Sachverhalt
2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Samstag, 23. Dezember 2023 um ca. 02.41 Uhr von der N._____-strasse in Zürich (nähe O._____) nach M._____ gefahren hat und dass es nach der Ankunft in M._____ zu sexuellen Handlungen zwischen den Parteien kam. Bestritten ist hin- gegen, dass die Privatklägerin während der Fahrt geschlafen habe und der Be- schuldigte die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vollzogen habe bzw. sie sich aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit nicht habe wehren kön- nen (act. 53a S. 9 f.). 2.2 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt damit in wesentlichen Aspekten. Dieser ist demnach zunächst zu erstellen und hernach – soweit er erstellt werden kann – rechtlich zu würdigen.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten
- 9 - Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
- 10 - Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 75 ff.; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 6 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a). 3.3 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Gerichts, ob es eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.4 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O. S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, 2014, Rz. 553 ff.).
- 11 - 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen:
- 12 - BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 68 ff., 72 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81/1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O. S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustellen (BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 84 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem
- 13 - Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für Privatkläger.
4. Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts zum Vorwurf der Schändung stehen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten (D1/4/1-4) sowie der Privatklägerin (D1/5/1-3) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Zentrum. Des Weiteren gilt es die Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (act. 53A und 53B) zu wür- digen. Weiter liegen die Aussagen der Zeugin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 im Recht (D1/6/1-2). Als Sachbeweismittel sind sodann insbesondere die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin P._____ und der Privatklägerin (D1/6/2), die Auswertung der Puls-Uhr der Privatklägerin (act. 50/2), die medizinischen Berichte zur Privatklägerin (act. 30, 32B, 42/1-2, 50/1), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen der mutmasslich Tatbetei- ligten (D1/7/1-13), die Daten zur Uber-Fahrt (D1/3/3), der Fahrtenschreiber (act. 56a/1) sowie die aktenkundigen Referenzschreiben zum Beschuldigen (act. 53/3-9) zu berücksichtigen. Alle diese Beweismittel sind verwertbar.
5. Aussagenwürdigung – Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit 5.1 Aussagen des Beschuldigten 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sagte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Mit seinem Uber-Taxi habe er die Privatklägerin um ungefähr 02.35 Uhr an der N._____- strasse in Zürich abgeholt. Sie habe auf der rechten Seite der Rückbank Platz ge- nommen. Er habe sie als "normale" Kundin wahrgenommen. Sie sei weder lustig, traurig noch fröhlich gewesen. Er wisse nicht mehr, ob sie angegurtet gewesen sei,
- 14 - und habe sich auch nicht darauf geachtet, ob die entsprechenden Warnleuchter aufgeleuchtet hätten. Während der Fahrt habe er nicht mit der Privatklägerin ge- sprochen, sondern sie lediglich begrüsst, als sie eingestiegen sei. Er wisse weder, ob sie während der Fahrt geschlafen habe, noch, ob sie betrunken gewesen sei. Normalerweise spreche er betrunkene Kunden, die sich nach dem Einsteigen zur Seite lehnen würden, an, da diese gegebenenfalls noch erbrechen müssten. Die Privatklägerin habe sich stets normal verhalten und keineswegs wie eine betrun- kene Kundin. Er sei danach direkt von der N._____-strasse nach M._____ gefah- ren. Es habe keinen Verkehr gehabt – abgesehen von der N._____-strasse. Als er in M._____ im L._____ [Strasse] 3 angekommen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie aussteigen solle. Daraufhin habe sie gelacht und ihm einen Kussmund zuge- schickt. Schliesslich habe er sich nach hinten gedreht, woraufhin sie ihn auf den Mund geküsst habe. Anschliessend sei er aus dem Auto gestiegen und habe die Hintertür geöffnet, damit sie aussteigen könne. Als er ins Auto eingestiegen sei, habe sie ihn direkt gepackt und geküsst, woraufhin er sie ebenfalls gepackt habe. Hernach sei sie ihm auf den Schoss gesessen, "wie wenn man Sex machen würde". Schliesslich habe er sie zuerst über dem BH und danach unter dem BH berührt. Hernach habe sie ihren BH geöffnet. Irgendwann habe die Privatklägerin seine Hand in ihre Hose geführt, woraufhin er "mit dem Finger Sex gemacht" habe. Im selben Moment habe sie den Gürtel ihrer Hose geöffnet und diese ausgezogen. Er habe sie ebenfalls geküsst. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt habe. Während den Sex-Bewegungen habe sie auf seinem Schoss – mit dem Gesicht zu ihm – gesessen. Seine Hose sei die gesamte Dauer geschlossen gewesen. Sie habe diese Sex-Bewegungen für eine lange Zeit gemacht. Als sie fertig gewesen sei, habe sie sich ungefähr für vier Minuten seitlich nach hinten links an die Autotür gelehnt. Er habe ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie entgegnete, dass sie noch zahlen müsse. Er habe ihr erklärt, dass sie bereits mit der Karte bezahlt habe, woraufhin sie wieder begonnen habe, ihn zu küssen und ihre Hose samt Unterhose bis Mitte Oberschenkel runtergezogen habe. Schliesslich habe sie versucht, seinen Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er seine Hand vor den Gürtel gehalten habe. Danach habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand an seinen Penis gerieben.
- 15 - Schliesslich habe er sich daran erinnert, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte, weshalb er sie am weiteren Reiben seines Penis' gehindert habe. Sie habe ihn dann wieder geküsst und gepackt. Als sie ihn gepackt habe, habe er sie ebenfalls wieder geküsst. Er habe dabei aber keine Kraft und keine Gewalt aufgewendet. Etwas später habe er sich dann entschuldigt und gesagt, dass er weiter müsse, woraufhin die Privatklägerin die Tür geöffnet, ihre Tasche und Telefon genommen und das Fahrzeug verlassen habe. Anschliessend habe er auf seinem Handy überprüft, ob neue Fahrten eingegangen seien, weshalb er nach ca. zwei bis fünf Minuten losgefahren sei. Zuvor habe er sein Gesicht noch mit Wasser gewaschen. Er habe nichts gemacht. Sie habe alles machen wollen. Er denke, dass sie ihn angezeigt habe, weil er keinen Sex mit ihr wollte. Sie habe Gewalt gegen ihn angewendet. Auf Nachfrage erklärte er, dass der ganze Vorfall ungefähr 30 Minuten gedauert habe. Während dieser Zeit sei ihm warm gewesen und er habe das Auto verlassen wollen. Ihr sei ebenfalls warm gewesen. Nach Vor- halt einiger Aussagen der Privatklägerin und der Frage, was er dazu sage, dass die Aussagen diametral auseinandergehen würden, antwortete der Beschuldigte, dass seine Aussagen stimmen würden. Hätte er sie von den sexuellen Handlungen ab- gehalten, hätte sie geschrien. Sie hätte das Fahrzeug ja verlassen, schreien oder ihn schlagen können. Sie habe nichts dergleichen gemacht (zum Ganzen: D1/4/1). 5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 27. Dezem- ber 2023 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die obigen Aussagen und betonte, dass er die Wahrheit gesagt habe. So habe die Privatklägerin seinen Kopf zu sich gezogen und ihn geküsst, nachdem sie den Zielort erreicht hätten. Darauf- hin sei er aus dem Auto ausgestiegen, um sie aussteigen zu lassen. Als er die Hintertür geöffnet habe, habe sie ihn am Kopf gepackt und angefangen zu küssen. Er sei schliesslich eingestiegen und sie habe sich auf ihn gesessen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Privatklägerin "normal" gewesen. Sie sei weder "sauer" noch be- trunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Ob sie tatsächlich betrunken gewesen sei, wisse er aber nicht. Jedenfalls habe sie ihn die ganze Zeit geküsst, woraufhin er sie ebenfalls begonnen habe zu küssen und sie an der Brust über den Kleidern berührt habe. Als er seine Hand unter ihren BH geschoben habe, habe sie ihn weiterhin umarmt. Plötzlich habe sie seine Hand genommen und in
- 16 - ihre Unterhose geführt. Hernach habe sie versucht, ihren Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, weshalb er diesen schlussendlich selbst geöffnet habe. Sie habe ihn weiterhin geküsst, währenddessen habe er ihre Brüste angefasst. Dar- aufhin habe sie ihren BH geöffnet und hochgezogen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe "Bewegungen mit ihrem Becken" gemacht. Hernach habe sie sich seitlich ge- gen die Autotür gelegt, woraufhin sie ihre Hose und Unterhose bis Mitte Oberschen- kel nach unten gezogen habe. Sie habe seinen Reissverschluss aufgemacht und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei mas- siert. Er habe daraufhin die Beine zusammengepresst, danach habe sie ihre Hand aus der Hose genommen. Er habe gedacht, dass er "keinen Sex machen wolle" mit ihr, was er ihr aber nicht gesagt habe. Beide hätten keine Gewalt aufgewendet, es sei alles normal gewesen. Dann habe er zu ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie die Autotür geöffnet und ihre Hose hochgezogen habe. Er sei schliesslich auf den Fahrersitz gesessen und habe nach neuer Kundschaft gesucht. Er habe noch ein paar Minuten gewartet und sei dann losgefahren. Neu schilderte der Beschuldigte explizit, dass er keinen Sex mit der Privatklägerin haben wollte, was er ihr aber gesagt habe (zum Ganzen: D1/4/2). 5.1.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe und sie sich auf seinen Schoss gesetzt habe. Dadurch, dass sie ihn "gezerrt" habe, sei er auf dem Sitz gesessen und sie habe sich auf ihn gesetzt. Als sie sich auf ihn gesetzt habe, sei sie aggressiv gewesen. Ihre Gesichter seien gegenüber voneinander gewesen. Schliesslich habe sie seinen Kopf gepackt und ihn angefangen zu küssen. Sie habe "mit ihrem Mund seine Zunge gepackt und sei nicht normal gewesen". Er habe beim Küssen be- merkt, dass sie nicht ganz normal gewesen sei. Mithin beschrieb er die Privatklä- gerin im Unterschied zu den vorherigen Einvernahmen als stark und aggressiv. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder irgendet- was konsumiert habe. Er hingegen sei nicht betrunken gewesen, sondern gesund und in einem normalen Zustand. Hernach habe sie seine Hände an ihre Brust ge- führt, woraufhin er seine Hände wegzog und hinter ihrem Rücken platziert habe.
- 17 - Daraufhin habe sie seine Hände erneut an ihre Brüste geführt und ihren BH geöff- net. Sie habe mit seinen Händen begonnen, ihre Brüste zu massieren. Zuerst sei seine Hand über dem BH und später unter dem BH gewesen. Einmal habe sie sogar seinen Kopf gepackt und an ihre Brust gebracht. Danach habe sie Sex-Be- wegungen gemacht und dabei "uh, uh gemacht". Anschliessend habe sie den Gür- tel und Reissverschluss ihrer Hose geöffnet, habe seine Hände genommen und in ihren Intimbereich geführt. Irgendwann habe sie sich beruhigt und sei auf die linke Seite gerutscht. Dabei sei das rechte Bein auf dem Sitz gewesen und das Linke am Boden. Kurz darauf habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und habe mit ihrer Hand seinen Genitalbereich berührt und massiert. Daraufhin habe er sie sofort gestoppt und ihr – in Abweichung zu den vorherigen Einvernahmen – von seiner Familie erzählt und gesagt, dass er das nicht wolle. Währenddessen habe er seine Beine zusammengepresst. Hernach habe sie wieder begonnen ihn zu küs- sen. Sie habe ihn aufgefordert, mit ihm Sex zu haben, indem sie nach Sex gefragt habe. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er "nichts wolle" und sei in "Abwehrhaltung" gewesen – was er im Rahmen dieser Einvernahme zum ersten Mal zu Protokoll gab. Er sei still wie ein Stein gewesen. Schliesslich habe er ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie um ca. 04.04 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. In diesem Moment habe er einen neuen Fahrten-Auftrag erhalten und sei los- gefahren. Auf Nachfrage ergänzte der Beschuldigte im Vergleich zu den vorherigen Einvernahmen, dass er sich nach dem Ausstieg der Privatklägerin in einem "Schüt- telzustand" befunden habe sowie ängstlich gewesen sei. Sein Körper sei ein "biss- chen am Zittern" gewesen. Er habe Wasser getrunken und sich etwas Wasser ins Gesicht gespritzt. Danach sei ein Anruf eingegangen und er sei losgefahren (zum Ganzen: D1/4/3). 5.1.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte sogleich, keine Ergänzungen oder Änderungen seiner bisherigen Aussagen anbringen zu wollen. Er habe bereits alles gesagt. Die Privat- klägerin habe absichtlich und bewusst "das gegen ihn gemacht". Sie habe ihn im- mer wieder aufgefordert, mit ihr "Sex zu machen". Als er dies verneinte, habe sie "Uff" gesagt und habe das Fahrzeug verlassen. Auf Nachfrage seiner amtlichen Verteidigerin führte er insbesondere aus, dass er nicht wisse, ob die Privatklägerin
- 18 - während der Fahrt geschlafen habe. Sie sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn geküsst, woraufhin er sie ebenfalls geküsst habe. Sie habe seine Zunge berührt und "daran gezogen". Sie habe mit "ihrem Mund seine Zunge genommen". Die Art, wie die Privatklägerin ihn "griff und packte", sei aggressiv gewesen. Dadurch habe er Angst vor ihr bekommen (zum Ganzen: D1/4/4). 5.1.5 Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Fe- bruar 2025 führte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe einen Anruf erhalten, als er mit einem Kollegen einen Kaffee getrun- ken habe. Er habe diesen Anruf entgegengenommen und sei zum Abholort unweit der O._____ an der N._____-strasse in Zürich gefahren, wo er um ca. 02.41 Uhr angekommen sei. Dort angekommen, habe die Privatklägerin die Hintertür seines Uber-Fahrzeuges geöffnet und sei eingestiegen. Er habe sich nicht geachtet, ob die Privatklägerin bei Ankunft des Uber-Taxis alleine gewesen sei. Er habe nach dem Namen gefragt und diesen mit dem Namen auf der Uber-Bestellung vergli- chen. Hernach habe er sie begrüsst und sei losgefahren. Auf der N._____-strasse habe es sehr viel Verkehr gehabt, weshalb er eine andere Strasse genommen habe, um dem Stau auszuweichen. Während der Fahrt habe er nicht mehr mit ihr gesprochen. An der Privatklägerin sei ihm nichts Spezielles aufgefallen. Sie sei eine "normale Passagierin" gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob sie während der Fahrt eingeschlafen sei. Als er den Zielort um ca. 03.05 Uhr erreicht habe, habe er angehalten und den Motor des Fahrzeuges ausgeschalten. Als er ihr mitgeteilt habe, dass sie den Zielort erreicht hätten und sie aussteigen solle, habe sie ihm einen Luftkuss zugeworfen und gelacht. Sie habe also nicht geschlafen im Zeit- punkt der Ankunft. Daraufhin habe er sie zum zweiten Mal gebeten, auszusteigen, woraufhin sie ihm erneut einen Luftkuss zugeworfen habe. Er sei anschliessend aus dem Auto ausgestiegen, um die Hintertür zu öffnen, damit sie aussteigen könne. Als er ihr daraufhin habe sagen wollen, dass sie aussteigen solle, habe sie ihn ins Auto gezogen und sich auf ihn gesetzt, ihn angefasst und geküsst. Sie sei sehr aggressiv gewesen und er habe Angst vor ihr gehabt. Sie habe seine Hände an ihre Brust geführt. Er habe ihr daraufhin klar gemacht, dass er Taxifahrer sei und dies für ihn verboten sei. Sie habe entgegnet, dass das für sie kein Problem sei. Sie habe seine Hand genommen und geküsst. Sie habe seine Hände an ver-
- 19 - schiedene Körperstellen von ihr geführt. Sie habe sogar seinen Kopf an ihre Brust gedrückt. Die Privatklägerin habe seine Hand in ihren Schambereich geführt. Er sei aber mit dem Finger nicht in sie eingedrungen, da er seine Hand sofort weggezogen habe. Auf die Nachfrage des Gerichts, was er mit dem Ausdruck "mit dem Finger Sex machen" in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 gemeint habe, antwortete er, dass sie wahrscheinlich Sex gewollt habe, als sie seine Hand in ihren Intimbereich geführt habe, und dass er sie dort mit seinen Fingern berühre. Das habe er aber nicht gemacht. Er habe ihr wiederholt gesagt, dass er eine Familie habe und das nicht gehe und er so etwas nicht mache. Sie habe den Reissver- schluss seiner Hose öffnen wollen, woraufhin er ihr klar gemacht habe, dass er das nicht wolle. Sie habe seine Hand genommen und versucht, diese in seine Hose zu stecken. Aufgrund der verschiedenen Bewegungen, Geräusche und Laute gehe er davon aus, dass sie zum Orgasmus gekommen sei, wobei sie sich selbst befriedigt habe. Sie habe eine Hose getragen, der Reissverschluss und der Hosenknopf seien aber geöffnet gewesen. Die Unterhose sowie die Hose der Privatklägerin seien bis zum Oberschenkel heruntergezogen gewesen. Er habe ihr jedoch nicht geholfen, diese runterzuziehen. Der BH sei hochgezogen gewesen. Die Privatklä- gerin habe seinen Penis über der Unterhose berührt. Sie habe ihre Hand jedoch nicht in seine Unterhose führen können, da er sich sofort "blockiert" habe. Es sei auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie immer wieder aufgefordert, das Auto zu verlassen. Auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb er nicht ausgestiegen sei, wenn er die intimen Kontakte zur Privatklägerin nicht haben wollte, antwortete der Beschuldigte, sie habe ihn "blockiert". Sie habe auf seinem Schoss gesessen. Er habe sie weder drängen noch schubsen wollen, da dies zu Verletzung hätte führen können. Während der intimen Kontakte sei er immer passiv gewesen, nie aktiv. Sie sei sehr aktiv gewesen und ihr Verhalten sei beängstigend gewesen. Um ca. 04.00 Uhr habe sie die Autotür geöffnet und sei davongelaufen. Sie habe dabei nichts gesagt, nur laut geatmet. Er sei davon ausgegangen, dass sie enttäuscht von ihm gewesen sei. Danach habe er sein Gesicht mit Wasser gewaschen und um ca. 04.05 Uhr eine neue Fahrtanfrage erhalten, weswegen er nach Q._____ gefahren sei.
- 20 - Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass die Privatkläge- rin das alles absichtlich gemacht habe. Er hätte die Polizei kontaktieren müssen. Es sei ein Fehler, dies nicht gemacht zu haben. Er fügt an, dass sie die Anzeige vermutlich nicht erstattet hätte, wenn es zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Sie sei enttäuscht von ihm gewesen. Er ernähre seine Familie, welche von seinem Einkommen lebe. Er habe zwei Kinder. Für ihn sei das Risiko viel zu gross. Er könne sich so etwas nicht erlauben. Auf die Pulsmessungen angesprochen (vgl. dazu unten), erklärte der Beschuldigte, dass er sich damit nicht auskennen würde und dazu keine Stellung nehmen werde (zum Ganzen: act. 53a). 5.1.6 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. In Bezug auf sein Aussageverhalten ist mit Blick auf vorstehende Ausfüh- rungen einerseits zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Geschehnisse im Uber-Taxi grundsätzlich konsistent schilderte. So führte er aus, dass er die Privat- klägerin geküsst sowie im Brust- und Intimbereich berührt habe. Sie habe ihren BH geöffnet sowie ihre Hose und Unterhose heruntergezogen. Weiter habe sie seine Hand in ihre Hose geführt, Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos mehrfach berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe den Reissverschluss seiner Hose geöffnet, ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei massiert. Unbeschadet dessen finden sich in den Aussagen des Beschuldigten Wi- dersprüche. So schilderte er unterschiedlich, wie er nach der Ankunft in M._____
- 21 - auf die Rückbank seines Taxis und zur Privatklägerin gekommen sein soll. Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme gab er noch zu Protokoll, dass er ins Auto ge- stiegen sei. Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er als- dann, dass die Privatklägerin ihn gepackt und geküsst habe, woraufhin er einge- stiegen sei. Im Rahmen der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung schilderte er, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe. Es fällt auf, dass die einzelnen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Ver- haltens der Privatklägerin stark voneinander abweichen. So beschreibt der Be- schuldigte das Verhalten der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom
26. Dezember 2023 noch als "normal". Sie habe keineswegs wie eine betrunkene Kundin gewirkt, sei weder besonders lustig, traurig oder fröhlich gewesen. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Dezember 2023 schilderte er das Verhalten der Privatklägerin als nicht auffällig. Sie sei weder "sauer" noch betrunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 gab der Beschuldigte demge- genüber zu Protokoll, dass die Privatklägerin aggressiv gewesen sei. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder etwas konsumiert habe. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Mai 2024 so- wie der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 sagte der Beschuldigte aus, dass sie sehr aggressiv gewesen sei. Alsdann beschreibt der Beschuldigte auch seinen eigenen Gemütszustand nicht konsistent. So erwähnte erst ab der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 10. April 2024, dass er sich – nachdem die Privat- klägerin das Fahrzeug verlassen habe – in einem "Schüttelzustand" befunden habe und ängstlich gewesen sei. Aus den vorherigen Einvernahmen, die zeitlich deutlich näher beim Vorfall lagen, lassen sich solch starke Gefühlserregungen beim be- schuldigten nicht ablesen. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte die Rolle der Pri- vatklägerin in Bezug auf die sexuelle Interaktion von Einvernahme zu Einvernahme als aktiver, übergriffiger, aggressiver und unkontrollierter – weil stark betrunken – beschreibt. Diese Aggravierungen lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen. Umgekehrt fallen die Darstellungen zur eigenen Gefühlswelt aus: So schilderte er erst im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
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10. April 2024 und erst auf explizites Nachfrage, dass ihn der Vorfall unmittelbar und stark in Angst versetzt haben soll. Es drängt sich die Frage auf, weshalb solch starke Gemütszustände nicht bereits in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall zur Sprache gekommen sind. Im Allgemeinen enthalten die Dar- stellung des Beschuldigten – im Unterschied zu jenen der Privatklägerin (vgl. unten)
– von sich aus nur wenige Realkennzeichen wie Gerüche, Sinneswahrnehmungen und Gedankengänge. Ungeachtet der Widersprüche und Aggravierungstendenzen sind die Aus- sagen des Beschuldigten auch wenig lebensnah. Seine Darstellung, dass die Pri- vatklägerin den ihr fremden Uber-Fahrer frühmorgens gegen seinen Willen ins Auto gezerrt, ihn dort in sitzende Position gebracht, sich auf ihn gesetzt und sich an ihm sexuelle Befriedigung gegen seinen Willen geholt haben soll, ist unrealistisch. Es erscheint lebensfremd, dass eine 64 kg schwere Frau (vgl. D1/7/7, D1/5/1 F/A 20)
– auf der Rückbank eines Autos sitzend – einen 80 kg schweren Mann (vgl. D1/7/12) zu sich reinziehen und sich selbst gegen seinen Willen auf dessen Schoss platzieren kann. Auch die Platzverhältnisse auf der Rückbank des Fahrzeuges las- sen diese Aussagen des Beschuldigten als unrealistisch erscheinen. Dass er die angeblich gegen seinen Willen vorgenommenen sexuellen Handlungen über sich ergehen haben lassen soll, anstatt sie von sich zu schieben, zu schreien, das Fahr- zeug zu verlassen oder sonst auf eine Art und Weise auf sich aufmerksam zu ma- chen, erscheint angesichts der Kräfteverhältnisse nicht nachvollziehbar. Weiter ist schwer vorstellbar, dass sich die Privatklägerin während einer Stunde sexuell am Beschuldigten abgemüht haben soll, ihm beispielsweise die Zunge aus dem Mund gerissen haben soll, während er nicht interessiert gewesen und keine Reaktion ge- zeigt haben soll, sodass sie ihm die Hände habe führen müssen. Ferner erscheint wenig lebensnah, dass die Privatklägerin die ganze Fahrt ruhig und dann überfall- artig sexuell aktiv gewesen sein soll. Weiter erscheint nicht lebensnah, dass die Privatklägerin nach einer solch durchzechten Nacht auf einen ihr fremden Uber- Fahrer regelrecht losgehen soll, nachdem sie sich während der Fahrt ruhig bzw. normal verhalten habe. So schildert der Beschuldigte beispielsweise, dass der Kopf der Privatklägerin das Autodach berührt habe, währenddem sie Sex-Bewegungen
- 23 - gemacht habe oder, dass er realisiert habe, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte. In Betracht fällt sodann, wie sich der Beschuldigte die Anzeige der Privat- klägerin erklärt, wo doch die sexuelle Interaktion von ihr ausgegangen sein soll. Diese sei dadurch begründet, dass er keinen Sex mit ihr haben wollte. Ein solches Motiv erscheint in Anbetracht der Umstände – der Beschuldigte und die Privatklä- gerin haben sich zuvor nicht gekannt und die Privatklägerin war zum Zeitpunkt des Vorfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen stark betrunken – nicht plausibel. Zusammengefasst weisen die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche sowie Aggravierungstendenzen auf. Sie sind zudem in weiten Teilen lebensfremd und frei von typischen Realkennzeichen. Die vom Beschuldigten dargelegte Ver- sion der Ereignisse vom frühen Morgen des 23. Dezember 2023 ist somit isoliert betrachtet als wenig glaubhaft einzustufen. 5.2 Aussagen der Privatklägerin 5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2023 schil- derte die Privatklägerin in freier Erzählung die streitgegenständlichen Gescheh- nisse sinngemäss und im Wesentlichen folgendermassen: Um 17.15 Uhr habe sie sich mit Arbeitskollegen am R._____ Zürich getroffen und dort Glühwein getrunken. Anschliessend seien sie auf den S._____ gegangen, da dort das Weihnachtsessen mit dem Geschäft stattgefunden habe. Um 00.05 Uhr seien sie und rund zwölf Ar- beitskollegen mit der letzten Bahn in die Stadt gefahren. Vom R._____ Zürich seien sie via T._____ zur N._____-strasse gelaufen. Hernach seien sie zuerst in eine Bar gegangen und später in den Club "U._____". Sie habe bereits während des Ge- schäftsessens sowie den ganzen Abend sehr viel Alkohol – namentlich Glühwein, wobei mindestens zwei davon mit Schuss, einige Gläser Weisswein, ein paar Shots Berliner Luft sowie einen Gin Tonic – getrunken, wobei sie ansonsten nicht viel Alkohol konsumiere. Sie habe jedoch keine Betäubungsmittel oder andere Sub- stanzen konsumiert. Ihre Chefin, P._____, die auch eine langjährige Freundin von ihr sei, habe ihr dann über deren Handy ein Uber-Taxi bestellt und mit ihr auf das Uber-Taxi gewartet. Sie sei sehr betrunken gewesen, was auch der Grund dafür
- 24 - gewesen sei, dass ihre Chefin ihr ein Uber-Taxi bestellt hatte. Um 02.41 Uhr sei sie gemäss Uber-Quittung an der N._____-strasse 2 in Zürich in das Uber-Taxi einge- stiegen. Sie sei hinten rechts eingestiegen. Sie gehe davon aus, dass sie dann hinten links Platz genommen habe, da sie später auf der linken Seite aufgewacht sei. Ihre Chefin habe den Uber-Fahrer noch darum gebeten, sie sicher nach Hause zu fahren. Sie nehme an, dass sie im Uber eingeschlafen oder zumindest wegge- döst sei. Sie wisse jedoch nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe. Als der Beschuldigte über ihr auf der Rückbank lag, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie sei "auf dem Rücken halbliegend an der Türe" aufgewacht, ihre Beine seien ge- spreizt gewesen. Ihr linkes Bein habe sich neben dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Bank befunden. Sie sei völlig verwirrt und "angeekelt" gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Er habe sie sehr heftig und lange geküsst, dabei sei es auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie angefasst. Ihr BH und ihre Hose seien offen gewesen, wobei sie die Hose und ihr Shirt noch angehabt habe. Da der Reissverschluss und der Knopf offen gewe- sen seien, denke sie nicht, dass es zur Penetration gekommen sei. Sie wisse je- doch nicht, was er mit seinen Händen gemacht habe. Er habe sie sicherlich an der "Brustregion" berührt. Seine Hand sei in ihrem Intimbereich gewesen. Sie wisse jedoch nicht, ob er über ihrer Unterhose oder in der Unterhose gewesen sei. Alles weitere würde Spekulation ihrerseits sein. Sie könne sich daran erinnern, dass sie dem Beschuldigten mindestens einmal mit ihrer Hand über dessen Kopf gestreift habe, sodass sie realisiert habe, dass sie in einem Auto sei und dass ein Mann "über ihr sei", welcher Sachen machen würde, die sie nicht wolle. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Sie könne sich an seine Haare erinnern und an seinen Bart, also an seine Bartstoppeln im Gesicht, welche sie gekratzt hätten. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus dem Auto wolle, dabei habe er sie völlig perplex angeschaut und sei "wie kurz erstarrt". Schliesslich habe sie das Auto verlassen können – mit offener Hose und einem verdrehten Jackenärmel. Anschliessend habe sie bemerkt, dass sie sich in ihrer Wohnsiedlung befinde. Als sie das Auto verlassen habe, habe sich der Beschuldigte noch auf der Rückbank des Autos be- funden. Sie habe gesehen, dass das Uber gemäss Quittung um 03.05 Uhr ange-
- 25 - kommen sei. Um 02.41 Uhr seien sie an der N._____-strasse abgefahren. Anhand ihrer Uhr habe sie feststellen können, dass ihre Herzfrequenz kurze Zeit nach der Abfahrt an der N._____-strasse tiefer gewesen und um 04.10 Uhr in die Höhe ge- schossen sei. Auf die Frage, ob sie von diesem Vorfall Verletzungen davon getra- gen habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie Schürfungen am Kinn sowie einen eingerissenen Mundwinkel habe. Weiter würde sie Schmerzen am Rücken und an den Hüften spüren. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte beim Vorfall Gewalt angewendet habe – bis auf "sein Körpergewicht" und sein ener- gisches Küssen (zum Ganzen: D1/5/1). 5.2.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Ja- nuar 2024 führte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Am 22. Dezember 2023 sei sie von Zuhause mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zum R._____ Zürich gefahren, wo sie ungefähr 10-15 Arbeitskollegen getroffen habe. Am R._____ habe sie eine Tasse Glühwein getrunken. Zudem habe sie noch eine halbe Tasse einer Arbeitskollegin getrunken, insgesamt habe sie also einein- halb Tassen Glühwein getrunken. Hernach seien sie gemeinsam mit dem S._____- Bähnli auf den S._____ gefahren, wo sie um 17.55 Uhr angekommen seien. Nach der Ankunft habe sie zwei weitere Tassen Glühwein mit Schuss Di Saronno getrun- ken und eine Zigarette geraucht. Daraufhin habe sie die Vorspeise gegessen und dazu ein Glas Weisswein getrunken. Während des Essens habe sie ihr Weisswein- glas ungefähr einmal oder zweimal aufgefüllt und mindestens zwei Gläser Wasser à 3 dl getrunken. Sie habe kein Dessert gegessen, da sie zu dieser Zeit bereits auf der Tanzfläche gewesen sei. Der Abend sei sehr lustig gewesen und sie habe viele Leute kennengelernt. Es sei aber auch sehr viel getrunken worden. Sie habe ihr Glas immer wieder aufgefüllt, wie oft genau, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch mindestens fünf Mal. Sie denke, dass sie sehr selten mit einem leeren Glas herum- gelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch nicht sehr betrunken gefühlt. Sie sei sicher angetrunken gewesen, habe aber eine hohe Toleranz. Bis sie merke, dass es etwas zu viel sei, brauche sie anfangs etwas länger. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie Shots Berliner Luft aus Espresso-Bechern getrunken hät- ten. Davon habe sie mindestens zwei Becher getrunken. Um 00.05 Uhr seien sie mit der letzten Bahn an den R._____ Zürich gefahren, wobei sie sich beim Verlas-
- 26 - sen des S._____ sehr betrunken gefühlt habe. In der Bahn hätten sie die angefan- genen Weinflaschen ausgetrunken. An diesem Moment habe sie sich jedoch erst wieder erinnern können, als sie ein paar Tage später die Fotos davon gesehen habe. Was nach der Ankunft am R._____ alles passiert sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie könne sich an gewisse Sequenzen und Gesprächsinhalte erinnern, aber nicht mehr an alles. Sie seien danach Richtung N._____-strasse gelaufen und dort in die Bar "V._____" gegangen, was sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Arbeitskollegen erfahren habe. In der Bar habe sie ein Glas Wasser erhalten und noch ein weiteres Getränk getrunken, an das sie sich nicht mehr erin- nern könne. Danach hätten sie sich auf den Weg zum Club "U._____" gemacht. An den Weg könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sei "sehr torkelnd" unter- wegs gewesen und ihre Arbeitskollegen hätten sie stützen müssen. Sie können sich auch nicht mehr genau daran erinnern, wer alles mit in den Club "U._____" gekommen sei. Sie wisse nicht mehr, wer ihren Eintritt bezahlt habe. Sie erinnere sich nur noch punktuell an das, was danach geschehen sei. Sie habe ihre Jacke in eine Ecke geworfen, habe geraucht und sei lange an der Bar gestanden. Sie wisse aber weder, ob sie getrunken habe, noch, was sie getrunken habe. Sie könne sich noch vage daran erinnern, dass ihre Arbeitskollegen sie davon überzeugen wollten, nach Hause zu gehen. Irgendwann sei sie schliesslich vor der "U._____" gewesen und mit Frau P._____ schwankend in Richtung Uber gelaufen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt sehr betrunken gewesen. Sie habe gewusst, dass sie das Uber für sie bestellt habe. Sie habe das Nummernschild des Ubers mit demjenigen auf der App überprüft. Sie könne sich nicht an die Marke des Autos erinnern. Sie sei auf der rechten Seite ins Uber gestiegen. Frau P._____ habe ihr die Tür aufgehalten – wie sie aber genau ins Auto eingestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie schnalle sich grundsätzlich immer an, wisse aber nicht mehr, ob sie das auch in dieser Nacht getan habe. Ab dann wisse sie bis zu einem gewissen Punkt nichts mehr. Sie wisse nicht, ob sie eingeschlafen oder weggedöst sei oder dass Bewusstsein verloren habe. Irgendwann habe sie realisiert, dass sie "irgendwo" sei. Sie habe eine Zunge in ihrem Hals gespürt und sie habe dem Beschuldigten einmal über den Kopf ge- streift oder ihn am Kopf berührt. Sie könne sich daran erinnern, dass ein Teil der Haare eher stoppelig oder etwas länger gewesen sei. Durch diese "Sachen" habe
- 27 - sie realisiert, dass sie nicht träumen würde, sondern dass gerade etwas passiere. Sie habe bemerkt, dass ihre Hose, ihr Gürtel und ihr Hosenreissverschluss sowie ihr BH offen gewesen seien ohne, dass sie diese geöffnet hätte. Sie habe Berüh- rungen im Brustbereich wahrgenommen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob die Berührungen oberhalb oder unterhalb der Kleider gewesen seien. Weiter habe sie auch Berührungen im Intimbereich wahrgenommen. Sodann sei sie sehr heftig ge- küsst worden. Sie nenne es aber nicht gerne Küssen, weil es mit ihr gemacht wor- den sei, was sie aber nicht realisiert habe. Sie habe schliesslich aus dem Auto geschaut und bemerkt, dass das Auto still stehe. Sie sei auf der "Rückbank, hinten, links, halb gesessen und halb gelegen – mit gespreizten Beinen". Das linke Bein sei beim Fahrersitz, das rechte Bein beim Mittelsitz gewesen. Ihr Körper habe sich über den linken und mittleren Sitz erstreckt, wobei sie "schräg mit dem Kopf halb am Autositz" gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich in der Mitte schräg über ihr, zwischen ihren Beinen befunden. Dementsprechend habe sie insbesondere Schmerzen am Nacken und am Kinn verspürt. Da es mitten in der Nacht gewesen sei, seien die Strassenlaternen ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdunkel gewe- sen. In einem Haus habe im Treppenhaus das Licht gebrannt, woran sie erkannt habe, dass sie in ihrer Siedlung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie immer noch sehr betrunken gewesen. Sie habe die ganze Zeit das Bild vor Augen, wie er sie ange- schaut und sie angegrinst habe, als ob es ihr gefallen würde. Dann sei der Moment gekommen, als sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimmen würde, sie diesen Menschen nicht kenne, sie vor ihrem Haus auf dem Parkplatz sei. Er habe sich dann einen kurzen Moment nach hinten gelehnt und eine Geste in die Hüftgegend gemacht. Sie habe hernach gesagt, dass sie raus möchte und das nicht wolle. In diesem Moment habe er einen überraschten Eindruck gemacht. Sie habe danach ihre Sachen genommen, habe das Auto mit einer offenen Hose, einem offenen BH und einem verdrehten Jackenärmel verlassen und sei in ihre Wohnung gelaufen. Als sie das Fahrzeug verlassen habe, sei der Beschuldigte noch auf der Rückbank gewesen. In der Wohnung angekommen, habe sie einen Teil ihrer Kleidung abge- zogen. Sie habe sich jedoch weder abgeschminkt noch ihre Zähne geputzt, weil sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe sich schliesslich ins Bett gelegt und sei um 04.23 Uhr eingeschlafen. Sie habe sehr unruhig geschlafen, was wohl teil-
- 28 - weise auf den Alkohol, teilweise auf die Ereignisse im Uber zurückzuführen sei. Sie sei vom Geschmack und vom Geruch in ihrem Gesicht und ihrem Mund aufge- wacht. Sie habe daraufhin ihre Zähne geputzt und habe ihr Gesicht mit Wasser gewaschen, weil sie das nicht ausgehalten habe. Danach sei sie wieder eingeschla- fen, weil sie noch so betrunken gewesen sei. Kurz vor 10.00 Uhr sei sie aufgestan- den, habe Wasser getrunken, sich aufs Sofa gelegt und versucht, zu rekonstruieren und zu verstehen, was passiert sei. Hernach habe ihr ihre Chefin erstmals geschrie- ben und gefragt, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Sie habe geantwortet, dass sie zwar heimgekommen sei, aber nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Auf die Nachfrage, weshalb sie so lange mit der Erstattung der Anzeige gewartet habe, führte sie aus, dass es für sie schwierig gewesen sei, eine Entschei- dung über das weitere Vorgehen zu treffen. Sie habe am 24. Dezember 2023 beim Unispital angerufen. Der Mann am Telefon habe ihr dann mitgeteilt, dass sie sich bereits entscheiden müsse, ob sie eine Anzeige erstatte oder nicht, sie sich das überlegen und sich danach nochmals melden solle. Das sei für sie sehr schwierig gewesen. Nach Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten fügte die Privatklägerin hinzu, dass sie seit mehreren Jahren an einem Libido-Verlust leide. Sie habe in den letzten zweieinhalb Jahren je einmal für eine einmalige Sache einen einvernehmli- chen Kontakt zu einem Sexualpartner gehabt. Einmal im September 2022 und ein- mal im August 2023. Sie habe sich im August 2021 von ihrem langjährigen Partner getrennt, mit dem sie mehr als acht Jahren eine monogame Beziehung geführt habe. Sie könne sich mit bestem Willen nicht vorstellen, dass sie sowas bei einer Person initiieren würde, die sie nur von hinten sehe und nicht einmal kenne. Der Beschuldigte sei auch zu alt für ihren Geschmack. Sie habe bisher noch nie eine Interaktion mit einem Mann in diesem Alter gehabt. Es würde sie "triggern", etwas mit einem Mann in diesem Alter anzufangen (zum Ganzen: D1/5/2). 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 ging die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen auf folgende Aspekte ein: Sie habe sich in den Jahren 2021 und 2022 sowohl in stationärer als auch ambulanter
- 29 - Behandlung befunden. Als sie im Uber erwacht sei, habe sie sich in folgender Po- sition befunden: Das linke Bein habe sich im Fussbereich hinter dem Fahrersitz befunden. Das Bein sei nicht auf der ganzen Rückbank gelegen, sondern etwa nur bis zum Mittelsitz und der Rücken sei an die Tür gelehnt gewesen. Seit dem Ereig- nis am 23. Dezember 2023 gehe es ihr sehr schlecht. Sie versuche, zu funktionie- ren. Die Alltaggestaltung, das Körperliche und Emotionale, seien sehr schwierig. Sie isoliere sich seit dem Vorfall total und leide an Schlafstörungen. Die letzten Monate vor dem Vorfall habe sie angefangen, Sachen zu unternehmen. Sie sei nicht mehr so niedergeschlagen gewesen wie zuvor und habe weniger Mühe mit ihrem Körpergefühl gehabt. Nun würden bereits das tägliche Duschen sowie Arzt- besuche eine riesige Herausforderung darstellen. Die Aussagen des Beschuldigten in dessen letzter Einvernahme hätten sie schockiert und für sie keinen Sinn erge- ben, insbesondere aufgrund ihres damaligen Zustandes und weil sie sich selbst kenne. Ein solches Verhalten passe gar nicht zu ihr (zum Ganzen: D1/5/3). 5.2.4 Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 schilderte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ihre Chefin, Frau P._____ habe ein Uber-Taxi für sie bestellt, da sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei und sie zum Uber-Taxi begleitet. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ergänzte sie, dass sie zuerst nicht nach Hause habe gehen wollen, was ein typisches Verhalten sei, wenn sie betrunken sei. Sie seien im Club "U._____" gewesen und seien von dort aus Richtung N._____-strasse gelaufen. Sie wisse aber nicht mehr genau, wie sie zum Uber-Taxi gelaufen seien. Das Auto sei an der N._____-strasse gestanden und sie sei auf der rechten Seite eingestie- gen. Währenddessen habe ihre Chefin dem Uber-Fahrer gesagt, er solle sie sicher nach Hause bringen. Sie könne sich weder an das Auto noch an die Fahrt selbst erinnern, noch daran, ob sie mit dem Uber-Fahrer gesprochen habe. Sie könne sich erst wieder an denjenigen Moment erinnern, in dem sie langsam zu sich gekommen sei, er schräg über ihr gelegen habe und sie auf der linken Seite hinter dem Fah- rersitz halb gesessen und halb gelegen sei. Ihr linkes Bein habe sich unter dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Rückbank befunden, wobei ihr Oberschen- kel auf dem Mittelsitz gelegen sei. Ihr Unterschenkel sei angewinkelt und nicht kom- plett ausgestreckt gewesen. Ihre Beine seien gespreizt gewesen. Sie habe einen
- 30 - Moment gebraucht, um zu realisieren, was los gewesen sei. In diesem Moment habe sie nicht realisiert, dass sie sich in einem Taxi vor ihrem Zuhause befinde. Sie habe die Berührungen in ihrem Brust- und Intimbereich gespürt. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob die Berührungen über oder unter ihren Kleidern gewesen seien. Sie habe bemerkt, dass ihr BH, der Gürtel ihrer Hose, der Hosen- knopf sowie der Reissverschluss ihrer Hose offen gewesen seien. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, die Hose selber geöffnet zu haben. Darüber hinaus habe sie sehr heftiges Küssen, namentlich Zungenküsse, wahrgenommen. Sie habe die Bartstoppeln des Beschuldigten an ihr gespürt. Sie wisse, dass sie ihm mit ihrer Hand über seinen Kopf gestrichen habe. Was sie damit aber bezwecken habe wollen, wisse sie nicht mehr. Sie habe dabei bemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Sie wisse zwar immer noch nicht genau, wie der Beschuldigte an jenem Abend ausgesehen habe. Sie könne sich jedoch an sein Grinsen erinnern, das sie jetzt noch vor sich sehe. Als sie langsam realisiert habe, dass "einiges schief laufe" mit jemandem, den sie nicht kenne und ihre Kleider offen seien, habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht möchte und aus dem Auto aussteigen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie erstaunt und verwirrt angeschaut. Sie habe ihre Sachen genommen und habe das Auto verlassen – mit offener Hose, dem offenen BH und ihrer Winterjacke, deren Ärmel umgekrempelt gewesen seien. Anschliessend sei sie direkt in ihre Wohnung gegangen. Sie habe zuvor aufgrund des Lichtes im Haus ihrer Nachbarn bemerkt, dass sie sich auf dem Parkplatz vor ihrer Wohnung befinde. Sie sei relativ rasch ins Bett gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich abgeschminkt habe. Sie habe jedoch einen Teil ihrer Kleidung abgezogen und sei anschliessend ins Bett gegangen. Sie sei in der Nacht aufgewacht und habe einen Geruch im Gesicht und einen Geschmack in ihrem Mund wahrgenommen, wobei sie wohl den Geruch und den Geschmack des Beschuldigten meinte. Sie habe in dieser Nacht sehr unruhig geschlafen, was einerseits sicher auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei, an- dererseits auf den Geruch und den Geschmack. Sie habe ihre Zähne geputzt und sich das Gesichts gewaschen. In der Nacht sei sie mindestens einmal aufgestan- den. Als sie am nächsten Morgen aufgewacht sei, habe sie sich auf ihr Sofa gelegt und versucht zu realisieren, was alles passiert sei. Sie habe realisiert, dass etwas
- 31 - passiert sei, jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz nüchtern gewesen. Sodann sei ihr bewusst geworden, was wirklich passiert sei. Auf die Frage des Gerichts, ob sie das Weihnachtsessen des Geschäfts beschreiben könne, schilderte sie sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ein Teil des Teams habe sich um ca. 17.15 Uhr am R._____ Zürich getroffen. Dort hätten sie gemeinsam zwei Krüge Glühwein getrunken, wobei sie noch den halben Becher einer Teamkollegin ausgetrunken habe. Anschliessend seien sie um ca. 17.30 Uhr gemeinsam auf den S._____ gefahren. Dort habe es zuerst Glühwein und Prosecco gegeben. Das Abendessen habe ziemlich spät gestartet, da Team- kollegen aus der ganzen Schweiz an diesem Anlass teilgenommen hätten. In dieser Zeit hätten sie nochmals Glühwein mit Schuss getrunken und erst danach zu Abend gegessen. Nach der Vorspeise habe es eine Pause gegeben, in welcher sie ge- raucht und getrunken habe. Während des Essens habe sie Weisswein getrunken. Danach habe sie Shots und Gin Tonic getrunken. Sie wisse nicht, was sie sonst noch alles getrunken habe. Um 00.00 Uhr seien sie mit der letzten S._____-Bahn in die Stadt gefahren. Während der Fahrt hätten sie die angefangene Weisswein- flasche ausgetrunken. Wie viel Alkohol sie danach noch konsumiert habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie habe indes auch noch Wasser getrunken. Im Club "U._____" habe sie ebenfalls etwas konsumiert, was genau und in welcher Menge, wisse sie jedoch nicht mehr. Sie habe aber bis ungefähr um 00.30 Uhr Alkohol konsumiert. Andere Betäubungsmittel oder Substanzen habe sie hingegen nicht konsumiert. Sie sei an diesem Abend sehr betrunken gewesen, was sich durch lautes Sprechen bemerkbar gemacht habe. Sie habe den Alkohol jedoch lange nicht gespürt und als sie den Alkohol gespürt habe, sei es bereits zu spät gewesen, um mit dem Trinken aufzuhören. Sie habe ebenfalls geschwankt, getorkelt und ihr sei heiss gewesen. Ihre Erinnerungen an diesen Abend seien sehr verschwommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, am Morgen des 23. De- zembers 2023 ihr Antidepressiva und Elvanse eingenommen zu haben. Auf die Nachfrage, ob sie diese Medikamente zusammen mit Alkohol einnehmen könne, erklärte die Privatklägerin, dass sie die Medikamente am Morgen eingenommen habe und deren Wirkung mit der Zeit nachlassen würden. Sie habe aufgrund der Medikamente keine Nebenwirkungen bemerkt.
