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DG250028

Vergewaltigung

Bezirksgericht Dietikon · 2026-03-02 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260396-O

Sachverhalt

überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je m.w.H.). Auf die Frage, welche Beweis- mittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nach- dem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

- 8 - worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je m.w.H.). 2.6. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248], m.w. H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 2.7. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Nachdem das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird, kommt der allge- meinen Glaubwürdigkeit jedoch bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr rele- vante Bedeutung zu. Als weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu erachten. Dabei wird die konkrete

- 9 - Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitäts- kriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.w.H.). Entscheidend für den Beweis- wert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person als persönliche Ei- genschaft. Nachfolgende Ausführungen erfolgen deshalb lediglich der Erinnerung und Vollständigkeit halber.

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte infolge direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren und dessen Ausgang ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 3.1.2. Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der als Auskunftsperson befragten Privatklägerin ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sie nicht unter der strengen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB stand und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unter- liegt. Die fehlende Wahrheitspflicht eröffnet dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objekti- vität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwarten wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin grundsätz- lich ein gewisses Interesse daran haben dürfte, die vorliegend zu beurteilenden, bislang strittigen Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen, zumal sie aufgrund ihrer gestellten

- 10 - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürfte, da die Beurteilung ihrer For- derungen unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zu- sammenhängen. 3.1.3. Die zunächst polizeilich noch als Auskunftspersonen (act. 7/4; act. 7/6), hernach jedoch staatsanwaltschaftlich je als Zeuginnen einvernommenen D._____ und E._____ unterliegen der besonderen strafrechtlichen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB (act. 7/5; act. 7/7), sodass ihnen im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sie als nicht direkt betroffene Personen kein unmittelbares Eigeninteresse daran haben, die strittigen Geschehnisse entweder zugunsten des Beschuldigten oder zugunsten der Privatklägerin darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da sie mangels Geschädigtenrolle keine zivilrechtli- che Forderungen geltend machen. Hinsichtlich E._____ liegt zudem keinerlei Be- kanntschaft mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin vor (act. 7/6 F/A 10 f.; act. 7/7 F/A 8 f.). Bei D._____ liegt ebenfalls keine Beziehung zur Privatklägerin vor (act. 7/4 F/A 15; act. 7/5 F/A 9), hinsichtlich des Beschuldigten liegt lediglich inso- fern eine sehr lose geschäftliche Beziehung vor, als dass sie am Tatabend Barkee- perin am Tatort und der Beschuldigte der Runner am fraglichen Event war, wobei sie ihn zum ersten Mal sah (act. 7/4 F/A 18; act. 7/5 F/A 8). Im Ergebnis ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine der beiden Zeuginnen zugunsten respektive zulas- ten des Beschuldigten und/oder der Privatklägerin aussagen sollte.

4. Beweismittel und Beweismittelwürdigung 4.1. Aussagen Beschuldigter 4.1.1. Der Beschuldigte wurde wiederholt befragt (del. pol. Einvernahme vom

3. November 2024 [act. 5/1]; StA-Hafteinvernahme vom 4. November 2024

- 11 - [act. 5/2]; StA-Einvernahme vom 20. März 2025 [act. 5/3]; StA-Einvernahme vom

5. Juni 2025 [act. 5/5]; sowie an der heutigen Hauptverhandlung [Prot. S. 20 ff.]). 4.1.2. Während der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Aussage so- wohl zur Person als auch zur Sache grundsätzlich verweigerte (act. 5/1 F/A 13 ff.), fällt über die späteren Befragungen des Beschuldigten hinweg insbesondere auf, dass er sich wiederholt stark widerspricht und verschiedene Versionen der Ge- schehnisse vorbringt. Im Nachfolgenden ist auf die einzelnen zentralen Themen und Widersprüche einzugehen: 4.1.3. Bewusstlosigkeit: Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschul- digte betreffend die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin aus, dass sie hinter den Tresen gegangen sei, wo sie sogleich ohnmächtig geworden sei (act. 5/2 F/A 8). Rund vier Monate später bei der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Beschuldigte einerseits aus, die Privatklägerin sei hinter die Bar und in die Knie gegangen (act. 5/3 F/A 56), und andererseits, dass er diese "wie bewusstlos" an- gesehen habe, da die Frau nicht habe aufwachen können und immer auf ihren Knien gewesen sei (act. 5/3 F/A 57). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- klärte er, dass die Aussagen betreffend Bewusstlosigkeit in den vorherigen Einver- nahmen nicht gestimmt hätten (Prot. S. 27). Den Widerspruch in seinen Aussagen erklärt er mit der Nervosität, der Verhaftung und seinem Diabetes (Prot. S. 27 f.). 4.1.4. Sexuelle Handlungen: Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme sowie an der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme betreffend die Vornahme von sexuellen Handlungen aus, dass er am fraglichen Sonntagmorgen mit keiner Per- son sexuelle Handlungen vorgenommen habe (act. 5/3 F/A 15 f.), abgesehen von einem Kuss mit der Privatklägerin, welche ihn auf die Lippen geküsst habe (act. 5/2 F/A 16 i.V.m. F/A 7). Auf Rückfrage verneinte der Beschuldigte, dass er sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen habe und er mit seinem Penis in sie eingedrun- gen sei, und führte aus, er habe auch nicht versucht, ihren Körper mit seinem Penis zu berühren (act. 5/2 F/A 55–58). Anlässlich derselben Hafteinvernahme führte er aus, dass er ihre "Titten" geküsst habe (act. 5/2 F/A 7). An der heutigen Hauptver- handlung erklärte er, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihm ihre Brüste gezeigt habe und er diese geküsst habe, gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte,

- 12 - was er bejaht habe. Die Privatklägerin sei zu Boden gefallen und habe gewartet bis er Sex mit ihr habe. Er habe sie dann hochgehoben und sie in die Ecke des Zim- mers gebracht und habe seinen Reissverschluss an der Hose aufgemacht und mit seiner eigenen Hand seinen Penis mehrmals berührt. Die Privatklägerin habe da- nach seinen Penis befriedigt, wobei der Beschuldigte bemerkt habe, dass sein Pe- nis nicht "aufwache". Die Privatklägerin habe auf Nachfrage abgelehnt, ihm einen Blowjob zu geben. Danach habe er seinen Penis wieder in seine Hose getan und den Reissverschluss geschlossen. Er habe, während sie ihn an seinem Penis be- friedigt habe, seine linke Hand auf ihre "Pussy" getan. Er habe gesehen, dass sein Penis immer noch nicht "aufwache" und habe danach aufgehört. Ein paar Minuten später spürte er, dass er einen Orgasmus bekomme. Er habe seinen Penis wieder aus seiner Hose herausgenommen und sei in seine Hand gekommen und ein biss- chen Sperma sei auf den Boden rausgetropft (zum Ganzen: Prot. S. 21 ff.). Weiter seien so auch die Spermaspuren mit seiner DNA in der Vagina der Privatklägerin festgestellt worden, da er sich mehrmals mit seiner Hand berührt habe und mit die- ser linken Hand die Vagina der Privatklägerin berührt habe (Prot. S. 34 ff.). 4.1.5. Ablauf: Der Beschuldigte erklärte an der Hafteinvernahme, was passiert sei nachdem der erste Mann den Raum verlassen habe, dass rechts vom Tresen eine lange Bank sei, er habe gewollt, dass die Privatklägerin dort sitze. Er habe die Getränke ins Lager gebracht, und, als er zurückgekommen sei, habe sie bei der Tür gestanden (act. 5/2 F/A 44). Der Beschuldigte führte in der gleichen Einver- nahme aus, dass die Privatklägerin von der Bank weg nach hinten zum Kühl- schrank gegangen sei, wo sie auf den Boden gefallen sei (act. 5/2 F/A 45). In der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme hingegen führte der Beschuldigte aus, dass er ihr zu einem Stuhl beim Kühlschrank geholfen habe, wo sie ein paar Sekunden gesessen sei, und dann sei sie zur Rückseite des Kühlschranks gegangen (act. 5/3 F/A 17 und 94). Weiter führte er aber aus, dass, als die Privatklägerin mit dem an- deren Mann in den Raum gekommen sei, sie sich auf einen Stuhl gelegt habe (act. 5/3 F/A 19). Wohingegen er auch ausführte, dass er ihr geholfen habe, in der Raummitte auf ein Sofa zu sitzen, von wo aus sie zur Rückseite des Kühlschranks gegangen sei (act. 5/3 F/A 61–65). In der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte allerdings aus, dass die Privatklägerin von der Ecke zur Bar gekom-

- 13 - men sei und, nachdem sie ihn gefragt habe, ob er Sex haben wolle, er die Privat- klägerin hochgehoben und sie in die Ecke gebracht habe, weil er nicht in der Raum- mitte mit ihr habe Sex haben wollen, weil sein Chef jederzeit hätte reinkommen können (Prot. S. 21 f.). 4.1.6. Trunkenheitszustand der Privatklägerin: Anlässlich der Haft- sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklä- gerin "sehr betrunken" gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie alkoholisiert oder unter Drogen gestanden habe (act. 5/2 F/A 28; act. 5/3 F/A 28–30). Anlässlich der Haf- teinvernahme führte er weiter aus, dass die Privatklägerin "so besoffen" gewesen sei, dass sie nicht habe stehen können und sich an ihm habe abstützen müssen (act. 5/2 F/A 37). Und sie sei "voll besoffen" gewesen (act. 5/2 F/A 45). Sie sei schon betrunken gewesen, als sie in den Raum gekommen sei, aber als der Typ rausgegangen sei, sei sie "vollends betrunken" gewesen, habe nicht mehr stehen können und den Oberkörper hängen lassen – er vermute, der Typ habe sie unter Drogen gesetzt (act. 5/2 F/A 68–70; act. 5/3 F/A 47). Anlässlich der ersten staats- anwaltlichen Einvernahme führte er hingegen aus, dass sie nicht habe stehen kön- nen (act. 5/3 F/A 21) bzw. sie sei "ein wenig betrunken" gewesen und habe gute Laune gehabt (act. 5/3 F/A 19 und 33). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass sie nicht so schlapp gewesen sei, sondern sie sei mit dem Typen reingekommen und habe mit diesem sprechen können (act. 5/4 F/A 20). Und als sie in den Raum gekommen sei, sei sie nicht betrunken gewesen, erst danach (act. 5/4 F/A 32). Hingegen führte er in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme noch aus, dass er es so gesehen habe, dass die Privatklägerin be- trunken sei und vielleicht nicht wisse, was sie tue (act. 5/3 F/A 89). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte er betreffend den Zustand der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin, als sie mit dem anderen Mann in den Raum gekom- men sei, wie "Party, betrunken und spitz" gewirkt habe (Prot. S. 23). Im weiteren Verlauf der Befragung führte er aus, dass die Privatklägerin normal gewesen sei. Darunter verstehe der Beschuldigte, dass sie mit dem Beschuldigten habe spre- chen können und er habe verstehen können, was sie gesagt habe (Prot. S. 25). Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie ausser Kontrolle gewesen sei, weil sie mit ihm geredet habe und ihn auch gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte.

- 14 - Auf Nachfrage betreffend die Widersprüche in den verschiedenen Einvernahmen erklärte der Beschuldigte, dass er bei den Einvernahmen im November 2024 und März 2025 sehr nervös gewesen sei und es nicht stimme, dass die Privatklägerin "voll besoffen" gewesen sei. Sie sei normal gewesen (Prot. S. 26 f.). 4.1.7. Gespräch mit der Privatklägerin: Anlässlich der ersten staatsanwaltli- chen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm "Du kannst auch mitschlecken" gesagt, als sie mit dem anderen Mann hereingekommen sei (act. 5/3 F/A 19 i.V.m. F/A 22, F/A 87; act. 5/4 F/A 32). Wohingegen er in der- selben Einvernahme ausführte, sie habe nicht mit ihm gesprochen, nur der Mann habe mit ihm gesprochen (act. 5/3 F/A 23 f.). Anlässlich der heutigen Hauptver- handlung führte er hingegen aus, dass die Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte (Prot. S. 25). Er wiederholte sodann, dass die Privatklä- gerin ihn, als sie mit dem anderen Mann in den Raum gekommen sei, gefragt habe, ob er mitschlecken wolle (Prot. S. 35). 4.1.8. Bekleidungszustand der Privatklägerin: An der Haft- sowie ersten staats- anwaltlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe die Kleider des Oberkörpers nach oben gehoben (act. 5/2 F/A 7; act. 5/3 F/A 87). Aber auch die Hose der Privatklägerin sei schon unten gewesen, in der Mitte der Ober- schenkel (act. 5/2 F/A 49). An der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme des Be- schuldigten soll sie einerseits ihre Kleider noch angehabt haben (act. 5/3 F/A 43) bzw. andererseits habe sie ihre Kleider normal angehabt, lediglich ihre Hose sei ein wenig heruntergerutscht (act. 5/3 F/A 54 f.). An der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann aber aus, dass die Privatklägerin Kleider getragen habe. Nachdem der erste Mann gegangen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, ob er ihr den BH schliessen könne, was er machte. Danach, habe sie ihre Arme hinter seinem Nacken verschränkt, ihm einen Kuss gegeben und ihre Kleider hoch- gezogen und ihm ihre Brüste gezeigt (Prot. S. 21). In der Szene in welcher man

- 15 - nicht im Video sehe, habe die Privatklägerin noch Unterhosen getragen, aber sie seien weiter unten, in der Mitte der Oberschenkel (Prot. S. 29). 4.1.9. Die Aussagen des Beschuldigten scheinen wiederholt nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar:  Seine eigene Hose sei jedes Mal ein wenig runter gekommen, weil die Privat- klägerin besoffen gewesen sei und er sie habe "lupfen" müssen, wobei sie sich an seiner Hose festgehalten habe (act. 5/2 F/A 53).  Auf Vorhalt der Videosequenz, wonach er sich hinter der Privatklägerin bückt: Er wisse nicht, was passiert sei, vielleicht sei sie auf seine Füsse getreten und er habe sich nach vorne gebückt und an seinen Fuss gelangt; als er wieder hochgekommen sei, sei sie nach vorne gefallen (act. 5/3 F/A 91).  Auf Vorhalt des Umstandes, dass hinter dem Tresen auf dem Boden Sperma- spuren sichergestellt worden seien: Diese Spuren könnten von ihm sein / es sei seines, es sei aber "einfach raus" gekommen, "allein" und ohne sexuellen Kontakt o.ä. und ein Teil sei in der Hose, ein Teil in seiner Hand und ein Teil auf dem Boden gelandet; er sei sogar schockiert gewesen, als sei Sperma "einfach so" gekommen sei (act. 5/3 F/A 102–112). Diese Behauptung wie- derholte er an der heutigen Hauptverhandlung und erklärte, dass sein Penis nicht "aufgewacht" sei nachdem die Privatklägerin ihn versucht habe zu be- friedigen, weshalb er seinen Penis wieder in seine Hose getan habe und ein paar Minuten später habe er gespürt, dass er einen Orgasmus bekomme ohne irgendein Zutun. Er habe seinen Penis wieder rausgenommen und sei in seine Hand gekommen, wobei ein bisschen Sperma auf den Boden getropft sei (Prot. S. 22). Weiter führte er aus, dass die Spermaspuren mit der DNA des Beschuldigten in der Vagina der Privatklägerin vermutlich dadurch ent- standen sei, dass er sich selber mehrmals mit seiner Hand berührt habe und dann seine Hand in seine Vagina getan habe (Prot. S. 34). 4.1.10. Auch fällt auf, dass er – angesprochen auf den Kernsachverhalt betref- fend sexuellem Kontakt mit der Privatklägerin – wiederholt ausweicht und die Aus-

- 16 - sage verweigert, nachdem er mit den auf dem Boden und an/in der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren konfrontiert wird (act. 5/3 F/A 114–120; act. 5/4 F/A 10–16). Erst anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte er, dass er se- xuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen habe, diese aber einver- nehmlich und auf Nachfrage der Privatklägerin erfolgt seien. Auf Nachfrage, wes- halb er dies in der Einvernahmen bestritten habe, erklärt er jedes Mal, dass er sehr nervös und sein Blutzucker sehr hoch gewesen sei (Prot. S. 23, 27 f. und 35). 4.1.11. Weiter sticht seine abschliessende Anmerkung ins Auge, er möchte sich bei der Privatklägerin entschuldigen für das, was passiert sei. Normalerweise wollte er ihr in seinem Herzen helfen, dann hätten sich die Dinge geändert, sie habe ihm ihre "Titten" gezeigt (act. 5/4 F/A 34). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhand- lungen erklärte er, dass ihm die Situation, die passiert sei, sehr leid tue (Prot. S. 50). 4.2. Aussagen Privatklägerin 4.2.1. Der Haupt- und Eventual-Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin, welche sich wiederholt dazu äusserte (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 [act. 7/1]; StA-Einver- nahme vom 25. März 2025, inkl. Videoaufnahme [act. 7/2; act. 7/3]; act. 44A). 4.2.2. Erinnerungslücken: Die Aussagen der Privatklägerin sind hinsichtlich des Kerngeschehens lückenhaft. Sie habe Erinnerungsstörungen und -lücken (act. 7/1 F/A 89); sie habe gedacht, der Beschuldigte hole sie aus dieser Situation (d.h. mit dem ersten Mann) heraus. Auf einmal habe sie die Hose unten gehabt, sei hinter der Bar gewesen und er sei hinter ihr gewesen. Sie habe gar nicht so ver- standen, was wirklich passiert sei (act. 7/1 F/A 7, act. 44A S. 3). Sie wisse nicht, wie es zum Täterwechsel gekommen sei (act. 7/1 F/A 63). Sie wisse nur, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu küssen, sie leicht angestossen habe, sie beinahe umgefallen sei, sie auf den Knien und er "hinter ihr" gewesen sei (act. 7/1 F/A 35, 64; act. 7/2 F/A 17, 133, act. 44A S. 3 f.). Er habe ihr die Hose und Unter- hose zu den Knien runtergezogen, habe sich ausgezogen, sie habe gespürt, dass er ohne etwas anzuhaben ihr nahekomme (act. 7/1 F/A 65; act. 7/2 F/A 134, 146). Sie hält wiederholt fest, sie könne sich nicht (mehr) erinnern (act. 7/1 F/A 54 f.,

- 17 - act. 44A S. 3 ff.). Je länger es her sei, desto weniger wisse sie. Sie wisse nicht, "ob sie drin waren" (act. 7/1 F/A 9, 66; act. 7/2 F/A 156 ff.). Angesprochen auf die Erin- nerungslücken führte sie aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und sie deshalb Erinnerungslücken gehabt habe (act. 44A S. 6 f.). 4.2.3. Schilderungen des persönlichen Empfinden: Sie habe sich wehrlos ge- fühlt (act. 7/1 F/A 67; act. 7/2 F/A 155, 158, 193). Erst draussen habe sie gemerkt, dass sie den BH nicht mehr trage. Sie habe geweint und sei "im Schock" gewesen (act. 7/1 F/A 7, 52). Sie habe nicht mehr richtig atmen können, habe geweint, das Gefühl sei einfach nur schlimm gewesen (act. 7/1 F/A 82, 104). Sie habe danach versucht den Raum zu verlassen und sei eine Art zusammengebrochen. Dort habe sie nochmals richtig realisiert, was passiert sei, also das etwas passiert sei, was nicht wollte (act. 44A S. 4). Als sie aus dem Raum rausgehen konnte, sei zum DJ nach vorne gelaufen und dort habe sie geweint und eine Frau sei zu ihr gekommen (act. 44A S. 5). 4.2.4. Sie sucht wiederholt den Fehler bei sich selber (bspw. "Ich bin schon sehr offen, das weiss ich auch… und drum weiss ich auch nicht…ich spreche mit allen, ich sehe nie etwas schlechtes"; act. 7/1 F/A 8). Sie sei so wehrlos gewesen und habe nichts gemacht, habe "die einfach machen" lassen. Sie wisse nicht mehr wieso, sie hätte sie ja schlagen können. Sie habe gar nichts gemacht, sich nicht bewegt, sie einfach machen lassen, "so dumm" (act. 7/1 F/A 67, 76 f.). Auf die Frage, ob die Täter aufgrund ihrer Passivität hätten merken können, dass sie es nicht möchte, sie wisse nicht, wie es "für die" gewesen sei (act. 7/1 F/A 68). Die Täter hätten ja gemerkt, dass sie gar nichts mehr checke und sie "nicht mehr da" sei (act. 7/1 F/A 80). Sie wisse nicht mehr, ob sie dem Täter etwas gesagt habe (act. 7/1 F/A 79). Sie wisse nicht, ob sie dem Beschuldigten gezeigt habe, dass sie das nicht wollte, aber sie habe ihn gar nicht gekannt, habe zuvor gar nicht mit ihm geredet, sei sich am Anziehen gewesen und habe ja eigentlich aus dem Raum gehen wollen (act. 7/2 F/A 165 f., 170). 4.2.5. Eigener Zustand: Sie habe sich "eigentlich gut" gefühlt (act. 7/1 F/A 29), gibt aber gleichzeitig an, auf einer Skala von 1–10 habe sie sich aufgrund des Al- koholkonsums "schon ein wenig …so sieben oder acht", beeinträchtigt gefühlt

- 18 - (act. 7/1 F/A 32). Sie habe an jenem Abend eher ein bisschen mehr als sonst ge- trunken (act. 7/2 F/A 27). Bis ihre Kolleginnen gegangen seien, sei es ihr "eigentlich noch gut" gegangen, diese hätten gesagt, sie sei da "noch normal" gewesen (act. 7/2 F/A 28). Sie wisse nicht mehr so genau, wie es ihr später gegangen sei, aber schlecht eigentlich nie (act. 7/2 F/A 29). Als sie mit dem Beschuldigten allein gewesen sei, sei sie sehr betrunken gewesen und habe nicht mehr richtig realisiert, was vor sich ging (act. 7/2 F/A 184 f.). Sie habe nicht mehr gerade laufen können, sei umgefallen und einfach "so schlapp" (gewesen/gefühlt o.ä.; act. 7/2 F/A 193). Auch heute führte sie aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und sie normaler- weise nicht so viel trinke, dass sie Erinnerungslücken habe (act. 44A S. 5 f.). 4.2.6. Keine übermässige Belastung: "Der Täter" habe sie nicht gerade brutal, aber auch nicht sanft berührt, eher "ich möchte dich jetzt haben" (act. 7/1 F/A 70). 4.3. Aussagen Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ wurde zweimal befragt (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 als Auskunftsperson, act. 7/4; StA-Zeugeneinvernahme vom 25. März 2025, act. 7/5). Sie kann keine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen machen, da es sich um ein Vier-Augen-Delikt handelt. Sie schildert aber im Wesentlichen gleichbleibend, die Privatklägerin habe – als sie ihr begegnet sei – stark geweint und sei aufgelöst gewesen, wie dies auch von der Privatklägerin geschildert wurde. Die Privatklägerin habe wiederholt gesagt, es sei nicht so schlimm, sie habe ja nicht Nein gesagt, sei ja selber Schuld, wenn sie sich so anziehe, hätte Nein sagen sollen (act. 7/4 F/A 5). Die Privatklägerin sei alkoholisiert, aufgelöst, verdrängerisch ge- wesen, habe sich selber Schuld zugewiesen (act. 7/4 F/A 16). Die Privatklägerin habe auch Angst gehabt, dass man ihr nicht glauben würde (act. 7/5 F/A 11). 4.4. Aussagen Zeugin E._____ Die Zeugin E._____ wurde zweimal befragt (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 als Auskunftsperson, act. 7/6; StA-Zeugeneinvernahme vom 25. März 2025, act. 7/7). Sie meinte, die Privatklägerin habe geweint und Schnappatmung gehabt. Auf Nachfrage, ob etwas mit einem Mann geschehen sei, erzählte E._____, sie

- 19 - habe einen Anfall bekommen und sei fast in Ohnmacht gefallen. Die Privatklägerin habe nicht gewusst, ob sie Nein gesagt habe und habe sich selber die Schuld ge- geben (act. 7/6 F/A 16, 19, 45; act. 7/7 F/A 11, 13 f.). Die Privatklägerin sei ängst- lich, panisch, verzweifelt, missbraucht und verloren, und immer wieder an der Ohn- machtsgrenze gewesen (act. 7/6 F/A 24). Sie habe alkoholisiert gewirkt; die Zeugin habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie auch unter Drogeneinfluss gewesen sei (act. 7/6 F/A 25). Die Privatklägerin habe nicht die Polizei rufen wollen; die beiden Zeuginnen hätten recht Druck gemacht und sie gezwungen, zur Polizei zu gehen (act. 7/6 F/A 26). Das Gefühl der Zeugin sei, dass die Privatklägerin zuerst willig gewesen sei, als es dann geschehen sei, es aber nicht mehr gewollt habe und es dann aber über sich habe ergehen lassen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe Angst gehabt, etwas zu sagen (act. 7/6 F/A 45). 4.5. Objektive Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalt liegen folgende objektive Beweismittel vor: Video-Überwachung Club, 3. November 2024, 04:00–05:00 Uhr (act. 2/3). 36:37 Privatklägerin und Mann 1 betreten Raum. Privatklägerin bereits unsicher auf Beinen. Privatklägerin setzt sich. 37:31 Mann 1 begibt sich zu Beschuldigten. 38:21 Mann 1 und Privatklägerin verlassen Bild (scheinen sich zu küssen) 48:25 Mann 1 kommt kurz wieder ins Bild, Beschuldigter betritt Raum wieder, räumt scheinbar Getränke herum 49:16 Mann 1 kommt wieder ins Bild, verlässt Raum 49:33 Privatklägerin kommt ins Bild, versucht Kleider zu richten 49:45 Beschuldigter tritt hinter sie, scheint ihr zu helfen, Kleider zu richten (BH zu schliessen) 50:17 Privatklägerin legt Arm um Hals des Beschuldigter 50:42 Privatklägerin greift sich mit beiden Händen ins Haar und hält dieses hoch, während Beschuldigter sich hinter ihr zu bücken scheint 50:45 Privatklägerin fällt vorne über 50:47 Beschuldigter fasst sie um Bauch 50.50 Beschuldigter geht hinter Privatklägerin, welche erneut in Bereich ausserhalb Kamerablickwinkel geht. Privatklägerin scheint Hose noch oben zu haben 50:54 Beschuldigter und Privatklägerin ausser Blickwinkel 53:10 Kühlschrank rüttelt 53:29 Beschuldigter Kopf sichtbar 53:40 Beschuldigter zurück in Blickwinkel 53:45 Beschuldigter greift Flasche und scheint zu öffnen

- 20 - 53:53 Privatklägerin kommt ins Blickfeld, trinkt aus Flasche 54:00 Privatklägerin legt sich scheinbar ziemlich betrunken auf Ablagefläche, scheint zu würgen (Beschuldigter nicht mehr im Blickfeld) 54:19 Beschuldigter kommt zurück ins Blickfeld 54:22 Beschuldigter legt Tasche Privatklägerin neben diese hin 54:25 Privatklägerin richtet sich etwas auf, schaut Beschuldigter nach 54:37 Beschuldigter verlässt Raum, Privatklägerin setzt sich auf 55:01 und 55:13, 55:19 Privatklägerin nimmt weiteren Schluck aus Flasche 55:26 Privatklägerin steht auf 55:33 Privatklägerin scheint Oberteil runterzuziehen 55:57 Privatklägerin stellt Flasche zurück 56:03 Privatklägerin fasst Tasche 56:26 Privatklägerin richtet Kleider, versucht Raum zu verlassen, scheint Tür nicht öffnen zu können 56:56 Tür scheint von aussen von Beschuldigten geöffnet zu werden 57:00 Privatklägerin verlässt Raum 57:09 Beschuldigter schliesst Tür von innen DNA-Spuren, insb. Gutachten IRM betr. Auswertung DNA-Spuren vom 10. April 2025 (act. 9/12) und Kurzbericht FOR betr. Identifizierung/DNA-Spuren vom

14. April 2025 (act. 9/14): Die DNA-Spuren (in Form von Sperma), welche im Club sowie ab der Vulva, der Vagina und der Zervix der Privatklägerin gesichert wurden, stimmen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Im DNA-Mischprofil ge- mäss dem Abstrich ab dem Anus der Privatklägerin ist das DNA-Profil des Beschul- digten ebenfalls enthalten. Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung vom 21. November 2024 der Privatklägerin (act. 11/6): Hieraus ergibt sich, dass die Privatklägerin keine schwe- ren Verletzungen erhalten haben (sondern lediglich Schleimhautabtragungen und -einblutungen sowie Blutergüsse), sodass keine Lebensgefahr bestehe und vor- aussichtlich eine folgenlose Abheilung erfolgen werde. Hier ist zu ergänzen, dass der Geschlechtsverkehr mit dem ersten Mann (F._____) den Handlungen des Be- schuldigten mit der Privatklägerin zeitlich sehr nahe ist, weshalb dieses Gutachten für die Würdigung eine geringe Bedeutung haben wird. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 25. Februar 2025 be- treffend die Privatklägerin (act. 11/9): Gemäss Gutachten lag – unter Berücksichti- gung einer minimalen linearen Alkoholabbaurate sowie ausgehend vom unteren

- 21 - Wert des Vertrauensbereichs – im Ereigniszeitpunkt eine Alkoholmenge vor, die im Zeitpunkt des Resorptionsendes zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.38 Gewichtspromille führte (act. 11/9 S. 2 f.). Sodann lag – unter Berücksichti- gung einer maximalen Alkoholabbaurate und einem einmaligen Sicherheitszu- schlag sowie ausgehend vom oberen Wert des Vertrauensbereichs – zu Beginn des Ereigniszeitraums eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2.40 Gewichts- promille vor (act. 11/9 S. 3). Die entsprechenden Stadien der akuten Alkoholwir- kungen könnten wie folgt beschrieben werden, wobei die nachfolgend genannten Symptome je nach Alkoholgewöhnung auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten können (act. 11/9 S. 3): > 1.1 ‰:,,Leicht bis mässig betrunken", beginnende Gang- und Sprachstö- rungen, Kritikschwäche und Enthemmung nehmen zu, nur kurzfristig kompen- sierbare Leistungsminderungen, fast alle experimentell durchgeführten Leis- tungstests zeigen signifikante Einbussen. > 1.5 ‰: "Deutlich betrunken", Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit, nachlas- sendes Kurzzeitgedächtnis. > 2 ‰:,,Rausch", deutliche Gang- und Sprachstörungen, später häufiger Amnesie, Blutalkoholkonzentration wird zumeist nur von Trinkgewohnten er- reicht. > 2,5 ‰:,,Schwerer Rausch", allgemeiner Persönlichkeitsabbau, Bewusst- seinseinengung. Der amtliche Verteidiger führte aus, dass es sich bei den Angabe der Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 2.4 Promille in Bezug auf die Privatklägerin um eine blosse Schätzung handle, zumal die Angaben im Rahmen dieser Untersuchung widersprüchlich zu den getätigten Aussagen bei der Polizei seien (act. 48 S. 19). Entgegen der Verteidigung basiert die Berechnung auf Basis naturwissenschaftli- cher Methode und es kann mitnichten von einem Schätzwert gesprochen werden. Die Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin war somit in dem vom IRM berech- neten Bereich.

- 22 - 4.6. Würdigung 4.6.1. Den unglaubhaften, realitätsfremden und widersprüchlichen Schilderun- gen des Beschuldigten steht insbesondere die fragliche Videoaufnahme gegen- über, welche sich nur schwer mit dem (ohnehin widersprüchlich) von ihm geschil- derten Geschehen vereinbaren lässt. Je nach Kenntnisstand der ihm vorgehalte- nen Beweismittel passt der Beschuldigte seine Aussagen zum Ablauf der Gescheh- nisse an. So erklärt der Beschuldigten bei der Hafteinvernahme, er habe in dem Moment, als er mit der Privatklägerin allein auf dem Secret Floor gewesen sei, nicht gewusst, dass es dort eine Kamera hatte (act. 5/2 F/A 48). Dadurch lässt sich er- klären, weshalb er auf konkreten Vorhalt einzelner Videosequenzen jeweils sein Aussageverhalten scheinbar anpasst, ohne in seiner Schilderung konstant zu blei- ben. 4.6.2. Die amtliche Verteidigung interpretierte die Handlungen der Privatkläge- rin, welche man in der Videosequenz sieht, als verschiedene sexuelle Aufforderun- gen an den Beschuldigten bzw. habe die Privatklägerin den Beschuldigten umarmt, bezirzt und sich selbst entblösst. Im Einzelnen verweist er auf die Videosequenz (Zeitstempel: 04.38.00), in welcher die Privatklägerin gemäss Interpretation des Verteidigers den Beschuldigten mit einem Zeichen mit dem Zeigefinger zu sich führe und dann einladend zu ihrem Intimbereich zeige. Beim Zeitstempel 04.51.11 lasse sie sich nach hinten in die Arme des Beschuldigten fallen, nachdem sie ihn gebeten habe den BH zu schliessen, und sie habe ihn am Hinterkopf gehalten und auf die linke Backe geküsst. Danach habe sie ihren Kopf kurz nach hinten fallen lassen und einige Schritte nach vorne gemacht, wobei der Beschuldigte sie gehal- ten habe. Danach habe sie ihren BH nach oben gezogen und dem Beschuldigten ihre Brüste gezeigt. Der Beschuldigte habe danach ihre Brüste geküsst und sie habe ihren Kopf zunächst nach hinten fallen lassen, dann ihre Hand zärtlich auf den Beschuldigten gelegt und ihn erneut geküsst. Wenig später sehe man, wie die Privatklägerin ihre Haare zusammen gebunden habe und sich danach zu Boden fallen lasse, wobei sie sich auf ihren Händen abgestützt und ihr Becken ein wenig gehoben habe (act. 48 Rz. 28 ff.). Im Weiteren führt der amtliche Verteidiger aus, dass man im Video sehe, dass, nachdem die Privatklägerin wieder aufgestanden

- 23 - sie, ihr Blick bereits auf die Ecke gerichtet sei. Die Hände des Beschuldigten seien auf ihrer Taille, aber sie laufe selber bestimmt und in einem zügigen Tempo in die Ecke (act. 48 S. 33). 4.6.3. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers ist das Verhal- ten der Privatklägerin nicht als sexuelle Avancen dem Beschuldigten gegenüber zu werten. Der Kopf der Privatklägerin fällt bei Zeitstempel: 04.51.11 ff. ruckartig und unkontrolliert nach hinten. Sie wirkt völlig kontrolllos. Auch als sie zu Boden fällt – was der amtliche Verteidiger als ein weiteres Signal interpretiert – sieht man, wie sie völlig unkontrolliert in sich zusammen fällt. Weiter sieht man im Video klar ein Runterfallen bzw. in die Arme des Beschuldigten Fallen und nicht eine gewollte Umarmung. Die Ausführungen, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Finger und ihren Worten zum Mitschlecken eingeladen habe, sind eine reine Interpretation des audiofreien Videos. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich wi- dersprüchliche Aussagen gemacht. Die Behauptung des amtlichen Verteidigers, dass die Privatklägerin selbständig, bestimmt und in einem zügigen Tempo in die Ecke gelaufen sei und der Beschuldigte lediglich seine Hände auf ihrer Hüfte ge- habt habe, ist aktenwidrig. Man sieht in der Videosequenz klar, dass die Privatklä- gerin nicht mehr selbstständig gehen kann und der Beschuldigte sie in die Ecke führt. Der Beschuldigte erklärt anlässlich der heutigen Einvernahme auch selber aus, dass er sie hochgehoben habe und sie zusammen in die Ecke gegangen seien (Prot. S. 22). 4.6.4. Die Privatklägerin sagt zwar selber nur lückenhaft aus. Geltend ge- machte Erinnerungslücken lassen sich jedoch durch den behaupteten und auch nachgewiesenen Alkoholkonsum erklären, auch wenn sich der tatsächliche Intoxi- kationsgrad und -zustand im Ereigniszeitpunkt letztlich nicht mit einem exakten Wert feststellen lässt. Aus der Videoaufnahme geht jedoch hinreichend hervor, dass sich die Intoxikation stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hat, insbesondere sichtbar als der Beschuldigter von ihr ablässt und den Raum verlässt. Auch die Ausführungen der Zeuginnen unterstützen die Ausführungen der Privatklägerin so- wie das toxikologische Gutachten betreffend Zustand der Privatklägerin. Auch stützt das Video die Aussage der Privatklägerin, sie habe wiederholt versucht, sich

- 24 - anzuziehen (bzw. ihre Kleider zu richten) und den Raum zu verlassen, als der Be- schuldigte an sie herangetreten sei. An/im Körper der Privatklägerin vorgefundene Spermaspuren lassen sich dem Beschuldigten zuordnen, wobei die Ergebnisse kei- nen anderen Schluss zulassen, als dass es – entgegen dem Dafürhalten des Be- schuldigtem – zu sexuellem Kontakt inklusive Penetration der Privatklägerin durch den Beschuldigten gekommen ist (ausserhalb des Kamerawinkels, sodass dies nicht von der Kamera erfasst wurde). Die Behauptung des Beschuldigten, sein Sperma sei "einfach so" auf dem Boden gelandet, ist nicht nachvollziehbar und als blosse Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie die gesamthafte Negierung eines sexuellen Kontakts und insbesondere einer Beischlafhandlung anlässlich aller Ein- vernahmen im Vorverfahren. Gleiches gilt für die Erklärung des Beschuldigten an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass es zu sexuellen Kontakten gekom- men sei und er im Vorverfahren nervös gewesen sei, weshalb er es nicht zugege- ben habe. Weiter ist seine Erklärung, wie sein Sperma bei der körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin in ihrer Vulva, Vagina sowie Zervix gefunden wurde, nämlich, dass er seinen Penis ein weiteres Mal herausgenommen habe und er in seine Hand gekommen sei, nachdem er plötzlich in seiner Hose zu einem Orgas- mus gekommen sei, lebensfremd. So erklärte er die Spermaspuren in der Privat- klägerin damit, dass er sie mit der Hand befriedigte und er vorher seinen Penis angefasst habe, was die Spuren erklären würden. Einerseits erscheint dies lebens- fremd und anderseits erklärt dies nicht die Spermaspuren in der Zervix und in der Vagina der Privatklägerin. Die weitgehende Weigerung des Beschuldigten im Vor- verfahren, eigene Spermaspuren am/im Körper der Privatklägerin zu erklären, legt nahe, dass es zu seitens der Privatklägerin ungewolltem sexuellem Kontakt ge- kommen ist, ansonsten zu erwarten wäre, dass der Beschuldigte angesichts der schweren im Raum stehenden Anschuldigungen den (diesfalls seinerseits ver- meintlich im Einverständnis mit Privatklägerin erfolgten) Sexualkontakt offenlegen würde, unbesehen allfälliger persönlicher Konsequenzen für ihn infolge Untreue ge- genüber seiner Ehefrau. Es bleibt offen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten allenfalls (auch) verbal zu verstehen gab, keinen sexuellen Kontakt mit ihm zu wol- len. Auch wenn die Privatklägerin sich selber nicht mehr sicher ist, inwiefern sie ihre Abneigung zeigte und wie stark sie infolge des Alkoholkonsums nicht mehr zu

- 25 - Gegenwehr fähig war bzw. keine Gegenwehr mehr zeigte, so muss aufgrund der eigenen, wiederholten und hinreichend deutlichen Aussagen des Beschuldigten be- treffend den Zustand der Privatklägerin klarerweise davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin für ihn im Tatzeitpunkt klar ersichtlich so stark betrunken war, dass es für ihn auch erkennbar war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, sich einen eigenen Willen über weitere Geschehnisse zu bilden und ihre Einwilligung zu allfällig nachfolgenden sexuellen Handlungen zu geben. Seine entgegenstehenden heutigen Aussagen, wonach keine merkliche Trunken- heit vorgelegen habe bzw. er keine solche bemerkt haben will und sie völlig normal gewesen sei, weil sie noch habe reden können, sind dabei als Schutzbehauptung zu werten. Infolge der Gesamtumstände (namentlich keinerlei Bekanntschaft zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, Betrunkenheitszustand der Pri- vatklägerin, wiederholter Versuch der Privatklägerin, sich anzuziehen und Raum zu verlassen) ist im Ergebnis erstellt, dass die Privatklägerin massiv alkoholisiert, er- schöpft und vom Vorgehen des Beschuldigten überrascht und daher zur Willensbil- dung und zum tatsächlichen (weitergehenden) Widerstand unfähig war, was der Beschuldigte erkannt haben muss und bewusst für seine eigene sexuelle Befriedi- gung ausnutzte. Der Kernsachverhalt gemäss Eventualanklage ist im Ergebnis als erstellt zu erachten. Hingegen lässt sich der abweichende Kernsachverhalt der Hauptanklage (Handlung gegen den – gebildeten – Willen der Privatklägerin) nicht hinreichend erstellen, da aufgrund der Alkoholintoxikation davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin eben gerade nicht mehr in der Lage war, sich einen hinrei- chenden Willen zu bilden und willensgemäss zu handeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staats- anwaltschaft ist mit Ausnahme der nachfolgenden kleineren Abweichungen als zu- treffend zu erachten. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

- 26 -

2. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Eventualanklagesachverhalt als Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB. Tatbestandsmässig handelt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder ei- ner anderen sexuellen Handlung missbraucht. Urteilsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch nicht mehr in der Lage war, sich gegen diese zu wehren respektive darüber zu entscheiden, den sexuellen Kontakt zu wollen oder nicht (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 5, m.w.H.). Wider- standsunfähigkeit ist als gegeben zu erachten, wenn das Opfer physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu setzen, wobei es sich um eine dauernde, vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfaller- scheinungen handeln kann, z.B. infolge hochgradiger Substanzintoxikation. Dabei reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, wenn sich das Opfer alkohol- oder müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach wehren kann (BSK StGB- MAIER, Art. 191 N 6, m.w.H.). Das in der Rechtsprechung geforderte "vollständige" Fehlen der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit umfasst nicht ausschliesslich Zu- stände vollständigen Bewusstseinsverlusts, sondern grenzt die von Art. 191 StGB erfassten Situationen von solchen ab, in denen das Opfer bspw. aufgrund seines Alkoholkonsums lediglich enthemmt ist. Eine Wehrlosigkeit kann angenommen werden, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol und Müdigkeit den be- gangenen Handlungen nicht oder nur schwach widerstehen kann (BGer 6B_238/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1.). Intoxikationsbedingte (vorübergehende) Urteilsunfähigkeit und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin sind gegeben. Ein Missbrauch ist ebenfalls gegeben, da kein Einverständnis der Privatklägerin vorlag. Durch den Beschuldigten erfolgte sexuelle Handlungen (Kuss, Griff an den Busen der Privatklägerin, vaginale Penetration inklusive Ejakulation) sind zweifellos tatbe- standsmässig. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 16, m.w.H.), was vorliegend ebenfalls gege- ben ist.

3. Die rechtliche Würdigung des Eventualanklagesachverhalts seitens der Staatsanwaltschaft ist damit als zutreffend zu erachten; der Beschuldigte ist dem-

- 27 - nach des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

4. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe Es sind weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. .1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjek- tiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im

- 28 - Strafverfahren, insbesondere eine gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). 1.3. Der Strafrahmen des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Wider- stand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder 3–180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 191 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass vorlie- gend unter anderem eine Beischlafhandlung (Penetration) erfolgte, was die schwerste Form sexueller Handlungen ist, da es die stärkste Eingriffsform in die körperliche und sexuelle Integrität des Opfers ist. Wobei zu erwähnen ist, dass eine Penetration mit dem Penis erfolgte und nicht mit einem Gegenstand o.ä., sodass das Verletzungsrisiko minimiert wurde. Die Penetration erfolgte ungeschützt, was das Ansteckungsrisiko mit sexuell übertragbaren Krankheiten massiv erhöhte. Die Privatklägerin konnte eine medikamentöse Behandlung machen, welche die zu- künftigen gesundheitlichen Einschränkungen stark reduzierte. Die durch den Be- schuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen dauerten ca. vier Minuten. Er hat dies nicht vorgängig geplant, vielmehr hat sich die Tat spontan ergeben. Es sind keine übermässige Kraftanwendung durch den Beschuldigten ersichtlich. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass keine wesentliche körperliche Schädigung der Pri- vatklägerin verursacht wurde, aber die psychische Verarbeitung der Tat für die Pri- vatklägerin mit Schwierigkeiten behaftet ist. Zusammengefasst wiegt somit das Verschulden als nicht mehr leicht. 2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die sexuellen Handlungen mit einem direkten Vorsatz begangen hat. Es sind keine Gründe für eine Relativierung oder Verschärfung des Verschuldensgra- des ersichtlich. Das Gesamtverschulden bleibt somit bei nicht mehr leicht. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten als verschuldensangemessen.

3. Täterkomponente

- 29 - 3.1. Der Beschuldigte wurde in Ghana geboren und kam 1992 als 13-jähriger in die Schweiz. Er wurde adoptiert, wobei sein leiblicher Vater in der Schweiz lebt und seine leibliche Mutter verstorben ist. Seine Adoptivmutter komme und gehe. Er hat keine Geschwister. Er habe ein gutes Verhältnis zum Vater und lebe im gleichen Haus wie er (act. 5/3 F/A 123 ff; act. 5/5 F/A 37 ff.). Der Beschuldigte hat die Auf- enthaltsbewilligung C. 3.2. Der Beschuldigte ging immer einer Arbeitstätigkeit nach, wobei er zwischen- zeitlich als Lebensmitteltechnologe arbeitete, aber dazu keine Ausbildung gemacht habe. Im März 2025 sei er hauptberufsmässig als Hilfskoch bei G._____ am H._____ im Stundenlohn tätig gewesen, verdiente netto CHF 3'500.–, ohne einen

13. Monatslohn. Weiter habe er als Nebenjob als Reinigungskraft im Stundenlohn bei I._____ am H._____ gearbeitet, wobei er dort unregelmässige Einsätze gehabt habe und monatlich CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– verdient habe (act. 5/3 F/A 128 ff.). Weiter führte er aus, dass er 22 Jahre für die J._____ und im Juni 2025 für ein paar Monate beim K._____ in L._____ gearbeitet habe (act. 5/5 F/A 40 ff.). Momen- tan arbeite er beim H._____ als Mechaniker und versucht dort auch Weiterbildun- gen zu machen. Dort verdiene er ca. netto CHF 4'300.– inklusive 13. Monatslohn (Prot. S. 10). Seit 2015 sei der Beschuldigte verheiratet und seine Ehefrau arbeitete auch bei I._____, im Stundenlohn, danach bei M._____. Der Beschuldigte habe insgesamt sieben Kinder (mutmasslich aktuell 3- bis 28-jährig), wovon er mit seiner jetzigen Ehefrau, welche er in Ghana kennengelernt habe, die jüngeren vier Kinder habe. Seine älteste Tochter lebe in der Schweiz und sei auch mit seiner damaligen Freundin in der Schweiz entstanden. Seine zwei Söhne habe er mit seiner damali- gen Verlobten in Ghana bekommen. Seine Ehefrau besuchte einen Deutschunter- richt bei der N._____, damals als die Ehefrau in die Schweiz gezogen sei, haben sie für vier bis fünf Monate Sozialhilfe bezogen (act. 5/5 F/A 44 ff.). Er verstehe und spreche Schweizerdeutsch, "wenn ich will", und spreche die Landessprache von Ghana. Anlässlich der Verhandlung versuchte der Beschuldigte die Fragen der Vor- sitzende auf Deutsch zu verstehen, welche dann aber übersetzt werden mussten (Prot. S. 18). Betreffend die Wohnverhältnisse führt er aus, dass er mit seiner Ehe- frau und seinem jüngsten Kind zusammenlebe. Seine restlichen fünf Kinder würden in Ghana leben und von seiner Tante, O._____, betreut, wobei er für die Kinder

- 30 - finanziell vollständig aufkomme. Eine Rückkehr nach Ghana wäre für ihn schwierig, weil er nicht glaube, dort arbeiten zu können. Weiter sei sein Vater in der Schweiz und seine Verwandten seien nicht in Ghana (Prot. S. 19). Aus den verschiedenen Einvernahmen wurde nicht klar, ob der Beschuldigte ausser seine Kinder und seine Tante weitere Familienangehörige und Freunde in Ghana habe (act. 5/3 F/A 136-

138) oder ob er in Ghana keine Freunde habe (act. 5/5 F/A 38) bzw. er habe einen Cousin P._____ in Ghana, welchem er Geld für die Kinder zusende (act. 5/5 F/A 59, Prot. S. 14). Der Beschuldigte führte aus, dass er in der Schweiz Freunde habe (Prot. S. 18). Der Beschuldigte habe mit seinen Kindern grösstenteils über Video- telefonie Kontakt. In den letzten Jahren konnte er sie aufgrund eines fehlenden Jobs nicht besuchen, zuletzt habe er sie im Jahr 2023 besucht, wobei er plane, im Dezember 2026 wieder nach Ghana zu reisen (Prot. S. 15). Wobei er in einer Ein- vernahme ausführte, dass er die Kinder oft in Ghana besuche (act. 5/3 F/A 140). Er leide seit ca. 2020 an Diabetes, habe aber keine bekannten aktuellen gesund- heitlichen Einschränkungen, abgesehen von hohem Blutzucker (act. 5/1 F/A 3; act. 5/2 F/A 76; act. 5/3 F/A 122 ff.; act. 5/5 F/A 35 ff., 65). Das Vorleben des Be- schuldigten ist neutral zu werten. 3.3. Der Beschuldigte weist eine (nicht einschlägige) Vorstrafe aus dem Jahre 2020 auf betreffend einen BetmG-Verstoss (act. 40). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Da es sich vorliegend um eine nicht einschlägige Vorstrafe handelt, erscheint eine Straferhöhung von 1 Monat als angemessen. 3.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu erwähnen, dass keine Einsicht, Reue oder ein Geständnis beim Beschuldigten vorhanden ist, welche strafzumessungs- relevant wäre. 3.5. Es bleibt nach Berücksichtigung der Täterkomponente bei 43 Monaten Frei- heitsstrafe.

4. Anrechnung der Haft

- 31 - Die bislang erstandene Haft von 2 Tagen vom 3. bis am 4. November 2024 (act. 12/1 i.V.m. act. 12/4) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe, namentlich die auszufällende Freiheitsstrafe, anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter An- rechnung von 2 Tagen erstandener Haft. VI. Sanktionsvollzug Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren auszusprechen ist, schei- det die Möglichkeit für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zugs im Sinne von Art. 42 f. StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen. VII. Tätigkeitsverbot Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 4bis lit. a StGB ist in- folge der Verurteilung des Beschuldigten nach Art. 191 StGB zwingend ein Tätig- keitverbot (lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte aus- serberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt) auszusprechen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS 1. 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Delikte (sogenannte Katalogtaten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

- 32 - 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 1.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden As- pekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefall- prüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des klaren Gesetzestextes keine Rolle. 1.4. Der Beschuldigte ist des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Wider- stand unfähigen Person schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB um eine Katalogtat, welche im Grundsatz eine obligato- rische Landesverweisung zur Folge hat. Entsprechend ist der Beschuldigte des

- 33 - Landes zu verweisen, sofern dies in einem ersten Schritt für ihn nicht einen schwe- ren persönlichen Härtefall darstellen sollte respektive in einem zweiten Schritt seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht das öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegen.

2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann auf be- reits unter der Täterkomponente gemachte Ausführungen verwiesen werden, wo- nach der Beschuldigte ein gefestigtes Anstellungsverhältnis innehat, sodass zu sei- nen Gunsten von wirtschaftlicher Integration ausgegangen werden kann. Ergän- zend dazu ist in familiärer und sozialer Hinsicht anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss eigenem Dafürhalten fünf seiner sieben Kinder in Ghana hat und regel- mässig in Ghana ist sowie die Landessprache spricht. Seine Ehefrau ist ebenfalls aus Ghana. Seine Ehefrau, sein jüngstes Kind, seine älteste Tochter und sein leib- licher Vater leben zwar in der Schweiz und er führte aus, dass er einige Freunde habe, aber davon abgesehen keine weiteren gefestigten persönlichen Beziehun- gen, soziales Engagement o.ä. in der Schweiz ersichtlich. Er war zwar einmal in einem Fussballverein, aber dies schon lange nicht mehr (Prot. S. 17). Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte bereits seit 1992 in der Schweiz lebt, was einer langen Aufenthaltsdauer entspricht. Der Beschuldigte spricht jedoch, wie auch anlässlich der Hauptverhandlung ersichtlich, lediglich gebrochen Deutsch und ist für Befra- gungen grösstenteils auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Er lebt mit sei- ner Ehefrau und seinem zweijährigen Sohn in der Schweiz und sie ist arbeitstätig. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau in die Schweiz geholt, damit diese ihm finan- ziell helfen könne (Prot. S. 12 f.). Der Beschuldigte hatte im Jahr 2021 Schulden in der Höhe von CHF 24'000.– und im März 2025 in der Höhe von CHF 7'000.–, wobei er diese vollständig abbezahlt habe (Prot. S. 20). Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 25. Mai 2010 des Bezirksgerichts Uster aufgrund einer Drohung ver- urteilt (act. 19/2/1). 2.2. Angesichts dieser Gesamtumstände ist ein persönlicher Härtefall zu vernei- nen. Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz ist trotz langer Aufent- haltsdauer als nicht besonders hoch zu erachten. Insbesondere kann man lediglich

- 34 - von einer wirtschaftlichen Integration sprechen, aber keiner sprachlichen oder so- zialen. Die Landesverweisung würde zwar für die Ehefrau und das jüngste Kind durchaus eine gewisse Härte darstellen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau selber aus Ghana ist und das jüngstes Kind noch sehr jung und noch nicht eingeschult ist, sodass auch ihnen ein Um-/Rückzug nach Ghana grundsätzlich zu- gemutet werden kann und ein solcher mit einer Ausweisung des Beschuldigten auch automatisch erfolgen würde. Seine älteste Tochter ist erwachsen, sodass die Kontakthaltung mit dem Beschuldigten auch ausserhalb der Schweizer Landes- grenze respektive dem Schengenraum durchaus möglich und zumutbar ist. Ent- sprechende Zumutbarkeit muss umso mehr gelten, als der Beschuldigte aussch- liesslich die ghanaische Staatsbürgschaft hat. Der amtliche Verteidiger führte aus, dass der persönliche Härtefall erfüllt sei, da der Beschuldigte aufgrund seines Dia- betes auf Insulin angewiesen sei und dies in Ghana nur äussert sporadisch verfüg- bar sei, weswegen auch aus diesem Grund, neben dem Wegzug von seiner Kern- familie (Ehefrau und jüngstes Kind) ein Verbleib in der Schweiz für den Beschuldig- ten unabdingbar sei (act. 48 Rz. 114). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es auch in Ghana Krankenhäuser und Ärzte gibt, welche Insulin verschreiben und bestellen können, weshalb dieser Umstand keinen persönlichen Härtefall begründet. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, würden die öffentlichen Ausweisungs- interessen seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegen, da der Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person einen maxi- mal schweren Eingriff in höchst sensible und geschützte Rechtsgüter (sexuelle In- tegrität) darstellt.

3. Fazit 3.1. Im Ergebnis ist die Landesverweisung auszusprechen. Im Lichte des Ver- schuldens des Beschuldigten ist Dauer weder an der untersten noch an der obers- ten Grenze der gesetzlich vorgesehenen Spanne anzusiedeln. Angesichts der ge- nannten Umstände ist der Beschuldigte damit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.

- 35 - 3.2. Da der Beschuldigte kein Staatsangehöriger der europäischen Union ist, ist die anzuordnende Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. IX. Beschlagnahmte Gegenstände Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist, sofern die Beschlag- nahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens zu entschei- den (Art. 267 Abs. 3 StPO). Es wurden diverse Gegenstände, Spurenträger und Datensicherungen etc. mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. September 2025 beschlag- nahmt (act. 8/4). Sämtliche Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen, da davon auszugehen ist, dass kein Interesse der Privatklägerin an den beschlagnahmten Kleidern mehr besteht. Die Kleidungsstücke des Beschuldigten sind dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. X. Zivilansprüche 1. 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei-

- 36 - chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Schadenersatz 1.3.1. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.). 1.3.2. Der von der Privatklägerin geltend gemachte konkrete Schadenersatz auf- grund der Kosten für die medizinische Untersuchung sowie für die Behandlung (CHF 384.40, zzgl. Zins) ist, genauso wie die fehlende Deckung desselbigen durch die Versicherungen (act. 37 i.V.m. act. 38/1-11), ausgewiesen. Die konkrete Scha- denersatzforderung ist damit gutzuheissen, unter Zusprechung von Schadenszins zu 5 % seit dem Ereigniszeitpunkt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des allfälli- gen weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 1.4. Genugtuung 1.4.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge- macht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immateri-

- 37 - elle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. 1.4.2. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht glaubhaft, dass die Privatklä- gerin seit der Tatnacht massiv belastet sei, weil sie wisse, dass sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sei auch wenn sie Erinnerungslücke habe. Weiter schäme sie sich und fühle sich seither "nicht gut genug", um glücklich zu sein. Sie habe ein fortwährendes Unsicherheitsgefühl und vermöge nicht mehr alleine zu sein, insbe- sondere in der Nacht. Es falle ihr schwer, über das Geschehene zu sprechen und sie flüchte sich in ihre Ausbildung und Freizeitaktivitäten. Wenn sie sich an die Tat- nacht erinnere, werde sie immer traurig, müsse weinen und ziehe sich zurück. Das frühere vorhandene Grundvertrauen in die Umwelt und die Mitmenschen sei ihr (ausser in Bezug auf ihre Familie und den engsten Freundeskreis) vom Beschul- digten – wohl irreversible – genommen worden (zum Ganzen: act. 37 S. 5). Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer heutigen Einvernahme aus, dass sie versuche, die Geschehnisse der Nacht zu verdrängen, aber wenn es hochkomme, müsse sie weinen und sie könne nicht einschlafen, wenn sie daran denke. Momentan gehe sie noch nicht in eine Therapie, weil sie noch nicht bereit sei über die Geschehnisse jener Nacht zu sprechen. Weiter könne sie nicht mehr alleine unterwegs sein und sei allgemein nicht mehr gerne alleine. Sie versuche sich immer abzulenken, aber wenn sie alleine zu Hause sei, vor allem am Abend, sei es schwierig für sie (act. 44A S. 8 f.). Die von der Privatklägerin verlangte Genugtuung von CHF 8'000.– zzgl. Zins (act. 37) erscheint als angemessen und ist ihr damit antragsgemäss zu- zusprechen. Die darüber hinausgehende Grundsatzverpflichtung ist aber zu weit- gehend, da mit dem zuzusprechenden Betrag die erlittene seelische und immateri-

- 38 - elle Unbill bereits hinreichend abgegolten ist, sodass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Mehrbetrag abzuweisen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind nach Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. 1.2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 14'470.40. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen.

2. Entschädigungen 2.1. Im vorliegenden Fall gilt zu beachten, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gab. So war per 13. November 2024 Rechtsanwalt MLaw X2._____ als (mittlerweile vormaliger) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden (act. 15/3). 2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte Rechtsanwalt MLaw X2._____ auf- grund seiner beruflichen Neuorientierung die Übertragung der amtlichen Verteidi- gung auf Rechtsanwalt MLaw X1._____ (act. 15/15). Dieser wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Wirkung auf den 1. Juli 2025 bestellt (act. 15/18). 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allgemeinen Bemes-

- 39 - sungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Minimalga- rantie von Art. 29 Abs. 3 BV ist dabei nicht alles entschädigungspflichtig, was für die Wahrnehmung der Interessen des Vertretenen von Bedeutung ist. Entschädi- gungspflichtig sind vielmehr einzig Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt mithin sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Anspruch, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse bzw. mittels Rückzahlungspflicht der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1; BStGer BB.2020.69, Verfügung vom 28. Juni 2022, E. 3.2.). 2.4. Das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO wurde mit Anklageerhebung vom

8. September 2025 (vgl. act. 23) abgeschlossen. Bis auf einen Beweisantrag und die damit einhergehende Korrespondenz fiel das Vorverfahren vollständig in die Mandatsdauer von Rechtsanwalt MLaw X2._____. In die zu entschädigende Man- datsdauer von Rechtsanwalt MLaw X1._____ fällt neben dem vorgenannten ledig- lich die dem Hauptverfahren zuzurechnende Dauer. Für das Hauptverfahren kann das Honorar statt nach Zeitaufwand auch nach einer Pauschale nach Rahmentari- fen festgesetzt werden (vgl. § 17 AnwGebV; BStGer BB.2020.246, Beschluss vom

28. September 2021, E. 2.3). Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberech- nung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssen. 2.5. Bei Durchsicht der Honorarnote fällt auf, dass die geltend gemachten Aufwen- dungen in ihrer Gesamtheit überhöht respektive nicht angemessen erscheinen. Die notwendigen Bemühungen in der zu entschädigende Mandatsdauer vom 1. Juli 2025 bis 2. März 2026 beschränken sich neben dem Beweisantrag an die Staats- anwaltschaft auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung und Teilnahme an selbi- ger. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der vorliegende Fall umfasst lediglich

- 40 - ein Dossier und damit einen Sachverhaltskomplex. Es wurde keine Haft angeordnet und es gibt keine umfangreichen Akten, welche hätten studiert werden müssen, womit die Schwierigkeit des Falles und damit die notwendigen Bemühungen der amtlichen Verteidigung überschaubar waren. In Anbetracht all dessen ist eine Ho- norarstellung von CHF 16'099.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die genannte Mandatsdauer klar überhöht. 2.6. Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Falles, des dafür not- wendigen Aufwandes (insb. Beweisantrag im Vorverfahren, Plädoyervorbereitung, Teilnahme an Hauptverhandlung, Anfahrts- und Rückfahrtzeit) erweist sich für den entschädigungsrelevanten Zeitraum eine pauschale Entschädigung von CHF 8'000.– als angemessen. Gründe für einen Zuschlag nach § 17 Abs. 2 Anw- GebV liegen keine vor. 2.7. Ferner ist festzuhalten, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt MLaw X2._____, für seine Aufwendungen zwischen dem 3. November 2024 bis 19. Juni 2025, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

16. Juli 2025 bereits mit CHF 10'074.25 (inklusive Barauslagen und MwSt.) ent- schädigt wurde (act. 15/13). 2.8. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigungen der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Prozessentschädigung Privatklägerin 3.1. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen, ansonsten auf ihren Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin macht für anwaltliche Vertretung eine Entschädi- gung von gesamthaft CHF 10'536.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 47/1-2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die zeitlichen Aufwendungen für die Anwesenheit an der

- 41 - Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive dem Weg sowie für die Nach- besprechung mit der Privatklägerin wurden im Rahmen der Honorarnote auf acht Stunden geschätzt. Der tatsächliche Zeitaufwand hierfür beläuft sich jedoch auf neun Stunden, weshalb das Honorar um eine Stunde zu erhöhen ist. Der Beschul- digte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'800.– zu bezahlen. XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB ein le- benslängliches Verbot erteilt für jede berufliche und jede organisierte aus-

- 42 - serberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, be- sonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direk- tem Patientenkontakt.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89197331, werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Paar Socken (Asservat Nr. A019'242'774),  Unterhosen schwarz der Marke EGAGAA (Asservat Nr. A019'242'785),  1 Mütze der Marke Stetson anthrazit (Asservat Nr. A019'242'796),  1 T-Shirt grau der Marke Create&Destroy (Asservat Nr. A019'242'809),  1 Hose rot der Marke Alberto (Asservat Nr. A019'242'810),  Hemd kariert blau weiss (Asservat Nr. A019'242'821),  1 Pullover Hoody grau der Marke Fruit of the Loom  (Asservat Nr. A019'242'832), 1 Paar Schuhe grün der Marke U.S. polo Assn. (Asservat Nr.  A019'242'843).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89197331, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Übersichts- Detailaufnahmen (Asservat Nr. A019'242'876),  Haarprobe ab Boden (Asservat Nr. A019'242'887),  Haarprobe ab Boden (Asservat Nr. A019'242'898),  DNA-Spur Vortest ab möglichem Sperma (Asservat Nr. A019'242'901),  DNA-Spur-Wattetupfer ab möglichen Spermaspuren  (Asservat Nr. A019'242'912),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Schmierspur Wand zum Regieraum  (Asservat Nr. A019'242'945), DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'956),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'967), 

- 43 - DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'978),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Schmierspuren am Kühlschrank  (Asservat Nr. A019'242'989), Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A019'243'120),  1 Oberteil/Shirt, schwarz (Asservat Nr. A019'243'197),  1 Büstenhalter, schwarz (Asservat Nr. A019'243'200),  1 Unterhose/String, schwarz (Asservat Nr. A019'243'211),  1 Hose, lang, schwarz (Asservat Nr. A019'243'233),  1 Büstenhalter, schwarz (Asservat Nr. A019'243'255),  Schuhspur-Foto Spur 1 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'299),  Schuhspur-Foto Spur 2 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'302),  Schuhspur-Foto Spur 3 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'324),  Schuhspur-Foto Spur 4 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'346),  Fotografie (Asservat Nr. A019'243'506),  Datensicherung (Asservat Nr. A019'324'573),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Vulva (Asservat Nr. A019'608'287),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Vagina (Asservat Nr. A019'608'298),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Zerfix (Asservat Nr. A019'608'312),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Anus (Asservat Nr. A019'608'323),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Rectum (Asservat Nr. A019'608'334),  Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A019'608'630). 

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz von CHF 384.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2024zu bezahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des allfälligen weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) CHF 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 44 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'463.70 Auslagen (Gutachten) CHF 7.00 Entschädigung Zeuge.

12. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Aufwen- dungen im Zeitraum vom 3. November 2024 bis 30. Juni 2025 als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis mit Verfügung vom 16. Juli 2025 bereits vollumfänglich und ab- schliessend mit CHF 10'074.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ent- schädigt wurde.

13. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 8'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'800.– zu bezah- len.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben);

- 45 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);  den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____  im Dispositivauszug gemäss Ziffer 12; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090  Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 und 8 (Polis-Geschäfts- Nr. 89197331) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 13;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 46 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw T. Fuchs

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsan- waltschaft) vom 8. September 2025 (überbracht) ging am 9. September 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 14). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ord- nung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens zur Hauptverhandlung auf den 2. März 2026 vorgeladen (act. 26).

E. 1.1 Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind nach Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 1.2 Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 14'470.40. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen.

2. Entschädigungen

E. 1.3 Schadenersatz

E. 1.3.1 Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).

E. 1.3.2 Der von der Privatklägerin geltend gemachte konkrete Schadenersatz auf- grund der Kosten für die medizinische Untersuchung sowie für die Behandlung (CHF 384.40, zzgl. Zins) ist, genauso wie die fehlende Deckung desselbigen durch die Versicherungen (act. 37 i.V.m. act. 38/1-11), ausgewiesen. Die konkrete Scha- denersatzforderung ist damit gutzuheissen, unter Zusprechung von Schadenszins zu 5 % seit dem Ereigniszeitpunkt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des allfälli- gen weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 1.4 Genugtuung

E. 1.4.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge- macht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immateri-

- 37 - elle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen.

E. 1.4.2 Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht glaubhaft, dass die Privatklä- gerin seit der Tatnacht massiv belastet sei, weil sie wisse, dass sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sei auch wenn sie Erinnerungslücke habe. Weiter schäme sie sich und fühle sich seither "nicht gut genug", um glücklich zu sein. Sie habe ein fortwährendes Unsicherheitsgefühl und vermöge nicht mehr alleine zu sein, insbe- sondere in der Nacht. Es falle ihr schwer, über das Geschehene zu sprechen und sie flüchte sich in ihre Ausbildung und Freizeitaktivitäten. Wenn sie sich an die Tat- nacht erinnere, werde sie immer traurig, müsse weinen und ziehe sich zurück. Das frühere vorhandene Grundvertrauen in die Umwelt und die Mitmenschen sei ihr (ausser in Bezug auf ihre Familie und den engsten Freundeskreis) vom Beschul- digten – wohl irreversible – genommen worden (zum Ganzen: act. 37 S. 5). Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer heutigen Einvernahme aus, dass sie versuche, die Geschehnisse der Nacht zu verdrängen, aber wenn es hochkomme, müsse sie weinen und sie könne nicht einschlafen, wenn sie daran denke. Momentan gehe sie noch nicht in eine Therapie, weil sie noch nicht bereit sei über die Geschehnisse jener Nacht zu sprechen. Weiter könne sie nicht mehr alleine unterwegs sein und sei allgemein nicht mehr gerne alleine. Sie versuche sich immer abzulenken, aber wenn sie alleine zu Hause sei, vor allem am Abend, sei es schwierig für sie (act. 44A S. 8 f.). Die von der Privatklägerin verlangte Genugtuung von CHF 8'000.– zzgl. Zins (act. 37) erscheint als angemessen und ist ihr damit antragsgemäss zu- zusprechen. Die darüber hinausgehende Grundsatzverpflichtung ist aber zu weit- gehend, da mit dem zuzusprechenden Betrag die erlittene seelische und immateri-

- 38 - elle Unbill bereits hinreichend abgegolten ist, sodass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Mehrbetrag abzuweisen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

E. 2 Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 2.1 Im vorliegenden Fall gilt zu beachten, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gab. So war per 13. November 2024 Rechtsanwalt MLaw X2._____ als (mittlerweile vormaliger) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden (act. 15/3).

E. 2.2 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte Rechtsanwalt MLaw X2._____ auf- grund seiner beruflichen Neuorientierung die Übertragung der amtlichen Verteidi- gung auf Rechtsanwalt MLaw X1._____ (act. 15/15). Dieser wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Wirkung auf den 1. Juli 2025 bestellt (act. 15/18).

E. 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 1.3.3 f.; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je m.w.H.). An dieser Stelle ist lediglich Folgendes hervorzuheben:

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allgemeinen Bemes-

- 39 - sungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Minimalga- rantie von Art. 29 Abs. 3 BV ist dabei nicht alles entschädigungspflichtig, was für die Wahrnehmung der Interessen des Vertretenen von Bedeutung ist. Entschädi- gungspflichtig sind vielmehr einzig Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt mithin sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Anspruch, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse bzw. mittels Rückzahlungspflicht der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1; BStGer BB.2020.69, Verfügung vom 28. Juni 2022, E. 3.2.).

E. 2.4 Das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO wurde mit Anklageerhebung vom

8. September 2025 (vgl. act. 23) abgeschlossen. Bis auf einen Beweisantrag und die damit einhergehende Korrespondenz fiel das Vorverfahren vollständig in die Mandatsdauer von Rechtsanwalt MLaw X2._____. In die zu entschädigende Man- datsdauer von Rechtsanwalt MLaw X1._____ fällt neben dem vorgenannten ledig- lich die dem Hauptverfahren zuzurechnende Dauer. Für das Hauptverfahren kann das Honorar statt nach Zeitaufwand auch nach einer Pauschale nach Rahmentari- fen festgesetzt werden (vgl. § 17 AnwGebV; BStGer BB.2020.246, Beschluss vom

28. September 2021, E. 2.3). Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberech- nung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssen.

E. 2.5 Bei Durchsicht der Honorarnote fällt auf, dass die geltend gemachten Aufwen- dungen in ihrer Gesamtheit überhöht respektive nicht angemessen erscheinen. Die notwendigen Bemühungen in der zu entschädigende Mandatsdauer vom 1. Juli 2025 bis 2. März 2026 beschränken sich neben dem Beweisantrag an die Staats- anwaltschaft auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung und Teilnahme an selbi- ger. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der vorliegende Fall umfasst lediglich

- 40 - ein Dossier und damit einen Sachverhaltskomplex. Es wurde keine Haft angeordnet und es gibt keine umfangreichen Akten, welche hätten studiert werden müssen, womit die Schwierigkeit des Falles und damit die notwendigen Bemühungen der amtlichen Verteidigung überschaubar waren. In Anbetracht all dessen ist eine Ho- norarstellung von CHF 16'099.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die genannte Mandatsdauer klar überhöht.

E. 2.6 Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Falles, des dafür not- wendigen Aufwandes (insb. Beweisantrag im Vorverfahren, Plädoyervorbereitung, Teilnahme an Hauptverhandlung, Anfahrts- und Rückfahrtzeit) erweist sich für den entschädigungsrelevanten Zeitraum eine pauschale Entschädigung von CHF 8'000.– als angemessen. Gründe für einen Zuschlag nach § 17 Abs. 2 Anw- GebV liegen keine vor.

