Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 6. März 2025 (Datum Poststempel) gelangte A._____ (fortan Beschwer- deführer) mit einer als "Beschwerde gegen die repetitiven, exzessiven Pfändun- gen auf Konkurs, resp Erwerbs-Blockade" betitelten Eingabe an das Bezirksge- richt Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer formulierte in seiner Eingabe die folgenden An- träge (act. 5/1 S. 1 f.): "1. Die von mir deklarierten und ausgewiesenen, minimalisierten Berufs- auslagen 2017-2021/23 von Fr. 15'170 / 11'563 / 9'166 / 12'782 / 10'980 / 12'260 / 3'608 seien zum Abzug zuzulassen, in den Schluss- Rechnungen des Steueramtes B._____.
E. 2 Die zu erwartenden, minimalisierten Berufsauslagen für 2023 ff von ca. Fr. 1'000/Mt., die ich zur Zeit nur aus meiner Witwerrente bezah- len kann, seien mir zum monatlichen Grundbetrag zuzuschlagen.
E. 2.1 Gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. März 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/10).
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-10). Den Parteien und dem Betreibungsamt Wetzikon wurde am 10. April 2025 Mitteilung vom Be- schwerdeeingang gemacht (act. 6/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.
3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch
- 4 - im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
E. 3 Die Leiterin des Betreibungsamtes Wetzikon sei anzuweisen, die ange- meldete Pfändung der Witwerrente bei der BVK zu stornieren.
E. 4 Der entstandene Schaden durch die verwehrte Rettung der Elektronik- werkstatt, Spezial-Werkzeuge und Prototypen und die verwehrte Dislo- kation des Büros nach B._____ sei mit mindestens 530'000 CHF zu ver- güten." Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe an die Vorinstanz u.a. die Pfändungs- urkunde des Betreibungsamtes Wetzikon (Pfändung-Nr. 1) vom 12. Februar 2025 sowie eine Rentenabrechnung der BVK mit Wirkung ab 1. März 2025 bei (act. 5/2/1-2). Die Vorinstanz orientierte das Betreibungsamt Wetzikon am
12. März 2025 telefonisch über den Beschwerdeeingang und erkundigte sich bei diesem nach dem Versand resp. dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsur- kunde vom 12. Februar 2025 (Prot. Vi S. 3). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2025 eine Nachfrist an, um eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Erhalts der Pfändungsurkunde/Einkommens- pfändung vom 12. Februar 2025 schriftlich zu äussern (act. 5/4). Der Beschwer- deführer reichte die Beschwerdeschrift mit eigenhändiger Unterschrift nochmals ein (act. 5/6). Er äusserte sich mit Zuschrift vom 14. März 2025 u.a. zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungskurkunde und reichte weitere Belege ein, darunter eine Anzeige des Betreibungsamtes Wetzikon vom 6. März 2025 betreffend Ab-
- 3 - rechnung einer Einkommenspfändung (Pfändung-Nr. 2; act. 5/7 und act. 8/9-13). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort des Beschwerdegegners sowie einer Vernehmlassung des Betreibungsam- tes Wetzikon. Mit Beschluss vom 21. März 2025 trat die Vorinstanz sogleich auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu (act. 5/9 = act. 4 S. 4).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, als konkretes Beschwerdeobjekt bezeichne der Beschwerdeführer lediglich "Vollzüge der Pfändungen meiner Wit- werrente für die Bezahlung meines Anteils der Staats- und Gemeindesteuern 2017 und 2018", welche ihm am 19. Dezember 2022 eröffnet worden seien. So- dann habe er seiner Beschwerde u.a. eine Pfändungsurkunde/Einkommenspfän- dung des Betreibungsamtes Wetzikon vom 12. Februar 2025 beigelegt. Letztere habe er nach eigenen Angaben beim Öffnen datiert. Er habe die Pfändungsur- kund am 18. Februar 2025 geöffnet. Nach Angaben des Beschwerdeführers richte sich die Beschwerde allerdings nicht gegen die Pfändungsurkunde vom 12. Fe- bruar 2025, sondern gegen die E-Mailkorrespondenz betreffend die aktuelle Ab- rechnung von Gesundheits-Selbstbehalten 2024 sowie gegen die darauffolgende Mitteilung der BVK vom 27. Februar 2025 (act. 4 S. 3 Erw. 3.). Die Vorinstanz er- wog, die letzte eingereichte E-Mail der zuständigen Pfändungsbeamtin datiere vom 19. Februar 2025, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde vom
E. 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde an die Kammer dazu, wie er seine Beschwerde an die Vorinstanz betitelt habe. Er räumt ein, der
- 5 - leitende Gerichtsschreiber habe "dies in der Zusammenfassung der (sinngemäs- sen) Rechtsbegehren auch so dargestellt". Im Weiteren bringt der Beschwerde- führer vor, "die Geschichten der Erwägungen" seien ein "unwürdiger Versuch", die Probleme eines alten Mannes mit den Behörden "abzuwimmeln", mit "billigen Argumenten" über viele Fristen und Termine, in einem seit "2 Jahren laufenden Krampf ums finanzielle Überleben", mit hohen Krankheitskosten und verunmög- lichter Erwerbstätigkeit (act. 2). Diesen Darlegungen des Beschwerdeführers fehlt es gänzlich an einer sachbezo- genen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Er äussert sich insbesondere nicht dazu, dass er vor Vorinstanz ein zulässiges Anfechtungsob- jekt bezeichnet hätte resp. er seine Beschwerde gegen ein zulässiges Anfech- tungsobjekt rechtzeitig innert 10 Tagen erhoben hätte. Die Eingabe des Be- schwerdeführers an die Kammer erfüllt damit elementare Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 6 März 2025 offenbar erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift vom 6. März 2025 erhalten, weshalb sich die Beschwerde nicht gegen diese Verfügung habe richten können (act. 4 S. 3 f. Erw. 4.).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
- Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Pol. Gemeinde B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Stadt B._____, Bereich Steuern, betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom
21. März 2025 (CB250007)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 6. März 2025 (Datum Poststempel) gelangte A._____ (fortan Beschwer- deführer) mit einer als "Beschwerde gegen die repetitiven, exzessiven Pfändun- gen auf Konkurs, resp Erwerbs-Blockade" betitelten Eingabe an das Bezirksge- richt Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer formulierte in seiner Eingabe die folgenden An- träge (act. 5/1 S. 1 f.): "1. Die von mir deklarierten und ausgewiesenen, minimalisierten Berufs- auslagen 2017-2021/23 von Fr. 15'170 / 11'563 / 9'166 / 12'782 / 10'980 / 12'260 / 3'608 seien zum Abzug zuzulassen, in den Schluss- Rechnungen des Steueramtes B._____.
2. Die zu erwartenden, minimalisierten Berufsauslagen für 2023 ff von ca. Fr. 1'000/Mt., die ich zur Zeit nur aus meiner Witwerrente bezah- len kann, seien mir zum monatlichen Grundbetrag zuzuschlagen.
3. Die Leiterin des Betreibungsamtes Wetzikon sei anzuweisen, die ange- meldete Pfändung der Witwerrente bei der BVK zu stornieren.
4. Der entstandene Schaden durch die verwehrte Rettung der Elektronik- werkstatt, Spezial-Werkzeuge und Prototypen und die verwehrte Dislo- kation des Büros nach B._____ sei mit mindestens 530'000 CHF zu ver- güten." Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe an die Vorinstanz u.a. die Pfändungs- urkunde des Betreibungsamtes Wetzikon (Pfändung-Nr. 1) vom 12. Februar 2025 sowie eine Rentenabrechnung der BVK mit Wirkung ab 1. März 2025 bei (act. 5/2/1-2). Die Vorinstanz orientierte das Betreibungsamt Wetzikon am
12. März 2025 telefonisch über den Beschwerdeeingang und erkundigte sich bei diesem nach dem Versand resp. dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsur- kunde vom 12. Februar 2025 (Prot. Vi S. 3). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. März 2025 eine Nachfrist an, um eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. des Erhalts der Pfändungsurkunde/Einkommens- pfändung vom 12. Februar 2025 schriftlich zu äussern (act. 5/4). Der Beschwer- deführer reichte die Beschwerdeschrift mit eigenhändiger Unterschrift nochmals ein (act. 5/6). Er äusserte sich mit Zuschrift vom 14. März 2025 u.a. zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungskurkunde und reichte weitere Belege ein, darunter eine Anzeige des Betreibungsamtes Wetzikon vom 6. März 2025 betreffend Ab-
- 3 - rechnung einer Einkommenspfändung (Pfändung-Nr. 2; act. 5/7 und act. 8/9-13). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort des Beschwerdegegners sowie einer Vernehmlassung des Betreibungsam- tes Wetzikon. Mit Beschluss vom 21. März 2025 trat die Vorinstanz sogleich auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob keine Kosten und sprach keine Parteient- schädigungen zu (act. 5/9 = act. 4 S. 4). 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. März 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsäm- ter (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/10). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-10). Den Parteien und dem Betreibungsamt Wetzikon wurde am 10. April 2025 Mitteilung vom Be- schwerdeeingang gemacht (act. 6/1-3). Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.
3. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom
18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch
- 4 - im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 4.1. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, als konkretes Beschwerdeobjekt bezeichne der Beschwerdeführer lediglich "Vollzüge der Pfändungen meiner Wit- werrente für die Bezahlung meines Anteils der Staats- und Gemeindesteuern 2017 und 2018", welche ihm am 19. Dezember 2022 eröffnet worden seien. So- dann habe er seiner Beschwerde u.a. eine Pfändungsurkunde/Einkommenspfän- dung des Betreibungsamtes Wetzikon vom 12. Februar 2025 beigelegt. Letztere habe er nach eigenen Angaben beim Öffnen datiert. Er habe die Pfändungsur- kund am 18. Februar 2025 geöffnet. Nach Angaben des Beschwerdeführers richte sich die Beschwerde allerdings nicht gegen die Pfändungsurkunde vom 12. Fe- bruar 2025, sondern gegen die E-Mailkorrespondenz betreffend die aktuelle Ab- rechnung von Gesundheits-Selbstbehalten 2024 sowie gegen die darauffolgende Mitteilung der BVK vom 27. Februar 2025 (act. 4 S. 3 Erw. 3.). Die Vorinstanz er- wog, die letzte eingereichte E-Mail der zuständigen Pfändungsbeamtin datiere vom 19. Februar 2025, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde vom
6. März 2025 – unabhängig von der Frage, ob die E-Mail als Beschwerdeobjekt in Frage komme – als verspätet erweise. Gleiches gelte für die Pfändungsurkunde vom 12. Februar 2025: Der Beschwerdeführer habe diese spätestens am 18. Fe- bruar 2025, als er das Schreiben effektiv geöffnet habe, erhalten haben müssen. Die Frist zur Einreichung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde sei damit spätestens am 28. Februar 2025 abgelaufen. Die Rentenabrechnung der BVK vom 27. Februar 2025 falle als Beschwerdeobjekt sodann ausser Betracht, da es sich hierbei nicht um eine behördliche Handlung eines Betreibungs- oder Konkursamtes handle. Schliesslich habe der Beschwer- deführer die Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung vom
6. März 2025 offenbar erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift vom 6. März 2025 erhalten, weshalb sich die Beschwerde nicht gegen diese Verfügung habe richten können (act. 4 S. 3 f. Erw. 4.). 4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde an die Kammer dazu, wie er seine Beschwerde an die Vorinstanz betitelt habe. Er räumt ein, der
- 5 - leitende Gerichtsschreiber habe "dies in der Zusammenfassung der (sinngemäs- sen) Rechtsbegehren auch so dargestellt". Im Weiteren bringt der Beschwerde- führer vor, "die Geschichten der Erwägungen" seien ein "unwürdiger Versuch", die Probleme eines alten Mannes mit den Behörden "abzuwimmeln", mit "billigen Argumenten" über viele Fristen und Termine, in einem seit "2 Jahren laufenden Krampf ums finanzielle Überleben", mit hohen Krankheitskosten und verunmög- lichter Erwerbstätigkeit (act. 2). Diesen Darlegungen des Beschwerdeführers fehlt es gänzlich an einer sachbezo- genen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Er äussert sich insbesondere nicht dazu, dass er vor Vorinstanz ein zulässiges Anfechtungsob- jekt bezeichnet hätte resp. er seine Beschwerde gegen ein zulässiges Anfech- tungsobjekt rechtzeitig innert 10 Tagen erhoben hätte. Die Eingabe des Be- schwerdeführers an die Kammer erfüllt damit elementare Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Wetzikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
30. Mai 2025