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SB140126

versuchten Raub etc.

Zürich OG · 2014-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Prozessuales

E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

30. September 2013 des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

- 6 - StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 SSV, teilweise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, der vorsätzli- chen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, der Entwendung zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 3 SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten bestraft, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Strafe, unter Anrechnung von 25 Tagen Haft sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben, bei einer Probezeit von 4 Jahren und im Übrigen vollzogen. Ferner wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, ohne den vollziehbaren Teil der Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und die Schadenersatzbegehren der Privatkläger befunden (HD Urk. 132 S. 24 f.).

E. 1.2 Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwalt- schaft sowie dem Privatkläger B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom

30. September 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 23). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Ein- gabe vom 3. Oktober 2013 (HD Urk. 131). Das schriftlich begründete Urteil (HD Urk. 132) wurde dem Beschuldigten am 6. Februar 2014 zugestellt (HD Urk. 133).

- 7 -

E. 1.3 Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher er die Berufung auf die Bemessung und den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie gegebenenfalls den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung beschränkte (HD Urk. 136; Dispositiv- Ziffern 2, 4 und 7). Anschlussberufung wurde nicht erhoben, die Staatsanwalt- schaft ersuchte indes um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung, welcher Antrag mit Datum vom 5. Mai 2014 bewilligt wurde (HD Urk. 141).

E. 1.4 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksge- richts Affoltern vom 30. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuld- punkt), 3 und 5 (Busse betr. Übertretungen und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (ambulan- te Massnahme), 8 - 10 (Einziehungen), 11 (Zivilansprüche), sowie 12 - 14 (Kos- tendispositiv) rechtskräftig wurde.

E. 1.5 Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellen, wonach dem Gerichts- gutachter zusätzlich die Frage nach der Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs der ambulanten Behandlung zu stellen sei, sollte die Freiheitsstrafe vollzogen werden (HD Urk. 136 S. 3; HD Urk. 148 S. 2). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. Erwägung 4.2.) ergibt, besteht kein Anlass, eine solche Gut- achtensergänzung erstellen zu lassen.

E. 2 Strafe

E. 2.1 Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten zu bestrafen (HD Urk. 136 S. 2; HD Urk. 148 S. 1). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils an (HD Urk. 141).

- 8 -

E. 2.2 Die Vorinstanz fällte die verhängte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Geldstrafe aus (HD Urk. 132 S. 24).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet wer- den. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeit- lich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementspre- chend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypo- thetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gege- ben ist (BGE 137 IV 57).

E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat sich in den Erwägungen nicht dazu geäussert, inwiefern sie die Zusatzstrafe bemessen hat. Es ist nach Massgabe der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ohnehin nicht möglich, eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Geldstrafe auszufällen, da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird und demzufolge keine gleichartigen Strafen vorliegen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu korrigieren.

E. 2.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die-

- 9 - ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatz- strafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren.

E. 2.4 Die Vorinstanz hat die fraglichen Grundsätze der Strafzumessung aus Ge- setz und Rechtsprechung zutreffend zitiert und den abstrakten Strafrahmen richtig festgelegt (HD Urk. 132 S. 8). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist da- rauf zu verweisen.

E. 2.5 Betreffend die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz richtigerweise her- vorgehoben, dass der Beschuldigte durch den Einsatz einer Sturmhaube und ei- ner Spielzeugwaffe Elemente von Planung und krimineller Energie offenbarte. Wie ferner ausgeführt, bestand aber keine erhöhte Gefahr, dass sich eine Person im Bus hätte Verletzungen zuziehen können. Die Spielzeugwaffe stellt ein eher geringfügiges Nötigungsmittel dar, auch wenn sie echt wirkte. Dass der Beschul- digte kein Geld erbeutete (Versuch), relativiert das Verschulden nur marginal, da der fehlende tatbestandsmässige Erfolg am couragierten Verhalten des Chauf- feurs scheiterte.

E. 2.6 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht unter Be- rücksichtigung aller Umstände nicht mehr leicht; das von der Vorinstanz veran- schlagte mittelschwere Verschulden bedingte nämlich eine Strafe im oberen Segment des mittleren Bereichs des Strafrahmens bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

E. 2.7 Betreffend das subjektive Verschulden des Beschuldigten kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 132 S. 11 f.), mit der Präzisierung, dass auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist.

- 10 -

E. 2.8 Insgesamt erweist sich für den versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen.

E. 2.9 Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte, d.h. die mehrfachen Dieb- stähle, die Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch, die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fah- ren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises) aus.

E. 2.10 Auch diesbezüglich kann mit folgenden Präzisierungen und Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Deliktsbetrag bei den beiden Diebstählen war erheblich und betrug rund Fr. 30'000.–, der verur- sachte Sachschaden etwa Fr. 1'500.–. Letztlich wohl aus Frust über den geschei- terten Raub entwendete der Beschuldigte den Zündschlüssel des Postautos und verursachte damit einen Unterbruch des Busbetriebs für ca. 30 Minuten. Zu Recht hat die Vorinstanz die in echter Idealkonkurrenz begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln hervorgehoben, bei welcher der Beschuldigte sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch betreffend die Aufmerksamkeit auf den Strassen- verkehr eine gravierende abstrakte Gefährdung für weitere Strassenverkehrsteil- nehmer schuf. Dass dem Beschuldigten diese Straftat nur deshalb nachgewiesen werden konnte, weil er gemäss seinem Verteidiger "so naiv war, den Tacho mit seinem iPhone zu filmen", kann ihm nicht zugute gehalten werden (HD Urk. 148 S. 4). Für sich alleine betrachtet hätte diese Tat ebenfalls eine Strafe in der Grös- senordnung von 18 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Der vom Bezirksgericht Affoltern in diesem Zusammenhang vorgenommene Einbezug der Entwendung zum Gebrauch erscheint indes als unzulässig, da es sich hierbei um eine Übertre- tung handelt, die durch die ausgefällte Busse zu ahnden war. Hingegen ist das mehrfache Fahren trotz Entzug des Führerausweises mit zu berücksichtigen. Da- bei erscheint insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach Kenntnisnahme des Entzugs wiederholt ein Fahrzeug lenkte, als Zeichen ei- ner Impertinenz und Unbelehrbarkeit, die in einer Alleinbetrachtung zu einer Stra-

- 11 - fe in der Grössenordnung von 60 Tagen Geldstrafe geführt hätte; das Fahren in fahrunfähigem Zustand wiegt etwa halb so schwer. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 18 Monaten um 18 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten als angemessen erscheint.

E. 2.11 Bezüglich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 132 S. 14 ). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.

E. 2.12 Der Beschuldigte weist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt – zwei einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007 auf (HD Urk. 100). Dies wirkt sich straferhöhend aus, wie auch die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens.

E. 2.13 Dass sich der Beschuldigte geständig zeigte, Reue erkennen liess, sich im Herbst 2012 selbständig einer stationären Massnahme unterzog und die lange Dauer des Verfahrens vor erster Instanz sind hingegen strafmindernd zu veran- schlagen.

E. 2.14 Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die gegebenen Straferhöhungs- und -minderungsgründe führen zu einer Redukti- on der Strafe im Umfang eines Sechstels.

E. 2.15 Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessene Sanktion. Darauf anzurechnen sind 25 Tage, die durch die Untersuchungshaft er- standen sind (Art. 51 StGB).

E. 3 Vollzug

E. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die Anordnung ei- ner Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig

- 12 - ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Mass- nahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteil des Bundesge- richts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Wie eingangs erwähnt ist in casu die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme in Rechtskraft erwachsen. Eine bedingte bzw. teilbedingte Strafe erweist sich demnach angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per se als un- zulässig. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ist dem Beschuldigten je- doch der teilbedingte Strafvollzug im gleichen Verhältnis (gerundet) wie im vor- instanzlichen Entscheid zu gewähren.

E. 3.3 Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben und im Übrigen (10 Mo- nate abzüglich 25 Tage erstandener Haft) zu vollziehen.

E. 4 Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme

E. 4.1 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es ist jedoch vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Grundsätzlich wird die am- bulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten geht die Therapie vor, wenn bei einem Straf- aufschub gute Resozialisierungschancen bestehen, welche der Vollzug der Frei- heitsstrafe klar verhindern oder vermindern würde. Dabei muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung wirklich vorhanden sein. Bestehen die Erfolgsaus- sichten einer ambulanten Behandlung nur auf lange Frist oder in eher bescheide- nem Ausmass, sind die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht erfüllt (Heer in BSK StGB I, N 48 zu Art. 63).