E. 2.7 Ferner ist festzuhalten, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt MLaw X2._____, für seine Aufwendungen zwischen dem 3. November 2024 bis 19. Juni 2025, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

16. Juli 2025 bereits mit CHF 10'074.25 (inklusive Barauslagen und MwSt.) ent- schädigt wurde (act. 15/13).

E. 2.8 Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigungen der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Prozessentschädigung Privatklägerin

E. 3 Glaubwürdigkeit

E. 3.1 Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen, ansonsten auf ihren Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin macht für anwaltliche Vertretung eine Entschädi- gung von gesamthaft CHF 10'536.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 47/1-2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die zeitlichen Aufwendungen für die Anwesenheit an der

- 41 - Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive dem Weg sowie für die Nach- besprechung mit der Privatklägerin wurden im Rahmen der Honorarnote auf acht Stunden geschätzt. Der tatsächliche Zeitaufwand hierfür beläuft sich jedoch auf neun Stunden, weshalb das Honorar um eine Stunde zu erhöhen ist. Der Beschul- digte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'800.– zu bezahlen. XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

E. 3.1.1 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte infolge direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren und dessen Ausgang ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.

E. 3.1.2 Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der als Auskunftsperson befragten Privatklägerin ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sie nicht unter der strengen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB stand und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unter- liegt. Die fehlende Wahrheitspflicht eröffnet dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objekti- vität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwarten wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin grundsätz- lich ein gewisses Interesse daran haben dürfte, die vorliegend zu beurteilenden, bislang strittigen Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen, zumal sie aufgrund ihrer gestellten

- 10 - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürfte, da die Beurteilung ihrer For- derungen unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zu- sammenhängen.

E. 3.1.3 Die zunächst polizeilich noch als Auskunftspersonen (act. 7/4; act. 7/6), hernach jedoch staatsanwaltschaftlich je als Zeuginnen einvernommenen D._____ und E._____ unterliegen der besonderen strafrechtlichen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB (act. 7/5; act. 7/7), sodass ihnen im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sie als nicht direkt betroffene Personen kein unmittelbares Eigeninteresse daran haben, die strittigen Geschehnisse entweder zugunsten des Beschuldigten oder zugunsten der Privatklägerin darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da sie mangels Geschädigtenrolle keine zivilrechtli- che Forderungen geltend machen. Hinsichtlich E._____ liegt zudem keinerlei Be- kanntschaft mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin vor (act. 7/6 F/A 10 f.; act. 7/7 F/A 8 f.). Bei D._____ liegt ebenfalls keine Beziehung zur Privatklägerin vor (act. 7/4 F/A 15; act. 7/5 F/A 9), hinsichtlich des Beschuldigten liegt lediglich inso- fern eine sehr lose geschäftliche Beziehung vor, als dass sie am Tatabend Barkee- perin am Tatort und der Beschuldigte der Runner am fraglichen Event war, wobei sie ihn zum ersten Mal sah (act. 7/4 F/A 18; act. 7/5 F/A 8). Im Ergebnis ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine der beiden Zeuginnen zugunsten respektive zulas- ten des Beschuldigten und/oder der Privatklägerin aussagen sollte.

E. 3.2 Da der Beschuldigte kein Staatsangehöriger der europäischen Union ist, ist die anzuordnende Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. IX. Beschlagnahmte Gegenstände Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist, sofern die Beschlag- nahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens zu entschei- den (Art. 267 Abs. 3 StPO). Es wurden diverse Gegenstände, Spurenträger und Datensicherungen etc. mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. September 2025 beschlag- nahmt (act. 8/4). Sämtliche Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen, da davon auszugehen ist, dass kein Interesse der Privatklägerin an den beschlagnahmten Kleidern mehr besteht. Die Kleidungsstücke des Beschuldigten sind dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. X. Zivilansprüche 1.

E. 3.3 Der Beschuldigte weist eine (nicht einschlägige) Vorstrafe aus dem Jahre 2020 auf betreffend einen BetmG-Verstoss (act. 40). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Da es sich vorliegend um eine nicht einschlägige Vorstrafe handelt, erscheint eine Straferhöhung von 1 Monat als angemessen.

E. 3.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu erwähnen, dass keine Einsicht, Reue oder ein Geständnis beim Beschuldigten vorhanden ist, welche strafzumessungs- relevant wäre.

E. 3.5 Es bleibt nach Berücksichtigung der Täterkomponente bei 43 Monaten Frei- heitsstrafe.

E. 4 Anrechnung der Haft

- 31 - Die bislang erstandene Haft von 2 Tagen vom 3. bis am 4. November 2024 (act. 12/1 i.V.m. act. 12/4) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe, namentlich die auszufällende Freiheitsstrafe, anzurechnen.

E. 4.1 Aussagen Beschuldigter

E. 4.1.1 Der Beschuldigte wurde wiederholt befragt (del. pol. Einvernahme vom

3. November 2024 [act. 5/1]; StA-Hafteinvernahme vom 4. November 2024

- 11 - [act. 5/2]; StA-Einvernahme vom 20. März 2025 [act. 5/3]; StA-Einvernahme vom

5. Juni 2025 [act. 5/5]; sowie an der heutigen Hauptverhandlung [Prot. S. 20 ff.]).

E. 4.1.2 Während der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Aussage so- wohl zur Person als auch zur Sache grundsätzlich verweigerte (act. 5/1 F/A 13 ff.), fällt über die späteren Befragungen des Beschuldigten hinweg insbesondere auf, dass er sich wiederholt stark widerspricht und verschiedene Versionen der Ge- schehnisse vorbringt. Im Nachfolgenden ist auf die einzelnen zentralen Themen und Widersprüche einzugehen:

E. 4.1.3 Bewusstlosigkeit: Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschul- digte betreffend die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin aus, dass sie hinter den Tresen gegangen sei, wo sie sogleich ohnmächtig geworden sei (act. 5/2 F/A 8). Rund vier Monate später bei der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Beschuldigte einerseits aus, die Privatklägerin sei hinter die Bar und in die Knie gegangen (act. 5/3 F/A 56), und andererseits, dass er diese "wie bewusstlos" an- gesehen habe, da die Frau nicht habe aufwachen können und immer auf ihren Knien gewesen sei (act. 5/3 F/A 57). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- klärte er, dass die Aussagen betreffend Bewusstlosigkeit in den vorherigen Einver- nahmen nicht gestimmt hätten (Prot. S. 27). Den Widerspruch in seinen Aussagen erklärt er mit der Nervosität, der Verhaftung und seinem Diabetes (Prot. S. 27 f.).

E. 4.1.4 Sexuelle Handlungen: Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme sowie an der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme betreffend die Vornahme von sexuellen Handlungen aus, dass er am fraglichen Sonntagmorgen mit keiner Per- son sexuelle Handlungen vorgenommen habe (act. 5/3 F/A 15 f.), abgesehen von einem Kuss mit der Privatklägerin, welche ihn auf die Lippen geküsst habe (act. 5/2 F/A 16 i.V.m. F/A 7). Auf Rückfrage verneinte der Beschuldigte, dass er sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen habe und er mit seinem Penis in sie eingedrun- gen sei, und führte aus, er habe auch nicht versucht, ihren Körper mit seinem Penis zu berühren (act. 5/2 F/A 55–58). Anlässlich derselben Hafteinvernahme führte er aus, dass er ihre "Titten" geküsst habe (act. 5/2 F/A 7). An der heutigen Hauptver- handlung erklärte er, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihm ihre Brüste gezeigt habe und er diese geküsst habe, gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte,

- 12 - was er bejaht habe. Die Privatklägerin sei zu Boden gefallen und habe gewartet bis er Sex mit ihr habe. Er habe sie dann hochgehoben und sie in die Ecke des Zim- mers gebracht und habe seinen Reissverschluss an der Hose aufgemacht und mit seiner eigenen Hand seinen Penis mehrmals berührt. Die Privatklägerin habe da- nach seinen Penis befriedigt, wobei der Beschuldigte bemerkt habe, dass sein Pe- nis nicht "aufwache". Die Privatklägerin habe auf Nachfrage abgelehnt, ihm einen Blowjob zu geben. Danach habe er seinen Penis wieder in seine Hose getan und den Reissverschluss geschlossen. Er habe, während sie ihn an seinem Penis be- friedigt habe, seine linke Hand auf ihre "Pussy" getan. Er habe gesehen, dass sein Penis immer noch nicht "aufwache" und habe danach aufgehört. Ein paar Minuten später spürte er, dass er einen Orgasmus bekomme. Er habe seinen Penis wieder aus seiner Hose herausgenommen und sei in seine Hand gekommen und ein biss- chen Sperma sei auf den Boden rausgetropft (zum Ganzen: Prot. S. 21 ff.). Weiter seien so auch die Spermaspuren mit seiner DNA in der Vagina der Privatklägerin festgestellt worden, da er sich mehrmals mit seiner Hand berührt habe und mit die- ser linken Hand die Vagina der Privatklägerin berührt habe (Prot. S. 34 ff.).

E. 4.1.5 Ablauf: Der Beschuldigte erklärte an der Hafteinvernahme, was passiert sei nachdem der erste Mann den Raum verlassen habe, dass rechts vom Tresen eine lange Bank sei, er habe gewollt, dass die Privatklägerin dort sitze. Er habe die Getränke ins Lager gebracht, und, als er zurückgekommen sei, habe sie bei der Tür gestanden (act. 5/2 F/A 44). Der Beschuldigte führte in der gleichen Einver- nahme aus, dass die Privatklägerin von der Bank weg nach hinten zum Kühl- schrank gegangen sei, wo sie auf den Boden gefallen sei (act. 5/2 F/A 45). In der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme hingegen führte der Beschuldigte aus, dass er ihr zu einem Stuhl beim Kühlschrank geholfen habe, wo sie ein paar Sekunden gesessen sei, und dann sei sie zur Rückseite des Kühlschranks gegangen (act. 5/3 F/A 17 und 94). Weiter führte er aber aus, dass, als die Privatklägerin mit dem an- deren Mann in den Raum gekommen sei, sie sich auf einen Stuhl gelegt habe (act. 5/3 F/A 19). Wohingegen er auch ausführte, dass er ihr geholfen habe, in der Raummitte auf ein Sofa zu sitzen, von wo aus sie zur Rückseite des Kühlschranks gegangen sei (act. 5/3 F/A 61–65). In der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte allerdings aus, dass die Privatklägerin von der Ecke zur Bar gekom-

- 13 - men sei und, nachdem sie ihn gefragt habe, ob er Sex haben wolle, er die Privat- klägerin hochgehoben und sie in die Ecke gebracht habe, weil er nicht in der Raum- mitte mit ihr habe Sex haben wollen, weil sein Chef jederzeit hätte reinkommen können (Prot. S. 21 f.).

E. 4.1.6 Trunkenheitszustand der Privatklägerin: Anlässlich der Haft- sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklä- gerin "sehr betrunken" gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie alkoholisiert oder unter Drogen gestanden habe (act. 5/2 F/A 28; act. 5/3 F/A 28–30). Anlässlich der Haf- teinvernahme führte er weiter aus, dass die Privatklägerin "so besoffen" gewesen sei, dass sie nicht habe stehen können und sich an ihm habe abstützen müssen (act. 5/2 F/A 37). Und sie sei "voll besoffen" gewesen (act. 5/2 F/A 45). Sie sei schon betrunken gewesen, als sie in den Raum gekommen sei, aber als der Typ rausgegangen sei, sei sie "vollends betrunken" gewesen, habe nicht mehr stehen können und den Oberkörper hängen lassen – er vermute, der Typ habe sie unter Drogen gesetzt (act. 5/2 F/A 68–70; act. 5/3 F/A 47). Anlässlich der ersten staats- anwaltlichen Einvernahme führte er hingegen aus, dass sie nicht habe stehen kön- nen (act. 5/3 F/A 21) bzw. sie sei "ein wenig betrunken" gewesen und habe gute Laune gehabt (act. 5/3 F/A 19 und 33). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass sie nicht so schlapp gewesen sei, sondern sie sei mit dem Typen reingekommen und habe mit diesem sprechen können (act. 5/4 F/A 20). Und als sie in den Raum gekommen sei, sei sie nicht betrunken gewesen, erst danach (act. 5/4 F/A 32). Hingegen führte er in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme noch aus, dass er es so gesehen habe, dass die Privatklägerin be- trunken sei und vielleicht nicht wisse, was sie tue (act. 5/3 F/A 89). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte er betreffend den Zustand der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin, als sie mit dem anderen Mann in den Raum gekom- men sei, wie "Party, betrunken und spitz" gewirkt habe (Prot. S. 23). Im weiteren Verlauf der Befragung führte er aus, dass die Privatklägerin normal gewesen sei. Darunter verstehe der Beschuldigte, dass sie mit dem Beschuldigten habe spre- chen können und er habe verstehen können, was sie gesagt habe (Prot. S. 25). Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie ausser Kontrolle gewesen sei, weil sie mit ihm geredet habe und ihn auch gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte.

- 14 - Auf Nachfrage betreffend die Widersprüche in den verschiedenen Einvernahmen erklärte der Beschuldigte, dass er bei den Einvernahmen im November 2024 und März 2025 sehr nervös gewesen sei und es nicht stimme, dass die Privatklägerin "voll besoffen" gewesen sei. Sie sei normal gewesen (Prot. S. 26 f.).

E. 4.1.7 Gespräch mit der Privatklägerin: Anlässlich der ersten staatsanwaltli- chen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm "Du kannst auch mitschlecken" gesagt, als sie mit dem anderen Mann hereingekommen sei (act. 5/3 F/A 19 i.V.m. F/A 22, F/A 87; act. 5/4 F/A 32). Wohingegen er in der- selben Einvernahme ausführte, sie habe nicht mit ihm gesprochen, nur der Mann habe mit ihm gesprochen (act. 5/3 F/A 23 f.). Anlässlich der heutigen Hauptver- handlung führte er hingegen aus, dass die Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte (Prot. S. 25). Er wiederholte sodann, dass die Privatklä- gerin ihn, als sie mit dem anderen Mann in den Raum gekommen sei, gefragt habe, ob er mitschlecken wolle (Prot. S. 35).

E. 4.1.8 Bekleidungszustand der Privatklägerin: An der Haft- sowie ersten staats- anwaltlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe die Kleider des Oberkörpers nach oben gehoben (act. 5/2 F/A 7; act. 5/3 F/A 87). Aber auch die Hose der Privatklägerin sei schon unten gewesen, in der Mitte der Ober- schenkel (act. 5/2 F/A 49). An der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme des Be- schuldigten soll sie einerseits ihre Kleider noch angehabt haben (act. 5/3 F/A 43) bzw. andererseits habe sie ihre Kleider normal angehabt, lediglich ihre Hose sei ein wenig heruntergerutscht (act. 5/3 F/A 54 f.). An der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann aber aus, dass die Privatklägerin Kleider getragen habe. Nachdem der erste Mann gegangen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, ob er ihr den BH schliessen könne, was er machte. Danach, habe sie ihre Arme hinter seinem Nacken verschränkt, ihm einen Kuss gegeben und ihre Kleider hoch- gezogen und ihm ihre Brüste gezeigt (Prot. S. 21). In der Szene in welcher man

- 15 - nicht im Video sehe, habe die Privatklägerin noch Unterhosen getragen, aber sie seien weiter unten, in der Mitte der Oberschenkel (Prot. S. 29).

E. 4.1.9 Die Aussagen des Beschuldigten scheinen wiederholt nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar:  Seine eigene Hose sei jedes Mal ein wenig runter gekommen, weil die Privat- klägerin besoffen gewesen sei und er sie habe "lupfen" müssen, wobei sie sich an seiner Hose festgehalten habe (act. 5/2 F/A 53).  Auf Vorhalt der Videosequenz, wonach er sich hinter der Privatklägerin bückt: Er wisse nicht, was passiert sei, vielleicht sei sie auf seine Füsse getreten und er habe sich nach vorne gebückt und an seinen Fuss gelangt; als er wieder hochgekommen sei, sei sie nach vorne gefallen (act. 5/3 F/A 91).  Auf Vorhalt des Umstandes, dass hinter dem Tresen auf dem Boden Sperma- spuren sichergestellt worden seien: Diese Spuren könnten von ihm sein / es sei seines, es sei aber "einfach raus" gekommen, "allein" und ohne sexuellen Kontakt o.ä. und ein Teil sei in der Hose, ein Teil in seiner Hand und ein Teil auf dem Boden gelandet; er sei sogar schockiert gewesen, als sei Sperma "einfach so" gekommen sei (act. 5/3 F/A 102–112). Diese Behauptung wie- derholte er an der heutigen Hauptverhandlung und erklärte, dass sein Penis nicht "aufgewacht" sei nachdem die Privatklägerin ihn versucht habe zu be- friedigen, weshalb er seinen Penis wieder in seine Hose getan habe und ein paar Minuten später habe er gespürt, dass er einen Orgasmus bekomme ohne irgendein Zutun. Er habe seinen Penis wieder rausgenommen und sei in seine Hand gekommen, wobei ein bisschen Sperma auf den Boden getropft sei (Prot. S. 22). Weiter führte er aus, dass die Spermaspuren mit der DNA des Beschuldigten in der Vagina der Privatklägerin vermutlich dadurch ent- standen sei, dass er sich selber mehrmals mit seiner Hand berührt habe und dann seine Hand in seine Vagina getan habe (Prot. S. 34).

E. 4.1.10 Auch fällt auf, dass er – angesprochen auf den Kernsachverhalt betref- fend sexuellem Kontakt mit der Privatklägerin – wiederholt ausweicht und die Aus-

- 16 - sage verweigert, nachdem er mit den auf dem Boden und an/in der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren konfrontiert wird (act. 5/3 F/A 114–120; act. 5/4 F/A 10–16). Erst anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte er, dass er se- xuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen habe, diese aber einver- nehmlich und auf Nachfrage der Privatklägerin erfolgt seien. Auf Nachfrage, wes- halb er dies in der Einvernahmen bestritten habe, erklärt er jedes Mal, dass er sehr nervös und sein Blutzucker sehr hoch gewesen sei (Prot. S. 23, 27 f. und 35).

E. 4.1.11 Weiter sticht seine abschliessende Anmerkung ins Auge, er möchte sich bei der Privatklägerin entschuldigen für das, was passiert sei. Normalerweise wollte er ihr in seinem Herzen helfen, dann hätten sich die Dinge geändert, sie habe ihm ihre "Titten" gezeigt (act. 5/4 F/A 34). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhand- lungen erklärte er, dass ihm die Situation, die passiert sei, sehr leid tue (Prot. S. 50).

E. 4.2 Aussagen Privatklägerin

E. 4.2.1 Der Haupt- und Eventual-Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin, welche sich wiederholt dazu äusserte (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 [act. 7/1]; StA-Einver- nahme vom 25. März 2025, inkl. Videoaufnahme [act. 7/2; act. 7/3]; act. 44A).

E. 4.2.2 Erinnerungslücken: Die Aussagen der Privatklägerin sind hinsichtlich des Kerngeschehens lückenhaft. Sie habe Erinnerungsstörungen und -lücken (act. 7/1 F/A 89); sie habe gedacht, der Beschuldigte hole sie aus dieser Situation (d.h. mit dem ersten Mann) heraus. Auf einmal habe sie die Hose unten gehabt, sei hinter der Bar gewesen und er sei hinter ihr gewesen. Sie habe gar nicht so ver- standen, was wirklich passiert sei (act. 7/1 F/A 7, act. 44A S. 3). Sie wisse nicht, wie es zum Täterwechsel gekommen sei (act. 7/1 F/A 63). Sie wisse nur, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu küssen, sie leicht angestossen habe, sie beinahe umgefallen sei, sie auf den Knien und er "hinter ihr" gewesen sei (act. 7/1 F/A 35, 64; act. 7/2 F/A 17, 133, act. 44A S. 3 f.). Er habe ihr die Hose und Unter- hose zu den Knien runtergezogen, habe sich ausgezogen, sie habe gespürt, dass er ohne etwas anzuhaben ihr nahekomme (act. 7/1 F/A 65; act. 7/2 F/A 134, 146). Sie hält wiederholt fest, sie könne sich nicht (mehr) erinnern (act. 7/1 F/A 54 f.,

- 17 - act. 44A S. 3 ff.). Je länger es her sei, desto weniger wisse sie. Sie wisse nicht, "ob sie drin waren" (act. 7/1 F/A 9, 66; act. 7/2 F/A 156 ff.). Angesprochen auf die Erin- nerungslücken führte sie aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und sie deshalb Erinnerungslücken gehabt habe (act. 44A S. 6 f.).

E. 4.2.3 Schilderungen des persönlichen Empfinden: Sie habe sich wehrlos ge- fühlt (act. 7/1 F/A 67; act. 7/2 F/A 155, 158, 193). Erst draussen habe sie gemerkt, dass sie den BH nicht mehr trage. Sie habe geweint und sei "im Schock" gewesen (act. 7/1 F/A 7, 52). Sie habe nicht mehr richtig atmen können, habe geweint, das Gefühl sei einfach nur schlimm gewesen (act. 7/1 F/A 82, 104). Sie habe danach versucht den Raum zu verlassen und sei eine Art zusammengebrochen. Dort habe sie nochmals richtig realisiert, was passiert sei, also das etwas passiert sei, was nicht wollte (act. 44A S. 4). Als sie aus dem Raum rausgehen konnte, sei zum DJ nach vorne gelaufen und dort habe sie geweint und eine Frau sei zu ihr gekommen (act. 44A S. 5).

E. 4.2.4 Sie sucht wiederholt den Fehler bei sich selber (bspw. "Ich bin schon sehr offen, das weiss ich auch… und drum weiss ich auch nicht…ich spreche mit allen, ich sehe nie etwas schlechtes"; act. 7/1 F/A 8). Sie sei so wehrlos gewesen und habe nichts gemacht, habe "die einfach machen" lassen. Sie wisse nicht mehr wieso, sie hätte sie ja schlagen können. Sie habe gar nichts gemacht, sich nicht bewegt, sie einfach machen lassen, "so dumm" (act. 7/1 F/A 67, 76 f.). Auf die Frage, ob die Täter aufgrund ihrer Passivität hätten merken können, dass sie es nicht möchte, sie wisse nicht, wie es "für die" gewesen sei (act. 7/1 F/A 68). Die Täter hätten ja gemerkt, dass sie gar nichts mehr checke und sie "nicht mehr da" sei (act. 7/1 F/A 80). Sie wisse nicht mehr, ob sie dem Täter etwas gesagt habe (act. 7/1 F/A 79). Sie wisse nicht, ob sie dem Beschuldigten gezeigt habe, dass sie das nicht wollte, aber sie habe ihn gar nicht gekannt, habe zuvor gar nicht mit ihm geredet, sei sich am Anziehen gewesen und habe ja eigentlich aus dem Raum gehen wollen (act. 7/2 F/A 165 f., 170).

E. 4.2.5 Eigener Zustand: Sie habe sich "eigentlich gut" gefühlt (act. 7/1 F/A 29), gibt aber gleichzeitig an, auf einer Skala von 1–10 habe sie sich aufgrund des Al- koholkonsums "schon ein wenig …so sieben oder acht", beeinträchtigt gefühlt

- 18 - (act. 7/1 F/A 32). Sie habe an jenem Abend eher ein bisschen mehr als sonst ge- trunken (act. 7/2 F/A 27). Bis ihre Kolleginnen gegangen seien, sei es ihr "eigentlich noch gut" gegangen, diese hätten gesagt, sie sei da "noch normal" gewesen (act. 7/2 F/A 28). Sie wisse nicht mehr so genau, wie es ihr später gegangen sei, aber schlecht eigentlich nie (act. 7/2 F/A 29). Als sie mit dem Beschuldigten allein gewesen sei, sei sie sehr betrunken gewesen und habe nicht mehr richtig realisiert, was vor sich ging (act. 7/2 F/A 184 f.). Sie habe nicht mehr gerade laufen können, sei umgefallen und einfach "so schlapp" (gewesen/gefühlt o.ä.; act. 7/2 F/A 193). Auch heute führte sie aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und sie normaler- weise nicht so viel trinke, dass sie Erinnerungslücken habe (act. 44A S. 5 f.).

