Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2024 (Kapitalleistung aus Vorsorge) — Rekurs
Sachverhalt
von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
4 Urteil A 2024 34 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Kapitalleistung aus Vorsorge zu Recht besteuert hat, oder ob die Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 (wie vom Rekurrenten behauptet) nichtig sind. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (StV-act. 3) im Wesentlichen damit, dass alle Einkünfte aus der ersten, zweiten und dritten Säule sowohl auf kantonaler Ebene (§ 21 Abs. 1 StG) als auch auf Bundesebene (Art. 22 Abs. 1 DBG) steuerbar seien. 4. Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Ge- meinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG so- wie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öf- fentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steu- ererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewisser- massen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumenta- tion einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwe- gig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom
8. Februar 2023 E. 2.2.3). 5. Der grösste Teil der Beschwerde besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen (so etwa: angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete feh- lende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefug-
5 Urteil A 2024 34 nisse; Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen oder Verwen- dung falscher Namen). Auf all dies ist mangels fehlender juristischer Relevanz nicht ein- zugehen (vgl. hierzu auch E. 4 vorne). Dem Rekurs lässt sich folglich nicht einmal ansatzweise eine Rüge entnehmen, die eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich darlegen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Wie die Vorinstanz also zutreffend dargelegt hat, sind die Einkünfte des Rekurrenten aus der zweiten und dritten Säule ohne weiteres steuerpflichtig. 6. Nachfolgend soll im Sinne eines obiter dictum (insbesondere um die Akzeptanz des Urteils beim Rechtsunterworfenen zu erhöhen) auf die (juristisch irrelevanten) Vor- bringen des Rekurrenten (in der gebotenen Kürze) eingegangen werden. Der Rekurrent verwendet verschiedene wissenschaftlich unlautere Vorgehensweisen, de- ren Unredlichkeit eigentlich auch für juristische Laien offensichtlich sein sollte; auf diese wird nachfolgend eingegangen. Alle im folgenden erwähnten Internetressourcen wurden am Tag der Urteilsfällung zuletzt besucht. 6.1 Der Rekurrent verwendet ein frei erfundenes Zitat: In Randziffer 4 der Einsprache verweist der Rekurrent auf ein Urteil des Supreme Court von 1795 (Penhallow v. Doane's Administrators, 3 U.S. 54) und zitiert daraus Textstellen, die in diesem Urteil (zumindest für das Gericht) nicht auffindbar sind (vgl. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/3/54/).
6.2 Der Rekurrent wendet Regeln auf Sachverhalte an, für die sie offensichtlich nicht gedacht sind: So zitiert er (wie bereits in E. 6.1 ausgeführt) Urteile aus fremden Rechtsordnungen (Jurisdiktionen). Es sollte auch für einen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Rechtsordnun- gen nur auf dem jeweiligen Territorium Geltung haben. Dann verweist er in der Einsprache in Randziffer 8 auf das "Common Law Court Great Britain & International", welches gemäss eigener Webseite feststellt, dass "these Common Laws apply to all living men and living women in the Cruinn Com- munity, including elders" (https://www.commonlawcourt.com/wp-content/uploads/
6 Urteil A 2024 34 2024/02/Cruinn-Community-Charter-2022-rfs.pdf). Diese "Common Laws" gelten also gemäss eigener Aussage und Intention der Cruinn Community nur für die ei- genen Mitglieder und nicht gegenüber Behörden oder Dritten. Weiter ist die Cruinn Community Ltd unter der Company Number SC799746 im britischen Handelsreg- ister eingetragen (https://find-and-update.company-information.service. gov.uk/company/SC799746). Es sollte auch für einen Laien ohne weiteres offensichtlich sein, dass die selbst auferlegten Einschränkungen (Gültigkeit nur für Mitglieder der Cruinn Community) nicht einfach unterschlagen werden dürfen (denn dies würde gegen Treu und Glau- ben verstossen), sowie dass eine private Unternehmung nicht hoheitlich handeln kann (etwas worauf sich der Rekurrent notabene selbst wiederholt stützt). Endlich verweist er in seinem Schreiben vom 24. März 2025 (act. 7) auf viele nicht einschlägige Erlasse wie das RHG, AWG oder ZStV, um zu begründen, weshalb al- le ihn betreffenden Entscheide ungültig sein sollen, weil sein Name inkorrekt ver- wendet worden sei. Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Er- lasse einen gewissen Zweck verfolgen und auf einen bestimmten Bereich anwend- bar sind. Auch juristische Laien kämen nicht auf die Idee, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf das Erbrecht oder ihrem Vermieter gegenüber auf das Strassenver- kehrsgesetz zu berufen. Es leuchtet also ohne weiteres ein, dass Erlasse einen Anwendungsbereich haben. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann dieser im Zweckartikel des entsprechenden Erlasses nachgelesen werden. - Das RHG beispielsweise bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 RHG: die Ver- einfachung a) der Harmonisierung amtlicher Personenregister sowie b) den Austausch von Personendaten zwischen den Registern. - Das AWG beispielsweise bezweckt gemäss Titel und Art. 1 AWG die Re- gelung von Ausweisen. - Die ZStV beispielsweise regelt das Zivilstandsregister (den Vorläufer des Personenstandsregisters; vgl. Art. 39 ZGB oder Art. 6a ZStV). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass diese Erlasse nirgends auch nur ansatzweise regeln, wer wie angeschrieben werden muss oder welche Entscheide aufgrund falscher Adressierung ungültig sein könn- ten. Alle diese Erlasse regeln flagrant ausschliesslich Ausweise und Register.
7 Urteil A 2024 34 6.3 Der Rekurrent verwendet (zumindest eventualvorsätzlich) falsche Quellen, obwohl offensichtlich einschlägigere Quellen vorhanden sind:
So verwendet er ein privates ausländisches Register (Dun & Bradstreet), um zu belegen, dass die kantonale Steuerverwaltung eine Unternehmung sei (Rekurs, Rz. 3). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar sein, dass schweizeri- sche Unternehmen im schweizerischen Handelsregister (https://zefix.ch/de/search/entity/ welcome) einzutragen sind und dort findet sich (wenig erstaunlich) kein Eintrag für die kan- tonale Steuerverwaltung.
Das Verhalten des Rekurrenten ist auch wissenschaftlich unredlich. Mit denselben Metho- den, die der Rekurrent verwendet (nämlich dem Verwenden alter und falscher Quellen), könnte mit Fug und Recht behauptet werden, dass die herrschende Lehre überzeugt sei, dass Phlogiston bei allen brennbaren Körpern bei der Verbrennung entweicht sowie bei Erwärmung in sie eindringt. Diese Aussage ist belegt, sofern man nur Quellen von 1659 bis 1775 verwendet, sobald jedoch aktuelle und akkurate Quellen verwendet werden, ist diese Behauptung gleich falsch wie diejenigen des Rekurrenten (vgl. hierzu: Károly Sim- onyi: Kulturgeschichte der Physik. Harri Deutsch, Thun, Frankfurt a. M. 1995, ISBN 3- 8171-1379-X, S. 239; Reiner Ruffing: Kleines Lexikon wissenschaftlicher Irrtümer. Güters- loher Verlagshaus, 2011, ISBN 978-3-579-06566-3, S. 123–125). 6.4 Der Rekurrent widerspricht sich im Übrigen selbst, indem er in seinem Rekurs ausführt, was folgt: "Weder dem Bund noch den Kantonen oder [sic] den Gemeinden [ste- he] ein Besteuerungsrecht zu, solange sie dem Steuerpflichtigen gegenüber in ihrer Ei- genschaft als privatrechtliche Unternehmungen auftreten (…). Eine die Besteuerung zu- lassende gesetzliche Ordnung […] wäre für den Fall beachtlich, wenn der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, den Kantonen und den Gemeinden hoheitliche Besteuerungs- kompetenzen zukämen, wie dies in der Zeit vor der Privatisierung dieser Organschaften zutraf. Die Bundesverfassungsversionen aus den Jahren 1848, 1872 und 1999 stammten allesamt noch vor diesen Privatisierungen und können daher nicht als gültige Rechts- grundlagen der Besteuerung herangezogen werden" (Rekurs, Rz. 1). Sinngemäss geht der Rekurrent also davon aus, dass die Bundesverfassung von 1999 gültig wäre, würde der Staat ihm gegenüber hoheitlich auftreten. Die Vorinstanz und dieses Gericht (vgl. hierzu E. 4) leiten die Besteuerungskompetenz aus der Bundesverfassung von 1999 ab, welche (wie der Rekurrent selbst zutreffend
8 Urteil A 2024 34 festhält) eine gültige Besteuerungskompetenz enthält. Die Bundesverfassung wurde zwar seit 1999 punktuell verändert, aber die hier einschlägigen Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV wurden seit 1999 nicht verändert, weshalb diese als gültige Be- steuerungsgrundlage weiterhin vorhanden sind. Der Rekurrent übersieht, dass es an ihm wäre, nachvollziehbar, d.h. logisch und durch Dritte überprüfbar (sog. Reproduzierbarkeit) darzulegen, weshalb der Bund und der Kan- ton ihm gegenüber nicht hoheitlich aufgetreten sind und wie das überhaupt möglich sein soll (ausserhalb des privatrechtlichen Handelns dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten; wie etwa des vertraglichen Handelns). Der Rekurrent begründet dies hauptsächlich anhand sowohl des ausländischen Registers von Dun & Bradstreet als auch des Fusionsgesetzes (Rekurs, Rz. 2). Der Rekurrent zitiert unter anderem Art. 1 Abs. 3 FusG, der da lautet: "Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwan- deln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können." Der Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, dass der Begriff "Institute des öffentli- chen Rechts" auch Gebietskörperschaften wie Bund, Kantone oder Gemeinden umfasst. Diese Auslegung hält indessen einer Überprüfung nicht stand: Art. 2 lit. d FusG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Institute des öffentlichen Rechts"; diese lautet: "im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, un- abhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht". Die grammatikalische Auslegung ergibt also, dass nur im (schweizerischen) Handelsregis- ter eingetragene Institute sich in privatwirtschaftliche Unternehmungen umwandeln können (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. d FusG). Die Botschaft FusG (BBl 2000 4389) führt dazu aus, was folgt: Wie bereits erwähnt (s. Ziff. 1.3.2.5), regelt der Entwurf zum Fusionsgesetz auch die Umwandlung von Institu- ten des öffentlichen Rechts in privatrechtliche Rechtsträger (Art. 99 ff.). Da weder das Ge- setz noch die Lehre eine einheitliche Terminologie für die Rechtsformen des öffentlichen
9 Urteil A 2024 34 Rechts verwendet, muss das Fusionsgesetz bestimmen, welche von ihnen von seinem Geltungsbereich erfasst sind. Die Legaldefinition in Buchstabe d wurde absichtlich sehr weit gehalten. Sie umfasst die Gesamtheit der Institute des öffentlichen Rechts des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- vereinigung (Körperschaft) oder um ein Zweckvermögen (Anstalt) handelt. Um als Recht- sträger im Sinne des Fusionsgesetzes zu gelten, müssen Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzig im Handelsregister eingetragen und organisatorisch verselbstständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut nur möglich ist, an einer Fusion oder einer Umwandlung teilzunehmen, wenn es von der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde), der es zugehört, abgetrennt werden kann. Die organi- satorische Unabhängigkeit deckt sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt mit dem Kriterium der Rechtspersönlichkeit. Ein Institut des öffentlichen Rechts, das zwar nicht als juristische Person ausgestaltet, aber organisatorisch verselbstständigt ist, kann an einem im Fusi- onsgesetz vorgesehen Vorgang teilnehmen. Die historische Auslegung ergibt also, dass Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Kantone und Gemeinden) gemäss Fusionsgesetz eben gerade nicht in privat- wirtschaftliche Unternehmungen umgewandelt werden können, weil sie dazu im schweize- rischen Handelsregister eingetragen sein müssten. Selbst wenn die Auffassung des Rekurrenten korrekt wäre und der Bund oder der Kanton Zug (heimlich) in eine privatwirtschaftliche Unternehmung umgewandelt worden wären, dann wäre der Rekurrent für diese Behauptung beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Er müss- te belegen können, dass die notwendigen Umwandlungsschritte gemäss FusG erfolgt sind. Er müsste also zumindest ein Inventar gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG vorlegen kön- nen, da dieses bei Umwandlungen zwingend zu erstellen ist. 7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Rekurrent auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
10 Urteil A 2024 34 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
11 Urteil A 2024 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (5 Absätze)
E. 4 Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Ge- meinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG so- wie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öf- fentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steu- ererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewisser- massen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumenta- tion einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwe- gig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom
E. 8 Urteil A 2024 34 festhält) eine gültige Besteuerungskompetenz enthält. Die Bundesverfassung wurde zwar seit 1999 punktuell verändert, aber die hier einschlägigen Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV wurden seit 1999 nicht verändert, weshalb diese als gültige Be- steuerungsgrundlage weiterhin vorhanden sind. Der Rekurrent übersieht, dass es an ihm wäre, nachvollziehbar, d.h. logisch und durch Dritte überprüfbar (sog. Reproduzierbarkeit) darzulegen, weshalb der Bund und der Kan- ton ihm gegenüber nicht hoheitlich aufgetreten sind und wie das überhaupt möglich sein soll (ausserhalb des privatrechtlichen Handelns dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten; wie etwa des vertraglichen Handelns). Der Rekurrent begründet dies hauptsächlich anhand sowohl des ausländischen Registers von Dun & Bradstreet als auch des Fusionsgesetzes (Rekurs, Rz. 2). Der Rekurrent zitiert unter anderem Art. 1 Abs. 3 FusG, der da lautet: "Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwan- deln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können." Der Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, dass der Begriff "Institute des öffentli- chen Rechts" auch Gebietskörperschaften wie Bund, Kantone oder Gemeinden umfasst. Diese Auslegung hält indessen einer Überprüfung nicht stand: Art. 2 lit. d FusG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Institute des öffentlichen Rechts"; diese lautet: "im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, un- abhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht". Die grammatikalische Auslegung ergibt also, dass nur im (schweizerischen) Handelsregis- ter eingetragene Institute sich in privatwirtschaftliche Unternehmungen umwandeln können (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. d FusG). Die Botschaft FusG (BBl 2000 4389) führt dazu aus, was folgt: Wie bereits erwähnt (s. Ziff. 1.3.2.5), regelt der Entwurf zum Fusionsgesetz auch die Umwandlung von Institu- ten des öffentlichen Rechts in privatrechtliche Rechtsträger (Art. 99 ff.). Da weder das Ge- setz noch die Lehre eine einheitliche Terminologie für die Rechtsformen des öffentlichen
E. 9 Urteil A 2024 34 Rechts verwendet, muss das Fusionsgesetz bestimmen, welche von ihnen von seinem Geltungsbereich erfasst sind. Die Legaldefinition in Buchstabe d wurde absichtlich sehr weit gehalten. Sie umfasst die Gesamtheit der Institute des öffentlichen Rechts des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- vereinigung (Körperschaft) oder um ein Zweckvermögen (Anstalt) handelt. Um als Recht- sträger im Sinne des Fusionsgesetzes zu gelten, müssen Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzig im Handelsregister eingetragen und organisatorisch verselbstständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut nur möglich ist, an einer Fusion oder einer Umwandlung teilzunehmen, wenn es von der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde), der es zugehört, abgetrennt werden kann. Die organi- satorische Unabhängigkeit deckt sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt mit dem Kriterium der Rechtspersönlichkeit. Ein Institut des öffentlichen Rechts, das zwar nicht als juristische Person ausgestaltet, aber organisatorisch verselbstständigt ist, kann an einem im Fusi- onsgesetz vorgesehen Vorgang teilnehmen. Die historische Auslegung ergibt also, dass Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Kantone und Gemeinden) gemäss Fusionsgesetz eben gerade nicht in privat- wirtschaftliche Unternehmungen umgewandelt werden können, weil sie dazu im schweize- rischen Handelsregister eingetragen sein müssten. Selbst wenn die Auffassung des Rekurrenten korrekt wäre und der Bund oder der Kanton Zug (heimlich) in eine privatwirtschaftliche Unternehmung umgewandelt worden wären, dann wäre der Rekurrent für diese Behauptung beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Er müss- te belegen können, dass die notwendigen Umwandlungsschritte gemäss FusG erfolgt sind. Er müsste also zumindest ein Inventar gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG vorlegen kön- nen, da dieses bei Umwandlungen zwingend zu erstellen ist. 7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Rekurrent auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
E. 10 Urteil A 2024 34 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
E. 11 Urteil A 2024 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2024) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2024) werden abgewiesen.
- Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 16. Juni 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Rekurrent gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2024 (Kapitalleistung aus Vorsorge) A 2024 34
2 Urteil A 2024 34 A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 (eine für die kantonalen Steuern und eine für die direkte Bundessteuer) wurde der Steuerpflichtige für Kapitalleistungen aus Vorsorge veranlagt (StV-act. 1). B. Mit Einsprache vom 25. Mai 2024 (StV-act. 2) wandte sich der Steuerpflichtige an die Steuerverwaltung und stellte im Wesentlichen den Antrag, dass die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 festzustellen sei. Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (StV-act. 3) wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 26. Dezember 2024 gelangte der Steuerpflichti- ge ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufzuheben sei (act. 1). D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kos- tenvorschuss über Fr. 2'000.. Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 beantragte die Rekursgegnerin unter anderem, dass der Rekurs abzuweisen sei (act. 5). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. November 2024, ergänzend führte sie aus, dass "die in der Einsprache und im Rekurs aufgeworfenen staatstheoretischen Vorbringen, z.B. wo- nach Behörden und Gerichte angeblich private Unternehmen seien, bereits verschiedent- lich Gegenstand einlässlicher Rechtsprechung auf Kantons- und Bundesebene waren". F. Mit Schreiben vom 3. März 2025 wurde dem Rekurrenten ein Doppel der Ver- nehmlassung vom 27. Februar 2025 zugestellt (act. 6). Mit Schreiben vom 24. März 2025 machte der Rekurrent von seinem Replikrecht Ge- brauch und führte im Wesentlichen aus, dass alle bis dato von allen sogenannten Amts- stellen in diesem Falle ergangenen Verfügungen, Urteile etc. infolge der nicht korrekten Verwendung der Namen null und nichtig seien und keine Rechtskraft entfalten könnten (act. 7).
3 Urteil A 2024 34 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflich- tige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurs- kommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (be- züglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurse bezeichnet, wobei der Be- griff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. 1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
4 Urteil A 2024 34 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Kapitalleistung aus Vorsorge zu Recht besteuert hat, oder ob die Veranlagungsverfügungen vom 25. April 2024 (wie vom Rekurrenten behauptet) nichtig sind. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (StV-act. 3) im Wesentlichen damit, dass alle Einkünfte aus der ersten, zweiten und dritten Säule sowohl auf kantonaler Ebene (§ 21 Abs. 1 StG) als auch auf Bundesebene (Art. 22 Abs. 1 DBG) steuerbar seien. 4. Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Ge- meinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG so- wie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öf- fentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steu- ererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewisser- massen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumenta- tion einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwe- gig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom
8. Februar 2023 E. 2.2.3). 5. Der grösste Teil der Beschwerde besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen (so etwa: angebliche Umwandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete feh- lende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefug-
5 Urteil A 2024 34 nisse; Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen oder Verwen- dung falscher Namen). Auf all dies ist mangels fehlender juristischer Relevanz nicht ein- zugehen (vgl. hierzu auch E. 4 vorne). Dem Rekurs lässt sich folglich nicht einmal ansatzweise eine Rüge entnehmen, die eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich darlegen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Wie die Vorinstanz also zutreffend dargelegt hat, sind die Einkünfte des Rekurrenten aus der zweiten und dritten Säule ohne weiteres steuerpflichtig. 6. Nachfolgend soll im Sinne eines obiter dictum (insbesondere um die Akzeptanz des Urteils beim Rechtsunterworfenen zu erhöhen) auf die (juristisch irrelevanten) Vor- bringen des Rekurrenten (in der gebotenen Kürze) eingegangen werden. Der Rekurrent verwendet verschiedene wissenschaftlich unlautere Vorgehensweisen, de- ren Unredlichkeit eigentlich auch für juristische Laien offensichtlich sein sollte; auf diese wird nachfolgend eingegangen. Alle im folgenden erwähnten Internetressourcen wurden am Tag der Urteilsfällung zuletzt besucht. 6.1 Der Rekurrent verwendet ein frei erfundenes Zitat: In Randziffer 4 der Einsprache verweist der Rekurrent auf ein Urteil des Supreme Court von 1795 (Penhallow v. Doane's Administrators, 3 U.S. 54) und zitiert daraus Textstellen, die in diesem Urteil (zumindest für das Gericht) nicht auffindbar sind (vgl. https://supreme.justia.com/cases/federal/us/3/54/).
6.2 Der Rekurrent wendet Regeln auf Sachverhalte an, für die sie offensichtlich nicht gedacht sind: So zitiert er (wie bereits in E. 6.1 ausgeführt) Urteile aus fremden Rechtsordnungen (Jurisdiktionen). Es sollte auch für einen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Rechtsordnun- gen nur auf dem jeweiligen Territorium Geltung haben. Dann verweist er in der Einsprache in Randziffer 8 auf das "Common Law Court Great Britain & International", welches gemäss eigener Webseite feststellt, dass "these Common Laws apply to all living men and living women in the Cruinn Com- munity, including elders" (https://www.commonlawcourt.com/wp-content/uploads/
6 Urteil A 2024 34 2024/02/Cruinn-Community-Charter-2022-rfs.pdf). Diese "Common Laws" gelten also gemäss eigener Aussage und Intention der Cruinn Community nur für die ei- genen Mitglieder und nicht gegenüber Behörden oder Dritten. Weiter ist die Cruinn Community Ltd unter der Company Number SC799746 im britischen Handelsreg- ister eingetragen (https://find-and-update.company-information.service. gov.uk/company/SC799746). Es sollte auch für einen Laien ohne weiteres offensichtlich sein, dass die selbst auferlegten Einschränkungen (Gültigkeit nur für Mitglieder der Cruinn Community) nicht einfach unterschlagen werden dürfen (denn dies würde gegen Treu und Glau- ben verstossen), sowie dass eine private Unternehmung nicht hoheitlich handeln kann (etwas worauf sich der Rekurrent notabene selbst wiederholt stützt). Endlich verweist er in seinem Schreiben vom 24. März 2025 (act. 7) auf viele nicht einschlägige Erlasse wie das RHG, AWG oder ZStV, um zu begründen, weshalb al- le ihn betreffenden Entscheide ungültig sein sollen, weil sein Name inkorrekt ver- wendet worden sei. Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Er- lasse einen gewissen Zweck verfolgen und auf einen bestimmten Bereich anwend- bar sind. Auch juristische Laien kämen nicht auf die Idee, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf das Erbrecht oder ihrem Vermieter gegenüber auf das Strassenver- kehrsgesetz zu berufen. Es leuchtet also ohne weiteres ein, dass Erlasse einen Anwendungsbereich haben. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann dieser im Zweckartikel des entsprechenden Erlasses nachgelesen werden. - Das RHG beispielsweise bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 RHG: die Ver- einfachung a) der Harmonisierung amtlicher Personenregister sowie b) den Austausch von Personendaten zwischen den Registern. - Das AWG beispielsweise bezweckt gemäss Titel und Art. 1 AWG die Re- gelung von Ausweisen. - Die ZStV beispielsweise regelt das Zivilstandsregister (den Vorläufer des Personenstandsregisters; vgl. Art. 39 ZGB oder Art. 6a ZStV). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass diese Erlasse nirgends auch nur ansatzweise regeln, wer wie angeschrieben werden muss oder welche Entscheide aufgrund falscher Adressierung ungültig sein könn- ten. Alle diese Erlasse regeln flagrant ausschliesslich Ausweise und Register.
7 Urteil A 2024 34 6.3 Der Rekurrent verwendet (zumindest eventualvorsätzlich) falsche Quellen, obwohl offensichtlich einschlägigere Quellen vorhanden sind:
So verwendet er ein privates ausländisches Register (Dun & Bradstreet), um zu belegen, dass die kantonale Steuerverwaltung eine Unternehmung sei (Rekurs, Rz. 3). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar sein, dass schweizeri- sche Unternehmen im schweizerischen Handelsregister (https://zefix.ch/de/search/entity/ welcome) einzutragen sind und dort findet sich (wenig erstaunlich) kein Eintrag für die kan- tonale Steuerverwaltung.
Das Verhalten des Rekurrenten ist auch wissenschaftlich unredlich. Mit denselben Metho- den, die der Rekurrent verwendet (nämlich dem Verwenden alter und falscher Quellen), könnte mit Fug und Recht behauptet werden, dass die herrschende Lehre überzeugt sei, dass Phlogiston bei allen brennbaren Körpern bei der Verbrennung entweicht sowie bei Erwärmung in sie eindringt. Diese Aussage ist belegt, sofern man nur Quellen von 1659 bis 1775 verwendet, sobald jedoch aktuelle und akkurate Quellen verwendet werden, ist diese Behauptung gleich falsch wie diejenigen des Rekurrenten (vgl. hierzu: Károly Sim- onyi: Kulturgeschichte der Physik. Harri Deutsch, Thun, Frankfurt a. M. 1995, ISBN 3- 8171-1379-X, S. 239; Reiner Ruffing: Kleines Lexikon wissenschaftlicher Irrtümer. Güters- loher Verlagshaus, 2011, ISBN 978-3-579-06566-3, S. 123–125). 6.4 Der Rekurrent widerspricht sich im Übrigen selbst, indem er in seinem Rekurs ausführt, was folgt: "Weder dem Bund noch den Kantonen oder [sic] den Gemeinden [ste- he] ein Besteuerungsrecht zu, solange sie dem Steuerpflichtigen gegenüber in ihrer Ei- genschaft als privatrechtliche Unternehmungen auftreten (…). Eine die Besteuerung zu- lassende gesetzliche Ordnung […] wäre für den Fall beachtlich, wenn der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, den Kantonen und den Gemeinden hoheitliche Besteuerungs- kompetenzen zukämen, wie dies in der Zeit vor der Privatisierung dieser Organschaften zutraf. Die Bundesverfassungsversionen aus den Jahren 1848, 1872 und 1999 stammten allesamt noch vor diesen Privatisierungen und können daher nicht als gültige Rechts- grundlagen der Besteuerung herangezogen werden" (Rekurs, Rz. 1). Sinngemäss geht der Rekurrent also davon aus, dass die Bundesverfassung von 1999 gültig wäre, würde der Staat ihm gegenüber hoheitlich auftreten. Die Vorinstanz und dieses Gericht (vgl. hierzu E. 4) leiten die Besteuerungskompetenz aus der Bundesverfassung von 1999 ab, welche (wie der Rekurrent selbst zutreffend
8 Urteil A 2024 34 festhält) eine gültige Besteuerungskompetenz enthält. Die Bundesverfassung wurde zwar seit 1999 punktuell verändert, aber die hier einschlägigen Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV wurden seit 1999 nicht verändert, weshalb diese als gültige Be- steuerungsgrundlage weiterhin vorhanden sind. Der Rekurrent übersieht, dass es an ihm wäre, nachvollziehbar, d.h. logisch und durch Dritte überprüfbar (sog. Reproduzierbarkeit) darzulegen, weshalb der Bund und der Kan- ton ihm gegenüber nicht hoheitlich aufgetreten sind und wie das überhaupt möglich sein soll (ausserhalb des privatrechtlichen Handelns dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten; wie etwa des vertraglichen Handelns). Der Rekurrent begründet dies hauptsächlich anhand sowohl des ausländischen Registers von Dun & Bradstreet als auch des Fusionsgesetzes (Rekurs, Rz. 2). Der Rekurrent zitiert unter anderem Art. 1 Abs. 3 FusG, der da lautet: "Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwan- deln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können." Der Rekurrent geht fälschlicherweise davon aus, dass der Begriff "Institute des öffentli- chen Rechts" auch Gebietskörperschaften wie Bund, Kantone oder Gemeinden umfasst. Diese Auslegung hält indessen einer Überprüfung nicht stand: Art. 2 lit. d FusG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Institute des öffentlichen Rechts"; diese lautet: "im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, un- abhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht". Die grammatikalische Auslegung ergibt also, dass nur im (schweizerischen) Handelsregis- ter eingetragene Institute sich in privatwirtschaftliche Unternehmungen umwandeln können (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. d FusG). Die Botschaft FusG (BBl 2000 4389) führt dazu aus, was folgt: Wie bereits erwähnt (s. Ziff. 1.3.2.5), regelt der Entwurf zum Fusionsgesetz auch die Umwandlung von Institu- ten des öffentlichen Rechts in privatrechtliche Rechtsträger (Art. 99 ff.). Da weder das Ge- setz noch die Lehre eine einheitliche Terminologie für die Rechtsformen des öffentlichen
9 Urteil A 2024 34 Rechts verwendet, muss das Fusionsgesetz bestimmen, welche von ihnen von seinem Geltungsbereich erfasst sind. Die Legaldefinition in Buchstabe d wurde absichtlich sehr weit gehalten. Sie umfasst die Gesamtheit der Institute des öffentlichen Rechts des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- vereinigung (Körperschaft) oder um ein Zweckvermögen (Anstalt) handelt. Um als Recht- sträger im Sinne des Fusionsgesetzes zu gelten, müssen Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzig im Handelsregister eingetragen und organisatorisch verselbstständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut nur möglich ist, an einer Fusion oder einer Umwandlung teilzunehmen, wenn es von der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde), der es zugehört, abgetrennt werden kann. Die organi- satorische Unabhängigkeit deckt sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt mit dem Kriterium der Rechtspersönlichkeit. Ein Institut des öffentlichen Rechts, das zwar nicht als juristische Person ausgestaltet, aber organisatorisch verselbstständigt ist, kann an einem im Fusi- onsgesetz vorgesehen Vorgang teilnehmen. Die historische Auslegung ergibt also, dass Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Kantone und Gemeinden) gemäss Fusionsgesetz eben gerade nicht in privat- wirtschaftliche Unternehmungen umgewandelt werden können, weil sie dazu im schweize- rischen Handelsregister eingetragen sein müssten. Selbst wenn die Auffassung des Rekurrenten korrekt wäre und der Bund oder der Kanton Zug (heimlich) in eine privatwirtschaftliche Unternehmung umgewandelt worden wären, dann wäre der Rekurrent für diese Behauptung beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Er müss- te belegen können, dass die notwendigen Umwandlungsschritte gemäss FusG erfolgt sind. Er müsste also zumindest ein Inventar gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG vorlegen kön- nen, da dieses bei Umwandlungen zwingend zu erstellen ist. 7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Rekurrent auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
10 Urteil A 2024 34 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
11 Urteil A 2024 34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2024) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2024) werden abgewiesen. 2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. Juni 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am