vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Abänderung) | vors Massn Dauer Scheidungspro
Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) haben am tt.mm.2016 geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2017. Die Familie wohnte gemeinsam im Elternhaus des Gesuch- stellers in G.________ (ZG). Im Oktober 2018 bezog die Gesuchsgegnerin eine eigene Wohnung in H.________ (SZ) und meldete auch die Kinder behördlich in H.________ an. Seither leben die Parteien getrennt. 2.1 Am 9. November 2018 reichte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Erlass von Eheschutz- massnahmen beim Kantonsgericht Zug ein (ES 2018 605). Die Parteien einigten sich, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen, und der Gesuchsteller verpflichtete sich, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt CHF 4'200.00 pro Monat exkl. Kinderzulagen (1. März 2019 bis
31. Juli 2019) bzw. von CHF 2'400.00 exkl. Kinderzulagen (ab 1. August 2019) zu bezahlen. Am 19. Februar 2010 genehmigte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug diese Vereinba- rung und erhob sie zum Entscheid (nachfolgend: Ersturteil). 2.2 Beide Parteien wirkten bereits kurze Zeit später auf eine Abänderung des Ersturteils hin. Der Gesuchsteller stellte am 13. März 2019 ein Berichtigungs- bzw. Revisionsgesuch, das sich primär auf die finanziellen Belange bezog. Die Gesuchsgegnerin stellte am 26. März 2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ________ (SZ) das Gesuch, es sei ihr zu- sammen mit den Kindern der Wegzug in die Ostschweiz zu bewilligen. 3.1 Am 30. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Darin beantragte er in erster Linie eine Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge sowie die Umteilung der Obhut an ihn, falls die Gesuchsgegne- rin an ihrem Vorhaben, in die Ostschweiz zu ziehen, festhalten sollte. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellte unter anderem die Anträge, es sei ihr die alleinige Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen und es sei ihr mit den Kindern der Umzug in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz zu bewilligen (ES 2019 559). 3.2 Am 20. August 2020 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Gesuchsgegne- rin den Umzug zusammen mit den Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz, stellte die Kinder ab dem Umzug unter die Obhut der Gesuchsgegne- rin und passte die Unterhaltsbeiträge an. 3.3 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 28. August 2020 Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zug ein, verbunden mit Anträgen auf superprovisorischen Erlass vor- sorglicher Massnahmen. Am 15. September 2020 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Widerhandlungsfolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, den Wohnsitz der Kinder E.________ und F.________ während des laufenden Berufungsverfahrens zu verlegen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, sie sei in zwischen nach I.________ (ZH) umgezogen. 3.4 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2020 (Verfahren Z2 2020 39) wurde die Berufung teilweise gutgeheissen (nachfolgend: Zweiturteil). Das Obergericht
Seite 6/74 bestätigte die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an die Gesuchsgegnerin, er- gänzte aber die Besuchsrechts- und die Unterhaltsregelung. 3.5 Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2021 ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021). 4. Seit dem 5. Oktober 2020 ist am Kantonsgericht Zug das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig (A1 2020 71). 5.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an den (damaligen) Referenten des Ehescheidungsverfah- rens ersuchte der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Schei- dungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2021 43). In seinem Gesuch stellte er im Wesentlichen den Antrag, es sei festzustellen, dass er keine Unterhalts- leistungen mehr zahlen müsse. Im weiteren Verfahren beantragte er unter anderem, die Kin- der seien unter die alternierende Obhut zu stellen und das Videokontaktrecht sei auszudeh- nen. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wurde das Gesuch in allen Punkten abgewiesen. 5.2 Auch gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 5. April 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19; nachfolgend: Dritturteil) teilweise gut. Es ersetzte namentlich die Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der Kinder E.________ und F.________ und änderte die Unterhaltsregelung. Die entsprechenden Anordnungen lauteten wie folgt: 2. Die geltende Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der beiden Kinder E.________ und F.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. August 2020 (ES 2019 559) sowie Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) wird per 31. Dezember 2022 auf- gehoben und wie folgt ersetzt: 2.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2017, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 2.2 Der Vater betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt: • jeden Mittwoch von 08.30 Uhr (während der Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 08.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn; • jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kin- dergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder keinen Kindergarten oder keine Schule haben); • über die Weihnachtstage an einem Tag von 10.00 Uhr mit anschliessender Übernachtung bis 10.00 Uhr. Das Weihnachtsfeiertagsrecht ist unter den Parteien frühzeitig, mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf den Tag einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Ge- suchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw.
Seite 7/74 Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder kei- ne Schule haben), bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Auffahrt, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Mittwoch keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kinder- garten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Montag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Dienstag, Kinder- garten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Die übrigen gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich verbringen die Kinder jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gemäss dem regulären Turnus befinden. 2.3 In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 2.4 Beide Eltern werden berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr je fünf Wochen Ferien zu verbringen, maximal je zwei Wochen am Stück, wobei das Ferienrecht unter den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Falls sich die Parteien nicht auf ein Datum einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit unge- rader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zu. 2.5 Die Kinder sind – ausser nach der Schule oder dem Kindergarten – verpflegt zu übergeben. Sie sind jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) werden die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 wie folgt festgesetzt: 3.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt und denjenigen der Kinder E.________ und F.________ vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 795.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und aufgeteilt wie folgt: - Für E.________: CHF 380.00 (Barunterhalt) - Für F.________: CHF 415.00 (Barunterhalt) CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt) - Für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00 (ehelicher Unterhalt). Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ nicht gedeckt ist. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 654.00 (CHF 292.00 Barunterhalt E.________ + CHF 232.00 Barunterhalt F.________ + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt F.________), vom
1. August bis 31. Dezember 2021 ein solcher von CHF 524.00 (CHF 292.00 Barunterhalt E.________ + CHF 232.00 Barunterhalt F.________) und vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 ein solcher von CHF 683.50 (CHF 316.75 Barunterhalt E.________ + CHF 366.75 Barunterhalt F.________). 3.2 Ab 1. Januar 2023 schulden sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr.
Seite 8/74 Bezüglich der regelmässigen Kosten von E.________ und F.________ gilt ab 1. Januar 2023: - die Krankenkassenprämien (KVG, VVG) werden von der Mutter bezahlt; - die Drittbetreuungskosten werden von demjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Betreuungszeit die Drittbetreuung fällt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Hobbys etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut. 5.3 Die von beiden Parteien gegen das Dritturteil erhobenen Beschwerden wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 24. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 [Vi act. 18]). 6.1 Bereits am 1. Februar 2023 hatte der Gesuchsteller ein neues Gesuch um Abänderung des Dritturteils eingereicht (ES 2023 133). Darin beantragte er im Wesentlichen eine Neurege- lung des Kindesunterhalts ab 1. Februar 2023 (Vi act. 1) sowie – mit späterer Eingabe vom
10. April 2024 (Vi act. 25) – des Kindes- und Ehegattenunterhalts ab 1. August 2023. 6.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 sistierte die Vorinstanz das Verfahren ES 2023 133 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerden gegen das Dritturteil (Vi act. 15). Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden abschlägig beurteilt hatte (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 5.3), hob die Vorinstanz die Sistierung auf und forderte die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum neuerlichen Abänderungsgesuch auf (Vi act. 20). 6.3 Mit Eingabe vom 27. März 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um kostenfällige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 23). Am 4. Juli 2024 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner Krankheit der Führerausweis vorsorglich entzogen worden sei (Vi act. 30). 6.4 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller unter anderem den Antrag, der Wohnsitz der Kinder sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab Start des neuen Schul- jahres (19. August 2024) zu ihm zu verlegen; zudem sei das bestehende Betreuungsmodell anzupassen (Vi act. 31). 6.5 Die Gesuchsgegnerin ersuchte mit Eingabe vom 19. August 2024 um Abweisung dieser An- träge. Zudem beantragte sie, die alternierende Obhut sei für die Dauer des Führerausweis- entzugs aufzuheben und die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen; der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) zu sich oder mit sich auf die Besuch zu nehmen; die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder ma- ximal an den Sonntagabenden beim Gesuchsteller abzuholen (Vi act. 35). 6.6 Der Gesuchsteller stellte gleichentags superprovisorische Anträge. Er ersuchte im Wesentli- chen darum, dass die Gesuchsgegnerin verurteilt werde, fortan sämtliche Fahrten der Kinder vom und zum Gesuchsteller nach [bzw. von] I.________ zu übernehmen; eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Fahrten von "J.________ Taxi" [...] zur Gesuchsgegne- rin zu übernehmen, oder der Antrag betreffend die Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach G.________ sei superprovisorisch anzuordnen (Vi act. 36). Die Vorinstanz wies diese
Seite 9/74 superprovisorischen Anträge mit Entscheid vom 6. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Vi act. 37). 6.7 Am 14. Oktober erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 40; Verfahren ES 2023 133): 1.1 In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom
22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sind die Kinder – ausser während den 14 Wochen Schulferien – vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen. Während den Schulferien sind die Kinder von der Gesuchsgegnerin zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen. 1.2 In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom
22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Ge- suchsteller an [dessen] Unterhalt sowie denjenigen der Kinder E.________ und F.________ fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 • für E.________: CHF 93.20 Barunterhalt • für F.________: CHF 93.20 Barunterhalt - vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 • für E.________: CHF 64.60 Barunterhalt • für F.________: CHF 64.60 Barunterhalt - ab 1. Juli 2024 • für E.________: CHF 515.00 Barunterhalt • für F.________: CHF 515.00 Barunterhalt • für den Gesuchsteller: CHF 1'348.15 Ehegattenunterhalt Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2024 = 107.2 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Indexstand November des Vor- jahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index (107.2 Punkte) Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unter- haltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 1.3 Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Seite 10/74 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 7.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). 7.2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 erhob auch die Gesuchsgegnerin Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 2). 7.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 vereinigte der Präsident der II. Zivilabteilung die beiden Berufungsverfahren Z2 2024 70 (Berufung des Gesuchstellers) und Z2 2024 72 (Berufung der Gesuchsgegnerin) und setzte diese unter der Verfahrensnummer Z2 2024 70 fort. Er wies den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen (gemäss Ziff. 6 ihres Rechtsbegehrens) ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an (act. 3). 7.4 Am 4. bzw. 7. November 2024 reichten die Parteien ihre jeweilige Berufungsantwort ein (act. 4 und 5). Die Berufungsantworten wurden wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Gesuchsgegnerin am 14. November 2024 unaufgefordert ein weiteres Mal Stel- lung nahm (act. 7). 7.5 Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies der Präsident der II. Zivilabteilung den Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens) ab. Zudem hielt er fest, dass über die Kosten dieses Entscheids im Endentscheid befunden werde (act. 8). 7.6 Am 3. Dezember 2024 tätigte der Gesuchsteller "[i]n Rücksprache" mit seinem Rechtsvertre- ter eine Direkteingabe und liess sich erneut vernehmen (act. 13). 7.7 Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 forderte der Präsident der II. Zivilabteilung die Parteien auf, die Lohnausweise für die Jahre 2023 und 2024, die Lohnabrechnung für Januar 2025 sowie (soweit vorhanden) Verfügungen betreffend die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 einzureichen. Der Gesuchsteller wurde zudem aufgefordert, die Rech- nungen zu den in Anspruch genommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 samt Zahlungsbelegen einzureichen. Im Weiteren ersuchte der Abteilungspräsident die Vorinstanz um Zustellung der Akten des hängigen Scheidungsverfahrens A1 2020 71 (act. 14). Daraufhin reichten die Parteien mit Eingaben vom 6. Februar 2025 (Gesuchsteller) und vom 14. Februar 2025 (Ge- suchsgegnerin) weitere Unterlagen ein (act. 16 und 17). 7.8 Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2025 und die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Februar 2025 (act. 20) forderte der Abteilungs- präsident die IV-Stelle Zug und die K.________ (Verbandsausgleichskasse) mit Präsidialver- fügung vom 19. Februar 2025 auf, Verfügungen betreffend eine IV-Rente für den Gesuchstel- ler sowie dessen Kinder E.________ und F.________ einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die IV-Stelle Zug und die K.________ (Verbandsausgleichskasse) mit Eingaben vom
21. bzw. 25. Februar 2025 nach (act. 22 und 23).
Seite 11/74 7.9 Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu ihren Eingaben vom 6. bzw. 14. Februar 2025 sowie zu den Eingaben der IV-Stelle Zug und der K.________ (Verbandsausgleichskasse) vom 21. bzw. 25. Februar 2025 Stellung zu nehmen (act. 24). Der Gesuchsteller teilte daraufhin am 11. März 2025 mit, die IV-Verfügung sei noch nicht rechtskräftig und er werde diese anfechten (act. 27). Mit Eingabe vom
17. März 2025 liess sich auch die Gesuchsgegnerin vernehmen und stellte neue Editionsan- träge: Es sei unerhört, dass der Gesuchsteller erst mit Eingabe vom 6. Februar 2025 offen- gelegt habe, dass die IV-Stelle gemäss Schreiben vom 19. Juli 2024 (act. 16/8) für seine Fahrtkosten aufkomme. Der Gesuchsteller habe weder Rechnungen des Taxi-Unternehmens noch Abrechnungen der IV-Stelle eingereicht. Dazu sei er nunmehr aufzufordern. Zudem sei er aufzufordern, den verkehrsmedizinischen Bericht der mutmasslich im Januar 2025 erfolg- ten fachärztlichen Untersuchung seiner Fahrfähigkeit einzureichen (act. 29). Am 27. März 2025 teilte der Gesuchsteller mit, er habe die Rentenverfügung der IV-Stelle angefochten; diese sei weder rechtskräftig noch vollstreckbar und er habe daher noch keine IV-Renten er- halten. Zudem habe das Strassenverkehrsamt dem Gesuchsteller den Fahrausweis "seit Fe- bruar 2025" wieder erteilt und ihm "somit wieder die Fahrfähigkeit bescheinigt". Im Weiteren habe er nie behauptet, keine Entschädigung von der IV-Stelle für die Fahrtkosten erhalten zu haben. Diese Leistungen seien jedoch aufgrund einer nicht rechtskräftigen Verfügung erfolgt und er sei nicht verpflichtet, solche Verfügungen einzureichen. Schliesslich habe die IV-Stelle unrechtmässig eine zu ausführliche Verfügung eingereicht, zumal diese weit mehr Informati- onen (namentlich besonders schützenswerte Personendaten und Gesundheitsdaten) enthal- te, als es der Zweck des Verfahrens erfordere. Der Verfügungsteil 2 der ohnehin angefochte- nen IV-Verfügung sei somit aus dem Recht zu weisen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die IV-Verfügung Dritten gegenüber nicht ganz oder teilweise ohne seine Einwil- ligung offenzulegen (act. 31). 7.10 Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 wurde der Gesuchsteller (erneut) aufgefordert, die (sowohl an ihn als auch an die IV-Stelle ausgestellten) Rechnungen zu den in Anspruch ge- nommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, die Ver- fügung und/oder das Schreiben des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug einzureichen, mit welcher/welchem dem Gesuchsteller der Führerausweis (per Februar 2025) wieder erteilt wurde. Im Weiteren wurde festgehalten, dass für die vom Gesuchsteller beantragten Anord- nungen im Zusammenhang mit dem Verfügungsteil 2 der IV-Verfügung vom 21. Februar 2025 aktuell kein Anlass bestehe (act. 33). 7.11 Am 11. April 2025 reichte der Gesuchsteller die angeforderten Unterlagen (grösstenteils) ein (act. 34). Der (auszugsweise eingereichten) Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zug vom 29. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller der Führerausweis ohne Auflagen belassen wurde (act. 34/2). 7.12 Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin darum, dass das Gericht die vollständige Akte (Verfügung und Arztbericht) vom Strassenverkehrsamt einverlange (act. 36). 7.13 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
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Erwägungen (102 Absätze)
E. 1 Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. aArt. 314 Abs. 1 ZPO). Das Beru- fungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollstän- digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entspre- chend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nach- zukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nach- vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
E. 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).
E. 1.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Par- teien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungs- antwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
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E. 1.4 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kin- derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). Ist nebst dem Kindesunterhalt im gleichen Entscheid der eheliche oder nacheheliche Unterhalt zu be- urteilen, sind hierfür auch die kraft der umfassenden Untersuchungsmaxime für den Kindes- unterhalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2).
E. 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwir- kungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehe- gatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Be- weismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom
22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 2 Zur Abänderung von Eheschutzentscheiden und Entscheiden über vorsorgliche Massnah- men während des Scheidungsverfahrens ist sodann Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Das Eheschutzverfahren ist in Art. 271 ff. ZPO geregelt. Zu den Eheschutzmassnahmen zählen namentlich die Massnahmen nach den Art. 172-179 ZGB (Art. 271 lit. a ZPO). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrats und ordnet die Gütertrennung an, wenn es die Umstände rechtfertigen. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Mass- nahmen (Art. 176 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Art. 179 ZGB normiert die Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bei veränderten Verhältnissen. Beim Eheschutz steht im Gegensatz zur Scheidung nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Es geht darum, zügig eine handhabbare, provisorische Regelung aufzustellen. Entsprechend dem summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens haben umfangreiche und zeitintensive Beweismass- nahmen grundsätzlich zu unterbleiben. Das Eheschutzgericht hat vielmehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Rizvi, Anmerkun- gen zum Eheschutz, AJP 7/2024 S. 667 ff., 669; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.02; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht
Seite 14/74 sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bun- desgerichts 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 138 III 232 E. 4.1.1).
E. 2.2 Das Scheidungsverfahren ist in Art. 274 ff. ZPO geregelt. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an; für die Aufhebung oder Änderung ist aller- dings das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 179 ZGB betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gilt kraft des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Scheidungsgericht (Zogg, "Vorsorg- liche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 1/2018, S. 47 ff., 62 und 77; vgl. auch BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 5).
E. 2.3 Gemäss Art. 179 ZGB passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.
E. 2.3.1 Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 143 III 617 E. 3.1).
E. 2.3.2 Im Übrigen steht die formelle Rechtskraft eines Eheschutz- oder Massnahmeentscheids der Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Abänderung bezweckt nicht die Kor- rektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräf- tigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (Urteil des Bundesge- richts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraus- sehbar waren und berücksichtigt worden sind, bilden keinen Abänderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3).
E. 2.3.3 Da das Abänderungsverfahren nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids bezweckt, ist das Gericht an die im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen gebunden (Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden ZK1 23 110 vom 17. Oktober 2024 E. 8.4.2; Urteil des Kantonsge- richts Luzern 3B 21 54 vom 23. November 2022 E. 4.4.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 7 vom 12. September 2023 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY230050 vom
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17. Juni 2024 E. III.3.3). Wertungen sind Akte der Rechtsanwendung, einschliesslich der Er- messensausübung. Hingegen sind Sachverhaltsfeststellungen (Tatfragen) keine Wertungen. Allerdings kann eine Würdigung der Beweismittel im Ursprungsentscheid eine Wertung dar- stellen, die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat (Staub, Die Abände- rung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 358 ff.). Wertungsentscheide sind nur zurück- haltend zu ändern; eine Abweichung ist grundsätzlich erst angezeigt, wenn sich die tatsächli- chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung derart verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (Urteil des Obergerichts Zürich LY190045 vom
15. Juli 2020 E. II.4a; LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.3).
E. 2.3.4 Gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in diesem Sinne vorliegt (erste Stufe), hat es auf Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 163 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbei- trag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (zweite Stufe). Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse den aktualisierten Verhältnis- sen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurtei- len, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (dritte Stufe; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2; 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; Staub, a.a.O., N 4 ff.). Wenn nach Aktualisierung sämtlicher Parameter nach wie vor ein Ungleichgewicht resultiert, dieses aber für alle betroffenen Personen hinnehmbar, mithin für keine Person unzumutbar ist, hat eine Abänderung zu unterbleiben (Urteil des Kantonsge- richts Luzern 3B 21 54 vom 23. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Eine Neuordnung der elter- lichen Sorge oder der Obhut setzt sodann nicht nur eine wesentliche Änderung der Verhält- nisse voraus, sondern muss sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1).
E. 2.3.5 Die veränderten Verhältnisse müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Das Abänderungsgericht hat sei- nem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteils- zeitpunkt präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). In- sofern hat es auch zulässige Noven zu berücksichtigen (Art. 229 ZPO; vgl. Urteil des Ober- gerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 3.4). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit Kinderbelange zu beurteilen sind, gilt dies auch im Berufungsverfahren (vgl. vorne E. 1.4).
E. 3 Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufung eine Neuordnung der Obhut über die ge- meinsamen Kinder der Parteien. Sie verlangt, die alternierende Obhut sei aufzuheben und die Kinder seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Über diesen Antrag ist in einem ersten Schritt zu befinden, zumal die Obhutsregelung sich auch auf die Festsetzung der Unterhalts- beiträge auswirkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei sind die neuen Erkenntnisse, die sich im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens ergeben haben, miteinzubeziehen (vgl. vor- ne E. 2.3.5).
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E. 3.1 Der Gesuchsteller wendet zunächst ein, der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abänderung der Obhutsregelung sei im Berufungsverfahren unzulässig, weil sie diesen Antrag im erstin- stanzlichen Verfahren nicht gestellt habe (act. 5 Rz 8 und 16). Dieser Einwand ist unbegrün- det. Zum einen ersuchte die Gesuchsgegnerin bereits vorinstanzlich darum, die Kinder seien
– für die Dauer des Führerausweisentzugs – unter ihre alleinige Obhut zu stellen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.5); entsprechend setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch mit diesem Antrag auseinander (Vi act. 40 E. 3 und 5). Zum anderen entscheiden sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. vorne E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). Aus diesem Grund sind die Parteien mit neuen Anträgen stets zuzulassen (Ur- teil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1408 m.w.H.).
E. 3.2 Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchsgegnerin mit folgender Begründung ab:
E. 3.2.1 Zu den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung der alternierenden Obhut ankomme, zählten die Erziehungsfähigkeit sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geografische Situation sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Rege- lung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringe. Weitere Gesichtspunkte seien das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern, seine Einbettung in ein weiteres soziales Um- feld. Unter Umständen könne auch die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreu- en, eine Rolle spielen (Vi act. 40 E. 5.1).
E. 3.2.2 Das Strassenverkehrsamt habe dem Gesuchsteller aufgrund seiner Erkrankung am 2. Juli 2024 vorsorglich bis auf Weiteres den Führerausweis entzogen. Das stelle zwar eine wesent- liche und angesichts der Ungewissheit über die Dauer des Entzugs auch eine dauerhafte Veränderung dar. Diese betreffe aber keines der für die Beurteilung der alternierenden Obhut genannten Kriterien. Durch den Entzug des Führerausweises ändere sich weder etwas an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers noch an seiner Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Erforderlich sei ein Mehr an Organisation und Absprache zwischen den Partei- en. Dies führe aber nicht dazu, dass die alternierende Obhut nicht mehr gelebt werden kön- ne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Gesuchsgegnerin pauschal be- haupteten und hypothetischen Problemen bei der Ausgestaltung der Kinderübergabe. Blosse Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts würden denn auch nur in Ausnahme- fällen Anlass zu einer Änderung der Obhutszuteilung geben. Angesichts der seit mehreren Jahren gelebten und funktionierenden alternierenden Obhut stelle der Führerausweisentzug keinen solchen Ausnahmefall dar (Vi act. 40 E. 5.2). Es liege mithin kein Abänderungsgrund vor und eine Obhutsumteilung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Auf die vom Ge- suchsteller beantragte Präzisierung betreffend das Holen und Bringen der Kinder sei bei der Abänderung der Unterhaltsbeiträge einzugehen (Vi act. 40 E. 5.3).
E. 3.2.3 Es sei absehbar gewesen, dass die Folgen der Krankheit des Gesuchstellers die Parteien früher oder später vor veränderte Verhältnisse stellen würden. Die Gesuchsgegnerin sei trotz eines gerichtlichen Verbots aus dem Kanton Zug weggezogen und habe so eine Distanz ge- schaffen, die es nun zu überbrücken gelte. Weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Ar- beitspensums und der vom Stundenplan der Kinder abweichenden Arbeitszeiten nicht dazu
Seite 17/74 verpflichtet werden könne, die Kinder jeweils zu bringen und wieder zu holen, rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller für die absehbare Dauer des Scheidungsverfahrens Taxikosten von monatlich CHF 2'842.00 und die Kosten für das Streckenabonnement (zwischen G.________ und L.________ [ZH]) von CHF 300.00 (insgesamt CHF 3'142.00) anzurechnen. Da es sich angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien um immense Kosten handle, werde das sicherlich keine dauerhafte Lösung sein. Eine definitive und differenzierte Lösung sei dann aber im Scheidungsverfahren [gemeint: Scheidungsurteil] zu finden (Vi act. 40 E. 5.4 und 6.4.2).
E. 3.3 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung Folgendes vor:
E. 3.3.1 Fakt sei, dass der Gesuchsteller seit Mai 2022 Kenntnis von seiner Fahrunfähigkeit habe. Das Strassenverkehrsamt habe es allerdings erst zwei Jahre später gemerkt. Er habe das Gutachten, das sich klar über die Fahrunfähigkeit äussere, im Verfahren Z2 2022 19 bewusst in diesem Punkt geschwärzt eingereicht. Das Obergericht Zug sei damals zum Schluss ge- kommen, dass diese Schwärzungen zulässig seien, und habe so auf Grundlagen entschie- den, die offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig seien. Das Urteil stelle sich damit als nicht gerechtfertigt heraus. Das ungeschwärzte Gutachten sei der Vorinstanz an der Hauptver- handlung im Scheidungsverfahren im November 2023 zur Kenntnis gebracht worden. Das Abänderungsverfahren ES 2023 133 sei bereits hängig gewesen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, diese Situation in Anwendung der Offizialmaxime zu würdigen. Die alter- nierende Obhut müsse möglich und praktikabel sein. Bei grosser Distanz sei sie nur möglich, wenn auch die Parteien in der Lage seien, diese Distanz "in einem vernünftigen Masse" zu überwinden. Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Gesuchstellers sei die Praktikabilität nicht mehr gegeben. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären und müsse feststellen, dass die geografische Distanz bereits jetzt eine Herausforderung darstelle und die Fähigkeit der persönlichen Betreuung (wozu auch das Abholen und Bringen der Kinder gehöre) nun nicht mehr möglich sei. Zudem habe der Gesuchsteller die alternierende Obhut nur mittels Unterdrückung wesentlicher Informationen (Schwärzungen im MEDAS-Gutachten [Interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern vom 18. Mai 2022; Vi act. 23/9]) "erhalten" (act. 2 Rz 33 ff.).
E. 3.3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Gesuchsgegnerin rückwirkend per 1. Juli 2024 zu monatlichen Zahlungen von CHF 2'378.15 verpflichtet worden, womit ihr noch ein Über- schuss von CHF 96.90 verbleibe. Nachdem ihr für die angeordneten Fahrten keine Fahrtkos- ten angerechnet würden, bedeute das für sie den "finanziellen Ruin". Der Entscheid gehe deshalb in nicht akzeptierbarem Masse zulasten des Kindesunterhalts (act. 2 Rz 16 und 24). Solange Unklarheit herrsche, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller fahrunfähig sei und keinen Führerausweis besitze, sei das Besuchsrecht auf ein praktikables Mass zu redu- zieren, um auch den finanziellen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen (act. 2 Rz 37). Ferner habe das Obergericht Zug im Verfahren Z2 2020 39 [Zweiturteil] die Distanz zwischen den Parteien für die Kinder als zu weit und unzumutbar erachtet. Die Distanz sei immer noch die gleiche. Diese nun mit dem Taxi absolvieren zu müssen und gleichzeitig Kosten in Höhe von CHF 3'142.00 zu generieren, sei absolut unverhältnismässig. Es sei zwingend angezeigt, den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19) [Dritturteil] und damit auch den Entscheid im Verfahren ES 2023 133 [angefochtener Ent- scheid] aufzuheben. Die Kinder seien wieder unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin
Seite 18/74 zu stellen und dem Gesuchsteller sei ein Besuchsrecht von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) einzuräumen. Abholen und bringen könne der Gesuchsteller die Kinder – auch in der Ferienzeit – jeweils mit dem ÖV (act. 2 Rz 38 f. und 51). Es gehe nicht an, die Gesuchsgegnerin ein weiteres Mal dafür abzustrafen, dass sie im Sommer 2020 ihren Wohnsitz von H.________ nach I.________ verlegt habe. Diese Sache sei "abgeurteilt" und könne nicht zum Anlass genommen werden, die Gesuchsgegnerin zu unverhältnismässigen Kosten zu verdonnern. Im Strafrecht gehe das schliesslich auch nicht (act. 2 Rz 99 ff.).
E. 3.4 Dem entgegnet der Gesuchsteller im Wesentlichen, der Führerausweis sei ihm lediglich vor- sorglich entzogen worden. Das MEDAS-Gutachten habe sich nicht zu seiner Fahrfähigkeit geäussert, zumal den Gutachtern hierfür auch die Kompetenz gemäss Art. 5a VZV [Ver- kehrszulassungsverordnung] fehle. Es sei auch keine verkehrsmedizinische Untersuchung nach Art. 5i VZV durchgeführt worden. Die Schwärzungen im MEDAS-Gutachten seien zu Recht erfolgt. Dr.med. M.________, Verkehrsmediziner der Stufe 3, habe die Fahrfähigkeit des Gesuchstellers nach zusätzlichen Abklärungen im September 2024 bestätigt [act. 1/2] (act. 5 Rz 16 ff.). Per Februar 2025 sei ihm der Führerausweis denn auch ohne Auflagen wieder erteilt worden (act. 31 S. 1).
E. 3.5 Der Begriff der Obhut bezieht sich auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und lau- fender Erziehung (BGE 147 III 121 3.2.2). Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut – d.h. mehr oder weniger gleiche Be- treuungsanteile – beider Elternteile festlegen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 4 und 6; vgl. auch Maier/Vecchiè: Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 7/2022 S. 696 ff., 701 f.).
E. 3.5.1 Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur infrage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung vor- aus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindes- wohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung ein- hergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Al- ter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere so- ziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsäch- lich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternie- renden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. Ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabi- lität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperations- fähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist
Seite 19/74 oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024; 5A_430/2023 vom 16. Fe- bruar 2024 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.3).
E. 3.5.2 Wird ein Wechsel der Obhutsregelung beantragt, ist danach zu fragen, ob sich für das Kin- deswohl erhebliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die eine Abänderung der ursprünglichen Obhutsregelung erheischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom
14. März 2016 E. 4; vorne E. 2.3.3). Ein Wechsel um des Wechsels Willen kann nicht im In- teresse des Kindes sein. Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungs- verfahren deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen. Entsprechend kann eine Änderung der Besuchsregelung auch nicht dazu dienen, unliebsame behördliche Entscheidungen nachträglich zugunsten einer Partei abzuändern oder das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Voraus- gesetzt wird, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu ge- fährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der veränder- ten Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumstän- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2). Die Ermessens- frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1).
E. 3.6 Inzwischen steht fest, dass dem Gesuchsteller der Führerausweis (spätestens) per Februar 2025 wieder ohne Auflagen belassen wurde (act. 34/2). Seit diesem Zeitpunkt besteht so oder anders kein Anlass mehr, um auf die im Dritturteil angeordnete alternierende Obhut zurückzukommen, zumal die Gesuchsgegnerin die beantragte Umteilung der Obhut allein mit dem Führerausweisentzug begründete (und vorinstanzlich noch allein für die Dauer des Füh- rerausweisentzugs beantragt hatte; vgl. vorne E. 3.1). Zudem wurde die alternierende Obhut offenbar auch bis Februar 2025 (d.h. während der Dauer des vorliegenden Verfahrens) wei- tergelebt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, die alternierende Obhut (rückwirkend und vorübergehend) aufzuheben. Sie ist vielmehr beizubehalten.
E. 3.7 Die Gesuchsgegnerin brachte mit Eingabe vom 16. April 2025 (act. 36) vor, der Gesuch- steller habe die Verfügung des Strassenverkehrsamts und den dazugehörigen Arztbericht (act. 34/2) unvollständig und geschwärzt eingereicht. Dies sei eine "Masche", die der Ge- suchsteller seit jeher an den Tag lege. Aus Sicht der Gesuchsgegnerin seien diese Schwär- zungen und Auslassungen "nicht unrelevant". Das Obergericht dürfe in Bezug auf die Kin- derbelange nicht auf geschwärzte Dokumente abstellen. Aus der vom Gesuchsteller (auszugsweise bzw. teilweise geschwärzt) eingereichten Unter- lagen geht klar hervor, dass ihm "der Führerausweis ohne Auflagen belassen" wurde. Das (auszugsweise) eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten hält sodann fest, dass die "Fahreignung [des Gesuchstellers] [...] ohne Auflagen positiv beurteil werden [kann]" (act. 34/2). Vor diesem Hintergrund besteht derzeit und für die Zwecke des vorliegenden Ver- fahrens kein Anlass für weitere Beweiserhebungen. Das Strassenverkehrsamt kam gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten offenbar zum Schluss, dass die Fahreignung des Gesuchstellers gegeben ist. Folglich ist er auch (wieder) in der Lage, die Kinder – wie im
Seite 20/74 Dritturteil vorgesehen – zu bringen und zu holen. Es versteht sich von selbst, dass der Ge- suchsteller der Gesuchsgegnerin umgehend mitzuteilen hat, wenn seine Ärzte oder das Strassenverkehrsamt in Zukunft Vorbehalte hinsichtlich seiner Fahreignung äussern oder wenn bei ihm diesbezüglich selbst Zweifel aufkommen sollten. Vorläufig besteht jedoch kein Grund, die im Dritturteil angeordnete alternierende Obhut zu beenden.
E. 3.8 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegne- rin auf Zuteilung der alleinigen Obhut auch dann zu Recht abgewiesen hätte, wenn das Strassenverkehrsamt dem Gesuchsteller den Führerausweis (Stand heute) noch nicht wie- dererteilt hätte:
E. 3.8.1 Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Entscheid des Gesuchstellers, das MEDAS- Gutachten im Verfahren Z2 2022 19 geschwärzt einzureichen, rückblickend befremdet. Das Verhalten des Gesuchstellers lässt vermuten, dass er befürchtete, das Gericht könnte von der Anordnung der alternierenden Obhut absehen, wenn es von den bereits damals beste- henden Hinweisen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit Kenntnis erlangt hätte.
E. 3.8.2 Wie es sich damit verhält, hätte jedoch ohnehin nicht vertieft werden müssen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die alternierende Obhut werde seit Jahren gelebt und funktioniere (vgl. vorne E. 3.2.2). Diese Erwägung stellt die Gesuchsgegnerin nicht infrage. Soweit sie anführt, das Obergericht Zug habe die Distanz zwischen G.________ und I.________ im Zweiturteil mit Blick auf eine alternierende Obhut als zu gross erachtet (vgl. vorne E. 3.3.2), übergeht sie die obergerichtlichen Erwägungen im Dritturteil. Dort legte das Obergericht in E. 4.5 mit einlässlicher Begründung dar, weshalb an der im Zweiturteil geäus- serten Auffassung nicht mehr festgehalten werden könne: Insbesondere seien die Kinder in- zwischen zwei Jahre älter geworden, sodass ihnen die rund 45-minütigen Fahrten zwischen G.________ und I.________ zuzumuten seien. Auch das Bundesgericht erwog im anschlies- senden Beschwerdeverfahren, die im Dritturteil getroffene Regelung scheine "durchaus dem Kindeswohl zu entsprechen" (Vi act. 18 E. 6.2.3). Das trifft heute umso mehr zu, als zwi- schenzeitlich wieder mehr als zwei Jahre vergangen sind und die regelmässigen Fahrten zwischen G.________ und I.________ sowie der Mittwochnachmittag beim Gesuchsteller zum gewohnten Alltag der Kinder gehören.
E. 3.8.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet im Berufungsverfahren denn auch nicht (mehr), dass es möglich war, die alternierende Obhut während der Dauer des Führerausweisentzugs organi- satorisch zu bewerkstelligen. Sie beanstandet im Wesentlichen nur, dass die dafür anfallen- den Kosten – namentlich die Kosten für die Taxifahrten – in keinem vernünftigen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Parteien stünden und zulasten des Kindesunterhalts gingen; die Gesuchsgegnerin werde so finanziell abgestraft (vgl. vorne E. 3.3.2).
E. 3.8.4 Es trifft zu, dass die von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Taxikosten in der Höhe von CHF 2'842.00 (vgl. Vi act. 40 E. 6.4.2) sehr hoch sind und – ausgehend von den noch im vorinstanzlichen Verfahren angenommenen Zahlen – dazu geführt hätten, dass beide Eltern und die Kinder praktisch auf dem Existenzminimum lebten (vgl. Vi act. 40 E. 9.5). In eigentli- chen Mangelfällen, in denen beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, muss ein Aus- gleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit einem Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts gesucht werden (vgl. Urteil des
Seite 21/74 Bundesgerichts 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2; 5C.282/2022 vom 27. März 2003 E. 3.2). Selbst wenn man auf die von der Vorinstanz angenommenen Zahlen abstellt, handel- te es sich vorliegend aber um keinen Mangelfall (zur aktualisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, vergleichsweise hohe Kosten für die Umsetzung der alternierenden Obhut aufzuwenden. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass monatliche Ausgaben für Taxikosten gemäss den Berechnungen der Vorin- stanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien keine dauerhafte Lösung darstel- len konnten.
E. 3.8.5 Dem trug die Vorinstanz allerdings Rechnung, hielt sie doch ausdrücklich fest, dass definitive und differenzierte Lösungen im Scheidungsverfahren [gemeint: im Scheidungsurteil] zu fin- den seien (vgl. vorne E. 3.2.3). Dem ist beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, rasch eine handhabbare, provisorische Regelung aufzustellen (vgl. vorne E. 2.1 f.). Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. vorne E. 3.5.2).
E. 3.8.6 Wäre die Obhutsregelung gemäss Dritturteil vorsorglich ein weiteres Mal geändert worden, hätte die Gefahr bestanden, dass im Scheidungsurteil erneut hätte darauf zurückgekommen werden müssen. Derart zahlreiche Wechsel in der Obhutsregelung sind mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Dem Interesse der Kinder an stabilen Verhältnissen kam vor diesem Hintergrund Priorität zu. Dabei wäre auch hinzunehmen gewesen, dass die Kinder vorüber- gehend nahe am Existenzminimum gelebt hätten. Nachdem das Scheidungsverfahren mitt- lerweile schon über vier Jahre dauert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4), darf in absehbarer Zeit mit einem Scheidungsurteil gerechnet werden. Bei dieser Ausgangslage schadete die aktuel- le Obhutsregelung den Kindern nicht mehr als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. vorne E. 3.5.2). Deshalb wäre die aktuelle Obhutsregelung in jedem Fall einstweilen beizubehalten gewesen – auch wenn sie die finanziellen Ressourcen der Parteien für eine gewisse Zeit strapaziert hätte (zur aktu- alisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8).
E. 3.8.7 An der Sache vorbei geht sodann die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach sie mit der kost- spieligen Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut für ihren Wegzug nach I.________ "abgestraft" werde. Dasselbe gilt für ihren Verweis auf das strafrechtliche Verbot der Doppel- bestrafung (vgl. vorne E. 3.3.2). Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren und dürfen nicht da- zu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Es geht vorliegend keinesfalls darum, die Gesuchsgegnerin für ihren Wegzug nach I.________ zu bestrafen. Vielmehr ist mit Blick auf das Kindeswohl abzuwägen, ob eine Abänderung der Obhutsregelung angezeigt ist. Die- se Frage war und ist aus den genannten Gründen zu verneinen.
E. 3.8.8 Im Ergebnis entschied die Vorinstanz zu Recht, die alternierende Obhut (einstweilen) beizu- behalten. Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung ist in diesem Punkt ab- zuweisen.
E. 3.9 Die Gesuchsgegnerin rügt ferner nicht, dass es ihr nicht möglich war, die Kinder während der Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen. Sie beanstandet ledig-
Seite 22/74 lich, dass ihr die Vorinstanz dafür keine Kosten für die entsprechenden Fahrten angerechnet habe. Auf diesen Punkt wird im Rahmen der Unterhaltsregelung zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.7.2.8 f.). An der vorinstanzlichen Regelung, wonach die Gesuchsgegnerin die Kinder (für die Dauer des Führerausweisentzugs) während der Schulferien zu bringen und zu holen hat, ist indessen nichts auszusetzen. Allerdings beruhte diese Regelung auf der An- nahme, dass der Gesuchsteller die Kinder ohne Führerausweis nicht selbst bringen und ab- holen kann. Zwischenzeitlich wurde dem Gesuchsteller der Fahrausweis wieder belassen, weshalb kein Anlass für die von der Vorinstanz beschlossene Änderung mehr besteht (vgl. vorne E. 3.6 f.). Demnach ist Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids (in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin) ersatzlos aufzuheben, sodass es bei der in Dispositiv-Ziff. 2.5 des Dritturteils getroffenen Regelung bleibt, wonach die Kinder – ausser nach der Schule – verpflegt zu übergeben und jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen sind. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner beantragt, Dispositiv-Ziff. 2.5 des Dritturteils sei dahinge- hend zu präzisieren, dass die Kinder jeweils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien (Rechtsbegehren-Ziff. 2.3 ihrer Berufung), fehlt es in der Berufung an jeglicher Begründung. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen ist auch nicht ersicht- lich, worin das schutzwürdige Interesse der Gesuchsgegnerin an der beantragten Präzisie- rung bestehen könnte. Im Dritturteil (dortige E. 7.3.4 und 8.5.1.6) wurde festgehalten, dass bei den dem Gesuchsteller angerechneten Mobilitätskosten von CHF 600.00 berücksichtigt ist, dass er die Kinder jeweils in I.________ abholen und wieder dort hinbringen muss (zur Berücksichtigung der Transportkosten in der Unterhaltsberechnung vgl. sodann hinten E. 4.7.2.4 ff.).
E. 3.10 Nachdem die alternierende Obhut beizubehalten ist (vgl. vorne E. 3.6 und 3.8.8), muss auf den in der Berufungsantwort gestellten Eventualantrag des Gesuchstellers (act. 5), die Kin- der seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, nicht weiter eingegangen werden. Abgese- hen davon lägen auch keine Umstände vor, die es rechtfertigen oder gebieten würden, die alleinige Obhut dem Gesuchsteller zuzuteilen.
E. 3.11 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Betreuungsanteile im Dritturteil (vgl. dortige E. 4.9) gestützt auf die dort getroffene Betreuungsregelung mit 35 % für den Gesuchsteller und 65 % für die Gesuchsgegnerin bemessen wurden. Dabei handelt es sich um eine Wertung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4; Furler, Betreuungs- anteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief – Fach- dienst Familienrecht, 3/2023), auf die im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. vorne E. 2.3.3). Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, die Betreu- ungsanteile würden tatsächlich 29 % bzw. 71 % betragen (act. 2 Rz 89), ist sie damit nicht zu hören. Vielmehr ist weiterhin von Betreuungsanteilen von 35 % und 65 % auszugehen.
E. 4 In einem nächsten Schritt sind die Beanstandungen beider Parteien zur vorinstanzlichen Re- gelung des Kindesunterhalts zu beurteilen.
Seite 23/74
E. 4.1 Zum Kindesunterhalt ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 4.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den ge- bührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erzie- hung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und einem allfälligen Betreuungsunterhalt zusammen. Ausgangslage für die Berechnung des Bar- unterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähig- keit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Der sog. Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) deckt die (indirekten) Kosten ab, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer per- sönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Le- bensunterhalt aufzukommen (BGE 150 III 153 E. 5.3.1). Er entspricht mit anderen Worten dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom
22. Mai 2019 E. 5.2.3). Der Betreuungsunterhalt kommt somit wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; 144 III 481 E. 4.3).
E. 4.1.2 Der Kindesunterhalt ist grundsätzlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussvertei- lung zu berechnen (BGE 147 III 308 E. 3; 147 III 265 E. 6.6). Soweit es um verheiratete oder geschiedene Eltern mit gegenseitiger Unterhaltspflicht geht, erfolgt eine Gesamtrechnung (BGE 149 III 441 E. 2.7). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Im Grundsatz ist der Über- schuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen, wovon aber im begründeten Einzel- fall ermessensweise abgewichen werden kann und muss (BGE 149 III 441 E. 2.1).
E. 4.1.3 Bei der Einkommensermittlung sind in erster Linie sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögen- serträge und Vorsorgeleistungen der unterhaltsverpflichteten Elternteile einzubeziehen. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem El- ternteil geschuldet – in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind; dazu gehören etwa Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, allfällige Sozialversicherungsrenten oder Erwerbseinkommen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlini- en der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positio- nen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkas- senprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzu-
Seite 24/74 rechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben. Soweit es die fi- nanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt jedoch auf das sog. familienrechtli- che Existenzminimum zu erweitern (vgl. vorne E. 4.1.2). Dazu gehören unter anderem die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie allenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2), wobei auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen ist (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1).
E. 4.1.4 Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberech- tigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pfle- ge und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elterntei- le, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leis- tungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGE 147 III 265 E. 5.5; Maier, Unterhalts- berechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1040; zur Berech- nung: Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, Anwaltsrevue 5/2023 S. 224 ff., 228; kritisch zur Matrix etwa: Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Be- rechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom
11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2/2021 S. 251 ff., 276). Dabei handelt es sich nicht um eine rein rechnerische Operation. Die vorgenannten Grundsätze sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Matrix gestaltet sich folgendermassen (Darstellung aus Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt
– ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2/2025 S. 281 ff., 303):
E. 4.1.5 Gerade in Konstellationen geteilter Kinderbetreuung tragen regelmässig beide Eltern einen Teil der Kinderunterhaltskosten (Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2/2019, S. 450 ff., 477). Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für
Seite 25/74 das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demge- genüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Februar 2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3), namentlich indem vor der endgültigen Festsetzung der Unter- haltsbeiträge die vom Unterhaltsschuldner direkt getragenen Kinderkosten in Abzug gebracht werden (vgl. Fisch, a.a.O., S. 477). Auch die auf die Kinder entfallenden Überschussanteile sind grundsätzlich im Verhältnis der Betreuungsanteile zu verteilen (vgl. Urteil des Oberge- richts Zürich LE210039 vom 27. Januar 2022 E. III.4.2.1). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet, als er gemäss den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil eine Ausgleichszahlung zu leisten, die als Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist (Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2024.154 vom 12. Februar 2025 E. 4.6.1).
E. 4.2 Im Dritturteil, das Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens bildet, präsentierte sich die finanzielle Situation der Parteien – ausgehend von einem Betreuungsanteil des Ge- suchstellers von 35 % und einem solchen der Gesuchsgegnerin von 65 % – wie folgt (Beträ- ge jeweils in CHF): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'178.40 4'834.30 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 Total Einkommen 4'178.40 4'834.30 200.00 200.00 Existenzminimum Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 1'720.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 374.75 359.25 90.95 90.95 IPV -374.75 -82.90 -60.20 -60.20 Gesundheitskosten 83.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 600.00 0.00 Auswärtige Verpflegung 0.00 0.00 Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 p.m. p.m. Total Existenzminimum 3'076.00 515.00 515.00 2'812.90 932.50 1'015.25 Überschuss/Manko 1'102.40 -515.00 -515.00 2'021.40 -732.50 -815.25 Gestützt darauf erwog das Obergericht, nach Abzug der jeweils bei ihnen direkt anfallenden Kinderkosten verbliebe dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 72.40 und der Ge- suchsgegnerin ein Überschuss von rund CHF 470.00. Der Gesuchsteller verfüge deshalb über fast keine Mittel mehr, weshalb er zu keinen weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet
Seite 26/74 werden könne. Die Gesuchsgegnerin leiste sowohl 65 % der Betreuung als auch 60 % des Barunterhalts. Deshalb sei ihr der Überschuss von CHF 470.00 zu belassen. Demzufolge schulde mit (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut per 1. Januar 2023 keine Partei der anderen mehr einen Unterhaltsbeitrag (dortige E. 4.9 und 7.4 ff.).
