Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte meldete vor Schranken – und damit innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 1 StPO) – die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. März 2025 an (Prot. I S. 13). Mit Schreiben vom 26. März 2025 wandte er sich an die Vorinstanz und hielt (zusammengefasst) fest, dass die Urteilsverkündung fehlerhaft und der Sachverhalt unrichtig sei, weshalb er nicht an- zuklagen und per sofort freizusprechen sei (Urk. 19).
E. 2 Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 3. April 2025 zugestellt (Urk. 22). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 23. April 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging weder beim hiesigen Gericht noch bei der Vorinstanz eine Eingabe des Beschuldigten ein.
E. 3 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, wel- che mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BGE 138 IV 157 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3). Ein Verzicht auf die schriftliche Erklärung beim Berufungsgericht ist grund- sätzlich nicht möglich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv er- öffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Be- rufung nicht nötig. Es genügt dann, innert 20 Tagen eine Berufungserklärung ein-
- 3 - zureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1).
E. 4 Der Beschuldigte hat zwar in seiner Eingabe vom 26. März 2025 dargelegt, dass das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft und er daher freizusprechen sei (Urk. 19). Jene Eingabe bezeichnete er aber nicht als Berufungserklärung und er führte in jener Zuschrift auch nicht aus, dass er mit dieser erkläre, weshalb er Berufung er- hebe oder Ähnliches. Sodann richtete sich jenes Schreiben an die Vorinstanz und nicht an das Berufungsgericht. Es kommt hinzu, dass die Eingabe vom 26. März 2025 vor der Zustellung des begründeten Urteils an die Vorinstanz geschickt wurde. Nach Erhalt des begründeten Entscheides bekundete der Beschuldigte seinen Willen, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, demzufolge kein zweites Mal. Ferner bezieht sich jene Eingabe in keiner Art auf die bereits angemeldete Berufung bei- spielsweise im Sinne, dass der Beschuldigte, nachdem er bereits Berufung ange- meldet habe, nun noch darlege, weshalb er dies getan habe. Vielmehr mutet jenes Schreiben vom 26. März 2025 eher als Begründung für die vor Schranken erfolgte Berufungsanmeldung an. Zudem wurde der Beschuldigte sowohl im anlässlich der Hauptverhandlung übergebenen Urteilsdispositiv (Urk. 15 S. 3 f. [Dispositivziffer 7]) als auch im begründeten Entscheid (Urk. 23 S. 7 [Dispositivziffer 7]) explizit und durch Fettdruck darauf hingewiesen, dass innert 20 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eine Berufungserklärung einzurei- chen sei. Schliesslich liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem es genügen würde, innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen, da das angefoch- tene Urteil nicht direkt in begründeter Form zugestellt, sondern mündlich eröffnet und dem Beschuldigten übergeben worden war (Prot. I S. 11-13), zumal auch in jener Konstellation die Berufungserklärung dem Berufungsgericht einzureichen wäre.
E. 5 Auf die Berufung des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO somit nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 StPO).
E. 6 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Be-
- 4 - schuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut)
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. März 2025 wird nicht ein- getreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Kloten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250018-O/U/bs Präsidialverfügung vom 28. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Kloten, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. März 2025 (GC250002)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschuldigte meldete vor Schranken – und damit innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 1 StPO) – die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. März 2025 an (Prot. I S. 13). Mit Schreiben vom 26. März 2025 wandte er sich an die Vorinstanz und hielt (zusammengefasst) fest, dass die Urteilsverkündung fehlerhaft und der Sachverhalt unrichtig sei, weshalb er nicht an- zuklagen und per sofort freizusprechen sei (Urk. 19).
2. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 3. April 2025 zugestellt (Urk. 22). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 23. April 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging weder beim hiesigen Gericht noch bei der Vorinstanz eine Eingabe des Beschuldigten ein.
3. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, wel- che mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; BGE 138 IV 157 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3). Ein Verzicht auf die schriftliche Erklärung beim Berufungsgericht ist grund- sätzlich nicht möglich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Wird das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv er- öffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Be- rufung nicht nötig. Es genügt dann, innert 20 Tagen eine Berufungserklärung ein-
- 3 - zureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1).
4. Der Beschuldigte hat zwar in seiner Eingabe vom 26. März 2025 dargelegt, dass das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft und er daher freizusprechen sei (Urk. 19). Jene Eingabe bezeichnete er aber nicht als Berufungserklärung und er führte in jener Zuschrift auch nicht aus, dass er mit dieser erkläre, weshalb er Berufung er- hebe oder Ähnliches. Sodann richtete sich jenes Schreiben an die Vorinstanz und nicht an das Berufungsgericht. Es kommt hinzu, dass die Eingabe vom 26. März 2025 vor der Zustellung des begründeten Urteils an die Vorinstanz geschickt wurde. Nach Erhalt des begründeten Entscheides bekundete der Beschuldigte seinen Willen, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, demzufolge kein zweites Mal. Ferner bezieht sich jene Eingabe in keiner Art auf die bereits angemeldete Berufung bei- spielsweise im Sinne, dass der Beschuldigte, nachdem er bereits Berufung ange- meldet habe, nun noch darlege, weshalb er dies getan habe. Vielmehr mutet jenes Schreiben vom 26. März 2025 eher als Begründung für die vor Schranken erfolgte Berufungsanmeldung an. Zudem wurde der Beschuldigte sowohl im anlässlich der Hauptverhandlung übergebenen Urteilsdispositiv (Urk. 15 S. 3 f. [Dispositivziffer 7]) als auch im begründeten Entscheid (Urk. 23 S. 7 [Dispositivziffer 7]) explizit und durch Fettdruck darauf hingewiesen, dass innert 20 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eine Berufungserklärung einzurei- chen sei. Schliesslich liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem es genügen würde, innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen, da das angefoch- tene Urteil nicht direkt in begründeter Form zugestellt, sondern mündlich eröffnet und dem Beschuldigten übergeben worden war (Prot. I S. 11-13), zumal auch in jener Konstellation die Berufungserklärung dem Berufungsgericht einzureichen wäre.
5. Auf die Berufung des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO somit nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 StPO).
6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Be-
- 4 - schuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. B. Gut)
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. März 2025 wird nicht ein- getreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten das Stadtrichteramt Kloten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer