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DG230018

Gefährdung des Lebens etc.

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2024-04-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 (act. 23) umschriebenen Sachverhalte vor. Die Anklageschrift unterteilt sich im Wesentlichen in sieben grosse Abschnitte, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben wird. Die Vorwürfe wer- den vom Beschuldigten mehrheitlich bestritten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenüglich erstellt werden kann. B. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weite- ren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweis- würdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünfti- gen Menschen stellen.

2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen, so ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht allein auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Einzubezie- hen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berück- sichtigen ist, dass insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt dennoch die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zu-

- 12 - sammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER / NACK / TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014).

3. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass an den Nachweis von Täterschaft und Schuld zwar hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei verlangt jedoch auch die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweisregel "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf die für die beschuldigte Per- son günstigere Sachverhaltsversion abzustellen ist. So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Beweisen geführt werden. Bei diesem sogenannten Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Tä- terschaft hindeuten und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offen- lassen, kann daher in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die "in dubio pro reo"-Maxime übrigens keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Ent- scheidregel ihre Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; SK StPO I-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). C. Sachverhaltserstellung

1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1, der Geschädigten O._____

- 13 - (nachfolgend: Geschädigte O._____) und des Privatklägers 8. Der Beschuldigte wurde fünf Mal in der Untersuchung (act. D1/3/1, act. D1/3/3-5, D 11 act. D1/4/3/1) sowie anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (Prot. S. 10 ff.). Die Privat- klägerin 1 wurde drei Mal in der Untersuchung sowie ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (act. D1/4/1-4/2 und act. D1/4/4 sowie act. 64). Ausserdem wurden die Geschädigte O._____ (act. D11/3/1-2) und der Privatklä- ger 8 in der Untersuchung einvernommen (act. D11/5/1). Weiter liegen sachliche Beweismittel vor, insbesondere die Chatnachrichten des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerin 1 (act. D1/1/5 und act. D1/15/14), mit Q._____ (act. D1/15/8-11 und act. D1/15/14) und mit seinem Buchhalter (act. D1/15/13-14), sowie verschiedene Fotos und ein ärztliches Attest vom 6. Januar 2023 (act. D1/1/6).

2. Glaubwürdigkeit aller beteiligten Personen 2.1. Der Beschuldigte Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – inso- weit legitimes und natürliches – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Zudem trifft gemäss psychiatrischem Gutachten vom 1. September 2023 das Item "Pathologisches Lügen" auf den Beschuldigten zu: Der Beschuldigte zeige zu diversen Themen die Tendenz, neue Varianten zu schildern, wobei er diese auch sehr auskleidet, obwohl objektive Befunde gegen seine Schilderungen sprechen. Zudem wurde dem Beschuldigten im psychiatri- schen Gutachten manipulatives Aussageverhalten attestiert (act. D1/19/10 S. 38), was zusätzlich dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. 2.2. Die Privatklägerin 1 Als Auskunftsperson wurde die Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die Strafandro- hung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Privatklä- gerin 1 teilweise die Geschädigte der zur Anklage gebrachten Straftaten war und

- 14 - andererseits, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bis zum März 2021 (act. D1/4/1 F/A 7) ein Paar waren sowie einen gemeinsamen Sohn (geboren am tt.mm.2019) haben. Die Paar- und Elternbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ist scheinbar stark belastet, so besteht unter anderem eine Problematik betreffend Unterhaltsbeiträge und Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, wobei diesbezüglich im April 2022 ein Gerichtstermin stattfand, anlässlich dessen der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich auf ein gemeinsames Sor- gerecht sowie monatliche Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 600.00 für den Sohn geeinigt haben (vgl. act. D1/4/1 F/A 8 ff.). Die Privat- klägerin 1 und der Beschuldigte nahmen nach der Trennung im März 2021 sodann ab September 2022 wieder Kontakt zueinander auf, was auch die Wiederaufnahme einer sexuellen Beziehung beinhaltete (vgl. act. D1/4/1 F/A 22). Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 führte die Verteidigung aus, dass die bestehenden Sorgerechtsstreitigkeiten einen Grund für eine allfällige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin 1 sein könnten, da diese zweifellos um jeden Preis das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn erreichen wollte, weshalb (so die Verteidigung zumindest sinngemäss) bei der Sachverhalts- erstellung nicht auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden könne (act. 67 S. 10 f.). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass zwar ein Paar- und Elternkonflikt gerichtsnotorisch zu unter Umständen nicht unbeachtlicher Grund-Spannung zwischen den beteiligten Personen und zu allfällig negativ einge- färbter Wahrnehmung bei Opfern führt, daraus aber nicht rückgeschlossen werden kann, dass sämtliche Aussagen nicht stimmen. Letztendlich ist – auch wenn Gründe für die eingeschränktere Glaubhaftigkeit einer Person vorliegen – entschei- dend, wie glaubhaft die Aussagen der Privatklägerin 1 sind. 2.3. Geschädigte O._____ Die Geschädigte O._____ wurde als Zeugin und somit unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB einvernommen und auf deren Inhalt ausdrücklich auf- merksam gemacht. Sie befand sich mit dem Beschuldigten ebenfalls in einer Paa- rbeziehung und war teilweise die Geschädigte in der zur Anklage gebrachten Straf- taten, weshalb gerichtsnotorisch ebenfalls eine Grund-Spannung zwischen dem

- 15 - Beschuldigten und der Geschädigten O._____ anzunehmen ist, welche zu einer allfällig negativ eingefärbten Wahrnehmung führt. Die Geschädigte O._____ liess sich jedoch für das vorliegende Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituieren, weshalb sie kein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis hat. So- mit ist entscheidend, wie glaubhaft die Aussagen der Geschädigten O._____ sind. 2.4. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 wurde ebenfalls als Auskunftsperson und daher unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen. Er ist der Vater der Privatklägerin 1 und dürfte daher ein gewisses Interesse daran haben, den Sachverhalt entsprechend den Schilderungen der Privatklägerin 1 darzustellen. Zudem ist der Privatkläger 8 als Geschädigter ebenfalls am Strafverfahren beteiligt. Entsprechend sind die Aus- sagen des Privatklägers 8 mit leichter Zurückhaltung zu würdigen.

3. Würdigung der Beweismittel Die Anklage-Ziffern 1–3 der Anklageschrift (act. 23) beinhalten verschiedene Vor- würfe, bei welchen jeweils die Privatklägerin 1 als Geschädigte zu erachten ist. Sie werden im Folgenden entsprechend gemeinsam abgehandelt. 3.1. Sachverhalte Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) 3.1.1. Aussagen des Beschuldigten Sowohl während der ganzen Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 27. März 2024 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme der Vorwürfe der Kraftwörter (vgl. act. D1/3/4 F/A 15 ff.) und der Foto- grafien am 4. Januar 2023 (act. D1/3/4 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten enthalten viele Widersprüche. So sagt er einer- seits, dass die Privatklägerin 1 am 24. Dezember 2022 nicht bei ihm gewesen sei und er keine Ahnung habe, was passiert sei (act. D1/3/1 F/A 3), andererseits erklärt er kurz darauf, dass sie an diesem Tag bei ihm im Geschäft gewesen sei (act. D1/3/1 F/A 17). Weiter gibt er einerseits an, die Beziehung sei perfekt gewe-

- 16 - sen, alles sei perfekt gewesen (act. D1/3/1 F/A 8 f.). Gleichzeitig führt der Beschul- digte aber aus, die Privatklägerin 1 mache nur Stress und er habe sie mit einem anderen Mann erwischt (act. D1/3/1 F/A 4, 7). Ausserdem führt er aus, er habe die Privatklägerin 1 nicht geschlagen und er möchte keine Beziehung mehr mit ihr (act. D1/3/1 F/A 20), um sodann auszusagen, er liebe sie immer noch und sie hät- ten jeden Tag gemeinsam Sachen gemacht (act. D1/3/1 F/A 21). Sodann führt er einerseits aus, wenn, dann hätte er die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie mit ei- nem anderen Mann aufgetaucht sei und nicht jetzt (act. D1/3/1 F/A 20), um dann andererseits zu erklären, er schlage definitiv keine Frauen (act. D1/3/1 F/A 42). An- lässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann zunächst aus, er habe gar nichts gemacht (Prot. S. 37), um dann anschliessend erstmalig im Straf- verfahren zu erzählen, er habe Privatklägerin 1 einmalig geohrfeigt (Prot. S. 39, S. 61). Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatkläge- rin 1 habe ihm am 25. Dezember 2022 erzählt, was der Arzt im Spital und die Poli- zei gesagt hätten, worauf er dies mit "ja okay" zur Kenntnis genommen hätte (act. D1/3/1 F/A 19), obwohl er noch zuvor ausführte, er habe keine Ahnung, was passiert sei und er habe erst irgendwann an Weihnachten gesehen, wie die Privat- klägerin 1 aussehe (act. D1/3/1 F/A 3). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme angibt, die Pri- vatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass ihr blaues Auge von einem Treppensturz mit dem Weihnachtsbaum komme (act. D1/3/3 F/A 6), hat er jedoch in der ersten Ein- vernahme keinen Weihnachtsbaum erwähnt (act. D1/3/1 F/A 20), obschon dies doch ein aussergewöhnliches Detail ist, dessen Nennung man bei einer realitäts- nahen Erzählung erwarten dürfte. In der ersten Einvernahme sagte der Beschul- digte, die Privatklägerin 1 habe ihm am 4. Januar 2023 gesagt, er solle zu ihren Eltern kommen (act. D1/3/1 F/A 23), führte dann in der zweiten Einvernahme aus, er habe seine Kreditkarte bei ihr holen wollen und machte gleichzeitig geltend, er sei hingegangen und habe ihr seine Kreditkarte gegeben (act. D1/3/3 F/A 7). Schliesslich erzählt der Beschuldigte später wiederum, sie hätten abgemacht, dass er sie abhole, sie zusammen essen gehen und mit dem Kind spielen würden (act. D1/3/4 F/A 10 f.), um dann anschliessend auszusagen, er habe sie danach

- 17 - gefragt und sie hätte nein gesagt, weshalb er nicht habe diskutieren wollen und zu seinem Auto gegangen sei, um nach Hause zu fahren (act. D1/3/4 F/A 13). Selbst in nebensächlichen Punkten macht der Beschuldigte widersprüchliche Aus- sagen: So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der Schlusseinver- nahme, er habe drei Geschwister, davon würde ein Bruder in Los Angeles leben, einer in Dubai und einer im Iran (act. D1/3/5 F/A 271 ff.), um dann anlässlich der Hauptverhandlung auszuführen, zwei seiner Geschwister würden im Iran leben und ein Bruder in Amerika (Prot. S. 33 f.). Allgemein lässt sich sagen, dass die Antworten des Beschuldigten allesamt sehr kurz angebunden scheinen. So liefert der Beschuldigte für seine Behauptungen je- weils weder Kontext, noch eine Erklärung. Beispielsweise, als er ausführte, die Pri- vatklägerin 1 sei beleidigt gewesen (act. D1/3/1 F/A 34) oder "stressig" geworden (act. D1/3/1 F/A 23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich, blass, pauschal, ausweichend, augenscheinlich nicht konsistent, nicht lebensnah und zusammenhanglos sind. Auch unter Berücksichtigung der psychi- schen Diagnose des Beschuldigten lässt sich sein Aussageverhalten nicht erklären. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht dar- auf abgestellt werden kann. 3.1.2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt vier Mal zu den Vorfällen befragt (5. Januar 2023, 14. Februar 2023, 19. Juli 2023 und anlässlich der Hauptverhandlung am

27. März 2024). Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin 1 in allen Befragungen spon- tane, von Beginn weg sehr ausführliche und insbesondere in den Kernpunkten kon- stante Aussagen tätigt. Ausserdem schildert sie bei ihren Ausführungen viele, für die Kernfragen nicht relevante Details. So beginnt die Privatklägerin 1 ihre Ausfüh- rungen zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 beispielsweise damit, dass sie mit ih- rem Sohn bei ihren Eltern gewesen sei, sie hätten gegessen und Geschenke aus- gepackt und es sei Heiligabend gewesen (act. D1/4/2 F/A 53). Anlässlich der poli-

- 18 - zeilichen Einvernahme zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 erzählte die Privatklä- gerin 1, als der Beschuldigte sie erneut ins Gesicht habe schlagen wollen und sie sich mit den Händen habe schützen können, sei ihr bewusst geworden, dass ihr Kind zuschaue (act. D1/4/1 F/A 18). Ferner führt die Privatklägerin 1 auf die Frage aus, woher sie wisse, dass der Beschuldigte der Täter der von ihr angezeigten De- likte sei, sie hätten damals gestritten und sie habe ihn rausgeworfen. Das Ganze sei vor den Ferien gewesen, sie sei noch bei seinem Coiffeursalon vorbeigegangen, R._____ habe ihr die Haare gemacht, ihr Auto sei zerkratzt gewesen und etwas sei an der Fahrertüre gemacht worden. Diese sei einen Spalt weit offen gewesen und es habe Kleberückstände an der Scheibe des Autos gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 9). Als die Privatklägerin 1 den Vorfall vom 8. Februar 2021 schilderte, erwähnte sie, dass sie, als sie wieder zu Hause gewesen sei, das Kind im Wohnzimmer habe spielen sehen und dass es kalt gewesen sei (act. D1/4/4/2 F/A 22). Im Schlafzim- mer habe es auch Schmuck in mit Swarovski angeschriebenen Schatullen und Uh- ren gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 27). Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise auf einstu- dierte Erzählungen und es fällt auf, dass sie versucht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So sagt die Privatklägerin 1, dass sie und der Beschul- digte trotz dem Vorgefallenen "eigentlich" Freunde (act. D1/4/1 F/A 5) seien, sowie dass der Beschuldigte sie zu Beginn nicht geschlagen habe (act. D1/4/1 F/A 15) und sie sich nie gedacht hätte, dass er sie schlagen würde (act. D1/4/2 F/A 26). Zudem sieht die Privatklägerin 1 ihr eigenes Verhalten kritisch, gibt sich wiederholt selbst die Schuld und stellt sich selbst nicht in gutem Licht dar. So zum Beispiel, wenn sie ausführt, sie sei im Herbst 2022 nach der Trennung wieder in dasselbe Muster zurückgefallen (act. D1/4/1 F/A 10). Die Privatklägerin 1 gibt ausserdem an, wenn sie sich nicht mehr sicher ist, wie etwas gewesen war. Zum Beispiel sagt sie jeweils, sie glaube, es seien beide Hände gewesen (act. D1/4/1 F/A 24), sie glaube, es sei ca. 18.00 Uhr gewesen (D1/4/1 F/A 42), sie glaube, der Schlag sei mit der offenen Hand gewesen (D1/4/1 F/A 24) und sie glaube, der Beschuldigte habe sich nicht entschuldigt (act. D1/4/2 F/A 90). Weiss die Privatklägerin 1 die Antwort auf eine Frage nicht bzw. erinnert sie sich nicht mehr, so gibt sie dies jeweils ebenfalls an (vgl. act. D1/4/2 F/A 59, 64, 71, 74, 76; act. D1/4/4/2 F/A 39, 60 f.)

- 19 - Die Privatklägerin 1 konnte zudem anlässlich der Hauptverhandlung im Raum ste- hende Widersprüche und Unklarheiten ausräumen und ihr Handeln nachvollziehbar darlegen bzw. erklären. So wurde die Privatklägerin 1 gefragt, wieso sie nach dem Vorfall vom 24. Dezember 2022 nicht schon zur Polizei gegangen sei, worauf diese antwortete, sie erkenne sich selbst nicht mehr, der Beschuldigte hätte einen derart unglaublichen Einfluss auf sie gehabt und sie hätte nicht mehr gewusst, was sie in dieser Situation hätte machen können. Sie habe sogar Mitleid mit dem Beschuldig- ten und Angst gehabt, dass es zu einer Anzeige kommen würde, wenn sie in den Spital oder zum Arzt gehe, und sie habe den Beschuldigten in diesem Moment einfach nicht anzeigen können (act. 64 S. 9). Das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe anlässlich der Hauptver- handlung ausgesagt, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ein oder zwei Mal die Handbewegung an der Kehle entlang gemacht habe, nachdem sie stets von einem Mal gesprochen habe, weshalb es sich offensichtlich um eine Aggravation handle (Prot. S. 69), verfängt nicht, da es letztlich irrelevant ist, ob die Bewegung einfach oder mehrfach ausgeführt wurde. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Privatkläge- rin 1 noch unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse – dem Würgevorfall – stand, und ihre Erinnerung an Nachfolgendes, insbesondere über eine gewisse Zeitdauer hinweg, nicht mehr glasklar ist. Es spricht eher dafür, dass die Privatklä- gerin 1 diese Gebärde tatsächlich gesehen hat, sie es aber schlicht und einfach nicht mehr so genau weiss. Schlussendlich ändert dies nichts an der Glaubhaftig- keit der Schilderung der Gebärde. Auch das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe von "Schlägerei" gesprochen, was auf gegenseitige Tätlichkeiten hindeuten würde (act. 67 S. 8), verfängt nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde klar, dass die Privatkläge- rin 1 – welche nicht deutscher Muttersprache ist – die Begrifflichkeit anders gemeint hat, als das vielleicht eine strikte Duden-Auslegung nahelegen würde, nämlich, dass die Schläge einseitig vom Beschuldigten ausgingen und sie sich lediglich ge- gen diese zur Wehr setzte (act. 64 S. 23 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 sehr glaubhaft. 3.1.3. Aussagen des Privatklägers 8

- 20 - Die Aussagen des Privatkläger 8 betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2023 decken sich mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall. So sagt er aus, die Privatklägerin 1 habe um Hilfe geschrien, der Beschuldigte habe die Privatklä- gerin 1 mit der linken Hand am Hals gehalten, sie ans Auto gedrückt und mit der rechten Hand ein paar Mal auf das Gesicht geschlagen (act. D1/5/1 F/A 31 ff., 61 ff.). Das Argument des Verteidigers, dass die Drohgebärde des Beschuldigten im Auto nicht erstellbar sei, da der Privatkläger 8 die angebliche Bewegung des Beschul- digten nicht gesehen habe, obwohl er am Schluss der Auseinandersetzung offen- bar anwesend gewesen sein soll (act. 67 S. 23), verfängt nicht, denn es ist unklar, in welchem Abstand und Winkel der Privatkläger 8 sich zu dem sich in Bewegung befindenden Auto des Beschuldigten stand, sodass es durchaus möglich ist, dass der Privatkläger 8 die Gebärde aufgrund der Spiegelung des Autofensters nicht se- hen konnte. Zudem ist auch nicht klar, wohin der Privatkläger 8 in diesem Moment geschaut hat, sodass der Umstand, dass der Privatkläger 8 die Gebärde nicht er- wähnte, nicht den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 1 widersprechen und auch nichts an den insgesamt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 8 än- dert. 3.1.4. Chatnachrichten Privatklägerin 1 / Beschuldigter Bei den Chatnachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten handelt es sich um ein objektives Beweismittel, aus dem insbesondere hervorgeht, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten am 24. Dezember 2022 (act. D1/15/14 S. 549 ff.) kurz nach 19.00 Uhr etwas vorgefallen sein muss, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 um 18.53 Uhr sinngemäss schreibt, sie sei für nichts gut, für ihn sei es fertig und er habe es nicht geschafft, sie zu kontrollieren. Schliesslich erkundigt sich er Beschuldigte knapp zwei Stunden später, wie er der Privatklägerin 1 gehe und ob alles gut sei. Die Privatklägerin 1 scheint ihrerseits enerviert, so schreibt sie, der Beschuldigte solle sich "verpissen" und sei ein "kranke scheisse mensch". Weiter schrieb sie ihm um 21.23 Uhr, sie habe keine Angst mehr vor ihm und ihr Auge sei noch schlimmer und blute. Sie wolle die Un- terschrift und andernfalls würde der Beschuldigte im Gefängnis landen. Der Be-

- 21 - schuldigte antwortete seinerseits, die Privatklägerin 1 sei frei, ob sie Anzeige ma- che oder ob er unterschreibe (act. D1/15/14 S. 573). Am 26. Dezember 2022 schickte dir Privatklägerin 1 dem Beschuldigten sodann Fotos von ihren Hämato- men (act. D1/15/14 S. 573) und schrieb dem Beschuldigten am 27. Dezember 2022, sie hätte nicht gedacht, dass der Beschuldigte sie so stark schlagen werde. Sie habe jetzt den Schaden, der vielleicht gar nicht mehr weggehe sowie Kopf- und Ohrenschmerzen (act. D1/15/14 S. 1037). Der Beschuldigte antwortete ihr sodann gleich mit "Gut Aber ich eine frage..?" und als die Privatklägerin 1 ihm dann schreibt, er solle ihr T-Shirt und Apple-TV mitbringen, reagiert er erneut mit "Gut" und "Ich habe schon gedacht das ich in der kontrol bin Und .." (act. D1/15/14 S. 1037 f.). Hätte der Beschuldigte – so wie er behauptet – tatsächlich nicht ge- wusst, worum es geht, dann hätte er der Privatklägerin 1 auf diese Nachrichten wohl anders geantwortet. Aus den Chatnachrichten vom 4. Januar 2023 geht ebenfalls hervor, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten etwas vorgefallen ist bzw. es zu einem Konflikt gekommen ist (act. D1/15/14 S. 1385 ff.). So schreibt der Beschuldigte, dass er um 10.10 Uhr den Sohn abhole, dann schreibt er, dass er die Privatkläge- rin 1 und ihren Vater zusammen "ficke" und sie diesen Job nicht machen dürfe. Es folgt ein Unterbruch bis 16.00 Uhr, kurz darauf schreibt die Privatklägerin 1 sie gehe zur Polizei, dann würde sie automatisch das Sorgerecht erhalten. Daraufhin fragte der Beschuldigte um 16.03 Uhr nach, weshalb automatisch, was die Privatkläge- rin 1 mit "Weil du mich geschlagen hast" beantwortete. Der Beschuldigte erwiderte auf diese Nachricht, dass er die Privatklägerin 1 finden werde, welche – nach eini- gen weiteren Nachrichten – um 16.06 Uhr schreibt, sie habe keine Angst mehr vor ihm. Hinsichtlich dieser Chatnachrichten ist der Einwand der Verteidigung, die Chat- nachrichten würden sich nicht in den Akten befinden und es seien dem Beschuldig- ten nur Auszüge der Chatnachrichten vorgehalten worden, insbesondere seien ihm keine Auszüge seiner Antworten vorgehalten worden (act. 67 S. 9), nicht zu hören, da entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Chatnachrichten von Anfang an in vollem Umfang aktenkundig waren und diese – anders als belastende Aussa-

- 22 - gen – dem Beschuldigten nicht alle einzeln explizit vorzuhalten sind, was auch nur schon aufgrund der blossen Menge – über 1000 Seiten – gar nicht sinnvoll und mit angemessenem Aufwand zu bewerkstelligen wäre. Sodann moniert die Verteidi- gung nicht eine Unverwertbarkeit der gesamten Chatnachrichten, sondern schliesst aus seinen Ausführungen lediglich auf einen beschränkten Beweiswert der Chat- nachrichten. Gleichzeitig bezieht der Verteidiger sich selbst auf Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____, soweit diese zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen (act. 67 S. 41-43 und 45). Die Chatnachrich- ten sind ohne Weiterungen verwertbar. 3.1.5. Chatnachrichten Q._____ / Beschuldigter Ebenfalls um ein objektives Beweismittel handelt es sich bei den Übersetzungen der Chatnachrichten zwischen Q._____ und dem Beschuldigten (act. D1/15/10– 12). Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu einem Zwischenfall gekommen ist und die Privatklägerin 1 Q._____ von einer Schwellung ihres Auges, einem Nervenzusammenbruch sowie einem Spitalbesuch erzählt hat, wobei sie nicht wolle, dass die Polizei davon er- fahre. Weiter hat die Privatklägerin 1 offenbar Q._____ mitgeteilt, dass sie das Sor- gerecht über das Kind will – gemeint ist wohl der gemeinsame Sohn der Privatklä- gerin 1 und des Beschuldigten – und dass sie die Blockierung des Beschuldigten im Chat nicht aufheben wolle. Q._____ teilt dem Beschuldigten ausserdem mit, er solle die Privatklägerin 1 nicht noch einmal schlagen, ansonsten diese Anzeige er- statten werde und dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen würde. Der Einwand der Verteidigung, die Chatnachrichten seien mangels konkreten Vor- halts und Überprüfbarkeit nicht verwertbar (act. 67 S. 9 f.), ist nicht zu hören, da diese Nachrichten bei den Akten liegen und zudem die Auswertung des Chats sei- tens der Verteidigung nicht moniert wurde. 3.1.6. Ärztliches Attest und Fotos

- 23 - Des Weiteren sind verschiedene Fotos (act. D1/1/3) sowie ein ärztliches Attest vom

6. Januar 2023 (act. D1/1/1/6), welches die Augenverletzung und Hämatome der Privatklägerin 1 dokumentiert, aktenkundig. Diesbezüglich bringt der Verteidiger vor, die Fotos der Verletzungen seien an un- terschiedlichen Tagen erstellt worden und es bestünden grundsätzlich Bildbearbei- tungs- und Belichtungsmöglichkeiten, weshalb der Beweiswert dieser sehr be- schränkt ausfalle (act. 67 S. 8). Dieser Argumentation kann allerdings nicht gefolgt werden, da es keinerlei Hinweise gibt, dass die Privatklägerin 1 Fotos gefälscht oder bearbeitet haben sollte, vielmehr unterstützt die Tatsache, dass die Verletzun- gen über mehrere Tage hinweg sichtbar war, die Darstellungsweise der Privatklä- gerin 1, dass die Verletzungen gravierend waren und nicht bereits nach kurzer Zeit wieder verheilt waren. Der Verteidiger bringt ausserdem betreffend das vom Vertreter der Privatklägerin 1 eingereichte Foto – welches der Beschuldigte von der auf dem Sofa sitzenden Pri- vatklägerin 1 gemacht haben soll (act. D1/13/15) – vor, dies sei dem Beschuldigten nie vorgehalten worden und zudem sei nicht ersichtlich, wann und durch wen das Foto erstellt worden sei (act. 67 S. 24). Schlussendlich ist dies unbeachtlich, da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme der Anklägerin vom 28. März 2023 ohne- hin eingestand, dass er die im Haus ihrer Eltern sitzenden Privatklägerin 1 durchs Fenster hinein fotografiert habe (act. D1/3/4 F/A ff.). 3.1.7. Würdigung Vorliegend ist bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten hauptsächlich auf die im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, welche das zentrale Beweismittel bilden. Jedoch gibt es – wie soeben dargelegt wurde – wei- tere Aussagen sowie Beweismittel, die für sich allein genommen den Schuldnach- weis zwar nicht erbringen könnten, in einer Gesamtschau aber das Bild, das sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergibt, bestätigen und extern validieren, ih- ren Aussagen weitere Glaubhaftigkeit verleihen und Mosaikstücke bilden, die naht- los zueinander passen. Die Aussagen des Privatklägers 8 stützen insbesondere den zeitlichen Ablauf der von der Privatklägerin 1 geschilderten Geschehnisse und

- 24 - auch die Chatnachrichten und Fotos bestätigen ihre Schilderungen sehr stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind insgesamt sehr unglaubhaft und im Ergebnis als blosse Schutzbehauptungen zu konstatieren. Die Würdigung aller Beweismittel lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentli- chen so zugetragen haben muss, wie in der Anklage beschrieben und alternative Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind, weshalb der anklagegemässe Sach- verhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) als erstellt zu erachten ist. 3.2. Sachverhalt Anklage-Ziffer 3 (Dossier 1) Für den Sachverhaltsabschnitt in Anklage-Ziffer 3 sind die vorgenannten Ausfüh- rungen betreffend die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen der Privat- klägerin 1 analog gültig. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, die Privatkläge- rin 1 habe in der gleichen Einvernahme widersprüchliche Aussagen gemacht, da sie fünf Fragen nach Schilderung des Messervorfalls sagt, sie sei bis zum 24. De- zember 2022 nur verbal bedroht worden (act. 67, S. 26 f.), ist nicht zu folgen. Fak- tisch stellt der geschilderte Messervorfall keinen Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin 1 dar. Entsprechend äussert sie sich nicht widersprüchlich, wenn sie den körperlichen Übergriff vom 24. Dezember 2022 als erste nicht verbale Be- drohung bezeichnet. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die dafür spre- chen, dass es sich nicht so abgespielt haben soll, wie von der Privatklägerin 1 aus- geführt wird. Der Sachverhalt Anklage-Ziffer 3 (Dossier 1) ist folglich als anklage- gemäss erstellt zu erachten.

- 25 - 3.3. Sachverhalt Anklage-Ziffer 4 (Dossier 1) 3.3.1. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 bestreitet, vom Beschuldigten je Zahlungen erhalten zu haben (act. D1/4/4/2 F/A 75; act. 64 S. 16 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Aussagen abgestellt werden kann. 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt an, er habe Unterhaltszahlungen geleistet, allerdings nicht regelmässig. Er macht geltend, er habe kein Geld und habe wegen seinen Schul- den nicht bezahlt. Er habe nach der Untersuchungshaft keine Wohnung und kein Einkommen gehabt (act. D1/3/5 F/A 62 ff., Prot. S. 47 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1 reagierte der Beschuldigte bloss ausweichend mit "sie sagt so viel" und nach seiner finanziellen Lage gefragt, erklärt der Beschuldigte, er habe keine Lust, über die Arbeit und solche Sachen zu sprechen, es bringe nichts (act. D1/3/5 F/A 58 f.). Einerseits macht der Beschuldigte geltend, er sei krankge- schrieben, andererseits, dass er keine Lust habe zu arbeiten (act. D1/3/5 F/A 47 ff.). Sodann bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin 1 sei die Buch- halterin gewesen, er habe alles Geld aus der Kasse nach Hause gebracht und habe nie mehr als Fr. 100.00 haben dürfen (act. D1/3/5 F/A 49), um dann – nachdem die verfahrensleitende Staatsanwältin entsprechende Kontoauszüge vorlas – zuzuge- ben, dass er unter anderem die Miete für seine Wohnung sowie seine Kranken- kasse über das Geschäftskonto bezahlt habe. Darauf angesprochen, dass es sich dabei um private Auslagen handle, antwortete der Beschuldigte, dass er mache, was er wolle (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). Auf die monatlichen Barbezüge von zwischen Fr. 5'400.00 und Fr. 8'800.00 des Geschäftskontos angesprochen, gibt der Be- schuldigte an, diese seien für Vorschüsse des Personals gewesen, die in die Ferien gewollt hätten, und auf entsprechende Nachfrage erklärt der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob denn darin auch sein Lohn enthalten ge- wesen sei (act. D1/3/5 F/A 60 f.). An der Hauptverhandlung widerspricht sich der Beschuldigte sodann betreffend sein Einkommen mehrfach und kann dazu insge- samt keine nachvollziehbaren schlüssige Aussagen machen. So bringt der Be-

- 26 - schuldigte zunächst vor, er habe als Coiffeur seit seiner Einreise in die Schweiz immer Fr. 5'500.00 verdient, um dann gleich zu erklären, als Angestellter habe er damals Fr. 5'000.00 erhalten. Erneut darauf angesprochen, wie viel er denn nun als Coiffeur in der Schweiz verdient habe, erklärt der Beschuldigte, es sei durchge- hend zwischen Fr. 3'800.00 und Fr. 5'500.00 gewesen (Prot. S. 32 f.). Später führt der Beschuldigte dann aus, er habe sogar drei Monate gratis für die Privatklägerin 1 gearbeitet, weil diese ihn mit der GmbH nicht bezahlt habe (Prot. S. 47). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. 3.3.3. Chatnachrichten Buchhalter / Beschuldigter Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seinem Buchhalter geht hervor, dass der Buchhalter den Beschuldigten darauf hinwies, dass das Betrei- bungsamt bei einer Lohnabrechnung in der Höhe von Fr. 2'500.00 vom Beschul- digten Fr. 900.00 verlange. Daraufhin nimmt der Beschuldigte den Vorschlag des Buchhalters, einen tieferen Lohn, nämlich Fr. 1'600.00, anzugeben, an indem er mit "Ja mach 1500" antwortete (act. D1/15/13 S. 3 ff.). Am 31. Dezember 2022 fragte der Buchhalter erneut beim Beschuldigten nach, ob er beim Betreibungsamt einen Lohn von Fr. 2'500.00 deklarieren soll, worauf der Beschuldigte mit Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'600.00 antwortete (act. D1/15/13 S.16 f.). 3.3.4. Bankauszüge Die Edition der Kontoauszüge des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte vom Juni 2022 bis Dezember 2022 seine Miete für seine Wohnung am S._____- weg in der Höhe von Fr. 1'135.00 sowie die Krankenkassenprämie von rund Fr. 380.00 jeweils über das Geschäftskonto der T._____ GmbH bezahlte (act. D1/14/5). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument des Verteidigers, die editierten Kontoauszüge des Beschuldigten (act. D1/14/5) seien dem Beschuldig- ten nie vorgehalten worden (act. 67 S. 28) verfängt nicht, da dem Beschuldigten der relevante Inhalt der Kontoauszüge entgegen den Vorbringen der Verteidigung zwar nicht vorgelegt, aber anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. Oktober

- 27 - 2023 von der verfahrensleitenden Staatsanwältin vorgelesen wurde (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). 3.3.5. Würdigung Insgesamt sind die Antworten des Beschuldigten unschlüssig und nicht nachvoll- ziehbar. Er verkennt, dass sämtliche Zahlungen für seine Privatausgaben wie Kran- kenkasse und Privatwohnung ihm an seinen Lohn anzurechnen sind. Er verschlei- ert sein Einkommen und zeigt nicht auf, wie hoch sein Lohn wirklich ist. Gleichzeitig ist gestützt auf die Chatnachrichten sowie Bankauszüge offenkundig, dass der Be- schuldigte sich absichtlich einen möglichst tiefen Lohn deklarieren liess und damit seine tatsächliche finanzielle Lage verschleiern wollte. Zudem konnte der Beschul- digte keinen Nachweis erbringen, dass er die fraglichen Unterhaltszahlungen ge- leistet hat, was – hätte er die Unterhaltszahlungen geleistet – wohl ein Leichtes nachzuweisen gewesen wäre. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten wider besseren Wissens vorwerfen sollte, dass er die Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat. So hätte sie in diesem Fall wohl auch damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte Belege einreichen würde, welche das Gegenteil beweisen. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich den Bankauszügen nicht entneh- men lasse, dass der Beschuldigte finanziell in der Lage gewesen sei, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Beschuldigte tatsächlich über die erforderlichen Mittel ver- fügt haben soll (act. 67 S. 28 f.), ist entgegenzuhalten, dass die Höhe der Unter- haltszahlungen nicht vom Gericht festgesetzt wurde, sondern der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich in einem gerichtlichen Vergleich über dessen Höhe geei- nigt hatten. Der Beschuldigte wusste somit von seinen Unterhaltspflichten und hat sich verpflichtet, so viel zu verdienen, dass er diese erfüllen kann, weshalb der Ar- gumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden kann. Der Sachverhalt in An- klage-Ziffer 4 (Dossier 1) ist folglich anklagegemäss erstellbar.

