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V 2025 37

Zg Verwaltungsgericht · 2025-04-18 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2025 37

A.

A.________, geb. ____ 1998, ist mauritischer Staatsangehöriger und reiste im

Rahmen eines Grenzübertritts in Genf am 16. April 2025 in die Schweiz ein. Gleichentags

wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle, versteckt unter einer Decke im Laderaum eines

Lieferwagens, von der Zuger Polizei angetroffen. Da der Antragsgegner keine Ausweisdo-

kumente auf sich trug, nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und einer Er-

werbstätigkeit nachging, wurde er verhaftet.

B.

Aufgrund der Sachverhaltsabklärungen wurde der Antragsgegner dann mit Straf-

befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 wegen mehrfacher Wi-

derhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidrige Einreise und

Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.

C.

Das Amt für Migration des Kantons Zug versetzte den Antragsgegner am 17. April

2025 in Ausschaffungshaft, wobei dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtete und

sich damit einverstanden erklärte, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen

Verfahrens überprüft wird. Unmittelbar nach Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte

das Amt für Migration des Kantos Zug mit Verfügung vom 17. April 2025 die Wegweisung

des Antragsgegners aus der Schweiz. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des

Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten

Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für

die Dauer von acht Tagen zu stützen.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung zuständig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsge-

setz, AIG; SR 142.20]). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf

eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb

von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich da-

E. 3 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist strafrechtlich relevantes Verhalten regelmässig ein Indiz für die Gefahr eines Untertauchens, da bei einem straffälligen Aus- länder eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behörd- liche Anordnungen missachten. Ebenso stellt die Mittellosigkeit ein Indiz dar, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGer 122 II 148 E. 2.a und b mit Hinweisen).

E. 3.1 Wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 hervorgeht, wurde der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits wegen gleichar- tiger Widerhandlungen gegen das AIG verurteilt bzw. ist er bereits vorbestraft. Es ist da- her davon auszugehen, dass der Antragsgegner, falls er nicht in Ausschaffungshaft ge- nommen wird, erneut bei nächster Gelegenheit einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach- gehen wird. Umso mehr, da vorliegend bei einem Vermögen von lediglich Fr. 242.80 beim Antragsgegner klar von einer Mittellosigkeit auszugehen ist. Vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung kann davon ausge- gangen werden, dass der Antragsgegner sich behördlichen Anordnungen auch in Zu- kunft widersetzen wird sowie dass eine Untertauchungsgefahr zu bejahen ist.

E. 3.2 In Würdigung der Akten ergibt sich somit, dass vorliegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.

E. 4 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Trotz entsprechender Verurteilungen in der Vergangenheit, reiste der Antragsgegner er- neut in die Schweiz ein, um hier (unbewilligt) eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die wieder- holten Einreisen des Antragsgegners in die Schweiz erfolgen anscheinend hauptsächlich in der Absicht, hier einer (unbewilligten) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das bisherige Ver- halten des Antragsgegners zeigt daher klar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Eine mildere Massnahme zur Sicherung der behördlichen Anord- nungen fällt somit ausser Betracht. Begründete Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen keine. Die notwendige medizinische Versorgung in der Strafan- stalt Zug ist bekanntermassen gewährleistet. Der Rückflug wurde für den 22. April 2025 gebucht und bestätigt. Ein gültiger Reisepass liegt ebenfalls vor. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antragsgemäss für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2025 37 der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

E. 6 Haftrichterverfügung V 2025 37 Der Haftrichter verfügt: __________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit
  2. April 2025 bestätigt.
  3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (via Abteilungs- leitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Emp- fangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv [Seite 1 und 6], gegen Empfangs- bestätigung) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (gegen Emp- fangsbestätigung) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 18. April 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 18. April 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG)

V 2025 37

2

Haftrichterverfügung V 2025 37

A.

A.________, geb. ____ 1998, ist mauritischer Staatsangehöriger und reiste im

Rahmen eines Grenzübertritts in Genf am 16. April 2025 in die Schweiz ein. Gleichentags

wurde er anlässlich einer Polizeikontrolle, versteckt unter einer Decke im Laderaum eines

Lieferwagens, von der Zuger Polizei angetroffen. Da der Antragsgegner keine Ausweisdo-

kumente auf sich trug, nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und einer Er-

werbstätigkeit nachging, wurde er verhaftet.

B.

Aufgrund der Sachverhaltsabklärungen wurde der Antragsgegner dann mit Straf-

befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April 2025 wegen mehrfacher Wi-

derhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidrige Einreise und

Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt.

C.

Das Amt für Migration des Kantons Zug versetzte den Antragsgegner am 17. April

2025 in Ausschaffungshaft, wobei dieser auf eine mündliche Verhandlung verzichtete und

sich damit einverstanden erklärte, dass die Haftanordnung im Rahmen des schriftlichen

Verfahrens überprüft wird. Unmittelbar nach Anordnung der Ausschaffungshaft verfügte

das Amt für Migration des Kantos Zug mit Verfügung vom 17. April 2025 die Wegweisung

des Antragsgegners aus der Schweiz. Gleichentags beantragte das Amt für Migration des

Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten

Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungshaft für

die Dauer von acht Tagen zu stützen.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung zuständig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsge-

setz, AIG; SR 142.20]). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind

spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG). Die richterliche Behörde kann auf

eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb

von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich da-

3

Haftrichterverfügung V 2025 37

mit schriftlich einverstanden erklärt hat (vgl. Art. 80 Abs 3 AIG). Kantonale richterliche

Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haft-

richter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m.

§ 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2

der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Vorliegend kann auf eine mündliche Anhörung des Antragsgegners durch das Verwal-

tungsgericht verzichtet werden, da der Antragsgegner im Rahmen der Anordnung der Aus-

schaffungshaft am 17. April 2025 auf die Durchführung einer solchen explizit verzichtet

hat.

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-

aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-

cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich

Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft

verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung not-

wendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung)

umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa

BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die

gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete

Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies

hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin-

stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten

des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider-

setzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist strafrechtlich relevantes Verhalten

regelmässig ein Indiz für die Gefahr eines Untertauchens, da bei einem straffälligen Aus-

länder eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behörd-

liche Anordnungen missachten. Ebenso stellt die Mittellosigkeit ein Indiz dar, dass sich der

Ausländer der Ausschaffung entziehen will (BGer 122 II 148 E. 2.a und b mit Hinweisen).

4

Haftrichterverfügung V 2025 37

3.1

Wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 17. April

2025 hervorgeht, wurde der Antragsgegner in der Vergangenheit bereits wegen gleichar-

tiger Widerhandlungen gegen das AIG verurteilt bzw. ist er bereits vorbestraft. Es ist da-

her davon auszugehen, dass der Antragsgegner, falls er nicht in Ausschaffungshaft ge-

nommen wird, erneut bei nächster Gelegenheit einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach-

gehen wird. Umso mehr, da vorliegend bei einem Vermögen von lediglich Fr. 242.80

beim Antragsgegner klar von einer Mittellosigkeit auszugehen ist. Vor diesem Hinter-

grund und unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung kann davon ausge-

gangen werden, dass der Antragsgegner sich behördlichen Anordnungen auch in Zu-

kunft widersetzen wird sowie dass eine Untertauchungsgefahr zu bejahen ist.

3.2

In Würdigung der Akten ergibt sich somit, dass vorliegend der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des

Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

Trotz entsprechender Verurteilungen in der Vergangenheit, reiste der Antragsgegner er-

neut in die Schweiz ein, um hier (unbewilligt) eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die wieder-

holten Einreisen des Antragsgegners in die Schweiz erfolgen anscheinend hauptsächlich

in der Absicht, hier einer (unbewilligten) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das bisherige Ver-

halten des Antragsgegners zeigt daher klar, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Eine mildere Massnahme zur Sicherung der behördlichen Anord-

nungen fällt somit ausser Betracht. Begründete Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des

Antragsgegners bestehen keine. Die notwendige medizinische Versorgung in der Strafan-

stalt Zug ist bekanntermassen gewährleistet. Der Rückflug wurde für den 22. April 2025

gebucht und bestätigt. Ein gültiger Reisepass liegt ebenfalls vor. Unter Berücksichtigung

der oben gemachten Ausführungen und des Interesses der Schweiz an einer geordneten

und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall

als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antragsgemäss für die Dauer von

acht Tagen, d.h. bis am 25. April 2025 zu bestätigen.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend

darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach

5

Haftrichterverfügung V 2025 37

der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-

ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der

Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

6

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Der Haftrichter verfügt:

__________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit

25. April 2025 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-

teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-

lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form an:

-

A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (via Abteilungs-

leitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Emp-

fangsbescheinigung)

-

Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv [Seite 1 und 6], gegen Empfangs-

bestätigung)

-

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (gegen Emp-

fangsbestätigung)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 18. April 2025

Der Haftrichter

MLaw Stefan Bernbeck

versandt am