Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde
Sachverhalt
sei bezüglich ihrer Eignung für die von Dr. C.________ zu besetzende Stelle sowie hin- sichtlich allfälliger entschuldbarer Gründe ungenügend erstellt und der Beschwerdegegner habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bei der besagten Stelle, welche Dr. C.________ zu besetzen hatte, handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Dentalassistenten für ein Vollpensum (AWA-act. 9a
9 Urteil S 2023 14 und 9b), und damit genau um eine solche Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin suchte und ihrem Profil als gelernte Dentalassistentin entsprach (AWA-act. 13 S. 1 und 14 S. 2). Die Stelle erweist sich fraglos als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Inwiefern der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht in Bezug auf mögliche ent- schuldbare Gründe verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf entschuldbare Gründe ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zu- sammenhang geltend, sie sei in der entscheidenden Zeit ab dem 12. Juli 2022 stark aus- gelastet gewesen (Schnuppertag bei der E.________ AG am 13. Juli 2022, Vorstellungs- gespräch und Probearbeiten am 15. Juli 2022 und am 18. Juli 2022 bei Dr. F.________ sowie die dafür notwendige Vorbereitungszeit) und habe bei der E.________ AG bereits sehr gute Erfolgsaussichten auf eine Anstellung gehabt (act. 1 S. 11 f.). Der zeitliche Auf- wand für die Zusendung der Bewerbungsunterlagen dürfte minim gewesen sein – schät- zungsweise keine 10 Minuten. Die Nachricht, welche die Beschwerdeführerin in ihrer E- Mail am 19. Juli 2022 verspätet Dr. C.________ sandte, war sehr kurz ("Sehr geehrte Frau C.________ Ich entschuldige mich für die Verspätung der Bewerbung, hatte ziemlich viel stress in der letzten Woche. Ich bitte um Verständnis. Hiermit sende ich Ihnen mein Be- werbungsdossier. Vielen Dank und einen schönen Tag. Freundliche Grüsse A.________"; AWA-act. 3 S. 2). Der E-Mail waren sechs Beilagen (Arbeitszeugnisse, Zeugnis Berufs- fachschule, Englischzertifikat, Fähigkeitszeugnis DA, Lebenslauf; AWA-act. 3 S. 3) beige- fügt, welche bereits vorher vorgelegen haben dürften. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb die Beschwerdeführerin diesen geringen zeitlichen Aufwand nicht bereits am 12., 13., allenfalls 14. Juli 2022 (nach eigenen Angaben keine Verpflichtungen an diesem Tag) oder zumindest bis zum 18. Juli 2022 (Meldung Dr. C.________ ans RAV) hätte tätigen kön- nen, um ihre Unterlagen Dr. C.________ zu senden. Dies, zumal sie sich am 12. Juli 2022 auf zwei andere Stellen als Dentalassistentin (G.________ und H.________ AG) sowie zwischen dem 14. und 18. Juli 2022 auf vier weitere Stellen (am 14. Juli bei der Zahnarzt- praxis Dr. med. dent. I.________, am 15. Juli bei der Zahnarztpraxis J.________ AG so- wie am 18. Juli bei der Praxis Dr. med. dent. K.________ und der Praxis Dr. med. dent. L.________) beworben hatte (AWA-act. 12a), also einen entsprechenden Aufwand in der vermeintlich strengen Zeit mehrfach betrieben hatte. Gute Erfolgsaussichten auf eine Stel- le befreien die versicherte Person nicht von ihrer Pflicht, sich weiterhin um andere Stellen zu bemühen (Schadenminderungspflicht), solange nicht rechtsverbindlich eine Zusiche- rung für eine solche besteht. Selbst der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person
10 Urteil S 2023 14 muss sich auch für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B 318). Aus ihrem Hinweis auf die guten Erfolgsaussichten bei der E.________ AG zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bei Dr. C.________ vermag die Beschwerde- führerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt erweist sich demnach als bezüglich der Frage über die Eignung der be- sagten Stelle als auch hinsichtlich geltend gemachter entschuldbarer Gründe als absch- liessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen – wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (act. 1 S. 2) – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er- warten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Die Stelle bei Dr. C.________ entsprach dem gesuchten Arbeitsprofil der Be- schwerdeführerin und entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung der Bewer- bungsunterlagen liegen keine vor. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der ver- späteten Einreichung der Bewerbungsunterlagen an Dr. C.________ die Verlängerung ih- rer Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat und dadurch der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Entschuldbare Gründe für ihr Verhalten liegen keine vor. 6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 38 Einstell- tage angemessen sind. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 38 Tagen – somit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Ein- stellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) und er- weist sich auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Im Übrigen darf das Sozial- versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt.
11 Urteil S 2023 14 Nachdem die Beschwerdeführerin den festgelegten Beginn der Einstellung auf den 13. Juli 2022 monierte (act. 1 S. 13), bleibt zu anzumerken, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 it. b AVIV am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwe- gen sie verfügt wird. Die Beschwerdeführerin unterliess es, ihre Bewerbungsunterlagen ab dem 12. Juli 2022 (Tag der Aufforderung) an Dr. C.________ einzureichen, womit sich der Einstellungsbeginn ab dem nächsten Tag (13. Juli 2022) als korrekt erweist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2023 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (4 Absätze)
E. 9 Urteil S 2023 14 und 9b), und damit genau um eine solche Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin suchte und ihrem Profil als gelernte Dentalassistentin entsprach (AWA-act. 13 S. 1 und 14 S. 2). Die Stelle erweist sich fraglos als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Inwiefern der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht in Bezug auf mögliche ent- schuldbare Gründe verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf entschuldbare Gründe ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zu- sammenhang geltend, sie sei in der entscheidenden Zeit ab dem 12. Juli 2022 stark aus- gelastet gewesen (Schnuppertag bei der E.________ AG am 13. Juli 2022, Vorstellungs- gespräch und Probearbeiten am 15. Juli 2022 und am 18. Juli 2022 bei Dr. F.________ sowie die dafür notwendige Vorbereitungszeit) und habe bei der E.________ AG bereits sehr gute Erfolgsaussichten auf eine Anstellung gehabt (act. 1 S. 11 f.). Der zeitliche Auf- wand für die Zusendung der Bewerbungsunterlagen dürfte minim gewesen sein – schät- zungsweise keine 10 Minuten. Die Nachricht, welche die Beschwerdeführerin in ihrer E- Mail am 19. Juli 2022 verspätet Dr. C.________ sandte, war sehr kurz ("Sehr geehrte Frau C.________ Ich entschuldige mich für die Verspätung der Bewerbung, hatte ziemlich viel stress in der letzten Woche. Ich bitte um Verständnis. Hiermit sende ich Ihnen mein Be- werbungsdossier. Vielen Dank und einen schönen Tag. Freundliche Grüsse A.________"; AWA-act. 3 S. 2). Der E-Mail waren sechs Beilagen (Arbeitszeugnisse, Zeugnis Berufs- fachschule, Englischzertifikat, Fähigkeitszeugnis DA, Lebenslauf; AWA-act. 3 S. 3) beige- fügt, welche bereits vorher vorgelegen haben dürften. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb die Beschwerdeführerin diesen geringen zeitlichen Aufwand nicht bereits am 12., 13., allenfalls 14. Juli 2022 (nach eigenen Angaben keine Verpflichtungen an diesem Tag) oder zumindest bis zum 18. Juli 2022 (Meldung Dr. C.________ ans RAV) hätte tätigen kön- nen, um ihre Unterlagen Dr. C.________ zu senden. Dies, zumal sie sich am 12. Juli 2022 auf zwei andere Stellen als Dentalassistentin (G.________ und H.________ AG) sowie zwischen dem 14. und 18. Juli 2022 auf vier weitere Stellen (am 14. Juli bei der Zahnarzt- praxis Dr. med. dent. I.________, am 15. Juli bei der Zahnarztpraxis J.________ AG so- wie am 18. Juli bei der Praxis Dr. med. dent. K.________ und der Praxis Dr. med. dent. L.________) beworben hatte (AWA-act. 12a), also einen entsprechenden Aufwand in der vermeintlich strengen Zeit mehrfach betrieben hatte. Gute Erfolgsaussichten auf eine Stel- le befreien die versicherte Person nicht von ihrer Pflicht, sich weiterhin um andere Stellen zu bemühen (Schadenminderungspflicht), solange nicht rechtsverbindlich eine Zusiche- rung für eine solche besteht. Selbst der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person
E. 10 Urteil S 2023 14 muss sich auch für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B 318). Aus ihrem Hinweis auf die guten Erfolgsaussichten bei der E.________ AG zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bei Dr. C.________ vermag die Beschwerde- führerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt erweist sich demnach als bezüglich der Frage über die Eignung der be- sagten Stelle als auch hinsichtlich geltend gemachter entschuldbarer Gründe als absch- liessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen – wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (act. 1 S. 2) – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er- warten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Die Stelle bei Dr. C.________ entsprach dem gesuchten Arbeitsprofil der Be- schwerdeführerin und entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung der Bewer- bungsunterlagen liegen keine vor. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der ver- späteten Einreichung der Bewerbungsunterlagen an Dr. C.________ die Verlängerung ih- rer Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat und dadurch der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Entschuldbare Gründe für ihr Verhalten liegen keine vor. 6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 38 Einstell- tage angemessen sind. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 38 Tagen – somit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Ein- stellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) und er- weist sich auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Im Übrigen darf das Sozial- versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt.
E. 11 Urteil S 2023 14 Nachdem die Beschwerdeführerin den festgelegten Beginn der Einstellung auf den 13. Juli 2022 monierte (act. 1 S. 13), bleibt zu anzumerken, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 it. b AVIV am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwe- gen sie verfügt wird. Die Beschwerdeführerin unterliess es, ihre Bewerbungsunterlagen ab dem 12. Juli 2022 (Tag der Aufforderung) an Dr. C.________ einzureichen, womit sich der Einstellungsbeginn ab dem nächsten Tag (13. Juli 2022) als korrekt erweist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 12 Urteil S 2023 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SE- CO), Bern. Zug, 30. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 30. September 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA Joel Steiner, Vollenweider Steiner / Advokatur & Notariat, Hirschengraben 33b, 6003 Luzern gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2023 14
2 Urteil S 2023 14 A. Die 2002 geborene A.________, EFZ-Dentalassistentin, war zuletzt als Praxisas- sistentin bei der B.________ GmbH tätig (AWA-act. 16). Das Arbeitsverhältnis wurde ihr per 30. April 2022 gekündigt (AWA-act. 15). Am 22. Juni 2022 meldete sie sich beim Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 14). Am 12. Juli 2022 übermittelte das RAV Dr. med. dent. C.________ von der Praxis D.________, welche eine Stelle als Dentalassistentin zu besetzten hatte, den Le- benslauf der Versicherten per E-Mail, mit der Bitte, direkt mit der Versicherten Kontakt aufzunehmen (AWA-act. 10). Am selben Tag fand ein Telefonat zwischen Dr. C.________ und der Versicherten statt, in dem unter anderem die Zusendung der Abschluss- und Ar- beitszeugnisse vereinbart wurde (vgl. AWA-act. 9b S. 2). Am 18. Juli 2022 forderte das RAV die Versicherte zur Stellungnahme darüber auf, wes- halb sie der Bitte von Dr. C.________, ihr das komplette Bewerbungsdossier zuzusenden, nicht nachgekommen sei (AWA-act. 8). In ihrer Antwort vom 19. Juli 2022 erklärte die Ver- sicherte, sie sei noch nicht dazu gekommen, ihr Bewerbungsdossier zu verschicken, da sie vieles habe erledigen und nachholen müssen; insbesondere aufgrund ihres zweimona- tigen Auslandaufenthaltes (AWA-act. 7). Am selben Tag schickte die Versicherte die Un- terlagen per E-Mail an Dr. C.________, welche ihr antwortete, dass sie sich in einer Schlussverhandlung mit einer Kandidatin befinde und sich melden würde, falls diese die Stelle nicht annehmen sollte (AWA-act. 3). Per 15. August 2022 wurde die Versicherte von der Arbeitslosenvermittlung abgemeldet, nachdem sie einen Arbeitsvertrag bei der E.________ AG mit Arbeitsbeginn per 16. August 2022 unterzeichnet hatte (AWA-act. 5– 6). Mit Verfügung vom 21. September 2022 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (im Fol- genden AWA) der Versicherten ab dem 13. Juli 2022 die Anspruchsberechtigung auf Ar- beitslosengeld um 38 Tage mit der Begründung, dass die Versicherte ohne entschuldba- ren Grund eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt habe (AWA-act. 4). Die da- gegen erhobene Einsprache vom 14. Oktober 2022 (AWA-act. 3) wies das AWA mit Ein- spracheentscheid vom 13. Dezember 2022 ab (AWA-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Januar 2023 (act. 1) beantragte die Versicherte (fortan die Beschwerdeführerin), der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab- zusehen; eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiterer Ab- klärung und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; subeventu-
3 Urteil S 2023 14 aliter sei sie für höchstens sechs Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wobei der Beginn der Einstellungsfrist auf den 18. Juli 2022 festzulegen sei (S. 2). C. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 3), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2023 zur Kenntnisnah- me gebracht wurde (act. 4). D. Am 2. März 2023 reichte Rechtsanwalt Joel Steiner, der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin, seine Kostennote ein (act. 5), welche dem AWA am 3. März 2023 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 wurde am
30. Januar 2023 der Schweizerischen Post übergeben und somit unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2022 bis 2. Januar 2023 rechtzeitig eingereicht
4 Urteil S 2023 14 (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Die Beschwerdeführerin ist durch die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legiti- miert. Die Eingabe vom 30. Januar 2023 entspricht den übrigen gestellten formellen An- forderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld- baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid vom 13. Dezem- ber 2022 (AWA-act. 1) damit, dass die Beschwerdeführerin, indem sie der Aufforderung von Dr. C.________ vom 12. Juli 2022, ihr die Bewerbungsunterlagen zuzusenden, nicht unverzüglich, sondern erst nach der Aufforderung zur Stellungnahme durch das RAV am
19. Juli 2022 nachgekommen sei, das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses in Kauf genommen habe. Damit habe sie gegen die ihr obliegende Schadenminderungs- pflicht verstossen, weshalb nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung zu erfolgen habe. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne ent- schuldbaren Grund stelle ein schweres Verschulden dar. Eine Einstellung für die Dauer von 38 Tagen trage dem Verschulden sowie den konkreten Umständen Rechnung. Die Höhe der Sanktion erweise sich somit als verhältnismässig (S. 4 f.).
5 Urteil S 2023 14 Ergänzend führte der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 (act. 3) aus, über die Publikation ihrer Daten gegenüber potenziellen Arbeitgebern sei die Beschwerdeführerin informiert worden. Sie sei explizit darauf hingewiesen worden, die Datenfreigabe widerrufen zu können, sollte sie mit deren Freigabe nicht einverstanden sein. Im Erstgespräch am 1. Juli 2022 sei die Datenfreigabe nochmals besprochen worden und ein Widerruf sei nicht erfolgt. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2023 (act. 1) demgegenüber geltend, den Versand ihres Lebenslaufes per E-Mail an Dr. C.________ habe sie nicht autorisiert. Mit diesem Versand habe das RAV datenschutzrechtliche Be- stimmungen und gegebenenfalls das Amtsgeheimnis verletzt. Ohne Datenschutzverlet- zung durch das RAV hätte Dr. C.________ nie von ihr erfahren und auch nicht mit ihr in Kontakt treten können. Die Rechtsverletzung des RAV dürfe ihr nicht zum Nachteil gerei- chen. Weiter sei der objektive Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt, da es sich bei der Stelle bei Dr. C.________ weder um eine selbstgefundene zumutbare Arbeit noch um eine von Dritten vermittelte oder angebotene, zumutbare Arbeit und erst recht nicht um eine amtlich zugewiesene Arbeit handle. Ferner könne ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt eine Verletzung der Kon- trollvorschriften und/oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle, welche das Zustande- kommen eines Arbeitsverhältnisses habe scheitern lassen, vorliegen könne. Sie habe kei- ne Frist verpasst, noch sei sie gehalten gewesen, das Bewerbungsdossier innert weniger Stunden Dr. C.________ zuzustellen. Die Dringlichkeit der Bewerbung sei für sie nicht er- kennbar gewesen. Darüber hinaus wäre die vakante Stelle ohnehin nicht an sie vergeben worden, da diese sofort zu besetzen gewesen sei, während sie erst nach ihren bewilligten Ferien ab dem 13. August 2022 hätte beginnen können. Im Übrigen habe der Beschwer- degegner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem er nicht geprüft habe, ob ihr Profil überhaupt den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entsprochen und keine Untersu- chungen zu den entschuldbaren Gründen vorgenommen habe. Schliesslich lägen ent- schuldbare Gründe vor, da sie in der entscheidenden Zeit stark ausgelastet gewesen sei und zudem bereits sehr gute Erfolgsaussichten auf eine Stelle bei der E.________ AG ge- habt habe. Dies seien Umstände, welche dem Beschwerdegegner bei sorgfältiger Sach- verhaltsabklärung hätten bekannt sein sollen (S. 5–13). 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht für die Dauer von 38 Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt hat.
6 Urteil S 2023 14 4. Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Weiterleitung des Lebenslaufes der Be- schwerdeführerin durch das RAV an Dr. C.________ nicht von einer Verletzung daten- schutzrechtlicher Bestimmungen auszugehen ist, welche einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG entgegensteht. Gemäss Art. 97a Abs. 4 lit. b AVIG dürfen Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG (Schweigepflicht) an Dritte – vorliegend also an Dr. C.________ – bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interes- se des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Es ist richtig, wie von der Beschwerdefüh- rerin vorgebracht (act. 1 S. 6), dass sie in der Anmeldung lediglich zur Datenpublikation via Job Room für autorisierte Arbeitgeber schriftlich zugestimmt und damit der Datenfrei- gabe an Dr. C.________ nicht explizit zugestimmt hatte (AWA-act. 14 S. 2). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Weiterleitung des Lebenslaufes im Interesse der Beschwer- deführerin war – handelte es sich bei der Stelle in der Praxis von Dr. C.________ doch um eine von ihr gesuchte Arbeitsstelle als Dentalassistentin. Überdies war aufgrund der zeitli- chen Dringlichkeit wegen der per sofort zu besetzenden Stelle, um zu sehen, ob die Be- schwerdeführerin dafür überhaupt in Frage kommen würde, ein rechtzeitiges Einholen der ausdrücklichen Zustimmung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Demnach waren die Voraussetzungen von Art. 97a Abs. 4 lit. b AVIG für die Weitergabe des Lebenslaufes er- füllt. Eine Datenschutzverletzung liegt somit nicht vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – wenn auch verspätet am 19. Juli 2022 (vgl. E. 5 nachstehend) – ihre Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf neben diversen weiteren Unterlagen) selbst Dr. C.________ schickte (act. 1 S. 5 Ziff. 8, AWA-act. 3). Wenn sie nun argumentiert, das RAV habe mit dem Versand ihres Lebenslaufes an Dr. C.________ eine Datenschutzverletzung begangen, sie diesen aber selbst mit diver- sen anderen Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Zeugnis Berufsschule, Englischzertifikat, Fähigkeitszeugnis DA) Dr. C.________ sandte, verhält sie sich – wenn nicht ohnehin von einer eigentlichen (nachträglichen) Einwilligung ausgegangen werden kann – widersprüch- lich. Widersprüchliches Verhalten steht dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV zuwider und findet keinen Rechtsschutz (BGE 143 V 66 E. 4.3; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 193).
7 Urteil S 2023 14 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwer- deführerin eine Pflichtverletzung (Verletzung der Schadenminderungspflicht) im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorgeworfen kann, einzig ihr Verhalten entscheidend ist; unab- hängig von einer allfällig vorangehenden Datenschutzverletzung. Eine Fernwirkung einer allfälligen Datenschutzverletzung, welche zur Unbeachtlichkeit im Nachgang entstandener Kontakte führen würde – analog etwa der Fernwirkung rechtswidrig erhobener Beweise im Strafprozess (vgl. Art. 141 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) – kennt das Sozialversicherungsrecht nicht. Nach dem Gesagten verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf ei- ne allfällige Datenschutzverletzung seitens des RAV nicht. Die Beschwerdeführerin ver- mag daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5. 5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2022 von Dr. C.________ aufgefordert wurde, ihr die Bewerbungsunterlagen zukommen zu lassen und sie dieser Aufforderung erst am 19. Juli 2022 nachgekommen ist. Dies, nachdem der Beschwerdegegner aus Anlass einer Rückmeldung von Dr. C.________ beim RAV am
18. Juli 2022, die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen nicht eingereicht, diese glei- chentags aufgefordert hatte, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen (AWA-act. 3, 8 und 9b S. 2). 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllte sie mit ihrem Verhalten (Nichteinreichen der Bewerbungsunterlagen innert nützlicher Frist bei einer potenziellen Arbeitgeberin) sehr wohl den objektiven Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Er erfasst sämtliche vor- werfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und der Weisungen der zuständigen Amtsstelle, soweit ein bestimmtes Verhalten nicht durch einen eigenen Einstellungstatbe- stand geregelt ist (BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 in fine). Er gilt auch dann als erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, mit ih- rem Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und ein- deutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von
8 Urteil S 2023 14 Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2). Durch ihr Verhalten (unnötige Verzögerung der Einreichung der von ihr ge- forderten Bewerbungsunterlagen) nahm die Beschwerdeführerin es in Kauf, dass die von einer Dritten (Dr. C.________) angebotene Arbeitsstelle als Dentalassistentin anderweitig besetzt werden könnte, womit der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eindeutig er- füllt ist. 5.3 Mit ihrem Vorbringen, ihr könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, da sie weder eine Frist verpasst habe noch gehalten gewesen sei, das Bewerbungsdossier innert Stunden Dr. C.________ zuzustellen, und die Stelle wäre ohnehin nicht an sie vergeben worden, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Eine versicherte Person muss gemäss Art. 21 Abs. 3 AVIV innerhalb Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle er- reicht werden können. In der gleichen Frist muss sie auch auf eine Aufforderung hin re- agieren (BGer C 27/07 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Indem die Beschwerdeführerin die Einrei- chung an Dr. C.________ unnötig hinauszögerte, was auch ein Desinteresse zeigt, hat sie eine Verlängerung der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen und dadurch den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt (vgl. auch BGer 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3). Dass die Dringlichkeit der Einreichung für die Beschwerdeführerin nicht hätte er- kennbar gewesen sein sollen, wie sie behauptet, steht zu der von ihr an Dr. C.________ verfassten E-Mail vom 19. Juli 2022 im Widerspruch. Diese leitete sie mit dem Satz ein: "Ich entschuldige mich für die Verspätung der Bewerbung", was ausweist, dass sie sich der verspäteten Einreichung der Bewerbungsunterlagen bewusst war (AWA-act. 3 S. 2). Ob die Stelle ohnehin nicht an sie vergeben worden wäre, spielt keine Rolle. Eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Scha- den voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1). 5.4 Die Beschwerdeführerin stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei bezüglich ihrer Eignung für die von Dr. C.________ zu besetzende Stelle sowie hin- sichtlich allfälliger entschuldbarer Gründe ungenügend erstellt und der Beschwerdegegner habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bei der besagten Stelle, welche Dr. C.________ zu besetzen hatte, handelte es sich um eine unbefristete Festanstellung als Dentalassistenten für ein Vollpensum (AWA-act. 9a
9 Urteil S 2023 14 und 9b), und damit genau um eine solche Arbeitsstelle, welche die Beschwerdeführerin suchte und ihrem Profil als gelernte Dentalassistentin entsprach (AWA-act. 13 S. 1 und 14 S. 2). Die Stelle erweist sich fraglos als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Inwiefern der Beschwerdegegner seine Untersuchungspflicht in Bezug auf mögliche ent- schuldbare Gründe verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf entschuldbare Gründe ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zu- sammenhang geltend, sie sei in der entscheidenden Zeit ab dem 12. Juli 2022 stark aus- gelastet gewesen (Schnuppertag bei der E.________ AG am 13. Juli 2022, Vorstellungs- gespräch und Probearbeiten am 15. Juli 2022 und am 18. Juli 2022 bei Dr. F.________ sowie die dafür notwendige Vorbereitungszeit) und habe bei der E.________ AG bereits sehr gute Erfolgsaussichten auf eine Anstellung gehabt (act. 1 S. 11 f.). Der zeitliche Auf- wand für die Zusendung der Bewerbungsunterlagen dürfte minim gewesen sein – schät- zungsweise keine 10 Minuten. Die Nachricht, welche die Beschwerdeführerin in ihrer E- Mail am 19. Juli 2022 verspätet Dr. C.________ sandte, war sehr kurz ("Sehr geehrte Frau C.________ Ich entschuldige mich für die Verspätung der Bewerbung, hatte ziemlich viel stress in der letzten Woche. Ich bitte um Verständnis. Hiermit sende ich Ihnen mein Be- werbungsdossier. Vielen Dank und einen schönen Tag. Freundliche Grüsse A.________"; AWA-act. 3 S. 2). Der E-Mail waren sechs Beilagen (Arbeitszeugnisse, Zeugnis Berufs- fachschule, Englischzertifikat, Fähigkeitszeugnis DA, Lebenslauf; AWA-act. 3 S. 3) beige- fügt, welche bereits vorher vorgelegen haben dürften. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb die Beschwerdeführerin diesen geringen zeitlichen Aufwand nicht bereits am 12., 13., allenfalls 14. Juli 2022 (nach eigenen Angaben keine Verpflichtungen an diesem Tag) oder zumindest bis zum 18. Juli 2022 (Meldung Dr. C.________ ans RAV) hätte tätigen kön- nen, um ihre Unterlagen Dr. C.________ zu senden. Dies, zumal sie sich am 12. Juli 2022 auf zwei andere Stellen als Dentalassistentin (G.________ und H.________ AG) sowie zwischen dem 14. und 18. Juli 2022 auf vier weitere Stellen (am 14. Juli bei der Zahnarzt- praxis Dr. med. dent. I.________, am 15. Juli bei der Zahnarztpraxis J.________ AG so- wie am 18. Juli bei der Praxis Dr. med. dent. K.________ und der Praxis Dr. med. dent. L.________) beworben hatte (AWA-act. 12a), also einen entsprechenden Aufwand in der vermeintlich strengen Zeit mehrfach betrieben hatte. Gute Erfolgsaussichten auf eine Stel- le befreien die versicherte Person nicht von ihrer Pflicht, sich weiterhin um andere Stellen zu bemühen (Schadenminderungspflicht), solange nicht rechtsverbindlich eine Zusiche- rung für eine solche besteht. Selbst der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person
10 Urteil S 2023 14 muss sich auch für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, Rz. B 318). Aus ihrem Hinweis auf die guten Erfolgsaussichten bei der E.________ AG zum Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens bei Dr. C.________ vermag die Beschwerde- führerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt erweist sich demnach als bezüglich der Frage über die Eignung der be- sagten Stelle als auch hinsichtlich geltend gemachter entschuldbarer Gründe als absch- liessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen – wie sie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt wurden (act. 1 S. 2) – sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er- warten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Die Stelle bei Dr. C.________ entsprach dem gesuchten Arbeitsprofil der Be- schwerdeführerin und entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung der Bewer- bungsunterlagen liegen keine vor. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der ver- späteten Einreichung der Bewerbungsunterlagen an Dr. C.________ die Verlängerung ih- rer Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat und dadurch der Tatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist. Entschuldbare Gründe für ihr Verhalten liegen keine vor. 6. Zu prüfen ist schliesslich, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 38 Einstell- tage angemessen sind. Der Beschwerdegegner erachtete eine Einstelldauer von 38 Tagen – somit im mittleren Bereich des schweren Verschuldens – als angemessen. Dies liegt im Rahmen des Ein- stellrasters des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), gemäss welchem bei erstmaliger Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung für 31 bis 45 Tage zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) und er- weist sich auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die Gegebenheiten des vorliegenden Falles als angemessen. Im Übrigen darf das Sozial- versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt.
11 Urteil S 2023 14 Nachdem die Beschwerdeführerin den festgelegten Beginn der Einstellung auf den 13. Juli 2022 monierte (act. 1 S. 13), bleibt zu anzumerken, dass dieser im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 it. b AVIV am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwe- gen sie verfügt wird. Die Beschwerdeführerin unterliess es, ihre Bewerbungsunterlagen ab dem 12. Juli 2022 (Tag der Aufforderung) an Dr. C.________ einzureichen, womit sich der Einstellungsbeginn ab dem nächsten Tag (13. Juli 2022) als korrekt erweist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
12 Urteil S 2023 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SE- CO), Bern. Zug, 30. September 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am