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SB240275

Gewerbsmässigen Betrug etc.

Zürich OG · 2024-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 21. März 2024 (Urk. 77) sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Beschuldigte schuldig des gewerbs- mässigen Betrugs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, sprach sie je- doch vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts frei. Als Strafe wurde eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten festgelegt, wobei diese im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Ge- gen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 4. April 2024 fristgerecht Be- rufung an (Urk. 57). Am 6. Juni 2024 erging seitens der Staatsanwaltschaft fristge- recht die Berufungserklärung (Urk. 78).

E. 1.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG frei. Sie ging in sachverhaltlicher wie auch rechtlicher Hinsicht davon aus, dass sich die Beschul- digte als polnische Staatsbürgerin und damit als Angehörige der EU grundsätzlich

- 8 - während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten darf (Urk. 77 S. 39).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung sinnge- mäss und zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz die Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise bestraft, dabei jedoch verkannt habe, dass auch die her- nach erfolgten Aufenthalte unrechtmässig gewesen seien, weil diese dem aussch- liesslichen Zweck gedient hätten, sich in der Schweiz für die Tatausführung wie auch -beteiligung bereit zu halten. Die Vorinstanz habe den Freispruch betreffend unrechtmässigen Aufenthalt mit Art. 10 Abs. 1 AIG begründet, präzisierend wäre jedoch Art. 9 VZAE heranzuziehen gewesen. Dieser halte in Abs. 2 fest, dass die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG während des gesamten bewilligungs- freien Aufenthalts erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb sich die Beschuldigte für ihre jeweiligen Aufenthalte nicht mehr auf die grundsätzliche Bewilligungsfreiheit habe berufen können. Die Beschuldigte habe an der Berufungsverhandlung erstmals eingestanden, dass die zweite Einreise nur in deliktischer Absicht erfolgt sei, während sie weiterhin bestritten habe, dass dies auch bei ihrer ersten Einreise der Fall gewesen sei. Die Aussage der Beschuldig- ten, wonach sie bei ihrer ersten Einreise lediglich einer Erwerbstätigkeit habe nach- gehen wollen, sei nicht glaubhaft. Die jeweiligen Aufenthalte seien ohne Berechti- gung und damit rechtswidrig erfolgt, weshalb die Beschuldigte zu bestrafen sei (Urk. 104 S. 2 f.; Prot. II S. 24). Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren keine Ausführungen zum Straftat- bestand des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art. 115 Abs. 2 lit. b AIG bzw. ver- langte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen Freispruch.

E. 1.3 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des be- willigungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.

E. 1.3.1 Vorliegend handelt es sich bei der Beschuldigten um eine polnische Staats- angehörige, weshalb sie sich auf das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

- 9 - Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann und grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Das AIG ist gegenüber dem FZA subsidiär, sofern es keine abweichenden bzw. günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA enthält eine zu Art. 5 AIG ähnliche Bestimmung: Die vom Freizügig- keitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 145 IV 55, E. 3.3, denn auch (etwas pointiert) fest, dass das FZA keine Freizügigkeit für krimi- nelle Ausländer vorsehe. Die Ausweisung bzw. in casu die Feststellung des rechts- widrigen Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Ein- zelperson anknüpft (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG). Der Begriff des per- sönlichen Verhaltens drückt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Forde- rung aus, dass eine Ausweisungsmassnahme nur auf Gefährdungen der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit abstellen darf, die von der betroffenen Einzelperson ausgehen. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 steht daher der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates entgegen, wenn sie auf so ge- nannte generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird (BGE 129 III 215, E. 7.1 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnrn. 6 und 7). Die Beschuldigte hat sich einzig in die Schweiz begeben, um sich hier an gewerbs- mässigem Betrug zu beteiligen. Auch in Deutschland wurde sie rechtskräftig wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Betrugs verurteilt und musste deshalb eine Freiheitsstrafe verbüssen. Die Delikte in Deutschland und in der Schweiz wur- den kurz nacheinander begangen, der Zeitraum zwischen den Taten in Deutsch- land und in der Schweiz liegt gerade bei 8 Monaten. Wie nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Sanktion und zum Vollzug (E. IV) aufgezeigt wird, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte in Zukunft wiederum die gleiche Straftat in der Schweiz bzw. anderen Mitgliedstaaten der EU begehen wird. Es liegt somit ein persönliches Verhalten der Beschuldigten vor, das zu einer Strafe geführt hat. Die Vorinstanz hat u.a. zum Zwecke der zukünftigen Gefahren-

- 10 - abwehr einen Landesverweis verfügt, dieser wurde von der Beschuldigten nicht an- gefochten. Die Massnahme wurde demnach auf spezialpräventive Erwägungen ge- stützt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können jedoch nicht ohne weiteres die Mass- nahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit begründen (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 EWG). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ih- nen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 129 III 215 mit Hinweis auf Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 27 und 28 sowie vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24). Wie bereits erwähnt, hat die Beschuldigte in einem sehr kurzen Zeitraum in Deutschland und in der Schweiz gewerbsmässig Betrugsdelikte begangen, wobei bei jeder Tat die Vorgehensweise mit "Schockanrufen" bzw. nach sog. "Enkeltrickbetrug" gewählt wurde. Wie noch auszuführen sein wird, hat sich die Beschuldigte damit rücksichts- los und habgierig gegenüber ihren Mitmenschen verhalten, wobei nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Beschuldigte zukünftig nicht erneut in gleicher Weise straffällig wird. Da damit eine Wiederholungsgefahr besteht, kann auch im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die gegenwärtige, schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz bejaht werden, weshalb die Beschuldigte sich nicht auf Art. 1 lit. a FZA (wonach das Freizügigkeitsabkommen zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz als Ziel die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufent- halt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien hat) berufen kann, um ihren Aufenthalt zu rechtfertigen.

E. 1.3.2 Nachdem nun festgestellt wurde, dass sich die Beschuldigte vorliegend nicht auf das FZA berufen kann, wird nachfolgend im Lichte des AIG, insbesondere Art. 5 AIG, geprüft, wie es sich mit dem Aufenthalt der Beschuldigten in der Schweiz ver- hält.

- 11 - Ausländer in der Schweiz müssen die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllen (Art. 9 Abs. 2 VZAE). Der Aufenthalt ist demnach rechtswidrig, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt (sinngemäss Fall- gruppe 1) und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreisefrist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt (sinngemäss Fallgruppe 2). Die Strafbarkeit setzt zudem eine gewisse Dauer des Aufenthaltes voraus (HANS MAURER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Kommentar, 22. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 115 AIG). Als Faustregel kann man von 24 Stunden ausgehen (ANDREAS ZÜND, in: Marc Spescha u.a., Migrationsrecht,

E. 1.4 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise), 5 (Landes- verweisung), 6 (Einziehung), 7 (Abnahme einer DNA-Probe sowie Erstellung eines DNA-Profils) sowie 8-11 (Kostendispositiv). All diese Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungs- verfahren zu überprüfen.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Rechtliche Würdigung

E. 2 Juli 2024 beantragte, dass dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine Folge zu leisten sei (Urk. 88), verfügte das hiesige Gericht mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024, dass die Sicherheitshaft fortgesetzt wird (Urk. 93).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 78 S. 3; Urk. 104 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie sinngemäss und zusammengefasst, dass am Urteil der Vorinstanz insbesondere die Würdigung der Strafzumessungsfaktoren zu kritisieren sei. Die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten sei zu tief. Schliesslich sei bei Dossier 2 ein Deliktsbetrag von Fr. 65'000.– und bei Dossier 1 ein Deliktsbetrag von Fr. 95'000.– angestrebt worden. Die Täterschaft sei nach einer miesen Masche vorgegangen und habe die Hilfsbereitschaft der besonders verletzlichen Geschädigten skrupellos ausgenutzt. Die arbeitsteilige Vorgehensweise sei strukturiert und professionell gewesen. Die Beschuldigte hätte es schliesslich in der Hand gehabt, unmittelbar Einfluss auf die Tat respektive den Tatausgang zu nehmen, womit sie diese jederzeit hätte scheitern lassen können. Dass die Tat gemäss Dossier 1 nicht zum Erfolg geführt habe, sei nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da zur Vollendung der Tat alles Notwendige vorgenommen worden sei. Die Deliktsserie sei sodann nur derart kurz ausgefallen, weil die Beschuldigte verhaftet worden sei. Dass die Beschuldigte nur als "Abholerin" fungiert habe, könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, da sie sich auf der gefährlichsten Hierarchiestufe

- 13 - befunden und über die Hintergründe Bescheid gewusst habe, auch wenn sie letztlich keinen Druck auf die Geschädigten ausgeübt habe. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte aus krass egoistischen Beweggründen sowie direktvorsätzlich gehandelt. Es habe sie dabei nicht gekümmert, welche Auswirkungen dies auf die jeweiligen Geschädigten haben könnte, sie habe lediglich schnell und unehrlich an Geld kommen wollen. Die kriminelle Energie sei gross, zumal die Beschuldigte bei ihren jeweiligen Aufenthalten nur gerade deshalb eingereist sei. Des weiteren lasse die Beschuldigte jegliches ernsthafte Mitgefühl für die Geschädigten vermissen und habe mit ihrem Vorgehen eine besondere Geringschätzigkeit offenbart, da absichtlich besonders vulnerable Personen im Fokus gestanden hätten. Die Tatschwere sei deshalb als eher schwer zu gewichten, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft verwies sodann auf einen ähnlich gelagerten Fall, welchen das Obergericht Zürich zu beurteilen hatte (SB190107) und fasste zusammen, dass dort eine Einsatzstrafe von 24 Monaten ebenfalls als angemessen erachtet worden sei. Die Einsatzstrafe sei im vorliegenden Fall auf 33 Monate festzulegen, um dem Verschulden in Verbindung mit dem Strafrahmen gerecht zu werden (Urk. 104 S. 3 ff.). Zur Täterkomponente führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass insbesondere die Vorstrafen und das Nachtatverhalten gewichtig zu würdigen seien. Betreffend die Vorstrafe sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Urteil vom 16. Juni 2021 vom Amtsgericht Memmingen wegen banden- und gewerbsmässigen Betrugs zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden sei, davon seien 22 Monate vollzogen worden. Die Vorinstanz habe diese Vorstrafe mit einer Erhöhung von 4 Monaten willkürlich tief gewürdigt, da dies lediglich eine Erhöhung von 16 % ausmache. Angemessen wäre eine Erhöhung von 30 % (Urk. 104 S. 7 ff.). Zum Nachtatverhalten sei festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 nur ein oberflächliches Geständnis abgelegt habe. Sie habe während der gesamten Untersuchung weder Einsicht noch Reue gezeigt (Urk. 104 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sei die Einsicht der Beschuldigten

- 14 - oberflächlich geblieben. Die Beschuldigte habe zwar erklärt, dass sie bereue, was sie getan habe, sie habe diese Reue jedoch nicht in Worte fassen können und nicht über ihre Gefühle gesprochen. Sie habe sich nicht ernsthaft auf die Thematik eingelassen, weshalb ihr dies nicht abzunehmen sei (Prot. II S. 24 f.). Zusammenfassend sei die hypothetische Einsatzstrafe auf 40 Monate festzusetzen. Für den rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sei die Strafe nach den Grundsätzen der Asperation lediglich um zwei Monate zu erhöhen (Urk. 104 S. 10). Insgesamt sei demnach eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszufällen (a.a.O.).

E. 2.2 Die Verteidigung machte bezüglich die Strafzumessung im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz erwogene Strafe angemessen sei (Urk. 105 S. 1 ff.). Die Komponente des "persönlichen Tatbeitrages" sei jedoch zu kurz und zu kritisch gewürdigt worden. Die Beschuldigte sei als 20-Jährige sicherlich nicht auf der obersten Stufe der Planung und Ausführung gestanden. Des Weiteren sei bei der Strafzumessung die Herkunft der Beschuldigten zu berücksichtigen: Es handle sich bei ihr um ein "Zigeunerkind", welchem die bürgerlichen Werte nicht beigebracht worden seien und welches kaum Bildung genossen habe. Zudem sei sie als Frau innerhalb eines Roma-Clans derart tief in der Hierarchiestufe, dass sie gegen Anweisungen der Familie bzw. des Clans nicht habe Widerstand leisten kön- nen. Die Beschuldigte sei zwar kein willenloses Opfer gewesen, dennoch habe sie als junge Frau bereits einiges über sich ergehen lassen müssen (Urk. 105 S. 3). Die Beschuldigte sei durch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe in spe- zialpräventiver Hinsicht genügend positiv beeinflusst worden. Sie habe sich mit ih- rer Tat auseinandersetzen können und werde sich nun vollumfänglich der Erzie- hung ihres Sohnes widmen. Die Staatsanwaltschaft würde dem Umstand, dass die Beschuldigte Mutter geworden sei, zu wenig Gewicht zugestehen. Eine strengere Bestrafung sei nicht nötig (Urk. 105 S. 4; Prot. II S. 27). Die Verteidigung betonte überdies, dass die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe viel zu hoch bzw. unverhältnismässig sei, da schliesslich gar kein wirtschaft- licher Schaden entstanden sei. Die geforderte Strafe erwecke zudem den An-

- 15 - schein, als hätte sich die Staatsanwaltschaft von der Tatsache leiten lassen, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Roma handelt. Zur Unterstreichung dieser Argumentation brachte die Verteidigung Beispiele aus den Medien vor, bei welchen in Betrugsfällen sehr viel tiefere Strafen ausgefällt wurden (Urk. 105 S. 4, Prot. II S. 26 f.).

3. Strafrahmen und Strafart Für den gewerbsmässigen Betrug sieht Art. 146 Abs. 2 aStGB einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Für die Widerhandlung gegen das AIG sieht Art. 115 Abs. 1 AIG einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Im Übrigen kann hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Straf- zumessung sowie Anwendung des milderen Sanktionenrechts auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 41 ff.). Zur Wahl der Strafart gilt es folgendes zu ergänzen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1, BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine

- 16 - kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genü- gendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

E. 3 Am 11. Juli 2024 wurden die Parteien auf den 10. September 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95).

- 6 -

E. 4 Zur Berufungsverhandlung erschienenen der untersuchungsführende Staats- anwalt sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers. Die Par- teien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 f.; Urk. 104; Urk. 105). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

E. 4.1 Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1 und 2)

E. 4.1.1 Objektive Tatschwere Das vorliegend schwerste Delikt bildet der gewerbsmässige Betrug, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden ist. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Hinblick auf das Vorgehen gemäss Dossier 1 (Ziff. I. 3. der Anklageschrift) eine Deliktssumme von ursprünglich rund Fr. 95'000.00 hat erbeuten wollen. Im Hinblick auf den Betrug gemäss Dossier 2 ist es nur beim Versuch geblieben, wobei der Vorsatz auf Fr. 65'000.00 gerichtet war (Ziff. I. 2. der Anklageschrift). Die Beschuldigte ging zielgerichtet und mit grosser krimineller Energie und Unverfrorenheit vor, indem sie sich jeweils in der Stadt Zürich bereit hielt und mit drei Mobiltelefonen ausgestattet auf das jeweilige Kommando wartete, um die "Pakete", welche das Deliktsgut beinhalteten, abzuholen. Dies zeigte sich insbesondere beim in Dossier 1 umschriebenen Vorgehen: Die Beschuldigte stellte sich ohne Weiteres als die von der angeblichen Staatsanwältin (B._____) angekündigten "Frau C._____" vor, womit sie das fehlgeleitete Vertrauen der Geschädigten D._____ bestärkte. Ihre Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sie jeweils nicht gewusst habe, welche Geschichte

- 18 - von der B._____ erzählt werde (Prot. II. S. 19), ist vor diesem Hintergrund schwer nachzuvollziehen und demnach wenig glaubhaft. Sie nutzte zielgerichtet und dreist die Verzweiflung und Stresssituation von D._____ aus, welche irrigerweise davon ausging, dass sich ihre Tochter in Gefahr befinde und dringend auf ihre Hilfe angewiesen war. Es gelang der Beschuldigten, vorläufig Deliktsgut im Umfang von Fr. 50'000.– zu erbeuten. Die definitive Vermögensverschiebung konnte nur durch den gezielten Einsatz der Polizei gestoppt werden. Es kam demnach zu keinem wirtschaftlichen Schaden. Dass es beim Vorgehen gemäss Dossier 2 der Anklageschrift lediglich beim Versuch blieb, wurde von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt (Urk. 77 S. 45). Der Betrug ist mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Führen nicht alle Einzelakte zum Erfolg, gehen diese Versuche im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d; vgl. auch BSK StGB-MAEDER / NIGGLI, Art. 146 N 278), weshalb vorliegend der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zusammengefasst fiel die Deliktsdauer eher kurz aus, es kam lediglich zu zwei Einzeldelikten und die Geschädigten sind finanziell nicht zu Schaden gekommen, wobei anzumerken ist, dass die Deliktssumme vergleichsweise nicht allzu hoch ausfiel, weshalb die objektive Tatschwere innerhalb des qualifizierten Tatbestandes insgesamt als gerade noch leicht zu bewerten ist.

E. 4.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, wenn auch in eher untergeordneter Funktion handelte. So erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie nur Fr. 500.– pro Betrug erhalten hätte (Prot. II S. 20), demnach hätte sie vom De- liktsgut – wäre dieses vorhanden gewesen – nur einen kleinen Bruchteil erhalten. Dieser Umstand relativiert die objektiven Zumessungsgründe in leichtem Masse. Der ordentliche Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Nach Gesagtem ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten.

- 19 -

E. 4.2 Mehrfache rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt Die Beschuldigte reiste zwei Mal rechtswidrig in die Schweiz ein. Sie verblieb dabei jeweils nur wenige Tage in Zürich, einzig mit der Absicht die beiden Betrugsdelikte zu begehen. Die Beschuldigte hielt sich zudem vom 16. bis 19. Mai 2023 rechts- widrig in der Schweiz auf. Ausweislich der Akten ging die Beschuldigte in diesen wenigen Tagen keinen touristischen Aktivitäten nach, was darauf hinweist, dass sie subjektiv direktvorsätzlich handelte. Das Verschulden ist hier im Hinblick auf das Ziel, in der Schweiz deliktisch tätig zu werden, als nicht mehr leicht zu bewerten. Isoliert betrachtet wäre für diese Delikte die Einzelstrafe hypothetisch auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Es ist eine Asperation um 2 Monate vorzunehmen, so dass sich eine verschuldensadäquate Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheits- strafe ergibt.

5. Täterkomponente

E. 5 Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 115 AIG mit Hinweis auf BGE 112 IV 115). Vorliegend wurde durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschuldigte sich wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht hat (Urk. 77 S. 38 ff. sowie S. 57). Demnach hat die Beschuldigte die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG auch während ihres anschliessenden Aufenthalts gerade nicht erfüllt. Dass es sich bei der Be- schuldigten um eine polnische Staatsangehörige handelt und sie sich damit grund- sätzlich während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz hätte aufhalten dürfen, spielt – wie hiervor dargelegt – keine Rolle. Die Beschuldigte befand sich jeweils vom 16. bis zum 19. Mai 2023 sowie vom

30. bis zum 31. Mai 2023 in der Schweiz. Im Hinblick auf die erste Einreise verblieb die Beschuldigte vier Tage in der Schweiz. Bei der zweiten Einreise wurde sie am darauf folgenden Tag, d.h. am 31. Mai 2023, festgenommen. Es ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie bei dieser zweiten Einreise gerade erst 24 Stunden in der Schweiz war, weshalb dabei nicht von einem Aufenthalt "gewis- ser Dauer" ausgegangen werden kann. Die Beschuldigte hat sich demnach wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen im Zeitraum vom 16. bis 19. Mai 2023, schul- dig gemacht. Eine mehrfache Begehung liegt nicht vor.

- 12 -

2. Fazit Die Beschuldigte ist somit des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Die verbleibende Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei (abzüglich 295 Tage, welche durch Haft erstanden worden seien) zu vollziehen (Urk. 77 S. 57).

2. Berufungsanträge

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 77 S. 46). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschuldigten um eine polnische Staatsangehörige handelt, die keinerlei Be- zug zur Schweiz hat. Die Beschuldigte hat zudem im Zusammenhang mit dem ge- genständlichen Verfahren während ihrer Inhaftierung ein Kind geboren. Wie bereits ausgeführt, hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Beschuldigte nun eine neue Lebensaufgabe in der Betreuung ihres Kindes gefunden habe (Urk. 105 S. 4). Es ist nachvollziehbar, dass sich die Ausübung der elterlichen Sorge unter Haftbedingungen sowie fernab von Verwandten und Freun- den als belastend und schwierig erweist. Dennoch ist übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 77 S. 46) festzuhalten, dass die Beschuldigte diese Umstände in Kauf genommen hat, als sie trotz Kenntnis ihrer Schwanger- schaft in die Schweiz einreiste, um sich an Betrugsdelikten zu beteiligen. Zusam- menfassend kann der Beschuldigten deshalb keine besondere Strafempfindlichkeit zugestanden werden.

- 20 - Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentlichen Änderungen (Prot. II S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich nach Gesagtem keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus Deutschland auf: Mit Urteil vom 16. Juni 2021 wurde sie vom Amtsgericht Memmingen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen mehrfachem banden- und gewerbsmässigen Betrugs verurteilt, davon hat sie rund 22 Monate in einer deutschen Jugendstrafan- stalt verbüsst. Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Aichach ist noch ein Strafrest von 235 Tagen (=7 Monate und 21 Tage) offen (Urk. D1/8/3 bzw. Urk. D/13/1). Die Beschuldigte hat sich dabei in vergleichbarer Weise an Enkeltrickbetrügen beteiligt. Ausländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 134). Die Beschuldigte liess sich von der Verurteilung in Deutschland nur wenig beeindrucken, beging sie doch knapp 8 Monate nachdem sie aus dem Vollzug in Deutschland entlassen wurde und am 15. Dezember 2022 von Deutschland aus in ihr Heimatland Polen abge- schoben wurde (Urk. D/13/1) dieselben Delikte in der Schweiz. Diese massive und einschlägige Vorstrafe wirkt sich insbesondere auch aufgrund der Tatbegehung kurz nach Entlassung aus dem Vollzug klar straferhöhend aus. Insgesamt führt die Vorstrafe zu einer Straferhöhung von 6 Monaten. Die Beschuldigte war nur betreffend den Sachverhalt gemäss Dossier 1 zum Nach- teil der Geschädigten D._____ geständig. Da sie dabei in flagranti erwischt wurde und die Beweislage entsprechend erdrückend war, hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihr zweifellos klar war. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme (Urk. D1/4/4 Antworten auf die Fragen 9 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 19 f.) erklärte die Beschuldigte, dass sie mit einer Person namens E._____ aus F._____ [POL] für die Betrugsfälle zusammengewirkt habe. Wie schon bei der staatsanwaltlichen Einvernahme konnte die Beschuldigte zu dieser Person jedoch keine näheren Angaben machen. Sie führte jedoch erst- mals aus, dass sie für die Betrüge jeweils einen Anteil von Fr. 500.– erhalten hätte (Prot. II S. 20). Betreffend den Betrug gemäss Dossier 2 zum Nachteil der Geschä- digten G._____, war die Beschuldigte in keiner Weise geständig. Anlässlich der

- 21 - Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich erklärte sie sinngemäss und zu- sammengefasst, dass sie es ohne Weiteres zugeben würde, wenn sie an diesem Betrug gemäss Dossier 2 beteiligt gewesen wäre, dennoch täten ihr beide Frauen leid (Prot. I S. 20 ff.). Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentli- chen Änderungen. Die Beschuldigte blieb bei ihrer Version, dass sie davon ausge- gangen sei, dass sie sich für die Aufnahme einer Arbeit habe nach H._____ [ZH] begeben müssen (Prot. II S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte immerhin, dass sie falsch gehandelt habe und ihre Taten sehr bereue. Wenn sie könnte, würde sie sich bei den Geschädigten von ganzem Herzen entschuldigen. Sie wolle keine Aussa- gen mehr machen, da es die Sache für sie nur noch schwieriger mache. Sie habe jedenfalls bei ihrer zweiten Einreise in die Schweiz definitiv gewusst, dass sie nur zur Ausführung eines Betrugs eingereist sei. Sie sei an allem schuld, sie hätte die Pakete in H._____ und in I._____ nicht abholen sollen. Jetzt wo sie Mutter sei, könne sie nachvollziehen, wie sich die beiden Geschädigten gefühlt haben müssen. Auch sie wäre sehr betroffen, wenn ihr jemand anrufen würde, um zu berichten, dass ihrem Kind etwas zugestossen sei (Prot. II S. 17 ff.). Die Beschuldigte hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals entschuldigt und noch weitere In- formationen preisgegeben. Die Aussagen werden dadurch relativiert, dass sie erst anlässlich der Berufungsverhandlung – und somit sehr spät – ihre Einsicht und Reue bekundete. Aus dem Nachtatverhalten resultiert somit für das marginale Ge- ständnis und Reue eine minimale Milderung im Umfang von zwei Monaten. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint nach dem Erwogenen eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten angemessen.

E. 5.2 Im Übrigen bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die von der Verteidi- gung wie auch von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Vergleiche mit anderen schwerwiegenderen und dennoch weniger streng geahndeten Straffällen unbeacht- lich sind. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind

- 22 - (BGE 135 IV 191, E. 3.1; BGer 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019, E. 3.3; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. je mit Hinweisen). Soweit die Strafe in- nerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichts- punkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unter- schiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck des Schweizerischen Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 sowie BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. mit Hinweisen).

6. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte hat bis zum Urteilszeitpunkt insgesamt 469 Tage durch Haft er- standen. Der erlittene Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen (BGE 135 IV 126, E. 1.3.6).

E. 7 Vollzug

E. 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es wird bei dieser Sachlage aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose aus- gegangen, welche Vermutung jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensverhältnissen umgestossen werden kann (vgl. HEIM- GARTNER, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 6 in fine zu Art. 42 StGB). Besagte Um- stände können gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammen- hang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster ge- schuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137, E. 2.2; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, in: Praxis- kommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 StGB N 97). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt eine sichtliche Distanzierung vom bisherigen kriminellen Milieu, welche Gewähr für ei-

- 23 - nen neuen Lebenswandel des Täters bietet (vgl. ACHERMANN, in: Annotierter Kom- mentar zum StGB, N 25 zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277, E. 3.1; BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl. 2020, S. 144; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zu- sammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 121). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Pro- gnosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-)bedingten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.3; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 2.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweili-

- 24 - gen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkom- men identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277, E. 3.1.1).

E. 7.1.1 Die Beschuldigte ist im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten zu bestrafen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug ihrer Strafe in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hin- sicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entsprechend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Wie bereits hiervor ausgeführt, wurde die Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 16. Juni 2021 wegen mehrfachem banden- und gewerbsmässi- gem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (vgl. Urk. D1/8/3). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters, das sowohl für die Strafzumessung (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1) als auch für die Prognose von Bedeutung ist (BGE 105 IV 225, E. 2; BGer 6B_686/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.1) (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 60).

E. 7.1.2 Bei diesen rechtlichen Gegebenheiten besteht kein Raum, um der Beschul- digten einen Teil der Strafe bedingt erlassen zu können. Es ist in diesem Zusam- menhang daran zu erinnern, dass die besagte Vorstrafe einschlägiger Natur ist und unbedingt ausgesprochen wurde, wovon die Beschuldigte rund 22 Monate in Haft verbüsste (vgl. Urk. D/13/1), was offensichtlich keinen genügenden Eindruck bei ihr hinterlassen hat. Die Beschuldigte ging in Deutschland wie auch in der Schweiz nach demselben modus operandi vor. Besonders ungünstig wirkt sich sodann im Rahmen der Legalprognose aus, dass die Beschuldigte im Zuge der zu beurteilen- den Taten wiederholt als eigentliche Kriminaltouristin ins Land gelangte, um sich hier an sogenannten "Schockanrufen" zu beteiligen.

- 25 - Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Tatsache, dass die Beschuldigte im Vollzug Mutter geworden sei, positiv auf die Legalprognose bzw. Bewährungsaussichten auswirke. Wie bereits ausge- führt ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Taten im Wissen um ihre baldige Mutterschaft beging. Dies hielt sie nicht davon ab, in massgeblicher Weise straffällig zu werden. Es scheint vielmehr bedenklich, dass die Beschuldigte im Bewusstsein ihrer Schwangerschaft in Kauf nahm, dass sie das Kind nicht im familiären Umfeld hat zur Welt bringen können, sondern im Ge- fängnis. Hinzu kommt, dass sie anlässlich ihrer Verhaftung bzw. Prüfung der Haf- terstehungsfähigkeit erklärte, dass sie (notabene trotz Schwangerschaft) rauchen wolle (Urk. D1/11/3), was zeigt, dass die anstehende Mutterschaft sie gerade nicht zu einer (positiven) Veränderung ihrer bisherigen Gewohnheiten veranlasste. Weshalb es sich diesmal definitiv anders verhalten sollte, vermochte die Beschul- digte im Übrigen nicht mit der notwendigen Stringenz darzulegen, zumal sich auch die Lebensverhältnisse nach ihrer allfälligen Rückkehr nach Polen wenig klar prä- sentieren. So fehlt es an konkreten Hinweisen, dass sie sich nach ihrer Haftentlas- sung wieder zeitnah wird Arbeit verschaffen können, um für sich und die Familie ein genügendes Erwerbseinkommen zu erzielen, zumal sie sich nun auch um ihren knapp 1-jährigen Sohn wird kümmern müssen. Zwar erklärte sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dass sie wieder Kontakt zum Kindsvater habe, dass sie die- sen sodann heiraten wolle und dass dieser ein genügendes Erwerbseinkommen erziele, da er als Maler und Sanitär arbeite (Prot. II S. 13, 17 und 23). Ob diese Aussagen zuverlässig sind, ist nicht absehbar, zumal sie anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Zürich noch zu Protokoll gab, dass der Kontakt zumindest für zwei Monate abgebrochen sei, wobei die Beschuldigte nicht hat an- geben können, weshalb es zum Kontaktabbruch gekommen sei (Prot. I S. 9). Hinzu kommt, dass ein Haftbefehl gegen die Beschuldigte vorliegt, wonach sie die Reststrafe von rund 8 Monaten, welche vom Amtsgericht Memmingen ausgespro- chen wurde, noch wird verbüssen müssen (Urk. D/13/1), was die Beurteilung der Lebensverhältnisse der Beschuldigten und eine allfällige zukünftige Bewährung zu- sätzlich erschwert. Auf die Frage, welche beruflichen Perspektiven sie aufzeigen

- 26 - könne, erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, dass jegliche Arbeit für sie denkbar wäre (Prot. II S. 14). Diese Aussagen sind nicht geeignet, eine stabile Arbeitsperspektive aufzuzeigen, nachdem sie bisher gar nie ein regelmässiges Ein- kommen erzielt hat. Der beruflichen (Wieder-)Eingliederung der Beschuldigten ist deshalb eine unsichere Zukunft zu prognostizieren. Eine definitive Distanzierung der Beschuldigten von den begangenen Taten bzw. ein Hinweis, dass sie in Zukunft keine ähnlich gelagerten Delikte begehen wird, ist nach all dem Gesagten in casu jedenfalls nicht hinreichend erkennbar. Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte die Beschuldigte auf die Frage, was sie unternehmen werde, um nicht mehr auf die Kriminalität angewiesen zu sein, dass sie den Kontakt zu allen "Zigeunern" abbrechen und den Kontakt lediglich zu ihrer Grossmutter und ihrem Freund pfle- gen werde. Gleichzeitig erklärte sie, dass ihr Freund "Halb-Zigeuner" sei, wobei er wie ein "normaler" Pole lebe (Prot. II S. 21 f.). Da die gesamte Verwandtschaft der Beschuldigten Angehörige der Roma sind, ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass ihr ein abrupter Kontaktabbruch gelingen wird bzw. sie diesen überhaupt wird durchsetzen können.

E. 7.1.3 Es fragt sich schliesslich, ob die im vorliegenden Verfahren von der Beschul- digten bereits erstandene Haft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch bei der Prüfung der besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB angemessen zu beachten ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2), dem zu beurteilenden Fall eine andere Wendung zu geben vermag. Hierbei sticht indessen ins Auge, dass die Beschuldigte ihre Vorstrafe in Deutschland ebenfalls zu verbüssen hatte (vgl. Urk. D1/8/3 sowie D1/13/1). Obwohl der damalige Strafvollzug rund 22 Monate dauerte, vermochte sie in der Folge nicht die richtigen Lehren zu ziehen, sondern wurde nach ihrer damaligen Haftentlassung im September 2022 nur rund 8 Monate später wiederum einschlägig straffällig. Wenn die Vorinstanz mithin trotz all der be- reits genannten erschwerenden Umstände aufgrund des jüngsten Strafvollzuges doch noch eine teilbedingte Strafe festlegte, so hat sie diesem weiteren ungünsti- gen Aspekt im Rahmen der Prognosebildung zu wenig Rechnung getragen. Zusammenfassend kann mithin nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Kriterien im Falle der Beschuldigten

- 27 - keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszuma- chen sind, welche trotz der in der Karenzfrist liegenden (einschlägigen) Vorstrafe noch den teilbedingten Vollzug ihrer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zulassen könn- ten. Dass die Beschuldigte demnächst bereits zwei Drittel dieser Strafe verbüsst haben wird und womöglich bald aus dem Strafvollzug entlassen werden könnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihr eine Rücklieferung nach Polen bzw. Deutschland bevorsteht und ungewiss ist, wie sich die Verbüssung der Reststrafe und die Wiedereingliederung ins familiäre Umfeld in Polen gestalten wird. Es han- delt sich dabei im Übrigen ohnehin um eine reine Vollstreckungsfrage, welche kei- nen Einfluss auf die Beurteilung der Vollzugsform der Sanktion hat.

E. 7.2 Die Freiheitsstrafe ist demzufolge in Gutheissung der Berufung der Staatsan- waltschaft vollumfänglich zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich Schuldpunkt und Vollzug, unterlag jedoch im Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe mit ihrem Antrag fast vollständig. Dies macht den wesentlichen Teil ihrer Berufung aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

- 28 -

2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'844.49 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102) und ersucht darum, zusätzlich das Studium des Urteils sowie die Besprechung des- selben mit der Beschuldigten hinzuzurechnen. Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich in Anbetracht der ausführlichen Berufungsbegründung als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfal- lenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Bespre- chung mit der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 21. März 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher rechtswidriger Ein- reise), 5 (Landesverweisung), 6 (Einziehung), 7 (Abnahme einer DNA-Probe sowie Erstellung eines DNA-Profils) sowie 8-11 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 469 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  - 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240275-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgo- vsek und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 10. September 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X1._____, betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

21. März 2024 (DG240012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Oktober 2023 (Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 57 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver-  bindung mit Abs. 2 aStGB sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1  lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG.

2. Vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 295 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 295 Tage, die durch Haft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

29. September 2023 beschlagnahmen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen:  Verpackungsplastiksack (Asservate Nr. A017'439'837);  Plastiksack (Asservate-Nr. A017'439'860);

- 3 -  Mobiltelefon Alcatel (Asservate-Nr. A017'439'893);  Mobiltelefon Redmi (Asservate-Nr. A017'439'906);  Mobiltelefon Alcatel (Asservate-Nr. A017'439'962).

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und die Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt sie dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, sie - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Die Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

8. Rechtsanwalt Dr. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Vertei- diger der Beschuldigten mit pauschal Fr. 22'000.– (inkl. MwSt. und Barausla- gen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 260.00 Auslagen im Vorverfahren; Fr. 1'379.55 ehemalige amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 22'000.00 amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Ausgaben bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 3 sowie Urk. 104 S. 1 / Prot. II S. 7 f.) "1. Die Beschuldigte sei ergänzend des mehrfachen rechtswidrigen Aufent- halts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu bestrafen.

2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestra- fen.

3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

4. Alles unter Kostenauflage."

b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 105 S. 6 / Prot. II S. 8) "1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien zurück zuweisen und zu verwerfen,

2. Die vom Bezirksgericht Zürich verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von 27 Monaten sei zu bestätigen,

3. Die Beschuldigte A._____ sei unverzüglich aus dem Gefängnis Dielsdorf zu entlassen

4. Der Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädi- gung von Fr. 100.– pro Tag zu bezahlen."

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 21. März 2024 (Urk. 77) sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Beschuldigte schuldig des gewerbs- mässigen Betrugs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, sprach sie je- doch vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts frei. Als Strafe wurde eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten festgelegt, wobei diese im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer 3-jährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Ge- gen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 4. April 2024 fristgerecht Be- rufung an (Urk. 57). Am 6. Juni 2024 erging seitens der Staatsanwaltschaft fristge- recht die Berufungserklärung (Urk. 78).

2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 wurde der Beschuldigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 81), welche diese ungenützt verstreichen liess. Gleichentags wurde mit einer weiteren Präsidialverfügung der amtlichen Verteidi- gung sowie der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer 5-tägigen Frist die Mög- lichkeit eingeräumt, sich zur Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 83). Der amtlichen Verteidigung wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 Frist zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2024 Frist angesetzt, um zur Eingabe der amtli- chen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 86 und Urk. 89). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. Juni 2024 beantragte, die Sicherheitshaft fortzusetzen, da Fluchtgefahr vorliege (Urk. 85), und mit Ein- gabe vom 8. Juli 2024 zur Stellungnahme der amtlichen Verteidigung Stellung nahm (Urk. 91) und die amtliche Verteidigung ihrerseits mit Stellungnahme vom

2. Juli 2024 beantragte, dass dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine Folge zu leisten sei (Urk. 88), verfügte das hiesige Gericht mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024, dass die Sicherheitshaft fortgesetzt wird (Urk. 93).

3. Am 11. Juli 2024 wurden die Parteien auf den 10. September 2024 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 95).

- 6 -

4. Zur Berufungsverhandlung erschienenen der untersuchungsführende Staats- anwalt sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers. Die Par- teien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 f.; Urk. 104; Urk. 105). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Um- fang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfass- ten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des ange- fochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Beru- fungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtiger- weise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom

27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch we- gen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Disp.-Ziff. 2) sowie die Strafzumessung (Disp.-Ziff. 3 und 4). Sie verlangt eine Ver- urteilung wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Kostenauflage zulasten der Be- schuldigten (Urk. 78 S. 3). 1.3. Die Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die Anträge (sinngemäss), dass das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und sie unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei (Prot. II S. 8; Urk. 105 S. 6).

- 7 - 1.4. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise), 5 (Landes- verweisung), 6 (Einziehung), 7 (Abnahme einer DNA-Probe sowie Erstellung eines DNA-Profils) sowie 8-11 (Kostendispositiv). All diese Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungs- verfahren zu überprüfen.

2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt

1. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG frei. Sie ging in sachverhaltlicher wie auch rechtlicher Hinsicht davon aus, dass sich die Beschul- digte als polnische Staatsbürgerin und damit als Angehörige der EU grundsätzlich

- 8 - während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten darf (Urk. 77 S. 39). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung sinnge- mäss und zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz die Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise bestraft, dabei jedoch verkannt habe, dass auch die her- nach erfolgten Aufenthalte unrechtmässig gewesen seien, weil diese dem aussch- liesslichen Zweck gedient hätten, sich in der Schweiz für die Tatausführung wie auch -beteiligung bereit zu halten. Die Vorinstanz habe den Freispruch betreffend unrechtmässigen Aufenthalt mit Art. 10 Abs. 1 AIG begründet, präzisierend wäre jedoch Art. 9 VZAE heranzuziehen gewesen. Dieser halte in Abs. 2 fest, dass die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG während des gesamten bewilligungs- freien Aufenthalts erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb sich die Beschuldigte für ihre jeweiligen Aufenthalte nicht mehr auf die grundsätzliche Bewilligungsfreiheit habe berufen können. Die Beschuldigte habe an der Berufungsverhandlung erstmals eingestanden, dass die zweite Einreise nur in deliktischer Absicht erfolgt sei, während sie weiterhin bestritten habe, dass dies auch bei ihrer ersten Einreise der Fall gewesen sei. Die Aussage der Beschuldig- ten, wonach sie bei ihrer ersten Einreise lediglich einer Erwerbstätigkeit habe nach- gehen wollen, sei nicht glaubhaft. Die jeweiligen Aufenthalte seien ohne Berechti- gung und damit rechtswidrig erfolgt, weshalb die Beschuldigte zu bestrafen sei (Urk. 104 S. 2 f.; Prot. II S. 24). Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren keine Ausführungen zum Straftat- bestand des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art. 115 Abs. 2 lit. b AIG bzw. ver- langte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen Freispruch. 1.3. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des be- willigungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. 1.3.1. Vorliegend handelt es sich bei der Beschuldigten um eine polnische Staats- angehörige, weshalb sie sich auf das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

- 9 - Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann und grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Das AIG ist gegenüber dem FZA subsidiär, sofern es keine abweichenden bzw. günstigeren Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA enthält eine zu Art. 5 AIG ähnliche Bestimmung: Die vom Freizügig- keitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 145 IV 55, E. 3.3, denn auch (etwas pointiert) fest, dass das FZA keine Freizügigkeit für krimi- nelle Ausländer vorsehe. Die Ausweisung bzw. in casu die Feststellung des rechts- widrigen Aufenthalts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Ein- zelperson anknüpft (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG). Der Begriff des per- sönlichen Verhaltens drückt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Forde- rung aus, dass eine Ausweisungsmassnahme nur auf Gefährdungen der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit abstellen darf, die von der betroffenen Einzelperson ausgehen. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221 steht daher der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates entgegen, wenn sie auf so ge- nannte generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird (BGE 129 III 215, E. 7.1 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnrn. 6 und 7). Die Beschuldigte hat sich einzig in die Schweiz begeben, um sich hier an gewerbs- mässigem Betrug zu beteiligen. Auch in Deutschland wurde sie rechtskräftig wegen mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Betrugs verurteilt und musste deshalb eine Freiheitsstrafe verbüssen. Die Delikte in Deutschland und in der Schweiz wur- den kurz nacheinander begangen, der Zeitraum zwischen den Taten in Deutsch- land und in der Schweiz liegt gerade bei 8 Monaten. Wie nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Sanktion und zum Vollzug (E. IV) aufgezeigt wird, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte in Zukunft wiederum die gleiche Straftat in der Schweiz bzw. anderen Mitgliedstaaten der EU begehen wird. Es liegt somit ein persönliches Verhalten der Beschuldigten vor, das zu einer Strafe geführt hat. Die Vorinstanz hat u.a. zum Zwecke der zukünftigen Gefahren-

- 10 - abwehr einen Landesverweis verfügt, dieser wurde von der Beschuldigten nicht an- gefochten. Die Massnahme wurde demnach auf spezialpräventive Erwägungen ge- stützt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können jedoch nicht ohne weiteres die Mass- nahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit begründen (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 EWG). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ih- nen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 129 III 215 mit Hinweis auf Urteile des EuGH vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnrn. 27 und 28 sowie vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 24). Wie bereits erwähnt, hat die Beschuldigte in einem sehr kurzen Zeitraum in Deutschland und in der Schweiz gewerbsmässig Betrugsdelikte begangen, wobei bei jeder Tat die Vorgehensweise mit "Schockanrufen" bzw. nach sog. "Enkeltrickbetrug" gewählt wurde. Wie noch auszuführen sein wird, hat sich die Beschuldigte damit rücksichts- los und habgierig gegenüber ihren Mitmenschen verhalten, wobei nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Beschuldigte zukünftig nicht erneut in gleicher Weise straffällig wird. Da damit eine Wiederholungsgefahr besteht, kann auch im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die gegenwärtige, schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz bejaht werden, weshalb die Beschuldigte sich nicht auf Art. 1 lit. a FZA (wonach das Freizügigkeitsabkommen zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz als Ziel die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufent- halt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien hat) berufen kann, um ihren Aufenthalt zu rechtfertigen. 1.3.2. Nachdem nun festgestellt wurde, dass sich die Beschuldigte vorliegend nicht auf das FZA berufen kann, wird nachfolgend im Lichte des AIG, insbesondere Art. 5 AIG, geprüft, wie es sich mit dem Aufenthalt der Beschuldigten in der Schweiz ver- hält.

- 11 - Ausländer in der Schweiz müssen die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllen (Art. 9 Abs. 2 VZAE). Der Aufenthalt ist demnach rechtswidrig, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt (sinngemäss Fall- gruppe 1) und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreisefrist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt (sinngemäss Fallgruppe 2). Die Strafbarkeit setzt zudem eine gewisse Dauer des Aufenthaltes voraus (HANS MAURER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG, Kommentar, 22. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 115 AIG). Als Faustregel kann man von 24 Stunden ausgehen (ANDREAS ZÜND, in: Marc Spescha u.a., Migrationsrecht,

5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 115 AIG mit Hinweis auf BGE 112 IV 115). Vorliegend wurde durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschuldigte sich wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht hat (Urk. 77 S. 38 ff. sowie S. 57). Demnach hat die Beschuldigte die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG auch während ihres anschliessenden Aufenthalts gerade nicht erfüllt. Dass es sich bei der Be- schuldigten um eine polnische Staatsangehörige handelt und sie sich damit grund- sätzlich während drei Monaten ohne Bewilligung in der Schweiz hätte aufhalten dürfen, spielt – wie hiervor dargelegt – keine Rolle. Die Beschuldigte befand sich jeweils vom 16. bis zum 19. Mai 2023 sowie vom

30. bis zum 31. Mai 2023 in der Schweiz. Im Hinblick auf die erste Einreise verblieb die Beschuldigte vier Tage in der Schweiz. Bei der zweiten Einreise wurde sie am darauf folgenden Tag, d.h. am 31. Mai 2023, festgenommen. Es ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie bei dieser zweiten Einreise gerade erst 24 Stunden in der Schweiz war, weshalb dabei nicht von einem Aufenthalt "gewis- ser Dauer" ausgegangen werden kann. Die Beschuldigte hat sich demnach wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen im Zeitraum vom 16. bis 19. Mai 2023, schul- dig gemacht. Eine mehrfache Begehung liegt nicht vor.

- 12 -

2. Fazit Die Beschuldigte ist somit des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Die verbleibende Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei (abzüglich 295 Tage, welche durch Haft erstanden worden seien) zu vollziehen (Urk. 77 S. 57).

2. Berufungsanträge 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 78 S. 3; Urk. 104 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie sinngemäss und zusammengefasst, dass am Urteil der Vorinstanz insbesondere die Würdigung der Strafzumessungsfaktoren zu kritisieren sei. Die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten sei zu tief. Schliesslich sei bei Dossier 2 ein Deliktsbetrag von Fr. 65'000.– und bei Dossier 1 ein Deliktsbetrag von Fr. 95'000.– angestrebt worden. Die Täterschaft sei nach einer miesen Masche vorgegangen und habe die Hilfsbereitschaft der besonders verletzlichen Geschädigten skrupellos ausgenutzt. Die arbeitsteilige Vorgehensweise sei strukturiert und professionell gewesen. Die Beschuldigte hätte es schliesslich in der Hand gehabt, unmittelbar Einfluss auf die Tat respektive den Tatausgang zu nehmen, womit sie diese jederzeit hätte scheitern lassen können. Dass die Tat gemäss Dossier 1 nicht zum Erfolg geführt habe, sei nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da zur Vollendung der Tat alles Notwendige vorgenommen worden sei. Die Deliktsserie sei sodann nur derart kurz ausgefallen, weil die Beschuldigte verhaftet worden sei. Dass die Beschuldigte nur als "Abholerin" fungiert habe, könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, da sie sich auf der gefährlichsten Hierarchiestufe

- 13 - befunden und über die Hintergründe Bescheid gewusst habe, auch wenn sie letztlich keinen Druck auf die Geschädigten ausgeübt habe. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte aus krass egoistischen Beweggründen sowie direktvorsätzlich gehandelt. Es habe sie dabei nicht gekümmert, welche Auswirkungen dies auf die jeweiligen Geschädigten haben könnte, sie habe lediglich schnell und unehrlich an Geld kommen wollen. Die kriminelle Energie sei gross, zumal die Beschuldigte bei ihren jeweiligen Aufenthalten nur gerade deshalb eingereist sei. Des weiteren lasse die Beschuldigte jegliches ernsthafte Mitgefühl für die Geschädigten vermissen und habe mit ihrem Vorgehen eine besondere Geringschätzigkeit offenbart, da absichtlich besonders vulnerable Personen im Fokus gestanden hätten. Die Tatschwere sei deshalb als eher schwer zu gewichten, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft verwies sodann auf einen ähnlich gelagerten Fall, welchen das Obergericht Zürich zu beurteilen hatte (SB190107) und fasste zusammen, dass dort eine Einsatzstrafe von 24 Monaten ebenfalls als angemessen erachtet worden sei. Die Einsatzstrafe sei im vorliegenden Fall auf 33 Monate festzulegen, um dem Verschulden in Verbindung mit dem Strafrahmen gerecht zu werden (Urk. 104 S. 3 ff.). Zur Täterkomponente führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass insbesondere die Vorstrafen und das Nachtatverhalten gewichtig zu würdigen seien. Betreffend die Vorstrafe sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Urteil vom 16. Juni 2021 vom Amtsgericht Memmingen wegen banden- und gewerbsmässigen Betrugs zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden sei, davon seien 22 Monate vollzogen worden. Die Vorinstanz habe diese Vorstrafe mit einer Erhöhung von 4 Monaten willkürlich tief gewürdigt, da dies lediglich eine Erhöhung von 16 % ausmache. Angemessen wäre eine Erhöhung von 30 % (Urk. 104 S. 7 ff.). Zum Nachtatverhalten sei festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf Dossier 1 nur ein oberflächliches Geständnis abgelegt habe. Sie habe während der gesamten Untersuchung weder Einsicht noch Reue gezeigt (Urk. 104 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sei die Einsicht der Beschuldigten

- 14 - oberflächlich geblieben. Die Beschuldigte habe zwar erklärt, dass sie bereue, was sie getan habe, sie habe diese Reue jedoch nicht in Worte fassen können und nicht über ihre Gefühle gesprochen. Sie habe sich nicht ernsthaft auf die Thematik eingelassen, weshalb ihr dies nicht abzunehmen sei (Prot. II S. 24 f.). Zusammenfassend sei die hypothetische Einsatzstrafe auf 40 Monate festzusetzen. Für den rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sei die Strafe nach den Grundsätzen der Asperation lediglich um zwei Monate zu erhöhen (Urk. 104 S. 10). Insgesamt sei demnach eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten auszufällen (a.a.O.). 2.2. Die Verteidigung machte bezüglich die Strafzumessung im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz erwogene Strafe angemessen sei (Urk. 105 S. 1 ff.). Die Komponente des "persönlichen Tatbeitrages" sei jedoch zu kurz und zu kritisch gewürdigt worden. Die Beschuldigte sei als 20-Jährige sicherlich nicht auf der obersten Stufe der Planung und Ausführung gestanden. Des Weiteren sei bei der Strafzumessung die Herkunft der Beschuldigten zu berücksichtigen: Es handle sich bei ihr um ein "Zigeunerkind", welchem die bürgerlichen Werte nicht beigebracht worden seien und welches kaum Bildung genossen habe. Zudem sei sie als Frau innerhalb eines Roma-Clans derart tief in der Hierarchiestufe, dass sie gegen Anweisungen der Familie bzw. des Clans nicht habe Widerstand leisten kön- nen. Die Beschuldigte sei zwar kein willenloses Opfer gewesen, dennoch habe sie als junge Frau bereits einiges über sich ergehen lassen müssen (Urk. 105 S. 3). Die Beschuldigte sei durch die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe in spe- zialpräventiver Hinsicht genügend positiv beeinflusst worden. Sie habe sich mit ih- rer Tat auseinandersetzen können und werde sich nun vollumfänglich der Erzie- hung ihres Sohnes widmen. Die Staatsanwaltschaft würde dem Umstand, dass die Beschuldigte Mutter geworden sei, zu wenig Gewicht zugestehen. Eine strengere Bestrafung sei nicht nötig (Urk. 105 S. 4; Prot. II S. 27). Die Verteidigung betonte überdies, dass die von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe viel zu hoch bzw. unverhältnismässig sei, da schliesslich gar kein wirtschaft- licher Schaden entstanden sei. Die geforderte Strafe erwecke zudem den An-

- 15 - schein, als hätte sich die Staatsanwaltschaft von der Tatsache leiten lassen, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Roma handelt. Zur Unterstreichung dieser Argumentation brachte die Verteidigung Beispiele aus den Medien vor, bei welchen in Betrugsfällen sehr viel tiefere Strafen ausgefällt wurden (Urk. 105 S. 4, Prot. II S. 26 f.).

3. Strafrahmen und Strafart Für den gewerbsmässigen Betrug sieht Art. 146 Abs. 2 aStGB einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Für die Widerhandlung gegen das AIG sieht Art. 115 Abs. 1 AIG einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Im Übrigen kann hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Straf- zumessung sowie Anwendung des milderen Sanktionenrechts auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 S. 41 ff.). Zur Wahl der Strafart gilt es folgendes zu ergänzen: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1, BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine

- 16 - kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genü- gendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Wie eingangs ausgeführt, kommt für die vorliegend begangenen Delikte grundsätz- lich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Frage. Vorliegend steht fest, dass die Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nachgeht. An- lässlich ihren Einvernahmen erklärte sie, sie verdiene "2'000 Zloty" was ca. Fr. 450.– entspricht. Auf Nachfrage erklärte sie, sie erhalte diesen Betrag durch "versch. Jobs, putzen etc., weiss nicht so genau" (D1/3/3, Antwort auf Frage 35). Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme erklärte die Beschuldigte, sie habe Fr. 300-500.– verdient, das habe ihr für Essen und das Nötigste gereicht, jedoch hätte sie mit diesen Einnahmen keine Wohnung bezahlen können (Urk. D1/4/4 Antworten auf die Fragen 31 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie keine abgeschlossene Berufsausbildung ab- solviert habe, erklärte jedoch, dass für sie grundsätzlich jede Art von Arbeit in Frage käme (Prot. II S. 13 f.). Auf die Frage, ob sie im Gefängnis arbeite, erklärte sie, dass sie pro Tag jeweils von 09.00 bis 10.45 Uhr Haribos verpacke, dafür erhalte sie pro Tag jeweils Fr. 10.–. Ansonsten sei sie grundsätzlich mit der Betreuung ihres Kin- des beschäftigt (Prot. II S. 12). Dies deutet darauf hin, dass weder in der Vergan- genheit noch in naher Zukunft mit regelmässigen Einnahmen zu rechnen ist. Die Beschuldigte hat ihren Wohnsitz zudem im Ausland, was die Annahme der Unein- bringlichkeit einer Geldstrafe zusätzlich bestärkt. Hinzu kommt, dass die Beschul- digte nun ein Kleinkind zu betreuen hat und diese Betreuung auch aktuell den grössten Teil ihrer Zeit in Anspruch nimmt. Inwiefern sie (regelmässige) Gelegen- heitsjobs wieder wird annehmen können, ist nicht absehbar, weshalb davon aus-

- 17 - zugehen ist, dass eine Geldstrafe definitiv nicht vollzogen werden kann. Weiter wurde die Beschuldigte bereits in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sie liess sich von dieser Freiheitsstrafe nicht beeindrucken. Dass eine Geldstrafe bei der Beschuldigten spezialpräventive Wir- kung entfalten wird, darf auch deshalb bezweifelt werden. Ferner sind die beiden weiteren durch die Beschuldigte begangenen Delikte, die rechtswidrige Einreise und der damit einhergehende rechtswidrige Aufenthalt zeitlich (Deliktsbegehung just nach Ankunft in der Schweiz) und sachlich (Einreise ausschliesslich zur Bege- hung der Delikte) in derart engem Zusammenhang, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe angemessen erscheint. Es ist mithin für den gewerbsmässigen Betrug, für die mehrfache rechtswidrige Einreise sowie für den rechtswidrigen Aufenthalt eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen.

4. Tatkomponente 4.1. Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1 und 2) 4.1.1. Objektive Tatschwere Das vorliegend schwerste Delikt bildet der gewerbsmässige Betrug, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe zu bilden ist. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Hinblick auf das Vorgehen gemäss Dossier 1 (Ziff. I. 3. der Anklageschrift) eine Deliktssumme von ursprünglich rund Fr. 95'000.00 hat erbeuten wollen. Im Hinblick auf den Betrug gemäss Dossier 2 ist es nur beim Versuch geblieben, wobei der Vorsatz auf Fr. 65'000.00 gerichtet war (Ziff. I. 2. der Anklageschrift). Die Beschuldigte ging zielgerichtet und mit grosser krimineller Energie und Unverfrorenheit vor, indem sie sich jeweils in der Stadt Zürich bereit hielt und mit drei Mobiltelefonen ausgestattet auf das jeweilige Kommando wartete, um die "Pakete", welche das Deliktsgut beinhalteten, abzuholen. Dies zeigte sich insbesondere beim in Dossier 1 umschriebenen Vorgehen: Die Beschuldigte stellte sich ohne Weiteres als die von der angeblichen Staatsanwältin (B._____) angekündigten "Frau C._____" vor, womit sie das fehlgeleitete Vertrauen der Geschädigten D._____ bestärkte. Ihre Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sie jeweils nicht gewusst habe, welche Geschichte

- 18 - von der B._____ erzählt werde (Prot. II. S. 19), ist vor diesem Hintergrund schwer nachzuvollziehen und demnach wenig glaubhaft. Sie nutzte zielgerichtet und dreist die Verzweiflung und Stresssituation von D._____ aus, welche irrigerweise davon ausging, dass sich ihre Tochter in Gefahr befinde und dringend auf ihre Hilfe angewiesen war. Es gelang der Beschuldigten, vorläufig Deliktsgut im Umfang von Fr. 50'000.– zu erbeuten. Die definitive Vermögensverschiebung konnte nur durch den gezielten Einsatz der Polizei gestoppt werden. Es kam demnach zu keinem wirtschaftlichen Schaden. Dass es beim Vorgehen gemäss Dossier 2 der Anklageschrift lediglich beim Versuch blieb, wurde von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt (Urk. 77 S. 45). Der Betrug ist mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Führen nicht alle Einzelakte zum Erfolg, gehen diese Versuche im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d; vgl. auch BSK StGB-MAEDER / NIGGLI, Art. 146 N 278), weshalb vorliegend der Versuch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zusammengefasst fiel die Deliktsdauer eher kurz aus, es kam lediglich zu zwei Einzeldelikten und die Geschädigten sind finanziell nicht zu Schaden gekommen, wobei anzumerken ist, dass die Deliktssumme vergleichsweise nicht allzu hoch ausfiel, weshalb die objektive Tatschwere innerhalb des qualifizierten Tatbestandes insgesamt als gerade noch leicht zu bewerten ist. 4.1.2. Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven, wenn auch in eher untergeordneter Funktion handelte. So erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie nur Fr. 500.– pro Betrug erhalten hätte (Prot. II S. 20), demnach hätte sie vom De- liktsgut – wäre dieses vorhanden gewesen – nur einen kleinen Bruchteil erhalten. Dieser Umstand relativiert die objektiven Zumessungsgründe in leichtem Masse. Der ordentliche Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Nach Gesagtem ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 24 Monaten.

- 19 - 4.2. Mehrfache rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt Die Beschuldigte reiste zwei Mal rechtswidrig in die Schweiz ein. Sie verblieb dabei jeweils nur wenige Tage in Zürich, einzig mit der Absicht die beiden Betrugsdelikte zu begehen. Die Beschuldigte hielt sich zudem vom 16. bis 19. Mai 2023 rechts- widrig in der Schweiz auf. Ausweislich der Akten ging die Beschuldigte in diesen wenigen Tagen keinen touristischen Aktivitäten nach, was darauf hinweist, dass sie subjektiv direktvorsätzlich handelte. Das Verschulden ist hier im Hinblick auf das Ziel, in der Schweiz deliktisch tätig zu werden, als nicht mehr leicht zu bewerten. Isoliert betrachtet wäre für diese Delikte die Einzelstrafe hypothetisch auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Es ist eine Asperation um 2 Monate vorzunehmen, so dass sich eine verschuldensadäquate Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheits- strafe ergibt.

5. Täterkomponente 5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 77 S. 46). Rekapitulierend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschuldigten um eine polnische Staatsangehörige handelt, die keinerlei Be- zug zur Schweiz hat. Die Beschuldigte hat zudem im Zusammenhang mit dem ge- genständlichen Verfahren während ihrer Inhaftierung ein Kind geboren. Wie bereits ausgeführt, hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Beschuldigte nun eine neue Lebensaufgabe in der Betreuung ihres Kindes gefunden habe (Urk. 105 S. 4). Es ist nachvollziehbar, dass sich die Ausübung der elterlichen Sorge unter Haftbedingungen sowie fernab von Verwandten und Freun- den als belastend und schwierig erweist. Dennoch ist übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 77 S. 46) festzuhalten, dass die Beschuldigte diese Umstände in Kauf genommen hat, als sie trotz Kenntnis ihrer Schwanger- schaft in die Schweiz einreiste, um sich an Betrugsdelikten zu beteiligen. Zusam- menfassend kann der Beschuldigten deshalb keine besondere Strafempfindlichkeit zugestanden werden.

- 20 - Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentlichen Änderungen (Prot. II S. 10 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich nach Gesagtem keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus Deutschland auf: Mit Urteil vom 16. Juni 2021 wurde sie vom Amtsgericht Memmingen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen mehrfachem banden- und gewerbsmässigen Betrugs verurteilt, davon hat sie rund 22 Monate in einer deutschen Jugendstrafan- stalt verbüsst. Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Aichach ist noch ein Strafrest von 235 Tagen (=7 Monate und 21 Tage) offen (Urk. D1/8/3 bzw. Urk. D/13/1). Die Beschuldigte hat sich dabei in vergleichbarer Weise an Enkeltrickbetrügen beteiligt. Ausländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 134). Die Beschuldigte liess sich von der Verurteilung in Deutschland nur wenig beeindrucken, beging sie doch knapp 8 Monate nachdem sie aus dem Vollzug in Deutschland entlassen wurde und am 15. Dezember 2022 von Deutschland aus in ihr Heimatland Polen abge- schoben wurde (Urk. D/13/1) dieselben Delikte in der Schweiz. Diese massive und einschlägige Vorstrafe wirkt sich insbesondere auch aufgrund der Tatbegehung kurz nach Entlassung aus dem Vollzug klar straferhöhend aus. Insgesamt führt die Vorstrafe zu einer Straferhöhung von 6 Monaten. Die Beschuldigte war nur betreffend den Sachverhalt gemäss Dossier 1 zum Nach- teil der Geschädigten D._____ geständig. Da sie dabei in flagranti erwischt wurde und die Beweislage entsprechend erdrückend war, hätte ein Bestreiten auch kaum Sinn ergeben, was ihr zweifellos klar war. Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme (Urk. D1/4/4 Antworten auf die Fragen 9 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 19 f.) erklärte die Beschuldigte, dass sie mit einer Person namens E._____ aus F._____ [POL] für die Betrugsfälle zusammengewirkt habe. Wie schon bei der staatsanwaltlichen Einvernahme konnte die Beschuldigte zu dieser Person jedoch keine näheren Angaben machen. Sie führte jedoch erst- mals aus, dass sie für die Betrüge jeweils einen Anteil von Fr. 500.– erhalten hätte (Prot. II S. 20). Betreffend den Betrug gemäss Dossier 2 zum Nachteil der Geschä- digten G._____, war die Beschuldigte in keiner Weise geständig. Anlässlich der

- 21 - Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich erklärte sie sinngemäss und zu- sammengefasst, dass sie es ohne Weiteres zugeben würde, wenn sie an diesem Betrug gemäss Dossier 2 beteiligt gewesen wäre, dennoch täten ihr beide Frauen leid (Prot. I S. 20 ff.). Im Berufungsverfahren ergaben sich daran keine wesentli- chen Änderungen. Die Beschuldigte blieb bei ihrer Version, dass sie davon ausge- gangen sei, dass sie sich für die Aufnahme einer Arbeit habe nach H._____ [ZH] begeben müssen (Prot. II S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte immerhin, dass sie falsch gehandelt habe und ihre Taten sehr bereue. Wenn sie könnte, würde sie sich bei den Geschädigten von ganzem Herzen entschuldigen. Sie wolle keine Aussa- gen mehr machen, da es die Sache für sie nur noch schwieriger mache. Sie habe jedenfalls bei ihrer zweiten Einreise in die Schweiz definitiv gewusst, dass sie nur zur Ausführung eines Betrugs eingereist sei. Sie sei an allem schuld, sie hätte die Pakete in H._____ und in I._____ nicht abholen sollen. Jetzt wo sie Mutter sei, könne sie nachvollziehen, wie sich die beiden Geschädigten gefühlt haben müssen. Auch sie wäre sehr betroffen, wenn ihr jemand anrufen würde, um zu berichten, dass ihrem Kind etwas zugestossen sei (Prot. II S. 17 ff.). Die Beschuldigte hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals entschuldigt und noch weitere In- formationen preisgegeben. Die Aussagen werden dadurch relativiert, dass sie erst anlässlich der Berufungsverhandlung – und somit sehr spät – ihre Einsicht und Reue bekundete. Aus dem Nachtatverhalten resultiert somit für das marginale Ge- ständnis und Reue eine minimale Milderung im Umfang von zwei Monaten. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint nach dem Erwogenen eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen der Beschuldigten angemessen. 5.2. Im Übrigen bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die von der Verteidi- gung wie auch von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Vergleiche mit anderen schwerwiegenderen und dennoch weniger streng geahndeten Straffällen unbeacht- lich sind. Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind

- 22 - (BGE 135 IV 191, E. 3.1; BGer 6B_118/2019 vom 2. Mai 2019, E. 3.3; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. je mit Hinweisen). Soweit die Strafe in- nerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichts- punkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unter- schiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck des Schweizerischen Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191, E. 3.1 sowie BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 3.3.3. mit Hinweisen).

6. Anrechnung der Haft Die Beschuldigte hat bis zum Urteilszeitpunkt insgesamt 469 Tage durch Haft er- standen. Der erlittene Freiheitsentzug ist gemäss Art. 51 StGB an die Freiheits- strafe anzurechnen (BGE 135 IV 126, E. 1.3.6).

7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es wird bei dieser Sachlage aufgrund des belasteten Vorlebens des Täters von einer schlechten Prognose aus- gegangen, welche Vermutung jedoch aufgrund einer besonderen Konstellation in den (meist jüngeren) Lebensverhältnissen umgestossen werden kann (vgl. HEIM- GARTNER, in: OFK StGB, 21. Aufl. 2022, N 6 in fine zu Art. 42 StGB). Besagte Um- stände können gegeben sein, wenn die neue Tat keinen inhaltlichen Zusammen- hang mit der früheren Verurteilung hat bzw. nicht demselben Verhaltensmuster ge- schuldet ist und sich die Lebensverhältnisse des Täters in besonders positiver Art verbessert haben (BGE 145 IV 137, E. 2.2; vgl. auch TRECHSEL/PIETH, in: Praxis- kommentar StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 42 StGB; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 StGB N 97). Massgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt eine sichtliche Distanzierung vom bisherigen kriminellen Milieu, welche Gewähr für ei-

- 23 - nen neuen Lebenswandel des Täters bietet (vgl. ACHERMANN, in: Annotierter Kom- mentar zum StGB, N 25 zu Art. 42 StGB). Das Gericht kann sodann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht über- steigen und es muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Lehre und Praxis sind sich einig, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auf die teilbedingte Freiheitsstrafe analog anwendbar sind und namentlich auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzuges eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein muss (vgl. BGE 144 IV 277, E. 3.1; BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; vgl. auch STRATENWERTH, AT II, 3. Aufl. 2020, S. 144; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 160). Glei- chermassen gilt, dass besonders gute Bewährungsaussichten vorliegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der zu beurteilenden Tat im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten verurteilt worden ist, da diesfalls grundsätzlich von einer schlechten Prognose auszugehen ist, welche Ver- mutung nur im Ausnahmefall umgestossen zu werden vermag. Auch in diesem Zu- sammenhang ist indessen für die Beurteilung der Legalprognose primär auf die Tatumstände, die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters sowie weitere relevanten Tatsachen, welche Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung erlauben, abzustellen, wobei namentlich die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und die sozialen Bindungen bis zum Endentscheid zu beachten sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; vgl. auch BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 StGB N 121). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Pro- gnosestellung erheblich zu gewichten, auch wenn sie den (teil-)bedingten Vollzug nicht zwingend auszuschliessen vermögen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.3; BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 2.2). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten nach der Tat und dabei insbesondere auch gegenüber dem jeweili-

- 24 - gen Tatopfer (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB). Allerdings verläuft die Prognosebildung im Rahmen von Art. 42 StGB und Art. 43 StGB nicht vollkom- men identisch. Vielmehr hat die Beurteilung des teilbedingten Vollzuges auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu erfolgen, in deren Rahmen auch die Wirkung der teilweisen Strafverbüssung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 144 IV 277, E. 3.1.1). 7.1.1. Die Beschuldigte ist im vorliegenden Fall mit einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten zu bestrafen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug ihrer Strafe in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hin- sicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entsprechend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Wie bereits hiervor ausgeführt, wurde die Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 16. Juni 2021 wegen mehrfachem banden- und gewerbsmässi- gem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (vgl. Urk. D1/8/3). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters, das sowohl für die Strafzumessung (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1) als auch für die Prognose von Bedeutung ist (BGE 105 IV 225, E. 2; BGer 6B_686/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.1) (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 60). 7.1.2. Bei diesen rechtlichen Gegebenheiten besteht kein Raum, um der Beschul- digten einen Teil der Strafe bedingt erlassen zu können. Es ist in diesem Zusam- menhang daran zu erinnern, dass die besagte Vorstrafe einschlägiger Natur ist und unbedingt ausgesprochen wurde, wovon die Beschuldigte rund 22 Monate in Haft verbüsste (vgl. Urk. D/13/1), was offensichtlich keinen genügenden Eindruck bei ihr hinterlassen hat. Die Beschuldigte ging in Deutschland wie auch in der Schweiz nach demselben modus operandi vor. Besonders ungünstig wirkt sich sodann im Rahmen der Legalprognose aus, dass die Beschuldigte im Zuge der zu beurteilen- den Taten wiederholt als eigentliche Kriminaltouristin ins Land gelangte, um sich hier an sogenannten "Schockanrufen" zu beteiligen.

- 25 - Die Vorinstanz wie auch die Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Tatsache, dass die Beschuldigte im Vollzug Mutter geworden sei, positiv auf die Legalprognose bzw. Bewährungsaussichten auswirke. Wie bereits ausge- führt ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die Taten im Wissen um ihre baldige Mutterschaft beging. Dies hielt sie nicht davon ab, in massgeblicher Weise straffällig zu werden. Es scheint vielmehr bedenklich, dass die Beschuldigte im Bewusstsein ihrer Schwangerschaft in Kauf nahm, dass sie das Kind nicht im familiären Umfeld hat zur Welt bringen können, sondern im Ge- fängnis. Hinzu kommt, dass sie anlässlich ihrer Verhaftung bzw. Prüfung der Haf- terstehungsfähigkeit erklärte, dass sie (notabene trotz Schwangerschaft) rauchen wolle (Urk. D1/11/3), was zeigt, dass die anstehende Mutterschaft sie gerade nicht zu einer (positiven) Veränderung ihrer bisherigen Gewohnheiten veranlasste. Weshalb es sich diesmal definitiv anders verhalten sollte, vermochte die Beschul- digte im Übrigen nicht mit der notwendigen Stringenz darzulegen, zumal sich auch die Lebensverhältnisse nach ihrer allfälligen Rückkehr nach Polen wenig klar prä- sentieren. So fehlt es an konkreten Hinweisen, dass sie sich nach ihrer Haftentlas- sung wieder zeitnah wird Arbeit verschaffen können, um für sich und die Familie ein genügendes Erwerbseinkommen zu erzielen, zumal sie sich nun auch um ihren knapp 1-jährigen Sohn wird kümmern müssen. Zwar erklärte sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung, dass sie wieder Kontakt zum Kindsvater habe, dass sie die- sen sodann heiraten wolle und dass dieser ein genügendes Erwerbseinkommen erziele, da er als Maler und Sanitär arbeite (Prot. II S. 13, 17 und 23). Ob diese Aussagen zuverlässig sind, ist nicht absehbar, zumal sie anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Zürich noch zu Protokoll gab, dass der Kontakt zumindest für zwei Monate abgebrochen sei, wobei die Beschuldigte nicht hat an- geben können, weshalb es zum Kontaktabbruch gekommen sei (Prot. I S. 9). Hinzu kommt, dass ein Haftbefehl gegen die Beschuldigte vorliegt, wonach sie die Reststrafe von rund 8 Monaten, welche vom Amtsgericht Memmingen ausgespro- chen wurde, noch wird verbüssen müssen (Urk. D/13/1), was die Beurteilung der Lebensverhältnisse der Beschuldigten und eine allfällige zukünftige Bewährung zu- sätzlich erschwert. Auf die Frage, welche beruflichen Perspektiven sie aufzeigen

- 26 - könne, erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung, dass jegliche Arbeit für sie denkbar wäre (Prot. II S. 14). Diese Aussagen sind nicht geeignet, eine stabile Arbeitsperspektive aufzuzeigen, nachdem sie bisher gar nie ein regelmässiges Ein- kommen erzielt hat. Der beruflichen (Wieder-)Eingliederung der Beschuldigten ist deshalb eine unsichere Zukunft zu prognostizieren. Eine definitive Distanzierung der Beschuldigten von den begangenen Taten bzw. ein Hinweis, dass sie in Zukunft keine ähnlich gelagerten Delikte begehen wird, ist nach all dem Gesagten in casu jedenfalls nicht hinreichend erkennbar. Anlässlich der Berufungsverhandlung er- klärte die Beschuldigte auf die Frage, was sie unternehmen werde, um nicht mehr auf die Kriminalität angewiesen zu sein, dass sie den Kontakt zu allen "Zigeunern" abbrechen und den Kontakt lediglich zu ihrer Grossmutter und ihrem Freund pfle- gen werde. Gleichzeitig erklärte sie, dass ihr Freund "Halb-Zigeuner" sei, wobei er wie ein "normaler" Pole lebe (Prot. II S. 21 f.). Da die gesamte Verwandtschaft der Beschuldigten Angehörige der Roma sind, ist es jedoch wenig wahrscheinlich, dass ihr ein abrupter Kontaktabbruch gelingen wird bzw. sie diesen überhaupt wird durchsetzen können. 7.1.3. Es fragt sich schliesslich, ob die im vorliegenden Verfahren von der Beschul- digten bereits erstandene Haft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch bei der Prüfung der besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB angemessen zu beachten ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2), dem zu beurteilenden Fall eine andere Wendung zu geben vermag. Hierbei sticht indessen ins Auge, dass die Beschuldigte ihre Vorstrafe in Deutschland ebenfalls zu verbüssen hatte (vgl. Urk. D1/8/3 sowie D1/13/1). Obwohl der damalige Strafvollzug rund 22 Monate dauerte, vermochte sie in der Folge nicht die richtigen Lehren zu ziehen, sondern wurde nach ihrer damaligen Haftentlassung im September 2022 nur rund 8 Monate später wiederum einschlägig straffällig. Wenn die Vorinstanz mithin trotz all der be- reits genannten erschwerenden Umstände aufgrund des jüngsten Strafvollzuges doch noch eine teilbedingte Strafe festlegte, so hat sie diesem weiteren ungünsti- gen Aspekt im Rahmen der Prognosebildung zu wenig Rechnung getragen. Zusammenfassend kann mithin nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung der massgebenden Kriterien im Falle der Beschuldigten

- 27 - keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auszuma- chen sind, welche trotz der in der Karenzfrist liegenden (einschlägigen) Vorstrafe noch den teilbedingten Vollzug ihrer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zulassen könn- ten. Dass die Beschuldigte demnächst bereits zwei Drittel dieser Strafe verbüsst haben wird und womöglich bald aus dem Strafvollzug entlassen werden könnte, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihr eine Rücklieferung nach Polen bzw. Deutschland bevorsteht und ungewiss ist, wie sich die Verbüssung der Reststrafe und die Wiedereingliederung ins familiäre Umfeld in Polen gestalten wird. Es han- delt sich dabei im Übrigen ohnehin um eine reine Vollstreckungsfrage, welche kei- nen Einfluss auf die Beurteilung der Vollzugsform der Sanktion hat. 7.2. Die Freiheitsstrafe ist demzufolge in Gutheissung der Berufung der Staatsan- waltschaft vollumfänglich zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich Schuldpunkt und Vollzug, unterlag jedoch im Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe mit ihrem Antrag fast vollständig. Dies macht den wesentlichen Teil ihrer Berufung aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Beru- fungsverfahrens nur zur Hälfte aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

- 28 -

2. Amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'844.49 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102) und ersucht darum, zusätzlich das Studium des Urteils sowie die Besprechung des- selben mit der Beschuldigten hinzuzurechnen. Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich in Anbetracht der ausführlichen Berufungsbegründung als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb unter Berücksichtigung des voraussichtlich anfal- lenden Aufwandes für das Studium des vorliegenden Urteils sowie dessen Bespre- chung mit der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 1/2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 21. März 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher rechtswidriger Ein- reise), 5 (Landesverweisung), 6 (Einziehung), 7 (Abnahme einer DNA-Probe sowie Erstellung eines DNA-Profils) sowie 8-11 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 469 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern 

- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. September 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Castrovilli MLaw Matic