E. 4.2.6 Keine übermässige Belastung: "Der Täter" habe sie nicht gerade brutal, aber auch nicht sanft berührt, eher "ich möchte dich jetzt haben" (act. 7/1 F/A 70).

E. 4.3 Aussagen Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ wurde zweimal befragt (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 als Auskunftsperson, act. 7/4; StA-Zeugeneinvernahme vom 25. März 2025, act. 7/5). Sie kann keine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen machen, da es sich um ein Vier-Augen-Delikt handelt. Sie schildert aber im Wesentlichen gleichbleibend, die Privatklägerin habe – als sie ihr begegnet sei – stark geweint und sei aufgelöst gewesen, wie dies auch von der Privatklägerin geschildert wurde. Die Privatklägerin habe wiederholt gesagt, es sei nicht so schlimm, sie habe ja nicht Nein gesagt, sei ja selber Schuld, wenn sie sich so anziehe, hätte Nein sagen sollen (act. 7/4 F/A 5). Die Privatklägerin sei alkoholisiert, aufgelöst, verdrängerisch ge- wesen, habe sich selber Schuld zugewiesen (act. 7/4 F/A 16). Die Privatklägerin habe auch Angst gehabt, dass man ihr nicht glauben würde (act. 7/5 F/A 11).

E. 4.4 Aussagen Zeugin E._____ Die Zeugin E._____ wurde zweimal befragt (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 als Auskunftsperson, act. 7/6; StA-Zeugeneinvernahme vom 25. März 2025, act. 7/7). Sie meinte, die Privatklägerin habe geweint und Schnappatmung gehabt. Auf Nachfrage, ob etwas mit einem Mann geschehen sei, erzählte E._____, sie

- 19 - habe einen Anfall bekommen und sei fast in Ohnmacht gefallen. Die Privatklägerin habe nicht gewusst, ob sie Nein gesagt habe und habe sich selber die Schuld ge- geben (act. 7/6 F/A 16, 19, 45; act. 7/7 F/A 11, 13 f.). Die Privatklägerin sei ängst- lich, panisch, verzweifelt, missbraucht und verloren, und immer wieder an der Ohn- machtsgrenze gewesen (act. 7/6 F/A 24). Sie habe alkoholisiert gewirkt; die Zeugin habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie auch unter Drogeneinfluss gewesen sei (act. 7/6 F/A 25). Die Privatklägerin habe nicht die Polizei rufen wollen; die beiden Zeuginnen hätten recht Druck gemacht und sie gezwungen, zur Polizei zu gehen (act. 7/6 F/A 26). Das Gefühl der Zeugin sei, dass die Privatklägerin zuerst willig gewesen sei, als es dann geschehen sei, es aber nicht mehr gewollt habe und es dann aber über sich habe ergehen lassen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe Angst gehabt, etwas zu sagen (act. 7/6 F/A 45).

E. 4.5 Objektive Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalt liegen folgende objektive Beweismittel vor: Video-Überwachung Club, 3. November 2024, 04:00–05:00 Uhr (act. 2/3). 36:37 Privatklägerin und Mann 1 betreten Raum. Privatklägerin bereits unsicher auf Beinen. Privatklägerin setzt sich. 37:31 Mann 1 begibt sich zu Beschuldigten. 38:21 Mann 1 und Privatklägerin verlassen Bild (scheinen sich zu küssen) 48:25 Mann 1 kommt kurz wieder ins Bild, Beschuldigter betritt Raum wieder, räumt scheinbar Getränke herum 49:16 Mann 1 kommt wieder ins Bild, verlässt Raum 49:33 Privatklägerin kommt ins Bild, versucht Kleider zu richten 49:45 Beschuldigter tritt hinter sie, scheint ihr zu helfen, Kleider zu richten (BH zu schliessen) 50:17 Privatklägerin legt Arm um Hals des Beschuldigter 50:42 Privatklägerin greift sich mit beiden Händen ins Haar und hält dieses hoch, während Beschuldigter sich hinter ihr zu bücken scheint 50:45 Privatklägerin fällt vorne über 50:47 Beschuldigter fasst sie um Bauch 50.50 Beschuldigter geht hinter Privatklägerin, welche erneut in Bereich ausserhalb Kamerablickwinkel geht. Privatklägerin scheint Hose noch oben zu haben 50:54 Beschuldigter und Privatklägerin ausser Blickwinkel 53:10 Kühlschrank rüttelt 53:29 Beschuldigter Kopf sichtbar 53:40 Beschuldigter zurück in Blickwinkel 53:45 Beschuldigter greift Flasche und scheint zu öffnen

- 20 - 53:53 Privatklägerin kommt ins Blickfeld, trinkt aus Flasche 54:00 Privatklägerin legt sich scheinbar ziemlich betrunken auf Ablagefläche, scheint zu würgen (Beschuldigter nicht mehr im Blickfeld) 54:19 Beschuldigter kommt zurück ins Blickfeld 54:22 Beschuldigter legt Tasche Privatklägerin neben diese hin 54:25 Privatklägerin richtet sich etwas auf, schaut Beschuldigter nach 54:37 Beschuldigter verlässt Raum, Privatklägerin setzt sich auf 55:01 und 55:13, 55:19 Privatklägerin nimmt weiteren Schluck aus Flasche 55:26 Privatklägerin steht auf 55:33 Privatklägerin scheint Oberteil runterzuziehen 55:57 Privatklägerin stellt Flasche zurück 56:03 Privatklägerin fasst Tasche 56:26 Privatklägerin richtet Kleider, versucht Raum zu verlassen, scheint Tür nicht öffnen zu können 56:56 Tür scheint von aussen von Beschuldigten geöffnet zu werden 57:00 Privatklägerin verlässt Raum 57:09 Beschuldigter schliesst Tür von innen DNA-Spuren, insb. Gutachten IRM betr. Auswertung DNA-Spuren vom 10. April 2025 (act. 9/12) und Kurzbericht FOR betr. Identifizierung/DNA-Spuren vom

14. April 2025 (act. 9/14): Die DNA-Spuren (in Form von Sperma), welche im Club sowie ab der Vulva, der Vagina und der Zervix der Privatklägerin gesichert wurden, stimmen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Im DNA-Mischprofil ge- mäss dem Abstrich ab dem Anus der Privatklägerin ist das DNA-Profil des Beschul- digten ebenfalls enthalten. Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung vom 21. November 2024 der Privatklägerin (act. 11/6): Hieraus ergibt sich, dass die Privatklägerin keine schwe- ren Verletzungen erhalten haben (sondern lediglich Schleimhautabtragungen und -einblutungen sowie Blutergüsse), sodass keine Lebensgefahr bestehe und vor- aussichtlich eine folgenlose Abheilung erfolgen werde. Hier ist zu ergänzen, dass der Geschlechtsverkehr mit dem ersten Mann (F._____) den Handlungen des Be- schuldigten mit der Privatklägerin zeitlich sehr nahe ist, weshalb dieses Gutachten für die Würdigung eine geringe Bedeutung haben wird. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 25. Februar 2025 be- treffend die Privatklägerin (act. 11/9): Gemäss Gutachten lag – unter Berücksichti- gung einer minimalen linearen Alkoholabbaurate sowie ausgehend vom unteren

- 21 - Wert des Vertrauensbereichs – im Ereigniszeitpunkt eine Alkoholmenge vor, die im Zeitpunkt des Resorptionsendes zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.38 Gewichtspromille führte (act. 11/9 S. 2 f.). Sodann lag – unter Berücksichti- gung einer maximalen Alkoholabbaurate und einem einmaligen Sicherheitszu- schlag sowie ausgehend vom oberen Wert des Vertrauensbereichs – zu Beginn des Ereigniszeitraums eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2.40 Gewichts- promille vor (act. 11/9 S. 3). Die entsprechenden Stadien der akuten Alkoholwir- kungen könnten wie folgt beschrieben werden, wobei die nachfolgend genannten Symptome je nach Alkoholgewöhnung auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten können (act. 11/9 S. 3): > 1.1 ‰:,,Leicht bis mässig betrunken", beginnende Gang- und Sprachstö- rungen, Kritikschwäche und Enthemmung nehmen zu, nur kurzfristig kompen- sierbare Leistungsminderungen, fast alle experimentell durchgeführten Leis- tungstests zeigen signifikante Einbussen. > 1.5 ‰: "Deutlich betrunken", Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit, nachlas- sendes Kurzzeitgedächtnis. > 2 ‰:,,Rausch", deutliche Gang- und Sprachstörungen, später häufiger Amnesie, Blutalkoholkonzentration wird zumeist nur von Trinkgewohnten er- reicht. > 2,5 ‰:,,Schwerer Rausch", allgemeiner Persönlichkeitsabbau, Bewusst- seinseinengung. Der amtliche Verteidiger führte aus, dass es sich bei den Angabe der Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 2.4 Promille in Bezug auf die Privatklägerin um eine blosse Schätzung handle, zumal die Angaben im Rahmen dieser Untersuchung widersprüchlich zu den getätigten Aussagen bei der Polizei seien (act. 48 S. 19). Entgegen der Verteidigung basiert die Berechnung auf Basis naturwissenschaftli- cher Methode und es kann mitnichten von einem Schätzwert gesprochen werden. Die Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin war somit in dem vom IRM berech- neten Bereich.

- 22 -

E. 4.6 Würdigung

E. 4.6.1 Den unglaubhaften, realitätsfremden und widersprüchlichen Schilderun- gen des Beschuldigten steht insbesondere die fragliche Videoaufnahme gegen- über, welche sich nur schwer mit dem (ohnehin widersprüchlich) von ihm geschil- derten Geschehen vereinbaren lässt. Je nach Kenntnisstand der ihm vorgehalte- nen Beweismittel passt der Beschuldigte seine Aussagen zum Ablauf der Gescheh- nisse an. So erklärt der Beschuldigten bei der Hafteinvernahme, er habe in dem Moment, als er mit der Privatklägerin allein auf dem Secret Floor gewesen sei, nicht gewusst, dass es dort eine Kamera hatte (act. 5/2 F/A 48). Dadurch lässt sich er- klären, weshalb er auf konkreten Vorhalt einzelner Videosequenzen jeweils sein Aussageverhalten scheinbar anpasst, ohne in seiner Schilderung konstant zu blei- ben.

E. 4.6.2 Die amtliche Verteidigung interpretierte die Handlungen der Privatkläge- rin, welche man in der Videosequenz sieht, als verschiedene sexuelle Aufforderun- gen an den Beschuldigten bzw. habe die Privatklägerin den Beschuldigten umarmt, bezirzt und sich selbst entblösst. Im Einzelnen verweist er auf die Videosequenz (Zeitstempel: 04.38.00), in welcher die Privatklägerin gemäss Interpretation des Verteidigers den Beschuldigten mit einem Zeichen mit dem Zeigefinger zu sich führe und dann einladend zu ihrem Intimbereich zeige. Beim Zeitstempel 04.51.11 lasse sie sich nach hinten in die Arme des Beschuldigten fallen, nachdem sie ihn gebeten habe den BH zu schliessen, und sie habe ihn am Hinterkopf gehalten und auf die linke Backe geküsst. Danach habe sie ihren Kopf kurz nach hinten fallen lassen und einige Schritte nach vorne gemacht, wobei der Beschuldigte sie gehal- ten habe. Danach habe sie ihren BH nach oben gezogen und dem Beschuldigten ihre Brüste gezeigt. Der Beschuldigte habe danach ihre Brüste geküsst und sie habe ihren Kopf zunächst nach hinten fallen lassen, dann ihre Hand zärtlich auf den Beschuldigten gelegt und ihn erneut geküsst. Wenig später sehe man, wie die Privatklägerin ihre Haare zusammen gebunden habe und sich danach zu Boden fallen lasse, wobei sie sich auf ihren Händen abgestützt und ihr Becken ein wenig gehoben habe (act. 48 Rz. 28 ff.). Im Weiteren führt der amtliche Verteidiger aus, dass man im Video sehe, dass, nachdem die Privatklägerin wieder aufgestanden

- 23 - sie, ihr Blick bereits auf die Ecke gerichtet sei. Die Hände des Beschuldigten seien auf ihrer Taille, aber sie laufe selber bestimmt und in einem zügigen Tempo in die Ecke (act. 48 S. 33).

E. 4.6.3 Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers ist das Verhal- ten der Privatklägerin nicht als sexuelle Avancen dem Beschuldigten gegenüber zu werten. Der Kopf der Privatklägerin fällt bei Zeitstempel: 04.51.11 ff. ruckartig und unkontrolliert nach hinten. Sie wirkt völlig kontrolllos. Auch als sie zu Boden fällt – was der amtliche Verteidiger als ein weiteres Signal interpretiert – sieht man, wie sie völlig unkontrolliert in sich zusammen fällt. Weiter sieht man im Video klar ein Runterfallen bzw. in die Arme des Beschuldigten Fallen und nicht eine gewollte Umarmung. Die Ausführungen, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Finger und ihren Worten zum Mitschlecken eingeladen habe, sind eine reine Interpretation des audiofreien Videos. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich wi- dersprüchliche Aussagen gemacht. Die Behauptung des amtlichen Verteidigers, dass die Privatklägerin selbständig, bestimmt und in einem zügigen Tempo in die Ecke gelaufen sei und der Beschuldigte lediglich seine Hände auf ihrer Hüfte ge- habt habe, ist aktenwidrig. Man sieht in der Videosequenz klar, dass die Privatklä- gerin nicht mehr selbstständig gehen kann und der Beschuldigte sie in die Ecke führt. Der Beschuldigte erklärt anlässlich der heutigen Einvernahme auch selber aus, dass er sie hochgehoben habe und sie zusammen in die Ecke gegangen seien (Prot. S. 22).

E. 4.6.4 Die Privatklägerin sagt zwar selber nur lückenhaft aus. Geltend ge- machte Erinnerungslücken lassen sich jedoch durch den behaupteten und auch nachgewiesenen Alkoholkonsum erklären, auch wenn sich der tatsächliche Intoxi- kationsgrad und -zustand im Ereigniszeitpunkt letztlich nicht mit einem exakten Wert feststellen lässt. Aus der Videoaufnahme geht jedoch hinreichend hervor, dass sich die Intoxikation stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hat, insbesondere sichtbar als der Beschuldigter von ihr ablässt und den Raum verlässt. Auch die Ausführungen der Zeuginnen unterstützen die Ausführungen der Privatklägerin so- wie das toxikologische Gutachten betreffend Zustand der Privatklägerin. Auch stützt das Video die Aussage der Privatklägerin, sie habe wiederholt versucht, sich

- 24 - anzuziehen (bzw. ihre Kleider zu richten) und den Raum zu verlassen, als der Be- schuldigte an sie herangetreten sei. An/im Körper der Privatklägerin vorgefundene Spermaspuren lassen sich dem Beschuldigten zuordnen, wobei die Ergebnisse kei- nen anderen Schluss zulassen, als dass es – entgegen dem Dafürhalten des Be- schuldigtem – zu sexuellem Kontakt inklusive Penetration der Privatklägerin durch den Beschuldigten gekommen ist (ausserhalb des Kamerawinkels, sodass dies nicht von der Kamera erfasst wurde). Die Behauptung des Beschuldigten, sein Sperma sei "einfach so" auf dem Boden gelandet, ist nicht nachvollziehbar und als blosse Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie die gesamthafte Negierung eines sexuellen Kontakts und insbesondere einer Beischlafhandlung anlässlich aller Ein- vernahmen im Vorverfahren. Gleiches gilt für die Erklärung des Beschuldigten an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass es zu sexuellen Kontakten gekom- men sei und er im Vorverfahren nervös gewesen sei, weshalb er es nicht zugege- ben habe. Weiter ist seine Erklärung, wie sein Sperma bei der körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin in ihrer Vulva, Vagina sowie Zervix gefunden wurde, nämlich, dass er seinen Penis ein weiteres Mal herausgenommen habe und er in seine Hand gekommen sei, nachdem er plötzlich in seiner Hose zu einem Orgas- mus gekommen sei, lebensfremd. So erklärte er die Spermaspuren in der Privat- klägerin damit, dass er sie mit der Hand befriedigte und er vorher seinen Penis angefasst habe, was die Spuren erklären würden. Einerseits erscheint dies lebens- fremd und anderseits erklärt dies nicht die Spermaspuren in der Zervix und in der Vagina der Privatklägerin. Die weitgehende Weigerung des Beschuldigten im Vor- verfahren, eigene Spermaspuren am/im Körper der Privatklägerin zu erklären, legt nahe, dass es zu seitens der Privatklägerin ungewolltem sexuellem Kontakt ge- kommen ist, ansonsten zu erwarten wäre, dass der Beschuldigte angesichts der schweren im Raum stehenden Anschuldigungen den (diesfalls seinerseits ver- meintlich im Einverständnis mit Privatklägerin erfolgten) Sexualkontakt offenlegen würde, unbesehen allfälliger persönlicher Konsequenzen für ihn infolge Untreue ge- genüber seiner Ehefrau. Es bleibt offen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten allenfalls (auch) verbal zu verstehen gab, keinen sexuellen Kontakt mit ihm zu wol- len. Auch wenn die Privatklägerin sich selber nicht mehr sicher ist, inwiefern sie ihre Abneigung zeigte und wie stark sie infolge des Alkoholkonsums nicht mehr zu

- 25 - Gegenwehr fähig war bzw. keine Gegenwehr mehr zeigte, so muss aufgrund der eigenen, wiederholten und hinreichend deutlichen Aussagen des Beschuldigten be- treffend den Zustand der Privatklägerin klarerweise davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin für ihn im Tatzeitpunkt klar ersichtlich so stark betrunken war, dass es für ihn auch erkennbar war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, sich einen eigenen Willen über weitere Geschehnisse zu bilden und ihre Einwilligung zu allfällig nachfolgenden sexuellen Handlungen zu geben. Seine entgegenstehenden heutigen Aussagen, wonach keine merkliche Trunken- heit vorgelegen habe bzw. er keine solche bemerkt haben will und sie völlig normal gewesen sei, weil sie noch habe reden können, sind dabei als Schutzbehauptung zu werten. Infolge der Gesamtumstände (namentlich keinerlei Bekanntschaft zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, Betrunkenheitszustand der Pri- vatklägerin, wiederholter Versuch der Privatklägerin, sich anzuziehen und Raum zu verlassen) ist im Ergebnis erstellt, dass die Privatklägerin massiv alkoholisiert, er- schöpft und vom Vorgehen des Beschuldigten überrascht und daher zur Willensbil- dung und zum tatsächlichen (weitergehenden) Widerstand unfähig war, was der Beschuldigte erkannt haben muss und bewusst für seine eigene sexuelle Befriedi- gung ausnutzte. Der Kernsachverhalt gemäss Eventualanklage ist im Ergebnis als erstellt zu erachten. Hingegen lässt sich der abweichende Kernsachverhalt der Hauptanklage (Handlung gegen den – gebildeten – Willen der Privatklägerin) nicht hinreichend erstellen, da aufgrund der Alkoholintoxikation davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin eben gerade nicht mehr in der Lage war, sich einen hinrei- chenden Willen zu bilden und willensgemäss zu handeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staats- anwaltschaft ist mit Ausnahme der nachfolgenden kleineren Abweichungen als zu- treffend zu erachten. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

- 26 -

2. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Eventualanklagesachverhalt als Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB. Tatbestandsmässig handelt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder ei- ner anderen sexuellen Handlung missbraucht. Urteilsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch nicht mehr in der Lage war, sich gegen diese zu wehren respektive darüber zu entscheiden, den sexuellen Kontakt zu wollen oder nicht (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 5, m.w.H.). Wider- standsunfähigkeit ist als gegeben zu erachten, wenn das Opfer physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu setzen, wobei es sich um eine dauernde, vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfaller- scheinungen handeln kann, z.B. infolge hochgradiger Substanzintoxikation. Dabei reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, wenn sich das Opfer alkohol- oder müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach wehren kann (BSK StGB- MAIER, Art. 191 N 6, m.w.H.). Das in der Rechtsprechung geforderte "vollständige" Fehlen der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit umfasst nicht ausschliesslich Zu- stände vollständigen Bewusstseinsverlusts, sondern grenzt die von Art. 191 StGB erfassten Situationen von solchen ab, in denen das Opfer bspw. aufgrund seines Alkoholkonsums lediglich enthemmt ist. Eine Wehrlosigkeit kann angenommen werden, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol und Müdigkeit den be- gangenen Handlungen nicht oder nur schwach widerstehen kann (BGer 6B_238/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1.). Intoxikationsbedingte (vorübergehende) Urteilsunfähigkeit und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin sind gegeben. Ein Missbrauch ist ebenfalls gegeben, da kein Einverständnis der Privatklägerin vorlag. Durch den Beschuldigten erfolgte sexuelle Handlungen (Kuss, Griff an den Busen der Privatklägerin, vaginale Penetration inklusive Ejakulation) sind zweifellos tatbe- standsmässig. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 16, m.w.H.), was vorliegend ebenfalls gege- ben ist.

3. Die rechtliche Würdigung des Eventualanklagesachverhalts seitens der Staatsanwaltschaft ist damit als zutreffend zu erachten; der Beschuldigte ist dem-

- 27 - nach des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

E. 6 Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB ein le- benslängliches Verbot erteilt für jede berufliche und jede organisierte aus-

- 42 - serberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, be- sonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direk- tem Patientenkontakt.

E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89197331, werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Paar Socken (Asservat Nr. A019'242'774),  Unterhosen schwarz der Marke EGAGAA (Asservat Nr. A019'242'785),  1 Mütze der Marke Stetson anthrazit (Asservat Nr. A019'242'796),  1 T-Shirt grau der Marke Create&Destroy (Asservat Nr. A019'242'809),  1 Hose rot der Marke Alberto (Asservat Nr. A019'242'810),  Hemd kariert blau weiss (Asservat Nr. A019'242'821),  1 Pullover Hoody grau der Marke Fruit of the Loom  (Asservat Nr. A019'242'832), 1 Paar Schuhe grün der Marke U.S. polo Assn. (Asservat Nr.  A019'242'843).

E. 8 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89197331, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Übersichts- Detailaufnahmen (Asservat Nr. A019'242'876),  Haarprobe ab Boden (Asservat Nr. A019'242'887),  Haarprobe ab Boden (Asservat Nr. A019'242'898),  DNA-Spur Vortest ab möglichem Sperma (Asservat Nr. A019'242'901),  DNA-Spur-Wattetupfer ab möglichen Spermaspuren  (Asservat Nr. A019'242'912),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Schmierspur Wand zum Regieraum  (Asservat Nr. A019'242'945), DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'956),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'967), 

- 43 - DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'978),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Schmierspuren am Kühlschrank  (Asservat Nr. A019'242'989), Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A019'243'120),  1 Oberteil/Shirt, schwarz (Asservat Nr. A019'243'197),  1 Büstenhalter, schwarz (Asservat Nr. A019'243'200),  1 Unterhose/String, schwarz (Asservat Nr. A019'243'211),  1 Hose, lang, schwarz (Asservat Nr. A019'243'233),  1 Büstenhalter, schwarz (Asservat Nr. A019'243'255),  Schuhspur-Foto Spur 1 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'299),  Schuhspur-Foto Spur 2 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'302),  Schuhspur-Foto Spur 3 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'324),  Schuhspur-Foto Spur 4 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'346),  Fotografie (Asservat Nr. A019'243'506),  Datensicherung (Asservat Nr. A019'324'573),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Vulva (Asservat Nr. A019'608'287),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Vagina (Asservat Nr. A019'608'298),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Zerfix (Asservat Nr. A019'608'312),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Anus (Asservat Nr. A019'608'323),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Rectum (Asservat Nr. A019'608'334),  Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A019'608'630). 

E. 9 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz von CHF 384.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2024zu bezahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des allfälligen weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) CHF 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 44 -

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'463.70 Auslagen (Gutachten) CHF 7.00 Entschädigung Zeuge.

E. 12 Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Aufwen- dungen im Zeitraum vom 3. November 2024 bis 30. Juni 2025 als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis mit Verfügung vom 16. Juli 2025 bereits vollumfänglich und ab- schliessend mit CHF 10'074.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ent- schädigt wurde.

E. 13 Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 8'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 15 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'800.– zu bezah- len.

E. 17 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben);

- 45 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);  den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____  im Dispositivauszug gemäss Ziffer 12; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090  Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 und 8 (Polis-Geschäfts- Nr. 89197331) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 13;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 18 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 46 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw T. Fuchs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr. DG250028-M/U_begr. Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs Urteil vom 2. März 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend Vergewaltigung Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 23 S. 6 f.) " Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift wegen Vergewaltigung und sexuellen Übergriffs. Eventualiter: Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift wegen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person.  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.  Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener lnformationssystem  Eventualiter: Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB  Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstande  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)"

2. Der Privatklägerin: (act. 37 S. 1) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage zu verurteilen.

2. Der Beschuldigte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von CHF 384.40 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 3. November 2024, zu bezahlen. lm Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz und eine Genugtuung zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Be- schuldigten."

3. Des Verteidigers: (act. 48 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staa- tes."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (fortan: Staatsan- waltschaft) vom 8. September 2025 (überbracht) ging am 9. September 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 14). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ord- nung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens zur Hauptverhandlung auf den 2. März 2026 vorgeladen (act. 26).

2. Zur Hauptverhandlung vom 2. März 2026 erschienen der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X1._____, die Privatklägerin persönlich in Begleitung ihres Rechtsanwalts lic. iur. Y._____ so- wie Staatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem amtlichen Verteidiger, der Privatklägerin, dem Rechtsanwalt der Privatklä- gerin sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv übergeben. II. Prozessuales

1. Privatklägerschaft 1.1. Als Opfer gilt u.a., wer durch die Straftat in seiner körperlichen Integrität un- mittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegen- über einer Strafverfolgungsbehörde bis spätestens zum Abschluss des Vorverfah- rens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 1.2. Die Konstituierung des Opfers B._____ als Straf- und Zivilklägerin ist fristge- recht (d.h. am 18. November 2024) erfolgt (act. 16/2).

- 5 -

2. Beweisantrag Beschuldigter 2.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung gibt das Gericht den Parteien vor Ab- schluss des Beweisverfahrens die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Der amtliche Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen (Prot. S. 36). Das Gericht erklärte das Be- weisverfahren als abgeschlossen (Prot. S. 36). Nachfolgend hat der amtliche Ver- teidiger anlässlich seines Plädoyers erklärt, dass er noch Beilagen betreffend die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie seine Honorarnote einreichen wolle (act. 49/1-7, Prot. S. 42). 2.2. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind im erstinstanzlichen Verfahren neue Beweisanträge nicht mehr möglich (BSK StPO-Wiprächtiger, Art. 325 StPO, Rz. 7). Obwohl die Belege zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu spät eingereicht wurden, sind sie zuzulassen, weil es sich nur um Belege zu den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten handelt und sie im Berufungsverfah- ren vor dem Obergericht Zürich in jedem Fall wieder eingebracht werden dürften.

- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Zu den Anklagevorwürfen kann vorab auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 23). Der konkrete Inhalt der Anklageschrift wird, soweit er- forderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben. Der Beschul- digte bestreitet den anklagerelevanten Sachverhalt sowohl der Hauptanklage wie auch der Eventualanklage gesamthaft (act. 5/1–3; act. 5/5; Prot. S. 20 ff.).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegen- über, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussa- gen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80). 2.2. Das Bundesgericht hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdi- gung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wiederholt dargelegt. Darauf kann einleitend verwiesen werden (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 144 IV 345 E. 2.2.1, 2.2.3.1 ff.; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_416/2024 vom 23. Ja- nuar 2025 E. 1.3.3 f.; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je m.w.H.). An dieser Stelle ist lediglich Folgendes hervorzuheben: 2.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1; je m.w.H.). Als Beweislast- regel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn

- 7 - das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1 [zur Publ. vorges.]; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je m.w.H.). 2.4. Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO) be- sagt sodann, dass sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 149 IV 9 E. 5.1 und E. 5.11; 148 IV 205 E. 2.4 und E. 2.8.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_545/2023 vom

16. Dezember 2024 E. 3.4 [je zur Publ. vorges.]; je m.w.H.). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung aber unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Be- weiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlas- tende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Die zi- tierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforder- liche Angaben zu machen, in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2 [zur Publ. vorges.]; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; je m.w.H.). 2.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1 f.; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je m.w.H.). Auf die Frage, welche Beweis- mittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nach- dem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

- 8 - worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je m.w.H.). 2.6. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Dabei wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je m.w.H.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil des Bundesgerichtes 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248], m.w. H.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je m.w.H.). 2.7. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Nachdem das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird, kommt der allge- meinen Glaubwürdigkeit jedoch bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr rele- vante Bedeutung zu. Als weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu erachten. Dabei wird die konkrete

- 9 - Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitäts- kriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Per- son entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.w.H.). Entscheidend für den Beweis- wert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person als persönliche Ei- genschaft. Nachfolgende Ausführungen erfolgen deshalb lediglich der Erinnerung und Vollständigkeit halber.

3. Glaubwürdigkeit 3.1. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte infolge direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren und dessen Ausgang ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 3.1.2. Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der als Auskunftsperson befragten Privatklägerin ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sie nicht unter der strengen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB stand und somit keiner strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer falschen Aussage unter- liegt. Die fehlende Wahrheitspflicht eröffnet dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objekti- vität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwarten wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin grundsätz- lich ein gewisses Interesse daran haben dürfte, die vorliegend zu beurteilenden, bislang strittigen Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen, zumal sie aufgrund ihrer gestellten

- 10 - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürfte, da die Beurteilung ihrer For- derungen unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zu- sammenhängen. 3.1.3. Die zunächst polizeilich noch als Auskunftspersonen (act. 7/4; act. 7/6), hernach jedoch staatsanwaltschaftlich je als Zeuginnen einvernommenen D._____ und E._____ unterliegen der besonderen strafrechtlichen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB (act. 7/5; act. 7/7), sodass ihnen im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sie als nicht direkt betroffene Personen kein unmittelbares Eigeninteresse daran haben, die strittigen Geschehnisse entweder zugunsten des Beschuldigten oder zugunsten der Privatklägerin darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da sie mangels Geschädigtenrolle keine zivilrechtli- che Forderungen geltend machen. Hinsichtlich E._____ liegt zudem keinerlei Be- kanntschaft mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin vor (act. 7/6 F/A 10 f.; act. 7/7 F/A 8 f.). Bei D._____ liegt ebenfalls keine Beziehung zur Privatklägerin vor (act. 7/4 F/A 15; act. 7/5 F/A 9), hinsichtlich des Beschuldigten liegt lediglich inso- fern eine sehr lose geschäftliche Beziehung vor, als dass sie am Tatabend Barkee- perin am Tatort und der Beschuldigte der Runner am fraglichen Event war, wobei sie ihn zum ersten Mal sah (act. 7/4 F/A 18; act. 7/5 F/A 8). Im Ergebnis ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine der beiden Zeuginnen zugunsten respektive zulas- ten des Beschuldigten und/oder der Privatklägerin aussagen sollte.

4. Beweismittel und Beweismittelwürdigung 4.1. Aussagen Beschuldigter 4.1.1. Der Beschuldigte wurde wiederholt befragt (del. pol. Einvernahme vom

3. November 2024 [act. 5/1]; StA-Hafteinvernahme vom 4. November 2024

- 11 - [act. 5/2]; StA-Einvernahme vom 20. März 2025 [act. 5/3]; StA-Einvernahme vom

5. Juni 2025 [act. 5/5]; sowie an der heutigen Hauptverhandlung [Prot. S. 20 ff.]). 4.1.2. Während der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Aussage so- wohl zur Person als auch zur Sache grundsätzlich verweigerte (act. 5/1 F/A 13 ff.), fällt über die späteren Befragungen des Beschuldigten hinweg insbesondere auf, dass er sich wiederholt stark widerspricht und verschiedene Versionen der Ge- schehnisse vorbringt. Im Nachfolgenden ist auf die einzelnen zentralen Themen und Widersprüche einzugehen: 4.1.3. Bewusstlosigkeit: Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschul- digte betreffend die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin aus, dass sie hinter den Tresen gegangen sei, wo sie sogleich ohnmächtig geworden sei (act. 5/2 F/A 8). Rund vier Monate später bei der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme führte der Beschuldigte einerseits aus, die Privatklägerin sei hinter die Bar und in die Knie gegangen (act. 5/3 F/A 56), und andererseits, dass er diese "wie bewusstlos" an- gesehen habe, da die Frau nicht habe aufwachen können und immer auf ihren Knien gewesen sei (act. 5/3 F/A 57). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung er- klärte er, dass die Aussagen betreffend Bewusstlosigkeit in den vorherigen Einver- nahmen nicht gestimmt hätten (Prot. S. 27). Den Widerspruch in seinen Aussagen erklärt er mit der Nervosität, der Verhaftung und seinem Diabetes (Prot. S. 27 f.). 4.1.4. Sexuelle Handlungen: Der Beschuldigte führte in der Hafteinvernahme sowie an der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme betreffend die Vornahme von sexuellen Handlungen aus, dass er am fraglichen Sonntagmorgen mit keiner Per- son sexuelle Handlungen vorgenommen habe (act. 5/3 F/A 15 f.), abgesehen von einem Kuss mit der Privatklägerin, welche ihn auf die Lippen geküsst habe (act. 5/2 F/A 16 i.V.m. F/A 7). Auf Rückfrage verneinte der Beschuldigte, dass er sexuelle Handlungen mit ihr vorgenommen habe und er mit seinem Penis in sie eingedrun- gen sei, und führte aus, er habe auch nicht versucht, ihren Körper mit seinem Penis zu berühren (act. 5/2 F/A 55–58). Anlässlich derselben Hafteinvernahme führte er aus, dass er ihre "Titten" geküsst habe (act. 5/2 F/A 7). An der heutigen Hauptver- handlung erklärte er, dass die Privatklägerin, nachdem sie ihm ihre Brüste gezeigt habe und er diese geküsst habe, gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte,

- 12 - was er bejaht habe. Die Privatklägerin sei zu Boden gefallen und habe gewartet bis er Sex mit ihr habe. Er habe sie dann hochgehoben und sie in die Ecke des Zim- mers gebracht und habe seinen Reissverschluss an der Hose aufgemacht und mit seiner eigenen Hand seinen Penis mehrmals berührt. Die Privatklägerin habe da- nach seinen Penis befriedigt, wobei der Beschuldigte bemerkt habe, dass sein Pe- nis nicht "aufwache". Die Privatklägerin habe auf Nachfrage abgelehnt, ihm einen Blowjob zu geben. Danach habe er seinen Penis wieder in seine Hose getan und den Reissverschluss geschlossen. Er habe, während sie ihn an seinem Penis be- friedigt habe, seine linke Hand auf ihre "Pussy" getan. Er habe gesehen, dass sein Penis immer noch nicht "aufwache" und habe danach aufgehört. Ein paar Minuten später spürte er, dass er einen Orgasmus bekomme. Er habe seinen Penis wieder aus seiner Hose herausgenommen und sei in seine Hand gekommen und ein biss- chen Sperma sei auf den Boden rausgetropft (zum Ganzen: Prot. S. 21 ff.). Weiter seien so auch die Spermaspuren mit seiner DNA in der Vagina der Privatklägerin festgestellt worden, da er sich mehrmals mit seiner Hand berührt habe und mit die- ser linken Hand die Vagina der Privatklägerin berührt habe (Prot. S. 34 ff.). 4.1.5. Ablauf: Der Beschuldigte erklärte an der Hafteinvernahme, was passiert sei nachdem der erste Mann den Raum verlassen habe, dass rechts vom Tresen eine lange Bank sei, er habe gewollt, dass die Privatklägerin dort sitze. Er habe die Getränke ins Lager gebracht, und, als er zurückgekommen sei, habe sie bei der Tür gestanden (act. 5/2 F/A 44). Der Beschuldigte führte in der gleichen Einver- nahme aus, dass die Privatklägerin von der Bank weg nach hinten zum Kühl- schrank gegangen sei, wo sie auf den Boden gefallen sei (act. 5/2 F/A 45). In der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme hingegen führte der Beschuldigte aus, dass er ihr zu einem Stuhl beim Kühlschrank geholfen habe, wo sie ein paar Sekunden gesessen sei, und dann sei sie zur Rückseite des Kühlschranks gegangen (act. 5/3 F/A 17 und 94). Weiter führte er aber aus, dass, als die Privatklägerin mit dem an- deren Mann in den Raum gekommen sei, sie sich auf einen Stuhl gelegt habe (act. 5/3 F/A 19). Wohingegen er auch ausführte, dass er ihr geholfen habe, in der Raummitte auf ein Sofa zu sitzen, von wo aus sie zur Rückseite des Kühlschranks gegangen sei (act. 5/3 F/A 61–65). In der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte allerdings aus, dass die Privatklägerin von der Ecke zur Bar gekom-

- 13 - men sei und, nachdem sie ihn gefragt habe, ob er Sex haben wolle, er die Privat- klägerin hochgehoben und sie in die Ecke gebracht habe, weil er nicht in der Raum- mitte mit ihr habe Sex haben wollen, weil sein Chef jederzeit hätte reinkommen können (Prot. S. 21 f.). 4.1.6. Trunkenheitszustand der Privatklägerin: Anlässlich der Haft- sowie staatsanwaltlichen Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklä- gerin "sehr betrunken" gewesen sei. Er wisse nicht, ob sie alkoholisiert oder unter Drogen gestanden habe (act. 5/2 F/A 28; act. 5/3 F/A 28–30). Anlässlich der Haf- teinvernahme führte er weiter aus, dass die Privatklägerin "so besoffen" gewesen sei, dass sie nicht habe stehen können und sich an ihm habe abstützen müssen (act. 5/2 F/A 37). Und sie sei "voll besoffen" gewesen (act. 5/2 F/A 45). Sie sei schon betrunken gewesen, als sie in den Raum gekommen sei, aber als der Typ rausgegangen sei, sei sie "vollends betrunken" gewesen, habe nicht mehr stehen können und den Oberkörper hängen lassen – er vermute, der Typ habe sie unter Drogen gesetzt (act. 5/2 F/A 68–70; act. 5/3 F/A 47). Anlässlich der ersten staats- anwaltlichen Einvernahme führte er hingegen aus, dass sie nicht habe stehen kön- nen (act. 5/3 F/A 21) bzw. sie sei "ein wenig betrunken" gewesen und habe gute Laune gehabt (act. 5/3 F/A 19 und 33). Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte aus, dass sie nicht so schlapp gewesen sei, sondern sie sei mit dem Typen reingekommen und habe mit diesem sprechen können (act. 5/4 F/A 20). Und als sie in den Raum gekommen sei, sei sie nicht betrunken gewesen, erst danach (act. 5/4 F/A 32). Hingegen führte er in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme noch aus, dass er es so gesehen habe, dass die Privatklägerin be- trunken sei und vielleicht nicht wisse, was sie tue (act. 5/3 F/A 89). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte er betreffend den Zustand der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin, als sie mit dem anderen Mann in den Raum gekom- men sei, wie "Party, betrunken und spitz" gewirkt habe (Prot. S. 23). Im weiteren Verlauf der Befragung führte er aus, dass die Privatklägerin normal gewesen sei. Darunter verstehe der Beschuldigte, dass sie mit dem Beschuldigten habe spre- chen können und er habe verstehen können, was sie gesagt habe (Prot. S. 25). Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass sie ausser Kontrolle gewesen sei, weil sie mit ihm geredet habe und ihn auch gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte.

- 14 - Auf Nachfrage betreffend die Widersprüche in den verschiedenen Einvernahmen erklärte der Beschuldigte, dass er bei den Einvernahmen im November 2024 und März 2025 sehr nervös gewesen sei und es nicht stimme, dass die Privatklägerin "voll besoffen" gewesen sei. Sie sei normal gewesen (Prot. S. 26 f.). 4.1.7. Gespräch mit der Privatklägerin: Anlässlich der ersten staatsanwaltli- chen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm "Du kannst auch mitschlecken" gesagt, als sie mit dem anderen Mann hereingekommen sei (act. 5/3 F/A 19 i.V.m. F/A 22, F/A 87; act. 5/4 F/A 32). Wohingegen er in der- selben Einvernahme ausführte, sie habe nicht mit ihm gesprochen, nur der Mann habe mit ihm gesprochen (act. 5/3 F/A 23 f.). Anlässlich der heutigen Hauptver- handlung führte er hingegen aus, dass die Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er mit ihr Sex haben möchte (Prot. S. 25). Er wiederholte sodann, dass die Privatklä- gerin ihn, als sie mit dem anderen Mann in den Raum gekommen sei, gefragt habe, ob er mitschlecken wolle (Prot. S. 35). 4.1.8. Bekleidungszustand der Privatklägerin: An der Haft- sowie ersten staats- anwaltlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe die Kleider des Oberkörpers nach oben gehoben (act. 5/2 F/A 7; act. 5/3 F/A 87). Aber auch die Hose der Privatklägerin sei schon unten gewesen, in der Mitte der Ober- schenkel (act. 5/2 F/A 49). An der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme des Be- schuldigten soll sie einerseits ihre Kleider noch angehabt haben (act. 5/3 F/A 43) bzw. andererseits habe sie ihre Kleider normal angehabt, lediglich ihre Hose sei ein wenig heruntergerutscht (act. 5/3 F/A 54 f.). An der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dann aber aus, dass die Privatklägerin Kleider getragen habe. Nachdem der erste Mann gegangen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, ob er ihr den BH schliessen könne, was er machte. Danach, habe sie ihre Arme hinter seinem Nacken verschränkt, ihm einen Kuss gegeben und ihre Kleider hoch- gezogen und ihm ihre Brüste gezeigt (Prot. S. 21). In der Szene in welcher man

- 15 - nicht im Video sehe, habe die Privatklägerin noch Unterhosen getragen, aber sie seien weiter unten, in der Mitte der Oberschenkel (Prot. S. 29). 4.1.9. Die Aussagen des Beschuldigten scheinen wiederholt nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar:  Seine eigene Hose sei jedes Mal ein wenig runter gekommen, weil die Privat- klägerin besoffen gewesen sei und er sie habe "lupfen" müssen, wobei sie sich an seiner Hose festgehalten habe (act. 5/2 F/A 53).  Auf Vorhalt der Videosequenz, wonach er sich hinter der Privatklägerin bückt: Er wisse nicht, was passiert sei, vielleicht sei sie auf seine Füsse getreten und er habe sich nach vorne gebückt und an seinen Fuss gelangt; als er wieder hochgekommen sei, sei sie nach vorne gefallen (act. 5/3 F/A 91).  Auf Vorhalt des Umstandes, dass hinter dem Tresen auf dem Boden Sperma- spuren sichergestellt worden seien: Diese Spuren könnten von ihm sein / es sei seines, es sei aber "einfach raus" gekommen, "allein" und ohne sexuellen Kontakt o.ä. und ein Teil sei in der Hose, ein Teil in seiner Hand und ein Teil auf dem Boden gelandet; er sei sogar schockiert gewesen, als sei Sperma "einfach so" gekommen sei (act. 5/3 F/A 102–112). Diese Behauptung wie- derholte er an der heutigen Hauptverhandlung und erklärte, dass sein Penis nicht "aufgewacht" sei nachdem die Privatklägerin ihn versucht habe zu be- friedigen, weshalb er seinen Penis wieder in seine Hose getan habe und ein paar Minuten später habe er gespürt, dass er einen Orgasmus bekomme ohne irgendein Zutun. Er habe seinen Penis wieder rausgenommen und sei in seine Hand gekommen, wobei ein bisschen Sperma auf den Boden getropft sei (Prot. S. 22). Weiter führte er aus, dass die Spermaspuren mit der DNA des Beschuldigten in der Vagina der Privatklägerin vermutlich dadurch ent- standen sei, dass er sich selber mehrmals mit seiner Hand berührt habe und dann seine Hand in seine Vagina getan habe (Prot. S. 34). 4.1.10. Auch fällt auf, dass er – angesprochen auf den Kernsachverhalt betref- fend sexuellem Kontakt mit der Privatklägerin – wiederholt ausweicht und die Aus-

- 16 - sage verweigert, nachdem er mit den auf dem Boden und an/in der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren konfrontiert wird (act. 5/3 F/A 114–120; act. 5/4 F/A 10–16). Erst anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte er, dass er se- xuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen habe, diese aber einver- nehmlich und auf Nachfrage der Privatklägerin erfolgt seien. Auf Nachfrage, wes- halb er dies in der Einvernahmen bestritten habe, erklärt er jedes Mal, dass er sehr nervös und sein Blutzucker sehr hoch gewesen sei (Prot. S. 23, 27 f. und 35). 4.1.11. Weiter sticht seine abschliessende Anmerkung ins Auge, er möchte sich bei der Privatklägerin entschuldigen für das, was passiert sei. Normalerweise wollte er ihr in seinem Herzen helfen, dann hätten sich die Dinge geändert, sie habe ihm ihre "Titten" gezeigt (act. 5/4 F/A 34). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhand- lungen erklärte er, dass ihm die Situation, die passiert sei, sehr leid tue (Prot. S. 50). 4.2. Aussagen Privatklägerin 4.2.1. Der Haupt- und Eventual-Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin, welche sich wiederholt dazu äusserte (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 [act. 7/1]; StA-Einver- nahme vom 25. März 2025, inkl. Videoaufnahme [act. 7/2; act. 7/3]; act. 44A). 4.2.2. Erinnerungslücken: Die Aussagen der Privatklägerin sind hinsichtlich des Kerngeschehens lückenhaft. Sie habe Erinnerungsstörungen und -lücken (act. 7/1 F/A 89); sie habe gedacht, der Beschuldigte hole sie aus dieser Situation (d.h. mit dem ersten Mann) heraus. Auf einmal habe sie die Hose unten gehabt, sei hinter der Bar gewesen und er sei hinter ihr gewesen. Sie habe gar nicht so ver- standen, was wirklich passiert sei (act. 7/1 F/A 7, act. 44A S. 3). Sie wisse nicht, wie es zum Täterwechsel gekommen sei (act. 7/1 F/A 63). Sie wisse nur, dass der Beschuldigte angefangen habe, sie zu küssen, sie leicht angestossen habe, sie beinahe umgefallen sei, sie auf den Knien und er "hinter ihr" gewesen sei (act. 7/1 F/A 35, 64; act. 7/2 F/A 17, 133, act. 44A S. 3 f.). Er habe ihr die Hose und Unter- hose zu den Knien runtergezogen, habe sich ausgezogen, sie habe gespürt, dass er ohne etwas anzuhaben ihr nahekomme (act. 7/1 F/A 65; act. 7/2 F/A 134, 146). Sie hält wiederholt fest, sie könne sich nicht (mehr) erinnern (act. 7/1 F/A 54 f.,

- 17 - act. 44A S. 3 ff.). Je länger es her sei, desto weniger wisse sie. Sie wisse nicht, "ob sie drin waren" (act. 7/1 F/A 9, 66; act. 7/2 F/A 156 ff.). Angesprochen auf die Erin- nerungslücken führte sie aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und sie deshalb Erinnerungslücken gehabt habe (act. 44A S. 6 f.). 4.2.3. Schilderungen des persönlichen Empfinden: Sie habe sich wehrlos ge- fühlt (act. 7/1 F/A 67; act. 7/2 F/A 155, 158, 193). Erst draussen habe sie gemerkt, dass sie den BH nicht mehr trage. Sie habe geweint und sei "im Schock" gewesen (act. 7/1 F/A 7, 52). Sie habe nicht mehr richtig atmen können, habe geweint, das Gefühl sei einfach nur schlimm gewesen (act. 7/1 F/A 82, 104). Sie habe danach versucht den Raum zu verlassen und sei eine Art zusammengebrochen. Dort habe sie nochmals richtig realisiert, was passiert sei, also das etwas passiert sei, was nicht wollte (act. 44A S. 4). Als sie aus dem Raum rausgehen konnte, sei zum DJ nach vorne gelaufen und dort habe sie geweint und eine Frau sei zu ihr gekommen (act. 44A S. 5). 4.2.4. Sie sucht wiederholt den Fehler bei sich selber (bspw. "Ich bin schon sehr offen, das weiss ich auch… und drum weiss ich auch nicht…ich spreche mit allen, ich sehe nie etwas schlechtes"; act. 7/1 F/A 8). Sie sei so wehrlos gewesen und habe nichts gemacht, habe "die einfach machen" lassen. Sie wisse nicht mehr wieso, sie hätte sie ja schlagen können. Sie habe gar nichts gemacht, sich nicht bewegt, sie einfach machen lassen, "so dumm" (act. 7/1 F/A 67, 76 f.). Auf die Frage, ob die Täter aufgrund ihrer Passivität hätten merken können, dass sie es nicht möchte, sie wisse nicht, wie es "für die" gewesen sei (act. 7/1 F/A 68). Die Täter hätten ja gemerkt, dass sie gar nichts mehr checke und sie "nicht mehr da" sei (act. 7/1 F/A 80). Sie wisse nicht mehr, ob sie dem Täter etwas gesagt habe (act. 7/1 F/A 79). Sie wisse nicht, ob sie dem Beschuldigten gezeigt habe, dass sie das nicht wollte, aber sie habe ihn gar nicht gekannt, habe zuvor gar nicht mit ihm geredet, sei sich am Anziehen gewesen und habe ja eigentlich aus dem Raum gehen wollen (act. 7/2 F/A 165 f., 170). 4.2.5. Eigener Zustand: Sie habe sich "eigentlich gut" gefühlt (act. 7/1 F/A 29), gibt aber gleichzeitig an, auf einer Skala von 1–10 habe sie sich aufgrund des Al- koholkonsums "schon ein wenig …so sieben oder acht", beeinträchtigt gefühlt

- 18 - (act. 7/1 F/A 32). Sie habe an jenem Abend eher ein bisschen mehr als sonst ge- trunken (act. 7/2 F/A 27). Bis ihre Kolleginnen gegangen seien, sei es ihr "eigentlich noch gut" gegangen, diese hätten gesagt, sie sei da "noch normal" gewesen (act. 7/2 F/A 28). Sie wisse nicht mehr so genau, wie es ihr später gegangen sei, aber schlecht eigentlich nie (act. 7/2 F/A 29). Als sie mit dem Beschuldigten allein gewesen sei, sei sie sehr betrunken gewesen und habe nicht mehr richtig realisiert, was vor sich ging (act. 7/2 F/A 184 f.). Sie habe nicht mehr gerade laufen können, sei umgefallen und einfach "so schlapp" (gewesen/gefühlt o.ä.; act. 7/2 F/A 193). Auch heute führte sie aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und sie normaler- weise nicht so viel trinke, dass sie Erinnerungslücken habe (act. 44A S. 5 f.). 4.2.6. Keine übermässige Belastung: "Der Täter" habe sie nicht gerade brutal, aber auch nicht sanft berührt, eher "ich möchte dich jetzt haben" (act. 7/1 F/A 70). 4.3. Aussagen Zeugin D._____ Die Zeugin D._____ wurde zweimal befragt (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 als Auskunftsperson, act. 7/4; StA-Zeugeneinvernahme vom 25. März 2025, act. 7/5). Sie kann keine Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen machen, da es sich um ein Vier-Augen-Delikt handelt. Sie schildert aber im Wesentlichen gleichbleibend, die Privatklägerin habe – als sie ihr begegnet sei – stark geweint und sei aufgelöst gewesen, wie dies auch von der Privatklägerin geschildert wurde. Die Privatklägerin habe wiederholt gesagt, es sei nicht so schlimm, sie habe ja nicht Nein gesagt, sei ja selber Schuld, wenn sie sich so anziehe, hätte Nein sagen sollen (act. 7/4 F/A 5). Die Privatklägerin sei alkoholisiert, aufgelöst, verdrängerisch ge- wesen, habe sich selber Schuld zugewiesen (act. 7/4 F/A 16). Die Privatklägerin habe auch Angst gehabt, dass man ihr nicht glauben würde (act. 7/5 F/A 11). 4.4. Aussagen Zeugin E._____ Die Zeugin E._____ wurde zweimal befragt (pol. Einvernahme vom 3. November 2024 als Auskunftsperson, act. 7/6; StA-Zeugeneinvernahme vom 25. März 2025, act. 7/7). Sie meinte, die Privatklägerin habe geweint und Schnappatmung gehabt. Auf Nachfrage, ob etwas mit einem Mann geschehen sei, erzählte E._____, sie

- 19 - habe einen Anfall bekommen und sei fast in Ohnmacht gefallen. Die Privatklägerin habe nicht gewusst, ob sie Nein gesagt habe und habe sich selber die Schuld ge- geben (act. 7/6 F/A 16, 19, 45; act. 7/7 F/A 11, 13 f.). Die Privatklägerin sei ängst- lich, panisch, verzweifelt, missbraucht und verloren, und immer wieder an der Ohn- machtsgrenze gewesen (act. 7/6 F/A 24). Sie habe alkoholisiert gewirkt; die Zeugin habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie auch unter Drogeneinfluss gewesen sei (act. 7/6 F/A 25). Die Privatklägerin habe nicht die Polizei rufen wollen; die beiden Zeuginnen hätten recht Druck gemacht und sie gezwungen, zur Polizei zu gehen (act. 7/6 F/A 26). Das Gefühl der Zeugin sei, dass die Privatklägerin zuerst willig gewesen sei, als es dann geschehen sei, es aber nicht mehr gewollt habe und es dann aber über sich habe ergehen lassen. Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe Angst gehabt, etwas zu sagen (act. 7/6 F/A 45). 4.5. Objektive Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalt liegen folgende objektive Beweismittel vor: Video-Überwachung Club, 3. November 2024, 04:00–05:00 Uhr (act. 2/3). 36:37 Privatklägerin und Mann 1 betreten Raum. Privatklägerin bereits unsicher auf Beinen. Privatklägerin setzt sich. 37:31 Mann 1 begibt sich zu Beschuldigten. 38:21 Mann 1 und Privatklägerin verlassen Bild (scheinen sich zu küssen) 48:25 Mann 1 kommt kurz wieder ins Bild, Beschuldigter betritt Raum wieder, räumt scheinbar Getränke herum 49:16 Mann 1 kommt wieder ins Bild, verlässt Raum 49:33 Privatklägerin kommt ins Bild, versucht Kleider zu richten 49:45 Beschuldigter tritt hinter sie, scheint ihr zu helfen, Kleider zu richten (BH zu schliessen) 50:17 Privatklägerin legt Arm um Hals des Beschuldigter 50:42 Privatklägerin greift sich mit beiden Händen ins Haar und hält dieses hoch, während Beschuldigter sich hinter ihr zu bücken scheint 50:45 Privatklägerin fällt vorne über 50:47 Beschuldigter fasst sie um Bauch 50.50 Beschuldigter geht hinter Privatklägerin, welche erneut in Bereich ausserhalb Kamerablickwinkel geht. Privatklägerin scheint Hose noch oben zu haben 50:54 Beschuldigter und Privatklägerin ausser Blickwinkel 53:10 Kühlschrank rüttelt 53:29 Beschuldigter Kopf sichtbar 53:40 Beschuldigter zurück in Blickwinkel 53:45 Beschuldigter greift Flasche und scheint zu öffnen

- 20 - 53:53 Privatklägerin kommt ins Blickfeld, trinkt aus Flasche 54:00 Privatklägerin legt sich scheinbar ziemlich betrunken auf Ablagefläche, scheint zu würgen (Beschuldigter nicht mehr im Blickfeld) 54:19 Beschuldigter kommt zurück ins Blickfeld 54:22 Beschuldigter legt Tasche Privatklägerin neben diese hin 54:25 Privatklägerin richtet sich etwas auf, schaut Beschuldigter nach 54:37 Beschuldigter verlässt Raum, Privatklägerin setzt sich auf 55:01 und 55:13, 55:19 Privatklägerin nimmt weiteren Schluck aus Flasche 55:26 Privatklägerin steht auf 55:33 Privatklägerin scheint Oberteil runterzuziehen 55:57 Privatklägerin stellt Flasche zurück 56:03 Privatklägerin fasst Tasche 56:26 Privatklägerin richtet Kleider, versucht Raum zu verlassen, scheint Tür nicht öffnen zu können 56:56 Tür scheint von aussen von Beschuldigten geöffnet zu werden 57:00 Privatklägerin verlässt Raum 57:09 Beschuldigter schliesst Tür von innen DNA-Spuren, insb. Gutachten IRM betr. Auswertung DNA-Spuren vom 10. April 2025 (act. 9/12) und Kurzbericht FOR betr. Identifizierung/DNA-Spuren vom

14. April 2025 (act. 9/14): Die DNA-Spuren (in Form von Sperma), welche im Club sowie ab der Vulva, der Vagina und der Zervix der Privatklägerin gesichert wurden, stimmen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Im DNA-Mischprofil ge- mäss dem Abstrich ab dem Anus der Privatklägerin ist das DNA-Profil des Beschul- digten ebenfalls enthalten. Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung vom 21. November 2024 der Privatklägerin (act. 11/6): Hieraus ergibt sich, dass die Privatklägerin keine schwe- ren Verletzungen erhalten haben (sondern lediglich Schleimhautabtragungen und -einblutungen sowie Blutergüsse), sodass keine Lebensgefahr bestehe und vor- aussichtlich eine folgenlose Abheilung erfolgen werde. Hier ist zu ergänzen, dass der Geschlechtsverkehr mit dem ersten Mann (F._____) den Handlungen des Be- schuldigten mit der Privatklägerin zeitlich sehr nahe ist, weshalb dieses Gutachten für die Würdigung eine geringe Bedeutung haben wird. Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 25. Februar 2025 be- treffend die Privatklägerin (act. 11/9): Gemäss Gutachten lag – unter Berücksichti- gung einer minimalen linearen Alkoholabbaurate sowie ausgehend vom unteren

- 21 - Wert des Vertrauensbereichs – im Ereigniszeitpunkt eine Alkoholmenge vor, die im Zeitpunkt des Resorptionsendes zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.38 Gewichtspromille führte (act. 11/9 S. 2 f.). Sodann lag – unter Berücksichti- gung einer maximalen Alkoholabbaurate und einem einmaligen Sicherheitszu- schlag sowie ausgehend vom oberen Wert des Vertrauensbereichs – zu Beginn des Ereigniszeitraums eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2.40 Gewichts- promille vor (act. 11/9 S. 3). Die entsprechenden Stadien der akuten Alkoholwir- kungen könnten wie folgt beschrieben werden, wobei die nachfolgend genannten Symptome je nach Alkoholgewöhnung auch bei niedrigeren oder erst bei höheren Gehalten auftreten können (act. 11/9 S. 3): > 1.1 ‰:,,Leicht bis mässig betrunken", beginnende Gang- und Sprachstö- rungen, Kritikschwäche und Enthemmung nehmen zu, nur kurzfristig kompen- sierbare Leistungsminderungen, fast alle experimentell durchgeführten Leis- tungstests zeigen signifikante Einbussen. > 1.5 ‰: "Deutlich betrunken", Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit, nachlas- sendes Kurzzeitgedächtnis. > 2 ‰:,,Rausch", deutliche Gang- und Sprachstörungen, später häufiger Amnesie, Blutalkoholkonzentration wird zumeist nur von Trinkgewohnten er- reicht. > 2,5 ‰:,,Schwerer Rausch", allgemeiner Persönlichkeitsabbau, Bewusst- seinseinengung. Der amtliche Verteidiger führte aus, dass es sich bei den Angabe der Blutalkohol- konzentration von 1.38 bis 2.4 Promille in Bezug auf die Privatklägerin um eine blosse Schätzung handle, zumal die Angaben im Rahmen dieser Untersuchung widersprüchlich zu den getätigten Aussagen bei der Polizei seien (act. 48 S. 19). Entgegen der Verteidigung basiert die Berechnung auf Basis naturwissenschaftli- cher Methode und es kann mitnichten von einem Schätzwert gesprochen werden. Die Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin war somit in dem vom IRM berech- neten Bereich.

- 22 - 4.6. Würdigung 4.6.1. Den unglaubhaften, realitätsfremden und widersprüchlichen Schilderun- gen des Beschuldigten steht insbesondere die fragliche Videoaufnahme gegen- über, welche sich nur schwer mit dem (ohnehin widersprüchlich) von ihm geschil- derten Geschehen vereinbaren lässt. Je nach Kenntnisstand der ihm vorgehalte- nen Beweismittel passt der Beschuldigte seine Aussagen zum Ablauf der Gescheh- nisse an. So erklärt der Beschuldigten bei der Hafteinvernahme, er habe in dem Moment, als er mit der Privatklägerin allein auf dem Secret Floor gewesen sei, nicht gewusst, dass es dort eine Kamera hatte (act. 5/2 F/A 48). Dadurch lässt sich er- klären, weshalb er auf konkreten Vorhalt einzelner Videosequenzen jeweils sein Aussageverhalten scheinbar anpasst, ohne in seiner Schilderung konstant zu blei- ben. 4.6.2. Die amtliche Verteidigung interpretierte die Handlungen der Privatkläge- rin, welche man in der Videosequenz sieht, als verschiedene sexuelle Aufforderun- gen an den Beschuldigten bzw. habe die Privatklägerin den Beschuldigten umarmt, bezirzt und sich selbst entblösst. Im Einzelnen verweist er auf die Videosequenz (Zeitstempel: 04.38.00), in welcher die Privatklägerin gemäss Interpretation des Verteidigers den Beschuldigten mit einem Zeichen mit dem Zeigefinger zu sich führe und dann einladend zu ihrem Intimbereich zeige. Beim Zeitstempel 04.51.11 lasse sie sich nach hinten in die Arme des Beschuldigten fallen, nachdem sie ihn gebeten habe den BH zu schliessen, und sie habe ihn am Hinterkopf gehalten und auf die linke Backe geküsst. Danach habe sie ihren Kopf kurz nach hinten fallen lassen und einige Schritte nach vorne gemacht, wobei der Beschuldigte sie gehal- ten habe. Danach habe sie ihren BH nach oben gezogen und dem Beschuldigten ihre Brüste gezeigt. Der Beschuldigte habe danach ihre Brüste geküsst und sie habe ihren Kopf zunächst nach hinten fallen lassen, dann ihre Hand zärtlich auf den Beschuldigten gelegt und ihn erneut geküsst. Wenig später sehe man, wie die Privatklägerin ihre Haare zusammen gebunden habe und sich danach zu Boden fallen lasse, wobei sie sich auf ihren Händen abgestützt und ihr Becken ein wenig gehoben habe (act. 48 Rz. 28 ff.). Im Weiteren führt der amtliche Verteidiger aus, dass man im Video sehe, dass, nachdem die Privatklägerin wieder aufgestanden

- 23 - sie, ihr Blick bereits auf die Ecke gerichtet sei. Die Hände des Beschuldigten seien auf ihrer Taille, aber sie laufe selber bestimmt und in einem zügigen Tempo in die Ecke (act. 48 S. 33). 4.6.3. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers ist das Verhal- ten der Privatklägerin nicht als sexuelle Avancen dem Beschuldigten gegenüber zu werten. Der Kopf der Privatklägerin fällt bei Zeitstempel: 04.51.11 ff. ruckartig und unkontrolliert nach hinten. Sie wirkt völlig kontrolllos. Auch als sie zu Boden fällt – was der amtliche Verteidiger als ein weiteres Signal interpretiert – sieht man, wie sie völlig unkontrolliert in sich zusammen fällt. Weiter sieht man im Video klar ein Runterfallen bzw. in die Arme des Beschuldigten Fallen und nicht eine gewollte Umarmung. Die Ausführungen, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Finger und ihren Worten zum Mitschlecken eingeladen habe, sind eine reine Interpretation des audiofreien Videos. Der Beschuldigte hat auch diesbezüglich wi- dersprüchliche Aussagen gemacht. Die Behauptung des amtlichen Verteidigers, dass die Privatklägerin selbständig, bestimmt und in einem zügigen Tempo in die Ecke gelaufen sei und der Beschuldigte lediglich seine Hände auf ihrer Hüfte ge- habt habe, ist aktenwidrig. Man sieht in der Videosequenz klar, dass die Privatklä- gerin nicht mehr selbstständig gehen kann und der Beschuldigte sie in die Ecke führt. Der Beschuldigte erklärt anlässlich der heutigen Einvernahme auch selber aus, dass er sie hochgehoben habe und sie zusammen in die Ecke gegangen seien (Prot. S. 22). 4.6.4. Die Privatklägerin sagt zwar selber nur lückenhaft aus. Geltend ge- machte Erinnerungslücken lassen sich jedoch durch den behaupteten und auch nachgewiesenen Alkoholkonsum erklären, auch wenn sich der tatsächliche Intoxi- kationsgrad und -zustand im Ereigniszeitpunkt letztlich nicht mit einem exakten Wert feststellen lässt. Aus der Videoaufnahme geht jedoch hinreichend hervor, dass sich die Intoxikation stark auf die Privatklägerin ausgewirkt hat, insbesondere sichtbar als der Beschuldigter von ihr ablässt und den Raum verlässt. Auch die Ausführungen der Zeuginnen unterstützen die Ausführungen der Privatklägerin so- wie das toxikologische Gutachten betreffend Zustand der Privatklägerin. Auch stützt das Video die Aussage der Privatklägerin, sie habe wiederholt versucht, sich

- 24 - anzuziehen (bzw. ihre Kleider zu richten) und den Raum zu verlassen, als der Be- schuldigte an sie herangetreten sei. An/im Körper der Privatklägerin vorgefundene Spermaspuren lassen sich dem Beschuldigten zuordnen, wobei die Ergebnisse kei- nen anderen Schluss zulassen, als dass es – entgegen dem Dafürhalten des Be- schuldigtem – zu sexuellem Kontakt inklusive Penetration der Privatklägerin durch den Beschuldigten gekommen ist (ausserhalb des Kamerawinkels, sodass dies nicht von der Kamera erfasst wurde). Die Behauptung des Beschuldigten, sein Sperma sei "einfach so" auf dem Boden gelandet, ist nicht nachvollziehbar und als blosse Schutzbehauptung zu werten, ebenso wie die gesamthafte Negierung eines sexuellen Kontakts und insbesondere einer Beischlafhandlung anlässlich aller Ein- vernahmen im Vorverfahren. Gleiches gilt für die Erklärung des Beschuldigten an- lässlich der heutigen Hauptverhandlung, dass es zu sexuellen Kontakten gekom- men sei und er im Vorverfahren nervös gewesen sei, weshalb er es nicht zugege- ben habe. Weiter ist seine Erklärung, wie sein Sperma bei der körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin in ihrer Vulva, Vagina sowie Zervix gefunden wurde, nämlich, dass er seinen Penis ein weiteres Mal herausgenommen habe und er in seine Hand gekommen sei, nachdem er plötzlich in seiner Hose zu einem Orgas- mus gekommen sei, lebensfremd. So erklärte er die Spermaspuren in der Privat- klägerin damit, dass er sie mit der Hand befriedigte und er vorher seinen Penis angefasst habe, was die Spuren erklären würden. Einerseits erscheint dies lebens- fremd und anderseits erklärt dies nicht die Spermaspuren in der Zervix und in der Vagina der Privatklägerin. Die weitgehende Weigerung des Beschuldigten im Vor- verfahren, eigene Spermaspuren am/im Körper der Privatklägerin zu erklären, legt nahe, dass es zu seitens der Privatklägerin ungewolltem sexuellem Kontakt ge- kommen ist, ansonsten zu erwarten wäre, dass der Beschuldigte angesichts der schweren im Raum stehenden Anschuldigungen den (diesfalls seinerseits ver- meintlich im Einverständnis mit Privatklägerin erfolgten) Sexualkontakt offenlegen würde, unbesehen allfälliger persönlicher Konsequenzen für ihn infolge Untreue ge- genüber seiner Ehefrau. Es bleibt offen, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten allenfalls (auch) verbal zu verstehen gab, keinen sexuellen Kontakt mit ihm zu wol- len. Auch wenn die Privatklägerin sich selber nicht mehr sicher ist, inwiefern sie ihre Abneigung zeigte und wie stark sie infolge des Alkoholkonsums nicht mehr zu

- 25 - Gegenwehr fähig war bzw. keine Gegenwehr mehr zeigte, so muss aufgrund der eigenen, wiederholten und hinreichend deutlichen Aussagen des Beschuldigten be- treffend den Zustand der Privatklägerin klarerweise davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin für ihn im Tatzeitpunkt klar ersichtlich so stark betrunken war, dass es für ihn auch erkennbar war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, sich einen eigenen Willen über weitere Geschehnisse zu bilden und ihre Einwilligung zu allfällig nachfolgenden sexuellen Handlungen zu geben. Seine entgegenstehenden heutigen Aussagen, wonach keine merkliche Trunken- heit vorgelegen habe bzw. er keine solche bemerkt haben will und sie völlig normal gewesen sei, weil sie noch habe reden können, sind dabei als Schutzbehauptung zu werten. Infolge der Gesamtumstände (namentlich keinerlei Bekanntschaft zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, Betrunkenheitszustand der Pri- vatklägerin, wiederholter Versuch der Privatklägerin, sich anzuziehen und Raum zu verlassen) ist im Ergebnis erstellt, dass die Privatklägerin massiv alkoholisiert, er- schöpft und vom Vorgehen des Beschuldigten überrascht und daher zur Willensbil- dung und zum tatsächlichen (weitergehenden) Widerstand unfähig war, was der Beschuldigte erkannt haben muss und bewusst für seine eigene sexuelle Befriedi- gung ausnutzte. Der Kernsachverhalt gemäss Eventualanklage ist im Ergebnis als erstellt zu erachten. Hingegen lässt sich der abweichende Kernsachverhalt der Hauptanklage (Handlung gegen den – gebildeten – Willen der Privatklägerin) nicht hinreichend erstellen, da aufgrund der Alkoholintoxikation davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin eben gerade nicht mehr in der Lage war, sich einen hinrei- chenden Willen zu bilden und willensgemäss zu handeln. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Staats- anwaltschaft ist mit Ausnahme der nachfolgenden kleineren Abweichungen als zu- treffend zu erachten. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2).

- 26 -

2. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Eventualanklagesachverhalt als Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB. Tatbestandsmässig handelt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder ei- ner anderen sexuellen Handlung missbraucht. Urteilsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch nicht mehr in der Lage war, sich gegen diese zu wehren respektive darüber zu entscheiden, den sexuellen Kontakt zu wollen oder nicht (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 5, m.w.H.). Wider- standsunfähigkeit ist als gegeben zu erachten, wenn das Opfer physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr zu setzen, wobei es sich um eine dauernde, vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfaller- scheinungen handeln kann, z.B. infolge hochgradiger Substanzintoxikation. Dabei reicht es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, wenn sich das Opfer alkohol- oder müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach wehren kann (BSK StGB- MAIER, Art. 191 N 6, m.w.H.). Das in der Rechtsprechung geforderte "vollständige" Fehlen der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit umfasst nicht ausschliesslich Zu- stände vollständigen Bewusstseinsverlusts, sondern grenzt die von Art. 191 StGB erfassten Situationen von solchen ab, in denen das Opfer bspw. aufgrund seines Alkoholkonsums lediglich enthemmt ist. Eine Wehrlosigkeit kann angenommen werden, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol und Müdigkeit den be- gangenen Handlungen nicht oder nur schwach widerstehen kann (BGer 6B_238/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1.). Intoxikationsbedingte (vorübergehende) Urteilsunfähigkeit und Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin sind gegeben. Ein Missbrauch ist ebenfalls gegeben, da kein Einverständnis der Privatklägerin vorlag. Durch den Beschuldigten erfolgte sexuelle Handlungen (Kuss, Griff an den Busen der Privatklägerin, vaginale Penetration inklusive Ejakulation) sind zweifellos tatbe- standsmässig. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAIER, Art. 191 N 16, m.w.H.), was vorliegend ebenfalls gege- ben ist.

3. Die rechtliche Würdigung des Eventualanklagesachverhalts seitens der Staatsanwaltschaft ist damit als zutreffend zu erachten; der Beschuldigte ist dem-

- 27 - nach des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Per- son im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.

4. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe Es sind weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe ersichtlich. V. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. .1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjek- tiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im

- 28 - Strafverfahren, insbesondere eine gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). 1.3. Der Strafrahmen des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Wider- stand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder 3–180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 191 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass vorlie- gend unter anderem eine Beischlafhandlung (Penetration) erfolgte, was die schwerste Form sexueller Handlungen ist, da es die stärkste Eingriffsform in die körperliche und sexuelle Integrität des Opfers ist. Wobei zu erwähnen ist, dass eine Penetration mit dem Penis erfolgte und nicht mit einem Gegenstand o.ä., sodass das Verletzungsrisiko minimiert wurde. Die Penetration erfolgte ungeschützt, was das Ansteckungsrisiko mit sexuell übertragbaren Krankheiten massiv erhöhte. Die Privatklägerin konnte eine medikamentöse Behandlung machen, welche die zu- künftigen gesundheitlichen Einschränkungen stark reduzierte. Die durch den Be- schuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen dauerten ca. vier Minuten. Er hat dies nicht vorgängig geplant, vielmehr hat sich die Tat spontan ergeben. Es sind keine übermässige Kraftanwendung durch den Beschuldigten ersichtlich. Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass keine wesentliche körperliche Schädigung der Pri- vatklägerin verursacht wurde, aber die psychische Verarbeitung der Tat für die Pri- vatklägerin mit Schwierigkeiten behaftet ist. Zusammengefasst wiegt somit das Verschulden als nicht mehr leicht. 2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die sexuellen Handlungen mit einem direkten Vorsatz begangen hat. Es sind keine Gründe für eine Relativierung oder Verschärfung des Verschuldensgra- des ersichtlich. Das Gesamtverschulden bleibt somit bei nicht mehr leicht. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten als verschuldensangemessen.

3. Täterkomponente

- 29 - 3.1. Der Beschuldigte wurde in Ghana geboren und kam 1992 als 13-jähriger in die Schweiz. Er wurde adoptiert, wobei sein leiblicher Vater in der Schweiz lebt und seine leibliche Mutter verstorben ist. Seine Adoptivmutter komme und gehe. Er hat keine Geschwister. Er habe ein gutes Verhältnis zum Vater und lebe im gleichen Haus wie er (act. 5/3 F/A 123 ff; act. 5/5 F/A 37 ff.). Der Beschuldigte hat die Auf- enthaltsbewilligung C. 3.2. Der Beschuldigte ging immer einer Arbeitstätigkeit nach, wobei er zwischen- zeitlich als Lebensmitteltechnologe arbeitete, aber dazu keine Ausbildung gemacht habe. Im März 2025 sei er hauptberufsmässig als Hilfskoch bei G._____ am H._____ im Stundenlohn tätig gewesen, verdiente netto CHF 3'500.–, ohne einen

13. Monatslohn. Weiter habe er als Nebenjob als Reinigungskraft im Stundenlohn bei I._____ am H._____ gearbeitet, wobei er dort unregelmässige Einsätze gehabt habe und monatlich CHF 2'000.– bis CHF 3'000.– verdient habe (act. 5/3 F/A 128 ff.). Weiter führte er aus, dass er 22 Jahre für die J._____ und im Juni 2025 für ein paar Monate beim K._____ in L._____ gearbeitet habe (act. 5/5 F/A 40 ff.). Momen- tan arbeite er beim H._____ als Mechaniker und versucht dort auch Weiterbildun- gen zu machen. Dort verdiene er ca. netto CHF 4'300.– inklusive 13. Monatslohn (Prot. S. 10). Seit 2015 sei der Beschuldigte verheiratet und seine Ehefrau arbeitete auch bei I._____, im Stundenlohn, danach bei M._____. Der Beschuldigte habe insgesamt sieben Kinder (mutmasslich aktuell 3- bis 28-jährig), wovon er mit seiner jetzigen Ehefrau, welche er in Ghana kennengelernt habe, die jüngeren vier Kinder habe. Seine älteste Tochter lebe in der Schweiz und sei auch mit seiner damaligen Freundin in der Schweiz entstanden. Seine zwei Söhne habe er mit seiner damali- gen Verlobten in Ghana bekommen. Seine Ehefrau besuchte einen Deutschunter- richt bei der N._____, damals als die Ehefrau in die Schweiz gezogen sei, haben sie für vier bis fünf Monate Sozialhilfe bezogen (act. 5/5 F/A 44 ff.). Er verstehe und spreche Schweizerdeutsch, "wenn ich will", und spreche die Landessprache von Ghana. Anlässlich der Verhandlung versuchte der Beschuldigte die Fragen der Vor- sitzende auf Deutsch zu verstehen, welche dann aber übersetzt werden mussten (Prot. S. 18). Betreffend die Wohnverhältnisse führt er aus, dass er mit seiner Ehe- frau und seinem jüngsten Kind zusammenlebe. Seine restlichen fünf Kinder würden in Ghana leben und von seiner Tante, O._____, betreut, wobei er für die Kinder

- 30 - finanziell vollständig aufkomme. Eine Rückkehr nach Ghana wäre für ihn schwierig, weil er nicht glaube, dort arbeiten zu können. Weiter sei sein Vater in der Schweiz und seine Verwandten seien nicht in Ghana (Prot. S. 19). Aus den verschiedenen Einvernahmen wurde nicht klar, ob der Beschuldigte ausser seine Kinder und seine Tante weitere Familienangehörige und Freunde in Ghana habe (act. 5/3 F/A 136-

138) oder ob er in Ghana keine Freunde habe (act. 5/5 F/A 38) bzw. er habe einen Cousin P._____ in Ghana, welchem er Geld für die Kinder zusende (act. 5/5 F/A 59, Prot. S. 14). Der Beschuldigte führte aus, dass er in der Schweiz Freunde habe (Prot. S. 18). Der Beschuldigte habe mit seinen Kindern grösstenteils über Video- telefonie Kontakt. In den letzten Jahren konnte er sie aufgrund eines fehlenden Jobs nicht besuchen, zuletzt habe er sie im Jahr 2023 besucht, wobei er plane, im Dezember 2026 wieder nach Ghana zu reisen (Prot. S. 15). Wobei er in einer Ein- vernahme ausführte, dass er die Kinder oft in Ghana besuche (act. 5/3 F/A 140). Er leide seit ca. 2020 an Diabetes, habe aber keine bekannten aktuellen gesund- heitlichen Einschränkungen, abgesehen von hohem Blutzucker (act. 5/1 F/A 3; act. 5/2 F/A 76; act. 5/3 F/A 122 ff.; act. 5/5 F/A 35 ff., 65). Das Vorleben des Be- schuldigten ist neutral zu werten. 3.3. Der Beschuldigte weist eine (nicht einschlägige) Vorstrafe aus dem Jahre 2020 auf betreffend einen BetmG-Verstoss (act. 40). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Da es sich vorliegend um eine nicht einschlägige Vorstrafe handelt, erscheint eine Straferhöhung von 1 Monat als angemessen. 3.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu erwähnen, dass keine Einsicht, Reue oder ein Geständnis beim Beschuldigten vorhanden ist, welche strafzumessungs- relevant wäre. 3.5. Es bleibt nach Berücksichtigung der Täterkomponente bei 43 Monaten Frei- heitsstrafe.

4. Anrechnung der Haft

- 31 - Die bislang erstandene Haft von 2 Tagen vom 3. bis am 4. November 2024 (act. 12/1 i.V.m. act. 12/4) ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe, namentlich die auszufällende Freiheitsstrafe, anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter An- rechnung von 2 Tagen erstandener Haft. VI. Sanktionsvollzug Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren auszusprechen ist, schei- det die Möglichkeit für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvoll- zugs im Sinne von Art. 42 f. StGB aus. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen. VII. Tätigkeitsverbot Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 4bis lit. a StGB ist in- folge der Verurteilung des Beschuldigten nach Art. 191 StGB zwingend ein Tätig- keitverbot (lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte aus- serberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt) auszusprechen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS 1. 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Delikte (sogenannte Katalogtaten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

- 32 - 1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (a) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewach- sen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). 1.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden As- pekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der In- tegration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLIN- GER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefall- prüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des klaren Gesetzestextes keine Rolle. 1.4. Der Beschuldigte ist des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Wider- stand unfähigen Person schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB um eine Katalogtat, welche im Grundsatz eine obligato- rische Landesverweisung zur Folge hat. Entsprechend ist der Beschuldigte des

- 33 - Landes zu verweisen, sofern dies in einem ersten Schritt für ihn nicht einen schwe- ren persönlichen Härtefall darstellen sollte respektive in einem zweiten Schritt seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht das öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung überwiegen.

2. Persönlicher Härtefall 2.1. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann auf be- reits unter der Täterkomponente gemachte Ausführungen verwiesen werden, wo- nach der Beschuldigte ein gefestigtes Anstellungsverhältnis innehat, sodass zu sei- nen Gunsten von wirtschaftlicher Integration ausgegangen werden kann. Ergän- zend dazu ist in familiärer und sozialer Hinsicht anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss eigenem Dafürhalten fünf seiner sieben Kinder in Ghana hat und regel- mässig in Ghana ist sowie die Landessprache spricht. Seine Ehefrau ist ebenfalls aus Ghana. Seine Ehefrau, sein jüngstes Kind, seine älteste Tochter und sein leib- licher Vater leben zwar in der Schweiz und er führte aus, dass er einige Freunde habe, aber davon abgesehen keine weiteren gefestigten persönlichen Beziehun- gen, soziales Engagement o.ä. in der Schweiz ersichtlich. Er war zwar einmal in einem Fussballverein, aber dies schon lange nicht mehr (Prot. S. 17). Zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte bereits seit 1992 in der Schweiz lebt, was einer langen Aufenthaltsdauer entspricht. Der Beschuldigte spricht jedoch, wie auch anlässlich der Hauptverhandlung ersichtlich, lediglich gebrochen Deutsch und ist für Befra- gungen grösstenteils auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Er lebt mit sei- ner Ehefrau und seinem zweijährigen Sohn in der Schweiz und sie ist arbeitstätig. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau in die Schweiz geholt, damit diese ihm finan- ziell helfen könne (Prot. S. 12 f.). Der Beschuldigte hatte im Jahr 2021 Schulden in der Höhe von CHF 24'000.– und im März 2025 in der Höhe von CHF 7'000.–, wobei er diese vollständig abbezahlt habe (Prot. S. 20). Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 25. Mai 2010 des Bezirksgerichts Uster aufgrund einer Drohung ver- urteilt (act. 19/2/1). 2.2. Angesichts dieser Gesamtumstände ist ein persönlicher Härtefall zu vernei- nen. Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz ist trotz langer Aufent- haltsdauer als nicht besonders hoch zu erachten. Insbesondere kann man lediglich

- 34 - von einer wirtschaftlichen Integration sprechen, aber keiner sprachlichen oder so- zialen. Die Landesverweisung würde zwar für die Ehefrau und das jüngste Kind durchaus eine gewisse Härte darstellen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau selber aus Ghana ist und das jüngstes Kind noch sehr jung und noch nicht eingeschult ist, sodass auch ihnen ein Um-/Rückzug nach Ghana grundsätzlich zu- gemutet werden kann und ein solcher mit einer Ausweisung des Beschuldigten auch automatisch erfolgen würde. Seine älteste Tochter ist erwachsen, sodass die Kontakthaltung mit dem Beschuldigten auch ausserhalb der Schweizer Landes- grenze respektive dem Schengenraum durchaus möglich und zumutbar ist. Ent- sprechende Zumutbarkeit muss umso mehr gelten, als der Beschuldigte aussch- liesslich die ghanaische Staatsbürgschaft hat. Der amtliche Verteidiger führte aus, dass der persönliche Härtefall erfüllt sei, da der Beschuldigte aufgrund seines Dia- betes auf Insulin angewiesen sei und dies in Ghana nur äussert sporadisch verfüg- bar sei, weswegen auch aus diesem Grund, neben dem Wegzug von seiner Kern- familie (Ehefrau und jüngstes Kind) ein Verbleib in der Schweiz für den Beschuldig- ten unabdingbar sei (act. 48 Rz. 114). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es auch in Ghana Krankenhäuser und Ärzte gibt, welche Insulin verschreiben und bestellen können, weshalb dieser Umstand keinen persönlichen Härtefall begründet. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, würden die öffentlichen Ausweisungs- interessen seine persönlichen Interessen am Verbleib überwiegen, da der Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person einen maxi- mal schweren Eingriff in höchst sensible und geschützte Rechtsgüter (sexuelle In- tegrität) darstellt.

3. Fazit 3.1. Im Ergebnis ist die Landesverweisung auszusprechen. Im Lichte des Ver- schuldens des Beschuldigten ist Dauer weder an der untersten noch an der obers- ten Grenze der gesetzlich vorgesehenen Spanne anzusiedeln. Angesichts der ge- nannten Umstände ist der Beschuldigte damit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen.

- 35 - 3.2. Da der Beschuldigte kein Staatsangehöriger der europäischen Union ist, ist die anzuordnende Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. IX. Beschlagnahmte Gegenstände Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist, sofern die Beschlag- nahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens zu entschei- den (Art. 267 Abs. 3 StPO). Es wurden diverse Gegenstände, Spurenträger und Datensicherungen etc. mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. September 2025 beschlag- nahmt (act. 8/4). Sämtliche Gegenstände sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen, da davon auszugehen ist, dass kein Interesse der Privatklägerin an den beschlagnahmten Kleidern mehr besteht. Die Kleidungsstücke des Beschuldigten sind dem Beschul- digten oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen. X. Zivilansprüche 1. 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei-

- 36 - chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Schadenersatz 1.3.1. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.). 1.3.2. Der von der Privatklägerin geltend gemachte konkrete Schadenersatz auf- grund der Kosten für die medizinische Untersuchung sowie für die Behandlung (CHF 384.40, zzgl. Zins) ist, genauso wie die fehlende Deckung desselbigen durch die Versicherungen (act. 37 i.V.m. act. 38/1-11), ausgewiesen. Die konkrete Scha- denersatzforderung ist damit gutzuheissen, unter Zusprechung von Schadenszins zu 5 % seit dem Ereigniszeitpunkt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des allfälli- gen weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 1.4. Genugtuung 1.4.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge- macht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immateri-

- 37 - elle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. 1.4.2. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht glaubhaft, dass die Privatklä- gerin seit der Tatnacht massiv belastet sei, weil sie wisse, dass sie Opfer einer Sexualstraftat geworden sei auch wenn sie Erinnerungslücke habe. Weiter schäme sie sich und fühle sich seither "nicht gut genug", um glücklich zu sein. Sie habe ein fortwährendes Unsicherheitsgefühl und vermöge nicht mehr alleine zu sein, insbe- sondere in der Nacht. Es falle ihr schwer, über das Geschehene zu sprechen und sie flüchte sich in ihre Ausbildung und Freizeitaktivitäten. Wenn sie sich an die Tat- nacht erinnere, werde sie immer traurig, müsse weinen und ziehe sich zurück. Das frühere vorhandene Grundvertrauen in die Umwelt und die Mitmenschen sei ihr (ausser in Bezug auf ihre Familie und den engsten Freundeskreis) vom Beschul- digten – wohl irreversible – genommen worden (zum Ganzen: act. 37 S. 5). Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer heutigen Einvernahme aus, dass sie versuche, die Geschehnisse der Nacht zu verdrängen, aber wenn es hochkomme, müsse sie weinen und sie könne nicht einschlafen, wenn sie daran denke. Momentan gehe sie noch nicht in eine Therapie, weil sie noch nicht bereit sei über die Geschehnisse jener Nacht zu sprechen. Weiter könne sie nicht mehr alleine unterwegs sein und sei allgemein nicht mehr gerne alleine. Sie versuche sich immer abzulenken, aber wenn sie alleine zu Hause sei, vor allem am Abend, sei es schwierig für sie (act. 44A S. 8 f.). Die von der Privatklägerin verlangte Genugtuung von CHF 8'000.– zzgl. Zins (act. 37) erscheint als angemessen und ist ihr damit antragsgemäss zu- zusprechen. Die darüber hinausgehende Grundsatzverpflichtung ist aber zu weit- gehend, da mit dem zuzusprechenden Betrag die erlittene seelische und immateri-

- 38 - elle Unbill bereits hinreichend abgegolten ist, sodass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin im Mehrbetrag abzuweisen ist. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten 1.1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind nach Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. 1.2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 14'470.40. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen.

2. Entschädigungen 2.1. Im vorliegenden Fall gilt zu beachten, dass es einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gab. So war per 13. November 2024 Rechtsanwalt MLaw X2._____ als (mittlerweile vormaliger) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt worden (act. 15/3). 2.2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 beantragte Rechtsanwalt MLaw X2._____ auf- grund seiner beruflichen Neuorientierung die Übertragung der amtlichen Verteidi- gung auf Rechtsanwalt MLaw X1._____ (act. 15/15). Dieser wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2025 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Wirkung auf den 1. Juli 2025 bestellt (act. 15/18). 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGer 6B_611/2012 und 6B_693/2012, Urteil vom 19. April 2013, E. 5.4.). Gemäss der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die allgemeinen Bemes-

- 39 - sungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Minimalga- rantie von Art. 29 Abs. 3 BV ist dabei nicht alles entschädigungspflichtig, was für die Wahrnehmung der Interessen des Vertretenen von Bedeutung ist. Entschädi- gungspflichtig sind vielmehr einzig Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt mithin sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Anspruch, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse bzw. mittels Rückzahlungspflicht der beschuldigten Person aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1; BStGer BB.2020.69, Verfügung vom 28. Juni 2022, E. 3.2.). 2.4. Das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO wurde mit Anklageerhebung vom

8. September 2025 (vgl. act. 23) abgeschlossen. Bis auf einen Beweisantrag und die damit einhergehende Korrespondenz fiel das Vorverfahren vollständig in die Mandatsdauer von Rechtsanwalt MLaw X2._____. In die zu entschädigende Man- datsdauer von Rechtsanwalt MLaw X1._____ fällt neben dem vorgenannten ledig- lich die dem Hauptverfahren zuzurechnende Dauer. Für das Hauptverfahren kann das Honorar statt nach Zeitaufwand auch nach einer Pauschale nach Rahmentari- fen festgesetzt werden (vgl. § 17 AnwGebV; BStGer BB.2020.246, Beschluss vom

28. September 2021, E. 2.3). Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei Anhaltspunkte für die Pauschalberech- nung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssen. 2.5. Bei Durchsicht der Honorarnote fällt auf, dass die geltend gemachten Aufwen- dungen in ihrer Gesamtheit überhöht respektive nicht angemessen erscheinen. Die notwendigen Bemühungen in der zu entschädigende Mandatsdauer vom 1. Juli 2025 bis 2. März 2026 beschränken sich neben dem Beweisantrag an die Staats- anwaltschaft auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung und Teilnahme an selbi- ger. Vor Bezirksgericht (inkl. Plädoyervorbereitung und Teilnahme an der Haupt- verhandlung) beträgt die Grundgebühr in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 28'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der vorliegende Fall umfasst lediglich

- 40 - ein Dossier und damit einen Sachverhaltskomplex. Es wurde keine Haft angeordnet und es gibt keine umfangreichen Akten, welche hätten studiert werden müssen, womit die Schwierigkeit des Falles und damit die notwendigen Bemühungen der amtlichen Verteidigung überschaubar waren. In Anbetracht all dessen ist eine Ho- norarstellung von CHF 16'099.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die genannte Mandatsdauer klar überhöht. 2.6. Angesichts der insgesamt moderaten Schwierigkeit des Falles, des dafür not- wendigen Aufwandes (insb. Beweisantrag im Vorverfahren, Plädoyervorbereitung, Teilnahme an Hauptverhandlung, Anfahrts- und Rückfahrtzeit) erweist sich für den entschädigungsrelevanten Zeitraum eine pauschale Entschädigung von CHF 8'000.– als angemessen. Gründe für einen Zuschlag nach § 17 Abs. 2 Anw- GebV liegen keine vor. 2.7. Ferner ist festzuhalten, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt MLaw X2._____, für seine Aufwendungen zwischen dem 3. November 2024 bis 19. Juni 2025, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

16. Juli 2025 bereits mit CHF 10'074.25 (inklusive Barauslagen und MwSt.) ent- schädigt wurde (act. 15/13). 2.8. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigungen der vormaligen sowie der jetzigen amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Prozessentschädigung Privatklägerin 3.1. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen, ansonsten auf ihren Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin macht für anwaltliche Vertretung eine Entschädi- gung von gesamthaft CHF 10'536.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 47/1-2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die zeitlichen Aufwendungen für die Anwesenheit an der

- 41 - Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung inklusive dem Weg sowie für die Nach- besprechung mit der Privatklägerin wurden im Rahmen der Honorarnote auf acht Stunden geschätzt. Der tatsächliche Zeitaufwand hierfür beläuft sich jedoch auf neun Stunden, weshalb das Honorar um eine Stunde zu erhöhen ist. Der Beschul- digte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'800.– zu bezahlen. XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB ein le- benslängliches Verbot erteilt für jede berufliche und jede organisierte aus-

- 42 - serberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, be- sonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direk- tem Patientenkontakt.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89197331, werden dem Beschuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: 1 Paar Socken (Asservat Nr. A019'242'774),  Unterhosen schwarz der Marke EGAGAA (Asservat Nr. A019'242'785),  1 Mütze der Marke Stetson anthrazit (Asservat Nr. A019'242'796),  1 T-Shirt grau der Marke Create&Destroy (Asservat Nr. A019'242'809),  1 Hose rot der Marke Alberto (Asservat Nr. A019'242'810),  Hemd kariert blau weiss (Asservat Nr. A019'242'821),  1 Pullover Hoody grau der Marke Fruit of the Loom  (Asservat Nr. A019'242'832), 1 Paar Schuhe grün der Marke U.S. polo Assn. (Asservat Nr.  A019'242'843).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

8. September 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, unter Polis-Geschäfts-Nr. 89197331, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: Übersichts- Detailaufnahmen (Asservat Nr. A019'242'876),  Haarprobe ab Boden (Asservat Nr. A019'242'887),  Haarprobe ab Boden (Asservat Nr. A019'242'898),  DNA-Spur Vortest ab möglichem Sperma (Asservat Nr. A019'242'901),  DNA-Spur-Wattetupfer ab möglichen Spermaspuren  (Asservat Nr. A019'242'912),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Schmierspur Wand zum Regieraum  (Asservat Nr. A019'242'945), DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'956),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'967), 

- 43 - DNA-Spur-Wattetupfer ab Boden (Asservat Nr. A019'242'978),  DNA-Spur-Wattetupfer ab Schmierspuren am Kühlschrank  (Asservat Nr. A019'242'989), Übersichts- und Detailaufnahmen (Asservat Nr. A019'243'120),  1 Oberteil/Shirt, schwarz (Asservat Nr. A019'243'197),  1 Büstenhalter, schwarz (Asservat Nr. A019'243'200),  1 Unterhose/String, schwarz (Asservat Nr. A019'243'211),  1 Hose, lang, schwarz (Asservat Nr. A019'243'233),  1 Büstenhalter, schwarz (Asservat Nr. A019'243'255),  Schuhspur-Foto Spur 1 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'299),  Schuhspur-Foto Spur 2 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'302),  Schuhspur-Foto Spur 3 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'324),  Schuhspur-Foto Spur 4 ab Boden (Asservat Nr. A019'243'346),  Fotografie (Asservat Nr. A019'243'506),  Datensicherung (Asservat Nr. A019'324'573),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Vulva (Asservat Nr. A019'608'287),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Vagina (Asservat Nr. A019'608'298),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Zerfix (Asservat Nr. A019'608'312),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Anus (Asservat Nr. A019'608'323),  DNA-Spur-Wattetupfer Abstrich Rectum (Asservat Nr. A019'608'334),  Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A019'608'630). 

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Schadener- satz von CHF 384.40 zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2024zu bezahlen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des allfälligen weiteren Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) CHF 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. November 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 44 -

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'463.70 Auslagen (Gutachten) CHF 7.00 Entschädigung Zeuge.

12. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt MLaw X2._____ für seine Aufwen- dungen im Zeitraum vom 3. November 2024 bis 30. Juni 2025 als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis mit Verfügung vom 16. Juli 2025 bereits vollumfänglich und ab- schliessend mit CHF 10'074.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ent- schädigt wurde.

13. Rechtsanwalt MLaw X1._____ wird für seine Aufwendungen als derzeitiger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 8'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 10'800.– zu bezah- len.

17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben);  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (übergeben);

- 45 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch);  den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X2._____  im Dispositivauszug gemäss Ziffer 12; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090  Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 7 und 8 (Polis-Geschäfts- Nr. 89197331) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 13;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 46 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw T. Fuchs