- 32 - Auf entsprechende Nachfrage, wann sie sich entschlossen habe, eine An- zeige zu machen, gab die Privatklägerin alsdann an, dass sie sich an dem Tag, an dem sie die Anzeige gemacht habe, auch dazu entschlossen habe. Sie sei mit der Situation sehr überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass die Erstattung einer Anzeige der richtige Weg sei, der jedoch auch viele Untersuchungen und Befra- gungen mit sich bringen würde. Dadurch, dass sie in der Nacht vom 24. Dezem- ber 2023 auf den 25. Dezember 2023 extrem unruhig geschlafen habe, sei ihr be- wusst geworden, dass sie handeln müsse. Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten erklärte die Privatklä- gerin sinngemäss und im Wesentlichen, dass diese für sie keinen Sinn ergeben würden. Sie sei so betrunken gewesen. Sie hätte im Ausgang die Möglichkeit ge- habt, sexuelle Kontakte zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb sie das später in einem Taxi machen sollte. Sie sei nicht der Typ Mensch, der Kussmünder schicke. Weshalb sollte sie eine Person zu sich ziehen und küssen, die sie nicht einmal kenne, mit der sie noch nie gesprochen habe und die sie nicht mal sehe, um zu wissen, ob sie diese überhaupt anziehend finden würde. Sie könne sich nicht vor- stellen, dass sie ihn auf dieser engen Rückbank ins Fahrzeug gezogen habe. Sie habe damals ungefähr 65 kg gewogen. Sie sei auch nicht aggressiv. Sie denke nicht, dass sie stärker als ein Mann sei, der nicht getrunken habe. Sie habe Hüft- probleme und Krücken. Bestimmte Sex-Stellungen seien gar nicht möglich und mit Schmerzen verbunden. Sie habe kein sexuelles Bedürfnis. Es ergebe keinen Sinn, dass sie von sich aus sexuelle Handlungen eingeleitet habe (zum Ganzen: act. 53B). 5.2.5 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbe- sondere hat die Privatklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vor- liegenden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar
- 33 - mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hat die Privatklägerin aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Infolgedessen ist die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. In Bezug auf ihr Aussageverhalten fällt mit Blick auf die vorstehend zusam- mengefasste Einvernahmen in Betracht, dass die Privatklägerin konsistent zu Pro- tokoll gab, dass sie in der streitgegenständlichen Nacht sehr betrunken gewesen sei. Weiter führte sie aus, dass sie sich – abgesehen von einigen Erinnerungslü- cken – an die Zeitspanne vom Geschäftsanlass bis zum Einsteigen in das Uber- Taxi erinnern könne. Während der Uber-Fahrt sei sie wahrscheinlich weggedöst, weshalb sie sich erst wieder an den Zeitpunkt erinnern könne, in welchem sie er- wacht und der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei. Entsprechend grenzte die Privatklägerin den Zeitraum ein, an welchen sie noch Erinnerungen hatte. Die Pri- vatklägerin konnte den Geschehensablauf insoweit geschlossen schildern und in freier Erzählung wiedergeben, soweit es nicht die Zeitperiode ab Einsteigen in das Uber-Taxi bis zu ihrem Erwachen im Uber-Taxi betrifft. In den Schilderungen der Privatklägerin ist sodann keine Tendenz zu er- kennen, das ihr mutmasslich Widerfahrene übertrieben darzustellen. So teilte sie den Behörden jeweils unumwunden mit, wenn sie sich einer Sache nicht sicher war. So erwiderte sie etwa auf die Frage, wo der Beschuldigte sie überall berührt haben soll mit: "Bei der Brustregion sicher. In Intimbereich weiss ich nicht, ob es über der Unterhose oder drin war, weiss ich nicht, aber seine Hand war sicher in meinem Intimbereich. Alles weitere wäre Spekulation meinerseits" (vgl. D1/5/1 F/A 45). An- gesichts des unbestritten hohen Alkoholisierungsgrades der Privatklägerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Tatgeschehens ist denn auch nachvollziehbar, dass gewisse Erinnerungslücken bestehen. Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, etwa indem sie tendenziell verneint, dass es zu einer Penetration gekommen sei oder dass er übermässige Gewalt angewen- det haben soll. Auch dass sie dem Beschuldigten tendenziell attestiert, von ihrem fehlenden Einverständnis mit der sexuellen Interaktion überrascht geworden zu sein, fällt für diesen eher entlastend ins Gewicht (D1/5/1 F/A 21: "Er hat mich völlig
- 34 - perplex angeschaut"; D1/5/2 F/A 37: "Und er ist glaube ich, halt in diesem Moment wie überrascht gewesen. Ich gehe davon aus, weil er ist wie zurückgewichen"; act. 53B S. 26: "Er wich zurück und schaute mich erstaunt und verwirrt an. Er sah so aus, als wäre er erstaunt darüber gewesen, dass ich ihm sage, dass ich ausstei- gen möchte oder das Ganze nicht möchte. Von seinem Blick her schien es, als wäre er erstaunt. Er war perplex."). Anders als bei den Aussagen des Beschuldigten (vgl. oben) sind demnach keine unnötigen Aggravierungen erkennbar, was als Re- alkennzeichen zu werten ist. Alsdann schilderte die Privatklägerin mehrfach und detailreich ihre Emoti- onen, ihre Gefühlslage sowie und ihre Gedankengänge während des relevanten Zeitraums. Eindrücklich und detailreich ist etwa die Beschreibung jenes Moments, als sie auf der Rückbank des Ubers zu sich gekommen sei: Sie sei sie völlig verwirrt und angeekelt gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst, im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Er habe Bartstoppel im Gesicht gehabt, welche gekratzt hätten. Sie habe ihm mit ihrer Hand über den Kopf gestrichen und dabei gemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Die Strassenlaternen seien ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdun- kel gewesen. Diese und weitere Ausführungen mit Bezug auf sinnliche Wahrneh- mungen verleihen den Aussagen der Privatklägerin insgesamt einen hohen Reali- tätsgehalt, gerade im Verglich zu den eher farblosen Darstellungen des Beschul- digten. Aus vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die von der Privatklä- gerin wiedergegebene Version der Geschehnisse in der streitgegenständlichen Nacht mit Blick auf ihre eigenen Aussagen grundsätzlich stringent, lebensnah und somit glaubhaft erscheint. 5.3 Aussagen der Zeugin P._____ 5.3.1 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2024 schilderte die Zeugin P._____ sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: An diesem Abend habe die Weihnachtsfeier vom Geschäft um 18.00 Uhr auf dem S._____ stattge-
- 35 - funden. Auf dem S._____ seien sie mit einem Glühweinapéro empfangen worden. Es habe auch Glühwein mit Schuss und Prosecco gegeben. Während des Abend- essens, welches um ca. 19.30 Uhr begonnen habe, habe es relativ viel Wein gege- ben. Einige Leute seien auch bereits vor Beginn des Essens relativ gut angetrunken gewesen. Sie könne jedoch nicht genau sagen, was und wie viel die Privatklägerin am Geschäftsanlass getrunken habe. Sie wisse jedoch, dass sie kurz nach Ankunft auf dem S._____ einen Glühwein mit Schuss getrunken habe. Die Privatklägerin sei während des Geschäftsanlasses auf dem S._____ gut angetrunken gewesen. Um 00.05 Uhr hätten ungefähr 15 Personen die letzte Bahn zum R._____ Zürich genommen. Während der Zugfahrt hätten sie den offenen Weisswein vom Restau- rant getrunken. Die Privatklägerin habe jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Sie, die Privatklägerin sowie rund fünf weitere Arbeitskollegen hätten schliesslich beschlossen, in der "V._____" an der N._____-strasse noch etwas zu trinken. In der Bar angekommen, habe sie der Privatklägerin ein Glas Wasser be- stellt, da sie bereits sehr angetrunken gewesen sei. Sie vermute, dass die Privat- klägerin dort von jemand anderem noch etwas Alkoholisches getrunken habe. Da die Privatklägerin bereits "sehr wackelig unterwegs" gewesen sei und trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollte, habe sie bemerkt, dass sie bereits sehr betrunken sein muss. Die Privatklägerin habe einen grossen Mitteilungsdrang ge- habt und sehr laut gesprochen, was in diesem Ausmass nicht üblich für sie sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt auch angetrunken gewesen. Sie sei aber noch relativ gut zu Fuss gewesen und habe selbst einschätzen können, wann sie Wasser brau- che oder nach Hause gehen solle. Um ca. 01.30 Uhr seien sie noch zu viert in den Club "U._____" gegangen. Auf dem Weg in den Club "U._____" habe sie die Pri- vatklägerin "ein bisschen gehalten". Im Club angekommen habe die Arbeitskollegin W._____ ihr und der Privatklägerin ein Glas Wasser gebracht. Später hätten beide noch etwas Alkoholisches getrunken. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin noch weitere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Die Privatklägerin sei nicht mehr so gut "auf den Beinen" gewesen und habe mit verschiedenen Leuten gere- det. Sie und die Arbeitskollegin W._____ hätten dann den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn die Privatklägerin nach Hause gehen würde. Ausschlagge- bend dafür sei gewesen, dass die Privatklägerin schon "relativ trümmlig" unterwegs
- 36 - gewesen sei und sie sich Sorgen gemacht hätten, dass ihr etwas passieren würde, jemand ihren Zustand ausnützen würde oder sie die Treppen im Club hinunterfallen könnte. Sie würde den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen, wenn zehn sturzbetrunken und eins nüchtern sei. Schliesslich habe sie mit der Privatklägerin den Club verlas- sen. Sie wollte draussen die Jacke nicht anziehen, obwohl es sehr kalt gewesen sei. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr ein Uber bestellen würde und dass es besser sei, wenn sie nun nach Hause gehen würde, was sie zuerst jedoch nicht gewollt habe. Schliesslich habe sie für die Privatklägerin ein Uber an die AA._____-strasse bestellt, da an der N._____-strasse viel Verkehr gewesen sei. Da sie ihre Kredit- karte als Zahlungsmittel auf der Uber-App hinterlegt habe, habe sie die Uber-Fahrt in Höhe von ungefähr Fr. 40.– auch bezahlt. Nachdem das Uber angekommen sei, habe sie die Hintertür geöffnet, woraufhin die Privatklägerin eingestiegen bzw. eher reingefallen sei. Die Privatklägerin habe sich auf die Rückbank hinter den Beifahrer gesetzt, "so halb in der Mitte und seitlich". Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sich die Privatklägerin angeschnallt habe. Sie selbst habe in das Auto zum Fahrer geschaut und ihm gesagt, dass er die Privatklägerin sicher nach Hause bringen solle. Daraufhin habe sie die Autotür zugemacht und sei gegangen. Sie habe un- gefähr eine halbe Stunde später eine Nachricht erhalten, dass das Uber an der Zieladresse angekommen sei. Danach sei der Akku ihres Telefons leer und das Handy "tot" gewesen. Sie habe der Privatklägerin erst am Mittag geschrieben, ob sie gut nach Hause gekommen sei, woraufhin sie ihr geantwortet habe, dass ir- gendetwas auf der Heimfahrt nicht gut gewesen sei (zum Ganzen: D1/6/1). 5.3.2 Die Zeugin P._____ wurde vor ihrer Befragung von der Anklägerin unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hat als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Betroffene grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem den Beschuldigten oder die Privatklägerin güns- tigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens zu erkennen. Die Zeugin ist eine langjährige Freundin und Vorgesetzte der Privatklägerin, wobei dieser Umstand alleine nicht reicht, die Zeugin als unglaubwürdige Person zu betrachten. Entsprechend ist die Zeugin grundsätzlich als glaubwürdige Person zu betrachten.
- 37 - Alsdann schilderte die Zeugin P._____ den Zustand der Privatklägerin sehr eindrücklich und anhand zahlreicher Details. Die Privatklägerin sei bereits während des Geschäftsanlasses gut angetrunken gewesen, weshalb sie ihr in der "V._____" ein Glas Wasser gebracht habe. Die Privatklägerin sei sehr wackelig auf den Bei- nen gewesen und habe trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollen. Weiter habe sie einen grossen Mitteilungsdrang gehabt und sehr laut gesprochen. Im Club "U._____" sei die Privatklägerin relativ "trümmlig" unterwegs gewesen, weshalb sie sich Sorgen um sie gemacht habe. Den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend würde sie auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen. In den Schilderungen der Zeugin P._____ ist sodann keine Tendenz zu erkennen, den Alkoholkonsum der Privatklägerin als übertrieben darzustellen. So sagt sie aus, dass sie nicht genau sagen könne, was und wie viel die Privatklägerin getrunken habe. Weiter stimmen die allgemein bekannten Wirkungen von Alkohol mit den Er- zählungen der Zeugin P._____ und der allgemeinen Lebenserfahrung überein. Zu- sammenfassend sind die Aussagen der Zeugin P._____ nachvollziehbar, stringent, lebensnah und detailreich.
6. Übrige Beweismittel 6.1 WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und Zeugin P._____ Die aktenkundige WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und der Zeugin P._____ vom 23. Dezember 2023 hält fest, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin um 10.32 Uhr geschrieben hat, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, dass sie nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei, aber sie sei zu Hause. Auf Nachfrage schrieb die Privatklägerin, dass der Uber-Fahrer "daneben" gewesen sei. Es sei alles noch et- was verschwommen, aber er sei wahrscheinlich zu ihr auf die Rückbank gekommen und habe mit ihr "rumgemacht". Sie wisse nicht, wie lange oder was genau passiert sei. Nachfolgend haben sie ab 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr über die Meldung des Uber- Fahrers, ein Telefonat der Privatklägerin mit ihrer neuen Therapeutin, einen Arzt- besuch, eine Opferberatungsstelle, die Sicherung von Beweismitteln sowie über die Gynökologie vom USZ geschrieben. Am 25. Dezember 2023 erkundigte sich
- 38 - die Privatklägerin bei der Zeugin P._____, ob sie bereits eine Rückmeldung von Uber erhalten habe und erzählte ihr vom Gespräch mit dem USZ und der Polizei. Mitunter teilte die Privatklägerin mit, dass sie gemäss ihrer Pulsuhr erst um 04.25 Uhr geschlafen habe, obwohl sie gemäss Uber-Quittung bereits um 03.05 Uhr in M._____ angekommen sei. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles gemacht habe, und halte das Ganze für "grusig" und "entwürdigend" (zum Ganzen: D1/6/2). 6.2 Fahrtenbeleg Uber Auf dem Fahrtenbeleg des Ubers ist ersichtlich, dass die Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr gedauert hat. Die Abholung fand um 02.41 Uhr an der N._____-strasse 2 in … Zürich statt und endete nach einer 23-minütigen Fahrt um 03.05 Uhr mit Ankunft im 18.15 Kilometer entfernten L._____ [Strasse] 1 in M._____. Die Fahrt kostete Fr. 47.22. Weiter ist die Meldung "Mein Fahrer war un- höflich oder unprofessionell" am Fahrtenbeleg angeheftet (D1/3/3). 6.3 Fahrtenschreiber des Uber-Taxis Der Fahrtenschreiber des Uber-Taxis zeigt die Arbeits-, Lenk- und Ruhe- zeiten und weitere Tätigkeiten sowie fahrzeugbezogene Daten auf. Die gefahrene Geschwindigkeit des Taxis betrug zwischen 02.41 Uhr und 03.05 Uhr zwischen 0 und 100 km/h. Zwischen 03.00 Uhr und ca. 04.00 Uhr befand sich das Fahrzeug in einem Ruhezustand (act. 56a/1).
- 39 - 6.4 Aufzeichnungen der Pulsuhr der Privatklägerin Seitens der Privatklägerin wurden die Aufzeichnungen ihrer Pulsuhr aus der streitgegenständlichen Nacht ins Recht gelegt (act. 50/2). Gemäss diesen Auf- zeichnungen wurden folgende Pulsdaten gemessen: Uhrzeit Schläge pro Minute (SPM) 02.25 Uhr 120 SPM 02.30 Uhr 118 SPM 02.35 Uhr 110 SPM 02.40 Uhr 113 SPM 02.45 Uhr 98 SPM 02.50 Uhr 97 SPM 02.55 Uhr 97 SPM 03.00 Uhr 92 SPM 03.05 Uhr 90 SPM 03.10 Uhr 93 SPM 03.15 Uhr 88 SPM 03.20 Uhr 87 SPM 03.25 Uhr 90 SPM 03.30 Uhr 91 SPM 03.35 Uhr 100 SPM 03.40 Uhr 113 SPM 03.45 Uhr 112 SPM 03.50 Uhr 112 SPM 03.55 Uhr 110 SPM 04.00 Uhr 111 SPM 04.05 Uhr 110 SPM 04.10 Uhr 129 SPM 04.15 Uhr 101 SPM 04.20 Uhr 94 SPM 04.25 Uhr 86 SPM 04.30Uhr 85 SPM 04.35 Uhr 85 SPM 04.40 Uhr 86 SPM 04.45 Uhr 87 SPM 04.50 Uhr 88 SPM 04.55 Uhr 86 SPM 05.00 Uhr 83 SPM 05.05 Uhr 80 SPM 05.10 Uhr 80 SPM 05.15 Uhr 80 SPM 05.20 Uhr 81 SPM
- 40 - Aus den Daten erhellt, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber- Fahrt, um 02:41 Uhr, bei 113 SPM lag. Während der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig. Zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielort in M._____ um 03.05 Uhr lag der Puls der Privatklägerin noch bei 90 SPM und sank bis um 03.20 Uhr weiterhin ab. Ab 03.25 Uhr steigt der Puls der Privatklägerin an bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM liegt. Um 04.10 Uhr erreicht der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im dargestellten Zeitraum, bevor der Puls wieder kontinuierlich sinkt und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert erreicht. 6.5 Medizinische Unterlagen der Privatklägerin Alsdann wurden seitens der Privatklägerin – teilweise auf Beantragen der amtlichen Verteidigerin – diverse Berichte zu ihrem psychischen Gesundheitszu- stand ins Recht gelegt. Demnach leidet die Privatklägerin seit geraumer Zeit mitun- ter an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zum Teil schweren De- pressionen, weswegen sie bereits mehrfach in stationärer Behandlung war (vgl. die Berichte der Psychiatrie-Klinik Clienia vom 8. Oktober 2021 bzw. vom 26. Juli 2022 [act. 30 und 42/1] sowie der Klinik Barmelweid vom 7. April 2022 [act. 42/2]). Die wohl aktuell behandelnde Psychotherapeutin der Privatklägerin, lic. phil. AB._____, beschrieb in zwei Berichten den Verlauf des psychischen Zustandes der Privatklä- gerin vom Dezember 2023 bis und mit Januar 2025 (vgl. die Verlaufsberichte vom
3. September 2024 und vom Februar 2025 [act. 32B und 50/1]): Demnach habe die Privatklägerin im Dezember 2023 – vor dem streitgegenständlichen Vorfall – nach den stationären Behandlungen viel an Stabilität zurückerlangt. Sie habe sich in der IV-Wiedereingliederung befunden und die letzte Selbstverletzung sei über ein hal- bes Jahr zurückgelegen. Sie habe es geschafft, ihre Dissoziationen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie ihre psychosomatischen Schmerzen zu kontrol- lieren. Neben einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer re- zidivierenden depressiven Störung (leichtgradige Episode) habe nach ICD-11 im Dezember 2023 ein ADHS , eine leichte Depersonalisations- und Derealisations- störung sowie eine Migräne "ohne Aura" diagnostiziert werden können. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall habe sich – so lic. phil. AB._____ weiter – der Zu- stand der Privatklägerin "rapide" verschlechtert. Mitunter habe sich die Suizidalität
- 41 - verstärkt, ebenso die typischen Symptome der Posttraumatischen Belastungsstö- rung. Die Alltagsbewältigung sei nur noch teilweise möglich. Im Ergebnis sei im August 2024 neu von einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie von einer schweren Depersonalisations- und Derealisationsstörung auszugehen. Die "massive Verschlechterung" sei klar mit dem streitgegenständli- chen Vorfall (bzw. mit dem "sexuellen Übergriff") in Verbindung zu setzen. Diese Situation habe sich auch im weiteren Verlauf bis im Januar 2025 nicht verbessert; vielmehr zeige sich der Zustand der Privatklägerin zunehmend schlechter. Dass sich der streitgegenständliche Vorfall negativ auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt habe, wird von der Clienia mit Schreiben vom 8. Okto- ber 2024 bestätigt (act. 42/6). 6.6 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten über den Beschuldigten Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 2. Februar 2024 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten in der Untersuchung vom 25. De- zember 2023 Pheniramin nachgewiesen worden sei. Aufgrund des grossen Zeitin- tervalls zwischen dem Zeitraum des Ereignisses und der Blutentnahme von rund zweieinhalb Tagen habe nicht beurteilt werden können, ob Pheniramin im Ereignis- zeitraum Wirkung entfaltet habe oder nicht. Weiter habe aufgrund des grossen Zeit- intervalls eine Beeinflussung durch andere Fremdstoffe wie z.B. Alkohol nicht aus- geschlossen werden können (D1/7/10 S. 3 f.). 6.7 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am Abend des 25. Dezember 2023 im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) untersucht. Im daraus resultierenden Gutachten wurde festgehalten, dass sich keine dem streitgegenständlichen Ereigniszeitraum zuor- denbaren, frischen Verletzungen haben finden lassen; insbesondere seien im Ge- nital- und Analbereich keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/12 S. 3). 6.8 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am frühen Abend des 25. Dezember 2023 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals Zürich untersucht. Dabei seien meh-
- 42 - rere Hautverfärbungen und -abtragungen am Hals, Rumpf und an den Extremitäten festgestellt worden. Im Genital- und Analbereich seinen keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/9). 6.9 Diverse Referenzschreiben von diversen Personen Es liegen sechs Referenzschreiben von Freunden, ehemaligen Arbeitge- bern sowie der Ehefrau des Beschuldigten und ein Zwischenzeugnis von des Re- staurants AC._____ im Recht. Der Beschuldigte wird insbesondere als eine ehrli- che, nette, gut erzogene, moralische und freundliche Person beschrieben. Er sei ein aufopferungsvoller Vater und liebevoller Ehemann. Er habe keinen Strafregis- tereintrag. Seine ehemaligen Arbeitgeber beschrieben ihn als sehr zuverlässig, ge- nau, organisiert und teamfähig, wobei der Beschuldigte stets ein korrekter, ehrlicher und treuer Arbeitnehmer gewesen sei (vgl. act. 53/3-9).
7. Sachverhalt in concreto 7.5.1 Vorliegend ist von folgenden nicht bestrittenen oder erstellten Punkten aus- zugehen: Die Privatklägerin und der Beschuldigte haben sich vor den Geschehnis- sen am 23. Dezember 2023 nicht gekannt. Der Beschuldigte holte die Privatkläge- rin um ca. 02.41 Uhr mit dem Uber-Taxi an der N._____-strasse ab und kam um 03.05 Uhr am Zielort in M._____ an (vgl. D1/3/3). Während der Fahrt haben die beiden nicht oder kaum miteinander gesprochen. Weiter ist unbestritten und als erstellt zu betrachten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach der Ankunft in M._____ auf der Rückbank des Autos zu sexuellen Handlungen gekommen ist. 7.5.2 Unbestritten ist sodann, dass nur der Beschuldigte sowie die Privatklägerin den streitgegenständlichen Vorfall miterlebt haben. Mithin handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, womit der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteilig- ten in der Sachverhaltserstellung ein hohes Gewicht zukommt. Diese gehen vorlie- gend in Bezug auf das mutmassliche Tatgeschehen diametral auseinander: Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin habe nach Ankunft des Ubers in M._____ die sexuelle Interaktion mit ihm aktiv, in aggressiver Art und Weise und letztlich gegen seinen Willen gesucht. Die Privatklägerin hingegen klagt
- 43 - an, sie sei nach einer durchzechten Partynacht auf der Rückbank des Ubers ein- geschlafen und erst wieder zu sich gekommen, als der Beschuldigte über ihr lag und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Im Rah- men der Aussagewürdigung wurde bereits festgestellt, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin im Vergleich zu jenen des Beschuldigten konsistenter, lebensnaher und insgesamt glaubhafter erscheinen (vgl. zum Ganzen oben Erw. III.5.1 und Erw. III.5.2). 7.5.3 Es ist sodann zu konstatieren, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich mit den Schilderungen des Beschuldigten nicht nur in sich glaubhafter, sondern auch besser mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung zu brin- gen sind. Die Zeugin P._____ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie an jenem Abend dabei war. Insbesondere schildern sowohl die Zeugin P._____ als auch die Privatklägerin, dass diese an jenem Abend sehr betrunken gewesen sei. Der im Recht liegende Uber-Beleg untermauert dabei die Aussagen, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin ein Uber-Taxi bestellt habe, da die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst ein Uber-Taxi zu bestellen. Es muss als erstellt gelten, dass die Privatklägerin nach einer durchgefeierten Nacht, stark alkoholisiert ins Uber-Taxi eingestiegen ist. 7.5.4 Die Auswertung der Pulsuhr (vgl. oben Erw. III.6.4) zeigt auf, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber-Fahrt, um 02.41 Uhr, bei 113 SPM lag. Wäh- rend der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig, wobei er bei An- kunft in M._____ bei 90 SPM lag und hernach weiterhin auf 88 SPM (03.15 Uhr) bzw. 87 SPM (03.20 Uhr) sank. Ab 03.25 Uhr (90 SPM) stieg der Puls der Privat- klägerin an, bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM lag. Um 04.10 Uhr erreichte der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im betrachteten Zeitraum, woraufhin er wie- der kontinuierlich sank und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert er- reichte. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei die Privatklägerin nach der An- kunft am Zielort in M._____ für rund 30 bis 50 Minuten sehr aktiv und aggressiv gewesen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht und habe dabei unter anderem mit dem Kopf gegen die Decke des Autos gestossen. Sie habe gestöhnt, ihn geküsst, berührt sowie seine Zunge gepackt. Demgegenüber erklärt die Privatklägerin, dass
- 44 - sie während der Fahrt zumindest weggedöst und erst nach der Ankunft in M._____, als der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei, aufgewacht sei. Bezugnehmend auf die beiden Aussagen sowie die Pulsuhrauswertung ist Folgendes festzuhalten: Hätte sich die Privatklägerin wie vom Beschuldigten beschrieben verhalten, wäre anzunehmen, dass der Puls der Privatklägerin spätestens bei der Ankunft in M._____ um 03.05 Uhr erheblich steigen würde. Dies lässt sich den aufgezeichne- ten Pulsdaten aber gerade nicht entnehmen. Der Puls der Privatklägerin sinkt wäh- rend der Fahrtzeit kontinuierlich, sinkt nach der Ankunft weiter und bleibt bis 03.30 Uhr und damit bis 25 Minuten nach Ankunft auf tiefem Niveau zwischen 85 und 91 SPM. Zum Vergleich: Den tiefsten Wert erreicht die Pulsuhrmessung um 05.05 Uhr mit 80 SPM, als die Privatklägerin sich gemäss ihren Aussagen in ihrer Wohnung schlafen gelegt hatte. Diese Daten lassen nur den Schluss zu, dass die Privatklägerin auch mindestens 25 Minuten nach der Ankunft in M._____ noch kaum aktiv war. Die von der Privatklägerin geschilderte Schläfrigkeit kann ange- sichts des hohen Alkoholkonsums, der von der Privatklägerin und der Zeugin P._____ übereinstimmend beschrieben wurde und dessen Auswirkungen notorisch sind, auch erwartet werden. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin von der Fahrt selber kaum noch Erinnerungen hat und lediglich allmählich wieder zu Bewusstsein gekommen sei. 7.5.5 Gemäss Fahrtenschreiber des Uber-Taxis stand das Fahrzeug von 02.55 Uhr bis ca. 04.05 Uhr still. Anzumerken ist, dass der Puls der Privatklägerin nach 03.30 Uhr wieder auf ca. 100 SPM anstieg. Die Privatklägerin schilderte in diesem Zusammenhang glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Pulsmessun- gen, dass sie langsam aufgewacht sei und ihre Situation realisiert habe. Sie erin- nere sich schemenhaft daran, dass sie den Beschuldigten am Kopf berührt habe. Sie sei auf dem Rücken liegend aufgewacht, ihre Kleider seien geöffnet und sie sei abgeschnallt gewesen. Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Hose und Un- terhose der Privatklägerin bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen gewesen seien. Damit ist erstellt, dass Bewegungen stattgefunden haben, was sich zwangsläufig auch auf den Puls auswirken muss und entsprechend auch ins Gesamtbild passt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Privatklägerin aktiv mitgewirkt hat und wie vom Beschuldigten beschrieben ein stark aggressives se-
- 45 - xuelles Verlangen zeigte. Die Privatklägerin führte überzeugend aus, dass sie im Auto langsam aufgewacht und zu Bewusstsein gekommen sei und langsam reali- siert habe, was gerade passiert. Dies erklärt auch den ansteigenden Puls. 7.5.6 Sodann fügt sich auch der WhatsApp-Verkehr mit der Zeugin P._____ nahtlos in die Erzählung der Privatklägerin ein (vgl. oben Erw. III.6.1). So antwortete die Privatklägerin von sich aus auf die Frage, ob sie gut nach Hause gekommen sei: "Nachhause schon, ob gut bin sich mir nicht so sicher." Der Uber-Fahrer habe sich "daneben" verhalten, habe mit ihr "rumgemacht" und sie wisse nicht genau, wie lange oder was genau passiert sei. 7.5.7 Bei den aktenkundigen Berichten zur psychischen Gesundheit der Privat- klägerin (vgl. oben Erw. III.6.5) schliesslich handelt es sich zwar nicht etwa um ge- richtliche Gutachten. Immerhin zeichnen sie jedoch übereinstimmend das Bild einer allmählich gesundenden Privatklägerin, welche durch den streitgegenständlichen Vorfall psychisch wieder stark belastet wurde. Nicht zuletzt finden sich darin auch Hinweise auf einen mit einer psychischen Erkrankung einhergehenden Libidover- lust (vgl. act. 42/4 S. 2 und act. 42/5 S. 5), was von der Privatklägerin denn auch geltend gemacht wurde und mit der Erzählung des Beschuldigten kaum in Überein- stimmung zu bringen ist. 7.5.8 Insgesamt bestehen aus Sicht des Gerichts keine gewichtigen, unüber- windlichen Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Aspekten so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin be- und in der Anklage umschrieben wurde. Entsprechend ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage er- stellt. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gilt es nachfolgend, sowohl den anerkannten als auch den nunmehr erstellten Sachverhalt der rechtlichen Wür- digung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neues Se- xualstrafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt
- 46 - in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Die dem Beschuldigten zu Last gelegte Handlung wäre nach neuem Recht statt als Schändung nunmehr als "Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person" im Sinne von Art. 191 StGB einzustufen. Die Tatbestandsmerkmale wie auch der Strafrah- men blieben jedoch unverändert (vgl. OGer ZH, SB230490-O, Urteil vom 11. De- zember 2024). Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. Schändung Mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht (Art. 191 aStGB). 2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend ist die Tatbestandsalternative der Widerstandsunfähigkeit rele- vant. Nach der Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in Abwehrakt umsetzen kann. Diese Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situa- tionsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Ein- schränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichen Reaktionsvermögen und schliesslich auch insbesondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und ei- nem Irrtum über die Identität des Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fä- higkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Der Tatbestand des Missbrauchs besteht darin, dass sich der Täter die Wider- standsunfähigkeit des Opfers bewusst zu nutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGer 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.2; BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 47 - Bei der Schändung liegt der besondere Handlungswert im Missbrauch ei- ner persönlichen oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des Opfers. Dieses wird vom Täter als willensloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend ist eine in der Person des Opfers liegende dau- erhafte oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf oder Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (BGer 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.3; BGE 148 IV 329 E. 5.2 mit Hin- weisen). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin küsste und im Brust- sowie Intim- bereich berührte, als sie widerstandsunfähig war, ergibt sich aus dem erstellten Anklagesachverhalt ohne Weiteres. Demgemäss war die Privatklägerin zum Zeit- punkt, als sie in das Uber-Taxi einstieg, stark alkoholisiert und wie sich aus den Pulsdaten ergibt kaum aktiv, nahe am Schlafzustand. Nach der Ankunft am Zielort in M._____ begab sich der Beschuldigte auf die Rückbank des Fahrzeuges, auf welcher sich die Privatklägerin befand und zumindest weggedöst war. Er berührte die Privatklägerin im Brust- und Intimbereich und küsste sie. Sie war nicht mehr in der Lage, die Umgebung wahrzunehmen, ein Urteil zu fällen oder sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Die Privatklägerin erwachte erst, als der Be- schuldigte bereits über ihr lag, ihr die Hose bereits heruntergezogen und den BH geöffnet war. Das Delikt ist bereits mit den Berührungen im Intimbereich sowie an den Brüsten vollendet, da hierzu kein Einverständnis vorliegt. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt ist. 2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Schändung Vorsatz, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Formulierung "in Kenntnis ihres Zustands" soll sicherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähig- keit des Opfers auch wahrgenommen hat (BSK StGB-Maier, Art. 190 N 16, BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3, BGer 6B_1300/2022 vom 12. Ja- nuar 2023 E. 2.1).
- 48 - Vom Vorgehen des Beschuldigten kann auf Vorsatz resp. auf Eventualvor- satz geschlossen werden. Die genannten sexuellen Handlungen vollzog der Be- schuldigte zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung ohne Einverständnis der Pri- vatklägerin. Die Privatklägerin war infolge Müdigkeit und der starken Alkoholisie- rung, weshalb sie sich auch im Schlaf resp. Halbschlaf befand, nicht in der Lage, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Mit seinem Tun gemäss erstell- tem Anklagesachverhalt nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, die sexuellen Handlungen trotz Widerstandsunfähigkeit und ohne Einverständnis der Privatklägerin zu vollziehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, womit der subjektive Tatbe- stand erfüllt ist. 2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Solche wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 2.4. Subsumtion Der Beschuldigte hat sich im Sinne der Anklage der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug
1. Abstrakter Strafrahmen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 49 - 1.2 In casu hat sich der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Dieser Strafrahmen soll nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch beim Vorliegen von Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründen nur dann verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, welchen ohne Über- bzw. Unterschreiten des ordentlichen Rah- mens nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkompo- nente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (MAR-
- 50 - KUS HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere 3.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung / Risiko, Zahl der Verletz- ten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 3.1.2 Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in grober Verletzung einer ihm als Taxifahrer der stark alkoholisierten Privatklägerin an ei- nem frühen Samstagmorgen übertragenen Obhuts- und Betreuungsverantwortung gehandelt hat. Somit verletzte er nicht nur die sexuelle Integrität der Privatklägerin, sondern auch deren generelles Sicherheitsgefühl erheblich. Die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Einwilligung der Privatklägerin sexuelle Handlungen an ihr vor- nahm, zeigt seine Gleichgültigkeit gegenüber ihrem Selbstbestimmungsrecht. Un- ter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Privatklägerin ist anzumerken, dass der Beschuldigte – wie eine gynäkologischen Untersuchung ergab – die Privatklägerin zwar nicht mit Krankheiten angesteckt hat, sie jedoch einem entsprechenden Risiko aussetzte. Das Küssen mit Zunge birgt grundsätzlich die Gefahr einer Ansteckung mit Krankheiten. Es wurde somit dem Zufall überlassen, ob sich die Privatklägerin infiziert – sollte der Beschuldigte Träger ansteckender Krankheiten gewesen sein. Dieses Verhalten ist zulasten des Beschuldigten zu würdigen. Dass sich die Privat- klägerin bereits vor der Tat in einem psychisch angeschlagenen Zustand befunden hat, ist zwar sehr unglücklich, kann dem Beschuldigten jedoch nicht angelastet wer- den. Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten anzuführen, dass sich die vorge- nommenen Tathandlungen, namentlich die Berührungen im Brust- und Schambe-
- 51 - reich, im unteren Bereich der möglich vollstellbaren Tathandlungen bewegen. Auch ist nicht etwa ein planmässiges Vorgehen zu erkennen: Er nutzte die sich ihm bie- tende Situation aus, welche sich aufgrund der starken Alkoholisierung der Privat- klägerin ergab. Ausserdem beendete er die sexuellen Handlungen umgehend, als die Privatklägerin das Bewusstsein erlangte, und wendete danach keine Gewalt an. Im Lichte der vorgenannten Umstände und des gravierenden Tatbestands der Schändung ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 3.2.2 Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, nämlich zu seiner ei- genen sexuellen Befriedigung. Er handelte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich, was ihm zu Gute halten ist. Es wäre von ihm zu erwarten ge- wesen, dass er die Privatklägerin aussteigen lässt bzw. ihr dabei hilft. Es gab weder eine Drucksituation noch andere Gründe, die sexuellen Handlungen an der Privat- klägerin vorzunehmen. Der Beschuldigte hat sodann in Kauf genommen, dass die Privatklägerin nie wissen wird, was er mit ihr gemacht hat, was ihm bewusst gewe- sen sein muss. Im Resultat vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 3.3. Fazit Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen, womit in dieser Hinsicht eine Strafe von 18 Monaten gerechtfertigt erscheint.
- 52 -
4. Täterkomponenten 4.1 Allgemeines Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massge- bend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 120 ff.). 4.2 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten 4.2.1 Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Bangladesch, wo er mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen ist. Er absolvierte dort die Schule, bis einschliesslich der 12. Klasse. Nach dem Schulabschluss im Jahr 1995 ging der Beschuldigte nach Italien, wo er als Reinigungskraft und Autoscheibenrei- niger arbeitete und im Jahr 2006 seine Ehefrau kennenlernte, die ebenfalls in Italien erwerbstätig war. Nachdem der Beschuldigte rund 23 Jahre in Italien gelebt hatte, zog er Anfang 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, der 2012 in Italien zur Welt gekommen war, in die Schweiz. Im Jahr 2022 wurde die gemeinsame Tochter in der Schweiz geboren. Der Beschuldigte lebt nun seit rund sieben Jahren mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, in der Schweiz und ist als Taxifahrer tätig. 4.2.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten und haben daher keinen Einfluss auf das Strafmass. Es erfolgt weder einer Straf- erhöhung noch eine Strafmilderung. 4.2.3 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (vgl. D1/14/2), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann er- wartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4.).
- 53 - 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. 4.3.2 Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er zwar von Anfang an Aussagen tätigte, jedoch nicht geständig war. Weiter zeigte er keine Reue. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Ver- fahrens immer wieder in die Opferrolle stellte (D1/4/3 F/A 48, 51, D1/4/4 F/A 9, 10). Aus dem Nachtatverhalten kann keine Strafmilderung zu Gunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden. 4.4. Fazit Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
5. Konkrete Strafe, Strafart und Anrechnung der erstandenen Haft In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Das Gericht rechnet die Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 25. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 in Haft (vgl. D1/9/15), weshalb ihm 18 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
6. Vollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als
- 54 - sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen dieser Bestimmung genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- sehen werden (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 7.3). 6.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder weniger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf. Es kann daher vom Fehlen einer Schlechtprognose ausgegangen werden, zumal auch davon ausgegangen werden kann, dass das vorliegende Strafverfahren beim Beschuldigten einen ausreichend bleibenden Eindruck hinterlassen hat, um nicht erneut straffällig zu werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon bis heute 18 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Obligatorische Landesverweisung
1. Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Landesverweisung stellt eine Mass- nahme dar, welche neben der eigentlichen Strafe ausgefällt werden kann (Art. 66a bis Art. 66d StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB enthält dabei einen Katalog von Straftaten, für die das Gericht bei einer Verurteilung, unabhängig von der Höhe der Strafe, obligatorisch eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen hat. Die
- 55 - Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Ausnahmsweise kann das Gericht, gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefallklausel, von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei soll namentlich der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung getragen werden, die in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisie- rungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung die- ser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem kon- kreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung gegen- überzustellen. Nur wenn dabei das private gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung abzusehen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.).
2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Italien und Bangladesch und somit Ausländer. Der erfüllte Tatbestand der Schändung gilt als Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Eine Ausnahme nach Art. 66a Abs. 3 StGB ist vorliegend nicht gegeben. Entsprechend ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverwei- sung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB anzuordnen. 3.1 Damit stellt sich noch die Frage, ob vorliegend in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen ist. Von der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ erstens für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zwei- tens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
- 56 - Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist generell restriktiv anzuwenden. Zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2). 3.2 Vorab ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der 52-jährige Beschuldigte ist italienischer und bangladeschischer Staatsbürger und lebt seit sieben Jahren mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, in der Schweiz. In der Schweiz verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Bangladesch, wo er mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen ist. Er absolvierte dort die Schule, bis einschliesslich der 12. Klasse. Nach dem Schulabschluss im Jahr 1995 ging der Beschuldigte nach Italien. Dort arbeitete er als Reinigungskraft und Autoscheibenreiniger und lernte im Jahr 2006 seine Ehe- frau kennen, die ebenfalls in Italien erwerbstätig war. Nachdem der Beschuldigte rund 23 Jahre in Italien gelebt hatte, kam er Anfang 2018 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, der im Jahr 2012 in Italien zur Welt gekommen ist, in die Schweiz. Dabei verfolgten sie das Ziel, sich und ihren Kindern ein besseres und sichereres Leben zu ermöglichen. Im Jahr 2022 kam sodann die gemeinsame Tochter in der Schweiz zur Welt. Der Beschuldigte spricht neben Italienisch auch fliessend Bengalisch. Allerdings bereitet ihm die deutsche Sprache beim Sprechen Schwierigkeiten. 3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 führte der Be- schuldigte aus, dass er in der Schweiz – neben seiner Kernfamilie – keine weiteren Verwandten habe, sondern lediglich Freunde und Kollegen. Zu seinen Geschwis- tern, welche noch in Bangladesch leben würden, habe er heute nur noch selten Kontakt. Zu seiner Mutter, die ebenfalls in Bangladesch lebe, pflege er hingegen regelmässigen Kontakt, wobei er diese sowie seine Geschwister zuletzt im Jahr 2018 oder 2020 gesehen habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Ferner arbeite er als selbständiger Taxifahrer und erziele dabei ein durchschnittliches Nettomonats-
- 57 - einkommen in Höhe von Fr. 5'000.–, womit er seine Familie finanziere. In seiner Freizeit verbringe er gerne Zeit mit seiner Familie oder seinen Freunden. Er verfüge weder über Vermögen noch über Schulden und habe keine Vorstrafen. Zu seinem Bezug zur Schweiz führte er aus, dass er die Schweiz als sein Heimatland be- trachte. Er sehe keine Möglichkeit, woanders zu leben, da seine Kinder hier zur Schule gehen und perfekt Schweizerdeutsch sprechen würden (zum Ganzen: act. 53A). 3.4 Mit Blick auf die Lebensgeschichte des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er vor rund sieben Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz gekommen ist. Die besonders prägenden Kindheits- und Ju- gendjahre verbrachte er jedoch nicht in der Schweiz, sondern in Bangladesch. Ei- nen Grossteil seines bisherigen Lebens – nämlich rund 23 Jahre – lebte er zudem in Italien. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschuldigte lebt mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, in der Schweiz. Seine Geschwister sowie seine Mutter leben hingegen allesamt in Bangladesch. Weitere Verwandte hat der Be- schuldigte in der Schweiz nicht. Er hat sich ein gewisses soziales Netz aufgebaut, das hauptsächlich aus Arbeitskollegen und Freunden besteht. Vereinsmitglieds- chaften bestehen jedoch keine, weshalb von einer lediglich normalen sozialen In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist. In der Schweiz ist der Beschuldigte als selbständiger Taxisfahrer tätig und finanziert mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie. In finan- zieller Hinsicht ist er somit als integriert zu betrachten. Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestehen nicht. Der Beschuldigte spricht gebrochenes Deutsch, be- herrscht jedoch Italienisch und Bengalisch fliessend. Seine sprachliche Integration in der Schweiz ist daher als gering einzustufen. Die beruflichen und sozialen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Italien sind intakt, da er bereits 23 Jahre in Italien gelebt hat und die Sprache fliessend beherrscht. Zudem arbeitete der Beschuldigte dort viele Jahre, unter an-
- 58 - derem als Reinigungskraft in einem Nachtclub, und konnte ohne Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Taxifahrer könnte der Beschuldigte ebenfalls pro- blemlos in Italien arbeiten und ist aufgrund seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht an die Schweiz gebunden. Weiter verfügt er über positive Referenzen aus früheren Arbeitsverhältnissen sowie von Freunden in Italien, die dem Gericht vorgelegt wur- den (vgl. oben Erw. III.6.9). Nach dem Gesagten ist eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Italien als realistisch einzuschätzen. Da Italien ein Nachbarsland der Schweiz ist, unterscheidet sich dessen Kultur nicht grundlegend von der schweizerischen. Folglich liegt grundsätzlich weder eine ausserordentliche persön- liche noch wirtschaftliche Integration in die Schweiz vor, die für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles nach Art. 66a Abs. 2 StGB sprechen. Eine Interessenab- wägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung kann demnach ausbleiben. 4.1 Es verbleibt zu prüfen, ob eine allfällige Landesverweisung die Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und, falls ja, ob der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ist (BGer_640/2034 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4, BGE 146 IV 105 E. 4.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigten anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer_640/2034 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.6, BGE 144 I 266 E. 3.3.) 4.2 In casu ist der Beschuldigte verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er zwei ge- meinsame Kinder. Die Familie wohnt gemeinsam in Zürich. Der Beschuldigte pflegt eine enge Beziehung zu seinen Kindern, nimmt seine Pflichten als Elternteil wahr und kümmert sich um den Unterhalt der Familie. Gestützt darauf ist von einem in- takten Familien- und Eheleben auszugehen. Angesichts der tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist in einem weiteren Schritt mit Blick auf die Rechtsprechung
- 59 - zu Art. 8 EMRK zu prüfen, ob es für die Familie ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung nach Italien zu begleiten. 4.3 Die Ehefrau des Beschuldigten ist aufgrund von Lähmungserscheinungen im linken Arm in der Schweiz nicht erwerbstätig. Sie hat ebenfalls lange in Italien ge- lebt, dort gearbeitet und spricht fliessend Italienisch. Da sie mit dem Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in Italien gelebt hat, ist sie mit den dortigen Gege- benheiten und der Kultur vertraut. Es wäre ihr zuzumuten, den Beschuldigten nach Italien zu begleiten. Der gemeinsame Sohn kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz und besucht hier die Schule. Zuvor lebte er sechs Jahre in Italien, wo er auch den Kin- dergarten besuchte. Er verfügt über Kenntnis der italienischen Sprache (D1/4/4 FA 56 f.) und besitzt die italienische Staatsbürgerschaft. Auch ihm ist es daher zu- zumuten, mit seinem Vater nach Italien zu gehen. Die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2022 in der Schweiz geboren und ist nun etwa drei Jahre alt. Sie wurde in der Schweiz noch nicht eingeschult, wes- halb sie personengebunden und nicht ortsgebunden ist. Auch ihr ist es folglich zu- mutbar, ihren Vater nach Italien zu begleiten. 4.4. Eine Landesverweisung ist somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verhältnismässig.
5. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a StGB des Lan- des zu verweisen. Angesichts der Umstände erscheint eine Dauer von 5 Jahren Landesverweisung angemessen. VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines
- 60 - Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Das Gericht kann auch an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernich- tet werden. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellte Gegenstände be- schlagnahmt (D1/8/1):
a) Jeanshose, Marke Levi Strauss, Modell 508, Grösse 31/34, schwarz mit brau- nem Ledergürtel (Ass-Nr. A018'149'149)
b) Unterhose, Marke Crazy Men, Grösse XL/5, schwarz (Ass-Nr. A018'149'150)
c) Sweatshirt, Marke Pull&Bear, Grösse M, grau (Ass-Nr. A018'149'161)
d) Trägershirt, Marke und Grösse unbekannt, grau (Ass-Nr. A018'149'172)
e) Daunenjacke, Marke Colmar, Grösse XL, blau (Ass-Nr. A018'149'183)
f) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, Grösse 42, weiss/schwarz (Ass- Nr. A018'149'194) Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigerin die Herausgabe der beim Beschuldigten beschlagnahmten und in der Anklageschrift
- 61 - aufgeführten Gegenstände beantragt (act. 56 S. 2), was seitens der Anklägerin so- wie der Privatklägerin nicht weiter bestritten wurde. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Dezember 2023 beschlagnahm- ten Gegenstände sind dem Beschuldigten somit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte die Her- ausgabe nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwer- tung oder zur Vernichtung zu überlassen.
3. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland von der Privatklägerin folgende, zuvor sichergestellte Gegenstände (D1/8/4):
a) Damenjacke schwarz, Marke AboutYou, linker Ärmel umgestülpt (Ass- Nr. A018‘148‘566)
b) Jeans-Hose, schwarz, Marke Mango (Ass-Nr. A018'148'577)
c) Leibgurt, schwarz, Leder, Marke B-Belt (Ass-Nr. A018‘148‘588)
d) BH, weinrot (Ass-Nr. A018‘148‘599)
e) Pullover, blau/weiss/rot, Wolle, Marke H&M (Ass-Nr. A018‘148‘602)
f) T-Shirt, schwarz (Ass-Nr. A018‘148‘613)
g) Unterhose (Ass-Nr. A018‘148‘624)
h) Zahnbürste (Ass-Nr. A018‘148‘635) Entsprechend den Gegenständen des Beschuldigten und mangels anders- lautenden Anträgen sind die mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt die Privatklägerin die Her- ausgabe nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwer- tung oder zur Vernichtung zu überlassen.
- 62 -
4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland die nachstehenden Gegenstände beschlagnahmt, welche der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (D1/8/1):
a) Toilettenpapier mit Blutanhaftungen, durch die Geschädigte am 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr benutzt und danach eingefroren (Ass-Nr. A018‘148‘646)
b) 2 Wattestäbchen, mit Abstrichen aus dem Mundraum der Geschädigten, vom 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr (Ass-Nr. A018‘148‘657)
5. Schliesslich sind die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K231225-017 und Geschäftsnummer 86976229 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche der Privatklägerin
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur An- sprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstan- denen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem straf- baren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO/JStPO-DOLGE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsions- weise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist
- 63 - das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.1 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Dezember 2023 zu bezahlen. Überdies sei der Beschul- digte dem Grundsatze nach zum Ersatz von Schaden zu verpflichten (act. 29 S. 1). 2.2 Ihren Antrag auf Genugtuung begründete sie zusammengefasst damit, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 durch den Beschuldigten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden sei. Das Erlebte belaste die Privatklägerin bis heute psychisch stark. Aufgrund des Filmrisses, den sie in der Tatnacht erlebt habe, sei eine psychische Verarbeitung besonders schwer, da sie bis heute nicht wisse, was in dieser Nacht genau passiert sei. Die Auswirkungen der Tat auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin seien gra- vierend: Immer wieder würden kleine Erinnerungsfetzen an die Tatnacht vor ihrem inneren Auge auftauchen. Das Gedankenkarussell würde immer wieder unkontrol- liert zu drehen beginnen und werfe die Privatklägerin wiederholt in depressive Epi- soden zurück. Bei der Privatklägerin sei im Jahr 2021 eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden, weshalb sie seit Jahren in einer psychothe- rapeutischen Behandlung stehe. Im Jahr 2023 – vor der Tatnacht am 23. Dezem- ber 2023 – habe sich die Privatklägerin von einer 100% Arbeitsunfähigkeit langsam zurückgekämpft und habe dank einer IV-unterstützten Eingliederung schliesslich wieder in einem 50%-Pensum arbeiten können. Ende 2023 – vor der Tatnacht am
23. Dezember 2023 – habe sich die Privatklägerin dank guter therapeutischer und medikamentöser Behandlung endlich etwas stabiler gefühlt. Der erlebte sexuelle Übergriff des Beschuldigten habe die Privatklägerin in dieser hart erkämpften Sta- bilisierung weit zurückgeworfen. Die typischen PTBS-Symptome seien seither wie- der deutlich vorhanden: Neben depressiven Zuständen, Antriebs- und Hoffnungs- losigkeit leide die Privatklägerin auch unter Erschöpfung, Schlafstörungen und massivem Appetitverlust. Vor der Tat habe die Privatklägerin kein selbstverletzen- des Verhalten mehr gezeigt. Seit der Tat hätten sich die Selbstverletzungen wieder
- 64 - massiv verstärkt. Aktuell füge sich die Privatklägerin mehrere Verletzungen pro Wo- che zu. Neben den Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin sei auch das Vor- gehen des Beschuldigten relevant für die Höhe der Genugtuungsforderung. Sein Verhalten sei besonders skrupellos, weil er sich an einer offensichtlich widerstands- unfähigen Frau vergangen habe, die ihm als Uber-Fahrer gleichsam anvertraut worden sei, damit sie sicher nach Hause komme. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Übergriff relativ lange gedauert habe, was sich erhöhend auf die Genugtuungssumme auszuwirken habe. Zivilrechtlich sei zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin respektive derer Arbeitskollegin, die das Uber-Taxi für sie bestellt habe, ein Auftragsverhältnis entstanden. Dabei habe der Beschuldigte als Beauftragter die Pflicht gehabt, den Auftrag, namentlich den Personentransport, sorgfältig auszuführen. Indem er seinen wehrlosen Fahrgast schändete, habe er somit auch zivilrechtliche Normen verletzt, was sich ebenfalls erhöhend auf die Ge- nugtuungssumme auswirke. Erschwerend für die Privatklägerin trete die Tatsache hinzu, dass der Beschuldigte bis heute alles bestreite respektive behaupte, nicht er, sondern die junge Frau habe die Initiative für den sexuellen Kontakt ergriffen. So fehle der Privatklägerin auch eine immaterielle Genugtuung (zum Ganzen: act. 29). 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schaden- ersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen körperlichen und/oder seeli- schen Schmerz. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Die finan- ziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die
- 65 - Genugtuungssumme (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 47 N 20; BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.). 3.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte der Schändung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich die sexuelle Integrität der Privatklägerin und ihre persönliche Freiheit und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Per- sönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer trauma- tisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seelischen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeit- raum verarbeitet werden müssen. Die Privatklägerin ist in andauernder psychologi- scher Behandlung. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Privatklä- gerin bereits im Jahr 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und sie sich seit Jahren in einer psychotherapeutischen Behandlung befin- det. Trotz der Stabilisierung ihres psychischen Zustandes im Jahr 2023 – vor der Tatnacht am 23. Dezember 2023 – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die psychischen Schwierigkeiten der Privatklägerin alleine auf den Vorfall, welcher dem Beschuldigten anzulasten ist, zurückzuführen sind. 3.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. Dezember 2023 als der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen. 4.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 4.2 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den schädigenden Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig sei. Aufgrund der vorgeworfenen Taten des Be- schuldigten und des dadurch ausgelösten Strafverfahrens habe eine Verschlechte- rung des Zustandes der Privatklägerin stattgefunden. Es könne nicht am Therapie-
- 66 - niveau von Ende 2023 angesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Ver- arbeitungsprozess der Privatklägerin auch mit Abschluss des Strafverfahrens nicht abgeschlossen sein werde. Da Therapiekosten gemäss haftpflichtrechtlichen Be- stimmungen als Schaden gelten würden, sei die Privatklägerin zur genauen Fest- legung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen (act. 55, S. 9 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte lediglich, dass all- fällige Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 55 S. 10). Im Übrigen wurden die Vorbringen der Privatklägerin nicht bestrit- ten. 4.3 Mit dem Schuldspruch wegen Schändung zulasten der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Pri- vatklägerin verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Schadens, welcher ad- äquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der
- 67 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfah- ren belaufen sich auf Fr. 2'100.– und die Auslagen für die Gutachten auf Fr. 5'354.90 (act. 20). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– be- trägt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 reichte die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin ihre Honorarnote ein, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung geschätzt wurde (act. 55 und act. 55a). Die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 19'328.– (inkl. Mehrwertsteuer) scheint grundsätzlich angemessen. Der Aufwand für die Haupt- verhandlung fiel etwas geringer aus als geschätzt, weshalb hier eine Kürzung vor- zunehmen ist. Auch einige der zahlreichen Hilfeleistungen für die Privatklägerin mögen dieser wohl gedient haben, fallen aber nicht unter die Entschädigungs- pflicht. Weiter wurden die Aufwendungen für Fotokopien und Scans gekürzt. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 16'423.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädi- gen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 16'428.– (Fr. 1'956.55 für Leistungen und Auslagen bis 30. Dezember 2023, Fr. 9'864.25 für Leistungen und Auslagen vom 2. Januar 2024 bis 13. Februar 2025 und Fr. 4'607.20 für Leis-
- 68 - tungen und Auslagen vom 13. Februar 2025 bis 20. Februar 2025; jeweils inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht (act. 52/1-2 und act. 57), wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung geschätzt wurde . Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der geschätzte Aufwand der Hauptverhandlung fiel et- was geringer aus, weshalb hier eine Kürzung vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist der amtlichen Verteidigerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'891.90 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend der Schändung schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten ausge- nommen der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vor- behalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 69 - X. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 70 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 18 Tage bereits durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (obligatorisch) für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: Geschäfts-Nr. 86976229: A018'149'149 (Jeanshose, Marke Levi Strauss, Modell 508, Grösse 31/34, schwarz mit braunem Ledergürtel); A018'149'150 (Unterhose, Marke Crazy Men, Grösse XL/5, schwarz); A018'149'161 (Sweatshirt, Marke Pull&Bear, Grösse M, grau); A018'149'172 (Trägershirt, Marke und Grösse unbekannt, grau); A018'149'183 (Daunenjacke, Marke Colmar, Grösse XL, blau); A018'149'194 (1 Paar Schuhe, Marke Nike, Grösse 42, weiss/schwarz). Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gut- scheinenden Verwendung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft der Privatklägerin auf erstes Verlangen herausgegeben: Geschäfts-Nr. 86976229: A018‘148‘566 (Damenjacke schwarz, Marke AboutYou, linker Ärmel um- gestülpt);
- 71 - A018'148'577 (Jeans-Hose, schwarz, Marke Mango); A018‘148‘588 (Leibgurt, schwarz, Leder, Marke B-Belt); A018‘148‘599 (BH, weinrot); A018‘148‘602 (Pullover, blau/weiss/rot, Wolle, Marke H&M); A018‘148‘613 (T-Shirt schwarz); A018‘148‘624 (Unterhose); A018‘148‘635 (Zahnbürste). Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gut- scheinenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lager- behörde zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlas- sen: Geschäfts-Nr. 86976229: A018‘148‘646 (Toilettenpapier mit Blutanhaftungen, durch die Geschä- digte am 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr benutzt und danach eingefroren); A018‘148‘657 (2 Wattestäbchen, mit Abstrichen aus dem Mundraum der Geschädigten, vom 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr).
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K231225-017 und Geschäftsnummer 86976229 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 72 -
11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 15'891.90 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'423.30 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 5'354.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 15'891.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 16'423.30 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 44'270.10 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 3'000.–).
14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhan- den der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch);
- 73 - hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung zweifach, für sich und den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffern 5, 6 und 7 (per E-Mail: asser- vate@kapo.zh.ch); das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (gegen Empfangs- schein); das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit dem Vermerk der Rechts- kraft, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 74 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Compagnoni MLaw R. Schoen
- 75 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (eingegangen am 13. Juni 2024) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Anklägerin) die Ankla- geschrift mit den Untersuchungsakten an das Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen Schändung (D1/1-22).
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der
- 67 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfah- ren belaufen sich auf Fr. 2'100.– und die Auslagen für die Gutachten auf Fr. 5'354.90 (act. 20). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– be- trägt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 reichte die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin ihre Honorarnote ein, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung geschätzt wurde (act. 55 und act. 55a). Die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 19'328.– (inkl. Mehrwertsteuer) scheint grundsätzlich angemessen. Der Aufwand für die Haupt- verhandlung fiel etwas geringer aus als geschätzt, weshalb hier eine Kürzung vor- zunehmen ist. Auch einige der zahlreichen Hilfeleistungen für die Privatklägerin mögen dieser wohl gedient haben, fallen aber nicht unter die Entschädigungs- pflicht. Weiter wurden die Aufwendungen für Fotokopien und Scans gekürzt. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 16'423.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädi- gen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 16'428.– (Fr. 1'956.55 für Leistungen und Auslagen bis 30. Dezember 2023, Fr. 9'864.25 für Leistungen und Auslagen vom 2. Januar 2024 bis 13. Februar 2025 und Fr. 4'607.20 für Leis-
- 68 - tungen und Auslagen vom 13. Februar 2025 bis 20. Februar 2025; jeweils inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht (act. 52/1-2 und act. 57), wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung geschätzt wurde . Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der geschätzte Aufwand der Hauptverhandlung fiel et- was geringer aus, weshalb hier eine Kürzung vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist der amtlichen Verteidigerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'891.90 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
2. Kostenauferlegung
E. 2 Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 gab die Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt und setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen an (act. 23). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Poststempel glei- chentags) verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Stellen von Beweisanträ- gen (act. 24). Innert zweimalig erstreckter Frist verzichtete die Privatklägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) auf das Stellen von Bewei- santrägen, beantragte jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung (act. 29 und 30). Mit Verfügungen vom 26. Juli 2024 wurde der Ankläge- rin und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin be- treffend Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (act. 31). Die amtliche Verteidigerin nahm sodann mit Eingabe vom 16. August 2024 (gleichentags einge- gangen) Stellung (act. 32). Daraufhin legte die Privatklägerin einen Kurzbrief mit Therapiebericht ins Recht (act. 32A und 32B). Zwischenzeitlich wurden auf Antrag der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die bestehenden Ersatz- massnahmen gegen den Beschuldigten einstweilen bis zum 12. Oktober 2024 (act. 27 und 28) und mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 einstweilen bis zum
25. Februar 2025 verlängert (act. 37). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (einge- gangen am 14. Oktober 2024) stellte die amtliche Verteidigerin einen Beweisantrag hinsichtlich der Einholung der gesamten medizinischen bzw. psychologischen Ak- ten der Privatklägerin (act. 38), worauf der Anklägerin sowie der Privatklägerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 40). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wurde zudem der Antrag der Privat- klägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen (act. 39). Mit Eingabe vom
1. November 2024 (Poststempel gleichentags) reichte die Privatklägerin ihre Stel-
- 5 - lungnahme zu den Beweisanträgen samt Beilagen ein (act. 41 und 42/1-6). Darauf- hin wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 6. November 2024 Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (act. 43). Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Poststem- pel: 22. November 2024) replizierte die amtliche Verteidigerin zur Stellungnahme der Privatklägerin (act. 44). Hernach wies das Gericht die Beweisanträge des Be- schuldigten mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab (act. 45). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde den Parteien die neue Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und die Urteilseröffnung auf den 20. Februar 2025, 15.00 Uhr, vorverlegt (act. 46). Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (eingegan- gen am 11. Februar 2025) Beweisanträge (act. 49 und 50/1-2), welche der Anklä- gerin und der amtlichen Verteidigerin gleichentags mit Kurzbrief zugestellt wurden.
E. 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend der Schändung schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten ausge- nommen der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vor- behalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 69 - X. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 70 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 18 Tage bereits durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (obligatorisch) für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: Geschäfts-Nr. 86976229: A018'149'149 (Jeanshose, Marke Levi Strauss, Modell 508, Grösse 31/34, schwarz mit braunem Ledergürtel); A018'149'150 (Unterhose, Marke Crazy Men, Grösse XL/5, schwarz); A018'149'161 (Sweatshirt, Marke Pull&Bear, Grösse M, grau); A018'149'172 (Trägershirt, Marke und Grösse unbekannt, grau); A018'149'183 (Daunenjacke, Marke Colmar, Grösse XL, blau); A018'149'194 (1 Paar Schuhe, Marke Nike, Grösse 42, weiss/schwarz). Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gut- scheinenden Verwendung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft der Privatklägerin auf erstes Verlangen herausgegeben: Geschäfts-Nr. 86976229: A018‘148‘566 (Damenjacke schwarz, Marke AboutYou, linker Ärmel um- gestülpt);
- 71 - A018'148'577 (Jeans-Hose, schwarz, Marke Mango); A018‘148‘588 (Leibgurt, schwarz, Leder, Marke B-Belt); A018‘148‘599 (BH, weinrot); A018‘148‘602 (Pullover, blau/weiss/rot, Wolle, Marke H&M); A018‘148‘613 (T-Shirt schwarz); A018‘148‘624 (Unterhose); A018‘148‘635 (Zahnbürste). Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gut- scheinenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lager- behörde zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlas- sen: Geschäfts-Nr. 86976229: A018‘148‘646 (Toilettenpapier mit Blutanhaftungen, durch die Geschä- digte am 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr benutzt und danach eingefroren); A018‘148‘657 (2 Wattestäbchen, mit Abstrichen aus dem Mundraum der Geschädigten, vom 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr).
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K231225-017 und Geschäftsnummer 86976229 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Solche wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
E. 2.4 Subsumtion Der Beschuldigte hat sich im Sinne der Anklage der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug
1. Abstrakter Strafrahmen
E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schaden- ersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen körperlichen und/oder seeli- schen Schmerz. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Die finan- ziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die
- 65 - Genugtuungssumme (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 47 N 20; BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.).
E. 3.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung / Risiko, Zahl der Verletz- ten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175).
E. 3.1.2 Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in grober Verletzung einer ihm als Taxifahrer der stark alkoholisierten Privatklägerin an ei- nem frühen Samstagmorgen übertragenen Obhuts- und Betreuungsverantwortung gehandelt hat. Somit verletzte er nicht nur die sexuelle Integrität der Privatklägerin, sondern auch deren generelles Sicherheitsgefühl erheblich. Die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Einwilligung der Privatklägerin sexuelle Handlungen an ihr vor- nahm, zeigt seine Gleichgültigkeit gegenüber ihrem Selbstbestimmungsrecht. Un- ter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Privatklägerin ist anzumerken, dass der Beschuldigte – wie eine gynäkologischen Untersuchung ergab – die Privatklägerin zwar nicht mit Krankheiten angesteckt hat, sie jedoch einem entsprechenden Risiko aussetzte. Das Küssen mit Zunge birgt grundsätzlich die Gefahr einer Ansteckung mit Krankheiten. Es wurde somit dem Zufall überlassen, ob sich die Privatklägerin infiziert – sollte der Beschuldigte Träger ansteckender Krankheiten gewesen sein. Dieses Verhalten ist zulasten des Beschuldigten zu würdigen. Dass sich die Privat- klägerin bereits vor der Tat in einem psychisch angeschlagenen Zustand befunden hat, ist zwar sehr unglücklich, kann dem Beschuldigten jedoch nicht angelastet wer- den. Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten anzuführen, dass sich die vorge- nommenen Tathandlungen, namentlich die Berührungen im Brust- und Schambe-
- 51 - reich, im unteren Bereich der möglich vollstellbaren Tathandlungen bewegen. Auch ist nicht etwa ein planmässiges Vorgehen zu erkennen: Er nutzte die sich ihm bie- tende Situation aus, welche sich aufgrund der starken Alkoholisierung der Privat- klägerin ergab. Ausserdem beendete er die sexuellen Handlungen umgehend, als die Privatklägerin das Bewusstsein erlangte, und wendete danach keine Gewalt an. Im Lichte der vorgenannten Umstände und des gravierenden Tatbestands der Schändung ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen.
E. 3.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte der Schändung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich die sexuelle Integrität der Privatklägerin und ihre persönliche Freiheit und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Per- sönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer trauma- tisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seelischen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeit- raum verarbeitet werden müssen. Die Privatklägerin ist in andauernder psychologi- scher Behandlung. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Privatklä- gerin bereits im Jahr 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und sie sich seit Jahren in einer psychotherapeutischen Behandlung befin- det. Trotz der Stabilisierung ihres psychischen Zustandes im Jahr 2023 – vor der Tatnacht am 23. Dezember 2023 – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die psychischen Schwierigkeiten der Privatklägerin alleine auf den Vorfall, welcher dem Beschuldigten anzulasten ist, zurückzuführen sind.
E. 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175).
E. 3.2.2 Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, nämlich zu seiner ei- genen sexuellen Befriedigung. Er handelte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich, was ihm zu Gute halten ist. Es wäre von ihm zu erwarten ge- wesen, dass er die Privatklägerin aussteigen lässt bzw. ihr dabei hilft. Es gab weder eine Drucksituation noch andere Gründe, die sexuellen Handlungen an der Privat- klägerin vorzunehmen. Der Beschuldigte hat sodann in Kauf genommen, dass die Privatklägerin nie wissen wird, was er mit ihr gemacht hat, was ihm bewusst gewe- sen sein muss. Im Resultat vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.
E. 3.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. Dezember 2023 als der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen.
E. 3.4 Mit Blick auf die Lebensgeschichte des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er vor rund sieben Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz gekommen ist. Die besonders prägenden Kindheits- und Ju- gendjahre verbrachte er jedoch nicht in der Schweiz, sondern in Bangladesch. Ei- nen Grossteil seines bisherigen Lebens – nämlich rund 23 Jahre – lebte er zudem in Italien. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschuldigte lebt mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, in der Schweiz. Seine Geschwister sowie seine Mutter leben hingegen allesamt in Bangladesch. Weitere Verwandte hat der Be- schuldigte in der Schweiz nicht. Er hat sich ein gewisses soziales Netz aufgebaut, das hauptsächlich aus Arbeitskollegen und Freunden besteht. Vereinsmitglieds- chaften bestehen jedoch keine, weshalb von einer lediglich normalen sozialen In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist. In der Schweiz ist der Beschuldigte als selbständiger Taxisfahrer tätig und finanziert mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie. In finan- zieller Hinsicht ist er somit als integriert zu betrachten. Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestehen nicht. Der Beschuldigte spricht gebrochenes Deutsch, be- herrscht jedoch Italienisch und Bengalisch fliessend. Seine sprachliche Integration in der Schweiz ist daher als gering einzustufen. Die beruflichen und sozialen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Italien sind intakt, da er bereits 23 Jahre in Italien gelebt hat und die Sprache fliessend beherrscht. Zudem arbeitete der Beschuldigte dort viele Jahre, unter an-
- 58 - derem als Reinigungskraft in einem Nachtclub, und konnte ohne Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Taxifahrer könnte der Beschuldigte ebenfalls pro- blemlos in Italien arbeiten und ist aufgrund seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht an die Schweiz gebunden. Weiter verfügt er über positive Referenzen aus früheren Arbeitsverhältnissen sowie von Freunden in Italien, die dem Gericht vorgelegt wur- den (vgl. oben Erw. III.6.9). Nach dem Gesagten ist eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Italien als realistisch einzuschätzen. Da Italien ein Nachbarsland der Schweiz ist, unterscheidet sich dessen Kultur nicht grundlegend von der schweizerischen. Folglich liegt grundsätzlich weder eine ausserordentliche persön- liche noch wirtschaftliche Integration in die Schweiz vor, die für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles nach Art. 66a Abs. 2 StGB sprechen. Eine Interessenab- wägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung kann demnach ausbleiben.
E. 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium).
E. 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen:
- 12 - BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 68 ff., 72 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81/1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.).
E. 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O. S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustellen (BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 84 ff.).
E. 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem
- 13 - Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für Privatkläger.
E. 4 Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts zum Vorwurf der Schändung stehen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten (D1/4/1-4) sowie der Privatklägerin (D1/5/1-3) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Zentrum. Des Weiteren gilt es die Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (act. 53A und 53B) zu wür- digen. Weiter liegen die Aussagen der Zeugin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 im Recht (D1/6/1-2). Als Sachbeweismittel sind sodann insbesondere die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin P._____ und der Privatklägerin (D1/6/2), die Auswertung der Puls-Uhr der Privatklägerin (act. 50/2), die medizinischen Berichte zur Privatklägerin (act. 30, 32B, 42/1-2, 50/1), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen der mutmasslich Tatbetei- ligten (D1/7/1-13), die Daten zur Uber-Fahrt (D1/3/3), der Fahrtenschreiber (act. 56a/1) sowie die aktenkundigen Referenzschreiben zum Beschuldigen (act. 53/3-9) zu berücksichtigen. Alle diese Beweismittel sind verwertbar.
E. 4.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden.
E. 4.2 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den schädigenden Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig sei. Aufgrund der vorgeworfenen Taten des Be- schuldigten und des dadurch ausgelösten Strafverfahrens habe eine Verschlechte- rung des Zustandes der Privatklägerin stattgefunden. Es könne nicht am Therapie-
- 66 - niveau von Ende 2023 angesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Ver- arbeitungsprozess der Privatklägerin auch mit Abschluss des Strafverfahrens nicht abgeschlossen sein werde. Da Therapiekosten gemäss haftpflichtrechtlichen Be- stimmungen als Schaden gelten würden, sei die Privatklägerin zur genauen Fest- legung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen (act. 55, S. 9 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte lediglich, dass all- fällige Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 55 S. 10). Im Übrigen wurden die Vorbringen der Privatklägerin nicht bestrit- ten.
E. 4.2.1 Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Bangladesch, wo er mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen ist. Er absolvierte dort die Schule, bis einschliesslich der 12. Klasse. Nach dem Schulabschluss im Jahr 1995 ging der Beschuldigte nach Italien, wo er als Reinigungskraft und Autoscheibenrei- niger arbeitete und im Jahr 2006 seine Ehefrau kennenlernte, die ebenfalls in Italien erwerbstätig war. Nachdem der Beschuldigte rund 23 Jahre in Italien gelebt hatte, zog er Anfang 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, der 2012 in Italien zur Welt gekommen war, in die Schweiz. Im Jahr 2022 wurde die gemeinsame Tochter in der Schweiz geboren. Der Beschuldigte lebt nun seit rund sieben Jahren mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, in der Schweiz und ist als Taxifahrer tätig.
E. 4.2.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten und haben daher keinen Einfluss auf das Strafmass. Es erfolgt weder einer Straf- erhöhung noch eine Strafmilderung.
E. 4.2.3 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (vgl. D1/14/2), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann er- wartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4.).
- 53 -
E. 4.3 Mit dem Schuldspruch wegen Schändung zulasten der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Pri- vatklägerin verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Schadens, welcher ad- äquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
E. 4.3.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd.
E. 4.3.2 Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er zwar von Anfang an Aussagen tätigte, jedoch nicht geständig war. Weiter zeigte er keine Reue. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Ver- fahrens immer wieder in die Opferrolle stellte (D1/4/3 F/A 48, 51, D1/4/4 F/A 9, 10). Aus dem Nachtatverhalten kann keine Strafmilderung zu Gunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden.