- 13 - Weder aus dem Gutachten (Urk. 56) noch dessen Ergänzung (Urk. 104) geht ex- plizit hervor, ob der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (vgl. auch Fragenka- talog der Vorinstanz [Urk. 50, 99]). Gestützt auf Art. 56 Abs. 3 StGB wäre indes grundsätzlich auch die Frage nach den Auswirkungen des Strafvollzugs auf den Heilungserfolg durch einen Gutachter zu beurteilen. Da der Beschuldigte ange- sichts seiner Arbeitstätigkeit den vollziehbaren Teil der Strafe voraussichtlich in Halbgefangenschaft wird verbüssen können (Art. 77b StGB), ist auch ohne Bei- zug einer fachkundigen Einschätzung nicht erkennbar, inwiefern die Massnahme mit dem Strafvollzug unvereinbar sein sollte. Die Strafvollzugsform der Halbge- fangenschaft ist ohne Zweifel schwieriger als ein Aufschub der Strafe – insbeson- dere für die Beziehungspflege und angesichts des langen Arbeitswegs – doch ist klar festzuhalten, dass ein allfällig auszustehender Strafvollzug und dessen nach- teilige Folgen für den Beschuldigten nicht der Justiz anzulasten ist. Der Beschul- digte hat die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen. Im Weiteren rechtferti- gen rein organisatorische Schwierigkeiten und damit einher gehende wirtschaftli- che Einbussen keinen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme. Dem Beschuldigten stünde es schliesslich auch offen, in der Vollzugseinrichtung um Beziehungsurlaub nachzusuchen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch die Gewährung des teilbedingten Vollzugs bereits sinngemäss in den Ge- nuss eines Aufschubs kommt. Bei der ausgesprochenen Strafe von 30 Monaten wäre aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ein Strafaufschub nur noch zu- rückhaltend zu bejahen gewesen (vgl. BGE 120 IV 1, E. 2), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss seiner eige- nen und der Angabe seines Therapeuten die Behandlung bei Dr. med. C._____ "etwa monatlich" – somit eher selten – wahrnimmt (HD Urk. 147/1; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte hat offenbar in der Vergangenheit einen Suizidversuch unter- nommen und hatte mit Suizidgedanken zu kämpfen (Prot. II S. 14; HD Urk. 150 S. 6). Dies ist zwar nicht ausser Acht zu lassen. Indessen wird der seelische Zu- stand des Beschuldigten in einem aktuellen Arztzeugnis von Dr. med. C._____ als empfindlich bezeichnet, eine akute Suizidgefährdung jedoch nicht erwähnt (HD Urk. 147/1). So liegt die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit denn auch in der

- 14 - Kompetenz des Justizvollzugs. Ein Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme ist im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung nicht angezeigt, entgegen der unbegründeten Auffassung des Therapeuten des Beschuldigten (HD Urk. 121/3).

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang, bei dem der Beschuldigte mit sei- ner Berufung eine teilweise Reduktion des Strafmasses erreicht, im Übrigen aber unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Drit- teln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei Dritteln; der andere Drittel ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
  2. September 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 und 5 (Busse betr. Übertretungen und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (ambulante Mass- nahme), 8 – 10 (Einziehungen), 11 (Zivilansprüche) sowie 12 – 14 (Kosten- dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 25 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 15 -
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich der 25 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbe- halten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatkläger 1-3 (übergeben an Privatkläger 2) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 16 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − dem Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern − die … [Versicherung], Ref. …, z.H.v. Herr D._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug betr. Beschluss) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140126-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 27. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchten Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 30. Septem- ber 2013 (DG110011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Oktober 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

- der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB,

- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 SSV, teilwei- se in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV,

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV,

- des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG,

- der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV,

- der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 3 SVG sowie

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Strafe, wovon bis und mit heute 25 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 3 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 25 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten wird nicht aufge- schoben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände

- Gesichtsmaske

- Teile einer Chügelipistole inkl. Munition werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse Affoltern vernichtet.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände

- Minigripp mit ca. 2g Marihuana, eine Zigarettenschachtel mit ca. 0.5g Marihuana sowie ein angerauchter Joint (lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz, Asservatenkammer unter der Lagernr. …) werden eingezogen und durch die Kantonspolizei Schwyz vernichtet.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände

- Minigripp mit 1g Marihuana und Filterpapier (lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, RLA-A-AF, BM Lagernr. …) werden eingezogen und durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.

11. Sämtliche Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'364.80 Kosten für Gutachten/Therapieberichte; Fr. 750.– Auslagen für das Vorverfahren; Fr. 1'180.– Kosten der Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'139.25 Ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung mit Anklageschrift Fr. 13'360.25 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MWSt). Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148) 1. 1.1. In Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz sei der Berufungskläger und Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten zu bestrafen. Diesfalls sei dem Berufungskläger und Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug zu gewähren. 1.2. Eventualiter sei der Berufungskläger und Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten zu bestrafen.

- 5 - 2. In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz sei für den Fall gemäss Ziffer 1.2 oben, das heisst einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten, die Strafe nach Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufzuschie- ben, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf maximal 6 Monate festzuset- zen sei. Bezüglich der Reststrafe sei dem Berufungskläger und Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von 4 Jahren anzu- setzen. 3. In Abänderung von Ziffer 6 und 7 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz sei eine ambulante Behandlung des Berufungsklägers und Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und im Falle einer teilweise unbeding- ten Strafe die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzu- schieben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 141, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

30. September 2013 des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

- 6 - StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Stö- rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 SSV, teilweise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, der vorsätzli- chen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, der Entwendung zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 3 SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 aBetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten bestraft, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Strafe, unter Anrechnung von 25 Tagen Haft sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben, bei einer Probezeit von 4 Jahren und im Übrigen vollzogen. Ferner wurde eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, ohne den vollziehbaren Teil der Strafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und die Schadenersatzbegehren der Privatkläger befunden (HD Urk. 132 S. 24 f.). 1.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwalt- schaft sowie dem Privatkläger B._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom

30. September 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 23). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Ein- gabe vom 3. Oktober 2013 (HD Urk. 131). Das schriftlich begründete Urteil (HD Urk. 132) wurde dem Beschuldigten am 6. Februar 2014 zugestellt (HD Urk. 133).

- 7 - 1.3. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher er die Berufung auf die Bemessung und den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie gegebenenfalls den Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung beschränkte (HD Urk. 136; Dispositiv- Ziffern 2, 4 und 7). Anschlussberufung wurde nicht erhoben, die Staatsanwalt- schaft ersuchte indes um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung, welcher Antrag mit Datum vom 5. Mai 2014 bewilligt wurde (HD Urk. 141). 1.4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksge- richts Affoltern vom 30. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuld- punkt), 3 und 5 (Busse betr. Übertretungen und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (ambulan- te Massnahme), 8 - 10 (Einziehungen), 11 (Zivilansprüche), sowie 12 - 14 (Kos- tendispositiv) rechtskräftig wurde. 1.5. Der Beschuldigte liess den Beweisantrag stellen, wonach dem Gerichts- gutachter zusätzlich die Frage nach der Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs der ambulanten Behandlung zu stellen sei, sollte die Freiheitsstrafe vollzogen werden (HD Urk. 136 S. 3; HD Urk. 148 S. 2). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. Erwägung 4.2.) ergibt, besteht kein Anlass, eine solche Gut- achtensergänzung erstellen zu lassen.

2. Strafe 2.1. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten zu bestrafen (HD Urk. 136 S. 2; HD Urk. 148 S. 1). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils an (HD Urk. 141).

- 8 - 2.2. Die Vorinstanz fällte die verhängte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Geldstrafe aus (HD Urk. 132 S. 24). 2.2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet wer- den. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeit- lich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementspre- chend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypo- thetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gege- ben ist (BGE 137 IV 57). 2.2.2. Die Vorinstanz hat sich in den Erwägungen nicht dazu geäussert, inwiefern sie die Zusatzstrafe bemessen hat. Es ist nach Massgabe der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ohnehin nicht möglich, eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 15. April 2013 ausgefällten Geldstrafe auszufällen, da vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird und demzufolge keine gleichartigen Strafen vorliegen. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu korrigieren. 2.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe des schwersten Delikts und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die-

- 9 - ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatz- strafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. 2.4. Die Vorinstanz hat die fraglichen Grundsätze der Strafzumessung aus Ge- setz und Rechtsprechung zutreffend zitiert und den abstrakten Strafrahmen richtig festgelegt (HD Urk. 132 S. 8). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist da- rauf zu verweisen. 2.5. Betreffend die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz richtigerweise her- vorgehoben, dass der Beschuldigte durch den Einsatz einer Sturmhaube und ei- ner Spielzeugwaffe Elemente von Planung und krimineller Energie offenbarte. Wie ferner ausgeführt, bestand aber keine erhöhte Gefahr, dass sich eine Person im Bus hätte Verletzungen zuziehen können. Die Spielzeugwaffe stellt ein eher geringfügiges Nötigungsmittel dar, auch wenn sie echt wirkte. Dass der Beschul- digte kein Geld erbeutete (Versuch), relativiert das Verschulden nur marginal, da der fehlende tatbestandsmässige Erfolg am couragierten Verhalten des Chauf- feurs scheiterte. 2.6. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht unter Be- rücksichtigung aller Umstände nicht mehr leicht; das von der Vorinstanz veran- schlagte mittelschwere Verschulden bedingte nämlich eine Strafe im oberen Segment des mittleren Bereichs des Strafrahmens bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. 2.7. Betreffend das subjektive Verschulden des Beschuldigten kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 132 S. 11 f.), mit der Präzisierung, dass auch hier von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist.

- 10 - 2.8. Insgesamt erweist sich für den versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. 2.9. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte, d.h. die mehrfachen Dieb- stähle, die Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch, die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fah- ren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises) aus. 2.10. Auch diesbezüglich kann mit folgenden Präzisierungen und Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Deliktsbetrag bei den beiden Diebstählen war erheblich und betrug rund Fr. 30'000.–, der verur- sachte Sachschaden etwa Fr. 1'500.–. Letztlich wohl aus Frust über den geschei- terten Raub entwendete der Beschuldigte den Zündschlüssel des Postautos und verursachte damit einen Unterbruch des Busbetriebs für ca. 30 Minuten. Zu Recht hat die Vorinstanz die in echter Idealkonkurrenz begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln hervorgehoben, bei welcher der Beschuldigte sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch betreffend die Aufmerksamkeit auf den Strassen- verkehr eine gravierende abstrakte Gefährdung für weitere Strassenverkehrsteil- nehmer schuf. Dass dem Beschuldigten diese Straftat nur deshalb nachgewiesen werden konnte, weil er gemäss seinem Verteidiger "so naiv war, den Tacho mit seinem iPhone zu filmen", kann ihm nicht zugute gehalten werden (HD Urk. 148 S. 4). Für sich alleine betrachtet hätte diese Tat ebenfalls eine Strafe in der Grös- senordnung von 18 Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Der vom Bezirksgericht Affoltern in diesem Zusammenhang vorgenommene Einbezug der Entwendung zum Gebrauch erscheint indes als unzulässig, da es sich hierbei um eine Übertre- tung handelt, die durch die ausgefällte Busse zu ahnden war. Hingegen ist das mehrfache Fahren trotz Entzug des Führerausweises mit zu berücksichtigen. Da- bei erscheint insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach Kenntnisnahme des Entzugs wiederholt ein Fahrzeug lenkte, als Zeichen ei- ner Impertinenz und Unbelehrbarkeit, die in einer Alleinbetrachtung zu einer Stra-

- 11 - fe in der Grössenordnung von 60 Tagen Geldstrafe geführt hätte; das Fahren in fahrunfähigem Zustand wiegt etwa halb so schwer. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 18 Monaten um 18 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe dem gesamten Verschulden des Beschuldigten als angemessen erscheint. 2.11. Bezüglich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 132 S. 14 ). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 2.12. Der Beschuldigte weist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt – zwei einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007 auf (HD Urk. 100). Dies wirkt sich straferhöhend aus, wie auch die Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens. 2.13. Dass sich der Beschuldigte geständig zeigte, Reue erkennen liess, sich im Herbst 2012 selbständig einer stationären Massnahme unterzog und die lange Dauer des Verfahrens vor erster Instanz sind hingegen strafmindernd zu veran- schlagen. 2.14. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die gegebenen Straferhöhungs- und -minderungsgründe führen zu einer Redukti- on der Strafe im Umfang eines Sechstels. 2.15. Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessene Sanktion. Darauf anzurechnen sind 25 Tage, die durch die Untersuchungshaft er- standen sind (Art. 51 StGB).

3. Vollzug 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet die Anordnung ei- ner Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose, so dass eine gleichzeitig

- 12 - ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Mass- nahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteil des Bundesge- richts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Wie eingangs erwähnt ist in casu die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme in Rechtskraft erwachsen. Eine bedingte bzw. teilbedingte Strafe erweist sich demnach angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per se als un- zulässig. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ist dem Beschuldigten je- doch der teilbedingte Strafvollzug im gleichen Verhältnis (gerundet) wie im vor- instanzlichen Entscheid zu gewähren. 3.3. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben und im Übrigen (10 Mo- nate abzüglich 25 Tage erstandener Haft) zu vollziehen.

4. Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme 4.1. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es ist jedoch vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Grundsätzlich wird die am- bulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; Urteil 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten geht die Therapie vor, wenn bei einem Straf- aufschub gute Resozialisierungschancen bestehen, welche der Vollzug der Frei- heitsstrafe klar verhindern oder vermindern würde. Dabei muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung wirklich vorhanden sein. Bestehen die Erfolgsaus- sichten einer ambulanten Behandlung nur auf lange Frist oder in eher bescheide- nem Ausmass, sind die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nicht erfüllt (Heer in BSK StGB I, N 48 zu Art. 63).

- 13 - Weder aus dem Gutachten (Urk. 56) noch dessen Ergänzung (Urk. 104) geht ex- plizit hervor, ob der ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden kann (vgl. auch Fragenka- talog der Vorinstanz [Urk. 50, 99]). Gestützt auf Art. 56 Abs. 3 StGB wäre indes grundsätzlich auch die Frage nach den Auswirkungen des Strafvollzugs auf den Heilungserfolg durch einen Gutachter zu beurteilen. Da der Beschuldigte ange- sichts seiner Arbeitstätigkeit den vollziehbaren Teil der Strafe voraussichtlich in Halbgefangenschaft wird verbüssen können (Art. 77b StGB), ist auch ohne Bei- zug einer fachkundigen Einschätzung nicht erkennbar, inwiefern die Massnahme mit dem Strafvollzug unvereinbar sein sollte. Die Strafvollzugsform der Halbge- fangenschaft ist ohne Zweifel schwieriger als ein Aufschub der Strafe – insbeson- dere für die Beziehungspflege und angesichts des langen Arbeitswegs – doch ist klar festzuhalten, dass ein allfällig auszustehender Strafvollzug und dessen nach- teilige Folgen für den Beschuldigten nicht der Justiz anzulasten ist. Der Beschul- digte hat die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen. Im Weiteren rechtferti- gen rein organisatorische Schwierigkeiten und damit einher gehende wirtschaftli- che Einbussen keinen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer Massnahme. Dem Beschuldigten stünde es schliesslich auch offen, in der Vollzugseinrichtung um Beziehungsurlaub nachzusuchen. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte durch die Gewährung des teilbedingten Vollzugs bereits sinngemäss in den Ge- nuss eines Aufschubs kommt. Bei der ausgesprochenen Strafe von 30 Monaten wäre aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit ein Strafaufschub nur noch zu- rückhaltend zu bejahen gewesen (vgl. BGE 120 IV 1, E. 2), insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss seiner eige- nen und der Angabe seines Therapeuten die Behandlung bei Dr. med. C._____ "etwa monatlich" – somit eher selten – wahrnimmt (HD Urk. 147/1; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte hat offenbar in der Vergangenheit einen Suizidversuch unter- nommen und hatte mit Suizidgedanken zu kämpfen (Prot. II S. 14; HD Urk. 150 S. 6). Dies ist zwar nicht ausser Acht zu lassen. Indessen wird der seelische Zu- stand des Beschuldigten in einem aktuellen Arztzeugnis von Dr. med. C._____ als empfindlich bezeichnet, eine akute Suizidgefährdung jedoch nicht erwähnt (HD Urk. 147/1). So liegt die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit denn auch in der

- 14 - Kompetenz des Justizvollzugs. Ein Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme ist im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung nicht angezeigt, entgegen der unbegründeten Auffassung des Therapeuten des Beschuldigten (HD Urk. 121/3).

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang, bei dem der Beschuldigte mit sei- ner Berufung eine teilweise Reduktion des Strafmasses erreicht, im Übrigen aber unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Drit- teln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu zwei Dritteln; der andere Drittel ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

30. September 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 und 5 (Busse betr. Übertretungen und Ersatzfreiheitsstrafe), 6 (ambulante Mass- nahme), 8 – 10 (Einziehungen), 11 (Zivilansprüche) sowie 12 – 14 (Kosten- dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 25 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 15 -

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich der 25 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbe- halten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Privatkläger 1-3 (übergeben an Privatkläger 2) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 16 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − dem Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern − die … [Versicherung], Ref. …, z.H.v. Herr D._____, … [Adresse] (im Dispositivauszug betr. Beschluss) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Aardoom