- 28 - 3.4. Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dossier 2) 3.4.1. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 belastete den Beschuldigten lange nicht, sondern ging ur- sprünglich von einem Einbruchdiebstahl aus, wie auch aus dem Polizeirapport er- sichtlich ist (vgl. act. D2/1, D2/2/1, D1/2/3). Später habe sie jedoch von einem Freund des Beschuldigten, U._____, eine Sprachnachricht gezeigt bekommen, in welcher es um eine Summe von ca. Fr. 10'000.00 gegangen sei, welche der Be- schuldigte einem Herrn U._____ gegeben habe (act. D1/4/4/2 F/A 16 ff.). Insge- samt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft zu würdigen. 3.4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Aussagen der Privatklägerin 1, be- hauptet entgegen diesen, die Privatklägerin 1 und ihre Eltern hätten das Geld sel- ber genommen. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe ihm erst am nächsten Tag gesagt, dass das Geld weg sei, sie habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, weil er ihr nicht geglaubt habe, widerspricht offen- sichtlich dem Anzeigenrapport, welcher am 8. Februar 2021 – somit noch am sel- ben Tag des Verschwindens des Geldes – erstellt wurde (act. D2/1) und gemäss welchem der Beschuldigte sich schon damals gegenüber der Polizei dazu äusserte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er erst am Folgetag vom Verschwinden des Geldes erfahren haben soll, ist daher klar widerlegbar. Zudem ist die Darstel- lung des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, als er davon erfahren habe – auch schon für sich allein betrachtet völlig realitätsfremd. Von einer Person, der gerade Fr. 10'000.00 abhandengekom- men sind, wovon sie ein Auto hat erwerben wollen, ist eine andere Reaktion zu erwarten. Nicht nachvollziehbar erklärt der Beschuldigte sodann auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie an jenem Tag alleine nach Hause ge- kommen sei, dass dies nicht stimme, sie seien zusammen gewesen, und fügt dann kontextlos hinzu, die Privatklägerin 1 habe ihn betrogen. Er habe sie zwei Wochen später mit einem anderen Mann in … [Ortschaft] erwischt und die Privatklägerin 1 habe dies geplant (act. D1/3/5 F/A 17 ff.).

- 29 - Dem Argument des Verteidigers, das Verhalten des Beschuldigten – er beschuldigt seinerseits die Privatklägerin 1, das Geld genommen zu haben – wäre völlig le- bensfremd und geradezu absurd, wenn er das Geld selber genommen hätte (act. 67 S. 30) ist entgegenzuhalten, dass es gerade zur gutachterlich festgehalte- ner Persönlichkeit des Beschuldigten passt, die Schuld von sich und anderen zu- zuweisen. Die Beschuldigung der Privatklägerin 1 ist vielmehr als Ablenkungsma- növer des Beschuldigten zu erachten. Das Argument des Verteidigers, die An- nahme, wonach vom fraglichen Betrag von Fr. 10'800.00 ein Anteil von Fr. 5'000.00 der Privatklägerin 1 gehört haben soll, sei willkürlich, da der Beschuldigte zwar ein- räumte, dass ein Teil des Geldes der Privatklägerin 1 gehört habe, er aber aus- führte, das Meiste davon sei ihm gewesen, da er auch mehr gearbeitet habe als sie, überzeugt nicht. Der Beschuldigte tätigte diese Aussage erst während der Schlusseinvernahme am 23. Oktober 2023 und bestritt zunächst die Aussage der Privatklägerin 1, das Geld habe ihr und ihm mithin je ca. hälftig gehört, auf ersten Vorhalt hin nicht (act. D1/3/5 F/A 17; ferner act. D2/1 S. 2 f. und 6). Weiter hat der Beschuldigte nicht opponiert, als die Privatklägerin 1 auf Nachfrage der Verteidi- gung hin erklärt hatte, das Geld habe ihm und der Privatklägerin 1 gemeinsam ge- hört (act. D1/4/3 F/A 81 f.). Insgesamt macht der Beschuldigte nicht schlüssige, nicht logische und schwer nachvollziehbare Ausführungen, welche den Eindruck erwecken, der Beschuldigte wolle etwas verbergen oder überspielen, weshalb seine Aussagen insgesamt un- glaubhaft erscheinen. 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 8 Der Privatkläger 8 führte aus, die Privatklägerin 1 oder die Mutter der Privatkläge- rin 1 habe das Geld auf den Tisch gelegt. Als die Privatklägerin 1 nach Hause ge- kommen sei, sei das Geld nicht mehr dort gewesen. Der Beschuldigte müsse in der Zwischenzeit in die Wohnung gekommen sein und das Geld genommen haben (act. D1/5/1 F/A 45 ff.). Diese Ausführungen des Privatklägers 8 unterstützen im Ergebnis teilweise die Schilderungen der Privatklägerin 1 und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Schlussendlich tragen sie jedoch nichts zum Kerngeschehen bei.

- 30 - 3.4.4. Würdigung Es steht zwar Aussage gegen Aussage und zudem war scheinbar die Türe der Wohnung zum Garten hinaus offen (act. 64 S. 15), sodass rein theoretisch auch eine Dritttäterschaft möglich wäre. Allerdings deuten die Umstände darauf hin, dass es sich bei der Täterschaft um ein Familienmitglied handelt. Die Täterschaft ist so- mit auf einen Personenkreis einzuschränken, der einen Schlüssel zur Wohnung bzw. Zugang zu diesem hatte, denn die Türe zum Garten war zwar offen, es gab aber keinerlei Fussspuren in der Wohnung, obwohl es draussen nass gewesen war und auch keinerlei weitere Hinweise, dass jemand über die Gartentüre und nicht mit dem Hausschlüssel in die Wohnung eingedrungen ist. Die Wohnung wurde of- fenbar nicht durchsucht und es wurden auch keine weiteren Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Da sich die Geldkassette in der Schublade im Schlafzim- mer befunden hat, muss es sich bei der Täterschaft um jemanden handeln, der genau wusste, wo sich das Geld aufbewahrt wurde, was die Eltern der Privatkläge- rin 1 sowie eine allfällige Drittperson mit Zugang zum Hausschlüssel – welche bloss hypothetisch ist – als Täter ausschliesst. Ausserdem wusste der Täter mit grosser Wahrscheinlichkeit davon, dass die Privatklägerin 1 im Zeitraum von ungefähr drei Stunden nicht zu Hause sein wird. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin 1 lügt und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 1 das Geld genommen haben sollte. Gegen diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten spricht auch, dass die Pri- vatklägerin 1 und nicht der Beschuldigte die Polizei gerufen und Anzeige erstattet hat. Der Beschuldigte hingegen hatte zu jenem Zeitpunkt Pfändungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 ausstehend. Die vom Beschuldigten geschilderte Reaktion auf die vorliegende Situation – er kommt nach Hause und es fehlt so viel Geld –, macht zudem absolut keinen Sinn und ist völlig lebensfremd, insbesondere für eine Per- son, die nicht sehr vermögend ist. Der Argumentation des Verteidigers, die Privat- klägerin 1 habe kurz vor dem Verschwinden des Geldes eine Bargeldversicherung abgeschlossen, weshalb die Privatklägerin 1 selbst das Geld entwendet haben soll (act. 67 S. 30) ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.

- 31 - Wird die Täterschaft wie oben dargelegt eingeschränkt, so handelt es sich dabei zweifelsfrei um den Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dos- sier 2) als erstellt zu erachten ist. 3.5. Sachverhalt Anklage-Ziffer 6 (Dossier 3 bis 9) Die angeklagten Vorwürfe basieren wiederrum auf den Aussagen der Privatkläge- rin 1 und des Privatklägers 8. Der Beschuldigte streitet diesbezüglich sämtliche Vorwürfe ab und es liegen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Die Tathand- lungen passen zum generellen Verhaltensmuster des Beschuldigten im Rahmen einer Beziehungsproblematik, und der Gutachter attestierte dem Beschuldigten eine erhöhte Kränkbarkeit und Selbstüberhöhung, welche mit ausgeprägt narziss- tischen Merkmalen vereinbar seien (act. D1/19/10 S. 43). Gleichzeitig ist die Häu- fung der ergangenen Sachbeschädigungen sowie deren Zeitpunkt besonders un- gewöhnlich. Im Gegensatz zum vorhergehenden Vorwurf der Veruntreuung (vgl. Ziff. 3.4) ist eine Dritttäterschaft nicht bloss hypothetisch möglich und es wären weitere Beweismittel nötig, um eine solche mit Sicherheit ausschliessen zu können. So wäre vorliegend betreffend die Vorwürfe der beschädigten Fahrzeuge abzuklä- ren gewesen, ob jeweils noch weitere Fahrzeuge in der Umgebung beschädigt wor- den sind, oder ob bloss das Fahrzeug der Privatklägerin 1 betroffen war. Dass Fahrzeuge beschädigt bzw. zerkratzt werden, kommt mehr oder weniger regelmäs- sig vor. Der Vorwurf der eingespritzten Schlösser der Wohnungstüren und der Sachbeschädigung im Garten der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 8 ist hin- gegen eher ungewöhnlich. Auf der Fotodokumentation (act. D6/3) ist erkennbar, dass es auf der Tischplatte wenige Kritzeleien gab, unter anderem auch der Name "B._____". Scheinbar nicht moniert wurde, dass die Hängeleuchte defekt ist und die Pflanzen abgestorben sind. Allerdings ist aufgrund der vorliegenden Beweismit- tel nicht eruierbar, wodurch die Pflanzen abgestorben sind, was bekanntermassen diverse Ursachen haben kann. Das Schadensbild insgesamt passt zudem nicht zum übrigen Verhalten des Beschuldigten, da die Schäden im Garten vergleichbar wenig intensiv sind. Aufgrund der leichten Zugänglichkeit des Treppenhauses und des Gartens kann letztlich eine Dritttäterschaft nicht vollends ausgeschlossen wer- den.

- 32 - Auch die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie selber erlebt habe, dass der Beschuldigte das Auto eines Tattoo-Studio-Besitzers zerkratzt hatte, vermögen diese Zweifel nicht vollständig auszuräumen. Insbesondere macht wenig Sinn, dass die Privatklägerin 1 damals Anzeige gegen Unbekannt eingereicht hat, wenn sie sich – wie sie im Rahmen der Strafuntersuchung aussagte – der Täterschaft des Beschuldigten so sicher war. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Letztendlich bleiben Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, da betreffend die Vorwürfe von Dossier 3 bis 9 überall eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo von den Vorwürfen betreffend Anklage-Ziffer 6 (Dossier 3-9) freizusprechen. 3.6. Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 11 bis 20) Die Vorwürfe basieren auf den Aussagen der Geschädigten O._____ (act. D11/2-3). Des Weiteren liegen verschiedene Fotoaufnahmen (act. D11/1/3, D12/10, D13/6, D14/7, D15/8, D16/5, D17/6), der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____ (act. D11/7/6) und GPS-Aus- wertungen der Drohnenflüge des Beschuldigten in den Akten (act. D11/7/5). Die Vorwürfe konzentrieren sich zeitlich – analog zu den Vorwürfen der Privatklä- gerin 1 – auf die Phase nach der Trennung des Beschuldigten und der Geschädig- ten O._____. Aus dem genannten Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte die Grenzsetzung seitens der Geschädigten O._____ klar nicht respektierte und es sind je nach Nachricht verschiedene Stimmungen des Beschuldigten erkennbar, so reagiert dieser teilweise stark gekränkt, verletzt, wütend und gibt gleichzeitig zu

- 33 - erkennen, dass er die Geschädigte O._____ zurückhaben will. Als die Geschädigte O._____ den Beschuldigten mit den angeklagten Vorwürfen konfrontierte, reagierte der Beschuldigte gar nicht sondern fragte sie später lediglich, ob sie gut geschlafen habe (act. D11/7/6 S. 95). Diese Reaktion wirkt wiederrum sehr befremdlich bzw. nicht realitätsnah und von einer unschuldigen Person wäre eine andere Verhaltens- weise zu erwarten. Ein zusätzliches Indiz für die Tatbegehung durch den Beschul- digten ist der Zusammenhang zwischen der Tätowierung des Schriftzugs "V._____" der Geschädigten O._____ auf ihrem Bein und den zahlreichen Graffitis mit dem- selben Schriftzug. Die Graffitis müssen offensichtlich von jemandem erstellt worden sein, der die Geschädigte O._____ sehr gut kannte. Der Beschuldigte hatte sich zudem gemäss den Ausführungen der Geschädigten O._____ während der Bezie- hung an der Tätowierung gestört, da "V._____" der Kosename des damaligen Ex- Partners der Geschädigten O._____ für sie war, mit dem sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung erneut zusammen war. Auf einigen weiteren Graffitis sind ausserdem arabische Schriftzeichen ersichtlich, was ebenfalls für den Beschuldigten als Täter spricht, da der genannte (Ex-)Partner der Geschädigten O._____ arabischer Her- kunft ist. Es ist zudem keine andere Person als der Beschuldigte ersichtlich, der ein Inter- esse an der Herabsetzung und Belästigung der Geschädigten O._____ und ihrem Partner haben sollte. Ausserdem passen die Vorwürfe zur Persönlichkeitsstruktur und dem bereits bekannten Verhalten des Beschuldigten, das dieser offenbar ins- besondere im Kontext von Beziehungsproblematik bzw. am Ende einer Beziehung an den Tag legt. Die Aussagen des Beschuldigten sind betreffend diese Vorwürfe ebenfalls widersprüchlich und realitätsfremd. Insbesondere die Aussage des Be- schuldigten, die Geschädigte O._____ habe die Drohne selbst mitgenommen und die Flüge durchgeführt (act. D1/3/5 F/A 187, 203 ff., 231). Sodann sagte der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich erstmalig aus, er habe zwei der Drohnenflüge gemeinsam mit der Privatklägerin 1 vorgenommen (Prot. S. 59). Das sinngemässe Argument des Verteidigers, der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht genügend mächtig, um die Flyer erstellt zu haben (act. 67 S. 42), verfängt nicht, da es heutzutage ein Leichtes ist, mittels digitaler Übersetzungshil-

- 34 - fen den korrekten Text abfassen zu lassen, sofern der Beschuldigte zur Verfassung bzw. Übersetzung des Textes nicht die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genom- men hat. Auch der Einwand der Verteidigung, es sei nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte O._____ Angst hatte, da sie sich weder in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben, noch ihre Telefonnummer gewechselt habe (act. 67 S. 44), ist ebenfalls nicht zu hören. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Per- son sich aus diversen Gründen gegen eine psychologische bzw. psychiatrische Be- handlung entscheidet, so zum Beispiel aufgrund der Einschätzung, dass man schon selbst mit der Situation fertig werden wird, oder aufgrund einer durch das gesellschaftliche Stigma gegenüber psychologischen und psychiatrischen Behand- lungen bedingten Hemmung, überhaupt Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb die mangelnde Behandlung kein Argument für fehlende Angst seitens der Geschädig- ten O._____ ist. Der Verteidiger führt ausserdem aus, der Beschuldigte habe die Geschädigte O._____ zurückgewinnen wollen und habe sich zwar zweifellos un- glücklich angestellt, die Überbringung der Nachricht mittels Drohne auf den Balkon und das Zustellen von Blumen seien allerdings noch als einigermassen "herzig" bzw. "originell" zu bezeichnen (act. 67 S. 45). Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da erstellt ist, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zum Beschul- digten haben wollte und sie ihm dies unmissverständlich und wiederholt mitgeteilt hatte, sodass solchen Handlungen aus Sicht der Geschädigten O._____ nichts Po- sitives mehr abgewonnen werden kann und bloss als Druckmittel des Beschuldig- ten zu erachten sind. Insgesamt sind die Aussagen der Geschädigten O._____ glaubhaft, wobei diese auch durch die weiteren Beweismittel bzw. Indizien unterstützt werden, während- dessen die Aussagen des Beschuldigten erneut unglaubhaft und als blosse Schutz- behauptungen einzustufen sind. Dementsprechend ist der Sachverhalt Anklage-Zif- fer 7 (Dossier 11-20) anklagegemäss erstellt. III.Rechtliche Würdigung

1. Grundsatz

- 35 - Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Anklägerin ist mit Ausnahme der nachfolgend unter Ziffer III.3.1. ausgeführten Abweichung zutreffend. Der Vollständigkeit halber folgen anschliessend einige ergänzende An- merkungen.

2. Anwendbares Recht Betreffend die in Deutschland begangenen Delikte ist auf Art. 6 Abs. 1 StGB hinzu- weisen, wonach eine im Ausland begangene Tat nach Schweizer Recht beurteilt und damit dem StGB unterworfen werden kann, sofern sich die Schweiz im Rah- men eines internationalen Übereinkommens dazu verpflichtet hat, die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ans Ausland ausgeliefert wird (lit. b). In Ergänzung zu den bereits eingangs ergan- genen Ausführungen zur erfolgten Übernahme der Strafverfolgung ist festzuhalten, dass das Deutsche Strafgesetzbuch mit der Nachstellung gemäss § 238, der Ver- leumdung gemäss § 187, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten mit Bildaufnahmen gemäss § 201a und der Sach- beschädigung gemäss § 303 zur vorliegend erfolgten rechtlichen Würdigung der Anklägerin analoge Strafvorschriften kennt. Die Taten sind somit nach Schweizeri- schem Strafrecht so zu beurteilen, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären. 3. 3.1. Sachverhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) Entgegen den Ausführungen der Anklägerin ist das Vorenthalten des Mobiltelefons nicht als Veruntreuung zu qualifizieren, da die Privatklägerin 1 gemäss eigener Aus- sage dem Beschuldigten das Mobiltelefon geliehen hatte, ohne über den Zeitpunkt der Rückgabe eine explizite Abmachung mit ihm vereinbart zu haben. Die Privat- klägerin 1 verlangte das Mobiltelefon sodann erst am 24. Dezember 2022 ausdrü- cklich zurück. Allerdings erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Tatbe- standsvoraussetzung der Aneignung nicht, indem er das Mobiltelefon am 24. De- zember 2022 auf den Schrank warf. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist

- 36 - keine Absicht des Beschuldigten ersichtlich, wonach er sich durch das Auf-den- Schrank-Werfen des Mobiltelefons unrechtmässig hätte bereichern wollen. Folglich ist der Tatbestand der Veruntreuung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 3.2. Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) Zur Tatbestandsvoraussetzung der unmittelbaren Lebensgefahr ist folgendes fest- zuhalten: Die Verteidigung bringt vor, der Würgevorgang habe bloss wenige Se- kunden gedauert und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass unmittel- bare Lebensgefahr vorgelegen habe. Hierfür würden objektive Beweismittel fehlen, wie beispielsweise Hinweise dafür, dass Stauungsblutungen um die Augenbinde- häute aufgetreten seien, was für das Vorliegen einer Lebensgefahr gesprochen hätte. Auch von einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung), welche auf eine Hirndurchblutungsstörung und damit ebenfalls auf die unmittelbare Le- bensgefahr hinweisen kann, könne nicht ausgegangen werden (act. 67 S. 14 ff.). Ausserdem bringt der Verteidiger vor, der niedrige Blutdruck der Privatklägerin 1 spreche relativierend dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 keineswegs hemmungslos massiv gewürgt habe (act. 67 S. 18). Entgegen diesen Ausführungen der Verteidigung ist sehr wohl davon auszugehen, dass der Würgevorgang so intensiv war, dass unmittelbare Lebensgefahr vorgele- gen hat. So haben sich die Füsse der Privatklägerin 1 während des Würgevorfalls nicht einmal mehr auf dem Boden befunden, wofür notorischerweise massive Ge- walteinwirkung notwendig ist, ansonsten die Privatklägerin 1 zumindest noch Bo- denkontakt gehabt haben müsste. Zudem führte die Privatklägerin 1 aus, dass ihr während des Vorfalls schwarz vor Augen geworden ist, was ebenfalls für heftiges Würgen spricht. Das von der Verteidigung zitierte Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2023, wonach Stauungsblutungen Rückschlüsse auf die Gewaltintensität ermöglichen würden (act. 67 S. 16), erging im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichtes, weshalb dieses im Gegensatz zu einem Entscheid des Sachgerichts für ein Gericht in Strafsachen, wie dem hiesigen Ge-

- 37 - richt, nicht verbindlich ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Nach- weis von punktförmigen Einblutungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich, denn die unmittelbare Lebensgefahr wurde vom Bundesgericht auch bei heftigem Würgen bejaht (BSK StGB- MAEDER, Art. 129 N 16 und 22c; BGE 124 IV 53), womit vorliegend der objektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin 1 vom tiefen Blutdruck der Privatklägerin 1 wusste und entsprechend zumindest damit rechnen musste, dass ihr Blutdruck schneller zu- sammensacken würde, als dies bei anderen Personen der Fall wäre. 3.3. Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 16 bis 18) Zur rechtlichen Würdigung der Anklägerin ist konkretisierend hinzuzufügen, dass der Beschuldigte sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, indem er Unwahrheiten über die Geschädigte O._____ ver- breitete. Es liegen ausserdem gewisse Anzeichen für ein planmässiges Vorgehen des Be- schuldigten vor, indem er wiederholt und über doch mehrere Wochen, das heisst, über einen längeren Zeitraum hinweg, handelte. Gegen ein planmässiges Vorge- hen des Beschuldigten spricht allerdings, dass der Beschuldigte die Taten offenbar vielmehr impulsiv und aus einer Kränkung heraus beging und nicht einen darüber hinausgehenden Plan folgte, um der Geschädigten O._____ zu Last zu fallen oder sie zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Eine qualifizierte Tatbegehung nach Ziff. 2 ist deshalb zu verneinen. 3.4. Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 7 (Dossier 20) Konkretisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte den Geheim- und Privatbe- reich der Privatklägerin 1 und der Geschädigten O._____ verletzte, indem er sie mittels Aufnahmegerät beobachtete bzw. aufnahm, weshalb sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.

- 38 - Es ist weder ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund ersichtlich, noch liegt ein Schuldausschlussgrund vor. Der Gutachter geht für alle Tathandlungen von noch erhaltener Schuldfähigkeit sowie gegebener Steuerungs- und intakter Einsichtsfä- higkeit aus (vgl. insb. act. D1/19/10 S. 47). 5. Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 - IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 9 ff. m.w.H.). 1.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).

2. Strafart Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann anstelle einer ebenfalls möglichen Gelds- trafe eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint,

- 40 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus, wobei auch unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wur- den, und er wurde während noch laufenden Probezeiten wiederholt erneut straffäl- lig, weshalb der Grossteil der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafen wi- derrufen wurden. Daraus erhellt, dass die bisherigen Strafen den Beschuldigten nicht in genügender Weise beeindruckt haben, hat er sich doch selbst durch die unbedingte Freiheitsstrafe und die Widerrufe nicht nachhaltig vom erneuten Delin- quieren abhalten lassen. Während die erste Verurteilung mehr als 10 Jahre zurück- liegt, datiert die letzte nur knapp eineinhalb Jahre vor der erneuten Straffälligkeit im vorliegenden Verfahren. Der Beschuldigte wurde zudem vorliegend während der vierjährigen, seit dem 2. April 2019 laufenden, Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (vgl. act. 56 S. 6) er- neut mehrfach straffällig, unter anderem auch während der in Deutschland bereits laufenden Strafuntersuchung, die dem Beschuldigten spätestens seit der Haus- durchsuchung am 5. September 2022 bekannt war (vgl. act. D11/7/1). Demzufolge ist aus spezialpräventiven Gründen statt eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anzu- erkennen, mit Ausnahme für die mehrfache Beschimpfung, für welche von Geset- zes wegen zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB).

3. Strafrahmen 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abstrakt im Ge- setz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jewei- ligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich

- 41 - ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorliegend bilden die Gefährdung des Lebens und die Veruntreuung die schwersten Delikte, welche je mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre zu bestrafen sind (Art. 129 StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der jeweils geschützten Rechtsgüter ist zwecks Bildung der Einsatzstrafe von der Gefährdung des Lebens als schwerstes Delikt auszugehen. Es sind keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben, weshalb der Strafrahmen nicht erweitert wird. Dementsprechend sind die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Begehung im ordentlichen Strafrahmen zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte liegt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 7.5 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.1.1. Die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist fest- zuhalten, dass der Tat keine Planung vorausging, es sich mithin um ein spontan ausgeführtes Delikt handelt. Die Privatklägerin 1 erlitt dadurch keine bleibenden Schäden und der Würgevorgang – der einige Sekunden dauerte – war noch recht kurz. 4.1.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu bemerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermag. 4.1.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente daher als noch leicht zu erachten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 12 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

- 42 - 4.2. Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 4.2.1. In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 4.2.2. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 5'000.00 zwar nicht unbeachtlich, das Verschulden allerdings insgesamt doch noch im relativ leichten Bereich anzusiedeln ist. 4.2.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere deshalb nicht zu relativieren vermag. 4.2.4. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als noch relativ leicht zu betrachten. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten auf insgesamt 14 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 1) 4.3.1. Ferner ist die Strafe aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 24. De- zember 2022 zu asperieren. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von diesem Vorfall eine mehrere Wochen und nach aussen offensichtlich sichtbare Schädigung des Auges davontrug. Sie erlitt zudem schmerzhafte Hämatome an diversen Körperstellen sowie eine Prellung am Gesäss. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 1 ausserdem mehrfach sowohl mit der Faust, als auch mit einer Hantelstange und vor den Augen des gemeinsamen Sohnes, weshalb das Ver- schulden objektiv als nicht unerheblich einzustufen ist.

- 43 - 4.3.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.3.3. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten bei der einfachen Kör- perverletzung vom 24. Dezember 2022 für den Beschuldigten bei der Bemessung der Gesamtstrafe insgesamt als nicht unerheblich einzustufen. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In An- wendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von 12 Monaten auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2) 4.4.1. Diese Strafe ist ferner aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 4. Ja- nuar 2023 zu asperieren. Betreffend die objektive Tatschwere ist hierzu festzuhal- ten, dass die heftige Ohrfeige auf das linke Ohr der Privatklägerin 1 ein bei ihr ei- neinhalb Monate andauendes Pfeifen im Ohr verursachte, weshalb das Verschul- den des Beschuldigten als noch leicht zu betrachten ist. 4.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.4.3. Eigenständig zu bestrafen wäre für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten auszusprechen. Dementsprechend recht- fertigt es sich, drei Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen. 4.5. Mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 4.5.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Straftaten ebenfalls nach Schweizerischem Recht so beurteilt werden, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären (Art 86 Abs. 1 IRSG), da eine gleichzeitige Anwendung von in- und ausländischen

- 44 - Strafrechtsregeln ausgeschlossen ist. Gemäss dem lex-mitior Grundsatz ist dasje- nige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Der Strafrahmen nach Art. 144 StGB lautet Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Das deutsche StGB sieht in § 303 eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe für Sachbeschädigung vor, weshalb vorliegend das deutsche Recht an- wendbar ist (lex mitior). 4.5.2. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg han- delte. Der von ihm dabei verursachte Schaden befindet sich nicht mehr im Baga- tellbereich, ist allerdings auch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu erachten ist. 4.5.3. Die subjektiven Tatschwere betreffend handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag. 4.5.4. Eigenständig betrachtet wäre der Beschuldigte für die mehrfache Sachbe- schädigung mit viereinhalb Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dementspre- chend rechtfertigt sich die Erhöhung der Gesamtstrafe um drei Monate auf 32 Mo- nate. 4.6. Mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 4.6.1. Wie unter Ziff. IV.4.5.1. aufgeführt, ist hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung dasjenige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. No- vember 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Die Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das deut- sche StGB in § 187 eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe für Ver- leumdung vor, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen worden ist, weshalb vorliegend das Schweizerische Recht anwendbar ist.

- 45 - 4.6.2. Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu asperieren. Hinsichtlich der objektive Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach und an öffentlichen Orten beging. Die vom Beschuldigten verteilten Flyer enthielten nebst dem Text auch Fotos der Geschädigten O._____ und ausserdem die Adresse deren Eltern, weshalb das Verschulden objektiv als nicht unerheblich zu erachten ist. 4.6.3. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.6.4. Die hypothetische Einsatzsstrafe beträgt zwölf Monate, wovon acht Monate zu asperieren sind, und dementsprechend die Strafe auf insgesamt 40 Monate zu erhöhen ist. 4.7. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2) 4.7.1. Ferner ist die Gesamtstrafe aufgrund der durch den Beschuldigten began- gene Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte einmalig ein Foto von der Privatklägerin 1 durch die Fensterscheibe gemacht hat, als diese bei ihren Eltern auf dem Sofa sass. Das Verschulden ist dementsprechend als sehr leicht einzustufen. 4.7.2. Die subjektiven Tatschwere betreffend lässt sich sagen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.7.3. Dementsprechend beträgt die hypothetische Einsatzstrafe einen Monat, wovon ein halber Monat zu asperieren ist. Folglich ist die Strafe auf insgesamt 40.5 Monate zu erhöhen.

- 46 - 4.8. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 7) 4.8.1. In Anwendung des oben aufgeführten lex mitior-Grundsatzes (vgl. Ziff. IV.4.5.1) ist vorliegend das deutsche Recht anwendbar, da der Strafrah- men nach Art. 179quater Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren lautet und das deutsche StGB in § 201a eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlich- keitsrechten durch Bildaufnahmen vorsieht. 4.8.2. Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperie- ren. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich über einen zwar noch kurzen Zeitraum von mehreren Tagen aber wiederholt mit einer Drohne zur Wohnung der Geschädigten O._____ begab und sie beob- achtete indem er die Drohne zu den Fenstern und zur Terrasse der Wohnung steu- erte. Das Verschulden ist als insgesamt leicht zu erachten. 4.8.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb die subjektiven Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.8.4. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt vier Monate. Davon sind zweiein- halb Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 43 Monate zu erhöhen. 4.9. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 4.9.1. Ferner ist die Strafe aufgrund der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Die objektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging. Verbal waren die Drohungen des Beschul- digten zwar bloss diffus, nonverbal drohte der Beschuldigte hingegen mit dem Tod. Insgesamt ist das objektive Verschulden deshalb als nicht mehr leicht zu erachten. 4.9.2. Was die subjektiven Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, weshalb die objektive Tatschwere dadurch nicht relativiert wird.

- 47 - 4.9.3. Von der daraus resultierenden hypothetischen Einsatzstrafe von acht Mo- naten sind fünf Monate zu asperieren, weshalb die Strafe auf insgesamt 48 Monate zu erhöhen ist. 4.10.Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 4.10.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommene Strafverfolgung ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen oben unter Ziff. 4.5.1 zum lex mitior-Grundsatz zu verweisen und ergänzend betreffend den Strafrahmes des Nötigungstatbestands anzufügen, dass dieser sowohl nach Art. 181 StGB als auch nach § 240 Deutsches StGB bis zu drei Jahre Freiheits- strafe oder Geldstrafe beträgt. 4.10.2. Die objektive Tatschwere betreffend, ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte die Tat mehrfach beging. Besonders perfide und rücksichtslos ging der Be- schuldigte vor, als er die Privatklägerin 1 in der Nacht aufsuchte, ihr ein stumpfes Messer an den Hals hielt – was als Todesdrohung gewertet werden kann – und sie aufforderte, nicht mehr zu lügen. Insbesondere relevant bei der Tatbegehung in Deutschland ist zudem, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum vornahm, wobei nicht die einzelnen Handlungen, sondern die Vielzahl der Tathandlungen das Vorgehen des Beschuldigten als sehr bedroh- lich erscheinen lassen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzuordnen. 4.10.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was keine Relativierung des objektiven Verschuldens zur Folge hat. 4.10.4. Daraus ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten, wo- von zehn Monate zu asperieren sind, weshalb die Strafe auf insgesamt 58 Monate zu erhöhen ist. 4.11.Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB 4.11.1. Die Strafe ist aufgrund der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zu erhöhen, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich der objektive

- 48 - Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge über einen kurzen Zeitraum von einem halben Jahr nicht bezahlte und es sich somit nicht um einen hohen Betrag handelt. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu erachten. 4.11.2. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.11.3. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt drei Monate, wovon zwei Monate zu asperieren sind, dementsprechend ist die Strafe auf insgesamt 60 Monate zu erhöhen. 4.12.Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 4.12.1. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging, allerdings auf dem Schriftweg, so- dass der Eindruck wohl weniger bleibend ist als bei einer verbalen Tatbegehung. Das objektive Verschulden ist als gerade noch leicht zu erachten. 4.12.2. Für die subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte je- weils direktvorsätzlich handelte, weshalb keine Relativierung des objektiven Ver- schuldens erfolgt. 4.12.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu bestrafen. 4.12.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In An- betracht der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 16) ist der Tagessatz mit Fr. 30.00 zu veranschlagen, mithin auf das Mini- mum dessen, was Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel vorsieht.

- 49 -

5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf die Einvernahmen vom 5. Januar 2023 (act. D1/3/1) und vom 17. Ok- tober 2023 (act. D1/3/5) zur Person sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Des Weiteren wurden die Akten des Migrationsamts beigezogen (act. D1/20/7). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte im Iran geboren und aufgewachsen ist und dort die Schule besucht sowie den Militärdienst absolviert hat. Im Jahr 2010 verliess der Beschuldigte den Iran im Alter von 24 Jahren, da ihm gemäss seinen Aussagen aufgrund seines politischen Aktivismus eine Verhaftung gedroht habe, und er reiste in die Schweiz ein. Der Beschuldigte ist in der Schweiz als Coiffeur selbständig erwerbstätig und verfügt über den Aufenthaltsstatus B. Aktuell ist der Beschuldigte in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Partnerin nicht zusammen- wohnt. Er hat eine achtjährige Tochter aus der Ehe mit seiner Ex-Frau sowie einen vierjährigen Sohn aus seiner Beziehung zur Privatklägerin 1. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, weshalb sie als strafzumessungsneu- tral zu werten sind. 5.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie während einer bereits laufenden Strafuntersu- chung mehrfach erneut delinquierte und insgesamt acht Vorstrafen aufweist, wel- che teilweise unbedingt verhängt wurden oder deren bedingter Vollzug widerrufen worden ist (vgl. oben Ziff. IV.2). Dass der Beschuldigte durch seine Vorstrafen nicht motiviert werden konnte, sich entsprechend der hiesigen Rechtsordnung zu verhal- ten, ist straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wäh- rend des gesamten Verfahrens – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs betreffend Sachverhalt An- klage-Ziffer 2 (vgl. oben Ziff. II.C.3.1.1.) – nicht geständig zeigte und dementspre- chend auch keine Reue oder Einsicht in die begangenen Taten ersichtlich sind, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Teilgeständnis des Beschuldigten betrifft

- 50 - sodann nur einen geringen Teil der Straftaten und erweist sich aufgrund der vor- handenen objektiven Beweismittel (vgl. act. D1/13/15 und act. D1/1/5) sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 für die Strafuntersuchung als kaum re- levant. 5.4. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. act. 67 S. 49 f.) sind gestützt auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten keine Strafminderungs- gründe ersichtlich, da der Gutachter von der Schuld- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgeht (vgl. act. D1/19/10 S. 46 f.). 5.5. Gesamthaft rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate, woraus eine Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 resultiert.

6. Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen 6.1. Der Beschuldigte befand sich vom 5. Januar 2023, 14.00 Uhr, bis 28. März 2023, 13.48 Uhr, entsprechend 83 Tage (act. D1/16/1 i.V.m. act. D1/16/27), in Haft, wobei die Festnahmetage darin bereits enthalten sind. 6.2. Ebenfalls entsprechend ihrer Intensität anzurechnen sind die Ersatzmassnah- men, allerdings bloss teilweise, da die Einschränkungen nicht mit denjenigen wäh- rend der Untersuchungshaft vergleichbar sind. Das Argument der Verteidigung, wo- nach Hausarrest ohne Weiteres mit Untersuchungshaft gleichzusetzen sei (act. 67 S. 52) verfängt klar nicht. Im Unterschied zur Untersuchungshaft durfte der Be- schuldigte sich während des Hausarrests in seiner gewohnter Umgebung aufhalten und konnte über die Zeit ausserhalb der Arbeitszeiten – namentlich Abende – frei verfügen. Während des Hausarrests bzw. Rayonarrests durfte der Beschuldigte sich zwar bloss eingeschränkt bewegen, er hatte jedoch trotzdem die Möglichkeit, den Kontakt mit Familie und Freunden zu pflegen, was im Vergleich zur massiven Einschränkung der Privatlebensgestaltung in der Untersuchungshaft auf jeden Fall weniger einschneidend ist. Zudem rechnet die Verteidigung bei der monetären Ent- schädigung bzw. Genugtuung für Ersatzmassnahmen selber bloss mit einer 50- prozentigen Anrechnung einer Haftentschädigung (Fr. 100.00 statt Fr. 200.00;

- 51 - act. 67 S. 55). Insgesamt ist bei einem strengen Hausarrest eine Anrechnung von 60% gerechtfertigt. 6.3. Im Zeitraum vom 29. März 2023 bis 11. Juli 2023 (entsprechend 105 Tage) befand sich der Beschuldigte während fünf Tagen die Woche im Hausarrest, wes- halb eine Anrechnung von 30% angemessen ist, woraus resultiert, dass dem Be- schuldigten für diesen Zeitraum 32 Tage anzurechnen sind. Vom 12. Juli 2023 bis 21. September 2023 (entsprechend 72 Tage) befand sich der Beschuldigte während fünf Tagen die Woche in einem halbtägigen Hausarrest. Ent- sprechend einer 25-prozentigen Anrechnung sind dem Beschuldigten davon folg- lich 18 Tage anzurechnen. In der Phase vom 29. März 2023 bis 1. März 2024 (entsprechend 339 Tage) befand sich der Beschuldigte in einem eingeschränkten Rayonarrest innerhalb von L._____. Dieser ist im zu 20 % – entsprechend 68 Tage – anzurechnen. Zuletzt befand sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. März 2024 bis 10. April 2024 (entsprechend 39 Tage) in einem uneingeschränkten Rayonarrest in L._____. Bei einer Anrechnung von 15%, sind dem Beschuldigten entsprechend sechs Tage anzurechnen. 6.4. Dem Beschuldigten sind für die Ersatzmassnahmen folglich 124 Tage anzu- rechnen. Dazu hinzukommen die 83 Tage, die er durch Haft erstanden hat, was gesamthaft 207 Tagen entspricht, die dem Beschuldigten anzurechnen sind. Ta- bellarisch festgehalten ergibt sich folgende Berechnung: Titel Anzahl Anrech- Resultat Tage nungsan- teil U-Haft 83 100% 83 Tage Hausarrest 5-Tage pro Woche 105 30% 31.5 Tage Halbtätiger Hausarrest 5-Tage pro Woche 72 25% 18 Tage Eingrenztes Rayon 339 20% 67.8 Tage Rayonarrest L._____ 39 15% 5.85 Tage Total 206.15 (gerundet 207 Tage)

- 52 - V. Vollzug

1. Aufgrund der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe ist weder ein be- dingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB).

2. Hinsichtlich der Geldstrafe muss dem Beschuldigten klar eine negative Legal- prognose erteilt werden. Er weist acht Vorstrafen auf, die teils noch nicht lange zurückliegen (vgl. act. 56; vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. IV.2.) und es be- steht gemäss Gutachter folgende Rückfallgefahr: für erneute körperliche Aggressi- vität im Beziehungskontext deutlich-hoch, für Drohungen/Beleidigungen/Beschimp- fungen sehr hoch, betreffend BetmG-Verstösse moderat, bezüglich SVG-Delikten eher deutlich und betreffend Eigentumsdelikte moderat. Dementsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen.

- 53 - VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu- ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer un- günstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prü- fung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140, E. 4.). Ist die Art der widerrufenen und der neuen Strafe dieselbe, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden sowohl die "Einsatzstrafe" als auch die zu widerrufende Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstra- fenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen werden (zum Ganzen: BGE 145 IV 146, insbes. E. 2.3.–2.4., jedoch mit kritischen Hinweisen in E. 2.3.4).

2. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte vorbestraft und wurde mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen eines SVG-Delikts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren ab 2. April 2019 (vgl. act. 56 S. 6). Der Beschuldigte hat innert der angesetzten Probezeit wiederholt erneut delinquiert, was Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet.

3. Die für den Beschuldigten ungünstige Legalprognose wurde oben (vgl. Ziff. V.2.) bereits dargetan, sodass der Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Von der Geldstrafe von 30 Tages- sätze sind 25 Tagessätze zu asperieren, weshalb die Gesamtstrafe auf 55 Tages- sätze zu Fr. 30.00 zu erhöhen ist.

- 54 - VII. Massnahme

1. Eine Massnahme ist generell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59–61 StGB, 63 StGB oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnah- menbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Darüber hinaus muss für die Durchführung der Massnahme eine geeignete Einrichtung zur Verfü- gung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sodann auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV ver- stossen würde (BGE 129 I 49 E. 4).

2. Der Gutachter (act. D1/19/10) diagnostiziert dem Beschuldigten eine für den Tatzeitraum und weiterhin bestehende, deutlich ausgeprägte narzisstische Persön- lichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (ausgeprägtere psychopathische Merk- male), Dominanzstreben und stereotypes Geschlechterrollenverständnis. Die Ge- samtproblematik nimmt deutliches Ausmass an. Gemäss Gutachter lässt sich die vorgenannte Rückfallgefahr durch deliktpräventive Therapie relevant senken. Im Verlauf der Therapie soll zudem erwogen werden, inwieweit eine Cannabis-Proble- matik besteht. Eine stationäre milieutherapeutische Behandlung ist gemäss Gut- achten nicht notwendig. Im Ergebnis empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, da beim Beschuldigten ein unzureichendes Problembewusst- sein vorliegt und dieser daher eine sehr eingeschränkte Veränderungsbereitschaft aufweist. Die Aktenlage sowie der Beschuldigte selber deuten depressive Phasen des Beschuldigten an. Aufgrund der belasteten Legalprognose ist eine deliktprä-

- 55 - ventive Therapie angezeigt. Der Fokus soll dabei auf der erhöhten Kränkbarkeit, dem Dominanzstreben und dem Geschlechterrollenverständnis liegen. Die Behan- delbarkeit des Beschuldigten wird zwar als deutlich eingeschränkt eingestuft, aller- dings noch als gegeben angenommen. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bei klaren Richtlinien und Konsequenzen die Bereitschaft hat, einzu- lenken und sich etwas anzupassen. Die deliktpräventive Therapie soll in einen ju- ristischen Rahmen eingebunden werden. Zusammengefasst besteht beim Beschuldigten eine dringende Massnahmenbe- dürftigkeit, eine ausreichende Massnahmenfähigkeit und eine deutlich einge- schränkte, aber noch knapp ausreichende Massnahmenwilligkeit.

3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 67 S. 56 f.) soll gemäss Gutachter die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben wer- den. Voraussetzung für einen Aufschub der Massnahme wäre gerade die Gefähr- dung des Erfolgs der Massnahme, was gemäss Gutachter – der eine vollzugsbe- gleitende Massnahme empfiehlt, da der Vollzug der Freiheitsstrafe und die Mass- nahme gleichzeitig möglich seien – nicht gegeben ist. Es wäre ausserdem gera- dezu absurd, dem Beschuldigten jetzt den Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe zwecks Möglichkeit zur Arbeits-Wiederaufnahme – wie es von der Verteidi- gung beantragt wird – zu gewähren, um ihn nach erfolgreicher Therapie allenfalls doch noch in den Freiheitsentzug zu schicken. Zudem gibt der Beschuldigte selbst an, derzeit zu 100 % krankgeschrieben zu sein, sodass er momentan ohnehin nicht arbeitstätig ist und eine vollzugsbegleitende Massnahme damit keiner Arbeitstätig- keit zuwiderläuft.

- 56 - VIII. Landesverweisung 1. Die Anklägerin beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen (act. 66 S. 2). Dieser Antrag wurde anlässlich der Hauptver- handlung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte zu seinen zwei Kindern in der Schweiz faktisch keinen Kontakt pflege und auch im Übrigen sowohl in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht eine mangelhafte Integration auf- weise, weshalb kein schwerer persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Sodann würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung des wiederholt straffällig gewordenen Beschuldigten klar überwiegen. Eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheine aufgrund des Ver- schuldens sowie der Tatvorwürfe angemessen (act. 66 S. 24 f. i.V.m. Prot. S. 69). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt den Verzicht auf die Anord- nung einer Landesverweisung (act. 67 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er zur Begründung insbesondere aus, dass der Beschuldigte in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht stark mit der Schweiz verbunden und integriert sei, wobei ihm der Kontakt zu seinen Kindern in den vergangenen Monaten aufgrund der Ersatzmassnahmen sowie einer depressiven Episode praktisch nicht möglich gewesen sei. Sodann würden dem Beschuldigten in seinem Heimatstaat Iran poli- tisch bedingte Sanktionen drohen, weshalb eine Landesverweisung für den Be- schuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Zudem be- stünde kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten, da eine allenfalls negative Legalprognose lediglich in Bezug auf Kri- sen- und Trennungsphasen in Beziehungen bestehen würde und vom Beschuldig- ten folglich keine relevante allgemeine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe (act. 67 S. 58 i.V.m. Prot. S. 70 f.). 2. 2.1. Art. 66a StGB sieht für Ausländer, die wegen einer der in Abs. 1 aufgeführ- ten Straftaten verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vor (BGE 144 IV 332

- 57 - E. 3.1.3). Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.2. Für einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleite- ten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung straf- rechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf so- ziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubezie- hen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaft- lichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Zum Ganzen: Urteil BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2. m.w.H.). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von

- 58 - Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindun- gen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine an- dere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubi- natspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähn- liche Gemeinschaft (Zum Ganzen: Urteil BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 f. m.w.H.). 2.4. Unabhängig vom Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Pri- vatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen. Dies aber nur unter besonderen Um- ständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht. Erforder- lich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Zum Ganzen: BGE 144 I 266 E. 3.4 m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und ist vorliegend der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen, welche als Katalogtat grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Entsprechend ist zu prüfen, ob eine Landesver- weisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, welcher ein Absehen von einer Landesverweisung rechtfertigen könnte. 3.2. Hinsichtlich des Lebensverlaufs des Beschuldigten kann vorab auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (s. oben Ziff. IV.5.1.). Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Am 4. Juli 2010 reichte der Be- schuldigte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid des Bundes- amtes für Migration vom 9. Oktober 2012 abgewiesen wurde (act. D1/20/7 S. 130 ff.). Auch sein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 des Staatssekretariats für Migration abgewiesen (act. D1/20/7 S. 656 ff.).

- 59 - Seine Vorbringen betreffend politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat wurden als unglaubhaft gewertet (act. D1/20/7 S. 132 f. und S. 657 f.). Aufgrund dessen ist von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschuldigten in seinen Heimatstaat auszugehen. 3.3. Der Beschuldigte pflegt zu keinem seiner beiden in der Schweiz wohnhaften Kinder einen regelmässigen Kontakt. Seine Tochter steht unter der alleinigen Ob- hut seiner Ex-Frau (Prot. S. 18). Zwar kommt dem Beschuldigten ein begleitetes Besuchsrecht zu, jedoch hat er seine Tochter im Rahmen eines begleiteten Be- suchs zuletzt im Sommer 2023 gesehen und seither auch keinen telefonischen oder schriftlichen Kontakt zu ihr gepflegt (Prot. S. 18 ff.). Bezüglich des Sohns besteht kein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht (vgl. act. D1/13/15, Beilage 2) und ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten hat er diesen zuletzt im Januar 2023 gese- hen (Prot. S. 22). Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers kann der fehlende Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern kaum nur auf die geltenden Ersatzmassnahmen oder die psychische Verfassung des Beschuldigten zurückge- führt werden, da dem Beschuldigten zum einen wiederholt Ausnahmebewilligungen erteilt wurden (vgl. act. D1/17/2) und er sich zum anderen offenbar auch nie um den ohne weiteres möglichen telefonischen oder schriftlichen Kontakt zu seinen Kindern bemüht hat. Von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern kann daher keine Rede sein. 3.4. Sodann gibt der Beschuldigte gibt zwar an, dass er und seine neue Partnerin heiraten wollten (Prot. S. 16). Er lebt jedoch weder mit seiner Partnerin zusammen, noch bestehen konkrete Hochzeitspläne (Prot. S. 16 f. und S. 31). Es handelt sich folglich nicht um ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat. Darüber hinaus sind keine weiteren näheren beruflichen oder gesellschaftlichen Beziehungen des Be- schuldigten zur Schweiz erkennbar, geschweige denn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen. Ein Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familien- oder des Pri- vatlebens liegt somit nicht vor. 3.5. Bezüglich der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz des Beschul- digten kann ebenfalls auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl.

- 60 - oben Ziff.IV.2., Ziff. IV.5.2. und Ziff. V.2.). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und ihm eine negative Legalprognose zu stellen ist. 3.6. Unter Berücksichtigung aller vorerwähnten Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für diesen zwar mit einer gewis- sen Härte verbunden ist. Aufgrund der fehlenden gefestigten Integration des Be- schuldigten in der Schweiz und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimat- staat ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls jedoch zu verneinen. 4. Da eine Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, kann offenbleiben, ob seine Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. In An- betracht seines Verschuldens erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.

- 61 - IX. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 1. Die Anklägerin beantragt, die Landesverweisung des Beschuldigten sei im Schen- gener Informationssystem (fortan: SIS) auszuschreiben (act. 66 S. 2). 2. 2.1. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018; fortan: Verordnung (EU) 2018/1861; vgl. Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 [SR 0.362.380.085]; Urteil OGer ZH SB210317-O vom 11. November 2022, E. 4.2 f.). 2.2. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS ist gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861, dass der Mitgliedstaat auf der Grund- lage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in sei- nem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entschei- dung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und deren nationale Aus- schreibung verhängt hat. Eine Situation im Sinne von Abs. 1 lit. a ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 insbesondere dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.

- 62 - 2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4; fortan: SIS-II-Verordnung), welcher mit Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verord- nung (EU) 2018/1861 weitestgehend identisch ist (vgl. Urteil BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E 1.8.1.), weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8). 3. Beim Beschuldigten handelt es sich als Staatsangehöriger des Irans um einen Dritt- staatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861. Er ist mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig zu sprechen, für welche das Ge- setz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr vorsieht. Die Ent- scheidung über die Landesverweisung erfolgte sodann auf Grundlage einer indivi- duellen Bewertung, welche eine Bewertung der persönlichen Umstände des Be- schuldigten sowie der Auswirkungen der Landesverweisung für den Beschuldigten umfasste (vgl. oben Ziff. VIII.3.2. ff.). Aufgrund der negativen Legalprognose und der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS anzuordnen.

- 63 - X. Beschlagnahmungen 1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hat die Anklägerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO ein Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max beschlagnahmt (act. D1/15/5). Sodann wurden mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO sowie Art. 69 StGB folgende Gegenstände be- schlagnahmt: ein Mobiltelefon iPhone Xs Max, ein Mobiltelefon iPhone 6, ein Mo- biltelefon iPhone 7, zwei SIM-Karten, ein Marker der Marke Uno Posca, eine Flug- drohne der Marke DJI, Modell Mavic Pro 3, inklusive Controller, und eine Flug- drohne der Marke DJI, Modell Mavic 2, inklusive Zubehör mit Tasche (act. D11/7/9). Die Anklägerin beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (act. 66 S. 26). Die Verteidigung beantragt hingegen, die be- schlagnahmten Gegenstände seien den berechtigten Personen auf erstes Verlan- gen herauszugeben (act. 67 S. 63 f.). 2. 2.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist eine konkrete künftige Gefährdung. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prü- fen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Besitzers oder der Besitzerin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sitt- lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An die Gefährdung sind keine über- höhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass eine solche für den Fall, dass

- 64 - die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden, wahrscheinlich ist (zum Ganzen: Urteil BGer 7B_628/2023 vom 19. April 2024, E. 2.1.2). 3. Die Privatklägerin 1 ist Berechtigte an dem von der Anklägerin mit Verfügung vom

30. Mai 2023 beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max. Entsprechend ist ihr das Mobiltelefon nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herauszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, ist das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde zu vernichten. 4. Die weiteren, von der Anklägerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 beschlag- nahmten Gegenstände, haben zur Begehung einer Straftat gedient, waren dazu bestimmt oder wurden – im Anbetracht der aus der Geldkassette entwendeten Fr. 5'000.00 – durch eine solche hervorgebracht. Sodann ist es angesichts der ne- gativen Legalprognose des Beschuldigten wahrscheinlich, dass die beschlagnahm- ten Gegenstände in seiner Hand zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sitt- lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Folglich sind die mit Verfü- gung vom 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung respektive Vernichtung zu überlassen. Im Falle der Verwertung ist der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

- 65 - XI. Zivilansprüche

1. Beurteilung der Zivilforderungen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigte Person als Pri- vatklägerschaft konstituiert durch die ausdrückliche Erklärung, sich am Strafverfah- ren als Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichge- stellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Art. 123 StPO statuiert die Obliegenheit der Zivilklägerschaft, die Klage zu beziffern und zu be- gründen sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen. Hat die Privatkläger- schaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Die Privatklägerschaft 1 bis 8 hat sich form- und fristgerecht als solche kon- stituiert (act. D4/4; act. D12/3-4; act. D12/16; act. D12/19; act. D13/3; act. D14/6; act. D15/11; act. D17/10) und kann daher grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 1.3. Der amtliche Verteidiger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 67 S. 2 und S. 64 f.).

2. Schadenersatz 2.1. Voraussetzungen Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang

- 66 - und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). 2.2. Die Privatklägerin 1 2.2.1. Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 beantragt mit Eingabe vom

20. März 2024, der Beschuldigte sei teilklageweise unter Vorbehalt eines Nachkla- gerechts zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2022 sowie in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2021 an die Privatklägerin 1 zu bezahlen. Zur Begründung der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüg- lich Zins wird ausgeführt, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ein Mobilte- lefon (iPhone 13 Max Pro) ausgeliehen habe. Dieses sei vom Beschuldigten am

24. Dezember 2022 auf einen Schrank geworfen worden, weshalb davon auszuge- hen sei, dass das Mobiltelefon in einem schlechten Zustand sei und aufgrund des dadurch bedingten tiefen Wiederverkaufswerts ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'000.00 bestehe. Dieser sei kausal zur mutmasslichen Veruntreuung des Be- schuldigten. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins wird damit begründet, dass der Beschuldigte am 8. Februar 2021 Fr. 5'000.00 aus einer Geldkassette entwendet habe, welche der Privatklägerin 1 gehörten. Der dadurch entstandene Schaden in der Höhe von Fr. 5'000.00 sei durch die mut- massliche Veruntreuung des Beschuldigten kausal verursacht worden. Sodann wird beantragt, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, der Privatklägerin 1 für den im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten ent- standenen Schaden Ersatz zu leisten, und dass die Privatklägerin 1 für die Beziffe- rung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen sei (zum Ganzen: act. 57 S. 1 und S. 5 f.). 2.2.2. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit 8. Februar 2021 sind die Voraussetzungen der Schaden- ersatzpflicht erfüllt und hinreichend begründet. Hingegen wurden die Vorausset- zungen hinsichtlich der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu- züglich Zins aufgrund eines allfälligen Minderwerts des Mobiltelefons, welches der

- 67 - Privatklägerin 1 herauszugeben ist (vgl. oben Ziff. X.3.), nicht ausreichend substan- tiiert. Sodann ist ein Grundsatzentscheid über Zivilforderungen unter den Voraus- setzungen von Art. 129 Abs. 3 StPO zwar möglich, jedoch wurde das Vorliegen allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten in keiner Weise begründet. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab

8. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.3. Die Privatklägerschaft 2 bis 7 2.3.1. Die Privatklägerin 2 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'380.00 (act. D12/16). Da sie ihre Forderung nicht substantiiert, ist die Privatklägerin 2 mit ihrem Begehren auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.2. Die Privatklägerin 3 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 539.17 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D12/19–20). Auch ihre Forde- rung ist nicht substantiiert, weshalb auch die Privatklägerin 3 mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.3.3. Die Privatklägerinnen 4, 5 und 6 bezifferten ihre Forderungen nicht (vgl. act. D12/3; act. D12/4; act. D13/3; act. D14/6) und sind folglich mit ihren jeweiligen Begehren ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.4. Die Privatklägerin 7 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'839.32 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum, wobei sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass zumindest ein Teil der Forderung bereits durch eine Versi- cherung gedeckt wurde (act. D15/11–12). In Bezug auf die eingereichte Rechnung betreffend Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Türöffneranlage sowie ei- nes Videoüberwachungssets ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der geltend ge- machte Schaden kausal durch das dem Beschuldigten vorgeworfene widerrechtli- che Verhalten verursacht worden sein sollte. Sodann stimmt der gesamthafte Be- trag der eingereichten Rechnungen nicht mit dem Forderungsbetrag überein. Aus den genannten Gründen ist die Forderung nicht hinreichend substantiiert und be-

- 68 - legt, weshalb auch die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.4. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D4/4). Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung betreffend Anklage-Ziffer 6 (vgl. oben Ziff. II.3.5.) freizusprechen ist, ist das Begehren abzuweisen.

3. Genugtuung 3.1. Voraussetzungen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzungen kann das Gericht unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Begriff der Körperverletzung umfasst sowohl physische als auch psychische Verletzungen (Urteil BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1.). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemes- sung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Er- messenspielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). 3.2. Die Privatklägerin 1 3.2.1. Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 beantragt mit Eingabe vom

20. März 2024, der Beschuldigte sei unter Vorbehalt eines Nachklagerechts teilkla- geweise zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2023 zu bezahlen. Zur Be-

- 69 - gründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Privatklägerin 1 durch die straf- baren Handlungen des Beschuldigten schwer traumatisiert worden sei und dass sie nach wie vor in psychologischer Behandlung sei. Zudem wird beantragt, dass der Beschuldige dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, allfällige weitere Genugtu- ungsansprüche zu bezahlen, und dass die Privatklägerin 1 für deren Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen sei, da die psychische Beeinträchtigung der Privat- klägerin 1 durch die Handlungen des Beschuldigten noch nicht abschliessend be- urteilt werden könne (act. 57 S. 1 und S. 4 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte griff gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach widerrecht- lich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Traumatisierung erscheint angesichts des Aus- masses der Verletzungen und der Intensität der Übergriffe als hinreichend begrün- det. Aufgrund der dadurch erlittenen immateriellen Unbill ist ein Genugtuungsan- spruch der Privatklägerin 1 zu bejahen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der gerichtsüblichen, zurückhaltenden Praxis erweisen sich die be- antragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 sowie die beantragte Grund- satzverpflichtung zur Bezahlung allfälliger weiterer Genugtuungsansprüche jedoch als überhöht. Im Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.00 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. 3.3. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D4/4). Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung betreffend An- klage-Ziffer 6 (vgl. oben Ziff. II.C.3.5.) ist auch das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 8 abzuweisen.

- 70 - XII.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 festzusetzen. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

2. Entschädigung 2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten am 26. März 2024 seine Honorarnote ins Recht (act. 68). Darin macht er Aufwendungen im Umfang von Fr. 31'502.40 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) geltend, unter Abzug der mit Ver- fügungen der Anklägerin vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiese- nen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 (act. D1/10/14; act. D1/10/21) sowie zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung. In seiner Stellungnahme vom

9. April 2024 wurde die Notwendigkeit der Positionen betreffend die Korrespondenz mit Rechtsanwalt lic. iur. W._____ sowie betreffend das Verfahren Nr. A-6/2023/10000548 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinreichend aufgezeigt (vgl. act. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen sind somit ausge- wiesen und erscheinen insbesondere angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens angemessen. Die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung dauer- ten gesamthaft 9.25 Stunden, weshalb zum geltend gemachten Aufwand 9.25 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 eine Honorarnote ins Recht, in welcher

- 71 - er Aufwendungen in der Höhe von Fr. 11'141.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung geltend machte (act. 65). Die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätz- lich angemessen und ausgewiesen, aus ihrer Addition resultiert jedoch ein Betrag von gesamthaft Fr. 10'877.83. Da die Differenz zwischen dem geltend gemachten und dem tatsächlichen Gesamtbetrag offensichtlich auf einem Berechnungsfehler beruht, ist vom vorgenannten tatsächlichen Gesamtbetrag von Fr. 10'877.83 aus- zugehen. Der Aufwand anlässlich der Hauptverhandlung betrug für den unentgelt- lichen Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 1.5 Stunden, weshalb er mit gesamthaft Fr. 11'234.56 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen ist.

- 72 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend Dossier 10 (Sachbeschädigung) eingestellt.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf-  nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217  Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Veruntreuung betreffend Anklage-Ziff. 1 (Dossier 1),  der Nötigung bzw. mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfrie-  densbruchs betreffend Anklage-Ziff. 6 (Dossier 3-10).

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (Aktenzeichen A-3/2018/29112) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 207 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind)

- 73 - sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe nach Dispositiv-Ziff. 3 mit ei- ner Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben; die Massnahme hat strafvoll- zugsbegleitend zu erfolgen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Asservate-Nr. A017'315'489), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Po- lis-Geschäfts-Nr. 85148692), wird der Privatklägerin 1 (B._____) innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 83308434), wer- den eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple iPhone Xs Max (Asservate-Nr. A016'532'959),  SIM-Karte (Asservate-Nr. A016'646'541),  Mobiltelefon Apple iPhone 6 (Asservate-Nr. A016'532'982), 

- 74 - Mobiltelefon Apple iPhone 7 (Asservate-Nr. A016'532'993),  SIM-Karte Lycamobile (Asservate-Nr. A016'646'585),  1x Marker der Marke Uni Posca, Farbe Rot, originalverpackt (Asser-  vate-Nr. A016'533'021), Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic Pro 3, inkl. Controller (Asser-  vate-Nr. A016'533'032), Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic 2, inkl. Zubehör mit Tasche  (Asservate-Nr. A016'533'054). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Februar 2021zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 (B._____) mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Zivilklage des Privatklägers 8 (I._____) wird abgewiesen.

14. Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren jeweiligen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 2 (C._____),

b) Privatklägerin 3 (D._____ GmbH),

c) Privatklägerin 4 (E._____ GmbH),

d) Privatklägerin 5 (F._____ GmbH),

e) Privatklägerin 6 (G._____ e.K.),

f) Privatklägerin 7 (H._____).

- 75 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu den mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiesenen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

17. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 11'234.56 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) ent- schädigt.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, … (übergeben);  die Privatklägerschaft resp. deren unentgeltlichen Rechtsbeistand im  Doppel für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerschaft (ver- sandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste (per E-Mail an ...@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an ...@ma.zh.ch);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen; 

- 76 - und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf  Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  sowie dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail  (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9 und 10; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 77 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw J. Pfyl

Erwägungen (109 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 1. Novem- ber 2023) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklä- gerin) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Gefähr- dung des Lebens etc. (act. 23). Die Anklageschrift ging am 2. November 2023 beim Bezirksgericht ein, woraufhin diese summarisch geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden wurde (Prot. S. 2).

E. 1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigte Person als Pri- vatklägerschaft konstituiert durch die ausdrückliche Erklärung, sich am Strafverfah- ren als Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichge- stellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Art. 123 StPO statuiert die Obliegenheit der Zivilklägerschaft, die Klage zu beziffern und zu be- gründen sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen. Hat die Privatkläger- schaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 1.2 Die Privatklägerschaft 1 bis 8 hat sich form- und fristgerecht als solche kon- stituiert (act. D4/4; act. D12/3-4; act. D12/16; act. D12/19; act. D13/3; act. D14/6; act. D15/11; act. D17/10) und kann daher grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

E. 1.3 Der amtliche Verteidiger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 67 S. 2 und S. 64 f.).

2. Schadenersatz

E. 1.4 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).

2. Strafart Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann anstelle einer ebenfalls möglichen Gelds- trafe eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint,

- 40 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus, wobei auch unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wur- den, und er wurde während noch laufenden Probezeiten wiederholt erneut straffäl- lig, weshalb der Grossteil der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafen wi- derrufen wurden. Daraus erhellt, dass die bisherigen Strafen den Beschuldigten nicht in genügender Weise beeindruckt haben, hat er sich doch selbst durch die unbedingte Freiheitsstrafe und die Widerrufe nicht nachhaltig vom erneuten Delin- quieren abhalten lassen. Während die erste Verurteilung mehr als 10 Jahre zurück- liegt, datiert die letzte nur knapp eineinhalb Jahre vor der erneuten Straffälligkeit im vorliegenden Verfahren. Der Beschuldigte wurde zudem vorliegend während der vierjährigen, seit dem 2. April 2019 laufenden, Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (vgl. act. 56 S. 6) er- neut mehrfach straffällig, unter anderem auch während der in Deutschland bereits laufenden Strafuntersuchung, die dem Beschuldigten spätestens seit der Haus- durchsuchung am 5. September 2022 bekannt war (vgl. act. D11/7/1). Demzufolge ist aus spezialpräventiven Gründen statt eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anzu- erkennen, mit Ausnahme für die mehrfache Beschimpfung, für welche von Geset- zes wegen zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB).

3. Strafrahmen

E. 2 Anklageprinzip

E. 2.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten am 26. März 2024 seine Honorarnote ins Recht (act. 68). Darin macht er Aufwendungen im Umfang von Fr. 31'502.40 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) geltend, unter Abzug der mit Ver- fügungen der Anklägerin vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiese- nen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 (act. D1/10/14; act. D1/10/21) sowie zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung. In seiner Stellungnahme vom

E. 2.2 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 eine Honorarnote ins Recht, in welcher

- 71 - er Aufwendungen in der Höhe von Fr. 11'141.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp.

E. 2.2.1 Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 beantragt mit Eingabe vom

20. März 2024, der Beschuldigte sei teilklageweise unter Vorbehalt eines Nachkla- gerechts zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2022 sowie in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2021 an die Privatklägerin 1 zu bezahlen. Zur Begründung der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüg- lich Zins wird ausgeführt, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ein Mobilte- lefon (iPhone 13 Max Pro) ausgeliehen habe. Dieses sei vom Beschuldigten am

24. Dezember 2022 auf einen Schrank geworfen worden, weshalb davon auszuge- hen sei, dass das Mobiltelefon in einem schlechten Zustand sei und aufgrund des dadurch bedingten tiefen Wiederverkaufswerts ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'000.00 bestehe. Dieser sei kausal zur mutmasslichen Veruntreuung des Be- schuldigten. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins wird damit begründet, dass der Beschuldigte am 8. Februar 2021 Fr. 5'000.00 aus einer Geldkassette entwendet habe, welche der Privatklägerin 1 gehörten. Der dadurch entstandene Schaden in der Höhe von Fr. 5'000.00 sei durch die mut- massliche Veruntreuung des Beschuldigten kausal verursacht worden. Sodann wird beantragt, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, der Privatklägerin 1 für den im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten ent- standenen Schaden Ersatz zu leisten, und dass die Privatklägerin 1 für die Beziffe- rung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen sei (zum Ganzen: act. 57 S. 1 und S. 5 f.).

E. 2.2.2 Hinsichtlich der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit 8. Februar 2021 sind die Voraussetzungen der Schaden- ersatzpflicht erfüllt und hinreichend begründet. Hingegen wurden die Vorausset- zungen hinsichtlich der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu- züglich Zins aufgrund eines allfälligen Minderwerts des Mobiltelefons, welches der

- 67 - Privatklägerin 1 herauszugeben ist (vgl. oben Ziff. X.3.), nicht ausreichend substan- tiiert. Sodann ist ein Grundsatzentscheid über Zivilforderungen unter den Voraus- setzungen von Art. 129 Abs. 3 StPO zwar möglich, jedoch wurde das Vorliegen allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten in keiner Weise begründet. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab

E. 2.3 Die Privatklägerschaft 2 bis 7

E. 2.3.1 Die Privatklägerin 2 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'380.00 (act. D12/16). Da sie ihre Forderung nicht substantiiert, ist die Privatklägerin 2 mit ihrem Begehren auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.3.2 Die Privatklägerin 3 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 539.17 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D12/19–20). Auch ihre Forde- rung ist nicht substantiiert, weshalb auch die Privatklägerin 3 mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

E. 2.3.3 Die Privatklägerinnen 4, 5 und 6 bezifferten ihre Forderungen nicht (vgl. act. D12/3; act. D12/4; act. D13/3; act. D14/6) und sind folglich mit ihren jeweiligen Begehren ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.3.4 Die Privatklägerin 7 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'839.32 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum, wobei sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass zumindest ein Teil der Forderung bereits durch eine Versi- cherung gedeckt wurde (act. D15/11–12). In Bezug auf die eingereichte Rechnung betreffend Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Türöffneranlage sowie ei- nes Videoüberwachungssets ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der geltend ge- machte Schaden kausal durch das dem Beschuldigten vorgeworfene widerrechtli- che Verhalten verursacht worden sein sollte. Sodann stimmt der gesamthafte Be- trag der eingereichten Rechnungen nicht mit dem Forderungsbetrag überein. Aus den genannten Gründen ist die Forderung nicht hinreichend substantiiert und be-

- 68 - legt, weshalb auch die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist.

E. 2.4 Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D4/4). Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung betreffend Anklage-Ziffer 6 (vgl. oben Ziff. II.3.5.) freizusprechen ist, ist das Begehren abzuweisen.

3. Genugtuung

E. 3 Strafanträge

E. 3.1 Voraussetzungen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzungen kann das Gericht unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Begriff der Körperverletzung umfasst sowohl physische als auch psychische Verletzungen (Urteil BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1.). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemes- sung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Er- messenspielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.).

E. 3.1.1 Aussagen des Beschuldigten Sowohl während der ganzen Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 27. März 2024 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme der Vorwürfe der Kraftwörter (vgl. act. D1/3/4 F/A 15 ff.) und der Foto- grafien am 4. Januar 2023 (act. D1/3/4 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten enthalten viele Widersprüche. So sagt er einer- seits, dass die Privatklägerin 1 am 24. Dezember 2022 nicht bei ihm gewesen sei und er keine Ahnung habe, was passiert sei (act. D1/3/1 F/A 3), andererseits erklärt er kurz darauf, dass sie an diesem Tag bei ihm im Geschäft gewesen sei (act. D1/3/1 F/A 17). Weiter gibt er einerseits an, die Beziehung sei perfekt gewe-

- 16 - sen, alles sei perfekt gewesen (act. D1/3/1 F/A 8 f.). Gleichzeitig führt der Beschul- digte aber aus, die Privatklägerin 1 mache nur Stress und er habe sie mit einem anderen Mann erwischt (act. D1/3/1 F/A 4, 7). Ausserdem führt er aus, er habe die Privatklägerin 1 nicht geschlagen und er möchte keine Beziehung mehr mit ihr (act. D1/3/1 F/A 20), um sodann auszusagen, er liebe sie immer noch und sie hät- ten jeden Tag gemeinsam Sachen gemacht (act. D1/3/1 F/A 21). Sodann führt er einerseits aus, wenn, dann hätte er die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie mit ei- nem anderen Mann aufgetaucht sei und nicht jetzt (act. D1/3/1 F/A 20), um dann andererseits zu erklären, er schlage definitiv keine Frauen (act. D1/3/1 F/A 42). An- lässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann zunächst aus, er habe gar nichts gemacht (Prot. S. 37), um dann anschliessend erstmalig im Straf- verfahren zu erzählen, er habe Privatklägerin 1 einmalig geohrfeigt (Prot. S. 39, S. 61). Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatkläge- rin 1 habe ihm am 25. Dezember 2022 erzählt, was der Arzt im Spital und die Poli- zei gesagt hätten, worauf er dies mit "ja okay" zur Kenntnis genommen hätte (act. D1/3/1 F/A 19), obwohl er noch zuvor ausführte, er habe keine Ahnung, was passiert sei und er habe erst irgendwann an Weihnachten gesehen, wie die Privat- klägerin 1 aussehe (act. D1/3/1 F/A 3). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme angibt, die Pri- vatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass ihr blaues Auge von einem Treppensturz mit dem Weihnachtsbaum komme (act. D1/3/3 F/A 6), hat er jedoch in der ersten Ein- vernahme keinen Weihnachtsbaum erwähnt (act. D1/3/1 F/A 20), obschon dies doch ein aussergewöhnliches Detail ist, dessen Nennung man bei einer realitäts- nahen Erzählung erwarten dürfte. In der ersten Einvernahme sagte der Beschul- digte, die Privatklägerin 1 habe ihm am 4. Januar 2023 gesagt, er solle zu ihren Eltern kommen (act. D1/3/1 F/A 23), führte dann in der zweiten Einvernahme aus, er habe seine Kreditkarte bei ihr holen wollen und machte gleichzeitig geltend, er sei hingegangen und habe ihr seine Kreditkarte gegeben (act. D1/3/3 F/A 7). Schliesslich erzählt der Beschuldigte später wiederum, sie hätten abgemacht, dass er sie abhole, sie zusammen essen gehen und mit dem Kind spielen würden (act. D1/3/4 F/A 10 f.), um dann anschliessend auszusagen, er habe sie danach

- 17 - gefragt und sie hätte nein gesagt, weshalb er nicht habe diskutieren wollen und zu seinem Auto gegangen sei, um nach Hause zu fahren (act. D1/3/4 F/A 13). Selbst in nebensächlichen Punkten macht der Beschuldigte widersprüchliche Aus- sagen: So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der Schlusseinver- nahme, er habe drei Geschwister, davon würde ein Bruder in Los Angeles leben, einer in Dubai und einer im Iran (act. D1/3/5 F/A 271 ff.), um dann anlässlich der Hauptverhandlung auszuführen, zwei seiner Geschwister würden im Iran leben und ein Bruder in Amerika (Prot. S. 33 f.). Allgemein lässt sich sagen, dass die Antworten des Beschuldigten allesamt sehr kurz angebunden scheinen. So liefert der Beschuldigte für seine Behauptungen je- weils weder Kontext, noch eine Erklärung. Beispielsweise, als er ausführte, die Pri- vatklägerin 1 sei beleidigt gewesen (act. D1/3/1 F/A 34) oder "stressig" geworden (act. D1/3/1 F/A 23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich, blass, pauschal, ausweichend, augenscheinlich nicht konsistent, nicht lebensnah und zusammenhanglos sind. Auch unter Berücksichtigung der psychi- schen Diagnose des Beschuldigten lässt sich sein Aussageverhalten nicht erklären. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht dar- auf abgestellt werden kann.

E. 3.1.2 Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt vier Mal zu den Vorfällen befragt (5. Januar 2023, 14. Februar 2023, 19. Juli 2023 und anlässlich der Hauptverhandlung am

27. März 2024). Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin 1 in allen Befragungen spon- tane, von Beginn weg sehr ausführliche und insbesondere in den Kernpunkten kon- stante Aussagen tätigt. Ausserdem schildert sie bei ihren Ausführungen viele, für die Kernfragen nicht relevante Details. So beginnt die Privatklägerin 1 ihre Ausfüh- rungen zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 beispielsweise damit, dass sie mit ih- rem Sohn bei ihren Eltern gewesen sei, sie hätten gegessen und Geschenke aus- gepackt und es sei Heiligabend gewesen (act. D1/4/2 F/A 53). Anlässlich der poli-

- 18 - zeilichen Einvernahme zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 erzählte die Privatklä- gerin 1, als der Beschuldigte sie erneut ins Gesicht habe schlagen wollen und sie sich mit den Händen habe schützen können, sei ihr bewusst geworden, dass ihr Kind zuschaue (act. D1/4/1 F/A 18). Ferner führt die Privatklägerin 1 auf die Frage aus, woher sie wisse, dass der Beschuldigte der Täter der von ihr angezeigten De- likte sei, sie hätten damals gestritten und sie habe ihn rausgeworfen. Das Ganze sei vor den Ferien gewesen, sie sei noch bei seinem Coiffeursalon vorbeigegangen, R._____ habe ihr die Haare gemacht, ihr Auto sei zerkratzt gewesen und etwas sei an der Fahrertüre gemacht worden. Diese sei einen Spalt weit offen gewesen und es habe Kleberückstände an der Scheibe des Autos gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 9). Als die Privatklägerin 1 den Vorfall vom 8. Februar 2021 schilderte, erwähnte sie, dass sie, als sie wieder zu Hause gewesen sei, das Kind im Wohnzimmer habe spielen sehen und dass es kalt gewesen sei (act. D1/4/4/2 F/A 22). Im Schlafzim- mer habe es auch Schmuck in mit Swarovski angeschriebenen Schatullen und Uh- ren gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 27). Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise auf einstu- dierte Erzählungen und es fällt auf, dass sie versucht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So sagt die Privatklägerin 1, dass sie und der Beschul- digte trotz dem Vorgefallenen "eigentlich" Freunde (act. D1/4/1 F/A 5) seien, sowie dass der Beschuldigte sie zu Beginn nicht geschlagen habe (act. D1/4/1 F/A 15) und sie sich nie gedacht hätte, dass er sie schlagen würde (act. D1/4/2 F/A 26). Zudem sieht die Privatklägerin 1 ihr eigenes Verhalten kritisch, gibt sich wiederholt selbst die Schuld und stellt sich selbst nicht in gutem Licht dar. So zum Beispiel, wenn sie ausführt, sie sei im Herbst 2022 nach der Trennung wieder in dasselbe Muster zurückgefallen (act. D1/4/1 F/A 10). Die Privatklägerin 1 gibt ausserdem an, wenn sie sich nicht mehr sicher ist, wie etwas gewesen war. Zum Beispiel sagt sie jeweils, sie glaube, es seien beide Hände gewesen (act. D1/4/1 F/A 24), sie glaube, es sei ca. 18.00 Uhr gewesen (D1/4/1 F/A 42), sie glaube, der Schlag sei mit der offenen Hand gewesen (D1/4/1 F/A 24) und sie glaube, der Beschuldigte habe sich nicht entschuldigt (act. D1/4/2 F/A 90). Weiss die Privatklägerin 1 die Antwort auf eine Frage nicht bzw. erinnert sie sich nicht mehr, so gibt sie dies jeweils ebenfalls an (vgl. act. D1/4/2 F/A 59, 64, 71, 74, 76; act. D1/4/4/2 F/A 39, 60 f.)

- 19 - Die Privatklägerin 1 konnte zudem anlässlich der Hauptverhandlung im Raum ste- hende Widersprüche und Unklarheiten ausräumen und ihr Handeln nachvollziehbar darlegen bzw. erklären. So wurde die Privatklägerin 1 gefragt, wieso sie nach dem Vorfall vom 24. Dezember 2022 nicht schon zur Polizei gegangen sei, worauf diese antwortete, sie erkenne sich selbst nicht mehr, der Beschuldigte hätte einen derart unglaublichen Einfluss auf sie gehabt und sie hätte nicht mehr gewusst, was sie in dieser Situation hätte machen können. Sie habe sogar Mitleid mit dem Beschuldig- ten und Angst gehabt, dass es zu einer Anzeige kommen würde, wenn sie in den Spital oder zum Arzt gehe, und sie habe den Beschuldigten in diesem Moment einfach nicht anzeigen können (act. 64 S. 9). Das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe anlässlich der Hauptver- handlung ausgesagt, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ein oder zwei Mal die Handbewegung an der Kehle entlang gemacht habe, nachdem sie stets von einem Mal gesprochen habe, weshalb es sich offensichtlich um eine Aggravation handle (Prot. S. 69), verfängt nicht, da es letztlich irrelevant ist, ob die Bewegung einfach oder mehrfach ausgeführt wurde. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Privatkläge- rin 1 noch unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse – dem Würgevorfall – stand, und ihre Erinnerung an Nachfolgendes, insbesondere über eine gewisse Zeitdauer hinweg, nicht mehr glasklar ist. Es spricht eher dafür, dass die Privatklä- gerin 1 diese Gebärde tatsächlich gesehen hat, sie es aber schlicht und einfach nicht mehr so genau weiss. Schlussendlich ändert dies nichts an der Glaubhaftig- keit der Schilderung der Gebärde. Auch das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe von "Schlägerei" gesprochen, was auf gegenseitige Tätlichkeiten hindeuten würde (act. 67 S. 8), verfängt nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde klar, dass die Privatkläge- rin 1 – welche nicht deutscher Muttersprache ist – die Begrifflichkeit anders gemeint hat, als das vielleicht eine strikte Duden-Auslegung nahelegen würde, nämlich, dass die Schläge einseitig vom Beschuldigten ausgingen und sie sich lediglich ge- gen diese zur Wehr setzte (act. 64 S. 23 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 sehr glaubhaft.

E. 3.1.3 Aussagen des Privatklägers 8

- 20 - Die Aussagen des Privatkläger 8 betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2023 decken sich mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall. So sagt er aus, die Privatklägerin 1 habe um Hilfe geschrien, der Beschuldigte habe die Privatklä- gerin 1 mit der linken Hand am Hals gehalten, sie ans Auto gedrückt und mit der rechten Hand ein paar Mal auf das Gesicht geschlagen (act. D1/5/1 F/A 31 ff., 61 ff.). Das Argument des Verteidigers, dass die Drohgebärde des Beschuldigten im Auto nicht erstellbar sei, da der Privatkläger 8 die angebliche Bewegung des Beschul- digten nicht gesehen habe, obwohl er am Schluss der Auseinandersetzung offen- bar anwesend gewesen sein soll (act. 67 S. 23), verfängt nicht, denn es ist unklar, in welchem Abstand und Winkel der Privatkläger 8 sich zu dem sich in Bewegung befindenden Auto des Beschuldigten stand, sodass es durchaus möglich ist, dass der Privatkläger 8 die Gebärde aufgrund der Spiegelung des Autofensters nicht se- hen konnte. Zudem ist auch nicht klar, wohin der Privatkläger 8 in diesem Moment geschaut hat, sodass der Umstand, dass der Privatkläger 8 die Gebärde nicht er- wähnte, nicht den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 1 widersprechen und auch nichts an den insgesamt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 8 än- dert.

E. 3.1.4 Chatnachrichten Privatklägerin 1 / Beschuldigter Bei den Chatnachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten handelt es sich um ein objektives Beweismittel, aus dem insbesondere hervorgeht, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten am 24. Dezember 2022 (act. D1/15/14 S. 549 ff.) kurz nach 19.00 Uhr etwas vorgefallen sein muss, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 um 18.53 Uhr sinngemäss schreibt, sie sei für nichts gut, für ihn sei es fertig und er habe es nicht geschafft, sie zu kontrollieren. Schliesslich erkundigt sich er Beschuldigte knapp zwei Stunden später, wie er der Privatklägerin 1 gehe und ob alles gut sei. Die Privatklägerin 1 scheint ihrerseits enerviert, so schreibt sie, der Beschuldigte solle sich "verpissen" und sei ein "kranke scheisse mensch". Weiter schrieb sie ihm um 21.23 Uhr, sie habe keine Angst mehr vor ihm und ihr Auge sei noch schlimmer und blute. Sie wolle die Un- terschrift und andernfalls würde der Beschuldigte im Gefängnis landen. Der Be-

- 21 - schuldigte antwortete seinerseits, die Privatklägerin 1 sei frei, ob sie Anzeige ma- che oder ob er unterschreibe (act. D1/15/14 S. 573). Am 26. Dezember 2022 schickte dir Privatklägerin 1 dem Beschuldigten sodann Fotos von ihren Hämato- men (act. D1/15/14 S. 573) und schrieb dem Beschuldigten am 27. Dezember 2022, sie hätte nicht gedacht, dass der Beschuldigte sie so stark schlagen werde. Sie habe jetzt den Schaden, der vielleicht gar nicht mehr weggehe sowie Kopf- und Ohrenschmerzen (act. D1/15/14 S. 1037). Der Beschuldigte antwortete ihr sodann gleich mit "Gut Aber ich eine frage..?" und als die Privatklägerin 1 ihm dann schreibt, er solle ihr T-Shirt und Apple-TV mitbringen, reagiert er erneut mit "Gut" und "Ich habe schon gedacht das ich in der kontrol bin Und .." (act. D1/15/14 S. 1037 f.). Hätte der Beschuldigte – so wie er behauptet – tatsächlich nicht ge- wusst, worum es geht, dann hätte er der Privatklägerin 1 auf diese Nachrichten wohl anders geantwortet. Aus den Chatnachrichten vom 4. Januar 2023 geht ebenfalls hervor, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten etwas vorgefallen ist bzw. es zu einem Konflikt gekommen ist (act. D1/15/14 S. 1385 ff.). So schreibt der Beschuldigte, dass er um 10.10 Uhr den Sohn abhole, dann schreibt er, dass er die Privatkläge- rin 1 und ihren Vater zusammen "ficke" und sie diesen Job nicht machen dürfe. Es folgt ein Unterbruch bis 16.00 Uhr, kurz darauf schreibt die Privatklägerin 1 sie gehe zur Polizei, dann würde sie automatisch das Sorgerecht erhalten. Daraufhin fragte der Beschuldigte um 16.03 Uhr nach, weshalb automatisch, was die Privatkläge- rin 1 mit "Weil du mich geschlagen hast" beantwortete. Der Beschuldigte erwiderte auf diese Nachricht, dass er die Privatklägerin 1 finden werde, welche – nach eini- gen weiteren Nachrichten – um 16.06 Uhr schreibt, sie habe keine Angst mehr vor ihm. Hinsichtlich dieser Chatnachrichten ist der Einwand der Verteidigung, die Chat- nachrichten würden sich nicht in den Akten befinden und es seien dem Beschuldig- ten nur Auszüge der Chatnachrichten vorgehalten worden, insbesondere seien ihm keine Auszüge seiner Antworten vorgehalten worden (act. 67 S. 9), nicht zu hören, da entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Chatnachrichten von Anfang an in vollem Umfang aktenkundig waren und diese – anders als belastende Aussa-

- 22 - gen – dem Beschuldigten nicht alle einzeln explizit vorzuhalten sind, was auch nur schon aufgrund der blossen Menge – über 1000 Seiten – gar nicht sinnvoll und mit angemessenem Aufwand zu bewerkstelligen wäre. Sodann moniert die Verteidi- gung nicht eine Unverwertbarkeit der gesamten Chatnachrichten, sondern schliesst aus seinen Ausführungen lediglich auf einen beschränkten Beweiswert der Chat- nachrichten. Gleichzeitig bezieht der Verteidiger sich selbst auf Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____, soweit diese zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen (act. 67 S. 41-43 und 45). Die Chatnachrich- ten sind ohne Weiterungen verwertbar.

E. 3.1.5 Chatnachrichten Q._____ / Beschuldigter Ebenfalls um ein objektives Beweismittel handelt es sich bei den Übersetzungen der Chatnachrichten zwischen Q._____ und dem Beschuldigten (act. D1/15/10– 12). Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu einem Zwischenfall gekommen ist und die Privatklägerin 1 Q._____ von einer Schwellung ihres Auges, einem Nervenzusammenbruch sowie einem Spitalbesuch erzählt hat, wobei sie nicht wolle, dass die Polizei davon er- fahre. Weiter hat die Privatklägerin 1 offenbar Q._____ mitgeteilt, dass sie das Sor- gerecht über das Kind will – gemeint ist wohl der gemeinsame Sohn der Privatklä- gerin 1 und des Beschuldigten – und dass sie die Blockierung des Beschuldigten im Chat nicht aufheben wolle. Q._____ teilt dem Beschuldigten ausserdem mit, er solle die Privatklägerin 1 nicht noch einmal schlagen, ansonsten diese Anzeige er- statten werde und dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen würde. Der Einwand der Verteidigung, die Chatnachrichten seien mangels konkreten Vor- halts und Überprüfbarkeit nicht verwertbar (act. 67 S. 9 f.), ist nicht zu hören, da diese Nachrichten bei den Akten liegen und zudem die Auswertung des Chats sei- tens der Verteidigung nicht moniert wurde.

E. 3.1.6 Ärztliches Attest und Fotos

- 23 - Des Weiteren sind verschiedene Fotos (act. D1/1/3) sowie ein ärztliches Attest vom

E. 3.1.7 Würdigung Vorliegend ist bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten hauptsächlich auf die im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, welche das zentrale Beweismittel bilden. Jedoch gibt es – wie soeben dargelegt wurde – wei- tere Aussagen sowie Beweismittel, die für sich allein genommen den Schuldnach- weis zwar nicht erbringen könnten, in einer Gesamtschau aber das Bild, das sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergibt, bestätigen und extern validieren, ih- ren Aussagen weitere Glaubhaftigkeit verleihen und Mosaikstücke bilden, die naht- los zueinander passen. Die Aussagen des Privatklägers 8 stützen insbesondere den zeitlichen Ablauf der von der Privatklägerin 1 geschilderten Geschehnisse und

- 24 - auch die Chatnachrichten und Fotos bestätigen ihre Schilderungen sehr stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind insgesamt sehr unglaubhaft und im Ergebnis als blosse Schutzbehauptungen zu konstatieren. Die Würdigung aller Beweismittel lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentli- chen so zugetragen haben muss, wie in der Anklage beschrieben und alternative Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind, weshalb der anklagegemässe Sach- verhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) als erstellt zu erachten ist.

E. 3.2 Die Privatklägerin 1

E. 3.2.1 Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 beantragt mit Eingabe vom

20. März 2024, der Beschuldigte sei unter Vorbehalt eines Nachklagerechts teilkla- geweise zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2023 zu bezahlen. Zur Be-

- 69 - gründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Privatklägerin 1 durch die straf- baren Handlungen des Beschuldigten schwer traumatisiert worden sei und dass sie nach wie vor in psychologischer Behandlung sei. Zudem wird beantragt, dass der Beschuldige dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, allfällige weitere Genugtu- ungsansprüche zu bezahlen, und dass die Privatklägerin 1 für deren Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen sei, da die psychische Beeinträchtigung der Privat- klägerin 1 durch die Handlungen des Beschuldigten noch nicht abschliessend be- urteilt werden könne (act. 57 S. 1 und S. 4 f.).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte griff gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach widerrecht- lich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Traumatisierung erscheint angesichts des Aus- masses der Verletzungen und der Intensität der Übergriffe als hinreichend begrün- det. Aufgrund der dadurch erlittenen immateriellen Unbill ist ein Genugtuungsan- spruch der Privatklägerin 1 zu bejahen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der gerichtsüblichen, zurückhaltenden Praxis erweisen sich die be- antragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 sowie die beantragte Grund- satzverpflichtung zur Bezahlung allfälliger weiterer Genugtuungsansprüche jedoch als überhöht. Im Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.00 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.

E. 3.3 Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D4/4). Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung betreffend An- klage-Ziffer 6 (vgl. oben Ziff. II.C.3.5.) ist auch das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 8 abzuweisen.

- 70 - XII.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 festzusetzen. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

2. Entschädigung

E. 3.3.1 Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 bestreitet, vom Beschuldigten je Zahlungen erhalten zu haben (act. D1/4/4/2 F/A 75; act. 64 S. 16 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Aussagen abgestellt werden kann.

E. 3.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt an, er habe Unterhaltszahlungen geleistet, allerdings nicht regelmässig. Er macht geltend, er habe kein Geld und habe wegen seinen Schul- den nicht bezahlt. Er habe nach der Untersuchungshaft keine Wohnung und kein Einkommen gehabt (act. D1/3/5 F/A 62 ff., Prot. S. 47 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1 reagierte der Beschuldigte bloss ausweichend mit "sie sagt so viel" und nach seiner finanziellen Lage gefragt, erklärt der Beschuldigte, er habe keine Lust, über die Arbeit und solche Sachen zu sprechen, es bringe nichts (act. D1/3/5 F/A 58 f.). Einerseits macht der Beschuldigte geltend, er sei krankge- schrieben, andererseits, dass er keine Lust habe zu arbeiten (act. D1/3/5 F/A 47 ff.). Sodann bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin 1 sei die Buch- halterin gewesen, er habe alles Geld aus der Kasse nach Hause gebracht und habe nie mehr als Fr. 100.00 haben dürfen (act. D1/3/5 F/A 49), um dann – nachdem die verfahrensleitende Staatsanwältin entsprechende Kontoauszüge vorlas – zuzuge- ben, dass er unter anderem die Miete für seine Wohnung sowie seine Kranken- kasse über das Geschäftskonto bezahlt habe. Darauf angesprochen, dass es sich dabei um private Auslagen handle, antwortete der Beschuldigte, dass er mache, was er wolle (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). Auf die monatlichen Barbezüge von zwischen Fr. 5'400.00 und Fr. 8'800.00 des Geschäftskontos angesprochen, gibt der Be- schuldigte an, diese seien für Vorschüsse des Personals gewesen, die in die Ferien gewollt hätten, und auf entsprechende Nachfrage erklärt der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob denn darin auch sein Lohn enthalten ge- wesen sei (act. D1/3/5 F/A 60 f.). An der Hauptverhandlung widerspricht sich der Beschuldigte sodann betreffend sein Einkommen mehrfach und kann dazu insge- samt keine nachvollziehbaren schlüssige Aussagen machen. So bringt der Be-

- 26 - schuldigte zunächst vor, er habe als Coiffeur seit seiner Einreise in die Schweiz immer Fr. 5'500.00 verdient, um dann gleich zu erklären, als Angestellter habe er damals Fr. 5'000.00 erhalten. Erneut darauf angesprochen, wie viel er denn nun als Coiffeur in der Schweiz verdient habe, erklärt der Beschuldigte, es sei durchge- hend zwischen Fr. 3'800.00 und Fr. 5'500.00 gewesen (Prot. S. 32 f.). Später führt der Beschuldigte dann aus, er habe sogar drei Monate gratis für die Privatklägerin 1 gearbeitet, weil diese ihn mit der GmbH nicht bezahlt habe (Prot. S. 47). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft.

E. 3.3.3 Chatnachrichten Buchhalter / Beschuldigter Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seinem Buchhalter geht hervor, dass der Buchhalter den Beschuldigten darauf hinwies, dass das Betrei- bungsamt bei einer Lohnabrechnung in der Höhe von Fr. 2'500.00 vom Beschul- digten Fr. 900.00 verlange. Daraufhin nimmt der Beschuldigte den Vorschlag des Buchhalters, einen tieferen Lohn, nämlich Fr. 1'600.00, anzugeben, an indem er mit "Ja mach 1500" antwortete (act. D1/15/13 S. 3 ff.). Am 31. Dezember 2022 fragte der Buchhalter erneut beim Beschuldigten nach, ob er beim Betreibungsamt einen Lohn von Fr. 2'500.00 deklarieren soll, worauf der Beschuldigte mit Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'600.00 antwortete (act. D1/15/13 S.16 f.).

E. 3.3.4 Bankauszüge Die Edition der Kontoauszüge des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte vom Juni 2022 bis Dezember 2022 seine Miete für seine Wohnung am S._____- weg in der Höhe von Fr. 1'135.00 sowie die Krankenkassenprämie von rund Fr. 380.00 jeweils über das Geschäftskonto der T._____ GmbH bezahlte (act. D1/14/5). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument des Verteidigers, die editierten Kontoauszüge des Beschuldigten (act. D1/14/5) seien dem Beschuldig- ten nie vorgehalten worden (act. 67 S. 28) verfängt nicht, da dem Beschuldigten der relevante Inhalt der Kontoauszüge entgegen den Vorbringen der Verteidigung zwar nicht vorgelegt, aber anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. Oktober

- 27 - 2023 von der verfahrensleitenden Staatsanwältin vorgelesen wurde (act. D1/3/5 F/A 56 ff.).

E. 3.3.5 Würdigung Insgesamt sind die Antworten des Beschuldigten unschlüssig und nicht nachvoll- ziehbar. Er verkennt, dass sämtliche Zahlungen für seine Privatausgaben wie Kran- kenkasse und Privatwohnung ihm an seinen Lohn anzurechnen sind. Er verschlei- ert sein Einkommen und zeigt nicht auf, wie hoch sein Lohn wirklich ist. Gleichzeitig ist gestützt auf die Chatnachrichten sowie Bankauszüge offenkundig, dass der Be- schuldigte sich absichtlich einen möglichst tiefen Lohn deklarieren liess und damit seine tatsächliche finanzielle Lage verschleiern wollte. Zudem konnte der Beschul- digte keinen Nachweis erbringen, dass er die fraglichen Unterhaltszahlungen ge- leistet hat, was – hätte er die Unterhaltszahlungen geleistet – wohl ein Leichtes nachzuweisen gewesen wäre. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten wider besseren Wissens vorwerfen sollte, dass er die Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat. So hätte sie in diesem Fall wohl auch damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte Belege einreichen würde, welche das Gegenteil beweisen. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich den Bankauszügen nicht entneh- men lasse, dass der Beschuldigte finanziell in der Lage gewesen sei, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Beschuldigte tatsächlich über die erforderlichen Mittel ver- fügt haben soll (act. 67 S. 28 f.), ist entgegenzuhalten, dass die Höhe der Unter- haltszahlungen nicht vom Gericht festgesetzt wurde, sondern der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich in einem gerichtlichen Vergleich über dessen Höhe geei- nigt hatten. Der Beschuldigte wusste somit von seinen Unterhaltspflichten und hat sich verpflichtet, so viel zu verdienen, dass er diese erfüllen kann, weshalb der Ar- gumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden kann. Der Sachverhalt in An- klage-Ziffer 4 (Dossier 1) ist folglich anklagegemäss erstellbar.

- 28 -

E. 3.4 Sodann gibt der Beschuldigte gibt zwar an, dass er und seine neue Partnerin heiraten wollten (Prot. S. 16). Er lebt jedoch weder mit seiner Partnerin zusammen, noch bestehen konkrete Hochzeitspläne (Prot. S. 16 f. und S. 31). Es handelt sich folglich nicht um ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat. Darüber hinaus sind keine weiteren näheren beruflichen oder gesellschaftlichen Beziehungen des Be- schuldigten zur Schweiz erkennbar, geschweige denn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen. Ein Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familien- oder des Pri- vatlebens liegt somit nicht vor.

E. 3.4.1 Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 belastete den Beschuldigten lange nicht, sondern ging ur- sprünglich von einem Einbruchdiebstahl aus, wie auch aus dem Polizeirapport er- sichtlich ist (vgl. act. D2/1, D2/2/1, D1/2/3). Später habe sie jedoch von einem Freund des Beschuldigten, U._____, eine Sprachnachricht gezeigt bekommen, in welcher es um eine Summe von ca. Fr. 10'000.00 gegangen sei, welche der Be- schuldigte einem Herrn U._____ gegeben habe (act. D1/4/4/2 F/A 16 ff.). Insge- samt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft zu würdigen.

E. 3.4.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Aussagen der Privatklägerin 1, be- hauptet entgegen diesen, die Privatklägerin 1 und ihre Eltern hätten das Geld sel- ber genommen. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe ihm erst am nächsten Tag gesagt, dass das Geld weg sei, sie habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, weil er ihr nicht geglaubt habe, widerspricht offen- sichtlich dem Anzeigenrapport, welcher am 8. Februar 2021 – somit noch am sel- ben Tag des Verschwindens des Geldes – erstellt wurde (act. D2/1) und gemäss welchem der Beschuldigte sich schon damals gegenüber der Polizei dazu äusserte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er erst am Folgetag vom Verschwinden des Geldes erfahren haben soll, ist daher klar widerlegbar. Zudem ist die Darstel- lung des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, als er davon erfahren habe – auch schon für sich allein betrachtet völlig realitätsfremd. Von einer Person, der gerade Fr. 10'000.00 abhandengekom- men sind, wovon sie ein Auto hat erwerben wollen, ist eine andere Reaktion zu erwarten. Nicht nachvollziehbar erklärt der Beschuldigte sodann auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie an jenem Tag alleine nach Hause ge- kommen sei, dass dies nicht stimme, sie seien zusammen gewesen, und fügt dann kontextlos hinzu, die Privatklägerin 1 habe ihn betrogen. Er habe sie zwei Wochen später mit einem anderen Mann in … [Ortschaft] erwischt und die Privatklägerin 1 habe dies geplant (act. D1/3/5 F/A 17 ff.).

- 29 - Dem Argument des Verteidigers, das Verhalten des Beschuldigten – er beschuldigt seinerseits die Privatklägerin 1, das Geld genommen zu haben – wäre völlig le- bensfremd und geradezu absurd, wenn er das Geld selber genommen hätte (act. 67 S. 30) ist entgegenzuhalten, dass es gerade zur gutachterlich festgehalte- ner Persönlichkeit des Beschuldigten passt, die Schuld von sich und anderen zu- zuweisen. Die Beschuldigung der Privatklägerin 1 ist vielmehr als Ablenkungsma- növer des Beschuldigten zu erachten. Das Argument des Verteidigers, die An- nahme, wonach vom fraglichen Betrag von Fr. 10'800.00 ein Anteil von Fr. 5'000.00 der Privatklägerin 1 gehört haben soll, sei willkürlich, da der Beschuldigte zwar ein- räumte, dass ein Teil des Geldes der Privatklägerin 1 gehört habe, er aber aus- führte, das Meiste davon sei ihm gewesen, da er auch mehr gearbeitet habe als sie, überzeugt nicht. Der Beschuldigte tätigte diese Aussage erst während der Schlusseinvernahme am 23. Oktober 2023 und bestritt zunächst die Aussage der Privatklägerin 1, das Geld habe ihr und ihm mithin je ca. hälftig gehört, auf ersten Vorhalt hin nicht (act. D1/3/5 F/A 17; ferner act. D2/1 S. 2 f. und 6). Weiter hat der Beschuldigte nicht opponiert, als die Privatklägerin 1 auf Nachfrage der Verteidi- gung hin erklärt hatte, das Geld habe ihm und der Privatklägerin 1 gemeinsam ge- hört (act. D1/4/3 F/A 81 f.). Insgesamt macht der Beschuldigte nicht schlüssige, nicht logische und schwer nachvollziehbare Ausführungen, welche den Eindruck erwecken, der Beschuldigte wolle etwas verbergen oder überspielen, weshalb seine Aussagen insgesamt un- glaubhaft erscheinen.

E. 3.4.3 Aussagen des Privatklägers 8 Der Privatkläger 8 führte aus, die Privatklägerin 1 oder die Mutter der Privatkläge- rin 1 habe das Geld auf den Tisch gelegt. Als die Privatklägerin 1 nach Hause ge- kommen sei, sei das Geld nicht mehr dort gewesen. Der Beschuldigte müsse in der Zwischenzeit in die Wohnung gekommen sein und das Geld genommen haben (act. D1/5/1 F/A 45 ff.). Diese Ausführungen des Privatklägers 8 unterstützen im Ergebnis teilweise die Schilderungen der Privatklägerin 1 und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Schlussendlich tragen sie jedoch nichts zum Kerngeschehen bei.

- 30 -

E. 3.4.4 Würdigung Es steht zwar Aussage gegen Aussage und zudem war scheinbar die Türe der Wohnung zum Garten hinaus offen (act. 64 S. 15), sodass rein theoretisch auch eine Dritttäterschaft möglich wäre. Allerdings deuten die Umstände darauf hin, dass es sich bei der Täterschaft um ein Familienmitglied handelt. Die Täterschaft ist so- mit auf einen Personenkreis einzuschränken, der einen Schlüssel zur Wohnung bzw. Zugang zu diesem hatte, denn die Türe zum Garten war zwar offen, es gab aber keinerlei Fussspuren in der Wohnung, obwohl es draussen nass gewesen war und auch keinerlei weitere Hinweise, dass jemand über die Gartentüre und nicht mit dem Hausschlüssel in die Wohnung eingedrungen ist. Die Wohnung wurde of- fenbar nicht durchsucht und es wurden auch keine weiteren Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Da sich die Geldkassette in der Schublade im Schlafzim- mer befunden hat, muss es sich bei der Täterschaft um jemanden handeln, der genau wusste, wo sich das Geld aufbewahrt wurde, was die Eltern der Privatkläge- rin 1 sowie eine allfällige Drittperson mit Zugang zum Hausschlüssel – welche bloss hypothetisch ist – als Täter ausschliesst. Ausserdem wusste der Täter mit grosser Wahrscheinlichkeit davon, dass die Privatklägerin 1 im Zeitraum von ungefähr drei Stunden nicht zu Hause sein wird. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin 1 lügt und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 1 das Geld genommen haben sollte. Gegen diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten spricht auch, dass die Pri- vatklägerin 1 und nicht der Beschuldigte die Polizei gerufen und Anzeige erstattet hat. Der Beschuldigte hingegen hatte zu jenem Zeitpunkt Pfändungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 ausstehend. Die vom Beschuldigten geschilderte Reaktion auf die vorliegende Situation – er kommt nach Hause und es fehlt so viel Geld –, macht zudem absolut keinen Sinn und ist völlig lebensfremd, insbesondere für eine Per- son, die nicht sehr vermögend ist. Der Argumentation des Verteidigers, die Privat- klägerin 1 habe kurz vor dem Verschwinden des Geldes eine Bargeldversicherung abgeschlossen, weshalb die Privatklägerin 1 selbst das Geld entwendet haben soll (act. 67 S. 30) ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.

- 31 - Wird die Täterschaft wie oben dargelegt eingeschränkt, so handelt es sich dabei zweifelsfrei um den Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dos- sier 2) als erstellt zu erachten ist.

E. 3.5 Bezüglich der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz des Beschul- digten kann ebenfalls auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl.

- 60 - oben Ziff.IV.2., Ziff. IV.5.2. und Ziff. V.2.). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und ihm eine negative Legalprognose zu stellen ist.

E. 3.6 Unter Berücksichtigung aller vorerwähnten Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für diesen zwar mit einer gewis- sen Härte verbunden ist. Aufgrund der fehlenden gefestigten Integration des Be- schuldigten in der Schweiz und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimat- staat ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls jedoch zu verneinen. 4. Da eine Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, kann offenbleiben, ob seine Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. In An- betracht seines Verschuldens erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.

- 61 - IX. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 1. Die Anklägerin beantragt, die Landesverweisung des Beschuldigten sei im Schen- gener Informationssystem (fortan: SIS) auszuschreiben (act. 66 S. 2). 2.

E. 4 Privatklägerschaft

- 10 - Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Privatklä- gerschaft. Vorliegend liessen sich diverse Geschädigte als Privatklägerschaft kon- stituieren (vgl. act. D1/24). Darüber hinaus verzichteten die weiteren Geschädigten (N._____ AG und O._____) auf die Beteiligung am Verfahren (vgl. D17/10 und D11/5/2).

E. 4.1 Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB

E. 4.1.1 Die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist fest- zuhalten, dass der Tat keine Planung vorausging, es sich mithin um ein spontan ausgeführtes Delikt handelt. Die Privatklägerin 1 erlitt dadurch keine bleibenden Schäden und der Würgevorgang – der einige Sekunden dauerte – war noch recht kurz.

E. 4.1.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu bemerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermag.

E. 4.1.3 Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente daher als noch leicht zu erachten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 12 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

- 42 -

E. 4.2 Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

E. 4.2.1 In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

E. 4.2.2 Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 5'000.00 zwar nicht unbeachtlich, das Verschulden allerdings insgesamt doch noch im relativ leichten Bereich anzusiedeln ist.

E. 4.2.3 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere deshalb nicht zu relativieren vermag.

E. 4.2.4 Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als noch relativ leicht zu betrachten. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten auf insgesamt 14 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen.

E. 4.3 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 1)

E. 4.3.1 Ferner ist die Strafe aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 24. De- zember 2022 zu asperieren. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von diesem Vorfall eine mehrere Wochen und nach aussen offensichtlich sichtbare Schädigung des Auges davontrug. Sie erlitt zudem schmerzhafte Hämatome an diversen Körperstellen sowie eine Prellung am Gesäss. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 1 ausserdem mehrfach sowohl mit der Faust, als auch mit einer Hantelstange und vor den Augen des gemeinsamen Sohnes, weshalb das Ver- schulden objektiv als nicht unerheblich einzustufen ist.

- 43 -

E. 4.3.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag.

E. 4.3.3 Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten bei der einfachen Kör- perverletzung vom 24. Dezember 2022 für den Beschuldigten bei der Bemessung der Gesamtstrafe insgesamt als nicht unerheblich einzustufen. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In An- wendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von 12 Monaten auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 4.4 Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2)

E. 4.4.1 Diese Strafe ist ferner aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 4. Ja- nuar 2023 zu asperieren. Betreffend die objektive Tatschwere ist hierzu festzuhal- ten, dass die heftige Ohrfeige auf das linke Ohr der Privatklägerin 1 ein bei ihr ei- neinhalb Monate andauendes Pfeifen im Ohr verursachte, weshalb das Verschul- den des Beschuldigten als noch leicht zu betrachten ist.

E. 4.4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag.

E. 4.4.3 Eigenständig zu bestrafen wäre für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten auszusprechen. Dementsprechend recht- fertigt es sich, drei Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen.

E. 4.5 Mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB

E. 4.5.1 Hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Straftaten ebenfalls nach Schweizerischem Recht so beurteilt werden, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären (Art 86 Abs. 1 IRSG), da eine gleichzeitige Anwendung von in- und ausländischen

- 44 - Strafrechtsregeln ausgeschlossen ist. Gemäss dem lex-mitior Grundsatz ist dasje- nige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Der Strafrahmen nach Art. 144 StGB lautet Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Das deutsche StGB sieht in § 303 eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe für Sachbeschädigung vor, weshalb vorliegend das deutsche Recht an- wendbar ist (lex mitior).

E. 4.5.2 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg han- delte. Der von ihm dabei verursachte Schaden befindet sich nicht mehr im Baga- tellbereich, ist allerdings auch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu erachten ist.

E. 4.5.3 Die subjektiven Tatschwere betreffend handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag.

E. 4.5.4 Eigenständig betrachtet wäre der Beschuldigte für die mehrfache Sachbe- schädigung mit viereinhalb Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dementspre- chend rechtfertigt sich die Erhöhung der Gesamtstrafe um drei Monate auf 32 Mo- nate.

E. 4.6 Mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

E. 4.6.1 Wie unter Ziff. IV.4.5.1. aufgeführt, ist hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung dasjenige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. No- vember 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Die Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das deut- sche StGB in § 187 eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe für Ver- leumdung vor, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen worden ist, weshalb vorliegend das Schweizerische Recht anwendbar ist.

- 45 -

E. 4.6.2 Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu asperieren. Hinsichtlich der objektive Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach und an öffentlichen Orten beging. Die vom Beschuldigten verteilten Flyer enthielten nebst dem Text auch Fotos der Geschädigten O._____ und ausserdem die Adresse deren Eltern, weshalb das Verschulden objektiv als nicht unerheblich zu erachten ist.

E. 4.6.3 Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag.

E. 4.6.4 Die hypothetische Einsatzsstrafe beträgt zwölf Monate, wovon acht Monate zu asperieren sind, und dementsprechend die Strafe auf insgesamt 40 Monate zu erhöhen ist.

E. 4.7 Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2)

E. 4.7.1 Ferner ist die Gesamtstrafe aufgrund der durch den Beschuldigten began- gene Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte einmalig ein Foto von der Privatklägerin 1 durch die Fensterscheibe gemacht hat, als diese bei ihren Eltern auf dem Sofa sass. Das Verschulden ist dementsprechend als sehr leicht einzustufen.

E. 4.7.2 Die subjektiven Tatschwere betreffend lässt sich sagen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag.

E. 4.7.3 Dementsprechend beträgt die hypothetische Einsatzstrafe einen Monat, wovon ein halber Monat zu asperieren ist. Folglich ist die Strafe auf insgesamt 40.5 Monate zu erhöhen.

- 46 -

E. 4.8 Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 7)

E. 4.8.1 In Anwendung des oben aufgeführten lex mitior-Grundsatzes (vgl. Ziff. IV.4.5.1) ist vorliegend das deutsche Recht anwendbar, da der Strafrah- men nach Art. 179quater Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren lautet und das deutsche StGB in § 201a eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlich- keitsrechten durch Bildaufnahmen vorsieht.

E. 4.8.2 Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperie- ren. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich über einen zwar noch kurzen Zeitraum von mehreren Tagen aber wiederholt mit einer Drohne zur Wohnung der Geschädigten O._____ begab und sie beob- achtete indem er die Drohne zu den Fenstern und zur Terrasse der Wohnung steu- erte. Das Verschulden ist als insgesamt leicht zu erachten.

E. 4.8.3 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb die subjektiven Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag.

E. 4.8.4 Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt vier Monate. Davon sind zweiein- halb Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 43 Monate zu erhöhen.

E. 4.9 Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB

E. 4.9.1 Ferner ist die Strafe aufgrund der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Die objektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging. Verbal waren die Drohungen des Beschul- digten zwar bloss diffus, nonverbal drohte der Beschuldigte hingegen mit dem Tod. Insgesamt ist das objektive Verschulden deshalb als nicht mehr leicht zu erachten.

E. 4.9.2 Was die subjektiven Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, weshalb die objektive Tatschwere dadurch nicht relativiert wird.

- 47 -

E. 4.9.3 Von der daraus resultierenden hypothetischen Einsatzstrafe von acht Mo- naten sind fünf Monate zu asperieren, weshalb die Strafe auf insgesamt 48 Monate zu erhöhen ist. 4.10.Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 4.10.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommene Strafverfolgung ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen oben unter Ziff. 4.5.1 zum lex mitior-Grundsatz zu verweisen und ergänzend betreffend den Strafrahmes des Nötigungstatbestands anzufügen, dass dieser sowohl nach Art. 181 StGB als auch nach § 240 Deutsches StGB bis zu drei Jahre Freiheits- strafe oder Geldstrafe beträgt. 4.10.2. Die objektive Tatschwere betreffend, ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte die Tat mehrfach beging. Besonders perfide und rücksichtslos ging der Be- schuldigte vor, als er die Privatklägerin 1 in der Nacht aufsuchte, ihr ein stumpfes Messer an den Hals hielt – was als Todesdrohung gewertet werden kann – und sie aufforderte, nicht mehr zu lügen. Insbesondere relevant bei der Tatbegehung in Deutschland ist zudem, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum vornahm, wobei nicht die einzelnen Handlungen, sondern die Vielzahl der Tathandlungen das Vorgehen des Beschuldigten als sehr bedroh- lich erscheinen lassen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzuordnen. 4.10.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was keine Relativierung des objektiven Verschuldens zur Folge hat. 4.10.4. Daraus ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten, wo- von zehn Monate zu asperieren sind, weshalb die Strafe auf insgesamt 58 Monate zu erhöhen ist. 4.11.Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB 4.11.1. Die Strafe ist aufgrund der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zu erhöhen, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich der objektive

- 48 - Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge über einen kurzen Zeitraum von einem halben Jahr nicht bezahlte und es sich somit nicht um einen hohen Betrag handelt. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu erachten. 4.11.2. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.11.3. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt drei Monate, wovon zwei Monate zu asperieren sind, dementsprechend ist die Strafe auf insgesamt 60 Monate zu erhöhen. 4.12.Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 4.12.1. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging, allerdings auf dem Schriftweg, so- dass der Eindruck wohl weniger bleibend ist als bei einer verbalen Tatbegehung. Das objektive Verschulden ist als gerade noch leicht zu erachten. 4.12.2. Für die subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte je- weils direktvorsätzlich handelte, weshalb keine Relativierung des objektiven Ver- schuldens erfolgt. 4.12.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu bestrafen. 4.12.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In An- betracht der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 16) ist der Tagessatz mit Fr. 30.00 zu veranschlagen, mithin auf das Mini- mum dessen, was Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel vorsieht.

- 49 -

5. Täterkomponente

E. 5 Verwertbarkeit Aufgrund der Einstellung des Verfahrens in Anklage-Ziffer 6 Dossier 10 ist die Rüge der amtlichen Verteidigung bettreffend Verwertbarkeit der Einvernahme der Aus- kunftsperson P._____ (act. D10/4) nicht zu behandeln. Im Übrigen ist keine Unverwertbarkeit eines vorliegenden Beweismittels ersichtlich und eine solche wurde von Parteien des Weiteren auch nicht geltend gemacht.

E. 5.1 Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf die Einvernahmen vom 5. Januar 2023 (act. D1/3/1) und vom 17. Ok- tober 2023 (act. D1/3/5) zur Person sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Des Weiteren wurden die Akten des Migrationsamts beigezogen (act. D1/20/7). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte im Iran geboren und aufgewachsen ist und dort die Schule besucht sowie den Militärdienst absolviert hat. Im Jahr 2010 verliess der Beschuldigte den Iran im Alter von 24 Jahren, da ihm gemäss seinen Aussagen aufgrund seines politischen Aktivismus eine Verhaftung gedroht habe, und er reiste in die Schweiz ein. Der Beschuldigte ist in der Schweiz als Coiffeur selbständig erwerbstätig und verfügt über den Aufenthaltsstatus B. Aktuell ist der Beschuldigte in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Partnerin nicht zusammen- wohnt. Er hat eine achtjährige Tochter aus der Ehe mit seiner Ex-Frau sowie einen vierjährigen Sohn aus seiner Beziehung zur Privatklägerin 1. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, weshalb sie als strafzumessungsneu- tral zu werten sind.

E. 5.2 Hinsichtlich der Vorstrafen ist nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie während einer bereits laufenden Strafuntersu- chung mehrfach erneut delinquierte und insgesamt acht Vorstrafen aufweist, wel- che teilweise unbedingt verhängt wurden oder deren bedingter Vollzug widerrufen worden ist (vgl. oben Ziff. IV.2). Dass der Beschuldigte durch seine Vorstrafen nicht motiviert werden konnte, sich entsprechend der hiesigen Rechtsordnung zu verhal- ten, ist straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 5.3 Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wäh- rend des gesamten Verfahrens – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs betreffend Sachverhalt An- klage-Ziffer 2 (vgl. oben Ziff. II.C.3.1.1.) – nicht geständig zeigte und dementspre- chend auch keine Reue oder Einsicht in die begangenen Taten ersichtlich sind, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Teilgeständnis des Beschuldigten betrifft

- 50 - sodann nur einen geringen Teil der Straftaten und erweist sich aufgrund der vor- handenen objektiven Beweismittel (vgl. act. D1/13/15 und act. D1/1/5) sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 für die Strafuntersuchung als kaum re- levant.

E. 5.4 Entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. act. 67 S. 49 f.) sind gestützt auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten keine Strafminderungs- gründe ersichtlich, da der Gutachter von der Schuld- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgeht (vgl. act. D1/19/10 S. 46 f.).

E. 5.5 Gesamthaft rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate, woraus eine Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 resultiert.

E. 6 Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen

E. 6.1 Der Beschuldigte befand sich vom 5. Januar 2023, 14.00 Uhr, bis 28. März 2023, 13.48 Uhr, entsprechend 83 Tage (act. D1/16/1 i.V.m. act. D1/16/27), in Haft, wobei die Festnahmetage darin bereits enthalten sind.

E. 6.2 Ebenfalls entsprechend ihrer Intensität anzurechnen sind die Ersatzmassnah- men, allerdings bloss teilweise, da die Einschränkungen nicht mit denjenigen wäh- rend der Untersuchungshaft vergleichbar sind. Das Argument der Verteidigung, wo- nach Hausarrest ohne Weiteres mit Untersuchungshaft gleichzusetzen sei (act. 67 S. 52) verfängt klar nicht. Im Unterschied zur Untersuchungshaft durfte der Be- schuldigte sich während des Hausarrests in seiner gewohnter Umgebung aufhalten und konnte über die Zeit ausserhalb der Arbeitszeiten – namentlich Abende – frei verfügen. Während des Hausarrests bzw. Rayonarrests durfte der Beschuldigte sich zwar bloss eingeschränkt bewegen, er hatte jedoch trotzdem die Möglichkeit, den Kontakt mit Familie und Freunden zu pflegen, was im Vergleich zur massiven Einschränkung der Privatlebensgestaltung in der Untersuchungshaft auf jeden Fall weniger einschneidend ist. Zudem rechnet die Verteidigung bei der monetären Ent- schädigung bzw. Genugtuung für Ersatzmassnahmen selber bloss mit einer 50- prozentigen Anrechnung einer Haftentschädigung (Fr. 100.00 statt Fr. 200.00;

- 51 - act. 67 S. 55). Insgesamt ist bei einem strengen Hausarrest eine Anrechnung von 60% gerechtfertigt.

E. 6.3 Im Zeitraum vom 29. März 2023 bis 11. Juli 2023 (entsprechend 105 Tage) befand sich der Beschuldigte während fünf Tagen die Woche im Hausarrest, wes- halb eine Anrechnung von 30% angemessen ist, woraus resultiert, dass dem Be- schuldigten für diesen Zeitraum 32 Tage anzurechnen sind. Vom 12. Juli 2023 bis 21. September 2023 (entsprechend 72 Tage) befand sich der Beschuldigte während fünf Tagen die Woche in einem halbtägigen Hausarrest. Ent- sprechend einer 25-prozentigen Anrechnung sind dem Beschuldigten davon folg- lich 18 Tage anzurechnen. In der Phase vom 29. März 2023 bis 1. März 2024 (entsprechend 339 Tage) befand sich der Beschuldigte in einem eingeschränkten Rayonarrest innerhalb von L._____. Dieser ist im zu 20 % – entsprechend 68 Tage – anzurechnen. Zuletzt befand sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. März 2024 bis 10. April 2024 (entsprechend 39 Tage) in einem uneingeschränkten Rayonarrest in L._____. Bei einer Anrechnung von 15%, sind dem Beschuldigten entsprechend sechs Tage anzurechnen.

E. 6.4 Dem Beschuldigten sind für die Ersatzmassnahmen folglich 124 Tage anzu- rechnen. Dazu hinzukommen die 83 Tage, die er durch Haft erstanden hat, was gesamthaft 207 Tagen entspricht, die dem Beschuldigten anzurechnen sind. Ta- bellarisch festgehalten ergibt sich folgende Berechnung: Titel Anzahl Anrech- Resultat Tage nungsan- teil U-Haft 83 100% 83 Tage Hausarrest 5-Tage pro Woche 105 30% 31.5 Tage Halbtätiger Hausarrest 5-Tage pro Woche 72 25% 18 Tage Eingrenztes Rayon 339 20% 67.8 Tage Rayonarrest L._____ 39 15% 5.85 Tage Total 206.15 (gerundet 207 Tage)

- 52 - V. Vollzug

1. Aufgrund der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe ist weder ein be- dingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB).

2. Hinsichtlich der Geldstrafe muss dem Beschuldigten klar eine negative Legal- prognose erteilt werden. Er weist acht Vorstrafen auf, die teils noch nicht lange zurückliegen (vgl. act. 56; vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. IV.2.) und es be- steht gemäss Gutachter folgende Rückfallgefahr: für erneute körperliche Aggressi- vität im Beziehungskontext deutlich-hoch, für Drohungen/Beleidigungen/Beschimp- fungen sehr hoch, betreffend BetmG-Verstösse moderat, bezüglich SVG-Delikten eher deutlich und betreffend Eigentumsdelikte moderat. Dementsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen.

- 53 - VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu- ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer un- günstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prü- fung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140, E. 4.). Ist die Art der widerrufenen und der neuen Strafe dieselbe, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden sowohl die "Einsatzstrafe" als auch die zu widerrufende Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstra- fenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen werden (zum Ganzen: BGE 145 IV 146, insbes. E. 2.3.–2.4., jedoch mit kritischen Hinweisen in E. 2.3.4).

2. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte vorbestraft und wurde mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen eines SVG-Delikts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren ab 2. April 2019 (vgl. act. 56 S. 6). Der Beschuldigte hat innert der angesetzten Probezeit wiederholt erneut delinquiert, was Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet.

3. Die für den Beschuldigten ungünstige Legalprognose wurde oben (vgl. Ziff. V.2.) bereits dargetan, sodass der Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Von der Geldstrafe von 30 Tages- sätze sind 25 Tagessätze zu asperieren, weshalb die Gesamtstrafe auf 55 Tages- sätze zu Fr. 30.00 zu erhöhen ist.

- 54 - VII. Massnahme

1. Eine Massnahme ist generell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59–61 StGB, 63 StGB oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnah- menbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Darüber hinaus muss für die Durchführung der Massnahme eine geeignete Einrichtung zur Verfü- gung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sodann auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV ver- stossen würde (BGE 129 I 49 E. 4).

2. Der Gutachter (act. D1/19/10) diagnostiziert dem Beschuldigten eine für den Tatzeitraum und weiterhin bestehende, deutlich ausgeprägte narzisstische Persön- lichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (ausgeprägtere psychopathische Merk- male), Dominanzstreben und stereotypes Geschlechterrollenverständnis. Die Ge- samtproblematik nimmt deutliches Ausmass an. Gemäss Gutachter lässt sich die vorgenannte Rückfallgefahr durch deliktpräventive Therapie relevant senken. Im Verlauf der Therapie soll zudem erwogen werden, inwieweit eine Cannabis-Proble- matik besteht. Eine stationäre milieutherapeutische Behandlung ist gemäss Gut- achten nicht notwendig. Im Ergebnis empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, da beim Beschuldigten ein unzureichendes Problembewusst- sein vorliegt und dieser daher eine sehr eingeschränkte Veränderungsbereitschaft aufweist. Die Aktenlage sowie der Beschuldigte selber deuten depressive Phasen des Beschuldigten an. Aufgrund der belasteten Legalprognose ist eine deliktprä-

- 55 - ventive Therapie angezeigt. Der Fokus soll dabei auf der erhöhten Kränkbarkeit, dem Dominanzstreben und dem Geschlechterrollenverständnis liegen. Die Behan- delbarkeit des Beschuldigten wird zwar als deutlich eingeschränkt eingestuft, aller- dings noch als gegeben angenommen. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bei klaren Richtlinien und Konsequenzen die Bereitschaft hat, einzu- lenken und sich etwas anzupassen. Die deliktpräventive Therapie soll in einen ju- ristischen Rahmen eingebunden werden. Zusammengefasst besteht beim Beschuldigten eine dringende Massnahmenbe- dürftigkeit, eine ausreichende Massnahmenfähigkeit und eine deutlich einge- schränkte, aber noch knapp ausreichende Massnahmenwilligkeit.

3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 67 S. 56 f.) soll gemäss Gutachter die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben wer- den. Voraussetzung für einen Aufschub der Massnahme wäre gerade die Gefähr- dung des Erfolgs der Massnahme, was gemäss Gutachter – der eine vollzugsbe- gleitende Massnahme empfiehlt, da der Vollzug der Freiheitsstrafe und die Mass- nahme gleichzeitig möglich seien – nicht gegeben ist. Es wäre ausserdem gera- dezu absurd, dem Beschuldigten jetzt den Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe zwecks Möglichkeit zur Arbeits-Wiederaufnahme – wie es von der Verteidi- gung beantragt wird – zu gewähren, um ihn nach erfolgreicher Therapie allenfalls doch noch in den Freiheitsentzug zu schicken. Zudem gibt der Beschuldigte selbst an, derzeit zu 100 % krankgeschrieben zu sein, sodass er momentan ohnehin nicht arbeitstätig ist und eine vollzugsbegleitende Massnahme damit keiner Arbeitstätig- keit zuwiderläuft.

- 56 - VIII. Landesverweisung 1. Die Anklägerin beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen (act. 66 S. 2). Dieser Antrag wurde anlässlich der Hauptver- handlung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte zu seinen zwei Kindern in der Schweiz faktisch keinen Kontakt pflege und auch im Übrigen sowohl in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht eine mangelhafte Integration auf- weise, weshalb kein schwerer persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Sodann würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung des wiederholt straffällig gewordenen Beschuldigten klar überwiegen. Eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheine aufgrund des Ver- schuldens sowie der Tatvorwürfe angemessen (act. 66 S. 24 f. i.V.m. Prot. S. 69). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt den Verzicht auf die Anord- nung einer Landesverweisung (act. 67 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er zur Begründung insbesondere aus, dass der Beschuldigte in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht stark mit der Schweiz verbunden und integriert sei, wobei ihm der Kontakt zu seinen Kindern in den vergangenen Monaten aufgrund der Ersatzmassnahmen sowie einer depressiven Episode praktisch nicht möglich gewesen sei. Sodann würden dem Beschuldigten in seinem Heimatstaat Iran poli- tisch bedingte Sanktionen drohen, weshalb eine Landesverweisung für den Be- schuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Zudem be- stünde kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten, da eine allenfalls negative Legalprognose lediglich in Bezug auf Kri- sen- und Trennungsphasen in Beziehungen bestehen würde und vom Beschuldig- ten folglich keine relevante allgemeine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe (act. 67 S. 58 i.V.m. Prot. S. 70 f.). 2.

E. 8 Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Asservate-Nr. A017'315'489), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Po- lis-Geschäfts-Nr. 85148692), wird der Privatklägerin 1 (B._____) innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde vernichtet.

E. 9.25 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 10 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 83308434), wer- den eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple iPhone Xs Max (Asservate-Nr. A016'532'959),  SIM-Karte (Asservate-Nr. A016'646'541),  Mobiltelefon Apple iPhone 6 (Asservate-Nr. A016'532'982), 

- 74 - Mobiltelefon Apple iPhone 7 (Asservate-Nr. A016'532'993),  SIM-Karte Lycamobile (Asservate-Nr. A016'646'585),  1x Marker der Marke Uni Posca, Farbe Rot, originalverpackt (Asser-  vate-Nr. A016'533'021), Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic Pro 3, inkl. Controller (Asser-  vate-Nr. A016'533'032), Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic 2, inkl. Zubehör mit Tasche  (Asservate-Nr. A016'533'054). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Februar 2021zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 (B._____) mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 12 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 13 Die Zivilklage des Privatklägers 8 (I._____) wird abgewiesen.

E. 14 Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren jeweiligen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 2 (C._____),

b) Privatklägerin 3 (D._____ GmbH),

c) Privatklägerin 4 (E._____ GmbH),

d) Privatklägerin 5 (F._____ GmbH),

e) Privatklägerin 6 (G._____ e.K.),

f) Privatklägerin 7 (H._____).

- 75 -

E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu den mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiesenen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp.

E. 17 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 11'234.56 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) ent- schädigt.

E. 18 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 19 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 20 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, … (übergeben);  die Privatklägerschaft resp. deren unentgeltlichen Rechtsbeistand im  Doppel für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerschaft (ver- sandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste (per E-Mail an ...@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an ...@ma.zh.ch);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen; 

- 76 - und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf  Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  sowie dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail  (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9 und 10; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 21 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 77 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw J. Pfyl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG230018-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrich- terin MLaw A. Tresch, Ersatzrichter lic. iur. M. Keller sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Pfyl Beschluss und Urteil vom 10. April 2024 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Privatklägerschaft

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____ GmbH,

4. E._____ GmbH,

5. F._____ GmbH,

6. G._____ e.K.,

- 2 -

7. H._____,

8. I._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8 ff.)

- Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____

- Staatsanwältin lic. iur. J._____ als Vertreterin der Anklagebehörde

- Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 66 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung des Beschuldigten A._____ im Sinne der Anklage

2. mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren sowie mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 900.00)

3. Anrechnung der erstandenen Haft und anteilsmässige Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Gesamtumfang von 174 Tagen

4. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe

5. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 02.07.2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges

6. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe

7. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren

8. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

- 4 -

9. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 30.05.2023 und vom 02.10.2023 be- schlagnahmten Gegenstände

10. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

11. Kostenauflage"

2. Der Verteidiger: (act. S. 67; Prot. S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizuspre- chen. 2. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft sowie für die Ersatzmassnahmen eine Genugtuung im Betrag von CHF 53'100.-- auszurichten. 3. Eventualiter sei im Fall einer (teilweisen) Verurteilung des Beschuldig- ten i.S. der Anklageschrift eine angemessene Geld- und/oder Freiheits- strafe auszufällen, wobei die Dauer der erstandenen Polizei- und Unter- suchungshaft im Umfang von 83 Tagen sowie die Dauer der Ersatz- massnahmen (von bisweilen 365 Tagen) im Umfang von mindestens vier Fünfteln (d.h. 292 Tagen), insgesamt also im Umfang von mindes- tens 375 Tagen auf die Strafe anzurechnen sowie eine allfällige "Über- haft" angemessen zu entschädigen sei. 4. Subeventualiter sei – im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe – eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB zu deren Gunsten aufzuschieben. 5. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung (i.S.v. Art. 66a StGB) zu verzichten. 6. Es seien die mittels Beschlagnahmeverfügung vom 30. Mai 2023 und

2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den berechtigten Personen auf erstes Verlan- gen herauszugeben.

- 5 - 7. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen. Eventualiter sei die Privatklägerschaft mit ihren Zi- vilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge."

3. Die Privatklägerschaft: (act. 57; Prot. S. 1) "1. A._____ sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts teilklageweise zu ver- pflichten, B._____ folgende Beträge zu bezahlen (Teilklage):

a. A._____ sei zu verpflichten B._____ CHF 4'000.00 zu bezahlen zu- züglich Verzugszinsen zu 5 % seit 4. Januar 2023.

b. A._____ sei zu verpflichten B._____ CHF 1'000.00 zuzüglich Ver- zugszinsen zu 5%seit 24. Dezember 2022 zu bezahlen.

c. A._____ sei zu verpflichten B._____ CHF 5'000.00 zu bezahlen zu- züglich Verzugszinsen zu 5% seit 8. Februar 2021

2. A._____ sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, B._____ Schadener- satz für die im Zusammenhang mit den vorgeworfenen und zu sanktio- nierenden Ereignissen entstandenen Schäden zu bezahlen. Zur Beziffe- rung der Schadenersatzansprüche und allfällig weiterer Genugtuungs- ansprüche sei B._____ auf den Zivilweg zu verweisen."

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales A. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 1. Novem- ber 2023) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklä- gerin) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Gefähr- dung des Lebens etc. (act. 23). Die Anklageschrift ging am 2. November 2023 beim Bezirksgericht ein, woraufhin diese summarisch geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden wurde (Prot. S. 2).

2. Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2024 erschien der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. J._____ als Vertreterin der Anklagebehörde und die Privat- klägerin 1 anlässlich ihrer Einvernahme in Begleitung ihres unentgeltlichen Vertre- ters Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. S. 8). Die Urteilseröffnung wurde auf den

10. April 2024 angesetzt, das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Beschuldig- ten, dem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwältin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 74, Prot. S. 74 ff.). B. Prozessuales

1. Zuständigkeit 1.1. National Da der Beschuldigte mehrere Straftaten an verschiedenen Orten begangen hat, sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an welchem er die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat beging. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Ver- folgungshandlungen vorgenommen wurden. Als je mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte schwerste dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind die Gefährdung des Le-

- 7 - bens nach Art. 129 StGB und die mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu behandeln. Der überwiegende Teil dieser Vor- würfe sollen in K._____ stattgefunden haben, denn der Deliktsort des angeklagten Vorwurfs der Gefährdung des Lebens sowie der Veruntreuung vom 8. Februar 2021 ist K._____ und derjenige der Veruntreuung vom 24. Dezember 2022 ist L._____. Die geschützten Rechtsgüter betrachtend ist ausserdem die Gefährdung des Le- bens, mit welcher Leib und Leben – somit eines der höchst denkbaren Rechtsgüter

– geschützt wird, das schwerer als die Veruntreuung einzustufende Delikt. Schluss- endlich sind die ersten Verfolgungshandlungen auch hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens am 5. Januar 2023 durch die Polizeistation L._____ be- treffend den Deliktsort K._____ erfolgt (act. D1/1/2), weshalb – neben der gesamt- haften Betrachtung – die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ist. 1.2. Internationalität Auf Ersuchen des Tatortstaates kann gestützt auf Art. 85 IRSG eine im Ausland begangene Tat durch die Schweiz verfolgt werden. Dabei darf die Auslieferung nicht zulässig sein, muss der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten verantworten und muss gewährleistet sein, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der glei- chen Tat nicht weiter verfolgt (Abs. 1). Die Strafverfolgung eines Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt oder die Übernahme im Hin- blick auf seine persönlichen Verhältnisse und soziale Wiedereingliederung ange- zeigt erscheint (Abs. 2), wobei diese Anforderungen nicht als kumulative Voraus- setzungen zu verstehen sind (BSK IRSG-Unseld, Art. 85 N 28). Die Konkretisie- rung von Abs. 2 erfolgt in Art. 8 IRSV. Zu berücksichtigen sind demnach das Ver- hältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, die Wahrschein- lichkeit einer Ausweisung aus der Schweiz, die Prozessökonomie und bei mehre- ren Straftaten die gesamthafte Beurteilung (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 IRSV). Hinsichtlich einer Übernahme zwischen Deutschland und der Schweiz ist staats- vertraglich der direkte Übermittlungsweg zwischen den schweizerischen und aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden vorgesehen, ohne Involvierung des Bundes-

- 8 - amtes für Justiz im Sinne von Art. 88 IRSG (vgl. Art. VIII Abs. 1 und Art. XII des Zusatzvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun- desrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR [Europäisches Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959] vom 13. Novem- ber 1969; SR 0.351.913.61). Vorliegend werden dem Beschuldigten mehrere Vergehen (Nötigung, Verleum- dung, Sachbeschädigung, Verletzung Geheim- und Privatbereich) vorgeworfen, welche er im Zeitraum vom ca. 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 in Deutsch- land begangen haben soll (vgl. Anklageschrift, act. 23 Ziff. 7, D11–20). Die Staats- anwaltschaft M._____ ersuchte denn auch mit Verfügung vom 23. März 2023 die Anklägerin hinsichtlich dieser Vorwürfe um Übernahme der Strafverfolgung (act. D11/8/3), wobei die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bereits seit dem 5. Januar 2023 Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten betreffend der schwereren Tat der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (vgl. act. D1/1/2) führten und schliesslich die Übernahme erfolgte (vgl. act. D11/8/4 f.). Da aufgrund der nationalen Zuständigkeit (vgl. obstehend) bereits ein schweizeri- scher Gerichtsstand begründet war, ist das hiesige Gericht auch für die durch die Anklägerin von Deutschland übernommene Strafverfolgung zuständig (Art. 87 IRSG).

2. Anklageprinzip 2.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den rele- vanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Element) darzustellen. Bei Serienstraftaten bzw. mehreren gleichgelagerten Delik- ten sind diese grundsätzlich einzeln aufzuführen (BGE 120 IV 357). 2.2. Die vorliegende Anklageschrift umschreibt die einzelnen Sachverhaltsab- schnitte detailliert. Bei Ziff. 7 Dossier 12 und Dossier 14 sind je serienmässige Ta- ten aufgeführt. Dabei wird eingangs das grundsätzliche Tatvorgehen geschildert, bevor die einzelnen Tatvorwürfe aufgelistet werden (versehen mit Detailangaben wie genauer Ort [z.B. Hausfassade] inklusive Adresse, Geschädigte und genauere Beschreibung des jeweiligen Schriftzugs). Dies steht im Einklang mit den Vorgaben

- 9 - von Art. 325 StPO (vgl. BGer Urteil 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 3.4.). Auch der Schutz der Verteidigungsrechte bzw. Anspruch auf rechtliches Gehör ist davon nicht tangiert. Die übrigen Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

3. Strafanträge 3.1. Allgemein Abgesehen von der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der Nötigung nach Art. 181 StGB handelt es sich vorliegend bei allen zu beurteilenden Delikten um Antragsdelikte. Die nötigen Strafanträge sind dabei, soweit ersichtlich, erfolgt (act. D1/2/1, D3/2, D4/1 S. 3 und D4/4, D5/1 S. 3, D6/2, D7/1 S. 3, D8/2, D9/1 S. 3, D11/1/2, D12/3-7, D13/3, D14/6, D15/4-6, D16/4, D17/3-5, D18/3, D19/3, D20/2). 3.2. Anklage-Ziffer 6 (Dossier 10): Sachbeschädigung z.N. von Privatkläger 8 Die Antragsfrist bei Antragsdelikten beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird (Art. 31 StGB). Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juni 2021 erhob der Privatkläger 8 (I._____) am 9. März 2023 ursprünglich Strafantrag gegen Unbekannt (vgl. act. D10/1 S. 4). Sodann erhob der Privatkläger 8 am 17. April 2023 namentlich Strafantrag gegen Beschuldigten (act. D10/3). Gemäss Aussage des Privatklä- gers 8 teilte ihm ein Bekannter der Privatklägerin 1 bereits ca. einen oder zwei Mo- nate nach dem fraglichen Vorfall, sprich ca. Juli / August 2021 mit, dass der Be- schuldigte der Täter gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 13 ff.). Die Frist zur Stellung des Strafantrages begann somit spätestens im August 2021 zu laufen. Dementspre- chend hat der Privatkläger 8 – wie richtigerweise von der Verteidigung vorgebracht (act. 67 S. 38 f.) – die Antragsfrist um zweieinhalb Jahren verpasst und sein Straf- antrag ist somit verspätet, weshalb das Verfahren betreffend Anklage-Ziffer 6 Dos- sier 10 einzustellen ist.

4. Privatklägerschaft

- 10 - Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Privatklä- gerschaft. Vorliegend liessen sich diverse Geschädigte als Privatklägerschaft kon- stituieren (vgl. act. D1/24). Darüber hinaus verzichteten die weiteren Geschädigten (N._____ AG und O._____) auf die Beteiligung am Verfahren (vgl. D17/10 und D11/5/2).

5. Verwertbarkeit Aufgrund der Einstellung des Verfahrens in Anklage-Ziffer 6 Dossier 10 ist die Rüge der amtlichen Verteidigung bettreffend Verwertbarkeit der Einvernahme der Aus- kunftsperson P._____ (act. D10/4) nicht zu behandeln. Im Übrigen ist keine Unverwertbarkeit eines vorliegenden Beweismittels ersichtlich und eine solche wurde von Parteien des Weiteren auch nicht geltend gemacht.

6. Verjährung Der Beschuldigte soll die angeklagten Taten im Zeitraum vom 8. Februar 2021 (An- klageschrift, act. 23 Ziff. 5, D2) bis 4. Januar 2023 (Anklageschrift, act. 23 Ziff. 2, D1) begangen haben, weshalb vorliegend keine Verjährungsproblematik ersichtlich ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 StGB).

- 11 - II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 (act. 23) umschriebenen Sachverhalte vor. Die Anklageschrift unterteilt sich im Wesentlichen in sieben grosse Abschnitte, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben wird. Die Vorwürfe wer- den vom Beschuldigten mehrheitlich bestritten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenüglich erstellt werden kann. B. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weite- ren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachver- halt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweis- würdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünfti- gen Menschen stellen.

2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen, so ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht allein auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Einzubezie- hen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berück- sichtigen ist, dass insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt dennoch die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zu-

- 12 - sammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER / NACK / TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014).

3. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass an den Nachweis von Täterschaft und Schuld zwar hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei verlangt jedoch auch die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweisregel "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf die für die beschuldigte Per- son günstigere Sachverhaltsversion abzustellen ist. So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Beweisen geführt werden. Bei diesem sogenannten Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Tä- terschaft hindeuten und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offen- lassen, kann daher in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die "in dubio pro reo"-Maxime übrigens keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Ent- scheidregel ihre Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; SK StPO I-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). C. Sachverhaltserstellung

1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1, der Geschädigten O._____

- 13 - (nachfolgend: Geschädigte O._____) und des Privatklägers 8. Der Beschuldigte wurde fünf Mal in der Untersuchung (act. D1/3/1, act. D1/3/3-5, D 11 act. D1/4/3/1) sowie anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (Prot. S. 10 ff.). Die Privat- klägerin 1 wurde drei Mal in der Untersuchung sowie ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (act. D1/4/1-4/2 und act. D1/4/4 sowie act. 64). Ausserdem wurden die Geschädigte O._____ (act. D11/3/1-2) und der Privatklä- ger 8 in der Untersuchung einvernommen (act. D11/5/1). Weiter liegen sachliche Beweismittel vor, insbesondere die Chatnachrichten des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerin 1 (act. D1/1/5 und act. D1/15/14), mit Q._____ (act. D1/15/8-11 und act. D1/15/14) und mit seinem Buchhalter (act. D1/15/13-14), sowie verschiedene Fotos und ein ärztliches Attest vom 6. Januar 2023 (act. D1/1/6).

2. Glaubwürdigkeit aller beteiligten Personen 2.1. Der Beschuldigte Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – inso- weit legitimes und natürliches – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Zudem trifft gemäss psychiatrischem Gutachten vom 1. September 2023 das Item "Pathologisches Lügen" auf den Beschuldigten zu: Der Beschuldigte zeige zu diversen Themen die Tendenz, neue Varianten zu schildern, wobei er diese auch sehr auskleidet, obwohl objektive Befunde gegen seine Schilderungen sprechen. Zudem wurde dem Beschuldigten im psychiatri- schen Gutachten manipulatives Aussageverhalten attestiert (act. D1/19/10 S. 38), was zusätzlich dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. 2.2. Die Privatklägerin 1 Als Auskunftsperson wurde die Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die Strafandro- hung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Privatklä- gerin 1 teilweise die Geschädigte der zur Anklage gebrachten Straftaten war und

- 14 - andererseits, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bis zum März 2021 (act. D1/4/1 F/A 7) ein Paar waren sowie einen gemeinsamen Sohn (geboren am tt.mm.2019) haben. Die Paar- und Elternbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ist scheinbar stark belastet, so besteht unter anderem eine Problematik betreffend Unterhaltsbeiträge und Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, wobei diesbezüglich im April 2022 ein Gerichtstermin stattfand, anlässlich dessen der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich auf ein gemeinsames Sor- gerecht sowie monatliche Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 600.00 für den Sohn geeinigt haben (vgl. act. D1/4/1 F/A 8 ff.). Die Privat- klägerin 1 und der Beschuldigte nahmen nach der Trennung im März 2021 sodann ab September 2022 wieder Kontakt zueinander auf, was auch die Wiederaufnahme einer sexuellen Beziehung beinhaltete (vgl. act. D1/4/1 F/A 22). Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 führte die Verteidigung aus, dass die bestehenden Sorgerechtsstreitigkeiten einen Grund für eine allfällige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin 1 sein könnten, da diese zweifellos um jeden Preis das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn erreichen wollte, weshalb (so die Verteidigung zumindest sinngemäss) bei der Sachverhalts- erstellung nicht auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden könne (act. 67 S. 10 f.). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass zwar ein Paar- und Elternkonflikt gerichtsnotorisch zu unter Umständen nicht unbeachtlicher Grund-Spannung zwischen den beteiligten Personen und zu allfällig negativ einge- färbter Wahrnehmung bei Opfern führt, daraus aber nicht rückgeschlossen werden kann, dass sämtliche Aussagen nicht stimmen. Letztendlich ist – auch wenn Gründe für die eingeschränktere Glaubhaftigkeit einer Person vorliegen – entschei- dend, wie glaubhaft die Aussagen der Privatklägerin 1 sind. 2.3. Geschädigte O._____ Die Geschädigte O._____ wurde als Zeugin und somit unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB einvernommen und auf deren Inhalt ausdrücklich auf- merksam gemacht. Sie befand sich mit dem Beschuldigten ebenfalls in einer Paa- rbeziehung und war teilweise die Geschädigte in der zur Anklage gebrachten Straf- taten, weshalb gerichtsnotorisch ebenfalls eine Grund-Spannung zwischen dem

- 15 - Beschuldigten und der Geschädigten O._____ anzunehmen ist, welche zu einer allfällig negativ eingefärbten Wahrnehmung führt. Die Geschädigte O._____ liess sich jedoch für das vorliegende Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituieren, weshalb sie kein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis hat. So- mit ist entscheidend, wie glaubhaft die Aussagen der Geschädigten O._____ sind. 2.4. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 wurde ebenfalls als Auskunftsperson und daher unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen. Er ist der Vater der Privatklägerin 1 und dürfte daher ein gewisses Interesse daran haben, den Sachverhalt entsprechend den Schilderungen der Privatklägerin 1 darzustellen. Zudem ist der Privatkläger 8 als Geschädigter ebenfalls am Strafverfahren beteiligt. Entsprechend sind die Aus- sagen des Privatklägers 8 mit leichter Zurückhaltung zu würdigen.

3. Würdigung der Beweismittel Die Anklage-Ziffern 1–3 der Anklageschrift (act. 23) beinhalten verschiedene Vor- würfe, bei welchen jeweils die Privatklägerin 1 als Geschädigte zu erachten ist. Sie werden im Folgenden entsprechend gemeinsam abgehandelt. 3.1. Sachverhalte Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) 3.1.1. Aussagen des Beschuldigten Sowohl während der ganzen Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhand- lung vom 27. März 2024 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme der Vorwürfe der Kraftwörter (vgl. act. D1/3/4 F/A 15 ff.) und der Foto- grafien am 4. Januar 2023 (act. D1/3/4 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten enthalten viele Widersprüche. So sagt er einer- seits, dass die Privatklägerin 1 am 24. Dezember 2022 nicht bei ihm gewesen sei und er keine Ahnung habe, was passiert sei (act. D1/3/1 F/A 3), andererseits erklärt er kurz darauf, dass sie an diesem Tag bei ihm im Geschäft gewesen sei (act. D1/3/1 F/A 17). Weiter gibt er einerseits an, die Beziehung sei perfekt gewe-

- 16 - sen, alles sei perfekt gewesen (act. D1/3/1 F/A 8 f.). Gleichzeitig führt der Beschul- digte aber aus, die Privatklägerin 1 mache nur Stress und er habe sie mit einem anderen Mann erwischt (act. D1/3/1 F/A 4, 7). Ausserdem führt er aus, er habe die Privatklägerin 1 nicht geschlagen und er möchte keine Beziehung mehr mit ihr (act. D1/3/1 F/A 20), um sodann auszusagen, er liebe sie immer noch und sie hät- ten jeden Tag gemeinsam Sachen gemacht (act. D1/3/1 F/A 21). Sodann führt er einerseits aus, wenn, dann hätte er die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie mit ei- nem anderen Mann aufgetaucht sei und nicht jetzt (act. D1/3/1 F/A 20), um dann andererseits zu erklären, er schlage definitiv keine Frauen (act. D1/3/1 F/A 42). An- lässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann zunächst aus, er habe gar nichts gemacht (Prot. S. 37), um dann anschliessend erstmalig im Straf- verfahren zu erzählen, er habe Privatklägerin 1 einmalig geohrfeigt (Prot. S. 39, S. 61). Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatkläge- rin 1 habe ihm am 25. Dezember 2022 erzählt, was der Arzt im Spital und die Poli- zei gesagt hätten, worauf er dies mit "ja okay" zur Kenntnis genommen hätte (act. D1/3/1 F/A 19), obwohl er noch zuvor ausführte, er habe keine Ahnung, was passiert sei und er habe erst irgendwann an Weihnachten gesehen, wie die Privat- klägerin 1 aussehe (act. D1/3/1 F/A 3). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme angibt, die Pri- vatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass ihr blaues Auge von einem Treppensturz mit dem Weihnachtsbaum komme (act. D1/3/3 F/A 6), hat er jedoch in der ersten Ein- vernahme keinen Weihnachtsbaum erwähnt (act. D1/3/1 F/A 20), obschon dies doch ein aussergewöhnliches Detail ist, dessen Nennung man bei einer realitäts- nahen Erzählung erwarten dürfte. In der ersten Einvernahme sagte der Beschul- digte, die Privatklägerin 1 habe ihm am 4. Januar 2023 gesagt, er solle zu ihren Eltern kommen (act. D1/3/1 F/A 23), führte dann in der zweiten Einvernahme aus, er habe seine Kreditkarte bei ihr holen wollen und machte gleichzeitig geltend, er sei hingegangen und habe ihr seine Kreditkarte gegeben (act. D1/3/3 F/A 7). Schliesslich erzählt der Beschuldigte später wiederum, sie hätten abgemacht, dass er sie abhole, sie zusammen essen gehen und mit dem Kind spielen würden (act. D1/3/4 F/A 10 f.), um dann anschliessend auszusagen, er habe sie danach

- 17 - gefragt und sie hätte nein gesagt, weshalb er nicht habe diskutieren wollen und zu seinem Auto gegangen sei, um nach Hause zu fahren (act. D1/3/4 F/A 13). Selbst in nebensächlichen Punkten macht der Beschuldigte widersprüchliche Aus- sagen: So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der Schlusseinver- nahme, er habe drei Geschwister, davon würde ein Bruder in Los Angeles leben, einer in Dubai und einer im Iran (act. D1/3/5 F/A 271 ff.), um dann anlässlich der Hauptverhandlung auszuführen, zwei seiner Geschwister würden im Iran leben und ein Bruder in Amerika (Prot. S. 33 f.). Allgemein lässt sich sagen, dass die Antworten des Beschuldigten allesamt sehr kurz angebunden scheinen. So liefert der Beschuldigte für seine Behauptungen je- weils weder Kontext, noch eine Erklärung. Beispielsweise, als er ausführte, die Pri- vatklägerin 1 sei beleidigt gewesen (act. D1/3/1 F/A 34) oder "stressig" geworden (act. D1/3/1 F/A 23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich, blass, pauschal, ausweichend, augenscheinlich nicht konsistent, nicht lebensnah und zusammenhanglos sind. Auch unter Berücksichtigung der psychi- schen Diagnose des Beschuldigten lässt sich sein Aussageverhalten nicht erklären. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht dar- auf abgestellt werden kann. 3.1.2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt vier Mal zu den Vorfällen befragt (5. Januar 2023, 14. Februar 2023, 19. Juli 2023 und anlässlich der Hauptverhandlung am

27. März 2024). Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin 1 in allen Befragungen spon- tane, von Beginn weg sehr ausführliche und insbesondere in den Kernpunkten kon- stante Aussagen tätigt. Ausserdem schildert sie bei ihren Ausführungen viele, für die Kernfragen nicht relevante Details. So beginnt die Privatklägerin 1 ihre Ausfüh- rungen zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 beispielsweise damit, dass sie mit ih- rem Sohn bei ihren Eltern gewesen sei, sie hätten gegessen und Geschenke aus- gepackt und es sei Heiligabend gewesen (act. D1/4/2 F/A 53). Anlässlich der poli-

- 18 - zeilichen Einvernahme zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 erzählte die Privatklä- gerin 1, als der Beschuldigte sie erneut ins Gesicht habe schlagen wollen und sie sich mit den Händen habe schützen können, sei ihr bewusst geworden, dass ihr Kind zuschaue (act. D1/4/1 F/A 18). Ferner führt die Privatklägerin 1 auf die Frage aus, woher sie wisse, dass der Beschuldigte der Täter der von ihr angezeigten De- likte sei, sie hätten damals gestritten und sie habe ihn rausgeworfen. Das Ganze sei vor den Ferien gewesen, sie sei noch bei seinem Coiffeursalon vorbeigegangen, R._____ habe ihr die Haare gemacht, ihr Auto sei zerkratzt gewesen und etwas sei an der Fahrertüre gemacht worden. Diese sei einen Spalt weit offen gewesen und es habe Kleberückstände an der Scheibe des Autos gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 9). Als die Privatklägerin 1 den Vorfall vom 8. Februar 2021 schilderte, erwähnte sie, dass sie, als sie wieder zu Hause gewesen sei, das Kind im Wohnzimmer habe spielen sehen und dass es kalt gewesen sei (act. D1/4/4/2 F/A 22). Im Schlafzim- mer habe es auch Schmuck in mit Swarovski angeschriebenen Schatullen und Uh- ren gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 27). Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise auf einstu- dierte Erzählungen und es fällt auf, dass sie versucht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So sagt die Privatklägerin 1, dass sie und der Beschul- digte trotz dem Vorgefallenen "eigentlich" Freunde (act. D1/4/1 F/A 5) seien, sowie dass der Beschuldigte sie zu Beginn nicht geschlagen habe (act. D1/4/1 F/A 15) und sie sich nie gedacht hätte, dass er sie schlagen würde (act. D1/4/2 F/A 26). Zudem sieht die Privatklägerin 1 ihr eigenes Verhalten kritisch, gibt sich wiederholt selbst die Schuld und stellt sich selbst nicht in gutem Licht dar. So zum Beispiel, wenn sie ausführt, sie sei im Herbst 2022 nach der Trennung wieder in dasselbe Muster zurückgefallen (act. D1/4/1 F/A 10). Die Privatklägerin 1 gibt ausserdem an, wenn sie sich nicht mehr sicher ist, wie etwas gewesen war. Zum Beispiel sagt sie jeweils, sie glaube, es seien beide Hände gewesen (act. D1/4/1 F/A 24), sie glaube, es sei ca. 18.00 Uhr gewesen (D1/4/1 F/A 42), sie glaube, der Schlag sei mit der offenen Hand gewesen (D1/4/1 F/A 24) und sie glaube, der Beschuldigte habe sich nicht entschuldigt (act. D1/4/2 F/A 90). Weiss die Privatklägerin 1 die Antwort auf eine Frage nicht bzw. erinnert sie sich nicht mehr, so gibt sie dies jeweils ebenfalls an (vgl. act. D1/4/2 F/A 59, 64, 71, 74, 76; act. D1/4/4/2 F/A 39, 60 f.)

- 19 - Die Privatklägerin 1 konnte zudem anlässlich der Hauptverhandlung im Raum ste- hende Widersprüche und Unklarheiten ausräumen und ihr Handeln nachvollziehbar darlegen bzw. erklären. So wurde die Privatklägerin 1 gefragt, wieso sie nach dem Vorfall vom 24. Dezember 2022 nicht schon zur Polizei gegangen sei, worauf diese antwortete, sie erkenne sich selbst nicht mehr, der Beschuldigte hätte einen derart unglaublichen Einfluss auf sie gehabt und sie hätte nicht mehr gewusst, was sie in dieser Situation hätte machen können. Sie habe sogar Mitleid mit dem Beschuldig- ten und Angst gehabt, dass es zu einer Anzeige kommen würde, wenn sie in den Spital oder zum Arzt gehe, und sie habe den Beschuldigten in diesem Moment einfach nicht anzeigen können (act. 64 S. 9). Das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe anlässlich der Hauptver- handlung ausgesagt, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ein oder zwei Mal die Handbewegung an der Kehle entlang gemacht habe, nachdem sie stets von einem Mal gesprochen habe, weshalb es sich offensichtlich um eine Aggravation handle (Prot. S. 69), verfängt nicht, da es letztlich irrelevant ist, ob die Bewegung einfach oder mehrfach ausgeführt wurde. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Privatkläge- rin 1 noch unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse – dem Würgevorfall – stand, und ihre Erinnerung an Nachfolgendes, insbesondere über eine gewisse Zeitdauer hinweg, nicht mehr glasklar ist. Es spricht eher dafür, dass die Privatklä- gerin 1 diese Gebärde tatsächlich gesehen hat, sie es aber schlicht und einfach nicht mehr so genau weiss. Schlussendlich ändert dies nichts an der Glaubhaftig- keit der Schilderung der Gebärde. Auch das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe von "Schlägerei" gesprochen, was auf gegenseitige Tätlichkeiten hindeuten würde (act. 67 S. 8), verfängt nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde klar, dass die Privatkläge- rin 1 – welche nicht deutscher Muttersprache ist – die Begrifflichkeit anders gemeint hat, als das vielleicht eine strikte Duden-Auslegung nahelegen würde, nämlich, dass die Schläge einseitig vom Beschuldigten ausgingen und sie sich lediglich ge- gen diese zur Wehr setzte (act. 64 S. 23 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 sehr glaubhaft. 3.1.3. Aussagen des Privatklägers 8

- 20 - Die Aussagen des Privatkläger 8 betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2023 decken sich mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall. So sagt er aus, die Privatklägerin 1 habe um Hilfe geschrien, der Beschuldigte habe die Privatklä- gerin 1 mit der linken Hand am Hals gehalten, sie ans Auto gedrückt und mit der rechten Hand ein paar Mal auf das Gesicht geschlagen (act. D1/5/1 F/A 31 ff., 61 ff.). Das Argument des Verteidigers, dass die Drohgebärde des Beschuldigten im Auto nicht erstellbar sei, da der Privatkläger 8 die angebliche Bewegung des Beschul- digten nicht gesehen habe, obwohl er am Schluss der Auseinandersetzung offen- bar anwesend gewesen sein soll (act. 67 S. 23), verfängt nicht, denn es ist unklar, in welchem Abstand und Winkel der Privatkläger 8 sich zu dem sich in Bewegung befindenden Auto des Beschuldigten stand, sodass es durchaus möglich ist, dass der Privatkläger 8 die Gebärde aufgrund der Spiegelung des Autofensters nicht se- hen konnte. Zudem ist auch nicht klar, wohin der Privatkläger 8 in diesem Moment geschaut hat, sodass der Umstand, dass der Privatkläger 8 die Gebärde nicht er- wähnte, nicht den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 1 widersprechen und auch nichts an den insgesamt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 8 än- dert. 3.1.4. Chatnachrichten Privatklägerin 1 / Beschuldigter Bei den Chatnachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten handelt es sich um ein objektives Beweismittel, aus dem insbesondere hervorgeht, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten am 24. Dezember 2022 (act. D1/15/14 S. 549 ff.) kurz nach 19.00 Uhr etwas vorgefallen sein muss, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 um 18.53 Uhr sinngemäss schreibt, sie sei für nichts gut, für ihn sei es fertig und er habe es nicht geschafft, sie zu kontrollieren. Schliesslich erkundigt sich er Beschuldigte knapp zwei Stunden später, wie er der Privatklägerin 1 gehe und ob alles gut sei. Die Privatklägerin 1 scheint ihrerseits enerviert, so schreibt sie, der Beschuldigte solle sich "verpissen" und sei ein "kranke scheisse mensch". Weiter schrieb sie ihm um 21.23 Uhr, sie habe keine Angst mehr vor ihm und ihr Auge sei noch schlimmer und blute. Sie wolle die Un- terschrift und andernfalls würde der Beschuldigte im Gefängnis landen. Der Be-

- 21 - schuldigte antwortete seinerseits, die Privatklägerin 1 sei frei, ob sie Anzeige ma- che oder ob er unterschreibe (act. D1/15/14 S. 573). Am 26. Dezember 2022 schickte dir Privatklägerin 1 dem Beschuldigten sodann Fotos von ihren Hämato- men (act. D1/15/14 S. 573) und schrieb dem Beschuldigten am 27. Dezember 2022, sie hätte nicht gedacht, dass der Beschuldigte sie so stark schlagen werde. Sie habe jetzt den Schaden, der vielleicht gar nicht mehr weggehe sowie Kopf- und Ohrenschmerzen (act. D1/15/14 S. 1037). Der Beschuldigte antwortete ihr sodann gleich mit "Gut Aber ich eine frage..?" und als die Privatklägerin 1 ihm dann schreibt, er solle ihr T-Shirt und Apple-TV mitbringen, reagiert er erneut mit "Gut" und "Ich habe schon gedacht das ich in der kontrol bin Und .." (act. D1/15/14 S. 1037 f.). Hätte der Beschuldigte – so wie er behauptet – tatsächlich nicht ge- wusst, worum es geht, dann hätte er der Privatklägerin 1 auf diese Nachrichten wohl anders geantwortet. Aus den Chatnachrichten vom 4. Januar 2023 geht ebenfalls hervor, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten etwas vorgefallen ist bzw. es zu einem Konflikt gekommen ist (act. D1/15/14 S. 1385 ff.). So schreibt der Beschuldigte, dass er um 10.10 Uhr den Sohn abhole, dann schreibt er, dass er die Privatkläge- rin 1 und ihren Vater zusammen "ficke" und sie diesen Job nicht machen dürfe. Es folgt ein Unterbruch bis 16.00 Uhr, kurz darauf schreibt die Privatklägerin 1 sie gehe zur Polizei, dann würde sie automatisch das Sorgerecht erhalten. Daraufhin fragte der Beschuldigte um 16.03 Uhr nach, weshalb automatisch, was die Privatkläge- rin 1 mit "Weil du mich geschlagen hast" beantwortete. Der Beschuldigte erwiderte auf diese Nachricht, dass er die Privatklägerin 1 finden werde, welche – nach eini- gen weiteren Nachrichten – um 16.06 Uhr schreibt, sie habe keine Angst mehr vor ihm. Hinsichtlich dieser Chatnachrichten ist der Einwand der Verteidigung, die Chat- nachrichten würden sich nicht in den Akten befinden und es seien dem Beschuldig- ten nur Auszüge der Chatnachrichten vorgehalten worden, insbesondere seien ihm keine Auszüge seiner Antworten vorgehalten worden (act. 67 S. 9), nicht zu hören, da entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Chatnachrichten von Anfang an in vollem Umfang aktenkundig waren und diese – anders als belastende Aussa-

- 22 - gen – dem Beschuldigten nicht alle einzeln explizit vorzuhalten sind, was auch nur schon aufgrund der blossen Menge – über 1000 Seiten – gar nicht sinnvoll und mit angemessenem Aufwand zu bewerkstelligen wäre. Sodann moniert die Verteidi- gung nicht eine Unverwertbarkeit der gesamten Chatnachrichten, sondern schliesst aus seinen Ausführungen lediglich auf einen beschränkten Beweiswert der Chat- nachrichten. Gleichzeitig bezieht der Verteidiger sich selbst auf Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____, soweit diese zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen (act. 67 S. 41-43 und 45). Die Chatnachrich- ten sind ohne Weiterungen verwertbar. 3.1.5. Chatnachrichten Q._____ / Beschuldigter Ebenfalls um ein objektives Beweismittel handelt es sich bei den Übersetzungen der Chatnachrichten zwischen Q._____ und dem Beschuldigten (act. D1/15/10– 12). Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu einem Zwischenfall gekommen ist und die Privatklägerin 1 Q._____ von einer Schwellung ihres Auges, einem Nervenzusammenbruch sowie einem Spitalbesuch erzählt hat, wobei sie nicht wolle, dass die Polizei davon er- fahre. Weiter hat die Privatklägerin 1 offenbar Q._____ mitgeteilt, dass sie das Sor- gerecht über das Kind will – gemeint ist wohl der gemeinsame Sohn der Privatklä- gerin 1 und des Beschuldigten – und dass sie die Blockierung des Beschuldigten im Chat nicht aufheben wolle. Q._____ teilt dem Beschuldigten ausserdem mit, er solle die Privatklägerin 1 nicht noch einmal schlagen, ansonsten diese Anzeige er- statten werde und dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen würde. Der Einwand der Verteidigung, die Chatnachrichten seien mangels konkreten Vor- halts und Überprüfbarkeit nicht verwertbar (act. 67 S. 9 f.), ist nicht zu hören, da diese Nachrichten bei den Akten liegen und zudem die Auswertung des Chats sei- tens der Verteidigung nicht moniert wurde. 3.1.6. Ärztliches Attest und Fotos

- 23 - Des Weiteren sind verschiedene Fotos (act. D1/1/3) sowie ein ärztliches Attest vom

6. Januar 2023 (act. D1/1/1/6), welches die Augenverletzung und Hämatome der Privatklägerin 1 dokumentiert, aktenkundig. Diesbezüglich bringt der Verteidiger vor, die Fotos der Verletzungen seien an un- terschiedlichen Tagen erstellt worden und es bestünden grundsätzlich Bildbearbei- tungs- und Belichtungsmöglichkeiten, weshalb der Beweiswert dieser sehr be- schränkt ausfalle (act. 67 S. 8). Dieser Argumentation kann allerdings nicht gefolgt werden, da es keinerlei Hinweise gibt, dass die Privatklägerin 1 Fotos gefälscht oder bearbeitet haben sollte, vielmehr unterstützt die Tatsache, dass die Verletzun- gen über mehrere Tage hinweg sichtbar war, die Darstellungsweise der Privatklä- gerin 1, dass die Verletzungen gravierend waren und nicht bereits nach kurzer Zeit wieder verheilt waren. Der Verteidiger bringt ausserdem betreffend das vom Vertreter der Privatklägerin 1 eingereichte Foto – welches der Beschuldigte von der auf dem Sofa sitzenden Pri- vatklägerin 1 gemacht haben soll (act. D1/13/15) – vor, dies sei dem Beschuldigten nie vorgehalten worden und zudem sei nicht ersichtlich, wann und durch wen das Foto erstellt worden sei (act. 67 S. 24). Schlussendlich ist dies unbeachtlich, da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme der Anklägerin vom 28. März 2023 ohne- hin eingestand, dass er die im Haus ihrer Eltern sitzenden Privatklägerin 1 durchs Fenster hinein fotografiert habe (act. D1/3/4 F/A ff.). 3.1.7. Würdigung Vorliegend ist bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten hauptsächlich auf die im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, welche das zentrale Beweismittel bilden. Jedoch gibt es – wie soeben dargelegt wurde – wei- tere Aussagen sowie Beweismittel, die für sich allein genommen den Schuldnach- weis zwar nicht erbringen könnten, in einer Gesamtschau aber das Bild, das sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergibt, bestätigen und extern validieren, ih- ren Aussagen weitere Glaubhaftigkeit verleihen und Mosaikstücke bilden, die naht- los zueinander passen. Die Aussagen des Privatklägers 8 stützen insbesondere den zeitlichen Ablauf der von der Privatklägerin 1 geschilderten Geschehnisse und

- 24 - auch die Chatnachrichten und Fotos bestätigen ihre Schilderungen sehr stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind insgesamt sehr unglaubhaft und im Ergebnis als blosse Schutzbehauptungen zu konstatieren. Die Würdigung aller Beweismittel lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentli- chen so zugetragen haben muss, wie in der Anklage beschrieben und alternative Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind, weshalb der anklagegemässe Sach- verhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) als erstellt zu erachten ist. 3.2. Sachverhalt Anklage-Ziffer 3 (Dossier 1) Für den Sachverhaltsabschnitt in Anklage-Ziffer 3 sind die vorgenannten Ausfüh- rungen betreffend die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen der Privat- klägerin 1 analog gültig. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, die Privatkläge- rin 1 habe in der gleichen Einvernahme widersprüchliche Aussagen gemacht, da sie fünf Fragen nach Schilderung des Messervorfalls sagt, sie sei bis zum 24. De- zember 2022 nur verbal bedroht worden (act. 67, S. 26 f.), ist nicht zu folgen. Fak- tisch stellt der geschilderte Messervorfall keinen Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin 1 dar. Entsprechend äussert sie sich nicht widersprüchlich, wenn sie den körperlichen Übergriff vom 24. Dezember 2022 als erste nicht verbale Be- drohung bezeichnet. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die dafür spre- chen, dass es sich nicht so abgespielt haben soll, wie von der Privatklägerin 1 aus- geführt wird. Der Sachverhalt Anklage-Ziffer 3 (Dossier 1) ist folglich als anklage- gemäss erstellt zu erachten.

- 25 - 3.3. Sachverhalt Anklage-Ziffer 4 (Dossier 1) 3.3.1. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 bestreitet, vom Beschuldigten je Zahlungen erhalten zu haben (act. D1/4/4/2 F/A 75; act. 64 S. 16 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Aussagen abgestellt werden kann. 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt an, er habe Unterhaltszahlungen geleistet, allerdings nicht regelmässig. Er macht geltend, er habe kein Geld und habe wegen seinen Schul- den nicht bezahlt. Er habe nach der Untersuchungshaft keine Wohnung und kein Einkommen gehabt (act. D1/3/5 F/A 62 ff., Prot. S. 47 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1 reagierte der Beschuldigte bloss ausweichend mit "sie sagt so viel" und nach seiner finanziellen Lage gefragt, erklärt der Beschuldigte, er habe keine Lust, über die Arbeit und solche Sachen zu sprechen, es bringe nichts (act. D1/3/5 F/A 58 f.). Einerseits macht der Beschuldigte geltend, er sei krankge- schrieben, andererseits, dass er keine Lust habe zu arbeiten (act. D1/3/5 F/A 47 ff.). Sodann bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin 1 sei die Buch- halterin gewesen, er habe alles Geld aus der Kasse nach Hause gebracht und habe nie mehr als Fr. 100.00 haben dürfen (act. D1/3/5 F/A 49), um dann – nachdem die verfahrensleitende Staatsanwältin entsprechende Kontoauszüge vorlas – zuzuge- ben, dass er unter anderem die Miete für seine Wohnung sowie seine Kranken- kasse über das Geschäftskonto bezahlt habe. Darauf angesprochen, dass es sich dabei um private Auslagen handle, antwortete der Beschuldigte, dass er mache, was er wolle (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). Auf die monatlichen Barbezüge von zwischen Fr. 5'400.00 und Fr. 8'800.00 des Geschäftskontos angesprochen, gibt der Be- schuldigte an, diese seien für Vorschüsse des Personals gewesen, die in die Ferien gewollt hätten, und auf entsprechende Nachfrage erklärt der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob denn darin auch sein Lohn enthalten ge- wesen sei (act. D1/3/5 F/A 60 f.). An der Hauptverhandlung widerspricht sich der Beschuldigte sodann betreffend sein Einkommen mehrfach und kann dazu insge- samt keine nachvollziehbaren schlüssige Aussagen machen. So bringt der Be-

- 26 - schuldigte zunächst vor, er habe als Coiffeur seit seiner Einreise in die Schweiz immer Fr. 5'500.00 verdient, um dann gleich zu erklären, als Angestellter habe er damals Fr. 5'000.00 erhalten. Erneut darauf angesprochen, wie viel er denn nun als Coiffeur in der Schweiz verdient habe, erklärt der Beschuldigte, es sei durchge- hend zwischen Fr. 3'800.00 und Fr. 5'500.00 gewesen (Prot. S. 32 f.). Später führt der Beschuldigte dann aus, er habe sogar drei Monate gratis für die Privatklägerin 1 gearbeitet, weil diese ihn mit der GmbH nicht bezahlt habe (Prot. S. 47). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. 3.3.3. Chatnachrichten Buchhalter / Beschuldigter Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seinem Buchhalter geht hervor, dass der Buchhalter den Beschuldigten darauf hinwies, dass das Betrei- bungsamt bei einer Lohnabrechnung in der Höhe von Fr. 2'500.00 vom Beschul- digten Fr. 900.00 verlange. Daraufhin nimmt der Beschuldigte den Vorschlag des Buchhalters, einen tieferen Lohn, nämlich Fr. 1'600.00, anzugeben, an indem er mit "Ja mach 1500" antwortete (act. D1/15/13 S. 3 ff.). Am 31. Dezember 2022 fragte der Buchhalter erneut beim Beschuldigten nach, ob er beim Betreibungsamt einen Lohn von Fr. 2'500.00 deklarieren soll, worauf der Beschuldigte mit Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'600.00 antwortete (act. D1/15/13 S.16 f.). 3.3.4. Bankauszüge Die Edition der Kontoauszüge des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte vom Juni 2022 bis Dezember 2022 seine Miete für seine Wohnung am S._____- weg in der Höhe von Fr. 1'135.00 sowie die Krankenkassenprämie von rund Fr. 380.00 jeweils über das Geschäftskonto der T._____ GmbH bezahlte (act. D1/14/5). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument des Verteidigers, die editierten Kontoauszüge des Beschuldigten (act. D1/14/5) seien dem Beschuldig- ten nie vorgehalten worden (act. 67 S. 28) verfängt nicht, da dem Beschuldigten der relevante Inhalt der Kontoauszüge entgegen den Vorbringen der Verteidigung zwar nicht vorgelegt, aber anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. Oktober

- 27 - 2023 von der verfahrensleitenden Staatsanwältin vorgelesen wurde (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). 3.3.5. Würdigung Insgesamt sind die Antworten des Beschuldigten unschlüssig und nicht nachvoll- ziehbar. Er verkennt, dass sämtliche Zahlungen für seine Privatausgaben wie Kran- kenkasse und Privatwohnung ihm an seinen Lohn anzurechnen sind. Er verschlei- ert sein Einkommen und zeigt nicht auf, wie hoch sein Lohn wirklich ist. Gleichzeitig ist gestützt auf die Chatnachrichten sowie Bankauszüge offenkundig, dass der Be- schuldigte sich absichtlich einen möglichst tiefen Lohn deklarieren liess und damit seine tatsächliche finanzielle Lage verschleiern wollte. Zudem konnte der Beschul- digte keinen Nachweis erbringen, dass er die fraglichen Unterhaltszahlungen ge- leistet hat, was – hätte er die Unterhaltszahlungen geleistet – wohl ein Leichtes nachzuweisen gewesen wäre. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten wider besseren Wissens vorwerfen sollte, dass er die Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat. So hätte sie in diesem Fall wohl auch damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte Belege einreichen würde, welche das Gegenteil beweisen. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich den Bankauszügen nicht entneh- men lasse, dass der Beschuldigte finanziell in der Lage gewesen sei, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Beschuldigte tatsächlich über die erforderlichen Mittel ver- fügt haben soll (act. 67 S. 28 f.), ist entgegenzuhalten, dass die Höhe der Unter- haltszahlungen nicht vom Gericht festgesetzt wurde, sondern der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich in einem gerichtlichen Vergleich über dessen Höhe geei- nigt hatten. Der Beschuldigte wusste somit von seinen Unterhaltspflichten und hat sich verpflichtet, so viel zu verdienen, dass er diese erfüllen kann, weshalb der Ar- gumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden kann. Der Sachverhalt in An- klage-Ziffer 4 (Dossier 1) ist folglich anklagegemäss erstellbar.

- 28 - 3.4. Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dossier 2) 3.4.1. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 belastete den Beschuldigten lange nicht, sondern ging ur- sprünglich von einem Einbruchdiebstahl aus, wie auch aus dem Polizeirapport er- sichtlich ist (vgl. act. D2/1, D2/2/1, D1/2/3). Später habe sie jedoch von einem Freund des Beschuldigten, U._____, eine Sprachnachricht gezeigt bekommen, in welcher es um eine Summe von ca. Fr. 10'000.00 gegangen sei, welche der Be- schuldigte einem Herrn U._____ gegeben habe (act. D1/4/4/2 F/A 16 ff.). Insge- samt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft zu würdigen. 3.4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Aussagen der Privatklägerin 1, be- hauptet entgegen diesen, die Privatklägerin 1 und ihre Eltern hätten das Geld sel- ber genommen. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe ihm erst am nächsten Tag gesagt, dass das Geld weg sei, sie habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, weil er ihr nicht geglaubt habe, widerspricht offen- sichtlich dem Anzeigenrapport, welcher am 8. Februar 2021 – somit noch am sel- ben Tag des Verschwindens des Geldes – erstellt wurde (act. D2/1) und gemäss welchem der Beschuldigte sich schon damals gegenüber der Polizei dazu äusserte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er erst am Folgetag vom Verschwinden des Geldes erfahren haben soll, ist daher klar widerlegbar. Zudem ist die Darstel- lung des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, als er davon erfahren habe – auch schon für sich allein betrachtet völlig realitätsfremd. Von einer Person, der gerade Fr. 10'000.00 abhandengekom- men sind, wovon sie ein Auto hat erwerben wollen, ist eine andere Reaktion zu erwarten. Nicht nachvollziehbar erklärt der Beschuldigte sodann auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie an jenem Tag alleine nach Hause ge- kommen sei, dass dies nicht stimme, sie seien zusammen gewesen, und fügt dann kontextlos hinzu, die Privatklägerin 1 habe ihn betrogen. Er habe sie zwei Wochen später mit einem anderen Mann in … [Ortschaft] erwischt und die Privatklägerin 1 habe dies geplant (act. D1/3/5 F/A 17 ff.).

- 29 - Dem Argument des Verteidigers, das Verhalten des Beschuldigten – er beschuldigt seinerseits die Privatklägerin 1, das Geld genommen zu haben – wäre völlig le- bensfremd und geradezu absurd, wenn er das Geld selber genommen hätte (act. 67 S. 30) ist entgegenzuhalten, dass es gerade zur gutachterlich festgehalte- ner Persönlichkeit des Beschuldigten passt, die Schuld von sich und anderen zu- zuweisen. Die Beschuldigung der Privatklägerin 1 ist vielmehr als Ablenkungsma- növer des Beschuldigten zu erachten. Das Argument des Verteidigers, die An- nahme, wonach vom fraglichen Betrag von Fr. 10'800.00 ein Anteil von Fr. 5'000.00 der Privatklägerin 1 gehört haben soll, sei willkürlich, da der Beschuldigte zwar ein- räumte, dass ein Teil des Geldes der Privatklägerin 1 gehört habe, er aber aus- führte, das Meiste davon sei ihm gewesen, da er auch mehr gearbeitet habe als sie, überzeugt nicht. Der Beschuldigte tätigte diese Aussage erst während der Schlusseinvernahme am 23. Oktober 2023 und bestritt zunächst die Aussage der Privatklägerin 1, das Geld habe ihr und ihm mithin je ca. hälftig gehört, auf ersten Vorhalt hin nicht (act. D1/3/5 F/A 17; ferner act. D2/1 S. 2 f. und 6). Weiter hat der Beschuldigte nicht opponiert, als die Privatklägerin 1 auf Nachfrage der Verteidi- gung hin erklärt hatte, das Geld habe ihm und der Privatklägerin 1 gemeinsam ge- hört (act. D1/4/3 F/A 81 f.). Insgesamt macht der Beschuldigte nicht schlüssige, nicht logische und schwer nachvollziehbare Ausführungen, welche den Eindruck erwecken, der Beschuldigte wolle etwas verbergen oder überspielen, weshalb seine Aussagen insgesamt un- glaubhaft erscheinen. 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 8 Der Privatkläger 8 führte aus, die Privatklägerin 1 oder die Mutter der Privatkläge- rin 1 habe das Geld auf den Tisch gelegt. Als die Privatklägerin 1 nach Hause ge- kommen sei, sei das Geld nicht mehr dort gewesen. Der Beschuldigte müsse in der Zwischenzeit in die Wohnung gekommen sein und das Geld genommen haben (act. D1/5/1 F/A 45 ff.). Diese Ausführungen des Privatklägers 8 unterstützen im Ergebnis teilweise die Schilderungen der Privatklägerin 1 und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Schlussendlich tragen sie jedoch nichts zum Kerngeschehen bei.

- 30 - 3.4.4. Würdigung Es steht zwar Aussage gegen Aussage und zudem war scheinbar die Türe der Wohnung zum Garten hinaus offen (act. 64 S. 15), sodass rein theoretisch auch eine Dritttäterschaft möglich wäre. Allerdings deuten die Umstände darauf hin, dass es sich bei der Täterschaft um ein Familienmitglied handelt. Die Täterschaft ist so- mit auf einen Personenkreis einzuschränken, der einen Schlüssel zur Wohnung bzw. Zugang zu diesem hatte, denn die Türe zum Garten war zwar offen, es gab aber keinerlei Fussspuren in der Wohnung, obwohl es draussen nass gewesen war und auch keinerlei weitere Hinweise, dass jemand über die Gartentüre und nicht mit dem Hausschlüssel in die Wohnung eingedrungen ist. Die Wohnung wurde of- fenbar nicht durchsucht und es wurden auch keine weiteren Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Da sich die Geldkassette in der Schublade im Schlafzim- mer befunden hat, muss es sich bei der Täterschaft um jemanden handeln, der genau wusste, wo sich das Geld aufbewahrt wurde, was die Eltern der Privatkläge- rin 1 sowie eine allfällige Drittperson mit Zugang zum Hausschlüssel – welche bloss hypothetisch ist – als Täter ausschliesst. Ausserdem wusste der Täter mit grosser Wahrscheinlichkeit davon, dass die Privatklägerin 1 im Zeitraum von ungefähr drei Stunden nicht zu Hause sein wird. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin 1 lügt und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 1 das Geld genommen haben sollte. Gegen diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten spricht auch, dass die Pri- vatklägerin 1 und nicht der Beschuldigte die Polizei gerufen und Anzeige erstattet hat. Der Beschuldigte hingegen hatte zu jenem Zeitpunkt Pfändungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 ausstehend. Die vom Beschuldigten geschilderte Reaktion auf die vorliegende Situation – er kommt nach Hause und es fehlt so viel Geld –, macht zudem absolut keinen Sinn und ist völlig lebensfremd, insbesondere für eine Per- son, die nicht sehr vermögend ist. Der Argumentation des Verteidigers, die Privat- klägerin 1 habe kurz vor dem Verschwinden des Geldes eine Bargeldversicherung abgeschlossen, weshalb die Privatklägerin 1 selbst das Geld entwendet haben soll (act. 67 S. 30) ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.

- 31 - Wird die Täterschaft wie oben dargelegt eingeschränkt, so handelt es sich dabei zweifelsfrei um den Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dos- sier 2) als erstellt zu erachten ist. 3.5. Sachverhalt Anklage-Ziffer 6 (Dossier 3 bis 9) Die angeklagten Vorwürfe basieren wiederrum auf den Aussagen der Privatkläge- rin 1 und des Privatklägers 8. Der Beschuldigte streitet diesbezüglich sämtliche Vorwürfe ab und es liegen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Die Tathand- lungen passen zum generellen Verhaltensmuster des Beschuldigten im Rahmen einer Beziehungsproblematik, und der Gutachter attestierte dem Beschuldigten eine erhöhte Kränkbarkeit und Selbstüberhöhung, welche mit ausgeprägt narziss- tischen Merkmalen vereinbar seien (act. D1/19/10 S. 43). Gleichzeitig ist die Häu- fung der ergangenen Sachbeschädigungen sowie deren Zeitpunkt besonders un- gewöhnlich. Im Gegensatz zum vorhergehenden Vorwurf der Veruntreuung (vgl. Ziff. 3.4) ist eine Dritttäterschaft nicht bloss hypothetisch möglich und es wären weitere Beweismittel nötig, um eine solche mit Sicherheit ausschliessen zu können. So wäre vorliegend betreffend die Vorwürfe der beschädigten Fahrzeuge abzuklä- ren gewesen, ob jeweils noch weitere Fahrzeuge in der Umgebung beschädigt wor- den sind, oder ob bloss das Fahrzeug der Privatklägerin 1 betroffen war. Dass Fahrzeuge beschädigt bzw. zerkratzt werden, kommt mehr oder weniger regelmäs- sig vor. Der Vorwurf der eingespritzten Schlösser der Wohnungstüren und der Sachbeschädigung im Garten der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 8 ist hin- gegen eher ungewöhnlich. Auf der Fotodokumentation (act. D6/3) ist erkennbar, dass es auf der Tischplatte wenige Kritzeleien gab, unter anderem auch der Name "B._____". Scheinbar nicht moniert wurde, dass die Hängeleuchte defekt ist und die Pflanzen abgestorben sind. Allerdings ist aufgrund der vorliegenden Beweismit- tel nicht eruierbar, wodurch die Pflanzen abgestorben sind, was bekanntermassen diverse Ursachen haben kann. Das Schadensbild insgesamt passt zudem nicht zum übrigen Verhalten des Beschuldigten, da die Schäden im Garten vergleichbar wenig intensiv sind. Aufgrund der leichten Zugänglichkeit des Treppenhauses und des Gartens kann letztlich eine Dritttäterschaft nicht vollends ausgeschlossen wer- den.

- 32 - Auch die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie selber erlebt habe, dass der Beschuldigte das Auto eines Tattoo-Studio-Besitzers zerkratzt hatte, vermögen diese Zweifel nicht vollständig auszuräumen. Insbesondere macht wenig Sinn, dass die Privatklägerin 1 damals Anzeige gegen Unbekannt eingereicht hat, wenn sie sich – wie sie im Rahmen der Strafuntersuchung aussagte – der Täterschaft des Beschuldigten so sicher war. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Letztendlich bleiben Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, da betreffend die Vorwürfe von Dossier 3 bis 9 überall eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo von den Vorwürfen betreffend Anklage-Ziffer 6 (Dossier 3-9) freizusprechen. 3.6. Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 11 bis 20) Die Vorwürfe basieren auf den Aussagen der Geschädigten O._____ (act. D11/2-3). Des Weiteren liegen verschiedene Fotoaufnahmen (act. D11/1/3, D12/10, D13/6, D14/7, D15/8, D16/5, D17/6), der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____ (act. D11/7/6) und GPS-Aus- wertungen der Drohnenflüge des Beschuldigten in den Akten (act. D11/7/5). Die Vorwürfe konzentrieren sich zeitlich – analog zu den Vorwürfen der Privatklä- gerin 1 – auf die Phase nach der Trennung des Beschuldigten und der Geschädig- ten O._____. Aus dem genannten Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte die Grenzsetzung seitens der Geschädigten O._____ klar nicht respektierte und es sind je nach Nachricht verschiedene Stimmungen des Beschuldigten erkennbar, so reagiert dieser teilweise stark gekränkt, verletzt, wütend und gibt gleichzeitig zu

- 33 - erkennen, dass er die Geschädigte O._____ zurückhaben will. Als die Geschädigte O._____ den Beschuldigten mit den angeklagten Vorwürfen konfrontierte, reagierte der Beschuldigte gar nicht sondern fragte sie später lediglich, ob sie gut geschlafen habe (act. D11/7/6 S. 95). Diese Reaktion wirkt wiederrum sehr befremdlich bzw. nicht realitätsnah und von einer unschuldigen Person wäre eine andere Verhaltens- weise zu erwarten. Ein zusätzliches Indiz für die Tatbegehung durch den Beschul- digten ist der Zusammenhang zwischen der Tätowierung des Schriftzugs "V._____" der Geschädigten O._____ auf ihrem Bein und den zahlreichen Graffitis mit dem- selben Schriftzug. Die Graffitis müssen offensichtlich von jemandem erstellt worden sein, der die Geschädigte O._____ sehr gut kannte. Der Beschuldigte hatte sich zudem gemäss den Ausführungen der Geschädigten O._____ während der Bezie- hung an der Tätowierung gestört, da "V._____" der Kosename des damaligen Ex- Partners der Geschädigten O._____ für sie war, mit dem sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung erneut zusammen war. Auf einigen weiteren Graffitis sind ausserdem arabische Schriftzeichen ersichtlich, was ebenfalls für den Beschuldigten als Täter spricht, da der genannte (Ex-)Partner der Geschädigten O._____ arabischer Her- kunft ist. Es ist zudem keine andere Person als der Beschuldigte ersichtlich, der ein Inter- esse an der Herabsetzung und Belästigung der Geschädigten O._____ und ihrem Partner haben sollte. Ausserdem passen die Vorwürfe zur Persönlichkeitsstruktur und dem bereits bekannten Verhalten des Beschuldigten, das dieser offenbar ins- besondere im Kontext von Beziehungsproblematik bzw. am Ende einer Beziehung an den Tag legt. Die Aussagen des Beschuldigten sind betreffend diese Vorwürfe ebenfalls widersprüchlich und realitätsfremd. Insbesondere die Aussage des Be- schuldigten, die Geschädigte O._____ habe die Drohne selbst mitgenommen und die Flüge durchgeführt (act. D1/3/5 F/A 187, 203 ff., 231). Sodann sagte der Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich erstmalig aus, er habe zwei der Drohnenflüge gemeinsam mit der Privatklägerin 1 vorgenommen (Prot. S. 59). Das sinngemässe Argument des Verteidigers, der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht genügend mächtig, um die Flyer erstellt zu haben (act. 67 S. 42), verfängt nicht, da es heutzutage ein Leichtes ist, mittels digitaler Übersetzungshil-

- 34 - fen den korrekten Text abfassen zu lassen, sofern der Beschuldigte zur Verfassung bzw. Übersetzung des Textes nicht die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genom- men hat. Auch der Einwand der Verteidigung, es sei nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte O._____ Angst hatte, da sie sich weder in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben, noch ihre Telefonnummer gewechselt habe (act. 67 S. 44), ist ebenfalls nicht zu hören. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Per- son sich aus diversen Gründen gegen eine psychologische bzw. psychiatrische Be- handlung entscheidet, so zum Beispiel aufgrund der Einschätzung, dass man schon selbst mit der Situation fertig werden wird, oder aufgrund einer durch das gesellschaftliche Stigma gegenüber psychologischen und psychiatrischen Behand- lungen bedingten Hemmung, überhaupt Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb die mangelnde Behandlung kein Argument für fehlende Angst seitens der Geschädig- ten O._____ ist. Der Verteidiger führt ausserdem aus, der Beschuldigte habe die Geschädigte O._____ zurückgewinnen wollen und habe sich zwar zweifellos un- glücklich angestellt, die Überbringung der Nachricht mittels Drohne auf den Balkon und das Zustellen von Blumen seien allerdings noch als einigermassen "herzig" bzw. "originell" zu bezeichnen (act. 67 S. 45). Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da erstellt ist, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zum Beschul- digten haben wollte und sie ihm dies unmissverständlich und wiederholt mitgeteilt hatte, sodass solchen Handlungen aus Sicht der Geschädigten O._____ nichts Po- sitives mehr abgewonnen werden kann und bloss als Druckmittel des Beschuldig- ten zu erachten sind. Insgesamt sind die Aussagen der Geschädigten O._____ glaubhaft, wobei diese auch durch die weiteren Beweismittel bzw. Indizien unterstützt werden, während- dessen die Aussagen des Beschuldigten erneut unglaubhaft und als blosse Schutz- behauptungen einzustufen sind. Dementsprechend ist der Sachverhalt Anklage-Zif- fer 7 (Dossier 11-20) anklagegemäss erstellt. III.Rechtliche Würdigung

1. Grundsatz

- 35 - Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Anklägerin ist mit Ausnahme der nachfolgend unter Ziffer III.3.1. ausgeführten Abweichung zutreffend. Der Vollständigkeit halber folgen anschliessend einige ergänzende An- merkungen.

2. Anwendbares Recht Betreffend die in Deutschland begangenen Delikte ist auf Art. 6 Abs. 1 StGB hinzu- weisen, wonach eine im Ausland begangene Tat nach Schweizer Recht beurteilt und damit dem StGB unterworfen werden kann, sofern sich die Schweiz im Rah- men eines internationalen Übereinkommens dazu verpflichtet hat, die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ans Ausland ausgeliefert wird (lit. b). In Ergänzung zu den bereits eingangs ergan- genen Ausführungen zur erfolgten Übernahme der Strafverfolgung ist festzuhalten, dass das Deutsche Strafgesetzbuch mit der Nachstellung gemäss § 238, der Ver- leumdung gemäss § 187, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten mit Bildaufnahmen gemäss § 201a und der Sach- beschädigung gemäss § 303 zur vorliegend erfolgten rechtlichen Würdigung der Anklägerin analoge Strafvorschriften kennt. Die Taten sind somit nach Schweizeri- schem Strafrecht so zu beurteilen, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären. 3. 3.1. Sachverhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) Entgegen den Ausführungen der Anklägerin ist das Vorenthalten des Mobiltelefons nicht als Veruntreuung zu qualifizieren, da die Privatklägerin 1 gemäss eigener Aus- sage dem Beschuldigten das Mobiltelefon geliehen hatte, ohne über den Zeitpunkt der Rückgabe eine explizite Abmachung mit ihm vereinbart zu haben. Die Privat- klägerin 1 verlangte das Mobiltelefon sodann erst am 24. Dezember 2022 ausdrü- cklich zurück. Allerdings erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Tatbe- standsvoraussetzung der Aneignung nicht, indem er das Mobiltelefon am 24. De- zember 2022 auf den Schrank warf. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist

- 36 - keine Absicht des Beschuldigten ersichtlich, wonach er sich durch das Auf-den- Schrank-Werfen des Mobiltelefons unrechtmässig hätte bereichern wollen. Folglich ist der Tatbestand der Veruntreuung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 3.2. Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) Zur Tatbestandsvoraussetzung der unmittelbaren Lebensgefahr ist folgendes fest- zuhalten: Die Verteidigung bringt vor, der Würgevorgang habe bloss wenige Se- kunden gedauert und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass unmittel- bare Lebensgefahr vorgelegen habe. Hierfür würden objektive Beweismittel fehlen, wie beispielsweise Hinweise dafür, dass Stauungsblutungen um die Augenbinde- häute aufgetreten seien, was für das Vorliegen einer Lebensgefahr gesprochen hätte. Auch von einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung), welche auf eine Hirndurchblutungsstörung und damit ebenfalls auf die unmittelbare Le- bensgefahr hinweisen kann, könne nicht ausgegangen werden (act. 67 S. 14 ff.). Ausserdem bringt der Verteidiger vor, der niedrige Blutdruck der Privatklägerin 1 spreche relativierend dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 keineswegs hemmungslos massiv gewürgt habe (act. 67 S. 18). Entgegen diesen Ausführungen der Verteidigung ist sehr wohl davon auszugehen, dass der Würgevorgang so intensiv war, dass unmittelbare Lebensgefahr vorgele- gen hat. So haben sich die Füsse der Privatklägerin 1 während des Würgevorfalls nicht einmal mehr auf dem Boden befunden, wofür notorischerweise massive Ge- walteinwirkung notwendig ist, ansonsten die Privatklägerin 1 zumindest noch Bo- denkontakt gehabt haben müsste. Zudem führte die Privatklägerin 1 aus, dass ihr während des Vorfalls schwarz vor Augen geworden ist, was ebenfalls für heftiges Würgen spricht. Das von der Verteidigung zitierte Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2023, wonach Stauungsblutungen Rückschlüsse auf die Gewaltintensität ermöglichen würden (act. 67 S. 16), erging im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichtes, weshalb dieses im Gegensatz zu einem Entscheid des Sachgerichts für ein Gericht in Strafsachen, wie dem hiesigen Ge-

- 37 - richt, nicht verbindlich ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Nach- weis von punktförmigen Einblutungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich, denn die unmittelbare Lebensgefahr wurde vom Bundesgericht auch bei heftigem Würgen bejaht (BSK StGB- MAEDER, Art. 129 N 16 und 22c; BGE 124 IV 53), womit vorliegend der objektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Aus- sagen der Privatklägerin 1 vom tiefen Blutdruck der Privatklägerin 1 wusste und entsprechend zumindest damit rechnen musste, dass ihr Blutdruck schneller zu- sammensacken würde, als dies bei anderen Personen der Fall wäre. 3.3. Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 16 bis 18) Zur rechtlichen Würdigung der Anklägerin ist konkretisierend hinzuzufügen, dass der Beschuldigte sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, indem er Unwahrheiten über die Geschädigte O._____ ver- breitete. Es liegen ausserdem gewisse Anzeichen für ein planmässiges Vorgehen des Be- schuldigten vor, indem er wiederholt und über doch mehrere Wochen, das heisst, über einen längeren Zeitraum hinweg, handelte. Gegen ein planmässiges Vorge- hen des Beschuldigten spricht allerdings, dass der Beschuldigte die Taten offenbar vielmehr impulsiv und aus einer Kränkung heraus beging und nicht einen darüber hinausgehenden Plan folgte, um der Geschädigten O._____ zu Last zu fallen oder sie zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Eine qualifizierte Tatbegehung nach Ziff. 2 ist deshalb zu verneinen. 3.4. Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 7 (Dossier 20) Konkretisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte den Geheim- und Privatbe- reich der Privatklägerin 1 und der Geschädigten O._____ verletzte, indem er sie mittels Aufnahmegerät beobachtete bzw. aufnahm, weshalb sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.

- 38 - Es ist weder ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund ersichtlich, noch liegt ein Schuldausschlussgrund vor. Der Gutachter geht für alle Tathandlungen von noch erhaltener Schuldfähigkeit sowie gegebener Steuerungs- und intakter Einsichtsfä- higkeit aus (vgl. insb. act. D1/19/10 S. 47). 5. Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 - IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 9 ff. m.w.H.). 1.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.).

2. Strafart Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann anstelle einer ebenfalls möglichen Gelds- trafe eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint,

- 40 - um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus, wobei auch unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wur- den, und er wurde während noch laufenden Probezeiten wiederholt erneut straffäl- lig, weshalb der Grossteil der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafen wi- derrufen wurden. Daraus erhellt, dass die bisherigen Strafen den Beschuldigten nicht in genügender Weise beeindruckt haben, hat er sich doch selbst durch die unbedingte Freiheitsstrafe und die Widerrufe nicht nachhaltig vom erneuten Delin- quieren abhalten lassen. Während die erste Verurteilung mehr als 10 Jahre zurück- liegt, datiert die letzte nur knapp eineinhalb Jahre vor der erneuten Straffälligkeit im vorliegenden Verfahren. Der Beschuldigte wurde zudem vorliegend während der vierjährigen, seit dem 2. April 2019 laufenden, Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (vgl. act. 56 S. 6) er- neut mehrfach straffällig, unter anderem auch während der in Deutschland bereits laufenden Strafuntersuchung, die dem Beschuldigten spätestens seit der Haus- durchsuchung am 5. September 2022 bekannt war (vgl. act. D11/7/1). Demzufolge ist aus spezialpräventiven Gründen statt eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anzu- erkennen, mit Ausnahme für die mehrfache Beschimpfung, für welche von Geset- zes wegen zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB).

3. Strafrahmen 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abstrakt im Ge- setz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zu- nächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jewei- ligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich

- 41 - ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorliegend bilden die Gefährdung des Lebens und die Veruntreuung die schwersten Delikte, welche je mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre zu bestrafen sind (Art. 129 StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der jeweils geschützten Rechtsgüter ist zwecks Bildung der Einsatzstrafe von der Gefährdung des Lebens als schwerstes Delikt auszugehen. Es sind keine ausser- gewöhnlichen Umstände gegeben, weshalb der Strafrahmen nicht erweitert wird. Dementsprechend sind die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Begehung im ordentlichen Strafrahmen zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte liegt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 7.5 Jahren Freiheitsstrafe.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.1.1. Die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist fest- zuhalten, dass der Tat keine Planung vorausging, es sich mithin um ein spontan ausgeführtes Delikt handelt. Die Privatklägerin 1 erlitt dadurch keine bleibenden Schäden und der Würgevorgang – der einige Sekunden dauerte – war noch recht kurz. 4.1.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu bemerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermag. 4.1.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Be- rücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente daher als noch leicht zu erachten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 12 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

- 42 - 4.2. Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 4.2.1. In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 4.2.2. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 5'000.00 zwar nicht unbeachtlich, das Verschulden allerdings insgesamt doch noch im relativ leichten Bereich anzusiedeln ist. 4.2.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere deshalb nicht zu relativieren vermag. 4.2.4. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als noch relativ leicht zu betrachten. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten auf insgesamt 14 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 1) 4.3.1. Ferner ist die Strafe aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 24. De- zember 2022 zu asperieren. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von diesem Vorfall eine mehrere Wochen und nach aussen offensichtlich sichtbare Schädigung des Auges davontrug. Sie erlitt zudem schmerzhafte Hämatome an diversen Körperstellen sowie eine Prellung am Gesäss. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 1 ausserdem mehrfach sowohl mit der Faust, als auch mit einer Hantelstange und vor den Augen des gemeinsamen Sohnes, weshalb das Ver- schulden objektiv als nicht unerheblich einzustufen ist.

- 43 - 4.3.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.3.3. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten bei der einfachen Kör- perverletzung vom 24. Dezember 2022 für den Beschuldigten bei der Bemessung der Gesamtstrafe insgesamt als nicht unerheblich einzustufen. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In An- wendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von 12 Monaten auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2) 4.4.1. Diese Strafe ist ferner aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 4. Ja- nuar 2023 zu asperieren. Betreffend die objektive Tatschwere ist hierzu festzuhal- ten, dass die heftige Ohrfeige auf das linke Ohr der Privatklägerin 1 ein bei ihr ei- neinhalb Monate andauendes Pfeifen im Ohr verursachte, weshalb das Verschul- den des Beschuldigten als noch leicht zu betrachten ist. 4.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.4.3. Eigenständig zu bestrafen wäre für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten auszusprechen. Dementsprechend recht- fertigt es sich, drei Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen. 4.5. Mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 4.5.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Straftaten ebenfalls nach Schweizerischem Recht so beurteilt werden, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären (Art 86 Abs. 1 IRSG), da eine gleichzeitige Anwendung von in- und ausländischen

- 44 - Strafrechtsregeln ausgeschlossen ist. Gemäss dem lex-mitior Grundsatz ist dasje- nige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Der Strafrahmen nach Art. 144 StGB lautet Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Das deutsche StGB sieht in § 303 eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe für Sachbeschädigung vor, weshalb vorliegend das deutsche Recht an- wendbar ist (lex mitior). 4.5.2. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg han- delte. Der von ihm dabei verursachte Schaden befindet sich nicht mehr im Baga- tellbereich, ist allerdings auch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu erachten ist. 4.5.3. Die subjektiven Tatschwere betreffend handelte der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag. 4.5.4. Eigenständig betrachtet wäre der Beschuldigte für die mehrfache Sachbe- schädigung mit viereinhalb Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dementspre- chend rechtfertigt sich die Erhöhung der Gesamtstrafe um drei Monate auf 32 Mo- nate. 4.6. Mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 4.6.1. Wie unter Ziff. IV.4.5.1. aufgeführt, ist hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung dasjenige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. No- vember 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Die Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das deut- sche StGB in § 187 eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe für Ver- leumdung vor, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen worden ist, weshalb vorliegend das Schweizerische Recht anwendbar ist.

- 45 - 4.6.2. Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu asperieren. Hinsichtlich der objektive Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach und an öffentlichen Orten beging. Die vom Beschuldigten verteilten Flyer enthielten nebst dem Text auch Fotos der Geschädigten O._____ und ausserdem die Adresse deren Eltern, weshalb das Verschulden objektiv als nicht unerheblich zu erachten ist. 4.6.3. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.6.4. Die hypothetische Einsatzsstrafe beträgt zwölf Monate, wovon acht Monate zu asperieren sind, und dementsprechend die Strafe auf insgesamt 40 Monate zu erhöhen ist. 4.7. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2) 4.7.1. Ferner ist die Gesamtstrafe aufgrund der durch den Beschuldigten began- gene Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte einmalig ein Foto von der Privatklägerin 1 durch die Fensterscheibe gemacht hat, als diese bei ihren Eltern auf dem Sofa sass. Das Verschulden ist dementsprechend als sehr leicht einzustufen. 4.7.2. Die subjektiven Tatschwere betreffend lässt sich sagen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.7.3. Dementsprechend beträgt die hypothetische Einsatzstrafe einen Monat, wovon ein halber Monat zu asperieren ist. Folglich ist die Strafe auf insgesamt 40.5 Monate zu erhöhen.

- 46 - 4.8. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 7) 4.8.1. In Anwendung des oben aufgeführten lex mitior-Grundsatzes (vgl. Ziff. IV.4.5.1) ist vorliegend das deutsche Recht anwendbar, da der Strafrah- men nach Art. 179quater Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren lautet und das deutsche StGB in § 201a eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlich- keitsrechten durch Bildaufnahmen vorsieht. 4.8.2. Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperie- ren. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich über einen zwar noch kurzen Zeitraum von mehreren Tagen aber wiederholt mit einer Drohne zur Wohnung der Geschädigten O._____ begab und sie beob- achtete indem er die Drohne zu den Fenstern und zur Terrasse der Wohnung steu- erte. Das Verschulden ist als insgesamt leicht zu erachten. 4.8.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb die subjektiven Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.8.4. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt vier Monate. Davon sind zweiein- halb Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 43 Monate zu erhöhen. 4.9. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 4.9.1. Ferner ist die Strafe aufgrund der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Die objektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging. Verbal waren die Drohungen des Beschul- digten zwar bloss diffus, nonverbal drohte der Beschuldigte hingegen mit dem Tod. Insgesamt ist das objektive Verschulden deshalb als nicht mehr leicht zu erachten. 4.9.2. Was die subjektiven Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, weshalb die objektive Tatschwere dadurch nicht relativiert wird.

- 47 - 4.9.3. Von der daraus resultierenden hypothetischen Einsatzstrafe von acht Mo- naten sind fünf Monate zu asperieren, weshalb die Strafe auf insgesamt 48 Monate zu erhöhen ist. 4.10.Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 4.10.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommene Strafverfolgung ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen oben unter Ziff. 4.5.1 zum lex mitior-Grundsatz zu verweisen und ergänzend betreffend den Strafrahmes des Nötigungstatbestands anzufügen, dass dieser sowohl nach Art. 181 StGB als auch nach § 240 Deutsches StGB bis zu drei Jahre Freiheits- strafe oder Geldstrafe beträgt. 4.10.2. Die objektive Tatschwere betreffend, ist zu erwähnen, dass der Beschul- digte die Tat mehrfach beging. Besonders perfide und rücksichtslos ging der Be- schuldigte vor, als er die Privatklägerin 1 in der Nacht aufsuchte, ihr ein stumpfes Messer an den Hals hielt – was als Todesdrohung gewertet werden kann – und sie aufforderte, nicht mehr zu lügen. Insbesondere relevant bei der Tatbegehung in Deutschland ist zudem, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum vornahm, wobei nicht die einzelnen Handlungen, sondern die Vielzahl der Tathandlungen das Vorgehen des Beschuldigten als sehr bedroh- lich erscheinen lassen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzuordnen. 4.10.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich, was keine Relativierung des objektiven Verschuldens zur Folge hat. 4.10.4. Daraus ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten, wo- von zehn Monate zu asperieren sind, weshalb die Strafe auf insgesamt 58 Monate zu erhöhen ist. 4.11.Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB 4.11.1. Die Strafe ist aufgrund der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zu erhöhen, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich der objektive

- 48 - Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge über einen kurzen Zeitraum von einem halben Jahr nicht bezahlte und es sich somit nicht um einen hohen Betrag handelt. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu erachten. 4.11.2. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.11.3. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt drei Monate, wovon zwei Monate zu asperieren sind, dementsprechend ist die Strafe auf insgesamt 60 Monate zu erhöhen. 4.12.Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 4.12.1. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging, allerdings auf dem Schriftweg, so- dass der Eindruck wohl weniger bleibend ist als bei einer verbalen Tatbegehung. Das objektive Verschulden ist als gerade noch leicht zu erachten. 4.12.2. Für die subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte je- weils direktvorsätzlich handelte, weshalb keine Relativierung des objektiven Ver- schuldens erfolgt. 4.12.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu bestrafen. 4.12.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In An- betracht der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 16) ist der Tagessatz mit Fr. 30.00 zu veranschlagen, mithin auf das Mini- mum dessen, was Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel vorsieht.

- 49 -

5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf die Einvernahmen vom 5. Januar 2023 (act. D1/3/1) und vom 17. Ok- tober 2023 (act. D1/3/5) zur Person sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Des Weiteren wurden die Akten des Migrationsamts beigezogen (act. D1/20/7). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte im Iran geboren und aufgewachsen ist und dort die Schule besucht sowie den Militärdienst absolviert hat. Im Jahr 2010 verliess der Beschuldigte den Iran im Alter von 24 Jahren, da ihm gemäss seinen Aussagen aufgrund seines politischen Aktivismus eine Verhaftung gedroht habe, und er reiste in die Schweiz ein. Der Beschuldigte ist in der Schweiz als Coiffeur selbständig erwerbstätig und verfügt über den Aufenthaltsstatus B. Aktuell ist der Beschuldigte in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Partnerin nicht zusammen- wohnt. Er hat eine achtjährige Tochter aus der Ehe mit seiner Ex-Frau sowie einen vierjährigen Sohn aus seiner Beziehung zur Privatklägerin 1. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, weshalb sie als strafzumessungsneu- tral zu werten sind. 5.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie während einer bereits laufenden Strafuntersu- chung mehrfach erneut delinquierte und insgesamt acht Vorstrafen aufweist, wel- che teilweise unbedingt verhängt wurden oder deren bedingter Vollzug widerrufen worden ist (vgl. oben Ziff. IV.2). Dass der Beschuldigte durch seine Vorstrafen nicht motiviert werden konnte, sich entsprechend der hiesigen Rechtsordnung zu verhal- ten, ist straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wäh- rend des gesamten Verfahrens – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs betreffend Sachverhalt An- klage-Ziffer 2 (vgl. oben Ziff. II.C.3.1.1.) – nicht geständig zeigte und dementspre- chend auch keine Reue oder Einsicht in die begangenen Taten ersichtlich sind, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Teilgeständnis des Beschuldigten betrifft

- 50 - sodann nur einen geringen Teil der Straftaten und erweist sich aufgrund der vor- handenen objektiven Beweismittel (vgl. act. D1/13/15 und act. D1/1/5) sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 für die Strafuntersuchung als kaum re- levant. 5.4. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. act. 67 S. 49 f.) sind gestützt auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten keine Strafminderungs- gründe ersichtlich, da der Gutachter von der Schuld- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgeht (vgl. act. D1/19/10 S. 46 f.). 5.5. Gesamthaft rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate, woraus eine Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 resultiert.

6. Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen 6.1. Der Beschuldigte befand sich vom 5. Januar 2023, 14.00 Uhr, bis 28. März 2023, 13.48 Uhr, entsprechend 83 Tage (act. D1/16/1 i.V.m. act. D1/16/27), in Haft, wobei die Festnahmetage darin bereits enthalten sind. 6.2. Ebenfalls entsprechend ihrer Intensität anzurechnen sind die Ersatzmassnah- men, allerdings bloss teilweise, da die Einschränkungen nicht mit denjenigen wäh- rend der Untersuchungshaft vergleichbar sind. Das Argument der Verteidigung, wo- nach Hausarrest ohne Weiteres mit Untersuchungshaft gleichzusetzen sei (act. 67 S. 52) verfängt klar nicht. Im Unterschied zur Untersuchungshaft durfte der Be- schuldigte sich während des Hausarrests in seiner gewohnter Umgebung aufhalten und konnte über die Zeit ausserhalb der Arbeitszeiten – namentlich Abende – frei verfügen. Während des Hausarrests bzw. Rayonarrests durfte der Beschuldigte sich zwar bloss eingeschränkt bewegen, er hatte jedoch trotzdem die Möglichkeit, den Kontakt mit Familie und Freunden zu pflegen, was im Vergleich zur massiven Einschränkung der Privatlebensgestaltung in der Untersuchungshaft auf jeden Fall weniger einschneidend ist. Zudem rechnet die Verteidigung bei der monetären Ent- schädigung bzw. Genugtuung für Ersatzmassnahmen selber bloss mit einer 50- prozentigen Anrechnung einer Haftentschädigung (Fr. 100.00 statt Fr. 200.00;

- 51 - act. 67 S. 55). Insgesamt ist bei einem strengen Hausarrest eine Anrechnung von 60% gerechtfertigt. 6.3. Im Zeitraum vom 29. März 2023 bis 11. Juli 2023 (entsprechend 105 Tage) befand sich der Beschuldigte während fünf Tagen die Woche im Hausarrest, wes- halb eine Anrechnung von 30% angemessen ist, woraus resultiert, dass dem Be- schuldigten für diesen Zeitraum 32 Tage anzurechnen sind. Vom 12. Juli 2023 bis 21. September 2023 (entsprechend 72 Tage) befand sich der Beschuldigte während fünf Tagen die Woche in einem halbtägigen Hausarrest. Ent- sprechend einer 25-prozentigen Anrechnung sind dem Beschuldigten davon folg- lich 18 Tage anzurechnen. In der Phase vom 29. März 2023 bis 1. März 2024 (entsprechend 339 Tage) befand sich der Beschuldigte in einem eingeschränkten Rayonarrest innerhalb von L._____. Dieser ist im zu 20 % – entsprechend 68 Tage – anzurechnen. Zuletzt befand sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. März 2024 bis 10. April 2024 (entsprechend 39 Tage) in einem uneingeschränkten Rayonarrest in L._____. Bei einer Anrechnung von 15%, sind dem Beschuldigten entsprechend sechs Tage anzurechnen. 6.4. Dem Beschuldigten sind für die Ersatzmassnahmen folglich 124 Tage anzu- rechnen. Dazu hinzukommen die 83 Tage, die er durch Haft erstanden hat, was gesamthaft 207 Tagen entspricht, die dem Beschuldigten anzurechnen sind. Ta- bellarisch festgehalten ergibt sich folgende Berechnung: Titel Anzahl Anrech- Resultat Tage nungsan- teil U-Haft 83 100% 83 Tage Hausarrest 5-Tage pro Woche 105 30% 31.5 Tage Halbtätiger Hausarrest 5-Tage pro Woche 72 25% 18 Tage Eingrenztes Rayon 339 20% 67.8 Tage Rayonarrest L._____ 39 15% 5.85 Tage Total 206.15 (gerundet 207 Tage)

- 52 - V. Vollzug

1. Aufgrund der Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe ist weder ein be- dingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich (vgl. Art. 42 und 43 StGB).

2. Hinsichtlich der Geldstrafe muss dem Beschuldigten klar eine negative Legal- prognose erteilt werden. Er weist acht Vorstrafen auf, die teils noch nicht lange zurückliegen (vgl. act. 56; vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. IV.2.) und es be- steht gemäss Gutachter folgende Rückfallgefahr: für erneute körperliche Aggressi- vität im Beziehungskontext deutlich-hoch, für Drohungen/Beleidigungen/Beschimp- fungen sehr hoch, betreffend BetmG-Verstösse moderat, bezüglich SVG-Delikten eher deutlich und betreffend Eigentumsdelikte moderat. Dementsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen.

- 53 - VI. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zu- ständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer un- günstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prü- fung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesent- lichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140, E. 4.). Ist die Art der widerrufenen und der neuen Strafe dieselbe, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden sowohl die "Einsatzstrafe" als auch die zu widerrufende Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstra- fenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen werden (zum Ganzen: BGE 145 IV 146, insbes. E. 2.3.–2.4., jedoch mit kritischen Hinweisen in E. 2.3.4).

2. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte vorbestraft und wurde mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wegen eines SVG-Delikts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren ab 2. April 2019 (vgl. act. 56 S. 6). Der Beschuldigte hat innert der angesetzten Probezeit wiederholt erneut delinquiert, was Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet.

3. Die für den Beschuldigten ungünstige Legalprognose wurde oben (vgl. Ziff. V.2.) bereits dargetan, sodass der Widerruf der bedingt ausgefällten Vorstrafe ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Von der Geldstrafe von 30 Tages- sätze sind 25 Tagessätze zu asperieren, weshalb die Gesamtstrafe auf 55 Tages- sätze zu Fr. 30.00 zu erhöhen ist.

- 54 - VII. Massnahme

1. Eine Massnahme ist generell anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht ge- eignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59–61 StGB, 63 StGB oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Massnah- menbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters gegeben ist. Darüber hinaus muss für die Durchführung der Massnahme eine geeignete Einrichtung zur Verfü- gung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme sodann auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung anstelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten gegen Art. 9 BV ver- stossen würde (BGE 129 I 49 E. 4).

2. Der Gutachter (act. D1/19/10) diagnostiziert dem Beschuldigten eine für den Tatzeitraum und weiterhin bestehende, deutlich ausgeprägte narzisstische Persön- lichkeitsstörung mit dissozialen Zügen (ausgeprägtere psychopathische Merk- male), Dominanzstreben und stereotypes Geschlechterrollenverständnis. Die Ge- samtproblematik nimmt deutliches Ausmass an. Gemäss Gutachter lässt sich die vorgenannte Rückfallgefahr durch deliktpräventive Therapie relevant senken. Im Verlauf der Therapie soll zudem erwogen werden, inwieweit eine Cannabis-Proble- matik besteht. Eine stationäre milieutherapeutische Behandlung ist gemäss Gut- achten nicht notwendig. Im Ergebnis empfiehlt der Gutachter die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, da beim Beschuldigten ein unzureichendes Problembewusst- sein vorliegt und dieser daher eine sehr eingeschränkte Veränderungsbereitschaft aufweist. Die Aktenlage sowie der Beschuldigte selber deuten depressive Phasen des Beschuldigten an. Aufgrund der belasteten Legalprognose ist eine deliktprä-

- 55 - ventive Therapie angezeigt. Der Fokus soll dabei auf der erhöhten Kränkbarkeit, dem Dominanzstreben und dem Geschlechterrollenverständnis liegen. Die Behan- delbarkeit des Beschuldigten wird zwar als deutlich eingeschränkt eingestuft, aller- dings noch als gegeben angenommen. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bei klaren Richtlinien und Konsequenzen die Bereitschaft hat, einzu- lenken und sich etwas anzupassen. Die deliktpräventive Therapie soll in einen ju- ristischen Rahmen eingebunden werden. Zusammengefasst besteht beim Beschuldigten eine dringende Massnahmenbe- dürftigkeit, eine ausreichende Massnahmenfähigkeit und eine deutlich einge- schränkte, aber noch knapp ausreichende Massnahmenwilligkeit.

3. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (act. 67 S. 56 f.) soll gemäss Gutachter die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben wer- den. Voraussetzung für einen Aufschub der Massnahme wäre gerade die Gefähr- dung des Erfolgs der Massnahme, was gemäss Gutachter – der eine vollzugsbe- gleitende Massnahme empfiehlt, da der Vollzug der Freiheitsstrafe und die Mass- nahme gleichzeitig möglich seien – nicht gegeben ist. Es wäre ausserdem gera- dezu absurd, dem Beschuldigten jetzt den Aufschub des Vollzugs der Freiheits- strafe zwecks Möglichkeit zur Arbeits-Wiederaufnahme – wie es von der Verteidi- gung beantragt wird – zu gewähren, um ihn nach erfolgreicher Therapie allenfalls doch noch in den Freiheitsentzug zu schicken. Zudem gibt der Beschuldigte selbst an, derzeit zu 100 % krankgeschrieben zu sein, sodass er momentan ohnehin nicht arbeitstätig ist und eine vollzugsbegleitende Massnahme damit keiner Arbeitstätig- keit zuwiderläuft.

- 56 - VIII. Landesverweisung 1. Die Anklägerin beantragt, der Beschuldigte sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen (act. 66 S. 2). Dieser Antrag wurde anlässlich der Hauptver- handlung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschuldigte zu seinen zwei Kindern in der Schweiz faktisch keinen Kontakt pflege und auch im Übrigen sowohl in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht eine mangelhafte Integration auf- weise, weshalb kein schwerer persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Sodann würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung des wiederholt straffällig gewordenen Beschuldigten klar überwiegen. Eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren erscheine aufgrund des Ver- schuldens sowie der Tatvorwürfe angemessen (act. 66 S. 24 f. i.V.m. Prot. S. 69). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt den Verzicht auf die Anord- nung einer Landesverweisung (act. 67 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er zur Begründung insbesondere aus, dass der Beschuldigte in familiärer, beruflicher und sozialer Hinsicht stark mit der Schweiz verbunden und integriert sei, wobei ihm der Kontakt zu seinen Kindern in den vergangenen Monaten aufgrund der Ersatzmassnahmen sowie einer depressiven Episode praktisch nicht möglich gewesen sei. Sodann würden dem Beschuldigten in seinem Heimatstaat Iran poli- tisch bedingte Sanktionen drohen, weshalb eine Landesverweisung für den Be- schuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Zudem be- stünde kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten, da eine allenfalls negative Legalprognose lediglich in Bezug auf Kri- sen- und Trennungsphasen in Beziehungen bestehen würde und vom Beschuldig- ten folglich keine relevante allgemeine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe (act. 67 S. 58 i.V.m. Prot. S. 70 f.). 2. 2.1. Art. 66a StGB sieht für Ausländer, die wegen einer der in Abs. 1 aufgeführ- ten Straftaten verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vor (BGE 144 IV 332

- 57 - E. 3.1.3). Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von ei- ner Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.2. Für einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleite- ten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung straf- rechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf so- ziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubezie- hen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaft- lichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungs- chancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Zum Ganzen: Urteil BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2. m.w.H.). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Ein- griff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be- ziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fa- milienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von

- 58 - Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem ge- meinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindun- gen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine an- dere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubi- natspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähn- liche Gemeinschaft (Zum Ganzen: Urteil BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 f. m.w.H.). 2.4. Unabhängig vom Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Pri- vatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen. Dies aber nur unter besonderen Um- ständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht. Erforder- lich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Zum Ganzen: BGE 144 I 266 E. 3.4 m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und ist vorliegend der Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen, welche als Katalogtat grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Entsprechend ist zu prüfen, ob eine Landesver- weisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, welcher ein Absehen von einer Landesverweisung rechtfertigen könnte. 3.2. Hinsichtlich des Lebensverlaufs des Beschuldigten kann vorab auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden (s. oben Ziff. IV.5.1.). Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Am 4. Juli 2010 reichte der Be- schuldigte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid des Bundes- amtes für Migration vom 9. Oktober 2012 abgewiesen wurde (act. D1/20/7 S. 130 ff.). Auch sein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 des Staatssekretariats für Migration abgewiesen (act. D1/20/7 S. 656 ff.).

- 59 - Seine Vorbringen betreffend politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat wurden als unglaubhaft gewertet (act. D1/20/7 S. 132 f. und S. 657 f.). Aufgrund dessen ist von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschuldigten in seinen Heimatstaat auszugehen. 3.3. Der Beschuldigte pflegt zu keinem seiner beiden in der Schweiz wohnhaften Kinder einen regelmässigen Kontakt. Seine Tochter steht unter der alleinigen Ob- hut seiner Ex-Frau (Prot. S. 18). Zwar kommt dem Beschuldigten ein begleitetes Besuchsrecht zu, jedoch hat er seine Tochter im Rahmen eines begleiteten Be- suchs zuletzt im Sommer 2023 gesehen und seither auch keinen telefonischen oder schriftlichen Kontakt zu ihr gepflegt (Prot. S. 18 ff.). Bezüglich des Sohns besteht kein gerichtlich festgelegtes Besuchsrecht (vgl. act. D1/13/15, Beilage 2) und ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten hat er diesen zuletzt im Januar 2023 gese- hen (Prot. S. 22). Entgegen den Ausführungen des amtlichen Verteidigers kann der fehlende Kontakt des Beschuldigten zu seinen Kindern kaum nur auf die geltenden Ersatzmassnahmen oder die psychische Verfassung des Beschuldigten zurückge- führt werden, da dem Beschuldigten zum einen wiederholt Ausnahmebewilligungen erteilt wurden (vgl. act. D1/17/2) und er sich zum anderen offenbar auch nie um den ohne weiteres möglichen telefonischen oder schriftlichen Kontakt zu seinen Kindern bemüht hat. Von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern kann daher keine Rede sein. 3.4. Sodann gibt der Beschuldigte gibt zwar an, dass er und seine neue Partnerin heiraten wollten (Prot. S. 16). Er lebt jedoch weder mit seiner Partnerin zusammen, noch bestehen konkrete Hochzeitspläne (Prot. S. 16 f. und S. 31). Es handelt sich folglich nicht um ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat. Darüber hinaus sind keine weiteren näheren beruflichen oder gesellschaftlichen Beziehungen des Be- schuldigten zur Schweiz erkennbar, geschweige denn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen. Ein Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Familien- oder des Pri- vatlebens liegt somit nicht vor. 3.5. Bezüglich der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz des Beschul- digten kann ebenfalls auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl.

- 60 - oben Ziff.IV.2., Ziff. IV.5.2. und Ziff. V.2.). Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und ihm eine negative Legalprognose zu stellen ist. 3.6. Unter Berücksichtigung aller vorerwähnten Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für diesen zwar mit einer gewis- sen Härte verbunden ist. Aufgrund der fehlenden gefestigten Integration des Be- schuldigten in der Schweiz und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Heimat- staat ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls jedoch zu verneinen. 4. Da eine Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, kann offenbleiben, ob seine Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. In An- betracht seines Verschuldens erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.

- 61 - IX. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 1. Die Anklägerin beantragt, die Landesverweisung des Beschuldigten sei im Schen- gener Informationssystem (fortan: SIS) auszuschreiben (act. 66 S. 2). 2. 2.1. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018; fortan: Verordnung (EU) 2018/1861; vgl. Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 [SR 0.362.380.085]; Urteil OGer ZH SB210317-O vom 11. November 2022, E. 4.2 f.). 2.2. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS ist gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861, dass der Mitgliedstaat auf der Grund- lage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in sei- nem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entschei- dung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und deren nationale Aus- schreibung verhängt hat. Eine Situation im Sinne von Abs. 1 lit. a ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 insbesondere dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.

- 62 - 2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4; fortan: SIS-II-Verordnung), welcher mit Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verord- nung (EU) 2018/1861 weitestgehend identisch ist (vgl. Urteil BGer 6B_932/2021 vom 7. September 2022, E 1.8.1.), weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8). 3. Beim Beschuldigten handelt es sich als Staatsangehöriger des Irans um einen Dritt- staatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861. Er ist mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig zu sprechen, für welche das Ge- setz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von mehr als einem Jahr vorsieht. Die Ent- scheidung über die Landesverweisung erfolgte sodann auf Grundlage einer indivi- duellen Bewertung, welche eine Bewertung der persönlichen Umstände des Be- schuldigten sowie der Auswirkungen der Landesverweisung für den Beschuldigten umfasste (vgl. oben Ziff. VIII.3.2. ff.). Aufgrund der negativen Legalprognose und der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS anzuordnen.

- 63 - X. Beschlagnahmungen 1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hat die Anklägerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO ein Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max beschlagnahmt (act. D1/15/5). Sodann wurden mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO sowie Art. 69 StGB folgende Gegenstände be- schlagnahmt: ein Mobiltelefon iPhone Xs Max, ein Mobiltelefon iPhone 6, ein Mo- biltelefon iPhone 7, zwei SIM-Karten, ein Marker der Marke Uno Posca, eine Flug- drohne der Marke DJI, Modell Mavic Pro 3, inklusive Controller, und eine Flug- drohne der Marke DJI, Modell Mavic 2, inklusive Zubehör mit Tasche (act. D11/7/9). Die Anklägerin beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (act. 66 S. 26). Die Verteidigung beantragt hingegen, die be- schlagnahmten Gegenstände seien den berechtigten Personen auf erstes Verlan- gen herauszugeben (act. 67 S. 63 f.). 2. 2.1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Erforderlich ist eine konkrete künftige Gefährdung. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prü- fen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Besitzers oder der Besitzerin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sitt- lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. An die Gefährdung sind keine über- höhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass eine solche für den Fall, dass

- 64 - die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden, wahrscheinlich ist (zum Ganzen: Urteil BGer 7B_628/2023 vom 19. April 2024, E. 2.1.2). 3. Die Privatklägerin 1 ist Berechtigte an dem von der Anklägerin mit Verfügung vom

30. Mai 2023 beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max. Entsprechend ist ihr das Mobiltelefon nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herauszugeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, ist das Mobiltelefon durch die Lagerbehörde zu vernichten. 4. Die weiteren, von der Anklägerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 beschlag- nahmten Gegenstände, haben zur Begehung einer Straftat gedient, waren dazu bestimmt oder wurden – im Anbetracht der aus der Geldkassette entwendeten Fr. 5'000.00 – durch eine solche hervorgebracht. Sodann ist es angesichts der ne- gativen Legalprognose des Beschuldigten wahrscheinlich, dass die beschlagnahm- ten Gegenstände in seiner Hand zukünftig die Sicherheit von Menschen, die Sitt- lichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Folglich sind die mit Verfü- gung vom 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung respektive Vernichtung zu überlassen. Im Falle der Verwertung ist der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

- 65 - XI. Zivilansprüche

1. Beurteilung der Zivilforderungen 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigte Person als Pri- vatklägerschaft konstituiert durch die ausdrückliche Erklärung, sich am Strafverfah- ren als Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichge- stellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Art. 123 StPO statuiert die Obliegenheit der Zivilklägerschaft, die Klage zu beziffern und zu be- gründen sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen. Hat die Privatkläger- schaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Die Privatklägerschaft 1 bis 8 hat sich form- und fristgerecht als solche kon- stituiert (act. D4/4; act. D12/3-4; act. D12/16; act. D12/19; act. D13/3; act. D14/6; act. D15/11; act. D17/10) und kann daher grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 1.3. Der amtliche Verteidiger beantragt die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (act. 67 S. 2 und S. 64 f.).

2. Schadenersatz 2.1. Voraussetzungen Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzun- gen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang

- 66 - und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). 2.2. Die Privatklägerin 1 2.2.1. Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 beantragt mit Eingabe vom

20. März 2024, der Beschuldigte sei teilklageweise unter Vorbehalt eines Nachkla- gerechts zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Dezember 2022 sowie in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2021 an die Privatklägerin 1 zu bezahlen. Zur Begründung der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüg- lich Zins wird ausgeführt, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten ein Mobilte- lefon (iPhone 13 Max Pro) ausgeliehen habe. Dieses sei vom Beschuldigten am

24. Dezember 2022 auf einen Schrank geworfen worden, weshalb davon auszuge- hen sei, dass das Mobiltelefon in einem schlechten Zustand sei und aufgrund des dadurch bedingten tiefen Wiederverkaufswerts ein Schaden in der Höhe von Fr. 1'000.00 bestehe. Dieser sei kausal zur mutmasslichen Veruntreuung des Be- schuldigten. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins wird damit begründet, dass der Beschuldigte am 8. Februar 2021 Fr. 5'000.00 aus einer Geldkassette entwendet habe, welche der Privatklägerin 1 gehörten. Der dadurch entstandene Schaden in der Höhe von Fr. 5'000.00 sei durch die mut- massliche Veruntreuung des Beschuldigten kausal verursacht worden. Sodann wird beantragt, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, der Privatklägerin 1 für den im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten ent- standenen Schaden Ersatz zu leisten, und dass die Privatklägerin 1 für die Beziffe- rung des Schadens auf den Zivilweg zu verweisen sei (zum Ganzen: act. 57 S. 1 und S. 5 f.). 2.2.2. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins zu 5 % seit 8. Februar 2021 sind die Voraussetzungen der Schaden- ersatzpflicht erfüllt und hinreichend begründet. Hingegen wurden die Vorausset- zungen hinsichtlich der Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu- züglich Zins aufgrund eines allfälligen Minderwerts des Mobiltelefons, welches der

- 67 - Privatklägerin 1 herauszugeben ist (vgl. oben Ziff. X.3.), nicht ausreichend substan- tiiert. Sodann ist ein Grundsatzentscheid über Zivilforderungen unter den Voraus- setzungen von Art. 129 Abs. 3 StPO zwar möglich, jedoch wurde das Vorliegen allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche der Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten in keiner Weise begründet. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab

8. Februar 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.3. Die Privatklägerschaft 2 bis 7 2.3.1. Die Privatklägerin 2 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'380.00 (act. D12/16). Da sie ihre Forderung nicht substantiiert, ist die Privatklägerin 2 mit ihrem Begehren auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.2. Die Privatklägerin 3 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 539.17 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D12/19–20). Auch ihre Forde- rung ist nicht substantiiert, weshalb auch die Privatklägerin 3 mit ihrem Begehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 2.3.3. Die Privatklägerinnen 4, 5 und 6 bezifferten ihre Forderungen nicht (vgl. act. D12/3; act. D12/4; act. D13/3; act. D14/6) und sind folglich mit ihren jeweiligen Begehren ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.4. Die Privatklägerin 7 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'839.32 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum, wobei sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass zumindest ein Teil der Forderung bereits durch eine Versi- cherung gedeckt wurde (act. D15/11–12). In Bezug auf die eingereichte Rechnung betreffend Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Türöffneranlage sowie ei- nes Videoüberwachungssets ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der geltend ge- machte Schaden kausal durch das dem Beschuldigten vorgeworfene widerrechtli- che Verhalten verursacht worden sein sollte. Sodann stimmt der gesamthafte Be- trag der eingereichten Rechnungen nicht mit dem Forderungsbetrag überein. Aus den genannten Gründen ist die Forderung nicht hinreichend substantiiert und be-

- 68 - legt, weshalb auch die Privatklägerin 7 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.4. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 beantragt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'100.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D4/4). Da der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung betreffend Anklage-Ziffer 6 (vgl. oben Ziff. II.3.5.) freizusprechen ist, ist das Begehren abzuweisen.

3. Genugtuung 3.1. Voraussetzungen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Bei Körperverletzungen kann das Gericht unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Begriff der Körperverletzung umfasst sowohl physische als auch psychische Verletzungen (Urteil BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1.). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Bei der Bemes- sung der Höhe der Genugtuungssumme kommt dem Gericht ein erheblicher Er- messenspielraum zu (BGE 125 III 412 E. 2a; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 f.). 3.2. Die Privatklägerin 1 3.2.1. Der Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 beantragt mit Eingabe vom

20. März 2024, der Beschuldigte sei unter Vorbehalt eines Nachklagerechts teilkla- geweise zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2023 zu bezahlen. Zur Be-

- 69 - gründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Privatklägerin 1 durch die straf- baren Handlungen des Beschuldigten schwer traumatisiert worden sei und dass sie nach wie vor in psychologischer Behandlung sei. Zudem wird beantragt, dass der Beschuldige dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, allfällige weitere Genugtu- ungsansprüche zu bezahlen, und dass die Privatklägerin 1 für deren Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen sei, da die psychische Beeinträchtigung der Privat- klägerin 1 durch die Handlungen des Beschuldigten noch nicht abschliessend be- urteilt werden könne (act. 57 S. 1 und S. 4 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte griff gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach widerrecht- lich und schuldhaft in die physische Integrität der Privatklägerin 1 ein. Die von der Privatklägerin 1 geltend gemachte Traumatisierung erscheint angesichts des Aus- masses der Verletzungen und der Intensität der Übergriffe als hinreichend begrün- det. Aufgrund der dadurch erlittenen immateriellen Unbill ist ein Genugtuungsan- spruch der Privatklägerin 1 zu bejahen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der gerichtsüblichen, zurückhaltenden Praxis erweisen sich die be- antragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 sowie die beantragte Grund- satzverpflichtung zur Bezahlung allfälliger weiterer Genugtuungsansprüche jedoch als überhöht. Im Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.00 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflich- ten, der Privatklägerin 1 Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. 3.3. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüg- lich Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum (act. D4/4). Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung betreffend An- klage-Ziffer 6 (vgl. oben Ziff. II.C.3.5.) ist auch das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers 8 abzuweisen.

- 70 - XII.Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 festzusetzen. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

2. Entschädigung 2.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten am 26. März 2024 seine Honorarnote ins Recht (act. 68). Darin macht er Aufwendungen im Umfang von Fr. 31'502.40 (inkl. Bar- auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) geltend, unter Abzug der mit Ver- fügungen der Anklägerin vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiese- nen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 (act. D1/10/14; act. D1/10/21) sowie zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung. In seiner Stellungnahme vom

9. April 2024 wurde die Notwendigkeit der Positionen betreffend die Korrespondenz mit Rechtsanwalt lic. iur. W._____ sowie betreffend das Verfahren Nr. A-6/2023/10000548 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hinreichend aufgezeigt (vgl. act. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen sind somit ausge- wiesen und erscheinen insbesondere angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens angemessen. Die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung dauer- ten gesamthaft 9.25 Stunden, weshalb zum geltend gemachten Aufwand 9.25 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sind. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 eine Honorarnote ins Recht, in welcher

- 71 - er Aufwendungen in der Höhe von Fr. 11'141.60 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung geltend machte (act. 65). Die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätz- lich angemessen und ausgewiesen, aus ihrer Addition resultiert jedoch ein Betrag von gesamthaft Fr. 10'877.83. Da die Differenz zwischen dem geltend gemachten und dem tatsächlichen Gesamtbetrag offensichtlich auf einem Berechnungsfehler beruht, ist vom vorgenannten tatsächlichen Gesamtbetrag von Fr. 10'877.83 aus- zugehen. Der Aufwand anlässlich der Hauptverhandlung betrug für den unentgelt- lichen Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 1.5 Stunden, weshalb er mit gesamthaft Fr. 11'234.56 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen ist.

- 72 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend Dossier 10 (Sachbeschädigung) eingestellt.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB,  der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Auf-  nahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217  Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Veruntreuung betreffend Anklage-Ziff. 1 (Dossier 1),  der Nötigung bzw. mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfrie-  densbruchs betreffend Anklage-Ziff. 6 (Dossier 3-10).

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (Aktenzeichen A-3/2018/29112) ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 207 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind)

- 73 - sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe nach Dispositiv-Ziff. 3 mit ei- ner Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben; die Massnahme hat strafvoll- zugsbegleitend zu erfolgen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Mai 2023 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Asservate-Nr. A017'315'489), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (Po- lis-Geschäfts-Nr. 85148692), wird der Privatklägerin 1 (B._____) innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils verlangt wird, wird der Gegenstand durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage (Polis-Geschäfts-Nr. 83308434), wer- den eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple iPhone Xs Max (Asservate-Nr. A016'532'959),  SIM-Karte (Asservate-Nr. A016'646'541),  Mobiltelefon Apple iPhone 6 (Asservate-Nr. A016'532'982), 

- 74 - Mobiltelefon Apple iPhone 7 (Asservate-Nr. A016'532'993),  SIM-Karte Lycamobile (Asservate-Nr. A016'646'585),  1x Marker der Marke Uni Posca, Farbe Rot, originalverpackt (Asser-  vate-Nr. A016'533'021), Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic Pro 3, inkl. Controller (Asser-  vate-Nr. A016'533'032), Flugdrohne der Marke DJI, Modell: Mavic 2, inkl. Zubehör mit Tasche  (Asservate-Nr. A016'533'054). Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Februar 2021zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 (B._____) mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Januar 2023 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

13. Die Zivilklage des Privatklägers 8 (I._____) wird abgewiesen.

14. Die folgenden Privatklägerinnen werden mit ihren jeweiligen Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

a) Privatklägerin 2 (C._____),

b) Privatklägerin 3 (D._____ GmbH),

c) Privatklägerin 4 (E._____ GmbH),

d) Privatklägerin 5 (F._____ GmbH),

e) Privatklägerin 6 (G._____ e.K.),

f) Privatklägerin 7 (H._____).

- 75 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu den mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2023 und 8. August 2023 bereits überwiesenen Akontozahlungen von total Fr. 21'443.00 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 33'700.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) entschädigt.

17. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 11'234.56 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % Mehrwertsteuer) ent- schädigt.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt.

19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin 1 werden auf die Bezirksgerichtskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, … (übergeben);  die Privatklägerschaft resp. deren unentgeltlichen Rechtsbeistand im  Doppel für sich und zuhanden der jeweiligen Privatklägerschaft (ver- sandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste (per E-Mail an ...@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an ...@ma.zh.ch);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen; 

- 76 - und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerschaft nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf  Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  sowie dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservaten-Triage) per E-Mail  (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9 und 10; die Bezirksgerichtskasse Dietikon;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 77 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw J. Pfyl