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GG240061

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Eingang vom 9. Dezember 2024 reichte die Anklägerin die Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ vom 4. De- zember 2024 am Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf ein (act. 39).

E. 2 Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklage- schrift zugestimmt (D1/36/4 und D1/36/5).

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 4 -

E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 1'500.00 wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umge- wandelt.

E. 5 Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Minigrip + 4 Kügelchen mit weissem Pulver (Asservaten-Nr. A017'493'140)

E. 6 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf CHF 15'885.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'445.15 Auslagen (Gutachten IRM und OSEARA) CHF 2'630.60 Auslagen (Kosten Fahrzeug, Datenauslesung) CHF 15'885.05 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 22'260.80 Total Verfahrenskosten

E. 8 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9 Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an die beschuldigte Person und die amtliche Verteidigung (persönlich aus-  gehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein),

- 5 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle Vostra/DNA mit Formular A (per E-Mail);  die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser-  vate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, E-Mail asservate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 85546492) (per E-Mail); das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,  Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (gegen Empfangsschein); die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt). 

E. 10 Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

E. 11 Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklage- schrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder münd- lich zu Protokoll angemeldet werden. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Dielsdorf, 15. April 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi MLaw A. Hodler

- 6 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240061-D/U/B-6/ah Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi und Gerichtsschreiber MLaw A. Hodler Urteil vom 15. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Dezember 2024 (act. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen:

1. Mit Eingang vom 9. Dezember 2024 reichte die Anklägerin die Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ vom 4. De- zember 2024 am Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf ein (act. 39).

2. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklage- schrift zugestimmt (D1/36/4 und D1/36/5).

3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO) und die An- klage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Ver- fahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Ankla- geschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB;  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB;  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 WG; der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5, Art. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 34 Abs. 1 SVG,

- 3 - Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV und Art. 31 Abs. 1 SVG; des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis  im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von  Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne  von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a  in Verbindung mit aAbs. 2 WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG, Art. 29 Abs. 1 VRV, Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 VRV, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 lit. b SSV und Art. 32 Abs. 1 SVG; des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von  Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und 2 VRV und Art. 67 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Abs. 1 VTS; der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenkonsum im  Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne  von Art. 19a BetmG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 1'500.00.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 4 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 1'500.00 wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umge- wandelt.

5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Minigrip + 4 Kügelchen mit weissem Pulver (Asservaten-Nr. A017'493'140)

6. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf CHF 15'885.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'445.15 Auslagen (Gutachten IRM und OSEARA) CHF 2'630.60 Auslagen (Kosten Fahrzeug, Datenauslesung) CHF 15'885.05 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 22'260.80 Total Verfahrenskosten

8. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an die beschuldigte Person und die amtliche Verteidigung (persönlich aus-  gehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein),

- 5 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle Vostra/DNA mit Formular A (per E-Mail);  die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asser-  vate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, E-Mail asservate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 85546492) (per E-Mail); das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,  Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen (gegen Empfangsschein); die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt). 

10. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.

11. Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklage- schrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder münd- lich zu Protokoll angemeldet werden. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Dielsdorf, 15. April 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi MLaw A. Hodler

- 6 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.