E. 4.3 Die Vorinstanz änderte diese Unterhaltsregelung und traf die in Dispositiv-Ziff. 1.2 des ange- fochtenen Entscheids festgehaltene Anordnung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.7). Sie be- gründete diese Änderung im Wesentlichen wie folgt:
E. 4.3.1 Der Gesuchsteller mache als Abänderungsgründe tiefere Prämienverbilligungen, altersbe- dingt höhere BVG-Abzüge und erhöhte Mobilitätskosten aufgrund des Führerausweisentzugs geltend (Vi act. 40 E. 6 und 6.1). Bei der Abänderung des Unterhalts sei darauf abzustellen, ob die massgebenden Berechnungsgrundlagen seit Rechtskraft des abzuändernden Ent- scheids eine erhebliche und dauerhafte Veränderung erfahren hätten. In der Praxis behelfe man sich zuweilen mit Prozentsätzen. Bei knappen Verhältnissen seien schon Veränderun- gen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von 5 % erheblich. Sei dem Unterhaltsschuldner nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen worden, sei bereits eine minime Veränderung erheblich. Dauerhaft sei eine Veränderung, wenn ungewiss sei, wie lange sie anhalte. Eine über vier Monate dauernde Veränderung gelte als dauerhaft (Vi act. 40 E. 6.3).
E. 4.3.1.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers habe sich gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2023 (Vi act. 1/2) auf CHF 4'125.90 (CHF 3'808.55 × 13 ÷ 12) und gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2024 (Vi act. 23/8) auf CHF 4'205.45 (CHF 3'881.95 × 13 ÷ 12) belaufen. Im Vergleich zum im Dritturteil angenommenen Nettoeinkommen (CHF 4'178.40) habe dies einer Einkommensreduktion von CHF 52.50 (1,25 %) im Jahr 2023 bzw. einer Ein- kommenserhöhung um CHF 27.05 (0,65 %) im Jahr 2024 entsprochen. Die Einkommensver- ringerung im Jahr 2023 sei zwar nur vorübergehend, aber nicht mehr nur kurzzeitig gewesen. Die individuelle Prämienverbilligung des Gesuchstellers betrage nicht wie im Dritturteil ange- nommen CHF 374.75, sondern mit CHF 187.35 pro Monat rund 50 % weniger (Vi act. 1/1). Auch diese Veränderung sei dauerhaft. Sodann beliefen sich die Krankenkassenprämie seit Januar 2024 auf CHF 415.95 (act. 77/23 im Verfahren A1 2020 71; Vi act. 40 E. 6.4.1 f.).
E. 4.3.1.2 Bei den gestiegenen Mobilitätskosten sei ebenfalls von einer dauerhaften Veränderung aus- zugehen. Dem Gesuchsteller sei der Führerausweis vorsorglich entzogen worden und sein Wohnort (N.________) sei mit dem ÖV nicht zu erreichen. Für die Zurücklegung seines Ar- beitswegs und das Holen und Bringen der Kinder sei er somit bis auf Weiteres zumindest teilweise auf einen Fahrdienst angewiesen. Das Strecken-Abo von G.________ nach L.________ koste monatlich CHF 300.00. Für die Fahrten vom zwischen dem N.________ und dem Bahnhof [G.________] sowie für das Holen und Bringen der Kinder habe "J.________ Taxi" dem Gesuchsteller Pauschalen von CHF 950.00 in den geraden und von CHF 845.00 in den ungeraden Wochen offeriert (Vi act. 31/2), d.h. durchschnittlich CHF 897.50 pro Woche. Es rechtfertige sich, dem Gesuchsteller diese Kosten für die abseh- bare Dauer des Scheidungsverfahrens – abgesehen von den 14 Wochen Schulferien – anzu- rechnen. Somit sei von monatlichen Taxikosten von CHF 2'842.00 auszugehen (CHF 897.50 × 38 Wochen ÷ 12 Monate). Der Gesuchsteller habe die Kinder bei den Taxifahrten jeweils zu begleiten und für einen Transport mit altersgerechten Kindersitzen zu sorgen. Insgesamt
Seite 27/74 beliefen sich die Mobilitätskosten des Gesuchstellers [ab Juli 2024] auf CHF 3'142.00 pro Monat (Vi act. 40 E. 6.4.1 f.).
E. 4.3.1.3 Hingegen könnten die vom Gesuchsteller für die Zeit davor geltend gemachten Garagie- rungs- und Amortisationskosten sowie die zusätzlich geltend gemachten Kilometer keine Berücksichtigung finden, da das Abänderungsverfahren nicht der Korrektur der im Ur- sprungsentscheid getroffenen Wertungen diene. Gleich verhalte es sich mit den vom Ge- suchsteller geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung. Das Bundesgericht habe erwogen, dass der Gesuchsteller Anlass gehabt hätte, "vor dem Obergericht" Garagierungs- kosten auszuweisen. Zudem habe das Bundesgericht das Argument, wonach die Amortisati- onskosten beim Unterhalt zu berücksichtigen seien, mittlerweile mehrfach beurteilt und nicht abgeändert. Die Gesuchsgegnerin mache sodann erneut geltend, dass die Wohnkosten des Gesuchstellers maximal CHF 500.00 betragen würden. Auch diese Ausführungen zielten auf eine unzulässige Korrektur der Wertungen im Dritturteil ab [weshalb weiterhin mit CHF 1'500.00 zu rechnen sei]. Unverändert seien im Weiteren der Grundbetrag [von CHF 1'350.00] sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 83.00. Vor Juli 2024 [Entzug des Führerausweises] sei mit den gerichtsüblichen Pauschalen für die Kommunika- tion [CHF 100.00] und Versicherungen [CHF 50.00] zu rechnen. Die Steuern seien mangels sichtbarer Veränderung bei CHF 143.00 zu belassen (Vi act. 40 E. 6.4.1 f.).
E. 4.3.1.4 Zusammenfassend habe sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers seit Februar 2023 um gesamthaft CHF 258.80 reduziert (CHF 52.50 verringertes Einkommen + CHF 206.30 er- höhter Bedarf). Im Vergleich zum Dritturteil entspreche dies einer Reduktion von 40,1 %, die als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren sei. Seit dem Entzug des Führerausweises im Ju- li 2024 sei der Gesuchsteller infolge der hohen Mobilitätskosten nicht einmal in der Lage, seinen eigenen Bedarf von CHF 5'553.60 selbst zu decken (Vi act. 40 E. 6.4.2 f.).
E. 4.3.2 Selbst wenn man die Veränderungen auf Seiten des Gesuchstellers von Februar 2023 bis Juni 2024 nicht als wesentlich ansähe, liege aufgrund der Einkommensveränderung bei der Gesuchsgegnerin ein Abänderungsgrund vor. Im August 2023 habe die Gesuchsgegnerin ihr Pensum von 59 % auf 81 % erhöht. Gemäss Lohnabrechnung verdiene sie seit August 2023 monatlich netto CHF 7'452.60 inkl. Kinderzulagen (CHF 6'879.35 × 13 ÷ 12 [act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71]). Seit Januar 2024 betrage der monatliche Nettolohn CHF 7'561.25 inkl. Kinderzulagen (CHF 6'979.60 × 13 ÷ 12 [act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71]). Schon im August 2023 habe sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Dritturteil von CHF 4'834.30 um CHF 2'218.30 (46 %) auf CHF 7'052.60 erhöht (Vi act. 40 E. 7).
E. 4.3.3 Aufgrund der wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse seit dem Dritturteil sei der Unterhalt neu festzusetzen. Es sei von der gleichen Berechnungsmethode wie im Drittur- teil – d.h. der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussvertei- lung – auszugehen und bei sämtlichen Parametern zu prüfen, ob sie sich dauerhaft verändert hätten. Dabei seien fünf Phasen zu unterscheiden. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und dem hohen Bedarf des Gesuchstellers [ab Juli 2024] sei nur in den ersten vier Phasen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum zu rechnen; ab der fünften Phase sei auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (Vi act. 40 E. 8 und 9).
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E. 4.3.3.1 Die erste Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023. In diesem Zeit- raum sei neben den bereits erwähnten Änderungen zu berücksichtigen, dass sich die Prämi- enverbilligung für das Jahr 2022 gemäss definitiver Verfügung auf CHF 126.30 für die Ge- suchsgegnerin und auf je CHF 75.25 für die Kinder belaufen habe (act. 90/61 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'125.90 4'834.30 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'282.30 515.00 515.00 2'769.50 917.45 1'000.20 Überschuss/Manko 843.60 -515.00 -515.00 2'064.80 -717.45 -800.20 Das Einkommen des Gesuchstellers reiche somit aus, um seinen eigenen Bedarf sowie die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von je CHF 421.80 zu bezahlen. Der restliche Barun- terhalt von CHF 93.20 [pro Kind] sei von der Gesuchsgegnerin zu stemmen. Nach Abzug der ungedeckten Kinderkosten verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 360.75, der ihr zu belassen sei, zumal sie 65 % der Betreuung und 67 % des Barunterhalts leiste (Vi act. 40 E. 9.1).
E. 4.3.3.2 Die zweite Phase betreffe den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Bedarfszahlen seien gegenüber der ersten Phase unverändert; erhöht habe sich jedoch das Einkommen der Gesuchsgegnerin. Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'125.90 7'052.60 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'282.30 515.00 515.00 2'769.50 917.45 1'000.20 Überschuss/Manko 843.60 -515.00 -515.00 4'283.10 -717.45 -800.20 Der Gesuchsteller sei nach wie vor in der Lage, die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von je CHF 421.80 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin habe entsprechend den restlichen Ba- rbedarf von je CHF 93.20 zu tragen. Der ihr verbleibende Überschuss von CHF 2'579.05 sei ihr aus den genannten Gründen zu belassen. Zudem arbeite sie mehr, als dies gemäss Schulstufenmodell und ihrem Betreuungsanteil von ihr erwartet werden könne (Vi act. 40 E. 9.2).
E. 4.3.3.3 Die dritte Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024. Beide Parteien hätten per 1. Januar 2024 eine Lohnerhöhung erhalten. Zudem seien die Veränderungen bei der Krankenkassenprämie des Gesuchstellers (CHF 415.95) sowie der individuellen Prämi- enverbilligung für die Gesuchsgegnerin (CHF 181.75) und die Kinder (je CHF 68.50) zu berücksichtigen (act. 90/62 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'161.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'304.60 515.00 515.00 2'714.05 924.20 1'006.95 Überschuss/Manko 900.85 -515.00 -515.00 4'447.20 -724.20 -806.95
Seite 29/74 Der Gesuchsteller sei mithin in der Lage, die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten im Um- fang von je CHF 450.40 zu bezahlen. Der restliche Barunterhalt von je CHF 64.60 habe die Gesuchsgegnerin zu tragen. Der verbleibende Überschuss von CHF 2'786.86 sei ihr aus den bereits genannten Gründen zu belassen (Vi act. 40 E. 9.3).
E. 4.3.3.4 Die vierte Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. Juni 2024. Ab Mai 2024 hät- ten sich die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von CHF 1'720.00 auf CHF 2'331.00 erhöht (act. 95/69 im Verfahren A1 2020 71). Die Wohnkostenanteile der Kinder würden somit neu je CHF 582.75 betragen. Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusam- menfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'162.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'304.60 515.00 515.00 3'019.55 1'076.95 1'159.70 Überschuss/Manko 900.85 -515.00 -515.00 4'142.70 -876.95 -959.70 Der Barunterhalt sei wie in der dritten Phase zu bestreiten. Der Gesuchsgegnerin verbleibe anschliessend noch ein Überschuss von CHF 2'176.85, der ihr zu belassen sei (Vi act. 40 E. 9.4).
E. 4.3.3.5 Die fünfte Phase betreffe den Zeitraum ab dem 1. Juli 2024 [Entzug des Führerausweises des Gesuchstellers]. In dieser Phase sei nur noch auf das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum abzustellen. Entsprechend seien die überobligatorische Krankenversicherung, die Kommunikations- und Versicherungspauschale und die Steuern nicht im Bedarf zu berück- sichtigen. Hinzu kämen die Mobilitätskosten des Gesuchstellers von CHF 3'142.00. Der Ge- suchsgegnerin seien weiterhin keine Mobilitätskosten anzurechnen. Sie habe die Kinder zwar während den 14 Wochen Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und zu holen. Da indes beide Elternteile je fünf Wochen Ferien mit den Kindern verbringen könnten, würden sich diese Fahrten auf einige wenige Male beschränken. Schliesslich beliefen sich die Betreu- ungskosten von F.________ seit August 2024 auf CHF 338.30 und diejenigen von E.________ auf CHF 325.50 pro Monat (act. 90/67 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'162.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 5'553.60 515.00 515.00 2'693.00 1'190.70 1'203.50 Überschuss/Manko -1'348.15 -515.00 -515.00 4'469.25 -990.70 -1'003.50 Aufgrund der immensen Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts reiche das Einkommen des Gesuchstellers nicht aus, um seinen eigenen Bedarf und die bei ihm anfallenden Kinder- kosten zu decken. Der Gesuchsgegnerin erziele dagegen einen Überschuss von CHF 4'469.25. Dieser erlaube es ihr, die bei ihr und beim Gesuchsteller anfallenden Kinder- kosten zu decken. Nach Abzug sämtlicher Kinderkosten verbleibe der Gesuchsgegnerin ein Restüberschuss von CHF 1'445.05. Damit habe sie sich an den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. am Unterhalt des Gesuchstellers zu beteiligen. Der verbleibende Über- schuss von CHF 96.90 sei ihr zu belassen (Vi act. 40 E. 9.5).
Seite 30/74
E. 4.3.4 Im Ergebnis habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller folgende monatliche Unterhalts- beiträge zu leisten (Vi act. 40 E. 9.6 [vgl. Dispositiv-Ziff. 1.2]) Für
1. Februar bis 31. Dezember 2023
1. Januar bis 30. Juni 2024 Ab 1. Juli 2024 E.________ CHF 93.20 (Barunterhalt) CHF 64.60 (Barunterhalt) CHF 515.00 (Barunterhalt) F.________ CHF 93.20 (Barunterhalt) CHF 64.60 (Barunterhalt) CHF 515.00 (Barunterhalt) Gesuchsteller - - CHF 1'348.15 (Ehegattenunterhalt)
E. 4.4 Beide Parteien erheben zahlreiche Rügen gegen die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind diese Rügen teilweise begründet. Hinzu kommt, dass inzwischen zahlreiche neue Erkenntnisse vorliegen und das Berufungsgericht seinem Ent- scheid diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, wie sie sich im Urteilszeitpunkt prä- sentieren (vgl. vorne E. 2.3.5). Entsprechend wird nach der Prüfung der Rügen eine neue Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der aktuellsten Informationen vorzunehmen sein (vgl. hinten E. 4.8).
E. 4.5 Die Gesuchsgegnerin bestritt in der Berufung zunächst, dass vor November 2024 ein Ab- änderungsgrund vorlag. Die Vorinstanz habe den Lohn des Gesuchstellers im Jahr 2023 falsch berechnet. Bei Berücksichtigung des richtigen Lohns von CHF 4'240.17 [anstatt CHF 4'125.90] verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 957.87 und nach De- ckung der Kinderkosten noch ein Manko von CHF 72.13. Das sei minimal und rechtfertige keine Abänderung (act. 2 Rz 43 f.). Auch ihre Lohnerhöhung per August 2023 rechtfertige keine Abänderung (act. 2 Rz 88 ff.). Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2023 sei vom Obergericht ohnehin keine neue Berechnung vorzunehmen, da der Gesuchsteller den Unter- halt für diese Periode gar nicht angefochten habe (act. 4 Rz 56). Nachdem die IV-Stelle Zug zwischenzeitlich eine Rente zugunsten des Gesuchstellers und der beiden Kinder verfügt hatte, bringt die Gesuchsgegnerin nun vor, es sei im Rahmen der Offizialmaxime zu prüfen, ob ihr ab Februar 2023 ein Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge zustehe (act. 29 Rz 32 f.).
E. 4.5.1 Eine Abänderung setzt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung voraus (vgl. vorne E. 2.3.1). Bei der Frage, was wesentlich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Ver- hältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer liegt als bei gu- ten wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen stellt bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung dar, nicht aber bei fi- nanziell guten Verhältnissen (Urteil des Obergerichts Zürich LY180038 vom 8. März 2019 E. C.2; Six, a.a.O., N 4.05). Als Faustregel sind bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen bereits Veränderungen von 5 % als erheblich anzusehen (Urteil des Obergerichts Zürich LY150025 vom 6. November 2015 E. D.4.1). Referenzmass bildet die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit, verstanden als das Gesamtnettoeinkommen abzüglich des Gesamtbedarfs (Staub, a.a.O., N 283). In Unterhaltsangelegenheiten gilt als Faustregel eine Veränderung von vier Monaten als dauerhaft (Staub, a.a.O., N 297; vgl. auch BGE 143 III 617 E. 5.2).
E. 4.5.2 Auf die Unterhaltsberechnung wird noch im Einzelnen zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.8). Eine neue Unterhaltsberechnung rechtfertigt sich indes schon allein deswegen, weil die IV-Stelle Zug dem Gesuchsteller rückwirkend eine Rente von monatlich CHF 1'190.00 und den Kindern eine solche von je CHF 476.00 zusprach (act. 22; vgl. hinten E. 4.6.3.2 ff.).
Seite 31/74 Darin ist ohne Weiteres eine wesentliche und dauerhafte Veränderung zu erblicken, die eine Neuberechnung rechtfertigt (vgl. vorne E. 2.3.4 f.).
E. 4.5.3 So oder anders ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab 1. Februar 2023 (Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs) neu regelte. Ausgehend von den noch von der Vorinstanz angenommenen Zahlen anerkannte selbst die Gesuchsgegnerin, dass beim Gesuchsteller im Jahr 2023 ein Manko vorgelegen hätte und sein familienrechtli- ches Existenzminimum nicht mehr gedeckt gewesen wäre: Während im Dritturteil noch von einem Überschuss des Gesuchstellers von CHF 1'102.40 ausgegangen wurde (vgl. vorne E. 4.2), nahm die Gesuchsgegnerin einen Überschuss von CHF 957.87 an. Auch wenn man auf diese Zahlen abstellte, entspräche dies einem Rückgang der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Gesuchstellers um mehr als 13 % für mindestens ein Jahr. Diese Veränderung hätte es angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien gerechtfertigt, den Unterhalt neu zu regeln. Der (ursprüngliche) Einwand der Gesuchsgegnerin ist demnach un- begründet.
E. 4.5.4 Bei dieser Ausgangslage kann an sich auch offenbleiben, ob das erhöhte Einkommen der Gesuchsgegnerin per August 2023 seinerseits einen Abänderungsgrund darstellt. Die Ge- suchsgegnerin bestreitet jedoch nicht, dass sich ihr Einkommen im August 2023 gegenüber den im Dritturteil angenommenen CHF 4'834.30 um CHF 2'218.30 (46 %) auf CHF 7'052.60 erhöhte (vgl. vorne E. 4.3.2). Diese Änderung ist ohne Weiteres als wesentlich anzusehen und rechtfertigte ebenfalls eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge.
E. 4.5.5 Zum Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe den Unterhalt für die Periode von Februar bis Juli 2023 gar nicht angefochten, weshalb diesbezüglich eine neue Berech- nung durch das Obergericht zu unterbleiben habe (vgl. vorne E. 4.5), ist der Ordnung halber Folgendes festzuhalten: Die Gesuchsgegnerin hat die vorinstanzliche Unterhaltsregelung mit ihrer eigenen Berufung (auch) für die Periode von Februar bis Juli 2023 angefochten. Folg- lich hat das Obergericht die Unterhaltsbeiträge auch für diesen Zeitraum von Amtes wegen festzulegen (vgl. vorne E. 1.4). Die Frage, ob dies (allein) gestützt auf die Anträge des Ge- suchstellers möglich wäre (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.5.3), stellt sich somit nicht.
E. 4.6 Im Weiteren beanstanden beide Parteien die Einkommen, auf welche die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid abstellte.
E. 4.6.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe das Einkommen des Gesuchstellers falsch berechnet. Anstatt auf den Lohnausweis 2023 abzustellen, habe sie den Nettolohn vom Ja- nuar 2023 mal 13 durch 12 gerechnet. Der Nettolohn berechne sich aber aus zwölfmal dem Nettolohn zuzüglich eines 13. Monatslohns ohne Pensionskassenbeitrag und ohne Abzüge für Krankentaggeld, Langzeitkrankheit und Langzeitunfall. Gemäss Lohnausweis 2023 betra- ge der Nettolohn des Gesuchstellers CHF 4'240.17 (act. 2 Rz 41 ff.); im Jahr 2024 habe er sich auf CHF 4'326.58 belaufen (act. 29 Rz 3). Zudem sei (neu) zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller und die Kinder jedenfalls seit dem 1. Februar 2023 (Rechtshängigkeit des Abänderungsgesuchs) Anspruch auf eine IV-Rente von CHF 1'190.00 bzw. je CHF 476.00 hät- ten (act. 29 Rz 19 ff.).
Seite 32/74 Der Gesuchsteller erhebt ähnliche Einwände in Bezug auf das Einkommen der Gesuchsgeg- nerin. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin habe sich per August 2023 merklich erhöht. Die Vorinstanz habe das Einkommen aber falsch ermittelt, indem sie das Monatseinkommen mal 13 durch 12 gerechnet habe. Sie vergesse dabei, dass "das BVG" auf 12 Monate aufgeteilt werde und beim 13. Monatslohn nicht in Abzug gebracht werde. Folglich sei bei der Ge- suchsgegnerin von einem Einkommen von rund CHF 7'200.00 (zzgl. Kinderzulagen) auszu- gehen (act. 1 Rz 15). Gemäss Lohnausweis habe der monatliche Nettolohn im Jahr 2024 CHF 7'567.41 betragen (act. 27 S. 2). Die Verfügung der IV-Stelle Zug habe der Gesuchstel- ler angefochten; die verfügte Rente sei somit nicht rechtskräftig, der definitive Rentenbetrag könne höher oder tiefer ausfallen und er habe bislang keine Renten erhalten (act. 27 S. 1 und act. 31 S. 1)
E. 4.6.2 Zum Einkommen gehören bei unselbstständig Erwerbstätigen insbesondere das Einkommen gemäss Lohnausweis, inklusive anteilsmässiger Anrechnung eines allfälligen 13. Monats- lohns, sowie allfällige AHV- und IV-Renten (Maier/Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4a; vgl. vorne E. 4.1.3). Als Lohnbestandteil ist der 13. Monatslohn BVG-beitragspflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG). In der Praxis wer- den die (zwölf) monatlichen BVG-Abzüge häufig auf dem Jahreslohn berechnet. Bei der (an- teiligen) Umrechnung des 13. Monatslohns auf einen Monat gestützt auf eine Lohnabrech- nung (und nicht auf den Jahreslohnausweis) ist diesfalls zu beachten, dass auf dem 13. Mo- nat kein zusätzlicher BVG-Abzug erfolgt (vgl. Six, a.a.O., N 2.128). Der monatliche Nettolohn ist diesfalls (annäherungsweise) wie folgt zu berechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2020 71 vom 17. Juni 2022 E. 3.7 und 3.10): Nettolohn + ([Nettolohn + Pensionskassenbeitrag] ÷ 12). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich sodann, die betragsmässig nicht ins Gewicht fallenden Abzüge beim Gesuchsteller für Krankentaggeld, Langzeitkrankheit und Langzeitunfall ausser Acht zu lassen (vgl. vorne E. 4.6.1).
E. 4.6.3 Zunächst ist auf das Einkommen des Gesuchstellers einzugehen.
E. 4.6.3.1 Gemäss den eingereichten Lohnausweisen betrug das Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahr 2023 CHF 50'882.00 (act. 16/4 bzw. act. 81/25 im Verfahren A1 2020 71) und im Jahr 2024 CHF 51'919.00 (act. 16/4). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'240.15 im Jahr 2023 und von CHF 4'326.60 im Jahr 2024. Seit Januar 2025 ver- dient der Gesuchsteller monatlich CHF 3'964.80 netto (act. 16/5). Unter anteiliger Berück- sichtigung des 13. Monatslohns ergäbe dies einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'311.10 (CHF 3'964.80 + [CHF 3'964.80 + CHF 190.80] ÷ 12). Damit läge der Nettolohn im Jahr 2025 jedoch tiefer als im Jahr 2024, obwohl der monatliche Bruttolohn im Vergleich zum Januar 2024 um CHF 100.00 gestiegen ist (vgl. act. 81/26 im Verfahren A1 2020 71 und act. 16/5). Auch in den Jahren 2023 und 2024 führt die vorgenannte Berechnungsformel (vgl. E. 4.6.2) – gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Januar 2023: act. 61/12 im Verfah- ren A1 2020 71; Januar 2024: act. 81/26 im Verfahren A1 2020 71) und verglichen mit den Jahreslohnausweisen (act. 16/4) – zu einem jeweils rund CHF 100.00 zu tiefen Nettoein- kommen. Diese Diskrepanz erklärt der Gesuchsteller nicht. Für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens sind deshalb auch für das Jahr 2025 weitere CHF 100.00 hinzuzu- rechnen. Dieser Zuschlag erscheint mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Ge- suchstellers im Jahr 2024 (CHF 4'326.60) auch insofern plausibel, als eine Erhöhung des
Seite 33/74 monatlichen Bruttolohns um CHF 100.00 zu einer Erhöhung monatlichen Nettolohns in ähnli- chem Umfang führen dürfte, wenn man den 13. Monatslohn (und die Abzüge) anteilig berücksichtigt. Demzufolge ist seit Januar 2025 von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'411.00 auszugehen.
E. 4.6.3.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle Zug am 21. Februar 2025 eine Ren- tenverfügung erliess. Darin erwog sie, der Gesuchsteller habe (rückwirkend) ab 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Rente; zurzeit werde noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt; um Verzögerungen zu ver- meiden, werde die laufende IV-Rente ab 1. März 2025 ausbezahlt. Die (halbe) IV-Rente für den Gesuchsteller beträgt CHF 1'190.00, jene der Kinder je CHF 476.00 (act. 22).
E. 4.6.3.3 Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass der Gesuchsteller seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Massnahmeverfahrens (1. Februar 2023) keine Drittleistungen erhalten habe. Entsprechend sei ihm die IV-Rente rückwirkend per 1. Februar 2023 anzurechnen (act. 29 Rz 24). Diesem Hinweis widersprach der Gesuchsteller in der Folge nicht (act. 31). Demzu- folge ist – jedenfalls für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens (vgl. vorne E. 2.1) – davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Februar 2023 Anspruch auf eine monatliche IV-Rente von CHF 1'190.00 hat.
E. 4.6.3.4 Der Gesuchsteller wendet zwar ein, er habe diese IV-Verfügung angefochten; der definitive Rentenbetrag könne höher oder tiefer ausfallen und er habe bislang keine Renten erhalten (vgl. vorne E. 4.6.1). Weshalb ernstlich damit zu rechnen ist, dass die dem Gesuchsteller zu- gesprochene Rente wesentlich tiefer ausfallen könnte, erläutert der Gesuchsteller jedoch nicht. Demnach erscheint zumindest glaubhaft (vgl. vorne E. 2.1), dass dem Gesuchsteller eine Rente in der verfügten Höhe von CHF 1'190.00 ausgerichtet werden wird, zumal dem Gesuchsteller voraussichtlich Gelegenheit zum Rückzug seiner Beschwerde eingeräumt würde, sollte das Verwaltungsgericht eine Änderung der IV-Verfügung zu seinen Ungunsten in Betracht ziehen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f.). Folglich ist dieser Be- trag seit dem 1. Februar 2023 nebst dem Lohn als Einkommen des Gesuchstellers zu berücksichtigen.
E. 4.6.3.5 Abzusehen ist im vorliegenden Massnahmeverfahren hingegen von den von der Gesuchs- gegnerin verlangten Abklärungen dazu, ob dem Gesuchsteller dereinst auch eine IV-Rente der Pensionskasse zugesprochen wird (act. 29 Rz 25; vgl. vorne E. 2.1), insbesondere da allfällige Leistungen der Pensionskasse mit Leistungen der IV-Stelle koordiniert werden (vgl. Art. 34a BVG).
E. 4.6.4 Als Nächstes ist auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin einzugehen.
E. 4.6.4.1 Gemäss dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2023 betrug das Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin CHF 70'597.00 (ohne Kinderzulagen [CHF 4'800.00]; act. 17/13 bzw. act. 90/58b im Verfahren A1 2020 71). Dabei ist zwischen dem Zeitraum von Januar bis Juli (59 % Pensum) und von August bis Dezember (81 % Pensum) zu unterscheiden:
E. 4.6.4.2 Von Januar bis Juli 2023 betrug der Nettolohn der Gesuchsgegnerin (ohne Kinderzulagen) CHF 4'615.85 und der Pensionskassenbeitrag CHF 381.20 (act. 90/59 im Verfahren A1 2020
Seite 34/74 71 [die geringfügige Einkommenserhöhung im Juli 2023 rechtfertigt keine separate Berech- nung; vgl. dazu hinten E. 4.8.6]). Unter anteiliger Berücksichtigung des 13. Monatslohns entspricht dies einem Nettoeinkommen von CHF 5'032.25 (vgl. vorne E. 4.6.2).
E. 4.6.4.3 Von August bis Dezember 2023 betrug der Nettolohn der Gesuchsgegnerin CHF 6'479.35 (ohne Kinderzulagen) und der Pensionskassenbeitrag CHF 538.70 (act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71). Unter anteiliger Berücksichtigung des 13. Monatslohns entspricht dies einem Nettoeinkommen von CHF 7'064.20 (vgl. vorne E. 4.6.2).
E. 4.6.4.4 Gemäss dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2024 betrug das Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin CHF 86'008.90 (ohne Kinderzulagen [CHF 4'800.00]; act. 17/13). Dies ent- spricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'167.40 (für das gesamte Jahr 2024).
E. 4.6.4.5 Seit Januar 2025 verdient die Gesuchsgegnerin monatlich CHF 6'653.80 netto (ohne Kinder- zulagen [CHF 215.00]), während der Pensionskassenbeitrag CHF 552.95 beträgt (act. 17/14). Unter anteiliger Berücksichtigung des 13. Monatslohns ergibt dies einen monat- lichen Nettolohn von CHF 7'254.35 (vgl. vorne E. 4.6.2).
E. 4.6.5 Als Einkommen der Kinder sind bei der Unterhaltsberechnung namentlich die Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten zu berücksichtigen (vgl. Art. 285a ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3).
E. 4.6.5.1 Die monatlichen Kinderzulagen betrugen von Februar 2023 bis Dezember 2024 je CHF 200.00. Seit Januar 2025 beträgt die Kinderzulage im Kanton Zürich CHF 215.00 (htt- ps://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/neuerungen/hoehere-familienzulagen-ab-2025.html, besucht am 23. Juni 2025; act. 17/14).
E. 4.6.5.2 Im Weiteren sind bei den Kindern – analog zum Gesuchsteller – rückwirkend per 1. Februar 2023 die monatlichen IV-Kinderrenten von je CHF 476.00 zu berücksichtigen (act. 22; vgl. vorne E. 4.6.3.2 ff.).
E. 4.6.6 Zusammengefasst präsentieren sich die massgeblichen Einkommen (in CHF) wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Februar – Juli 2023 5'032.25 August – Dezember 2023 5'430.15 7'064.20 Januar – Dezember 2024 5'516.60 7'164.40 676.00 676.00 Ab Januar 2025 5'601.00 7'254.35 691.00 691.00
E. 4.7 Sodann sind sich die Parteien bei verschiedenen Positionen ihres Bedarfs uneinig.
E. 4.7.1 Der Gesuchsteller rügt zunächst, dass die Vorinstanz ihm keine Garagierungskosten, keine Amortisationskosten und keine Kosten für auswärtige Verpflegung anrechnete (act. 1 Rz 4 ff.; vgl. vorne E. 4.3.1.3). Die Gesuchsgegnerin führt hingegen an, diese Kosten könnten nicht mehr berücksichtigt werden und der Gesuchsteller belege auch nicht, wie er auf die behaup- teten Mobilitätskosten komme (act. 4 Rz 16).
Seite 35/74
E. 4.7.1.1 Der Gesuchsteller hält die Erwägung der Vorinstanz, wonach Parameter, die sich nicht ver- ändert hätten, nicht angepasst werden dürften, für falsch. Das Bundesgericht habe festgehal- ten, dass bei der Neufestsetzung der Kinderalimente die einzelnen Parameter der Unter- haltsbemessung zu aktualisieren seien, wobei unter Umständen auch "unverändert gebliebe- ne Parameter" angepasst werden dürften. Es sei kritisch zu hinterfragen, ob eine "[Nicht-] Änderungsklausel" überhaupt mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sei. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB werde der Unterhalt bei veränderten Verhältnissen (gesamthaft) neu festgesetzt oder aufgehoben. Unter diesen Umständen ergebe die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach ein Abänderungsverfahren nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids bezwecke, we- nig Sinn. Im Sinne eines Grundsatzentscheids sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass bei Bestehen eines Abänderungsgrunds auf der zweiten Stufe sämtliche Parameter der Aktualisierung zugänglich seien. Anhand der einschlägigen Rechtsprechung sei zu prüfen, ob die Garagierungskosten und die auswärtige Verpflegung einer Aktualisierung zugänglich seien. Die Vorinstanz habe die Mobilitätskosten und die aus- wärtige Verpflegung nicht mit Hinweis auf früher ergangene Urteile ausser Acht lassen dür- fen. Im letzten Abänderungsverfahren habe der Gesuchsteller – wie das Obergericht selbst ausgeführt habe – keine Garagierungs- und Amortisationskosten geltend gemacht. Neu ma- che er solche geltend. Es sei allgemeinnotorisch, dass in L.________ (ZH), O.________ (ZG) und G.________ (ZG) keine kostenlose Parkplätze existierten. Der Gesuchsteller habe zwar eine Garage im N.________, auswärts aber nicht. Erweitere man die Mobilitätskosten um die Garagierungskosten und die Amortisationskosten, entstehe ein Betrag von rund CHF 900.00, der im Existenzminimum [Bedarf] zu berücksichtigen sei. Zudem hätte die Vor- instanz Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 berücksichtigen müssen. Sie könne nämlich nicht aufzeigen, dass diese Kosten nicht anfielen. Das MEDAS-Gutachten gehe denn auch von einer Präsenzzeit von sechs Stunden und erhöhtem Pausenbedarf aus (act. 1 Rz 4 ff.).
E. 4.7.1.2 Vorab ist dem Gesuchsteller insoweit beizupflichten, als in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bisweilen zu lesen ist, bei der Neufestsetzung der Kinderalimente dürften "unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter" angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Diese Formulierung ist missverständlich, denn was sich nicht geändert hat, kann nicht angepasst werden (Staub, a.a.O., N 368). Aus der weiteren Rechtsprechung des Bun- desgerichts ergibt sich jedoch ohne Weiteres, was damit gemeint ist: Es geht darum, dass bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge – auf der zweiten Stufe (vgl. vorne E. 2.3.4) – sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren sind, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits einen Abänderungsgrund darstellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.2; 5A_1018/2015 vom
E. 4.7.1.3 Dass bei Bejahung eines Abänderungsgrunds sämtliche Parameter einer Aktualisierung zugänglich sind, ändert indes nichts daran, dass das Abänderungsverfahren nicht die Korrek- tur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräfti- gen Urteils an veränderte Verhältnisse bezweckt (BGE 150 III 153 E. 3.2; vgl. vorne E. 2.3.2). Insofern ist das Gericht an die im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen ge-
Seite 36/74 bunden, es sei denn, die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung hätten sich derart verändert, dass ein Wertungsentscheid nicht mehr haltbar ist (vgl. vorne E. 2.3.3).
E. 4.7.1.4 Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Garagie- rungs- und Amortisationskosten einzugehen. Es trifft zu, dass das Obergericht im Dritturteil (dortige E. 7.3.4) die Garagierungskosten aus dem Kilometerpreis herausrechnete, weil der Gesuchsteller keine entsprechenden Kosten ausgewiesen hatte. Das Bundesgericht erwog hierzu, dass der Gesuchsteller vor erster Instanz durchaus diverse Positionen wie z.B. Kos- ten für die Versicherung und Reifen, Servicekosten und Strassenverkehrssteuern geltend gemacht habe; folglich hätte er Anlass gehabt, auch Garagierungskosten auszuweisen, soll- ten solche tatsächlich anfallen (Vi act. 18 E. 9.1.2.4). Trotz dieses Hinweises und obwohl es an ihm läge, die notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. vorne E. 1.5), unterlässt der Gesuchsteller es erneut, die angeblich anfallenden Garagierungskos- ten auszuweisen. Entsprechend können ihm auch im vorliegenden Verfahren keine Garagie- rungskosten angerechnet werden. Während der Dauer des Führerausweisentzugs fällt eine Anrechnung von Garagierungskosten im Übrigen ohnehin ausser Betracht, da der Gesuch- steller bei ihm zuhause über eine Garage verfügt (vgl. vorne E. 4.7.1.1).
E. 4.7.1.5 Hinzu kommt Folgendes: Im Dritturteil wurden dem Gesuchsteller bereits Kosten für die Fahr- ten zum Arbeitsplatz im Umfang von CHF 550.00 (nebst Kosten für das Holen und Bringen der Kinder von CHF 50.00) angerechnet (dortige E. 7.3.4; vgl. vorne E. 4.2). Arbeitswegkos- ten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen der betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und zum Gesamtbedarf der Ehegatten und der Kinder stehen. Kosten, die den Betrag von CHF 600.00 übersteigen, sind in der Regel un- verhältnismässig und können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (Six, a.a.O., N 2.120 m.w.H.). Sollte der im Dritturteil angerechnete Betrag nicht aus- reichen, hätte der Gesuchsteller folglich in Betracht zu ziehen, den Arbeitsweg längerfristig (teilweise) mit dem ÖV zu bestreiten, um die Kosten auf ein vernünftiges Mass zu beschrän- ken. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die im Dritturteil berücksichtigten Arbeitswegkosten des Gesuchstellers über Zuschläge für Garagierungs- und Amortisations- kosten zu erhöhen (vgl. dazu auch Vi act. 18 E. 9.1.2.5).
E. 4.7.1.6 Zu den vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 ist Folgendes festzuhalten: Das Obergericht erwog im Dritturteil, bei nur halbtä- gigen Arbeitseinsätzen sei es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar, sich jeweils zuhau- se zu verpflegen, selbst wenn er nicht genau am Mittag zuhause sei. Er könne offenbar nur bis mittags arbeiten und anschliessend noch für die Kinder ein Mittagessen zubereiten, bean- trage er doch, die Kinder am Mittwoch[-mittag] unverpflegt abzuholen (dortige E. 7.3.5). Die Erwägung, wonach es dem Gesuchsteller zumutbar sei, sich jeweils zuhause zu verpflegen, stellt eine Wertung dar. Daran ist das Abänderungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. vor- ne E. 4.5.1.3). Diese vermag der Gesuchsteller auch nicht mit dem Hinweis infrage zu stel- len, das MEDAS-Gutachten gehe von einer Präsenzzeit von sechs Stunden und erhöhtem Pausenbedarf aus. Erstens kann die Arbeitszeit auch bei einer Präsenzzeit von sechs Stun- den so gelegt werden, dass ein Mittagessen (wenn auch erst am frühen Nachmittag) zuhau- se möglich ist. Zweitens erklärt der Gesuchsteller nicht, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, zuhause eine Mittagsverpflegung zuzubereiten; die dafür anfallenden Kosten sind grundsätzlich bereits durch den Grundbetrag abgedeckt (vgl. Six, a.a.O., N 2.122). Drittens
Seite 37/74 gab der Gesuchsteller anlässlich der Parteibefragung vom 28. November 2024 im Schei- dungsverfahren zu Protokoll, er könne am Mittwoch ab und zu "Homeoffice machen" (act. 105 im Verfahren A1 2020 71). Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dem Gesuchsteller einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung zuzusprechen. Die im Drittur- teil getroffene Wertung, wonach im Bedarf des Gesuchstellers keine Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung zu berücksichtigen sind, erweist sich demnach nicht als unhaltbar. Daran ist somit festzuhalten.
E. 4.7.1.7 Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Gesuchstellers bezüglich der Garagierungs- und Amortisationskosten sowie der Kosten für auswärtige Verpflegung als unbegründet.
E. 4.7.2 Im Übrigen beanstanden die Parteien die von der Vorinstanz festgelegten Mobilitätskosten von Februar 2023 bis Juni 2024 (vor dem Führerausweisentzug) nicht. Die Vorinstanz rech- nete dem Gesuchsteller in diesem Zeitraum – wie im Dritturteil (vgl. vorne E. 4.2) – monatlich CHF 600.00 an, während sie bei der Gesuchsgegnerin und den Kindern keine Mobilitätskos- ten berücksichtigte (act. 40 E. 9.1 ff.). Folglich hat es dabei sein Bewenden (vgl. vorne E. 1.1). Hingegen erheben die Parteien verschiedene Einwände im Zusammenhang mit den ihnen ab Juli 2024 (nach dem Führerausweisentzug) angerechneten Mobilitätskosten (vgl. vorne E. 4.3.1.2).
E. 4.7.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller ab Juli 2024 monatliche Kosten von CHF 300.00 für das Strecken-Abo zwischen G.________ und L.________ an (act. 40 E. 6.4.2). Die Ge- suchsgegnerin hält dem entgegen, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass Monatsabonne- mente massiv teurer seien als Jahresabonnemente. Ein Jahresabonnement für die Strecke von G.________ bis L.________ via I.________ koste nur CHF 2'844.00 bzw. CHF 237.00 pro Monat. Es sei deshalb angezeigt, dass der Gesuchsteller ein Jahresabonnement kaufe und auf diese Kosten abgestellt werde (act. 2 Rz 54). Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind an sich berechtigt. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend, mit dem Preis des Monatsabonnements zu rechnen. So war im Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises zum einen noch ungewiss, für wie lange der Entzug dauern würde (inzwischen steht fest, dass der Entzug rund sieben Monate dauerte [Juli 2024 bis Ja- nuar 2025]); zum anderen wäre der Gesuchsteller im Juli 2024 womöglich auch nicht in der Lage gewesen, auf einmal kurzfristig CHF 2'844.00 für ein Jahresabonnement aufzubringen.
E. 8 Juli 2016 E. 4). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 137 III 604, auf den der Gesuchsteller in seiner Berufung verweist (act. 1 Rz 4; vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1 f. [= Pra 2012 Nr. 62]). Einer Präzisierung der Rechtsprechung bedarf es folglich nicht.
Dispositiv
- Oktober 2024 einstellte (vgl. vorne E. 4.7.2.8; act. 7). Demzufolge erweist sich der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Fahrten der Gesuchsgegnerin für das Holen und Bringen der Kinder auf wenige Male beschränkten (vgl. vorne E. 4.3.3.5 und 4.7.2.2), im Er- gebnis als richtig. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin keine Mobilitätskosten anrechnete. Ausserdem verbleibt der Gesuchsgeg- nerin – wie zu zeigen ist (vgl. hinten E. 4.8) – in allen Phasen ein bedeutender Überschuss. Auch deshalb rechtfertigt es sich, für die wenigen Fahrten keine separate Bedarfsposition auszuweisen. 4.7.2.10 Zusammengefasst präsentieren sich die massgeblichen Mobilitätskosten (in CHF) wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Februar 2023 – Juni 2024 600.00 - - - Juli 2024 – Januar 2025 973.00 - - - Ab Februar 2025 600.00 - - - 4.7.3 Im Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz hätte den ihm angerechneten Grundbetrag während der Dauer des Führerausweisentzugs um CHF 520.00 erhöhen müs- sen (act. 1 Rz 13). Seite 42/74 4.7.3.1 Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Justizkommission des Obergerichts Zug [vom 10. Dezember 2009] würden – so der Gesuchsteller – [für einen alleinstehenden Schuldner einen monatlichen] Grundbetrag von CHF 1'350.00 vorsehen. Dieser sei für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. gedacht. Diese Richtlinien basierten jedoch auf keiner gesetzlichen und rechtlich nachvollziehbaren Grund- lage. Die errechneten Werte seien zudem veraltet, seien die Preise für Kleidung, Wäsche, Nahrung und Wohnungseinrichtung doch infolge der Inflation seit dem Jahr 2009 stetig ge- stiegen. Weiter sei die vorliegende Konstellation, dass ein Schuldner nicht an den ÖV ange- schlossen sei, nicht berücksichtigt worden, da es einen solchen Fall in der Schweiz ein- oder zweimal geben dürfte. Transporte zu Kulturstätten, Einrichtungshäusern oder Einkaufszen- tren seien nicht enthalten, da nicht davon ausgegangen würde, dass der Schuldner "ab vom Schuss" lebe. Zur Teilhabe am öffentlichen Leben und damit er mit den Kindern an kulturel- len Anlässen teilnehmen könne, seien ihn für jeden Samstag zwei zusätzliche Taxifahrten à CHF 65.00 zuzugestehen, was monatlich CHF 520.00 ausmache. Der Grundbetrag sei um diesen Betrag zu erhöhen und belaufe sich somit auf CHF 1'870.00 anstatt auf CHF 1'350.00 (act. 1 Rz 13). Die Gesuchsgegnerin ist hingegen der Ansicht, die Vorinstanz habe den Grundbetrag korrekt bemessen (act. 4 Rz 54 f.). 4.7.3.2 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass zur Bedarfsermittlung bzw. zur Ermitt- lung des gebührenden Unterhalts die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten in der Schweiz die Ausgangslage bilden (vgl. vorne E. 4.1.3; vgl. Vi act. 18 E. 7.2). Auf diesen Richtlinien beruhen auch die inhaltlich praktisch gleichlautenden Richtlini- en der Justizkommission des Obergerichts Zug für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug), was dem Gesuchsteller bereits aus dem Dritturteil bekannt ist (dortige E. 8.3). Seine Rüge, wonach die Vorinstanz auf Richtlinien oh- ne rechtlich nachvollziehbare Grundlage abgestellt habe, ist demnach unbegründet. 4.7.3.3 Dem Gesuchsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte den Grundbetrag seinen individuellen Bedürfnissen anpassen und um CHF 520.00 erhöhen müssen. Mit dem Abstellen auf die betreffenden Richtlinien geht begriffsnotwendig eine ge- wisse Pauschalisierung einher, ist es doch gerade Sinn und Zweck des Grundbetrags, dass für die damit abgegoltenen Lebensgrundkosten keine individuelle Berechnung stattfindet (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 4.2). Im Übrigen hat der Gesuchsteller auch nicht nachgewiesen, dass ihm während der Dauer des Führerausweis- entzugs – abgesehen von zuvor berücksichtigten Mobilitätskosten (vgl. vorne E. 4.7.2.6 f.) – zusätzliche monatliche Taxikosten von CHF 520.00 entstanden sind (vgl. vorne E. 1.5). Für eine Erhöhung des Grundbetrags besteht deshalb so oder anders kein Anlass. Die Berufung erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.7.4 Die Gesuchsgegnerin moniert sodann die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkas- senprämien (act. 2 Rz 49 und 73). Die Vorinstanz rechnete im angefochtenen Entscheid mit den folgenden Kosten (jeweils in CHF): Seite 43/74 Von Februar bis Dezember 2023 (act. 40 E. 6.4.2, 9.1.1 f. und 9.2.2; vgl. vorne E. 4.3.1.1): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 393.65 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -187.35 -126.30 -75.25 -75.25 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Von Januar bis Juni 2024 (act. 40 E. 9.3.1 f. und 9.4.2): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 415.95 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -187.35 -181.75 -68.50 -68.50 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Ab Juli 2024 (act. 40 E. 9.5.1 f. [ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum]): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 415.95 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -187.35 -181.75 -68.50 -68.50 4.7.4.1 Bezüglich der Prämienverbilligung habe die Vorinstanz – so die Gesuchsgegnerin – den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 einfach auf die Jahre 2023 und 2024 angewandt. Ob und in welchem Umfang die Prämien- verbilligung für diese Jahre "gesprochen" worden sei, habe der Gesuchsteller indes nicht nachgewiesen und die Vorinstanz auch nicht abgeklärt. Es sei deshalb mit Nichtwissen be- stritten, dass die Prämienverbilligung auch für das Jahr 2023 nur CHF 187.35 betrage (act. 2 Rz 49). Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin für die Kinder E.________ und F.________ [ab 2024] eine Zahnversicherung ("eingeschlossen in der VVG-Versicherung") abgeschlos- sen, zumal E.________ dringend eine Zahnspange benötige (act. 2 Rz 73). 4.7.4.2 Der Gesuchsteller wendet ein, aufgrund von Steuerrekursen seien keine aktuelleren Prämi- enverbilligungsverfügungen vorhanden, weshalb streng genommen "die vollen Kosten" zu berücksichtigen seien. Die Prämienverbilligungen könnten jedoch von Amtes wegen ermittelt werden (act. 5 Rz 22). Die VVG-Prämie von E.________ koste aktuell rund CHF 30.00 pro Monat (act. 6 Rz 32). 4.7.4.3 Die Parteien wurden mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 aufgefordert, (soweit vor- handen) Verfügungen betreffend die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 einzureichen (act. 14; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.7). 4.7.4.4 Der Gesuchsteller reichte in der Folge Gutschriftenanzeigen für zwei Zahlungen der Q.________ AG (Krankenkasse) ein (CHF 2'182.20 für das Jahr 2023 und CHF 2'368.80 für das Jahr 2024 [act. 16/6]). Insofern erscheint zumindest glaubhaft, dass die individuelle Prä- mienverbilligung des Gesuchstellers im Jahr 2023 CHF 181.85 und im Jahr 2024 CHF 197.40 pro Monat beträgt. Auch für das Jahr 2025 ist für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens einstweilen mit einer Prämienverbilligung von CHF 197.40 zu rech- nen. Seite 44/74 4.7.4.5 Die Gesuchsgegnerin reichte die von der SVA Zürich für das Jahr 2023 provisorisch ermittel- te Prämienverbilligung für sich und die beiden Kinder ein (act. 17/15). Dabei wies sie darauf hin, dass die entsprechende Verfügung provisorischen Charakter habe und die Prämienver- billigung im Kanton Zürich jeweils rückwirkend definitiv festgesetzt werde, wenn die definitive Veranlagung für das entsprechende Steuerjahr vorliege. Die provisorische Berechnung der Prämienverbilligung beruhe noch auf dem verhältnismässig tiefen steuerbaren Einkommen der Gesuchsgegnerin aus dem Jahr 2020 (CHF 32'900.00). Seither habe die Gesuchsgegne- rin ihr Pensum stetig ausgebaut. Gemäss dem Prämienrechner der SVA Zürich sei in den Jahren 2023 und 2024 mit Prämienverbilligungen von maximal CHF 2'751.27 bzw. CHF 1'700.00 für die Gesuchsgegnerin und die Kinder zu rechnen (act. 17 m.H. auf act. 17/17). Der Gesuchsteller beanstandet die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Berechnungen nicht (vgl. act. 27). Diese sind auch nicht offensichtlich unzutreffend, wird doch im Kanton Zürich zur definitiven Bemessung der Prämienverbilligung auf die definitiven Steuerdaten des Anspruchsjahrs abgestellt (vgl. act. 17/17; § 19 Abs. 2 des Zürcher Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [Ordnungs-Nr. 832.01]). Entsprechend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens darauf abzustellen. Dabei ist der gesamte Prämienverbilligungsan- spruch jeweils ermessensweise zu 50 % der Gesuchsgegnerin und zu 25 % den Kindern an- zurechnen. Für das Jahr 2023 ergibt dies eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 114.65 (CHF 2'751.27 × 0,5 ÷ 12) für die Gesuchsgegnerin und von monatlich CHF 57.30 (CHF 2'751.27 × 0,25 ÷ 12) für die beiden Kinder. Im Jahr 2024 beträgt die Prä- mienverbilligung für die Gesuchsgegnerin CHF 70.85 (CHF 1'700.00 × 0,5 ÷ 12) und für die beiden Kinder CHF 35.40 (CHF 1'700.00 × 0,25 ÷ 12). Auf diese Zahlen ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens auch im Jahr 2025 abzustellen. 4.7.4.6 Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenprämien (KVG und VVG) beanstan- den die Parteien grundsätzlich nicht. Die Gesuchsgegnerin bringt einzig vor, sie habe für die Kinder ab 2024 eine Zahnversicherung abgeschlossen (vgl. vorne E. 4.7.4.1). Der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Prämienübersicht ist zu entnehmen, dass ihre Krankenkas- senprämien ab Januar 2024 CHF 424.75 (KVG) und CHF 46.15 (VVG) sowie jene der beiden Kinder je CHF 110.25 (KVG) und CHF 39.55 (VVG) betragen. Darauf ist ab Januar 2024 – und für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens auch für das Jahr 2025 – abzustellen. Da entgegen der Annahme der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ein Manko vorgelegen hat, sind in allen Phasen auch die Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 4.8). 4.7.4.7 Zusammengefasst präsentieren sich Krankenkassenprämien (jeweils in CHF) wie folgt: Von Februar bis Dezember 2023: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 393.65 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -181.85 -114.65 -57.30 -57.30 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Seite 45/74 Ab Januar 2024: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 Prämienverbilligung -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 4.7.5 Im Weiteren rügt die Gesuchsgegnerin, dass die Vorinstanz beim Gesuchsteller Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'500.00 berücksichtigte (act. 2 Rz 80 ff.). 4.7.5.1 Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten des Gesuchstellers hätten sich nicht verändert. Die Gesuchsgegnerin behaupte zwar erneut, dass die Miete des Gesuchstellers maximal CHF 500.00 pro Monat betrage. Das Obergericht sei im Dritturteil jedoch von einem Mietzins von CHF 1'500.00 ausgegangen und die Gesuchsgegnerin lege nicht dar, weshalb diese An- nahme unzutreffend sei. Ihre Ausführungen zielten vielmehr in unzulässiger Weise darauf ab, die gerichtlichen Wertungen einer Korrektur zu unterziehen (vgl. act. 80 E. 6.4.2). 4.7.5.2 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin vor, es sei "nun endlich seitens des Gerichtes einzuse- hen und zu begreifen, dass der Gesuchsteller nicht CHF 1'500.00 Miete pro Monat an seine Schwester bezahlt, sondern dass dieser Mietvertrag seit jeher rein vorgeschoben ist". Die Gesuchsgegnerin habe im Scheidungsverfahren "unbestrittenermassen bewiesen, dass der Mietvertrag von CHF 1'500.00 fingiert ist"; der Gesuchsteller habe trotz gerichtlicher Editi- onsaufforderung weder das Mietzinsformular zur Mietzinsänderung noch den Nachweis, die Mietzinserhöhung erfolglos angefochten zu haben, eingereicht. Dass der Mietzins "pro For- ma" ausgestellt worden sei, zeige sich auch daran, dass aus der Eingangsbestätigung zur Anmeldung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe des Gesuchstellers [Vi act. 36/5] ersichtlich sei, dass er vom Konto bei der R.________ (Bank) monatlich Summen zwischen CHF 2'221.90 und CHF 1'225.20 der S.________ (Bank) überweise (act. 2 Rz 80 f.). Es sei fraglich, wie der Gesuchsteller solche Zahlungen tätigen könne, wenn er nicht weniger Miete bezahle oder sonst über zusätzliches Einkommen verfüge. Der Gesuchsteller habe offenzu- legen und anhand der Bankbelege der letzten zwölf Monate zu begründen, wie und mit wel- chem Geld er diese Zahlungen tätigen könne (act. 2 Rz 82 ff.). 4.7.5.3 Der Gesuchsteller entgegnet, der Wohnungsmietzins [von CHF 1'500.00] sei weit unter der Marktüblichkeit. Die CHF 500.00 würden nicht einmal ausreichen, um die Nebenkosten und den Wohnungsunterhalt zu bezahlen. Die Fristen "für das Mietzinsformular und die Anfech- tung" seien bereits seit Jahren abgelaufen und eine Anfechtung auch im Scheidungsverfah- ren nicht mehr möglich gewesen. Sodann habe die Gesuchsgegnerin den "Eheschutzver- gleich" unterschrieben und so im Wissen um die Anfechtungstermine implizit auf eine An- fechtung verzichtet. Die Zahlungen über CHF 1'200.00 bis CHF 2'200.00 gemäss Kreditkar- tenabrechnungen fielen unter den Grundbedarf, Mobilität und weitere Geschäfte des tägli- chen Bedarfs. Zusätzliche Einnahmen gebe es nicht (act. 5 Rz 29 und 38 ff.). 4.7.5.4 Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind unbegründet. Der Gesuchsteller reichte im Schei- dungsverfahren die Kopie eine Mietvertrags ein, demzufolge er eine monatliche Miete von CHF 1'500.00 (inkl. CHF 250.00 Nebenkosten) zu bezahlen hat (act. 10/8 im Verfahren A1 2020 71). Damit erscheint zumindest glaubhaft, dass die monatlichen Wohnkosten des Ge- Seite 46/74 suchstellers CHF 1'500.00 betragen (vgl. vorne E. 2.1). Inwiefern die Gesuchsgegnerin "un- bestrittenermassen bewiesen" haben will, dass der Gesuchsteller tatsächlich nur Wohnkos- ten von CHF 500.00 zu tragen habe, erschliesst sich nicht. Es ist jedenfalls nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller Wohnkosten im Umfang von CHF 1'500.00 anrechnete. 4.7.5.5 Zu den Zahlungen an die S.________ (Bank) ist der Ordnung halber zu erwähnen, dass der Gesuchsteller hierzu in der im Scheidungsverfahren durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 28. November 2024 befragt wurde. Im Rahmen der Parteibefragung (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ZPO) gab er zu Protokoll, er "zahle die Einkäufe bei der T.________ und das Benzin mit der Kreditkarte", da er so ________-Punkte erhalte (act. 105 [Frage 39 f.] im Verfahren A1 2020 71). Auch mit dieser plausiblen Erklärung ist zumindest glaubhaft ge- macht, dass der Gesuchsteller seine Kreditkarte im Wesentlichen zur Bestreitung von Kosten des täglichen Bedarfs verwendet. Aus diesem Grund ist von der Edition von Bankbelegen abzusehen. 4.7.6 Uneinig sind sich die Parteien sodann über die Höhe der bei der Gesuchsgegnerin anfallen- den Fremdbetreuungskosten für E.________ und F.________. 4.7.6.1 Von Februar 2023 bis Juni 2024 bemass Vorinstanz die monatlichen Fremdbetreuungskos- ten – dem Dritturteil folgend (vgl. dortige E. 7.3.6 und 7.4) – für E.________ mit CHF 180.00 und für F.________ mit CHF 265.00 (act. 40 E. 9.1 ff.). Ab Juli 2024 rechnete sie mit Kosten von CHF 325.50 für E.________ und von CHF 338.30 für F.________ (act. 40 E. 9.5.1 f. [m.H. auf act. 90/67 im Verfahren A1 2020 71; die Vorinstanz rechnete die dort pro Kind auf- geführten wöchentlichen Tarife jeweils × 39 {Schulwochen} ÷ 12 {Monate}]). 4.7.6.2 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie nicht 14 Wochen Ferien habe; ihr Ferienanspruch betrage lediglich fünf Wochen. In den rest- lichen vier Wochen [in denen die Kinder nicht beim Gesuchsteller sind] müsse sie arbeiten; sie müsse insbesondere den Unterricht vorbereiten, Exkursionen planen sowie an Sitzungen und Weiterbildungen teilnehmen. In dieser Zeit sei sie darauf angewiesen, die Kinder drei Tage à [je] CHF 38.10 fremdbetreuen zu lassen. Für diese vier Wochen fielen somit CHF 914.40 an, was einen monatlichen Betrag von CHF 76.20 [bzw. 38.10 pro Kind] bedeute (act. 2 Rz 74 f. [vgl. aber Rz 110, wo die Gesuchsgegnerin diese Mehrkosten nicht mehr auf- führt]). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (act. 17) reichte die Gesuchsgegnerin sodann "Bestätigung[en] der Betreuungskosten" für die Jahre 2023 (total CHF 3'751.20) und 2024 (total CHF 6'783.95) ein (act. 17/18 f.). 4.7.6.3 Der Gesuchsteller bringt vor, anstatt CHF 914.00 für die Fremdbetreuung zu bezahlen, soll- ten die Kinder in dieser Zeit besser von ihm betreut werden. Sein Ferienrecht sei entspre- chend auf neun Wochen auszudehnen. Er könne die Ferien so organisieren, dass die Kinder gut betreut seien (act. 5 Rz 34 f.). Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Fremd- betreuungskosten seien sodann nicht nachvollziehbar. Das Jahr habe 42 Wochen [sic]; ab- züglich 13 Wochen Ferien verblieben 29 Schulwochen. In dieser Zeit dürften den Kindern nur 2,5 Betreuungsnachmittage zugestanden werden. Die "unnötige und viele" Fremdbetreuung der Kinder belege, dass die Gesuchsgegnerin kein Interesse oder keine Zeit an bzw. für die Kinderbetreuung habe. Weiter sei fraglich, ob und in welchem Umfang die Kinder überhaupt Seite 47/74 noch Fremdbetreuung benötigten. E.________ sei sehr reif und verantwortungsbewusst; sie könnte nach Schulschluss die Hausaufgaben zuhause anstatt im Hort machen und im Notfall die Eltern oder die Nachbarn kontaktieren. Zudem würden die Kinder jährlich rund 100 Mahl- zeiten im Hort einnehmen. Diese Mahlzeiten müssten vom "Grundbedarf" der Kinder oder der Gesuchsgegnerin abgezogen werden (act. 27 S. 2). 4.7.6.4 Dem hält die Gesuchsgegnerin wiederum entgegen, das Jahr habe 52 Wochen und die Kin- der würden nicht mehr als zwei Tage pro Woche fremdbetreut, obwohl sie mittlerweile in ei- nem Pensum von 80 % erwerbstätig sei. Mit knapp neun Jahren sei E.________ sodann noch nicht alt genug, um regelmässig allein zuhause gelassen zu werden (act. 29 Rz 36 f.). 4.7.6.5 Der in seiner Berufungsantwort erhobene (Eventual-)Antrag des Gesuchstellers, sein Ferien- recht sei für den Fall, dass die Kindsmutter die Ferienbetreuung nicht sicherstellen könne, auf neun Wochen auszudehnen (act. 5), ist abzuweisen. Der Gesuchsteller begründet diesen Antrag damit, dass er die Ferien so organisieren könne, dass die Kinder gut betreut seien. Das sei günstiger als CHF 914.00 für die Fremdbetreuung zu bezahlen (act. 5 Rz 34 f.). Er führt jedoch nicht näher aus, wie er aktuell diese Kinderbetreuung sicherzustellen gedenkt. Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden. Zudem bleibt in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Möglichkeit der Eltern, die Kin- der persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürf- nisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (vgl. vorne E. 3.5.1). Dass die Gesuchsgegnerin auf Fremdbetreuungs- angebote zurückgreift, um ihr verhältnismässig hohes Pensum bestreiten zu können, ist folg- lich nicht zu beanstanden. Gestützt auf die neu vorliegenden Zahlen ist es sodann auch nicht zwingend, die Parteien durch eine Umgestaltung des Ferienrechts bzw. eine Reduktion der Fremdbetreuung finanziell zu entlasten (zur aktualisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). Für eine Abänderung der Ferienregelung im Rahmen des vorliegenden Massnahme- verfahrens besteht nach dem Gesagten so oder anders kein Anlass. Das schliesst eine ab- weichende Regelung im Rahmen des Scheidungsurteils selbstredend nicht aus. 4.7.6.6 Der Gesuchsgegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Berechnung des Gesuchstellers über die notwendigen Betreuungszeiten nicht nachvollziehbar ist, verfügt das Jahr doch über 52 – nicht 42 – Wochen. Er beziffert auch nicht, wie hoch die seines Erachtens angemesse- nen Fremdbetreuungskosten sind. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Gesuchsgeg- nerin die Fremdbetreuung auch für die neunjährige E.________ in Anspruch nimmt. 4.7.6.7 Die Fremdbetreuungskosten sind indessen auch nicht – wie von der Gesuchsgegnerin bean- tragt – um CHF 914.00 pro Jahr zu erhöhen. Es mag zutreffen, dass die Gesuchsgegnerin auch in der unterrichtsfreien Zeit arbeiten muss. Von den 13 Schulferienwochen verbringen die Kinder fünf allein mit der Gesuchsgegnerin (entsprechend ihrem Ferienanspruch von fünf Wochen). Fünf weitere Wochen verbringen die Kinder allein mit dem Gesuchsteller. Diese Zeit steht der Gesuchsgegnerin uneingeschränkt für ihre Arbeit zur Verfügung. In den drei übrigen Schulferienwochen, welche die Kinder weder allein mit dem Gesuchsteller noch al- lein mit der Gesuchsgegnerin verbringen, betreut der Gesuchsteller die Kinder jeweils den ganzen Mittwoch (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es zu- Seite 48/74 mutbar, dass die Gesuchsgegnerin die in der unterrichtsfreien Zeit anfallenden Arbeiten während der Ferien des Gesuchstellers und im Übrigen jeweils am Mittwoch sowie zu Rand- zeiten erledigt. Einer zusätzlichen Fremdbetreuung bedarf es nicht. 4.7.6.8 Zusammengefasst hat es bei den von der Vorinstanz ermittelten Fremdbetreuungskosten sein Bewenden. Diese betragen von Februar 2023 bis Juni 2024 CHF 180.00 für E.________ und CHF 265.00 für F.________. Ab Juli 2024 betragen sie monatlich CHF 325.50 für E.________ und CHF 338.30 für F.________ (vgl. vorne E. 4.7.6.1). 4.7.6.9 Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die [Kosten der] von den Kindern im Hort eingenomme- nen Mahlzeiten seien vom "Grundbedarf" der Kinder oder der Gesuchsgegnerin abzuziehen (vgl. vorne E. 4.7.6.3), ist erneut festzuhalten, dass für die mit dem Grundbetrag abgegolte- nen Lebenskosten keine individuelle Berechnung stattfindet (vgl. vorne E. 4.7.3.3). Vor die- sem Hintergrund besteht kein Grund, die Grundbeträge herabzusetzen, nur weil mit den Fremdbetreuungskosten ein Teil der Verköstigung der Kinder abgedeckt wird. 4.7.7 Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, ihre Schulden – bestehend aus Forderungen ihrer Mutter (Darlehen) und der Alimentenbevorschussung – beliefen sich auf CHF 14'851.00; die- se bezahle die Gesuchsgegnerin regelmässig ab. Hinzu kämen Schulden gegenüber ihrer Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 2'386.05 (act. 2 Rz 98). Der Gesuchsteller hält diese Schulden für "unbeachtlich" (act. 5 Rz 45). Wird der gebührende Unterhalt bei ausreichenden finanziellen Mitteln vom betreibungsrecht- lichen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert, ist es nicht ausgeschlossen, Kosten für angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Aller- dings sind Drittschulden, die nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet wurden, zurückhaltend im Bedarf des Schuldners zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5P.189/2002 vom 17. Juli 2002 E. 4.2; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann je- doch offenbleiben. Denn die Gesuchsgegnerin nennt zwar den angeblichen aktuellen Schul- denstand, erläutert aber – trotz ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 1.5) – nicht, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich Zahlungen zur Schuldentilgung erbringt oder zumindest zu er- bringen gedenkt. Auch in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung weist sie keine entsprechen- den Kosten aus (act. 2 Rz 110). Folglich sind bei der Bemessung ihres Bedarfs im vorliegen- den Verfahren keine Kosten für die Schuldentilgung zu berücksichtigen. 4.7.8 Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz habe ihre Steuern falsch berech- net. Aufgrund der Erhöhung ihres Pensums im Sommer 2023 sei in den Jahren 2023 und 2024 von höheren Steuern auszugehen (act. 2 Rz 85). Dem hält der Gesuchsteller entgegen, die Gesuchsgegnerin, die angeblich auf dem Existenzminimum lebe, habe Anspruch auf Steuererlass (act. 5 Rz 41). Die Parteien rügen weder die Höhe der dem Gesuchsteller angerechneten Steuern noch den Umstand, dass die Vorinstanz keine Steueranteile für die Kinder ausschied (vgl. vorne E. 1.3). Für die Jahre 2023 und 2024 hat es dabei sein Bewenden, zumal nicht behauptet wird, dass die von der IV-Stelle verfügte Rente bei der Veranlagung dieser Steuerjahre noch Berücksichtigung finden würde. Bei der Gesuchsgegnerin könnte zwar einerseits das seit Seite 49/74 Sommer 2023 gestiegene Einkommen relevant sein. Andererseits stehen diesem Einkom- mensanstieg die von der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin in den Jahren 2023 und 2024 auf- erlegten Unterhaltspflichten entgegen. Diese Unterhaltsregelung wird erst mit dem vorliegen- den Entscheid geändert. Mangels definitiver Veranlagungsverfügungen rechtfertigt es sich deshalb für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens, bei der Bemessung der Steuerlasten in den Jahren 2023 und 2024 auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte ab- zustellen (d.h. monatlich CHF 143.00 für den Gesuchsteller und CHF 140.00 für die Ge- suchsgegnerin). Demgegenüber sind die Steuerlasten für das Jahr 2025 neu festzulegen, wobei es auch die Steueranteile der Kinder auszuscheiden gilt (vgl. vorne E. 4.1.3 und hinten E. 4.8.6.1). 4.8 Gestützt auf die vorstehend ermittelten Zahlen ist nunmehr die aktualisierte Unterhaltsbe- rechnung vorzunehmen (vgl. vorne E. 4.4). Um die Unterhaltslast gestützt auf die Matrix zu verteilen, sind vorab die Grössen Betreuungsanteil und Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Die Kinder stehen in der alternierenden Obhut der Parteien, wobei der Betreuungsanteil des Ge- suchstellers 35 % und derjenige der Gesuchsgegnerin 65 % beträgt (vgl. vorne E. 3.11). Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich des Bedarfs (Überschuss bzw. Manko). Der Überschuss ist indes nicht – wie der Gesuchsteller ausführt (act. 1 Rz 12) – "in Relation zur Gesamtleistungsfähigkeit der Familie" zu stellen. Massgebend für die Leistungs- fähigkeit ist der individuelle Überschuss des einen Elternteils verglichen mit dem individuellen Überschuss des anderen Elternteils. Um diese Überschüsse zu ermitteln, sind Faktoren, für die wirtschaftlich die Eltern aufkommen, die rechtlich aber zum Kindesunterhalt gehören (na- mentlich Anteile für Grundbetrag und Wohnkosten), sauber auszuscheiden. Die de facto be- reits geleisteten Beiträge der Eltern für die Kinderkosten, die in ihrem Haushalt anfallen, sind erst bei der Verteilung des Unterhalts zu berücksichtigen (vgl. Aeschlimann/Bähler/Schweig- hauser/Stoll, a.a.O., S. 277 f.). Die finanziellen Lasten sind bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen und bei asymmetrischer Leistungsfähig- keit entsprechend der sich aus den Betreuungsanteilen und der relativen Leistungsfähigkeit ergebenden Matrix zu tragen (vgl. vorne E. 4.1.4). Von den so ermittelten Unterhaltslasten sind die von den Eltern jeweils direkt getragenen Kinderkosten in Abzug zu bringen, bevor die vom einen Elternteil an den anderen zu leistende Ausgleichszahlung als Unterhaltsbei- trag festzusetzen ist (vgl. vorne E. 4.1.5). 4.8.1 In der ersten Phase von Februar bis Juli 2023 präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'240.15 5'032.25 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'430.15 476.00 476.00 5'032.25 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 1'720.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 393.65 359.25 90.95 90.95 Seite 50/74 IPV -181.85 -114.65 -57.30 -57.30 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 600.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 Total Bedarf 3'287.80 515.00 515.00 2'781.15 935.40 1'018.15 Überschuss/Manko 2'142.35 -39.00 -39.00 2'251.10 -735.40 -818.15 Zur Erläuterung der Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid beim Einkom- men der Parteien und den Krankenkassenprämien (inkl. Prämienverbilligung) kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.6.6 und 4.7.4.7). Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.1.1 Die Parteien sind mit einem Überschuss von CHF 2'142.35 bzw. CHF 2'251.10 nahezu gleich leistungsfähig (48,7 % zu 51,2 %). Bei ähnlicher (relativer) Leistungsfähigkeit (je 50 %) sind die finanziellen Lasten umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Folglich haben der Gesuchsteller 65 % und die Gesuchsgegnerin 35 % der Unterhaltslast zu tragen. Bei einer Leistungsfähigkeit von je 50 % und Betreuungsanteilen von 35 % bzw. 65 % führt die Matrix zum selben Ergebnis (𝐿𝑉 = relative Leistungsfähigkeit Vater; 𝐿𝑀 = relative Leis- tungsfähigkeit Mutter; 𝐵𝑉 = Betreuungsanteil Vater; 𝐵𝑀 = Betreuungsanteil Mutter): Anteil Vater = (𝐿𝑉 × 𝐵𝑀) (𝐿𝑉 × 𝐵𝑀) + (𝐿𝑀𝑀× 𝐵𝑉) Anteil Mutter = (𝐿𝑀 × 𝐵𝑉) (𝐿𝑉 × 𝐵𝑀) + (𝐿𝑀𝑀× 𝐵𝑉) In Worten ausgedrückt bedeutet die Matrix-Rechnung, dass über das Kreuz der Betreuungs- anteil der Mutter mit der Leistungsfähigkeit des Vaters multipliziert wird und umgekehrt. Die beiden Rechnungsergebnisse werden – hochgerechnet auf 100 % – zueinander ins Verhält- nis gesetzt (Heller, a.a.O., S. 228; Urteil des Obergerichts Zürich LE230031 vom 23. Mai 2024 E. III.1.2). 4.8.1.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 11'814.40, während der Gesamt- bedarf CHF 9'052.50 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 2'761.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. vorne E. 4.1.2), zumal vorlie- gend keine Gründe ersichtlich sind, die nach einem Abweichen von diesem Verteilungs- grundsatz verlangen würden. Der Überschussanteil der Kinder beträgt somit je CHF 460.00. 4.8.1.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt demzufolge CHF 1'234.40 (CHF 1'450.40 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 460.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchsteller CHF 802.35 (65 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 432.05 (35 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 200.00 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 161.00 [35 % des Überschussanteils, entspre- chend dem Betreuungsanteil]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kos- ten betragen CHF 1'034.40 (CHF 735.40 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 299.00 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, Seite 51/74 würden der Gesuchsteller CHF 602.35 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 602.35 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Da die Un- terhaltsbeiträge praxisgemäss auf volle 10er-Werte auf oder abgerundet werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 7 vom 12. September 2023 E. 24.4), ist der vom Gesuchstel- ler für E.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 600.00 (Barunterhalt) festzuset- zen. 4.8.1.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'317.15 (CHF 1'533.15 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 460.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler CHF 856.15 (65 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 461.00 (35 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchsteller entfallen, belaufen sich auf CHF 200.00 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 161.00 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haus- halt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'117.15 (CHF 818.15 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 299.00 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichzahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 656.15 we- niger und die Gesuchsgegnerin CHF 656.15 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 660.00 (Barunterhalt) festzusetzen. 4.8.1.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 482.15 beim Gesuchsteller und CHF 1'359.15 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.2 In der zweiten Phase von August bis Dezember 2023 präsentieren sich die finanziellen Ver- hältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'240.15 7'064.20 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'430.15 476.00 476.00 7'064.20 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 1'720.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 393.65 359.25 90.95 90.95 IPV -181.85 -114.65 -57.30 -57.30 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 600.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 Total Bedarf 3'287.80 515.00 515.00 2'781.15 935.40 1'018.15 Seite 52/74 Überschuss/Manko 2'142.35 -39.00 -39.00 4'283.05 -735.40 -818.15 Zur Erläuterung der Änderungen beim Einkommen der Gesuchsgegnerin kann auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.6.6) Ausgehend von diesen Ver- hältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.2.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'142.35, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 4'283.05. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 33 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 67 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben die Parteien gemäss Matrix demzufolge beide (ge- rundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.2.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 13'846.35, während der Gesamt- bedarf CHF 9'052.50 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 4'793.85. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 799.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.2.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'573.40 (CHF 1'450.40 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 799.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 786.70 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 318.65 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 279.65 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'254.75 (CHF 735.40 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 519.35 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 468.05 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 468.05 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 470.00 festzusetzen. 4.8.2.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'656.15 (CHF 1'533.15 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 799.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler und die Gesuchsgegnerin je CHF 828.075 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 318.65 (CHF 39.00 [ungedeck- te Direktkosten] + CHF 279.65 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Ge- suchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'337.50 (CHF 818.15 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 519.35 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 509.43 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 509.43 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 510.00 festzusetzen. 4.8.2.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 525.05 beim Gesuchsteller und CHF 2'670.80 bei der Gesuchsgegnerin). Seite 53/74 4.8.3 In der dritten Phase von Januar bis April 2024 präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Ände- rungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'326.60 7'167.40 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'516.60 476.00 476.00 7'167.40 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 1'720.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 IPV -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 600.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 Total Bedarf 3'294.55 515.00 515.00 2'900.05 984.40 1'069.40 Überschuss/Manko 2'222.05 -39.00 -39.00 4'267.35 -784.40 -869.40 Zur Erläuterung der Änderungen beim Einkommen der Parteien und den Krankenkassen- prämien (inkl. Prämienverbilligung) kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorne E. 4.6.6 und 4.7.4.7). Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesun- terhalt wie folgt zu regeln: 4.8.3.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'222.05, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 4'627.35. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 34 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 66 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben die Parteien gemäss Matrix wiederum je (gerundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.3.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'036.00, während der Gesamt- bedarf CHF 9'278.40 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 4'757.60. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 793.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.3.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'616.40 (CHF 1'499.40 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 793.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 808.20 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 316.55 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 277.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'299.80 (CHF 784.40 [ungedeckte Di- Seite 54/74 rektkosten] + CHF 515.40 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 491.65 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 491.60 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 490.00 festzusetzen. 4.8.3.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'701.30 (CHF 1'584.00 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 793.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler und die Gesuchsgegnerin CHF 850.65 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 316.55 (CHF 39.00 [ungedeckte Direkt- kosten] + CHF 277.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchs- gegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'384.80 (CHF 869.40 [ungedeckte Direktkos- ten] + CHF 515.40 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 534.10 weniger und die Ge- suchsgegnerin CHF 534.15 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 530.00 festzusetzen. 4.8.3.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 568.95 beim Gesuchsteller und CHF 2'602.75 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.4 In der vierten Phase von Mai bis Juni 2024 präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Änderun- gen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'326.60 7'167.40 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'516.60 476.00 476.00 7'167.40 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 IPV -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 600.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 Total Bedarf 3'294.55 515.00 515.00 3'205.55 1'137.15 1'222.15 Seite 55/74 Überschuss/Manko 2'222.05 -39.00 -39.00 3'961.85 -937.15 -1'022.15 Zur Erläuterung der Änderungen bei den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und den ent- sprechenden Wohnkostenanteilen der Kinder kann auf die vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 4.3.3.4; Vi act. 40 E. 9.4.1). Ausgehend von diesen Verhältnis- sen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.4.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'222.05, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 3'961.85. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 36 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 64 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben die Parteien gemäss Matrix wiederum je (gerundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.4.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'036.00, während der Gesamt- bedarf CHF 9'889.40 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 4'146.60 Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 691.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.4.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'667.15 (CHF 1'652.15 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 691.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 833.575 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 280.85 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 241.85 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'386.30 (CHF 937.15 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 449.15 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 552.73 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 552.73 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 550.00 festzusetzen. 4.8.4.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'752.15 (CHF 1'737.15 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 691.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler und die Gesuchsgegnerin CHF 876.075 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haus- halt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 280.85 (CHF 39.00 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 241.85 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Ge- suchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'471.30 (CHF 1'022.15 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 449.15 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 595.225 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 595.225 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unter- haltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 600.00 festzusetzen. 4.8.4.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 510.35 beim Gesuchsteller und CHF 2'254.25 bei der Gesuchsgegnerin). Seite 56/74 4.8.5 In der fünfen Phase von Juli bis Dezember 2024 präsentieren sich die finanziellen Verhält- nisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'326.60 7'167.40 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'516.60 476.00 476.00 7'167.40 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 IPV -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 973.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 325.50 338.30 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 Total Bedarf 3'667.55 515.00 515.00 3'205.55 1'282.65 1'295.45 Überschuss/Manko 1'849.05 -39.00 -39.00 3'961.85 -1'082.65 -1'095.45 Zur Erläuterung der Änderungen bei den Mobilitätskosten auf Seiten des Gesuchstellers und den Fremdbetreuungskosten auf Seiten der Gesuchsgegnerin kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.7.2.10 und 4.7.6.8). Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.5.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 1'849.05, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 3'961.85. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 32 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 68 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben der Gesuchsteller (gerundet) 45 % und die Ge- suchsgegnerin (gerundet) 55 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.5.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'036.00, während der Gesamt- bedarf CHF 10'481.20 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 3'554.80 Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 592.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.5.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'713.65 (CHF 1'797.65 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 529.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller CHF 771.15 (45 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 942.50 (55 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 246.20 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 207.20 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'467.45 Seite 57/74 (CHF 1'082.65 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 384.80 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 524.95 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 524.95 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 520.00 festzusetzen. 4.8.5.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'726.45 (CHF 1'810.45 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 592.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler CHF 776.90 (45 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 949.55 (55 %) zu bezahlen. Die Kos- ten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 246.20 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 207.20 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'480.25 (CHF 1'095.45 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 384.80 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 530.70 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 530.70 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 530.00 festzusetzen. 4.8.5.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 306.65 beim Gesuchsteller und CHF 2'064.15 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.6 Die sechste Phase betrifft die Zeit ab Januar 2025. Für den Januar 2025 liesse sich eine se- parate Phase ausscheiden, weil dem Gesuchsteller der Fahrausweis erst per Februar 2025 wieder belassen wurde und seine Mobilitätskosten im Januar 2025 entsprechend noch etwas höher waren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.11 und E. 4.7.2.10). Bei der Unterhaltsfestset- zung gilt es die Schaffung einer vordergründigen Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinanderliegender Phasen indessen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 4). Vor diesem Hintergrund ist auf eine separate Berechnung (allein) für den Januar 2025 zu verzichten und für die Phase ab Januar 2025 einheitlich auf die Zahlen per Februar 2025 abzustellen. Zu- dem sind für das Jahr 2025 die Steuerlasten neu festzulegen und die Steueranteile der Kin- der auszuscheiden (vgl. vorne E. 4.7.8). 4.8.6.1 Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Unterhaltsbeiträgen und Steuern ist nur eine annähernde Berechnung in mehreren Berechnungsschritten möglich (vgl. Aeschlimann/Bäh- ler/Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 260 f.; Schwizer: BGer 5A_311/2019: Praxisänderung bzw. -vereinheitlichung beim Kindesunterhalt [zweistufige Methode], AJP 2/2021 S. 234 ff., 241 Fn. 40). Zur Ermittlung der im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen- den Steuerlasten der Parteien und der Kinder sind in einem ersten Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die mutmasslichen Steuerlasten auf Gemeinde-, Kantons- und Bun- desebene zu ermitteln. Dabei eignet sich als Hilfsmittel der Steuerkalkulator des Bundes (swisstaxcalculator.estv.admin.ch; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Anschliessend ist der Steuer- anteil des Kindes zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nach fol- gender Methode zu verfahren: Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi- Seite 58/74 cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende, materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag [Art. 285 Abs. 2 ZGB]) sind ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus er- mittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im (erweiterten) Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021 N 11). 4.8.6.2 Für die Zeit ab Januar 2025 (vgl. vorne E. 4.8.6) gestalten sich die finanziellen Verhältnisse der Familie – zunächst ohne Berücksichtigung der Steuern – wie folgt (Änderungen im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Entscheid [mit fünf Phasen] kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'411.00 7'254.35 Kinder-/Familienzulagen 215.00 215.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'601.00 476.00 476.00 7'254.35 215.00 215.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 IPV -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 600.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 325.50 338.30 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern p.m. p.m. p.m. p.m. Total Bedarf 3'151.55 515.00 515.00 3'065.55 1'282.65 1'295.45 Überschuss/Manko 2'449.45 -39.00 -39.00 4'188.80 -1'067.65 -1'080.45 Zur Erläuterung der Änderungen beim Einkommen der Parteien und den Kindern sowie bei den Mobilitätskosten des Gesuchstellers kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.6.6 und 4.7.2.10). Ohne Berücksichtigung der Steuerlasten würde somit folgende (hypothetische) Unterhaltsberechnung resultieren: Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers beträgt 37 %, diejenige der Gesuchsgeg- nerin 63 %. Unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile (35 % bzw. 65 %) haben der Ge- suchsteller je (gerundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). Bei einem Gesamteinkommen von CHF 14'237.35 und einem Gesamtbedarf von CHF 9'825.20 betra- gen der Gesamtüberschuss der Familie CHF 4'412.15 und die Überschussanteile der Kinder je CHF 735.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). Seite 59/74 Der gebührende Unterhalt von E.________ beläuft sich auf CHF 1'841.35 (CHF 1'797.65 [Barunterhalt] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 735.00 [Überschussanteil]), wovon der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 920.70 (50 %) zu tragen haben. Die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallenden Kosten betragen CHF 296.25 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 257.25 [35 % des Überschussanteils]), die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten CHF 1'545.40 (CHF 1'067.65 [ungedeckte Direktkos- ten] + CHF 477.75 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 624.45 weniger und die Ge- suchsgegnerin CHF 624.70 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hätte der Ge- suchsteller auszugleichen. Daraus resultiert ein vom Gesuchsteller zu leistender (hypotheti- scher) Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 620.00 (vgl. vorne E. 4.8.1.3). Der gebührende Unterhalt von F.________ beläuft sich auf CHF 1'854.45 (CHF 1'810.45 [Barunterhalt] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 735.00 [Überschussanteil]), wovon der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 927.20 (50 %) zu tragen haben. Die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallenden Kosten betragen CHF 296.25 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 257.25 [35 % des Überschussanteils]), die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten CHF 1'558.20 (CHF 1'080.45 [ungedeckte Direktkos- ten] + CHF 477.75 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 630.95 weniger und die Ge- suchsgegnerin CHF 631.00 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hätte der Ge- suchsteller auszugleichen. Daraus resultiert ein vom Gesuchsteller zu leistender (hypotheti- scher) Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 630.00 (vgl. vorne E. 4.8.1.3). 4.8.6.3 Der vom Gesuchsteller (hypothetisch) zu leistende (Bar-)Kindesunterhalt beträgt somit ins- gesamt CHF 15'000.00 (12 × [CHF 620.00 + CHF 630.00]). Wird dieser Betrag von seinem Jahreseinkommen von CHF 78'636.00 (12 × CHF 4'411.00 + 12 × CHF 1'190.00 + 12 × CHF 476.00 × 2) subtrahiert (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), resultiert ein Jahresnettoeinkommen von CHF 63'636.00. Bei diesem Nettoeinkommen, Wohnort G.________, Zivilstand Alleinstehend, Alter [...] Jahre, ohne Kinder [im selben Haushalt], Konfession Andere/Keine, einem Abzug Versicherungsprämien von (maximal) CHF 4'560.00, einer individuellen Prämienverbilligung von CHF 2'368.00 (12 × CHF 197.40), Fahrtkosten Haupterwerb von CHF 6'600.00 (12 × CHF 550.00) und Mietausgaben von CHF 18'000.00 (12 × CHF 1'500.00), resultiert im Steuerjahr 2025 eine Kantonssteuer von CHF 1'368.00, ei- ne Gemeindesteuer von CHF 884.00 und eine Direkte Bundessteuer von CHF 713.00. Ins- gesamt sind dies CHF 2'965.00 bzw. (gerundet) CHF 245.00 pro Monat (swisstaxcalcula- tor.estv.admin.ch). Die vom Gesuchsteller zu versteuernden Einkünfte von E.________ und F.________ betragen je CHF 5'712.00, was rund 7 % des gesamten vom Gesuchsteller zu versteuernden Einkommens ausmacht. Der Steueranteil der Kinder ist somit auf je CHF 17.00 und jener des Gesuchstellers auf CHF 211.00 festzusetzen. Da die Steuerlast insgesamt einen verhältnismässig geringen Teil des Bedarfs ausmacht, ist bei der hypotheti- schen Steuerberechnung darauf zu verzichten, die vom Gesuchsteller im Ergebnis mittels Unterhalts zu bezahlende Steuerlast der Gesuchstellerin und der Kinder zu berücksichtigen. 4.8.6.4 Die Gesuchsgegnerin erzielt ein Jahresnettoeinkommen von CHF 87'052.00 (12 × CHF 7'254.35). Unter Berücksichtigung des (hypothetischen) Unterhaltsbeitrags des Ge- Seite 60/74 suchstellers von CHF 15'000.00 (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG; Art. 23 lit. f DBG) und der Fa- milienzulagen von CHF 5'160.00 (12 × CHF 215.00 × 2) hat sie insgesamt CHF 107'212.00 zu versteuern. Bei diesem Nettoeinkommen, Wohnort I.________, Zivilstand Alleinstehend, Alter [...] Jahre, mit zwei Kindern, Konfession Andere/Keine, einem Abzug Versicherungs- prämien von (maximal) CHF 5'760.00 [inkl. Kinder], einer individuellen Prämienverbilligung von CHF 1'700.00 (12 × [CHF 70.85 + CHF 35.40 + CHF 35.40]) und Mietausgaben von CHF 27'972.00 (12 × CHF 2'331.00), resultiert im Steuerjahr 2024 [die Steuerdaten für das Jahr 2025 liegen im "swisstaxcalculator" noch nicht vor] eine Kantonssteuer von CHF 4'216.00, eine Gemeindesteuer von CHF 4'474.00, eine Personalsteuer von CHF 24.00 und eine Direkte Bundessteuer von CHF 1'454.00. Insgesamt sind dies CHF 10'168.00 bzw. (gerundet) CHF 850.00 pro Monat (swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Die bei der Gesuchs- gegnerin zu versteuernden Einkünfte von E.________ und F.________ betragen CHF 10'020.00 (E.________) bzw. CHF 10'140.00 (F.________), was je rund 10 % des ge- samten von der Gesuchsgegnerin zu versteuernden Einkommens ausmacht. Der Steueran- teil der Kinder ist somit auf je CHF 85.00 und jener der Gesuchsgegnerin auf CHF 680.00 festzusetzen. 4.8.6.5 Nach dem Gesagten präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie für die Zeit ab Januar 2025 – nun unter Berücksichtigung der (annäherungsweise ermittelten) Steuern – wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid [mit fünf Phasen] kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'411.00 7'254.35 Kinder-/Familienzulagen 215.00 215.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00 Total Einkommen 5'601.00 476.00 476.00 7'254.35 215.00 215.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 IPV -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00 Mobilitätskosten 600.00 Auswärtige Verpflegung Fremdbetreuung 325.50 338.30 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 211.00 17.00 17.00 680.00 85.00 85.00 Total Bedarf 3'362.55 532.00 532.00 3'745.55 1'367.65 1'380.45 Überschuss/Manko 2'238.45 -56.00 -56.00 3'508.80 -1'152.65 -1'165.45 Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: Seite 61/74 4.8.6.6 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'238.45, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 3'508.80. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 39 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 61 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben der Gesuchsteller (gerundet) 55 % und die Ge- suchsgegnerin (gerundet) 45 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.6.7 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'237.35, während der Gesamt- bedarf CHF 10'920.20 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 3'317.15. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 553.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.6.8 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'761.65 (CHF 1'899.65 [Bar- bedarf] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 553.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller CHF 968.90 (55 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 792.75 (45 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 249.55 (CHF 56.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 193.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'512.10 (CHF 1'152.65 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 359.45 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 719.35 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 719.35 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 720.00 festzusetzen. 4.8.6.9 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'774.45 (CHF 1'912.45 [Barbedarf] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 553.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuch- steller CHF 975.95 (55 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 798.50 (45 %) zu bezahlen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 249.55 (CHF 56.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 193.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'524.90 (CHF 1'165.45 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 359.45 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 726.40 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 726.40 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 730.00 festzusetzen. 4.8.6.10 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 289.35 beim Gesuchsteller und CHF 1'921.80 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.7 Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind nicht stur zu übernehmen, sondern stets kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen (vgl. Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 276 f. m.H.) sowie nach Ermessen umzusetzen (vgl. vorne E. 4.1.4). Bei dieser Überprü- fung fällt hier auf, dass den Kindern in den Phasen 2-6 jeweils höhere Überschüsse verblei- ben als dem Gesuchsteller selbst (Phase 1: CHF 460.00 pro Kind gegenüber CHF 482.15 für den Gesuchsteller; Phase 2: CHF 799.00 gegenüber CHF 525.05; Phase 3: CHF 793.00 ge- genüber CHF 568.95; Phase 4: CHF 691.00 gegenüber CHF 510.35; Phase 5: CHF 592.00 gegenüber CHF 306.65; Phase 6: CHF 553.00 gegenüber CHF 289.35). Dieses Ungleichge- Seite 62/74 wicht rührt vorliegend auch daher, dass dem Gesuchsteller kein Ehegattenunterhalt zuzu- sprechen ist (vgl. dazu hinten E. 5). Dessen ungeachtet gilt es – bereits aus erzieherischen Gründen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.2 und 6.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom
- November 2023 E. 3.3) – zu vermeiden, dass die Überschüsse der Kinder den Überschuss des Gesuchstellers übersteigen. Im Sinne eines Korrektivs ist deshalb der vom Gesuchsteller zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag für die Kinder insoweit herabzusetzen, als zumindest ab Phase 6 der Überschussanteil beider Kinder (kleine Köpfe) den Überschussanteil des Ge- suchstellers (grosser Kopf) nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sind die errechneten monatli- chen Barunterhaltsbeiträge um CHF 200.00 pro Kind herabzusetzen. Alsdann entsprechen die Überschüsse für die beiden Kinder zusammen in der letzten Phase ungefähr dem Über- schuss des Gesuchstellers. Tabellarisch lässt sich dies wie folgt darstellen (in CHF): Überschuss gemäss Berechnung Überschuss bei Reduktion um 200.00 Periode Kinder, je Gesuch- steller Differenz Kinder, je Gesuch- steller Differenz Februar bis Juli 2023 460.00 482.15 -437.85 260.00 882.15 362.15 August bis Dezember 2023 799.00 525.05 -1'072.95 599.00 925.05 -272.95 Januar bis April 2024 793.00 568.95 -1'017.05 593.00 968.95 -217.05 Mai bis Juni 2024 691.00 510.35 -871.65 491.00 910.35 -71.65 Juli bis Dezember 2024 592.00 306.65 -877.35 392.00 706.65 -77.35 Ab Januar 2025 553.00 289.35 -816.65 353.00 689.35 -16.65 4.8.8 Zusammengefasst hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die in den zwei Spalten rechts ("nach Korrektur gemäss E. 4.8.7") enthaltenen, monatlichen Beiträge an den Barun- terhalt der Kinder zu bezahlen (in CHF): gemäss Berechnung nach Korrektur gemäss E. 4.8.7 Periode Monate E.________ F.________ E.________ F.________ Februar bis Juli 2023 6 600.00 660.00 400.00 460.00 August bis Dezember 2023 5 470.00 510.00 270.00 310.00 Januar bis April 2024 4 490.00 530.00 290.00 330.00 Mai bis Juni 2024 2 550.00 600.00 350.00 400.00 Juli bis Dezember 2024 6 520.00 530.00 320.00 330.00 Ab Januar 2025 - 720.00 730.00 520.00 530.00 Die in der Vergangenheit liegenden Phasen 1-5 (von Februar 2023 bis Dezember 2024) las- sen sich zu einer Phase zusammenfassen. Der für E.________ geschuldete Unterhalt be- trägt während diesen 23 Monaten durchschnittlich (gerundet) CHF 330.00, der für F.________ geschuldete Unterhalt durchschnittlich (gerundet) CHF 365.00. Die Zusammen- fassung ist zulässig, da mit der rückwirkenden Festsetzung der Unterhaltsbeiträge faktisch nicht ins familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers eingegriffen wird. Ange- sichts der ihm in den jeweiligen Phasen verbleibenden Überschüsse (vgl. vorne E. 4.8.1.5, 4.8.2.5, 4.8.3.5, 4.8.4.5, 4.8.5.5 und 4.8.7) bleibt sein familienrechtliches Existenzminimum aber auch rein rechnerisch unangetastet, wenn auf die vorgenannten Durchschnittszahlen abgestellt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2). Seite 63/74 4.9 Im Ergebnis sind die Berufungen der Parteien – soweit sie den Kindesunterhalt betreffen – teilweise gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024: • für E.________: CHF 330.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 365.00 (Barunterhalt) - ab dem 1. Januar 2025: • für E.________: CHF 520.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 530.00 (Barunterhalt) Eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist bei der Anordnung von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass die Regelung über mehrere Jahre hinweg Geltung beanspruchen wird (Dolder, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 4 N 44). Vorliegend darf in absehbarer Zeit mit einem Scheidungsurteil gerechnet werden (vgl. vorne E. 3.8.6). Deshalb ist nunmehr von einer Indexierung abzusehen. 4.10 Die vorstehende Unterhaltsregelung ist indessen an eine Bedingung zu knüpfen. Entscheide können in der Weise bedingt erlassen werden, dass ihre gänzliche Wirksamkeit oder nur ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedingung abhängig gemacht wird. So ist es etwa zulässig, eine unterhaltspflichtige Partei zur Zahlung von Kinderzulagen davon abhän- gig zu machen, dass ihr solche von ihrem Arbeitgeber ausgerichtet werden (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 23 N 14). 4.10.1 Die (rechnerische) Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers beruht auf der Annahme, dass ihm die von der IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zugesprochene Rente von insgesamt CHF 2'142.00 (CHF 1'190.00 + 2 × CHF 476.00) pro Monat ausbezahlt wird. Auf- grund des vom Gesuchsteller gegen die Rentenverfügung erhobenen Rechtsmittels ist dies aktuell (noch) nicht der Fall (vgl. vorne E. 4.6.3.2 ff.). Würde der Gesuchsteller gleichwohl unbedingt zur Leistung der vorstehend genannten Unterhaltszahlungen verpflichtet, würde er zur Verwendung von Mitteln aufgefordert, über die er (noch) nicht verfügt. Die Vollstreckbar- keit des Entscheids über die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers ist deshalb grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass die IV-Stelle Zug ihm die gemäss Verfügung vom 21. Fe- bruar 2025 zugesprochenen Rente tatsächlich ausbezahlt. Dieser bedingte Erlass des Ent- scheids ist auch insofern zu rechtfertigen, als beide Parteien derzeit (auch ohne IV-Renten) ein ausreichend hohes Einkommen erzielen, um ihren Bedarf und die bei ihnen anfallenden Kinderkosten vorläufig selbst zu decken (vgl. vorne E. 4.8.6.5). 4.10.2 In welcher Höhe genau die IV-Renten rechtskräftig festgelegt werden, ist indes offen. Um ein weiteres, unnötiges Abänderungsverfahren zu vermeiden, ist die Vollstreckbarkeit der Unter- haltsbeiträge deshalb nicht frankengenau an eine bestimmte Rente zu knüpfen. Vielmehr ist die Vollstreckbarkeit an die Bedingung zu knüpfen, dass sich die dem Gesuchsteller (rechts- kräftig) zugesprochene IV-Rente samt beider Kinderrenten ermessensweise insgesamt auf mindestens CHF 1'800.00 pro Monat beläuft. Auf der einen Seite bedeutet dies, dass der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge selbst dann noch im festgelegten Umfang schulden Seite 64/74 würde, wenn beispielsweise die IV-Renten monatlich CHF 342.00 tiefer wären, als sie der vorstehenden Berechnung zugrunde gelegt wurden. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass IV-Renten von über CHF 2'142.00 nicht zu einer Erhöhung der Unterhalts- beiträge führen würde; anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Renten nach oben be- grenzt sind (vgl. Art. 37 f. IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AHVG). Insgesamt ist diese Bedingung auch insofern gerechtfertigt, als die Unterhaltsberechnung ohnehin nur zu einer Scheinge- nauigkeit führt (statt vieler: Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1041; vgl. auch vorne E. 4.8.6). 4.10.3 Damit die Gesuchsgegnerin vom Eintritt der Bedingung und der Vollstreckbarkeit der Unter- haltspflicht Kenntnis erlangt, ist die IV-Stelle Zug anzuweisen, der Gesuchsgegnerin mitzutei- len, ab wann und in welcher Höhe sie dem Gesuchsteller Rentenzahlungen ausrichtet.
- Als Nächstes ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller der von ihm ab dem 1. August 2023 bean- tragte Ehegattenunterhalt zuzusprechen ist (vgl. Rechtsbegehren-Ziff. 2 seiner Berufung). 5.1 Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsteller ab dem 1. Juli 2024 (d.h. ab dem Führerausweis- entzug) einen Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 1'348.15 zu. Gestützt auf die von ihr angenommenen Zahlen ging sie davon aus, dem Gesuchsteller fehle dieser Betrag, um sein eigenes Existenzminimum zu decken (vgl. Vi act. 40 E. 9.5.2 und 9.6). 5.2 Der Gesuchsteller wendet ein, soweit Unterhalt zur Deckung seines Existenzminimums zu- gesprochen werde, handle es sich nicht um Ehegattenunterhalt, sondern um Betreuungsun- terhalt (act. 1 Rz 21). Der Betreuungsunterhalt dient indessen allein zur Deckung eines Man- kos, das aufgrund einer persönlichen Kinderbetreuung – d.h. betreuungsbedingt – entsteht (vgl. vorne E. 4.1.1). Bei gesundheitsbedingten Erwerbseinbussen ist hingegen kein Betreu- ungsunterhalt geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 61 vom 28. Mai 2019 E. 3.2.4.3, in: LG- VE 2019 II Nr. 9; Urteil des Obergerichts Zürich LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.5.3). Auf diese Unterscheidung braucht vorliegend jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da die aktualisierten Zahlen zeigen, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, sein (familienrechtli- ches) Existenzminimum zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist deshalb so oder anders nicht geschuldet (E. 4.8.1.5, 4.8.2.5, 4.8.3.5, 4.8.4.5, 4.8.5.5 und 4.8.6.10). Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsteller im Rahmen des ehelichen Unterhalts am (grösseren) Überschuss der Ge- suchsgegnerin zu beteiligen ist. 5.3 Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, die Gesuchsgegnerin erziele einen wesentlich höheren Überschuss als er. Er sei durch einen gesundheitlichen Schicksalsschlag unver- schuldet weniger leistungsfähig als die Gesuchsgegnerin. Vor diesem Hintergrund spiele es keine Rolle, dass die Gesuchsgegnerin mehr arbeite als das Schulstufenmodell von ihr ver- lange. Die "Familiengemeinschaft" lebe zwar getrennt, sei aber noch nicht durch Scheidung aufgelöst. Deshalb habe die wesentlich leistungsfähigere Gesuchsgegnerin den gesundheit- lichen Schicksalsschlag des Gesuchstellers mitzutragen und ihn gestützt auf Art. 159 Abs. 2 ZGB und Art. 163 ZGB zu mindestens 40 % an ihrem Überschuss zu beteiligen (act. 1 Rz 12 und 21). Seite 65/74 5.4 Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein, der Gesuchsteller sei nicht unverschuldet in der aktuellen Lage. Er habe trotz Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 70 % eine Stelle mit einem 50%-Pensum angetreten (act. 4 Rz 45 f.). Im Weiteren habe der Gesuchsteller den Antrag auf Ehegattenunterhalt im vorinstanzlichen Verfahren zu spät ge- stellt. Zudem greife der "Schutz des Eheschutzverfahrens" nicht mehr, da mittlerweile die Scheidung hängig sei und kein Ehegatte mehr Anspruch auf den gleichen Lebensstandard habe. Der Unterhalt dürfe auch nicht dazu dienen, dass eine Sparquote gebildet werde. Der zuletzt gelebte Lebensstandard während des Zusammenlebens bilde die absolute Obergren- ze für den Unterhalt. Im Zeitpunkt der Trennung hätten die Ehegatten ausschliesslich über das Einkommen des Gesuchstellers von rund CHF 8'000.00 [pro Monat] verfügt. Mehr Ein- kommen dürfe unter den Parteien nicht verteilt werden, da dies den Lebensstandard der Par- teien übersteigen würde. Die CHF 8'000.00 von damals würden im Grundsatz dem heutigen Einkommen des Gesuchstellers von CHF 4'222.17 und einem Einkommen der Gesuchsgeg- nerin in einem Pensum von 50 % über ca. CHF 4'000.00 entsprechen. Jegliches darüber hinausgehendes Einkommen dürfe nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsteller habe so- mit keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, da "dies" nicht seinem Lebensstandard während der Ehe entspreche (act. 4 Rz 52 f.). 5.5 Zum ehelichen Unterhalt ist in rechtlicher Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den je- der von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Dabei berück- sichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Praktische Bedeutung erlangt diese Bestimmung vor allem im Eheschutzverfahren und während des hängigen Scheidungsverfahrens. In diesen Fällen bildet Art. 163 ZGB die Basis für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 163 ZGB N 3). Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt fliesst hingegen aus Art. 125 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). 5.5.2 Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam ge- lebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nacheheli- chen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen (BGE 147 III 301 E. 6.2; 130 III 537 E. 3.2). Dies bedeutet, dass bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, dass beide Ehegatten den ge- bührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung), sinngemässe Anwendung findet (BGE 148 III 358 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2). Die Begrenzung des Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den Seite 66/74 üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köp- fen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier ge- wissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nacheheli- chen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsa- men Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; Maier/ Vetterli, FamKomm, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 31; vgl. vorne E. 4.1.2). 5.5.3 Die Berechnung des Überschussanteils vor dem Getrenntleben dient mithin dazu, den zuletzt gelebten Lebensstandard zu ermitteln. Entsprechend ist nur der tatsächlich ausgegebene Überschuss relevant, während eine allfällige Sparquote vom zur Verfügung stehenden Ein- kommen abzuziehen ist. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es dem Unterhaltsgläubiger, seinen Un- terhaltsanspruch in allen Facetten nach dem jeweils geltenden Beweismass zu belegen. Wird beantragt, dass sämtliche verfügbaren Einkünfte über alle Phasen hinweg auf die Beteiligten verteilt werden, muss auch dieser Anspruch begründet werden. Gerade wenn in späteren Phasen durch zusätzliches Einkommen ein höherer Überschuss erzielt wird, ist es alles an- dere als evident, ob und inwieweit Anspruch auf dessen Verteilung besteht. Die unterhaltsbe- rechtigte Person hat somit nebst dem Bedarf und dem Einkommen auch Ausführungen zur Höhe des zuletzt gelebten Standards zu machen bzw. aufzuzeigen, dass dieser Standard auch inskünftig über die geltend gemachten Unterhaltsphasen nicht erreicht wird. Der Unter- haltsschuldner hat seinerseits den Nachweis für die Begrenzung des Unterhalts aufgrund einer Sparquote zu erbringen (Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, Fam- Pra.ch 4/2023 S. 873 ff., 874 und 880; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2022 vom 5. De- zember 2022 E. 3.4.2, nicht publiziert in BGE 149 III 172; 5A_301/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.2; 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2 und 4.6.2; BGE 147 III 293 E. 4.4). 5.5.4 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht (vgl. vorne E. 5.5.1). Damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Un- tersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. auch BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gericht trifft dabei im Wesentlichen eine verstärkte Frage- pflicht während der mündlichen Verhandlung und die Pflicht, die Ehegatten zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Die Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und ent- hebt die Eheleute nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügba- ren Beweismittel hinzuweisen. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Eheleute in prozessualen Fragen zu beraten (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 10/2020 S. 1290 m.w.H.). Seite 67/74 5.6 Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Gesagten, dass dem Gesuchsteller kein ehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann: 5.6.1 Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ist bereits seit mehreren Jahren hängig. In- sofern bildet in jedem Fall der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts (vgl. vorne E. 5.5.2). Der Gesuchsteller stellt indessen keinerlei Be- hauptungen zum vor der Trennung gelebten Standard auf. Insofern fehlt es an den tatsächli- chen Grundlagen für die Beurteilung, ob der Gesuchsteller vor der Trennung einen höheren, für den Unterhalt verwendeten Überschuss erzielte als der ihm nunmehr – jeweils nach Aus- gleich des Kindesunterhalts – verbleibende Überschuss (vgl. dazu vorne E. 4.8.1.5, 4.8.2.5, 4.8.3.5, 4.8.4.5, 4.8.5.5, 4.8.6.10 und 4.8.7). Der Gesuchsteller rügt auch nicht, dass die Vor- instanz diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat. Insofern muss es auch im Beru- fungsverfahren dabei sein Bewenden haben (vgl. vorne E. 1.3 und 1.5). 5.6.2 Auch wenn man die Ausführungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. So führte die Gesuchsgegnerin aus, die Familie habe [vor der Trennung] nie Ersparnisse gebildet, mit dem Einkommen eines erwerbstätigen Elternteils [des Gesuchstellers] habe das Existenzminimum "gebildet" werden können und der Gesuchsteller habe mithin nur Anspruch auf Deckung seines Existenzminimums (Vi act. 23 Rz 17). Dem hielt der Gesuchsteller entgegen, es sei richtig, dass die Gesuchsgegne- rin nie Ersparnisse angehäuft habe; hingegen habe er "stets seinen Sparkurs verfolgt (Pri- vatvermögen und Säule 3a)" und es sei "sogar über einen Hauskauf während der Ehe disku- tiert" und es seien "Häuser angeschaut" worden (Vi act. 25 Rz 17). Diese Ausführungen be- legte der Gesuchsteller nicht näher. Selbst wenn sie zuträfen, würden sie dem Gesuchsteller aber nicht weiterhelfen. Denn im Wesentlichen stellte sich der Gesuchsteller auf den Stand- punkt, er habe mit einem allfälligen Überschuss einen "Sparkurs" verfolgt und sein Vermögen angehäuft. Damit zeigt er gerade nicht auf, dass ein allfälliger über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehender Überschuss für seinen Lebensunterhalt verwendet wor- den wäre (und dies ergibt sich soweit ersichtlich auch nicht aus den Akten). Allein dafür könnte aber ein ehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Hingegen dient der Un- terhaltsbeitrag nicht dazu, eine allfällige Sparquote weiter zu finanzieren, zumal bei hängi- gem Scheidungsverfahren das Primat der Eigenversorgung gilt (vgl. vorne E. 5.5.2 f.). 5.6.3 Zusammengefasst ist es – unabhängig von der Verteilung der Beweislast – glaubhaft, dass der eheliche Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens nicht über das fa- milienrechtliche Einkommen hinausging. Dieser eheliche Standard kann folglich auch ohne Verteilung des Überschusses beibehalten werden. Demnach ist dem Gesuchsteller kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob er den ent- sprechenden Antrag im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig gestellt hatte (vgl. dazu Willi- segger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 230 ZPO N 19). Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
- Im Ergebnis folgt aus den vorstehenden Erwägungen in der Hauptsache was folgt: 6.1 Die Berufungen der Parteien sind teilweise gutzuheissen, soweit sie sich gegen die vorin- stanzliche Regelung des Kindesunterhalts richten. Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend aufzuheben und der Kindesunterhalt ist im Sinne der vorstehen- Seite 68/74 den Erwägungen neu zu regeln (vgl. vorne E. 4.9). Abzuändern gilt es dabei Dispositiv- Ziff. 3.2 des Dritturteils, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 betrifft (soweit die Vorin- stanz Dispositiv-Ziff. 3.1 erwähnte, dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln). Anzumerken bleibt, dass die Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers in diesem Punkt nur formeller Natur ist, zumal die neue Unterhaltsregelung materiell zu seinen Ungunsten ausfällt. 6.2 Der Gesuchsteller ersuchte zudem um Zusprechung von ehelichem Unterhalt. Diesbezüglich ist seine Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 5.6.3). 6.3 Die Gesuchsgegnerin beantragte sodann eine Änderung der Obhutsregelung sowie eine diesbezügliche Präzisierung des Dritturteils. Diesbezüglich ist auch ihre Berufung abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.6, 3.8.8 und E. 3.9). Gutzuheissen ist ihre Berufung indessen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids richtet: Die darin getroffene Regelung, wonach die Gesuchsgegnerin die Kinder während der Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen hat, erweist sich nicht mehr als gerechtfertigt und ist entsprechend aufzuheben (vgl. vorne E. 3.9).
- Zu prüfen bleiben die Rügen der Parteien am vorinstanzlichen Entscheid über die Prozess- kosten, zumal das Berufungsgericht auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens entscheidet, wenn es – wie vorliegend – einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.1 Die Vorinstanz bemass die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 und auferlegte sie den Par- teien je zur Hälfte (Vi act. 40 Dispositiv-Ziff. 3). Zudem entschied sie, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt (Wettschlagen der Parteikosten; Vi act. 40 Dispositiv-Ziff. 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Gesuchsteller sei mit seinem Antrag auf Beteili- gung [der Gesuchsgegnerin] am Kindesunterhalt mit nur ca. 30 % bzw. ab Januar 2024 mit nur ca. 20 % durchgedrungen und mit seinem Antrag auf Ehegattenunterhalt vollständig un- terlegen. Ab August [recte: Juli] 2024 werde ihm jedoch ein Ehegattenunterhalt CHF 1'348.15 zugesprochen und die Gesuchsgegnerin dazu verpflichtet, Kindesunterhaltsbeiträge [Barun- terhalt] von je CHF 515.00 zu übernehmen. Mit seinem Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses sei der Gesuchsteller nicht durchgedrungen. Die Gesuchsgegnerin sei mit ihrem Antrag auf vollstände Abweisung des Abänderungsgesuchs unterlegen. Deshalb rechtfertigte es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Partei- kosten wettzuschlagen (Vi act. 40 E. 11). 7.2 Dagegen bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe unnötigerweise den Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Dritturteil abgewartet und das Verfah- ren sistiert. Das Obergericht habe diese Sistierung geschützt. Diese Sistierung sei unverhält- nismässig gewesen und habe das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Indem die Vorinstanz die übermässig lange Verfahrensdauer trotz Rüge beider Parteien nicht berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Infolge der "überlangen" Verfahrensdauer und der "damit entstehenden Persönlich- keitsverletzung (Art. 28 ZGB) des Gesuchstellers" seien CHF 1'000.00 der [dem Gesuchstel- ler auferlegten] CHF 2'500.00 auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1 Rz 1). Zudem hätten die Vorinstanz und das Obergericht das Waffengleichheitsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK Seite 69/74 verletzt, indem sie dem Gesuchsteller eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung verwehrt hätten. Vielmehr hätte dem Gesuchsteller Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand bei- geordnet werden müssen. Diese Rechtsverletzung könne vom Obergericht nicht mehr geheilt werden. Im Sinne eines "symbolischen Betrages" seien die Gerichtskosten indessen um wei- tere CHF 500.00 zu reduzieren (act. 1 Rz 2). An anderer Stelle führt der Gesuchsteller aus, vorliegend sei angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens maximal eine Ent- scheidgebühr von CHF 2'500.00 angemessen gewesen. Diese sei zudem infolge Rechtsver- zögerung um weitere CHF 1'000.00 zu reduzieren (act. 1 Rz 23). In seiner Berufungsantwort führt der Gesuchsteller zudem neu aus, die Gesuchsgegnerin habe für die Prozesskosten aufzukommen und ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 5 Rz 51 f.). 7.3 Die Gesuchsgegnerin bringt hingegen vor, angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in unzähligen Punkten falsch entschieden habe und sie vor Obergericht vollumfänglich obsiegen werde, sei es angezeigt, die "erstinstanzlichen Entscheidungsgebühren" von CHF 5'000.00 ausschliesslich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (act. 2 Rz 113). 7.4 Zu den Rügen der Parteien ist Folgendes festzuhalten: 7.4.1 Bei der Bemessung der Höhe der Entscheidgebühr handelt es sich um einen Ermessensent- scheid (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). In eherechtlichen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). In summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Vor diesem Hinter- grund sowie angesichts des grossen Aktenumfangs und der Anträge auf Anordnung super- provisorischer Massnahmen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entscheidge- bühr auf CHF 5'000.00 festlegte. Es besteht kein Anlass, korrigierend in diesen Ermessens- entscheid einzugreifen. 7.4.2 Unbegründet ist sodann die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt [indem es ihn zur Höhe der Entscheidgebühr nicht angehört habe]. Ein Blick in die vorinstanzlichen Akten zeigt, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. September 2024 explizit ausführte: "Weiter verzichte ich mit Bestreitungsvermerk einer allfälligen weiteren Eingabe der Gegenpartei bereits jetzt auf mein weiteres rechtliches Gehör – insb. da der Sachverhalt erstellt ist – und fordere einen raschen Entscheid. Mir ist somit bewusst, dass ich die Gehörsrüge vor Obergericht nicht mehr vortragen werden kann, aber infolge der Offi- zialmaxime werde ich ohnehin allfällige Sachverhaltskorrekturen in einem allfälligen Rechts- mittelverfahren geltend machen können" (Vi act. 38). Damit ist erstellt, dass der Gesuchstel- ler bewusst auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verzichtete und einen "raschen Ent- scheid" forderte. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, ebendiesen Anspruch verletzt zu haben, verhält er sich widersprüchlich. Inwieweit die Vorinstanz dem Gesuchsteller hätte Gelegen- heit geben müssen, sich zur Höhe der Entscheidgebühr zu äussern, kann deshalb offenblei- ben (vgl. dazu Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 105 ZPO N 1). 7.4.3 Im Weiteren vermag der Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfahrenssistierung der Vorinstanz während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend die Be- schwerden gegen das Dritturteil unzweckmässig gewesen wäre. Auch sonst ist keine Rechts- verzögerung ersichtlich. Eine Rechtsverzögerung liegt namentlich dann vor, wenn eine Behörde ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Peri- Seite 70/74 oden untätig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, genügt noch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3). Ob eine Rechtsver- zögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhal- ten selbst zur Verzögerung beigetragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom
- Juni 2018 E. 2.1.2). Vorliegend fällt – neben der Verfahrenssistierung – ins Gewicht, dass im Laufe des Verfahrens fortlaufend neue Sachverhaltselemente hinzutraten, welche die Un- terhaltsberechnung beeinflussten und die Parteien zu einer Vielzahl an Eingaben veranlass- ten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden, auch wenn das Abänderungsverfahren von überdurchschnittlicher Dauer war. Ob eine Rechtsverzögerung eine Reduktion der Entscheidgebühr rechtfertigen könnte (vgl. dazu Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., Art. 107 ZPO N 14), braucht deshalb nicht vertieft zu werden. Worin die vom Gesuchsteller angeführte Persönlichkeitsver- letzung nach Art. 28 ZGB bestehen soll, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4.4 Nicht zu hören ist der Gesuchsteller sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz und das Obergericht hätten das Waffengleichheitsgebot verletzt, da ihm vorinstanzlich kein unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt worden sei. Hätte in diesem Zusammenhang eine Rechtsver- letzung vorgelegen, hätte der Gesuchsteller dies im dafür vorgesehenen Rechtmittelverfah- ren rügen müssen (zur diesbezüglichen Anfechtungsobliegenheit vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_623/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.3.2 und 2.2.3, zur Publikation vorgesehen). Der Entscheid über die Prozesskosten dient nicht dazu, das abgeschlossene Verfahren be- treffend unentgeltliche Rechtspflege neu aufzurollen. Die von der Vorinstanz festgelegte Ent- scheidgebühr von CHF 5'000.00 ist nach dem Gesagten nicht zu reduzieren. 7.4.5 Entgegen den Anträgen der Gesuchsgegnerin ist die Entscheidgebühr indessen auch nicht allein dem Gesuchsteller aufzuerlegen: Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kosten- verteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-)Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzel- fall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem die familienrechtli- chen Verfahren (lit. c). Eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützte Abweichung vom Unter- liegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrecht- liche Ansprüche handelt, oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unter- schiedlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; vgl. auch BGE 139 III 33 E. 4.2). 7.4.6 Der Gesuchsgegnerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Gesuchsteller gestützt auf die aktualisierte Unterhaltsberechnung mit sämtlichen Anträgen zu vermögensrechtlichen An- sprüchen – namentlich auf Zusprechung von Kindesunterhalt und ehelichem Unterhalt – un- Seite 71/74 terliegt (vgl. vorne E. 4.9 und 5.6.3). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gesuchsgeg- nerin vorinstanzlich selbst Anträge zu nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen gestellt hatte, welche die Vorinstanz zu Recht abwies. So hatte die Gesuchsgegnerin darum ersucht, die Kinder seien für die Dauer des Führerausweisentzugs unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Diesem Antrag entsprach die Vorinstanz zu Recht nicht (vgl. vorne E. 3.1 und 3.8). Das teil- weise Obsiegen und Unterliegen der Parteien lässt sich somit nicht gegeneinander aufrech- nen, weshalb die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO abweichen und die Entscheidgebühr gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermessenweise verteilen durfte (vgl. vorne E. 7.4.4). Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller gestützt in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst war: Gestützt auf die im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsge- suchs vorliegenden Zahlen war von einem Rückgang seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit von 13 % auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und die ermessensweise Verteilung der Entscheidgebühr (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegte. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten. Die Berufungen der Parteien sind diesbezüglich abzuweisen.
- Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln. 8.1 Hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze kann auf die vorstehend dargelegten Regeln verwie- sen werden (vgl. vorne E. 7.4.5). Die Berufung des Gesuchstellers ist formell teilweise gut- zuheissen, da die Unterhaltsregelung der Vorinstanz anzupassen war. Materiell unterliegt der Gesuchsteller indessen, da die aktualisierte Unterhaltsregelung im Vergleich zum angefoch- tenen Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (vgl. vorne E. 4.9 und 6.1 f.). Die Gesuchs- gegnerin obsiegt im Wesentlichen, soweit sie eine Korrektur der vorinstanzlichen Unterhalts- regelung beantragte (vgl. vorne E. 4.9 und 6.1). Gutzuheissen ist auch ihr Antrag auf Aufhe- bung der vorinstanzlichen Regelung in Bezug auf das Holen und Bringen der Kinder (vgl. vorne E. 3.9 und 6.3). Sie unterliegt jedoch mit ihrer Berufung, soweit sie eine Neuregelung der Obhut und eine Präzisierung des Dritturteils beantragte (vgl. vorne E. 3.6, 3.8.8, 3.9 und 6.3). Zudem wurden ihre Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen und um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.3 und 7.5). Die aktualisierte Unterhaltsberechnung zeigt sodann, dass die Gesuchsgegnerin nunmehr deutlich leistungsfähiger ist als der Gesuchsteller. Insgesamt ist es deshalb auch im Beru- fungsverfahren gerechtfertigt, die Prozesskosten den Parteien ermessensweise je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.2 Für eherechtliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00. Im summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 1 und 2 KoV OG; vgl. vorne E. 7.5.1). Dieser Ansatz gilt auch im Beru- fungsverfahren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). Vorliegend waren zwei Berufungen zu beurteilen. Das Verfahren hat sich als aus- serordentlich aufwändig erwiesen. Umstritten war nicht nur die vorinstanzliche Regelung der Obhut, sondern auch nahezu jedes Element der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Zu deren Beurteilung waren verschiedene Editionsverfügungen notwendig (vgl. vorne Sachver- Seite 72/74 halt Ziff. 7.7 und 7.10). Zudem traten im Laufe des Berufungsverfahrens neue Umstände hin- zu, die es bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen galt (etwa die Rentenverfügung der IV-Stelle Zug vom 21. Februar 2025 oder die Wiedererteilung des Führerausweises an den Gesuchsteller Ende Januar 2025; vgl. vorne E. 4.6.3.2 und 4.7.2.7). Im Weiteren waren im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass superprovisorischer Anordnungen zu beurteilen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.3 und 7.9). Angesichts dieser Umstände ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 8'000.00 festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. vorne E. 8.1). Parteientschädigungen sind aufgrund der je hälftigen Kostentragung keine zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 106 ZPO N 4). 8.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 3) wurde beiden Parteien integral die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.3). Die Gerichtskosten ge- hen deshalb einstweilen zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Zudem sind die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Wird der unentgeltlich vertretenen Partei keine Parteientschädi- gung zugesprochen, werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitauf- wand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Ausla- genvergütung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken CHF 220.00 (§ 14 Abs. 2 AnwT). Die Honorarnoten beider Rechtsvertretungen sind angemessen. Demnach ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 4'513.65 (CHF 4'053.85 Honorar, CHF 121.60 Auslagen, CHF 338.20 MWST) und Rechtsanwältin D.________ mit CHF 9'247.05 (CHF 8'319.00 Honorar, CHF 235.50 Auslagen, CHF 692.55 MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ ist zwar mehr als doppelt so hoch wie jene von Rechtsanwalt B.________. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin – im Unterschied zum Gesuchsteller – die (umfangreiche) Berufungsschrift nicht selbst verfasst hat, sondern durch ihre Rechtsanwältin hat verfassen lassen. 8.4 Die Parteien sind zur Nachzahlung des ihnen auferlegten Teils der Gerichtskosten sowie der ihrem jeweiligen Rechtsbeistand ausgerichteten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). In diesem Zusammenhang bleibt Folgendes anzu- merken: Die aktualisierte Unterhaltsberechnung zeigt, dass die Parteien mittlerweile – jeden- falls rechnerisch – wieder leistungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.8). Ihre tatsächliche Leistungs- fähigkeit hängt allerdings zu einem wesentlichen Teil davon ab, dass dem Gesuchsteller die von der IV-Stelle Zug verfügte Rente effektiv ausbezahlt wird. Dies ist aufgrund des vom Ge- suchsteller gegen die Rentenverfügung angestrengten Rechtsmittelverfahrens bislang nicht der Fall (vgl. vorne E. 4.6.3.3 und 4.10). Deshalb ist die den Parteien bewilligte Rechtspflege in diesem Verfahren nicht mehr zu entziehen (vgl. Art. 120 ZPO). Seite 73/74 Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des Ent- scheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt geändert: " 1.1 [aufgehoben] 1.2 In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024: • für E.________: CHF 330.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 365.00 (Barunterhalt) - ab dem 1. Januar 2025: • für E.________: CHF 520.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 530.00 (Barunterhalt) Bezüglich der regelmässigen Kosten von E.________ und F.________ gilt [unverändert]: - die Krankenkassenprämien (KVG, VVG) werden von der Mutter bezahlt; - die Drittbetreuungskosten werden von demjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Be- treuungszeit die Drittbetreuung fällt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Hobbys etc.) werden von demjenigen Elternteil be- zahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Fei- ertage), betreut. 1.3 Die Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2 wird vollstreckbar, sobald die IV-Stelle Zug dem Gesuchsteller (SV-Nr. ________) eine IV-Rente und Kinderrenten von insgesamt monatlich mindestens CHF 1'800.00 tatsächlich ausbezahlt. Die IV-Stelle Zug wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin schriftlich mitzuteilen, wann und in welcher Höhe dem Gesuchsteller effektiv eine IV-Rente (inkl. Kinderrenten) ausbezahlt wird. " 1.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der an- gefochtene Entschied wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 8'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung ihres Anteils von je CHF 4'000.00 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 3.1 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.2 Rechtsanwalt B.________ wird mit CHF 4'513.65 (CHF 4'053.85 Honorar, CHF 121.60 Aus- lagen, CHF 338.20 MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Seite 74/74 3.3 Rechtsanwältin D.________ wird mit CHF 9'247.05 (CHF 8'319.00 Honorar, CHF 235.50 Auslagen, CHF 692.55 MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
- Mitteilung an: - Parteien (jeweils unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Gegenpartei vom 6. bzw.
- Juni 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 133) - IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug (Dispositiv-Ziffer 1.1; unter Hin- weis auf die dort neu eingefügte Dispositiv-Ziffer 1.3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2024 70 (VA 2024 107 / 109) Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Abänderung) (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2024)
Seite 2/74 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger (Z2 2024 70) 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren unter Verbeiständung durch RA B.________ zu gewähren. 2. Der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf Ziffer 1.2 aufzuheben und die definitiven Unterhaltsperi- oden seien neu wie folgt festzulegen: - Vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023 CHF 93.20 pro Kind (unverändert gemäss Entscheid) - Vom 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich für E.________ CHF 615.00 für F.________ CHF 615.00 für den Gesuchsteller CHF 615.00 - Ab 1. Juli 2024 monatlich: für E.________ CHF 842.50 sowie CHF 415.00 Betreuungsunterhalt für F.________ CHF 842.50 sowie CHF 415.00 Betreuungsunterhalt für den Gesuchsteller CHF 0.00 Es sei dabei Vormerk zu nehmen, dass der gebührende Unterhalt nach Art. 287a ZGB im Um- fang von CHF 1'269.15 nicht gedeckt ist. Erzielt die Gesuchsgegnerin zusätzliche Einnahmen, welche den monatlichen Betrag von CHF 7'300.00 übersteigen, sei sie zu verpflichten, bis zu einem Mehrbetrag von CHF 1'269.15 dies dem Gesuchsteller zu überweisen. Erzielt die Gesuchsgegnerin zusätzliche Einnahmen, welche den monatlichen Betrag von CHF 8'569.15 übersteigen, so sind 40 % der übersteigenden Einnahmen dem Gesuchsteller zu bezahlen. 3. Ziffer 2 sei aufzuheben und insofern anzupassen, als dass der Gesuchsteller maximal CHF 1'000.00 auf sich nehmen muss und der Rest zufolge Verletzung von Grundrechten, Bundesrecht und Be- schleunigungsgebot auf die Staatskasse zu nehmen ist. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (Z2 2024 70) 1. Die Berufung des Gesuchstellers sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Berufung teilweise gutzuheissen und der Entscheid vom 14. Oktober 2024 des Ein- zelrichters im Verfahren ES 2023 133 sei bezüglich Dispositiv Nr. 1.1, 1.2 und 2 vollumfänglich aufzu- heben und wie folgt zu ersetzen: 2.1 In Abänderung von Dispositiv 2.1 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezem- ber 2022 (Verfahren Z2 2022 19) seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 2.2 In teilweiser Abänderung von Dispositiv 2.2 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom
22. Dezember 2022 sei die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt zu regeln: - [erster Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [zweiter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Sonntagabend 18.00 Uhr (unverpflegt). - [dritter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten:] - [vierter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder E.________ und F.________
Seite 3/74 von Donnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - [fünfter Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [sechster Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder von Freitag, Kindergar- ten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. - [siebter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten] 2.3 In Abänderung von Dispositiv 2.5 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezem- ber 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei die Formulierung dahingehend zu präzisieren, dass die Kinder je- weils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien. 3. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten/Gesuch- stellers. Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Z2 2024 72) 1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckbarkeit der angeordneten Massnahmen im Entscheid vom 14. Oktober 2024 im Verfahren ES 2023 133 sei zu entziehen. 2. Der Entscheid vom 14. Oktober 2024 des Einzelrichters im Verfahren ES 2023 133 sei bezüglich Dis- positiv Nr. 1.1, 1.2 und 2 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 3. In Abänderung von Dispositiv 2.1 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezem- ber 2022 (Verfahren Z2 2022 19) seien die Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 4. In teilweiser Abänderung von Dispositiv 2.2 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom
22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei die Betreuung der Kinder durch den Vater wie folgt zu regeln: - [erster Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [zweiter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Sonntagabend 18.00 Uhr (unverpflegt). - [dritter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten:] - [vierter Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder E.________ und F.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. - [fünfter Bulletpoint sei ersatzlos zu streichen] - [sechster Bulletpoint sei zu ersetzen wie folgt:] Falle das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so sei dieser zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder von Freitag, Kindergar- ten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montagabend 18.00 Uhr (unverpflegt), zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. - [siebter Bulletpoint sei unverändert beizubehalten]
Seite 4/74 5. In Abänderung von Dispositiv 2.5 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezem- ber 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei die Formulierung dahingehend zu präzisieren, dass die Kinder je- weils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien. 6. Die Anträge 3 und 4 seien superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchstellers anzu- ordnen. 7. Bei Gutheissung des Antrages 6 (superprovisorische Anordnung der alleinigen Obhut und Anpassung des Besuchsrechtes), aber gleichzeitiger Abweisung des Antrages 1 (aufschiebende Wirkung), sei (ebenfalls superprovisorisch) festzuhalten, dass die im Entscheid vom 14. Oktober 2024 im Verfahren ES 2023 133 in Dispositiv 2.1 festgesetzten Unterhaltsbeträge seitens der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens einstweilen nicht geschuldet und damit nicht vollstreckbar sind. 8. In Abänderung von Dispositiv 3.1 des Entscheids des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Dezem- ber 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende Unterhaltszahlungen zu leisten: - Ab 1. November 2024: Für E.________: CHF 590.00 Für F.________: CHF 590.00 [Die lndexierungsklausel und die Formulierung der lndexierung aus dem Entscheid vom 14. Oktober 2024 im Verfahren ES 2023 133 sei unverändert zu belassen]. 9. In Abänderung von Dispositiv 2 des Entscheids des Kantonsgerichtes Zug vom 14. Oktober 2024 (Ver- fahren ES 2023 133) seien die Gerichtskosten dem Gesuchsteller vollumfänglich aufzuerlegen. 10. Der Berufungsklägerin/Gesuchsgegnerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilli- gen. 11. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklag- ten/Gesuchstellers. Gesuchsteller und Berufungsbeklagter (Z2 2024 72) 1. Die Berufung der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen, soweit diese den Anträgen der Berufung des Ge- suchstellers widersprechen und/oder soweit auf die Berufung der Gesuchsgegnerin überhaupt einzutre- ten ist. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei abzu- weisen. 3. Eventualiter sei für den Fall, dass die alternierende Obhut aufgehoben wird, die Kinder E.________ und F.________ unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen und der Gesuchsgegnerin ein ausgedehntes Besuchsrecht zu gewähren. 4. Eventualiter für den Fall, dass die Kindsmutter die Ferienbetreuung nicht sicherstellen kann und will, sei das Ferienrecht des Gesuchstellers auf 9 Wochen auszudehnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWST von 8,1 % zulasten der Beklag- ten.
Seite 5/74 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) haben am tt.mm.2016 geheiratet. Sie sind die Eltern von E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2017. Die Familie wohnte gemeinsam im Elternhaus des Gesuch- stellers in G.________ (ZG). Im Oktober 2018 bezog die Gesuchsgegnerin eine eigene Wohnung in H.________ (SZ) und meldete auch die Kinder behördlich in H.________ an. Seither leben die Parteien getrennt. 2.1 Am 9. November 2018 reichte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Erlass von Eheschutz- massnahmen beim Kantonsgericht Zug ein (ES 2018 605). Die Parteien einigten sich, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen, und der Gesuchsteller verpflichtete sich, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder monatliche Unterhalts- beiträge von insgesamt CHF 4'200.00 pro Monat exkl. Kinderzulagen (1. März 2019 bis
31. Juli 2019) bzw. von CHF 2'400.00 exkl. Kinderzulagen (ab 1. August 2019) zu bezahlen. Am 19. Februar 2010 genehmigte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug diese Vereinba- rung und erhob sie zum Entscheid (nachfolgend: Ersturteil). 2.2 Beide Parteien wirkten bereits kurze Zeit später auf eine Abänderung des Ersturteils hin. Der Gesuchsteller stellte am 13. März 2019 ein Berichtigungs- bzw. Revisionsgesuch, das sich primär auf die finanziellen Belange bezog. Die Gesuchsgegnerin stellte am 26. März 2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ________ (SZ) das Gesuch, es sei ihr zu- sammen mit den Kindern der Wegzug in die Ostschweiz zu bewilligen. 3.1 Am 30. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Darin beantragte er in erster Linie eine Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge sowie die Umteilung der Obhut an ihn, falls die Gesuchsgegne- rin an ihrem Vorhaben, in die Ostschweiz zu ziehen, festhalten sollte. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits stellte unter anderem die Anträge, es sei ihr die alleinige Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen und es sei ihr mit den Kindern der Umzug in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz zu bewilligen (ES 2019 559). 3.2 Am 20. August 2020 bewilligte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Gesuchsgegne- rin den Umzug zusammen mit den Kindern in den Kanton Zürich, an den oberen Zürichsee oder in die Ostschweiz, stellte die Kinder ab dem Umzug unter die Obhut der Gesuchsgegne- rin und passte die Unterhaltsbeiträge an. 3.3 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 28. August 2020 Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zug ein, verbunden mit Anträgen auf superprovisorischen Erlass vor- sorglicher Massnahmen. Am 15. September 2020 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Widerhandlungsfolgen gemäss Art. 292 StGB verboten, den Wohnsitz der Kinder E.________ und F.________ während des laufenden Berufungsverfahrens zu verlegen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gab die Gesuchsgegnerin bekannt, sie sei in zwischen nach I.________ (ZH) umgezogen. 3.4 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2020 (Verfahren Z2 2020 39) wurde die Berufung teilweise gutgeheissen (nachfolgend: Zweiturteil). Das Obergericht
Seite 6/74 bestätigte die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an die Gesuchsgegnerin, er- gänzte aber die Besuchsrechts- und die Unterhaltsregelung. 3.5 Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2021 ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2020 vom 10. Februar 2021). 4. Seit dem 5. Oktober 2020 ist am Kantonsgericht Zug das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hängig (A1 2020 71). 5.1 Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 an den (damaligen) Referenten des Ehescheidungsverfah- rens ersuchte der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Schei- dungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (ES 2021 43). In seinem Gesuch stellte er im Wesentlichen den Antrag, es sei festzustellen, dass er keine Unterhalts- leistungen mehr zahlen müsse. Im weiteren Verfahren beantragte er unter anderem, die Kin- der seien unter die alternierende Obhut zu stellen und das Videokontaktrecht sei auszudeh- nen. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wurde das Gesuch in allen Punkten abgewiesen. 5.2 Auch gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 5. April 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19; nachfolgend: Dritturteil) teilweise gut. Es ersetzte namentlich die Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der Kinder E.________ und F.________ und änderte die Unterhaltsregelung. Die entsprechenden Anordnungen lauteten wie folgt: 2. Die geltende Regelung in Bezug auf die Obhut und die Betreuung der beiden Kinder E.________ und F.________ gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. August 2020 (ES 2019 559) sowie Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) wird per 31. Dezember 2022 auf- gehoben und wie folgt ersetzt: 2.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2017, werden unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 2.2 Der Vater betreut die Kinder E.________ und F.________ wie folgt: • jeden Mittwoch von 08.30 Uhr (während der Schulferien) bzw. Kindergarten-/Schulschluss (während der Schulzeit) bis Donnerstag, 08.30 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn; • jedes zweite Wochenende von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kin- dergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder keinen Kindergarten oder keine Schule haben); • über die Weihnachtstage an einem Tag von 10.00 Uhr mit anschliessender Übernachtung bis 10.00 Uhr. Das Weihnachtsfeiertagsrecht ist unter den Parteien frühzeitig, mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf den Tag einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Ge- suchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ von Donnerstag, Kindergarten- bzw.
Seite 7/74 Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Donnerstag keinen Kindergarten oder kei- ne Schule haben), bis Dienstag, Kindergarten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Auffahrt, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Mittwoch keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Montag, Kinder- garten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Montag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Fällt das Besuchswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so ist dieser berechtigt und verpflichtet, die Kinder von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12.00 Uhr (falls die Kinder am Freitag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), bis Dienstag, Kinder- garten- oder Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (falls die Kinder am Dienstag keinen Kindergarten oder keine Schule haben), zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. • Die übrigen gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich verbringen die Kinder jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem sie sich gemäss dem regulären Turnus befinden. 2.3 In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 2.4 Beide Eltern werden berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern E.________ und F.________ pro Jahr je fünf Wochen Ferien zu verbringen, maximal je zwei Wochen am Stück, wobei das Ferienrecht unter den Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Falls sich die Parteien nicht auf ein Datum einigen können, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit unge- rader Jahreszahl und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht zu. 2.5 Die Kinder sind – ausser nach der Schule oder dem Kindergarten – verpflegt zu übergeben. Sie sind jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts Zug vom 11. November 2020 (Z2 2020 39) werden die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 wie folgt festgesetzt: 3.1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt und denjenigen der Kinder E.________ und F.________ vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 795.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und aufgeteilt wie folgt: - Für E.________: CHF 380.00 (Barunterhalt) - Für F.________: CHF 415.00 (Barunterhalt) CHF 0.00 (Betreuungsunterhalt) - Für die Gesuchsgegnerin: CHF 0.00 (ehelicher Unterhalt). Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ nicht gedeckt ist. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 654.00 (CHF 292.00 Barunterhalt E.________ + CHF 232.00 Barunterhalt F.________ + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt F.________), vom
1. August bis 31. Dezember 2021 ein solcher von CHF 524.00 (CHF 292.00 Barunterhalt E.________ + CHF 232.00 Barunterhalt F.________) und vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 ein solcher von CHF 683.50 (CHF 316.75 Barunterhalt E.________ + CHF 366.75 Barunterhalt F.________). 3.2 Ab 1. Januar 2023 schulden sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr.
Seite 8/74 Bezüglich der regelmässigen Kosten von E.________ und F.________ gilt ab 1. Januar 2023: - die Krankenkassenprämien (KVG, VVG) werden von der Mutter bezahlt; - die Drittbetreuungskosten werden von demjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Betreuungszeit die Drittbetreuung fällt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Hobbys etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut. 5.3 Die von beiden Parteien gegen das Dritturteil erhobenen Beschwerden wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 24. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 [Vi act. 18]). 6.1 Bereits am 1. Februar 2023 hatte der Gesuchsteller ein neues Gesuch um Abänderung des Dritturteils eingereicht (ES 2023 133). Darin beantragte er im Wesentlichen eine Neurege- lung des Kindesunterhalts ab 1. Februar 2023 (Vi act. 1) sowie – mit späterer Eingabe vom
10. April 2024 (Vi act. 25) – des Kindes- und Ehegattenunterhalts ab 1. August 2023. 6.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 sistierte die Vorinstanz das Verfahren ES 2023 133 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerden gegen das Dritturteil (Vi act. 15). Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden abschlägig beurteilt hatte (vgl. vorne Sach- verhalt Ziff. 5.3), hob die Vorinstanz die Sistierung auf und forderte die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme zum neuerlichen Abänderungsgesuch auf (Vi act. 20). 6.3 Mit Eingabe vom 27. März 2024 ersuchte die Gesuchsgegnerin um kostenfällige Abweisung des Gesuchs (Vi act. 23). Am 4. Juli 2024 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner Krankheit der Führerausweis vorsorglich entzogen worden sei (Vi act. 30). 6.4 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller unter anderem den Antrag, der Wohnsitz der Kinder sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab Start des neuen Schul- jahres (19. August 2024) zu ihm zu verlegen; zudem sei das bestehende Betreuungsmodell anzupassen (Vi act. 31). 6.5 Die Gesuchsgegnerin ersuchte mit Eingabe vom 19. August 2024 um Abweisung dieser An- träge. Zudem beantragte sie, die alternierende Obhut sei für die Dauer des Führerausweis- entzugs aufzuheben und die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen; der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) zu sich oder mit sich auf die Besuch zu nehmen; die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Kinder ma- ximal an den Sonntagabenden beim Gesuchsteller abzuholen (Vi act. 35). 6.6 Der Gesuchsteller stellte gleichentags superprovisorische Anträge. Er ersuchte im Wesentli- chen darum, dass die Gesuchsgegnerin verurteilt werde, fortan sämtliche Fahrten der Kinder vom und zum Gesuchsteller nach [bzw. von] I.________ zu übernehmen; eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Fahrten von "J.________ Taxi" [...] zur Gesuchsgegne- rin zu übernehmen, oder der Antrag betreffend die Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach G.________ sei superprovisorisch anzuordnen (Vi act. 36). Die Vorinstanz wies diese
Seite 9/74 superprovisorischen Anträge mit Entscheid vom 6. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Vi act. 37). 6.7 Am 14. Oktober erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 40; Verfahren ES 2023 133): 1.1 In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom
22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) sind die Kinder – ausser während den 14 Wochen Schulferien – vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen. Während den Schulferien sind die Kinder von der Gesuchsgegnerin zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen. 1.2 In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom
22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Ge- suchsteller an [dessen] Unterhalt sowie denjenigen der Kinder E.________ und F.________ fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 • für E.________: CHF 93.20 Barunterhalt • für F.________: CHF 93.20 Barunterhalt - vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 • für E.________: CHF 64.60 Barunterhalt • für F.________: CHF 64.60 Barunterhalt - ab 1. Juli 2024 • für E.________: CHF 515.00 Barunterhalt • für F.________: CHF 515.00 Barunterhalt • für den Gesuchsteller: CHF 1'348.15 Ehegattenunterhalt Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2024 = 107.2 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Indexstand November des Vor- jahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index (107.2 Punkte) Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unter- haltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 1.3 Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Seite 10/74 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 7.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). 7.2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 erhob auch die Gesuchsgegnerin Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 2). 7.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 vereinigte der Präsident der II. Zivilabteilung die beiden Berufungsverfahren Z2 2024 70 (Berufung des Gesuchstellers) und Z2 2024 72 (Berufung der Gesuchsgegnerin) und setzte diese unter der Verfahrensnummer Z2 2024 70 fort. Er wies den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen (gemäss Ziff. 6 ihres Rechtsbegehrens) ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort an (act. 3). 7.4 Am 4. bzw. 7. November 2024 reichten die Parteien ihre jeweilige Berufungsantwort ein (act. 4 und 5). Die Berufungsantworten wurden wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Gesuchsgegnerin am 14. November 2024 unaufgefordert ein weiteres Mal Stel- lung nahm (act. 7). 7.5 Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies der Präsident der II. Zivilabteilung den Antrag der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens) ab. Zudem hielt er fest, dass über die Kosten dieses Entscheids im Endentscheid befunden werde (act. 8). 7.6 Am 3. Dezember 2024 tätigte der Gesuchsteller "[i]n Rücksprache" mit seinem Rechtsvertre- ter eine Direkteingabe und liess sich erneut vernehmen (act. 13). 7.7 Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 forderte der Präsident der II. Zivilabteilung die Parteien auf, die Lohnausweise für die Jahre 2023 und 2024, die Lohnabrechnung für Januar 2025 sowie (soweit vorhanden) Verfügungen betreffend die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 einzureichen. Der Gesuchsteller wurde zudem aufgefordert, die Rech- nungen zu den in Anspruch genommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 samt Zahlungsbelegen einzureichen. Im Weiteren ersuchte der Abteilungspräsident die Vorinstanz um Zustellung der Akten des hängigen Scheidungsverfahrens A1 2020 71 (act. 14). Daraufhin reichten die Parteien mit Eingaben vom 6. Februar 2025 (Gesuchsteller) und vom 14. Februar 2025 (Ge- suchsgegnerin) weitere Unterlagen ein (act. 16 und 17). 7.8 Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2025 und die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Februar 2025 (act. 20) forderte der Abteilungs- präsident die IV-Stelle Zug und die K.________ (Verbandsausgleichskasse) mit Präsidialver- fügung vom 19. Februar 2025 auf, Verfügungen betreffend eine IV-Rente für den Gesuchstel- ler sowie dessen Kinder E.________ und F.________ einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die IV-Stelle Zug und die K.________ (Verbandsausgleichskasse) mit Eingaben vom
21. bzw. 25. Februar 2025 nach (act. 22 und 23).
Seite 11/74 7.9 Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu ihren Eingaben vom 6. bzw. 14. Februar 2025 sowie zu den Eingaben der IV-Stelle Zug und der K.________ (Verbandsausgleichskasse) vom 21. bzw. 25. Februar 2025 Stellung zu nehmen (act. 24). Der Gesuchsteller teilte daraufhin am 11. März 2025 mit, die IV-Verfügung sei noch nicht rechtskräftig und er werde diese anfechten (act. 27). Mit Eingabe vom
17. März 2025 liess sich auch die Gesuchsgegnerin vernehmen und stellte neue Editionsan- träge: Es sei unerhört, dass der Gesuchsteller erst mit Eingabe vom 6. Februar 2025 offen- gelegt habe, dass die IV-Stelle gemäss Schreiben vom 19. Juli 2024 (act. 16/8) für seine Fahrtkosten aufkomme. Der Gesuchsteller habe weder Rechnungen des Taxi-Unternehmens noch Abrechnungen der IV-Stelle eingereicht. Dazu sei er nunmehr aufzufordern. Zudem sei er aufzufordern, den verkehrsmedizinischen Bericht der mutmasslich im Januar 2025 erfolg- ten fachärztlichen Untersuchung seiner Fahrfähigkeit einzureichen (act. 29). Am 27. März 2025 teilte der Gesuchsteller mit, er habe die Rentenverfügung der IV-Stelle angefochten; diese sei weder rechtskräftig noch vollstreckbar und er habe daher noch keine IV-Renten er- halten. Zudem habe das Strassenverkehrsamt dem Gesuchsteller den Fahrausweis "seit Fe- bruar 2025" wieder erteilt und ihm "somit wieder die Fahrfähigkeit bescheinigt". Im Weiteren habe er nie behauptet, keine Entschädigung von der IV-Stelle für die Fahrtkosten erhalten zu haben. Diese Leistungen seien jedoch aufgrund einer nicht rechtskräftigen Verfügung erfolgt und er sei nicht verpflichtet, solche Verfügungen einzureichen. Schliesslich habe die IV-Stelle unrechtmässig eine zu ausführliche Verfügung eingereicht, zumal diese weit mehr Informati- onen (namentlich besonders schützenswerte Personendaten und Gesundheitsdaten) enthal- te, als es der Zweck des Verfahrens erfordere. Der Verfügungsteil 2 der ohnehin angefochte- nen IV-Verfügung sei somit aus dem Recht zu weisen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die IV-Verfügung Dritten gegenüber nicht ganz oder teilweise ohne seine Einwil- ligung offenzulegen (act. 31). 7.10 Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 wurde der Gesuchsteller (erneut) aufgefordert, die (sowohl an ihn als auch an die IV-Stelle ausgestellten) Rechnungen zu den in Anspruch ge- nommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, die Ver- fügung und/oder das Schreiben des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug einzureichen, mit welcher/welchem dem Gesuchsteller der Führerausweis (per Februar 2025) wieder erteilt wurde. Im Weiteren wurde festgehalten, dass für die vom Gesuchsteller beantragten Anord- nungen im Zusammenhang mit dem Verfügungsteil 2 der IV-Verfügung vom 21. Februar 2025 aktuell kein Anlass bestehe (act. 33). 7.11 Am 11. April 2025 reichte der Gesuchsteller die angeforderten Unterlagen (grösstenteils) ein (act. 34). Der (auszugsweise eingereichten) Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zug vom 29. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller der Führerausweis ohne Auflagen belassen wurde (act. 34/2). 7.12 Mit Eingabe vom 16. April 2025 ersuchte die Gesuchsgegnerin darum, dass das Gericht die vollständige Akte (Verfügung und Arztbericht) vom Strassenverkehrsamt einverlange (act. 36). 7.13 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 12/74 Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. aArt. 314 Abs. 1 ZPO). Das Beru- fungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollstän- digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entspre- chend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nach- zukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nach- vollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsäch- lichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Par- teien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungs- antwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
Seite 13/74 1.4 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kin- derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 150 III 385 E. 5.1 und 5.3; 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbera- tung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). Ist nebst dem Kindesunterhalt im gleichen Entscheid der eheliche oder nacheheliche Unterhalt zu be- urteilen, sind hierfür auch die kraft der umfassenden Untersuchungsmaxime für den Kindes- unterhalt gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwir- kungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehe- gatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Be- weismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom
22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.). 2. Zur Abänderung von Eheschutzentscheiden und Entscheiden über vorsorgliche Massnah- men während des Scheidungsverfahrens ist sodann Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Eheschutzverfahren ist in Art. 271 ff. ZPO geregelt. Zu den Eheschutzmassnahmen zählen namentlich die Massnahmen nach den Art. 172-179 ZGB (Art. 271 lit. a ZPO). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrats und ordnet die Gütertrennung an, wenn es die Umstände rechtfertigen. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Mass- nahmen (Art. 176 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Art. 179 ZGB normiert die Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bei veränderten Verhältnissen. Beim Eheschutz steht im Gegensatz zur Scheidung nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Es geht darum, zügig eine handhabbare, provisorische Regelung aufzustellen. Entsprechend dem summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens haben umfangreiche und zeitintensive Beweismass- nahmen grundsätzlich zu unterbleiben. Das Eheschutzgericht hat vielmehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Rizvi, Anmerkun- gen zum Eheschutz, AJP 7/2024 S. 667 ff., 669; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.02; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2). Es gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht
Seite 14/74 sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bun- desgerichts 5A_607/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 2.2 Das Scheidungsverfahren ist in Art. 274 ff. ZPO geregelt. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an; für die Aufhebung oder Änderung ist aller- dings das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016 E. 2.3). Die Bestimmung von Art. 179 ZGB betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gilt kraft des Verweises in Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor dem Scheidungsgericht (Zogg, "Vorsorg- liche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 1/2018, S. 47 ff., 62 und 77; vgl. auch BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 5). 2.3 Gemäss Art. 179 ZGB passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. 2.3.1 Eine Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 143 III 617 E. 3.1). 2.3.2 Im Übrigen steht die formelle Rechtskraft eines Eheschutz- oder Massnahmeentscheids der Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Abänderung bezweckt nicht die Kor- rektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräf- tigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (Urteil des Bundesge- richts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrunde liegenden Urteils voraus- sehbar waren und berücksichtigt worden sind, bilden keinen Abänderungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1; 5A_325/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3). 2.3.3 Da das Abänderungsverfahren nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids bezweckt, ist das Gericht an die im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen gebunden (Urteil des Kan- tonsgerichts Graubünden ZK1 23 110 vom 17. Oktober 2024 E. 8.4.2; Urteil des Kantonsge- richts Luzern 3B 21 54 vom 23. November 2022 E. 4.4.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 7 vom 12. September 2023 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY230050 vom
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17. Juni 2024 E. III.3.3). Wertungen sind Akte der Rechtsanwendung, einschliesslich der Er- messensausübung. Hingegen sind Sachverhaltsfeststellungen (Tatfragen) keine Wertungen. Allerdings kann eine Würdigung der Beweismittel im Ursprungsentscheid eine Wertung dar- stellen, die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat (Staub, Die Abände- rung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 358 ff.). Wertungsentscheide sind nur zurück- haltend zu ändern; eine Abweichung ist grundsätzlich erst angezeigt, wenn sich die tatsächli- chen Grundlagen der Unterhaltsberechnung derart verändert haben, dass die betreffenden Wertungsentscheide nicht mehr haltbar sind (Urteil des Obergerichts Zürich LY190045 vom
15. Juli 2020 E. II.4a; LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.3). 2.3.4 Gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in diesem Sinne vorliegt (erste Stufe), hat es auf Basis der massgeblichen Kriterien von Art. 163 ZGB im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB) den Unterhaltsbei- trag neu festzulegen. Dabei sind sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits Grund für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags setzen könnten (zweite Stufe). Anschliessend sind die dem ersten Unterhaltsurteil zugrunde liegenden Verhältnisse den aktualisierten Verhältnis- sen gegenüberzustellen. Aufgrund dieser Gegenüberstellung gilt es schliesslich zu beurtei- len, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (dritte Stufe; Urteil des Bundesgerichts 5A_66/2023, 5A_71/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 5.2; 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; Staub, a.a.O., N 4 ff.). Wenn nach Aktualisierung sämtlicher Parameter nach wie vor ein Ungleichgewicht resultiert, dieses aber für alle betroffenen Personen hinnehmbar, mithin für keine Person unzumutbar ist, hat eine Abänderung zu unterbleiben (Urteil des Kantonsge- richts Luzern 3B 21 54 vom 23. November 2022 E. 4.4.1 m.w.H.). Eine Neuordnung der elter- lichen Sorge oder der Obhut setzt sodann nicht nur eine wesentliche Änderung der Verhält- nisse voraus, sondern muss sich auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). 2.3.5 Die veränderten Verhältnisse müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2; BGE 137 III 604 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 62]). Das Abänderungsgericht hat sei- nem Entscheid indes diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteils- zeitpunkt präsentieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.2). In- sofern hat es auch zulässige Noven zu berücksichtigen (Art. 229 ZPO; vgl. Urteil des Ober- gerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 3.4). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit Kinderbelange zu beurteilen sind, gilt dies auch im Berufungsverfahren (vgl. vorne E. 1.4). 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufung eine Neuordnung der Obhut über die ge- meinsamen Kinder der Parteien. Sie verlangt, die alternierende Obhut sei aufzuheben und die Kinder seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Über diesen Antrag ist in einem ersten Schritt zu befinden, zumal die Obhutsregelung sich auch auf die Festsetzung der Unterhalts- beiträge auswirkt (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Dabei sind die neuen Erkenntnisse, die sich im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens ergeben haben, miteinzubeziehen (vgl. vor- ne E. 2.3.5).
Seite 16/74 3.1 Der Gesuchsteller wendet zunächst ein, der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Abänderung der Obhutsregelung sei im Berufungsverfahren unzulässig, weil sie diesen Antrag im erstin- stanzlichen Verfahren nicht gestellt habe (act. 5 Rz 8 und 16). Dieser Einwand ist unbegrün- det. Zum einen ersuchte die Gesuchsgegnerin bereits vorinstanzlich darum, die Kinder seien
– für die Dauer des Führerausweisentzugs – unter ihre alleinige Obhut zu stellen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.5); entsprechend setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch mit diesem Antrag auseinander (Vi act. 40 E. 3 und 5). Zum anderen entscheiden sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. vorne E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). Aus diesem Grund sind die Parteien mit neuen Anträgen stets zuzulassen (Ur- teil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1408 m.w.H.). 3.2 Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchsgegnerin mit folgender Begründung ab: 3.2.1 Zu den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung der alternierenden Obhut ankomme, zählten die Erziehungsfähigkeit sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geografische Situation sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Rege- lung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringe. Weitere Gesichtspunkte seien das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern, seine Einbettung in ein weiteres soziales Um- feld. Unter Umständen könne auch die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreu- en, eine Rolle spielen (Vi act. 40 E. 5.1). 3.2.2 Das Strassenverkehrsamt habe dem Gesuchsteller aufgrund seiner Erkrankung am 2. Juli 2024 vorsorglich bis auf Weiteres den Führerausweis entzogen. Das stelle zwar eine wesent- liche und angesichts der Ungewissheit über die Dauer des Entzugs auch eine dauerhafte Veränderung dar. Diese betreffe aber keines der für die Beurteilung der alternierenden Obhut genannten Kriterien. Durch den Entzug des Führerausweises ändere sich weder etwas an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers noch an seiner Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen. Erforderlich sei ein Mehr an Organisation und Absprache zwischen den Partei- en. Dies führe aber nicht dazu, dass die alternierende Obhut nicht mehr gelebt werden kön- ne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von der Gesuchsgegnerin pauschal be- haupteten und hypothetischen Problemen bei der Ausgestaltung der Kinderübergabe. Blosse Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts würden denn auch nur in Ausnahme- fällen Anlass zu einer Änderung der Obhutszuteilung geben. Angesichts der seit mehreren Jahren gelebten und funktionierenden alternierenden Obhut stelle der Führerausweisentzug keinen solchen Ausnahmefall dar (Vi act. 40 E. 5.2). Es liege mithin kein Abänderungsgrund vor und eine Obhutsumteilung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Auf die vom Ge- suchsteller beantragte Präzisierung betreffend das Holen und Bringen der Kinder sei bei der Abänderung der Unterhaltsbeiträge einzugehen (Vi act. 40 E. 5.3). 3.2.3 Es sei absehbar gewesen, dass die Folgen der Krankheit des Gesuchstellers die Parteien früher oder später vor veränderte Verhältnisse stellen würden. Die Gesuchsgegnerin sei trotz eines gerichtlichen Verbots aus dem Kanton Zug weggezogen und habe so eine Distanz ge- schaffen, die es nun zu überbrücken gelte. Weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Ar- beitspensums und der vom Stundenplan der Kinder abweichenden Arbeitszeiten nicht dazu
Seite 17/74 verpflichtet werden könne, die Kinder jeweils zu bringen und wieder zu holen, rechtfertige es sich, dem Gesuchsteller für die absehbare Dauer des Scheidungsverfahrens Taxikosten von monatlich CHF 2'842.00 und die Kosten für das Streckenabonnement (zwischen G.________ und L.________ [ZH]) von CHF 300.00 (insgesamt CHF 3'142.00) anzurechnen. Da es sich angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien um immense Kosten handle, werde das sicherlich keine dauerhafte Lösung sein. Eine definitive und differenzierte Lösung sei dann aber im Scheidungsverfahren [gemeint: Scheidungsurteil] zu finden (Vi act. 40 E. 5.4 und 6.4.2). 3.3 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung Folgendes vor: 3.3.1 Fakt sei, dass der Gesuchsteller seit Mai 2022 Kenntnis von seiner Fahrunfähigkeit habe. Das Strassenverkehrsamt habe es allerdings erst zwei Jahre später gemerkt. Er habe das Gutachten, das sich klar über die Fahrunfähigkeit äussere, im Verfahren Z2 2022 19 bewusst in diesem Punkt geschwärzt eingereicht. Das Obergericht Zug sei damals zum Schluss ge- kommen, dass diese Schwärzungen zulässig seien, und habe so auf Grundlagen entschie- den, die offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig seien. Das Urteil stelle sich damit als nicht gerechtfertigt heraus. Das ungeschwärzte Gutachten sei der Vorinstanz an der Hauptver- handlung im Scheidungsverfahren im November 2023 zur Kenntnis gebracht worden. Das Abänderungsverfahren ES 2023 133 sei bereits hängig gewesen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, diese Situation in Anwendung der Offizialmaxime zu würdigen. Die alter- nierende Obhut müsse möglich und praktikabel sein. Bei grosser Distanz sei sie nur möglich, wenn auch die Parteien in der Lage seien, diese Distanz "in einem vernünftigen Masse" zu überwinden. Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Gesuchstellers sei die Praktikabilität nicht mehr gegeben. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären und müsse feststellen, dass die geografische Distanz bereits jetzt eine Herausforderung darstelle und die Fähigkeit der persönlichen Betreuung (wozu auch das Abholen und Bringen der Kinder gehöre) nun nicht mehr möglich sei. Zudem habe der Gesuchsteller die alternierende Obhut nur mittels Unterdrückung wesentlicher Informationen (Schwärzungen im MEDAS-Gutachten [Interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern vom 18. Mai 2022; Vi act. 23/9]) "erhalten" (act. 2 Rz 33 ff.). 3.3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Gesuchsgegnerin rückwirkend per 1. Juli 2024 zu monatlichen Zahlungen von CHF 2'378.15 verpflichtet worden, womit ihr noch ein Über- schuss von CHF 96.90 verbleibe. Nachdem ihr für die angeordneten Fahrten keine Fahrtkos- ten angerechnet würden, bedeute das für sie den "finanziellen Ruin". Der Entscheid gehe deshalb in nicht akzeptierbarem Masse zulasten des Kindesunterhalts (act. 2 Rz 16 und 24). Solange Unklarheit herrsche, ob und in welchem Umfang der Gesuchsteller fahrunfähig sei und keinen Führerausweis besitze, sei das Besuchsrecht auf ein praktikables Mass zu redu- zieren, um auch den finanziellen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen (act. 2 Rz 37). Ferner habe das Obergericht Zug im Verfahren Z2 2020 39 [Zweiturteil] die Distanz zwischen den Parteien für die Kinder als zu weit und unzumutbar erachtet. Die Distanz sei immer noch die gleiche. Diese nun mit dem Taxi absolvieren zu müssen und gleichzeitig Kosten in Höhe von CHF 3'142.00 zu generieren, sei absolut unverhältnismässig. Es sei zwingend angezeigt, den Entscheid des Obergerichts vom 22. Dezember 2022 (Z2 2022 19) [Dritturteil] und damit auch den Entscheid im Verfahren ES 2023 133 [angefochtener Ent- scheid] aufzuheben. Die Kinder seien wieder unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin
Seite 18/74 zu stellen und dem Gesuchsteller sei ein Besuchsrecht von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) einzuräumen. Abholen und bringen könne der Gesuchsteller die Kinder – auch in der Ferienzeit – jeweils mit dem ÖV (act. 2 Rz 38 f. und 51). Es gehe nicht an, die Gesuchsgegnerin ein weiteres Mal dafür abzustrafen, dass sie im Sommer 2020 ihren Wohnsitz von H.________ nach I.________ verlegt habe. Diese Sache sei "abgeurteilt" und könne nicht zum Anlass genommen werden, die Gesuchsgegnerin zu unverhältnismässigen Kosten zu verdonnern. Im Strafrecht gehe das schliesslich auch nicht (act. 2 Rz 99 ff.). 3.4 Dem entgegnet der Gesuchsteller im Wesentlichen, der Führerausweis sei ihm lediglich vor- sorglich entzogen worden. Das MEDAS-Gutachten habe sich nicht zu seiner Fahrfähigkeit geäussert, zumal den Gutachtern hierfür auch die Kompetenz gemäss Art. 5a VZV [Ver- kehrszulassungsverordnung] fehle. Es sei auch keine verkehrsmedizinische Untersuchung nach Art. 5i VZV durchgeführt worden. Die Schwärzungen im MEDAS-Gutachten seien zu Recht erfolgt. Dr.med. M.________, Verkehrsmediziner der Stufe 3, habe die Fahrfähigkeit des Gesuchstellers nach zusätzlichen Abklärungen im September 2024 bestätigt [act. 1/2] (act. 5 Rz 16 ff.). Per Februar 2025 sei ihm der Führerausweis denn auch ohne Auflagen wieder erteilt worden (act. 31 S. 1). 3.5 Der Begriff der Obhut bezieht sich auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und lau- fender Erziehung (BGE 147 III 121 3.2.2). Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut – d.h. mehr oder weniger gleiche Be- treuungsanteile – beider Elternteile festlegen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 4 und 6; vgl. auch Maier/Vecchiè: Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 7/2022 S. 696 ff., 701 f.). 3.5.1 Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur infrage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung vor- aus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. Sodann kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindes- wohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung ein- hergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Al- ter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere so- ziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsäch- lich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternie- renden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab. Ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabi- lität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperations- fähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist
Seite 19/74 oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024; 5A_430/2023 vom 16. Fe- bruar 2024 E. 4.1; BGE 142 III 612 E. 4.3). 3.5.2 Wird ein Wechsel der Obhutsregelung beantragt, ist danach zu fragen, ob sich für das Kin- deswohl erhebliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die eine Abänderung der ursprünglichen Obhutsregelung erheischen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom
14. März 2016 E. 4; vorne E. 2.3.3). Ein Wechsel um des Wechsels Willen kann nicht im In- teresse des Kindes sein. Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungs- verfahren deshalb ein besonderes Gewicht beizumessen. Entsprechend kann eine Änderung der Besuchsregelung auch nicht dazu dienen, unliebsame behördliche Entscheidungen nachträglich zugunsten einer Partei abzuändern oder das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). Voraus- gesetzt wird, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu ge- fährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der veränder- ten Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumstän- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2). Die Ermessens- frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.1). 3.6 Inzwischen steht fest, dass dem Gesuchsteller der Führerausweis (spätestens) per Februar 2025 wieder ohne Auflagen belassen wurde (act. 34/2). Seit diesem Zeitpunkt besteht so oder anders kein Anlass mehr, um auf die im Dritturteil angeordnete alternierende Obhut zurückzukommen, zumal die Gesuchsgegnerin die beantragte Umteilung der Obhut allein mit dem Führerausweisentzug begründete (und vorinstanzlich noch allein für die Dauer des Füh- rerausweisentzugs beantragt hatte; vgl. vorne E. 3.1). Zudem wurde die alternierende Obhut offenbar auch bis Februar 2025 (d.h. während der Dauer des vorliegenden Verfahrens) wei- tergelebt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, die alternierende Obhut (rückwirkend und vorübergehend) aufzuheben. Sie ist vielmehr beizubehalten. 3.7 Die Gesuchsgegnerin brachte mit Eingabe vom 16. April 2025 (act. 36) vor, der Gesuch- steller habe die Verfügung des Strassenverkehrsamts und den dazugehörigen Arztbericht (act. 34/2) unvollständig und geschwärzt eingereicht. Dies sei eine "Masche", die der Ge- suchsteller seit jeher an den Tag lege. Aus Sicht der Gesuchsgegnerin seien diese Schwär- zungen und Auslassungen "nicht unrelevant". Das Obergericht dürfe in Bezug auf die Kin- derbelange nicht auf geschwärzte Dokumente abstellen. Aus der vom Gesuchsteller (auszugsweise bzw. teilweise geschwärzt) eingereichten Unter- lagen geht klar hervor, dass ihm "der Führerausweis ohne Auflagen belassen" wurde. Das (auszugsweise) eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten hält sodann fest, dass die "Fahreignung [des Gesuchstellers] [...] ohne Auflagen positiv beurteil werden [kann]" (act. 34/2). Vor diesem Hintergrund besteht derzeit und für die Zwecke des vorliegenden Ver- fahrens kein Anlass für weitere Beweiserhebungen. Das Strassenverkehrsamt kam gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten offenbar zum Schluss, dass die Fahreignung des Gesuchstellers gegeben ist. Folglich ist er auch (wieder) in der Lage, die Kinder – wie im
Seite 20/74 Dritturteil vorgesehen – zu bringen und zu holen. Es versteht sich von selbst, dass der Ge- suchsteller der Gesuchsgegnerin umgehend mitzuteilen hat, wenn seine Ärzte oder das Strassenverkehrsamt in Zukunft Vorbehalte hinsichtlich seiner Fahreignung äussern oder wenn bei ihm diesbezüglich selbst Zweifel aufkommen sollten. Vorläufig besteht jedoch kein Grund, die im Dritturteil angeordnete alternierende Obhut zu beenden. 3.8 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegne- rin auf Zuteilung der alleinigen Obhut auch dann zu Recht abgewiesen hätte, wenn das Strassenverkehrsamt dem Gesuchsteller den Führerausweis (Stand heute) noch nicht wie- dererteilt hätte: 3.8.1 Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass der Entscheid des Gesuchstellers, das MEDAS- Gutachten im Verfahren Z2 2022 19 geschwärzt einzureichen, rückblickend befremdet. Das Verhalten des Gesuchstellers lässt vermuten, dass er befürchtete, das Gericht könnte von der Anordnung der alternierenden Obhut absehen, wenn es von den bereits damals beste- henden Hinweisen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit Kenntnis erlangt hätte. 3.8.2 Wie es sich damit verhält, hätte jedoch ohnehin nicht vertieft werden müssen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die alternierende Obhut werde seit Jahren gelebt und funktioniere (vgl. vorne E. 3.2.2). Diese Erwägung stellt die Gesuchsgegnerin nicht infrage. Soweit sie anführt, das Obergericht Zug habe die Distanz zwischen G.________ und I.________ im Zweiturteil mit Blick auf eine alternierende Obhut als zu gross erachtet (vgl. vorne E. 3.3.2), übergeht sie die obergerichtlichen Erwägungen im Dritturteil. Dort legte das Obergericht in E. 4.5 mit einlässlicher Begründung dar, weshalb an der im Zweiturteil geäus- serten Auffassung nicht mehr festgehalten werden könne: Insbesondere seien die Kinder in- zwischen zwei Jahre älter geworden, sodass ihnen die rund 45-minütigen Fahrten zwischen G.________ und I.________ zuzumuten seien. Auch das Bundesgericht erwog im anschlies- senden Beschwerdeverfahren, die im Dritturteil getroffene Regelung scheine "durchaus dem Kindeswohl zu entsprechen" (Vi act. 18 E. 6.2.3). Das trifft heute umso mehr zu, als zwi- schenzeitlich wieder mehr als zwei Jahre vergangen sind und die regelmässigen Fahrten zwischen G.________ und I.________ sowie der Mittwochnachmittag beim Gesuchsteller zum gewohnten Alltag der Kinder gehören. 3.8.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet im Berufungsverfahren denn auch nicht (mehr), dass es möglich war, die alternierende Obhut während der Dauer des Führerausweisentzugs organi- satorisch zu bewerkstelligen. Sie beanstandet im Wesentlichen nur, dass die dafür anfallen- den Kosten – namentlich die Kosten für die Taxifahrten – in keinem vernünftigen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Parteien stünden und zulasten des Kindesunterhalts gingen; die Gesuchsgegnerin werde so finanziell abgestraft (vgl. vorne E. 3.3.2). 3.8.4 Es trifft zu, dass die von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Taxikosten in der Höhe von CHF 2'842.00 (vgl. Vi act. 40 E. 6.4.2) sehr hoch sind und – ausgehend von den noch im vorinstanzlichen Verfahren angenommenen Zahlen – dazu geführt hätten, dass beide Eltern und die Kinder praktisch auf dem Existenzminimum lebten (vgl. Vi act. 40 E. 9.5). In eigentli- chen Mangelfällen, in denen beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, muss ein Aus- gleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit einem Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts gesucht werden (vgl. Urteil des
Seite 21/74 Bundesgerichts 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2; 5C.282/2022 vom 27. März 2003 E. 3.2). Selbst wenn man auf die von der Vorinstanz angenommenen Zahlen abstellt, handel- te es sich vorliegend aber um keinen Mangelfall (zur aktualisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, vergleichsweise hohe Kosten für die Umsetzung der alternierenden Obhut aufzuwenden. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass monatliche Ausgaben für Taxikosten gemäss den Berechnungen der Vorin- stanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien keine dauerhafte Lösung darstel- len konnten. 3.8.5 Dem trug die Vorinstanz allerdings Rechnung, hielt sie doch ausdrücklich fest, dass definitive und differenzierte Lösungen im Scheidungsverfahren [gemeint: im Scheidungsurteil] zu fin- den seien (vgl. vorne E. 3.2.3). Dem ist beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren geht es darum, rasch eine handhabbare, provisorische Regelung aufzustellen (vgl. vorne E. 2.1 f.). Dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse ist im Abänderungsverfahren ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. vorne E. 3.5.2). 3.8.6 Wäre die Obhutsregelung gemäss Dritturteil vorsorglich ein weiteres Mal geändert worden, hätte die Gefahr bestanden, dass im Scheidungsurteil erneut hätte darauf zurückgekommen werden müssen. Derart zahlreiche Wechsel in der Obhutsregelung sind mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Dem Interesse der Kinder an stabilen Verhältnissen kam vor diesem Hintergrund Priorität zu. Dabei wäre auch hinzunehmen gewesen, dass die Kinder vorüber- gehend nahe am Existenzminimum gelebt hätten. Nachdem das Scheidungsverfahren mitt- lerweile schon über vier Jahre dauert (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4), darf in absehbarer Zeit mit einem Scheidungsurteil gerechnet werden. Bei dieser Ausgangslage schadete die aktuel- le Obhutsregelung den Kindern nicht mehr als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. vorne E. 3.5.2). Deshalb wäre die aktuelle Obhutsregelung in jedem Fall einstweilen beizubehalten gewesen – auch wenn sie die finanziellen Ressourcen der Parteien für eine gewisse Zeit strapaziert hätte (zur aktu- alisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). 3.8.7 An der Sache vorbei geht sodann die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach sie mit der kost- spieligen Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut für ihren Wegzug nach I.________ "abgestraft" werde. Dasselbe gilt für ihren Verweis auf das strafrechtliche Verbot der Doppel- bestrafung (vgl. vorne E. 3.3.2). Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren und dürfen nicht da- zu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4). Es geht vorliegend keinesfalls darum, die Gesuchsgegnerin für ihren Wegzug nach I.________ zu bestrafen. Vielmehr ist mit Blick auf das Kindeswohl abzuwägen, ob eine Abänderung der Obhutsregelung angezeigt ist. Die- se Frage war und ist aus den genannten Gründen zu verneinen. 3.8.8 Im Ergebnis entschied die Vorinstanz zu Recht, die alternierende Obhut (einstweilen) beizu- behalten. Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung ist in diesem Punkt ab- zuweisen. 3.9 Die Gesuchsgegnerin rügt ferner nicht, dass es ihr nicht möglich war, die Kinder während der Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen. Sie beanstandet ledig-
Seite 22/74 lich, dass ihr die Vorinstanz dafür keine Kosten für die entsprechenden Fahrten angerechnet habe. Auf diesen Punkt wird im Rahmen der Unterhaltsregelung zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.7.2.8 f.). An der vorinstanzlichen Regelung, wonach die Gesuchsgegnerin die Kinder (für die Dauer des Führerausweisentzugs) während der Schulferien zu bringen und zu holen hat, ist indessen nichts auszusetzen. Allerdings beruhte diese Regelung auf der An- nahme, dass der Gesuchsteller die Kinder ohne Führerausweis nicht selbst bringen und ab- holen kann. Zwischenzeitlich wurde dem Gesuchsteller der Fahrausweis wieder belassen, weshalb kein Anlass für die von der Vorinstanz beschlossene Änderung mehr besteht (vgl. vorne E. 3.6 f.). Demnach ist Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids (in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin) ersatzlos aufzuheben, sodass es bei der in Dispositiv-Ziff. 2.5 des Dritturteils getroffenen Regelung bleibt, wonach die Kinder – ausser nach der Schule – verpflegt zu übergeben und jeweils vom Gesuchsteller zu bringen und zu holen sind. Soweit die Gesuchsgegnerin ferner beantragt, Dispositiv-Ziff. 2.5 des Dritturteils sei dahinge- hend zu präzisieren, dass die Kinder jeweils vom Vater auf eigene Kosten zu holen und zu bringen seien (Rechtsbegehren-Ziff. 2.3 ihrer Berufung), fehlt es in der Berufung an jeglicher Begründung. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen ist auch nicht ersicht- lich, worin das schutzwürdige Interesse der Gesuchsgegnerin an der beantragten Präzisie- rung bestehen könnte. Im Dritturteil (dortige E. 7.3.4 und 8.5.1.6) wurde festgehalten, dass bei den dem Gesuchsteller angerechneten Mobilitätskosten von CHF 600.00 berücksichtigt ist, dass er die Kinder jeweils in I.________ abholen und wieder dort hinbringen muss (zur Berücksichtigung der Transportkosten in der Unterhaltsberechnung vgl. sodann hinten E. 4.7.2.4 ff.). 3.10 Nachdem die alternierende Obhut beizubehalten ist (vgl. vorne E. 3.6 und 3.8.8), muss auf den in der Berufungsantwort gestellten Eventualantrag des Gesuchstellers (act. 5), die Kin- der seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, nicht weiter eingegangen werden. Abgese- hen davon lägen auch keine Umstände vor, die es rechtfertigen oder gebieten würden, die alleinige Obhut dem Gesuchsteller zuzuteilen. 3.11 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Betreuungsanteile im Dritturteil (vgl. dortige E. 4.9) gestützt auf die dort getroffene Betreuungsregelung mit 35 % für den Gesuchsteller und 65 % für die Gesuchsgegnerin bemessen wurden. Dabei handelt es sich um eine Wertung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4; Furler, Betreuungs- anteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief – Fach- dienst Familienrecht, 3/2023), auf die im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. vorne E. 2.3.3). Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, die Betreu- ungsanteile würden tatsächlich 29 % bzw. 71 % betragen (act. 2 Rz 89), ist sie damit nicht zu hören. Vielmehr ist weiterhin von Betreuungsanteilen von 35 % und 65 % auszugehen. 4. In einem nächsten Schritt sind die Beanstandungen beider Parteien zur vorinstanzlichen Re- gelung des Kindesunterhalts zu beurteilen.
Seite 23/74 4.1 Zum Kindesunterhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den ge- bührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erzie- hung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und einem allfälligen Betreuungsunterhalt zusammen. Ausgangslage für die Berechnung des Bar- unterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähig- keit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Der sog. Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) deckt die (indirekten) Kosten ab, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer per- sönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Le- bensunterhalt aufzukommen (BGE 150 III 153 E. 5.3.1). Er entspricht mit anderen Worten dem Betrag, der einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom
22. Mai 2019 E. 5.2.3). Der Betreuungsunterhalt kommt somit wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist (BGE 148 III 353 E. 7.3.2; 144 III 481 E. 4.3). 4.1.2 Der Kindesunterhalt ist grundsätzlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussvertei- lung zu berechnen (BGE 147 III 308 E. 3; 147 III 265 E. 6.6). Soweit es um verheiratete oder geschiedene Eltern mit gegenseitiger Unterhaltspflicht geht, erfolgt eine Gesamtrechnung (BGE 149 III 441 E. 2.7). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Im Grundsatz ist der Über- schuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen, wovon aber im begründeten Einzel- fall ermessensweise abgewichen werden kann und muss (BGE 149 III 441 E. 2.1). 4.1.3 Bei der Einkommensermittlung sind in erster Linie sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögen- serträge und Vorsorgeleistungen der unterhaltsverpflichteten Elternteile einzubeziehen. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die – selbst wenn vom Gesetz her einem El- ternteil geschuldet – in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind; dazu gehören etwa Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, allfällige Sozialversicherungsrenten oder Erwerbseinkommen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Bei der Bedarfsermittlung bilden die "Richtlini- en der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil und die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positio- nen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkas- senprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzu-
Seite 24/74 rechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben. Soweit es die fi- nanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt jedoch auf das sog. familienrechtli- che Existenzminimum zu erweitern (vgl. vorne E. 4.1.2). Dazu gehören unter anderem die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale sowie allenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (BGE 147 III 265 E. 7.2), wobei auch bei den Kindern ein Steueranteil einzusetzen ist (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). 4.1.4 Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberech- tigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pfle- ge und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elterntei- le, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leis- tungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (BGE 147 III 265 E. 5.5; Maier, Unterhalts- berechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1040; zur Berech- nung: Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut: Verrechnung schlägt Matrix, Anwaltsrevue 5/2023 S. 224 ff., 228; kritisch zur Matrix etwa: Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Be- rechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom
11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2/2021 S. 251 ff., 276). Dabei handelt es sich nicht um eine rein rechnerische Operation. Die vorgenannten Grundsätze sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Matrix gestaltet sich folgendermassen (Darstellung aus Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt
– ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2/2025 S. 281 ff., 303): 4.1.5 Gerade in Konstellationen geteilter Kinderbetreuung tragen regelmässig beide Eltern einen Teil der Kinderunterhaltskosten (Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2/2019, S. 450 ff., 477). Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für
Seite 25/74 das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demge- genüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tra- gen (Urteil des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Februar 2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3), namentlich indem vor der endgültigen Festsetzung der Unter- haltsbeiträge die vom Unterhaltsschuldner direkt getragenen Kinderkosten in Abzug gebracht werden (vgl. Fisch, a.a.O., S. 477). Auch die auf die Kinder entfallenden Überschussanteile sind grundsätzlich im Verhältnis der Betreuungsanteile zu verteilen (vgl. Urteil des Oberge- richts Zürich LE210039 vom 27. Januar 2022 E. III.4.2.1). Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet, als er gemäss den massgeblichen Kriterien tragen müsste, hat der andere Elternteil eine Ausgleichszahlung zu leisten, die als Unterhaltsbeitrag festzusetzen ist (Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2024.154 vom 12. Februar 2025 E. 4.6.1). 4.2 Im Dritturteil, das Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens bildet, präsentierte sich die finanzielle Situation der Parteien – ausgehend von einem Betreuungsanteil des Ge- suchstellers von 35 % und einem solchen der Gesuchsgegnerin von 65 % – wie folgt (Beträ- ge jeweils in CHF): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'178.40 4'834.30 Kinder-/Familienzulagen 200.00 200.00 Total Einkommen 4'178.40 4'834.30 200.00 200.00 Existenzminimum Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00 1'720.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 374.75 359.25 90.95 90.95 IPV -374.75 -82.90 -60.20 -60.20 Gesundheitskosten 83.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 600.00 0.00 Auswärtige Verpflegung 0.00 0.00 Fremdbetreuung 180.00 265.00 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 Steuern 143.00 140.00 p.m. p.m. Total Existenzminimum 3'076.00 515.00 515.00 2'812.90 932.50 1'015.25 Überschuss/Manko 1'102.40 -515.00 -515.00 2'021.40 -732.50 -815.25 Gestützt darauf erwog das Obergericht, nach Abzug der jeweils bei ihnen direkt anfallenden Kinderkosten verbliebe dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 72.40 und der Ge- suchsgegnerin ein Überschuss von rund CHF 470.00. Der Gesuchsteller verfüge deshalb über fast keine Mittel mehr, weshalb er zu keinen weiteren Unterhaltszahlungen verpflichtet
Seite 26/74 werden könne. Die Gesuchsgegnerin leiste sowohl 65 % der Betreuung als auch 60 % des Barunterhalts. Deshalb sei ihr der Überschuss von CHF 470.00 zu belassen. Demzufolge schulde mit (Wieder-)Einführung der alternierenden Obhut per 1. Januar 2023 keine Partei der anderen mehr einen Unterhaltsbeitrag (dortige E. 4.9 und 7.4 ff.). 4.3 Die Vorinstanz änderte diese Unterhaltsregelung und traf die in Dispositiv-Ziff. 1.2 des ange- fochtenen Entscheids festgehaltene Anordnung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.7). Sie be- gründete diese Änderung im Wesentlichen wie folgt: 4.3.1 Der Gesuchsteller mache als Abänderungsgründe tiefere Prämienverbilligungen, altersbe- dingt höhere BVG-Abzüge und erhöhte Mobilitätskosten aufgrund des Führerausweisentzugs geltend (Vi act. 40 E. 6 und 6.1). Bei der Abänderung des Unterhalts sei darauf abzustellen, ob die massgebenden Berechnungsgrundlagen seit Rechtskraft des abzuändernden Ent- scheids eine erhebliche und dauerhafte Veränderung erfahren hätten. In der Praxis behelfe man sich zuweilen mit Prozentsätzen. Bei knappen Verhältnissen seien schon Veränderun- gen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von 5 % erheblich. Sei dem Unterhaltsschuldner nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen worden, sei bereits eine minime Veränderung erheblich. Dauerhaft sei eine Veränderung, wenn ungewiss sei, wie lange sie anhalte. Eine über vier Monate dauernde Veränderung gelte als dauerhaft (Vi act. 40 E. 6.3). 4.3.1.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers habe sich gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2023 (Vi act. 1/2) auf CHF 4'125.90 (CHF 3'808.55 × 13 ÷ 12) und gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2024 (Vi act. 23/8) auf CHF 4'205.45 (CHF 3'881.95 × 13 ÷ 12) belaufen. Im Vergleich zum im Dritturteil angenommenen Nettoeinkommen (CHF 4'178.40) habe dies einer Einkommensreduktion von CHF 52.50 (1,25 %) im Jahr 2023 bzw. einer Ein- kommenserhöhung um CHF 27.05 (0,65 %) im Jahr 2024 entsprochen. Die Einkommensver- ringerung im Jahr 2023 sei zwar nur vorübergehend, aber nicht mehr nur kurzzeitig gewesen. Die individuelle Prämienverbilligung des Gesuchstellers betrage nicht wie im Dritturteil ange- nommen CHF 374.75, sondern mit CHF 187.35 pro Monat rund 50 % weniger (Vi act. 1/1). Auch diese Veränderung sei dauerhaft. Sodann beliefen sich die Krankenkassenprämie seit Januar 2024 auf CHF 415.95 (act. 77/23 im Verfahren A1 2020 71; Vi act. 40 E. 6.4.1 f.). 4.3.1.2 Bei den gestiegenen Mobilitätskosten sei ebenfalls von einer dauerhaften Veränderung aus- zugehen. Dem Gesuchsteller sei der Führerausweis vorsorglich entzogen worden und sein Wohnort (N.________) sei mit dem ÖV nicht zu erreichen. Für die Zurücklegung seines Ar- beitswegs und das Holen und Bringen der Kinder sei er somit bis auf Weiteres zumindest teilweise auf einen Fahrdienst angewiesen. Das Strecken-Abo von G.________ nach L.________ koste monatlich CHF 300.00. Für die Fahrten vom zwischen dem N.________ und dem Bahnhof [G.________] sowie für das Holen und Bringen der Kinder habe "J.________ Taxi" dem Gesuchsteller Pauschalen von CHF 950.00 in den geraden und von CHF 845.00 in den ungeraden Wochen offeriert (Vi act. 31/2), d.h. durchschnittlich CHF 897.50 pro Woche. Es rechtfertige sich, dem Gesuchsteller diese Kosten für die abseh- bare Dauer des Scheidungsverfahrens – abgesehen von den 14 Wochen Schulferien – anzu- rechnen. Somit sei von monatlichen Taxikosten von CHF 2'842.00 auszugehen (CHF 897.50 × 38 Wochen ÷ 12 Monate). Der Gesuchsteller habe die Kinder bei den Taxifahrten jeweils zu begleiten und für einen Transport mit altersgerechten Kindersitzen zu sorgen. Insgesamt
Seite 27/74 beliefen sich die Mobilitätskosten des Gesuchstellers [ab Juli 2024] auf CHF 3'142.00 pro Monat (Vi act. 40 E. 6.4.1 f.). 4.3.1.3 Hingegen könnten die vom Gesuchsteller für die Zeit davor geltend gemachten Garagie- rungs- und Amortisationskosten sowie die zusätzlich geltend gemachten Kilometer keine Berücksichtigung finden, da das Abänderungsverfahren nicht der Korrektur der im Ur- sprungsentscheid getroffenen Wertungen diene. Gleich verhalte es sich mit den vom Ge- suchsteller geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung. Das Bundesgericht habe erwogen, dass der Gesuchsteller Anlass gehabt hätte, "vor dem Obergericht" Garagierungs- kosten auszuweisen. Zudem habe das Bundesgericht das Argument, wonach die Amortisati- onskosten beim Unterhalt zu berücksichtigen seien, mittlerweile mehrfach beurteilt und nicht abgeändert. Die Gesuchsgegnerin mache sodann erneut geltend, dass die Wohnkosten des Gesuchstellers maximal CHF 500.00 betragen würden. Auch diese Ausführungen zielten auf eine unzulässige Korrektur der Wertungen im Dritturteil ab [weshalb weiterhin mit CHF 1'500.00 zu rechnen sei]. Unverändert seien im Weiteren der Grundbetrag [von CHF 1'350.00] sowie die ungedeckten Gesundheitskosten von CHF 83.00. Vor Juli 2024 [Entzug des Führerausweises] sei mit den gerichtsüblichen Pauschalen für die Kommunika- tion [CHF 100.00] und Versicherungen [CHF 50.00] zu rechnen. Die Steuern seien mangels sichtbarer Veränderung bei CHF 143.00 zu belassen (Vi act. 40 E. 6.4.1 f.). 4.3.1.4 Zusammenfassend habe sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers seit Februar 2023 um gesamthaft CHF 258.80 reduziert (CHF 52.50 verringertes Einkommen + CHF 206.30 er- höhter Bedarf). Im Vergleich zum Dritturteil entspreche dies einer Reduktion von 40,1 %, die als erheblich und dauerhaft zu qualifizieren sei. Seit dem Entzug des Führerausweises im Ju- li 2024 sei der Gesuchsteller infolge der hohen Mobilitätskosten nicht einmal in der Lage, seinen eigenen Bedarf von CHF 5'553.60 selbst zu decken (Vi act. 40 E. 6.4.2 f.). 4.3.2 Selbst wenn man die Veränderungen auf Seiten des Gesuchstellers von Februar 2023 bis Juni 2024 nicht als wesentlich ansähe, liege aufgrund der Einkommensveränderung bei der Gesuchsgegnerin ein Abänderungsgrund vor. Im August 2023 habe die Gesuchsgegnerin ihr Pensum von 59 % auf 81 % erhöht. Gemäss Lohnabrechnung verdiene sie seit August 2023 monatlich netto CHF 7'452.60 inkl. Kinderzulagen (CHF 6'879.35 × 13 ÷ 12 [act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71]). Seit Januar 2024 betrage der monatliche Nettolohn CHF 7'561.25 inkl. Kinderzulagen (CHF 6'979.60 × 13 ÷ 12 [act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71]). Schon im August 2023 habe sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Dritturteil von CHF 4'834.30 um CHF 2'218.30 (46 %) auf CHF 7'052.60 erhöht (Vi act. 40 E. 7). 4.3.3 Aufgrund der wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse seit dem Dritturteil sei der Unterhalt neu festzusetzen. Es sei von der gleichen Berechnungsmethode wie im Drittur- teil – d.h. der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussvertei- lung – auszugehen und bei sämtlichen Parametern zu prüfen, ob sie sich dauerhaft verändert hätten. Dabei seien fünf Phasen zu unterscheiden. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und dem hohen Bedarf des Gesuchstellers [ab Juli 2024] sei nur in den ersten vier Phasen mit dem familienrechtlichen Existenzminimum zu rechnen; ab der fünften Phase sei auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (Vi act. 40 E. 8 und 9).
Seite 28/74 4.3.3.1 Die erste Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. Juli 2023. In diesem Zeit- raum sei neben den bereits erwähnten Änderungen zu berücksichtigen, dass sich die Prämi- enverbilligung für das Jahr 2022 gemäss definitiver Verfügung auf CHF 126.30 für die Ge- suchsgegnerin und auf je CHF 75.25 für die Kinder belaufen habe (act. 90/61 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'125.90 4'834.30 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'282.30 515.00 515.00 2'769.50 917.45 1'000.20 Überschuss/Manko 843.60 -515.00 -515.00 2'064.80 -717.45 -800.20 Das Einkommen des Gesuchstellers reiche somit aus, um seinen eigenen Bedarf sowie die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von je CHF 421.80 zu bezahlen. Der restliche Barun- terhalt von CHF 93.20 [pro Kind] sei von der Gesuchsgegnerin zu stemmen. Nach Abzug der ungedeckten Kinderkosten verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 360.75, der ihr zu belassen sei, zumal sie 65 % der Betreuung und 67 % des Barunterhalts leiste (Vi act. 40 E. 9.1). 4.3.3.2 Die zweite Phase betreffe den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Bedarfszahlen seien gegenüber der ersten Phase unverändert; erhöht habe sich jedoch das Einkommen der Gesuchsgegnerin. Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'125.90 7'052.60 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'282.30 515.00 515.00 2'769.50 917.45 1'000.20 Überschuss/Manko 843.60 -515.00 -515.00 4'283.10 -717.45 -800.20 Der Gesuchsteller sei nach wie vor in der Lage, die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten von je CHF 421.80 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin habe entsprechend den restlichen Ba- rbedarf von je CHF 93.20 zu tragen. Der ihr verbleibende Überschuss von CHF 2'579.05 sei ihr aus den genannten Gründen zu belassen. Zudem arbeite sie mehr, als dies gemäss Schulstufenmodell und ihrem Betreuungsanteil von ihr erwartet werden könne (Vi act. 40 E. 9.2). 4.3.3.3 Die dritte Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 30. April 2024. Beide Parteien hätten per 1. Januar 2024 eine Lohnerhöhung erhalten. Zudem seien die Veränderungen bei der Krankenkassenprämie des Gesuchstellers (CHF 415.95) sowie der individuellen Prämi- enverbilligung für die Gesuchsgegnerin (CHF 181.75) und die Kinder (je CHF 68.50) zu berücksichtigen (act. 90/62 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'161.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'304.60 515.00 515.00 2'714.05 924.20 1'006.95 Überschuss/Manko 900.85 -515.00 -515.00 4'447.20 -724.20 -806.95
Seite 29/74 Der Gesuchsteller sei mithin in der Lage, die bei ihm direkt anfallenden Kinderkosten im Um- fang von je CHF 450.40 zu bezahlen. Der restliche Barunterhalt von je CHF 64.60 habe die Gesuchsgegnerin zu tragen. Der verbleibende Überschuss von CHF 2'786.86 sei ihr aus den bereits genannten Gründen zu belassen (Vi act. 40 E. 9.3). 4.3.3.4 Die vierte Phase betreffe den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 30. Juni 2024. Ab Mai 2024 hät- ten sich die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von CHF 1'720.00 auf CHF 2'331.00 erhöht (act. 95/69 im Verfahren A1 2020 71). Die Wohnkostenanteile der Kinder würden somit neu je CHF 582.75 betragen. Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusam- menfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'162.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 3'304.60 515.00 515.00 3'019.55 1'076.95 1'159.70 Überschuss/Manko 900.85 -515.00 -515.00 4'142.70 -876.95 -959.70 Der Barunterhalt sei wie in der dritten Phase zu bestreiten. Der Gesuchsgegnerin verbleibe anschliessend noch ein Überschuss von CHF 2'176.85, der ihr zu belassen sei (Vi act. 40 E. 9.4). 4.3.3.5 Die fünfte Phase betreffe den Zeitraum ab dem 1. Juli 2024 [Entzug des Führerausweises des Gesuchstellers]. In dieser Phase sei nur noch auf das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum abzustellen. Entsprechend seien die überobligatorische Krankenversicherung, die Kommunikations- und Versicherungspauschale und die Steuern nicht im Bedarf zu berück- sichtigen. Hinzu kämen die Mobilitätskosten des Gesuchstellers von CHF 3'142.00. Der Ge- suchsgegnerin seien weiterhin keine Mobilitätskosten anzurechnen. Sie habe die Kinder zwar während den 14 Wochen Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und zu holen. Da indes beide Elternteile je fünf Wochen Ferien mit den Kindern verbringen könnten, würden sich diese Fahrten auf einige wenige Male beschränken. Schliesslich beliefen sich die Betreu- ungskosten von F.________ seit August 2024 auf CHF 338.30 und diejenigen von E.________ auf CHF 325.50 pro Monat (act. 90/67 im Verfahren A1 2020 71). Die finanzielle Situation präsentiere sich damit wie folgt [Zusammenfassung]: Vater E.________ F.________ Mutter E.________ F.________ Total Einkommen 4'205.45 7'162.25 200.00 200.00 Total Existenzminimum 5'553.60 515.00 515.00 2'693.00 1'190.70 1'203.50 Überschuss/Manko -1'348.15 -515.00 -515.00 4'469.25 -990.70 -1'003.50 Aufgrund der immensen Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts reiche das Einkommen des Gesuchstellers nicht aus, um seinen eigenen Bedarf und die bei ihm anfallenden Kinder- kosten zu decken. Der Gesuchsgegnerin erziele dagegen einen Überschuss von CHF 4'469.25. Dieser erlaube es ihr, die bei ihr und beim Gesuchsteller anfallenden Kinder- kosten zu decken. Nach Abzug sämtlicher Kinderkosten verbleibe der Gesuchsgegnerin ein Restüberschuss von CHF 1'445.05. Damit habe sie sich an den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. am Unterhalt des Gesuchstellers zu beteiligen. Der verbleibende Über- schuss von CHF 96.90 sei ihr zu belassen (Vi act. 40 E. 9.5).
Seite 30/74 4.3.4 Im Ergebnis habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller folgende monatliche Unterhalts- beiträge zu leisten (Vi act. 40 E. 9.6 [vgl. Dispositiv-Ziff. 1.2]) Für
1. Februar bis 31. Dezember 2023
1. Januar bis 30. Juni 2024 Ab 1. Juli 2024 E.________ CHF 93.20 (Barunterhalt) CHF 64.60 (Barunterhalt) CHF 515.00 (Barunterhalt) F.________ CHF 93.20 (Barunterhalt) CHF 64.60 (Barunterhalt) CHF 515.00 (Barunterhalt) Gesuchsteller - - CHF 1'348.15 (Ehegattenunterhalt) 4.4 Beide Parteien erheben zahlreiche Rügen gegen die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Wie nachfolgend zu zeigen ist, sind diese Rügen teilweise begründet. Hinzu kommt, dass inzwischen zahlreiche neue Erkenntnisse vorliegen und das Berufungsgericht seinem Ent- scheid diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, wie sie sich im Urteilszeitpunkt prä- sentieren (vgl. vorne E. 2.3.5). Entsprechend wird nach der Prüfung der Rügen eine neue Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der aktuellsten Informationen vorzunehmen sein (vgl. hinten E. 4.8). 4.5 Die Gesuchsgegnerin bestritt in der Berufung zunächst, dass vor November 2024 ein Ab- änderungsgrund vorlag. Die Vorinstanz habe den Lohn des Gesuchstellers im Jahr 2023 falsch berechnet. Bei Berücksichtigung des richtigen Lohns von CHF 4'240.17 [anstatt CHF 4'125.90] verbleibe dem Gesuchsteller ein Überschuss von CHF 957.87 und nach De- ckung der Kinderkosten noch ein Manko von CHF 72.13. Das sei minimal und rechtfertige keine Abänderung (act. 2 Rz 43 f.). Auch ihre Lohnerhöhung per August 2023 rechtfertige keine Abänderung (act. 2 Rz 88 ff.). Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2023 sei vom Obergericht ohnehin keine neue Berechnung vorzunehmen, da der Gesuchsteller den Unter- halt für diese Periode gar nicht angefochten habe (act. 4 Rz 56). Nachdem die IV-Stelle Zug zwischenzeitlich eine Rente zugunsten des Gesuchstellers und der beiden Kinder verfügt hatte, bringt die Gesuchsgegnerin nun vor, es sei im Rahmen der Offizialmaxime zu prüfen, ob ihr ab Februar 2023 ein Anspruch auf Kinderunterhaltsbeiträge zustehe (act. 29 Rz 32 f.). 4.5.1 Eine Abänderung setzt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung voraus (vgl. vorne E. 2.3.1). Bei der Frage, was wesentlich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Ver- hältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer liegt als bei gu- ten wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen stellt bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung dar, nicht aber bei fi- nanziell guten Verhältnissen (Urteil des Obergerichts Zürich LY180038 vom 8. März 2019 E. C.2; Six, a.a.O., N 4.05). Als Faustregel sind bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen bereits Veränderungen von 5 % als erheblich anzusehen (Urteil des Obergerichts Zürich LY150025 vom 6. November 2015 E. D.4.1). Referenzmass bildet die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit, verstanden als das Gesamtnettoeinkommen abzüglich des Gesamtbedarfs (Staub, a.a.O., N 283). In Unterhaltsangelegenheiten gilt als Faustregel eine Veränderung von vier Monaten als dauerhaft (Staub, a.a.O., N 297; vgl. auch BGE 143 III 617 E. 5.2). 4.5.2 Auf die Unterhaltsberechnung wird noch im Einzelnen zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.8). Eine neue Unterhaltsberechnung rechtfertigt sich indes schon allein deswegen, weil die IV-Stelle Zug dem Gesuchsteller rückwirkend eine Rente von monatlich CHF 1'190.00 und den Kindern eine solche von je CHF 476.00 zusprach (act. 22; vgl. hinten E. 4.6.3.2 ff.).
Seite 31/74 Darin ist ohne Weiteres eine wesentliche und dauerhafte Veränderung zu erblicken, die eine Neuberechnung rechtfertigt (vgl. vorne E. 2.3.4 f.). 4.5.3 So oder anders ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Unterhalt ab 1. Februar 2023 (Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs) neu regelte. Ausgehend von den noch von der Vorinstanz angenommenen Zahlen anerkannte selbst die Gesuchsgegnerin, dass beim Gesuchsteller im Jahr 2023 ein Manko vorgelegen hätte und sein familienrechtli- ches Existenzminimum nicht mehr gedeckt gewesen wäre: Während im Dritturteil noch von einem Überschuss des Gesuchstellers von CHF 1'102.40 ausgegangen wurde (vgl. vorne E. 4.2), nahm die Gesuchsgegnerin einen Überschuss von CHF 957.87 an. Auch wenn man auf diese Zahlen abstellte, entspräche dies einem Rückgang der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Gesuchstellers um mehr als 13 % für mindestens ein Jahr. Diese Veränderung hätte es angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien gerechtfertigt, den Unterhalt neu zu regeln. Der (ursprüngliche) Einwand der Gesuchsgegnerin ist demnach un- begründet. 4.5.4 Bei dieser Ausgangslage kann an sich auch offenbleiben, ob das erhöhte Einkommen der Gesuchsgegnerin per August 2023 seinerseits einen Abänderungsgrund darstellt. Die Ge- suchsgegnerin bestreitet jedoch nicht, dass sich ihr Einkommen im August 2023 gegenüber den im Dritturteil angenommenen CHF 4'834.30 um CHF 2'218.30 (46 %) auf CHF 7'052.60 erhöhte (vgl. vorne E. 4.3.2). Diese Änderung ist ohne Weiteres als wesentlich anzusehen und rechtfertigte ebenfalls eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge. 4.5.5 Zum Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe den Unterhalt für die Periode von Februar bis Juli 2023 gar nicht angefochten, weshalb diesbezüglich eine neue Berech- nung durch das Obergericht zu unterbleiben habe (vgl. vorne E. 4.5), ist der Ordnung halber Folgendes festzuhalten: Die Gesuchsgegnerin hat die vorinstanzliche Unterhaltsregelung mit ihrer eigenen Berufung (auch) für die Periode von Februar bis Juli 2023 angefochten. Folg- lich hat das Obergericht die Unterhaltsbeiträge auch für diesen Zeitraum von Amtes wegen festzulegen (vgl. vorne E. 1.4). Die Frage, ob dies (allein) gestützt auf die Anträge des Ge- suchstellers möglich wäre (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 4.5.3), stellt sich somit nicht. 4.6 Im Weiteren beanstanden beide Parteien die Einkommen, auf welche die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid abstellte. 4.6.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe das Einkommen des Gesuchstellers falsch berechnet. Anstatt auf den Lohnausweis 2023 abzustellen, habe sie den Nettolohn vom Ja- nuar 2023 mal 13 durch 12 gerechnet. Der Nettolohn berechne sich aber aus zwölfmal dem Nettolohn zuzüglich eines 13. Monatslohns ohne Pensionskassenbeitrag und ohne Abzüge für Krankentaggeld, Langzeitkrankheit und Langzeitunfall. Gemäss Lohnausweis 2023 betra- ge der Nettolohn des Gesuchstellers CHF 4'240.17 (act. 2 Rz 41 ff.); im Jahr 2024 habe er sich auf CHF 4'326.58 belaufen (act. 29 Rz 3). Zudem sei (neu) zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller und die Kinder jedenfalls seit dem 1. Februar 2023 (Rechtshängigkeit des Abänderungsgesuchs) Anspruch auf eine IV-Rente von CHF 1'190.00 bzw. je CHF 476.00 hät- ten (act. 29 Rz 19 ff.).
Seite 32/74 Der Gesuchsteller erhebt ähnliche Einwände in Bezug auf das Einkommen der Gesuchsgeg- nerin. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin habe sich per August 2023 merklich erhöht. Die Vorinstanz habe das Einkommen aber falsch ermittelt, indem sie das Monatseinkommen mal 13 durch 12 gerechnet habe. Sie vergesse dabei, dass "das BVG" auf 12 Monate aufgeteilt werde und beim 13. Monatslohn nicht in Abzug gebracht werde. Folglich sei bei der Ge- suchsgegnerin von einem Einkommen von rund CHF 7'200.00 (zzgl. Kinderzulagen) auszu- gehen (act. 1 Rz 15). Gemäss Lohnausweis habe der monatliche Nettolohn im Jahr 2024 CHF 7'567.41 betragen (act. 27 S. 2). Die Verfügung der IV-Stelle Zug habe der Gesuchstel- ler angefochten; die verfügte Rente sei somit nicht rechtskräftig, der definitive Rentenbetrag könne höher oder tiefer ausfallen und er habe bislang keine Renten erhalten (act. 27 S. 1 und act. 31 S. 1) 4.6.2 Zum Einkommen gehören bei unselbstständig Erwerbstätigen insbesondere das Einkommen gemäss Lohnausweis, inklusive anteilsmässiger Anrechnung eines allfälligen 13. Monats- lohns, sowie allfällige AHV- und IV-Renten (Maier/Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 4a; vgl. vorne E. 4.1.3). Als Lohnbestandteil ist der 13. Monatslohn BVG-beitragspflichtig (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG). In der Praxis wer- den die (zwölf) monatlichen BVG-Abzüge häufig auf dem Jahreslohn berechnet. Bei der (an- teiligen) Umrechnung des 13. Monatslohns auf einen Monat gestützt auf eine Lohnabrech- nung (und nicht auf den Jahreslohnausweis) ist diesfalls zu beachten, dass auf dem 13. Mo- nat kein zusätzlicher BVG-Abzug erfolgt (vgl. Six, a.a.O., N 2.128). Der monatliche Nettolohn ist diesfalls (annäherungsweise) wie folgt zu berechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2020 71 vom 17. Juni 2022 E. 3.7 und 3.10): Nettolohn + ([Nettolohn + Pensionskassenbeitrag] ÷ 12). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich sodann, die betragsmässig nicht ins Gewicht fallenden Abzüge beim Gesuchsteller für Krankentaggeld, Langzeitkrankheit und Langzeitunfall ausser Acht zu lassen (vgl. vorne E. 4.6.1). 4.6.3 Zunächst ist auf das Einkommen des Gesuchstellers einzugehen. 4.6.3.1 Gemäss den eingereichten Lohnausweisen betrug das Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahr 2023 CHF 50'882.00 (act. 16/4 bzw. act. 81/25 im Verfahren A1 2020 71) und im Jahr 2024 CHF 51'919.00 (act. 16/4). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'240.15 im Jahr 2023 und von CHF 4'326.60 im Jahr 2024. Seit Januar 2025 ver- dient der Gesuchsteller monatlich CHF 3'964.80 netto (act. 16/5). Unter anteiliger Berück- sichtigung des 13. Monatslohns ergäbe dies einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'311.10 (CHF 3'964.80 + [CHF 3'964.80 + CHF 190.80] ÷ 12). Damit läge der Nettolohn im Jahr 2025 jedoch tiefer als im Jahr 2024, obwohl der monatliche Bruttolohn im Vergleich zum Januar 2024 um CHF 100.00 gestiegen ist (vgl. act. 81/26 im Verfahren A1 2020 71 und act. 16/5). Auch in den Jahren 2023 und 2024 führt die vorgenannte Berechnungsformel (vgl. E. 4.6.2) – gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Januar 2023: act. 61/12 im Verfah- ren A1 2020 71; Januar 2024: act. 81/26 im Verfahren A1 2020 71) und verglichen mit den Jahreslohnausweisen (act. 16/4) – zu einem jeweils rund CHF 100.00 zu tiefen Nettoein- kommen. Diese Diskrepanz erklärt der Gesuchsteller nicht. Für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens sind deshalb auch für das Jahr 2025 weitere CHF 100.00 hinzuzu- rechnen. Dieser Zuschlag erscheint mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Ge- suchstellers im Jahr 2024 (CHF 4'326.60) auch insofern plausibel, als eine Erhöhung des
Seite 33/74 monatlichen Bruttolohns um CHF 100.00 zu einer Erhöhung monatlichen Nettolohns in ähnli- chem Umfang führen dürfte, wenn man den 13. Monatslohn (und die Abzüge) anteilig berücksichtigt. Demzufolge ist seit Januar 2025 von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'411.00 auszugehen. 4.6.3.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle Zug am 21. Februar 2025 eine Ren- tenverfügung erliess. Darin erwog sie, der Gesuchsteller habe (rückwirkend) ab 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Rente; zurzeit werde noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt; um Verzögerungen zu ver- meiden, werde die laufende IV-Rente ab 1. März 2025 ausbezahlt. Die (halbe) IV-Rente für den Gesuchsteller beträgt CHF 1'190.00, jene der Kinder je CHF 476.00 (act. 22). 4.6.3.3 Die Gesuchsgegnerin weist darauf hin, dass der Gesuchsteller seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Massnahmeverfahrens (1. Februar 2023) keine Drittleistungen erhalten habe. Entsprechend sei ihm die IV-Rente rückwirkend per 1. Februar 2023 anzurechnen (act. 29 Rz 24). Diesem Hinweis widersprach der Gesuchsteller in der Folge nicht (act. 31). Demzu- folge ist – jedenfalls für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens (vgl. vorne E. 2.1) – davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Februar 2023 Anspruch auf eine monatliche IV-Rente von CHF 1'190.00 hat. 4.6.3.4 Der Gesuchsteller wendet zwar ein, er habe diese IV-Verfügung angefochten; der definitive Rentenbetrag könne höher oder tiefer ausfallen und er habe bislang keine Renten erhalten (vgl. vorne E. 4.6.1). Weshalb ernstlich damit zu rechnen ist, dass die dem Gesuchsteller zu- gesprochene Rente wesentlich tiefer ausfallen könnte, erläutert der Gesuchsteller jedoch nicht. Demnach erscheint zumindest glaubhaft (vgl. vorne E. 2.1), dass dem Gesuchsteller eine Rente in der verfügten Höhe von CHF 1'190.00 ausgerichtet werden wird, zumal dem Gesuchsteller voraussichtlich Gelegenheit zum Rückzug seiner Beschwerde eingeräumt würde, sollte das Verwaltungsgericht eine Änderung der IV-Verfügung zu seinen Ungunsten in Betracht ziehen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f.). Folglich ist dieser Be- trag seit dem 1. Februar 2023 nebst dem Lohn als Einkommen des Gesuchstellers zu berücksichtigen. 4.6.3.5 Abzusehen ist im vorliegenden Massnahmeverfahren hingegen von den von der Gesuchs- gegnerin verlangten Abklärungen dazu, ob dem Gesuchsteller dereinst auch eine IV-Rente der Pensionskasse zugesprochen wird (act. 29 Rz 25; vgl. vorne E. 2.1), insbesondere da allfällige Leistungen der Pensionskasse mit Leistungen der IV-Stelle koordiniert werden (vgl. Art. 34a BVG). 4.6.4 Als Nächstes ist auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin einzugehen. 4.6.4.1 Gemäss dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2023 betrug das Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin CHF 70'597.00 (ohne Kinderzulagen [CHF 4'800.00]; act. 17/13 bzw. act. 90/58b im Verfahren A1 2020 71). Dabei ist zwischen dem Zeitraum von Januar bis Juli (59 % Pensum) und von August bis Dezember (81 % Pensum) zu unterscheiden: 4.6.4.2 Von Januar bis Juli 2023 betrug der Nettolohn der Gesuchsgegnerin (ohne Kinderzulagen) CHF 4'615.85 und der Pensionskassenbeitrag CHF 381.20 (act. 90/59 im Verfahren A1 2020
Seite 34/74 71 [die geringfügige Einkommenserhöhung im Juli 2023 rechtfertigt keine separate Berech- nung; vgl. dazu hinten E. 4.8.6]). Unter anteiliger Berücksichtigung des 13. Monatslohns entspricht dies einem Nettoeinkommen von CHF 5'032.25 (vgl. vorne E. 4.6.2). 4.6.4.3 Von August bis Dezember 2023 betrug der Nettolohn der Gesuchsgegnerin CHF 6'479.35 (ohne Kinderzulagen) und der Pensionskassenbeitrag CHF 538.70 (act. 90/59 im Verfahren A1 2020 71). Unter anteiliger Berücksichtigung des 13. Monatslohns entspricht dies einem Nettoeinkommen von CHF 7'064.20 (vgl. vorne E. 4.6.2). 4.6.4.4 Gemäss dem eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2024 betrug das Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin CHF 86'008.90 (ohne Kinderzulagen [CHF 4'800.00]; act. 17/13). Dies ent- spricht einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'167.40 (für das gesamte Jahr 2024). 4.6.4.5 Seit Januar 2025 verdient die Gesuchsgegnerin monatlich CHF 6'653.80 netto (ohne Kinder- zulagen [CHF 215.00]), während der Pensionskassenbeitrag CHF 552.95 beträgt (act. 17/14). Unter anteiliger Berücksichtigung des 13. Monatslohns ergibt dies einen monat- lichen Nettolohn von CHF 7'254.35 (vgl. vorne E. 4.6.2). 4.6.5 Als Einkommen der Kinder sind bei der Unterhaltsberechnung namentlich die Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten zu berücksichtigen (vgl. Art. 285a ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3). 4.6.5.1 Die monatlichen Kinderzulagen betrugen von Februar 2023 bis Dezember 2024 je CHF 200.00. Seit Januar 2025 beträgt die Kinderzulage im Kanton Zürich CHF 215.00 (htt- ps://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/neuerungen/hoehere-familienzulagen-ab-2025.html, besucht am 23. Juni 2025; act. 17/14). 4.6.5.2 Im Weiteren sind bei den Kindern – analog zum Gesuchsteller – rückwirkend per 1. Februar 2023 die monatlichen IV-Kinderrenten von je CHF 476.00 zu berücksichtigen (act. 22; vgl. vorne E. 4.6.3.2 ff.). 4.6.6 Zusammengefasst präsentieren sich die massgeblichen Einkommen (in CHF) wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Februar – Juli 2023 5'032.25 August – Dezember 2023 5'430.15 7'064.20 Januar – Dezember 2024 5'516.60 7'164.40 676.00 676.00 Ab Januar 2025 5'601.00 7'254.35 691.00 691.00 4.7 Sodann sind sich die Parteien bei verschiedenen Positionen ihres Bedarfs uneinig. 4.7.1 Der Gesuchsteller rügt zunächst, dass die Vorinstanz ihm keine Garagierungskosten, keine Amortisationskosten und keine Kosten für auswärtige Verpflegung anrechnete (act. 1 Rz 4 ff.; vgl. vorne E. 4.3.1.3). Die Gesuchsgegnerin führt hingegen an, diese Kosten könnten nicht mehr berücksichtigt werden und der Gesuchsteller belege auch nicht, wie er auf die behaup- teten Mobilitätskosten komme (act. 4 Rz 16).
Seite 35/74 4.7.1.1 Der Gesuchsteller hält die Erwägung der Vorinstanz, wonach Parameter, die sich nicht ver- ändert hätten, nicht angepasst werden dürften, für falsch. Das Bundesgericht habe festgehal- ten, dass bei der Neufestsetzung der Kinderalimente die einzelnen Parameter der Unter- haltsbemessung zu aktualisieren seien, wobei unter Umständen auch "unverändert gebliebe- ne Parameter" angepasst werden dürften. Es sei kritisch zu hinterfragen, ob eine "[Nicht-] Änderungsklausel" überhaupt mit Art. 285 ZGB zu vereinbaren sei. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB werde der Unterhalt bei veränderten Verhältnissen (gesamthaft) neu festgesetzt oder aufgehoben. Unter diesen Umständen ergebe die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach ein Abänderungsverfahren nicht die Korrektur des Ursprungsentscheids bezwecke, we- nig Sinn. Im Sinne eines Grundsatzentscheids sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass bei Bestehen eines Abänderungsgrunds auf der zweiten Stufe sämtliche Parameter der Aktualisierung zugänglich seien. Anhand der einschlägigen Rechtsprechung sei zu prüfen, ob die Garagierungskosten und die auswärtige Verpflegung einer Aktualisierung zugänglich seien. Die Vorinstanz habe die Mobilitätskosten und die aus- wärtige Verpflegung nicht mit Hinweis auf früher ergangene Urteile ausser Acht lassen dür- fen. Im letzten Abänderungsverfahren habe der Gesuchsteller – wie das Obergericht selbst ausgeführt habe – keine Garagierungs- und Amortisationskosten geltend gemacht. Neu ma- che er solche geltend. Es sei allgemeinnotorisch, dass in L.________ (ZH), O.________ (ZG) und G.________ (ZG) keine kostenlose Parkplätze existierten. Der Gesuchsteller habe zwar eine Garage im N.________, auswärts aber nicht. Erweitere man die Mobilitätskosten um die Garagierungskosten und die Amortisationskosten, entstehe ein Betrag von rund CHF 900.00, der im Existenzminimum [Bedarf] zu berücksichtigen sei. Zudem hätte die Vor- instanz Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 berücksichtigen müssen. Sie könne nämlich nicht aufzeigen, dass diese Kosten nicht anfielen. Das MEDAS-Gutachten gehe denn auch von einer Präsenzzeit von sechs Stunden und erhöhtem Pausenbedarf aus (act. 1 Rz 4 ff.). 4.7.1.2 Vorab ist dem Gesuchsteller insoweit beizupflichten, als in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bisweilen zu lesen ist, bei der Neufestsetzung der Kinderalimente dürften "unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter" angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Diese Formulierung ist missverständlich, denn was sich nicht geändert hat, kann nicht angepasst werden (Staub, a.a.O., N 368). Aus der weiteren Rechtsprechung des Bun- desgerichts ergibt sich jedoch ohne Weiteres, was damit gemeint ist: Es geht darum, dass bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge – auf der zweiten Stufe (vgl. vorne E. 2.3.4) – sämtliche Berechnungselemente zu aktualisieren sind, und zwar unabhängig davon, ob diese sich derart verändert haben, dass sie ihrerseits einen Abänderungsgrund darstellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_424/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.1.2; 5A_1018/2015 vom
8. Juli 2016 E. 4). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 137 III 604, auf den der Gesuchsteller in seiner Berufung verweist (act. 1 Rz 4; vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1 f. [= Pra 2012 Nr. 62]). Einer Präzisierung der Rechtsprechung bedarf es folglich nicht. 4.7.1.3 Dass bei Bejahung eines Abänderungsgrunds sämtliche Parameter einer Aktualisierung zugänglich sind, ändert indes nichts daran, dass das Abänderungsverfahren nicht die Korrek- tur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräfti- gen Urteils an veränderte Verhältnisse bezweckt (BGE 150 III 153 E. 3.2; vgl. vorne E. 2.3.2). Insofern ist das Gericht an die im Ursprungsentscheid getroffenen Wertungen ge-
Seite 36/74 bunden, es sei denn, die tatsächlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung hätten sich derart verändert, dass ein Wertungsentscheid nicht mehr haltbar ist (vgl. vorne E. 2.3.3). 4.7.1.4 Vor diesem Hintergrund ist zunächst auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Garagie- rungs- und Amortisationskosten einzugehen. Es trifft zu, dass das Obergericht im Dritturteil (dortige E. 7.3.4) die Garagierungskosten aus dem Kilometerpreis herausrechnete, weil der Gesuchsteller keine entsprechenden Kosten ausgewiesen hatte. Das Bundesgericht erwog hierzu, dass der Gesuchsteller vor erster Instanz durchaus diverse Positionen wie z.B. Kos- ten für die Versicherung und Reifen, Servicekosten und Strassenverkehrssteuern geltend gemacht habe; folglich hätte er Anlass gehabt, auch Garagierungskosten auszuweisen, soll- ten solche tatsächlich anfallen (Vi act. 18 E. 9.1.2.4). Trotz dieses Hinweises und obwohl es an ihm läge, die notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. vorne E. 1.5), unterlässt der Gesuchsteller es erneut, die angeblich anfallenden Garagierungskos- ten auszuweisen. Entsprechend können ihm auch im vorliegenden Verfahren keine Garagie- rungskosten angerechnet werden. Während der Dauer des Führerausweisentzugs fällt eine Anrechnung von Garagierungskosten im Übrigen ohnehin ausser Betracht, da der Gesuch- steller bei ihm zuhause über eine Garage verfügt (vgl. vorne E. 4.7.1.1). 4.7.1.5 Hinzu kommt Folgendes: Im Dritturteil wurden dem Gesuchsteller bereits Kosten für die Fahr- ten zum Arbeitsplatz im Umfang von CHF 550.00 (nebst Kosten für das Holen und Bringen der Kinder von CHF 50.00) angerechnet (dortige E. 7.3.4; vgl. vorne E. 4.2). Arbeitswegkos- ten müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen der betroffenen Ehegatten, zu den Berufskosten des anderen Ehegatten und zum Gesamtbedarf der Ehegatten und der Kinder stehen. Kosten, die den Betrag von CHF 600.00 übersteigen, sind in der Regel un- verhältnismässig und können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (Six, a.a.O., N 2.120 m.w.H.). Sollte der im Dritturteil angerechnete Betrag nicht aus- reichen, hätte der Gesuchsteller folglich in Betracht zu ziehen, den Arbeitsweg längerfristig (teilweise) mit dem ÖV zu bestreiten, um die Kosten auf ein vernünftiges Mass zu beschrän- ken. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die im Dritturteil berücksichtigten Arbeitswegkosten des Gesuchstellers über Zuschläge für Garagierungs- und Amortisations- kosten zu erhöhen (vgl. dazu auch Vi act. 18 E. 9.1.2.5). 4.7.1.6 Zu den vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 ist Folgendes festzuhalten: Das Obergericht erwog im Dritturteil, bei nur halbtä- gigen Arbeitseinsätzen sei es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar, sich jeweils zuhau- se zu verpflegen, selbst wenn er nicht genau am Mittag zuhause sei. Er könne offenbar nur bis mittags arbeiten und anschliessend noch für die Kinder ein Mittagessen zubereiten, bean- trage er doch, die Kinder am Mittwoch[-mittag] unverpflegt abzuholen (dortige E. 7.3.5). Die Erwägung, wonach es dem Gesuchsteller zumutbar sei, sich jeweils zuhause zu verpflegen, stellt eine Wertung dar. Daran ist das Abänderungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. vor- ne E. 4.5.1.3). Diese vermag der Gesuchsteller auch nicht mit dem Hinweis infrage zu stel- len, das MEDAS-Gutachten gehe von einer Präsenzzeit von sechs Stunden und erhöhtem Pausenbedarf aus. Erstens kann die Arbeitszeit auch bei einer Präsenzzeit von sechs Stun- den so gelegt werden, dass ein Mittagessen (wenn auch erst am frühen Nachmittag) zuhau- se möglich ist. Zweitens erklärt der Gesuchsteller nicht, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, zuhause eine Mittagsverpflegung zuzubereiten; die dafür anfallenden Kosten sind grundsätzlich bereits durch den Grundbetrag abgedeckt (vgl. Six, a.a.O., N 2.122). Drittens
Seite 37/74 gab der Gesuchsteller anlässlich der Parteibefragung vom 28. November 2024 im Schei- dungsverfahren zu Protokoll, er könne am Mittwoch ab und zu "Homeoffice machen" (act. 105 im Verfahren A1 2020 71). Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, dem Gesuchsteller einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung zuzusprechen. Die im Drittur- teil getroffene Wertung, wonach im Bedarf des Gesuchstellers keine Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung zu berücksichtigen sind, erweist sich demnach nicht als unhaltbar. Daran ist somit festzuhalten. 4.7.1.7 Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Gesuchstellers bezüglich der Garagierungs- und Amortisationskosten sowie der Kosten für auswärtige Verpflegung als unbegründet. 4.7.2 Im Übrigen beanstanden die Parteien die von der Vorinstanz festgelegten Mobilitätskosten von Februar 2023 bis Juni 2024 (vor dem Führerausweisentzug) nicht. Die Vorinstanz rech- nete dem Gesuchsteller in diesem Zeitraum – wie im Dritturteil (vgl. vorne E. 4.2) – monatlich CHF 600.00 an, während sie bei der Gesuchsgegnerin und den Kindern keine Mobilitätskos- ten berücksichtigte (act. 40 E. 9.1 ff.). Folglich hat es dabei sein Bewenden (vgl. vorne E. 1.1). Hingegen erheben die Parteien verschiedene Einwände im Zusammenhang mit den ihnen ab Juli 2024 (nach dem Führerausweisentzug) angerechneten Mobilitätskosten (vgl. vorne E. 4.3.1.2). 4.7.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller ab Juli 2024 monatliche Kosten von CHF 300.00 für das Strecken-Abo zwischen G.________ und L.________ an (act. 40 E. 6.4.2). Die Ge- suchsgegnerin hält dem entgegen, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass Monatsabonne- mente massiv teurer seien als Jahresabonnemente. Ein Jahresabonnement für die Strecke von G.________ bis L.________ via I.________ koste nur CHF 2'844.00 bzw. CHF 237.00 pro Monat. Es sei deshalb angezeigt, dass der Gesuchsteller ein Jahresabonnement kaufe und auf diese Kosten abgestellt werde (act. 2 Rz 54). Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind an sich berechtigt. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend, mit dem Preis des Monatsabonnements zu rechnen. So war im Zeitpunkt des Entzugs des Führerausweises zum einen noch ungewiss, für wie lange der Entzug dauern würde (inzwischen steht fest, dass der Entzug rund sieben Monate dauerte [Juli 2024 bis Ja- nuar 2025]); zum anderen wäre der Gesuchsteller im Juli 2024 womöglich auch nicht in der Lage gewesen, auf einmal kurzfristig CHF 2'844.00 für ein Jahresabonnement aufzubringen. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die die Vorinstanz die ÖV-Kosten des Gesuchstellers für die Dauer des Führerausweisentzugs mit CHF 300.00 pro Monat bemass. 4.7.2.2 Neben den ÖV-Kosten rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller Taxikosten an: Der Ge- suchsteller sei für die Zurücklegung seines Arbeitswegs und das Holen und Bringen der Kin- der während der Dauer des Führerausweisentzugs zumindest teilweise auf einen Fahrdienst angewiesen, zumal sein Wohnort mit dem ÖV nicht zu erreichen sei (vgl. vorne E. 4.3.1.2). Zur Bemessung der dafür anfallenden Fahrtkosten stellte die Vorinstanz auf eine von "J.________ Taxi" am 4. Juli 2024 ausgestellte Offerte ab, die folgende Fahrten vorsah (Vi act. 31/2): Gerade Wochen Ungerade Wochen
- Montag: N.________ – G.________ Bahnhof (6.30 Uhr)
- Montag: N.________ – Schule I.________ (bringen Kinder) –
Seite 38/74 G.________ Bahnhof – N.________ (15.00 Uhr)
- Dienstag: N.________ – G.________ Bahnhof (6.30 Uhr) G.________ Bahnhof – N.________ (15.00 Uhr)
- Mittwoch: N.________ – G.________ Bahnhof (6.30 Uhr) I.________ Bahnhof (11.45 Uhr) – Schule I.________ (abholen Kinder) – N.________
- Donnerstag: N.________ – Schule I.________ (bringen Kinder) – Bahnhof I.________ G.________ Bahnhof – N.________
- Freitag: N.________ – G.________ Bahnhof Schule I.________ (abholen Kinder) – N.________ Bahnhof I.________ G.________ – N.________
- Dienstag: N.________ – G.________ Bahnhof G.________ – N.________
- Mittwoch: N.________ – G.________ Bahnhof I.________ Bahnhof – Schule I.________ (abholen Kinder) – N.________
- Donnerstag: N.________ – Schule I.________ (bringen Kinder) – Bahnhof I.________ G.________ – N.________
- Freitag: N.________ – G.________ Für diese Fahrten verlange "J.________ Taxi" – so die Vorinstanz – in geraden Wochen eine Pauschale von CHF 950.00, in ungeraden Wochen eine Pauschale von CHF 845.00, d.h. durchschnittlich CHF 897.50. Da der Gesuchsteller in den Ferien mit den Kindern nicht auf ein Auto angewiesen sei und die Fahrten während den gesamten Schulferien auch von der als Lehrerin tätigen Gesuchsgegnerin übernommen werden könnten, seien ihm jedoch während 14 Wochen Ferien im Jahr keine Taxikosten anzurechnen. In den fünf Ferienwo- chen, in denen die Kinder beim Gesuchsteller seien, werde er sich anders organisieren müs- sen und die Gesuchsgegnerin werde dazu verpflichtet, die Kinder während ihren Schulferien jeweils zu bringen und wieder abzuholen. Somit sei von monatlichen Taxikosten von rund CHF 2'842.00 auszugehen (CHF 897.50 × 38 [Wochen] ÷ 12 [Monate]; act. 40 E. 6.4.2). Der Gesuchsgegnerin seien weiterhin keine Mobilitätskosten anzurechnen. Angesichts dessen, dass von den 14 Wochen Schulferien beide Elternteile je fünf Wochen Ferien mit den Kin- dern verbringen könnten, würden sich die Fahrten für das Bringen und Holen der Kinder auf wenige Male beschränken (act. 40 E. 9.5.1). 4.7.2.3 Im Zusammenhang mit den Taxikosten ab Juli 2024 beanstandet der Gesuchsteller zunächst, die Vorinstanz habe die Taxifahrten ab Juli 2024 "voll ins Existenzminimum des Gesuchstellers gerechnet". Zu seinem Bedarf gehörten allerdings nur die Kosten für den Ar- beitsweg. Im weitergehenden Umfang seien die Kosten in den Bedarf der Kinder aufzuneh- men (act. 1 Rz 9, 11 und 19). Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass das Besuchs- bzw. Betreuungsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsberechtigten Elternteils auszuüben sei (act. 4 Rz 31). Die Kosten für die Besuchsrechtsausübung hat grundsätzlich der Besuchsberechtigte zu tra- gen (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I, 4. A. 2022, Art. 273 ZGB N 31; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 20; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_390/2012 vom 21. Januar 2012 E. 6.4; 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3). Inso- fern erscheint es sachgerecht, die beim Gesuchsteller anfallenden Kosten für das Bringen und Holen der Kinder in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass es vor- liegend genau besehen nicht um Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, sondern um Kosten für das Praktizieren der alternierenden Obhut geht (vgl. hierzu den Einwand des Ge- suchstellers in act. 5 Rz 31); die Grenzen zwischen Besuchsrecht und Betreuungsanteil ver- laufen denn auch fliessend (vgl. Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des
Seite 39/74 Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht, FamPra.ch 4/2021 S. 871 ff., 886; BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Hinzu kommt, dass es sich beim Entscheid, die Kosten für das Holen und Bringen der Kinder bei den Mobilitätskosten des Gesuchstellers zu berücksichtigen, um eine im Drit- turteil getroffene Wertung handelt (vgl. dortige E. 7.3.4), auf die im vorliegenden Abände- rungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. vorne E. 4.7.1.3). Der Einwand des Gesuchstellers ist mithin unbegründet. 4.7.2.4 Umstritten ist sodann die Höhe der dem Gesuchsteller anzurechnenden Taxikosten. Der Ge- suchsteller weist darauf hin, dass die Taxifahrten nur während fünf Wochen pro Jahr in sei- ner Ferienzeit nicht notwendig seien. In den übrigen neun Wochen Ferien müsse er nach wie vor zur Arbeit gelangen. Die von der Vorinstanz ermittelten Kosten von CHF 2'842.00 seien somit rund CHF 700.00 zu tief (act. 1 Rz 10). Die Gesuchsgegnerin wendet hingegen ein, die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob die offerierten Fahrten überhaupt notwendig seien. Ins- besondere am Mittwochmittag und am Freitagnachmittag sei es nicht notwendig, die Kinder mit dem Taxi von I.________ ins N.________ zu fahren. Auch die Fahrt am Montagmorgen sei nicht notwendig, wenn die Besuchszeit am Sonntagabend ende. Diesfalls würden Taxi- kosten von maximal CHF 2'164.35 anfallen. Diese Kosten könne der Gesuchsteller noch wei- ter auf bis zu CHF 737.00 reduzieren, wenn er ausser in den Wintermonaten zu Fuss oder mit dem Fahrrad (E-Bike) von zuhause ins Dorf gehe, wenn er (etwa mit seiner Schwester) Fahrgemeinschaften bilde und wenn er an zwei Tagen pro Woche im Homeoffice arbeite (act. 2 Rz 52 ff. und 106 f.). Unerhört sei sodann, dass der Gesuchsteller die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2024 [act. 16/8] in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erst im Februar 2025 offengelegt habe. Zudem sei ungehörig, dass er Gesuchsteller im Wissen darum, dass die Taxifahrten von der IV-Stelle bezahlt würden, die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträ- gen anstrenge. Gemäss den vom Gesuchsteller eingereichten Bankbelegen benötige er im Schnitt lediglich CHF 942.00 für die Fahrten der Kinder (act. 29 Rz 6 ff.). 4.7.2.5 Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die IV-Stelle Zug dem Gesuchsteller mit, dass sie als Massnahme der Frühintervention "vorübergehend die Kosten für die Überwindung des Ar- beitsweges" von seinem Wohnort bis zum Bahnhof G.________ übernehme (act. 16/8). Die- sen Umstand legte der Gesuchsteller erst offen, als er – im Berufungsverfahren – dazu auf- gefordert wurde, die tatsächlich angefallenen Taxikosten zu belegen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.7). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er mithin verschwiegen, dass die IV-Stelle für einen Grossteil der von ihm behaupteten Mobilitätskosten – namentlich für die Taxifahrten zur Be- streitung seines Arbeitswegs – aufkommt und die Fahrtkosten offenkundig nicht im geltend gemachten Umfang anfielen. Dieses Verhalten ist mit dem Gebot des Prozessierens nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht zu vereinbaren. Art. 170 ZGB sieht denn auch eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während eines gerichtlichen Verfahrens trifft die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 23 128 vom 30. Oktober 2024 E. 7.5.3). Nicht zu überzeugen vermag der Hinweis des Ge- suchstellers, es sei unsicher, ob ihm diese Fahrten von der IV-Stelle wirklich entschädigt würden und er brauche nicht rechtskräftige Verfügungen nicht einzureichen (act. 31; vgl. vor- ne Sachverhalt Ziff. 7.9). Die IV-Stelle brachte in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2024 keinen
Seite 40/74 Rückforderungsvorbehalt in Bezug auf die übernommenen Fahrtkosten an und der Gesuch- steller legt auch nicht dar, weshalb mit einer Rückforderung dieser Kosten zu rechnen ist. 4.7.2.6 Für die Bemessung seines Bedarfs können in jedem Fall nur die tatsächlich angefallenen und belegten Fahrtkosten berücksichtigt werden, für die der Gesuchsteller während der Dau- er seines Führerausweisentzugs (d.h. von Juli 2024 bis Januar 2025) selbst aufkommen musste. Nachdem die IV-Stelle die Taxikosten zur Bestreitung des Arbeitswegs übernahm, sind nur noch die Taxikosten für das Bringen und Holen der Kinder relevant. Der Gesuchstel- ler wurde zweimal – zuletzt mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 (act. 33) – aufgefor- dert, die Rechnungen zu den in Anspruch genommenen Fahrdiensten seit Juli 2024 samt Zahlungsbelegen einzureichen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.7 und 7.10). Für den Zeitraum vom Juli 2024 bis Januar 2025 macht der Gesuchsteller folgende Taxikosten für den Trans- port der Kinder geltend (vgl. act. 16/7 und act. 34/1): CHF 630.00 im August, CHF 1'115.00 im September, CHF 865.00 im Oktober, CHF 1'260.00 im November und CHF 840.00 im De- zember. Für die Monate August, Oktober und November liegen sowohl Rechnungen in ent- sprechender Höhe als auch Zahlungsbelege im Recht. Für den September fehlt eine Rech- nung; der Gesuchsteller hat aber einen entsprechenden Zahlungsbeleg eingereicht. Für den Dezember fehlt ein Zahlungsbeleg, dafür liegt aber eine Rechnung in entsprechender Höhe vor (vgl. dazu den Hinweis in act. 16/7 S. 1). Die entsprechenden Taxikosten sind zumindest glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 2.1). Für die Monate Juli 2024 und Januar 2025 weist der Gesuchsteller keine Taxikosten aus. Folglich ist davon auszugehen, dass in diesen Monaten auch keine weiteren Kosten angefallen sind. Die effektiven Kosten des Gesuchstellers für den Transport der Kinder von Juli 2024 bis Januar 2025 belaufen sich somit auf insge- samt CHF 4'710.00, was pro Monat einen Betrag von rund CHF 673.00 ergibt. Es ist auch glaubhaft, dass diese – im Vergleich zu den noch von der Vorinstanz angenommenen CHF 2'842.00 (vgl. vorne E. 4.7.2.2) deutlich tieferen – Kosten notwendig waren, um den Transport der Kinder durchzuführen. Etwas anderes vermag die Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht aufzuzeigen. Somit ist bei der Unterhaltsberechnung auf diese Kosten abzustellen. 4.7.2.7 Nach dem Gesagten betragen die Mobilitätskosten des Gesuchstellers von Juli 2024 bis Ja- nuar 2025 CHF 973.00 (CHF 300.00 [ÖV-Abonnement] + CHF 673.00 [Taxikosten]). Nach- dem dem Gesuchsteller sein Fahrausweis per Februar 2025 wieder ohne Auflagen belassen wurde, betragen sie seither – wie zuvor (vgl. vorne E. 4.7.2) – wieder CHF 600.00. 4.7.2.8 Schliesslich beanstandet die Gesuchsgegnerin, dass die Vorinstanz bei ihr ab Juli 2024 kei- ne Mobilitätskosten berücksichtigte (vgl. vorne E. 4.3.3.5 und 4.7.2.2). Die Vorinstanz habe sie zwar dazu verpflichtet, die Kinder während der Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und sie wieder abzuholen, ihr dafür aber keine Kosten angerechnet [weil sich diese Fahrten auf wenige Male beschränkten]. Diese Fahrten entfielen nur in den [fünf] Ferienwochen, die sie mit den Kindern verbringe. In den fünf Wochen, in denen die Kinder beim Gesuchsteller seien, müsse sie die Kinder jeweils zu Beginn und Ende der Ferien bringen bzw. holen, wo- bei sie die Strecke von G.________ nach I.________ jeweils hin und retour zurücklegen müsse. Bei fünf Wochen Ferien seien dies 20 Fahrten. In den übrigen vier Ferienwochen müsse sie die Kinder jeden Mittwoch und Donnerstag fahren (vier Fahrten pro Woche = 16 Fahrten); zudem müsse sie die Kinder zweimal am Freitag bringen und zweimal am Montag wieder abholen, was wiederum vier Fahrten mal zwei (= 8 Fahrten) ergebe. Folge man der Logik der Vorinstanz, müsse die Gesuchsgegnerin folglich 48 [recte: 44] Fahrten überneh-
Seite 41/74 men, wobei eine Strecke 35 km betrage. Damit lege sie pro Jahr 1'680 [recte: 1'540] km zurück. Rechne man diese mal CHF 0.58 aufgrund der erhöhten Benzinpreise, ergebe dies CHF 947.00 [recte: CHF 893.20] bzw. CHF 81.20 [recte: CHF 74.45] pro Monat rein für Fah- ren inkl. Versicherungen. Hinzu kämen monatliche Kosten von mindestens CHF 60.00 für ei- nen Parkplatz, den sie benötige, um überhaupt ein Auto zu haben und die Fahrten zu über- nehmen. Diese Kosten seien zwingend in den Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen (act. 2 Rz 64 ff.). Auch der Gesuchsteller merkt in der Berufung an, es erscheine ihm "unlogisch und unfair, wenn die Gesuchsgegnerin während den Ferien zum Transport verpflichtet wird, ohne ihr die notwendigen Ressourcen zu sprechen" (act. 1 Rz 11). In der Berufungsantwort wendet er hingegen ein, der P.________ (Personenwagen) der Gesuchsgegnerin sei abgeschrieben und dürfte nur noch Kilometerkosten von CHF 0.30 verursachen; zudem gebe es in I.________ viele Gratisparkplätze, weshalb die Gesuchsgegnerin keinen eigenen Parkplatz brauche (act. 5 Rz 30). Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin die Fahrten seit dem vor- instanzlichen Entscheid [vom 14. Oktober 2024] eingestellt (act. 5 Rz 47). 4.7.2.9 Die Parteien weisen zu Recht darauf hin, dass es inkonsequent erscheint, die Gesuchsgeg- nerin zu regelmässigen Fahrten zu verpflichten, die ein Auto voraussetzen, ihr dafür aber keine Kosten anzurechnen. Auch bei der Gesuchsgegnerin kann allerdings nur auf die effek- tiven Mobilitätskosten abgestellt werden, andernfalls die Parteien ungleich behandelt würden (vgl. vorne E. 4.7.2.6). Ebenfalls ungleich behandelt würden die Parteien, wenn beim Ge- suchsteller ein Nachweis der effektiven Garagierungskosten verlangt würde, während bei der Gesuchsgegnerin auf einen solchen verzichtet würde (vgl. vorne E. 4.7.1.4). Tatsächliche Kosten für einen Parkplatz hat die Gesuchsgegnerin – trotz Bestreitung des Gesuchstellers – nicht nachgewiesen (vgl. act. 7). Entsprechend wäre an sich mit den vom Gesuchsteller ge- nannten Kilometerkosten von CHF 0.30 zu rechnen (vgl. vorne E. 1.5). Die Gesuchsgegnerin bestreitet indessen nicht, dass sie die Fahrten nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom
14. Oktober 2024 einstellte (vgl. vorne E. 4.7.2.8; act. 7). Demzufolge erweist sich der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die Fahrten der Gesuchsgegnerin für das Holen und Bringen der Kinder auf wenige Male beschränkten (vgl. vorne E. 4.3.3.5 und 4.7.2.2), im Er- gebnis als richtig. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin keine Mobilitätskosten anrechnete. Ausserdem verbleibt der Gesuchsgeg- nerin – wie zu zeigen ist (vgl. hinten E. 4.8) – in allen Phasen ein bedeutender Überschuss. Auch deshalb rechtfertigt es sich, für die wenigen Fahrten keine separate Bedarfsposition auszuweisen. 4.7.2.10 Zusammengefasst präsentieren sich die massgeblichen Mobilitätskosten (in CHF) wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Februar 2023 – Juni 2024 600.00 - - - Juli 2024 – Januar 2025 973.00 - - - Ab Februar 2025 600.00 - - - 4.7.3 Im Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz hätte den ihm angerechneten Grundbetrag während der Dauer des Führerausweisentzugs um CHF 520.00 erhöhen müs- sen (act. 1 Rz 13).
Seite 42/74 4.7.3.1 Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Justizkommission des Obergerichts Zug [vom 10. Dezember 2009] würden – so der Gesuchsteller – [für einen alleinstehenden Schuldner einen monatlichen] Grundbetrag von CHF 1'350.00 vorsehen. Dieser sei für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. gedacht. Diese Richtlinien basierten jedoch auf keiner gesetzlichen und rechtlich nachvollziehbaren Grund- lage. Die errechneten Werte seien zudem veraltet, seien die Preise für Kleidung, Wäsche, Nahrung und Wohnungseinrichtung doch infolge der Inflation seit dem Jahr 2009 stetig ge- stiegen. Weiter sei die vorliegende Konstellation, dass ein Schuldner nicht an den ÖV ange- schlossen sei, nicht berücksichtigt worden, da es einen solchen Fall in der Schweiz ein- oder zweimal geben dürfte. Transporte zu Kulturstätten, Einrichtungshäusern oder Einkaufszen- tren seien nicht enthalten, da nicht davon ausgegangen würde, dass der Schuldner "ab vom Schuss" lebe. Zur Teilhabe am öffentlichen Leben und damit er mit den Kindern an kulturel- len Anlässen teilnehmen könne, seien ihn für jeden Samstag zwei zusätzliche Taxifahrten à CHF 65.00 zuzugestehen, was monatlich CHF 520.00 ausmache. Der Grundbetrag sei um diesen Betrag zu erhöhen und belaufe sich somit auf CHF 1'870.00 anstatt auf CHF 1'350.00 (act. 1 Rz 13). Die Gesuchsgegnerin ist hingegen der Ansicht, die Vorinstanz habe den Grundbetrag korrekt bemessen (act. 4 Rz 54 f.). 4.7.3.2 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass zur Bedarfsermittlung bzw. zur Ermitt- lung des gebührenden Unterhalts die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten in der Schweiz die Ausgangslage bilden (vgl. vorne E. 4.1.3; vgl. Vi act. 18 E. 7.2). Auf diesen Richtlinien beruhen auch die inhaltlich praktisch gleichlautenden Richtlini- en der Justizkommission des Obergerichts Zug für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben vom 10. Dezember 2009 an die Betreibungsämter des Kantons Zug), was dem Gesuchsteller bereits aus dem Dritturteil bekannt ist (dortige E. 8.3). Seine Rüge, wonach die Vorinstanz auf Richtlinien oh- ne rechtlich nachvollziehbare Grundlage abgestellt habe, ist demnach unbegründet. 4.7.3.3 Dem Gesuchsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte den Grundbetrag seinen individuellen Bedürfnissen anpassen und um CHF 520.00 erhöhen müssen. Mit dem Abstellen auf die betreffenden Richtlinien geht begriffsnotwendig eine ge- wisse Pauschalisierung einher, ist es doch gerade Sinn und Zweck des Grundbetrags, dass für die damit abgegoltenen Lebensgrundkosten keine individuelle Berechnung stattfindet (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. November 2009 E. 4.2). Im Übrigen hat der Gesuchsteller auch nicht nachgewiesen, dass ihm während der Dauer des Führerausweis- entzugs – abgesehen von zuvor berücksichtigten Mobilitätskosten (vgl. vorne E. 4.7.2.6 f.) – zusätzliche monatliche Taxikosten von CHF 520.00 entstanden sind (vgl. vorne E. 1.5). Für eine Erhöhung des Grundbetrags besteht deshalb so oder anders kein Anlass. Die Berufung erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.7.4 Die Gesuchsgegnerin moniert sodann die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkas- senprämien (act. 2 Rz 49 und 73). Die Vorinstanz rechnete im angefochtenen Entscheid mit den folgenden Kosten (jeweils in CHF):
Seite 43/74 Von Februar bis Dezember 2023 (act. 40 E. 6.4.2, 9.1.1 f. und 9.2.2; vgl. vorne E. 4.3.1.1): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 393.65 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -187.35 -126.30 -75.25 -75.25 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Von Januar bis Juni 2024 (act. 40 E. 9.3.1 f. und 9.4.2): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 415.95 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -187.35 -181.75 -68.50 -68.50 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50 Ab Juli 2024 (act. 40 E. 9.5.1 f. [ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum]): Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 415.95 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -187.35 -181.75 -68.50 -68.50 4.7.4.1 Bezüglich der Prämienverbilligung habe die Vorinstanz – so die Gesuchsgegnerin – den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 einfach auf die Jahre 2023 und 2024 angewandt. Ob und in welchem Umfang die Prämien- verbilligung für diese Jahre "gesprochen" worden sei, habe der Gesuchsteller indes nicht nachgewiesen und die Vorinstanz auch nicht abgeklärt. Es sei deshalb mit Nichtwissen be- stritten, dass die Prämienverbilligung auch für das Jahr 2023 nur CHF 187.35 betrage (act. 2 Rz 49). Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin für die Kinder E.________ und F.________ [ab 2024] eine Zahnversicherung ("eingeschlossen in der VVG-Versicherung") abgeschlos- sen, zumal E.________ dringend eine Zahnspange benötige (act. 2 Rz 73). 4.7.4.2 Der Gesuchsteller wendet ein, aufgrund von Steuerrekursen seien keine aktuelleren Prämi- enverbilligungsverfügungen vorhanden, weshalb streng genommen "die vollen Kosten" zu berücksichtigen seien. Die Prämienverbilligungen könnten jedoch von Amtes wegen ermittelt werden (act. 5 Rz 22). Die VVG-Prämie von E.________ koste aktuell rund CHF 30.00 pro Monat (act. 6 Rz 32). 4.7.4.3 Die Parteien wurden mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 aufgefordert, (soweit vor- handen) Verfügungen betreffend die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 einzureichen (act. 14; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.7). 4.7.4.4 Der Gesuchsteller reichte in der Folge Gutschriftenanzeigen für zwei Zahlungen der Q.________ AG (Krankenkasse) ein (CHF 2'182.20 für das Jahr 2023 und CHF 2'368.80 für das Jahr 2024 [act. 16/6]). Insofern erscheint zumindest glaubhaft, dass die individuelle Prä- mienverbilligung des Gesuchstellers im Jahr 2023 CHF 181.85 und im Jahr 2024 CHF 197.40 pro Monat beträgt. Auch für das Jahr 2025 ist für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens einstweilen mit einer Prämienverbilligung von CHF 197.40 zu rech- nen.
Seite 44/74 4.7.4.5 Die Gesuchsgegnerin reichte die von der SVA Zürich für das Jahr 2023 provisorisch ermittel- te Prämienverbilligung für sich und die beiden Kinder ein (act. 17/15). Dabei wies sie darauf hin, dass die entsprechende Verfügung provisorischen Charakter habe und die Prämienver- billigung im Kanton Zürich jeweils rückwirkend definitiv festgesetzt werde, wenn die definitive Veranlagung für das entsprechende Steuerjahr vorliege. Die provisorische Berechnung der Prämienverbilligung beruhe noch auf dem verhältnismässig tiefen steuerbaren Einkommen der Gesuchsgegnerin aus dem Jahr 2020 (CHF 32'900.00). Seither habe die Gesuchsgegne- rin ihr Pensum stetig ausgebaut. Gemäss dem Prämienrechner der SVA Zürich sei in den Jahren 2023 und 2024 mit Prämienverbilligungen von maximal CHF 2'751.27 bzw. CHF 1'700.00 für die Gesuchsgegnerin und die Kinder zu rechnen (act. 17 m.H. auf act. 17/17). Der Gesuchsteller beanstandet die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Berechnungen nicht (vgl. act. 27). Diese sind auch nicht offensichtlich unzutreffend, wird doch im Kanton Zürich zur definitiven Bemessung der Prämienverbilligung auf die definitiven Steuerdaten des Anspruchsjahrs abgestellt (vgl. act. 17/17; § 19 Abs. 2 des Zürcher Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [Ordnungs-Nr. 832.01]). Entsprechend ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens darauf abzustellen. Dabei ist der gesamte Prämienverbilligungsan- spruch jeweils ermessensweise zu 50 % der Gesuchsgegnerin und zu 25 % den Kindern an- zurechnen. Für das Jahr 2023 ergibt dies eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 114.65 (CHF 2'751.27 × 0,5 ÷ 12) für die Gesuchsgegnerin und von monatlich CHF 57.30 (CHF 2'751.27 × 0,25 ÷ 12) für die beiden Kinder. Im Jahr 2024 beträgt die Prä- mienverbilligung für die Gesuchsgegnerin CHF 70.85 (CHF 1'700.00 × 0,5 ÷ 12) und für die beiden Kinder CHF 35.40 (CHF 1'700.00 × 0,25 ÷ 12). Auf diese Zahlen ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens auch im Jahr 2025 abzustellen. 4.7.4.6 Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenprämien (KVG und VVG) beanstan- den die Parteien grundsätzlich nicht. Die Gesuchsgegnerin bringt einzig vor, sie habe für die Kinder ab 2024 eine Zahnversicherung abgeschlossen (vgl. vorne E. 4.7.4.1). Der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Prämienübersicht ist zu entnehmen, dass ihre Krankenkas- senprämien ab Januar 2024 CHF 424.75 (KVG) und CHF 46.15 (VVG) sowie jene der beiden Kinder je CHF 110.25 (KVG) und CHF 39.55 (VVG) betragen. Darauf ist ab Januar 2024 – und für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens auch für das Jahr 2025 – abzustellen. Da entgegen der Annahme der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt ein Manko vorgelegen hat, sind in allen Phasen auch die Prämien für die Zusatzversicherung (VVG) zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 4.8). 4.7.4.7 Zusammengefasst präsentieren sich Krankenkassenprämien (jeweils in CHF) wie folgt: Von Februar bis Dezember 2023: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 393.65 359.25 90.95 90.95 Prämienverbilligung -181.85 -114.65 -57.30 -57.30 Krankenkasse (VVG) 36.55 31.75 29.50
Seite 45/74 Ab Januar 2024: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin E.________ F.________ Krankenkasse (KVG) 415.95 424.75 110.25 110.25 Prämienverbilligung -197.40 -70.85 -35.40 -35.40 Krankenkasse (VVG) 46.15 39.55 39.55 4.7.5 Im Weiteren rügt die Gesuchsgegnerin, dass die Vorinstanz beim Gesuchsteller Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'500.00 berücksichtigte (act. 2 Rz 80 ff.). 4.7.5.1 Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten des Gesuchstellers hätten sich nicht verändert. Die Gesuchsgegnerin behaupte zwar erneut, dass die Miete des Gesuchstellers maximal CHF 500.00 pro Monat betrage. Das Obergericht sei im Dritturteil jedoch von einem Mietzins von CHF 1'500.00 ausgegangen und die Gesuchsgegnerin lege nicht dar, weshalb diese An- nahme unzutreffend sei. Ihre Ausführungen zielten vielmehr in unzulässiger Weise darauf ab, die gerichtlichen Wertungen einer Korrektur zu unterziehen (vgl. act. 80 E. 6.4.2). 4.7.5.2 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin vor, es sei "nun endlich seitens des Gerichtes einzuse- hen und zu begreifen, dass der Gesuchsteller nicht CHF 1'500.00 Miete pro Monat an seine Schwester bezahlt, sondern dass dieser Mietvertrag seit jeher rein vorgeschoben ist". Die Gesuchsgegnerin habe im Scheidungsverfahren "unbestrittenermassen bewiesen, dass der Mietvertrag von CHF 1'500.00 fingiert ist"; der Gesuchsteller habe trotz gerichtlicher Editi- onsaufforderung weder das Mietzinsformular zur Mietzinsänderung noch den Nachweis, die Mietzinserhöhung erfolglos angefochten zu haben, eingereicht. Dass der Mietzins "pro For- ma" ausgestellt worden sei, zeige sich auch daran, dass aus der Eingangsbestätigung zur Anmeldung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe des Gesuchstellers [Vi act. 36/5] ersichtlich sei, dass er vom Konto bei der R.________ (Bank) monatlich Summen zwischen CHF 2'221.90 und CHF 1'225.20 der S.________ (Bank) überweise (act. 2 Rz 80 f.). Es sei fraglich, wie der Gesuchsteller solche Zahlungen tätigen könne, wenn er nicht weniger Miete bezahle oder sonst über zusätzliches Einkommen verfüge. Der Gesuchsteller habe offenzu- legen und anhand der Bankbelege der letzten zwölf Monate zu begründen, wie und mit wel- chem Geld er diese Zahlungen tätigen könne (act. 2 Rz 82 ff.). 4.7.5.3 Der Gesuchsteller entgegnet, der Wohnungsmietzins [von CHF 1'500.00] sei weit unter der Marktüblichkeit. Die CHF 500.00 würden nicht einmal ausreichen, um die Nebenkosten und den Wohnungsunterhalt zu bezahlen. Die Fristen "für das Mietzinsformular und die Anfech- tung" seien bereits seit Jahren abgelaufen und eine Anfechtung auch im Scheidungsverfah- ren nicht mehr möglich gewesen. Sodann habe die Gesuchsgegnerin den "Eheschutzver- gleich" unterschrieben und so im Wissen um die Anfechtungstermine implizit auf eine An- fechtung verzichtet. Die Zahlungen über CHF 1'200.00 bis CHF 2'200.00 gemäss Kreditkar- tenabrechnungen fielen unter den Grundbedarf, Mobilität und weitere Geschäfte des tägli- chen Bedarfs. Zusätzliche Einnahmen gebe es nicht (act. 5 Rz 29 und 38 ff.). 4.7.5.4 Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind unbegründet. Der Gesuchsteller reichte im Schei- dungsverfahren die Kopie eine Mietvertrags ein, demzufolge er eine monatliche Miete von CHF 1'500.00 (inkl. CHF 250.00 Nebenkosten) zu bezahlen hat (act. 10/8 im Verfahren A1 2020 71). Damit erscheint zumindest glaubhaft, dass die monatlichen Wohnkosten des Ge-
Seite 46/74 suchstellers CHF 1'500.00 betragen (vgl. vorne E. 2.1). Inwiefern die Gesuchsgegnerin "un- bestrittenermassen bewiesen" haben will, dass der Gesuchsteller tatsächlich nur Wohnkos- ten von CHF 500.00 zu tragen habe, erschliesst sich nicht. Es ist jedenfalls nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller Wohnkosten im Umfang von CHF 1'500.00 anrechnete. 4.7.5.5 Zu den Zahlungen an die S.________ (Bank) ist der Ordnung halber zu erwähnen, dass der Gesuchsteller hierzu in der im Scheidungsverfahren durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 28. November 2024 befragt wurde. Im Rahmen der Parteibefragung (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ZPO) gab er zu Protokoll, er "zahle die Einkäufe bei der T.________ und das Benzin mit der Kreditkarte", da er so ________-Punkte erhalte (act. 105 [Frage 39 f.] im Verfahren A1 2020 71). Auch mit dieser plausiblen Erklärung ist zumindest glaubhaft ge- macht, dass der Gesuchsteller seine Kreditkarte im Wesentlichen zur Bestreitung von Kosten des täglichen Bedarfs verwendet. Aus diesem Grund ist von der Edition von Bankbelegen abzusehen. 4.7.6 Uneinig sind sich die Parteien sodann über die Höhe der bei der Gesuchsgegnerin anfallen- den Fremdbetreuungskosten für E.________ und F.________. 4.7.6.1 Von Februar 2023 bis Juni 2024 bemass Vorinstanz die monatlichen Fremdbetreuungskos- ten – dem Dritturteil folgend (vgl. dortige E. 7.3.6 und 7.4) – für E.________ mit CHF 180.00 und für F.________ mit CHF 265.00 (act. 40 E. 9.1 ff.). Ab Juli 2024 rechnete sie mit Kosten von CHF 325.50 für E.________ und von CHF 338.30 für F.________ (act. 40 E. 9.5.1 f. [m.H. auf act. 90/67 im Verfahren A1 2020 71; die Vorinstanz rechnete die dort pro Kind auf- geführten wöchentlichen Tarife jeweils × 39 {Schulwochen} ÷ 12 {Monate}]). 4.7.6.2 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie nicht 14 Wochen Ferien habe; ihr Ferienanspruch betrage lediglich fünf Wochen. In den rest- lichen vier Wochen [in denen die Kinder nicht beim Gesuchsteller sind] müsse sie arbeiten; sie müsse insbesondere den Unterricht vorbereiten, Exkursionen planen sowie an Sitzungen und Weiterbildungen teilnehmen. In dieser Zeit sei sie darauf angewiesen, die Kinder drei Tage à [je] CHF 38.10 fremdbetreuen zu lassen. Für diese vier Wochen fielen somit CHF 914.40 an, was einen monatlichen Betrag von CHF 76.20 [bzw. 38.10 pro Kind] bedeute (act. 2 Rz 74 f. [vgl. aber Rz 110, wo die Gesuchsgegnerin diese Mehrkosten nicht mehr auf- führt]). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 (act. 17) reichte die Gesuchsgegnerin sodann "Bestätigung[en] der Betreuungskosten" für die Jahre 2023 (total CHF 3'751.20) und 2024 (total CHF 6'783.95) ein (act. 17/18 f.). 4.7.6.3 Der Gesuchsteller bringt vor, anstatt CHF 914.00 für die Fremdbetreuung zu bezahlen, soll- ten die Kinder in dieser Zeit besser von ihm betreut werden. Sein Ferienrecht sei entspre- chend auf neun Wochen auszudehnen. Er könne die Ferien so organisieren, dass die Kinder gut betreut seien (act. 5 Rz 34 f.). Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Fremd- betreuungskosten seien sodann nicht nachvollziehbar. Das Jahr habe 42 Wochen [sic]; ab- züglich 13 Wochen Ferien verblieben 29 Schulwochen. In dieser Zeit dürften den Kindern nur 2,5 Betreuungsnachmittage zugestanden werden. Die "unnötige und viele" Fremdbetreuung der Kinder belege, dass die Gesuchsgegnerin kein Interesse oder keine Zeit an bzw. für die Kinderbetreuung habe. Weiter sei fraglich, ob und in welchem Umfang die Kinder überhaupt
Seite 47/74 noch Fremdbetreuung benötigten. E.________ sei sehr reif und verantwortungsbewusst; sie könnte nach Schulschluss die Hausaufgaben zuhause anstatt im Hort machen und im Notfall die Eltern oder die Nachbarn kontaktieren. Zudem würden die Kinder jährlich rund 100 Mahl- zeiten im Hort einnehmen. Diese Mahlzeiten müssten vom "Grundbedarf" der Kinder oder der Gesuchsgegnerin abgezogen werden (act. 27 S. 2). 4.7.6.4 Dem hält die Gesuchsgegnerin wiederum entgegen, das Jahr habe 52 Wochen und die Kin- der würden nicht mehr als zwei Tage pro Woche fremdbetreut, obwohl sie mittlerweile in ei- nem Pensum von 80 % erwerbstätig sei. Mit knapp neun Jahren sei E.________ sodann noch nicht alt genug, um regelmässig allein zuhause gelassen zu werden (act. 29 Rz 36 f.). 4.7.6.5 Der in seiner Berufungsantwort erhobene (Eventual-)Antrag des Gesuchstellers, sein Ferien- recht sei für den Fall, dass die Kindsmutter die Ferienbetreuung nicht sicherstellen könne, auf neun Wochen auszudehnen (act. 5), ist abzuweisen. Der Gesuchsteller begründet diesen Antrag damit, dass er die Ferien so organisieren könne, dass die Kinder gut betreut seien. Das sei günstiger als CHF 914.00 für die Fremdbetreuung zu bezahlen (act. 5 Rz 34 f.). Er führt jedoch nicht näher aus, wie er aktuell diese Kinderbetreuung sicherzustellen gedenkt. Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle aber nicht weiter vertieft werden. Zudem bleibt in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Möglichkeit der Eltern, die Kin- der persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürf- nisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbe- treuung auszugehen (vgl. vorne E. 3.5.1). Dass die Gesuchsgegnerin auf Fremdbetreuungs- angebote zurückgreift, um ihr verhältnismässig hohes Pensum bestreiten zu können, ist folg- lich nicht zu beanstanden. Gestützt auf die neu vorliegenden Zahlen ist es sodann auch nicht zwingend, die Parteien durch eine Umgestaltung des Ferienrechts bzw. eine Reduktion der Fremdbetreuung finanziell zu entlasten (zur aktualisierten Unterhaltsregelung vgl. hinten E. 4.8). Für eine Abänderung der Ferienregelung im Rahmen des vorliegenden Massnahme- verfahrens besteht nach dem Gesagten so oder anders kein Anlass. Das schliesst eine ab- weichende Regelung im Rahmen des Scheidungsurteils selbstredend nicht aus. 4.7.6.6 Der Gesuchsgegnerin ist sodann beizupflichten, dass die Berechnung des Gesuchstellers über die notwendigen Betreuungszeiten nicht nachvollziehbar ist, verfügt das Jahr doch über 52 – nicht 42 – Wochen. Er beziffert auch nicht, wie hoch die seines Erachtens angemesse- nen Fremdbetreuungskosten sind. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Gesuchsgeg- nerin die Fremdbetreuung auch für die neunjährige E.________ in Anspruch nimmt. 4.7.6.7 Die Fremdbetreuungskosten sind indessen auch nicht – wie von der Gesuchsgegnerin bean- tragt – um CHF 914.00 pro Jahr zu erhöhen. Es mag zutreffen, dass die Gesuchsgegnerin auch in der unterrichtsfreien Zeit arbeiten muss. Von den 13 Schulferienwochen verbringen die Kinder fünf allein mit der Gesuchsgegnerin (entsprechend ihrem Ferienanspruch von fünf Wochen). Fünf weitere Wochen verbringen die Kinder allein mit dem Gesuchsteller. Diese Zeit steht der Gesuchsgegnerin uneingeschränkt für ihre Arbeit zur Verfügung. In den drei übrigen Schulferienwochen, welche die Kinder weder allein mit dem Gesuchsteller noch al- lein mit der Gesuchsgegnerin verbringen, betreut der Gesuchsteller die Kinder jeweils den ganzen Mittwoch (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es zu-
Seite 48/74 mutbar, dass die Gesuchsgegnerin die in der unterrichtsfreien Zeit anfallenden Arbeiten während der Ferien des Gesuchstellers und im Übrigen jeweils am Mittwoch sowie zu Rand- zeiten erledigt. Einer zusätzlichen Fremdbetreuung bedarf es nicht. 4.7.6.8 Zusammengefasst hat es bei den von der Vorinstanz ermittelten Fremdbetreuungskosten sein Bewenden. Diese betragen von Februar 2023 bis Juni 2024 CHF 180.00 für E.________ und CHF 265.00 für F.________. Ab Juli 2024 betragen sie monatlich CHF 325.50 für E.________ und CHF 338.30 für F.________ (vgl. vorne E. 4.7.6.1). 4.7.6.9 Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die [Kosten der] von den Kindern im Hort eingenomme- nen Mahlzeiten seien vom "Grundbedarf" der Kinder oder der Gesuchsgegnerin abzuziehen (vgl. vorne E. 4.7.6.3), ist erneut festzuhalten, dass für die mit dem Grundbetrag abgegolte- nen Lebenskosten keine individuelle Berechnung stattfindet (vgl. vorne E. 4.7.3.3). Vor die- sem Hintergrund besteht kein Grund, die Grundbeträge herabzusetzen, nur weil mit den Fremdbetreuungskosten ein Teil der Verköstigung der Kinder abgedeckt wird. 4.7.7 Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, ihre Schulden – bestehend aus Forderungen ihrer Mutter (Darlehen) und der Alimentenbevorschussung – beliefen sich auf CHF 14'851.00; die- se bezahle die Gesuchsgegnerin regelmässig ab. Hinzu kämen Schulden gegenüber ihrer Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 2'386.05 (act. 2 Rz 98). Der Gesuchsteller hält diese Schulden für "unbeachtlich" (act. 5 Rz 45). Wird der gebührende Unterhalt bei ausreichenden finanziellen Mitteln vom betreibungsrecht- lichen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert, ist es nicht ausgeschlossen, Kosten für angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Aller- dings sind Drittschulden, die nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet wurden, zurückhaltend im Bedarf des Schuldners zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5P.189/2002 vom 17. Juli 2002 E. 4.2; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann je- doch offenbleiben. Denn die Gesuchsgegnerin nennt zwar den angeblichen aktuellen Schul- denstand, erläutert aber – trotz ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 1.5) – nicht, ob und in welcher Höhe sie tatsächlich Zahlungen zur Schuldentilgung erbringt oder zumindest zu er- bringen gedenkt. Auch in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung weist sie keine entsprechen- den Kosten aus (act. 2 Rz 110). Folglich sind bei der Bemessung ihres Bedarfs im vorliegen- den Verfahren keine Kosten für die Schuldentilgung zu berücksichtigen. 4.7.8 Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz habe ihre Steuern falsch berech- net. Aufgrund der Erhöhung ihres Pensums im Sommer 2023 sei in den Jahren 2023 und 2024 von höheren Steuern auszugehen (act. 2 Rz 85). Dem hält der Gesuchsteller entgegen, die Gesuchsgegnerin, die angeblich auf dem Existenzminimum lebe, habe Anspruch auf Steuererlass (act. 5 Rz 41). Die Parteien rügen weder die Höhe der dem Gesuchsteller angerechneten Steuern noch den Umstand, dass die Vorinstanz keine Steueranteile für die Kinder ausschied (vgl. vorne E. 1.3). Für die Jahre 2023 und 2024 hat es dabei sein Bewenden, zumal nicht behauptet wird, dass die von der IV-Stelle verfügte Rente bei der Veranlagung dieser Steuerjahre noch Berücksichtigung finden würde. Bei der Gesuchsgegnerin könnte zwar einerseits das seit
Seite 49/74 Sommer 2023 gestiegene Einkommen relevant sein. Andererseits stehen diesem Einkom- mensanstieg die von der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin in den Jahren 2023 und 2024 auf- erlegten Unterhaltspflichten entgegen. Diese Unterhaltsregelung wird erst mit dem vorliegen- den Entscheid geändert. Mangels definitiver Veranlagungsverfügungen rechtfertigt es sich deshalb für die Zwecke des vorliegenden Massnahmeverfahrens, bei der Bemessung der Steuerlasten in den Jahren 2023 und 2024 auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte ab- zustellen (d.h. monatlich CHF 143.00 für den Gesuchsteller und CHF 140.00 für die Ge- suchsgegnerin). Demgegenüber sind die Steuerlasten für das Jahr 2025 neu festzulegen, wobei es auch die Steueranteile der Kinder auszuscheiden gilt (vgl. vorne E. 4.1.3 und hinten E. 4.8.6.1). 4.8 Gestützt auf die vorstehend ermittelten Zahlen ist nunmehr die aktualisierte Unterhaltsbe- rechnung vorzunehmen (vgl. vorne E. 4.4). Um die Unterhaltslast gestützt auf die Matrix zu verteilen, sind vorab die Grössen Betreuungsanteil und Leistungsfähigkeit zu ermitteln. Die Kinder stehen in der alternierenden Obhut der Parteien, wobei der Betreuungsanteil des Ge- suchstellers 35 % und derjenige der Gesuchsgegnerin 65 % beträgt (vgl. vorne E. 3.11). Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Einkommen abzüglich des Bedarfs (Überschuss bzw. Manko). Der Überschuss ist indes nicht – wie der Gesuchsteller ausführt (act. 1 Rz 12) – "in Relation zur Gesamtleistungsfähigkeit der Familie" zu stellen. Massgebend für die Leistungs- fähigkeit ist der individuelle Überschuss des einen Elternteils verglichen mit dem individuellen Überschuss des anderen Elternteils. Um diese Überschüsse zu ermitteln, sind Faktoren, für die wirtschaftlich die Eltern aufkommen, die rechtlich aber zum Kindesunterhalt gehören (na- mentlich Anteile für Grundbetrag und Wohnkosten), sauber auszuscheiden. Die de facto be- reits geleisteten Beiträge der Eltern für die Kinderkosten, die in ihrem Haushalt anfallen, sind erst bei der Verteilung des Unterhalts zu berücksichtigen (vgl. Aeschlimann/Bähler/Schweig- hauser/Stoll, a.a.O., S. 277 f.). Die finanziellen Lasten sind bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen und bei asymmetrischer Leistungsfähig- keit entsprechend der sich aus den Betreuungsanteilen und der relativen Leistungsfähigkeit ergebenden Matrix zu tragen (vgl. vorne E. 4.1.4). Von den so ermittelten Unterhaltslasten sind die von den Eltern jeweils direkt getragenen Kinderkosten in Abzug zu bringen, bevor die vom einen Elternteil an den anderen zu leistende Ausgleichszahlung als Unterhaltsbei- trag festzusetzen ist (vgl. vorne E. 4.1.5). 4.8.1 In der ersten Phase von Februar bis Juli 2023 präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'240.15
5'032.25
Kinder-/Familienzulagen
200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'430.15 476.00 476.00 5'032.25 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
1'720.00
Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 393.65
359.25 90.95 90.95
Seite 50/74 IPV -181.85
-114.65 -57.30 -57.30 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 600.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
180.00 265.00 Krankenkasse (VVG)
36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern 143.00
140.00
Total Bedarf 3'287.80 515.00 515.00 2'781.15 935.40 1'018.15
Überschuss/Manko 2'142.35 -39.00 -39.00 2'251.10 -735.40 -818.15 Zur Erläuterung der Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid beim Einkom- men der Parteien und den Krankenkassenprämien (inkl. Prämienverbilligung) kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.6.6 und 4.7.4.7). Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.1.1 Die Parteien sind mit einem Überschuss von CHF 2'142.35 bzw. CHF 2'251.10 nahezu gleich leistungsfähig (48,7 % zu 51,2 %). Bei ähnlicher (relativer) Leistungsfähigkeit (je 50 %) sind die finanziellen Lasten umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Folglich haben der Gesuchsteller 65 % und die Gesuchsgegnerin 35 % der Unterhaltslast zu tragen. Bei einer Leistungsfähigkeit von je 50 % und Betreuungsanteilen von 35 % bzw. 65 % führt die Matrix zum selben Ergebnis (𝐿𝑉 = relative Leistungsfähigkeit Vater; 𝐿𝑀 = relative Leis- tungsfähigkeit Mutter; 𝐵𝑉 = Betreuungsanteil Vater; 𝐵𝑀 = Betreuungsanteil Mutter): Anteil Vater = (𝐿𝑉 × 𝐵𝑀) (𝐿𝑉 × 𝐵𝑀) + (𝐿𝑀𝑀× 𝐵𝑉) Anteil Mutter = (𝐿𝑀 × 𝐵𝑉) (𝐿𝑉 × 𝐵𝑀) + (𝐿𝑀𝑀× 𝐵𝑉) In Worten ausgedrückt bedeutet die Matrix-Rechnung, dass über das Kreuz der Betreuungs- anteil der Mutter mit der Leistungsfähigkeit des Vaters multipliziert wird und umgekehrt. Die beiden Rechnungsergebnisse werden – hochgerechnet auf 100 % – zueinander ins Verhält- nis gesetzt (Heller, a.a.O., S. 228; Urteil des Obergerichts Zürich LE230031 vom 23. Mai 2024 E. III.1.2). 4.8.1.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 11'814.40, während der Gesamt- bedarf CHF 9'052.50 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 2'761.00. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. vorne E. 4.1.2), zumal vorlie- gend keine Gründe ersichtlich sind, die nach einem Abweichen von diesem Verteilungs- grundsatz verlangen würden. Der Überschussanteil der Kinder beträgt somit je CHF 460.00. 4.8.1.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt demzufolge CHF 1'234.40 (CHF 1'450.40 [Barbedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 460.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchsteller CHF 802.35 (65 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 432.05 (35 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 200.00 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 161.00 [35 % des Überschussanteils, entspre- chend dem Betreuungsanteil]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kos- ten betragen CHF 1'034.40 (CHF 735.40 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 299.00 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten,
Seite 51/74 würden der Gesuchsteller CHF 602.35 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 602.35 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Da die Un- terhaltsbeiträge praxisgemäss auf volle 10er-Werte auf oder abgerundet werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 7 vom 12. September 2023 E. 24.4), ist der vom Gesuchstel- ler für E.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 600.00 (Barunterhalt) festzuset- zen. 4.8.1.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'317.15 (CHF 1'533.15 [Barbedarf]
- CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 460.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler CHF 856.15 (65 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 461.00 (35 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchsteller entfallen, belaufen sich auf CHF 200.00 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 161.00 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haus- halt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'117.15 (CHF 818.15 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 299.00 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichzahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 656.15 we- niger und die Gesuchsgegnerin CHF 656.15 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 660.00 (Barunterhalt) festzusetzen. 4.8.1.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 482.15 beim Gesuchsteller und CHF 1'359.15 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.2 In der zweiten Phase von August bis Dezember 2023 präsentieren sich die finanziellen Ver- hältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'240.15
7'064.20
Kinder-/Familienzulagen
200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'430.15 476.00 476.00 7'064.20 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
1'720.00
Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 393.65
359.25 90.95 90.95 IPV -181.85
-114.65 -57.30 -57.30 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 600.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
180.00 265.00 Krankenkasse (VVG)
36.55 31.75 29.50 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern 143.00
140.00
Total Bedarf 3'287.80 515.00 515.00 2'781.15 935.40 1'018.15
Seite 52/74
Überschuss/Manko 2'142.35 -39.00 -39.00 4'283.05 -735.40 -818.15 Zur Erläuterung der Änderungen beim Einkommen der Gesuchsgegnerin kann auf die vor- stehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.6.6) Ausgehend von diesen Ver- hältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.2.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'142.35, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 4'283.05. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 33 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 67 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben die Parteien gemäss Matrix demzufolge beide (ge- rundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.2.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 13'846.35, während der Gesamt- bedarf CHF 9'052.50 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 4'793.85. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 799.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.2.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'573.40 (CHF 1'450.40 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 799.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 786.70 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 318.65 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 279.65 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'254.75 (CHF 735.40 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 519.35 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 468.05 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 468.05 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 470.00 festzusetzen. 4.8.2.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'656.15 (CHF 1'533.15 [Barbedarf]
- CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 799.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler und die Gesuchsgegnerin je CHF 828.075 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 318.65 (CHF 39.00 [ungedeck- te Direktkosten] + CHF 279.65 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Ge- suchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'337.50 (CHF 818.15 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 519.35 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 509.43 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 509.43 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 510.00 festzusetzen. 4.8.2.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 525.05 beim Gesuchsteller und CHF 2'670.80 bei der Gesuchsgegnerin).
Seite 53/74 4.8.3 In der dritten Phase von Januar bis April 2024 präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Ände- rungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'326.60
7'167.40
Kinder-/Familienzulagen
200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'516.60 476.00 476.00 7'167.40 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
1'720.00
Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -860.00 430.00 430.00 Krankenkasse (KVG) 415.95
424.75 110.25 110.25 IPV -197.40
-70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 600.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
180.00 265.00 Krankenkasse (VVG)
46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern 143.00
140.00
Total Bedarf 3'294.55 515.00 515.00 2'900.05 984.40 1'069.40
Überschuss/Manko 2'222.05 -39.00 -39.00 4'267.35 -784.40 -869.40 Zur Erläuterung der Änderungen beim Einkommen der Parteien und den Krankenkassen- prämien (inkl. Prämienverbilligung) kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. vorne E. 4.6.6 und 4.7.4.7). Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesun- terhalt wie folgt zu regeln: 4.8.3.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'222.05, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 4'627.35. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 34 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 66 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben die Parteien gemäss Matrix wiederum je (gerundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.3.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'036.00, während der Gesamt- bedarf CHF 9'278.40 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 4'757.60. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 793.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.3.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'616.40 (CHF 1'499.40 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 793.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 808.20 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 316.55 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 277.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'299.80 (CHF 784.40 [ungedeckte Di-
Seite 54/74 rektkosten] + CHF 515.40 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 491.65 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 491.60 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 490.00 festzusetzen. 4.8.3.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'701.30 (CHF 1'584.00 [Barbedarf]
- CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 793.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler und die Gesuchsgegnerin CHF 850.65 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 316.55 (CHF 39.00 [ungedeckte Direkt- kosten] + CHF 277.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchs- gegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'384.80 (CHF 869.40 [ungedeckte Direktkos- ten] + CHF 515.40 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 534.10 weniger und die Ge- suchsgegnerin CHF 534.15 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 530.00 festzusetzen. 4.8.3.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 568.95 beim Gesuchsteller und CHF 2'602.75 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.4 In der vierten Phase von Mai bis Juni 2024 präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Änderun- gen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'326.60
7'167.40
Kinder-/Familienzulagen
200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'516.60 476.00 476.00 7'167.40 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95
424.75 110.25 110.25 IPV -197.40
-70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 600.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
180.00 265.00 Krankenkasse (VVG)
46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern 143.00
140.00
Total Bedarf 3'294.55 515.00 515.00 3'205.55 1'137.15 1'222.15
Seite 55/74 Überschuss/Manko 2'222.05 -39.00 -39.00 3'961.85 -937.15 -1'022.15 Zur Erläuterung der Änderungen bei den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und den ent- sprechenden Wohnkostenanteilen der Kinder kann auf die vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (vgl. vorne E. 4.3.3.4; Vi act. 40 E. 9.4.1). Ausgehend von diesen Verhältnis- sen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.4.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'222.05, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 3'961.85. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 36 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 64 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben die Parteien gemäss Matrix wiederum je (gerundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.4.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'036.00, während der Gesamt- bedarf CHF 9'889.40 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 4'146.60 Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 691.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.4.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'667.15 (CHF 1'652.15 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 691.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 833.575 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 280.85 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 241.85 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'386.30 (CHF 937.15 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 449.15 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 552.73 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 552.73 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Ge- suchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhalts- beitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 550.00 festzusetzen. 4.8.4.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'752.15 (CHF 1'737.15 [Barbedarf]
- CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 691.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler und die Gesuchsgegnerin CHF 876.075 (50 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haus- halt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 280.85 (CHF 39.00 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 241.85 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Ge- suchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'471.30 (CHF 1'022.15 [ungedeckte Di- rektkosten] + CHF 449.15 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 595.225 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 595.225 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unter- haltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 600.00 festzusetzen. 4.8.4.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 510.35 beim Gesuchsteller und CHF 2'254.25 bei der Gesuchsgegnerin).
Seite 56/74 4.8.5 In der fünfen Phase von Juli bis Dezember 2024 präsentieren sich die finanziellen Verhält- nisse der Familie wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'326.60
7'167.40
Kinder-/Familienzulagen
200.00 200.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'516.60 476.00 476.00 7'167.40 200.00 200.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95
424.75 110.25 110.25 IPV -197.40
-70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 973.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
325.50 338.30 Krankenkasse (VVG)
46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern 143.00
140.00
Total Bedarf 3'667.55 515.00 515.00 3'205.55 1'282.65 1'295.45
Überschuss/Manko 1'849.05 -39.00 -39.00 3'961.85 -1'082.65 -1'095.45 Zur Erläuterung der Änderungen bei den Mobilitätskosten auf Seiten des Gesuchstellers und den Fremdbetreuungskosten auf Seiten der Gesuchsgegnerin kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.7.2.10 und 4.7.6.8). Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln: 4.8.5.1 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 1'849.05, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 3'961.85. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 32 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 68 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben der Gesuchsteller (gerundet) 45 % und die Ge- suchsgegnerin (gerundet) 55 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.5.2 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'036.00, während der Gesamt- bedarf CHF 10'481.20 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 3'554.80 Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 592.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.5.3 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'713.65 (CHF 1'797.65 [Bar- bedarf] - CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 529.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller CHF 771.15 (45 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 942.50 (55 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 246.20 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 207.20 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'467.45
Seite 57/74 (CHF 1'082.65 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 384.80 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 524.95 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 524.95 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 520.00 festzusetzen. 4.8.5.4 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'726.45 (CHF 1'810.45 [Barbedarf]
- CHF 676.00 [Einkommen] + CHF 592.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuchstel- ler CHF 776.90 (45 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 949.55 (55 %) zu bezahlen. Die Kos- ten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 246.20 (CHF 39.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 207.20 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'480.25 (CHF 1'095.45 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 384.80 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 530.70 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 530.70 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 530.00 festzusetzen. 4.8.5.5 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 306.65 beim Gesuchsteller und CHF 2'064.15 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.6 Die sechste Phase betrifft die Zeit ab Januar 2025. Für den Januar 2025 liesse sich eine se- parate Phase ausscheiden, weil dem Gesuchsteller der Fahrausweis erst per Februar 2025 wieder belassen wurde und seine Mobilitätskosten im Januar 2025 entsprechend noch etwas höher waren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.11 und E. 4.7.2.10). Bei der Unterhaltsfestset- zung gilt es die Schaffung einer vordergründigen Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinanderliegender Phasen indessen zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 4). Vor diesem Hintergrund ist auf eine separate Berechnung (allein) für den Januar 2025 zu verzichten und für die Phase ab Januar 2025 einheitlich auf die Zahlen per Februar 2025 abzustellen. Zu- dem sind für das Jahr 2025 die Steuerlasten neu festzulegen und die Steueranteile der Kin- der auszuscheiden (vgl. vorne E. 4.7.8). 4.8.6.1 Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Unterhaltsbeiträgen und Steuern ist nur eine annähernde Berechnung in mehreren Berechnungsschritten möglich (vgl. Aeschlimann/Bäh- ler/Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 260 f.; Schwizer: BGer 5A_311/2019: Praxisänderung bzw. -vereinheitlichung beim Kindesunterhalt [zweistufige Methode], AJP 2/2021 S. 234 ff., 241 Fn. 40). Zur Ermittlung der im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen- den Steuerlasten der Parteien und der Kinder sind in einem ersten Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die mutmasslichen Steuerlasten auf Gemeinde-, Kantons- und Bun- desebene zu ermitteln. Dabei eignet sich als Hilfsmittel der Steuerkalkulator des Bundes (swisstaxcalculator.estv.admin.ch; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.3). Anschliessend ist der Steuer- anteil des Kindes zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nach fol- gender Methode zu verfahren: Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversi-
Seite 58/74 cherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende, materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag [Art. 285 Abs. 2 ZGB]) sind ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus er- mittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im (erweiterten) Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021 N 11). 4.8.6.2 Für die Zeit ab Januar 2025 (vgl. vorne E. 4.8.6) gestalten sich die finanziellen Verhältnisse der Familie – zunächst ohne Berücksichtigung der Steuern – wie folgt (Änderungen im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Entscheid [mit fünf Phasen] kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'411.00
7'254.35
Kinder-/Familienzulagen
215.00 215.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'601.00 476.00 476.00 7'254.35 215.00 215.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95
424.75 110.25 110.25 IPV -197.40
-70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 600.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
325.50 338.30 Krankenkasse (VVG)
46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern p.m.
p.m. p.m. p.m. Total Bedarf 3'151.55 515.00 515.00 3'065.55 1'282.65 1'295.45
Überschuss/Manko 2'449.45 -39.00 -39.00 4'188.80 -1'067.65 -1'080.45 Zur Erläuterung der Änderungen beim Einkommen der Parteien und den Kindern sowie bei den Mobilitätskosten des Gesuchstellers kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.6.6 und 4.7.2.10). Ohne Berücksichtigung der Steuerlasten würde somit folgende (hypothetische) Unterhaltsberechnung resultieren: Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers beträgt 37 %, diejenige der Gesuchsgeg- nerin 63 %. Unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile (35 % bzw. 65 %) haben der Ge- suchsteller je (gerundet) 50 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). Bei einem Gesamteinkommen von CHF 14'237.35 und einem Gesamtbedarf von CHF 9'825.20 betra- gen der Gesamtüberschuss der Familie CHF 4'412.15 und die Überschussanteile der Kinder je CHF 735.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2).
Seite 59/74 Der gebührende Unterhalt von E.________ beläuft sich auf CHF 1'841.35 (CHF 1'797.65 [Barunterhalt] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 735.00 [Überschussanteil]), wovon der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 920.70 (50 %) zu tragen haben. Die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallenden Kosten betragen CHF 296.25 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 257.25 [35 % des Überschussanteils]), die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten CHF 1'545.40 (CHF 1'067.65 [ungedeckte Direktkos- ten] + CHF 477.75 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 624.45 weniger und die Ge- suchsgegnerin CHF 624.70 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hätte der Ge- suchsteller auszugleichen. Daraus resultiert ein vom Gesuchsteller zu leistender (hypotheti- scher) Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 620.00 (vgl. vorne E. 4.8.1.3). Der gebührende Unterhalt von F.________ beläuft sich auf CHF 1'854.45 (CHF 1'810.45 [Barunterhalt] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 735.00 [Überschussanteil]), wovon der Ge- suchsteller und die Gesuchsgegnerin je CHF 927.20 (50 %) zu tragen haben. Die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallenden Kosten betragen CHF 296.25 (CHF 39.00 [unge- deckte Direktkosten] + CHF 257.25 [35 % des Überschussanteils]), die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten CHF 1'558.20 (CHF 1'080.45 [ungedeckte Direktkos- ten] + CHF 477.75 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 630.95 weniger und die Ge- suchsgegnerin CHF 631.00 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hätte der Ge- suchsteller auszugleichen. Daraus resultiert ein vom Gesuchsteller zu leistender (hypotheti- scher) Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 630.00 (vgl. vorne E. 4.8.1.3). 4.8.6.3 Der vom Gesuchsteller (hypothetisch) zu leistende (Bar-)Kindesunterhalt beträgt somit ins- gesamt CHF 15'000.00 (12 × [CHF 620.00 + CHF 630.00]). Wird dieser Betrag von seinem Jahreseinkommen von CHF 78'636.00 (12 × CHF 4'411.00 + 12 × CHF 1'190.00 + 12 × CHF 476.00 × 2) subtrahiert (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c StHG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), resultiert ein Jahresnettoeinkommen von CHF 63'636.00. Bei diesem Nettoeinkommen, Wohnort G.________, Zivilstand Alleinstehend, Alter [...] Jahre, ohne Kinder [im selben Haushalt], Konfession Andere/Keine, einem Abzug Versicherungsprämien von (maximal) CHF 4'560.00, einer individuellen Prämienverbilligung von CHF 2'368.00 (12 × CHF 197.40), Fahrtkosten Haupterwerb von CHF 6'600.00 (12 × CHF 550.00) und Mietausgaben von CHF 18'000.00 (12 × CHF 1'500.00), resultiert im Steuerjahr 2025 eine Kantonssteuer von CHF 1'368.00, ei- ne Gemeindesteuer von CHF 884.00 und eine Direkte Bundessteuer von CHF 713.00. Ins- gesamt sind dies CHF 2'965.00 bzw. (gerundet) CHF 245.00 pro Monat (swisstaxcalcula- tor.estv.admin.ch). Die vom Gesuchsteller zu versteuernden Einkünfte von E.________ und F.________ betragen je CHF 5'712.00, was rund 7 % des gesamten vom Gesuchsteller zu versteuernden Einkommens ausmacht. Der Steueranteil der Kinder ist somit auf je CHF 17.00 und jener des Gesuchstellers auf CHF 211.00 festzusetzen. Da die Steuerlast insgesamt einen verhältnismässig geringen Teil des Bedarfs ausmacht, ist bei der hypotheti- schen Steuerberechnung darauf zu verzichten, die vom Gesuchsteller im Ergebnis mittels Unterhalts zu bezahlende Steuerlast der Gesuchstellerin und der Kinder zu berücksichtigen. 4.8.6.4 Die Gesuchsgegnerin erzielt ein Jahresnettoeinkommen von CHF 87'052.00 (12 × CHF 7'254.35). Unter Berücksichtigung des (hypothetischen) Unterhaltsbeitrags des Ge-
Seite 60/74 suchstellers von CHF 15'000.00 (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG; Art. 23 lit. f DBG) und der Fa- milienzulagen von CHF 5'160.00 (12 × CHF 215.00 × 2) hat sie insgesamt CHF 107'212.00 zu versteuern. Bei diesem Nettoeinkommen, Wohnort I.________, Zivilstand Alleinstehend, Alter [...] Jahre, mit zwei Kindern, Konfession Andere/Keine, einem Abzug Versicherungs- prämien von (maximal) CHF 5'760.00 [inkl. Kinder], einer individuellen Prämienverbilligung von CHF 1'700.00 (12 × [CHF 70.85 + CHF 35.40 + CHF 35.40]) und Mietausgaben von CHF 27'972.00 (12 × CHF 2'331.00), resultiert im Steuerjahr 2024 [die Steuerdaten für das Jahr 2025 liegen im "swisstaxcalculator" noch nicht vor] eine Kantonssteuer von CHF 4'216.00, eine Gemeindesteuer von CHF 4'474.00, eine Personalsteuer von CHF 24.00 und eine Direkte Bundessteuer von CHF 1'454.00. Insgesamt sind dies CHF 10'168.00 bzw. (gerundet) CHF 850.00 pro Monat (swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Die bei der Gesuchs- gegnerin zu versteuernden Einkünfte von E.________ und F.________ betragen CHF 10'020.00 (E.________) bzw. CHF 10'140.00 (F.________), was je rund 10 % des ge- samten von der Gesuchsgegnerin zu versteuernden Einkommens ausmacht. Der Steueran- teil der Kinder ist somit auf je CHF 85.00 und jener der Gesuchsgegnerin auf CHF 680.00 festzusetzen. 4.8.6.5 Nach dem Gesagten präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Familie für die Zeit ab Januar 2025 – nun unter Berücksichtigung der (annäherungsweise ermittelten) Steuern – wie folgt (Änderungen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid [mit fünf Phasen] kursiv; Änderungen im Vergleich zur vorherigen Phase unterstrichen): Gesuch- steller E.________ F.________ Gesuchs- gegnerin E.________ F.________ Einkommen Monatslohn (inkl. 13. ML) 4'411.00
7'254.35
Kinder-/Familienzulagen
215.00 215.00 IV-Rente 1'190.00 476.00 476.00
Total Einkommen 5'601.00 476.00 476.00 7'254.35 215.00 215.00 Bedarf Grundbetrag 1'350.00 140.00 140.00 1'350.00 260.00 260.00 Wohnungszins (inkl. NK) 1'500.00
2'331.00 Wohnkostenanteil Kinder -750.00 375.00 375.00 -1'165.50 582.75 582.75 Krankenkasse (KVG) 415.95
424.75 110.25 110.25 IPV -197.40
-70.85 -35.40 -35.40 Gesundheitskosten 83.00
Mobilitätskosten 600.00
Auswärtige Verpflegung
Fremdbetreuung
325.50 338.30 Krankenkasse (VVG)
46.15 39.55 39.55 Kommunikationspauschale 100.00
100.00
Versicherungspauschale 50.00
50.00
Steuern 211.00 17.00 17.00 680.00 85.00 85.00 Total Bedarf 3'362.55 532.00 532.00 3'745.55 1'367.65 1'380.45
Überschuss/Manko 2'238.45 -56.00 -56.00 3'508.80 -1'152.65 -1'165.45 Ausgehend von diesen Verhältnissen ist der Kindesunterhalt wie folgt zu regeln:
Seite 61/74 4.8.6.6 Der Gesuchsteller erzielt einen Überschuss von CHF 2'238.45, die Gesuchsgegnerin einen solchen von CHF 3'508.80. Die relative Leistungsfähigkeit des Gesuchsteller beträgt dem- nach 39 % und diejenige der Gesuchsgegnerin 61 %. Unter Berücksichtigung der Betreu- ungsanteile von 35 % bzw. 65 % haben der Gesuchsteller (gerundet) 55 % und die Ge- suchsgegnerin (gerundet) 45 % der Unterhaltslast zu tragen (vgl. vorne E. 4.8.1.1). 4.8.6.7 Das Gesamteinkommen der Familie beläuft sich auf CHF 14'237.35, während der Gesamt- bedarf CHF 10'920.20 beträgt. Daraus resultiert ein Gesamtüberschuss von CHF 3'317.15. Der Überschussanteil der Kinder beträgt je CHF 553.00 (vgl. vorne E. 4.1.2 und 4.8.1.2). 4.8.6.8 Der gebührende Unterhalt von E.________ beträgt somit CHF 1'761.65 (CHF 1'899.65 [Bar- bedarf] - CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 553.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Ge- suchsteller CHF 968.90 (55 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 792.75 (45 %) zu tragen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 249.55 (CHF 56.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 193.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'512.10 (CHF 1'152.65 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 359.45 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 719.35 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 719.35 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für E.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 720.00 festzusetzen. 4.8.6.9 Der gebührende Unterhalt von F.________ beträgt CHF 1'774.45 (CHF 1'912.45 [Barbedarf]
- CHF 691.00 [Einkommen] + CHF 553.00 [Überschussanteil]). Davon haben der Gesuch- steller CHF 975.95 (55 %) und die Gesuchsgegnerin CHF 798.50 (45 %) zu bezahlen. Die Kosten, die auf den Haushalt des Gesuchstellers entfallen, belaufen sich auf CHF 249.55 (CHF 56.00 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 193.55 [35 % des Überschussanteils]). Die auf den Haushalt der Gesuchsgegnerin entfallenden Kosten betragen CHF 1'524.90 (CHF 1'165.45 [ungedeckte Direktkosten] + CHF 359.45 [65 % des Überschussanteils]). Falls zwischen den Haushalten keine Ausgleichszahlungen erfolgten, würden der Gesuchsteller CHF 726.40 weniger und die Gesuchsgegnerin CHF 726.40 mehr bezahlen, als sie müssten. Diese Differenz hat der Gesuchsteller auszugleichen. Der vom Gesuchsteller für F.________ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist demnach auf (gerundet) CHF 730.00 festzusetzen. 4.8.6.10 Beide Parteien vermögen ihren Bedarf selbst zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist dem- nach nicht geschuldet (vgl. vorne E. 4.1.1). Auch nach dem Ausgleich des Kindesunterhalts verbleibt beiden Parteien ein Überschuss (CHF 289.35 beim Gesuchsteller und CHF 1'921.80 bei der Gesuchsgegnerin). 4.8.7 Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind nicht stur zu übernehmen, sondern stets kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen (vgl. Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 276 f. m.H.) sowie nach Ermessen umzusetzen (vgl. vorne E. 4.1.4). Bei dieser Überprü- fung fällt hier auf, dass den Kindern in den Phasen 2-6 jeweils höhere Überschüsse verblei- ben als dem Gesuchsteller selbst (Phase 1: CHF 460.00 pro Kind gegenüber CHF 482.15 für den Gesuchsteller; Phase 2: CHF 799.00 gegenüber CHF 525.05; Phase 3: CHF 793.00 ge- genüber CHF 568.95; Phase 4: CHF 691.00 gegenüber CHF 510.35; Phase 5: CHF 592.00 gegenüber CHF 306.65; Phase 6: CHF 553.00 gegenüber CHF 289.35). Dieses Ungleichge-
Seite 62/74 wicht rührt vorliegend auch daher, dass dem Gesuchsteller kein Ehegattenunterhalt zuzu- sprechen ist (vgl. dazu hinten E. 5). Dessen ungeachtet gilt es – bereits aus erzieherischen Gründen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.2 und 6.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom
8. November 2023 E. 3.3) – zu vermeiden, dass die Überschüsse der Kinder den Überschuss des Gesuchstellers übersteigen. Im Sinne eines Korrektivs ist deshalb der vom Gesuchsteller zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag für die Kinder insoweit herabzusetzen, als zumindest ab Phase 6 der Überschussanteil beider Kinder (kleine Köpfe) den Überschussanteil des Ge- suchstellers (grosser Kopf) nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sind die errechneten monatli- chen Barunterhaltsbeiträge um CHF 200.00 pro Kind herabzusetzen. Alsdann entsprechen die Überschüsse für die beiden Kinder zusammen in der letzten Phase ungefähr dem Über- schuss des Gesuchstellers. Tabellarisch lässt sich dies wie folgt darstellen (in CHF): Überschuss gemäss Berechnung Überschuss bei Reduktion um 200.00 Periode Kinder, je Gesuch- steller Differenz Kinder, je Gesuch- steller Differenz Februar bis Juli 2023 460.00 482.15 -437.85 260.00 882.15 362.15 August bis Dezember 2023 799.00 525.05 -1'072.95 599.00 925.05 -272.95 Januar bis April 2024 793.00 568.95 -1'017.05 593.00 968.95 -217.05 Mai bis Juni 2024 691.00 510.35 -871.65 491.00 910.35 -71.65 Juli bis Dezember 2024 592.00 306.65 -877.35 392.00 706.65 -77.35 Ab Januar 2025 553.00 289.35 -816.65 353.00 689.35 -16.65 4.8.8 Zusammengefasst hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die in den zwei Spalten rechts ("nach Korrektur gemäss E. 4.8.7") enthaltenen, monatlichen Beiträge an den Barun- terhalt der Kinder zu bezahlen (in CHF): gemäss Berechnung nach Korrektur gemäss E. 4.8.7 Periode Monate E.________ F.________ E.________ F.________ Februar bis Juli 2023 6 600.00 660.00 400.00 460.00 August bis Dezember 2023 5 470.00 510.00 270.00 310.00 Januar bis April 2024 4 490.00 530.00 290.00 330.00 Mai bis Juni 2024 2 550.00 600.00 350.00 400.00 Juli bis Dezember 2024 6 520.00 530.00 320.00 330.00 Ab Januar 2025 - 720.00 730.00 520.00 530.00 Die in der Vergangenheit liegenden Phasen 1-5 (von Februar 2023 bis Dezember 2024) las- sen sich zu einer Phase zusammenfassen. Der für E.________ geschuldete Unterhalt be- trägt während diesen 23 Monaten durchschnittlich (gerundet) CHF 330.00, der für F.________ geschuldete Unterhalt durchschnittlich (gerundet) CHF 365.00. Die Zusammen- fassung ist zulässig, da mit der rückwirkenden Festsetzung der Unterhaltsbeiträge faktisch nicht ins familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers eingegriffen wird. Ange- sichts der ihm in den jeweiligen Phasen verbleibenden Überschüsse (vgl. vorne E. 4.8.1.5, 4.8.2.5, 4.8.3.5, 4.8.4.5, 4.8.5.5 und 4.8.7) bleibt sein familienrechtliches Existenzminimum aber auch rein rechnerisch unangetastet, wenn auf die vorgenannten Durchschnittszahlen abgestellt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2).
Seite 63/74 4.9 Im Ergebnis sind die Berufungen der Parteien – soweit sie den Kindesunterhalt betreffen – teilweise gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder die folgenden monatlichen Beiträge zu leisten: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024: • für E.________: CHF 330.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 365.00 (Barunterhalt) - ab dem 1. Januar 2025: • für E.________: CHF 520.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 530.00 (Barunterhalt) Eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist bei der Anordnung von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass die Regelung über mehrere Jahre hinweg Geltung beanspruchen wird (Dolder, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 4 N 44). Vorliegend darf in absehbarer Zeit mit einem Scheidungsurteil gerechnet werden (vgl. vorne E. 3.8.6). Deshalb ist nunmehr von einer Indexierung abzusehen. 4.10 Die vorstehende Unterhaltsregelung ist indessen an eine Bedingung zu knüpfen. Entscheide können in der Weise bedingt erlassen werden, dass ihre gänzliche Wirksamkeit oder nur ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedingung abhängig gemacht wird. So ist es etwa zulässig, eine unterhaltspflichtige Partei zur Zahlung von Kinderzulagen davon abhän- gig zu machen, dass ihr solche von ihrem Arbeitgeber ausgerichtet werden (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 23 N 14). 4.10.1 Die (rechnerische) Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers beruht auf der Annahme, dass ihm die von der IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 21. Februar 2025 zugesprochene Rente von insgesamt CHF 2'142.00 (CHF 1'190.00 + 2 × CHF 476.00) pro Monat ausbezahlt wird. Auf- grund des vom Gesuchsteller gegen die Rentenverfügung erhobenen Rechtsmittels ist dies aktuell (noch) nicht der Fall (vgl. vorne E. 4.6.3.2 ff.). Würde der Gesuchsteller gleichwohl unbedingt zur Leistung der vorstehend genannten Unterhaltszahlungen verpflichtet, würde er zur Verwendung von Mitteln aufgefordert, über die er (noch) nicht verfügt. Die Vollstreckbar- keit des Entscheids über die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers ist deshalb grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass die IV-Stelle Zug ihm die gemäss Verfügung vom 21. Fe- bruar 2025 zugesprochenen Rente tatsächlich ausbezahlt. Dieser bedingte Erlass des Ent- scheids ist auch insofern zu rechtfertigen, als beide Parteien derzeit (auch ohne IV-Renten) ein ausreichend hohes Einkommen erzielen, um ihren Bedarf und die bei ihnen anfallenden Kinderkosten vorläufig selbst zu decken (vgl. vorne E. 4.8.6.5). 4.10.2 In welcher Höhe genau die IV-Renten rechtskräftig festgelegt werden, ist indes offen. Um ein weiteres, unnötiges Abänderungsverfahren zu vermeiden, ist die Vollstreckbarkeit der Unter- haltsbeiträge deshalb nicht frankengenau an eine bestimmte Rente zu knüpfen. Vielmehr ist die Vollstreckbarkeit an die Bedingung zu knüpfen, dass sich die dem Gesuchsteller (rechts- kräftig) zugesprochene IV-Rente samt beider Kinderrenten ermessensweise insgesamt auf mindestens CHF 1'800.00 pro Monat beläuft. Auf der einen Seite bedeutet dies, dass der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge selbst dann noch im festgelegten Umfang schulden
Seite 64/74 würde, wenn beispielsweise die IV-Renten monatlich CHF 342.00 tiefer wären, als sie der vorstehenden Berechnung zugrunde gelegt wurden. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass IV-Renten von über CHF 2'142.00 nicht zu einer Erhöhung der Unterhalts- beiträge führen würde; anzumerken bleibt diesbezüglich, dass die Renten nach oben be- grenzt sind (vgl. Art. 37 f. IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AHVG). Insgesamt ist diese Bedingung auch insofern gerechtfertigt, als die Unterhaltsberechnung ohnehin nur zu einer Scheinge- nauigkeit führt (statt vieler: Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1041; vgl. auch vorne E. 4.8.6). 4.10.3 Damit die Gesuchsgegnerin vom Eintritt der Bedingung und der Vollstreckbarkeit der Unter- haltspflicht Kenntnis erlangt, ist die IV-Stelle Zug anzuweisen, der Gesuchsgegnerin mitzutei- len, ab wann und in welcher Höhe sie dem Gesuchsteller Rentenzahlungen ausrichtet. 5. Als Nächstes ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller der von ihm ab dem 1. August 2023 bean- tragte Ehegattenunterhalt zuzusprechen ist (vgl. Rechtsbegehren-Ziff. 2 seiner Berufung). 5.1 Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsteller ab dem 1. Juli 2024 (d.h. ab dem Führerausweis- entzug) einen Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 1'348.15 zu. Gestützt auf die von ihr angenommenen Zahlen ging sie davon aus, dem Gesuchsteller fehle dieser Betrag, um sein eigenes Existenzminimum zu decken (vgl. Vi act. 40 E. 9.5.2 und 9.6). 5.2 Der Gesuchsteller wendet ein, soweit Unterhalt zur Deckung seines Existenzminimums zu- gesprochen werde, handle es sich nicht um Ehegattenunterhalt, sondern um Betreuungsun- terhalt (act. 1 Rz 21). Der Betreuungsunterhalt dient indessen allein zur Deckung eines Man- kos, das aufgrund einer persönlichen Kinderbetreuung – d.h. betreuungsbedingt – entsteht (vgl. vorne E. 4.1.1). Bei gesundheitsbedingten Erwerbseinbussen ist hingegen kein Betreu- ungsunterhalt geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 61 vom 28. Mai 2019 E. 3.2.4.3, in: LG- VE 2019 II Nr. 9; Urteil des Obergerichts Zürich LE180018 vom 16. Oktober 2018 E. III.5.3). Auf diese Unterscheidung braucht vorliegend jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da die aktualisierten Zahlen zeigen, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, sein (familienrechtli- ches) Existenzminimum zu decken. Ein Betreuungsunterhalt ist deshalb so oder anders nicht geschuldet (E. 4.8.1.5, 4.8.2.5, 4.8.3.5, 4.8.4.5, 4.8.5.5 und 4.8.6.10). Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsteller im Rahmen des ehelichen Unterhalts am (grösseren) Überschuss der Ge- suchsgegnerin zu beteiligen ist. 5.3 Diesbezüglich bringt der Gesuchsteller vor, die Gesuchsgegnerin erziele einen wesentlich höheren Überschuss als er. Er sei durch einen gesundheitlichen Schicksalsschlag unver- schuldet weniger leistungsfähig als die Gesuchsgegnerin. Vor diesem Hintergrund spiele es keine Rolle, dass die Gesuchsgegnerin mehr arbeite als das Schulstufenmodell von ihr ver- lange. Die "Familiengemeinschaft" lebe zwar getrennt, sei aber noch nicht durch Scheidung aufgelöst. Deshalb habe die wesentlich leistungsfähigere Gesuchsgegnerin den gesundheit- lichen Schicksalsschlag des Gesuchstellers mitzutragen und ihn gestützt auf Art. 159 Abs. 2 ZGB und Art. 163 ZGB zu mindestens 40 % an ihrem Überschuss zu beteiligen (act. 1 Rz 12 und 21).
Seite 65/74 5.4 Die Gesuchsgegnerin wendet hiergegen ein, der Gesuchsteller sei nicht unverschuldet in der aktuellen Lage. Er habe trotz Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 70 % eine Stelle mit einem 50%-Pensum angetreten (act. 4 Rz 45 f.). Im Weiteren habe der Gesuchsteller den Antrag auf Ehegattenunterhalt im vorinstanzlichen Verfahren zu spät ge- stellt. Zudem greife der "Schutz des Eheschutzverfahrens" nicht mehr, da mittlerweile die Scheidung hängig sei und kein Ehegatte mehr Anspruch auf den gleichen Lebensstandard habe. Der Unterhalt dürfe auch nicht dazu dienen, dass eine Sparquote gebildet werde. Der zuletzt gelebte Lebensstandard während des Zusammenlebens bilde die absolute Obergren- ze für den Unterhalt. Im Zeitpunkt der Trennung hätten die Ehegatten ausschliesslich über das Einkommen des Gesuchstellers von rund CHF 8'000.00 [pro Monat] verfügt. Mehr Ein- kommen dürfe unter den Parteien nicht verteilt werden, da dies den Lebensstandard der Par- teien übersteigen würde. Die CHF 8'000.00 von damals würden im Grundsatz dem heutigen Einkommen des Gesuchstellers von CHF 4'222.17 und einem Einkommen der Gesuchsgeg- nerin in einem Pensum von 50 % über ca. CHF 4'000.00 entsprechen. Jegliches darüber hinausgehendes Einkommen dürfe nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsteller habe so- mit keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, da "dies" nicht seinem Lebensstandard während der Ehe entspreche (act. 4 Rz 52 f.). 5.5 Zum ehelichen Unterhalt ist in rechtlicher Hinsicht vorab Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den je- der von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Dabei berück- sichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Praktische Bedeutung erlangt diese Bestimmung vor allem im Eheschutzverfahren und während des hängigen Scheidungsverfahrens. In diesen Fällen bildet Art. 163 ZGB die Basis für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 163 ZGB N 3). Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt fliesst hingegen aus Art. 125 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2). 5.5.2 Ausgangspunkt einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam ge- lebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nacheheli- chen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen (BGE 147 III 301 E. 6.2; 130 III 537 E. 3.2). Dies bedeutet, dass bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, dass beide Ehegatten den ge- bührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung), sinngemässe Anwendung findet (BGE 148 III 358 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 5.2). Die Begrenzung des Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben folgende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhaltsgläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, kann dieser nicht einfach nach den
Seite 66/74 üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köp- fen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier ge- wissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechne- risch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nacheheli- chen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsa- men Überschuss. Zu beachten ist ferner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; Maier/ Vetterli, FamKomm, 4. A. 2022, Art. 176 ZGB N 31; vgl. vorne E. 4.1.2). 5.5.3 Die Berechnung des Überschussanteils vor dem Getrenntleben dient mithin dazu, den zuletzt gelebten Lebensstandard zu ermitteln. Entsprechend ist nur der tatsächlich ausgegebene Überschuss relevant, während eine allfällige Sparquote vom zur Verfügung stehenden Ein- kommen abzuziehen ist. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es dem Unterhaltsgläubiger, seinen Un- terhaltsanspruch in allen Facetten nach dem jeweils geltenden Beweismass zu belegen. Wird beantragt, dass sämtliche verfügbaren Einkünfte über alle Phasen hinweg auf die Beteiligten verteilt werden, muss auch dieser Anspruch begründet werden. Gerade wenn in späteren Phasen durch zusätzliches Einkommen ein höherer Überschuss erzielt wird, ist es alles an- dere als evident, ob und inwieweit Anspruch auf dessen Verteilung besteht. Die unterhaltsbe- rechtigte Person hat somit nebst dem Bedarf und dem Einkommen auch Ausführungen zur Höhe des zuletzt gelebten Standards zu machen bzw. aufzuzeigen, dass dieser Standard auch inskünftig über die geltend gemachten Unterhaltsphasen nicht erreicht wird. Der Unter- haltsschuldner hat seinerseits den Nachweis für die Begrenzung des Unterhalts aufgrund einer Sparquote zu erbringen (Althaus/Mettler, Praxisfragen zur Überschussverteilung, Fam- Pra.ch 4/2023 S. 873 ff., 874 und 880; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2022 vom 5. De- zember 2022 E. 3.4.2, nicht publiziert in BGE 149 III 172; 5A_301/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.2; 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2 und 4.6.2; BGE 147 III 293 E. 4.4). 5.5.4 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht (vgl. vorne E. 5.5.1). Damit unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Un- tersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2; vgl. auch BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gericht trifft dabei im Wesentlichen eine verstärkte Frage- pflicht während der mündlichen Verhandlung und die Pflicht, die Ehegatten zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Die Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und ent- hebt die Eheleute nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügba- ren Beweismittel hinzuweisen. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Eheleute in prozessualen Fragen zu beraten (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 10/2020 S. 1290 m.w.H.).
Seite 67/74 5.6 Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Gesagten, dass dem Gesuchsteller kein ehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann: 5.6.1 Das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ist bereits seit mehreren Jahren hängig. In- sofern bildet in jedem Fall der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts (vgl. vorne E. 5.5.2). Der Gesuchsteller stellt indessen keinerlei Be- hauptungen zum vor der Trennung gelebten Standard auf. Insofern fehlt es an den tatsächli- chen Grundlagen für die Beurteilung, ob der Gesuchsteller vor der Trennung einen höheren, für den Unterhalt verwendeten Überschuss erzielte als der ihm nunmehr – jeweils nach Aus- gleich des Kindesunterhalts – verbleibende Überschuss (vgl. dazu vorne E. 4.8.1.5, 4.8.2.5, 4.8.3.5, 4.8.4.5, 4.8.5.5, 4.8.6.10 und 4.8.7). Der Gesuchsteller rügt auch nicht, dass die Vor- instanz diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat. Insofern muss es auch im Beru- fungsverfahren dabei sein Bewenden haben (vgl. vorne E. 1.3 und 1.5). 5.6.2 Auch wenn man die Ausführungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. So führte die Gesuchsgegnerin aus, die Familie habe [vor der Trennung] nie Ersparnisse gebildet, mit dem Einkommen eines erwerbstätigen Elternteils [des Gesuchstellers] habe das Existenzminimum "gebildet" werden können und der Gesuchsteller habe mithin nur Anspruch auf Deckung seines Existenzminimums (Vi act. 23 Rz 17). Dem hielt der Gesuchsteller entgegen, es sei richtig, dass die Gesuchsgegne- rin nie Ersparnisse angehäuft habe; hingegen habe er "stets seinen Sparkurs verfolgt (Pri- vatvermögen und Säule 3a)" und es sei "sogar über einen Hauskauf während der Ehe disku- tiert" und es seien "Häuser angeschaut" worden (Vi act. 25 Rz 17). Diese Ausführungen be- legte der Gesuchsteller nicht näher. Selbst wenn sie zuträfen, würden sie dem Gesuchsteller aber nicht weiterhelfen. Denn im Wesentlichen stellte sich der Gesuchsteller auf den Stand- punkt, er habe mit einem allfälligen Überschuss einen "Sparkurs" verfolgt und sein Vermögen angehäuft. Damit zeigt er gerade nicht auf, dass ein allfälliger über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehender Überschuss für seinen Lebensunterhalt verwendet wor- den wäre (und dies ergibt sich soweit ersichtlich auch nicht aus den Akten). Allein dafür könnte aber ein ehelicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Hingegen dient der Un- terhaltsbeitrag nicht dazu, eine allfällige Sparquote weiter zu finanzieren, zumal bei hängi- gem Scheidungsverfahren das Primat der Eigenversorgung gilt (vgl. vorne E. 5.5.2 f.). 5.6.3 Zusammengefasst ist es – unabhängig von der Verteilung der Beweislast – glaubhaft, dass der eheliche Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens nicht über das fa- milienrechtliche Einkommen hinausging. Dieser eheliche Standard kann folglich auch ohne Verteilung des Überschusses beibehalten werden. Demnach ist dem Gesuchsteller kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob er den ent- sprechenden Antrag im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig gestellt hatte (vgl. dazu Willi- segger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 230 ZPO N 19). Seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 6. Im Ergebnis folgt aus den vorstehenden Erwägungen in der Hauptsache was folgt: 6.1 Die Berufungen der Parteien sind teilweise gutzuheissen, soweit sie sich gegen die vorin- stanzliche Regelung des Kindesunterhalts richten. Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend aufzuheben und der Kindesunterhalt ist im Sinne der vorstehen-
Seite 68/74 den Erwägungen neu zu regeln (vgl. vorne E. 4.9). Abzuändern gilt es dabei Dispositiv- Ziff. 3.2 des Dritturteils, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 betrifft (soweit die Vorin- stanz Dispositiv-Ziff. 3.1 erwähnte, dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln). Anzumerken bleibt, dass die Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers in diesem Punkt nur formeller Natur ist, zumal die neue Unterhaltsregelung materiell zu seinen Ungunsten ausfällt. 6.2 Der Gesuchsteller ersuchte zudem um Zusprechung von ehelichem Unterhalt. Diesbezüglich ist seine Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 5.6.3). 6.3 Die Gesuchsgegnerin beantragte sodann eine Änderung der Obhutsregelung sowie eine diesbezügliche Präzisierung des Dritturteils. Diesbezüglich ist auch ihre Berufung abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.6, 3.8.8 und E. 3.9). Gutzuheissen ist ihre Berufung indessen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids richtet: Die darin getroffene Regelung, wonach die Gesuchsgegnerin die Kinder während der Schulferien zum Gesuchsteller zu bringen und dort wieder abzuholen hat, erweist sich nicht mehr als gerechtfertigt und ist entsprechend aufzuheben (vgl. vorne E. 3.9). 7. Zu prüfen bleiben die Rügen der Parteien am vorinstanzlichen Entscheid über die Prozess- kosten, zumal das Berufungsgericht auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens entscheidet, wenn es – wie vorliegend – einen neuen Entscheid trifft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.1 Die Vorinstanz bemass die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 und auferlegte sie den Par- teien je zur Hälfte (Vi act. 40 Dispositiv-Ziff. 3). Zudem entschied sie, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt (Wettschlagen der Parteikosten; Vi act. 40 Dispositiv-Ziff. 4). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Gesuchsteller sei mit seinem Antrag auf Beteili- gung [der Gesuchsgegnerin] am Kindesunterhalt mit nur ca. 30 % bzw. ab Januar 2024 mit nur ca. 20 % durchgedrungen und mit seinem Antrag auf Ehegattenunterhalt vollständig un- terlegen. Ab August [recte: Juli] 2024 werde ihm jedoch ein Ehegattenunterhalt CHF 1'348.15 zugesprochen und die Gesuchsgegnerin dazu verpflichtet, Kindesunterhaltsbeiträge [Barun- terhalt] von je CHF 515.00 zu übernehmen. Mit seinem Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses sei der Gesuchsteller nicht durchgedrungen. Die Gesuchsgegnerin sei mit ihrem Antrag auf vollstände Abweisung des Abänderungsgesuchs unterlegen. Deshalb rechtfertigte es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Partei- kosten wettzuschlagen (Vi act. 40 E. 11). 7.2 Dagegen bringt der Gesuchsteller vor, die Vorinstanz habe unnötigerweise den Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen das Dritturteil abgewartet und das Verfah- ren sistiert. Das Obergericht habe diese Sistierung geschützt. Diese Sistierung sei unverhält- nismässig gewesen und habe das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Indem die Vorinstanz die übermässig lange Verfahrensdauer trotz Rüge beider Parteien nicht berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Infolge der "überlangen" Verfahrensdauer und der "damit entstehenden Persönlich- keitsverletzung (Art. 28 ZGB) des Gesuchstellers" seien CHF 1'000.00 der [dem Gesuchstel- ler auferlegten] CHF 2'500.00 auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1 Rz 1). Zudem hätten die Vorinstanz und das Obergericht das Waffengleichheitsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK
Seite 69/74 verletzt, indem sie dem Gesuchsteller eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung verwehrt hätten. Vielmehr hätte dem Gesuchsteller Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand bei- geordnet werden müssen. Diese Rechtsverletzung könne vom Obergericht nicht mehr geheilt werden. Im Sinne eines "symbolischen Betrages" seien die Gerichtskosten indessen um wei- tere CHF 500.00 zu reduzieren (act. 1 Rz 2). An anderer Stelle führt der Gesuchsteller aus, vorliegend sei angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens maximal eine Ent- scheidgebühr von CHF 2'500.00 angemessen gewesen. Diese sei zudem infolge Rechtsver- zögerung um weitere CHF 1'000.00 zu reduzieren (act. 1 Rz 23). In seiner Berufungsantwort führt der Gesuchsteller zudem neu aus, die Gesuchsgegnerin habe für die Prozesskosten aufzukommen und ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 5 Rz 51 f.). 7.3 Die Gesuchsgegnerin bringt hingegen vor, angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in unzähligen Punkten falsch entschieden habe und sie vor Obergericht vollumfänglich obsiegen werde, sei es angezeigt, die "erstinstanzlichen Entscheidungsgebühren" von CHF 5'000.00 ausschliesslich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (act. 2 Rz 113). 7.4 Zu den Rügen der Parteien ist Folgendes festzuhalten: 7.4.1 Bei der Bemessung der Höhe der Entscheidgebühr handelt es sich um einen Ermessensent- scheid (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). In eherechtlichen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). In summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Vor diesem Hinter- grund sowie angesichts des grossen Aktenumfangs und der Anträge auf Anordnung super- provisorischer Massnahmen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entscheidge- bühr auf CHF 5'000.00 festlegte. Es besteht kein Anlass, korrigierend in diesen Ermessens- entscheid einzugreifen. 7.4.2 Unbegründet ist sodann die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt [indem es ihn zur Höhe der Entscheidgebühr nicht angehört habe]. Ein Blick in die vorinstanzlichen Akten zeigt, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. September 2024 explizit ausführte: "Weiter verzichte ich mit Bestreitungsvermerk einer allfälligen weiteren Eingabe der Gegenpartei bereits jetzt auf mein weiteres rechtliches Gehör – insb. da der Sachverhalt erstellt ist – und fordere einen raschen Entscheid. Mir ist somit bewusst, dass ich die Gehörsrüge vor Obergericht nicht mehr vortragen werden kann, aber infolge der Offi- zialmaxime werde ich ohnehin allfällige Sachverhaltskorrekturen in einem allfälligen Rechts- mittelverfahren geltend machen können" (Vi act. 38). Damit ist erstellt, dass der Gesuchstel- ler bewusst auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verzichtete und einen "raschen Ent- scheid" forderte. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, ebendiesen Anspruch verletzt zu haben, verhält er sich widersprüchlich. Inwieweit die Vorinstanz dem Gesuchsteller hätte Gelegen- heit geben müssen, sich zur Höhe der Entscheidgebühr zu äussern, kann deshalb offenblei- ben (vgl. dazu Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 105 ZPO N 1). 7.4.3 Im Weiteren vermag der Gesuchsteller nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfahrenssistierung der Vorinstanz während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend die Be- schwerden gegen das Dritturteil unzweckmässig gewesen wäre. Auch sonst ist keine Rechts- verzögerung ersichtlich. Eine Rechtsverzögerung liegt namentlich dann vor, wenn eine Behörde ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Peri-
Seite 70/74 oden untätig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, genügt noch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3). Ob eine Rechtsver- zögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhal- ten selbst zur Verzögerung beigetragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018 E. 2.1.2). Vorliegend fällt – neben der Verfahrenssistierung – ins Gewicht, dass im Laufe des Verfahrens fortlaufend neue Sachverhaltselemente hinzutraten, welche die Un- terhaltsberechnung beeinflussten und die Parteien zu einer Vielzahl an Eingaben veranlass- ten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden, auch wenn das Abänderungsverfahren von überdurchschnittlicher Dauer war. Ob eine Rechtsverzögerung eine Reduktion der Entscheidgebühr rechtfertigen könnte (vgl. dazu Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., Art. 107 ZPO N 14), braucht deshalb nicht vertieft zu werden. Worin die vom Gesuchsteller angeführte Persönlichkeitsver- letzung nach Art. 28 ZGB bestehen soll, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich. 7.4.4 Nicht zu hören ist der Gesuchsteller sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz und das Obergericht hätten das Waffengleichheitsgebot verletzt, da ihm vorinstanzlich kein unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt worden sei. Hätte in diesem Zusammenhang eine Rechtsver- letzung vorgelegen, hätte der Gesuchsteller dies im dafür vorgesehenen Rechtmittelverfah- ren rügen müssen (zur diesbezüglichen Anfechtungsobliegenheit vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_623/2024 vom 19. Februar 2025 E. 1.3.2 und 2.2.3, zur Publikation vorgesehen). Der Entscheid über die Prozesskosten dient nicht dazu, das abgeschlossene Verfahren be- treffend unentgeltliche Rechtspflege neu aufzurollen. Die von der Vorinstanz festgelegte Ent- scheidgebühr von CHF 5'000.00 ist nach dem Gesagten nicht zu reduzieren. 7.4.5 Entgegen den Anträgen der Gesuchsgegnerin ist die Entscheidgebühr indessen auch nicht allein dem Gesuchsteller aufzuerlegen: Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kosten- verteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Vertei- lungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den (Ermessens-)Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzel- fall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 ZPO typisierte Fallgruppen, unter anderem die familienrechtli- chen Verfahren (lit. c). Eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO gestützte Abweichung vom Unter- liegerprinzip nach Art. 106 ZPO fällt dort in Betracht, wo verschiedene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrecht- liche Ansprüche handelt, oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unter- schiedlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; vgl. auch BGE 139 III 33 E. 4.2). 7.4.6 Der Gesuchsgegnerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Gesuchsteller gestützt auf die aktualisierte Unterhaltsberechnung mit sämtlichen Anträgen zu vermögensrechtlichen An- sprüchen – namentlich auf Zusprechung von Kindesunterhalt und ehelichem Unterhalt – un-
Seite 71/74 terliegt (vgl. vorne E. 4.9 und 5.6.3). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gesuchsgeg- nerin vorinstanzlich selbst Anträge zu nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen gestellt hatte, welche die Vorinstanz zu Recht abwies. So hatte die Gesuchsgegnerin darum ersucht, die Kinder seien für die Dauer des Führerausweisentzugs unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Diesem Antrag entsprach die Vorinstanz zu Recht nicht (vgl. vorne E. 3.1 und 3.8). Das teil- weise Obsiegen und Unterliegen der Parteien lässt sich somit nicht gegeneinander aufrech- nen, weshalb die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip nach Art. 106 ZPO abweichen und die Entscheidgebühr gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ermessenweise verteilen durfte (vgl. vorne E. 7.4.4). Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller gestützt in guten Treuen zur Prozess- führung veranlasst war: Gestützt auf die im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsge- suchs vorliegenden Zahlen war von einem Rückgang seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit von 13 % auszugehen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und die ermessensweise Verteilung der Entscheidgebühr (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegte. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten. Die Berufungen der Parteien sind diesbezüglich abzuweisen. 8. Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln. 8.1 Hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze kann auf die vorstehend dargelegten Regeln verwie- sen werden (vgl. vorne E. 7.4.5). Die Berufung des Gesuchstellers ist formell teilweise gut- zuheissen, da die Unterhaltsregelung der Vorinstanz anzupassen war. Materiell unterliegt der Gesuchsteller indessen, da die aktualisierte Unterhaltsregelung im Vergleich zum angefoch- tenen Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (vgl. vorne E. 4.9 und 6.1 f.). Die Gesuchs- gegnerin obsiegt im Wesentlichen, soweit sie eine Korrektur der vorinstanzlichen Unterhalts- regelung beantragte (vgl. vorne E. 4.9 und 6.1). Gutzuheissen ist auch ihr Antrag auf Aufhe- bung der vorinstanzlichen Regelung in Bezug auf das Holen und Bringen der Kinder (vgl. vorne E. 3.9 und 6.3). Sie unterliegt jedoch mit ihrer Berufung, soweit sie eine Neuregelung der Obhut und eine Präzisierung des Dritturteils beantragte (vgl. vorne E. 3.6, 3.8.8, 3.9 und 6.3). Zudem wurden ihre Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen und um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.3 und 7.5). Die aktualisierte Unterhaltsberechnung zeigt sodann, dass die Gesuchsgegnerin nunmehr deutlich leistungsfähiger ist als der Gesuchsteller. Insgesamt ist es deshalb auch im Beru- fungsverfahren gerechtfertigt, die Prozesskosten den Parteien ermessensweise je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.2 Für eherechtliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00. Im summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 1 und 2 KoV OG; vgl. vorne E. 7.5.1). Dieser Ansatz gilt auch im Beru- fungsverfahren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). Vorliegend waren zwei Berufungen zu beurteilen. Das Verfahren hat sich als aus- serordentlich aufwändig erwiesen. Umstritten war nicht nur die vorinstanzliche Regelung der Obhut, sondern auch nahezu jedes Element der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Zu deren Beurteilung waren verschiedene Editionsverfügungen notwendig (vgl. vorne Sachver-
Seite 72/74 halt Ziff. 7.7 und 7.10). Zudem traten im Laufe des Berufungsverfahrens neue Umstände hin- zu, die es bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen galt (etwa die Rentenverfügung der IV-Stelle Zug vom 21. Februar 2025 oder die Wiedererteilung des Führerausweises an den Gesuchsteller Ende Januar 2025; vgl. vorne E. 4.6.3.2 und 4.7.2.7). Im Weiteren waren im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass superprovisorischer Anordnungen zu beurteilen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.3 und 7.9). Angesichts dieser Umstände ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 8'000.00 festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. vorne E. 8.1). Parteientschädigungen sind aufgrund der je hälftigen Kostentragung keine zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 106 ZPO N 4). 8.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 3) wurde beiden Parteien integral die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7.3). Die Gerichtskosten ge- hen deshalb einstweilen zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Zudem sind die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Wird der unentgeltlich vertretenen Partei keine Parteientschädi- gung zugesprochen, werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitauf- wand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Ausla- genvergütung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken CHF 220.00 (§ 14 Abs. 2 AnwT). Die Honorarnoten beider Rechtsvertretungen sind angemessen. Demnach ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 4'513.65 (CHF 4'053.85 Honorar, CHF 121.60 Auslagen, CHF 338.20 MWST) und Rechtsanwältin D.________ mit CHF 9'247.05 (CHF 8'319.00 Honorar, CHF 235.50 Auslagen, CHF 692.55 MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ ist zwar mehr als doppelt so hoch wie jene von Rechtsanwalt B.________. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin – im Unterschied zum Gesuchsteller – die (umfangreiche) Berufungsschrift nicht selbst verfasst hat, sondern durch ihre Rechtsanwältin hat verfassen lassen. 8.4 Die Parteien sind zur Nachzahlung des ihnen auferlegten Teils der Gerichtskosten sowie der ihrem jeweiligen Rechtsbeistand ausgerichteten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). In diesem Zusammenhang bleibt Folgendes anzu- merken: Die aktualisierte Unterhaltsberechnung zeigt, dass die Parteien mittlerweile – jeden- falls rechnerisch – wieder leistungsfähig sind (vgl. vorne E. 4.8). Ihre tatsächliche Leistungs- fähigkeit hängt allerdings zu einem wesentlichen Teil davon ab, dass dem Gesuchsteller die von der IV-Stelle Zug verfügte Rente effektiv ausbezahlt wird. Dies ist aufgrund des vom Ge- suchsteller gegen die Rentenverfügung angestrengten Rechtsmittelverfahrens bislang nicht der Fall (vgl. vorne E. 4.6.3.3 und 4.10). Deshalb ist die den Parteien bewilligte Rechtspflege in diesem Verfahren nicht mehr zu entziehen (vgl. Art. 120 ZPO).
Seite 73/74 Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des Ent- scheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt geändert: " 1.1 [aufgehoben] 1.2 In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2022 (Verfahren Z2 2022 19) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024: • für E.________: CHF 330.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 365.00 (Barunterhalt) - ab dem 1. Januar 2025: • für E.________: CHF 520.00 (Barunterhalt) • für F.________: CHF 530.00 (Barunterhalt) Bezüglich der regelmässigen Kosten von E.________ und F.________ gilt [unverändert]: - die Krankenkassenprämien (KVG, VVG) werden von der Mutter bezahlt; - die Drittbetreuungskosten werden von demjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Be- treuungszeit die Drittbetreuung fällt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Hobbys etc.) werden von demjenigen Elternteil be- zahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Fei- ertage), betreut. 1.3 Die Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2 wird vollstreckbar, sobald die IV-Stelle Zug dem Gesuchsteller (SV-Nr. ________) eine IV-Rente und Kinderrenten von insgesamt monatlich mindestens CHF 1'800.00 tatsächlich ausbezahlt. Die IV-Stelle Zug wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin schriftlich mitzuteilen, wann und in welcher Höhe dem Gesuchsteller effektiv eine IV-Rente (inkl. Kinderrenten) ausbezahlt wird. " 1.2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der an- gefochtene Entschied wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 8'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien sind zur Nachzahlung ihres Anteils von je CHF 4'000.00 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 3.1 Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3.2 Rechtsanwalt B.________ wird mit CHF 4'513.65 (CHF 4'053.85 Honorar, CHF 121.60 Aus- lagen, CHF 338.20 MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
Seite 74/74 3.3 Rechtsanwältin D.________ wird mit CHF 9'247.05 (CHF 8'319.00 Honorar, CHF 235.50 Auslagen, CHF 692.55 MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 5. Mitteilung an: - Parteien (jeweils unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Gegenpartei vom 6. bzw.
16. Juni 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 133) - IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug (Dispositiv-Ziffer 1.1; unter Hin- weis auf die dort neu eingefügte Dispositiv-Ziffer 1.3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: