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SB240520

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2025-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2024 wurde die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozia- lversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 29 ff.). Mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2024 (Urk. 37) meldete die Beschuldigte fristgerecht Beru- fung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 42) erfolgte am

25. November 2024 die rechtzeitige Berufungserklärung der Beschuldigten

- 4 - (Urk. 45). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). Auch die Stadt B._____ als Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf eine Anschlussberufung (Urk. 50).

E. 2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm die Beschuldigte aufforderungs- gemäss zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung Stellung (Urk. 47, 53). In der Folge wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung belassen. Am 6. März 2025 wurden die Parteien auf den 21. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 55).

E. 3 a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, muss die Beschuldigte gewusst haben, dass sie jegliches Einkommen sofort und unaufgefordert melden muss. Dies wurde ihr unzählige Male mitgeteilt und von ihr selbst unterschriftlich bestätigt (Urk. 42 E. IV/2.4). Ergänzend lässt sich anführen, dass die Beschuldigte in der Vergangen- heit bereits mehrfach mit Rückerstattungsentscheiden der Sozialhilfebehörde, u.a. wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, konfrontiert war (vgl. Urk. 3/7 und 3/8). Auch aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sie über die Subsidiarität der Sozialhilfe bestens informiert war. Die Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie bei den Formularen nur noch "Häkchen" gesetzt habe, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Auch die Hinweise der Verteidigung auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten (vgl. Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 55 ff.) verfangen in diesem Zusammenhang nicht. Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass die Beschuldigte jede Selbstdeklaration anders ausfüllte und sich daher beim Ausfüllen bewusst Gedanken gemacht haben musste (Urk. 42 E. IV/2.4). Zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass die Beschuldigte unterschiedliche Angaben zur Anzahl der in ihrem Haushalt lebenden Kinder machen konnte und teilweise auch die Prämien- verbilligung oder die Kinderzulagen erwähnte. Sie nannte auch das Konto ihrer Tochter (vgl. Urk. 2/6.1–6.8). Es steht somit fest, dass die Beschuldigte durchaus in der Lage war, ihrer Deklarationspflicht nachzukommen. Den psychisch-kogniti- ven Einschränkungen der Beschuldigten ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat.

b) Bezüglich der Einnahmen beim C._____ hielt die Vorinstanz fest, die Beschul- digte habe widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb sie diese den Sozialen Diensten nicht gemeldet habe. Ihre Annahme, über einen Freibetrag von Fr. 100.– zu verfügen, sei eine reine Schutzbehauptung. Zudem hätten die monatlichen Ein- nahmen immer über diesem "Freibetrag" gelegen, womit die Beschuldigte ihre Aus- sage selbst widerlege. Dass ihr ein Vorgesetzter gesagt habe, sie müsse diese Einnahmen den Sozialen Diensten nicht melden, sei nicht überzeugend. Die Be-

- 7 - schuldigte hätte sich auf diese angebliche Aussage nicht verlassen dürfen. Irrelevant sei – so die Vorinstanz –, ob es sich bei den Vergütungen um Weg- und Essenspauschalen gehandelt habe (Urk. 42 E. IV/2.4). Diesen Erwägungen ist zu- zustimmen. Die Beschuldigte gestand denn auch anlässlich der Berufungsverhand- lung ein, dass sie im Moment des unrechtmässigen Bezugs noch nichts von einem allfälligen Freibetrag gewusst habe, sondern es sich dabei um eine nachträgliche Rechtfertigung handle (Urk. 60 S. 9 f.). Des Weiteren kann nicht ernsthaft ange- nommen werden, dass entsprechende Auslagen für Anreise und Verpflegung tatsächlich in vollem Umfang angefallen wären. Sodann ist die Sozialhilfe aber ohnehin unter anderem zur Deckung des täglichen Bedarfs gedacht – also genau für das, was der Beschuldigten vom C._____ entschädigt worden ist. Wenn sich die Beschuldigte schliesslich tatsächlich über die Deklarationspflicht unsicher ge- wesen wäre – wovon aber nicht auszugehen ist –, dann hätte sie sich nicht bei einem Vorgesetzten beim C._____, sondern bei der kompetenten Stelle, mithin den Sozialen Diensten, erkundigen müssen.

c) Im Jahr 2019 war die Beschuldigte für drei Monate als Badeaufsicht im Freibad D._____ tätig. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei kurz zuvor umgezogen und habe bei der Sozialberatung Antrag auf Kostenübernahme für ein Bett gestellt. Mit der Tätigkeit für die Gemeinde D._____ sei nie beabsichtigt gewesen, Leistungen zu beziehen, die der Beschuldigten nicht zugestanden hätten (Urk. 32 Rz. 58; Urk. 53 Rz. 10). Richtig ist, dass die Kosten für die Anschaffung des Bettes aufgrund der fehlenden Quittung nicht zeitnah übernommen wurden. Der Betrag von Fr. 748.– wurde von der Sozialhilfebehörde erst im Einspracheent- scheid vom 15. Februar 2022 anerkannt und mit der Rückerstattungsforderung we- gen unrechtmässigen Bezugs verrechnet. Auch wenn sich die Beschuldigte im Tat- zeitpunkt in einem finanziellen Engpass befand, rechtfertigt dies nicht die unterblie- bene Deklaration. Eigenverantwortliches Handeln hätte bedeutet, die Einkünfte spätestens im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs ordnungsge- mäss zu deklarieren und gleichzeitig den Antrag auf Kostenübernahme zu erneu- ern. Das bei der Gemeinde D._____ erzielte Nettoeinkommen von Fr. 1'687.95 überstieg zudem den Betrag für die Möbelanschaffung deutlich. Bereits aus diesem Grund musste der Beschuldigten klar sein, dass eine Deklaration nicht einfach un-

- 8 - terbleiben konnte. Dass die Einnahmen aus den Bankbelegen der Beschuldigten ersichtlich waren, ändert mit der Vorinstanz nichts daran, dass die Sozialbehörde getäuscht wurde. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 148a StGB verlangt auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermit- verantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass Erwerbstätig- keiten während des Sozialhilfebezugs im Nachhinein durch Nachforschungen bei den AHV-Ausgleichskassen oder durch Überprüfung von Kontoauszügen aufge- deckt werden können, ändert nichts daran, dass sich die Sozialen Dienste im Zeit- raum der Auszahlung in einem Irrtum befanden (vgl. BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und 4.5.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann es im Rahmen der Massenverwaltung nicht Aufgabe des Sozialamtes sein, jeden einzelnen Kontoauszug genau zu überprüfen (Urk. 42 E. IV/2.4). Die Kausa- lität zwischen dem täuschenden Verhalten der Beschuldigten und den irrtümlichen Auszahlungen ist auch hier gegeben (vgl. BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., 2019, Art. 148a StGB N 17 ff.).

d) Bei den übrigen Einkünften handelt es sich um den Praktikumslohn und die ALV-Taggelder der Tochter. Letztere wurden im Zusammenhang mit dem Motiva- tionssemester Transit ausbezahlt. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei gar kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug erfolgt. Es obliege der Arbeitslosenkasse, bei der Festsetzung des Taggelds zu berücksichtigen, dass Sozialhilfe fliesse und das Arbeitslosentaggeld entsprechend zu kürzen (Urk. 32 Rz. 42 ff. und 69 ff.; Urk. 53 Rz. 11; Urk. 61 Rz. 21 ff.). Die Vorinstanz verwies auf den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft (Urk. 21), welche zutreffend dargelegt habe, dass aufgrund der Höhe des ausbezahlten Taggeldes davon auszugehen sei, dass im zu beurteilenden Fall die Sozialhilfeabhängigkeit gegenüber dem RAV nicht erwähnt worden sei. Der Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass der Tochter deutlich mehr als nur ein Spesenbetrag ausbezahlt wurde (Urk. 42 E. IV/2.4). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich angeschlossen werden. Damit erübrigt es sich auch, auf das von der Verteidigung eingereichte E-Mail vom

- 9 -

E. 4 Die Vorinstanz hat das Verschulden im Rahmen des Grundtatbestands als leicht beurteilt (Urk. 42 E. V/4.1.1–4.1.3) und blieb mit einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Aufgrund der Lebensgeschichte der Beschuldigten und ihres Geständnisses in objektiver Hinsicht nahm die Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze vor (Urk. 42 E. V/4.2.1–4.2.3). Die ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen ist kei- nesfalls zu streng, und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht angemessen.

E. 5 Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 60 S. 1 ff.). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 7 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt B._____, z.H. G._____, Leiterin Soziale  Dienste, … [Adresse] (versandt)

- 17 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Sozialen Dienste der Stadt B._____, z.H. G._____, Leiterin Soziale  Dienste, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 1'800.–).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'545.65 (inkl. MWST und Barauslagen) CHF 10'345.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 45 S. 2; Urk. 61 S. 1):
  8. Das erstinstanzliche Urteil sei in den Ziffern 1, 2 und 3 sowie 5 aufzuheben und die Beschuldigte sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen;
  9. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'612 zu bezahlen;
  10. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen;
  11. Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das vorliegende Verfahren und für die amtliche Verteidigung (zzgl. gesetzlicher MwSt) seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 49): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Sozialen Dienste der Stadt B._____ (Urk. 50): Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2024 wurde die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozia- lversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 29 ff.). Mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2024 (Urk. 37) meldete die Beschuldigte fristgerecht Beru- fung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 42) erfolgte am
  13. November 2024 die rechtzeitige Berufungserklärung der Beschuldigten - 4 - (Urk. 45). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). Auch die Stadt B._____ als Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf eine Anschlussberufung (Urk. 50).
  14. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm die Beschuldigte aufforderungs- gemäss zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung Stellung (Urk. 47, 53). In der Folge wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung belassen. Am 6. März 2025 wurden die Parteien auf den 21. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 55).
  15. Zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  16. Mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4) ficht die Beschuldigte das gesamte Urteil der Vorinstanz an (Urk. 45 S. 2; Urk. 61 S. 1).
  17. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). III. Materielles
  18. Die Beschuldigte wendet sich gegen die Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB. Die Anklage wirft ihr vor, die Sozialen Dienste der Stadt B._____ durch un- wahre Angaben irregeführt zu haben, sodass ihr Leistungen der Sozialhilfe - 5 - ausgerichtet wurden, die ihr nicht in diesem Umfang zustanden. Konkret soll die Beschuldigte (teilweise zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter) seit dem Jahre 2009 durchgehend wirtschaftliche Sozialhilfe von den Sozialen Diensten der Stadt B._____ in der Höhe von Fr. 529'022.95 bezogen haben. In den regelmässigen Selbstdeklarationen habe die Beschuldigte jeweils wahrheitswidrig angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und über keine weiteren Einkünfte zu ver- fügen. Dies habe sie getan, obschon sie von Dezember 2018 bis Februar 2021 in unregelmässigen Abständen gegen Entschädigung beim C._____ sowie bei der Gemeinde D._____ gearbeitet habe. Zudem habe sie die Deklaration von Einkom- men ihrer (damals) minderjährigen Tochter E._____ unterlassen, welche von Au- gust 2019 bis Juli 2020 ein Praktikum bei der Kinderkrippe F._____ absolviert, un- regelmässig beim C._____ gearbeitet sowie von Juli 2020 bis Februar 2021 Leis- tungen der Arbeitslosenkasse erhalten habe. Insgesamt habe die Beschuldigte so- mit von Dezember 2018 bis Februar 2021 über nicht deklarierte Einnahmen in der Höhe von Fr. 16'612.– verfügt. Aufgrund dieser unwahren Angaben hätten ihr die Sozialen Dienste der Stadt B._____ für den erwähnten Zeitraum Sozialhilfeleistun- gen in der genannten Höhe zu viel ausgerichtet. Diesen äusseren Sachverhalt hat die Beschuldigte grundsätzlich eingeräumt. Sie bestreitet lediglich, bewusst un- wahre Angaben gemacht und so mindestens in Kauf genommen zu haben, Leis- tungen zu beziehen, auf die sie keinen Anspruch hatte. Teilweise bestreitet die Be- schuldigte auch den objektiven Tatbestand, namentlich den Umfang des unrecht- mässigen Bezugs von Unterstützungsleistungen (vgl. Urk. 61 Rz. 4 ff.).
  19. Die Vorinstanz ging im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf ein, was die Beschuldigte bei ihren Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbun- den sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem ande- ren nicht zustehen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Tatbestandsvoraussetz- ungen zutreffend umschrieben (Urk. 42 E. IV/1.2–1.3). Auch die Aussagen der - 6 - Beschuldigten wurden im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben (Urk. 42 E. IV/2.2). Auf beides kann vorab verwiesen werden.
  20. a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, muss die Beschuldigte gewusst haben, dass sie jegliches Einkommen sofort und unaufgefordert melden muss. Dies wurde ihr unzählige Male mitgeteilt und von ihr selbst unterschriftlich bestätigt (Urk. 42 E. IV/2.4). Ergänzend lässt sich anführen, dass die Beschuldigte in der Vergangen- heit bereits mehrfach mit Rückerstattungsentscheiden der Sozialhilfebehörde, u.a. wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, konfrontiert war (vgl. Urk. 3/7 und 3/8). Auch aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sie über die Subsidiarität der Sozialhilfe bestens informiert war. Die Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie bei den Formularen nur noch "Häkchen" gesetzt habe, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Auch die Hinweise der Verteidigung auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten (vgl. Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 55 ff.) verfangen in diesem Zusammenhang nicht. Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass die Beschuldigte jede Selbstdeklaration anders ausfüllte und sich daher beim Ausfüllen bewusst Gedanken gemacht haben musste (Urk. 42 E. IV/2.4). Zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass die Beschuldigte unterschiedliche Angaben zur Anzahl der in ihrem Haushalt lebenden Kinder machen konnte und teilweise auch die Prämien- verbilligung oder die Kinderzulagen erwähnte. Sie nannte auch das Konto ihrer Tochter (vgl. Urk. 2/6.1–6.8). Es steht somit fest, dass die Beschuldigte durchaus in der Lage war, ihrer Deklarationspflicht nachzukommen. Den psychisch-kogniti- ven Einschränkungen der Beschuldigten ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat. b) Bezüglich der Einnahmen beim C._____ hielt die Vorinstanz fest, die Beschul- digte habe widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb sie diese den Sozialen Diensten nicht gemeldet habe. Ihre Annahme, über einen Freibetrag von Fr. 100.– zu verfügen, sei eine reine Schutzbehauptung. Zudem hätten die monatlichen Ein- nahmen immer über diesem "Freibetrag" gelegen, womit die Beschuldigte ihre Aus- sage selbst widerlege. Dass ihr ein Vorgesetzter gesagt habe, sie müsse diese Einnahmen den Sozialen Diensten nicht melden, sei nicht überzeugend. Die Be- - 7 - schuldigte hätte sich auf diese angebliche Aussage nicht verlassen dürfen. Irrelevant sei – so die Vorinstanz –, ob es sich bei den Vergütungen um Weg- und Essenspauschalen gehandelt habe (Urk. 42 E. IV/2.4). Diesen Erwägungen ist zu- zustimmen. Die Beschuldigte gestand denn auch anlässlich der Berufungsverhand- lung ein, dass sie im Moment des unrechtmässigen Bezugs noch nichts von einem allfälligen Freibetrag gewusst habe, sondern es sich dabei um eine nachträgliche Rechtfertigung handle (Urk. 60 S. 9 f.). Des Weiteren kann nicht ernsthaft ange- nommen werden, dass entsprechende Auslagen für Anreise und Verpflegung tatsächlich in vollem Umfang angefallen wären. Sodann ist die Sozialhilfe aber ohnehin unter anderem zur Deckung des täglichen Bedarfs gedacht – also genau für das, was der Beschuldigten vom C._____ entschädigt worden ist. Wenn sich die Beschuldigte schliesslich tatsächlich über die Deklarationspflicht unsicher ge- wesen wäre – wovon aber nicht auszugehen ist –, dann hätte sie sich nicht bei einem Vorgesetzten beim C._____, sondern bei der kompetenten Stelle, mithin den Sozialen Diensten, erkundigen müssen. c) Im Jahr 2019 war die Beschuldigte für drei Monate als Badeaufsicht im Freibad D._____ tätig. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei kurz zuvor umgezogen und habe bei der Sozialberatung Antrag auf Kostenübernahme für ein Bett gestellt. Mit der Tätigkeit für die Gemeinde D._____ sei nie beabsichtigt gewesen, Leistungen zu beziehen, die der Beschuldigten nicht zugestanden hätten (Urk. 32 Rz. 58; Urk. 53 Rz. 10). Richtig ist, dass die Kosten für die Anschaffung des Bettes aufgrund der fehlenden Quittung nicht zeitnah übernommen wurden. Der Betrag von Fr. 748.– wurde von der Sozialhilfebehörde erst im Einspracheent- scheid vom 15. Februar 2022 anerkannt und mit der Rückerstattungsforderung we- gen unrechtmässigen Bezugs verrechnet. Auch wenn sich die Beschuldigte im Tat- zeitpunkt in einem finanziellen Engpass befand, rechtfertigt dies nicht die unterblie- bene Deklaration. Eigenverantwortliches Handeln hätte bedeutet, die Einkünfte spätestens im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs ordnungsge- mäss zu deklarieren und gleichzeitig den Antrag auf Kostenübernahme zu erneu- ern. Das bei der Gemeinde D._____ erzielte Nettoeinkommen von Fr. 1'687.95 überstieg zudem den Betrag für die Möbelanschaffung deutlich. Bereits aus diesem Grund musste der Beschuldigten klar sein, dass eine Deklaration nicht einfach un- - 8 - terbleiben konnte. Dass die Einnahmen aus den Bankbelegen der Beschuldigten ersichtlich waren, ändert mit der Vorinstanz nichts daran, dass die Sozialbehörde getäuscht wurde. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 148a StGB verlangt auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermit- verantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass Erwerbstätig- keiten während des Sozialhilfebezugs im Nachhinein durch Nachforschungen bei den AHV-Ausgleichskassen oder durch Überprüfung von Kontoauszügen aufge- deckt werden können, ändert nichts daran, dass sich die Sozialen Dienste im Zeit- raum der Auszahlung in einem Irrtum befanden (vgl. BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und 4.5.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann es im Rahmen der Massenverwaltung nicht Aufgabe des Sozialamtes sein, jeden einzelnen Kontoauszug genau zu überprüfen (Urk. 42 E. IV/2.4). Die Kausa- lität zwischen dem täuschenden Verhalten der Beschuldigten und den irrtümlichen Auszahlungen ist auch hier gegeben (vgl. BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., 2019, Art. 148a StGB N 17 ff.). d) Bei den übrigen Einkünften handelt es sich um den Praktikumslohn und die ALV-Taggelder der Tochter. Letztere wurden im Zusammenhang mit dem Motiva- tionssemester Transit ausbezahlt. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei gar kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug erfolgt. Es obliege der Arbeitslosenkasse, bei der Festsetzung des Taggelds zu berücksichtigen, dass Sozialhilfe fliesse und das Arbeitslosentaggeld entsprechend zu kürzen (Urk. 32 Rz. 42 ff. und 69 ff.; Urk. 53 Rz. 11; Urk. 61 Rz. 21 ff.). Die Vorinstanz verwies auf den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft (Urk. 21), welche zutreffend dargelegt habe, dass aufgrund der Höhe des ausbezahlten Taggeldes davon auszugehen sei, dass im zu beurteilenden Fall die Sozialhilfeabhängigkeit gegenüber dem RAV nicht erwähnt worden sei. Der Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass der Tochter deutlich mehr als nur ein Spesenbetrag ausbezahlt wurde (Urk. 42 E. IV/2.4). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich angeschlossen werden. Damit erübrigt es sich auch, auf das von der Verteidigung eingereichte E-Mail vom - 9 -
  21. Juni 2024 einzugehen, welches unterstreicht, dass die Erwähnung der Sozialhil- feabhängigkeit bei der RAV-Anmeldung wichtig wäre (vgl. Urk. 17 Anhang). Da dies von der Beschuldigten offenbar unterlassen wurde, konnte keine Verrechnung mit der Sozialhilfe stattfinden. Die Beschuldigte durfte sich sodann auch nicht mit der Hoffnung begnügen, dass die beteiligten Stellen "miteinander reden" würden (vgl. Urk. 17 F/A 26). Schliesslich ändert all dies nichts an der Pflicht der Beschuldigten, den Betrag bei der Sozialhilfe anzugeben, zumal in den Deklarationsformularen bei der Frage nach "anderen Einkünften" explizit "Arbeitslosengelder" aufgeführt sind (vgl. Urk. 2/6.5-6.8). Die Beschuldigte kann daher auch in subjektiver Hinsicht nicht geltend machen, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie Arbeitslosengelder im Deklarationsformular aufführen müsste. Spätestens im Rahmen der Selbstdeklara- tion vom 5. März 2021 (Urk. 2/6.8) verhielt sich die Beschuldigte tatbestands- mässig, indem sie wahrheitswidrig angab, sie und alle im Haushalt lebenden unter- stützten Personen würden keine Arbeitslosengelder beziehen. Wenn die Beschul- digte im Übrigen findet, sie habe doch ihrer Tochter deren Lohn "nicht wegnehmen" können (Prot. I S. 22), so anerkennt sie damit letztlich zumindest faktisch, die ent- sprechenden Einkünfte den Sozialen Diensten bewusst nicht angegeben zu haben, damit diese nicht an die Sozialhilfe angerechnet werden. e) Soweit die Beschuldigte nicht bloss den subjektiven, sondern teilweise auch den objektiven Tatbestand bestreiten lässt, ist Folgendes zu sagen: Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 Rz. 5 ff.) darf zur Beurteilung, ob die Beschuldigte in objektiver Hinsicht unrechtmässig Sozialhilfe bezogen hat, sehr wohl auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid der dafür zuständigen Behörde, der Sozialen Dienste der Stadt B._____, abgestellt werden. In ihrem Einspracheentscheid haben sich die Sozialen Dienste ausführlich und zutreffend mit den Einwänden der Be- schuldigten betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe auseinandergesetzt (vgl. Urk. 3/42). Ergänzend ist anzufügen, dass es sich bei den Einnahmen vom C._____ keineswegs um blosse Weg- oder Essenentschädigungen, sondern um eine Entlöhnung des Einsatzes handelte (entgegen Urk. 32 Rz. 11 und 62 ff sowie Urk. 61 Rz. 14 ff.). Dies ergibt sich bereits aus der E-Mail des C._____s vom 8. April 2021, in welcher von einer minimalen "Entlöhnung", welche mit dem C._____ ausgehandelt worden sei, gesprochen wird und nicht etwa von einer (Pauschal-) - 10 - Entschädigung für Essens- und/oder Wegkosten (Urk. 3/26). Es handelt sich somit um Einkünfte, welche zu einer Reduktion des Sozialhilfeanspruchs führen. Betref- fend die Löhne von der Gemeinde D._____ und der F._____ Kinderkrippe aner- kennt die Verteidigung den objektiven Tatbestand als erfüllt. Sie verlangt indes den Abzug eines monatlichen Freibetrags von der Deliktssumme (Urk. 61 Rz. 35 ff.). Nach § 3b SHG ZH können die Gemeinden von den unterstützten Personen Ge- genleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende Gegenleistungen der So- zialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu gehört neben dem Ein- kommensfreibetrag für Sozialhilfebeziehende, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, insbesondere die Integrationszulage für Nicht-Erwerbs- tätige (IZU). Mit ihr werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten. Die In- tegrationszulage beträgt je nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Be- deutung in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– pro Monat. Dabei liegt der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage weitge- hend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr ZH VB.2018.00357 vom 7. Novem- ber 2019 E. 7.1, VB.2015.00797 vom 23. Juni 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Da die Beschuldigte grundsätzlich eine nicht erwerbstätige – und gemäss ihren ei- genen Angaben auch nicht erwerbsfähige (vgl. Urk. 2/2 S. 11 f., 17, 20, 31, 35; Urk. 3/9; Urk. 60 S. 1 f.) – Person ist und es sich bloss um kürzere Arbeitseinsätze (D._____) sowie bei der Tochter um ein Praktikum (F._____ Kinderkrippe) han- delte, kommt ein Einkommensfreibetrag, welcher für eine reguläre Arbeit im ersten Arbeitsmarkt vorgesehen ist, nicht in Frage, sondern allenfalls Integrationszulagen (IZU) (vgl. dazu die Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien zum Einkommensfrei- betrag). Die Beschuldigte versäumte es indes, die Sozialen Dienste zeitnah über ihre jeweiligen Tätigkeiten zu informieren und die Ausrichtung einer Integrationszu- lage zu beantragen. Die erbrachten Leistungen und deren Bedeutung waren daher für die Sozialen Dienste nicht überprüfbar. Nach der Entdeckung des unrechtmäs- - 11 - sigen Bezugs können die Zulagen nicht mehr berücksichtigt werden, worauf auch die Sozialen Dienste in ihrem Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen haben (Urk. 3/42 S. 3 f.). Der Beschuldigten musste auch in ihrem Laienverständnis be- wusst sein, dass die Gewährung einer Integrationszulage, ebenso wie die Gewäh- rung eines Einkommensfreibetrags bei einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt, im pflichtgemässen Ermessen der Sozialhilfebehörde liegt und weder vor- aussetzungslos noch eigenmächtig beansprucht werden kann. Dies macht den Be- zug der Sozialhilfe im Umfang der nicht angegebenen Einnahmen unrechtmässig. f) Nach alledem ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte habe die fraglichen Einkünfte bewusst verschwiegen und zumindest in Kauf genommen, dass ihr die Sozialen Dienste aufgrund ihrer falschen Angaben in den Selbstdekla- rationen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 16'612.– ausrichteten, die ihr nicht zustanden, nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ist zu bestätigen.
  22. Zu Recht hat die Vorinstanz auch geschlossen, dass in Anbetracht des Deliktsbetrags, der erheblichen Bezugsdauer und der mehrfachen aktiven Falsch- deklaration der Beschuldigten nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann (Urk. 42 E. IV/3.2). Um Wieder- holungen zu vermeiden, erfolgen weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Straf- zumessung (vgl. E. IV/3 nachfolgend). IV. Strafzumessung
  23. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 42 E. V–VI). Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abge- ändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.
  24. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 42 E. V/3). Weiter hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - 12 - oder Geldstrafe). Die Höhe der konkreten Strafe ist anhand eines abstrakten Vergleichs von denkbaren leichteren und schwereren Handlungen innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens festzulegen. Nicht allein massgebend ist der Delikts- betrag. Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dasselbe gilt für die Qualifikation als leichter Fall. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die untere Erheblichkeitsgrenze auf Fr. 3'000.– festgesetzt (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Bezüg- lich der oberen Grenze, bei welcher noch von einem leichten Fall gesprochen werden könne, befand das Bundesgericht zu Recht, dass es verfehlt sei, starre betragsmässige Grenzen festzulegen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.3 f.). Vielmehr seien verschuldensrelevante Faktoren miteinzubeziehen, jedenfalls dann, wenn der Deliktsbetrag Fr. 36'000.– nicht erreiche, ab welchem a priori kein leichter Fall mehr vorliegen könne (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).
  25. a) Die Verteidigung bringt vor, im Vergleich zum Urteil BGer 6B_1108/2021 vom
  26. April 2023 (= BGE 149 IV 273) wäre es willkürlich, vorliegend keinen leichten Fall anzunehmen. In diesem Urteil sei es um eine Deliktssumme von Fr. 18'400 gegangen. Sodann habe der Beschuldigte die entsprechenden Belege nur auf aus- drückliche Aufforderung hin offen gelegt, wohingegen vorliegend die Beschuldigte sämtliche Belege freiwillig und ohne ausdrückliche Aufforderung eingereicht habe (Urk. 61 Rz. 133 f.). In BGE 149 IV 273 hatte sich der Beschuldigte sein Freizügig- keitsguthaben in der Höhe von Fr. 18'393.15 auszahlen lassen. Bis zur Entdeckung der Auszahlung waren dem Beschuldigten irrtümlich insgesamt Fr. 13'735.30 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden (BGE 149 IV 273 E. 1.1). Entgegen dem Ver- ständnis der Verteidigung betrug die Deliktssumme in BGE 149 IV 273 somit nicht rund Fr. 18'400.–, sondern Fr. 13'735.30. Sodann legte der dort Beschuldigte die entsprechenden Belege anlässlich der jährlichen Überprüfung auf Nachfrage hin ebenfalls freiwillig offen (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Dies war vorliegend nicht anders. Im Unterschied zum vorliegenden Fall verschwieg der dortige Beschuldigte indes lediglich einen einmaligen Zahlungseingang und belief sich der unrechtmäs- sige Sozialhilfebezug auf bloss sieben Monate (ebenda E. 1.6). In casu geht es um diverse Zahlungseingänge aus unterschiedlichen Quellen und einen wesentlich längeren Deliktszeitraum. - 13 - b) Die Deliktssumme von Fr. 16'612.– liegt im mittleren Bereich, die untere Erheblichkeitsgrenze wurde jedoch um ein Mehrfaches überschritten. Es handelt sich sodann nicht um blosse Nachlässigkeiten der Beschuldigten, etwa infolge ver- späteter Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Vielmehr handelt es sich um ein bewusstes, unrechtmässiges und mehrfaches Erlangen von Leistungen, auf die in diesem Umfang kein Anspruch bestand. Die Beschuldigte hat für drei Peri- oden jeweils Falschdeklarationen unterschrieben und eingereicht. Es handelte sich mit anderen Worten um ein weitgehend aktives, täuschendes Verhalten und nicht nur um ein passives Verschweigen von Einkünften. Die Vorgehensweise lässt das Verschulden daher keineswegs leichter erscheinen. c) Hinsichtlich der Beweggründe und Ziele der Beschuldigten kann lediglich in Bezug auf die Tätigkeit im Freibad D._____ relativierend vorgebracht werden, dass sich die Beschuldigte damals in einer gewissen existenziellen Notlage befand. Bei der Tätigkeit für den C._____ verdiente die Beschuldigte zwar nicht viel mehr als ein Taschengeld. Auf die Dauer summierten sich aber auch diese Beträge auf über Fr. 3'000.– und überschritten damit bereits für sich genommen die untere Erheb- lichkeitsschwelle. Was das Einkommen der Tochter anbelangt, so ist einerseits nachvollziehbar, dass die Beschuldigte ihrer Tochter ein Gefühl von Selbstständig- keit und Eigenverfügung über das verdiente Geld ermöglichen wollte und es ihr deshalb schwer fiel, von ihrer Tochter einen Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu verlangen. Andererseits wäre es pädagogisch wertvoll und richtig gewesen, der Tochter zu erklären, dass eigene Einkünfte die staatliche Unterstützung mindern, da die Gemeinschaft nur insoweit einspringt, als echte Bedürftigkeit besteht. Ein bewusster Umgang mit staatlicher Hilfe wäre also auch Teil der Erziehung zur Mündigkeit gewesen, und das Verhalten der Beschuldigten ist insofern nicht entschuldbar. d) Schliesslich ist mit der Vorinstanz aufgrund der psychisch-kognitiven Verfas- sung der Beschuldigten während des gesamten Deliktszeitraums von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen. Ein behandelnder Psychiater bezeichnete das Denken, Fühlen, Planen und Erinnern der Beschuldig- ten als vorübergehend beeinträchtigt bzw. deutlich geschwächt (Urk. 33/2). Ernst- - 14 - hafte Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränkung der Schuldfähigkeit liegen nicht vor und eine Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Eine vollständige Schuldunfähigkeit wurde von der Ver- teidigung denn auch – zu Recht – nie behauptet und auch nicht dargetan (vgl. Urk. 61 Rz. 42 f., 55 ff.). Gegen eine stark eingeschränkte Schuldfähigkeit spricht sodann der Umstand, dass die Beschuldigte beim C._____ auch an der Kasse ge- arbeitet hatte – in der Saison 2020/2021 während 8 Spielen gar als "Gruppenleiterin Finanzen" – (vgl. Urk. 3/26), was eine einigermassen verantwortungsvolle Aufgabe darstellt, und dass sie bei der Gemeinde D._____ als Badeaufsicht mit direkter Ver- antwortung für Menschenleben tätig sein konnte. e) Insgesamt relativiert sich das Verschulden nicht derart, dass noch von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden könnte.
  27. Die Vorinstanz hat das Verschulden im Rahmen des Grundtatbestands als leicht beurteilt (Urk. 42 E. V/4.1.1–4.1.3) und blieb mit einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Aufgrund der Lebensgeschichte der Beschuldigten und ihres Geständnisses in objektiver Hinsicht nahm die Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze vor (Urk. 42 E. V/4.2.1–4.2.3). Die ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen ist kei- nesfalls zu streng, und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht angemessen.
  28. Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 60 S. 1 ff.). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert.
  29. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (vgl. Urk. 42 E. VI). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  30. Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und die Beschuldigte verurteilt. Somit ist auch deren Kostenfestsetzung und -auflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). - 15 -
  31. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Somit hat sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat sie später nachzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  32. a) Die amtliche Verteidigerin beantragt für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 7'532.75 (Urk. 63). b) Die Entschädigung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung im Strafprozess richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelrichter in der Regel zwischen Fr. 600.00 und Fr. 8'000.00 beträgt (§ 17 Anw- GebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Entschädigung grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 17 Abs. 1 An- wGebV). Dabei wird berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). c) Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten. Die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte wiegen indes leicht und es steht maximal eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zur Disposition, was in der Regel ein Bagatellfall darstellt (Art. 132 Abs. 2 StPO e contrario). Die Bedeutung des Falles und die Verantwor- tung der Verteidigerin sind daher vorliegend nicht hoch. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Argumente aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen und seitens der Verteidigung sowie der Vorinstanz bereits ausführlich abgehandelt - 16 - worden waren. Damit ist im Berufungsverfahren der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung sowie die Schwierigkeit des Falles tief. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung auszurichten. Es wird erkannt:
  33. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  34. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  35. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  36. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  39. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt B._____, z.H. G._____, Leiterin Soziale  Dienste, … [Adresse] (versandt) - 17 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Sozialen Dienste der Stadt B._____, z.H. G._____, Leiterin Soziale  Dienste, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240520-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 21. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2024 (GG240061)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Juni 2024 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 1'800.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'545.65 (inkl. MWST und Barauslagen) CHF 10'345.65 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 45 S. 2; Urk. 61 S. 1):

1. Das erstinstanzliche Urteil sei in den Ziffern 1, 2 und 3 sowie 5 aufzuheben und die Beschuldigte sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen;

2. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 16'612 zu bezahlen;

3. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen;

4. Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das vorliegende Verfahren und für die amtliche Verteidigung (zzgl. gesetzlicher MwSt) seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 49): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Sozialen Dienste der Stadt B._____ (Urk. 50): Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2024 wurde die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozia- lversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 29 ff.). Mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2024 (Urk. 37) meldete die Beschuldigte fristgerecht Beru- fung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 39 = Urk. 42) erfolgte am

25. November 2024 die rechtzeitige Berufungserklärung der Beschuldigten

- 4 - (Urk. 45). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). Auch die Stadt B._____ als Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 auf eine Anschlussberufung (Urk. 50).

2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm die Beschuldigte aufforderungs- gemäss zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung Stellung (Urk. 47, 53). In der Folge wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung belassen. Am 6. März 2025 wurden die Parteien auf den 21. Mai 2025 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 55).

3. Zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 4) ficht die Beschuldigte das gesamte Urteil der Vorinstanz an (Urk. 45 S. 2; Urk. 61 S. 1).

2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). III. Materielles

1. Die Beschuldigte wendet sich gegen die Verurteilung nach Art. 148a Abs. 1 StGB. Die Anklage wirft ihr vor, die Sozialen Dienste der Stadt B._____ durch un- wahre Angaben irregeführt zu haben, sodass ihr Leistungen der Sozialhilfe

- 5 - ausgerichtet wurden, die ihr nicht in diesem Umfang zustanden. Konkret soll die Beschuldigte (teilweise zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter) seit dem Jahre 2009 durchgehend wirtschaftliche Sozialhilfe von den Sozialen Diensten der Stadt B._____ in der Höhe von Fr. 529'022.95 bezogen haben. In den regelmässigen Selbstdeklarationen habe die Beschuldigte jeweils wahrheitswidrig angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und über keine weiteren Einkünfte zu ver- fügen. Dies habe sie getan, obschon sie von Dezember 2018 bis Februar 2021 in unregelmässigen Abständen gegen Entschädigung beim C._____ sowie bei der Gemeinde D._____ gearbeitet habe. Zudem habe sie die Deklaration von Einkom- men ihrer (damals) minderjährigen Tochter E._____ unterlassen, welche von Au- gust 2019 bis Juli 2020 ein Praktikum bei der Kinderkrippe F._____ absolviert, un- regelmässig beim C._____ gearbeitet sowie von Juli 2020 bis Februar 2021 Leis- tungen der Arbeitslosenkasse erhalten habe. Insgesamt habe die Beschuldigte so- mit von Dezember 2018 bis Februar 2021 über nicht deklarierte Einnahmen in der Höhe von Fr. 16'612.– verfügt. Aufgrund dieser unwahren Angaben hätten ihr die Sozialen Dienste der Stadt B._____ für den erwähnten Zeitraum Sozialhilfeleistun- gen in der genannten Höhe zu viel ausgerichtet. Diesen äusseren Sachverhalt hat die Beschuldigte grundsätzlich eingeräumt. Sie bestreitet lediglich, bewusst un- wahre Angaben gemacht und so mindestens in Kauf genommen zu haben, Leis- tungen zu beziehen, auf die sie keinen Anspruch hatte. Teilweise bestreitet die Be- schuldigte auch den objektiven Tatbestand, namentlich den Umfang des unrecht- mässigen Bezugs von Unterstützungsleistungen (vgl. Urk. 61 Rz. 4 ff.).

2. Die Vorinstanz ging im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf ein, was die Beschuldigte bei ihren Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbun- den sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 148a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem ande- ren nicht zustehen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Tatbestandsvoraussetz- ungen zutreffend umschrieben (Urk. 42 E. IV/1.2–1.3). Auch die Aussagen der

- 6 - Beschuldigten wurden im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben (Urk. 42 E. IV/2.2). Auf beides kann vorab verwiesen werden.

3. a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, muss die Beschuldigte gewusst haben, dass sie jegliches Einkommen sofort und unaufgefordert melden muss. Dies wurde ihr unzählige Male mitgeteilt und von ihr selbst unterschriftlich bestätigt (Urk. 42 E. IV/2.4). Ergänzend lässt sich anführen, dass die Beschuldigte in der Vergangen- heit bereits mehrfach mit Rückerstattungsentscheiden der Sozialhilfebehörde, u.a. wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, konfrontiert war (vgl. Urk. 3/7 und 3/8). Auch aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sie über die Subsidiarität der Sozialhilfe bestens informiert war. Die Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie bei den Formularen nur noch "Häkchen" gesetzt habe, ist mit der Vorinstanz als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Auch die Hinweise der Verteidigung auf die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten der Beschuldigten (vgl. Urk. 53 Rz. 8; Urk. 61 Rz. 55 ff.) verfangen in diesem Zusammenhang nicht. Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass die Beschuldigte jede Selbstdeklaration anders ausfüllte und sich daher beim Ausfüllen bewusst Gedanken gemacht haben musste (Urk. 42 E. IV/2.4). Zur Verdeutlichung sei erwähnt, dass die Beschuldigte unterschiedliche Angaben zur Anzahl der in ihrem Haushalt lebenden Kinder machen konnte und teilweise auch die Prämien- verbilligung oder die Kinderzulagen erwähnte. Sie nannte auch das Konto ihrer Tochter (vgl. Urk. 2/6.1–6.8). Es steht somit fest, dass die Beschuldigte durchaus in der Lage war, ihrer Deklarationspflicht nachzukommen. Den psychisch-kogniti- ven Einschränkungen der Beschuldigten ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat.

b) Bezüglich der Einnahmen beim C._____ hielt die Vorinstanz fest, die Beschul- digte habe widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb sie diese den Sozialen Diensten nicht gemeldet habe. Ihre Annahme, über einen Freibetrag von Fr. 100.– zu verfügen, sei eine reine Schutzbehauptung. Zudem hätten die monatlichen Ein- nahmen immer über diesem "Freibetrag" gelegen, womit die Beschuldigte ihre Aus- sage selbst widerlege. Dass ihr ein Vorgesetzter gesagt habe, sie müsse diese Einnahmen den Sozialen Diensten nicht melden, sei nicht überzeugend. Die Be-

- 7 - schuldigte hätte sich auf diese angebliche Aussage nicht verlassen dürfen. Irrelevant sei – so die Vorinstanz –, ob es sich bei den Vergütungen um Weg- und Essenspauschalen gehandelt habe (Urk. 42 E. IV/2.4). Diesen Erwägungen ist zu- zustimmen. Die Beschuldigte gestand denn auch anlässlich der Berufungsverhand- lung ein, dass sie im Moment des unrechtmässigen Bezugs noch nichts von einem allfälligen Freibetrag gewusst habe, sondern es sich dabei um eine nachträgliche Rechtfertigung handle (Urk. 60 S. 9 f.). Des Weiteren kann nicht ernsthaft ange- nommen werden, dass entsprechende Auslagen für Anreise und Verpflegung tatsächlich in vollem Umfang angefallen wären. Sodann ist die Sozialhilfe aber ohnehin unter anderem zur Deckung des täglichen Bedarfs gedacht – also genau für das, was der Beschuldigten vom C._____ entschädigt worden ist. Wenn sich die Beschuldigte schliesslich tatsächlich über die Deklarationspflicht unsicher ge- wesen wäre – wovon aber nicht auszugehen ist –, dann hätte sie sich nicht bei einem Vorgesetzten beim C._____, sondern bei der kompetenten Stelle, mithin den Sozialen Diensten, erkundigen müssen.

c) Im Jahr 2019 war die Beschuldigte für drei Monate als Badeaufsicht im Freibad D._____ tätig. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei kurz zuvor umgezogen und habe bei der Sozialberatung Antrag auf Kostenübernahme für ein Bett gestellt. Mit der Tätigkeit für die Gemeinde D._____ sei nie beabsichtigt gewesen, Leistungen zu beziehen, die der Beschuldigten nicht zugestanden hätten (Urk. 32 Rz. 58; Urk. 53 Rz. 10). Richtig ist, dass die Kosten für die Anschaffung des Bettes aufgrund der fehlenden Quittung nicht zeitnah übernommen wurden. Der Betrag von Fr. 748.– wurde von der Sozialhilfebehörde erst im Einspracheent- scheid vom 15. Februar 2022 anerkannt und mit der Rückerstattungsforderung we- gen unrechtmässigen Bezugs verrechnet. Auch wenn sich die Beschuldigte im Tat- zeitpunkt in einem finanziellen Engpass befand, rechtfertigt dies nicht die unterblie- bene Deklaration. Eigenverantwortliches Handeln hätte bedeutet, die Einkünfte spätestens im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs ordnungsge- mäss zu deklarieren und gleichzeitig den Antrag auf Kostenübernahme zu erneu- ern. Das bei der Gemeinde D._____ erzielte Nettoeinkommen von Fr. 1'687.95 überstieg zudem den Betrag für die Möbelanschaffung deutlich. Bereits aus diesem Grund musste der Beschuldigten klar sein, dass eine Deklaration nicht einfach un-

- 8 - terbleiben konnte. Dass die Einnahmen aus den Bankbelegen der Beschuldigten ersichtlich waren, ändert mit der Vorinstanz nichts daran, dass die Sozialbehörde getäuscht wurde. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 148a StGB verlangt auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungs- opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Eine zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermit- verantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass Erwerbstätig- keiten während des Sozialhilfebezugs im Nachhinein durch Nachforschungen bei den AHV-Ausgleichskassen oder durch Überprüfung von Kontoauszügen aufge- deckt werden können, ändert nichts daran, dass sich die Sozialen Dienste im Zeit- raum der Auszahlung in einem Irrtum befanden (vgl. BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2 f. und 4.5.5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann es im Rahmen der Massenverwaltung nicht Aufgabe des Sozialamtes sein, jeden einzelnen Kontoauszug genau zu überprüfen (Urk. 42 E. IV/2.4). Die Kausa- lität zwischen dem täuschenden Verhalten der Beschuldigten und den irrtümlichen Auszahlungen ist auch hier gegeben (vgl. BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., 2019, Art. 148a StGB N 17 ff.).

d) Bei den übrigen Einkünften handelt es sich um den Praktikumslohn und die ALV-Taggelder der Tochter. Letztere wurden im Zusammenhang mit dem Motiva- tionssemester Transit ausbezahlt. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei gar kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug erfolgt. Es obliege der Arbeitslosenkasse, bei der Festsetzung des Taggelds zu berücksichtigen, dass Sozialhilfe fliesse und das Arbeitslosentaggeld entsprechend zu kürzen (Urk. 32 Rz. 42 ff. und 69 ff.; Urk. 53 Rz. 11; Urk. 61 Rz. 21 ff.). Die Vorinstanz verwies auf den Schlussbericht der Staatsanwaltschaft (Urk. 21), welche zutreffend dargelegt habe, dass aufgrund der Höhe des ausbezahlten Taggeldes davon auszugehen sei, dass im zu beurteilenden Fall die Sozialhilfeabhängigkeit gegenüber dem RAV nicht erwähnt worden sei. Der Beschuldigten hätte auffallen müssen, dass der Tochter deutlich mehr als nur ein Spesenbetrag ausbezahlt wurde (Urk. 42 E. IV/2.4). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich angeschlossen werden. Damit erübrigt es sich auch, auf das von der Verteidigung eingereichte E-Mail vom

- 9 -

4. Juni 2024 einzugehen, welches unterstreicht, dass die Erwähnung der Sozialhil- feabhängigkeit bei der RAV-Anmeldung wichtig wäre (vgl. Urk. 17 Anhang). Da dies von der Beschuldigten offenbar unterlassen wurde, konnte keine Verrechnung mit der Sozialhilfe stattfinden. Die Beschuldigte durfte sich sodann auch nicht mit der Hoffnung begnügen, dass die beteiligten Stellen "miteinander reden" würden (vgl. Urk. 17 F/A 26). Schliesslich ändert all dies nichts an der Pflicht der Beschuldigten, den Betrag bei der Sozialhilfe anzugeben, zumal in den Deklarationsformularen bei der Frage nach "anderen Einkünften" explizit "Arbeitslosengelder" aufgeführt sind (vgl. Urk. 2/6.5-6.8). Die Beschuldigte kann daher auch in subjektiver Hinsicht nicht geltend machen, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie Arbeitslosengelder im Deklarationsformular aufführen müsste. Spätestens im Rahmen der Selbstdeklara- tion vom 5. März 2021 (Urk. 2/6.8) verhielt sich die Beschuldigte tatbestands- mässig, indem sie wahrheitswidrig angab, sie und alle im Haushalt lebenden unter- stützten Personen würden keine Arbeitslosengelder beziehen. Wenn die Beschul- digte im Übrigen findet, sie habe doch ihrer Tochter deren Lohn "nicht wegnehmen" können (Prot. I S. 22), so anerkennt sie damit letztlich zumindest faktisch, die ent- sprechenden Einkünfte den Sozialen Diensten bewusst nicht angegeben zu haben, damit diese nicht an die Sozialhilfe angerechnet werden.

e) Soweit die Beschuldigte nicht bloss den subjektiven, sondern teilweise auch den objektiven Tatbestand bestreiten lässt, ist Folgendes zu sagen: Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 Rz. 5 ff.) darf zur Beurteilung, ob die Beschuldigte in objektiver Hinsicht unrechtmässig Sozialhilfe bezogen hat, sehr wohl auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid der dafür zuständigen Behörde, der Sozialen Dienste der Stadt B._____, abgestellt werden. In ihrem Einspracheentscheid haben sich die Sozialen Dienste ausführlich und zutreffend mit den Einwänden der Be- schuldigten betreffend Rückerstattung der Sozialhilfe auseinandergesetzt (vgl. Urk. 3/42). Ergänzend ist anzufügen, dass es sich bei den Einnahmen vom C._____ keineswegs um blosse Weg- oder Essenentschädigungen, sondern um eine Entlöhnung des Einsatzes handelte (entgegen Urk. 32 Rz. 11 und 62 ff sowie Urk. 61 Rz. 14 ff.). Dies ergibt sich bereits aus der E-Mail des C._____s vom 8. April 2021, in welcher von einer minimalen "Entlöhnung", welche mit dem C._____ ausgehandelt worden sei, gesprochen wird und nicht etwa von einer (Pauschal-)

- 10 - Entschädigung für Essens- und/oder Wegkosten (Urk. 3/26). Es handelt sich somit um Einkünfte, welche zu einer Reduktion des Sozialhilfeanspruchs führen. Betref- fend die Löhne von der Gemeinde D._____ und der F._____ Kinderkrippe aner- kennt die Verteidigung den objektiven Tatbestand als erfüllt. Sie verlangt indes den Abzug eines monatlichen Freibetrags von der Deliktssumme (Urk. 61 Rz. 35 ff.). Nach § 3b SHG ZH können die Gemeinden von den unterstützten Personen Ge- genleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende Gegenleistungen der So- zialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu gehört neben dem Ein- kommensfreibetrag für Sozialhilfebeziehende, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, insbesondere die Integrationszulage für Nicht-Erwerbs- tätige (IZU). Mit ihr werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten. Die In- tegrationszulage beträgt je nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Be- deutung in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 300.– pro Monat. Dabei liegt der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage weitge- hend im Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr ZH VB.2018.00357 vom 7. Novem- ber 2019 E. 7.1, VB.2015.00797 vom 23. Juni 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Da die Beschuldigte grundsätzlich eine nicht erwerbstätige – und gemäss ihren ei- genen Angaben auch nicht erwerbsfähige (vgl. Urk. 2/2 S. 11 f., 17, 20, 31, 35; Urk. 3/9; Urk. 60 S. 1 f.) – Person ist und es sich bloss um kürzere Arbeitseinsätze (D._____) sowie bei der Tochter um ein Praktikum (F._____ Kinderkrippe) han- delte, kommt ein Einkommensfreibetrag, welcher für eine reguläre Arbeit im ersten Arbeitsmarkt vorgesehen ist, nicht in Frage, sondern allenfalls Integrationszulagen (IZU) (vgl. dazu die Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien zum Einkommensfrei- betrag). Die Beschuldigte versäumte es indes, die Sozialen Dienste zeitnah über ihre jeweiligen Tätigkeiten zu informieren und die Ausrichtung einer Integrationszu- lage zu beantragen. Die erbrachten Leistungen und deren Bedeutung waren daher für die Sozialen Dienste nicht überprüfbar. Nach der Entdeckung des unrechtmäs-

- 11 - sigen Bezugs können die Zulagen nicht mehr berücksichtigt werden, worauf auch die Sozialen Dienste in ihrem Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen haben (Urk. 3/42 S. 3 f.). Der Beschuldigten musste auch in ihrem Laienverständnis be- wusst sein, dass die Gewährung einer Integrationszulage, ebenso wie die Gewäh- rung eines Einkommensfreibetrags bei einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt, im pflichtgemässen Ermessen der Sozialhilfebehörde liegt und weder vor- aussetzungslos noch eigenmächtig beansprucht werden kann. Dies macht den Be- zug der Sozialhilfe im Umfang der nicht angegebenen Einnahmen unrechtmässig.

f) Nach alledem ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte habe die fraglichen Einkünfte bewusst verschwiegen und zumindest in Kauf genommen, dass ihr die Sozialen Dienste aufgrund ihrer falschen Angaben in den Selbstdekla- rationen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 16'612.– ausrichteten, die ihr nicht zustanden, nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ist zu bestätigen.

4. Zu Recht hat die Vorinstanz auch geschlossen, dass in Anbetracht des Deliktsbetrags, der erheblichen Bezugsdauer und der mehrfachen aktiven Falsch- deklaration der Beschuldigten nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann (Urk. 42 E. IV/3.2). Um Wieder- holungen zu vermeiden, erfolgen weitere Ausführungen dazu im Rahmen der Straf- zumessung (vgl. E. IV/3 nachfolgend). IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 42 E. V–VI). Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu ihrem Nachteil abge- ändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat es bei einer Geldstrafe zu bleiben.

2. Die Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt dargestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 42 E. V/3). Weiter hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

- 12 - oder Geldstrafe). Die Höhe der konkreten Strafe ist anhand eines abstrakten Vergleichs von denkbaren leichteren und schwereren Handlungen innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens festzulegen. Nicht allein massgebend ist der Delikts- betrag. Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dasselbe gilt für die Qualifikation als leichter Fall. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die untere Erheblichkeitsgrenze auf Fr. 3'000.– festgesetzt (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Bezüg- lich der oberen Grenze, bei welcher noch von einem leichten Fall gesprochen werden könne, befand das Bundesgericht zu Recht, dass es verfehlt sei, starre betragsmässige Grenzen festzulegen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.3 f.). Vielmehr seien verschuldensrelevante Faktoren miteinzubeziehen, jedenfalls dann, wenn der Deliktsbetrag Fr. 36'000.– nicht erreiche, ab welchem a priori kein leichter Fall mehr vorliegen könne (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).

3. a) Die Verteidigung bringt vor, im Vergleich zum Urteil BGer 6B_1108/2021 vom

27. April 2023 (= BGE 149 IV 273) wäre es willkürlich, vorliegend keinen leichten Fall anzunehmen. In diesem Urteil sei es um eine Deliktssumme von Fr. 18'400 gegangen. Sodann habe der Beschuldigte die entsprechenden Belege nur auf aus- drückliche Aufforderung hin offen gelegt, wohingegen vorliegend die Beschuldigte sämtliche Belege freiwillig und ohne ausdrückliche Aufforderung eingereicht habe (Urk. 61 Rz. 133 f.). In BGE 149 IV 273 hatte sich der Beschuldigte sein Freizügig- keitsguthaben in der Höhe von Fr. 18'393.15 auszahlen lassen. Bis zur Entdeckung der Auszahlung waren dem Beschuldigten irrtümlich insgesamt Fr. 13'735.30 zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden (BGE 149 IV 273 E. 1.1). Entgegen dem Ver- ständnis der Verteidigung betrug die Deliktssumme in BGE 149 IV 273 somit nicht rund Fr. 18'400.–, sondern Fr. 13'735.30. Sodann legte der dort Beschuldigte die entsprechenden Belege anlässlich der jährlichen Überprüfung auf Nachfrage hin ebenfalls freiwillig offen (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6). Dies war vorliegend nicht anders. Im Unterschied zum vorliegenden Fall verschwieg der dortige Beschuldigte indes lediglich einen einmaligen Zahlungseingang und belief sich der unrechtmäs- sige Sozialhilfebezug auf bloss sieben Monate (ebenda E. 1.6). In casu geht es um diverse Zahlungseingänge aus unterschiedlichen Quellen und einen wesentlich längeren Deliktszeitraum.

- 13 -

b) Die Deliktssumme von Fr. 16'612.– liegt im mittleren Bereich, die untere Erheblichkeitsgrenze wurde jedoch um ein Mehrfaches überschritten. Es handelt sich sodann nicht um blosse Nachlässigkeiten der Beschuldigten, etwa infolge ver- späteter Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Vielmehr handelt es sich um ein bewusstes, unrechtmässiges und mehrfaches Erlangen von Leistungen, auf die in diesem Umfang kein Anspruch bestand. Die Beschuldigte hat für drei Peri- oden jeweils Falschdeklarationen unterschrieben und eingereicht. Es handelte sich mit anderen Worten um ein weitgehend aktives, täuschendes Verhalten und nicht nur um ein passives Verschweigen von Einkünften. Die Vorgehensweise lässt das Verschulden daher keineswegs leichter erscheinen.

c) Hinsichtlich der Beweggründe und Ziele der Beschuldigten kann lediglich in Bezug auf die Tätigkeit im Freibad D._____ relativierend vorgebracht werden, dass sich die Beschuldigte damals in einer gewissen existenziellen Notlage befand. Bei der Tätigkeit für den C._____ verdiente die Beschuldigte zwar nicht viel mehr als ein Taschengeld. Auf die Dauer summierten sich aber auch diese Beträge auf über Fr. 3'000.– und überschritten damit bereits für sich genommen die untere Erheb- lichkeitsschwelle. Was das Einkommen der Tochter anbelangt, so ist einerseits nachvollziehbar, dass die Beschuldigte ihrer Tochter ein Gefühl von Selbstständig- keit und Eigenverfügung über das verdiente Geld ermöglichen wollte und es ihr deshalb schwer fiel, von ihrer Tochter einen Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu verlangen. Andererseits wäre es pädagogisch wertvoll und richtig gewesen, der Tochter zu erklären, dass eigene Einkünfte die staatliche Unterstützung mindern, da die Gemeinschaft nur insoweit einspringt, als echte Bedürftigkeit besteht. Ein bewusster Umgang mit staatlicher Hilfe wäre also auch Teil der Erziehung zur Mündigkeit gewesen, und das Verhalten der Beschuldigten ist insofern nicht entschuldbar.

d) Schliesslich ist mit der Vorinstanz aufgrund der psychisch-kognitiven Verfas- sung der Beschuldigten während des gesamten Deliktszeitraums von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) auszugehen. Ein behandelnder Psychiater bezeichnete das Denken, Fühlen, Planen und Erinnern der Beschuldig- ten als vorübergehend beeinträchtigt bzw. deutlich geschwächt (Urk. 33/2). Ernst-

- 14 - hafte Anhaltspunkte für eine weitergehende Einschränkung der Schuldfähigkeit liegen nicht vor und eine Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Eine vollständige Schuldunfähigkeit wurde von der Ver- teidigung denn auch – zu Recht – nie behauptet und auch nicht dargetan (vgl. Urk. 61 Rz. 42 f., 55 ff.). Gegen eine stark eingeschränkte Schuldfähigkeit spricht sodann der Umstand, dass die Beschuldigte beim C._____ auch an der Kasse ge- arbeitet hatte – in der Saison 2020/2021 während 8 Spielen gar als "Gruppenleiterin Finanzen" – (vgl. Urk. 3/26), was eine einigermassen verantwortungsvolle Aufgabe darstellt, und dass sie bei der Gemeinde D._____ als Badeaufsicht mit direkter Ver- antwortung für Menschenleben tätig sein konnte.

e) Insgesamt relativiert sich das Verschulden nicht derart, dass noch von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen werden könnte.

4. Die Vorinstanz hat das Verschulden im Rahmen des Grundtatbestands als leicht beurteilt (Urk. 42 E. V/4.1.1–4.1.3) und blieb mit einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Aufgrund der Lebensgeschichte der Beschuldigten und ihres Geständnisses in objektiver Hinsicht nahm die Vorinstanz eine Reduktion der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze vor (Urk. 42 E. V/4.2.1–4.2.3). Die ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen ist kei- nesfalls zu streng, und eine Unterschreitung dieser Strafe wäre nicht angemessen.

5. Die minimale Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 60 S. 1 ff.). Sie wurde von der Verteidigung im Übrigen auch nicht kritisiert.

6. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (vgl. Urk. 42 E. VI). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und die Beschuldigte verurteilt. Somit ist auch deren Kostenfestsetzung und -auflage in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5).

- 15 -

2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Somit hat sie auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat sie später nachzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. a) Die amtliche Verteidigerin beantragt für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 7'532.75 (Urk. 63).

b) Die Entschädigung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die konkrete Bemessung der Entschädigung im Strafprozess richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Einzelrichter in der Regel zwischen Fr. 600.00 und Fr. 8'000.00 beträgt (§ 17 Anw- GebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Entschädigung grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 17 Abs. 1 An- wGebV). Dabei wird berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

c) Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten. Die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte wiegen indes leicht und es steht maximal eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zur Disposition, was in der Regel ein Bagatellfall darstellt (Art. 132 Abs. 2 StPO e contrario). Die Bedeutung des Falles und die Verantwor- tung der Verteidigerin sind daher vorliegend nicht hoch. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Argumente aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen und seitens der Verteidigung sowie der Vorinstanz bereits ausführlich abgehandelt

- 16 - worden waren. Damit ist im Berufungsverfahren der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung sowie die Schwierigkeit des Falles tief. Vor diesem Hintergrund recht- fertigt es sich, eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Verteidigung auszurichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Sozialen Dienste der Stadt B._____, z.H. G._____, Leiterin Soziale  Dienste, … [Adresse] (versandt)

- 17 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Sozialen Dienste der Stadt B._____, z.H. G._____, Leiterin Soziale  Dienste, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier MLaw F. Herren Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.