Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Rechtsanwältin MLaw A._____ meldete mit Eingabe vom 28. Februar 2025 namens der Privatklägerin B._____ innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Februar 2025 an, mit der Bemerkung, dass sich die Berufung vorwiegend gegen die Prozessentschädigung (Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils) richte (Urk. 75). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge am 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 77). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
21. Oktober 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Privatklägervertreterin ein.
E. 2 Die Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Herzig erfolgte im Namen ihrer Mandantin B._____, welche sie im Verfahren DG240012-D vor Vorinstanz als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertrat. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO kann die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft ihre Honorarentschädigung nur in eigenem Namen, nicht aber im Namen ihrer Klientschaft anfechten. Vorliegend fehlt es an einer Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin A._____ in eigenem Namen. Mangels gültiger Berufungsanmeldung ist daher auf die Berufung in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO durch die Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten (vgl. dazu BGer 6B_806/2024, 6B_867/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3 ff.). Des Weiteren erfolgte innert Frist auch keine Berufungserklärung, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten wäre.
E. 3 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Entschädigungsentscheid nur durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin angefochten werden kann, ist vorliegend Rechtsanwältin A._____ als unterliegend zu betrachten. Rechtsanwältin MLaw A._____ sind somit die Kosten für dieses Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 3 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)
Dispositiv
- Auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SH250022-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 4. November 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte betreffend Entschädigung Rechtsvertretung Berufung gegen Dispositivziffer 12 des Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 19. Februar 2025 (DG240012)
- 2 - Erwägungen:
1. Rechtsanwältin MLaw A._____ meldete mit Eingabe vom 28. Februar 2025 namens der Privatklägerin B._____ innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Februar 2025 an, mit der Bemerkung, dass sich die Berufung vorwiegend gegen die Prozessentschädigung (Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils) richte (Urk. 75). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr in der Folge am 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 77). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
21. Oktober 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Privatklägervertreterin ein.
2. Die Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Herzig erfolgte im Namen ihrer Mandantin B._____, welche sie im Verfahren DG240012-D vor Vorinstanz als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertrat. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO kann die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft ihre Honorarentschädigung nur in eigenem Namen, nicht aber im Namen ihrer Klientschaft anfechten. Vorliegend fehlt es an einer Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin A._____ in eigenem Namen. Mangels gültiger Berufungsanmeldung ist daher auf die Berufung in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO durch die Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten (vgl. dazu BGer 6B_806/2024, 6B_867/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3 ff.). Des Weiteren erfolgte innert Frist auch keine Berufungserklärung, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten wäre.
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Entschädigungsentscheid nur durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin angefochten werden kann, ist vorliegend Rechtsanwältin A._____ als unterliegend zu betrachten. Rechtsanwältin MLaw A._____ sind somit die Kosten für dieses Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 3 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz)
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw F. Herren