Sachverhalt
1 Vorbemerkungen 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Zimmer der ein- gangs beschriebenen Wohnung bewusst und gewollt aus einem Revolver "insge- samt fünf Schüsse in schneller Folge gezielt gegen ihren auf sie zukommenden Vater +F._____" (act. 35 S. 2) abgegeben zu haben. +F._____ habe dadurch einen Körperdurchschuss vom Kiefer links zum Hals seitlich rechts, eine Streifschusswunde am linken Ohr, eine Brustdurchschusswunde von der Brust vorne rechts zum Brustkorb hinten rechts, welche zu einer Lungengewebeverlet- zung im rechten Lungenflügel mit letalem Blutverlust geführt habe, sowie eine Steckschusswunde von der Bauchdecke links zum Gesäss links hinten erlitten. Aufgrund des durch den Lungendurchschuss erlittenen massiven Blutverlustes sei +F._____ circa 22:40 Uhr noch in der Wohnung verstorben (act. 35). 1.1.2 Für dieses Verhalten fordert die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (act. 35, act. 48 S. 1). Die Verteidigung beantragt demgegenüber, die Beschuldigte sei (infolge Notwehr) freizusprechen, eventualiter sei sie des Totschlags schuldig zu sprechen (act. 49 S. 1, S. 47). 1.2 Anträge der Privatklägerin
- 6 - Die Privatklägerin hat in ihrem Antrag betreffend Zivilansprüche, das sie zuhan- den der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich einreichte, festgehalten, dass ihr kein Schaden entstanden sei und sie auf Schadenersatz bzw. Genugtuung verzichte (act. 20/12). Im Formular "Geltendmachung von Zivilansprüchen und Konstituierung als Privatklägerschaft" hat sich die Privatklägerin als solche konsti- tuiert, wobei sie offen liess, ob sie die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldig- ten verlange. Ebenso liess sie Schadenersatz und Genugtuungsbegehren offen (act. 20/5). Schliesslich hat die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung explizit auf Schadenersatz (und zumindest sinngemäss auf Genugtuung) verzich- tet. Der Verzicht auf Genugtuung erfolgte zwar nicht explizit, doch ist aus ihren bisherigen Anträgen, in denen sie darauf verzichtete (act. 20/12), bzw. Genugtu- ung nicht ausdrücklich verlangte (act. 20/5), insbesondere in Verbindung mit ihrer Aussage, dass es "absurd" wäre, Schadenersatz zu verlangen (Prot. S. 4), abzu- leiten, dass sie auch auf Genugtuung verzichtet. Zudem führte die Privatklägerin aus, dass sie glaube, dass die Beschuldigte +F._____ "nicht umbringen wollte", und sie es falsch fände, "wenn [die Beschuldigte] jetzt ins Gefängnis müsste." (Prot. S. 4). Damit ergibt sich, dass die Privatklägerin auf Zivilansprüche verzich- tet und keine strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten verlangt. 1.3 Stellungnahme der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte während des gesamten Verfahrens den Anklagesa- chverhalt insofern, als sie eingestand, auf +F._____ geschossen zu haben und ihr im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, was sie mit der Waffe mache. Sie machte indessen geltend, in Notwehr gehandelt zu haben, ansonsten sie nicht mehr am Leben wäre. Weiter konnte sie sich nicht mehr an die Anzahl der von ihr abgege- benen Schüsse erinnern und glaubte, es wären nur drei gewesen (HD 6/22 S. 2 f.). An der Hauptverhandlung anerkannte die Beschuldigte erneut, dass sie ihren Vater erschossen habe (act. 47 S. 6). 1.4 Unbestrittener Sachverhalt 1.4.1 Am Abend des 1. Oktober 2009 kurz vor 22:00 Uhr kam es in der Küche der Familienwohnung an der D._____-Strasse ... in E._____ zwischen der Be-
- 7 - schuldigten und ihrem Vater +F._____ zu einer zunächst verbalen Auseinander- setzung. +F._____ war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Die Blutalkoholkonzent- ration betrug bei seinem Ableben 1.29 Gewichtspromille (HD8/5 S. 2). Auslöser des Streits war, dass sich die Beschuldigte Kartoffeln gekocht hatte, obwohl im Kühlschrank bereits gekochte Kartoffeln vorhanden waren. +F._____ nahm dies zum Anlass, der Beschuldigten vorzuwerfen, seinen Strom zu verbrauchen, gratis in der Wohnung zu leben und von ihrem Lohn nichts zu Hause abzugeben. Die Beschuldigte sagte ihrem Vater, dass sie die Kartoffeln aus ihrem eigenem Geld bezahlt hätte. Sie wollte sich, im Wissen darum, dass +F._____, wenn alkoholi- siert, Streit suchte und reizbar war, nicht auf Diskussionen einlassen. Sie zog sich, um diesem Streit zu entgehen, mit den Kartoffeln in ihr Zimmer zurück, um diese zu essen. 1.4.2 F._____ folgte der Beschuldigten in ihr Zimmer und setzte seine Vorwürfe fort. Der Streit begann zu eskalieren. Es kam zu einer nachfolgend als erste Pha- se bezeichneten Auseinandersetzung, in welcher sich +F._____ und die Beschul- digte zwischen der Türe des Zimmers und dem Bett der Beschuldigten stehend heftig anschrien. +F._____, 180 cm gross und 150 kg schwer (HD 8/6 S. 2, HD 8/7 S. 1), stand so, dass er der Beschuldigten den Weg zur Türe versperrte. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde +F._____ der Beschuldigten gegenüber tätlich. Er packte sie am linken Oberarm und am Kragen. A._____, die auf den Streit aufmerksam geworden und ins Zimmer gekommen war, versuchte die bei- den Streitenden zu trennen. +F._____ warf die Beschuldigte aufs Bett. Zum Schutz vor weiteren Übergriffen warf sich A._____ dazwischen und legte sich auf die Beschuldigte. A._____ gelang es daraufhin, +F._____ ein wenig zu beruhigen und beide Frauen konnten sich wieder aufrichten. A._____ verliess das Zimmer der Beschuldigten. Ob sich auch +F._____ aus dem Zimmer entfernte, wie lange und ob er vor oder nach A._____ das Zimmer verliess, ist unklar. Darauf ist nach- folgend zurückzukommen. 1.4.3 Nach dieser Zwischenphase stürmte +F._____ auf die Beschuldigte zu, womit der als zweite Phase bezeichnete Teil der Auseinandersetzung begann. Beim Fenster stehend schoss die Beschuldigte mehrere Male auf den auf sie zukommenden +F._____. Nach der Schussabgabe liess die Beschuldigte die
- 8 - Waffe fallen, floh aus der Wohnung und begab sich nach Thalwil zur Schwester ihres Arbeitgebers und deren Tochter, H._____ und I._____, denen sie mitteilte, auf ihren Vater geschossen zu haben. I._____ informierte daraufhin die Polizei. 1.4.4 +F._____ erlitt die in der Anklageschrift beschriebenen Schussverletzun- gen und verstarb noch in der Wohnung an dem durch den Lungendurchschuss verursachten Blutverlust (HD 8/6 S. 3). Aus der Tatwaffe wurden am Abend des 1. Oktober 2009 fünf Schüsse abgegeben. Ein Schuss blieb ohne Verletzungsfolge in der Wand auf der gegenüberliegenden Seite des Fensters oberhalb des Betts stecken. 1.4.5 Die Tatwaffe erwarb die Beschuldigte bereits am 5. Mai 2009 bei der C._____ AG, ... [Adresse] (HD 10/6). Die Waffe lag seit ihrem Kauf geladen hinter dem Fernseher. Bei der Tatwaffe handelt es sich um einen Revolver Smith & Wesson, Mod. 36, Nr. ..., Kal. .38 Spezial, Double-Action. Double-Action bedeu- tet, dass bei Betätigung des Abzugs durch den Schützen die Trommel weiterge- dreht wird, so dass die nächste Trommelbohrung mit einer neuen Patrone hinter den Lauf und vor den Schlagbolzen zu liegen kommt und gleichzeitig die Feder und der Hahn gespannt wird. Beim weiteren Durchziehen des Abzugs schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Das Abzugsgewicht beim Double- Action Modus beträgt 5,22-5,24 Kilogramm, der Auslöseweg 11,88-11,99 Millime- ter. Beim Revolver findet, im Gegensatz zu modernen Pistolen, kein automati- sches Nachladen und Vorspannen des Hahnes nach der Schussabgabe statt. Beim gegebenen Modell kann ein Schuss aber auch im Single-Action Modus ab- gegeben werden, d.h. mittels Vorspannen des Hahnes und anschliessendem Ziehen des Abzuges. Das Abzugsgewicht ist in diesem Modus mit 1,52-1,54 Kilo- gramm geringer und der Auslöseweg mit 0,36-0,39 Millimeter kürzer (HD 10/9 S. 2). Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Behauptung (act. 48 S. 4) liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte Schüsse im Single-Action Modus abgegeben hat. Ein Vorspannen des Hahnes wurde weder von der Beschuldigten noch von deren Mutter jemals auch nur erwähnt. Dafür hätte auch schlichtweg die Zeit ge- fehlt.
- 9 - 1.4.6 Bei der Beschuldigten konnten rund fünf Tage nach dem Ereignis, am 6. Oktober 2009, "mehrere älter imponierende Hautunterblutungen an der Beugesei- te des linken Oberarms, an der Streckseite des rechten Ober- und Unterarms, am Rumpf rechts sowie an der Streckseite des linken Unterschenkels abgegrenzt werden. Zudem zeigten sich mehrere punktförmige […] Hautabschürfungen an beiden Oberarmen, an der Brust sowie an beiden Ober- und Unterschenkeln." (act. HD 9/6 S. 3). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten vom 12. Oktober 2009 seien diese Hautveränderungen "Ausdruck stattgehabter, stumpfer Gewalteinwirkung und könn[t]en […] im Rahmen des gel- tend gemachten Ereignisses entstanden sein" (act. HD 9/6 S. 3). 1.5 Zu erstellende Sachverhaltselemente Obwohl die Beschuldigte den ihr von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt anerkennt (act. 49 S. 3 ff.), sind der für die rechtliche Würdigung der von ihr geltend gemachten Notwehr relevante Tatablauf, vor allem die zweite Phase der Eskalation, und der innere Sachverhalt zu erstellen. Für die Beurtei- lung des Verhaltens der Beschuldigten sind sodann nicht nur die Geschehnisse des Tatabends zu beleuchten, sondern es ist auch auf die Person von +F._____ und die Familiensituation der A._____-B._____-F._____ einzugehen. Sowohl in der Person von +F._____ wie auch in der Familiensituation können Gründe vor- liegen, die das Verhalten der Beschuldigten nicht nur verständlich, sondern allen- falls strafrechtlich rechtfertigen oder entschuldbar machen könnten. 1.6 Beweiswürdigung im Allgemeinen 1.6.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Ver- urteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat oder allgemein bleiben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich ein für den Beschuldigten ungünstiger Sachverhalt so verwirklicht hat, so geht das Gericht in Anwendung des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes "in dubio
- 10 - pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage aus (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO). Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage auf- drängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. 1.6.2 Aussagen von Beteiligten sind ebenfalls frei zu würdigen. Weder die pro- zessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen steht im Vordergrund (ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123). Bei einer Aussage kommt es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf die Persönlichkeit des Aussagenden, ihre allgemeine Glaubwür- digkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist vielmehr die Aussageanalyse, d.h. die kritische Wür- digung des Aussagetextes, von vorrangiger Bedeutung. Um eine Aussage zuver- lässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] 53 ff; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff.). 1.7 Beweismittel 1.7.1 Zum Tatablauf können nur die Beschuldigte und A._____ Aussagen ma- chen. Weitere direkte Zeugen gibt es nicht. Die Aussagen der Beschuldigten und von A._____ sind bezüglich des Endes der ersten Phase, der Zwischenphase und vor allem der ganzen zweiten Phase widersprüchlich. Neben den Aussagen der Beschuldigten und von A._____ liegt ein Gutachten zu den Distanzen vor, aus denen die Schüsse vermutlich abgegeben wurden (HD 12/6). Weiteres objektives Beweismittel sind die bei der Beschuldigten festgestellten Verletzungen, die bei den tätlichen Übergriffen von +F._____ entstanden sind (HD 9/6). Zu würdigen sind sodann die Aussagen der beiden Personen (H._____ und I._____), zu denen sich die Beschuldigte nach der Tat begab, und denen gegenüber die Beschuldigte die ersten Angaben über das Vorgefallene gemacht hatte (HD 7/2, HD 7/3). So-
- 11 - dann sind auch die Aussagen von J._____ zu würdigen, dem die Beschuldigte kurz nach dem Vorfall telefoniert hatte (HD 7/14, HD 7/15, HD 7/21/, HD 7/22). In die Würdigung der Familiensituation der A._____-B._____-F._____ sind nebst den Aussagen der Familienmitglieder sowie Bekannter und Nachbarn der A._____-B._____-F._____ die beigezogenen Vormundschaftsakten der Jahre 1993 bis 1996 (HD 14/4) und ein Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich vom
28. Juli 2008 (HD 13) miteinzubeziehen. 1.7.2 H._____ und I._____ sowie die weiteren Zeugen und Auskunftspersonen mit Ausnahme von A._____, K._____ und J._____ wurden lediglich polizeilich einvernommen (HD 7/2, HD 7/3, HD 7/5, HD 7/6, HD 7/7, HD 7/8, HD 7/9, HD 7/10, HD 7/18-20). Da diese Einvernahmen ohne Teilnahmerecht der Be- schuldigten und ihrer Verteidigerin stattfanden, sind diese Aussagen nicht zulas- ten der Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2 Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 2.1 Als in das Strafverfahren Involvierte hat die Beschuldigte ein - legitimes - Interesse, sich zu entlasten. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht indessen, dass sie unmittelbar nach der Tat die Polizei benachrichtigen liess und nie bestritt, auf ihren Vater geschossen zu haben. Getrübt wird ihre Glaubwürdigkeit allerdings durch ihr Verhalten gegenüber ihrem (Ex-)Freund J._____ und dessen damaliger Freundin, G._____, in der ersten Hälfte des Jahres 2009. 2.2 Der in L._____ [Ort] (D) wohnhafte J._____ und die Beschuldigte lernten sich circa im April 2004 kennen. Ihre Beziehung dauerte bis Ende 2008, als J._____ sich in eine andere Frau verliebt hatte. Aus Eifersucht schrieb die Be- schuldigte J._____ wiederholt Briefe, in denen sie G._____ beschimpfte und be- drohte. Unter anderem hatte sie ihm in einem Mail sinngemäss auch geschrieben, nach der Schule auf G._____ gewartet und mit dem Revolver auf sie gezielt zu haben, aber nicht habe schiessen können, weil zu viele Personen im Schussfeld gewesen wären (ND 1/2/5 S. 2). Im März 2009 druckte die Beschuldigte sogar Pläne aus, die Aufschluss darüber gaben, wo G._____ wohnte, sowie Zugsverbindungen vom Wohnort von J._____
- 12 - zum Wohnort von G._____ (HD 7/21 S. 7). Nachdem sich J._____ mit der Bitte an +F._____ gewandt hatte, sich um die Beschuldigte zu kümmern, sandte sie ihm per E-Mail ein Bild, auf welchem sie einen eingeplatzten, blutverschmierten Fin- gernagel und eine aufgekratzte, blutverschmierte Nase hatte, mit dem Kommen- tar, dass ihr Vater sie dank seinem Anruf nun geschlagen habe (HD 7/21 S. 3). Das per E-Mail gesandte Bild war eine Fotomontage der Beschuldigten. Sie wur- de zu diesem Zeitpunkt auch nicht von ihrem Vater geschlagen. Höhepunkt dieser Eifersuchtsgeschichte war, dass sie am 20. Juni 2009 J._____ in mehreren SMS ankündigte, auf dem Weg nach Deutschland zu sein, um sich an G._____ zu rä- chen bzw. einen Amoklauf zu beabsichtigen (HD 1/2/12). Diese Inszenierung eines angedrohten Kapitalverbrechens hatte eine Intervention des Polizeipräsidi- ums Rheinland-Pfalz zur Folge. Dieses stellte mit einer Handypeilung fest, dass das Natel der Beschuldigten, von welchem sie die Ankündigung des Amoklaufs versandt hatte, noch um 21:00 Uhr in der Schweiz geortet werden konnte. Tat- sächlich hatte die Beschuldigte den ganzen Tag in E._____ verbracht (ND 1/11). Mit ihrem Verhalten J._____ und dessen Freundin gegenüber konfrontiert, erklär- te die Beschuldigte, sie habe sehr "auf Drama gemacht", um die Aufmerksamkeit von J._____ zu erhalten (HD 6/8 S. 12 ff.). 2.3 Wenngleich diese Episode kein positives Licht auf die Beschuldigte wirft, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Geschichte ihren Ursprung einzig in der gescheiterten Paarbeziehung mit J._____ hatte. Zudem liegt ein psychologisches Gutachten vor, das der Beschuldigten eine histrionische Persön- lichkeitsstörung, mit akzentuierten Persönlichkeitszügen vom Borderline-Typus sowie akzentuierte vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitszüge attestiert (act. 25/11 S. 93 ff.). Die vorgenannte Episode ist sowohl Ausdruck der, als auch Hinweis auf die histrionische Persönlichkeitsstörung. Ein direkter Zusammenhang zur vorliegend zu beurteilenden Tat kann, obwohl die tatsächliche Tatfolge bzw. angedrohte Tat je den Tod einer Person beinhalteten, nicht gezogen werden. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen wesentlich bedeutsamer sind, als die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den. Aus diesem Grund darf der Zwischenfall mit J._____ bzw. dessen Freundin für die vorliegende Tat nicht überbewertet werden.
- 13 - 3 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____ A._____ ist die Mutter der Beschuldigten und die Ehefrau von +F._____. Sie wur- de von +F._____ fast seit Anbeginn der Ehe zumeist verbal, aber auch tätlich misshandelt. Sie hatte nie die Kraft gefunden, sich von +F._____ zu trennen und fühlte sich nach eigenen Angaben durch dessen Tod befreit. Entsprechend solida- risierte sie sich anfänglich mit der Beschuldigten. So sagte sie in der Einvernahme vom 14. Oktober 2009 aus, sich den Tod von +F._____ gewünscht zu haben (HD 7/11 S. 21). Mit zeitlicher Distanz zum Tatgeschehen scheint bei A._____ indessen ein Loyalitätskonflikt aufgebrochen zu sein. Verschiedene von ihr zulas- ten von +F._____ gemachte Aussagen widerrief sie (act. 41). Auch an der Haupt- verhandlung trat der Loyalitätskonflikt, in welchem sich A._____ befindet, deutlich zu Tage (Prot. S. 4 und S. 5). Zu erwähnen ist sodann, dass A._____ in diesem Prozess, zumindest formaliter, als Privatklägerin auftrat, was dazu führt, dass sie ein zumindest abstraktes Interesse am Verfahrensausgang hat. Zusammenfas- send kann ihr weder eine besonders hohe noch eine herabgestufte Glaubwürdig- keit attestiert werden. 4 Die allgemeine Familiensituation und das Opfer +F._____ 4.1 Der am tt. Juni 1957 geborene +F._____ und A._____ heirateten am tt. Februar 1986. Am tt. April 1986 kam der Sohn K._____, am tt. September 1987 die Beschuldigte zur Welt. +F._____ arbeitete damals im Fernmeldebereich der PTT (HD 14/4/4), später für die Swisscom. Wegen Umstrukturierungen entliess ihn die Swisscom im Jahr 2003 bzw. weil er sich wegen seiner körperlichen Ver- fassung (erhebliches Übergewicht, Diabetes, starkes Schwitzen) mit keiner neuen Aufgabe anfreunden konnte (HD 7/11, HD 1/3 S. 9). Nach einer Zeit der Arbeits- losigkeit übernahm er Hauswartsarbeiten im Umfang von 30%. Seit dem 1. Janu- ar 2009 betrieb er zudem zusammen mit A._____ das M._____ in N._____ [Ort], das er per erwähnten Datums übernommen und mit seinem Pensionskassengut- haben finanziert hatte (HD 1/3, HD 7/11 S. 3). 4.2 +F._____ war 1,80 Meter gross und wog 150 Kilogramm (HD 8/6 S. 2, HD 8/7 S. 1). In seiner Freizeit betrieb er neben Boxen wettkampfmässig Powerlif-
- 14 - ting (Gewichtheben). In seiner Alters- und Gewichtsklasse belegte er in den ver- gangenen Jahren an Schweizer- und Europameisterschaften jeweils den ersten oder zweiten Rang. Zudem war er Weltrekordhalter WDFPF (World Drug Free Powerlifting Federation) im Bankdrücken mit 177,5 Kilogramm "unequipped" und mit 195 Kilogramm "equipped" (http://bankdruecken.ch/galerie/zumb-F._____ / gal-zumb-mark.html [zuletzt besucht am 3. Januar 2012]). 4.3 A._____-B._____-F._____ wohnte seit der Heirat an der D._____-Strasse ...in E._____. Die Dreizimmerwohnung verfügte über ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und eine Küche. Obwohl ein Wohnzimmer vorhanden war, gab es nie einen Esstisch, an dem die Familie gemeinsam hätte ein Essen einnehmen können. Die Zimmerbelegung war ebenfalls ungewöhnlich. Nachdem anfänglich die Kinder für kurze Zeit ein Zimmer geteilt hatten, teilten sich danach die Mutter und die Tochter einerseits sowie der Vater und der Sohn anderseits ein Zimmer. Erst nachdem K._____ im Jahr 2007 ausgezogen war, erhielt die Beschuldigte als Zwanzigjährige erstmals ein eigenes Zimmer. A._____ teilte sich seither wieder ein Zimmer mit +F._____, wobei ihre Betten getrennt an den gegenüberliegenden Seiten des Zimmers standen. 4.4 Bereits kurz nach der Hochzeit traten eheliche Schwierigkeiten auf. An- fangs September 1992 meldete A._____ zunächst B._____ und im Januar 1993 auch K._____ wegen Verhaltensauffälligkeiten beim Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienst des Kantons Zürich zur Abklärung an. Im April 1993 ersuchte sie die Vormundschaftsbehörde E._____ um Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder. 4.5 Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Vormund- schaftsbehörde E._____ wird zur damaligen Familiensituation der A._____- B._____-F._____ ausgeführt, der Vater sei dominant, orientiere sich nach aussen und gehe nicht auf die Bedürfnisse der Familie ein. Sein exzessives Trinken ma- che ihn unberechenbar, er werde dann aggressiv und streitsüchtig, so dass die Mutter und die Kinder vor ihm Angst hätten und seinen Drohungen ausweichen müssten. Der Vater wolle nicht im KJPD erscheinen, da er nichts von Psychiatern und Psychologen halte und keine Probleme zu Hause vorhanden seien
- 15 - (HD 14/4/3). Ungefähr zu dieser Zeit begab sich A._____ für eine Woche ins Frauenhaus. Danach sei sie zu +F._____ zurückgekehrt, weil er sie mit den Kin- dern erpresst habe. Er habe gedroht, die Kinder umzubringen (HD 7/11 S. 16). Am 17. Mai 1993 erklärten sich +F._____ und A._____ anfänglich mit der Errich- tung einer Beistandschaft für die Kinder einverstanden (HD 16/4/6). Bereits weni- ge Tage später wollte +F._____ jedoch von den Massnahmen nichts mehr wis- sen, hielt sie für überflüssig und zeigte keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Die Vormundschaftsbehörde E._____ beschloss am 21. Juni 1993 dennoch die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder (HD 14/4/11). Gegen diesen Be- schluss erhoben +F._____ und A._____ mit Schreiben vom 9. Juni [recte: Juli] 1993 Einspruch (HD 14/4/13). Nachdem der Bezirksrat Horgen den als Be- schwerde entgegen genommenen Einspruch abgewiesen hatte (HD 14/4/ 14), gelangte A._____ mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 ans Obergericht des Kan- tons Zürich und wies von sich, unter Druck des Ehemannes zu stehen (HD 14/4/15). Das Verfahren vor Obergericht wurde zufolge Rückzug des Begeh- rens um gerichtliche Beurteilung als erledigt abgeschrieben (HD 14/4/24). Die Beistandschaft wurde schliesslich – nach Intervention eines Rechtsanwaltes – vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. September 1996 aufge- hoben (HD 14/4/39). 4.6 Die Beschuldige wurde in mehreren Einvernahmen zu ihrem Vater, der Familiensituation und ihrem Verhältnis zum Vater befragt. In der Einvernahme vom 2. Oktober 2009 führte sie aus, er habe abends permanent Bier getrunken. Auf die Frage, ob sie von ihrem Vater auch schon geschlagen worden sei, antwor- tete die Beschuldigte, dass dies als sie klein war vorgekommen sei und präzisier- te, im Alter zwischen fünf und dreizehn Jahren. Als Verletzungen hätten blaue Flecken resultiert, an Schürfwunden konnte sie sich nicht erinnern. +F._____ habe die ganze Familie durchwegs terrorisiert. Die Frage, ob sie sonstwie in der Vergangenheit von ihrem Vater angegangen worden sei, verneinte die Beschul- digte bzw. merkte an, er habe einfach gekeift und beleidigt. Wenn man widerspro- chen habe, habe er gleich gedroht, er würde zuschlagen (HD 6/1 S. 10 f.). 4.7 In der Einvernahme vom 8. Oktober 2009 schilderte die Beschuldigte wei- tere Begebenheiten, die sich mit dem Opfer zugetragen hatten. Wenn ihre Mutter
- 16 - und sie gelacht hätten, habe er geschrien, sie sollen ruhig sein. Weil ihre Mutter geraucht habe, habe er ihr sechs bis sieben Jahre früher wiederholt eine Sendung über das Rauchen vorgespielt. Ihre Mutter habe nur noch auf dem Sofa gesessen und geweint. Der Vater sei wie ein Wahnsinniger dort gestanden und habe immer weiter gemacht. Die Mutter habe nicht hinaus gehen dürfen. Er habe sie verfolgt und kontrolliert. Lange habe sie (die Beschuldigte) kein Schloss an ihrer Zimmer- türe gehabt. Seit nunmehr zwei Jahren habe sie ein Schloss, damit sie sich ein- schliessen könne. Wenn es Streit gab, habe er dann jeweils gesagt, er werde die Türe einschlagen und sie könne was erleben. Ihre Katzen habe sie auch nicht rauslassen dürfen. Als sie gesagt habe, sie würde sie rauslassen, habe ihr der Vater gedroht, er würde sie schlagen. Als … (eine Katze) einmal verschwand, habe der Vater sie (die Beschuldigte und A._____) hinaus geschickt, die Katze zu suchen. Es sei 23:00 Uhr nachts und kalt gewesen. Er habe gesagt, sie dürften nicht ohne die Katze zurück kommen. Sie seien dann zu O._____ und ihrer Patin gegangen, um zu übernachten. Sie hätten damals keine Schuhe, sondern ledig- lich Socken getragen. Die Eltern hätten sich dauernd gestritten. Auf die Frage, wann ihr Vater erstmals so aggressiv reagiert habe, antwortete die Beschuldigte, die Mutter habe schon blaue Flecken gehabt, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Der Vater sei nicht dauernd gewalttätig gewesen. Er habe sie aber dauernd psychisch unterdrückt, auch mit Drohungen. Der Vater habe ihnen immer wieder zu verstehen gegeben, sie hätten nichts zu sagen, sie seien nichts wert, sie könn- ten nichts. Körperlich sei sie nicht misshandelt worden. Am Abend trinke der Vater mindestens vier Büchsen Bier. Jeden Tag habe er ein 6er- oder 8er-Pack mit grossen Büchsen getrunken. Sie habe jeweils Angst gehabt, er würde in ihr Zim- mer kommen und "Stress machen". Zwischen ihrem elften und siebzehnten Al- tersjahr sei es auch vorgekommen, dass der Vater die Sicherung herausgenom- men habe, damit sie kein Licht mehr gehabt habe. Dies habe er als Bestrafung gemacht. Es habe ein Gezänke wegen des Stromabstellens gegeben. Grund für die Streitereien seien immer banale Sachen gewesen, wie wegen der vier Kartof- feln. Ihr grösstes Problem sei ihr Vater gewesen, weil er sie und ihre Mutter fertig gemacht habe. Ihre Mutter habe sich nie gewehrt. Das habe sie nicht ertragen können. Vor drei bis vier Jahren habe sie angefangen, dazwischen zu gehen (HD 6/2 S. 2 ff.).
- 17 - 4.8 In der Einvernahme vom 18. Dezember 2009 wiederholte die Beschuldig- te, in den vergangenen Jahren physischen und psychischen Übergriffen ihres Vaters ausgesetzt gewesen zu sein (HD 6/17). 4.9 A._____ führte zur Familiensituation und der Beziehung der Beschuldigten zu +F._____ in der ersten Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, die Beschul- digte und +F._____ hätten an diesem Abend wegen des üblichen Themas Streit gehabt. Es sei immer darum gegangen, dass die Beschuldigte gratis zu Hause wohne, ihr eigenes Zimmer habe, dafür nichts zahlen müsse und trotzdem frech sei. Irgendetwas gebe jeweils den Ausschlag, dann fange es mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigte an. Sie gebe entsprechend freche Antworten. +F._____ habe täglich sicher drei Halbliterbüchsen Bier getrunken. Zu einem richtigen Streit zwischen der Beschuldigten und +F._____ sei es vielleicht jedes halbe Jahr ein- mal gekommen. Geschlagen habe er sie nicht, aber er habe sie ab und zu mal am Kragen gepackt (HD 7/1). 4.10 In der Befragung vom 14. Oktober 2009 gab A._____ zu Protokoll, das Verhältnis Vater-Tochter sei gespannt gewesen. Die Beschuldigte sei meistens in ihrem Zimmer gewesen. Wenn sie hinaus gekommen sei, um etwas zu erzählen, habe +F._____ ihr gesagt, sie solle ruhig sein. Wenn die Spannungen besonders gross waren, sei er ausgeflippt. Richtig ausgerastet sei er vielleicht ein bis zwei Mal pro Jahr. Er habe dann plötzlich wegen einer Nichtigkeit angefangen auszuru- fen. Er sei dann meistens auf die Beschuldigte losgegangen, weil sie ihm gesagt habe, er solle nicht blöde tun. Die Beschuldigte habe sich daraufhin verbal zur Wehr gesetzt. Sie (A._____) habe dann dazwischen gehen müssen. Vor dem 1. Oktober 2009 sei dies letztmals im vorhergehenden Jahr gewesen. Damals sei die Polizei gekommen. Der Polizei habe sie gesagt, sie hätte das Essen nicht richtig serviert gehabt, irgendwie zu viel Sauce, oder sie hätte das Fleisch auf die Sauce tun sollen. Dann sei wahrscheinlich die Beschuldigte gekommen und hätte gesagt, er solle nicht so blöde tun. Daraufhin sei er auf die Beschuldigte losge- gangen. Wegen so einer Bagatelle habe er total ausrasten können. Vor acht bis zehn Jahren sei er auch einmal auf sie (A._____) losgegangen, bis sie sich ge- wehrt hätte. Dann habe er sie in Ruhe gelassen. Normalerweise habe er sie am Kragen gepackt und gegen die Wand gedrückt. Dabei habe er gedroht. Als er ihr
- 18 - eine Ohrfeige gegeben habe, habe sie sich gewehrt. Es könne sein, dass sie ihm in die "Eier" getreten habe. Wenn er sie jeweils am Arm gepackt hatte, habe sie blaue Flecken bekommen, auch an den Armen. Wenn er auf die Beschuldigte losgegangen sei, habe er sie jeweils am Arm gepackt und geschüttelt. Er habe gesagt, sie könne ausziehen, gebe ja kein Geld ab. Dies sei immer das Thema gewesen: Gratis-Internet, Gratis-Wohnen, Gratis-Telefon. Am Anfang sei er im- mer auf sie (A._____) losgegangen. Er habe sie geschüttelt und festgehalten. Er habe herum gebrüllt und sie beleidigt. Um die Kinder habe er sich nicht geküm- mert. Sie sei bei ihrem Mann geblieben, weil er sie mit den Kindern erpresst und ihr gedroht habe, er würde die Kinder umbringen. Damals seien die Kinder noch klein gewesen. Sie habe nicht gewusst, wo sie hingehen solle. Sie sei eine Wo- che im Frauenhaus gewesen. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nie gemacht, das hätte nichts gebracht. Sie habe immer gehofft, er würde vorher an einem Unfall oder an Diabetes sterben. Sie habe bereits angefangen gehabt sich nach einem Gift, das man nicht nachweisen könne, umzuschauen. Von den Kindern habe er einfach seine Ruhe haben wollen. Zärtlich und lieb sei er nicht zu ihnen gewesen (HD 7/11). 4.11 A._____ wiederholte in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009, +F._____ habe wegen Nichtigkeiten ausrufen können. Am
1. Oktober 2009 sei es um die Kartoffeln gegangen. Ein anderes Mal habe er eine "Dumme" gehabt, weil die Beschuldigte für die Katzen auf dem Balkon eine Schachtel mit Zeitungspapier ausgelegt hatte. Er habe auch ausrufen können, wenn die Beschuldigte nach 22:00 Uhr noch geduscht habe. Das letzte Mal, als die Beschuldigte die Polizei gerufen habe, sei er ausgeflippt, weil sie (A._____) zu viel Sauce zum Fleisch gegeben habe. Sie habe ihm nie etwas recht machen können, auch die Beschuldigte nicht. Wenn er Streit gesucht habe, habe ihm eine Kleinigkeit gereicht. Zur Beistandschaft sei es gekommen, weil sie alleine mit den Kindern zum Jugendpsychologischen Dienst in Horgen gegangen sei. +F._____ sei damals jeden Tag besoffen gewesen und sie habe Angst um die Kinder be- kommen. Gegen die Errichtung der Beistandschaft habe man rekurriert, weil dies für +F._____ nicht in Frage gekommen sei. Er habe gesagt, fremde Leute würden
- 19 - ihm nicht in die Wohnung kommen. Er habe auch mehrmals gedroht, die Kinder umzubringen (HD 7/13 S. 2 ff.). 4.12 Zu seiner Beziehung zu seinem Vater befragt, führte K._____ in der poli- zeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, als er noch zu Hause gewohnt habe, sei es, ausser in der Pubertät, in Ordnung gewesen. Wenn +F._____ Alko- hol getrunken habe, sei er laut geworden. Zu den Problemen zwischen seiner Schwester und dem Vater und zum Verhältnis zwischen den beiden gab K._____ zu Protokoll, diese hätten, mit Kleinigkeiten, schon vor der Pubertät angefangen. Dann sei es immer heftiger geworden. Der Vater trinke ab und zu Alkohol, dies schon seit Beginn seiner Lehre. Es habe Zeiten gegeben, da sei +F._____ etwa jeden zweiten Tag betrunken gewesen. Wenn er nicht gewollt habe, dass man die Wohnung verlasse, habe er sich einem in den Weg gestellt (HD 7/4 S. 2 und S. 4 f.). 4.13 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2009 sagte K._____ aus, seit er am 1. September 2007 ausgezogen sei, habe sich viel verändert. So habe +F._____ offenbar wieder zu trinken begonnen. Der Grund für seinen Auszug sei die zu kleine Wohnung gewesen, aber auch der Vater, der ihn gestresst habe, sowie die Konflikte, die es gegeben habe. Er und der Vater hätten zusammen ein Zimmer geteilt. Der Vater habe jeweils früher zu Bett gehen wollen, während er aufbleiben wollte. Dies sei eine Art Kontrollmecha- nismus bei ihm gewesen. Auch habe +F._____ z.B. moniert, er (K._____) würde den PC zu lange laufen lassen und damit Strom verbrauchen. Lauten Streit habe es jeweils gegeben, aber er habe nicht viel Streit mit dem Vater gehabt. Er sei eher sein Liebling gewesen. In solchen Situation sei er ihm aus dem Weg gegan- gen, sofern dies möglich war. Hinzu kam, dass der Vater den Streit gesucht habe, wenn er besoffen war. Er habe auch Streitereien zwischen den Eltern mitbekom- men. Am schlimmsten seien diejenigen gewesen, bei welchen er immer weiter herum gehackt und seine Mutter fertig gemacht habe. Er sei immer auf die psy- chologische Ebene gegangen. Vielleicht habe er auch mal einen Gegenstand runtergeworfen oder die Türe heftig geöffnet, um sich Respekt zu verschaffen oder viel mehr den Respekt zu untermauern, denn Respekt habe man ohnehin vor ihm gehabt. Er könne sich erinnern, dass es beispielsweise einen Streit gege-
- 20 - ben habe, weil ihm die Sauce, welche die Mutter gekocht hatte, nicht geschmeckt habe. Wegen solchen Kleinigkeiten habe es jeweils Streit gegeben. Streitigkeiten zwischen dem Vater und seiner Schwester habe er auch erlebt. Meistens sei es so gewesen, dass die Schwester dazwischen gegangen sei, wenn der Vater mit der Mutter gestritten habe. So sei sie automatisch in den Streit verwickelt worden. Er (K._____) habe jeweils kaum unterscheiden können, zwischen wem der Streit losgegangen war. Die Mutter habe eher versucht zu schlichten, die Schwester eher abzuwehren. Er wisse, dass der Vater die Mutter einmal geschlagen haben müsse. Gesehen habe er dies aber nicht selbst, sondern es sei ihm erzählt wor- den. Gegenüber ihm sei der Vater nie tätlich geworden, gegenüber der Schwester wisse er es nicht mit Bestimmtheit. Er könne sich nicht daran erinnern, gesehen zu haben, dass der Vater seine Schwester gepackt hätte. Beim Streit seien sie sich aber jeweils schon nahe gekommen. Auf Nachfrage der Verteidigerin ergänz- te K._____, er sei vom Vater nicht oft bestraft worden, aber beispielsweise habe dieser den Strom abgestellt und ihn dann nicht zum Sicherungskasten gelassen. Wenn der Vater betrunken gewesen sei, habe er Angst vor dem Vater gehabt. Dann sei er aus seiner Sicht unberechenbar gewesen. Er sei ihm dann jeweils aus dem Weg gegangen und habe gar nicht versucht zu diskutieren (HD 7/12 S. 2 ff). 4.14 Nach aussen wurde +F._____ – zumindest oberflächlich - als freundlich und hilfsbereit wahrgenommen. P._____ , eine direkte Nachbarin der A._____- B._____-F._____ wusste in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2009 allerdings von einem Vorfall vor circa 25 Jahren zu berichten. A._____ habe mor- gens um 3:00 Uhr bei ihr geläutet, weil sie vor +F._____ Angst gehabt habe. A._____ habe ihr mitgeteilt, dass +F._____ sie bedroht habe. Er habe sie be- schimpft und ihr gedroht, sie zu schlagen. Die Angelegenheit habe sich aber wie- der beruhigt, und A._____ sei zurück in ihre Wohnung gegangen (HD 7/6 S. 5 f.). Vor circa zwölf Jahren hatte P._____ zudem persönlich eine Konfrontation mit +F._____. Die Beschuldigte habe die Velovignette von ihrem Fahrrad (von P._____ ) genommen und an ihr Velo geklebt. Sie habe bei der A._____-B._____- F._____ geläutet. Die Beschuldigte habe verneint, so etwas gemacht zu haben. +F._____ sei auch anwesend gewesen und hätte zu diesem Zeitpunkt etwas ge-
- 21 - trunken gehabt. Er sei wütend geworden und habe ihr gesagt, seine Tochter wür- de so etwas nicht machen. Fall sie seiner Tochter etwas antäte, würde er sie um- bringen (HD 7/6 S. 6). Bekannte der A._____-B._____-F._____, Q._____ (Patin der Beschuldigten) und O._____ , erinnerten sich weiter an einen Vorfall circa aus dem Jahre 2007. A._____ und die Beschuldigte seien in der Nacht barfuss und leicht bekleidet zu ihnen gekommen. Beide seien völlig aufgelöst gewesen und hätten gezittert. Sie hätten gesagt, +F._____ sei am Durchdrehen (HD 7/8 S. 3, HD 7/9 S. 2). 4.15 Schliesslich erwähnte auch R._____ , der Vater des Opfers, einen rund zwei Jahre zuvor erfolgten Ausraster von +F._____, der ihn sehr überrascht hatte. Anlass war, dass R._____ seinen Sohn wegen dessen Gewichts aufgezogen hatte. R._____ führte dazu aus, +F._____ sei dann fast explodiert. Er sei aufge- standen und habe den Computer gepackt. Er (R._____ ) sei sehr erschrocken, denn so habe er ihn gar nicht gekannt. In diesem Moment habe er befürchtet, dass er auf ihn los komme. An seinem Ausdruck und Blick habe er gewusst, dass es auf der Kippe gestanden sei, ob er auf ihn losgehe oder nicht (HD 7/20 S 3). 4.16 Die Aussagen der Familienangehörigen zeichnen übereinstimmend und glaubhaft das Bild eines dominanten, herrschsüchtigen und jähzornigen pater familias, der sich kaum um seine Familie gekümmert hat. Er trank seit Jahren erhebliche Mengen Alkohol, in den Monaten vor dem zu beurteilenden Vorfall in der Regel mindestens drei Halbliterbüchsen Bier pro Tag. In betrunkenem Zu- stand wurde +F._____ aggressiv und streitsüchtig. In den meisten Fällen wurde er gegenüber seinen Familienmitgliedern, vor allem aber gegenüber A._____ und der Beschuldigten, verbal ausfällig. Ein bis zwei Mal pro Jahr kam es zur Eskala- tion. Das konnte so weit gehen, dass +F._____ handgreiflich wurde und er dabei A._____, in den vergangenen Jahren vermehrt auch die Beschuldigte, am Arm, am Kragen oder an der Brust packte, sie schüttelte und Drohungen ausstiess. Darunter auch Drohungen, er könne sie mit einem Schlag töten (HD 6/17 S. 8, HD 7/13 S. 10). 4.17 Die Auseinandersetzungen in der A._____-B._____-F._____ hatten oft einen nichtigen Anlass. Zu Eskalationen führte in den vergangenen Jahren unter
- 22 - anderem, dass sich die Beschuldigte mit zunehmendem Alter in die Konflikte der Eltern einmischte, Partei für A._____ bezog, sich +F._____ verbal widersetzte und ihm gegenüber frech war. Ihr dem Vater gegenüber freches Auftreten trug in diesen Situationen wohl nicht selten zur Eskalation bei. So auch am Tatabend, indem sie +F._____ sagte, er habe sowieso keine Kinder haben wollen und er sei besoffen (HD 6/1 S. 3). Wenn anfänglich die Motivation der Beschuldigten war, sich für die Mutter zu wehren, so war es in den vergangenen Jahren vermehrt die Mutter, die zwischen der Beschuldigten und +F._____ schlichten musste. Das Verhältnis der Beschuldigten zu +F._____ war entsprechend gespannt. 4.18 +F._____ konnte mit seiner schieren Masse (180 cm gross, 150 kg schwer), seiner Kraft und seinen unberechenbaren Ausfällen Angst einflössen und flösste auch Angst ein. Dies bestätigen unter anderen auch die Aussagen von K._____, er habe Angst gehabt, wenn sein Vater betrunken gewesen sei (HD 7/12 S. 5), oder von R._____ , der von einem Ausraster von +F._____ be- richtete (HD 7/20 S. 3). Auffällig daran ist, dass die Schilderung von R._____ , beinahe identisch ist mit jener der Beschuldigten. Wenn +F._____ dergestalt die Kontrolle verlor, hatte er einen Ausdruck in den Augen, der dem Gegenüber rich- tig Angst machte. Die Beschuldigte wog zum Tatzeitpunkt ca. 60 kg und hatte dem wettkampfmässig Gewichtheben betreibenden +F._____ kraftmässig nicht viel entgegenzusetzen. Die ganze Familie hatte Angst vor +F._____. Diese Angst führte auch dazu, dass die Beschuldigte bei einer früheren Eskalation am 28. Juli 2008 die Polizei gerufen hatte. +F._____ hatte sich mit A._____ in der Küche eingeschlossen, und die Beschuldigte benachrichtigte vom Balkon aus die Polizei. Die Polizei kam zwar vorbei, entfernte sich nach einem Gespräch mit +F._____, in welchem dieser das Geschehene herunterspielte und die Polizeibeamten be- schwichtigte - jedoch wieder (HD 13/1; HD 6/1 S. 4; HD 6/2 S. 35 Ziff. 161 f.). 4.19 Die häuslichen Umstände der A._____-B._____-F._____ waren beengt und verwahrlost. Dies belegen eindrücklich die Fotos der Wohnung am Tatabend, auf denen ersichtlich ist, dass die Zimmer der Wohnung äusserst unordentlich und schmuddelig waren. In der Küche stapelte sich das schmutzige Geschirr (HD 3). Bei A._____-B._____-F._____ gab es von Beginn weg - auf Anordnung von +F._____ - keinen gemeinsamen Esstisch. Die Familie hatte nie gemeinsam
- 23 - ein Essen eingenommen, die Kinder mussten zumeist in ihren Zimmern essen. Ein Familienleben im eigentlichen Sinne existierte nicht. Bereits als die Kinder klein waren, sanktionierte +F._____ deren Gefühlsregungen zumindest mit verba- ler Gewalt und forderte sie auf, sich in ihre Zimmer zurückzuziehen, damit er sei- ne Ruhe hatte. Die Beschuldigte wuchs in einem nicht nur materiell, sondern auch emotionell verwahrlosten Umfeld auf (vgl. auch HD 25/11 S. 90). 5 Äusserer Sachverhalt Im Folgenden werden die Darstellungen zum Tatablauf wiedergegeben, um an- schliessend den Sachverhalt zu erstellen. 5.1 Darstellung der Beschuldigten 5.1.1 Einvernahme vom 2. Oktober 2009 5.1.1.1 In der ersten Einvernahme führte die Beschuldigte aus, dass sie sich, um der Diskussion mit dem betrunkenen und aggressiven Vater auszuweichen, in ihr Schlafzimmer zurückzog. Dort angekommen habe sie zu essen begonnen, doch sei ihr der Vater gefolgt und habe sich bedrohlich vor sie hingestellt. Sie habe ihn daraufhin gefragt, was er in ihrem Zimmer suche, woraufhin er geantwortet habe, dass dies seine Wohnung sei und er deshalb dort sein dürfe. Er habe geschrien, während sie weiterhin um einen ruhigen Ton bemüht gewesen sei. Sie habe dann nach ihrer Mutter gerufen. Sie habe ihr gerufen, sie solle den Vater wegholen, er sei wieder besoffen. Es sei für sie klar gewesen, dass es nichts bringe. Die Mutter sei gekommen und habe ihm gesagt, er solle sie lassen, sie wolle ja nur essen (HD 6/1 S. 2 f.). 5.1.1.2 Der Vater sei dann komplett ausgeflippt, habe alles Mögliche gesagt. Er habe auch der Mutter gesagt, sie solle sich verpissen. Irgendwann habe er sie (die Beschuldigte) gepackt und sie angeschrien, sie solle ihm wegen der Kartof- feln nicht frech kommen. Er habe sie "mega fest am Arm" gehalten, als ob er ihr den Arm brechen würde (HD 6/1 S. 3 f.). Daraufhin sei ihre Mutter dazwischen gegangen. Er habe aber nicht losgelassen, sie aufs Bett geworfen und gesagt, er könne sie mit einem Schlag töten (HD 6/1 S. 4). Ihre Mutter habe sich schützend
- 24 - auf sie gelegt, und sie (die Beschuldigte) habe versucht, den Vater mit den Füs- sen weg zu halten. 5.1.1.3 Er habe weiter geschrien, versucht, die Mutter wegzuscheuchen, und wiederholt, er könne sie mit einem Schlag töten, sie hätte keine Chance gegen ihn, er könne ihr "die Fresse zuschlagen" (HD 6/1 S. 4). Es sei ihr gelungen, wie- der aufzustehen, aber er habe sie erneut gepackt, geschüttelt, am Kragen ge- packt und gewürgt. Sie habe gefragt, weshalb er so gemein zu ihnen sei, und er habe geantwortet, er könne so gemein sein wie er wolle, es sei ja seine Woh- nung. Die Polizei käme sowieso nicht helfen. 5.1.1.4 Die Beschuldigte erklärt, dass sie das Zimmer habe verlassen wollen, woran sie von +F._____ gehindert wurde. Der Vater habe sie nicht zum Telefon hingehen lassen und sie in die Ecke am Fenster gedrängt (HD 6/1 S. 4 und 6). Auch die Mutter sei zunächst irgendwo im Raum gewesen, habe dann aber den Raum verlassen. Daraufhin sei +F._____ auf sie zugestürmt. Sie habe gemerkt, dass er sie umbringen oder verletzen wolle. Er hätte sie etwa aus dem Fenster drücken oder werfen können (HD 6/1 S. 4). Ihr sei klar gewesen, dass sie etwas tun müsse, "sonst ist fertig" (HD 6/1 S. 6). Fliehen habe sie nicht können, da der Vater sie schon zuvor daran gehindert habe (HD 6/1 S. 7). Sie habe die Waffe gesehen, diese ergriffen und einfach irgendwie ein paar Mal in seine Richtung geschossen. Nach den Schüssen habe es in ihren Ohren gepfiffen (HD 6/1 S. 4). Vermutlich habe sie auch nicht mehr richtig gesehen, und sie sei einfach hinaus gerannt. Die Schussabgabe sei nicht gezielt gewesen. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen. Infolge der Nähe und der Grösse von +F._____ hätte sie regel- recht zielen müssen, um ihn nicht zu treffen (HD 6/1 S. 5). Wo sie ihn getroffen hat, wusste die Beschuldigte nicht. Nach den Schüssen sei er noch auf ihr drauf gewesen, habe sie am Arm festgehalten. Sie habe sich geduckt und sei raus ge- rannt. Er habe sie noch am Handgelenk gehalten. Im Moment der Schussabgabe habe er sie noch nicht gehalten, sondern sei auf sie zugestürzt und habe sie am Arm festgehalten. Sie habe sich losgerissen, die Waffe irgendwie weg geworfen und sei in Panik raus gerannt (HD 6/1 S. 5). 5.1.2 Einvernahme vom 8. Oktober 2009
- 25 - 5.1.2.1 In der Einvernahme vom 8. Oktober 2009 schilderte die Beschuldigte die Auseinandersetzung mit +F._____ im Wesentlichen übereinstimmend mit ihrer ersten Aussage. Ergänzend führte sie aus, der Vater sei immer "mit seinem Blick, seiner Körperhaltung und seiner Stimme" gekommen. Auch der Blick, kurz bevor sie geschossen habe, sei voller Wahnsinn gewesen, anders als sonst. Er sei wie ein Bär mit erhobenen Armen auf sie zugekommen (HD 6/2 S. 5). Sie schildert, dass es zwar immer wieder Vorfälle gegeben habe. Diesmal sei es aber "meg- akrass gewesen" (HD 6/2 S. 5). Als sie zur Waffe gegriffen habe, sei ihr Vater unmittelbar vor ihr gestanden. Noch einen Meter mehr, und sie wäre erwürgt wor- den. Er sei "in einem Ding ins Zimmer" gestürmt (HD 6/2 S. 28). 5.1.2.2 Der Vater hatte vorher verhindert, dass sie die Polizei rufen konnte, indem er sie nicht zum Telefon gelassen habe. Er habe gesagt, die Polizei könne so- wieso nichts machen. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr das Telefon geben, sie würde anrufen. Er habe ihr das Telefon nicht gegeben (HD 6/2 S. 29 und 35). 5.1.2.3 Die Beschuldigte schildert, dass sie in Panik geraten sei, als er zurück ins Zimmer kam. Von da an sei ihr bewusst gewesen, "dass der Terror wieder" los- gehe. Richtiggehende "Lebenspanik" habe sie erst gehabt, als er bei ihr beim Fernseher gewesen sei (HD 6/2 S. 29). Die Waffe sei schussbereit (geladen und ungesichert) hinter dem Fernseher und dem Vorhang gelegen (HD 6/2 S. 31). Ihr Vater sei in einem Ding ins Zimmer gestürzt bzw. auf sie losgegangen. Sein Blick sei nicht mehr normal gewesen. Er habe etwas geschrien. Zuerst habe sie ans Telefon gedacht und habe sich dann an die Waffe erinnert. Sie habe mit dem rechten Hand hinter den Fernseher gegriffen und kurz den Kopf in diese Richtung gedreht. Sie habe die Waffe zur Hand bekommen und gezielt. Es sei eine Reakti- on, ein Reflex gewesen (HD 6/2 S. 33). Dass sie die Waffe zur Hand bekommen habe, sei "ein glücklicher Zufall gewesen" (HD 6/2 S. 31). Es sei innerhalb von Sekunden passiert. Als er kurz vor ihr gestanden sei, habe sie gedacht: "Entwe- der ich oder er" (HD 6/2 S. 29). Wäre die Waffe gesichert gewesen, hätte sie nicht abdrücken können, da sie sich nicht mehr an die Sicherung erinnert hätte. Es sei um ihr Überleben gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie nicht mehr überlegen können (HD 6/2 S. 31). Sie habe abgedrückt, es habe gepiepst und sie habe ei- nen Röhrenblick bekommen. In dem Moment habe er sie gepackt. Sie habe sich
- 26 - entwunden und sei raus gerannt. Als sie vom Vater gehalten worden sei, habe sie nicht mehr geschossen. Beim ersten Schuss sei der Vater circa einen bis einein- halb Meter von ihr weg gewesen. Er sei dann immer noch näher gekommen (HD 6/2 S. 29). 5.1.3 Übrige Einvernahmen In den weiteren Einvernahmen, insbesondere auch in der Tatrekonstruktion vom
16. Februar 2010 (HD 4/2) wie auch an der Hauptverhandlung (act. 47) hielt die Beschuldigte an dieser Sachdarstellung fest. Zum Ende der sogenannten ersten Phase und zur Zwischenphase führte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung zudem aus, ihre Mutter habe sich auf sie aufs Bett geschmissen und sei dann mit dem Rücken auf ihr gelegen. Der Vater sei dagestanden und habe weiter ver- sucht, an sie zu gelangen. Sie habe ihn abgehalten und versucht, ihn weg zu stossen. Irgendwann seien sie wieder gestanden und das Theater mit den Angrif- fen ihres Vaters sei weiter gegangen. Dann wisse sie nur noch, dass er ihre Mut- ter aus dem Zimmer geschoben und ihr etwas hinterher gerufen habe. Sie hätten das Zimmer nicht richtig verlassen. Ihr Vater habe die Mutter aus dem Zimmer geschoben und sei dann im Gang gestanden. Er sei sehr breit gewesen und es wäre auch unter normalen Umständen schwer gewesen, an ihm vorbei zu laufen. Wenn sie versucht hätte abzuhauen, hätte er sie festgehalten. Der Vater sei nicht wirklich hinaus gegangen, sondern habe nur die Mutter rausbugsieren wollen. Sie habe an das Telefon gedacht und sei zur Ladestation gegangen. Das Telefon sei aber nicht dort gewesen. Sie habe die Polizei rufen wollen, auch wenn dies das letzte Mal nichts gebracht gehabt habe. Normalerweise sei das Telefon neben dem Fernseher gestanden, an diesem Abend sei es nicht dort gewesen (act. 47 S. 7 f.). 5.2 Darstellung der Privatklägerin 5.2.1 Die erste Phase der Auseinandersetzung beschrieb A._____ in der Ein- vernahme vom 2. Oktober 2009 nur knapp und im Wesentlichen übereinstimmend zur Darstellung der Beschuldigten (HD 7/1 S. 1). Zur sogenannten Zwischenpha- se und zur zweiten Phase der Auseinandersetzung führte A._____ aus, die Be- schuldigte sei zum Fernseher beim Fenster gegangen und habe dort irgendetwas
- 27 - gemacht. Sie habe gedacht, die Beschuldigte wolle den Fernseher ausstecken. Jedenfalls habe sie dort herumhantiert. Sie selbst sei bei der Türe gestanden, die Beschuldigte beim Fernseher und ihr Mann zwischen ihnen. Plötzlich habe es mehrere Knalle gegeben und sie habe ein paar Blitze gesehen. In diesem Mo- ment habe sie gedacht, der Fernseher explodiere. Es habe nochmals mehrere Blitze gegeben, und es habe auch mehrmals geknallt. Eine Neonröhre des Solari- ums im Zimmer der Beschuldigten sei kaputt gegangen. Die Beschuldigte sei an ihr vorbei nach draussen gerannt (HD 7/1 S. 2.). 5.2.2 Am 14. Oktober 2011 gab A._____ zur Zwischenphase und zur zweiten Phase der Auseinandersetzung zwischen +F._____ und der Beschuldigten zu Protokoll, die Situation habe sich beruhigt gehabt. Sie sei zur Beschuldigten ge- gangen und habe gesagt, sie solle ihm nicht so zurück geben. Sie wisse nicht, was dann passiert sei. +F._____ sei bei der Beschuldigten gestanden und habe sie gegen den Schrank gedrückt. Mit einer Hand habe er die Beschuldigte am Kragen gehalten und mit der andern ausgeholt (HD 7/11 S. 7). Sie sei in jenem Moment bei der Türe gewesen. Dann seien die Schüsse gefallen. Sie sei baff gewesen. Er sei ja schon draussen und dann auf einmal sei er wieder im Zimmer bei der Beschuldigten gewesen. Sie wisse nicht, was passiert sei. Plötzlich seien sie dort vorne gestanden und hätten gestritten. Sie sei überzeugt, dass er ausho- len und auf sie habe einschlagen wollen. Er hätte sie garantiert zu Tode geschla- gen (HD 7/11 S. 7). Zur Rangelei auf dem Bett befragt, führte A._____ aus, sie seien alle wieder aufgestanden und hinaus gegangen. Die Beschuldigte sei in ihrem Zimmer geblieben. Sie (A._____) sei zurück ins Zimmer zur Beschuldigten gegangen, um mit ihr zu reden, während er ins Wohnzimmer gegangen sei (HD 7/11 S. 9). Plötzlich seien sie wieder im Zimmer beim Fenster gestanden und er habe die Beschuldigte gepackt. Sie selbst sei immer noch beim Eingang ge- standen (HD 7/11 S. 9). Sie habe nicht realisiert, dass er an ihr vorbei gegangen sei, es sei alles so schnell gegangen. Er habe die Beschuldigte gepackt und an- gebrüllt (HD 7/11 S. 10). Es sei circa zwei bis drei Minuten oder kürzer, vielleicht eine Minute, gegangen, bis es das erste Mal geknallt habe. +F._____ sei halb schräg dagestanden und habe nach hinten ausgeholt, wobei er an den Fernseher gekommen sei, der sich dabei etwas gedreht habe (HD 7/11 S. 13). Der Fernse-
- 28 - her habe mit der Rückseite gegen den Raum geschaut, denn als sie hinein ge- kommen sei, habe die Beschuldigte an den Stecker gegriffen. Vielleicht habe die Beschuldigte den Fernseher ausstecken wollen. Die Beschuldigte habe aufgehört, als sie (A._____) mit ihr zu reden angefangen habe (HD 7/11 S. 10). Sie habe nicht festgestellt, dass die Beschuldigte etwas von irgendwo genommen habe oder in der Hand gehabt hätte, +F._____ sei ja vor ihr gestanden. Als es knallte, sei er eine Armlänge von der Beschuldigten entfernt gestanden. Er habe ihr den Weg versperrt (HD 7/11 S. 11). Sie sei froh, dass die Beschuldigte eine Schuss- waffe gehabt habe, sonst wäre sie (die Beschuldigte) dran gekommen (HD 7/11 S. 13). Am 1. Oktober 2009 sei +F._____ aggressiver als sonst gewesen. Er sei den ganzen Tag bereits aussergewöhnlich gewesen (HD 7/11 S. 14). 5.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2009 hielt A._____ an ihrer Darstellung der Auseinandersetzung fest. +F._____ und die Beschuldigte seien beim Fernseher am anderen Ende des Zimmers gestanden. In nächsten Moment seien beide beim Schrank gewesen, er habe die Beschuldigte an der Gurgel oder am Hemd gepackt und gegen den Schrank gedrückt (HD 7 S. 5). Er habe sie angebrüllt, sie wisse nicht mehr genau was. +F._____ habe (mit dem rechten Arm) eine Bewegung nach hinten gemacht. Der Fernseher habe sich bewegt und dann seien die Schüsse gefallen (HD 7/13 S.5). Vielleicht habe er der Beschuldigten etwas angedroht, als sie beim Fenster gewesen seien. (HD 7/13 S. 7). Als sie (A._____) zum zweiten Mal ins Zimmer gegangen sei, um der Beschul- digten zu sagen, sie solle nicht immer so zurück geben, habe sie gesehen, dass die Beschuldigte hinten am Fernseher etwas gemacht habe. Sie habe gedacht, die Beschuldigte wolle den Stecker rausziehen, sie habe auf der Rückseite des Fernsehers am Stecker gezogen. Im nächsten Moment seien beide am Fenster gewesen (HD 7/13 S. 7). +F._____ und sie seien keine 30 Sekunden, vielleicht 20 Sekunden, aus dem Zimmer gewesen. Sie seien aber schon draussen gewesen und in Richtung Wohnzimmer gegangen, aber im Gang noch sei sie umgekehrt. Sie glaube, die Türe geöffnet und mit der Klinke in der Hand durch den Türspalt mit der Beschuldigten gesprochen zu haben (HD 7/13 S. 8). Ob +F._____ der Beschuldigten gedroht habe, sie zu töten, könne sie sich nicht erinnern. In seinem Zustand könne es aber gut sein, er habe ja ausgeholt. Sie sei todsicher, er habe
- 29 - zuschlagen wollen (HD 7/13 S. 8). An diesem Abend sei +F._____ anders gewe- sen, als wenn er sonst ausgeflippt sei. Sonst habe sie immer das Gefühl gehabt, er habe sich mehr oder weniger unter Kontrolle. Diesmal sei er aber völlig wie ein Tier gewesen, er sei völlig ausgeschaltet, nur noch Instinkt, gewesen (HD 7/13 S. 9). Er sei gut möglich, dass +F._____ der Beschuldigten manchmal gedroht habe, er könne sie mit einem Schlag totschlagen. Er habe mit allem Möglichen gedroht (HD 7/13 S. 10). 5.2.4 In der Tatrekonstruktion vom 16. Februar 2010 stellte A._____ die zweite Phase der Auseinandersetzung so dar, wie sie sie in der Einvernahme vom 14. Oktober 2009 und 27. Oktober 2009 beschrieben hatte, d.h. dass +F._____ die Beschuldigte bei dem rechts vom Fenster stehenden Schrank am Kragen festge- halten hatte und dann die Schüsse fielen (HD 4/2 S. 19). A._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2010, die Auseinander- setzung in den vorangehenden Einvernahmen und in der Tatrekonstruktion so dargestellt zu haben, wie sie sie in Erinnerung gehabt habe (HD 7/24 S. 2). 5.2.5 In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2011 widerrief A._____ ihre Aussage, +F._____ hätte ausgeholt und habe zuschlagen wollen. Sie sei sich (nun) sicher, dass +F._____ versucht habe, der Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, mit der Hand abgeglitten sei und sich dadurch dieses schwungvolle Ausholen des Armes nach hinten ergeben habe. Die Beschuldigte habe die Waffe bereits in der Hand gehalten (act. 41 S. 2). 5.3 Aussagen Dritter 5.3.1 H._____ , die Schwester des Arbeitgebers der Beschuldigten, zu welcher sich die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat begab, gab in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 zu Protokoll, die Beschuldigte habe total ver- stört gewirkt und zu ihr gesagt, sie hätte einen "Scheiss" gemacht. Sie habe auf ihren Vater geschossen. Der Vater sei ausgerastet. Er habe sie festgehalten und gesagt, er könne ihr den Arm brechen. Er habe ihr ebenfalls gesagt, er könne sie umbringen. Sie (H._____ ) habe der Beschuldigten angesehen, dass ihr Gewalt angetan worden sei. Sie habe Spuren von Gewalteinwirkung an den Armen ge-
- 30 - habt (HD 7/2 S. 1). Die Beschuldigte habe nicht richtig sprechen können, da sie noch unter Schock gestanden sei und immer habe weinen müssen (HD 7/2 S. 2). 5.3.2 I._____, die im gleichen Wohnblock lebende Tochter von H._____ , führte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, die Beschuldigte habe geweint und gesagt, sie habe einen "Seich" gemacht. Ihr Vater sei völlig ausge- rastet und sie habe auf ihn geschossen. Weiter habe die Beschuldigte erzählt, sie habe sich vier Kartoffeln gekocht. Als der alkoholisierte Vater dies gesehen habe, sei er ausgerastet. Er habe gefragt, ob sie die Kartoffeln bezahlt hätte und auch, ob sie ihr Zimmer bezahle. Dann habe er sie gepackt und an den Kasten, ans Bett und den Fernseher gedrückt. Er habe zu ihr auch gesagt, dass er ihr alle Knochen brechen und sie umbringen würde. Weiter habe er ihr gesagt, dass ein Schlag reichen würde, um sie und ihre Mutter umzubringen. Dann habe sie unter dem Fernseher die Waffe genommen (HD 7/3 S. 2). Die Beschuldigte habe gesagt, ihr Vater sei gross und breit. Da er auf sie zugestürmt sei, habe sie in seine Richtung geschossen (HD 7/3 S. 4). 5.3.3 Kurz nach dem Vorfall rief die Beschuldigte zudem J._____ an. Ihm ge- genüber äusserte sich die Beschuldigte in ähnlicher Weise, wie er telefonisch und per E-Mail gegenüber der Polizei am 24. Oktober 2009 zu Protokoll gab und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2009 bestätigte. Die Beschuldigte habe ihn von der Schwester ihres Chefs aus angerufen und sei völ- lig aufgelöst gewesen. Sie habe erzählt, es sei wegen ein paar Kartoffeln zum Streit mit ihrem Vater gekommen, und sie habe auf ihn geschossen (HD 7/14 S. 3). Er habe sie wegen drei Kartoffeln angebrüllt und angefangen, sie zu schlagen. Er habe sie gewürgt, aufs Bett gedrückt, durchs Zimmer geprügelt und ihr ge- droht, er könne sie umbringen. Sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst und geschossen, wisse aber nicht, ob sie ihn getroffen und wie oft sie geschossen habe (HD 7/14 S. 7). Sie habe gesagt, sie hätte Angst gehabt, dass er sie um- bringe. Er habe ausgeholt. Sie habe ihn so noch nie erlebt (HD 7/21 S. 5). 5.4 Erstellung des objektiven Sachverhalts
- 31 - 5.4.1 Für die Erstellung des Sachverhalts ist vor allem auf die tatnahen Aussa- gen der Beschuldigten und A._____ abzustellen. Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf die Geschehnisse am Abend des 1. Oktober 2009 und den Tatab- lauf sind denn auch im Wesentlichen glaubhaft. Die Aussagen weisen einen ho- hen Grad an Realitätskriterien auf, während umgekehrt keine Lügensignale be- achtet werden konnten. So schildert die Beschuldigte etwa ihre Angst, dass +F._____ sie aus dem Fenster werfen könnte. Eine solche Schilderung erscheint äusserst glaubhaft, da sie sich einerseits mit einer realen Gegebenheit verknüp- fen lässt und zudem psychologisch stimmig ist. Auch die Schilderung des Ablaufs ist frei von Strukturbrüchen. Sie erzählt relativ chronologisch, jedoch bisweilen auch zeitlich hin und her springend, wie sich das Ganze abspielte. Auch dies ist ein Anzeichen einer glaubhaften Aussage. Umgekehrt fiel sie nicht in stereotypes Leugnen oder eine Verweigerungshaltung, wenn der Befragende ihr durch die Fragestellung auf den Zahn fühlte. 5.4.2 Auch wenn die Beschuldigte, wie unter Ziff. II.2.2 ausgeführt, durchaus in der Lage ist, ein Lügengebäude zu konstruieren, ist bei diesen Aussagen zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte sich an jenem Abend in einem Schockzu- stand befand und nicht die Geistesgegenwart besessen haben kann, in der kur- zen ihr zur Verfügung stehenden Zeit ein ausgeklügeltes Rechtfertigungsszenario zu fabrizieren. Besonderes Gewicht haben dabei die gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ geäusserten Darstellungen der Geschehnisse und deren glaubhaften Aussagen, dass sich die Beschuldigten tatsächlich in einem Schock- zustand befunden hatte. Von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kurz nach dem Tathergang und gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ geht denn auch die Staatsanwaltschaft aus (act. 48 S. 12 f.). 5.4.3 Die erste Phase der Auseinandersetzung wurde im Wesentlichen bereits unter Ziff. II.1.4.1 wiedergegeben. Zu ergänzen und als erstellt zu betrachten ist zusätzlich, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung die tätlichen Übergriffe von +F._____ mit einer erheblichen Gewalteinwirkung verbunden waren. Die Be- schuldigte erlitt in dieser Phase der Auseinandersetzung an den Oberarmen, an der Brust und an beiden Ober- und Unterschenkeln mehrere Verletzungen in der Form von Hautunterblutungen und Hautabschürfungen (HD 9/6 S. 3). Wie die
- 32 - Beschuldigte wiederholt ausgesagt und auch kurz nach der Tat gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ erzählt hatte, muss +F._____ bereits in die- ser Phase die Beschuldigte auch erheblich bedroht und ihr unter anderem gesagt haben, er könne sie mit einem Schlag töten und er könne ihr alle Knochen bre- chen. Dies wird im Übrigen auch von A._____ bestätigt, die jedoch keine Anga- ben machen konnte, ob Todesdrohungen ausgesprochen worden waren. 5.4.4 Erstellt ist sodann auch, dass +F._____ an jenem Abend auf eine Art aus- gerastet ist, die einerseits das übliche Mass überstieg und andererseits in dieser Situation vollkommen die Beherrschung verlor und nur noch instinktgeleitet han- delte. Die Beschuldigte erklärte etwa, dass sein Blick nicht mehr normal gewesen sei. Der Blick sei voller Wahnsinn gewesen. Ähnlich beschreibt es auch A._____, die erklärte, dass er wie ein Tier gewesen sei. Völlig ausgeschaltet und nur noch instinktgeleitet (HD 7/13 S. 9). Ihr Mann sei an diesem Tag aggressiver gewesen als sonst. Er habe den ganzen Tag zuhause verbracht und
- ungewöhnlicherweise - während des ganzen Tages die Videoaufnahmen des Fitness-Studios kontrolliert. Er habe gesagt, er müsse kontrollieren, dass niemand ohne Abo ins Studio gehe. Dessen Verhalten an diesem Tag sei sehr ausserge- wöhnlich gewesen (HD 7/11 S. 14 Ziff. 72 und 75). Bereits in der ersten Einver- nahme gab A._____ zu Protokoll, dass sie an jenem Morgen bemerkt habe, dass ihr Mann "einen aggressiven Grundton drauf" gehabt habe. Es sei an diesem Tag "so ein emotionales Hoch und Tief" gewesen (HD 7/1 S. 3 Ziff. 8). Selbst nach- dem A._____ - die nicht erkannt hatte, dass die "Blitze" in Wirklichkeit Schüsse waren, und ihrer Tochter zunächst aus der Wohnung hinaus nachgeeilt war - nach der Rückkehr in die Wohnung ihren Mann verletzt aufgefunden hatte, zog sie es vor, ausserhalb des Hauses auf den Notarzt zu warten, weil sie Angst hatte, ihr Mann könnte nicht nur gegen sie, sondern auch gegenüber dem Nachbarn, Herrn S._____ , aggressiv werden (HD 7/1 S. 3 Ziff. 6). 5.4.5 Zur sogenannten Zwischenphase bestehen widersprüchliche Angaben zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin A._____. Aber auch die Aus- sagen von A._____ sind in sich widersprüchlich. Ihren Aussagen zufolge will sie zusammen mit +F._____ das Zimmer der Beschuldigten verlassen haben (HD 7/11 S. 9; HD 4/2 S. 19; HD 7/13 S. 5 und 8). Währenddem sich +F._____
- 33 - ins Wohnzimmer begeben haben soll, will sie umgekehrt sein und durch den Tür- spalt der Türe zum Zimmer der Beschuldigten, die Klinke der Türe haltend, mit der Beschuldigten gesprochen haben (HD 7/11 S. 9 f.; HD 7/13 S. 8). Plötzlich habe sich dann +F._____ bei der Beschuldigten beim Fenster vorne befunden. Dieser Darstellung widerspricht einerseits bereits die Beschuldigte, die diesbezüg- lich keinen Anlass zu einer sie begünstigenden Aussage hat. In der ersten Ein- vernahme sagte die Beschuldigte denn auch aus, die Mutter habe den Raum verlassen, nicht aber, dass der Vater den Raum verlassen hätte (HD 6/1 S. 4), an anderer Stelle, die Mutter sei vom Vater aus dem Zimmer gescheucht worden (HD 6/1 S. 11). In der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte schliesslich aus, Vater und Mutter hätten den Raum nicht richtig verlassen, der Vater habe die Mutter aus dem Zimmer geschoben und ihr etwas nachgerufen (Prot. S. 7). Wie +F._____ dorthin gekommen sein soll, ohne dass die Privatklägerin dies bemerkt hätte, konnte A._____ nicht erklären. Insbesondere ist es angesichts der Körper- massen sowohl der Privatklägerin (vgl. act. 4/2 Foto 46) als auch von +F._____, der mit seiner Körperfülle bereits allein den Türrahmen voll ausschöpfte, unmög- lich, dass er sich unbemerkt durch den Türspalt an A._____ vorbei ins Zimmer hätte hineindrängen können (vgl. HD 4/2 Foto 15 resp. 4/3). Dies impliziert, dass +F._____ sich hinter A._____ befunden haben muss. Dass +F._____ unbemerkt von A._____ erneut auf die Beschuldigte losgehen konnte, bedeutet, dass er sich in dieser sogenannten Zwischenphase immer zwischen der Beschuldigten und A._____ befunden haben muss und nicht - wie von A._____ (allerdings nur) in der zweiten Einvernahme geltend gemacht (HD 7/11 S. 9 Ziff. 41) - ins Wohnzimmer gegangen sein kann. Am Ende der Zwischenphase bzw. zu Beginn der zweiten Phase der Auseinandersetzung muss +F._____ somit zwischen der Beschuldig- ten und A._____ positioniert gewesen sein, sich aber höchstens wenig ausserhalb des Zimmers, also direkt vor die Zimmertür der Beschuldigten, eventuell auch nur bis zur Zimmertür, begeben haben, ansonsten er nicht von der Türe her auf die Beschuldigte hätte zustürmen können. Es ist somit mit Bezug auf die sogenannte Zwischenphase festzuhalten, dass A._____ und die Beschuldigte wieder vom Bett aufgestanden waren, und sich A._____ und +F._____ in Richtung Türe des Zimmers der Beschuldigten begeben hatten. Dabei befand sich +F._____ stets hinter A._____ und begab sich bis zur oder höchstens wenig vor die Zimmertüre.
- 34 - 5.4.6 Währenddem sich A._____ und +F._____ in Richtung Zimmertüre bega- ben, versuchte die Beschuldigte in der Ecke beim Fernseher das Telefon zu fin- den. Diese Aussage der Beschuldigten ist glaubhaft, bereits in ihrer ersten Ein- vernahme war die Suche nach dem Telefon und der Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Waffe hinter dem Fernseher gesehen hätte, ein Thema (HD 6/1 S. 4). Auch in den folgenden Einvernahmen, bei welchen der Tatablauf stets Gegen- stand der Befragung war, erklärte die Beschuldigte immer wieder, dass sie eigent- lich das Telefon gesucht habe (HD 6/2 S. 29 und 35 f.; HD 6/17 S. 6; act. 47 S. 11).
- 35 - 5.4.7 Die von der Spurensicherung festgestellten Schussdefekte am Kopfende des Bettes und in der dem Fenster gegenüberliegenden Wand ergeben, dass die Schüsse von dieser Position beim Fernseher bzw. Fenster abgegeben worden sein müssen. Das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich zu den Schuss- distanzen stützt die Darstellung der Beschuldigten zum Tatablauf und kommt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass die Darstellung von A._____, +F._____ habe die Beschuldigte am Kragen oder Gurgel haltend an den Schrank gedrückt, nicht zutreffen kann. Für den Brustein- und Rückenausschuss (Lungen- durchschuss) muss aufgrund der Höhe des Brusteinschusses von 145 cm und des Rückenausschusses von 140 cm sowie des einzig in Frage kommenden Schussdefekts Pos. 12 die Schussdistanz zwischen 40 bis 60 cm betragen ha- ben. Für den Kinnein- und Halsausschuss kommt einzig der Schussdefekt Post. 18 in Frage. Der Kinneinschuss befand sich auf einer Höhe von 166 bis 168 cm, der Halsausschuss auf eine solchen von 161 cm ab Boden, der Schussdefekt in der Wand lag in einer Höhe von 60 cm. +F._____ muss sich deshalb bei der Schussabgabe in leicht gebückter Stellung circa 65 bis 85 cm vor dem Laufende des Revolvers befunden haben. Der Bauchsteckschuss zum Gesäss hinten links befand sich auf einer Höhe von 114 cm. Die Schussdistanz für diesen Schuss muss zwischen 80 und 120 cm gelegen haben. Der Ohrmuschelstreifschuss kor- respondiert mit dem Schussdefekt an der Wand Pos. 11. +F._____ muss sich wiederum in leicht gebückter Haltung circa 55 bis 75 cm vom Laufende des Re- volvers entfernt befunden haben. Die Projektilabprallstelle des "fünften" (die Rei- henfolge der abgegebenen Schüsse kann spurenkundlich nicht belegt werden) befindet sich in Pos. 13. Bei dieser Schussabgabe kann mangels Referenzpunk- ten +F._____ nicht positioniert werden. Das Gutachten schliesst jedoch aus, dass +F._____ in aufrechter Haltung näher gekommen war, ansonsten er getroffen worden wäre. Nicht ausgeschlossen wird eine gebückte Haltung von +F._____ in einer näheren Position zur Beschuldigten (HD 12 S. 21 ff. und Bildbeilagen S. 1 ff.). Die Darstellung von A._____ lässt sich mit den rekonstruierten Schussdistan- zen nicht in Einklang bringen, sei es, dass +F._____ die Beschuldigte an der Gurgel haltend habe schlagen wollen, sei es, dass er ihr die angeblich bereits auf ihn gerichtete Waffe habe entwenden wollen. Vielmehr ist bei der rechtlichen Be-
- 36 - urteilung auf den Anklagesachverhalt und die Darstellung der Beschuldigten ab- zustellen, wonach sie mit ausgestrecktem Arm auf den sich auf sie zu bewegen- den +F._____ mehrere Male geschossen hatte. 5.4.8 Die Distanz von der Zimmertür zum Fenster, wo sich die Beschuldigte aufgehalten hatte, als +F._____ auf sie los ging, beträgt fünf Meter. +F._____ muss sich bei einem der Schüsse mindestens 120 cm von der Beschuldigten entfernt befunden haben (80 cm ab Laufende des Revolvers, 40 cm des ausge- streckten Armes der Beschuldigten). Bei diesem Schuss wäre +F._____ circa 3,8 m auf die Beschuldigte zugestürmt. Das Durchrennen dieser Distanz erfordert auch für einen Mann mit den Massen von +F._____, wenn er sich schnell bewegt, höchstens ein bis zwei Sekunden. Diese Zeit reicht kaum aus, um, wie von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung geltend gemacht, zu realisieren, dass sie in lebensbedrohlicher Art und Weise angegriffen wird, an die Waffe hinter dem Fernseher zu denken, diese zu ergreifen und mehrere Schüsse auf +F._____ abzugeben, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Tatwaffe im Double- Action Modus verwendet wurde und ein Abzugsgewicht von 5,22-5,24 Kilogramm aufwies, also ein nicht unerheblicher Kraftaufwand erforderlich war, um das Ab- zugsgewicht zu überwinden. Der distanzmässige und zeitliche Ablauf der Ereig- nisse bedingt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 48 S. 9), dass die Beschuldigte die Tatwaffe bereits in der Hand gehalten haben muss, als +F._____ in der Folge von der Türe her auf sie zugestürmt kam. Dies lässt sich zudem mit dem "herumnesteln" am Fernseher in Verbindung bringen, das A._____ wiederholt schilderte. 5.4.9 Mit der Verteidigung ist indessen davon auszugehen, dass die sogenannte Zwischenphase nur sehr kurz gedauert haben kann, dass das Verlassen des Zimmers von +F._____ und die Suche nach dem Telefon der Beschuldigten quasi parallel abgelaufen sein muss, alles sehr schnell ging und keine eigentliche Beru- higung der Situation stattgefunden hatte. Die Beschuldigte muss, als sie sich nach dem Telefon umschaute, die Waffe gesehen und ergriffen haben, während +F._____ noch bei oder wenig ausserhalb der Türe ihres Zimmers stand. +F._____ ist jedoch, kurz nachdem die Beschuldigte die Waffe ergriffen hatte, auf die Beschuldigte zugestürmt. Glaubhaft ist auch, dass +F._____ mit erhobenen
- 37 - Händen auf die Beschuldigte zugegangen ist. Die erhobenen Hände beschrieb nicht nur die Beschuldigte, sondern diese hatte auch A._____ in Erinnerung, wel- che sie allerdings anfänglich als Schlagen und Packen der Beschuldigten am Kragen und schliesslich als Versuch ihres Mannes, der Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, interpretierte. 5.5 Anzahl der von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse 5.5.1 Aus der Tatwaffe wurden am 1. Oktober 2009 fünf Schüsse abgefeuert. Die Verteidigung der Beschuldigten legte einlässlich dar, dass sämtliche fünf Schüsse von der Beschuldigten abgefeuert worden sein müssen (act. 49 S. 3 ff.). A._____ zweifelt indessen daran, dass alle fünf Schüsse von der Beschuldigten abgegeben worden sein sollen. Sie glaubt vielmehr, dass nur drei Schüsse von der Beschuldigten und die restlichen Schüsse von +F._____ selbst abgefeuert worden waren (HD 7/24 S. 8) bzw. mindestens ein Schuss von ihm abgefeuert worden war und ein Schuss sich im Nachhinein nicht mehr erklären lasse. Sie forderte deshalb einen DNA-Test der Tatwaffe (act. 40, act. 41). Hätte die Be- schuldigte tatsächlich nur drei Schüsse abgegeben, bestünde theoretisch die Möglichkeit, dass der schliesslich zum Tod von +F._____ führende Lungenschuss nicht von ihr abgegeben worden wäre. Auch wenn dies - wie das Ergebnis zeigt - für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sein wird, ist zuhanden der Privat- klägerin kurz auf die Zahl der von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse ein- zugehen und zu klären, wie viele Schüsse von der Beschuldigten abgefeuert wor- den waren bzw. ob sie zumindest die Schüsse abgefeuert hatte, die bei +F._____ zu den in der Anklageschrift erwähnten Schussverletzungen geführt hatten. 5.5.2 Die Beschuldigte konnte sich in den ersten beiden Einvernahmen kurz nach der Tat lediglich noch an den ersten Schuss erinnern, welcher in ihren Oh- ren ein "bii" ausgelöst hatte, und daran, dass sie mehrmals abgedrückt hatte (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 30). In den Einvernahmen vom 18. Dezember 2009 und
26. August 2010 erinnerte sie sich weiterhin nicht an die Anzahl der abgegebenen Schüsse, meinte aber, sich an drei Schüsse erinnern zu können (HD 6/17 S. 2, HD 6/22 S. 2). Drei Knaller oder Schläge werden auch von Nachbarn bestätigt (HD 7/6 S. 2, HD 7/10 S. 3). Drei Schüsse können somit definitiv der Beschuldig-
- 38 - ten zugeordnet werden. Für die verbleibenden zwei Schüsse wären verschiedene Szenarien denkbar, auch dass +F._____ in seinem verletzten Zustand die Waffe aufgehoben und in Richtung Wand geschossen hätte. Für einen der verbleiben- den Schüsse fällt dieses Szenario aber bereits deshalb ausser Betracht, weil +F._____ vier Schussverletzungen unterschiedlicher Projektile erlitten hatte. Es erscheint unwahrscheinlich und aufgrund des Gutachtens des Forensischen Insti- tuts Zürich zu den Schussdistanzen (HD 12/6) geradezu ausgeschlossen, dass sich +F._____ eine dieser Verletzungen selber zufügte. Aus dem Spurensiche- rungsbericht der Kantonspolizei Zürich und dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zu den Schussdistanzen ergibt sich sodann, dass auch der Schuss ohne Verletzungsfolge von der Beschuldigten abgefeuert worden sein muss. Weder an den Händen von +F._____ noch an denjenigen von A._____ konnten Hinweise auf Schmauch festgestellt werden (HD 11). Theoretisch könn- ten +F._____ selbst in verletztem Zustand oder A._____ vor Eintreffen der Polizei sich noch die Hände gewaschen und die Schmauchspuren beseitigt haben. Das ballistische Gutachten zeigt aber auf, dass alle fünf Schüsse in einem einzigen Bewegungsablauf abgegeben worden waren (HD 12 S. 21 ff.). Ein separat abge- gebener Schuss wäre, wie dies die Verteidigung zu Recht ausführt (act. 48 S. 5), in Winkel und Distanz abweichend gewesen und hätte dieser Bewegungsabfolge nicht sinnvoll zugeordnet werden können. Selbst wenn jedoch +F._____ aus der Tatwaffe noch einen Schuss abgegeben hätte, nachdem die Beschuldigte die Waffe fallen gelassen und das Zimmer und die Wohnung verlassen hatte, wäre dies für die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht von entscheidender Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, dass die Schüsse mit den tödlichen Verlet- zungsfolgen von der Beschuldigten abgegeben worden waren. Auf die Einholung eines DNA-Gutach-tens konnte deshalb verzichtet werden, und es ist erstellt, dass die Beschuldigte in jedem Fall die zu den Schussverletzungen von +F._____ führenden Schüsse abgegeben hat. 6 Innerer Sachverhalt 6.1 Motivation Waffenkauf
- 39 - Die Beschuldigte kaufte die Waffe am 5. Mai 2009. Zur Begründung des Waffen- kaufs führte die Beschuldigte an, sie sei vor zwei Jahren von einem Mann ange- griffen worden, sie habe grundsätzlich Angst, in der Nacht draussen zu sein, sie habe auch in der Wohnung vor Einbrechern Angst gehabt (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 25 f., HD 6/16 S. 5, HD 6/17 S. 2 f.; Prot. S. 15). Die zeitlichen Angaben der Beschuldigten zum Waffenkauf und dessen Motivation sind widersprüchlich. Im Zeitpunkt des Waffenkaufs hatte die Beschuldigte im höchsten Masse Liebes- kummer. Auswertungen des Computers, Zeichnungen, E-Mails etc. verdeutlichen, dass sich die Beschuldigte in dieser Zeit in einen eigentlichen Eifersuchtswahn hinein gesteigert hatte. Als Höhepunkt inszenierte sie einen angedrohten Amok- lauf gegen die neue Freundin von J._____ und setzte dazu auch die kurz zuvor gekaufte Waffe als Drohinstrument ein (vgl. Ziff. II.2.2). Die Beschuldigte hatte allerdings nie die Absicht, das Ganze in die Tat umzusetzen. Insbesondere lässt sich daraus aber auch nicht ableiten, die Beschuldigte hätte die Waffe im Hinblick auf eine geplante Tötung ihres Vaters gekauft. 6.2 Subjektive Elemente hinsichtlich Schussabgabe Die Beschuldigte wusste, dass sie mit einem geladenen Revolver auf +F._____ schoss; sie hatte den Revolver nach dessen Kauf selbst geladen (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 30). Sie wusste auch um die tödliche Wirkung von Schüssen (HD 6/22 S. 2). Es sind jedoch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschuldigte die Tat geplant hätte. Dies wird zurecht auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft, dass die Beschuldigte unter dem Eindruck der ersten Phase der Auseinandersetzung, angesichts der physischen Übermacht des Va- ters, in die Ecke des Zimmers gedrängt, ohne Möglichkeit, dem Vater auszuwei- chen, in Panik geraten ist, sie Todesangst hatte und den Vater mit der Waffe und den Schüssen vor weiteren Übergriffen abhalten wollte.
- 40 - III.Rechtliche Würdigung 1 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Qualifiziert wegen Mordes bestraft wird der Täter, wenn er beson- ders skrupellos handelt (Art. 113 StGB). Nach der privilegierten Strafbestimmung des Totschlags wird der Täter beurteilt, der in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat (Art. 113 StGB). 1.1.2 Die Beschuldigte feuerte fünf Schüsse auf +F._____ ab und fügte ihm vier Schussverletzungen zu. Der Lungendurchschuss führte zu dessen Tod. Die Beschuldigte erfüllt objektiv den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. 1.2 Subjektiver Tatbestand 1.2.1 Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventu- alvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und (billigend) in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist, und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,
- 41 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26, 131 IV 1, Bger 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009). 1.2.2 Die Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant. Zweck ihres Handelns war auch nicht, den Vater zu töten, sondern ihn von sich fernzuhalten (HD 6/1 S. 4 und S. 7, HD 6/2 S. 36, HD 6/17 S. 11, HD 6/22 S. 2). Sie schoss unkontrolliert und ungezielt in Richtung +F._____. Die Beschuldigte wusste aber, dass sie mit einem geladenen Revolver auf +F._____ zielte und war sich der Möglichkeit eines lebensgefährlichen oder tödlichen Treffers bewusst. Mit der Schussabgabe nahm die Beschuldigte deshalb die Tötung von +F._____ in Kauf und handelte vorsätz- lich im Sinne des Eventualvorsatzes. Dies wird seitens der Verteidigung denn auch ausdrücklich anerkannt (act. 49 S. 7). 1.3 Qualifikation / Privilegierung Die Qualifikation der Tötungshandlung als Mord fällt vorliegend ausser Betracht. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die Voraussetzungen des privilegierten Tatbestands des Totschlags nach Art. 113 StGB erfüllt wären. Die Beschuldigte berief sich indessen bereits in der Untersuchung darauf, in Notwehr gehandelt zu haben (vgl. u.a. HD 6/1 S. 5 f., HD 6/22 S. 2 f.). Entsprechend machte die Verteidigung in der Hauptverhandlung geltend, die Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt (act. 49 S. 7 ff.). Wer in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB handelt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Überschreitet der Täter die Grenzen des Notwehrrechts in entschuldbarer Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). So- wohl die rechtfertigende Notwehr wie auch der entschuldbare Notwehrexzess führen zu einem Freispruch. Die zu einer obligatorischen Strafmilderung führende Privilegierung nach Art. 113 StGB ist deshalb nur dann zu prüfen, wenn eine rechtfertigende Notwehr resp. entschuldbarer Notwehrexzess verneint werden.
- 42 - 2 Notwehr 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Wie bereits erwähnt, macht die Verteidigung in erster Linie geltend, die Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (act. 49 S. 7 ff., S. 42). Für den Fall der Annahme eines Notwehrexzesses betrachtet sie diesen als ent- schuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (act. 49 S. 43 f.). Die Staatsanwalt- schaft geht mit der Verteidigung von einer Notwehrlage der Beschuldigten aus; sie sieht im Verhalten der Beschuldigten jedoch weder eine rechtfertigende Not- wehr noch einen zur Schuldlosigkeit führenden entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, sondern anerkennt lediglich einen zu einer Straf- milderung führenden Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (act. 48 S. 13 f.) 2.1.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Unständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Seine Hand- lung ist diesfalls rechtmässig. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 2.1.3 Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 15 und Art. 16 StGB setzt eine Notwehrlage voraus, d.h. einen Angriff auf rechtlich geschützte Interessen. Der Angriff muss bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen, im letzteren Fall muss die Bedrohung aktuell und konkret sein. Ohne Recht ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 7). Liegt keine Notwehrlage vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Handelt der Täter je- doch in der irrigen Annahme einer Notwehrlage (sog. Putativnotwehr), so beurteilt sich sein Verhalten nach der Bestimmung über den Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Bei unvermeidbarem Irrtum behält der vermeintlich in Notwehr Handelnde sein Notwehrrecht. Wäre der Irrtum vermeidbar gewesen, ist er allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung zu bestrafen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 6 ff.).
- 43 - 2.1.4 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Zum einen muss das mildeste Ab- wehrmittel, das den Angriff mit Sicherheit beenden kann, angewandt werden (Subsidiarität). Zum anderen dürfen das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit spielen somit insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Ab- wehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Si- tuation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Besondere Zurückhaltung ist unter anderem bei der Verwendung von Waffen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr in diesen Fäl- len, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Angreifer womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung der Waffe das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Dabei ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung be- wusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vornimmt, also mit Ver- teidigungs- bzw. Notwehrwillen handelt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 12 f.; BGE 136 IV 49, BGer 6B_66/2011 vom 16. Juni 2011). Letztere Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor. 2.2 Notwehrlage 2.2.1 Die Aggression ging stets von +F._____ aus. Zuerst in der Küche, verbal. Er hatte den Streit mit der Tochter gesucht und sich in seiner gewohnten rechtha- berischen Art aufgeführt. Auch wenn die Beschuldigte freche Antworten gegeben haben sollte, war es nicht die Beschuldigte, die den Streit provozierte. Vielmehr versuchte sie sich dem Streit zu entziehen. Sie zog sich in ihr Zimmer zurück, um die Kartoffeln zu essen. Der Vater liess jedoch nicht locker, folgte der Beschuldig- ten in ihr Zimmer und ging erneut zunächst verbal, danach tätlich auf die Be-
- 44 - schuldigte los. Die von der Beschuldigten erlittenen Verletzungen zeugen von der Gewalt, die von +F._____ ausging. Die Beschuldigte befand sich bereits aufgrund dieser tätlichen Übergriffe in einer Notwehrsituation. 2.2.2 +F._____ liess dann aber zunächst von der Beschuldigten ab und ver- liess ihr Zimmer. Es liesse sich argumentieren, dass damit dieser Angriff abge- schlossen war. Die Situation hatte sich aber kaum beruhigt. +F._____ stand im- mer noch irgendwo zwischen Mutter und Tochter und verhöhnte die Beschuldigte, die in der Ecke beim Fernseher das Telefon suchte. Die Beschuldigte musste befürchten, dass +F._____ in ihr Zimmer zurückkehren und erneut auf sie losge- hen könnte. Die Gefahr eines weiteren Angriffs war weiterhin aktuell und konkret. +F._____ stand noch in unmittelbarer Nähe der Beschuldigten und schrie dabei noch immer rum. Damit steht aus rechtlicher Hinsicht fest, dass ein Angriff auf ihre Rechtsgüter zumindest drohte. Diese Gefahr realisierte sich schliesslich, denn +F._____ kehrte innert kürzester Zeit in das Zimmer der Beschuldigten zu- rück und stürmte auf sie zu, mit erhobenen Händen und einem Blick, der sie um ihr Leben fürchten liess. Die Schilderung dieses Blicks ist im Übrigen äusserst bemerkenswert und lässt die von ihr immer wieder beschriebene Todesangst als glaubhaft erscheinen. Die Beschuldigte beschreibt in der Einvernahme vom 8. Oktober 2009, dass der Blick des Opfers "nicht mehr normal" und "voller Wahnsinn" gewesen sei, kurz bevor sie geschossen habe (HD. 6/2 Ziff. 13 und 124). In der Einvernahme vom
18. Dezember 2009 gab sie zu Protokoll, dass der Blick "wie von einem Tier" war (HD 6/17 S. 9). Auch A._____ erklärte, er sei "wie ein Tier [gewesen] …völlig ausgeschaltet, nur noch Instinkt " (HD 7/13 S. 9). Bereits an jenem Morgen habe er "einen aggressiven Grundton drauf" gehabt und sei an diesem Tag aggressiver gewesen als sonst (HD 7/1 S. 3 Ziff. 8; HD 7/11 S. 14 Ziff. 72 und 75). A._____ selber hatte nach der Tat - deren Schwere sie in diesem Moment gar noch nicht erkannt hatte - Angst, ihr Mann könnte nicht nur gegen sie, sondern auch gegen- über dem Nachbarn aggressiv werden (HD 7/1 S. 3 Ziff. 6). Auch der Vater des Opfers, R._____ , beschreibt, dass er damals am Blick erkannt habe, dass "es nicht mehr gut ist" und er befürchtet habe, dass er auf ihn losgehe. Er habe einen
- 45 - Hammer zur Hand genommen, für den Fall, dass +F._____ auf ihn losgehe (HD 7/20 S. 3). 2.2.3 Unabhängig davon, ob man nun die gesamte Auseinandersetzung als andauernden Angriff von +F._____ auf die Beschuldigte qualifizieren will, oder die Zwischenphase in Verbindung mit der zweiten Phase der Auseinandersetzung isoliert als Angriff betrachtet, verletzte +F._____ mit seinem Verhalten die physi- sche Integrität der Beschuldigten und drohte diese erneut zu verletzen. Ein Recht- fertigungsgrund für sein Verhalten liegt nicht vor, insbesondere kann er sich als Aggressor nicht seinerseits auf eine Notwehrlage berufen. +F._____ verhielt sich unrechtmässig. Die Beschuldigten befand sich deshalb im Zeitpunkt der Schuss- abgabe in einer Notwehrlage, was auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt wird (act. 48 S. 13 ff.). 2.3 Verhältnismässigkeit Wie erwähnt, verlangt Art. 15 StGB, dass die Notwehr den Umständen ange- bracht, also verhältnismässig eingesetzt wird, wobei die Verhältnismässigkeit zweigegliedert ist in die Subsidiarität des Mittels und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 2.3.1 Subsidiarität des Abwehrmittels 2.3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht das Recht auf Abwehr subsidiär ist, sondern sich die Subsidiarität auf das Abwehrmittel bezieht. Das heisst, es muss im Rahmen der Abwehr auf das mildeste Abwehrmittel zurückgegriffen werden. Recht braucht der Macht nicht zu weichen. Der Angegriffene braucht weder zu flüchten noch die Polizei zu rufen. Wie es das Bundesgericht zutreffend ausführt, wehrt derjenige, der flüchtet oder die Polizei ruft, nicht ab, sondern verzichtet auf Abwehr (BGE 79 IV 148, 152). Auf sein Recht zur Abwehr braucht der Angegriffe- ne nicht zu verzichten. Aus diesem Grund geht das rechtliche Argument der Staatsanwaltschaft fehl, die Beschuldigte hätte sich passiver verhalten müssen (act. 48 S. 13). Es ist nochmals festzuhalten: Die Aggression ging von Beginn weg und einzig vom alkoholisierten +F._____ aus. Sollte die verbale Abwehr der Beschuldigten zur weiteren Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen ha-
- 46 - ben, hat sich +F._____ dies selbst zuzuschreiben (vgl. auch BGE 79 IV 148). Auch er musste aus vergangenen Auseinandersetzungen mit der Beschuldigten gewusst haben, dass sie, von ihm provoziert, entsprechend reagieren würde. Die soziale Nahbeziehung zwischen +F._____ und der Beschuldigten bedeutet nicht, dass sie verbale und/oder physische Übergriffe ihres Vaters über sich zu ergehen lassen und auf Abwehr zu verzichten hätte. 2.3.1.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass es fast schon als zynisch erscheint, wenn die Staatsanwaltschaft impliziert, dass sich die Beschuldigte aufgrund der seit längerem angespannten Familiensituation absolut passiv hätte verhalten sol- len (vgl. act. 48 S. 13), nicht einmal verbal auf die Vorwürfe ihres Vaters hätte reagieren dürfen, und wenn sie sich dennoch verbal zur Wehr setzt, letztlich selbst schuld ist, wenn sie vom Vater angegriffen wird, da sie ihn damit provoziert habe. Die weitere staatsanwaltschaftliche Ausführung, dass die Beschuldigte "allenfalls damit [hätte] rechnen müssen, erneut gepackt zu werden, allenfalls einen Schlag zu kassieren" (act. 48 S. 13), wenn sie den pater familias mittels Griff zum Revolver nicht weiter gereizt hätte, geht ebenfalls vollkommen an der Sache vorbei. 2.3.1.3 Es liegt, wie auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt, auch in der Zwischenphase noch eine akute und konkrete Bedrohung der physischen Integri- tät der Beschuldigten vor, die sie zur Abwehr des Angriffs berechtigt. In dieser Situation ist aber nicht nur die Behändigung einer Waffe, sondern gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung selbst die Abgabe von Warnschüssen zulässig (vgl. BGE 79 IV 148). Aus dem gleichen Bundesgerichtsentscheid geht im Übri- gen hervor, dass diese Abwehrmittel nicht als Provokation qualifiziert werden dürfen, die ihrerseits den Angriff auf den Abwehrenden rechtfertigen. 2.3.1.4 Selbst wenn man (entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) davon ausgehen wollte, dass die Angegriffene hätte fliehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Flucht tatsächlich gar nicht möglich war. Der Beschuldig- ten war nämlich der Fluchtweg aus der Wohnung von dem vor der Zimmertüre stehenden +F._____ abgeschnitten. Die Polizei konnte die Beschuldigte ebenso wenig rufen, da das Telefon sich nicht an seinem angestammten Platz beim Fern-
- 47 - seher befand. Als der Angriff durch +F._____ begann, hätte sie im übrigen auch keine Zeit mehr gehabt, die Polizei zu rufen. In die Ecke beim Fernseher ge- drängt, stand der Beschuldigten als Abwehrmittel nur ihre eigene Körperkraft oder der hinter dem Fernseher liegende Revolver zur Verfügung. Mit ihrer eigenen Körperkraft hatte die Beschuldigte +F._____ nichts entgegen zu setzen. Die Waf- fe war das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel, das eine effektive Ab- wehr des Angriffs von +F._____ garantierte (BGE 136 IV 49). Die Beschuldigte war deshalb berechtigt, +F._____ mit einer Waffe abzuwehren, ihn zumindest mit der Waffe auf Distanz zu halten. Rechtlich unerheblich ist deshalb, dass die Be- schuldigte die Waffe bereits in die Hand genommen hatte, bevor sie sah, dass der Vater tatsächlich ins Zimmer zurückkam und auf sie lostürmte. Es war ausrei- chend, dass sie aufgrund des drohenden Angriffs befürchten musste, dass er in ihr Zimmer zurückkehren könnte. 2.3.1.5 Bevor die Beschuldigte +F._____ mit der Waffe auf Distanz halten konn- te, stürmte dieser bereits wieder auf sie zu. Die Beschuldigte war deshalb nicht mehr verpflichtet, +F._____ zuerst mit der Waffe auf Distanz zu halten oder zu drohen. Dazu fehlte schlicht die Zeit. Aus diesem Grund durfte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie zunächst noch einen oder mehrere Warnschüsse ab- geben musste. Vergegenwärtigt man sich, dass sich das Geschehen in einem kleinen Zimmer abspielte und nicht auf offener Strasse, wird klar, dass die äusse- ren Umstände verbunden mit dem bereits begonnenen Angriff auf ihre physische Integrität keine Zeit für ein solches Manöver liessen. An anderer Stelle wurde festgehalten, dass die Zeit, die +F._____ für das Durchrennen des Zimmers höchstens eine bis zwei Sekunden betragen hatte. In dieser Zeit Warnschüsse abzugeben ist illusorisch und hätte zur Folge gehabt, dass die Selbstverteidigung zu spät gekommen wäre. Wie dem auch sei: Die Beschuldigte wurde von ihrem Vater angegriffen und befand sich in Todesangst. Sie war deshalb berechtigt, auf +F._____ zu schiessen, denn einzig die Schussabgabe garantierte noch eine rechtzeitige wirksame Abwehr. 2.3.1.6 Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte es bei einem Schuss hätte bewenden lassen müssen und die Abgabe von fünf Schüssen als Überschreitung des Notwehrrechts zu qualifizieren ist, oder ob damit die Subsidiarität verletzt
- 48 - wurde. Es liesse sich allenfalls argumentieren, dass das einmalige Schiessen das mildere Mittel gewesen wäre und die nachmaligen Schüsse nicht mehr gerechtfer- tigt waren. 2.3.1.7 Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich +F._____ auch durch die vier Schussverletzungen nicht von seinem Angriff abhalten liess, weiter auf die Be- schuldigte zuging, sie festhielt und sich die Beschuldigte regelrecht von seinem Griff losreissen musste. Auch wenn nicht erstellt werden kann, dass gerade der letzte ihn treffende Schuss der Lungendurchschuss gewesen war und ihn zum Stillstand brachte, so war es letztlich erst die Gesamtheit der vier Schussverlet- zungen, die +F._____ Einhalt geboten und der Beschuldigten überhaupt eine effektive Abwehr ermöglichten. Zwei der abgegebenen Schüsse waren denn auch überhaupt nicht geeignet, den Angreifer abzuwehren (ein Schuss verfehlte das Ziel, ein anderer streifte lediglich das Ohr). 2.3.1.8 Im Übrigen wird auch im Kurzdistanzschiessen in der militärischen und polizeilichen Ausbildung das Schiessen von Dubletten unterrichtet, da eine ein- zelne Schussabgabe häufig keine Mann-Stopp-Funktion hat. Dies war auch vor- liegend der Fall. Trotz den Treffern ging der +F._____ weiter auf die Beschuldigte zu und konnte diese sogar noch festhalten. Die Gefahr war, mithin auch nachdem die Beschuldigte die Trommel geleert hatte, noch nicht gebannt und erst der Blut- verlust führte letztlich zum Tod. Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass es gerichts- notorisch ist, dass selbst erfahrene Polizisten in Situationen, die sie selbst als lebensbedrohlich einstufen, und in welchen sie sich innert kürzester Zeit wehren müssen, es auch nicht bei einer Dublette belassen, sondern, wie die Beschuldig- te, bisweilen schiessen, bis keine Patronen mehr vorhanden sind. Dass die mit solchen Situationen nicht erfahrene Beschuldigte in Panik fünf Mal abdrückte, erscheint somit umso mehr als entschuldbar. Doch selbst wenn die Abgabe von fünf Schüssen als übermässig zu bezeichnen wäre (intensiver bzw. quantitativer Notwehrexzess), so muss der Beschuldigten, wie noch zu zeigen sein wird, ohne- hin eine entschuldbare Überschreitung der Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zugestanden werden.
- 49 - 2.3.1.9 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzung der Subsi- diarität erfüllt ist, da es kein milderes Mittel zur Abwehr des begonnenen Angriffs gab. 2.3.2 Verhältnismässigkeit im engeren Sinn Unabhängig von der Bejahung und Verneinung der Frage nach der Subsidiarität der Abwehr, ist zu klären, ob die Schussabgabe auch im engeren Sinn verhält- nismässig war, also ob das angegriffene und das durch die Abwehr des Angriffs beeinträchtigte Rechtsgut nicht in einem krassen Missverständnis standen (BSK- StGB-I, Seelmann, Art 15 N 13). Berücksichtigt man, dass die Beschuldigte an Leib und Leben bedroht war, zumindest mit einer Körperverletzung rechnen musste und sich objektiv gerechtfertigtigerweise in Todesangst befand, ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Obwohl gemäss Lehre keine Güterabwägung stattfindet, kann festgehalten werden, dass das bedrohte und das verletzte Rechtsgut gleichwertig waren, womit die Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn gegeben ist. 3 Entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB 3.1 Soweit man, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, die Abgabe von fünf Schüssen als Verletzung der Subsidiarität des Abwehrmittels betrachtet und damit einen Notwehrexzess bejaht, ist zu prüfen, ob der Notwehrexzess entschuldbar war. 3.2 Der sogenannte Notwehrexzess ist entschuldbar und nicht schuldhaft, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt hat (Art. 16 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung entschuldigt das Handeln in einer Gemütsbewegung, vergleichbar mit der privilegierten Straf- bestimmung des Totschlags (Art. 113 StGB). Die Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, den sog. Affekt, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situa- tion einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Der Täter reagiert typi- scherweise mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn überwältigt. Beispiele solcher Gefühle sind Kränkung, Eifersucht, Wut und Zorn (sog. stheni-
- 50 - scher Affekt) oder Verzweiflung, Bestürzung oder Angst (sog. asthenischer Af- fekt). Von Art. 16 Abs. 2 StGB erfasst wird indessen nur der sog. asthenische Affekt, aus Schwäche herrührende Emotionszustände, nicht aber der sthenische Affekt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 16 N 3; BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 4). 3.3 Indikatoren für das Vorliegen eines Affektes sind gemäss SCHWARZENEG- GER (BSK StGB-II, Art. 113 N 6): fehlende Ankündigung einer Tat, Fehlen einer eventuellen Tatbereitschaft, Fehlen von Vorbereitungshandlungen für eine Tatbe- gehung, fehlende Konstellierung der Tatsituation durch den Täter, gegebener Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs, nicht lang hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen, kein etappierter Handlungsablauf, eine Einengung des Bewusst- seinsfeldes, aufgehobene Introspektionsfähigkeit während der Tat, fehlende de- tailreiche Erinnerung, Unterbrechung des Erlebniszusammenhangs und häufiges Nicht-Begreifen-Können des Täters nach der Tat, was eigentlich passiert ist. Die Gemütsbewegung muss unmittelbar vor und während der Tat bestanden haben (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 3 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 12; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 113 StGB N 2; BGE 118 IV 233, BGer 6S.180/2004 vom 24. September 2004, BGer 6B_829 vom 28. Februar 2011). 3.4 Anders als in Art. 113 StGB verlangt Art. 16 Abs. 2 StGB keine heftige Gemütsbewegung. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt aber zur Entschuldbarkeit und Straflosigkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Art und Umstände des Angriffs den Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet, umso strenger ist der Massstab, welcher an den Grad der entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung anzulegen ist (BGE 107 IV 1, 7). 3.5 Die Aufregung oder Bestürzung bzw. die Gemütsbewegung muss ent- schuldbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die Gemütsbewegung (und nicht die Tat) nicht
- 51 - nur psychologisch erklärbar, sondern nach den sie auslösenden äusseren Um- ständen objektiv gesehen gerechtfertigt ist. Entschuldbarkeit der Gemütsbewe- gung ist anzunehmen, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint und auch ein anderes, an sich anständig gesinntes Mitglied des Lebenskreises, dem der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, auf die gegebene Situation entsprechend reagiert hätte. Für die Frage, ob die Gemütsbewegung des Täters entschuldbar ist, ist unter Umständen nicht allein auf die Situation im Zeitpunkt der Tat abzu- stellen, sondern auch deren Vorgeschichte zu berücksichtigen, wenn daraus Auf- schlüsse über die Gesinnung des Täters erlangt werden können. Aus der Vorge- schichte kann sich z.B. ergeben, dass die geschilderte Konfliktsituation sich nicht zum ersten Mal eingestellt hat, der Täter deshalb schon daran gewöhnt ist und daher auch mit ihr umgehen kann. Oder aber dass gerade wegen der Vorge- schichte der Affekt als entschuldbar erscheint. Entschuldbar ist unter anderem verständliche Todesangst. Nicht entschuldbar ist die Gemütsbewegung, wenn der Täter die Konfliktsituation, welche sie ausgelöst hat, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat (BSK STGB II- SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 8ff.; DONATSCH, a.a.O., S. 13; STRATENWERTH/ WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Bern 2009, Art. 113 StGB N 5; TRECHSEL, a.a.O., Art. 113 StGB N 8 ff.; BGE 107 IV 161, 100 IV 150, Bger 6B_829 vom 28. Februar 2011, Bger 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009, Bger 6S.180/2004 vom 24. September 2004). 3.6 Die Tat war von der Beschuldigten, wie bereits festgestellt, nicht geplant. Sie handelte aufgrund der Eskalation der Auseinandersetzung in einer Kurz- schlussreaktion. Auch wenn die Beschuldigte Eskalationen mit ihrem Vater ge- wohnt war, war die Eskalation an diesem Abend besonders heftig. +F._____ ist heftiger ausgerastet als bei früheren Vorfällen, seine vor allem auch tätlichen Übergriffe waren heftiger als sonst. Die Beschuldigte fühlte sich von ihrem Vater einmal mehr missverstanden, ungerecht behandelt, gekränkt und ihm gegenüber ohnmächtig. Der Fluchtweg war der Beschuldigten abgeschnitten. Das Telefon, mit dem sie die Polizei rufen wollte, war nicht auffindbar. Dazu kam das Wissen, dass sie bei der Eskalation, die ein gutes Jahr zuvor (28. Juli 2008) stattfand, die
- 52 - Erfahrung machen musste, dass das Herbeirufen der Polizei vergeblich war (HD 6/1 S. 4; HD 6/2 S. 35 Ziff. 161 f.). Entsprechend wurde ihr Versuch, das Telefon zu finden, mit dem sie hätte die Polizei herbeirufen können, von +F._____ ver- höhnt (HD 6/2 S. 35 Ziff. 162). In die Ecke gedrängt kam +F._____ auf sie zuge- stürmt mit dem Blick eines Wahnsinnigen, der ihr signalisierte, dass er noch einen Tick mehr ausrastete als sonst. In begreiflicher Todesangst hat die Beschuldigte mit dem Revolver auf +F._____ geschossen, bis die Trommel leer war. 3.7 Für eine Affekthandlung spricht, dass sich die Beschuldigte an den ge- nauen Tatablauf und die Schussabgabe nicht mehr erinnern kann, sie nach Ab- gabe des ersten Schusses nicht mehr weiss, wie oft sie schliesslich abgedrückt hatte, und sie nach Schussabgabe panikartig in den Socken und ohne Jacke aus der Wohnung flüchtete. Sie schilderte sodann auch einen Tunnelblick. Auch der von H._____ und I._____ beschriebene Zustand der Beschuldigten weist darauf- hin, dass die Beschuldigte nach der Tat unter Schock stand und in diesem Mo- ment noch nicht realisiert hatte, was eigentlich passiert war. Dass sie ihren Vater nicht "nur" verletzt, sondern getötet hatte, erfuhr sie erst im Laufe der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme (HD 6/1 S. 8). All dies trägt zur klaren Schluss- folgerung bei, dass die Beschuldigte in Angst und Verzweiflung gehandelt hatte. 3.8 Dass die Beschuldigte in dieser Situation in Todesangst geraten ist und mit dem Revolver die Trommel leer schoss, statt, wie offenbar von der Staatsan- waltschaft gefordert, lediglich einen einzelnen Schuss abzugeben, ist nicht nur psychologisch erklärbar, sondern aufgrund der Heftigkeit der Auseinandersetzung mit +F._____, der Unmöglichkeit, sich den Übergriffen von +F._____ zu entzie- hen, sowie der Vorgeschichte der Beschuldigten und der A._____-B._____- F._____, insbesondere auch das vergebliche Bemühen um Hilfe der Polizei ein Jahr zuvor, objektiv gesehen gerechtfertigt. Ihre Todesangst ist verständlich und daher entschuldbar. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Be- schuldigte die Eskalation der Auseinandersetzung nicht selber und schon gar nicht überwiegend zu verantworten (act. 48 S. 13 f.). Wie bereits mehrfach er- wähnt, ging die Aggression von Anfang an vom alkoholisierten und Streit suchen- den +F._____ aus. Die Beschuldigte war nicht verpflichtet, mit passivem Verhal- ten zu hoffen, +F._____ würde von ihr ablassen. Überdies liess sich +F._____
- 53 - auch durch passives Verhalten nicht abhalten, den Streit fortzusetzen; selbst als die Beschuldigte sich mit den Kartoffeln in ihr Zimmer zurückgezogen hatte und sich der Auseinandersetzung mit +F._____ entziehen wollte, folgte er ihr, um sie erneut verbal, und danach tätlich anzugreifen. Festzuhalten ist sodann, dass die Beschuldigte, obgleich an Auseinandersetzungen mit dem Vater gewohnt, erkannt hatte, dass die Situation an jenem Abend eine vollkommen andere war, als bis- her. 3.9 Am Entscheidensten sind jedoch die Geschwindigkeit des Angriffs, die Körpermasse und Kraft des Angreifers sowie die Gefahr, die damit für die Be- schuldigte verbunden war. Wer sich in einer solchen Situation befindet, hat nicht die Zeit um festzustellen, wann welcher Schuss welche Wirkung zeitigt. Dies ist besonders augenfällig, weil der Angriff trotz Schussabgabe ja weiter ging und das Opfer die Beschuldigte noch festhalten konnte. Selbst wenn man dies verlangen wollte, müsste man die Gemütsbewegung, die aus der vom Angreifer bewirkten Angst herrührte, als entschuldbar qualifizieren. Es ist deutlich, dass auch ein an- deres, anständig gesinntes Mitglied ihres Lebenskreises in der gegebenen Situa- tion ebenfalls in derartige Panik hätte geraten können, dass es mehrere Schüsse abgegeben hätte. 3.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte sich gegenüber dem sie angreifenden +F._____ in einer Notwehrlage befand; sie musste (und durfte) angesichts seines Zustands und seiner Körpergewalt befürchten, von +F._____ schwer oder lebensgefährlich verletzt zu werden. Sie war berechtigt, sich gegen- über +F._____ mit einer Schusswaffe zur Wehr zu setzen. Die Notwehr war ge- rechtfertigt. Selbst wenn man zum Schluss käme, die Beschuldigte habe die Grenzen des Notwehrrechts quantitativ überschritten, handelte sie in verständlicher und nachvollziehbarer Todesangst. Ihre Bestürzung über den Angriff von +F._____ war daher unter allen Umständen entschuldbar, und die Beschuldigte handelte nicht schuldhaft. Sie ist daher in jedem Fall vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
- 54 - IV.Nebenfolgen 1 Einziehung 1.1 Tatwaffe Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der mit Verfügung vom 9. De- zember 2009 (HD 16/7) beschlagnahmten Tatwaffe inkl. Zubehör (Projektile, Pro- jektilteile, Patronen, Hülsen) und deren Überlassung der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung sowie die Einziehung und Vernichtung von mit der Tatwaffe zusammenhängenden und beschlagnahmten Unterlagen und weiteren Utensilien (HD 16/8: Waffenerwerbsschein, Quittung, Putzzeug, Universalöl für Waffe, Pufferpatronen; act. 48 S. 1 und S. 16). Die Verteidigung der Beschuldig- ten erklärt sich mit der beantragten Einziehung einverstanden (Prot. S. 4), wes- halb diese einzuziehen sind. Auch mit der Einziehung und Vernichtung der mit der Tatwaffe zusammenhängenden Unterlagen und weiteren Utensilien erklärte sich die Beschuldigte einverstanden. Entsprechend sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009 (HD 16/8) beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten: der Waffenerwerbsschein (A 002'128'145), die Quittung Firma C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123), das Putzzeug und das Universalöl für die Waffe (A 002'128'098) sowie die 5 Puffer- patronen (A 002'127'971). 1.2 Übrige beschlagnahmte Gegenstände Die übrigen mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD 16/8) beschlagnahmten Gegenstände sind, soweit nicht bereits erfolgt, der Beschuldigten zurückzugeben. 1.3 Bargeld 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, das mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD 16/6) beschlagnahmte Bargeld der Beschuldigten einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden (act. 48 S. 1 und S. 16). 1.3.2 Da die Beschuldigte freizusprechen ist, ist ihr das beschlagnahmte Bar- geld zurückzuerstatten. Gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2009 war beab-
- 55 - sichtigt, die beschlagnahmten Euro-Noten in Schweizer Franken zu wechseln (vgl. HD 16/6). Soweit die Euro-Noten in Schweizer Franken gewechselt wurden, ist der Beschuldigten der Betrag zum Umrechnungskurs vom 9. Dezember 2009 zurückzuerstatten. 2 Schadenersatz und Genugtuung 2.1 Die Beschuldigte macht Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend (act. 49 S. 1). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freige- sprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2 Entschädigung 2.2.1 Die Beschuldigte verlangt für wirtschaftliche Einbussen aufgrund ihrer Beteiligung am Strafverfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'585.00 (act. 49 S. 1). Zur Begründung führt ihre Verteidigung aus, ihr sei für 7.5 Monate der entgangene Lohn von ca. Fr. 2'000.00 netto zu ersetzen. Davon abzuziehen seien die ersparten Aufwendungen. Es sei auf eine Sparquote von circa Fr. 900.00 abzustellen. Dies ergebe einen zu erstattenden Schaden von Fr. 6'750.00. Weiter seien ihr Kosten für die vorzeitig angetretene ambulante Massnahme der Therapie angefallen. Sie zahle den Selbstbehalt von 10 % bei jeder Sitzung sowie die gesamte Franchise von Fr. 500.00 pro Jahr, insgesamt einen Betrag von Fr. 834.40. 2.2.2 Die Beschuldigte befand sich vom 2. Oktober 2009 bis 18. Mai 2010 in Untersuchungshaft (HD 24/23). Während dieser Zeit erlitt sie einen Lohnausfall. Die Beschuldigte war mit einem Pensum von 60 % bei der T._____ in Thalwil angestellt und verdiente monatlich Fr. 2'144.– brutto (HD 26/4 S. 4), gemäss ihren eigenen Angaben circa Fr. 2'000.– netto (HD 26/5 S. 6). Während der Zeit der Untersuchungshaft fielen der Beschuldigten keine Auslagen an. Es rechtfertigt sich daher, wie von der Verteidigung beantragt, für die Berechnung der Einbusse
- 56 - auf die Sparquote der Beschuldigten abzustellen. Die Beschuldigte wohnte noch zu Hause und gab von ihrem Lohn nichts ab. Eine Sparquote von circa Fr. 900.– erscheint deshalb plausibel (vgl. HD 26/5 S. 6, Sparquote von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat). Der Beschuldigten sind Fr. 6'750.– für die erlittene Lohn- einbusse zuzusprechen. 2.2.3 Die Therapiekosten sind der Beschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung im Strafverfahren erwachsen und ihr deshalb zu erstatten. Die Höhe der Kosten von Fr. 834.40 sind in act. 50/2 ausgewiesen und ihr deshalb zuzusprechen. 2.3 Genugtuung 2.3.1 Die Beschuldigte beantragt für die erlittene Untersuchungshaft die Zu- sprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 34'900.– (act. 49 S. 46). Die Verteidigung führt zur Begründung aus, die Untersuchungshaft habe sich für die Beschuldigte zunehmend als ungerecht und belastend dargestellt. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei bereits Anfang Dezember 2009 obsolet gewesen. Die damals angenommene, qualifizierte Wiederholungsgefahr habe nach der Erstat- tung des psychiatrischen Gutachtens nicht mehr aufrecht erhalten werden kön- nen. Bereits seit Anfang Dezember 2009 sei die Untersuchungshaft für die Be- schuldigte als junge Frau am Anfang ihres Erwachsenen- und Berufslebens nur noch belastend gewesen. Dies habe sich in den Monaten März und April 2010 in krisenhaften Notfallinterventionen bis hin zum Verdacht auf Suizidalität ausge- drückt. Für den Zeitraum von der dritten Haftwoche bis zum 2. Dezember 2009 sei eine Entschädigung von Fr. 30.– pro Tag, danach eine solche von Fr. 200.– pro Tag anzunehmen. 2.3.2 Genugtuung ist nicht nur für rechtswidrige Zwangsmassnahmen geschul- det, sondern auch für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche vorschrifts- konform verhängt wurden, sich aber im nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen haben. Vorausgesetzt ist im letzteren Fall allerdings das Vorliegen einer beson- ders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, damit auch bei rechtmässiger Haft eine Entschädi- gung zugesprochen werden kann. In die Bestimmung der Höhe der Genugtuung
- 57 - sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung bzw. Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren miteinzubeziehen (BSK STPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 26 ff.). 2.3.3 Die Beschuldigte befand sich 228 Tage in Untersuchungshaft. Ein Gross- teil dieser Untersuchungshaft lag in der Erstellung des psychologischen Gutach- tens begründet, welches über die bei der Beschuldigten vermutete Wiederho- lungsgefahr Auskunft geben sollte. Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr erwies sich nach Erstattung des psychologischen Gutachtens als unbegründet. Die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen fünfeinhalb Monate Untersu- chungshaft müssen von der Beschuldigten als ausserordentlich belastend emp- funden worden sein. Sodann hatten die Geschehnisse des 1. Oktobers 2009 ein erhebliches Medienecho zur Folge. Erotische Fotos der Beschuldigten wurden von der Boulevardpresse zur Schau gestellt. Schliesslich verlor die Beschuldigte aufgrund der erstandenen Untersuchungshaft und ihrer Beteiligung am Strafver- fahren ihre Stelle bei der T._____. 2.3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich deshalb, ihr eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Tag erstandene Untersuchungshaft bzw. gerundet von Fr. 23'000.– zuzusprechen. V. Kosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten und der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 i.V.m. Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- 58 -
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009 (act. 16/7) beschlagnahmte Tatwaffe, die Projektile, Projektilteile, Patronen und Hülsen werden eingezogen und der Kantonspolizei KTA-FND-SP zur gut scheinen- den Verwendung überlassen. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 9. Dezember 2009 (act. 16/8) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen vernichtet: der Waffenerwerbsschein (A 002'128'145), die Quittung Firma "C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123), das Putzzeug und das Universalöl für die Waffe (A 002'128'098) sowie die 5 Puf- ferpatronen (A 002'127'971). Die übrigen mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (act. 16/8) beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits erfolgt, der Beschuldigten zurückgegeben.
4. Das mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (act. 16/6) beschlagnahmte Bar- geld wird der Beschuldigten zurückerstattet. Soweit die Euro-Noten in Schweizer Franken gewechselt wurden (vgl. act. 16/6), ist der Beschuldigten der Betrag zum Umrechnungskurs vom 9. Dezember 2009 zurückzuerstat- ten.
5. Der Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 7'585.– als Schaden- ersatz und Fr. 23'000.– als Genugtuung zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten (übergeben);
– die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben);
– die Privatklägerin (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 59 -
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituie- rung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie be- treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Horgen, 27. Oktober 2011 BEZIRKSGERICHT HORGEN Vorsitzender: Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Derungs Dr. iur. D. Gfeller
Erwägungen (118 Absätze)
E. 1 Am späten Abend des 1. Oktober 2009, circa 22:00 Uhr, schoss die Be- schuldigte unbestrittenermassen in ihrem Zimmer der Familienwohnung an der D._____-Strasse ... in … E._____ mehrere Male auf ihren Vater +F._____. Der Schussabgabe vorausgegangen war eine verbale und teils tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem Vater. Nach der Schussabgabe floh die Beschuldigte aus der Wohnung und begab sich zu Bekannten nach Thalwil. Die Bekannten benachrichtigten daraufhin die Polizei. Um circa 23:15 Uhr konnte die Beschuldigte von Funktionären der Kantonspolizei Zürich festgenommen werden.
E. 1.1 Tatwaffe Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der mit Verfügung vom 9. De- zember 2009 (HD 16/7) beschlagnahmten Tatwaffe inkl. Zubehör (Projektile, Pro- jektilteile, Patronen, Hülsen) und deren Überlassung der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung sowie die Einziehung und Vernichtung von mit der Tatwaffe zusammenhängenden und beschlagnahmten Unterlagen und weiteren Utensilien (HD 16/8: Waffenerwerbsschein, Quittung, Putzzeug, Universalöl für Waffe, Pufferpatronen; act. 48 S. 1 und S. 16). Die Verteidigung der Beschuldig- ten erklärt sich mit der beantragten Einziehung einverstanden (Prot. S. 4), wes- halb diese einzuziehen sind. Auch mit der Einziehung und Vernichtung der mit der Tatwaffe zusammenhängenden Unterlagen und weiteren Utensilien erklärte sich die Beschuldigte einverstanden. Entsprechend sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009 (HD 16/8) beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten: der Waffenerwerbsschein (A 002'128'145), die Quittung Firma C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123), das Putzzeug und das Universalöl für die Waffe (A 002'128'098) sowie die 5 Puffer- patronen (A 002'127'971).
E. 1.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Qualifiziert wegen Mordes bestraft wird der Täter, wenn er beson- ders skrupellos handelt (Art. 113 StGB). Nach der privilegierten Strafbestimmung des Totschlags wird der Täter beurteilt, der in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat (Art. 113 StGB).
E. 1.1.2 Die Beschuldigte feuerte fünf Schüsse auf +F._____ ab und fügte ihm vier Schussverletzungen zu. Der Lungendurchschuss führte zu dessen Tod. Die Beschuldigte erfüllt objektiv den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung.
E. 1.2 Übrige beschlagnahmte Gegenstände Die übrigen mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD 16/8) beschlagnahmten Gegenstände sind, soweit nicht bereits erfolgt, der Beschuldigten zurückzugeben.
E. 1.2.1 Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventu- alvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und (billigend) in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist, und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,
- 41 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26, 131 IV 1, Bger 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009).
E. 1.2.2 Die Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant. Zweck ihres Handelns war auch nicht, den Vater zu töten, sondern ihn von sich fernzuhalten (HD 6/1 S. 4 und S. 7, HD 6/2 S. 36, HD 6/17 S. 11, HD 6/22 S. 2). Sie schoss unkontrolliert und ungezielt in Richtung +F._____. Die Beschuldigte wusste aber, dass sie mit einem geladenen Revolver auf +F._____ zielte und war sich der Möglichkeit eines lebensgefährlichen oder tödlichen Treffers bewusst. Mit der Schussabgabe nahm die Beschuldigte deshalb die Tötung von +F._____ in Kauf und handelte vorsätz- lich im Sinne des Eventualvorsatzes. Dies wird seitens der Verteidigung denn auch ausdrücklich anerkannt (act. 49 S. 7).
E. 1.3 Bargeld
E. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, das mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD 16/6) beschlagnahmte Bargeld der Beschuldigten einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden (act. 48 S. 1 und S. 16).
E. 1.3.2 Da die Beschuldigte freizusprechen ist, ist ihr das beschlagnahmte Bar- geld zurückzuerstatten. Gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2009 war beab-
- 55 - sichtigt, die beschlagnahmten Euro-Noten in Schweizer Franken zu wechseln (vgl. HD 16/6). Soweit die Euro-Noten in Schweizer Franken gewechselt wurden, ist der Beschuldigten der Betrag zum Umrechnungskurs vom 9. Dezember 2009 zurückzuerstatten. 2 Schadenersatz und Genugtuung
E. 1.4 Unbestrittener Sachverhalt
E. 1.4.1 Am Abend des 1. Oktober 2009 kurz vor 22:00 Uhr kam es in der Küche der Familienwohnung an der D._____-Strasse ... in E._____ zwischen der Be-
- 7 - schuldigten und ihrem Vater +F._____ zu einer zunächst verbalen Auseinander- setzung. +F._____ war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Die Blutalkoholkonzent- ration betrug bei seinem Ableben 1.29 Gewichtspromille (HD8/5 S. 2). Auslöser des Streits war, dass sich die Beschuldigte Kartoffeln gekocht hatte, obwohl im Kühlschrank bereits gekochte Kartoffeln vorhanden waren. +F._____ nahm dies zum Anlass, der Beschuldigten vorzuwerfen, seinen Strom zu verbrauchen, gratis in der Wohnung zu leben und von ihrem Lohn nichts zu Hause abzugeben. Die Beschuldigte sagte ihrem Vater, dass sie die Kartoffeln aus ihrem eigenem Geld bezahlt hätte. Sie wollte sich, im Wissen darum, dass +F._____, wenn alkoholi- siert, Streit suchte und reizbar war, nicht auf Diskussionen einlassen. Sie zog sich, um diesem Streit zu entgehen, mit den Kartoffeln in ihr Zimmer zurück, um diese zu essen.
E. 1.4.2 F._____ folgte der Beschuldigten in ihr Zimmer und setzte seine Vorwürfe fort. Der Streit begann zu eskalieren. Es kam zu einer nachfolgend als erste Pha- se bezeichneten Auseinandersetzung, in welcher sich +F._____ und die Beschul- digte zwischen der Türe des Zimmers und dem Bett der Beschuldigten stehend heftig anschrien. +F._____, 180 cm gross und 150 kg schwer (HD 8/6 S. 2, HD 8/7 S. 1), stand so, dass er der Beschuldigten den Weg zur Türe versperrte. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde +F._____ der Beschuldigten gegenüber tätlich. Er packte sie am linken Oberarm und am Kragen. A._____, die auf den Streit aufmerksam geworden und ins Zimmer gekommen war, versuchte die bei- den Streitenden zu trennen. +F._____ warf die Beschuldigte aufs Bett. Zum Schutz vor weiteren Übergriffen warf sich A._____ dazwischen und legte sich auf die Beschuldigte. A._____ gelang es daraufhin, +F._____ ein wenig zu beruhigen und beide Frauen konnten sich wieder aufrichten. A._____ verliess das Zimmer der Beschuldigten. Ob sich auch +F._____ aus dem Zimmer entfernte, wie lange und ob er vor oder nach A._____ das Zimmer verliess, ist unklar. Darauf ist nach- folgend zurückzukommen.
E. 1.4.3 Nach dieser Zwischenphase stürmte +F._____ auf die Beschuldigte zu, womit der als zweite Phase bezeichnete Teil der Auseinandersetzung begann. Beim Fenster stehend schoss die Beschuldigte mehrere Male auf den auf sie zukommenden +F._____. Nach der Schussabgabe liess die Beschuldigte die
- 8 - Waffe fallen, floh aus der Wohnung und begab sich nach Thalwil zur Schwester ihres Arbeitgebers und deren Tochter, H._____ und I._____, denen sie mitteilte, auf ihren Vater geschossen zu haben. I._____ informierte daraufhin die Polizei.
E. 1.4.4 +F._____ erlitt die in der Anklageschrift beschriebenen Schussverletzun- gen und verstarb noch in der Wohnung an dem durch den Lungendurchschuss verursachten Blutverlust (HD 8/6 S. 3). Aus der Tatwaffe wurden am Abend des 1. Oktober 2009 fünf Schüsse abgegeben. Ein Schuss blieb ohne Verletzungsfolge in der Wand auf der gegenüberliegenden Seite des Fensters oberhalb des Betts stecken.
E. 1.4.5 Die Tatwaffe erwarb die Beschuldigte bereits am 5. Mai 2009 bei der C._____ AG, ... [Adresse] (HD 10/6). Die Waffe lag seit ihrem Kauf geladen hinter dem Fernseher. Bei der Tatwaffe handelt es sich um einen Revolver Smith & Wesson, Mod. 36, Nr. ..., Kal. .38 Spezial, Double-Action. Double-Action bedeu- tet, dass bei Betätigung des Abzugs durch den Schützen die Trommel weiterge- dreht wird, so dass die nächste Trommelbohrung mit einer neuen Patrone hinter den Lauf und vor den Schlagbolzen zu liegen kommt und gleichzeitig die Feder und der Hahn gespannt wird. Beim weiteren Durchziehen des Abzugs schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Das Abzugsgewicht beim Double- Action Modus beträgt 5,22-5,24 Kilogramm, der Auslöseweg 11,88-11,99 Millime- ter. Beim Revolver findet, im Gegensatz zu modernen Pistolen, kein automati- sches Nachladen und Vorspannen des Hahnes nach der Schussabgabe statt. Beim gegebenen Modell kann ein Schuss aber auch im Single-Action Modus ab- gegeben werden, d.h. mittels Vorspannen des Hahnes und anschliessendem Ziehen des Abzuges. Das Abzugsgewicht ist in diesem Modus mit 1,52-1,54 Kilo- gramm geringer und der Auslöseweg mit 0,36-0,39 Millimeter kürzer (HD 10/9 S. 2). Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Behauptung (act. 48 S. 4) liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte Schüsse im Single-Action Modus abgegeben hat. Ein Vorspannen des Hahnes wurde weder von der Beschuldigten noch von deren Mutter jemals auch nur erwähnt. Dafür hätte auch schlichtweg die Zeit ge- fehlt.
- 9 -
E. 1.4.6 Bei der Beschuldigten konnten rund fünf Tage nach dem Ereignis, am 6. Oktober 2009, "mehrere älter imponierende Hautunterblutungen an der Beugesei- te des linken Oberarms, an der Streckseite des rechten Ober- und Unterarms, am Rumpf rechts sowie an der Streckseite des linken Unterschenkels abgegrenzt werden. Zudem zeigten sich mehrere punktförmige […] Hautabschürfungen an beiden Oberarmen, an der Brust sowie an beiden Ober- und Unterschenkeln." (act. HD 9/6 S. 3). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten vom 12. Oktober 2009 seien diese Hautveränderungen "Ausdruck stattgehabter, stumpfer Gewalteinwirkung und könn[t]en […] im Rahmen des gel- tend gemachten Ereignisses entstanden sein" (act. HD 9/6 S. 3).
E. 1.5 Zu erstellende Sachverhaltselemente Obwohl die Beschuldigte den ihr von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt anerkennt (act. 49 S. 3 ff.), sind der für die rechtliche Würdigung der von ihr geltend gemachten Notwehr relevante Tatablauf, vor allem die zweite Phase der Eskalation, und der innere Sachverhalt zu erstellen. Für die Beurtei- lung des Verhaltens der Beschuldigten sind sodann nicht nur die Geschehnisse des Tatabends zu beleuchten, sondern es ist auch auf die Person von +F._____ und die Familiensituation der A._____-B._____-F._____ einzugehen. Sowohl in der Person von +F._____ wie auch in der Familiensituation können Gründe vor- liegen, die das Verhalten der Beschuldigten nicht nur verständlich, sondern allen- falls strafrechtlich rechtfertigen oder entschuldbar machen könnten.
E. 1.6 Beweiswürdigung im Allgemeinen
E. 1.6.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Ver- urteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat oder allgemein bleiben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich ein für den Beschuldigten ungünstiger Sachverhalt so verwirklicht hat, so geht das Gericht in Anwendung des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes "in dubio
- 10 - pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage aus (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO). Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage auf- drängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen.
E. 1.6.2 Aussagen von Beteiligten sind ebenfalls frei zu würdigen. Weder die pro- zessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen steht im Vordergrund (ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123). Bei einer Aussage kommt es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf die Persönlichkeit des Aussagenden, ihre allgemeine Glaubwür- digkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist vielmehr die Aussageanalyse, d.h. die kritische Wür- digung des Aussagetextes, von vorrangiger Bedeutung. Um eine Aussage zuver- lässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] 53 ff; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff.).
E. 1.7 Beweismittel
E. 1.7.1 Zum Tatablauf können nur die Beschuldigte und A._____ Aussagen ma- chen. Weitere direkte Zeugen gibt es nicht. Die Aussagen der Beschuldigten und von A._____ sind bezüglich des Endes der ersten Phase, der Zwischenphase und vor allem der ganzen zweiten Phase widersprüchlich. Neben den Aussagen der Beschuldigten und von A._____ liegt ein Gutachten zu den Distanzen vor, aus denen die Schüsse vermutlich abgegeben wurden (HD 12/6). Weiteres objektives Beweismittel sind die bei der Beschuldigten festgestellten Verletzungen, die bei den tätlichen Übergriffen von +F._____ entstanden sind (HD 9/6). Zu würdigen sind sodann die Aussagen der beiden Personen (H._____ und I._____), zu denen sich die Beschuldigte nach der Tat begab, und denen gegenüber die Beschuldigte die ersten Angaben über das Vorgefallene gemacht hatte (HD 7/2, HD 7/3). So-
- 11 - dann sind auch die Aussagen von J._____ zu würdigen, dem die Beschuldigte kurz nach dem Vorfall telefoniert hatte (HD 7/14, HD 7/15, HD 7/21/, HD 7/22). In die Würdigung der Familiensituation der A._____-B._____-F._____ sind nebst den Aussagen der Familienmitglieder sowie Bekannter und Nachbarn der A._____-B._____-F._____ die beigezogenen Vormundschaftsakten der Jahre 1993 bis 1996 (HD 14/4) und ein Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich vom
28. Juli 2008 (HD 13) miteinzubeziehen.
E. 1.7.2 H._____ und I._____ sowie die weiteren Zeugen und Auskunftspersonen mit Ausnahme von A._____, K._____ und J._____ wurden lediglich polizeilich einvernommen (HD 7/2, HD 7/3, HD 7/5, HD 7/6, HD 7/7, HD 7/8, HD 7/9, HD 7/10, HD 7/18-20). Da diese Einvernahmen ohne Teilnahmerecht der Be- schuldigten und ihrer Verteidigerin stattfanden, sind diese Aussagen nicht zulas- ten der Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2 Glaubwürdigkeit der Beschuldigten
E. 2 Die Beschuldigte wurde noch am frühen Morgen des 2. Oktober 2009 um 02:00 Uhr vom untersuchungsführenden Staatsanwalt einvernommen (Hafteinvernahme, HD 6/1) und anschliessend in Haft genommen. Am 18. Mai 2010, 10:30 Uhr, wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen (HD 24/23). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde ihr der vorzeitige Mass- nahmeantritt bewilligt (HD 24/24). Die Schlusseinvernahme fand am 26. Au- gust 2010 statt (HD 6/22).
E. 2.1 Die Beschuldigte macht Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend (act. 49 S. 1). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freige- sprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
E. 2.1.1 Wie bereits erwähnt, macht die Verteidigung in erster Linie geltend, die Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (act. 49 S. 7 ff., S. 42). Für den Fall der Annahme eines Notwehrexzesses betrachtet sie diesen als ent- schuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (act. 49 S. 43 f.). Die Staatsanwalt- schaft geht mit der Verteidigung von einer Notwehrlage der Beschuldigten aus; sie sieht im Verhalten der Beschuldigten jedoch weder eine rechtfertigende Not- wehr noch einen zur Schuldlosigkeit führenden entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, sondern anerkennt lediglich einen zu einer Straf- milderung führenden Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (act. 48 S. 13 f.)
E. 2.1.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Unständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Seine Hand- lung ist diesfalls rechtmässig. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
E. 2.1.3 Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 15 und Art. 16 StGB setzt eine Notwehrlage voraus, d.h. einen Angriff auf rechtlich geschützte Interessen. Der Angriff muss bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen, im letzteren Fall muss die Bedrohung aktuell und konkret sein. Ohne Recht ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 7). Liegt keine Notwehrlage vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Handelt der Täter je- doch in der irrigen Annahme einer Notwehrlage (sog. Putativnotwehr), so beurteilt sich sein Verhalten nach der Bestimmung über den Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Bei unvermeidbarem Irrtum behält der vermeintlich in Notwehr Handelnde sein Notwehrrecht. Wäre der Irrtum vermeidbar gewesen, ist er allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung zu bestrafen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 6 ff.).
- 43 -
E. 2.1.4 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Zum einen muss das mildeste Ab- wehrmittel, das den Angriff mit Sicherheit beenden kann, angewandt werden (Subsidiarität). Zum anderen dürfen das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit spielen somit insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Ab- wehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Si- tuation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Besondere Zurückhaltung ist unter anderem bei der Verwendung von Waffen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr in diesen Fäl- len, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Angreifer womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung der Waffe das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Dabei ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung be- wusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vornimmt, also mit Ver- teidigungs- bzw. Notwehrwillen handelt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 12 f.; BGE 136 IV 49, BGer 6B_66/2011 vom 16. Juni 2011). Letztere Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor.
E. 2.2 Entschädigung
E. 2.2.1 Die Beschuldigte verlangt für wirtschaftliche Einbussen aufgrund ihrer Beteiligung am Strafverfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'585.00 (act. 49 S. 1). Zur Begründung führt ihre Verteidigung aus, ihr sei für 7.5 Monate der entgangene Lohn von ca. Fr. 2'000.00 netto zu ersetzen. Davon abzuziehen seien die ersparten Aufwendungen. Es sei auf eine Sparquote von circa Fr. 900.00 abzustellen. Dies ergebe einen zu erstattenden Schaden von Fr. 6'750.00. Weiter seien ihr Kosten für die vorzeitig angetretene ambulante Massnahme der Therapie angefallen. Sie zahle den Selbstbehalt von 10 % bei jeder Sitzung sowie die gesamte Franchise von Fr. 500.00 pro Jahr, insgesamt einen Betrag von Fr. 834.40.
E. 2.2.2 Die Beschuldigte befand sich vom 2. Oktober 2009 bis 18. Mai 2010 in Untersuchungshaft (HD 24/23). Während dieser Zeit erlitt sie einen Lohnausfall. Die Beschuldigte war mit einem Pensum von 60 % bei der T._____ in Thalwil angestellt und verdiente monatlich Fr. 2'144.– brutto (HD 26/4 S. 4), gemäss ihren eigenen Angaben circa Fr. 2'000.– netto (HD 26/5 S. 6). Während der Zeit der Untersuchungshaft fielen der Beschuldigten keine Auslagen an. Es rechtfertigt sich daher, wie von der Verteidigung beantragt, für die Berechnung der Einbusse
- 56 - auf die Sparquote der Beschuldigten abzustellen. Die Beschuldigte wohnte noch zu Hause und gab von ihrem Lohn nichts ab. Eine Sparquote von circa Fr. 900.– erscheint deshalb plausibel (vgl. HD 26/5 S. 6, Sparquote von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat). Der Beschuldigten sind Fr. 6'750.– für die erlittene Lohn- einbusse zuzusprechen.
E. 2.2.3 Die Therapiekosten sind der Beschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung im Strafverfahren erwachsen und ihr deshalb zu erstatten. Die Höhe der Kosten von Fr. 834.40 sind in act. 50/2 ausgewiesen und ihr deshalb zuzusprechen.
E. 2.3 Genugtuung
E. 2.3.1 Die Beschuldigte beantragt für die erlittene Untersuchungshaft die Zu- sprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 34'900.– (act. 49 S. 46). Die Verteidigung führt zur Begründung aus, die Untersuchungshaft habe sich für die Beschuldigte zunehmend als ungerecht und belastend dargestellt. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei bereits Anfang Dezember 2009 obsolet gewesen. Die damals angenommene, qualifizierte Wiederholungsgefahr habe nach der Erstat- tung des psychiatrischen Gutachtens nicht mehr aufrecht erhalten werden kön- nen. Bereits seit Anfang Dezember 2009 sei die Untersuchungshaft für die Be- schuldigte als junge Frau am Anfang ihres Erwachsenen- und Berufslebens nur noch belastend gewesen. Dies habe sich in den Monaten März und April 2010 in krisenhaften Notfallinterventionen bis hin zum Verdacht auf Suizidalität ausge- drückt. Für den Zeitraum von der dritten Haftwoche bis zum 2. Dezember 2009 sei eine Entschädigung von Fr. 30.– pro Tag, danach eine solche von Fr. 200.– pro Tag anzunehmen.
E. 2.3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht das Recht auf Abwehr subsidiär ist, sondern sich die Subsidiarität auf das Abwehrmittel bezieht. Das heisst, es muss im Rahmen der Abwehr auf das mildeste Abwehrmittel zurückgegriffen werden. Recht braucht der Macht nicht zu weichen. Der Angegriffene braucht weder zu flüchten noch die Polizei zu rufen. Wie es das Bundesgericht zutreffend ausführt, wehrt derjenige, der flüchtet oder die Polizei ruft, nicht ab, sondern verzichtet auf Abwehr (BGE 79 IV 148, 152). Auf sein Recht zur Abwehr braucht der Angegriffe- ne nicht zu verzichten. Aus diesem Grund geht das rechtliche Argument der Staatsanwaltschaft fehl, die Beschuldigte hätte sich passiver verhalten müssen (act. 48 S. 13). Es ist nochmals festzuhalten: Die Aggression ging von Beginn weg und einzig vom alkoholisierten +F._____ aus. Sollte die verbale Abwehr der Beschuldigten zur weiteren Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen ha-
- 46 - ben, hat sich +F._____ dies selbst zuzuschreiben (vgl. auch BGE 79 IV 148). Auch er musste aus vergangenen Auseinandersetzungen mit der Beschuldigten gewusst haben, dass sie, von ihm provoziert, entsprechend reagieren würde. Die soziale Nahbeziehung zwischen +F._____ und der Beschuldigten bedeutet nicht, dass sie verbale und/oder physische Übergriffe ihres Vaters über sich zu ergehen lassen und auf Abwehr zu verzichten hätte.
E. 2.3.1.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass es fast schon als zynisch erscheint, wenn die Staatsanwaltschaft impliziert, dass sich die Beschuldigte aufgrund der seit längerem angespannten Familiensituation absolut passiv hätte verhalten sol- len (vgl. act. 48 S. 13), nicht einmal verbal auf die Vorwürfe ihres Vaters hätte reagieren dürfen, und wenn sie sich dennoch verbal zur Wehr setzt, letztlich selbst schuld ist, wenn sie vom Vater angegriffen wird, da sie ihn damit provoziert habe. Die weitere staatsanwaltschaftliche Ausführung, dass die Beschuldigte "allenfalls damit [hätte] rechnen müssen, erneut gepackt zu werden, allenfalls einen Schlag zu kassieren" (act. 48 S. 13), wenn sie den pater familias mittels Griff zum Revolver nicht weiter gereizt hätte, geht ebenfalls vollkommen an der Sache vorbei.
E. 2.3.1.3 Es liegt, wie auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt, auch in der Zwischenphase noch eine akute und konkrete Bedrohung der physischen Integri- tät der Beschuldigten vor, die sie zur Abwehr des Angriffs berechtigt. In dieser Situation ist aber nicht nur die Behändigung einer Waffe, sondern gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung selbst die Abgabe von Warnschüssen zulässig (vgl. BGE 79 IV 148). Aus dem gleichen Bundesgerichtsentscheid geht im Übri- gen hervor, dass diese Abwehrmittel nicht als Provokation qualifiziert werden dürfen, die ihrerseits den Angriff auf den Abwehrenden rechtfertigen.
E. 2.3.1.4 Selbst wenn man (entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) davon ausgehen wollte, dass die Angegriffene hätte fliehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Flucht tatsächlich gar nicht möglich war. Der Beschuldig- ten war nämlich der Fluchtweg aus der Wohnung von dem vor der Zimmertüre stehenden +F._____ abgeschnitten. Die Polizei konnte die Beschuldigte ebenso wenig rufen, da das Telefon sich nicht an seinem angestammten Platz beim Fern-
- 47 - seher befand. Als der Angriff durch +F._____ begann, hätte sie im übrigen auch keine Zeit mehr gehabt, die Polizei zu rufen. In die Ecke beim Fernseher ge- drängt, stand der Beschuldigten als Abwehrmittel nur ihre eigene Körperkraft oder der hinter dem Fernseher liegende Revolver zur Verfügung. Mit ihrer eigenen Körperkraft hatte die Beschuldigte +F._____ nichts entgegen zu setzen. Die Waf- fe war das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel, das eine effektive Ab- wehr des Angriffs von +F._____ garantierte (BGE 136 IV 49). Die Beschuldigte war deshalb berechtigt, +F._____ mit einer Waffe abzuwehren, ihn zumindest mit der Waffe auf Distanz zu halten. Rechtlich unerheblich ist deshalb, dass die Be- schuldigte die Waffe bereits in die Hand genommen hatte, bevor sie sah, dass der Vater tatsächlich ins Zimmer zurückkam und auf sie lostürmte. Es war ausrei- chend, dass sie aufgrund des drohenden Angriffs befürchten musste, dass er in ihr Zimmer zurückkehren könnte.
E. 2.3.1.5 Bevor die Beschuldigte +F._____ mit der Waffe auf Distanz halten konn- te, stürmte dieser bereits wieder auf sie zu. Die Beschuldigte war deshalb nicht mehr verpflichtet, +F._____ zuerst mit der Waffe auf Distanz zu halten oder zu drohen. Dazu fehlte schlicht die Zeit. Aus diesem Grund durfte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie zunächst noch einen oder mehrere Warnschüsse ab- geben musste. Vergegenwärtigt man sich, dass sich das Geschehen in einem kleinen Zimmer abspielte und nicht auf offener Strasse, wird klar, dass die äusse- ren Umstände verbunden mit dem bereits begonnenen Angriff auf ihre physische Integrität keine Zeit für ein solches Manöver liessen. An anderer Stelle wurde festgehalten, dass die Zeit, die +F._____ für das Durchrennen des Zimmers höchstens eine bis zwei Sekunden betragen hatte. In dieser Zeit Warnschüsse abzugeben ist illusorisch und hätte zur Folge gehabt, dass die Selbstverteidigung zu spät gekommen wäre. Wie dem auch sei: Die Beschuldigte wurde von ihrem Vater angegriffen und befand sich in Todesangst. Sie war deshalb berechtigt, auf +F._____ zu schiessen, denn einzig die Schussabgabe garantierte noch eine rechtzeitige wirksame Abwehr.
E. 2.3.1.6 Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte es bei einem Schuss hätte bewenden lassen müssen und die Abgabe von fünf Schüssen als Überschreitung des Notwehrrechts zu qualifizieren ist, oder ob damit die Subsidiarität verletzt
- 48 - wurde. Es liesse sich allenfalls argumentieren, dass das einmalige Schiessen das mildere Mittel gewesen wäre und die nachmaligen Schüsse nicht mehr gerechtfer- tigt waren.
E. 2.3.1.7 Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich +F._____ auch durch die vier Schussverletzungen nicht von seinem Angriff abhalten liess, weiter auf die Be- schuldigte zuging, sie festhielt und sich die Beschuldigte regelrecht von seinem Griff losreissen musste. Auch wenn nicht erstellt werden kann, dass gerade der letzte ihn treffende Schuss der Lungendurchschuss gewesen war und ihn zum Stillstand brachte, so war es letztlich erst die Gesamtheit der vier Schussverlet- zungen, die +F._____ Einhalt geboten und der Beschuldigten überhaupt eine effektive Abwehr ermöglichten. Zwei der abgegebenen Schüsse waren denn auch überhaupt nicht geeignet, den Angreifer abzuwehren (ein Schuss verfehlte das Ziel, ein anderer streifte lediglich das Ohr).
E. 2.3.1.8 Im Übrigen wird auch im Kurzdistanzschiessen in der militärischen und polizeilichen Ausbildung das Schiessen von Dubletten unterrichtet, da eine ein- zelne Schussabgabe häufig keine Mann-Stopp-Funktion hat. Dies war auch vor- liegend der Fall. Trotz den Treffern ging der +F._____ weiter auf die Beschuldigte zu und konnte diese sogar noch festhalten. Die Gefahr war, mithin auch nachdem die Beschuldigte die Trommel geleert hatte, noch nicht gebannt und erst der Blut- verlust führte letztlich zum Tod. Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass es gerichts- notorisch ist, dass selbst erfahrene Polizisten in Situationen, die sie selbst als lebensbedrohlich einstufen, und in welchen sie sich innert kürzester Zeit wehren müssen, es auch nicht bei einer Dublette belassen, sondern, wie die Beschuldig- te, bisweilen schiessen, bis keine Patronen mehr vorhanden sind. Dass die mit solchen Situationen nicht erfahrene Beschuldigte in Panik fünf Mal abdrückte, erscheint somit umso mehr als entschuldbar. Doch selbst wenn die Abgabe von fünf Schüssen als übermässig zu bezeichnen wäre (intensiver bzw. quantitativer Notwehrexzess), so muss der Beschuldigten, wie noch zu zeigen sein wird, ohne- hin eine entschuldbare Überschreitung der Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zugestanden werden.
- 49 -
E. 2.3.1.9 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzung der Subsi- diarität erfüllt ist, da es kein milderes Mittel zur Abwehr des begonnenen Angriffs gab.
E. 2.3.2 Genugtuung ist nicht nur für rechtswidrige Zwangsmassnahmen geschul- det, sondern auch für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche vorschrifts- konform verhängt wurden, sich aber im nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen haben. Vorausgesetzt ist im letzteren Fall allerdings das Vorliegen einer beson- ders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, damit auch bei rechtmässiger Haft eine Entschädi- gung zugesprochen werden kann. In die Bestimmung der Höhe der Genugtuung
- 57 - sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung bzw. Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren miteinzubeziehen (BSK STPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 26 ff.).
E. 2.3.3 Die Beschuldigte befand sich 228 Tage in Untersuchungshaft. Ein Gross- teil dieser Untersuchungshaft lag in der Erstellung des psychologischen Gutach- tens begründet, welches über die bei der Beschuldigten vermutete Wiederho- lungsgefahr Auskunft geben sollte. Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr erwies sich nach Erstattung des psychologischen Gutachtens als unbegründet. Die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen fünfeinhalb Monate Untersu- chungshaft müssen von der Beschuldigten als ausserordentlich belastend emp- funden worden sein. Sodann hatten die Geschehnisse des 1. Oktobers 2009 ein erhebliches Medienecho zur Folge. Erotische Fotos der Beschuldigten wurden von der Boulevardpresse zur Schau gestellt. Schliesslich verlor die Beschuldigte aufgrund der erstandenen Untersuchungshaft und ihrer Beteiligung am Strafver- fahren ihre Stelle bei der T._____.
E. 2.3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich deshalb, ihr eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Tag erstandene Untersuchungshaft bzw. gerundet von Fr. 23'000.– zuzusprechen. V. Kosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten und der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 i.V.m. Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- 58 -
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009 (act. 16/7) beschlagnahmte Tatwaffe, die Projektile, Projektilteile, Patronen und Hülsen werden eingezogen und der Kantonspolizei KTA-FND-SP zur gut scheinen- den Verwendung überlassen. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 9. Dezember 2009 (act. 16/8) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen vernichtet: der Waffenerwerbsschein (A 002'128'145), die Quittung Firma "C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123), das Putzzeug und das Universalöl für die Waffe (A 002'128'098) sowie die 5 Puf- ferpatronen (A 002'127'971). Die übrigen mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (act. 16/8) beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits erfolgt, der Beschuldigten zurückgegeben.
4. Das mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (act. 16/6) beschlagnahmte Bar- geld wird der Beschuldigten zurückerstattet. Soweit die Euro-Noten in Schweizer Franken gewechselt wurden (vgl. act. 16/6), ist der Beschuldigten der Betrag zum Umrechnungskurs vom 9. Dezember 2009 zurückzuerstat- ten.
5. Der Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 7'585.– als Schaden- ersatz und Fr. 23'000.– als Genugtuung zugesprochen.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Mai 2011 gegen die Beschuldigte An- klage wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (act. 35). Mit Verfügung gleichen Datums stellte sie das gegen die Beschuldigte eröffnete Verfahren wegen strafbarer Vorbereitungshandlung zu Tötung zum Nachteil von G._____ ein (HD 33).
E. 3.1 Soweit man, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, die Abgabe von fünf Schüssen als Verletzung der Subsidiarität des Abwehrmittels betrachtet und damit einen Notwehrexzess bejaht, ist zu prüfen, ob der Notwehrexzess entschuldbar war.
E. 3.2 Der sogenannte Notwehrexzess ist entschuldbar und nicht schuldhaft, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt hat (Art. 16 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung entschuldigt das Handeln in einer Gemütsbewegung, vergleichbar mit der privilegierten Straf- bestimmung des Totschlags (Art. 113 StGB). Die Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, den sog. Affekt, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situa- tion einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Der Täter reagiert typi- scherweise mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn überwältigt. Beispiele solcher Gefühle sind Kränkung, Eifersucht, Wut und Zorn (sog. stheni-
- 50 - scher Affekt) oder Verzweiflung, Bestürzung oder Angst (sog. asthenischer Af- fekt). Von Art. 16 Abs. 2 StGB erfasst wird indessen nur der sog. asthenische Affekt, aus Schwäche herrührende Emotionszustände, nicht aber der sthenische Affekt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 16 N 3; BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 4).
E. 3.3 Indikatoren für das Vorliegen eines Affektes sind gemäss SCHWARZENEG- GER (BSK StGB-II, Art. 113 N 6): fehlende Ankündigung einer Tat, Fehlen einer eventuellen Tatbereitschaft, Fehlen von Vorbereitungshandlungen für eine Tatbe- gehung, fehlende Konstellierung der Tatsituation durch den Täter, gegebener Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs, nicht lang hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen, kein etappierter Handlungsablauf, eine Einengung des Bewusst- seinsfeldes, aufgehobene Introspektionsfähigkeit während der Tat, fehlende de- tailreiche Erinnerung, Unterbrechung des Erlebniszusammenhangs und häufiges Nicht-Begreifen-Können des Täters nach der Tat, was eigentlich passiert ist. Die Gemütsbewegung muss unmittelbar vor und während der Tat bestanden haben (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 3 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 12; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 113 StGB N 2; BGE 118 IV 233, BGer 6S.180/2004 vom 24. September 2004, BGer 6B_829 vom 28. Februar 2011).
E. 3.4 Anders als in Art. 113 StGB verlangt Art. 16 Abs. 2 StGB keine heftige Gemütsbewegung. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt aber zur Entschuldbarkeit und Straflosigkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Art und Umstände des Angriffs den Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet, umso strenger ist der Massstab, welcher an den Grad der entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung anzulegen ist (BGE 107 IV 1, 7).
E. 3.5 Die Aufregung oder Bestürzung bzw. die Gemütsbewegung muss ent- schuldbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die Gemütsbewegung (und nicht die Tat) nicht
- 51 - nur psychologisch erklärbar, sondern nach den sie auslösenden äusseren Um- ständen objektiv gesehen gerechtfertigt ist. Entschuldbarkeit der Gemütsbewe- gung ist anzunehmen, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint und auch ein anderes, an sich anständig gesinntes Mitglied des Lebenskreises, dem der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, auf die gegebene Situation entsprechend reagiert hätte. Für die Frage, ob die Gemütsbewegung des Täters entschuldbar ist, ist unter Umständen nicht allein auf die Situation im Zeitpunkt der Tat abzu- stellen, sondern auch deren Vorgeschichte zu berücksichtigen, wenn daraus Auf- schlüsse über die Gesinnung des Täters erlangt werden können. Aus der Vorge- schichte kann sich z.B. ergeben, dass die geschilderte Konfliktsituation sich nicht zum ersten Mal eingestellt hat, der Täter deshalb schon daran gewöhnt ist und daher auch mit ihr umgehen kann. Oder aber dass gerade wegen der Vorge- schichte der Affekt als entschuldbar erscheint. Entschuldbar ist unter anderem verständliche Todesangst. Nicht entschuldbar ist die Gemütsbewegung, wenn der Täter die Konfliktsituation, welche sie ausgelöst hat, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat (BSK STGB II- SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 8ff.; DONATSCH, a.a.O., S. 13; STRATENWERTH/ WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Bern 2009, Art. 113 StGB N 5; TRECHSEL, a.a.O., Art. 113 StGB N 8 ff.; BGE 107 IV 161, 100 IV 150, Bger 6B_829 vom 28. Februar 2011, Bger 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009, Bger 6S.180/2004 vom 24. September 2004).
E. 3.6 Die Tat war von der Beschuldigten, wie bereits festgestellt, nicht geplant. Sie handelte aufgrund der Eskalation der Auseinandersetzung in einer Kurz- schlussreaktion. Auch wenn die Beschuldigte Eskalationen mit ihrem Vater ge- wohnt war, war die Eskalation an diesem Abend besonders heftig. +F._____ ist heftiger ausgerastet als bei früheren Vorfällen, seine vor allem auch tätlichen Übergriffe waren heftiger als sonst. Die Beschuldigte fühlte sich von ihrem Vater einmal mehr missverstanden, ungerecht behandelt, gekränkt und ihm gegenüber ohnmächtig. Der Fluchtweg war der Beschuldigten abgeschnitten. Das Telefon, mit dem sie die Polizei rufen wollte, war nicht auffindbar. Dazu kam das Wissen, dass sie bei der Eskalation, die ein gutes Jahr zuvor (28. Juli 2008) stattfand, die
- 52 - Erfahrung machen musste, dass das Herbeirufen der Polizei vergeblich war (HD 6/1 S. 4; HD 6/2 S. 35 Ziff. 161 f.). Entsprechend wurde ihr Versuch, das Telefon zu finden, mit dem sie hätte die Polizei herbeirufen können, von +F._____ ver- höhnt (HD 6/2 S. 35 Ziff. 162). In die Ecke gedrängt kam +F._____ auf sie zuge- stürmt mit dem Blick eines Wahnsinnigen, der ihr signalisierte, dass er noch einen Tick mehr ausrastete als sonst. In begreiflicher Todesangst hat die Beschuldigte mit dem Revolver auf +F._____ geschossen, bis die Trommel leer war.
E. 3.7 Für eine Affekthandlung spricht, dass sich die Beschuldigte an den ge- nauen Tatablauf und die Schussabgabe nicht mehr erinnern kann, sie nach Ab- gabe des ersten Schusses nicht mehr weiss, wie oft sie schliesslich abgedrückt hatte, und sie nach Schussabgabe panikartig in den Socken und ohne Jacke aus der Wohnung flüchtete. Sie schilderte sodann auch einen Tunnelblick. Auch der von H._____ und I._____ beschriebene Zustand der Beschuldigten weist darauf- hin, dass die Beschuldigte nach der Tat unter Schock stand und in diesem Mo- ment noch nicht realisiert hatte, was eigentlich passiert war. Dass sie ihren Vater nicht "nur" verletzt, sondern getötet hatte, erfuhr sie erst im Laufe der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme (HD 6/1 S. 8). All dies trägt zur klaren Schluss- folgerung bei, dass die Beschuldigte in Angst und Verzweiflung gehandelt hatte.
E. 3.8 Dass die Beschuldigte in dieser Situation in Todesangst geraten ist und mit dem Revolver die Trommel leer schoss, statt, wie offenbar von der Staatsan- waltschaft gefordert, lediglich einen einzelnen Schuss abzugeben, ist nicht nur psychologisch erklärbar, sondern aufgrund der Heftigkeit der Auseinandersetzung mit +F._____, der Unmöglichkeit, sich den Übergriffen von +F._____ zu entzie- hen, sowie der Vorgeschichte der Beschuldigten und der A._____-B._____- F._____, insbesondere auch das vergebliche Bemühen um Hilfe der Polizei ein Jahr zuvor, objektiv gesehen gerechtfertigt. Ihre Todesangst ist verständlich und daher entschuldbar. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Be- schuldigte die Eskalation der Auseinandersetzung nicht selber und schon gar nicht überwiegend zu verantworten (act. 48 S. 13 f.). Wie bereits mehrfach er- wähnt, ging die Aggression von Anfang an vom alkoholisierten und Streit suchen- den +F._____ aus. Die Beschuldigte war nicht verpflichtet, mit passivem Verhal- ten zu hoffen, +F._____ würde von ihr ablassen. Überdies liess sich +F._____
- 53 - auch durch passives Verhalten nicht abhalten, den Streit fortzusetzen; selbst als die Beschuldigte sich mit den Kartoffeln in ihr Zimmer zurückgezogen hatte und sich der Auseinandersetzung mit +F._____ entziehen wollte, folgte er ihr, um sie erneut verbal, und danach tätlich anzugreifen. Festzuhalten ist sodann, dass die Beschuldigte, obgleich an Auseinandersetzungen mit dem Vater gewohnt, erkannt hatte, dass die Situation an jenem Abend eine vollkommen andere war, als bis- her.
E. 3.9 Am Entscheidensten sind jedoch die Geschwindigkeit des Angriffs, die Körpermasse und Kraft des Angreifers sowie die Gefahr, die damit für die Be- schuldigte verbunden war. Wer sich in einer solchen Situation befindet, hat nicht die Zeit um festzustellen, wann welcher Schuss welche Wirkung zeitigt. Dies ist besonders augenfällig, weil der Angriff trotz Schussabgabe ja weiter ging und das Opfer die Beschuldigte noch festhalten konnte. Selbst wenn man dies verlangen wollte, müsste man die Gemütsbewegung, die aus der vom Angreifer bewirkten Angst herrührte, als entschuldbar qualifizieren. Es ist deutlich, dass auch ein an- deres, anständig gesinntes Mitglied ihres Lebenskreises in der gegebenen Situa- tion ebenfalls in derartige Panik hätte geraten können, dass es mehrere Schüsse abgegeben hätte.
E. 3.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte sich gegenüber dem sie angreifenden +F._____ in einer Notwehrlage befand; sie musste (und durfte) angesichts seines Zustands und seiner Körpergewalt befürchten, von +F._____ schwer oder lebensgefährlich verletzt zu werden. Sie war berechtigt, sich gegen- über +F._____ mit einer Schusswaffe zur Wehr zu setzen. Die Notwehr war ge- rechtfertigt. Selbst wenn man zum Schluss käme, die Beschuldigte habe die Grenzen des Notwehrrechts quantitativ überschritten, handelte sie in verständlicher und nachvollziehbarer Todesangst. Ihre Bestürzung über den Angriff von +F._____ war daher unter allen Umständen entschuldbar, und die Beschuldigte handelte nicht schuldhaft. Sie ist daher in jedem Fall vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
- 54 - IV.Nebenfolgen 1 Einziehung
E. 4 Die allgemeine Familiensituation und das Opfer +F._____
E. 4.1 Der am tt. Juni 1957 geborene +F._____ und A._____ heirateten am tt. Februar 1986. Am tt. April 1986 kam der Sohn K._____, am tt. September 1987 die Beschuldigte zur Welt. +F._____ arbeitete damals im Fernmeldebereich der PTT (HD 14/4/4), später für die Swisscom. Wegen Umstrukturierungen entliess ihn die Swisscom im Jahr 2003 bzw. weil er sich wegen seiner körperlichen Ver- fassung (erhebliches Übergewicht, Diabetes, starkes Schwitzen) mit keiner neuen Aufgabe anfreunden konnte (HD 7/11, HD 1/3 S. 9). Nach einer Zeit der Arbeits- losigkeit übernahm er Hauswartsarbeiten im Umfang von 30%. Seit dem 1. Janu- ar 2009 betrieb er zudem zusammen mit A._____ das M._____ in N._____ [Ort], das er per erwähnten Datums übernommen und mit seinem Pensionskassengut- haben finanziert hatte (HD 1/3, HD 7/11 S. 3).
E. 4.2 +F._____ war 1,80 Meter gross und wog 150 Kilogramm (HD 8/6 S. 2, HD 8/7 S. 1). In seiner Freizeit betrieb er neben Boxen wettkampfmässig Powerlif-
- 14 - ting (Gewichtheben). In seiner Alters- und Gewichtsklasse belegte er in den ver- gangenen Jahren an Schweizer- und Europameisterschaften jeweils den ersten oder zweiten Rang. Zudem war er Weltrekordhalter WDFPF (World Drug Free Powerlifting Federation) im Bankdrücken mit 177,5 Kilogramm "unequipped" und mit 195 Kilogramm "equipped" (http://bankdruecken.ch/galerie/zumb-F._____ / gal-zumb-mark.html [zuletzt besucht am 3. Januar 2012]).
E. 4.3 A._____-B._____-F._____ wohnte seit der Heirat an der D._____-Strasse ...in E._____. Die Dreizimmerwohnung verfügte über ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und eine Küche. Obwohl ein Wohnzimmer vorhanden war, gab es nie einen Esstisch, an dem die Familie gemeinsam hätte ein Essen einnehmen können. Die Zimmerbelegung war ebenfalls ungewöhnlich. Nachdem anfänglich die Kinder für kurze Zeit ein Zimmer geteilt hatten, teilten sich danach die Mutter und die Tochter einerseits sowie der Vater und der Sohn anderseits ein Zimmer. Erst nachdem K._____ im Jahr 2007 ausgezogen war, erhielt die Beschuldigte als Zwanzigjährige erstmals ein eigenes Zimmer. A._____ teilte sich seither wieder ein Zimmer mit +F._____, wobei ihre Betten getrennt an den gegenüberliegenden Seiten des Zimmers standen.
E. 4.4 Bereits kurz nach der Hochzeit traten eheliche Schwierigkeiten auf. An- fangs September 1992 meldete A._____ zunächst B._____ und im Januar 1993 auch K._____ wegen Verhaltensauffälligkeiten beim Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienst des Kantons Zürich zur Abklärung an. Im April 1993 ersuchte sie die Vormundschaftsbehörde E._____ um Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder.
E. 4.5 Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Vormund- schaftsbehörde E._____ wird zur damaligen Familiensituation der A._____- B._____-F._____ ausgeführt, der Vater sei dominant, orientiere sich nach aussen und gehe nicht auf die Bedürfnisse der Familie ein. Sein exzessives Trinken ma- che ihn unberechenbar, er werde dann aggressiv und streitsüchtig, so dass die Mutter und die Kinder vor ihm Angst hätten und seinen Drohungen ausweichen müssten. Der Vater wolle nicht im KJPD erscheinen, da er nichts von Psychiatern und Psychologen halte und keine Probleme zu Hause vorhanden seien
- 15 - (HD 14/4/3). Ungefähr zu dieser Zeit begab sich A._____ für eine Woche ins Frauenhaus. Danach sei sie zu +F._____ zurückgekehrt, weil er sie mit den Kin- dern erpresst habe. Er habe gedroht, die Kinder umzubringen (HD 7/11 S. 16). Am 17. Mai 1993 erklärten sich +F._____ und A._____ anfänglich mit der Errich- tung einer Beistandschaft für die Kinder einverstanden (HD 16/4/6). Bereits weni- ge Tage später wollte +F._____ jedoch von den Massnahmen nichts mehr wis- sen, hielt sie für überflüssig und zeigte keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Die Vormundschaftsbehörde E._____ beschloss am 21. Juni 1993 dennoch die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder (HD 14/4/11). Gegen diesen Be- schluss erhoben +F._____ und A._____ mit Schreiben vom 9. Juni [recte: Juli] 1993 Einspruch (HD 14/4/13). Nachdem der Bezirksrat Horgen den als Be- schwerde entgegen genommenen Einspruch abgewiesen hatte (HD 14/4/ 14), gelangte A._____ mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 ans Obergericht des Kan- tons Zürich und wies von sich, unter Druck des Ehemannes zu stehen (HD 14/4/15). Das Verfahren vor Obergericht wurde zufolge Rückzug des Begeh- rens um gerichtliche Beurteilung als erledigt abgeschrieben (HD 14/4/24). Die Beistandschaft wurde schliesslich – nach Intervention eines Rechtsanwaltes – vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. September 1996 aufge- hoben (HD 14/4/39).
E. 4.6 Die Beschuldige wurde in mehreren Einvernahmen zu ihrem Vater, der Familiensituation und ihrem Verhältnis zum Vater befragt. In der Einvernahme vom 2. Oktober 2009 führte sie aus, er habe abends permanent Bier getrunken. Auf die Frage, ob sie von ihrem Vater auch schon geschlagen worden sei, antwor- tete die Beschuldigte, dass dies als sie klein war vorgekommen sei und präzisier- te, im Alter zwischen fünf und dreizehn Jahren. Als Verletzungen hätten blaue Flecken resultiert, an Schürfwunden konnte sie sich nicht erinnern. +F._____ habe die ganze Familie durchwegs terrorisiert. Die Frage, ob sie sonstwie in der Vergangenheit von ihrem Vater angegangen worden sei, verneinte die Beschul- digte bzw. merkte an, er habe einfach gekeift und beleidigt. Wenn man widerspro- chen habe, habe er gleich gedroht, er würde zuschlagen (HD 6/1 S. 10 f.).
E. 4.7 In der Einvernahme vom 8. Oktober 2009 schilderte die Beschuldigte wei- tere Begebenheiten, die sich mit dem Opfer zugetragen hatten. Wenn ihre Mutter
- 16 - und sie gelacht hätten, habe er geschrien, sie sollen ruhig sein. Weil ihre Mutter geraucht habe, habe er ihr sechs bis sieben Jahre früher wiederholt eine Sendung über das Rauchen vorgespielt. Ihre Mutter habe nur noch auf dem Sofa gesessen und geweint. Der Vater sei wie ein Wahnsinniger dort gestanden und habe immer weiter gemacht. Die Mutter habe nicht hinaus gehen dürfen. Er habe sie verfolgt und kontrolliert. Lange habe sie (die Beschuldigte) kein Schloss an ihrer Zimmer- türe gehabt. Seit nunmehr zwei Jahren habe sie ein Schloss, damit sie sich ein- schliessen könne. Wenn es Streit gab, habe er dann jeweils gesagt, er werde die Türe einschlagen und sie könne was erleben. Ihre Katzen habe sie auch nicht rauslassen dürfen. Als sie gesagt habe, sie würde sie rauslassen, habe ihr der Vater gedroht, er würde sie schlagen. Als … (eine Katze) einmal verschwand, habe der Vater sie (die Beschuldigte und A._____) hinaus geschickt, die Katze zu suchen. Es sei 23:00 Uhr nachts und kalt gewesen. Er habe gesagt, sie dürften nicht ohne die Katze zurück kommen. Sie seien dann zu O._____ und ihrer Patin gegangen, um zu übernachten. Sie hätten damals keine Schuhe, sondern ledig- lich Socken getragen. Die Eltern hätten sich dauernd gestritten. Auf die Frage, wann ihr Vater erstmals so aggressiv reagiert habe, antwortete die Beschuldigte, die Mutter habe schon blaue Flecken gehabt, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Der Vater sei nicht dauernd gewalttätig gewesen. Er habe sie aber dauernd psychisch unterdrückt, auch mit Drohungen. Der Vater habe ihnen immer wieder zu verstehen gegeben, sie hätten nichts zu sagen, sie seien nichts wert, sie könn- ten nichts. Körperlich sei sie nicht misshandelt worden. Am Abend trinke der Vater mindestens vier Büchsen Bier. Jeden Tag habe er ein 6er- oder 8er-Pack mit grossen Büchsen getrunken. Sie habe jeweils Angst gehabt, er würde in ihr Zim- mer kommen und "Stress machen". Zwischen ihrem elften und siebzehnten Al- tersjahr sei es auch vorgekommen, dass der Vater die Sicherung herausgenom- men habe, damit sie kein Licht mehr gehabt habe. Dies habe er als Bestrafung gemacht. Es habe ein Gezänke wegen des Stromabstellens gegeben. Grund für die Streitereien seien immer banale Sachen gewesen, wie wegen der vier Kartof- feln. Ihr grösstes Problem sei ihr Vater gewesen, weil er sie und ihre Mutter fertig gemacht habe. Ihre Mutter habe sich nie gewehrt. Das habe sie nicht ertragen können. Vor drei bis vier Jahren habe sie angefangen, dazwischen zu gehen (HD 6/2 S. 2 ff.).
- 17 -
E. 4.8 In der Einvernahme vom 18. Dezember 2009 wiederholte die Beschuldig- te, in den vergangenen Jahren physischen und psychischen Übergriffen ihres Vaters ausgesetzt gewesen zu sein (HD 6/17).
E. 4.9 A._____ führte zur Familiensituation und der Beziehung der Beschuldigten zu +F._____ in der ersten Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, die Beschul- digte und +F._____ hätten an diesem Abend wegen des üblichen Themas Streit gehabt. Es sei immer darum gegangen, dass die Beschuldigte gratis zu Hause wohne, ihr eigenes Zimmer habe, dafür nichts zahlen müsse und trotzdem frech sei. Irgendetwas gebe jeweils den Ausschlag, dann fange es mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigte an. Sie gebe entsprechend freche Antworten. +F._____ habe täglich sicher drei Halbliterbüchsen Bier getrunken. Zu einem richtigen Streit zwischen der Beschuldigten und +F._____ sei es vielleicht jedes halbe Jahr ein- mal gekommen. Geschlagen habe er sie nicht, aber er habe sie ab und zu mal am Kragen gepackt (HD 7/1).
E. 4.10 In der Befragung vom 14. Oktober 2009 gab A._____ zu Protokoll, das Verhältnis Vater-Tochter sei gespannt gewesen. Die Beschuldigte sei meistens in ihrem Zimmer gewesen. Wenn sie hinaus gekommen sei, um etwas zu erzählen, habe +F._____ ihr gesagt, sie solle ruhig sein. Wenn die Spannungen besonders gross waren, sei er ausgeflippt. Richtig ausgerastet sei er vielleicht ein bis zwei Mal pro Jahr. Er habe dann plötzlich wegen einer Nichtigkeit angefangen auszuru- fen. Er sei dann meistens auf die Beschuldigte losgegangen, weil sie ihm gesagt habe, er solle nicht blöde tun. Die Beschuldigte habe sich daraufhin verbal zur Wehr gesetzt. Sie (A._____) habe dann dazwischen gehen müssen. Vor dem 1. Oktober 2009 sei dies letztmals im vorhergehenden Jahr gewesen. Damals sei die Polizei gekommen. Der Polizei habe sie gesagt, sie hätte das Essen nicht richtig serviert gehabt, irgendwie zu viel Sauce, oder sie hätte das Fleisch auf die Sauce tun sollen. Dann sei wahrscheinlich die Beschuldigte gekommen und hätte gesagt, er solle nicht so blöde tun. Daraufhin sei er auf die Beschuldigte losge- gangen. Wegen so einer Bagatelle habe er total ausrasten können. Vor acht bis zehn Jahren sei er auch einmal auf sie (A._____) losgegangen, bis sie sich ge- wehrt hätte. Dann habe er sie in Ruhe gelassen. Normalerweise habe er sie am Kragen gepackt und gegen die Wand gedrückt. Dabei habe er gedroht. Als er ihr
- 18 - eine Ohrfeige gegeben habe, habe sie sich gewehrt. Es könne sein, dass sie ihm in die "Eier" getreten habe. Wenn er sie jeweils am Arm gepackt hatte, habe sie blaue Flecken bekommen, auch an den Armen. Wenn er auf die Beschuldigte losgegangen sei, habe er sie jeweils am Arm gepackt und geschüttelt. Er habe gesagt, sie könne ausziehen, gebe ja kein Geld ab. Dies sei immer das Thema gewesen: Gratis-Internet, Gratis-Wohnen, Gratis-Telefon. Am Anfang sei er im- mer auf sie (A._____) losgegangen. Er habe sie geschüttelt und festgehalten. Er habe herum gebrüllt und sie beleidigt. Um die Kinder habe er sich nicht geküm- mert. Sie sei bei ihrem Mann geblieben, weil er sie mit den Kindern erpresst und ihr gedroht habe, er würde die Kinder umbringen. Damals seien die Kinder noch klein gewesen. Sie habe nicht gewusst, wo sie hingehen solle. Sie sei eine Wo- che im Frauenhaus gewesen. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nie gemacht, das hätte nichts gebracht. Sie habe immer gehofft, er würde vorher an einem Unfall oder an Diabetes sterben. Sie habe bereits angefangen gehabt sich nach einem Gift, das man nicht nachweisen könne, umzuschauen. Von den Kindern habe er einfach seine Ruhe haben wollen. Zärtlich und lieb sei er nicht zu ihnen gewesen (HD 7/11).
E. 4.11 A._____ wiederholte in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009, +F._____ habe wegen Nichtigkeiten ausrufen können. Am
1. Oktober 2009 sei es um die Kartoffeln gegangen. Ein anderes Mal habe er eine "Dumme" gehabt, weil die Beschuldigte für die Katzen auf dem Balkon eine Schachtel mit Zeitungspapier ausgelegt hatte. Er habe auch ausrufen können, wenn die Beschuldigte nach 22:00 Uhr noch geduscht habe. Das letzte Mal, als die Beschuldigte die Polizei gerufen habe, sei er ausgeflippt, weil sie (A._____) zu viel Sauce zum Fleisch gegeben habe. Sie habe ihm nie etwas recht machen können, auch die Beschuldigte nicht. Wenn er Streit gesucht habe, habe ihm eine Kleinigkeit gereicht. Zur Beistandschaft sei es gekommen, weil sie alleine mit den Kindern zum Jugendpsychologischen Dienst in Horgen gegangen sei. +F._____ sei damals jeden Tag besoffen gewesen und sie habe Angst um die Kinder be- kommen. Gegen die Errichtung der Beistandschaft habe man rekurriert, weil dies für +F._____ nicht in Frage gekommen sei. Er habe gesagt, fremde Leute würden
- 19 - ihm nicht in die Wohnung kommen. Er habe auch mehrmals gedroht, die Kinder umzubringen (HD 7/13 S. 2 ff.).
E. 4.12 Zu seiner Beziehung zu seinem Vater befragt, führte K._____ in der poli- zeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, als er noch zu Hause gewohnt habe, sei es, ausser in der Pubertät, in Ordnung gewesen. Wenn +F._____ Alko- hol getrunken habe, sei er laut geworden. Zu den Problemen zwischen seiner Schwester und dem Vater und zum Verhältnis zwischen den beiden gab K._____ zu Protokoll, diese hätten, mit Kleinigkeiten, schon vor der Pubertät angefangen. Dann sei es immer heftiger geworden. Der Vater trinke ab und zu Alkohol, dies schon seit Beginn seiner Lehre. Es habe Zeiten gegeben, da sei +F._____ etwa jeden zweiten Tag betrunken gewesen. Wenn er nicht gewollt habe, dass man die Wohnung verlasse, habe er sich einem in den Weg gestellt (HD 7/4 S. 2 und S. 4 f.).
E. 4.13 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2009 sagte K._____ aus, seit er am 1. September 2007 ausgezogen sei, habe sich viel verändert. So habe +F._____ offenbar wieder zu trinken begonnen. Der Grund für seinen Auszug sei die zu kleine Wohnung gewesen, aber auch der Vater, der ihn gestresst habe, sowie die Konflikte, die es gegeben habe. Er und der Vater hätten zusammen ein Zimmer geteilt. Der Vater habe jeweils früher zu Bett gehen wollen, während er aufbleiben wollte. Dies sei eine Art Kontrollmecha- nismus bei ihm gewesen. Auch habe +F._____ z.B. moniert, er (K._____) würde den PC zu lange laufen lassen und damit Strom verbrauchen. Lauten Streit habe es jeweils gegeben, aber er habe nicht viel Streit mit dem Vater gehabt. Er sei eher sein Liebling gewesen. In solchen Situation sei er ihm aus dem Weg gegan- gen, sofern dies möglich war. Hinzu kam, dass der Vater den Streit gesucht habe, wenn er besoffen war. Er habe auch Streitereien zwischen den Eltern mitbekom- men. Am schlimmsten seien diejenigen gewesen, bei welchen er immer weiter herum gehackt und seine Mutter fertig gemacht habe. Er sei immer auf die psy- chologische Ebene gegangen. Vielleicht habe er auch mal einen Gegenstand runtergeworfen oder die Türe heftig geöffnet, um sich Respekt zu verschaffen oder viel mehr den Respekt zu untermauern, denn Respekt habe man ohnehin vor ihm gehabt. Er könne sich erinnern, dass es beispielsweise einen Streit gege-
- 20 - ben habe, weil ihm die Sauce, welche die Mutter gekocht hatte, nicht geschmeckt habe. Wegen solchen Kleinigkeiten habe es jeweils Streit gegeben. Streitigkeiten zwischen dem Vater und seiner Schwester habe er auch erlebt. Meistens sei es so gewesen, dass die Schwester dazwischen gegangen sei, wenn der Vater mit der Mutter gestritten habe. So sei sie automatisch in den Streit verwickelt worden. Er (K._____) habe jeweils kaum unterscheiden können, zwischen wem der Streit losgegangen war. Die Mutter habe eher versucht zu schlichten, die Schwester eher abzuwehren. Er wisse, dass der Vater die Mutter einmal geschlagen haben müsse. Gesehen habe er dies aber nicht selbst, sondern es sei ihm erzählt wor- den. Gegenüber ihm sei der Vater nie tätlich geworden, gegenüber der Schwester wisse er es nicht mit Bestimmtheit. Er könne sich nicht daran erinnern, gesehen zu haben, dass der Vater seine Schwester gepackt hätte. Beim Streit seien sie sich aber jeweils schon nahe gekommen. Auf Nachfrage der Verteidigerin ergänz- te K._____, er sei vom Vater nicht oft bestraft worden, aber beispielsweise habe dieser den Strom abgestellt und ihn dann nicht zum Sicherungskasten gelassen. Wenn der Vater betrunken gewesen sei, habe er Angst vor dem Vater gehabt. Dann sei er aus seiner Sicht unberechenbar gewesen. Er sei ihm dann jeweils aus dem Weg gegangen und habe gar nicht versucht zu diskutieren (HD 7/12 S. 2 ff).
E. 4.14 Nach aussen wurde +F._____ – zumindest oberflächlich - als freundlich und hilfsbereit wahrgenommen. P._____ , eine direkte Nachbarin der A._____- B._____-F._____ wusste in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2009 allerdings von einem Vorfall vor circa 25 Jahren zu berichten. A._____ habe mor- gens um 3:00 Uhr bei ihr geläutet, weil sie vor +F._____ Angst gehabt habe. A._____ habe ihr mitgeteilt, dass +F._____ sie bedroht habe. Er habe sie be- schimpft und ihr gedroht, sie zu schlagen. Die Angelegenheit habe sich aber wie- der beruhigt, und A._____ sei zurück in ihre Wohnung gegangen (HD 7/6 S. 5 f.). Vor circa zwölf Jahren hatte P._____ zudem persönlich eine Konfrontation mit +F._____. Die Beschuldigte habe die Velovignette von ihrem Fahrrad (von P._____ ) genommen und an ihr Velo geklebt. Sie habe bei der A._____-B._____- F._____ geläutet. Die Beschuldigte habe verneint, so etwas gemacht zu haben. +F._____ sei auch anwesend gewesen und hätte zu diesem Zeitpunkt etwas ge-
- 21 - trunken gehabt. Er sei wütend geworden und habe ihr gesagt, seine Tochter wür- de so etwas nicht machen. Fall sie seiner Tochter etwas antäte, würde er sie um- bringen (HD 7/6 S. 6). Bekannte der A._____-B._____-F._____, Q._____ (Patin der Beschuldigten) und O._____ , erinnerten sich weiter an einen Vorfall circa aus dem Jahre 2007. A._____ und die Beschuldigte seien in der Nacht barfuss und leicht bekleidet zu ihnen gekommen. Beide seien völlig aufgelöst gewesen und hätten gezittert. Sie hätten gesagt, +F._____ sei am Durchdrehen (HD 7/8 S. 3, HD 7/9 S. 2).
E. 4.15 Schliesslich erwähnte auch R._____ , der Vater des Opfers, einen rund zwei Jahre zuvor erfolgten Ausraster von +F._____, der ihn sehr überrascht hatte. Anlass war, dass R._____ seinen Sohn wegen dessen Gewichts aufgezogen hatte. R._____ führte dazu aus, +F._____ sei dann fast explodiert. Er sei aufge- standen und habe den Computer gepackt. Er (R._____ ) sei sehr erschrocken, denn so habe er ihn gar nicht gekannt. In diesem Moment habe er befürchtet, dass er auf ihn los komme. An seinem Ausdruck und Blick habe er gewusst, dass es auf der Kippe gestanden sei, ob er auf ihn losgehe oder nicht (HD 7/20 S 3).
E. 4.16 Die Aussagen der Familienangehörigen zeichnen übereinstimmend und glaubhaft das Bild eines dominanten, herrschsüchtigen und jähzornigen pater familias, der sich kaum um seine Familie gekümmert hat. Er trank seit Jahren erhebliche Mengen Alkohol, in den Monaten vor dem zu beurteilenden Vorfall in der Regel mindestens drei Halbliterbüchsen Bier pro Tag. In betrunkenem Zu- stand wurde +F._____ aggressiv und streitsüchtig. In den meisten Fällen wurde er gegenüber seinen Familienmitgliedern, vor allem aber gegenüber A._____ und der Beschuldigten, verbal ausfällig. Ein bis zwei Mal pro Jahr kam es zur Eskala- tion. Das konnte so weit gehen, dass +F._____ handgreiflich wurde und er dabei A._____, in den vergangenen Jahren vermehrt auch die Beschuldigte, am Arm, am Kragen oder an der Brust packte, sie schüttelte und Drohungen ausstiess. Darunter auch Drohungen, er könne sie mit einem Schlag töten (HD 6/17 S. 8, HD 7/13 S. 10).
E. 4.17 Die Auseinandersetzungen in der A._____-B._____-F._____ hatten oft einen nichtigen Anlass. Zu Eskalationen führte in den vergangenen Jahren unter
- 22 - anderem, dass sich die Beschuldigte mit zunehmendem Alter in die Konflikte der Eltern einmischte, Partei für A._____ bezog, sich +F._____ verbal widersetzte und ihm gegenüber frech war. Ihr dem Vater gegenüber freches Auftreten trug in diesen Situationen wohl nicht selten zur Eskalation bei. So auch am Tatabend, indem sie +F._____ sagte, er habe sowieso keine Kinder haben wollen und er sei besoffen (HD 6/1 S. 3). Wenn anfänglich die Motivation der Beschuldigten war, sich für die Mutter zu wehren, so war es in den vergangenen Jahren vermehrt die Mutter, die zwischen der Beschuldigten und +F._____ schlichten musste. Das Verhältnis der Beschuldigten zu +F._____ war entsprechend gespannt.
E. 4.18 +F._____ konnte mit seiner schieren Masse (180 cm gross, 150 kg schwer), seiner Kraft und seinen unberechenbaren Ausfällen Angst einflössen und flösste auch Angst ein. Dies bestätigen unter anderen auch die Aussagen von K._____, er habe Angst gehabt, wenn sein Vater betrunken gewesen sei (HD 7/12 S. 5), oder von R._____ , der von einem Ausraster von +F._____ be- richtete (HD 7/20 S. 3). Auffällig daran ist, dass die Schilderung von R._____ , beinahe identisch ist mit jener der Beschuldigten. Wenn +F._____ dergestalt die Kontrolle verlor, hatte er einen Ausdruck in den Augen, der dem Gegenüber rich- tig Angst machte. Die Beschuldigte wog zum Tatzeitpunkt ca. 60 kg und hatte dem wettkampfmässig Gewichtheben betreibenden +F._____ kraftmässig nicht viel entgegenzusetzen. Die ganze Familie hatte Angst vor +F._____. Diese Angst führte auch dazu, dass die Beschuldigte bei einer früheren Eskalation am 28. Juli 2008 die Polizei gerufen hatte. +F._____ hatte sich mit A._____ in der Küche eingeschlossen, und die Beschuldigte benachrichtigte vom Balkon aus die Polizei. Die Polizei kam zwar vorbei, entfernte sich nach einem Gespräch mit +F._____, in welchem dieser das Geschehene herunterspielte und die Polizeibeamten be- schwichtigte - jedoch wieder (HD 13/1; HD 6/1 S. 4; HD 6/2 S. 35 Ziff. 161 f.).
E. 4.19 Die häuslichen Umstände der A._____-B._____-F._____ waren beengt und verwahrlost. Dies belegen eindrücklich die Fotos der Wohnung am Tatabend, auf denen ersichtlich ist, dass die Zimmer der Wohnung äusserst unordentlich und schmuddelig waren. In der Küche stapelte sich das schmutzige Geschirr (HD 3). Bei A._____-B._____-F._____ gab es von Beginn weg - auf Anordnung von +F._____ - keinen gemeinsamen Esstisch. Die Familie hatte nie gemeinsam
- 23 - ein Essen eingenommen, die Kinder mussten zumeist in ihren Zimmern essen. Ein Familienleben im eigentlichen Sinne existierte nicht. Bereits als die Kinder klein waren, sanktionierte +F._____ deren Gefühlsregungen zumindest mit verba- ler Gewalt und forderte sie auf, sich in ihre Zimmer zurückzuziehen, damit er sei- ne Ruhe hatte. Die Beschuldigte wuchs in einem nicht nur materiell, sondern auch emotionell verwahrlosten Umfeld auf (vgl. auch HD 25/11 S. 90).
E. 5 Äusserer Sachverhalt Im Folgenden werden die Darstellungen zum Tatablauf wiedergegeben, um an- schliessend den Sachverhalt zu erstellen.
E. 5.1 Darstellung der Beschuldigten
E. 5.1.1 Einvernahme vom 2. Oktober 2009
E. 5.1.1.1 In der ersten Einvernahme führte die Beschuldigte aus, dass sie sich, um der Diskussion mit dem betrunkenen und aggressiven Vater auszuweichen, in ihr Schlafzimmer zurückzog. Dort angekommen habe sie zu essen begonnen, doch sei ihr der Vater gefolgt und habe sich bedrohlich vor sie hingestellt. Sie habe ihn daraufhin gefragt, was er in ihrem Zimmer suche, woraufhin er geantwortet habe, dass dies seine Wohnung sei und er deshalb dort sein dürfe. Er habe geschrien, während sie weiterhin um einen ruhigen Ton bemüht gewesen sei. Sie habe dann nach ihrer Mutter gerufen. Sie habe ihr gerufen, sie solle den Vater wegholen, er sei wieder besoffen. Es sei für sie klar gewesen, dass es nichts bringe. Die Mutter sei gekommen und habe ihm gesagt, er solle sie lassen, sie wolle ja nur essen (HD 6/1 S. 2 f.).
E. 5.1.1.2 Der Vater sei dann komplett ausgeflippt, habe alles Mögliche gesagt. Er habe auch der Mutter gesagt, sie solle sich verpissen. Irgendwann habe er sie (die Beschuldigte) gepackt und sie angeschrien, sie solle ihm wegen der Kartof- feln nicht frech kommen. Er habe sie "mega fest am Arm" gehalten, als ob er ihr den Arm brechen würde (HD 6/1 S. 3 f.). Daraufhin sei ihre Mutter dazwischen gegangen. Er habe aber nicht losgelassen, sie aufs Bett geworfen und gesagt, er könne sie mit einem Schlag töten (HD 6/1 S. 4). Ihre Mutter habe sich schützend
- 24 - auf sie gelegt, und sie (die Beschuldigte) habe versucht, den Vater mit den Füs- sen weg zu halten.
E. 5.1.1.3 Er habe weiter geschrien, versucht, die Mutter wegzuscheuchen, und wiederholt, er könne sie mit einem Schlag töten, sie hätte keine Chance gegen ihn, er könne ihr "die Fresse zuschlagen" (HD 6/1 S. 4). Es sei ihr gelungen, wie- der aufzustehen, aber er habe sie erneut gepackt, geschüttelt, am Kragen ge- packt und gewürgt. Sie habe gefragt, weshalb er so gemein zu ihnen sei, und er habe geantwortet, er könne so gemein sein wie er wolle, es sei ja seine Woh- nung. Die Polizei käme sowieso nicht helfen.
E. 5.1.1.4 Die Beschuldigte erklärt, dass sie das Zimmer habe verlassen wollen, woran sie von +F._____ gehindert wurde. Der Vater habe sie nicht zum Telefon hingehen lassen und sie in die Ecke am Fenster gedrängt (HD 6/1 S. 4 und 6). Auch die Mutter sei zunächst irgendwo im Raum gewesen, habe dann aber den Raum verlassen. Daraufhin sei +F._____ auf sie zugestürmt. Sie habe gemerkt, dass er sie umbringen oder verletzen wolle. Er hätte sie etwa aus dem Fenster drücken oder werfen können (HD 6/1 S. 4). Ihr sei klar gewesen, dass sie etwas tun müsse, "sonst ist fertig" (HD 6/1 S. 6). Fliehen habe sie nicht können, da der Vater sie schon zuvor daran gehindert habe (HD 6/1 S. 7). Sie habe die Waffe gesehen, diese ergriffen und einfach irgendwie ein paar Mal in seine Richtung geschossen. Nach den Schüssen habe es in ihren Ohren gepfiffen (HD 6/1 S. 4). Vermutlich habe sie auch nicht mehr richtig gesehen, und sie sei einfach hinaus gerannt. Die Schussabgabe sei nicht gezielt gewesen. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen. Infolge der Nähe und der Grösse von +F._____ hätte sie regel- recht zielen müssen, um ihn nicht zu treffen (HD 6/1 S. 5). Wo sie ihn getroffen hat, wusste die Beschuldigte nicht. Nach den Schüssen sei er noch auf ihr drauf gewesen, habe sie am Arm festgehalten. Sie habe sich geduckt und sei raus ge- rannt. Er habe sie noch am Handgelenk gehalten. Im Moment der Schussabgabe habe er sie noch nicht gehalten, sondern sei auf sie zugestürzt und habe sie am Arm festgehalten. Sie habe sich losgerissen, die Waffe irgendwie weg geworfen und sei in Panik raus gerannt (HD 6/1 S. 5).
E. 5.1.2 Einvernahme vom 8. Oktober 2009
- 25 -
E. 5.1.2.1 In der Einvernahme vom 8. Oktober 2009 schilderte die Beschuldigte die Auseinandersetzung mit +F._____ im Wesentlichen übereinstimmend mit ihrer ersten Aussage. Ergänzend führte sie aus, der Vater sei immer "mit seinem Blick, seiner Körperhaltung und seiner Stimme" gekommen. Auch der Blick, kurz bevor sie geschossen habe, sei voller Wahnsinn gewesen, anders als sonst. Er sei wie ein Bär mit erhobenen Armen auf sie zugekommen (HD 6/2 S. 5). Sie schildert, dass es zwar immer wieder Vorfälle gegeben habe. Diesmal sei es aber "meg- akrass gewesen" (HD 6/2 S. 5). Als sie zur Waffe gegriffen habe, sei ihr Vater unmittelbar vor ihr gestanden. Noch einen Meter mehr, und sie wäre erwürgt wor- den. Er sei "in einem Ding ins Zimmer" gestürmt (HD 6/2 S. 28).
E. 5.1.2.2 Der Vater hatte vorher verhindert, dass sie die Polizei rufen konnte, indem er sie nicht zum Telefon gelassen habe. Er habe gesagt, die Polizei könne so- wieso nichts machen. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr das Telefon geben, sie würde anrufen. Er habe ihr das Telefon nicht gegeben (HD 6/2 S. 29 und 35).
E. 5.1.2.3 Die Beschuldigte schildert, dass sie in Panik geraten sei, als er zurück ins Zimmer kam. Von da an sei ihr bewusst gewesen, "dass der Terror wieder" los- gehe. Richtiggehende "Lebenspanik" habe sie erst gehabt, als er bei ihr beim Fernseher gewesen sei (HD 6/2 S. 29). Die Waffe sei schussbereit (geladen und ungesichert) hinter dem Fernseher und dem Vorhang gelegen (HD 6/2 S. 31). Ihr Vater sei in einem Ding ins Zimmer gestürzt bzw. auf sie losgegangen. Sein Blick sei nicht mehr normal gewesen. Er habe etwas geschrien. Zuerst habe sie ans Telefon gedacht und habe sich dann an die Waffe erinnert. Sie habe mit dem rechten Hand hinter den Fernseher gegriffen und kurz den Kopf in diese Richtung gedreht. Sie habe die Waffe zur Hand bekommen und gezielt. Es sei eine Reakti- on, ein Reflex gewesen (HD 6/2 S. 33). Dass sie die Waffe zur Hand bekommen habe, sei "ein glücklicher Zufall gewesen" (HD 6/2 S. 31). Es sei innerhalb von Sekunden passiert. Als er kurz vor ihr gestanden sei, habe sie gedacht: "Entwe- der ich oder er" (HD 6/2 S. 29). Wäre die Waffe gesichert gewesen, hätte sie nicht abdrücken können, da sie sich nicht mehr an die Sicherung erinnert hätte. Es sei um ihr Überleben gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie nicht mehr überlegen können (HD 6/2 S. 31). Sie habe abgedrückt, es habe gepiepst und sie habe ei- nen Röhrenblick bekommen. In dem Moment habe er sie gepackt. Sie habe sich
- 26 - entwunden und sei raus gerannt. Als sie vom Vater gehalten worden sei, habe sie nicht mehr geschossen. Beim ersten Schuss sei der Vater circa einen bis einein- halb Meter von ihr weg gewesen. Er sei dann immer noch näher gekommen (HD 6/2 S. 29).
E. 5.1.3 Übrige Einvernahmen In den weiteren Einvernahmen, insbesondere auch in der Tatrekonstruktion vom
16. Februar 2010 (HD 4/2) wie auch an der Hauptverhandlung (act. 47) hielt die Beschuldigte an dieser Sachdarstellung fest. Zum Ende der sogenannten ersten Phase und zur Zwischenphase führte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung zudem aus, ihre Mutter habe sich auf sie aufs Bett geschmissen und sei dann mit dem Rücken auf ihr gelegen. Der Vater sei dagestanden und habe weiter ver- sucht, an sie zu gelangen. Sie habe ihn abgehalten und versucht, ihn weg zu stossen. Irgendwann seien sie wieder gestanden und das Theater mit den Angrif- fen ihres Vaters sei weiter gegangen. Dann wisse sie nur noch, dass er ihre Mut- ter aus dem Zimmer geschoben und ihr etwas hinterher gerufen habe. Sie hätten das Zimmer nicht richtig verlassen. Ihr Vater habe die Mutter aus dem Zimmer geschoben und sei dann im Gang gestanden. Er sei sehr breit gewesen und es wäre auch unter normalen Umständen schwer gewesen, an ihm vorbei zu laufen. Wenn sie versucht hätte abzuhauen, hätte er sie festgehalten. Der Vater sei nicht wirklich hinaus gegangen, sondern habe nur die Mutter rausbugsieren wollen. Sie habe an das Telefon gedacht und sei zur Ladestation gegangen. Das Telefon sei aber nicht dort gewesen. Sie habe die Polizei rufen wollen, auch wenn dies das letzte Mal nichts gebracht gehabt habe. Normalerweise sei das Telefon neben dem Fernseher gestanden, an diesem Abend sei es nicht dort gewesen (act. 47 S. 7 f.).
E. 5.2 Darstellung der Privatklägerin
E. 5.2.1 Die erste Phase der Auseinandersetzung beschrieb A._____ in der Ein- vernahme vom 2. Oktober 2009 nur knapp und im Wesentlichen übereinstimmend zur Darstellung der Beschuldigten (HD 7/1 S. 1). Zur sogenannten Zwischenpha- se und zur zweiten Phase der Auseinandersetzung führte A._____ aus, die Be- schuldigte sei zum Fernseher beim Fenster gegangen und habe dort irgendetwas
- 27 - gemacht. Sie habe gedacht, die Beschuldigte wolle den Fernseher ausstecken. Jedenfalls habe sie dort herumhantiert. Sie selbst sei bei der Türe gestanden, die Beschuldigte beim Fernseher und ihr Mann zwischen ihnen. Plötzlich habe es mehrere Knalle gegeben und sie habe ein paar Blitze gesehen. In diesem Mo- ment habe sie gedacht, der Fernseher explodiere. Es habe nochmals mehrere Blitze gegeben, und es habe auch mehrmals geknallt. Eine Neonröhre des Solari- ums im Zimmer der Beschuldigten sei kaputt gegangen. Die Beschuldigte sei an ihr vorbei nach draussen gerannt (HD 7/1 S. 2.).
E. 5.2.2 Am 14. Oktober 2011 gab A._____ zur Zwischenphase und zur zweiten Phase der Auseinandersetzung zwischen +F._____ und der Beschuldigten zu Protokoll, die Situation habe sich beruhigt gehabt. Sie sei zur Beschuldigten ge- gangen und habe gesagt, sie solle ihm nicht so zurück geben. Sie wisse nicht, was dann passiert sei. +F._____ sei bei der Beschuldigten gestanden und habe sie gegen den Schrank gedrückt. Mit einer Hand habe er die Beschuldigte am Kragen gehalten und mit der andern ausgeholt (HD 7/11 S. 7). Sie sei in jenem Moment bei der Türe gewesen. Dann seien die Schüsse gefallen. Sie sei baff gewesen. Er sei ja schon draussen und dann auf einmal sei er wieder im Zimmer bei der Beschuldigten gewesen. Sie wisse nicht, was passiert sei. Plötzlich seien sie dort vorne gestanden und hätten gestritten. Sie sei überzeugt, dass er ausho- len und auf sie habe einschlagen wollen. Er hätte sie garantiert zu Tode geschla- gen (HD 7/11 S. 7). Zur Rangelei auf dem Bett befragt, führte A._____ aus, sie seien alle wieder aufgestanden und hinaus gegangen. Die Beschuldigte sei in ihrem Zimmer geblieben. Sie (A._____) sei zurück ins Zimmer zur Beschuldigten gegangen, um mit ihr zu reden, während er ins Wohnzimmer gegangen sei (HD 7/11 S. 9). Plötzlich seien sie wieder im Zimmer beim Fenster gestanden und er habe die Beschuldigte gepackt. Sie selbst sei immer noch beim Eingang ge- standen (HD 7/11 S. 9). Sie habe nicht realisiert, dass er an ihr vorbei gegangen sei, es sei alles so schnell gegangen. Er habe die Beschuldigte gepackt und an- gebrüllt (HD 7/11 S. 10). Es sei circa zwei bis drei Minuten oder kürzer, vielleicht eine Minute, gegangen, bis es das erste Mal geknallt habe. +F._____ sei halb schräg dagestanden und habe nach hinten ausgeholt, wobei er an den Fernseher gekommen sei, der sich dabei etwas gedreht habe (HD 7/11 S. 13). Der Fernse-
- 28 - her habe mit der Rückseite gegen den Raum geschaut, denn als sie hinein ge- kommen sei, habe die Beschuldigte an den Stecker gegriffen. Vielleicht habe die Beschuldigte den Fernseher ausstecken wollen. Die Beschuldigte habe aufgehört, als sie (A._____) mit ihr zu reden angefangen habe (HD 7/11 S. 10). Sie habe nicht festgestellt, dass die Beschuldigte etwas von irgendwo genommen habe oder in der Hand gehabt hätte, +F._____ sei ja vor ihr gestanden. Als es knallte, sei er eine Armlänge von der Beschuldigten entfernt gestanden. Er habe ihr den Weg versperrt (HD 7/11 S. 11). Sie sei froh, dass die Beschuldigte eine Schuss- waffe gehabt habe, sonst wäre sie (die Beschuldigte) dran gekommen (HD 7/11 S. 13). Am 1. Oktober 2009 sei +F._____ aggressiver als sonst gewesen. Er sei den ganzen Tag bereits aussergewöhnlich gewesen (HD 7/11 S. 14).
E. 5.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2009 hielt A._____ an ihrer Darstellung der Auseinandersetzung fest. +F._____ und die Beschuldigte seien beim Fernseher am anderen Ende des Zimmers gestanden. In nächsten Moment seien beide beim Schrank gewesen, er habe die Beschuldigte an der Gurgel oder am Hemd gepackt und gegen den Schrank gedrückt (HD 7 S. 5). Er habe sie angebrüllt, sie wisse nicht mehr genau was. +F._____ habe (mit dem rechten Arm) eine Bewegung nach hinten gemacht. Der Fernseher habe sich bewegt und dann seien die Schüsse gefallen (HD 7/13 S.5). Vielleicht habe er der Beschuldigten etwas angedroht, als sie beim Fenster gewesen seien. (HD 7/13 S. 7). Als sie (A._____) zum zweiten Mal ins Zimmer gegangen sei, um der Beschul- digten zu sagen, sie solle nicht immer so zurück geben, habe sie gesehen, dass die Beschuldigte hinten am Fernseher etwas gemacht habe. Sie habe gedacht, die Beschuldigte wolle den Stecker rausziehen, sie habe auf der Rückseite des Fernsehers am Stecker gezogen. Im nächsten Moment seien beide am Fenster gewesen (HD 7/13 S. 7). +F._____ und sie seien keine 30 Sekunden, vielleicht 20 Sekunden, aus dem Zimmer gewesen. Sie seien aber schon draussen gewesen und in Richtung Wohnzimmer gegangen, aber im Gang noch sei sie umgekehrt. Sie glaube, die Türe geöffnet und mit der Klinke in der Hand durch den Türspalt mit der Beschuldigten gesprochen zu haben (HD 7/13 S. 8). Ob +F._____ der Beschuldigten gedroht habe, sie zu töten, könne sie sich nicht erinnern. In seinem Zustand könne es aber gut sein, er habe ja ausgeholt. Sie sei todsicher, er habe
- 29 - zuschlagen wollen (HD 7/13 S. 8). An diesem Abend sei +F._____ anders gewe- sen, als wenn er sonst ausgeflippt sei. Sonst habe sie immer das Gefühl gehabt, er habe sich mehr oder weniger unter Kontrolle. Diesmal sei er aber völlig wie ein Tier gewesen, er sei völlig ausgeschaltet, nur noch Instinkt, gewesen (HD 7/13 S. 9). Er sei gut möglich, dass +F._____ der Beschuldigten manchmal gedroht habe, er könne sie mit einem Schlag totschlagen. Er habe mit allem Möglichen gedroht (HD 7/13 S. 10).
E. 5.2.4 In der Tatrekonstruktion vom 16. Februar 2010 stellte A._____ die zweite Phase der Auseinandersetzung so dar, wie sie sie in der Einvernahme vom 14. Oktober 2009 und 27. Oktober 2009 beschrieben hatte, d.h. dass +F._____ die Beschuldigte bei dem rechts vom Fenster stehenden Schrank am Kragen festge- halten hatte und dann die Schüsse fielen (HD 4/2 S. 19). A._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2010, die Auseinander- setzung in den vorangehenden Einvernahmen und in der Tatrekonstruktion so dargestellt zu haben, wie sie sie in Erinnerung gehabt habe (HD 7/24 S. 2).
E. 5.2.5 In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2011 widerrief A._____ ihre Aussage, +F._____ hätte ausgeholt und habe zuschlagen wollen. Sie sei sich (nun) sicher, dass +F._____ versucht habe, der Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, mit der Hand abgeglitten sei und sich dadurch dieses schwungvolle Ausholen des Armes nach hinten ergeben habe. Die Beschuldigte habe die Waffe bereits in der Hand gehalten (act. 41 S. 2).
E. 5.3 Aussagen Dritter
E. 5.3.1 H._____ , die Schwester des Arbeitgebers der Beschuldigten, zu welcher sich die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat begab, gab in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 zu Protokoll, die Beschuldigte habe total ver- stört gewirkt und zu ihr gesagt, sie hätte einen "Scheiss" gemacht. Sie habe auf ihren Vater geschossen. Der Vater sei ausgerastet. Er habe sie festgehalten und gesagt, er könne ihr den Arm brechen. Er habe ihr ebenfalls gesagt, er könne sie umbringen. Sie (H._____ ) habe der Beschuldigten angesehen, dass ihr Gewalt angetan worden sei. Sie habe Spuren von Gewalteinwirkung an den Armen ge-
- 30 - habt (HD 7/2 S. 1). Die Beschuldigte habe nicht richtig sprechen können, da sie noch unter Schock gestanden sei und immer habe weinen müssen (HD 7/2 S. 2).
E. 5.3.2 I._____, die im gleichen Wohnblock lebende Tochter von H._____ , führte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, die Beschuldigte habe geweint und gesagt, sie habe einen "Seich" gemacht. Ihr Vater sei völlig ausge- rastet und sie habe auf ihn geschossen. Weiter habe die Beschuldigte erzählt, sie habe sich vier Kartoffeln gekocht. Als der alkoholisierte Vater dies gesehen habe, sei er ausgerastet. Er habe gefragt, ob sie die Kartoffeln bezahlt hätte und auch, ob sie ihr Zimmer bezahle. Dann habe er sie gepackt und an den Kasten, ans Bett und den Fernseher gedrückt. Er habe zu ihr auch gesagt, dass er ihr alle Knochen brechen und sie umbringen würde. Weiter habe er ihr gesagt, dass ein Schlag reichen würde, um sie und ihre Mutter umzubringen. Dann habe sie unter dem Fernseher die Waffe genommen (HD 7/3 S. 2). Die Beschuldigte habe gesagt, ihr Vater sei gross und breit. Da er auf sie zugestürmt sei, habe sie in seine Richtung geschossen (HD 7/3 S. 4).
E. 5.3.3 Kurz nach dem Vorfall rief die Beschuldigte zudem J._____ an. Ihm ge- genüber äusserte sich die Beschuldigte in ähnlicher Weise, wie er telefonisch und per E-Mail gegenüber der Polizei am 24. Oktober 2009 zu Protokoll gab und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2009 bestätigte. Die Beschuldigte habe ihn von der Schwester ihres Chefs aus angerufen und sei völ- lig aufgelöst gewesen. Sie habe erzählt, es sei wegen ein paar Kartoffeln zum Streit mit ihrem Vater gekommen, und sie habe auf ihn geschossen (HD 7/14 S. 3). Er habe sie wegen drei Kartoffeln angebrüllt und angefangen, sie zu schlagen. Er habe sie gewürgt, aufs Bett gedrückt, durchs Zimmer geprügelt und ihr ge- droht, er könne sie umbringen. Sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst und geschossen, wisse aber nicht, ob sie ihn getroffen und wie oft sie geschossen habe (HD 7/14 S. 7). Sie habe gesagt, sie hätte Angst gehabt, dass er sie um- bringe. Er habe ausgeholt. Sie habe ihn so noch nie erlebt (HD 7/21 S. 5).
E. 5.4 Erstellung des objektiven Sachverhalts
- 31 -
E. 5.4.1 Für die Erstellung des Sachverhalts ist vor allem auf die tatnahen Aussa- gen der Beschuldigten und A._____ abzustellen. Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf die Geschehnisse am Abend des 1. Oktober 2009 und den Tatab- lauf sind denn auch im Wesentlichen glaubhaft. Die Aussagen weisen einen ho- hen Grad an Realitätskriterien auf, während umgekehrt keine Lügensignale be- achtet werden konnten. So schildert die Beschuldigte etwa ihre Angst, dass +F._____ sie aus dem Fenster werfen könnte. Eine solche Schilderung erscheint äusserst glaubhaft, da sie sich einerseits mit einer realen Gegebenheit verknüp- fen lässt und zudem psychologisch stimmig ist. Auch die Schilderung des Ablaufs ist frei von Strukturbrüchen. Sie erzählt relativ chronologisch, jedoch bisweilen auch zeitlich hin und her springend, wie sich das Ganze abspielte. Auch dies ist ein Anzeichen einer glaubhaften Aussage. Umgekehrt fiel sie nicht in stereotypes Leugnen oder eine Verweigerungshaltung, wenn der Befragende ihr durch die Fragestellung auf den Zahn fühlte.
E. 5.4.2 Auch wenn die Beschuldigte, wie unter Ziff. II.2.2 ausgeführt, durchaus in der Lage ist, ein Lügengebäude zu konstruieren, ist bei diesen Aussagen zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte sich an jenem Abend in einem Schockzu- stand befand und nicht die Geistesgegenwart besessen haben kann, in der kur- zen ihr zur Verfügung stehenden Zeit ein ausgeklügeltes Rechtfertigungsszenario zu fabrizieren. Besonderes Gewicht haben dabei die gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ geäusserten Darstellungen der Geschehnisse und deren glaubhaften Aussagen, dass sich die Beschuldigten tatsächlich in einem Schock- zustand befunden hatte. Von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kurz nach dem Tathergang und gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ geht denn auch die Staatsanwaltschaft aus (act. 48 S. 12 f.).
E. 5.4.3 Die erste Phase der Auseinandersetzung wurde im Wesentlichen bereits unter Ziff. II.1.4.1 wiedergegeben. Zu ergänzen und als erstellt zu betrachten ist zusätzlich, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung die tätlichen Übergriffe von +F._____ mit einer erheblichen Gewalteinwirkung verbunden waren. Die Be- schuldigte erlitt in dieser Phase der Auseinandersetzung an den Oberarmen, an der Brust und an beiden Ober- und Unterschenkeln mehrere Verletzungen in der Form von Hautunterblutungen und Hautabschürfungen (HD 9/6 S. 3). Wie die
- 32 - Beschuldigte wiederholt ausgesagt und auch kurz nach der Tat gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ erzählt hatte, muss +F._____ bereits in die- ser Phase die Beschuldigte auch erheblich bedroht und ihr unter anderem gesagt haben, er könne sie mit einem Schlag töten und er könne ihr alle Knochen bre- chen. Dies wird im Übrigen auch von A._____ bestätigt, die jedoch keine Anga- ben machen konnte, ob Todesdrohungen ausgesprochen worden waren.
E. 5.4.4 Erstellt ist sodann auch, dass +F._____ an jenem Abend auf eine Art aus- gerastet ist, die einerseits das übliche Mass überstieg und andererseits in dieser Situation vollkommen die Beherrschung verlor und nur noch instinktgeleitet han- delte. Die Beschuldigte erklärte etwa, dass sein Blick nicht mehr normal gewesen sei. Der Blick sei voller Wahnsinn gewesen. Ähnlich beschreibt es auch A._____, die erklärte, dass er wie ein Tier gewesen sei. Völlig ausgeschaltet und nur noch instinktgeleitet (HD 7/13 S. 9). Ihr Mann sei an diesem Tag aggressiver gewesen als sonst. Er habe den ganzen Tag zuhause verbracht und
- ungewöhnlicherweise - während des ganzen Tages die Videoaufnahmen des Fitness-Studios kontrolliert. Er habe gesagt, er müsse kontrollieren, dass niemand ohne Abo ins Studio gehe. Dessen Verhalten an diesem Tag sei sehr ausserge- wöhnlich gewesen (HD 7/11 S. 14 Ziff. 72 und 75). Bereits in der ersten Einver- nahme gab A._____ zu Protokoll, dass sie an jenem Morgen bemerkt habe, dass ihr Mann "einen aggressiven Grundton drauf" gehabt habe. Es sei an diesem Tag "so ein emotionales Hoch und Tief" gewesen (HD 7/1 S. 3 Ziff. 8). Selbst nach- dem A._____ - die nicht erkannt hatte, dass die "Blitze" in Wirklichkeit Schüsse waren, und ihrer Tochter zunächst aus der Wohnung hinaus nachgeeilt war - nach der Rückkehr in die Wohnung ihren Mann verletzt aufgefunden hatte, zog sie es vor, ausserhalb des Hauses auf den Notarzt zu warten, weil sie Angst hatte, ihr Mann könnte nicht nur gegen sie, sondern auch gegenüber dem Nachbarn, Herrn S._____ , aggressiv werden (HD 7/1 S. 3 Ziff. 6).
E. 5.4.5 Zur sogenannten Zwischenphase bestehen widersprüchliche Angaben zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin A._____. Aber auch die Aus- sagen von A._____ sind in sich widersprüchlich. Ihren Aussagen zufolge will sie zusammen mit +F._____ das Zimmer der Beschuldigten verlassen haben (HD 7/11 S. 9; HD 4/2 S. 19; HD 7/13 S. 5 und 8). Währenddem sich +F._____
- 33 - ins Wohnzimmer begeben haben soll, will sie umgekehrt sein und durch den Tür- spalt der Türe zum Zimmer der Beschuldigten, die Klinke der Türe haltend, mit der Beschuldigten gesprochen haben (HD 7/11 S. 9 f.; HD 7/13 S. 8). Plötzlich habe sich dann +F._____ bei der Beschuldigten beim Fenster vorne befunden. Dieser Darstellung widerspricht einerseits bereits die Beschuldigte, die diesbezüg- lich keinen Anlass zu einer sie begünstigenden Aussage hat. In der ersten Ein- vernahme sagte die Beschuldigte denn auch aus, die Mutter habe den Raum verlassen, nicht aber, dass der Vater den Raum verlassen hätte (HD 6/1 S. 4), an anderer Stelle, die Mutter sei vom Vater aus dem Zimmer gescheucht worden (HD 6/1 S. 11). In der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte schliesslich aus, Vater und Mutter hätten den Raum nicht richtig verlassen, der Vater habe die Mutter aus dem Zimmer geschoben und ihr etwas nachgerufen (Prot. S. 7). Wie +F._____ dorthin gekommen sein soll, ohne dass die Privatklägerin dies bemerkt hätte, konnte A._____ nicht erklären. Insbesondere ist es angesichts der Körper- massen sowohl der Privatklägerin (vgl. act. 4/2 Foto 46) als auch von +F._____, der mit seiner Körperfülle bereits allein den Türrahmen voll ausschöpfte, unmög- lich, dass er sich unbemerkt durch den Türspalt an A._____ vorbei ins Zimmer hätte hineindrängen können (vgl. HD 4/2 Foto 15 resp. 4/3). Dies impliziert, dass +F._____ sich hinter A._____ befunden haben muss. Dass +F._____ unbemerkt von A._____ erneut auf die Beschuldigte losgehen konnte, bedeutet, dass er sich in dieser sogenannten Zwischenphase immer zwischen der Beschuldigten und A._____ befunden haben muss und nicht - wie von A._____ (allerdings nur) in der zweiten Einvernahme geltend gemacht (HD 7/11 S. 9 Ziff. 41) - ins Wohnzimmer gegangen sein kann. Am Ende der Zwischenphase bzw. zu Beginn der zweiten Phase der Auseinandersetzung muss +F._____ somit zwischen der Beschuldig- ten und A._____ positioniert gewesen sein, sich aber höchstens wenig ausserhalb des Zimmers, also direkt vor die Zimmertür der Beschuldigten, eventuell auch nur bis zur Zimmertür, begeben haben, ansonsten er nicht von der Türe her auf die Beschuldigte hätte zustürmen können. Es ist somit mit Bezug auf die sogenannte Zwischenphase festzuhalten, dass A._____ und die Beschuldigte wieder vom Bett aufgestanden waren, und sich A._____ und +F._____ in Richtung Türe des Zimmers der Beschuldigten begeben hatten. Dabei befand sich +F._____ stets hinter A._____ und begab sich bis zur oder höchstens wenig vor die Zimmertüre.
- 34 -
E. 5.4.6 Währenddem sich A._____ und +F._____ in Richtung Zimmertüre bega- ben, versuchte die Beschuldigte in der Ecke beim Fernseher das Telefon zu fin- den. Diese Aussage der Beschuldigten ist glaubhaft, bereits in ihrer ersten Ein- vernahme war die Suche nach dem Telefon und der Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Waffe hinter dem Fernseher gesehen hätte, ein Thema (HD 6/1 S. 4). Auch in den folgenden Einvernahmen, bei welchen der Tatablauf stets Gegen- stand der Befragung war, erklärte die Beschuldigte immer wieder, dass sie eigent- lich das Telefon gesucht habe (HD 6/2 S. 29 und 35 f.; HD 6/17 S. 6; act. 47 S. 11).
- 35 -
E. 5.4.7 Die von der Spurensicherung festgestellten Schussdefekte am Kopfende des Bettes und in der dem Fenster gegenüberliegenden Wand ergeben, dass die Schüsse von dieser Position beim Fernseher bzw. Fenster abgegeben worden sein müssen. Das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich zu den Schuss- distanzen stützt die Darstellung der Beschuldigten zum Tatablauf und kommt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass die Darstellung von A._____, +F._____ habe die Beschuldigte am Kragen oder Gurgel haltend an den Schrank gedrückt, nicht zutreffen kann. Für den Brustein- und Rückenausschuss (Lungen- durchschuss) muss aufgrund der Höhe des Brusteinschusses von 145 cm und des Rückenausschusses von 140 cm sowie des einzig in Frage kommenden Schussdefekts Pos. 12 die Schussdistanz zwischen 40 bis 60 cm betragen ha- ben. Für den Kinnein- und Halsausschuss kommt einzig der Schussdefekt Post. 18 in Frage. Der Kinneinschuss befand sich auf einer Höhe von 166 bis 168 cm, der Halsausschuss auf eine solchen von 161 cm ab Boden, der Schussdefekt in der Wand lag in einer Höhe von 60 cm. +F._____ muss sich deshalb bei der Schussabgabe in leicht gebückter Stellung circa 65 bis 85 cm vor dem Laufende des Revolvers befunden haben. Der Bauchsteckschuss zum Gesäss hinten links befand sich auf einer Höhe von 114 cm. Die Schussdistanz für diesen Schuss muss zwischen 80 und 120 cm gelegen haben. Der Ohrmuschelstreifschuss kor- respondiert mit dem Schussdefekt an der Wand Pos. 11. +F._____ muss sich wiederum in leicht gebückter Haltung circa 55 bis 75 cm vom Laufende des Re- volvers entfernt befunden haben. Die Projektilabprallstelle des "fünften" (die Rei- henfolge der abgegebenen Schüsse kann spurenkundlich nicht belegt werden) befindet sich in Pos. 13. Bei dieser Schussabgabe kann mangels Referenzpunk- ten +F._____ nicht positioniert werden. Das Gutachten schliesst jedoch aus, dass +F._____ in aufrechter Haltung näher gekommen war, ansonsten er getroffen worden wäre. Nicht ausgeschlossen wird eine gebückte Haltung von +F._____ in einer näheren Position zur Beschuldigten (HD 12 S. 21 ff. und Bildbeilagen S. 1 ff.). Die Darstellung von A._____ lässt sich mit den rekonstruierten Schussdistan- zen nicht in Einklang bringen, sei es, dass +F._____ die Beschuldigte an der Gurgel haltend habe schlagen wollen, sei es, dass er ihr die angeblich bereits auf ihn gerichtete Waffe habe entwenden wollen. Vielmehr ist bei der rechtlichen Be-
- 36 - urteilung auf den Anklagesachverhalt und die Darstellung der Beschuldigten ab- zustellen, wonach sie mit ausgestrecktem Arm auf den sich auf sie zu bewegen- den +F._____ mehrere Male geschossen hatte.
E. 5.4.8 Die Distanz von der Zimmertür zum Fenster, wo sich die Beschuldigte aufgehalten hatte, als +F._____ auf sie los ging, beträgt fünf Meter. +F._____ muss sich bei einem der Schüsse mindestens 120 cm von der Beschuldigten entfernt befunden haben (80 cm ab Laufende des Revolvers, 40 cm des ausge- streckten Armes der Beschuldigten). Bei diesem Schuss wäre +F._____ circa 3,8 m auf die Beschuldigte zugestürmt. Das Durchrennen dieser Distanz erfordert auch für einen Mann mit den Massen von +F._____, wenn er sich schnell bewegt, höchstens ein bis zwei Sekunden. Diese Zeit reicht kaum aus, um, wie von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung geltend gemacht, zu realisieren, dass sie in lebensbedrohlicher Art und Weise angegriffen wird, an die Waffe hinter dem Fernseher zu denken, diese zu ergreifen und mehrere Schüsse auf +F._____ abzugeben, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Tatwaffe im Double- Action Modus verwendet wurde und ein Abzugsgewicht von 5,22-5,24 Kilogramm aufwies, also ein nicht unerheblicher Kraftaufwand erforderlich war, um das Ab- zugsgewicht zu überwinden. Der distanzmässige und zeitliche Ablauf der Ereig- nisse bedingt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 48 S. 9), dass die Beschuldigte die Tatwaffe bereits in der Hand gehalten haben muss, als +F._____ in der Folge von der Türe her auf sie zugestürmt kam. Dies lässt sich zudem mit dem "herumnesteln" am Fernseher in Verbindung bringen, das A._____ wiederholt schilderte.
E. 5.4.9 Mit der Verteidigung ist indessen davon auszugehen, dass die sogenannte Zwischenphase nur sehr kurz gedauert haben kann, dass das Verlassen des Zimmers von +F._____ und die Suche nach dem Telefon der Beschuldigten quasi parallel abgelaufen sein muss, alles sehr schnell ging und keine eigentliche Beru- higung der Situation stattgefunden hatte. Die Beschuldigte muss, als sie sich nach dem Telefon umschaute, die Waffe gesehen und ergriffen haben, während +F._____ noch bei oder wenig ausserhalb der Türe ihres Zimmers stand. +F._____ ist jedoch, kurz nachdem die Beschuldigte die Waffe ergriffen hatte, auf die Beschuldigte zugestürmt. Glaubhaft ist auch, dass +F._____ mit erhobenen
- 37 - Händen auf die Beschuldigte zugegangen ist. Die erhobenen Hände beschrieb nicht nur die Beschuldigte, sondern diese hatte auch A._____ in Erinnerung, wel- che sie allerdings anfänglich als Schlagen und Packen der Beschuldigten am Kragen und schliesslich als Versuch ihres Mannes, der Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, interpretierte.
E. 5.5 Anzahl der von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse
E. 5.5.1 Aus der Tatwaffe wurden am 1. Oktober 2009 fünf Schüsse abgefeuert. Die Verteidigung der Beschuldigten legte einlässlich dar, dass sämtliche fünf Schüsse von der Beschuldigten abgefeuert worden sein müssen (act. 49 S. 3 ff.). A._____ zweifelt indessen daran, dass alle fünf Schüsse von der Beschuldigten abgegeben worden sein sollen. Sie glaubt vielmehr, dass nur drei Schüsse von der Beschuldigten und die restlichen Schüsse von +F._____ selbst abgefeuert worden waren (HD 7/24 S. 8) bzw. mindestens ein Schuss von ihm abgefeuert worden war und ein Schuss sich im Nachhinein nicht mehr erklären lasse. Sie forderte deshalb einen DNA-Test der Tatwaffe (act. 40, act. 41). Hätte die Be- schuldigte tatsächlich nur drei Schüsse abgegeben, bestünde theoretisch die Möglichkeit, dass der schliesslich zum Tod von +F._____ führende Lungenschuss nicht von ihr abgegeben worden wäre. Auch wenn dies - wie das Ergebnis zeigt - für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sein wird, ist zuhanden der Privat- klägerin kurz auf die Zahl der von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse ein- zugehen und zu klären, wie viele Schüsse von der Beschuldigten abgefeuert wor- den waren bzw. ob sie zumindest die Schüsse abgefeuert hatte, die bei +F._____ zu den in der Anklageschrift erwähnten Schussverletzungen geführt hatten.
E. 5.5.2 Die Beschuldigte konnte sich in den ersten beiden Einvernahmen kurz nach der Tat lediglich noch an den ersten Schuss erinnern, welcher in ihren Oh- ren ein "bii" ausgelöst hatte, und daran, dass sie mehrmals abgedrückt hatte (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 30). In den Einvernahmen vom 18. Dezember 2009 und
26. August 2010 erinnerte sie sich weiterhin nicht an die Anzahl der abgegebenen Schüsse, meinte aber, sich an drei Schüsse erinnern zu können (HD 6/17 S. 2, HD 6/22 S. 2). Drei Knaller oder Schläge werden auch von Nachbarn bestätigt (HD 7/6 S. 2, HD 7/10 S. 3). Drei Schüsse können somit definitiv der Beschuldig-
- 38 - ten zugeordnet werden. Für die verbleibenden zwei Schüsse wären verschiedene Szenarien denkbar, auch dass +F._____ in seinem verletzten Zustand die Waffe aufgehoben und in Richtung Wand geschossen hätte. Für einen der verbleiben- den Schüsse fällt dieses Szenario aber bereits deshalb ausser Betracht, weil +F._____ vier Schussverletzungen unterschiedlicher Projektile erlitten hatte. Es erscheint unwahrscheinlich und aufgrund des Gutachtens des Forensischen Insti- tuts Zürich zu den Schussdistanzen (HD 12/6) geradezu ausgeschlossen, dass sich +F._____ eine dieser Verletzungen selber zufügte. Aus dem Spurensiche- rungsbericht der Kantonspolizei Zürich und dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zu den Schussdistanzen ergibt sich sodann, dass auch der Schuss ohne Verletzungsfolge von der Beschuldigten abgefeuert worden sein muss. Weder an den Händen von +F._____ noch an denjenigen von A._____ konnten Hinweise auf Schmauch festgestellt werden (HD 11). Theoretisch könn- ten +F._____ selbst in verletztem Zustand oder A._____ vor Eintreffen der Polizei sich noch die Hände gewaschen und die Schmauchspuren beseitigt haben. Das ballistische Gutachten zeigt aber auf, dass alle fünf Schüsse in einem einzigen Bewegungsablauf abgegeben worden waren (HD 12 S. 21 ff.). Ein separat abge- gebener Schuss wäre, wie dies die Verteidigung zu Recht ausführt (act. 48 S. 5), in Winkel und Distanz abweichend gewesen und hätte dieser Bewegungsabfolge nicht sinnvoll zugeordnet werden können. Selbst wenn jedoch +F._____ aus der Tatwaffe noch einen Schuss abgegeben hätte, nachdem die Beschuldigte die Waffe fallen gelassen und das Zimmer und die Wohnung verlassen hatte, wäre dies für die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht von entscheidender Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, dass die Schüsse mit den tödlichen Verlet- zungsfolgen von der Beschuldigten abgegeben worden waren. Auf die Einholung eines DNA-Gutach-tens konnte deshalb verzichtet werden, und es ist erstellt, dass die Beschuldigte in jedem Fall die zu den Schussverletzungen von +F._____ führenden Schüsse abgegeben hat.
E. 6 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten (übergeben);
– die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben);
– die Privatklägerin (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 59 -
E. 6.1 Motivation Waffenkauf
- 39 - Die Beschuldigte kaufte die Waffe am 5. Mai 2009. Zur Begründung des Waffen- kaufs führte die Beschuldigte an, sie sei vor zwei Jahren von einem Mann ange- griffen worden, sie habe grundsätzlich Angst, in der Nacht draussen zu sein, sie habe auch in der Wohnung vor Einbrechern Angst gehabt (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 25 f., HD 6/16 S. 5, HD 6/17 S. 2 f.; Prot. S. 15). Die zeitlichen Angaben der Beschuldigten zum Waffenkauf und dessen Motivation sind widersprüchlich. Im Zeitpunkt des Waffenkaufs hatte die Beschuldigte im höchsten Masse Liebes- kummer. Auswertungen des Computers, Zeichnungen, E-Mails etc. verdeutlichen, dass sich die Beschuldigte in dieser Zeit in einen eigentlichen Eifersuchtswahn hinein gesteigert hatte. Als Höhepunkt inszenierte sie einen angedrohten Amok- lauf gegen die neue Freundin von J._____ und setzte dazu auch die kurz zuvor gekaufte Waffe als Drohinstrument ein (vgl. Ziff. II.2.2). Die Beschuldigte hatte allerdings nie die Absicht, das Ganze in die Tat umzusetzen. Insbesondere lässt sich daraus aber auch nicht ableiten, die Beschuldigte hätte die Waffe im Hinblick auf eine geplante Tötung ihres Vaters gekauft.
E. 6.2 Subjektive Elemente hinsichtlich Schussabgabe Die Beschuldigte wusste, dass sie mit einem geladenen Revolver auf +F._____ schoss; sie hatte den Revolver nach dessen Kauf selbst geladen (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 30). Sie wusste auch um die tödliche Wirkung von Schüssen (HD 6/22 S. 2). Es sind jedoch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschuldigte die Tat geplant hätte. Dies wird zurecht auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft, dass die Beschuldigte unter dem Eindruck der ersten Phase der Auseinandersetzung, angesichts der physischen Übermacht des Va- ters, in die Ecke des Zimmers gedrängt, ohne Möglichkeit, dem Vater auszuwei- chen, in Panik geraten ist, sie Todesangst hatte und den Vater mit der Waffe und den Schüssen vor weiteren Übergriffen abhalten wollte.
- 40 - III.Rechtliche Würdigung 1 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
E. 7 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituie- rung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie be- treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Horgen, 27. Oktober 2011 BEZIRKSGERICHT HORGEN Vorsitzender: Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Derungs Dr. iur. D. Gfeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Horgen III. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG110011-F/UB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. B. Derungs als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig, Ersatzrichterin lic. iur. B. van de Graaf, Gerichts- schreiber Dr. iur. D. Gfeller Urteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend vorsätzliche Tötung
- 2 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 2) Staatsanwalt lic. iur. Manuel Kehrli, die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie die Privatklägerin A._____. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (act. 48 S. 1 f.)
1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage
2. Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechung der erstande- nen Haft
3. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (ohne Strafvollzugsaufschub)
4. Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2009 (HD act. 16/7) beschlagnahmten Tatwaf- fe, Projektilen, Projektilteilen, Patronen und Hülsen und Überlassung dieser Gegenstände der Kapo KTA-FND-SP zur gutscheinenden Ver- wendung
5. Einziehung des mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD act. 16/6) beschlagnahmten Bargeldes und Verwendung zur Kostendeckung
6. Einziehung und Vernichtung folgender mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD act. 16/7) beschlagnahmter Gegenstände:
- 1 Waffenerwerbsschein (A 002'128'145)
- 1 Quittung Firma "C._____", C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123)
- 1 Putzzeug und 1 Universalöl für Waffe (A 002'128'098)
- 5 Pufferpatronen (A 002'127'971) Rückgabe der weiteren in dieser Verfügung (HD act. 16/7) aufgeführten Gegenstände und Unterlangen an die Beschuldigte
- 3 -
7. Kostenauflage an die Beschuldigte, wobei die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind.
2. Der Verteidigerin: (act. 49 S. 1)
1. Die Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 7 Monaten und 18 Tagen sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
3. Die Beschuldigte sei für ihre wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren mit Fr. 7'585.– aus der Staatskasse zu entschädigen.
4. [entfällt]
5. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie durch die Privatklägerschaft verursacht wurden, seien sie dieser zu überbinden.
3. Der Beschuldigten: (sinngemäss)
- Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigerin
4. Der Privatklägerschaft: (Prot. S. 4, sinngemäss)
- Verzicht auf Schadenersatz und Genugtuung
- Verzicht auf strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am späten Abend des 1. Oktober 2009, circa 22:00 Uhr, schoss die Be- schuldigte unbestrittenermassen in ihrem Zimmer der Familienwohnung an der D._____-Strasse ... in … E._____ mehrere Male auf ihren Vater +F._____. Der Schussabgabe vorausgegangen war eine verbale und teils tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und ihrem Vater. Nach der Schussabgabe floh die Beschuldigte aus der Wohnung und begab sich zu Bekannten nach Thalwil. Die Bekannten benachrichtigten daraufhin die Polizei. Um circa 23:15 Uhr konnte die Beschuldigte von Funktionären der Kantonspolizei Zürich festgenommen werden.
2. Die Beschuldigte wurde noch am frühen Morgen des 2. Oktober 2009 um 02:00 Uhr vom untersuchungsführenden Staatsanwalt einvernommen (Hafteinvernahme, HD 6/1) und anschliessend in Haft genommen. Am 18. Mai 2010, 10:30 Uhr, wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen (HD 24/23). Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde ihr der vorzeitige Mass- nahmeantritt bewilligt (HD 24/24). Die Schlusseinvernahme fand am 26. Au- gust 2010 statt (HD 6/22).
3. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Mai 2011 gegen die Beschuldigte An- klage wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (act. 35). Mit Verfügung gleichen Datums stellte sie das gegen die Beschuldigte eröffnete Verfahren wegen strafbarer Vorbereitungshandlung zu Tötung zum Nachteil von G._____ ein (HD 33).
4. Mit Eingaben vom 13. resp. 17. Juni 2011 widerrief A._____ verschiedene in der Untersuchung zum Tatablauf gemachte Aussagen und beantragte ein DNA-Gutachten der Tatwaffe (act. 39-41). Mit Verfügung vom 24. August 2011 wurden die Parteien unter Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung zur Hauptverhandlung vorgeladen und ihnen mitgeteilt, dass an der Hauptver-
- 5 - handlung nebst der Befragung der Beschuldigten keine eigenen Beweisab- nahmen durch das Gericht erfolgen würden (act. 43). Am 25. Oktober 2011 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die eingangs erwähnten Perso- nen anwesend waren (Prot. S. 2 ff.). Das Urteil wurde am 27. Oktober 2011 mündlich eröffnet und begründet (Prot. S. 8). Mit Eingaben vom 31. Oktober 2011 resp. 7. November 2011 meldeten die Staatsanwaltschaft und die Pri- vatklägerin Berufung an (act. 54, act. 55). II.Sachverhalt 1 Vorbemerkungen 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Zimmer der ein- gangs beschriebenen Wohnung bewusst und gewollt aus einem Revolver "insge- samt fünf Schüsse in schneller Folge gezielt gegen ihren auf sie zukommenden Vater +F._____" (act. 35 S. 2) abgegeben zu haben. +F._____ habe dadurch einen Körperdurchschuss vom Kiefer links zum Hals seitlich rechts, eine Streifschusswunde am linken Ohr, eine Brustdurchschusswunde von der Brust vorne rechts zum Brustkorb hinten rechts, welche zu einer Lungengewebeverlet- zung im rechten Lungenflügel mit letalem Blutverlust geführt habe, sowie eine Steckschusswunde von der Bauchdecke links zum Gesäss links hinten erlitten. Aufgrund des durch den Lungendurchschuss erlittenen massiven Blutverlustes sei +F._____ circa 22:40 Uhr noch in der Wohnung verstorben (act. 35). 1.1.2 Für dieses Verhalten fordert die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (act. 35, act. 48 S. 1). Die Verteidigung beantragt demgegenüber, die Beschuldigte sei (infolge Notwehr) freizusprechen, eventualiter sei sie des Totschlags schuldig zu sprechen (act. 49 S. 1, S. 47). 1.2 Anträge der Privatklägerin
- 6 - Die Privatklägerin hat in ihrem Antrag betreffend Zivilansprüche, das sie zuhan- den der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich einreichte, festgehalten, dass ihr kein Schaden entstanden sei und sie auf Schadenersatz bzw. Genugtuung verzichte (act. 20/12). Im Formular "Geltendmachung von Zivilansprüchen und Konstituierung als Privatklägerschaft" hat sich die Privatklägerin als solche konsti- tuiert, wobei sie offen liess, ob sie die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldig- ten verlange. Ebenso liess sie Schadenersatz und Genugtuungsbegehren offen (act. 20/5). Schliesslich hat die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung explizit auf Schadenersatz (und zumindest sinngemäss auf Genugtuung) verzich- tet. Der Verzicht auf Genugtuung erfolgte zwar nicht explizit, doch ist aus ihren bisherigen Anträgen, in denen sie darauf verzichtete (act. 20/12), bzw. Genugtu- ung nicht ausdrücklich verlangte (act. 20/5), insbesondere in Verbindung mit ihrer Aussage, dass es "absurd" wäre, Schadenersatz zu verlangen (Prot. S. 4), abzu- leiten, dass sie auch auf Genugtuung verzichtet. Zudem führte die Privatklägerin aus, dass sie glaube, dass die Beschuldigte +F._____ "nicht umbringen wollte", und sie es falsch fände, "wenn [die Beschuldigte] jetzt ins Gefängnis müsste." (Prot. S. 4). Damit ergibt sich, dass die Privatklägerin auf Zivilansprüche verzich- tet und keine strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten verlangt. 1.3 Stellungnahme der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte während des gesamten Verfahrens den Anklagesa- chverhalt insofern, als sie eingestand, auf +F._____ geschossen zu haben und ihr im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, was sie mit der Waffe mache. Sie machte indessen geltend, in Notwehr gehandelt zu haben, ansonsten sie nicht mehr am Leben wäre. Weiter konnte sie sich nicht mehr an die Anzahl der von ihr abgege- benen Schüsse erinnern und glaubte, es wären nur drei gewesen (HD 6/22 S. 2 f.). An der Hauptverhandlung anerkannte die Beschuldigte erneut, dass sie ihren Vater erschossen habe (act. 47 S. 6). 1.4 Unbestrittener Sachverhalt 1.4.1 Am Abend des 1. Oktober 2009 kurz vor 22:00 Uhr kam es in der Küche der Familienwohnung an der D._____-Strasse ... in E._____ zwischen der Be-
- 7 - schuldigten und ihrem Vater +F._____ zu einer zunächst verbalen Auseinander- setzung. +F._____ war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Die Blutalkoholkonzent- ration betrug bei seinem Ableben 1.29 Gewichtspromille (HD8/5 S. 2). Auslöser des Streits war, dass sich die Beschuldigte Kartoffeln gekocht hatte, obwohl im Kühlschrank bereits gekochte Kartoffeln vorhanden waren. +F._____ nahm dies zum Anlass, der Beschuldigten vorzuwerfen, seinen Strom zu verbrauchen, gratis in der Wohnung zu leben und von ihrem Lohn nichts zu Hause abzugeben. Die Beschuldigte sagte ihrem Vater, dass sie die Kartoffeln aus ihrem eigenem Geld bezahlt hätte. Sie wollte sich, im Wissen darum, dass +F._____, wenn alkoholi- siert, Streit suchte und reizbar war, nicht auf Diskussionen einlassen. Sie zog sich, um diesem Streit zu entgehen, mit den Kartoffeln in ihr Zimmer zurück, um diese zu essen. 1.4.2 F._____ folgte der Beschuldigten in ihr Zimmer und setzte seine Vorwürfe fort. Der Streit begann zu eskalieren. Es kam zu einer nachfolgend als erste Pha- se bezeichneten Auseinandersetzung, in welcher sich +F._____ und die Beschul- digte zwischen der Türe des Zimmers und dem Bett der Beschuldigten stehend heftig anschrien. +F._____, 180 cm gross und 150 kg schwer (HD 8/6 S. 2, HD 8/7 S. 1), stand so, dass er der Beschuldigten den Weg zur Türe versperrte. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde +F._____ der Beschuldigten gegenüber tätlich. Er packte sie am linken Oberarm und am Kragen. A._____, die auf den Streit aufmerksam geworden und ins Zimmer gekommen war, versuchte die bei- den Streitenden zu trennen. +F._____ warf die Beschuldigte aufs Bett. Zum Schutz vor weiteren Übergriffen warf sich A._____ dazwischen und legte sich auf die Beschuldigte. A._____ gelang es daraufhin, +F._____ ein wenig zu beruhigen und beide Frauen konnten sich wieder aufrichten. A._____ verliess das Zimmer der Beschuldigten. Ob sich auch +F._____ aus dem Zimmer entfernte, wie lange und ob er vor oder nach A._____ das Zimmer verliess, ist unklar. Darauf ist nach- folgend zurückzukommen. 1.4.3 Nach dieser Zwischenphase stürmte +F._____ auf die Beschuldigte zu, womit der als zweite Phase bezeichnete Teil der Auseinandersetzung begann. Beim Fenster stehend schoss die Beschuldigte mehrere Male auf den auf sie zukommenden +F._____. Nach der Schussabgabe liess die Beschuldigte die
- 8 - Waffe fallen, floh aus der Wohnung und begab sich nach Thalwil zur Schwester ihres Arbeitgebers und deren Tochter, H._____ und I._____, denen sie mitteilte, auf ihren Vater geschossen zu haben. I._____ informierte daraufhin die Polizei. 1.4.4 +F._____ erlitt die in der Anklageschrift beschriebenen Schussverletzun- gen und verstarb noch in der Wohnung an dem durch den Lungendurchschuss verursachten Blutverlust (HD 8/6 S. 3). Aus der Tatwaffe wurden am Abend des 1. Oktober 2009 fünf Schüsse abgegeben. Ein Schuss blieb ohne Verletzungsfolge in der Wand auf der gegenüberliegenden Seite des Fensters oberhalb des Betts stecken. 1.4.5 Die Tatwaffe erwarb die Beschuldigte bereits am 5. Mai 2009 bei der C._____ AG, ... [Adresse] (HD 10/6). Die Waffe lag seit ihrem Kauf geladen hinter dem Fernseher. Bei der Tatwaffe handelt es sich um einen Revolver Smith & Wesson, Mod. 36, Nr. ..., Kal. .38 Spezial, Double-Action. Double-Action bedeu- tet, dass bei Betätigung des Abzugs durch den Schützen die Trommel weiterge- dreht wird, so dass die nächste Trommelbohrung mit einer neuen Patrone hinter den Lauf und vor den Schlagbolzen zu liegen kommt und gleichzeitig die Feder und der Hahn gespannt wird. Beim weiteren Durchziehen des Abzugs schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Das Abzugsgewicht beim Double- Action Modus beträgt 5,22-5,24 Kilogramm, der Auslöseweg 11,88-11,99 Millime- ter. Beim Revolver findet, im Gegensatz zu modernen Pistolen, kein automati- sches Nachladen und Vorspannen des Hahnes nach der Schussabgabe statt. Beim gegebenen Modell kann ein Schuss aber auch im Single-Action Modus ab- gegeben werden, d.h. mittels Vorspannen des Hahnes und anschliessendem Ziehen des Abzuges. Das Abzugsgewicht ist in diesem Modus mit 1,52-1,54 Kilo- gramm geringer und der Auslöseweg mit 0,36-0,39 Millimeter kürzer (HD 10/9 S. 2). Entgegen der staatsanwaltschaftlichen Behauptung (act. 48 S. 4) liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte Schüsse im Single-Action Modus abgegeben hat. Ein Vorspannen des Hahnes wurde weder von der Beschuldigten noch von deren Mutter jemals auch nur erwähnt. Dafür hätte auch schlichtweg die Zeit ge- fehlt.
- 9 - 1.4.6 Bei der Beschuldigten konnten rund fünf Tage nach dem Ereignis, am 6. Oktober 2009, "mehrere älter imponierende Hautunterblutungen an der Beugesei- te des linken Oberarms, an der Streckseite des rechten Ober- und Unterarms, am Rumpf rechts sowie an der Streckseite des linken Unterschenkels abgegrenzt werden. Zudem zeigten sich mehrere punktförmige […] Hautabschürfungen an beiden Oberarmen, an der Brust sowie an beiden Ober- und Unterschenkeln." (act. HD 9/6 S. 3). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten vom 12. Oktober 2009 seien diese Hautveränderungen "Ausdruck stattgehabter, stumpfer Gewalteinwirkung und könn[t]en […] im Rahmen des gel- tend gemachten Ereignisses entstanden sein" (act. HD 9/6 S. 3). 1.5 Zu erstellende Sachverhaltselemente Obwohl die Beschuldigte den ihr von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt anerkennt (act. 49 S. 3 ff.), sind der für die rechtliche Würdigung der von ihr geltend gemachten Notwehr relevante Tatablauf, vor allem die zweite Phase der Eskalation, und der innere Sachverhalt zu erstellen. Für die Beurtei- lung des Verhaltens der Beschuldigten sind sodann nicht nur die Geschehnisse des Tatabends zu beleuchten, sondern es ist auch auf die Person von +F._____ und die Familiensituation der A._____-B._____-F._____ einzugehen. Sowohl in der Person von +F._____ wie auch in der Familiensituation können Gründe vor- liegen, die das Verhalten der Beschuldigten nicht nur verständlich, sondern allen- falls strafrechtlich rechtfertigen oder entschuldbar machen könnten. 1.6 Beweiswürdigung im Allgemeinen 1.6.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Ver- urteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat oder allgemein bleiben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich ein für den Beschuldigten ungünstiger Sachverhalt so verwirklicht hat, so geht das Gericht in Anwendung des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes "in dubio
- 10 - pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) von der für den Beschuldigten günstige- ren Sachlage aus (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO). Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage auf- drängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. 1.6.2 Aussagen von Beteiligten sind ebenfalls frei zu würdigen. Weder die pro- zessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen steht im Vordergrund (ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123). Bei einer Aussage kommt es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Dabei darf nicht einfach auf die Persönlichkeit des Aussagenden, ihre allgemeine Glaubwür- digkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist vielmehr die Aussageanalyse, d.h. die kritische Wür- digung des Aussagetextes, von vorrangiger Bedeutung. Um eine Aussage zuver- lässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] 53 ff; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff.). 1.7 Beweismittel 1.7.1 Zum Tatablauf können nur die Beschuldigte und A._____ Aussagen ma- chen. Weitere direkte Zeugen gibt es nicht. Die Aussagen der Beschuldigten und von A._____ sind bezüglich des Endes der ersten Phase, der Zwischenphase und vor allem der ganzen zweiten Phase widersprüchlich. Neben den Aussagen der Beschuldigten und von A._____ liegt ein Gutachten zu den Distanzen vor, aus denen die Schüsse vermutlich abgegeben wurden (HD 12/6). Weiteres objektives Beweismittel sind die bei der Beschuldigten festgestellten Verletzungen, die bei den tätlichen Übergriffen von +F._____ entstanden sind (HD 9/6). Zu würdigen sind sodann die Aussagen der beiden Personen (H._____ und I._____), zu denen sich die Beschuldigte nach der Tat begab, und denen gegenüber die Beschuldigte die ersten Angaben über das Vorgefallene gemacht hatte (HD 7/2, HD 7/3). So-
- 11 - dann sind auch die Aussagen von J._____ zu würdigen, dem die Beschuldigte kurz nach dem Vorfall telefoniert hatte (HD 7/14, HD 7/15, HD 7/21/, HD 7/22). In die Würdigung der Familiensituation der A._____-B._____-F._____ sind nebst den Aussagen der Familienmitglieder sowie Bekannter und Nachbarn der A._____-B._____-F._____ die beigezogenen Vormundschaftsakten der Jahre 1993 bis 1996 (HD 14/4) und ein Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich vom
28. Juli 2008 (HD 13) miteinzubeziehen. 1.7.2 H._____ und I._____ sowie die weiteren Zeugen und Auskunftspersonen mit Ausnahme von A._____, K._____ und J._____ wurden lediglich polizeilich einvernommen (HD 7/2, HD 7/3, HD 7/5, HD 7/6, HD 7/7, HD 7/8, HD 7/9, HD 7/10, HD 7/18-20). Da diese Einvernahmen ohne Teilnahmerecht der Be- schuldigten und ihrer Verteidigerin stattfanden, sind diese Aussagen nicht zulas- ten der Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). 2 Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 2.1 Als in das Strafverfahren Involvierte hat die Beschuldigte ein - legitimes - Interesse, sich zu entlasten. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht indessen, dass sie unmittelbar nach der Tat die Polizei benachrichtigen liess und nie bestritt, auf ihren Vater geschossen zu haben. Getrübt wird ihre Glaubwürdigkeit allerdings durch ihr Verhalten gegenüber ihrem (Ex-)Freund J._____ und dessen damaliger Freundin, G._____, in der ersten Hälfte des Jahres 2009. 2.2 Der in L._____ [Ort] (D) wohnhafte J._____ und die Beschuldigte lernten sich circa im April 2004 kennen. Ihre Beziehung dauerte bis Ende 2008, als J._____ sich in eine andere Frau verliebt hatte. Aus Eifersucht schrieb die Be- schuldigte J._____ wiederholt Briefe, in denen sie G._____ beschimpfte und be- drohte. Unter anderem hatte sie ihm in einem Mail sinngemäss auch geschrieben, nach der Schule auf G._____ gewartet und mit dem Revolver auf sie gezielt zu haben, aber nicht habe schiessen können, weil zu viele Personen im Schussfeld gewesen wären (ND 1/2/5 S. 2). Im März 2009 druckte die Beschuldigte sogar Pläne aus, die Aufschluss darüber gaben, wo G._____ wohnte, sowie Zugsverbindungen vom Wohnort von J._____
- 12 - zum Wohnort von G._____ (HD 7/21 S. 7). Nachdem sich J._____ mit der Bitte an +F._____ gewandt hatte, sich um die Beschuldigte zu kümmern, sandte sie ihm per E-Mail ein Bild, auf welchem sie einen eingeplatzten, blutverschmierten Fin- gernagel und eine aufgekratzte, blutverschmierte Nase hatte, mit dem Kommen- tar, dass ihr Vater sie dank seinem Anruf nun geschlagen habe (HD 7/21 S. 3). Das per E-Mail gesandte Bild war eine Fotomontage der Beschuldigten. Sie wur- de zu diesem Zeitpunkt auch nicht von ihrem Vater geschlagen. Höhepunkt dieser Eifersuchtsgeschichte war, dass sie am 20. Juni 2009 J._____ in mehreren SMS ankündigte, auf dem Weg nach Deutschland zu sein, um sich an G._____ zu rä- chen bzw. einen Amoklauf zu beabsichtigen (HD 1/2/12). Diese Inszenierung eines angedrohten Kapitalverbrechens hatte eine Intervention des Polizeipräsidi- ums Rheinland-Pfalz zur Folge. Dieses stellte mit einer Handypeilung fest, dass das Natel der Beschuldigten, von welchem sie die Ankündigung des Amoklaufs versandt hatte, noch um 21:00 Uhr in der Schweiz geortet werden konnte. Tat- sächlich hatte die Beschuldigte den ganzen Tag in E._____ verbracht (ND 1/11). Mit ihrem Verhalten J._____ und dessen Freundin gegenüber konfrontiert, erklär- te die Beschuldigte, sie habe sehr "auf Drama gemacht", um die Aufmerksamkeit von J._____ zu erhalten (HD 6/8 S. 12 ff.). 2.3 Wenngleich diese Episode kein positives Licht auf die Beschuldigte wirft, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass diese Geschichte ihren Ursprung einzig in der gescheiterten Paarbeziehung mit J._____ hatte. Zudem liegt ein psychologisches Gutachten vor, das der Beschuldigten eine histrionische Persön- lichkeitsstörung, mit akzentuierten Persönlichkeitszügen vom Borderline-Typus sowie akzentuierte vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitszüge attestiert (act. 25/11 S. 93 ff.). Die vorgenannte Episode ist sowohl Ausdruck der, als auch Hinweis auf die histrionische Persönlichkeitsstörung. Ein direkter Zusammenhang zur vorliegend zu beurteilenden Tat kann, obwohl die tatsächliche Tatfolge bzw. angedrohte Tat je den Tod einer Person beinhalteten, nicht gezogen werden. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen wesentlich bedeutsamer sind, als die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagen- den. Aus diesem Grund darf der Zwischenfall mit J._____ bzw. dessen Freundin für die vorliegende Tat nicht überbewertet werden.
- 13 - 3 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____ A._____ ist die Mutter der Beschuldigten und die Ehefrau von +F._____. Sie wur- de von +F._____ fast seit Anbeginn der Ehe zumeist verbal, aber auch tätlich misshandelt. Sie hatte nie die Kraft gefunden, sich von +F._____ zu trennen und fühlte sich nach eigenen Angaben durch dessen Tod befreit. Entsprechend solida- risierte sie sich anfänglich mit der Beschuldigten. So sagte sie in der Einvernahme vom 14. Oktober 2009 aus, sich den Tod von +F._____ gewünscht zu haben (HD 7/11 S. 21). Mit zeitlicher Distanz zum Tatgeschehen scheint bei A._____ indessen ein Loyalitätskonflikt aufgebrochen zu sein. Verschiedene von ihr zulas- ten von +F._____ gemachte Aussagen widerrief sie (act. 41). Auch an der Haupt- verhandlung trat der Loyalitätskonflikt, in welchem sich A._____ befindet, deutlich zu Tage (Prot. S. 4 und S. 5). Zu erwähnen ist sodann, dass A._____ in diesem Prozess, zumindest formaliter, als Privatklägerin auftrat, was dazu führt, dass sie ein zumindest abstraktes Interesse am Verfahrensausgang hat. Zusammenfas- send kann ihr weder eine besonders hohe noch eine herabgestufte Glaubwürdig- keit attestiert werden. 4 Die allgemeine Familiensituation und das Opfer +F._____ 4.1 Der am tt. Juni 1957 geborene +F._____ und A._____ heirateten am tt. Februar 1986. Am tt. April 1986 kam der Sohn K._____, am tt. September 1987 die Beschuldigte zur Welt. +F._____ arbeitete damals im Fernmeldebereich der PTT (HD 14/4/4), später für die Swisscom. Wegen Umstrukturierungen entliess ihn die Swisscom im Jahr 2003 bzw. weil er sich wegen seiner körperlichen Ver- fassung (erhebliches Übergewicht, Diabetes, starkes Schwitzen) mit keiner neuen Aufgabe anfreunden konnte (HD 7/11, HD 1/3 S. 9). Nach einer Zeit der Arbeits- losigkeit übernahm er Hauswartsarbeiten im Umfang von 30%. Seit dem 1. Janu- ar 2009 betrieb er zudem zusammen mit A._____ das M._____ in N._____ [Ort], das er per erwähnten Datums übernommen und mit seinem Pensionskassengut- haben finanziert hatte (HD 1/3, HD 7/11 S. 3). 4.2 +F._____ war 1,80 Meter gross und wog 150 Kilogramm (HD 8/6 S. 2, HD 8/7 S. 1). In seiner Freizeit betrieb er neben Boxen wettkampfmässig Powerlif-
- 14 - ting (Gewichtheben). In seiner Alters- und Gewichtsklasse belegte er in den ver- gangenen Jahren an Schweizer- und Europameisterschaften jeweils den ersten oder zweiten Rang. Zudem war er Weltrekordhalter WDFPF (World Drug Free Powerlifting Federation) im Bankdrücken mit 177,5 Kilogramm "unequipped" und mit 195 Kilogramm "equipped" (http://bankdruecken.ch/galerie/zumb-F._____ / gal-zumb-mark.html [zuletzt besucht am 3. Januar 2012]). 4.3 A._____-B._____-F._____ wohnte seit der Heirat an der D._____-Strasse ...in E._____. Die Dreizimmerwohnung verfügte über ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und eine Küche. Obwohl ein Wohnzimmer vorhanden war, gab es nie einen Esstisch, an dem die Familie gemeinsam hätte ein Essen einnehmen können. Die Zimmerbelegung war ebenfalls ungewöhnlich. Nachdem anfänglich die Kinder für kurze Zeit ein Zimmer geteilt hatten, teilten sich danach die Mutter und die Tochter einerseits sowie der Vater und der Sohn anderseits ein Zimmer. Erst nachdem K._____ im Jahr 2007 ausgezogen war, erhielt die Beschuldigte als Zwanzigjährige erstmals ein eigenes Zimmer. A._____ teilte sich seither wieder ein Zimmer mit +F._____, wobei ihre Betten getrennt an den gegenüberliegenden Seiten des Zimmers standen. 4.4 Bereits kurz nach der Hochzeit traten eheliche Schwierigkeiten auf. An- fangs September 1992 meldete A._____ zunächst B._____ und im Januar 1993 auch K._____ wegen Verhaltensauffälligkeiten beim Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienst des Kantons Zürich zur Abklärung an. Im April 1993 ersuchte sie die Vormundschaftsbehörde E._____ um Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder. 4.5 Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes der Vormund- schaftsbehörde E._____ wird zur damaligen Familiensituation der A._____- B._____-F._____ ausgeführt, der Vater sei dominant, orientiere sich nach aussen und gehe nicht auf die Bedürfnisse der Familie ein. Sein exzessives Trinken ma- che ihn unberechenbar, er werde dann aggressiv und streitsüchtig, so dass die Mutter und die Kinder vor ihm Angst hätten und seinen Drohungen ausweichen müssten. Der Vater wolle nicht im KJPD erscheinen, da er nichts von Psychiatern und Psychologen halte und keine Probleme zu Hause vorhanden seien
- 15 - (HD 14/4/3). Ungefähr zu dieser Zeit begab sich A._____ für eine Woche ins Frauenhaus. Danach sei sie zu +F._____ zurückgekehrt, weil er sie mit den Kin- dern erpresst habe. Er habe gedroht, die Kinder umzubringen (HD 7/11 S. 16). Am 17. Mai 1993 erklärten sich +F._____ und A._____ anfänglich mit der Errich- tung einer Beistandschaft für die Kinder einverstanden (HD 16/4/6). Bereits weni- ge Tage später wollte +F._____ jedoch von den Massnahmen nichts mehr wis- sen, hielt sie für überflüssig und zeigte keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Die Vormundschaftsbehörde E._____ beschloss am 21. Juni 1993 dennoch die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder (HD 14/4/11). Gegen diesen Be- schluss erhoben +F._____ und A._____ mit Schreiben vom 9. Juni [recte: Juli] 1993 Einspruch (HD 14/4/13). Nachdem der Bezirksrat Horgen den als Be- schwerde entgegen genommenen Einspruch abgewiesen hatte (HD 14/4/ 14), gelangte A._____ mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 ans Obergericht des Kan- tons Zürich und wies von sich, unter Druck des Ehemannes zu stehen (HD 14/4/15). Das Verfahren vor Obergericht wurde zufolge Rückzug des Begeh- rens um gerichtliche Beurteilung als erledigt abgeschrieben (HD 14/4/24). Die Beistandschaft wurde schliesslich – nach Intervention eines Rechtsanwaltes – vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. September 1996 aufge- hoben (HD 14/4/39). 4.6 Die Beschuldige wurde in mehreren Einvernahmen zu ihrem Vater, der Familiensituation und ihrem Verhältnis zum Vater befragt. In der Einvernahme vom 2. Oktober 2009 führte sie aus, er habe abends permanent Bier getrunken. Auf die Frage, ob sie von ihrem Vater auch schon geschlagen worden sei, antwor- tete die Beschuldigte, dass dies als sie klein war vorgekommen sei und präzisier- te, im Alter zwischen fünf und dreizehn Jahren. Als Verletzungen hätten blaue Flecken resultiert, an Schürfwunden konnte sie sich nicht erinnern. +F._____ habe die ganze Familie durchwegs terrorisiert. Die Frage, ob sie sonstwie in der Vergangenheit von ihrem Vater angegangen worden sei, verneinte die Beschul- digte bzw. merkte an, er habe einfach gekeift und beleidigt. Wenn man widerspro- chen habe, habe er gleich gedroht, er würde zuschlagen (HD 6/1 S. 10 f.). 4.7 In der Einvernahme vom 8. Oktober 2009 schilderte die Beschuldigte wei- tere Begebenheiten, die sich mit dem Opfer zugetragen hatten. Wenn ihre Mutter
- 16 - und sie gelacht hätten, habe er geschrien, sie sollen ruhig sein. Weil ihre Mutter geraucht habe, habe er ihr sechs bis sieben Jahre früher wiederholt eine Sendung über das Rauchen vorgespielt. Ihre Mutter habe nur noch auf dem Sofa gesessen und geweint. Der Vater sei wie ein Wahnsinniger dort gestanden und habe immer weiter gemacht. Die Mutter habe nicht hinaus gehen dürfen. Er habe sie verfolgt und kontrolliert. Lange habe sie (die Beschuldigte) kein Schloss an ihrer Zimmer- türe gehabt. Seit nunmehr zwei Jahren habe sie ein Schloss, damit sie sich ein- schliessen könne. Wenn es Streit gab, habe er dann jeweils gesagt, er werde die Türe einschlagen und sie könne was erleben. Ihre Katzen habe sie auch nicht rauslassen dürfen. Als sie gesagt habe, sie würde sie rauslassen, habe ihr der Vater gedroht, er würde sie schlagen. Als … (eine Katze) einmal verschwand, habe der Vater sie (die Beschuldigte und A._____) hinaus geschickt, die Katze zu suchen. Es sei 23:00 Uhr nachts und kalt gewesen. Er habe gesagt, sie dürften nicht ohne die Katze zurück kommen. Sie seien dann zu O._____ und ihrer Patin gegangen, um zu übernachten. Sie hätten damals keine Schuhe, sondern ledig- lich Socken getragen. Die Eltern hätten sich dauernd gestritten. Auf die Frage, wann ihr Vater erstmals so aggressiv reagiert habe, antwortete die Beschuldigte, die Mutter habe schon blaue Flecken gehabt, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Der Vater sei nicht dauernd gewalttätig gewesen. Er habe sie aber dauernd psychisch unterdrückt, auch mit Drohungen. Der Vater habe ihnen immer wieder zu verstehen gegeben, sie hätten nichts zu sagen, sie seien nichts wert, sie könn- ten nichts. Körperlich sei sie nicht misshandelt worden. Am Abend trinke der Vater mindestens vier Büchsen Bier. Jeden Tag habe er ein 6er- oder 8er-Pack mit grossen Büchsen getrunken. Sie habe jeweils Angst gehabt, er würde in ihr Zim- mer kommen und "Stress machen". Zwischen ihrem elften und siebzehnten Al- tersjahr sei es auch vorgekommen, dass der Vater die Sicherung herausgenom- men habe, damit sie kein Licht mehr gehabt habe. Dies habe er als Bestrafung gemacht. Es habe ein Gezänke wegen des Stromabstellens gegeben. Grund für die Streitereien seien immer banale Sachen gewesen, wie wegen der vier Kartof- feln. Ihr grösstes Problem sei ihr Vater gewesen, weil er sie und ihre Mutter fertig gemacht habe. Ihre Mutter habe sich nie gewehrt. Das habe sie nicht ertragen können. Vor drei bis vier Jahren habe sie angefangen, dazwischen zu gehen (HD 6/2 S. 2 ff.).
- 17 - 4.8 In der Einvernahme vom 18. Dezember 2009 wiederholte die Beschuldig- te, in den vergangenen Jahren physischen und psychischen Übergriffen ihres Vaters ausgesetzt gewesen zu sein (HD 6/17). 4.9 A._____ führte zur Familiensituation und der Beziehung der Beschuldigten zu +F._____ in der ersten Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, die Beschul- digte und +F._____ hätten an diesem Abend wegen des üblichen Themas Streit gehabt. Es sei immer darum gegangen, dass die Beschuldigte gratis zu Hause wohne, ihr eigenes Zimmer habe, dafür nichts zahlen müsse und trotzdem frech sei. Irgendetwas gebe jeweils den Ausschlag, dann fange es mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigte an. Sie gebe entsprechend freche Antworten. +F._____ habe täglich sicher drei Halbliterbüchsen Bier getrunken. Zu einem richtigen Streit zwischen der Beschuldigten und +F._____ sei es vielleicht jedes halbe Jahr ein- mal gekommen. Geschlagen habe er sie nicht, aber er habe sie ab und zu mal am Kragen gepackt (HD 7/1). 4.10 In der Befragung vom 14. Oktober 2009 gab A._____ zu Protokoll, das Verhältnis Vater-Tochter sei gespannt gewesen. Die Beschuldigte sei meistens in ihrem Zimmer gewesen. Wenn sie hinaus gekommen sei, um etwas zu erzählen, habe +F._____ ihr gesagt, sie solle ruhig sein. Wenn die Spannungen besonders gross waren, sei er ausgeflippt. Richtig ausgerastet sei er vielleicht ein bis zwei Mal pro Jahr. Er habe dann plötzlich wegen einer Nichtigkeit angefangen auszuru- fen. Er sei dann meistens auf die Beschuldigte losgegangen, weil sie ihm gesagt habe, er solle nicht blöde tun. Die Beschuldigte habe sich daraufhin verbal zur Wehr gesetzt. Sie (A._____) habe dann dazwischen gehen müssen. Vor dem 1. Oktober 2009 sei dies letztmals im vorhergehenden Jahr gewesen. Damals sei die Polizei gekommen. Der Polizei habe sie gesagt, sie hätte das Essen nicht richtig serviert gehabt, irgendwie zu viel Sauce, oder sie hätte das Fleisch auf die Sauce tun sollen. Dann sei wahrscheinlich die Beschuldigte gekommen und hätte gesagt, er solle nicht so blöde tun. Daraufhin sei er auf die Beschuldigte losge- gangen. Wegen so einer Bagatelle habe er total ausrasten können. Vor acht bis zehn Jahren sei er auch einmal auf sie (A._____) losgegangen, bis sie sich ge- wehrt hätte. Dann habe er sie in Ruhe gelassen. Normalerweise habe er sie am Kragen gepackt und gegen die Wand gedrückt. Dabei habe er gedroht. Als er ihr
- 18 - eine Ohrfeige gegeben habe, habe sie sich gewehrt. Es könne sein, dass sie ihm in die "Eier" getreten habe. Wenn er sie jeweils am Arm gepackt hatte, habe sie blaue Flecken bekommen, auch an den Armen. Wenn er auf die Beschuldigte losgegangen sei, habe er sie jeweils am Arm gepackt und geschüttelt. Er habe gesagt, sie könne ausziehen, gebe ja kein Geld ab. Dies sei immer das Thema gewesen: Gratis-Internet, Gratis-Wohnen, Gratis-Telefon. Am Anfang sei er im- mer auf sie (A._____) losgegangen. Er habe sie geschüttelt und festgehalten. Er habe herum gebrüllt und sie beleidigt. Um die Kinder habe er sich nicht geküm- mert. Sie sei bei ihrem Mann geblieben, weil er sie mit den Kindern erpresst und ihr gedroht habe, er würde die Kinder umbringen. Damals seien die Kinder noch klein gewesen. Sie habe nicht gewusst, wo sie hingehen solle. Sie sei eine Wo- che im Frauenhaus gewesen. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nie gemacht, das hätte nichts gebracht. Sie habe immer gehofft, er würde vorher an einem Unfall oder an Diabetes sterben. Sie habe bereits angefangen gehabt sich nach einem Gift, das man nicht nachweisen könne, umzuschauen. Von den Kindern habe er einfach seine Ruhe haben wollen. Zärtlich und lieb sei er nicht zu ihnen gewesen (HD 7/11). 4.11 A._____ wiederholte in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009, +F._____ habe wegen Nichtigkeiten ausrufen können. Am
1. Oktober 2009 sei es um die Kartoffeln gegangen. Ein anderes Mal habe er eine "Dumme" gehabt, weil die Beschuldigte für die Katzen auf dem Balkon eine Schachtel mit Zeitungspapier ausgelegt hatte. Er habe auch ausrufen können, wenn die Beschuldigte nach 22:00 Uhr noch geduscht habe. Das letzte Mal, als die Beschuldigte die Polizei gerufen habe, sei er ausgeflippt, weil sie (A._____) zu viel Sauce zum Fleisch gegeben habe. Sie habe ihm nie etwas recht machen können, auch die Beschuldigte nicht. Wenn er Streit gesucht habe, habe ihm eine Kleinigkeit gereicht. Zur Beistandschaft sei es gekommen, weil sie alleine mit den Kindern zum Jugendpsychologischen Dienst in Horgen gegangen sei. +F._____ sei damals jeden Tag besoffen gewesen und sie habe Angst um die Kinder be- kommen. Gegen die Errichtung der Beistandschaft habe man rekurriert, weil dies für +F._____ nicht in Frage gekommen sei. Er habe gesagt, fremde Leute würden
- 19 - ihm nicht in die Wohnung kommen. Er habe auch mehrmals gedroht, die Kinder umzubringen (HD 7/13 S. 2 ff.). 4.12 Zu seiner Beziehung zu seinem Vater befragt, führte K._____ in der poli- zeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, als er noch zu Hause gewohnt habe, sei es, ausser in der Pubertät, in Ordnung gewesen. Wenn +F._____ Alko- hol getrunken habe, sei er laut geworden. Zu den Problemen zwischen seiner Schwester und dem Vater und zum Verhältnis zwischen den beiden gab K._____ zu Protokoll, diese hätten, mit Kleinigkeiten, schon vor der Pubertät angefangen. Dann sei es immer heftiger geworden. Der Vater trinke ab und zu Alkohol, dies schon seit Beginn seiner Lehre. Es habe Zeiten gegeben, da sei +F._____ etwa jeden zweiten Tag betrunken gewesen. Wenn er nicht gewollt habe, dass man die Wohnung verlasse, habe er sich einem in den Weg gestellt (HD 7/4 S. 2 und S. 4 f.). 4.13 Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2009 sagte K._____ aus, seit er am 1. September 2007 ausgezogen sei, habe sich viel verändert. So habe +F._____ offenbar wieder zu trinken begonnen. Der Grund für seinen Auszug sei die zu kleine Wohnung gewesen, aber auch der Vater, der ihn gestresst habe, sowie die Konflikte, die es gegeben habe. Er und der Vater hätten zusammen ein Zimmer geteilt. Der Vater habe jeweils früher zu Bett gehen wollen, während er aufbleiben wollte. Dies sei eine Art Kontrollmecha- nismus bei ihm gewesen. Auch habe +F._____ z.B. moniert, er (K._____) würde den PC zu lange laufen lassen und damit Strom verbrauchen. Lauten Streit habe es jeweils gegeben, aber er habe nicht viel Streit mit dem Vater gehabt. Er sei eher sein Liebling gewesen. In solchen Situation sei er ihm aus dem Weg gegan- gen, sofern dies möglich war. Hinzu kam, dass der Vater den Streit gesucht habe, wenn er besoffen war. Er habe auch Streitereien zwischen den Eltern mitbekom- men. Am schlimmsten seien diejenigen gewesen, bei welchen er immer weiter herum gehackt und seine Mutter fertig gemacht habe. Er sei immer auf die psy- chologische Ebene gegangen. Vielleicht habe er auch mal einen Gegenstand runtergeworfen oder die Türe heftig geöffnet, um sich Respekt zu verschaffen oder viel mehr den Respekt zu untermauern, denn Respekt habe man ohnehin vor ihm gehabt. Er könne sich erinnern, dass es beispielsweise einen Streit gege-
- 20 - ben habe, weil ihm die Sauce, welche die Mutter gekocht hatte, nicht geschmeckt habe. Wegen solchen Kleinigkeiten habe es jeweils Streit gegeben. Streitigkeiten zwischen dem Vater und seiner Schwester habe er auch erlebt. Meistens sei es so gewesen, dass die Schwester dazwischen gegangen sei, wenn der Vater mit der Mutter gestritten habe. So sei sie automatisch in den Streit verwickelt worden. Er (K._____) habe jeweils kaum unterscheiden können, zwischen wem der Streit losgegangen war. Die Mutter habe eher versucht zu schlichten, die Schwester eher abzuwehren. Er wisse, dass der Vater die Mutter einmal geschlagen haben müsse. Gesehen habe er dies aber nicht selbst, sondern es sei ihm erzählt wor- den. Gegenüber ihm sei der Vater nie tätlich geworden, gegenüber der Schwester wisse er es nicht mit Bestimmtheit. Er könne sich nicht daran erinnern, gesehen zu haben, dass der Vater seine Schwester gepackt hätte. Beim Streit seien sie sich aber jeweils schon nahe gekommen. Auf Nachfrage der Verteidigerin ergänz- te K._____, er sei vom Vater nicht oft bestraft worden, aber beispielsweise habe dieser den Strom abgestellt und ihn dann nicht zum Sicherungskasten gelassen. Wenn der Vater betrunken gewesen sei, habe er Angst vor dem Vater gehabt. Dann sei er aus seiner Sicht unberechenbar gewesen. Er sei ihm dann jeweils aus dem Weg gegangen und habe gar nicht versucht zu diskutieren (HD 7/12 S. 2 ff). 4.14 Nach aussen wurde +F._____ – zumindest oberflächlich - als freundlich und hilfsbereit wahrgenommen. P._____ , eine direkte Nachbarin der A._____- B._____-F._____ wusste in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2009 allerdings von einem Vorfall vor circa 25 Jahren zu berichten. A._____ habe mor- gens um 3:00 Uhr bei ihr geläutet, weil sie vor +F._____ Angst gehabt habe. A._____ habe ihr mitgeteilt, dass +F._____ sie bedroht habe. Er habe sie be- schimpft und ihr gedroht, sie zu schlagen. Die Angelegenheit habe sich aber wie- der beruhigt, und A._____ sei zurück in ihre Wohnung gegangen (HD 7/6 S. 5 f.). Vor circa zwölf Jahren hatte P._____ zudem persönlich eine Konfrontation mit +F._____. Die Beschuldigte habe die Velovignette von ihrem Fahrrad (von P._____ ) genommen und an ihr Velo geklebt. Sie habe bei der A._____-B._____- F._____ geläutet. Die Beschuldigte habe verneint, so etwas gemacht zu haben. +F._____ sei auch anwesend gewesen und hätte zu diesem Zeitpunkt etwas ge-
- 21 - trunken gehabt. Er sei wütend geworden und habe ihr gesagt, seine Tochter wür- de so etwas nicht machen. Fall sie seiner Tochter etwas antäte, würde er sie um- bringen (HD 7/6 S. 6). Bekannte der A._____-B._____-F._____, Q._____ (Patin der Beschuldigten) und O._____ , erinnerten sich weiter an einen Vorfall circa aus dem Jahre 2007. A._____ und die Beschuldigte seien in der Nacht barfuss und leicht bekleidet zu ihnen gekommen. Beide seien völlig aufgelöst gewesen und hätten gezittert. Sie hätten gesagt, +F._____ sei am Durchdrehen (HD 7/8 S. 3, HD 7/9 S. 2). 4.15 Schliesslich erwähnte auch R._____ , der Vater des Opfers, einen rund zwei Jahre zuvor erfolgten Ausraster von +F._____, der ihn sehr überrascht hatte. Anlass war, dass R._____ seinen Sohn wegen dessen Gewichts aufgezogen hatte. R._____ führte dazu aus, +F._____ sei dann fast explodiert. Er sei aufge- standen und habe den Computer gepackt. Er (R._____ ) sei sehr erschrocken, denn so habe er ihn gar nicht gekannt. In diesem Moment habe er befürchtet, dass er auf ihn los komme. An seinem Ausdruck und Blick habe er gewusst, dass es auf der Kippe gestanden sei, ob er auf ihn losgehe oder nicht (HD 7/20 S 3). 4.16 Die Aussagen der Familienangehörigen zeichnen übereinstimmend und glaubhaft das Bild eines dominanten, herrschsüchtigen und jähzornigen pater familias, der sich kaum um seine Familie gekümmert hat. Er trank seit Jahren erhebliche Mengen Alkohol, in den Monaten vor dem zu beurteilenden Vorfall in der Regel mindestens drei Halbliterbüchsen Bier pro Tag. In betrunkenem Zu- stand wurde +F._____ aggressiv und streitsüchtig. In den meisten Fällen wurde er gegenüber seinen Familienmitgliedern, vor allem aber gegenüber A._____ und der Beschuldigten, verbal ausfällig. Ein bis zwei Mal pro Jahr kam es zur Eskala- tion. Das konnte so weit gehen, dass +F._____ handgreiflich wurde und er dabei A._____, in den vergangenen Jahren vermehrt auch die Beschuldigte, am Arm, am Kragen oder an der Brust packte, sie schüttelte und Drohungen ausstiess. Darunter auch Drohungen, er könne sie mit einem Schlag töten (HD 6/17 S. 8, HD 7/13 S. 10). 4.17 Die Auseinandersetzungen in der A._____-B._____-F._____ hatten oft einen nichtigen Anlass. Zu Eskalationen führte in den vergangenen Jahren unter
- 22 - anderem, dass sich die Beschuldigte mit zunehmendem Alter in die Konflikte der Eltern einmischte, Partei für A._____ bezog, sich +F._____ verbal widersetzte und ihm gegenüber frech war. Ihr dem Vater gegenüber freches Auftreten trug in diesen Situationen wohl nicht selten zur Eskalation bei. So auch am Tatabend, indem sie +F._____ sagte, er habe sowieso keine Kinder haben wollen und er sei besoffen (HD 6/1 S. 3). Wenn anfänglich die Motivation der Beschuldigten war, sich für die Mutter zu wehren, so war es in den vergangenen Jahren vermehrt die Mutter, die zwischen der Beschuldigten und +F._____ schlichten musste. Das Verhältnis der Beschuldigten zu +F._____ war entsprechend gespannt. 4.18 +F._____ konnte mit seiner schieren Masse (180 cm gross, 150 kg schwer), seiner Kraft und seinen unberechenbaren Ausfällen Angst einflössen und flösste auch Angst ein. Dies bestätigen unter anderen auch die Aussagen von K._____, er habe Angst gehabt, wenn sein Vater betrunken gewesen sei (HD 7/12 S. 5), oder von R._____ , der von einem Ausraster von +F._____ be- richtete (HD 7/20 S. 3). Auffällig daran ist, dass die Schilderung von R._____ , beinahe identisch ist mit jener der Beschuldigten. Wenn +F._____ dergestalt die Kontrolle verlor, hatte er einen Ausdruck in den Augen, der dem Gegenüber rich- tig Angst machte. Die Beschuldigte wog zum Tatzeitpunkt ca. 60 kg und hatte dem wettkampfmässig Gewichtheben betreibenden +F._____ kraftmässig nicht viel entgegenzusetzen. Die ganze Familie hatte Angst vor +F._____. Diese Angst führte auch dazu, dass die Beschuldigte bei einer früheren Eskalation am 28. Juli 2008 die Polizei gerufen hatte. +F._____ hatte sich mit A._____ in der Küche eingeschlossen, und die Beschuldigte benachrichtigte vom Balkon aus die Polizei. Die Polizei kam zwar vorbei, entfernte sich nach einem Gespräch mit +F._____, in welchem dieser das Geschehene herunterspielte und die Polizeibeamten be- schwichtigte - jedoch wieder (HD 13/1; HD 6/1 S. 4; HD 6/2 S. 35 Ziff. 161 f.). 4.19 Die häuslichen Umstände der A._____-B._____-F._____ waren beengt und verwahrlost. Dies belegen eindrücklich die Fotos der Wohnung am Tatabend, auf denen ersichtlich ist, dass die Zimmer der Wohnung äusserst unordentlich und schmuddelig waren. In der Küche stapelte sich das schmutzige Geschirr (HD 3). Bei A._____-B._____-F._____ gab es von Beginn weg - auf Anordnung von +F._____ - keinen gemeinsamen Esstisch. Die Familie hatte nie gemeinsam
- 23 - ein Essen eingenommen, die Kinder mussten zumeist in ihren Zimmern essen. Ein Familienleben im eigentlichen Sinne existierte nicht. Bereits als die Kinder klein waren, sanktionierte +F._____ deren Gefühlsregungen zumindest mit verba- ler Gewalt und forderte sie auf, sich in ihre Zimmer zurückzuziehen, damit er sei- ne Ruhe hatte. Die Beschuldigte wuchs in einem nicht nur materiell, sondern auch emotionell verwahrlosten Umfeld auf (vgl. auch HD 25/11 S. 90). 5 Äusserer Sachverhalt Im Folgenden werden die Darstellungen zum Tatablauf wiedergegeben, um an- schliessend den Sachverhalt zu erstellen. 5.1 Darstellung der Beschuldigten 5.1.1 Einvernahme vom 2. Oktober 2009 5.1.1.1 In der ersten Einvernahme führte die Beschuldigte aus, dass sie sich, um der Diskussion mit dem betrunkenen und aggressiven Vater auszuweichen, in ihr Schlafzimmer zurückzog. Dort angekommen habe sie zu essen begonnen, doch sei ihr der Vater gefolgt und habe sich bedrohlich vor sie hingestellt. Sie habe ihn daraufhin gefragt, was er in ihrem Zimmer suche, woraufhin er geantwortet habe, dass dies seine Wohnung sei und er deshalb dort sein dürfe. Er habe geschrien, während sie weiterhin um einen ruhigen Ton bemüht gewesen sei. Sie habe dann nach ihrer Mutter gerufen. Sie habe ihr gerufen, sie solle den Vater wegholen, er sei wieder besoffen. Es sei für sie klar gewesen, dass es nichts bringe. Die Mutter sei gekommen und habe ihm gesagt, er solle sie lassen, sie wolle ja nur essen (HD 6/1 S. 2 f.). 5.1.1.2 Der Vater sei dann komplett ausgeflippt, habe alles Mögliche gesagt. Er habe auch der Mutter gesagt, sie solle sich verpissen. Irgendwann habe er sie (die Beschuldigte) gepackt und sie angeschrien, sie solle ihm wegen der Kartof- feln nicht frech kommen. Er habe sie "mega fest am Arm" gehalten, als ob er ihr den Arm brechen würde (HD 6/1 S. 3 f.). Daraufhin sei ihre Mutter dazwischen gegangen. Er habe aber nicht losgelassen, sie aufs Bett geworfen und gesagt, er könne sie mit einem Schlag töten (HD 6/1 S. 4). Ihre Mutter habe sich schützend
- 24 - auf sie gelegt, und sie (die Beschuldigte) habe versucht, den Vater mit den Füs- sen weg zu halten. 5.1.1.3 Er habe weiter geschrien, versucht, die Mutter wegzuscheuchen, und wiederholt, er könne sie mit einem Schlag töten, sie hätte keine Chance gegen ihn, er könne ihr "die Fresse zuschlagen" (HD 6/1 S. 4). Es sei ihr gelungen, wie- der aufzustehen, aber er habe sie erneut gepackt, geschüttelt, am Kragen ge- packt und gewürgt. Sie habe gefragt, weshalb er so gemein zu ihnen sei, und er habe geantwortet, er könne so gemein sein wie er wolle, es sei ja seine Woh- nung. Die Polizei käme sowieso nicht helfen. 5.1.1.4 Die Beschuldigte erklärt, dass sie das Zimmer habe verlassen wollen, woran sie von +F._____ gehindert wurde. Der Vater habe sie nicht zum Telefon hingehen lassen und sie in die Ecke am Fenster gedrängt (HD 6/1 S. 4 und 6). Auch die Mutter sei zunächst irgendwo im Raum gewesen, habe dann aber den Raum verlassen. Daraufhin sei +F._____ auf sie zugestürmt. Sie habe gemerkt, dass er sie umbringen oder verletzen wolle. Er hätte sie etwa aus dem Fenster drücken oder werfen können (HD 6/1 S. 4). Ihr sei klar gewesen, dass sie etwas tun müsse, "sonst ist fertig" (HD 6/1 S. 6). Fliehen habe sie nicht können, da der Vater sie schon zuvor daran gehindert habe (HD 6/1 S. 7). Sie habe die Waffe gesehen, diese ergriffen und einfach irgendwie ein paar Mal in seine Richtung geschossen. Nach den Schüssen habe es in ihren Ohren gepfiffen (HD 6/1 S. 4). Vermutlich habe sie auch nicht mehr richtig gesehen, und sie sei einfach hinaus gerannt. Die Schussabgabe sei nicht gezielt gewesen. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen. Infolge der Nähe und der Grösse von +F._____ hätte sie regel- recht zielen müssen, um ihn nicht zu treffen (HD 6/1 S. 5). Wo sie ihn getroffen hat, wusste die Beschuldigte nicht. Nach den Schüssen sei er noch auf ihr drauf gewesen, habe sie am Arm festgehalten. Sie habe sich geduckt und sei raus ge- rannt. Er habe sie noch am Handgelenk gehalten. Im Moment der Schussabgabe habe er sie noch nicht gehalten, sondern sei auf sie zugestürzt und habe sie am Arm festgehalten. Sie habe sich losgerissen, die Waffe irgendwie weg geworfen und sei in Panik raus gerannt (HD 6/1 S. 5). 5.1.2 Einvernahme vom 8. Oktober 2009
- 25 - 5.1.2.1 In der Einvernahme vom 8. Oktober 2009 schilderte die Beschuldigte die Auseinandersetzung mit +F._____ im Wesentlichen übereinstimmend mit ihrer ersten Aussage. Ergänzend führte sie aus, der Vater sei immer "mit seinem Blick, seiner Körperhaltung und seiner Stimme" gekommen. Auch der Blick, kurz bevor sie geschossen habe, sei voller Wahnsinn gewesen, anders als sonst. Er sei wie ein Bär mit erhobenen Armen auf sie zugekommen (HD 6/2 S. 5). Sie schildert, dass es zwar immer wieder Vorfälle gegeben habe. Diesmal sei es aber "meg- akrass gewesen" (HD 6/2 S. 5). Als sie zur Waffe gegriffen habe, sei ihr Vater unmittelbar vor ihr gestanden. Noch einen Meter mehr, und sie wäre erwürgt wor- den. Er sei "in einem Ding ins Zimmer" gestürmt (HD 6/2 S. 28). 5.1.2.2 Der Vater hatte vorher verhindert, dass sie die Polizei rufen konnte, indem er sie nicht zum Telefon gelassen habe. Er habe gesagt, die Polizei könne so- wieso nichts machen. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr das Telefon geben, sie würde anrufen. Er habe ihr das Telefon nicht gegeben (HD 6/2 S. 29 und 35). 5.1.2.3 Die Beschuldigte schildert, dass sie in Panik geraten sei, als er zurück ins Zimmer kam. Von da an sei ihr bewusst gewesen, "dass der Terror wieder" los- gehe. Richtiggehende "Lebenspanik" habe sie erst gehabt, als er bei ihr beim Fernseher gewesen sei (HD 6/2 S. 29). Die Waffe sei schussbereit (geladen und ungesichert) hinter dem Fernseher und dem Vorhang gelegen (HD 6/2 S. 31). Ihr Vater sei in einem Ding ins Zimmer gestürzt bzw. auf sie losgegangen. Sein Blick sei nicht mehr normal gewesen. Er habe etwas geschrien. Zuerst habe sie ans Telefon gedacht und habe sich dann an die Waffe erinnert. Sie habe mit dem rechten Hand hinter den Fernseher gegriffen und kurz den Kopf in diese Richtung gedreht. Sie habe die Waffe zur Hand bekommen und gezielt. Es sei eine Reakti- on, ein Reflex gewesen (HD 6/2 S. 33). Dass sie die Waffe zur Hand bekommen habe, sei "ein glücklicher Zufall gewesen" (HD 6/2 S. 31). Es sei innerhalb von Sekunden passiert. Als er kurz vor ihr gestanden sei, habe sie gedacht: "Entwe- der ich oder er" (HD 6/2 S. 29). Wäre die Waffe gesichert gewesen, hätte sie nicht abdrücken können, da sie sich nicht mehr an die Sicherung erinnert hätte. Es sei um ihr Überleben gegangen. Zu dem Zeitpunkt habe sie nicht mehr überlegen können (HD 6/2 S. 31). Sie habe abgedrückt, es habe gepiepst und sie habe ei- nen Röhrenblick bekommen. In dem Moment habe er sie gepackt. Sie habe sich
- 26 - entwunden und sei raus gerannt. Als sie vom Vater gehalten worden sei, habe sie nicht mehr geschossen. Beim ersten Schuss sei der Vater circa einen bis einein- halb Meter von ihr weg gewesen. Er sei dann immer noch näher gekommen (HD 6/2 S. 29). 5.1.3 Übrige Einvernahmen In den weiteren Einvernahmen, insbesondere auch in der Tatrekonstruktion vom
16. Februar 2010 (HD 4/2) wie auch an der Hauptverhandlung (act. 47) hielt die Beschuldigte an dieser Sachdarstellung fest. Zum Ende der sogenannten ersten Phase und zur Zwischenphase führte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung zudem aus, ihre Mutter habe sich auf sie aufs Bett geschmissen und sei dann mit dem Rücken auf ihr gelegen. Der Vater sei dagestanden und habe weiter ver- sucht, an sie zu gelangen. Sie habe ihn abgehalten und versucht, ihn weg zu stossen. Irgendwann seien sie wieder gestanden und das Theater mit den Angrif- fen ihres Vaters sei weiter gegangen. Dann wisse sie nur noch, dass er ihre Mut- ter aus dem Zimmer geschoben und ihr etwas hinterher gerufen habe. Sie hätten das Zimmer nicht richtig verlassen. Ihr Vater habe die Mutter aus dem Zimmer geschoben und sei dann im Gang gestanden. Er sei sehr breit gewesen und es wäre auch unter normalen Umständen schwer gewesen, an ihm vorbei zu laufen. Wenn sie versucht hätte abzuhauen, hätte er sie festgehalten. Der Vater sei nicht wirklich hinaus gegangen, sondern habe nur die Mutter rausbugsieren wollen. Sie habe an das Telefon gedacht und sei zur Ladestation gegangen. Das Telefon sei aber nicht dort gewesen. Sie habe die Polizei rufen wollen, auch wenn dies das letzte Mal nichts gebracht gehabt habe. Normalerweise sei das Telefon neben dem Fernseher gestanden, an diesem Abend sei es nicht dort gewesen (act. 47 S. 7 f.). 5.2 Darstellung der Privatklägerin 5.2.1 Die erste Phase der Auseinandersetzung beschrieb A._____ in der Ein- vernahme vom 2. Oktober 2009 nur knapp und im Wesentlichen übereinstimmend zur Darstellung der Beschuldigten (HD 7/1 S. 1). Zur sogenannten Zwischenpha- se und zur zweiten Phase der Auseinandersetzung führte A._____ aus, die Be- schuldigte sei zum Fernseher beim Fenster gegangen und habe dort irgendetwas
- 27 - gemacht. Sie habe gedacht, die Beschuldigte wolle den Fernseher ausstecken. Jedenfalls habe sie dort herumhantiert. Sie selbst sei bei der Türe gestanden, die Beschuldigte beim Fernseher und ihr Mann zwischen ihnen. Plötzlich habe es mehrere Knalle gegeben und sie habe ein paar Blitze gesehen. In diesem Mo- ment habe sie gedacht, der Fernseher explodiere. Es habe nochmals mehrere Blitze gegeben, und es habe auch mehrmals geknallt. Eine Neonröhre des Solari- ums im Zimmer der Beschuldigten sei kaputt gegangen. Die Beschuldigte sei an ihr vorbei nach draussen gerannt (HD 7/1 S. 2.). 5.2.2 Am 14. Oktober 2011 gab A._____ zur Zwischenphase und zur zweiten Phase der Auseinandersetzung zwischen +F._____ und der Beschuldigten zu Protokoll, die Situation habe sich beruhigt gehabt. Sie sei zur Beschuldigten ge- gangen und habe gesagt, sie solle ihm nicht so zurück geben. Sie wisse nicht, was dann passiert sei. +F._____ sei bei der Beschuldigten gestanden und habe sie gegen den Schrank gedrückt. Mit einer Hand habe er die Beschuldigte am Kragen gehalten und mit der andern ausgeholt (HD 7/11 S. 7). Sie sei in jenem Moment bei der Türe gewesen. Dann seien die Schüsse gefallen. Sie sei baff gewesen. Er sei ja schon draussen und dann auf einmal sei er wieder im Zimmer bei der Beschuldigten gewesen. Sie wisse nicht, was passiert sei. Plötzlich seien sie dort vorne gestanden und hätten gestritten. Sie sei überzeugt, dass er ausho- len und auf sie habe einschlagen wollen. Er hätte sie garantiert zu Tode geschla- gen (HD 7/11 S. 7). Zur Rangelei auf dem Bett befragt, führte A._____ aus, sie seien alle wieder aufgestanden und hinaus gegangen. Die Beschuldigte sei in ihrem Zimmer geblieben. Sie (A._____) sei zurück ins Zimmer zur Beschuldigten gegangen, um mit ihr zu reden, während er ins Wohnzimmer gegangen sei (HD 7/11 S. 9). Plötzlich seien sie wieder im Zimmer beim Fenster gestanden und er habe die Beschuldigte gepackt. Sie selbst sei immer noch beim Eingang ge- standen (HD 7/11 S. 9). Sie habe nicht realisiert, dass er an ihr vorbei gegangen sei, es sei alles so schnell gegangen. Er habe die Beschuldigte gepackt und an- gebrüllt (HD 7/11 S. 10). Es sei circa zwei bis drei Minuten oder kürzer, vielleicht eine Minute, gegangen, bis es das erste Mal geknallt habe. +F._____ sei halb schräg dagestanden und habe nach hinten ausgeholt, wobei er an den Fernseher gekommen sei, der sich dabei etwas gedreht habe (HD 7/11 S. 13). Der Fernse-
- 28 - her habe mit der Rückseite gegen den Raum geschaut, denn als sie hinein ge- kommen sei, habe die Beschuldigte an den Stecker gegriffen. Vielleicht habe die Beschuldigte den Fernseher ausstecken wollen. Die Beschuldigte habe aufgehört, als sie (A._____) mit ihr zu reden angefangen habe (HD 7/11 S. 10). Sie habe nicht festgestellt, dass die Beschuldigte etwas von irgendwo genommen habe oder in der Hand gehabt hätte, +F._____ sei ja vor ihr gestanden. Als es knallte, sei er eine Armlänge von der Beschuldigten entfernt gestanden. Er habe ihr den Weg versperrt (HD 7/11 S. 11). Sie sei froh, dass die Beschuldigte eine Schuss- waffe gehabt habe, sonst wäre sie (die Beschuldigte) dran gekommen (HD 7/11 S. 13). Am 1. Oktober 2009 sei +F._____ aggressiver als sonst gewesen. Er sei den ganzen Tag bereits aussergewöhnlich gewesen (HD 7/11 S. 14). 5.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2009 hielt A._____ an ihrer Darstellung der Auseinandersetzung fest. +F._____ und die Beschuldigte seien beim Fernseher am anderen Ende des Zimmers gestanden. In nächsten Moment seien beide beim Schrank gewesen, er habe die Beschuldigte an der Gurgel oder am Hemd gepackt und gegen den Schrank gedrückt (HD 7 S. 5). Er habe sie angebrüllt, sie wisse nicht mehr genau was. +F._____ habe (mit dem rechten Arm) eine Bewegung nach hinten gemacht. Der Fernseher habe sich bewegt und dann seien die Schüsse gefallen (HD 7/13 S.5). Vielleicht habe er der Beschuldigten etwas angedroht, als sie beim Fenster gewesen seien. (HD 7/13 S. 7). Als sie (A._____) zum zweiten Mal ins Zimmer gegangen sei, um der Beschul- digten zu sagen, sie solle nicht immer so zurück geben, habe sie gesehen, dass die Beschuldigte hinten am Fernseher etwas gemacht habe. Sie habe gedacht, die Beschuldigte wolle den Stecker rausziehen, sie habe auf der Rückseite des Fernsehers am Stecker gezogen. Im nächsten Moment seien beide am Fenster gewesen (HD 7/13 S. 7). +F._____ und sie seien keine 30 Sekunden, vielleicht 20 Sekunden, aus dem Zimmer gewesen. Sie seien aber schon draussen gewesen und in Richtung Wohnzimmer gegangen, aber im Gang noch sei sie umgekehrt. Sie glaube, die Türe geöffnet und mit der Klinke in der Hand durch den Türspalt mit der Beschuldigten gesprochen zu haben (HD 7/13 S. 8). Ob +F._____ der Beschuldigten gedroht habe, sie zu töten, könne sie sich nicht erinnern. In seinem Zustand könne es aber gut sein, er habe ja ausgeholt. Sie sei todsicher, er habe
- 29 - zuschlagen wollen (HD 7/13 S. 8). An diesem Abend sei +F._____ anders gewe- sen, als wenn er sonst ausgeflippt sei. Sonst habe sie immer das Gefühl gehabt, er habe sich mehr oder weniger unter Kontrolle. Diesmal sei er aber völlig wie ein Tier gewesen, er sei völlig ausgeschaltet, nur noch Instinkt, gewesen (HD 7/13 S. 9). Er sei gut möglich, dass +F._____ der Beschuldigten manchmal gedroht habe, er könne sie mit einem Schlag totschlagen. Er habe mit allem Möglichen gedroht (HD 7/13 S. 10). 5.2.4 In der Tatrekonstruktion vom 16. Februar 2010 stellte A._____ die zweite Phase der Auseinandersetzung so dar, wie sie sie in der Einvernahme vom 14. Oktober 2009 und 27. Oktober 2009 beschrieben hatte, d.h. dass +F._____ die Beschuldigte bei dem rechts vom Fenster stehenden Schrank am Kragen festge- halten hatte und dann die Schüsse fielen (HD 4/2 S. 19). A._____ bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2010, die Auseinander- setzung in den vorangehenden Einvernahmen und in der Tatrekonstruktion so dargestellt zu haben, wie sie sie in Erinnerung gehabt habe (HD 7/24 S. 2). 5.2.5 In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2011 widerrief A._____ ihre Aussage, +F._____ hätte ausgeholt und habe zuschlagen wollen. Sie sei sich (nun) sicher, dass +F._____ versucht habe, der Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, mit der Hand abgeglitten sei und sich dadurch dieses schwungvolle Ausholen des Armes nach hinten ergeben habe. Die Beschuldigte habe die Waffe bereits in der Hand gehalten (act. 41 S. 2). 5.3 Aussagen Dritter 5.3.1 H._____ , die Schwester des Arbeitgebers der Beschuldigten, zu welcher sich die Beschuldigte unmittelbar nach der Tat begab, gab in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 zu Protokoll, die Beschuldigte habe total ver- stört gewirkt und zu ihr gesagt, sie hätte einen "Scheiss" gemacht. Sie habe auf ihren Vater geschossen. Der Vater sei ausgerastet. Er habe sie festgehalten und gesagt, er könne ihr den Arm brechen. Er habe ihr ebenfalls gesagt, er könne sie umbringen. Sie (H._____ ) habe der Beschuldigten angesehen, dass ihr Gewalt angetan worden sei. Sie habe Spuren von Gewalteinwirkung an den Armen ge-
- 30 - habt (HD 7/2 S. 1). Die Beschuldigte habe nicht richtig sprechen können, da sie noch unter Schock gestanden sei und immer habe weinen müssen (HD 7/2 S. 2). 5.3.2 I._____, die im gleichen Wohnblock lebende Tochter von H._____ , führte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Oktober 2009 aus, die Beschuldigte habe geweint und gesagt, sie habe einen "Seich" gemacht. Ihr Vater sei völlig ausge- rastet und sie habe auf ihn geschossen. Weiter habe die Beschuldigte erzählt, sie habe sich vier Kartoffeln gekocht. Als der alkoholisierte Vater dies gesehen habe, sei er ausgerastet. Er habe gefragt, ob sie die Kartoffeln bezahlt hätte und auch, ob sie ihr Zimmer bezahle. Dann habe er sie gepackt und an den Kasten, ans Bett und den Fernseher gedrückt. Er habe zu ihr auch gesagt, dass er ihr alle Knochen brechen und sie umbringen würde. Weiter habe er ihr gesagt, dass ein Schlag reichen würde, um sie und ihre Mutter umzubringen. Dann habe sie unter dem Fernseher die Waffe genommen (HD 7/3 S. 2). Die Beschuldigte habe gesagt, ihr Vater sei gross und breit. Da er auf sie zugestürmt sei, habe sie in seine Richtung geschossen (HD 7/3 S. 4). 5.3.3 Kurz nach dem Vorfall rief die Beschuldigte zudem J._____ an. Ihm ge- genüber äusserte sich die Beschuldigte in ähnlicher Weise, wie er telefonisch und per E-Mail gegenüber der Polizei am 24. Oktober 2009 zu Protokoll gab und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2009 bestätigte. Die Beschuldigte habe ihn von der Schwester ihres Chefs aus angerufen und sei völ- lig aufgelöst gewesen. Sie habe erzählt, es sei wegen ein paar Kartoffeln zum Streit mit ihrem Vater gekommen, und sie habe auf ihn geschossen (HD 7/14 S. 3). Er habe sie wegen drei Kartoffeln angebrüllt und angefangen, sie zu schlagen. Er habe sie gewürgt, aufs Bett gedrückt, durchs Zimmer geprügelt und ihr ge- droht, er könne sie umbringen. Sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst und geschossen, wisse aber nicht, ob sie ihn getroffen und wie oft sie geschossen habe (HD 7/14 S. 7). Sie habe gesagt, sie hätte Angst gehabt, dass er sie um- bringe. Er habe ausgeholt. Sie habe ihn so noch nie erlebt (HD 7/21 S. 5). 5.4 Erstellung des objektiven Sachverhalts
- 31 - 5.4.1 Für die Erstellung des Sachverhalts ist vor allem auf die tatnahen Aussa- gen der Beschuldigten und A._____ abzustellen. Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf die Geschehnisse am Abend des 1. Oktober 2009 und den Tatab- lauf sind denn auch im Wesentlichen glaubhaft. Die Aussagen weisen einen ho- hen Grad an Realitätskriterien auf, während umgekehrt keine Lügensignale be- achtet werden konnten. So schildert die Beschuldigte etwa ihre Angst, dass +F._____ sie aus dem Fenster werfen könnte. Eine solche Schilderung erscheint äusserst glaubhaft, da sie sich einerseits mit einer realen Gegebenheit verknüp- fen lässt und zudem psychologisch stimmig ist. Auch die Schilderung des Ablaufs ist frei von Strukturbrüchen. Sie erzählt relativ chronologisch, jedoch bisweilen auch zeitlich hin und her springend, wie sich das Ganze abspielte. Auch dies ist ein Anzeichen einer glaubhaften Aussage. Umgekehrt fiel sie nicht in stereotypes Leugnen oder eine Verweigerungshaltung, wenn der Befragende ihr durch die Fragestellung auf den Zahn fühlte. 5.4.2 Auch wenn die Beschuldigte, wie unter Ziff. II.2.2 ausgeführt, durchaus in der Lage ist, ein Lügengebäude zu konstruieren, ist bei diesen Aussagen zu be- rücksichtigen, dass die Beschuldigte sich an jenem Abend in einem Schockzu- stand befand und nicht die Geistesgegenwart besessen haben kann, in der kur- zen ihr zur Verfügung stehenden Zeit ein ausgeklügeltes Rechtfertigungsszenario zu fabrizieren. Besonderes Gewicht haben dabei die gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ geäusserten Darstellungen der Geschehnisse und deren glaubhaften Aussagen, dass sich die Beschuldigten tatsächlich in einem Schock- zustand befunden hatte. Von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kurz nach dem Tathergang und gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ geht denn auch die Staatsanwaltschaft aus (act. 48 S. 12 f.). 5.4.3 Die erste Phase der Auseinandersetzung wurde im Wesentlichen bereits unter Ziff. II.1.4.1 wiedergegeben. Zu ergänzen und als erstellt zu betrachten ist zusätzlich, dass in dieser Phase der Auseinandersetzung die tätlichen Übergriffe von +F._____ mit einer erheblichen Gewalteinwirkung verbunden waren. Die Be- schuldigte erlitt in dieser Phase der Auseinandersetzung an den Oberarmen, an der Brust und an beiden Ober- und Unterschenkeln mehrere Verletzungen in der Form von Hautunterblutungen und Hautabschürfungen (HD 9/6 S. 3). Wie die
- 32 - Beschuldigte wiederholt ausgesagt und auch kurz nach der Tat gegenüber H._____ und I._____ sowie J._____ erzählt hatte, muss +F._____ bereits in die- ser Phase die Beschuldigte auch erheblich bedroht und ihr unter anderem gesagt haben, er könne sie mit einem Schlag töten und er könne ihr alle Knochen bre- chen. Dies wird im Übrigen auch von A._____ bestätigt, die jedoch keine Anga- ben machen konnte, ob Todesdrohungen ausgesprochen worden waren. 5.4.4 Erstellt ist sodann auch, dass +F._____ an jenem Abend auf eine Art aus- gerastet ist, die einerseits das übliche Mass überstieg und andererseits in dieser Situation vollkommen die Beherrschung verlor und nur noch instinktgeleitet han- delte. Die Beschuldigte erklärte etwa, dass sein Blick nicht mehr normal gewesen sei. Der Blick sei voller Wahnsinn gewesen. Ähnlich beschreibt es auch A._____, die erklärte, dass er wie ein Tier gewesen sei. Völlig ausgeschaltet und nur noch instinktgeleitet (HD 7/13 S. 9). Ihr Mann sei an diesem Tag aggressiver gewesen als sonst. Er habe den ganzen Tag zuhause verbracht und
- ungewöhnlicherweise - während des ganzen Tages die Videoaufnahmen des Fitness-Studios kontrolliert. Er habe gesagt, er müsse kontrollieren, dass niemand ohne Abo ins Studio gehe. Dessen Verhalten an diesem Tag sei sehr ausserge- wöhnlich gewesen (HD 7/11 S. 14 Ziff. 72 und 75). Bereits in der ersten Einver- nahme gab A._____ zu Protokoll, dass sie an jenem Morgen bemerkt habe, dass ihr Mann "einen aggressiven Grundton drauf" gehabt habe. Es sei an diesem Tag "so ein emotionales Hoch und Tief" gewesen (HD 7/1 S. 3 Ziff. 8). Selbst nach- dem A._____ - die nicht erkannt hatte, dass die "Blitze" in Wirklichkeit Schüsse waren, und ihrer Tochter zunächst aus der Wohnung hinaus nachgeeilt war - nach der Rückkehr in die Wohnung ihren Mann verletzt aufgefunden hatte, zog sie es vor, ausserhalb des Hauses auf den Notarzt zu warten, weil sie Angst hatte, ihr Mann könnte nicht nur gegen sie, sondern auch gegenüber dem Nachbarn, Herrn S._____ , aggressiv werden (HD 7/1 S. 3 Ziff. 6). 5.4.5 Zur sogenannten Zwischenphase bestehen widersprüchliche Angaben zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin A._____. Aber auch die Aus- sagen von A._____ sind in sich widersprüchlich. Ihren Aussagen zufolge will sie zusammen mit +F._____ das Zimmer der Beschuldigten verlassen haben (HD 7/11 S. 9; HD 4/2 S. 19; HD 7/13 S. 5 und 8). Währenddem sich +F._____
- 33 - ins Wohnzimmer begeben haben soll, will sie umgekehrt sein und durch den Tür- spalt der Türe zum Zimmer der Beschuldigten, die Klinke der Türe haltend, mit der Beschuldigten gesprochen haben (HD 7/11 S. 9 f.; HD 7/13 S. 8). Plötzlich habe sich dann +F._____ bei der Beschuldigten beim Fenster vorne befunden. Dieser Darstellung widerspricht einerseits bereits die Beschuldigte, die diesbezüg- lich keinen Anlass zu einer sie begünstigenden Aussage hat. In der ersten Ein- vernahme sagte die Beschuldigte denn auch aus, die Mutter habe den Raum verlassen, nicht aber, dass der Vater den Raum verlassen hätte (HD 6/1 S. 4), an anderer Stelle, die Mutter sei vom Vater aus dem Zimmer gescheucht worden (HD 6/1 S. 11). In der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte schliesslich aus, Vater und Mutter hätten den Raum nicht richtig verlassen, der Vater habe die Mutter aus dem Zimmer geschoben und ihr etwas nachgerufen (Prot. S. 7). Wie +F._____ dorthin gekommen sein soll, ohne dass die Privatklägerin dies bemerkt hätte, konnte A._____ nicht erklären. Insbesondere ist es angesichts der Körper- massen sowohl der Privatklägerin (vgl. act. 4/2 Foto 46) als auch von +F._____, der mit seiner Körperfülle bereits allein den Türrahmen voll ausschöpfte, unmög- lich, dass er sich unbemerkt durch den Türspalt an A._____ vorbei ins Zimmer hätte hineindrängen können (vgl. HD 4/2 Foto 15 resp. 4/3). Dies impliziert, dass +F._____ sich hinter A._____ befunden haben muss. Dass +F._____ unbemerkt von A._____ erneut auf die Beschuldigte losgehen konnte, bedeutet, dass er sich in dieser sogenannten Zwischenphase immer zwischen der Beschuldigten und A._____ befunden haben muss und nicht - wie von A._____ (allerdings nur) in der zweiten Einvernahme geltend gemacht (HD 7/11 S. 9 Ziff. 41) - ins Wohnzimmer gegangen sein kann. Am Ende der Zwischenphase bzw. zu Beginn der zweiten Phase der Auseinandersetzung muss +F._____ somit zwischen der Beschuldig- ten und A._____ positioniert gewesen sein, sich aber höchstens wenig ausserhalb des Zimmers, also direkt vor die Zimmertür der Beschuldigten, eventuell auch nur bis zur Zimmertür, begeben haben, ansonsten er nicht von der Türe her auf die Beschuldigte hätte zustürmen können. Es ist somit mit Bezug auf die sogenannte Zwischenphase festzuhalten, dass A._____ und die Beschuldigte wieder vom Bett aufgestanden waren, und sich A._____ und +F._____ in Richtung Türe des Zimmers der Beschuldigten begeben hatten. Dabei befand sich +F._____ stets hinter A._____ und begab sich bis zur oder höchstens wenig vor die Zimmertüre.
- 34 - 5.4.6 Währenddem sich A._____ und +F._____ in Richtung Zimmertüre bega- ben, versuchte die Beschuldigte in der Ecke beim Fernseher das Telefon zu fin- den. Diese Aussage der Beschuldigten ist glaubhaft, bereits in ihrer ersten Ein- vernahme war die Suche nach dem Telefon und der Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Waffe hinter dem Fernseher gesehen hätte, ein Thema (HD 6/1 S. 4). Auch in den folgenden Einvernahmen, bei welchen der Tatablauf stets Gegen- stand der Befragung war, erklärte die Beschuldigte immer wieder, dass sie eigent- lich das Telefon gesucht habe (HD 6/2 S. 29 und 35 f.; HD 6/17 S. 6; act. 47 S. 11).
- 35 - 5.4.7 Die von der Spurensicherung festgestellten Schussdefekte am Kopfende des Bettes und in der dem Fenster gegenüberliegenden Wand ergeben, dass die Schüsse von dieser Position beim Fernseher bzw. Fenster abgegeben worden sein müssen. Das Gutachten des Forensischen Institutes Zürich zu den Schuss- distanzen stützt die Darstellung der Beschuldigten zum Tatablauf und kommt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass die Darstellung von A._____, +F._____ habe die Beschuldigte am Kragen oder Gurgel haltend an den Schrank gedrückt, nicht zutreffen kann. Für den Brustein- und Rückenausschuss (Lungen- durchschuss) muss aufgrund der Höhe des Brusteinschusses von 145 cm und des Rückenausschusses von 140 cm sowie des einzig in Frage kommenden Schussdefekts Pos. 12 die Schussdistanz zwischen 40 bis 60 cm betragen ha- ben. Für den Kinnein- und Halsausschuss kommt einzig der Schussdefekt Post. 18 in Frage. Der Kinneinschuss befand sich auf einer Höhe von 166 bis 168 cm, der Halsausschuss auf eine solchen von 161 cm ab Boden, der Schussdefekt in der Wand lag in einer Höhe von 60 cm. +F._____ muss sich deshalb bei der Schussabgabe in leicht gebückter Stellung circa 65 bis 85 cm vor dem Laufende des Revolvers befunden haben. Der Bauchsteckschuss zum Gesäss hinten links befand sich auf einer Höhe von 114 cm. Die Schussdistanz für diesen Schuss muss zwischen 80 und 120 cm gelegen haben. Der Ohrmuschelstreifschuss kor- respondiert mit dem Schussdefekt an der Wand Pos. 11. +F._____ muss sich wiederum in leicht gebückter Haltung circa 55 bis 75 cm vom Laufende des Re- volvers entfernt befunden haben. Die Projektilabprallstelle des "fünften" (die Rei- henfolge der abgegebenen Schüsse kann spurenkundlich nicht belegt werden) befindet sich in Pos. 13. Bei dieser Schussabgabe kann mangels Referenzpunk- ten +F._____ nicht positioniert werden. Das Gutachten schliesst jedoch aus, dass +F._____ in aufrechter Haltung näher gekommen war, ansonsten er getroffen worden wäre. Nicht ausgeschlossen wird eine gebückte Haltung von +F._____ in einer näheren Position zur Beschuldigten (HD 12 S. 21 ff. und Bildbeilagen S. 1 ff.). Die Darstellung von A._____ lässt sich mit den rekonstruierten Schussdistan- zen nicht in Einklang bringen, sei es, dass +F._____ die Beschuldigte an der Gurgel haltend habe schlagen wollen, sei es, dass er ihr die angeblich bereits auf ihn gerichtete Waffe habe entwenden wollen. Vielmehr ist bei der rechtlichen Be-
- 36 - urteilung auf den Anklagesachverhalt und die Darstellung der Beschuldigten ab- zustellen, wonach sie mit ausgestrecktem Arm auf den sich auf sie zu bewegen- den +F._____ mehrere Male geschossen hatte. 5.4.8 Die Distanz von der Zimmertür zum Fenster, wo sich die Beschuldigte aufgehalten hatte, als +F._____ auf sie los ging, beträgt fünf Meter. +F._____ muss sich bei einem der Schüsse mindestens 120 cm von der Beschuldigten entfernt befunden haben (80 cm ab Laufende des Revolvers, 40 cm des ausge- streckten Armes der Beschuldigten). Bei diesem Schuss wäre +F._____ circa 3,8 m auf die Beschuldigte zugestürmt. Das Durchrennen dieser Distanz erfordert auch für einen Mann mit den Massen von +F._____, wenn er sich schnell bewegt, höchstens ein bis zwei Sekunden. Diese Zeit reicht kaum aus, um, wie von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung geltend gemacht, zu realisieren, dass sie in lebensbedrohlicher Art und Weise angegriffen wird, an die Waffe hinter dem Fernseher zu denken, diese zu ergreifen und mehrere Schüsse auf +F._____ abzugeben, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Tatwaffe im Double- Action Modus verwendet wurde und ein Abzugsgewicht von 5,22-5,24 Kilogramm aufwies, also ein nicht unerheblicher Kraftaufwand erforderlich war, um das Ab- zugsgewicht zu überwinden. Der distanzmässige und zeitliche Ablauf der Ereig- nisse bedingt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (act. 48 S. 9), dass die Beschuldigte die Tatwaffe bereits in der Hand gehalten haben muss, als +F._____ in der Folge von der Türe her auf sie zugestürmt kam. Dies lässt sich zudem mit dem "herumnesteln" am Fernseher in Verbindung bringen, das A._____ wiederholt schilderte. 5.4.9 Mit der Verteidigung ist indessen davon auszugehen, dass die sogenannte Zwischenphase nur sehr kurz gedauert haben kann, dass das Verlassen des Zimmers von +F._____ und die Suche nach dem Telefon der Beschuldigten quasi parallel abgelaufen sein muss, alles sehr schnell ging und keine eigentliche Beru- higung der Situation stattgefunden hatte. Die Beschuldigte muss, als sie sich nach dem Telefon umschaute, die Waffe gesehen und ergriffen haben, während +F._____ noch bei oder wenig ausserhalb der Türe ihres Zimmers stand. +F._____ ist jedoch, kurz nachdem die Beschuldigte die Waffe ergriffen hatte, auf die Beschuldigte zugestürmt. Glaubhaft ist auch, dass +F._____ mit erhobenen
- 37 - Händen auf die Beschuldigte zugegangen ist. Die erhobenen Hände beschrieb nicht nur die Beschuldigte, sondern diese hatte auch A._____ in Erinnerung, wel- che sie allerdings anfänglich als Schlagen und Packen der Beschuldigten am Kragen und schliesslich als Versuch ihres Mannes, der Beschuldigten die Waffe wegzunehmen, interpretierte. 5.5 Anzahl der von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse 5.5.1 Aus der Tatwaffe wurden am 1. Oktober 2009 fünf Schüsse abgefeuert. Die Verteidigung der Beschuldigten legte einlässlich dar, dass sämtliche fünf Schüsse von der Beschuldigten abgefeuert worden sein müssen (act. 49 S. 3 ff.). A._____ zweifelt indessen daran, dass alle fünf Schüsse von der Beschuldigten abgegeben worden sein sollen. Sie glaubt vielmehr, dass nur drei Schüsse von der Beschuldigten und die restlichen Schüsse von +F._____ selbst abgefeuert worden waren (HD 7/24 S. 8) bzw. mindestens ein Schuss von ihm abgefeuert worden war und ein Schuss sich im Nachhinein nicht mehr erklären lasse. Sie forderte deshalb einen DNA-Test der Tatwaffe (act. 40, act. 41). Hätte die Be- schuldigte tatsächlich nur drei Schüsse abgegeben, bestünde theoretisch die Möglichkeit, dass der schliesslich zum Tod von +F._____ führende Lungenschuss nicht von ihr abgegeben worden wäre. Auch wenn dies - wie das Ergebnis zeigt - für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sein wird, ist zuhanden der Privat- klägerin kurz auf die Zahl der von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse ein- zugehen und zu klären, wie viele Schüsse von der Beschuldigten abgefeuert wor- den waren bzw. ob sie zumindest die Schüsse abgefeuert hatte, die bei +F._____ zu den in der Anklageschrift erwähnten Schussverletzungen geführt hatten. 5.5.2 Die Beschuldigte konnte sich in den ersten beiden Einvernahmen kurz nach der Tat lediglich noch an den ersten Schuss erinnern, welcher in ihren Oh- ren ein "bii" ausgelöst hatte, und daran, dass sie mehrmals abgedrückt hatte (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 30). In den Einvernahmen vom 18. Dezember 2009 und
26. August 2010 erinnerte sie sich weiterhin nicht an die Anzahl der abgegebenen Schüsse, meinte aber, sich an drei Schüsse erinnern zu können (HD 6/17 S. 2, HD 6/22 S. 2). Drei Knaller oder Schläge werden auch von Nachbarn bestätigt (HD 7/6 S. 2, HD 7/10 S. 3). Drei Schüsse können somit definitiv der Beschuldig-
- 38 - ten zugeordnet werden. Für die verbleibenden zwei Schüsse wären verschiedene Szenarien denkbar, auch dass +F._____ in seinem verletzten Zustand die Waffe aufgehoben und in Richtung Wand geschossen hätte. Für einen der verbleiben- den Schüsse fällt dieses Szenario aber bereits deshalb ausser Betracht, weil +F._____ vier Schussverletzungen unterschiedlicher Projektile erlitten hatte. Es erscheint unwahrscheinlich und aufgrund des Gutachtens des Forensischen Insti- tuts Zürich zu den Schussdistanzen (HD 12/6) geradezu ausgeschlossen, dass sich +F._____ eine dieser Verletzungen selber zufügte. Aus dem Spurensiche- rungsbericht der Kantonspolizei Zürich und dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zu den Schussdistanzen ergibt sich sodann, dass auch der Schuss ohne Verletzungsfolge von der Beschuldigten abgefeuert worden sein muss. Weder an den Händen von +F._____ noch an denjenigen von A._____ konnten Hinweise auf Schmauch festgestellt werden (HD 11). Theoretisch könn- ten +F._____ selbst in verletztem Zustand oder A._____ vor Eintreffen der Polizei sich noch die Hände gewaschen und die Schmauchspuren beseitigt haben. Das ballistische Gutachten zeigt aber auf, dass alle fünf Schüsse in einem einzigen Bewegungsablauf abgegeben worden waren (HD 12 S. 21 ff.). Ein separat abge- gebener Schuss wäre, wie dies die Verteidigung zu Recht ausführt (act. 48 S. 5), in Winkel und Distanz abweichend gewesen und hätte dieser Bewegungsabfolge nicht sinnvoll zugeordnet werden können. Selbst wenn jedoch +F._____ aus der Tatwaffe noch einen Schuss abgegeben hätte, nachdem die Beschuldigte die Waffe fallen gelassen und das Zimmer und die Wohnung verlassen hatte, wäre dies für die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht von entscheidender Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, dass die Schüsse mit den tödlichen Verlet- zungsfolgen von der Beschuldigten abgegeben worden waren. Auf die Einholung eines DNA-Gutach-tens konnte deshalb verzichtet werden, und es ist erstellt, dass die Beschuldigte in jedem Fall die zu den Schussverletzungen von +F._____ führenden Schüsse abgegeben hat. 6 Innerer Sachverhalt 6.1 Motivation Waffenkauf
- 39 - Die Beschuldigte kaufte die Waffe am 5. Mai 2009. Zur Begründung des Waffen- kaufs führte die Beschuldigte an, sie sei vor zwei Jahren von einem Mann ange- griffen worden, sie habe grundsätzlich Angst, in der Nacht draussen zu sein, sie habe auch in der Wohnung vor Einbrechern Angst gehabt (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 25 f., HD 6/16 S. 5, HD 6/17 S. 2 f.; Prot. S. 15). Die zeitlichen Angaben der Beschuldigten zum Waffenkauf und dessen Motivation sind widersprüchlich. Im Zeitpunkt des Waffenkaufs hatte die Beschuldigte im höchsten Masse Liebes- kummer. Auswertungen des Computers, Zeichnungen, E-Mails etc. verdeutlichen, dass sich die Beschuldigte in dieser Zeit in einen eigentlichen Eifersuchtswahn hinein gesteigert hatte. Als Höhepunkt inszenierte sie einen angedrohten Amok- lauf gegen die neue Freundin von J._____ und setzte dazu auch die kurz zuvor gekaufte Waffe als Drohinstrument ein (vgl. Ziff. II.2.2). Die Beschuldigte hatte allerdings nie die Absicht, das Ganze in die Tat umzusetzen. Insbesondere lässt sich daraus aber auch nicht ableiten, die Beschuldigte hätte die Waffe im Hinblick auf eine geplante Tötung ihres Vaters gekauft. 6.2 Subjektive Elemente hinsichtlich Schussabgabe Die Beschuldigte wusste, dass sie mit einem geladenen Revolver auf +F._____ schoss; sie hatte den Revolver nach dessen Kauf selbst geladen (HD 6/1 S. 6, HD 6/2 S. 30). Sie wusste auch um die tödliche Wirkung von Schüssen (HD 6/22 S. 2). Es sind jedoch keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die Beschuldigte die Tat geplant hätte. Dies wird zurecht auch von der Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft, dass die Beschuldigte unter dem Eindruck der ersten Phase der Auseinandersetzung, angesichts der physischen Übermacht des Va- ters, in die Ecke des Zimmers gedrängt, ohne Möglichkeit, dem Vater auszuwei- chen, in Panik geraten ist, sie Todesangst hatte und den Vater mit der Waffe und den Schüssen vor weiteren Übergriffen abhalten wollte.
- 40 - III.Rechtliche Würdigung 1 Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Qualifiziert wegen Mordes bestraft wird der Täter, wenn er beson- ders skrupellos handelt (Art. 113 StGB). Nach der privilegierten Strafbestimmung des Totschlags wird der Täter beurteilt, der in einer nach den Umständen ent- schuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat (Art. 113 StGB). 1.1.2 Die Beschuldigte feuerte fünf Schüsse auf +F._____ ab und fügte ihm vier Schussverletzungen zu. Der Lungendurchschuss führte zu dessen Tod. Die Beschuldigte erfüllt objektiv den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung. 1.2 Subjektiver Tatbestand 1.2.1 Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventu- alvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und (billigend) in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist, und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden,
- 41 - der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26, 131 IV 1, Bger 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009). 1.2.2 Die Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant. Zweck ihres Handelns war auch nicht, den Vater zu töten, sondern ihn von sich fernzuhalten (HD 6/1 S. 4 und S. 7, HD 6/2 S. 36, HD 6/17 S. 11, HD 6/22 S. 2). Sie schoss unkontrolliert und ungezielt in Richtung +F._____. Die Beschuldigte wusste aber, dass sie mit einem geladenen Revolver auf +F._____ zielte und war sich der Möglichkeit eines lebensgefährlichen oder tödlichen Treffers bewusst. Mit der Schussabgabe nahm die Beschuldigte deshalb die Tötung von +F._____ in Kauf und handelte vorsätz- lich im Sinne des Eventualvorsatzes. Dies wird seitens der Verteidigung denn auch ausdrücklich anerkannt (act. 49 S. 7). 1.3 Qualifikation / Privilegierung Die Qualifikation der Tötungshandlung als Mord fällt vorliegend ausser Betracht. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die Voraussetzungen des privilegierten Tatbestands des Totschlags nach Art. 113 StGB erfüllt wären. Die Beschuldigte berief sich indessen bereits in der Untersuchung darauf, in Notwehr gehandelt zu haben (vgl. u.a. HD 6/1 S. 5 f., HD 6/22 S. 2 f.). Entsprechend machte die Verteidigung in der Hauptverhandlung geltend, die Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt (act. 49 S. 7 ff.). Wer in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB handelt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Überschreitet der Täter die Grenzen des Notwehrrechts in entschuldbarer Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). So- wohl die rechtfertigende Notwehr wie auch der entschuldbare Notwehrexzess führen zu einem Freispruch. Die zu einer obligatorischen Strafmilderung führende Privilegierung nach Art. 113 StGB ist deshalb nur dann zu prüfen, wenn eine rechtfertigende Notwehr resp. entschuldbarer Notwehrexzess verneint werden.
- 42 - 2 Notwehr 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Wie bereits erwähnt, macht die Verteidigung in erster Linie geltend, die Beschuldigte habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt (act. 49 S. 7 ff., S. 42). Für den Fall der Annahme eines Notwehrexzesses betrachtet sie diesen als ent- schuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (act. 49 S. 43 f.). Die Staatsanwalt- schaft geht mit der Verteidigung von einer Notwehrlage der Beschuldigten aus; sie sieht im Verhalten der Beschuldigten jedoch weder eine rechtfertigende Not- wehr noch einen zur Schuldlosigkeit führenden entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, sondern anerkennt lediglich einen zu einer Straf- milderung führenden Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (act. 48 S. 13 f.) 2.1.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Unständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Seine Hand- lung ist diesfalls rechtmässig. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 2.1.3 Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 15 und Art. 16 StGB setzt eine Notwehrlage voraus, d.h. einen Angriff auf rechtlich geschützte Interessen. Der Angriff muss bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen, im letzteren Fall muss die Bedrohung aktuell und konkret sein. Ohne Recht ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 7). Liegt keine Notwehrlage vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Handelt der Täter je- doch in der irrigen Annahme einer Notwehrlage (sog. Putativnotwehr), so beurteilt sich sein Verhalten nach der Bestimmung über den Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Bei unvermeidbarem Irrtum behält der vermeintlich in Notwehr Handelnde sein Notwehrrecht. Wäre der Irrtum vermeidbar gewesen, ist er allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung zu bestrafen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 6 ff.).
- 43 - 2.1.4 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Zum einen muss das mildeste Ab- wehrmittel, das den Angriff mit Sicherheit beenden kann, angewandt werden (Subsidiarität). Zum anderen dürfen das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit spielen somit insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Ab- wehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Si- tuation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Besondere Zurückhaltung ist unter anderem bei der Verwendung von Waffen zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr in diesen Fäl- len, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Angreifer womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung der Waffe das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Dabei ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung be- wusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vornimmt, also mit Ver- teidigungs- bzw. Notwehrwillen handelt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 15 N 12 f.; BGE 136 IV 49, BGer 6B_66/2011 vom 16. Juni 2011). Letztere Voraussetzung liegt unbestrittenermassen vor. 2.2 Notwehrlage 2.2.1 Die Aggression ging stets von +F._____ aus. Zuerst in der Küche, verbal. Er hatte den Streit mit der Tochter gesucht und sich in seiner gewohnten rechtha- berischen Art aufgeführt. Auch wenn die Beschuldigte freche Antworten gegeben haben sollte, war es nicht die Beschuldigte, die den Streit provozierte. Vielmehr versuchte sie sich dem Streit zu entziehen. Sie zog sich in ihr Zimmer zurück, um die Kartoffeln zu essen. Der Vater liess jedoch nicht locker, folgte der Beschuldig- ten in ihr Zimmer und ging erneut zunächst verbal, danach tätlich auf die Be-
- 44 - schuldigte los. Die von der Beschuldigten erlittenen Verletzungen zeugen von der Gewalt, die von +F._____ ausging. Die Beschuldigte befand sich bereits aufgrund dieser tätlichen Übergriffe in einer Notwehrsituation. 2.2.2 +F._____ liess dann aber zunächst von der Beschuldigten ab und ver- liess ihr Zimmer. Es liesse sich argumentieren, dass damit dieser Angriff abge- schlossen war. Die Situation hatte sich aber kaum beruhigt. +F._____ stand im- mer noch irgendwo zwischen Mutter und Tochter und verhöhnte die Beschuldigte, die in der Ecke beim Fernseher das Telefon suchte. Die Beschuldigte musste befürchten, dass +F._____ in ihr Zimmer zurückkehren und erneut auf sie losge- hen könnte. Die Gefahr eines weiteren Angriffs war weiterhin aktuell und konkret. +F._____ stand noch in unmittelbarer Nähe der Beschuldigten und schrie dabei noch immer rum. Damit steht aus rechtlicher Hinsicht fest, dass ein Angriff auf ihre Rechtsgüter zumindest drohte. Diese Gefahr realisierte sich schliesslich, denn +F._____ kehrte innert kürzester Zeit in das Zimmer der Beschuldigten zu- rück und stürmte auf sie zu, mit erhobenen Händen und einem Blick, der sie um ihr Leben fürchten liess. Die Schilderung dieses Blicks ist im Übrigen äusserst bemerkenswert und lässt die von ihr immer wieder beschriebene Todesangst als glaubhaft erscheinen. Die Beschuldigte beschreibt in der Einvernahme vom 8. Oktober 2009, dass der Blick des Opfers "nicht mehr normal" und "voller Wahnsinn" gewesen sei, kurz bevor sie geschossen habe (HD. 6/2 Ziff. 13 und 124). In der Einvernahme vom
18. Dezember 2009 gab sie zu Protokoll, dass der Blick "wie von einem Tier" war (HD 6/17 S. 9). Auch A._____ erklärte, er sei "wie ein Tier [gewesen] …völlig ausgeschaltet, nur noch Instinkt " (HD 7/13 S. 9). Bereits an jenem Morgen habe er "einen aggressiven Grundton drauf" gehabt und sei an diesem Tag aggressiver gewesen als sonst (HD 7/1 S. 3 Ziff. 8; HD 7/11 S. 14 Ziff. 72 und 75). A._____ selber hatte nach der Tat - deren Schwere sie in diesem Moment gar noch nicht erkannt hatte - Angst, ihr Mann könnte nicht nur gegen sie, sondern auch gegen- über dem Nachbarn aggressiv werden (HD 7/1 S. 3 Ziff. 6). Auch der Vater des Opfers, R._____ , beschreibt, dass er damals am Blick erkannt habe, dass "es nicht mehr gut ist" und er befürchtet habe, dass er auf ihn losgehe. Er habe einen
- 45 - Hammer zur Hand genommen, für den Fall, dass +F._____ auf ihn losgehe (HD 7/20 S. 3). 2.2.3 Unabhängig davon, ob man nun die gesamte Auseinandersetzung als andauernden Angriff von +F._____ auf die Beschuldigte qualifizieren will, oder die Zwischenphase in Verbindung mit der zweiten Phase der Auseinandersetzung isoliert als Angriff betrachtet, verletzte +F._____ mit seinem Verhalten die physi- sche Integrität der Beschuldigten und drohte diese erneut zu verletzen. Ein Recht- fertigungsgrund für sein Verhalten liegt nicht vor, insbesondere kann er sich als Aggressor nicht seinerseits auf eine Notwehrlage berufen. +F._____ verhielt sich unrechtmässig. Die Beschuldigten befand sich deshalb im Zeitpunkt der Schuss- abgabe in einer Notwehrlage, was auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt wird (act. 48 S. 13 ff.). 2.3 Verhältnismässigkeit Wie erwähnt, verlangt Art. 15 StGB, dass die Notwehr den Umständen ange- bracht, also verhältnismässig eingesetzt wird, wobei die Verhältnismässigkeit zweigegliedert ist in die Subsidiarität des Mittels und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 2.3.1 Subsidiarität des Abwehrmittels 2.3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht das Recht auf Abwehr subsidiär ist, sondern sich die Subsidiarität auf das Abwehrmittel bezieht. Das heisst, es muss im Rahmen der Abwehr auf das mildeste Abwehrmittel zurückgegriffen werden. Recht braucht der Macht nicht zu weichen. Der Angegriffene braucht weder zu flüchten noch die Polizei zu rufen. Wie es das Bundesgericht zutreffend ausführt, wehrt derjenige, der flüchtet oder die Polizei ruft, nicht ab, sondern verzichtet auf Abwehr (BGE 79 IV 148, 152). Auf sein Recht zur Abwehr braucht der Angegriffe- ne nicht zu verzichten. Aus diesem Grund geht das rechtliche Argument der Staatsanwaltschaft fehl, die Beschuldigte hätte sich passiver verhalten müssen (act. 48 S. 13). Es ist nochmals festzuhalten: Die Aggression ging von Beginn weg und einzig vom alkoholisierten +F._____ aus. Sollte die verbale Abwehr der Beschuldigten zur weiteren Eskalation der Auseinandersetzung beigetragen ha-
- 46 - ben, hat sich +F._____ dies selbst zuzuschreiben (vgl. auch BGE 79 IV 148). Auch er musste aus vergangenen Auseinandersetzungen mit der Beschuldigten gewusst haben, dass sie, von ihm provoziert, entsprechend reagieren würde. Die soziale Nahbeziehung zwischen +F._____ und der Beschuldigten bedeutet nicht, dass sie verbale und/oder physische Übergriffe ihres Vaters über sich zu ergehen lassen und auf Abwehr zu verzichten hätte. 2.3.1.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass es fast schon als zynisch erscheint, wenn die Staatsanwaltschaft impliziert, dass sich die Beschuldigte aufgrund der seit längerem angespannten Familiensituation absolut passiv hätte verhalten sol- len (vgl. act. 48 S. 13), nicht einmal verbal auf die Vorwürfe ihres Vaters hätte reagieren dürfen, und wenn sie sich dennoch verbal zur Wehr setzt, letztlich selbst schuld ist, wenn sie vom Vater angegriffen wird, da sie ihn damit provoziert habe. Die weitere staatsanwaltschaftliche Ausführung, dass die Beschuldigte "allenfalls damit [hätte] rechnen müssen, erneut gepackt zu werden, allenfalls einen Schlag zu kassieren" (act. 48 S. 13), wenn sie den pater familias mittels Griff zum Revolver nicht weiter gereizt hätte, geht ebenfalls vollkommen an der Sache vorbei. 2.3.1.3 Es liegt, wie auch von der Staatsanwaltschaft anerkannt, auch in der Zwischenphase noch eine akute und konkrete Bedrohung der physischen Integri- tät der Beschuldigten vor, die sie zur Abwehr des Angriffs berechtigt. In dieser Situation ist aber nicht nur die Behändigung einer Waffe, sondern gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung selbst die Abgabe von Warnschüssen zulässig (vgl. BGE 79 IV 148). Aus dem gleichen Bundesgerichtsentscheid geht im Übri- gen hervor, dass diese Abwehrmittel nicht als Provokation qualifiziert werden dürfen, die ihrerseits den Angriff auf den Abwehrenden rechtfertigen. 2.3.1.4 Selbst wenn man (entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) davon ausgehen wollte, dass die Angegriffene hätte fliehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Flucht tatsächlich gar nicht möglich war. Der Beschuldig- ten war nämlich der Fluchtweg aus der Wohnung von dem vor der Zimmertüre stehenden +F._____ abgeschnitten. Die Polizei konnte die Beschuldigte ebenso wenig rufen, da das Telefon sich nicht an seinem angestammten Platz beim Fern-
- 47 - seher befand. Als der Angriff durch +F._____ begann, hätte sie im übrigen auch keine Zeit mehr gehabt, die Polizei zu rufen. In die Ecke beim Fernseher ge- drängt, stand der Beschuldigten als Abwehrmittel nur ihre eigene Körperkraft oder der hinter dem Fernseher liegende Revolver zur Verfügung. Mit ihrer eigenen Körperkraft hatte die Beschuldigte +F._____ nichts entgegen zu setzen. Die Waf- fe war das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel, das eine effektive Ab- wehr des Angriffs von +F._____ garantierte (BGE 136 IV 49). Die Beschuldigte war deshalb berechtigt, +F._____ mit einer Waffe abzuwehren, ihn zumindest mit der Waffe auf Distanz zu halten. Rechtlich unerheblich ist deshalb, dass die Be- schuldigte die Waffe bereits in die Hand genommen hatte, bevor sie sah, dass der Vater tatsächlich ins Zimmer zurückkam und auf sie lostürmte. Es war ausrei- chend, dass sie aufgrund des drohenden Angriffs befürchten musste, dass er in ihr Zimmer zurückkehren könnte. 2.3.1.5 Bevor die Beschuldigte +F._____ mit der Waffe auf Distanz halten konn- te, stürmte dieser bereits wieder auf sie zu. Die Beschuldigte war deshalb nicht mehr verpflichtet, +F._____ zuerst mit der Waffe auf Distanz zu halten oder zu drohen. Dazu fehlte schlicht die Zeit. Aus diesem Grund durfte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie zunächst noch einen oder mehrere Warnschüsse ab- geben musste. Vergegenwärtigt man sich, dass sich das Geschehen in einem kleinen Zimmer abspielte und nicht auf offener Strasse, wird klar, dass die äusse- ren Umstände verbunden mit dem bereits begonnenen Angriff auf ihre physische Integrität keine Zeit für ein solches Manöver liessen. An anderer Stelle wurde festgehalten, dass die Zeit, die +F._____ für das Durchrennen des Zimmers höchstens eine bis zwei Sekunden betragen hatte. In dieser Zeit Warnschüsse abzugeben ist illusorisch und hätte zur Folge gehabt, dass die Selbstverteidigung zu spät gekommen wäre. Wie dem auch sei: Die Beschuldigte wurde von ihrem Vater angegriffen und befand sich in Todesangst. Sie war deshalb berechtigt, auf +F._____ zu schiessen, denn einzig die Schussabgabe garantierte noch eine rechtzeitige wirksame Abwehr. 2.3.1.6 Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte es bei einem Schuss hätte bewenden lassen müssen und die Abgabe von fünf Schüssen als Überschreitung des Notwehrrechts zu qualifizieren ist, oder ob damit die Subsidiarität verletzt
- 48 - wurde. Es liesse sich allenfalls argumentieren, dass das einmalige Schiessen das mildere Mittel gewesen wäre und die nachmaligen Schüsse nicht mehr gerechtfer- tigt waren. 2.3.1.7 Zu beachten ist diesbezüglich, dass sich +F._____ auch durch die vier Schussverletzungen nicht von seinem Angriff abhalten liess, weiter auf die Be- schuldigte zuging, sie festhielt und sich die Beschuldigte regelrecht von seinem Griff losreissen musste. Auch wenn nicht erstellt werden kann, dass gerade der letzte ihn treffende Schuss der Lungendurchschuss gewesen war und ihn zum Stillstand brachte, so war es letztlich erst die Gesamtheit der vier Schussverlet- zungen, die +F._____ Einhalt geboten und der Beschuldigten überhaupt eine effektive Abwehr ermöglichten. Zwei der abgegebenen Schüsse waren denn auch überhaupt nicht geeignet, den Angreifer abzuwehren (ein Schuss verfehlte das Ziel, ein anderer streifte lediglich das Ohr). 2.3.1.8 Im Übrigen wird auch im Kurzdistanzschiessen in der militärischen und polizeilichen Ausbildung das Schiessen von Dubletten unterrichtet, da eine ein- zelne Schussabgabe häufig keine Mann-Stopp-Funktion hat. Dies war auch vor- liegend der Fall. Trotz den Treffern ging der +F._____ weiter auf die Beschuldigte zu und konnte diese sogar noch festhalten. Die Gefahr war, mithin auch nachdem die Beschuldigte die Trommel geleert hatte, noch nicht gebannt und erst der Blut- verlust führte letztlich zum Tod. Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass es gerichts- notorisch ist, dass selbst erfahrene Polizisten in Situationen, die sie selbst als lebensbedrohlich einstufen, und in welchen sie sich innert kürzester Zeit wehren müssen, es auch nicht bei einer Dublette belassen, sondern, wie die Beschuldig- te, bisweilen schiessen, bis keine Patronen mehr vorhanden sind. Dass die mit solchen Situationen nicht erfahrene Beschuldigte in Panik fünf Mal abdrückte, erscheint somit umso mehr als entschuldbar. Doch selbst wenn die Abgabe von fünf Schüssen als übermässig zu bezeichnen wäre (intensiver bzw. quantitativer Notwehrexzess), so muss der Beschuldigten, wie noch zu zeigen sein wird, ohne- hin eine entschuldbare Überschreitung der Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zugestanden werden.
- 49 - 2.3.1.9 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzung der Subsi- diarität erfüllt ist, da es kein milderes Mittel zur Abwehr des begonnenen Angriffs gab. 2.3.2 Verhältnismässigkeit im engeren Sinn Unabhängig von der Bejahung und Verneinung der Frage nach der Subsidiarität der Abwehr, ist zu klären, ob die Schussabgabe auch im engeren Sinn verhält- nismässig war, also ob das angegriffene und das durch die Abwehr des Angriffs beeinträchtigte Rechtsgut nicht in einem krassen Missverständnis standen (BSK- StGB-I, Seelmann, Art 15 N 13). Berücksichtigt man, dass die Beschuldigte an Leib und Leben bedroht war, zumindest mit einer Körperverletzung rechnen musste und sich objektiv gerechtfertigtigerweise in Todesangst befand, ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Obwohl gemäss Lehre keine Güterabwägung stattfindet, kann festgehalten werden, dass das bedrohte und das verletzte Rechtsgut gleichwertig waren, womit die Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn gegeben ist. 3 Entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB 3.1 Soweit man, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, die Abgabe von fünf Schüssen als Verletzung der Subsidiarität des Abwehrmittels betrachtet und damit einen Notwehrexzess bejaht, ist zu prüfen, ob der Notwehrexzess entschuldbar war. 3.2 Der sogenannte Notwehrexzess ist entschuldbar und nicht schuldhaft, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt hat (Art. 16 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung entschuldigt das Handeln in einer Gemütsbewegung, vergleichbar mit der privilegierten Straf- bestimmung des Totschlags (Art. 113 StGB). Die Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, den sog. Affekt, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situa- tion einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Der Täter reagiert typi- scherweise mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn überwältigt. Beispiele solcher Gefühle sind Kränkung, Eifersucht, Wut und Zorn (sog. stheni-
- 50 - scher Affekt) oder Verzweiflung, Bestürzung oder Angst (sog. asthenischer Af- fekt). Von Art. 16 Abs. 2 StGB erfasst wird indessen nur der sog. asthenische Affekt, aus Schwäche herrührende Emotionszustände, nicht aber der sthenische Affekt (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 16 N 3; BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 4). 3.3 Indikatoren für das Vorliegen eines Affektes sind gemäss SCHWARZENEG- GER (BSK StGB-II, Art. 113 N 6): fehlende Ankündigung einer Tat, Fehlen einer eventuellen Tatbereitschaft, Fehlen von Vorbereitungshandlungen für eine Tatbe- gehung, fehlende Konstellierung der Tatsituation durch den Täter, gegebener Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs, nicht lang hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen, kein etappierter Handlungsablauf, eine Einengung des Bewusst- seinsfeldes, aufgehobene Introspektionsfähigkeit während der Tat, fehlende de- tailreiche Erinnerung, Unterbrechung des Erlebniszusammenhangs und häufiges Nicht-Begreifen-Können des Täters nach der Tat, was eigentlich passiert ist. Die Gemütsbewegung muss unmittelbar vor und während der Tat bestanden haben (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 3 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 12; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 113 StGB N 2; BGE 118 IV 233, BGer 6S.180/2004 vom 24. September 2004, BGer 6B_829 vom 28. Februar 2011). 3.4 Anders als in Art. 113 StGB verlangt Art. 16 Abs. 2 StGB keine heftige Gemütsbewegung. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt aber zur Entschuldbarkeit und Straflosigkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob Art und Umstände des Angriffs den Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet, umso strenger ist der Massstab, welcher an den Grad der entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung anzulegen ist (BGE 107 IV 1, 7). 3.5 Die Aufregung oder Bestürzung bzw. die Gemütsbewegung muss ent- schuldbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die Gemütsbewegung (und nicht die Tat) nicht
- 51 - nur psychologisch erklärbar, sondern nach den sie auslösenden äusseren Um- ständen objektiv gesehen gerechtfertigt ist. Entschuldbarkeit der Gemütsbewe- gung ist anzunehmen, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint und auch ein anderes, an sich anständig gesinntes Mitglied des Lebenskreises, dem der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, auf die gegebene Situation entsprechend reagiert hätte. Für die Frage, ob die Gemütsbewegung des Täters entschuldbar ist, ist unter Umständen nicht allein auf die Situation im Zeitpunkt der Tat abzu- stellen, sondern auch deren Vorgeschichte zu berücksichtigen, wenn daraus Auf- schlüsse über die Gesinnung des Täters erlangt werden können. Aus der Vorge- schichte kann sich z.B. ergeben, dass die geschilderte Konfliktsituation sich nicht zum ersten Mal eingestellt hat, der Täter deshalb schon daran gewöhnt ist und daher auch mit ihr umgehen kann. Oder aber dass gerade wegen der Vorge- schichte der Affekt als entschuldbar erscheint. Entschuldbar ist unter anderem verständliche Todesangst. Nicht entschuldbar ist die Gemütsbewegung, wenn der Täter die Konfliktsituation, welche sie ausgelöst hat, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt hat (BSK STGB II- SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 8ff.; DONATSCH, a.a.O., S. 13; STRATENWERTH/ WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Bern 2009, Art. 113 StGB N 5; TRECHSEL, a.a.O., Art. 113 StGB N 8 ff.; BGE 107 IV 161, 100 IV 150, Bger 6B_829 vom 28. Februar 2011, Bger 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009, Bger 6S.180/2004 vom 24. September 2004). 3.6 Die Tat war von der Beschuldigten, wie bereits festgestellt, nicht geplant. Sie handelte aufgrund der Eskalation der Auseinandersetzung in einer Kurz- schlussreaktion. Auch wenn die Beschuldigte Eskalationen mit ihrem Vater ge- wohnt war, war die Eskalation an diesem Abend besonders heftig. +F._____ ist heftiger ausgerastet als bei früheren Vorfällen, seine vor allem auch tätlichen Übergriffe waren heftiger als sonst. Die Beschuldigte fühlte sich von ihrem Vater einmal mehr missverstanden, ungerecht behandelt, gekränkt und ihm gegenüber ohnmächtig. Der Fluchtweg war der Beschuldigten abgeschnitten. Das Telefon, mit dem sie die Polizei rufen wollte, war nicht auffindbar. Dazu kam das Wissen, dass sie bei der Eskalation, die ein gutes Jahr zuvor (28. Juli 2008) stattfand, die
- 52 - Erfahrung machen musste, dass das Herbeirufen der Polizei vergeblich war (HD 6/1 S. 4; HD 6/2 S. 35 Ziff. 161 f.). Entsprechend wurde ihr Versuch, das Telefon zu finden, mit dem sie hätte die Polizei herbeirufen können, von +F._____ ver- höhnt (HD 6/2 S. 35 Ziff. 162). In die Ecke gedrängt kam +F._____ auf sie zuge- stürmt mit dem Blick eines Wahnsinnigen, der ihr signalisierte, dass er noch einen Tick mehr ausrastete als sonst. In begreiflicher Todesangst hat die Beschuldigte mit dem Revolver auf +F._____ geschossen, bis die Trommel leer war. 3.7 Für eine Affekthandlung spricht, dass sich die Beschuldigte an den ge- nauen Tatablauf und die Schussabgabe nicht mehr erinnern kann, sie nach Ab- gabe des ersten Schusses nicht mehr weiss, wie oft sie schliesslich abgedrückt hatte, und sie nach Schussabgabe panikartig in den Socken und ohne Jacke aus der Wohnung flüchtete. Sie schilderte sodann auch einen Tunnelblick. Auch der von H._____ und I._____ beschriebene Zustand der Beschuldigten weist darauf- hin, dass die Beschuldigte nach der Tat unter Schock stand und in diesem Mo- ment noch nicht realisiert hatte, was eigentlich passiert war. Dass sie ihren Vater nicht "nur" verletzt, sondern getötet hatte, erfuhr sie erst im Laufe der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme (HD 6/1 S. 8). All dies trägt zur klaren Schluss- folgerung bei, dass die Beschuldigte in Angst und Verzweiflung gehandelt hatte. 3.8 Dass die Beschuldigte in dieser Situation in Todesangst geraten ist und mit dem Revolver die Trommel leer schoss, statt, wie offenbar von der Staatsan- waltschaft gefordert, lediglich einen einzelnen Schuss abzugeben, ist nicht nur psychologisch erklärbar, sondern aufgrund der Heftigkeit der Auseinandersetzung mit +F._____, der Unmöglichkeit, sich den Übergriffen von +F._____ zu entzie- hen, sowie der Vorgeschichte der Beschuldigten und der A._____-B._____- F._____, insbesondere auch das vergebliche Bemühen um Hilfe der Polizei ein Jahr zuvor, objektiv gesehen gerechtfertigt. Ihre Todesangst ist verständlich und daher entschuldbar. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Be- schuldigte die Eskalation der Auseinandersetzung nicht selber und schon gar nicht überwiegend zu verantworten (act. 48 S. 13 f.). Wie bereits mehrfach er- wähnt, ging die Aggression von Anfang an vom alkoholisierten und Streit suchen- den +F._____ aus. Die Beschuldigte war nicht verpflichtet, mit passivem Verhal- ten zu hoffen, +F._____ würde von ihr ablassen. Überdies liess sich +F._____
- 53 - auch durch passives Verhalten nicht abhalten, den Streit fortzusetzen; selbst als die Beschuldigte sich mit den Kartoffeln in ihr Zimmer zurückgezogen hatte und sich der Auseinandersetzung mit +F._____ entziehen wollte, folgte er ihr, um sie erneut verbal, und danach tätlich anzugreifen. Festzuhalten ist sodann, dass die Beschuldigte, obgleich an Auseinandersetzungen mit dem Vater gewohnt, erkannt hatte, dass die Situation an jenem Abend eine vollkommen andere war, als bis- her. 3.9 Am Entscheidensten sind jedoch die Geschwindigkeit des Angriffs, die Körpermasse und Kraft des Angreifers sowie die Gefahr, die damit für die Be- schuldigte verbunden war. Wer sich in einer solchen Situation befindet, hat nicht die Zeit um festzustellen, wann welcher Schuss welche Wirkung zeitigt. Dies ist besonders augenfällig, weil der Angriff trotz Schussabgabe ja weiter ging und das Opfer die Beschuldigte noch festhalten konnte. Selbst wenn man dies verlangen wollte, müsste man die Gemütsbewegung, die aus der vom Angreifer bewirkten Angst herrührte, als entschuldbar qualifizieren. Es ist deutlich, dass auch ein an- deres, anständig gesinntes Mitglied ihres Lebenskreises in der gegebenen Situa- tion ebenfalls in derartige Panik hätte geraten können, dass es mehrere Schüsse abgegeben hätte. 3.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschuldigte sich gegenüber dem sie angreifenden +F._____ in einer Notwehrlage befand; sie musste (und durfte) angesichts seines Zustands und seiner Körpergewalt befürchten, von +F._____ schwer oder lebensgefährlich verletzt zu werden. Sie war berechtigt, sich gegen- über +F._____ mit einer Schusswaffe zur Wehr zu setzen. Die Notwehr war ge- rechtfertigt. Selbst wenn man zum Schluss käme, die Beschuldigte habe die Grenzen des Notwehrrechts quantitativ überschritten, handelte sie in verständlicher und nachvollziehbarer Todesangst. Ihre Bestürzung über den Angriff von +F._____ war daher unter allen Umständen entschuldbar, und die Beschuldigte handelte nicht schuldhaft. Sie ist daher in jedem Fall vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
- 54 - IV.Nebenfolgen 1 Einziehung 1.1 Tatwaffe Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der mit Verfügung vom 9. De- zember 2009 (HD 16/7) beschlagnahmten Tatwaffe inkl. Zubehör (Projektile, Pro- jektilteile, Patronen, Hülsen) und deren Überlassung der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung sowie die Einziehung und Vernichtung von mit der Tatwaffe zusammenhängenden und beschlagnahmten Unterlagen und weiteren Utensilien (HD 16/8: Waffenerwerbsschein, Quittung, Putzzeug, Universalöl für Waffe, Pufferpatronen; act. 48 S. 1 und S. 16). Die Verteidigung der Beschuldig- ten erklärt sich mit der beantragten Einziehung einverstanden (Prot. S. 4), wes- halb diese einzuziehen sind. Auch mit der Einziehung und Vernichtung der mit der Tatwaffe zusammenhängenden Unterlagen und weiteren Utensilien erklärte sich die Beschuldigte einverstanden. Entsprechend sind folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009 (HD 16/8) beschlagnahmten Gegen- stände einzuziehen und zu vernichten: der Waffenerwerbsschein (A 002'128'145), die Quittung Firma C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123), das Putzzeug und das Universalöl für die Waffe (A 002'128'098) sowie die 5 Puffer- patronen (A 002'127'971). 1.2 Übrige beschlagnahmte Gegenstände Die übrigen mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD 16/8) beschlagnahmten Gegenstände sind, soweit nicht bereits erfolgt, der Beschuldigten zurückzugeben. 1.3 Bargeld 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, das mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (HD 16/6) beschlagnahmte Bargeld der Beschuldigten einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden (act. 48 S. 1 und S. 16). 1.3.2 Da die Beschuldigte freizusprechen ist, ist ihr das beschlagnahmte Bar- geld zurückzuerstatten. Gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2009 war beab-
- 55 - sichtigt, die beschlagnahmten Euro-Noten in Schweizer Franken zu wechseln (vgl. HD 16/6). Soweit die Euro-Noten in Schweizer Franken gewechselt wurden, ist der Beschuldigten der Betrag zum Umrechnungskurs vom 9. Dezember 2009 zurückzuerstatten. 2 Schadenersatz und Genugtuung 2.1 Die Beschuldigte macht Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend (act. 49 S. 1). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freige- sprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2 Entschädigung 2.2.1 Die Beschuldigte verlangt für wirtschaftliche Einbussen aufgrund ihrer Beteiligung am Strafverfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'585.00 (act. 49 S. 1). Zur Begründung führt ihre Verteidigung aus, ihr sei für 7.5 Monate der entgangene Lohn von ca. Fr. 2'000.00 netto zu ersetzen. Davon abzuziehen seien die ersparten Aufwendungen. Es sei auf eine Sparquote von circa Fr. 900.00 abzustellen. Dies ergebe einen zu erstattenden Schaden von Fr. 6'750.00. Weiter seien ihr Kosten für die vorzeitig angetretene ambulante Massnahme der Therapie angefallen. Sie zahle den Selbstbehalt von 10 % bei jeder Sitzung sowie die gesamte Franchise von Fr. 500.00 pro Jahr, insgesamt einen Betrag von Fr. 834.40. 2.2.2 Die Beschuldigte befand sich vom 2. Oktober 2009 bis 18. Mai 2010 in Untersuchungshaft (HD 24/23). Während dieser Zeit erlitt sie einen Lohnausfall. Die Beschuldigte war mit einem Pensum von 60 % bei der T._____ in Thalwil angestellt und verdiente monatlich Fr. 2'144.– brutto (HD 26/4 S. 4), gemäss ihren eigenen Angaben circa Fr. 2'000.– netto (HD 26/5 S. 6). Während der Zeit der Untersuchungshaft fielen der Beschuldigten keine Auslagen an. Es rechtfertigt sich daher, wie von der Verteidigung beantragt, für die Berechnung der Einbusse
- 56 - auf die Sparquote der Beschuldigten abzustellen. Die Beschuldigte wohnte noch zu Hause und gab von ihrem Lohn nichts ab. Eine Sparquote von circa Fr. 900.– erscheint deshalb plausibel (vgl. HD 26/5 S. 6, Sparquote von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– pro Monat). Der Beschuldigten sind Fr. 6'750.– für die erlittene Lohn- einbusse zuzusprechen. 2.2.3 Die Therapiekosten sind der Beschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung im Strafverfahren erwachsen und ihr deshalb zu erstatten. Die Höhe der Kosten von Fr. 834.40 sind in act. 50/2 ausgewiesen und ihr deshalb zuzusprechen. 2.3 Genugtuung 2.3.1 Die Beschuldigte beantragt für die erlittene Untersuchungshaft die Zu- sprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 34'900.– (act. 49 S. 46). Die Verteidigung führt zur Begründung aus, die Untersuchungshaft habe sich für die Beschuldigte zunehmend als ungerecht und belastend dargestellt. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei bereits Anfang Dezember 2009 obsolet gewesen. Die damals angenommene, qualifizierte Wiederholungsgefahr habe nach der Erstat- tung des psychiatrischen Gutachtens nicht mehr aufrecht erhalten werden kön- nen. Bereits seit Anfang Dezember 2009 sei die Untersuchungshaft für die Be- schuldigte als junge Frau am Anfang ihres Erwachsenen- und Berufslebens nur noch belastend gewesen. Dies habe sich in den Monaten März und April 2010 in krisenhaften Notfallinterventionen bis hin zum Verdacht auf Suizidalität ausge- drückt. Für den Zeitraum von der dritten Haftwoche bis zum 2. Dezember 2009 sei eine Entschädigung von Fr. 30.– pro Tag, danach eine solche von Fr. 200.– pro Tag anzunehmen. 2.3.2 Genugtuung ist nicht nur für rechtswidrige Zwangsmassnahmen geschul- det, sondern auch für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche vorschrifts- konform verhängt wurden, sich aber im nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen haben. Vorausgesetzt ist im letzteren Fall allerdings das Vorliegen einer beson- ders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, damit auch bei rechtmässiger Haft eine Entschädi- gung zugesprochen werden kann. In die Bestimmung der Höhe der Genugtuung
- 57 - sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung bzw. Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren miteinzubeziehen (BSK STPO-WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 26 ff.). 2.3.3 Die Beschuldigte befand sich 228 Tage in Untersuchungshaft. Ein Gross- teil dieser Untersuchungshaft lag in der Erstellung des psychologischen Gutach- tens begründet, welches über die bei der Beschuldigten vermutete Wiederho- lungsgefahr Auskunft geben sollte. Die Vermutung einer Wiederholungsgefahr erwies sich nach Erstattung des psychologischen Gutachtens als unbegründet. Die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen fünfeinhalb Monate Untersu- chungshaft müssen von der Beschuldigten als ausserordentlich belastend emp- funden worden sein. Sodann hatten die Geschehnisse des 1. Oktobers 2009 ein erhebliches Medienecho zur Folge. Erotische Fotos der Beschuldigten wurden von der Boulevardpresse zur Schau gestellt. Schliesslich verlor die Beschuldigte aufgrund der erstandenen Untersuchungshaft und ihrer Beteiligung am Strafver- fahren ihre Stelle bei der T._____. 2.3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich deshalb, ihr eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Tag erstandene Untersuchungshaft bzw. gerundet von Fr. 23'000.– zuzusprechen. V. Kosten Ausgangsgemäss fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten und der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 i.V.m. Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- 58 -
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (einschliesslich der Untersuchungskosten) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2009 (act. 16/7) beschlagnahmte Tatwaffe, die Projektile, Projektilteile, Patronen und Hülsen werden eingezogen und der Kantonspolizei KTA-FND-SP zur gut scheinen- den Verwendung überlassen. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 9. Dezember 2009 (act. 16/8) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen vernichtet: der Waffenerwerbsschein (A 002'128'145), die Quittung Firma "C._____ AG über den Revolverkauf (A 002'128'123), das Putzzeug und das Universalöl für die Waffe (A 002'128'098) sowie die 5 Puf- ferpatronen (A 002'127'971). Die übrigen mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (act. 16/8) beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit nicht bereits erfolgt, der Beschuldigten zurückgegeben.
4. Das mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (act. 16/6) beschlagnahmte Bar- geld wird der Beschuldigten zurückerstattet. Soweit die Euro-Noten in Schweizer Franken gewechselt wurden (vgl. act. 16/6), ist der Beschuldigten der Betrag zum Umrechnungskurs vom 9. Dezember 2009 zurückzuerstat- ten.
5. Der Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 7'585.– als Schaden- ersatz und Fr. 23'000.– als Genugtuung zugesprochen.
6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten (übergeben);
– die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben);
– die Privatklägerin (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Horgen, III. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituie- rung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie be- treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt). Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Horgen, 27. Oktober 2011 BEZIRKSGERICHT HORGEN Vorsitzender: Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Derungs Dr. iur. D. Gfeller