Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 9. April 2024 erliess die Verwaltungsbehörde einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (act. 2/3, zugestellt am 20. April 2024). Dagegen erhob Letzterer gleichentags Einsprache (act. 2/5). Am 11. Dezember 2024 ersetzte die Verwal- tungsbehörde den Strafbefehl (act. 16). Da der Beschuldigte seine Einsprache nicht zurückzog, teilte die Verwaltungsbehörde am 23. Januar 2025 (Poststempel) mit, sie halte am Strafbefehl fest, und überwies die Akten dem Gericht (act. 1, mit Un- tersuchungsakten, act. 2/1-20). Hierauf wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Hauptverhandlung auf den 21. Februar 2025 vorgeladen (act. 3; mit Verfügung vom 10. Februar 2025 auf den 21. März 2025 verschoben [act. 6]). Am 21. März 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt; der Beschuldigte erschien per- sönlich. Im Anschluss an dieselbe wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begrün- det und dem Beschuldigten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt. Der Beschuldigte hat sogleich mündlich die Berufung angemeldet (Prot. S. 13).
- 3 -
E. 2 Vor Abschluss des Beweisverfahrens stellte der Beschuldigte den Antrag, die Örtlichkeit, wo er seinen Töff abgestellt habe, sei zu besichtigen (vgl. Prot. S. 10). Nachdem die Örtlichkeit bereits hinreichend fotografisch dokumentiert ist (vgl. act. 2/2/2, act. 2/15/2 und act. 2/15/5) ist eine Besichtigung entbehrlich. Der Bewei- santrag des Beschuldigten ist daher abzulehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
E. 3 Das Gericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften dazu verletzt (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Die fahrlässige Begehung ist strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fuss- gängern vorbehalten. Ein Trottoir ist der dem Fussverkehr dienende Teil einer für den Fahr- und Fussverkehr vorgesehenen Strasse, der direkt neben der Fahrbahn verläuft und von dieser baulich abgegrenzt ist (KAUFMANN/GRIFFEL, Das Trottoir, in SJZ 116/2020 S. 755, 757). Ausser Fahrrädern dürfen keine Fahrzeuge auf dem Trottoir parkiert werden, es sei denn Signale oder Markierungen liessen dies aus- drücklich zu. Ohne eine solche Signalisation ist nur das Halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen gestattet (vgl. Art. 41 Abs. 1bis VRV). Als Güterumschlag gilt das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 S. 135). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (vgl. Art. 12 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtge- mässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 StGB).
E. 4 Die Verwaltungsbehörde wirft dem Beschuldigten den im dem diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt vor (act. 2/16). Zusammen-
- 4 - gefasst habe der Beschuldigte am 29. Januar 2024 um 15.02 Uhr das Motorrad BMW ZH 1 bei der Vorfahrt am Flughafen auf einem Trottoir parkiert, obschon er habe wissen müssen, dass die Fläche nicht fürs Parkieren vorgesehen sei. Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er seinen Töff zur angegebenen Zeit bei der Vorfahrt am Flughafen Zürich abgestellt hat; er bestreitet indes, dass es sich bei dieser Fläche um ein Trottoir handelt; es sei ein Platz (vgl. act. 2/14 F/A 16 ff. und Prot. S. 7 F/A 9). Er habe nichts falsch gemacht (vgl. Prot. S. 11).
E. 5 Aus den in den Akten liegenden Aufnahmen (vgl. act. 2/2/2, act. 2/15/3 und act. 2/15/5-6) ergibt sich folgendes Bild: Die fragliche Verkehrsfläche befindet sich am Anfang der Vorfahrt "Abflug" am Flughafen Zürich. Diese Vorfahrt ist erhöht, ähnlich einer Brücke. Während auf der Rampe linksseitig kein Trottoir angebaut ist, verbreitert sich die Verkehrsfläche nach der Rampe (vgl. act. 2/15/6). Linkerhand ist zunächst eine breitere Fläche ausgeschieden, die im Strassenverlauf schmal zusammenläuft und parallel zur Fahrbahn liegt. Diese Fläche scheint wie die Fahr- bahn geteert zu sein, ist aber baulich von dieser durch einen Randstein und durch Pfosten abgegrenzt (vgl. act. 15/3, unteres Bild). Fraglich ist, ob diese Fläche dem Fussverkehr dient. Dies ist zu bejahen: Etwas weiter vorne im Strassenverlauf be- findet sich ein Personenzugang zum angebauten Prime Center 1 (vgl. act. 2/15/6). Folglich ist die fragliche Verkehrsfläche für Fussgänger bestimmt und qualifiziert damit als Trottoir. Dass das Trottoir vor der Rampe endet und sein Gebrauch bzw. die Nutzbarkeit durch Fussgänger infolge der fehlenden Durchgängigkeit effektiv eingeschränkt sein könnte, ist unerheblich (immerhin bietet es eine Fläche zur War- tung der Gewerke, wie bspw. die dort angebrachte Überwachungskamera, vgl. act. 2/15/3, unteres Bild und act. 15/6). Nachdem es an Schilderungen und Markierun- gen, die das Parkieren darauf ausdrücklich erlauben, fehlt, – im Gegenteil sind Pol- ler angebracht, die das Abstellen von Fahrzeugen erschweren (vgl. act. 2/2/2 und act. 2/15/3, unteres Bild) – ist der objektive Tatbestand grundsätzlich erfüllt. In sub- jektiver Hinsicht ist indes zu erwägen, dass die Erkennbarkeit der Verkehrsfläche als Trottoir nicht ohne Weiteres erhellt: Nebst der fehlenden Durchgängigkeit ist aufgrund einer grossen, weissen Hinweistafel, die etwas weiter vorne angebracht ist (vgl. act. 2/15/3, oberes Bild und act. 2/15/6), der Zugang zum Prime Center 1 unter Umständen verdeckt. Wenn der Beschuldigte das Trottoir daher nicht als eine
- 5 - für Fussgänger bestimmte Fläche erkannte, ist seine Fehleinschätzung nachvoll- ziehbar. Nachdem es der Beschuldigte unterlassen hat, sich über die Zugänglich- keit der Fläche für Fussgänger zu vergewissern, hat er das Parkverbot im Sinne von Art. 43 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis VRV fahrlässig verletzt.
E. 6 Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich ist das Parkieren nicht zum Zwecke des Güterumschlages erfolgt, wie der Beschuldigte in der Untersuchung noch geltend machte (vgl. act. 2/19). Der Beschuldigte hat bloss ein Dokument am Schalter abgegeben (vgl. Prot. S. 8 F/A 16). Die Abgabe eines Dokumentes erfordert mangels erheblicher Grösse und Gewicht keine Beförderung durch ein Fahrzeug. Es lag kein Güterumschlag vor.
E. 7 Der Strafrahmen beträgt vorliegend Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnis- sen des Täters derart, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 102 SVG in Ver- bindung mit Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der (objekti- ven und subjektiven) Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.
E. 8 Der Beschuldigte hat zwar das Parkierverbot auf dem Trottoir missachtet, dies aber seinen Angaben zufolge nur für wenige Minuten. Darüber hinaus ist nicht be- kannt, dass er durch das Parkieren effektiv eine Störung verursacht hätte. Der Be- schuldigte hat sich fahrlässig und aus Bequemlichkeit einer Bagatelle schuldig ge- macht. Der verwitwete Beschuldigte hat einen einwandfreien Leumund und lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 12 f. und Prot. S. 6 f. F/A 1 ff.). Strafmindernde Reue oder Einsicht hat der Beschuldigte indes keine gezeigt. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 40.– als angemessene Strafe.
- 6 -
E. 9 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht des eben dargelegten Verschuldens des Be- schuldigten erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als schuldangemessen.
E. 10 Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen. Die Kosten für das Vorverfahren belaufen sich auf Fr. 160.– (act. 2A). Letztere wurden im unbegründeten Urteil versehentlich noch mit Fr. 90.– angegeben (ent- sprechend den Gebühren für den Strafbefehl ohne Überweisungskosten von Fr. 70.–). Da es sich um ein offenkundiges Versehen handelt, ist das Dispositiv diesbezüglich von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 160.– Gebühr Verwaltungsbehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde) und an die Verwaltungsbehörde (im Doppel, gegen Empfangsschein).
- Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 21. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Hug MLaw M. Ruckstuhl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250002-C/U1 Hu/sh Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw R. Hug und Gerichtsschreiber MLaw M. Ruckstuhl Urteil vom 21. März 2025 (berichtigte und begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Kloten, Verwaltungsbehörde gegen A._____, Beschuldigter betreffend Widerhandlung SVG (Einsprache gegen Strafbefehl vom 11. Dezember 2024)
- 2 - Anklage: (sinngemäss) Siehe Strafbefehl des Stadtrichteramts Kloten vom 11. Dezember 2024 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte. Anträge: I. Der Verwaltungsbehörde: Es sei der Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls vom 11. Dezember 2024 schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 40.– zu bestrafen. Bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzu- setzen. Zudem seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. II. Des Beschuldigten (sinngemäss): Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Erwägungen:
1. Am 9. April 2024 erliess die Verwaltungsbehörde einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (act. 2/3, zugestellt am 20. April 2024). Dagegen erhob Letzterer gleichentags Einsprache (act. 2/5). Am 11. Dezember 2024 ersetzte die Verwal- tungsbehörde den Strafbefehl (act. 16). Da der Beschuldigte seine Einsprache nicht zurückzog, teilte die Verwaltungsbehörde am 23. Januar 2025 (Poststempel) mit, sie halte am Strafbefehl fest, und überwies die Akten dem Gericht (act. 1, mit Un- tersuchungsakten, act. 2/1-20). Hierauf wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 zur Hauptverhandlung auf den 21. Februar 2025 vorgeladen (act. 3; mit Verfügung vom 10. Februar 2025 auf den 21. März 2025 verschoben [act. 6]). Am 21. März 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt; der Beschuldigte erschien per- sönlich. Im Anschluss an dieselbe wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begrün- det und dem Beschuldigten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt. Der Beschuldigte hat sogleich mündlich die Berufung angemeldet (Prot. S. 13).
- 3 -
2. Vor Abschluss des Beweisverfahrens stellte der Beschuldigte den Antrag, die Örtlichkeit, wo er seinen Töff abgestellt habe, sei zu besichtigen (vgl. Prot. S. 10). Nachdem die Örtlichkeit bereits hinreichend fotografisch dokumentiert ist (vgl. act. 2/2/2, act. 2/15/2 und act. 2/15/5) ist eine Besichtigung entbehrlich. Der Bewei- santrag des Beschuldigten ist daher abzulehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
3. Das Gericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften dazu verletzt (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Die fahrlässige Begehung ist strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fuss- gängern vorbehalten. Ein Trottoir ist der dem Fussverkehr dienende Teil einer für den Fahr- und Fussverkehr vorgesehenen Strasse, der direkt neben der Fahrbahn verläuft und von dieser baulich abgegrenzt ist (KAUFMANN/GRIFFEL, Das Trottoir, in SJZ 116/2020 S. 755, 757). Ausser Fahrrädern dürfen keine Fahrzeuge auf dem Trottoir parkiert werden, es sei denn Signale oder Markierungen liessen dies aus- drücklich zu. Ohne eine solche Signalisation ist nur das Halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen gestattet (vgl. Art. 41 Abs. 1bis VRV). Als Güterumschlag gilt das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 S. 135). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (vgl. Art. 12 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtge- mässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 StGB).
4. Die Verwaltungsbehörde wirft dem Beschuldigten den im dem diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt vor (act. 2/16). Zusammen-
- 4 - gefasst habe der Beschuldigte am 29. Januar 2024 um 15.02 Uhr das Motorrad BMW ZH 1 bei der Vorfahrt am Flughafen auf einem Trottoir parkiert, obschon er habe wissen müssen, dass die Fläche nicht fürs Parkieren vorgesehen sei. Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er seinen Töff zur angegebenen Zeit bei der Vorfahrt am Flughafen Zürich abgestellt hat; er bestreitet indes, dass es sich bei dieser Fläche um ein Trottoir handelt; es sei ein Platz (vgl. act. 2/14 F/A 16 ff. und Prot. S. 7 F/A 9). Er habe nichts falsch gemacht (vgl. Prot. S. 11).
5. Aus den in den Akten liegenden Aufnahmen (vgl. act. 2/2/2, act. 2/15/3 und act. 2/15/5-6) ergibt sich folgendes Bild: Die fragliche Verkehrsfläche befindet sich am Anfang der Vorfahrt "Abflug" am Flughafen Zürich. Diese Vorfahrt ist erhöht, ähnlich einer Brücke. Während auf der Rampe linksseitig kein Trottoir angebaut ist, verbreitert sich die Verkehrsfläche nach der Rampe (vgl. act. 2/15/6). Linkerhand ist zunächst eine breitere Fläche ausgeschieden, die im Strassenverlauf schmal zusammenläuft und parallel zur Fahrbahn liegt. Diese Fläche scheint wie die Fahr- bahn geteert zu sein, ist aber baulich von dieser durch einen Randstein und durch Pfosten abgegrenzt (vgl. act. 15/3, unteres Bild). Fraglich ist, ob diese Fläche dem Fussverkehr dient. Dies ist zu bejahen: Etwas weiter vorne im Strassenverlauf be- findet sich ein Personenzugang zum angebauten Prime Center 1 (vgl. act. 2/15/6). Folglich ist die fragliche Verkehrsfläche für Fussgänger bestimmt und qualifiziert damit als Trottoir. Dass das Trottoir vor der Rampe endet und sein Gebrauch bzw. die Nutzbarkeit durch Fussgänger infolge der fehlenden Durchgängigkeit effektiv eingeschränkt sein könnte, ist unerheblich (immerhin bietet es eine Fläche zur War- tung der Gewerke, wie bspw. die dort angebrachte Überwachungskamera, vgl. act. 2/15/3, unteres Bild und act. 15/6). Nachdem es an Schilderungen und Markierun- gen, die das Parkieren darauf ausdrücklich erlauben, fehlt, – im Gegenteil sind Pol- ler angebracht, die das Abstellen von Fahrzeugen erschweren (vgl. act. 2/2/2 und act. 2/15/3, unteres Bild) – ist der objektive Tatbestand grundsätzlich erfüllt. In sub- jektiver Hinsicht ist indes zu erwägen, dass die Erkennbarkeit der Verkehrsfläche als Trottoir nicht ohne Weiteres erhellt: Nebst der fehlenden Durchgängigkeit ist aufgrund einer grossen, weissen Hinweistafel, die etwas weiter vorne angebracht ist (vgl. act. 2/15/3, oberes Bild und act. 2/15/6), der Zugang zum Prime Center 1 unter Umständen verdeckt. Wenn der Beschuldigte das Trottoir daher nicht als eine
- 5 - für Fussgänger bestimmte Fläche erkannte, ist seine Fehleinschätzung nachvoll- ziehbar. Nachdem es der Beschuldigte unterlassen hat, sich über die Zugänglich- keit der Fläche für Fussgänger zu vergewissern, hat er das Parkverbot im Sinne von Art. 43 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis VRV fahrlässig verletzt.
6. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe vor. Namentlich ist das Parkieren nicht zum Zwecke des Güterumschlages erfolgt, wie der Beschuldigte in der Untersuchung noch geltend machte (vgl. act. 2/19). Der Beschuldigte hat bloss ein Dokument am Schalter abgegeben (vgl. Prot. S. 8 F/A 16). Die Abgabe eines Dokumentes erfordert mangels erheblicher Grösse und Gewicht keine Beförderung durch ein Fahrzeug. Es lag kein Güterumschlag vor.
7. Der Strafrahmen beträgt vorliegend Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnis- sen des Täters derart, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 102 SVG in Ver- bindung mit Art. 47 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der (objekti- ven und subjektiven) Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.
8. Der Beschuldigte hat zwar das Parkierverbot auf dem Trottoir missachtet, dies aber seinen Angaben zufolge nur für wenige Minuten. Darüber hinaus ist nicht be- kannt, dass er durch das Parkieren effektiv eine Störung verursacht hätte. Der Be- schuldigte hat sich fahrlässig und aus Bequemlichkeit einer Bagatelle schuldig ge- macht. Der verwitwete Beschuldigte hat einen einwandfreien Leumund und lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 12 f. und Prot. S. 6 f. F/A 1 ff.). Strafmindernde Reue oder Einsicht hat der Beschuldigte indes keine gezeigt. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 40.– als angemessene Strafe.
- 6 -
9. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Anbetracht des eben dargelegten Verschuldens des Be- schuldigten erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als schuldangemessen.
10. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen. Die Kosten für das Vorverfahren belaufen sich auf Fr. 160.– (act. 2A). Letztere wurden im unbegründeten Urteil versehentlich noch mit Fr. 90.– angegeben (ent- sprechend den Gebühren für den Strafbefehl ohne Überweisungskosten von Fr. 70.–). Da es sich um ein offenkundiges Versehen handelt, ist das Dispositiv diesbezüglich von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 160.– Gebühr Verwaltungsbehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 7 -
6. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde) und an die Verwaltungsbehörde (im Doppel, gegen Empfangsschein).
7. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 21. März 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Hug MLaw M. Ruckstuhl