdings kehrte er nicht mehr in den Aufenthaltsraum zurück. Der Privatkläger 3 holte der- weil in seinem Zimmer sein Mobiltelefon und alarmierte die Polizei (Urk. D2/5/2 F/A 42 ff.; Urk. D2/5/3 F/A 12). 4.1.20. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich der Teilsachverhalt 1 des Dos- siers 2 weitgehend wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt. 4.1.21. Die Vorinstanz gelangte indessen zur Auffassung, dass nicht ernsthaft da- von ausgegangen werden könne, dass der †Privatkläger 4 (sowie der Privatklä- ger 3, der indessen seinen Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb der ihn be- treffende Vorwurf nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) durch das Verhalten des Antragsgegners effektiv in Schrecken oder Angst versetzt wurde (Urk. 96 S. 79 f. Erw. IV.3.2.1.4). Entsprechend stellte die Vorin- stanz in ihrem Urteil lediglich fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Vor- wurfs gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1, den Tatbestand der (mehrfachen) ver- suchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3.). 4.1.22. Nachdem wie erwogen einzig der Antragsgegner Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil anhob, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Antragsgeg- ner hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 eine vollen- dete Tat begangen hat (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 12b zu Art. 391).
- 21 - 4.2. Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Urk. D1/15 S. 5 f.) 4.2.1. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs kann auf die zutreffenden und überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 58 bis S. 61 Erw. III.4.3.4 und Erw. III.4.3.5). Nachfolgend drängt sich folgende Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung auf: 4.2.2. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass der äussere Rahmen des Vorfalls vom
11. Mai 2023 unbestritten ist: Der Antragsgegner befand sich in der 1. Klasse des Zuges Nr. … von Oerlikon nach Dietlikon, als er ohne gültigen Fahrausweis von der Auskunftsperson O._____ kontrolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), auch wenn der Antragsgegner aussagte, er habe mit der Auskunftsperson "geredet" (Urk. D1/2/3 F/A 57). Umstritten ist der genaue Wortlaut der dabei gefallenen Äusserungen. Während der Antragsgegner lediglich angab, mit der Auskunftsperson "geredet" zu haben, schilderten die Auskunftsper- son und der Privatkläger 1 spezifische Beleidigungen. Nach Aussage des Privat- klägers 1 fielen die Worte: "Du kannst mich nicht aufschreiben du Dumme, fick dich, du dumme Zwetschge, was bist du dann für eine!" (Urk. D3/5/1 F/A 8). Die Auskunftsperson O._____ bestätigte im Kern übereinstimmend, als "dumme Schlampe" und "dumme Zwetschge" bezeichnet worden zu sein, zudem habe der Antragsgegner "fick dich" gesagt (Urk. D3/5/3 F/A 7). 4.2.3. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht die hohe Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____. Die Auskunftsperson kannte den Antragsgegner vor dem Vorfall nicht (Urk. D3/5/3 F/A 6), weshalb keinerlei Motiv für eine grundlose Falschbelastung ersichtlich ist. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Privatklä- ger 1, dessen Schilderungen sich nicht nur als schlüssig erweisen, sondern sich auch widerspruchsfrei in das Gesamtbild einfügen. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte (Urk. D3/5/2 F/A 7), bestehen keine Indizien für eine falsche Belastung. Soweit der Antragsgegner einwendet, Ausdrücke wie "dumme Zwetschge" oder "fick dich" entsprächen nicht seinem Jargon, überzeugt dies nicht. Da der Antragsgegner im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt durch
- 22 - diverse Kraftausdrücke auffiel und in einer Einvernahme selbst das Wort "ficken" nutzte (Urk. D2/4/1 F/A 6), ist diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 und die Auskunftsperson wei- tere Bemerkungen erwähnten, an welche sie sich indessen nicht mehr erinnern konnten (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/3 F/A 7), fällt die leichte Divergenz in ihren Aussagen nicht ins Gewicht. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass der An- tragsgegner gegenüber der Auskunftsperson O._____ wie im Antrag festgehalten zumindest äusserte: "Du kannst mich nicht aufschreiben, du Dumme, fick di, du dumme Zwetschge" (Urk. D1/15 S. 5). 4.2.4. Wie die Vorinstanz sodann korrekt erwog, schritt im weiteren Verlauf des Vorfalls der Privatkläger 1 unterstützend ein und forderte den Antragsgegner zur Beruhigung auf (Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), worauf sich der verbale Angriff gegen ihn richtete. Dass es zu dieser Auseinandersetzung kam, wird grundsätzlich nicht bestritten (Urk. D1/2/3 F/A 61; Urk. D3/4 F/A 8 f.; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31). Zwar versuchte der Antragsgegner sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass der Privatkläger 1 ihn auf Französisch geduzt, beleidigt und keine Uniform getragen habe (Urk. D3/4 F/A 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 31). Diese Erklärungen wirken jedoch konstruiert und widersprüchlich. So gab der Antrags- gegner später an, auch eine Uniform hätte an seinem Verhalten nichts geändert (Urk. 56 S. 27). Zudem bestritt der Privatkläger 1 das Duzen und die Beleidigun- gen glaubhaft (Urk. D3/5/2 F/A 27 ff.). Da sich der Antragsgegner in eine Wut hin- eingesteigert hatte und abfällige Bemerkungen über den Privatkläger 1 machte – er kenne so Typen aus dem Gefängnis (Urk. D3/4 F/A 7 und F/A 13), "Schnud- deri" (Urk. D3/4 F/A 11), "Bananenboot" (Urk. D1/2/3 F/A 64) sowie "Kameltreiber" (Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31) –, erscheinen seine Aussagen emotional überlagert und wenig reflektiert. Ein kohärentes, glaubhaftes Gesamtbild ergibt sich aus sei- nen Einlassungen nicht, weshalb sie mit Vorsicht zu geniessen sind. 4.2.5. Hingegen schilderte der Privatkläger 1 das Geschehen in beiden Befragun- gen konstant und detailreich, was ein starkes Indiz für ein reales Erleben darstellt. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Belastungstendenz wider besseres Wissen. Dies stützt die Feststellung des
- 23 - inkriminierten Sachverhalts: Der Antragsgegner gab selbst und von Beginn weg zu, den Privatkläger 1 als "Kameltreiber" bezeichnet zu haben (Urk. D1/2/3 F/A 57; Urk. D3/4 F/A 8 und F/A 12; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31); diese spontane Selbstbelastung ist glaubhaft. Darüber hinaus ist aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____ erstellt, dass der An- tragsgegner zudem äusserte: "Du scheiss Araber, was machst du in diesem Zug, Wichser, du bist sicher kein Schweizer" sowie ihn als "Scheiss Marokkaner" und "Scheiss Kamel" beschimpfte (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20 und F/A 23 f.; Urk. D3/4 F/A 7). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Geschädigten den Aufwand einer internen Meldung (Urk. D3/6/1) hätten betreiben sollen, wenn diese Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die Bestreitungen des Antrags- gegners vermögen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen folglich nicht zu erschüttern. 4.2.6. Insgesamt kam die Vorinstanz daher zurecht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 3 wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt. In diesem Zusammenhang ist in Er- innerung zu rufen, dass die amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren keine Einwände gegen diese Darstellung des Tatablaufs vorbrachte (vgl. Urk. 59 S. 20 i.V.m. Prot. I S. 14; Urk. 171 S. 11) und im Berufungsverfahren sogar bean- tragte, es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Be- schimpfung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit began- gen habe (Urk. 171 S. 1 und S. 11 f.).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, wel- che noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, ist zutref- fend, namentlich handelt es sich bei der vom Antragsgegner in Dossier 2, Teil- sachverhalt 1 gegenüber dem †Privatkläger 4 gemachten Äusserung entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 9 f.) klarerweise um eine schwere Drohung im Rechtssinne. Davon zu unterscheiden ist, ob die von der Drohung betroffene Per- son tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, wobei vorliegend denn
- 24 - auch bloss von einer versuchten Drohung auszugehen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.21.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die ent- sprechenden, detaillierten und korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3. und S. 88 ff. Erw. IV.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Wie erwähnt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 bei der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (s. vorne, Erw. III.4.1.22.).
6. Schuldfähigkeit Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Feststellung einer Tatbegehung im Zu- stand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 90 ff. Erw. V.1.2). Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ vom 27. März 2024 (Urk. D1/5/23) auseinandergesetzt, wobei sich das Gutachten in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit im Ergebnis als stichhaltig erweist, weshalb darauf ab- zustellen ist. Die Vorinstanz kam gestützt darauf mithin zum richtigen Schluss, dass mindestens in den Tatzeiträumen und damit bei allen dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten eine schwere psychische Störung sowie eine vollständige Schuldunfähigkeit als erwiesen zu gelten hat und keine Anzeichen für eine selbst- verschuldete Schuldunfähigkeit bestehen.
7. Fazit In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit festzuhalten, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
- 25 - IV. Verletzung des Beschleunigungsgebots
1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um eine beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbe- trachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich stän- dig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind un- umgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch ge- botenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für Erstere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2. Zu übernehmen ist die Einschätzung der Verteidigung, wonach das straf- prozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 171 S. 2 f.). Vorliegend fällt diesbezüglich namentlich ins Gewicht, dass trotz andauernder In- haftierung des Antragsgegners zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche am 26. November 2024 stattfand (vgl. Prot. I S. 10 ff.), und Versand des begründeten Urteils am 2. Oktober 2025 (Urk. 94) knapp 11 Monate vergingen, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Es ist entsprechend festzustellen, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, was beim Anspruch des Antragsgeg- ners auf Genugtuung für eine allfällig erlittene Überhaft, worüber nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren zu entscheiden sein wird (s. hinten, Erw. V.4.), zu berücksichtigen sein wird.
- 26 - V. Massnahme
1. Urteil der Vorinstanz / Standpunkt des Antragsgegners 1.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Erkenntnisse im forensisch-psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ (Urk. D1/5/23) zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt seien (Urk. 96 S. 115 ff. Erw. VI.). 1.2. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und bringt kurz zusammengefasst vor, dass das vorgenannte Gutachten diverse Mängel auf- weise. So werde darin weder eine klare Diagnose gestellt noch eine Einzelfallana- lyse für die Legalprognose durchgeführt, und es bleibe unklar, in welchem Zusam- menhang die psychische Verfassung des Antragsgegners mit den Anlassdelikten stehe, wobei die stationäre Massnahme nicht zuletzt an der Verhältnismässigkeit und der Massnahmenwilligkeit des Antragsgegners scheitere. Zusammengefasst bestehe mithin weder eine schwere psychische Störung noch habe erstellt wer- den können, dass diese im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr stehe. Schliesslich wäre eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB auch nicht verhältnismässig, weshalb auf deren Anordnung zu verzichten sei (Urk. 171 S. 12 ff.; Prot. II S. 22, S. 31 und S. 35 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt dem- gegenüber die Bestätigung der angeordneten stationären Massnahme (Urk. 112; Urk. 172).
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 96 S. 115 f. Erw. VI.2.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher einleitend verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhält-
- 27 - nismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffe- nen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass- nahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.3; 6B_387/2023 vom
21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 2.3. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur in Bezug auf die Anord- nung der Massnahme als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; vgl. auch BGE 135 IV 139 E. 2.4). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unter- schied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungs- bedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Dabei darf dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entzogen werden, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dau- ert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweck- erreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheits- bilds und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde
- 28 - bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchst- dauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die ge- setzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_1143/2018 vom
22. März 2019 E. 2.5.2; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Mit der Anord- nung einer kürzeren Massnahmendauer wird indes nicht die Massnahme als sol- che verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). 2.4. Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht
– nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechts- friedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Per- sönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Be- fürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit straf- baren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weite- ren Hinweisen).
- 29 -
3. Würdigung 3.1. Massnahmenbedürftigkeit 3.1.1. Schwere psychische Störung 3.1.1.1. In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2024 hielt Dr. med. P._____ fest, dass beim Antragsgegner als Hauptdiagnose ein paranoi- des Syndrom (ICD-10: F99) unklarer Ätiologie diagnostiziert wurde (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 84). Der Gutachter betont dabei ausdrücklich, dass es sich hierbei um eine deskriptive und nicht um eine ätiologische, also ursächliche Zuordnung handelt (Urk. D1/5/23 S. 66 und S. 84). Dieses Syndrom bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin (Urk. D1/5/23 S. 86) und ist charakterisiert durch ei- genlogisch-paranoide Gedankengänge sowie Beeinträchtigungs- und Bedro- hungserleben (Urk. D1/5/23 S. 50 und S. 58). 3.1.1.2. Da die genaue Ursache des paranoiden Syndroms unklar bleibt, werden im Gutachten verschiedene Differentialdiagnosen diskutiert. Dazu gehören eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22), eine Erkrankung aus dem schizophrenen For- menkreis (ICD-10: F20), eine organische wahnhafte Störung (ICD-10: F06.3) so- wie eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.9) (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 69). Besonders ausführlich wird auch die Möglichkeit einer Demenz (ICD-10: F03), insbesondere einer frontotemporalen Demenz (ICD- 10: G31.0), erörtert (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 70 f.). 3.1.1.3. Neben der paranoiden Symptomatik wurden auch substanzbezogene Diagnosen gestellt. So liegt eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F14.2) vor, die seit etwa 20-25 Jahren besteht (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 64 f. und S. 84). Zusätzlich wird eine psy- chische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide als schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F12.1) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 65 und S. 84). 3.1.1.4. Aus früheren Arztberichten der PUK Zürich werden weitere psychiatrische Diagnosen aus der Vorgeschichte erwähnt. Dazu gehören das bereits genannte
- 30 - Kokain-Abhängigkeitssyndrom sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form einer psychotischen Störung (ICD-10: F14.5), die zu einer stationären Behandlung vom 2. Juli bis 18. Juli 2022 geführt hatte (Urk. D1/5/23 S. 37 f., S. 57 und S. 63). Darüber hinaus wurden ein Tabak-Abhängigkeitssyn- drom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) so- wie alternativ ein schädlicher Gebrauch durch Cannabis (ICD-10: F11.1) bezie- hungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) doku- mentiert (Urk. D1/5/23 S. 37 und S. 63). 3.1.1.5. Eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (F6x.0) wurde explizit ausge- schlossen, da die Verhaltensauffälligkeiten erst seit etwa 11 Jahren bestehen und nicht das für Persönlichkeitsstörungen typische Muster einer tief verwurzelten, le- benslangen Störung zeigen (Urk. D1/5/23 S. 57 und S. 72). Der Gutachter weist abschliessend mehrfach darauf hin, dass die diagnostische Zuordnung noch offen ist und eine umfassende diagnostische Abklärung, einschliesslich Organdiagnos- tik, MRI-Untersuchung und Laboruntersuchungen, erforderlich wäre (Urk. D1/5/23 S. 58, S. 82 und S. 86 f.). 3.1.1.6. Die Ausführungen des Gutachters zur schweren psychischen Störung des Antragsgegners erweisen sich als nachvollziehbar sowie hinreichend und schlüs- sig begründet. Entsprechend besteht für das Gericht kein Grund, von den zutref- fenden Erwägungen von Dr. med. P._____ abzuweichen. Folgerichtig ist erstellt, dass der Antragsgegner an einer schweren psychischen Störung leidet. Ergän- zend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 119 f. Erw. VI.4.2.2) zu verweisen. 3.1.1.7. Entgegen dem Einwand des Antragsgegners ist die gutachterliche Dia- gnose weder vage noch unklar (Urk. 171 S. 15 ff.). Vielmehr sind die Diagnosen schlüssig, klar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Er- fordernis der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
- 31 - 3.1.2. Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstaten 3.1.2.1. Vorliegend wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung sowie der Beschimpfung erfüllt hat. Wie bereits die Vor- instanz korrekt festhält (Urk. 96 S. 121 Erw. VI.4.2.4), liegen damit Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor, welche grundsätzlich die Anordnung einer sta- tionären Massnahme rechtfertigen. 3.1.2.2. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. März 2024 lassen sich sodann folgende Feststellungen zum Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten treffen: 3.1.2.3. Wie bereits vorstehend dargelegt, wurden beim Antragsgegner als Haupt- diagnosen eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), ein Abhängig- keitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch (F19.2), ein Abhängigkeitssyn- drom durch Alkohol (F10.2), ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (F12.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (F14.2) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 69). 3.1.2.4. Für die vorliegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 2, die am 26. No- vember 2023 begangen wurde und eine versuchte Drohung gegen den †Privat- kläger 4 betraf, stellte Dr. med. P._____ krankheitsbedingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem pa- ranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 75 ff. und S. 84 f.). Ebenso stellte der Gutachter auch für die vor- liegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 3 vom 11. Mai 2023 krankheitsbe- dingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem paranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 77 ff. und S. 84 f.). 3.1.2.5. Zudem wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass auch mit Blick auf zu- künftige mögliche Straftaten das Gutachten deren mögliche Ursache in der para- noiden Symptomatik des Antragsgegners verortet (Urk. D1/5/23 S. 81 f. und 85 f.).
- 32 - 3.1.2.6. Zusammenfassend steht somit entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 21) gestützt auf die schlüssigen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Er- wägungen des Gutachtens, welche keinen Grund für eine Abweichung geben, fest, dass die dem Antragsgegner vorgeworfenen Delikte in engem Zusammen- hang mit dem unbehandelten paranoiden Syndrom und den Substanzgebrauchs- störungen stehen. Sowohl das paranoide Syndrom als auch die Substanzkonsum- störungen bestehen weiterhin. Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwi- schen der psychischen Störung und den Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben. 3.1.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit, wie bereits die Vorin- stanz korrekt erwogen hat (Urk. 96 S. 119 ff. Erw. VI.4.2), die Massnahmenbe- dürftigkeit des Antragsgegners ausgewiesen. 3.2. Massnahmenfähigkeit 3.2.1. Dr. med. P._____ führte im Gutachten hinsichtlich der Behandelbarkeit des Antragsgegners nachvollziehbar aus, dass es für die festgestellte psychische Stö- rung und Abhängigkeit von Suchtstoffen eine Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte eine umfassende diagnostische Abklärung erfolgen, die unter anderem Organdiagnostik, zerebrale Bildgebung und Laboruntersuchungen umfasse. Nach erfolgter diagnostischer Zu- ordnung sollte eine nach Leitlinien-gestützte Behandlung durchgeführt werden (Urk. D1/5/23 S. 86). 3.2.2. Diesen überzeugenden Erwägungen des Gutachters kann gefolgt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners verwiesen werden (Urk. 96 S. 122 f. Erw. VI.4.3.2). 3.2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit vorliegend auch die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen.
- 33 - 3.3. Massnahmenwilligkeit 3.3.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Antragsgeg- ner aus, dass er mit einer stationären Massnahme nicht einverstanden wäre (Urk. 56 S. 36). Diesen Standpunkt wiederholte er anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 22 und S. 31; vgl. auch Urk. 171 S. 27). Andererseits gab er an, dass er bereit sei, im ambulanten Setting ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er solche benötigen, und sich in Freiheit hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Behandlung zu begeben, sollte das Gericht eine solche Behandlung anordnen (Prot. II S. 22 f. und S. 30). 3.3.2. An die Therapiewilligkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, worauf auch die Vorinstanz zurecht hinweist (Urk. 96 S. 123 Erw. VI.4.4). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird denn auch lediglich eine minimale Motivierbarkeit gefordert (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 und 6B_421/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1). 3.3.3. Eine solche minimale Motivierbarkeit kann aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 27. März 2024 auch hinsichtlich einer stationären Massnahme zu- mindest nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden. So wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsgegner einer Behandlung zum Zeitpunkt der Begutachtung ablehnend gegenüberstand, wobei sich die Ab- lehnung am zweiten Untersuchungstag abgeschwächt zeigte (Urk. D1/5/23 S. 86 f.). 3.3.4. Entsprechend ist – trotz seiner kategorischen und absolut gezeigten Ableh- nung betreffend eine stationäre Massnahme anlässlich der Gerichtsverhandlun- gen – nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Antragsgegner, sofern er
- 34 - sich in einem entsprechenden passenden Setting befindet, eine entsprechende Massnahmenwilligkeit zeigt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 124 Erw. VI.4.4.2), wo zurecht dar- auf hingewiesen wird, dass sich die ablehnende Haltung bzw. Angst des Antrags- gegners primär auf die Institution der "Klinik" zu beziehen scheint. 3.3.5. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – worauf auch die Vorinstanz hin- weist – Dr. med. P._____ anlässlich der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass eine stationäre Behandlung auch gegen den Willen des Antragsgegners möglich sei (Urk. 57 S. 13). 3.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass sich die vom Antragsgegner geäusserte fehlende Motivation nicht primär auf das grund- sätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern vielmehr auf die Art bezieht, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen. 3.3.7. Insgesamt ist damit hinsichtlich einer ambulanten Massnahme die Mass- nahmenwilligkeit ohne weiteres zu bejahen, wobei auch von einer zumindest mini- malen Motivierbarkeit des Antragsgegners für eine therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist. 3.4. Verhältnismässigkeit 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zutref- fend dargelegt (Urk. 96 S. 124 f. Erw. VI.4.5.1), worauf vorab verwiesen werden kann. 3.4.2. Aus Sicht von Dr. med. P._____ ist nur eine stationäre Massnahme geeig- net, um der Gefahr erneuter bzw. weiterer Straftaten, insbesondere auch der Ausführungsgefahr hinsichtlich der geäusserten Drohungen, zu begegnen (Urk. D1/5/23 S. 87; auf die vom Gutachter erwähnte Gefahr erneuter bzw. weite- rer Straftaten wird noch vertieft eingegangen, s. hinten, Erw. V.3.4.6 ff.). Darüber hinaus führte der Gutachter aus, dass die stationäre Massnahme in einer foren- sisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte, beispielsweise im Zen- trum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in Rheinau (Urk. D1/5/23 S.
- 35 - 87). Weiter wird festgehalten, dass den Behandlungserfordernissen bei gleichzei- tigem oder vorherigem Strafvollzug nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Aus gutachterlicher Sicht sei für den Antragsgegner ein forensisch-psychiatri- sches Kliniksetting angezeigt (Urk. D1/5/23 S. 87). 3.4.3. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Antragsgegner unter Verweis auf das Gutachten noch geltend, dass im Bedarfsfall eine zivilrechtliche fürsorge- rische Unterbringung zu prüfen wäre (Urk. 59 S. 31). Zutreffend ist, dass im Gut- achten festgehalten wird, dass für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung ge- langen sollte, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Mass- nahme nach Art. 59 StGB nicht vorliegen würden, aus psychiatrischer Sicht eine behördliche fürsorgerische Unterbringung bei der zuständigen KESB in Betracht käme. Zudem sei wegen der sozialen Desintegration des Antragsgegners die Einrichtung einer Beistandschaft durch die zuständige KESB anzuraten (Urk. D1/5/23 S. 88). Gleichzeitig aber, und darauf weist auch die Vorinstanz zu- recht hin, führt Dr. med. P._____ ausdrücklich aus, dass einzig in einem statio- nären Massnahmensetting die psychische Störung des Antragsgegners nachhal- tig und erfolgsversprechend behandelt werden kann (s. vorne, Erw. V.3.4.2). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter denn auch ausdrücklich aus, dass ein Setting im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgeri- schen Unterbringung "auf keinen Fall" ausreichend sei (Urk. 57 S. 11). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig, weshalb kein Grund besteht, davon abzuweichen. 3.4.4. Sodann legt die Vorinstanz zutreffend dar, weshalb im Gutachten überzeu- gend dargestellt wird, dass eine Massnahme zur Behandlung einer Suchterkran- kung im Sinne von Art. 60 oder Art. 63 StGB nicht geeignet ist, die psychische Störung des Antragsgegners erfolgsversprechend zu behandeln. Auf die entspre- chenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden und es drängen sich keine Weiterungen dazu auf (Urk. 96 S. 126 Erw. VI.4.5.4). 3.4.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Antragsgegner je- doch für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine schwere psychische Störung bei ihm gegeben sei und zudem ein Behandlungs-
- 36 - bedürfnis bestehe, im Eventualantrag die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme gemäss Art. 63 StGB. Er liess ausführen, dass es sich hierbei nicht nur um die mildere, sondern auch um die geeignetere Massnahme handle, da er wil- lens sei, sich einer solchen zu unterziehen, und er über ein breites soziales Um- feld verfüge. Bei einer ambulanten Massnahme bestünden mithin weitaus höhere Erfolgsaussichten, weshalb einer solchen – im Sinne eines Eventualantrags – der Vorzug zu geben sei (Urk. 171 S. 27 ff.; Prot. II S. 36). 3.4.6. Nachdem jedoch das Gutachten nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen explizit eine stationäre Massnahme als zur Behandlung der schweren psychischen Störung des Antragsgegners geeignet und notwendig ansieht, ist zu- nächst zu prüfen, ob zwischen der Anordnung einer solchen und dem angestreb- ten Zweck, d.h. der nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr, eine vernünftige Relation besteht (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei ist, wie dargestellt, eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen auf der einen Seite insbe- sondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen, auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten in Betracht zu ziehen ist (s. vorne, Erw. V.2.). 3.4.7. Der Eingriff in die Freiheit des Antragsgegners durch die Anordnung einer stationären Behandlung ist zweifelsohne von grosser Tragweite. Zu berücksichti- gen ist zudem, dass er sich bereits seit über 2 Jahren ununterbrochen in Haft be- findet. Die verübte versuchte Drohung ist bezüglich ihrer Tragweite nicht uner- heblich, drohte der Antragsgegner dem †Privatkläger 4 doch damit, diesen zu er- schiessen. Selbst wenn vorliegend nicht erstellt werden kann, dass der †Privat- kläger 4 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, handelt es sich um einen gravierenden Vorwurf, zumal das höchste Rechtsgut, das Leben, bedroht wurde. Demgegenüber liegt die Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger 1 be- züglich ihrer Tragweite eher am unteren Ende des breiten Spektrums aller denk- baren Taten, die unter diesen Tatbestand fallen. 3.4.8. Gemäss Dr. med. P._____ besteht ohne adäquate Behandlung jedoch die Gefahr der Begehung weiterer Ehrverletzungs- und Drohungsdelikte durch den Antragsgegner. Wie vorstehend dargelegt, beurteilt Dr. med. P._____ die Gefahr
- 37 - für die Begehung erneuter Straftaten aus dem bisherigen Deliktspektrum als hoch (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Diesen schlüssigen Erwägungen ist zuzustimmen. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass er sich krankheitsbedingt wiederholt in vergleichbarer, strafbarer Weise gegenüber Drittpersonen äusserte. Dabei handelt es sich um Straftaten aus dem Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität, die durchaus geeignet sind, den Rechtsfrieden zumindest in einem gewissen Ausmass zu stören. 3.4.9. Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, dass im Gutachten in Bezug auf die Risikoanalyse eine fundierte Einzelfallanalyse sowie die erforderli- che Gesamtbeurteilung fehle. Die Drohungen und Beschimpfungen, die ihm vor- gehalten würden, würden unterschiedlichste Adressaten betreffen und hätten sich in unterschiedlichen Zusammenhängen realisiert (vgl. Urk. 171 S. 18 ff.). Zudem wendet er ein, sein Verhalten habe nicht der Drohung oder Realisierung eines Übels gedient, sondern habe sich in einer jeweils spezifischen, individualisierten Situation zugetragen, was vom Gutachter indes nicht berücksichtigt worden sei. Seine Aussagen seien in erster Linie als Ausdruck von Ärger bzw. Frustration und teilweiser Überforderung zu verstehen (Urk. 171 S. 4 ff. und S. 20 ff.; Prot. II S. 35). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Gerade das Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr einer Straftat sich gegenüber potenziell jedem richten kann. So kam es in der Vergangenheit jeweils zu Drohungen gegen wahllos ausgewählte Personen, ohne dass diese dem An- tragsgegner einen erkennbaren Anlass gegeben hätten. So richtete sich die vor- liegend zu beurteilende Beschimpfung gegen einen Kontrolleur der SBB oder die zu beurteilende Drohung gegen einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung L._____ (Urk. D1/15). In der Vergangenheit richtete sich beispielsweise eine Dro- hung gegen einen VBZ-Buschauffeur (Urk. 162). 3.4.10. Der Gutachter geht indessen davon aus, dass dieses bisherige Delikt- spektrum, in welchem ohne eine Behandlung des Antragsgegners mit weiteren Straftaten durch ihn zu rechnen ist, Drohungen, aber auch körperlich übergriffiges Verhalten beinhalte (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Dieser Einschätzung kann aus folgen- den Gründen nicht gefolgt werden:
- 38 - 3.4.11. Dem aktuellen Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, sowie in jüngerer Zeit we- gen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte strafrechtlich belangt wurde (Urk. D1/13/2; Urk. 98). 3.4.12. Entgegen der Darstellung im Gutachten weisen somit die im Strafregister- auszug enthaltenen Verurteilungen nicht darauf hin, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit körperlich übergriffig geworden und beispielweise wegen (ein- facher) Körperverletzung und/oder Tätlichkeiten verurteilt worden wäre. Insbe- sondere wurde er nie wegen Gewaltdelikten zum Nachteil von anderen Personen verurteilt. So ergibt sich auch aus dem beigezogenen Urteil vom 30. Juni 2023, mit welchem der Antragsgegner wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde, dass es zu keiner Gewaltanwendung kam. Vielmehr wurde der Antragsgegner am 16. April 2022 gegenüber dem Buschauffeur im VBZ-Linienbus … verbal ausfällig (Urk. 162). Entsprechend darf – worauf auch die amtliche Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 171 S. 6, S. 21 und S. 26; Prot. II S. 35) – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Antragsgegner könnte sich ohne Behandlung in Zukunft körperlich gewalttätig gegenüber seinen Mitmenschen zeigen. 3.4.13. Zwar wird im Gutachten das Ausführungsrisiko der direkten Drohungen krankheitsbedingt als hoch eingeschätzt, auch wenn sich die Symptome des pa- ranoiden Syndroms unter Haftbedingungen abgeschwächt hätten (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Auch diesbezüglich geht aus dem Gutachten indessen nicht hervor, ge- stützt worauf Dr. med. P._____ zum Schluss kommt, dass ein hohes Ausfüh- rungsrisiko betreffend die direkten Drohungen bestünde, mithin der Antragsgeg- ner in unbehandeltem Zustand es nicht nur bei (Todes-)Drohungen belässt, son- dern diese auch ausführen und andere entweder körperlich verletzen oder gar tö- ten könnte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. P._____ an- lässlich der Befragung im vorinstanzlichen Hauptverfahren ausführte, dass hin- sichtlich körperlicher Gewalt in der Vergangenheit einzig ein mutmasslicher Über-
- 39 - griff auf die damals noch kleine Tochter sowie das Anwerfen eines Bürostuhls an seine Frau vorgefallen sei (Urk. 57 S. 4). 3.4.14. Dem Gutachter ist zwar insofern zuzustimmen, als dass der Antragsgeg- ner mit der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Kauf einer Pistole; Urk. D1/13/5; Urk. D1/5/23 S. 80) durchaus eine gewisse Tendenz zeigt, nicht bloss verbale Drohungen auszusprechen, sondern diese auch durch kon- krete Tatmittel zu untermauern. Darüber hinaus führte der Privatkläger 5 anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 aus, dass der Antrags- gegner im September 2023 mit einem Gartenpfahl von ca. 2 Meter Länge und ei- nem Küchenmesser von ca. 30 cm Länge bei ihm im Büro gestanden sei (Urk. D1/3/1 F/A 25), was im Gutachten ebenfalls erwähnt und legalprognostisch als ungünstig qualifiziert wird (Urk. D1/5/23 S. 7, S. 12 und S. 80). Allerdings er- geben sich auch aus diesen früheren Verurteilungen bzw. Vorfällen keine hinrei- chenden Hinweise, dass der Antragsgegner konkret beabsichtigt hätte, die von ihm gekaufte Pistole respektive das mitgeführte Küchenmesser tatsächlich einzu- setzen. Dies wird hinsichtlich des Kaufs der Pistole denn auch im Gutachten aus- drücklich festgehalten (Urk. D1/4/22 S. 80; vgl. auch Prot. II S. 26, wo der An- tragsgegner explizit angibt, die Pistole zum einzigen Zweck des Wiederverkaufs gekauft zu haben.). Mit der Verteidigung (Urk. 171 S. 21) bestehen mithin keine gesicherten Hinweise auf konkrete Vorbereitungshandlungen seitens des An- tragsgegners. 3.4.15. Sodann ist auf den im Gutachten zitierten forensisch-psychologischen Ab- klärungsbericht vom 18. Dezember 2023 hinzuweisen. In diesem wird zwar er- wähnt, dass der Antragsgegner Adressaten (sprich Opfer) sowie unterschiedliche Tatmittel genannt habe, beispielsweise Kalaschnikow, Flasche mit Benzin gefüllt oder Pistole im Koffer, es jedoch unklar sei, ob diese Tatmittel auch verfügbar ge- wesen wären bzw. der Antragsgegner aktuell überhaupt Zugriff auf diese Tatmit- tel habe (Urk. D1/5/23 S. 34). 3.4.16. Darüber hinaus zeigt sich auch im bisherigen Behandlungs- respektive In- haftierungsverlauf ein ähnliches Muster im Verhalten des Antragsgegners, näm- lich dass er zwar wiederholt verbal ausfällig wurde, es jedoch stets bei diesen
- 40 - verbalen Aussetzern blieb. Dass der Antragsgegner je körperlich tätlich geworden wäre, sei dies gegen Insassen oder gegen Aufseher, ist indessen nicht erkenn- bar. Gegen den Antragsgegner wurden zwar verschiedentlich Disziplinarmass- nahmeverfahren durchgeführt. Aus den entsprechenden Protokollen der Anhö- rungen ergibt sich jedoch ebenfalls, dass jeweils verbale Ausfälligkeiten den Grund für die Disziplinarmassnahmen bildeten, nicht aber körperliche Übergriffe (Urk. D2/11/44; Urk. D2/11/46). Weiter wird dem Antragsgegner im Führungsbe- richt vom 28. Oktober 2024 eine gute Führung und ein korrektes Verhalten attes- tiert (Urk. 54; Urk. 60/3). Auch im Verlaufsbericht des psychiatrisch-psychologi- schen Dienstes werden verbale Ausfälligkeiten, aber keine körperlichen Über- griffe dokumentiert (Urk. 60/5). In der Verfügung betreffend Versetzung in die Si- cherheitszelle vom 15. Oktober 2025 ging es um eine Sachbeschädigung (Fens- terbruch) sowie mangelnde Absprachefähigkeit. In diesem Zusammenhang kam es zu Beschimpfungen gegenüber dem Gefängnispersonal sowie dem Notfall- psychiater, nicht aber zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/4). Ebenso wird in der Verfügung-Versetzung in den Haftraum mit reduzierter Ausstattung vom 20. Oktober 2025 von verbalen Drohungen und einem Bewerfen des Gefängnisper- sonals mit einer Flüssigkeit aus seinem Becher, das gemäss Geruch an Urin erin- nert habe, berichtet (Urk. 105/5). Gemäss Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 23. Oktober 2025 kam es zu Todesdrohungen sowie An- schuldigungen gegenüber dem Gefängnispersonal, aber auch hier trotz der gra- vierenden und keinesfalls zu bagatellisierenden Drohung nicht zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/11). Auch in der Verfügung betreffend Versetzung in die Si- cherheitszelle vom 24. Oktober 2025 wird ein drohendes und beschimpfendes Verhalten des Antragsgegners festgehalten (Urk. 105/12). In der Verfügung be- treffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 17. Oktober 2025 wird festgehal- ten, dass der Antragsgegner emotional von heiter, fröhlich, bis laut fordernd und beschimpfend schwanke, und er in den letzten Tagen wiederholt das Gefängnis- personal vulgär beschimpft und sich dabei sehr distanzlos präsentiert habe (Urk. 105/3). Gerade in einer psychisch herausfordernden Inhaftierungssituation hätte jedoch eine erhöhte Gefahr bestanden, dass der Antragsgegner es – wie
- 41 - der Gutachter Dr. med. P._____ einschätzt – nicht nur bei Drohungen oder Be- schimpfungen belässt, sondern diese Taten auch ausführt. 3.4.17. Insgesamt erscheinen somit die Ausführungen von Dr. med. P._____ in seinem Gutachten insofern als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, so- weit er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand Delikte aus dem bisherigen Spektrum, mithin Drohungen und Beschimpfungen zu erwarten sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Antragsgegner geltend, dass diese (an- gebliche) künftige Gefahr von Straftaten vom Gutachter nicht ausreichend spezifi- ziert worden wäre (Urk. 171 S. 24). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. In seinem Gutachten hält Dr. med. P._____ ausdrücklich fest, dass ohne ad- äquate Behandlung (unter anderem) mit derselben, weiteren Delinquenz des An- tragsgegners gerechnet werden müsse. Damit gibt der Gutachter hinreichend deutlich zu verstehen, dass ohne eine Behandlung der psychischen Störung eine grosse Gefahr besteht, dass der Antragsgegner auch künftig wieder Drohungen und Beschimpfungen begehen werde. 3.4.18. Nicht gefolgt werden kann dem Gutachten indessen, und hier ist der Ein- wand des Antragsgegners berechtigt (vgl. Urk. 171 S. 19 ff., S. 24 und S. 26 f.), wenn er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand auch mit körperlich übergriffi- gem Verhalten gerechnet werden müsse, insbesondere mit einem hohen Risiko. Noch weniger nachvollziehbar ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, weshalb beim Antragsgegner eine hohe Ausführungsgefahr hinsichtlich der ange- drohten Taten bestehen sollte. 3.4.19. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint damit die Anord- nung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zum heutigen Zeit- punkt zwar als erforderlich, um den Antragsgegner von der Ausübung weiterer Delikte abzuhalten. Allerdings rechtfertigt insbesondere die Schwere der in unbe- handeltem Zustand mit hoher Gefahr drohenden künftigen Straftaten (Drohungen und Beschimpfungen) nicht die Schwere des mit der Anordnung einer stationären Massnahme verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Antragsgegners. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich damit entgegen dem Urteil der Vorinstanz und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 25 ff.) selbst unter
- 42 - Berücksichtigung der Progredienz der Delinquenz des Antragsgegners als nicht verhältnismässig. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit – ohne die vom Antragsgegner ausgesprochenen (Todes-)Drohungen bagatellisieren zu wol- len – als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in seine persönli- che Freiheit in Form einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde. Eine solche Gefährdung wäre allenfalls bei einem namhaften Risiko für Gewaltdelikte zu bejahen. Diesbezüglich konnte der Gut- achter jedoch keine hinreichend konkreten Prognosen abgeben, die in absehba- rer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massgebliches, vom Antragsgegner ausgehendes Risiko für (schwere) Gewaltdelikte nahelegen würden. 3.4.20. Zu prüfen bleibt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche aufgrund der schweren psychischen Störung des An- tragsgegners ebenfalls als angezeigt erscheint und einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners darstellen würde bzw. sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnis- mässig erweisen könnte. 3.4.21. Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird eine solche nicht von vornherein als aussichtslos beschrieben, zumal die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme auch mit der unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht bzw. fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners begründet wird (vgl. Urk. D1/5/23 S. 81 ff. und S. 87; vgl. auch Urk. 57 S. 11 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung zeigte der Antragsgegner indes keine generelle Weigerungs- haltung, sondern erklärte differenziert, sich einer stationären Massnahme zu wi- dersetzen, indes mit einer ambulanten Behandlung einverstanden zu sein (Prot. II S. 22 f. und S. 30; vgl. auch Urk. 171 S. 27 ff.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte und bei der Begutachtung noch nicht feststellbare Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren fällt – wie be- reits eingehend erwogen – massgebend ins Gewicht, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit noch nie körperliche Gewalt ausgeübt hat, sich seit nunmehr über zwei Jahren ununterbrochen in Haft befindet und für ihn bislang noch nie
- 43 - eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen die "relative Ge- ringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Straf- vollzug verbrachte, sowie seine signalisierte Bereitschaft, eine ambulante Thera- pie wahrzunehmen, eine ambulante Massnahme entgegen den Feststellungen im Gutachten als durchaus geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und damit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begeg- nen. Eine ambulante psychotherapeutische Therapie stellt denn auch einen leich- teren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners dar und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffs- zweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Na- mentlich ist dem Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychische Störung mittels ambulanter Therapie zu behan- deln, diese Chance zu gewähren. In Nachachtung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes und entsprechend dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung ist deshalb gegenwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeuti- schen Massnahme der Vorzug zu geben. Als weitere Unterstützungsmassnahme zur Bewahrung vor Rückfälligkeit und sozialen Integration des Antragsgegners, der sich seit über zwei Jahren in Haft befunden hat und nunmehr unvermittelt aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss zu entlassen ist (Urk. 175 ff.), ist für die Dauer der ambulanten Massnahme zudem eine Bewährungshilfe anzuordnen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; Art. 93 Abs. 1 StGB). 3.4.22. Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme (Behandlung psychi- scher Störung) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungs- hilfe anzuordnen.
4. Anrechnung des bisher erlittenen Freiheitsentzugs Schliesslich ist vorzumerken, dass der Antragsgegner durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bislang insgesamt 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat (vgl.
- 44 - Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/9; Urk. D2/11/1; Urk. D2/11/10; Urk. D2/11/37; Urk. 27; Urk. 46C; Urk. 65; Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91; Urk. 115), ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt jedoch eine zu entschädigende Überhaft vorliegen würde. Denn die Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine be- schränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht da- bei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Umrechnungsmassstab be- steht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf einen infolge Überhaft zu- stehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtu- ung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheits- entzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Mass- nahme, zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]). VI. Zivilansprüche
1. Der Antragsgegner beantragt zufolge des von ihm verlangten Freispruchs auch die Aufhebung der die Privatkläger 1 und 5 betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils bzw. das Nichteintreten auf die Zivilansprüche resp. deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 102; Urk. 171 S. 2 und S. 30).
2. Hinsichtlich den rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltend- machung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Privatkläger wird auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S.128 f. Erw. VIII.1.2.) verwiesen.
- 45 -
3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des den Privatkläger 1 be- treffenden Vorwurfs zu bestätigen ist, bleibt es beim Verweis seines Genugtu- ungsbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses, zumal der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung erhob und keine gegenteiligen Anträge stellte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 129 Erw. VIII.2.) verwiesen.
4. Hinsichtlich des Privatklägers 5 ist darauf hinzuweisen, dass dieser am
22. Juli 2025 sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurück- zog und eine Desinteressenserklärung abgab (Urk. 151). Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht end- gültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO umfasst der Verzicht die Straf- und die Zi- vilklage, wenn er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Vorliegend schränkte der Privatkläger 5 seinen Rückzug nicht ausdrücklich auf die Strafklage ein, weshalb in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StPO die Erklärung des Privatklägers 5 auch als Rückzug seiner Zivilklage zu verstehen ist. Nachdem der Rückzug nach Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte, hat der Rückzug die Verwirkung des Anspruchs zur Folge (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 120 StPO). Angesichts der im Adhäsionsverfahren vor- herrschenden Dispositionsmaxime ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 5 entsprechend aufzuheben und vom Rückzug der Zivilklage durch den Privatkläger 5 ist Vormerk zu nehmen. Der Rü- ckzug ist wie erwähnt definitiv (Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Antragsgegner (Urk. 96 S. 136 Dispo- sitivziffer 10).
3. Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu en- gen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuld- unfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-Bommer, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich, 2023, N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO).
4. Die Vorinstanz trug bei der von ihr angeordneten Kostenauflage der Schuldunfähigkeit des Antragsgegners nicht Rechnung. Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Er bezieht seit 2021 Sozialhilfe und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 960.– (Urk. D1/2/3 F/A 90 f.). Darüber hinaus verfügt er über kein Vermögen, indessen über Schulden gemäss eigenen Angaben von Fr. 500'000.– (Urk. D1/2/3 F/A 95 f.; Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21), wobei er – angesprochen auf den Betrei- bungsregisterauszug – einräumte, dass dies sein aktueller Schuldensaldo sei (Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21). Ebenso hatte der Antragsgegner gemäss eigenen Angaben am 13. März 2019 zum letzten Mal eine Arbeitsstelle inne und arbeitete für Lohn (Urk. 56 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 17 f.). Auch im Bericht der Kantonspoli- zei Zürich vom 24. Januar 2024, zitiert im Gutachten vom 27. März 2024, wird an- gegeben, dass der Antragsgegner seit Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, Sozialhilfeempfänger sei und über diverse Betreibungen, Pfändungen und Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155'983.05 verfüge (Urk. D1/5/23 S. 10). Sodann befindet sich der Antragsgegner seit dem 26. November 2023 ununter-
- 47 - brochen in Haft (vgl. Urk. D2/11/1), weshalb er in dieser Zeit ohnehin kein Ein- kommen erzielen konnte. Beim Antragsgegner kann mithin keineswegs von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche eine Kostenüber- nahme durch den Staat als stossend erscheinen liessen. Ferner trägt der Antrags- gegner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit, da diese durch eine psychische Erkrankung bedingt ist.
5. Entsprechend ist davon abzusehen, dem Antragsgegner die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Viel- mehr sind sämtliche dieser Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen nach Art. 419 StPO. Wie erwähnt, erscheint die Kostenübernahme durch den Staat vorliegend unter keinem Aspekt als stossend. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind wiederum definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Bei der amtlichen Verteidigung hat im Laufe des Verfahrens ein Wechsel stattgefunden (vgl. Urk. 128). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'569.90 (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Eine entsprechende Entschädi- gung aus der Gerichtskasse wurde ihm bereits geleistet (Urk. 140 f.). Die ab dem
10. Dezember 2025 eingesetzte amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin MLaw X2._____) macht für das zweitinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Antragsgegner Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'596.50 geltend (Urk. 169). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Ver- teidigung des Antragsgegners angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es erscheint mithin angezeigt, die aktuelle amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 7'600.– zu entschä- digen.
- 48 - Es wird beschlossen:
1. Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger 5 (C._____) seine Zivil- klage zurückgezogen hat. Demzufolge wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom
28. November 2024 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 28. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Einziehung), 6 (Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Pro- fils), 8 (Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers) und 9 (Kos- tenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Das Verfahren gegen den Antragsgegner A._____ wird bezüglich der Vor- würfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Pri- vatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betref- fend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des Privatklägers 3 (E._____) eingestellt.
3. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des †Privatklägers 4 (F._____) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dos- sier 3 im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
4. Es wird eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungshilfe ange- ordnet. Es wird Vormerk genommen, dass der Antragsgegner bis heute 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat.
5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 J._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 50 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 9'569.90 amtliche Verteidigung bis 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST; bereits bezahlt), Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung ab 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ (inkl. 8,1 % MWST).
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Über den Anspruch des Antragsgegners auf Genugtuung für die erlittene Überhaft wird nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren ent- schieden.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger (sofern verlangt)
- 51 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer