Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Am 3. Januar 2025 meldete das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend Be- treibungsamt) zuhanden des Grundbuchamts B._____ in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Kantons und der Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner), die Vormerkung von Verfügungsbe- schränkungen im Grundbuch über das Stockwerkeigentum GBBl. 3 und 4 der Be- schwerdeführerin an (act. 5/2/1–2). Mit Eingaben vom 16. Januar 2025 und 27. Ja- nuar 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bezirksge- richt Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nach- folgend Vorinstanz) und beantragte die Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung sowie Löschung der Anmeldungen zur Vormerkung von Verfügungsbeschränkun- gen vom 3. Januar 2025 (act. 5/1 und act. 5/3). Nach Eingang der Beschwerde- schriften zog die Vorinstanz von Amtes wegen die Fortsetzungsbegehren der Be- treibungen Nrn. 1 und 2 samt Beilagen vom Betreibungsamt bei (act. 5/5/1–6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (act. 5/6 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/7/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1 Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit ein- zugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aus zahlreichen ande- ren Verfahren vor der Kammer bestens bekannt. 3.
E. 2 Der Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 im Bezug auf CB250006 [recte: CB250007] sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben.
E. 3 Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf frühere Verfahren, dass der Be- schwerdeführerin als einer in Schuld- und Konkurssachen versierten Partei hin- länglich bekannt sei, dass vorsorgliche Sicherungsmassnahmen i.S.v. Art. 101 SchKG – wie die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung – zum Schutz der Gläubigerinteressen und Vorbereitung der Pfändung bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien, insbesondere wenn sich die Betrei- bungsschuldnerin stetig dem Pfändungsvollzug entziehe. Der Vorwand der feh-
- 4 - lenden vorangehenden Pfändungsankündigung schlage deshalb fehl. Es sei ge- richtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Mitwirkung beim Pfändungsvollzug verweigere, weshalb entsprechende Sicherungsmassnahmen angezeigt seien. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinge- wiesen worden, dass die Beschwerdeführung gegen vorsorgliche Sicherungs- massnahmen bei gleichzeitiger Verweigerung der Mitwirkung beim Pfändungsvoll- zug rechtsmissbräuchlich sei. Auf die Beschwerde sei daher mangels eines recht- lich schützenswerten Interesses nicht einzutreten (act. 4 E. 3.1.).
E. 3.2 Eine Auseinandersetzung mit den oben dargelegten vorinstanzlichen Erwä- gungen fehlt in der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie bestreitet nicht, dass ihr bekannt sei, dass entsprechende Sicherungsmassnahmen bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien. Sie stellt zu Recht auch nicht in Ab- rede, dass ihr Verhalten, sich dem Pfändungsvollzug zu entziehen und gleichzei- tig Beschwerde gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu führen, rechts- missbräuchlich sei. Die Beschwerdeführerin hält der Begründung der Vorinstanz lediglich entgegen, dass ihre Beschwerden gegen Pfändungsankündigungen mehrfach gutgeheissen worden seien (act. 2 S. 4 Rz. 11). Dieser Einwand schlägt einerseits deshalb fehl, weil es für die streitgegenständlichen Betreibungsverfah- ren irrelevant ist, ob die Pfändungsankündigungen in anderen Betreibungsverfah- ren zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben wurden (vgl. OGer ZH PS240191 vom 29. November 2024). Andererseits geht es im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ja gerade darum, dass vorsorgliche Sicherungsmassnah- men i.S.v. Art. 101 SchKG zum Schutz der Gläubiger und zur Vorbereitung der Pfändung bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien. Die Beschwer- deführerin hat es folglich versäumt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der Entscheid an- geblich leide oder sonst relevante Einwände vorzutragen. Damit sind die Anforde- rungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt.
E. 3.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdefüh-
- 5 - rerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschrei- ten. 4.
E. 4 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Anmel- dungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch in Bezug auf Betreibungen 1 & 2 zu löschen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen).
E. 4.2 Die Beschwerde erschöpft sich erneut darin, Rügen ohne konkrete Ausein- andersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwer- deführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerde- begründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozess- führung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entspre- chend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist.
E. 4.3 Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
- 3 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und OberrichterDr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch / Betreibungen Nr. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2025 (CB250007)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 3. Januar 2025 meldete das Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend Be- treibungsamt) zuhanden des Grundbuchamts B._____ in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Kantons und der Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner), die Vormerkung von Verfügungsbe- schränkungen im Grundbuch über das Stockwerkeigentum GBBl. 3 und 4 der Be- schwerdeführerin an (act. 5/2/1–2). Mit Eingaben vom 16. Januar 2025 und 27. Ja- nuar 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bezirksge- richt Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nach- folgend Vorinstanz) und beantragte die Nichtigerklärung, eventualiter Aufhebung sowie Löschung der Anmeldungen zur Vormerkung von Verfügungsbeschränkun- gen vom 3. Januar 2025 (act. 5/1 und act. 5/3). Nach Eingang der Beschwerde- schriften zog die Vorinstanz von Amtes wegen die Fortsetzungsbegehren der Be- treibungen Nrn. 1 und 2 samt Beilagen vom Betreibungsamt bei (act. 5/5/1–6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Be- schwerde nicht ein (act. 5/6 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 3. März 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/7/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1 Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 Der Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2025 im Bezug auf CB250006 [recte: CB250007] sei für nichtig zu erklären und aufzu- heben. 3 Die Anmeldungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Anmel- dungen zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch in Bezug auf Betreibungen 1 & 2 zu löschen. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit ein- zugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II/1). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin aus zahlreichen ande- ren Verfahren vor der Kammer bestens bekannt. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf frühere Verfahren, dass der Be- schwerdeführerin als einer in Schuld- und Konkurssachen versierten Partei hin- länglich bekannt sei, dass vorsorgliche Sicherungsmassnahmen i.S.v. Art. 101 SchKG – wie die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung – zum Schutz der Gläubigerinteressen und Vorbereitung der Pfändung bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien, insbesondere wenn sich die Betrei- bungsschuldnerin stetig dem Pfändungsvollzug entziehe. Der Vorwand der feh-
- 4 - lenden vorangehenden Pfändungsankündigung schlage deshalb fehl. Es sei ge- richtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin regelmässig ihre Mitwirkung beim Pfändungsvollzug verweigere, weshalb entsprechende Sicherungsmassnahmen angezeigt seien. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinge- wiesen worden, dass die Beschwerdeführung gegen vorsorgliche Sicherungs- massnahmen bei gleichzeitiger Verweigerung der Mitwirkung beim Pfändungsvoll- zug rechtsmissbräuchlich sei. Auf die Beschwerde sei daher mangels eines recht- lich schützenswerten Interesses nicht einzutreten (act. 4 E. 3.1.). 3.2. Eine Auseinandersetzung mit den oben dargelegten vorinstanzlichen Erwä- gungen fehlt in der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie bestreitet nicht, dass ihr bekannt sei, dass entsprechende Sicherungsmassnahmen bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien. Sie stellt zu Recht auch nicht in Ab- rede, dass ihr Verhalten, sich dem Pfändungsvollzug zu entziehen und gleichzei- tig Beschwerde gegen vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu führen, rechts- missbräuchlich sei. Die Beschwerdeführerin hält der Begründung der Vorinstanz lediglich entgegen, dass ihre Beschwerden gegen Pfändungsankündigungen mehrfach gutgeheissen worden seien (act. 2 S. 4 Rz. 11). Dieser Einwand schlägt einerseits deshalb fehl, weil es für die streitgegenständlichen Betreibungsverfah- ren irrelevant ist, ob die Pfändungsankündigungen in anderen Betreibungsverfah- ren zufolge nicht rechtzeitiger Zustellung aufgehoben wurden (vgl. OGer ZH PS240191 vom 29. November 2024). Andererseits geht es im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ja gerade darum, dass vorsorgliche Sicherungsmassnah- men i.S.v. Art. 101 SchKG zum Schutz der Gläubiger und zur Vorbereitung der Pfändung bereits vor der Pfändungsankündigung zulässig seien. Die Beschwer- deführerin hat es folglich versäumt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der Entscheid an- geblich leide oder sonst relevante Einwände vorzutragen. Damit sind die Anforde- rungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt. 3.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit wird auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gegenstandslos. Schliesslich geben weder die Eingabe der Beschwerdefüh-
- 5 - rerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschrei- ten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler: OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Ihr wurden insbesondere für formell mangelhafte Eingaben verschiedentlich Kos- ten nicht nur angedroht, sondern auch auferlegt (statt vieler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024 E. 4.1 mit diversen weiteren Verweisen). 4.2. Die Beschwerde erschöpft sich erneut darin, Rügen ohne konkrete Ausein- andersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erheben. Da der Beschwer- deführerin die entsprechenden Anforderungen an eine genügende Beschwerde- begründung aus diversen Beschwerdeverfahren bekannt sind, muss ihre Prozess- führung im vorliegenden Verfahren als mutwillig bezeichnet werden. Entspre- chend sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist. 4.3. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: