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CB250007

Pfändung

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdeführer erhob am 5. Februar 2025 Beschwerde gegen die Berechnung seines Existenzminimums im Zuge der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Kloten (act. 1). Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 4/1-4). Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur schriftlichen Be- antwortung und Einsendung allfälliger Akten angesetzt (act. 5). Der Beschwerde- gegner reichte am 24. Februar 2025 eine Vernehmlassung unter Beilage diverser Unterlagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7, act. 8/1-7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestell- ten schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2025 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme ein (act. 12).

E. 1.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessvoraussetzungen

E. 2.1 Mit Ausnahme der Fälle, in welchen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit als taugliches Beschwerdeobjekt – ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtli-

- 3 - cher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsver- fahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3).

E. 2.2 Das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Be- rechnung seines Existenzminimums (act. 1). Das Existenzminimum wurde zu- nächst mit Pfändungsvollzug am 24. Januar 2025 und – nach Vorlage von Quit- tungen für den Mietzins und die Krankenkassenprämien – erneut am 27. Januar 2025 durch das Betreibungsamt Kloten festgelegt (act. 4/1, act. 7, act. 8/1 und act. 8/2). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 28. Januar 2025 das Bürofachdiplom seiner Tochter ein und ersuchte sinngemäss um Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von monat- lich Fr. 600.– (act. 2/1 und act. 8/6). Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 erklärte der Beschwerdegegner, aufgrund des Bürofachdiploms könnten die Unterhaltsbei- träge nicht an das Existenzminimum angerechnet werden (act. 2/1 und act. 8/6).

E. 2.3 Das Betreibungsamt kann eine von ihm getroffene Verfügung ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens so lange selbst wieder aufheben oder teilweise ab- ändern, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (BGer 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025, E. 3.4.1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist die Be- schwerde innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, zu erheben. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; eine Erweiterung der Anträge nach Ab- lauf der Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 234 E. 2.2).

E. 2.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das E-Mail des Be- schwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) als Wiedererwä- gungsgesuch entgegennahm und sodann mit E-Mail vom 29. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) abwies. Die Beschwerdefrist für die erstmalige Festlegung des Existenzminimums vom 24. Januar 2025 (act. 8/1) endete am 3. Februar 2025 und diejenige für das am 27. Januar 2025 festgelegte Existenzminimum (act. 4/1 und act. 8/2) endete frühestens am 6. Februar 2025. Somit erfolgte das E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) jeden- falls innert der zehntägigen Beschwerdefrist, während welcher eine Wiedererwä-

- 4 - gung seitens des Beschwerdegegners möglich ist. Weil der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen bei der Be- rechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigte, kann der Beschwerdefüh- rer ohne Bewilligung des Betreibungsamtes weiterhin nicht über sein gepfändetes Einkommen verfügen, welches mit Berechnung des Existenzminimums am

27. Januar 2025 festgelegt wurde (act. 4/1, act. 8/1 S. 4 und act. 8/2). Die Abwei- sung des Wiedererwägungsgesuchs ist entsprechend als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG zu qualifizieren (vgl. auch OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022, E. 3.4). Zudem ist keine gerichtliche Klage vorgesehen, um Abweisungen von Wiedererwägungsgesuchen betreffend das festgelegte Existenzminimum gel- tend zu machen. Somit liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor, welches mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann.

E. 2.5 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdegegners wurde mit E-Mail vom 29. Januar 2025 abgewiesen (act. 2/1 und act. 8/6). Die zehntägige Be- schwerdefrist endete damit frühestens am 10. Februar 2025. Die vom Beschwer- deführer am 5. Februar 2025 überbrachte Beschwerde (act. 1) erfolgte innert Frist. Das mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 gestellte Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2; act. 12) erfolgte dagegen nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach nur auf das Rechtsbegehren 1.

E. 2.6 Die weiteren Prozessvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren 1 sind ebenfalls erfüllt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 5. Februar 2025 einzutreten ist.

E. 3 Parteivorbringen

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Unterhaltszahlungen für seine Tochter, B._____, seien bei der Berechnung seines Existenzminimums rückwirkend und zukünftig zu berücksichtigen respektive zurückzuvergüten. Dies, weil er gemäss Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 nach wie vor verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Die Anpassung der Unterhaltszahlungen hätte

- 5 - zeitgleich mit der Anpassung des Existenzminimums zu erfolgen, da dies ansons- ten für den Beschwerdeführer finanziell schwierig sei (act. 1).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die am tt. Juni 2003 geborene Tochter des Beschwerdeführers, B._____, von 2018 bis 2019 die einjährige kaufmännische Grundbildung bei der C._____ [Schule] mit dem Bürofachdiplom VSH abgeschlossen habe. Dies sei eine berufsbefähigende Ausbildung; der Besuch des Maturitätslehrgangs im Selbststudium bei der D._____ [Schule] sei B._____ daher berufsbegleitend und selbstfinanziert möglich. Eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.– pro Monat rechtfertige sich unter die- sen Umständen nicht (act. 7).

E. 4 Rechtliches Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt dem Schuldner und sei- ner Familie das Existenzminimum zu belassen, weshalb nur derjenige Teil des Einkommens gepfändet werden darf, der für den Schuldner und dessen Familie nicht unbedingt notwendig ist. Im Kanton Zürich wird das Existenzminimum an- hand der dazu erlassenen Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. September 2009 berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums ist der Grundbetrag. Zum Grundbetrag hin- zuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsäch- lich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (sog. «Ef- fektivitätsgrundsatz»; BGE 121 III 20 E. 3). Die Betreibungsbehörden sind nicht an die gerichtlichen Entscheide betreffend die vom Schuldner zu leistenden Un- terhaltsbeiträge gebunden, sie werden in der Praxis aber berücksichtigt. Hat ein Gericht in einem familienrechtlichen Verfahren die Unterhaltsbeiträge nicht selbst festgesetzt, sondern nur eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, steht dem Betreibungsamt bei der Festsetzung des für die Familie des Schuldners unbedingt notwendigen Betrages indessen freies Ermessen zu (BGE 130 III 45 E. 2).

- 6 -

E. 5 Würdigung

E. 5.1 Die Tochter des Beschwerdeführers, B._____, geboren am tt. Juni 2003 (act. 4/2), war im Januar 2025, also im Zeitpunkt der Abweisung des Wiedererwä- gungsgesuchs durch den Beschwerdegegner, 21 Jahre alt. B._____ schloss im Sommer 2018 die Sekundarschule ab (act. 4/3 und act. 8/7). Von Sommer 2018 bis Sommer 2019 besuchte sie die C._____ (act. 4/3 und act. 8/7) und erhielt da- für das Bürofachdiplom VSH (act. 4/4 und act. 8/5). Derzeit soll sie den Maturitäts- lehrgang der D._____ im Selbststudium absolvieren. Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom 3. Mai 2022 zur Zahlung von Volljähri- genunterhalt für B._____ in der Höhe von monatlich Fr. 600.– bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung verpflichtet (act. 4/2 Ziff. 2.2). Im Scheidungsur- teil vom 3. Juni 2022 wurde von dieser Vereinbarung Vormerk genommen (act. 4/2 Ziff. 2).

E. 5.2 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdefüh- rers an seine Tochter als unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG als Zuschlag an sein Existenzminimum anzurechnen sind. Dieser Entscheid liegt vorliegend im freien Ermessen des Beschwerdegegners bezie- hungsweise der Aufsichtsbehörde, da es sich nicht um gerichtlich festgelegte, sondern vereinbarte Unterhaltszahlungen handelt. Ausschlaggebend ist, ob der Maturitätslehrgang bei der D._____ von B._____ noch als Erstausbildung gilt oder ob diese bereits mit Erhalt des Bürofachdiploms VSH abgeschlossen wurde.

E. 5.3 Das Bürofachdiplom VSH ist gemäss aktenkundiger Urkunde eine kauf- männische Grundbildung (vgl. act. 8/5). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt, dass seine Tochter mit Erwerb dieses Di- ploms nicht selbständig am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Aus diesen Um- ständen folgt, dass B._____ mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund ist ihr Besuch des Maturitätslehrgangs an der D._____ als weiterführende Ausbildung zu qualifizie- ren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine volljährige Tochter gelten damit nicht als unbedingt notwendige Auslagen im

- 7 - Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Sie wurden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt.

E. 5.4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich, sofern die Beschwerde nicht bös- oder mutwillig geführt wurde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Hierzu bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 6.2 Im Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer,  den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 12. 
  6. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinnge- mäss anwendbar (§ 84 GOG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO analog). - 8 - Bülach, 17. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Roth
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: CB250007-C/U LM/ts BEZIRKSGERICHT BÜLACH als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli (Verfahrensleitung), Bezirksrichter M. Hottinger und Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Roth Beschluss vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Stadtammann- und Betreibungsamt Kloten, Beschwerdegegner betreffend Pfändung

- 2 - Rechtsbegehren des Beschwerdeführers: (act. 1 und act. 12; sinngemäss)

1. Es seien bei der Berechnung des Existenzminimums des Be- schwerdeführers, die vom Betreibungsamt der Stadt Kloten mit E-Mail vom 29. Januar 2025 bestätigt wurde, die Unterhaltsbei- träge für die Tochter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen respektive zurückzuvergüten.

2. Eventualiter sei das Scheidungsurteil insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen zugunsten seiner Tochter befreit werde. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Februar 2025 Beschwerde gegen die Berechnung seines Existenzminimums im Zuge der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Kloten (act. 1). Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 4/1-4). Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur schriftlichen Be- antwortung und Einsendung allfälliger Akten angesetzt (act. 5). Der Beschwerde- gegner reichte am 24. Februar 2025 eine Vernehmlassung unter Beilage diverser Unterlagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7, act. 8/1-7). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestell- ten schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2025 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme ein (act. 12). 1.2. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Mit Ausnahme der Fälle, in welchen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit als taugliches Beschwerdeobjekt – ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtli-

- 3 - cher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsver- fahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). 2.2. Das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Be- rechnung seines Existenzminimums (act. 1). Das Existenzminimum wurde zu- nächst mit Pfändungsvollzug am 24. Januar 2025 und – nach Vorlage von Quit- tungen für den Mietzins und die Krankenkassenprämien – erneut am 27. Januar 2025 durch das Betreibungsamt Kloten festgelegt (act. 4/1, act. 7, act. 8/1 und act. 8/2). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 28. Januar 2025 das Bürofachdiplom seiner Tochter ein und ersuchte sinngemäss um Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von monat- lich Fr. 600.– (act. 2/1 und act. 8/6). Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 erklärte der Beschwerdegegner, aufgrund des Bürofachdiploms könnten die Unterhaltsbei- träge nicht an das Existenzminimum angerechnet werden (act. 2/1 und act. 8/6). 2.3. Das Betreibungsamt kann eine von ihm getroffene Verfügung ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens so lange selbst wieder aufheben oder teilweise ab- ändern, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (BGer 5A_427/2024 vom 22. Januar 2025, E. 3.4.1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG ist die Be- schwerde innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, zu erheben. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; eine Erweiterung der Anträge nach Ab- lauf der Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 234 E. 2.2). 2.4. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das E-Mail des Be- schwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) als Wiedererwä- gungsgesuch entgegennahm und sodann mit E-Mail vom 29. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) abwies. Die Beschwerdefrist für die erstmalige Festlegung des Existenzminimums vom 24. Januar 2025 (act. 8/1) endete am 3. Februar 2025 und diejenige für das am 27. Januar 2025 festgelegte Existenzminimum (act. 4/1 und act. 8/2) endete frühestens am 6. Februar 2025. Somit erfolgte das E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2025 (act. 2/1 und act. 8/6) jeden- falls innert der zehntägigen Beschwerdefrist, während welcher eine Wiedererwä-

- 4 - gung seitens des Beschwerdegegners möglich ist. Weil der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen bei der Be- rechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigte, kann der Beschwerdefüh- rer ohne Bewilligung des Betreibungsamtes weiterhin nicht über sein gepfändetes Einkommen verfügen, welches mit Berechnung des Existenzminimums am

27. Januar 2025 festgelegt wurde (act. 4/1, act. 8/1 S. 4 und act. 8/2). Die Abwei- sung des Wiedererwägungsgesuchs ist entsprechend als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG zu qualifizieren (vgl. auch OGer ZH PS220011-O vom 3. Juni 2022, E. 3.4). Zudem ist keine gerichtliche Klage vorgesehen, um Abweisungen von Wiedererwägungsgesuchen betreffend das festgelegte Existenzminimum gel- tend zu machen. Somit liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor, welches mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann. 2.5. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdegegners wurde mit E-Mail vom 29. Januar 2025 abgewiesen (act. 2/1 und act. 8/6). Die zehntägige Be- schwerdefrist endete damit frühestens am 10. Februar 2025. Die vom Beschwer- deführer am 5. Februar 2025 überbrachte Beschwerde (act. 1) erfolgte innert Frist. Das mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 gestellte Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2; act. 12) erfolgte dagegen nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach nur auf das Rechtsbegehren 1. 2.6. Die weiteren Prozessvoraussetzungen hinsichtlich Rechtsbegehren 1 sind ebenfalls erfüllt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde vom 5. Februar 2025 einzutreten ist.

3. Parteivorbringen 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Unterhaltszahlungen für seine Tochter, B._____, seien bei der Berechnung seines Existenzminimums rückwirkend und zukünftig zu berücksichtigen respektive zurückzuvergüten. Dies, weil er gemäss Scheidungsurteil vom 3. Juni 2022 nach wie vor verpflichtet sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Die Anpassung der Unterhaltszahlungen hätte

- 5 - zeitgleich mit der Anpassung des Existenzminimums zu erfolgen, da dies ansons- ten für den Beschwerdeführer finanziell schwierig sei (act. 1). 3.2. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die am tt. Juni 2003 geborene Tochter des Beschwerdeführers, B._____, von 2018 bis 2019 die einjährige kaufmännische Grundbildung bei der C._____ [Schule] mit dem Bürofachdiplom VSH abgeschlossen habe. Dies sei eine berufsbefähigende Ausbildung; der Besuch des Maturitätslehrgangs im Selbststudium bei der D._____ [Schule] sei B._____ daher berufsbegleitend und selbstfinanziert möglich. Eine Anrechnung der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Unterhaltszahlungen von Fr. 600.– pro Monat rechtfertige sich unter die- sen Umständen nicht (act. 7).

4. Rechtliches Nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt dem Schuldner und sei- ner Familie das Existenzminimum zu belassen, weshalb nur derjenige Teil des Einkommens gepfändet werden darf, der für den Schuldner und dessen Familie nicht unbedingt notwendig ist. Im Kanton Zürich wird das Existenzminimum an- hand der dazu erlassenen Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16. September 2009 berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums ist der Grundbetrag. Zum Grundbetrag hin- zuzurechnen sind verschiedene Zuschläge, soweit der Schuldner diese tatsäch- lich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (sog. «Ef- fektivitätsgrundsatz»; BGE 121 III 20 E. 3). Die Betreibungsbehörden sind nicht an die gerichtlichen Entscheide betreffend die vom Schuldner zu leistenden Un- terhaltsbeiträge gebunden, sie werden in der Praxis aber berücksichtigt. Hat ein Gericht in einem familienrechtlichen Verfahren die Unterhaltsbeiträge nicht selbst festgesetzt, sondern nur eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, steht dem Betreibungsamt bei der Festsetzung des für die Familie des Schuldners unbedingt notwendigen Betrages indessen freies Ermessen zu (BGE 130 III 45 E. 2).

- 6 -

5. Würdigung 5.1. Die Tochter des Beschwerdeführers, B._____, geboren am tt. Juni 2003 (act. 4/2), war im Januar 2025, also im Zeitpunkt der Abweisung des Wiedererwä- gungsgesuchs durch den Beschwerdegegner, 21 Jahre alt. B._____ schloss im Sommer 2018 die Sekundarschule ab (act. 4/3 und act. 8/7). Von Sommer 2018 bis Sommer 2019 besuchte sie die C._____ (act. 4/3 und act. 8/7) und erhielt da- für das Bürofachdiplom VSH (act. 4/4 und act. 8/5). Derzeit soll sie den Maturitäts- lehrgang der D._____ im Selbststudium absolvieren. Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom 3. Mai 2022 zur Zahlung von Volljähri- genunterhalt für B._____ in der Höhe von monatlich Fr. 600.– bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung verpflichtet (act. 4/2 Ziff. 2.2). Im Scheidungsur- teil vom 3. Juni 2022 wurde von dieser Vereinbarung Vormerk genommen (act. 4/2 Ziff. 2). 5.2. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdefüh- rers an seine Tochter als unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG als Zuschlag an sein Existenzminimum anzurechnen sind. Dieser Entscheid liegt vorliegend im freien Ermessen des Beschwerdegegners bezie- hungsweise der Aufsichtsbehörde, da es sich nicht um gerichtlich festgelegte, sondern vereinbarte Unterhaltszahlungen handelt. Ausschlaggebend ist, ob der Maturitätslehrgang bei der D._____ von B._____ noch als Erstausbildung gilt oder ob diese bereits mit Erhalt des Bürofachdiploms VSH abgeschlossen wurde. 5.3. Das Bürofachdiplom VSH ist gemäss aktenkundiger Urkunde eine kauf- männische Grundbildung (vgl. act. 8/5). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht dargelegt, dass seine Tochter mit Erwerb dieses Di- ploms nicht selbständig am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Aus diesen Um- ständen folgt, dass B._____ mit dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund ist ihr Besuch des Maturitätslehrgangs an der D._____ als weiterführende Ausbildung zu qualifizie- ren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine volljährige Tochter gelten damit nicht als unbedingt notwendige Auslagen im

- 7 - Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Sie wurden vom Beschwerdegegner zu Recht nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigt. 5.4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das Beschwerdeverfahren ist unentgeltlich, sofern die Beschwerde nicht bös- oder mutwillig geführt wurde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Hierzu bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 6.2. Im Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer,  den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 12. 

6. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde eingereicht werden. Die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinnge- mäss anwendbar (§ 84 GOG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO analog).

- 8 - Bülach, 17. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Roth