E. 4.4 Eine Landesverweisung ist somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verhältnismässig.
5. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a StGB des Lan- des zu verweisen. Angesichts der Umstände erscheint eine Dauer von 5 Jahren Landesverweisung angemessen. VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines
- 60 - Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Das Gericht kann auch an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernich- tet werden. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellte Gegenstände be- schlagnahmt (D1/8/1):
a) Jeanshose, Marke Levi Strauss, Modell 508, Grösse 31/34, schwarz mit brau- nem Ledergürtel (Ass-Nr. A018'149'149)
b) Unterhose, Marke Crazy Men, Grösse XL/5, schwarz (Ass-Nr. A018'149'150)
c) Sweatshirt, Marke Pull&Bear, Grösse M, grau (Ass-Nr. A018'149'161)
d) Trägershirt, Marke und Grösse unbekannt, grau (Ass-Nr. A018'149'172)
e) Daunenjacke, Marke Colmar, Grösse XL, blau (Ass-Nr. A018'149'183)
f) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, Grösse 42, weiss/schwarz (Ass- Nr. A018'149'194) Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigerin die Herausgabe der beim Beschuldigten beschlagnahmten und in der Anklageschrift
- 61 - aufgeführten Gegenstände beantragt (act. 56 S. 2), was seitens der Anklägerin so- wie der Privatklägerin nicht weiter bestritten wurde. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Dezember 2023 beschlagnahm- ten Gegenstände sind dem Beschuldigten somit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte die Her- ausgabe nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwer- tung oder zur Vernichtung zu überlassen.
3. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland von der Privatklägerin folgende, zuvor sichergestellte Gegenstände (D1/8/4):
a) Damenjacke schwarz, Marke AboutYou, linker Ärmel umgestülpt (Ass- Nr. A018‘148‘566)
b) Jeans-Hose, schwarz, Marke Mango (Ass-Nr. A018'148'577)
c) Leibgurt, schwarz, Leder, Marke B-Belt (Ass-Nr. A018‘148‘588)
d) BH, weinrot (Ass-Nr. A018‘148‘599)
e) Pullover, blau/weiss/rot, Wolle, Marke H&M (Ass-Nr. A018‘148‘602)
f) T-Shirt, schwarz (Ass-Nr. A018‘148‘613)
g) Unterhose (Ass-Nr. A018‘148‘624)
h) Zahnbürste (Ass-Nr. A018‘148‘635) Entsprechend den Gegenständen des Beschuldigten und mangels anders- lautenden Anträgen sind die mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt die Privatklägerin die Her- ausgabe nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwer- tung oder zur Vernichtung zu überlassen.
- 62 -
4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland die nachstehenden Gegenstände beschlagnahmt, welche der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (D1/8/1):
a) Toilettenpapier mit Blutanhaftungen, durch die Geschädigte am 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr benutzt und danach eingefroren (Ass-Nr. A018‘148‘646)
b) 2 Wattestäbchen, mit Abstrichen aus dem Mundraum der Geschädigten, vom 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr (Ass-Nr. A018‘148‘657)
5. Schliesslich sind die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K231225-017 und Geschäftsnummer 86976229 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche der Privatklägerin
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur An- sprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstan- denen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem straf- baren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO/JStPO-DOLGE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsions- weise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist
- 63 - das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
E. 5 Aussagenwürdigung – Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit
E. 5.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sagte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Mit seinem Uber-Taxi habe er die Privatklägerin um ungefähr 02.35 Uhr an der N._____- strasse in Zürich abgeholt. Sie habe auf der rechten Seite der Rückbank Platz ge- nommen. Er habe sie als "normale" Kundin wahrgenommen. Sie sei weder lustig, traurig noch fröhlich gewesen. Er wisse nicht mehr, ob sie angegurtet gewesen sei,
- 14 - und habe sich auch nicht darauf geachtet, ob die entsprechenden Warnleuchter aufgeleuchtet hätten. Während der Fahrt habe er nicht mit der Privatklägerin ge- sprochen, sondern sie lediglich begrüsst, als sie eingestiegen sei. Er wisse weder, ob sie während der Fahrt geschlafen habe, noch, ob sie betrunken gewesen sei. Normalerweise spreche er betrunkene Kunden, die sich nach dem Einsteigen zur Seite lehnen würden, an, da diese gegebenenfalls noch erbrechen müssten. Die Privatklägerin habe sich stets normal verhalten und keineswegs wie eine betrun- kene Kundin. Er sei danach direkt von der N._____-strasse nach M._____ gefah- ren. Es habe keinen Verkehr gehabt – abgesehen von der N._____-strasse. Als er in M._____ im L._____ [Strasse] 3 angekommen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie aussteigen solle. Daraufhin habe sie gelacht und ihm einen Kussmund zuge- schickt. Schliesslich habe er sich nach hinten gedreht, woraufhin sie ihn auf den Mund geküsst habe. Anschliessend sei er aus dem Auto gestiegen und habe die Hintertür geöffnet, damit sie aussteigen könne. Als er ins Auto eingestiegen sei, habe sie ihn direkt gepackt und geküsst, woraufhin er sie ebenfalls gepackt habe. Hernach sei sie ihm auf den Schoss gesessen, "wie wenn man Sex machen würde". Schliesslich habe er sie zuerst über dem BH und danach unter dem BH berührt. Hernach habe sie ihren BH geöffnet. Irgendwann habe die Privatklägerin seine Hand in ihre Hose geführt, woraufhin er "mit dem Finger Sex gemacht" habe. Im selben Moment habe sie den Gürtel ihrer Hose geöffnet und diese ausgezogen. Er habe sie ebenfalls geküsst. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt habe. Während den Sex-Bewegungen habe sie auf seinem Schoss – mit dem Gesicht zu ihm – gesessen. Seine Hose sei die gesamte Dauer geschlossen gewesen. Sie habe diese Sex-Bewegungen für eine lange Zeit gemacht. Als sie fertig gewesen sei, habe sie sich ungefähr für vier Minuten seitlich nach hinten links an die Autotür gelehnt. Er habe ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie entgegnete, dass sie noch zahlen müsse. Er habe ihr erklärt, dass sie bereits mit der Karte bezahlt habe, woraufhin sie wieder begonnen habe, ihn zu küssen und ihre Hose samt Unterhose bis Mitte Oberschenkel runtergezogen habe. Schliesslich habe sie versucht, seinen Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er seine Hand vor den Gürtel gehalten habe. Danach habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand an seinen Penis gerieben.
- 15 - Schliesslich habe er sich daran erinnert, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte, weshalb er sie am weiteren Reiben seines Penis' gehindert habe. Sie habe ihn dann wieder geküsst und gepackt. Als sie ihn gepackt habe, habe er sie ebenfalls wieder geküsst. Er habe dabei aber keine Kraft und keine Gewalt aufgewendet. Etwas später habe er sich dann entschuldigt und gesagt, dass er weiter müsse, woraufhin die Privatklägerin die Tür geöffnet, ihre Tasche und Telefon genommen und das Fahrzeug verlassen habe. Anschliessend habe er auf seinem Handy überprüft, ob neue Fahrten eingegangen seien, weshalb er nach ca. zwei bis fünf Minuten losgefahren sei. Zuvor habe er sein Gesicht noch mit Wasser gewaschen. Er habe nichts gemacht. Sie habe alles machen wollen. Er denke, dass sie ihn angezeigt habe, weil er keinen Sex mit ihr wollte. Sie habe Gewalt gegen ihn angewendet. Auf Nachfrage erklärte er, dass der ganze Vorfall ungefähr 30 Minuten gedauert habe. Während dieser Zeit sei ihm warm gewesen und er habe das Auto verlassen wollen. Ihr sei ebenfalls warm gewesen. Nach Vor- halt einiger Aussagen der Privatklägerin und der Frage, was er dazu sage, dass die Aussagen diametral auseinandergehen würden, antwortete der Beschuldigte, dass seine Aussagen stimmen würden. Hätte er sie von den sexuellen Handlungen ab- gehalten, hätte sie geschrien. Sie hätte das Fahrzeug ja verlassen, schreien oder ihn schlagen können. Sie habe nichts dergleichen gemacht (zum Ganzen: D1/4/1).
E. 5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 27. Dezem- ber 2023 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die obigen Aussagen und betonte, dass er die Wahrheit gesagt habe. So habe die Privatklägerin seinen Kopf zu sich gezogen und ihn geküsst, nachdem sie den Zielort erreicht hätten. Darauf- hin sei er aus dem Auto ausgestiegen, um sie aussteigen zu lassen. Als er die Hintertür geöffnet habe, habe sie ihn am Kopf gepackt und angefangen zu küssen. Er sei schliesslich eingestiegen und sie habe sich auf ihn gesessen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Privatklägerin "normal" gewesen. Sie sei weder "sauer" noch be- trunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Ob sie tatsächlich betrunken gewesen sei, wisse er aber nicht. Jedenfalls habe sie ihn die ganze Zeit geküsst, woraufhin er sie ebenfalls begonnen habe zu küssen und sie an der Brust über den Kleidern berührt habe. Als er seine Hand unter ihren BH geschoben habe, habe sie ihn weiterhin umarmt. Plötzlich habe sie seine Hand genommen und in
- 16 - ihre Unterhose geführt. Hernach habe sie versucht, ihren Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, weshalb er diesen schlussendlich selbst geöffnet habe. Sie habe ihn weiterhin geküsst, währenddessen habe er ihre Brüste angefasst. Dar- aufhin habe sie ihren BH geöffnet und hochgezogen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe "Bewegungen mit ihrem Becken" gemacht. Hernach habe sie sich seitlich ge- gen die Autotür gelegt, woraufhin sie ihre Hose und Unterhose bis Mitte Oberschen- kel nach unten gezogen habe. Sie habe seinen Reissverschluss aufgemacht und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei mas- siert. Er habe daraufhin die Beine zusammengepresst, danach habe sie ihre Hand aus der Hose genommen. Er habe gedacht, dass er "keinen Sex machen wolle" mit ihr, was er ihr aber nicht gesagt habe. Beide hätten keine Gewalt aufgewendet, es sei alles normal gewesen. Dann habe er zu ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie die Autotür geöffnet und ihre Hose hochgezogen habe. Er sei schliesslich auf den Fahrersitz gesessen und habe nach neuer Kundschaft gesucht. Er habe noch ein paar Minuten gewartet und sei dann losgefahren. Neu schilderte der Beschuldigte explizit, dass er keinen Sex mit der Privatklägerin haben wollte, was er ihr aber gesagt habe (zum Ganzen: D1/4/2).
E. 5.1.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe und sie sich auf seinen Schoss gesetzt habe. Dadurch, dass sie ihn "gezerrt" habe, sei er auf dem Sitz gesessen und sie habe sich auf ihn gesetzt. Als sie sich auf ihn gesetzt habe, sei sie aggressiv gewesen. Ihre Gesichter seien gegenüber voneinander gewesen. Schliesslich habe sie seinen Kopf gepackt und ihn angefangen zu küssen. Sie habe "mit ihrem Mund seine Zunge gepackt und sei nicht normal gewesen". Er habe beim Küssen be- merkt, dass sie nicht ganz normal gewesen sei. Mithin beschrieb er die Privatklä- gerin im Unterschied zu den vorherigen Einvernahmen als stark und aggressiv. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder irgendet- was konsumiert habe. Er hingegen sei nicht betrunken gewesen, sondern gesund und in einem normalen Zustand. Hernach habe sie seine Hände an ihre Brust ge- führt, woraufhin er seine Hände wegzog und hinter ihrem Rücken platziert habe.
- 17 - Daraufhin habe sie seine Hände erneut an ihre Brüste geführt und ihren BH geöff- net. Sie habe mit seinen Händen begonnen, ihre Brüste zu massieren. Zuerst sei seine Hand über dem BH und später unter dem BH gewesen. Einmal habe sie sogar seinen Kopf gepackt und an ihre Brust gebracht. Danach habe sie Sex-Be- wegungen gemacht und dabei "uh, uh gemacht". Anschliessend habe sie den Gür- tel und Reissverschluss ihrer Hose geöffnet, habe seine Hände genommen und in ihren Intimbereich geführt. Irgendwann habe sie sich beruhigt und sei auf die linke Seite gerutscht. Dabei sei das rechte Bein auf dem Sitz gewesen und das Linke am Boden. Kurz darauf habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und habe mit ihrer Hand seinen Genitalbereich berührt und massiert. Daraufhin habe er sie sofort gestoppt und ihr – in Abweichung zu den vorherigen Einvernahmen – von seiner Familie erzählt und gesagt, dass er das nicht wolle. Währenddessen habe er seine Beine zusammengepresst. Hernach habe sie wieder begonnen ihn zu küs- sen. Sie habe ihn aufgefordert, mit ihm Sex zu haben, indem sie nach Sex gefragt habe. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er "nichts wolle" und sei in "Abwehrhaltung" gewesen – was er im Rahmen dieser Einvernahme zum ersten Mal zu Protokoll gab. Er sei still wie ein Stein gewesen. Schliesslich habe er ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie um ca. 04.04 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. In diesem Moment habe er einen neuen Fahrten-Auftrag erhalten und sei los- gefahren. Auf Nachfrage ergänzte der Beschuldigte im Vergleich zu den vorherigen Einvernahmen, dass er sich nach dem Ausstieg der Privatklägerin in einem "Schüt- telzustand" befunden habe sowie ängstlich gewesen sei. Sein Körper sei ein "biss- chen am Zittern" gewesen. Er habe Wasser getrunken und sich etwas Wasser ins Gesicht gespritzt. Danach sei ein Anruf eingegangen und er sei losgefahren (zum Ganzen: D1/4/3).
E. 5.1.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte sogleich, keine Ergänzungen oder Änderungen seiner bisherigen Aussagen anbringen zu wollen. Er habe bereits alles gesagt. Die Privat- klägerin habe absichtlich und bewusst "das gegen ihn gemacht". Sie habe ihn im- mer wieder aufgefordert, mit ihr "Sex zu machen". Als er dies verneinte, habe sie "Uff" gesagt und habe das Fahrzeug verlassen. Auf Nachfrage seiner amtlichen Verteidigerin führte er insbesondere aus, dass er nicht wisse, ob die Privatklägerin
- 18 - während der Fahrt geschlafen habe. Sie sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn geküsst, woraufhin er sie ebenfalls geküsst habe. Sie habe seine Zunge berührt und "daran gezogen". Sie habe mit "ihrem Mund seine Zunge genommen". Die Art, wie die Privatklägerin ihn "griff und packte", sei aggressiv gewesen. Dadurch habe er Angst vor ihr bekommen (zum Ganzen: D1/4/4).
E. 5.1.5 Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Fe- bruar 2025 führte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe einen Anruf erhalten, als er mit einem Kollegen einen Kaffee getrun- ken habe. Er habe diesen Anruf entgegengenommen und sei zum Abholort unweit der O._____ an der N._____-strasse in Zürich gefahren, wo er um ca. 02.41 Uhr angekommen sei. Dort angekommen, habe die Privatklägerin die Hintertür seines Uber-Fahrzeuges geöffnet und sei eingestiegen. Er habe sich nicht geachtet, ob die Privatklägerin bei Ankunft des Uber-Taxis alleine gewesen sei. Er habe nach dem Namen gefragt und diesen mit dem Namen auf der Uber-Bestellung vergli- chen. Hernach habe er sie begrüsst und sei losgefahren. Auf der N._____-strasse habe es sehr viel Verkehr gehabt, weshalb er eine andere Strasse genommen habe, um dem Stau auszuweichen. Während der Fahrt habe er nicht mehr mit ihr gesprochen. An der Privatklägerin sei ihm nichts Spezielles aufgefallen. Sie sei eine "normale Passagierin" gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob sie während der Fahrt eingeschlafen sei. Als er den Zielort um ca. 03.05 Uhr erreicht habe, habe er angehalten und den Motor des Fahrzeuges ausgeschalten. Als er ihr mitgeteilt habe, dass sie den Zielort erreicht hätten und sie aussteigen solle, habe sie ihm einen Luftkuss zugeworfen und gelacht. Sie habe also nicht geschlafen im Zeit- punkt der Ankunft. Daraufhin habe er sie zum zweiten Mal gebeten, auszusteigen, woraufhin sie ihm erneut einen Luftkuss zugeworfen habe. Er sei anschliessend aus dem Auto ausgestiegen, um die Hintertür zu öffnen, damit sie aussteigen könne. Als er ihr daraufhin habe sagen wollen, dass sie aussteigen solle, habe sie ihn ins Auto gezogen und sich auf ihn gesetzt, ihn angefasst und geküsst. Sie sei sehr aggressiv gewesen und er habe Angst vor ihr gehabt. Sie habe seine Hände an ihre Brust geführt. Er habe ihr daraufhin klar gemacht, dass er Taxifahrer sei und dies für ihn verboten sei. Sie habe entgegnet, dass das für sie kein Problem sei. Sie habe seine Hand genommen und geküsst. Sie habe seine Hände an ver-
- 19 - schiedene Körperstellen von ihr geführt. Sie habe sogar seinen Kopf an ihre Brust gedrückt. Die Privatklägerin habe seine Hand in ihren Schambereich geführt. Er sei aber mit dem Finger nicht in sie eingedrungen, da er seine Hand sofort weggezogen habe. Auf die Nachfrage des Gerichts, was er mit dem Ausdruck "mit dem Finger Sex machen" in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 gemeint habe, antwortete er, dass sie wahrscheinlich Sex gewollt habe, als sie seine Hand in ihren Intimbereich geführt habe, und dass er sie dort mit seinen Fingern berühre. Das habe er aber nicht gemacht. Er habe ihr wiederholt gesagt, dass er eine Familie habe und das nicht gehe und er so etwas nicht mache. Sie habe den Reissver- schluss seiner Hose öffnen wollen, woraufhin er ihr klar gemacht habe, dass er das nicht wolle. Sie habe seine Hand genommen und versucht, diese in seine Hose zu stecken. Aufgrund der verschiedenen Bewegungen, Geräusche und Laute gehe er davon aus, dass sie zum Orgasmus gekommen sei, wobei sie sich selbst befriedigt habe. Sie habe eine Hose getragen, der Reissverschluss und der Hosenknopf seien aber geöffnet gewesen. Die Unterhose sowie die Hose der Privatklägerin seien bis zum Oberschenkel heruntergezogen gewesen. Er habe ihr jedoch nicht geholfen, diese runterzuziehen. Der BH sei hochgezogen gewesen. Die Privatklä- gerin habe seinen Penis über der Unterhose berührt. Sie habe ihre Hand jedoch nicht in seine Unterhose führen können, da er sich sofort "blockiert" habe. Es sei auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie immer wieder aufgefordert, das Auto zu verlassen. Auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb er nicht ausgestiegen sei, wenn er die intimen Kontakte zur Privatklägerin nicht haben wollte, antwortete der Beschuldigte, sie habe ihn "blockiert". Sie habe auf seinem Schoss gesessen. Er habe sie weder drängen noch schubsen wollen, da dies zu Verletzung hätte führen können. Während der intimen Kontakte sei er immer passiv gewesen, nie aktiv. Sie sei sehr aktiv gewesen und ihr Verhalten sei beängstigend gewesen. Um ca. 04.00 Uhr habe sie die Autotür geöffnet und sei davongelaufen. Sie habe dabei nichts gesagt, nur laut geatmet. Er sei davon ausgegangen, dass sie enttäuscht von ihm gewesen sei. Danach habe er sein Gesicht mit Wasser gewaschen und um ca. 04.05 Uhr eine neue Fahrtanfrage erhalten, weswegen er nach Q._____ gefahren sei.
- 20 - Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass die Privatkläge- rin das alles absichtlich gemacht habe. Er hätte die Polizei kontaktieren müssen. Es sei ein Fehler, dies nicht gemacht zu haben. Er fügt an, dass sie die Anzeige vermutlich nicht erstattet hätte, wenn es zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Sie sei enttäuscht von ihm gewesen. Er ernähre seine Familie, welche von seinem Einkommen lebe. Er habe zwei Kinder. Für ihn sei das Risiko viel zu gross. Er könne sich so etwas nicht erlauben. Auf die Pulsmessungen angesprochen (vgl. dazu unten), erklärte der Beschuldigte, dass er sich damit nicht auskennen würde und dazu keine Stellung nehmen werde (zum Ganzen: act. 53a).
E. 5.1.6 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. In Bezug auf sein Aussageverhalten ist mit Blick auf vorstehende Ausfüh- rungen einerseits zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Geschehnisse im Uber-Taxi grundsätzlich konsistent schilderte. So führte er aus, dass er die Privat- klägerin geküsst sowie im Brust- und Intimbereich berührt habe. Sie habe ihren BH geöffnet sowie ihre Hose und Unterhose heruntergezogen. Weiter habe sie seine Hand in ihre Hose geführt, Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos mehrfach berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe den Reissverschluss seiner Hose geöffnet, ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei massiert. Unbeschadet dessen finden sich in den Aussagen des Beschuldigten Wi- dersprüche. So schilderte er unterschiedlich, wie er nach der Ankunft in M._____
- 21 - auf die Rückbank seines Taxis und zur Privatklägerin gekommen sein soll. Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme gab er noch zu Protokoll, dass er ins Auto ge- stiegen sei. Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er als- dann, dass die Privatklägerin ihn gepackt und geküsst habe, woraufhin er einge- stiegen sei. Im Rahmen der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung schilderte er, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe. Es fällt auf, dass die einzelnen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Ver- haltens der Privatklägerin stark voneinander abweichen. So beschreibt der Be- schuldigte das Verhalten der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom
26. Dezember 2023 noch als "normal". Sie habe keineswegs wie eine betrunkene Kundin gewirkt, sei weder besonders lustig, traurig oder fröhlich gewesen. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Dezember 2023 schilderte er das Verhalten der Privatklägerin als nicht auffällig. Sie sei weder "sauer" noch betrunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 gab der Beschuldigte demge- genüber zu Protokoll, dass die Privatklägerin aggressiv gewesen sei. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder etwas konsumiert habe. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Mai 2024 so- wie der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 sagte der Beschuldigte aus, dass sie sehr aggressiv gewesen sei. Alsdann beschreibt der Beschuldigte auch seinen eigenen Gemütszustand nicht konsistent. So erwähnte erst ab der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 10. April 2024, dass er sich – nachdem die Privat- klägerin das Fahrzeug verlassen habe – in einem "Schüttelzustand" befunden habe und ängstlich gewesen sei. Aus den vorherigen Einvernahmen, die zeitlich deutlich näher beim Vorfall lagen, lassen sich solch starke Gefühlserregungen beim be- schuldigten nicht ablesen. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte die Rolle der Pri- vatklägerin in Bezug auf die sexuelle Interaktion von Einvernahme zu Einvernahme als aktiver, übergriffiger, aggressiver und unkontrollierter – weil stark betrunken – beschreibt. Diese Aggravierungen lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen. Umgekehrt fallen die Darstellungen zur eigenen Gefühlswelt aus: So schilderte er erst im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
- 22 -
E. 5.2 Aussagen der Privatklägerin
E. 5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2023 schil- derte die Privatklägerin in freier Erzählung die streitgegenständlichen Gescheh- nisse sinngemäss und im Wesentlichen folgendermassen: Um 17.15 Uhr habe sie sich mit Arbeitskollegen am R._____ Zürich getroffen und dort Glühwein getrunken. Anschliessend seien sie auf den S._____ gegangen, da dort das Weihnachtsessen mit dem Geschäft stattgefunden habe. Um 00.05 Uhr seien sie und rund zwölf Ar- beitskollegen mit der letzten Bahn in die Stadt gefahren. Vom R._____ Zürich seien sie via T._____ zur N._____-strasse gelaufen. Hernach seien sie zuerst in eine Bar gegangen und später in den Club "U._____". Sie habe bereits während des Ge- schäftsessens sowie den ganzen Abend sehr viel Alkohol – namentlich Glühwein, wobei mindestens zwei davon mit Schuss, einige Gläser Weisswein, ein paar Shots Berliner Luft sowie einen Gin Tonic – getrunken, wobei sie ansonsten nicht viel Alkohol konsumiere. Sie habe jedoch keine Betäubungsmittel oder andere Sub- stanzen konsumiert. Ihre Chefin, P._____, die auch eine langjährige Freundin von ihr sei, habe ihr dann über deren Handy ein Uber-Taxi bestellt und mit ihr auf das Uber-Taxi gewartet. Sie sei sehr betrunken gewesen, was auch der Grund dafür
- 24 - gewesen sei, dass ihre Chefin ihr ein Uber-Taxi bestellt hatte. Um 02.41 Uhr sei sie gemäss Uber-Quittung an der N._____-strasse 2 in Zürich in das Uber-Taxi einge- stiegen. Sie sei hinten rechts eingestiegen. Sie gehe davon aus, dass sie dann hinten links Platz genommen habe, da sie später auf der linken Seite aufgewacht sei. Ihre Chefin habe den Uber-Fahrer noch darum gebeten, sie sicher nach Hause zu fahren. Sie nehme an, dass sie im Uber eingeschlafen oder zumindest wegge- döst sei. Sie wisse jedoch nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe. Als der Beschuldigte über ihr auf der Rückbank lag, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie sei "auf dem Rücken halbliegend an der Türe" aufgewacht, ihre Beine seien ge- spreizt gewesen. Ihr linkes Bein habe sich neben dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Bank befunden. Sie sei völlig verwirrt und "angeekelt" gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Er habe sie sehr heftig und lange geküsst, dabei sei es auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie angefasst. Ihr BH und ihre Hose seien offen gewesen, wobei sie die Hose und ihr Shirt noch angehabt habe. Da der Reissverschluss und der Knopf offen gewe- sen seien, denke sie nicht, dass es zur Penetration gekommen sei. Sie wisse je- doch nicht, was er mit seinen Händen gemacht habe. Er habe sie sicherlich an der "Brustregion" berührt. Seine Hand sei in ihrem Intimbereich gewesen. Sie wisse jedoch nicht, ob er über ihrer Unterhose oder in der Unterhose gewesen sei. Alles weitere würde Spekulation ihrerseits sein. Sie könne sich daran erinnern, dass sie dem Beschuldigten mindestens einmal mit ihrer Hand über dessen Kopf gestreift habe, sodass sie realisiert habe, dass sie in einem Auto sei und dass ein Mann "über ihr sei", welcher Sachen machen würde, die sie nicht wolle. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Sie könne sich an seine Haare erinnern und an seinen Bart, also an seine Bartstoppeln im Gesicht, welche sie gekratzt hätten. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus dem Auto wolle, dabei habe er sie völlig perplex angeschaut und sei "wie kurz erstarrt". Schliesslich habe sie das Auto verlassen können – mit offener Hose und einem verdrehten Jackenärmel. Anschliessend habe sie bemerkt, dass sie sich in ihrer Wohnsiedlung befinde. Als sie das Auto verlassen habe, habe sich der Beschuldigte noch auf der Rückbank des Autos be- funden. Sie habe gesehen, dass das Uber gemäss Quittung um 03.05 Uhr ange-
- 25 - kommen sei. Um 02.41 Uhr seien sie an der N._____-strasse abgefahren. Anhand ihrer Uhr habe sie feststellen können, dass ihre Herzfrequenz kurze Zeit nach der Abfahrt an der N._____-strasse tiefer gewesen und um 04.10 Uhr in die Höhe ge- schossen sei. Auf die Frage, ob sie von diesem Vorfall Verletzungen davon getra- gen habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie Schürfungen am Kinn sowie einen eingerissenen Mundwinkel habe. Weiter würde sie Schmerzen am Rücken und an den Hüften spüren. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte beim Vorfall Gewalt angewendet habe – bis auf "sein Körpergewicht" und sein ener- gisches Küssen (zum Ganzen: D1/5/1).
E. 5.2.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Ja- nuar 2024 führte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Am 22. Dezember 2023 sei sie von Zuhause mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zum R._____ Zürich gefahren, wo sie ungefähr 10-15 Arbeitskollegen getroffen habe. Am R._____ habe sie eine Tasse Glühwein getrunken. Zudem habe sie noch eine halbe Tasse einer Arbeitskollegin getrunken, insgesamt habe sie also einein- halb Tassen Glühwein getrunken. Hernach seien sie gemeinsam mit dem S._____- Bähnli auf den S._____ gefahren, wo sie um 17.55 Uhr angekommen seien. Nach der Ankunft habe sie zwei weitere Tassen Glühwein mit Schuss Di Saronno getrun- ken und eine Zigarette geraucht. Daraufhin habe sie die Vorspeise gegessen und dazu ein Glas Weisswein getrunken. Während des Essens habe sie ihr Weisswein- glas ungefähr einmal oder zweimal aufgefüllt und mindestens zwei Gläser Wasser à 3 dl getrunken. Sie habe kein Dessert gegessen, da sie zu dieser Zeit bereits auf der Tanzfläche gewesen sei. Der Abend sei sehr lustig gewesen und sie habe viele Leute kennengelernt. Es sei aber auch sehr viel getrunken worden. Sie habe ihr Glas immer wieder aufgefüllt, wie oft genau, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch mindestens fünf Mal. Sie denke, dass sie sehr selten mit einem leeren Glas herum- gelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch nicht sehr betrunken gefühlt. Sie sei sicher angetrunken gewesen, habe aber eine hohe Toleranz. Bis sie merke, dass es etwas zu viel sei, brauche sie anfangs etwas länger. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie Shots Berliner Luft aus Espresso-Bechern getrunken hät- ten. Davon habe sie mindestens zwei Becher getrunken. Um 00.05 Uhr seien sie mit der letzten Bahn an den R._____ Zürich gefahren, wobei sie sich beim Verlas-
- 26 - sen des S._____ sehr betrunken gefühlt habe. In der Bahn hätten sie die angefan- genen Weinflaschen ausgetrunken. An diesem Moment habe sie sich jedoch erst wieder erinnern können, als sie ein paar Tage später die Fotos davon gesehen habe. Was nach der Ankunft am R._____ alles passiert sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie könne sich an gewisse Sequenzen und Gesprächsinhalte erinnern, aber nicht mehr an alles. Sie seien danach Richtung N._____-strasse gelaufen und dort in die Bar "V._____" gegangen, was sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Arbeitskollegen erfahren habe. In der Bar habe sie ein Glas Wasser erhalten und noch ein weiteres Getränk getrunken, an das sie sich nicht mehr erin- nern könne. Danach hätten sie sich auf den Weg zum Club "U._____" gemacht. An den Weg könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sei "sehr torkelnd" unter- wegs gewesen und ihre Arbeitskollegen hätten sie stützen müssen. Sie können sich auch nicht mehr genau daran erinnern, wer alles mit in den Club "U._____" gekommen sei. Sie wisse nicht mehr, wer ihren Eintritt bezahlt habe. Sie erinnere sich nur noch punktuell an das, was danach geschehen sei. Sie habe ihre Jacke in eine Ecke geworfen, habe geraucht und sei lange an der Bar gestanden. Sie wisse aber weder, ob sie getrunken habe, noch, was sie getrunken habe. Sie könne sich noch vage daran erinnern, dass ihre Arbeitskollegen sie davon überzeugen wollten, nach Hause zu gehen. Irgendwann sei sie schliesslich vor der "U._____" gewesen und mit Frau P._____ schwankend in Richtung Uber gelaufen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt sehr betrunken gewesen. Sie habe gewusst, dass sie das Uber für sie bestellt habe. Sie habe das Nummernschild des Ubers mit demjenigen auf der App überprüft. Sie könne sich nicht an die Marke des Autos erinnern. Sie sei auf der rechten Seite ins Uber gestiegen. Frau P._____ habe ihr die Tür aufgehalten – wie sie aber genau ins Auto eingestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie schnalle sich grundsätzlich immer an, wisse aber nicht mehr, ob sie das auch in dieser Nacht getan habe. Ab dann wisse sie bis zu einem gewissen Punkt nichts mehr. Sie wisse nicht, ob sie eingeschlafen oder weggedöst sei oder dass Bewusstsein verloren habe. Irgendwann habe sie realisiert, dass sie "irgendwo" sei. Sie habe eine Zunge in ihrem Hals gespürt und sie habe dem Beschuldigten einmal über den Kopf ge- streift oder ihn am Kopf berührt. Sie könne sich daran erinnern, dass ein Teil der Haare eher stoppelig oder etwas länger gewesen sei. Durch diese "Sachen" habe
- 27 - sie realisiert, dass sie nicht träumen würde, sondern dass gerade etwas passiere. Sie habe bemerkt, dass ihre Hose, ihr Gürtel und ihr Hosenreissverschluss sowie ihr BH offen gewesen seien ohne, dass sie diese geöffnet hätte. Sie habe Berüh- rungen im Brustbereich wahrgenommen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob die Berührungen oberhalb oder unterhalb der Kleider gewesen seien. Weiter habe sie auch Berührungen im Intimbereich wahrgenommen. Sodann sei sie sehr heftig ge- küsst worden. Sie nenne es aber nicht gerne Küssen, weil es mit ihr gemacht wor- den sei, was sie aber nicht realisiert habe. Sie habe schliesslich aus dem Auto geschaut und bemerkt, dass das Auto still stehe. Sie sei auf der "Rückbank, hinten, links, halb gesessen und halb gelegen – mit gespreizten Beinen". Das linke Bein sei beim Fahrersitz, das rechte Bein beim Mittelsitz gewesen. Ihr Körper habe sich über den linken und mittleren Sitz erstreckt, wobei sie "schräg mit dem Kopf halb am Autositz" gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich in der Mitte schräg über ihr, zwischen ihren Beinen befunden. Dementsprechend habe sie insbesondere Schmerzen am Nacken und am Kinn verspürt. Da es mitten in der Nacht gewesen sei, seien die Strassenlaternen ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdunkel gewe- sen. In einem Haus habe im Treppenhaus das Licht gebrannt, woran sie erkannt habe, dass sie in ihrer Siedlung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie immer noch sehr betrunken gewesen. Sie habe die ganze Zeit das Bild vor Augen, wie er sie ange- schaut und sie angegrinst habe, als ob es ihr gefallen würde. Dann sei der Moment gekommen, als sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimmen würde, sie diesen Menschen nicht kenne, sie vor ihrem Haus auf dem Parkplatz sei. Er habe sich dann einen kurzen Moment nach hinten gelehnt und eine Geste in die Hüftgegend gemacht. Sie habe hernach gesagt, dass sie raus möchte und das nicht wolle. In diesem Moment habe er einen überraschten Eindruck gemacht. Sie habe danach ihre Sachen genommen, habe das Auto mit einer offenen Hose, einem offenen BH und einem verdrehten Jackenärmel verlassen und sei in ihre Wohnung gelaufen. Als sie das Fahrzeug verlassen habe, sei der Beschuldigte noch auf der Rückbank gewesen. In der Wohnung angekommen, habe sie einen Teil ihrer Kleidung abge- zogen. Sie habe sich jedoch weder abgeschminkt noch ihre Zähne geputzt, weil sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe sich schliesslich ins Bett gelegt und sei um 04.23 Uhr eingeschlafen. Sie habe sehr unruhig geschlafen, was wohl teil-
- 28 - weise auf den Alkohol, teilweise auf die Ereignisse im Uber zurückzuführen sei. Sie sei vom Geschmack und vom Geruch in ihrem Gesicht und ihrem Mund aufge- wacht. Sie habe daraufhin ihre Zähne geputzt und habe ihr Gesicht mit Wasser gewaschen, weil sie das nicht ausgehalten habe. Danach sei sie wieder eingeschla- fen, weil sie noch so betrunken gewesen sei. Kurz vor 10.00 Uhr sei sie aufgestan- den, habe Wasser getrunken, sich aufs Sofa gelegt und versucht, zu rekonstruieren und zu verstehen, was passiert sei. Hernach habe ihr ihre Chefin erstmals geschrie- ben und gefragt, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Sie habe geantwortet, dass sie zwar heimgekommen sei, aber nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Auf die Nachfrage, weshalb sie so lange mit der Erstattung der Anzeige gewartet habe, führte sie aus, dass es für sie schwierig gewesen sei, eine Entschei- dung über das weitere Vorgehen zu treffen. Sie habe am 24. Dezember 2023 beim Unispital angerufen. Der Mann am Telefon habe ihr dann mitgeteilt, dass sie sich bereits entscheiden müsse, ob sie eine Anzeige erstatte oder nicht, sie sich das überlegen und sich danach nochmals melden solle. Das sei für sie sehr schwierig gewesen. Nach Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten fügte die Privatklägerin hinzu, dass sie seit mehreren Jahren an einem Libido-Verlust leide. Sie habe in den letzten zweieinhalb Jahren je einmal für eine einmalige Sache einen einvernehmli- chen Kontakt zu einem Sexualpartner gehabt. Einmal im September 2022 und ein- mal im August 2023. Sie habe sich im August 2021 von ihrem langjährigen Partner getrennt, mit dem sie mehr als acht Jahren eine monogame Beziehung geführt habe. Sie könne sich mit bestem Willen nicht vorstellen, dass sie sowas bei einer Person initiieren würde, die sie nur von hinten sehe und nicht einmal kenne. Der Beschuldigte sei auch zu alt für ihren Geschmack. Sie habe bisher noch nie eine Interaktion mit einem Mann in diesem Alter gehabt. Es würde sie "triggern", etwas mit einem Mann in diesem Alter anzufangen (zum Ganzen: D1/5/2).
E. 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 ging die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen auf folgende Aspekte ein: Sie habe sich in den Jahren 2021 und 2022 sowohl in stationärer als auch ambulanter
- 29 - Behandlung befunden. Als sie im Uber erwacht sei, habe sie sich in folgender Po- sition befunden: Das linke Bein habe sich im Fussbereich hinter dem Fahrersitz befunden. Das Bein sei nicht auf der ganzen Rückbank gelegen, sondern etwa nur bis zum Mittelsitz und der Rücken sei an die Tür gelehnt gewesen. Seit dem Ereig- nis am 23. Dezember 2023 gehe es ihr sehr schlecht. Sie versuche, zu funktionie- ren. Die Alltaggestaltung, das Körperliche und Emotionale, seien sehr schwierig. Sie isoliere sich seit dem Vorfall total und leide an Schlafstörungen. Die letzten Monate vor dem Vorfall habe sie angefangen, Sachen zu unternehmen. Sie sei nicht mehr so niedergeschlagen gewesen wie zuvor und habe weniger Mühe mit ihrem Körpergefühl gehabt. Nun würden bereits das tägliche Duschen sowie Arzt- besuche eine riesige Herausforderung darstellen. Die Aussagen des Beschuldigten in dessen letzter Einvernahme hätten sie schockiert und für sie keinen Sinn erge- ben, insbesondere aufgrund ihres damaligen Zustandes und weil sie sich selbst kenne. Ein solches Verhalten passe gar nicht zu ihr (zum Ganzen: D1/5/3).
E. 5.2.4 Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 schilderte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ihre Chefin, Frau P._____ habe ein Uber-Taxi für sie bestellt, da sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei und sie zum Uber-Taxi begleitet. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ergänzte sie, dass sie zuerst nicht nach Hause habe gehen wollen, was ein typisches Verhalten sei, wenn sie betrunken sei. Sie seien im Club "U._____" gewesen und seien von dort aus Richtung N._____-strasse gelaufen. Sie wisse aber nicht mehr genau, wie sie zum Uber-Taxi gelaufen seien. Das Auto sei an der N._____-strasse gestanden und sie sei auf der rechten Seite eingestie- gen. Währenddessen habe ihre Chefin dem Uber-Fahrer gesagt, er solle sie sicher nach Hause bringen. Sie könne sich weder an das Auto noch an die Fahrt selbst erinnern, noch daran, ob sie mit dem Uber-Fahrer gesprochen habe. Sie könne sich erst wieder an denjenigen Moment erinnern, in dem sie langsam zu sich gekommen sei, er schräg über ihr gelegen habe und sie auf der linken Seite hinter dem Fah- rersitz halb gesessen und halb gelegen sei. Ihr linkes Bein habe sich unter dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Rückbank befunden, wobei ihr Oberschen- kel auf dem Mittelsitz gelegen sei. Ihr Unterschenkel sei angewinkelt und nicht kom- plett ausgestreckt gewesen. Ihre Beine seien gespreizt gewesen. Sie habe einen
- 30 - Moment gebraucht, um zu realisieren, was los gewesen sei. In diesem Moment habe sie nicht realisiert, dass sie sich in einem Taxi vor ihrem Zuhause befinde. Sie habe die Berührungen in ihrem Brust- und Intimbereich gespürt. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob die Berührungen über oder unter ihren Kleidern gewesen seien. Sie habe bemerkt, dass ihr BH, der Gürtel ihrer Hose, der Hosen- knopf sowie der Reissverschluss ihrer Hose offen gewesen seien. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, die Hose selber geöffnet zu haben. Darüber hinaus habe sie sehr heftiges Küssen, namentlich Zungenküsse, wahrgenommen. Sie habe die Bartstoppeln des Beschuldigten an ihr gespürt. Sie wisse, dass sie ihm mit ihrer Hand über seinen Kopf gestrichen habe. Was sie damit aber bezwecken habe wollen, wisse sie nicht mehr. Sie habe dabei bemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Sie wisse zwar immer noch nicht genau, wie der Beschuldigte an jenem Abend ausgesehen habe. Sie könne sich jedoch an sein Grinsen erinnern, das sie jetzt noch vor sich sehe. Als sie langsam realisiert habe, dass "einiges schief laufe" mit jemandem, den sie nicht kenne und ihre Kleider offen seien, habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht möchte und aus dem Auto aussteigen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie erstaunt und verwirrt angeschaut. Sie habe ihre Sachen genommen und habe das Auto verlassen – mit offener Hose, dem offenen BH und ihrer Winterjacke, deren Ärmel umgekrempelt gewesen seien. Anschliessend sei sie direkt in ihre Wohnung gegangen. Sie habe zuvor aufgrund des Lichtes im Haus ihrer Nachbarn bemerkt, dass sie sich auf dem Parkplatz vor ihrer Wohnung befinde. Sie sei relativ rasch ins Bett gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich abgeschminkt habe. Sie habe jedoch einen Teil ihrer Kleidung abgezogen und sei anschliessend ins Bett gegangen. Sie sei in der Nacht aufgewacht und habe einen Geruch im Gesicht und einen Geschmack in ihrem Mund wahrgenommen, wobei sie wohl den Geruch und den Geschmack des Beschuldigten meinte. Sie habe in dieser Nacht sehr unruhig geschlafen, was einerseits sicher auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei, an- dererseits auf den Geruch und den Geschmack. Sie habe ihre Zähne geputzt und sich das Gesichts gewaschen. In der Nacht sei sie mindestens einmal aufgestan- den. Als sie am nächsten Morgen aufgewacht sei, habe sie sich auf ihr Sofa gelegt und versucht zu realisieren, was alles passiert sei. Sie habe realisiert, dass etwas
- 31 - passiert sei, jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz nüchtern gewesen. Sodann sei ihr bewusst geworden, was wirklich passiert sei. Auf die Frage des Gerichts, ob sie das Weihnachtsessen des Geschäfts beschreiben könne, schilderte sie sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ein Teil des Teams habe sich um ca. 17.15 Uhr am R._____ Zürich getroffen. Dort hätten sie gemeinsam zwei Krüge Glühwein getrunken, wobei sie noch den halben Becher einer Teamkollegin ausgetrunken habe. Anschliessend seien sie um ca. 17.30 Uhr gemeinsam auf den S._____ gefahren. Dort habe es zuerst Glühwein und Prosecco gegeben. Das Abendessen habe ziemlich spät gestartet, da Team- kollegen aus der ganzen Schweiz an diesem Anlass teilgenommen hätten. In dieser Zeit hätten sie nochmals Glühwein mit Schuss getrunken und erst danach zu Abend gegessen. Nach der Vorspeise habe es eine Pause gegeben, in welcher sie ge- raucht und getrunken habe. Während des Essens habe sie Weisswein getrunken. Danach habe sie Shots und Gin Tonic getrunken. Sie wisse nicht, was sie sonst noch alles getrunken habe. Um 00.00 Uhr seien sie mit der letzten S._____-Bahn in die Stadt gefahren. Während der Fahrt hätten sie die angefangene Weisswein- flasche ausgetrunken. Wie viel Alkohol sie danach noch konsumiert habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie habe indes auch noch Wasser getrunken. Im Club "U._____" habe sie ebenfalls etwas konsumiert, was genau und in welcher Menge, wisse sie jedoch nicht mehr. Sie habe aber bis ungefähr um 00.30 Uhr Alkohol konsumiert. Andere Betäubungsmittel oder Substanzen habe sie hingegen nicht konsumiert. Sie sei an diesem Abend sehr betrunken gewesen, was sich durch lautes Sprechen bemerkbar gemacht habe. Sie habe den Alkohol jedoch lange nicht gespürt und als sie den Alkohol gespürt habe, sei es bereits zu spät gewesen, um mit dem Trinken aufzuhören. Sie habe ebenfalls geschwankt, getorkelt und ihr sei heiss gewesen. Ihre Erinnerungen an diesen Abend seien sehr verschwommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, am Morgen des 23. De- zembers 2023 ihr Antidepressiva und Elvanse eingenommen zu haben. Auf die Nachfrage, ob sie diese Medikamente zusammen mit Alkohol einnehmen könne, erklärte die Privatklägerin, dass sie die Medikamente am Morgen eingenommen habe und deren Wirkung mit der Zeit nachlassen würden. Sie habe aufgrund der Medikamente keine Nebenwirkungen bemerkt.
- 32 - Auf entsprechende Nachfrage, wann sie sich entschlossen habe, eine An- zeige zu machen, gab die Privatklägerin alsdann an, dass sie sich an dem Tag, an dem sie die Anzeige gemacht habe, auch dazu entschlossen habe. Sie sei mit der Situation sehr überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass die Erstattung einer Anzeige der richtige Weg sei, der jedoch auch viele Untersuchungen und Befra- gungen mit sich bringen würde. Dadurch, dass sie in der Nacht vom 24. Dezem- ber 2023 auf den 25. Dezember 2023 extrem unruhig geschlafen habe, sei ihr be- wusst geworden, dass sie handeln müsse. Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten erklärte die Privatklä- gerin sinngemäss und im Wesentlichen, dass diese für sie keinen Sinn ergeben würden. Sie sei so betrunken gewesen. Sie hätte im Ausgang die Möglichkeit ge- habt, sexuelle Kontakte zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb sie das später in einem Taxi machen sollte. Sie sei nicht der Typ Mensch, der Kussmünder schicke. Weshalb sollte sie eine Person zu sich ziehen und küssen, die sie nicht einmal kenne, mit der sie noch nie gesprochen habe und die sie nicht mal sehe, um zu wissen, ob sie diese überhaupt anziehend finden würde. Sie könne sich nicht vor- stellen, dass sie ihn auf dieser engen Rückbank ins Fahrzeug gezogen habe. Sie habe damals ungefähr 65 kg gewogen. Sie sei auch nicht aggressiv. Sie denke nicht, dass sie stärker als ein Mann sei, der nicht getrunken habe. Sie habe Hüft- probleme und Krücken. Bestimmte Sex-Stellungen seien gar nicht möglich und mit Schmerzen verbunden. Sie habe kein sexuelles Bedürfnis. Es ergebe keinen Sinn, dass sie von sich aus sexuelle Handlungen eingeleitet habe (zum Ganzen: act. 53B).
E. 5.2.5 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbe- sondere hat die Privatklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vor- liegenden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar
- 33 - mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hat die Privatklägerin aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Infolgedessen ist die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. In Bezug auf ihr Aussageverhalten fällt mit Blick auf die vorstehend zusam- mengefasste Einvernahmen in Betracht, dass die Privatklägerin konsistent zu Pro- tokoll gab, dass sie in der streitgegenständlichen Nacht sehr betrunken gewesen sei. Weiter führte sie aus, dass sie sich – abgesehen von einigen Erinnerungslü- cken – an die Zeitspanne vom Geschäftsanlass bis zum Einsteigen in das Uber- Taxi erinnern könne. Während der Uber-Fahrt sei sie wahrscheinlich weggedöst, weshalb sie sich erst wieder an den Zeitpunkt erinnern könne, in welchem sie er- wacht und der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei. Entsprechend grenzte die Privatklägerin den Zeitraum ein, an welchen sie noch Erinnerungen hatte. Die Pri- vatklägerin konnte den Geschehensablauf insoweit geschlossen schildern und in freier Erzählung wiedergeben, soweit es nicht die Zeitperiode ab Einsteigen in das Uber-Taxi bis zu ihrem Erwachen im Uber-Taxi betrifft. In den Schilderungen der Privatklägerin ist sodann keine Tendenz zu er- kennen, das ihr mutmasslich Widerfahrene übertrieben darzustellen. So teilte sie den Behörden jeweils unumwunden mit, wenn sie sich einer Sache nicht sicher war. So erwiderte sie etwa auf die Frage, wo der Beschuldigte sie überall berührt haben soll mit: "Bei der Brustregion sicher. In Intimbereich weiss ich nicht, ob es über der Unterhose oder drin war, weiss ich nicht, aber seine Hand war sicher in meinem Intimbereich. Alles weitere wäre Spekulation meinerseits" (vgl. D1/5/1 F/A 45). An- gesichts des unbestritten hohen Alkoholisierungsgrades der Privatklägerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Tatgeschehens ist denn auch nachvollziehbar, dass gewisse Erinnerungslücken bestehen. Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, etwa indem sie tendenziell verneint, dass es zu einer Penetration gekommen sei oder dass er übermässige Gewalt angewen- det haben soll. Auch dass sie dem Beschuldigten tendenziell attestiert, von ihrem fehlenden Einverständnis mit der sexuellen Interaktion überrascht geworden zu sein, fällt für diesen eher entlastend ins Gewicht (D1/5/1 F/A 21: "Er hat mich völlig
- 34 - perplex angeschaut"; D1/5/2 F/A 37: "Und er ist glaube ich, halt in diesem Moment wie überrascht gewesen. Ich gehe davon aus, weil er ist wie zurückgewichen"; act. 53B S. 26: "Er wich zurück und schaute mich erstaunt und verwirrt an. Er sah so aus, als wäre er erstaunt darüber gewesen, dass ich ihm sage, dass ich ausstei- gen möchte oder das Ganze nicht möchte. Von seinem Blick her schien es, als wäre er erstaunt. Er war perplex."). Anders als bei den Aussagen des Beschuldigten (vgl. oben) sind demnach keine unnötigen Aggravierungen erkennbar, was als Re- alkennzeichen zu werten ist. Alsdann schilderte die Privatklägerin mehrfach und detailreich ihre Emoti- onen, ihre Gefühlslage sowie und ihre Gedankengänge während des relevanten Zeitraums. Eindrücklich und detailreich ist etwa die Beschreibung jenes Moments, als sie auf der Rückbank des Ubers zu sich gekommen sei: Sie sei sie völlig verwirrt und angeekelt gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst, im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Er habe Bartstoppel im Gesicht gehabt, welche gekratzt hätten. Sie habe ihm mit ihrer Hand über den Kopf gestrichen und dabei gemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Die Strassenlaternen seien ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdun- kel gewesen. Diese und weitere Ausführungen mit Bezug auf sinnliche Wahrneh- mungen verleihen den Aussagen der Privatklägerin insgesamt einen hohen Reali- tätsgehalt, gerade im Verglich zu den eher farblosen Darstellungen des Beschul- digten. Aus vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die von der Privatklä- gerin wiedergegebene Version der Geschehnisse in der streitgegenständlichen Nacht mit Blick auf ihre eigenen Aussagen grundsätzlich stringent, lebensnah und somit glaubhaft erscheint.
E. 5.3 Aussagen der Zeugin P._____
E. 5.3.1 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2024 schilderte die Zeugin P._____ sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: An diesem Abend habe die Weihnachtsfeier vom Geschäft um 18.00 Uhr auf dem S._____ stattge-
- 35 - funden. Auf dem S._____ seien sie mit einem Glühweinapéro empfangen worden. Es habe auch Glühwein mit Schuss und Prosecco gegeben. Während des Abend- essens, welches um ca. 19.30 Uhr begonnen habe, habe es relativ viel Wein gege- ben. Einige Leute seien auch bereits vor Beginn des Essens relativ gut angetrunken gewesen. Sie könne jedoch nicht genau sagen, was und wie viel die Privatklägerin am Geschäftsanlass getrunken habe. Sie wisse jedoch, dass sie kurz nach Ankunft auf dem S._____ einen Glühwein mit Schuss getrunken habe. Die Privatklägerin sei während des Geschäftsanlasses auf dem S._____ gut angetrunken gewesen. Um 00.05 Uhr hätten ungefähr 15 Personen die letzte Bahn zum R._____ Zürich genommen. Während der Zugfahrt hätten sie den offenen Weisswein vom Restau- rant getrunken. Die Privatklägerin habe jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Sie, die Privatklägerin sowie rund fünf weitere Arbeitskollegen hätten schliesslich beschlossen, in der "V._____" an der N._____-strasse noch etwas zu trinken. In der Bar angekommen, habe sie der Privatklägerin ein Glas Wasser be- stellt, da sie bereits sehr angetrunken gewesen sei. Sie vermute, dass die Privat- klägerin dort von jemand anderem noch etwas Alkoholisches getrunken habe. Da die Privatklägerin bereits "sehr wackelig unterwegs" gewesen sei und trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollte, habe sie bemerkt, dass sie bereits sehr betrunken sein muss. Die Privatklägerin habe einen grossen Mitteilungsdrang ge- habt und sehr laut gesprochen, was in diesem Ausmass nicht üblich für sie sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt auch angetrunken gewesen. Sie sei aber noch relativ gut zu Fuss gewesen und habe selbst einschätzen können, wann sie Wasser brau- che oder nach Hause gehen solle. Um ca. 01.30 Uhr seien sie noch zu viert in den Club "U._____" gegangen. Auf dem Weg in den Club "U._____" habe sie die Pri- vatklägerin "ein bisschen gehalten". Im Club angekommen habe die Arbeitskollegin W._____ ihr und der Privatklägerin ein Glas Wasser gebracht. Später hätten beide noch etwas Alkoholisches getrunken. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin noch weitere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Die Privatklägerin sei nicht mehr so gut "auf den Beinen" gewesen und habe mit verschiedenen Leuten gere- det. Sie und die Arbeitskollegin W._____ hätten dann den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn die Privatklägerin nach Hause gehen würde. Ausschlagge- bend dafür sei gewesen, dass die Privatklägerin schon "relativ trümmlig" unterwegs
- 36 - gewesen sei und sie sich Sorgen gemacht hätten, dass ihr etwas passieren würde, jemand ihren Zustand ausnützen würde oder sie die Treppen im Club hinunterfallen könnte. Sie würde den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen, wenn zehn sturzbetrunken und eins nüchtern sei. Schliesslich habe sie mit der Privatklägerin den Club verlas- sen. Sie wollte draussen die Jacke nicht anziehen, obwohl es sehr kalt gewesen sei. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr ein Uber bestellen würde und dass es besser sei, wenn sie nun nach Hause gehen würde, was sie zuerst jedoch nicht gewollt habe. Schliesslich habe sie für die Privatklägerin ein Uber an die AA._____-strasse bestellt, da an der N._____-strasse viel Verkehr gewesen sei. Da sie ihre Kredit- karte als Zahlungsmittel auf der Uber-App hinterlegt habe, habe sie die Uber-Fahrt in Höhe von ungefähr Fr. 40.– auch bezahlt. Nachdem das Uber angekommen sei, habe sie die Hintertür geöffnet, woraufhin die Privatklägerin eingestiegen bzw. eher reingefallen sei. Die Privatklägerin habe sich auf die Rückbank hinter den Beifahrer gesetzt, "so halb in der Mitte und seitlich". Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sich die Privatklägerin angeschnallt habe. Sie selbst habe in das Auto zum Fahrer geschaut und ihm gesagt, dass er die Privatklägerin sicher nach Hause bringen solle. Daraufhin habe sie die Autotür zugemacht und sei gegangen. Sie habe un- gefähr eine halbe Stunde später eine Nachricht erhalten, dass das Uber an der Zieladresse angekommen sei. Danach sei der Akku ihres Telefons leer und das Handy "tot" gewesen. Sie habe der Privatklägerin erst am Mittag geschrieben, ob sie gut nach Hause gekommen sei, woraufhin sie ihr geantwortet habe, dass ir- gendetwas auf der Heimfahrt nicht gut gewesen sei (zum Ganzen: D1/6/1).
E. 5.3.2 Die Zeugin P._____ wurde vor ihrer Befragung von der Anklägerin unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hat als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Betroffene grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem den Beschuldigten oder die Privatklägerin güns- tigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens zu erkennen. Die Zeugin ist eine langjährige Freundin und Vorgesetzte der Privatklägerin, wobei dieser Umstand alleine nicht reicht, die Zeugin als unglaubwürdige Person zu betrachten. Entsprechend ist die Zeugin grundsätzlich als glaubwürdige Person zu betrachten.
- 37 - Alsdann schilderte die Zeugin P._____ den Zustand der Privatklägerin sehr eindrücklich und anhand zahlreicher Details. Die Privatklägerin sei bereits während des Geschäftsanlasses gut angetrunken gewesen, weshalb sie ihr in der "V._____" ein Glas Wasser gebracht habe. Die Privatklägerin sei sehr wackelig auf den Bei- nen gewesen und habe trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollen. Weiter habe sie einen grossen Mitteilungsdrang gehabt und sehr laut gesprochen. Im Club "U._____" sei die Privatklägerin relativ "trümmlig" unterwegs gewesen, weshalb sie sich Sorgen um sie gemacht habe. Den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend würde sie auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen. In den Schilderungen der Zeugin P._____ ist sodann keine Tendenz zu erkennen, den Alkoholkonsum der Privatklägerin als übertrieben darzustellen. So sagt sie aus, dass sie nicht genau sagen könne, was und wie viel die Privatklägerin getrunken habe. Weiter stimmen die allgemein bekannten Wirkungen von Alkohol mit den Er- zählungen der Zeugin P._____ und der allgemeinen Lebenserfahrung überein. Zu- sammenfassend sind die Aussagen der Zeugin P._____ nachvollziehbar, stringent, lebensnah und detailreich.
6. Übrige Beweismittel 6.1 WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und Zeugin P._____ Die aktenkundige WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und der Zeugin P._____ vom 23. Dezember 2023 hält fest, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin um 10.32 Uhr geschrieben hat, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, dass sie nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei, aber sie sei zu Hause. Auf Nachfrage schrieb die Privatklägerin, dass der Uber-Fahrer "daneben" gewesen sei. Es sei alles noch et- was verschwommen, aber er sei wahrscheinlich zu ihr auf die Rückbank gekommen und habe mit ihr "rumgemacht". Sie wisse nicht, wie lange oder was genau passiert sei. Nachfolgend haben sie ab 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr über die Meldung des Uber- Fahrers, ein Telefonat der Privatklägerin mit ihrer neuen Therapeutin, einen Arzt- besuch, eine Opferberatungsstelle, die Sicherung von Beweismitteln sowie über die Gynökologie vom USZ geschrieben. Am 25. Dezember 2023 erkundigte sich
- 38 - die Privatklägerin bei der Zeugin P._____, ob sie bereits eine Rückmeldung von Uber erhalten habe und erzählte ihr vom Gespräch mit dem USZ und der Polizei. Mitunter teilte die Privatklägerin mit, dass sie gemäss ihrer Pulsuhr erst um 04.25 Uhr geschlafen habe, obwohl sie gemäss Uber-Quittung bereits um 03.05 Uhr in M._____ angekommen sei. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles gemacht habe, und halte das Ganze für "grusig" und "entwürdigend" (zum Ganzen: D1/6/2). 6.2 Fahrtenbeleg Uber Auf dem Fahrtenbeleg des Ubers ist ersichtlich, dass die Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr gedauert hat. Die Abholung fand um 02.41 Uhr an der N._____-strasse 2 in … Zürich statt und endete nach einer 23-minütigen Fahrt um 03.05 Uhr mit Ankunft im 18.15 Kilometer entfernten L._____ [Strasse] 1 in M._____. Die Fahrt kostete Fr. 47.22. Weiter ist die Meldung "Mein Fahrer war un- höflich oder unprofessionell" am Fahrtenbeleg angeheftet (D1/3/3). 6.3 Fahrtenschreiber des Uber-Taxis Der Fahrtenschreiber des Uber-Taxis zeigt die Arbeits-, Lenk- und Ruhe- zeiten und weitere Tätigkeiten sowie fahrzeugbezogene Daten auf. Die gefahrene Geschwindigkeit des Taxis betrug zwischen 02.41 Uhr und 03.05 Uhr zwischen 0 und 100 km/h. Zwischen 03.00 Uhr und ca. 04.00 Uhr befand sich das Fahrzeug in einem Ruhezustand (act. 56a/1).
- 39 - 6.4 Aufzeichnungen der Pulsuhr der Privatklägerin Seitens der Privatklägerin wurden die Aufzeichnungen ihrer Pulsuhr aus der streitgegenständlichen Nacht ins Recht gelegt (act. 50/2). Gemäss diesen Auf- zeichnungen wurden folgende Pulsdaten gemessen: Uhrzeit Schläge pro Minute (SPM) 02.25 Uhr 120 SPM 02.30 Uhr 118 SPM 02.35 Uhr 110 SPM 02.40 Uhr 113 SPM 02.45 Uhr 98 SPM 02.50 Uhr 97 SPM 02.55 Uhr 97 SPM 03.00 Uhr 92 SPM 03.05 Uhr 90 SPM 03.10 Uhr 93 SPM 03.15 Uhr 88 SPM 03.20 Uhr 87 SPM 03.25 Uhr 90 SPM 03.30 Uhr 91 SPM 03.35 Uhr 100 SPM 03.40 Uhr 113 SPM 03.45 Uhr 112 SPM 03.50 Uhr 112 SPM 03.55 Uhr 110 SPM 04.00 Uhr 111 SPM 04.05 Uhr 110 SPM 04.10 Uhr 129 SPM 04.15 Uhr 101 SPM 04.20 Uhr 94 SPM 04.25 Uhr 86 SPM 04.30Uhr 85 SPM 04.35 Uhr 85 SPM 04.40 Uhr 86 SPM 04.45 Uhr 87 SPM 04.50 Uhr 88 SPM 04.55 Uhr 86 SPM 05.00 Uhr 83 SPM 05.05 Uhr 80 SPM 05.10 Uhr 80 SPM 05.15 Uhr 80 SPM 05.20 Uhr 81 SPM
- 40 - Aus den Daten erhellt, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber- Fahrt, um 02:41 Uhr, bei 113 SPM lag. Während der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig. Zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielort in M._____ um 03.05 Uhr lag der Puls der Privatklägerin noch bei 90 SPM und sank bis um 03.20 Uhr weiterhin ab. Ab 03.25 Uhr steigt der Puls der Privatklägerin an bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM liegt. Um 04.10 Uhr erreicht der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im dargestellten Zeitraum, bevor der Puls wieder kontinuierlich sinkt und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert erreicht. 6.5 Medizinische Unterlagen der Privatklägerin Alsdann wurden seitens der Privatklägerin – teilweise auf Beantragen der amtlichen Verteidigerin – diverse Berichte zu ihrem psychischen Gesundheitszu- stand ins Recht gelegt. Demnach leidet die Privatklägerin seit geraumer Zeit mitun- ter an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zum Teil schweren De- pressionen, weswegen sie bereits mehrfach in stationärer Behandlung war (vgl. die Berichte der Psychiatrie-Klinik Clienia vom 8. Oktober 2021 bzw. vom 26. Juli 2022 [act. 30 und 42/1] sowie der Klinik Barmelweid vom 7. April 2022 [act. 42/2]). Die wohl aktuell behandelnde Psychotherapeutin der Privatklägerin, lic. phil. AB._____, beschrieb in zwei Berichten den Verlauf des psychischen Zustandes der Privatklä- gerin vom Dezember 2023 bis und mit Januar 2025 (vgl. die Verlaufsberichte vom
3. September 2024 und vom Februar 2025 [act. 32B und 50/1]): Demnach habe die Privatklägerin im Dezember 2023 – vor dem streitgegenständlichen Vorfall – nach den stationären Behandlungen viel an Stabilität zurückerlangt. Sie habe sich in der IV-Wiedereingliederung befunden und die letzte Selbstverletzung sei über ein hal- bes Jahr zurückgelegen. Sie habe es geschafft, ihre Dissoziationen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie ihre psychosomatischen Schmerzen zu kontrol- lieren. Neben einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer re- zidivierenden depressiven Störung (leichtgradige Episode) habe nach ICD-11 im Dezember 2023 ein ADHS , eine leichte Depersonalisations- und Derealisations- störung sowie eine Migräne "ohne Aura" diagnostiziert werden können. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall habe sich – so lic. phil. AB._____ weiter – der Zu- stand der Privatklägerin "rapide" verschlechtert. Mitunter habe sich die Suizidalität
- 41 - verstärkt, ebenso die typischen Symptome der Posttraumatischen Belastungsstö- rung. Die Alltagsbewältigung sei nur noch teilweise möglich. Im Ergebnis sei im August 2024 neu von einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie von einer schweren Depersonalisations- und Derealisationsstörung auszugehen. Die "massive Verschlechterung" sei klar mit dem streitgegenständli- chen Vorfall (bzw. mit dem "sexuellen Übergriff") in Verbindung zu setzen. Diese Situation habe sich auch im weiteren Verlauf bis im Januar 2025 nicht verbessert; vielmehr zeige sich der Zustand der Privatklägerin zunehmend schlechter. Dass sich der streitgegenständliche Vorfall negativ auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt habe, wird von der Clienia mit Schreiben vom 8. Okto- ber 2024 bestätigt (act. 42/6). 6.6 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten über den Beschuldigten Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 2. Februar 2024 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten in der Untersuchung vom 25. De- zember 2023 Pheniramin nachgewiesen worden sei. Aufgrund des grossen Zeitin- tervalls zwischen dem Zeitraum des Ereignisses und der Blutentnahme von rund zweieinhalb Tagen habe nicht beurteilt werden können, ob Pheniramin im Ereignis- zeitraum Wirkung entfaltet habe oder nicht. Weiter habe aufgrund des grossen Zeit- intervalls eine Beeinflussung durch andere Fremdstoffe wie z.B. Alkohol nicht aus- geschlossen werden können (D1/7/10 S. 3 f.). 6.7 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am Abend des 25. Dezember 2023 im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) untersucht. Im daraus resultierenden Gutachten wurde festgehalten, dass sich keine dem streitgegenständlichen Ereigniszeitraum zuor- denbaren, frischen Verletzungen haben finden lassen; insbesondere seien im Ge- nital- und Analbereich keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/12 S. 3). 6.8 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am frühen Abend des 25. Dezember 2023 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals Zürich untersucht. Dabei seien meh-
- 42 - rere Hautverfärbungen und -abtragungen am Hals, Rumpf und an den Extremitäten festgestellt worden. Im Genital- und Analbereich seinen keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/9). 6.9 Diverse Referenzschreiben von diversen Personen Es liegen sechs Referenzschreiben von Freunden, ehemaligen Arbeitge- bern sowie der Ehefrau des Beschuldigten und ein Zwischenzeugnis von des Re- staurants AC._____ im Recht. Der Beschuldigte wird insbesondere als eine ehrli- che, nette, gut erzogene, moralische und freundliche Person beschrieben. Er sei ein aufopferungsvoller Vater und liebevoller Ehemann. Er habe keinen Strafregis- tereintrag. Seine ehemaligen Arbeitgeber beschrieben ihn als sehr zuverlässig, ge- nau, organisiert und teamfähig, wobei der Beschuldigte stets ein korrekter, ehrlicher und treuer Arbeitnehmer gewesen sei (vgl. act. 53/3-9).
7. Sachverhalt in concreto 7.5.1 Vorliegend ist von folgenden nicht bestrittenen oder erstellten Punkten aus- zugehen: Die Privatklägerin und der Beschuldigte haben sich vor den Geschehnis- sen am 23. Dezember 2023 nicht gekannt. Der Beschuldigte holte die Privatkläge- rin um ca. 02.41 Uhr mit dem Uber-Taxi an der N._____-strasse ab und kam um 03.05 Uhr am Zielort in M._____ an (vgl. D1/3/3). Während der Fahrt haben die beiden nicht oder kaum miteinander gesprochen. Weiter ist unbestritten und als erstellt zu betrachten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach der Ankunft in M._____ auf der Rückbank des Autos zu sexuellen Handlungen gekommen ist. 7.5.2 Unbestritten ist sodann, dass nur der Beschuldigte sowie die Privatklägerin den streitgegenständlichen Vorfall miterlebt haben. Mithin handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, womit der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteilig- ten in der Sachverhaltserstellung ein hohes Gewicht zukommt. Diese gehen vorlie- gend in Bezug auf das mutmassliche Tatgeschehen diametral auseinander: Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin habe nach Ankunft des Ubers in M._____ die sexuelle Interaktion mit ihm aktiv, in aggressiver Art und Weise und letztlich gegen seinen Willen gesucht. Die Privatklägerin hingegen klagt
- 43 - an, sie sei nach einer durchzechten Partynacht auf der Rückbank des Ubers ein- geschlafen und erst wieder zu sich gekommen, als der Beschuldigte über ihr lag und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Im Rah- men der Aussagewürdigung wurde bereits festgestellt, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin im Vergleich zu jenen des Beschuldigten konsistenter, lebensnaher und insgesamt glaubhafter erscheinen (vgl. zum Ganzen oben Erw. III.5.1 und Erw. III.5.2). 7.5.3 Es ist sodann zu konstatieren, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich mit den Schilderungen des Beschuldigten nicht nur in sich glaubhafter, sondern auch besser mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung zu brin- gen sind. Die Zeugin P._____ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie an jenem Abend dabei war. Insbesondere schildern sowohl die Zeugin P._____ als auch die Privatklägerin, dass diese an jenem Abend sehr betrunken gewesen sei. Der im Recht liegende Uber-Beleg untermauert dabei die Aussagen, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin ein Uber-Taxi bestellt habe, da die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst ein Uber-Taxi zu bestellen. Es muss als erstellt gelten, dass die Privatklägerin nach einer durchgefeierten Nacht, stark alkoholisiert ins Uber-Taxi eingestiegen ist. 7.5.4 Die Auswertung der Pulsuhr (vgl. oben Erw. III.6.4) zeigt auf, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber-Fahrt, um 02.41 Uhr, bei 113 SPM lag. Wäh- rend der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig, wobei er bei An- kunft in M._____ bei 90 SPM lag und hernach weiterhin auf 88 SPM (03.15 Uhr) bzw. 87 SPM (03.20 Uhr) sank. Ab 03.25 Uhr (90 SPM) stieg der Puls der Privat- klägerin an, bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM lag. Um 04.10 Uhr erreichte der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im betrachteten Zeitraum, woraufhin er wie- der kontinuierlich sank und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert er- reichte. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei die Privatklägerin nach der An- kunft am Zielort in M._____ für rund 30 bis 50 Minuten sehr aktiv und aggressiv gewesen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht und habe dabei unter anderem mit dem Kopf gegen die Decke des Autos gestossen. Sie habe gestöhnt, ihn geküsst, berührt sowie seine Zunge gepackt. Demgegenüber erklärt die Privatklägerin, dass
- 44 - sie während der Fahrt zumindest weggedöst und erst nach der Ankunft in M._____, als der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei, aufgewacht sei. Bezugnehmend auf die beiden Aussagen sowie die Pulsuhrauswertung ist Folgendes festzuhalten: Hätte sich die Privatklägerin wie vom Beschuldigten beschrieben verhalten, wäre anzunehmen, dass der Puls der Privatklägerin spätestens bei der Ankunft in M._____ um 03.05 Uhr erheblich steigen würde. Dies lässt sich den aufgezeichne- ten Pulsdaten aber gerade nicht entnehmen. Der Puls der Privatklägerin sinkt wäh- rend der Fahrtzeit kontinuierlich, sinkt nach der Ankunft weiter und bleibt bis 03.30 Uhr und damit bis 25 Minuten nach Ankunft auf tiefem Niveau zwischen 85 und 91 SPM. Zum Vergleich: Den tiefsten Wert erreicht die Pulsuhrmessung um 05.05 Uhr mit 80 SPM, als die Privatklägerin sich gemäss ihren Aussagen in ihrer Wohnung schlafen gelegt hatte. Diese Daten lassen nur den Schluss zu, dass die Privatklägerin auch mindestens 25 Minuten nach der Ankunft in M._____ noch kaum aktiv war. Die von der Privatklägerin geschilderte Schläfrigkeit kann ange- sichts des hohen Alkoholkonsums, der von der Privatklägerin und der Zeugin P._____ übereinstimmend beschrieben wurde und dessen Auswirkungen notorisch sind, auch erwartet werden. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin von der Fahrt selber kaum noch Erinnerungen hat und lediglich allmählich wieder zu Bewusstsein gekommen sei. 7.5.5 Gemäss Fahrtenschreiber des Uber-Taxis stand das Fahrzeug von 02.55 Uhr bis ca. 04.05 Uhr still. Anzumerken ist, dass der Puls der Privatklägerin nach 03.30 Uhr wieder auf ca. 100 SPM anstieg. Die Privatklägerin schilderte in diesem Zusammenhang glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Pulsmessun- gen, dass sie langsam aufgewacht sei und ihre Situation realisiert habe. Sie erin- nere sich schemenhaft daran, dass sie den Beschuldigten am Kopf berührt habe. Sie sei auf dem Rücken liegend aufgewacht, ihre Kleider seien geöffnet und sie sei abgeschnallt gewesen. Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Hose und Un- terhose der Privatklägerin bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen gewesen seien. Damit ist erstellt, dass Bewegungen stattgefunden haben, was sich zwangsläufig auch auf den Puls auswirken muss und entsprechend auch ins Gesamtbild passt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Privatklägerin aktiv mitgewirkt hat und wie vom Beschuldigten beschrieben ein stark aggressives se-
- 45 - xuelles Verlangen zeigte. Die Privatklägerin führte überzeugend aus, dass sie im Auto langsam aufgewacht und zu Bewusstsein gekommen sei und langsam reali- siert habe, was gerade passiert. Dies erklärt auch den ansteigenden Puls. 7.5.6 Sodann fügt sich auch der WhatsApp-Verkehr mit der Zeugin P._____ nahtlos in die Erzählung der Privatklägerin ein (vgl. oben Erw. III.6.1). So antwortete die Privatklägerin von sich aus auf die Frage, ob sie gut nach Hause gekommen sei: "Nachhause schon, ob gut bin sich mir nicht so sicher." Der Uber-Fahrer habe sich "daneben" verhalten, habe mit ihr "rumgemacht" und sie wisse nicht genau, wie lange oder was genau passiert sei. 7.5.7 Bei den aktenkundigen Berichten zur psychischen Gesundheit der Privat- klägerin (vgl. oben Erw. III.6.5) schliesslich handelt es sich zwar nicht etwa um ge- richtliche Gutachten. Immerhin zeichnen sie jedoch übereinstimmend das Bild einer allmählich gesundenden Privatklägerin, welche durch den streitgegenständlichen Vorfall psychisch wieder stark belastet wurde. Nicht zuletzt finden sich darin auch Hinweise auf einen mit einer psychischen Erkrankung einhergehenden Libidover- lust (vgl. act. 42/4 S. 2 und act. 42/5 S. 5), was von der Privatklägerin denn auch geltend gemacht wurde und mit der Erzählung des Beschuldigten kaum in Überein- stimmung zu bringen ist. 7.5.8 Insgesamt bestehen aus Sicht des Gerichts keine gewichtigen, unüber- windlichen Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Aspekten so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin be- und in der Anklage umschrieben wurde. Entsprechend ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage er- stellt. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gilt es nachfolgend, sowohl den anerkannten als auch den nunmehr erstellten Sachverhalt der rechtlichen Wür- digung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neues Se- xualstrafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt
- 46 - in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Die dem Beschuldigten zu Last gelegte Handlung wäre nach neuem Recht statt als Schändung nunmehr als "Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person" im Sinne von Art. 191 StGB einzustufen. Die Tatbestandsmerkmale wie auch der Strafrah- men blieben jedoch unverändert (vgl. OGer ZH, SB230490-O, Urteil vom 11. De- zember 2024). Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. Schändung Mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht (Art. 191 aStGB).
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 72 -
E. 11 Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 15'891.90 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
E. 12 Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'423.30 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 5'354.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 15'891.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 16'423.30 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 44'270.10 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 3'000.–).
E. 14 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhan- den der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch);
- 73 - hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung zweifach, für sich und den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffern 5, 6 und 7 (per E-Mail: asser- vate@kapo.zh.ch); das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (gegen Empfangs- schein); das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit dem Vermerk der Rechts- kraft, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 74 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Compagnoni MLaw R. Schoen
- 75 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240012-D/U1/B-7/pf/dm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw N. Wolter, Ersatzrichterin MLaw C. Meier und Gerichtsschreiberin MLaw R. Schoen Urteil vom 19. Februar 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Schändung Privatklägerin B._____, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juni 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Der Anklägerin: (act. 21) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)
2. Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin: (act. 55) "1. Der Beschuldigte sei wegen Schändung anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000 zzgl. Zinsen zu 5% seit dem 23. Dezem- ber 2023 zu bezahlen.
3. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Pri- vatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach scha- denersatzpflichtig ist und z.B. Kosten einer künftigen Therapie ersetzt werden müssen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung gedeckt sind.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung (inkl. Mwst) in Höhe von CHF 19'238 gemäss eingereichter Honorarnote zu bezahlen."
- 3 -
3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten: (act. 56) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Von einer Landesverweisung sei aufgrund des Freispruchs abzusehen.
3. Eventualiter sei im Falle eines Schuldspruches aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls gem. Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen.
4. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft eine angemessene Entschädigung, also CHF 200.00 pro Tag, die er sich in Haft befand, auszurichten.
5. Die vom Beschuldigten sichergestellten Gegenstände seien ihm umge- hend herauszugeben.
6. Die Asservate, Spuren und Spurenträger des Beschuldigten seien zu vernichten.
7. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die Kosten des Untersuchungs- und des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men, wobei der Sprechenden eine Entschädigung gemäss der einge- reichten Honorarnoten zuzusprechen sei."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (eingegangen am 13. Juni 2024) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Anklägerin) die Ankla- geschrift mit den Untersuchungsakten an das Kollegialgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen den Beschuldigten Anklage wegen Schändung (D1/1-22).
2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 gab die Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt und setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen an (act. 23). Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Poststempel glei- chentags) verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Stellen von Beweisanträ- gen (act. 24). Innert zweimalig erstreckter Frist verzichtete die Privatklägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) auf das Stellen von Bewei- santrägen, beantragte jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung (act. 29 und 30). Mit Verfügungen vom 26. Juli 2024 wurde der Ankläge- rin und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zum Antrag der Privatklägerin be- treffend Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (act. 31). Die amtliche Verteidigerin nahm sodann mit Eingabe vom 16. August 2024 (gleichentags einge- gangen) Stellung (act. 32). Daraufhin legte die Privatklägerin einen Kurzbrief mit Therapiebericht ins Recht (act. 32A und 32B). Zwischenzeitlich wurden auf Antrag der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. Juli 2024 die bestehenden Ersatz- massnahmen gegen den Beschuldigten einstweilen bis zum 12. Oktober 2024 (act. 27 und 28) und mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 einstweilen bis zum
25. Februar 2025 verlängert (act. 37). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (einge- gangen am 14. Oktober 2024) stellte die amtliche Verteidigerin einen Beweisantrag hinsichtlich der Einholung der gesamten medizinischen bzw. psychologischen Ak- ten der Privatklägerin (act. 38), worauf der Anklägerin sowie der Privatklägerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 40). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wurde zudem der Antrag der Privat- klägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen (act. 39). Mit Eingabe vom
1. November 2024 (Poststempel gleichentags) reichte die Privatklägerin ihre Stel-
- 5 - lungnahme zu den Beweisanträgen samt Beilagen ein (act. 41 und 42/1-6). Darauf- hin wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 6. November 2024 Frist zur Stel- lungnahme angesetzt (act. 43). Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Poststem- pel: 22. November 2024) replizierte die amtliche Verteidigerin zur Stellungnahme der Privatklägerin (act. 44). Hernach wies das Gericht die Beweisanträge des Be- schuldigten mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab (act. 45). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde den Parteien die neue Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und die Urteilseröffnung auf den 20. Februar 2025, 15.00 Uhr, vorverlegt (act. 46). Die Privatklägerin stellte mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (eingegan- gen am 11. Februar 2025) Beweisanträge (act. 49 und 50/1-2), welche der Anklä- gerin und der amtlichen Verteidigerin gleichentags mit Kurzbrief zugestellt wurden.
3. Zur Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 erschien Staatsanwalt MLaw C._____ in Begleitung seines Protokollführers D._____ für die Anklägerin, die Pri- vatklägerin persönlich in Begleitung ihrer Vertrauensperson E._____ sowie ihrer Rechtsvertreterin MLaw Y._____, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Dolmetscher F._____ für die Übersetzung in die bengalische Sprache sowie die akkreditierten Journalis- ten G._____ für das Magazin H._____ und I._____ für die J._____ (Prot. S. 16). Nach Durchsicht der von der amtlichen Verteidigerin anlässlich der Vorfragen ein- gereichten Unterlagen (act. 53/1-9), der Durchführung des Beweisverfahrens, na- mentlich der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie nach Ab- schluss der Parteivorträge, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung am 20. Februar 2025 geschlos- sen (Prot. S. 16 ff.). II. Vorfrage
1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sowie anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2023 wurde für den Beschul- digten jeweils durch einen italienischsprechenden Dolmetscher übersetzt. Darauf bezugnehmend führte die amtliche Verteidigerin in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 aus, dass der Beschuldigte nach Ansicht
- 6 - der Sprechenden und nach Einschätzung des bei der polizeilichen Einvernahme anwesenden Dolmetschers Herrn K._____ "schlecht" Italienisch spreche. Während der Einvernahme sei es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung ge- kommen, sodass sie jeweils selbst dem Dolmetscher habe erklären müssen, was der Beschuldigte mit seinen Aussagen gemeint habe (act. 56; Prot. S. 22). Die An- klägerin führte im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass bei den Aussagen des Beschuldigten immer wieder kleinere oder grössere Widersprüche vorliegen würden. Es sei diesbezüglich jedoch anzumerken, dass die ersten Einvernahmen nach der Verhaftung mangels Verfügbarkeit eines Ben- galisch-Dolmetschers und aufgrund der gesetzlichen Fristen unter Beizug eines Ita- lienisch-Dolmetschers haben durchgeführt werden müssen. Dies könne eine Erklä- rung für gewisse Widersprüche sein. Im Rahmen ihres Replikrechts bestätigte die Anklägerin, dass es durchaus Schwierigkeiten bei der Übersetzung im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 26. Dezember 2023 gegeben habe. Der angeklagte Sachverhalt würde sich jedoch nicht wirklich auf die Aussagen des Beschuldigten stützen, sondern hauptsächlich auf die belastenden Ausführungen der Geschädig- ten (Prot. S. 33).
2. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die zuvor genannten Einvernahmen verwertbar sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einvernahmen jeweils in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin durchgeführt wurden. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann selbst aus, dass er "flies- send" Italienisch spreche und dies die innerhalb seiner Familie verwendete Spra- che sei (Prot. S. 3). Die Antworten des Beschuldigten auf die von den Strafbehör- den gestellten Fragen sind im Wesentlichen passend und geben keinen Anlass zur Vermutung, dass der Beschuldigte die jeweiligen Dolmetscher grundsätzlich nicht verstanden hätte. Denkbar ist, dass der Beschuldigte beispielsweise das rechtliche Fachjargon nicht verstanden haben könnte. Der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigerin haben jedoch bei Verständnisproblemen stets nachgefragt, worauf ihm die Frage anders umschrieben wurde (vgl. act. D1/4/1 F/A 9 ff., 15 f., 26 f., 39 f., 117 f. sowie D1/4/2 F/A 10 und 24 ff.). Demzufolge sind keine Hinweise auf Ver- ständigungsprobleme erkennbar, welche der Verwertbarkeit der Einvernahmen
- 7 - entgegenstehen könnten. Die polizeiliche Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sowie die Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2023 sind somit verwertbar. III. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
1. Anklagevorwurf Schändung 1.1 Die Anklägerin legt dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, am
23. Dezember 2023 zwischen 02.41 Uhr und 04.30 Uhr auf dem Parkplatz vor der Wohnung der Privatklägerin am L._____ [Strasse] 1 in M._____ ZH auf der Rück- bank seines Fahrzeuges an der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, während sie sich im Schlaf oder Halbschlaf befunden habe. Der Beschul- digte habe diese Handlungen zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung und ohne Einverständnis der Privatklägerin vollzogen, während sie sich infolge Müdigkeit und Alkoholisierung im (Halb-)Schlaf befunden habe und sich gegen den Beschuldigten nicht habe zur Wehr setzen können. Der Beschuldigte habe mit der Widerstands- unfähigkeit der Privatklägerin angesichts der Geschehnisse und den Umständen vor und während der Fahrt zumindest rechnen müssen. Mit seinem Tun habe er zumindest billigend in Kauf genommen, die sexuellen Handlungen trotz Wider- standsunfähigkeit und ohne Einverständnis der Privatklägerin zu vollziehen. 1.2 Die Privatklägerin habe zuvor seit etwa 17.55 Uhr am Weihnachtsessen ihres Arbeitgebers teilgenommen und währenddessen bis um ca. 02.30 Uhr min- destens ca. eineinhalb Tassen normalen Glühwein, zwei Tassen Glühwein mit Schuss (Amaretto Di Saronno), fünf Gläser Weisswein, vier Shots Berliner Luft und ein Glas Gin Tonic getrunken, weshalb die Privatklägerin, welche nur selten Alkohol konsumiere, entsprechend betrunken gewesen sei. Aufgrund ihres Zustandes habe eine Arbeitskollegin für die Privatklägerin ein Uber-Taxi bestellt, welches um ca. 02.41 Uhr an der N._____-strasse in … Zürich, auf Höhe der Hausnummer 2, mit dem Beschuldigten als Fahrer angekommen sei. Dieser habe die Privatklägerin an ihren Wohnort gefahren, wo sie um 03.05 Uhr angekommen seien. Die Privatklä- gerin sei während der Fahrt bereits auf der Rückbank des Fahrzeugs eingeschlafen und habe sich bei der Ankunft an ihrem Wohnort immer noch im Schlaf oder Halb- schlaf befunden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sich der Beschuldigte
- 8 - halb über ihr und halb zwischen ihren gespreizten Beinen befunden, während sie selbst auf dem Rücksitz hinter dem Fahrersitz gelegen habe, mit dem linken Bein im Fussraum links von der Mittelkonsole beim Fahrersitz und das rechte Bein auf dem Rücksitz halb ausgestreckt bis ca. auf der Höhe des Mittelsitzes. In dieser Position habe der Beschuldigte die Privatklägern zungengeküsst, ihren Brust- und Intimbereich berührt und ihren Gürtel, den Knopf sowie Reissverschluss ihrer Hose und ihren BH geöffnet. Als die Privatklägerin zu sich gekommen sei und das Ge- schehen habe einordnen können, sodann realisiert habe, dass sie sich im Auto vor ihrem Wohnhaus befunden habe, habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie dies nicht wolle und raus wolle. Sie habe die Tür geöffnet und sei zu ihrer Wohnung gelaufen.
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am Samstag, 23. Dezember 2023 um ca. 02.41 Uhr von der N._____-strasse in Zürich (nähe O._____) nach M._____ gefahren hat und dass es nach der Ankunft in M._____ zu sexuellen Handlungen zwischen den Parteien kam. Bestritten ist hin- gegen, dass die Privatklägerin während der Fahrt geschlafen habe und der Be- schuldigte die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vollzogen habe bzw. sie sich aufgrund ihrer Widerstandsunfähigkeit nicht habe wehren kön- nen (act. 53a S. 9 f.). 2.2 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt damit in wesentlichen Aspekten. Dieser ist demnach zunächst zu erstellen und hernach – soweit er erstellt werden kann – rechtlich zu würdigen.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten
- 9 - Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
- 10 - Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO/JStPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 75 ff.; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 N 6 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38 E. 2; BGE 120 Ia 31 E. 2; BGE 124 IV 86 E. 2a). 3.3 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Gerichts, ob es eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,
2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.4 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O. S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, 2014, Rz. 553 ff.).
- 11 - 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen:
- 12 - BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 68 ff., 72 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81/1985, S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O. S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen abzustellen (BENDER/ NACK/TREUER, a.a.O. S. 84 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem
- 13 - Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Dies gilt mutatis mutandis auch für Privatkläger.
4. Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts zum Vorwurf der Schändung stehen als Personalbeweise die Aussagen des Beschuldigten (D1/4/1-4) sowie der Privatklägerin (D1/5/1-3) anlässlich der polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen im Zentrum. Des Weiteren gilt es die Aus- sagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (act. 53A und 53B) zu wür- digen. Weiter liegen die Aussagen der Zeugin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 im Recht (D1/6/1-2). Als Sachbeweismittel sind sodann insbesondere die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Zeugin P._____ und der Privatklägerin (D1/6/2), die Auswertung der Puls-Uhr der Privatklägerin (act. 50/2), die medizinischen Berichte zur Privatklägerin (act. 30, 32B, 42/1-2, 50/1), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchungen der mutmasslich Tatbetei- ligten (D1/7/1-13), die Daten zur Uber-Fahrt (D1/3/3), der Fahrtenschreiber (act. 56a/1) sowie die aktenkundigen Referenzschreiben zum Beschuldigen (act. 53/3-9) zu berücksichtigen. Alle diese Beweismittel sind verwertbar.
5. Aussagenwürdigung – Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit 5.1 Aussagen des Beschuldigten 5.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 sagte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Mit seinem Uber-Taxi habe er die Privatklägerin um ungefähr 02.35 Uhr an der N._____- strasse in Zürich abgeholt. Sie habe auf der rechten Seite der Rückbank Platz ge- nommen. Er habe sie als "normale" Kundin wahrgenommen. Sie sei weder lustig, traurig noch fröhlich gewesen. Er wisse nicht mehr, ob sie angegurtet gewesen sei,
- 14 - und habe sich auch nicht darauf geachtet, ob die entsprechenden Warnleuchter aufgeleuchtet hätten. Während der Fahrt habe er nicht mit der Privatklägerin ge- sprochen, sondern sie lediglich begrüsst, als sie eingestiegen sei. Er wisse weder, ob sie während der Fahrt geschlafen habe, noch, ob sie betrunken gewesen sei. Normalerweise spreche er betrunkene Kunden, die sich nach dem Einsteigen zur Seite lehnen würden, an, da diese gegebenenfalls noch erbrechen müssten. Die Privatklägerin habe sich stets normal verhalten und keineswegs wie eine betrun- kene Kundin. Er sei danach direkt von der N._____-strasse nach M._____ gefah- ren. Es habe keinen Verkehr gehabt – abgesehen von der N._____-strasse. Als er in M._____ im L._____ [Strasse] 3 angekommen sei, habe er zu ihr gesagt, dass sie aussteigen solle. Daraufhin habe sie gelacht und ihm einen Kussmund zuge- schickt. Schliesslich habe er sich nach hinten gedreht, woraufhin sie ihn auf den Mund geküsst habe. Anschliessend sei er aus dem Auto gestiegen und habe die Hintertür geöffnet, damit sie aussteigen könne. Als er ins Auto eingestiegen sei, habe sie ihn direkt gepackt und geküsst, woraufhin er sie ebenfalls gepackt habe. Hernach sei sie ihm auf den Schoss gesessen, "wie wenn man Sex machen würde". Schliesslich habe er sie zuerst über dem BH und danach unter dem BH berührt. Hernach habe sie ihren BH geöffnet. Irgendwann habe die Privatklägerin seine Hand in ihre Hose geführt, woraufhin er "mit dem Finger Sex gemacht" habe. Im selben Moment habe sie den Gürtel ihrer Hose geöffnet und diese ausgezogen. Er habe sie ebenfalls geküsst. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt habe. Während den Sex-Bewegungen habe sie auf seinem Schoss – mit dem Gesicht zu ihm – gesessen. Seine Hose sei die gesamte Dauer geschlossen gewesen. Sie habe diese Sex-Bewegungen für eine lange Zeit gemacht. Als sie fertig gewesen sei, habe sie sich ungefähr für vier Minuten seitlich nach hinten links an die Autotür gelehnt. Er habe ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie entgegnete, dass sie noch zahlen müsse. Er habe ihr erklärt, dass sie bereits mit der Karte bezahlt habe, woraufhin sie wieder begonnen habe, ihn zu küssen und ihre Hose samt Unterhose bis Mitte Oberschenkel runtergezogen habe. Schliesslich habe sie versucht, seinen Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er seine Hand vor den Gürtel gehalten habe. Danach habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand an seinen Penis gerieben.
- 15 - Schliesslich habe er sich daran erinnert, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte, weshalb er sie am weiteren Reiben seines Penis' gehindert habe. Sie habe ihn dann wieder geküsst und gepackt. Als sie ihn gepackt habe, habe er sie ebenfalls wieder geküsst. Er habe dabei aber keine Kraft und keine Gewalt aufgewendet. Etwas später habe er sich dann entschuldigt und gesagt, dass er weiter müsse, woraufhin die Privatklägerin die Tür geöffnet, ihre Tasche und Telefon genommen und das Fahrzeug verlassen habe. Anschliessend habe er auf seinem Handy überprüft, ob neue Fahrten eingegangen seien, weshalb er nach ca. zwei bis fünf Minuten losgefahren sei. Zuvor habe er sein Gesicht noch mit Wasser gewaschen. Er habe nichts gemacht. Sie habe alles machen wollen. Er denke, dass sie ihn angezeigt habe, weil er keinen Sex mit ihr wollte. Sie habe Gewalt gegen ihn angewendet. Auf Nachfrage erklärte er, dass der ganze Vorfall ungefähr 30 Minuten gedauert habe. Während dieser Zeit sei ihm warm gewesen und er habe das Auto verlassen wollen. Ihr sei ebenfalls warm gewesen. Nach Vor- halt einiger Aussagen der Privatklägerin und der Frage, was er dazu sage, dass die Aussagen diametral auseinandergehen würden, antwortete der Beschuldigte, dass seine Aussagen stimmen würden. Hätte er sie von den sexuellen Handlungen ab- gehalten, hätte sie geschrien. Sie hätte das Fahrzeug ja verlassen, schreien oder ihn schlagen können. Sie habe nichts dergleichen gemacht (zum Ganzen: D1/4/1). 5.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 27. Dezem- ber 2023 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die obigen Aussagen und betonte, dass er die Wahrheit gesagt habe. So habe die Privatklägerin seinen Kopf zu sich gezogen und ihn geküsst, nachdem sie den Zielort erreicht hätten. Darauf- hin sei er aus dem Auto ausgestiegen, um sie aussteigen zu lassen. Als er die Hintertür geöffnet habe, habe sie ihn am Kopf gepackt und angefangen zu küssen. Er sei schliesslich eingestiegen und sie habe sich auf ihn gesessen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Privatklägerin "normal" gewesen. Sie sei weder "sauer" noch be- trunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Ob sie tatsächlich betrunken gewesen sei, wisse er aber nicht. Jedenfalls habe sie ihn die ganze Zeit geküsst, woraufhin er sie ebenfalls begonnen habe zu küssen und sie an der Brust über den Kleidern berührt habe. Als er seine Hand unter ihren BH geschoben habe, habe sie ihn weiterhin umarmt. Plötzlich habe sie seine Hand genommen und in
- 16 - ihre Unterhose geführt. Hernach habe sie versucht, ihren Gürtel zu öffnen, was ihr aber nicht gelungen sei, weshalb er diesen schlussendlich selbst geöffnet habe. Sie habe ihn weiterhin geküsst, währenddessen habe er ihre Brüste angefasst. Dar- aufhin habe sie ihren BH geöffnet und hochgezogen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe "Bewegungen mit ihrem Becken" gemacht. Hernach habe sie sich seitlich ge- gen die Autotür gelegt, woraufhin sie ihre Hose und Unterhose bis Mitte Oberschen- kel nach unten gezogen habe. Sie habe seinen Reissverschluss aufgemacht und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei mas- siert. Er habe daraufhin die Beine zusammengepresst, danach habe sie ihre Hand aus der Hose genommen. Er habe gedacht, dass er "keinen Sex machen wolle" mit ihr, was er ihr aber nicht gesagt habe. Beide hätten keine Gewalt aufgewendet, es sei alles normal gewesen. Dann habe er zu ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie die Autotür geöffnet und ihre Hose hochgezogen habe. Er sei schliesslich auf den Fahrersitz gesessen und habe nach neuer Kundschaft gesucht. Er habe noch ein paar Minuten gewartet und sei dann losgefahren. Neu schilderte der Beschuldigte explizit, dass er keinen Sex mit der Privatklägerin haben wollte, was er ihr aber gesagt habe (zum Ganzen: D1/4/2). 5.1.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe und sie sich auf seinen Schoss gesetzt habe. Dadurch, dass sie ihn "gezerrt" habe, sei er auf dem Sitz gesessen und sie habe sich auf ihn gesetzt. Als sie sich auf ihn gesetzt habe, sei sie aggressiv gewesen. Ihre Gesichter seien gegenüber voneinander gewesen. Schliesslich habe sie seinen Kopf gepackt und ihn angefangen zu küssen. Sie habe "mit ihrem Mund seine Zunge gepackt und sei nicht normal gewesen". Er habe beim Küssen be- merkt, dass sie nicht ganz normal gewesen sei. Mithin beschrieb er die Privatklä- gerin im Unterschied zu den vorherigen Einvernahmen als stark und aggressiv. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder irgendet- was konsumiert habe. Er hingegen sei nicht betrunken gewesen, sondern gesund und in einem normalen Zustand. Hernach habe sie seine Hände an ihre Brust ge- führt, woraufhin er seine Hände wegzog und hinter ihrem Rücken platziert habe.
- 17 - Daraufhin habe sie seine Hände erneut an ihre Brüste geführt und ihren BH geöff- net. Sie habe mit seinen Händen begonnen, ihre Brüste zu massieren. Zuerst sei seine Hand über dem BH und später unter dem BH gewesen. Einmal habe sie sogar seinen Kopf gepackt und an ihre Brust gebracht. Danach habe sie Sex-Be- wegungen gemacht und dabei "uh, uh gemacht". Anschliessend habe sie den Gür- tel und Reissverschluss ihrer Hose geöffnet, habe seine Hände genommen und in ihren Intimbereich geführt. Irgendwann habe sie sich beruhigt und sei auf die linke Seite gerutscht. Dabei sei das rechte Bein auf dem Sitz gewesen und das Linke am Boden. Kurz darauf habe sie den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und habe mit ihrer Hand seinen Genitalbereich berührt und massiert. Daraufhin habe er sie sofort gestoppt und ihr – in Abweichung zu den vorherigen Einvernahmen – von seiner Familie erzählt und gesagt, dass er das nicht wolle. Währenddessen habe er seine Beine zusammengepresst. Hernach habe sie wieder begonnen ihn zu küs- sen. Sie habe ihn aufgefordert, mit ihm Sex zu haben, indem sie nach Sex gefragt habe. Er habe ihr jedoch gesagt, dass er "nichts wolle" und sei in "Abwehrhaltung" gewesen – was er im Rahmen dieser Einvernahme zum ersten Mal zu Protokoll gab. Er sei still wie ein Stein gewesen. Schliesslich habe er ihr gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie um ca. 04.04 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. In diesem Moment habe er einen neuen Fahrten-Auftrag erhalten und sei los- gefahren. Auf Nachfrage ergänzte der Beschuldigte im Vergleich zu den vorherigen Einvernahmen, dass er sich nach dem Ausstieg der Privatklägerin in einem "Schüt- telzustand" befunden habe sowie ängstlich gewesen sei. Sein Körper sei ein "biss- chen am Zittern" gewesen. Er habe Wasser getrunken und sich etwas Wasser ins Gesicht gespritzt. Danach sei ein Anruf eingegangen und er sei losgefahren (zum Ganzen: D1/4/3). 5.1.4 Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte sogleich, keine Ergänzungen oder Änderungen seiner bisherigen Aussagen anbringen zu wollen. Er habe bereits alles gesagt. Die Privat- klägerin habe absichtlich und bewusst "das gegen ihn gemacht". Sie habe ihn im- mer wieder aufgefordert, mit ihr "Sex zu machen". Als er dies verneinte, habe sie "Uff" gesagt und habe das Fahrzeug verlassen. Auf Nachfrage seiner amtlichen Verteidigerin führte er insbesondere aus, dass er nicht wisse, ob die Privatklägerin
- 18 - während der Fahrt geschlafen habe. Sie sei sehr aggressiv gewesen und habe ihn geküsst, woraufhin er sie ebenfalls geküsst habe. Sie habe seine Zunge berührt und "daran gezogen". Sie habe mit "ihrem Mund seine Zunge genommen". Die Art, wie die Privatklägerin ihn "griff und packte", sei aggressiv gewesen. Dadurch habe er Angst vor ihr bekommen (zum Ganzen: D1/4/4). 5.1.5 Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Fe- bruar 2025 führte der Beschuldigte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe einen Anruf erhalten, als er mit einem Kollegen einen Kaffee getrun- ken habe. Er habe diesen Anruf entgegengenommen und sei zum Abholort unweit der O._____ an der N._____-strasse in Zürich gefahren, wo er um ca. 02.41 Uhr angekommen sei. Dort angekommen, habe die Privatklägerin die Hintertür seines Uber-Fahrzeuges geöffnet und sei eingestiegen. Er habe sich nicht geachtet, ob die Privatklägerin bei Ankunft des Uber-Taxis alleine gewesen sei. Er habe nach dem Namen gefragt und diesen mit dem Namen auf der Uber-Bestellung vergli- chen. Hernach habe er sie begrüsst und sei losgefahren. Auf der N._____-strasse habe es sehr viel Verkehr gehabt, weshalb er eine andere Strasse genommen habe, um dem Stau auszuweichen. Während der Fahrt habe er nicht mehr mit ihr gesprochen. An der Privatklägerin sei ihm nichts Spezielles aufgefallen. Sie sei eine "normale Passagierin" gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob sie während der Fahrt eingeschlafen sei. Als er den Zielort um ca. 03.05 Uhr erreicht habe, habe er angehalten und den Motor des Fahrzeuges ausgeschalten. Als er ihr mitgeteilt habe, dass sie den Zielort erreicht hätten und sie aussteigen solle, habe sie ihm einen Luftkuss zugeworfen und gelacht. Sie habe also nicht geschlafen im Zeit- punkt der Ankunft. Daraufhin habe er sie zum zweiten Mal gebeten, auszusteigen, woraufhin sie ihm erneut einen Luftkuss zugeworfen habe. Er sei anschliessend aus dem Auto ausgestiegen, um die Hintertür zu öffnen, damit sie aussteigen könne. Als er ihr daraufhin habe sagen wollen, dass sie aussteigen solle, habe sie ihn ins Auto gezogen und sich auf ihn gesetzt, ihn angefasst und geküsst. Sie sei sehr aggressiv gewesen und er habe Angst vor ihr gehabt. Sie habe seine Hände an ihre Brust geführt. Er habe ihr daraufhin klar gemacht, dass er Taxifahrer sei und dies für ihn verboten sei. Sie habe entgegnet, dass das für sie kein Problem sei. Sie habe seine Hand genommen und geküsst. Sie habe seine Hände an ver-
- 19 - schiedene Körperstellen von ihr geführt. Sie habe sogar seinen Kopf an ihre Brust gedrückt. Die Privatklägerin habe seine Hand in ihren Schambereich geführt. Er sei aber mit dem Finger nicht in sie eingedrungen, da er seine Hand sofort weggezogen habe. Auf die Nachfrage des Gerichts, was er mit dem Ausdruck "mit dem Finger Sex machen" in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2023 gemeint habe, antwortete er, dass sie wahrscheinlich Sex gewollt habe, als sie seine Hand in ihren Intimbereich geführt habe, und dass er sie dort mit seinen Fingern berühre. Das habe er aber nicht gemacht. Er habe ihr wiederholt gesagt, dass er eine Familie habe und das nicht gehe und er so etwas nicht mache. Sie habe den Reissver- schluss seiner Hose öffnen wollen, woraufhin er ihr klar gemacht habe, dass er das nicht wolle. Sie habe seine Hand genommen und versucht, diese in seine Hose zu stecken. Aufgrund der verschiedenen Bewegungen, Geräusche und Laute gehe er davon aus, dass sie zum Orgasmus gekommen sei, wobei sie sich selbst befriedigt habe. Sie habe eine Hose getragen, der Reissverschluss und der Hosenknopf seien aber geöffnet gewesen. Die Unterhose sowie die Hose der Privatklägerin seien bis zum Oberschenkel heruntergezogen gewesen. Er habe ihr jedoch nicht geholfen, diese runterzuziehen. Der BH sei hochgezogen gewesen. Die Privatklä- gerin habe seinen Penis über der Unterhose berührt. Sie habe ihre Hand jedoch nicht in seine Unterhose führen können, da er sich sofort "blockiert" habe. Es sei auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie immer wieder aufgefordert, das Auto zu verlassen. Auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb er nicht ausgestiegen sei, wenn er die intimen Kontakte zur Privatklägerin nicht haben wollte, antwortete der Beschuldigte, sie habe ihn "blockiert". Sie habe auf seinem Schoss gesessen. Er habe sie weder drängen noch schubsen wollen, da dies zu Verletzung hätte führen können. Während der intimen Kontakte sei er immer passiv gewesen, nie aktiv. Sie sei sehr aktiv gewesen und ihr Verhalten sei beängstigend gewesen. Um ca. 04.00 Uhr habe sie die Autotür geöffnet und sei davongelaufen. Sie habe dabei nichts gesagt, nur laut geatmet. Er sei davon ausgegangen, dass sie enttäuscht von ihm gewesen sei. Danach habe er sein Gesicht mit Wasser gewaschen und um ca. 04.05 Uhr eine neue Fahrtanfrage erhalten, weswegen er nach Q._____ gefahren sei.
- 20 - Am Ende der Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass die Privatkläge- rin das alles absichtlich gemacht habe. Er hätte die Polizei kontaktieren müssen. Es sei ein Fehler, dies nicht gemacht zu haben. Er fügt an, dass sie die Anzeige vermutlich nicht erstattet hätte, wenn es zu Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Sie sei enttäuscht von ihm gewesen. Er ernähre seine Familie, welche von seinem Einkommen lebe. Er habe zwei Kinder. Für ihn sei das Risiko viel zu gross. Er könne sich so etwas nicht erlauben. Auf die Pulsmessungen angesprochen (vgl. dazu unten), erklärte der Beschuldigte, dass er sich damit nicht auskennen würde und dazu keine Stellung nehmen werde (zum Ganzen: act. 53a). 5.1.6 Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffenen grundsätz- lich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbe- günstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, den Beschuldigten auf- grund seiner prozessualen Stellung zum vornherein als allgemein unglaubwürdig zu beurteilen. In Bezug auf sein Aussageverhalten ist mit Blick auf vorstehende Ausfüh- rungen einerseits zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Geschehnisse im Uber-Taxi grundsätzlich konsistent schilderte. So führte er aus, dass er die Privat- klägerin geküsst sowie im Brust- und Intimbereich berührt habe. Sie habe ihren BH geöffnet sowie ihre Hose und Unterhose heruntergezogen. Weiter habe sie seine Hand in ihre Hose geführt, Sex-Bewegungen gemacht, wobei ihr Kopf das Dach des Autos mehrfach berührt und sie gestöhnt habe. Sie habe den Reissverschluss seiner Hose geöffnet, ihre Hand auf sein Geschlechtsteil über die Unterhose gelegt und es dabei massiert. Unbeschadet dessen finden sich in den Aussagen des Beschuldigten Wi- dersprüche. So schilderte er unterschiedlich, wie er nach der Ankunft in M._____
- 21 - auf die Rückbank seines Taxis und zur Privatklägerin gekommen sein soll. Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme gab er noch zu Protokoll, dass er ins Auto ge- stiegen sei. Anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte er als- dann, dass die Privatklägerin ihn gepackt und geküsst habe, woraufhin er einge- stiegen sei. Im Rahmen der zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung schilderte er, dass die Privatklägerin ihn ins Auto gerissen habe. Es fällt auf, dass die einzelnen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Ver- haltens der Privatklägerin stark voneinander abweichen. So beschreibt der Be- schuldigte das Verhalten der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom
26. Dezember 2023 noch als "normal". Sie habe keineswegs wie eine betrunkene Kundin gewirkt, sei weder besonders lustig, traurig oder fröhlich gewesen. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Dezember 2023 schilderte er das Verhalten der Privatklägerin als nicht auffällig. Sie sei weder "sauer" noch betrunken gewesen und habe auch nicht nach Alkohol gerochen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 gab der Beschuldigte demge- genüber zu Protokoll, dass die Privatklägerin aggressiv gewesen sei. Er habe an ihrem Verhalten bemerkt, dass sie betrunken gewesen sei oder etwas konsumiert habe. Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Mai 2024 so- wie der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 sagte der Beschuldigte aus, dass sie sehr aggressiv gewesen sei. Alsdann beschreibt der Beschuldigte auch seinen eigenen Gemütszustand nicht konsistent. So erwähnte erst ab der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 10. April 2024, dass er sich – nachdem die Privat- klägerin das Fahrzeug verlassen habe – in einem "Schüttelzustand" befunden habe und ängstlich gewesen sei. Aus den vorherigen Einvernahmen, die zeitlich deutlich näher beim Vorfall lagen, lassen sich solch starke Gefühlserregungen beim be- schuldigten nicht ablesen. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte die Rolle der Pri- vatklägerin in Bezug auf die sexuelle Interaktion von Einvernahme zu Einvernahme als aktiver, übergriffiger, aggressiver und unkontrollierter – weil stark betrunken – beschreibt. Diese Aggravierungen lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen. Umgekehrt fallen die Darstellungen zur eigenen Gefühlswelt aus: So schilderte er erst im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
- 22 -
10. April 2024 und erst auf explizites Nachfrage, dass ihn der Vorfall unmittelbar und stark in Angst versetzt haben soll. Es drängt sich die Frage auf, weshalb solch starke Gemütszustände nicht bereits in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall zur Sprache gekommen sind. Im Allgemeinen enthalten die Dar- stellung des Beschuldigten – im Unterschied zu jenen der Privatklägerin (vgl. unten)
– von sich aus nur wenige Realkennzeichen wie Gerüche, Sinneswahrnehmungen und Gedankengänge. Ungeachtet der Widersprüche und Aggravierungstendenzen sind die Aus- sagen des Beschuldigten auch wenig lebensnah. Seine Darstellung, dass die Pri- vatklägerin den ihr fremden Uber-Fahrer frühmorgens gegen seinen Willen ins Auto gezerrt, ihn dort in sitzende Position gebracht, sich auf ihn gesetzt und sich an ihm sexuelle Befriedigung gegen seinen Willen geholt haben soll, ist unrealistisch. Es erscheint lebensfremd, dass eine 64 kg schwere Frau (vgl. D1/7/7, D1/5/1 F/A 20)
– auf der Rückbank eines Autos sitzend – einen 80 kg schweren Mann (vgl. D1/7/12) zu sich reinziehen und sich selbst gegen seinen Willen auf dessen Schoss platzieren kann. Auch die Platzverhältnisse auf der Rückbank des Fahrzeuges las- sen diese Aussagen des Beschuldigten als unrealistisch erscheinen. Dass er die angeblich gegen seinen Willen vorgenommenen sexuellen Handlungen über sich ergehen haben lassen soll, anstatt sie von sich zu schieben, zu schreien, das Fahr- zeug zu verlassen oder sonst auf eine Art und Weise auf sich aufmerksam zu ma- chen, erscheint angesichts der Kräfteverhältnisse nicht nachvollziehbar. Weiter ist schwer vorstellbar, dass sich die Privatklägerin während einer Stunde sexuell am Beschuldigten abgemüht haben soll, ihm beispielsweise die Zunge aus dem Mund gerissen haben soll, während er nicht interessiert gewesen und keine Reaktion ge- zeigt haben soll, sodass sie ihm die Hände habe führen müssen. Ferner erscheint wenig lebensnah, dass die Privatklägerin die ganze Fahrt ruhig und dann überfall- artig sexuell aktiv gewesen sein soll. Weiter erscheint nicht lebensnah, dass die Privatklägerin nach einer solch durchzechten Nacht auf einen ihr fremden Uber- Fahrer regelrecht losgehen soll, nachdem sie sich während der Fahrt ruhig bzw. normal verhalten habe. So schildert der Beschuldigte beispielsweise, dass der Kopf der Privatklägerin das Autodach berührt habe, währenddem sie Sex-Bewegungen
- 23 - gemacht habe oder, dass er realisiert habe, dass sein Verhalten zu "Puff" mit seiner Familie führen könnte. In Betracht fällt sodann, wie sich der Beschuldigte die Anzeige der Privat- klägerin erklärt, wo doch die sexuelle Interaktion von ihr ausgegangen sein soll. Diese sei dadurch begründet, dass er keinen Sex mit ihr haben wollte. Ein solches Motiv erscheint in Anbetracht der Umstände – der Beschuldigte und die Privatklä- gerin haben sich zuvor nicht gekannt und die Privatklägerin war zum Zeitpunkt des Vorfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen stark betrunken – nicht plausibel. Zusammengefasst weisen die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche sowie Aggravierungstendenzen auf. Sie sind zudem in weiten Teilen lebensfremd und frei von typischen Realkennzeichen. Die vom Beschuldigten dargelegte Ver- sion der Ereignisse vom frühen Morgen des 23. Dezember 2023 ist somit isoliert betrachtet als wenig glaubhaft einzustufen. 5.2 Aussagen der Privatklägerin 5.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2023 schil- derte die Privatklägerin in freier Erzählung die streitgegenständlichen Gescheh- nisse sinngemäss und im Wesentlichen folgendermassen: Um 17.15 Uhr habe sie sich mit Arbeitskollegen am R._____ Zürich getroffen und dort Glühwein getrunken. Anschliessend seien sie auf den S._____ gegangen, da dort das Weihnachtsessen mit dem Geschäft stattgefunden habe. Um 00.05 Uhr seien sie und rund zwölf Ar- beitskollegen mit der letzten Bahn in die Stadt gefahren. Vom R._____ Zürich seien sie via T._____ zur N._____-strasse gelaufen. Hernach seien sie zuerst in eine Bar gegangen und später in den Club "U._____". Sie habe bereits während des Ge- schäftsessens sowie den ganzen Abend sehr viel Alkohol – namentlich Glühwein, wobei mindestens zwei davon mit Schuss, einige Gläser Weisswein, ein paar Shots Berliner Luft sowie einen Gin Tonic – getrunken, wobei sie ansonsten nicht viel Alkohol konsumiere. Sie habe jedoch keine Betäubungsmittel oder andere Sub- stanzen konsumiert. Ihre Chefin, P._____, die auch eine langjährige Freundin von ihr sei, habe ihr dann über deren Handy ein Uber-Taxi bestellt und mit ihr auf das Uber-Taxi gewartet. Sie sei sehr betrunken gewesen, was auch der Grund dafür
- 24 - gewesen sei, dass ihre Chefin ihr ein Uber-Taxi bestellt hatte. Um 02.41 Uhr sei sie gemäss Uber-Quittung an der N._____-strasse 2 in Zürich in das Uber-Taxi einge- stiegen. Sie sei hinten rechts eingestiegen. Sie gehe davon aus, dass sie dann hinten links Platz genommen habe, da sie später auf der linken Seite aufgewacht sei. Ihre Chefin habe den Uber-Fahrer noch darum gebeten, sie sicher nach Hause zu fahren. Sie nehme an, dass sie im Uber eingeschlafen oder zumindest wegge- döst sei. Sie wisse jedoch nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe. Als der Beschuldigte über ihr auf der Rückbank lag, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie sei "auf dem Rücken halbliegend an der Türe" aufgewacht, ihre Beine seien ge- spreizt gewesen. Ihr linkes Bein habe sich neben dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Bank befunden. Sie sei völlig verwirrt und "angeekelt" gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Er habe sie sehr heftig und lange geküsst, dabei sei es auch zu Zungenküssen gekommen. Er habe sie angefasst. Ihr BH und ihre Hose seien offen gewesen, wobei sie die Hose und ihr Shirt noch angehabt habe. Da der Reissverschluss und der Knopf offen gewe- sen seien, denke sie nicht, dass es zur Penetration gekommen sei. Sie wisse je- doch nicht, was er mit seinen Händen gemacht habe. Er habe sie sicherlich an der "Brustregion" berührt. Seine Hand sei in ihrem Intimbereich gewesen. Sie wisse jedoch nicht, ob er über ihrer Unterhose oder in der Unterhose gewesen sei. Alles weitere würde Spekulation ihrerseits sein. Sie könne sich daran erinnern, dass sie dem Beschuldigten mindestens einmal mit ihrer Hand über dessen Kopf gestreift habe, sodass sie realisiert habe, dass sie in einem Auto sei und dass ein Mann "über ihr sei", welcher Sachen machen würde, die sie nicht wolle. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Sie könne sich an seine Haare erinnern und an seinen Bart, also an seine Bartstoppeln im Gesicht, welche sie gekratzt hätten. Sie habe ihm gesagt, dass sie aus dem Auto wolle, dabei habe er sie völlig perplex angeschaut und sei "wie kurz erstarrt". Schliesslich habe sie das Auto verlassen können – mit offener Hose und einem verdrehten Jackenärmel. Anschliessend habe sie bemerkt, dass sie sich in ihrer Wohnsiedlung befinde. Als sie das Auto verlassen habe, habe sich der Beschuldigte noch auf der Rückbank des Autos be- funden. Sie habe gesehen, dass das Uber gemäss Quittung um 03.05 Uhr ange-
- 25 - kommen sei. Um 02.41 Uhr seien sie an der N._____-strasse abgefahren. Anhand ihrer Uhr habe sie feststellen können, dass ihre Herzfrequenz kurze Zeit nach der Abfahrt an der N._____-strasse tiefer gewesen und um 04.10 Uhr in die Höhe ge- schossen sei. Auf die Frage, ob sie von diesem Vorfall Verletzungen davon getra- gen habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie Schürfungen am Kinn sowie einen eingerissenen Mundwinkel habe. Weiter würde sie Schmerzen am Rücken und an den Hüften spüren. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte beim Vorfall Gewalt angewendet habe – bis auf "sein Körpergewicht" und sein ener- gisches Küssen (zum Ganzen: D1/5/1). 5.2.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Ja- nuar 2024 führte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Am 22. Dezember 2023 sei sie von Zuhause mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zum R._____ Zürich gefahren, wo sie ungefähr 10-15 Arbeitskollegen getroffen habe. Am R._____ habe sie eine Tasse Glühwein getrunken. Zudem habe sie noch eine halbe Tasse einer Arbeitskollegin getrunken, insgesamt habe sie also einein- halb Tassen Glühwein getrunken. Hernach seien sie gemeinsam mit dem S._____- Bähnli auf den S._____ gefahren, wo sie um 17.55 Uhr angekommen seien. Nach der Ankunft habe sie zwei weitere Tassen Glühwein mit Schuss Di Saronno getrun- ken und eine Zigarette geraucht. Daraufhin habe sie die Vorspeise gegessen und dazu ein Glas Weisswein getrunken. Während des Essens habe sie ihr Weisswein- glas ungefähr einmal oder zweimal aufgefüllt und mindestens zwei Gläser Wasser à 3 dl getrunken. Sie habe kein Dessert gegessen, da sie zu dieser Zeit bereits auf der Tanzfläche gewesen sei. Der Abend sei sehr lustig gewesen und sie habe viele Leute kennengelernt. Es sei aber auch sehr viel getrunken worden. Sie habe ihr Glas immer wieder aufgefüllt, wie oft genau, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch mindestens fünf Mal. Sie denke, dass sie sehr selten mit einem leeren Glas herum- gelaufen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich noch nicht sehr betrunken gefühlt. Sie sei sicher angetrunken gewesen, habe aber eine hohe Toleranz. Bis sie merke, dass es etwas zu viel sei, brauche sie anfangs etwas länger. Sie könne sich noch daran erinnern, dass sie Shots Berliner Luft aus Espresso-Bechern getrunken hät- ten. Davon habe sie mindestens zwei Becher getrunken. Um 00.05 Uhr seien sie mit der letzten Bahn an den R._____ Zürich gefahren, wobei sie sich beim Verlas-
- 26 - sen des S._____ sehr betrunken gefühlt habe. In der Bahn hätten sie die angefan- genen Weinflaschen ausgetrunken. An diesem Moment habe sie sich jedoch erst wieder erinnern können, als sie ein paar Tage später die Fotos davon gesehen habe. Was nach der Ankunft am R._____ alles passiert sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie könne sich an gewisse Sequenzen und Gesprächsinhalte erinnern, aber nicht mehr an alles. Sie seien danach Richtung N._____-strasse gelaufen und dort in die Bar "V._____" gegangen, was sie aber erst zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Arbeitskollegen erfahren habe. In der Bar habe sie ein Glas Wasser erhalten und noch ein weiteres Getränk getrunken, an das sie sich nicht mehr erin- nern könne. Danach hätten sie sich auf den Weg zum Club "U._____" gemacht. An den Weg könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Sie sei "sehr torkelnd" unter- wegs gewesen und ihre Arbeitskollegen hätten sie stützen müssen. Sie können sich auch nicht mehr genau daran erinnern, wer alles mit in den Club "U._____" gekommen sei. Sie wisse nicht mehr, wer ihren Eintritt bezahlt habe. Sie erinnere sich nur noch punktuell an das, was danach geschehen sei. Sie habe ihre Jacke in eine Ecke geworfen, habe geraucht und sei lange an der Bar gestanden. Sie wisse aber weder, ob sie getrunken habe, noch, was sie getrunken habe. Sie könne sich noch vage daran erinnern, dass ihre Arbeitskollegen sie davon überzeugen wollten, nach Hause zu gehen. Irgendwann sei sie schliesslich vor der "U._____" gewesen und mit Frau P._____ schwankend in Richtung Uber gelaufen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt sehr betrunken gewesen. Sie habe gewusst, dass sie das Uber für sie bestellt habe. Sie habe das Nummernschild des Ubers mit demjenigen auf der App überprüft. Sie könne sich nicht an die Marke des Autos erinnern. Sie sei auf der rechten Seite ins Uber gestiegen. Frau P._____ habe ihr die Tür aufgehalten – wie sie aber genau ins Auto eingestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie schnalle sich grundsätzlich immer an, wisse aber nicht mehr, ob sie das auch in dieser Nacht getan habe. Ab dann wisse sie bis zu einem gewissen Punkt nichts mehr. Sie wisse nicht, ob sie eingeschlafen oder weggedöst sei oder dass Bewusstsein verloren habe. Irgendwann habe sie realisiert, dass sie "irgendwo" sei. Sie habe eine Zunge in ihrem Hals gespürt und sie habe dem Beschuldigten einmal über den Kopf ge- streift oder ihn am Kopf berührt. Sie könne sich daran erinnern, dass ein Teil der Haare eher stoppelig oder etwas länger gewesen sei. Durch diese "Sachen" habe
- 27 - sie realisiert, dass sie nicht träumen würde, sondern dass gerade etwas passiere. Sie habe bemerkt, dass ihre Hose, ihr Gürtel und ihr Hosenreissverschluss sowie ihr BH offen gewesen seien ohne, dass sie diese geöffnet hätte. Sie habe Berüh- rungen im Brustbereich wahrgenommen. Sie sei sich jedoch nicht sicher, ob die Berührungen oberhalb oder unterhalb der Kleider gewesen seien. Weiter habe sie auch Berührungen im Intimbereich wahrgenommen. Sodann sei sie sehr heftig ge- küsst worden. Sie nenne es aber nicht gerne Küssen, weil es mit ihr gemacht wor- den sei, was sie aber nicht realisiert habe. Sie habe schliesslich aus dem Auto geschaut und bemerkt, dass das Auto still stehe. Sie sei auf der "Rückbank, hinten, links, halb gesessen und halb gelegen – mit gespreizten Beinen". Das linke Bein sei beim Fahrersitz, das rechte Bein beim Mittelsitz gewesen. Ihr Körper habe sich über den linken und mittleren Sitz erstreckt, wobei sie "schräg mit dem Kopf halb am Autositz" gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich in der Mitte schräg über ihr, zwischen ihren Beinen befunden. Dementsprechend habe sie insbesondere Schmerzen am Nacken und am Kinn verspürt. Da es mitten in der Nacht gewesen sei, seien die Strassenlaternen ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdunkel gewe- sen. In einem Haus habe im Treppenhaus das Licht gebrannt, woran sie erkannt habe, dass sie in ihrer Siedlung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie immer noch sehr betrunken gewesen. Sie habe die ganze Zeit das Bild vor Augen, wie er sie ange- schaut und sie angegrinst habe, als ob es ihr gefallen würde. Dann sei der Moment gekommen, als sie gemerkt habe, dass etwas nicht stimmen würde, sie diesen Menschen nicht kenne, sie vor ihrem Haus auf dem Parkplatz sei. Er habe sich dann einen kurzen Moment nach hinten gelehnt und eine Geste in die Hüftgegend gemacht. Sie habe hernach gesagt, dass sie raus möchte und das nicht wolle. In diesem Moment habe er einen überraschten Eindruck gemacht. Sie habe danach ihre Sachen genommen, habe das Auto mit einer offenen Hose, einem offenen BH und einem verdrehten Jackenärmel verlassen und sei in ihre Wohnung gelaufen. Als sie das Fahrzeug verlassen habe, sei der Beschuldigte noch auf der Rückbank gewesen. In der Wohnung angekommen, habe sie einen Teil ihrer Kleidung abge- zogen. Sie habe sich jedoch weder abgeschminkt noch ihre Zähne geputzt, weil sie dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe sich schliesslich ins Bett gelegt und sei um 04.23 Uhr eingeschlafen. Sie habe sehr unruhig geschlafen, was wohl teil-
- 28 - weise auf den Alkohol, teilweise auf die Ereignisse im Uber zurückzuführen sei. Sie sei vom Geschmack und vom Geruch in ihrem Gesicht und ihrem Mund aufge- wacht. Sie habe daraufhin ihre Zähne geputzt und habe ihr Gesicht mit Wasser gewaschen, weil sie das nicht ausgehalten habe. Danach sei sie wieder eingeschla- fen, weil sie noch so betrunken gewesen sei. Kurz vor 10.00 Uhr sei sie aufgestan- den, habe Wasser getrunken, sich aufs Sofa gelegt und versucht, zu rekonstruieren und zu verstehen, was passiert sei. Hernach habe ihr ihre Chefin erstmals geschrie- ben und gefragt, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Sie habe geantwortet, dass sie zwar heimgekommen sei, aber nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Auf die Nachfrage, weshalb sie so lange mit der Erstattung der Anzeige gewartet habe, führte sie aus, dass es für sie schwierig gewesen sei, eine Entschei- dung über das weitere Vorgehen zu treffen. Sie habe am 24. Dezember 2023 beim Unispital angerufen. Der Mann am Telefon habe ihr dann mitgeteilt, dass sie sich bereits entscheiden müsse, ob sie eine Anzeige erstatte oder nicht, sie sich das überlegen und sich danach nochmals melden solle. Das sei für sie sehr schwierig gewesen. Nach Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten fügte die Privatklägerin hinzu, dass sie seit mehreren Jahren an einem Libido-Verlust leide. Sie habe in den letzten zweieinhalb Jahren je einmal für eine einmalige Sache einen einvernehmli- chen Kontakt zu einem Sexualpartner gehabt. Einmal im September 2022 und ein- mal im August 2023. Sie habe sich im August 2021 von ihrem langjährigen Partner getrennt, mit dem sie mehr als acht Jahren eine monogame Beziehung geführt habe. Sie könne sich mit bestem Willen nicht vorstellen, dass sie sowas bei einer Person initiieren würde, die sie nur von hinten sehe und nicht einmal kenne. Der Beschuldigte sei auch zu alt für ihren Geschmack. Sie habe bisher noch nie eine Interaktion mit einem Mann in diesem Alter gehabt. Es würde sie "triggern", etwas mit einem Mann in diesem Alter anzufangen (zum Ganzen: D1/5/2). 5.2.3 Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. April 2024 ging die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen auf folgende Aspekte ein: Sie habe sich in den Jahren 2021 und 2022 sowohl in stationärer als auch ambulanter
- 29 - Behandlung befunden. Als sie im Uber erwacht sei, habe sie sich in folgender Po- sition befunden: Das linke Bein habe sich im Fussbereich hinter dem Fahrersitz befunden. Das Bein sei nicht auf der ganzen Rückbank gelegen, sondern etwa nur bis zum Mittelsitz und der Rücken sei an die Tür gelehnt gewesen. Seit dem Ereig- nis am 23. Dezember 2023 gehe es ihr sehr schlecht. Sie versuche, zu funktionie- ren. Die Alltaggestaltung, das Körperliche und Emotionale, seien sehr schwierig. Sie isoliere sich seit dem Vorfall total und leide an Schlafstörungen. Die letzten Monate vor dem Vorfall habe sie angefangen, Sachen zu unternehmen. Sie sei nicht mehr so niedergeschlagen gewesen wie zuvor und habe weniger Mühe mit ihrem Körpergefühl gehabt. Nun würden bereits das tägliche Duschen sowie Arzt- besuche eine riesige Herausforderung darstellen. Die Aussagen des Beschuldigten in dessen letzter Einvernahme hätten sie schockiert und für sie keinen Sinn erge- ben, insbesondere aufgrund ihres damaligen Zustandes und weil sie sich selbst kenne. Ein solches Verhalten passe gar nicht zu ihr (zum Ganzen: D1/5/3). 5.2.4 Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 schilderte die Privatklägerin sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ihre Chefin, Frau P._____ habe ein Uber-Taxi für sie bestellt, da sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei und sie zum Uber-Taxi begleitet. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ergänzte sie, dass sie zuerst nicht nach Hause habe gehen wollen, was ein typisches Verhalten sei, wenn sie betrunken sei. Sie seien im Club "U._____" gewesen und seien von dort aus Richtung N._____-strasse gelaufen. Sie wisse aber nicht mehr genau, wie sie zum Uber-Taxi gelaufen seien. Das Auto sei an der N._____-strasse gestanden und sie sei auf der rechten Seite eingestie- gen. Währenddessen habe ihre Chefin dem Uber-Fahrer gesagt, er solle sie sicher nach Hause bringen. Sie könne sich weder an das Auto noch an die Fahrt selbst erinnern, noch daran, ob sie mit dem Uber-Fahrer gesprochen habe. Sie könne sich erst wieder an denjenigen Moment erinnern, in dem sie langsam zu sich gekommen sei, er schräg über ihr gelegen habe und sie auf der linken Seite hinter dem Fah- rersitz halb gesessen und halb gelegen sei. Ihr linkes Bein habe sich unter dem Fahrersitz und das rechte Bein auf der Rückbank befunden, wobei ihr Oberschen- kel auf dem Mittelsitz gelegen sei. Ihr Unterschenkel sei angewinkelt und nicht kom- plett ausgestreckt gewesen. Ihre Beine seien gespreizt gewesen. Sie habe einen
- 30 - Moment gebraucht, um zu realisieren, was los gewesen sei. In diesem Moment habe sie nicht realisiert, dass sie sich in einem Taxi vor ihrem Zuhause befinde. Sie habe die Berührungen in ihrem Brust- und Intimbereich gespürt. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob die Berührungen über oder unter ihren Kleidern gewesen seien. Sie habe bemerkt, dass ihr BH, der Gürtel ihrer Hose, der Hosen- knopf sowie der Reissverschluss ihrer Hose offen gewesen seien. Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, die Hose selber geöffnet zu haben. Darüber hinaus habe sie sehr heftiges Küssen, namentlich Zungenküsse, wahrgenommen. Sie habe die Bartstoppeln des Beschuldigten an ihr gespürt. Sie wisse, dass sie ihm mit ihrer Hand über seinen Kopf gestrichen habe. Was sie damit aber bezwecken habe wollen, wisse sie nicht mehr. Sie habe dabei bemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Sie wisse zwar immer noch nicht genau, wie der Beschuldigte an jenem Abend ausgesehen habe. Sie könne sich jedoch an sein Grinsen erinnern, das sie jetzt noch vor sich sehe. Als sie langsam realisiert habe, dass "einiges schief laufe" mit jemandem, den sie nicht kenne und ihre Kleider offen seien, habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht möchte und aus dem Auto aussteigen wolle. Daraufhin habe der Beschuldigte von ihr abgelassen und sie erstaunt und verwirrt angeschaut. Sie habe ihre Sachen genommen und habe das Auto verlassen – mit offener Hose, dem offenen BH und ihrer Winterjacke, deren Ärmel umgekrempelt gewesen seien. Anschliessend sei sie direkt in ihre Wohnung gegangen. Sie habe zuvor aufgrund des Lichtes im Haus ihrer Nachbarn bemerkt, dass sie sich auf dem Parkplatz vor ihrer Wohnung befinde. Sie sei relativ rasch ins Bett gegangen. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich abgeschminkt habe. Sie habe jedoch einen Teil ihrer Kleidung abgezogen und sei anschliessend ins Bett gegangen. Sie sei in der Nacht aufgewacht und habe einen Geruch im Gesicht und einen Geschmack in ihrem Mund wahrgenommen, wobei sie wohl den Geruch und den Geschmack des Beschuldigten meinte. Sie habe in dieser Nacht sehr unruhig geschlafen, was einerseits sicher auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei, an- dererseits auf den Geruch und den Geschmack. Sie habe ihre Zähne geputzt und sich das Gesichts gewaschen. In der Nacht sei sie mindestens einmal aufgestan- den. Als sie am nächsten Morgen aufgewacht sei, habe sie sich auf ihr Sofa gelegt und versucht zu realisieren, was alles passiert sei. Sie habe realisiert, dass etwas
- 31 - passiert sei, jedoch sei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz nüchtern gewesen. Sodann sei ihr bewusst geworden, was wirklich passiert sei. Auf die Frage des Gerichts, ob sie das Weihnachtsessen des Geschäfts beschreiben könne, schilderte sie sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: Ein Teil des Teams habe sich um ca. 17.15 Uhr am R._____ Zürich getroffen. Dort hätten sie gemeinsam zwei Krüge Glühwein getrunken, wobei sie noch den halben Becher einer Teamkollegin ausgetrunken habe. Anschliessend seien sie um ca. 17.30 Uhr gemeinsam auf den S._____ gefahren. Dort habe es zuerst Glühwein und Prosecco gegeben. Das Abendessen habe ziemlich spät gestartet, da Team- kollegen aus der ganzen Schweiz an diesem Anlass teilgenommen hätten. In dieser Zeit hätten sie nochmals Glühwein mit Schuss getrunken und erst danach zu Abend gegessen. Nach der Vorspeise habe es eine Pause gegeben, in welcher sie ge- raucht und getrunken habe. Während des Essens habe sie Weisswein getrunken. Danach habe sie Shots und Gin Tonic getrunken. Sie wisse nicht, was sie sonst noch alles getrunken habe. Um 00.00 Uhr seien sie mit der letzten S._____-Bahn in die Stadt gefahren. Während der Fahrt hätten sie die angefangene Weisswein- flasche ausgetrunken. Wie viel Alkohol sie danach noch konsumiert habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie habe indes auch noch Wasser getrunken. Im Club "U._____" habe sie ebenfalls etwas konsumiert, was genau und in welcher Menge, wisse sie jedoch nicht mehr. Sie habe aber bis ungefähr um 00.30 Uhr Alkohol konsumiert. Andere Betäubungsmittel oder Substanzen habe sie hingegen nicht konsumiert. Sie sei an diesem Abend sehr betrunken gewesen, was sich durch lautes Sprechen bemerkbar gemacht habe. Sie habe den Alkohol jedoch lange nicht gespürt und als sie den Alkohol gespürt habe, sei es bereits zu spät gewesen, um mit dem Trinken aufzuhören. Sie habe ebenfalls geschwankt, getorkelt und ihr sei heiss gewesen. Ihre Erinnerungen an diesen Abend seien sehr verschwommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, am Morgen des 23. De- zembers 2023 ihr Antidepressiva und Elvanse eingenommen zu haben. Auf die Nachfrage, ob sie diese Medikamente zusammen mit Alkohol einnehmen könne, erklärte die Privatklägerin, dass sie die Medikamente am Morgen eingenommen habe und deren Wirkung mit der Zeit nachlassen würden. Sie habe aufgrund der Medikamente keine Nebenwirkungen bemerkt.
- 32 - Auf entsprechende Nachfrage, wann sie sich entschlossen habe, eine An- zeige zu machen, gab die Privatklägerin alsdann an, dass sie sich an dem Tag, an dem sie die Anzeige gemacht habe, auch dazu entschlossen habe. Sie sei mit der Situation sehr überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass die Erstattung einer Anzeige der richtige Weg sei, der jedoch auch viele Untersuchungen und Befra- gungen mit sich bringen würde. Dadurch, dass sie in der Nacht vom 24. Dezem- ber 2023 auf den 25. Dezember 2023 extrem unruhig geschlafen habe, sei ihr be- wusst geworden, dass sie handeln müsse. Angesprochen auf die Aussagen des Beschuldigten erklärte die Privatklä- gerin sinngemäss und im Wesentlichen, dass diese für sie keinen Sinn ergeben würden. Sie sei so betrunken gewesen. Sie hätte im Ausgang die Möglichkeit ge- habt, sexuelle Kontakte zu haben. Sie verstehe nicht, weshalb sie das später in einem Taxi machen sollte. Sie sei nicht der Typ Mensch, der Kussmünder schicke. Weshalb sollte sie eine Person zu sich ziehen und küssen, die sie nicht einmal kenne, mit der sie noch nie gesprochen habe und die sie nicht mal sehe, um zu wissen, ob sie diese überhaupt anziehend finden würde. Sie könne sich nicht vor- stellen, dass sie ihn auf dieser engen Rückbank ins Fahrzeug gezogen habe. Sie habe damals ungefähr 65 kg gewogen. Sie sei auch nicht aggressiv. Sie denke nicht, dass sie stärker als ein Mann sei, der nicht getrunken habe. Sie habe Hüft- probleme und Krücken. Bestimmte Sex-Stellungen seien gar nicht möglich und mit Schmerzen verbunden. Sie habe kein sexuelles Bedürfnis. Es ergebe keinen Sinn, dass sie von sich aus sexuelle Handlungen eingeleitet habe (zum Ganzen: act. 53B). 5.2.5 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sie als vom vorliegenden Verfahren direkt Betroffene ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günsti- gen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Lichte darzustellen. Insbe- sondere hat die Privatklägerin ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vor- liegenden Verfahrens, weil allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin unmittelbar
- 33 - mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängen. Allein deshalb hat die Privatklägerin aber noch keinen Anlass gehabt, den Beschuldigten wider besseren Wissens zu beschuldigen. Infolgedessen ist die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. In Bezug auf ihr Aussageverhalten fällt mit Blick auf die vorstehend zusam- mengefasste Einvernahmen in Betracht, dass die Privatklägerin konsistent zu Pro- tokoll gab, dass sie in der streitgegenständlichen Nacht sehr betrunken gewesen sei. Weiter führte sie aus, dass sie sich – abgesehen von einigen Erinnerungslü- cken – an die Zeitspanne vom Geschäftsanlass bis zum Einsteigen in das Uber- Taxi erinnern könne. Während der Uber-Fahrt sei sie wahrscheinlich weggedöst, weshalb sie sich erst wieder an den Zeitpunkt erinnern könne, in welchem sie er- wacht und der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei. Entsprechend grenzte die Privatklägerin den Zeitraum ein, an welchen sie noch Erinnerungen hatte. Die Pri- vatklägerin konnte den Geschehensablauf insoweit geschlossen schildern und in freier Erzählung wiedergeben, soweit es nicht die Zeitperiode ab Einsteigen in das Uber-Taxi bis zu ihrem Erwachen im Uber-Taxi betrifft. In den Schilderungen der Privatklägerin ist sodann keine Tendenz zu er- kennen, das ihr mutmasslich Widerfahrene übertrieben darzustellen. So teilte sie den Behörden jeweils unumwunden mit, wenn sie sich einer Sache nicht sicher war. So erwiderte sie etwa auf die Frage, wo der Beschuldigte sie überall berührt haben soll mit: "Bei der Brustregion sicher. In Intimbereich weiss ich nicht, ob es über der Unterhose oder drin war, weiss ich nicht, aber seine Hand war sicher in meinem Intimbereich. Alles weitere wäre Spekulation meinerseits" (vgl. D1/5/1 F/A 45). An- gesichts des unbestritten hohen Alkoholisierungsgrades der Privatklägerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Tatgeschehens ist denn auch nachvollziehbar, dass gewisse Erinnerungslücken bestehen. Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, etwa indem sie tendenziell verneint, dass es zu einer Penetration gekommen sei oder dass er übermässige Gewalt angewen- det haben soll. Auch dass sie dem Beschuldigten tendenziell attestiert, von ihrem fehlenden Einverständnis mit der sexuellen Interaktion überrascht geworden zu sein, fällt für diesen eher entlastend ins Gewicht (D1/5/1 F/A 21: "Er hat mich völlig
- 34 - perplex angeschaut"; D1/5/2 F/A 37: "Und er ist glaube ich, halt in diesem Moment wie überrascht gewesen. Ich gehe davon aus, weil er ist wie zurückgewichen"; act. 53B S. 26: "Er wich zurück und schaute mich erstaunt und verwirrt an. Er sah so aus, als wäre er erstaunt darüber gewesen, dass ich ihm sage, dass ich ausstei- gen möchte oder das Ganze nicht möchte. Von seinem Blick her schien es, als wäre er erstaunt. Er war perplex."). Anders als bei den Aussagen des Beschuldigten (vgl. oben) sind demnach keine unnötigen Aggravierungen erkennbar, was als Re- alkennzeichen zu werten ist. Alsdann schilderte die Privatklägerin mehrfach und detailreich ihre Emoti- onen, ihre Gefühlslage sowie und ihre Gedankengänge während des relevanten Zeitraums. Eindrücklich und detailreich ist etwa die Beschreibung jenes Moments, als sie auf der Rückbank des Ubers zu sich gekommen sei: Sie sei sie völlig verwirrt und angeekelt gewesen und habe zuerst gar nicht realisiert, dass ein Fremder über ihr sei. Sie habe das Auto nur noch verlassen wollen. Er habe sie angegrinst, im Sinne von, dass er ihr gefalle oder dass es ihm gefalle. Er habe Bartstoppel im Gesicht gehabt, welche gekratzt hätten. Sie habe ihm mit ihrer Hand über den Kopf gestrichen und dabei gemerkt, dass das Haar in der Mitte des Kopfes eher stoppelig gewesen sei. Die Strassenlaternen seien ausgeschaltet gewesen. Es sei stockdun- kel gewesen. Diese und weitere Ausführungen mit Bezug auf sinnliche Wahrneh- mungen verleihen den Aussagen der Privatklägerin insgesamt einen hohen Reali- tätsgehalt, gerade im Verglich zu den eher farblosen Darstellungen des Beschul- digten. Aus vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass die von der Privatklä- gerin wiedergegebene Version der Geschehnisse in der streitgegenständlichen Nacht mit Blick auf ihre eigenen Aussagen grundsätzlich stringent, lebensnah und somit glaubhaft erscheint. 5.3 Aussagen der Zeugin P._____ 5.3.1 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 11. Januar 2024 schilderte die Zeugin P._____ sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes: An diesem Abend habe die Weihnachtsfeier vom Geschäft um 18.00 Uhr auf dem S._____ stattge-
- 35 - funden. Auf dem S._____ seien sie mit einem Glühweinapéro empfangen worden. Es habe auch Glühwein mit Schuss und Prosecco gegeben. Während des Abend- essens, welches um ca. 19.30 Uhr begonnen habe, habe es relativ viel Wein gege- ben. Einige Leute seien auch bereits vor Beginn des Essens relativ gut angetrunken gewesen. Sie könne jedoch nicht genau sagen, was und wie viel die Privatklägerin am Geschäftsanlass getrunken habe. Sie wisse jedoch, dass sie kurz nach Ankunft auf dem S._____ einen Glühwein mit Schuss getrunken habe. Die Privatklägerin sei während des Geschäftsanlasses auf dem S._____ gut angetrunken gewesen. Um 00.05 Uhr hätten ungefähr 15 Personen die letzte Bahn zum R._____ Zürich genommen. Während der Zugfahrt hätten sie den offenen Weisswein vom Restau- rant getrunken. Die Privatklägerin habe jedoch keine weiteren Betäubungsmittel konsumiert. Sie, die Privatklägerin sowie rund fünf weitere Arbeitskollegen hätten schliesslich beschlossen, in der "V._____" an der N._____-strasse noch etwas zu trinken. In der Bar angekommen, habe sie der Privatklägerin ein Glas Wasser be- stellt, da sie bereits sehr angetrunken gewesen sei. Sie vermute, dass die Privat- klägerin dort von jemand anderem noch etwas Alkoholisches getrunken habe. Da die Privatklägerin bereits "sehr wackelig unterwegs" gewesen sei und trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollte, habe sie bemerkt, dass sie bereits sehr betrunken sein muss. Die Privatklägerin habe einen grossen Mitteilungsdrang ge- habt und sehr laut gesprochen, was in diesem Ausmass nicht üblich für sie sei. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt auch angetrunken gewesen. Sie sei aber noch relativ gut zu Fuss gewesen und habe selbst einschätzen können, wann sie Wasser brau- che oder nach Hause gehen solle. Um ca. 01.30 Uhr seien sie noch zu viert in den Club "U._____" gegangen. Auf dem Weg in den Club "U._____" habe sie die Pri- vatklägerin "ein bisschen gehalten". Im Club angekommen habe die Arbeitskollegin W._____ ihr und der Privatklägerin ein Glas Wasser gebracht. Später hätten beide noch etwas Alkoholisches getrunken. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin noch weitere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Die Privatklägerin sei nicht mehr so gut "auf den Beinen" gewesen und habe mit verschiedenen Leuten gere- det. Sie und die Arbeitskollegin W._____ hätten dann den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn die Privatklägerin nach Hause gehen würde. Ausschlagge- bend dafür sei gewesen, dass die Privatklägerin schon "relativ trümmlig" unterwegs
- 36 - gewesen sei und sie sich Sorgen gemacht hätten, dass ihr etwas passieren würde, jemand ihren Zustand ausnützen würde oder sie die Treppen im Club hinunterfallen könnte. Sie würde den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen, wenn zehn sturzbetrunken und eins nüchtern sei. Schliesslich habe sie mit der Privatklägerin den Club verlas- sen. Sie wollte draussen die Jacke nicht anziehen, obwohl es sehr kalt gewesen sei. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr ein Uber bestellen würde und dass es besser sei, wenn sie nun nach Hause gehen würde, was sie zuerst jedoch nicht gewollt habe. Schliesslich habe sie für die Privatklägerin ein Uber an die AA._____-strasse bestellt, da an der N._____-strasse viel Verkehr gewesen sei. Da sie ihre Kredit- karte als Zahlungsmittel auf der Uber-App hinterlegt habe, habe sie die Uber-Fahrt in Höhe von ungefähr Fr. 40.– auch bezahlt. Nachdem das Uber angekommen sei, habe sie die Hintertür geöffnet, woraufhin die Privatklägerin eingestiegen bzw. eher reingefallen sei. Die Privatklägerin habe sich auf die Rückbank hinter den Beifahrer gesetzt, "so halb in der Mitte und seitlich". Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sich die Privatklägerin angeschnallt habe. Sie selbst habe in das Auto zum Fahrer geschaut und ihm gesagt, dass er die Privatklägerin sicher nach Hause bringen solle. Daraufhin habe sie die Autotür zugemacht und sei gegangen. Sie habe un- gefähr eine halbe Stunde später eine Nachricht erhalten, dass das Uber an der Zieladresse angekommen sei. Danach sei der Akku ihres Telefons leer und das Handy "tot" gewesen. Sie habe der Privatklägerin erst am Mittag geschrieben, ob sie gut nach Hause gekommen sei, woraufhin sie ihr geantwortet habe, dass ir- gendetwas auf der Heimfahrt nicht gut gewesen sei (zum Ganzen: D1/6/1). 5.3.2 Die Zeugin P._____ wurde vor ihrer Befragung von der Anklägerin unter Hinweis auf Art. 307 StGB dazu ermahnt, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hat als vom vorliegenden Verfahren nicht direkt Betroffene grundsätzlich kein Interesse daran, die Geschehnisse in einem den Beschuldigten oder die Privatklägerin güns- tigen Lichte darzustellen. Ausserdem ist kein wirtschaftliches Interesse am Aus- gang des vorliegenden Verfahrens zu erkennen. Die Zeugin ist eine langjährige Freundin und Vorgesetzte der Privatklägerin, wobei dieser Umstand alleine nicht reicht, die Zeugin als unglaubwürdige Person zu betrachten. Entsprechend ist die Zeugin grundsätzlich als glaubwürdige Person zu betrachten.
- 37 - Alsdann schilderte die Zeugin P._____ den Zustand der Privatklägerin sehr eindrücklich und anhand zahlreicher Details. Die Privatklägerin sei bereits während des Geschäftsanlasses gut angetrunken gewesen, weshalb sie ihr in der "V._____" ein Glas Wasser gebracht habe. Die Privatklägerin sei sehr wackelig auf den Bei- nen gewesen und habe trotz kalter Temperaturen keine Jacke tragen wollen. Weiter habe sie einen grossen Mitteilungsdrang gehabt und sehr laut gesprochen. Im Club "U._____" sei die Privatklägerin relativ "trümmlig" unterwegs gewesen, weshalb sie sich Sorgen um sie gemacht habe. Den Trunkenheitszustand der Privatklägerin an diesem Abend würde sie auf einer Skala von eins bis zehn bei acht einordnen. In den Schilderungen der Zeugin P._____ ist sodann keine Tendenz zu erkennen, den Alkoholkonsum der Privatklägerin als übertrieben darzustellen. So sagt sie aus, dass sie nicht genau sagen könne, was und wie viel die Privatklägerin getrunken habe. Weiter stimmen die allgemein bekannten Wirkungen von Alkohol mit den Er- zählungen der Zeugin P._____ und der allgemeinen Lebenserfahrung überein. Zu- sammenfassend sind die Aussagen der Zeugin P._____ nachvollziehbar, stringent, lebensnah und detailreich.
6. Übrige Beweismittel 6.1 WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und Zeugin P._____ Die aktenkundige WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin und der Zeugin P._____ vom 23. Dezember 2023 hält fest, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin um 10.32 Uhr geschrieben hat, ob sie gut nach Hause gekommen sei. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, dass sie nicht wisse, ob sie gut nach Hause gekommen sei, aber sie sei zu Hause. Auf Nachfrage schrieb die Privatklägerin, dass der Uber-Fahrer "daneben" gewesen sei. Es sei alles noch et- was verschwommen, aber er sei wahrscheinlich zu ihr auf die Rückbank gekommen und habe mit ihr "rumgemacht". Sie wisse nicht, wie lange oder was genau passiert sei. Nachfolgend haben sie ab 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr über die Meldung des Uber- Fahrers, ein Telefonat der Privatklägerin mit ihrer neuen Therapeutin, einen Arzt- besuch, eine Opferberatungsstelle, die Sicherung von Beweismitteln sowie über die Gynökologie vom USZ geschrieben. Am 25. Dezember 2023 erkundigte sich
- 38 - die Privatklägerin bei der Zeugin P._____, ob sie bereits eine Rückmeldung von Uber erhalten habe und erzählte ihr vom Gespräch mit dem USZ und der Polizei. Mitunter teilte die Privatklägerin mit, dass sie gemäss ihrer Pulsuhr erst um 04.25 Uhr geschlafen habe, obwohl sie gemäss Uber-Quittung bereits um 03.05 Uhr in M._____ angekommen sei. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte alles gemacht habe, und halte das Ganze für "grusig" und "entwürdigend" (zum Ganzen: D1/6/2). 6.2 Fahrtenbeleg Uber Auf dem Fahrtenbeleg des Ubers ist ersichtlich, dass die Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr gedauert hat. Die Abholung fand um 02.41 Uhr an der N._____-strasse 2 in … Zürich statt und endete nach einer 23-minütigen Fahrt um 03.05 Uhr mit Ankunft im 18.15 Kilometer entfernten L._____ [Strasse] 1 in M._____. Die Fahrt kostete Fr. 47.22. Weiter ist die Meldung "Mein Fahrer war un- höflich oder unprofessionell" am Fahrtenbeleg angeheftet (D1/3/3). 6.3 Fahrtenschreiber des Uber-Taxis Der Fahrtenschreiber des Uber-Taxis zeigt die Arbeits-, Lenk- und Ruhe- zeiten und weitere Tätigkeiten sowie fahrzeugbezogene Daten auf. Die gefahrene Geschwindigkeit des Taxis betrug zwischen 02.41 Uhr und 03.05 Uhr zwischen 0 und 100 km/h. Zwischen 03.00 Uhr und ca. 04.00 Uhr befand sich das Fahrzeug in einem Ruhezustand (act. 56a/1).
- 39 - 6.4 Aufzeichnungen der Pulsuhr der Privatklägerin Seitens der Privatklägerin wurden die Aufzeichnungen ihrer Pulsuhr aus der streitgegenständlichen Nacht ins Recht gelegt (act. 50/2). Gemäss diesen Auf- zeichnungen wurden folgende Pulsdaten gemessen: Uhrzeit Schläge pro Minute (SPM) 02.25 Uhr 120 SPM 02.30 Uhr 118 SPM 02.35 Uhr 110 SPM 02.40 Uhr 113 SPM 02.45 Uhr 98 SPM 02.50 Uhr 97 SPM 02.55 Uhr 97 SPM 03.00 Uhr 92 SPM 03.05 Uhr 90 SPM 03.10 Uhr 93 SPM 03.15 Uhr 88 SPM 03.20 Uhr 87 SPM 03.25 Uhr 90 SPM 03.30 Uhr 91 SPM 03.35 Uhr 100 SPM 03.40 Uhr 113 SPM 03.45 Uhr 112 SPM 03.50 Uhr 112 SPM 03.55 Uhr 110 SPM 04.00 Uhr 111 SPM 04.05 Uhr 110 SPM 04.10 Uhr 129 SPM 04.15 Uhr 101 SPM 04.20 Uhr 94 SPM 04.25 Uhr 86 SPM 04.30Uhr 85 SPM 04.35 Uhr 85 SPM 04.40 Uhr 86 SPM 04.45 Uhr 87 SPM 04.50 Uhr 88 SPM 04.55 Uhr 86 SPM 05.00 Uhr 83 SPM 05.05 Uhr 80 SPM 05.10 Uhr 80 SPM 05.15 Uhr 80 SPM 05.20 Uhr 81 SPM
- 40 - Aus den Daten erhellt, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber- Fahrt, um 02:41 Uhr, bei 113 SPM lag. Während der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig. Zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielort in M._____ um 03.05 Uhr lag der Puls der Privatklägerin noch bei 90 SPM und sank bis um 03.20 Uhr weiterhin ab. Ab 03.25 Uhr steigt der Puls der Privatklägerin an bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM liegt. Um 04.10 Uhr erreicht der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im dargestellten Zeitraum, bevor der Puls wieder kontinuierlich sinkt und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert erreicht. 6.5 Medizinische Unterlagen der Privatklägerin Alsdann wurden seitens der Privatklägerin – teilweise auf Beantragen der amtlichen Verteidigerin – diverse Berichte zu ihrem psychischen Gesundheitszu- stand ins Recht gelegt. Demnach leidet die Privatklägerin seit geraumer Zeit mitun- ter an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie zum Teil schweren De- pressionen, weswegen sie bereits mehrfach in stationärer Behandlung war (vgl. die Berichte der Psychiatrie-Klinik Clienia vom 8. Oktober 2021 bzw. vom 26. Juli 2022 [act. 30 und 42/1] sowie der Klinik Barmelweid vom 7. April 2022 [act. 42/2]). Die wohl aktuell behandelnde Psychotherapeutin der Privatklägerin, lic. phil. AB._____, beschrieb in zwei Berichten den Verlauf des psychischen Zustandes der Privatklä- gerin vom Dezember 2023 bis und mit Januar 2025 (vgl. die Verlaufsberichte vom
3. September 2024 und vom Februar 2025 [act. 32B und 50/1]): Demnach habe die Privatklägerin im Dezember 2023 – vor dem streitgegenständlichen Vorfall – nach den stationären Behandlungen viel an Stabilität zurückerlangt. Sie habe sich in der IV-Wiedereingliederung befunden und die letzte Selbstverletzung sei über ein hal- bes Jahr zurückgelegen. Sie habe es geschafft, ihre Dissoziationen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie ihre psychosomatischen Schmerzen zu kontrol- lieren. Neben einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer re- zidivierenden depressiven Störung (leichtgradige Episode) habe nach ICD-11 im Dezember 2023 ein ADHS , eine leichte Depersonalisations- und Derealisations- störung sowie eine Migräne "ohne Aura" diagnostiziert werden können. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall habe sich – so lic. phil. AB._____ weiter – der Zu- stand der Privatklägerin "rapide" verschlechtert. Mitunter habe sich die Suizidalität
- 41 - verstärkt, ebenso die typischen Symptome der Posttraumatischen Belastungsstö- rung. Die Alltagsbewältigung sei nur noch teilweise möglich. Im Ergebnis sei im August 2024 neu von einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie von einer schweren Depersonalisations- und Derealisationsstörung auszugehen. Die "massive Verschlechterung" sei klar mit dem streitgegenständli- chen Vorfall (bzw. mit dem "sexuellen Übergriff") in Verbindung zu setzen. Diese Situation habe sich auch im weiteren Verlauf bis im Januar 2025 nicht verbessert; vielmehr zeige sich der Zustand der Privatklägerin zunehmend schlechter. Dass sich der streitgegenständliche Vorfall negativ auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt habe, wird von der Clienia mit Schreiben vom 8. Okto- ber 2024 bestätigt (act. 42/6). 6.6 Pharmakologisch-toxikologisches Gutachten über den Beschuldigten Im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 2. Februar 2024 wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten in der Untersuchung vom 25. De- zember 2023 Pheniramin nachgewiesen worden sei. Aufgrund des grossen Zeitin- tervalls zwischen dem Zeitraum des Ereignisses und der Blutentnahme von rund zweieinhalb Tagen habe nicht beurteilt werden können, ob Pheniramin im Ereignis- zeitraum Wirkung entfaltet habe oder nicht. Weiter habe aufgrund des grossen Zeit- intervalls eine Beeinflussung durch andere Fremdstoffe wie z.B. Alkohol nicht aus- geschlossen werden können (D1/7/10 S. 3 f.). 6.7 Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am Abend des 25. Dezember 2023 im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) untersucht. Im daraus resultierenden Gutachten wurde festgehalten, dass sich keine dem streitgegenständlichen Ereigniszeitraum zuor- denbaren, frischen Verletzungen haben finden lassen; insbesondere seien im Ge- nital- und Analbereich keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/12 S. 3). 6.8 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde am frühen Abend des 25. Dezember 2023 in der Klinik für Gynäkologie des Universitätsspitals Zürich untersucht. Dabei seien meh-
- 42 - rere Hautverfärbungen und -abtragungen am Hals, Rumpf und an den Extremitäten festgestellt worden. Im Genital- und Analbereich seinen keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen festgestellt worden (D1/7/9). 6.9 Diverse Referenzschreiben von diversen Personen Es liegen sechs Referenzschreiben von Freunden, ehemaligen Arbeitge- bern sowie der Ehefrau des Beschuldigten und ein Zwischenzeugnis von des Re- staurants AC._____ im Recht. Der Beschuldigte wird insbesondere als eine ehrli- che, nette, gut erzogene, moralische und freundliche Person beschrieben. Er sei ein aufopferungsvoller Vater und liebevoller Ehemann. Er habe keinen Strafregis- tereintrag. Seine ehemaligen Arbeitgeber beschrieben ihn als sehr zuverlässig, ge- nau, organisiert und teamfähig, wobei der Beschuldigte stets ein korrekter, ehrlicher und treuer Arbeitnehmer gewesen sei (vgl. act. 53/3-9).
7. Sachverhalt in concreto 7.5.1 Vorliegend ist von folgenden nicht bestrittenen oder erstellten Punkten aus- zugehen: Die Privatklägerin und der Beschuldigte haben sich vor den Geschehnis- sen am 23. Dezember 2023 nicht gekannt. Der Beschuldigte holte die Privatkläge- rin um ca. 02.41 Uhr mit dem Uber-Taxi an der N._____-strasse ab und kam um 03.05 Uhr am Zielort in M._____ an (vgl. D1/3/3). Während der Fahrt haben die beiden nicht oder kaum miteinander gesprochen. Weiter ist unbestritten und als erstellt zu betrachten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nach der Ankunft in M._____ auf der Rückbank des Autos zu sexuellen Handlungen gekommen ist. 7.5.2 Unbestritten ist sodann, dass nur der Beschuldigte sowie die Privatklägerin den streitgegenständlichen Vorfall miterlebt haben. Mithin handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, womit der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteilig- ten in der Sachverhaltserstellung ein hohes Gewicht zukommt. Diese gehen vorlie- gend in Bezug auf das mutmassliche Tatgeschehen diametral auseinander: Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Privatklägerin habe nach Ankunft des Ubers in M._____ die sexuelle Interaktion mit ihm aktiv, in aggressiver Art und Weise und letztlich gegen seinen Willen gesucht. Die Privatklägerin hingegen klagt
- 43 - an, sie sei nach einer durchzechten Partynacht auf der Rückbank des Ubers ein- geschlafen und erst wieder zu sich gekommen, als der Beschuldigte über ihr lag und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Im Rah- men der Aussagewürdigung wurde bereits festgestellt, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin im Vergleich zu jenen des Beschuldigten konsistenter, lebensnaher und insgesamt glaubhafter erscheinen (vgl. zum Ganzen oben Erw. III.5.1 und Erw. III.5.2). 7.5.3 Es ist sodann zu konstatieren, dass die Aussagen der Privatklägerin im Vergleich mit den Schilderungen des Beschuldigten nicht nur in sich glaubhafter, sondern auch besser mit dem übrigen Beweisergebnis in Übereinstimmung zu brin- gen sind. Die Zeugin P._____ bestätigte die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie an jenem Abend dabei war. Insbesondere schildern sowohl die Zeugin P._____ als auch die Privatklägerin, dass diese an jenem Abend sehr betrunken gewesen sei. Der im Recht liegende Uber-Beleg untermauert dabei die Aussagen, dass die Zeugin P._____ der Privatklägerin ein Uber-Taxi bestellt habe, da die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst ein Uber-Taxi zu bestellen. Es muss als erstellt gelten, dass die Privatklägerin nach einer durchgefeierten Nacht, stark alkoholisiert ins Uber-Taxi eingestiegen ist. 7.5.4 Die Auswertung der Pulsuhr (vgl. oben Erw. III.6.4) zeigt auf, dass der Puls der Privatklägerin zu Beginn der Uber-Fahrt, um 02.41 Uhr, bei 113 SPM lag. Wäh- rend der Fahrt von 02.41 Uhr bis 03.05 Uhr sank der Puls stetig, wobei er bei An- kunft in M._____ bei 90 SPM lag und hernach weiterhin auf 88 SPM (03.15 Uhr) bzw. 87 SPM (03.20 Uhr) sank. Ab 03.25 Uhr (90 SPM) stieg der Puls der Privat- klägerin an, bis er um 03.40 Uhr bei 113 SPM lag. Um 04.10 Uhr erreichte der Puls mit rund 129 SPM den höchsten Wert im betrachteten Zeitraum, woraufhin er wie- der kontinuierlich sank und um 05.05 Uhr mit 80 SPM seinen tiefsten Wert er- reichte. Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei die Privatklägerin nach der An- kunft am Zielort in M._____ für rund 30 bis 50 Minuten sehr aktiv und aggressiv gewesen. Sie habe Sex-Bewegungen gemacht und habe dabei unter anderem mit dem Kopf gegen die Decke des Autos gestossen. Sie habe gestöhnt, ihn geküsst, berührt sowie seine Zunge gepackt. Demgegenüber erklärt die Privatklägerin, dass
- 44 - sie während der Fahrt zumindest weggedöst und erst nach der Ankunft in M._____, als der Beschuldigte bereits über ihr gelegen sei, aufgewacht sei. Bezugnehmend auf die beiden Aussagen sowie die Pulsuhrauswertung ist Folgendes festzuhalten: Hätte sich die Privatklägerin wie vom Beschuldigten beschrieben verhalten, wäre anzunehmen, dass der Puls der Privatklägerin spätestens bei der Ankunft in M._____ um 03.05 Uhr erheblich steigen würde. Dies lässt sich den aufgezeichne- ten Pulsdaten aber gerade nicht entnehmen. Der Puls der Privatklägerin sinkt wäh- rend der Fahrtzeit kontinuierlich, sinkt nach der Ankunft weiter und bleibt bis 03.30 Uhr und damit bis 25 Minuten nach Ankunft auf tiefem Niveau zwischen 85 und 91 SPM. Zum Vergleich: Den tiefsten Wert erreicht die Pulsuhrmessung um 05.05 Uhr mit 80 SPM, als die Privatklägerin sich gemäss ihren Aussagen in ihrer Wohnung schlafen gelegt hatte. Diese Daten lassen nur den Schluss zu, dass die Privatklägerin auch mindestens 25 Minuten nach der Ankunft in M._____ noch kaum aktiv war. Die von der Privatklägerin geschilderte Schläfrigkeit kann ange- sichts des hohen Alkoholkonsums, der von der Privatklägerin und der Zeugin P._____ übereinstimmend beschrieben wurde und dessen Auswirkungen notorisch sind, auch erwartet werden. Dazu passt auch, dass die Privatklägerin von der Fahrt selber kaum noch Erinnerungen hat und lediglich allmählich wieder zu Bewusstsein gekommen sei. 7.5.5 Gemäss Fahrtenschreiber des Uber-Taxis stand das Fahrzeug von 02.55 Uhr bis ca. 04.05 Uhr still. Anzumerken ist, dass der Puls der Privatklägerin nach 03.30 Uhr wieder auf ca. 100 SPM anstieg. Die Privatklägerin schilderte in diesem Zusammenhang glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Pulsmessun- gen, dass sie langsam aufgewacht sei und ihre Situation realisiert habe. Sie erin- nere sich schemenhaft daran, dass sie den Beschuldigten am Kopf berührt habe. Sie sei auf dem Rücken liegend aufgewacht, ihre Kleider seien geöffnet und sie sei abgeschnallt gewesen. Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Hose und Un- terhose der Privatklägerin bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen gewesen seien. Damit ist erstellt, dass Bewegungen stattgefunden haben, was sich zwangsläufig auch auf den Puls auswirken muss und entsprechend auch ins Gesamtbild passt. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass die Privatklägerin aktiv mitgewirkt hat und wie vom Beschuldigten beschrieben ein stark aggressives se-
- 45 - xuelles Verlangen zeigte. Die Privatklägerin führte überzeugend aus, dass sie im Auto langsam aufgewacht und zu Bewusstsein gekommen sei und langsam reali- siert habe, was gerade passiert. Dies erklärt auch den ansteigenden Puls. 7.5.6 Sodann fügt sich auch der WhatsApp-Verkehr mit der Zeugin P._____ nahtlos in die Erzählung der Privatklägerin ein (vgl. oben Erw. III.6.1). So antwortete die Privatklägerin von sich aus auf die Frage, ob sie gut nach Hause gekommen sei: "Nachhause schon, ob gut bin sich mir nicht so sicher." Der Uber-Fahrer habe sich "daneben" verhalten, habe mit ihr "rumgemacht" und sie wisse nicht genau, wie lange oder was genau passiert sei. 7.5.7 Bei den aktenkundigen Berichten zur psychischen Gesundheit der Privat- klägerin (vgl. oben Erw. III.6.5) schliesslich handelt es sich zwar nicht etwa um ge- richtliche Gutachten. Immerhin zeichnen sie jedoch übereinstimmend das Bild einer allmählich gesundenden Privatklägerin, welche durch den streitgegenständlichen Vorfall psychisch wieder stark belastet wurde. Nicht zuletzt finden sich darin auch Hinweise auf einen mit einer psychischen Erkrankung einhergehenden Libidover- lust (vgl. act. 42/4 S. 2 und act. 42/5 S. 5), was von der Privatklägerin denn auch geltend gemacht wurde und mit der Erzählung des Beschuldigten kaum in Überein- stimmung zu bringen ist. 7.5.8 Insgesamt bestehen aus Sicht des Gerichts keine gewichtigen, unüber- windlichen Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Aspekten so zugetragen hat, wie er von der Privatklägerin be- und in der Anklage umschrieben wurde. Entsprechend ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage er- stellt. In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gilt es nachfolgend, sowohl den anerkannten als auch den nunmehr erstellten Sachverhalt der rechtlichen Wür- digung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung Die vorliegend zu beurteilende Tat wurde vor Inkrafttreten des neues Se- xualstrafrechts am 1. Juli 2024 verübt. Sie ist deshalb nach dem zum Tatzeitpunkt
- 46 - in Kraft gestandenen Recht zu würdigen, es sei denn, das neue Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Die dem Beschuldigten zu Last gelegte Handlung wäre nach neuem Recht statt als Schändung nunmehr als "Miss- brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person" im Sinne von Art. 191 StGB einzustufen. Die Tatbestandsmerkmale wie auch der Strafrah- men blieben jedoch unverändert (vgl. OGer ZH, SB230490-O, Urteil vom 11. De- zember 2024). Das neue Recht erweist sich damit für den Beschuldigten nicht als milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. Schändung Mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht (Art. 191 aStGB). 2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend ist die Tatbestandsalternative der Widerstandsunfähigkeit rele- vant. Nach der Rechtsprechung gilt als widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in Abwehrakt umsetzen kann. Diese Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situa- tionsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Ein- schränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichen Reaktionsvermögen und schliesslich auch insbesondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und ei- nem Irrtum über die Identität des Sexualpartners. Vorausgesetzt wird, dass die Fä- higkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Der Tatbestand des Missbrauchs besteht darin, dass sich der Täter die Wider- standsunfähigkeit des Opfers bewusst zu nutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGer 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.2; BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 47 - Bei der Schändung liegt der besondere Handlungswert im Missbrauch ei- ner persönlichen oder situativ bedingten Wehrlosigkeit des Opfers. Dieses wird vom Täter als willensloses Mittel zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung instrumentalisiert. Kennzeichnend ist eine in der Person des Opfers liegende dau- erhafte oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf oder Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (BGer 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.3; BGE 148 IV 329 E. 5.2 mit Hin- weisen). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin küsste und im Brust- sowie Intim- bereich berührte, als sie widerstandsunfähig war, ergibt sich aus dem erstellten Anklagesachverhalt ohne Weiteres. Demgemäss war die Privatklägerin zum Zeit- punkt, als sie in das Uber-Taxi einstieg, stark alkoholisiert und wie sich aus den Pulsdaten ergibt kaum aktiv, nahe am Schlafzustand. Nach der Ankunft am Zielort in M._____ begab sich der Beschuldigte auf die Rückbank des Fahrzeuges, auf welcher sich die Privatklägerin befand und zumindest weggedöst war. Er berührte die Privatklägerin im Brust- und Intimbereich und küsste sie. Sie war nicht mehr in der Lage, die Umgebung wahrzunehmen, ein Urteil zu fällen oder sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Die Privatklägerin erwachte erst, als der Be- schuldigte bereits über ihr lag, ihr die Hose bereits heruntergezogen und den BH geöffnet war. Das Delikt ist bereits mit den Berührungen im Intimbereich sowie an den Brüsten vollendet, da hierzu kein Einverständnis vorliegt. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt ist. 2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Schändung Vorsatz, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Formulierung "in Kenntnis ihres Zustands" soll sicherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähig- keit des Opfers auch wahrgenommen hat (BSK StGB-Maier, Art. 190 N 16, BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3, BGer 6B_1300/2022 vom 12. Ja- nuar 2023 E. 2.1).
- 48 - Vom Vorgehen des Beschuldigten kann auf Vorsatz resp. auf Eventualvor- satz geschlossen werden. Die genannten sexuellen Handlungen vollzog der Be- schuldigte zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung ohne Einverständnis der Pri- vatklägerin. Die Privatklägerin war infolge Müdigkeit und der starken Alkoholisie- rung, weshalb sie sich auch im Schlaf resp. Halbschlaf befand, nicht in der Lage, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Mit seinem Tun gemäss erstell- tem Anklagesachverhalt nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, die sexuellen Handlungen trotz Widerstandsunfähigkeit und ohne Einverständnis der Privatklägerin zu vollziehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschul- digte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat, womit der subjektive Tatbe- stand erfüllt ist. 2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. Solche wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 2.4. Subsumtion Der Beschuldigte hat sich im Sinne der Anklage der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. V. Strafe, Strafzumessung und Vollzug
1. Abstrakter Strafrahmen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 49 - 1.2 In casu hat sich der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Dieser Strafrahmen soll nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch beim Vorliegen von Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründen nur dann verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen, welchen ohne Über- bzw. Unterschreiten des ordentlichen Rah- mens nicht genügend Rechnung getragen werden könnte (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Innerhalb des abstrakten Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien bestimmt, der sogenannten objektiven Tatschwere, das heisst nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- gutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjekti- ven Kriterien, der sogenannten subjektiven Tatschwere, das heisst nach den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den in- neren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Nebst dem Verschul- den berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 2.2 Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Deliktes. Die Täterkompo- nente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dabei sind unter anderem allfällige Vorstrafen oder Einsicht und Reue oder ein Geständnis des Täters zu berücksichtigen (MAR-
- 50 - KUS HUG in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.).
3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere 3.1.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbeitrag, Gefährdung / Risiko, Zahl der Verletz- ten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). 3.1.2 Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in grober Verletzung einer ihm als Taxifahrer der stark alkoholisierten Privatklägerin an ei- nem frühen Samstagmorgen übertragenen Obhuts- und Betreuungsverantwortung gehandelt hat. Somit verletzte er nicht nur die sexuelle Integrität der Privatklägerin, sondern auch deren generelles Sicherheitsgefühl erheblich. Die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Einwilligung der Privatklägerin sexuelle Handlungen an ihr vor- nahm, zeigt seine Gleichgültigkeit gegenüber ihrem Selbstbestimmungsrecht. Un- ter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Privatklägerin ist anzumerken, dass der Beschuldigte – wie eine gynäkologischen Untersuchung ergab – die Privatklägerin zwar nicht mit Krankheiten angesteckt hat, sie jedoch einem entsprechenden Risiko aussetzte. Das Küssen mit Zunge birgt grundsätzlich die Gefahr einer Ansteckung mit Krankheiten. Es wurde somit dem Zufall überlassen, ob sich die Privatklägerin infiziert – sollte der Beschuldigte Träger ansteckender Krankheiten gewesen sein. Dieses Verhalten ist zulasten des Beschuldigten zu würdigen. Dass sich die Privat- klägerin bereits vor der Tat in einem psychisch angeschlagenen Zustand befunden hat, ist zwar sehr unglücklich, kann dem Beschuldigten jedoch nicht angelastet wer- den. Sodann ist zu Gunsten des Beschuldigten anzuführen, dass sich die vorge- nommenen Tathandlungen, namentlich die Berührungen im Brust- und Schambe-
- 51 - reich, im unteren Bereich der möglich vollstellbaren Tathandlungen bewegen. Auch ist nicht etwa ein planmässiges Vorgehen zu erkennen: Er nutzte die sich ihm bie- tende Situation aus, welche sich aufgrund der starken Alkoholisierung der Privat- klägerin ergab. Ausserdem beendete er die sexuellen Handlungen umgehend, als die Privatklägerin das Bewusstsein erlangte, und wendete danach keine Gewalt an. Im Lichte der vorgenannten Umstände und des gravierenden Tatbestands der Schändung ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschuldenserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen hat. Ferner sind weitere subjektive (namentlich die in Art. 48 StGB genannten) Verschuldenskomponenten zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 175). 3.2.2 Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, nämlich zu seiner ei- genen sexuellen Befriedigung. Er handelte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich, was ihm zu Gute halten ist. Es wäre von ihm zu erwarten ge- wesen, dass er die Privatklägerin aussteigen lässt bzw. ihr dabei hilft. Es gab weder eine Drucksituation noch andere Gründe, die sexuellen Handlungen an der Privat- klägerin vorzunehmen. Der Beschuldigte hat sodann in Kauf genommen, dass die Privatklägerin nie wissen wird, was er mit ihr gemacht hat, was ihm bewusst gewe- sen sein muss. Im Resultat vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 3.3. Fazit Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen, womit in dieser Hinsicht eine Strafe von 18 Monaten gerechtfertigt erscheint.
- 52 -
4. Täterkomponenten 4.1 Allgemeines Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massge- bend dafür sind im Wesentlichen die technischen Strafzumessungsgründe (etwa Tatbegehung während laufender Probezeit) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, das heisst Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. MATHYS, a.a.O., S. 179; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 120 ff.). 4.2 Persönliche Verhältnisse und Vorleben des Beschuldigten 4.2.1 Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Bangladesch, wo er mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen ist. Er absolvierte dort die Schule, bis einschliesslich der 12. Klasse. Nach dem Schulabschluss im Jahr 1995 ging der Beschuldigte nach Italien, wo er als Reinigungskraft und Autoscheibenrei- niger arbeitete und im Jahr 2006 seine Ehefrau kennenlernte, die ebenfalls in Italien erwerbstätig war. Nachdem der Beschuldigte rund 23 Jahre in Italien gelebt hatte, zog er Anfang 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, der 2012 in Italien zur Welt gekommen war, in die Schweiz. Im Jahr 2022 wurde die gemeinsame Tochter in der Schweiz geboren. Der Beschuldigte lebt nun seit rund sieben Jahren mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, in der Schweiz und ist als Taxifahrer tätig. 4.2.2 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten und haben daher keinen Einfluss auf das Strafmass. Es erfolgt weder einer Straf- erhöhung noch eine Strafmilderung. 4.2.3 Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind keine Vorstrafen verzeich- net (vgl. D1/14/2), er ist mithin vorstrafenfrei. Dies kann jedoch von jedermann er- wartet werden, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4.).
- 53 - 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein umfassendes Geständnis aus eigenem Antrieb, das kooperative Verhalten ei- nes Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. 4.3.2 Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er zwar von Anfang an Aussagen tätigte, jedoch nicht geständig war. Weiter zeigte er keine Reue. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte sich im Laufe des Ver- fahrens immer wieder in die Opferrolle stellte (D1/4/3 F/A 48, 51, D1/4/4 F/A 9, 10). Aus dem Nachtatverhalten kann keine Strafmilderung zu Gunsten des Beschuldig- ten abgeleitet werden. 4.4. Fazit Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
5. Konkrete Strafe, Strafart und Anrechnung der erstandenen Haft In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Das Gericht rechnet die Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft auf die auszufällende Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 25. Dezember 2023 bis 11. Januar 2024 in Haft (vgl. D1/9/15), weshalb ihm 18 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
6. Vollzug 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als
- 54 - sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub allerdings nur zulässig, wenn beson- ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen dieser Bestimmung genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- sehen werden (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 7.3). 6.2 In casu wird der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Bei einem Strafmass von 24 Monaten oder weniger kommt der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB objektiv in Betracht. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf. Es kann daher vom Fehlen einer Schlechtprognose ausgegangen werden, zumal auch davon ausgegangen werden kann, dass das vorliegende Strafverfahren beim Beschuldigten einen ausreichend bleibenden Eindruck hinterlassen hat, um nicht erneut straffällig zu werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon bis heute 18 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. VI. Obligatorische Landesverweisung
1. Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Landesverweisung stellt eine Mass- nahme dar, welche neben der eigentlichen Strafe ausgefällt werden kann (Art. 66a bis Art. 66d StGB). Art. 66a Abs. 1 StGB enthält dabei einen Katalog von Straftaten, für die das Gericht bei einer Verurteilung, unabhängig von der Höhe der Strafe, obligatorisch eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen hat. Die
- 55 - Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Ausnahmsweise kann das Gericht, gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefallklausel, von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei soll namentlich der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung getragen werden, die in der Schweiz geboren und auf- gewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwe- senheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisie- rungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung die- ser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem kon- kreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung gegen- überzustellen. Nur wenn dabei das private gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung abzusehen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.).
2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Italien und Bangladesch und somit Ausländer. Der erfüllte Tatbestand der Schändung gilt als Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Eine Ausnahme nach Art. 66a Abs. 3 StGB ist vorliegend nicht gegeben. Entsprechend ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverwei- sung nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB anzuordnen. 3.1 Damit stellt sich noch die Frage, ob vorliegend in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen ist. Von der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ erstens für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zwei- tens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
- 56 - Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist generell restriktiv anzuwenden. Zur kriterien- geleiteten Prüfung des Härtefalls lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.2). 3.2 Vorab ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der 52-jährige Beschuldigte ist italienischer und bangladeschischer Staatsbürger und lebt seit sieben Jahren mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, in der Schweiz. In der Schweiz verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte stammt ursprünglich aus Bangladesch, wo er mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern aufgewachsen ist. Er absolvierte dort die Schule, bis einschliesslich der 12. Klasse. Nach dem Schulabschluss im Jahr 1995 ging der Beschuldigte nach Italien. Dort arbeitete er als Reinigungskraft und Autoscheibenreiniger und lernte im Jahr 2006 seine Ehe- frau kennen, die ebenfalls in Italien erwerbstätig war. Nachdem der Beschuldigte rund 23 Jahre in Italien gelebt hatte, kam er Anfang 2018 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, der im Jahr 2012 in Italien zur Welt gekommen ist, in die Schweiz. Dabei verfolgten sie das Ziel, sich und ihren Kindern ein besseres und sichereres Leben zu ermöglichen. Im Jahr 2022 kam sodann die gemeinsame Tochter in der Schweiz zur Welt. Der Beschuldigte spricht neben Italienisch auch fliessend Bengalisch. Allerdings bereitet ihm die deutsche Sprache beim Sprechen Schwierigkeiten. 3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 führte der Be- schuldigte aus, dass er in der Schweiz – neben seiner Kernfamilie – keine weiteren Verwandten habe, sondern lediglich Freunde und Kollegen. Zu seinen Geschwis- tern, welche noch in Bangladesch leben würden, habe er heute nur noch selten Kontakt. Zu seiner Mutter, die ebenfalls in Bangladesch lebe, pflege er hingegen regelmässigen Kontakt, wobei er diese sowie seine Geschwister zuletzt im Jahr 2018 oder 2020 gesehen habe. Sein Vater sei bereits verstorben. Ferner arbeite er als selbständiger Taxifahrer und erziele dabei ein durchschnittliches Nettomonats-
- 57 - einkommen in Höhe von Fr. 5'000.–, womit er seine Familie finanziere. In seiner Freizeit verbringe er gerne Zeit mit seiner Familie oder seinen Freunden. Er verfüge weder über Vermögen noch über Schulden und habe keine Vorstrafen. Zu seinem Bezug zur Schweiz führte er aus, dass er die Schweiz als sein Heimatland be- trachte. Er sehe keine Möglichkeit, woanders zu leben, da seine Kinder hier zur Schule gehen und perfekt Schweizerdeutsch sprechen würden (zum Ganzen: act. 53A). 3.4 Mit Blick auf die Lebensgeschichte des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er vor rund sieben Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz gekommen ist. Die besonders prägenden Kindheits- und Ju- gendjahre verbrachte er jedoch nicht in der Schweiz, sondern in Bangladesch. Ei- nen Grossteil seines bisherigen Lebens – nämlich rund 23 Jahre – lebte er zudem in Italien. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer tiefen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschuldigte lebt mit seiner Kernfamilie, namentlich seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, in der Schweiz. Seine Geschwister sowie seine Mutter leben hingegen allesamt in Bangladesch. Weitere Verwandte hat der Be- schuldigte in der Schweiz nicht. Er hat sich ein gewisses soziales Netz aufgebaut, das hauptsächlich aus Arbeitskollegen und Freunden besteht. Vereinsmitglieds- chaften bestehen jedoch keine, weshalb von einer lediglich normalen sozialen In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen ist. In der Schweiz ist der Beschuldigte als selbständiger Taxisfahrer tätig und finanziert mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie. In finan- zieller Hinsicht ist er somit als integriert zu betrachten. Hinweise auf gesundheitliche Probleme bestehen nicht. Der Beschuldigte spricht gebrochenes Deutsch, be- herrscht jedoch Italienisch und Bengalisch fliessend. Seine sprachliche Integration in der Schweiz ist daher als gering einzustufen. Die beruflichen und sozialen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Italien sind intakt, da er bereits 23 Jahre in Italien gelebt hat und die Sprache fliessend beherrscht. Zudem arbeitete der Beschuldigte dort viele Jahre, unter an-
- 58 - derem als Reinigungskraft in einem Nachtclub, und konnte ohne Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Taxifahrer könnte der Beschuldigte ebenfalls pro- blemlos in Italien arbeiten und ist aufgrund seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht an die Schweiz gebunden. Weiter verfügt er über positive Referenzen aus früheren Arbeitsverhältnissen sowie von Freunden in Italien, die dem Gericht vorgelegt wur- den (vgl. oben Erw. III.6.9). Nach dem Gesagten ist eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Italien als realistisch einzuschätzen. Da Italien ein Nachbarsland der Schweiz ist, unterscheidet sich dessen Kultur nicht grundlegend von der schweizerischen. Folglich liegt grundsätzlich weder eine ausserordentliche persön- liche noch wirtschaftliche Integration in die Schweiz vor, die für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles nach Art. 66a Abs. 2 StGB sprechen. Eine Interessenab- wägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung kann demnach ausbleiben. 4.1 Es verbleibt zu prüfen, ob eine allfällige Landesverweisung die Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und, falls ja, ob der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen ist (BGer_640/2034 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4, BGE 146 IV 105 E. 4.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigten anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer_640/2034 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.6, BGE 144 I 266 E. 3.3.) 4.2 In casu ist der Beschuldigte verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er zwei ge- meinsame Kinder. Die Familie wohnt gemeinsam in Zürich. Der Beschuldigte pflegt eine enge Beziehung zu seinen Kindern, nimmt seine Pflichten als Elternteil wahr und kümmert sich um den Unterhalt der Familie. Gestützt darauf ist von einem in- takten Familien- und Eheleben auszugehen. Angesichts der tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist in einem weiteren Schritt mit Blick auf die Rechtsprechung
- 59 - zu Art. 8 EMRK zu prüfen, ob es für die Familie ohne Weiteres möglich bzw. zu- mutbar wäre, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung nach Italien zu begleiten. 4.3 Die Ehefrau des Beschuldigten ist aufgrund von Lähmungserscheinungen im linken Arm in der Schweiz nicht erwerbstätig. Sie hat ebenfalls lange in Italien ge- lebt, dort gearbeitet und spricht fliessend Italienisch. Da sie mit dem Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in Italien gelebt hat, ist sie mit den dortigen Gege- benheiten und der Kultur vertraut. Es wäre ihr zuzumuten, den Beschuldigten nach Italien zu begleiten. Der gemeinsame Sohn kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz und besucht hier die Schule. Zuvor lebte er sechs Jahre in Italien, wo er auch den Kin- dergarten besuchte. Er verfügt über Kenntnis der italienischen Sprache (D1/4/4 FA 56 f.) und besitzt die italienische Staatsbürgerschaft. Auch ihm ist es daher zu- zumuten, mit seinem Vater nach Italien zu gehen. Die gemeinsame Tochter wurde im Jahr 2022 in der Schweiz geboren und ist nun etwa drei Jahre alt. Sie wurde in der Schweiz noch nicht eingeschult, wes- halb sie personengebunden und nicht ortsgebunden ist. Auch ihr ist es folglich zu- mutbar, ihren Vater nach Italien zu begleiten. 4.4. Eine Landesverweisung ist somit auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verhältnismässig.
5. Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 66a StGB des Lan- des zu verweisen. Angesichts der Umstände erscheint eine Dauer von 5 Jahren Landesverweisung angemessen. VII. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
1. Gegenstände und Vermögenswerte können im Strafverfahren zur Beweis- mittelsicherung, im Hinblick auf eine spätere Einziehung, zur Restitution, aber auch zur Kostendeckung oder zur Sicherung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Art. 263 Abs. 1 StPO; Art. 71 Abs. 3 StGB). Ist die Beschlagnahme eines
- 60 - Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte einen Zusammen- hang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sieht Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährde. Das Gericht kann auch an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernich- tet werden. Ausserdem verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom Beschuldigten folgende, zuvor sichergestellte Gegenstände be- schlagnahmt (D1/8/1):
a) Jeanshose, Marke Levi Strauss, Modell 508, Grösse 31/34, schwarz mit brau- nem Ledergürtel (Ass-Nr. A018'149'149)
b) Unterhose, Marke Crazy Men, Grösse XL/5, schwarz (Ass-Nr. A018'149'150)
c) Sweatshirt, Marke Pull&Bear, Grösse M, grau (Ass-Nr. A018'149'161)
d) Trägershirt, Marke und Grösse unbekannt, grau (Ass-Nr. A018'149'172)
e) Daunenjacke, Marke Colmar, Grösse XL, blau (Ass-Nr. A018'149'183)
f) 1 Paar Schuhe, Marke Nike, Grösse 42, weiss/schwarz (Ass- Nr. A018'149'194) Anlässlich der Hauptverhandlung wurde von der amtlichen Verteidigerin die Herausgabe der beim Beschuldigten beschlagnahmten und in der Anklageschrift
- 61 - aufgeführten Gegenstände beantragt (act. 56 S. 2), was seitens der Anklägerin so- wie der Privatklägerin nicht weiter bestritten wurde. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Dezember 2023 beschlagnahm- ten Gegenstände sind dem Beschuldigten somit nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt der Beschuldigte die Her- ausgabe nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwer- tung oder zur Vernichtung zu überlassen.
3. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland von der Privatklägerin folgende, zuvor sichergestellte Gegenstände (D1/8/4):
a) Damenjacke schwarz, Marke AboutYou, linker Ärmel umgestülpt (Ass- Nr. A018‘148‘566)
b) Jeans-Hose, schwarz, Marke Mango (Ass-Nr. A018'148'577)
c) Leibgurt, schwarz, Leder, Marke B-Belt (Ass-Nr. A018‘148‘588)
d) BH, weinrot (Ass-Nr. A018‘148‘599)
e) Pullover, blau/weiss/rot, Wolle, Marke H&M (Ass-Nr. A018‘148‘602)
f) T-Shirt, schwarz (Ass-Nr. A018‘148‘613)
g) Unterhose (Ass-Nr. A018‘148‘624)
h) Zahnbürste (Ass-Nr. A018‘148‘635) Entsprechend den Gegenständen des Beschuldigten und mangels anders- lautenden Anträgen sind die mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt die Privatklägerin die Her- ausgabe nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so sind die Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwer- tung oder zur Vernichtung zu überlassen.
- 62 -
4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland die nachstehenden Gegenstände beschlagnahmt, welche der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind (D1/8/1):
a) Toilettenpapier mit Blutanhaftungen, durch die Geschädigte am 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr benutzt und danach eingefroren (Ass-Nr. A018‘148‘646)
b) 2 Wattestäbchen, mit Abstrichen aus dem Mundraum der Geschädigten, vom 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr (Ass-Nr. A018‘148‘657)
5. Schliesslich sind die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K231225-017 und Geschäftsnummer 86976229 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche der Privatklägerin
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschul- digten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Adhäsionsklage können nur An- sprüche sein, die sich aus dem Zivilrecht ergeben und die dem deliktisch entstan- denen Schaden entsprechen, mit anderen Worten solche, die sich aus einem straf- baren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten, mithin mit dem Anklagesachverhalt konnex sind (vgl. BSK StPO/JStPO-DOLGE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 122 N 65 ff.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsions- weise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Pri- vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist
- 63 - das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2.1 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. Dezember 2023 zu bezahlen. Überdies sei der Beschul- digte dem Grundsatze nach zum Ersatz von Schaden zu verpflichten (act. 29 S. 1). 2.2 Ihren Antrag auf Genugtuung begründete sie zusammengefasst damit, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 23. Dezember 2023 durch den Beschuldigten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden sei. Das Erlebte belaste die Privatklägerin bis heute psychisch stark. Aufgrund des Filmrisses, den sie in der Tatnacht erlebt habe, sei eine psychische Verarbeitung besonders schwer, da sie bis heute nicht wisse, was in dieser Nacht genau passiert sei. Die Auswirkungen der Tat auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin seien gra- vierend: Immer wieder würden kleine Erinnerungsfetzen an die Tatnacht vor ihrem inneren Auge auftauchen. Das Gedankenkarussell würde immer wieder unkontrol- liert zu drehen beginnen und werfe die Privatklägerin wiederholt in depressive Epi- soden zurück. Bei der Privatklägerin sei im Jahr 2021 eine Posttraumatische Be- lastungsstörung diagnostiziert worden, weshalb sie seit Jahren in einer psychothe- rapeutischen Behandlung stehe. Im Jahr 2023 – vor der Tatnacht am 23. Dezem- ber 2023 – habe sich die Privatklägerin von einer 100% Arbeitsunfähigkeit langsam zurückgekämpft und habe dank einer IV-unterstützten Eingliederung schliesslich wieder in einem 50%-Pensum arbeiten können. Ende 2023 – vor der Tatnacht am
23. Dezember 2023 – habe sich die Privatklägerin dank guter therapeutischer und medikamentöser Behandlung endlich etwas stabiler gefühlt. Der erlebte sexuelle Übergriff des Beschuldigten habe die Privatklägerin in dieser hart erkämpften Sta- bilisierung weit zurückgeworfen. Die typischen PTBS-Symptome seien seither wie- der deutlich vorhanden: Neben depressiven Zuständen, Antriebs- und Hoffnungs- losigkeit leide die Privatklägerin auch unter Erschöpfung, Schlafstörungen und massivem Appetitverlust. Vor der Tat habe die Privatklägerin kein selbstverletzen- des Verhalten mehr gezeigt. Seit der Tat hätten sich die Selbstverletzungen wieder
- 64 - massiv verstärkt. Aktuell füge sich die Privatklägerin mehrere Verletzungen pro Wo- che zu. Neben den Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin sei auch das Vor- gehen des Beschuldigten relevant für die Höhe der Genugtuungsforderung. Sein Verhalten sei besonders skrupellos, weil er sich an einer offensichtlich widerstands- unfähigen Frau vergangen habe, die ihm als Uber-Fahrer gleichsam anvertraut worden sei, damit sie sicher nach Hause komme. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Übergriff relativ lange gedauert habe, was sich erhöhend auf die Genugtuungssumme auszuwirken habe. Zivilrechtlich sei zwischen dem Beschul- digten und der Privatklägerin respektive derer Arbeitskollegin, die das Uber-Taxi für sie bestellt habe, ein Auftragsverhältnis entstanden. Dabei habe der Beschuldigte als Beauftragter die Pflicht gehabt, den Auftrag, namentlich den Personentransport, sorgfältig auszuführen. Indem er seinen wehrlosen Fahrgast schändete, habe er somit auch zivilrechtliche Normen verletzt, was sich ebenfalls erhöhend auf die Ge- nugtuungssumme auswirke. Erschwerend für die Privatklägerin trete die Tatsache hinzu, dass der Beschuldigte bis heute alles bestreite respektive behaupte, nicht er, sondern die junge Frau habe die Initiative für den sexuellen Kontakt ergriffen. So fehle der Privatklägerin auch eine immaterielle Genugtuung (zum Ganzen: act. 29). 3.1 Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genug- tuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schaden- ersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen körperlichen und/oder seeli- schen Schmerz. Das Gericht hat die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Die finan- ziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft spielen hierbei keine Rolle. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis an. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die
- 65 - Genugtuungssumme (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 47 N 20; BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 N 166 ff.). 3.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte der Schändung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte verletzte widerrechtlich die sexuelle Integrität der Privatklägerin und ihre persönliche Freiheit und schädigte diese dadurch erheblich in ihren Per- sönlichkeitsrechten. Es ist evident, dass sexuelle Übergriffe auf die Opfer trauma- tisierend wirken und ernsthafte Risiken für deren psychische Gesundheit bergen. Der Übergriff des Beschuldigten sowie die erlittenen seelischen Schmerzen stellen zweifellos eine massive Belastung dar, welche vom Opfer über einen längeren Zeit- raum verarbeitet werden müssen. Die Privatklägerin ist in andauernder psychologi- scher Behandlung. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Privatklä- gerin bereits im Jahr 2021 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und sie sich seit Jahren in einer psychotherapeutischen Behandlung befin- det. Trotz der Stabilisierung ihres psychischen Zustandes im Jahr 2023 – vor der Tatnacht am 23. Dezember 2023 – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die psychischen Schwierigkeiten der Privatklägerin alleine auf den Vorfall, welcher dem Beschuldigten anzulasten ist, zurückzuführen sind. 3.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. Dezember 2023 als der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen. 4.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 4.2 Vorliegend liess die Privatklägerin beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den schädigenden Ereignissen dem Grund- satze nach schadenersatzpflichtig sei. Aufgrund der vorgeworfenen Taten des Be- schuldigten und des dadurch ausgelösten Strafverfahrens habe eine Verschlechte- rung des Zustandes der Privatklägerin stattgefunden. Es könne nicht am Therapie-
- 66 - niveau von Ende 2023 angesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Ver- arbeitungsprozess der Privatklägerin auch mit Abschluss des Strafverfahrens nicht abgeschlossen sein werde. Da Therapiekosten gemäss haftpflichtrechtlichen Be- stimmungen als Schaden gelten würden, sei die Privatklägerin zur genauen Fest- legung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen (act. 55, S. 9 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte lediglich, dass all- fällige Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 55 S. 10). Im Übrigen wurden die Vorbringen der Privatklägerin nicht bestrit- ten. 4.3 Mit dem Schuldspruch wegen Schändung zulasten der Privatklägerin steht fest, dass sich der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft gegenüber der Pri- vatklägerin verhalten hat und er ihr daher zum Ersatz des Schadens, welcher ad- äquat kausal durch die strafbaren Handlungen verursacht wurde, verpflichtet ist. In Nachachtung der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass der Beschul- digte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären ist. Zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes ist die Privatklägerin antragsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltli- che Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Berechnung der Verfahrenskosten und die Festlegung der Gebühren regeln Bund und Kantone (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11). Im Kanton Zürich bestimmt sich die Gebühr für den Straf- prozess nach der Bedeutung des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der
- 67 - Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Für das vorliegende erstinstanzliche Verfahren vor dem Gericht beträgt die Gebühr Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühren für das Vorverfah- ren belaufen sich auf Fr. 2'100.– und die Auslagen für die Gutachten auf Fr. 5'354.90 (act. 20). 1.3.1 Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sowie die amtliche Verteidigung werden nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV. § 17 Abs. 1 AnwGebV hält fest, dass für die Führung eines Strafprozesses einschliess- lich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– be- trägt, wobei auch hier die Bedeutung des Falls Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 1.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 reichte die unent- geltliche Vertretung der Privatklägerin ihre Honorarnote ein, wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung geschätzt wurde (act. 55 und act. 55a). Die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 19'328.– (inkl. Mehrwertsteuer) scheint grundsätzlich angemessen. Der Aufwand für die Haupt- verhandlung fiel etwas geringer aus als geschätzt, weshalb hier eine Kürzung vor- zunehmen ist. Auch einige der zahlreichen Hilfeleistungen für die Privatklägerin mögen dieser wohl gedient haben, fallen aber nicht unter die Entschädigungs- pflicht. Weiter wurden die Aufwendungen für Fotokopien und Scans gekürzt. Im Ergebnis ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin mit Fr. 16'423.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädi- gen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 16'428.– (Fr. 1'956.55 für Leistungen und Auslagen bis 30. Dezember 2023, Fr. 9'864.25 für Leistungen und Auslagen vom 2. Januar 2024 bis 13. Februar 2025 und Fr. 4'607.20 für Leis-
- 68 - tungen und Auslagen vom 13. Februar 2025 bis 20. Februar 2025; jeweils inklusive Mehrwertsteuer) geltend gemacht (act. 52/1-2 und act. 57), wobei der Aufwand für die Hauptverhandlung geschätzt wurde . Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der geschätzte Aufwand der Hauptverhandlung fiel et- was geringer aus, weshalb hier eine Kürzung vorzunehmen ist. Im Ergebnis ist der amtlichen Verteidigerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'891.90 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
2. Kostenauferlegung 2.1 Die Auferlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach derjenige Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind grundsätz- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese werden unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte kann zur Rückerstattung an die Gerichtskasse verpflichtet werden, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt auch für die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschuldigte wird vorliegend der Schändung schuldig gesprochen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten ausge- nommen der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Vor- behalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 69 - X. Rechtsmittel Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts in Strafsachen ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gegeben (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 49 GOG). Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sind mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anzufechten.
- 70 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 18 Tage bereits durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (obligatorisch) für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: Geschäfts-Nr. 86976229: A018'149'149 (Jeanshose, Marke Levi Strauss, Modell 508, Grösse 31/34, schwarz mit braunem Ledergürtel); A018'149'150 (Unterhose, Marke Crazy Men, Grösse XL/5, schwarz); A018'149'161 (Sweatshirt, Marke Pull&Bear, Grösse M, grau); A018'149'172 (Trägershirt, Marke und Grösse unbekannt, grau); A018'149'183 (Daunenjacke, Marke Colmar, Grösse XL, blau); A018'149'194 (1 Paar Schuhe, Marke Nike, Grösse 42, weiss/schwarz). Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gut- scheinenden Verwendung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Ein- tritt der Rechtskraft der Privatklägerin auf erstes Verlangen herausgegeben: Geschäfts-Nr. 86976229: A018‘148‘566 (Damenjacke schwarz, Marke AboutYou, linker Ärmel um- gestülpt);
- 71 - A018'148'577 (Jeans-Hose, schwarz, Marke Mango); A018‘148‘588 (Leibgurt, schwarz, Leder, Marke B-Belt); A018‘148‘599 (BH, weinrot); A018‘148‘602 (Pullover, blau/weiss/rot, Wolle, Marke H&M); A018‘148‘613 (T-Shirt schwarz); A018‘148‘624 (Unterhose); A018‘148‘635 (Zahnbürste). Werden die Gegenstände innert dreier Monate seit Eintritt der Rechtskraft nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung respektive gut- scheinenden Verwendung überlassen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden der Lager- behörde zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlas- sen: Geschäfts-Nr. 86976229: A018‘148‘646 (Toilettenpapier mit Blutanhaftungen, durch die Geschä- digte am 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr benutzt und danach eingefroren); A018‘148‘657 (2 Wattestäbchen, mit Abstrichen aus dem Mundraum der Geschädigten, vom 24.12.2023, ca. 17.00 Uhr).
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K231225-017 und Geschäftsnummer 86976229 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 72 -
11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 15'891.90 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 16'423.30 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.
13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 5'354.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 15'891.90 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 16'423.30 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 44'270.10 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (Fr. 3'000.–).
14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt); die amtliche Verteidigung (persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (persönlich ausgehändigt); an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhan- den der Privatklägerin (persönlich ausgehändigt); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch);
- 73 - hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung zweifach, für sich und den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde); das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an part- ner@ma.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Postfach, 8090 Zürich, zum Vollzug gemäss Dispositivziffern 5, 6 und 7 (per E-Mail: asser- vate@kapo.zh.ch); das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 8; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (gegen Empfangs- schein); das Migrationsamt des Kantons Zürich (mit dem Vermerk der Rechts- kraft, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dielsdorf, II. Abteilung, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 74 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Dielsdorf, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Compagnoni MLaw R. Schoen
- 75 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.